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„Ich  bin  der  festen  Ansicht,  dass  die  Stimmung  in  Bezug
auf  die  städtische  Polizeiverwaltung  sich  vollständig  geändert  hat,
und  die  Probe  auf  das  Exempel  kann  gemacht  werden,  wenn  einzelnen
  der  kleineren  Städte,  wie  das  ın  Aussicht  genommen  ist,
einmal  die  staatliche  Polizeiverwaltung  weggenommen  wird.  Ich
bin  gewiss,  dass  wir  dann  mit  Petitionen  angegangen  werden,
doch  die  staatliche  Polizeiverwaltung  dort  zu  belassen.  Jedenfalls
aber  haben  sich  die  Städte  jetzt  nicht  gerührt,  obgleich  zugesagt
war,  dass  man  in  Erwägung  nehmen  werde,  ihnen  die  staatliche
Polizeiverwaltung  zu  nehmen.  Sie  haben  sich  nicht  gerührt  und
etwa  Petitionen  hierher  geschickt  und  ersucht,  dass  das  Versprechen
nunmehr  auch  erfüllt  werde.‘

In  ähnlicher  Weise  spricht  sich  ein  Correspondent  der
„Deutschen  Gemeindezeitung‘  vom  23.  Januar  1892  No.  4  S.  21
aus,  indem  er  gleichzeitig  erklärt,  dass  verschiedene  Städte  sich
geweigert  hätten,  auf  die  ihnen  angesonnene  Uebernahme  auch
nur  eines  Theiles  der  Polizeiverwaltung  einzugehen,  eine  Thatsache,
  die  auch  hier  nur  vollständig  bestätigt  werden  kann.  Die
Städte  haben  eingesehen,  dass  die  Opfer,  die  man  ihnen  zumuthet,
zu  grosse  sind,  um  die  etwaigen  Vorzüge  eigener  Polizeiverwaltung
auszugleichen.

Nimmt  man  nun  noch  die  Arbeitslast,  welche  heutzutage  der
Polizei  zur  Entlastung  der  Justiz  durch  Vernehmungen,  Ermittelungen
  und  Feststellungen  von  Thatsachen,  Verhaftungen,  Vorführungen
  und  Transporte  von  Angeklagten  oder  Verurteilten  aufgelegt
  wird,  und  die  dadurch  verursachten  sehr  erheblichen  Kosten
hinzu,  so  wird  man  noch  viel  deutlicher  einsehen,  wie  ungerecht
die  Vertheilung  der  Polizeikosten  auch  nach  der  Einführung  unseres
Gesetzes  ist.

Soll  von  einer  ausgleichenden  Gerechtigkeit  die  Rede  sein,
dann  muss  der  Staat  den  Städten  mit  eigener  Polizeiverwaltung
eine  angemessene  Entschädigung  geben,  wie  er  selbst  sie  jetzt
von  den  Städten  mit  königlicher  Polizeiverwaltung  erhält  und  wie
sie,  wie  gezeigt,  bereits  1850  angeregt  worden  ist.  So  gut  die
staatliche  Polizei  städtische  Geschäfte  besorgt,  so  gut  besorgt  die
städtische  Polizei  staatliche  Geschäfte.