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lizei  verwaltet,  so  ist  es  nach  den  Erfahrungen,  die  mir  mitgetheilt
  sind,  durchaus  nicht  zum  besten  mit  der  Polizeiverwaltung
bestellt,  weil  er,  wie  gesagt,  eine  ganz  andere  Thätigkeit,  ich
möchte  sagen,  eine  Bureauthätigkeit,  entwickelt.  Es  wird  dann
immer  dahin  kommen,  dass  unter  der  Aufsicht  des  ersten  Bürgermeisters
  irgend  ein  Unterbeamter  mit  der  Polizei  betraut  wird,
und  das  halte  ich  in  den  grossen  Städten  durchaus  nicht  für
wünschenswerth.“

Diese  Beurtheilungen  sind  noch  mild  ;  schlimmer  schon  sprach
sich  der  Minister  Herrrurtu  am  6.  Februar  1892  (Verhandl.  des
Abgeordnetenhauses  S.  334)  aus:

„Ich  kann  höchstens  zugeben,  dass  sie‘  (die  Verwaltungspolizei)
  „sich  eben  so  gut  in  den  Händen  der  Stadtgemeinden
befinde.  Es  liegt  allerdings  die  Gefahr  vor,  dass  die  anderen  kommunalen
  Rücksichten  auf  die  Ausübung  der  Polizei  nıcht  immer
den  günstigsten  Einfluss  haben,  und  vom  rein  polizeilichen  Standpunkt
  aus  gesehen,  muss  ich  sagen:  auch  diese  Zweige  befinden
sich  mindestens  eben  so  gut  in  den  Händen  der  königlichen
Polizeiverwaltung  als  wie  in  den  Händen  der  Städte.“

Bedenklicher  noch  äusserte  sich  der  Abgeordnete  von  KÖLIckER
am  2.  März  1892  (Verhandl.  des  Abgeordnetenhauses  S.  637):

„Darüber  kann  meiner  Ansicht  nach  gar  kein  Zweifel  bestehen,
  dass  in  den  Städten,  die  königliche  Polizeiverwaltung
haben,  in  ganz  anderer  Weise  für  die  Sicherheit  gesorgt  wird,
als  wie  in  denen  mit  eigener  Polizeiverwaltung.  Das  liegt  ja  auf
der  Hand.  Die  grössere  Anzahl  der  Polizeimannschaften,  die
einheitliche  Leitung,  die  Disciplin  die  dort  herrscht,  muss  doch
dahin  führen,  dass  diese  Polizeiverwaltung  besser  geführt  wird,
als  in  den  Städten,  wo  das  fehlt.“

Schon  recht  wegwerfend  äussert  sich  der  Abgeordnete  BarTH
dahin,  dass  „die  Polizeidiener‘‘  auch  in  den  Städten  mit  über
10000  Einwohner  „nerumbummeln“.  (Verhandl.  des  Abgeordnetenhauses
  1892  6.  Februar  S.  340.)

Aber  wohl  das  härteste  und,  weil  es  von  der  massgebendsten
Stelle  ausgeht,  bedenklichste  Urtheil  fällt  die  Begründung  des
Gesetzentwurfes  von  1892  S.  11  mit  den  Worten: