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  (namentlich  in  solchen  über  Pandekten,  deutsches  Privatrecht,
Handels-  und  Wechselrecht)  heutzutage  noch  fast  durchgängig  genügen  müssen,
und  dass  man  nur  höchst  selten  einer  Anzeige  des  internationalen  Privat-  und
Strafrechts  in  dem  Lectionsverzeichnisse  der  einen  oder  anderen  unserer
grössten  Universitäten  begegne,  welche  übrigens  bald  wieder  für  längere  Zeit
verschwinde  1),

Es  dürfte  nun  sicherlich  das  uns  vorliegende,  der  „juristischen  Handbibliothek“
  eingereihte  Lehrbuch  unseres  hochverdienten  Altmeisters  auf
dem  Gebiete  des  internationalen  Privatrechts  dazu  beitragen,  dass  im  deutschen
Reich  und  im  deutschen  Oesterreich  ein  Wandel  zum  Bessern  in  besagter
Richtung  eintrete.  Der  stets  sich  steigernde  internationale  Verkehr  wird  naturgemäss
  auch  in  Deutschland  und  Oesterreich  dazu  drängen,  sich  besseres
Verständniss  als  bisher  in  den  einschlagenden  Fragen  zu  verschaffen,  man
wird  unser  Lehrbuch  anfänglich  zu  Rathe  ziehen,  ehe  man  sich  weiter  in  die
Materie  vertieft,  und  so  wird  das  Lehrbuch  selbst  das  Studium  und  die  wissenschaftliche
  und  praktische  Beschäftigung  mit  dem  internationalen  Rechte  wohlthätig
  befruchten.  Bald  dürfte  sich  dann  eine  eingehendere  Behandlung  dieses
Rechtes  auf  unseren  Universitäten  Bahn  brechen,  wozu  namentlich  auch  unseres
Altmeisters  Lehrbuch  beitragen  wırd,  indem  es  sich  trefflich  eignet,  Vorlesungen
  über  internationales  Privatrecht  zu  Grunde  gelegt  zu  werden,  zudem
auch  die  Regierungen  sich  dem  Gedanken,  Wandel  zum  Bessern  in  dieser
Richtung  zu  schaffen,  auf  die  Dauer  nicht  verschliessen  werden,  da  die  eminent
praktische  Wichtigkeit  des  internationalen  Privat-  und  Strafrechts  nicht  mehr
geläugnet  werden  kann  und  dem  Studium  dieser  Diseiplin,  d.  h.  der  Frage
der  internationalen  Wirksamkeit  der  einzelnen  Rechtssätze,  eine  grosse  Bedeutung
  für  die  richtige  Erfassung  von  Sinn  und  Geist  der  inländischen  und
ausländischen  Rechtsvorschriften  und  eine  nicht  zu  unterschätzende  pädagogische
  Kraft  für  die  Ausbildung  des  juristischen  Denkens  zuerkannt  werden  muss.

Das  Lehrbuch  v.  BAr’s  beginnt  mit  einer  Litteraturübersicht  und  zerfällt
  in  zwei  Bücher,  von  welchen  das  erste  Buch  das  „Privat-  und
Civilprocessrecht“  in  $$  1—56  behandelt,  während  das  zweite  Buch

1)  So  hat  schon  mehrfach  Professor  von  LisZT  in  Halle  Vorlesungen  über
internationales  Privatrecht  und  Processrecht  angezeigt  und  auch  der  Unterzeichnete
zeigt  trotz  des  geringen  Erfolgs  schon  seit  einer  Reihe  von  Semestern  Vorlesungen
über  besagte  Materie  an.  Auffallend  ist  es  ihm  stets  gewesen,  dass  seine  Vorlesungen,
  wenn  sie  überhaupt  zu  Stande  kamen,  meist  nur  von  Ausländern,  wie:
Japanern  und  Amerikanern  einerseits,  Oesterreichern  und  Schweizern,  deutscher
und  welscher  Zungen  andererseits  besucht  wurden,  während  Reichsdeutsche  sich
fast  nie  an  denselben  betheiligten.  Das  Letztere  mag  daher  kommen,  dass  in
Deutschland  das  internationale  Privatrecht  nicht  obligatorischer  Gegenstand  für
Rechtshörer  ist.