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beabsichtigte  Willenserklärung  des  Antragstellers  für  eine  ungültige
  erachtete  in  Hinblick  auf  $29  Th.  II  Tit.  2  der  Allgem.
Gerichts-Ordnung  ein  Bedenken  nicht  herzuleiten.  Dagegen  fühlt
in  materieller  Hinsicht  der  Antragsteller  sich  mit  Recht  beschwert.

Die  88  41,  42  Theil  II  Titel  11  des  preuss.  All.-L.-R.  behandeln
  den  Austritt  aus  einer  Kirche  bei  gleichzeitigem  Uebertrıtt
  ın  eine  andere.  Im  Anschlusse  hieran  hatte  das  preussische
Obertribunal  in  mehreren  Entscheidungen  (Entsch.  Bd.  27  S.  375)
Str.-Archiv  Bd.  12  S.  110  (Entsch.  Bd.  58  S.  351)  an  der  Auffassung
  festgehalten,  dass  Mitglieder  der  anerkannten  Kirchen
durch  den  blossen  Austritt  aus  der  Kirche  oder  ıhren  Uebertritt
zu  einer  vom  Staate  nur  geduldeten  Religionsgesellschaft  von  der
Verpflichtung  zu  der  Parochiallast  ihrer  bisherigen  Kirche  beizutragen,
  nicht  befreit  würden.  Das  Gesetz  vom  14.  März  1873
bezweckt  nun,  zur  Beseitigung  einerseits  der  aus  der  Praxis  des
höchsten  Gerichtshofes  hervorgegangenen  Beschwerden,  andererseits
  der  in  den  einzelnen  Landestheilen  vorhandenen  Verschiedenheiten
  eine  das  ganze  Staatsgebiet  umfassende  Regelung  der  Form
und  der  bürgerlichen  Wirkungen  des  Austritts  aus  der  Kirche
herbeizuführen  (Motive  zu  dem  Entwurf  des  Gesetzes  betr.  den
Austritt  aus  der  Kirche  -—  Anlagen  zu  den  stenogr.  Berichten
des  Landtags  S.  436,  437).  Der  Inhalt  des  Gesetzes  ist  also
seinem  Zweck  gemäss  öffentlichen,  indess  nicht  politischen,  sondern
rein  bürgerlichen  Rechts.  Allerdings  ist  das  Gesetz  ein  preussisches.
  Wenn  aber  seitens  des  Amtsgerichts  hieraus  weiter  gefolgert
  wird,  dass  die  Normen  dieses  Gesetzes  nur  auf  preussische
Staatsangehörige,  unter  Ausschluss  nichtpreussischer  Reichsangehöriger
  anwendbar  seien,  so  ist  die  einschneidende  Bedeutung
nicht  gewürdigt,  welche  dem  Artikel  3  der  Reichsverfassung
zukommt.

Das  Wesen  dieser  Verfassungsbestimmung  kann  begrifflich
insoweit  als  unbestritten  angesehen  werden,  dass  Artikel  3  den
(negativen)  Rechtssatz  enthält,  kein  Deutscher  dürfe  in  rechtlicher
Beziehung  ungünstigeren  Regeln  unterworfen  werden,  als  der  Angehörige
  des  eigenen  Staates  (LABann,  Staatsrecht  des  deutschen
Reiches  2.  Auflage  S.  169).  Es  unterliegt  nun  keinem  Zweifel,