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studieren,  sondern  auch  —  beherzigen.  An  Stelle  allgemeiner  Vorwürfe  (Redensarten?)
  gegen  die  Sprache  des  „Entwurfs“  findet  man  hier  endlich  zahlreiche,
durch  gründlichste  Forschung  gewonnene  Nachweise  dafür,  wie  man  es  besser
machen  müsse.  Da  aber  die  meisten  gerügten  Fehler  Gebrechen  der  juristischen
  Geschäftssprache  überhaupt  sind,  so  ist  die  selbst  in  musterhaftem
Deutsch  abgefasste  Abhandlung  auch  ohne  ihre  Beziehung  zum  B.  G.-B.  von
Werth.  —  LAMARTINE  hat  gesagt:  „Die  deutsche  Sprache  ist  faltig,  wie  ein
Königsmantel,  und  tief  versenkt  sich  darin  der  Gedanke.“  Eine  solche  edle
Sprache  muss  bei  einem  so  vorbildlichen  Werke  deutschen  Geistes,  wie  es
das  B.  G.-B.  sein  wird,  in  Bezug  auf  Sprachreinheit,  Sprachrichtigkeit  und
Sprachschönheit  zu  ihrem  Rechte  kommen.  Der  Verfasser  will  offenbar  den
Forderungen  des  WusTmAnn’schen  Buchs  „Allerhand  Sprachdummheiten‘  auf
dem  Rechtsgebiet  zur  Erfüllung  verhelfen.  Möge  die  zum  Schluss  der  Kommissionsberathungen
  noch  zu  erwartende  reinsprachliche  Durcharbeitung  des
Stoffs  mit  Hülfe  der  Genser’schen  Schrift  recht  erfolgreich  ausfallen.

Der  Richter  GENnsEL  wird  übrigens  auch  den  sprachlichen  Vorzügen  des
Entwurfs  vollauf  gerecht,  während  er  an  den  „Motiven“  mit  Fug  das  im  Gesetzbuche
  selbst  vermiedene  Fremdwörterthum  tadelt.  Hoffentlich  wird  dermaleinst
  dem  Reichstage  das  Werk  mit  einer  reinlicheren  „Begründung“  überreicht
  werden,  in  der  die  Fremdwörter  möglichst  nur  für  die  rechtsgeschichtliche
  Erläuterung  der  einzelnen  Rechtsgebilde  Verwendung  finden.

Das  Erforderniss  der  „Volksthümlichkeit“  schränkt  GENSEL  dahin  ein,
dass  ein  Gesetz  für  die,  welche  es  berufsmässig  handhaben,  verständlich  sein
müsse.  Im  Uebrigen  solle  es  nicht  hinter  der  Sprache  der  guten  zeitgenössischen
Schriftsteller  zurückbleiben,  namentlich  aber  klar  und  knapp,  einfach  und
schlicht  das  sagen,  was  es  will.

Ein  Mehr  an  Gemeinverständlichkeit  dürfen  juristisch  erfahrene  Männer
nicht  verlangen.  Das  sich  immer  verwickelter  gestaltende  moderne  Leben
macht  täglich  neue  Rechtsbehelfe  zum  genügenden  Rechtsschutze  erforderlich.
  Kann  man  denn  z.  B.  einen  so  spröden  Stoff,  wie  ihn  das  neuere
preussische  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  mit  seinen  vielen  Schutzvorrichtungen  enthält,  in  der  Art  des  Sachsenspiegels
  vortragen,  so  dass  auch  andere  Leute  als  „doctores“  alles  recht  leicht
begreifen?  Wohl  mag  ab  und  zu  ein  erleuchteter  Geist  durch  geniale  Neueinrichtung
  einzelner  Theile  der  Rechtsmaschine  den  Satz:  „Das  Einfachste
ist  das  Richtigste“  erhärten;  aber  GEIBEL  sagt  treffend:  „Das  Schwerste  klar
und  Allen  fasslich  sagen,  heisst  aus  gediegnem  Golde  Münzen  schlagen.“
Darum  wird  die  von  dem  allgemeinen  deutschen  Verein  gestellte  Preisfrage:
„Inwiefern  ist  eine  volksthümlichere  Fassung  unserer  Gesetze  erforderlich  und
ausführbar?*  kaum  anders  als  es  durch  GENsEL  geschieht,  zu  beantworten
sein.  Sicherlich  kann  aber  durch  blosse  sprachliche  Sorgfalt  der  Gesetzgeber
seine  Ausdrucksweise  der  Gemeinverständlichkeit  wenigstens  nähern.  Dafür
ein  von  GENSEL  nicht  angeführtes  Beispiel: