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Eine  solche  Einrichtung  hätte,  nebenbei  bemerkt,  noch  den
grossen  Vorzug,  dass  daraufhin  der  Minister  nach  Belieben  in
einer  mit  eigener  Polizei  versehenen  Stadt  königliche  Polizei  einführen
  könnte,  ohne  zuvor  einen  Beschluss  des  Landtags  wegen

Einstellung  der  erforderlichen  Beträge  in  den  Staatshaushaltsetat
erwirken  zu  müssen.

II.  Wir  kommen  schliesslich  zur  Erörterung  der  Frage,  was
zur  Erreichung  der  gesteckten  Ziele  möglich  und  zu
fordern  wäre.  Es  ist  zur  Beseitigung  der  zu  I.  und  II.  hervorgehobenen
  Mängel  auch  auf  dem  Boden  des  jetzigen  Gesetzes
mancherlei  zu  thun,  wenn  auch  bei  den  augenblicklich  herrschenden
  finanziellen  Verhältnissen  des  preussischen  Staates  und  unter
Berücksichtigung  der  noch  vielfach  herrschenden  mangelhaften
Begriffe  bezüglich  des  Unterschieds  zwischen  Delegation  staatlicher
  Thätlichkeit  auf  und  die  Selbstverwaltung  durch  die  Gemeinden
  weder  auf  eine  richtige  Scheidung  der  Zuständigkeit
zwischen  Polizei  und  Verwaltung  und  Uebernahme  der  ersteren
durch  den  Staat  noch  auf  die  Zahlung  einer  Entschädigung  an
die  Gemeinden  mit  eigener  Polizeiverwaltung  für  die  ihnen  hiedurch
  erwachsenen  Kosten  seitens  des  Staates  zu  rechnen  ist.
Da  aber  der  Minister  selbst  die  ihm  unterstellte  Polizei  in  einem
so  mangelhaften  Lichte  hingestellt  hat,  und  mit  Rücksicht  auf
die  von  einzelnen  Landtagsmitgliedern  hervorgehobenen  grossen
Mängel  ist  zu  hoffen,  dass  der  Minister  nun  Hand  anlegt,  um
eine  Reformation  der  Polizei  durchzuführen.  Was  in  dieser  Richtung
  zu  thun  wäre,  mag  im  Nachfolgenden  im  Anschluss  an  das
zu  I2  Gesagte  kurz  dargelegt  werden.

1.  Man  vermisst  den  einheitlichen  Geist  der  Polizeiverwaltung.
  Dieser  wäre  aber  sehr  leicht  durchzuführen,  wenn
der  Staat  sich  nur  einmal  recht  lebhaft  daran  erinnern  wollte,
dass  die  Polizei  im  Namen  des  Königs  von  den  Gemeinden  auf
Grund  erfolgter  Delegation  gehandhabt  wird.  Dann  wird  es  leicht
sein,  eine  nach  der  Grösse  der  einzelnen  Stadtgemeinden  systematisch
  geordnete  gleichmässige  Organisation  der  gesammten
Polizeiverwaltung  einzuführen,  die  Gehalts-  und  Pensionsverhält-