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nisse  der  Polizeibeamten  gleichmässig  zu  regeln,  eıne  gleichmässige
Uniform  der  königlichen  und  der  städtischen  Polizeibeamten,  wie
dies  seitens  der  städtischen  Polizeiverwaltungen  schon  so  oft  erbeten
  ist,  einzuführen  und  damit  den  jetzt  auf  Grund  der  verschiedenen
  Uniformirungen  im  Volke  herrschenden  Aberglauben,
als  sei  die  städtische  Polizei  nicht  als  eine  der  staatlichen  gleichstehende
  anerkannt,  zu  beseitigen;  vielleicht  liesse  sich  nach  dem
Beispiele  des  Königreichs  Sachsen  die  Uniform  von  Polizei  und
Gendarmerie  gleichmässig  herstellen,  vielleicht  nur  durch  kleine
Abzeichen  für  den  Eingeweihten  verschieden.  Ferner  müsste  die
städtische  Polizei  nicht  aus  übergrosser  Rücksicht  vor  der  Selbstverwaltung
  sich  selbst  überlassen,  sondern  öfters  einer  Revision
unterworfen  werden,  nach  deren  Ergebniss  dann  sich  findende
Mängel  abgestellt  werden  könnten  und  müssten.

2.  Auch  eine  kräftigere  Handhabung  der  Polizei
würde  die  Folge  solcher  öfteren  Revisionen  sein,  indem  dabei  den
Polizeiverwaltungen  die  nöthigen  Verhaltungsmassregeln  gegeben
werden  könnten  und  namentlich  auch  darauf  geachtet  werden
müsste,  dass  nicht  die  Polizeibeamten  durch  eine  mit  ihrem  Hauptberufe
  unvereinbare  Beschäftigung  von  ihrer  eigentlichen  Thätigkeit
abgezogen  würden.  Insbesondere  wäre  darauf  zu  achten,  dass
nicht  die  Polizei  von  einem  Beamten  im  Nebenamte  verwaltet
würde,  der  wegen  der  Inanspruchnahme  durch  sein  Hauptamt  für
die  Polizei  keine  Zeit  mehr  übrig  behält,  sondern  dass  eine  selbstständige
  Polizeiverwaltung  (Direction  oder  wie  man  sie  nennen
will)  errichtet  werde,  deren  Vorstand  in  erster  Linie  sich  der
Polizeiverwaltung  und  nur,  wenn  es  deren  geringerer  (Geschäftsumfang
  erlaubt,  anderen  Beschäftigungen  im  Nebenamte  widmen
darf,  welche  ihn  nicht  von  der  Hauptthätigkeit  abziehen.  Es
mögen  dabei  die  Worte  angeführt  werden,  welche  der  Abgeordnete
  von  Voss  am  30.  März  1889  im  Abgeordnetenhaus  (Verlı.
S.  1396)  aussprach:

„Wenn  der  Chef,  der  beide  Verwaltungen‘  (nämlich  die  der
Stadt  und  die  der  Polizei)  ‚zu  führen  hat,  nicht  mehr  in  der
Lage  ist,  beide  Zweige  vollständig  übersehen  und  beherrschen  zu