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Quellen  und  Entscheidungen.

Bemerkungen  zum  preussischen  Gesetz,  betr.  die
Kosten  königlicher  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden
  vom  20.  April  1892.

Von

OTTO  GERLAND,  Senator  und  Polizeidirector  in  Hildesheim.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  königlicher  Polizei-Verwaltungen
  in  Stadtgemeinden,  ist  nach  vierjährigen  parlamentarıschen
  Kämpfen  und  mehrfachen  Umarbeitungen  endlich  zu
Stande  gekommen  und  am  20.  April  d.  J.  (G.  S.  S.  87)  verkündet).

1)  Das  Gesetz  lautet  folgendermassen:

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preussen  etc.
verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

8  1.

In  denjenigen  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung
ganz  oder  theilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  wird,  bestreitet
der  Staat  alle  durch  diese  Verwaltung  entstehenden  Ausgaben  einschliesslich
der  Kosten  für  das  Nachtwachtwesen  und  erhebt,  unbeschadet  der  Bestimmung
  des  $  7  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  —  Gesetz-Samml.  8.  65  —
alle  mit  dieser  Verwaltung  verbundenen  Einnahmen.  Zu  den  Ausgaben  tragen
nach  Massgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  jährlich  bei:

a)  die  Stadtgemeinde  Berlin  .  .  .  “2...  je  2,50  Mk.,
b)  die  Stadtgemeinde  Kassel  neben  der  feststehenden  Summe
von  jährlich  8854,05  Mk.  .  .  2  2  2002.02...  je  0,32  Mk,