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nach  der  Haftung  Dritter  historisch  und  dogmatisch  einer  Untersuchung  bedürftigt
  sind,  zeigt  zunächst  für  das  Strafrecht  die  Abhandlung  von  Friedrich
OETKER  „criminelle  und  civile  Haftung  Dritter  nach  hessischen  Rechtsquellen“
in  den  Juristischen  Festgaben  der  Rostocker  Juristenfacultät  für  RuDoLF
von  IHERInG  1892  S.  85  bis  221.

Zwar  bezieht  sich  diese  Darlegung  der  criminellen  und  civilen  Haftung
Dritter  auf  einen  bereits  abgeschlossenen  Kreis  von  Rechtsquellen,  nämlich
die  kurhessische  Gesetzgebung  von  etwa  1500  bis  1866.  Aber  die  Fülle  des
dadurch  gegebenen  concreten  Stoffes  gibt  dem  Verfasser  Gelegenheit  die  in
der  Einleitung  gegebene  Darstellung  der  verschiedenen  Formen  der  Haftung
Dritter  und  ihrer  inneren  Gegensätze  zur  Anschauung  zu  bringen  und  die
Mannigfaltigkeit  der  Rechtserscheinungen  auf  diesem  Gebiete  aufzuzeigen.

Die  einleitenden  Bemerkungen  weisen  gegen  LEVENKUHR  —  Archiv
für  Strafrecht  Bd.  88  S.  290  —  nach,  dass  die  criminelle  Haftung  Dritter  ein
den  Rechten  der  verschiedensten  Völker  angehörendes  Rechtsinstitut  ist  und
daher  durch  Vergleichung  für  Entwickelung  in  den  einzelnen  Rechten  ihre
Ursachen  in  der  socialen  und  staatsrechtlichen  Gesammtlage  und  in  gewissen
uralten  Anschauungen  der  Völker  zu  ermitteln  sind.  Sodann  aber  wird  dargethan,
  dass  im  Gegensatze  zu  der  Beschränkung  auf  die  „subsidiäre  Haftung
für  Geldstrafen  Dritter“  dem  Institute  eine  viel  umfassendere  vielseitige  Ausgestaltung
  zu  Theil  geworden  ist  und  daher  die  unterscheidenden  Momente
aufgesucht  werden  müssen.

Hier  ist  nun  von  ÜETKER  der  präventive  Zweck  in  seiner  Bedeutung  für
die  Bildung  besonderer  Delicte  und  der  verschiedenen  Formen  der  Haftung
Dritter  zum  Ausgangspunkte  genommen.  Es  wird  dargethan,  dass  und  in
wie  weit  der  Gesetzgeber  in  solchem  Falle  gewissermassen  eine  Garantie  und
Garanten  für  die  Unterlassung  des  Delicts  sich  schafft.  Hierauf  gründet  sich
die  Annahme  des  Begriffs  der  sog.  materiellen  Garantie  —  Aufstellung  eines  selbstständigen,
  mit  dem  Erfordernisse  der  Schuld,  wenn  auch  nur  der  culposen
ausgestatteten  Delicts  des  Unterlassens  der  Verhinderung  eines  anderen
Delictes,  sei  es  unter  Voraussetzung  nur  des  objectiven  Thatbestandes  des
letzteren  oder  auch  der  subjectiven  Strafbarkeit  desselben;  dieser  Begriff  wird
von  $&amp;  361  Nr.  9  Str.-G.-B.  erörtert.

Zu  der  materiellen  Garantie  treten  in  Gegensatz  die  Fälle,  in  welchen
der  Andere,  ohne  das  Erforderniss  eigener  Schuld  aus  dem  Interesse  der
Präventive  haftbar  gemacht  wird,  sog.  formelle  Garantie.  Hierfür  wird  $  13
des  preuss.  Ges.  betr.  die  Rheinschifffahrtsrechte  vom  8.  März  1879  über  die
Haftung  des  Schiffsherrn  für  Zuwiderhandlungen  der  Schiffsbesatzung  gegen
Schifffahrts-  und  strompolizeiliche  Vorschriften  verwerthet.  Die  formelle  Garantie
ist  theils  eine  bedingte  theils  eine  unbedingte;  erstere  kann  eine  unmittelbare
oder  eine  subsidiäre  in  verschiedenen  Formen  sein.  Die  unbedingte  kommt
wiederum  in  den  verschiedensten  Stellungen  zu  der  Haftung  des  Thäters  vor.
Auch  die  materielle  Garantie  bietet  ähnliche  Unterarten.