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der  über  die  behandelten  Grundfragen  mit  sich  im  Reinen  zu  sein  denkt,  dadurch
  sich  abhalten  lassen,  den  Verfasser  auf  seinen  Wanderungen  zu  begleiten,
Scharfsinnige  Detailausfübrungen  und  Kritiken  und  neue  Gesichtspunkte  für
alte  Probleme  lohnen  die  Mühe.

Referent  hat  besonderen  Grund,  das  Werk  sympathisch  zu  begrüssen.
Es  nimmt  die  Arbeit  mit  umfassenderen  Materialien  auf,  die  er  vor  Zeiten
(in  der  Einleitungs-Abhandlung  der  GrünHur'schen  Zeitschrift)  in  Angriff  genommen
  hat:  den  Kampf  gegen  den  prinzipiellen  Dualismus  in  der  das  Recht
betreffenden  Gedankenwelt  („positive  und  philosophische  Rechtslehre)  und
für  eine  positivistische  Rechtsphilosophie,  welche  die  juristischen  Spezialwissenschaften
  als  ein  homogenes  Glied  ergänzt  und  nicht  wie  eine  von  aussen
angelegte  Klammer,  sondern  wie  die  Rinde  den  Baum,  aus  dessen  Säften  sie
gebildet  ist,  umfasst.  Und  das  Werk  lässt  trotz  scharfer  Beleuchtung  der
Mängel  unserer  juristischen  Grundlehren  erkennen,  dass  eine  respektable
Summe  geistiger  Kräfte  sich  in  der  Richtung  des  dort  aufgestellten  Programms
  bethätigt.

Je  grösser  freilich  die  Uebereinstimmung  in  den  allgemeinen  Tendenzen
ist,  um  so  leichter  haftet  der  Blick  an  Einzelheiten,  die  unseren  Anschauungen
nicht  entsprechen,  an  Stellen,  wo  die  Wege  sich  scheiden.  Eine  solche  Einzelheit
  (der  übrigens  eine  grössere  Tragweite  zukommt)  ist  für  mich  die  gegen
IHErInG’s  Kampftheorie  gerichtete  Behauptung  des  Verfassers  S.  545,  dass
bei  Schaffung  des  Rechtes  „das  einfache  Thun  auf  der  einen,  Dulden  auf  der
anderen  Seite...  wenn  nicht  ausnahmslose  Regel  (!),  doch  der  gewöhnliche
Fall“  (sei).  Welche  von  unseren  deutschen  Gesetzen  sind  wohl  dieser  Regel
gemäss  zu  Stande  gekommen?  Ferner  die  These,  dass  die  Begriffe  des  objektiven
  und  des  subjektiven  Rechtes  so  disparater  Natur  seien,  dass  sie  sich
unter  keinen  anderen  Gattungsbegriff  bringen  liessen,  als  den  des  „rechtsrelevanten
  Dings  (8.  48  f.).  Eine  genauere  Untersuchung  des  beiden  Begriffen
  wesentlichen  Machtmomentes  und  seiner  eigenthümlichen  Beziehungen
würde  erkennen  lassen,  dass  im  Gegentheile  ein  nahes  Verwandtschaftsverhältniss
  zwischen  ihnen  besteht  und  dass  es  sich  bei  der  gleichen  Benennung
derselben  im  Deutschen  —  was  übrigens  auch  eine  etymologische  Untersuchung
  erhärten  würde  —  nicht  um  eine  blosse,  unlogische  Laune  unserer
Sprache  handelt.

BERGBOHM’s  Bemerkungen  über  das  Rechtsgefühl  (454  fl.,  465  ff.)
enthalten  neue  Gesichtspunkte,  doch  dürften  seine  Zergliederung  und  Ableitung
  dieses  complieirten  ethischen  Phänomens  die  Sache  nicht  in  dem  vorausgesetzten
  Maasse  erledigen.  \

Grosses  Gewicht  legt  BERGBOHM  auf  die  seiner  Ansicht  nach  begrifflich
nothwendige  Lückenlosigkeit  jedes  Rechtes,  bezw.  die  absolute  Unzulässigkeit
  einer  Ergänzung  seines  Inhaltes  aus  nicht  positiven  Quellen.  Und
seine  Ausführungen  darüber  sind  sehr  beachtenswerth.  Gleichwohl  scheint
mir,  dass  er  nicht  zu  einer  Formulirung  seiner  'These  gelangt,  welche  jeden

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Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  4.