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Da  nun  die  Staatsregierung  selbst,  wie  gezeigt,  diese  unrichtige
  Auslegung  des  Begriffes  der  Polizei  noch  vertritt,  so  ist
es  klar,  dass  die  Polizei  bezüglich  ihrer  Scheidung  von  der  Verwaltung
  nichts  gewonnen  hat.

2.  Nicht  viel  besser  verhält  es  sich  mit  der  Schaffung
eines  einheitlichen  Geistes  und  einer  kräftigeren  Handhabung
  der  Polizei.

Was

a)  den  einheitlichen  Geist  der  Polizei  anlangt,  so
darf  man  gewiss  fragen,  wo  denn  eigentlich  ein  solcher  herkommen
soll,  da  ja  die  Polizei  vollständig  zersplittert  ist.  Jede,  nicht  mit
königlicher  Polizeiverwaltung  versehene  Stadt  verwaltet  ihre  Polizei
selbständig,  und  die  Oberbehörden  haben  eine  merkwürdige  Scheu,
durch  eine  allgemeine,  über  die  Entscheidung  von  Einzelfällen
hinausgehende  Beaufsichtigung  der  Polizeiverwaltungen  auch  nur
den  Schein  eines  Eingriffes  in  die  Selbstverwaltung  der  Städte
auf  sich  zu  laden.  Die  Organisation  der  Polizeiverwaltung  ist
fast  in  jeder  Stadt  eine  besondere,  auch  sind  die  Gehaltsverhältnisse
  so  verschieden,  dass  meist  ein  ganz  ungleichartiges  Material
von  Beamten  vorhanden  ist.  Diese  Uebelstände  würden  aber  noch
dadurch  verstärkt  werden,  wenn  nun  in  Folge  des  hier  besprochenen
Gesetzes  alle  königlichen  Polizeiverwaltungen,  bis  auf  diejenigen,
deren  Erhaltung  ein  öffentliches,  rein  staatliches  Interesse
fordert,  wie  dies  der  Minister  des  Innern  dem  Abgeordnetenhaus
gegenüber  am  24.  Januar  1889  (Verhandl.  S.  87)  aussprach,  aufgehoben
  werden  würden,  was  allerdings  hoffentlich  nicht  geschehen
wird,  ohne  dass  nicht  gleichzeitig  ein  Gegengewicht  gegen  die
damit  vollkommen  als  Grundsatz  aufgestellte  Zersplitterung  gegeben
  würde.  Die  Polizei  auf  dem  Lande  aber  ist  gänzlich  von
jeder  städtischen  Polizeiverwaltung  getrennt,  indem  sie  durch  die
den  Landräthen  unterstellte  Landgendarmerie  gehandhabt  wird.
Jedenfalls  hat  das  Polizeikostengesetz  und  dessen  Ausführung  zur
Schaffung  eines  einheitlichen  Geistes  in  der  ‚Polizei  nichts  beigetragen;
  aber  auch  wenigstens  nicht  viel

b)  zur  Herbeiführung  einer  kräftigeren  Handhabung
  der  Polizei.  Wird  diese  schon  dadurch  gehemmt,