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das  „Strafrecht  und  Strafprocessrecht“  in  $$  57—75  zum  Gegenstande
  hat.  In  einem  Anhang  gibt  der  Verfasser  sodann  noch  Ausführungen
  über:  I.  Zubehör  des  Staatsgebiets  mit  Rücksicht  auf  internationales
  Privat-  und  Strafrecht  ($  76)  und:  Il.  das  Recht
der  ExterritorialitätmitRücksichtaufinternationales  Privatund
  Strafrecht—  undZuständigkeitder  Gerichte  bei  Ansprüchen
gegen  fremde  Staaten  und  Souveräne  ($  77).  Hieran  schliesst  sich
ein  alphabetisches  Register  sowie  Berichtigungen  und  Zusätze.

Wie  es  ein  Lehrbuch  mit  sich  bringt,  entwickelt  der  Verfasser  seine
Grundansichten  kurz  undin  einer  gewissen  prägnanten  Knappheit,  gleichwohl
aber  zieht  er  mit  Geschick  und  in  schlagender  Weise  die  Folgerungen  hieraus,
wobei  er  ganz  speciell  auf  die  praktischen  Fragen,  die  sich  hierbei  aufwerfen,
mit  Liebe  eingeht.

Der  Verfasser  entwickelt  in  seinem  Lehrbuche  eine  Theorie  des  „allgemeinen“
  internationalen  Privat-  und  Strafrechts,  wobei  er  zwar  besonders,
aber  nicht  ausschliesslich  das  positiv  deutsche  internationale  Privat-  und
Strafrecht  in  den  Kreis  seiner  Betrachtung  zieht.

Als  Aufgabe  des  sog.  internationalen  Privatrechts  bezeichnet  v.  Bar:
die  Aufstellung  der  richtigen,  d.h.  der  Natur  der  Sache  (den  Bedürfnissen
des  Verkehrs)  entsprechenden  Grundsätze  über  die  Anwendung  (Berücksichtigung)
  auswärtiger  Rechtsnormen  —  und  definirt  sodann  das  internationale
  Privatrecht  alsdieRegelung  der  in  diePrivatrechtsverhältnisse
  eingreifenden  Recehtsnormen  und  Acte  der  einzelnen
  Staaten.  Der  Verfasser  hat  auch  bei  der  Darstellung  des  internationalen
  Privatrechts,  d.  i.  Privat-  und  Civilprocessrechts  den  Entwurf  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich  über  internationales  Privatrecht
  und  den  Gegenentwurf  des  Referenten  in  eingehender  Weise  berücksichtigt;
  da  das  Lehrbuch  zudem  wesentlich  für  Deutschland  bestimmt
ist,  sind  bei  der  Darstellung  beider  Bücher  desselben  deutsche  Gesetzgebung
und  Rechtsprechung,  selbstverständlich  in  erster  Linie  die  Rechtsprechung
des  Reichsgerichts,  besonders  und  zwar  in  fleissigster  Weise  benützt.

Da  die  systematische  Anordnung,  was  das  erste  Buch:  das  Privatund
  Civilprocessrecht  anlangt,  dieselbe  ist,  wie  diejenige,  welche  der
Verfasser  in  seinem  oben  genannten  Handbuch  „Theorie  und  Praxis  des
internationalen  Privatrechts“  eingehalten  hat  und  daher  zur  Genüge  bekannt
  sein  dürfte,  so  gehe  ich  hier  auf  dieselbe  nicht  weiter  ein,  sondern
ich  will  nur  Einiges  aus  dem  reichen  Inhalt  des  ersten  Buches  hervorheben.
Der  Verfasser  verwirft  mit  Recht  die  Ausdrucksweise  „Collision  der  (resetze‘,
  „Confliet  der  Gesetze“,  welche  vielfach  von  älteren  Schriftstellern
für  „internationales  Privatrecht“  gebraucht  wurde  und  uns  heute  noch
in  der  englisch-nordamerikanischen  litteratur  begegnet:  „Denn  in
Wahrheit  liegt  meist  kein  Conflict  der  Gesetze  der  verschiedenen  in  Betracht
kommenden  Staaten  in  dem  Sinne  vor,  dass  diese  sich  den  einzelnen  Fall