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Dam-Wild  verursachten  Wildschaden  die  Pflicht  zu  diesen  Massregeln,
  muss  auch  im  letzten  Falle  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuss
  anhalten.  Schwarzwild  soll  auf  jede  mögliche  Weise  zur
Vertilgung  gebracht  werden.  $  14  des  Gesetzes.  Kaninchen  sind
aus  der  Reihe  der  jagdbaren  Thiere  gestrichen.  $&amp;  15  des  Ges.

Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumen-  und  Baumschul-Anlagen
  können  zu  jeder  Zeit  zum  Abschusse  von  Vögeln  und  Wild
ermächtigt  werden.  $  16  des  (Gesetzes.

Bei  der  Verschiedenheit  der  einzelnen  Bestimmungen  in  den
verschiedenen  Gesetzgebungen  würde  es  zu  weit  führen,  die  einzelnen
  Unterschiede  festzustellen  und  dürfte  deshalb  eine  allgemeine
  Darstellung  genügen.

Rheinpfalz,  Mecklenburg,  Lippe-Detmold  und  Bremen  haben
gar  keine  Vorschriften  über  Wildschadenverhütung.

Die  meisten  übrigen  Gesetzgebungen  kennen  eine  Abwehr
des  Wildes  seitens  der  Grundbesitzer  durch  Klappern,  Schreckbilder,
  Zaun  und  .Hetzen  mit  kleinen  Hunden,  theilweise  auch
mittelst  Schreckschüsse;  desgleichen  eine  mehr  oder  weniger  bedingte
  Gestattung  des  Abschusses  schädlichen  Wildes  während
der  Schonzeit,  meistens  auf  Roth-,  Dam-  und  Reh-Wild  beschränkt.
Die  Aufforderung  zum  Abschuss  durch  die  Aufsichtsbehörde  hat
ausser  Preussen  noch  Oldenburg  und  Waldeck  und  bedingungsweise
  Elsass-Lothringen.  Behördlicher  Abschuss  des  Wildes  kann
ausser  in  Preussen  noch  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Sachsen,
Sachsen-Coburg-Gotha,  Reuss  ältere  Linie,  Lübeck  und  Elsass-Lothringen
  angeordnet  werden.

In  Kurhessen,  Braunschweig  und  Waldeck  darf  Roth-,  Damund
  Schwarz-Wild  nur  in  Einfriedigungen  gehalten  werden  und
ist  alles  ausserhalb  der  Thiergärten  sich  zeigende  Roth-,  Damund
  Schwarz-Wild  durch  den  Jagdbesitzer  zu  erlegen  und  kann
auch  der  Abschuss  desselben  durch  die  Behörde  veranlasst  werden.

In  Braunschweig  ist  ausserdem  noch  der  Abschuss  des  Wildes
in  den  Wäldern  den  Pächtern,  bezw.  Administratoren,  der  an-