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Es  darf  „als  notorisch  bezeichnet  werden,  dass  die  in  den
mittleren  und  kleineren  Städten  vorhandenen  Polizei  -  Exekutiv-Beamten
  sich  vielfach  auf  einem  niedrigen  Niveau  befinden  und
nicht  die  erforderliche  Autorität  geniessen.  Die  städtischen  Polizeidiener'),
  welche  nicht  versetzt,  nur  im  Wege  des  Disciplinarverfahrens
  aus  ihrem  Amte  entfernt  werden  können,  welche  vielfach
  zu  anderen  als  polizeilichen  Geschäften  verwandt  werden
müssen  und  jeder  militärischen  Disciplin  ermangeln,  stehen  gegen
die  Gendarmen  soweit  zurück,  dass  in  Fällen,  wo  es  auf  ein
energisches  Einschreiten  ankommt,  mit  einigen  Gendarmen  mehr
ausgerichtet  werden  kann  als  mit  der  doppelten  Anzahl  städtischer
Polizeidiener.  Es  hat  auch  die  Erfahrung,  namentlich  bei  den
Strikebewegungen  der  letzten  Jahre,  unwiderleglich  gezeigt,  dass
nur  mit  Hülfe  der  Landgendarmerie  die  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ruhe  in  mittleren  und  kleineren  Städten  hat  gesichert
  werden  können.“

Nach  alle  dem  hätte  man,  wie  schon  gesagt,  eigentlich  annehmen
  müssen,  dass  man  die  städtische  Polizeiverwaltung  ganz
abschaffen  würde,  anstatt  sie  noch  in  Städten,  welche  sie  jetzt
nicht  besitzen,  in’s  Leben  zu  rufen.  Aber  davon  ist  keine
Rede,  sondern  es  soll  ihr  durch  Vermehrung  der  Zahl  der  Landgendarmen
  aufgeholfen  werden;  denn  an  diesen  rühmt  man  die
militärische  Zucht,  den  Umstand,  dass  sie  des  Königs  Rock
tragen,  den  Vorzug  militärischer  Vorgesetzen  und  die  Einheit  des
Dienstes.  Wenn  wir  dies  im  Einzelnen  prüfen,  so  werden  sich
aber  vielleicht  einige  Punkte  finden,  die  diese  Vorzüge  zum  Theil
etwas  weniger  werthvoll  erscheinen  lassen.  Die  militärische  Zucht
der  Gendarmerie  soll  nicht  in  Abrede  gestellt  werden;  es  ist  das
aber  nichts  ihr  eigenthümliches.  Dieselbe  Zucht  herrscht  bei  den
königlichen  Polizeiverwaltungen  und  wird  auch  wohl  bei  der  Mehrzahl
  der  grösseren  städtischen  Polizeiverwaltungen  vorhanden  sein,

3)  Warum  die  Begründung  des  Gesetzentwurfs  von  Polizeidienern
redet,  während  die  amtliche  Bezeichnung  Polizei  -S  ergeant  ist,  bleibt  unaufgeklärt;
  vielleicht  sollte  auch  noch  damit  ihre  untergeordnete  Stellung  angedeutet

  werden.
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