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S  91  Abs.  2  Satz  1  der  ersten  Lesung  lautet:  „Ist  durch  Gesetz  eine
besondere  Form  vorgeschrieben,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  im  Falle  des
Mangels  der  Form  nichtig,  sofern  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.“

Dagegen  lautet  der  entsprechende  Satz  im  $  104  der  zweiten  Lesung:
„Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,
  ist  nichtig.“

Was  nun  GENSEL  an  sprachlichen  Fehlern  der  Juristen  bespricht,  und
zwar  m.E.,  ohne  dass  er  zu  viel  gesucht  und  gefunden  hätte,  das  wolle  man
in  seiner  Schrift  selbst  nachlesen.  Unter  dem  Getadelten  wird  man  Vieles
aufgedeckt  sehen,  was  man  bisher  für  gut  oder  gar  schön  erachtet  hat.  Ich
erwähne  davon  nur:  Die  Umkehrung  (Inversion)  nach  und,  z.  B.:  und
wird  der  Beklagte  verurtheilt,  anstatt:  und  derBeklagte  wird;
—  die  unmittelbare  Folge  eines  Verhältnissworts  auf  das  andere,  z.  B.:  bei
durch  Vertrag  begründeten  Rechtsverhältnissen;  —  den  Ausdruck  etwas
nicht  anstatt  nichts;  —  einmonatliche  Frist  anstatt  einmonatige
(aber  richtig:  monatliche  Zinszahlung);  diese  Fehler  sind  im  Entwurf  vermieden.
  An  Fehlern  des  Entwurfs  erwähne  ich:  Letzterer  anstatt  dieser,
wo  von  einem  Ersteren  gar  nicht  die  Rede  ist;  (reden  doch  auch  Manche
beim  Selbstmörder  davon,  dass  die  Schuld  eines  Dritten  (statt:  eines
Andern)  ausgeschlossen  sei;  —  die  zuweilen  ersichtliche  Ausserachtlassung
des  Konjunktivs,  wo  er  nöthig  ist,  z.  B.  zum  Ausdruck  der  Ungewissheit
  oder  Zweifelhaftigkeit,  der  Nothwendigkeit  u.  s.  w.;  —  die  Abhackung
des  Hilfszeitworts  worden,  auch  wenn’es  sich  nicht  um  Bezeichnung  des
augenblicklichen  Zustandes,  sondern  um  die  Mittheilung  eines  Ereignisses
handelt;  —  die  dem  mündlichen  guten  Gespräch  zuwiderlaufende  enge  Anklitterung
  des  sich  und  des  nicht  an  das  Zeitwort  (für  einer  —  nicht  sagt
man  dann  besser  keiner);  —  derjenige,  welcher,  anstatt  wer;  —  das
steife  derselbe,  desselben  statt  er,  dieser,  dessen,  sein;  —  die
übermässige  Bevorzugung  des  längeren  Relativums  welcher  statt.  des  kürzeren
der;  —  die  Anwendung  des  Passivums  statt  des  den  Satz  gelenkiger
machenden  Aktivums.  —  Je  mehr  man  sich  in  diese  Fragen  vertieft,  um
so  mehr  wird  man  mit  WALTHER  VON  DER  VOGELWEIDE  ausrufen:  „Weh’  dir,
deutsche  Zunge,  wie  steht  dein  Ordenunge!“  —  Hat  doch  kürzlich  Jemand
gesagt:  Juristen  —  schlechte  Stilisten!

Torgau.  K.  Bruns.

Hergenhahn,  Th.  1.  Das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Commanditgesellschaften
  auf  Actien  und  die  Actiengesellschaften  vom  18.  Juli  1884,
mit  einer  Einleitung  über  die  Entwickelung  des  Actienrechts  und  die
Ergebnisse  des  Gesetzes.  Erläutert.  Berlin  1891.  Otto  Liebmann.
LVI,  286  S.  Geb.  Preis  Mk.  8.60.

2.  Das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  vom  20.  April  1892;  mit  einer  Einleitung  über  die  Entstehungs-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  VIH.  4.  41