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streitig  machten“,  bemerkt  v.  Bar  treffend  und  fährt  fort:  „vielmehr  lösst
sich  der  Conflict  bei  genauerer  Betrachtung  regelmässig  in  blossen  Schein  auf
und  man  erkennt,  dass  nach  ihrem  wahren  Sinne  jene  verschiedenen  Gesetzgebungen
  übereinstimmend  einer  unter  ihnen  die  concrete  Frage  zur  Entscheidung
  überlassen.“  Der  Kritiker  von  v.  Bar’s  Lehrbuch  in  v.  KırcHen-HEIM’S
  „Centralblatt  für  Rechtswissenschaft“  meint,  das,  was
v.  Bar  hier  (wie  mitgetheilt)  ausführe,  möge  vom  Standpunkt  der  Theorie
eines  allgemeinen  internationalen  Privatrechts  zutreffen,  vom  Standpunkt  des
positiven  Rechts  jedoch  dürfte  dem  Verfasser  nicht  zuzustimmen  sein,  was
ich  nicht  zugeben  kann;  der  Kritiker  scheint  mir  den  bedeutsamen  Satz
nur  flüchtig  gelesen  zu  haben,  er  passt  sowohl,  wenn  man  sich  auf  den  Standpunkt
  des  allgemeinen,  als  auch,  wenn  man  sich  auf  jenen  des  positiven
Rechts  stellt,  —  was  sich  bei  tieferem  Nachdenken  über  den  Satz  von  selbst
ergibt.

Eine  grosse  Rolle  im  internationalen  Privatrechte  spielt  u.  a.  die  Frage,
ob  das  Princip  der  Rückverweisung  Platz  greife.  d.  h.  ob  im  Falle
der  ausdrücklichen  Gesetzescollisionen  dieses  Princip  als  das  sachgemässe
und  natürliche  anzuerkennen  sei,  ob  der  Richter,  wenn  sein  Gesetz  ihn  auf
das  Recht  des  Auslandes,  dieses  aber  auf  ein  anderes,  insbesondere  auf  sein
eigenes  verweist,  solche  Rückverweisung  annehmen  muss”?  Ich  habe
seiner  Zeit  in  BöHm’s  „Zeitschrift  für  internationales  Privat-  und  Stratrecht“,
  Bd.  I  (1891),  S.  424  ff.,  bei  Besprechung  einer  Abhandlung  von
De.  Franz  KAaun,  „Gesetzescollisionen‘,  ein  Beitrag  zur  Lehre  vom  internationalen
  Privatrecht,  veröffentlicht  in  Imering’s  Jahrbücher  für  Dogmatik
des  heutigen  römischen  und  deutschen  Privatrechts,  Bd.  XXX,  neue  Folge
Bd.  XVII,  1.  Heft,  —  mich  unbedingt  für  das  Princip  der  Rückverweisung
  ausgesprochen.  Ich  vermisse  nun  in  v.  Bar’s  Lehrbuch  eine  etwas
eingeherdere  Behandlung  dieser  Frage,  sie  wird  in  Anmerkung  5  zu  $  10
nebenbei  erledigt  und  zwar  huldigt  v.  Bar  gleichfalls  dem  Princip  der  Rückverweisung,
  er  befindet  sich  hierbei  auch  in  Uebereinstimmung  mit  $  31
d.  Entw.  eines  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Es  wäre  wünschenswerth,
wenn  v.  BAR  in  einer  etwa  nöthig  fallenden  neuen  Auflage  vorliegenden  Lehrbuchs
  diese  wichtige  Frage  etwas  principieller  und  eingehender  und  zwar  nicht
in  einer  Anmerkung,  sondern  im  Texte  behandeln  und  dabei  auch  den  Ausdruck
  „Princip  der  Rückverweisung“,  der  ein  technischer  geworden
ist,  gebrauchen  würde.  Auch  im  alphabetischen  Register  dürfte  die  „Rückverweisung*,
  nach  welcher  ich  lange  vergeblich  gesucht  habe,  einen  Platz
zu  erhalten  haben.

Die  systematische  Anordnung  des  zweiten  Buchs  unseres  Lehrbuchs
—  „Strafrecht  und  Strafprocessrecht‘  ist  folgende:  das  internationale
  Strafrecht“  findet  seine  Behandlung  in  sieben  Paragraphen
(SS  57—63)  und  zwar  gibt  v.  Bar  in  $  57  den  Begriff  und  eine  Einleitung;
in  $  58  wird  über  die  verschiedenen  Ansichten,  welche  über  die  allgemeinen