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Wildschadens  ist  am  meisten  ausgebildet  in  der  Provinz  Hannover,
indem  nach  dem  dort  noch  gültigen  Gesetze  vom  21.  Juli  1848
der  Jagdpächter,  event.  der  Jagdberechtigte  für  jeden  durch  jagdbares
  Wild  verursachten  Schaden  haftet  und  dem  Ersatzpflichtigen
  bei  Wechselwild  Regress  gegen  Denjenigen  gegeben  ist,  aus
dessen  Wildstand  das  Wild  ausgetreten  ist.  Hiernach  hat  Hannover
  die  einzige  Gesetzgebung,  welche  den  früher  allein  massgebenden
  rechtlichen  Grund  des  Wildschadenersatzes,  die  culpa
des  Hegers,  beibehalten  hat.  Alle  übrigen  Gesetzgebungen  haben
diesen  sowohl  rechtlich,  wie  namentlich  thatsächlich  sehr  stark
massgebenden  Grund,  da  fast  überall  nur  dort,  wo  übermässige
Hegung  stattfindet,  erhebliche,  der  Erstattung  bedürftige,  Wildschäden
  vorkommen,  über  Bord  geworfen  und  lediglich  die  Jagdberechtigung
  resp.  den  Jagdbesitz  als  zum  Schadenersatz  verpflichtend
  hingestellt.  Der  jetzige  rechtliche  Zustand  der  Wildschadengesetzgebung
  kann  nun  als  ein  idealer  nicht  betrachtet
werden.  Schwierig  aber  ist  es,  einen  solchen  Zustand  der  Wildschadengesetzgebung
  zu  schaffen,  namentlich  aber  die  privatrechtliche
  Seite  der  Sache  mit  der  nationalökonomischen  Seite  der
Erhaltung  eines  productiven  Wildstands  und  der  ethischen  Seite
der  Sache  in  Einklang  zu  bringen,  dass  Feld  und  Wald  mit
Wild  belebt  ist  und  den  Spaziergänger  und  Wanderer  erfreut.
Da  müsste  schon  einerseits  die  radicale  Aufhebung  der  Schonzeit,
andererseits  die  unbedingte  Schadensersatzpflicht  mit  Regress
an  den  Heger  des  Wildes  gegeben  werden.  Erstere  Massregel
würde,  wie  die  freie  Jagd  in  den  Jahren  1848  und  1849,  bald
jeden  Wildstand  beseitigen,  letztere  eine  Menge  von  Belästigungen
der  Interessenten  und  einen  Rattenkönig  von  Processen  zur  Folge
haben.  Auf  solche  absolut  rechtliche  Weise  lässt  sich  diese  seit
Jahrhunderten  brennende  Frage  nicht  aus  dem  Wege  schaffen,
wohl  dagegen  nach  unserer  Ansicht  durch  eine  procentuale,  für
jedes  Jagdrevier  und  jede  Wildart  besonders  festzusetzende  Erstattungspflicht
  der  benachbarten  Jagdreviere,  oder  aber  durch