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Das  persönliche  Anwendungsgebiet  des  preussischen
Gesetzes  vom  14.  März  1873,  betreffend  den  Austritt
aus  der  Kirche.

Beschluss  des  Kgl.  Landgerichts  I  Berlin.

Auf  die  Beschwerde  des  Kaufmanns  Carl  Z.  zu  Berlin  vom
17.  Januar  1893  wird  dem  Königlichen  Amtsgericht  I  hier,  Abtheilung
  90,  aufgegeben,  dem  Antrage  des  Beschwerdeführers:
„von  ihm  eine  Erklärung  in  Gemässheit  des  $  1  des  Gesetzes
vom  14.  März  1873  betr.  den  Austritt  aus  der  Kirche  aufzunehmen“

zu  entsprechen.

Gründe:

Der  Beschwerdeführer  hat  bei  dem  hiesigen  Königlichen  Amtsgericht
  I  zum  Protokoll  vom  3.  Januar  1893  erklärt,  dass  er  aus
der  katholischen  Kirche  auszutreten,  beabsichtige  und  dass  er
bitte,  das  Geeignete  zu  veranlassen.  Es  ist  ihm  darauf  zu  Protocoll
  eröffnet  worden,  dass  das  Kirchenaustrittsgesetz  nur  auf
preussische  Staatsangehörige  im  Königreich  Preussen,  nicht  dagegen
  auf  ihn  —  als  Bayern  —  Anwendung  finden  könne.

Die  hiergegen  gerichtete  Beschwerde  ist  begründet.  In
formeller  Hinsicht  entsteht  zunächst  die  Frage,  ob  das  Königliche
  Amtsgericht,  da  die  Aufnahme  der  Austrittserklärung  lediglich
  einen  Act  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  darstellt,  die  Entgegennahme
  dieser  Erklärung  überhaupt  ablehnen  durfte,  oder  nicht
vielmehr  nach  gehöriger  Bedeutung  des  Antragstellers  auf  dessen
Verlangen  dennoch  die  Aufnahme  des  Actes  hätte  bewirken  sollen.
Es  ist  indess  aus  dem  Verfahren  des  Amtsgerichts,  da  dieses  die