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Im  Weiteren  interessirt  uns  nur  vor  allem  die  Beantwortung
zweier  Fragen:

I.  Hat  die  Polizei  durch  das  Gesetz  gewonnen?  und

II.  Ist  denn  nun  wirklich  eine  ausgleichende  Gerechtigkeit
  hergestellt?

Beide  Fragen  sind,  die  erste  zum  Theil,  die  zweite  gänzlich,
zu  verneinen,  es  mag  sich  aber  daran

III.  eine  Erörterung  darüber  anknüpfen,  was  zur  Erreichung
  der  gesteckten  Ziele  möglich  und  zu  fordern
wäre.

I.  Die  Frage,  ob  die  Polizei  durch  das  Gesetz  gewonnen
  habe,  anlangend,  hatte  man  ja  seitens  der  Polizeibehörden
  mancherlei  Hoffnungen  an  das  Gesetz

1.  bezüglich  der  Scheidung  zwischen  Polizei  und
Verwaltung  und

2.  bezüglich  der  Schaffung  eines  einheitlichen  Geistes
und  einer  kräftigeren  Handhabung  der  Polizei

knüpfen  dürfen;  erstere  sind  aber  gar  nicht,  letztere  nur  zum
schwachen  Theil  in  Erfüllung  gegangen.

1.  Hinsichtlich  der  Scheidung  zwischen  Polizei  und
Verwaltung  ist  es  zwar  mit  grosser  Freude  zu  begrüssen,
dass  der  Minister  des  Innern  im  Abgeordnetenhaus  am  6.  Februar
1892  (Verhandl.  S.  334)  den  alten  Begriff  der  Wohlfahrtspolizei
verworfen  und  an  dessen  Stelle  den  jetzt  von  der  Wissenschaft
anerkannten  der  Verwaltungspolizei  gesetzt  und  dass  auch  der
Abgeordnete  ZELLE  an  Stelle  des  Wortes  Wohlfahrtspolizei  die
Bezeichnung  Wohlfahrtspflege  vorgeschlagen  hat.  Es  hat  dies
aber  nichts  genützt.  Denn  trotzdem  wurde  in  den  Verhandlungen
  des  Landtages  unaufhörlich  von  Wohlfahrtspolizei  geredet,
und  selbst  der  $  6  des  verkündeten  Gesetzes  spricht  von  der
Wohlfahrtspolizei.  Und  was  wurde  alles  im  Laufe  der  Verhandlungen
  als  zur  polizeilichen  Thätigkeit  gehörig  gerechnet!  Die
Begründung  zu  $  2  des  Gesetzentwurfes  von  1888  (Drucksache  60
8.12)  erklärt  es  für  nicht  unzweifelhaft,  ob  hierzu  nicht  Strassen-