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Gageur,  Karl,  Staatsanwalt  am  Gr.  Landgericht  Freiburg  i.  B.
Reform  des  Wahlrechts  im  Reich  und  in  Baden.  Freiburg
  ı.  B.  und  Leipzig.  1893.  Akademische  Verlagsbuchhandlung  von
J.  C.  B.  Mohr.  (Paul  Siebeck.)

Die  Reformvorschläge  des  Verfassers  laufen  im  Wesentlichen  auf  die
Einführung  eines  Proportionalwahlsystems  hinaus,  also  eines  Systems,  bei
welchem  jede  Partei  die  ihrer  Stärke  entsprechende  Zahl  von  Abgeordneten
entsendet,  indem  mit  der  für  die  Wahl  eines  Abgeordneten  erforderlichen
Stimmenzahl  in  die  Gesammtzahl  der  für  eine  Partei  abgegebenen  Stimmen
dividirt  wird,  sodass  der  Quotient  die  Zahl  der  der  Partei  zukommenden  Mandate
  angibt.

In  einem  ersten  Abschnitt,  betreffend  „das  Wahlrecht‘,  erklärt  er
sich  zwar  für  die  Allgemeinheit,  aber  nicht  für  die  Gleichheit  des  Wahlrechts.
  lür  verwirft  jedoch  die  Abstufung  des  Wahlrechts  nach  dem  höheren
Vermögen  oder  nach  der  Bildung,  ebenso  den  Vorschlag  STUART  MiıLts,  die
Beschäftigung  der  Staatsbürger  zur  Grundlage  der  Klasseneintheilung  zu
machen.  Er  will  dem  höheren  Lebensalter  als  solchen  einen  erweiterten  Einfluss
  auf  die  Wahlen  einräumen,  indem  er  jedem  Wähler,  welcher  in  das
fünfzigste  Lebensjahr  eingetreten  ist,  eine  doppelte  Stimme  verleiht.  Die  Absicht
  ist  die,  den  besonneneren  und  lebenserfahreneren  Elementen  einen  grösseren
Einfluss  bei  den  politischen  Wahlen  einzuräumen,  gegenüber  den  oft  mit  unklaren
  politischen  Ideen  erfüllten,  der  vollen  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit
  ermangelnden  jüngeren  Wählern.  Eine  Bevorzugung  des  gereifteren
Lebensalters  durch  Verleihung  eines  doppelten  Stinnmrechts  erscheint  aus  den
angeführten  Gründen  durchaus  sympathisch.  Warum  aber  soll  diese  Bevorzugung
  erst  mit  dem  fünfzigsten  Lebensjahre  beginnen,  wo,  insbesondere  bei
den  handarbeitenden  Klassen,  die  Arbeitskraft  und  damit  das  Selbstbewusstsein
  bereits  abzunehmen  beginnt  und  der  Wähler  daher  oft  schon  in  eine
abhängige  Lage  kommt,  sei  es  den  Kindern,  oder  dem  Arbeitgeber  gegenüber.
Mit  40  Jahren  besitzt  doch  Jedermann  die  ihm  überhaupt  erreichbare  pulitische
  Reife.  Die  für  die  Hinaufrückung  der  Altersgrenze  massgebende
Erwägung  des  Verfassers,  dass  dann  die  ältere  und  die  jüngere  nur  einfaclıes
Stimmrecht  besitzende  Wählerklasse  sich  ungefähr  das  Gleichgewicht  halten
würden,  kann  doch  kein  ausschlaggebender  Grund  sein,  da  die  Absicht  eben
dahin  geht,  der  politischen  Reife  ein  Uebergewicht  zu  verschaffen  und  es  sich
auch  nicht  um  verschiedene  gleich  zu  behandelnde  Parteien  handelt.

Im  zweiten  Abschnitt,  betreffend  „das  Wahlverfahren‘,  erörtert
Verfasser  sodann  die  Vorzüge  der  Proportionalwahlen  vor  den  Mehrheitswahlen,
  gibt  aber  zu,  dass  das  System  der  Mehrheitswahlen  den  Vortheil
der  Einfachheit  für  sich  hat,  und  deshalb  sehr  klar  und  durchsichtig,  das
Wahlergebniss  rasch  feststellbar  und  leicht  controlirbar  ist.  Er  gibt  sodann
einen  Ueberblick  über  die  bisherigen  Reformvorschläge  und  Abhülfeversuche
und  entwickelt  seine  eignen,  sich  im  Wesentlichen  an  das  belgische  Verfahren