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er  von  vornherein  den  Beitritt  zu  einer  bestimmten  Partei  erklärt  hätte.
Solche  in  weiteren  Kreisen  nicht  bekannte  homines  novi  würden  beim  Listenscrutinium
  äusserst  schwer  durchzubringen  sein,  gegenüber  den  von  einer  bestimmten
  Partei  in  den  gedruckten  Listen  aufgestellten  officiellen  Candidaten.
Berlin.  A.  Quitzke.

Hausmann,  Dr.  August,  Die  BeleidigunggesetzgebenderVersammlungenundpolitischer
  Körperschaften.  München  (Rieger’sche
Universitäts-Buchhandlung)  1892.

Verfasser  führt  nach  einer  kurzen  Einleitung  die  Gründe  an,  welche
den  Gesetzgeber  bewogen  haben  mochten,  in$  197  R.-St.-G.-B.  Beleidigungen
gesetzgebender  Versammlungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  oder
einer  politischen  Körperschaft  anders  za  behandeln,  als  die  übrigen  Beleidigungsfälle.
  Er  fasst  nämlich  derartige  Beleidigungen  als  ein  Delict  gegen  die  öffentliche
  Ordnung  auf,  weil  sie  nicht  gegen  blosse  Privatpersonen  gerichtet  sind,
sondern  gegen  Organe  des  Reichs  oder  der  Einzelstaaten.  Dabei  betont  er
namentlich  den  Unterschied  zwischen  Beleidigung  der  betreffenden  Versammlungen
  und  Körperschaften  selbst  und  der  Beleidigung  einzelner,  mehrerer
oder  auch  aller  Mitglieder  derselben.  Im  Weitern  wird  ausgeführt,  dass  ausschliesslich
  Zweckmässigkeitsgründe,  Erwägungen  politischer  Natur  die  Gesetzgebung
  bewogen  haben  können,  derartige  Beleidigungen  nur,  nachdem  die
beleidigte  Körperschaft  oder  Versammlung  hiezu  ihre  Zustimmung  gegeben,
für  strafrechtlich  verfolgbar  zu  erklären.  Es  komme  nämlich  in  erster  Linie
auf  ihre  Meinung  an,  ob  es  ihrer  Würde  und  Autorität  überhaupt  entspreche,
auf  die  Beleidigung  zu  reagiren.  Daher  sei  ihre  Zustimmung  zur  strafrechtlichen
  Verfolgung  des  Beleidigers  eine  ebenso  absolut  nothwendige  Voraussetzung,
  wie  im  Falle  des  Art.  31  derR.-V.,  wenn  es  sich  um  die  strafrechtliche
  Verfolgung  eines  Abgeordneten  handelt.  Im  zweiten  Abschnitt  (S.  13—  37)
wird  der  juristische  Begriff  der  Ermächtigung  einer  eingehenden  HKrörterung
unterzogen.  Ermächtigung  und  Antrag  sind  danach  als  Ausnahmen  vom  allgemein
  geltenden  Princip,  dem  Officialprincip  anzusehen,  wobei  jedoch  in  der
Ermächtigung  die  minder  weit  gehende  Ausnahme  zu  erblicken  ist.  Bei  Antragsdelicten
  nämlich,  führt  der  Verfasser  aus,  komme  es  nicht  nur  einzig
und  allein  darauf  an,  ob  der  Beleidigte  das  Delict  überhaupt  verfolgen  wolle,
sondern  es  bleibe  ihm  auch  während  des  Processes  jederzeit  die  freie  Disposition
  betreffis  Fortsetzung  oder  Einstellung  des  Verfahrens  gewahrt.  Bei  Ermächtigungsdelicten
  hingegen  leite  der  Staatsanwalt  die  Verfolgung  ein,  um
sie  dann,  ganz  wie  bei  Officialdelicten  selbstständig  durchzuführen.  Nur
könne  er  die  Anklage  ohne  Ermächtigung,  Bewilligung,  Genehmigung  der  beleidigten
  Versammlung  oder  Körperschaft  nicht  erheben,  wogegen  wieder
andererseits  das  Recht  dieser  letzteren  unter  allen  Umständen  darauf  beschränkt
  sei,  durch  ihren  Widerspruch  die  Erhebung  der  Anklage  zu  hindern.
Namentlich  komme  ihr  niemals  das  Recht  der  selbstständigen  Strafverfolgung