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grenzenden  Interessentenjagden  zu  übertragen,  und  behalten  diese
das  erlegte  Wild;  eine  Bestimmung,  die  wohl  im  Schutze  des  beschädigten
  Grundbesitzers  am  weitesten  geht.

In  Hannover  darf  im  Felde  zu  Schaden  gehendes  Rothwild
auch  in  der  Schonzeit  geschossen  werden.  Schonzeit  für  Hirsche
haben  nicht  Grossherzogthum  Hessen,  Braunschweig,  Lippe-Detmold,
  Waldeck,  Elsass-Lothringen.  In  Baden  endlich  kann,  wenn
aus  einem  eingefriedigten  Grundstücke  Wild  ausbricht,  die  Aufsichtsbehörde
  auch  den  Abschuss  des  Wildes  innerhalb  der  Einfriedigung
  anordnen,  falls  nicht  die  Einfriedigung  wieder  hergestellt
  wird.

Das  Ruhenlassen  der  Jagd  ist  bei  Wildschaden  ausser  in
Preussen  auch  noch  in  Waldeck  nicht  gestattet.  Die  Ausrottung
des  Schwarzwildes  streben  fast  alle  Gesetzgebungen  mit  mehr
oder  minder  scharfen  Massregeln  an.

3.  Was  den  Ersatz  des  Wildschadens  anbetrifft,  so  ist  nach
dem  preussischen  Gesetze  vom  11.  Juli  1891  ersatzpflichtig  in
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  die  Grundbesitzerschaft  nach
Verhältniss  der  betheiligten  Flächen;  bei  Enklaven  der  Besitzer
des  umschliessenden  Waldes,  wenn  er  die  Enklave  angepachtet,
oder  die  angebotene  Anpachtung  abgelehnt  hat;  bei  aus  Gehegen
ausgebrochenem  Schwarzwild  der  Besitzer  des  Geheges.  Es  gewähren
  nun  Wildschaden  nur  für  Schaden,  welchen  aus  Gehege
ausgebrochenes  Wild  verursacht:  Württemberg  und  Baden;  nur
für  Enklaven:  Sachsen  und  Sachsen-Gotha;  für  Enklaven  und
ausgebrochenes  Wild:  Braunschweig;  ersatzpflichtig  ist  hier  der
Besitzer  des  umschliessenden  Waldes,  resp.  der  Besitzer  des  Geheges.


In  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  ist  theils  der  Jagdpächter,
theils  der  Jagdberechtigte  der  Ersatzpflichtige.  Ersteres  in  Hannover,
  Anhalt,  Sachsen-Meiningen,  Schaumburg-Lippe  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  wobei  der  Verpächter  in  Hannover  und