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schliessen,  ganze,  der  Regelung  bedürftige  Zweige  der  Verwaltung
statutarısch  ändern,  müssten  sie  sich  nicht  sagen,  die  Ausübung
und  Handhabung  derselben  kommt  in  die  Hände  der  königlichen
Polizeidirectionen.“

Es  darf  billig  bezweifelt  werden,  ob  Herr  Dr.  MıgueL  diese
Anschauungen  noch  vertreten  möchte,  aber  gar  mancher  Liberale
meint,  er  müsse,  um  liberal  zu  erscheinen,  dafür  eintreten,  dass
die  Polizeiverwaltung  in  den  Händen  der  Städte  und  nicht  in  denen
des  Staates  liege.  Nichts  ist  bedenklicher,  als  in  solchen  Fragen
das  politische  Parteiwesen  hineinspielen  zu  lassen,  wie  dies  früher
stets  geschah.  So  nahmen  noch  1889  die  Abgeordneten  von  EYNERN
u.  G.  die  Polizeiverwaltung  für  die  Städte  „kraft  ihres  Selbstverwaltungsrechts“
  in  Anspruch  (Kommissionsbericht  des  Abgeordnetenhauses
  1839,  Drucksache  112  S.  5),  es  müsse  den  Städten
daher  auf  deren  Antrag  mindestens  die  Baupolizei,  einschliesslich
der  Strassenbaupolizei,  die  Gewerbe-,  Hafen-,  Markt-,  Feld-,  Jagd-,
Forst-  und  Schulpolizei  übertragen  werden,  was  der  Minister  damals
  als  völlig  unannehmbar,  ja  nach  einem  Bericht  der  ‚Post‘
vom  6.  Februar  1889  No.  362  Beilage  „als  mit  dem  Effect  einer
gewissen  Demüthigung  der  Staatsregierung  verknüpft‘  bezeichnete,
und  das  mit  Recht;  denn  wollte  man  die  polizeiliche  Thätigkeit,
die  sich  nur  oder  doch  wesentlich  auf  das  Stadtgebiet  beschränkt,
  den  Stadtgemeinden  als  einen  Ausfluss  ihrer  Selbstverwaltung
  übertragen,  dann  müsste  man  ihnen  folgerichtiger  Weise
wie  die  Polizeiverwaltung  auch  die  Rechtsprechung  über  die  Stadtbewohner,
  die  Vormundschaftsverwaltung,  das  Grundbuch-  und
Katasteramt,  die  Steuer-Veranlagung  und  Erhebung  und  was  alles
sonst  noch  übertragen.  Hüte  man  sich,  dass  nicht  solche  Folgerungen
  als  logisch  richtige  von  irgend  einer  Seite  anerkannt  und
gezogen  werden.

In  dieser  Richtung  haben  sich  nun  die  Ansichten  wesentlich
dahin  geklärt,  dass  die  Städte  nicht  mehr  den  grossen  Werth  wie
früher  auf  die  Uebertragung  der  Polizei  überhaupt  oder  nur  auf
die  der  „Wohlfahrtspolizei“  auf  sie  legen.

Schon  am  20.  März  1889  sagte  der  Abgeordnete  BARTH  (Verhandlungen
  des  Abgeordnetenhauses  8.  1394):