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anschliessenden  Vorschläge  dahin:  Er  will,  da  eine  Durchzählung  der  im  ganzen
Reiche  für  jede  Partei  abgegebenen  Stimmen  auf  zu  grosse  praktische  Schwierigkeiten
  stossen  würde,  grössere  Wahlbezirke,  etwa  in  der  Grösse  von  Baden,
bilden,  sodass  jeder  Kreis  eine  grössere  Anzahl  von  Abgeordneten  zu  wählen
hätte.  Das  Wahlgeschäft  wäre  damit  einzuleiten,  dass  die  Parteien  ihre  officiellen
  Candidatenlisten  aufstellen.  Nur  Ausschüsse  von  etwa  10—20  Köpfen
dürften  die  Befugniss  dazu  haben  und  ferner  hätten  die  Ausschussmitglieder
die  Vorschlagsliste  zu  unterzeichnen  und  jeder  darin  Genannte  hätte  eine  Erklärung
  über  die  Annahme  der  Kandidatur  abzugeben.  Die  Abstimmung  hätte
zu  erfolgen  in  Form  der  sog.  doppelten  gleichzeitigen  Stimmgebung,  wonach
sich  der  Abstimmende  gleichzeitig  für  eine  Parteiliste  und  innerhalb  derselben
für  einen  bestimmten  oder  einen  andern  von  ihm  zu  benennenden  Candidaten
zu  erklären  hat.  Gezählt  würden  werden  erst  im  einzelnen  Wahlbezirk,  dann
im  ganzen  Wahlkreise  die  auf  jede  Partei  entfallenen  Stimmen  und  die  den  einzelnen
  Candidaten  gewordenen  Bevorzugungen.  Nach  der  Zahl  der  ersteren
würde  sich  die  Zahl  der  auf  die  verschiedenen  Parteien  kommenden  Vertreter
  bemessen,  die  Zahl  der  Bevorzugungen  aber  würde  bestimmen,  in  welcher
Reihenfolge  die  Candidaten  in  den  Gesetzgebungskörper  berufen  werden.  Was
die  Vertheilung  der  Mandate  auf  die  Listen  betrifft,  so  entscheidet  sich  Verfasser
  für  das  von  dem  belgischen  Rechtsgelehrten  VıcTor  D’HONDT  im  Jahre
1882  vorgeschlagene  anerkannt  beste  Verfahren.  Stichwahlen  und  Ersatzwahlen
  würden  vermieden  werden,  indem  man  den  innerhalb  einer  Parteiliste
mit  der  nächstgrösseren  Stimmenzahl  Bedachten  als  Ersatzmann  betrachtet.
Das  mittelbare  Wahlverfahren  wäre  mit  dem  Proportionalwahlsystem  nicht
vereinbar.

Bisher  hat  noch  kein  grösserer  Staat  eines  der  vorgeschlagenen  Proportionalwahlverfahren
  bei  sich  einzuführen  versucht.  Italien  hat  im  Jahre
1891  das  seit  1882  eingeführte  Listenscruntinium  mit  Minoritätenvertretung
wieder  aufgehoben.  Der  Grund  liegt  doch  wohl  in  der  allzugrossen  Complieirtheit
  des  bei  jedem  Proportionalwahlsystem  nöthigen  Wahlmechanismus.
Allerdings  dürfte  die  vom  Verfasser  vorgeschlagene  Wahlkreiseintheilung  das
Verfahren  wesentlich  einfacher  gestalten.  Schliesslich  möchten  wir  noch  betonen,
  dass  das  System  der  Verhältnisswahlen  nach  den  Vorschlägen  des
Verfassers  denn  doch  nicht,  wie  er  meint,  lauter  Vorzüge,  sondern  auch  gewisse
  Schattenseiten  haben  würde.  Vor  Allem  würde  die  Macht  des  berufsmässigen
  Parlamentarierthums  ungemein  wachsen.  Auf  den  Listen  würden
aus  parteitactischen  Rücksichten  nur  in  weiteren  Kreisen  bekannte  Namen  zu
finden  sein.  Auch  würde  den  leitenden  Parteiführern  bei  der  Aufstellung  der
Listen,  z.  B.  bei  der  Voranstellung  und  Ordnung  der  Namen,  ein  sehr  grosser
Einfluss  zufallen.  Jetzt  gehen  doch  häufig  die  Wahlen  in  der  Weise  vor
sich,  dass  in  einem  Wahlkreise  irgend  ein  beliebter  Mann  als  Candidat  aufgestellt
  wird,  dem  die  Wähler  ihr  persönliches  Vertrauen  schenken,  ohne  dass
derselbe  bereits  besondere  parlamentarische  Verdienste  besässe  und  ohne  dass