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haltes,  zu  verschiedenen  Konsequenzen  in  Bezug  auf  Erkenntnisstheorie,  Methodik
  und  Logik  der  Jurisprudenz  gelangen,  zu  anderen  z.  B,,  wenn  man
der  teleologischen  Auffassung  ImerinG’s  huldigt,  zu  anderen,  wenn  man  an
den  Voraussetzungen  des  modernen  Naturrechts  bezüglich  des  Reclıtsinhalts
festhält.  Der  Gegensatz  zwischen  formalistischer  und  realistischer  Behandlung
  der  juristischen  Probleme,  der  in  der  neueren  Litteratur  so  vielfach  zum
Ausdruck  gekommen  ist,  entspricht,  wie  ich  anderweit  ausgeführt  habe  (Vortrag
  über  IHERING),  einer  derartigen  Verschiedenheit  in  der  Auffassung  des
Rechtsinhalts.  Die  formelle  Rechtsphilosophie  bedarf  daher  der  materiellen
als  des  sie  tragenden  Unterbaues.  Man  müsste  sich  denn  auf  eine  blosse
Beschreibung  des  Prozesses  der  Positivirung  des  Rechts  beschränken.  Handelt
es  sich  dagegen  darum,  zu  erfahren,  was  denn  dieses  positive  Recht  „seinem
innersten  Wesen  und  letzten  Grunde  nach  ist“  (S.  103),  so  erweist  sich  die
Sonderung  jener  beiden  Disciplinen  als  undurchführbar.  Die  Erklärungsgründe
  für  die  besonderen  Bildungs-  und  Wirkungsformen  des  Rechts  liegen
ja  selbstverständlich  auf  dem  materiellen  Gebiete.

Deshalb  wird  auch  der  Kampf  gegen  das  Naturrecht  und  die  idealistische
Rechtsphilosophie  seinen  endgültigen  Austrag  im  Bereiche  der  materiellen
Rechtsphilosophie  zu  finden  haben.  Daraus  aber  ergiebt  sich,  dass  es  sich
dabei  nicht  lediglich  um  „ein  wissenschaftliches  Internum  der  Juristen“  (S.  359)
handelt.  Denn  die  Probleme  dieses  Gebietes  sind  der  Jurisprudenz  zum
Theile  mit  anderen  Wissenschaften,  speziell  mit  der  Ethik  gemeinsam.  So
lang  nun  diese  daran  festhält,  für  das  menschliche  Gemeinleben  an  sich
gültige  Prinzipien  aufzustellen,  die  einer  geschichtlichen  Positivirung  nicht
bedürfen  sollen,  um  eine  verbindliche  Richtschnur  für  das  praktische  Verhalten
  in  dieser  Sphäre  darzustellen,  wird  sich  der  allgemeinen  Rechtslehre
positivistischen  Charakters  immer  wieder  eine  solche  von  idealistischem  Charakter
  gegenüberstellen  und  einen  Einfluss  auch  auf  die  Lebre  von  den  Rechtsquellen,
  der  juristischen  Methode  etc.  anstreben.

Alles  dies  berührt  indessen  den  Hauptinhalt  des  vorliegenden  Werkes
nicht,  zielt  im  Grunde  darüber  hinaus  auf  rechtsphilosophische  Anschauungen,
die  zwar  in  jenem  beiläufig  hervortreten,  aber  eingehender  Entwickelung  und
Begründung  harren.  Auch  mindert  es  nicht  das  Interesse  an  dem  Erscheinen
der  Fortsetzung  des  Werkes.  Referent  zweifelt  nicht,  dass  die  uns  zunächst
in  Aussicht  gestellten  Abhandlungen  über  die  juristische  Methode  und  das
Zwangsmoment  im  Rechte  eine  wesentliche  Förderung  der  allgemeinen  Rechtslehre
  begründen  werden  und  wünscht  auf  das  Lebhafteste,  dass  der  Verfasser
denselben  eine  Revision  der  Lehre  von  den  Rechtsquellen  folgen  lassen  möge.

Strassburg  i.  E.  A.  Merkel.

Bar  von,  Ludwig,  Professor  an  der  Universität  Göttingen,  Mitglied  des
Instituts  für  internat.  Recht,  Lehrbuch  des  internationalen