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Schwarzburg-Sondershausen  in  subsidium  mithaftet;  letzteres  in
Bayern  und  Kurhessen.

Im  Grossherzogthum  Hessen  hat  der  Beschädigte  die  Wahl
zwischen  Jagdberechtigten  und  Jagdpächter  und  ist  der  Jagdpächter
  dem  Jagdberechtigten  regresspflichtig.  Nur  in  Hannover
hat  der  Ersatzpflichtige  einen  Regress  gegen  denjenigen,  aus
dessen  Wildstand  das  schädigende  Wild  ausgetreten  ist.

Was  das  Verfahren  anbetrifit,  so  hat  das  preussische  Gesetz
ein  polizeiliches  Vorverfahren  mit  dreitägiger  Anmeldungsfrist,
Abschätzung  des  Schadens  nach  dem  Umfange,  in  welchem  er
sich  zur  Zeit  der  Ernte  darstellt.  Gegen  Feststellung  im  polizeilichen
  Vorverfahren  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  gegeben.
Auch  die  übrigen  Gesetzgebungen  haben  ein  mehr  oder  minder
ähnliches  Verfahren  mit  Anzeigepflicht,  theilweise  24  bis  48
Stunden.  Falls  im  Vorverfahren  die  Interessenten  sich  nicht
einigen,  ist  in  der  Regel  Klage  beim  Civilgericht  gegeben,  nur
Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen  und  Schaumburg-Lippe  kennen
eine  definitive  Entscheidung  durch  ein  Schiedsgericht  mit  Ausschluss
  des  Rechtsweges.

Werfen  wir  nun  mit  Rücksicht  auf  die  oben  entwickelte
Theorie,  wonach  jede  Beschränkung  des  Jagdrechts  sowohl  in
objectiver  wie  subjectiver  Beziehung  Schutzmassregeln  gegen
schädliches  Wild  und  Ersatz  des  dem  nichtberechtigten  Grundbesitzer
  zugefügten  Schadens  bedingt,  einen  Rückblick  auf  die
gesetzlichen  Bestimmungen  der  einzelnen  Staaten,  so  sehen  wır
die  Schutzmassregeln  am  weitesten  ausgebildet  in  Braunschweig,
wo  das  am  meisten  schädliche  Wild,  die  Hirsche,  keine  Schonzeit
haben,  wo  die  Jagdbesitzer  verpflichtet  sind,  das  ausserhalb  der
Thiergärten  sich  zeigende  Roth-,  Dam-  und  Schwarzwild  zu  erlegen,
  andernfalls  die  Behörde  den  Abschuss  veranlasst;  wo  ferner
der  Abschuss  des  Wildes  in  den  Forsten  den  Pächtern  und  Administratoren
  der  angrenzenden  Feldgemarkungsjagden  zu  übertragen
  ist  und  diesen  das  erlegte  Wild  gehört.  Der  Ersatz  des