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eine  Wildschaden-Versicherung,  bezüglich  deren  ja  oben  bereits
auf  den  $  19  des  Werkchens  des  Verfassers  über  das  Wildschadengesetz
  vom  11.  Juli  1891,  Berlin  1893,  Verlag  von  Puttkammer
  und  Mühlbrecht,  verwiesen  ist.

Möge  bald  ein  Reichsgesetz  die  jetzigen  unhaltbaren  Verhältnisse
  in  der  deutschen  Territorial-Gesetzgebung  zu  einem  gedeihlichen
  Abschluss  bringen.