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Eine  Besprechung  des  Gesetzes  und  seiner  Bedeutung  ist  schon
mit  Rücksicht  auf  diese  Art  der  Entstehung,  noch  mehr  aber
wegen  der  verschiedenen  dabei  zu  Tage  getretenen  Ansichten  und
deren  Wandlungen  von  Interesse.

Der  Minister  des  Innern  hat  in  der  Kommission  des  Herrenhauses
  1889  (vergleiche  den  Bericht  dieser  Kommission  in  den

von  den  übrigen  Stadtgemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung:

c)  diejenigen  mit  mehr  als  75,000  Einwohnern  .  .  .  .  je  1,50  Mk.,
d)  diejenigen  mit  mehr  als  40,000  bis  75,000  Einwohnern  je  1,10  Mk.,
e)  diejenigen  mit  40,000  und  weniger  Einwohnern  .  .  .  je  0,70  Mk.

für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung.

Ueber  die  Verwendung  dieser  Beiträge,  insbesondere  auch  zur  Vermehrung
  der  Landgendarmerie  behufs  Ausdehnung  der  Thätigkeit  derselben  auf
die  zu  Landkreisen  gehörigen  Stadtgemeinden  und  behufs  Verstärkung  derselben
  in  den  Vororten  der  einen  eigenen  Kreis  bildenden  Städte  mit  communaler
  Polizeiverwaltung,  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat  alljährlich
Bestimmung  getroffen.

S.2.

Ausgaben  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  im  Sinne  des  $1  sind  sämmtliche
  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Remunerationen,  Wohnungsgeldzuschüsse,
Local-  und  Stellenzulagen,  Dienstaufwands-,  Miethsentschädigungen,  Equipagenund
  Pferdeunterhaltungsgelder),  Pensionen  und  Wartegelder  der  Polizeibeamten,
  Wittwen-  und  Waisengelder  für  Hinterbliebene  solcher  Beamten,
Fuhr-  und  Transportkosten,  Miethen  für  Dienstwohnungen,  Kosten  für  Bekleidung
  und  Ausrüstung  der  Schutzmannschaft,  für  Bureaubedürfnisse,  für
Beschaffung  und  bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,  Polizeigefängnisskosten
  und  besondere  Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.


83.

Massgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  ist  in  Betreff  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige  letzte  Volkszählung
ermittelte  Zahl  der  ortsanwesenden  Civilbevölkerung.  Die  Aenderung  dieser
Zahl  tritt  ein  mit  dem  Beginn  des  auf  die  jedesmalige  Volkszählung  folgenden
Etatsjahres.

Der  von  den  Stadtgemeinden  zu  leistende  Kostenbeitrag  ist  in  vierteljährlichen
  Theilbeträgen  vorauszuzahlen.

S  4

oo  5  4.
Die  Stadtgemeinden  sind  verpflichtet,  die  ihnen  gehörigen  Grundstücke,
Gebäude,  Gebäudetheile,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche  gegen-