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dass  die  Polizei  an  so  vielen  Zuständigkeitsgrenzen  Halt  machen
muss,  so  liegt  die  Unmöglichkeit  einer  kräftigeren  Handhabung
im  Allgemeinen  schon  in  der  Natur  der  städtischen  Polizei,  wie
sie  z.  B.  gelegentlich  der  Verhandlungen  des  Landtags  über  das
Polizeikostengesetz  geschildert  wurde.  Das  einzige,  was  man  an
der  städtischen  Polizei  zu  rühmen  wusste,  war  deren  grössere
Billigkeit  im  Verhältniss  zur  staatlichen  Polizei;  doch  ist  darauf
kein  grosser  Werth  zu  legen,  weil  mit  Recht  darauf  hingewiesen
wurde,  es  beruhe  diese  Billigkeit  nur  darauf,  dass  die  Städte
ihre  Polizeibeamten  vielfach  zu  anderen  Diensten  neben  dem
Polizeidienst  verwendeten.  Wird  dies  auch  meist  nur  bei  kleineren
Städten  verkommen,  da  die  Polizeibeamten  in  grösseren  Städten
kaum  Zeit  finden  werden,  doppelten  Dienst  zu  thun,  so  ist  jedenfalls
  die  Annahme  gerechtfertigt,  dass  eine  solche  grössere  Billigkeit
  nur  durch  einen  geringeren  Werth  der  polizeilichen  Leistungen
aufgewogen  werden  kann,  weil  den  Beamten  nicht  die  volle  Zeit
zur  Erfällung  ihres  Hauptberufes  gelassen  wird  und  weil  auch
eine  solche  mehrfache  Verwendung  die  Autorität  der  Beamten
gegenüber  dem  Publicum  erheblich  heruntersetzt.

Hören  wir  die  Aeusserungen  der  einzelnen  bei  den  Landtagsverhandlungen
  aufgetretenen  Redner:

Der  Abgeordnete  von  HEYDEBRAND  UND  DER  Lasa,  als  Regierungs-Präsident
  gewiss  ein  vollkommen  klassischer  Zeuge,
äusserte  sich  dahin  (Abgeordnetenhaus  1889  Januar  24  S.  89):

„Ob  darunter‘  (nämlich  unter  der  Billigkeit)  „nicht  die  Leistungsfähigkeit
  derselben“  (der  städtischen  Polizei)  „vom  polizeilichen
Gesichtspunkte  aus  leidet,  ist  mir  durchaus  zweifelhaft.  Ich  bın
übrigens  bisher  der  Meinung  gewesen,  dass  im  Allgemeinen  die
Polizei  da,  wo  sie  in  Händen  königlicher  Behörden  ruht,  straffer
und  besser  arbeitet  als  da,  wo  sie  von  den  Städten  gehandhabt
wird.“

Der  Abgeordnete  Barıu  sagte  am  30.  März  1889  (Verhandl.
des  Abgeordnetenhauses  S.  1394):

„Der  zweite  Bürgermeister  in  den  Städten  ergänzt  in  der
Begel  den  ersten,  er  arbeitet  das  aus,  wozu  der  erste  die  Anregung
  gegeben  hat  und  wenn  der  zweite  Bürgermeister  die  Po-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  VIIL  4.  39