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Es  würde  zu  weit  führen,  die  scharfsinnige  Charakterisirung  und  Gruppirung
  der  einzelnen  Formen  zu  verfolgen.  Von  besonderem  Interesse  ist
die  formelle  Haftung  bei  möglichster  Schuld  im  Gegensatze  zu  dem  Falle,
wo  die  Schuld  Voraussetzung  der  Strafe  ist.

Sowohl  für  die  materielle  als  für  die  formelle  Garantie  wird  eine  besondere
  Rechtserscheinung  dadurch  hergestellt,  dass  das  Gesetz  davon  absieht,
ob  der  mit  Strafe  Bedrohte  im  einzelnen  Falle  Thäter  ist  oder  ob  er  in  einem
Garantenverhältnisse  steht.  Es  macht  für  einen  Thatbestand  eine  Person
strafbar,  die  das  eine  oder  das  andere  sein  kann  z.  B.:  Bestrafung  des  Hausherrn,
  wenn  weder  er  noch  ein  Glied  des  Hauses  zur  Kirche  kommt.  Diese
besondere  Gestaltung  ist  von  OETKER  „Thäter-Garantenschaft*  genannt.

Als  ein  Gegensatz  von  allgemeiner  Bedeutung  wird  ferner  nachgewiesen
derjenige  der  „Haftung  für  das  Delict“  und  der  „Haftung  für  die  Strafe“.
Letztere  begreift  die  Fälle,  in  welchen  eine  Strafe  einem  Anderen  als  dem
Thäter  angedroht  wird,  lediglich  um  die  Bestrafung  des  Thäters  zu  sichern,
die  Absicht  des  Gesetzes  auch  nicht  nebenbei  dahin  geht,  das  Delict  zu  verhindern.


Die  Betrachtung  der  „eivilen  Haftung  Dritter“  ergibt  die  interessante
Darlegung,  dass  bei  ihr  die  gleichen  Haftungsformen  vorkommen.  Hierbei
wird  das  Verhältniss  von  Strafe  und  Schadensersatzpflicht  in  die  verschiedenen
Combinationen  z.  B.  Strafe  bei  Zahlungsunfähigkeit  bezüglich  des  Schadensersatzes
  verfolgt;  auch  die  Aufstellung  der  Schadensersatzpflicht  für  sich
als  Strafe.

Die  Abhandlung  schliesst  mit  einer  Erörterung  des  Rechtsverhältnisses
von  „Lohn  und  Strafe“,  der  Normirung  von  Denunciantenvortheilen  in  ihren
verschiedenen  Gestaltungen.

Diese  kurze  Skizze  zeigt  den  Reichthum  der  gebotenen  neuen  Gesichtspunkte.


Für  das  geltende  Recht  aber,  soweit  es  Strafbestimmungen  enthält,  welche
in  den  weiten  Rahmen  der  Haftung  Dritter  fallen,  bietet  die  eingehende  Behandlung
  der  einzelnen  einschlagenden  Rechtserscheinungen,  ihre  Charakterisirung
  und  Ordnung,  sowie  die  Darlegung  des  Zwecks  der  verschiedenen
Haftungsformen  im  einzelnen  ein  wichtiges  Erkenntnissmaterial,  denn  die
einzelnen,  nicht  grade  zahlreichen  Erscheinungen  des  geltenden  Rechts  werden
nun  unter  umfassendere  Gesichtspunkte  gestellt.

Stettin.  Göbell.

Die  Sprache  des  Entwurfs  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Eine  Kritik,  zugleich  eine  Mahnung  an  alle  deutschen  Juristen,  von
Walter  Gensel,  Direktor  am  Landgericht  in  Leipzig.  Leipzig,  Fr.
Wilh.  Grunow.  1893.  Kl.  8798.  —  IM.

Diese  zuerst  in  den  „Grenzboten“  veröffentlichte  Schrift  sollten  wir

Juristen,  Richter  und  Anwälte,  Rechtslehrer  und  Rechtshörer,  nicht  nur  durch-