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Grundsätze  des  materiellen  ınternationalen  Strafrechts  bestehen,  gesprochen  ;
$  59  spricht  über:  Internationale  Wirksamkeit  der  sog.  Straftilgungsgründe
(im  Auslande  verbüsste  Strafe,  auswärtiges  freisprechendes  Urtheil,  Verjährung
nach  dem  Auslandsgesetze,  auswärtige  Begnadigung);  in  $  60  verbreitet  sich
der  Verfasser  über:  Wirkungen  auswärtiger  Urtheile  in  Bezug  auf  Ehrenrechte,
  Confiscationen  im  Auslande,  das  auswärtige  Strafurtheil  als  Thatsache,
  als  Civilurtheil  hinsichtlich  der  Schadenersatzes,  Wirkung  von  Veränderungen
  des  staatlichen  Territoriums  auf  ergangene  Strafurtheile;  8  61
handelt  vom  Ort  der  Handlung  insbesondere;  $  62  von  Staatsverbrechen  gegen
fremde  Staaten  und  endlich  $  63  vom  internationalen  Strafrecht
nach  dem  Strafgesetzbuch  des  deutschen  Reichs.

Hieran  schliesst  sich  die  Darstellung  des  ‚internationalen  Strafprocessrechts“.
  Dieses  hat  zum  Gegenstand  die  Lehre  von  der  Auslieferung;
  der  Verfasser  behandelt  in  den  SS  64  —  66  Folgendes:  1.  Die
Auslieferung  als  solche  im  Gegensatz  zur  Ausweisung,  das  Asylrecht  im  Allgemeinen,
  die  Geschichte  des  Rechts  der  Auslieferung;  2.  Wesen  und  Rechtssrund
  der  Auslieferung  und  der  Auslieferungsverträge  ;  3.  die  Begrenzung
der  Auslieferung  in  Ansehung  der  Schwere  des  Delicts,  das  Erforderniss  der
Strafbarkeit  nach  den  Gesetzen  auch  des  requirirten  Staats,  Strafausschliessungs-
  und  Straftilgungsgründe,  Untersuchung  gegen  den  Auszuliefernden  im
ersuchten  Staate  selbst  —  in  den  $$  67  und  63  verbreitet  sich  der  Verfasser
sodann  4.  über  die  von  der  Auslieferung  ausgenommenen  Delicte  a)  im  Allgemeinen
  und  b)  Nichtauslieferung  wegen  politischer  Delicte;  in  $  69  handelt
er  5.  über  die  Nichtauslieferung  der  dem  ersuchten  Staate  selbst  angehörenden
  Personen;  in  $  70  wird  6.  über  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Staates
zur  Bestrafung  der  auszuliefernden  Person  gesprochen;  $  71  handelt  7.  vom
Auslieferungsverfahren;  $  72  sodann  8.  von  den  Kosten  der  Auslieferung,
worauf  sich  in  $  73  verbreitet  wird  9.  über  die  rechtliche  Wirkung  der  Auslieferung
  (Befugnisse  der  Strafgewalt  gegenüber  dem  Ausgelieferten)  und  in
$  74  gehandelt  wird  10.  von  anderen  Acten  der  Rechtshilfe,  und  endlich  der
$  75  spricht  11.  von  der  Auslieferung  und  anderweiten  Rechtshilfe  unter
Bundesstaaten.

Hier  muss  ich  jedoch  einhalten  und  kann  ich  nicht  im  Weitern  auf  den
reichen  Inhalt  des  zweiten  Buchs  des  v.  Bar’schen  Lehrbuchs  eingehen,  da  dies
den  Rahmen  meiner  Aufgabe  überschreiten  würde.  Ich  will  nur  bemerken,  dass
auch  das  zweite  Buch  sich  durch  dieselbe  Klarheit  und  Prägnanz  des  Ausdrucks
  wie  das  erste  Buch  auszeichnet  und  dass  die  freimüthige  Weise,  in
welcher  der  verehrte  Verfasser  die  hier  eingreifenden,  oft  kitzlichen  Fragen
bespricht,  der  Darstellung  m.  E.  einen  besonderen  Werth  und  besonderen  Reiz
verleiht.

Heidelberg,  im  März  189.  Barazetti.