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zu.  Daraus  nun  zieht  der  Verfasser  folgenden  Schluss:  Das  Recht  der
gesetzgebenden  Versammlungen  und  politischen  Körperschaften
  ist  seinerNatur  nach  ein  rein  negatives;  wider  oder
ohne  ihren  Willen  darf  die  Anklage  nicht  erhoben  werden.

Im  Weiteren  nun  geht  er  auf  die  processuale  Bedeutung  der  „Ermächtigung“
  näher  ein,  und  charakterisirt  sie  als  das  den  Ermächtigungsdelicten
  specifische  Moment,  welches  zu  den  übrigen,  auch  bei  Officialdelicten
jederzeit  vorhandenen  und  das  Fundament  der  Klage  bildenden  Momenten
hinzutrete.  So  sei  der  Antrag  des  Staatsanwaltes  auf  Ertheilung  der  Ermächtigung
  ein  Glied  in  der  Kette  der  von  ihm  eingeleiteten  verfolgenden
Schritte  überhaupt,  und  zwar  regelmässig  eines  der  letzten,  da  es  sich  dem
Wesen  der  Sache  nach  doch  nur  darum  handelt,  ob  eine  Handlung,  deren
Charakter  als  strafbares  Delict  objectiv  feststeht,  oder  wenigstens  wahrscheinlich
  ist,  auch  thatsächlich  verfolgt  werden  soll.  Daher  gehöre  der
Nachweis  der  Ermächtigung  zur  Sachlegitimation  des  Staatsanwaltes.  Fehlt
nun  derselbe,  müsse  das  schon  begonnene  Verfahren  durch  Urtheil  eingestellt
werden.

Im  dritten  Abschnitt  endlich  (S.  37—42)  wird  der  Begriff  der  gesetzgebenden
  Versammlungen  und  politischen  Körperschaften  erörtert;  es  werden
letztere  dahin  definirt,  dass  sie,  ohne  selbstständige  Organe  der  Staatsverwaltung
  zu  sein,  an  der  Bildung  des  Staatswillens  Theil  haben  und  namentlich
  als  Vertreter  des  Volks  für  Staatszwecke  thätig  sind.

Verfasser  ist  mit  gutem  Erfolge  bestrebt,  durch  sorgfältige  Auswahl  und
Verwerthung  des  Quellenmaterials  und  zahlreicher  gerichtlicher  Entscheidungen
den  vertretenen  Anschauungen  eine  feste  Grundlage  zu  geben.

Wien.  Dr.  H.  Blodig  jun.

Oetker,  Criminelle  und  civileHaftung  Dritternachhessischen
Rechtsquellen.  Aus  „Juristische  Festgaben  für  Rudolf  von
Ihering.  Zum  50jährigen  Doctorjubiläum  ihres  früheren  Mitgliedes
gewidmet  von  der  Rostocker  Juristenfacultät.  Stuttgart.  Enke  1892.

Dass  kein  Uebel  ohne  Schuld  verhängt  wird  und  insbesondere  nicht  statt
oder  neben  dem  Schuldigen  Andere  ohne  eigene  Schuld  ein  Uebel  erleiden,
ist  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit.  Während  im  Strafrechte,  wohl  auch

im  Völkerrechte,  z.  B.  in  Beziehung  auf  Repressalien,  Contributionen  und

sonstige  Kriegsstrafen  diese  Forderung  immer  mehr  verwirklicht  worden  ist,

scheint  das  Privatrecht  insofern  dazu  in  einem  Gegensatze  zu  stehen,  als  die
neuere  Üesetzgebung  über  die  Haftpflicht  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze
  ohne  Darlegung  einer  Schuld  auferlegt.  Doch  besteht  dieser  Gegensatz
  in  der  That  nicht,  weil  diese  civilrechtliche  Haftung  eben  nicht  eine
delictmässige  für  fremdes  Verschulden  ıst,  sondern  aus  dem  Gesichtspunkte
hervorgeht,  dass  für  die  Gefährdung  durch  den  Betrieb  derjenige  aufkommen
muss,  welcher  die  Vortheile  desselben  geniesst.  Wie  sehr  aber  diese  Fragen