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Verhandlungen  des  Herrenhauses  von  1889  No.  93  der  Drucksachen)
  ganz  entschieden  gegen  die  Unterstellung  Verwahrung
eingelegt,  dass  die  Gesetzesvorlage  irgendwie  die  Einführung
königlicher  Polizeiverwaltungen  fördern  solle.  Es  muss  also  ein

wärtig  den  Zwecken  der  Königlichen  Orts-Polizeiverwaltung  unentgeltlich
dienen,  auch  ferner  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses  für  diese  Zwecke  unentgeltlich
  herzugeben.

9.

Erstreckt  sich  der  Bezirk  der  Königlichen  Orts-Polizeiverwaltung  in
einer  Stadtgemeinde  auf  benachbarte  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke,  so
sind  die  betheiligten  Verbände  verpflichtet,  zu  den  Ausgaben  der  Polizeiverwaltung
  nach  den  Bestimmungen  des  $  1  mit  der  Massgabe  beizutragen,  dass
der  auf  den  Kopf  zu  berechnende  Beitragssatz  nach  der  Einwohnerzahl  des
beitragenden  Gemeinde-  oder  Gutsbezirks  ($  3)  bemessen  wird,  und  wo  diese
Einwohnerzahl  unter  10,000  bleibt,  durch  den  Ober-Präsidenten,  jedoch  in
keinem  Falle  höher  als  auf  0,70  Mk.  jür  jeden  Kopf,  festgesetzt  wird.  Werden
solchen  Gemeinde-  oder  Gutsbezirken  einzelne  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  belassen  oder  überwiesen,  so  tritt  eine  entsprechende  Ermässigung
  des  Beitragssatzes  ein,  dessen  Höhe  durch  den  Ober-Präsidenten  festgesetzt
  wird.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluss  des  Ober-Präsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Ober-Verwaltungsgericht  statt.

S  6.

In  denjenigen  Stadtgemeinden,  welchen  einzelne  Zweige  der  Orts-Polizeiverwaltung
  zur  eigenen  Verwaltung  überwiesen  sind,  oder  bei  der  auf  Antrag
der  Gemeinden  einzuleitenden  Neuregelung  der  Verwaltung  der  Wohlfahrtspolizei
  zukünftig  überwiesen  oder  bei  künftiger  Uebernahme  der  Orts-Polizeiverwaltung
  durch  eine  Königliche  Behörde  belassen  werden,  tritt  eine  der
Minderausgabe  des  Staates  entsprechende  Ermässigung  des  nach  Massgabe
der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  zu  zahlenden  Beitragssatzes  ein.  Die  Höhe
dieses  ermässigten  Satzes  wird  von  dem  Ober-Präsidenten  festgesetzt.  Gegen
den  Festsetzungsbeschluss  des  Ober-Präsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Ober-Verwaltungsgericht  statt.

87.

Mit  dem  1.  April  1893  erlischt:

1)  die  im  Vertrage  vom  21.  Juni  1844  übernommene  Verpflichtung  der
Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Zahlung  eines  Zuschusses  von  7500  Mk.  jährlich
zu  den  Kosten  der  dortigen  Polizeiverwaltung  ;

2)  die  im  $4  des  Vertrages  vom  15.  August  1857,  3.  Februar  1858  über-