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folg  gewesen  sind.  —  Was  die  Frage  der  Zweckmässigkeit  einzelner  Bestimmungen
  des  (esetzes  anbelangt,  so  hat  Referent  selbst  Gelegenheit  gehabt,  in
seiner  Schrift  „Welche  Rechte  hat  die  Minderheit  der  Actionäre
gegenüber  der  Gesellschaft?“  (Berlin,  Otto  Liebmann  1892),  in  welcher
er  die  erste  umfassende  systematische  Darstellung  der  sog.  „Minderheitsrechte“
und  ihrer  Bedeutung  auch  nach  öffentlich  -  rechtlicher  Richtung  zu  geben
versucht  hat,  zu  einzelnen  in  den  Rahmen  dieser  Arbeit  passenden  vielfach
angefochtenen  Punkten  Stellung  zu  nehmen.  Referent  hat  dabei  u.  A.  auf
die  grossen  Gefahren  hingewiesen,  welche  das  durch  Art.  223a  einer  bestimmten
Minderheit  zugesprochene  Recht,  gewisse  verdächtige  Gesellschaftshergänge
durch  gerichtlich  ernannte  Revisoren  untersuchen  zu  lassen,  trotz  der  erschwerenden
  Erfordernisse,  welche  das  Gesetz  zum  Schutz  gegen  missbräuchliche
  Benützung  aufgestellt  hat.  nach  sich  zu  ziehen  vermag.  Betreffs  des
einer  Minderheit  zustehenden  sog.  „Berufungsrechts“  ist  Referent  mit  HERGEN-HAHN
  der  Ansicht,  dass  die  im  Anfang  von  mehreren  Handelskammern  daran
geknüpften  Befürchtungen  durch  die  seither  gemachten  praktischen  Erfahrungen
  keine  Bestätigung  gefunden  haben.

Auch  aus  desselben  Verfassers  Commentar  zu  dem  Gesetz  betr.  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  tritt  unverkennbar  die
oben  hervorgehobene  Geschicklichkeit  des  Autors  hervor,  mit  klarem  Blicke
die  Bedürfnisse  der  Praxis  zu  erfassen  und  aus  ihnen  heraus  das  Gesetzeswort
  zu  deuten.  Wohnt  diesem  Werk  auch  insofern  ein  geringerer  wissenschaftlicher
  Werth  inne,  als  die  Anmerkungen  zu  den  einzelnen  Gesetzesparagraphen
  meist  aus  der  Begründung  zum  ersten  und  zweiten  Entwurf  des
Gesetzes  geschöpft  sind  und  nur  selten  (so  z.  B.  hinsichtlich  der  rechtlichen
Natur  der  Ges.  m.  b.  H.  —  S  13  —,  oder  des  Charakters  der  Nachschüsse
SS  26  ff.  —)  auf  wissenschaftliche  Fragen  eingegangen  wird,  so  erleidet  doch
der  Allgemeinwerth  des  Buches,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  seinen  Zweck,
den  Interessen  des  Handelsstandes  zu  dienen,  dadurch  keine  Einbusse  und
nimmt  unter  den  zahlreichen,  vielleicht  allzuzahlreichen,  bereits  zu  dem  neuen
Gesetz  erschienenen  Commentaren  —  Referent  hat  eine  systematische
Darstellung  des  Gesetzes  (Berlin  1893,  Internationale  Verlagsanstalt)  erscheinen
lassen  —  zweifellos  eine  hervorragende  Stellung  ein.  Auch  hier  ist  eine  werthvolle
  Einleitung  über  Entstehungsgeschichte  und  Charakteristik  der  neuen
Gesellschaftsforrm  den  Erläuterungen  vorausgeschickt.  Die  Judicatur  und
Litteratur  des  Actienrechts  hat,  soweit  sie  für  dieses  Gesetz  in  Botracht  kommt,
reiche  Verwendung  gefunden.  Die  Erläuterungen  sind  wiein  dem  vorerwähnten
Commentar,  wiederum  möglichst  systematisch  geordnet  und  darum  besonders
praktisch  brauchbar.  Es  dürfte  sich  bei  Gelegenheit  der  hoffentlich  nicht
lange  ausbleibenden  zweiten  Auflage  empfehlen,  dem  Gesetz  als  Anhang  ein
Normalstatut  für  G.  m.  b.  H.,  wie  es  der  BiRKENBIHL’sche  Commentar  zeigt,
sowie  ferner  das  Kostengesetz  für  die  Handelsregister-Geschäfte  beizufügen.

Berlin  W.  Dr.  Jul.  Lubszynski.

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