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dass  damit  keineswegs  besagt  ist,  dass  jeder  Reichsangehörige  in
jedem  deutschen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  Staatsbürger
wird.  —  Indess  ist  die  Tragweite  jener  Verfassungsbestimmung  doch
eine  so  eingreifende,  dass  die  Staatsangehörigkeit  sich  (auf  den  nicht
bereits  überhaupt  durch  Reichsgesetz  geregelten  Gebieten)  wesentlich
auf  politische  Rechte  beschränkt,  wie  dies  am  schärfsten  beim  Landtags-,
  im  Gegensatze  zum  Reichstagswahlrecht  hervortritt  (vergl.
Lapanp  a.  a.  O.  S.  152,  ScuuLze,  Staatsrecht  2.  Buch  S.  25  ff.,
Trıeps,  Das  deutsche  Reich  u.  die  deutschen  Bundesstaaten  8.157  ft.).

Hiernach  ist  also  in  jedem  einzelnen  Falle,  in  welchem  die
Anwendbarkeit  des  Artikels3  der  Reichsverfassung  in  Frage  kommt,
zu  prüfen,  ob  es  sich  um  eine  die  Staatsangehörigkeit  voraussetzende
  Vorschrift  des  Gesetzes  handelt.

Im  gegenwärtigen  Beschwerdefalle  ist  nun  weder  aus  der
Entstehungsgeschichte,  noch  der  Fassung  dem  Inhalte  oder  Zwecke
des  Gesetzes  vom  14.  März  1873  ein  Anhalt  dafür  zu  entnelimen,
dass  dasselbe  nur  auf  preussische  Staatsangehörige  im  Gegensatz
  zu  ausserpreussischen  Reichsangehörigen  Anwendung
  finden  solle.

Insbesondere  kann  für  die  Entscheidung  dieser  Fragen  dem
Umstande,  dass  im  Gesetzestexte  der  Titel  11  Theil  II  Allgem.
Landrechts  sich  mehrfach  allerdings  die  Ausdrücke  „Unterthan“
($  5  dess.)  „Bürger  des  Staats“  ($  40  dess.)  vorfinden,  eine  interpretative
  Bedeutung  nicht  beigemessen  werden.  Findet  aber  das
Gesetz  vom  14.  März  1873  auf  den  Beschwerdeführer  als  unbestritten
reichsangehörigen  Bayern  Anwendung,  so  war  es  nicht  gerechtfertigt,
  die  Aufnahme  einer  von  ihm  in  Gemässheit  des  &amp;  1  jenes
Gesetzes  beabsichtigten  Erklärung  abzulehnen.

Der  erhobenen  Beschwerde  war  daher  stattzugeben.

Berlin,  4.  Februar  1893.