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pflasterung,  Strassenerleuchtung,  Kanalisations-  und  Wasserleitungsanlagen,
  Feuerlöschanstalten,  Errichtung  und  Unterhaltung  von
Schlachthäusern,  Markthallen,  Anstalten  zur  Untersuchung  von
Lebensmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  von  Armen-Unterstützungsanstalten,
  Leichenhäusern  u.  s.  w.  gerechnet  werden
müssten,  weil  solche  Anstalten  im  polizeilichen  Interesse  nothwendig
seien.  Die  Begründungen  von  1889  (Drucksache  14  S.  18)  und  von
1892  (Drucksache  8  S.  19)  übernehmen  dies  wörtlich;  letztere
redet  zu  $6  (S.  22,  23)  sogar  von  einer  Schulpolizei.  Der  Commissionsbericht
  von  1889  (Drucksache  112  S.  14)  redet  zu  $  6
gleichfalls  von  einer  Strassenbaupolizei.  Hiergegen  wandte  sich
schon,  wie  bemerkt,  der  Abgeordnete  ZELLE  am  27.  August  1888
(Verhandl.  S.  702  ff.),  indem  er  treffend  ausführte,  dass  der  Entwurf
  keine  richtige  Scheidung  zwischen  Polizei  und  Verwaltung
gezogen  habe;  wolle  man  die  Gegenstände,  welche  der  Entwurf
alle  zur  Polizei  rechne,  in  dieser  Weise  behandeln,  dann  müsse
man  auch  folgerichtig  die  Errichtung  von  Theatern  darunterrechnen.
  ZELLE  am  24.  Januar  1889  (Verh.  S.  91),  sowie  der
Abgeordnete  Langernans  am  6.  Februar  1892  (Verh.  S.  326)
tadelten  auch  lebhaft  den  Begriff  der  Schulpolizei,  indem  sie  u.  A.
fragten,  ob  darunter  nur  das  Recht  verstanden  sei,  Schulstrafen
zu  erkennen.  Aber  zu  einer  richtigen  Scheidung  zwischen  Polizei
und  Verwaltung  gelangen  auch  sie  nicht,  weil  sie  diese  Scheidung
nach  der  Trennung  der  Sicherheitspolizei  von  der  Wohlfahrtspflege
machen  wollen,  während  die  einzig  sachgemässe  Trennung  nur
in  der  Weise  geschehen  kann,  dass  zur  Polizeithätigkeit  alles
das  gehört,  wobei  es  sich  um  die  Bethätigung  der  autoritativen
Zwangsgewalt  handelt,  während  alles  Uebrige  zur  Verwaltung  gehört!).
  Geht  man  von  diesem  Gesichtspunkt  aus,  so  gelangt  man
überall  zu  einer  richtigen  Scheidung:  so  würde  der  Bau  und  die
Unterhaltung  von  Markthallen  oder  von  Theatern  z.  B.  der  Verwaltung,
  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung,  die  Vorsorge  gegen
Feuers-  und  andere  Gefahr  darin  der  Polizei  zufallen.

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?)  Vergl.  hierüber  die  Auseinandersetzungen  des  Verfassers  in  dieser
Zeitschrift  Band  V.  8.  1  ft.