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Einwand  ausschlösse.  Wenn  etwa  ein  unentwickeltes  Recht  den  Richter  bezüglich
  bestimmter  Materien  anweist,  „nach  Gelegenheit  und  Gestalt  der  Sache*
zu  verfahren,  so  ist  dem,  was  er  als  sachgemäss  demnächst  erkennen  und
seinem  Urtheil  zu  Grunde  legen  wird,  allerdings  von  vornherein  die  positive
Rechtsqualität  zugesichert.  Aber  besitzt  der  bezügliche  Gedanke  diese  Eigenschaft
  bereits,  ehe  er  vom  Richter  gefunden  und  seinem  Urtheil  zu  Grunde
gelegt  ist?  Dem  nasciturus  ist  für  den  Fall  seines  Erscheinens  von  vornherein
  die  Rechtssubjektivität  zugesichert,  besitzt  er  sie  deshalb  bereits  vorher?
  Für  BERGBOHM’s  Standpunkt  dürfte  es  unmöglich  sein,  dem  geschichtlichen
  Antheil  des  Richters  an  der  Prositivirung  des  Rechtsinhaltes  voll  gerecht
  zu  werden.

Die  Revision  der  historischen  Rechtstheorie  führt  den  Verfasser  zu  einer
neuen  Formulirung  des  geschichtlichen  Prinzips.  Während  Savıcsy
und  PucHTa  dasselbe  auf  den  Inhalt  des  Rechts,  d.  i.  auf  die  Ueberzeugungen
der  in  nationaler  Gemeinschaft  Lebenden,  welche  darin  zum  Ausdruck  kommen,
beziehen,  wird  es  von  BERGBOHM  auf  die  Rechtsform  oder  den  Rechtsbefehl,
  dasjenige,  wodurch  jenem  Inhalte  erst  der  Rechtscharakter  verliehen
werde,  bezogen.  Die  Bedeutung  des  Prinzips  wird  näher  in  der  folgenden
Weise  von  ihm  bestimmt.  „Damit  eine  praktische,  Handlungen  oder  Verhältnisse
  der  Menschen  und  ihrer  Vereine  bestimmende  Norm  oder  Regel  positives
  Recht  im  Sinne  der  Jurisprudenz  und  Rechtswissenschaft,  in  allen  ihren
Zweigen  und  Stufen  sein  könne,  ist  eine  unerlässliche  Bedingung  die,  dass
sie  zu  dem  wesentlichen  normativen  Inhalt  die  ebenso  wesentliche  Rechtsform
  erworben  habe,  was  nur  auf  die  Weise  geschehen  konnte,  dass  ihr  eine
kompetente  rechtbildende  Macht  durch  einen  geeigneten,  äusserlich  erkennbaren
Vorgang,  der  als  solcher  der  Geschichte  angehört  und  die  formelle  Rechtsquelle
  der  betreffenden  Norm  bildet,  die  Rechtsqualität  verlieh.“  BERGBOHM
meint,  dass  das  so  bestimmte  „echte“  historische  Prinzip  bei  SAvIGNY  und
PucHTA  vorausgesetzt  und  nur  nicht  zu  bestimmtem  Ausdruck  gelangt  sei
(526,  550).  Dem  ist  jedoch  nicht  beizustimmen.  Durch  seine  Formulirung
gewinnt  das  Prinzip  eine  Bedeutung,  die  den  Anschauungen  unserer  Historiker
nicht  nur  fern  lag,  sondern  einen  Gegensatz  zu  ihnen  bildet.  Für  diese  ist
es  bezeichnend,  dass  sie  die  heteronome  Natur  des  Rechts,  die  in  der  BERG-BOHM’schen
  Formel  einen  Ausdruck  findet,  verneinen.

Ihnen  zufolge  ist  die  historisch  gewordene  Volksüberzeugung  positives
Recht,  sie  wird  dies  nicht  erst  durch  den  Willensentscheid  einer  äusseren
Autorität.  Ein  solcher  ıst  vielmehr  dem  Rechtsbegriff  der  Schule  gegenüber
etwas  Indifferentes.  Es  war  daher  nicht  zufällig,  dass  Savıeny  und  PvcHTA
das  geschichtliche  Prinzip  nicht  auf  dieses  Formale,  nicht  auf  die  Positivirung
des  Rechts  durch  äussere  That  und  Befehl,  abgestellt  haben.  Sie  würden
durch  letzteres  vielmehr  ihren  Rechtsbegriff  aufgegeben  haben.  BERGBOIM
bemerkt  nicht,  dass  sich  hier  einfach  zwei  verschiedene  Rechtsbegriffe  entgegentreten
  und  dass  der  Begriff,  von  dem  er  selbst  ausgeht,  eine  von  der-