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vorzugehen  scheint.  Es  haben  sich  wenigstens  in  dieser  Richtung
die  Ansichten  sehr  geändert.

Es  gab  eine  Zeit,  wo  es  zu  den  Glaubensartikeln  eines  für
Decentralisation  und  städtische  Freiheit  eingenommenen  Mannes
gehörte,  die  Uebertragung  der  gesammten  Polizei  auf  die  Städte
zu  verlangen.  Damals  sagte  der  jetzige  Finanzminister  Dr.  MiguEL
im  hannover’schen  Landtag:

„Das  Heraussreissen  eines  Theiles  der  obrigkeitlichen  Thätigkeit
  ist  eine  Massregel,  aus  der  nichts  Gutes  entspringen  kann.
Die  königlichen  Polizeidirectionen  können  nur  eine  reprimitive
Thätigkeit  ausüben;  sie  können  nur  bereits  stattgehabte  Reaktionen
des  verbrecherischen  Willens  strafen.  Die  Polizei  genügt  aber
jetzt  nicht  mehr  dadurch,  dass  sie  bloss  begangene  Frevel  ahndet,
sie  muss  vorbeugen,  sie  muss  primitiv  thätig  sein,  dadurch,  dass
sie  die  Zustände  wegschafft,  welche  zur  Auflehnung  des  Einzelwillens
  gegen  die  allgemeine  Rechtsordnung  führen.  Das  kann
die  königliche  Polizei  nicht,  sie  ist  zu  der  verwaltenden  Polizeithätigkeit
  nicht  im  Stande:  Eine  königliche  Polizeidirection  wird
das  zur  Ausführung  mancher  nothwendigen,  mancher  erspriesslichen
  Vorrichtungen  nöthige  Vertrauen  bei  der  Bürgerschaft
nicht  gewinnen  können,  die  städtischen  Magistrate  werden  von
den  Bürgern  gewählt,  sie  werden  von  denselben  als  ihr  Magistrat,
als  ihre  Behörde  angesehen.  Sie  haben  neben  sich  die  Bürgervorsteher
  und  geniessen  aus  natürlichen  Gründen  das  Zutrauen
der  Bürger.  Die  königliche  Polizeidirection  steht  als  eine  fremde
Behörde  der  Bürgerschaft  gegenüber.  In  nicht  so  gar  seltenen
Fällen  kommt  sie  aus  Eifersucht  und  Misshelligkeiten  in  einen
gewissen  Gegensatz,  ja  in  Zwiespalt  mit  dem  Magistrat,  und  so
scheitern  denn  daran  oft  ihre  nützlichen  und  auf  das  Wohl  der
Stadt  abzielenden  Bestrebungen.  Es  kommt  hinzu,  dass  nothwendige
  Differenzen  bezüglich  der  Kompetenzverhältnisse  zwischen
dem  Magistrat  und  der  Polizeidirection  statthaben,  die  sich  auch
nicht  durch  die  in’s  Einzelnste  gehende  Kompetenzregulirung  beseitigen
  lassen.  Noch  ein  grösseres  Uebel  ist,  dass  die  königlichen
  Polizeibehörden  die  statutarische  Gesetzgebung  oft  in's
Stocken  bringen.  Sehr  viele  Statuten  würden  die  Städte  be-