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jenigen  der  historischen  Schule  fundamental  verschiedene  Rechtstheorie  zur
Konsequenz  hat.

Wenn  übrigens  BERGBOHM  dem  geschichtlichen  Prinzip  lediglich  eine
Beziehung  auf  jene  Positivirung  des  Rechts  durch  eine  formale  Rechtsquelle,
nicht  zugleich  auf  die  Bildung  des  normativen  Inhalts  der  Rechtsbestimmungen
giebt,  so  lässt  sich  dafür  eine  Begründung  bei  ihm  nicht  finden.  Es  hängt
dies  aber,  wie  mir  scheint,  mit  seiner  allgemeinen  Stellung  zu  den  Problemen
der  positivistischen  Rechtsphilosophie  zusammen.  Ueber  sie  oder  vielmehr
über  das,  was  mir  dabei  als  einseitig  erscheint,  hier  einige  Worte.

Der  erste  Schritt  zu  einer  von  dem  Nebel  unklarer  Begriffsconglomerate
sich  befreienden  Rechtsphilosophie  wird  nach  dem  Verfasser  darin  bestehen,
dass  wir  „säuberlich  von  einander  sundern  die  materielle  Rechtsphilosophie,
die  sich  mit  dem  Inhalte  der  geschichtlich  aufgetretenen  Rechte  befasst,  und
die  formelle  Rechtsphilosophie,  welcher  der  juristische  Normengehalt  Nebensache
  ıst,  da  sie  nur  juristische  Erkenntnistheorie,  Methodik  und  Logik  zu
umfassen  hätte“  (543  Anm.)  Diese  formale  Rechtsphilosophie  fällt  ihm  mit
der  „Allgemeinen  Rechtstheorie“  zusammen,  und  an  ihr  haftet  sein  Interesse,
ihr  gelten  in  der  Hauptsache  seine  Untersuchungen.  Zu  jener  materiellen
Rechtsphilosophie  verhält  er  sich  dagegen  skeptisch  (vgl.  544,  551).  Die  Rechtsphilosophie
  soll  sich  also,  wenn  ich  recht  verstehe,  in  zwei  von  einander  unabhängige
  Disciplinen  spalten  und  davon  scheint  nur  die  eine  als  eine  eigentlich
  juristische  Disciplin  angesehen,  der  anderen  überall  nur  eine  problematische
  Bedeutung  zugesprochen  zu  werden.  Hier  nun  befinde  ich  mich  in  einem
zwiefachen  Gegensatze  zum  Verfasser.  Erstlich  hinsichtlich  der  Würdigung
der  materiellen  Rechtsphilosophie  an  sich,  dann  in  der  Beurtheilung  ihres
Verhältnisses  zur  formellen  Rechtsphilosophie.  Ich  beschränke  mich  aber
auf  einige  Bemerkungen  über  das  letztere.

Dass  die  Fragen,  welche  den  Inhalt  der  Normen  betreffen,  logisch
auseinander  zu  halten  seien  von  denjenigen,  welche  sich  auf  die  Rechtsqualität
  dieser  Normen  beziehen,  ist  freilich  zweifellos,  ebenso  dass  derjenige,
  der  sie  nicht  zu  scheiden  weiss,  für  die  Rechtsphilosophie  nichts
Wesentliches  leisten  kann.  Aber  es  liegt  hierin  nicht,  dass  die  letzteren
Fragen  überall  lösbar  seien  ohne  Rücksicht  auf  die  ersteren,  und  dass  die
Probleme  der  einen  und  der  anderen  Richtung  nicht  aufs  Mannigfachste  mit
einander  verknüpft  seien.  Eine  formale  Rechtsphilosophie,  welche  von  dem
absehen  wollte,  was  den  Rechtsinhalt  und  seine  Entwickelung  charakterisirt
und  erklärt,  würde  Gefahr  laufen,  zu  blosser  Scholastik  zu  werden.  Das  was
wir  von  solcher  in  der  juristischen  Litteratur  antreffen,  hängt  theils  mit  einer
derartigen  radikalen  Ablösung  formal  technischer  von  den  sachlichen  Problemen
  unseres  Gebietes,  theils  mit  irrigen  Voraussetzungen  hinsichtlich  des
Rechtsinhalts  zusammen.  Konsequenterweise  wırd  man,  je  nach  den  Grundanschauungen,
  von  welchen  man  bezüglich  des  Rechtsinhalts  ausgeht,  zu  verschiedenen
  Anforderungen  hinsichtlich  der  formalen  Behandlung  dieses  In-40*

