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städtische  Polizei  nur  ein  zweifelhafter  Gewinn  zu  erwarten  sein,
ausser  wenn  die  Handhabung  der  Polizei,  wie  es  bei  den  kleineren
Städten  beabsichtigt  zu  sein  scheint,  durch  Einbeziehung  dieser
Städte  in  den  Patrouillenbezirk  der  Gendarmerie  zum  Theil  den
Städten  entzogen  und  dem  Vorgesetzten  der  Gendarmerie  übertragen
  wird.  Die  Aufstellung  von  Gendarmen  in  den  Vororten
grösserer  Städte  hat  für  deren  Polizeiverwaltung  gar  keinen  Vortheil,
  weil  die  Gendarmen  als  königliche  Beamte  der  städtischen
Polizei  nicht  unterstellt  werden  können,  die  Anweisung,  die  Ersuchen
  dieser  Polizei  zu  befolgen,  aber  nur  zu  leicht  zu  Störungen
des  ihnen  von  ihren  directen  Vorgesetzten  übertragenen  Dienstes
und  zu  Reibungen  zwischen  diesen  Vorgesetzten  und  den  Polizeibehörden
  führen  dürfte.

Ist  in  allen  diesen  Richtungen  nichts  oder  doch  nur  wenig
gewonnen,  so  kann

II.  von  der  Herstellung  einer  ausgleichenden  Gerechtigkeit
  gar  keine  Rede  sein.  Es  ist  ja  richtig,  dass  die
Städte  mit  königlicher  Polizeiverwaltung,  welche  früher  gar  nichts
zu  den  Polizeikosten  beigetragen  haben,  jetzt  und  zwar  zum  Theil
ganz  erheblich  zu  solchen  Beiträgen  herangezogen  werden.  Insofern
  ist  eine  Ungerechtigkeit  beseitigt,  aber  es  bleibt  immer
noch  die  Ungerechtigkeit  bestehen,  dass  diejenigen  Städte,  welche
eigene  Polizeiverwaltung  haben,  alle  Kosten  der  Polizei  tragen
müssen  und  somit  immer  noch  ungleich  stärker  belastet  sind  als
die  mit  königlicher  Polizeiverwaltung  versehenen  Städte.  Und
doch  war  schon  bei  den  Verhandlungen  über  das  Polizeigesetz
vom  11.  März  1850  der  Antrag  gestellt  worden,  den  Städten  mit
eigener  Polizeiverwaltung  eine  Entschädigung  dafür  —  wenn  auch
nicht  über  einen  Silbergroschen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  —
zu  zahlen  (Abgeordneter  von  Voss  in  den  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses
  1889  S.  1410).  Man  sagt,  diese  grössere  Belastung
mit  Polizeikosten  sei  die  Gegenleistung  dafür,  dass  diese  Städte
die  Wohlthat  eigener  selbstständiger  Polizei  besässen.  Es  muss
dies  aber  keine  gar  so  grosse  Wohlthat  sein,  wie  wenigstens  aus
dern  Gang  der  Verhandlungen  über  das  Polizeikostengesetz  her-