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Privat-  und  Strafrechts.  1892.  Stuttgart,  Verlag  von  Ferdinand
  Enke.  86.  XVI  u.  360  Seiten.

Der  gewiegte  Kenner  des  internationalen  Rechts,  ja  man  darf  sagen,  der
Vater  desselben  in  Deutschland,  der  geehrte  Verfasser  angezeigten  Werkes
füllt  mit  demselben  eine  Lücke  aus,  indem  wir  bis  jetzt  in  der  deutschen
juristischen  Litteratur  kein  den  Anforderungen  genügendes  Lehrbuch  des
internationalen  Privat-  und  Strafrechts  besassen.  Keiner  als  gerade  voN
BAR  ist  geeigneter,  ein  solches  Lehrbuch  zu  schreiben,  hat  er  doch  in
seinem  epochemachenden  Werke  „Theorie  und  Praxis  des  internationalen
  Privatrechts“,  das  1889  in  zwei  Bänden  (Hann’sche  Buchhandlung,
  Hannover)  als  zweite  umgearbeitete  Auflage  seines  1862  in
einem  Bande  erschienenen  Handbuches  „Das  internationale  Privat-  und
Strafrecht“  herausgegeben  wurde,  gezeigt,  in  welch’  meisterhafter,  tief  eindringender
  Weise  er  diesen  schwierigen  Rechtsstoff,  diesen  medernen  Zweig
der  Rechtswissenschaft,  zu  dessen  erfolgreicher  Behandlung  die  Kenntniss
des  Privat-  und  Strafrechtes  sämmtlicher  civilisirter  Völker  gehört,  beherrscht
und  zwar  nicht  blos  nach  der  wissenschaftlichen,  sondern  auch  nach  der
praktischen  Seite  hin.  (Das  treffliche  grosse  Werk  von  Bar’s  wurde  inzwischen
auch  in’s  Englische  „The  theory  and  pratice  of  private  international  law  by
L.  v.  BAR,  secd.  edit.  translated  by  R.  GILLESPIE,  Edinburg  1892“  übersetzt).
Es  ist  daher  auch  ganz  selbstverständlich  und  bedarf  keiner  weiteren  Auseinandersetzung,
  dass  der  Verfasser  in  den  Materien  des  Privatrechtes  und
Civilprocessrechtes  sich  an  die  zweite  Auflage  seines  Handbuches  angeschlossen
hat.  Strafrecht  und  Strafprocessrecht  dagegen  hat  der  Verfasser,  da  diese
Materien  von  ihm  aus  äusseren  Gründen  nicht  in  sein  Handbuch  aufgenommen
worden  sind,  in  anderer  Weise,  also  ganz  unabhängig  von  einer  von  ihm  herrührenden
  früheren  Darstellung,  ausgearbeitet.

Ehe  ich  nun  das  angezeigte  Lehrbuch  selbst  des  Näheren  bespreche  und
die  Behandlung  des  in  demselben  vom  Verfasser  niedergelegten  Stoffes  eingehender
  darlege,  schicke  ich,  zum  Theil  im  Anschlusse  an  die  vom  Verfasser
in  dem  Vorwort  zu  seinem  Lehrbuche  gemachten  Ausführungen,  nachfolgende
Bemerkungen  voraus.

In  Frankreich  und  Italien,  auch  in  England  und  Nordamerika
wird  das  Studium  des  internationalen  Privat-  und  Strafrechts  mit  Vorliebe  gepflegt,
  und  gehören  Vorlesungen  darüber  zu  dem  regelmässigen  Lehrkurse  auf
den  Universitäten,  was  zum  Theil  auch  für  die  deutsche  sowie  die  französische
  Schweiz  zutrifft.  Ich  verweise  in  Betreff  der  deutschen  Schweiz
besonders  auf  die  Universität  Zürich,  woselbst  seit  Jahren  schon  mit  Erfolg
Fr.  Meiuı,  einer  der  tüchtigsten  Bearbeiter  des  internationalen  Rechts,  Vorlesungen
  über  internationale  Rechtsmaterien  bält.  Im  deutschen  Reich  dagegen
  und  auch  im  deutschen  Oesterreich  wird  das  Studium  des  internationalen
  Privat-  und  Strafrechts  auf  den  Universitäten  arg  vernachlässigt.
Gleichzeitig  bemerkt  v.  Bar,  dass  einige  dürftige  Andeutungen  in  anderen