—  589  —

sie  noch  nicht  haben,  übertragen  will.  Der  Finanzminister  hat
allerdings  gleichfalls  in  der  Sitzung  vom  27.  Februar  1888  die
ausschliesslich  finanzielle  Seite  des  Gesetzes  in  Abrede  gestellt,
und  es  ist  immer  der  Satz  hervorgehoben  worden,  dass  es  sich
nur  um  eine  That  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit  handle,  indem
die  mit  einer  königlichen  Polizei-Verwaltung  versehenen  Städte,
welche  bisher  gar  nichts  zu  den  Kosten  der  Polizei  beigetragen
haben,  jetzt  in  angemessen  erscheinender  Weise  dazu  herangezogen
werden  sollten.  Dass  dıes  verlangt  werden  musste,  kann  nur  als
richtig  bezeichnet  werden,  da  gar  kein  Grund  aufzufinden  war,
wesshalb  diese  Städte  von  den  Polizeikosten  befreit  waren;  denn
wenn  die  Verwaltung  der  Polizei  auch  wesentlich  im  Interesse
des  Staates  liegt,  so  befriedigt  sie  doch  auch  vielfach  ausschliesslich
  städtische  Interessen,  und  es  ist  deshalb  ganz  richtig,  wenn
die  betreffenden  Städte  zu  einem  entsprechenden  Theil  der  Kosten
für  die  Polizeiverwaltung  herangezogen  werden.  Wie  hoch  dieser
Theil  zu  bemessen  sei,  kann  ja  zweifelhaft  erscheinen.  Im  Jahre
1888  hatte  man  in  dem  damals  nicht  einmal  im  Abgeordnetenhaus
  durchberathenen  Entwurf  die  Hälfte  der  Polizeikosten  den
Städten  mit  königlicher  Polizeiverwaltung  auferlegen  wollen.
Dieser  theoretisch  gewiss  richtigste  Vorschlag  leuchtet  auf
den  ersten  Blick  sehr  ein,  aber  es  ist  zuzugeben,  dass  die  dagegen
  geltend  gemachten  praktischen  Bedenken  überwiegen,
da  bei  einer  solchen  Theilung  die  Stadtgemeinden  nie  wissen
könnten,  wie  hoch  ihr  Haushalt  mit  Polizeikosten  belastet  werden
würde,  und  da  auch  gleichzeitig  fortwährend  Streitigkeiten  zwischen
Staat  und  Stadt  darüber,  was  zu  den  Polizeikosten  zu  rechnen
sei,  entstehen  würden.  Es  wurde  daher  mit  Recht  die  Theilung
derart  durchgeführt,  dass  auf  jeden  Kopf  der  Bevölkerung  ein
gewisser  Betrag  kommt,  der  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene
Leistungsfähigkeit  der  Städte  bestimmt  ist  und  mit  der  Zunahme
der  Einwohnerzahl  gleichfalls  wächst.  Die  Höhe  dieser  Beiträge
kann  hier  ausser  Erwähnung  bleiben,  es  mag  nur  noch  erwähnt
werden,  dass  es  nur  als  zweckmässig  anerkannt  werden  kann,
die  Angelegenheit  für  den  gesammten  preussischen  Staat  gleichmässig
  zu  ordnen.