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anderer  Grund  für  den  Erlass  des  Gesetzes  gesucht  werden.  Es
sind  allerdings  während  der  Verhandlungen  noch  einige  andere
Gesichtspunkte  geltend  gemacht  worden,  wie  wir  im  weiteren
Verlauf  dieser  Darstellung  sehen  werden,  aber  dass  das  Gesetz
wesentlich  ein  finanzielles  sei,  ın  dem  es  sich  einfach  um  eine
anderweite  Vertheilung  der  Gesammtkosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung
  handeln  sollte,  hat  der  Minister  bei  der  Berathung
des  ersten  Entwurfs  am  27.  Februar  1888  (Verh.  des  Abgeordnetenhauses
  16  Legisl.-Per.  III  Session  1888  S.  706)  selbst  hervorgehoben.
  Es  folgt  dies  auch  aus  den  Verhandlungen  und
z.  B.  der  Begründung  des  Entwurfs  von  1892  (Abg.-Haus  Drucksachen
  A  zu  No.  8  S.  11),  wo  die  städtische  Polizei  derart
herabgesetzt  wird,  dass  man  eigentlich  nicht  begreifen  kann,
wie  der  Minister  unter  solchen  Umständen  den  Städten  noch
weiter  die  Polizeiverwaltung  belassen  oder  gar  Städten,  welche

nommene  Verpflichtung  der  Stadt  Breslau,  zu  den  Unterhaltungs-  und  Neubaukosten
  des  dortigen  Polizei-Präsidialgebäudes  beizutragen  ;

3)  die  im  Vertrage  vom  22.  August’l.  September  1879  übernommene
Verpflichtung  der  Stadt  Danzig  zur  baulichen  Unterhaltung  des  dortigen
Polizei-Geschäftshauses  ;

4)  die  im  Vertrage  vom  31.  Juli  1837  übernommene  Verpflichtung  der
Stadt  Berlin,  die  Kosten  des  Nachtwachtwesens  zu  tragen.

Im  übrigen  wird  in  den  bestehenden  Verträgen,  welche  bestimmte  Ausgaben
  einer  Königlichen  Polizeiverwaltung  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  auferlegen
  oder  welche  die  Hergabe  von  Grundstücken  und  die  Errichtung  von
Gebäuden  für  eine  Königliche  Polizeiverwaltung  betreffen,  durch  dieses  Gesetz
nichts  geändert.

88.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.  Mit

diesem  Zeitpunkte  werden  alle  demselben  zuwiderlaufenden  Bestimmungen
aufgehoben.

89.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt  und  erlässt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1892.