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        <title>Archiv für öffentliches Recht. Band 22</title>
        <author>
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            <forname>Paul</forname>
            <surname>Laband</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>archiv_oeff_recht_band_22</idno>
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        </bibl>
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        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN
VON
Dr.  PAUL  LABAND  Dr.  OTTO  MAYER
PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  |.  FE.  PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  LEIPZIG
UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD.

ZWEIUNDZWANZIGSTER  BAND.

 

TÜBINGEN
VERLAG  VON  J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)
1907.
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        Das  Recht  der  Uebersetzung  in  fremde  Sprachen
behält  sich  die  Verlagsbuchhandlung  vor.

Druck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen.
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        111

Inhalts-Verzeichnis.

Verzeichnis  der  Mitarbeiter  .

I.  Aufsätze.

Grenzen  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  des  Heroldsamts  bei
Entscheidung  über  das  Recht  zur  Führung  adliger  Prädikate,
(Mitgeteilt  aus  dem  Königlichen  Heroldsamt)

RUDOLF  VON  HERRNRITT,  Die  österreichische  Parlamentsreform

HEINRICH  REIF,  Das  belgische  Bergrecht  und  seine  Reform

H.  WırrMmAAcK,  Die  nordamerikanische  Rechtsprechung  über  den
Talweg  als  Grenzlinie,  wenn  ein  schiffbares  Gewässer  die
Grenze  zwischen  zwei  Staaten  bildet

FeLıx  HAUPTMANN,  Modernes  Fürstenrecht  .

Lro  Vossen,  Ueber  das  Grenzgebiet  zwischen  ‚Enteignung‘  und
polizeilichem  Eingriff  ins  Privateigentum

Heınkıca  PoHL,  Artikel  17  der  Madrider  Konvention  vom  3.  Juli
1880.  Ein  Beitrag  zum  deutsch-französischen  Marokkostreit.

EDUARD  HuBrRiıcH,  Die  Entziehung  verliehener  Ehrentitel  in  Preussen

FuLp,  Die  Anbringung  eines  Reklameplakats  und  die  Unterlassungsklage


B.  Hırsz,  Zur  Reorganisation  des  Handwerks  .  .

WARHANEK,  Zur  Frage  der  Wiedererlangung  der  Unbescholtenheit

Ernst  RADnıTzky,  Meeresfreiheit  und  Meeresgemeinschaft  .

Kart  HUGELMANN,  Das  Altersplaralwahlreeht  und  die  österreichische
  Wahlreform  .

C.  H.  P.  InhuLsen,  Englands  Stellung  zum  indischen  Problen:

GUSTAvV  RAUTER,  Aufgaben  und  Stellung  des  Patentanwaltes  .

Rıssom,  Strafurteil  und  Fihrengericht  .

Seite

vn

1—  58
59—101
102--175

176—192
193-  -245

246--273

274—  300
327-368

369  —  381
382  —397
398—415
416—447

448—463
464—475
476-  514
515—529
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        —-  VW  -

II.  Literatur.

Dr.  Hans  v.  Frisch,  ordentl.  Prof.  an  der  Univers.  zu  Basel,  Der
Thronverzicht.  Ein  Beitrag  zur  Lehre  vom  Verzicht  im
öffentl.  Recht.  Tübingen.  J.  C.  B.  Mohr  1906.  XI  und  136  S.

Dr.  jur.  PAUL  ABRAHAM,  Der  Thronverzicht  nach  deutschem  Staatsrecht.
  Berlin,  Karl  Heymann.  122  S.  Referent:  LABAND.

"ERNST  von  MEIER,  Französische  Einflüsse  auf  die  Staats-  und
Rechtsentwicklung  Preussens  im  XIX.  Jahrh.  Erster  Band.
Prolegomena.  Leipzig.  Duncker  &amp;amp;  Humblot  1907.  VII  u.
242  S.  Referent:  LABAND  .

A.  Ruamm.  Landsyndikus,  Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums
Braunschweig.  2.  erweiterte  Aufl.  Braunschweig.  Vieweg
&amp;amp;  Sohn  1907.  X  u.  414  S.  Referent:  LABAND  .

Dr.  FRITZ  SABERSKY,  Der  koloniale  Inlands-  und  Auslandsbegriff
Berlin  1907.  69  S.  Referent:  LABAND  .

Dr.  Urn,  Rechtsanw.,  Zur  elsass-lothringischen  Verfassungsfrage.
1907.  Berlin,  Herm.  Walther,  32  S.  Referent:  LABAND

ERICH  SCHWENGER,  Die  staatsbürgerliche  Sonderstellung  des  deutschen
  Militärstandes.  Tübingen,  J.  C.  B.  Mohr  1907.  VIU
u.  129  S.  (Mk.  4).  (Abh.  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und
Völkerrecht.  Herausgegeben  von  Zorn  und  Stier-Somlo.
Bd.  3  Heft  1).  Referent:  LABAND  .

Dr.  Hans  Lupw.  ROSEGGER,  Das  parlamentarische  Interpellationsrecht.
  Rechtsvergleichende  und  politische  Studie.  Leipzig
(Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1907.  1128.  (Staats-  und  völkerrechtl.
Abhandlungen  von  Jellinek  und  Anschütz  Bd.  VI  Heft  2).
Referent:  LABAND.  .  .

Dr.  W.  KIESCHKE,  Die  Vertagung,  Schliessung  und  Auflösung  des
deutschen  Reichstags  in  ihren  rechtl.  Voraussetzungen
und  Wirkungen.  Berlin  1907.  Puttkamer  &amp;amp;  Mühlbrecht.
54  S.  (Mk.  1.20).  Referent:  LABAND  .

J.  SIEBER,  Prof.  an  der  Univers.  Bern,  Das  Staatsbürgerrecht  im
internationalen  Verkehr,  seine  Erwerbung  und  sein  Verlust.
L  Band:  XX  u.  6188.  Bern  1907.  (Stämpfli  &amp;amp;  Cie).  20  Mk.
Referent:  LABAND  .  .

ÖESTERREICHISCHES  VERWALTUNGSARCHIV  ;  herausgegeben  von
Dr.  Ferdinand  Schmid,  Universitätsprof.  in  Innsbruck.
IV.  Jahrgang  1907.  V.  Jahrg.  Heft  1—8.  1907.  Wien  und
Leipzig.  Referent:  LABAND

DonATo  DonAmı,  Itrattati  internazionali  nel  diritto  Costituzionale.
Volume  Primo.  Torino  1906.  610  S.  Referent:  LABAND  .

Seite

301-306

306

307

307  —308

308

309

310

310—311

311—312

313

313
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        _  vv  _

WOLZENDORFF.  Die  Grenzen  der  Polizeigewalt.  TeilIl.  Die  Entwickelung
  des  Polizeibegriffes  im  19.  Jahrhundert.  Arbeiten
aus  dem  Juristisch  -  Staatswissenschaftlichen  Seminar  der
Universität  Marburg,  Heft  5.  Marburg  1906,  Verlag  von
Oskar  Ehrhardt.  Referent:  VOSSEN  .  .

RENOLD,  Das  Schweizerische  Bundesverwaltungsstrafrecht.  Materiellrechtlicher
  Teil:  Systematische  Darstellung  der  allgemeinen
  Bestimmungen  und  Uebersicht  der  einzelnen  Bundesverwaltungsvergehen.
  Zürcher  Beiträge  zur  Rechtswissenschaft
  VII.  Zürich,  Verlag  von  Schulthess  &amp;amp;  Co.  1905.
162  S.  Referent:  NıppoLv  0.

GFORGES  SCELLE,  La  traite  negriere  aux  Indes  de  Castille.  Contrats
  et  Traites  d’Assiento.  Etude  de  droit  public  et  d’histoire
diplomatique  puisee  aux  sources  originales  et  accompagnee
de  plusieurs  documents  inedits.  Preface  de  M.  A.  Pillet.
Paris  1906.  Bd.  I,  XXII  und  845  S..  Bd.  II,  XXVII  und
715  S.  Referent:  O.  NıPppoLD

J.  Cvısıc,  Remarques  sur  l’Ethnographie  de  1a  Macsdoine  2ieme
edit.  Paris.  Georges  Roustan  1907  56  pages.  (M.  B.)

Pont,  CH.,  capitaine  d’infanterie  brevete,  docteur  en  droit,  Les
requisitions  militaires  du  temps  de  guerre.  Etude  de  droit
international  public.  Paris  1905,  Berger-Levrault  &amp;amp;  Cie.
XII  u.  164  S.  4  Fr.  Referent:  ALB.  ZORN

Dr.  ARTHUR  CoHEn,  Die  Verschuldung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes
  in  Bayern  von  der  Entstehung  der  Hypothek  bis  zum
Beginn  der  Aufklärungsperiode  (1598  —1745).  Mit  einer  Einleitung
  über  die  Entwicklung  der  Freiheit  der  Verfügung
über  Grund  und  Boden  unter  Lebenden  im  Mittelalter,
Forschungen  zur  Geschichte  des  Agrarkredits.  Leipzig
(Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1906.  Referent:  ROTHENBÜCHER  .

EDUARD  ROSENTHAL,  ord.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität
Jena,  Geschichte  des  Gerichtswesens  und  der  Verwaltungsorganisation
  Bayerns.  Band  II.  Vom  Ende  des  16.  bis  zur
Mitte  des  18.  Jahrhunderts  (1598—1745).  Mit  Unterstützung
der  Savignystiftung  herausgegeben.  Würzburg,  A.  Stubers
Verlag  (Curt  Kabitzsch)  1906.  Referent:  ROTHENBT/CHER  .

DAMME,  Das  deutsche  Patentrecht.  Ein  Handbuch  für  Praxis  und
Studium,  Berlin,  O.  Liebmann,  1996  (XIV.  5498.)  M.  10.—;
geb.  M.  11.—.  Referent:  BoLzE  .

Finger,  Das  Reichsgesetz  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen.

2.  vollständig  umgearb.  Auflage.  Berlin,  F.  Vahlen,  1906.
(VIIL  606  S.)  M.  13.—;  geb.  M.  15.—.  Referent:  BoLZE

Seite

314—  315

315--316

316—  318

318—319

319—  322

322—  324

324—326

530—532

532—534
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        _  V  —_

Ernst  Isay,  Die  Staatsangehörigkeit  der  juristischen
  Personen.  Bd.  III  Heft  2  der  von  Ph.  Zorn
und  Stier-Somlo  hergg.  Abhandlungen  aus  dem  Staats-,
Verwaltungs-  und  Völkerrecht.  Tübingen.  Verlag  von  J.  C.B.
Mohr  (P.  Sieteck).  8°  224  S.  Referent:  PıLo'ry  ..

FRANZ  FLoRACcK,  Die  Schutzgebiete,  ihre  Organisation
  in  Verfassung  und  Verwaltung.  (Abhandlungen
  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht,
herausgeg.  von  ZORN  und  STIER-SOMLO  Bd.  1  Heft  4),  Tübingen
  1905.  XII  u.  66  S.  Referent:  v.  HoFrFMAnNN  .

Dır  ÖSTERREICHISCHEN  VERWALTUNGSGESETZE.  Herausgegeben
von  Dr.  Edmund  Bernatzik,  Professor  an  der  k.  k.
Universität  in  Wien.  Leipzig,  Hirschfeld,  1906.  —  Die
ungarischen  Verfassungsgesetze.  Herausgegeben
  von  Dr.  Gustav  Steinbach.  Wien,  Manz,  1906.
Referent:  v.  HERRNERITT  .

Preuss,  Huco,  Die  Entwicklung  des  deutschen  Städtewesens.
Erster  Band:  Entwicklungsgeschichte  der  deutschen  Stadtverfassung.
  Leipzig.  B.  G.  Teubner,  1906.  (XII  379  8.)
Preis  Mk.  4,80.  Referent:  HEUSLER  rn

B.  RaynAun,  Droit  international  ouvrier.  Paris  1906.  Arthur
Rousseau.  166  S.  Referent:  DocHnow

Dr.  Wussow,  Syndikus  des  Vereins  deutscher  Strassenbahn-  und
Kleinbahn-Verwaltungen.  Die  Hattpflicht  der  Strassenbahnen.
Berlin  1905.  Schulz  u.  Co.  Referent:  CoHn  .

Pontus  FAHLBECK,  Professeur  &amp;amp;  l’universite  de  Lund,  La  Constitution
  suedoise  et  le  Parlementarisme  moderne.  Paris  1905.
Picard  3  Frs.  50.  Referent:  HoLTEn-BECHTOLSHEIM  .

Dr.  jur.  M.  SCHLAYER,  Militärstrafrecht,  Berlin,  Springer  1904.
Mk.  14.  3.  Teil,  2.  Band  des  Handbuchs  der  Gesetzgebung
in  Preussen  und  dem  Deutschen  Reiche  von  HuUE  DE  GRAIS.
Referent:  RıssoMm  .  en

ALBERT  ZORN,  Grundzüge  des  Völker:  echts.  2.  vollst.

neu  bearbeitete  Aufl.  Mit  Vorwort  von  Dr.  Philipp  Zorn.
Leipzig.  J.  J.  Weber.  Klein-8.  315  S.  Referent:  STOERK.

WARNEYERS  JAHRBUCH  DER  ENTSCHEIDUNGEN,  A.  Zivil-,  Handelsund
  Prozessrecht,  unter  Mitwirkung  von  MEVES  und  GUT-MANN,
  herausgegeben  von  Amtsrichter  Dr.  OTTO  WARNEYER
8.  XVI  und  482  8.  ver  1907.  Rossbergsche  Verlagsbuchhandlung
  rn

SACHREGISTER-Seite



334  —  340

940—  541

»4l  543

543-  -545

545  —  546

546—548

948—593

399—  994

984—  856

906
557
        <pb n="7" />
        —  VI  —

Verzeichnis  der  Mitarbeiter.

BOLZE,  Dr.,  Reichs-Ger.-Sen.-Präs.  a.  D.  in  Leipzig.  S.  530—534.

CoHx,  Dr.,  Geh.  Justizrat  in  Breslau.  S.  546-548,

Docaow,  FRANZ,  Dr.  Privatdozent  in  Heidelberg.  S.  545—546.

FuLn,  Dr.  iur.,  Justizrat,  Rechtsanwalt  in  Mainz.  S.  369—381.
HAUPTMANN,  FELIX,  Dr.  iur.  in  Grosslichterfelde,  S.  193  -  245.
HERRNRITT.  RUDOLF  v.,  Professor  Dr.  in  Wien.  S.  59—101,  541—543.
HEUSLER.  A.,  Prof.  Dr.  in  Basel.  S.  543—945.

Hıuse,  BENNO,  Dr.,  Kreisgerichtsrat  a.  D.  in  Berlin.  S.  382  -  397.
HOFFMANN,  EDLER  v.  —  Dr.,  Privatdozent  ın  Göltingen.  S.  540—541.
HoLTEN-BECHTOLSHEIM,  VIGG0,  Rechtsanwalt  in  Kopenhagen.  S.  548—5583.
HuBriıcHh,  EDUARD,  Professor  Dr.  in  Königsberg  (Pr.)  S.  327  --368,.
HUGELMANN,  KARL,  Dr.  iur.,  Hofrat  in  Wien.  S.  448—-463.

INHULSEN.  (G.  H.  P.,  Dr.  mr..  London.  S.  464  -  475.

LABAND,  PAus,  Professor  Dr.  iur.,  Strassburg  (Els.)..  S.  301-313.
NıppoLv,  O.,  Prof.  Dr.  in  Bern.  S.  315—318.

Pınory,  Prof.  Dr.  iur.  in  Würzburg.  S.  534  —  540.

PoHuL,  HEinkicH,  Dr,  iur.,  in  Bonn.  S.  274-300.

RADNITZKY.  ERNST,  Dr.  in  Wien.  S.  416--447.

RAUTER,  GUSTAVv,  Dr.,  Patentanwalt  in  Charlottenburg.  S.  476  --514.
Reif,  HEINRIcH.  Dr.  iur.  in  Wien.  8.  102—175.

Rıssom,  C.,  Dr.  iur.,  Kriegsgerichtsrat  in  Paderborn.  S.  515  —529;  553—  554.
ROTHENBÜCHER,  KARL,  Dr.  in  München.  S.  322-326.

STOERK,  FELIX.  Dr.  iur.,  Prof.  ın  Greifswald.  S.  554—556.

Vossen,  Lxso,  Dr.  iur,  Rechtsanwalt  in  Düsseldorf.  S.  246  273.  314  -315.
WARHANEK,  Dr.,  Landgerichtsrat  in  Linz.  S.  398—415.

WITTMAACK,  Reichsgerichtsrat  a.  D.  in  Leipzig.  S.  176--192.

ZORN,  ALBERT,  Assessor  Dr.,  in  Posen.  S.  319  -322.
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        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN
VON

Dr.  PAUL  LABAND  Dr.  OTTO  MAYER

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  I.  E  PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  LEIPZIG

UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD,

ZWEIUNDZWANZIGSTER  BAND.

ERSTES  UND  ZWEITES  HEFT.

 

TÜBINGEN
VERLAG  VON  .J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)
1997.

Mit  einer  Beilage  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Tübingen.
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        INHALT.

Aufsätze.

Grenzen  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  des  Heroldsamts  bei  Entscheidung
  über  das  Recht  zur  Führung  adliger  Prädikate.  (Mitgeteilt
  aus  dem  Königlichen  Heroldsamt)  on

RUDOLF  voOX  HERRNRITT,  Die  österreichische  Parlamentsreform

HEINRICH  REIF,  Das  belgische  Bergrecht  und  seine  Reform

H.  WITTMAACK,  Die  nordamerikanische  Rechtsprechung  über  den  Talweg
  als  Grenzlinie,  wenn  ein  schiffbares  Gewässer  die  Grenzen
zwischen  zwei  Staaten  bildet

FEeLıx  HAUPTMANN,  Modernes  Fürstenrecht  .  .

L£o  Vossen,  Ueber  das  Grenzgebiet  zwischen  „Enteignung“  und  polizeilichem
  Eingriff  ins  Privateigentum

Heiınkich  PoHL,  Artikel  17  der  Madrider  Konvention  vom  g.  Juli  1880.
Ein  Beitrag  zum  deutsch-französischen  Marokkostreit

Literatur.

Hans  v.  FriscHn,  Der  Thronverzicht.  Referent:  LABAND  .  ..

PAUL  ABRAHAM,  Der  Thronverzicht  nach  deutschem  Staatsrecht.  Referent:
  LABAND  .

CONRAD  BORNHAK,  Grundriss  des  deutschen  Staatsrechts.  Referent:
LABAND  .

ERNST  von  MEIER,  Fr  anzösische  Einflüsse  auf  die  Staats-  und  Rechtsentwicklung
  Preussens  im  XIX.  Jahrh.  Erster  Band.  Referent;
LABAND

A.  Ruamm.  Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig.  2.  erweiterte
  Aufl.  Referent:  LABAND

FRITZ  SABERSKY,  Der  koloniale  Inlands-  und  Auslandsbegrift,  Referent:
LABAND  .

UTH,  Zur  elsass-  lothringischen  Verfassungsfrage.  Referent:  LABAND

ERICH  SCHWENGER,  Die  staatsbürgerliche  Sonderstellung  des  deutschen
Militärstandes.  Referent:  LABAND

Hans  Lupw.  ROSEGGER,  Das  parlamentarische  Interpellationsrecht.  Referent:
  LABAND  .

W.  KIESCHKE,  Die  Vertagung,  Schliessung  und  Auflösung  des  deutschen
Reichstags.  Referent:  LABAND

J.  SIEBER,  Das  Staatsbürgerrecht  im  internationalen  Verkehr.  Referent:
LABAND  .

FERDINAND  SchMin,  Oesterreichisches  Verwaltungsarchiv.  Referent:
LABANnD  .

DoxATo  DONATI,  1.  Trattati  internazionali  nel  diritto  "Costituzionale.  Volume
  Prima.  Referent:  LABAND

WOLZENDORFF,  Die  Grenzen  der  Polizeigewalt.  Teil.  Die  Entwickelung
  des  Polizeibegriffes  ıın  19.  Jahrhundert.  Referent:  VossEn

Ri:NOLD,  Das  Schweizerische  Bundesverwaltungsstrafrecht.  Referent:
NIPPoLD  en

GEORGES  SCELLE,  La  traite  negriöre  '  aux  Indes  de  Castille.  Contrats
et  Traites  d’Assiento.  Referent:  NıppoLD

J.  Cvısıc,  Remarques  sur  l’Ethnographie  de  la  Macddoine  2iöme  dit.

Pon'r,  CH.,  Les  requisitions  militaires  du  temps  de  guerre.  Referent:  ZORN

ARTHUR  COHEN,  Die  Verschuldung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  in
Bayern.  Referent:  RoTHENBÜCHER

EDUARD  ROSENTHAL,  Geschichte  des  Gerichtswesens  und  der  Verwaltungsorganisation
  Baierns.  Referent:  ROTHENBÜCHER  .

Seite

59
102

176
193
246
274

301
301
303
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        Aufsätze.

Grenzen  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  und
des  Heroldsamts  bei  Entscheidung  über  das
Recht  zur  Führung  adliger  Prädikate.

(Mitgeteilt  aus  dem  Königlichen  Heroldsamt.)

Der  1.  Zivilsenat  des  Kammergerichts  hat  in  dem  Beschlusse

in  Sachen  D.  vom  21.  November  1904  —  mm  (JoHOW,

Jahrbuch  für  Entscheidungen  des  Kammergerichts  Bd.  28  A  167)
—  im  Widerspruch  zu  seiner  früheren  Praxis  (vgl.  Beschluss  vom
13.  Januar  1902,  Jahrbuch  Band  23  A  192  ff.)  den  Satz  aufgestellt,
dass  zwar  ein  unmittelbarer  Streit  zwischen  einem  Adelsprätendenten
  und  der  vom  Staatsoberhaupte  mit  der  Bearbeitung
der  Adelssachen  betrauten  Behörde  (jetzt  dem  Heroldsamt)  dem
ordentlichen  Rechtswege  entzogen  sei,  dass  aber  sowohl  der  Strafrichter,
  wie  der  Prozessrichter,  wie  der  Richter  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  bei  anderen  Streitigkeiten  das  Recht  und  die
Pflicht  hätten,  über  das  Bestehen  des  Adelsrechts,  soweit  dies
als  Vorfrage  für  die  Entscheidung  in  Betracht  komme,  ebenso
wie  über  sonstige  Fragen  des  öffentlichen  Rechts  allein  zu  entscheiden
  —  abgesehen  nur  von  dem  Falle  der  Verdunkelung  des
Adels  —  ($  95  ALR.  T.  II  Tit.  9  und  Anh.  $  120  daselbst).

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  12.  1
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        _  23  —_

Daraus  ist  in  jenem  Beschlusse  gefolgert,  dass,  wenn  bei  Eintragungen
  in  die  öffentlichen  Bücher  (Standesregister,  Handelsregister,
Grundbuch)  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  eine  Person  zur  Führung
  des  Adelstitels  befugt  ist,  der  Richter  selbständig  hierüber
zu  befinden  habe,  ohne  dass  die  Ansicht  des  Heroldsamts  eine
mehr  als  gutachtliche  Bedeutung  beanspruchen  könne.

Diese  Anschauung  hat  in  der  Praxis  zu  grossen  Uebelständen
  geführt.  Dass  Personen,  die  in  einer  Strafsache  wegen  unbefugter
  Annahme  eines  Adelsprädikats  unter  der  irrtümlichen
Begründung  freigesprochen  waren,  dass  ihnen  der  Adel  oder  die
von  ihnen  in  Anspruch  genommene  Adelsstufe  zukomme,  das  freisprechende
  Urteil  trotz  seiner  auf  dieFreisprechung  von
Strafe  beschränkten  Wirkung  mit  Erfolg  benutzt
haben,  um  sich  bei  Behörden  und  Privatpersonen  —  selbst  entgegen
  königlichen  Kundgebungen  über  den  Mangel  ihres  Adels
—  als  adlig  auszugeben  und  sogar  Beschlüsse  von  (zerichten
ohne  weiteres  lediglich  auf  Grund  eines  solchen  Urteils  erwirken
konnten,  die  eine  „Berichtigung“  der  Personenstandsregister  auf
ihre  angeblich  adligen  Namen  bezw.  Adelstitel  anordneten,  soll
nur  nebenher  bemerkt  werden.  Ein  schwererer  Uebelstand  ist
dadurch  eingetreten,  dass  von  der  in  dem  erwähnten  Beschlusse
vertretenen  Rechtsauffassung  aus  jedes  Amtsgericht  bezw.  Landgericht
  sich  für  berechtigt  halten  durfte,  bei  Anträgen  auf  Berichtigung
  der  Personenstandsregister  seine  eigene  Meinung  über
die  Frage  der  Adelsberechtigung  des  Eingetragenen  zur  Geltung
zu  bringen,  so  dass  durch  verschiedene  rechtsgültige  Beschlüsse
verschiedener  Gerichte  auf  Grund  ebenderselben  Tatsachen  Mitglieder
  derselben  Familie  zum  Teil  für  adlıg,  zum  Teil  für  nichtadlig,
  bzw.  zum  Teil  in  einer  niederen,  zum  Teil  in  einer  höheren
Adelsstufe  befindlich  und  sogar  ebendieselben  Personen  bald  für
adlig,  bald  für  nichtadlig  erklärt  werden  konnten.

Wenn  z.  B.  die  Geburt  einer  Person  bei  dem  Standesamt
X  in  Westpreussen,  ihre  Heirat  bei  dem  Standesamt  Y  in  Schle-
        <pb n="13" />
        _  3  —_

sien,  die  (eburten  ihrer  drei  Kinder  bei  dem  Standesamt  A  in
Westfalen,  B  in  der  Rheinprovinz  und  ©  in  Hannover  eingetragen
  sind,  so  ist  es  nunmehr  möglich  geworden,  dass  ihre  Geburt
  auf  Grund  rechtskräftigen  Beschlusses  des  Amtsgerichts  X
auf  den  nichtadligen  Namen,  ihre  Heirat  durch  Beschluss  des
Amtsgerichts  Y  auf  den  adligen  Namen,  die  Geburt  ihres  einen
Kindes  durch  Beschluss  des  Amtsgerichts  A  auf  den  einfach
adligen  Namen,  die  Geburt  des  zweiten  Kindes  durch  Beschluss
des  Amtsgerichts  B  mit  der  Bezeichnung  als  Freiherr  und  die
Geburt  des  dritten  Kindes  durch  Beschluss  des  Amtsgerichts  ©
mit  der  Bezeichnung  als  Graf  beurkundet  werden.  Ja,  selbst
die  Möglichkeit,  dass  jemand  durch  rechtskräftigen  Beschluss
eines  Amtsgerichts  als  Fürst  erscheint,  ist  nicht  von  der  Hand
zu  weisen.  Man  denke  z.  B.  an  den  Fall,  das  es  ihm  gelingt,
für  einen  44jährigen  Zeitraum  irgendwelche  Papiere  aus  bewegten
  und  unsichern  Zeiten  beizubringen,  in  denen  sich  irgendwelche
  seiner  Vorfahren,  wie  das  wohl  denkbar  wäre,  den  Fürstentitel
  beigelegt  haben  und  dass  ein  Amtsgericht,  sowie  das
ihm  im  Instanzenzuge  übergeordnete  Landgericht  aus  diesen
Papieren  schon  das  Vorhandensein  der  Voraussetzung  aus  &amp;amp;  19
ALR.  T.  II  Tit.  9  feststellen,  für  dessen  Anwendung  es  nach
einem  —  vom  Heroldsamt  freilich  für  unrichtig  gehaltenen  und
angefochtenen  Beschlusse  des  Kammergerichts  (vergl.  die  Mitteilung
  aus  dem  Heroldsamt  im  Juliheft  1907  des  „Verwaltungsarchivs“,
  Zeitschrift  für  Verwaltungsrecht  und  Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  herausgegeben  von  SCHULTZENSTEIN  und  KEIL)  —
genügen  soll,  wenn  der  Gebrauch  des  Adelstitels  nur  durch  irgendwelche
  Vorfahren  angenommen  war,  mag  er  bis  zur  Gegenwart
fortgeführt  sein  oder  nicht.  Vergegenwärtigt  man  sich  ferner,
wie  zahlreiche  Beurkundungen  in  Standesregistern  innerhalb  einer
Familie  oft  in  ganz  verschiedenen  Landesteilen  (z.  B.  bei  Ofhizieren
  und  Beamten,  aber  auch  sonst,  etwa  bei  der  umherziehenden
  polnischen  Arbeiterbevölkerung)  vorkommen,  so  kann  man
1*
        <pb n="14" />
        —  4  —

sich  kaum  vorstellen,  wie  bei  dieser  Sachlage  noch  eine  Ordnung
in  den  Standesverhältnissen  der  Familien,  auch  nur  innerhalb
der  engsten  Familie,  möglich  sein  soll.

Auf  einheitliche  Entscheidungen  der  Gerichte  ist  nicht  zu
hoffen.  Denn  die  Gerichte  beurteilen  den  Sachverhalt  nach  ihrer
freien  Ueberzeugung,  und  diese  kann,  wie  die  Tatsachen  beweisen,
  zu  recht  verschiedenen  Ergebnissen  gelangen.  Dazu
kommt  der  Mangel  an  einer  einheitlichen  und  klaren  Gesetzgebung,
  einer  ausreichenden  Literatur  und  unbestrittenen  Judikatur
  auf  dem  Gebiete  des  Adelsrechts,  der  ebenfalls  die  Vielgestaltigkeit
  der  Ansichten  der  Gerichte  über  die  Adelsverhältnisse
  fördert.  Selbst  wenn  übrigens  die  Gerichte  in  bezug  auf
die  zu  ihrer  Entscheidung  stehenden  Adelsfragen  einheitlich  vorgehen
  wollten,  so  werden  sie  dazu  vielfach  gar  nicht  in  der  Lage
sein,  weil  die  verschiedenen  Gerichte  von  den  in  bezug  auf  denselben
  Gegenstand  schon  vorliegenden  Entscheidungen  oder
schwebenden  Sachen  keine  Kenntnis  haben  werden.  Wie  wenig
sie  aber  Neigung  haben,  sich  aneinander  anzuschliessen,  zeigt
deutlich  ein  kürzlich  erlassener  rechtskräftig  gewordener  Beschluss
eines  Landgerichts  in  B.  in  einer  Sache,  betreffend  die  Berichtigung
  der  Heiratsurkunde  des  v.  A.,  in  welchem  dieses
Gericht,  obwohl  ihm  bekannt  war,  dass  das  Landgericht  in  N
den  Antrag  des  v.  A.  auf  Berichtigung  der  Geburtsurkunden
  zweierinN.  in  der  Ehe  geborenen  Kinder  des  v.  A.
auf  den  Freihermtitel  rechtskräftig  abgewiesen  hatte,  die
Berichtigung  der  Heiratsurkunde  des  v.  A.  auf  den  Freiherrntitel
  anordnete.  Nachdem  v.  A.  daraufhin  auf  Grund  desselben
  Tatbestandes,  der  der  Beschlussfassung  des  Landgerichts
  in  B.  zu  Grunde  lag,  erneut  das  Verfahren  zum  Zwecke
der  Berichtigung  der  Geburtsurkunden  seiner  zwei  in  N.  geborenen
  Kinder  in  die  Wege  geleitet  hatte,  hat  das  Landgericht
in  N.  zum  zweiten  Male  den  Antrag  des  v.  A.  auf  Berichtigung
dieser  Geburtsurkunden  auf  den  Freiherrntitel  aus  Erwägungen
        <pb n="15" />
        5  —_

tatsächlicher  Art  abgelehnt.  Da  seine  tatsächlichen  Feststellungen
  mit  der  weiteren  Beschwerde  nicht  angreifbar  sind  (Gesetz
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898,  $  27),  so  ergibt  sich,  dass  gerichtlich  ebenso
unanfechtbar  festgestellt  ist:  v.  A.ist  kraftGeschlechtsadels
  Freiherr  wie:  v.  A.  ist  nicht  Freiherr.
Würde  also  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung
der  Adelsfrage  als  gegeben  erachtet  werden,  so  bliebe  hier  das
Ergebnis  verewigt,  dass  deshalb,  weil  zwei  Gerichte  in  der
Beurteilung  desselben  Tatbestandes  verschiedener  Meinung  sind,
den  Kindern  aus  der  Ehe  eines  Mannes,  dem  der  Freiherrnstand
  kraft  Geschlechtsadels  zuerkannt  wird  —  und  zwar
als  ihm  gerade  bezüglich  seiner  Eheschliessung  zukommend
  —,  der  Freiherrnstand  nicht  zukäme.  Dieses  Ergebnis
wäre  eine  offenbare  Verletzung  des  materiellen
Rechts,  da  dieses  ($  3  ALR.  T.  II.  Tit.  9)  den  Grundsatz
ausspricht,  dass  der  Adelstand  —  folgeweise  auch  eine  höhere
Stufe  des  Adels  ($  10  ebenda)  —  durch  Geburt  in  der  Ehe  infolge
  Erzeugung  von  einem  adligen  Vater  fortgepflanzt
  wird.  Die  Absurdität  einer  solchen  Folge  zeigt  die  Unrichtigkeit
  ihrer  Prämisse  ohne  weiteres.

Man  wende  nicht  ein,  Uebelstände  dieser  Art  könnten  dadurch
  vermieden  werden,  dass  das  Heroldsamt  gegen  unrichtige
Entscheidungen  der  Instanzgerichte  Beschwerde  einlegt.  Denn
soweit  die  Verschiedenheit  der  Entscheidungen  auf  einer  verschiedenen
  Würdigung  der  vorgetragenen  und  ermittelten  Ta  tsachen
  beruht,  ist  die  Beschwerde  an  eine  einheitliche  Instanz,
wie  eben  schon  berührt,  nicht  gegeben.  Und  selbst  da,  wo  die
Verletzung  einer  Rechtsnorm  geltend  gemacht  werden  könnte,
würde  die  Beschwerde  versagen,  wenn,  wie  dies  vorgekommen
ist,  verschiedene  Entscheidungen  zweier  obersten  Landesgerichte
2.  B.  des  Kammergerichts  und  des  für  die  thüringischen  oder
anhaltischen  Staaten  zuständigen  Oberlandesgerichts  vorliegen  ;
        <pb n="16" />
        6  —

denn  die  Anrufung  des  Reichsgerichts  ist  hier  ausgeschlossen,
weil  es  sich  bei  den  Rechtsfragen  im  Adelsrecht  nicht  um  Auslegung
  reichsgesetzlicher,  sondern  landesgesetzlicher  Vorschriften
handelt  (Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  8  28  Abs.  2).  Im  übrigen  aber  kann  das  Heroldsamt
  selbstverständlich  da  nicht  Beschwerde  einlegen,  wo  ein
Adelsanspruch  abgewiesen  ist.  Der  Adelsanmasser  aber,  der  bei
dem  einen  Gericht  abgewiesen  ist  und  sieht,  dass  er  hier  nicht
durchkommt,  versucht  es  eben  bei  einem  anderen  Gericht  mit
Berichtigung  einer  anderen  Personenstandsurkunde.  Dringt  er
dann  (vgl.  Fall  v.  A.)  durch,  so  sind  die  verschiedenen  Standesverhältnisse
  in  der  Familie  da.  Der  Adelsanmasser  freilich  wird
sich  nicht  übermässig  wegen  jener  ihm  ungünstigen  Entscheidung
sorgen.  Denn  sobald  nur  auf  Grund  der  anderen  Entscheidung
einige  Personenstandsurkunden  dahin  ausgestellt  bzw.  „berichtigt“
sind,  dass  er  „adlig  heisst“  oder  „adlig  ist“,  wird  er  hoffen,  dass
seine  Familie  später  mit  Hilfe  der  unvordenklichen  Verjährung
—  im  gemeinen  Recht  —  oder  der  44jährigen  Frist  —  im
ALR.,  zumal  bei  der  Auslegung,  die  dem  8  19  T.  II  Tit.  9
gerichtsseits  bisher  vielfach  gegeben  worden  ist,  —  es  doch  erreicht,
  dass  auch  bei  den  übrigen  Urkunden  das  Adelsprädikat
hinterher  eingetragen  wird.  Wie  es  aber  mit  dem  Hoheitsrechte
  des  Staats  bezüglich  der  Adelsverhältnisse  dabei
steht,  ist  eine  andere  Frage.

Diese  Frage  legt  die  weitere  Frage  nahe,  wann  denn  eigentlich
  bei  einer  solchen  Sachlage  wie  der  geschilderten’  die  auf
Grund  der  unvordenklichen  Verjährung  oder  des  &amp;amp;  19  ALR.
T.  II  Tit.  9  eintretenden  Vermutungen  Platz  greifen  sollen.
$  19  findet  den  Grund  der  Vermutung  für  das  Recht  zur  Adelsführung
  in  einem  „Anerkenntnis  des  Staates“.  Wie  nun,  wenn
ein  staatliches  Gericht  über  die  Adelsfrage  rechtskräftig  im
Gegensatze  zu  der  Entscheidung  eines  anderen  staatlichen  Gerichts
  oder  der  des  Landesherrn  bzw.  des  Heroldsamts  entschie-
        <pb n="17" />
        _  17  —_

den  hat?  Wer  hat  hier  das  Recht,  ein  staatliches  Anerkenntnis
abzugeben?  Diese  Frage  bedarf  unbedingt  der  Beantwortung
und  führt  schon  dahin,  dass  die  Frage  der  Adelsberechtigung
nur  von  einer  einzigen  Stelle  entschieden  werden  kann.  Denn
ein  Zustand,  wie  ihn  der  oben  angeführte  Beispielsfall  v.  A.
zeigt,  erscheint  unhaltbar.  Wenn  zur  Rechtfertigung  dieses  Zustandes
  darauf  hingewiesen  wird,  dass  doch  auch  bei  den  Entscheidungen
  privatrechtlicher  Streitigkeiten  durch  verschiedene
(serichte  mitunter  eine  verschiedene  Beurteilung  desselben  Sachverhalts
  zu  einer  widersprechenden  Anwendung  des  materiellen
Rechts  führt,  so  befriedigt  dieser  Hinweis  in  keiner  Weise.  Die
Möglichkeit,  dass  jener  Zustand  bestehen  kann,  wird  dadurch
nicht  verständlicher.  Die  Sachlage  bei  der  Entscheidung  privatrechtlicher
  Streitigkeiten  ist  eine  ganz  andere.  Eine  Verschiedenheit
  in  ihrer  Beurteilung  ist  von  keinem  besonderen  Nachteil
für  die  allgemeine  Rechtsordnung,  weil  die  Entscheidung  nicht
über  den  Kreis  der  an  dem  Streite  Beteiligten  hinausreicht.
Ein  Verfahren  dagegen,  dass  die  Feststellung  eines  öffentlichrechtlichen
  Standesverhältnisses  zu  seinem  Gegenstand  hat,  wie
das  ein  Adelsprädikat  betreffende,  beschränkt  sich  in  seiner  Wirkung
  nicht  auf  den  Kreis  weniger  Beteiligten,  sondern  greift  in
die  Ordnung  des  Gemeinwesens  ein.  Wenn  daher  das  öffentliche
  Recht  durch  bestimmte  materielle  Rechtsgrundsätze
eine  einheitliche  Ordnung  für  das  ganze  Gemeinwesen
schaffen  will,  wäre  es  widersinnig,  wenn  es  gleichzeitig  durch  die
Organisation  seiner  Behörden  die  Möglichkeit  dazu  böte,  eben
diese  Einheitlichkeit  durch  formale  Rechtssetzung
wieder  aufzuheben.

Im  Zusammenhang  hiermit  ist  auch  folgendes  zu  bemerken.
Wenn  eine  Verdunkelung  des  Adels  vorliegt  (vgl.  $  95  ALR.
T.  U  Tit.  9),  so  hat,  wie  auch  das  Kammergericht  bisher  nicht
bezweifelt  hat,  lediglich  der  Landesherr  bzw.  die  von  ihm  delegierte
  Adelsbehörde  (jetzt  das  Heroldsamt)  das  Recht,  die  Wie-
        <pb n="18" />
        8  —_

deraufnahme  des  Adels  zu  gestatten.  Wessen  Ansicht  soll  denn
nun  aber  durchdringen,  wenn  der  Landesherr  das  Vorliegen  einer
Verdunkelung  bejaht  und  die  Gerichte  sie  verneinen?

Aber  nicht  nur  Konflikte  wie  die  erwähnten  kann  die  neuerlich
  vom  Kammergericht  vertretene  Rechtsauffassung  zeitigen  und
hat  sie  bereits  gezeitigt,  sie  hat  auch  zu  einer  immer  steigenden
Vermehrung  der  Geschäfte  der  Gerichte  wie  des  Heroldsamts
Anlass  gegeben  und  vermehrt  diese  Geschäfte  andauernd  weiter.
Dieselben  Adelsfragen  werden  in  allen  Teilen  der  Monarchie
bei  den  Gerichten  von  denselben  Adelsanmassern  oder  Adelsanmassern
  aus  derselben  Familie  geltend  gemacht  und  bei  jedem
der  angegangenen  Gerichte  von  neuem  selbständig  verhandelt.
Bei  dem  oben  berührten  Mangel  der  Adelsliteratur  und,  da  den
Gerichten  naturgemäss  die  in  Frage  kommenden  Urkunden  höchst
selten  zu  Gebote  stehen,  ihnen  auch,  was  kein  Vorwurf  für  sie
ist,  vielfach  das  Verständnis  des  Inhalts  dieser  Urkunden  —
namentlich  in  der  Beziehung,  ob  bestimmte  fremdsprachige  Ausdrücke
  die  Adelszugehörigkeit  kennzeichnen  —  grosse  Schwierigkeiten
  bereitet,  bedürfen  die  Gerichte,  wenn  sie  nicht  die  Sache
obenhin  und  unrichtig  entscheiden  wollen,  umfänglicher  Nachforschungen
  bei  anderen  Behörden  und  eingehender  Spezialstudien.
  Dies  muss  zu  einer  unverhältnismässigen  Belastung  der
Gerichte  führen.  Nur  dieser  kann  man  es  zuschreiben,  wenn,
wie  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  die  Gerichte  jetzt  häufig  zu  dem
Ausweg  greifen,  irgend  einem  angeblichen  Sachverständigen
die  Frage  als  Beweisfrage  vorzulegen,  „ob  der  N.N.  adlig  ist“.
Damit  wird  von  den  Gerichten  ein  Weg  betreten,  der  bedenkliche
  Folgen  hat,  weil  er  die  Entscheidung  über  das  Bestehen
oder  Nichtbestehen  bezüglich  der  hier  in  Rede  stehenden,  der
Verleihung  des  Landesherrn  vorbehaltenen  Rechte  der  unkontrollierbaren
  Ansicht  von  Privatpersonen  überlässt,  und  der  überdem
unzulässig  ist.  Denn  gerade  die  zu  entscheidende  Rechtsfrage
ist  es,  ob  der  Adel  besteht.  Rechtsfragen  dürfen  aber  vom  Ge-
        <pb n="19" />
        _-  9  _

richt  nicht  zum  Gegenstand  des  Sachverständigenbeweises  gemacht
  werden,  dessen  Gegenstand  vielmehr  nur  die  im  einzelnen
zu  bezeichnenden  Tatfragen  sein  können.  Auch  das  Heroldsamt
  würde  es  ablehnen  müssen,  falls  die  Gerichte  zur  Entscheidung
  über  die  Adelsfrage  für  zuständig  erachtet  werden  sollten,
ein  Gutachten  über  diese  Frage  abzugeben,  vielmehr,  wenn  es
gutachtlich  tätig  werden  soll,  verlangen  müssen,  dass  ihm  die
einzelnen  Tatsachen  angegeben  werden,  über  die  ein  Gutachten
gewünscht  wird.

Schon  die  vorgetragenen  praktischen  Uebelstände,  die  die
neuerliche  Auffassung  des  Kammergerichts  mit  sich  bringt,  legen
den  Zweifel  nahe,  ob  sie  wirklich  die  zutreffende  ist  und  ob
nicht  vielmehr  die  ältere,  die  von  ähnlichen  Uebelständen  nicht
begleitet  war  und  dahin  ging,  dass  in  Preussen  die  Frage,  ob
jemand  zum  Adel  gehört,  ausnahmslos  der  Beurteilung  der  zur
Bearbeitung  der  Standessachen  berufenen  Verwaltungsbehörden
unterliegt,  sich  als  die  richtigere  erweist.  Selbst  bei  der  blossen
Möglichkeit  zweier  verschiedener  Ansichten  wird  der  praktisch
brauchbareren  der  Vorzug  zu  geben  sein.  Diese  wird  aber  auch
die  Vermutung  der  Richtigkeit  für  sich  haben.  Die  ältere  Ansicht
  des  Kammergerichts  wäre  daher  nur  dann  abzulehnen,
wenn  sie  gesetzlich  unmöglich  wäre.  Dies  muss  aber  um  so
mehr  bestritten  werden,  als  sie  bis  zum  Erlasse  des  Beschlusses
in  Sachen  D.  vom  Jahre  1904  die  herrschende  war.  Ihr  gegenüber
  kann  nur  die  neuere  Ansicht  für  eine  irrtümliche  erklärt
werden.

Einem  Abgehen  von  der  neueren  Ansicht  könnte  auch  nicht
etwa  der  praktische  Gesichtspunkt  entgegengehalten  werden,  dass
sie  sich  eingelebt  habe  und  mannigfache  gerichtliche  Entscheidungen
  von  ihr  aus  ergangen  seien;  denn  sie  besteht  erst  recht
kurze  Zeit.  Vielmehr  könnte  von  diesem  praktischen  Gesichtspunkte
  weit  eher  geltend  gemacht  werden,  dass  durch  die  neuere
Ansicht  eine  jahrzehntelange  Praxis  plötzlich  ohne  zwingende
        <pb n="20" />
        —-  190  —-Notwendigkeit

  umgestossen  und  daher  ein  lange  gefestigter  Zustand
  aufs  bedenklichste  erschüttert  ist.

I.

Das  Kammergericht  erkennt  auch  jetzt  noch  an,  dass  ein
unmittelbarer  Streit  zwischen  dem  Adelsprätendenten  und
dem  Heroldsamt  dem  Richter  entzogen  ist.  Daran  kann  auclı
nicht  gezweifelt  werden.  In  dem  Urteil  des  Reichsgerichts  vom
16.  Juni  1904  (in  den  GRUCHOTschen  Beiträgen  zur  Erläuterung
des  deutschen  Rechts,  herausgegeben  von  KÜNTZEL  und  Eccivs,
50.  Jahrgang,  1906,  Beilageheft  S.  882  f.)  wird  in  Uebereinstimmung
  mit  der  sonstigen  feststehenden  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  (vgl.  z.  B.  das  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  31.  Juni
1901  —  JMBl.  S.  122f.)  noch  neuerdings  wieder  ausgeführt:

„Es  hat  das  Heroldsamt,  wenn  durch  seine  Verfügungen  dem

Kläger  das  Adelsrecht  abgesprochen  ist,  lediglich  innerhalb
seiner  die  Standes-  und  Adelssachen  für  den  ganzen  Bereich
des  Preussischen  Staats  umfassenden  Zuständigkeit  sich  bewegt,
ohne  dass  dagegen  der  ordentliche  Rechtsweg
  eröffnet  wäre.  Denn  die  allgemeine  Frage,  ob
jemand  dem  Adel  angehört,  ist  bei  ihrer  öffentlich-rechtlichen
  Natur  zwischen  dem  Beteiligten  und
dem  Staatalsdem  Träger  des  Staatshoheitsrechts
unter  Ausschluss  des  ordentlichen  Rechtswegs
  zu  entscheiden.“
Wenn  nun  aber  das  Kammergericht  einen  mittelbaren
Streit  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Adelsrechts
der  richterlichen  Entscheidung  unterstellt  wissen  will,  so  mag
einstweilen  dahingestellt  bleiben,  wie  weit  bei  den  hier  interessierenden
  Entscheidungen  überhaupt  mittelbare  Entscheidungen
des  Gerichts  in  Betracht  kommen;  dies  wird  weiter  unten  zu  erörtern
  sein.  Hier  ist  zunächst  festzustellen,  dass  der  Richter
keineswegs  befugt  ist,  über  alle  für  seine  Schlussentscheidung
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        —  1  —

mittelbar  in  Betracht  kommenden  Fragen  selbständig  zu  befinden.
Eine  solche  Befugnis  steht  ihm  vielmehr  da  nicht  zu,  wo  „ein
wesentlicher  Bestandteil  des  Entstehungsgrundes  des
zur  Entscheidung  gestellten  Anspruchs  durch  Gesetz  der  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte  entzogen  und  der  Entscheidung
  der  Verwaltungsbehörden  überwiesen  ist;  denn  es  handelt
sich  dann  nicht  um  für  ein  anderes  Rechtsverhältnis  erhebliche
  Fragen  oder  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts,  sondern
um  eine  den  streitigen  Anspruch  selbst  betreffende
Feststellung,  welche  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  entzogen
  ist“.  (Urteil  des  Reichsgerichts  vom  25.  September  1890;
Entscheidungen  in  Zivilsachen,  Bd.  27  S.  179.)  „Gründe  der
Zweckmässigkeit  und  des  öffentlichen  Interesses  sind  es,  die  dahin
führen,  eine  solche  Verschliessung  oder  doch  Beschränkung  des
ordentlichen  Rechtswegs  eintreten  zu  lassen  (vgl.  a.  a.  O.).“  Aus
dem  zitierten  Urteil  des  Reichsgerichts  ergeben  sich  einige  solcher
Fälle.  Ein  weiterer  wäre  z.  B.  der,  dass  das  Gericht  in  einem
Patentverletzungsstreit  nicht  über  die  etwaige  Nichtigkeit  eines
Patents  entscheiden  darf.

Vorliegend  ist  daher  zu  prüfen,  ob  nicht  auch  das  Bestehen
der  Adelsverhältnisse  von  dem  Gericht  auf  Grund  der  Entscheidung
  einer  für  diese  öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse  ausschliesslich
  zuständigen  Instanz  lediglich  festgestellt,  nicht  aber
als  ein  Präjudizialpunkt  eigener  Beurteilung  unterzogen  werden
darf.  Dass  für  eine  solche  Regelung  „Gründe  der  Zweckmässigkeit
  und  des  öffentlichen  Interesses“  sprechen,  wird,  zumal  nach
dem  eingangs  Erörterten,  nicht  zu  bezweifeln  sein.  Sie  wäre
daher  unseres  Erachtens  nur  dann  zu  verneinen,  wenn  sie  durch
das  Gesetz  ausgeschlossen  wäre.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall,
vielmehr  ergibt  die  bestehende  Rechtslage  das  Gegenteil.

Das  Kammergericht  bestreitet  auch  bei  seiner  neueren  Auffassung
  nicht,  dass  das  Recht,  den  Adel  zu  verleihen,  zu  bestätigen
  und  anzuerkennen  ein  dem  König  vorbehal-
        <pb n="22" />
        —  2  —

tenes  Staatshoheitsrecht  ist.  Dabei  ist  zunächst  festzustellen,  dass
hier  in  dieser  Wortverbindung  unter  „anerkennen“  nicht  das
konstitutive  —  Reclıt  schaffende  —,  sondern  nur  das  deklaratorische
  —  ein  vorhandenes,  aber  zweifelhaftes  oder  streitiges  Recht
als  bestehend  feststellendes  —  Anerkenntnis  gemeint  sein  kann.
Denn  sonst  würde  es  sich  bei  den  Worten  „verleihen“  und  „anerkennen“
  um  zwei  sachlich  ganz  gleichbedeutende  Ausdrücke
handeln.  „Anerkennen“  soll  also  hier  heissen  „über  ein  zweifelhaftes
  oder  streitig  gewordenes  Adelsrecht  entscheiden“.  Dass
dies  das  Kammergericht  in  dem  Beschluss  in  der  Sache  D.  vom
21.  November  1904  annimmt,  zeigt  sein  Hinweis  darauf,  dass  es
nicht  zu  vermeiden  sei,  wenn  aus  einer  verschiedenen  Auffassung
der  verschiedenen  Behörden  verschiedene  Entscheidungen  über
das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  des  Adels  hervorgingen.

Hierbei  verkennt  aber  das  Kammergericht,  dass  das  Staatshoheitsrecht,
  das  bei  der  Entscheidung  über  die  Anerkennung
des  Adels  vom  Heroldsamt  als  der  vom  Landesherrn  hierzu  delegierten
  Behörde  ausgeübt  wird,  ene  öffentlich-rechtliche
  Wirkung  hat.  Ein  Staatshoheitsrecht  dieser  Art  kann
seiner  Natur  nach  nur  einheitlich  ausgeübt  werden.  Seine
Ausübung  ist  nicht  mit  der  Ausübung  eines  nur  auf  die  Schlichtung
  von  Privatrechtsstreitigkeiten  abzielenden  Hoheitsrechts  zu
vermengen,  bei  denen  es  —  wie  schon  oben  bemerkt  —  nicht
wesentlich  darauf  ankommt,  ob  über  sie  bald  so,  bald  so  entschieden
  wird.  Auch  wo  die  Ausübung  eines  solchen  Staatshoheitsrechts
  wie  des  in  Rede  stehenden  verschiedenen  Stellen  übertragen
  ist,  muss  daher  die  Möglichkeit  bestehen,  diese  Stellen  zu
einheitlicher  Ausübung  des  Rechts  anzuhalten.  Schon  deshalb
kann  die  Ausübung  dieses  Staatshoheitsrechts  nicht  mit  einer
Tätigkeit  der  Gerichte  konkurrieren.

Die  Richtigkeit  dieses  sich  so  theoretisch  ergebenden  Satzes
beweist  auch  eine  Betrachtung  der  praktischen  Verhältnisse.  Die
Gerichte  können  den  Landesherrn  nicht  zwingen,  sein  Staats-
        <pb n="23" />
        hoheitsrecht  so  auszuüben,  wie  sie  es  für  richtig  halten.  Dies
ist  an  sich  klar.  Auch  würde  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  gerichtlichen
  Entscheidungen  (vgl.  oben),  eine  bestimmte  Richtungslinie
  für  die  Ausübung  des  Staatshoheitsrechts  fehlen.  Der
Landesherr  wird  sich  daher  immer  die  Selbständigkeit  seiner
Entscheidung  wahren.  Er  wird  mithin  einen  zweifelhaften  oder
streitigen  Adel,  den  er  bisher  nicht  anerkannt  hat,  trotz  der  etwa
abweichenden  Ansicht  eines  Gerichts  in  der  Regel  auch  weiterhin
  nicht  anerkennen  und  seine  Führung  nicht  dulden.  Ein  solcher
  Adel  würde  daher  weder  bei  Hof  noch  auch  im  Heer  oder
in  der  Marine  u.  s.  w.  gebraucht  werden,  noch  auch  in  den  landesherrlich
  zu  vollziehenden  Urkunden  erscheinen  dürfen.  Ein
Zustand,  wonach  daneben  der  Adel  unter  Berufung  auf  ein  gerichtliches
  Urteil,  das  ihn  anerkennt,  sonst  geführt  werden  dürfte,
erscheint  in  einem  geordneten  Staatswesen  wohl  kaum  denkbar.

Das  ausschliessliche  Recht  des  Landesherrn  zum  Befinden
über  die  Frage  der  Anerkennung  eines  zweifelhaften  oder  streitigen
  Adels  ergibt  sich  denn  auch  aus  der  Lage  der  Gesetzgebung.

Nach  88  2,  3  ALR.  T.  II  Tit.  9  sollen  nur  die  „zum  Adelstand
  gerechnet  werden,  denen  der  Geschlechtsadel  durch  Geburt
oder  landesherrliche  Verleihung.zukommt.“  Dass  auch  solche  Personen
  zum  Adelstande  —  wenn  auch  nur  innerhalb  eines  gewissen
  Kreises  von  Lebensverhältnissen  —  gerechnet  werden
sollen,  denen  das  Gericht  den  Adel  anerkannt  hat,  sagt  das
Gesetz  an  keiner  Stelle.e  Auch  die  Geburt  ist  dem  Gesetz
Quelle  des  Adelsrechts,  nur,  wenn  die  Geburt  auf  einen  adligen
  Vater  zurückzuführen  ist.  Da  nun  die  Tatsache,  ob  der
Vater  bzw.  ein  weiterer  Vorfahr  adlig  war,  nur  durch  landesherrliche
  Anerkennung  festgestellt  werden  kann,  ergibt
sich,  dass  auch  der  Adel,  der  sich  auf  die  Geburt  gründet,  einer
Anerkennung  durch  die  Gerichte  nicht  unterliegt.  Voraussetzung
  der  Führung  eines  zweifelhaften  oder  streitigen  Adels
ist  somit  auch  hier  in  allen  Fällen  seine  Bestätigung  oder  An-
        <pb n="24" />
        —  14  —

erkennung  durch  den  Landesherrn.  Dies  könnte
nur  soweit  anders  sein,  als  der  Landesherr  sich  selbst  in  seinem
Recht  beschränkt  hätte  oder  durch  das  Gesetz  in  ihm  beschränkt
worden  wäre.  Solche  Beschränkungen  sind  aber  nicht  erfolgt.
Der  schon  oben  erwähnte  Anhangsparagraph  120  und  der  $  95
AULR.  T.  II  Tit.  9,  auf  deren  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte
weiter  unten  noch  genau  eingegangen  werden  wird,  zeigen  deutlich,
  dass  das  ALR.  die  Entscheidung  über  das  Vorhandensein
eines  Adels  durchaus  dem  Landesherrn  vorbehalten  und  nicht
den  Gerichten  übertragen  hat.  Der  Anhangsparagraph  hatte  den
Zweck,  den  Sinn  des  Landrechts  klarzustellen.  Zu  ihm
hatte  gerade  der  Umstand  Veranlassung  gegeben,  dass  die  irrige
Meinung  entstanden  war,  die  Entscheidung  über  die  Adelsverhältnisse
  sei  durch  das  Allgemeine  Landrecht  den  Gerichten  übertragen
  und  nicht  mehr  Sache  des  Königs,  und  dass  daraufhin
einige  versucht  hatten,  die  Anerkennung  ihres  Adels  durch  die
Gerichte  zu  erreichen.  In  diesem  Versuch  fand  der  König  und
sein  Ministerium  eine  Benachteiligung  der  königlichen
  Rechte.  Deshalb  wurde  kundgegeben,  dass  die  Adelsanerkennung
  als  ein  lediglich  königliches  Recht  dem  Kabinettsministerium
  nach  wie  vor  vorbehalten  sei.  Dass  hiermit  ein  allgemeiner
  Satz  und  nicht  nur  eine  spezielle  Rechtsnorm  für
die  Adelsverdunkelung  im  Falle  des  8  95  aufgestellt  war,  ergibt
die  Tatsache,  dass  der  Grosskanzler  (vgl.  die  nähere  Darstellung
weiter  unten)  zur  Beschwichtigung  der  Besorgnis  wegen  Benachteiligung
  der  königlichen  Rechte  betonte,  dass  den  Justizkollegien
  das  Recht  einer  Entscheidung  über  die  Adelsberechtigung
im  &amp;amp;  95  nicht  beigelegt,  ihnen  vielmehr  nur  die  Aufnahme  des
Beweises  zugeschrieben  sei.  Denn  hieraus  ist  ersichtlich,  dass
der  Grosskanzler  eine  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Adelssachen
nur  annahm,  soweit  sie  ihnen  ausdrücklich  beigelegt  sei,
und  keinen  Zweifel  hatte,  dass  das  Adelsrecht  im  übrigen  durch
das  Landrecht  „der  näheren  Beurteilung  des  Königlichen
        <pb n="25" />
        -  5  —

Kabinettsministeriums  reserviert“  geblieben  war.  Diese
Auffassung  findet  eine  erhebliche  Unterstützung  darin,  dass  schon
unter  dem  23.  Mai  1799  auf  Allerhöchsten  Spezialbefehl  von  dem
Kabinettsministerium  ein  Erlass  an  das  Kammergericht  gerichtet
  und  sämtlichen  Justiz-  und  Administrativbehörden  zugesandt
  war,  in  welchem  (vgl.  RABE,  Sammlung  Preussischer  Gesetze
  und  Verordnungen  Bd.  5  S.  461  und  die  Akten  des  Geheimen
  Staatsarchivs,  betreffend  die  Untersuchung  wegen  des
Adels  der  in  der  Culmschen  Kadettenschule  befindlichen  jungen
Leute  u.  s.  w.  1776  f.  —  Rep.  7  B.  N.  7  Bl.  20  £.)  ganz  in
Uebereinstimmung  mit  der  soeben  besprochenen  Bemerkung  des
(srosskanzlers  sämtliche  Adelsprüfungen  als  zur  alleinigen  Entscheidung
  durch  das  Kabinettsministerium  geeignet  bezeichnet
wurden  und  den  Regierungen  und  Gerichten  ausdrücklich  nur
die  Sammlung  des  Materials  und  die  Vorprüfung  der  Adelsfrage
überlassen  wurde  (vgl.  namentlich  unter  Nr.  3  des  Erlasses  vom
23.  Mai  1799).  Auch  im  $  36  der  Beilage  für  die  Instruktionen
der  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817  (Gesetz-Samml.  S.  283)
wird  ausdrücklich  bestimmt,  dass  über  wirkliche  Majestäts-  und
Hoheitsrechte,  unter  denen  besonders  auf  $7  ALR.T.  II  Tit.  13
verwiesen  wird,  in  welchem  das  Recht  zur  Verleihung  der  Standeserhöhungen
  „dem  Oberhaupt  des  Staats“  ausschliesslich  vorbehalten
  ist,  „kein  Prozess  zugelassen  werden  soll“.

Noch  klarer  sagt  die  Instruktion  vom  7.  April  1839  zur  Ausführung
  der  Verordnung  über  das  Rechtsmittel  der  Revision  und
der  Nichtigkeitsbeschwerde  vom  14.  Dezember  1833  (Gesetz-Samml.
  S.  133)  zum  $  1  der  Verordnung  zu  1  am  Schluss:

„Insbesondere  können  diejenigen  Standesverhältnisse,  welche
hauptsächlich  eine  staatsrechtliche  Bedeutung  haben,  z.  B.  ob
jemand  vom  Adel,  Mitglied  einer  Stadtgemeinde  u.  s.  w.
sei,  an  und  für  sich  kein  Gegenstand  eines  Rechtsstreits
sein,  vielmehr  nur  im  Verwaltungswege  oder  durch  Allerhöchste
  Entscheidung  Seiner  Majestät  festgestellt  werden.“
        <pb n="26" />
        —  16  —

Entsprechend  heisst  es  in  einem  Reskript  des  Justizministers
vom  13.  März  1844  (Akten  des  Justizministeriums  A.  14  Bd.  12
S.  182a):

„Die  Ausstellung  von  Anerkenntnissen  über  den  Adel  oder
höhere  Stufen  desselben  seitens  der  Landesjustizkollegien  in
früherer  Zeit  beruhte  auf  der  älteren  Verfassung,
wonach  in  einigen  Provinzen  die  Landeshoheitssachen  zum
Ressort  der  Landesjustizkollegien  gehörten.  Diese  Verfassung
bestehtgegenwärtig  nicht  mehr,  insbesondere  gehören
  die  Adelssachen  jetzt  zum  Ressort  des  Königlichen  Hausministeriums,
  und  nur  letzteres  hat  zu  beurteilen,  inwiefern
  Ew.  Hochwohlgeboren  der  Freiherrnstand  zusteht.“

Der  gleiche  Standpunkt  kommt  zum  Ausdruck  in  der  Instruktion
  des  Justizministers  „Ueber  das  bei  Anmassungen  des
Adels  zu  beobachtende  Untersuchungsverfahren  vom  16.  Februar
1838“  (KampTz,  Jahrbücher,  Bd.  51,  S.  177),  welche  lautet:-„Sämtliche

  Gerichtsbehörden  werden...  .  angewiesen‘,  in
Fällen,  wenn  eine  vermeintliche  Anmassung  des  Adels  oder
höheren  Stufen  desselben  zu  ihrer  Kenntnis  gelangt,  nicht  sogleich
  mit  der  Einleitung  einer  Untersuchung  vorzuschreiten,
vielmehr  zuvor  den  Beweis  der  Zuständigkeit
des  Adels  zu  erfordern  und  dem  Befunde  nach  wegen  der
gesetzwidrigen  Anmassung  eine  Verwarnung  an  das  betreffende
Individuum  vorhergehen  zu  lassen;  bei  obwaltenden  Bedenken
  darüber  zur  vorgängigen  Rückfrage  bei  dem
Ministerium  des  Königlichen  Hauses  (dem  damals
  die  Bearbeitung  der  Adelssachen  vom  Landesherrn  delegiert
  war)  zu  berichten.“

Der  genaue  Inhalt  dieser  Verfügung  ist  von  dem  Justizminister
  in  einer  unter  dem  17.  Oktober  1838  an  die  obersten
Justizbeamten  der  Rheinprovinz  erlassenen  Verfügung  (KAMPTz,
Jahrbücher,  Bd.  52  S.  675)  wiederholt  worden.

Die  spätere  Gesetzgebung  hat  an  diesem  Rechtszustand  nichts
        <pb n="27" />
        —  17  —

geändert.  Insbesondere  hat  die  Verfassung  für  die  preussischen
Staaten  vom  31.  Januar  1850  hierin  keinerlei  Aenderung  herbeigeführt.
  Durch  Artikel  50  der  Verfassungsurkunde  sind  dem
König  seine  Rechte  auf  dem  Gebiete  des  Adels  als  einer  nicht
mit  Vorrechten  verbundenen  Auszeichnung  vielmehr  besonders
vorbehalten  worden.  Spricht  der  Artikel  50  auch  nur  von  der
Verleihung  solcher  Vorrechte,  so  ist  doch  der  Sinn  des  Vorbehalts
  ein  allgemeiner.

„Denn  hier  greift  der  von  fast  allen  Staatsrechtslehrern
für  das  preussische  Verfassungsrecht  anerkannte  Rechtsgrundsatz
  ein,  dass  die  königliche  Gewalt  nicht  nur  die  ihr  in  der
Verfassung  ausdrücklich  bestätigten,  sondern  alle  in  der  Verfassung
  ihr  nicht  ausdrücklich  entzogenen  Rechte
behalten  hat.“

(Vgl.  Urteil  des  2.  Strafsenats  des  Kammergerichts  vom  5.  Oktober
  1906  S.  18  ın  der  Strafsache  wider  den  Obersten  a.  D.
@.)  Auch  bietet  weder  die  Verfassungsurkunde  noch  die  Verfassungsgeschichte
  einen  Anhalt  dafür,  dass  auf  dem  Sondergebiet
des  Adels  „die  königliche  Gewalt  hat  eingeschränkt  werden  sollen“
(vgl.  in  demselben  Urteil).

Man  wende  gegen  die  obigen  Ausführungen  nicht  ein,  dass
in  dem  $  91  ALR.  II  9  bestimmt  ist,  es  könne  jemand  des  Adels
durch  richterliches  Erkenntnis  entsetzt  werden,  dass  mithin  hier
den  (erichten  ein  Entscheidungsrecht  über  den  Adel  eingeräumt
sei.  Denn  hier  ist  den  Gerichten  nichts  weiter  eingeräumt  als
das  Recht,  den  Adel  beim  Vorliegen  ganz  bestimmter  Voraussetzungen
  (vgl.  $  92  a.  a.  OÖ.)  zuentziehen.  Dies  Recht  setzt
zwar  natürlich  voraus,  dass  ein  Adel  besteht,  und  es  versteht
sich  hiernach  von  selbst,  dass  die  Gerichte  das  Bestehen  dieses
Rechtes  vor  seiner  Aberkennung  festzustellen  haben:  nirgends
aber  ist  gesagt,  dass  die  Gerichte  diese  Feststellung  nach  eigenem
  Ermessen  treffen  dürfen.  Gerade  der  Umstand,  dass  ihnen
das  Recht,  den  Adel  zu  entziehen,  besonders  gegeben

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1  u.  2,  2
        <pb n="28" />
        ist,  spricht  dafür,  dass  sie  im  übrigen  von  einer  Beurteilung  der
Adelssachen  ausgeschlossen  sein  sollen.  Demgemäss  ist  denn  auch
seit  dem  Bestehen  des  Heroldsamts  bis  zur  Aufhebung  der  Strafe
des  Adelsverlustes,  d.  h.  in  der  Zeit  von  1855  bis  1870,  von  den
Kriminalgerichten  vor  Erlass  eines  Urteils  über  Adelsverlust  regelmässig
  bei  dem  Heroldsamt  angefragt  worden,  ob  ein  Adelsrecht
  vorhanden  sei.

Nach  der  sich  somit  aus  dem  Gesetze  in  Verbindung  mit
dem  Begriff  des  in  seiner  Ausübung  dem  Landesherrn  vorbehaltenen
  Staatshoheitsrechts  ergebenden  Rechtslage  kann  dem  Oberlandesgericht
  in  F.  nur  zugestimmt  werden,  wenn  es  in  dem  Revisionsurteil
  vom  3.  Juni  1891  in  der  Strafsache  gegen  den  Kaufmann
  B.  wegen  unbefugter  Annahme  des  Adelsprädikats  —
S.  10/91  —  ausgeführt  hat,  dass

„es  nach  dem  Gange  der  Gesetzgebung  ausschliesslich
  als  königliche  Prärogative  bezeichnet
  werden  kann,  über  die  Frage  der
Adelsanerkennungmit  massgebender  Bedeutung
  für  die  Gerichte  zu  entscheiden“.
Das  Oberlandesgericht  in  F.  ist  daher  auch  in  jener  Strafsache
nur  deshalb  dazu  gelangt,  die  Revision  gegen  das  den  Beschuldigten
  wegen  unbefugter  Annahme  eines  Adelsprädikats  freisprechende
  Urteil  zurückzuweisen,  weil  es  dem  Heroldsamt,
für  welches  die  Befugnis  zur  Entscheidung  über  die  Frage  der
Anerkennung  des  Adels  in  Anspruch  genommen  war,  diese  Befugnis
  absprechen  zu  sollen  glaubte,  indem  es  von  der  Annahme
ausging,  dass  dem  Heroldsamt  diese  Befugnis  von  dem  Landesherrn
  nicht  delegiert  worden  sei.  Diese  Annahme  ist  aber  unrichtig
  und  wird  von  keiner  Gerichtsbehörde  mehr  vertreten.
Denn  dem  Heroldsamt  ist  (vgl.  $  16  ALR.  T.  I  Tit.  13)  —  abgesehen
  von  der  Verleihung  der  Standeserhöhungen  —-  die  Bearbeitung
  aller  Standessachen  von  dem  Landesherrn  durch  die
Allerhöchste  Order  vom  14.  März  1855  delegiert  worden,  in
        <pb n="29" />
        —  19  —

welcher  es  heisst:
„Auf  den  Bericht  vom  3.  d.  Mts.  will  Ich  nunmehr  das  von
Mir  bereits  angeordnete  Herolds-Amt  als  eine  dem  Haus-Minister
  untergebene  Behörde  in  das  Leben  treten  lassen  und
demselben  die  Bearbeitung  der  Standes-  und  Adels-  Angelegenheiten
  als  Geschäftskreis  überweisen.“

Natürlich  ist  damit  nicht  ausgeschlossen,  dass  in  einem  einzelnen
  Fall  der  Landesherr  unmittelbar  in  einer  Standessache
entscheidet.  Diesen  Standpunkt  teilt  insbesondere  die  konstante
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  und  des  Kammergerichts.
Das  Heroldsamt  prüft  selbstverständlich  im  Falle  der  Abgabe
einer  eigenen  Entscheidung  die  tatsächlichen  und  rechtlichen
Verhältnisse  in  derselben  sorgfältigen  Weise  wie  in  dem  Falle,
in  welchem  von  ihm  zur  eigenen  Entschliessung  Seiner  Majestät
zu  berichten  ist;  es  darf  hierbei  für  sich  kein  geringeres  Vertrauen
  in  Anspruch  nehmen  als  jede  andere  zur  Entscheidung
über  zweifelhafte  Ansprüche  berufene  königliche  oder  staatliche
Behörde.

In  dem  besprochenen  Urteil  des  Oberlandesgerichts  in  F.
vom  3.  Juni  1891  findet  sich  übrigens  noch  eine  andere  unrichtige
  Ausführung,  indem  dort  weiter  bemerkt  wird,  dass,  „solange
  eine  Entscheidung  der  Krone  nichtvorliege,
  über  die  Adelsberechtigung,  wenn  sie  als  Präjudizialpunkt
  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  Sprache  komme,
gerichtlich  entschieden  werden  müsse“.  Die  Unrichtigkeit
dieser  Bemerkung  ergibt  sich  aus  dem  Urteil  selbst.  Denn  wenn
es,  wie  das  Oberlandesgericht  in  diesem  Urteil  sagt,  „ausschliessliche
  königliche  Prärogative  ist,  über  die  Frage
der  Adelsberechtigung  mit  massgebender  Bedeutung  für
die  Gerichte  zu  entscheiden“,  so  kann  es  offenbar  nicht  in  der
Willkür  der  Gerichte  liegen,  bei  einer  zweifelhaften  Adelsberechtigung
  jene  prärogativische  Entscheidung  der  Krone  einzuholen

  oder  nicht.  In  dem  Sinne,  dass  diese  Entscheidung  von
9%
        <pb n="30" />
        —  20  —

den  Gerichten  eingeholt  werden  müsse,  sind  denn  auch  unseres
Erachtens  die  oben  erörterten  Verfügungen  des  Justizministers
vom  16.  Februar  1838  und  17.  Oktober  1838  (Kamprz,  Jahrbücher
  Bd.  51  8.  177  und  52  S.  675)  sowie  vom  13.  Januar
1855  (JMBI.  S.  175)  an  die  Gerichtsbehörden  und  Staatsanwaltschaften
  zu  verstehen.

Schliesslich  mag  hier  noch,  um  Irrtümern  vorzubeugen,  betont
  werden,  dass  die  Frage,  ob  der  König  einen  einmal  verliehenen
  Adel  dem  mit  dem  Adel  Ausgezeichneten  wieder  entziehen
  kann,  mit  der  hier  in  Rede  stehenden  Frage,  ob  er
oder  eine  andere  Behörde  über  die  Rechtmässsigkeit
eines  zweifelhaft  gewordenen  Adels  zu  entscheiden  hat,
offenbar  nichts  zu  tun  hat.  Die  erstere  Frage  hat  daher  hier
auszuscheiden.  Entziehung  eines  Rechts  und  Entscheidung  über
ein  zweifelhaftes  Recht  sind  zwei  gänzlich  verschiedene  Dinge.

Dass  der  Landesherr  oder  die  von  ihm  delegierte  Behörde
das  Recht  zur  Entscheidung  über  die  Anerkennung  eines  Adels
derart  missbrauchen  werde,  dass  die  Ablehnung  der  Anerkennung
auf  eine  Entziehung  des  Adels  herauskäme,  wird  weder  behauptet
werden  dürfen  noch  behauptet  werden  können.  Andernfalls
könnte  auch  ebenso  gesagt  werden,  dass  die  Gerichte,  wenn  sie
über  die  Frage  der  Anerkennung  eines  Adels  befinden  könnten,
in  der  Lage  wären,  durch  ihre  Entscheidungen  einen  in  Wahrheit
  nicht  bestehenden  Adel  als  wirklichen  Adel  nach  ihrem
Willen  zur  Geltung  zu  bringen,  mithin  an  Stelle  des  Landesherrn
  zu  nobilitieren.

II.

Der  vorstehend  vertretene  Grundsatz,  dass  das  Adelsrecht
vom  Gericht  lediglich  auf  Grund  der  Entscheidung  des  Landesherrn
  bzw.  auf  Grund  der  von  ihm  mit  Bearbeitung  der  Adelssachen
  beauftragten  Behörde  festzustellen  ist,  muss  jedenfalls
  da  gelten,  wo  „von  der  Staatsbehörde“  kraft  des  ihr
        <pb n="31" />
        _  1  —

zustehenden  Aufsichtsrechts  über  die  Standesverhältnisse
jemandem  das  Recht  geleugnet  wird,  einen  adligen  Namen  zu
führen  oder  sich  des  Adelsprädikats  zu  bedienen  (STÖLZEL,
Rechtsweg  und  Kompetenzkonflikt  in  Preussen  S.  269  8  46  letzter
Absatz  a.  a.  O.  Anm.  6).  Dass  den  Gerichten  ein  eigenes  Ermessen
  bezüglich  der  Adelsfrage  dann  eingeräumt  wird,  wenn
zwischen  verschiedenen  Privatpersonen  ein  Streit  über  die
Berechtigung  zur  Führung  eines  adligen  Namens  —  etwa  anlässlich
  eines  Familienstreits  —  geführt  wird,  kann  hier  dahingestellt
  bleiben  und  soll  nicht  bestritten  werden.  An  einem  solchen
  Streit  ist  weder  das  Interesse  des  Landesherrn  noch  sonst
ein  öffentliches  Interesse  beteiligt.  Hier  macht  das  Urteil  nur
Rechtskraft  unter  den  Parteien  und  berührt  daher  nur  deren
Privatinteresse.  Dies  wird  verkannt  in  dem  Aufsatz  des  Dr.  jur.
et  phil.  STEPHAN  KEKULE  VON  STRADONITZ  „Ueber  die  Zuständigkeit
  des  preussischen  Heroldsamts“  im  Archiv  für  öffentliches
Recht  Bd.  18  S.  198,  199,  wo  es  heisst:

„Hat  ein  Herr  N.  N.  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten
adlign  Familie  auf  dem  Zivilrechtswege  erstritten,
steht  ihm  somit  dieser  Familie  gegenüber  rechtsmässig
  das  Recht  zu,  den  Namen  und  das  Wappen  der  Familie
v.  X.  zu  führen,  so  kann  ihm  auch  die  öffentlichrechtliche
  Zugehörigkeit  zum  Adelstande  seitens  des
Heroldsamts  nicht  mehr  bestritten  werden.“  (!)

Diesen  Ausführungen,  die  übrigens  auch  insofern  unrichtig
sind,  als  sie  voraussetzen,  dass  ein  Zivilrechtsstreit  mit  einer  beliebigen
  adligen  „Familie“  geführt  werden  könne,  während  doch
die  Familie  heute  keine  Rechtsfähigkeit  mehr  hat,  liegt  ein
Mangel  in  der  Erkenntnis  der  Verschiedenheit  der  Gebiete  des
öffentlichen  und  privaten  Rechts  zugrunde.  Es  erscheint  unverständlich,
  wie  Dr.  KEKULE  VON  STRADONITZ  dazu  kommt,  den
Staat  zur  Anerkennung  eines  Rechts  im  öffentlich-rechtlichen
Sinne  zwingen  zu  wollen,  das  lediglich  als  ein  solches  im  privat-
        <pb n="32" />
        _  29  _

rechtlichen  Sinne  festgestellt  ist.  Gründe  für  diese  seine  Behauptung
  gibt  er  nicht  an,  obwohl  er  sich  mit  ihr  in  Widerspruch
  stellt  zu  der  allgemeinen  Meinung,  „wonach  es  sich  von
selbst  versteht,  dass  eine  gerichtliche  Beurteilung  in  ihrer  Wirkung
  sich  nicht  weiter  erstreckt,  als  es  zur  Feststellung  des
unter  den  Parteien  streitigen  Verhältnisses  erfordert  wurde“
(OPPENHOFF,  Ressortverhältnisse  2.  Aufl.  Anm.  83  zu  8  35
S.  40  unten).

Die  Regelung  ihrer  Privatverhältnisse  kann,  wie  auf  jedem
andern  Gebiete,  den  Privatpersonen  auch  hinsichtlich  der  Adelsverhältnisse
  überlassen  bleiben,  und  zwar  um  so  mehr,  als  sie
hier,  wenn  sie  auf  einer  vom  öffentlichen  Recht  nicht  anerkannten
Grundlage  erfolgt,  doch  nur  sehr  vorübergehender  Natur  sein
kann.  Die  nach  dieser  Richtung  in  dem  Beschlusse  des  Kammergerichts
  vom  21.  November  1904  angezogenen  Entscheidungen
u.s.  w.  müssen  daher  als  für  die  vorliegende  Frage  unerheblich
ausscheiden.  Auch  in  dem  Urteil  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  vom  16.  Februar  1895  (JMBI.
S.  428)  werden  die  Fälle,  in  welchen  unter  den  Mitgliedern
einer  bestimmten  adligen  Familie  Streit  darüber  besteht,  ob  eine
Person  Mitglied  dieser  Familie  sei,  grundsätzlich  von
den  Fällen  unterschieden,  wo  es  streitigist,  objemand  zum
Adel  gehört.  Entsprechendes  findet  sich  in  der  Rechtsprechung
  des  Reichsgerichts.  (Entscheidungen  des  Reichsgerichts
in  Zivilsachen  Bd.  2  S.  147,  Bd.  5  S.  173  £.,  Bd.  29  8.  125,
Bd.  39  8.  302  f.;  —  siehe  auch  Entscheidungen  des  vormaligen
Obertribunals  Bd.  46  S.  197).  Besonders  stellt  sich  das  Reichsgericht
  auch  in  dem  bisweilen  irrig  zum  Beweise  des  Gegenteils
angezogenen  Urteil  vom  6.  April  1898  (in  den  GRUCHOTschen
Beiträgen  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts,  42.  Band.
S.  982  ff.)  auf  den  hier  vertretenen  Standpunkt;  es  sagt
dort:

„Darüber  besteht  kein  Zweifel,  dass  die  allgemeine
        <pb n="33" />
        3  —

Frage,  ob  jemand  zum  Adelstande  gehöre  und
berechtigt  sei,  das  mit  der  Zugehörigkeit  zu  einer  der  verschiedenen
  Klassen  dieses  Standes  verbundene  Prädikat  zu
führen,  da  sie  dem  öffentlichen  Rechte  angehört  und
zwischen  dem  Beteiligten  und  dem  Staate  alsdem  TrägerdesStaatshoheitsrechts
  zu  entscheiden  ist,  der
Erörterung  im  ordentlichenRechtswege  entzogen
bleibt.  Um  eine  solche  Frage  handelt  es  sich  jedoch  hier
nicht.  Der  Streit  betrifft  einen  vermögensrechtlichen
Anspruch,  den  der  Kläger  gegen  den  Fiskus,  den  Staat
als  Subjekt  von  Vermögensrechten,  geltend  gemacht
  hat.  In  einem  solchen  Rechtsstreite  ist  die  Frage,
ob  ein  Teil  dem  Adelstande  angehört,  wenn  die  Feststellung
dieser  Tatsache  für  die  Entscheidung  von  Erheblichkeit  ist,
dem  Rechtswege  nicht  verschlossen.“

Das  Reichsgericht  scheidet  also  in  diesem  Urteil  ganz
scharf  zwischen  dem  Staat  als  Träger  von  Vermögensrechten
  —  dem  Fiskus  —  und  dem  Staat  als  Träger  des
Staatshoheitsrechts.  Nur  für  den  Fall,  dass  in  einem
privatrechtlichen  Rechtsstreit  zwischen  dem  Staat  als
Träger  von  Vermögensrechten,  als  Fiskus,  und  einer
anderen  Partei  die  Frage  der  Zugehörigkeit  der  letzteren  zum
Adelstande  als  Präjudizialpunkt  der  zu  treffenden  Sachentscheidung
  zur  Beantwortung  steht,  wobei  die  Entscheidung  dieses
Punktes  keinerlei  über  den  Privatrechtsstreit  hinausgehende  Bedeutung
  hat,  erkennt  das  Reichsgericht  hier  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  an,  keineswegs  aber  auch  für  einen  Fall,
in  dem  es  sich  —  wie  auf  den  Gebieten  der  Standesregisterführung
  und  Strafrechtspflege  —  darum  handelt,  dem  Staat  als
Träger  des  Staatshoheitsrechts  —  der  Allgemeinheit,
der  Oeffentlichkeit  —  gegenüber  massgeblich
festzustellen,  ob  jemand  dem  Adelstand  angehört.
        <pb n="34" />
        III.

Die  Entscheidung  der  Adelsfrage  ist  besonders  von  praktischer
  Bedeutung:
a)  bei  Berichtigung  der  Personenstandsregister  ;
b)  bei  Strafverfolgung  wegen  unbefugter  Annahme  des
Adelsprädikats.

a.

Was  zunächst  die  Berichtigung  der  Personenstandsregister
betrifft,  so  wird  die  rechtliche  Natur  der  der  Berichtigung  zugrunde
  liegenden  gerichtlichen  Entscheidung  aus  8  65  des  Personenstandsgesetzes
  in  der  Literatur  (vgl.  SARTORIUS,  Kommentar
zum  Personenstandsgesetz  Anm.  2  zu  8  65  8.  401)  mit  Recht  als
die  einer  im  nichtstreitigen  Verfahren  erlassenen  Aufsichtsverfügung
  charakterisiert.  Die  Entscheidung  des  Gerichts  stellt
sich  danach  hier  als  eine  Anordnung  dar,  durch  die  dem  Standesamt
  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  im  Aufsichtswege  aufgegeben
  wird  (vgl.  SARTORIUS  a.  a.  OÖ.  Anm.  6  zu  $  11  S.  85).
Die  Führung  der  standesamtlichen  Register  ist  aber  eine  öffentlich-rechtliche
  Verwaltungstätigkeit  (SARTORIUS  a.  a.  OÖ.
Einleitung  S.  XIX),  die  nicht  dadurch  einen  anderen  Charakter
erhält,  dass  die  Beurkundungen  in  den  standesamtlichen  Registern
auch  Wirkungen  auf  Privatrechtsverhältnisse  äussern.  Die  Beurkundungen
  in  diesen  Registern  sind  nicht  nur  für  den  Privatrechtskreis
  der  in  die  Register  Eingetragenen,  sondern  sie  sind
für  die  Allgemeinheit  bestimmt  und  massgebend.  Demgemäss
  kann  auch  das  Berichtigungsverfahren  bei  dem  Gericht
nicht  nur  auf  Antrag,  sondern  ebenso  von  Amts  wegen  von  der
Verwaltungs-(Aufsichts-)Behörde  eingeleitet  werden  (8  66  Abs.  2
des  Personenstandsgesetzes).  Der  Berichtigungsbeschluss  des  Gerichts
  hat  daher  den  Zweck,  die  öÖffentlich-rechtliche  Tätigkeit
des  Standesbeamten  nach  einer  bestimmten  Richtung  in  Wirk-
        <pb n="35" />
        5  —_

samkeit  zu  setzen,  keineswegs  aber  nur  den,  einen  Privatrechtsstreit
  zu  entscheiden.  Unter  Umständen  kann  freilich  bei  dem
Berichtigungsverfahren  der  Fall  so  liegen,  dass  das  öffentliche
Interesse  an  der  richtigen  Beurkundung  in  den  Hintergrund  tritt,
so  wenn  ohne  sichtbares  Interesse  für  die  Allgemeinheit  lediglich
ein  Streit  zwischen  zwei  Personen  über  die  Richtigkeit  des  eingetragenen
  Namens  der  einen  von  beiden  vorliegt,  dem  Eingetragenen
  etwa  von  einem  andern  das  Recht  zur  Führung  des
Familiennamens  des  letzteren  bestritten  wird.  Dann  „kann“  das
Gericht  den  Antragsteller  auf  den  Prozessweg  verweisen.  Mit
einer  solchen  Verweisung,  die  das  Gesetz  nur  ausnahmsweise  hei
besonderer  Sachlage  —  „geeignetenfalls“  —  gestattet,  wird  aber
dem  Berichtigungsverfahren  seine  eigentliche  öffentlichrechtliche
  Funktion  nicht  genommen.  Dies  zeigt  sich  darin,
dass  die  auf  Grund  des  in  dem  Prozess  ergangenen  Urteils  angeordnete
  Berichtigung  jederzeit  wieder  aufgehoben  werden  kann
und  muss,  wenn  sich  ihre  objektive  Unrichtigkeit  herausstellt,  da
ja  jenes  Urteil  nur  Recht  zwischen  den  Prozessparteien  schaft.
Die  eigentliche  Aufgabe  des  Berichtigungsverfahrens  ist  und  bleibt
die  Feststellung  eines  objektiv  richtigen  Personenstandes.
  Diese  Feststellung  kann  daher  auch  allein  und
ausschliesslich  der  materiell-rechtliche  Inhalt  des
in  dem  Berichtigungsverfahren  von  dem  Gericht  zu  erlassenden
Beschlusses  sein.  Die  in  dem  Beschluss  auszusprechende  A  nordnung
  der  Beurkundung  der  für  richtig  erkannten
Rechtslage  gibt  diesem  Inhalt  nur  die  Form  und  die  praktische
  Richtung.  Die  Frage,  welcher  Personenstand  für  einen
in  das  Standesregister  Eingetragenen  gilt,  bildet  somit  keineswegs
nur  einen  Präjudizialpunkt  für  die  Entscheidung  in  dem  gerichtlichen
  Berichtigungsverfahren,  sondern  die  materielle  Entscheidung
  selbst.  Folgeweise  hat  das  Gericht  in  diesem
Verfahren,  wenn  der  Adelstand  eines  Eingetragenen  Gegenstand
  des  Berichtigungsverfahrens  ist,  auch  nicht  über  den  Adel-
        <pb n="36" />
        —_  6  —

stand  nur  als  über  einen  Präjudizialpunkt,  also  nur  mittelbar,
zu  entscheiden,  sondern  die  Feststellung  des  Bestehens
oder  Nichtbestehens  des  Adelsrechts  ist  hier
der  eigentliche  und  unmittelbare  Inhalt  des
Beschlusses.  Ist  aber  die  Entscheidung  über
das  Adelsrecht  nicht  Präjudizialpunkt,  sondern
  Selbstzweck,  so  ist  auch  nach  der  neuen  Ansicht
des  Kammergerichts  den  Gerichten  das  Recht  der  Entscheidung
hierüber  entzogen.  Demgegenüber  kann  nicht  etwa  geltend  gemacht
  werden,  dass  dann  ja  das  Gericht  auch  im  Berichtigungsverfahren
  eine  solche  Entscheidung  nicht  treffen  dürfe.  Gerichtliche
  Entscheidungen  können  sehr  wohl  auch  derart  sein,  dass
sie  lediglich  ein  Rechtsverhältnis  auf  Grund  der  durch  die  Entscheidung
  einer  anderen  Behörde  gegebenen  Rechtslage  feststellen,
  wenn  ein  rechtliches  Interesse  an  einer  solchen  Feststellung
  besteht.  Dies  Interesse  besteht  aber  hier,  da  der  Standesbeamte
  kraft  positiver  Bestimmung  des  (sesetzes
nur  einer  Anordnung  des  Gerichts  Folge  zu  leisten  hat,  ohne
die  Entscheidung  des  Gerichts  also  überhaupt  keine  Berichtigung
des  Personenstandsregisters  erfolgen  könnte.  Hier  tritt  eben  die
oben  gekennzeichnete  Bedeutung  des  Berichtigungsbeschlusses  zutage,
  nach  welcher  der  Berichtigungsbeschluss  einen  bestimmten
Verwaltungszweck,  den  der  richtigen  Beurkundung  im
Standesregister  verfolgt  und  eine  Aufsichtsverfügung  darstellt.
Diese  Bedeutung  bleibt  bestehen,  gleichviel  ob  der  materiellrechtliche
  Inhalt  auf  dem  eigenen  Befinden  der  den  Beschluss
fassenden  Behörde  oder  auf  deren  blosser  Feststellung  der  Entscheidung
  einer  anderen,  in  der  materiellen  Frage  kompetenten
Behörde  beruht.  Auch  die  unparteiische  Sammlung
und  Sichtung  des  rechtlich  relevanten  Materials  ist  richterliche
  Tätigkeit.

Der  materielle  Inhalt  des  Berichtigungsbeschlusses  kann
offenbar  nicht  deshalb  anders  beurteilt  werden,  weil  durch  Abs.  3
        <pb n="37" />
        7  —

des  $  66  Personenstandsgesetzes  (vgl.  $  69  f.  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  auf  das  Berichtigungs
  verfahren  (vgl.  den  Eingang  des  8  66)  „die  für
Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften
für  anwendbar  erklärt  sind“;  denn  Vorschriften  über  das  vom
Gericht  zu  beobachtende  Verfahren  können  unmöglich  dazu
führen,  den  Entscheidungen  der  Gerichte  einen  bestimmten  m  ateriellen
  Inhalt  zu  geben  und  die  Gerichte  zur  Entscheidung
von  Fragen  zuständig  zu  machen,  die  ihnen  durch  das  materielle
Recht  entzogen  sind.  Dies  kann  ebensowenig  der  Fall  sein,  wie
es  jemand  gestattet  ist,  lediglich  durch  Richtung  seiner  Anträge
auf  einen  anderen  Zweck  als  den  der  unmittelbaren  Anerkennung
eines  der  Feststellung  im  Rechtswege  entzogenen  Rechts  eine
massgebende  Entscheidung  des  Gerichts  über  dieses  Recht  herbeizuführen.
  Dass  letzteres  unstatthaft  ist,  hat  das  Reichsgericht
für  die  Adelsfrage  bereits  ausgesprochen  in  dem  Urteil  in  Sachen
S.  wider  das  Heroldsamt  vom  31.  Januar  1906  (J.-W.-Schrift
Jahrgang  30  S.  172/173).  Auch  hat  das  Reichsgericht  z.  B.  in
einem  Falle,  in  dem  die  Oeffentlichkeit  eines  Weges  streitig  und
die  Feststellung  dieser  Oeffentlichkeit  zwar  nicht  ausdrücklich,
aber  doch  der  Sache  nach  zum  Gegenstand  des  Parteibegehrens
gemacht  war,  sehr  zutreffend  ausgeführt:
„Wird  eine  Entscheidung  begehrt,  die,  wenn  sie  in  Rechtskraft
  überginge,  die  Oeffentlichkeit  des  Weges  nicht  bloss  als
Urteilselement  feststellt,  sondern  in  ihrer  Tragweite  darüber
hinausreichen  würde,  sei  es  auch  nur  zwischen  den  im  Privatrechtsstreit
  betroffenen  Personen,  so  ist  der  Rechtsweg  unzulässig.“

(Vgl.  das  Urteil  vom  11.  April  1900  in  GRUCHOTs  Beiträgen
Bd.  44  S.  11  Z.  6.)

Die  Feststellung  des  in  einem  Berichtigungsverfahren  zur
Berichtigung  angemeldeten  Adelsverhältnisses  reicht  weit
über  dieGrenzen  der  Anträge  einzelner  strei-
        <pb n="38" />
        _  8  —

tender  Personen;  denn  sie  wird  die  Grundlage  einer  für
die  Allgemeinheit  bestimmten  und  sogar  über  das  Staatsgebiet
hinaus  wirkenden  Beurkundung.

Es  wäre  doch  auch  schlechterdings  nicht  zu  verstehen,  wenn
das  Gesetz,  indem  es  die  Beurteilung  gewisser  Ansprüche  einer
bestimmten  Stelle  im  Staat  vorbehalten  will,  zwar  die  Angehung
der  Gerichte  auf  dem  einen  Wege  —  dem  des  Prozessverfahrens
—  ausschlösse,  gleichzeitig  aber  die  Möglichkeit  offen  liesse,  jene
kompetente  Stelle  durch  Angehung  der  Gerichte  auf  einem  andern
Wege  auszuschalten.  Der  Vorbehalt  der  Kompetenz  für  diese
Stelle  hätte  dann  überhaupt  keinen  Zweck.

Die  ausschliessliche  Zuständigkeit  des  König,  bezw.  des
Heroldsamtes  zur  Entscheidung  der  Adelsfrage  würde  sich  übrigens
noch  von  einem  anderen  Gesichtspunkte  aus  ergeben.  Wie  in
ständiger  Rechtsprechung  der  höchsten  Gerichte  anerkannt  ist,
gehört  das  Heroldsamt  zu  den  „Beteiligten“  im  Sinne  des  $  66
Abs.  2  Personenstandsgesetzes,  so  dass  ihm  gegen  einen  in  dem
Berichtigungsverfahren  ergehenden  Gerichtsbeschluss  ein  selbständiges
  Beschwerderecht  zusteht.  Ist  dem  Heroldsamt  aber  nicht
in  seiner  Eigenschaft  als  Behörde  ein  Beschwerderecht  gegeben,
  sondern  kommt  es  ihm  nur  zu,  weil  es  zu  den  —  von  der
im  Berichtigungsverfahren  ergehenden  Entscheidung  —  betroffenen
  „Beteiligten“  gehört,  so  ist  es  in  dem  Berichtigungsverfahren
Partei.  In  einem  Streit  zwischen  dem  Heroldsamt  und  einem
anderen  als  Parteien  darf  aber  selbst  nach  der  neuen  Auffassung
des  Kammergerichts  der  Richter  nicht  entscheiden.

b.

Die  Inanspruchnahme  des  Rechts  zur  eigenen  Beurteilung
der  Adelsberechtigung  für  den  Strafrichter  geht  nur  wenig
weiter  zurück  als  die  Inanspruchnahme  dieses  Rechts  für  den
Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Sie  scheint  (vgl.  Urteil
des  Strafsenats  des  Kammergerichts  vom  2.  Mai  1904  in  Sachen
        <pb n="39" />
        9  —_

Sch.-G.  1  zu  Anfang)  wesentlich  auf  einem  der  Schlusssätze
  des  Erkenntnisses  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  vom  16.  Februar  1895  (JMBl.  S.  426)  zu  beruhen,
  welcher  lautet:

„Auch  hat  der  Strafrichter  in  den  Fällen  der  unbefugten
Annahme  des  Adelsprädikats  (Strafgesetzbuch  8  360  Nr.  8)  darüber
  zu  befinden,  ob  die  Annahme  eine  unbefugte  ist  (ÖPPEN-HOFF,
  Rechtsverhältnisse  S.  32  Note  72).*

Da  sich  dieser  Ausspruch  des  Kompetenzgerichtshofes  lediglich
  und  ausschliesslich  auf  einen  Ausspruch  von  OPPENHOFF
stützt,  muss  untersucht  werden,  welche  Begründung  ÜPPENHOFF
seinem  Ausspruch  gibt.  Hierbei  findet  sich  nun  aber,  dass
ÜPPENHOFF  (vgl.  2.  Aufl.,  S.  41  Note  94)  seinen  Ausspruch  überhaupt
  nicht  begründet.  Die  Ansicht  OPPENHOFFs  kann  demnach
auch  nur  als  eine  blosse  Behauptung  in  Betracht  kommen.

Bei  der  sich  damit  eröffnenden  selbständigen  Nachprüfung
jenes  Ausspruchs  des  Kompetenzgerichtshofes  wird  nun  allerdings
anzuerkennen  sein,  dass  für  die  Strafgerichte  die  Frage  nach
der  Adelseigenschaft  des  Beschuldigten  einen  präjudiziellen  Punkt
ihrer  Entscheidung  bildet,  da  die  Entscheidung  des  Strafgerichts
materiell  nicht  —  wie  bei  den  Berichtigungsbeschlüssen  der  Gerichte
  in  Personenstandssachen  (vgl.  oben)  —  in  der  Feststellung
des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  des  Adels,  sondern  in  der
Festsetzung  einer  Strafe  oder  in  der  Freisprechung  besteht  (vgl.
Entscheidung  des  Reichsgerichts  Bd.  39  S.  303  BENNECKE  und
BELING,  Jahrbuch  des  Deutschen  Reichs  Strafprozess  $68  Nr.  IX);
aber  auch  dieser  Präjudizialpunkt  ist  im  Falle  seiner  Zweifelhaftigkeit
  durch  das  Strafgericht  nicht  auf  Grund  eigener  Beurteilung,
  sondern  auf  Grund  der  Entscheidung  des  Landesherrn
bezw.  der  von  ihm  zur  Bearbeitung  der  Adelssachen  delegierten
Behörde  als  Teil  des  objektiven  Tatbestandes  festzustellen.
Ebensowenig  wie  der  Strafrichter  bei  einem  Vergehen  wegen
        <pb n="40" />
        _-  320  —

Patentverletzung  darüber  zu  befinden  hat,  ob  das  verletzte  Patent
nichtig  ist,  da  die  Entscheidung  über  die  Nichtigkeit  eines  Patents
ausschliesslich  dem  Patentamt  vorbehalten  ist  (Urteil  des  Reichsgerichts
  vom  24.  Oktober  1882  Entscheidung  in  Strafsachen  Bd.7
S.  147  Abs.  3),  ebensowenig  hat  er  darüber  zu  urteilen,  ob  ein
zweifelhafter  Adel  anzuerkennen  ist  oder  nicht,  da  die  Entscheidung
  hierüber  ausschliesslich  dem  Landesherrn  zusteht.  Für  die
Frage,  ob  der  Strafrichter  den  objektiven  Tatbestand,  soweit
dieser  einen  rechtlichen  Inhalt  hat,  auf  Grund  eigener  Beurteilung
  oder  nur  nach  Massgabe  der  Entscheidung  einer  anderen
Stelle  festzustellen  hat,  ist,  worin  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  übereinstimmt,  massgebend,  ob  durch  die  Entscheidung
dieser  anderen  Stelle  eine  Feststellung  derart  zu  treffen  ist,  dass
sie  nicht  nur,  wie  ein  Urteil  im  Zivilprozess  zwischen  bestimmten
Parteien,  sondern  gegenüber  jedem  Dritten  wirkt“  (v.  KRiIES,
Lehrbuch  des  Deutschen  Strafprozessrechts  $  69  S.  564).  Es
kommt  dabei  nicht  darauf  an,  ob  die  Entscheidung  „gegenüber
jedem  Dritten“  eine  die  Existenz  eines  Rechts  erzeugende
oder  eine  solche  Existenz  vernichtende  Wirkung  hat;  vielmehr
  genügt  es,  wenn  sie  sich  auf  die  Ausübung  eines  Rechts
bezieht  und  die  Befugnis  oder  den  Mangel  der  Befugnis  zur
Ausübung  eines  Rechts  feststellt.  Auch  sofern  sie  letzteres
derart  tut,  dass  sie  für  jedermann  gilt,  also  absolut  wirkt,
ist  sie  auch  für  den  Strafrichter  bindend,  falls  es  bei  der  von
dem  Strafrichter  abzuurteilenden  Straftat  nicht  auf  das  Bestehen
des  Rechts,  sondern  nur  auf  die  Befugnis  zur  Ausübung  eines
solchen  ankommt.  Dies  ist  aber  der  Fall  bei  der  in  der  unbefugten
  Annahme  eines  Adelsprädikats  liegenden  Uebertretung  aus
8  360  Nr.  8  RStGB.  Denn  wer  ein  Adelsrecht  nicht  ausüben
darf,  darf  auch  kein  Adelsprädikat  annehmen.

Auch  für  die  Frage,  ob  der  Strafrichter  bei  einem
zweifelhaft  gewordenen  Adel  die  Befugnis  zur  Adelsführung  selbständig
  beurteilen  darf,  ist  somit  allein  ausschlaggebend,  ob  die
        <pb n="41" />
        —  31  —

Entscheidung  des  Landesherrn  oder  der  von  ihm  delegierten  Behörde
  über  die  Anerkennung  eines  zweifelhaften  Adels  gegenüber
jedem  Dritten  oder  nur  in  beschränkter  Weise  wirkt.  Dass  nun
das  erstere  der  Fall  ist,  ergibt  sich  aus  der  oben  entwickelten
absoluten  Wirkung  des  dem  Landesherrn  vorbehaltenen  Staatshoheitsrechts,
  den  Adel  zu  verleihen,  anzuerkennen  und  zu  bestätigen,
  das,  wie  oben  eingehend  erörtert,  niemals  durch  ein  besonderes
  (zesetz  eingeschränkt  wurde.  Wenn  in  dem  Urteil  des
Reichsgerichts  vom  29.  Januar  1885  (Entscheidung  in  Strafsachen
Bd.  12  8.  2)  ausgeführt  wird:

„Nun  wird  das  gesamte  Strafverfahren  von  dem  Grundsatze
  beherrscht,  dass  der  Strafrichter,  welcher  über  die  Strafbarkeit
  einer  Handlung  entscheiden  soll,  alle  Voraussetzungen,
die  für  die  Beantwortung  der  Schuldfrage  wie  für  die  Festsetzung
  der  Strafe  massgebend  sind,  selbständig  zu  erörtern
und  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung
zu  schöpfenden  Ueberzeugung  festzustellen  hat  ($  260  StPO.).
Dies  gilt  auch  von  denjenigen  Voraussetzungen,  welche  einem
andern  als  dem  eigentlichen  strafrechtlichen  Rechtsgebiete  angehören
  und  so  namentlich  von  Fragen  des  öffentlichen  Rechts,
welche  nach  der  einen  oder  nach  der  anderen  der  vorbezeichneten
  Richtungen  für  die  von  dem  Strafrichter  zu  erteilende
Entscheidung  präjudiziell  sind.  Eine  Ausnahme  von  diesem
Grundsatz  könnte  nur  auf  positiver  gesetzlicher  Grundlage  zugelassen
  werden“,

so  soll  die  Richtigkeit  dieser  Ausführungen  nicht  bestritten  werden;
  aber  die  positive  gesetzliche  Grundlage  für
die  Ausnahme  ist  eben  bei  den  landesherrlichen
  Entscheidungen  über  die  Adelsanerkennung
  gegeben.  Unter  der  gesetzlichen  Grundlage  muss  selbstverständlich
  hier  wie  sonst  jede  Rechtsnorm,  und  zwar
die  Rechtsnorm  ihrem  Sinne  nach,  verstanden.  werden.  In
dem  Sinne  des  hier  in  Rede  stehenden  Hoheitsrechts  liegt  aber
        <pb n="42" />
        _  32  _

seine  mehrerwähnte  absolute  Wirkung  gegen  alle,
auch  gegenüber  dem  Strafrichter,  der  somit  auch  seinerseits  die
Ausübung  dieses  Hoheitsrechts  keiner  Kritik  unterziehen  darf.

Auf  dem  Boden  dieser  Auffassung  steht  offenbar  auch  der
eingangs  bereits  erwähnte  Beschluss  des  1.  Zivilsenats  des  Kammergerichts
  vom  13.  Januar  1902  (Jahrbuch  Band  23  A.  192  £.),
wenn  er  ausführt:

„die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörende  Frage,  ob  jemand
  als  adlıg  anerkannt  ist,  unterliegt....  der
Beurteilung  der  für  die  Bearbeitung  der  Standessachen  zuständigen
  Behörden,  des  Heroldsamts  bezw.  des  Ministeriums  des
Königlichen  Hauses  und  der  Entscheidung  Seiner  Majestät  des
Königs,  und  die  von  den  zuständigen  Stellen  in  dieser
Hinsicht  ergangenen  Entscheidungen  sind  für  die  Gerichte
  massgebend  und  bindend.  Von  der  Frage,
ob  jemand  dem  Adel  angehört,  müssen  unterschieden
werden  die  anderen,  ob  jemand  Mitglied  einer  bestimmten
  adeligen  Familie  ist,  oder  ob  jemand  sich
durch  unbefugte  Führung  eines  Adelsprädikats  strafbar
gemacht  hat  ($  360  Nr.  8  StGB.).  Diese  Fragen  sind  von
den  ordentlichen  Gerichten  zu  entscheiden.“

Denn  von  der  Frage,  ob  jemand  sich  durch  unbefugte  Führung
eines  Adelsprädikats  strafbar  gemacht  habe,  ist  die  Frage
verschieden,  ob  jemand  der  unbefugten  Führung  eines  Adelsprädikats
  überführt  ist  ($  266  Abs.  4  Strafprozessordnung!)
  und  die  Beantwortung  dieser  Frage  muss  von
der  Feststellung  ausgehen,  ob  der  Angeklagte  berechtigt  ist,  das
von  ihm  gebrauchte  Adelsprädikat  zu  führen,  bezw.  ob  er  dem
Adelsstande  angehört.  Die  Frage  der  Zugehörigkeit
zum  Adelsstande  scheidetaber  das  Kammergericht  in
jenem  Beschluss  vom  13.  Januar  1902  gerade  aus  dem
Kreise  der  vonden  Gerichten  zu  entscheidenden
  Fragen  aus.
        <pb n="43" />
        3  —

Schliesslich  könnte  vielleicht  noch  die  Frage  aufgeworfen
werden,  ob  der  Strafrichter  nicht  wenigstens  darüber  zu  urteilen
hat,  ob  ein  tatsächlich  angezweifelter  oder  bestrittener  Adel  wirklich
  zweifelhaft  ist  oder  nicht.  Die  Bejahung  dieser  Frage
würde  indessen  augenscheinlich  praktisch  auf  das  Recht  zur  Anerkennung
  eines  zweifelhaften  Adels  herauskommen  und  fortdauernd
  zu  Konflikten  führen.  Darauf  ist  schon  hingewiesen.  Es
mag  indessen  hier  noch  besonders  gefragt  werden,  was  z.  B.  geschehen
  sollte,  wenn  von  dem  Beschuldigten  der  Ablauf  der  44-jährigen
  Frist  des  8  19  ALR.  T.  I  Tit.  9  zu  seinen  Gunsten
unter  Berufung  auf  gewisse  Fälle  des  Adelsgebrauchs  eingewendet
wird  und  der  Landesherr  in  dieser  Adelsführung  nur  einen  ein
„Anerkenntnis  des  Staats“  nicht  für  sich  habenden  gelegentlichen
Gebrauch  des  Adels  (vgl.  $  20  a.  a.  O.),  der  Strafrichter  aber
einen  fortdauernd  staatlich  anerkannten  Gebrauch  des  Adels
findet?  Wer  soll  dann  entscheiden,  ob  die  Befugnis  zur  Führung
des  Adelsprädikats  zweifelhaft  ist,  der  Strafrichter  oder  der
Landesherr?  Diese  Frage  muss  hier  und  für  andere  Fälle  klar
und  deutlich  beantwortet  werden.  Der  erste  Zivilsenat  des  Kammergerichts
  hat  denn  auch  bereits  in  dem  Beschlusse  in  Sachen
D.  vom  21.  November  1904  ausgesprochen,  dass  über  das  Vorhandensein
  einer  Verdunkelung  des  Adels  im  Sinne  des  $  95
ALR.  T.  11  Tit.  9  Anh.  $  120  diejenige  Stelle  zu  entscheiden
habe,  welche  für  den  Fall  einer  Verdunkelung  darüber  zu  befinden
  hat,  ob  die  Wiederaufnahme  des  Adels  gestattet  werden  soll
oder  nicht,  —  mithin  jetzt  allein  das  Heroldsamt  —,  da  jede
Behörde  die  für  eine  ihr  zustehende  Entscheidung  massgebenden
Voraussetzungen  selbständig  zu  prüfen  habe.  Der  erste  Zivilsenat
  des  Kammergerichts  gelangt  daher  zu  dem  Schluss,  dass
im  Falle  des  895  ALR.  T.  I  Tit.  9  Anh.  $  120  den  Gerichten
auch  als  Präjudizialpunkt  die  Entscheidung  darüber  entzogen  ist,
ob  eine  Verdunkelung  des  Adels  vorliegt.  Dieser  Schluss  ist  zutreffend.

  Folgeweise  kann  aber  auch  in  allen  Fällen  lediglich
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  ı1u.  2.  3
        <pb n="44" />
        —_  31  —

der  Landesherr,  wenn  er,  wie  nachgewiesen,  allein  befugt  ist,
einen  zweifelhaften  Adel  anzuerkennen,  das  Recht  haben,  im
Streitfall  darüber  zu  befinden,  ob  die  Befugnis  zur,  Führung  eines
Adelsprädikats  zweifelhaft  ist.

IV.

Ist  schon  hiernach  die  Beantwortung  der  oben  aufgeworfenen
Frage,  von  wem  das  „Anerkenntnis  des  Staats*  ım  Falle  des
8  19  ALR.  T.  II  Tit.  9  ausgehen  müsse,  dahin  gegeben,  dass
dieses  Anerkenntnis  nur  von  dem  Landesherrn  bezw.  der  delegierten
  Adelsbehörde  ausgehen  könne,  so  wird  dieses  Ergebnis
durch  eine  nähere  Prüfung,  welche  Bedeutung  den  Worten  des
8  19:

„und  also  ein  ausdrückliches  oder  stillschweigendes  Anerkenntnis
  des  Staats  für  sich  hat“,
beizumessen  ist,  vollauf  bestätigt.  Diese  Prüfung  ist  um  so  wichtiger,
  als  sie  zugleich  wertvolles  Material  zur  Bestimmung  des
Inhalts  des  $  19  liefert,  zu  dessen  Erläuterung  im  übrigen  auf
den  Inhalt  der  oben  schon  erwähnten,  im  Juliheft  1907  des  „Verwaltungsarchivs“
  erschienenen  Mitteilung  aus  dem  Heroldsamt
über
„Inhalt  und  Umfang  des  Schutzes  der  Führung  adeliger
Prädikate  aus  $  19  T.  II  Tit.  9  des  Allgemeinen  Landrechts
für  die  Preussischen  Staaten“,
zu  verweisen  ist.

Ein  Anerkenntnis  kann  rechtlich  einen  zwiefachen  Inhalt
haben.  Entweder  ist  es  konstitutiv,  d.  h.  es  schafft  Rechte,
oder  es  ist  deklaratorisch,  d.  h.  es  stellt  das  Bestehen  von
Rechten  fest.  Im  ersteren  Sinne  kann  es  nur  ergehen,  wenn
bisher  ein  Recht  nicht  vorhanden  war,  im  letzteren  Sinne  ist  es
dagegen  nicht  möglich,  ohne  dass  ein  Recht  besteht.  Konstitutive
  Wirkung  kommt  dem  Anerkenntnis  auch  dann  zu,  wenn  ein
Recht  zwar  schon  bestand,  aber  wieder  verloren  war.  Ein  der-
        <pb n="45" />
        —_—  355  —

artiges  ein  verloren  gegangenes  Recht  wiederherstellendes  konstitutives
  Anerkenntnis  ist  das  Anerkenntnis  eines  verdunkelten
  Adels.  Auch  der  verdunkelte  Adel  gilt  im  Sinne
des  Allgemeinen  Landrechts  als  verloren.  Seine  Wiederaufnahme
kann  nur  durch  einen  Gnadenakt  erfolgen,  der  wie  eine  Neuverleihung
  wirkt.  Dies  ergibt  der  Zusammenhang  und  die  Entstehungsgeschichte
  des  $  95  ALR.  T.  II  Tit.  9  und  des  Anhangs
$  120  deutlich.

In  dem  von  dem  Assistenzrat  KLEIN  verfassten  Vorentwurf
zum  ALR.  lauteten  die  S$  57—60:

8  57:  „Wer  sich  des  Adels  begeben  hat,  muss  solchen,
wenn  er  davon  wieder  Gebrauch  machen  will,  vom  Landesherrn
  erneuern  lassen.“

$&amp;amp;  58:  „Ist  die  Entäusserung  des  Adels  wegen  besonderer
Umstände  nur  auf  einige  Zeit  geschehen,  so  bedarf  es  der  Erneuerung
  nicht.“

8  59:  „Wenn  eine  Familie  von  ihrem  Adel  so  lange
Zeit  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  dass  das  Andenken
davon  ganz  verlohren  gegangen:  No  muss  der  Adel
erneuert  werden.“

$  60:  „Die  Erneurung  des  Adels  kann  nur  alsdann  geschehen,
  wenn  die  Existenz  des  zu  erneurenden  Adels  klar
und  derselbe  nicht  durch  Schandthaten  oder  eine  solche  Lebensart
  entweiht  worden,  welche  zufolge  $  48—55  den  Verlust
des  Adels  nach  sich  zieht.“

Zn  $  59  bemerkte  SUAREZ:

„Dieser  Satz  ist  unbestimmt  und  kann  meines  Erachtens
  nur  durch  Festsetzung  einer  Verjährungsfrist  bestimmter
  gemacht  werden.“

Demgemäss  nahm  SUAREZ  in  den  von  ihm  verfassten  ersten
Entwurf  des  ALR.  folgende  Bestimmungen  als  88  82—86  auf:

8  82:  „Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  des  adlichen

Titels  geht  der  Adel  nicht  verlohren.“
3*+
        <pb n="46" />
        —  36  —

8  83:  „Wenn  aber  Jemand,  dessen  Vater  und
Grossvater  von  dem  Adel  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,
sich  dessen  wiederum  bedienen  will,  so  muss  er  die  Erneurungbey
  dem  Landesherrn  nachsuchen.“

$&amp;amp;  84:  „Auch  in  den  Fällen  des  $  67,  68,  69,  70  und  73
kan  die  Erneurung  des  Adels  bey  dem  Landesherrn  erbethen
werden.“

&amp;amp;  85:  „Ein  durch  Verbrechen  verwürckter  Adel  kan  nicht
erneuert  werden.“

&amp;amp;  86:  „Sollen  durch  die  Erneurung  auch  die  Rechte  des
alten  Adels  wieder  hergestellt  werden,  so  muss  in  der  Zwischenzeit
  keine  Missheyrat  vorgefallen  seyn.“

In  dem  späteren  SUAREZschen  Entwurf  lauteten  die  entsprechenden
  Paragraphen  89—92:

8  89:  „Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  adlicher  Rechte
und  Titel  geht  der  Adel  selbst  nicht  verlohren.“

&amp;amp;  90:  „Wer  entweder  selbst  oder  wessen  Vorfahr  den  Adel
verlohren  hat,  der  kan  de  Erneuerung  desselben  bei
dem  Landesherrn  nachsuchen.“

8  91:  „Durch  die  Erneuerung  des  Adelstandes  werden
die  besondern  Vorrechte  des  alten  Adels  ohne  ausdrückliche
Erklärung  des  Landesherrn  nicht  wieder  hergestellt.“

8  92:  „Ein  durch  Verbrechen  verwürckter  Adel  kan  in
der  Person  des  Verbrechers  nicht  erneuert  werden.“

Schliesslich  wurden  die  Bestimmungen  im  AULR.  selbst  dahin
formuliert:

Verlust  des  Adels:  $  81—93  (siehe  Gesetz).

&amp;amp;  94:  „Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  adlicher  Rechte
und  Titel  geht  der  Adel  selbst  nicht  verloren.“

8  95:  „Wenn  eine  adlige  Familie  sich  in  zwei  Geschlechtsfolgen
  ihres  Adels  nicht  bedient  hat,  so  muss  derjenige,  welcher
davon  wieder  Gebrauch  machen  will,  sich  bei  dem  Landes-
        <pb n="47" />
        _  37  —

justizkollegio  der  Provinz  melden  und  seine  Befugnis  dazu  nachweisen.“


Erneuerung  desAdels:

8  96:  „Wer  entweder  selbst  oder  wessen  Vorfahren  den
Adel  verloren  haben,  der  kann  die  Erneuerung  desselben  bei
dem  Landesherrn  nachsuchen.“

$  97:  „Durch  die  Erneuerung  des  Adelstandes  werden  die
besonderen  Vorrechte  des  alten  Adels  ohne  ausdrückliche  Erklärung
  des  Landesherrn  nicht  wieder  hergestellt.“

&amp;amp;  98:  „Ein  durch  Verbrechen  verwirkter  Adel  kann  in
der  Person  des  Verbrechers  nicht  erneuert  werden.“

Wie  die  vorstehend  wiedergegebene  Entstehungsgeschichte
des  $  95  des  Gesetzes,  insbesondere  SUAREZ’  Bemerkung  zu  dem
KLeinschen  $  59  erweist,  sollte  mit  der  Bestimmung  des  $  95,
es  müsse  ein  Nichtgebrauch  des  Adels  „in  zwei  Geschlechtsfolgen“
  vorliegen,  eine  „Verjährungsfrist“  gegeben  werden.
Dies  ist  für  das  Verständnis  des  $  95  von  wesentlicher  Bedeutung.
  Denn  nach  landrechtlicher  Auffassung  bewirkt  der  Ablauf
einer  Verjährungsfrist  das  Erlöschen  des  in  der  Frist  nicht
gebrauchten  Rechts  ($S$  500,  501  ALR.  T.  1  Tit.  9,  87  T.I
Tit.  16,  Einleitung  zum  ALR.  $  107),  es  kann  aber  gleichwohl
nach  vollendeter  Verjährung  „ein  Anerkenntnis  des  verloschenen
Rechts  die  Wirkung  derselben  insoweit  aufheben,  als  aus  diesem
Anerkenntnis  nach  den  Gesetzen  ein  neuer  Rechtsgrund  entsteht“
($  564  T.  I  Tit.  9).

Ist  also  die  in  $  95  gegebene  Frist  eine  „Verjährungsfrist“,
so  muss  ihr  Ablauf  auch  den  Verlust  des  Adels  herbeiführen;
ebenso  aber  muss,  da  das  Anerkenntnis  eines  durch  den  Ablauf
der  Frist  des  $  95  verlorenen  Adels  die  Wirkung  haben  soll,
dass  der  Adel  wieder  angenommen  werden  kann,  dies  Anerkenntnis
einen  neuen  Rechtsgrund  enthalten,  eine  Adelserneuerung  darstellen,
  mithin  konstitutiv  wirken.
        <pb n="48" />
        —_  3

Dass  in  der  Tat  der  $  95  diesen  Sinn  hat,  wird  durch  die
Entstehungsgeschichte  des  Anh.  $  120  voll  bestätigt.  Für  diese
ergeben  die  Akten  des  Justizministeriums  —  Landrecht  2  —
folgendes:  den  ersten  Anlass  zu  dem  Erlasse  der  in  ihm  enthaltenen
  Vorschrift  bildete  ein  Schreiben  des  Departements  der
auswärtigen  Angelegenheiten  an  den  Grosskanzler  VON  GOLDBECK
vom  28.  September  1797,  in  welchem  zum  &amp;amp;  95  bemerkt  wurde:

„(11:)  $  95  der  Fall  ist  schon  vorgekommen,  dass  Supplikanten
  sich  hierauf  bezogen  haben.

Es  kann  aber  das  Kabinets-Ministerium  die  den  Landes-Justiz-Oollegien
  hier  eingeräumte  Befugnis  nicht  anders  als
den  Königlichen  Rechten,-  die  es  hierunter  wahrzunehmen
hat,  nachteilig  ansehen,  Es  gibt  manche  Fälle,  wo  nicht
eigentlich  dem  Adel  derogirt  ist,  wo  aber  doch  die  des  Adels
sich  bedienenden  in  der  Zwischenzeit  eine  so  wenig  anständige
Aufführung  beobachtet  haben,  dass  es  nicht  füglich  Justizsache
  werden  kann,  sondern  IJandesherrliche  Gnadensache
  bleiben  muss,  dass  sie  sich  des  Adels  wieder  bedienen
sollen.“

Der  Grosskanzler  erklärte  darauf  unter  dem  21.  Oktober
1797  in  einem  Promemoria:

„ad  11  bestimmt  das  Gesetz  nur,  dass  der  Nachweis
bei  den  Landes-Justizkollegien  geführt  werden  solle,  legt  aber
denselben  die  Befugnis  nicht  bei,  den  geführten  Nachweis
für  hinreichend  zu  erklären  und  auf  dessen  Grund  den  Imploranten
  zu  autorisieren,  dass  er  sich  des  Adels  wieder  bedienen
  könne,  dies  bleibt  vielmehr  nach  wie  vor  der  näheren
Beurteilung  des  Königlichen  Kabinetsministeriums
  reservirt  und  es  wird  kein  Bedenken  haben,  solches
ausdrücklich  zu  sagen.“

Darauf  erging  zu  dem  $  95  die  Deklaration  vom  24.  September
  1798,  welche  in  dem  hier  wesentlichen  Teil  lautet:

„VI  ad  Part.  2  Titel  9  $  95  finden  wir  den  Zustand
        <pb n="49" />
        —_  39  —_

nötig,  dass  den  Landes-Collegiis  nicht  die  Befugnis  zustehe,
die  in  dem  angezeigten  Falle  wegen  des  Adels  geführte  Nachweisung
  für  hinreichend  zu  erklären  und  auf  diesen  Grund
die  nachsuchende  Familie  zu  autorisieren,  dass  sie  sich  des
Adels  wiederum  bedienen  dürfe,  sondern  dies  vielmehr  der
näheren  Beurteilung  unsers  Kabinetsministeriums
vorbehalten  bleibe.  “

Der  Inhalt  dieser  Deklaration  wurde  sodann  als  der  Anhangs
  8  120  dem  ALR.  mit  der  Massgabe  einverleibt,  dass  an
Stelle  des  Kabinettsministeriums  das  Lehnsdepartement  gesetzt
wurde,  an  dessen  Stelle  später  das  Königliche  Heroldsamt  trat.
(Vgl.  Juristische  Wochenschrift  für  die  Preussischen  Staaten,
Jahrgang  1840,  Seiten  468  f.).

(Gerade  der  Umstand  also,  dass  Supplikanten  sich  darauf
beriefen,  dass  der  $  95  ihnen  ein  Recht  zur  Adelsführung
gebe,  wenn  die  Justizkollegien  infolge  eines  ihnen  erbrachten
Nachweises  die  Zugehörigkeit  ihres  Geschlechts  zum  Adel  anerkannten,
  bildete  den  Grund,  weshalb  das  Departement  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Anlass  nahm,  in  seinem  Schreiben  vom
28.  September  1797  an  den  Grosskanzler  eine  authentische
Interpretation  des  $  95  dahin  zu  verlangen,  dass  diese
Auslegung  von  Supplikanten  eine  irrige  sei  und  dass  es  landesherrliche
  Gnadensache  „bleiben“  müsse,  dass  man
sich  des  Adels  wieder  bedienen  dürfe.  Nachdem  diese  Auffassung
  die  vollständige  Billigung  des  Grosskanzlers  gefunden  hatte,
weil  der  $  95  den  Justizkollegien  nur  die  Sammlung  der  Beweise
  für  den  früheren  Gebrauch  des  Adels,  nicht  aber  die  Entscheidung
  über  die  Wiederführung  des  Adels  übertrage,  welche
vielmehr  nach  wie  vor  der  näheren  Beurteilung  des  Königlichen
  Kabinettsministeriums  reserviert  bleiben  müsse,  und  dementsprechend
  in  der  Deklaration  vom  24.  September  1798  (späterer
  Anhangs  $  120)  ausdrücklich  als  bestehendes  Recht  gesetzlich
  in  der  Weise  sanktioniert  war,  dass  die  Entscheidung  der
        <pb n="50" />
        _  40  —

näheren  „Beurteilung“  des  Kabinettsministeriums  vorbehalten
  bleiben  müsse,  in  welchem  der  König  selbst  entschied,
  kann  es  einem  begründeten  Zweifel  nicht  mehr  unterliegen,
  dass  das  den  Gegenstand  des  $  95  und  Anhangs  $  120
bildende  Anerkenntnis  eine  gnadenweiseAdelserneuerung
  durch  den  König  oder  beziehungsweise  durch  die  von
ihm  delegierte  Adelsbehörde  darstellt  (88  13,  7  ALR.  T.  II
Tit.  13),  also  ein  konstitutives  Anerkenntnis  ist.  Dem  entspricht
auch  ganz,  wenn  im  Anh.  $  120  von  einem  „Autorisieren“  dazu
gesprochen  wird,  dass  sich  jemand  des  Adels  wieder  bedienen
könne  Denn  das  Autorisieren  ermöglicht  erst  die  Entstehung
eines  Rechts,  bildet  also  gerade  den  Gegensatz  zu  dem  blossen
deklaratorischen  „Anerkennen“,  das  das  Vorhandensein  eines
Rechts  nur  bestätigt.

Demnach  kann  von  dem  Bestehen  eines  Rechtsanspruchs
auf  die  Wiederannahme  des  Adels  im  Falle  des  $  95  keine
Rede  sein.

Es  besteht  hier  ebensowenig  ein  Rechtsanspruch  auf  diese
Wiederannahme  wie  in  den  sonstigen  Fällen,  in  denen  das  Allgemeine
  Landrecht  eine  Adelserneuerung  zulässt.

Die  Adelserneuerung  kann  nach  Allgemeinem  Landrecht  in
allen  Fällen  des  Adelsverlustes,  mit  alleiniger  Ausnahme  des
durch  ein  Verbrechen  verwirkten  Adels  bezüglich  des  Verbrechers,
durch  den  Landesherrn  stattfinden  (88  96,  98,  100  ALR.  T.  II
Tit.  9).  Selbst  für  den  Fall  des  Adelsverzichts  hat  die  landrechtliche
  Praxis  diese  Erneuerung  zugelassen  (vgl.  Reskript  vom
28.  September  1816  in  GRÄFF,  Sammlung  sämtlicher  Verordnungen
Bd.  1  8.  222).

Einen  Unterschied  in  der  rechtlichen  Behandlung  der  Adelserneuerung
  macht  das  AULR.  für  die  verschiedenen  Fälle  des
Adelsverlustes  nicht.  Nachdem  es  in  den  88  81—95  unter  dem
Marginale  „Verlust  des  Adels“  die  verschiedenen  Fälle  des
Adelsverlustes,  zuletzt  den  durch  Nichtgebrauch  in  zwei  Ge-
        <pb n="51" />
        —  4  —

schlechtsfolgen  erörtert  hat,  behandelt  es  in  den  folgenden  Paragraphen
  unter  dem  Marginale  „Erneuerung  des  Adels“  für  alle
Fälle  des  Adelsverlustes  —  mit  der  einzigen  Ausnahme  des
Adelsverlusts  bei  Verbrechen  —  die  Adelserneuerung  ganz  gleichmässig.
  Dass  unter  diese  Adelserneuerung  insbesondere  auch
der  Fall  des  Nichtgebrauchs  des  Adels  in  zwei  Geschlechtsfolgen
  fällt,  ergibt  zum  Ueberfluss  auch  noch  die  Vorgeschichte
der  SS  95,  96.  Denn,  wie  aus  obiger  Darstellung  hervorgeht,
war  sowohl  in  dem  &amp;amp;  83  des  Kreinschen  Entwurfs,  wie  in  dem
8  83  bezw.  90  der  SuArEzZschen  Entwürfe  ausdrücklich  gesagt,
dass  auch  in  den  Fällen  eines  Nichtgebrauchs  durch  verjährte
Zeit  hindurch  die  Erneuerung  des  Adels  bei  dem  Landesherrn
nachgesucht  werden  müsse.

Ginge  das  Adelsrecht  durch  den  Nichtgebrauch  in  zwei  Geschlechtsfolgen
  nicht  verloren,  so  bliebe  die  Einstellung  des  $  95
unter  das  Marginale  „Verlust  des  Adels“  unverständlich.

Dem  kann  nicht  etwa  entgegengehalten  werden,  dass  doch
auch  der  $  94,  welcher  lautet:

„Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  adliger  Rechte  und
Titel  geht  der  Adel  selbst  nicht  verloren“

unter  demselben  Marginale  steht.  Denn  über  den  Grund  der
Aufnahme  der  Vorschrift  des  $  94  an  dieser  Stelle  gibt  ebenfalls
  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  befriedigenden  Aufschluss.


Der  $  94  stand  nämlich  ursprünglich  an  einer  ganz  anderen
Stelle;  er  bildete  in  dem  Kıeinschen  Entwurf  den  8  47  und
sollte  dort  nur  näher  beleuchten,  wann  eine  Entsagung  des
Adels  anzunehmen  sei  oder  nicht.  Es  lauteten  nämlich  in  diesem
Entwurf  die  88  46,  47:

S  46:  „Die  Entsagung  des  Adels  kann  nicht  nur  mit  ausdrücklichen
  Worten,  sondern  auch  Handlungen,  die  solche  in
sich  schliessen,  geschehen.“

$  47:  „Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  verliert  jedoch
        <pb n="52" />
        niemand  den  Adel,  wenn  er  nicht  zugleich  Handlungen  vornimmt
  oder  eine  Lebensart  ergreift,  womit  der  Adel  nicht  bestehen
  kann.“

Erst  später  setzte  SUAREZ  den  $  47  in  den  Abschnitt  über
den  Verlust  des  Adels.  In  seinem  ersten  Entwurf  stellte  er  ihn
(vgl.  oben)  als  8  82  mit  den  Worten  ein:

„Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  des  adligen  Titels  geht
der  Adel  nicht  verloren.“

Dann  liess  er  den  jetzigen  $  95  als  Gegensatz  zu  ihm
folgen  mit  den  Worten:

„Wenn  aber  jemand  u.  s.  w.“  (vgl.  oben).  Später  ist  das
„aber“  im  Gesetz  gestrichen.  Dass  durch  diese  Streichung  auch
der  Gegensatz  des  &amp;amp;  94  (früher  82)  zum  $&amp;amp;  95  und  die  bisherige
Bedeutung  des  8  94  verändert  sei,  dafür  fehlt  es  an  jedem  Anhalt.
  Hiernach  ist  aber  anzunehmen,  dass  der  $  94  nach  wie
vor  nur  die  Annahme  ausschliessen  soll,  als  ob  schon  in  dem
blossen  Nichtgebrauch  adliger  Rechte  und  Prädikate  eine  Entsagung
  auf  das  Adelsrecht,  den  Adel  selbst,  zu  finden  sei.  Nur
in  dieser  Beziehung  zur  Entsagung  des  Adels  ist  daher  der  Ausdruck
  „blosser“  Nichtgebrauch  in  $  94  zu  verstehen;  er  steht
der  Wirkung  des  Nichtgebrauchs  auf  den  Adel  selbst  im  Falle
des  $  95  gegenüber.  Ein  weiterer  Beweis  hierfür  ergibt  sich
bei  einem  Vergleich  mit  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Einleitung
  zum  Allgemeinen  Landrecht  88  105—107:

&amp;amp;  105:  „Dass  jemand  sich  seines  Rechts  habe  begeben
wollen,  wird  nicht  vermutet.“

8  106:  „Die  Willensäusserung  zur  Entsagung  oder  Uebertragung
  eines  Rechts  muss  also  deutlich  und  zuverlässig  sein.“

$  107:  „Doch  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze
ein  Recht  auch  durch  den  unterlassenen  Gebrauch  oder  durch
den  Missbrauch  desselben  verloren  gehen.“

Der  8  94  ALR.  T.  II  Tit.  9  entspricht  in  seiner  Beziehung
zur  Entsagung  dem  8  105  der  Einleitung;  eine  Entsagung
        <pb n="53" />
        soll  bei  einem  blossen  Nichtgebrauche  nicht  schon  vermutet
werden.  Der  Nichtgebrauch  in  zwei  Geschlechtsfolgen  enthält
aber  eine  Veränderung  des  Rechts  „vermöge  der  Gesetze“
wegen  unterlassener  Ausübung  des  Rechts,  d.  h.  eine  Verjährung
  ($  500  ALR.  T.  I  Tit.  9).  Der  8  95  beruht  eben  auf
einem  andern  gesetzgeberischen  Gedanken  als  der  $  94.  In
den  $$  95,  96  T.  UI  Tit.  9  ist  de  nähere  Bestimmung
der  Gesetze  (Einleitung  &amp;amp;  107)  enthalten,  dass  der  Adel  infolge
  von  Nichtgebrauch  in  zwei  Geschlechtsfolgen  durch  Verjährung
  verloren  geht.

Dass  der  Adel  selbst,  das  Adelsrecht  bei  einem  Nichtgebrauch
  in  zwei  Geschlechtsfolgen  nicht  nur  ruht,  sondern  verloren
  worden  ist,  so  dass  zu  seiner  Wiederaufnahme  eine  Erneuerung
  durch  den  zur  Adelsverleihung  Berechtigten  —  d.h.
den  Landesherrn  —  oder  die  von  ihm  delegierte  Adelsbehörde
  notwendig  ist,  wird  meist  übersehen.  Auch  ein  neuerer
über  das  Adelsanerkenntnis  in  der  Standesregisterberichtigungssache
  Schw.  erlassener  Beschluss  des  1.  Zivilsenats  des  Kammergerichts
  vom  2.  Mai  1907  scheint  dieser  Tatsache  und  dem  konstitutiven
  Inhalt  des  Anerkenntnisses  im  Falle  des  8  95  Anh.
$  120  nicht  voll  gerecht  zu  werden.  Auch  dieser  Beschluss  geht
davon  aus,  dass  das  Adelsanerkenntnis  aus  Anhang  $  120  nicht,
wie  in  anderen  Fällen,  ein  verlorenes,  sondern  ein  noch  vorhandenes
  Adelsrecht  voraussetzt,  so  dass  esnur  deklaratorisch
wirken  kann.  Gerade  deshalb  aber  sind  seine  Ausführungen  für
die  Beurteilung  der  rechtlichen  Bedeutung  des  Anerkenntnisses
  in  &amp;amp;  19  T.  II  Tit.  9  von  Wichtigkeit,  denn  das  in
S  19  erwähnte  Anerkenntnis  kann  kein  konstitutives,  sondern
nur  ein  deklaratorisches  sein,  weil  es  kein  neues
Recht  schaffen,  sondern  nur  eine  rechtliche  Vermutung
für  das  Bestehen  eines  bereits  vorhandenen  Rechts
erzeugen  soll.

Der  erwähnte  Beschluss  des  Kammergerichts  —  der  aus-
        <pb n="54" />
        _  MM  —

drücklich  bemerkt,  dass,  sofern  das  Heroldsamt  die  Verdunkelung
des  Adels  durch  Nichtgebrauch  festgestellt  habe,  sowohl  für  das
Gebiet  des  Allgemeinen  Landrechts  (JoHow,  Jahrbuch  Band  28
A.  167)  wie  für  das  Gebiet  des  Rheinischen  Rechts  und  des  dort
für  die  Rechtsverhältnisse  des  niederen  Adels  (JoHow,  Jahrbuch
Band  32  A.  73)  geltenden  gemeinen  deutschen  Rechts  anzunehmen
  sei,  dass  der,  gegen  den  sich  die  Entscheidung  des  Heroldsamts
  richte,  nicht  berechtigt  sei,  den  Adel  zu  führen  —,  führt
nämlich  aus:

„Der  8  95  IL  9  ALR.  bestimmt,  dass,  wenn  eine  adlige
Familie  sich  in  zwei  Geschlechtsfolgen  ihres  Adels  nicht  bedient
  hat,  derjenige,  welcher  davon  wieder  Gebrauch  machen
will,  sich  bei  dem  Landesjustizkollegio  der  Provinz  melden  und
seine  Befugnis  dazu  nachweisen  muss.  Eine  ähnliche  Bestimmung
  ist  in  $  20  des  Bayrischen  Edikts  über  den  Adel  enthalten
  ....  Die  Festsetzung  der  Frist  auf  zwei  Geschlechtsfolgen
  wird  selbständige  Anordnung  dieser  Partikularrechte
sein.  Der  Grundsatz  selbst  aber,  dass  ein  Nichtgebrauch  des
Adels  von  längerer  Dauer  die  Zugehörigkeit  zum  Adel  verdunkelt
  und  dass  die  Wiederaufnahme  des  Gebrauchs  nur  nach
vorgängiger  Prüfung  berechtigt  ist,  ist  als  eines  der  principia
generalia  anzusehen,  welche,  wie  SUAREZ  in  den  amtlichen  Vorträgen
  bei  der  Schlussrevision  des  ALR.  zu  Art.  IX  bemerkt,
allgemein  anerkannten  deutschen  Rechtes  waren  und  deshalb
in  das  ALR.  aufgenommen  sind...  Dafür  spricht  neben  dem
erwähnten  Umstande,  dass  der  Grundsatz  sich  in  mehreren
Partikularrechten  findet,  vor  allem  die  Natur  der  Sache.  Die
Zugehörigkeit  zum  Adel  war  in  den  früheren  Jahrhunderten
mit  mannigfachen  Vorrechten  ideellen  und  materiellen  Inhalts
verbunden.  Sofern  Väter  und  Söhne  in  ununterbrochener  Folge
sich  des  Adels  bedienten,  war  durch  diesen  Umstand  eine  gewisse
  Gewähr  dafür  geboten,  dass  sie  dem  Adelstande  angehörten.
  Sobald  aber  eine  längere  Unterbrechung  des  Gebrauchs
        <pb n="55" />
        —  45  —

eintrat,  fehlte  diese  Gewähr  ...  Der  Nachweis  der  Abstammung
  von  einem  äadligen  Urahnen  konnte  dann  allein  keine
Sicherheit  für  die  Zugehörigkeit  zum  Adel  schaffen,  da  sie,
wenn  auch  nicht  durch  blossen  Nichtgebrauch,  so  doch  durch
andere  Umstände,  wie  Strafe,  Verzicht,  Aufnahme  in  eine  Innung,
  Betrieb  eines  schimpflichen  Gewerbes  verloren  gegangen
sein  konnte;  vgl.  EICHHORN,  Deutsches  Privatrecht  8  61;  RUNDE,
Deutsches  Privatrecht  88  371,  372.  Es  musste  sich  deshalb
das  Bedürfnis  herausstellen,  ein  Verfahren  zu  schaffen,  in  welchem
  solche  Untersuchung  stattfand.  Das  darin  ergehende
Anerkenntnis  des  Adels  unterschiedsich  allerdings
  begrifflich  von  einer  Erneuerung
des  wirklich  verlorenen  Adels  Tatsächlich
mussten  aber  beide  Akte  häufig  in  einander
übergehen,  sofern  der  Beweis  des  Verlustes
oder  Nichtverlustes  nicht  sicher  zu  führen
war.  Dementsprechend  wird  in  der  älteren  Literatur  (EICH-HORN
  8  61,  RunDe  $  373)  die  Anerkennung  eines  verdunkelten
Adels  ohne  weiteres  als  Erneuerung  behandelt  und  der  Vorschrift
  in  der  Reichshofscanzley-Taxordnung  unterstellt,  nach
welcher  für  die  Erneuerung  des  Adels  nur  die  halbe  Taxe  zu
bezahlen  war.  Auch  HimscHivus,  Juristische  Wochenschrift
1840  S.  469  spricht  aus,  dass  nach  gemeinem  deutschen  Recht
eine  Erneuerung  des  verlorenen  Adels  stattzufinden  habe,  und
begreift  darunter  den  Fall,  dass  der  Adel  längere  Zeit  nicht
gebraucht  ist.  Von  den  neueren  Schriftstellern  unterscheiden
GIERKE,  Deutsches  Privatrecht  I  $  48,  III  2  und  BESELER
IIl  8  170  Ild  zwischen  der  Anerkennung  eines  vorhandenen,
längere  Zeit  nicht  gebrauchten  Adels  und  der  Erneuerung
eines  verlorenen  oder  nicht  erweislich  erhaltenen  Adels.  Beide
tragen  auch  als  Grundsatz  des  gemeinen  deutschen  Rechts  vor,
dass  im  ersteren  Falle  bei  der  Wiederaufnahme  des  Adels  die
Anerkennung  durch  den  Landesherrn  notwendig  werden  könne
        <pb n="56" />
        —  46  —

oder  notwendig  sei.  Wenn  sie  dabei  in  einer  Anmerkung  den
8  94  II  9  ALAR.  zitieren,  so  hat  dies  nicht  die  Bedeutung,
dass  dieser  Grundsatz  nur  partikularrechtlich  gelte,  sondern
dass  seine  partikularrechtliche  Festlegung  ein  Ausfluss  der
gemeinen  deutschen  Rechtsanschauung  ist.  Ebenso  hat  die
von  BESELER  gebrauchte  Wendung,  dass  die  Anerkennung
notwendig  werden  könne,  nicht  die  Bedeutung,  dass  sie  notwendig
  sei,  wenn  sie  partikularrechtlich  vorgeschrieben  sei,
sondern  die  Bedeutung,  dass  sie  notwendig  sei,  wenn  der  Nichtgebrauch
  den  Adel  verdunkelt  habe.  Dass  die  Anerkennung
eines  verdunkelten  Adels  derjenigen  Stelle  zusteht,  welcher  die
Verleihung  des  Adels  zukommt,  liegt  in  der  Natur  der  Sache
und  wird  von  allen  oben  angeführten  Schriftstellern  angenommen.
  Für  Preussen  ergibt  sich  aus  dem  für  die  ganze  Monarchie
  geltenden  Allerhöchsten  Erlass  vom  16.  August  1854
(GS.  S.  516),  dass  der  König  sich  die  Vollziehung  der  Anerkenntnisse
  eines  zweifelhaft  gewordenen  Adels  vorbehalten  hat
und  dass  die  Bearbeitung  derartiger  Sachen  dem  Hausministerium
  übertragen  ist,  in  dessen  Ressort  sie  jetzt  vom  Heroldsamt
  bearbeitet  werden.  Sobald  diese  Behörde  festgestellt  hat,
dass  eine  adlige  Familie  sich  längere  Zeit  (im  Gebiet  des
AULR.  zwei  Geschlechtsfolgen)  hindurch  ihres  Adels  nicht  bedient
  hat,  so  dürfen  die  durch  die  Feststellung  betroffenen
Personen  sich  des  Adels  nicht  bedienen,  bis  die  Anerkennung
ihres  Adels  durch  Königliche  Ordre  erfolgt  ist...  Die  Gerichte
  sind  nicht  berechtigt,  die  Richtigkeit  dieser  Feststellung
in  tatsächlicher  Hinsicht  nachzuprüfen.  Vielmehr  ist  bei  dieser
  Sachlage  davon  auszugehen,  dass  der  Adel  nicht  geführt
werden  darf.“

Nach  diesen  Ausführungen  steht  der  ].  Zivilsenat  des  Kammergerichts
  auf  dem  Standpunkt,  dass  der  Natur  der  Sache  nach
auch  ein  deklaratorisches  Anerkenntnis  des  Adelsrechts
nur  von  derjenigen  Stelle  ausgehen  kann,  der  die  Adelsverleihung
        <pb n="57" />
        _  4171  —

zukommt.  Hierfür  spricht  in  der  Tat  die  Natur  der  Sache,  da
ein  Anerkenntnis,  das  rechtliche  Bedeutung  haben  soll,  nur  durch
den  erfolgen  kann,  der  das  anerkannte  Rechtsverhältnis  zu  genehmigen
  befugt  ist  (vgl.  $  189  ALR.  T.  I  Tit.  5).  Demnach
würde,  wenn  das  Anerkenntnis  im  $  19  ALR.  T.  II  Tit.  9  von
einem  Anerkenntnis  des  Adelsrechts  zu  verstehen  wäre,  nach
den  Ausführungen  des  Kammergerichts  in  dem  vorangeführten
Beschlusse  zu  diesem  Anerkenntnis  auch  ausschliesslich
der  König  bezw.  dievon  ihm  delegierte  Behörde
als  befugt  angesehen  werden  können.  Wenn  der  Beschluss  von
dem  Anerkenntnis  eines  zweifelhaften  Adels  spricht,  so
liegt  eben  auch  der  Vorschrift  des  8  19  die  Tatsache  zu  Grunde,
dass  der  Adel  zweifelhaft  ist.  Das  Anerkenntnis  eines  unzweifelhaften
  Rechts  wäre,  weil  von  keinerlei  rechtlicher  Bedeutung,
ungeeignet,  zum  Inhalt  einer  gesetzlichen  Vorschrift  gemacht  zu
werden.  Dass,  falls  das  Anerkenntnis  im  $  19  von  einem  Anerkenntnis
  des  Adelsrechts  zu  verstehen  wäre,  nur  und  ausschliesslich
  der  König  bezw.  die  von  ihm  delegierte  Adelsbehörde
zur  Entscheidung  der  Adelsfrage  nach  $  19  befugt  sein  würden,
folgt  aber  auch,  wie  bereits  oben  berührt,  aus  der  Erwägung,
dass,  wie  das  Kammergericht  in  dem  Beschlusse  vom  21.  November
  1904  (JoHmow,  Jahrbuch  Bd.  28  A.  170)  zutreffend  ausführt,
jede  Behörde  die  für  ihre  Entscheidung  massgeblichen  Voraussetzungen
  selbst  zu  prüfen  hat.  Denn  eine  Adelsverdunkelung
müsste  verneint  werden,  wenn  der  ein  Adelsanerkenntnis  nach
S  95  ALR.  T.  II  Tit.  9  Anh.  $  120  Nachsuchende  und  seine
unmittelbaren  Vorfahren  44  Jahre  hindurch  „sich  adliger  Prädikate
  und  Vorrechte  ruhig  bedient  hätten“.  Ob  dies  also  der
Fall  gewesen  ist,  würde  nach  dem  oben  wiedergegebenen  Beschlusse
  des  Kammergerichts  vom  2.  Mai  1907  ausschliesslich
der  König  bezw.  die  delegierte  Adelsbehörde  zu  entscheiden  haben,
da  sie  allein  über  das  Vorhandensein  der  Adelsverdunkelung  zu
befinden  befugt  sind.  Mithin  können  zu  dieser  Entscheidung
        <pb n="58" />
        —  48  —

nicht  auch  die  Gerichte  berufen  sein.

Demgegenüber  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  dass  im
8  19  ALR.  T.  II  Tit.  9  von  einem  Anerkenntnis  „des  Staats“
gesprochen  wird,  während  in  8  7  ALR.T.  II  Tit.  13  bezüglich
der  Verleihung  von  Standeserhöhungen  gesagt  ist,  dass  das  Recht,
diese  zu  bewilligen,  „dem  Oberhaupte  des  Staats“  zukommt.
  Denn  der  Ausdruck  „Staat“  ist  nach  dem  Staatsbegriff
der  Staatsverfassung  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Allgemeinen
Landrechts  gleichbedeutend  mit  dem  Begriffe  „Staatsoberhaupt“
(vgl.  S1LALR.T.  II  Tit.  13),  „Landesherr“  (vgl.  JoHow,  Jahrbuch
  Band  17  S.  469).  Die  Gleichstellung  dieser  Begriffe  für
das  Adelsrecht  insbesondere  wird  auch  durch  die  Entstehungsgeschichte
  des  8  2  ALR.  T.  II  Tit.  9  erwiesen.  SUAREZ’  Konzept
  des  Ersten  Entwurfs  besagte  in  8  1:

„Der  Geschlechtsadel  wird  entweder  durch  Geburt  erlangt
oder  vom  Staate  verliehen“,

in  88:

„Nur  der  Landesherr  kann  einem,  welcher  den  Adel
durch  die  Geburt  nicht  hat,  denselben  verleihen.“

An  Stelle  des  $  1  trat  dann  die  Bestimmung:

„Zum  Adelstande  gehören  diejenigen,  denen  der  Geschlechtsadel
  durch  Geburt  oder  landesherrliche  Verleihung
zukommt“,

eine  Fassung,  die  sich  fortan  erhielt,  während  der  Ausdruck
„Landesherr*  in  8  8  durch  den  Ausdruck  „Oberhaupt  des  Staates“
  in  dem  jetzigen  8  9  ersetzt  wurde.

Könnte  somit  nur  der  König  bezw.  die  von  ihm  delegierte
Adelsbehörde  ein  Anerkenntnis  im  Sinne  des  $  19  abgeben,  so
bedürfte  es,  ehe  die  Abgabe  eines  stillschweigenden  Anerkenntnisses
  ihrerseits  angenommen  werden  könnte,  des  Nachweises,
dass  ihnen  die  44jährige  Führung  adliger  Prädikate  und  Vorrechte
  durch  den  Adelsprätendenten  bekannt  war,  während  ein
noch  so  langer  Gebrauch  dieser  Prädikate  und  Vorrechte,  der
        <pb n="59" />
        ohneihr  Wissen  undiihren  Willen  erfolgt  wäre,  ein
Anerkenntnis  des  Adelsrechts  niemals  begründen  könnte  (vgl.
$  189  ALR.  T.  I  Tit.  5;  im  übrigen  auch  Koch,  Kommentar
zum  ALR.  Anm.  45  zu  S  646  I  9).

Diese  Tatsache  bleibt  auch  bestehen,  wenn  das  Anerkenntnis,
  von  dem  im  8  19  die  Rede  ist,  nicht  von  dem  Anerkenntnis
des  Adelsrechts,  des  Adels  selbst  ($  9+4),  sondern  in  einer
anderen  Beziehung  verstanden  wird.  Welches  diese  Beziehung
sein  könnte,  würde  nur  aus  dem  Worte  „also“  zu  ermitteln  sein,
mit  dem  das  Anerkenntnis  in  Zusammenhang  zu  den  vorangehenden
  Worten:  „Wer  entweder  selbst  oder  wessen  Vorfahren  44
Jahre  hindurch  sich  adliger  Prädikate  und  Vorrechte  ruhig  bedient“,
  gesetzt  ist.  Dieser  Zusammenhang  ergibt  zugleich,  dass,
wenn  das  Anerkenntnis  keine  Beziehung  auf  das  Adelsrecht
hat,  auch  die  vorangehenden  Worte  eine  Beziehung  auf  das
Adelsrecht  nicht  haben  können.  Dass  sie  diese  in  der  Tat
nicht  haben,  ist  nun  auch  bereits  in  der  Mitteilung  des  Heroldsamts
  in  dem  Juliheft  1907  des  „Verwaltungsarchivs“  des  Näheren
  ausgeführt.  Dort  ist  eingehend  dargelegt,  dass  sie  vielmehr
von  der  Ausübung  eines  blossen  Adelsbesitzes  zu  verstehen
sind.

Das  Anerkenntnis  des  Staats  würde  hiernach  die  Bedeutung
haben,  dass  aus  dem  44jährigen  ruhigen  tatsächlichen  Gebrauch
adliger  Prädikate  und  Vorrechte  ein  Rückschluss  darauf  gezogen
werden  könne,  dass  der  Staat  anerkenne,  dieser  tatsächliche
Gebrauch  beruhe  auf  einem  rechtmässigen  Titel,  der  Adels  b  esitz
  sei  ein  rechtmässiger.

Hiergegen  kann  nicht  etwa  eingewendet  werden,  zwischen
dem  Anerkenntnis  des  Adelsrechts  und  dem  Anerkenntnis
der  Rechtmässigkeit  des  Adelsbesitzes,  der  Befugnis,
  adlige  Prädikate  und  Vorrechte  tatsächlich  zu  gebrauchen,
  bestehe  keine  Verschiedenheit.  Eine  solche  Verschiedenheit
  besteht  rechtlich  allerdings.  Wird  das  Adelsrecht  aner-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXI.  ıu.  2.  4
        <pb n="60" />
        —-  509  —

kannt,  so  wird  damit  festgestellt,  dass  der  von  diesem  Anerkenntnis
  Betroffene  dem  Adelsstande  angehöre;  mit  dem
Anerkenntnis  der  Befugnis  zum  tatsächlichen  Gebrauch
adlıger  Prädikate  und  Vorrechte  wird  dagegen  die  Frage  der
Zugehörigkeit  des  Betroffenen  zum  Adelstande  offen
gelassen  und  nur  festgestellt,  dass  der  tatsächliche
  Adelsgebrauch  nicht  zubeanstanden  sei.
Dieser  Unterschied  zwischen  einem  Anerkenntnis  des  Adelsrechts
und  einer  Nichtbeanstandung  der  tatsächlichen  Adelsführung  wird
von  dem  Staatsoberhaupte  und  den  Adelsbehörden  von  jeher
ständig  praktisch  zur  Geltung  gebracht,  wofür  zahllose  Beispiele
vorliegen.  Insbesondere  wird  auch  gegenwärtig  bei  Beantwortung
der  überaus  häufigen,  meist  von  Polizeibehörden,  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Geheimen  Kriegskanzlei  ausgehenden  Anfragen,
  ob  eine  bestimmte  Person  dieses  oder  jenes  Adelsprädikat
  führen  dürfe,  seitens  des  Heroldsamts  in  der  Weise  verfahren,
  dass,  sofern  nicht  das  Bestehen  eines  Adelsrechts  gänzlich
  ausgeschlossen  ist  oder  die  Zugehörigkeit  der  bezeichneten
  Person  zum  Adelsstande  einwandsfrei  festgestellt
und  somit  das  Adelsrecht  selbst  anerkannt  werden  kann,  erwidert
  wird,  dass  die  Adelsführung  nicht  beanstandet  werde.

In  dem  Sinne  einer  solchen  Erklärung  des  Landesherrn  oder
seiner  Adelsbehörde,  dass  die  tatsächliche  Adelsführung  nicht
beanstandet  werden  solle,  ist  auch  das  ausdrückliche  Anerkenntnis
  zu  verstehen,  das  der  $  19  neben  dem  stillschweigenden  Anerkenntnis
  erwähnt.  Da  in  dem  8  19  nur  vonHandlungen
die  Rede  ist,  so  würde,  wenn  das  Wort  „also“  als  Bezeichnung
einer  Schlussfolgerung  aufzufassen  wäre,  nur  ein  stillschweigendes
  ÄAnerkenntnis  gefolgert  werden  können  ($  58  ALR.T.  I
Tit.  4).  Das  Wort  „also“  hat  aber  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch
  eine  doppelte  Bedeutung.  Für  die  Regel  deutet  es  allerdings
  die  Folge  an,  jedoch  wird  es  auch  umgekehrt  gebraucht,
um  eine  Voraussetzung  zu  bezeichnen.  Hier  kann  es
        <pb n="61" />
        51  —

nur  als  Voraussetzung  gebraucht  sein,  weil  sonst  die  Erwähnung
eines  ausdrücklichen  Anerkenntnisses  unerklärlich  wäre.
Danach  soll  es  andeuten,  dass,  wenn  dem  Adelsprätendenten
44  Jahre  hindurch  sein  Adelsgebrauch  nicht  beanstandet  worden
sel,  sich  dies  daraus  erkläre,  dass  er  ein  ausdrückliches  oder
stillschweigendes  staatliches  Anerkenntnis  für  sich  habe  des  Inhalts,
  dass  er  den  Adelsbesitz  ausüben  dürfe,  und  dieses  Anerkenntnis
  begründet  die  Vermutung,  aber  auch  nicht
mehr,  dass  ihm  wirklich  der  Geschlechtsadel,  das  Adelsrecht
zustehe.

So  findet  der  $  19  in  allen  seinen  Teilen  eine  voll  befriedigende
  Erklärung.

Es  bleibt  zu  prüfen,  von  wem  ein  solches  Anerkenntnis  in
dem  zuletzt  erörterten  Sinne,  also  ein  Anerkenntnis  der  Befugnis
zum  bloss  tatsächlichen  Gebrauch  des  Adels,  nicht  ein  Anerkenntnis
  des  Adels  selbst  auszugehen  hat.  Dass  auch  die  Abgabe
eines  solchen  Anerkenntnisses,  sofern  es  ein  ausdrückliches
ist,  nur  dem  König  bezw.  der  von  ihm  delegierten  Adelsbehörde
zustehen  kann,  bedarf  nach  obigen  Darlegungen  keiner  weiteren
Ausführung.  Was  aber  dasstillschweigende  Anerkenntnis
anlangt,  so  wird  ein  solches  häufig  schon  dann  als  vorhanden
angenommen,  wenn  dem  Adelsprätendenten  in  Urkunden  staatlicher
  Organe  das  beanspruchte  Adelsprädikat  regelmässig  beigelegt
  worden  ist.  Für  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  pflegt
auf  die  Vorschrift  des  8  20  ALR.  T.  II  Tit.  9  verwiesen  zu  werden,
  in  der  es  heisst:

„Dagegen  ist  die  nur  ein-  und  anderesmal  geschehene  Beilegung
  adliger  Prädikate,  in  gerichtlichen  oder  anderen  öffentlichen
  Ausfertigungen,  zum  Beweise  des  Geschlechtsadels  für
sich  allein  noch  nicht  hinreichend.“

Indes  zu  Unrecht.

Auch  hier  führt  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  zu
dem  richtigen  Verständnis.

4*
        <pb n="62" />
        _  52  _.

Im  Ersten  Entwurf  des  von  den  Pflichten  und  Rechten  des
Adelsstandes  handelnden  Titels  standen  —  in  der  endgültigen
Fassung  dieses  Entwurfs  —  unter  dem  Marginale  „Ausweis  des
Adels“  folgende  Bestimmungen:

8  16:  „Die  Aufnahme  in  adliche  Ritter-Orden  und  Stifter;
  zu  Turnieren;  zur  Ritterbank  auf  den  Landtagen,  und  in
den  ÜOollegien;  so  wie  zu  adlichen  Hof-Aemtern,  beweist  den
einer  Familie  zukommenden  Geschlechtsadel.“

Im  8  17  folgte  dann  die  Bestimmung  über  den  auf  Grund
„würklichen  Besitzes  des  Adels  im  Jahre  1740“  gewährten  Schutz.
Zu  diesen  beiden  Vorschriften  wurde  (wie  schon  unter  Ziffer  III
a.  E.  der  Mitteilung  des  Heroldsamtes  im  Juliheft  1907  des  „Verwaltungsarchivs“
  erwähnt)  von  der  Glogauschen  Oberamtsregierung
ein  Monitum  dahin  gezogen,  dass  es  noch  einer  besonderen  Entscheidung
  der  Frage  bedürfe,  ob  die  Beilegung  des  adligen  Prädikats,
  die  in  einer  landesherrlichen  Kanzelei-  Ausfertigung  geschehen
  sei,  den  Geschlechtsadel  beweise,  oder  allenfalls
  zum  Nachweise  des  Besitzes  des  Adels  hınlänglich
  sei.  Begründet  wurde  dieses  Monitum  in  folgender  Weise:

„Eis  geschiehet  nicht  selten,  dass  Personen,  deren  Herkunft
entweder  garnicht  oder  doch  nicht  genugsam  bekannt  ist,  in
den  Unterschriften  ihrer  Eingaben  bey  den  Landes  Dicasteriis
sich  des  Adelsprädicates  bedienen  und  selbst  in  denen  an  des
Königs  höchste  Person  gerichteten  Eingaben  kommt  dergleichen
vor.

Es  wird  sodann  in  denen  darauf  ergehenden  Verfügungen,
besonders  auch  in  den  königlichen  Cabinets-Ordres  nicht  leicht
dieses  Praedicat  weggelassen,  es  müsste  denn  in  irgend  einem
ausserordentlichen  Falle  gantz  ungezweifelt  seyn,  dass  dem
Supplicanten  das  Adelspraedicat  nicht  zukomme.  Die  in  landesherrlichen
  Canzelleyen  geschehene  Beylegung  desselben
dürfte  also  wohl  nicht  zum  Nachweis  des  Adels  oder  dessen
Besitzes  dienen  können,  wenn  nicht  zugleich  nach-
        <pb n="63" />
        5  —_

gewiesen  werden  kann,  das  die  Beylegung  nach
vorgängigem  Ausweisdes  Adels  oder  dessen
Besitzes  geschehen  sey.  Eine  besondere  Gesetzesvorschrift
dieserhalb  dürfte  desto  nöthiger  seyn,  da  nichts  gewöhnlicher
ist,  als  dass  dergleichen  Supplicanten  in  der  Folge  aus  dieser
Beylegung  einen  Hauptbeweiss  des  ihnen  zukommenden  Adels
oder  dessen  Besitzes  hernehmen.*

Dieses  Monitum  fand  auch  Berücksichtigung.  Denn  das
Konzept  des  umgearbeiteten  Entwurfs  des  oben  bezeichneten  Titels
  zeigt  als  8  19  —  nachden  als  8  18  eine  dem  heutigen  $  19
des  9.  Titels  II.  Teiles  des  Gesetzes  entsprechende  Vorschrift
eingeschoben  worden  war  —  folgende  Bestimmung:

„Dagegen  ist  die  Beylegung  adlicher  Prädikate  in  gerichtlichen
  und  anderen  öffentlichen  Ausfertigungen  zum  Beweise
  des  Geschlechtsadels,  für  sich  allein  noch  nicht  hinreichend.“


Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  soll  also  der  Beilegung
des  Adelsprädikats  in  gerichtlichen  oder  anderen  öffentlichen
Ausfertigungen  noch  hinzutreten  müssen,  dass  der  das  Adelsprädikat
  in  ihren  Ausfertigungen  gebrauchenden  Behörde  auch
ein  Adelsausweis  wirklich  erbracht  sei,  ehe  auf  Grund  der  von
ihr  ausgehenden  Beilegung  des  Adelsprädikats  das  Vorhandensein
  des  Geschlechtsadels  als  bewiesen  angenommen  werden
darf.

Mehrfach  sprechen  denn  auch  Allerhöchste  Erlasse  —  so
die  Allerhöchsten  Kabinetts-Ordres  vom  20.  Dezember  1823  (Akten
des  Königlichen  Geheimen  Staatsarchivs  Rep.  100  II  K.)  und
vom  12,  September  1830  (mitgeteilt  in  v.  KAMPTz,  Annalen  der
Preussischen  inneren  Staatsverwaltung,  Jahrgang  1830  S.  732)  —
der  blossen  Beilegung  eines  Adelsprädikats  in  amtlichen  Bescheiden
  und  öffentlichen,  selbst  Allerhöchst  vollzogenen  Ausfertigungen
  jede  Bedeutung  für  den  Beweis  des  Bestehens  des  Adels
ab  und  ebenso  bemerkt  eine  vom  27.  Juni  1842  datierende,  über
        <pb n="64" />
        —_  54  —

die  Frage  der  Anerkennung  der  freiherrlichen  Würde  im  Namen
des  Ministers  des  Königlichen  Hauses  erstattete  Aeusserung  zutreffend:


„Die  ein  und  ein  anderes  Mal  geschehene  Beilegung  freiherrlicher
  Prädikate,  wäre  solche  auch  in  Lehnbriefen,  selbst
in  neueren  Bescheidungen  aus  dem  Königlichen  Kabinet  oder
von  Behörden  ohne  vorgängige  Untersuchung  der
Sache  erfolgt,  genügt  zum  Beweise  der  Berechtigung
nicht.“

Die  Beilegung  des  Adelsprädikats  in  den  bezeichneten
Ausfertigungen  soll  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  mithin
zum  Nachweis  des  Geschlechtsadels  nur  dann  ausreichen,  wenn
sich  in  dieser  Beilegung  zugleich  ein  Anerkenntnis  des
Adelsrechts  durch  die  Staatsbehörde  ausspricht,  ein  Nachweis,
den  der  Adelsprätendent  zu  führen  hat.  Damit  ist  aber  auch
der  Schlüssel  dazu  gefunden,  zu  welchen  Worten  des  8  19  ALR.
T.  I  Tit.  9  der  8  20  durch  sein  Einleitungswort  „dagegen“  in
Gegensatz  gestellt  werden  soll,  nämlich  zu  den  Worten:  „ausdrückliches
  oder  stillschweigendes  Anerkenntnis  des  Staats“.  Zur
Begründung  des  Besitzschutzes  aus  $  19  kann  demnach  ein  44-jähriger
  ruhiger  Gebrauch  adliger  Prädikate  und  Vorrechte  stets
nur  dann  ausreichen,  wenn  die  Nichtstörung  dieses  Gebrauchs
ein  ausdrückliches  oder  stillschweigendes  staatliches
  Anerkenntnis  der  Befugnis  zur  Ausübung
des  Adelsbesitzes  in  sich  schliesst.

Im  absoluten  Staate  konnte  ein  solches  staatliches  Anerkenntnis
  durch  das  Verhalten  einer  jeden  Staatsbehörde  begründet
  werden,  weil  hier  die  Kundgebungen  jeder  Staatsbehörde  nur
an  Stelle  des  Herrschers  zu  erfolgen  hatten.  Es  konnte  daher
an  sich  in  jeder  Beilegung  des  Adelsprädikats  durch  irgendwelche
  Staatsbehörde  ein  Adelsanerkenntnis  gefunden  werden,
sobald  nur  festgestellt  war,  dass  dieser  Behörde  ein  Adelsausweis
  erbracht  sei.  Dies  hätte  aber  zu  grossen  Verwirrungen
        <pb n="65" />
        —  55

führen  müssen,  da  die  verschiedenen  Staatsbehörden  bei  Prüfung
des  Adelsausweises  zu  einem  verschiedenen  Ergebnis  hätten  gelangen
  können.  Um  dies  zu  verhindern,  verlangte  man  für  das
in  dem  Gebrauche  des  Adelsprädikates  durch  Staatsbehörden  zu
erblickende  Anerkenntnis  einen  längeren  gleichmässigen
Gebrauch  des  Adelsprädikats  in  den  Kundgebungen  der  Staatsbehörden.
  In  der  Schlussredaktion  des  8  20  wurde  dies  dadurch
zum  Ausdruck  gebracht,  dass  in  den  8  20  die  Worte  eingeschoben
  wurden:

„Dagegen  ist  die  nur  ein  und  anderesmal  geschehene

  Beilegung  .  ...  .  nicht  hinreichend“.

Mit  Einführung  der  Verfassung  wurde  die  Sachlage  für
das  Adelsanerkenntnis  durch  die  Staatsbehörden  eine  andere.
Die  Staatsbehörden  hatten  jetzt  nicht  mehr  nur  den  Willen  des
Herrschers,  sondern  den  der  verfassungsmässigen  Staatsgewalt
  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Die  Entscheidung
der  Adelsverhältnisse  blieb  aber  dem  Herrscher
allein  vorbehalten  (Verfassungsurkunde,  Artikel  50).
Demgemäss  blieb  auch  er  allein  befugt,  ein  Anerkenntnis
des  Adels  oder  der  Befugnis  zum  Adelsgebrauch  auszusprechen
und  diese  seine  Befugnis  konnte  daher  an  seiner  Stelle  Jetzt  nur
noch  von  den  Behörden  ausgeübt  werden,  denen  er  sie  ausdrücklich
  delegiert  hatte.  Demgemäss  können  die  nach  Erlass
dder  Verfassung  von  den  Staatsbehörden  in  ihren  öffentlichen  Ausfertigungen
  gebrauchten  Adelsprädikate  nur  dann  Beweiskraft
für  den  Geschlechtsadel  haben,  wenn  die  Beilegung  auf  Grund
vorgängiger  Prüfung  und  Anerkennung  der  Zuständigkeit  des
Adels  durch  das  Staatsoberhaupt  bezw.  die  Adelsbehörde
  erfolgt  ist.

Auf  diesem  Standpunkt  steht  bereits  im  Jahre  1855  der
Minister  des  Königlichen  Hauses,  wenn  er  —  unter  dem  14.  Juni
—  hinsichtlich  der  Anerkennung  der  Freiherrnwürde  bemerkt,
eine  wirkliche  Berechtigung  zur  Führung  des  Freiherrntitels  könne
        <pb n="66" />
        _  56  —

dann  nicht  angenommen  werden,  wenn
„zwar  vielfache  einzelne  Beilegungen  des  höheren  Prädikates
dargetan  werden,  aber  ohne  dass  diesen  Beilegungen  der  zu
einer  Rechtsverjährung“  —  womit  auf8  19  ALR.  T.  II  Tit.  9,  der
früher  irrig  bisweilen  als  Vorschrift  über  den  Erwerb  des
Adels  durch  Verjährung  aufgefasst  wurde,  hingewiesen
werden  soll!  —  „erforderliche  Umstand,  dass  sie  von  einer
dazu  autorisierten  Behörde  und  absichtlich

abgegeben  werden,  zur  Seite  stände“.

Der  Adelsprätendent  muss  daher  jetzt  den  Nachweis  führen,
  dass  die  Beilegung  des  Adelsprädikats  auf  einem  Anerkenntnis
  des  Landesherrn  oder  der  Adelsbehörde
beruht.  Der  Beilegung  des  Adelsprädikats  in  einer  urkundlichen
Ausfertigung  eines  anderen  staatlichen  Organes  gegenüber
muss  er  also  jetzt  nachweisen,  dass  dieses  staatliche  Organ  vorher
  bei  der  zur  Entscheidung  über  die  Adelsverhältnisse  zuständigen
  Stelle  Rückfrage  gehalten  und  auf  Grund  bestätigender  Auskunft
  —  oder  eines  Adelszeugnisses  —  ihm  das  Prädikat  beigelegt  hat.

Damit  steht  im  Einklange,  dass  die  an  sämtliche  Gerichte
und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  gerichtete  Verfügung  des
Justizministers  vom  13.  Januar  1855  (JMBl.  1855  S.  175)  diese
anwies,  der  Einrichtung  des  Heroldsamts  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen,

„weil  das  Heroldsamt  vermöge  der  ihm  übertragenen  Bearbeitung
  aller  Standesangelegenheiten  in  manchen  Fällen,
namentlich  bei  Adelsanmassungen  und  zweifelhaften
  Adelsstufen  Veranlassung  haben  kann,  mit
den  Gerichten  und  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  in
Kommunikation  zu  treten“.

Dem  gegenüber  lässt  sich  nicht  einwenden,  dass  die  Beanstandung
  der  Adelsführung  heute  doch  auch  noch  von
der  Staatsanwaltschaft  (und  den  Polizeibehörden  als  deren  Hilfsorganen)
  ausgehen  kann.  Denn  die  Beanstandung  einer  unrecht-
        <pb n="67" />
        57  —

mässigen  Adelsführung  durch  die  Staatsanwaltschaft  erfolgt  gerade
  zum  Schutze  des  dem  König  auf  dem  Gebiete  des  Adelsrechts
  nach  Art.  50  der  Verfassungsurkunde  vorbehaltenen  Rechts,
zu  welchem  Schutze  die  Staatsanwaltschaft  durch  die  Gesetze
verpflichtet  ist.

Hierbei  mag  schliesslich  darauf  hingewiesen  werden,  dass,
wenn  das  ausschliessliche  Recht  des  Landesherrn  zur  Entscheidung
  der  Adelsfrage  geleugnet  wird,  der  8  360  Nr.  8  RStGB.
für  das  Adelsrecht  überhaupt  kaum  einen  praktischen  Zweck  hat.
Kann  sich  der  Beschuldigte  darauf  berufen,  dass  die  ihm  mitgeteilte
  Meinung  der  zuständigen  Adelsbehörde  oder,  wie  dies  vorgekommen
  ist  (z.  B.  Fall  v.  A.)  und  voraussichtlich  auf  Grund
dder  jetzigen  Stellungnahme  des  Kammergerichts  in  immer  steigendem
  Masse  vorkommen  wird,  die  Meinung  des  Landesherrn
selbst  über  seine  Adelsberechtigung  keine  weitere  Bedeutung  als
die  eines  Gutachtens  hat,  dem  er  seinerseits  Gutachten  irgendwelcher
  Privatpersonen  bei  Gericht  mit  Erfolg  gegenüberstellen
darf,  so  wird  ihm  kaum  jemals  der  für  die  Bestrafung  aus  &amp;amp;  360
Nr.  8  notwendige  Dolus  nachzuweisen  sein.  Auf  diesen  Standpunkt
  der  fehlenden  Nachweisbarkeit  des  Dolus  stellen  sich  denn
auch  jetzt  meist  die  Strafgerichte.  Damit  wird  aber  der  Schutz
für  das  Seiner  Majestät  dem  Könige  auf  dem  Gebiete  des  Adelswesens
  vorbehaltene  Recht  so  gut  wie  hinfällig.  Von  der  Auffassung
  eines  so  geringen  Werts  dieses  Schutzes  ging  unseres
Erachtens  der  Justizminister  nicht  aus,  als  er  am  13.  Januar
1855  die  oben  wiedergegebene  allgemeine  Verfügung  an  sämtliche
Gerichte  und  Beamten  der  Staatsanwaltschaften  erliess  (JMBl.
1855  8.  175),  der  Einrichtung  des  Heroldsamts  ihre  besondere
Aufmerksamkeit  zu  widmen.

Mit  der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  aus  $  360  Nr.  8
RStGB.  wird  ebenso  wie  mit  einem  Antrag  der  Adelsbehörde
auf  Fernhaltung  von  Adelsprädikaten  in  den  Personenstandsregistern
  „von  der  Staatsbehörde  kraft  des  ihr  zustehen-
        <pb n="68" />
        58  —

den  Aufsichtsrechts  über  die  Standesverhältnisse
jemandem  das  Recht  geleugnet,  einen  adligen  Namen  zu  führen
oder  sich  des  Adelsprädikats  zu  bedienen“.  Damit  aber  ist  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung  dieser  Frage
ausgeschlossen  (vgl.  oben  zu  II  STÖLZEL,  Rechtsweg  und  Kompetenzkonflikt
  in  Preussen,  S.  269,  $  46,  letzter  Absatz).
        <pb n="69" />
        Die  österreichische  Parlamentsreform.
Von

Professor  Dr.  RUDOLF  von  HERRNRITT  in  Wien.

I.

Der  Beginn  des  Jahres  1907  brachte  in  Oesterreich  ein  Gesetzgebungswerk
  zum  Abschlusse,  welches  von  weitesttragender
Bedeutung  nicht  nur  für  die  innere  Entwicklung  des  österreichischen
  Staates,  sondern  der  gesamten  österreichisch-ungarischen
Monarchie  werden  dürfte.  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907
wurde  an  Stelle  des  bisherigen  Wahlrechtes  für  den  österreichischen
  Reichsrat,  welches  seit  der  Reform  vom  Jahre  1896  auf
einer  Kombination  des  ständischen  Kurienwahlrechtes  im  modernen
  Gewande  einer  „Interessenvertretung“  mit  dem  allgemeinen
Wahlrechte  beruhte,  unter  Beseitigung  der  Wählerkurien
  ein  vorzüglich  nach  den  Volksstämmen  des  Staates
  differenziertes,  innerhalb  dieser  aber  —  von  der  vielfachen
Scheidung  zwischen  Stadt  und  Land  abgesehen  -—-  gleiches,
allgemeines  Wahlrecht  gesetzt.

Denn  es  würde  eine  Selbsttäuschung  sein,  wollte  man  in
der  Wahlreform  die  Einführung  des  „allgemeinen,  gleichen  Wahlrechtes“
  im  landläufigen  Sinne  der  Doktrin  schlechthin  erblicken.
Dabei  ist  natürlich  nicht  an  die  dem  gegenwärtigen  Kulturzustande
  der  europäischen  Staaten  entsprechenden  Einschränkungen
        <pb n="70" />
        —  60  —

des  Wahlrechtes  durch  gewisse  allgemeine  sittliche  und  intellektuelle
  Erfordernisse  als  durch  den  Besitz  der  Staatsbürgerschaft,
den  vollen  Genuss  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte,  Handlungsfähigkeit,
  männliches  Geschlecht,  bestimmtes  Lebensalter,
gedacht,  welche  einen  grossen  Teil  der  Staatsbewohner  vom  Wahlrechte
  ausschliessen,  sondern  an  jene  Differenzierungen  innerhalb
des  Wahlrechtes,  welche  durch  die  eigenartigen  kulturellen
und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  österreichischen
Staates  herbeigeführt  werden.

Dieselben  kommen  zum  Ausdruck  namentlich  in  der  Zusammensetzung
  der  Wahlbezirke,  welche  nicht  nach  einem  bestimmten
  Schlüssel  der  Bevölkerungszahl  gebildet  sind,  sondern
ganz  verschiedene  Ziffern  und  eine  nicht  ganz  einheitliche  Gestaltung
  ausweisen.  Auch  in  den  übrigen  Staaten  mit  allgemeinem,
  „gleichen“  Wahlrechte  finden  sich  zwar  namentlich  numerische
  Unterschiede  in  der  Bevölkerungszahl  der  Wahlbezirke
vor;  dieselben  sind  aber  hier  zumeist  erst  im  Laufe  der  Zeit
durch  die  normale  Entwickelung  der  Bevölkerung,  namentlich
infolge  Ueberwanderung  entstanden,  sie  sind  aber  nicht  von  vorneherein
  durch  das  Gesetz  beabsichtigt.  So  haben  sich  die  Wahlkreise
  für  den  deutschen  Reichstag,  welche  ursprünglich
auf  Grundlage  einer  Bevölkerungszahl  von  100000  Einwohnern
innerhalb  der  Gliedstaaten  beruhten  !,  namentlich  durch  die
Ueberwanderung  in  grössere  Städte  infolge  des  industriellen  Aufschwunges
  wesentlich  zum  Nachteile  der  städtischen  Bevölkerung
geändert.  Aehnliche  Verhältnisse  bestehen  in  Frankreich,
woselbst  durch  die  periodische  Revision  des  Wahlgesetzes  die  ursprüngliche
  Bevölkerungszahl  der  Wahlkreise  tunlichst  aufrecht

ı  85  Wahlges.  vom  31.  Mai  1869,  BGBl.  S.  145.

2  Vgl.  G.  MEYER-JELLINEK,  Das  parlamentarische  Wahlrecht  1901.
Danach  zählt  der  stärkste  Wahlkreis  Berlin  VI  gegenwärtig  ca.  586  929,
dagegen  der  Wahlkreis  Löwenberg  bloss  60511  Einwohner;  vgl.  auch
Knorr  Statistik  der  Wahlen  zum  ersten  Reichstag,  Hır'rms  Annalen  1872.
        <pb n="71" />
        -  61  —

erhalten  wurde  °.

Anders  das  neue  österreichische  Wahlgesetz.  Hier
ist  von  vorneherein  eine  Ungleichheit  der  Wahlbezırke
  fixiert  worden.  In  der  Zusammensetzung  der  Wahlbezirke
  liegt  überhaupt  der  politische  Schwerpunkt  der  Wahlreformaktion,
  wie  denn  die  „Wahlgeometrie*  in  der  Geschichte  des
parlamentarischen  Wahlrechtes  in  Oesterreich  stets  eine  grosse,
oft  verhängnisvolle  Rolle  gespielt  hat.  Der  Weahlreform  liegt
eine  Auseinandersetzung  zwischen  den  Vertretern  der  Volksstämme
  Oesterreichs  zugrunde,  und  wie  die  Sonderbestrebungen
der  einzelnen  Nationalitäten  den  Ausgangspunkt  des  politischen
Lebens  in  den  letzten  Jahren  gebildet  haben,  wurde  die  Differenzierung
  nach  Volksstämmen  zum  leitenden  Gedanken
  auch  bei  der  Durchführung  der  Wahlreform  gemacht.
Wenn  auch  formell,  dem  bisherigen  Zustande  entsprechend,  die
einzelnen  „Königreiche  und  Länder“  als  Grundlage  für  die  Bestimmung
  der  Zahl  der  Abgeordneten  genommen  wurden,  so
wurde  dennoch  jedem  der  Volksstämme,  deren  Ansiedelungsgrenzen
  bekanntlich  mit  den  Kronlandsgrenzen  nicht  übereinstimmen,
  eine  bestimmte  Anzahl  von  Abgeordneten  zugewiesen.
Für  diese  Anzahl  wurden  vor  allem  der  bisherige  Besitzstand
  und  die  etwas  unbestimmten  Momente  der  kulturellen
  Entwicklung,  der  historischen  Stellung  und  der
Steuerleistung  als  massgebend  angenommen  *.  Die  Wahl-®

  Zuletzt  durch  Ges.  vom  6.  April  1898;  vgl.  Esmeın,  El&amp;amp;ments  du
droit  constitutionnel,  1899,  S.  631.

*  Vgl.  aus  der  Rede  des  Min.Präs.  Fh.  von  GAUTSCH  in  der  Sitzung
des  Abgeordnetenhauses  vom  28.  Nov.  1905:  ..  .  „Bei  uns  kommen  nicht
wie  in  anderen  Staaten  die  individuellen  Rechte  der  Wähler  allein  in  Betracht,
  sondern  in  gleicher  Weise  auch  die  geschichtliche  Stellung  der
Länder,  die  parlamentarische  Vertretung  der  Nationalitäten,  die
Srossen  Verschiedenheiten  ihrer  wirtschaftlichen  Entwicklung,  ihre
Steuerkraft  und  damit  ihre  Leistungsfähigkeit  und  Bedeutung  im  Staate
und  für  den  Staat.  Ein  Wahlrecht,  das  daran  achtlos  vorüberginge,  könnte
vielleicht  die  mechanische  Gleichheit  für  sich  haben,  in  Wirklichkeit  aber
        <pb n="72" />
        bezirke  wurden  aber,  um  nationale  Verluste  möglichst  zu  vermeiden,
  soweit  es  nur  anging,  national  einheitlich  zusammengestellt®.
  Erst  in  zweiter  Reihe  trat  hinzu  die  Scheidung
zwischen  der  städtischen  und  der  Landbevölkerung.

Daher  die  für  den  mit  österreichischen  Verhältnissen  nicht
Vertrauten  kaum  begreifliche  Verschiedenheit  in  der  Zusammensetzung
  und  Einwohnerzahl  der  einzelnen  Wahlbezirke,
  welche  selbst  innerhalb  eines  Kronlandes,  ja  innerhalb
einer  und  derselben  Stadt  die  grössten  Unterschiede  aufweisen.
Die  Wahlreformaktion  knüpfte  eben,  unter  Beseitigung  des  privilegierten
  Wahlrechtes  des  Grossgrundbesitzes  und  der  Handelsund
  Gewerbekammern,  soweit  es  anging,  an  die  bisherige
Verteilung  der  politischen  Macht  der  einzelnen  Volksstämme
  an  und  behielt  nur  durch  vielfache  Differenzierung  zwischen
  städtischen  und  ländlichen  Wahlbezirken  ein  modifiziertes
  Klassenwahlrecht  der  bürgerlichen  und  bäuerlichen
  Bevölkerung  bei‘.  Auf  diese  Weise  allein  war  es  derwürde

  es  die  grösste  Ungleichheit,  ja  die  schreiendste  Ungerechtigkeit  enthalten.
  Nicht  das  mechanische  Zahlenverhältnis  darf  allein  entscheiden,
sondern  das  nationale  und  kulturelle  Kräfteverhältnis  ...  Das
allgemeine  Stimmrecht  muss  bei  uns  auf  dem  Unterbaue  der  geschichtlichen,
  kulturellen  und  nationalen  Verhältnisse  ruhen,  d.  h.  die  auf  dem
allgemeinen  Stimmrechte  aufgerichtete  Wahlreform  muss  den  Völkern  des
Reiches  auch  im  Reichsrate  ihre  geschichtliche,  nationale  und
kulturelle  Bedeutung  sichern“  (Sten.  Prot.  des  Abg.H.  XVII  Sess.,
356.  Sitzung).

5  „Der  Regierung  schwebt  vor  Allem  eine  möglichst  nationaleinheitliche
  Abgrenzung  der  Wahlkreise  vor“  (Ibid.).

°  So  wählen  im  industrie-  und  verkehrsreichen  I.  Bezirke  Wiens
(Innere  Stadt)  49  700  Einwohner  4  Abgeordnete,  so  dass  hier  ein  Abgeordneter
  auf  ca.  12500  Einwohner  (ca.  2700  Wähler)  entfällt,  während  z.  B.
im  V,  Bezirke  Wiens  ein  Abgeordneter  auf  97209  Einwohner  (ca.  21000
Wähler)  entfällt.  Die  Land  wahlbezirke  Niederösterreichs  zählen  durchschnittlich
  ca.  50000  Einwohner.  Während  ferner  in  der  von  polnischer
Bevölkerung  bewohnten  Stadt  Krakau  ein  Abgeordneter  auf  ca.  16  000  Einwohner
  entfällt,  zählen  die  vorzugsweise  ruthenischen  Woahlbezirke
Östgaliziens  vielfach  weit  über  100000  Einwohner  auf  ein  Abgeordneten-
        <pb n="73" />
        63  —

malen  möglich,  eine  Fortentwickelung  des  Wahlrechtes  im  demokratischen
  Sinne  durchzuführen.  Die  Wahlreform  stellt  sich  als
das  Ergebnis  zahlreicher  Kompromisse  dar,  welche  zumeist
auf  Kosten  der  bisherigen  privilegierten  Klasse  des  Grossgrundbesitzes,
  unter  Aufhebung  der  durch  die  wirtschaftliche  Entwicklung
  überholten  bisherigen  Gliederung  der  Wählerschaft,  eine
etwas  gerechtere  Verteilung  der  Mandate  auf  die  einzelnen  Volksstämme
  anstrebt.

In  dieser  Ungleichheit  des  Wahlrechtes,  in  dieser
Differenzierung  hauptsächlich  nach  dem  nationalen  Momente,  liegt
die  grosse  Gefahr  für  die  Zukunft  und  die  ordnungsmässige  Wirksamkeit
  des  neuen  Reichsrates  und  für  den  Bestand  der  gegenwärtigen
  Reform  überhaupt.  Die  grossen  nationalen  Parteien
stimmten  denn  auch  nur  mit  einer  gewissen  Resignation  den  Reformgesetzen
  zu,  die  deutschen  Parteien  in  Besorgnis  um
den  Verlust  ihrer  vorherrschenden  Stellung  ‘,  die  slavischen
vielfach  enttäuscht  in  ihrer  Hoffnung  auf  Anpassung  der  Abgeordnetenzahl
  an  die  Bevölkerungsziffer.  Kennzeichnend  für  diese
Stimmung  der  Parteieu  und  wenig  erfreulich  in  dieser  Beziehung
war  namentlich  die  Verhandlung  über  den  $42  der  neuen  Wahlordnung,
  welcher  die  Aenderung  der  Wahlbezirkseinteilung  regelt
und  bei  welcher  das  Bestreben  der  bezüglich  der  Mandatenzahl

mandat.  —  Was  die  einzelnen  Kronländer  anbelangt,  so  entfällt  z.  B.
ein  Mandat  im  Herzogtume  Salzburg  auf  ca.  27000,  im  Voralberg  auf
ca.  30.000,  in  Niederösterreich  auf  ca.  45  000,  in  Galizien  auf  ca.  69  000  Einwohner.
  Die  grösste  Differenz  besteht  aber  zwischen  den  einzelnen  Volksstämmen,
  indem  z,  B.  bei  den  Italienern  ein  Abgeordnetenmandat  schon
auf  ca.  38000,  bei  den  Ruthenen  aber  erst  auf  ca.  102000  Einwohner  entfällt
  (s.  die  Zusammenstellung  unten  8.79  f.).  Bezüglich  des  Unterschiedes
»wischen  Stadt  und  Land  ist  zu  bemerken,  dass  in  den  städtischen
Wahlbezirken  ein  Mandat  durchschnittlich  auf  ca.  31800,  in  den  ländlichen
aber  erst  auf  ca.  55  000  Einwohner  entfällt  (RAUCHBERG  in  der  N,  Fr.  Presse
vom  9.  Mai  1907).

”  Während  bisher  die  Anzahl  der  deutschen  Abgeordneten  207  unter
452  betrug,  soll  dieselbe  nunmehr  233  unter  516  Abgeordneten  betragen.
        <pb n="74" />
        64  —

zurückstehenden  nationalen  Parteien  deutlich  hervortrat,  die  Wahlreformgesetze
  in  ihrer  gegenwärtigen  Gestalt  nicht  als  ein  Definitivum,
  sondern  nur  als  eine  Entwicklungsstufe  auf  dem  Wege
zur  vollen  Gleichheit  auf  bloss  numerischer  Grundlage  der
Bevölkerung  zu  behandeln.  Aufrichtige  Anhänger  fand  die  Wahlreform
  in  ihrer  gegenwärtigen  Gestalt  nur  an  den  sozialpolitischen
Parteien,  den  Christlichsozialen  und  den  Sozialdemokraten,  welche
dasnationale  Momenthinter  dem  wirtschaftlichen  zurücktreten  lassen.
‚  Die  Festhaltung  der  bisherigen  Richtungslinie  der  österreichischen
  Politik,  deren  Leitmotiv  in  den  letzten  Jahrzehnten
die  Entwicklung  des  gesamten  Öffentlichen  Lebens  auf  Grundlage
der  nationalen  Gestaltung  bildete,  in  der  gegenwärtigen
  Wahlreformaktion  ®  erklärt  aber  auch  die  verhältnismässig
glatte  Durchführung  derselben  im  Vergleiche  zu  den  Stürmen,
welche  die  Wahlreform  vom  Jahre  1873  erregte.  Durch  diese
wurde  bekanntlich  an  Stelle  der  indirekten  Wahlen  der  Reichsratsabgeordneten
  aus  den  Landtagen  das  direkte  Reichsratswahlrecht
  gesetzt.  Damals  handelte  es  sich  um  das  wichtigste  Problem
  der  österreichischen  Politik,  den  Ersatz  der  föderalistischen
Organisation  des  Staates  durch  die  zentralistische.  Die  gegenwärtige
  Reform  ändert  aber  eigentlich  nur  den  Einfluss  der
wirtschaftlichen  Kreise  auf  das  Staatsleben,  deren  Gegensatz
  gerade  in  den  letzten  Jahrzehnten  im  Vergleiche  zu  den
nationalen  Sonderbestrebungen  weniger  heftig  oder  mindestens
weniger  lärmend  sich  in  der  Oeffentlichkeit  geltend  machte.
Nach  diesen  Andeutungen  kann  die  österreichische  Wahlreform
  als  die  Beseitigung  des  Klassenwahlrechtes
  und  Ersatz  durch  ein  Volkswahlrecht  auf  nationaler
  Grundlage  gekennzeichnet  werden.

1906:  „Was  hier  geschaffen  ist,  ist  eigentlich  nichts  anderes  als  eine  einvernehmliche
  Auseinandersetzung  der  Nationalitäten  über  ihren  Anteil
  an  der  politischen  Macht“  (Sten.  Prot.  XVII.  Sess.  S.  39620),
        <pb n="75" />
        655  —

11.

Wenn  man  nach  den  treibenden  Ideen  und  den  tatsächlichen
  Motiven  fragt,  welche  unmittelbar  zur  Durchführung
der  gegenwärtigen  Wahlreform  führten,  so  wird  man  in  der  parlamentarischen
  Diskussion  der  Vorlage  nicht  allzuviel
  positive  Anhaltspunkte  finden.  Die  Debatten,  namentlich
in  Wahlreformausschusse,  erschöpften  sich  zumeist  im  Kampfe
der  Vertreter  der  einzelnen  nationalen  Gruppen  um  die  Vermehrung
  der  Mandate  der  Volksstämme,  ja  selbst  um  die  Sicherung
  der  Mandate  einzelner  Abgeordneten.  Die  grossen  Gesichtspunkte,
  welche  gleichzeitig  die  Beweggründe  für  eine  so  wesentliche
  Neuerung  deutlich  hervortreten  lassen  würden,  wurden  dabei
  vielfach  verdunkelt  und  es  war,  von  wenigen  Ausnahmen
abgesehen  °,  vorzüglich  den  Gegnern  der  Wahlreform  vorbehalten
  die  Diskussion  auf  einem  höheren  Niveau  allgemeiner
politischer  Erörterung  zu  halten.  Dadurch  erhielt  die  ganze
Reformaktion  scheinbar  den  Charakter  einer  unvermittelten,  ausserhalb
  der  organischen  Entwicklung  des  Verfassungslebens  in  Oesterreich
  liegenden  Neuerung.  Denn  es  waren  weder  grosse  innere
politische  Umwälzungen  vorangegangen,  welche  wie  in  Frankreich
  die  Macht  der  demokratischen  Gleichheitsidee  mit  unwiderstehlicher
  Gewalt  zum  Durchbruche  gebracht  hätten,  noch  handelte
es  sich,  wie  in  Deutschland,  nach  Bismarcks  bekanntem  Worte,
um  einen  „Kampf  auf  Tod  und  Leben,  bei  dem  man  die  Waffen,
zu  welchen  man  greift  und  die  Werte,  die  man  durch  ihre  Benützung
  zerstört,  angesichts  des  erhofften  Eıfolges  des  Kampfes
nicht  ansieht“.

Das  hauptsächliche  Motiv  lag  im  gänzlichen  Versagen
des  österreichischen  Parlamentarismus  während
  der  letzten  Jahre.  Wenn  auch  der  Grund  hiefür  vielleicht

°  Vgl.  z.  B.  die  interessanten  Ausführungen  des  Abg.  KRAMAR  in  der
Sitzung  vom  5.  Okt.  1905,  (Sten.  Prot.,  Abg.H.  XVII.  Sess.  S.  32107  ff.).

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2.  5
        <pb n="76" />
        —  6  —

tiefer,  vor  allem  in  dem  Ueberwiegen  der  nationalen  Sonderinteressen
  über  das  gemeinsame  Staatsinteresse  gelegen  sein
mochte,  so  muss  gewiss  ein  wesentlicher  Anteil  an  dem  Uebel
auch  in  der  Inkongruenz  zwischen  den  wirklichen  Interessen
der  Bevölkerung  und  den  durch  die  parlamentarische  Wahlordnung
  vertretenen  gesucht  werden.  Es  musste  dadurch  der
organische  Zusammenhang  zwischen  den  grossen  Schichten  der
Bevölkerung  und  der  parlamentarischen  Vertretung  unterbrochen
werden.  Der  Staat  erschien,  wie  seitens  der  Regierung  mit  Recht
betont  wurde,  der  grossen  Masse  als  ein  Abstraktum,  dem  möglichst
  wenig  zu  geben  und  möglichst  viel  abzuringen  ein  besonderes
  Verdienst  sei.  Die  Folge  musste  ein  ungesunder  Radikalismus
  der  Meinungen  und  das  alles  überwiegende  Vordrängen
  der  nationalen  Frage  bilden.  Dazu  kam  die  Prinzipienlosigkeit
  der  letzten  Reform  vom  Jahre  1896,  welche
die  entgegengesetzten  Grundsätze  der  Interessenvertretung  und
des  allgemeinen  Weahlrechtes  zu  vereinigen  versuchte  und  so
das  letztere  Prinzip  in  der  Masse  Wurzeln  fassen  liess,  ohne
dasselbe  gänzlich  durchzuführen.  Das  Ergebnis  dieser  Verhältnisse
  musste  aber,  entsprechend  der  Geistesströmung  in  den
repräsentativen  Staaten  Europas,  das  Streben  nach  Umgestaltung
des  Wahlrechtes  auf  breitester  Grundlage  bilden  1°,

Wenn  aber  auch  manche  unmittelbare  Motive,  welche  zu  der
so  raschen  Lösung  der  Wahlreformfrage  führten  und  selbst  das
mächtige  Eingreifen  von  höchster  Stelle  zu  gunsten  der  Reformaktion
  veranlassten,  nicht  ganz  klar  zutage  liegen,  so  ist  gerade
die  Tatsache,  dass  das  schwierige  Werk  ohne  grosse  Erschütterungen
  in  verhältnismässig  kurzer  Zeit  zustande  gebracht  worden

 

 

’  Vgl.  die  Ausführungen  des  Min.Präs.  Fh.  von  BEcK  am  8.  Nov.  1906
(Sten.  Prot.  Abg.H.  XVII.  S.  39618),  dann  insbes.  R.  SPRINGER,  Staat  und
Parlament,  Wien  1901,  derselbe:  Grundlagen  und  Entwicklungsziele  der
österr.-ung.  Monarchie  1906,  ferner  F.  von  WIESER,  Unsere  gesellschaftliche
und  politische  Entwicklung  seit  1848  in  der  N.  Fr.  Presse  vom  8.  Febr.
1907.
        <pb n="77" />
        67  —

ist,  ein  Beweis  dafür,  dass  es  sich  hier  doch  um  die  Befriedigung
von  Bedürfnissen  handelt,  welche,  wenn  sie  auch  nicht  mit  voller
Wucht  und  Klarheit  hervortraten,  dennoch  in  der  Gestaltung
des  politischen  Lebens  Oesterreichs  tief  begründet  waren.  Und
in  der  Tat  zeigt  ein  Rückblick  auf  die  Entwicklung  des  Parlamentarismus
  in  Oesterreich  die  Unhaltbarkeit  der  bisherigen
  Organisation  des  parlamentarischen  Wahlrechtes
  1,

Als  durch  das  Patent  vom  26.  Februar  1861  und  die  gleichzeitig
  erlassenen  Landesordnungen  die  parlamentarische  Organisation
  in  Oesterreich  geschaffen  wurde,  entsprach  dieselbe  den
Anschauungen  der  Zeit.  Das  allgemeine  Wahlrecht  hatte,  von
Frankreich  abgesehen,  in  Europa  noch  nicht  Boden  gefasst;  in
den  deutschen  Staaten  beruhte  das  Wahlrecht  aber  entweder  auf
plutokratischer  Grundlage  eines  Steuerzensus  oder  auf  der  ständischen
  Gliederung  der  Bevölkerung.  Ihre  theoretische  Stütze
findet  aber  diese  Organisation  in  der  damaligen,  namentlich  deutschen
  Staatslehre  !?,

Die  den  Landtagen  übertragene  Wahl  der  Abgeordneten
für  den  Reichsrat  und  die  Einteilung  der  zur  Landtagswahl  berechtigten
  Wählerschaft  in  vier  der  ständischen  Gliederung  der
Gesellschaft  nachgebildete  Gruppen  (Wählerklassen,  Kurien),
nämlich  Grossgrundbesitz  !?,  Städte  und  Industrialorte,  Handels-'!

  Die  nachstehende  Ausführung  ist  zum  grossen  Teile  dem  Berichte
des  Wahlreformausschusses  (Berichterstatter  Abg.  LöcKER)  entnommen  (Beil.
Nr.  2727  Sten.  Prot.  Abg.H.  XVII.  Sess.).

=  STAHL,  Rechts-  und  Staatslehre  1II,  bes.  $  97,  Monat,  Enzyklopädie
der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.  S.  237  ff,,  Staatsrecht,  Völkerrecht  und
Politik  I.  405  ff.  ;  ferner  BLUNTSCHLI,  Politik,  X.  Buch,  SCHÄFFLE,  GNEIST  etc,
Von  den  ausserdeutschen  Anhängern  eines  „organischen“  Wahlrechtes  noch
bes.  J.  St.  MırL,  Considerations  on  representative  government,  Ch.  VIII
und  Ch.  BEnoıst,  La  crise  de  l’Etat  moderne  1897.  Vgl.  dazu  G.  Mexx,
das  parlamentarische  Wahlrecht,  dann  A.  MEnZzELs  Vortrag:  die  Systeme  des
Wahlrechtes,  neue  Ausg.,  Wien  1906.

13  Mit  Ausnahme  von  Dalmatien  (Kurie  der  Höchstbesteuerten)  und

5*
        <pb n="78" />
        68  —

und  Gewerbekammern,  Landgemeinden  —  der  Episkopat  hatte
seine  Vertretung  durch  Virilstimmen  in  der  ersten  Kammer,  dem
Herrenhause  —  drückten  derselben  den  Stempel  der  historischen
  Interessenvertretung  auf,  den  die  Organisation
  des  Reichsratswahlrechtes  seither  beibehielt.  Das  Wahlrecht
war  in  jeder  der  vier  Wählerklassen  an  gänzlich  verschiedene
Voraussetzungen  geknüpft  und  auch  je  nach  den  Landesverfassungen
  innerhalb  der  gleichen  Wählerklassen  verschieden.  Die
Uebertragung  der  Wahl  der  Reichsratsabgeordneten  an  die  Landtage
  machte  das  Landtagswahlrecht  zugleich  zum  Reichsratswahlrechte.
  Da  ferner  das  Landtagswahlrecht  hinsichtlich  der
Städte-  und  Landgemeindenkurie  auf  dem  Gemeindewahlrechte
fusste,  so  war  schliesslich  das  Wahlrecht  für  de  Gemeinde,
verschieden  in  den  verschiedenen  Ländern,  zum  grössten  Teile
auch  die  Grundlage  des  Reichsratswahlrechtes.
Bei  dem  verhältnismässig  hohen  Wahlzensus  in  den  Gemeinden
war  in  der  Städte-  und  Landgemeindenkurie  nur  eine  verhältnismässig
  geringe  Anzahl  von  Personen  wahlberechtigt.  So  traten
in  den  Städten  bloss  161  662  Wähler  an  die  Urne;  in  sämtlichen
Landgemeinden  betrug  aber  die  Zahl  der  Urwähler  —  das  Wahlrecht
  war  hier  ein  indirektes  —  1066020,  ein  Verhältnis,  das
sich  durch  die  Herabsetzung  des  Steuerzensus  für  die  Städteund
  Landgemeindenwähler  zu  Anfang  der  Siebzigerjahre  nur  wenig
änderte.

Entwicklungsfähig  wurde  das  Reichsratswahlrecht  erst,  als
durch  das  nach  schweren  Krisen,  gegen  den  heftigsten  Widerstand
  der  föderalistischen  Parteien  zustande  gekommene  Gesetz
vom  2.  April  1873  an  Stelle  der  indirekten  Wahl  der  Reichsratsmitglieder
  durch  die  Landtage  das  direkte  Reichsratswäahlrecht
  unter  gleichzeitiger  Erhöhung  der  Zahl  der  Abgeordneten
  von  203  auf  353  getreten  war;  dadurch  sollte  das

 

Vorarlberg  in  Tirol  besteht  neben  einer  Prälatenkurie  die  Kurie
des  adeligen  Grossgrundbesitzes.
        <pb n="79" />
        —-  69  —

Abgeordnetenhaus  von  den  politischen  Kämpfen  in  den  Landtagen,
  welche  wiederholt  die  Wahlen  in  den  Reichsrat  verweigert
hatten,  emanzipiert  und  der  einheitliche  Staatsgedanke  gefördert
werden.

Zunächst  stand  auch  das  neue  Reichsratswahlrecht  streng
auf  dem  Standpunkte  der  historischen  Interessenvertretung  und
wir  finden  auch  hier  die  obigen  vier  Kurien  wenig  verändert
wieder.  Allein  nunmehr  begann  alsbald  die  Anpassung  des
Wahlrechtes  an  die  Anschauungen  der  Zeit  und  an  die  geänderten
  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  damit  eine  allmähliche
Abbröckelung  der  Organisation  der  Interessenvertretung.
  Durch  Gesetz  vom  4.  Oktober  1882  erhielten
  zunächst  sämtliche  Gemeindemitglieder  das  Reichsratswahlrecht
  ohne  Rücksicht  auf  die  Landtagswahlberechtigung,
wenn  sie  eine  direkte  Steuer  von  5  fl.  entrichteten  (Fünfguldenmänner).
  Dadurch  wurde  das  Prinzip  der  Interessenvertretung
in  der  Städte-  und  Landgemeindenkurie  wesentlich  beeinträchtigt.
Die  ungefähr  400000  neuen  Wähler  standen  der  politisch  rechtlosen
  Masse  der  Städte-  und  Landbewohner  weit  näher  als  dem
bisher  wahlberechtigten  Bürgertume.  Ein  weiterer  Schritt  in
dieser  Richtung  geschah  durch  das  Gesetz  vom  5.  Dezember  1896,
welches  in  der  Städte-  und  der  Landgemeindenkurie  den  Zensus
auf  4  fl.  herabsetzte.  Die  Wähler  der  Städte  waren  damit  in
den  Jahren  1879  bis  1897  von  191934  auf  394196  und  diejenigen
  der  Landgemeinden  innerhalb  des  gleichen  Zeitraumes  von
1019415  auf  1490059  bei  einer  Gesamteinwohnerzahl  von  rund
25000000  gestiegen.  Durch  diese  Wandlungen  war  das  im
ganzen  unverändert  gebliebene  Wahlrecht  des  Grossgrundbesitzes
  und  der  Handels-  und  Gewerbekammern
zu  einem  wahren  Privilegium  weniger  Besitzender  geworden  und
die  Kluft  zwischen  diesen  und  der  grossen  Masse  der  Bevölke-Yung
  wesentlich  erweitert.

Um  diese  Zeit  haben  auch  tiefgehende  Wandlungen  den
        <pb n="80" />
        70  —

sozialen  Unterbau  der  europäischen  Staaten,  namentlich  aber
jenen  Deutschlands  und  Oesterreichs  erfasst.  Der  gewaltige  Aufschwung
  der  Industrie,  die  zur  Hauptquelle  des  nationalen  W  ohlstandes
  geworden  war  und  an  Bedeutung  die  anderen  Zweige  der
Volkswirtschaft  vielfach  überholte,  hat  ineindustrielle  Arbeiterschaft
  grossgezogen,  welche  durch  die  allgemeine
Schulpflicht  und  durch  das  Fach-  und  Gewerbeschulwesen  geistig
gehoben,  durch  die  allgemeine  Wehrpflicht  zur  Disziplin  erzogen
und  durch  die  eigenen  Verbände  für  die  Pflege  öffentlicher  Angelegenheiten
  vorbereitet,  die  gleichen  politischen  Rechte  beanspruchte,
  deren  die  Arbeiterschaft  in  anderen  Ländern  inzwischen
teilhaft  geworden  war!  Der  Ausschluss  dieser  Schichten  von
den  politischen  Rechten  erschien  schon  wegen  der  grossen  Belastung
  derselben  durch  die  indirekten  Steuern,  welche  im
Staatshaushalte  eine  überwiegende  Bedeutung  erlangt  hatten,  als
eine  stets  härter  empfundene  Ungerechtigkeit.  Ueberdies  war  inzwischen
  im  Deutschen  Reiche  das  allgemeine  Stimmrecht
  zur  vollen  Geltung  gelangt  und  auch  in  England  durch
die  beiden  Reformbills  nahezu  verwirklicht  worden.

Auch  die  österreichische  Regierung  konnte  sich  dieser  Strömung
  nicht  gänzlich  entziehen  und  die  Reformvorlage  des  Grafen
TAAFFE  vom  10.  Okt.  1893  wollte  das  Wahlrecht  in  den  Kurien
der  Städte  und  der  Landgemeinden  in  einem  grossen  Ausmasse
erweitern  und  dem  allgemeinen  Stimmrechte  in  diesen  Wahlkörpern
sehr  nahe  kommen,  jedoch  unter  Belassung  der  übrigen  Kurien  °°.

ı*  Im  Jahre  1900  zählte  man  in  Oesterreich  2  368725  industrielle  und
2.085  532  forst-  und  landwirtschaftliche  Arbeiter.  Von  1890  bis  1900  stieg
die  in  der  Industrie  tätige  Bevölkerung  von  2,9  auf  3,1  Millionen,  die
im  Handel  und  Verkehr  tätige  von  0,8  auf  1  Million,  die  in  der
Landwirtschaft  tätige  sank  dagegen  von  84  auf  8,2  Millionen
(SCHWIEDLAND  in  „Kultur“,  4.  Heft  1906).

15  Nach  diesem  Entwurfe  (Sten.  Prot.  XI  Sess.  Beil.  724),  welcher  „denjenigen,
  welche  ihre  staatsbürgerlichen  Pflichten  erfüllen,  die  Teilnahme
am  politischen  Leben  durch  Ausübung  des  Wahlrechtes  einräumen“  will,
        <pb n="81" />
        _  71  —

Nach  dem  Scheitern  dieser  Vorlage  wurden  mehrfache  Versuche
unternommen,  die  Interessenvertretung  weiter  auszubauen  und
neue  Wählerklassen  zu  organisieren  !.  Das  Parlament
verhielt  sich  gegenüber  diesen  Versuchen  ablehnend  und  der
Erfolg  dieser  Bewegung  war  einstweilen  das  Gesetz  vom  14.  Juni
1896  (die  sog.  BApEnIsche  Wahlreform),  welches  dem  allgemeinen
  Wahlrechte  auch  in  Oesterreich  Eingang  verschaffte.


Durch  dasselbe  erhielt  Oesterreich  eine  Reichsvertretung,
welche  sich  zum  grössten  Teile  auf  Interessenvertretung,  zum
geringen  Teile  aber  auf  das  allgemeine  Wahlrecht  stützte.  Den
bisherigen  vier  Kurien  wurde  nämlich  eine  fünfte,  „allgemeine
Wählerklasse“  hinzugefügt  und  dieser  72  Mandate  zugewiesen,
wodurch  die  Zahl  der  Abgeordneten  auf  425  stieg.  Diese  72  Abgeordneten
  wurden  jedoch  nach  dem  Grundsatze  des  allgemeinen
Wahlrechtes  von  sämtlichen,  auch  den  Wählern  der  vier
Kurien,  die  dadurch  ein  mehrfaches  Wahlrecht  erhielten,
gewählt.  Diese  Wahlreform,  welche  zwei  ganz  entgegengesetzte
Wahlsysteme  kombinierte  und  der  ungeheuren  Masse  der  neuen,
bisher  vom  Weahlrechte  ausgeschlossenen  Wähler  ihr  ohnehin
geringfügiges  Wahlrecht  noch  durch  die  Konkurrenz  mit  den
Kurienwählern  bei  der  Wahl  der  72  Abgeordneten  verkürzte,
brachte  mehr  Verbitterung  als  Befriedigung  bei  der  neuen
Wählerschaft  hervor.  Das  Prinzip  des  allgemeinen  Wahlrechtes
war  dadurch  zwar  gesetzlich  anerkannt,  aber  nur  zum  Scheine
verwirklicht  worden,  die  Kluft  zwischen  den  „privilegierten“
Kurienwählern  und  der  Masse  der  Bevölkerung,  welche  nur  in

ER

sollte  das  Wahlrecht  in  den  beiden  Kurien  wesentlich  von  der  Kenntnis
des  Lesens  und  Schreibens  und  von  der  Erfüllung  der  Stellungspflicht  abhängig
  gemacht  werden.

'*  Hervorzuheben  Antrag  BÄRENREITHER  und  Gen.  (XI,  Beil.  130)  auf
Schaffung  einer  neuen  Kurie  der  krankenversicherungspflichtigen  Arbeiter
mit  20  Mandaten;  dann  Antrag  PLENER,  ExnER  und  Gen.  auf  Wahl  von
9  Abgeordneten  aus  den  zu  errichtenden  Arbeiterkammern.
        <pb n="82" />
        nn  —

der  „allgemeinen  Wählerklasse“  wählte,  noch  erweitert.

Bei  den  auf  Grund  des  neuen  Gesetzes  vorgenommenen  allgemeinen
  Wahlen  im  Jahre  1901  waren  nämlich  wahlberechtigt
in  der  Grossgrundbesitzerkurie  5431  Wähler  mit  85  Mandaten,
in  der  Handels-  und  Gewerbekammerkurie  536  mit  21  Mandaten,
in  der  Städtekurie  493  404  mit  118  Mandaten,  in  den  Landgemeinden
  1585  466  Wähler  mit  129  Mandaten  und  in  der  fünften
Kurie  (allgemeine  Wählerklasse)  5  004  222  Wähler  mit  72  Mandaten.
  Es  entfiel  demnach  durchschnittlich  ein  Abgeordneter  im
Grossgrundbesitze  auf  64  (in  Schlesien  sogar  auf  16)  Wähler,  in
der  Handels-  und  Gewerbekammerkurie  auf  26,  in  der  Städtekurie
  auf  4193,  in  der  Landgemeindenkurie  auf  12290,  in  der
allgemeinen  \Wählerklasse  endlich  auf  67  503  Wähler.

Dieses  Missverhältnis,  das  in  dem  bekannten  Massenaufzuge
  der  Arbeiterschaft  vom  28.  Nov.  1905  drastisch  zum
Ausdrucke  gebracht  wurde,  musste  die  Erkenntnis  der  Unhaltbarkeit
  eines  auf  längst  überwundener  sozialer  und  wirtschaftlicher
  Schichtung  beruhenden  Woahlrechtes  in  immer  weitere
Kreise  verbreiten  und  es  konnte  gewiss  mit  Recht  neben  den
nationalen  Sonderbestrebungen  auch  die  Unhaltbarkeit  und  Systemlosigkeit
  des  Reichsratswahlrechtes  als  eine  der  Ursachen
der  Aktionsunfähigkeit  des  österreichischen  Parlamentes  in  den
letzten  Jahren  hingestellt  werden,  welcher  durch  die  „Desarmierung
der  sozialen  und  nationalen  Parteien“  !”  mittelst  Neuregelung
des  Wahlrechtes  abgeholfen  werden  sollte.  Bei  diesem  Stande  der
Dinge  bedurfte  es  nicht  allzugrosser  äusserer  Impulse,  um  die  Idee
des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechtes,  welche  doch
seit  dem  Beginne  des  Verfassungslebens  in  Oesterreich,  wenn
auch  nicht  in  den  Verfassungsentwürfen  und  -Gesetzen  rein
zur  Geltung  gebracht,  dennoch  als  Kulturforderung  der  Zeit  von
demokratischen  Politikern  und  Parteien  in-  und  ausserhalb  des

17  Min.Präs.  Fh.  von  BECK  in  der  Sitzung  des  Wahlreformausschusses
vom  3.  Okt.  1906  (Verhandlungen  8.  582).
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        -.-.  3

Parlamentes  stets  propagiert  wurde'®,  der  Verwirklichung  zuzuführen.
  Der  unmittelbare  Anstoss  für  die  Reformaktion  aller-8

  Nach  dem  Prinzipe  des  „allgemeinen  Wahlrechtes®  wurde  in  Oesterreich
  bis  zur  Wahlreform  vom  Jahre  1896  eigentlich  nur  einmal  gewählt,
nämlich  für  die  Frankfurter  Nationalversammlung;  wallberechtigt  war
hier  jeder  volljährige  Staatsbürger  ohne  Rücksicht  auf  Zensus  und  Stand.
Allerdings  fand  die  Wahl  in  Oesterreich  im  Sinne  der  Ermächtigung  seiten«
des  Vorparlamentes  indirekt  statt.  Seitdem  konnte  selbst  zur  Zeit  der
Hochflut  der  demokratischen  Idee  in  den  Verfassungsgesetzen  das  allgemeine
  Wahlrecht  nie  ganz  zur  Durchführung  gelangen.  Schon  die  ernte
Verfassungsurkundae  vom  25.  April  1848  stellte  als  Prinzip  für  die  Wahl
der  Abgeordnetenkammer  neben  der  Volkzahl  die  „Vertretung  aller  staatsbürgerlichen
  Interessen“  auf.  Die  provisorische  Wahlordnung  vom  9.  Mai
1848  (Pol.  G.  Sig.  No  57)  8  31  schloss  vom  Wahlrechte  für  die  Abgeordnetenkammer
  „Arbeiter  gegen  Tag-  oder  Wochenlohn,  Dienstleute  und  Personen,
die  aus  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten  Unterstützungen  geniessen“,  aus.
Die  gleiche  Beschränkung  enthielt  dann  auch  die  im  Sinne  der  k.  Proklamation
von  16.  Mai  1848,  (Pol.  G.  Sig.  No  65)  für  den  konstituierenden  Reichıstag
  erlassene  Wahlordnung  vom  30.  Mai  1848,  (Pol.  G.  Sig.  No  75).  Allerdings
  wurde  später  mit  Min.Erlass  vom  10.  Juni  1848  den  „selbständigen
Arbeitern“  das  Wahlrecht  zugestanden.  —  Der  Kremsierer  Verfassungsentwurf
  vom  Jahre  1849  (8  95)  kehrte  zur  Zensuswahl  für  die  Volkskammer
zurück,  indem  das  Wahlrecht  von  der  Entrichtung  einer  direkten  Steuer
von  mindestens  5  fl.  C.  M.  abhängig  gemacht  wurde,  In  ähnlicher  Weise
schrieb  die  „oktroyierte  Verfassung“  vom  4,  März  1849,  RGBl.  150  die  Entrichtung
  eines  durch  die  Wahlordnung  zu  bestimmenden  Jahresbetrages  an
direkten  Steuern  (5  bis  20  fl.  C.  M.)  oder  aber  gewisse  persönliche  Kigenschaften
  als  Bedingung  des  Wahlrechtes  für  das  Unterhaus  vor  ($$  43,  44).
Die  späteren  Verfassungen  seit  1861  bis  1896  halten  dagegen  Jen  Stand-Punkt
  der  „Interessenvertretung“  und  der  „Wählerkurien*  konsequent  fest

Seit  der  Begründung  des  konstitutionellen  Lebens  in  Oesterreich
anfang  der  60er  Jahre  wurde  sowohl  ausserhalb  des  Parlamentes  von  demokratischer
  Seite  für  das  allgemeine  Wahlrecht  agitiert  als  auch  wiederholt
  die  Einführung  desselben  im  Parlamente  beantragt.  In  dieser  Be--iehung
  ist  namentlich  die  Wirksamkeit  des  Abg.  KRONAWETTER  hervorzuheben
  (Petition  des  demokratischen  Vereines  im  Wiener  VII.  Gemeindebezirke
  ex  1869).  Ferner  die  Anträge  des  Abg.  RECHBAUER  vom  30.  März
1870,  Sten.  Prot.  V.  Sess.  S.  966;  dann  der  Abg.  SCHÖNERER  und  Gen.  vom
10.  Dez.  1880  (Sten.  Prot,  IX.  Sess.  Beil.  Nr.  285)  und  vom  28.  Jan.  1881
(Nr.  266).  Nach  letzterem  Antrage  sollte  das  Abgeordnetenhaus  aus  400  Mitgliedern
  bestehen,  welche  derart  auf  die  Kronländer  verteilt  werden  sollten,
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        _  74  —

dings,  bei  der  auch  die  traditionelle  Furcht  vor  der  Ausbreitung
der  sozialdemokratischen  Bewegung,  welche  in  der  Ungleichheit
des  Wahlrechtes  mächtige  Nahrung  findet,  eine  Rolle  gespielt
haben  mochte,  ist  noch  nicht  ganz  aufgeklärt.  Der  Bericht  des
Verfassungsausschusses  des  Abgeordnetenhauses  führt
namentlich  die  Verfassungskämpfe  im  russischen  Reiche  und  die
Tatsache,  dass  in  der  ungarischen  Reichshälfte  während  des
gleichzeitigen  Verfassungskonfliktes  das  allgemeine  Wahlrecht  auf
die  Tagesordnung  gestellt  wurde,  an.

Die  Ereignisse  entwickelten  sich  nun  mit  grosser  Raschheit.

Gelegentlich  des  Zusammentrittes  des  Reichsrates  zur  Herbsttagung
  des  Jahres  1905  wurde  eine  Anzahl  von  Dringlichkeitsanträgen
  auf  Einführung  des  allgemeinen,  gleichen,
direkten  und  geheimen  Wahlrechtes  bei  den  Wahlen  in  das  Abgeordnetenhaus
  von  verschiedenen  Parteien  eingebracht!?.  Die
Regierung  verhielt  sich  zunächst  gegenüber  diesen  Anträgen  sehr

dass  durchschnittlich  auf  50  000  Einwohner  ein  Mandat  entfallen  wäre;  das
Wahlrecht  sollte  ein  allgemeines,  gleiches  und  direktes  sein.  Dann  der
Antrag  GREGR  vom  5.  Juni  1886.  Die  späteren  Anträge  PERNERSTORFER
vom  8.  Okt.  1891  (XI.  Sess.  Beil.  Nr.  251),  dann  SLAVIK  und  Gen.  vom
16.  März  1893  u.  a.  streben  gleichfalls  die  Umwandlung  des  Kurienparlamentes
  in  ein  solches  des  allgemeinen,  gleichen  Wahlrechtes  an.  Hervorzuheben
  sind  noch  zahlreiche  Petitionen  um  Reform  des  Wahlrechtes
(Verein  „Volksstimme*,  Sitzung  vom  13.  Febr.  1874  und  verschiedene  Arbeitervereine;
  darüber  Bericht  in  den  Sten.  Prot.  VIII.  Sess.  Beil.  Nr.  155
und  475).  Diese  Anträge  fanden  namentlich  bei  der  „liberalen‘,  „verfassungstreuen*
  Partei,  welche  allenfalls  eine  Vertretung  der  Arbeiterschaft
durch  Arbeiterkammern  zugestehen  wollte,  grundsätzliche  Gegnerschaft.
Vgl.  die  Rede  des  Abg.  KRONAWETTER  vom  24.  Okt.  1893,  Sten.  Prot.  XI.
Sess.,  dann  STRAKOSCH-GRASSMANN,  das  allgemeine  Wahlrecht  in  Oesterreich
  seit  1848,  Wien  1906,  dann  E.  Schwarz,  das  Volksstimmenhaus
(in  Grünhuts  Zeitschrift  für  privat-  und  Öffentliches  Recht,  Bd.  XXXII,
S.  666  ff.).

19  Sten.  Prot.  XVII.  Sess.  Beil.  Nr.  2453  bis  2459.  Der  Antrag  EBen-HOCH
  verlangt  die  Berücksichtigung  der  nationalen,  kulturellen,  wirtschaftlichen
  und  sozialen  Verschiedenheiten  Oesterreichs  bei  Einführung  des  allgemeinen
  Wahlrechtes.
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        _  5  —_

reserviert  ?°°.  Als  jedoch  nach  einer  längeren  und  interessanten  Debatte
  am  5.  und  6.  Okt.  die  Dringlichkeit  der  Reformanträge  zwar
formell  abgelehnt  worden  war,  aber  dennoch  die  Majorität  des
Abgeordnetenhauses  sich  für  dieselbe  ausgesprochen  hatte,  ergriff
die  Regierung  die  Initiative  zur  Durchführung  der  Wahlreform.
In  der  Sitzung  vom  28.  Nov.  1905  legte  der  Ministerpräsident  Freiherr
  von  GAUTSCH,  während  ein  nach  vielen  Tausenden  zählender
  Demonstrationszug  von  Arbeitern  durch  die  Strassen  Wiens
marschierte,  in  einer  gross  angelegten  Rede  die  Grundsätze  der
Wahlreform,  deren  Einbringung  für  den  Monat  Februar  des
kommenden  Jahres  angekündigt  wurde,  dar.

Am  23.  Februar  1906  brachte  die  Regierung  fünf  Gesetzentwürfe
  betreffend  die  Neuorganisierung  des  Reichsrates  im
Abgeordnetenhause  ein.  Nach  einmonatlicher  Debatte  wurden
die  Entwürfe  betreffend  das  Wahlrecht  und  die  Wahlordnung
  für  das  Abgeordnetenhaus  in  erster  Lesung  angenommen
  und  zur  Beratung  einem  49gliedrigen  Ausschusse  zugewiesen.
  Der  Wahlreformausschuss  begann  seine  Arbeiten,
  welche  vorzüglich  dem  schwierigen  Probleme  der  Verteilung
  der  Mandate  an  die  Volksstämme  und  der  Wahlbezirkseinteilung
  galten,  am  28.  März  und  beendete  dieselben
  in  62  Sitzungen  am  29.  Oktober  1906.

Inzwischen  war  die  Regierungsvorlage  durch  das  am  2.  Mai
in  das  Amt  berufene  Ministerium  des  Prinzen  zu  HoHENLOHE
in  mehreren  Punkten,  namentlich  durch  Vermehrung  der  Zahl
der  Abgeordneten  und  Neuverteilung  derselben  an  die  Volksstämme,
dann  durch  Aufstellung  von  besonderen  Kautelen  gegen  die  Aenderung
  der  Wahlbezirkseinteilung  geändert  worden.  Das  am  2.  Juni
1906  berufene  Ministerium  des  Freih.  von  BECK  nahm  dagegen
in  Angelegenheit  der  Wahlreform  „die  Erbschaft  beider  vorangegangenen
  Regierungen  ohne  Vorbehalt  an“  und  es  gelang

2°  Rede  des  Min.Präs.  Freih.  vox  GAU'TSCH  in  der  Sitzung  des  Abg.Hauses
vom  26.  Sept.  1905  (Sten.  Prot.  XVII.  Sess.,  8.  31422).
        <pb n="86" />
        76  —

demselben  tatsächlich  nach  heftigen  Kämpfen  und  mannigfachen
Zwischenfällen  die  Aktion  zu  Ende  zu  führen.

Die  Gefahr  drohte  jetzt  von  einer  anderen  Seite.  Während
nämlich  durch  die  Annahme  der  Reform  im  Ausschusse  auch  die
Annahme  derselben  im  Plenum  des  Abgeordnetenhauses  sichergestellt
  worden  war  und  demgemäss  auch  die  zweite  und  dritte
Lesung  hier  verhältnismässig  glatt  und  schnell  verlief  (Sitzungen
vom  7.  November  bis  1.  Dezember  1906),  entstanden  durch  die
Haltung  des  Herrenhauses  neue  Schwierigkeiten.  Dieses
verlangte  zwei  wesentliche  Aenderungen  an  der  Vorlage:  erstens
die  Ausstattung  derjenigen  Wähler,  welche  das  35.  Lebensjahr
vollendet  haben,  mit  einer  zweiten  Stimme  im  Interesse  der
Stärkung  der  reiferen  und  besonneneren  Elemente  unter  der
Wählerschaft  (Alterspluralität),  zweitens  aber  eine  Kräftigung
der  Stellung  des  Herrenhauses  gegenüber  dem  Abgeordnetenhause
und  der  Regierung  durch  Einschränkung  der  Zahl  der  lebenslänglichen
  Mitglieder  auf  den  Stand  zwischen  150  und  170
(numerus  clausus)  ?!.  Während  die  Regierung  sich  der  letzteren
Forderung  durch  Einbringung  einer  besonderen  Vorlage  schliesslich
  anpasste,  wurde  die  erstere  entschieden  abgelehnt,  aus  prinzipiellen
  Gründen,  aber  auch  aus  taktischen  Rücksichten.  Denn
die  Einführung  der  Alterspluralität,  welche  eine  vielfache  Aenderung
  in  den  Majoritätsverhältnissen  der  einzelnen  Wahlbezirke  zur
Folge  gehabt  hätte,  würde  die  Neueinteilung  dieser  Bezirke  erheischt
  und  somit  die  Frucht  des  mit  unendlichen  Schwierigkeiten
herbeigeführten  Kompromisses  unter  den  Volksstämmen  und  damit
  möglicherweise  das  ganze  Wahlreformwerk  vereitelt  haben.
Das  Herrenhaus  verzichtete  schliesslich  im  Interesse  des  Zustandekommens
  der  Reform  auf  diese  Aenderung,  machte  jedoch  seine
Zustimmung  von  der  Annahme  der  Vorlage  über  den  „numerus

2!  Vgl.  den  Bericht  der  Wahlreformkommission  des  Herrenhauses
(Berichterstatter  Prof.  LAMMAScH)  im  Sten.  Prot.  des  Herrenhauses  XVII.  Sess.
Beil.  Nr,  399,
        <pb n="87" />
        _  7  —

clausus“  durch  das  Abgeordnetenhaus  abhängig  und  setzte  bis
dahin  die  weitere  Beratung  über  die  Aenderung  des  Reichsvertretungsgesetzes
  aus.  Nachdem  diese  Bedingung  erfüllt  worden
war  ??,  wurde  endlich  auch  das  genannte  Gesetz  in  zweiter  und
dritter  Lesung  vom  Herrenhause  verabschiedet.

Der  mit  der  Wahlreform  zusammenhängende  Gesetzentwurf
betreffend  den  Schutz  der  Wahlfreiheit  passierte  dagegen
ohne  besonderes  Hindernis  die  parlamentarische  Beratung,  während
  die  übrigen  Vorlagen  betreffend  die  Immunität  der
Mitglieder  des  Reichsrates,  sowie  de  Geschäftsordnung
über  das  vorbereitende  Stadium  nicht  hinausgelangten.  Die  beschlossenen
  Wahlreformgesetze  wurden  am  26.  Januar  1907  vom
Kaiser  sanktioniert.

|  III.

Die  Neuorganisation  des  Österreichischen
Reichsrates  findet  ihre  Regelung  in  vier  Gesetzen  vom
26.  Januar  1907,  RGBI.No.  15  bis  18.  Das  erste  Gesetz  (RGBl.  15)
ändert  mehrere  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes
über  de  Reichsvertretung,  welche  sich  auf  die  Organisation
  und  den  Wirkungskreis  des  Reichsrates  beziehen
und  namentlich  die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses
  festsetzen.  Das  zweite  Gesetz  (RGBl.  16)  hat  gleichfalls
eine  Aenderung  des  genannten  Staatsgrundgesetzes  durch  die
Beschränkung  der  Anzahl  der  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit
zu  ernennenden  Mitglieder  des  Herrenhauses,  die
Feststellung  des  „numerus  clausus*,  zum  Gegenstande.  Durch
das  dritte  Gesetz  (RGBl.  17)  wird  eine  neue  Wahlordnung
für  das  Abgeordnetenhaus  des  Reichsrates  erlassen;  das  vierte
Gesetz  (RGBl.  18)  endlich  trifft  strafrechtliche  Bestimmungen

zum  Schutze  der  Wahl-  und  Versammlungsfreiheit?,


 

®?  In  den  Sitzungen  vom  9.  u.  10.  Januar  1907.
’®  Dazu  die  mit  Erl.  des  Min.  des  Innern  vom  8.  Febr.  1907  Z.  MVBl.
Nr.  8  gegebenen  Erläuterungen  zur  Reichsratswahlordnung.
        <pb n="88" />
        _  783  —

Es  mögen  im  folgenden  die  wesentlichen  Bestimmungen
dieser  Gesetze  einer  kurzen  Erörterung  unterzogen  werden.

I.  Die  bisherige  Unvereinbarkeit  zwischen  einem
Abgeordnetenmandate  und  einem  Sitze  im  Herrenhause  wird  für
die  erblichen  und  auf  Lebenszeit  berufenen  Mitglieder  des
Herrenhausess  aufgehoben.  Im  Falle  der  Annahme  eines
Abgeordnetenmandates  ruht  für  die  Dauer  des  Mandates  die
Mitgliedschaft  im  Herrenhause,  ebenso  im  Falle  der  Berufung
eines  Abgeordneten  in  das  Herrenhaus  (Art.  I.  RGBl.  15).

Durch  diese  Bestimmung  soll,  ohne  im  Prinzip  die  Unabhängigkeit
  beider  Kammern  von  einander  zu  berühren,  auch
den  Mitgliedern  des  Herrenhauses  die  Möglichkeit  gewährt  werden,
  an  der  politischen  Tätigkeit  im  Abgeordnetenhause  aktiv
teilzunehmen,  umgekehrt  aber  der  möglichen  (sefahr  der  Beseitigung
  unliebsamer  Mitglieder  aus  dem  Abgeordnetenhause  durch
Versetzung  derselben  in  das  Herrenhaus  vorgebeugt  werden.

Die  dem  Kaiser  bisher  unbeschränkt  zugestandene  Ernennung
  iebenslänglicher  Herrenhausmitglieder  wird  dahin  abgeändert,
  dass  die  Zahl  dieser  Mitglieder  170  nicht  überschreiten  und
nicht  unter  150  verbleiben  darf  (Ges.  vom  26.  Januar  1907,
RGBl.  Nr.  16).  Durch  die  Bestimmung  des  „numerus  clausus“
der  lebenslänglichen  Herrenhausmitglieder,  welche  das  Herrenhaus
  zur  Bedingung  für  das  Zustandekommen  der  Wahlreform
machte,  soll  die  Bedeutung  der  ersten  Kammer  als  Gegengewicht
gegenüber  dem  Abgeordnetenhause  dadurch  gehoben  werden,  dass
willkürlichen  Aenderungen  der  Parteiverhältnisse  im  Herrenhause
seitens  der  Regierung  durch  Pairschübe  ein  Riegel  vorgeschoben
  wird.  Allerdings  wird  umgekehrt  dadurch  auch  eine  gewisse
Erstarrung  der  Parteiverhältnisse  im  Herrenhause  eintreten  *.

22  Vgl.  den  Bericht  der  Herrenhauskommission  und  die  Erklärungen
des  Min.-Präs.  im  Herrenhause  v.  21.  Dez  1906.  Es  feblte  auch  nicht  an
Anträgen  radikalerer  Natur:  so  einer  auf  Beseitigung  des  Herrenhauses.
Ferner  wurde  die  Reform  desselben  angeregt  (Abg.  STARZYNSKI),  welche
übrigens  auch  von  der  Regierung  ursprünglich  beabsichtigt  war.
        <pb n="89" />
        79  —

Die  wichtigste  Bestimmung  enthält  Art.  II  des  abgeänderten
Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  (RGBl.  15).  Der
S  6  desselben  bestimmt  nämlich  de  Zahl  der  Mitglieder
des  Abgeordnetenhauses,  welche  bisher  425  betrug,  mit  516.  Die
anfangs  vom  Ministerium  GAUTSCH  eingebrachte  Vorlage  setzte
die  Zahl  der  Abgeordneten  mit  455  fest,  die  Vorlage  des  Ministerıums
  HOHENLOHE  erhöhte  dieselbe  auf  495°5.  Die  Forderungen
der  einzelnen  nationalen  Parteien  führten  aber  im  Laufe  der
Verhandlung  zur  endlichen  Festsetzung  der  Zahl  der  Abgeordneten
  mit  516.

Aus  nachstehenden  Tabellen  möge  die  Verteilung  der
Mandate  auf  die  einzelnen  Kronländer  und  Volksstämme,
  welche  den  politischen  Schwerpunkt  der  Reform  bildet,
  entnommen  werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  ||  Ueberwiegende  Umgangssprache
Mandate  |  der  Wahlbezirke.  nu
!  &amp;amp;
Name  des  Einwohnerzahl  z  |  =  5  a  3  3  ®  519
Kronlandes.  1900.  3  ®  @  2  ®  ä  =  ö  =  E
2|  sı2/8|3|3|2/%/2|€
|  "  |  ZEIEZE  5  u  j
|  S
Böhmen  I  6271012  |110)]  130  55|  75  |
Dalmatien  |  584823  ji  11]  11  11  |
Galizien  |  7284703  |  78!  106  78|  28  |
Niederösterreich  |  2856701  |  46|  64  |  64
Oberösterreich  800  253  290  221  22
Salzburg  186  848  66  7|  7
Steiermark  1318325  |  27|  30||  28  7
Kärnten  360800  |  101  101  9  1
Krain  5043832  |  ı1l  12|  ı  11
Bukowina  723504  |  ı1l  14|  4  5  9
Mähren  2120747  |  43]  49  ||  19|  80
Schlesien  663  740  12)  15  9  23)  4
Tirol  \  99640  |  21]  25  ||  16  9
Vorarlberg  4  4|  4
Istrien  5|  6  1!  2|  8
Küstenland  ||  rıasmı  |  5  6  3  8
Triest  |  5  5  1  4
Summa:  I  25632805  1425]  516  1283|  107]  82]  83]  24  |  18]  19  5

 

 

 

 

 

25  Sitzung  des  Wahlreformausschusses  vom  25.  Mai  1906,  Sten.  Prot.  S.  227.
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        80  —

Nach  Nationalitäten  geordnet  ergibt  sich  unter  der
Voraussetzung,  dass  die  Umgangssprache  der  Majorität  der  Wähler
des  Wahlbezirkes  für  die  Wahl  ausschlaggebend  wird,  nachstehendes
  Verhältnis:

 

 

 

 

v  |  Numerische  Stärke  |  Anzahl  der  Anzahl  der  Bewohner,
olksstamm:  in  Oesterreich  1900|  Mandate*  [auf  welche  ein  ‚Abge-\
  ordneter  entfällt.

deutsch  nl  9  171614  '  233  (207)  39  368
ezechisch  |  5  955.397  107  (86)  55  658
polnisch  4  252  384  82  (71)  51  858
ruthenisch  |  3  581  570  33  (10)  102  472
slovenisch  1  192  780  ı  24  (15)  49  699
serbo-kroatisch  |  711  380  |  13  (2)  54  722
italienisch  |  727  102  '  19  (18)  38  268
rumänisch  |  230  963  ı  5  (6)  46  193
für  ganz  Oesterreich!  25  632  805  ı  516  (425)  49  676

 

*,  Die  in  der  Klammer  beigesetzten  Ziffern  geben  die  bisherige  Verteilung
  an.

Nach  dieser  Zusammenstellung  steht  bezüglich  der  relativen
Stärke  der  Vertretung  und  des  Wertes  der  Wahlstimme  der  italienische
  Volksstamm  an  erster  Stelle,  als  nächster  ist  der  deutsche
gereiht,  hierauf  der  rumänische,  slovenische,  polnische,  serboktoatische,
  czechische  und  endlich  durch  eine  grosse  Differenz
von  diesen  geschieden,  der  ruthenische.

Art.  11,  8  7  (RGBI.  15)  stellt  das  Prinzip  der  „Allgemeinheit“
  des  Wahlrechtes  auf,  indem  er  die  Erfordernisse  des  Wahlrechtes
  dahin  präzisiert,  dass  jede  Person  männlichen  Geschlechtes,
welche  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  die  österreichische
Staatsbürgerschaft  besitzt,  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung
  nicht  ausgenommen  oder  ausgeschlossen  ist,  und
ın  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Wahlrecht  auszuüben  ist,  am
Tage  der  Ausschreibung  der  Wahl  seit  mindestens  einem  Jahre
ihren  Wohnsitz  hat,  wahlberechtigt  ist.  —  Das  Erfordernis
der  einjährigen  Sesshaftigkeit  in  der  Gemeinde  der
Wahl,  welches  sich  übrigens  auf  die  Wählbarkeit  nicht  erstreckt,
        <pb n="91" />
        —_  8  —

bildet  hier  die  wichtigste  prinzipielle  Bestimmung  und  hat  den
Zweck,  die  ansässige  Wählerschaft  gegen  die  Majorisierung  durch
die  „Huktuierenden  Elemente“  der  Bevölkerung  zu  schützen  und
dadurch  eine  grössere  Ständigkeit  in  die  Wählerschaft  zu  bringen.
Dasselbe  stellt  die  Mittellinie  dar  zwischen  den  Bestrebungen  namentlich
  der  sozialdemokratischen  Partei,  welche  sich  gegen  das
Erfordernis  einer  bestimmten  Sesshaftigkeitsdauer  überhaupt  aussprach
  und  den  konservativen  Parteien,  welche  eine  längere  Dauer
der  Sesshaftigkeit  anstrebten.  Die  weiteren,  im  Weahlreformausschusse
  gestellten  Anträge  auf  Gewährung  des  Wahlrechtes
an  Frauen,  eventuell  nur  an  die  in  selbständiger  Stellung  befindlichen,
  wurden  als  dermalen  unzeitgemäss  abgelehnt.

Die  Wählbarkeit  wird  analog  den  bisherigen  Bestimmungen
  an  das  männliche  Geschlecht,  die  österreichische  Staatsbürgerschaft
  seit  mindestens  drei  Jahren,  Zurücklegung  des  30.
Lebensjahres  und  den  Besitz  des  Wahlrechtes  geknüpft.  Die
gleichen  Bestimmungen  gelten  für  die  Wählbarkeit  zum  Ersatzmanne
  in  denjenigen  Wahlbezirken  Galiziens,  in  welchen  zwei
Abgeordnete  gewählt  werden.

Vom  Wahlrechte  und  der  Wählbarkeit  sind  nach  der  neuen
Wahlordnung  (RGBl.  17,  $  7),  entsprechend  den  bisherigen  Bestimmungen
  in  dauernder  oder  zeitlicher  Dienstleistung  stehende
Militärpersonen  ausgenommen.  Die  Ausschliessungsgründe
  ($  8  der  Reichsratswahlordnung)  wurden  gegenüber
den  bisherigen  Bestimmungen  wesentlich  erweitert  durch  Neuaufnahme
  verschiedener  diffamierender  Delikte,  als  der  Kuppelei
ı$  512  Allg.  Strafgesetzbuch),  dann  der  Vergehen  gegen  das
Wuchergesetz  ($  1  Gesetz  vom  28.  Mai  1881,  RGBl.  47),  der
Vereitelung  von  Zwangsvollstreckungen  (8  1  Gesetz  vom  25.  Mai
1883,  RGBl.  78),  der  Uebertretung  des  Vagabundengesetzes  ($$  1
bis  5  Ges.  vom  24.  Mai  1885,  RGBl.  89)  unter  die  Ausschliessungsgründe,
  ferner  gewisser  Vergehen  gegen  das  Wehrgesetz,
als  Stellungsflucht,  Erschleichung  der  Befreiung  oder  einer  Be-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2,  6
        <pb n="92" />
        günstigung  bei  Erfüllung  der  Wehrpflicht  ($$  45,  47,  48,  49  Ges.
vom  11.  April  1889,  RGBl.  41),  und  zwar  für  die  Dauer  von
drei  Jahren  nach  dem  Ende  der  Strafe;  ferner  der  Vergehen
gegen  die  strafrechtlichen  Bestimmungen  zum  Schutze  der  Wahlfreiheit
  *°;  desgleichen  werden  ausgeschlossen  unter  Polizeiaufsicht
gestellte  oder  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt  abgegebene  Personen,
dann  diejenigen,  welchen  die  väterliche  Gewalt  entzogen  worden
ist,  endlich  Personen,  welche  wegen  Trunkenheit  oder  Trunksucht
  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetze  mehr  als  zweimal  zu
Arreststrafen  verurteilt  worden  sind,  sämtlich  für  drei  Jahre
nach  dem  Ende  der  Strafe  beziehungsweise  der  Verhängung
oder  Durchführung  der  betreffenden  Verfügung.

Durch  diese  Bestimmungen  erscheint  der  Kreis  der  Wahlberechtigten
  gegenüber  dem  bisherigen  Stande  nach  den  Reformgesetzen
  vom  Jahre  1896  etwas  eingeengt.  Weggefallen  ist
nämlich  mit  der  Grossgrundbesitzerkurie  das  bisherige  Wahlrecht
der  Frauen  in  dieser  Kurie;  ferner  wurde  durch  die  Vermehrung
  der  Ausschliessungsgründe,  namentlich  aber  durch  die  allgemeine
  Festsetzung  der  für  das  Wahlrecht  erforderlichen  Dauer
der  Sesshaftigkeit  mit  einem  Jahre  eine  nicht  unwesentliche
Verminderung  der  Anzahl  der  bisherigen  Wählerschaft  herbeigeführt
  ?”.

Das  Gesetz  RGBl.  15  setzt  im  Art.  III  endlich  auch  eine
Aenderung  des  $  12  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichs-?°

  Der  Ausschluss  dauert  hier  nach  8  14  des  Ges.  zum  Schutze  der
Wahlfreiheit,  welcher  übrigens  mit  $  8  der  Wahlordnung  nicht  ganz  übereinstimmt,
  6  Jahre  nach  dem  Ende  der  Strafe.

?"  Nach  RAUCHBERG  a.a.  0,  dürften  infolge  der  Ausschliessungsgründe,
namentlich  aber  des  Erfordernisses  der  Sesshaftigkeit,  unter  den  über  6  Millionen
  zählenden  Männern  von  mindestens  24  Jahren  mehr  als  1  Million
vom  Wahlrechte  ausgeschlossen  sein,  so  dass  die  Zahl  der  gegenwärtig
Wahlberechtigten  trotz  namhafter  Vermehrung  der  Bevölkerung  die  Zahl
der  Wähler  in  der  ehemaligen  „allgemeinen  Wählerklasse“,  kaum  erreichen
wird.  Nach  der  letzten  Volkszählung  (1900)  waren  ca.  500000  männliche
Zivilpersonen  in  ihrem  Aufenthaltsorte  nicht  ein  Jahr  hindurch  anwesend.
        <pb n="93" />
        vertretung  fest,  die  vorzüglich  eine  deutlichere  Scheidung
des  Wirkungskreises  der  Landesgesetzgebung
gegenüber  der  Reichsgesetzgebung  zum  Zwecke  hat  und
die  Organisation  dieser  Vertretungskörper  nicht  unmittelbar  berührt,
  daher  hier  ausser  Betracht  bleiben  kann,

II.  Die  Wahlordnung  selbst  (RGBl.  17)  enthält  nur
einzelne  grundsätzliche  Bestimmungen,  welche  dem  eigenartigen
Charakter  der  Parlamentsreform  entsprechen;  im  übrigen  Bestimmungen
  wahltechnischer  Natur  2.  Wir  beschränken  uns  vorzüglich
  auf  die  Anführung  der  ersteren.

1.  An  die  Stelle  des  komplizierten  Apparates  der  in  den  bisherigen
  Kurien  ganz  verschiedenartig  zusammengestellten  Wahlkörper
  treten  nunmehr  einheitliche  Wahlkörper  auf  Grundlage
  der  territorialen  Einteilung  der  Wahlbezirke  ($  1  bis  3).

Bei  der  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  wurde  getrachtet,  um
die  unvertreten  bleibenden  nationalen  Minderheiten  auf  das  geringste
  Mass  zu  beschränken,  nach  Tunlichkeit  national  einheitliche
  Wahlbezirke  zu  bilden  ®;  dort  aber,  wo  dies
nach  den  Siedlungsverhältnissen  im  Lande  nicht  möglich  war,

®®  Es  wird  dadurch  einerseits  der  Wirkungskreis  der  Landtage  in
jenen  Angelegenheiten,  welche  an  sich  zur  Landesgesetzgebung  gehören,
auch  auf  die  Regelung  der  Strafjustiz-,  Polizeistraf-  und  ZivVilrechtsgesetzgebung,
  die  bisher  dem  Reichsrate  zukam,  ausgedehnt,
  anderseits  werden  der  Landesgesetzgebung  auch  solche  grundlegende
  Verfügungen  über  die  Organisation  der  staatlichen  Verwaltungsbehörden
  zugewiesen,  welche  durch  die  Kompetenz  der
Landesgesetzgebung  zur  Organisation  der  autonomen  Verwaltungsbehörden
bedingt  sind.

”  Vgl.  hiezu  Hans  KELSEn,  Kommentar  zur  österr.  Reichsratswahlordnung,
  Wien  1907;  C.  ScArINELLI,  Das  allg.  gleiche  und  dir.  Wahlrecht  1907.

0  Vgl.oben  Anm.  8.  Schon  der  Kremsierer  Verfassungsentwurf  ($  3)
verlangt  die  nationale  Abgrenzung  der  Wahlkreise.  Trotz  diesem
Bestreben  der  Wahlordnung  wird  die  Anzahl  der  infolge  Zusammenwohnens
  verschiedener  Volksstämme  von  der  nationalen  ’Betätigung  beim  Wahlrechte
  ausgeschlossenen  Einwohner  auf  1794500  berechnet,  darunter  3,80),
der  deutschen  Bevölkerung  Oesterreichs  (RAUCHBERG  in  der  Neuen  freien
Presse  vom  9.  Mai  1907).

6*
        <pb n="94" />
        _  8  —

nämlich  in  Galizien,  wurde  für  eine  entsprechende  Vertretung
der  nationalen  Minderheiten  gesorgt  (8  35  ff.;  s.  unten).
Wenn  in  einem  Lande  für  die  Landtagswahl  für  die  allgemeine
Wählerklasse  in  nach  Nationalitäten  getrennten  Wahlkörpern
gewählt  wird,  hat  auch  die  Wahl  für  den  Reichsrat  in  nationalgetrennten
  Wahlkörpern  zu  geschehen,  woferne
national  getrennte  Wahlbezirke  auch  in  der  vorliegenden  Reichsvatswahlordnung
  festgestellt  werden.  Diese  Bestimmung,  welche
jeglichen  Verlust  an  Volksgenossen  bei  Ausübung  des  Wahlrechtes
ausschliesst  und  eine  mehrfache  Wahlbezirkseinteilung  des
Landes  zur  Folge  hat,  ist  gegenwärtig  nur  für  Mähren  praktisch
  ®.

Die  Wahlbezirke  wurden  im  allgemeinen  unter  Zugrundelegung
  der  Gerichtsbezirkseinteilung  gebildet,  wobei  in  einzelnen
Fällen  Gemeinden  aus  nationalen  Rücksichten  den  angrenzenden
Gerichtsbezirken  mit  gleicher  nationaler  Mehrheit  angeschlossen
worden  sind.  Ausserdem  wurden  in  der  Mehrzahl  der  Länder
Städte,  Märkte  und  Industrialorte  zu  besonderen  Wahlbezirken
vereinigt.  Wir  sehen  in  diesen  Bestimmungen  neben  dem  Bestreben
  nach  tunlichster  nationaler  Scheidung  der
Wählerschaft  wiederum  eine  Differenzierung  nach  städtischen
  und  ländlichen  Wahlkörpern  durchgeführt;  so  wird
durch  die  Hinterpforte  der  Weahlbezirkseinteilung  die  offiziell
beseitigte  Interessenvertretung  in  gemilderter  Form  neu
eingeführt.

Jede  Ortsgemeinde  ist  in  der  Regel  Wahlort.  Nur
in  Galizien  können  kleinere  Gemeinden  unter  1200  Einwohnern
durch  Verfügung  der  Landesstelle  zu  Gruppenwahlorten  (einheitlichen
  Stimmbezirken)  mit  nicht  mehr  als  5000  Einwohnern  zusammengezogen
  werden.  Durch  diese  Massregel  soll  einerseits

31  Durch  die  Gesetze  vom  27.  Nov,  1905  LGBl.  Nr.  1  u.  2ex  1906  wurde
hier  für  den  Landtag  von  Mähren  eine  allgemeine  Wählerklasse  mit  böhmischen
  und  deutschen  Wahlkörpern  geschaffen.
        <pb n="95" />
        85  —

die  Teilnahme  an  der  Wahl  erleichtert,  anderseits  aber  der  Wahlapparat
  vereinfacht  werden.

2)  Unter  den  grundsätzlichen  Bestimmungen  des  2.  Abschnittes
  der  Wahlordnung  über  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit
($  4  bis  8)  ist  abgesehen  von  den  bereits  unter  I.  hervorgehobenen
  mit  dem  Gesetze,  RGBl.  15,  übereinstimmenden  Erfordernissen
  des  Wahlrechtes  und  der  Wählbarkeit  hinzuweisen  auf  die
Festsetzung  des  bedingten  Wahlzwanges  im  $  4:  „Die
Laandesgesetzgebung  kann  bestimmen,  dass  die  innerhalb  des  betreffenden
  Landes  Wahlberechtigten  verpflichtet  seien,  bei  der  Wahl
der  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  das  aktive  Wahlrecht  auszuüben.“
  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Wahlpflicht  sind
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Diese  der  Initiative
  des  Wahlreformausschusses  entspringende  Bestimmung,
welche  der  theoretischen  Vorstellung  des  Wählens  als  einer  „ötfentlichen
  Funktion“  entspricht,  bezweckt  eine  tunlichst  gleichmässige
  Vertretung  der  gesamten  Wählerschaft  herbeizuführen,
vor  allem  aber  ein  Gegengewicht  gegen  den  terroristischen  Eintluss
  mancher  Parteien  auf  ihre  wahlberechtigten  Angehörigen
zu  bieten  und  das  Wahlergebnis  von  zufälligen,  durch  Parteidruck
  herbeigeführten  Mehrheiten  unabhängig  zu  machen®®.  Es
ist  allerdings  fraglich,  ob  die  Oktroyierung  einer  politischen  Meinung
  an  die  politisch  Gleichgültigen  eine  derartige  Vertretung
der  vorhandenen  politischen  Anschauungen  herbeiführen  wird;
auch  ist  das  praktische  Ergebnis  des  Wahlzwanges,  welcher  bei
geheimen  schriftlichen  Wahlen  sich  zum  Zwange  zur  Abgabe
eines,  eventuell  auch  leeren,  Stimmzettels  verdünnt,  zweifelhaft.
Endlich  ist  es  ein  weiterer  bedenklicher  Eingriff  in  das  Prinzip
der  „Gleichheit“  des  Wahlrechtes,  wenn  die  Einführung  des
Wahlzwanges  der  Beschlussfassung  der  einzelnen  Landesvertretungen
  überlassen  wird.  Bisher  wurde  ein  Wahlpflichtgesetz  bloss

 

.  #  Vgl.  die  Beratungen  des  Wahlreformausschusses  S.  559  und  den  Beticht
  des  Landesausschusses  für  Niederösterreich  zum  Weahlpflichtgesetze.
        <pb n="96" />
        —  8  —

inNiederösterreich,  Oberösterreich,  Salzburg,
Vorarlberg,  Mähren  und  Schlesien  erlassen,  in  mehreren
  Ländern  wurden  aber  diesfällige  Anträge  gestellt  ?3.

Die  Bestimmung  des  $  5,  dass  jeder  Wahlberechtigte  das
Recht  bloss  auf  eine  Stimme  besitze,  bildete  den  Gegenstand
des  heftigsten  Kampfes  während  der  Wahlreformkampagne.  Die
Frage  des  Pluralwahlrechtes  hätte,  nachdem  das  Herrenhaus
  das  Prinzip  der  „Alterspluralität“  sich  zu  eigen  gemacht
hatte,  das  Werk  der  Wahlreform  im  letzten  Augenblicke  fast
zum  Scheitern  gebracht.  Weitergehende  diesfällige  Anträge  im
Wahlreformausschusse  des  Abgeordnetenhauses,  gegen  welche  sich
die  Regierung  anfangs  nicht  grundsätzlich  ablehnend  verhielt,
wurden  nach  einer  lebhaften,  zum  Teil  von  grossen  Gesichtspunkten
  getragenen  Debatte  im  Ausschusse  sowie  im  Plenum  abgewiesen
  ®*.

3)  Die  Bestimmungen  über  die  Ausschreibung  und
Vorbereitung  der  Wahlen  ($$  9  bis  15)  setzen  vor
allem  an  Stelle  der  bisherigen  Aufeinanderfolge  der  Wahlen  in
den  einzelnen  Kurien  die  Gleichzeitigkeit  der  Wahlen
fest.  Die  allgemeinen  Wahlen  finden  an  einem  vom  Minister
des  Innern  anzuberaumenden  Tage  für  das  ganze  Staatsgebiet
statt;  zugleich  wird  der  Tag  für  die  eventuellen  weiteren  Wahl-33

  Diese  Gesetze  belegen  die  unentschuldigte  Nichterfüllung  der  Wahlpflicht
  mit  Geldstrafen  von  1  bis  50  Kronen.  Die  Entschuldigungsgründe
  müssen  spätestens  binnen  8  Tagen  nach  dem  Wahltage  bei  der
politischen  Bezirksbehörde  vorgebracht  werden,  widrigens  eine  Strafverfügung
  und  im  Einspruchsfalle  das  ordnungsmässige  Strafverfahren  durch
die  Verwaltungsbehörde  eingeleitet  wird.

%  Nach  dem  Antrage  des  Abg.  TOLLINGER  sollten  zwei,  eventl.  drei
Stimmen  zukommen  wahlberechtigten  Personen,  welche  a)  das  35.  Lebensjahr
  vollendet  haben,  verheiratet  oder  verwitwet  sowie  Inhaber  einer  selbständigen
  Wohnung  sind;  b)  gewisse  Mittel-,  bezw.  Fachschulen  absolviert
haben,  endlich  c)  selbständige  Unternehmer  oder  Besitzer  von  Liegenschaften
mit  bestimmter  Steuerleistung  sind.  —  Vgl.  auch  den  Bericht  der  Herrenhauskommission.
        <pb n="97" />
        _87  —

gänge  und  für  die  engeren  Wahlen  anberaumt.  Nur  in  Galizien
und  Dalmatien  können  mit  Rücksicht  auf  die  schwierigen  Verkehrsverhältnisse
  noch  weitere  Wahltage  bestimmt  werden  ($  9)  ®.

Die  Wählerlisten  werden  in  der  Regel  gemeindeweise
  durch  den  Gemeindevorsteher  nach  alphabetischer
Ordnung  der  Wähler  (nicht  strassen-  und  häuserweise)  aufgestellt.
  In  Gemeinden,  welche  mehrere  Wahlbezirke  oder  mehrere
Wahllokale  mit  territorialem  Sprengel  umfassen,  werden  für  jeden
  Wahl-  bezw.  Stimmmbezirk  abgesonderte  Listen  ($  11,
Abs.  2,  8  16,  Abs.  4),  wo  Gruppenwahlorte  aus  mehreren  Gemeinden
  gebildet  werden  (Galizien),  für  die  einzelnen  Gemeinden
  Teillisten  eingefübrt.  In  denjenigen  Ländern,  welche
nach  national  gesonderten  Wahlkörpern  wählen,  werden  auch
nationalgesonderte  Wählerlisten  hergestellt.  Die
Wählerlisten  sind  insoferne  okkasıonell,  als  dieselben  für
jede  Wahl  neu  angelegt  und  im  Wege  des  Reklamationsverfahrens
  berichtigt  werden.  Gegen  permanente  \Wählerlisten  wurden
technische  Schwierigkeiten  geltend  gemacht,  namentlich  in  Anbetracht
  des  Erfordernisses  der  einjährigen  Sesshaftigkeit;  indessen
ist  für  eine  Kontinuität  der  Wählerlisten  insoferne  vorgesorgt,
  als  eine  Ausfertigung  der  berichtigten  Wählerlisten  nach
Abschluss  der  Wahlhandlung  von  dem  Gemeindevorsteher  in
Evidenz  und  am  Schluss  jedes  Jahres  während  einer  achttägigen
Frist  zu  jedermanns  Einsicht,  allerdings  ohne  Reklamationsrecht,
offen  zu  halten  ist  ($  11).  Zur  Reklamation  gegen  die

»°  Nach  der  Erläuterung  zur  Reichsratswahlordnung  hat  der  Tag  der
Verlautbarung  der  Wahlausschreibung  im  Reichsgesetzblatte  als
der  Tag  der  Wahlausschreibung  zu  gelten.  —  Zugleich  mit  der  Wahlausschreibung
  ist  das  Gesetz  zum  Schutze  der  Wahl-  und  Versammlungsfreiheit
  vom  26.  Jan.  1907,  RGBl.  Nr.  18  in  allen  Gemeinden  des  Wahlbezirkes
öffentlich  anzuschlagen  (8  20  dieses  Ges.).  —  Die  ersten  allgemeinen  Wahlen
wurden  für  den  14.  Mai,  die  engeren  Wahlen  für  den  23.  Mai,  die  Wahlen
In  Galizien  und  Dalmatien  teilweise  auch  für  weitere  Tage  des  Monats
Mai  1907  anberaumt.  (Kundmachung  vom  19.  Febr.  1907,  KGBl.  Nr.  32.)
        <pb n="98" />
        _  88  —

Wäälerlisten,  welche  in  Ländern  mit  national  getrennter  Wählerschaft
  sich  auch  auf  die  Frage  der  nationalen  Zugehörigkeit  erstrecken
  kann,  sind  nur  jene  Personen  legitimiert,  welchen  in
dem  betreffenden  Wahlkörper  ein  Wahlrecht  zusteht,  und  zwar
sowohl  wegen  Aufnahme  von  Nichtwahlberechtigten,  als  auch
wegen  unterlassener  Aufnahme  von  Wahlberechtigten.  Reklamationen
  sind  beim  Gemeindevorsteher  zu  erheben  und  entscheiden
über  dieselben  die  politischen  Behörden.  Die  Streichung
eines  in  der  Wählerliste  Eingetragenen  im  Reklamationsverfahren
kann  nur  auf  Grund  eines  kontradiktorischen  Verfahrens
  stattfinden.  Abgesehen  vom  Reklamationsverfahren  erfolgt
die  Richtigstellung  der  Wählerliste  auch  von  Amtswegen,
indem  die  politische  Behörde  bis  24  Stunden  vor  dem  Wahltermine
  verpflichtet  ist,  diejenigen  Personen  aus  der  Wählerliste
zu  streichen,  bei  welchen  der  Verlust  der  Staatsbürgerschaft  oder
ein  Wahlausnehmungs-  bezw.  -ausschliessungsgrund  nachträglich
Platz  gegriffen  hat  oder  an  den  Tag  getreten  ist  (8  13).  Die
Aufnahme  in  die  Wählerliste  erhält  dadurch  den  Charakter  eines
Feststellungserkenntnisses  über  das  Wahlrecht,
welches  einen  Gegenbeweis  zulässt  und  selbstverständlich  durch
nachträgliche  Aenderung  des  Tatbestandes  umgestossen  werden
kann,  von  welchem  aber  anderseits  die  Ausübung  des  Wahlrechtes
  abhängt  ®*.

3°  Die  juristische  Bedeutung  der  Wählerliste  ist  noch  nicht  erschöpfend
  in  der  Theorie  behandelt  worden.  M.E.  bildet  die  Aufnahme  in  die
Wählerliste  ein  formales  Erfordernis  für  die  Ausübung  des  Wahlrechtes;
  dieselbe  hat  bloss  deklarativen  Charakter  bezüglich  der  Existenz
  des  Wahlrechtes;  insoferne  aber  die  tatsächliche  Ausübung
desselben  von  der  Aufnahme  abhängt,  ist  die  Wirkung  derjenigen  eines
konstitutiven  Aktes  gleich.  Sachlich  richtig,  wenn  auch  nicht  ganz
glücklich  in  der  Ausdrucksweise  LABAND  (Staatsrecht  I,  $  33,  3.  Aufl.),  wonach
  für  die  nicht  Aufgenommenen  das  Wahlrecht  zwar  quoad  jus  vorhanden
  ist,  jedoch  ruh  t,  ähnlich  wie  bei  Personen  des  Soldatenstandes
die  sich  bei  der  Fahne  befinden.  —  Die  Gesetze  drücken  sich  verschieden
und  nicht  ganz  bestimmt  aus.  $  4  der  österr.  Wahlordnung:  Die  Wahl-
        <pb n="99" />
        89  —_

4)  Die  Bestimmungen  der  Wahlordnung  über  die  Vornahme
  der  Wahl  der  Abgeordneten  ($$  16  bis  42)
schliessen  sich  im  ganzen,  was  den  Wahlakt  selbst  anbelangt,
an  die  bisherigen  Normen.  Nur  geringe  Abweichungen  sind  durch
die  neue  Organisation  der  Wählerschaft  bedingt.

Die  zur  Leitung  der  Wahl  berufenen  Kommissionen
bestehen  in  der  Regel  wie  bisher  aus  7,  in  kleinen  Gemeinden
unter  1000  Einwohnern  aber  aus  5  Mitgliedern,  welche  teils  von
der  Gremeindevertretung  des  Wahlortes,  teils  vom  Wahlkommissär
  ernannt  werden”.  Für  national  getrennte  \ahlkörper  sind
getrennte  Kommissionen  zu  bestellen.  Eine  neue  Einrichtung
bildet  die  über  Wunsch  und  auf  Vorschlag  der  „wahlwerbenden
Parteien“  —  ein  Begriff,  der  nicht  näher  bestimmt  ist  —  erfolgende
  Beiziehung  von  Vertrauensmännern  zum  Wahlakte.
  Dieselben  werden  von  der  politischen  Bezirksbehörde  in
der  Zahl  von  2  bis  10  aus  der  Mitte  der  Wahlberechtigten  als
Zeugen  der  Wahlhandlung  bestimmt;  sie  sind  überdies  auch  gleich
den  übrigen  Wählern  ($  21)  zum  Einspruche  gegen  die
Identität  oder  die  Wahlberechtigung  der  erschienenen  Wähler
legitimiert  (8  23).  Zur  Ermittlung  des  Gesamtergebnisses  der
Wahl  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Stimmabgabe  für  eine  und
dieselbe  Abgeordnetenwahl  in  mehr  als  einer  Wahlversammlung
stattfindet,  werden  Hauptwahlkommissionen  gebildet  ($  32).  Die
Abstimmung  ist  schriftlich  und  geheim;  dieselbe  erfolgt
ausschliesslich  mittelst  der  den  Wählern  zugleich  mit  der  Wahllegitimationskarte
  durch  die  politische  Behörde  ausgestellten
Stimmzettel  ($$  14,  15,  25).

berechtigung  wird  durch  die  Eintragung  in  die  Wählerliste  festgestellt.
  Aehnlich  das  belgische  Wahlgesetz  vom  12.  April  1894  (constate).
Nach  $  8  des  Wahlgesetzes  für  den  deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai  1869
ist  die  „Teilnahme“  an  der  Wahl  von  der  Aufnahme  in  die  Listen  abhängig.
Vgl.  auch  G.  Meyer  a.  a.  O.  S.  687.

3”  Die  von  der  staatlichen  Verwaltungsbehörde  bestellten  Wahlkommissäre
  und  die  Mitglieder  der  Wahlkommission  geniessen  den  strafrechtlichen
Schutz  obrigkeitlicher  Personen.
        <pb n="100" />
        90  —

Gewählt  erscheint  in  den  Wahlkörpern,  welche  nur  einen
Abgeordneten  wählen,  derjenige,  welcher  die  absolute  Majorität
  der  abgegebenen  Stimmen  für  sich  hat  (8  33).

Interessant  und  gänzlich  neu  sind  die  Bestimmungen  der
88  34—36  der  Wahlordnung,  welche  Modifikationen  des  allgemeinen
  Wahlvorganges  in  denjenigen  Wahlbezirken,  welche  zwei
Abgeordnete  wählen  —  was  gegenwärtig  nur  für  Galizien  praktisch
  ist  —  enthalten.  In  den  Landbezirken  Galiziens,  namentlich
im  östlichen  Teile,  leben  die  beiden  Volksstämme  des  Landes,
Polen  und  Ruthenen,  derart  durcheinander  gemischt,  dass
eine  räumliche  Trennung  nicht  durchführbar  ist.  Eine  Trennung
nach  Nationalitäten  durch  Aufstellung  nationaler  Wählerkataster,
gegen  welche  übrigens  von  polnischer  Seite  ein  heftiger  Widerstand
  erhoben  wurde,  erscheint  schon  wegen  des  Umfanges  der
Wahlbezirke  nicht  leicht  durchführbar.  Es  wurden  daher,  namentlich
  um  den  Ruthenen  die  ihnen  zugewiesene  Anzahl  von
Mandaten  in  Galizien  zu  sichern,  Wahlbezirke  für  die  Wahl  von
je  zwei  Abgeordneten  gebildet,  in  welchen  auch  die  nationalen
oder  wirtschaftlichen  Minoritäten  durch  den  vorgesehenen
Wahlvorgang  ihre  Vertretung  finden  sollen.  Jeder  Wähler  hat
auch  hier  zwar  nur  einen  Abgeordneten  zu  wählen  ($  5  Wahlordnung).
  Es  erscheint  aber  zunächst  derjenige  als  gewählt,
welcher  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  für  sich  hat;
daneben  aber  als  zweitgewählter  derjenige,  welcher  mehr
als  ein  Viertel  der  Stimmen  auf  sich  vereinigt.  In  gemischtsprachigen
  Wahlbezirken  hat  daher  nur  eine  Minderheit  von
mehr  als  25%  die  Aussicht  auf  die  Erlangung  eines  Mandates,
während  die  beiden  Mandate  der  Majorität  in  denjenigen  Wahlbezirken
  gesichert  sind,  in  welchen  die  nationalen  Minderheiten
weniger  als  25%  der  Wöählerschaft  umfassen.  Die  Zusammenstellung
  der  Wahlbezirke  in  diesem  Sinne  bildete  hier  ein  wahres
Kunststück  der  „Wahlgeometrie*.  Um  aber  während  der  ganzen
Legislaturperiode  das  gegebene  Vertretungsverhältnis  aufrechtzu-
        <pb n="101" />
        _-  9  —

erhalten,  werden  gleichzeitig  mit  relativer  Majorität  Ersatzmänner
  für  jeden  der  beiden  Abgeordneten  gewählt,  welche
bei  Erledigung  des  Mandates  an  die  Stelle  des  betreffenden  Abgeordneten
  treten.  Nur  wenn  beide  Mandate  gleichzeitig  erledigt
werden,  tritt  eine  Ergänzungswahl  ein.  Wurde  dagegen  nur  eines
der  beiden  Mandate  frei  und  ist  auch  der  Ersatzmann  verhindert
an  seine  Stelle  zu  treten,  so  ist,  um  das  gegebene  Vertretungsverhältnis
  nicht  zu  beeinträchtigen,  mit  der  Neubesetzung  bis  zu
den  allgemeinen  Neuwahlen  oder  aber  bis  zur  Erledigung  des
zweiten  Mandates  zuzuwarten?®.  Diesen  etwas  komplizierten  Bestimmungen
  sind  auch  die  Ergänzungswahlen  und  die  engeren
  Wahlen,  welche  im  allgemeinen  unter  denjenigen  Kandidaten,
  die  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  nach
relativer  Majorität  stattfinden,  angepasst.

Wenn  sich  bei  einer  Doppelwahl  der  Gewählte  nicht
rechtzeitig  (8  Tage  nach  erfolgter  Konstituierung  des  Hauses
bezw.  nach  Eröffnung  des  Sessionsabschnittes)  über  die  Annahme
eines  der  ihm  übertragenen  Mandate  erklärt,  so  erfolgt  die  Entscheidung
  durch  Auslosung  im  Hause.  Für  das  frei  gewordene
  Mandat  erfolgt  eine  Neuwahl,  soferne  nicht  nach  den  vorangeführten
  Bestimmungen  ein  Ersatzmann  eintritt  (&amp;amp;  39).  Die
Frist  für  de  Agnoszierung  der  Wahlen  durch  das  Haus
wird  im  &amp;amp;  41  mit  einem  Jahre  bestimmt,  wodurch  dem  bisherigen
Missbrauche  des  unbegrenzten  Aufschubes  der  Anerkennung  der
Wahlen  vorgebeugt  werden  soll.

Der  Schlussparagraph  42  der  Wahlordnung  ist  einer  der
politisch  interessantesten;  derselbe  normiert  nämlich,  dass  die
Aenderung  gewisser  grundlegender  Bestimmungen  der  Wahlordnung
  (88  1,  4,  5,  33—37  und  42)  sowie  des  im  Gesetze  bei- 



3  In  der  Zwischenzeit  bleibt  also  eines  der  Mandate  unbesetzt  und  die
Zahl  der  Abgeordneten  sinkt  unter  die  gesetzliche  Ziffer.  Vgl.  hiezu  die

Ausschussberatungen  S.  305  ff.  und  327  ff,  dann  KELSEN  a.  a.  O.  ad  $$  34
und  fl.
        <pb n="102" />
        99  —

gefügten  tabellarischen  Anhanges  über  die  Wahlbezirkseinteilung
  nur  beiiAnwesenheit  von  mindestens  343
Mitgliedern  des  Abgeordnetenhauses,  worunter  die  Abgeordneten,
welche  Mitglieder  der  Regierung  sind,  die  Mitglieder  des  Präsidiums
  und  die  Schriftführer  am  Abstimmungstage  nicht  einzu-‚
  rechnen  sind,  gültig  beschlossen  werden  kann.  Für  die  Aenderung
  der  Bestimmungen  für  die  gleichzeitige  Wahl  von  zwei
Abgeordneten  in  einem  Bezirke  (88  34—36),  dann  der  Einteilung
der  Wahlbezirke  müssen  überdies  in  obiger  Zahl  mehr  als  die
Hälfte  der  Abgeordneten  des  in  Frage  kommenden  Landes
sich  befinden.  —  Diese  Bestimmungen  sind  das  Ergebnis  eines
nach  langen,  leidenschaftlich  geführten  Verhandlungen  der  verschiedenen
  nationalen  Parteien  zustande  gebrachten  Kompromisses
zwischen  der  Fassung  der  ursprünglichen  Regierungsvorlage,  welche
  für  die  Aenderung  der  Bestimmungen  der  Wahlordnung  und
der  Wahlbezirkseinteilung  keinerlei  besondere  Modalität  (daher
nach  $&amp;amp;  15  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  v.
21./XIL.  1867  RGBl.  142  die  einfache  Majorität  bei  dem  normalen
  Quorum  von  100  Abgeordneten)  vorsah  und  der  geänderten
Vorlage  des  Ministerpräsidenten  Prinzen  zu  HOHENLOHE,  welche
die  Wahlbezirkseinteilung  unter  den  Schutz  des  für  die  Aenderung
  der  Staatsgrundgesetze  geltenden  qualifizierten  Quorums  der
Hälfte  der  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  und  der  ?/;-Mehrheit
  der  Anwesenden  (8  15  Staatsgrundgesetz)  stellte.  Von  Seite
der  Vertreter  der  bezüglich  der  Zahl  ihrer  Mandate  ungünstiger
gestellten  slavischen  Volksstämme  wurde  gegen  die  ?/s-Mehrheit
  als  ein  Hindernis  der  Fortentwicklung  des  Wahlrechtes  im
Sinne  voller  Gleichheit  heftig  angekämpft,  während  namentlich
von  den  deutschen  Vertretern  die  Notwendigkeit,  die  mit
Mühe  errungene  Wahlreform  gegen  Erschütterungen  sicherzustellen,
  zu  Gunsten  des  Hohenloheschen  Amendements  geltend
gemacht  wurde.  Die  im  Gesetze  angenommene  Fassung  trägt
wohl  dem  letzteren  Standpunkte  praktisch  mehr  Rechnung,  in-
        <pb n="103" />
        9  —

dem  schon  die  blosse  Absentierung  von  weniger  als  einem  Drittel
der  Abgeordneten  zur  Verhinderung  jeder  Aenderung  der  Wahlhezirkseinteilung
  genügen  wird,  somit  die  deutschen  Parteien,  ein
einheitliches  Vorgehen  derselben  vorausgesetzt,  mit  ihrer  Stärke
von  233  Abgeordneten  (weit  über  ein  Drittel)  eine  ihnen  nachteilige
  Aenderung  ebenso  leicht  verhindern  können,  als  wenn  das
Erfordernis  der  qualifizierten  Majorität  im  Gesetze  festgestellt
worden  wäre,  zumal  auch  die  dringliche  Behandlung  derartiger
Abänderungsanträge  ausgeschlossen  ist  ??.

III.  Das  Gesetz  zum  Schutze  der  Wahl-  und  Versammlungsfreiheit
  geht  insoferne  über  die  Aktion  zur  Neuorganisierung
  des  Reichsrates  hinaus,  als  sich  dasselbe  auf  die  Wahlen
  für  sämtliche  zur  Besorgung  öffentlicher  Angelegenheiten
  berufene  Körperschaften  und  Vertretungskörper,  namentlich
  also  auch  auf  Landtags-,  Gemeinde-  und  Bezirksvertretungswahlen
  bezieht.  Dieses  Gesetz  soll  die  sehr  dürftigen  Bestimmungen
  des  Art.  VI  des  Gesetzes  vom  17.  Dez.  1862  (RGBl.
8  ex  1863),  welcher  Stimmenkauf  und  Abstimmungsfälschung  unter
Strafe  stellte,  durch  eine  Reihe  von  Detailbestimmungen  einerseits
  zum  Schutze  der  Wahlfreiheit,  anderseits  zum  Schutze
der  Versammlungsfreiheit  ersetzen.  Solche  Bestim-®

  Da  das  Präsidium  aus  3  Mitgliedern  besteht  ($  5  Gesch.O.),  die
Zahl  der  Schriftführer  vom  Tage  aber  usuell  4  beträgt,  bildet  die  Zahl
343  unter  allen  Umständen,  auch  bei  vollbesetztem  Hause  und  wenn  kein
Abgeordneter  Mitglied  der  Regierung  wäre,  mehr  als  zwei  Dritteile  der  Abgeordneten.
  $  42  der  Wahlordnung  —  ein  echter  Kompromissparagraph
—  modifiziert  übrigens  auch  &amp;amp;  14  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung,
  welcher  für  Aenderungen  der  Staatsgrundgesetze  die  Zweidrittelmajorität
  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  der  Abgeordneten  vorschreibt.
Denn  eine  Aenderung  mancher  Bestimmungen  der  Wahlordnung,  z.  B.
des  $  4  derselben,  die  nunmehr  nach  den  Modalitäten  des  $  42  erfolgen
  muss,  könnte  auch  eine  Aenderung  der  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes
  über  das  Wahlrecht,  die  nur  nach  Vorschrift  des  $  15
des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  mit  zwei  Drittelmehrheit
erfolgen  kann,  zur  Folge  haben.
        <pb n="104" />
        —  94  —

mungen  sind  durch  die  erfahrungsgemäss  mit  der  Erweiterung
des  Wahlrechtes  wahrnehmbare  Vermehrung  der  Wahlmissbräuche
  begründet  *®,

Es  werden  danach  unter  Strafe,  teils  Arrest,  teils  Geldstrafe,
event.  verbunden  mit  zeitweisem  Verluste  des  Wahlrechtes,  gestellt
  de  Wahlbestechung,  worunter  eigentümlicherweise
auch  die  Annahme  von  Vorteilen  unter  dem  blossen  Scheine  der
Ausübung  des  Wahlrechtes  in  einem  bestimmten  Sinne  verstanden
wird,  die  öffentliche  Bewirtung  von  Wahlberechtigten,  die
Wahlnötigung,  welche  auch  gegen  „eine  dem  Wahlberechtigten
  nahe  stehende  Person“  ausgeübt  werden  kann,  die  Verbreitung
  falscher  Nachrichten  bei  einer  Wahl,  Wahlfälschung,
  Wahlbehinderung,  unbefugte  Ausübung
  eines  Wahlrechtes,  Wahlvereitelung,  Verletzung
des  Wahlgeheimnisses,  endlich  Behinderung  an  der
Wahlbewerbung.  —  Der  Schutz  der  Versammlungsfreiheit
  bezieht  sich  nicht  nur  auf  eigentliche  Wählerversammlungen,
  sondern  auf  die  unter  das  Vereins-  oder  Versammlungsgesetz
  überhaupt  fallenden  Versammlungen  zur  Erörterung
öffentlicher  Angelegenheiten  und  bedroht  einerseits  die  Behinderung
  des  Zusammentrittes,  unbefugtes  Eindringen,
Verdrängung  der  Anwesenden  oder  der  zur  Leitung  berufenen
  Personen,  endlich  gewaltsame  Vereitelung  der  Versammlung
  durch  Widerstand  gegen  die  Anordnungen  der  leitenden
Personen,  anderseits  die  unberechtigte  Teilnahme  an  nicht  allgemein
  zugänglichen  derartigen  Versammlungen  mit  Geld-  bezw.
Arreststrafe.

IV.

Die  Antwort  auf  die  Frage,  welche  Wirkung  für  die
weitere  politische  Gestaltung  des  Staates  die  dargestellte  Neu- 



 

#  Vgl.  den  Bericht  des  Wahlreformausschusses  des  Abgeordnetenhauses
zum  vorliegenden  Gesetzentwurfe  (XVII.  Sess.  Nr.  2773  der  Beil.).
        <pb n="105" />
        organisation  des  Reichsrates  haben  dürfte,  muss  mit  Rücksicht
auf  die  überaus  komplizierten  politischen  und  sozialen  Verhältnisse
  Oesterreichs  hier  noch  weit  unbestimmmter  ausfallen  als  anderwärts.
  Es  kann  nur  versucht  werden  anzudeuten,  ın  welcher
allgemeinen  Richtung  die  durch  die  Wahlreform  festgelegten
  Grundsätze,  einerseits  de  Demokratisierung  des
Wahlrechtes,  anderseits  der  Aufbau  desselben  auf  nationaler
Grundlage,  das  Staatsleben  beeinflussen  dürften.

Die  Regelung  des  parlamentarischen  Wahlrechtes  in  den
verschiedenen  Staaten  geht  hauptsächlich  von  zwei  einander  entgegengesetzten
  Auffassungen  über  die  Natur  des  politıschen
  Wahlrechtes  aus;  einerseits  von  der  naturrechtlichen,
  während  der  englischen  und  der  französischen  Revolution
näher  ausgebildeten  Auffassung  des  Wahlrechtes  als  eines  allgemeinen
  Bürgerrechtes,  anderseits  aber  von  der  besonders
durch  die  deutsche  Theorie  vertieften  Auffassung  desselben  als
einer  „öffentlichen  Funktion“  für  den  Staat.  Die  erstere
  Auffassung  führt  in  ihrem  Extreme  zum  allgemeinen,  mechanisch
  gleichen  Wahlrechte  aller  Bürger,  die  letztere  aber
zu  im  Interesse  der  gedeihlichen  Ausübung  dieser  öffentlichen
Funktion  getroffenen  Beschränkungen,  welche  namentlich  nach
Massgabe  des  vermuteten  Interesses  der  Volkskreise  am  Staatsleben
  und  der  vermuteten  Fähigkeit  zur  Einwirkung  auf  dasselbe
en  ungleiches  Mass  des  Wahlrechtes  zur  Folge  haben.

 

*1  Diese  zweifache  Auffassung  des  Charakters  des  politischen  Wahlrechtes,
  welche  sowohl  die  theoretische  Behandlung  als  auch  die  praktische
Entwicklung  desselben  beherrscht,  findet  namentlich  in  den  theoretisierenden
  Diskussionen  während  der  französischen  Revolution  vielfachen  Ausdruck;
  z.  B.  CONDORCET  in  der  Sitzung  des  Konventes  vom  28.  Febr.  1798:
„Les  uns  ont  regarde  l’exereice  des  droits  politiques  comme  une  sorte  de
fonction  publique...  d’autres  ont  pense,  au  contraire,  que  les  droits
politiques  devaient  appartenir  &amp;amp;  tous  les  individus  avec  une  entiöre
  Egalite.,.  Presque  tous  les  peuples  libres  ont  suivi  la  premiöre
Opinion  ...  mais  la  seconde  nous  a  paru  plus  conformeälaraison,
ala  justice...  d’autres  considerations  nous  ont  determinds:  telle  est
        <pb n="106" />
        —  96  —

Das  parlamentarische  Wahlrecht  in  Oesterreich  stand
ähnlich  den  meisten  deutschen  Staaten,  von  vorübergehenden
Versuchen  abgesehen,  bisher  stets  auf  dem  Standpunkte  eines
ungleichen,  namentlich  nach  wirtschaftlichen  Momenten
  organisierten  Wahlrechtes.  Die  Gliederung  und  Abstufung
des  Wahlrechtes  stützte  sich  auf  eine  historische,  dem  ständischen
Staate  entstammende  Interessenvertretung,  welche  der  gegenwärtigen
  Gliederung  der  Gesellschaft  nicht  mehr  entsprach.  Es  war
daher  nur  folgerichtig,  dass  auch  die  gegenwärtige  Wahlreform,
ungeachtet  des  landläufigen  Schlagwortes  vom  „allgemeinen,  gleichen
  Weahlrechte“  einerseits  eine  gewisse  Gliederung  beibehielt,
  dieselbe  aber  anderseits  den  politischen  und  wirtschaftlichen
Verhältnissen  des  Staates  besser  anzupassen  suchte.  Tatsächlich
wurde,  besonders  durch  das  Erfordernis  einjähriger  Sesshaftigkeit,
die  Zahl  der  Wahlberechtigten  gegenüber  dem  bisherigen  Zustande
  nicht  unwesentlich  eingeschränkt,  und  an  die  Stelle
der  bisherigen,  der  Zeit  nicht  mehr  entsprechenden  Gliederung
der  Wähler  trat  eine  solche  nach  der  nationalen  Zugehörigkeit
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auch  nach  den  wirtschaftlichen
  Unterschieden  derselben.  Ob  die  neue  Organisierung
eine  zweckmässige,  ob  sie  eine  „gerechte“  ist,  mag  dahingestellt
bleiben.  Bekanntlich  ist  ja  eine  richtige  Gliederung  der  Wählerschaft
  die  grosse,  nirgends  gelöste  Schwierigkeit  jedes  „organischen“
  Wahlrechtes,  welcher  man  eben  am  besten  durch  die  völlige
  Gleichstellung  der  Wähler  zu  begegnen  meint.  Das
neu  eingeführte  Wahlrecht  hat  gegenüber  dem  bisherigen  vor
allem  den  grossen  Vorzug,  dass  es  durch  die  nahezu  völlige  Beseitigung
  der  wirtschaftlichen  Gliederung  der  Wählerschaft
  den  Fehler  der  meisten  organischen  Wahlrechte,  ziemlich

 

 

la  diffieulte  de  fixer  les  limites,  oü,  dans  la  chaine  des  dependances
g’entraine  l’ordre  social,  commence  celle  qui  rend  un  individu  de  l’espece
humaine  incapable  d’exercer  ses  droits“  (Reimpr.  du  Moniteur  XV,  p.  466).
Vgl.  dazu  bes.  die  Angaben  bei  G.  MEYER,  a.  a.  O.  8.  411  ff.  und  EsMeEin,
a.  a.  OÖ.  186  ff.
        <pb n="107" />
        —  97  —

willkürliche  Gliederungen  der  wirtschaftlichen  Kreise  vorzunehmen,
vermeidet.  Allerdings  hat  sich  dadurch  der  „organische“  Charakter
  des  Wahlrechtes  wesentlich  verdünnt  und  hat  dasselbe  die
Eigenschaft  einer  „öffentlichen  Funktion“,  der  doch  gewiss  eine
Bevorzugung  der  wirtschaftlich  und  geistig  höher  stehenden  Elemente
  entsprechen  würde,  grossenteils  abgestreift.  Allein  der
Begriff  der  „öffentlichen  Funktion“,  die  dem  Wahlrechte  von  der
Doktrin  zugesprochen  wird,  bedarf  hier  einer  wesentlichen  Einschränkung.
  Es  handelt  sich  bei  der  Wahlhandlung  nicht  etwa  wie
bei  sonstigen  staatlichen  Funktionen  um  die  unmittelbare  Teilnahme
bei  staatlichen  Willensäusserungen  oder  Vorbereitung  von  solchen,
welche  eine  besondere  fachliche  Eignung  voraussetzt,  sondern
lediglich  um  eine  mittelbare  Einflussnahme  auf  die
Funktionen  des  Staates,  durch  Mitwirkung  bei  der  Bildung
  eines  staatlichen  Organes.  Der  Wähler  ist
bloss  ein  sekundäres  Organ,  dessen  Wirksamkeit  eher  Ernst
und  politischen  Instinkt  als  Fachkenntnis  und  klares  Verständnis
öffentlicher  Angelegenheiten  voraussetzt.  Und  da  wird  es  überdies
  den  geistig  und  wirtschaftlich  höher  stehenden  Kreisen  nicht
allzuschwer  werden,  ihren  legitimen  Einfluss  selbst  gegenüber  der
Macht  der  Zahl  zur  Geltung  zu  bringen.  Es  kann  der  politisch
  erziehliche  Wert  eines  auf  breitester  Grundlage  eingerichteten
  Wahlrechtes  gerade  in  dieser  Beziehung  nicht  hoch
genug  angeschlagen  werden.  Sobald  die  erste  Scheu  vor  der
agitatorischen  Phrase  überwunden  sein  wird,  werden  auch  die
sachverständigeren  Berufskreise  „unter  das  Volk“  zu  gehen  sich
nicht  scheuen  und  die  Stellung,  welche  denselben  bisher  durch
die  Interessenvertretung  mühelos  zufiel,  durch  eigene  Kraft  wieder
  zu  erlangen  und  unanfechtbar  zu  behaupten  trachten.  Das
Zusammenwirken  mit  der  grossen  Masse  der  Staatsbürger  wird
aber  das  politische  Verständnis  jener  Kreise  wesentlich  klären  *,

 

*  Min.-Präs.  Frhr.  von  BECK  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses
vom  8.  Nov.  1906:  Wenn  auch  dem  Grossgrundbesitze  in  seiner  heutigen

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2.  7
        <pb n="108" />
        —  98  —

Die  Organisierung  des  Parlamentes  auf  breitester  Basis,
  die  namentlich  in  der  ersten  Zeit  ein  Sinken  des
intellektuellen  Niveaus  desselben  zur  Folge  haben  könnte,
sowie  die  wesentliche  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten,
  wird  ferner  vermutlich  auch  bei  uns  denjenigen  Zustand
  vorbereiten,  den  tiefer  blickende  Juristen  und  Politiker
in  der  Entwicklung  des  Parlamentarismus  überhaupt  wahrnehmen,
nämlich  eine  MinderungdesEinflusses  und  der  Aktionsfähigkeit
  des  Parlamentes  einerseits  zu  gunsten  der  Regierung,
anderseits  zu  gunsten  ausserparlamentarischer  Organisationen.
  Die  modernen  Parlamente  haben  in  letzter  Zeit
wiederholt  ihre  geringe  Befähigung  zur  Bewältigung  grosser,  sachliche
  Kenntnisse  voraussetzender  legislatorischer  Arbeiten  dargetan.
  Die  technische  Seite  der  Gesetzgebung  wird  allmählich
das  Gebiet  engerer,  unter  dem  Einflusse  der  Regierung  arbeitender
  Komitees  werden  müssen.  Dies  dürfte  aber  zu  einer
Verfassungswandlung  führen,  welche  das  Plenum  der  Parlamente,
  abgesehen  von  der  Budgetbewilligung,  mehr  und  mehr
auf  die  blosse  Kontrolle  der  Verwaltung,  die  Anregung  von  neuen
Massnahmen  und  die  Enbloc-Annahme  oder  Verwerfung  der
legislatorischen  Arbeit  der  Komitees  beschränken  wird.  Die
Parlamente  werden  ihre  vorzugsweise  Aufgabe  darin  zu  suchen
haben,  den  Wahlkörper  für  die  an  der  Gesetzgebung  technisch
mitwirkenden  sachverständigen  Kreise  aus  ihrer  Mitte  zu  bilden.
Durch  die  Berufung  parlamentarischer  Ministerien
würde  aber  diese  Gestaltung  mit  dem  Grundsatze  der  Volksgesetzgebung
  vereinbart  werden  können  *,

Form  im  neuen  Hause  kein  Raum  geboten  sein  wird,  wollen  wir  ihn  daselbst
  nicht  missen  ...  „Ich  glaube,  dass  wenn  der  grosse  Grundbesitz  nur
ernstlich  will,  er  auch  im  neuen  Hause  ohne  Privileg  und  darum  mit  verstärkter
  Autorität  jene  Stellung  wird  einnehmen  können,  auf  die  er
vermöge  seiner  Leistungen  ...  einen  vollgültigen  Anspruch  hat“.

#3  Vgl.  bes.  J.  St.  Mıur,  Considerations  on  representative  Government
(deutsch  von  Wessel)  V.  Kap.  8.  71:  „Es  gibt  kaum  eine  Art  geistiger  Ar-
        <pb n="109" />
        _-  9  —

Was  aber  das  in  der  österreichischen  Wahlreform  durchgeführte
  Prinzip  der  Gliederung  des  Wahlrechtes
nach  Volksstämmen  anbelangt,  so  scheint  dasselbe  für
die  Einheit  des  Staates  nicht  ohne  Gefahr  zu  sein.  Schon
die  gegenwärtige  Wahlbewegung  steht  unter  dem  Schlagworte
der  „Konzentrierung  der  grossen  nationalen  Parteien“.  Mit
diesem  Bestreben  vereint  sich  eine  Bewegung  zu  gunsten  der
nationalen  Organisation  der  gesamten  Verwaltung.
Diese  Bewegung,  nur  eine  logische  Folge  des  auf  die  Förderung
der  nationalen  Individualität  und  damit  auch  auf  die  kulturelle
Sonderung  der  einzelnen  Volksstämme  des  Staates  abzielenden
Art.  XIX  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  allgemeinen  Rechte
der  Staatsbürger,  wird  vermutlich  der  Politik  der  nächsten  Zeit
ihre  Signatur  geben.  Die  grosse  Schwierigkeit  wird  in  der  Eindämmung
  der  nationalen  Sonderbestrebungen  auf  denjenigen  Ge-—n

  nn  nn

beit,  deren  Verrichtung  in  gleichem  Grade  nicht  nur  einen  geübten  und  erfahrenen
  Geist,  sondern  auch  eine  spezielle  Berufsbildung  durch  langes
und  mühevolles  Studium  voraussetzt,  wie  das  Geschäft  Gesetze  zu  machen,
Dieser  Grund  allein  würde  schon  genügen  um  zu  erklären,  weshalb  immer
nur  von  einem  aus  wenigen  Personen  bestehenden  Ausschusse
gute  Gesetze  gemacht  werden  können“.  BENOIST,  a.  a.  OÖ.  S,  300  ff,
welcher  die  Herstellung  des  Gesetzestextes  einem  aus  hervorragenden
Staatsfunktionären  zusammengesetzten  Staatsrate,  dem  Parlamente
aber  nur  die  Kontrolle,  Kritik  und  Zustimmung  bezw.  Ablehnung  vorbehalten
  will.  —  Aehnliche  Gedanken  wurden  auch  während  der  Wahlreformverhandlung
  im  Wahlreformausschusse  ausgesprochen.  (Vhdlgen.  S.  590.
neben  dem  Parlamente  Fachorganisationen  zur  Vorbereitung  der  Gesetze:
dem  Parlamente  aber  soll  die  Rolle  des  Referendum  in  der  Schweiz  zufallen.)
  Vgl.  dazu  auch  JELLINEK,  Verfassungsänderung  und  Verfassungswandlung,
  Berlin  1906,  S.  66  ff.  —  Die  vorangeführten  Ideen  fanden  übrigens
  vor  nicht  langer  Zeit  in  Oesterreich  mit  gutem  Erfolge  ihre  praktische
  Verwirklichung.  Anlässlich  der  Durchführung  der  Zivilprozessreform
  wurde  durch  das  „Beratungsgesetz“  vom  5.  Dez.  1894,
RGBI.  227  ein  Verhandlungsmodus  festgesetzt,  welcher  die  meritorische  Beratung
  und  Beschlussfassung  permanenten  Ausschüssen  beider  Häuser  des
Reichsrates  vorbehielt,  an  welche  lediglich  seitens  der  Häuser  Anträge  geleitet
  werden  konnten.  Die  Ausschuss-Beschlüsse  wurden  aber  dem  Plenum
zur  Annahme  oder  Ablehnung  ohne  Spezialdebatte  zugewiesen.

7*
        <pb n="110" />
        —  100  -—

bieten  bestehen,  welche  die  gemeinsamen  Interessen  des  Staates
betreffen  und  nach  einheitlichen  Grundsätzen  verwaltet  werden
müssen,  also  namentlich  in  Fragen  der  Wehrmacht  des  Staates,
bei  Regelung  der  wirtschaftlichen  Interessen  besonders  dem  Auslande
  gegenüber,  bei  der  Organisation  und  Tätigkeit  der  Justiz
und  der  Zentralverwaltung.  Wenn  auch  zu  hoffen  ist,  dass  das
demokratisierte  Parlament  durch  kräftigeres  Vordringen  der  wirtschaftlichen
  Parteien  mit  der  Zeit  den  wirtschaftlichen
Fragen  mehr  Geltung  gegenüber  den  nationalen  verschaffen
wird,  ist  dennoch  einstweilen  die  „Desarmierung  der  nationalen
Parteien“  kaum  zu  erwarten  *.  Gewisse  Erscheinungen  deuten
auf  das  Gegenteil:  so  die  ablehnende  Haltung  gegenüber  der
Einführung  einer  bei  einem  Volksparlamente  doppelt  erforderlichen,
  wirksameren  Geschäftsordnung,  welche  offenbar  durch  das
Bestreben  zu  erklären  ist,  politische  Fragen  soweit  sie  irgendwie
mit  nationalen  Momenten  zusammenhängen  —  und  es  werden  die
meisten  mit  denselben  in  Zusammenhang  gebracht  —  nicht  durch
Majoritätsbeschluss,  sondern  im  Wege  von  Kompromissen
zu  regeln.  Derartige  Kompromisse  sind  aber  namentlich  unter
nationalen  Parteien,  die  durch  die  getroffene  „Auseinandersetzung
der  Nationalitäten  über  ihren  Anteil  an  der  politischen  Macht“
nicht  voll  befriedigt  sind,  oft  gefährlich;  dieselben  können  häufig
nur  durch  einseitige  Konzessionen  auf  Kosten  der  Sache,  die
überdies  auf  der  Gegenseite  erbittern,  erkauft  werden.  Ein  wei-*

  Die  inzwischen  durchgeführten  Reichsratswahlen  haben  den  vorzüglich
  wirtschaftlichen  Parteien  (Christlichsoziale  und  Sozialdemokraten)
auf  Kosten  der  radikal-nationalen  Elemente  überraschende  Erfolge  gebracht.
Es  wurden  gewählt:  Christlich-soziale  (mit  Einschluss  der  deutsch-klerikalen)
  96;  Sozialdemokraten  (verschiedener  Nationalität)  86;  unter  den
nationalen  Parteien  haben  die  Agrarier  (deutsche  21,  czechische  28)
wesentliche  Fortschritte  zu  verzeichnen,  Im  Uebrigen  entspricht  die  nationale
  Zugehörigkeit  der  Abgeordneten,  von  wenigen  Ausnahmen
abgesehen,  der  Wahlbezirkseinteilung;  die  deutsche  Nationalität  ist  (einschliesslich
  der  51  d.  Sozialdemokraten)  durch  232,  die  czechische  durch  107,
die  polnische  durch  80  Abgeordnete  vertreten.
        <pb n="111" />
        —  101  —

teres  Fortschreiten  der  nationalen  Organisation,  unbekümmert
um  das  staatliche  Gesamtinteresse,  könnte  aber  die  Aktionsfähigkeit
  des  Parlamentes  aufs  neue  ernstlich  gefährden;  denn  eine
einheitliche  Volksvertretung  ist  ohne  ein  einheitliches
Staatsvolk  nicht  denkbar.  Die  vornehmste  Aufgabe  der
österreichischen  Politik  wird  es  daher  sein,  das  Gefühl  der  Einheitlichkeit
  trotz  nationaler  Unterschiede  zu  fördern,  diese
Gegensätze  allmählich  zu  überbrücken,  vor  allem  durch  eine  gerechte
  und  energisch  Verwaltung,  die  das  Vertrauen
in  den  Staat  festigt,  dann  durch  eine  gute  Wirtschaftspolitik,

  die  bekanntlich  auch  die  beste  nationale  Politik
bildet.
        <pb n="112" />
        —  102  —

Das  belgische  Bergrecht  und  seine  Reform.
Von

Dr.  jur.  HemricH  Reır,  Wien.

—

Das  französische  Berggesetz  vom  21.  April  1810,  von  welchem
  die  Montanjurisprudenz  aller  zivilisierten  Länder  mächtige
Impulse  empfing,  bildet  nicht  bloss  in  Frankreich,  sondern  auch
in  dem  zur  Zeit  seiner  Erlassung  von  Frankreich  annektierten
Belgien!  noch  heute  die  Grundlage  der  Berggesetzgebung  und
geht,  im  wesentlichen  unverändert,  der  Hundertjahrfeier  entgegen.
Wenn  man  bedenkt,  welche  grundlegenden  Veränderungen,  technische
  und  ökonomische,  der  Bergbau  in  dieser  Zwischenzeit
durchgemacht  hat,  wie  aus  neuen  Verhältnissen  neue  Fragen
entstanden,  wie  insbesondere  mit  der  Entwicklung  der  Industrie
der  Bergbau  als  ihr  Fundament  überragende  Bedeutung  in  Volksund
  Staatswirtschaft  gewonnen  hat,  so  wird  man  den  innern
Gehalt  der  96  Artikel  des  Gesetzes  von  1810  erst  recht  würdigen.

Das  leidenschaftliche  Interesse,  welches  der  Ausbau  des  belgischen
  Bergrechtes  im  Lande  selbst  erweckt  und  welches  nun
eine  Kabinettskrise  gezeitigt  hat,  nicht  minder  aber  die  grund-1

  DTebrigens  wurde  schon  das  französische  BG.  vom  28.  Juli  1791  unter
dem  16.  Dez.  1796  (25.  frimaire  des  Jahres  IV)  eingeführt  und  von  da  an
datiert  die  bergrechtliche  Verschmelzung  der  beiden  Länder.  Vgl.  AGUILLON,
Legislation  des  Mines  frangaise  et  etrangere,  II.  Teil  S.  186,  Nr.  1151.
        <pb n="113" />
        —  13  —

legenden  Fragen  an  sich,  die  hiebei  zur  Diskussion  gestellt  worden
  sind,  lassen  wohl  eine  eingehendere  Besprechung  der  Entwürfe
  als  nicht  unangemessen  erscheinen.  Zum  Verständnisse
der  ganzen  Bewegung  wie  der  Bedeutung  der  einzelnen  gesetzgeberischen
  Versuche  ist  aber  eine  kurze  Darstellung  des  belgischen
  Partikularbergrechtes?  erforderlich,  bei  der  jedoch,  wie

?  Eine  kurze  Uebersicht  über  die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Regierungsvorlage
  ist  in  der  Zeitschr.  für  Bergrecht,  Bd.  XLVIL  S.  218  ff.  erschienen.


?  Zum  belgischen  Bergrechte  vgl.  Aususte  Bury,  Traite  de  la  legislation
  des  mines,  minieres,  des  usines  et  des  carrieres  en  Belgique  et  en
France  (1877),  das  bedeutsamste  Werk  der  partikularen  Literatur;  Dietionnaire
  de  1a  legisl,,  de  jurisprudence  et  doctrines  en  matieres  des  Mines
(Liege,  1859);  Codes  miniers,  I.  Belgique,  par  P.  PLiCHoON;  JULES  DELMARMOL,
Etude  sur  la  revision  de  la  legislat.  des  mines,  minidres  et  carrieres  en
vigueur  en  Belgique,  suivie  d’un  projet  de  code  belge  des  mines  (Liege
1870);  P.  SPLINGARD,  Des  concessions  de  mines  dans  leurs  rapports  avec
les  prineipes  du  droit  civil,  Bruxelles,  1880.  A.  GIRoN,  le  droit  administrative
  en  Belgique  (Liege  1884);  CH.  Masson,  etude  sur  la  legisl.  des
usines  metallurgiques  en  Belgique  (Liege  1884);  DELECROIx,  traite  theorique
  et  pratique  de  la  legisl.  des  societes  des  mines  et  specialement  des
societes  houilldres  en  France  et  en  Belgique  (Paris-Bruxelles  1878);  DELBECQ,
Legisl.  des  Mines;  DAutLoz,  De  la  propriete  des  mines  et  de  son  organisation
  legale  en  France  et  en  Belgique;  I.H.N.  pe  Fooz,  Points  fondamentaux
  de  la  Legisl.  des  Mines,  Minieres  et  Carridres  (Paris-Tournai  1858);
M.  Brock,  Die  belgische  Bergwerksgesetzgebung  (Berlin  1849);  AGUILLON,
loc,  eit.  S.  184—194;  Jurisprudence  du  Conseil  des  Mines  de  Belgique,  par
L.  8.  A.  CHıcoRA,  ein  sommaire  dieser  Entscheidungen  von  H.  F.  DuponT
in  den  Annales  des  travaux  publics  de  Belgique  fortlaufend  veröffentlicht;
Jurisprudence  des  cours  de  Belgique  en  matieres  des  mines,  minieres  carrieres
  et  usines  metallurgiques,  von  MARMOL  im  Bulletin  de  l’Union  des
charbonnages,  mines  et  usines  metallurg.  de  la  province  de  Liege  veröffentlicht;
  die  meisten  französischen  Systeme  nehmen  auf  belgisches  Recht  und
die  belgische  Judikatur  Bezug.  Vgl.  ferner:  ACHENBACH,  Das  französische
Bergrecht,  Z.  f.  B.,  Bd.  II  S.  2831  ff,  Bd.  V,  8.481  fi.;  BRASSERT,  Das
deutsche  Bergrecht  im  Auslande,  ebd.  Bd.  V,  S.  494;  Lautz,  Sozialpolitische
  Gesetzgebung  in  Belgien,  ebd.  Bd.  XIX,  S.  486  ff.;  Icmon,  Zur  Lage
der  Berggesetzgebung  in  Belgien,  ebd.  Bd.  XIV,  S.  350  ff.;  DEL  MARMOL,
Zur  Reform  der  belgischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  Bodensenkungen
beim  Steinkohlenbergbau,  ebd.  Bd.  XVI,  S.  353  ff,  Die  Kinder-  und  Frauen-
        <pb n="114" />
        —  1094  —

wohl  dies  sehr  verlockend  wäre,  nicht  auf  die  interessante  rechtsgeschichtliche
  Entwicklung  im  Mittelalter*  zurückgegriffen,  sondern
  bloss  die  Fortbildung  des  französischen  Berggesetzes’  verdeutlicht
  werden  soll.  Die  französchen  Dekrete  über  die  festen
und  veränderlichen  Bergwerksabgaben  vom  6.  Mai  1811  und  über
bergpolizeiliche  Anordnungen  vom  13.  Januar  1813  sind  noch
zugleich  auch  für  Belgien  erlassen  worden;  von  da  an  trennt
sich  aber  die  Gesetzgebung.

arbeit  in  den  Bergwerken  Belgiens,  ebd.  Bd.  XX,  S.  176  ff.,  Gesetzesvorschläge
  betr.  die  Abänderung  der  BG.  vom  21.  Apr.  1810  und  vom  2.  Mai
1837,  ebd.  Bd.  XLIV,  S.  194  ff.,  WınLıaM  BAINBRIDGE,  The  law  of  mines
and  minerals;  mining  rights  of  foreign  states:  Belgium,  S.  136;  in  der  österr.
Zeitschr.  f.  Berg-  und  Hüttenwesen:  Stellung  der  Bergarbeiter  in  Belgien,
Bd.  1854,  Nr.  1;  Allgemeines  über  die  belgischen  Hilfs-  und  Arbeiterversorgungs-Kassen,
  ebd.  Nr.  25,  26;  Das  Bergingenieurcorps  in  Belgien,  von
A.  SCHAUENSTEIN  Bd.  1862  Nr.  15—17;  Dr.  MoRITZ  CaspAAR,  Die  Hilfskassen
  der  Bergarbeiter  in  Belgien,  Bd.  1887,  Nr.  29;  Arbeiterschutz  in
Belgien  (Ges.  v.  13.  Dez.  1889),  Bd.  1890,  Nr.  22;  Die  Verhältnisse  beim
Bergbaubetriebe  in  Belgien  mit  Bezug  auf  Gesundheit  und  Sicherheit  der
Arbeiter,  Bd.  1899,  Nr.  30;  Gesetze  und  Verordnungen  mit  Bezug  auf  den
Bergbau  (in  Belgien),  Bd.  1904,  Nr.  39;  vgl.  ferner  OTTo  v.  HInGENAU,
Handbuch  der  Bergrechtskunde,  S.  358,  und  fast  wörtlich  gleichlautend
  Dr.  Gust.  Wenzer,  Handbuch  des  a.  österr.  Bergrechtes,  S.  127,
beide  mit  Uebergehung  der  so  charakteristischen  Zweiteilung  der  belgischen
Rechtsentwicklung;  —  wertvolle  monographische  Beiträge  zum  belgischen
Bergrechte  enthalten:  Annales  des  Mines  de  Belgique,  (Bruxelles),  Annales
des  travaux  publics  de  Belgique,  ebd.,  Revue  universelle  des  mines  (Liöge);
in  der  deutschen  Zeitschrift  für  Bergrecht  sind  sämtliche  neuere  Gesetze
und  die  wichtigeren  Verordnungen  betr.  den  belgischen  Bergbau  zu  finden.

*  Vgl.  AGUILLON,  loc.  cit.,  S.  184,  185;  N.  REGNARD,  Droits  du  seigneur
haut-justicier  sur  les  mines  de  charbon  dans  le  Hainaut;  Ep.  GraR,  Histoire
  de  la  recherche  et  de  la  decouverte  de  la  houille  dans  le  Hainaut;
DELATTRE,  Trait&amp;amp;  de  la  nature,  du  droit  de  charbonnage  dans  le  ci-devant
Hainaut.  DELBECQUE,  loc.  cit.;  DE  CRASSIER,  Traite  des  areines  construites
au  pays  de  Liöge;  G.  ARNOULD,  Memoire  historique  et  descriptif  du  bassin
houiller  du  couchant  de  Mons;  DELECROIx,  loc.  ceit,  8.  26  ff.,  S.  54  ft.,
AOHENBACH,  Das  französische  Bergrecht,  2.  f.  B.,  Bd.  II,  S.  231.

5  Das  zwar  hier  als  in  seinen  Grundzügen  bekannt  vorausgesetzt
werden  muss,  auf  das  jedoch  bei  Behandlung  der  Abweichungen  entsprechend
  hingewiesen  werden  wird,
        <pb n="115" />
        —  105  —

I.

Die  wichtigste  Norm  ist  in  diesem  Belange  das  Gesetz
vom  2.Mai  1837°.  Dasselbe  enthält  Bestimmungen  über  die
Einsetzung  des  conseil  des  mines,  über  die  Entschädigung  der
Grundeigentümer,  die  Verleihung,  die  Anlage  neuer  Kommunikationen
  für  Bergwerke,  endlich  das  Beteiligungsverbot  für  Bergingenieure.


Da  der  Staatsrat  durch  die  Revolution  von  1830  beseitigt
worden  war,  bedurfte  es  der  Kreierung  eines  neuen  Organes  für
dessen  Funktionen  als  Oberbergbehörde  und  es  wurde  nach  dem
Vorbilde  des  französischen  Gesetzes  vom  30.  Vendemiaire  des
Jahres  IV,  en  Bergwerksrat  gebildet,  welchem  der  gesamte,
  dem  vormaligen  Staatsrate  durch  das  Berggesetz  zugewiesene
  Wirkungskreis,  jedoch  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Gesuche
  um  Konzessionierung  oder  Erweiterung  von  Eisenerzbergwerken,
  übertragen  wurde.  Dieser  Bestimmung  zufolge  besteht
sohin  gegenwärtig  in  Belgien  keine  Instanz,  die  Konzessionen  für
Eisenerzbergwerke  verleihen  könnte  und  es  können  demnach  nur
Tagbaue  auf  Eisenerze  neu  in  Betrieb  gesetzt  werden.  Man  hatte
mit  dieser  eigenartigen  Norm  bloss  die  Absicht  verfolgt,  auf
einige  Zeit  die  Erteilung  von  Konzessionen  zu  sistieren’;  eine
Abänderung  dieser  transitorischen  Bestimmung  ist  aber  nicht
erfolgt,  was  einen  ganz  eigenartigen  Rechtszustand  erzeugte.

Die  Beschlüsse  des  Bergwerksrates  unterliegen  der  Bestätigung
  durch  den  König.  Es  kann  jedoch  weder  eine  Konzession
noch  die  Erweiterung  oder  Bestätigung  einer  solchen  gegen  das
Gutachten  des  Bergwerksrates  erteilt  werden.  Dies  bildet  somit
einen  bedeutsamen  Unterschied  zur  Stellung  des  conseil  general
des  mines  in  Frankreich  und  trägt  wesentlich  zur  Bedeutung  des

 

°  Abgedruckt  in  der  Z,  f.  B.,  Bd.  XIV,  S.  371  ft.

°  Vgl.  Bury,  loc.  cit,  T.II,  S.  177  ff.;  Icmon,  loc.  eit.,  S.  353  #.;
AGUILLON,  loc.  eit.,  S.  187.
        <pb n="116" />
        —  106  —

ganzen  Instruktionsverfahrens  bei.  Während  die  Aufgabe  des
letzteren  Organes  in  Frankreich  eine  rein  konsultative  ist,  was
die  Konzessionierungsfragen  anbelangt,  ist  hingegen  in  Belgien
der  König  nur  in  der  Lage,  dem  Gutachten  beizupflichten  oder
es  zu  verwerfen,  bezw.  eine  neuerliche  Beratung  anzuregen.  Dagegen
  kann  er  Aenderungen  an  dem  Beschlusse  des  Bergwerksrates
  nicht  vornehmen.  Es  ist  sohin  in  der  Praxis  seine  Ueberprüfung
  eine  reine  Formsache.  Hiezu  kommt,  dass  die  Artikel  4
bis  6  des  Gesetzes  von  1837  ein  geordnetes  kontradiktorisches
Verfahren  vor  dem  Bergwerksrate  festsetzen.  Dasselbe  beginnt
mit  einem  schriftlichen  Vorberichte  des  Referenten,  welcher  den
Tatbestand  und  die  Auseinandersetzung  der  Gründe  zu  enthalten
hat  und  beim  Greffier  zur  Einsichtnahme  der  Parteien  hinterlegt
wird.  Innerhalb  eines  Monates  nach  Notifikation  der  Hinterlegung
  können  die  Parteien  an  den  Rat  ihre  Reklamationen
richten,  der,  nach  Massgabe  der  Umstände,  zur  Einbringung  von
Gregenausführungen  weitere  Fristen  erteilen  kann,  worauf  sohin
mit  dem  Gutachten  vorzugehen  ist.  Dieses  Gutachten  muss  motiviert
  sein.  Das  Recht  der  Akteneinsicht  ist  den  Parteien  in
ziemlich  weitgehender  Weise  gewährleistet.  —  Eine  nicht  unwesentliche
  Funktion  des  Bergwerksrates  besteht  ferner  darin,
dass  er  dem  Minister  für  öffentliche  Arbeiten  Gutachten  zu  erstatten
  hat,  bevor  dieser  Beschlüsse  in  Gremässheit  der  Art.  49
und  50  des  Ges.  von  1810  (bei  einer  öffentliche  Rücksichten  gefährdenden
  Einschränkung  oder  Einstellung  des  Betriebes,  sowie
wenn  der  Betrieb  die  Sicherheit  gefährdet)  oder  in  Gemässheit
der  Art.  4  und  7  des  kais.  Dekretes  vom  3.  Jänner  1813  (betreffend
  Sicherheitsvorkehrungen)  erlässt.  Da  in  einer  besonderen
Bestimmung:  betont  wird,  dass  hiedurch  nicht  das  Recht  der
bergbehördlichen  Organe  tangiert  wird,  in  Notfällen  provisorische
Sicherheitsvorkehrungen  anzuordnen,  so  ist  die  vorerwähnte  Norm
vollständig  zu  billigen.  Der  nach  Einholung  des  Gutachtens  zu
erlassende  ministerielle  Beschluss  ist  mit  Gründen  zu  versehen,
        <pb n="117" />
        --  17°  —

und  wären  wohl  insbesondere  im  Falle  eines  Abweichens  von
dem  Gutachten  die  Motive  hiefür  anzugeben.

Ist  nun  durch  all  diese  Bestimmungen  bereits  das  Konzessionsverfahren,
  das  formelle  Recht,  befriedigender  geregelt  als
im  französischen  Recht,  so  ist  dies  noch  weit  mehr  beim
materiellen  Konzessionsrecht  der  Fall,  indem  hier
die  bis  dahin  herrschende  administrative  Willkür  bedeutend  eingeschränkt
  erscheint.  Art.  14  des  französ.  BG.  ordnet  an,  dass
der  Einzelne  oder  die  Gesellschaft,  welche  um  eine  Konzession
werben,  die  Fähigkeit  dartun  müssen,  die  notwendigen  Arbeiten
aufzunehmen  und  fortzuführen,  desgleichen  den  Besitz  der  Geldmittel
  nachweisen  müssen,  um  die  staatlichen  Auflagen  wie  die
durch  die  Konzessionsurkunde  festgesetzten  Entschädigungsbeträge
bestreiten  zu  können.  Aber  auch  durch  diesen  Nachweis,  wenn
ihn  gleich  der  Grundeigentümer  oder  der  Finder  erbrächte,  wird
ein  Recht  auf  Verleihung  nicht  erworben.  Vielmehr  entscheidet
gemäss  Art.  6  die  Regierung  über  die  Beweggründe  und  Erwägungen,
  nach  denen  den  Konzessionswerbern,  sie  seien  Oberflächeneigentümer,
  Finder  oder  andere,  das  Vorzugsrecht  eingeräumt
  werden  soll.  Allerdings  hat  der  Oberflächner  wie  der
Finder,  wenn  sie  bei  der  Konzessionierung  übergangen  wurden,

Anspruch  auf  eine  in  der  Konzessionsurkunde  festzusetzende
Entschädigung  ®.

—

®  Vgl.  ACHENBACH,  Französisches  B.R,,  Z.  f.  B.,  Bd.  V,  8.  221  ff.;  der
Art.  16  verdankt  sohin  seine  Fassung  dem  Vorschlage  Napoleons:  „que
l'acte  de  eoncession  determinera  suivant  les  eirconstances,  si  Ja  preference
doit  ätre  accordee  au  proprietaire  ou  ä  l’inventeur  et  &amp;amp;  quel  proprietaire
elle  est  due*  (Lock£,  8.  61,  106).  Vgl.  auch:  FLECKSER,  Ueber  den  Fundesnachweis
  und  die  Publikation  von  Konkurrenzgesuchen  nach  dem  Bergwerksgesetz
  v.  21.  April  1810,  Z.  f.  B.,  Bd.  I,  S.  180  ff,  EBMAIER,  Bemerkungen,
  ebd.  Bd.  III,  S.  507,  J.  DEL  MARMOL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung
  in  Frankreich,  ebd.,  Bd.  XVII,  S.  53;  AsUvıILLon,  loc.  cit.,  S.  186;
BRAsseRT,  Die  Ziele  der  deutschen  Berggesetzgebung,  ebd.,  Bd.  XXII,  8.  92
(über  die  Erfahrungen,  die  in  den  vormals  französischen  Landesteilen  mit
dem  französischen  Systeme  gemacht  wurden).
        <pb n="118" />
        —  18  —

Diese  Bestimmungen  haben  nun  durch  Art.  11  des  belg.  Ges.
von  1837  folgende  Abänderungen  erfahren:  Der  Eigentümer  einer
Oberfläche,  welche  nach  ihrer  Ausdehnung  als  zum  regelmässigen
und  vorteilhaften  Betriebe  eines  Bergwerks  hinreichend  erkannt
wird,  erhält  für  neue  Konzessionen  den  Vorzug,  wenn  er  die  zur
Inangriffnahme  und  Fortführung  der  Arbeiten  in  der  vom  Gesetze
vorgeschriebenen  Art  nötigen  Mittel  nachweist.  Dasselbe  gilt,
wenn  eine  derartige  Oberfläche  mehreren  zu  einer  Gesellschaft
vereinigten  Grundbesitzern  gehört  und  dieselben  die  nämlichen
Garantien  darbieten.  Gleichwohl  kann  die  Regierung  über  Gutachten
  des  Bergwerksrates  in  solchen  Fällen  von  dieser  Regel
abgehen,  wo  die  Grundeigentümer  mit  dem  Finder  oder  mit  jemandem
  konkurrieren,  der  um  eine  Konzessions-Erweiterung  ansucht.
  Im  Falle  der  Finder  die  Konzession  nicht  erhält,  hat  er
seitens  des  Konzessionärs  auf  eine  Entschädigung  Anspruch,  die
durch  die  Konzessionsurkunde  festzusetzen  ist.  Das  dem  Grundeigentümer
  gebührende  Vorzugsrecht  soll  auch  demjenigen  zustehen,
  der  die  Rechte  des  Grundeigentümers  hinsichtlich  des
Bergwerkes  besitzt  oder  der  Rechte  auf  das  Bergwerk  durch
Uebereinkommen,  Ersitzung  oder  durch  Lokalgebräuche,  welche  vor
Publikation  des  Berggesetzes  von  1810  bestanden,  erworben  hat.
Es  ist  somit  auch  eine  Zession  des  Vorzugsrechtes  des  Oberflächners
  ermöglicht,  wie  in  den  französischen  Entwürfen  hinsichtlich
  des  Finderrechtes.

Diese  Bestimmungen  bedeuten  immerhin  einen  wesentlichen
Fortschritt  gegenüber  der  französischen  Norm  und  wir  möchten
das  Urteil  IcHons®  doch  nicht  ganz  teilen,  dass  dieselben  der
administrativen  Willkür  Tür  und  Tor  gerade  so  offen  liessen,  wie
das  Gesetz  vom  21.  Apr.  1810,  —  wenngleich  gewiss  die  doch
immerhin  vorhandene  Ungewissheit  der  Entscheidung,  die  Tatsache,
  dass  ein  fester,  unentziehbarer  Rechtsanspruch  auf  die

®  loc.  eit.  8.  361.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Konzession  bei  Vorhandensein  aller  Bedingungen  nicht  gegeben
ist,  die  Unternehmungslust  lähmen  muss.  Denn  der  Finder,  sei
es,  dass  er  mit  dem  Grundeigentümer  oder  aber  auch  bloss  mit
anderen  konkurriert,  hat  keinerlei  Norm  für  sich,  ausser  dem
Entschädigungsanspruch.  Und  gerade  der  Finder  müsste  durch
das  Gesetz  besonders  ermutigt  werden.  Ein  Zweifel  scheint  uns
ferner  in  der  Richtung  zu  obwalten,  ob  auch  der  Finder  den
Besitz  der  erforderlichen  Mittel  nachweisen  muss.  Wenngleich
Art.  14  des  BG.  von  1810  durch  das  Gesetz  von  1837  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  ist!®,  so  ist  doch  aus  dem  Umstande,  dass
es  das  Gesetz  für  erforderlich  erachtet,  bei  der  Verleihung  an
den  Oberflächner  für  denselben  den  Nachweis  der  nötigen  Mittel
vorzuschreiben,  wohl  der  Schluss  zu  ziehen  erlaubt,  dass  Art.  14
des  BG.  ausser  Anwendung  tritt  und  sohin  der  Finder  des  fraglichen
  Nachweises  enthoben  erscheint.  Ich  würde  für  die  Verleihung
  statt  des  Art.  11  des  belgischen  Ges.  von  1837  etwa
folgende  Normen  vorschlagen:

Art.  11.  Das  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende
Verleihungsgesuch  begründet  einen  Anspruch  auf  Verleihung
des  Bergwerkseigentumes  im  begehrten  Felde,  wenn  der  Verleihungswerber
  zugleich  die  zur  Inangriffnahme  und  Fortführung
der  nötigen  Arbeiten  erforderlichen  Voraussetzungen  nachweist;
  der  Finder  ist  von  letzterem  Nachweis  befreit.

Jedoch  hat  unter  mehreren  am  selben  Tage  eingelangten
Gesuchen  das  Vorrecht
in  erster  Reihe:  der  Eigentümer  oder  die  vereinigten  Eigentümer
  eines  Oberflächenteiles,  der  zur  regelrechten  und  gewinnbringenden
  Ausbeutung  hinreicht;
in  zweiter  Reihe:  ein  benachbarter  Ausdehnungswerber.

Wer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  durch  nach  Vorschrift
  des  Art.  10  des  Ges.  vom  21.  April  1810  vorgenommene

 

“°  Indem  Art.  19  daselbst  bloss  allgemein  alle  widersprechenden  Normen
für  aufgehoben  erklärt.
        <pb n="120" />
        —  10  —

Schürfarbeiten  ein  Mineral  auf  seiner  natürlichen  Lagerstätte
entdeckt,  hat  als  Finder  das  Vorrecht  vor  anderen  nach  dem
Zeitpunkte  seines  Fundes  angebrachten  Verleihungsgesuchen;  er
muss  Jedoch  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf  des  Tages  der
Entdeckung  sein  Gesuch  anbringen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht
erlischt.  Doch  ist  ihm  in  letzterem  Falle  vom  Beliehenen  eine
durch  die  Verleihungsurkunde  festzusetzende  Entschädigung
zu  leisten.

Art.  11a.  Unter  mehreren  Verleihungswerbern  gebührt  das
Vorrecht,  sein  Grubenfeld  zu  lagern,  demjenigen,  dessen  Verleihungsgesuch
  früher  bei  der  ständigen  Provinzial-Deputation
eingelaufen  ist.

Verschiedene  gleichberechtigte  Bewerber  um  das
nämliche  Grubenfeld,  deren  Gesuche  am  gleichen  Tage  eingelangt
  sind,  erhalten  dasselbe,  wenn  sie  sich  über  die  Teilung
nicht  einigen,  gemeinschaftlich.

Dass  die  französischen  Bestimmungen  über  die  Verleihung
nicht  befriedigen,  ergibt  sich  zur  Evidenz  aus  den  Reformbestrebungen.
  Zwar  übernimmt  noch  der  französische  Entwurf  von
1877!  den  Art.  13  ganz  wörtlich  und  begnügt  sich  bloss  hinzuzufügen,
  dass  eine  Konzession  auch  im  Wege  der  öffentlichen
Versteigerung  zu  Gunsten  der  Staatskasse  erteilt  werden  kann,
indem  hiebei  vorher  die  vom  Meistbietenden  an  den  Finder  zu
leistende  Entschädigung  festzusetzen  ist.  Eine  grundlegende
Aenderung  bringt  der  Entwurf  vom  25.  Mai  1886?  in  Art.  20:
Das  Bergwerkseigentum  wird  dem  Schürfer  verliehen,  der  zuerst
das  Vorhandensein  einer  natürlichen,  die  technische  Ausbeutung
ermöglichenden  Ablagerung  nachgewiesen  hat;  andernfalls  wird
dasselbe  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  zugeteilt.  Nach

 

 

ıı  Vgl.  denselben  in  Z.  f.  B.,  Bd.  XIX,  S.  274  ft.

ı2  7.  f.  B.  Bd.  XXIX,  S.  145  fi.;  vgl,  hiezu  JuLes  IcHon,  Begründung
des  französischen  Berggesetzentwurfes  vom  25.  Mai  1886  und  hauptsächlichsten
  Abweichungen  von  der  jetzigen  Gesetzgebung,  ebd.,  S.  199.
        <pb n="121" />
        —  11  —

Art.  22  hat  ferner  der  Bergwerkseigentümer  die  ausser  Betrieb
gesetzten  Schürfer  für  diejenigen  im  Bereiche  seines  Grubenfeldes
ausgeführten  Arbeiten  zu  entschädigen,  welche  von  ihm  benutzt
werden  oder  benutzt  werden  könnten,  oder  welche  für  seinen  Betrieb
  nützliche  Aufschlüsse  ergeben  haben.  Durch  letztere  Bestimmung
  wird  billigerweise  ungerechtfertigten  Kapitalsverlusten
vorgebeugt!?.  Inhaltsgleiche  Vorschriften  enthalten  die  Art.  16
und  25  des  französischen  Entwurfes  von  1894  1%.

Wenn  das  Gesetz  von  1837  schon  durch  die  Verleihungsbestimmungen
  den  Grundeigentümer  besonders  begünstigt,  so  erstreckt
  sich  dennoch  seine  Vorsorge  auch  auf  den  Grundeigentümer,
  der  nicht  Eigentümer  des  unter  seinem  Grundstück  umgehenden
  Bergbaues  geworden  ist.  Die  durch  die  Art.  6  und  42
des  Gesetzes  von  1810  den  Grundeigentümern  zugesprochene
Entschädigung  wird  nämlich  hier  genauer  normiert  und  im  Gegensatze
  zur  französischen  Praxis!®  in  eine  finanziell  ins  Gewicht
fallende  Leistung  verwandelt.  Die  feste  Abgabe,  welche  durch
die  Konzessionsurkunde  festzusetzen  ist,  kann  nicht  weniger  als
25  Oentimes  pro  Hektar  Oberfläche  betragen,  während  die  Proportionalabgabe
  mit  ein  bis  drei  Prozent  des  Nettoertrages  des
Bergwerkes  zu  bestimmen  ist,  welcher  Ertrag  der  Schätzung
durch  eine  eigene  Kommission  unterzogen  wird  19,

Ohne  systematischen  Zusammenhang  bringt  ferner  das  Gesetz
  in  Art.  12  eine  Bestimmung  über  die  Anlage  von  Wegen
für  Bergwerke,  welche  in  Frankreich  erst  mit  dem  Gesetz  vom

1%  Vgl.  Art.  46  des  Berggesetzes  von  1810:  Toutes  les  questions  d’indemnite
  &amp;amp;  payer  par  les  proprietaires  de  mines,  ä  raison  des  recherches
ou  travaux  anterieurs  &amp;amp;l’acte  de  concession,  seront  decidees
conformement  &amp;amp;  l’art.  4  de  la  loi  du  28  pluviöse  au  VIII.

ı*  No  597,  Chambre  des  Deputes,  Session  de  1894,  Annexe  au  proc£sverbal
  de  la  seance  du  5  mai  1894;  vgl.  daselbst  S.  6  die  Ausführungen
über  das  Finderrecht  im  französischen  Bergrecht,  ferner  S.  14  ff.,  8.  93  ff.

5  Vgl.  AGuILLon,  loc.  cit.,  S.  186;  Bd.  I,  S.  252,  257.

'®  Ueber  die  bezüglich  der  in  Frage  kommenden  Oberfläche  bestehende
Streitfrage  vgl.  IcHon,  loc.  cit.,  $.  865.
        <pb n="122" />
        —  12  —

27.  Juli  1880,  Art.  43  adoptiert  wurde,  wenngleich  schon  die
Ferdinandeische  Bergordnung  vom  Jahre  1553  im  Art.  21  verfügt,
  man  solle  zu  einem  Berglehen  „Wege,  Stege  und  Brücken
errichten  lassen“.  Gemäss  dem  bezogenen  Art.  12  kann  die  Regierung
  auf  Vorschlag.  des  Bergwerksrates  erklären,  dass  es  im
öffentlichen  Interesse  liege,  Verbindungswege  für  einen  Bergbau
herzustellen.  Dieser  Erklärung  hat  eine  Untersuchung  voranzugehen
  und  es  sind  überhaupt  die  Bestimmungen  über  die  Expropriation
  zu  beachten.  Die  dem  Eigentümer  gebührende  Entschädigung
  ist  mit  dem  Doppelten  des  Wertes  zu  bemessen.  Wenn
die  Grundstücke  oder  deren  Zubehör  durch  die  Eigentümer  selbst
benützt  werden,  können  die  Gerichte  diesen  Umstand  bei  Bestimmung
  der  Entschädigungen  in  Betracht  ziehen.  Mit  Recht  wird
hiedurch  ein  Hauptfall  des  Affektionswertes  der  Aufmerksamkeit
des  Richters  empfohlen.

Die  Entschädigung  mit  dem  Doppelten  des  Wertes  für  zu
Bergbauzwecken  beanspruchte  Grundflächen  ist  eine  Eigentümlichkeit
  des  französischen  Bergrechtes.  Man  vergleiche  die  Art.  43
und  44  des  Berggesetzes  von  1810.  Man  kann  einen  zweifachen
Erklärungsgrund  hiefür  annehmen.  Da  das  Recht  des  Bergbautreibenden,
  fremden  Grund  in  Anspruch  zu  nehmen,  nicht  immer
das  öffentliche  Interesse  hinter  sich  hat,  und  insbesondere  das
französische  Recht  den  Bergbau  viel  mehr  vom  privatwirtschaftlichen
  Gesichtspunkt  auffasst,  so  muss  der  Grundeigentümer  sich
zugunsten  eines  Privatunternehmens  einen  Eingriff  in  seine  Rechtssphäre
  gefallen  lassen,  wie  ein  solcher  sonst  dem  Rechtssysteme
fremd  ist.  Diese  Beeinträchtigung  wird  durch  den  Ersatz  des
einfachen  Wertes  noch  nicht  ausgeglichen.  Denn  die  staatliche
Ordnung  schützt  nicht  bloss  die  Wertziffer  des  Vermögens  des
einzelnen,  sondern  er  hat  auch  ein  Recht  darauf,  dass  ihm  sein
Besitzstand  an  den  individuellen,  in  seinem  Vermögen  befindlichen
  Objekten  tatsächlich  gewahrt  werde,  dass  in  denselben  kein
unberechtigter  Eingriff  erfolge.  Im  Falle  eines  solchen  dolosen
        <pb n="123" />
        —  13  —

Eingriffes  (Diebstahl,  boshafte  Sachbeschädigung),  wird  neben  der
vermögensrechtlichen  Ersatzforderung  dem  ideellen  Interesse  an
der  Unversehrtheit  der  Rechtssphäre  strafrechtlicher  Schutz  zuteil.
Bei  bloss  kulposem  Eingriff  wird  —  unbilligerweise  —  bloss  der
Vermögensschaden  ersetzt,  während  das  vorbezeichnete  weitergehende
  Interesse  schutzlos  bleibt.  Hier  nun  wird  dieser  Schutz
dadurch  gewährt,  dass  in  der  Verdoppelung  des  Schadensbetrages
eine  Art  Privatbusse  statuiert  ist.  —  Anderseits  könnte  man  in  der
Verdoppelung  der  Entschädigung  auch  eine  Art  Gewinnbeteiligung
  des  Oberflächners,  eine  ausser  der  redevance  trefonciere
ihm  für  den  entgehenden  Bergwerksertrag  zu  leistende  Vergütung
erblicken.  —  Eine  dritte  Erklärung  hat  der  Gerichtshof  von
Dijon  in  seinen  Entscheidungen  vom  29.  März  1854  und  vom
21.  August  1856!”  finden  wollen,  wonach  hierin  zugleich  eine
Abfindung  für  etwa  entstehende  Bergschäden  gelegen  sei.  Auch
der  französische  Kassationshof  hat  in  einem  Falle  diese  Anschauung
  sich  angeeignet;  doch  wird  sie  gegenwärtig  nicht  mehr  vertreten.
  Wäre  diese  Theorie  nicht  aufgegeben  worden,  so  hätte
sie  die  Entwicklung  und  den  Ausbau  eines  Bergschadenrechtes
ebenso  behindert,  wie  das  Institut  des  Grundkuxes  es  lange  Zeit
hindurch  im  deutschen  Bergrechte  tat  '®.

Dies  der  wesentliche  Inhalt  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1837.

Eine  Novelle  vom  8.  Juli  1865'!°  in  zwei  Paragraphen
beschäftigt  sich  mit  den  sogenannten  exempten  Objekten.  Nach
Art.  11  des  Gesetzes  von  1810  kann  weder  eine  Schürferlaubnis
noch  eine  Bergwerkskonzession  ohne  die  formelle  Zustimmung
des  Eigentümers  der  Oberfläche  das  Recht  verleihen,  Bohrungen
zu  unternehmen,  Schächte  und  Stollen  anzulegen,  Maschinen  oder
Magazine  aufzustellen  innerhalb  ummauerter  Gehege,  Höfe  oder
Gärten,  ferner  auf  Grundstücken,  welche  an  Wohngebäude  oder

——_.

 

17  AGUILLON,  loc.  cit.,  Bd.  1,  S.  306.
'#  Siehe  REIF,  Das  österr.  Bergschadenrecht,  S.  12.
ı®  Vgl.  dieselbe  bei  ICHON,  am  erstzit.  Orte,  S.  358.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1.  u.  2.  8
        <pb n="124" />
        —  14  —

ummauerte  Einfriedungen  angrenzen,  und  zwar  innerhalb  der
Entfernung  von  100  Metern  von  letzteren  Objekten.

An  diese  Bestimmung  knüpfen  sich  nun  folgende  Zweifel  !®:
Kann  der  Eigentümer  der  exempten  Objekte  nur  dann  gegen
Arbeiten  im  Schutzrayon  Einspruch  erheben,  wenn  er  zugleich
Eigentümer  des  angrenzenden  Terrains  ist,  oder  kann  er  dies
auch,  wenn  dieses  Terrain  einem  andern  gehört?  Kann  in  letzterem
  Falle  zugleich  oder  allein  der  Eigentümer  dieses  Terrains
neben  seinem  aus  Art.  10  fliessenden,  durch  behördliche  Entscheidung
  unwirksam  werdenden  Einspruch  auch  nach  Art.  11
widersprechen?  Die  letztere  Frage  ist  vor  allem  zu  verneinen,
da,  wenn  man  schon  nicht  auf  dem  Standpunkte  steht,  dass  der
Schutzrayon  nur  dem  Interesse  des  exempten  Objektes  dient,
nur  der  wirtschaftliche  und  ideelle  Zusammenhang,  wie  er  durch
die  Einheit  des  Eigentümers  hergestellt  werden  kann,  eines  Schutzes
bedürftig  wäre,  dadurch  allein  aber,  dass  ein  Grundstück  an  ein
exemptes  Objekt  grenzt,  ersteres  keiner  gesteigerten  gesetzlichen
Vorsorge  bedarf.  Ferner  kann  aber  auch  unmöglich  der  Schutz
des  exempten  Objektes  dem  guten  Willen  des  Nachbarn  überlassen
  sein.  Es  fehlt  sohin  jede  Begründung  dafür,  demselben
ein  Einspruchsrecht  nach  Art.  11  einzuräumen.  Hingegen  ist
die  andere  Alternative  nicht  so  leicht  zu  entscheiden.  Wenngleich
  nicht  Eigentümer  der  im  Schutzrayon  liegenden  Grundfläche,
  hat  der  Eigentümer  des  exempten  Objektes  dennoch  ein
Interesse  daran,  dass  Bergbauarbeiten  nicht  zu  nahe  an  seiner
Realität  ansitzen.  Dass  er  hiedurch  ein  Verbotsrecht  auf  fremdem
  Grunde  ausübt,  kann  keinen  ernstlichen  Einwand  abgeben.

In  diesem  Sinne  hat  auch  der  französische  Kassationshof  in
der  Entscheidung  der  vereinigten  Senate  vom  19.  Mai  1856  ?°
erkannt  und,»  wenngleich  später  die  französische  Praxis  viel- 



19%  AGUILLON,  loc.  cit.,  Bd.  I,  S.  86;  IcHonx,  loc,  eit.,  S.  858.
20  AGUILLON,  loc.  cit,,  Bd.  I,  S.  275  ff.;  ACHENBACH,  Franz.  B.R,,
2.  f.  B.,  Bd.  7,  S.  513  ff.
        <pb n="125" />
        —  15  —

fach  von  diesem  Grundsatze  abwich,  ist  gleichwohl  im  Art.  11
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1880  ausdrücklich  bedeutet,
  dass  es  auf  die  Zustimmung  der  Eigentümer  der  exempten
  Objekte  ankomme;  zugleich  ist  aber  eine  wesentliche  Einschränkung
  dieses  Verbotsrechtes  erfolgt,  indem  es  bloss  für
Stollen  und  Schächte  (nicht  auch  für  Bohrungen,  für  Aufstellung
von  Maschinen  und  Magazinen),  ferner  bloss  in  einem  Umkreise
von  50  Metern  von  Wohnungen  und  ummauerten  (sehegen  (nicht
mehr  für  Gärten)  gilt.  Die  gleiche  Kontroverse  ist  übrigens  betreffs
  der  Bestimmung  des  $  4  al.  3  preuss.  BG.  aufgeworfen
und  durch  $  5  des  BG.  für  Elsass-Lothringen,  Art.  4  des  hessischen,
  &amp;amp;  5  des  badischen  BG.,  und  zwar  anders  als  im  französischen
  BG.  entschieden  worden,  in  dem  gefordert  wird,  dass
die  Grundstücke  dem  Gebäudeeigentümer  gehören  müssen,  damit
derselbe  im  Schutzrayon  ein  Einspruchsrecht  habe.  KLOSTER-MANN
  (5.  Aufl.,  S.  28,  Note  9)  missversteht  wohl  den  Art.  11
franz.  BG.,  wenn  er  ihn  als  den  letzterwähnten  Bestimmungen
entsprechend  bezeichnet.  Es  ist  auch  aus  der  gesperrt  gedruckten
Stelle  seines  Zitates  ersichtlich,  dass  er  den  Schwerpunkt  der
Bestimmung  nicht  recht  erfasst.  Während  in  der  alten  Fassung
des  Art.  11  den  clötures  murdes  an  sich  ein  Schutzkreis  zuerkannt
  war,  auch  wenn  sie  nicht  an  Wohngebäude  grenzten,  sollen
jetzt  isolierte  Gehege  denselben  nur  bei  Zutrefien  letzterer  Bedingung
  geniessen.  Der  Ausdruck  „y  attenant“  bedeutet,  dass
diese  Gehege  nur  ans  Wohngebäude  grenzen,  nicht  zu  demselben
  gehören  müssen,  und  es  erscheint,  —  und  dies  ist  das
Wesentliche  in  der  zitierten  Bestimmung,  —  ausdrücklich  normiert,
  dass  es  nicht  auf  die  Zustimmung  des  Grundeigentümers
im  Schutzrayon,  sondern  vielmehr  des  Eigentümers  des  Wohngebäudes
  ankomme,  was  der  zitierte  Autor,  wohl  infolge  der  nicht
ganz  glücklichen  Textierung,  übersehen  zu  haben  scheint.  Die
französischen  Entwürfe  nehmen  übrigens  in  dieser  Frage  auch
eine  wechselnde  Haltung  ein.  Art.  11  des  Entwurfes  von  1877
g*
        <pb n="126" />
        —  116  —

verlangt,  dass  die  Grundstücke  im  Schutzrayon  zu  den  Wohnungen
  und  damit  zusammemhängenden  ummauerten  Gehöften
gehören,  ebenso  Art.  12,  Al.  3  des  Entwurfs  von  1886;  hingegen
  bestimmt  Art.  12,  Al.  3  des  Entwurfs  von  1894,  dass  die
Zustimmung  des  Eigentümers  zu  Schürfarbeiten  in  einem  Umkreis
von  50  Metern  von  seinen  Wohngebäuden  erforderlich  ist.  Hienach
  erscheint  sohin  sein  Eigentum  an  den  angrenzenden  (srundstücken
  nicht  verlangt.  Die  Frage  ist  übrigens  auch  durch  8  17
österr.  BG.  nicht  deutlich  gelöst,  Aber  keiner  von  den  vielen
Kommentatoren  des  österr.  BG.  (HINGENAU,  MANGER,  WENZEL,
FRANZ  SCHNEIDER,  ANTON  SCHNEIDER,  SCHEUCHENSTUEL,  LEUT-HOLD,
  GRÄNZENSTEIN,  HABERER  und  ZECHNER)  befasst  sich
mit  der  Frage.  Und  erst  der  Artikel  von  HABERER  „Zur  Revision
  des  allgem.  BG.“  *!  entscheidet,  im  Gegensatz  übrigens  zu
ACHENBACH  ?®,  in  dem  Sinne,  dass  der  Hauseigentümer  nicht  auch
Eigentümer  des  Grundes  im  Schutzrayon  sein  müsse,  welcher
Interpretation  vollkommen  beizupflichten  ist.  So  auch  der  österr.
Refer.-Entw.  8  4,  vgl.  dessen  MotiveS.  80;  entgegengesetzt
8  11,  Al.  3,  bosnisches  BG.

Eine  dem  französischen  Gesetze  vom  27.  Juli  1880  entgegengesetzte
  Interpretation  wird  nun  dem  Art.  11  durch
das  belgische  Gesetz  vom  8.  Juli  1865  zuteil,  indem  nur  dann,
wenn  die  im  Schutzrayon  liegenden  Grundstücke  zugleich  dem
Eigentümer  des  zu  schützenden  Objektes  gehören,  demselben  ein
Einspruchsrecht  zugestanden  wird  ?®,  Ist  es  nun  einerseits  nicht
rätlich,  selbst  dieses  so  bedingte  Einspruchsrecht  gegen  die  Aufstellung
  von  Maschinen  und  Magazinen  zu  gewähren,  indem  hiedurch
  eine  gänzlich  ungerechtfertigte  Einschränkung  des  freien
Benützungsrechtes  bewirkt  wird,  ist  ferner  überhaupt  die  starre

2?!  Bergrechtliche  Blätter,  1906  Nr.  3,  S.  149,
2?  Das  gemeine  deutsche  Bergrecht,  S.  337.

2?  Vgl.  IcHon,  loc.  cit.  S.  358  über  das  bei  der  Beratung  vorgeschlagene
Amendement.
        <pb n="127" />
        —  117  —

Fixierung  eines  Schutzrayons  von  100  oder  auch  50  Metern,
ohne  die  Möglichkeit  bergbehördlicher,  anderweitiger  Entscheidung
  nach  Massgabe  der  Umstände,  nicht  empfehlenswert,  so
muss  doch  anderseits  wieder  im  Sinne  der  oben  gegebenen  Ausführungen
  der  durch  die  belgische  Bestimmung  den  exempten
Objekten  gewährte  Schutz  als  nicht  völlig  ausreichend  bezeichnet
werden.

Das  Gesetz  von  1865  bringt  ferner  einen  Zusatz  zu  Art.  43.
Letzterer  regelt  die  Verpflichtung  der  Bergbautreibenden,  den
Oberflächner  für  die  zu  seinen  Arbeiten  in  Anspruch  genommene
Grundfläche  zu  entschädigen.  War  es  bisher  dem  Ermessen  des
Unternehmers  überlassen,  wie  viel  Grund  und  wo  er  denselben
(mit  alleiniger  Ausnahme  der  vorerwähnten  exempten  Lokalitäten)
ansprechen  wollte,  so  wird  diese  Freiheit  jetzt  dadurch  beschränkt,
dass  solche  die  Oberfläche  in  Mitleidenschaft  ziehende  Arbeiten
nur  mit  Erlaubnis  des  Grundeigentümers  oder  mit  Bewilligung
der  Regierung  unternommen  werden  können,  welch  letztere  über
das  Gutachten  des  Bergwerksrates  nach  Anhörung  des  Grundeigentümers
  zu  erteilen  ist.  Die  unzureichende  Bestimmung  des
Gesetzes  von  1810  ist  in  Frankreich  durch  das  Gesetz  von  1880
auch  zweckentsprechend  emendiert  worden,  indem  Einholung  der
Aeusserung  des  Grundeigentümers  und  Beschluss  des  Präfekten
erfordert  wird  und  ferner  ausführliche  Entschädigungsvorschriften
gegeben  werden.

Wenn  wir  in  den  Umrissen  die  weitere  Entwicklung  der  belgischen
  Berggesetzgebung  verfolgen  wollen,  so  haben  wir  vor
allem  der  Arbeiterschutzgesetzgebung  zu  gedenken.  In  diesem
/Zusammenhange  sind  die  allgemeinen  Bergpolizei-Vorschriften
hervorzuheben,  von  denen  die  letzte  vom  28.  April  1884°*,  nach

2!  Vgl.  dieselbe  in  der  Z.  f.  B.,  Bd.  XXV,  S.  349  ff.,  samt  Erläuterungen
ind  Ausführungsanweisung,  sowie  in  den  Annales  des  mines,  Bd.  1884,
S.  65  ff.;  dazu:  Königl.  Vdg.  v.  5.  Sept.  1901  betr.  Nachtragsbestimmungen
ur  allg.  Berg-Polizei-Vdg.  vom  28.  Mai  1884,  Z.  f.  B.,  Bd.  XLIII,  S.  336  ff.
        <pb n="128" />
        —  118  —

AGUILLON®  das  vollständigste  von  allen  jemals  erlassenen  Reglements
  darstellt.  Nebenher  gehen  zahlreiche  Verordnungen  über
die  Beleuchtung  in  den  Gruben,  über  Rettungswesen,  Verkehr
mit  Sprengstoffen,  Untersuchung  von  Unglücksfällen  u.  s.  w.  Von
Wichtigkeit  ist  das  Gesetz  vom  13.  Dez.  1889,  betreffend
die  Beschäftigung  von  Frauen,  jungen  Leuten  und  Kindern  in
gewerblichen  Anlagen?®.  Danach  dürfen  Kinder  unter  12  Jahren
überhaupt  nicht  zur  Arbeit  verwendet  werden;  durch  königliche
Verordnung  kann  die  Verwendung  von  Kindern  unter  16  Jahren,
sowie  von  Weibspersonen  über  16  und  unter  21  Jahren  zu  Arbeiten,
  welche  ihre  Kräfte  übersteigen,  als  für  sie  gefährlich  oder
für  ungesund  erklärt  sind,  gänzlich  untersagt  oder  (hinsichtlich
der  ungesunden)  nur  unter  bestimmten  Bedingungen  gestattet
werden.  Die  vorerwähnten  Personen  dürfen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden  täglich,  mit  Ruhepausen  von  zusammen  mindestens
anderthalb  Stunden,  ferner  in  der  Regel  nicht  nach  9  Uhr  abends
und  vor  5  Uhr  morgens  zur  Arbeit  verwendet  werden.  Vom
1.  Januar  1892  ab  dürfen  Mädchen  und  Frauen  unter  21  Jahren
  nicht  mehr  bei  unterirdischen  Arbeiten  in  Bergwerken,  Gräbereien
  und  Steinbrüchen  beschäftigt  werden;  doch  bezieht  sich
diese  Bestimmung  nicht  auf  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  bei
diesen  Arbeiten  verwendete  Weibspersonen  (!).  Innerhalb  vier
Wochen  nach  der  Niederkunft  dürfen  Frauen  nicht  zur  Arbeit
verwendet  werden.  Durch  die  königlichen  Verordnungen  vom
15.  März  1893?”  und  vom  21.  August  1901°®  ist  für  jugendliche
Arbeiter  unter  16  Jahren  die  Schichtdauer  auf  10!/,  Stunden  für
die  Arbeiten  unter  Tag  begrenzt  worden,  wobei  die  zu  gewährenden
  Ruhepausen  mindestens  ein  Achtel  der  Schichtdauer  betragen
  müssen.

25  ]oc.  cit.,  S.  190.

2°  7.  f.  B.,  Bd.  XXXI,  S.  158  ff.
2.  f.  B,  Bd.  XXXV,  8.  42,
28  7.  f.  B.,  Bd.  XLII,  S.  339  ff.
        <pb n="129" />
        —  119  —

Eine  nicht  unwesentliche  Bedeutung  kommt  auch  dem  nach
dem  Vorbilde  des  französischen  Gesetzes  vom  8.  Juli  1890  verfassten
  Gesetze  vom  11.  August  1897  über  die  Einsetzung
  von  Arbeiterdelegierten  zur  Bergwerksinspektion
  ?°  zu.  Als  wesentlichster  Unterschied  zum  französischen
(sesetze  fällt  auf,  dass  die  Delegierten  nicht  von  den  Arbeitern
gewählt,  sondern  von  zum  gleichen  Teile  aus  Unternehmern  und
Arbeitern  gebildeten  Körperschaften  dem  Minister  zur  Ernennung
  vorgeschlagen  werden,  wodurch  unserer  Ansicht  nach  die
ganze  Institution  ihren  Charakter  verändert.  Denn  es  handelt
sich  hier  um  eine  Massregel  von  weniger  praktisch-technischer,
als  vielmehr  psychologischer  Bedeutung:  den  Arbeitern  soll  durch
die  Kontrolle  seitens  ihrer  Vertrauensmänner  die  Ueberzeugung
vermittelt  werden,  dass  alle  ihre  Sicherheit  fördernden  Massnahmen
  getroffen  werden  nnd  dass  bei  Unglücksfällen  diese  Organe
den  Behörden  zur  Ermittlung  der  Ursachen  und  der  Verantwortlichkeit
  behilflich  sind.  Diese  Wirkung  nun  wird  keineswegs,
wie  der  belgische  Gesetzgeber  vermeint,  dadurch  eher  erzielt,
dass  die  Delegierten  von  beiden  Teilen  designiert  sind.  Es  handelt
  sich  hier  um  eine  halbe  Massregel,  über  deren  Anwendungserfolge
  aber  allerdings  in  erster  Linie  Praktiker  zu  urteilen  berufen
  wären.

Wichtige  fortschrittliche  Bestimmungen  über  den  Arbeitsvertrag
  enthält  das  Gesetz  vom  10.  Juli  1883  über  die
Arbeitsbücher°®  Der  Dienstvertrag  wird  im  Code  Napo-22

  2.f.B.,  Bd.  XAXXVIII,  S.  297  f£,,  vgl.  BRASSERT,  Arbeitervertretungen
beim  Bergbau,  ebd.  Bd.  XXXVII,  S.  455  ff.;  eine  rechtsvergleichende  Darstellung
  der  Frage  der  Arbeiterdelegierten  ist  in  der  demnächst  in  Grünhuts
  Zeitschrift  erscheinenden  Abhandlung:  REIF,  Grundzüge  des  ungarischen
  Berggesetzentwurfes,  enthalten;  daselbst  auch  die  Literatur.

90  BRASSERT,  Obligatorische  und  fakultative  Arbeitsbücher,  2.  f.  B.,
Bd.  XXV,  S.  62  ff,  eine  vergleichende  Darstellung  der  in  Frankreich,  Belgien,
  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn  und  der  Schweiz  geltenden  bezüglichen

  Bestimmungen;  daselbst  auch  die  belg.  Ausf.-Vdg.  vom  10.  Juli  1883
(S.  67).
        <pb n="130" />
        —  120  —

l&amp;amp;eon  bekanntlich  bloss  durch  zwei  Artikel  geregelt.  Art.  1780
bestimmt,  dass  man  seine  Dienste  nur  auf  Zeit  oder  für  eine  bestimmte
  Unternehmung  verdingen  könne.  Damit  sollten  die  Hörigkeitsverhältnisse
  beseitigt  werden.  Aber  wie  eine  Norm  aus  der
Zeit  der  Untertänigkeit  mutet  Art.  1721  an,  wonach  die  eidliche
Erhärtung  durch  den  Dienstherrn  Beweis  macht  über  die  Höhe
des  Lohnes,  über  die  Berichtigung  desselben  für  das  abgelaufene
Jahr,  wie  über  die  für  das  laufende  Jahr  gegebenen  Vorschüsse.
Diese  harte  Bestimmung,  die  in  Frankreich  durch  das  Gesetz
vom  2.  August  1868  derogiert  wurde,  wird  auch  durch  das  in
Rede  stehende  belgische  (fesetz  ausser  Wirksamkeit  gesetzt.
Durch  das  französische  (esetz  vom  12.  April  1803  und  den  Regierungsbeschluss
  vom  1.  Dezember  1803  war  auch  für  Belgien
das  obligatorische  Arbeitsbuch  eingeführt  worden.  Das  Gesetz
von  1883  ist  nun  zuerst  zu  dem  System  der  fakultativen
Arbeitsbücher  übergegangen.  Mit  einem  Arbeitsbuche  kann  sich
jede  Person  versehen,  welche  ihre  Dienste  auf  Zeit  oder  für  ein
bestimmtes  Geschäft  verdingt;  dasselbe  ist  durch  die  Gemeindebehörde
  des  Wohnsitzes  auszufertigen.  In  das  Arbeitsbuch  darf
der  Dienstherr  nur  den  Tag  des  Eintritts  des  Besitzers  desselben
  in  seinen  Dienst  und  den  Tag  des  Austritts  eintragen;  hat
er  den  Tag  des  Eintritts  eingetragen,  so  ist  er,  unbeschadet  irgend
eines  Rechtes,  verpflichtet,  auch  den  Tag  des  Austritts  einzutragen.
  Nach  jeder  Eintragung  ist  das  Arbeitsbuch  dem  Besitzer
auszufolgen  und  bleibt  in  dessen  Händen  ®!,

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ist  sohin  die  Eintragung
  eines  Führungszeugnisses  oder  etwaiger  unberichtigter  Lohnvorschüsse
  unzulässig.  (Vgl.  8  196,  bosnisches  BG.)  Diesen  Vorschriften
  kommt  eine  grosse  Bedeutung  zu.  Das  sächs.  B@.
ordnet  im  $  76  an,  dass  jedem  in  zulässiger  Weise  abgehenden

#1  In  Uebereinstimmung  mit  $  12  der  sächs.  Vdg.  vom  23.  Nov.  1868
über  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hilfspersonals,  bei  WAHLE,  S.  354;
im  Gegensatze  zum  österr.  Rechte  und  zu  $  85b,  preuss.  BG.
        <pb n="131" />
        —  121  —

oder  entlassenen  Bergarbeiter  ein  Zeugnis  in  sein  Arbeitsbuch
mit  Angabe  der  Zeit  und  der  Eigenschaft,  in  welcher  er  in  Arbeit
  gestanden  ist,  seines  Verhaltens  und  der  Ursache  seines  Abganges
  auszustellen  ist,  wobei  wissentlich  wahrheitswidrige  Zeugnisse
  eine  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  bedingen  und  straffällig
  machen.  Dies  ist  sohin  das  andere  Extrem.  Eine  Mittelstellung
  nehmen  das  österreichische  und  das  preussische  Recht
ein.  Nach  ersterem  ist  das  Verhaltungszeugnis  nur  insoweit  in
das  Arbeitsbuch  aufzunehmen,  als  es  für  den  Arbeiter  günstig
lautet;  nach  $  84  des  preussischen  BG.  ist  dem  abkehrenden
grossjährigen  Bergmanne  auf  Verlangen  auch  ein  besonderes
Zeugnis  über  Führung  und  Leistungen  auszustellen.  (Vgl.  $  123
österr.  Refer.-Entw.)  Hingegen  stimmt  mit  der  belgischen  Formulierung
  &amp;amp;  85  f.,  letztes  Alines,  überein,  wonach  in  das  Arbeitsbuch
  der  minderjährigen  Bergarbeiter  die  Eintragung  eines
Urteils  über  Führung  oder  Leistungen  unzulässig  ist.

In  diesem  Zusammenhange  muss  weiters  des  Gesetzes
vom  16.  August  1887  betreffend  die  Zahlung  der
Arbeitslöhne  gedacht  werden.  Die  Löhne  müssen  danach
in  gesetzlichem  Metall-  oder  Papiergeld  gezahlt  werden  bei  sonstiger
  Nichtigkeit  der  Zahlung’”.  Doch  kann  der  Arbeitgeber
in  Anrechnung  auf  den  Arbeitslohn  liefern:  Wohnung,  Benützung
eines  Grundstücks,  sowie  zum  Selbstkostenpreise:  die  nötigen

m—

 

®?  Vgl.  LAuTz,  Sozialpolitische  Gesetzgebung  in  Belgien,  Z.  f.  B.
Bd.  XXV,  S.  486  ff.

®3®  Vgl.  MeEnzeL,  Soziale  Gedanken  im  Bergrecht,  Z.  f.  B.,  Bd.  XXXI,
5.  498;  v.  Iama,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  in  den  letzten  Jahrhun-Jderten
  des  Mittelalters,  2.  Bd.  $S.  181;  von  VELSEn,  Die  Bedeutung  der
(sew.-Novelle  vom  17.  Juli  1878  für  das  Bergwesen,  Z.  f.  B.,  Bd.  XX,
S.  462  #.;  8  115  al.  1,  ReichsGew.Ordg.  $$  78,  78  d  österr.  Gew.Ordg.  $  79
sächs.  B.G.  „in  gesetzlich  zulässigen  Sorten,  mit  Ausnahme  des  Goldes“  ());
$  287  ungar.  B.G.Entw.,  8$  192,  Abs.  1  und  193  bosnisches  B.G.,  8  95
B.G.  f.  Schwarzb.-Sondershausen;  nach  8  88,  Abs.  4  des  braunschweig.  B.G.
lürfen  bei  Werken,  die  für  Rechnung  des  Staates  betrieben  werden,  Fruchtböden
  bestehen.
        <pb n="132" />
        —  12  —

Werkzeuge  und  Instrumente,  die  zur  Arbeit  nötigen  Stoffe  oder
Materialien,  welche  übungsgemäss  die  Arbeiter  beizustellen  haben,
die  Uniform  oder  besondere  Kleidung  der  Arbeiter,  sowie  über
Ermächtigung  des  ständigen  Provinzialausschusses  auch  Kleidungsstücke,
  Lebensmittel  und  Feuerungsmaterial  ®*.  Die  Zahlung  der
Löhne  darf  nicht  in  Wirtschaften,  Schankstätten,  Magazinen,
Verkaufsläden  oder  daran  anstossenden  Lokalitäten  geschehen  °°.
Arbeitslöhne,  welche  fünf  Francs  täglich  nicht  übersteigen,  müssen
dem  Arbeiter  wenigstens  zweimal  im  Monate  mit  höchstens  sechzehn
  Tagen  Zwischenraum  ausbezahlt  werden;  für  Akkord-  und
Stückarbeiten  muss  die  teilweise  oder  definitive  Abrechnung  wenigstens
  einmal  im  Monate  erfolgen  ®*.  Die  Arbeitgeber  oder  deren
Organe  dürfen  den  Arbeitern  ausser  bezüglich  der  Abnahme  der
vorerwähnten  Artikel  Bedingungen  weder  auferlegen  noch  mit
ihnen  vereinbaren,  welche  die  freie  Verfügung  über  den  Lohn
beschränken  würden  3.  Lohnabzüge  dürfen  bloss  gemacht  werden:
  wegen  Geldbussen  auf  Grund  einer  gehörig  angeschlagenen
Arbeitsordnung,  wegen  der  Beiträge  zu  Unterstützungs-  und
Hilfskassen,  wegen  der  vorerwähnten  Lieferungen,  sowie  wegen
Geldvorschüssen,  bezüglich  letzterer  jedoch  nur  bis  zu  einem
Fünftel  des  Lohnes  ®.

Hierher  gehört  ferner  auch  das  Gesetz  vom  18.  August  1887
betreffend  die  Unübertragbarkeit  und  Unpfändbarkeit  von  Arbeits-#8

  80b  2.  7,  preuss.  B.G.  $  115  al.  2  ReichsGew.Ordg.;  8  131g,
österr.  B.G.;  $  192  Abs.  2,  bosn.  B.G.  $  287,  al.  3  ung.  B.G.Entw.;  8  78
al.  2,3  österr.  Gew.Odg.

35  8  115  a,  ReichsGew.Ordg.;  $  78  al.  6,  österr.  Gew.Ordg.

s  8  119a,  Z.  2,  ReichsGew.Ordg.,  $  80b,  Z.  3,  preuss.  B.G.  8$  206,
248  österr.  B.G.,  $  127  österr.  Res.Entw.  („wenigstens  vierteljährig  (!)‘),
8  191  bosn.  BG.,  $  275  al.  5  ung.  B.G.Entw.;  $  77  österr.  Gew.Ordg.

#7  8  117  ReichsGew.Ordg,  $  194  al.  2,  bosn.  B.G.,  $  288  al.  2,  ung.
B.G.Entw.  8  78  al.  4  österr.  Gew.Ordg.

ss  &amp;amp;  119a  Reichstew.Ordg.,  $  194  al.  2,  bosn.  B.G.  $  275  al.  6,  ung.
B.G.Entw.,  die  österr.  Gew.Ordg.  enthält  bloss  die  Vorschrift  der  Aufnahme
der  bezügl.  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung,  $  88a.  R.G.
        <pb n="133" />
        —  123  —

löhnen,  wonach  die  den  Arbeitern  und  Dienstleuten  geschuldeten
Löhne  nur  zu  zwei  Fünfteln  zediert  und  nur  zu  einem  Fünftel
mit  Beschlag  belegt  werden  dürfen,  ausgenommen  die  Durchsetzung
  von  Alimentationsverpflichtungen.

Ein  bedeutsames  Kapitel  des  belgischen  Partikular-Bergrechtes
  bildet  auch  die  Gesetzgebung  über  die  Knappschaftskassen°®®.
  Die  Entwicklung  ist  eine  ganz  eigenartige.  In  den
cahiers  des  charges  wurde  seit  langem  den  Bergbautreibenden
die  Pflicht  auferlegt,  bezüglich  ihrer  Arbeiter  der  örtlich  zuständigen
  Knappschaftskasse  (caisse  de  pr&amp;amp;voyance)  beizutreten.  Es
waren  dies  Vereine  mit  öffentlicher  Rechnungslegung,  welche  den
Arbeitern  und  deren  Familien  Pensionen  und  Unterstützungen
gewährten  und  übungsgemäss  aus  Beiträgen  der  Unternehmer
und  Arbeiter  alimentiert  wurden.  Obgleich  nun  diese  Konzessionsbedingung
  von  den  Gerichten  zu  wiederholten  Malen  als  im  Gesetze
  von  1810  nicht  begründet,  für  rechtsunwirksam  erklärt
wurde,  hat  doch  lange  Zeit  hindurch  das  belgische  Knappschaftswesen
  auf  dieser  labilen  Grundlage  geruht.  Es  fand  eine  natürliche
  Zweiteilung  statt,  indem  auf  jeder  Grube  eine  Krankenkasse
und  für  die  sechs  Hauptzentren  des  Bergbaues  (Lüttich,  Luxembourg,
  Namur,  Mons,  Charleroi  und  im  bassin  du  Centre)  Pensions-
  und  Unterstützungskassen  bestanden.  Letzteren  wurde
durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1868  (Ausführ.-Vdg.  vom  17.  Aug.
1874)  die  Möglichkeit  eröffnet,  seitens  des  Staates  die  Anerkennung
  ihrer  Rechtspersönlichkeit  zu  erlangen.

 

 

3  Vgl.  Cur.  MOSLER,  Das  belgische  Knappschaftswesen  im  Vergleiche
zum  preuss.  Knappschaftswesen,  Z.  f.  Berg-,  Hütten-  und  Salinen-Wesen,
Bd.  XXII,  B.  8.  366  ff.,  und  Sep.-Abdr.;  AcHENBACH,  Das  französische
Bergrecht  8.  295  ff.  Aq@uILLon,  loc.  cit.  S.  191  ff.;  die  in  Note  3  cit.  Kon:-mentare
  am  betreffenden  Orte;  Z.  f.  B,  Bd.  XVII,  S.  273  ff.,  die  belgische
Gesetzgebung  über  die  Knappschaftskassen.  Dr.  Mor.  KASPAAR,  Die  Hilfskassen
  der  Bergarbeiter  in  Belgien,  österr.  Zeitschr.  f.  Berg-  und  Hüttenwesen,
  Bd.  1887,  Nr.  29;  vgl.  daselbst  Bd.  1904  Nr.  39,  8.  528  fl.:  Gesetze
und  Verordnungen  in  Bezug  auf  den  Bergbau  in  Belgien.
        <pb n="134" />
        —  124  —

Eine  Fortsetzung  fand  die  Knappschaftskassengesetzgebung
in  dem  Gesetze  vom  238.  Juni  1894  über  die  Vereine
auf  Gegenseitigkeit,  durch  welches  unter  anderem  die  Bedingungen
  für  die  Verleihung  der  Rechtspersönlichkeit  an  solche
Vereinigungen  geregelt  wird,  welche  den  Mitgliedern  und  ihren
Angehörigen  zeitweilige  Unterstützungen  in  Fällen  von  Krankheit
und  Unfall  oder  bei  Geburt  eines  Kindes  gewähren,  die  Leichenkosten
  tragen  oder  der  Familie  verstorbener  Mitglieder  Unterstützungen
  sichern,  sowie  den  Mitgliedern  den  Eintritt  in  die
Caisse  generale  d’epargne  et  de  retraite  vermitteln  und  erleichtern.
  Die  Statuten  solcher  Gesellschaften  müssen  bestimmte  im
Gtesetze  bezeichnete  Punkte  enthalten.  Sie  dürfen  sich  verbinden,
um  den  gegenseitigen  Uebertritt  der  Mitglieder  zu  erleichtern,
ihre  Anstalten  gemeinsam  zu  organisieren  und  Schiedsgerichte
aufzustellen.  Ueber  die  Verfassung,  Gebahrung  und  Auflösung
sind  ausführliche  Bestimmungen  getroffen.

Mit  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1900  und  der  königlichen
  Verordnung  vom  20.  Oktober  1900  wurde  dem  Problem
der  Altersversorgung  in  interessanter  Weise  näher  getreten.
Es  werden  nämlich  zwecks  Schaffung  von  Altersrenten  jährliche
Ermutigungs-Prämien  durch  den  Staat  solchen  Personen  zugewiesen,
  die  entweder  mittelbar  durch  ihre  Mitgliedschaft  bei  einer
staatlich  anerkannten  Genossenschaft  auf  Gegenseitigkeit  in  der
Allgemeinen  Versorgungskasse  versichert  sind,  wenn  ihre  jährlichen
  Einzahlungen  60  Francs  nicht  überschreiten;  oder  solche,
welche  unmittelbar  bei  dieser  Kasse  versichert  sind  und  je  nach
ihrem  Wohnsitz  an  direkten  Staatssteuern  weniger  .als  5080
Francs  entrichten.  Der  Betrag  der  Prämie  ist  mit  60  Centimes
per  Franc  und  Teilhaberbuch,  bis  zu  einer  Einzahlung  von  15
Francs  seitens  des  Begünstigten,  festgesetzt.  Die  Maximalrente,
bei  der  noch  eine  Prämiengewährung  statt  hat,  beträgt  360  Francs.
Als  Uebergangsbestimmung  wird  angeordnet,  dass  jeder  belgische
Arbeiter,  der  am  1.  Januar  1901  das  65.  Lebensjahr  überschritten
        <pb n="135" />
        —  125  —

hat  und  bedürftig  ist,  eine  Jahresrente  von  65  Francs  erhält,
während  die  in  diesem  Zeitpunkte  Fünfundfünfzigjährigen  im
65.  Jahre  den  gleichen  Anspruch  haben.  Die  zu  diesem  Zeitpunkte
  zwischen  dem  55.  und  58.  Lebensjahre  stehenden  Arbeiter
erfreuen  sich  dieser  Zuwendung  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  durch
mindestens  drei  Jahre  an  die  Allgemeine  Versorgungskasse  Einzahlungen
  von  jährlich  mindestens  drei  Frances  und  zusammen
achtzehn  Francs  geleistet  haben.  Der  Staat  leistet  vorläufig  für
die  erwähnten  Zwecke  einen  Jahresbeitrag  von  zwölf  Millionen
Frances.  Eine  besondere  Begünstigung  wird  auch  den  anerkannten
  Genossenschaften  auf  Gegenseitigkeit,  welche  die  Angliederung
ihrer  Mitglieder  an  die  Allgemeine  Versorgungskasse  bezwecken,
dadurch  zuteil,  dass  ihnen  ein  jährlicher  Zuschuss  von  zwei  Francs
für  jedes  Teilhaberbuch  geleistet  wird,  auf  welches  im  vergangenen
  Jahre  wenigstens  drei  Francs  eingezahlt  wurden,  jedoch
unter  der  Bedingung,  dass  die  Geschäftsgebahrung  und  die  Buchführung
  der  Genossenschaft  in  Ordnung  befunden  wird.
Anderer  Natur  als  die  vorbesprochenen  Gesetze  ist  das
Gesetz  vom  24.  Dezember  1903  über  die  Entschädigung
  für  Arbeitsunfälle,  zu  welchem  die  Ausführungs-Verordnungen
  vom  29.  und  30.  August  1904  und  das  Ministerial-Oirkulare
  vom  31.  August  1904  ergangen  sind.  Das  Gesetz  bestimmt
  die  Entschädigung  für  Unfälle,  welche  Arbeitern  der  im
Gesetze  genannten  gefährlichen  Betriebe  sowie  den  der  gleichen
Gefahr  unterworfenen  Beamten  mit  einem  Maximalgehalt  von
2400  Francs  bei  Ausführung  des  Arbeitsvertrages  zustossen.
Wenn  der  Unfall  eine  vorübergehende  totale  Arbeitsunfähigkeit
  von  mehr  als  einer  Woche  verursachte,  greift  vom  zweiten  Tage
ab  eine  tägliche  Entschädigung  von  50%  des  Durchschnittstagesverdienstes,
  bei  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  50%  der  nunmehrigen
  Lohndifferenz  und  im  Falle  dauernder  Arbeitsunfähigkeit
eine  konform  zu  berechnende  50  %ige  Jahresrente  platz,  die  nach
reijjähriger  Dauer  in  eine  Lebensrente  übergeht.  Wenn  der
        <pb n="136" />
        —  126  —

Unfall  den  Tod  zur  Folge  hatte,  so  sind  75  Francs  für  Begräbniskosten
  und  ein  Kapital  auszubezahlen,  welches  den  Wert  einer
Lebensrente  von  30%  des  Jahresgehaltes  unter  Berücksichtigung
des  Alters  des  Verstorbenen  darstellt;  als  Forderungsberechtigte
erscheinen  :  die  Gattin,  legitime  sowie  anerkannte  illegitime  Kinder
unter  16  Jahren,  ferner  Enkel  und  Geschwister  unter  16  Jahren
sowie  Aszendenten,  die  drei  letzten  Kategorien,  falls  der  Verstorbene
  ihr  Erhalter  war.

Der  Unternehmer  bestreitet  die  Kosten  für  Arzt  und  Apotheke
  während  der  ersten  sechs  Monate,  die  vorerwähnten  Geldleistungen
  treffen  ihn  allein.  An  Stelle  der  jedesmaligen
direkten  Zahlung  bezw.  des  Erlages  des  Rentenkapitales  kann
jedoch  der  Unternehmer  einer  genehmigten  Versicherungsgesellschaft
  oder  der  Allgemeinen  Spar-  und  Versorgungskasse  beitreten.
  Unterlässt  er  dies,  so  muss  er  bei  unverändertem  Bestande
  seiner  Zahlungspflicht  Beiträge  an  einen  Spezialfond  leisten,
der  zur  Alimentierung  einer  Versicherungskasse  gegen  Zahlungsunfähigkeit
  der  Unternehmer  gegenüber  den  Unfallsansprüchen
bestimmt  ist.  Die  Unternehmer  oder  ihre  Versicherer  können
weiters  mit  anerkannten  Gegenseitigkeitsgenossenschaften  dahin
übereinkommen,  dass  diese  die  Zahlung  der  an  ihre  Mitglieder
zu  entrichtenden  Unfallsentschädigung  für  höchstens  sechsmonatliche
  Dauer  übernehmen;  doch  müssen  die  Entschädigungsschuldner
  mindestens  ein  Drittel  des  Gegenseitigkeitsbeitrages  bestreiten
und  müssen  diese  Genossenschaften  ihren  Mitgliedern  in  Krankheitsfällen
  dieselben  Unterstützungen  gewähren  wie  bei  Beschädigungen;
  ist  die  hiernach  entfallende  tägliche  Entschädigung
geringer  als  die  in  diesem  Gesetze  vorgezeichnete,  so  hat  für  den
Rest  der  Unternehmer  aufzukommen.  Weitergehende  als  die  in
diesem  (sesetze  festgestellte  Ansprüche  können  gegen  den  Unternehmer
  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  er  den  Unfall
absichtlich  herbeiführtee  Hingegen  können  die  für  den
Unfall  verantwortlichen  Personen,  mit  Ausnahme  des  Unter-
        <pb n="137" />
        —  127  —

nehmers,  seinen  Beamten  und  Arbeitern,  von  dem  Betroffenen
und  den  übrigen  Beteiligten  nach  gemeinem  Rechte  belangt  werden
  und  in  dem  Masse  der  auf  diesem  Wege  erlangten  Entschädigung
  wird  der  Unternehmer  von  den  oben  bezeichneten
gesetzlichen  Verbindlichkeiten  befreit  und  er  kann  zu  diesem
Behufe  bei  Saumsal  des  Beschädigten  selbst  gegen  den  dritten
Schuldtragenden  vorgehen.  Ist  der  Unfall  durch  den  Beschädigten
  absichtlich  verursacht,  so  entfallen  die  Entschädigungen,
ebenso  die  an  einen  Angehörigen  zu  leistenden,  wenn  Letzterer
den  Unfall  absichtlich  herbeigeführt  hat.

Wie  aus  Vorstehendem  zu  entnehmen,  belastet  das  belgische
ebenso  wie  das  deutsche  Unfall-Versicherungs-Gesetz  den  Unternehmer
  mit  dem  ganzen  Beitrage,  während  er  gemäss  8  17  österr.
Arbeiter-Unfall-Versicherungs-Gesetz  nur  90%  zu  bestreiten  hat.
Der  wichtigste  prinzipielle  Gegensatz  zu  den  beiden  letztgenannten
  Gesetzen  besteht  jedoch  darin,  dass  keine  Zwangsversicherung
geschaffen  ist,  sondern  dass  dem  Unternehmer  die  versicherungsinässige
  Vorsorge  für  seine  Verbindlichkeiten  freigestellt  wird,
wodurch  die  Notwendigkeit  hervorgerufen  werde,  den  eigenartigen
Spezialfond  behufs  Versicherung  gegen  die  Zahlungsunfähigkeit
der  Unternehmer  zu  schaffen.  Es  ist  in  diesem  Vorgehen  wieder
der  der  belgischen  Gesetzgebung  eigene  Zug  zu  erkennen,  wo  es
angängig  ist,  den  Zwang  zu  vermeiden.  An  dieser  Stelle  wird
er  sich  aber  auf  die  Dauer  nicht  vermeiden  lassen,  und  die  obligatorische
  Kranken-  und  Unfallversicherung  nach  dem  Vorbilde
Deutschlands  und  Oesterreichs  wird  in  nicht  zu  ferner  Frist  dann
doch  eingeführt  werden  müssen.

Dies  in  grossen  Zügen  der  Inhalt  des  belgischen  Rechtes.
Die  Veränderungen,  die  das  Grundgesetz  von  1810  durch  die
geschilderte  Fortbildung  erlitt,  können  als  grundlegende  nicht
bezeichnet  werden.  Soweit  wir  bisher  die  Entwicklung  verfolgt
haben,  zeigt  sich  nirgends  die  Tendenz,  seine  Prinzipien  zu  bestreiten
  und  durch  neue  zu  ersetzen.
        <pb n="138" />
        —  12383  —

Il.

Zwei  ökonomische  Momente  haben  jedoch  allerdings  in  jüngster
  Zeit  Bestrebungen  wachgerufen,  die  eine  radikale  Aenderung
des  bestehenden  Regimes  sich  zum  Ziele  setzen.  Die  enorme
Steigerung  der  Kohlenpreise  in  den  Jahren  1899—1901  lenkte
die  Aufmerksamkeit  des  Publikums  auf  die  Frage  der  nationalen
Versorgung  mit  Brennstoffen.  Und  die  bald  darauf  erfolgte  Entdeckung
  des  mächtigen  Kohlenbeckens  der  Campine  in  der  Provinz
  Limburg  schien  vielen  ein  naheliegendes  Auskunftsmittel
von  selbst  darzubieten,  wie  man  für  künftige  Zeiten  solchen
ökonomischen  Störungen  vorbeugen  könnte.  Man  fand  hierbei
den  Anlass,  sich  mit  den  Grundanschauungen  des  Berggesetzes
von  1810,  unter  dessen  Herrschaft  solche  Missstände  möglich
wurden,  kritisch  zu  befassen,  und  diese  Kritik  konkretisierte  sich
in  zwei  Gesetzentwürfen,  die  zur  Regierungsvorlage  über  die
Abänderung  und  Ergänzung  der  Gesetze  von  1810  und  1837  die
Anregung  gaben.

Im  Senate  hat  PRospER  HANREZ  in  der  Sitzung  vom  24.  Dezember
  1901  einen  Gesetzesvorschlag  *°  entwickelt,  der  dem  Missbrauch
  des  Bergwerkseigentums  zu  steuern  beabsichtigt.  Die
hauptsächlichste  Waffe  hiegegen  sucht  der  genannte  Proponent
in  der  Beschränkung  der  Konzessionsdauer  auf  höchstens  vierzig
Jahre.  Während  der  letzten  fünf  Jahre  der  Konzession  soll
die  Regierung  dem  Konzessionär  aufeinanderfolgende  Verlängerungen
  in  der  Dauer  von  je  höchstens  zehn  Jahren  *!  gewähren
können,  für  welchen  Fall  sich  sodann  der  Staat  einen  Anteil  am
Reingewinn  vorbehalten  kann.  Die  zu  Bergbauzwecken  in  Anspruch
  genommene  Oberfläche  und  die  gesamte  Bergwerksein-4°

  Senat,  Documents  parlamentaires,  Session  ordinaire  de  1901-1902,
Nr.  21,  seance  du  24  decembre  1901.

*  Der  Wortlaut  ist  etwas  unklar  und  es  ist  dieser  Bestimmung  in  der
Begründung  keine  nähere  Erläuterung  gegeben.
        <pb n="139" />
        —  129  —

richtung  werden  sogleich  bei  ihrer  Erwerbung  domaine  public,
können  ohne  Erlaubnis  der  Regierung  vom  Bergwerke  weder
getrennt  noch  veräussert  werden.  In  Uebereinstimmung  mit  vorstehenden
  Bestimmungen  sollen  denn  auch  die  Art.  7  (betreffend
die  Uebertragung  des  Bergwerkseigentums),  20  und  21  (über  Vorzugs-
  und  Pfandrechte  betreffend  Bergwerke)  aufgehoben  werden.

Sowohl  die  bestehenden,  wie  die  künftig  zur  Verleihung  gelangenden
  Konzessionen  können  weder  abgetreten  noch,  sei  es
mit  anderen  Bergbau-Konzessionen,  sei  es  mit  anderen  Gewerbe-
  oder  Handelsbetrieben  ohne  Genehmigung
der  Regierung  vereinigt  werden.  Diese  gegen  die  Monopolisierungstendenzen
  im  Bergbau  gerichtete  Massregel  erweitert  die
Vorschriften  des  Art.  7  des  Berggesetzes,  sowie  des  französischen
Dekretes  vom  23.  Oktober  1852,  welch  letzteres  den  ersten  Ansatz
  zu  einer  legislativen  Regelung  des  Kartellproblems  auf  bergbaulichem
  Gebiete  enthält  und  nach  welchem  jedem  Bergbauberechtigten
  verboten  wird,  seine  Konzession  mit  anderen  gleicher
Art  durch  Vergesellschaftung,  Erwerbung  oder  auf  irgend  eine
andere  Weise  ohne  Erlaubnis  der  Regierung  zu  vereinigen.  Entgegen
  dieser  Vorschrift  abgeschlossene  Vereinbarungen  sind  nichtig
  und  berechtigen  die  Behörde  zur  Entziehung  der  Konzession,
unvorgreiflich  der  etwaigen  Bestrafung  nach  den  Art.  414  und
419  Code  penal  *.,

—

#2  Art.  414  enthält  das  Koalitionsverbot,  Art.  419  sei  hier  mitgeteilt:
„Tous  ceux  qui,  par  des  faits  faux,  ou  calomnieux  semes  &amp;amp;  dessein  dans
le  public,  par  des  sur-offres  faites  aux  prix  que  demandaient  les  vendeurs
  euxmömes,  par  r&amp;amp;union  ou  coalition  entre  les  principaux  detenteurs
  d'une  möme  marchandise  ou  denree,  tendant  &amp;amp;  ne  la  pas  vendre  ou
&amp;amp;  ne  la  vendre  qu’&amp;amp;  un  certain  prix,  ou  qui  par  des  voix  ou  moyens  franduleux
  quelconques,  auront  opere  la  hausse  ou  la  baisse  (!)  du  prix  des
denrdees  ou  marchandises  ou  des  papiers  et  effets  publics  (!)  au-dessus
ou  au-dessous  des  prix  qu’aurait  determine  la  concurrence  naturelle  et
libre  du  commerce,  sergnt  punis  d’un  emprisonnement  d’un  mois  au  moins,
d’un  an  au  plus,  et  d'une  amende  de  cing  cents  francs  &amp;amp;  dix  mille  francs.
Les  coupables  pourront  de  plus  ötre  mis,  par  l’arröt  ou  le  jugement,  sous  la  surveillance
  de  la  haute  police  (!)  pendant  deux  ans  au  moins  et  cing  ans  au  plus“

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.2,  9
        <pb n="140" />
        —  230  —

Wie  man  hieraus  entnimmt,  geht  HANREZ  über  das  Dekret
mit  der  wichtigen  Vorschrift  hinaus,  dass  auch  die  Vereinigung
mit  anderen  als  bergbaulichen  Betrieben  der  behördlichen  Genehmigung
  bedarf.  In  erster  Linie  ist  hier  wohl  an  einen  „combine“
  von  Bergbau-  und  Transportunternehmung  zu  denken.  Man
vergegenwärtige  sich  nur,  wie  viel  zur  Monopolstellung  des  Standard
  Oil  Trust  dessen  ausschliessliche  Beherrschung  der  pipe-lines,
der  Förderung  des  Oels  von  der  Grube  bis  zum  Schiffe,  beigetragen
  hat.  —  Aber  auch  den  Art.  7  des  Berggesetzes  ergänzt
der  in  Rede  stehende  Vorschlag  in  dankenswerter  Weise,  indem
er  auch  für  die  Abtretung  des  ganzen  Bergwerks  staatliche  Genehmigung
  verlangt,  während  die  zitierte  Gesetzesstelle  eine  solche
bloss  für  den  Verkauf  von  Anteilen  oder  für  die  Teilung  fordert.
Es  ist  dies  insofern  eine  offenbare  gesetzliche  Lücke,  als  ja  nach
dem  Systeme  des  Gesetzes  von  1810  die  Bergbaukonzession  einen
stark  persönlichen  Charakter  hat,  gemäss  der  Vorschrift  des
Art.  14,  wonach  von  dem  Verleihungswerber  die  nötigen  Vorbedingungen
  zur  Inangriffnahme  und  Fortführung  der  Arbeiten,
wie  der  Besitz  der  erforderlichen  Geldmittel  zur  Entrichtung  der
Abgaben  und  Entschädigungen  nachzuweisen  sind.  Diese  Bestimmung
  verliert  jede  Bedeutung,  wenn  eine  Weiterübertragung
der  Konzession  möglich  ist,  ohne  dass  der  Staat  die  Möglichkeit
hat,  den  neuen  Erwerber  zu  approbieren.

Ist  nun  durch  den  bereits  wiedergegebenen  Vorschlag  der
Regierung  die  Möglichkeit  geboten,  eine  Konzentration  des  Bergbaues
  zu  monopolistischen  Zwecken  zu  hindern,  so  muss  ferner
noch  auf  den  gleichen  Zweck  künstlicher  Preisbildung  verfolgende
Vereinbarungen  Bedacht  genommen  werden.  In  diesem  Belange
wird,  in  Anlehnung  an  den  oben  zit.  Art.  419  des  Code  penal,
eine  Strafdrohung  proponiert  für  den  Fall,  dass  Bergbautreibende
durch  Vereinigung  *  oder  Verbindung,  mit  dem  Ziele,  die  Pro-4

  Die  Tatsache,  dass  die  Vereinigung  der  Bergbaubetriebe  mit  behördlicher

  Genehmigung  vor  sich  ging,  sichert  eben  nicht  Straflosigkeit  für  den
Fall  des  Missbrauches.
        <pb n="141" />
        —  131  —

dukte  ihrer  Unternehmen  nicht  oder  nur  zu  einem  bestimmten
Preise  zu  verkaufen,  —  durch  irgend  welche  Massnahmen,
direkt  oder  indirekt,  selbst  oder  durch  Mittelspersonen,  eine  Erhöhung
  der  Preise  dieser  Produkte  über  das  Mass  herbeiführen,
welches  die  natürliche  freie  Konkurrenz  bewirkt  hätte.  Diese
Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Bergbauprodukte
  bereits  durch  Destillation,  Vermengung  mit  anderen
Produkten  oder  sonst  irgendwie  umgestaltet  wurden  (bis  zum
Halbfabrikate?).  Die  Sanktion  ist  Geldstrafe  im  halben  Werte
der  Produktion  der  betreffenden  Unternehmung  während  der
zwölf  Monate,  welche  der  Konstatierung  der  Uebertretung  vorangingen.
  Wenn  das  bezeichnete  Delikt  durch  mehr  als  ein  Jahr
fortgesetzt  wurde,  ist  die  doppelte  Strafe  zu  verhängen;  bei
Rückfall  kann  die  Konzessionsentziehung  ausgesprochen  werden.
Das  Wichtigste  aber  ist  an  dieser  Norm,  dass  zu  ihrer  Anwendung
  nicht  die  Administrativbehörde,  sondern  das  Gericht
berufen  ist.  Es  ist  dies  eine  Forderung,  die  schon  Prof.  FRANZ
SCHNEIDER  in  seinem  „Lehrbuch  des  (österr.)  Bergrechtes“  **  erhebt,
  und  deren  Erfüllung  wohl  geeignet  ist,  der  vorgeschlagenen
Massregel  viel  von  ihrer  Härte  zu  nehmen,  da  dieses  Verfahren
weit  mehr  Garantien  bietet  als  das  administrative.  Anderseits
aber  wäre  vom  praktischen  Gesichtspunkte  aus  entschieden  vorzuziehen,
  dass  etwa  der  Minister  die  Strafmassregel  treffen  könnte,
wogegen  die  (nicht  suspensive)  Berufung  an  das  Gericht  ergriffen
werden  könnte.  Es  kann  sich  hier  um  Fälle  handeln,  wo  sofortiges
  entschiedenes  Eingreifen  geboten  ist  und  wo  sowohl  genaue
  Sachkenntnis  erforderlich  ist,  wie  anderseits  die  Verantwortlichkeit
  des  Einen,  der  die  Massregel  verfügt  (und  sei  es
selbst  nur  die  parlamentarische  Verantwortlichkeit)  eine  wertvolle
Kautel  bildet.  Jedenfalls  aber  wäre  eine  viel  genauere  Regelung

 

4  3,  Aufl,  S.  224;  ebenso  OrTTo  von  HınamAr,  Ueber  die  Notwendigkeit
  einer  Revision  des  allgem.  österr.  B.G.,  8.  47  ff.

9*
        <pb n="142" />
        —  132  —

der  Technik  des  Entziehungsverfahrens  am  Platze  *.

In  Präzisierung  der  Bestimmungen  der  Art.  49  und  50  des
Berggesetzes  wird  ferner  vorgeschlagen:  Die  Konzessionsentziehung
wird  verwirkt,  wenn  das  Bergwerk  nicht  betrieben,  wenn  der  Betrieb
  derart  eingeschränkt  oder  eingestellt  wird,  dass  hiedurch
die  öffentliche  Sicherheit  oder  die  Bedürfnisse  der  Konsumenten
beeinträchtigt,  oder  wenn  der  Bergbautreibende  nach  dreimaliger
Aufforderung  den  Betriebsbedingungen  nicht  nachkommt,  welche
ihm  durch  die  Staatsregierung  in  der  Konzessionsurkunde  oder
nachher  auferlegt  wurden,  sei  es  dass  dieselben  die  Sicherheit
der  Arbeiter  oder  die  sanitären  Verhältnisse  bei  der  Arbeit  betrafen
  oder  bezweckten,  die  Produktion  im  Interesse  der  Konsumenten
  und  der  künftigen  Verwertung  der  Lagerstätten  zu  regeln.

Die  Klage  auf  Entziehung  ist  im  Namen  des  Staates  durch
den  Generaldirektor  des  Bergingenieurkorps  anzustellen.

Wenn  die  Konzession  durch  Zeitablauf  oder  durch  Entziehung
  in  Gemässheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  beendet  wird,
hat  der  Konzessionär  Anrecht  auf  Entschädigung  für  die  Anlagen
  und  Vorbereitungsarbeiten,  die  er  in  Absicht  auf  eine  weitere
  Ausbeutung  gemacht  hat.  Die  Höhe  dieser  Entschädigung
wird  mangels  eines  Einverständnisses  durch  das  Zivilgericht  bestimmt.


Dies  die  Bestimmungen  des  Entwurfes  HAnREZ.  Dem  Vorschlage
  einer  Befristung  der  Konzessionen  kann,  wenn  man  sich
auch  den  Grundgedanken  des  Proponenten  zustimmend  verhält,
keineswegs  beigepflichtet  werden**.  Ist  an  sich  schon  die  Inve-#

  Vgl.  Reır,  Die  preuss.  Novelle  betreffend  das  Verfahren  auf  Entziehung
  des  Bergwerkseigentums  (Stilllegungsentwurf),  Juristische  Blätter  1905,
Nr.  24  und  25,  Sep.-Abdr.;  das  französische  Gesetz  vom  27.  April  1838  betreffend
  die  Trockenlegung  und  den  Betrieb  von  Bergwerken,  welches  in
den  Art.  6  und  10  das  Entziehungsverfahren  eingehender  regelt,  bestimmt
auch,  dass  die  Entziehung  durch  den  Minister  auszusprechen  ist,  sauf  le
recours  au  Roi  en  son  Conseil  d’Etat,  par  la  voie  contentieuse.

#6  Vgl.  REiF,  Der  preuss.  Gesetzentwurf  betreffend  die  Reservation  von
Kohle  und  Kali  für  den  Staat,  Bergrechtl.  Blätter,  B.  II,  Heft  2.
        <pb n="143" />
        —  133  —

stition  von  Kapitalien  im  Bergbau  aleatorischen  Charakters,  so
würde  eine  solche  Beschränkung  der  Gewinnmöglichkeit,  die  Notwendigkeit,
  das  Kapital  in  so  kurzer  Zeit  zu  amortisieren,  die
natürlich  die  Gewinnrate  entsprechend  herabdrückt,  die  Unternehmer
  vom  Bergbaubetriebe  abschrecken,  was  doch  gewiss  auf
die  Dauer  nicht  von  Vorteil  sein  könnte.  Aber  noch  bedenklicher
  ist  der  Anreiz  zum  Raubbau,  der  in  der  Beschränkung
der  Konzessionsdauer  gelegen  ist  und  die  Motive  zur  im  folgenden
  zu  besprechenden  Regierungsvorlage,  S.  4,  weisen  in  ihrer
Kritik  dieses  Entwurfes  diesbezüglich  mit  Nachdruck  auf  die
schlechten  Erfahrungen  hin,  die  man  mit  der  fünfzigjährigen
Konzessionsdauer  des  Gesetzes  von  1791  gemacht  hat,  mit  dem
Beifügen,  dass  sich  infolge  der  seitherigen  Vervollkommnung  der
Bergbautechnik  diese  üblen  Begleiterscheinungen  in  weit  stärkerem
  Masse  fühlbar  machen  müssten.  Sehr  überzeugend  wird
daselbst  auch  hervorgehoben,  dass  vor  allem  in  den  letzten  Betriebsjahren
  vom  Konzessionär  an  den  Betriebsanlagen  nur  das
Notwendigste  verbessert  und  neue  Investitionen  nach  Möglichkeit
vermieden  werden  würden’,  und  dass  ferner  eine  fünfzig  Jahre
alte  Bergwerkseinrichtung  für  den  Staat  wie  für  einen  neuen
Konzessionär  völlig  wertlos  wäre.  „L’experience,  les  considerations
  pratiques  s’unissent  donc  &amp;amp;  la  doctrine  pour  conseiller  le
maintien  du  principe  de  la  perp6tuite,  consacr&amp;amp;  par  l’article  7
de  la  loi  du  21  avril  1810.“

HANREZ  hat  nun  in  der  Sitzung  des  Senates  vom  11.  März
1902  noch  einen  Gesetzentwurf:  eingebracht  und  begründet,  wo- 



*"  Man  denke  hiebei  nur  an  die  Erfahrungen,  die  in  Oesterreich  vielfach
  bei  Einlösung  der  Eisenbahnen  gemacht  wurden.  Und  dabei  sind  hier
lie  Verhältnisse  verhältnismässig  viel  einfacher  als  beim  Bergbau,  da  nur
wenige  grosse  Unternehmungen  zu  überwachen  sind  und  die  Kontrolle  über
die  Instandhaltung  der  Betriebsmittel  und  die  Vornahme  von  Neuinvestitionen
  viel  leichter  zu  bewerkstelligen  ist,  als  es  bei  den  vielen,  schwer  zu
überblickenden  Gruben  der  Fall  wäre.

“8  Senat,  Documents  Session  de  1901—1902,  Nr.  32.  Vgl.  auch  die  Kri-
        <pb n="144" />
        —  134  —

nach  dem  Staate  in  den  Provinzen  Limburg  und  Antwerpen  von
dem  neu  entdeckten  Kohlenbecken  ein  Areal  von  etwa  6200  ha
reserviert  werden  sollte.  Er  betont,  dass  das  geltende  Recht  das
öffentliche  Interesse  an  dem  Mineralreichtum  nicht  genügend
wahre  und  dass  es  wünschenswert  sei,  für  Staatszwecke  wie  zum
Schutze  der  Privatkonsumenten  einen  Teil  dieser  Bodenschätze
den  Konzessionsjägern  zu  entziehen  und  der  Allgemeinheit  nutzbar
  zu  machen.  —  Es  ist  hervorzuheben,  dass  der  Wortlaut  des
Entwurfes  eine  Verleihung  an  Körperschaften  des  öffentlichen
Rechtes  (nicht  bloss  Ausbeutung  durch  den  Staat)  zulassen  würde.
Der  Entwurf  umschreibt  die  zu  reservierende  Zone  des  Kohlenterrains
  und  trifft  Vorsorge  für  die  Entschädigung  der  Unternehmer,
  welche  in  dem  nunmehr  vorbehaltenen  Gebiete  bereits
Schürfarbeiten  unternommen  haben.  Dieselbe  soll  gemäss  Art.  11
des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1837  erfolgen.  Die  Rechte  der  Oberflächner
  sollen  nach  Vorschrift  des  BG.  von  1810  geregelt  werden.
  Die  hieraus  entstehenden  Rentenverpflichtungen  können
durch  Rückkauf  abgelöst  werden.

Es  wird  aus  dem  Motivenbericht  nicht  ganz  deutlich,  ob
HaANnBEZ  diese  Massnahme  neben  der  Durchführung  seines  ersten
Eintwurfes  zu  verwirklichen  wünscht,  oder  ob  er  sich  mit  dieser
Reservierung  zufrieden  gäbe  und  sohin  nunmehr  weder  eine  Befristung
  der  Konzessionen,  noch  kartellpolitische  Gesetze  für  erforderlich
  hält.  Es  scheint  aber  doch,  als  ob  es  sich  bei  dem
letzten  Entwurfe  nur  um  eine  einstweilige  Sicherheitsvorkehrung,
um  eine  Art  Abschlagszahlung  handle  und  dass  der  Proponent
diesen  staatlichen  Bergbaubetrieb  allein  nicht  zur  Lösung  der
Frage  für  hinreichend  erachte,  worin  ihm  allerdings  aus  den  weiter
unten  angegebenen  Gründen  beizupflichten  wäre.

Radikaler  als  HAnßEZ’  Vorschläge  ist  der  in  der  Sitzung

 

 

tik  der  Entwürfe  HAn&amp;amp;Ez’  in  dem  Aufsatze:  Gesetzvorschläge  betr.  Abänderung
  der  B.G.  vom  21.  Aug.  1810  und  2,  Mai  1837,  2.  f.  B.  Bd.  44,
S.  195.
        <pb n="145" />
        —  155  —

des  Repräsentantenhauses  vom  9.  April  1902  eingebrachte  Gesetzentwurf
  der  Deputierten  HECTOR  DENIS  und  EMILE  VANDER-VELDE,
  betreffend  Abänderung  der  Gesetze  vom  21.  April  1810
und  vom  2.  Mai  1837  ®.

Der  Entwurf  knüpft  an  die  durch  Art.  1  des  Gesetzes  von
1837  geschaffene  Lücke  in  der  Kompetenz  des  Bergwerksrates
an°’,  indem  hienach  ausser  den  Eisenerz-Bergwerken  auch  die
bis  zum  heutigen  Tage  nicht  verliehenen  anderen  Bergbauberechtigungen
  von  dessen  Kompetenz  ausgenommen  sein,  sohin  nicht
zur  Verleihung  gelangen  sollen.  Beide  Arten  von  Berechtigungen
werden  Staatseigentum.  Ein  besonderes  Gesetz  hat  ihre  Ausbeutung
  zu  regeln  !.  Die  Entschädigung  für  die  Eigentümer  der
Oberfläche  wie  für  die  Finder  ist  vor  Beginn  aller  Ausbeutungsarbeiten
  festzusetzen  (wie  sich  aus  dem  folgenden  ergibt:  durch
königliche  Verordnung),  die  Entschädigung  für  letztere  ist  entsprechend
  dem  Art.  11  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1837  zu  regeln  °?.
Die  vermittelst  Rentenverpflichtung  (redevance)  zu  begleichenden
derartigen  Entschädigungen  können  stets  zurückgekauft  werden
und  zwar  zu  Bedingungen,  welche  in  der  zur  Ausführung  der
vorerwähnten  Bestimmung  zu  erlassenden  königlichen  Verordnung
zu  regeln  sind.  Der  von  DeEnIs  sorgfältig  gearbeitete  Motivenbericht
  5?  erörtert  in  drei  Abschnitten  die  technischen,  juristischen,
sowie  die  ökonomischen  und  sozialen  Erwägungen,  die  für  das
staatliche  Reservat  sprechen.  Im  juristischen  Teile  geht  DENIS
von  der  Feststellung  aus,  dass  auch  gegenwärtig  der  Regierung

*  Chambre  des  Representants,  Session  de  1902—1903,  Documents,
Nr.  113,

°°  Siehe  oben  8.  105.

5!  Bin  Zugeständnis,  dass  es  sich  hier  nur  um  einen  programmatischen
Entwurf  handelt.

5?  Der  zitierte  Art.  108  (s.  oben)  wiederholt  in  diesem  Punkte  wörtlich
  Art.  16,  Al.  2  des  Berggesetzes  von  1810  und  sichert  sohin  nur  ganz
allgemein  dem  Finder  Entschädigung  zu.-#®

  Annales  des  mines  de  Belgique  Bd.  VI,  4.  Heft.
        <pb n="146" />
        —  136  —

gegenüber  kein  Anrecht  des  einzelnen  auf  Konzessionsverleihung
bestehe,  selbst  wenn  der  Bergwerksrat  sich  zugunsten  der  Verleihung
  ausgesprochen  habe.  Er  führt  demnach  aus,  dass  durch
diesen  Vorschlag  keinerlei  Rechte  verletzt,  sondern  bloss  der
Administrative  eine  Direktive  gegeben  werde,  nach  der  sie  auch
auf  Grund  des  geltenden  Rechtes  hätte  handeln  können,  indem
sie  aus  ökonomischen  oder  politischen  Gründen  entgegen  dem
Gutachten  des  Bergwerksrates  Konzessionen  nicht  erteilt.  DENIS
beruft  sich  weiter  darauf,  dass  die  Niederlande  mit  dem  Gesetz
vom  24.  Juni  1901°*  in  der  holländischen  Provinz  Limburg  ein
Kohlenterrain  im  Ausmasse  von  14515  ha  dem  Staate  reservierten,
  was  etwa  einem  Kohlenvorrat  von  2!/,  Milliarden  Tonnen
gleichkommt,  sohin  500  Tonnen  pro  Kopf  der  Gesamtbevölkerung.
Es  wird  endlich  darauf  hingewiesen,  dass  in  Deutschland  der
staatliche  Grubenbesitz  im  Saarbecken  eine  Reserve  von  14,  in
Oberschlesien  von  90  Milliarden  Tonnen  repräsentiere  und  noch
stets  erweitert  werde,  mit  dem  Streben,  den  Staat  nicht  nur  betreffs
  der  Bedürfnisse  der  Eisenbahnen  und  der  künftigen  Versorgung
  der  Marine  mit  Brennstoffen  vom  Preisunternehmer  unabhängig
  zu  machen,  sondern  auch  einen  die  Preise  regulierenden
Einfluss  auf  dem  Kohlenmarkt,  insbesondere  im  rheinisch-westphälischen
  Syndikat  zu  gewinnen  5.  Seither  ist  in  der  preussischen
  Berggesetznovelle  über  die  Mutungssperre  in  dem  Entwurfe
  über  die  Stilllegung  der  Zechen  und  in  dem  neuesten
Entwurfe  über  die  Reservation  von  Kohle  und  Kali  für  den  Staat
neues,  die  Ausführungen  Denis’  unterstützendes  Material  hinzugekommen.
  Und  weit  über  all  dies  hinausgehend  ist  im  Vorjahre
in  der  französischen  Deputiertenkammer  von  PAUL  CoNSTANS
und  Genossen  ein  Gesetzentwurf  ®  eingebracht  worden,  der  nach

5  Vgl.  auch  über  letztere  Frage  REır,  Die  preuss,  Novelle  u.  s.  w.  Jur.
Blätter,  1905,  Nr.  24,  1.  Spalte.

6  Chambre  des  deputes,  Session  de  1906,  Annexe  au  proces-verbal  de
la  seance  du  14  juin  1906,  No  102.

56  Chambre  des  Representants,  Session  1904—1905  Documents,  Nr.  77.
        <pb n="147" />
        —  137  —

seinem  Titel  bezweckt:  „l.  Die  Nichtigerklärung  der  Rechtsgeschäfte,
  durch  welche  man  sich  des  Nationaleigentums  an  den
Bergwerken  entäusserte;  2.  die  Ausbeutung  der  Bergwerke  durch
die  darin  beschäftigten  Arbeiter.“  In  ganzen  fünf  Artikeln  werden
  darin  den  gegenwärtigen  Eigentümern  ihre  Gruben  —  ohne
Entschädigung  —  weggenommen  und  den  Arbeitern  übereignet.
Und  nur  solche  Besitzer  von  Bergwerks-Aktien  oder  -Obligationen,
  die  nicht  mehr  als  dreitausend  Franks  Gesamteinkommen
haben,  sollen  in  Staatsrenten  entschädigt  werden!  —  Der  Entwurf
  ist  einer  Kommission  überwiesen  und  wird  wohl  nie  den
Gegenstand  ernstlicher  Diskussion  bilden.  —  Neben  allen  Motiven,
  die  für  das  von  HAnREZ  und  DENIS  proponierte  staatliche
Reservat  sprechen,  dünkt  uns  noch  eine  Erwägung  nicht  unwesentlich,
  die  sich  allerdings  nicht  auf  dem  Boden  des  französischbelgischen,
  sondern  vielmehr  auf  dem  des  deutschen  Bergrechtssystemes
  bewegt.  Nach  letzterem  ist  die  Verleihung  im  Grunde
als  eine  Belohnung  für  den  Fund  und  Aufschluss  vorbehaltener
Mineralien  aufzufassen.  Sie  soll  den  Anreiz  dazu  bieten,  dass
Untersuchungen  und  Bohrungen  behufs  Entdeckung  neuer  Lagerstätten
  unternommen  und  derart  die  Privatkapitalien  den  allgemeinen
  sich  an  die  Hebung  der  Bodenschätze  knüpfenden  volksund
  staatswirtschaftlichen  Interessen  dienstbar  gemacht  werden.
Dieser  Grund  zu  Verleihungen  fällt  aber  dort  gänzlich  weg,  wo
ein  Lager  im  grössten  Teile  seiner  Ausdehnung  nach  Tiefe  und
Mächtigkeit  bereits  festgestellt  erscheint,  sohin  die  Rentabilität
jeder  Aufschlussarbeit  gesichert  und  das  aleatorische  Moment
vollständig  eliminiert  ist.  Was  sonst  gegen  den  Staatsbetrieb  anzuführen
  wäre,  spricht  in  einem  solchen  Fall  für  ihn  und  gegen
die  Verleihung  an  Private.  Es  ist  ferner  hier  insbesondere  daran
zu  denken,  dass  bei  der  relativ  geringen  räumlichen  Ausdehnung
Belgiens  tatsächlich  von  dem  Becken  der  Campine  aus  eine  Beherrschung
  des  Kohlenmarktes  möglich  ist,  während  in  Deutschland,
  Oesterreich,  Frankreich  der  Staat  in  allen  wichtigen  In-
        <pb n="148" />
        —  138  —

dustriezentren  Bergwerksbesitz  haben  müsste,  um  den  Preis  der
Brennstoffe  ohne  eigenen  Schaden  beeinflussen  zu  können,  da  die
Transportspesen  bei  Kohle  relativ  so  bedeutend  sind,  dass  die
Frachtlage  für  die  Möglichkeit  der  Konkurrenzierung  ausschlaggebend
  erscheint,  —  wobei  natürlich  der  Umstand,  dass  der
Staat  auf  eigenen  Bahnen  umsonst  transportieren  kann,  an  diesen
  Verhältnissen  für  das  Ganze  der  Volkswirtschaft  nichts  ändert.
—  Es  ist  also  auch  aus  diesen  (fesichtspunkten  den  Vorschlägen
HANREZ  und  Denis  betreffend  das  staatliche  Reservat  an  unverritztem
  Terrain  vollkommen  beizupflichten.

Die  im  Vorangehenden  besprochenen  Gesetzentwürfe  haben
den  Gegenstand  eingehender  Kommissionsberatungen  und  eines
wertvollen  Referates  des  Senators  DUPoNT  gebildet  und  der  Bergwerksrat
  wie  die  Administration  des  mines  haben  der  Regierung
Gutachten  über  die  Reformfrage  erstattet.  Der  Minister  für  Industrie
  und  Arbeit,  FRANCOTTE,  hat  im  Senat  bei  Gelegenheit
der  Diskussion  über  den  Bericht  Duronts  die  Stellung  der  Regierung,
  wie  folgt,  präzisiert:  Es  besteht  nicht  die  Absicht,  die
Grundprinzipien  umzustürzen,  sondern  vielmehr  diese  Prinzipien
besser  zu  verwerten,  da  sich  dieselben  durch  mehr  als  ein  Jahrhundert
  bewährt  haben;  sie  sind  nur  insoweit  zu  modifizieren
und  zu  ergänzen,  dass  sie  sich  den  anerkannten  Bedürfnissen
besser  anschmiegen.  Als  Reformfragen  hebt  hiebei  der  Minister
hervor:  Entziehung  und  Verzicht;  Regelung  der  Beziehungen
zwischen  Bergbau  und  Oberfläche  betreffs  des  Bergschadens;
Vorbehalt  eines  Teiles  der  aus  der  Verleihung  fliessenden  Vorteile
  zu  Gunsten  der  Nation  (nach  Vorschlag  des  Finanzministers:
  in  Form  der  Abgabe,  redevance);  Verbot  der  Konzessionsübertragung
  ohne  Genehmigung,  behufs  Einschränkung  der  Spekulation;
  Recht  des  Staates,  Vorschriften  zu  erlassen  zum  Schutz
der  Oberfläche  in  sanitärer,  sicherheits-  und  gewerbepolizeilicher
Beziehung.

Man  entnimmt  diesem  Programm,  dass  die  Reformbestrebung
        <pb n="149" />
        —  159  —

bereits  an  Umfang  gewonnen,  wenn  auch  natürlich  an  Schärfe
verloren  hat.  Man  vermisst  aber  vollständig  unter  diesen  Programmpunkten
  die  Regelung  des  bergbaulichen  Arbeitsvertrages.
Dass  diesbezügliche  Anregungen  auch  bereits  vorlagen  und  im
Laufe  der  Beratungen  sich  immer  mehr  Beachtung  erzwangen,
wird  weiter  unten  darzulegen  sein.

II.

In  der  Sitzung  des  Repräsentantenhauses  vom  7.  Febr.  1905
wurde  denn  als  Resultat  der  eingeholten  Gutachten  eine  aus
24  Artikeln  bestehende  Regierungsvorlage’°'  eingebracht,
die  ein  Motivenbericht  von  knappen  neun  Seiten  begleitet.

Bevor  wir  auf  eine  Besprechung  der  einzelnen  Bestimmungen
derselben  eingehen,  sei  kurz  ihr  bisheriges  parlamentarisches
Schicksal  berichtet  5®.  Die  Regierungsvorlage,  welche,  wie  wir
sehen  werden,  über  den  Arbeitsvertrag  ausser  sanitätspolizeilichen
keinerlei  Bestimmungen  enthielt,  ging  aus  der  kommissionellen
Vorberatung  fast  ganz  unverändert  hervor.  Bloss  der  über  die

5”  Kommissionsbericht  erstattet  in  der  Sitzung  vom  25.  Jan.  1906  von
VERSTEYLEN,  Nr.  62  der  Beilagen;  der  kommissionelle  Text  daselbst  von
S.  259  an;  Minoritätsvotum  von  Denis,  S.  276  ff.;  die  proponierten  Amendements
  S.  356  ff.  —  Generaldebatte:  Sitzungem  vom  14.  März  bis  4.  April
1906;  1.  Lesung:  Sitzungen  vom  5.  April  bis  27.  April,  20.  Dezember  bis
20.  März  1907;  2.  Lesung:  Sitzungen  vom  9.  April  bis  12.  April  1907,  in
welch’  letzterer  Sitzung  das  gesamte  Gesetz  angenommen  wurde:  Fassung,
in  welcher  der  Beschluss  des  Repräsentantenhauses  dem  Senate  übermittelt
wurde:  Senat,  Documents,  Sess.  de  1906—1907,  Nr.  40.

#8  Als  wertvolle  Beilagen  sind  dem  Berichte  angeschlossen:  Das  Uebereinkommen
  zwischen  Unternehmern  und  Bergarbeitern,  mittelst  dessen  der
grosse  Bergarbeiterstreik  in  Wales  am  31.  März  1903  beigelegt  wurde;  ein
Zusatzübereinkommen  hiezu  vom  11.  Dez.  1905;  das  Reglement  für  das
Einigungsamt  der  englischen  Miners  Federation;  den  Bericht  der  Kommission
  über  den  amerikanischen  Anthrazit-Strike  in  Pennsylvanien  v.  21.  März
1903);  den  Text  des  rheinisch-westfälischen  Syndikatsvertrags  (1.  Okt.  1903
bis  31.  Dez.  1915);  die  preuss.  B.G.  Novelle  vom  14.  Juli  1905  (Arbeiter-Novelle);
  einen  Auszug  aus  dem  rumänischen  B.G.  vom  21.  April  1895;  eine
Lohnstatistik  über  das  oberschlesische,  das  Ruhr-  und  Saarbecken.
        <pb n="150" />
        —  140  —

Gewinnbeteiligung  des  Staates  handelnde  Artikel,  sowie  eine
Uebergangsbestimmung  wurden  gestrichen.  Ein  sorgfältig  gearbeitetes
  Minoritätsvotum  DEnIs’  bringt  eine  Reihe  von  Amendements,
  von  denen,  wie  später  darzustellen,  einige  in  den  Gesetzesbeschluss
  Aufnahme  fanden.  Einen  grossen  Raum  nehmen  im
Minoritätsvotum  bereits  Bestimmungen  über  den  Arbeitsvertrag
ein  5°”.  Gleichwohl  heisst  es  im  Kommissionsbericht:  die  Kommission
  hat  sich  nicht  bestimmt  gefunden,  gelegentlich  der  Abänderung
  des  Gesetzes  von  1810  die  verschiedenen  Vorschläge
zu  diskutieren,  welche  die  Arbeitsbedingungen  und  die  Lage  der
Arbeiter  zum  Gegenstande  haben;  in  einem  Spezialgesetze  ist
nicht  der  Ort,  Massregeln  vorzuschreiben,  die  sich  nicht  auf  den
Bergbau  allein,  sondern  auf  die  gesamte  Industrie  zu  beziehen
haben.

Die  Ereignisse  haben  dem  Kommissionsvotum  Unrecht  gegeben
  und  die  Arbeiterfrage  hat  vielmehr  dem  ganzen  Entwurf
die  Signatur  aufgeprägt.  Ein  Minoritäts-Amendement  Denis’
war  bei  der  kommissionellen  Beratung  in  dem  Sinne  gestellt
worden,  dass  die  Arbeit  Erwachsener,  die  Pausen  abgerechnet,
zehn  Stunden  nicht  übersteigen  dürfe.  Dieses  Amendement,  über
Anregung  des  belgischen  Vereines  zum  Schutze  der  Arbeit  eingebracht,
  bildet  den  abgeschwächten  Ausdruck  einer  älteren  radikaleren
  Bestrebung.  In  der  Sitzung  des  Repräsentantenhauses
vom  15.  Januar  1890  brachte  PAUL  JANsoNn  einen  Gesetzentwurf
ein  0,  den  er  in  der  Sitzung  vom  17.  Januar  begründete,  wonach
in  den  Kohlenbergwerken  ein  zehnstündiger  Arbeitstag  eingeführt,
ferner  im  Ministerium  des  Innern  eine  „Generaldirektion  für
Arbeit“  geschaffen  werden  sollte,  welcher  alle  Fragen  des  Arbeitsvertragsrechtes
  zugewiesen  und  welche  insbesondere  den  Kammern
darüber  Bericht  erstatten  sollte,  welches  die  Folgen  der  Zehnstundenschicht
  seien,  sowie  auf  welche  Weise  bei  Sicherung  eines

5  Nr.  66,  Session  1889—1890.
°°  Nr.  238,  Session  1891—1892.
        <pb n="151" />
        —  14l  —

Lohnminimums  eine  Gewinnbeteiligung  der  Arbeiter  in  Kohlengruben
  durchführbar  sei.  Die  Kommission  hat  über  diesen  ihr
zugewiesenen  Entwurf  durch  SABATIER  in  der  Sitzung  vom  30.  Juli
1891  ablehnend  berichtet  und  sich  nur  für  eine  Neuorganisation
  der  Arbeitsstatistik  ausgesproehen.  Der  Kommissionsbericht
enthält  interessantes  Material  über  Arbeitsdauer,  Arbeitsefiekt
und  Löhne  im  belgischen  Bergbau.

Mit  der  gleichen  Frage  beschäftigen  sich  auch  die  Entwürfe
HELLEPUTTESs  (12.  Febr.  1895,  nach  Auflösung  der  Kammer  neu
eingebracht  am  12.  Juni  1901)  und  BERTRANDs  (26.  Febr.  1895,
neu  eingebracht  am  5.  Febr.  1001).  Da  diese  beiden  Entwürfe,
denen  reiches  Literaturmaterial  beigefügt  ist  —  wie  überhaupt
die  wissenschaftliche  Durcharbeitung  der  zur  Diskussion  gestellten
  Fragen,  die  Heranziehung  fremder  Rechte  zur  Vergleichung
und  die  Beherrschung  auch  der  deutschen  und  österreichischen
Fachliteratur  in  den  abgeführten  parlamentarischen  Debatten
und  in  den  Motivierungen  der  Entwürfe  und  Amendements  sehr
angenehm  auffällt  —,  da,  sage  ich,  diese  Entwürfe  keinen  wesentlichen
  Einfluss  übten,  kann  eine  nähere  Besprechung  derselben
  entfallen.

Unter  dem  Eindrucke  des  Beschlusses  der  französischen  Deputiertenkammer
  vom  5.  Febr.  1902  über  die  Schichtdauer  (Gesetz
  vom  29.  Juni  1905)  ist  von  JULES  DESTREE  und  Genossen
in  der  Sitzung  des  belgischen  Repräsentantenhauses  vom  26.  Febr.
1903  ein  Gesetzentwurf  ®®  eingebracht  worden,  demzufolge  ein
Jahr  nach  Kundmachung  des  Gesetzes  der  Normal-Arbeitstag
  für  Arbeit  unter  Tag  neun  Stunden,  nach  drei  Jahren

°ı  Chambre  des  Repres.  Documents,  Session  1902—1903,  Nr.  103.

®2  B.d.V.G.H.  vom  21.  Febr.  1903,  2.  179,  1785—1788,  Budw.  Nr.  1566  A
bis  1570  A;  dagegen  Prof.  FRAnKL  in  Mischler-Ulbrich,  Art.  „Bergarbeiter“
S.  478;  dafür  HABERER  und  ZECHNER,  Handbuch,  S.  448;  es  ist  aber  die
Schichtdauer  nicht  für  die  gesamte  Belegschaft  der  Grube,  sondern  bei  Vorhandensein
  mehrerer  Abteilungen,  für  die  Belegschaften  derselben  gesondert
  zu  berechnen,  E.d.V.G.H.  v.  11.  Febr.  1904,  Z.  1457,  Budw.  Nr.  2368.
        <pb n="152" />
        —  142  —

acht  Stunden  nicht  überschreiten  dürfe.  Die  Arbeitsdauer  ist
vom  Augenblick  des  Einfahrens  bis  zu  dem  des  Aufstieges  zu
rechnen.  Diese  Angaben  sind  nicht  exakt  genug.  Es  wäre  wohl
hienach  die  Zeit  des  Ausfahrens  nicht  in  die  Arbeitszeit  einzurechnen;
  es  ist  auch  nicht  klar,  ob  Gesamtschicht  oder  Einzelschicht
  normiert  werden  will,  ob  ferner  die  Arbeitspausen  einzurechnen
  sind.  Die  französische  Novelle  vom  29.  Juni  1905  bestimmt
  viel  genauer,  aber  allerdings  ziemlich  ungünstig  für  die
Arbeiter,  dass  die  Arbeitsdauer  zu  rechnen  sei  vom  Zeitpunkte
der  Einfahrt  der  letzten  Arbeiter  in  den  Schacht  bis  zur  Ankunft
  ober  Tag  der  ersten  Arbeiter  beim  Aufstieg;  bei  Gruben,
  die  durch  Stollen  zugänglich  sind,  von  der  Ankunft  am
untern  Ende  des  Stollens  bis  zur  Rückkehr  zum  selben  Punkte.
Nach  der  preussischen  Arbeiternovelle  vom  14.  Juli  1905  gilt
Individualschicht  und  als  Arbeitszeit  gilt  die  Zeit  von  der  Beendigung
  der  Seilfahrt  bis  zu  ihrem  Wiederbeginn.  Nach  der
österr.  BG.-Novelle  vom  27.  Juni  1901  über  die  Neunstundenschicht
  wird  der  Beginn  der  Schicht  nach  der  Zeit  der  Einfahrt,
ihre  Beendigung  nach  der  vollendeten  Ausfahrt  berechnet,  wobei
unter  Tags  verbrachte  Ruhepausen  in  die  Schichtdauer  einzurechnen
  sind.  Der  Verwaltungsgerichtshof  legt  dies  als  Bestimmung
  der  Gesamtschichtdauer  aus,  was  natürlich  die  Arbeiter
  begünstigt.  Nach  dem  neuen  ungarischen  BG.-Entwurf

 

 

es  Joun  Rarx,  La  Journee  de  huit  heures,  theorie  et  Eetude  comparee
de  ses  applications  et  de  leurs  resultats  &amp;amp;conomiques  et  sociaux,  Paris  1900;
R.  BosqtErT,  La  reduction  des  heures  de  travail,  im  „Mouvement  socialiste“
Paris  1899;  EDouUARD  VAILLANT,  La  legislation  ouvriere  et  l’hygiöne  (politische
  Broschüre),  Paris;  Dr.  JuLEs  FeLıx,  La  journee  des  Trois  huit,  etude
de  physiologie  sociale,  Bruxelles,  1892;  Prof.  Frangoıs  Nırtı,  Le  travail
humain  et  ses  lois  in  der  Revue  internationale  de  sociologie,  1895.

Vgl.  ferner:  Dr.  ALFRED  BOSENIOK,  Ueber  die  Arbeitsleistung  beim
Steinkohlenbergbau  in  Preussen,  Stuttg.  1906;  Prof.  An.  MenzeL,  Soziale
Gedanken  im  Bergrecht,  2.  f.B.,  Bd.  XXXII,  S.  496;  NEUKAMP,  Vertragsbruch
  und  Ueberschichten,  ebd.  Bd.  XXX,  S.  500  ff.;  BRASSERT,  Rechtsverhältnisse
  der  Bergleute  ebd.  Bd.  XXXIX,  S.  199  ff.;  L.  BRENTANo,  Die  Lei-
        <pb n="153" />
        —  143  —

darf  eine  Schicht  zwölf  Stunden,  hievon  die  tatsächliche  Arbeitszeit
  zehn  Stunden  nicht  überschreiten.  Die  Dauer  der  Schicht

 

 

stungen  der  Grubenarbeiter,  besonders  in  Preussen,  und  die  Lohnsteigerung
von  1872  im  Jahrb.  f.  Gesetzgeb.  Bd.  IV;  A.  FRAnTz,  Die  Morbidität  der
Bergleute  im  Jahrb.  f.  Nat.-Oek..  Bd.  XVL;  F.  SpEncER  BALDWwIn,  Die  englischen
  Bergwerksgesetze,  in  den  Münchner  volkswirtschaftlichen  Studien,
1894  Heft  VI,  insbes.  8.239  ff.;  Bericht,  erstattet  vom  Leiter  des  (österr.)
versich.-techn.  Bureaus,  Regierungsrat  Kaan,  an  den  Ackerbauminister,
betr.  Beobachtung,  Sammlung  und  zweckentsprechende  Zusammenstellung
der  Daten  über  Mortalität  der  Bergarbeiter,  ibrer  Frauen  und  Kinder,  sowie
  über  Invalidität  der  Bergarbeiter,  endlich  über  die  Mortalität  der  Invaliden,
  österr,  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen,  Bd.  1885,  Nr.  29,  30;
Arbeitslöhne  in  belgischen  Kohlenwerken,  ebd.  Bd.  1889,  Nr.  6  S.  75;  Arbeiterschutz
  in  Belgien,  ebd.  Bd.  1890  Nr.  22,  S.  259  fi.;  W.  JIcınsKY,
Die  Schicht  und  Arbeitsdauer  beim  Bergbau,  ebd.  Nr.  30  8.  346  ff.;  die
achtstündige  Arbeitsschicht  beim  Bergbau  in  England  (von  „P.“)  ebd.  Bd.  91,
Nr.  13,  8.  135  ff.;  Zur  Arbeiterfrage  (über  die  englische  Eight-hours-Bill),
ebd.  Bd.  1892,  Nr.  25,  S.  292  ff.;  wichtige  Aufschlüsse  über  die  österr.  Bewegung
  betreffend  Verkürzung  der  Arbeitszeit  im  Bergbau  enthält  der  sehr
instruktive  Aufsatz  des  verstorbenen  Berghauptmanns  JOSEF  SCHARDINGER,
Entwicklung  und  Ziele  der  Bergarbeiter-Organisationen  in  Oesterreich,  ebd.
Bd.  1898,  Nr.  11—15;  Die  Verhältnisse  beim  Bergbaubetrieb  in  Belgien
mit  Bezug  auf  Gesundheit  und  Sicherheit  der  Arbeiter,  ebd.  Bd.  1899,  Nr.
30,  8.  373  ff.;  Die  Arbeitsleistung  und  die  Tagesverdienste  bei  den  Stein
kohlengruben  der  Rossitzer  Bergbau-Gesellschaft  vor  und  nach  Kürzung  der
Arbeitsschicht,  ebd.  Bd.  1900,  Nr.  16,  S.  213  fi.;  F.  PosrisıL,  Zur  Frage
der  Arbeitszeit  und  Arbeitseinteilung  beim  Kohlenbergbau,  ebd.  Nr.  43,
3.  557  ff.  C.  BALLING,  Ueber  den  Bergarbeiterstreik  und  über  die  Kürzung
der  Schichtdauer,  ebd.  Nr.  14,  S.  175  ff.;  DERSELBE,  Ist  es  ratsam,  bei
sämtlichen  Kohlenbergbauen  die  neunstündige  Schichtdauer  einzuführen  ?
ebd.  Nr.  15;  DERSELBE,  Ueber  die  Arbeitsleistung  in  Rossitz;  ebd.  Nr.  18;
Die  Achtstundenbill  im  englischen  Parlament,  ebd.  Nr.  16,  S.  205;  Max
VON  GUTMANN,  Ueber  die  Schichtdauer  im  Ostrau-Karwiner  Kohlenrevier,
Vortrag,  ebd.  Nr.  12  und  13,  sowie  20,  S.  265  (Erwiderung)  (Mitteilung  der
Resultate  der  vom  Referenten  veranstalteten  Enquöte,  mit  interessantem
statistischem  Material);  JoSEF  SCHARDINGER,  Die  Neunstundenschicht  beim
Kohlenbergbau,  ebd.  Nr.  19,  S.  243  ff.;  Vergleich  der  einfachen  und  doppelten
  Schichtdauer,  ebd.  Nr.  23,  8.307.  Abkürzung  der  Arbeitszeit  beim  Bergbau
  (Bericht  des  soz.-polit.  Ausschusses  des  österr.  Abgeordn.-Hauses,  ebd.  Bd.
1901,  Nr,  20,  S.  276  ff.;  (=  Nr.  841  der  Beilagen  der  XVII.  Session);  Prof.
Dr.  Orto  FRAnKL,  Was  lehrt  uns  der  letzte  Ausstand  der  Kohlenarbeiter  ?
ebd.  Nr.  16,  S.  207  ff.;  (österr.)  Gesetzentwurf  über  Abkürzung  der  Schicht-
        <pb n="154" />
        _  14  —

beginnt  mit  dem  Einfahren  in  die  Grube  und  endigt  mit  der
(vollendeten?)  Ausfahrt.  Jeder  Arbeiter  kann  zumindest  einmal,
und  zwar  um  die  Mitte  der  Schicht  eine  Pause  von  zumindest
einer  Stunde  beanspruchen.

Nach  Destr£es  Entwurf  ist  durch  königl.  Beschluss  auf
höchstens  drei  Monate  längere  Schichtdauer  zu  gestatten,  wenn
schwerwiegende  Bedürfnisse  der  Industrie  dies  erheischen.  In
dem  Beschlusse  ist  sodann  zugleich  festzusetzen,  dass  der
Lohn  für  die  Ueberschichten  um  wenigstens  50%  zu  erhöhen  ist.
Als  Zuwiderhandeln  gegen  das  Gesetz  soll  die  Vornahme  von
Arbeiten  zur  Sicherung  von  Menschen  oder  des  Bergwerksbetriebes
  nicht  angesehen  werden.

In  der  Begründung  des  Entwurfes  bekämpft  DESTREE  ausführlich
  die  Befürchtung,  dass  der  Achtstundentag  eine  Verminderung
  der  Produktion  und  des  Lohnes  bewirken  würde  und
er  zitiert  die  Arbeit  des  Statistikers  der  Brünner  Handels-  und
Gewerbekammer,  Dr.  STEPHAN  BAUER,  wonach  sich  seit  Einführung
  der  Neunstundenschicht  die  tägliche  Arbeitsleistung  per
Mann  um  8%  gehoben  habe,  nämlich:

11’/z  Stunden-Schicht  9  Stunden-Schicht

1886—  1888  1889-1891
Jahresproduktion  635,—  Mill.  Tonnen  825,—  Mill.  Tonnen
Jahresarbeitsleistung  per  Mann  156,56  n  185,80  n
Tagesarbeitsleistung  per  Mann  0,63  n  0,68  »

Tagesarbeit  des  Häuers  2,08  »  2,23  „
Er  führt  ferner  das  Leitwort  der  American  Federation  of
Labour  an:

dauer,  samt  erläut.  Bemerkungen,  ebd.  Nr.  14,  S.  185;  (=  Nr.  512  der  Beilagen
  der  XVII.  Session);  Arbeitsleistung  und  Tagesverdienst  in  Rossitz,
ebd.  Bd.  1903,  Nr.  15,  S.  207.  E.  MLADEk,  Historische  Daten  über  Schicht
und  Schichtdauer,  ebd.  Nr.  27,  S.  371f.;  J.  Mayer,  Einige  Betrachtungen
und  Erfahrungen  über  die  neunstündige  Schicht,  ebd.  Nr,  30,  31,  33,  34;
Gesetzliche  Einschränkung  der  Arbeit  Erwachsener  in  England,  ebd.  Bd.
1902,  Nr.  11,  26;  Neunstundenschicht  in  Frankreich,  ebd.  Nr.  11,  S.  149;
Neunstundentag,  dessen  wirtschaftl.  Ergebnisse  beim  Steinkohlenbergbau
in  Oesterreich,  ebd.  Bd.  1905,  (Vereins-Mitteil’  Nr.  10).
        <pb n="155" />
        —  135  —

„Wether  you  work  by  the  piece  or  by  the  day“,

„Decreasing  the  hours  increase  the  pay“.
und  zitiert  als  Belege  hiefür  zahlreiche  Werke  der  grossen
Literatur  über  den  Achtstunden-Tag.  Es  kann  an  dieser  Stelle
nicht  unsere  Aufgabe  sein,  zu  dieser  so  vielumstrittenen  Frage
motiviert  Stellung  zu  nehmen.  Da  aber  darüber  wohl  keine
Meinungsverschiedenheit  herrscht,  dass  eine  einheitliche  internationale
  Festsetzung,  ohne  jemanden  zu  schädigen,  diese  Forderung
  der  Bergarbeiter  aller  Länder  verwirklichen  könnte,  so
dürfen  wir  wohl  das  Beispiel  Frankreichs  und  Belgiens  zustimmend
  begrüssen  und  die  Hoffnung  ausdrücken,  dass  auch  in  den
übrigen  Staaten  die  Befürchtung  durch  diese  Konzession  die
Konkurrenzfähigkeit  einzubüssen,  fallen  gelassen  und  zu  einer
gleichen  Massnahme  geschritten  werde.  —

Der  Entwurf  DESTREEs  ist  der  section  centrale  des  Repräsentantenhauses
  zur  Vorberatung  überwiesen  worden  und  derselben
  ist  vom  Minister  für  Industrie  und  Arbeit  über  ihr  Ansuchen
  sehr  bemerkenswertes  Material  %*  übermittelt  worden,  welches
Aufschluss  gibt  über  die  tatsächliche  Schichtdauer  in  Belgien
und  anderwärts,  über  die  Folgen  einer  Herabsetzung  der  Arbeitszeit
  bezüglich  der  Konkurrenzfähigkeit  und  der  Lohnhöhe,  über
die  Möglichkeit  einer  einheitlichen  Regelung  der  Frage  bezüglich
  der  verschiedenen  Bergarbeiter-Kategorien,  über  die  bezügliche
  Gesetzgebung  der  verschiedenen  Staaten  sowie  Daten  über
die  durchschnittliche  Lebensdauer  der  Bergarbeiter  im  Vergleiche
zu  anderen  industriellen  Arbeitern.  Das  ministerielle  Expose
kommt  zu  dem  Schlusse®5,  dass  die  Annahme  des  Entwurfes
DESTREE  zur  Folge  hätte:  eine  bedeutende  Herabsetzung  des
Arbeitseffektes,  die  Konkurrenzunfäbigkeit  sehr  vieler  Gruben
gegenüber  solchen  in  günstigerer  Lage  wie  gegenüber  den  aus-°‘

  Chambre  des  Repres,,  Seance  du  28.  Fevr.  1907,  Documents,  Session
de  1906—1907,  Nr.  91.
65  ]oc.  cit.  S.  325.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  ı  u.  2.  10
        <pb n="156" />
        —  146  —

ländischen,  endlich  eine  allgemeine  Herabsetzung  der  Löhne.
Aus  dem  reichen  statistischen  Material  sei  bloss  folgende  Aufstellung
  wiedergegeben,  welche  die  anlässlich  der  Zählung  ın
Frankreich  im  Jahre  1896  erhobene  Altersverteilung  unter  die
Arbeiter  der  verschiedenen  Berufe  darstellt.

Arbeiter  45—54  Jahre  55—64  Jahre  über  65

alt  alt  Jahre  alt

im  Bergbau  13,64  6,11  1,51%
in  der  Landwirtschaft  6,24  4,43  3,77%,
in  der  Industrie  13,54  1,04  2,7709),
im  Handel  9,96  4,85  1,87%,

Aus  der  Tatsache,  dass  ungefähr  um  die  Hälfte  weniger  Bergarbeiter
  das  Alter  von  65  Jahren  überschreiten  als  industrielle
Arbeiter  wird  das  Ausmass  der  Inanspruchnahme  der  Volkskraft
durch  den  Bergbau  in  erschreckender  Weise  deutlich.  Nach  der
englischen  Statistik  von  1890—1892  ergibt  sich  übereinstimmend,
dass  die  Mortalität  der  Bergarbeiter  nach  dem  65.  Jahr  den
Durchschnitt  um  43%  übersteigt.  —

Der  Entwurf  DESTREE  begegnete  sich  nun  bei  Beratung  des
Artik.  20  der  Regierungsvorlage,  welcher  von  der  Arbeitshygiene
spricht,  mit  den  Amendements  HELLEPUTTE,  PEPIN  und  MAROILLE,
welche  als  Zusatz  zu  diesen  Bestimmungen  der  Vorlage  die  Einführung
  des  Acht-Stunden-Tages  beantragten,  während  das
Amendement  Denis  bloss  den  Zehn-Stunden-Tag  ansprach  °%.
Im  Laufe  der  Diskussion  beantragte  NEUJEAN  Ueberweisung  der
Frage  an  eine  Spezialkommission,  der  Zentralausschuss  hingegen
an  eine  aus  Interessenten  und  Abgeordneten  zusammengesetzte
Kommission.  Die  Ereignisse  überholten  aber  diese  Anträge.
Denn  in  der  Sitzung  vom  6.  März  wurden  angenommen:  das
Amendement  BERNAERT,  wonach  mangels  eines  Spezialgesetzes,
ein  königlicher  Beschluss  über  Gutachten  des  Bergwerksrates
die  Stundenzahl  zu  bestimmen  habe,  während  der  die  Bergarbeiter
  im  Bassin  du  Nord  zur  Arbeit  unter  Tags  verwendet

 

 

es  Sitzung  vom  13.  Febr.  1907.
        <pb n="157" />
        —  147°  —

werden  dürfen;  ferner  gegen  die  Ausführungen  der  Regierung:
das  Amendement  DENIs,  wonach  für  die  erwähnten  Bergarbeiter
die  Arbeitsdauer  und  der  Aufenthalt  unter  Tags,  die  Zeit  der
Ein-  und  Ausfahrt  inbegriffen,  zehn  Stunden  nicht  überschreiten
dürfe;  endlich  das  Zusatz-Amendement  HELLEPUTTE  hiezu,  das
besagt:  „Die  Dauer  der  tatsächlichen  Häuerarbeit  darf  acht
Stunden  nicht  überschreiten.“  Abgelehnt  wurde  ein  Amendement
  VERHAEGEN,  wonach  sich  die  zulässige  Schichtdauer  um
die  unter  Tag  verbrachten  reglementmässigen  Pausen  zu  erhöhen
  habe.

Hiemit  war  somit,  entgegen  der  Absicht  des  Kabinets,  die
Frage  der  Beschränkung  der  Arbeitszeit  mit  dem  Schicksal  des
Entwurfes  verschmolzen,  nachdem  bereits,  wie  weiters  zu  bebesprechen
  sein  wird,  das  Verbot  der  Frauen-  und  Kinderarbeit
unter  Tag  beschlossen  worden  war.

Bei  der  zweiten  Lesung  unterstützte  der  Arbeitsminister  ein
Amendement  van  ÜLEEMPUTTE,  wonach  die  Regierung  bezüglich
der  zu  verleihenden  Konzessionen  Vorsorge  zu  treffen  habe,  dass
die  Arbeit  unter  Tags  nicht  die  Gesundheit  der  Arbeiter  schädige;
  es  sei  hierüber  durch  königlichen  Beschluss  zu  verfügen,
welcher  nach  Anhörung  des  Unternehmers  und  nach  eingeholtem
Gutachten  des  Bergwerksrates  und  anderer  Zentralstellen  zu  erlassen
  sei.

In  dieser  weiten,  unbestimmten  Fassung  hätte  die  Regierung
einen  Beschluss  über  die  Arbeitsdauer  akzeptiert.  Das  Amendement
  wurde  jedoch  abgelehnt,  hingegen  das  Amendement
BERNAERT  —,  das  der  Antragsteller  noch  durch  die  Einleitung
„Um  den  Missbrauch  der  Arbeitskräfte  zu  hindern“  verschärft
hatte  —,  auch  in  zweiter  Lesung  am  11.  April  in  namentlicher
Abstimmung  mit  6  Stimmen  Majorität  angenommen.  Abgelehnt
  hingegen  wurden  in  der  folgenden  Sitzung  vom  12.
April  die  in  erster  Lesung  beschlossenen  Amendements
HELLEPUTE  und  DENIS  über  die  zehn-  bezw.  achtstündige  Ar-10*
        <pb n="158" />
        —  148  —

beitsdauer®',  so  dass  tatsächlich  der  Achtstundentag
derzeitin  Belgien  aussichtslos  erscheint.

Da  aber  das  Kabinet  gegen  das  Amendement  BERNAERT
in  der  Minorität  geblieben  war,  erklärte  es  in  der  Sitzung  vom
12.  April  seinen  Rücktritt  und  zugleich  wurde,  wie  bekannt,  die
königliche  Verordnung  publiziert,  mit  welcher  die  Berggesetzvorlage
  zurückgezogen  wurde.  Das  neue  Ministerium  de  TROoZ  hat
jedoch  im  Repräsentantenhause  erklärt,  den  Beschluss  desselben
dem  Senate  zur  weiteren  Verhandlung  vorlegen  zu  wollen.  —

Dies  das  bisherige  Schicksal  des  Entwurfes,  zu  dessen  näherer
Besprechung  wir  nunmehr  übergehen.

IV.

Die  Motive  zur  Regierungsvorlage  begründen,  warum,  ent-‘gegen
  den  Entwürfen  DENIS  und  HANREZ,  die  bewährten  Grundlagen
  des  Berggesetzes  von  1810  nicht  verlassen  wurden:  Der
Gesetzgeber  von  1810  hat  zwar  in  vieler  Beziehung  die  Sätze
des  Gesetzes  von  1791,  das  in  der  Anwendung  üble  Folgen
zeitigte,  mit  vollem  Recht  verlassen,  hat  aber  den  leitenden  Gedanken
  desselben  übernommen,  dass  man  unbesorgt  der  Privatinitiative
  die  Aufgabe  überlassen  könne,  die  Minerallager  auszubeuten
  und  die  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  zu  befriedigen,  dass
es  hier  ebensowenig  besonderer  staatlicher  Intervention  zwecks
Regelung  der  Produktion  bedürfe,  wie  bei  den  anderen  Volksbedürfnissen.
  Dieses  Prinzip  wirkt  nunmehr  ein  Jahrhundert  lang
und  die  Tatsachen  beweisen  seinen  Wert.  Die  Kohlenproduktion
hat  sich  stetig  und  regelmässig  entwickelt,  und  hat  nicht  nur  den
Verbrauch  im  Lande  selbst  zu  befriedigen  vermocht,  sondern
bildet  auch  ein  wichtiges  Element  im  auswärtigen  Handel.  Der
Preis  der  Bergwerksprodukte  hat  sich  im  allgemeinen  dem  des
Weltmarktes  angepasst,  und  wenn  der  Bergbau  auch  Perioden

#7  Allerdings  auf  Grund  einer  von  der  Opposition  lebhaft  bestrittenen
Abstimmung.
        <pb n="159" />
        —  149  —

gewinnbringender  Hausse  gesehen  hat,  so  gab  es  auch  solche
tiefen  Preisstandes,  von  denen  die  übrigen  Industriezweige  entsprechend
  Nutzen  zogen.  Die  Regierung  sieht  sohin  keinen  Anlass,
  die  Grundlagen  des  bergrechtlichen  Regimes  radikal  zu
ändern.  Sie  hält  dafür,  dass  die  Rolle  des  Staates  in  diesen
Fragen  sich  in  engen  Grenzen  halten  müsse  und  dass  man  ihm
nicht  Aufgaben  zuweisen  solle,  denen  der  Private  ebenso  gut.
wenn  nicht  besser  gewachsen  ist.  Es  ist  auch  der  Versuch  abzuweisen,
  die  Notwendigkeit  staatlicher  Intervention  mit  dem
begrenzten  Vorrate  an  Mineralien  zu  begründen,  wodurch  den
Konzessionären  eine  Monopolstellung  zukomme.  Denn  Bausteine,
Ziegelton,  das  urbare  Land,  Wald  und  Wasser  seien  doch  auch
in  ihrer  räumlichen  Ausdehnung  beschränkt  und  man  müsste
folgerichtig  auch  auf  sie  den  gleichen  Grundsatz  anwenden.  Dann
aber  würde  überhaupt  jede  Tätigkeit  und  Initiative  des  Einzelnen
unterdrückt,  alles  würde  aufgehen  in  dem  allmächtigen,  alle
Produktionsmittel  in  sich  konzentrierenden  Staate!  Vergeblich
suche  man  auch  gegen  die  Fortdauer  der  bisher  die  Berggesetzgebung
  beherrschenden  Prinzipien  das  Gespenst  der  Kartelle  und
Trusts  heraufzuschwören.  Nach  Ansicht  der  Regierung  können
solche  Vereinigungen  nur  bestehen,  wenn  sie  gewisse  Schranken
nicht  überschreiten,  und  in  diesem  Stadium  leisten  sie  der  Volkswirtschaft
  durch  die  bewirkte  Regelung  der  Produktion  sogar
entschieden  gute  Dienste.  Sobald  sie  aber,  dieser  Aufgabe  untreu
werdend,  durch  ihre  Preispolitik  schädlich  werden  könnten,  zersetzen
  sie  sich  selbst  unter  der  Einwirkung  unausschaltbarer
ökonomischer  Gesetze,  und  je  umfangreicher  eine  solche  Organisation,
  je  grösser  die  Zahl  der  Teilnehmer,  desto  prekärer  ihr
Bestand.  —  Uebrigens  sei  es  ja  schon  nach  geltendem  Rechte
zulässig,  dass  Konzessionen  an  den  Staat,  an  Provinzen  und  Gemeinden
  erteilt  und  den  Privatunternehmern  verweigert  würden,
und  die  Regierung  beabsichtige  auch  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Bergwerksrate,  um  eine  unzeitgemässe,  überhastete  Ausbeutung
        <pb n="160" />
        —  150  °  —

der  entdeckten  Lagerstätten  zu  verhüten,  einen  wesentlichen  Teil
derselben  gegenwärtig  nicht  zur  Verleihung  zu  bringen  °®.

Dieser  Auffassung  des  Gesetzgebers  muss  wohl  in  wesentlichen
  Punkten  widersprochen  werden.  Es  ist  schlechterdings
nicht  angängig,  die  Verhältnisse  bezüglich  irgendwelcher  anderer
Produktionsmittel  mit  denen  der  Brennstoffe  zu  vergleichen,  da
eben  nirgends  das  beschränkte  Vorkommen  und  die  Unentbehrlichkeit
  und  Unersetzbarkeit  in  gleichem  Masse  sich  vereinen  wie
hier.  Bezüglich  Wald  und  Wasser  sind  übrigens  vielfach  sehr
weitgehende  gesetzliche  Nutzungsbeschränkungen  geschaffen  worden;
  und  überdies  haben  fast  alle  Staaten  ausgedehnte  Walddomänen
  in  ihrem  Besitze.e  Die  Anschauung,  dass  bezüglich  der
Kartelle  das  laisser  faire  am  Platze  sei,  wird  wohl  heute  nur
von  wenigen  geteilt  werden.  Nicht  nur  die  amerikanischen,
auch  kontinentale  Erfahrungen  sprechen  gegen  die  Behauptung,
dass  ein  Missbrauch  der  Kartellmacht  sich  unbedingt  räche  und
in  dem  Anreiz  zur  Gründung  neuer  Unternehmungen  bezw.  in
der  Mitkonkurrenz  aussenstehender  bei  zu  hohem  Preisstande
ein  wirksames  Oorrectiv  finde.  Bei  gut  organisierten,  kapitalskräftigen
  Vereinigungen  dieser  Art,  —  und  solche  Typen  muss
sich  der  Gesetzgeber  vor  Augen  halten  —,  erleiden  diese  Schuldoktrinen
  keine  Anwendung.  Man  kann  heute  dem  Probleme
nicht  mehr  mit  ein  paar  akademischen  Sätzen  aus  dem  Wege
gehen,  da  in  den  meisten  Staaten  an  die  Schaffung  gesetzlicher
Kartellpolizei-Normen  geschritten  wird.  Und  dass  bei  Ermangelung
  einer  allgemeinen  Regelung  wenigstens  auf  dem  Gebiete  des
Bergbaues  ein  —  wenn  auch  nicht  allzu  radikaler  —  Versuch  geboten
  erscheint,  kann  nach  dem  von  Preussen  gegebenen  Beispiele
kaum  geleugnet  werden.

6  Motive  der  Regierungsvorlage,  8.  2,  3;  vgl.  auch  die  Rede  des  Berichterstatters
  VERSTEYLEN  in  der  Sitzung  vom  16.  März  1906  S.  993  f.
des  Sitzungsberichtes  (Annales  parlamentaires).  Kommissionsbericht  (Session
1905—1906,  Nr.  62)  S.  243  ff.
        <pb n="161" />
        —  151  —

Mit  Recht  lehnt  hingegen  der  Motivenbericht  den  Gedanken
einer  zeitlichen  Begrenzung  des  Bergbaurechtes,  wie  er  von  HANREZ
propagiert  wird,  entschieden  ab;  wir  können  hier  auf  das  über
den  bezüglichen  Entwurf  oben  Gesagte  verweisen.

Wenn  wir  eine  systematische  Gliederung  der  in  der  Regierungsvorlage
  enthaltenen  Neuregelungen  versuchen  sollen,  so
müsste  etwa  folgende  Gruppierung  vorgenommen  werden:  Verleihungsverfahren
  ;  Inhalt  der  Konzession:  a)  Berechtigungen:
Hilfsbaue;  b)  Verpflichtungen:  Betriebspflicht,  Sicherheits-  und
hygienische  Vorschriften,  Pflicht  zur  Vergütung  von  Bergschäden,
Versicherung  der  Arbeiter,  Abgabepflicht;  Uebertragung,  Teilung
von  Bergbauberechtigungen;  Verzicht;  Entziehung.

Was  das  Verleihungsverfahren  anbelangt,  so  ist
das  Konzessionsgesuch  an  die  ständige  Provinzialdeputation  zu
richten  und  ein  die  benachbarten  Konzessionen  ersichtlich  machender
  Plan  beizuschliessen.  Das  Ansuchen  wird  auf  einem  besonderen
  Öffentlichen  Register  mit  seinem  Datum  eingetragen  und
eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung  dem  Gesuchsteller  erfolgt.
  Innerhalb  dreissig  Tagen  von  der  Eintragung  veranlasst
die  Provinzialdeputation  durch  Anschlag  und  Kundmachung  in
den  Zeitungen  die  Publikation  des  Konzessionsbegehrens,  unter
gleichzeitiger  Mitteilung  des  Publikationsbeschlusses  an  die  Einschreiter.
  Gegen  diesen  rein  formellen  Bescheid  steht  den  Interessenten
  wie  dem  Gouverneur  ein  Rekursrecht  an  den  Minister
zu,  das  wohl  nur  in  formellen  Mängeln  des  Konzessionsgesuches
bezw.  in  der  hieraus  begründeten  alimine-Abweisung  desselben
fundiert  sein  könnte.  Ueber  die  Art  der  Publikationsvornahme,
die  Oertlichkeiten,  an  denen  sie  zu  erfolgen  hat,  sind  ausführliche
  Vorschriften  gegeben,  die,  im  Gegensatze  zum  gegenwärtigen
Zustande,  eine  wirkliche  Publizität  sichern  sollen.  Die  Nichteinhaltung
  der  für  das  Ansuchen  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
bedingt  Nichtigkeit  des  Ansuchens,  die  Nichteinhaltung  der  eben
erwähnten  Vorschriften  des  Instruktionsverfahrens  Nichtigkeit
        <pb n="162" />
        —  12  —

dieses  letzteren.  Konkurrenzgesuche  und  Einsprüche  können
innerhalb  dreissig  Tagen  vom  Tage  des  Anschlages  (bisher:
innerhalb  vier  Monaten)  vor  der  Provinzialdeputation  angebracht
werden.  Sie  werden  dem  Gouverneur  bekannt  gegeben,  und  im
Register  vermerkt,  sowie  über  Ansuchen  der  Einschreiter  den
Interessenten  notifiziert.  Innerhalb  sechzig  Tagen  nach  Ablauf
der  Publikationsfrist  (bisher:  innerhalb  eines  Monates)  erstattet
die  Provinzialdeputation  über  Bericht  des  Bergingenieurs  und
nachdem  sie  sich  von  der  Berechtigung  und  dem  Vorhandensein
der  Vorbedingungen  (Art.  14  des  BG.)  auf  Seite  der  Konzessionswerber
  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  ihren  mit  allen  Belegen
  versehenen  Bericht  an  den  Minister  für  Industrie  und
Arbeit.

Ueber  das  Konzessionsbegehren  wird  durch  einen  in  Gemässheit
  des  Art.  7  des  Ges.  vom  2.  Mai  1837  zu  erlassenden  königlichen
  Beschluss  entschieden.  Einsprüche  können  auch  noch  im
Ministerialstadium  bis  zum  Tage  des  Konzessionierungsbeschlusses
beim  Minister  erhoben  werden,  der  mit  denselben  den  Bergwerksrat
  befasst.  Hat  jedoch  dieser  bereits  sein  Gutachten  abgegeben,
so  kann  nur  mehr  durch  königlichen  Beschluss  über  einen  nachher
  eingelangten  Einspruch  die  Angelegenheit  an  ihn  zurückgeleitet
  werden.  Auf  Ansuchen  des  Opponenten  ist  der  Einspruch
den  Interessenten  bekannt  zu  machen;  es  würde  sich  wohl  empfehlen,
  diese  Mitteilung  von  dem  guten  Willen  des  Einsprechenden
  unabhängig,  dem  Konzessionswerber  behufs  Entkräftung  der
Opposition  zukommen  zu  lassen.  Wenn  der  Einspruch  sich  auf
das  durch  Verleihung  oder  auf  andere  Art  erworbene  Eigentum
am  Bergwerke  stützt,  so  sind  die  Parteien  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen,  dies  durch  einen  über  Gutachten  des  Bergwerksrates
erlassenen  königlichen  Beschluss.

Das  dergestalt  neu  geregelte  Instruktionsverfahren  begreift
natürlich  das  bereits  anlässlich  der  Besprechung  des  Ges.  von
1837  geschilderte  Verfahren  vor  dem  Bergwerksrat  unverändert
        <pb n="163" />
        —  1535  —

in  sich.  Die  Neuerungen  sind:  Verkürzung  der  Frist  bei  der
Unterinstanz  und  Modernisierung  der  Publikationsvorschriften.
DenıIs  hatte  in  der  Sitzung  vom  6.  April  ein  Amendement  vorgeschlagen,
  wonach  jede  Konzession  durch  ein  Spezialgesetz  geschaffen
  werden  solle,  während  derselbe  in  einem  Subamendement
beantragte,  durch  ein  Spezialgesetz  solle  erklärt  werden,  dass  die
fragliche  Verleihung  im  öffentlichen  Interesse  liege,  während  sodann
  die  Verleihung  selbst,  somit  insbesondere  die  Bezeichnung
der  Person  des  Konzessionärs  durch  königlichen  Beschluss  stattzufinden
  hätte  ®.

Diese  beiden  Vorschläge  wurden  in  der  Sitzung  vom  10.
April  abgelehnt.

Es  wurden  ferner  zu  dieser  Bestimmung  zahlreiche  andere
Amendements  gestellt,  wie  über  eine  Befristung  der  Konzessionen
  ’°;  über  eine  durch  den  Staat  zu  gründende  nationale  Gesellschaft
  zur  Erschliessung  des  neuen  Kohlenbeckens,  deren
Kapital  der  Staat  zu  acht  Zehnteln  zeichnen  und  welche  die  -
Ausbeutung  Arbeitergenossenschaften  überlassen  sollte;  über  die
Verleihung  an  den  Staat  und  ein  Vorzugsrecht  desselben  hiebei;
über  ein  Rückkaufsrecht  des  Staates  für  die  neuen  Konzessionen;
über  die  Reservation  eines  Teiles  des  Kohlenbeckens  für  den
Staat.  Bis  auf  letzteres  wie  auf  jenes  das  staatliche  Vorzugsrecht
  betreffende  wurden  alle  diese  Amendements  abgelehnt.  Es

6  Begründung  des  Vorschlages  durch  Denis,  im  Sitzungsprotokolle
S.  1274  ff.

70  Gleichfalls  von  Dexıs,  welcher  die  nachteiligen  Folgen  dieser  Massregel
  dadurch  beseitigen  will,  dass  ein  Vorzugsrecht  für  die  Weiterverleihung
  dem  Konzessionär  gewährt  wird,  der  den  Betrieb  ordentlich  und  vorsorglich
  geführt  hat,  ferner  dadurch,  dass  die  Bergbehörde  das  Minerallager
in  horizontale  Zonen  teilt  und  die  Fortsetzung  der  Arbeit  in  einen  tieferen
Horizont  erst  mit  dem  vollständigen  Abbau  des  höheren  gestattet,  endlich
Schadloshaltung  des  Konzessionärs  bei  Ablauf  der  Konzession  für  Anlagen
und  vorbereitende  Arbeiten,  die  zum  Behufe  weiterer  Ausbeutung  geschaffen
wurden.  (Vgl.  oben  den  Entwurf  HAnBRez)  Begründung  des  Amend.  in  der
Sitzung  vom  23.  April,  S.  1845.
        <pb n="164" />
        —  154  —

wurden  sonach  folgende  Bestimmungen  in  den  Regierungsentwurf
eingefügt:  Der  Staat  behält  sich  für  die  Dauer  von  zwanzig
Jahren  die  in  der  dem  Gesetze  angeschlossenen  Karte  mit  roter
Farbe  angelegten  Terrains  (ungefähr  ?/s  des  Beckens)  vor,  unbeschadet
  der  nach  den  geltenden  Gesetzen  an  Oberflächner  und
Finder  zu  leistenden  Entschädigungen,  die  nötigenfalls  durch  den
Bergwerksrat  festzusetzen  sind.  Gleichwohl  kann  der  Staat  hievon
  solche  Teile  verleihen,  die  aus  technischen  Gründen  für  den
Betrieb  der  angrenzenden  Konzessionen  erforderlich  sind;  die
Regierung  hat  den  Kammern  über  den  von  dieser  Ermächtigung
gemachten  Gebrauch  Bericht  zu  erstatten.

Ferner  sind  im  Namen  des  Staates  eingebrachte  Konzessionsgesuche
  von  dem  Nachweise  der  im  Art.  14  des  BG.  von  1810
geforderten  Vorbedingungen  wie  des  Vorhandenseins  eines  abbauwürdigen
  Minerallagers  enthoben.  Diese  Gesuche  sind  zu
vollem  Rechte  anzunehmen,  unbeschadet  der  oben  erwähnten  Entschädigungen.
  Der  Bergwerksrat  hat  über  dieselben  nur  insoweit
zu  erkennen,  als  die  Kontrolle  der  Förmlichkeiten  wie  die  Bestimmung
  der  Privatinteressen  in  Frage  kommen,  welche  vor  der
Verleihung  an  den  Staat  der  Regelung  zuzuführen  sind.

Was  die  Bedeutung  dieser  beiden  Bestimmungen  anbelangt,
so  ist  letztere  nur  insofern  hervorzuheben,  als  bisher  in  den  Berggesetzen
  meist  der  Staat  als  Bergbautreibender  dem  Privatunternehmer
  ganz  gleich  behandelt  wurde,  während  er  nunmehr,  seiner
neuen  Aufgabe  entsprechend,  auch  in  dieser  Stellung  begünstigt
werden  soll  ”!.  Ein  direktes  Vorzugsrecht  ist  jedoch  ausserhalb
des  reservierten  Terrains  dem  Staate  nicht  zugebilligt,  obgleich
ein  Amendement  Denis  dahin  ging.  Wichtig  ist  hingegen  die
zu  gunsten  des  Staates  ausgesprochene  Reservation.  In  dieser
Form  haben  die  Entwürfe  HAnREzZ  und  DENIS  doch  in  die  Vorlage
  Eingang  gefunden.  Bei  der  ersten  Lesung  wurde  die  Re-7ı

  Vgl,  über  die  hierhergehörigen  Vorschriften  des  neuesten  preuss.  Entwurfes
  REIF,  in  den  Bergrechtl.  Blättern  1907,  Nr.  2,  S.  108,  109.
        <pb n="165" />
        —  15  °  —

servation  ohne  zeitliche  Begrenzung  ausgesprochen.  Auf  Vorschlag
  der  Regierung  ist  letztere  bei  der  zweiten  Lesung  in  den
Text  aufgenommen  worden.  Es  soll  damit  zum  Ausdruck  gebracht
  werden,  dass  es  sich  bloss  um  eine  vorübergehende  Massregel
  handelt,  die  nur  eine  zu  überstürzte  Ausbeutung  der  Campine
  zu  verhindern  bezweckt.  Der  Berichterstatter  VERSTEYLEN,
der  sich  der  Abstimmung  über  diesen  Antrag  enthielt,  begründet
diese  Stimmenthaltung  damit,  er  sei  mit  gesetzlichen  Reservationen
  nicht  einverstanden;  da  jedoch  über  Vorschlag  der  Regierung
  die  Begrenzung  auf  20  Jahre  bestimmt  sowie  das  Recht
gewährt  sei,  gleichwohl  mit  Verleihungen  vorzugehen,  so  handle
es  sich  hier  um  blosse  administrative  Vorbehalte,  wie  solche  mit
den  Gesetzen  von  1810  und  1837  vereinbar  seien.  Man  sieht,
der  Berichterstatter  ist  bemüht,  dem  Beschluss  den  Charakter
einer  prinzipiellen  Neuerung  zu  bestreiten  "?.

Dem  formellen  Konzessionsrechte  gehört  auch  die  Emendierung
  eines  bei  Redaktion  des  Art.  29  des  BG.  von  1810  unterlaufenen
  Fehlers  an.  Derselbe  besagt  nämlich  bisher:  Der  Umfang
  der  Konzession  wird  durch  die  Konzessionsurkunde  bestimmt;
  er  wird  durch  Fixpunkte  an  der  Oberfläche  begrenzt,
welche  durch  vertikale  Ebenen  gehen,  die  von  dieser  Oberfläche
zu  unbegrenzter  Teufe  ins  Erdinnere  sich  fortsetzen,  soweit  nicht
die  Umstände  und  ÖOrtsverhältnisse  eine  andere  Begrenzungsart
erheischen.  Es  soll  natürlich  heissen:  „er  wird  durch  vertikale
Ebenen  begrenzt,  die  durch  Fixpunkte  an  der  Oberfläche  gehen
und...“  Nebst  dieser  Korrektur  umschreibt  der  Entwurf  die
Möglichkeit  einer  anderweitigen  Begrenzung  in  der  Art  näher,
dass  die  Konzession  sich  auch  bloss  auf  eine  bestimmte  Teufe
beschränken,  sowie  deren  Grenzen  auch  anders  als  durch  Ver-2

  Infolge  eines  offenbaren  Versehens  ist  in  dem  an  den  Senat  übermittelten
  Gesetzesbeschluss  der  betreffende  Artikel  (31)  noch  in  der  Fassung
  der  ersten  Lesung,  ohne  zeitliche  Beschränkung  des  staatlichen  Reservates,
  stehen  geblieben!
        <pb n="166" />
        —  156  —

tikalebenen  gebildet  werden  könne  ”?®,  Diese  Bestimmung  ist  insbesondere
  bei  verschiedenen  Konzessionen  auf  gleichem  Terrain
von  Bedeutung.  Abgelehnt  wurde  ein  Amendement  DEWANDRE,
wonach  die  Maximalausdehnung  einer  Konzession  1500  ha  nicht
überschreiten  dürfe,  wie  ein  Sous-Amendement  DENIS,  wonach  jede
dieses  Ausmass  überschreitende  Konzession  der  Genehmigung
der  beiden  Kammern  bedürfe.  (Sitzungen  vom  23.  und  24.  Januar
  1907).

Dies  sind  die  auf  das  Konzessionsverfahren  bezüglichen  Bestimmungen
  des  Entwurfes.  Hieran  muss  sich  die  Besprechung
der  Verpflichtungen  reihen,  die  im  cahier  des  charges
dem  neuen  Konzessionär  aufzuerlegen  sind,  da  dies  einen  Bestandteil
  des  materiellen  Konzessionsrechtes  bildet.  Hier  kommt
der  für  das  Schicksal  und  die  Gestaltung  des  Entwurfes  so  bedeutsam
  gewordene  Art.  20  in  Betracht,  aus  dem  nach  dem  Beschlusse
  in  zweiter  Lesung  die  Art.  21  bis  26  und  32  geworden
sind.  Er  lautet  in  seiner  ursprünglichen  Form:

„Unabhängig  von  den  Vorschriften,  die  sich  auf  die  Ausführung
  der  die  Bergpolizei  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen
  beziehen,  haben  die  cahiers  des  charges  den  Kon-I.

  zessionären  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  ihre  Arbeiter  in
die  staatliche  Altersversicherungskasse  (Caisse  de  retraite)
einzureihen;  es  sind  zugleich  die  näheren  Bestimmungen  diesbezüglich
  sowie  das  Ausmass  des  Beitrages  der  Dienstgeber
festzustellen,  ohne  dass  dieser  jedoch  50%  der  Gesamteinzahlung
  überschreiten  kann.  Die  cahiers  des  charges  können
  auch  die  Verpflichtungen  umschreiben,  denen  die  Konzessionäre
  unterworfen  sein  werden,  sei  es  bezüglich  der

II.  Vorsorge  für  die  Hygiene  in  den  Bergwerken,  sei  es  ım
IH.  Hinblicke  auf  ihren  Zusammenschluss  zu  Vereinigungen  mit

”®  Das  im  Originale  gebrauchte  Wort  „commodite*  ist  schwierig  zu
übersetzen;  gemeint  ist  die  behördliche  Intervention  bei  Anlage  von  durch
Rauch,  Geruch,  Erschütterung,  Lärm  belästigenden  Betrieben.
        <pb n="167" />
        —  157  —

dem  Zwecke,  im  gemeinsamen  Interesse  Häfen  oder  Umschlagplätze

  zur  Verfrachtung  der  Bergwerksprodukte  zu

schaffen,  einzurichten  und  zu  benützen.“

Wir  haben  bereits  weiter  oben  die  Bestimmungen  über  die
Arbeiterversicherung  in  Kürze  zur  Darstellung  gebracht
  und  gesehen,  inwieweit  hiedurch  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
  geordnet  erscheint.  Es  wurde  auch  das  Gesetz
vom  10.  Mai  1900  über  die  Alterspensionen  besprochen,  das
zwecks  Sicherung  einer  Altersrente  den  direkten  oder  indirekten
Beitritt  zur  staatlichen  Altersversorgungskasse  erfordert,  wobei
ein  Beitrag  des  Dienstgebers  nicht  vorgesehen  erscheint.  Diesem
Mangel  will  nun  die  Regierungsvorlage  abhelfen,  tut  dies  aber
nur  in  unvollkommener  Weise.  Denn  während  eine  Verpflichtung
  des  Dienstgebers,  seine  Arbeiter  der  Kasse  anzugliedern
und  für  einen  Teil  der  Beiträge  aufzukommen,  statuiert  wird,
ist  keine  Handhabe  geboten,  um  die  Arbeiter  auch  wirklich  zum
Beitritte  zu  zwingen.  Die  Kommission  selbst  verweist  auch  darauf,
  dass  für  den  Fall  des  Austrittes  des  Arbeiters  die  gemachten
Einzahlungen  verloren  seien.  Denn  es  ist  zu  beachten,  dass,  in
Konsequenz  des  in  der  Vorlage  in  weitgehendster  Weise  durchgeführten
  Schutzes  bestehender  Rechte,  die  Bestimmungen  des
Art.  20,  wie  viele  andere,  sich  nur  auf  neu  zu  verleihende  Konzessionen
  beziehen,  so  dass  nur  bei  diesen  eine  Beitragsleistung
des  Dienstgebers  vorgeschrieben  erscheint.  Bei  uns  wie  in  Deutschland
  hat  man  derartige  Skrupel  nicht  gehegt,  wie  in  Belgien,  wo
die  Regierung  nach  den  Motiven  Bedenken  trägt,  die  Verhältnisse
  einseitig  zu  verändern,  mit  denen  der  Unternehmer  seinerzeit
  als  stabil  rechnen  durfte  und  auf  denen  er  seine  Rentabilitatskalkulationen
  aufbaute.  Es  wird  also  auch  in  Hinkunft  in
Belgien  Bergwerke  mit  altersversicherten  und  solche  mit  unversicherten
  Arbeitern  geben.  In  doppelter  Weise  ist  nun  in  der
Beratung  die  Bestimmung  der  Vorlage  verbessert  worden.  Es
ist  eine  Zwangsversicherung  geschaffen  worden,  indem  der  Bei-
        <pb n="168" />
        —  158  —

trag  der  Arbeiter  für  dieselbe  von  deren  Lohn  in  Abzug  zu
bringen  ist,  und  zwar  haben  Arbeiter  und  Dienstgeber  je  die
Hälfte  der  Einzahlungen  zu  tragen.  Diese  Einzahlungen  nun,
—  und  dies  ist  gleichfalls  ein  bedeutsamer  Fortschritt  dem  Entwurfe
  gegenüber,  —  sind  derart  zu  berechnen,  dass  mit  Berücksichtigung
  der  von  öffentlich-rechtlichen  Korporationen  gewährten
Zuschüsse  ein  Arbeiter,  der  seit  seinem  21.  Jahre  ohne  Unterbrechung
  im  Bergwerk  gearbeitet  hat,  im  Alter  von  55  Jahren
auf  eine  Pension  von  360  Francs  Anspruch  hat.

An  dieser  Bestimmung  ist  nur  das  eine  auszusetzen,  dass
sie  bloss  für  die  Provinzen  Limburg  und  Antwerpen  Geltung  hat.
Die  Textierung  ist  einem  Amendement  HELLEPUTTE  entnommen,
das  die  Regierung  akzeptierte.  Die  Amendements  JANSON,  DEnıs
  und  PEPIWN  wollten  auch  für  den  Fall  der  Invalidität  Vorsorge
  treffen.  JANSON  schlug  überdies  vor,  dass  die  Arbeiter
bloss  20%,  und  der  Staat  30%  der  Beiträge  zu  leisten  hätten.
Es  ist  ferner  hervorzuheben,  dass  drei  Entwürfe  über  die  Arbeiterversicherung
  sich  im  Stadium  der  Kommissions-Beratung  befinden.
  —

Wir  gelangen  nun  zu  den  die  Arbeitshygiene  betreffenden
  Vorschriften.  An  Stelle  der  einfachen  allgemeinen
Erwähnung  solcher  Vorschriften  im  Entwurfe  ist  durch  die  Beratung
  eine  Reihe  von  Artikeln  getreten,  die  unter  der  Rubrik
„Bestimmungen  betreffend  die  Arbeiter“  zu
einem  eigenen  Kapitel  zusammengefasst  wurden.  Unter  dem  Gesichtspunkte
  der  Hygiene  wurde  auch  die  Frage  der  Beschränkung
der  Arbeitszeit  zur  Diskussion  gestellt.  Das  Resultat  der  Beschlussfassung
  hierüber  haben  wir  bereits  weiter  oben  mitgeteilt
und  wir  wollen  hier  nur  betonen,  dass  diese  Vorschriften  sich
auch  bloss  auf  das  nördliche  Becken  beziehen,  so  dass  es  Gruben
mit  begrenzter  und  solche  mit  freier  Arbeitsdauer  geben  wird.
Bezüglich  der  Frauen-  und  Kinderarbeit  wurde  in  die  Vorlage
die  Norm  aufgenommen,  dass  nach  drei  Jahren  Frauen  und
        <pb n="169" />
        —  159  —

Knaben  unter  14  Jahren  nicht  unter  Tags  beschäftigt  werden
dürfen.  Vom  Gesichtspunkte  der  Hygiene  wurde  ferner  die  Anlage
  von  Duschbädern  in  allen  Gruben  angeordnet.  In  erster
Lesung  war  auch  die  Einführung  eines  Gesundheitsrates  für  jeden
Grubendistrikt  nach  einem  Amendement  DENIS  beschlossen  worden,
  fiel  jedoch  in  zweiter  Lesung.  Bedeutung  kommt  auch  einem
Amendement  PEPIN  zu,  welches  das  gleiche  Schicksal  traf;  nach
diesem  sollte  die  Ablagerung  zu  Halden  in  der  Nähe  von  Wohnstätten
  nicht  ohne  vorgängige  Abhaltung  einer  Kommission  de
commodo  et  incommodo  gestattet  sein.  Die  Konzessionäre  müssen
in  der  Arbeitsordnung  die  Bestimmungen  über  Frauen-  und  Kinderarbeit
  aufnehmen  und  die  von  der  Bergbehörde  vorgeschriebenen,
  der  Kontrolle  dienenden  Register  führen.  Die  Bergwerksingenieure
  haben  ferner  nunmehr  neben  ihrem  bisherigen  Wirkungskreis
  auch  die  Aufgabe,  die  Befolgung  der  oben  dargestellten
  Normen  betreffend  die  Bergarbeiter  zu  überwachen  und
das  Gesetz  versieht  sie  mit  den  nötigen  Befugnissen  hierzu.

Die  dritte  im  alten  Art.  20  enthaltene  Bestimmung  über  die
Zwangsvereinigung  der  Unternehmer  zur  Einrichtung
  von  Transportbehelfen  beansprucht  in  hohem  Masse  theoretisches
  Interesse.  Das  französische  Gesetz  über  die  Entwässerung
  von  Gruben,  vom  27.  April  1888  hat  bereits  Zwangsorganismen
  geschaffen,  die  jedoch  ihre  Grundlage  in  der  Polizeigewalt
der  Bergbehörde  fanden,  gemäss  der  bei  gemeingefährlichen  Ereignissen
  von  den  Behörden  alles  nötige  vorzukehren  ist;  da  in
vielen  Fällen  nun  mit  der  Erlassung  von  Anordnungen  an  die
einzelnen  Unternehmer  das  Auslangen  nicht  gefunden  werden
kann,  sondern  eine  eigene,  die  Kräfte  aller  zusammenfassende
Organisation  erforderlich  ist,  welche  die  behördlichen  Anordnungen
durchzuführen  hat,  so  wurden  die  wesentlichen  Verfassungsbe-Stimmungen
  eines  solchen  Zwangsverbandes  durch  das  erwähnte
Gesetz  festgestellt.  Anders  hier,  wo  es  sich  nicht  um  Erhaltung
des  Bergbaues,  sondern  allein  um  ein  wohlfeiles  und  rasches
        <pb n="170" />
        —  160  —

Funktionieren  des  Versorgungsmechanismus  handelt.  Wenn  auch
völlig  neuartig  in  der  Gestalt,  geht  diese  Institution  doch  auf
den  Gedankenkreis  der  Bergbaudienstbarkeiten  zurück.  Wir
möchten  aber  zugleich  in  dieser  staatlichen,  gegebenenfalls  zwangweisen
  Vorsorge  auch  für  entferntere  Bedürfnisse  des  Bergbaues
eine  Hervorhebung  der  öffentlich-rechtlichen  Stellung  des  Bergwerksbesitzes
  erblicken,  die  sonst  im  französischen  Rechte  unter
dem  Einflusse  der  napoleonischen  Doktrin  nicht  voll  zum  Ausdrucke
  kommt.  —

Von  den  durch  die  cahiers  des  charges  dem  Bergbautreibenden
  aufzuerlegenden  Verpflichtungen  wenden  wir  uns  den  ihm
schon  von  Gesetzeswegen  vorgeschriebenen  zu.  Nach  dem  Entwurfe
  sollen  königliche  Verordnungen  betreffis  der  Grube  und
ihres  Zugehörs  an  der  Oberfläche  die  Massregeln  festsetzen,  die
zur  Vorbeugung  oder  bei  schon  drohender  (sefahr  zu  treffen  sind,
um  für  die  öffentliche  Sicherheit,‘  Hygiene  und  die  Hintanhaltung
störender  Einwirkungen  °*,  für  den  unversehrten  Bestand  der  Grube,
für  die  Dauerhaftigkeit  und  ordentliche  Ausführung  der  Arbeiten,
für  die  Sicherheit  und  Gesundheit  der  Arbeiter,  wie  für  den
Schutz  des  Oberflächeneigentums  erforderlich  erscheinen.  Diese
Verordnungen  haben  die  Kompetenzen  der  in  Wirksamkeit  tretenden
  Behörden  zu  bestimmen,  die  nötigenfalls  den  Aufschub
des  Abbaues,  sein  provisorisches  Verbot,  das  jedoch  auch  für
unbestimmte  Zeit  erlassen  werden  kann,  endlich  die  amtswegige
Ausführung  der  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  des  jeweiligen
Konzessionärs  anordnen  können.  Während  diese  Bestimmung
einerseits  den  Bergbau  den  allgemeinen  gewerbepolizeilichen  Bestimmungen
  unterwirft  und  so  eine  Lücke  des  Berggesetzes  ausfüllt,
  ist  anderseits  die  im  Berggesetz  von  1810  ungenügend  ge-”*

  Vgl.  z.  B.  MArmoL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung  in  Frankreich,
  Z.  f.  B,,  Bd.  XVII,  S.  63  ff.;  ACHENBACH,  Das  französische  Bergrecht,
Z.  f.  B.,  Bd.  IX,  S.  258  ff,;  MERLINn,  Des  decheances  en  matiere  de  concessions
  minieres.
        <pb n="171" />
        —  161  —

regelte  Polizeigewalt  der  Bergbehörden  ausgestaltet.  Art.  50  des
BG.,  den  die  vorstehenden  Normen  ersetzen  sollen  und  der  übrigens
  durch  das  auch  in  Belgien  geltende  sehr  ausführliche  Dekret
  vom  3.  Januar  1813  erläutert  erscheint,  ist  in  Frankreich
durch  die  Ordonnanz  vom  26.  März  1843  und  durch  Art.  50  des
(Gesetzes  vom  27.  Juli  1880  entsprechend  emendiert  worden.

Einen  Kommentar  der  in  der  vorgeschlagenen  Textierung
des  Art.  50  enthaltenen  Neuerungen  gibt  die  Rede  des  Ministers
FRANCOTTE  in  der  Sitzung  vom  24.  Januar  1907.  Es  ist  nur
hervorzuheben,  dass  es  angezeigt  wäre,  im  Gesetze  bezüglich  des
Schutzes  der  Oberfläche  deutlich  zu  sagen,  dass  es  sich  hier  nicht
um  Sicherung  privater,  sondern  Öffentlicher  Interessen  handelt,
sohin  nur  öffentliche  Einrichtungen  und  Anstalten  (Wege,  Kanäle,
Eisenbahnen,  Schulen,  Kirchen,  Festungen,  Spitäler,  Friedhöfe
u.  Ss.  w.),  ferner  Städte  und  geschlossene  Ansiedlungen,  Heil-  und
wichtige  Trinkquellen  und  Wasserleitungen  dieses  Schutzes  teilhaftig
  werden  sollen.  Zu  empfehlen  wäre  auch,  in  Anlehnung
an  &amp;amp;  5  der  zweiten  österr.  Regierungsvorlage  betr.  den  Obertlächenschutz,
  von  1892  und  an  &amp;amp;  211  des  ungarischen  BG.-Entwurfes,
  eine  Bestimmung,  wonach  die  Schutzverpflichtung  auch
auf  solche  Oberflächenobjekte  über  Antrag  des  Grundeigentümers
ausgedehnt  werden  kann,  deren  Zustandekommen  oder  unversehrte
  Erhaltung  aus  überwiegenden  Gründen  des  volkswirtschaftlichen
  Interesses  geboten  erscheint.

Trotzdem  das  franz.  BG.  von  1810  über  die  Kollision  zwischen
  Eisenbahn  und  Bergbau  (dies  der  praktisch  wichtigste  Fall)
nichts  enthält,  hat  eine  glücklich  entwickelte  Judikatur  auf  Grund
der  Art.  7,  19,43  und  44  des  franz.  BG.  hier  vollständig  rationelle
  Rechtsprinzipien  aufgestellt.  Es  geht  aber  nicht  an,  so
wichtige  Fragen  der  Interpretation  ex  ratione  legis  zu  überlassen.
Es  wäre  sohin  auszusprechen,  dass  dem  Bergbauunternehmer  für
alle  ihm  durch  den  Schutz  der  Oberflächenanlage  erwachsenden
Nachteile  von  deren  Unternehmer  voller  Schadenersatz  zu  leisten

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2.  11
        <pb n="172" />
        —  12  —

ist,  ausgenommen  den  Fall,  dass  diese  die  Priorität  für  sich  hat;
soll  eine  solche  Anlage  nach  erteilter  Bergbaukonzession  errichtet
  werden,  so  wären  von  der  zuständigen  Behörde  die  in
der  Nähe  arbeitenden  Bergbauberechtigten  darüber  einzuvernehmen,
  in  welcher  Weise  unter  möglichst  geringer  Benachteiligung
des  Bergbaues  die  Anlage  durchzuführen  sei.  In  solchen  Fällen,
wo  es  für  die  Interessenten  nicht  nachteilig  erscheint,  und  der
Schutz  der  Oberflächenanlage  für  den  Bergbauberechtigten  nachteiliger
  wäre,  soll  nach  Anhörung  der  Interessenten  statt  des
Schutzes  der  Anlage  deren  Verlegung  oder  Abänderung  von  der
zuständigen  Behörde  angeordnet  werden  können.

Ungenügend  war  von  jeher  im  französischen  Rechte  die  Betriebspflicht
  geregelt,  indem  Art.  49  eine  recht  unbestimmte
Androhung  für  den  Fall  enthält,  dass  die  Betriebseinschränkung
oder  -Einstellung  die  öffentliche  Sicherheit  oder  die  Versorgung
der  Konsumenten  gefährdet.  Innerhalb  dieser  äussersten  Grenze
kann  der  Konzessionär  mit  seiner  Grube  beliebig  verfahren;  er
hat  überhaupt  nicht  die  Verpflichtung  seine  Grube  in  Betrieb
zu  setzen,  er  hat  nicht  die  Pflicht  sein  Recht  zu  gebrauchen,
und  dieser  Umstand  ist  so  recht  geeignet,  den  tiefen  Unterschied
in  der  französischen  und  der  deutschen  Auffassung  des  Bergbaurechtes
  hervortreten  zu  lassen.  Der  Entwurf  ändert  dies  nun,
indem  er  in  bescheidenem  Umfange  eine  Betriebspflicht  einführt:
Mangels  gerechtfertigter  Verhinderung  muss  der  Betrieb  spätestens
  fünf  Jahre  nach  Kundmachung  der  Konzession  aufgenommen
  und  von  da  regelmässig  bis  zum  faktischen  Abbau  der
Grube  fortgesetzt,  sowie  nicht  ohne  berechtigten  Grund  unterbrochen
  werden.  Die  parlamentarische  Kommission  wollte  Betriebspflicht
  nach  einem  Jahre  einführen.  Anderseits  hat  sie
die  Bestimmung  der  Vorlage  gestrichen,  wonach  für  innerhalb
der  nächsten  5  Jahre  zu  verleihende  Konzessionen  die  Frist
zur  Betriebsaufnahme  10  Jahre  betragen  sollte.  —  Uebertritt
der  Konzessionär  diese  Normen  oder  unterbricht  er  den  begon-
        <pb n="173" />
        —  163  —

nenen  Betrieb  auf  mindestens  5  Jahre  und  setzt  ihn  6  Monate
nach  ergangener  ministerieller  Aufforderung  nicht  fort  (und  zwar
wieder  regelmässig  durch  mindestens  5  Jahre),  so  zieht  dies
mangels  einer  Rechtfertigung,  die  Entziehung  der  Konzession
  nach  sich.  Die  Kommission  hat  hinzugesetzt,  dass  diese
Strafe  auch  statthabe,  wenn  ohne  als  gerechtfertigt  erkannte  Ursache
  durch  die  Handlung  des  Konzessionärs  der  Betrieb  derart
beschränkt  oder  eingestellt  wird,  dass  hiedurch  die  Versorgung
der  Konsumenten  gefährdet  erscheint.  Die  undeutliche  Bestimmung
  des  Art.  49  „pour  y  &amp;amp;tre  pourvu  ainsi  qu’il  appartiendra“
hat  nämlich  zu  dem  Zweifel  Anlass  gegeben,  ob  mit  der  Konzessionsentziehung
  vorgegangen  werden  könne”,  welche  Frage
allerdings  in  Frankreich  dann  durch  Art.  10  des  Gesetzes  vom
27.  April  1838  bejahend  erledigt  wurde.  Da  die  vorstehend
wiedergegebenen  Bestimmungen,  was  wieder  sehr  charakteristisch
ist,  nur  für  neue  Konzessionen  gelten,  ist  bei  der  Beratung  auch  für
die  alten  Konzessionen  die  Aufnahme  der  erwähnten  Strafbestimmung
  in  Art.  49  beschlossen  worden,  der  sohin  zweimal  vorkommt.


Die  Entziehungsklage  ist  vor  den  Gerichten  über  Einschreiten
der  Staatsanwaltschaft  zu  verhandeln.  Diese  wichtige  Bestimmung
  wie  die  meisten  anderen  dieses  Kapitels  sind  dem  besprochenen
  ersten  Entwurfe  HAnREZ’s  entlehnt.  HANREZ  hat  jedoch
die  Entziehung  auf  zu  viele  Tatbestände  anwenden  wollen,  was
die  Vorlage  in  billiger  Rücksichtnahme  auf  die  Bergbautreibenden
nicht  übernahm.  Ausser  dem  Gerichtsverfahren  selbst  ist  eine
Kautel  gegen  Missbrauch  noch  dadurch  geschaffen,  dass  die
Staatsanwaltschaft  nur  über  Aufforderung  des  Ministers  für  Industrie
  und  Arbeit  und  über  konformes  Gutachten  des  Berg- 



5  Vgl.  z.  B.  MArmoL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung  in  Frankreich,
2.  £.  B,  Bd.  XVII,  S.  63  ff,  Meruın,  Des  decheances  en  matidre  de  consous

  miniöres;  ACHENBAOH,  Das  französische  Bergrecht,  2.  f.B.,  Bd.  IX
.  258  ff.

11*
        <pb n="174" />
        —  164  —

werksrates  vorgehen  darf.  Die  rechtskräftige  Entziehung  ist  durch
königl.  Beschluss  zu  publizieren;  ein  Neubetrieb  kann  nur  mehr
auf  grund  einer  neuen  Verleihung  stattfinden.  Der  Staat,  bezw.
der  neue  Konzessionär  haben  das  Recht,  das  Bergwerkszubehör
gegen  eine  Entschädigung  an  den  Vorbesitzer  zu  übernehmen,
welche  den  von  demselben  wirklich  gemachten  Aufwand  nicht
übersteigen  darf.  Bis  zur  erfolgten  Neuverleihung  bleibt  letzterer
  für  die  Erhaltung  der  Grube  wie  für  etwaige  Schäden,  die
von  seinem  Betrieb  herrühren,  haftbar  und  können  im  Säumnisfalle
  auf  seine  Kosten  die  nötigen  Arbeiten  von  amtswegen  zur
Durchführung  gelangen.

Betreffs  der  eben  dargestellten  Entziehungsvorschriften  müssen
wir  gegenüber  dem  Entwurfe  HAnREZ’s  betonen,  dass  detailliertere
  Normen  erwünscht  wären.  Insbesondere  sollte  das  gegebenenfalls
  nötige  sofortige  Einschreiten  der  Behörde  durch  die
Ermöglichung  provisorischer  Betriebsübernahme  nach  dem  Vorbilde
  des  preussischen  Stilllegungsentwurfes  vorgesehen  sein.  Hiezu
insbesondere,  aber  auch  überhaupt  zur  Erleichterung  der  Kontrolle
  wäre  m.  E.  im  Gesetze  die  Verpflichtung  des  Bergbautreibenden
  zu  statuieren,  die  Behörde  von  der  beabsichtigten  Betriebseinstellung
  eine  zeitlang  vorher  unter  Angabe  der  Gründe
zu  verständigen.  (Vgl.  8$  182—184,  243  österr.  B.G.,  $  62
österr.  Ref.-Entw.,  $  71  preuss.  B.G.,  8  142  ungar.  B.G.  Entw.,
Art.  72  bayr.  B.G.).  Die  Länge  der  gegebenen  Fristen  wird  ın
den  Motiven  damit  begründet,  dass  es  gar  nicht  in  der  Absicht
der  Regierung  liege,  eine  überstürzte  Ausbeutung  der  neuen  Lager
  zu  fördern,  dass  vielmehr  nur  eine  allmählige  Vermehrung
der  Produktion  erwünscht  sei  —  wogegen  denn  nicht  viel  zu  erwidern
  ist.

Von  den  aus  der  Konzession  fliessenden  Verpflichtungen  ist
weiters  eine  sehr  wichtige  im  Bergrechte  von  1810  überhaupt
nicht  normiert  worden,  wenn  man  nicht  in  Art.  15  eine  solche
Normierung  für  die  exempten  Objekte  finden  will,  nämlich  die
        <pb n="175" />
        —  165  —

Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Bergschadens°).  Art.  43  fi.
spricht  nur  von  der  Entschädigung  für  das  zu  Bergbauzwecken
in  Anspruch  genommene  Terrain,  ohne  den  Bergschaden  zu  erwähnen.
  Der  französische  Kassationshof  hat  seit  seinen  Entscheidungen
  vom  4.  Januar  1841  und  vom  20.  Juli  18427)  das
Prinzip  festgehalten,  dass  auch  ohne  Vorliegen  eines  Verschuldens
  des  Bergbautreibenden  die  Entschädigungspflicht  schon  eintrete,
  wenn  der  Schade  an  der  Oberfläche  durch  den  Bergbaubetrieb
  verursacht  sei.  Das  Tribunal  beruft  sich  hiebei  auf  den
Geist  des  Berggesetzes,  wie  auf  dessen  Vorschriften  über  die
Entschädigung  des  Grundeigentümers,  über  dessen  Rechte  gegen
den  Schürfer,  wie  über  die  Schädigung  einer  Grube  durch  die
andere,  endlich  auf  Art.  15,  der  bei  Vornahme  von  Arbeiten
unter  exempten  Objekten  Kautionsleistung  für  etwaige  Schäden
anordnet.  Diese  Doktrin  ist  im  Laufe  der  Zeit  immer  klarer
und  schärfer  formuliert  worden  und  es  wurde  insbesondere  mit
den  Entscheidungen  vom  3.  Febr.  und  17.  Juni  1857  wie  vom
21.  Juli  1885  ausgesprochen,  dass  auch  nach  Inangriffnahme
des  Bergbaues  entstandene  Oberflächenanlagen  einen  Ersatzanspruch
  begründen,  dies  selbst  dann,  wenn  die  Arbeiten  nach
allen  Regeln  mit  gebührender  Vorsicht  vorgenommen  wurden.
Gemildert  wurde  diese  Praxis  nur  insoferne,  als  nach  der  Entscheidung
  vom  8.  Aug.  1872  der  Bergbautreibende  für  Schäden
an  Quellen  nicht  verantwortlich  ist,  wenn  sein  Abbau  unter  anderen
  Grundstücken  vor  sich  geht  als  denen,  auf  welchen  sich
diese  Quellen  befinden.  Hingegen  hat  der  belgische  Kassationshof
  mit  Entsch.  v.  30.  Mai  1872  sich  dieser  Ansicht  nicht  an-”®

  Vgl.  AauıLLon,  Legisl.  des  Mines,  I,  8.  317  ff;  J.v.  Brunn,  Die
Beschädigungen  der  Oberfläche  durch  den  Bergbau  nach  französ.  B.R.,  Z.
f.  B,,  Bd.  XVI  8.  183  £.;  JuLes  DE  MARMoL,  Zur  Reform  der  belgischen
Gesetzgebung  in  Betreff  der  Bodensenkungen  beim  Steinkohlenbergbau,  ebd.
S.  358  ff.  Vgl.  auch  die  grosse  Monographie  von  CHEVALLIER,  De  la  propriet6
  des  mines  et  de  ses  rapports  avec  la  propriste  superficiaire.

7  Siehe  AGUILLon,  loc,  eit.  S.  319  £.
        <pb n="176" />
        —  16  —

geschlossen.  Von  Wichtigkeit  ist  auch  die  Entsch.  des  Kassationshofes
  vom  18.  Juni  1879,  wonach  ein  vorgängiger  Vergleich
zwischen  Bergbautreibenden  und  Grundeigentümern  nur  hinsichtlich
  jener  Schäden  zulässig  sei,  die  trotz  eines  regelrechten,  mit
aller  Vorsicht  geführten  Abbaues  eintreten;  hingegen  sei  es  gemäss
  dem  allgemeinen  Prinzipe,  dass  man  sich  nicht  die  Unverantwortlichkeit
  für  sein  eigenes  Verschulden  ausbedingen  dürfe,
unzulässig,  über  solche  Bergschäden  sich  im  Voraus  zu  vergleichen,
welche  auf  ein  anrechenbares  Verschulden  zurückzuführen  sind.
Dieser  Standpunkt  des  Kassationshofes  führt  praktisch  dahin,
dass  es  unmöglich  gemacht  wird,  durch  vorgängigen  Vergleich
mit  dem  Öberflächner  die  Bergschadenstreitigkeiten  im  Keime
zu  ersticken;  die  Bedeutung  eines  solchen  Vergleichs  beschränkt
sich  vielmehr  bloss  auf  die  Fixierung  eines  schwierigeren  Beweisthemas
  für  die  Fundierung  des  Ersatzanspruches.

Die  wichtige  Frage  des  Umfanges  der  Entschädigungspflicht
wurde  zuerst,  da  man  sich,  ähnlich  wie  im  österreichischen  Recht,
gezwungen  sah,  die  Schädigung  der  Oberfläche  deren  Inanspruchnahme
  zu  Bergbauzwecken  gleichzusetzen,  gemäss  Art.  43  und
44.  dahin  entschieden,  dass  der  doppelte  Wert  zu  leisten  sei.
Der  Kassationshof  hat  jedoch  mit  Plenarentsch.  vom  23.  Juli
1862  mit  dieser  Praxis  gebrochen  und  die  Novelle  von  1880  hat
dieselbe  sanktioniert,  indem  der  Endsatz  des  Art.  43  nunmehr
bestimmt,  der  Ersatz  für  Bergschäden  sei  dem  gemeinen  Rechte
unterworfen.  Diese  Bestimmung  ist  dem  Art.  31  des  franz.  Entw.
von  1877  entnommen.  Die  Novelle  unterlässt  die  ausdrückliche
Normierung,  dass  es  auf  ein  Verschulden  des  Bergbautreibenden
nicht  ankomme.  Art.  68  des  Entw.  von  1886  bestimmt  im  Anschlusse
  an  &amp;amp;  148  preuss.  B.G.  und  in  Uebereinstimmung  mit
der  österreichischen  Judikatur,  dass  der  Bergwerkseigentümer
verpflichtet  ist,  allen  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  den
Betrieb  dieses  Bergwerks  oder  seines  Zubehörs  an  der  Tagesoberfläche
  verursacht  wird.  Haftbar  ist  immer  der  gegenwärtige
        <pb n="177" />
        —  167  —

Besitzer  ”,  der  jedoch  gegen  den  Urheber  der  Arbeiten,  etwa
den  Besitzvorgänger,  Regress  nehmen  kann.  Die  Klage  auf
Schadenersatz  verjährt  binnen  3  Jahren,  nachdem  der  Schaden
an  der  Oberfläche  in  die  Erscheinung  getreten  ist.  Die
Höhe  der  Entschädigung  wird  nach  gemeinem  Recht  festgesetzt,
erstreckt  sich  sohin  gemäss  Art.  1149  Code  civil  auf  erlittenen
Schaden  und  entgangenen  Gewinn.  Art.  69  des  Entw.  regelt
sodann  die  Frage  der  Neubauten:  Wird  ungeachtet  der  Warnung
  des  Bergwerksbetreibers  auf  der  Oberfläche  eine  bauliche
Anlage  errichtet,  so  kann  das  Gericht  erklären:  1.  dass  der
Bergwerksbetreiber  nicht  haftbar  ist  für  Beschädigungen,  welche
von  Grubenbauen  herrühren,  die  zu  dieser  Zeit  bereits  unterhalb
oder  in  unmittelbarer  Nähe  der  baulichen  Anlage  vorhanden
sind’®;  2.  dass  derselbe  lediglich  zu  einer  Entschädigung  für  den
Nachteil  verpflichtet  ist,  welcher  durch  die  Verhinderung  des
Baues  verursacht  ist8".  —  Der  franz.  Entw.  von  1894  enthält  in
Art.  52  die  Anordnung,  dass  die  Entschädigungsklage  gegen  den
Eigentümer  wie  gegen  den  Besitzer  des  Bergwerks  gerichtet  werden
  könne.  Der  Betrag  der  Entschädigung  ist  vom  Zivilgerichte
nach  den  Regeln  des  gemeinen  Rechtes  festzustellen,  wobei  jedoch
  die  Umstände  zu  berücksichtigen  sind,  unter  denen  der
Oberflächner  Anlagen  errichtet  und  Meliorationen  vorgenommen
hat.  Diese  Bestimmung  will  listige  Werterhöhungen  von  der
Veranschlagung  ausschliessen.  Andere  Bestimmungen  bezüglich

 

 

”®  Ebenso  nach  preussischem  Rechte,  vgl.  KLOSTERMANN,  S.  452,  N.  1;
ARNDT.  S.  156,  157;  ebenso  nach  österr.  Recht,  vgl.  REıF,  österr.  Bergschadenrecht,
  S.  77  ff.;  anders  FRAnKL,  Haftpflicht  für  Bergschäden  nach
österr.  Recht,  Z.  f.  B.,  Bd.  XXXIIL,  S.  113.

”  Vgl.  8  150  preuss.  B.G.,  $  139  sächs.  B.G.,  Art.  186  bayr.  B.G.  $  174
bosn.  B.G.,  $  118  österr.  Res.Entw.  $  137  ungar.  B.G.Entw.  v.  1870,  $  201
neuer  ungar.  B.G.Entw.

®°  Vgl.  $  1502  preuss.  B.G.,  $  140  sächs.  B.G.,  &amp;amp;  176  bosn.  B.G.,  $  115
österr.  Ref.Entw.,  $  139  ungar.  B.G.Entw.  v.  1870.  $  203  neuer  ungar.  B.G.
Entw.  Vgl.  zu  den  Bestimmungen  des  franz.  Entw.  von  1886:  Icuon,  Be-Sründung
  des  franz.  B.G.Entw.  v.  1886,  Z.  f.B.,  Bd.  XXIX,  S.  206.
        <pb n="178" />
        —  18  —

Neubauten  erscheinen  nicht  in  diesem  Entwurfe  ®.,

Die  belgische  Regierungsvorlage  enthält  über  den  Bergschaden
  folgende  Bestimmungen:  Der  Konzessionär  wie  der
Schürfer  sind  gehalten,  alle  Schäden  zu  ersetzen,  die  durch  die
Arbeiten  im  Bergwerke,  bezw.  durch  die  Schürfarbeiten  an  der
Oberfläche  verursacht  wurden.  An  dieser  Bestimmung  ist  in  der
Beratung  die  Beschränkung  gestrichen  worden,  dass  nur  an  der
Oberfläche  entstehende  Schäden  in  Betracht  kommen.  Bezüglich
  der  Kaution  bestimmte  die  Vorlage  in  zu  weitgehender  Weise,
dass  der  Unternehmer  eine  solche  zu  leisten  habe,  um  die  Bezahlung
  der  Entschädigung  für  entstehende  Oberflächenschäden
hiedurch  zu  gewährleisten.  Die  Kommission  schränkte  die  Pflicht
zur  Kautionsleistung  im  Sinne  des  Art.  15  des  B.G.  von  1810
ein.  Nach  dem  Beschluss  in  zweiter  Lesung  hat  Kautionsleistung
  nur  mehr  dann  einzutreten,  wenn  zu  befürchten  wäre,  dass
die  Mittel  des  Konzessionärs  nicht  hinreichen,  um  seiner  eventuellen
  Ersatzverbindlichkeit  zu  genügen.  Die  Gerichte  haben
über  die  Notwendigkeit  der  Stellung  einer  Kaution,  wie  über
deren  Art  und  Höhe  zu  entscheiden.  Doch  ist  die  Kaution  nur  zu
bewilligen,  wenn  ein  bestimmter  Schade  in  naher  Aussicht  steht  ®*.

Für  den  Fall  des  Eigentumsüberganges  bestimmt  die  Regierungsvorlage,
  dass  die  Verantwortlichkeit  für  Schäden,  welche
von  im  Augenblicke  der  Uebertragung  bereits  vollführten  Arbeiten
herrühren,  solidarisch  dem  alten  und  dem  neuen  Eigentümer  zur
Last  falle,  eine  den  Grundeigentümer  sehr  begünstigende  Vorschrift.
  Die  Klagen  betreffend  den  Ersatz  von  Schäden  unter

sı  Vgl.  die  Motive  des  Entwurfes,  S.  137  (Chambre  des  Deputes,  Sixiöme
  legislature,  Session  de  1894,  Nr.  597,  Annexe  au  proc&amp;amp;s-verbal  de  la
seance  du  5  mai  1894).

82  Leider  ist  an  diesen  Normen  ihre  Entstehung  aus  verschiedenen  Kompromiss-Amendements
  deutlich  zu  erkennen,  wenn  ich  gleich  ihre  Genesis
nicht  erläutere.  Es  wäre  Aufgabe  der  Kommission  gewesen,  eine  Einigung
über  den  Text  herbeizuführen,  so  dass  dann  eine  homogene  Bestimmung,
nicht  ein  undeutliches  Konglomerat,  vorgelegen  wäre.
        <pb n="179" />
        —  169  —

2500  Francs  gelten  als  Summarsachen.  Ist  ein  Sachverständigen-Gutachten
  nötig,  so  kann  das  Gericht  auch  bloss  einen  einzigen
Sachverständigen  bestellen.  Jeder  Beschluss  über  Einholung  eines
Gutachtens  hat  die  Frist  für  dessen  Abgabe  zu  fixieren.

Dies  die  sämtlichen  Bestimmungen  über  Bergschadenrecht.
Ungeregelt  bleibt  unter  anderem  die  Frage  der  Neubauten,  der
Verjährungsfrist,  sowie  der  Verantwortlichkeit  bei  mehreren  die
Schädigung  verursachenden  Bergbauen.

Bezüglich  der  Verjährung  wäre  die  vorzitierte  Bestimmung
des  Art.  68  im  franz.  Entw.  von  1886  zu  übernehmen.  Im  übrigen
  würde  ich  etwa  folgende  ergänzende  Normen  vorschlagen:

Art.  IIIa.  Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder
mehrerer  Bergwerke  verursacht,  so  sind  deren  Besitzer  gemeinschaftlich
  und  zwar  zu  gleichen  Teilen  zur  Entschädigung
verpflichtet,  unbeschadet  jedoch  des  Regressrechtes  unter  einander
  bei  Vorhandensein  eines  anderen  Teilnahmeverhältnisses.

Art.  IIIb.  Der  Bergbauunternehmer  ist  zum  Ersatze  des
verursachten  Schadens  nicht  verpflichtet,  wenn  dem  Geschädigten
zugleich  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.

Muss  eine  Oberflächenanlage  wegen  Gefährdung  durch  den
Bergbau  unterbleiben,  so  hat  der  Grundbesitzer  auf  Vergütung
  der  für  sein  Grundstück  sich  hiedurch  ergebenden  Wertverminderung
  keinen  Anspruch,  wenn  sich  aus  den  Umständen
ergibt,  dass  die  Absicht  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur
kundgegeben  wird,  um  jene  Vergütung  zu  erzielen.

Bei  Entscheidung  über  die  Vergütung  ist  auf  den  Umstand
besonders  Bedacht  zu  nehmen,  inwieferne  die  Entstehung  der
Oberflächenanlage  durch  den  Bergbau  selbst  veranlasst  oder
ermöglicht  wurde.

Hat  der  Bergbauunternehmer  ohne  Verschulden  den  Schaden
verursacht  und  fällt  hiebei  dem  Gegenteile  Fahrlässigkeit  zur
Last  (sohin  nicht  bloss  beschränkt  auf  den  Fall  des  Bauens  auf
gefährdetem  Grunde),  so  entfällt  die  Ersatzpflicht.  Trifft  den
        <pb n="180" />
        —  110  —

Bergbautreibenden  zugleich  ein  Verschulden,  so  haben  beide
Teile  im  Verhältnisse  ihrer  Schuld  den  Schaden  zu  tragen.  Ein
wichtiger,  bisher  noch  nirgends  vorgesehener  Gesichtspunkt  erscheint
  mir  in  der  Richtung  gegeben,  dass  bei  der  Frage  der
Vergütung  für  Neubauten  auch  auf  die  ökonomische  Relation
zum  Bergbaubetriebe  Rücksicht  genommen  werde.  Ein  Anklang
an  den  Gedanken  ist  ja  im  österreichischen  Expropriationsgesetz
zu  finden,  wonach  die  durch  die  Bahnanlage  erfolgende  Grundwerterhöhung
  bei  der  Entschädigung  ausser  Betracht  zu  bleiben
hat.  Soll  nun  der  Umstand  zu  einem  Entschädigungsanspruch
führen,  dass  jemanden  wegen  der  Beköstigung  der  Bergarbeiter
die  Errichtung  eines  Gasthauses  auf  seinem  Grundstück  rentabel
dünkt,  welcher  Bau  aber  anderseits  wegen  Gefährdung  durch
eben  diesen  Bergbau  unterbleiben  muss?

Unter  den  dem  Bergbauunternehmer  aufzuerlegenden  Verbindlichkeiten
  hatte  die  Regierungsvorlage  der  Abgabenpflicht
  eine  wichtige  Rolle  zugedacht.  Wie  die  Motive  #
ausführen,  ist  es  berechtigt,  da  das  Bergwerkseigentum  im  allgemeinen
  Interesse  verliehen  wird,  der  Nation  einen  Teil  der
ausserordentlichen  Gewinne  zuzuwenden,  welche  bisweilen  von
durch  die  Frachtlage  und  andere  Umstände  begünstigten  Unternehmern
  erzielt  werden.  Dementsprechend  verfügt  Art.  21  der
Vorlage  eine  Gewinnbeteiligung  des  Staates  in  der  Art,  dass,
wenn  der  Gewinn  im  Steuerjahre  wenigstens  2  Francs  pro  Tonne
übersteigt,  zu  gunsten  des  Staates  ausser  der  redevance  proportionelle
  bei  einem  Reingewinn  bis  3  Francs  1%  vom  Nettoertrag
u.8.w.  bis  zu  5%  bei  einem  Reingewinn  über  6  Francs  zu  erheben
  wären.  Die  Kommission  hat  diesen  Ausläufer  des  Verstaatlichungsgedankens
  beseitigt  und  die  Bestimmung  ist  auch
durch  die  Beratung  nicht  wieder  aufgenommen  worden.

Nachdem  wir  im  Vorstehenden  die  durch  den  Entwurf  dem
Konzessionär  auferlegten  Verpflichtungen  zur  Sprache  gebracht

8  S,  8  derselben.
        <pb n="181" />
        —  171  —

haben,  wenden  wir  uns  nunmehr  der  einzigen,  daselbst  enthaltenen
  Bestimmung  über  den  Inhalt  der  Bergbauberechtigung  zu,
nämlich  der  Anordnung  betreffend  die  Hilfsbaue.  Wir  haben
uns  bereits  bei  Besprechung  des  belgischen  Gesetzes  vom  2.  Mai
1837  mit  dessen  Art.  12,  auf  die  Anlegung  von  Wegen  für
Bergwerke  bezüglich,  beschäftigt.  Der  Ausdruck  „communications“
  in  diesem  Art.  hat  zu  dem  Zweifel  Anlass  gegeben,  ob
diese  Norm  auch  auf  unterirdische  Anlagen  Anwendung  erleide.
Hierüber  bestimmt  nun  die  Vorlage  in  Ergänzung  des  erwähnten
Art.  12,  dass  gemäss  demselben  auch  unterirdischen  Arbeiten
ausserhalb  des  verliehenen  Terrains  die  Gemeinnützigkeit  zuerkannt
  werden  kann,  welche  der  Bewetterung,  Wasserlösung  oder
dem  Transport  der  Bergwerksprodukte  zu  dienen  bestimmt  sind  ®%,

Wir  haben  nun  von  der  Uebertragung  und  Teilung
  der  Konzessionen®?  zu  handeln.  Die  bezüglichen
Bestimmungen  der  Vorlage  sind  durch  den  ersten  Entwurf
HANREZ  angeregt.  Das  neu  zu  verleihende  Bergwerkseigentum
darf  hiernach  ganz  oder  in  Teilen  weder  verkauft  noch  zediert
werden,  unter  welcher  Form  immer,  den  Fall  der  Immobiliar-Exekution
  ausgenommen,  ferner  nicht  geteilt  oder  selbst  in  Teilen
verpachtet  werden,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Regierung
die  in  denselben  Formen  nachzusuchen  und  zu  erteilen  ist,  wie
die  Konzession  (mit  alleiniger  Ausnahme  der  Publikationsvorschriften).
  Der  der  Exekution  vorangehende  Beschluss  ist  dem
Minister  für  Industrie  und  Arbeit  binnen  acht  Tagen  zuzustellen
und  die  Exekution  kann  nur  auf  Grund  eines  Gerichtsverfahrens
statthaben,  in  welchem  der  Staat  vertreten  war.  Diese  Anordnung
  bezweckt,  eine  Umgehung  der  Vorschriften  über  die  Uebertragung
  durch  eine  Scheinexekution  hintanzuhalten.

Von  den  Endigungsgründen  der  Bergbauberechtigung  haben

 

°  Vgl.  IcHon,  loc.  cit.,  S.  868.

85  Vgl.  MArMmoL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung  in  Frankreich,
2.  f.  B.,  Bd.  XVII,  8.155  £.
        <pb n="182" />
        —  172  —

wir  die  Entziehung  im  Anschlusse  an  die  Betriebspflicht  bereits
besprochen.  Neue  Bestimmungen  bringt  nun  der  Entwurf  auch
über  de  Auflassung  des  Bergwerkseigentums.
Das  Berggesetz  von  1810  enthält  hierüber  keine  Bestimmungen,
  nicht  aber  aus  dem  Grunde,  weil  man  den  Verzicht  und
damit  die  einseitige  Befreiung  von  den  aus  der  Konzession
fliessenden  Verpflichtungen  verhindern  wollte,  sondern,  wie  sich
aus  der  Gesetzesgeschichte  unzweifelhaft  ergibt®‘,  weil  man  das
Bergwerkseigentum  in  diesem  Belange  gar  keinen  anderen  Regeln
unterwerfen  wollte  als  das  Eigentum  an  irgend  einer  anderen
Sache.  Und  in  Art.  8  des  franz.  Dekretes  vom  3.  Jänner  1813
wurden  bloss  besondere  bergpolizeiliche  Vorschriften  für  den
Fall  des  Aufgebens  einer  Grube  erlassen,  woraus  gleichfalls  zu
schliessen  wäre,  dass  in  anderer  Beziehung  hier  Besonderheiten
nicht  bestehen.  Indessen  ist  es  sicherlich  eine  Lücke  des  Gesetzes
  von  1810,  dass  aus  doktrinären  Bedenken  eine  so  bedeutsame
  Frage  völlig  ungeregelt  blieb  und  schon  im  Jahre  1811  beschäftigte
  ein  bezüglicher  Gesetzentwurf  den  Staatsrat,  erlangte
jedoch  nicht  Gesetzeskraft.  Die  französische  Praxis  hat  nun,
ohne  jede  gesetzliche  Grundlage,  das  Auflassungsverfahren  dem
Verleihungsverfahren  analog  gestaltet  und  hat  insbesondere  die
Lastenfreiheit  der  Bergwerksentität,  bezw.  Zustimmung  der  Hypothekargläubiger
  verlangt.  Auch  wurde  eine  Publikationsfrist
von  zwei,  später  vier  Monaten  gefordert.  Erst  nach  Erfüllung
dieser  Bedingungen  wird  durch  ein  Dekret  die  Konzession  für
erloschen,  der  Konzessionär  für  seiner  Verbindlichkeiten  enthoben
erklärt.  Gegen  die  Gesetzmässigkeit  dieses  Verfahrens  sind  gewichtige
  Bedenken  geltend  gemacht  worden,  obgleich  stets  in  den
Konzessionsurkunden  bereits  die  erwähnten  Bestimmungen  gegeben
  erscheinen.  Was  die  Reformbestrebungen  anlangt,  so  hat
der  franz.  Entwurf  von  1877  diese  Frage  allerdings  unberührt

86  LOORE,  loc.  cit.,  S.  519  ff.;  AGUILLonN,  loc.  cit.  S.  214;  ACHENBACH,
Französ.  B.R.;  2.  f.  B,,  Bd.  IX,  S.  256  ff.
        <pb n="183" />
        —  13  —

gelassen.  Hingegen  enthalten  der  Entwurf  von  1886  im  Abschnitt
VI,  Art.  6  fi.°”’  und  der  Entwurf  von  1894  in  Art.  42  ff.  gleichlautende,
  die  herrschende  Praxis  kodifizierende  Normen  hierüber.

Belgien,  von  dem  AGUILLON  diesbezüglich  sagt,  dass  daselbst
die  wahren  Prinzipien  des  Gesetzes  von  1810  oft  mit  mehr  Energie
  vertreten  scheinen,  als  im  Heimatlande  desselben,  hat  eine
solche  Praxis  nicht  entwickelt  vielmehr  besagen  die  Gutachten
des  Bergwerksrates  vom  8.  Juni  1838  und  vom  23.  Okt.  1840,
dass  sich  der  Konzessionär  weder  durch  Verzicht  vom  Bergwerkseigentume
  und  den  aus  demselben  sich  ergebenden  Verpflichtungen
  befreien,  noch  die  Regierung  einen  solchen  Verzicht  annehmen
  könne.  Der  ersten  These  stehen  wohl  mit  Rücksicht  auf
die  Vorgeschichte  des  Berggesetzes  Zweifel  entgegen.  Die  Verpflichtungen
  haften  auf  dem  Bergwerkseigentum.  Letzteres  wird
durch  die  Derelinquierung  nicht  vernichtet,  es  geht  an  jemand
anderen  über,  an  einen  Einzelnen  oder  an  den  Staat,  welcher
dann  in  die  Verpflichtungen  eintritt  ®,

Die  belgische  Regierungsvorlage  lässt  nun  den  Verzicht  in
zwei  Fällen  zu:  wenn  festgestellt  ist,  dass  kein  der  Ausbeutung
wertes  Lager  des  verliehenen  Minerals  vorhanden  ist,  oder  wenn
das  vorhandene  Lager  nicht  mehr  einer  gewerblichen  Ausbeutung
fähig  ist.  Im  ersteren  Falle  kann  sich  der  Verzicht  auch  bloss
auf  Feldesteile  erstrecken.

Dieser  Formulierung  kann  nicht  ohne  weiteres  beigestimmt
werden.  Das  preuss.  BG.  $  161,  das  bayr.  Art  196,  das  badische
$  141,  das  sächs.  $  168,  das  österr.  &amp;amp;  263,  das  bosn.  &amp;amp;  247,  der
österr.  Refer.-Entw.  $  134,  der  ungar.  Entw.  von  1870,  8  282,  der
neue  ungar.  Entw.  $  164,  die  beiden  letzten  französ.  Entwürfe
an  den  zit.  Stellen,  Arndts  Entw.  $  112,  alle  kennen  nur  die
aus  der  Sicherung  der  Hypothekarrechte  sich  ergebende  Beschrän- 



9  Vgl.  IcHon,  Begründung,  Z.  f.  B.,  Bd.  XXIX,  S.  204.
88  AGUILLON,  loc.  cit.,  S.  215.
        <pb n="184" />
        —  1714  —

kung  und  stellen  sonst  keine  Bedingungen  für  die  Annahme  des
Verzichtes.  Man  bedenke  auch  nur  folgende  Fälle:  Die  Grube
ersäuft  oder  es  sind  kostspielige  Arbeiten  nötig,  zu  denen  dem
Unternehmer  das  Kapital  mangelt.  Soll  er  da  genötigt  sein,  das
Eintziehungsverfahren  abzuwarten,  soll  ihm  da  keinerlei  Abandonrecht
  zustehen?  Immerhin  aber  wäre  ich  dafür,  dass  der  Verzicht
  motiviert  sein  müsse  und  dass  die  Bergbehörde  einen  ungegründeten
  Verzicht  anzunehmen  nicht  genötigt  sein  soll,  da  eben  der
öffentlich-rechtliche  Charakter  der  Bergbauberechtigung  auch  eine
gewisse  Ernstlichkeit  und  Sorgfalt  bei  Ausübung  derselben  erfordert
und  es  könnte  der  Umstand,  dass  die  übernommene  Aufgabe
nicht  ohne  weiteres  unterbrochen,  die  damit  verbundenen  Pflichten
  nicht  so  leicht  abgeschüttelt  werden  können,  eine  gewisse
wohltätige  Wirkung  ausüben,  die  vielleicht  schon  eine  Sichtung
der  Konzessionswerber  bewirken  und  jedenfalls  dem  Bergbautreibenden
  in  erhöhtem  Masse  das  Gefühl  der  Wichtigkeit  seiner
Stellung  vermitteln  würde.

Nach  dem  belgischen  Entwurfe  ist  das  Auflassungsgesuch  in
denselben  Formen  anzubringen  und  zu  instruieren,  wie  das  Konzessionsgesuch.
  Durch  königlichen  Beschluss,  der  nur  über  zustimmendes
  Gutachten  des  Bergwerksrates  ergehen  kann,  wird
über  die  Zulässigkeit  des  Verzichtes  erkannt,  werden  die  Bedingungen
  desselben  und  insbesondere  die  Fristen  bekannt  gegeben,
  innerhalb  deren  sich  der  Gesuchsteller  über  die  Vollführung
  der  vorgeschriebenen  Sicherungsarbeiten  wie  über  die  Aufhebung
  aller  Hypotheken  der  ständigen  Deputation  gegenüber
auszuweisen  hat.  Der  Beschluss  der  Deputation  entscheidet,  ob
die  Erfüllung  erfolgte  und  eine  Anzeige  im  Moniteur  enthält  dementsprechend
  die  Verzichtsannahme,  womit  der  Konzessionär  der
Konzessionsverpflichtungen  entbunden  erscheint.  Aufgelöste  Bergwerksgesellschaften
  können  ihre  Liquidation  nicht  schliessen,  bevor
  sie  ihr  Bergwerkseigentum  nicht  übertragen  oder  vorstehenden
  Bestimmungen  entsprechend  aufgelassen  haben.  —
        <pb n="185" />
        —  15  —

Dies  der  wesentliche  Inhalt  des  belgischen  Novellen-Entwurfes.
  Da  wir  zu  den  einzelnen  Bestimmungen  bereits  Stellung
genommen  haben,  erübrigt  uns  an  dieser  Stelle  nur  hervorzuheben,
  dass  in  Frankreich  wie  in  Belgien  der  Versuch  angezeigt
wäre,  eine  Totalreform  ins  Werk  zu  setzen.  Wenn  auch  das
Berggesetz  von  1810  trotz  seiner  Kompromissnatur  eine  ausgezeichnete
  Arbeit  darstellt,  muss,  gerade  um  dem  französischen
Bergrechte  die  wichtige  Rolle  zu  erhalten,  die  es  seit  Anfang
des  19.  Jahrhunderts  spielt,  eine  energische  Modernisierung
platzgreifen,  müssen  die  wichtigen  Fragen  der  Verleihung,  der
Entziehung,  des  Verhältnisses  zur  Oberfläche,  zu  öffentlichen
Verkehrsanstalten,  der  Bergpolizei,  das  Bergarbeiterrecht,  das
Recht  der  Bergwerksgesellschaften,  die  Betriebspflicht,  das  Kartellrecht,
  nicht  stückweise,  sondern  in  einem  Gusse  legislativ  geformt
  werden.  Wenn  wir  also  auch  dem  novellistischen  Ausbau
an  sich  nicht  unsere  Stimme  geben,  so  müssen  wir  doch  diesem
Entwurfe,  der  in  wichtigen  Belangen  das  geltende  Recht  ergänzt
und  klärt,  Beifall  zollen  und  ein  freundliches  Schicksal  bei  der
weiteren  Beratung  im  Senate  wünschen.  Zugleich  aber  wollen
wir  hoffen,  dass  der  heftige  Widerstreit  der  Meinungen  und
der  leidenschaftliche  Kampf  der  beteiligten  Interessengruppen
nicht  anderwärts  von  dem  Versuche  abschrecken  wird,  das  alte,
wenn  auch  nicht  veraltete  Bergrecht  zu  verjüngen,  bevor  es  noch
die  Zentennarfeier  begeht.

Berichtigung:

Note  73  auf  Seite  156  gehört  als  Note  74  auf  S.  160;  Note  73  auf  S.  156
hat  zu  lauten:  „Vgl.  &amp;amp;  42  österr.  B.G.  „und  erstreckt  sich  in  der  Regel
in  die  ewige  Höhe  und  Teufe“;  8  26  preuss.  B.G.  „soweit  die  Oertlichkeit
es  gestattet“;  öst.  B.G.Entw.  v.  1849,  $  23:  „wo  ältere  Rechte  nicht  entgegenstehen“.
        <pb n="186" />
        —  1716  —

Die  nordamerikanische  Rechtsprechung  über

den  Talweg  als  Grenzlinie,  wenn  ein  schiffbares

  Gewässer  die  Grenze  zwischen  zwei
Staaten  bildet.

Von

H.  WITTMAACK,  Reichsgerichtsrat  a.  D.  in  Leipzig.

Im  früheren  Mittelalter  war  ein  Fluss,  welcher  die  Grenze
zwischen  zwei  Staaten  bildete,  herrenlos.  Das  Gebiet  der  angrenzenden
  Staaten  ging  nur  bis  an  die  Ufer.  In  ähnlicher
Weise  verhielt  es  sich  auch,  wenn  ein  Wald  die  Grenze  war.
Die  Grenze  wurde  nicht  durch  eine  Linie,  sondern  durch  eine
Fläche,  einen  Saum,  gebildet.

Später  wurde,  wenn  ein  Fluss  die  Grenze  eines  Staates
bildet,  die  Mittellinie  desselben  als  die  Grenze  angesehen,  wobei
angenommen  wurde,  dass,  wenn  der  Fluss  sein  Bett  verändert,
die  alte  Grenze  erhalten  bleibt  ?.

Dieser  letztere  Grundsatz  ist  in  einem  neueren  Fall  übrigens
nicht  befolgt,  auch  fehlt  es  wohl  an  Beispielen,  in  welchen  er
praktisch  zur  Geltung  gebracht  ist.  Im  Jahre  1888  änderte  die

!  HeLMmoLT  im  Histor.  Jahrbuch  XVII  S.  244  ff.
2  Hueo  Grorıus,  De  jur.  bel.  et  pac.  II,  3,  18,  VATTEL,  Droit  des
gens  I,  $  266,  HErFFTEr,  Völkerr.  $  66.
        <pb n="187" />
        —  117  —

Drewens,  welche  die  Grenze  zwischen  Preussen  und  Russland
bildet  und  nicht  schiffbar,  sondern  nur  flössbar  ist,  ihren  Lauf,
indem  von  dem  russischen  Gebiete  ein  Stück  abgerissen  wurde.
Auf  Grund  der  desfallsigen  Verhandlungen  wurde  die  Drewens
in  ihrem  neuen  Laufe  als  Grenze  festgehalten  und  das  abgerissene,
  früher  russische  Land  unter  Aufrechthaltung  der  daran
bestehenden  Privatrechte  an  Preussen  überwiesen.

Nach  Art.  6  des  Luneviller  Friedens  von  1803  sollte  der
Talweg  des  Rheins  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  Rastatt  getroffenen
  Abmachungen  die  Grenze  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Frankreich  bilden  °.

Die  Abmachung  in  Rastatt  in  dieser  Beziehung  war  in
folgender  Weise  getroffen.  In  einer  Note  des  österreichischen
Bevollmächtigten  METTERNICH  an  die  französischen  Bevollmächtigten
  vom  17.  Okt.  1798  heisst  es:  „In  Betreff  der  Rheingrenze
ist  man  stets  damit  einverstanden,  dass  allenthalben  der  Talweg
die  Grenze  beider  Staaten  ausmachen,  und  dass  unter  dem  Talweg
  die  Mitte  des  schiffbaren  Hauptstroms  des  Rheins  verstanden
  werden  solle;  da  jedoch  hierdurch  am  Unterrheine  die
Büdericher  Insel  bei  Wesel  auf  die  französische  Seite  fällt,  der
königlich  preussische  Hof  aber  auf  deren  Beibehaltung  zu  mehrerer
  Sicherung  der  Festung  und  Stadt  Wesel  mehrmal  aus-  '
drücklich  angetragen  hat,  so  glaubt  man  zuversichtlich  hoffen  zu
können,  dass  das  französische  Gouvernement  den  diesfallsigen
königlich  preussischen,  selbst  zu  des  Reiches  Besten  gereichenden
  Wünschen  willfahren  und  diese  Insel  der  deutschen  Seite
überlassen  werde.

Die  Rheininseln  betreffend,  ist  man  bereits  in  den  vorhin
gewechselten  Noten  übereingekommen,  dass  die  Inseln  auf  der
rechten  Seite  des  Talwegs  dem  Deutschen  Reiche,  die  Inseln
auf  seiner  linken  aber  der  französischen  Republik  verbleiben

®  Bereits  in  dem  Westfälischen  Frieden  war  bei  dem  Oberrhein  der
Talweg  als  die  Grenzlinie  bestimmt.

Archiv  für  öffentliches  Recht,  XXII.  1.  u.  2.  12
        <pb n="188" />
        —  178  —

sollen.  In  der  Folge  ist  man  auch  dem  eigenen  französischen
Antrage  der  Note  vom  19.  Juli  beigetreten,  wonach  die  künftige
Aenderung  des  Talwegs  nichts  an  den  Hoheitsrechten  über  die
Inseln  ändern,  sondern  diese  vielmehr  von  nun  an  nach  ihrer
gegenwärtigen  Abteilung  unter  der  deutschen  oder  französischen
Oberherrlichkeit  verbleiben  sollen,  wenn  sie  schon  etwa  in  der
Folge  auf  eine  andere  Seite  des  Talwegs  verlegt  würden.  Wenn
nun  aber  die  bevollmächtigten  Minister  der  französischen  Republik
  in  ihrer  jüngsten  Note  äussern,  dass  das  französische  Gouvernement
  dem  Deutschen  Reich  oder  einem  seiner  Glieder  niemals
  irgend  eine  Besitzung  auf  der  linken  Seite  des  Talwegs
einräumen  werde,  so  kann  wohl  die  Meinung  nicht  sein,  dass
hierdurch  jene  älteren  Verabredungen  zurückgenommen  werden
sollen,  sondern  der  Sinn  ist  ohne  Zweifel  nur  auf  die  Rheinlinie
  von  Hüningen  bis  an  das  kurpfälzische  Oberamt  Germersheim
  gerichtet,  wo  der  Rhein  schon  vordem  die  Grenze  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  gewesen  ist,  und  wo  man  sich  auf
das  Begehren  der  bevollmächtigten  Minister  der  französischen
Republik,  die  bisher  französisch  gewesenen  Inseln  auf  der  rechten
  Seite  des  Talwegs  auch  noch  ferner  beizubehalten,  das  Reziprokum
  ausbedungen  hat.  Da  nun  aber  die  gegenwärtige  Ueberlassung
  des  linken  Teils  des  Rhein-Talwegs  an  die  französische
Republik  eigentlich  erst  bei  dem  ÖOberamte  Germersheim,  als
dem  ersten  Punkte  der  eroberten  Lande  des  linken  Rheinufers,
nicht  aber  dort  anfängt,  wo  Deutschland  schon  vorhin  an  Frankreich
  gegrenzt  hat,  so  wird  das  französische  Gouvernement  wohl
keinen  weiteren  Anstand  nehmen,  in  Ansehung  dieses  Teiles  des
Rheins  und  seiner  Inseln  es  bei  den  bisherigen  auf  Verträgen
und  Herkommen  beruhenden  Verhältnissen  zu  belassen,  und
sonderlich  den  diesseitigen  Gemeinden,  welche  dergleichen  Inseln
jenseits  des  Talwegs  besitzen,  deren  freie  Benutzung  und  mithin
den  Gebrauch  des  Busch-  und  Holzwerks  zum  nötigen  Uferbau
auf  keine  Art  zu  erschweren.“
        <pb n="189" />
        —  19  —

Die  französischen  Bevollmächtigten  stimmten  diesem  Vorschlag
  im  allgemeinen  bei,  nur  blieben  sie  auf  dem  Standpunkt,
dass  alle  Inseln  auf  der  linken  Seite  des  Talwegs  an  Frankreich
  fallen  müssten.  Sie  selbst  hatten  bereits  vorher  den  Vorschlag
  gemacht,  dass  künftige  Veränderungen  in  dem  Talweg
die  begründeten  Hoheitsrechte  über  die  Inseln  nicht  ändern
sollten  *.

Ebenfalls  ist  in  späteren  Verträgen,  in  welchen  ein  Fluss
zur  Grenze  genommen  ist,  der  Talweg  als  Grenze  bestimmt,  so
ın  dem  Art.  9  des  Tilsiter  Friedens  vom  7.  Juli  1807,  in  dem
Vertrage  zwischen  Baden  und  Aargau  vom  17.  Sept.  1808,  in
dem  Art.  2  des  Vertrages  zwischen  Oesterreich  und  Russland
vom  19.  März  1810,  in  dem  Art.  1  des  Vertrages  zwischen
Russland  und  Schweden  vom  8.  Nov.  1810,  in  den  Art.  1—4
des  Vertrages  zwischen  Preussen  und  dem  Königreich  Westfalen
  vom  14.  Mai  1811,  in  dem  Art.  6  des  Vertrages  zwischen
Frankreich  und  Holland  vom  16.  März  1810,  in  dem  Art.  3
des  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai  1814,  in  dem  Art.  1  des
Pariser  Friedens  vom  20.  Nov.  1815,  in  dem  Art.  4  der  Wiener
Kongressakte  von  1815,  in  dem  Art.  3  der  Friedenspräliminarien
  von  San  Stefano  vom  3.  März  1878,  in  dem  Art.  2  der
Berliner  Kongressakte  vom  13.  Juli  1878,  in  dem  Art.  1  der
Schlussakte  über  die  türkisch-griechische  Grenze  vom  27.  Nov.  1881.

Wenn  nun  in  neuerer  Zeit  dort,  wo  die  Grenze  eines  Staats
durch  einen  schiffbaren  Fluss  gebildet  werden  soll,  in  den  Staatsverträgen
  der  Talweg  als  die  Grenzlinie  bezeichnet  zu  werden
pflegt,  so  kann  man  hierin  die  Anwendung  eines  anerkannten
Rechtssatzes  finden.  Man  kann  aber  auch  derartige  Vertragsbestimmungen
  nur  als  für  den  einzelnen  Fall  getroffen  ansehen.
In  der  Literatur  ist  die  erstere  Ansicht  vorherrschend  °.

 

*  Noten  der  franz,  Bevollmächtigten  vom  19.  Juli  1798  und  vom  11.  Nov.
1798  in  Münch  von  BELLINGHAUSEN,  Protokolle  5,  8.  68  ff.  und  256  ff.
*  ENGELHARDT,  Du  regime  conventionnel  des  fleuves  internationaux

12*
        <pb n="190" />
        —  180  7°  —

Uebrigens  fehlt  es  auch  der  früheren  Ansicht  nicht  an  Vertretern
  ®,.

Dem  wörtlichen  Sinne  nach  ist  Talweg  die  Fahrstrasse,
welche  für  die  Schiffahrt  eines  Flusses  in  der  Richtung  von  dem
Ursprung  nach  der  Mündung,  bergab,  benutzt  wird.  In  der
österreichischen  Note  vom  17.  Okt.  1798  ist  der  Talweg  aber
als  die  Mitte  des  schiffbaren  Hauptstroms  definiert.  Sachlich
wird  diese  Definition  regelmässig,  wenn  nicht  immer,  mit  der
wörtlichen  Auslegung  zusammentreffen.  In  dem  Vertrage  zwischen
  Frankreich  und  Baden  über  die  nähere  Festsetzung  der
Rheingrenze  vom  5.  April  1840  heisst  es  in  Art.  2:  „Der  Talweg
  des  Rheins  ist  der  für  die  Talschiffahrt  bei  niederm  Wasserstande
  geeignetste  Weg.  Im  Fall  einer  Beanstandung  hinsichtlich
  zweier  Stromarme  kann  derjenige,  welcher  längs  der
Achse  seines  besonderen  Talwegs  die  geringste  Tiefe  darbietet,
nicht  als  der  Arm  des  Stromtalwegs  angesehen  werden.  Achse
des  Talwegs  nennt  man  diejenige  Linie  seines  Laufes,  welche
durch  die  ununterbrochene  Reihenfolge  der  tiefsten  Sondierungen
bestimmt  wird“  ?.,

Als  Grund,  weshalb  man  in  neuerer  Zeit  bei  schiffbaren

Grenzflüssen  nicht  die  Mittellinie,  sondern  den  Talweg  zur  Grenzscheide
  nimmt,  muss  man  wohl  annehmen,  dass  der  Talweg  beständiger
  ist  und  weniger  Schwankungen  unterliegt  als  die  Mittellinie
  ®.
S.  72,  Caratheodory  im  Handb.  v.  HOLTZENDORFF  2,  8  66,  S.  303,  BLUNTSCHLI,
Das  moderne  Völkerrecht  (4)  8  298,  Garkıs,  Institutionen  des  Völkerrechts  (2)
8  19,  S.  74,  Hau,  International  Law  (5)  S.  122  f.,  HALLECK,  International
Law  1  (3)  $  23,  S.  171,  Woousey,  International  Law  (6)  $  62,  S.  79.

°  So  HEFFTER  a.  a.  O.

?”  Bad.  Staats-  und  Regierungsblatt  f.  1840,  S.  131  f.  —  In  dem  Vertrage
  zwischen  Preussen  und  dem  Königreich  Westfalen  ist  der  Talweg  als
„le  principal  courant  de  l’Elbe“  bezeichnet.  Nach  dem  Vertrage  zwischen
  Baden  und  Aargau  soll  unter  dem  Talweg  bis  zu  einer  andern  -Vereinbarung

  „die  grösste  Tiefe  des  fliessenden  Stroms“  verstanden  werden.
8  PRADIER-FODERE,  Droit  international  2,  227.
        <pb n="191" />
        —  1831  —

Für  den  Betrieb  der  Schiffahrt  ‚ist  der  Grenzfluss  nach  allgemeinen
  Regeln  den  Uferstaaten  gemeinschaftlich.  Dieses  wurde
bezüglich  des  Rheins  schon  in  den  Rastatter  Friedensverhandlungen
  ausgesprochen  und  ist  jetzt  durch  die  Wiener  Kongressakte
  von  1815  und  den  Pariser  Frieden  von  1856  für  alle
europäischen  schiffbaren  Grenzflüsse  anerkannt.  Kommerzielle
Rücksichten  können  also  nicht  massgebend  sein,  wenn  man  in
den  neueren  Staatsverträgen  den  Talweg  und  nicht  die  Mitte
eines  schiffbaren  Flusses  zur  Grenze  nimmt’.  Aendert  sich  der
Lauf  des  Talwegs,  so  ändert  sich  auch  die  Gregze  !",

In  neuester  Zeit  ist  die  Frage,  wie  die  Grenzlinie,  dort,  wo
ein  schiffbares  Gewässer  die  Grenze  zwischen  zwei  Staaten  bildet,
genau  festzusetzen  sei,  zweimal  von  dem  höchsten  Gerichtshofe
der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  entschieden.  Man
kann  annehmen,  dass  die  in  diesen  Entscheidungen  ausgesprochenen
  Grundsätze  vorkommenden  Falls  von  der  Regierung  der
Vereinigten  Staaten  als  Regeln  des  Völkerrechts  vertreten  werden.
  Der  höchste  Gerichtshof  wird  nach  den  englisch-nordamerikanischen
  Anschauungen  für  die  Zukunft  sich  für  gebunden
an  diese  Grundsätze  halten,  und  bei  dem  hohen  Ansehen,  dessen
sich  dieser  Gerichtshof  erfreut,  ist  es  ausgeschlossen,  dass  die
nordamerikanische  Regierung  von  den  von  ihm  aufgestellten

—__

’  Abweichend  hiervon  nimmt  ULLMANN,  Völkerrecht  (2)  S.  190,  an,
dass  der  Grund  sei,  jedem  der  angrenzenden  Staaten  gleichberechtigten
Genuss  des  Fahrwassers  zu  sichern.

10  KLOBER,  Oeffentliches  Recht  des  deutschen  Bundes  (4)  S.  100.
KLÜBER  scheint  grundsätzlich  anzunehmen,  dass  von  einer  derartigen  Aendetung
  der  Grenze  auch  das  Hoheitsrecht  über  die  Inseln  in  dem  Fluss  betroffen
  wird.  Bezüglich  des  Eigentums  (propriete)  an  den  Rheininseln  war
in  den  Pariser  Verträgen  von  1814  und  1815  festgesetzt,  dass  solches  durch
Veränderungen  in  dem  Flusse  nicht  geändert  werden  solle.  Der  Vertrag
zwischen  Baden  und  Frankreich  von  1840  berücksichtigt  die  Möglichkeit,
dass  die  Staatsgrenze  durch  eine  Aenderung  des  Talwegs  geändert  werden
könne.  Er  enthält  besondere  Bestimmungen  über  das  privatrechtliche  Eigentum
  an  den  Rheininseln.  Ueber  die  ganze  Frage  s.  Nys,  Rivieres  et  fleuves
frontieres  in  der  Revue  de  droit  international  2.  Serie,  3,  75.
        <pb n="192" />
        —  182  —

völkerrechtlichen  Grundsätzan  abgehen  werde.

In  einem  Urteil  vom  3.  Jan.  1893  !!  handelte  es  sich  um  einen
Grenzstreit  zwischen  den  nordamerikanischen  Staaten  Jowa  und
Illinois.  Die  Grenze  wird  von  dem  Mississippi  gebildet.  Es  bestand
  eine  Meinungsverschiedenheit  darüber,  wieweit  die  beiden
Staaten  berechtigt  seien,  die  über  diesen  Fluss  gehenden  Brücken
zur  Steuer  heranzuziehen.  Durch  einen  Vertrag  zwischen  England,
  Frankreich  und  Spanien  vom  Jahre  1763  war  die  Mitte
des  Flusses  Mississippi  als  die  Grenze  zwischen  den  hier  in  Betracht
  kommenden  Territorien  festgesetzt.  Das  Territorium  von
Illinois  ging  durch  einen  Vertrag  von  1783  und  das  Territorium
von  Jowa  durch  einen  Vertrag  von  1803  an  die  Vereinigten
Staaten  über.  Die  Grenze  blieb  die  Mitte  des  Mississippi.  Bei
der  Aufnahme  von  Jowa  und  Illinois  unter  die  nordamerikanischen
  Staaten  wurde  ebenfalls  die  Mitte  des  Flusses  als  die
Grenze  bezeichnet.  Der  Staat  Jowa  machte  geltend,  dass  die
Mitte  des  Hauptarms  des  Flusses  die  Grenzlinie  bilde,  ohne
Rücksicht  auf  die  Fahrrinne  für  die  Dampfschiffe  in  dem  tiefsten
  Teil  des  Flusses.  Um  die  Mittellinie  zu  bestimmen,  müsse
der  Fluss  gemessen  werden,  wenn  das  Wasser  desselben  seinen
regelmässigen  Stand  habe,  nicht  besonders  angeschwollen  oder
ausgetrocknet  sei.  Auf  diese  Weise  allein  könne  eine  sichere
Grenze  festgestellt  werden.  Die  Mitte  der  Fahrrinne  sei  schwer
zu  erkennen,  ausserdem  wechsele  dieselbe  gerade  in  dem  Missıssippi
  infolge  von  Sandbänken;  sie  sei  auch  an  einem  gerade  ın
Frage  kommenden  Punkte  künstlich  hergestellt,  um  den  Zugang
zu  einem  Kanal  zu  erleichtern.  Es  kämen  auch  mehrere  Fahrrinnen
  vor.  Der  Staat  Illinois  dagegen  führte  an,  dass  die  Mitte
der  Fahrrinne  für  Dampfschiffe,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie
nahe  sie  dem  einen  oder  anderen  Ufer  liege,  als  die  Grenze
anzusehen  sei.  Die  Streitfrage  war  in  Anlass  von  Klagen  der
Brückeneigentümer  bei  den  Gerichten  der  beiden  beteiligten

u  United  States  Reports  147,  1.
        <pb n="193" />
        —  183  —

Staaten  zur  Entscheidung  gekommen.  Der  höchste  Gerichtshof
jedes  dieser  Staaten  hatte  zu  gunsten  der  von  seinem  Staat
vertretenen  Ansicht  entschieden.  Der  höchste  Gerichtshof
der  Vereinigten  Staaten  sprach  sich  für  die  Ansicht  von  Illinois
aus.  Die  Gründe  sind  folgende:  Wenn  ein  schiffbarer  Fluss  die
Grenze  zwischen  zwei  unabhängigen  Staaten  bilde,  so  gehe  das
Gebiet  eines  jeden  Staates  bis  zur  Mitte  der  Hauptfahrrinne  des
Flusses.  Das  Interesse,  welches  jeder  Staat  an  der  Schiffahrt
auf  dem  Flusse  habe,  gestatte  keine  andere  Grenzlinie.  Die  Erhaltung
  eines  gleichen  Rechtes  an  der  Schiffahrt  auf  dem  Flusse
sei  für  jeden  Staat  ein  Gegenstand  von  hervorragender  Bedeutung.
  Daher  werde  in  allen  Lehrbüchern  des  Völkerrechts  aus
neuerer  Zeit,  die  ein  gewisses  Ansehen  hätten,  ausgesprochen,
dass  die  Mitte  der  Fahrrinne  des  Flusses  die  wahre  Grenze
zwischen  den  angrenzenden  Staaten  bilde.  Im  Völkerrecht  und
durch  den  europäischen  Gebrauch  sei  es  anerkannt,  dass  der
Ausdruck  „Mitte  des  Flusses“,  wenn  er  auf  einen  schifibaren
Fluss  angewandt  werde,  gleichbedeutend  sei  mit  dem  Ausdruck
„Mitte  der  Fahrrinne  des  Flusses“.  In  diesem  Sinne  sei  der
Ausdruck  gebraucht  in  dem  Staatsvertrage  zwischen  Grossbritannien,
  Frankreich  und  Spanien  von  1763.  Der  (Gerichtshof
beruft  sich  dann  auf  WHEAToNn  (Elements  of  International  Law
$  192),  welcher  bemerkt:  „Wo  ein  schiffbarer  Fluss  die  Grenze
zwischen  zwei  Staaten  bildet,  wird  allgemein  die  Mitte  der  Fahrrinne
  oder  des  Talweges  als  die  Grenzlinie  angenommen,  indem
präsumiert  wird,  dass  das  Recht  der  Schiffahrt  beiden  Staaten
gemeinschaftlich  ist,  insofern  nicht  etwa  eine  entgegengesetzte
Okkupation  und  ein  langer,  ungestörter  Besitzstand,  welcher
einem  der  Grenzstaaten  die  Hoheit  über  den  ganzen  Fluss  gibt,
vorhanden  ist“.  ,  Ferner  wird  angeführt,  dass  WHEATON  ($  202),
wo  er  erwähne,  dass  bei  dem  Mississippi  die  Mitte  der  Fahrinne
  die  Grenzlinie  bilde,  hervorhebe,  dass  die  Fahrrinne  grosse
Windungen  mache,  indem  sie  häufig  den  Fluss  von  einem  Ufer
        <pb n="194" />
        —  184  —

zum  andern  kreuze.

Weiter  beruft  sich  das  Urteil  auf  Creasy  (First  Platform
on  International  Law  8  231),  welcher  gleichfalls  ausspricht,  dass,
wenn  ein  schiffbarer  Fluss  die  Grenze  bilde,  der  Talweg  oder
die  Mitte  der  schiffbaren  Fahrrinne  als  die  Grenzlinie  anzusehen
sei.  Eine  Linie,  welche  in  der  Mitte  der  Wasserfläche  gezogen
werde,  das  medium  filum  aquae,  müsse  auch  jetzt  noch  als  die
Grenzlinie  angesehen  werden,  mit  Ausnahme  solcher  Teile  des
Flusses,  in  bezug  auf  welche  nachgewiesen  werden  könne,  dass
die  Schiffe,  welche  den  Fluss  befahren,  gewöhnlich  ihren  Kurs
durch  eine  Linie  nehmen,  die  von  dem  medium  filum  verschieden
sei.  In  dem  Urteil  wird  weiter  angeführt,  dass  CREASY  sich  insbesondere
  auch  auf  Twıss  berufe,  welcher  sage,  dass,  wenn  verschiedene
  Fahrrinnen  vorhanden  seien,  die  tiefste  als  die  Mittelfahrrinne
  anzusehen  sei.  Twıss  bemerke  bezüglich  der  Inseln
im  Flusse,  dass  die  Inseln  an  jeder  Seite  von  der  Mitte  der
Fahrrinne  als  Zubehör  des  betreffenden  Ufers  anzusehen  seien.
Seien  solche  Inseln  einmal  von  dem  Staate,  auf  dessen  Seite
sie  belegen  seien,  in  Besitz  genommen,  so  würden  die  Hoheitsrechte
  dieses  Staates  dadurch  nicht  aufgehoben,  dass  die  Fahrrinne,
  und  damit  die  Grenze,  sich  ändere  .  Dann  beruft  sich
das  Urteil  auf  HALLECK  (Treatise  on  International  Law  1,  $  23),
welcher  ebenfalls  die  Ansicht  ausspricht,  dass  bei  einem  Grenzflusse
  der  Talweg  oder  die  Mitte  der  Fahrrinne  die  Grenze
bilde.  Wenn  mehrere  Fahrrinnen  vorhanden  seien  und  die  tiefste
Fahrrinne  für  die  Schiffahrt  weniger  geeignet  sei,  so  sei  die
Grenzlinie  in  der  Mitte  der  Fahrrinne  zu  ziehen,  welche  die  geeignetste
  für  die  Schiffahrt  sei  und  am  meisten  hierzu  benutzt
werde.  Weiter  wird  in  dem  Urteil  die  Ansicht  von  WOoLSEY
(International  Law)  angeführt,  welcher  sagt,  dass,  wenn  ein
schiffbarer  Fluss  die  Grenze  zwischen  zwei  Staaten  bilde,  prä- 



 

ı2  Twıss,  Law  of  Nations  1,  206.
        <pb n="195" />
        —  15  —

sumiert  werden  müsse,  dass  beiden  der  freie  Gebrauch  desselben
zustehe.  Die  Grenzlinie  laufe  in  der  Mitte  der  Fahrrinne,  es
sei  denn,  dass  das  Gegenteil  durch  langdauernde  Okkupation
oder  durch  Vereinbarung  der  Beteiligten  erwiesen  sei.  Verändere
  der  Fluss  sein  Bett,  so  bleibe  die  durch  die  alte  Fahrrinne
gezogene  Grenzlinie  als  Grenze  bestehen,  aber  es  entspreche  der
Billigkeit,  dass  dem  Staate,  dessen  Gebiet  der  Fluss  verlassen
habe,  das  Recht,  denselben  frei  zu  benützen,  verbleibe.  Der
Grund,  warum  die  Mitte  der  Fahrrinne  eines  schiffbaren  Flusses
als  die  wahre  Grenzlinie  angesehen  werde,  liege  auf  der  Hand.
In  Ermangelung  einer  besonderen  Uebereinkunft  oder  eines
einer  solchen  Vereinbarung  gleichkommenden  langen  Gebrauchs
einer  anderen  Linie  sei  anzunehmen,  dass  das  Recht  zur  Schiffahrt
  beiden  anstossenden  Staaten  gemeinschaftlich  zustehe.  Das
Urteil  zitiert  dann  noch  den  Engländer  PHILLIMORE  (Commentaries
  on  International  Law)  !°,  welcher  ebenfalls  sage,  dass  als
die  Demarkationslinie  zwischen  angrenzenden  Staaten  die  Mitte
der  Fahrrinne  anzusehen  sei.  Das  Urteil  fährt  dann  fort:  der
Grund  und  die  Notwendigkeit  für  die  Annahme  der  Mitte  der
Fahrrinne  als  Grenze  möchten  in  denjenigen  Staaten,  in  welchen
die  Nachbarstaaten  unter  derselben  allgemeinen  Regierung  ständen,
  nicht  so  zwingend  sein,  wie  in  Europa,  indessen  müsse  die
gleiche  Regel  auch  hier  als  gültig  angesehen  werden,  wenn  nicht
eine  Aenderung  durch  Gesetz  oder  durch  einen  Gebrauch,  welcher
infolge  seiner  langen  Dauer  Gesetzeskraft  erlangt  habe,  herbeigeführt
  sei.  Die  Ausdrücke  Mitte  des  Flusses  und  Mitte  der
Fahrrinne  seien  gleichbedeutend.  Die  Akte  von  1818,  durch
welche  Illinois  zum  Staat  erklärt  worden  sei,  bestimme  die  Mitte
des  Mississippi  als  die  Grenze.  Die  Akte  von  1820,  wodurch
Missouri  zum  Staat  erklärt  sei,  mache  die  Mitte  der  Hauptfahrinne
  des  Mississippi  zur  Grenze.  Ebenfalls  bestimme  die  Akte

 

3.  ed.  S.  342.
        <pb n="196" />
        —  186  —

von  1846,  wodurch  Wisconsin  zum  Staat  erklärt  sei,  die  Hauptfahrrinne
  des  Flusses  St.  Croix  und  das  Zentrum  der  Hauptfahrrinne
  des  Mississippi  als  Grenze.  Es  sei  klar,  dass  die  Ausdrücke
  Mitte  des  Mississippi  und  Mitte  der  Hauptfahrrinne  des
Mississippi  und  Zentrum  der  Hauptfahrrinne  synonym  gebraucht
seien.  Der  Gerichtshof  sei  daher  der  Ansicht,  dass  die  wahre
Grenzlinie  bei  Flüssen,  welche  nordamerikanische  Staaten  von
einander  trennen,  die  Mitte  der  Hauptfahrrinne  des  Flusses  sei.
Wenn  mehrere  Fahrrinnen  vorhanden  seien,  so  gehe  die  Grenze
bis  zur  Mitte  derjenigen,  welche  als  die  hauptsächliche  anzusehen
sei  oder  vielmehr  gewöhnlich  benutzt  werde.

Die  Entscheidung  ging  dahin,  dass  die  Mitte  des  Hauptschiffahrtsweges
  auf  dem  Mississippi  die  Grenzlinie  zwischen  Jowa
und  Illinois  bilde,  und  dass  diese  Grenzlinie  auf  den  über  den
Fluss  führenden  Brücken  durch  eine  Kommission  festgestellt
werden  solle.

Die  Grenze  wird  durch  eine  Linie,  nicht  durch  einen  Streifen
  gebildet,  diese  Linie  würde  wohl  der  in  dem  französisch-badischen
  Vertrage  als  Achse  des  Talwegs  bezeichneten  Linie  entsprechen.
  Tritt  eine  Aenderung  im  Talweg  ein,  so  ändert  sich
auch  die  Grenzlinie.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  eine  solche
schwankende  Grenze  auf  Brücken  wenig  zweckmässig  ist,  namentlich
  wenn,  wie  dieses  hier  der  Fall  ist,  die  Länge  der  Strecke,
mit  welcher  jeder  Uferstaat  an  der  Brücke  partizipiert,  für  die
Steuerverhältnisse  von  Erheblichkeit  ist.  Nach  dem  Friedensvertrag
  von  1815  sollte  die  Rheinbrücke  bei  Kehl  zur  Hälfte
zu  Frankreich  und  zur  Hälfte  zu  Baden  gehören,  und  durch  die
Vereinbarung  zwischen  Baden  und  Frankreich  vom  28.  Dezember
1860  (Bad.  Regierungsbl.  f.  1861  S.  67)  wird  allgemein  die
Mitte  der  über  den  Rhein  führenden  Brücken  als  die  Hoheitsgrenze
  bestimmt.  Ebenfalls  ist  in  dem  Vertrage  zwischen  Baden
und  Aargau  aus  dem  Jahre  1808  vereinbart,  dass  jedem  Staat
die  Landeshoheit  über  die  Rheinbrücken  zur  Hälfte  zustehen
        <pb n="197" />
        —  187°  —

solle.  Es  ist  hier  also  eine  unveränderliche  Grenze  gesetzt.

Die  Aufgabe  der  Gerichte  ist  indessen,  das  geltende  Recht
festzustellen;  zu  einer  Aenderung  desselben  sind  sie  nicht  befugt,
mag  eine  solche  auch  noch  so  zweckmässig  sein.

Die  rechtliche  Grundlage  für  die  Grenze  zwischen  Illinois
und  Jowa  ist,  wie  solches  auch  das  Urteil  des  höchsten  Gerichtshofs
  annimmt,  der  Vertrag  zwischen  England,  Frankreich  und
Spanien  aus  dem  Jahre  1763.  Bei  der  Aufnahme  der  Territorıen
  Illinois  und  Jowa  unter  die  Zahl  der  Unionsstaaten  sind
besondere  Bestimmungen  über  die  Grenze  nicht  getroffen.  In
dem  Staatsvertrage  von  1763  ist  die  Mitte  des  Mississippi  als
Grenze  bestimmt.  Ein  Vertrag  muss  nach  dem  Sprachgebrauch,
welcher  zur  Zeit  der  Errichtung  desselben  herrscht,  ausgelegt
werden.  Im  Jahre  1763  verstand  man  unter  Mitte  des  Flusses
aber  nicht  den  Talweg,  sondern  die  Mitte  des  Gewässer.  Wenn
auch  bei  dem  oberen  Rhein  der  Talweg  zur  Grenzlinie  genommen
war,  so  war  dieses  eine  singuläre  Bestimmung.  Dass  in  späteren
Gesetzen  der  Union  der  Talweg  als  Grenze  zwischen  Unionsstaaten
  bezeichnet  worden  ist,  kann  für  die  Auslegung  des
Vertrages  von  1763  nicht  von  Erheblichkeit  sein.  Das  Urteil
des  höchsten  Gerichtshofs  erscheint  danach  bedenklich.

Nach  den  Rastatter  Verhandlungen  ist  die  Mitte  des  schiffbaren
  Hauptstroms  des  Rheins  der  Talweg.  Der  französischbadische
  Vertrag  von  1840  bestimmt  näher,  dass,  wenn  mehrere
Schiffahrtswege  vorhanden  sind,  derjenige,  welcher  die  geringste
Tiefe  darbietet,  nicht  als  der  entscheidende  Talweg  angesehen
werden  soll.

Der  höchste  Gerichtshof  der  Vereinigten  Staaten  sieht  als
massgebend  für  die  Grenze,  wenn  mehrere  Wasserstrassen  in
einem  Flusse  vorhanden  sind,  diejenige  an,  auf  welcher  der
Hauptverkehr  stattfindet.  Auf  die  Tiefe  wird  kein  entscheidendes
  Gewicht  gelegt.  Es  hängt  dieses  damit  zusammen,  dass  der
nordamerikanische  Gerichtshof  den  Grund,  aus  welchem  der  Tal-
        <pb n="198" />
        —  18  —

weg  und  nicht  die  Mitte  des  Flusses  zur  Scheidelinie  genommen
wird,  nicht  darin  findet,  dass  eine  solche  Grenze  beständiger  ist
als  die  Mitte  des  Flusses,  sondern  darin,  dass  beiden  Uferstaaten
die  gleiche  Möglichkeit,  sich  an  dem  Schiffahrtsverkehr  zu  beteiligen,
  gewährt  sein  soll.  Der  Gerichtshof  scheint  anzuerkennen,
dass  dieser  Grund  für  die  Unionsstaaten  nicht  zutrifft,  er  meint
aber,  dass  in  Europa  die  Sache  anders  liege.  Dieses  ist,  wie
oben  ausgeführt,  irrtümlich.  Die  Uferstaaten  sind  in  Europa
zur  Schiffahrt  auf  den  Grenzflüssen  berechtigt,  mag  man  die
Scheidelinie  in  die  Mitte  des  Flusses  oder  in  den  Talweg  legen.

In  dem  Mississippi  hatte  eine  künstliche  Vertiefung  des
Fahrwassers  stattgefunden.  Veranlasst  war  diese  durch  einen
Kanal  der  Vereinigten  Staaten.  Welcher  Staat  die  Vertiefung
hat  ausführen  lassen,  ist  nicht  ersichtlich.  Der  Gerichtshof  legt
hierauf  kein  Gewicht;  nach  seiner  Ansicht  ist  für  die  Grenze
die  tatsächlich  bestehende  Wasserstrasse  entscheidend,  wie  solche
auch  entstanden  sein  mag.

Der  Grundsatz  von  dem  Talweg  als  Grenzlinie  wurde  in
einem  Urteile  des  höchsten  Gerichtshofs  der  Vereinigten  Staaten
vom  5.  März  19061!*  auch  dort  anerkannt,  wo  andere  schiffibare  Gewässer
  als  Flüsse  (abgesehen  von  der  offenen  See)  die  Grenze
zwischen  zwei  Staaten  bilden.

4  Die  Staaten  Louisiana  und  Mississippi  waren  bezüglich  der
Oberhoheit  über  Austernbänke  an  der  Mündung  des  Mississippi
in  Differenzen  geraten.  Bei  der  Entscheidung  hierüber  führte
der  höchste  Gerichtshof  der  Vereinigten  Staaten  unter  anderem
folgendes  aus:  Das  Urteil  in  der  Sache  Jowa  wider  Illinois  beziehe
  sich  auf  schiffbare  Flüsse.  Der  Gerichtshof  sei  aber  der
Ansicht,  dass  vorkommenden  Falls  der  Grundsatz  von  dem  Talweg
  bei  schiffbaren  Gewässern,  welche  die  Grenze  zwischen
Staaten  bildeten,  auch  dann  anwendbar  sei,  wenn  es  sich  um

1  United  States  Reports  202,  1.
        <pb n="199" />
        —  189  —

einen  Sund,  eine  Bai,  einen  Golf,  eine  Bucht  oder  andere  Meeresarme
  handele.  Bei  Grenzen  durch  Binnenseen  und  durch  Teile
des  Meers,  die  vom  Lande  eingeschlossen  seien,  auf  welchen
keine  bestimmte  Bahn  für  die  Schiffahrt  vorhanden  sei,  werde
die  Grenzlinie  in  der  Mitte  gezogen,  und  dieses  treffe  auch  bei
engen  Wasserstrassen,  welche  die  Staatsgrenze  bildeten,  zu.
Wenn  aber  eine  tiefe  Fahrrinne  vorhanden  sei,  so  finde  nach
der  Ansicht  der  Völkerrechtslehrer  die  Regel  von  dem  Talweg
Anwendung.  (MARTENS,  HALL,  BLUNTSCHLI,  OPPENHEIM.)  So
bemerke  MARTENS  (2.  ed.,  134):  „Was  wir  über  die  Flüsse  und
Seen  gesagt  haben,  ist  gleichfalls  anwendbar  auf  die  Meerengen
und  Buchten  der  See,  insbesondere  auf  solche,  deren  Breite  die
gewöhnliche  der  Flüsse  nicht  übersteigt,  oder  deren  Ufer  nicht
weiter  von  einander  entfernt  sind  als  den  doppelten  Bereich
eines  Kanonenschusses“.

PRADIER-FODERE  (Bd.  2,  S.  202)  bemerke,  dass  Seen,  welche
mit  dem  Meere  in  Verbindung  oder  Zusammenhang  stehen,  den
gleichen  Regeln  wie  die  internationalen  Flüsse  unterworfen  seien.

Dieselbe  Ansicht  sei  durch  Urteile  des  höchsten  Gerichtshofs
und  durch  schiedsrichterliche  Entscheidungen  bestätigt.

In  dem  Streit  zwischen  Nordamerika  und  England  bezüglich
  der  San  Juan-Grenze  habe  am  21.  Oktober  1871  der  deutsche
Kaiser  Wilhelm  I.  seinen  Schiedsspruch  zu  gunsten  der  Vereinigten
  Staaten  abgegeben,  indem  er  entschieden  habe,  dass  die
Grenze  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Grossbritannien
an  der  streitigen  Stelle  durch  den  Haro-Kanal  zu  ziehen  sei.
Es  sei  klar,  dass  die  Entscheidung  sich  darauf  stütze,  dass  die
Theorie  von  der  tiefen  Fahrrinne  auf  Sunde  und  Arme  des
Meers,  wie  die  Meerenge  von  San  Juan  de  Fuca,  Anwendung
finde.  Tatsächlich  sei  bei  der  hierauf  erfolgten  Festsetzung  der
Grenze  bestimmt,  dass  die  Grenzlinie  verlängert  werden  solle,
bis  sie  die  Mitte  der  Fahrstrasse  (fairway)  der  Meerenge  von
San  Juan  de  Fuca  erreiche.  Der  Ausdruck  Fahrstrasse  sei  mit
        <pb n="200" />
        —  19  —

Talweg  gleichbedeutend.

Auch  bei  der  Feststellung  der  Grenze  des  Flusses  Detroit
nach  dem  6.  und  7.  Art.  des  Vertrages  von  Gent  sei  die  tiefe
Fahrrinne  als  Grenze  angenommen,  indem  Belle  Isle  an  die
Vereinigten  Staaten  gegeben  sei,  da  es  nördlich  der  Fahrrinne
liege.  Weiter  sei  auch  in  dem  Alaska-Grenzstreit  von  der  Majorität
  des  Schiedsgerichts  angenommen,  dass  die  Mitte  des  Portlandkanal
  die  wahre  Grenze  bilde  und  Wales  Island,  nördlich
dessen  der  Kanal  gehe,  in  sich  schliesse.  Hierdurch  sei  die
Ausführung  der  nordamerikanischen  Regierung  bezüglich  des
Talwegs  und  der  Inseln,  welche  südlich  desselben  liegen,  gebilligt.


Die  Anwendung  des  (irundsatzes  vom  Talwege  auf  schiffbare
  Grenzgewässer,  welche  Teile  der  See  bilden,  rechtfertigt
sich,  wenn  man,  wie  der  höchste  Gerichtshof  der  Vereinigten
Staaten,  der  Ansicht  ist,  dass  bei  schiffbaren  Grenzgewässern
die  Grenze  so  bestimmt  werden  müsse,  dass  beiden  Grenzstaaten
die  Souveränetät  über  die  Fahrstrassen  zustehe,  damit  beide
an  dem  Schiffahrtsverkehr  teilnehmen  können.  Dieser  Grundsatz
  würde  seine  Bedeutung  verlieren,  wenn  man  annähme,  dass,
wie  bei  schiffbaren  Grenzflüssen,  so  auch  bei  andern  schiffbaren
Grenzgewässern  ohne  Rücksicht  auf  die  Souveränetätsrechte  jeder
der  angrenzenden  Staaten  zur  Benutzung  des  Gewässers  zur
Schiffahrt  berechtigt  sei.  Der  Gerichtshof  beruft  sich  für  seine
Ansicht  auf  MArTEns.  Hiermit  ist  wohl  FRIEDRICH  von  MAR-TENS,
  Völkerrecht,  gemeint.  Von  diesem  Werke  liegt  mir  nur
die  deutsche  Ausgabe  vor.  MARTENS  bemerkt  (Bd.  1,  8.  347):
„Sollten  die  Seegrenzen  zweier  Staaten  mit  einander  kollidieren,
so  hat  die  mitten  zwischen  beiden  gezogene  Linie  als  die  Grenzlinie
  zu  gelten“  und  (S.  385),  wenn  eine  Meerenge  zwei  Staaten
von  einander  scheide  und  nicht  mehr  als  6  englische  Meilen
breit  sei,  so  bilde  die  mitten  durch  die  Meerenge  gezogene  Linie
  die  Grenze  zwischen  den  beiden  Staaten.  Dieses  steht  mit
        <pb n="201" />
        —  191  —

der  Ansicht  des  nordamerikanischen  Gerichtshofs  in  Widerspruch.
MARTENS  ist  zwar  der  Ansicht,  dass  die  Hoheitsrechte  über
Territorialgewässer,  welche  zum  Meer  gehören,  die  andern  Staaten
nicht  von  der  Benutzung  dieser  Gewässer  zur  Schiffahrt  ausschliessen
  (Bd.  1,  S.  382  fi.),  allein  diese  Frage  ist  unabhängig
von  der  Bestimmung  der  Grenzlinie.

PRADIER-Fopkr&amp;amp;  (Trait&amp;amp;E  de  droit  international  2,  202)
nimmt  an,  dass  die  mit  dem  Meere  in  Verbindung  stehenden
Seen  bezüglich  der  Freiheit  der  Schiffahrt  ebenso  zu  behandeln
seien,  wie  die  internationalen  Flüsse.  Bezüglich  der  Frage,  wie
die  Grenzlinie  zu  ziehen  ist,  wenn  solche  Teile  des  Meers  von
mehreren  Staaten  eingeschlossen  sind,  äussert  er  sich  nicht  (vgl.
Bd.  2,  8.  176  ff).  Bezüglich  der  Landseen  nimmt  PRADIER-FO-DERE
  an,  dass,  wenn  selbige  von  mehreren  Staaten  eingeschlossen
sind,  die  Mitte  (nicht  der  Talweg)  die  Grenzlinie  bilde  (Bd.  2,
8.  757).

Der  Schiedsspruch  Kaiser  Wilhelms  I.  in  der  Differenz
zwischen  Grossbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  vom
21.  Oktober  1872  betraf  die  Auslegung  eines  Staatsvertrages
vom  15.  Juni  1846.  Der  Schiedsspruch  geht  dahin,  dass  mit
der  richtigen  Auslegung  dieses  Vertrags  der  Anspruch  der  Vereinigten
  Staaten,  wonach  die  Grenzlinie  durch  den  Haro-Kanal
gezogen  werden  solle,  am  meisten  im  Einklang  stehe.  Eine  Motivierung
  ist  nicht  hinzugefügt!5.  Auch  hierin  findet  die  Ansicht
des  höchsten  Gerichtshofs  keine  Unterstützung.

Was  die  Entscheidung  in  dem  Alaska-Grenzstreit  anlangt,
so  ist  hiermit  der  auf  Grund  des  Vertrages  vom  24.  Jan.  1903  '°
am  20.  Okt.  1903  erfolgte  Schiedsspruch  gemeint.  Weder  der
Vertrag  noch  der  Schiedsspruch  ergeben,  dass  es  dabei  auf  die
Frage  angekommen  ist,  ob  für  die  Bestimmung  der  Grenze

 

—

‘®  Der  Schiedsspruch  ist  abgedruckt  im  Staatsarchiv  25,  217.
€  STOERK,  Nouveau  Recueil  general  de  Traites  2.  Serie  Bd.  31,  494
Bd.  32,  418  ff.
        <pb n="202" />
        —  192  —

die  Mitte  des  Kanals  oder  der  Schiffahrtsweg  entscheidend  sei.

Bei  der  Differenz  handelte  es  sich  um  die  Auslegung  eines
Vertrages  aus  dem  Jahre  1825.  Dem  Schiedsgericht  wurde  insbesondere
  die  Frage  vorgelegt,  welches  Gewässer  in  dem  Vertrage
  unter  dem  Portland-Kanal  verstanden  sei.  Die  nordamerikanische
  Regierung  machte  geltend,  dass  von  den  in  Betracht
kommenden  Gewässern  nach  dem  Grundsatz  vom  Talweg  das
breiteste  verstanden  sein  müsse,  wenn  der  Portland-Kanal  als
Grenze  bestimmt  sei.

Der  englische  Jurist,  welcher  zuerst  das  Votum  der  Majorität
  begründete,  bemerkte  indessen,  es  fehle  an  einem  Grunde
für  diese  Auffassung  '!”.

Der  in  dem  Urteil  ferner  in  Bezug  genommene  Genter
Friedensvertrag  vom  24.  Dez.  1814  zwischen  Grossbritannien
und  Nordamerika  18  bezeichnet  im  Art.  6  die  Mitte  (milieu)  der
dort  erwähnten  Flüsse  und  Seen  als  die  Grenze.  Was  unter
Mitte  zu  verstehen  ist,  soll  durch  Kommissare  bestimmt  werden.

In  welcher  Weise  die  Kommissare  hiernach  die  Grenzlinie
bestimmt  haben,  ist  in  dem  Urteil  nicht  angeführt.  Aus  dem
Vertrage  selbst  lässt  sich  eine  Unterstützung  für  die  Ansicht  des
Gerichtshofs  nicht  herleiten,  da  darin  nur  von  der  Mitte  der  Gewässer,
  nicht  vom  Talweg,  die  Rede  ist.

1?  STOERK  a.  a.  O0.  32,  428.
18  MARTENS,  Nouveau  Recueil  des  Traites  6,  76.
        <pb n="203" />
        —  193  —

Modernes  Fürstenrecht.
Von

FELIX  HAUPTMANN.

I.  Das  Thema.

1.  Dem  Fürsten  gibt  das  Recht  eine  exzeptionelle  Stellung
unter  den  Rechtsubjekten.  Einmal  basiert  diese  auf  seinem  Amt,
das  ihn  zum  Repräsentanten  und  zur  obersten  Spitze  des  Staates
macht.  Hieraus  erwachsen  ihm  eigenartige  Pflichten  und  Befugnisse,
  die  übrigens  ähnlich  jedem  Staatsoberhaupte,  auch  dem
Präsidenten  der  Republik  zukommen.  Aber  über  diese  staatsrechtlichen
  Beziehungen  hinaus  hat  die  geschichtliche  Entwicklung
  bei  den  Fürstenhäusern  noch  privatrechtliche  Eigentümlichkeiten
  geschaffen,  die  teilweise  zu  jenen  staatsrechtlichen  sich  in
Beziehung  bringen  lassen,  teilweise  auch  ohne  solche  bestehen
und  nur  deshalb  existieren,  weil  sie  eben  historisch  erwachsen
sind.  Insofern  sind  im  Fürstenrecht  staats-  und  privatrechtliche
Materien  gemischt,  so  dass  es  wohl  am  praktischsten  ist,  hier
keine  Scheidung  vorzunehmen,  sondern  das  ganze  Fürstenrecht,
sowohl  seine  staatsrechtlichen  als  seine  privatrechtlichen  Teile  ungesondert
  als  ein  Ganzes  zu  behandlen.

Mehr  als  irgend  ein  anderes  Recht,  hat  das  Verhältnis  des
Fürsten  zum  Staate  seit  Einführung  desmodernen

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1  u.  2.  13
        <pb n="204" />
        —  194  —

Verfassungsstaates  sich  geändert.  Wenn  die  meisten
dieser  Veränderungen  auch  auf  dem  staatsrechtlichen  Teile  des
Fürstenrechtes  liegen,  dann  haben  sie  ihren  Einfluss  auch  auf
das  Privatfürstenrecht  gehabt.  Wie  weit  diese  Veränderungen
gehen,  wie  das  Verhältnis  zwischen  Fürst  und  Staat,  und  im
Zusammenhang  damit  wie  eine  Reihe  anderer  Rechtsverhältnisse
des  Fürsten  und  seines  Hauses  zu  fassen  sind,  darüber  ist  die
Doktrin  noch  nicht  zu  einem  klaren  Ergebnis  gelangt  —  da
steht  Meinung  gegen  Meinung.  Trotzdem  aber  ist  es  zu  begrüssen,
  wenn  jetzt  schon  einmal  von  einem  prinzipiellen  Standpunkte
  aus  das  Ganze  des  heutigen  Fürstenrechts  einer  gleichmässigen
  Durcharbeitung  unterzogen  wird,  da  manches  klarer
wird,  wenn  man  seine  Konsequenzen  nach  den  verschiedensten
Richtungen  hin  zieht.  Eine  solche  Verarbeitung  des  ganzen
Rechtsstoffes  dieses  Gebietes  ist  es,  die  REHM  in  seinem  Werk
„Modernes  Fürstenrecht“!  bringen  will.

Bei  der  Bedeutung  der  hier  zur  Sprache  kommenden  Fragen
mag  es  gestattet  sein,  über  den  Raum  einer  Besprechung  des
Buches  hinaus  den  Ideen  des  Verfassers  nachzugehen  und  seine
Auffassungen  zu  prüfen  —  und  zwar  nicht  von  einem  grundsätzlich
  abweichenden  Standpunkte  aus,  sondern  unter  Zugrundelegung
  seiner  leitenden  Anschauungen.

2.  Im  grossen  und  ganzen  folgt  REHM  den  Anschauungen
SCHULZEs  in  dessen  bekanntem  Deutschen  Fürstenrecht‘.
Da  er  aber  nur  das  moderne  Fürstenrecht  bringen  will,  hat
er  die  Entwicklung  aus  der  Vergangenheit,  die  SCHULZE  bringt,
ganz  bei  Seite  gelassen.  Dagegen  folgt  er  ihm  wieder  in  einer
anderen  Richtung,  die  vielleicht  nicht  ganz  einwandsfrei  ist.
Nach  dem  Titel  „Fürstenrecht“,  den  er  in  bewusstem  Gegensatz

ı  HERMANN  REHM,  Modernes  Fürstenrecht,  München  1904.  J.  Schweitzer
Verlag,  Artur  Sellier,  476  S.
2  In  HoLTZENDORFFs  Rechtsenzyklopädie  4.  Aufl.  1882,
        <pb n="205" />
        —  195  —

zu  der  Bezeichnung  „Privatfürstenrecht“  bringt  (136),  wird
man  das  Ganze  des  Fürstenrechts  erwarten  dürfen,  also  auch
den  öffentlich-rechtlichen  Teil,  der  von  dem  Rechte  des  Fürsten
handelt,  den  Staat  zu  repräsentieren  und  eine  Reihe  von  Hoheitsrechten
  darin  auszuüben.  Umsomehr,  da  der  Verfasser  eine
„systematische  Darstellung  des  Fürstenrechts  insgesamt  vom
Standpunkt  seiner  heutigen  Geltung“  (Vorwort)  verspricht.  Da
würden  jene  rein  staatsrechtlichen  Fragen  auch  hineingehören,
wie  denn  auch  SCHULZE,  obschon  er  sie  prinzipiell  nicht  zu
bringen  gedachte,  doch  nicht  umhin  konnte,  sie  gelegentlich  zu
streifen  —  so,  wo  er  von  den  Befugnissen  des  Regenten  und
den  Rechtsverhältnissen  zwischen  dem  Thronfolger  und  seinem
Vorgänger  spricht  Von  diesen,  den  wichtigsten,  ja  den  eigentlich
  wesentlichen  Rechten  des  Fürsten  bringt  REHM  gar  nichts.
Sein  Werk  beschäftigt  sich  nur  mit  der  Stellung  des  Fürstenin
  seinem  Hause,  weiter  mit  den  Rechten  der
übrigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie,  wobei  er  vor
allem  die  Idee  ausbaut,  die  er  in  der  Abhandlung  „Das  landesfürstliche
  Haus,  sein  Begriff  und  die  Zugehörigkeit
  zu  ihm“?  dargelegt  hat.  Insofern  würde
etwa  der  Titel  „Das  Recht  der  fürstlichen  Häuser“
den  Inhalt  des  Werkes,  wenn  auch  nicht  ganz  präzise,  so  doch
besser  gefasst  haben,  als  der  viel  zu  weit  gehende:  „Modernes
Fürstenrecht“.

3.  Ganz  unklar  bleibt,  ob  der  Verfasser  deutsches  oder
europäisches  Fürstenrecht  darstellen  wollte.  Meist  sind
es  freilich  die  deutschen  Fürstenhäuser,  mit  denen  er  sich  beschäftigt.
  Allein  oft  genug  zieht  er  auch  ausserdeutsches  Fürsten-®

  Die  eingeklammerten  Ziffern  im  Text  verweisen  auf  die  Seiten  in
Rernms  „Modernem  Fürstenrecht*.

*  8.  1281,  1284.

5  In  der  „Festschrift  der  Universität  Erlangen  für  den  Prinzregenten
Luitpold“  1901.

13  *
        <pb n="206" />
        —  196  —

recht  in  Betracht  —  allerdings  lange  nicht  so  oft,  dass  man
sagen  könnte  es  sei  eingehend,  geschweige  denn  erschöpfend  behandelt.
  Man  wende  nicht  ein,  die  meisten  ausserdeutschen
Fürstenhäuser  seien  auch  deutschen  Ursprungs;  in  Dänemark,
Russland,  Norwegen  und  Griechenland  herrsche  das  deutsche
Haus  Oldenburg,  in  England,  Belgien,  Portugal  und  Bulgarien
  das  Haus  Sachsen-Koburg,  in  Rumänien  regiere
ein  Hohenzoller.  Es  bleiben  da  (selbstverständlich  ausser
dem  Sultan  und  den  in  Serbien  und  Montenegro  herrschenden
Häusern)  immer  noch  die  ausserdeutschen  Häuser  Bourbon,
Savoyen,  Bernadotte  undGoyon-Grimaldi  übrig,
ganz  abgesehen  davon,  dass  deutsche  Häuser  in  ausserdeutschen
Ländern  ihr  Hausrecht  im  Anschluss  an  die  Anschauungen  dieser
  Länder  ändern  können  und  mehrfach  auch  geändert  haben.

Dazu  kommt  noch  ein  zweites.  Der  moderne  Verfassungsstaat,
  der  das  Fürstenrecht  so  tiefgehend  beeinflusst
hat,  ist  nicht  deutschen  Ursprungs.  Er  ist  vielmehr  auf  französischen
  und  englischen  Ideen  aufgebaut.  Ist  er  so  massgebend
für  das  Fürstenrecht,  wie  REHM  will,  dann  muss  eine  Darstellung
  des  Fürstenrechts  das  Hausrecht  der  Dynastien  dieser  Länder
  ausgiebig  berücksichtigen,  da  an  ihm  diese  Einflüsse  am  entschiedensten
  sich  bemerkbar  machen  werden.  Das  geschieht  in
dem  Werke  längst  nicht  ausreichend,  was  man  um  so  mehr  vermisst,
  als  der  Titel  in  seiner  Allgemeinheit  es  fast  vermuten
liesse.

4.  Eine  abweichende  Haltung  von  SCHULZE  nimmt  REHM
bezüglich  der  Mediatisierten  ein.  Während  SCHULZE
betont,  dass  „der  Fortbestand  eines  gemeinsamen  Standesrechtes
der  regierenden  und  der  mediatisierten  Häuser  nicht  in  Abrede
gestellt  werden  könne“,  wenn  auch  die  Kluft  zwischen  ihnen  im
19.  Jahrhundert  sich  bedeutend  vertieft  habe  ®,  findet  REHM,

e  A.  a.  O.  1269.
        <pb n="207" />
        —  197  —

dass  die  Rechtsstellung  der  Mediatisierten  sich  so  gemindert
habe,  dass  sie  von  der  der  Fürsten  gesondert  werden  müsse  (138).
Man  wird  ihm  hierin  kaum  folgen  können.  Denn  diese  Minderung
  ist  doch  nur  eine  quantitative:  qualitativ  steht  ihr
Recht  doch  auf  der  gleichen  Grundlage,  wie  das  der  Fürsten,
nämlich  auf  ihrer  ehemaligen  Stellung  in  einem  reichsständischen
Fürstentum.  Insofern  wird  man  REHM  nicht  recht  geben  können,
wenn  er  behauptet,  bei  ihnen  falle  die  Beziehung  zum  Staatshaupte
  weg.  Gerade  weil  sie  Staatshäupter  waren,
haben  sie  diese  Rechte  behalten  resp.  wiedererhalten,  und  umgekehrt
  sind  gerade  deshalb  ihre  Rechte  solche,  die  denen  der
Familien  der  Staatshäupter  analog  sind.  Allerdings  sind
ihre  Staaten  —  um  diesen  unexakten  Ausdruck  zu  gebrauchen  —
untergegangen.  Das  durfte  aber  für  ReHM  kein  Grund  sein,
sie  auszulassen,  da  er  das  Recht  von  anderen  ehemaligen  Herrschern
  untergegangener  Staaten,  nämlich  von  denen,  die  seit  1815
aufgehört  haben  zu  regieren  (Hohenzollern,  Hannover,
Kurhessen,  Nassau,  dann  auch  Schleswig-Holstein),
  mit  in  den  Kreis  seiner  Betrachtungen  gezogen  hat.
Bei  ihnen  ist  die  Grundlage  ihres  Rechtes,  nämlich  die  Stellung
als  Oberhaupt  in  einem  Staate,  genau  ebenso  verschwun-.
den,  wiebei  den  Mediatisierten.  Berücksichtigte  er
sie  trotzdem,  dann  mussten  die  Mediatisierten  auch  berücksichtigt
werden.

Auch  folgende  Betrachtung  zeigt,  dass  die  Qualität  ihres
Rechtes  die  gleiche  ist,  wie  die  des  Rechtes  der  Fürsten.  Wenn
der  Staat  dem  Fürsten  ein  besonderes  Hausrecht  konzediert
wegen  der  hervorragenden  Stellung,  die  er  in  ihm
einnimmt,  dann  kann  er  ebensogut  anderen  Familien  die  gleichen
oder  ähnliche  Rechte  einräumen  mit  Rücksicht  auf  die  hervorragende
  Stellung,  die  sie  einstensin  anderenStaaten
eingenommen  haben.  Legt  man  Wert  darauf,  dass  der
Fürst  ein  eignes,  altes  Recht  auf  diese  Stellung  habe,  dann
        <pb n="208" />
        —  19  —

muss  man  sagen,  dass  die  Mediatisierten  nicht  weniger  als  die
seit  1815  entthronten  ebenfalls  ein  eignes  Recht  auf  diese  Stellung
  haben.  Sie  hatten  es  unzweifelhaft,  als  sie  noch  Fürsten
waren  und  haben  es  noch,  trotzdem  sie  ihre  fürstliche  Stellung
verloren  haben,  weil  ihnen  der  fremde  Staat,  der  ihnen  beim
Verlust  dieser  Stellung  dies  Recht  hätte  entziehen  können,  das
ausdrücklich  nicht  getan,  sondern  im  Gegenteil  bestimmt
  hat,  dass  sie  diese  ihre  alten  Rechte  in  gewissen  Beziehungen
  weiter  behalten  sollen.  So  heisst  es  in  Artikel
  14  der  deutschen  Bundesakte  ausdrücklich,  dass  „die  Erbund
  Familienverhältnisse  der  Mediatisierten  nach  den  Grundsätzen
  des  deutschen  Fürstenrechtes  beurteilt  werden  sollten“;  —
mit  anderen  Worten,  das  Recht,  was  sonst  der  eigne  Staat
ihnen  gewährleistet  hatte,  gewährleistete  ihnen  nun  ein  fremder.
  Hatten  sie  auch  wichtige  Rechte  verloren,  der  Rest  der
ihnen  blieb,  war  qualitativ  das  gleiche  Recht  wie  früher.  Wenn
ReHM  bei  dieser  Gelegenheit  übrigens  bemerkt,  die  deutschen
Fürsten  hätten  seit  1871  infolge  der  Gründung  des  Deutschen
Reiches  durch  den  Erwerb  der  „Mitträgerschaft  an  den  Hoheitsrechten
  des  Reiches“  eine  Mehrung  ihrer  Macht  erhalten,
dann  kann  man  darüber  sehr  verschiedener  Meinung  sein.  Ist
die  Souveränetät  die  Unabhängigkeit  von  jedem  anderen
  Staate,  dann  hatte  die  Uebertragung  von  Hoheitsrechten
  der  Einzelstaaten  an  das  Reich  doch  jedenfalls
eine  Minderung  derselben  zur  Folge,  denn  sie
können  diese  Rechte,  die  sie  vorher  allein  und  unabhängig  ausübten,
  nunmehr  nur  im  Verein  mitanderen  ausüben
  —  wobei  möglicherweise  bei  Meinungsverschiedenheiten
ihr  Wille  dem  der  anderen  sich  beugen  muss.  Darin
wird  man  staatsrechtlich  das  Ideal  der  Souveränetät  kaum  finden
können.  Dass  sie  dabei  einen  Einfluss  auf  die  Geschicke  eines
anderen  Staates  gewonnen  haben,  kann  die  Minderung  ihrer
Rechte  in  ihrem  eignen  Staate  nicht  wieder  gut  machen.
        <pb n="209" />
        —  199  —

II.  Das  Recht  auf  dieKrone.

1.  Von  grundlegender  Bedeutung  für  das  Fürstenrecht  ist
die  Frage  nach  dem  Rechte  des  Fürsten  auf  den  Organismus,
dem  er  seine  Stellung  verdankt,  auf  den  Staat,  oder  wie  man
heute  wohl  richtiger  sagen  dürfte,  auf  die  Stelle  im  Staate,  die
ihm  seine  Stellung  gibt.

Die  herrschende  Meinung  geht  heute  dahin,  dass  der  Monarch
nicht  über  dem  Staate  stehe,  sondern  Organ  des  Staates
sei.  Das  Wesen  der  Monarchie  sei  Tätigkeit  für  den  Staat;
der  Fürst  sei  Verwalter  von  Rechten,  die  nicht  dem  Fürsten
sondern  dem  Staat  eignen.  Das  Recht,  was  diese  Materie,  und
somit  auch  den  Uebergang  dieser  Stellung,  das  Thronfolgerecht,
regle,  sei  nicht  mehr  Hausrecht  sondern  Staatsrecht.  Somit
könne  auch  der  Staat  es  abändern,  das  Successionsrecht  eventuell
nehmen.

REHM  verwirft  diese  Meinung.  Er  stellt  sich  auf  die  Seite
derer,  welche  „der  fürstlichen  Familie  ein  vom  Staate  unabhängigesRechtan
  der  Krone“  zuerkennen.  Die  Thronfolge
  sei  zwar  Gegenstand  des  Staatsrechts  geworden,  aber  daneben
  werde  sie  vom  Hausrecht  geordnet,  das  dem  Staat  koordiniert,
  nicht  subordiniert  se.  Grund  hierfür  ist  ihm,  dass  die
deutschen  Verfassungen  das  Recht  am  Thron  den  einzelnen
Häusern  nicht  erst  verleihen,  sondern  als  rechtlich  begründet
bereits  voraussetzen  (11).  Man  kann  diese  Auffassung  acceptieren.
  Dagegen  bestreitet  er  auffallenderweise,  dass  die  Formel
„ron  Gottes  Gnaden“  einen  positiven  Rechtsinhalt  habe.
Sie  bedeute  nur  etwas  Negatives,  nämlich  „nicht  durch  den  Willen
des  Volkes“  (8).  Positiv  sei  sie  nicht  verwertbar,  da  der  Thronfolger
  durch  die  Geburt  aus  dem  berechtigten  Geschlecht,
also  infolge  einer  irdischen  Tatsache  die  Anwartschaft  auf
die  Herrschaft  erwerbe.  Göttliche  Verleihung  könne  deshalb
der  Rechtstitel  seiner  Stellung  nicht  sein.
        <pb n="210" />
        —  200  —

ReHM  verkennt  hier  ganz  den  Sinn  der  Formel.  Sie  bedeutet
nicht  notwendig  eine  Verleihung  des  Throns  durch  direkte  göttliche
  Einwirkung.  Auch  der  eingefleischteste  Monarchist  führt
hierauf  den  Erwerb  der  Herrscherwürde  nie  zurück.  Der  Ausdruck
  lässt  auch  eine  andere  Deutung  zu  und  hat  eine  andere
Bedeutung.  Schon  STOERK’  weist  darauf  bin.  Er  will  nur  im
allgemeinen  von  einer  Einwirkung  Gottes  bei  der  Gestaltung  der
menschlichen  Geschicke  sprechen.  Die  Umstände,  die  den  Herrscher
  an  seine  Stelle  geführt  haben,  sind  ohne  sein  Zutun  erfolgt.
Dass  sein  Ahn  den  Thron  erworben,  dass  er  selbst  am  Leben
geblieben,  oder  vielleicht  sein  älterer  Bruder  gestorben  ist,  so
dass  ihm  nun  der  Platz  auf  dem  Throne  frei  wurde,  das  alles
ist  nicht  sein  Werk.  Es  ist  ihm,  sagen  wir,  von  der  Natur,  sagen
wir,  von  dem  Geschick  gegeben,  wie  Gesundheit,  Verstand  und
andere  Güter,  die  niemand  sich  selbst  erwerben  kann,  und  die
ein  frommer  Sinn  als  Geschenke  Gottes  betrachtet.  Diese  Auffassung
  kommt  auch  anderswo  vor.  Der  reich  gewordene  Kaufmann
  sagt,  dass  Gott  sein  Geschäft  gesegnet  habe,  während  sein
Konkurrent,  der  vielleicht  ebenso  fleissig,  vielleicht  noch  tüchtiger
war  wie  er,  zu  Grunde  ging.  Die  Umstände,  die  ihn  hoben,  und
die  oft  ganz  ausser  menschlicher  Berechnung,  ausser  menschlicher
Einwirkung  liegen,  betrachtet  er  als  Fügung  Gottes,  und  da  Gott
ihm  diese  Güter  gegeben,  so  sind  sie  sein;  —  er  hat  deshalb  ein
eignes  Recht  darauf,  wie  an  einem  Geschenk,  was  jemand  ihm
gegeben.  So  proklamiert  auch  die  Formel  „von  Gottes  Gnaden“
ein  eignes  Recht  des  Fürsten  auf  die  Krone,  die  ihm  durch  die
Umstände,  die  Gott  gefügt  hat,  zu  Teil  geworden  ist.  Sie  hat
somit  wohl  eine  positive  rechtliche  Bedeutung  —  allerdings  eine
andere  als  die,  die  ReHum  als  die  einzig  mögliche  ansieht.

Spricht  so  die  Formel  dem  Fürsten  ein  eignes  Recht  auf
den  Thron  zu,  so  sagt  sie  allerdings  auch,  dass  er  sein  Recht
nicht  vom  Staate  habe.  Daraus  folgt  indes  nicht,  wie  REHM

”  Der  Austritt  aus  dem  landesherrlichen  Hause,  Berlin  1903,  8.  3.
        <pb n="211" />
        —  201  —

meint,  dass  er  dann  auch  kein  Staatsorgan  sei  (9).  Das  ist  er  wohl;
aber  ein  Staatsorgan,  welches  nicht  vom  Staate  das  Recht  auf  seine
Stelle  im  Organismus  des  Staates  erhalten  hat,  sondern  welches
er  als  eignes  Recht  besitzt.

Da  REHM  dem  Fürsten  ein  eignes  Recht  auf  den  Thron  zuerkennt,
  so  schliesst  er  konsequent,  dass  es  ihm  vom  Staat
nichtentzogen  werden  kann.  „Aber“,  fügt  er  hinzu,
„ausüben  muss  er  dies  Recht  im  Dienste  des  Staates,  d.  h.  so,
wie  es  das  Interesse  der  Staatsgesamtheit,  nicht  wie  es  das  Interesse
  der  Dynastie  erfordert“  (24).  Wie  aber,  wenn  das  nicht
geschieht?  Und  wer  entscheidet  im  einzelnen  Fall  darüber,  ob  es
geschehen  sei?  Welche  Folgen  hat  diese  Entscheidung?  Vielleicht
  doch  die,  dass  „das  unentziehbare  Recht  an  der  Staatsgewalt“
ihm  doch  entzogen  werden  darf?  Oder  wenn  nicht,  welche  anderen
Folgen  dann?  REHM  schweigt  darüber.  Er  begnügt  sich,  die
Pflicht  zu  konstatieren,  ohne  zu  erwägen,  welche  Folge  ihre
Verletzung  hervorrufen  würde.  Man  gewinnt  durch  diese  Betonung
  der  Verpflichtung  (für  die  er  übrigens  weitere  Gründe
nicht  beibringt)  den  Eindruck,  als  wenn  der  Entziehbarkeit  doch
noch  ein  Hinterpförtchen  aufgelassen  werden  solle.

2.  Mit  dem  Fürsten  stehen  und  fallen  seine  Agnaten.
Da  ReHnm  das  Recht  des  Fürsten  am  Throne  für  unentziehbar
erklärt,  so  sind  ihm  das  folgerichtig  auch  die  Rechte  der  Agnaten.
Auch  ihnen  darf  ihr  Thronfolgerecht  nicht  einseitig  entzogen
werden.  Das  zeigen  schon  die  Verzichte,  die  wir  mehrfach  beı
ihnen  finden.  Sie  wären  überflüssig,  wenn  ihr  Recht  ihnen  einseitig
  entzogen  werden  könnte.  REHM  folgt  hierin  ARNDT,  STOERK
und  KEKULE  v.  STRADONITZ.  Wenn  er  indes  findet,  dass  deren
Beweise  mehr  politischer  als  juristischer  Natur  seien,  dann  muss
man  sagen,  dass  die  Schwierigkeiten,  von  denen  er  in  seinem
Beweise  $.  60  spricht,  auch  nur  politischer  Natur  sind.  Er  bekämpft
  nämlich  hier  Binpings  Lehre,  dass  heute  nur  mehr  Verfassungsrecht,
  nicht  aber  Hausrecht  die  geltenden  Thronfolgebe-
        <pb n="212" />
        =  202  —

stimmungen  ändern  könnte.  Das  sei  deshalb  unrichtig,  da  sonst
„den  staatlichen  Frieden  störende  politische  Streitigkeiten  um  die
Krone  entstehen  könnten“,  wenn  ein  Thronanwärter  auf  seine
Rechte  nicht  bindend’  verzichten  könne.  Abgesehen  davon,  dass
der  Fall,  den  er  konstruiert,  doch  ein  sehr  gesuchter  ist,  ist  es
doch  auch  nur  ein  politischer  Grund,  mit  dem  er  seine  Ansicht
stützt.

Die  Rechte  der  Agnaten  sind  unentziehbar.  Wie  aber,
wenn  der  Staat  sie  ihnen  dennoch  nimmt?  Was  ist  Rechtens,
wenn  diese  unentziehbaren  Rechte  ihnen  doch  entzogen  werden?
In  diesem  Falle,  so  will  REHM,  hat  der  Staat  ihnen  hierfür  eine
Entschädigung  zu  gewähren.  Das  ist  indes  wohl  nicht
konsequent  gedacht.  Ist  die  Entziehung  rechtswidrig,  dann  folgt
juristisch  daraus  der  Anspruch  auf  Restitution.  Anspruch
auf  Entschädigung  ist  nicht  die  Folge  einer  rechts  widrigen,
sondern  einer  rechtsgültigen  Entziehung.  So  finden  wir  sie
z:  B.  bei  der  Expropriation.  Bei  ihr  wird  das  Eigentum  einer
Sache  von  Rechts  wegen  dem  Berechtigten  entzogen  und  es  steht
ihm  dafür  eine  Entschädigung  zu.  Sachen,  von  denen  das  Recht
festsetzt,  dass  sie  nicht  expropriiert  werden  dürfen,  müssen
dem  Eigentümer  eben  wieder  zurückgegeben
werden.  Es  ist  überhaupt  nicht  recht  klar,  was  REHM  unter
einer  „rechtswidrigen  Entziehung  des  Thronrechtes“  versteht.
Denkt  er  da  an  eine  Entthronung  durch  Krieg  oder  durch  Revolution,
  die  den  Chef  des  Thrones  und  seine  Agnaten  ihrer
Thronansprüche  beraubt?  In  diesem  Falle  liegt  ein  Gewaltakt
  vor,  bei  dem  das  Recht  keine  Rolle  spielt,  und  demnach
  von  Rechtsübergang  dieser  Güter  nicht  die  Rede  sein  kann.
Der  Besiegte  hat  keine  Rechte  mehr,  sondern  ist  der  Gnade  des
Siegers  anheimgegeben.  Der  gibt  ihm  nicht,  was  er  zu  geben
verpflichtet  ist,  sondern  was  er  will.  Insofern  kann  man  da
nicht  von  Rechtsansprüchen  reden.  Oder  denkt  REHM  an  den
Fall,  dass  ein  zum  Thron  berechtigter  Erbe  durch  einen  Gewalt-
        <pb n="213" />
        —  20  —

akt  verhindert  würde,  den  Thron  zu  besteigen?  Auch  bei  diesem
wohl  nur  äusserst  selten  eintretenden  Ausnahmefall  würde  es
sich  um  Gewalt  und  nicht  um  Recht  handlen.  Wer  so  eliminiert
ist,  wird,  wenn  er  seine  Ansprüche  durchsetzen  kann,  restitutio
erlangen,  dagegen  wenn  er  nicht  durchdringt,  sein  Recht  überhaupt
  verloren  haben  und  mit  dem  zufrieden  sein  müssen,  was
sein  glücklicherer  Gegner  ihm  zukommen  lässt.  Zudem  gibt
ReHM  selbst  zu  (310),  dass  in  diesen  Fällen  das  Recht  des  Betreffenden
  untergegangen  sei.  Aus  untergegangenen  Rechten  entstehen
  aber  keine  Ansprüche.  Was  REHM  hier  im  Auge  hat,  ist
somit  unklar,  und  weder  seine  Begründung,  noch  die  Tatsachen,
die  er  beibringt,  bringen  Licht  in  die  Sache.  Die  drei  ‚,speziellen
  Gründe  aus  dem  neuesten  besonderen  Staatsrecht“,
die  er  für  seine  Anschauung  anführt  (81),  sind  gar  keine
Gründe,  sondern  sind  Fälle  —  Fälle,  von  denen  der  erste
gar  kein  Rechtsfall  sondern  ein  Willkürakt  ist,  die  beiden  andern
aber  gar  keine  Thronansprüche  betreffen.

Der  erste  ist  nämlich  der  Vertrag  zwischen  Preussen
und  den  Erben  des  1866  entthronten  Kurfürsten  v.  Hessen,
der  sg.  Rumpenheimer  Linie,  von  1873.  Landgraf
Friedrich  erkannte  damals  die  Ereignisse  von  1866  an,  und
Preussen  gewährte  ihm  dafür  gewisse  Vermögensvorteile.  Es  ist
schwer  zu  begreifen,  wie  REHM  aus  diesem  Vertrage  Rechtsgrundsätze
  ableiten  will.  Es  handelte  sich  hier  nicht  um  eine
Entscheidung  von  Rechtsansprüchen.  Preussen  hatte  8  Jahre
vorher  Kurhessen  annektiert,  es  erworben  nach  Kriegsrecht,
d.h.  durch  Gewalt.  Damit  hatte  Preussen  das  Land  voll  und
ganz  erworben,  das  Haus  Hessen  hatte  es  voll  und  ganz  verloren.
  Wenn  Preussen  später  der  Rumpenheimer  Linie  etwas
konzedierte,  dann  war  das  nicht  eine  Leistung,  zu  der  es  rechtlich
  verpflichtet  war,  sondern  eine,  zu  der  es  aus  politischen
Gründen  sich  freiwillig  herbeiliess.  Der  Landgraf  andererseits
stellte  nicht  Rechtsforderungen  auf,  sondern  nahm,  was  er  er-
        <pb n="214" />
        —  204  —

halten  konnte,  was  Preussen  aus  gutem  Willen  ihm  bot,  und
nicht  etwa,  was  alles  er  als  Recht  hätte  beanspruchen  können.
Das  wird  REHM  selbst  zugeben,  denn  S.  310  führt  er  aus,  dass
durch  den  Untergang  eines  Staates,  wenn  „die  gesamte  Dynastie
ihrer  Eigenschaft  als  regierende  Familie  entkleidet  wird,  die
Thronansprüche  rechtlich  aufgehoben  werden“.
Das  war  1866  mit  Kurhessen  der  Fall.  Wir  müssen  es  REHM
überlassen  juristisch  zu  konstruieren,  wie  aus  aufgehobenen,  d.h.
also  untergegangenen  und  somit  nicht  mehr  existierenden
Rechten  noch  Entschädigungsansprüche  entstehen  können.
Noch  weniger  passt  der  zweite  Fall,  den  er  anzieht,
nämlich,  dass  Preussen  1885  dem  Hause  Schleswig-Holstein
eine  Schadloshaltung  zubilligte.  Preussen  stellte  sich  damals
ausdrücklich  auf  den  Standpunkt,  dass  das  Haus  seine
Thronansprüche  schon  vor  1866  verloren  habe;  es  gewährte
ihm  nur  eine  Entschädigung  für  Verlust  an  Familienvermögen.
Das  nämliche  trifft  für  den  dritten  Fall  zu,  den  REHM
bringt,  nämlich  die  Entschädigung,  die  Preussen  und  Bayern
1892,resp.  1899  den  Standesherren  für  Aufhebung  ihrer
Steuerfreiheit  gewährt  haben.  In  allen  drei  Fällen  handelt
es  sich  also  nicht  um  Tihronansprüche.  Man  wird  somit  REHM
nicht  beipflichten  können,  wenn  er  meint,  er  habe  hiermit
SCHÜCKING  widerlegt,  der  einen  Entschädigungsanspruch  nicht
anerkennen  will®,  um  so  weniger,  als  drei  andere  „Gründe“
(um  in  der  inkorrekten  Ausdrucksweise  REHMs  zu  bleiben),
SCHÜcKING  recht  geben,  nämlich  die  Fälle,  in  denen  1848  Kaiser
  Ferdinand  v.  Oesterreich  zu  Gunsten  seines  Sohnes
Franz  Joseph  auf  den  Thron  verzichtete,  weiter  der  des
Herzogs  Arthur  v.  Connaught  auf  den  Thron  v.  Sachsen-Koburg
  1899,  endlich  der,  in  dem  Fürst  Karl
Günther  v.  Schwarzburg-Rudolstadt  sowie  Prinz

®  Der  Staat  und  die  Agnaten,  1902,  S.  30  u.  47.
        <pb n="215" />
        —  205  —

Leopold  v.  Schwarzburg-Sonderhausen  dem  Prinzen
Sizzo  v.  Leuchtenberg  1896  den  Thron  von  Schwarzburg-Rudolstadt
  freigaben.  In  diesen  Fällen,  denen  sich  unschwer
andere  anreihen  lassen,  handelt  es  sich  im  Gegensatz  zu  den
von  REHM  angeführten  Fällen  um  wirkliche  Thronrechte.  Sie
wurden  nicht  gezwungenermassen  abgetreten;  die  Rechtsauffassung
  trat  somit  bei  ihnen  viel  ungezwungener  zu  Tage.  Und  in
allen  diesen  Fällen  erhielten  die  Verzichtenden  keine  Entschädigung
  für  ihre  Thronrechte.  Sie  entsprechen  somit  durchaus
  der  Anschauung  SCHÜCKINGs  nicht  aber  der  REHNs.

3.  Sprechen  somit  die  Tatsachen  viel  mehr  gegen  REHM  als
für  ihn,  so  vermag  seine  Begründung  auch  nicht  zu  überzeugen.
  Dass  das  Hausrecht  im  allgemeinen  Entschädigungen
für  entzogene  oder  geschmälerte  Thronrechte  anerkennt,  ergebe
sich,  so  führt  er  aus,  daraus,  dass  bei  Einführung  der  Erstgeburtsnachfolge
  den  Nachgeborenen  ein  Paragium:oder  eine
Apanage  als  Entschädigung  zugewiesen  worden  sei.  Diese
Auffassung  dürfte  wohl  kaum  zutreffend  sein.  Wären  das  Entschädigungen
  für  das  Erbrecht  gewesen,  dann  würden
  diese  Nachgeborenen  konsequenterweise  kein  Thronfolgerecht
  mehr  haben  —  das  Gegenteil  ist  aber  der
Fall;  alle  apanagierten  Aeste  behalten  ihr  Recht  auf  den  Thron
bei.  Dann  aber  sind  diese  Zuweisungen  ebensowenig  eine  Entschädigung
  für  ihre  Erbrechte,  als  der  Anspruch  der  Akkordgläubiger
  auf  ihren  Anteil  eine  Entschädigung  für  ihr  ursprüngliches
  Guthaben  ist.  In  Wirklichkeit  sind  das  keine  Entschädigungen
  sondern  reduzierte  Forderungen  und  ebenso
sind  Apanage  und  Paragium  reduzierte  Erbanteile,
nicht  aber  Entschädigungen.

Eineeigentümliche  Beleuchtung  erhalten  diese  Entschädigungsansprüche
  durch  die  Berechnung,  die  REHm  überihre
Höhe  anstellt.  Er  berücksichtigt  dabei  ausschliesslich  „den
wirtschaftlichen  Wert  der  in  Frage  stehenden  Herr-
        <pb n="216" />
        —  206  —

schaftsstellung“  (83);  für  das  Recht  auf  den  Thron  selbst  vermag
  auch  er  Werte  nicht  anzugeben.  Insofern  gibt  auch  er  indirekt
  ScHÜCcKING  recht,  der  behauptet,  dass  sich  dies  Recht
nicht  in  Geld  schätzen  lasse.  Dann  aber  alteriert  diese
ganze  Entschädigungslehre  ganz  bedenklich
dieUnentziehbarkeitderThronansprüche.  Die
Thronrechte  sollen  unentziehbar  sein  —  aber  nur,  wenn  der
Fürst  sie  im  Interesse  der  Staatsgesamtheit  ausübt.  Daraus
folgt,  wie  wir  schon  hörten,  dass  sie  ihm  unter  Umständen  genommen
  werden  können.  Gibt  man  dann  noch  dazu  an,  dass
ihm  dann  eine  Entschädigung  entsprechend  der  Höhe  der  ihm
hierdurch  entgehenden  Vermögensvorteile  zustehe,  dann  haben
wir  schon  ein  halbes  Thronexpropriationsrecht
fertig.  Denn  eine  Handlung  des  Fürsten  aufzufinden,  der
man  vorwirft,  dass  sie  dem  Interesse  der  Staatsgesamtheit  nicht
entspreche,  wird,  wenn  der  Wunsch  Vater  des  Gedankens  ist,
immer  leicht  möglich  sein.  Das  Wörtchen  „unentziehbar“  wird
nicht  mehr  viel  schützen,  wenn  man  die  Folgen  der  Entziehung
so  detailliert  feststellt.

III.  Daslandesherrliche  Haus.

1.  Das  Recht  des  Fürsten  auf  die  Krone  ist  kein  persönliches
  Recht  desselben.  Es  basiert  vielmehr  auf  seiner  Zugehörigkeit
  zu  einer  Familie,  aus  deren  Mitgliedern  nach  einer  bestimmten
  Ordnung  die  Person  genommen  werden  muss,  die  die
höchste  Stelle  im  Staatsorganismus  bekleidet.  Es  ist  somit  die
fürstliche  Familie,  das  landesherrliche  Haus,  dem  das  Recht  auf
den  Thron  zusteht.

Dies  landesherrliche  Haus  ist  in  einer  gewissen  Weise
organisiert.  In  erster  Linie  ist  es  eine  Familie.  Das  ist
seine  innere  Grundlage,  die  von  der  Natur  geschaffen  und  damit
aller  willkürlichen  Konstruktion  entzogen  ist.  Bei  allen  Verhältnissen,
  die  im  landesherrlichen  Hause  vorkommen  können,
        <pb n="217" />
        —  207  —

ist  deshalb  immer  wieder  vor  allem  auf  das  Familienrecht  zurückzugreifen,
  und  nach  den  Lösungen  zu  suchen,  die  es  uns  bieten
kann.  Es  will  uns  fast  scheinen,  als  wenn  REHM  etwas  seltener
von  den  Fingerzeigen,  die  es  uns  geben  kann,  Gebrauch  gemacht
habe,  als  es  angezeigt  gewesen  wäre.  Wir  werden  darauf  im
einzelnen  noch  zurückkommen.

Dass  die  fürstliche  Familie  einen  engeren  Verband  bildet,
als  die  übrigen  Familien,  ist  allgemein  anerkannt.  Deutschrechtliche
  Ideen  sind  es,  die  ihm  zu  Grunde  liegen.  Während  das
römische  Recht  nach  dem  Tode  des  pater  familias  die  Familie
in  so  viele  neue  Familien  zerfallen  lässt,  als  Söhne  da  sind,  ist
das  deutsche  Recht  geneigt,  den  aus  Urzeiten  überkommenen
Begriff  der  Sippe  festzuhalten.  Besonders  da,  wo  sogenannte
Familiengüter  dieser  Konstruktion  einen  Zweck  und  hiermit  einen
Halt  boten.  Analog  wurde  die  fürstliche  Familie,  da  man  lange
das  Land  als  das  Eigentum  des  landesherrlichen  Hauses  ansah,
als  eine  Sippe  aufgefasst,  an  deren  Spitze  der  stand,  der  im
Genusse  des  angeblichen  Familiengutes  war,  der  Fürst.  Die
Vorstellung  des  Eigentums  am  beherrschten  Lande  ist  heute
aufgegeben  ;  die  Idee  des  landesherrlichen  Hauses  ist  geblieben.
Und  noch  immer  ist  das,  was  es  zusammenhält,  die  Anwartschaft
  auf  die  höchste  Stelle  im  Staate,  die  Fürstenwürde.

Die  Frage,  wer  zum  landesherrlichen  Hause  gehöre,  schien
keinem  Zweifel  unterworfen.  Es  sind  das  die,  die  vom  ersten
Erwerber  der  Landeshoheit  abstammen.  Sie  bilden  einen  grossen
Verband,  der  in  vielen  Beziehungen  der  altdeutschen  Sippe  entspricht.
  Aber  nicht  alle,  in  deren  Adern  das  Blut  des  Stammvaters
  rollt,  gehören  zu  der  Sippe,  die  ihm  entsprossen  ist.
Ueberall  —  nicht  nur  in  landesherrlichen  Häusern,  —  werden
nur  die,  die  von  Männern  abstammen  zur  Familie  gezählt,
nicht  aber  dieNachkommenschaft  derTöchter.

2.  Indes  bietet  die  Sache  noch  eine  Schwierigkeit.  Und
zwar  ist  das  Weib  die  Ursache  derselben.  Soll  ja  auch  anderswo
        <pb n="218" />
        —  208  —

vorkommen.  Dass  die  Frau  durch  die  Heirat  in  die  Familie
des  Mannes  eintritt,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Dass  sie  vorher
  der  ihres  Vaters  angehörte,  das  steht  ebenso  fest.  Wie
ist  aber  ihr  Verhältnis  zu  letzterer  nach  der  Heirat  aufzufassen?
Sie  gehört  ihr  nicht  mehr  an;  sie  ist  durch  die  Heirat  aus  dem
väterlichen  Hause  ausgetreten,  sagen  die  einen.  Die  Bande  des
Blutes  sind  unzerreissbar  —  sie  bleibt  trotz  der  Heirat  immer
noch  die  Tochter  ihres  Vaters,  hat  Kindespflichten  gegen  ihn,
und  gehört  s®  immer  auch  noch  dessen  Familie  an,  sagen  die
andern.

Ein  Arbeiter  in  Breslau,  der  die  Erbprinzessin  v.  Meiningen,
  die  Schwester  des  Kaisers  beleidigt  hatte,  wurde  freigesprochen,
  da  dieselbe  durch  ihre  Heirat  aus  dem  landesherrlichen
  Hause  ausgetreten,  sie  also  nicht  mehr  Mitglied  desselben
sei®.  Das  Urteil  hatte  etwas  verletzendes  an  sich.  Dass  die
Schwester  des  Königs  v.  Preussen  den  gesetzlichen  Schutz  in
Preussen  nicht  haben  soll,  den  die  entferntesten  Hausangehörigen
  geniessen,  schien  unfassbar.  Dass  die
Tochter  des  Königs  nach  ihrer  Verheiratung  ebenso  dastehen
wird,  schien  unvereinbar  mit  der  Idee,  dass  die  Verwandten  des
Herrschers,  —  und  damit  in  erster  Linie  doch  die  ihm
am  nächsten  stehenden  —  besonders  geschützt  sein
sollen.  Tritt  auch  die  Tochter  durch  ihre  Heirat  in  die  Familie
ihres  Gatten  ein,  dann  werden  dadurch  doch  nicht  alle  Bande
zu  der  ihres  Vaters  gelöst.  Wie  die  Bande  des  Blutes  bestehen
bleiben,  so  wird  auch  die  Tatsache  nicht  aufgehoben,  dass  sie
von  ihrer  Geburt  an  lange  Jahre  dem  Hause  ihres  Vaters  angehört
  hat.  Es  würde  dem  nicht  entsprechen,  wenn  sie  nun
ganz  als  Fremde  da  erscheinen  würde,  wo  sie  aufgewachsen  und
erzogen  ist,  wo  sie  alle  die  Jahre  hindurch  die  Tochter  des
Hauses  war  —  und  noch  ist.  Und  da  das  Recht,  und  vor  allem

®  STOERK,  Der  Austritt  aus  dem  landesherrlichen  Hause,  Berlin  1903  8.5.
        <pb n="219" />
        —  209  —

das  Familienrecht  die  vorhandenen  und  in  der  Natur  gegründeten
Beziehungen  in  Formen  giessen,  und  das  aussprechen  soll,  was
tatsächlich  vorhanden  ist,  so  entspricht  der  Satz,  dass  die  Tochter
  durch.  die  Ehe  aus  dem  väterlichen  Hause  austritt,  nicht  den
Tatsachen,  denn  er  wird  diesen  bleibenden  Beziehungen
zum  Hause  ihres  Vaters  nicht  gerecht  —  im  Gegenteil,  er  stellt
sie  in  Abrede.

Die  deutsche  Rechtsauffassung  hat  da  anders  empfunden.
In  den  Siegeln  und  wo  sonst  Familienwappen  angebracht  wer-(den,
  sehen  wir,  dass  die  Frauen  stets  zwei  Wappen  führen,  das
ihres  Vaters  und  das  ihres  Mannes  !%.  Dieser  Gebrauch,  der
schon  in  den  ältesten  Zeiten  vorkommt,  und  sich  fortgesetzt  hat
bis  auf  den  heutigen  Tag,  zeigt,  dass  man  der  Ansicht  war,  dass
dieFrauzweiFamilien  angehört,  dass  ihr  der  Zusammenhang
  mit  dem  Vaterhause  gewabrt  bleibt  '!,  wenngleich
er  zurücktritt  gegen  das  neue  Band,  das  sie  mit  dem  ihres
Mannes  verbindet.  Es  ist  allerdings  richtig,  dass  die  Frau  in
erster  Linieihrem  Manne,  und  somit  auch  der  Familie
ihres  Mannes  angehört.  Aber  die  in  den  Hintergrund  geschobenen
  Bande  mit  dem  Hause  ihres  Vaters  bleiben  trotzdem  bestehen
  und  haben  gegebenenfalls  ihre  Folgen.  Damit  stimmt
überein,  dass  die  verheirateten  Prinzessinnen  ausser  dem  Wappen
auch  Name  und  Titel  ihrer  väterlichen  Familie  weiterführen,
wie  denn  auch  die  elterlichen  Höfe  sie  nicht  als  Fremde  behandlen,
  sondern  ihnen  die  Ehrenvorzüge  der  Angehörigen  des
Hauses  zuerkennen.

Selbst  die  Familiengewalt  des  Vaters  wird
durch  die  Heirat  nicht  ganz  aufgehoben.  So  hat
2.  B.  der  König  von  Belgien  bei  der  Wiederverheiratung  der
Kronprinzesin  Stephanie  von  Oesterreich,  seiner

‘0  HAUPTMANN,  Das  Wappenrecht,  Bonn  1897,  S.  53.
il  STOBBE,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  4,  Berlin  1884,  S,  51.  Krıaur,
Vormundschaft  S.  40  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  ıu.  2.  14
        <pb n="220" />
        —  210  —

Tochter,  doch  ein  Wort  mitgesprochen.  Er  hat  ihr  mitgeteilt,
dass  er  ihr,  wenn  sie  die  Ehe  mit  dem  Grafen  Lonyay  eingehe,
  den  Titel  einer  belgischen  Prinzessin  nicht  mehr  zuerkennen,
  er  sie  somit  aus  dem  Hause  ausstossen  werde.  Er  war
also  der  Ansicht,  dass  sie  trotz  ihrer  Verheiratung  mit  den:
österreichischen  Kronprinzen  dem  Hause  Belgien  doch  immer
noch  angehöre,  und  dass  er  als  Chef  dieses  Hauses  doch  immer
noch  eine  gewisse  Disziplinargewalt  über  sie  ausüben  und  ihren
Ausschluss  aus  dem  Hause  herbeiführen  könne.  Ganz  ebenso
erklärte  der  Kaiser  von  Oesterreich  die  Kronprinzessin
Luise  von  Sachsen  nach  ihrer  Eheirrung  des  Namens  und
Titels  einer  Prinzessin  von  Toskana  verlustig,  nahm  also
trotz  ihrer  Heirat  über  sie  als  eine  Hausangehörige  eine  Disziplinargewalt
  in  Anspruch  und  verfügte  damals  erst  ihren  Ausschluss
  aus  dem  väterlichen  Hause.

Nun  gibt  es  allerdings  moderne  Hausrechte,  welche
geradeheraus  erklären,  durch  die  Heirat  trete  die  Tochter  aus
dem  Hause  ihres  Vaters  aus.  So  richtig  dieser  Satz  in  dem
Sinne  ist,  dass  gewisse  Rechte,  die  dem  Vater  bis  dahin  über
sie  zustanden,  untergehen,  dass  eine  Reihe  anderer  vom  Vater
auf  den  Gatten  übergehen  —  nicht  nur  bei  den  fürstlichen
Familien,  sondern  überhaupt  —  so  unrichtig  ist  es,  diesen  Satz
absolut  hinzustellen.  Er  sagt  zuviel.  Die  Tatsachen  entsprechen
diesem  Sinne  durchaus  nicht  —  ein  Beweis,  dass  es  diesen  Hausgesetzen
  nicht  gelungen  ist,  den  vorhandenen  Rechtsstoff  erschöpfend
  in  den  Paragraphen  unterzubringen.  Das  Recht
der  fürstlichen  Häuser  ist  in  seinen  meisten
Teilenälter  als  die  betreffenden  Hausgesetze,
und  die  Redakteure,  die  es  in  feste  Formen
fassen  sollten,  haben  ihre  Aufgabe  mehrfach
nur  unvollkommen  gelöst.  Wie  diese  Gesetze  denn
auch  in  der  Beziehung  nicht  erschöpfend  sind,  dass  neben  ihnen
immer  noch  manches  im  Rechte  der  fürstlichen  Häuser  durch
        <pb n="221" />
        —  2ll  —

Gewohnheitsrecht  geordnet  ist.  Da  also  das  Vaterhaus  über
seine  verheirateten  Töchter  immer  noch  gewisse  Rechte  bewahrt,
ist  der  Satz,  dass  sie  durch  die  Heirat  aus  ihm  vollständig  austreten,
  unrichtig;  es  wäre  richtiger  gewesen,  sich  zu  begnügen
zu  formulieren,  dass  die  Töchter  durch  die  Heirat  in  das  Haus
ihres  Mannes  eintreten  —  das  trifft  jedenfalls  zu.  Welche  und
wie  weitgehende  Rechte  des  Vaterhauses  noch  bestehen  bleiben,
das  ist  schwierig,  vielleicht  auch  peinlich  zu  sagen,  umsomehr
als  manche  von  ihnen  unzweifelhaft  einen  subsidiären  Charakter
haben.

3.  In  einer  ähnlichen  Lage,  wie  die  verheirateten  Töchter,
bei  denen  die  Beziehungen  zum  Vaterhause  durch  die  neuen,
stärkeren  Beziehungen  zu  dem  Hause  ihres  Gatten  verdunkelt
werden,  sind  diejenigen  Sprossen  eines  Hauses,  die  einen
fremden  Thron  bestiegen  haben.  Ihre  Souveränetät
ist  unverträglich  mit  einer  Unterwerfung  unter  einen  andern,
und  sei  es  auch  der  Chef  ihres  Hauses.  Sie  sind  selbst  der
Chef  des  landesherrlichen  Hauses  ihrer  neuen  Heimat  geworden,
und  ihre  Nachkommen  unterstehen  in  erster  Linie  ihnen,  ais
ihrem  Spezialfamilienhaupte.  Hierdurch  treten  ihre  Beziehungen
zum  Stammhause  zurück,  wenn  sie  auch  immer  noch  bestehen
bleiben.  Kollidieren  bei  den  verheirateten  Töchtern  die  Beziehungen
  zweier  Familien  mit  einander,  so  treten  hier
die  Beziehungen  zu  zwei  Staaten  in  Konkurrenz,  deren
Folge  hier  wie  dort  eine  Lockerung  oder  besser  eine  Verdunkelung
  der  Bande  ist,  die  sie  mit  dem  Stammhause  verknüpfen,
eine  Verdunkelung,  die  indes  auch  hier  nicht  bis  zum  gänzlichen
  Verschwinden  derselben  geht.

Dass  die  in  fremden  Staaten  zu  souveräner  Stellung  gediehenen
  Sprossen  landesherrlicher  Familien  nicht  alle  Beziehungen
  zum  Stammhause  gelöst  haben,  sieht  man  daran,  dass  diese
sofort  in  alter  Stärke  wieder  aufleben,  wenn  jene  Beziehungen
aufhören,  die  sie  haben  in  den  Hintergrund  treten  lassen.  So

14*
        <pb n="222" />
        —  212  —

lebte  König  Otto  von  Griechenland  nach  seiner  Entthronung
  1862  wieder  als  bayerischer  Prinz  in  Bamberg,  und
ebenso  kehrten  die  österreichischen  Nebenlinien  Toskana  und
Modena  nach  Verlust  ihrer  Souveränetät  1860  wieder  unter
die  Familiengewalt  des  Kaisers  von  Oesterreich  zurück.
Es  ist  also  mehr  als  ein  blosses  Erbrecht,  was  sie  sich  wahren.
Sie  bleiben  vielmehr  vollständig  Zweige  des  landesherrlichen
Hauses,  wenn  diese  Eigenschaft  auch  vor  andern  neu  erworbenen
Qualitäten  mehr  in  den  Hintergrund  tritt,  und  so  lange  im
Hintergrunde  bleibt,  als  diese  neuen  Beziehungen  dauern.

4.  In  Bezug  auf  diese  dem  Stammhause  einigermassen  entfremdeten
  Mitglieder,  die  verheirateten  Prinzessinnen  und  die
Prinzen,  die  einen  fremden  Thron  bestiegen  haben,  hat  das
Reichsgericht  eine  vermittelnde  Stellung  eingenommen.
„Innerhalb  der  von  den  Hausgesetzen  anerkannten  Mitgliedschaft“,
  so  führt  es  aus,  „wird  unterschieden  werden  müssen
zwischen  dieser  Gewalt  unmittelbar  unterworfenen  Mitgliedern
des  landesherrlichen  Hauses  im  engeren  Sinne  und  anderen
nur  mit  gewissen  Erb-,  Successions-  oder  sonstigen  agnatischen
Rechten  ausgestatteten  Mitgliedern  dieses  Hauses  im  weiteren
Sinne.  Man  ist  berechtigt  anzunehmen,  dass  die  8$  96,  97
StGB.s  den  Begriff  des  landesherrlichen  Hauses  in  dem  engeren
auf  die  hausherrliche  Familiengewalt  des  Souveräns  als  caput
familiae,  chef  de  famille  über  seine  ihm  tatsächlich  und  unmittelbar
  unterworfenen  Familienangehörigen  beschränkten  Sinne  gebrauchen“
  !?.  Es  verwirft  also  die  Anschauung,  dass  diese  entfremdeten
  Mitglieder  gar  nicht  mehr  zum  Hause  gehören,  aber
es  meint,  sie  seien  doch  nicht  mehr  so  enge  damit  verbunden,
wie  andere  Mitglieder,  die  vollständig  darin  verblieben  und  der
Hausgewalt  des  Familienchefs  unterworfen  sind.  Es  seien  die
Hausangehörigen  also  in  zwei  Gruppen  zu  teilen,  von  denen  die

12  lintsch.  d.  Reichsger.  in  Strafsachen  22,  143  £.
        <pb n="223" />
        —  213  —

eine  dem  Haupte  der  Familie  näher  stände,  als  die  andere,  in
ein  Haus  im  engeren  und  eins  im  weiteren  Sinne.

Diesen  Gedanken  hat  REHM  aufgegriffen  und  gesucht,  ihn
in  ein  System  zu  bringen.  Schon  1901  führte  er  aus'?,  dass
das  landesherrliche  Haus  in  zwei  Kreise  einzuschreiben  sei,  einen
weiteren,  in  den  alle  die  gehörten,  die  von  dem  Stammvater
in  männlicher  Linie  abstammten  mit  ihren  Frauen  und  Witwen
—  die  bisherige  Auffassung  des  landesherrlichen  Hauses  —  und
einen  engeren,  in  denen  von  den  vorgenannten  nur  diejenigen
gehörten,  die  unter  der  landesherrlichen  Hausgewalt  des  Familienoberhauptes
  ständen.  Es  würden  demnach  von  der  Deszendenz
des  Stammvaters  aus  dem  engeren  Hause  ausfallen:

1)  die  verheirateten  Töchter,

2)  die  Prinzen,  die  einen  fremden  Thron  besteigen  und

3)  der  Landesherr  selber.

Sie  sollen  das  weitere  Haus  bilden.  Im  „Modernen  Fürstenrecht“
  hat  er  dann  diesen  Gedanken  weiter  ausgeführt  und  den
beiden  Gruppen  ihre  Rechte  und  Pflichten  im  Hause  zugeteilt.

5.  Gegen  diese  Einteilung  erheben  sich  indes  schwerwiegende
Bedenken.

Einmal  bezüglich  des  Kriteriums,  nach  welchem  die
Zugehörigkeit  zu  dem  weitern  oder  zum  engeren  Hause  beurteilt
werden  soll.

Müssen  wir  zugeben,  dass  bei  den  verheirateten
Töchtern  die  Stellung  zum  väterlichen  Hause  sich  soweit
gelockert  hat,  dass  man  in  ihnen  nur  Mitglieder  des  weiteren
Hauses  sehen  kann,  dann  haben  die  oben  angezogenen  Fälle
Stephanie  von  Belgien  und  Luise  von  Toskana  gezeigt,  dass  sie
durch  die  Heirat  durchaus  nicht  der  Familiengewalt  des  Vaters
vollständig  entzogen  sind.  Insofern  ist  es  verfehlt,  den  Mangel
der  Familiengewalt  als  massgebend  für  die  Zugehörig-13

  Das  landesherrliche  Haus  S.  145  ff.
        <pb n="224" />
        —  214  —

keit  zum  weiteren  Hause  hinzustellen  !%.

Auch  bezüglich  der  Prinzen,  die  einen  fremden
Thron  bestiegen  haben,  ist  es  fraglich,  ob  die  Familiengewalt
des  Chefs  des  Hauses  für  sie  gar  keine  Bedeutung  mehr  hat.
Von  Wichtigkeit  ist  hier  eine  Frage,  die  REHM  gar  nicht  einmal
aufgeworfen  hat,  nämlich  die,  ob  der  Prinz,  der  Herrscher  eines
fremden  Staates  wird,  sein  Familienrecht  dahin  mitnimmt
  oder  ob  er  das  seines  neuen  Landes  annimmt.
  Lebt  König  Karolvon  Rumänien  nach  hobenzollernschem
  oder  nach  rumänischem  Hausrecht?  In  Bezug  auf
eine  wichtige  Frage,  nämlich  die  der  Thronfolge,  ist  jedenfalls
oft  das  Landesrecht  massgebend.  Wie  aber  in  Bezug  auf  andere
Satzungen?  Es  würde  zu  weit  führen,  hier  darauf  näher  einzugehen.
  Jedenfalls  ist  es  im  einzelnen  Falle  oft  zu  einem  Kompromiss
  gekommen.  Wie  aber  in  Streitfällen?  Nehmen  wir  einmal
  an,  das  heimische  Hausrecht  verlange  Ebenbürtigkeit  der
Ehe,  das  des  neu  erworbenen  Staates  aber  nicht.  Ist  das  Stammhaus,
  wenn  ein  solcher  Fall  vorkommt,  gezwungen,  die  aus  solcher
Ehe  hervorgehenden  Sprossen  der  im  fremden  Lande  regierenden
Linie  alsMitglieder  desHauses  zu  akzeptieren?
Oder  kann  der  Chef  des  Hauses  sie,  die  auf  dem  fremden  Thron
folgefähig  sind,  als  der  Thronfolge  im  Stammlande  unfähig  erklären?
  Eine  solche  Erklärung  wäre  doch  eine  Ausübung  der
Hausgewalt  und  zwar  eine  solche,  die  verbindlich  sein  würde  für
die  Prinzen  im  fremden  Lande.  Eher  vorkommen  wird  freilich
der  entgegengesetzte  Fall,  der  nämlich,  dass  der  Chef  des  Hauses
die  nach  den  Gesetzen  des  Stammhauses  nicht  thronfolgefähigen
und  überhaupt  gar  nicht  dem  Hause  angehörigen  Sprossen  der

!#  Diese  Fälle  widersprechen  auch  der  Behauptung  REHNMs,  eine  derartige
  Ausschliessung  aus  dem  Hause  könne  nicht  durch  den  Familienchef

allein,  sondern  nur  durch  die  Gesamtheit  der  Agnaten  vorgenommen  werden
(96,  298  £.).
        <pb n="225" />
        —  25  —

Linie,  die  auf  fremdem  Thron  nach  fremdem  Rechte  lebt,  trotzdem,
  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  durch  entsprechende  Handlungen
für  successionsberechtigt  und  für  Mitglieder  des  Hauses  erklärt.
Auch  hier  hätten  wir  eine  Ausübung  der  Familiengewalt  über
die  Mitglieder  des  Hauses  auf  fremdem  Thron.  Dass  eine  solche
vorkommen  kann  und  vorgekommen  ist,  lässt  sich  nicht  in  Abrede
  stellen.  Somit  würden  wir  auch  von  den  Prinzen  auf
fremdem  Thron,  trotzdem  wir  in  ihnen  Mitglieder  des  weiteren
Hauses  zu  sehen  hätten,  nicht  behaupten  können,  dass  sie  der
Hausgewalt  des  Chefs  der  Familie  gar  nicht  mehr  unterständen,
—  die  Hausgewalt  würde  auch  hier  als  Kriterium  für  engeres
oder  weiteres  Hauses  versagen.

6.  Bedenklich  ist  auch  eine  weitere  Komplikation,  die  REHM
bezüglich  des  Rechtes  der  verheirateten  Töchter  vornimmt.  Er
macht  hier  einen  Unterschied.  Nicht  alle  verheirateten  Töchter
will  er  dem  väterlichen  Hause  im  weiteren  Sinne  zuteilen.  Im
Gegenteil  hält  er  dafür,  dass  sie  prinzipiell  durch  die
Heirat  daraus  ganz  ausscheiden  (285).  Das  sei  die
Regel.  Nur  in  dem  Ausnahmefall,  dass  ihnen  und  ihren  Nachkommen
  subsidiär,  also  bei  Wegfall  aller  Agnaten,  die
Thronfolge  zusteht,  sollten  sie  noch  zu  ihrem
väterlichen  Hause  weiteren  Sinnes  gehören
(251).  Bei  dieser  Behauptung  muss  einmal  die  seltsame  Auffassung
auffallen,  die  REHM  von  den  Begriffen  „Regel“  und  „Ausnahme“
hat.  Was  er  als  Ausnahme  bezeichnet,  trifft,  wie  er  selbst  angibt,
  in  Deutschland  bei  11  Häusern  zu,  nämlich  in  Bayern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Meiningen,  Waldeck,
Schaumburg-Lippe,  Lippe  und  den  beiden  Schwarzburg  (143),
denen  er  später  noch  als  zwölftes  Haus  Braunschweig  zugesellt
(252).  Warum  er  es  vorher  nicht  genannt  hat,  ist  unklar.  Vielleicht
  hat  er  es  übersehen.  Dass  nun  diese  12  Häuser  die
Ausnahme  bilden  sollen,  ist  schwer  zu  begreifen;  sie  bilden
nämlich  dieMehrzahl!  Denn  als  Gegner  der  subsidiären
        <pb n="226" />
        —  216  —

Kognatenerbfolge  kann  er  doch  nur  8  angeben  °°,  nämlich
  Oldenburg,  Koburg-Gotha,  Preussen,  Anhalt,  Weimar,
Reuss  und  die  beiden  Mecklenburg  (252).  (Sachsen-Altenburg
  lässt  er  unberücksichtigt).  Dass  die  Anschauung  der  8  Häuser
die  Regel  und  die  der  12  die  Ausnahme  bilden  soll,  entspricht
nicht  dem,  was  man  gewöhnlich  unter  diesen  Begriffen  versteht,
und  REHM  tut  auch  nichts,  um  uns  über  diese  Schwierigkeit  hinwegzuhelfen.


Dann  aber  muss  bei  REHMs  Auffassung  weiter  der  Grund
auffallen,  den  er  dafür  anführt,  dass  in  diesen  „Ausnahmefällen“
die  verheirateten  Töchter  dem  väterlichen  Hause  weiteren  Sinnes
verbleiben.  Es  soll  nämlich  die  Thronfolgefähigkeit,
die  wegen  der  subsidiären  Kognatenerbfolge  ihnen  zukommt,  diese
Wirkung  haben  (143,  250).  Dazu  passt  nun  schlecht,  dass  er  an
anderer  Stelle  erklärt,  die  Thronfolgefähigkeit  sei  für  die  Frage
der  Zugehörigkeit  zum  Hause  überhaupt  gar  nicht  von  massgebender
  Bedeutung:  „Weder  der  engere  noch  der  weitere  Begriff
  des  regierenden  Hauses  darf  auf  das  Moment  der  Thronfähigkeit
  aufgebaut  werden“,  erklärt  er  (100).  Und  nun  soll  hier
eine  Qualität,  die  für  den  Begriff  des  weiteren  Hauses  von  gar
keiner  Bedeutung  ist,  der  Grund  dafür  sein,  dass  bestimmte  Personen
  gegen  alle  Regel  Mitglieder  des  weiteren  Hauses  sind.
Konsequent  ist  das  gerade  nicht.

Vermag  so  der  Grund,  den  REHM  für  seine  Auffassung  beibringt,
  nicht  zu  befriedigen,  dann  zeigt  der  oben  angeführte  Fall
Stephanie  von  Belgien,  dass  auch  die  Praxis  ihm  nicht  recht
gibt.  Er  erklärt,  der  Regel  nach  gehörten  die  verheirateten
Töchter  gar  nicht  mehr  zum  Hause.  Nur  ausnahmsweise  verschaffe
  die  subsidiäre  Kognatenerbfolge  ihnen  die  Mitgliedschaft
des  weiteren  Hauses,  die  aber  eine  Hausgewalt  des  Familienhauptes
  über  sie  nicht  begründe.  Da  Belgien  die  Kognatenerb-15

  REHM  zählt  9  auf;  von  diesen  ist  Reuss  ältere  Linie  seitdem  ausgestorben.
        <pb n="227" />
        —  217  —

folge  nicht  kennt,  wäre  hiernach  Prinzessin  Stephanie  durch  ihre
Vermählung  ganz  aus  ihrem  väterlichen  Hause  ausgeschieden.
Trotzdem  übte,  wie  wir  hörten,  der  Chef  des  Hauses  auch  nachher
  noch  seine  Familiengewalt  über  sie  aus,  behandelte  sie  also
noch  als  Mitglied  des  Hauses  und  zwar  in  einer  Weise,  die  nach
REHM  nicht  einmal  bei  Mitgliedern  des  weiteren  Hauses,  sondern
nur  bei  denen  des  engeren  möglich  ist.  Auch  hier  sehen  wir,
dass  seine  Theorie  in  schroffem  Widerspruch  zu  den  Tatsachen
steht.

7.  Als  Mitglied  des  weiteren  Hauses  führt  REHM  an  dritter
Stelle  den  Landesherrn  selbst,  den  Chef  der  Familie,  auf.

Man  kann  nicht  leugnen,  dass  die  Einfügung  dieser  Persönlichkeit
  ins  weitere  Haus  unstreitig  etwas  Ueberraschendes  an  sich
hat.  Sinngemäss  ist  doch  das  Familienhaupt  der  Mittelpunkt
  der  Familie,  und  wenn  man  von  näheren  und  entfernteren
  Mitgliedern  spricht,  dann  ist  hierbei  die  Entfernung
massgebend,  in  der  der  einzelne  zum  Familienhaupt  steht.  Und
so  hat  auch  REHM  ins  weitere  Haus  zunächst  die  verwiesen,  die
sich  vom  Chef  der  Familie  juristisch  dadurch  entfernt  haben,
dass  ihre  Unterordnung  unter  seine  Familiengewalt  infolge  ihres
Eintritts  in  eine  andere  Familie  resp.  der  Uebernahme  der  leitenden
  Stellung  in  einem  fremden  Staate  sich  gelockert  hat,  oder,
wie  er  es  auffasst,  aufgehoben  worden  ist.  Dass  nun  auch  der
Fürst  selbst,  weil  er  nicht  unter  sich  selber  stehen  kann,  nur
dem  weiteren  Hause  angehören  soll,  das  ist  gerade  so,  als  wenn
man  den  Oberst  nicht  zu  seinem  Regiment,  den  Präsidenten  nicht
zum  Gerichtshof,  den  Vater  nicht  zur  Familie  und  schliesslich
den  Landesherrn  nicht  zum  Staat  rechnen  wollte  Zu  diesem
Resultat  würde  man  ebenso  kommen,  wenn  man  analog  REHMs
Definition  den  Satz  aufstellte:  das  Regiment,  das  Gericht  besteht
aus  den  Personen,  die  unter  dem  betreffenden  Obersten  Militärdienste
  tun,  resp.  unter  dem  Präsidenten  richterliche  Funktionen
ausüben.  Eine  solche  Definition  würde  auf  den  ersten  Blick  ja
        <pb n="228" />
        —  218  —

auch  ganz  hübsch  aussehen,  aber  da  der  Oberst,  der  Präsident
infolge  davon  nicht  zu  ihren  resp.  Körperschaften  gehören  würden,
  würde  man  sie  doch  als  unrichtig  verwerfen.  REHNM  hat  das
nicht  getan,  sondern  weist  den  Mittelpunkt,  um  den  das  ganze
Haus  sich  gruppiert,  aus  dem  engeren  Hause  aus  und  bringt  ihn
im  weiteren  unter.  Er  mag  denken,  um  so  schlimmer  für  den
Chef,  wenn  er  sich  zu  meiner  Definition  so  schlecht  stellt.  Aber
das  heisst  doch  des  Kreises  Zentrum  an  die  Peripherie  verlegen.
Und  nun  soll  einer  von  denen,  die  ausserhalb  des  engeren  Kreises
sich  befinden,  die  ganze  Hausgewalt  über  die  ausüben,  die
darin  stehen!  Noch  mehr,  einer  von  den  Fernstehenden  soll  die
ganze  Machtfülle,  den  Genuss  des  Familienvermögens  und  die  hohe
Stellung  haben,  die  dem  Hause  seine  Bedeutung  geben!  Und
dann  wieder  umgekehrt  würde,  da  das  Reichsgericht  den  erhöhten
Schutz,  den  das  Strafrecht  den  Mitgliedern  des  landesherrlichen
Hauses  angedeihen  lässt,  dem  weiteren  Hause  nicht  zuerkennen
will,  der  Fürst  selber  ihn  nicht  geniessen  —  den  Schutz,  der  den
Hausmitgliedern  doch  gerade  wegen  ihrer  Stellung  zum  Fürsten
verliehen  worden  ist!  Das  ist  ganz  widersinnig.

Dabei  ist  es  nicht  einmal  ein  tieferer,  innerer  Grund,  der
REHM  veranlasst,  das  Familienhaupt  in  das  weitere  Haus  zu  verweisen,
  sondern  nur  das  starre  Festhalten  an  einer  ungeschickt
gefassten  Definition.  Allerdings  darf  hier  nicht  verschwiegen
werden,  dass  REHM,  der  dabei  BrıE'®  folgt,  eine  Stütze  in  dem
Wortlaut  einiger  Hausgesetze  glaubt  finden  zu
können.  Die  Bayerns  und  Oldenburgs  rechneten  ihn  nicht  zum
Hause,  meint  er!”.  Ausdrücklich  sagen  die  das  nun  durchaus
nicht,  und  vieles  spricht  dafür,  dass  hier  nur  eine  nachlässige
Ausdrucksweise  vorliegt;  jedenfalls  darf  man  bei  ihnen  nicht  ohne
weiteres  die  Absicht  voraussetzen,  ihn  auszuschliessen.  Dagegen
rechnen  die  Hausgesetze  des  Königreichs  Sachsen,  Württembergs

!$  v.  STENGELS  Wörterbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts  II.  S.  10.
ı"  Das  landesherrliche  Haus  S.  161.
        <pb n="229" />
        —  219  —

und  Sachsen-Koburgs  ihn  ausdrücklich  zum  Hause,  und  REHM
täte  gut,  wenn  er  nun  einmal  der  Hausgewalt  eine  massgebende
Stellung  bei  der  Konstruktion  des  Fürstenhauses  beilegen  will,
seine  Definition  dahin  zuändern,  dass  zum  engeren  Hause
nicht  die  gerechnet  werden,  die  „unter  der  nämlichen  Hausgewalt
stehen“,  sondern  die,  die  „durch  die  nämliche  Hausgewalt
  verbunden  werden“.  Dann  ist  der  Ausschluss
des  Landesherren  aus  dem  engeren  Hause  nicht  nötig.

IV.  Die  weibliche  Linie.

Eine  den  Historiker,  vor  allem  den  Genealogen  überraschende
Idee  REHMs  ist  seine  Einfügung  der  „weiblichen  Linie“  in  die
fürstlichen  Häuser.

1.  Mag  man  die  verheirateten  Töchter  noch  dem  Hause  ihres
Vaters  zuzählen  oder  nicht,  dann  geht  doch  die  allgemeine  Anschauung
  dahin,  dass  ihre  Kinder  nur  dem  Hause  ihres
Mannes,  nicht  aber  dem  ihres  Vaters  angehören.  Dementsprechend
  haben  sie  auch  keinen  Anspruch  auf  den  Namen  und
das  Wappen  der  Familie  ihrer  Mutter.  Es  sind  demnach  die
Kinder  Wilhelms  II.,  Königs  von  Preussen,  Prinzen  von  Preussen,
nicht  aber  Prinzen  von  Holstein.

REHM  ist  anderer  Meinung.  Bei  denjenigen  Staaten,  die  die
subsidiäre  Kognatenerbfolge  anerkennen,  rechnet  er  nicht  nur  die
verheiratete  Prinzessin,  sondern  auch  ihre  ganze  Nachkommenschaft
  unbegrenzt  zu  dem  weiteren  Hause  ihres
Vaters  (250).

Zu  diesem  seltsamen  Missgriff  lässt  er  sich  durch  den  Ausdruck
„weibliche  Linie“  verleiten,  der  nicht  nur  im  gewöhnlichen  Leben
gebräuchlich  ist,  sondern  auch  in  die  braunschweigische
Verfassung  überging.  „Erlischt“,  so  heisst  es  nämlich  darin,  „der
Mannesstamm  des  fürstlichen  Gesamthauses,  so  geht  die  Regierung
  auf  die  weibliche  Linie  nach  gleichen  Grundsätzen  über“.
„Auf  die  weibliche  Linie  wessen?“  fragt  REHm,  und  fügt  hinzu:
        <pb n="230" />
        —  220  —

„Doch  des  fürstlichen  Hauses.  Also  gehören  die  Kognaten,  auch
wenn  sie  aus  dem  fürstlichen  Hause  ausgeschieden  sind,  doch
noch  dem  fürstlichen  Hause  an“  (98).  Nun  kommt  noch  hinzu,
dass  Napoleons  Hausstatut  von  1806  in  Art.  3  Nr.  2
bestimmt,  das  kaiserliche  Haus  bestehe  u.  a.  aus  den  Schwestern
des  Kaisers,  ihren  Gatten  und  ihren  legitimen  Nachkommen
  bis  zum  5.  Grade  einschliesslich.  Es
hätte  REHM  stutzig  machen  müssen,  dass  hier  auch  der  Grundsatz
  über  Bord  geworfen  ist,  dass  nur  die  Nachkommen  des
primus  acquirens  des  Thrones,  nicht  aber  auch  die  seiner  Geschwister
  zur  fürstlichen  Familie  gehören.  Hieraus  sieht  man
schon  deutlich,  dass  die  Bestimmungen  des  Hausgesetzes,  das  der
grosse  Korse  für  seine  Familie  schuf,  oft  willkürlich  gestaltet  sind.
so  dass  man  von  ihnen  keine  Rückschlüsse  auf  das  allgemeine
Fürstenrecht  machen  darf.  Aber  da  es  hier  der  Idee  der  weiblichen
  Linie  eine  Stütze  bot,  so  zögert  REHM  nicht,  ihm  entsprechend
  die  Kinder  der  Töchter  dem  Hause  ihres  Vaters  zuzurechnen,
  und  zwar  nicht  einmal,  wie  Napoleon,  nur  fünf  Generationen,
  sonder  absolut  und  unbegrenzt  (98,  117,  144).

Nun  sprechen  die  Genealogen  allerdings  oft  von  der  weiblichen
Linie  einer  Familie.  Man  sagt  z.  B.,  dass  den  alten  Grafen
v.Aremberg  1287  die  Grafen  v.d.  Mark,  und  diesen  wieder
1544  das  Haus  Ligne  als  „weibliche  Linie  des  Hauses  Aremberg“
  gefolgt  sei;  dass  heute  in  Monaco  das  Hau  Grimaldi,
  in  Oesterreich  das  „Haus  Habsburg  in  weiblicher
  Linie“  herrsche.  Der  Ausdruck  soll  indes  nur  besagen,
dass  das  z.  B.  in  Oesterreich  heute  herrschende  Geschlecht
Lothringen  mit  dem  vorherigen  Herrschergeschlecht  Habsburg
  blutsverwandt  ist  und  infolge  der  Heirat  mit  der  letzten  Erbtochter
  dessen  Erbe  angetreten  hat.  Dabei  bleibt  vollauf  bestehen,
  dass  das  Haus  Lothringen  einerseits  ein  ganz  anderes
Haus  ist  als  Habsburg,  und  dass  es  andererseits  mit  einer
Reihe  andererFamilien  ebenso  —  und  je  weiter  die
        <pb n="231" />
        —  21  —

Generationen  fortschreiten,  sogar  noch  viel  näher  blutsverwandt
ist  als  mit  diesem.  Der  Ausdruck  weist  überhaupt  viel  mehr  auf
(den  Besitz,  als  auf  die  Verwandtschaft  hin.  Bei  der  Anhänglichkeit,
  die  ein  Volk  an  sein  altangestammtes  Herrscherhaus  zu
haben  pflegt,  liebt  man  es,  sich  darüber,  dass  nun  ein  fremdes
Haus  den  Thron  bestiegen  hat,  mit  dem  Gedanken  zu  trösten,
dass  dieses,  wenn  auch  nicht  ım  Mannesstamm,  dann  doch
wenigstens  im  Weiberstamm  mit  dem  ausgegangenen  Geschlecht
hlutsverwandt  ist,  und  nennt  deshalb  das  neue  Herrscherhaus
die  weibliche  Linie  des  alten.  So  ist  es  ein  resigniertes  Gefühlsmoment,
  welches  diesen  Ausdruck  schuf,  dem  man  sich  aber
hüten  muss,  juristische  Bedeutung  unterzulegen.

2.  Man  könnte  es  noch  begreifen,  wenn  REHM  nur  diejenigen
als  weibliche  Linie  bezeichnete  (wie  man  das  in  der  Genealogie
auch  wirklich  tut),  die  faktisch  das  Erbe  eines  ausgestorbenen
Hauses  angetreten  haben,  obgleich  es  schwer  sein  würde,  das
familienrechtlich  zu  begründen.  Er  tut  das  aber  nicht,  sondern
rechnet  ganz  allgemein  bei  allen  Häusern  mit  subsidiärer  Kognatenerbfolge
  die  Nachkommen  der  Töchter  als  weibliche  Linien
zum  Hause  von  deren  Vater  und  zwar  als  Kognaten,  während
er  in  dem  Falle,  dass  eine  solche  Erbfolge  faktisch  eintritt,
sie  gar  zu  Agnaten  des  ausgestorbenen  Hauses  avancieren
lässt  (352).

Das  ist  ganz  verfehlt.  Kaiser  Franz  Joseph  ist  kein
Habsburger,  sondern  ein  Lothringer;  König  Edward  VII.
von  England  gehört  nicht  dem  Hause  Braunschweig  an,
sondern  dem  von  Koburg;  König  Karl  von  Portugal  ist
kein  Braganza,  sondern  ebenfalls  ein  Koburger;  Zar  Nikolaus
ist  kein  Romanow,  sondern  ein  Oldenburger.  Es  sind  geradezu
widersinnige  Konsequenzen,  zu  denen  man  kommt,  wenn  man
einem  Hause  als  weibliche  Linien  alle  die  einverleiben  will,  die
ihm  durch  weibliche  Vorfahren  blutsverwandt  sind.  Es  vereinigen
  sich  dann  sofort  alleHerrscherhäuser
        <pb n="232" />
        —  22  —

zu  einem  unentwirrbaren  Ganzen,  da  dann  jedes
Haus  die  meisten  übrigen  Häuser  als  seine  weiblichen  Linien  in
Anspruch  nehmen  müsste,  und  umgekehrt  jedes  Haus  als  weibliche
  Linie  allen  übrigen  Häusern  angehört.  Wenn  REHM  meint,
die  Nachkommen  der  Töchter  gehörten  bei  Kognatenerbfolge
„zwei  hochadligen  Häusern  an,  dem  einen  als  Kognaten,  dem
andern  als  Agnaten“  (146,  231),  dann  zeigt  dieser  Satz,  dass  er
sich  die  Konsequenzen  seiner  Theorie  gar  nicht  klar  gemacht
hat.  Nicht  um  zwei  Häuser  handelt  es  sich  dann,  sondern
umeıin  Dutzend  und  noch  mehr.  Die  Sache  setzt  sich
doch  bei  den  weiblichen  Nachkommen  der  folgenden  Generation
fort.  Haben  die  Töchter  wieder  Töchter,  dann  treten  diese  doch
durch  ihre  Heirat  ın  ein  drittes,  deren  Töchter  in  ein  viertes
Haus  und  so  fort  in  infinitum,  und  alle  ihre  Nachkommen  würden
durch  sie  als  weibliche  Linien  dem  ersten  Hause  zugeführt!

Nehmen  wir  ein  konkretes  Beispiel.

Nach  REHM  gehören  die  Abkömmlinge  von  Maria  Theresia
  als  weibliche  Linie  zum  Hause  Habsburg.  Demnach
  nicht  nur  ihr  Sohn,  Kaiser  Joseph,  sondern  auch  ihre
Tochter,  die  Erzherzogin  Amalie,  die  sich  1769  mit  dem  Herzog
  Ferdinand  I.  von  Parma  vermählte  Da  weiter  nach
ReHum  die  Abkömmlinge  der  Habsburgerinnen  im  Hause
Habsburg  als  weibliche  Linie  verbleiben,  so  gehörten  ihre
Kinder,  die  Prinzen  von  Parma,  auch  dazu,  und  es  wäre  somit
das  ganze  heutige  Haus  Parma  eine  weibliche  Linie

der  Habsburger  —  wie  es  denn  auch  ebensogut  von  Maria  Theresia
  abstammt,  wie  das  heute  in  Oesterreich  herrschende  Haus
Lothringen.

Das  gleiche  trifft  aber  auch  für  die  Nachkommen  einer
Schwester  Amaliens  zu,  nämlich  die  der  Erzherzogin  Karoline,
  einer  anderen  Tochter  Maria  Theresias,  die  1768  König
Ferdinand  von  Sizilien  heiratete.  Es  würde  demnach
auch  deren  Deszendenz,  nämlich  das  Haus  Sizi-
        <pb n="233" />
        —_—  223  —

lien,  ebensowohl  zum  Hause  Habsburg  gehören,  wie  Parma
und  Lothringen,  nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  die  Lothringer
Agnaten  von  Habsburg  wären,  Parma  und  Sizilien  dagegen
Kognaten.

Das  Haus  Sizilien,  als  „weibliche  Linie“  der  Habsburger,
würde  diese  Eigenschaft  dann  auch  weiter  in  andere  Häuser  gebracht
  haben.  Prinzessin  Therese  von  Sizilien,  eine  Enkelin
  der  Erzherzogin  Karoline,  und  somit  nach  REHM  Mitglied
des  Hauses  Habsburg  in  weiblicher  Linie,  vererbte  nach  dieser
Theorie  diese  Qualität  doch  auch  wieder  ihren  Nachkommen.
Sie  heiratete  1843  Dom  Pedro  II.  Kaiser  von  Brasilien.
  Wenn  sie  hierdurch  das  Haus  Braganza  nicht  zu  einer
weiblichen  Linie  des  Hauses  Habsburg  machte,  dann  war  das
nur  deshalb,  weil  dessen  Vater,  Pedro  I.  (nach  REHM)  schon
dazu  gehörte,  denn  durch  seine  Mutter,  die  Erzherzogin  Leopoldine,
  eine  Tochter  Franz’  II.  des  letzten  römischen  Kaisers
  (bekanntlich  auch  ein  Enkel  von  Maria  Theresia),  würde
schon  er  der  weiblichen  Linie  der  Habsburger  angehört  haben.
Da  weiter  Dom  Pedros  I.  Tochter,  Maria  II.  da  Gloria
1826  Königin  von  Portugal  wurde,  und  das  dort  regierende
Haus  von  ihr  abstammt,  verfiel  auch  dieses  dem  Schicksal,  eine
weibliche  Linie  des  Hauses  Habsburg  zu  werden.  Durch  portugiesische
  Prinzessinnen  wurde  dann  sowohl  der  jetzige  König
von  Sachsen  als  auch  der  Fürstvon  Hohenzollern
zu  Mitgliedern  der  weiblichen  Linie  von  Habsburg.  Weiter  geriet
  nach  ReHMs  Hypothese  auch  noch  das  Haus  Orleans  in
die  weibliche  Linie  von  Habsburg,  da  die  jüngste  Tochter  des
Königs  Ferdinand  von  Sizilien,  Maria  Amalie,
1809  sich  mit  dem  späteren  Könige  von  Frankreich,  Louis
Philipp  vermählte.e  Auch  ihre  Nachkommen,  die  Orleans,
stammen  somit  von  Maria  Theresia  ab.  Damit  ist  die  Reihe
noch  nicht  geschlossen.  Luise,  die  Tochter  Louis  Philipps,
heiratete  König  Leopold  I.  von  Belgien,  so  dass  der  heu-
        <pb n="234" />
        —  24  —

tige  Regent  dieses  Landes  nach  REHM  ebenso  ins  weitere  Haus
Habsburg  hineingehört,  wie  auch  Italien,  da  Viktor  Emanuel
  Il.  ein  Sohn  der  Erzherzogin  Theresia  von  Toskana
  war.  Da  König  Leopold  wie  auch  Viktor  Emanuel  selber
wieder  österreichische  Erzherzoginnen  heirateten,  wird  REHM  den
Häusern  Belgien  und  Italien  die  Qualität  als  Habsburger  gewiss
zuerkennen.

Wir  hätten  somit  als  weibliche  Linien  von  Habsburg  nach
REHM  die  Häuser  Parma,  Sizilien,  Braganza,  Portugal,  Orleans,
Sachsen  (Königreich),  Hohenzollern,  Belgien  und  Italien  kennen
gelernt.  Fügen  wir  noch  hinzu,  dass  u.  a.  auch  Prinz  Luitpold
von  Bayern,  Fürst  Ferdinand  von  Bulgarien  und  die  Nachkommen
  des  Königs  Alphons  XIII.  von  Spanien  ebenfalls  von  Maria
  Theresia  abstammen,  dann  wird  man  zugeben  müssen,  dass
nach  REHM  das  weitere  Haus  Habsburg  einen  Umfang  hat,  von
dem  die  kühnsten  Genealogen  und  —  vielleicht  auch  REHM  selber
sich  nichts  haben  träumen  lassen.

Es  ist  klar,  dass  die  Sachlage  bei  allen  übrigen  Häusern
ähnlich  ist,  wie  wir  sie  hier  beim  Hause  Habsburg  gefunden
haben.  Beispielsweise  würden  selbst  bei  Berücksichtigung  von
nur  fünf  Generationen  dem  Hause  Preussen  15  andere
Häuser  ganz  oder  teilweise  als  weibliche  Linieninkorporiert
  werden  müssen.  Es  stammen  von
preussischen  Prinzessinnen  aus  den  letzten  fünf  Generationen
nämlich  ab:  das  Haus  Baden,  König  Otto  von  Bayern  (nicht
aber  der  Prinzregent  Luitpold),  der  Herzog  von  Cumberland,  die
Grossherzoge  von  Hessen,  Oldenburg,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Schwerin
  und  -Strelitz,  weiter  die  Häuser  Russland,  Dänemark,
  Griechenland,  der  Niederlande,  Württemberg,  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen-Altenburg.  Aehnlich  bei  allen  anderen
Häusern.  Noch  schlimmer  wird  natürlich  die  Sache,  wenn  man
weiter  als  fünf  Generationen  zurückgeht;  es  lohnt  indes  nicht
darauf  einzugehen,  da  das  Gesagte  die  Unhaltbarkeit  der  Theorie
        <pb n="235" />
        —  2235  —

REHMs  hinreichend  erweist.

3.  Wird  bei  ReHMms  Anschauung  jedes  Haus  die  meisten
übrigen  in  sich  als  jüngere  Linie  aufnehmen,  dann  wird  umgekehrt
  auch  jedes  einzelne  Mitglied  jeden  Fürstenhauses
  ungefähr  allen  übrigen  Häusern
als  Mitglied  einerihrer  weiblichen  Linien  angehören.
  Eslohnt  sich  auch  hierauf  noch  einen  kurzen  Blick
zu  werfen.

Jeder  Mensch  stammt,  wie  von  zwei  Eltern,  so  von  4  Grosseltern,
  8  Urgrosseltern  u.  s.  w.  ab.  Mit  jeder  Generation  weiter
zurück  verdoppelt  sich  die  Zahl  seiner  Ahnen,  so  dass  jeder
der  heute  geborenen  Menschen  von  ungefähr  16000  Menschen
abstammt,  die  ums  Jahr  1500  lebten.  Geht  man  noch  weiter
zurück,  so  verdoppelt  sich  die  Ahnenzahl  rund  alle  30  Jahre.
Nur  von  einer  dieser  Personen  stammt  man  in  männlicher
Linie  ab,  von  allenandern  in  weiblicher.  Sollen  nun,
wie  REHM  will,  die  Nachkommen  der  Prinzessinnen  dem  väterlichen
  Hause  derselben  in  weiblicher  Linie  angehören,  dann  gehört
  jedes  Mitglied  eines  fürstlichen  Hauses  schon  bei  nur  fünf
Generationen  31,  bei  unbeschränkter  Generationenzahl  aber  trotz
aller  sogenannten  Ahnenverluste  einer  ganz  unglaublichen
  Anzahlvon  Familien  in  weiblicher  Linie
an.  Die  heute  regierenden  Familien  sind  mit  Ausnahme  von
Montenegro,  Serbien,  auch  Grimaldi,  bei  vielen  auch  wohl  noch
Bernadotte  und  Bonaparte,  alle  dabei  vertreten.  REHM  hat  wohl
nie  eine  Ahnentafel  gesehen,  sonst  würde  er  sich  dieser  Folge
seiner  Theorie  wohl  bewusst  geworden  sein.

Nehmen  wir  als  Beispiel  Kaiser  Wilhelm  Il.  Er  gehört
  in  männlicher  Linie  zum  Hause  Hohenzollern.  In
weiblicher  Linie  würde  er  nach  REHM  als  Spross  der  Kaiserin
Friedrich  dem  in  England  herrschenden  Hause  Sachsen-Koburg
  angehören.  Gehen  wir  eine  Generation  höher  hinauf,
dann  würde  er  durch  seine  Grossmutter,  die  Kaiserin  Au-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2,  15
        <pb n="236" />
        —  226  —

gusta,  auch  noch  dem  Hause  Sachsen-  Weimar  und
durch  seine  mütterliche  Grossmutter,  die  Königin  Viktoria
von  England  dem  Hause  Hannover  d.  h.  Braunschweig
  zuzurechnen  sein.  Das  ist  schon  das  Ergebnis  von
nur  zwei  Generationen.  Gehen  wir  fünf  Generationen  zurück,
dann  würde  er  in  gleicher  Weise  der  weiblichen  Linie  von  noch
weiteren  zehn  Häusern  angehören,  nämlich  denen  von  Bayern,
Württemberg,  Holstein-Gottorp  (Russland),  Pfalz-Zweibrücken,
Hessen-Darmstadt,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
Leiningen-Dagsburg,  Sachsen-Altenburg  und  Erbach.  Ausserdem
  noch  fünf  ausgestorbenen  Häusern,  nämlich  Anhalt-Zerbst,
Braunschweig-Bevern,  Brandenburg-Schwedt,  Sachsen-Gotha-Altenburg
  und  Reuss-Ebersdorf.

Der  Prinzregent  Luitpold  von  Bayern  würde
in  gleicher  Weise  von  den  letzten  fünf  Generationen  seiner  Vorfahren
  her  in  weiblicher  Linie  gehören  zu  den  Häusern  Rappoltstein,
  Nassau-Saarbrück,  Hohenlohe-Langenburg,  Hessen-Rothenburg,
  Hessen-Darmstadt,  Brandenburg-Ansbach,  Hanau-Lichtenberg,
  Leiningen-Dagsburg,  Solms-Rödelheim,  Sachsen-Altenburg,
  Erbach,  Sachsen-Weimar,  Anhalt-Zerbst,  Holstein-Beck
  und  Schwarzburg-Sondershausen.

Die  verstorbene  Königin  Viktoria  von  England
würde,  wenn  man  ebenso  sich  auf  fünf  Generationen  beschränkt,
nicht  nur  dem  Hause  Braunschweig-Lüneburg  angehören,  sondern
  weiter  noch  den  Häusern  Brandenburg-Ansbach,  Sachsen-Eisenach,
  Sachsen-Gotha,  Sachsen-Weissenfels,  Sachsen-Saalfeld,
Anhalt-Zerbst,  Mecklenburg-Schwerin,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Erbach,  Hessen-Eschwege,  Oettingen,  Reuss-Lobenstein,
  Castell  und  Hohenlohe-W  aldenburg.

4.  Dabei  ist  diese  Zugehörigkeit  gar  nicht  so  bedeutungslos.
Die  Mitglieder  der  weiblichen  Linien,  klärt  REHM,  „unterstehen
noch  der  allgemeinen  Hausgewalt  und  haben  noch  Anspruch
auf  andere  mitgliedschaftliche  Ehrenrechte  als
        <pb n="237" />
        —  227  —

den  Titel“  (143).  Hiernach  würden  die  Könige  von  Portugal,
Belgien,  Italien,  Spanien  und  Sachsen,  mit  allen  ihren  Prinzen
und  Prinzessinnen,  die  Häuser  Parma,  Sizilien,  Braganza,  Hohenzollern
  und  alle  die  wir  oben  als  weibliche  Linien  von  Habsburg
kennen  gelernt  haben,  der  allgemeinen  Hausgewalt  des  in  Oesterreich
  herrschenden  Geschlechtes  unterstehen  und  hätten  noch
andere  mitgliedschaftliche  Ehrenrechte  als  den  Titel  eines  Erzherzogs
  von  Oesterreich.  Ja,  ihre  Ansprüche  gehen  noch  weiter,
denn  REHM  gesteht  den  Mitgliedern  des  weiteren  Hauses  —  und
zu  ihnen  rechnet  er  die  weiblichen  Linien  —  Anspruch  auf
„Dotation  und  Versorgung  aus  dem  Hausvermögen,
  Apanage,  Äussteuer,  Wittum  etc.“  zu  (127).  Für
diesen  Angriff  auf  seine  Kasse  mag  der  Kaiser  von  Oesterreich
sich  bei  REHM  bedanken.  Die  Sache  wird  nur  dadurch  für  ihn
etwas  erträglicher  gemacht,  dass,  wie  wir  gehört  haben,  die  betreffenden
  Herren  nicht  nur  dem  österreichischen,  sondern  auch
noch  einer  ungezählten  Reihe  von  andern  Häusern  angehören,
die  sich  dann  in  die  Last  teilen  können.  Es  würde  z.  B.  das
russische  Kaiserhaus  eine  weibliche  Linie  sowohl  von
Bayern,  als  auch  von  Baden  und  Württemberg  (um  nur  einige
zu  nennen)  bilden,  die  sich  in  die  Last  es  zu  versorgen,  teilen
können.  Dafür  müssen  freilich  die  russischen  Prinzen  nach
Renm  bei  allen  diesen  Herrschern  um  den  Ehekonsens  einkommen,
  da  er  dies  als  eine  Pflicht  für  alle  Mitglieder  des  Hauses
weiterer  Bedeutung  erklärt  (126)  1%.  Dass  sie  es  tun,  möchte
billig  bezweifelt  werden.

Nun  wird  REHM  freilich  einwenden,  nur  bei  Häusern
mit  subsidiärer  Kognatenerbfolge  komme  die
weibliche  Linie  vor,  und  das  seien  eben  Ausnahmen.  Wir  haben
schon  oben  gehört,  dass  diese  „Ausnahmen“  zahlreicher  sind  als
die  Regel;  er  selbst  gibt  zu,  dass  neben  den  oben  schon  aufge- 



 

18  An  anderer  Stelle  (213)  erklärt  er  dagegen,  dass  die  Kognaten  den
Ehekonsens  nicht  einzuholen  brauchten,

15*
        <pb n="238" />
        —  22383  —

führten  deutschen  Häusern  sie  in  Europa  noch  vorkommt  in
Dänemark,  Griechenland,  Grossbritannien,  Luxemburg,  den  Niederlanden,
  Oesterreich-Ungarn,  Portugal,  Russland  und  Spanien
(252).  Zu  ihnen  hinzu  tritt  aber  noch  eine  ganze  Reihe  ausgestorbener
  Häuser.  Denn  ReHMms  Theorie  hat  auch  noch  die
sonderbare  Folge,  dass  sie  dieausgestorbenen  Häuser
  wiederzuneuem  Leben  erweckt.

5.  Ein  Haus  ist  doch  nicht  ausgestorben  so  lange  noch
Mitglieder  von  ihm  existieren!  Und  REHM  sagt,
dass  die  Nachkommen  der  Töchter  die  Kognaten  und  diejenige
  Linie,  die  den  Besitz  des  ausgestorbenen  Hauses  angetreten
  hat,  seine  Agnaten  bilden  (352).  Es  gibt  hiernach
überhaupt  keine  ausgestorbenen  Häuser;  sie  existieren  alle  noch
immer  fröhlich  weiter,  allerdings  nur  in  weiblicher  Linie.  Wie
im  Hause  Oesterreich  d.  h.  Lothringen  das  Haus  Habsburg
"noch  immer  weiterblühen  würde,  müssten  wir  annehmen,  dass
neben  einer  Reihe  anderer  auch  das  alte  Haus  Burgund  in
ihm  noch  immer  existiert,  denn  alle  seine  Mitglieder  stammen
wie  von  Maria  Theresia,  so  auch  von  Maria  v.  Burgund,
der  bekannten  Gemahlin  Kaisers  Max,  des  letzten  Ritters  ab.
Die  Grafen  von  Pfirt,  von  denen  die  Geschichte  bis  jetzt  annahm,
  dass  sie  im  14.  Jahrhundert  ausgestorben  seien,  würden
in  dem  nämlichen  Hause  verkörpert  sein.  Und  dabei  wären  sie
eine  mächtige  Familie;  denn  das  Haus  Oesterreich,  welches  ihre
Besitzungen  heute  noch  regiert,  bildete  ihre  Agnaten  und  die
sämtlichen  übrigen  Fürstenhäuser  Europas
wären  seine  Kognaten,  denn  sie  alle  stammen  von  dem
1324  verstorbenen  Ulrich  IL,  Grafen  von  Pfirt  her”.
Fürwahr  ein  mächtiges  Haus,  von  dessen  Existenz  man  indes
leider  nie  etwas  merkt.

Aehnlich  würden  die  bekannten  Grafenv.  Rappoldstein
infolge  der  Heirat  Christians  II.  v.  d.  Pfalz-Birkenfeld  mit  Ka-19

  LORENZ,  Genealogisches  Handbuch,  Berlin  1895,  S.  9.
        <pb n="239" />
        —  229  —

tharina  Agatha,  der  Erbtochter  der  Grafen  v.  Rappoldstein
(F  1683)  im  Hause  Bayern  in  weiblicher  Linie  noch  verkörpert
  sein.  Entsprechend  würde  das  Haus  Preussen  u.  a.
die  Häuser  Henneberg,  Meissen  und  Schlesien  als
weibliche  Linie  repräsentieren,  weil  Elisabeth  v.  Henneberg  den
Burggrafen  Johann  LI.  v.  Nürnberg,  Elisabeth  v.  Meissen  1350
den  Burggrafen  Friedrich  III.  v.  Nürnberg  und  Sophie  von
Schlesien-Liegnitz  1545  den  Kurfürsten  Johann  Georg  v.  Brandenburg
  heiratete.  Haus  Henneberg  würde  in  weiblicher  Linie
aber  auch  durch  das  sächsische  Königshaus  vertreten  sein,
da  eine  seiner  Stammmütter  Katharina  v.  Henneberg  ist,  die
1343  Friedrich  den  Strengen  v.  Meissen  heiratete,  weiter  durch
Württemberg,  da  dies  Haus  von  Elisabeth  v.  Henneberg
(r  1389),  der  Gattin  Eberhards  des  Greiners  abstammt,  und  andere
  mehr.

Auch  das  angeblich  1736  ausgestorbene  Haus  Hanau-Lichtenberg
  würde  in  einer  recht  respektablen  Anzahl  von
Mitgliedern  noch  existieren.  Es  würde  sich  zusammensetzen  aus
der  ganzen  königlichen  Linie  des  Hauses  Bayern,  dem  preussischen,
  sächsischen,  württembergischen  und  schwedischen  Königshause,
  den  Häusern  Hessen-Darmstadt,  Baden,  Mecklenburg-Strelitz,
  Hannover,  Anhalt,  Sachsen-Weimar,  -Meiningen  und
-Altenburg,  endlich  Schwarzburg-Rudolstadt  und  -Sondershausen.
Dies  bei  nur  fünf  Generationen.

Diese  Beispiele,  die  sich  leicht  vervielfältigen  lassen,  mögen
genügen.

Aus  diesem  Gesagten  ergibt  sich,  dass  der  Versuch  REHNs,
bei  Häusern  mit  Kognaten-Eventualerbfolge  die  Nachkommenschaft
  der  Töchter  als  weibliche  Linie  in  das  Haus  von  deren
Vater  hineinzuziehen,  ganz  verfehlt  ist.  Es  besteht  vielmehr
der  alte  Satz  foemina  finis  familiae  durchaus  zu  Recht,  und  REHM
hätte  besser  getan,  auch  hierin  SCHULZE  zu  folgen,  der  ihn  vollauf
  anerkennt.
        <pb n="240" />
        —  230  —

V,  Der  Prinzgemahl.

1.  Eine  eigenartige  Stellung  in  den  landesherrlichen  Häusern
  nimmt  der  Prinzgemahl  ein.

Sind  alle  männlichen  Sprossen  eines  Herrscherhauses  dahingegangen,
  dann  ist  die  einzige  oder  die  älteste  Tochter  diejenige,
an  die  die  Krone  übergeht.  Das  einfachste  würde  es  dann  sein,
dass  sie  bei  ihrer  Verheiratung  ihrem  Gatten  sie  zubrächte.  Aber
wie  das  Privatrecht  das  System  der  Gütertrennung  kennt,  so  hat
das  Staatsrecht  hier  eine  analoge  Behandlung  eingeführt.  Allerdings
  nicht,  weil  man  Interesse  daran  hätte,  der  Erbtochter  ihre
Rechte  zu  erhalten;  im  Gegenteil  gibt  man  zu,  dass  es  angebrachter
  sei,  dass  ein  Mann  auf  dem  Throne  sitze.  Aber  den
Gatten  der  Fürstin,  der  als  Fremder  ins  Land  gekommen,  mag
man  nicht  an  der  ersten  Stelle  desselben  sehen.  Zudem  hat  er
keinen  Anspruch  darauf.  Das  Haus  seiner  Frau  soll  den
Regenten  stellen,  und  diesem  Hause  gehört  er  nicht  an.  Freilich
  wird  einst  sein  Sohn  diese  Stelle  einnehmen,  der  diesem
Hause  auch  nicht  angehört,  und  so  wird  doch  einst  ein  anderes
Haus  an  die  Stelle  des  bisherigen  treten.  Das  ist  unvermeidlich.
  Wenn  die  Letzte  des  Stammes  dahingegangen  ist,  muss
eben  jemand  aus  einem  anderen  Geschlecht  ihren  Platz  einnehmen.
  Er  kann  doch  nicht  leer  bleiben.  Dann  aber  fliesst  in
den  Adern  des  jungen  Prinzen  doch  auch  das  Blut  seiner  Mutter;
er  ist  dem  alten  Herrscherhause  wenigstens  blutsverwandt,  ein
Umstand,  dem  man,  wie  wir  im  vorigen  Kapitel  hörten,  durch
die  Bezeichnung  weibliche  Linie  einen  unexakten  aber  dem  dynastischen
  Gefühl  entgegenkommenden  Ausdruck  zu  geben  liebt.

2.  Welche  Stelle  nimmt  der  Prinzgemahl,  „der  Mann  seiner
Frau“,  im  landesherrlichen  Hause  ein  ?

Nach  dem  gewöhnlichen  Familienrecht  würde  er  ın  der  Familie
  der  Herr,  und  seine  Frau  ihm  untergeordnet  sein.  Aber
die  Frau  gehört,  wie  wir  vorher  vernommen,  zwei  Familien  an;
        <pb n="241" />
        —  231  —

und  während  sonst  die  Beziehungen  zu  der  ihres  Mannes  die
wichtigeren  sind,  treten  hier,  wegen  ihrer  staatsrechtlichen  Stellung,
  die  zu  derihres  Vaters  derartigin  den  Vordersrund,
  dass  jene  damit  nicht  konkurrieren  können.  Im  Hause
ihres  Mannes  ist  sie  nur  Prinzessin;  in  dem  ihres  Vaters  so  uveräne
  Fürstin.  So  spricht  hier  die  Zugehörigkeit  zum
Hause  ihres  Vaters  so  laut,  dass  man  von  der  zum  Hause  ihres
Gatten  kaum  etwas  vernimmt.

Gleichwohl  ist  sie  vollauf  vorhanden.  Königin  Wilhelmine
  der  Niederlande  ist  durch  ihre  Heirat  ebensowohl
ins  Haus  Mecklenburg  eingetreten,  als  wenn  sie  einfache
Prinzessin  gewesen  wäre.  Titel  und  Wappen  dieses  Landes
wurden  ihr  nicht  erst  noch  verliehen,  sondern  standen  ihr  sofort
kraft  ihrer  Heirat  zu.  Auch  auf  alle  übrigen  Rechte  der  Gattinnen
  mecklenburgischer  Prinzen  hat  sie  vollen  Anspruch.  Ihre
Stellung  zum  Chef  dieses  Hauses  ist  freilich  durch  ihre  Königswürde
  alteriert,  aber  nur  in  der  Weise,  wie  es  bei  jedem
mecklenburgischen  Prinzen  sein  würde,  der  einen  fremden  Thron
bestiegen  hätte.

Ist  sie  durch  ihre  Heirat  durchaus  Mitglied  des  mecklenburgischen
  Hauses  geworden,  dann  ist  hierdurch  die  Krone
der  Niederlande  faktisch  schonan  ein  Mitglied
des  Hauses  Mecklenburg  gekommen,  und  nicht
erst  würde  das  der  Fall  sein,  wenn  ein  Sohn  von  ihr  den  Thron
dieses  Landes  besteigen  würde.  Somit  würde  nach  ihrem  kinderlosen
  Tode,  wenn  jene  Idee  der  „Gütertrennung“  nicht  vorhanden
  wäre,  privatrechtlich  der  nächste  mecklenburgische  Agnat
ihres  Mannes  Thronerbe  der  Niederlande  sein.  Da  aber  die
Krone  vom  Hause  ihres  Vaters  her  ihr  zu  Teil  wurde,  will  man  sie
wohl  ihren  Kindern,  nicht  aber  jedem  Sprossen  des  Hauses
Mecklenburg  zukommen  lassen;  daher  die  Behandlung  nach  Analogie
  der  Gütertrennung.

3.  Ihre  Stellung  als  Fürstin  hat  auch  Folgen  auf  ihr  Ver-
        <pb n="242" />
        —  232  —

hältnis  zu  ihrem  Gatten.  Während  sonst  der  Mann
das  Haupt  der  Familie  ist,  nimmt  hier  die  Frau  in  verschiedenen
Beziehungen  eine  massgebende  Stellung  ein.  Freilich  nicht  in
allen.  Man  kann  REHM  beipflichten,  wenn  er  dem  Prinzgemahl
noch  eine  Anzahl  hausherrlicher  Rechte  zuschreibt  (223).  Jedenfalls
  aber  gibt  ihre  staatsrechtliche  Stellung  der  Fürstin  weitere
  Befugnisse,  als  ihr  sonst  als  Frau  zukommen  würden.  Auch
über  ihre  Kinder.  Die  gehören  zwar  nur  dem  Hause  ihres
Mannes  an,  und  so  hätte  z.  B.  die  Königin  Viktoria  als  Braunschweigerin
  über  ihre  Kinder,  die  Koburger  sind,  keine  Hausgewalt
  haben  können.  Durch  ihre  Heirat  war  aber  auch  sie
selber  ins  Haus  Koburg  eingetreten.  Freilich  kam  ihre  Fürstenstellung
  vom  Hause  Braunschweig  her.  Aber  nachdem  sie  sie
einmal  hatte,  blieb  sie  auch  Fürstin  im  Hause  Koburg.  Wie
dieser  Umstand  auch  in  anderer  Beziehung  im  Hause  ihres
Mannes  wirksam  war,  indem  er  sie  nämlich  der  hausherrlichen
Macht  des  Chefs  dieses  Hauses,  des  Herzogs  von  Koburg,  entrückte,
  so  gab  er  ihr  andererseits  auch  grössere  Befugnisse  über
ihre  Kinder,  als  sie  ihr  als  einfacher  Prinzessin  zugestanden
haben  würden.

ReHm  kehrt  bezüglich  des  Prinzgemahls  die  Sache  geradezu
um.  Nachdem  er,  entgegen  aller  historischen  Auffassung  die
Kinder  der  Prinzessinnen  bei  Häusern  mit  Kognatenerbfolge
dem  ihrer  Mutter  inkorporiert  hat,  macht  es  ihm  weiter  keine
Schwierigkeit,  auch  den  Prinzgemahl  selber  ins  Haus  seiner  Frau
einzufügen  (222),  und  so  erkennt  er  bei  ihm  zwei  Hausmitgliedschaften
  an  (257).  Es  entgeht  ihm  dabei,  dass  dann
der  Prinzgemahl  doch  Fürst  werden  müsste.
Seine  Nichtzugehörigkeit  zum  Hause  seiner  Gemahlin  ist  es  doch
gerade,  die  allein  ihn  daran  hindert.  Wäre  Prinz  Heinrich
von  Mecklenburg  durch  seine  Heirat  Oranier  geworden,
dann  müsste  er  König  der  Niederlande  sein.  Denn  die  oranischen
  Prinzen  gehen  doch  den  Prinzessinnen  vor.  Aber  weil
        <pb n="243" />
        —  23  —

auch  hier  der  allgemeine  Grundsatz  bestehen  bleibt,  dass  durch
die  Heirat  die  Frau  wohl  in  das  Haus  ihres  Mannes,  nicht  aber
der  Mann  in  das  Haus  seiner  Frau  eintritt,  wurde  er  kein  Oranier,
  sondern  blieb  Prinz  v.  Mecklenburg  und  hatte  als  solcher
natürlich  kein  Recht  auf  den  holländischen  Thron.

Es  musste  ihm  deshalb  auch  der  Titel  Prinz  der  Niederlande
  erst  verliehen  werden.  Wäre  er  durch  seine  Heirat  schon
ins  Haus  Oranien  eingetreten,  dann  hätte  er  durch  sie  schon
das  Recht  auf  diesen  Titel  gehabt,  und  eine  besondere  Verleihung
  hätte  keinen  Sinn  gehabt.  Dass  man  ihn  ihm  verlieh,
trotzdem  er  dem  Hause  nicht  angehörte,  lag  nahe.  Bei  seiner
Stellung  zur  Herrscherin  des  Landes  würde  es  sonderbar  berührt
haben,  wenn  er  mit  seinem  ausländischen  Titel  neben  ihr  gestanden
  hätte.  Es  drängte  geradezu  dahin,  dass  man  ihm  einen
Titel  gab,  der  ihn  in  Beziehung  zu  dem  Lande  setzte,  an  dessen
Spitze  seine  Gemahlin  steht,  und  seine  Kinder  einst  stehen  sollten.
  Aber  es  ist  nur  ein  Titel.  Bezeichnend  ist  dabei  auch
der  Umstand,  dass  man  ihm  nicht  einen  Titel  gab,
deraufdie  Familie  der  Fürstinsichbezog.  Er
ist  kein  Prinz  von  Nassau-Oranien.  Zum  Hause  Nassau  brachte
seine  Heirat  ihn  nicht;  sie  sollte  nur  seine  Kinder  auf  den  Thron
der  Niederlande  führen.  Man  wird  also  Reums  Auffassung,  die
ihn  zu  einem  Mitglied  des  Hauses  seiner  Gattin  werden  lässt,
nicht  beipflichten  können.

VI  Die  fürstliche  Hausgewalt.

1.  Ueber  die  Mitglieder  seines  Hauses  übt  der  Fürst  eine
besondere  Hausgewalt  aus.  Der  Auffassung  SCHULZESs  folgend  ?°,
lässt  REHM  sie  aus  der  souveränen  Stellung  erwachsen,  die  die
deutschen  Fürsten  1806  erlangten.  Aber  während  SCHULZE  sich
vorsichtig  ausdrückt,  nur  von  den  Rheinbundfürsten  spricht,  und

20  Deutsches  Fürstenrecht  in  HOLTZENDORFFs  Enzyklopädie  I.  T.  4.  Aufl.
1882,  S.  1267.
        <pb n="244" />
        —  234  —

in  der  Hausgewalt  des  modernen  Familienhauptes  nur  eine  den
veränderten  Zuständen  entsprechende  Entwicklung  des  älteren
Fürstenrechtes  sieht,  lässt  REHM  den  Landesherrn  neben  der
alten  Stellung  als  Haupt  der  Familie  eine  ganz  neue  Gewalt
in  Anspruch  nehmen,  die  nicht  aus  der  Familie,  sondern  aus
dem  Staat  hervorgegangen  ist.  Es  hätte,  so  führt
er  aus,  durch  den  Wegfall  des  Lehnsverhältnisses  zum  Kaiser
in  den  deutschen  Territorien  der  Gedanke  der  Staatspersönlichkeit
  sich  stärker  durchgesetzt;  es  wären  die  Seitenverwandten
der  Fürsten,  die  vorher  grundsätzlich  nicht  ihrer,  sondern  nur
des  Reiches  Staatsgewalt  unterworfen  gewesen  wären,  nunmehr
ihre  Untertanen  geworden,  und  so  habe  der  Staat  sie  nun  aus
Rücksicht  auf  das  Staatsinteresse  einer  besondern  Hausgewalt
unterworfen  (85).  Das  sei  etwas  ganz  neues  gewesen;  und  zwar
sei  diese  Hausgewalt  „abgespaltet  worden  von  der  Staatsgewalt“
(89).  Napoleons  Hausstatut  von  1806  habe  zuerst  diese  Familiengewalt
  formuliert,  und  so  sei  sie  zunächst  in  die  Hausgesetzgebung
  der  souverän  gewordenen  Rheinbundstaaten  übergegangen
  (88).

Diese  Auffassung  dürfte  sich  nicht  als  einwandsfrei  erweisen.

Die  1806  neu  erlangte  Souveränetät  soll  hiernach  in
den  deutschen  Fürsten  diese  Idee  der  Hausgewalt  hervorgerufen
haben,  so  dass  sie  dem  Beispiel  des  grossen  Korsen  folgend  sie
in  ihre  Häuser  einführten.  REHM  vergisst  hier  augenscheinlich,
dass  es  auch  schon  vor  1806  souveräne  deutsche
Häuser  gab.  Das  bedeutendste,  das  Habsburger  Kaiıserhaus,
  war  doch  schon  seit  1440  souverän;  oder  wenn  man
das,  weil  Deutschland  ein  Woahlreich  war,  nicht  gelten  lassen
will  (da  die  Souveränetät  infolge  einer  Wahl  ja  verloren  gehen
konnte),  dann  war  es  das  doch  unstreitig  schon  seit  1548  in  Ungarn.
  Ausserdem  waren  souverän  Oldenburg  seit  1448  in
Dänemark  und  seit  1762  in  Russland;  Nassau-Oranien
seit  1578  als  Generalstaathalter  der  Niederlande  und  von  1688
        <pb n="245" />
        —_  15  —

bis  1714  in  England;  Pfalz  von  1654—1718  in  Schweden;
Hohenzollern  seit  1657  in  Preussen;  Sachsen  von  1697
bis  1763  in  Polen;  Lothringen  sass  seit  1745  auf  dem  Kaiserthron.
  Hat  die  Souveränetät  wirklich  die  Eigenschaft,  den
„Gedanken  der  Staatspersönlichkeit  so  kräftig  zu  entwickeln“,
dass  eine  verstärkte  Hausgewalt  daraus  entspriesst,  dann  hat  sie
diese  Wirkung  bei  allen  diesen  Häusern  schon  lange  vor
1806  haben  müssen.  Man  wende  nicht  ein,  manche  von
diesen  Fürsten  seien  in  erster  Linie  nur  souveräne  deutsche  Fürsten
  und  nur  sozusagen  im  Nebenamt  souverän  gewesen.  Im
Gegenteil  schoben  sie  ihre  Souveränetät  mit  Vorliebe  in  den
Vordergrund  und  sahen  eher  in  ihrer  deutschen  Fürstenwürde
das  Nebensächliche.  Die  preussischen  Könige  —  man  denke  nur
an  Friedrich  den  Grossen  —  fühlten  sich  vor  allem  als  souveräne
  Könige  ;  der  Markgraf  von  Brandenburg  trat  daneben  ganz
zurück.  Bei  manchen  von  den  genannten  Häusern  bestand  die
Souveränetät  freilich  nicht  allzulange.  Nach  REHM  wirkte  sie
indes  so  rasch,  dass  das  hierbei  nicht  in  Frage  kommen  kann.
Eirliessen  Bayern  und  Württemberg  ihre  Hausgesetze  doch  schon
1808,  also  nur  zwei  Jahre  nach  erlangter  Souveränetät.

Und  wie  lag  die  Sache  bei  den  ausserdeutschen
Staaten,  die  doch  auch  souverän  waren?  Bei  den  Bourbonen
  in  Frankreich,  Spanien  und  Neapel,  bei  den  Herzogen
von  Modena  und  von  Savoyen,  bei  den  Braganza
ın  Portugal?  Hat  denn  bei  diesen  die  Souveränetät  nicht  auch
den  „Gedanken  der  Staatspersönlichheit*  hervorgerufen?  Wenn
nicht,  dann  würde  die  Souveränetät  die  ihr  zugeschriebene  Wirkung
  ja  doch  nicht  haben  —  wenn  ja,  dann  hätten  die  deutschen
Fürsten  nicht  erst  auf  Napoleon  zu  warten  brauchen,  umsoweniger,
  da  sie  mit  den  Ausländern  doch  vielfach  verschwägert  waren.

REHM  nimmt  weiter  an,  dass  Napoleon  zuerst  durch  sein
Hausstatut  von  1806  diese  Familiengewalt  festgesetzt  habe.  Aber
dann  war  es  wohl  nicht  die  Souveränetät,  die  sie  entstehen  liess,
        <pb n="246" />
        —  2356  —

sondern  sie  wäre  nur  eine  Idee  des  Korsen  gewesen.  Eine  Originalidee?
  Oder  folgte  Napoleon  hierin  älteren  Vorbildern  ?
War  das  der  Fall,  dann  würden  diese  Vorbilder  für  das  Studium
  der  Frage  herangezogen  werden  müssen.  Alle  diese  Fragen
  lässt  der  Verfasser  ganz  unberücksichtigt.

2.  Die  Quelle  der  Fürstengewalt  wäre  also  nicht  hinreichend
  klargestell.  Was  wir  über  ihren  Charakter  hören,
lässt  auch  noch  Einwänden  Raum.  Sie  sei,  so  hören  wir,  spezifisch
  staatsrechtlichen  Charakters.  Aus  Rücksichten
  auf  das  Staatsinteresse  sei  sie  als  etwas  neues  eingeführt
worden  (88).  Das  beweise  schon  ihr  Inhalt  (86).  Er  bestehe
darin,  dass  der  Chef  Einsicht  von  der  Erziehung  aller  Prinzen
und  Prinzessinnen  nehmen  darf,  dass  sie  zu  Reisen  ins  Ausland
und  zu  Vermählungen  ?!  seine  Erlaubnis  einholen  müssen  und
dass  der  Chef  Massregeln  zur  Aufrechterhaltung  von  Ordnung,
Ruhe,  Ehre  und  Wohlfahrt  der  Familie  treffen  kann.  Diese
Befugnisse  haben  indes  weit  mehr  privat-  und
familienrechtlichen  als  staatsrechtlichen  Charakter.
  Sie  gehen  über  die  Befugnisse,  die  ein  Vater  über
seine  unmündigen  Kinder  hat,  kaum  heraus.  Ihrem  Inhalte
nach  erscheint  die  landesherrliche  Familiengewalt  vielmehr  als
eine  Art  Patriarchalgewalt,  indem  die  patria  potestas
  durch  sie  sowohl  auf  die  grossjährigen  Kinder  und  ihre
Gattinnen  als  auch  auf  die  entfernteren  Verwandten  ausgedehnt
worden  ist.

Gibt  so  der  Inhalt  der  landesherrlichen  Familiengewalt  der
Auffassung  ReHMs  nicht  recht,  so  steht  auch  noch  eine  weitere

:ı  Der  Heiratskonsens  hat  wesentlich  vermögensrechtlichen  Grund;  er
ist  das  Correlat  zur  Unterhaltungspflicht  des  Hauschefs.  Ist  ein  Haus  zu
sehr  in  die  Breite  gegangen,  so  dass  ein  standesmässiges  Auftreten  aller
Mitglieder  dem  Hause  schwere  Lasten  auflegt,  dann  kann  der  Chef  durch
den  Konsens  zu  morganatischen  Ehen  drängen,  damit  die  Last  nicht  noch
vermehrt  wird.
        <pb n="247" />
        —  237  —

Erscheinung  mit  ihr  nicht  im  Einklang.  Hat  nämlich  die  fürstliche
  Familiengewalt  vor  1806  in  den  deutschen  Häusern  nicht
bestanden,  und  ist  sie  erst  nach  dieser  Zeit  in  Nachahmung  eines
ausserhalb  ihres  Kreises  stehenden  Vorbildes  (des  napoleonischen
Hauses)  eingeführt  worden,  dann  würde  sie  inden  Häusern
fehlen  müssen,  in  die  sie  nicht  durch  einHausgesetznach
  diesem  Jahre  eingeführt  worden  ist
—  also  in  Hessen,  Altenburg  und  Lippe.  Hier  würde  sie  also
nicht  vorhanden  sein  können,  umsoweniger,  als  nach  REHM  die
Fürsten  ihre  Hausgewalt  „nur  nach  Massgabe  des  Hausgesetzes“
auszuüben  befugt  sein  sollen.  Trotzdem  finden  wir  sie  da.  So
widersprechen  auch  hier  die  Tatsachen  der  Idee  REHnms.

Ist  die  Hausgewalt  von  der  Staatsgewalt  abgespaltet  und
erst  nach  1806  entstanden,  dann  würden  wir  sie  weiter  bei  allen
denen  nicht  finden  dürfen,  die  niesouverän  geworden
sind,  da  sie  1806  ihre  Selbständigkeit  verloren,  nämlich  bei
den  Mediatisierten.  Aber  hier  finden  wir  sie,  wie  REHM
selbst  zugeben  muss,  auch.  Kraft  der  ihnen  zustehenden  Autonomie,
  sagt  er,  könnten  sie  eine  ganz  ähnliche  Gewalt  schaffen
(95).  Man  sieht  nicht  recht  ein,  wie  das  möglich  sein  soll,  da
die  Mediatisierten  doch  keine  Staatsgewalt  besitzen,  also  doch
auch  nicht  sich  eine  Hausgewalt  davon  „abspalten*“  können.
Aber  REHM  meint,  das  sei  eine  andere  Gewalt;  jene  sei  staatsrechtlichen,
  diese  privatrechtlichen  Charakters.  Diese  Erklärung
ist  aber  doch  nur  eine  petitio  principü,  eine  Wiederholung  des
Satzes,  jene  sei  von  der  Staatsgewalt  abgespaltet,  diese  nicht.
Und  dabei  haben  beide  den  völlig  gleichen  Inhalt!  Da  muss
man  doch  im  Gegenteil  sagen,  gerade  der  Umstand,  dass  wir
sie  auch  bei  denen  finden,  die  keine  Staaten  haben,  bei  den  Mediatisierten,
  zeigt,  dass  sie  nicht  von  der  Staatsgewalt  abgespaltet
sein  kann,  —  dass  sie  nicht  im  staatlichen  Interesse  eingerichtet
worden  ist.

3.  Richtiger  als  auf  die  Souveränetät  wird  man  die  Haus-
        <pb n="248" />
        —  238  —

gewalt  des  Landesherrn  wie  überhaupt  die  ganze  Organisation
der  landesherrlichen  Familie  auf  den  altdeutschen  Geschlechtsverband,
  die  Sippe,  zurückführen”.
Das  Privatfürstenrecht  trägt  einen  viel  zu  altertümlichen  Charakter
  als  dass  man  den  Ursprung  eines  so  wichtigen  Teiles  desselben
  erst  ins  Jahr  1806  verlegen  dürfte.  Wenn  SCHULZE  sich
begnügt  zu  sagen,  dass  das  Württembergische  und  Bayerische
Hausgesetz  von  1808  „wenigstens  in  einzelnen  Bestimmungen
den  Stempel  des  napoleonisch-despotischen  Geistes  an  sich
trage“  ®®,  dann  ist  das  vollständig  richtig.  Wenn  REHM  dagegen
die  ganze  Hausgewalt  des  Familienoberhauptes  auf  den  Korsen
zurückführen  will,  geht  er  zu  weit.  Wie  die  Familiengüter,  das
Ebenbürtigkeitsprinzip,  die  Primogeniturerbfolge,  so  geht  auch
die  patriarchenartige  Stellung  des  Chefs  in  weite  Vergangenheit
zurück.  Dabei  konnte  die  Auffassung  dieser  Verhältnisse  im
einzelnen  immer  den  Anschauungen  der  Zeit  entsprechend  wechseln.
  Sind  doch  auch  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vaters  gegen
seine  Kinder  überhaupt  in  den  verschiedenen  Zeiten  verschieden
aufgefasst  worden.  Ebenso  sind  auch  die  Befugnisse  des  Chefs
des  fürstlichen  Hauses  entsprechend  der  Zeitströmung,  der  Kulturhöhe
  und  anderer  Umstände  verschiedenartig  präzisiert  oder
auch  neue  als  moderne  Konsequenzen  alter  Prinzipien  aufgestellt
  worden.  Es  ist  klar,  dass  der  Absolutismus  die  Familiengewalt
  anders  aufgefasst  hat,  als  der  Konstitutionalismus  und
Folgerungen  aus  ihm  zog,  die  andere  Zeiten  nicht  gezogen  haben
würden.  Aber  es  bleibt  doch  im  Grunde  immer  das  alte  Familienrecht,
  was  nach  Zeit  und  Umständen  nur  verschieden
nuanziert  ist.

Es  kann  nicht  auffallen,  dass  REHM  auch  zugeben  muss,
dass  einzelne  der  Befugnisse,  die,  wie  er  meint  „vor  der  Reichs-2

  Vgl.  auch  STOERK,  Der  Austritt  aus  dem  landesherrlichen  Hause
1903,  S.  5.
22  A.  a.  0.  S.  1267.
        <pb n="249" />
        —  239  —

auflösung  grundsätzlich  fehlten*  doch  schon  früher,  wie
er  sagt  „ausnahmsweise“,  vorkamen  (87).  Schon  1506  verlangte
  man  in  Bayern,  dass  die  jüngeren  Söhne  Untertanen  des
Fürsten  seien,  und  1796,  also  10  Jahre  vor  1806,  wurde  eine
Hausgewalt  in  Pfalzbayern  eingeführt.  Dass  auch  der
Heiratskonsens  schon  vor  1806  eingeholt  wurde,  gibt
REHM  zu  (175).  Er  durfte  es  nicht  „unnatürlich“  finden,  da  er  selbst
ja  erklärt,  dass  er  auch  ohne  Staatsgewalt  bestehen  könne  (91).
Aehnlich  die  übrigen  Befugnisse  der  Hausgewalt,  so  dass  man
sagen  kann,  dass  die  Hausgesetze  nur  das  festlegten,  was
sichgewohnheitsrechtlich  bereits  festgesetzt
hatte.

Es  ist  somit  sowohl  die  Familiengewalt  des  Hauptes  des
landesherrlichen  Hauses  wie  auch  die  ganze  Organisation  des
Hauses  selber  nicht  von  dem  Staatsorganismus  abgespaltet,  sondern
  ein  Ausbau  der  alten  deutschen  Auffassung  der  Familie,  —
ihr  Recht  ein  breiter  ausgearbeitetes  Familienrecht.  Dabei  bleibt
freilich  bestehen,  dass  die  Stellung,  die  die  landesherrliche  Familie
im  Staat  einnimmt,  ihr  Recht  beeinflusst,  und  es  kann  nicht
ausbleiben,  dass  es  dem  Staatsrecht  zuweilen  Konzessionen  machen
muss.  Eine  solche  ist  es  z.  B.,  dass  der  Familienverband  bei
denjenigen  Mitgliedern,  die  einen  fremden  Thron  besteigen,  gelockert
  wird.  Die  Familienbeziehungen  werden  hier  geändert
mit  Rücksicht  auf  die  staatlichen  Beziehungen.

4.  Eine  Frage  von  allgemeiner  Bedeutung  ist  nun  die,  wie
weitüberhaupt  dieserEinfluss  des  Staatsrechts
gehen  kann.  Ist  es  allein  massgebend,  mit  souveräner  Macht
überwiegend  und  allein  gestaltend,  oder  gibt  es  Grenzen,  vor
denen  es  Halt  machen  muss?  REHM  versäumt  es,  hierzu  Stellung
  zu  nehmen,  oder  gar  diese  Grenzen  zu  ziehen.  Er  spricht
nur  im  allgemeinen  vom  „staatlichen  Interesse“,  welches  bei
einzelnen  Erscheinungen  massgebend  sei.  Wie  weit  dies  Interesse
gehen  kann,  erfahren  wir  nicht.  Höchstens  gewinnt  man  den
        <pb n="250" />
        —  240  —

Eindruck,  dass  er  demselben  sehr  weit  nachzugeben  geneigt  sein
möchte.  Wie  weit  —  ob  wohl  auch  soweit,  dass  dabei  die  Idee
der  Familie  vernichtet  werden  kann,  —  ob  er,  wenn  eine  solche
Bildung  eingetreten  ist,  se  als  korrekt  ansieht  oder
als  eine  Verirrung  verwirft,  darüber  erfahren  wir
nichts.

Es  ist  das  nicht  etwa  nur  eine  theoretische  Frage.  Eine
derartige  Bildung  ist  tatsächlich  vorgekommen,  besteht  heute
noch  und  kann  sich  noch  weiter  ausbilden.  Es  existiert
nämlich  schon  ein  Herrscherhaus,  welches
keine  Familie  mehr  ist  —  nämlich  das  Haus  England.
Bis  1901  regierte  in  Grossbritannien  das  Haus  Hannover  oder
richtiger  Braunschweig-Lüneburg.  Zuletzt  war  es
vertreten  durch  die  Königin  Viktoria,  die,  trotzdem  noclı
Agnaten  vorhanden  waren,  infolge  der  seltsamen  Bestimmungen
des  englischen  Erbrechts  ihren  Agnaten  vorging  und  1837  den
Thron  bestieg.  Durch  ihre  Heirat  mit  dem  Prinzen  Albert
von  Sachsen-Koburg  gedieh  der  englische  Königsthron
an  dieses  Haus,  indem  Alberts  Sohn,  Eduard  VIL,  1901
seiner  Mutter  folgte.  Das  englische  Herrscherhaus  gewinnt  hierdurch
  eine  sonderbare  Gestaltung.  Es  setzt  sich  nämlich
auszweigenealogisch  verschiedenen  Häusern
zusammen,  dem  Hause  Braunschweig-Lüneburg,  dem  ausser
den  Nachkommen  des  Königs  Ernst  August  von  Hannover
  (die  auch  alle  den  Titel  Prinz  resp.  Prinzessin  von
Grossbritannien  und  Irland  führen),  noch  die  Grossherzogin-Witwe
  von  Mecklenburg-Strelitz,  die  Tochter  des
Herzogs  Adolf  von  Cambridge,  angehört,  und  weiter
einem  Zweige  des  Hauses  Sachsen-Koburg.  Sind  diese  beiden
Häuser  auch  in  England  staatsrechtlich  zu  einem  Hause  verbunden,
  dann  widerspricht  diese  Gestaltung  doch  durchaus  der
Idee  der  landesfürstlichen  Familie,  und  es  ist  die  Macht  des
Staatsrechts  auch  nicht  imstande,  sie  zu  einer  Familie  zu  ver-
        <pb n="251" />
        —  241  —

schmelzen.  Dass  die  Mitglieder  beider  Häuser  gleichmässig  den
Titel  von  Grossbritannien  führen,  verschlägt  dabei  nichts.  Die
Könige  von  Preussen  führen  auch  den  Titel  eines  Grossherzogs
von  Mecklenburg,  ohne  dass  sie  zum  Hause  Mecklenburg  gehören;
die  Könige  von  England  führten  Jahrhunderte  lang  den  Titel
eines  Königs  von  Frankreich;  der  König  von  Dänemark  nennt
sich  ebensowohl  König  der  Wenden  und  Goten,  wie  der  König
von  Schweden  u.  s.  f£  Einen  Familienverband  hat  das  gleichwohl
  nicht  zur  Folge.  REHM  selbst  bemerkt  in  einem  anderen
Zusammenhang  einmal,  dass  „ein  Staatstitel  für  die  Frage  der
Hauszugehörigkeit  völlig  einflusslos  ist“  (205).  So  bleiben  auch
die  beiden  Stämme  des  sog.  Hauses  England  familienrechtlich
  durchaus  getrennt  mit  verschiedenenRechten
  und  Pflichten.  Es  gehört  immer  nur  der  Koburger
Teil  des  Hauses  zum  Hause  Sachsen-Koburg,  hat  Erbrecht  an
allen  Hausgütern  desselben  und  alle  Ansprüche,  die  aus  dieser
Hauszugehörigkeit  resultieren.  Und  während  des  Prinzgemahls
Albert  Enkel,  der  Herzog  Karl  Eduard  von  Albany,  den
Thron  von  Koburg  erhalten  konnte,  war  für  die  Braunschweiger
Mitglieder  des  Hauses  England  auch  nicht  die  entfernteste  Möglichkeit
  ihn  zu  erlangen,  oder  auch  nur  der  geringste  Rechtsanspruch
  darauf  vorhanden.  Umgekehrt  haben  die  englischen  Koburger
  keinerlei  Ansprüche  auf  braunschweigisches  Erbgut  wie
z.  B.  die  Erbfolge  im  Herzogtum  Braunschweig.

Es  ist  der  Herzog  von  Cumberland  auch  nicht  unter
die  Familiengewalt  des  Königs  von  England  zurückgekehrt,  wie
etwa  König  Otto  vonGriechenland  unter  die  des  Königs
von  Bayern,  oder  die  Häuser  Toskana  und  Modena  unter
die  des  Kaisers  von  Oesterreich  —  das  Haus  Braunschweig  ist
eben  kein  Teil  des  Hauses  Koburg.  Als  Ausdruck  davon  können
wir  auch  hier  dasselbe  beobachten,  was  wir  vorhin  beim  Prinzgemahl
  der  Königin  der  Niederlande  konstatiert  haben:  es  haben
nämlich  ebensowenig  wie  dieser  die  englischen  Prinzen  des  Hauses

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2.  16
        <pb n="252" />
        —_—  242  —

Koburg  den  Familientitel  des  alten  Hauses,  den  von  Braunschweig-Lüneburg
  erhalten;  sie  führen  nur  den  des  Landes,
den  von  Grossbritannien  und  Irland.

Es  ist  ein  tragisches  Geschick,  von  dem  die  Welfen  heimgesucht
  sind.  Vor  50  Jahren  sassen  sie  noch  auf  drei  Thronen
Europas.  Den  einen,  England,  verloren  sie  durch  Heirat;
den  andern,  Hannover,  durch  Krieg;  den  dritten,  Braunschweig,
  durch  Aussterben  der  regierenden  Linie,  ohne  dass
die  nicht  regierende  bis  jetzt  in  der  Lage  war,  ihr  Recht  darauf
geltend  machen  zu  können.

Doch  das  nur  nebenbei.

Es  steht  natürlich  nichts  im  Wege,  dass  diese  wunderbare
Zusammensetzung  eines  Hauses  in  England  sich  noch  weiter
kompliziert,  wenn  wieder  einmal  dort  einem  Könige  seine
Tochter  auf  dem  Throne  folgt.  Dass  das  abnorme  Verhältnisse
  sind,  die  der  Idee,  dass  einer  Familie  das  Recht
an  dem  Throne  zustehen  soll,  nicht  entsprechen,  liegt  auf  der
Hand.  Nichtaufdem  Besitz  desnämlichen  Landesbautsich
  der  Begriff  des  fürstlichen  Hausesauf,sondern
  aufderAbstammung  voneinem
gemeinsamen  Stammvaterin  männlicher  Stammreihe.
  Wie  die  Zugehörigkeit  zu  verschiedenen  Staaten
nicht  vermag  ein  Haus  zu  trennen,  sondern  der  Zweig  auf
fremdem  Thron  den  Zusammenhang  mit  dem  heimischen  Hause
sich  bewahrt,  so  dass  die  Koburger  in  England,  Portugal,  Belgien
  und  Bulgarien  noch  immer  Mitglieder  des  Hauses  Koburg
bleiben,  so  vermögen  umgekehrt  die  Beziehungen  zu  dem  gleichen
  Throne,  wie  die  englischen  Braunschweiger  und  Koburger
sie  haben,  in  keiner  Weise,  ein  einheitliches  Haus  zu
bilden.  Ein  solches  ist  in  England  nicht  vorhanden,  sondern
essind  zwei  Fürstenhäuser  da,  ein  regierendes  und
ein  depossediertes.

Das  deutsche  Recht  kennt  allerdings  Parallelen  zu
        <pb n="253" />
        —  2433  —

dieser  Erscheinung.  Man  kann  solche  bei  den  westfälischen
Bauerngütern  finden,  die  oft  ohne  Rücksicht  auf  das  Geschlecht
Majorate  oder  Minorate  sind.  Ihnen  liegt  aber  eine  soziale,
nicht  eine  familienrechtliche  Idee  zu  Grunde  Es  liegt  ihnen
nicht  so  sehr  die  Absicht  vor,  den  Hof  einer  Familie  zu  erhalten,
  als  vielmehr  seinen  blühenden  Bestand  zu  sichern,  dadurch,
  dass  er  immer  von  einer  persona  habilis,  einem  tüchtigen
Landwirt  besessen  und  bewirtschaftet  wird.  Hierzu  lässt  sich
allerdings  die  Parallele  konstruieren,  dass  es  einem  Lande  nur
darauf  ankommt,  einen  Herrscher  zu  haben,  einerlei,  welcher
Familie  er  entstammt.  Doch  würde  eine  solche  Idee  dem  allgemeinen
  Empfinden  nicht  entsprechen.  Die
Völker  legen  erfahrungsgemäss  auch  Wert  auf  die  herrschende
Familie.  Daher  die  schon  vorher  besprochene  Erscheinung,  dass
man,  wenn  eine  Frau  den  Thron  besteigt,  wie  es  in  Spanien,
Portugal,  England  und  Holland  geschehen  ist,  nicht  ihren  Gatten
als  Herrscher  annimmt.  In  der  Person  seiner  Gemahlin  sieht
man  noch  das  aussterbende  Geschlecht,  welches  man  möglichst
lange  sich  zu  erhalten  sucht.  Und  in  den  Kindern  liebt  man
mehr,  ihre  als  seine  Nachkommen  zu  sehen  und  spricht  deshalb,
wie  wir  schon  vorher  erwähnt  haben,  von  der  weiblichen  Linie
des  ausgestorbenen  Hauses.

Diesem  Ideengang  trägt  das  englische  T'hronrecht  keine
Rechnung.  Seine  Rechtsgestaltung,  die  die  eventuelle  Verdrängung
  seines  HerrscherhausesvomThrone
legal  eingeführt  hat,  muss  bei  der  Zähigkeit,  mit  der
die  Völker  sonst  an  ihrer  landesherrlichen  Familie  hängen,  sonderbar
  berühren.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  sie  eine  willkürliche,
  unbedachte  Bildung  ist,  von  Augenblicksstimmungen  hervorgerufen,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Folgen,  die  sie  nach  sich  ziehen
kann.  Es  ist  denn  auch  wohl  in  keinem  anderen  Lande  so  oft
von  aussen  in  die  Successionsordnung  des  Fürstenhauses  eingesriffen
  worden,  als  in  England.  Und  zwar  waren  es  regelmässig

16*
        <pb n="254" />
        —  MM  —

politische  oder  konfessionelle,  nicht  aber  Rechtsgründe,  als  deren
Ergebnis  wir  die  heutige  Gestaltung  sehen,  die  familienrechtlich
nur  als  eine  Monstrosität  bezeichnet  werden  kann.

In  Spanien  gilt  übrigens  das  gleiche  Recht,  welches  dort
1830,  ebenfalls  aus  politischen  Rücksichten  eingeführt  worden
  ist.

VII  Schluss.

Ausser  den  vorstehend  eingehend  behandelten  Fragen,  enthält
  Reunms  Werk  noch  eine  Reihe  weiterer  Anschauungen,  mit
denen  man  sich  nicht  einverstanden  erklären  kann.  So  z.  B.
wenn  er  behauptet,  die  stiftsmässige  Ahnenprobe  sei
nie  ein  Institut  des  deutschen  Fürstenrechts  gewesen  (187),  wo
sie  doch  in  den  Hausgesetzen  der  Fürstenberg  und  der
Oettingen-Wallerstein  vorkommt;  —  wenn  er  erklärt,
  die  Ebenbürtigkeit  habe  die  Folge,  dass  vielen  Mitgliedern
regierender  Häuser  die  Eheschliessung  überhaupt  unmöglich
  gemacht  werde  (176),  wo  sie  doch  morganatische
Ehen  schliessen  können;  —  wenn  er  behauptet,  in  den  fürstlichen
Häusern  sei  zuerst  eine  kollegiale  Verfassung  vorhanden
  gewesen  (361),  wo  doch  eine  Menge  älterer  hausgesetzlicher
  Bestimmungen  (z.  B.  durch  Testamente)  einseitig  vom
Fürsten  erlassen  worden  sind;  —  wenn  er  der  Ansicht  ist,  die
Prinzen  auf  fremdem  Thron  müssten  noch  den  Heiratskonsens
  des  Familienchefs  einholen  (267),  also  die
Könige  von  Belgien  und  von  Portugal  müssten  den  König  von
England  bitten,  ihnen  die  Ehe  zu  gestatten,  oder  die  Könige
von  Dänemark  und  von  Norwegen,  der  Kaiser  von  Russland
und  der  Grossherzog  von  Oldenburg  hätten  die  gleiche  Bitte  an
das  Haupt  des  Oldenburger  Gesamthauses  (91),  den  Herzog
Ernst  Günter  von  Holstein  zu  stellen;  —  wenn  er
der  Ansicht  ist,  nach  dem  Aussterben  eines  Spezialhauses  seien
gleichberechtigte  Erben  „zur  Teilung  des  Staates  ver-
        <pb n="255" />
        —  245  —

pflichtet“  und  zwar  kraft  Lehnrechts  (396),  wo  er  doch
selbst  vorher  erklärt  hat,  der  Lehnstaat  sei  1806  untergegangen
(382);  —  und  so  noch  manches  andere  mehr.  Es  würde  zu
weit  führen,  darauf  näher  einzugehen.  Dass  sein  Versuch,  das
Ebenburtsrecht  auf  dieVirilstimme  zurückzuführen,
  verfehlt  ist,  haben  wir  schon  früher  nachgewiesen  °*.
Als  eine  Seltsamkeit  muss  man  endlich  seinen  Versuch  bezeichnen,
die  Landestrauer  zu  konstruieren  als  „einen  Anspruch  des  lebenden
  Monarchen  nach  seinem  Tode  vom  Lande  betrauert  zu  werden“
  (115).  Das  widerspricht  den  fundamentalen  Anschauungen
über  die  Dauer  der  Rechtsfähigkeit  eines  Rechtssubjektes.

Gibt  so  das  Werk  zu  einer  Reihe  von  Anständen  Anlass,
dann  darf  andererseits  nicht  verschwiegen  werden,  dass  daneben
auch  recht  gute  Partien  sich  finden;  so  z.  B.  das  Kapitel  über
die  Faktoren  der  fürstlichen  Hausgesetzgebung  und  was  der  Verfasser
  über  die  Verbindlichkeit  des  Thronverzichts  für  die  Nachkommen
  ausführt.  Das  hindert  freilich  nicht,  dass  es  in  recht
vielem  einer  fundamentalen  Umgestaltung  bedarf.

?*  Jahrgang  1906  S.  146  ff.  dieser  Zeitschrift.
        <pb n="256" />
        —  246  —

Ueber  das  Grenzgebietzwischen  „Enteignung“
und  polizeilichem  Bingriff  ins  Privateigentum.

Von

Dr.  Leo  Vossen,  Rechtsanwalt  am  Oberlandesgericht  in  Düsseldorf.

—

Als  im  Anfang  des  Jahres  1881  der  ehrsame  Hausbesitzer
H.  einer  die  Beseitigung  der  Ofenklappen  in  Wohn-  und  Schlafräumen
  bis  zum  Jahresbeginn  befehlenden  Polizeiverordnung
trotzte,  und  als  neun  Jahre  später  die  gleichfalls  höchst  ehrenwerten
  Schützenbrüder  in  T.  in  ihrem  Schiessgraben  ein  Schützenfest
  abhalten  und  dabei  tüchtig  schiessen  wollten,  hat  sicher
keines  dieser  Rechtssubjekte  geahnt,  dass  gerade  sein  Fall  sich
zu  einem  Schulfalle  für  die  Jurisprudenz  auswachsen,  und  dass
sein  Konflikt  mit  der  Polizei  allen  Kommentatoren  des  Polizeirechts
  und  des  Enteignungsgesetzes  schlimmes  Kopfzerbrechen
verursachen  und  zu  wissenschaftlichen  Konflikten  zwischen  den
namhaftesten  Gelehrten  Anlass  bieten  würde.  Und  doch  sind
beide  Fälle  grundlegend  geworden  für  die  wissenschaftliche  Erörterung
  der  gesamten  Lehre  von  der  Eigentumsbeschränkung
im  Öffentlichen  Interesse  und  indirekt  auch  vom  Schadenersatz
für  solchen  Eingriff  in  dieses  von  der  Preussischen  Verfassung
als  „unverletzlich“  proklamierte  wichtige  private  Vermögensrecht.
Es  sei  uns  vergönnt,  im  folgenden  die  in  den  beiden  die  obigen
Fälle  endgültig  entscheidenden  Oberverwaltungsgerichtsentschei-
        <pb n="257" />
        —  247  —

dungen  enthaltenen  allgemeinen  Grundsätze  zunächst  nebeneinander
  zu  stellen  und  auf  ihre  praktische  Bedeutung  hin  zu  prüfen,
  und  im  Anschluss  hieran  die  Lehre  von  der  Entschädigung
für  die  Eigentumsbeschränkungen  in  ihrer  möglichen  Anwendung
auf  polizeiliche  Anordnungen  näher  zu  erörtern.  Es  wird  sich
dabei  Gelegenheit  bieten,  mehrfach  auf  die  Theorien  über  das
Wesen  der  Enteignung  ausführlich  zurückzukommen  und  schliesslich
  zu  zeigen,  dass  in  gewissen  Fällen  eine  zwingende  Analogie
zwischen  polizeilichem  Eingriff  ins  Eigentum  und  dem
staatlichen  Eingriff  auf  Grund  des  Enteignungsgesetzes
besteht,  welche  alsdann  mit  logischer  Notwendigkeit  eine  Entschädigungspflicht
  des  Begünstigten  gegenüber  dem  Verletzten
auch  in  Fällen  der  ersteren  Art  bedingt.

I.

Das  Oberverwaltungsgericht  hielt  mit  der  Entscheidung  vom
5.  Dezember  1881  die  Polizeiverfügung,  durch  welche  die  Polizeiverwaltung
  dem  Hausbesitzer  die  Entfernung  der  noch  vorhandenen
  Ofenklappen  binnen  14  Tagen  aufgab,  mit  der  Begründung
  aufrecht,  eine  Eigentumsbeschränkung  stehe  nicht  in  Frage,
da  die  Rechtsordnung  das  Eigentum  als  „Recht“  nur  innerhalb
  gewisser  begrifflicher  Schranken  für  die  Ausübung  desselben
  anerkenne,  und  vorliegend  die  der  Polizeiverfügung  zu
Grunde  liegende  Polizeiverordnung'  nicht  etwa  eine  neue,  nicht
schon  im  Eigentum  liegende  Beschränkung  der  Eigentümer  einführe,
  vielmehr  die  Hausbesitzer  schon  nach  der  bestehenden
  Rechtsordnung  zur  Beseitigung  der  Ofenklappen
verpflichtet  seien.

Dasselbe  Gericht  erklärte  ferner  durch  Urteil  vom  4.  April
1891  das  an  die  Schützenbrüderschaft  ohne  vorgängige  Entschädigung
  gerichtete  Polizeiverbot,  in  dem  dieser  Brüderschaft  als
Eigentum  gehörenden  Schützengraben  Schiessübungen  abzuhalten,
als  rechtmässig,  weil  die  betreffende  Anordnung  in  sicherheits-
        <pb n="258" />
        248

polizeilichem  Interesse  innerhalb  der  gesetzmässigen  polizeilichen
Befugnisse  erlassen  worden  sei.  Es  soll  hier  nicht  untersucht
werden,  ob  beide  Polizeiverfügungen  objektiv  gerechtfertigt  sind,
oder  nicht;  es  soll  vielmehr  als  Grundlage  für  unsere  ferneren
Ausführungen  lediglich  festgestellt  werden,  dass  die  Entscheidungsgründe
  beider  Urteile  einander  in  fundamentaler  Weise
widersprechen,  und  dass  der  Richter  des  zweiten  Falles
irrt,  wenn  er  zur  Begründung  dieses  zweiten  Urteiles  auf  die
Gründe  des  ersten  Falles  verweist.  Es  geht  dies  am  deutlichsten
aus  folgender  Gegenüberstellung  des  bezüglichen  Teiles  der

Gründe  des  ersten  und  des  zweiten  Falles  hervor.

1.  Fall  Ofenklappen.

„Wenn  in  Art.  9  der  Verfassung
  von  einer  „Beschränkung  des
Eigentums“  die  Rede  ist,  so  können
darunter  nur  solche  Massregeln
verstanden  werden,  welche  den
Eigentümer  in  der  Ausübung
einer  an  sich  in  seinem  Eigentumsrechte
  liegenden  Befugnis
hindern.

Für  jeden  Eigentümer  besteht
aber  die  nicht  unter  den  Begriff
  von  Beschränkung  des
Eigentums  fallende  Pflicht,  sein
Grundstück  in  einem  derartigen
Zustande  zu  erhalten  bezw.
es  so  umzugestalten;  dass  die
polizeilich  zu  schützenden  Interessen
  des  Gemeinwohls  nicht  gefährdet
  werden.“

 

2.FallSchützenschiessen.

„Dass  die  von  der  Polizei
in  sicherheitspolizeilichem  Interesse
  getroffenen  Anordnungen
  auch  dann,  wenn
sie  die  Beseitigung  eines  polizeiwidrigen
  Zustandes  der
Sache  oder  die  Unterlassung
  derartiger
Benutzungshandlungen
  verlangen,  als  „Beschränkungen
  des  Eigentums“  nicht
anzusehen  sind,  ist  in  der
Entsch.  d.  ©.  V.  G.  Bd.  8,
S.  329  eingehend  dargelegt.


Man  sieht  auf  den  ersten  Blick,  dass  die  in  der  ersten  Entscheidung
  aufgestellten  Grundsätze  in  der  zweiten  Entscheidung
        <pb n="259" />
        —  249  —

unrichtig  wiedergegeben  und  irrtümlich  in  Bezug  genommen
  sind.  Denn  während  die  erste  Entscheidung  nur  ausspricht,
  dass  die  Beseitigung  eines  polizeiwidrigen  Zustandes
Pflicht  des  Eigentümers  sei,  ohne,  wenn  sie  polizeilich  erzwungen
wird,  als  entschädigungspflichtige  Eigentumsbeschränkung  gelten
zu  können,  und  während  diese  Entscheidung  weiter  ausdrücklich
  sagt,  dass  die  Hinderung  des  Eigentümers  in  der  Ausübung
einer  ansich  im  Eigentumsrecht  liegenden  Befugnis
  umgekehrt  eine  entschädigungspflichtige  Eigentumsbeschränkung
  darstellen  würde,  schliesst
die  zweite  Entscheidung  nicht  nur  den  Zwang  zur  Beseitigung
eines  polizeiwidrigen  Zustandes,  sondern  ausserdem  auch
den  Zwang  zur  „Unterlassung  derartiger  Benutzungshandlungen“
von  dem  Begriff  der  entschädigungspflichtigen  Eigentumsbeschränkung
  aus.  M.  a.  W.:  Hätte  das  Oberverwaltungsgericht  auf  den
zweiten  Fall  des  Schiessens  auf  dem  Schützengrundstück  die  für
den  ersten  Fall  aufgestellten  Grundsätze  wirklich  zutreffend,
und  nicht  missverständlich,  angewendet,  so  würde  sich  das  Resultat
  ergeben  haben,  dass  das  Verbot  des  Schiessens  auf  dem
Schützengrundstück  eine  „entschädigungspflichtige  Eigentumsbeschränkung“
  im  Sinne  des  Art.  9  der  Verfassung  und  des  Enteignungsgesetzes
  sowie  der  eignen  Vorentscheidung  enthielt,  und
dass  es  daher  nur  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
  hätte  durchgeführt  und  erzwungen  werden  können.  Denn
jene  erste  die  Entfernung  der  Ofenklappen  betreffende  Entscheidung
  sprach  rechtsgrundsätzlich  lediglich  aus,  dass  das  polizeiliche
  Verlangen  zur  Beseitigung  des  polizeiwidrigen
Zustandes  keine  „Eigentumsbeschränkung“  enthalte;  das
Schützengrundstück  befand  sich  aber,  wie  ausser  Streit  stand,
bereits  vor  Erlass  des  Schiessverbots  in  polizeimässigem
Zustand.  Die  erste  Entscheidung  sprach  aber  weiter  positiv
und  unzweideutig  aus,  dass  die  Hinderung  des  Eigentümers  an  der
Ausübung  einer  an  sich  im  Eigentumsrechtliegenden  Befug-
        <pb n="260" />
        —  250  —

nis  eine  entschädigungspflichtige  „Beschränkung  des
Eigentums“  im  Sinne  des  Art.  9  der  Verfassung  darstellen
würde;  das  Schiessen  auf  dem  zu  diesem  Zweck  erworbenen
Schützengrundstück  war  aber  offensichtlich  nichts  anderes,  als
„die  Ausübung  einer  an  sich  im  Eigentumsrecht  liegenden  Befugnis“.


Ob  nun  die  Friedrich-Wilhelmschützenbrüder  im  Jahre  1890
mit  Recht  oder  Unrecht  nicht  haben  schiessen  dürfen,  betrifft
selbstverständlich  keine  erheblichen  Interessen  und  könnte  an
sich  als  gleichgültig  für  die  Oeffentlichkeit  unerörtert  bleiben.
Von  grundlegender  Bedeutung  ist  indessen  dieser  Präzedenzfall
  für  die  gesamte  spätere  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  insofern  geworden,  als  in  der  Folge  le  diglich
  unter  Bezugnahme  auf  diese  auf  unrichtiger  und
auch  unzureichender  Begründung  aufgebaute  Entscheidung,  in
der  Rechtssprechung  einfach  angenommen  und  ohne  weiteres
unterstellt  wurde,  dass  auch  die  an  sich  erlaubte  Benutzung
  des  Privateigentums  im  sicherheitspolizeilichen  Interesse
ohne  Enteignungsverfahren  und  ohne  Schadensersatz
  untersagt  werden  könne,  weil  keine  „Eigentumsbeschränkung“
  im  Sinne  des  Art.  9  der  Verfassung  und  des  Enteignungsgesetzes
  vorliege..  Die  für  eine  zutreffende  Beurteilung
solcher  Fälle  entscheidende  und  grundlegende,  vom
Oberverwaltungsgericht  aber  noch  an  keiner
Stelle  seiner  Entscheidungen  erschöpfend  geprüfte
  Frage  ist  dabei  selbstverständlich  die,  wieweit
der  Begriff  des  Privateigentumsin  Konflikt  mit  dem
polizeilichen  Interesse  eigentlich  reicht,  und
wo  umgekehrt  die  „Beschränkung  des  Eigentums“  im  Sinne  des
Art.  9  der  Verfassung  und  des  Enteignungsgesetzes  und  damit
die  Entschädigungspflicht  anfängt.

Als  leitender  Grundsatz  muss  dabei  natürlich  gelten,  dass
immer  dann,  wenn  der  Eigentümer  durch  polizeiliches  Vorgehen
        <pb n="261" />
        —  251  —

lediglich  in  die  rechtlich  bestehenden  „Schranken“  des  Eigentums
  zurückverwiesen  wird,  eine  Eigentums-„beschränkung“  und
damit  eine  Entschädigungspflicht  nicht  vorliegt,  dass  aber  immer
  dann,  wenn  darüber  hinaus  gegen  das  Eigentum  und
den  Eigentümer  als  solchen  polizeilich  vorgegangen  werden  soll,
eine  eigentliche  „Eigentumsbeschränkung“  und  damit  gleichzeitig
eine  „Eintschädigungspflicht“  gegenüber  dem  Eigentümer  gegeben
  ist.

Wannalso  wird  der  Eigentümer  lediglich
inseine  Schranken  zurückverwiesen,  d.h.  welchessind
  die  Schranken  des  Eigentums  im  Konflikt
  mit  polizeilichem  Interesse  und  mit  dem
allgemeinen  Wohl?

Hierüber  soll  im  folgenden  Abschnitt  gehandelt  werden.

II.

Schon  der  polizeiliche  Zwang  zur  Beseitigung  des  polizeiwidrigen
  oder  Wiederherstellung  des  polizeimässigen  Zustandes
gibt  in  dieser  Beziehung  zu  Zweifeln  Anlass.

Was  ist  überhaupt  „polizeimässiger  Zustand?“  Und  wo  steht
der  Satz  geschrieben,  dass  jeder  sein  Eigentum  ohne  Entschädigung
  in  diesem  Zustande  erhalten  muss?

Der  polizeimässige  Zustand  ist  ein  unbestimmter  und  verschwommener
  Begriff,  und  der  erwähnte  Satz  steht  nirgends
geschrieben.

Das  Oberverwaltungsgericht  beschränkt  sich  ohne  eigene
selbständige  Prüfung  dieser  doch  eigentlich  grundlegenden
Frage  lediglich  darauf,  in  Bd.  8,  S.  330  folgende  dürftige  und
nicht  eben  klare  und  erschöpfende  Andeutung  zu  machen:

„Für  jeden  Eigentümer  besteht,  wie  keinem  Zweifel

unterliegt,  die  Pflicht,  sein  Grundstück  in  einem  derartigen
  Zustand  zu  erhalten  bezw.  dasselbe  so  umzugestalten,
dass  die  polizeilich  zu  schützenden  Interessen  des  Gemein-
        <pb n="262" />
        —_—  232  —

wohls,  insbesondere  also  Leben  und  Gesundheit  der  Menschen,
nicht  gefährdet  werden.“

„Wenngleich  der  Satz  in  dieser  allgemeinen  Fassung  eine

‚  ausdrückliche  Bestätigung  durch  die  Gesetzgebung  nicht
gefunden  hat,  so  ergibt  er  sich  doch  ohne  weiteres
aus  der  Erwägung,  dass  ohne  ihn  eine  geordnete  menschliche
  Gemeinschaft  überhaupt  nicht  bestehen  kann;  er  liegt
übrigens  auch  unverkennbar  einer  Reihe  von  positiven  gesetzlichen
  Vorschriften  zu  Grunde.“

Obschon  also  der  wiedergegebene  Satz  nach  dem  Ausspruch
des  Oberverwaltungsgerichtes  selbst  im  Gesetze  nirgends  geschrieben
  steht,  soll  sein  Bestehen  nur  um  deswillen  keinem
Zweifel  unterliegen,  weil  ohne  ihn  eine  geordnete  menschliche
Gemeinschaft  überhaupt  nicht  bestehen  kann  und  er  „unverkennbar“
  einer  Reihe  positiver  gesetzlicher  Vorschriften  zu  Grunde
liegt.  Ueber  die  ihm  durch  das  Gesetzgezogenen  Schranken
  hinaus  soll  das  Eigentum,  „ohne  positiven  gesetzlichen
Anhalt,  gewissermassen  kraft  Naturrecht“  (so  KorrkA,  Kommentar
  z.  Enteignungsgesetz,  Berlin  1905  S.  34)  noch  weiter
ins  Ungemessene  beschränkt  sein,  soweit  es  der
Polizei  aus  Zweckmässigkeitsgründen  beliebt;  auf  Gnade  und
Ungnade  und  ohne  Entschädigung  soll  es  dem  polizeilichen  Ermessen
  und  damit  blossen  Zweckmässigkeitserwägungen  überantwortet
  sein.  Und  alles  das,  trotzdem  im  Preussischen  Allgegemeinen
  Landrecht  29—31  I8  das  gerade  Gegenteil  ausdrücklich
  geschrieben  steht:  dass  nämlich  der  Staat
und  damit  die  Polizei  das  Privateigentum  der  Bürger  nur  in  den
2  fest  bestimmten  Fällen  einschränken  kann,
entweder  wenn  ohne  jede  Benachteiligung  des  Eigentümers
  durch  die  Beschränkung  ein  erheblicher  Schade  von  andern
  abgewendet  oder  ihnen  ein  beträchtlicher  Vorteil  verschafft
wird,  oder  wenn  der  abzuwendende  Schaden  oder  der  zu  verschaffende
  Vorteil  den  für  den  Eigentümer  entstehenden  Schaden
        <pb n="263" />
        —_—  253  °  —

beträchtlich  überwiegt.

Von  den  beiden  oben  erörterten  Fällen  betrifft,  wie  bereits
angedeutet,  nur  der  Fall  I  (Ofenklappen)  den  Zwang  zur  Beseitigung
  des  polizeiwidrigen  Zustandes,  während  im  Falle  II  (Schützenschiessen)
  ein  polizeiwidriger  Zustand  des  Grundstückes  gar
nicht  vorhanden  war.  Wir  haben  es  hier  also  nur  mit  dem
1.  Falle  zu  tun,  und  die  Frage  ist  lediglich  die,  ob  die  Polizei
mit  dem  Begehren  auf  Beseitigung  des  „polizeiwidrigen  Zustandes“
des  Vorhandenseins  der  Ofenklappen  lediglich  den  Begriff  des
Eigentums  zur  Geltung  bringt  und  den  Eigentümer  in  seine  gesetzlichen
  Schranken  zurückweist,  oder  ob  sie  darüber  hinaus
  den  Eigentümer  in  der  Benutzung  seines  Eigentums  beschränkt;
  im  letztern  Falle  ist  dann  weiter  zu  fragen,  ob
einer  der  im  Landrecht  vorgesehenen  oben  widergegebenen  A  usnahmefälle
  vorliegt  (alsdann  ist  die  Beschränkung  kraft  gesetzlicher
  Bestimmung  ausnahmsweise  durch  Polizeiverordnung
zulässig),  oder  ob  dies  nicht  der  Fall  ist  (alsdann  ist  die  Beschränkung,
  gleichfalls  kraft  gesetzlicher  Bestimmung,  nur  im
Wege  des  Enteignungsverfahrens  und  nur  gegen  Entschädigung
  zulässig.  Nach  unserer  aus  unbefangener  Betrachtung
  der  Verhältnisse  des  praktischen  Lebens  geschöpften
Ansicht  kann  nun  nicht  davon  die  Rede  sein,  dass  die  Polizei
mit  ihrer  Auflage  der  Beseitigung  der  Ofenklappen  lediglich
den  Eigentumsbegriff  zur  Geltung  bringt  und
den  Eigentümer  in  seine  Schranken  zurückweist.  Denn  niemand
ist  doch  als  Eigentümer  und  kraft  des  Eigentumsrechts  an
seinem  Grundstück  verpflichtet,  dieses  Grundstück  nur  ohne
Ofenklappen  in  seinen  Wohn-  und  Schlafräumen  zu  benutzen,
  Sonst  würden  ja  alle,  die  vor  Erlass  der  Polizeiverı

  Vgl.  hierzu  auch  WOLZENDORFF,  Die  Entwicklung  des  Polizeibegriffs
im  19.  Jahrhundert,  Marburg  1906,  S.  86,  89,  der  mit  Recht  die  O.  MAYERsche
  Lehre  als  einen  „rückläufigen  Gedanken“  bezeichnet  und  insbesondere
darauf  hinweist,  dass  die  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen  erst  durch
die  „Anstalten“  der  Polizei  bestimmt  werden.
        <pb n="264" />
        —_—  24  —

ordnung  Ofenklappen  gehabt  hatten,  gleichfalls  polizeiwidrig
  gehandelt  und  sich  strafbar  gemacht  haben,  —  was
natürlich  undenkbar  ist.  Die  Forderung  auf  Beseitigung  des
sog.  polizeiwidrigen  Zustandes  durch  Beseitigung  der  Ofenklappen
schliesst  also  tatsächlich,  entgegen  der  herrschenden
Lehre,  eine  Beschränkung  des  Eigentumsin
sich,  aber  freilich  eine  solche  Beschränkung,  die  ohne  jede
oder  doch  ohne  erhebliche  Benachteiligung  des  Eigentümers
einen  erheblichen  Schaden  von  anderen  abzuwenden  bestimmt
ist.  Nach  der  vorhin  wiedergegebenen  landrechtlichen  Bestimmung,
  die  Öffentlich-rechtlichen  Charakter  hat  und  daher  auch
heute  noch  für  ganz  Preussen  gilt,  ist  daher  eine  solche  Einschränkung
  des  Eigentums  ausnahmsweise  zulässig,
und  zwar  ohne  Enteignungsverfahren  und  ohne  Entschädigung.
  Wir  stimmen  mithin  im  Endeffekt  der  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts  für  den  vorliegenden  Fall,
wenn  auch  mit  abweichender  und  dem  Einzelfall  angepasster
  Begründung,  zu.  Würde  diese  auf  Beseitigung  des
sog.  „polizeiwidrigen  Zustandes“  abzielende  Polizeiauflage  dagegen
  so  tief  ins  Eigentum  einschneiden  und  dasselbe  so  sehr
beschränken,  dass  der  Eigentümer  im  Vergleich  zu  dem  von  anderen
  abzuwendenden  Schaden  unverhältnismässig  geschädigt
  würde,  dass  also  der  abzuwendende  Schaden  den  für
den  Eigentümer  entstehenden  Schaden  nicht  beträchtlich  überwiegen
  würde,  so  würde  die  vorliegende  Beschränkung  des  Eigentums
  jeder  gesetzlichen  Unterlage  entbehren
und  mithin  kraft  Bestimmung  des  Einteignungsgesetzes  nur  im
Wege  des  Enteignungsverfahrens  und  gegen  Entschädigung
  zulässig  sein.

Wir  gelangen  auf  Grund  dieser  Erwägungen  zu  folgender
Begriffsbestimmung  und  Differenzierung  des  sog.  „polizeiwidrigen
Zustandes“,  die  wohl  der  herrschenden  Ungewissheit  und  Unbestimmtheit
  über  sein  Wesen  vorzuziehen  sein  dürfte:
        <pb n="265" />
        —  25  —

„Die  polizeiliche  Auflage  auf  Beseitigung  des  sog.  „polizeiwidrigen
  Zustandes“  bringt  durchaus  nicht  in  allen  Fällen  die
Grenzen  des  Eigentumsbegrifis  zur  Geltung,  sondern  nur  in  denjenigen
  verhältnismässig  seltenen  Ausnahmefällen,  in
welchen  der  polizeiwidrige  Zustand  mit  dem  zivilrechtlichen
  Eigentumsbegriff  als  solchem  in  begrifflichem  Widerspruche
steht.  In  den  Regelfällen,  in  welchen  dieses  nicht  der
Fall  ist  und  der  Eigentümer  demgemäss  nicht  lediglich  in  die
begrifflichen  Schranken  seines  Eigentumsrechtes  zurückverwiesen
wird,  schliesst  die  Auflage  der  Beseitigung  des  polizeiwidrigen
Zustandes  eine  eigentliche  „Eigentumsbeschränkung“  in  sich.
Diese  ist  in  den  im  Landrecht,  88  29—31  I  8,  ausdrücklich
vorgesehenen  Fällen  der  relativen  Unerheblichkeit  der
Benachteiligung  des  Eigentümers  durch  einfache  polizeiliche  Anordnung
  und  ohne  Entschädigung  zulässig,  während  in  allen
Fällen  vergleichsweise  beträchtlicher  Schädigung  des  Eigentümerss
  mangels  ausreichender  gesetzlicher
Unterlage  für  den  polizeilichen  Eingriff  ins
Eigentum  die  Eigentumsbeschränkung  auch  in  den  Fällen  der
Beseitigung  des  sog.  „polizeiwidrigen  Zustandes“  nur  im  Wege
des  Enteignungsverfahrens  und  nur  gegen  Entschädigung  erfolgen
kann.“

Hält  man  diese  Differenzierung  fest,  so  entfällt  zugleich  die
Notwendigkeit,  einen  hochnotpeinlichen  Unterschied  zu
machen  zwischen  dem  privatrechtlichen  Eigentumsbegrift
und  dem  öffentlich  -rechtlichen  Eigentumsbegriff,  da  beide
dann,  mangels  eines  zwingenden  Grundes  für
eine  Unterscheidung  aus  polizeilichen  Gesichtspunkten,
einfach,  wie  es  doch  wohl  das  nächstliegende  und  alleın  vernunftgemässe
  ist,  auf  der  zivilrechtlichen  Bass  zusammenfallen.
  Vor  allem  aber  ist  alsdann  der  innerlich  durchaus
unhaltbare,  wie  das  Oberverwaltungsgericht  in  der  Entscheidung
im  8,  Bande,  S.  330,  selbst  zugeben  muss,  durch  die  Ge-
        <pb n="266" />
        setzgebung  in  keiner  Weise  bestätigte  Satz
entbehrlich,  dass  für  jeden  Eigentümer  kraft  seines
Eigentums  die  öffentlich-rechtliche  Pflicht
bestehe,  sein  Eigentum  jederzeit  und  dauernd  in  einem  mit  dem
Gemeinwohl  verträglichen  Zustande  zu  erhalten:  ein  Satz,  durch
dessen  praktische  Geltung  der  einzelne  Staatsbürger  mit  seinem
Eigentumsrecht  dem  freien  Belieben  und  den  unbehinderten  und
rechtlich  nicht  kontrollierten  Zweckmässigkeitserwägungen
  der  Polizei  vollkommen  preisgegeben
‚sein  würde;  was  zwar  wohl  in  einem  reinen  Polizeistaate,  aber
niemals  in  einem  Rechtsstaate  oder  einem  modernen  Kulturstaate
rechtens  sein  kann.

Il.

In  unserem  zweiten  praktischen  Falle,  in  welchem  den
Schützenbrüdern  das  Schiessen  auf  ihrem  eignen  Grund  und
Boden  im  öffentlichen  Interesse  verboten  wurde,  ging  die  Polizei
und  mit  ihr  der  höchste  Preussische  Verwaltungsrichter  noch
einen  Schritt  weiter  in  der  Beschränkung  des  Eigentums  des
einzelnen  Staatsbürgers  ohne  Entschädigung.  Man  begnügte  sich
hier  nicht  damit,  dem  privaten  Rechtssubjekt  die  Beseitigung
des  „polizeiwidrigen  Zustandes“  ohne  Entschädigung  zur  Pflicht
zu  machen,  sondern  man  stellte  darüber  hinaus.an  dasselbe
  durch  Polizeiauflage  und  ohne  Enteignungsverfahren  das
Ansinnen,  sich  einer  an  sich  durchaus  erlaubten  Benutzungshandlung
  des  in  polizeimässigem  Zustande  befindlichen
  Grundstücks  zu  enthalten!  Dass  die  höchstrichterliche
  Entscheidung,  welche  diese  Polizeiauflage  für  rechtmässig
  erklärte,  indem  sie  ohne  jegliche  Begründung
  auch  „polizeiwidrige  Benutzungshandlungen“
konstruierte  und  diese  kurzer  Hand  mit  dem  polizeiwidrigen
„Zustand“  auf  die  gleiche  Stufe  stellte,  in  der  Motivierung
wie  im  Ergebnis  eine  offensichtlich  verfehlte  ist,  ist  schon
        <pb n="267" />
        —  257  —

oben  (S.  249  f.)  ausgeführt  worden.  Es  ist  an  dieser  Stelle  nur
zu  fragen,  wie  der  Fall  denn  zutreffend  zu  entscheiden  und
wie  die  an  die  Stelle  der  obigen  tretende  entgegengesetzte  Entscheidung
  zu  begründen  ist.

Auszugehen  dürfte  wiederum  sein  von  dem  privatrechtlichen
  Eigentumsbegriff,  der  nach  den  Ausführungen
unter  II  am  Schluss  mit  dem  öffentlich  -rechtlichen  Eigentumsbegriff
  identisch  sein  muss,  da  eine  Unterscheidung  an
sich  widersinnig  sein  würde  und  auch  durch  keinen  vernünftigen
innern  Grund  erfordert  wird.  Auch  der  privatrechtliche
Eigentumsbegriff  schliesst  nämlich  in  seiner  modernen  Entwicklung
in  gewissen  Fällen  der  Gefährdung  fremder  Interessen  die  unbeschränkte
  Befugnis  des  Privateigentümers,  mit  der  Sache  nach
freiem  Belieben  zu  verfahren,  aus,  und  zwingt  alsdann  den
Privateigentümer  zu  billiger  Rücksichtnahme  auf  die  fremden,
mit  den  seinigen  kollidierenden  Interessen.  So  bestimmt  z.  B.
das  neue  Deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  $  904  —  wesentlich
  in  Uebereinstimmung  mit  der  oben  bereits  besprochenen
  landrechtlichen  Bestimmung  in  $S$  29—31,  18  —,  dass
der  Eigentümer  einer  Sache  die  Einwirkung  eines  Andern  auf
diese  Sachenicht  verbieten  darf,  wenn  diese  Einwirkung
zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen  Gefahr  nötig  und  der
drohende  Schaden  gegenüber,  dem  aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
  entstehenden  Schaden  unverhältnismässig
gross  ist.  Im  Gegensatz  zu  der  landrechtlichen  Bestimmung
wird  indessen,  entsprechend  der  modernen  Rechtsentwicklung,
obschon  hier  eine  rein  gesetzliche  Einschränkung  des  Eigentumsbegriffs
  vorliegt,  ausdrücklich  hinzugefügt,  dass  der
Eigentümer  Ersatz  des  ihm  entstehenden  Schadens  verlangen
  kann.

Es  ist  nicht  vollkommen  zweifellos,  ob  $  904  B.G.B.  nur
das  Verhältnis  zwischen  Privaten  regelt,  oder  ob  er  auch  auf
die  hier  in  Frage  kommenden  Beziehungen  zwischen  dem  Privat-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXIL  ıu,  2.  17
        <pb n="268" />
        —  258  —

eigentümer  und  der  Polizei  anwendbar  ist.  Geht  man  mit
der  hier  vertretenen  Ansicht  davon  aus,  dass  der  Eigentumsbegriff
  ein  einheitlicher  in  privatrechtlicher  und  öffentlichrechtlicher
  Beziehung  ist,  so  ergibt  sich  die  Entschädigungspflicht
gegenüber  dem  Privateigentümer  bei  polizeilichen  Einwirkungen
auf  die  Sache  in  Notstandsfällen  schon  aus  der  positiven  Bestimmung
  des  8  904,  und  man  wird  dann  rückwärts  folgern  müssen,
dass  die  Entschädigungspflicht  natürlich  erst  recht  gegeben
ist,  wenn  die  Polizei  ohne  direkten  Notstand  ins  Privateigentum
  eingreift.  Geht  man  aber  mit  der  andern  Ansicht  davon
  aus,  dass  8  904  auf  das  Verhältnis  des  Eigentümers  zur
Polizei  überhaupt  keine  Anwendung  findet,  so  liegt  nach
den  Ausführungen  unter  II  in  den  hier  diskutierten  polizeilichen
Eingriffen  ins  Privateigentum,  die  nicht  bloss  den  EigentümerinseineSchranken
  zurückverweisen,  Sondern
  darüber  hinausin  sein  Eigentumsrecht  eingreifen,
  unbedenklich  wiederum  eine  „Beschränkung
des  Eigentums“  im  Sinne  des  Enteignungsgesetzes  und  des  Art.  9
der  Verfassung,  die  demgemäss  nur  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens,
  und  insoweit  auch  im  Einklang  mit  der  Bestimmung
in  88  74,  75  Ein.  A.LR.,  nur  gegen  Entschädigung
  erfolgen  kann.  Es  ist  durchaus  absurd  und  innerlich
vollkommen  haltlos,  in  Fällen  von  der  Art  des  hier  behandelten
Schiessens  der  Schützenbürderschaft  mit  dem  Oberverwaltungsgericht
  (in  der  hiefür  grundlegenden  Entscheidung  in  Bd.  21,
S.  413)  sogar  von  polizeiwidrigen  „Benutzungshandlungen“
  sprechen  zu  wollen.  Es  entbehrt  eine
solche  Lehre  noch  weit  mehr,  als  die  oben  erörterte  Lehre  vom
„polizeiwidrigen  Zustand“  jedweder  gesetzlicher  Unterlage,
und  wenn  man  die  nicht  einmal  an  sich  ausreichend  begründete
Theorie  des  Oberverwaltungsgerichts  in  der  Praxis  zulassen  wollte,
so  würde  dadurch  bei  der  engen  Beschränkung  der  oberverwaltungsgerichtlichen
  Rechtskontrolle  auf  die  Verhütung  offenbarer
        <pb n="269" />
        —  259  —

Polizeiwillkür  jedwede  Eigentumshandlung,
jedwede  Benutzungsart  auch  des  in  „polizeimässigem
Zustande“  befindlichen  Eigentums  von  dem  polizeilichen  Ermessen
und  damit  von  blosser  Zweckmässigkeitsfrage  abhängig  gemacht
werden  können,  was  natürlich  die  gesamte  Enteignungsgesetzgebung
  überflüssig  machen,  der  Verfassung  im  allgemeinen  und
dem  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  aber  freilich
einen  Schlag  ins  Gesicht  versetzen  würde.

Nach  dem  Vorgetragenen  gibt  es  eine  polizeiwidrige
  „Benutzungsart“  in  Bezug  auf  das  Eigentum
  nicht  und  kann  es  nicht  geben,  weil  der  privatrechtliche
und  der  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbegriff  identisch  ist
und  weil  das  Eigentumsrecht  mit  Ausnahme  des  Chicaneverbots
($  226  B.G.B.),  des  Notstandsrechtes  ($  904  B.G.B.)  und  der
positiven  öffentlich-rechtlichen  Gesetzesnorm  der  88  29—31  I  8
A.LR.  begrifflich  den  Eigentümer  ermächtigt,
mit  der  Sache  nach  freiem  Belieben  zu  verfahren.


Wir  gelangen  auf  Grund  dieser  Erwägungen  in  Bezug  auf
polizeiliche  Eingriffe  in  das  Eigentum  über  die  Beseitigung  des
sog.  polizeiwidrigen  Zustandes  hinaus  zu  folgenden  Leitsätzen:


„Die  polizeiliche  Auflage  auf  Unterlassung  sog.  „polizeiwidriger
  Benutzungshandlungen“  bringt  nur  in  denjenigen
  seltenen  Ausnahmefällen  die  Grenzen  des  Eigentumsbegriffes
  zur  Geltung,  wo  sie  sich  auf  das  Chicaneverbot,
  das  gesetzlich  geregelte  Notstandsrecht  und  etwaige
sonstige  das  Eigentumsrecht  inhaltlich  und  begrifflich  beschränkende
  gesetzliche  Unterlage  stützt.  In  den  Regelfällen,  in
welchen  dieses  nicht  der  Fall  ist  und  der  Eigentümer  demgemäss
  nicht  lediglich  in  die  begrifflichen  Schranken  seines  Eigentumsrechtes
  zurückverwiesen  wird,  schliesst  die  Auflage  der

Unterlassung  „polizeiwidriger  Benutzungsbehandlungen“  eine
17*
        <pb n="270" />
        —  260  —

eigentliche  Eigentumsbeschränkung  in  sich
Da  im  polizeilichen  Verbot  von  Benutzungshandlungen  in  Bezug
  auf  das  Eigentum  für  den  Eigentümer  wohl  stets  eine
erhebliche  Benachteiligung  des  Eigentümers  zu
finden  ist  und  mithin  die  die  Einschränkung  ohne  Entschädigung
  ausnahmsweise  zulassende  Gesetzesnorm  der  8$  29—31
I8  A.L.R.  im  allgemeinen  nicht  zur  Anwendung  gelangen
kann,  so  hat  mangels  sonstiger  gesetzlicher  Unterlage  für  den
polizeilichen  Eingriff  ins  Eigentum  die  Eigentumsbeschränkung
auch  in  den  Fällen  des  Verbots  der  sog.  polizeiwidrigen
  Benutzungnurim  Wege  des  Enteignungsverfahrensundgegen
  Entschädigung  zu  erfolgen.
  Eine  öffentlich-rechtliche  Pflicht  des  Eigentümers  kraft
seines  Eigentums,  sein  Eigentum  jederzeit  und  dauernd  ohne
Entschädigung  nur  so  zu  benutzen,  dass  polizeilich  zu
schützende  öffentliche  Interessen  nicht  beeinträchtigt  und
gefährdet  werden,  ist  nach  Lage  der  Gesetzgebung  und  im
Widerspruch  zu  der  in  dieser  Beziehung  auf  unzulänglichen
und  unzutreffenden  Unterlagen  fussenden  Verwaltungsrechtsprechung
  unbedingt  zu  verneinen.

IV.

Nachdem  wir  so  an  der  Hand  zweier  Schulfälle  versucht
haben,  die  in  der  Verwaltungsrechtsprechung  durchaus  ungeklärte
  Lehre  vom  Wesen  des  „polizeiwidrigen  Zustandes“  und
der  „polizeiwidrigen  Benutzung  des  Eigentums“  einigermassen
zu  klären  und  die  landläufige,  durchaus  unzureichend  motivierte
Auffassung  über  die  diesbezüglichen  polizeilichen  Rechte  und  individuellen
  Pflichten  zu  widerlegen,  sei  an  der  Hand  einiger  welteren
  Beispiele  die  Probe  aufs  Exempel  gemacht  und  im  Anschluss
  hieran  versucht,  eine  positive  Stellungnahme  zu  den  einzelnen
  Theorien  über  die  Enteignungslehre  zu  finden.

Eine  Analogie  zu  dem  unter  II  behandelten  Falle  der  Be-
        <pb n="271" />
        —  2161  —

seitigung  des  „polizeiwidrigen  Zustandes“  durch  Entfernung  der
gesundheitsgefährlichen  Ofenklappen  bietet  die  neuerdings  so
ziemlich  allgemein  übliche,  gleichfalls  im  gesundheitlichen  Interesse
  erhobene  polizeiliche  Forderung  auf  Herstellung  freistehender
Wasserklosetts  an  Stelle  der  bis  dahin  üblichen  Gruben-,  Tonnenoder
  sonstiger  Systeme.  Auch  hier  soll  der  gesundheitspolizeiwidrige
  Zustand  des  Bestehens  gesundheitsgefährlicher  Klosetts
durch  Polizeieingriff  abgestellt  werden.  Ist  nun  der
Hauseigentümer  verpflichtet,  den  polizeimässigen  Zustand  ohne
Entschädigung  herbeizuführen,  d.  h.  die  Neuanlage  auf
seine  Kosten  machen  zu  lassen,  und  bejahendenfalls,  aus  welchem
  Rechtsgrunde?  Das  Oberverwaltungsgericht  sagt,  für  jeden
Eigentümer  bestehe  kraft  seines  Eigentums  die  Rechtspflicht,
  sein  Grundstück  in  polizeimässigem  Zustande  zu  erhalten  ;
das  Eigentum  als  solches  reiche  also  nur  bis  an  die  von  der
Polizei  in  dieser  Beziehung  aus  ihrer  Machtfülle  heraus  gezogene
Grenze,  und  aus  diesem  Grunde  müsse  sich  der  Eigentümer
der  gesundheitspolizeilichen  Forderung  auf  seine  Kosten  ohne
weiteres  unterwerfen.  Aber  wie  stand  es  denn  mit  dem  Eigentum
  vor  Erlass  der  die  Anlage  der  Wasserklosetts  befehlenden
Polizeiverordnung?  Damals  wurde  doch  diese  Anlage  nicht
verlangt,  damals  reichte  die  unbeschränkte  Verfügungsgewalt
des  Eigentümers  über  sein  Eigentum  also  weiter.  Wäre  die
Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts  daher  richtig,  so  hätte
sich  der  Eigentumsbegriff  als  solcher  inzwischen
  geändert,  ja  er  müsste  sich  mit  jeder  auf  Beseitigung
  eines  polizeiwidrigen  Zustandes  abzielenden  polizeilichen
Anordnung  immer  aufs  neue  wiederin  seinem  Wesen
  verändern,  weil  vor  der  Anordnung  der  Eigentümer
in  der  jedesmal  in  Betracht  kommenden  Beziehung  in  seiner
bezüglichen  Verfügungsgewalt  tatsächlich  unbeschränkt
war.  Es  würde  sich  also  als  natürliche  mit  dem  zivilrechtlichen
Eigentumsbegriffe  in  direktem  Widerspruch  stehende  Folge  einer
        <pb n="272" />
        —_—  262  —

solchen  Rechtsauffassung  ergeben,  dass  die  Polizei  präventiv,
z.  B.  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,  den  Inhalt
und  Umfang  des  Eigentums  jeder  Zeit  nach  freiem  Belieben
  verändern  könnte,  indem  sie  nach  den  jeweils  ihrer
Ansicht  nach  obwaltenden  Zweckmässigkeitsrücksichten  einfäch
bestimmt,  wie  weit  der  polizeimässige  Zustand  des  Eigentums
  und  damit  dieses  selbst  reicht,  und  inwieweit  folgegemäss
der  Eigentümer  zur  Beseitigung  des  polizeiwidrigen  Zustandes
kraft  seines  Eigentums  verpflichtet  ist.  Es  bedarf  keiner  besonderen
  Ausführung,  dass  diese  notwendige  Konsequenz  einer
derartigen  Definition  des  polizeimässigen  bezw.  polizeiwidrigen
Zustandes  weder  mit  den  Absichten  des  Gesetzgebers  noch  mit
dem  gesunden  Menschenverstand  in  Einklang  zu  bringen  ist,
und  deshalb  muss  die  Definition  des  Oberverwaltungsgerichts
eben  notgedrungen  falsch  sein.  Bei  Zugrundelegung  des  oben
unter  II  entwickelten  Grundsatzes,  dass  die  Polizeiauflage  der
Beseitigung  des  polizeiwidrigen  Zustandes  in  einem  Falle  der
vorliegenden  Art,  wo  in  Wahrheit  nicht  lediglich  die
Grenzen  des  zivilrechtlichen  Eigentumsbegriffes  zur  Geltung
gebracht  werden,  eine  eigentliche  „Eigentumsbeschränkung‘“  in
sich  schliesst,  gelangt  man  auch  hier  in  weit  ungezwungenerer
und  natürlicherer  Weise  zu  dem  gleichen  Ergebnis,
dass  die  vorliegend  als  Beispiel  gewählte  Polizeiauflage  der  Herstellung
  freistehender  Wasserklosetts  ohne  Enteignungsverfahren
  und  ohne  Entschädigung  der  von  ihr  betroffenen
  Grundeigentümer  rechtsgültig  und  wirksam
ist,  da  es  sich  um  einen  der  im  Landrecht  88  29—31  18  ausdrücklich
  vorgesehenen  Ausnahmefälle  handelt,  nämlich
um  den  Fall,  dass  der  von  Anderen  abzuwendende  Schade  (der
Gesundheitsgefährdung)  oder  der  zu  verschaffende  Vorteil  den
für  den  Eigentümer  entstehenden  Schaden  erheblich  überwiegt.
  Würde  dagegen  die  die  Beseitigung  des  „polizeiwidrigen
Zustandes“  heischende  Polizeiverfügung  so  tief  in  die  privaten
        <pb n="273" />
        —  263  —

Eigentumsrechte,  wie  sie  sich  aus  dem  (zivilrechtlichen)  Eigentumsbegriff
  ergeben,  einschneiden,  dass  der  Eigentümer  erheblich
  benachteiligt  oder  im  Vergleich  mit  dem  von  Anderen  abzuwendenden
  Schaden  selbst  beträchtlich  geschädigt
wird,  so  würde  auchin  Fällen  des  polizeilichen
Zwangs  zur  Beseitigung  des  „polizeiwidrigen  Zustandes“  gemäss
den  obigen  Ausführungen  das  auch  zu  diesem  Zweck  in  Ausführung
  der  Verfassungsbestimmung  Art.  9  vom  Gesetzgeber  eingerichtete
  Enteignungsverfahren  und.  volle  Entschädigung
  der  betroffenen  Eigentümer  Platz  zu  greifen
haben,  wie  ja  auch  analog  beim  zivilrechtlichen  Notstand
S  904  B.G.B.  ausdrücklich  Entschädigung  des  Eigentümers
  vorschreibt.

Hiervon  im  Prinzip  verschieden  ist  ein  anderes  Beispiel,
  welches  zeigen  mag,  dass  die  Lehre  des  Oberverwaltungsgerichts
  über  die  sogenannte  „polizeiwidrigee  Benutzung“
des  Eigentums  noch  mehr  der  Berechtigung  und  innern  Logik
entbehrt,  als  seine  Aussprüche  über  den  „polizeiwidrigen  Zustand“
desselben.  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  legte  vor  einigen  Jahren
im  Interesse  des  Heilquellenschutzes  irgendwo  in  Preussen  um  eine
Reihe  bestehender  Brunnenanlagen  einen  sogenannten  Schutzrayon
  und  bestimmte  im  Wege  der  Polizeiverordnung,
dass  eine  Vertiefung  der  innerhalb  dieses  Rayons  gelegenen
Brunnenanlagen  nur  nach  jedesmal  vorher  einzuholender  G  enehmigung
  des  Landrats  zulässig  sein  solle,  welche  dann  zu
versagen  sei,  wenn  nach  eingeholtem  technischem  Gutachten  anzunehmen
  sei,  dass  die  beabsichtigte  Vertiefung  eine  Beeinträchtigung
  der  Quellen  zur  Folge  haben  würde.  Ein  mit  seinem  Besitztum
  innerhalb  dieses  Schutzrayons  belegener  Fabrikbesitzer,
dessen  Fabrikbrunnen  um  dieselbe  Zeit  mehrfach  auf  Sumpf  ge-Ppumpt
  worden  war,  benötigte  für  seinen  konzessionierten  chemischen
  Fabrikbetrieb  ein  grösseres,  als  das  ihm  zur  Verfügung
stehende,  Wasserquantum  und  war  zur  Erlangung  desselben
        <pb n="274" />
        —  264  —

auf  die-  Vertiefung  seines  innerhalb  des  Schutzrayons  belegenen
Fabrikbrunnens  angewiesen.  Er  suchte  daher  unter  Verwabrung
gegen  die  Gültigkeit  der  obigen  Verordnung  die  Genehmigung
zur  Vertiefung  des  auf  seinem  eignen  Grund  und  Boden  gelegenen
  Brunnens  nach,  und  diese  wurde  ihm  versagt  mit  der
Begründung,  nach  sachverständigem  Gutachten  werde  eine
Vertiefung  des  Brunnens  eine  Gefährdung  der  Heilquellen  zur
Folge  haben.  Der  Fabrikbesitzer  strengte  hierauf  eine  Zivilklage
  auf  Schadensersatz  gegen  die  betreffende  Stadtgemeinde
und  den  zuständigen  Regierungspräsidenten  als  Vertreter  des
Staatsfiskus  mit  der  Begründung  an,  durch  das  V.erbot  sei  er
gehindert,  bis  in  die  ewige  Teufe  zu  graben,  und  durch  die  fehlende
  Wasserreserve  verliere  sein  Eigentum  an  Wert  und  werde
eventuell  als  Fabrikgrundstück  ganz  unbenutzbar.  Diese  Klage
wurde  in  sämtlichen  Instanzen  bis  zum  Reichsgericht  einschliesslich
  abgewiesen.

Es  ergab  sich  also  für  den  betroffenen  Fabrikbesitzer  das
Resultat,  dass  er  auf  seinem  eignen  Grund  und  Boden  durch
Polizeiauflage  gehindert  war,  nach  Wasser  zu  graben,  und  dass
er  infolge  des  hierdurch  bewirkten  Wassermangels  genötigt  war,
seinen  Fabrikbetrieb  wenn  nicht  ganz  einzustellen,  so  doch  aufs
äusserste  zu  vermindern  und  einzuschränken,  und  alles  dies,  ohne
für  diesen  die  Existenz  der  genannten  Fabrikanlage  aufs/äusserste
gefährdenden,  und  ihren  Wert  fast  auf  Null  reduzierenden  Polizeieingriff
  einen  Pfennig  Entschädigung  zu  erhalten.  Ein  Eingriff
  der  Polizei  ins  Privateigentum,  durch  den  ein  nicht  kapitalkräftiger
  Unternehmer  natürlich  Hab  und  Gut  verlieren  kann!

Zur  Entscheidung  der  sich  erhebenden  Rechtsfrage,  ob
dieses  polizeiliche  Vorgehen  beim  Nichtbestehen  eines  Quellenschutzgesetzes
  in  Preussen  denn  tatsächlich  der  Rechtslage
in  unserm  Rechtsstaate  entspricht,  muss  man  sich  zunächst  vergegenwärtigen,
  dass  das  Eigentum  des  Fabrikherrn  sich  von
vornherein  und  ständig  nicht  etwa  in  polizeiwidrigem
        <pb n="275" />
        —_—  265  °  —

Zustande  befand.  Die  Polizei  und  im  Einklang  mit  ihr  die
Verwaltungsgerichte  stützten  die  Berechtigung  des  Vorgehens
auch  lediglich  darauf,  dass  es  sich  um  einen  polizeiwidrigen
Gebrauch  des  —  an  sich  in  polizeimässigem  Zustande  befindlichen
  —  Eigentums  handele.  Es  erhebt  sich  also  zunächst
wiederum  die  Frage:  Lag  im  vorliegenden  Falle  lediglich  eine
Zurückverweisung  des  Eigentümers  in  seine  rechtlichen  Schranken
vor  (in  diesem  Falle  war  die  Polizeiauflage  als  solche  ohne  weiteres
  gerechtfertigt  und  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  natürlich
  nicht  gegeben),  oder  liegt  darüber  hinaus  eine
„BEigentumsbeschränkung“  vor,  und  letzternfalls,  ist
diese  entschädigungspflichtig  oder  nicht?  Legt  man  an  diesen
auch  juristisch  besonders  interessanten  Fall  den  Massstab  an,
den  wir  in  unsern  Ausführungen  unter  III  gewonnen  haben,  so
ergibt  sich  auch  hier  —  obwohl  es  sich  durchaus  nicht  um  die
Beseitigung  eines  „polizeiwidrigen  Zustandes“,  sondern  lediglich
um  die  sogenannte  „polizeiwidrige  Benutzung“  des  polizeimässigen
Eigentums  handelt,  zunächst,  dass,  analog  wie  in  dem  soeben
behandelten  Falle  der  erzwungenen  Klosettanlage,  von  einer
Feststellung  der  Grenzen  des  Eigentumsbegriffes  und  einer  Zurückweisung
  des  Eigentümers  in  seine  Schranken  durch  die  polizeiliche
  Anordnung  keine  Rede  sein  kann.  Denn  tatsächlich
lag  eine  Verschiebung  desInhalts  und  Umfanges  des  Eigentums
  durch  die  Polizeiauflage  vor,  da  vernünftigerweise  nicht  bezweifelt
  werden  kann,  dass  vor  der  Polizeiauflage  der  Fabrikbesitzer
  eine  weitergehende  Verfügungsmacht  über  sein
Eigentum,  nämlich  das  freie  Recht  über  die  ewige  Teufe
und  speziell  das  Recht  zur  Brunnenvertiefung,  besass,  als  nach
dem  Polizeieingriff.  Es  war  daher  eine  regelrechte  „Beschränkung
  des  Eigentums“  gegeben,  welche  nach  dem  unter  III  für
Fälle  der  vorliegenden  Art  gefundenen  Ergebnis  nur  im
Wege  desEnteignungsverfahrens  und  nur  gegen
Entschädigung  erfolgen  konnte,  weil  der  Polizei  vom  Ge-
        <pb n="276" />
        —  266  —

setzgeber  nirgends  das  Recht  zugesprochen  worden  ist,  die
(‚renzen  des  Eigentums  aus  Zweckmässigkeits-  und  polizeilichen
Rücksichten  beliebig  zu  verschieben.  Die  Poliziverordnung
war  also  ungültig,  und  es  wäre  die  allein  auf  ihr  fussende
Polizeiverfügung  von  Rechts  wegen  als  unrechtmässig  ausser
Kraft  zu  setzen  gewesen,  da  die  Polizei  nicht  etwa  den  Eigentümer
  lediglich  in  die  gesetzlichen  und  begrifflichen  Schranken
seines  Eigentums  zurückrief,  sondern  ihn  in  der  Ausübung  eines
mit  dem  Eigentumsbegriff  untrennbar  verbundenen  Rechtes  hinderte
und  damit  das  Eigentum  selbst  beschränkte.  Hierzu  war  sie
weder  nach  der  Verfassung  noch  den  bestehenden  Gesetzen  berechtigt,
  da  eine  „Beschränkung  des  Eigentums“  nach  klarer  Bestimmung
  der  Verfassung  und  des  Enteignungsgesetzes,  abgesehen
von  den  in  88  29—31  I8  ALR.  enthaltenen  und  sonstigen  au  sdrücklichen
  gesetzlichen,  hier  nicht  gegebenen  A  u  snahmen,
  nur  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  stattfinden
kann.  Es  hätte  also  das  Eigentum  des  Fabrikbesitzers  an  dem
Fabrikbrunnen  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  gegen  vorherige
  Entschädigung  etwa  in  dem  Sinne  beschränkt
werden  müssen,  dass  zwar  wohl  das  vorhandene  Wasser  aus  dem
Brunnen  entnommen  werden,  der  Brunnen  selbst  aber  nicht  vertieft
  werden  durfte.

V.

Nach  Erläuterung  der  von  uns  oben  gefundenen,  am  Schlusse
von  II  und  III  formulierten  Sätze  an  Hand  dieser  weiteren
praktischen  Beispiele  mögen  noch  wenige  Worte  gesagt  werden,
um  uns  mit  der  Theorie,  insbesondere  den  hauptsächlichen
Kommentatoren  des  Enteignungsgesetzes,  wegen  unserer  Kennzeichnung
  der  behandelten  Fälle  des  Polizeieingriffes  als  „Enteignung“
  näher  auseinanderzusetzen.

Wenn  LaAyEr  in  seinem  Buche  „Prinzipien  des  Enteignungsrechts“
  die  Enteignung  ihrem  innersten  Wesen  nach  nicht  als
        <pb n="277" />
        —  267  —

einen  Eingriff  in  das  Vermögen,  sondern  vielmehr  als  einen
Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  des  Individuums  —
sein  Kapital  an  Vermögen  in  bestimmter  Form  zu  benutzen
  —  charakterisiert,  und  wenn  er  weiterhin  den  wesentlichen
Unterschied  zwischen  „Enteignung“  und  den  verschiedenen  Arten
der  „Grundentlastung“  darin  findet,  dass  bei  der  Enteignung  im
Gegensatz  zu  der  letztern  stets  ein  Zwischenschieben  einer  Verwaltungs-
  oder  sonstigen  Tätigkeit  zwischen  die  abstrakte  Gesetzesnorm
  und  den  konkreten  einzelnen  Anwendungsfall  begrifflich
  stattfindet,  so  treffen  diese  mit  Recht  besonders  hervorgehobenen
  spezifischen  Kennzeichen  des  Eigentumsbegriffs  auf  die
hier  erörterten  Polizeiauflagen  zur  Beseitigung  des  „polizeiwidrigen
Zustandes“  sowie  der  „polizeiwidrigen  Benutzung“  des  Eigentums
in  vollem  Masse  zu.  Ein  weiterer  Beweis  dafür,  dass  wir  es
bei  der  behandelten  Materie,  zum  mindesten  in  den  Regelfällen,
  mit  einer  tatsächlichen  „Enteignung“  zu  tun  haben.  Mit
Recht  erklärt  LAYER  ferner  den  auf  GroTIus  und  PUFFENDORF
zurückgehenden,  nach  unseren  heutigen  Begriffen  vom  „Verfassungsstaat“
  im  Grunde  völlig  veralteten  Begriff  des  Staatsnotrechts,
  das  sich  ohne  Gesetz  und  sonstigen  Rechtssatz  über
sämtliche  Rechtsschranken,  selbst  die  verfassungsmässigen,
  einfach  hinwegsetzt,  für  einen  blossen  Ausfluss
  der  rohen  staatlichen  Gewalt,  dessen  Rechtfertigung
jedenfalls  nicht  innerhalb  der  Rechtsordnung  liegt.
Es  ist  hiermit  zugleich  für  die  hier  kritisierten  Fälle  ausserordentlicher
  polizeilicher  Zwangsmassregeln  gegen  Personen  und  Eigentum
ohne  Entschädigung  ausgesprochen,  dass  diese  Art  polizeilicher
  Eingriffe,  falls  man  sie  unter  das  Kriterium  des  Staatsnotrechtes
  stellt,  logisch  nicht  gleichzeitig  aus  der  bestehenden
  Rechtsordnung  hergeleitet  werden  können.
LAYER  hebt  aber  auch  im  weiteren  Verlauf  seiner  Darstellung
bei  Besprechung‘  der  „polizeilichen  Eingriffe  in  die  Rechtssphäre
des  Einzelnen“  selbst  hervor,  dass  zu  einer  Beschränkung  der
        <pb n="278" />
        —  268  —

Ausübung  eines  Rechts  oder  des  Rechtes  selbst  durch  polizeilichen
  Befehl  oder  direkten  Zwang  eine  gesetzliche  Grundlage
  unbedingt  erforderlich  ist.  Wenn  er  gleichwohl  dahin  gelangt,
  die  Beschränkung  der  natürlichen  Handlungsfreiheit  aus
dem  Enteignungsbegriffe  auszuscheiden,  weil  ihr  der  Charakter
eines  subjektiven  Rechts  nicht  zukomme,  so  ist  demgegenüber
bezüglich  der  hier  in  Rede  stehenden  Fälle  des  polizeilichen
Zwangs  zur  Beseitigung  eines  polizeiwidrigen  Zustandes  und  der
polizeiwidrigen  Benutzung  des  Eigentums  mit  Nachdruck  darauf
hinzuweisen,  dass  vorliegend  nicht  die  natürliche,  d.ı.  die
durch  Gesetz  nicht  getroffene,  Handlungsfreiheit  in  Frage  steht,
sondern  die  aus  dem  gesetzlich  festgelegten  Eigentumsbegriff
  entsprungene  Freiheit,  mit  der  Sache  im  allgemeinen
  nach  freiem  Belieben  zu  verfahren.  Auch
aus  diesem  Grunde  liegt  der  Sache  nach  in  derartigen  Polizeieingriffen
  eine  richtige  „Beschränkung  des  Eigentums“,  die  von
Rechts  wegen  also  als  richtige  „Enteignung“  nicht  von  der  P  olizei
  durch  Polizeiauflage  ohne  Entschädigung,  sondern  nur  im
Wege  des  gesetzlich  festgelegten  Enteignungsverfahrens
gegen  Entschädigung  (für  dringende  Fälle  ist  ja  eine
vorläufig  festzusetzende  Entschädigung  im  Gesetz  ausdrücklich
  vorgesehen)  vorgenommen  werden  darf.  Wenn  LAYER
schliesslich  zum  Nachweis,  dass  auch  in  Fällen  tatsächlichen
polizeilichen  Eingriffs  in  wirkliche  und  subjektive  Rechte  eine
„Enteignung“  begrifflich  nicht  vorliegen  könne,  darauf  verweist,
dass  die  Polizei  niemals  schöpferisch  sei  und  daher  zwar  das
Bestehende  schützen,  aber  niemals,  wie  es  bei  der  Enteignung
geschieht,  neue  Werte  und  neue  Rechte  schaffen  könne,
so  dürfte  diese  Beweisführung  in  dem  vorliegenden  Zusammenhang
  als  petitio  principi  und  darum  logisch  irreführend  anzusprechen
  sein.  Sie  nimmt  die  polizeilichen  Eingriffe  als  etwas
Gegebenes  hin  und  geht  davon  aus,  dass  dieselbe  o.  w.  gerechtfertigt
  seien,  während  die  diesseitige  Beweisführung
        <pb n="279" />
        —  269  —

gerade  darauf  abzielte,  darzutun,  dass  die  polizeilichen  Eingriffe
in  den  hier  in  Rede  stehenden  Fällen  um  deswillen  ungerechtfertigt
  und  ungesetzlich  sind,  weil  sie  das  eine  öffentlich-rechtliche
  Kennzeichen  der  Enteignung,  die  Beschränkung
des  bestehenden  Eigentumsrechts,  für  sich  als  ein  Recht  in
Anspruch  nehmen,  ohne  das  andere  —  privatrechtliche  —
Kennzeichen  derselben,  die  Entschädigung,  d.  i.  die  Schaffung
neuer  Rechte  und  Werte  zu  Gunsten  des  leidenden  Rechtssubjekts,
  zu  erfüllen.

Auch  ZACHARIAE  hat  (im  Gött.  Anz.  1861,  S.  114  f.)  das
Wesen  der  Enteignung  darin  gefunden,  dass  eine  lex
specialis,  ein  legitimer  Willensakt  der  Staatsgewalt,  als  Entstehungsgrund
  des  Verhältnisses  unentbehrlich  sei.  Die  Entschädigungsfolge
  wird  hier  aus  dem  allgemeinen,  aus  dem  Wesen
der  staatlichen  Gemeinschaft  entspringenden  und  auch  den  Staat
vermögensrechtlich  verpflichtenden  Prinzip  abgeleitet,  dass  dem
Glied  für  das  besondere  Opfer,  welche  es  dem  Ganzen  bringen
muss,  die  entsprechende  Entschädigung  zuteil  werde.  Es
liegt  daher  auf  der  Hand,  dass  die  staatliche  Polizeigewalt,  wenn
sie  das  Eigentum  des  Individuums  beschränkt  und  damit  dasselbe
zu  dm  besondernOÖpfer  zwingt,  ohne  dasselbe  dafür
entsprechend  zu  entschädigen,  etwas  Widerrechtliches
  tut  und  sich  ausserhalb  des  Rahmens  der  Rechtsordnung
  stellt,  zumal  durch  positive  gesetzliche  Bestimmung  (Enteignungsgesetz)
  zur  Beschränkung  des  Eigentums  nicht  die
Polizei  berufen,  sondern  ein  besonderes  gesetzliches  Verfahren
vorgeschrieben  ist,  auch  der  Eigentumsbeschränkung  eine  entsprechende
  Entschädigung  des  Individuums  als  Bestandteil
des  Begriffs  der  „Enteignung“  entspricht.  Dementsprechend
leitet  auch  JaKoBI  den  durch  die  Expropriation  veranlassten  Entschädigungsanspruch
  nicht  aus  der  Analogie  mit  dem  Kaufvertrage
  her,  sondern  bezeichnet  ihn  als  die  Klage  aus  dem  Eigentumsrecht,
  indem  er  ihn  mit  der  altrömischen  Expropriation
        <pb n="280" />
        —  270  —

des  Vindikationsklägers  durch  Leistung  der  aestimatio  vergleicht.

Das  Eigentum  darf  also  in  seinem  Begriff  und  innersten
Wesen  nicht  angetastet  werden  —  und  zwar  auch  nicht
von  derPolizei!—,  ohne  dass  dem  Eigentümer  eine  entsprechende
  Entschädigung  zugeständen  wird.  Und  wenn
die  Polizei,  kraft  ihrer  begrifflichen  Eigentümlichkeit,  nur  zu  vernichten
  oder  zu  bewahren,  nicht  aber  aufzubauen,  nicht  im  Stande
ist,  eine  solche  Entschädigung  wenigstens  vorläufig  zu  bestimmen,
  so  liegt  hierin  u.  E.  nur  ein  weiterer  indirekter  Beweis
dafür,  dass  sie  auch  nicht  kompetent  und  gesetzlich  nicht  im
Stande  ist,  die  Eigentumsbeschränkung  gegenüber  dem  einzelnen
Individuum  an  sich  vorzunehmen;  dass  vielmehr  eine  solche
tatsächliche  „Eigentumsbeschränkung“  in  den  Regelfällen  und
abgesehen  von  den  im  Verlaufe  der  Darstellung  erörterten,  auf
besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Ausnahmen  nur  im  gesetzlich
geordneten  Enteignungsverfahren  und  durch  die  hierzu
legitimierten  Staatsorgane  und  Behörden  stattfinden  kann.7  Wäre
diese  Anschauung,  zu  welcher  wir  an  Hand  der  Betrachtung
einiger  praktischer  Fälle  gelangt  sind,  nicht  richtig,  und  wäre
die  Eigentumsbeschränkung  in  erster  Linie  von  polizeilichen
  Rücksichten  abhängig  und  ohne  Enteignung  in  die
Hände  der  Polizei  gelegt,  so  würde  der  Begriff  der  gesetzlich
besonders  geregelten  „Enteignung“  sich  praktisch  in  der  Entziehung
  des  Eigentums  erschöpfen,  und  es  würde  für  die
„Beschränkung“  des  Eigentums  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
  überhaupt  kein  Spielraum  übrig  bleiben,  während  doch
auch  von  einem  eifrigen  Verfechter  des  reinen  Polizeistaates  füglich
  nicht  geleugnet  werden  kann,  dass  das  Enteignungsgesetz
ausser  den  Fällen  der  Eigentumsentziehung  auch  die
Fälle  der  Beschränkung  des  Eigentums  behandelt.  Die
entscheidende  und  darum  in  erster  Linie  und  vorab  zu
beantwortende  Frage  bleibt  freilich  immer  die:  Wo  liegt  die
Grenze  zwischen  der  Zurückverweisung  des  Eigentümers  in
        <pb n="281" />
        —  271  —

seine  Schranken  (wozu  die  Polizei  zweifellos  als  legitimiert  erachtet
  werden  muss)  und  der  darüber  hinaus  stattfindenden
Beschränkung  des  Eigentümers  in  der  Ausübung  einer  an  sich
inder  BEigentumsberechtigungliegenden  oder  aus  derselben
  entspringenden  Befugnis,  wozu  sie  eben  so  zweifellos
nicht  legitimiert  ist?  Wir  glauben,  im  Vorstehenden,  und  zwar  vornehmlich
  in  den  Ausführungen  unter  II  und  III,  gezeigt  zu  haben,
dass  die  Polizeiauflage  zur  Beseitigung  des  sogenannten  „polizeiwidrigen
  Zustands“,  und  noch  mehr  die  Polizeiauflage  zur  Beseitigung
des  sogenannten  „polizeiwidrigen  Gebrauchs“  der  Sache  —  mag  sie
nun  in  Form  der  Polizeiverordnung  oder  der  Polizeiverfügung
  erfolgen  —  in  weitaus  den  meisten  Fällen  rite  eine
„Beschränkung“  des  Eigentumes  im  Sinne  des  Enteignungsgesetzes
  darstellt,  indem  sie  regelmässig  nicht  mit  einer  Zurückverweisung
  des  Eigentümers  in  seine  Schranken  zusammenfällt.
Wenn  und  so  oft  dieses  aber  der  Fall  ist,  so  ist  die  polizeiliche  Anordnung
  als  solche  ungesetzlich,  da  eine  Eigentumsbeschränkung
  nur  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  und  nur  gegen  Entschädigung
  stattfinden  darf.  Anders  würde  es  natürlich  sein,  wenn
—  wozu  das  Enteignungsgesetz  de  lege  ferenda  eine  gewisse  Handhabe
  zu  bieten  scheint  —  durch  ausdrückliche  Gesetzesbestimmung
esin  dieHand  der  Polizei  gelegt  würde,  derartige  Beschränkungen
  durch  teilweise  Enteignung  unter  Festsetzung  einer  vorläufigen
  Entschädigung  aus  polizeilichen  Rücksichten  ihrerseits
  selbst  vorzunehmen!  De  lege  lata  ist  dies  aber  noch  nicht
der  Fall,  und  muss  daher  heute  noch  auch  für  gewisse  Fälle
des  polizeilichen  Einschreitens  auf  die  Formen  und  Regeln
des  Enteignungsgesetzes  verwiesen  werden.  Immerhin
versucht  eine  dem  modernen  Rechtsempfinden  durchaus  entsprechende
  und  dem  modernen  Geiste  vollkommen  angepasste
neuere  Reichsgerichtsentscheidung  vom  16.  Oktober
1906  in  zweckdienlicher  Weise  einen  Ausgleich  der  hierin  liegenden
  Inkongruenz  unter  dem  heutigen  Recht.  Das  Reichsgericht
        <pb n="282" />
        —  272  —

führt  nämlich  (Juristische  Wochenschrift  1906,  S.  779  f.)  folgendes
aus:  „Wenn  das  öffentliche  Wohl  erfordert,  dass  den  Behörden  im
Interesse  der  Allgemeinheit  die  rechtliche  Macht  verliehen  wird,
in  Privatrechte  einzugreifen,  so  liegt  darin  nicht
zugleich,  dass  mit  dem  Eingriff  in  das  Recht  auch  ein
Eingriff  in  das  Vermögen  sich  zu  verbinden  hätte,  dass  also
der  Einzelne  nicht  bloss  die  Entziehung  oder  Schmälerung  seines
Rechtes  in  dessen  konkreter  individueller  Gestalt  dulden,  sondern
auch  ein  finanzielles  Opfer  bringen  müsste;  im  Gegenteil
bleibt  das  öffentliche  Wohl  in  seinem  Verhältnis  zu  dem  Interesse
des  Einzelnen  genügend  gewahrt,  wenn  die  erforderliche
Massregel  gegen  den  Einzelnen  zur  Durchführung  gebracht,  der
entstehende  Nachteil  aber  von  der  Allgemeinheit,
  welche  den  Vorteil  hat,  zu  tragen  ist“  Und
später:  Die  für  Preussen  erlassene  Gesetzesbestimmung  &amp;amp;  75
Einl.  A.L.R.  entspreche  völlig  jenem  Gedanken  und  sei  daher,
wenn  auch  „über  das  Gebiet  des  Landrechts  hinaus  nicht  ausgedehnt,
  doch  von  unmittelbarer  Bedeutung  für  das  Gesamtgebiet
des  Preussischen  Staats“,  da  der  dort  gewährte  an  sich  privatrechtliche
  Anspruch  auf  Entschädigung  im  Grunde  staatsrechtlicher
  Art  und  daher,  mindestens  dem  Sinne  nach,  auf  ganz
Preussen  auszudehnen  sei.  Wesentlich  und  wichtig  sei  weiterhin
ausser  dem  Grundsatz  des  Artikels  9  der  Preussischen  Verfassung
insbesondere  auch  noch  der  $  1  des  Enteignungsgesetzes.  „Wenn
bei  polizeilichen  Eingriffen  eine  vorherige  Entschädigung
durch  den  Zweck  der  Massregel  ausgeschlossen  und  nach  der
Ausführung  die  Wiederherstellungsklage  versagt  wird,  so  ist
hier  eine  nachträgliche  Entschädigung  um  so  mehr
geboten“.  „Beim  Mangel  jedweder  für  das  Gegenteil
sprechender  Momente“  müsse  im  konkreten  Einzelfall  „die  Gewährung
  einer  Entschädigung  als  dem  staatlichen  Rechtswillen
entsprechend  angesehen  werden“.  Goldene  Worte,  die  im  Verein
mit  den  vorstehenden  Ausführungen  das  Ihrige  dazu  beitragen
        <pb n="283" />
        —  273  —

mögen,  nicht  nur  die  „Untertanen“  zu  freien  Bürgern  eines
Rechts-  und  Verfassungsstaates  zu  erziehen,  sondern  auch  P  olizeiunrecht
  zu  verhüten  und  den  verantwortlichen  Beamten
der  Polizei  des  zwanzigsten  Jahrhunderts  das  Gewissen  zu
schärfen,  indem  sıe  nicht  ohne  ein  vitales  Leebensinteresse  des
Staats  das  Individuum  auf  Grund  seiner  sogenannten  „Polizeipflicht“
  in  Anspruch  nehmen  und  dadurch  die  Kosten  des  hiermit
meist  vorliegenden  Eingrifis  in  private  Rechte  im  Endeffekt  auf
die  Allgemeinheit  zu  deren  Schaden  überwälzen!

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2,  18
        <pb n="284" />
        —  274  —

Artikel  17  der  Madrider  Konvention  vom
3.  Juli  1880.

Ein  Beitrag  zum  deutsch-französischen  Marokko-Streit.

Von

Dr.  ıur.  HeinkicH  PoHL  in  Bonn.

Auch  nach  der  Konferenz  von  Algeciras  will  der  Kampf
um  Marokko  nicht  zur  Ruhe  kommen.  Welchen  Ausgang  die
französisch-spanische  Aktion  in  West-Marokko  nehmen  wird,
lässt  sich  noch  nicht  übersehen.  So  viel  steht  fest,  dass  noch
viele  Opfer  an  Geld  und  Blut  gebracht  werden  müssen,  ehe  die
fremdenfeindliche  Bewegung  in  Marokko  niedergeschlagen  ist.
Frankreich  hat  sich  dieser  Aufgabe  im  Einverständnis  mit  den
Mächten  unterzogen.  Es  weiss,  dass  es  sie  nicht  umsonst  auf
sich  genommen  hat.:  Vorläufig  aber  ist  für  Frankreich  im
günstigsten  Falle  nur  die  Zeit  der  Aussaat,  einer  teueren,
blutigen  Aussaat,  auf  die  vielleicht  erst  nach  Jahren  die  Zeit
der  Ernte  folgen  mag.  Nur  zu  gut  versteht  man,  dass  jenseits
  der  Vogesen  gerade  neuestens  wieder  der  Versuch  gemacht
wird,  die  Verantwortung  für  die  ganzen  Schwierigkeiten  in
Marokko  dem  Deutschen  Reiche  in  die  Schuhe  zu  schieben,  das,
ohne  jede  Berechtigung  der  französischen  Reformarbeit  entgegentretend,
  die  Erschliessung  Marokkos  und  die  Herstellung  ruhiger
und  geordneter  Zustände  unmöglich  gemacht  habe.  Der  so  oft
gehörte  und  in  leidenschaftlicher  Weise  gegen  unsere  Reichs-
        <pb n="285" />
        —  275  —

regierung  erhobene  Vorwurf,  dass  ihr  Einspruch  gegen  die
französische  Reformaktion  unberechtigt  gewesen  sei,  will  auch
heute  noch  nicht  ganz  verstummen.  Die  Kaiserliche  Regierung
hat  im  Verlaufe  des  Marokko-Konfliktes  stets  betont,  dass  sie
sich  lediglich  auf  ihr  gutes,  durch  Teilnahme  an  einem  Staatsvertrage
  begründetes  Recht  berufe.

Die  Frage,  ob  der  deutsche  Einspruch  zu  Recht  erfolgt  ist
oder.  nicht,  ist  also  eine  völkerrechtliche.e  Und  nur  die  völkerrechtliche
  Prinzipienfrage  soll  uns  hier  beschäftigen.  Die  ganze
Marokkofrage  in  ihrer  Entwickelung  aufzurollen,  kann  nicht
unsere  Aufgabe  sein.  Es  ist  nicht  möglich,  sich  eine  so  komplizierte
  politische  Situation  zu  konstruieren  aus  Blaubüchern,
Gelbbüchern  und  Zeitungsausschnitten.  Der  Fürst  Bismarck
sagte:  „Wenn  ich  Ihnen  ein  Weissbuch  geben  soll,  meine  Herren,
so  können  Sie  es  kriegen,  Sie  werden  aber  nicht  viel  klüger
daraus  werden  als  vorher“!.  Für  unseren  Zweck  müssen  die
amtlichen  französischen  und  deutschen  Publikationen  genügen  ;
ist  doch  unsere  Aufgabe  eine  bescheidenere,  engere.  Wir  wollen
und  können  uns  im  wesentlichen  auf  das  Material  beschränken,
welches  bei  der  deutsch-französischen  Rechtskontroverse  zur
Sprache  gebracht  wurde.  Vor  allem  werden  die  nötigen  Aufschlüsse
  in  dem  französischen  Gelbbuch  von  1880?  zu  suchen
sein,  welches  ausser  einer  grossen  amtlichen  Korrespondenz  die
gesamten  Protokolle  der  Madrider  Marokko-Konferenz  enthält.
Aus  ihm  insbesondere  ist  die  strittige  Tragweite  der  Konvention
von  1880  zu  bestimmen.  Der  Rechtsstandpunkt  der  deutschen
Reichsregierung  soll  objektiv  möglichst  mit  den  eigenen  Worten
des  verantwortlichen  Leiters  unserer  auswärtigen  Angelegenı

  Graf  zu  Limburg-Stirum  in  der  Reichstagssitzuug  vom  5.  April  1906.

2  Documents  diplomatiques.  Question  de  la  protection  diplomatique
et  consulaire  au  Maroc.  Paris,  Imprimerie  nationale  MDCCCLXXX.  Das
Gelbbuch  umfasst  ausser  den  16  Sitzungsprotokollen  der  Madrider  Konferenz
und  der  Konvention  vom  3.  Juli  1880  im  ganzen  110  Nummern.

18*
        <pb n="286" />
        —  2176  —

heiten  zur  Darstellung  gebracht  werden,  in  entsprechender  Weise
die  entgegengesetzte  Auffassung  der  französischen  Regierung
wiedergegeben  und  unter  Berücksichtigung  der  völkerrechtlichen
Literatur  eine  kritische  Würdigung  der  deutschen  „these  juridique“
  versucht  werden  ?.

®  (Deutsches  Weissbuch)  Aktenstücke  über  Marokko.  Dem
Reichstage  vorgelegt  am  8.  Januar  1906.  (Umfasst  27  Nummern  auf  18  Seiten.)
  —  (Französisches  Gelbbuch)  Documents  diplomatiques.  Affaires
  du  Maroc  1901—1905.  Paris,  Imprimerie  nationale  MDCCCCV.  (Umfasst
  368  Nummern  auf  320  Seiten.)  Die  Benutzung  dieses  Gelbbuches  wird
wesentlich  erleichtert  durch  das  Buch  von  H.  A.  MouLın,  La  question
marocaine  d’apres  les  documents  du  livre  jaune.  Paris.  Arthur  Rousseau.
1906.  —  Diplomatische  Aktenstücke  und  Dokumente  über  die
internationale  Konferenz  von  Algeciras  1905—1906,  Wien,  Druck  der  K.  K.
Hof-  und  Staatsdruckerei,  1906.  451  Seiten.  —  Die  Verhandlungen  zu
Tanger  (1879)  und  Madrid  (1880)  sind  abgedruckt  in:  Nouveau  Recueil
General  de  Traites.  Deuxi&amp;amp;me  serie.  T.  VI.  p.  515  sqq.  —  Zu  dem  englisch-französischen
  Abkommen  vom  8.  April  1904,  abgedruckt  bei  FLEISCH-MANN,
  Völkerrechtsquellen,  1905.  Seite  343  ff.,  siehe  die  im  Nouveau
Recueil  General  de  Traites.  Deuxieme  serie.  T.  XXXIH  p.  3  sqq.  abgedruckten
  Dokumente.

Literatur.  NIEMEYER,  in  „Der  Tag“,  Nummer  152  vom  24.  März
1906,  DERSELBE  in  Fauchilles  Revue  generale  de  droit  intern.  public.  13me
ann6e.  Nr.  2.  DERSELBE  in  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  vom  15.  April
1906.  —  E.  ROUARD  DE  Car  in  Fauchilles  Revue  13me  annee  Nr.  3.  —
STOERK,  Die  völkerrechtliche  Staatengesellschaft  und  das  koloniale  Problem
(Sonderabdruck  aus  den  „Verhandlungen  des  deutschen  Kolonialkongresses
1905*).  —  ZORN  in  Nr.  1289  der  Köln.  Zeitung  vom  11.  Dezember  1905.  —
A  memoir  of  Sır  JOHN  DRUMMOND  Hay,  sometime  Ministre  at  the  Court
of  Morocco  based  on  his  journals  and  correspondence.  London,  1896.  —
Nuova  Antologia.  Anno  41°  p.  329  sqq.  —  DE  LAPRADELLE,  Revue  politique
  et  parlementaire.  Annexe  de  n®  du  10  mars  1906.  De  Madrid  &amp;amp;  Algesiras.
  —  ANDRE  TARDIEU,  La  Conference  d’Algesiras.  Histoire  diplomatique
  de  la  crise  marocaine  (15  janvier  —  7  avril  1906).  Paris  1907.  —
Zur  Frage  der  Tunifikation  Marokkos  siehe  besonders:  E.  FArLLor,  La
solution  frangaise  de  la  question  du  Maroc.  Paris.  Ch.  Delagrave  (ohne
Jahr)  p.  142  sqq.  —  Die  Kenntnis  des  Materials  verdanke  ich  zum  Teil  der
Liebenswürdigkeit  der  Herren  Professor  Le  Fur  in  Caen  und  Professor
NIEMEYER  in  Kiel,  denen  ich  auch  an  dieser  Stelle  meinen  verbindlichsten
Dank  aussprechen  möchte.
        <pb n="287" />
        —  27  —

Den  Ausgangspunkt  des  deutsch-französischen  Marokko-Konfliktes
  bildete  bekanntlich  das  Abkommen  zwischen  Frankreich  und
Grossbritannien  vom  8.  April  1904.  Diese  nach  langjährigen  Zwistigkeiten
  durch  die  geschickte  Diplomatie  der  beiden  Mächte  zustandegebrachte
  Abmachung  räumte  eine  Reihe  von  Streitfragen
zwischen  den  beiden  Signatarmächten  aus  und  führte  zur  entente
cordiale*.  Die  Verständigung  betraf  ausser  Neufundland  und
westafrikanischen  Besitzungen,  sowie  Siam,  Madagaskar  und  den
Neuen  Hebriden,  vor  allem  Aegypten  und  Marokko.  Grossbritannien
  liess  sich  von  Frankreich  die  längst  tatsächlich  ausgeübte
  Herrschaft  in  Aegypten  anerkennen,  während  es  dafür
die  Erklärung  abgab,  dass  es  Frankreich  insbesondere  als  der
in  weiter  Ausdehnung  Marokko  benachbarten  Macht  zukomme,
über  die  Sicherheit  dieses  Landes  zu  wachen  und  demselben
seinen  Beistand  zu  leihen  für  alle  Reformen  administrativer,
wirtschaftlicher,  finanzieller  und  militärischer  Natur,  deren  es
bedürfe.  Frankreichs  Anspruch  auf  das  Protektorat  über  das
scherifische  Reich  konnte  kaum  mit  klareren  Worten  zum  Ausdruck
  gebracht  und  anerkannt  werden,  mochte  man  auch  in
Artikel  2  des  Abkommens  feststellen  lassen,  dass  Frankreich
nicht  die  Absicht  habe,  den  politischen  Zustand  von  Marokko
zu  ändern.  Die  beiden  Vertragsmächte  gewährleisteten  sich  ausdrücklich
  Handelsbegünstigungen  in  Aegypten  und  Marokko;
ein  besonderes  Abkommen,  das  für  30  Jahre  gelten  sollte,  wurde
vorbehalten  5.  Anfang  Oktober  1904  trat  Spanien,  wie  dies  in

 

*  v.  Liszt,  Das  Völkerrecht  systematisch  dargestellt.  4.  Aufl.  Berlin
1906.  Seite  36.  ZOoRN  a.  a.  O.

5  Artikel  4:  „Les  deux  gouvernements,  egalement  attaches  au  principe
de  la  libert&amp;amp;  commerciale  tant  en  Egypte  qu’au  Maroc,  declarent  qu’ils  ne
s’y  pröteront  &amp;amp;  aucune  inegalite,  pas  plus  dans  l’etablissement  des  droits
de  douane  ou  autres  taxes  que  dans  l’etablissement  des  tarifs  de  transport
par  chemin  de  fer.

Le  commerce  de  l’une  et  de  l’autre  nation  avec  le  Maroc  et  avec
’Egypte  jouira  de  m&amp;amp;me  traitement  pour  le  transit  par  les  possessions
        <pb n="288" />
        —  27383  —

dem  Aprilabkommen  vorgesehen  war,  durch  einen  französischspanischen
  Vertrag  den  Abmachungen  Englands  und  Frankreichs
über  Aegypten  und  Marokko  bei‘.

Das  Deutsche  Reich  war  im  Jahre  1904  durch  zwei  Verträge
  mit  Marokko  verbunden:  einmal  durch  die  Konvention
über  die  Ausübung  des  Schutzrechtes  in  Marokko  vom  3.  Juli
1880’,  in  welcher  „bestimmte  und  gleichmässige  Grundlagen
für  die  Ausübung  des  Schutzrechtes  in  Marokko  aufgestellt  und
gewisse  hiermit  zusammenhängende  Fragen  geregelt“  worden
waren,  sodann  durch  eine  die  Bestimmungen  der  Madrider  Konvention
  unberührt  lassende  Handelskonvention  vom  1.  Juni  1890  ®.
An  der  Madrider  Konvention  von  1880  waren  beteiligt:  das
Deutsche  Reich,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Frankreich,  Grossbritannien,
Italien,  Marokko,  die  Niederlande,  Portugal,  Schweden  und  Norwegen,
  also  die  sämtlichen  Grossmächte  mit  Ausnahme  Russlands
  und  eine  Reihe  Mittel-  und  Kleinstaaten.

frangaises  et  britanniques  en  Afrique.  Un  accord  entre  les  deux  gouvernements
  reglera  les  conditions  de  ce  transit  et  determinera  les  points  de
penetration.

Cet  engagement  reciproque  est  valable  pour  une  periode  de  30  ans.
Faute  de  denonciation  expresse  faite  une  annee  au  moins  &amp;amp;  l’avance,  cette
periode  sera  prolongee  de  cing  en  cingq  ans.

Toutefois,  le  gouvernement  de  la  Republique  Frangaise  au  Maroc  et  le
gouvernement  de  Sa  Majeste  britannique  en  Egypte,  se  reservent  de  veiller
&amp;amp;  ce  que  les  concessions  de  routes,  chemins  de  fer,  ports,  etc.,  soient  donnees
dans  des  conditions  telles  que  l’autorite  de  l’Etat  sur  ces  grandes  entreprises
  d’inter&amp;amp;t  general  demeure  entiöre.*

®  Französisches  Gelbbuch  (1905)  Nr.  187.

”  Reichs-Gesetzblatt  1881.  Seite  103  ff.  (mit  deutscher  Uebersetzung).
FLEISCHMANN,  Seite  165.  —  Am  20.  Mai  1880  übersandte  Fürst  Bismarck
dem  Reichstage  diese  Konvention  in  Urtext  und  deutscher  Uebersetzung
lediglich  „zur  Kenntnisnahme“,  nachdem  die  Ratifikationsurkunden  am
1.Mai  1881  zu  Tanger  ausgewechselt  worden  waren.  Das  war  staatsrechtlich
  wohl  nicht  korrekt;  die  Konvention  war  im  Reichstage  als  Anlage
eines  Gesetzentwurfes  einzubringen.

®  Reichs-Gesetzblatt  1891.  Seite  378  ff.  ROoUARD  DE  CARD  a.  a.  O.
        <pb n="289" />
        —  279  —

Der  deutsche  Rechtsstandpunkt‘°.

Alsbald  nach  dem  Abschlusse  des  englisch-französischen
Abkommens  über  Marokko  sprach  Fürst  von  Bülow  sich  vor
dem  Reichstag  in  entgegenkommender  und  versöhnlicher  Weise
aus.  Er  hob  hervor,  Deutschland  brauche  bis  auf  weiteres  nicht
anzunehmen,  dass  seine  Interessen  und  Rechte  in  Marokko  verletzt
  werden  würden.  Der  Reichskanzler  betonte,  wir  hätten
keinen  Grund,  a  priori  zu  glauben,  dass  dem  Aprilabkommen
eine  Spitze  gegen  uns  gegeben  werden  solle.  Die  Andeutung
die  in  diesen  Worten  lag,  war  verständlich,  sie  war  jedenfalls
voller  Courtoisie.  Die  Erwartung,  dass  die  andere  Seite,  bevor
sie  an  die  Verwirklichung  ihrer  Pläne  in  Marokko  ging,  an
Deutschland  herantreten  und  sich  mit  ihm  verständigen  würde,
gründete  sich  auf  die  Tatsache,  dass  es  an  der  ersten  internationalen
  Konferenz  im  Jahre  1880  teilgenommen  und  keine
geringen  wirtschaftlichen  Interessen  in  Marokko  hatte.  Die
deutsche  Regierung  rührte  sich  damals  nicht,  weil  in  einem  Artikel
  der  englisch-französischen  Konvention  die  Erhaltung  des
status  quo  ausdrücklich  vorgesehen  war.  Deutschland  konnte
sich  also  zu  der  Annahme  berechtigt  halten,  dass  die  marokkanischen
  Vertragsmächte  von  Frankreich  befragt  werden  würden,
falls  Frankreich  in  Marokko  Neuerungen  anstreben  sollte,  welche
geeignet  wären,  die  bisherigen  Rechte  und  Freiheiten  der  Angehörigen
  anderer  Vertragsstaaten  in  ihrem  Umfange  und  ihrer
Dauer  zu  beschränken.  Als  die  deutsche  Regierung  gewahr
wurde,  dass  ihre  Voraussetzung,  Frankreich  werde  mit  sämtlichen
marokkanischen  Vertragsmächten  in  Verhandlung  treten,  als  die

 

°  Dargestelltinmöglichst  wörtlichemAnschlussan
OffizielleErklärungen  des  deutschen  Reichskanzlers;
ausser  dem  deutschen  Weissbuch  siehe  besonders  die  stenographischen
Berichte  über  die  Reichstagssitzungen  vom  6.  Dezember  1905,  5.  April  und
7.  Dezember  1906.
        <pb n="290" />
        —  280  —

Absicht  der  französischen  Regierung  immer  deutlicher  zu  Tage
trat,  durch  weitgehendste  Reform  die  wirtschaftliche  Angliederung
  Marokkos  an  Frankreich  möglichst  zu  beschleunigen,  als
die  marokkanische  Regierung  den  deutschen  Vertreter  in  Tanger
fragen  liess,  ob  wirklich  der  französische  Gesandte,  wie  er  das
vor  dem  Makhzen  erklärt  habe,  Mandatar  der  europäischen
Mächte  sei,  war  es  Zeit,  an  den  Schutz  der  deutschen  Interessen
zu  denken.  Die  Kaiserliche  Regierung  trat  aus  ihrer  Beobachterrolle
  heraus,  sobald  erkannt  wurde,  dass  verschiedene  Punkte
des  sogen.  Reformprogramms  in  direktem  Gegensatz  zur  Erhaltung
  des  status  quo  standen.  Besonders  charakteristisch  war
das  Bestreben  Frankreichs,  das  gesamte  marokkanische  Finanzwesen
  durch  eine  privilegierte  Notenbank,  das  gesamte  Exportgeschäft
  durch  ein  Wearrantspeicherunternehmen  und  durch  die
mit  diesem  Unternehmen  in  eine  lose  Verbindung  gebrachte
generelle  Erlaubnis  zum  Landerwerb  die  gesamte  Ansiedelungspolitik
  in  französische  Hände  zu  bringen.  Sobald  offenbar  wurde,
dass  zur  Errichtung  eines  französischen  Protektorats  über  Marokko
geschritten  werden  sollte,  dass  also  mit  einer  gänzlichen  Verdrängung
  nichtfranzösischer  wirtschaftlicher  Unternehmungen  zu
rechnen  war,  mussten  die  fremden  Privatinteressen  in  ihrer  Gesamtheit
  bedroht  erscheinen.  Deutscherseits  wurde  den  Regierungen
  von  England  und  Spanien  das  Recht  nicht  bestritten,
über  die  marokkanischen  Interessen  ihrer  Untertanen  für  Gegenwart
  und  Zukunft  nach  Gutdünken  zu  verfügen.  Ueber  die
Interessen  der  Angehörigen  der  übrigen  marokkanischen  Vertragsstaaten,
  z.  B.  über  die  deutschen,  zu  verfügen,  stand  ihnen
nicht  zu,  was  im  englisch-französischen  Abkommen  auch  insofern
anerkannt  wurde,  als  darin  die  Erhaltung  des  status  quo  ausdrücklich
  proklamiert  war.  Das  Deutsche  Reich  trat  für  seine
Interessen  in  Marokko  ein,  über  die  ohne  seine  vertragsmässige
Zustimmung  verfügt  werden  sollte,  und  die  dort  identisch  sind
mit  den  wirtschaftlichen  Interessen  der  Angehörigen  aller  nicht-
        <pb n="291" />
        —  281  —

französischen  Vertragsstaaten  und  mit  der  Erhaltung  der  offenen
Tür.  Die  Bedeutung  der  unzweifelhaft  vorhandenen  deutschen
Interessen,  ob  gross  oder  klein,  war  dabei  Nebensache.  Derjenige,
  dem  Geld  aus  der  Tasche  genommen  werden  soll,  wird
sich  immer  nach  Möglichkeit  wehren,  gleichviel  ob  es  sich  um
5  Mark  oder  5000  Mark  handelt.  Deutschland  als  einer  der
Teilhaber  der  Madrider  Konvention  von  1880  brauchte  sich
bei  einer  Aenderung  der  marokkanischen  Dinge  nicht  einfach
  beiseite  schieben  zu  lassen.  Internationale,  vertragsmässig
geregelte  Rechte  konnten  nicht  einseitig  durch  einzelne  Mächte,
sondern  nur  durch  eine  neue  internationale  Ordnung  abgeändert
werden.  Sollten  die  vertragsmässigen  Rechte  der  Madrider
Signatarmächte  im  Interesse  der  Reformen  eine  Einschränkung
erfahren,  so  konnte  dies  nur  durch  einstimmigen  Beschluss  aller
dieser  Mächte  geschehen.  Mit  Recht  gab  also  der  Sultan,  dessen
Zustimmung  die  erste  Voraussetzung  der  Reformen  bilden  musste,
zu  erkennen,  dass  er  das  Reformwerk  von  dem  einstimmigen
Beschluss  der  Signatarmächte  von  1880  abhängig  mache.  Deutschland
  verschloss  sich  nicht  der  Notwendigkeit  der  Einführung
von  Reformen  in  Marokko.  Die  Möglichkeit  ihrer  Durchführung
war  aber  beschränkt  durch  die  Bestimmungen  der  Madrider
Konvention,  insbesondere  durch  den  Artikel  17,  wonach  der
Sultan  allen  Konventionsmächten  das  Recht  auf  Behandlung  als
meistbegünstigte  Nation  eingeräumt  hatte.  Der  Widerspruch
einer  einzigen  Signatarmacht  musste  genügen,  um  der  Einräumung
  oder  Inanspruchnahme  irgend  welcher  Sonderrechte,
die  mit  dem  Meistbegünstigungsrecht  der  anderen  Mächte  unvereinbar
  waren,  den  Rechtsboden  zu  entziehen.  Nach  deutscher
Auffassung  stellt  sich  die  Madrider  Konvention  nicht  dar  als
ein  Vertrag  Marokkos  einerseits  und  der  übrigen  Signatarmächte
anderseits,  sondern  als  ein  Vertrag  sämtlicher  Signatarmächte
untereinander,  dergestalt,  dass  jede  Macht  allen  anderen  Mächten
gegenüber  verpflichtet  ist,  die  Bestimmungen  des  Vertrags  als
        <pb n="292" />
        —  232  —

für  sich  verbindlich  anzusehen.  Ein  Gewährenlassen  der  französischen
  Aktion  in  Marokko  hätte  nichts  anderes  geheissen,
als  die  den  Signatarmächten  durch  die  Madrider  Konvention
verbürgten  Rechte  preisgeben,  während  ein  Einspruch  gegen
diese  Aktion  sich  lediglich  als  eine  Verteidigung  des  bestehenden
Rechtszustandes  darstellte.  Der  deutsche  Einspruch  gründete
sich  nur  auf  objektive  Deduktionen  aus  der  vertragsmässigen
Rechtslage,  insbesondere  aus  der  Existenz  des  Meistbegünstigungsrechts
  aller  Madrider  Konferenzmächte.  Der  Artikel  17  ist  ganz
allgemein  gehalten;  aus  den  Umständen  und  Verhältnissen,  die
zu  der  Madrider  Konferenz  sowie  zur  Aufnahme  des  erwähnten
Artikels  führten,  ergibt  sich,  dass  sich  die  Meistbegünstigung  auf
das  gesamte  Mass  des  von  den  Signatarmächten  in  Marokko  in
Anspruch  genommenen  Einflusses  bezieht.  Pacta  sunt  servanda.
„Im  Januar  1871  hat  Lord  Granville  auf  der  damaligen  Londoner
  Schwarze  Meer-Konferenz  ausdrücklich  den  Grundsatz
vertreten  und  dessen  Anerkennung  von  allen  Mächten  verlangt,
dass  kein  europäischer  Vertrag  durch  einen  der  Signatare
eigenmächtig  abgeändert  und  als  für  ihn  nicht  länger  verbindlich
  proklamiert  werden  dürfe  Das  am  17.  Januar  1871
nach  langen  Verhandlungen  unterschriebene  Protokoll  besagt:
‚Es  sei  wesentlicher  Grundsatz  des  Völkerrechts,  dass  keine
Macht  sich  ohne  Zustimmung  der  andern  beteiligten  Mächte
und  ohne  gütliches  Uebereinkommen  von  den  Verpflichtungen
eines  Vertrages  freimachen  oder  die  Bedingungen  desselben  umändern
  könne‘.  Durch  die  Konvention  vom  April  1904  haben
mithin  England  sowohl  wie  Frankreich  gegen  dieses  von  ihnen
damals  verfochtene  Prinzip  und  gegen  ihre  eigne  Unterschrift
verstossen.  Von  diesem  völkerrechtlichen  Gesichtspunkt  aus  ist
die  englisch-französische  Abmachung  von  1904,  soweit  sie  Marokko
  betrifft,  von  Rechts  wegen  ungültig.  England  konnte  auf
seine  Rechte  aus  der  Konvention  von  1880  zum  Nachteil  seiner
Untertanen  verzichten,  aber  es  hatte  kein  Recht,  Frankreich  eine
        <pb n="293" />
        —  283  —

Suprematie  zu  übertragen  und  sich  innerhalb  dieser  zugleich
Sondervorteile  auszubedingen.  Diesen  Prozess  würden  beide
Mächte  vor  jedem  Gerichtshofe  verlieren“  !°,

Diesen  Rechtsstandpunkt  hat  die  deutsche  Regierung  festgehalten
  und,  auf  ihn  sich  stützend,  hat  sie  das  Zustandekommen
einer  internationalen  Konferenz  zur  Regelung  der  Marokkofrage
durchgesetzt.

Der  französische  Rechtsstandpunkt.

Zu  der  Auffassung  des  Auswärtigen  Amts  des  Deutschen
Reichs  von  der  Bedeutung  und  Tragweite  der  Madrider  Konvention
  steht  die  von  der  französischen  Regierung  vertretene  in
schroffem  Gegensatz.  In  einer  Note  vom  21.  Juni  1905  behauptet
Rouvier,  dass  die  Konvention  von  1880  auf  andere  Fragen  als
die  Ausübung  des  Schutzrechts  nicht  anwendbar  sei".  Im
übrigen  leugnet  Rouvier,  dass  durch  das  geplante  französische
Reformwerk  die  Souveränetät  des  Sultans  oder  die  Unverletzlichkeit
  seines  Gebiets  oder  die  Stellung  der  Mächte,  so  wie  sie  sich
aus  den  Verträgen  ergebe,  geändert  werden  könne.  Es  sei
Frankreich  nie  in  den  Sinn  gekommen,  dass  die  vom  Sultan  in
dem  Vertrag  von  1890  Deutschland  gegenüber  eingegangenen
Verpflichtungen  beiseite  gesetzt  werden  könnten.  Die  Republik
habe  ja  gar  nicht  die  Absicht,  die  politische  Lage  Marokkos  zu
ändern,  sondern  sie  beschränke  sich  darauf,  zu  verlangen,  es
möchte  anerkannt  werden,  dass  ihre  Lage  als  die  eines  an
Marokko  angrenzenden  Landes,  mit  dem  sie  gemeinschaftliche
Grenzen  von  grosser  Ausdehnung  habe,  das  besondere  Interesse
rechtfertige,  das  sie  an  der  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im
Reiche,  an  der  guten  Verwaltung  des  Landes  und  an  seinem

10  Deutsche  Revue,  März  1906  Seite  263;  ZoRN  in  der  Deutschen
Juristen-Zeitung  v.  1.  Januar  1906.

ıı  Note  des  französischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten

an  den  Kaiserlichen  Botschafter  in  Paris  vom  21.  Juni  1905;  Weissbuch
Nr.  20.
        <pb n="294" />
        —  2831  —

Wohlstand  nehme.

Es  würde  über  den  Rahmen  der  Aufgabe,  die  wir  uns  gestellt
  haben,  hinausgehen,  wenn  wir  untersuchen  wollten,  welcher
Charakter  und  welche  Tragweite  der  französischen  Reformaktion
beizumessen  war!?.  Uns  interessiert  hier  nur  der  Unterschied  in
der  Rechtsauffassung  zwischen  der  deutschen  und  der  französischen
  Regierung,  der  Streit  um  die  Tragweite  der  Bestimmungen
der  Madrider  Konvention,  insbesondere  ihres  Artikels  17.

Ein  bekannter  französischer  Gelehrter  in  Grenoble,  DE  LAPRA-DELLE,
  hat  den  Versuch  gemacht,  die  Auffassung  seiner  Regierung
  in  einer  besonderen  Abhandlung  als  richtig  zu  erweisen.
Die  Bedeutung  der  Meistbegünstigungsklausel  ist  nach  ihm  eine
ganz  geringe.  Er  versteht  nicht,  wie  der  deutsche  Reichskanzler
es  habe  wagen  können,  in  seinem  Expose  vom  25.  Juni  1905  die
Behauptung  aufzustellen,  sowohl  aus  dem  Wortlaut  des  Artikels  17,
der  ganz  allgemein  gehalten  sei,  als  auch  aus  den  Umständen
und  Verhältnissen,  die  zu  der  Madrider  Konferenz  sowie  zur
Aufnahme  des  erwähnten  Artikels  geführt  hätten,  ergebe  sich,
dass  diese  Meistbegünstigung  sich  auf  das  gesamte  Mass  des  von
den  Signatarmächten  in  Marokko  in  Anspruch  genommenen  Einflusses
  beziehe.  Nach  DE  LAPRADELLE  widerlegen  gerade  die  vom
Reichskanzler  angerufenen  Umstände  die  deutsche  Auslegung  des
Artikels  17  in  schlagender  Weise.  Er  sagt:  Alles  spreche  dafür,
  dass  man  diesen  Artikel  auf  die  Ausübung  des  Schutzrechtes
beschränken  müsse,  dass  selbst  eine  Ausdehnung  auf  die  gesamten
  Handelsinteressen  unzulässig  sei.  Die  Entstehungsgeschichte
des  bösen  Artikels  beweise  dies  am  besten.  Der  französische
Delegierte  auf  der  Madrider  Konferenz  habe  ohne  jede  Instruktion
  seitens  seiner  Regierung  diese  Meistbegünstigungsklausel
vorgeschlagen.  Sie  habe  keinen  anderen  Zweck  gehabt,  als  die

12  Ausser  dem  Weissbuch  und  dem  Gelbbuch  vgl.  besonders  das  Büchlein
  von  E.  FALLOT.
        <pb n="295" />
        —_—  285  —

Vorteile  des  in  Artikel  16  auf  Italiens  Betreiben  vorbehaltenen
gewohnheitsmässigen  Schutzerteilungsrechtes  allen  Signatarmächten
  zuzuwenden.  Dieser  Vorbehalt  sei  von  Italien  in  der  Konferenzsitzung
  vom  24.  Juni  1880  im  Einverständnisse  mit  dem
französischen  Delegierten  gefordert  worden,  und  am  27.  Juni  1880
habe  letzterer  die  Aufnahme  der  Meistbegünstigungsklausel  vorgeschlagen.
  „Or,  c’est  au  dernier  moment,  le  27  juin,  que,  sans
instruction,  et  de  lui-möme,  l’amiral  Jaurös,  pour  gagner  le  benefice
du  droit  coutumier  et  discretionnaire  in  extremis,  affırme  par
’Italie,  proposa  d’inserer  au  protocole  la  clause  de  la  nation  la
plus  favorisee.  Les  deux  propositions  apparaissent  en  m&amp;amp;me  temps:
24  et  27  juin.  Elles  se  suivent  dans  leur  redaction:  articles  16  et  17“'3,

Diese  Darstellung  des  französischen  Theoretikers  ist  unrichtig.
  Am  27.  Juni  hat  überhaupt  keine  Sitzung  der  Konferenz
  stattgefunden.  Dann  aber  —  und  das  ist  äusserst  wichtig
  —  liegt  der  Vorschlag  und  die  Annahme  der  Meistbegünstigungsklausel
  vor  der  Erklärung  des  italienischen  Bevollmächtigten
  über  das  gewohnheitsmässige  Schutzerteilungsrecht.  Beide
Ereignisse  fallen  in  die  gleiche  Sitzung,  nämlich  die  vom  24.  Juni
1880,  und  zwar  in  der  umgekehrten  Reihenfolge,  wie  DE  LAPRA-DELLE
  behauptet  hat.  Das  kann  und  muss  in  aller  Ruhe  und
mit  aller  Entschiedenheit  festgestellt  werden,  damit  diese  G  eschichtsfabel
  endlich  verschwinde.

Wie  kam  Artikel  17  zustande?  Was  sagen  darüber  die
französischerseits  veröffentlichten  amtlichen  Schriftstücke?  Um
die  Tragweite  des  Artikels  17  festzustellen,  ist  vor  allem  die
genaue  Kenntnis  der  Verhandlung  vom  24.  Juni  1880  unerlässlich.
  Das  offizielle  Protokoll  der  Sitzung,  so  wie  es  im
französischen  Gelbbuch  abgedruckt  ist,  mag  selbst  sprechen.  Der
Anfang  der  Sitzung  war  der  Beratung  des  Artikels  19  (jetzt  15)
gewidmet,  der  nach  längerer  Debatte  in  folgender  Fassung  von
der  Konferenz  angenommen  wurde:  „Jeder  im  Ausland  naturali- 



13  DE  LAPRADELLE,  a.  a.  O.;  über  Artikel  17  Seite  19—21.
        <pb n="296" />
        —  286  —

sierte  marokkanische  Untertan,  welcher  nach  Marokko  zurückkehrt,
  soll  nach  einer  ebenso  langen  Zeit  des  Aufenthaltes,  wie
diejenige  ist,  deren  er  gesetzmässig  bedurfte,  um  die  betreffende
Naturalisation  zu  erlangen,  zwischen  der  gänzlichen  Unterwerfung
unter  die  Gesetze  Marokkos  und  der  Verpflichtung,  Marokko  zu
verlassen,  zu  wählen  haben,  es  sei  denn,  dass  nachweislich  die
Naturalisation  im  Auslande  mit  Zustimmung  der  marokkanischen
Regierung  erlangt  worden  ist.  Die  bis  jetzt  durch  marokkanische
Untertanen  den  Gesetzen  des  betreffenden  fremden  Landes  gemäss
  erlangte  Naturalisation  im  Auslande  bleibt  in  voller  Wirkung
  ohne  irgendwelche  Einschränkung  bestehen.“  Das  Protokoll
  der  Sitzung  fährt  nun  fort:  „Die  Konferenz  geht  sodann  zur
Prüfung  derjenigen  Tatsachen  über,  welche  von  Sid  Mohammed
Vargas  in  dem  Briefe  vom  18.  Februar  1879  der  Konferenz  zu
Tanger  auseinandergesetzt  worden  waren.

Der  Präsident  der  Konferenz  stellt  fest,  dass  sämtliche  Bevollmächtigte,
  ebenso,  wie  das  schon  die  Vertreter  der  Mächte  in
Tanger  getan  haben,  die  Berechtigung  der  Vorstellungen  des
marokkanischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  über  die

14  In  diesem  Briefe,  der  im  Gelbbuch  von  1880  Seite  161  und  162  abgedruckt
ist,  heisst  es:  „Nous  profitons  de  cette  occasion  pour  appeler  votre  attention
sur  les  proc&amp;amp;des  des  differents  Consuls  vis-ä-vis  des  tribunaux  marocains.
Quand  ils  envoient  une  plainte  contre  un  sujet  marocain  de  la  part  d’un
de  leurs  nationaux  ou  d’un  protege,  ils  ne  demandent  pas  que  le  gouverneur
examine  l’affaire,  en  prenant  des  t&amp;amp;emoignages  pour  faire  droit  &amp;amp;  leur
r&amp;amp;clamation  apres  avoir  verifie  si  elle  est  juste  ou  non,  mais  ils  requierent  soit
une  amende,  soit  l’emprisonnement  ou  m&amp;amp;me  des  coups  de  bäton,  et  quand
on  arröte  l’accuse,  ils  demandent  qu’il  ne  soit  pas  reläche  sans  leur  consentement.
  —  Cette  manidre  de  prejuger  ou  d’intervenir  dans  les  affaires
deferees  aux  tribunaux  est  contraire,  nous  n’en  doutons  pas,  aux  intentions
de  vos  Gouvernements  et  aux  vötres  egalement.  Nous  ne  pouvons  plus
admettre  ni  accorder  des  demandes  comme  celles  que  nous  venons  de
mentionner;  en  Cconsequence,  nous  avons  l'intention  d’dcrire  aux  gouverneurs
de  ne  plus  accueillir  de  telles  d&amp;amp;emarches.  Dans  le  cas  oü  un  gouverneur
se  refuserait  &amp;amp;  faire  justice  selon  la  maniere  de  voir  du  Consul,  il  pourra

en  ötre  röför6  par  l’intermediaire  du  Representant  de  la  nation  au  Ministre
des  Affaires  Etrangeres  suivant  les  traites*.
        <pb n="297" />
        Einmischung  von  Konsularagenten  in  die  marokkanische  Gerichtsbarkeit
  anerkennen;  doch  habe  die  Konferenz  über  diesen  Punkt
wohl  nicht  zu  bestimmen,  da  die  Vertreter  der  Mächte  zu  Tanger
erklärt  hätten,  dass  sie  dem  Verlangen  Si  Mohammed  Bargachs
Folge  geben  würden.

Der  Bevollmächtigte  Frankreichs  schlägt  sodann  vor  und  die
Konferenz  nimmt  unter  der  Nr.  20  einstimmig  folgenden  Artikel
an:  Das  Recht  auf  Behandlung  als  meistbegünstigte  Nation  wird
seitens  Marokkos  als  allen  auf  der  Konferenz  zu  Madrid  vertretenen
  Mächten  zustehend  anerkannt.

Der  Präsident  weist  darauf  hin,  dass  die  Konferenz,  welche
die  19  von  der  marokkanischen  Regierung  vorgelegten  „demandes“
  geprüft  und  über  jede  derselben  entschieden  und  die
schliesslich  noch  soeben  einen  letzten  und  neuen  Artikel  angenommen
  hat,  am  vorausgesehenen  Ziel  ihrer  Arbeiten  angekommen
  ist.  Gleichwohl  bittet  er  die  Bevollmächtigten,  falls  sie  neue
Gegenstände  der  gemeinsamen  Beratung  unterbreiten  wollten,  sie
der  Konferenz  vorzulegen“.

Darauf  erbat  sich  der  marokkanische  Bevollmächtigte  das
Wort  und  gab  eine  Erklärung  ab,  welche  die  notwendigen  aus
der  angenommenen  Konvention  zu  ziehenden  Folgerungen  zusammenfasste.
  Der  wesentliche  Punkt  war  der,  dass  die  marokkanische
  Regierung  keine  anderen  Schutzgenossen  anerkennen
werde,  als  diejenigen,  deren  Zahl  und  Eigenschaften  durch  die
von  der  Konferenz  angenommenen  Artikel  bestimmt  sei.  Nach
Si  Mohammed  Bargach  meldete  sich  der  Bevollmächtigte  Italiens
zum  Wort  und  machte  in  einer  langen,  an  heftigen  Ausfällen
gegen  Marokko  reichen  Rede  einen  Vorbehalt  des  zu  Gunsten
von  Italien  seit  geraumer  Zeit  geübten  gewohnheitsmässigen
Schutzerteilungsrechtes.  Dann  fährt  das  Sitzungsprotokoll  wörtlich
  fort:  Le  President  donnant  acte  au  Plenipotentiaire  d’Italie
  de  ses  declarations,  doit  n&amp;amp;anmoins  faire  observer  qu’elles
paraissent  concues  dans  un  esprit  autre  que  celui  qui  a  preside
        <pb n="298" />
        —  288  —

jusqu’en  ce  moment  aux  travaux  de  la  Conference.  Les  Plenipotentiaires
  ont  constamment  fait,  en  effet,  oeuvre  de  definition,  en
determinant  le  nombre  et  les  qualites  des  proteges.  Le  droit
consuetudinaire  dont  le  Plenipotentionaire  d’Italie  reclame  l’exercice,
  serait,  s’il  n’y  etait  apporte  de  restrictions,  la  negation  de  ce
principe.  Quelle  que  soit  la  moderation  avec  laquelle  ce  droit
a  &amp;amp;t&amp;amp;  exerc&amp;amp;  dans  le  passe  et  le  sera  A  l’avenir,  il  n’en  devra
pas  moins,  s’il  est  confirme  &amp;amp;  l’Italie,  &amp;amp;tre  acquis  dorenavant  &amp;amp;
toutes  les  autres  Puissances.  Or  que  deviendraient,  en  presence
de  droits  de  cette  nature,  les  dispositions  limitatives  que  la  Conference
  vient  d’adopter  ?

In  der  Sitzung  vom  26.  Juni  1880  wurde  dann  der  Artikel  16
in  seiner  jetzigen  Fassung  angenommen®,  Italiens  Bevollmächtigter
  jedoch  erklärte  erst  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  sein  Einverständnis,
  nachdem  er  inzwischen  die  Ermächtigung  seiner  Re-:5

  „In  Zukunft  darf  weder  ein  bestimmungswidriger  noch  halbamtlicher
Schutz  gewährt  werden.

Die  marokkanischen  Behörden  werden  irgendwelche  andere  Schutzverhältnisse
  als  die  in  dieser  Konvention  ausdrücklich  festgesetzten  unter
keinen  Umständen  anerkennen.

Die  Ausübung  des  gewohnheitsmässigen  Schutzerteilungsrechts
  wird  für  die  alleinigen  Fälle  vorbehalten,  in  welchen  es
sich  darum  handelt,  einen  Marokkaner  für  hervorragende,  einer  fremden
Macht  geleistete  Dienste  oder  aus  anderen  ganz  ausnahmsweisen  Gründen
zu  belohnen.  Die  Art  der  Dienste  und  die  Absicht,  dieselben  durch  Verleihung
  des  Schutzes  zu  belohnen,  sollen  vorher  dem  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  in  Tanger  bekannt  gegeben  werden,  damit  dieser
geeignetenfalls  seine  Einwendungen  erheben  kann;  die  schliessliche  Entscheidung
  soll  aber  nichtsdestoweniger  der  Regierung,  welcher  der  Dienst
geleistet  worden  ist,  vorbehalten  bleiben.  Die  Anzahl  dieser  Schutzgenossen
darf  12  für  jede  Macht,  welche  Zahl  als  die  höchste  zulässige  festgesetzt
wird,  nicht  überschreiten,  es  sei  denn,  dass  die  Zustimmung  des  Sultans
hierzu  erlangt  wird.

Die  Rechtslage  derjenigen  Schutzgenossen,  welche  den  Schutz  auf  Grund
des  nunmehr  durch  die  vorstehende  Bestimmung  geregelten  Gewohnheitsrechts
erlangt  haben,  soll,  ohne  Beschränkung  der  Anzahl  hinsichtlich  der  gegenwärtig
  im  Besitz  des  Schutzrechts  Befindlichen  dieser  Kategorie,  für  sie  und
ihre  Familien  dieselbe  sein,  welche  für  die  übrigen  Schutzgenossen  bestimmtist.“
        <pb n="299" />
        —  289  —

gierung  dazu  eingeholt  hatte.  In  der  Sitzung  vom  28.  Juni
wurde  die  von  den  Sekretären  vorgenommene  Zusammenstellung
der  zur  Annahme  gelangten  Artikel  zur  Kenntnis  der  Konferenz
gebracht.  In  dieser  Redaktion  findet  sich  schon  die  Reihenfolge
  der  Artikel  so,  wie  sie  in  der  Sitzung  vom  2.  Juli  1880
endgültig  festgesetzt  wurde.  —

Das  sind  die  Tatsachen,  wie  sıe  das  französische
  Gelbbuch  uns  mitteilt.  Wir  sahen,  wie  so
ganz  anders  sie  sich  bei  DE  LAPRADELLE  gestaltet  haben.  Nicht
nur  das  Sitzungsprotokoll  vom  24.  Juni  hätte  jede  falsche  Darstellung
  der  tatsächlichen  Vorgänge  unmöglich  machen  sollen,
sondern  auch  der  Bericht  des  französischen  Bevollmächtigten
Jaures  an  den  Minister  des  Aeussern  in  Paris.  Auch  dieser
Bericht  ist  im  Gelbbuch  von  1880  zu  finden,  und  zwar  unter
Nr.  86,  und  es  ist  recht  bedauerlich,  dass  DE  LAPRADELLE  ihn
übersehen  hat.  Darin  heisst  es  über  die  Entstehung  des  Artikels
  17:  „L’examen  des  dix-neuf  demandes  de  Tanger  se  trouvant
  termine,  j’ai  pense  que,  bien  que  Si  Mohammed  Bargach
eüt  declare  qu’en  fait  toutes  les  Puissances  jouissaient  au  Maroc  du
droit  au  traitement  de  la  nation  la  plus  favorisee,  il  etait  utile
de  consacrer  ce  droit  par  un  article  special,  et  j’ai  propose
l’article  20  qui  a  et6€  admis  &amp;amp;  l’unanimite  et  sans  discussion“.
Daraus  geht  in  keiner  Weise  hervor,  dass  diese  Meistbegünstigungsklausel
  auch  nach  der  Meinung  ihres  Urhebers  eine  andere
Bedeutung  und  Tragweite  haben  sollte,  wie  jede  derartige  Klausel
in  anderen  Staatsverträgen  !5*.  Ver  aber  eine  solche  andere  Bedeutung
  behauptet,  hat  sie  zu  beweisen.  Mit  der  Erbringung
dieses  Beweises  wird  es  seine  Schwierigkeiten  haben.  Die
von  Jaur&amp;amp;s  mitgeteilte  Aeusserung  des  Si  Mohammed  Bargach

—

15%  Tjeber  die  Meistbegünstigungsklausel  im  allgemeinen,  diesen  „völkerrechtlichen
  Eckpfeiler  aller  neueren  Handelsverträge*  (SCHMOLLER),
siehe  von  MELLE  im  Handbuch  des  Völkerrechts  Bd.  IH.  Hamburg  1887
S.  204  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht  XXII.  ı.  u.  2.  19
        <pb n="300" />
        —  2%  —

ist  nicht  unter  Hinzufügung  einer  Beschränkung  auf  die  Ausübung
  des  Schutzrechts  erfolgt  und  erst  recht  nicht  auf  das
gewohnheitsmässige  Schutzerteilungsrecht.  Und  noch  mehr:  Schon
bei  den  Verhandlungen  in  Tanger  ist  das  Meistbegünstigungsrecht
verschiedentlich  zur  Sprache  gebracht  worden,  und  am  19.  Juli
1879  hat  der  deutsche  Vertreter,  ohne  dass  sich  Widerspruch
erhob,  konstatiert,  dass  „par  l’entremise  du  Gouvernement  de  Sa
Majeste  Britannique  le  Sultan  du  Maroc  a  fait  assurer  dans  le
temps  les  privilöges  de  la  nation  la  plus  favorisee  &amp;amp;  l’Empire
Allemand“.  Auch  hier  ist  in  keiner  Weise  angedeutet,  dass  der
Sultan  diese  Privilegien  nur  für  die  Frage  des  gewohnheitsmässigen
  Schutzerteilungsrechtes  gewährt  habe.

In  der  Entstehungsgeschichte  des  Artikels  17  ist  kein  Anhaltspunkt
  dafür  zu  finden,  dass  er  sich  nur  auf  das  Schutzrecht
oder  gar  nur  auf  Artikel  16  beziehen  sollte.  Es  bedarf  wolıl
kaum  einer  Widerlegung,  wenn  DE  LAPRADELLE  als  Argument
für  die  von  ihm  vertretene  Auffassung  die  bei  der  Schlussredaktion
  festgestellte  Reihenfolge  der  Artikel  ins  Feld  führt:  „Elles
se  suivent  dans  leur  redaction:  articles  16  et  17“.  Aus  der  oben
dargelegten  Entstehungsgeschichte  ergibt  sich  die  Haltlosigkeit
dieses  Arguments.  Es  wäre  unsinnig  gewesen,  hätte  man  die
Meistbegünstigungsklausel,  die  nicht  auf  den  Rahmen  des  Schutzrechts
  beschränkt  sein  sollte,  zwischen  die  das  Schutzrecht
regelnden  Artikel  eingeschoben.

NIEMEYER  ist  unabhängig  von  DE  LAPRADELLE  ebenfalls  zu
der  Ansicht  gekommen,  dass  Artikel  17  sich  lediglich  auf  die
Ausübung  des  Schutzrechtes  beziehe.  „Wenn  die  deutsche  Regierung
  .....  sich  speziell  auf  die  Meistbegünstigungsklausel  der
Madrider  Konvention  von  1880  (Art.  17)  berief,  so  war  dies
technisch  wohl  unrichtig,  da  diese  Konvention  sich  lediglich  auf  die
Schutzgewährung  der  Staaten  an  ihre  Staatsangehörigen  und  sog.
Schutzgenossen  bezog“  !°.  „Es  handelte  sich  bei  jener  Meistbegünsti-16

  Deutsche  Juristen-Zeitung  ll.  Jahrg.  Nr.  8.
        <pb n="301" />
        —  291  —

gungsklausel  tatsächlich  nur  darum,  gewisse  Vorteile,  welche  Italien
  hinsichtlich  des  Kreises  seiner  Schutzbefohlenen  durchsetzte,
auch  den  übrigen  Signatarmächten  zuzuwenden“  !‘.  Aus  diesem  Irrtum
  des  angesehenen  deutschen  Völkerrechtstheoretikers  hat  die
französisch-offiziöse  Presse  gegen  die  deutsche  Reichsregierung
Kapital  geschlagen.  So  schrieb  „Le  Temps“  am  27.  März  1906
im  Anschluss  an  eine  auszugsweise  Wiedergabe  der  Ausführungen
NIEMEYERs  und  DE  LAPRADELLEs:  Quand  donc,  &amp;amp;  l’heure  oü
nous  sommes,  la  presse  d’outre-Rhin,  pour  justifier  les  chicanes
de  M.  de  Tattenbach,  invoque  „le  solide  terrain  international“
oü  s’est  placee  la  politique  allemande,  elle  est  la  dupe  ou  la
complice  d’une  mystification  audacieuse.  La  „base  juridique“
dont  elle  parle,  c’est,  ni  plus  ni  moins,  la  falsification  caracterisee
d’un  article,  pourtant  limpide,  de  la  convention  de  Madrid.
Und  dass  GEORGES  VILLIERS  (Andre  Tardieu)  auch  heute  noch
derselben  Ansicht  ist,  zeigt  sein  1907  erschienenes  Werk  über
die  Konferenz  von  Algeciras  8,

Wer  unbefangen  die  Entstehungsgeschichte  des  Artikel  17
ander  Hand  desfranzösischen  Gelbbuches  von
1880  prüft,  kommt  zu  dem  Ergebnis,  dass  seine  Bedeutung  eine
allgemein  handelspolitische  ist!?:  Es  kommen  hier  in  Betracht
insbesondere  die  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben,  der  Durchgangsverkehr,
  die  Zollförmlichkeiten,  die  Küstenschiffahrt,  die
Zulassung  und  Behandlung  der  Angehörigen  und  Schutzgenossen
der  Signatarmächte,  die  gesamte  Rechtsstellung  der  Konsuln  und
diplomatischen  Vertreter.  „Der  beste  scharfsinnige  Kenner  der
völkerrechtlichen  Beziehungen  Marokkos“,  E.  ROUARD  DE  ÜARD,

—.

 

1?  NIEMEYER  in  „Der  Tag“  24.  März  1906.

8  np.  38—41.

19  Ebenso  Nuova  Antologia,  16  Gennaio  1906  p.  331:  „E  questa  la  formola
  usata  in  tutte  le  Convenzioni  di  carattere  essenzialmente  commerciale.
E  che  questo  carattere  avesse  allora  nel  pensiero  anche  del  Governo
germanico  &amp;amp;  legittimo  suppore“.

19*
        <pb n="302" />
        —  292  —

sagt  in  einer  Besprechung  des  deutsch-marokkanischen  Handelsvertrags:
  Du  reste,  toutes  les  clauses  avantageuses  du  traite  germanomarocain
  et  de  l’accord  franco-marocain  ont  pu  &amp;amp;tre  invoquees
par  les  diverses  puissances  representees  en  1880  &amp;amp;  la  Oonference
de  Madrid.  L’article  17  de  la  convention  de  Madrid  du  3  juillet
1880  porte  que  „le  droit  au  traitement  de  la  nation  la  plus  favorisee
  est  reconnu  par  le  Maroc  &amp;amp;  toutes  les  puissances  representees
  &amp;amp;  la  Conference  de  Madrid.“  Und  in  einer  Note  zu  Art.  1
des  Handelsvertrages  vom  1.  Juni  1890,  der  die  gegenseitige  Zusicherung
  der  Meistbegünstigung  enthält:  L’Allemagne,  ayant  te
representee  &amp;amp;  la  Uonference  de  Madrid,  beneficiait  du  traitement
de  la  nation  la  plus  favorisee  avant  m&amp;amp;me  la  conclusion  de  son
traite  particulier.  Elle  avait  donc  pu  deja  se  prevaloir  des  stipulations
  avantageuses  du  traite  anglo-marocain  de  1856,  comme
elle  a  pu  depuis  lors  se  prevaloir  des  stipulations  avantageuses
de  l’accord  franco-marocain  de  1892.  Eine  über  die  Fragen
des  Schutzrechtes  hinausgehende  Tragweite  des  Artikels  17  ist
also  von  E.  ROUARD  DE  ÜARD  nach  dem  Zusammentritt  der  Konferenz
  von  Algeciras  zugegeben  worden.  Es  sind  nicht  nur
Deutsche  gewesen,  die  den  Artikel  17  ebenso  werten  zu  müssen
glauben,  wie  jede  andere  derartige  Klausel  in  anderen  internationalen
  Abkommen.  Aber  man  darf  nicht  ohne  weiteres
behaupten,  Artikel  17  beziehe  sich  auf  das  gesamte  Mass  des
von  den  Mächten  in  Marokko  geübten  politischen  Einflusses.
Für  diese  Auslegung  der  strittigen  Vertragsbestimmung,  dafür,
dass  gerade  dem  Artikel  17  diese  Tragweite
bewusstermassen  beigelegt  wurde,  bieten  die  Verhandlungen
  in  Tanger  und  Madrid  keine  zweifelsfreien  Anhaltspunkte.
  Freilich,  nach  der  Konferenz  von  Algeciras  und
durch  sie  „ist  es  Fürst  Bülow  gelungen,  die  Signatarmächte
der  Madrider  Konvention  nachträglich  zu  einer  stillschweigenden
authentischen  Interpretation  des  Artikels  17  der  Madrider  Konvention
  zu  bestimmen,  welche  den  Sinn  jener  ...  Meistbegünsti-
        <pb n="303" />
        —  293  —

gungsklausel  zu  einer  gewaltigen  politischen  Bedeutung  erweitert
hat“  °°,

Wenn  auch  die  Berufung  der  deutschen  Diplomatie  auf  Artikel
  17  den  Einspruch  gegen  das  französisch-englische  Abkommen
und  die  französische  Aktion  in  Marokko  allein  nur  insoweit  rechtfertigen
  konnte,  als  die  Gleichstellung  der  Mächte  in  handelspolitischer
  Hinsicht  bedroht  erschien,  so  bildete  doch  die  Tatsache
  der  Madrider  Konvention  einen  unanfechtbaren  internationalen
  Rechtsboden  für  das  Vorgehen  des  Deutschen  Reiches.
Es  ist  das  Verdienst  STOERKSs  ?!,  dies  in  voller  Klarheit  ausgesprochen
  zu  haben.  „Die...  .  zu  Madrid  abgehaltene  internationale
  Konferenz  und  die  im  Anschluss  daran  am  3.  Juli
1880  abgeschlossene  „Oonvention  relative  &amp;amp;  l’exercice  du  droit  de
protection  au  Maroc“  gibt  deutlich  der  befestigten  Rechtsüberzeugung
  Ausdruck,  dass  die  für  die  gesamten  Rechts-,  Wirtschaftsordnungen
  und  Verkehrsbeziehungen  aller  Kulturstaaten
wesentlichen  Kolonialgebiete  nicht  anders,  als  durch  den  Uonsensus
  aller  beteiligten  Glieder  der  Staatengesellschaft  geregelt
werden  dürfen.  Als  daher  durch  das  englisch-französische  Abkommen
  vom  8.  April  1904  in  wichtigsten  Punkten  über  die
künftige  Rechtslage  Marokkos  lediglich  durch  England  und  Frankreich
  allein  die  Entscheidung  getroffen  und  damit  für  alle  Zukunft
  ein  Präjudiz  geschaffen  werden  sollte,  war  der  energische
Einspruch  des  Deutschen  Reichs  gegen  diese  Loslösung  des  Fragenkreises
  aus  der  Zuständigkeit  der  Staatengesellschaft  kein  eswegs
  bloss  durch  die  Verletzung  deutscher  Interessen  diktiert.
Es  galt  zugleich  die  Wahrung  eines  internationalen  Rechtsguts,
den  Schutz  der  Rechtssphäre  aller  derjenigen,  wenn  auch  maritim
minder  mächtigen  Staaten,  die,  wie  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
Holland  usw.,  an  der  Gestaltung  dieses  Teiles  des  aussereuro-.



 

°  NIEMEYER  in  „Der  Tag“  24.  März  1906.
*!  STOERK  a.  a.  O.
        <pb n="304" />
        —_—  294  —

päischen  Völkerlebens  in  hervorragendem  Masse  beteiligt  sind.
Das  Bedürfnis  nach  Betonung  der  Rechtskontinuität  war
unzweifelhaft  auch  den  Kontrahenten  der  am  8.  April  1904  in
London  abgeschlossenen  Abmachungen  über  Marokko,  Aegypten,
Neufundland,  Siam,  Madagaskar  und  die  Neu-Hebriden  unabweisbar.
  Sowohl  der  Leiter  des  englischen  Foreign  Office,  Marquess
  of  Lansdowne,  wie  der  französische  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Declasse,  geben  in  ihren  amtlichen
Erklärungen  zu  den  Verträgen,  wie  in  den  Rundschreiben  an
die  diplomatischen  Vertreter  im  Auslande  bezüglich  aller  Gebiete,
  die  die  Einigung  umfasst,  das  ältere  völkerrechtliche  Quellenmaterial
  genau  an.  So  wird,  namentlich  in  Ansehung  Neufundlands,
  der  Utrechter  Friede,  Artikel  XIII,  der  Artikel  V  des
Pariser  Friedens  vom  Jahre  1763  und  der  Versailler  Friedensvertrag
  von  1783  genau  aufgezählt.  Nur  in  bezug  auf  Marokko
fehlt  es  sowohl  im  diplomatischen  Vertragsstoff,  wie  in  den  amtlichen
  Noten  an  irgend  einer  Anlehnung  oder  Berufung  auf
die  von  den  Vertretern  der  Staatengesellschaft  einmütig  errichtete
und  in  der  Madrider  Konvention  vom  3.  Juli  1880  allseitig  anerkannte
  Rechtsordnung  für  Marokko.  Die  Reaktion  gegen  den
Bruch  des  Systems  der  genossenschaftlichen  Normensetzung  lag
im  dringenden  Bedürfnisse  aller  Teile,  denen  daran  liegt,  die
Ansätze  einer  friedensrechtlichen  Organisation  der  Staatenwelt
  für  ihre  gemeinsamen  Bedürfnisse  sicherzustellen.  Wenn
die  Madrider  Konvention  von  einem  Teile  ohne  weitere  Zustimmung
  der  Mitkontrahenten  als  „nulle  et  de  nul  effet*  erklärt
werden  kann,  dann  ist  es  nicht  abzusehen,  warum  sich  die
übrigen  an  die  zahlreichen  Zwangsnormen  der  anderen  internationalen
  Unionen  und  Abmachungen  gebunden  halten  sollten,
die  im  „commun  accord“  so  weite  Gebiete  des  modernen  Wirtschaftslebens
  in  Produktion  und  Konsumtion,  wichtige  Kulturgüter
  unserer  Tage,  vom  Genfer  Kreuz  bis  zur  Brüsseler  Zuckerkonyention
  und  bis  zur  Erhaltung  des  Leuchtturms  am  Kap
        <pb n="305" />
        —  295  —

Spartel  —  gegen  Verletzung  zu  sichern  bestimmt  sind.“

Auch  NIEMEYER  hat  dem  Madrider  Abkommen,  das  sich  nach
seiner  Auffassung  in  seinem  Wortlaut  und  in  seinem  juristischen
Inhalt  nur  auf  das  Schutzrecht  bezog,  eine  die  Regelung  dieses
Rechtsinstituts  weit  überragende  Bedeutung  zugesprochen.  „Historisch
  lag  in  dem  Abkommen  doch  der  Beginn  eines  Zusammenwirkens
  der  Signatarmächte,  welches  die  prinzipielle  Anerkennung
in  sich  schloss,  dass  Marokko  der  Gesamtkuratel  der  Vertragsstaaten
  bedürftig  und  unterworfen  sei.“  NIEMEYER  gibt  dem
„Temps“  (Nummer  v.  27.  März  1906)  Unrecht,  wenn  letzterer
die  Behauptung  aufstellt,  qu’&amp;amp;  aucun  moment  au  cours  de  ces
debats  —  de  Madrid  —  on  n’a  songe  A  regler  le  statut  politique
  ou  Economique  du  Maroc.  „Denn  unter  anderem  sagte
(in  der  Sitzung  vom  24.  Juni  1880)  der  italienische  Delegierte
wörtlich:  on  devrait  chercher  le  rem&amp;amp;de  dans  une  reforme  politique
  et  administrative  de  son  pays  (Marokkos)“  und  ferner:
Aucune  des  Puissances  qui  sont  representees  au  Maroc  ne  saurait
voir  avec  indifference  aux  portes  de  l’Europe  un  vaste  et  riche
Empire  restant  etrangeraumouvement  gen6ral
de  la  civilisation.  Damit  war  —  und  zwar  unter  stillschweigender
  Zustimmung  aller  Delegierten  —  die  Anwendung
  des  Interventionsprinzips  auf  Marokko,  und  zwar  in  Gestalt
der  Kollektiv-Intervention,  angemeldet“  ??.  „Formell  genommen‘,
so  schreibt  NIEMEYER  an  anderer  Stelle,  „konnte  jede  Signatarmacht
  sich  freilich  der  weiteren  Ausdehnung  dieses  Zusammenwirkens
  entziehen.  Und  wenn  England  und  Frankreich
sich  anschickten,  dies  zu  tun,  und  wenn  darauf  Deutschland
daran  erinnerte,  dass  die  sozusagen  entwicklungsgeschichtliche
Konsequenz  des  Madrider  Abkommens  die  Gemeinsamkeit  weiterer
  Reformarbeit  in  Marokko  fordere,  so  kam  alles  darauf  an,
die  Konventionsstaaten  irgendwie  für  diese  Auffassung  zu  ge-??2

  Deutsche  Juristen-Zeitung  vom  15.  April  1906.
        <pb n="306" />
        —  29%  —

winnen.  Es  ist  der  deutschen  Diplomatie  gelungen,  dieses  Ziel
zu  erreichen  und  damit  der  Madrider  Konvention  einen  zu  epochemachender
  Tragweite  erweiterten  Inhalt  zu  geben“  *°?.

Zu  dieser  Charakterisierung  der  entwicklungsgeschichtlichen
Konsequenz  des  Madrider  Abkommens  nur  einige  Ergänzungen.
Formell  handelte  es  sich  damals  in  erster  Linie  um  die  Frage
dez  Schutzrechtes;  allerdings,  wie  wir  sahen,  ging  man  z.  B.  in
Artikel  17  über  diesen  Rahmen  weit  hinaus.  Das  Prinzip
der  offenen  Tür  für  Marokko  ist  durch  Artikel  17  feierlich  proklamiert.
  Aber  die  ganze  Aktion  der  Mächte  in  den  Jahren
1879  und  1880  in  der  Schutzrechtsfrage  steht  unter  dem  einen
höheren  Gesichtspunkte,  der  damals  auch  oft  und  deutlich  ausgesprochen
  worden  ist,  dass  Marokko  auch  politisch  unabhängig
  sein  und  bleiben  müsse.  Das  soll  im  folgenden  noch
durch  weitere  Tatsachen  belegt  werden,  durch  die  Beibringung
authentischen  urkundlichen  Materials,  das  in  dieser  juristischen
Kernfrage  des  deutsch-französischen  Konfliktes  vor  Algeciras
die  Wahrheit  klar  und  sicher  erkennen  lässt.  Auch  heute,
wo  diese  Dinge  durch  die  Konferenz  von  Algeciras  erledigt
  sind  im  Sinne  des  deutschen  Rechtsstandpunktes,  dürfte
die  Prüfung  der  Verhandlungen  in  Tanger  und  Madrid  keine
müssige  Arbeit  sein.  Denn  sie  kann  an  ihrem  Teile  dazu  beitragen,
  dass  ein  schwerer  Vorwurf  gegen  die  deutsche  Regierung,
  die  man  gänzlich  zu  Unrecht  bewusster  Verdrehung  der
Tatsachen  beschuldigt  hat,  nicht  stets  von  neuem  erhoben  wird.
Die  deutsche  Regierung  hat  nicht  im  geringsten  an  der  historischen
  Wahrheit  gefrevelt;  denn  in  der  Tat:  Das  Jahr  1880
bedeutet  den  ersten  offenkundigen  und  bewussten  Schritt  der
Mächte  zur  Internationalisierung  Marokkos.

Nehmen  wir  das  Protokoll  der  ersten  Sitzung  der  Vertreter
der  Mächte  in  Tanger  zur  Hand,  wo  man  zuerst  gemeinschaft-|

  —

*®  „Der  Tag“  24.  März  1906.
        <pb n="307" />
        —  297  0  —

lich  in  formeller  Sitzung  über  die  Beschwerden  des  Mohammed
Bargach  in  Sachen  des  Schutzrechtes  beriet.  Es  war  dies  die
Sitzung  vom  21.  Februar  1879  unter  dem  Vorsitz  des  englischen
Vertreters,  der  in  seiner  Eröffnungsansprache  u.  a.  folgendes
erklärte:  „Il  importe  de  considerer  la  position  qu’occupe  le
Maroc  vis-A-vis  de  l’Europe,  bordant  le  Detroit  et  la  Mediterranee,
  ce  qui  cree  uninter&amp;amp;etcommun  que  ce  territoire
  soit  habite  par  un  peuple  neutre  comme
le  peuple  Marocain,  au  point  de  vue  religieux
et  politique.  Dans  ces  circonstances  comme  nos  Gouvernements
  respectifs  s’en  rapportent  entierement  aux  informations
que  leurs  Representants  leur  transmettent  sur  l’&amp;amp;tat  de  ce  pays,
presque  inconnu  en  Europe  relativement  aux  mesuresä
recommander  pour  le  maintien  et  l’ame&amp;amp;liorationde
  ce  Gouvernement,  comme  pour  le  developpementdu
  commerce  et  le  progrös  general
du  pays,  une  responsabilite  trös-grave  peseraitsurnoustous,
  si,dansun  moment  critique
comme  celui-ci,oü  lesdecisions  adopte6es  par  les
Representants  peuvent  constituer  des  lois  internationales
  affectant  la  prosperite  ou  l’avenir  de
ce  pays,  nous  ne  cherchons  pas  &amp;amp;  faire  disparaitre  tout  abus
provenant  de  la  protection  aux  indigönes,  accordee  sans  l’autorisation
  de  nos  Gouvernements  par  nos  predecesseurs,  lesquels  ne
prevoyaient  pas  alors  les  consequences  funestes  de  precedents
qui  ont  amen6  l’extension  de  cette  protection  irreguliere.“  Man
sieht,  in  welchen  grösseren  Zusammenhang  die  Schutzrechtsfrage
gestellt  wird;  und  nicht  allein  vom  englischen  Vertreter.  Der
deutsche  Vertreter  erklärte  sofort,  dass  er  die  Ausführungen  des
englischen  Vertreters  vollkommen  billige.  Der  belgische,  spanische
  und  italienische  Vertreter  äussern  sich  in  dem  nämlichen
Sinne.  Dann  heisst  es  weiter  in  dem  Sitzungsprotokoll:  „M.le
Ministre  de  France  dit  que  pour  sa  part  il  s’efforcera  aussi  de
        <pb n="308" />
        —  298  —

contribuer  &amp;amp;  faire  vivre  le  Gouvernement  Marocain
comme  doit  vivre  un  Gouvernement  ind&amp;amp;pendant,
d’accord  en  cela  avec  ce  que  M.  le  Präösidenta
ditaucommencementdelaseance.....  “

Nicht  nur  in  Tanger,  sondern  auch  in  Madrid  wurde  dieser  Gesichtspunkt
  sofort  zu  Anfang  der  Verhandlungen  betont:  Gleich  in
der  ersten  Sitzung  der  Madrider  Konferenz  vom  19.  Mai  1880
sprach  ihn  der  Präsident  Cänovas  del  Castillo  mit  folgenden
Worten  aus:  „Toutes  les  Puissances  qui  se  trouvent  en  relations
diplomatiques  et  commerciales  avec  l’Empire  du  Maroc  sont
egalement  interessees  &amp;amp;  ce  que  leurs  Representants  et  leurs  sujets
Jouissent,  dans  ce  pays,  de  la  securite  et  des  garanties  speciales
qui  seules  peuvent  assurer,  aux  uns  l’exercice  de  leurs  hautes
fonctions,  aux  autres  le  libre  developpement  de  leurs  interets
legitimes.  Un  autre  lien  encore  doit  unir,  &amp;amp;  mon  avis,
ces  m&amp;amp;mes  Puissances:  le  desir  de  concilier,  avec
la  reconnaissance  deleurs  droits,  6tablis  par
des  stipulations  solennelles,  les  n&amp;amp;cessites
d’ordre  interieur  qui  s’imposent  A  tout  Gouvernement,
  et  le  ferme  propos  de  faciliterä
celuiduMaroclesprogreös  quiluipermettront,
par  la  graduelle  de  l’&amp;amp;etat  social  du  pays,  de
devenir  lui-möme  le  premier  protecteur  des
personneset  desintäeröts  quisauvegardentles
Traites  existants.....  “  Dann  spricht  der  Präsident
die  Hoffnung  aus,  dass  die  Beratungen  über  die  marokkanischen
Vorschläge  nicht  resultatlos  verlaufen  möchten,  und  schliesst:
„Quant  &amp;amp;  moi,  rien  ne  me  coütera  pour  contribuer  &amp;amp;  la  realısation
  de  cet  espoir;  convaincu,  comme  je  le  suis,  que  l’entente
desPuissancesetleurcommunautädevuesdans
ces  questions,  constitueront  la  plus  puissante
desinfluences  pourhäter  le  d&amp;amp;eveloppement  du
commerce,  et  assurerlesprogr?s  de  Ja  civili-
        <pb n="309" />
        —  299  —

sation  dans  ces  interessantes  contr&amp;amp;es  de  l’Afrique
septentrionale,  r&amp;amp;gies  depuis  tantdesiöcles  par
les  Souverains  du  Maroc“.

Dass  die  Madrider  Konferenz  den  ersten  Schritt  zur  Internationalisierung
  Marokkos  bedeutete  und  dass  man  dies  damals  allgemein
  anerkannte,  unterliegt  danach  keinem  begründeten  Zweifel  **.
Das  Deutsche  Reich  hat  auf  seine  Mitwirkung  an  der  gemeinsamen
  Marokkoaktion  niemals  verzichtet.  Wenn  Graf  zu  Solms
vom  Fürsten  Bismarck  die  Instruktion  bekam,  sein  Verhalten
nach  demjenigen  seines  französischen  Kollegen  einzurichten,  da
Deutschland  keine  Interessen  in  Marokko  habe  (Gelbbuch  von
1880  Nr.  18,  Nr.  20),  so  kann  darin  kein  Verzicht  Deutschlands
  zu  Gunsten  Frankreichs  für  alle  Zeiten  erblickt  werden.
Das  Deutsche  Reich  ist  Teilhaber  an  der  Madrider
  Konvention,  undesstandihm  völlig  frei,
sich  jederzeit  aufseineRechte  aus  diesem  Vertrage
  zu  berufen  und  sieanzumelden.  Wenn  wir
nach  dem  Ausspruche  des  Fürsten  Bismarck  damals  keine
Interessen  in  Marokko  hatten,  wenn  in  den  in  Tanger  strittig
gebliebenen  Schutzrechtsfragen  der  deutsche  Delegierte  sich  auf
seine  Weisung  nach  dem  französischen  Delegierten  richten  sollte,
wenn  das  Deutsche  Reich  auf  der  Madrider  Konferenz  absichtlich
  in  den  Hintergrund  trat,  so  kann  das  seine  Rechte  und
Pflichten  gegenüber  Marokko  und  den  übrigen  Signatarmächten
von  1880  nicht  berühren.  Jedenfalls  sind  jetzt  die  deutschen
Interessen  in  Marokko  nicht  mehr  so  gering,  dass  Frankreich
sich  zu  der  Annahme  berechtigt  halten  konnte,  die  deutsche
Diplomatie  werde  sich  in  der  Marokkofrage  einfach  ignorieren
lassen.

Die  Berufung  der  deutschen  Regierung  auf  den  Madrider

——

 

2?*  Die  völkerrechtliche  Präsumtion  aber  spricht  überall  zu  Gunsten
historischer  Kontinuität;  vgl.  v.  HOLTZENDORFF  im  Handbuch  des  Völkerrechts,
  Bd.  I.  Berlin  1885.  S.  132.
        <pb n="310" />
        —  300  —

Vertrag  im  ganzen  war  durchaus  gerechtfertigt.  Artikel  17
dieser  Konvention  allein  konnte  jedoch  den  deutschen  Einspruch
nur  insoweit  begründen,  als  die  Gleichstellung  der  Signatarmächte
in  kömmerzieller  Beziehung  durch  das  englisch  -  französische
Sonderabkommen  vom  8.  April  1904,  insbesondere  durch  dessen
Artikel  4,  in  Frage  gestellt  war.
        <pb n="311" />
        —  301  —

Literatur.

Dr.  Hans  v.  Frisch,  ordentl.  Prof.  an  der  Univers.  zu  Basel,  Der  Thronverzicht.
  Ein  Beitrag  zur  Lehre  vom  Verzicht  im  öffentl.  Recht.
Tübingen.  J.  C.  B.  Mohr  1906.  XI  und  136  S.

Dr.  jur.  Paul  Abraham,  Der  Thronverzicht  nach  deutschem
Staatsrecht.  Berlin,  Karl  Heymann.  122  S.

Die  in  der  neueren  staatsrechtlichen  Literatur  bisher  sehr  wenig  beachtete
  und  in  der  Regel  nur  kurz  gestreifte  Lehre  vom  Thronverzicht
oder  der  Abdankung  eines  Monarchen  hat  in  den  genannten  Schriften  fast
gleichzeitig  zwei  monographische  Behandlungen  erfahren.  Dass  beide  Verfasser
  in  wichtigen,  ja  in  den  wesentlichen  Hauptfragen  zu  gleichen  Resultaten
  kommen,  ist  sehr  begreiflich;  denn  beide  stehen,  was  ja  selbstverständlich
  ist,  auf  dem  in  der  heutigen  staatsrechtlichen  Literatur  allgemein
ınerkannten  Standpunkt,  dass  der  Monarch  im  Gegensatz  zu  der  Auffassung
des  feudalen  oder  patrimonialen  Staats  nicht  mehr  der  Herr  des  Landes
ist,  dem  ein  Verfügungsrecht  darüber  zusteht,  sondern  dass  er  ein  Organ
der  Staatspersönlichkeit  ist  und  der  Thronverzicht  daher  nur  als  Entsagung
der  mit  dieser  Organstellung  verbundenen  Rechte  und  Pflichten,  als  Verzicht
  auf  die  Ausübung  der  diesem  Organ  zustehenden  staatlichen  Funktionen
  aufgefasst  werden  kann.  Die  Konsequenzen  dieser  Grundauffassung
werden  in  beiden  Schriften  auch  übereinstimmend  gezogen;  trotzdem  besteht
  zwischen  ihnen  eine  sehr  grosse  Verschiedenheit  in  der  Art  und  Weise
der  Behandlung  des  Gegenstandes  und  zum  Teil  auch  in  den  Resultaten.
Da  die  Schrift  von  v.  FRISCH  etwas  früher  erschienen  ist  und  während  des
Drucks  der  Schrift  von  ABRAHAM  gelegentlich  noch  berücksichtigt  werden
konnte,  so  beginne  ich  mit  ihr  die  Besprechung.

v.  Frisch  sendet  der  eigentlichen  Behandlung  seines  Gegenstandes  zwei
einleitende  Kapitel  voraus,  von  denen  das  eine  den  Begriff  des  Verzichtes,
das  andere  den  Verzicht  auf  Organstellung  betrifft;  in  dem  ersten  wird
ausgeführt,  was  wohl  unbezweifelt  ist,  dass  man  auf  Rechte,  aber  nicht
        <pb n="312" />
        —  302  —

auf  Zustände  wie  Grossjährigkeit,  Geschäftsfähigkeit,  Staatsangehörigkeit
verzichten  könne;  in  dem  zweiten  wird  der  Verzicht  der  Beamten  auf  das
Amt,  der  Kammermitglieder  auf  das  sogen.  Mandat  erörtert  und  der  Schluss
gezogen,  dass  der  Verzicht  auf  Organstellung  als  zulässig  angesehen  wird,
wenn  nicht  ausdrücklich  das  Gegenteil  angeordnet  ist.  Diese  Ausführungen
enthalten  keine  neuen  Gesichtspunkte  von  Erheblichkeit,  aber  einen  dogmatischen
  Fehler,  welcher  auch  die  Behandlung  des  eigentlichen  Thema
beeinflusst.  Der  Verf.  erachtet  nämlich  die  Disqualifizierung  zu
einer  Organstellung  als  einen  stillschweigenden  Verzicht.  Dass  dies  ein
Irrtum  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Wenn  ein  Abgeordneter  z.  B.  auswandert,
so  verliert  er  die  Mitgliedschaft  in  der  Kammer  kraft  der  gesetzlichen  Bestimmung,
  welche  an  diesen  Tatbestand  diese  Rechtswirkung  bindet,  .  aber
nicht  wegen  seines  Verzichts.  Sonst  könnte  man  auch  die  Verübung  eines
Verbrechens,  wegen  dessen  dem  Abgeordneten  die  bürgerl.  Ehrenrechte  aberkannt
  werden  oder  den  Selbstmord  als  stillschweigenden  Verzicht  auf
das  Mandat  ansehen.  Der  Verzicht  ist  ein  selbständiges  Rechtsgeschäft,
  welches  die  Beendigung  eines  Rechts  oder  einer  staatlichen  Funktion
  herbeiführen  soll  und  erfordert  einen  darauf  gerichteten  Willensakt.
  Dieser  Wille  kann  sich  in  gewissen  Fällen  ohne  Erklärung  durch
ausdrückliche  Worte,  insbesondere  durch  ein  Verhalten,  aus  welchem  er
sich  in  konkludenter  Weise  ergibt,  manifestieren;  wenn  aber  das  Gesetz  an
einen  vom  Willen  des  Berechtigten  unabhängigen  Tatbestand  z.  B.  an  die
Konkurseröffnung,  oder  an  einen  auf  andere  Zwecke  gerichteten  Willensakt,
z.  B.  Eintritt  in  den  Staatsdienst,  Auswanderung,  Religionswechsel,  den
Verlust  eines  Rechts  oder  einer  Organstellung  als  Rechtsfolge  knüpft,
so  ist  es  verfehlt,  dies  als  stillschweigenden  oder  fingierten  Verzicht  anzusehen,
  weil  es  völlig  unerheblich  ist,  ob  der  bisher  Berechtigte  diese
Rechtsfolge  vorhergesehen  hat  oder  nicht  und  ob  er  den  Willen  hatte,
sie  herbeizuführen  oder  nicht.  Wenn  man  alle  Verlustgründe  des  Monarchenrechts
  als  Thronverzichte  behandelt,  so  verliert  der  Thronverzicht
die  Bedeutung  eines  spezifischen  Rechtsinstituts.

Hierauf  folgt  dann  im  3.  Kapitel  eine  Aufzählung  aller  wirklichen  oder
angeblichen  Thronverzichte  in  den  deutschen  und  ausserdeutschen  Staaten,
unter  denen  die  Abdankung  Kaiser  Karls  V.  besonders  ausführlich  erzählt
wird  und  ein  kurzer  Abriss  der  verschiedenen  Theorien  über  die  Zulässigkeit
  und  die  Erfordernisse  einer  Thronentsagung,  welche  sich  ebenfalls  vorwiegend
  auf  die  Abdankung  des  römisch-deutschen  Kaisers  beziehen.  Mit
dem  geltenden  Recht  beschäftigt  sich  das  4.  Kapitel  (S.  62—111),  welches
sich  nicht  auf  Deutschland  beschränkt,  sondern  alle  Staaten  berücksichtigt
und  daher  manche  Wiederholungen  aus  dem  vorhergehenden  bringt.  Der
juristischen  Natur  des  Thronverzichts,  d.  h.  der  Frage,  ob  sie  ein  Regierungsakt
  ist  und  daher  der  Gegenzeichnung  bedürfe  oder  nicht,  sind  nur
3  Seiten  (S.  74—76)  gewidmet,  Einen  verhältnismässig  grossen  Raum  nimmt
        <pb n="313" />
        —  30  —

die  Erörterung  über  die  Form  des  Verzichts  ein  (S.  79—100),  weil  hier
wieder  die  Disqualifikationen  eingemengt  werden.  Daran  schliessen  sich
noch  kurze  Bemerkungen  über  den  Zeitpunkt  der  Gültigkeit,  die  Wirkung
und  die  Zulässigkeit  einer  Nebenbestimmung.  Ein  letztes  Kapitel  behandelt
den  Verzicht  auf  den  Pontifikat.  Die  Monographie  enthält  ein  reiches
Material  und  manche  zutreffende  Ausführung,  aber  es  fehlt  die  dogmatische
Konzentrierung  und  die  geschlossene  Deduktion.

in  dieser  Hinsicht  wird  sie  bei  weitem  übertroffen  durch  die  Monographie
  von  ABRAHAM.  Nach  einer  sehr  präzisen  Begriffsbestimmung  und
einer  kurzen  Uebersicht  über  die  Thronentsagungen  im  Altertum  und  im
älteren  deutschen  Staatsrecht,  erörtert  der  Verf.  die  Statthaftigkeit  des
Thronverzichts  nach  dem  heutigen  deutschen  Staatsrecht  in  Beziehung  auf
den  Kaiser  und  auf  die  deutschen  Landesherren  nach  den  Bestimmungen
der  Landesverfassungen,  während  v.  FRiSCH  die  Frage  hinsichtlich  des
deutschen  Kaisers  gar  nicht  berührt  hat.  Daran  schliessen  sich  unter  der
Rubrik  „Vollziehung  des  Thronverzichts*  Ausführungen  über  das  Subjekt
des  Verzichts,  die  Form  (Gegenzeichnung  oder  nicht)  und  die  Möglichkeit
des  stillschweigend  erklärten  oder  fingierten  Verzichts,  welche  ABRAHAM
in  vollkommen  zutreffender  Weise  verneint.  In  sehr  sorgfältiger  und  umsichtiger
  Weise  werden  dann  die  Wirkungen  des  Thronverzichts  behandelt,
in  besonderen  Kapiteln  noch  der  Verzicht  auf  die  Thronanwartschaft  und
die  Möglichkeit  einer  Thronfolge  nach  erfolgtem  Thronverzicht  und  zum
Schluss  anhangsweise  die  privatrechtlichen  Wirkungen  des  'Thronverzichts
für  den  abdankenden  Herrscher.  Alle  diese  Ausführungen  sind  vortrefllich
und  durch  ihre  logische  Folgerichtigkeit  und  gute  Begründung  durchweg
überzeugend;  die  staatsrechtliche  und  historische  Literatur  ist  in  umfassendster
  Weise  berücksichtigt  und  Gliederung  und  Aufbau  des  Stoffes  sind  klar
und  übersichtlich.

Laband.

Conrad  Bornhak,  Grundriss  des  deutschen  Staatsrechts.
Leipzig,  A.  Deichert  1907.  VI  und  250  S.  (5  Mk.).

In  der  Vorrede  bemerkt  der  Verf.,  dass  seit  GERBERs  Grundzügen  das
deutsche  Staatsrecht  nicht  wieder  in  kürzester  Zusammenfassung  behandelt
worden  ist.  Diese  Erinnerung  an  GERBERsS  berühmtes  Werk  ruft  den  Vergleich
  des  vorliegenden  mit  jenem  hervor  und  dies  ist  für  den  Verf.  nicht
günstig.  Die  Bedeutung  des  GERBERschen  Werkes  beruhte  nicht  auf  seiner
Kürze,  sondern  auf  der  Neuheit  der  Methode  und  der  Fülle  neuer  fruchtbringender
  Anschauungen;  ein  Exzerpt  aus  KLÜBER,  ZÖPFL  und  ZACHARIÄ
hätte  keinen  hervorragenden  Platz  in  der  Geschichte  der  deutschen  staatsrechtl.
  Literatur  eingenommen.  Der  BoRNHAKsche  Grundriss  dagegen  macht
etwa  den  Eindruck  eines  Kollegienheftes,  in  welchem  die  herrschenden  An-
        <pb n="314" />
        —  304  —

sichten  in  übersichtlicher  Kürze  zusammengedrängt  sind,  gelegentlich  unterbrochen
  durch  abschweifende  Betrachtungen  und  in  einzelnen  Fragen  besondere,
  von  der  herrschenden  Lehre  abweichende  Meinungen  des  Verf.  zum
Ausdruck  bringend.  Mit  dem  Inhalt  des  Buches  wird  man  sich  daher  im
Grossen  und  Ganzen  einverstanden  erklären,  wenngleich  natürlich  in  einzelnen
  wichtigen  Fragen  Meinungsverschiedenheiten  bestehen;  insbesondere
gewährt  es  mir  Freude  zu  konstatieren,  dass  im  allgemeinen  der  Verf.  sich
den  von  mir  entwickelten  Anschauungen  anschliesst.  Bei  der  Beurteilung
des  Buches  dürfte  daher  das  Augenmerk  hauptsächlich  darauf  zu  richten
sein,  ob  es  für  didaktische  Zwecke  seiner  Form  nach  geeignet  ist.  Darüber
kann  man  verschiedener  Ansicht  sein.  Die  Lösung  der  Aufgabe,  den  gewaltigen
  Stoff  des  Landesstaatsrechts,  Reichsstaatsrechts  und  allgemeinen
Staatsrechts  auf  einen  so  engen  Raum  zusammenzudrängen  und  dabei  eine
historische  Skizze  der  Entwicklung  der  einzelnen  Rechtsinstitute  und  sehr
oft  auch  politische  Betrachtungen  einzuflechten,  bot  allerdings  sehr  grosse
Schwierigkeiten,  deren  Ueberwindung  dem  Verf.  nicht  ganz  geglückt  ist.
Meistens  trägt  der  Verf.  seine  Ansichten  vor  als  wären  es  unbestreitbare
Wahrheiten  ohne  sie  näher  zu  begründen  und  oft  auch  ohne  nur  anzudeuten,
  dass  sie  Gegenstand  einer  Kontroverse  sind.  Es  würde  keinen
Zweck  haben  den  Gedankengängen  des  Verf.  hier  auf  Tritt  und  Schritt  zu
folgen  und  jede  den  Widerspruch  herausfordernde  Behauptung  zu  erörtern.
Nur  einzelnes  soll  als  Beispiel  erwähnt  werden.  Aus  früheren  Werken  des
Verf.  ist  bereits  seine  Uebertreibung  des  Monarchenrechts  bekannt;  sie  kehrt
auch  hier  wieder.  8.16  lesen  wir,  dass  der  Monarch  von  den  verfassungsmässigen
  Schranken,  die  er  sich  selbst  gesetzt,  sich  auch  wieder  befreien
kann,  aber  nur  in  den  nunmehr  bestehenden  verfassungsmässigen  Formen.
Da  er  aber  auch  diese  Formen  selbst  gesetzt  hat,  so  ist  nicht  einzusehen,
warum  er  sich  nicht  auch  von  ihnen  selbst  befreien  kann.  Mit  dem  Recht
der  „Selbstbefreiung“  muss  es  daher  doch  nicht  ganz  seine  Richtigkeit
haben.  Noch  weniger  glaubhaft  ist  es,  wenn  der  Verf.  diese  Formen  als
„Selbstbeschränkungen  der  im  Monarchen  verkörperten  höchsten  Staatsgewalt“
  charakterisiert;  denn  die  Volksvertretung  hat  die  Staatsgewalt
nicht  nur  nicht  beschränkt,  sondern  in  der  intensivsten  Weise  verstärkt.
Uebrigens  erklärt  der  Verf.  S.  28  den  modernen  Staat  selbst  „für  rechtlich
unbeschränkt  und  unbeschränkbar“  und  die  Ministerverantwortlichkeit  bezeichnet
  er  S.  18  als  das  dem  englischen  Recht  entlehnte  Mittel,  „um  den
unverantwortlichen  Monarchen  zur  Beobachtung  der  verfassungsmässigen
Schranken  zu  nötigen“.  Daselbst  sagt  der  Verf.:  „Ohne  die  Gegenzeichnung
  handelt  es  sich  um  die  rechtlich  gleichgültige  und  nicht  zu  beachtende
  Erklärung  des  Monarchen  als  Privatmanns“  Das  schiesst
doch  weit  über  das  Ziel  hinaus.  Abgesehen  von  den  Akten  der  Kommandogewalt
  und  des  landesherrlichen  Kirchenregiments,  welche  der  Verf.  selbst
als  die  beiden  Ausnahmen  anführt,  handelt  der  Landesherr  doch  nicht  als
        <pb n="315" />
        —  305  —

„Privatmann“,  wenn  er  bei  der  Thronbesteigung  ein  Manifest  erlässt,  wenn
er  den  Landtag  mit  einer  Thronrede  eröffnet,  wenn  er  seine  Abdankung
unterzeichnet  u.  s.  w.  Da  nach  der  Meinung  des  Verf.  alle  staatlichen
Rechte  und  Pflichten  auf  die  physische  Person  des  Monarchen  zurückgehen
(S.  25),  so  macht  ihm  das  „Wesen  der  Thronfolge“  Schwierigkeiten  und  er
setzt  uns  auseinander,  dass  die  Thronfolge  das  Mittel  sei,  um  „die  längere
Lebensdauer  des  Staates  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  mit  der  kürzeren
des  Monarchen,  in  dem  sich  der  Staat  verkörpert“.  „Vorgänger  und  Nachfolger
  sind  nur  als  physische  Menschen  verschieden,  staatsrechtlich  sind
sie  eine  und  dieselbe  Staatspersönlichkeit  des  Monarchen.“  Derselbe
Satz  wird  S.  26  nochmals  wiederholt,  ohne  dadurch  einleuchtender  zu  werden.
  In  ähnlicher  Weise  wird  von  der  Regentschaft  gesagt  (S.  36  a.  E.):
„Der  Regent  bildet  mit  dem  Monarchen  staatsrechtlich  eine  Person.  Wie
der  Unvollkommenheit  menschlichen  Lebens  entsprechend  die  Staatspersönlichkeit
  des  Monarchen  sich  in  verschiedenen  physischen  Personen  vermöge
der  Thronfolge  fortsetzt,  so  wird  hier  eine  andere  menschliche  Unvollkommenheit
  dadurch  überbrückt,  dass  die  Staatspersönlichkeit  des  Monarchen
  nach  Recht  und  Ausübung  sich  auf  zwei  verschiedene  physische
Personen  gleichzeitig  verteilt“.  Wie  man  sieht,  muss  sich  die  Staatspersönlichkeit
  des  Monarchen  vieles  gefallen  lassen  und  ihre  Zusammenkoppelung
mit  einem  physischen  Menschen  hat  noch  mancherlei  andere  rechtliche
Unbequemlichkeiten  für  sie  zur  Folge.  8.41  erklärt  der  Verf.,  nach  meiner
Ansicht  mit  Recht,  das  Gebiet  für  einen  selbständigen  Gegenstand  der
Staatsherrschaft,  aber  ohne  mit  einem  Worte  anzudeuten,  dass  dies  sehr
bestritten  und  wohl  kaum  die  gegenwärtig  herrschende  Ansicht  ist.  S.  47
heisst  es:  „Jeder  Angehörige  eines  Einzelstaates  ist  gleichzeitig  Angehöriger
  des  Reichs.  Anfangs  fand  auch  das  umgekehrte  Verhältnis  statt“.
Was  das  bedeuten  soll,  ist  mir  völlig  unverständlich.  Ebenso  unverständlich
ist  die  Bemerkung  8.  170  bei  Erörterung  der  Reichsgesetzgebung:  „das  für
einzelne  Fälle  bestehende  Veto  des  Königs  von  Preussen  entstammt  einer
früheren  Phase  der  Verfassungsbildung,  in  der  es  überhaupt  noch  kein
Kaisertum  gab“.  Dazu  wird  als  Beispiel  ein  Fall  aus  dem  Jahre  1882  (!)
angeführt.  Mit  einer  mit  der  sonstigen  Kürze  nicht  ganz  übereinstimmenden
  Ausführlichkeit  wird  die  Verleihung  von  Titeln  und  Orden  (S.  87  ff.)
behandelt.  Die  Begründung  des  Staatsdienstverhältnisses  erfolgt  nach  Ansicht
  des  Verf.  S.  118  durch  die  einseitige  Anstellung  seitens  des
Staates.  Warum  es  beim  Staat  anders  sein  soll  wie  bei  der  Anstellung
der  Beamten  der  Gemeinden,  Standesherren,  Aktiengesellschaften  u.  s.  w.,
wird  nicht  erwähnt.  Wenn  eine  Privatbahn  verstaatlicht  wird  und  tausende
von  Beamten  in  ihrer  Stellung  und  ihrem  Dienstverhältnis  einfach  bleiben,
ändert  sich  da  stillschweigend  das  zweiseitige  Rechtsverhältnis  in  ein  einseitiges?
  Aufgabe  der  Dogmatik  ist  es  doch  m.  E.  gleichartige  Erscheinungen
  des  Lebens  unter  einen  einheitlichen  Gesichtspunkt  zusammenzu-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  XXI.  1u.  2.  20
        <pb n="316" />
        —  58506  —

fassen.  Eine  sehr  geringe  und  unvollkommene  Würdigung  lässt  der  Verf.
der  Selbstverwaltung  zu  teil  werden,  welche  er  S.  123  mit  wenigen  Zeilen
abfertigt.  Er  meint:  „die  Selbstverwaltung,  die  man  vielfach  (!)  mit  der
Kommunalverwaltung  in  Verbindung  gebracht  hat,  ist  nur  ein  politisches
Programm  ohne  rechtliche  Bedeutung“.  An  diesen  Beispielen  möge  es  genügen
  um  die  Ansicht,  dass  der  didaktische  Wert  des  Buches  nicht  uneingeschränkt
  anerkannt  werden  kann,  zu  rechtfertigen.
Laband.

Ernst  von  Meier.  Französische  Einflüsse  auf  die  Staats-  und  Rechtsentwicklung
  Preussens  im  XIX,  Jahrh.  Erster  Band.  Prolegomena.  Leipzig.
Duncker  &amp;amp;  Humblot  1907,  VII  u.  242  S.

An  das  vorzügliche  Werk  des  Verfassers  über  die  Reform  der  preussischen
  Verwaltungsorganisation  unter  STEIN  und  HARDENBER@  schliesst
sich  dieses  neue  Werk  an,  welches.  den  Einfluss  der  rheinländischen  Juristen
und  Staatsmänner  und  der  französischen  Rechtsanschauungen  und  Einrichtungen
  auf  das  preussische  Recht  darstellt,  oder  besser  gesagt  darstellen
  wird.  Denn  der  vorliegende  erste  Band,  welcher  sich  ja  selbst  als
Prolegomena  bezeichnet,  enthält  von  dem  eigentlichen  Gegenstand  noch
nichts.  Er  bildet  aber  eine  wesentliche,  für  die  Behandlung  des  Hauptthema
  unentbehrliche  Einleitung  und  ist  ein  für  sich  abgeschlossenes  Werk
von  höchstem  Interesse.  Die  deutsche  staatsrechtliche  und  politische  Literatur
  enthält  sehr  wenige  Werke,  welche  mit  so  vollkommen  freier  Beherrschung
  des  Stoffes,  mit  so  gründlicher  Kenntnis,  und  dabei  in  so  geistvoller,
  fesselnder  Darstellungsweise  ihren  Gegenstand  behandeln  wie  dieses.
Auf  jeder  Seite  trifft  man  anregende  Gedanken,  neue  Anschauungen,  Berichtigungen
  hergebrachter  Irrtümer  und  über  jeden  Punkt,  den  der  Verf.
in’den  Kreis  seiner  Betrachtungen  zieht,  weiss  er  ein  neues  Licht  zu  verbreiten.
  Der  Band  ist  in  zwei  Abschnitte  geteilt,  von  denen  der  erste  die
politischen  Ideen  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  (Naturrecht,  Gewaltenteilung,
die  Lehre  von  Anam  SMITH),  der  zweite  die  Verwirklichung  dieser  Ideen
(engl.  Revolutionen,  Verf.  der  Vereinigten  Staaten,  französ.  Revolution
Napoleonismus)  behandelt;  jedes  einzelne  Kapitel  dieser  Abschnitte  aber
ist  wieder  eine  kleine  Monographie,  von  denen  jede  ein  wahres  Kabinettsstück
  rechtspolitischer  und  verfassungsgeschichtlicher  Darstellung  ist.  Das
Werk  ist  nicht  nur  für  Rechtshistoriker  und  Politiker,  sondern  für  jeden
Gebildeten  eine  empfehlenswerte  Lektüre.

Laband.
        <pb n="317" />
        —  307  —

A.  Rhamm,  Landsyndikus,  Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums
  Braunschweig.  2.  erweiterte  Aufl.  Braunschweig.
Vieweg  &amp;amp;  Sohn  1907.  X  u.  414  S.

Das  Werk  ist  kein  blosser  Abdruck  der  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums,
  wie  er  neuerdings  für  andere  deutsche  Staaten  veranstaltet  worden
ist.  Es  beginnt  mit  einer  umfangreichen  Abhandlung  (S.  1—88),  in  welcher
  in  ebenso  gründlicher  wie  anziehender  Weise  die  Verfassungsgeschichte
Braunschweigs  dargestellt  ist;  von  besonderem  Interesse  ist  die  Schilderung
  des  Verfassungsstreits  mit  dem  Herzog  Karl  II.,  welcher  mit  der  Verjagung
  dieses  unwürdigen  Herrschers  ein  glückliches  Ende  nahm,  der  Entstehung
  der  noch  jetzt  geltenden  Landschaftsordnung  von  1832,  der  Versuche
  von  1848  zur  Errichtung  einer  neuen  Verfassung,  der  Vorgänge  bei
dem  Eintritt  Braunschweigs  in  den  Norddeutschen  Bund  und  der  Vorgeschichte
  des  Regentschaftsgesetzes.  Die  einzelnen  zur  Zeit  geltenden,  die
Verfassung  betreffenden  Landesgesetze  sind  mit  einem  ausführlichen,  auch
die  gemeinrechtliche  Staatsrechtsliteratur  sorgsam  berücksichtigenden  Kommentar
  versehen.  Besonders  hervorzuheben  sind  die  das  Finanzrecht  betreffenden

  Erörterungen.
Laband.

Dr.  Fritz  Sabersky,  Der  koloniale  Inlands-  und  Auslandsbegriff.  Berlin

1907.  69  8.

In  Ausführung  des  von  KÖBNER  aufgestellten  Grundsatzes,  dass  die
Frage,  ob  die  Schutzgebiete  als  Inland  oder  Ausland  anzusehen  seien,  nicht
durch  eine  allgemeine  Formel,  sondern  nach  dem  Zweck  und  der  Bedeutung
der  einzelnen  Gesetzesbestimmungen  zu  beantworten  ist,  hat  es  der  Verf.
unternommen,  hinsichtlich  einer  grossen  Zahl  von  reichsgesetzlichen  Anordnungen
  aus  dem  Gebiet  des  öffentlichen  Rechts,  des  Privatrechts,  des
Zivilprozessrechts  sowie  des  Strafrechts  eine  Lösung  dieser  Frage  zu  finden.
Manche  dieser  Bestimmungen  sind  „typisch“,  so  dass  dasjenige,  was  der
Verf.  von  ihnen  ausführt,  auf  viele  andere  Anwendung  finden  muss;  dies
gilt  z.  B.  von  den  Steuergesetzen;  mit  Rücksicht  hierauf  ist  anzuerkennen,
dass  der  Verf.  wohl  das  ganze  Rechtsgebiet  für  seine  Aufgabe  vollständig
berücksichtigt  hat.  Die  Art,  wie  er  die  oft  sehr  schwierigen  Fragen  behandelt,
  kann  man  als  opportunistisch  bezeichnen;  wo  der  Verf.  die  Behandlung
  der  Schutzgebiete  als  Inland  für  zweckmässig  und  nützlich  hält,
ist  er  geneigt  anzunehmen,  dass  auch  der  Gesetzgeber  dies  gewollt  habe,
Da  man  aber  sehr  häufig  über  die  Zwecke  und  Tendenzen  eines  Gesetzes
verschiedener  Meinung  sein  kann  und  bei  sehr  vielen  Gesetzen  der  Gesetzgeber
  wohl  überhaupt  an  die  Frage,  ob  die  Schutzgebiete  als  Inland  anzusehen
  seien,  gar  nicht  gedacht  hat,  so  sind  die  Ausführungen  des  Verf.,
wenngleich  überall  beachtenswert,  so  doch  keineswegs  überall  überzeugend.
Ein  besonders  wichtiges  Beispiel  ist  folgendes.  Der  Verf.  betrachtet  die

20*
        <pb n="318" />
        —  308  —

Schutzgebietsgerichte  als  „ordentliche“  Gerichte,  weil  ihre  Zuständigkeit
nicht  auf  einzelne  Arten  von  Streitigkeiten  beschränkt  ist  und  er  erklärt
daher  die  Schutzgebiete  als  Inland  in  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Gesetz
sich  auf  Länder  bezieht,  in  denen  das  Recht  von  ordentlichen  deutschen
Gerichten  gehandhabt  werde,  in  denen  sich  also  die  Staatsgewalt  als  gemeinsame
  Gerichtsgewalt  äussere.  Wenn  man  aber  die  Ansicht  teilt,  dass  nur
die  im  Gerichtsverfassungsgesetz  $  12  in  ausschliessender  Weise  aufgezählten
  Gerichte  „ordentliche“  Gerichte  sind  und  dass  die  Schutzgebietsgerichte
  wegen  ihrer  anderen  Zusammensetzung,  der  Besonderheiten  ihres
Verfahrens,  des  Mangels  einer  dritten  Instanz  u.  s.  w.  keine  ordentlichen,
sondern  besondere  Gerichte  sind,  so  gelangt  man  in  sehr  zahlreichen  Punkten
  zu  einem  ganz  anderen  Resultat  wie  der  Verf.
Laband,

Dr.  Uth,  Rechtsanw.,  Zur  elsass-lothringischen  Verfassungsfrage.  1907.
Berlin,  Herm.  Walther.  32  S.

Der  Verfasser  gibt  eine  Uebersicht  über  den  Gang  der  Verfassungsentwicklung
  Elsass-Lothringens  seit  der  Einverleibung  in  das  Reich,  welcher
ein  dauerndes  Fortschreiten  von  der  Stellung  eines  Reichslandes  zur  Entstehung
  eines  selbständigen  Bundesstaates  sei;  freilich  sei  das  Endziel  noch
bei  weitem  nicht  erreicht;  es  sei  aber  sowohl  im  Interesse  Elsass-Lothringens
  als  in  dem  des  Deutschen  Reichs  geboten,  die  Verfassungsfrage
Elsass-Lothringens  definitiv  zu  regeln.  Der  Verf.  bespricht  alsdann  kritisch
die  zahlreichen  in  neuerer  Zeit  gemachten  Vorschläge,  namentlich  die  im
Landesausschuss  und  im  Reichstag  gestellten  Anträge,  und  weist  deren
Unannehmbarkeit  oder  Unzulänglichkeit  nach.  Er  stellt  dann  selbst  einen
neuen  Vorschlag  auf,  der  darin  besteht,  dass  ein  hohenzollernscher  Prinz
zum  Landesherrn  gemacht  werden  soll,  der  zunächst  als  kaiserl.  Statthalter
das  Land  kennen  lernen  und  sich  die  Sympathie  seiner  Bewohner  erwerben
solle.  Mit  der  Errichtung  einer  neuen  Dynastie  könne  oder  müsste  eine
Aenderung  des  Wahlrechts  zum  Landesausschuss  und  die  Fortbildung  des
Staatsrats  zu  einem  Oberhause  verbunden  werden.  Dieser  Vorschlag  dürfte
sich  nicht  so  einfach  verwirklichen  lassen,  wie  der  Verf.  anzunehmen
scheint.  Von  vielen  anderen  Bedenken,  die  ich  hier  nicht  ausführen  will
steht  eins  entgegen,  welches  ausschlaggebend  ist  und  alle  anderen  an  Bedeutung
  überragt,  nämlich  die  rechtliche  und  politische  Unmöglichkeit,  dem
Kaiser  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  zu  nehmen,  der
kaiserlichen  Machtstellung  im  Reiche  dadurch  eines  ihrer  Fundamente  zu
entziehen  und  im  Reichsland  der  Entwicklung  eines  Partikularismus  freie
Bahn  zu  schaffen,  welcher  sehr  bald:  die  mühsam  gezogenen  und  noch
sehr  dünnen  Fäden  der  Kulturgemeinschaft  mit  Deutschland  zerschneiden
  würde.  Laband.
        <pb n="319" />
        —  309  —

Erich  Schwenger,  Die  staatsbürgerliche  Sonderstellung  des  deutschen
Militärstandes.  Tübingen,  J.  ©.  B.  Mohr  1907.  VII  u.  129  S.  (Mk.  4).
(Abh.  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.  Herausgegeben
von  Zorn  und  Stier-Somlo.  Bd.  3  Heft  1).

Der  Verf.  bezeichnet  S.  19  seine  Abhandlung  selbst  als  eine  Rundreise
durch  das  ganze  Rechtsgebiet  und  die  62  Paragraphen,  welche  die  Inhaltsübersicht
  aufzählt,  bezeichnen  gleichsam  die  Stationen  dieser  Reise;  an
manchen  ist  freilich  nichts  weiter  zu  bemerken  als  dass  für  Militärpersonen
nichts  Besonderes  gilt,  an  anderen,  dass  die  Besonderheiten  nicht  erheblich
sind;  den  breitesten  Raum  nehmen  natürlich  Strafrecht  und  Strafverfahren,
Disziplinarrecht  und  Disziplinarverfahren  und  Versorgungsansprüche  ein.
Obgleich  der  Verf.  im  allgemeinen  nicht  viel  mehr  als  eine  Zusammenstellung
  der  geltenden  Vorschriften  gibt,  so  ist  diese  Uebersicht  doch  wegen
ihrer  Vollständigkeit  und  Objektivität  verdienstlich.  Mit  den  eigenen  Ausführungen
  des  Verf.,  welche  nicht  sehr  zahlreich  und  tiefgehend  sind,  kann
ich  mich  nicht  durchweg  einverstanden  erklären.  So  namentlich  nicht  mit
dem  seiner  Abhandlung  zu  Grunde  gelegten  Begriff  des  Militärstandes.
Militärstand  ist  ebensowenig  ein  Rechtsbegriff  wie  Kaufmannsstand,  Juristenstand,
  Gelehrtenstand  u.  s.  w.;  denn  es  fehlt  allen  diesen  Begriffen  an
einem  spezifischen,  einheitlichen,  für  sie  charakteristischen  Rechtssatz.  So
wenig  es  irgend  einen  Satz  des  Handels-  oder  Gewerberechts  gibt,  welcher
für  den  ganzen  Handelsstand,  den  Handlungslehrling,  Prokuristen,  Handlungsreisenden,
  Kaufmann,  Direktor  einer  Aktiengesellschaft,  den  ehemaligen
  Kaufmann  u.  s.  w.  gilt,  obgleich  man  alle  diese  Personen  zum
Handels-  oder  Kaufmannsstande  rechnet;  so  wenig  gibt  es  irgend  einen  für
den  Militärstand  als  solchen  geltenden  Rechtssatz.  Dies  sind  im  besten
Falle  soziale  Begriffe.  Wie  uferlos  der  Begriff  ist,  ergibt  sich  daraus,  dass
hinsichtlich  der  Auswanderungsbeschränkung  schon  die  zukünftige
Heeresangehörigkeit  (S.  32  Note  2),  beim  Verbot  des  Gewerbebetriebs  die
Mitgliedschaft  zum  Hausstande  eines  Offiziers  (S.  37),  beim  Soldatentestament
  der  Zustand  der  Kriegsgefangenschaft  oder  als  Geisel
(3.  46  Note  1),  bei  den  Versorgungsansprüchen  die  Hinterbliebenen
der  Militärpersonen  (S.  105)  für  die  Anwendung  besonderer  Rechtssätze  in
Betracht  kommen;  wo  ist  da  der  Einheitspunkt?  Auch  die  Gesetze  erwähnen
  verschiedene  Arten  von  Militärpersonen  nach  vielfachen  Unterscheidungen;
  aber  vom  „Militärstande“  reden  sie  nirgends;  nur  vom  „Offiziersstande*
  und  auch  dies  nur  selten.  Auf  Einzelheiten,  bei  denen  ich
anderer  Ansicht  wie  der  Verf.  bin,  will  ich  hier  nicht  eingehen.

Laband.
        <pb n="320" />
        —  310  —

Dr.  Hans  Ludw.  Rosegger,  Das  parlamentarische  Interpellationsrecht.
  Rechtsvergleichende  und  politische  Studie.  Leipzig
(Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1907.  112  S.  (Staats-  und  völkerrechtl.  Abhandlungen
  von  Jellinek  und  Anschütz  Bd.  VI  Heft  2).

Das  sogen.  Interpellationsrecht  ist  für  eine  juristische  Behandlung  eine
sehr  dürre  Haide  und  der  Verf.  hat  trotz  aller  darauf  verwendeten  Mühe
ihr  keinen  lohnenden  Ertrag  abgewinnen  können.  Das  ist  nicht  seine
Schuld,  sondern  liegt  in  dem  von  ihm  gewählten  Thema.  Seine  sehr  breiten
  und  an  vielen  Wiederholungen  leidenden  Ausführungen  bringen  zum
grossen  Teil  nur,  was  selbstverständlich  ist;  so  z.  B.  dass  die  Interpellationen
teils  zur  Information  der  Volksvertretung  teils  zur  Kontrolle  der  Regierung
dienen;  dass  sie  bisweilen  bestellt  werden,  damit  der  Minister  sich  über
eine  Angelegenheit,  insbesondere  der  auswärtigen  Verhältnisse,  aussprechen
könne;  dass  sie  zur  Obstruktion  missbraucht  werden  können;  dass  sie
teils  gesetzlich,  teils  durch  die  Geschäftsordnung,  teils  durch  die  parlamentarische
  Praxis  —  der  Verf.  sagt  Gewohnheitsrecht  —  zugelassen  und
geregelt  sind  u.  s.  w.  Dass  eine  Interpellation  oder  die  darauf  erteilte
Antwort  unter  gewissen  besonderen  Umständen  eine  politische  Bedeutung
haben  kann,  ist  ebenfalls  unbezweifelt,  aber  eine  Rechts  wirkung  ist  damit
  niemals  verbunden,  selbst  dann  nicht,  wenn  sich  an  die  Interpellation
und  deren  Beantwortung  eine  „Besprechung“  anschliesst.  Ein  Tatbestand
kann  in  den  mannigfachsten  Beziehungen  von  grösster  Wichtigkeit  sein;
wenn  sich  aber  mit  demselben  keine  Rechtsfolge  verknüpft,  so  hat  er
für  das  Recht  keine  Bedeutung.  Die  Abhandlung  zerfällt  in  einen  all-‘gemeinen
  und  einen  besonderen  Teil;  der  erstere  zeigt  einen  Rückfall  in
eine  Methode,  welche  in  der  deutschen  Staatsrechtswissenschaft  gegenwärtig
  überwunden  ist;  der  zweite  enthält  eine  dankenswerte  Zusammenstellung
  der  im  deutschen  Reichstag  und  den  Landtagen,  in  Oesterreich-Ungarn,
  Frankreich  und  England  bestehenden  Regeln  und  Uebungen  hinsichtlich

  des  „qualifizierten  Fragerechts“.
Laband.

Dr.  W.  Kieschke,  Die  Vertagung,  Schliessung  und  Auflösung
  des  deutschen  Reichstags  in  ihren  rechtl.  Voraussetzungen
  und  Wirkungen.  Berlin  1907.  Puttkamer  &amp;amp;  Mühlbrecht.
54  S.  (Mk.  1.20).

Die  Abhandlung  erhebt  sich  nicht  über  das  Niveau  einer  mittelmässigen
Doktordissertation  oder  Seminararbeit.  Neue  Gedanken  enthält  sie  nicht,
wenn  man  nicht  die  Erörterung  einiger  gänzlich  unpraktischen  Doktorfragen
  ale  solche  anerkennen  will.  An  die  bisherige  Literatur  lehnt  sich
der  Verf.  oft  sehr  eng  an,  ohne  dies  immer  erkennbar  zu  machen.  Die
        <pb n="321" />
        —  3ll  —

Frage,  ob  ein  neugewählter  Reichstag  vor  seinem  ersten  Zusammentreten
aufgelöst  werden  darf,  verneint  der  Verf.,  indem  er  mit  BORNHAK  sagt:
„Mit  der  Wahl  sind  nur  die  Personen  bezeichnet,  die  zur  Teilnahme  am
Landtag  berechtigt  erscheinen.  Dagegen  wird  durch  die  Bezeichnung  dieser
Personen  das  Haus  als  politische  Körperschaft  noch  nicht  gebildet“.  —
„Eine  Summe  von  Organen,  die  nicht  als  Einheit  tätig  werden  kann,  darf
nicht  Organ  genannt  werden.  Alle  Abgeordneten  zusammen  haben  zunächst
noch  nicht  das  Recht  und  auch  nicht  die  verfassungsmässige  Kraft,  an  der
gesetzgebenden  Gewalt  teilzunehmen  u.  s.  w.*  (S.  19,  20).  Wären  diese
Gründe  richtig  und  erheblich,  so  würden  sie  auch  Anwendung  finden  müssen
nach  der  Schliessung  des  Reichstags,  was  BORNHAK  auch  konsequenterweise
  annimmt;  bei  KIESCHKE  aber  lesen  wir  $S.  38  fg.,  dass  der  Reichstag
als  solcher  trotz  der  Schliessung  bestehen  bleibt  und  in  seinem  Bestande
  durch  die  Schliessung  nicht  berührt  wird.  Wie  reimt  sich  dies  zusammen?
  S.  23  meint  der  Verf.,  dass  wenn  der  Kaiser  den  Reichstag  nicht
innerhalb  der  im  Art.  25  der  RV.  bestimmten  Frist  einberuft,  es  nicht  angängig
  sei,  den  Reichskanzler  für  diese  Verfassungsverletzung  verantwortlich
  zu  machen,  —  „denn  er  übernimmt  die  Verantwortung  nur  für  die
Handlungen,  nicht  für  Unterlassungen  des  Monarchen“.  Diese  sonderbare
Auffassung  von  der  Ministerverantwortlichkeit  zeugt  von  einem  gründlichen
Missverständnis  ihres  Wesens,  Wenn  der  Kaiser  den  Reichstag  überhaupt
nicht  einberuft,  Neuwahlen  nicht  anordnet,  oder  die  vom  Bundesrat  beschlossenen
  Gesetzentwürfe  dem  Reichstag  nicht  vorlegen  lässt,  sanktionierte
Gesetze  nicht  ausfertigt  und  verkündet  oder  andere  Omissivverletzungen
der  Reichsverf.  begeht,  so  soll  der  Reichskanzler  die  Verantwortlichkeit
dafür  ablehnen  können;  es  sei  denn  —  wie  der  Verf.  einschiebt  —  dass
er  es  unterlassen  hat,  den  Kaiser  auf  die  Notwendigkeit  solcher  Akte  „aufmerksam
  zu  machen‘!  Um  das  Prinzip  der  Diskontinuität  im  Falle  der
Schliessung  für  einzelne  Arbeiten  des  Reichstages  ausser  Anwendung  zu
setzen,  genügt  nach  dem  Verf.  (S.  41)  ein  einfaches  Gesetz  nicht,  sondern
e3  bedarf  eines  verfassungsändernden  Gesetzes,  das  in  den  im  Art.  78  der
RV.  vorgeschriebenen  Formen  ergehen  muss!  Wo  aber  steht  in  der  Reichsverf,

  eine  Bestimmung  über  das  Prinzip  der  Diskontinuität?  —  Diese
Proben  werden  zur  richtigen  Wertschätzung  der  Schrift  genügen.
Laband.

J.  Sieber,  Prof.  an  der  Univers.  Bern,  Das  Staatsbürgerrechtim
internationalen  Verkehr,  seine  Erwerbung  und  sein  Verlust.
I.  Band:  XX  u.  618  S.  Bern  1907.  (Stämpfli  &amp;amp;  Cie).  20  Mk.

Das  Werk  behandelt  in  4  Abschnitten  den  Erwerb  des  Staatsbürgerrechts
  auf  Grund  familienrechtlicher  Verhältnisse  und  infolge  Geburt  auf
dem  Staatsgebiet  und  Option,  sodann  die  Naturalisation,  den  Verlust  des  Staats-
        <pb n="322" />
        —  312  —

bürgerrechts  und  endlich  die  Wiedererwerbung  desselben.  In  jedem  dieser  Abschnitte
  wird  das  Recht  der  einzelnen  Staaten  gesondert  dargestellt;  in
ausführlicher  Weise  das  der  Schweiz,  des  Deutschen  Reichs,  Frankreichs,
Oesterreich-Ungarns,  Italiens,  Englands  und  der  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika;  das  zahlreicher  anderer  Staaten  in  kürzerer  Zusammenfassung.
  Es  ergibt  sich  daraus,  wie  enorm  gross  das  Material  ist,  welches
der  Verf.  verarbeitet  hat  und  welche  Mühe  er  darauf  verwenden  musste,
um  es  sich  zu  verschaffen,  Die  Sammlung  des  auswärtigen  Materials  wäre
—  wie  der  Verf.  in  der  Vorrede  mit  Dank  bemerkt  —  nicht  möglich  gewesen
  ohne  die  wirksame  Mithilfe  der  schweizerischen  Gesandten  und
Konsuln  und  des  Politischen  Departements  der  Eidgenossenschaft.  Das
Hauptverdienst  verbleibt  aber  immer  dem  Verfasser  selbst.  Dass  der  Verf.
jeden  Staat  besonders  behandelt  hat,  ist  sehr  zu  billigen  und  erhöht  die
praktische  Brauchbarkeit  desselben  in  hohem  Grade;  sie  hat  allerdings  zu
zahlreichen  Wiederholungen  genötigt  und  dem  Werk  einen  grösseren  Umfang
  gegeben  als  wenn  bei  den  einzelnen  Fragen  die  Bestimmungen  aller
einzelnen  Rechte  zusammengestellt  worden  wären;  das  letztere  Verfahren
hätte  aber  von  keinem  Recht  eine  übersichtliche  Darstellung  verschaftt,
während  die  vom  Verf.  befolgte  Methode  dieses  Ziel  erreicht,  Eine  sachliche
  Kritik  des  Werkes  könnte  nur  derjenige  geben,  welcher  ebenso  wie
der  Verf.  die  rechtliche  Gestaltung  des  Staatsbürgerrechts  in  allen  Staaten
der  Welt  kennt;  einen  solchen  Kritiker  gibt  es  wohl  nicht.  Ich  muss  mich
auf  die  Beurteilung  der  Darstellung  des  Rechts  des  Deutschen  Reichs  beschränken
  und  von  ihm  auf  die  Darstellung  der  andern  Rechte  schliessen
und  da  kann  ich  mein  Urteil  in  das  eine  Wort  zusammenfassen,  dass  sie
vortrefflich  ist.  Nur  gegen  eine  Ausführung  des  Verf.  auf  S.  8  möchte
ich  Verwahrung  einlegen.  Er  sagt,  die  Verleihung  des  Bürgerrechts  könne
kein  (zweiseitiges)  Rechtsgeschäft  sein,  weil  die  Staatsangehörigkeit  kein
Vertragsverhältnis  ist.  Dies  ist  unrichtig;  die  Ehe,  die  Adoptivverwandtschaft,
  das  Lehnsverhältnis  u.  v.  a.  sind  keine  Vertragsverhältnisse,  werden
aber  doch  durch  zweiseitige  Rechtsgeschäfte  begründet.  Es  kommt  nach
m.  A.  darauf  an,  ob  die  gegenseitige  Zustimmung  ein  wesentliches,
konstitutives  Erfordernis  zur  Entstehung  eines  gewissen  Rechtsverhältnisses
ist,  oder  ob  die  Zustimmung,  oder  der  Antrag  eines  der  beiden  Teile  sozusagen
  ein  Sollerfordernis  ist,  das  zwar  einer  Ordnungs  vorschrift
entspricht,  dessen  Mangel  aber  die  Entstehung  des  Rechtsverhältnisses  nicht
unmöglich  macht.  Wenn  das  Staatsbürgerrecht  durch  Verleihung  niemals
ohne  die  Zustimmung  des  (geschäftsfäbigen)  Beliehenen  oder  seines  gesetzlichen
  Vertreters  entstehen  kann,  dann  ist  die  Zustimmung  ein  konstitutives
Element  der  Entstehung,  woraus  aber  nicht  folgt,  dass  auf  das  entstandene
Verhältnis  die  Grundsätze  von  den  vertragsmässigen  obligatorischen
Rechtsverhältnissen  Anwendung  finden  müssen.  Laband.
        <pb n="323" />
        —  313  —

Oesterreichisches  Verwaltungsarchiv,  herausgegeben  von  Dr.  Ferdinand
Schmid,  Universitätsprof.  in  Innsbruck.  IV.  Jahrgang  1907.  V.  Jahrg.
Heft  1—8.  1907.  Wien  und  Leipzig.

Diese  Jahrgänge  der  sorgsam  redigierten  Zeitschrift  enthalten  wieder
eine  Fülle  von  Abhandlungen,  Mitteilungen  und  Bücherbesprechungen,
namentlich  die  letzteren  in  grosser  Zahl.  Dadurch  dass  die  Zeitschrift
ihrem  Programm  und  Zweck  entsprechend  sich  ausschliesslich  auf  das
österreichische  Verwaltungsrecht  beschränkt,  kann  sie  mit  grosser
Vollständigkeit  Erörterungen  aller  diese  Materie  betreffenden  Fragen  bringen
und  trotz  der  Beschränkung  auf  dieses  Gebiet  eine  grosse  Reichhaltigkeit
und  Mannigfaltigkeit  des  Stoffs  bieten.  Manche  dieser  Aufsätze  und  Entscheidungen
  haben  wohl  auch  ausserhalb  Oesterreichs  ein  wissenschaftliches
Interesse;  zum  grossen  Teile  aber  betreffen  sie  so  spezielle  Fragen  der
Auslegung  irgend  eines  Gesetzesparagraphen  oder  so  lokale  Verhältnisse,
dass  sie  lediglich  für  die  Österreichische  Verwaltungspraxis  Bedeutung
haben,

Laband.

Donato  Donati.  I.  Trattati  internazionali  nel  diritto  Costituzionale.
Volume  Primo.  Torino  1906.  610  S.

Diese  Monographie  behandelt  mit  grosser  Ausführlichkeit  und  eindringendem
  Verständnis  diese  sowohl  dem  Völkerrecht  wie  dem  Staatsrecht
angehörende  Lehre.  Der  Verf.  entwickelt  überall  die  theoretischen  Grundbegriffe,
  die  darüber  bestehenden  Kontroversen  und  behandelt  auf  der
Grundlage  dieser  Erörterungen  das  positive  Recht  der  wichtigeren  Staaten,
Mit  der  deutschen  staats-  und  völkerrechtlichen  Literatur  ist  der  Verfasser,
welcher  jetzt  Professor  an  der  Universität  Camerino  ist,  vollkommen  vertraut
  und  in  zahlreichen  Exkursen  setzt  er  sich  mit  den  in  der  deutschen
Literatur  vertretenen  Ansichten  auseinander.  Der  Verfasser  verfolgt  nach
einer  einleitenden  Erörterung  über  Begriff,  Wesen  und  Arten  der  Staatsverträge
  in  mehreren  Abschnitten  die  einzelnen  Stadien  ihrer  Entstehung
bis  zum  definitiven  Abschluss,  sodann  die  Wirkungen,  welche  sie  auf  die
Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Rechtsprechung  ausüben  und  endlich  in  sehr
interessanter  und  ausführlicher  Darstellung  den  Einfluss,  welchen  die  Grundsätze
  des  konstitutionellen  Verfassungsrechts  auf  den  Abschluss  und  den
Inhalt  der  Staatsverträge  haben.  Das  Werk  schliesst  sich  den  besten
Monographien  über  die  Staatsverträge  an  und  verdient,  auch  in  Deutschland
  Beachtung  zu  finden.

Laband.
        <pb n="324" />
        —  3ld  —

Wolzendorff,  Die  Grenzen  der  Polizeigewalt.  Teil  II.  Die  Entwickelung  des
Polizeibegriffes  im  19.  Jahrhundert.  Arbeiten  aus  dem  Juristisch-Staatswissenschaftlichen
  Seminar  der  Universität  Marburg,  Heft  5.  Marburg
1906,  Verlag  von  Oskar  Ehrhardt.

Nach  Darstellung  der  Entwickelung  des  früheren  Preussischen  P  olizeistaats
  bis  zur  Veröffentlichung  des  Allgemeinen  Landrechts  im
ersten  Teile  seines  Werkes  zeigt  uns  der  Verfasser  in  dem  vorliegenden
zweiten  Teil  das  Ringen  des  modernen  Rechtsstaats  mit  der  spezifisch
  -  deutschen  eudämonistischen  Staats-  und  Rechtsauffassung  während
  des  verflossenen  Jahrhunderts  und  das  schliessliche  Entstehen  des
heutigen  Kulturstaats  Zunächst  wird  die  bisher  weder  von  der
Rechtsprechung  noch  von  der  Wissenschaft  in  ihren  Einzelheiten  ausreichend
  widerlegte,  praktisch  anerkanntermassen  ganz  unhaltbare  Rosınsche
  Lehre,  wonach  die  Grenzen  der  Polizeigewalt  auch  heute  noch
nicht  gesetzlich  festgelegt  wären,  unter  eingehender  selbständiger  Beweisführung
  als  auch  theoretisch  unhaltbar  erwiesen,  und  zwar
hauptsächlich  unter  Berufung  auf  die  vor  hundert  Jahren  übliche,  heute
nicht  mehr  anerkannte  Unterscheidung  von  Polizei  im  engern  und
weitern  Sinne.  Dann  wirit  der  Verfasser  einen  kurzen  Blick  auf  die
Lehre  der  damaligen  Philosophen  (KAnT,  FICHTE)  und  Juristen  (HARrL,
GÖNNER)  vom  Rechtsstaat  und  vom  Unterschied  zwischen  Polizeizweck
und  Staatszweck.  Im  Anschluss  hieran  werden  die  Systeme  von  HALLERS
und  HEGELs  einer  kritischen  Würdigung  unterzogen,  und  es  wird  vor
allem  die  zunächst  auffallende  Tatsache,  dass  in  Preussen  die  klare
landrechtliche  Umgrenzung  der  Polizeigewalt  in  $  10  II  17  schon  zu
Anfang  des  19.  Jahrhunderts  vollkommen  verwischt  erschien  und  in
Vergessenheit  geraten  war,  aus  dem  während  und  nach  der  Restauration
  herrschenden  allgemeinen  Rechtsbewusstsein  erklärt,  wonach
  der  Einzelne  sich  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  mehr  als  Staatsbürger
  wie  als  Weltbürger  fühlte  und  daher  staatlichen  Zwang  zur
möglichsten  Förderung  des  Staatszwecks  nicht  allein  als  richtig  anerkannte,
  sondern  sich  ihm  auch  bewusst  und  willig  unterordnete  Es
sei  damals  die  Kontinuität  der  Rechtsentwicklung  in  Preussen  tatsächlich
  unterbrochen  gewesen,  und  habe  $  10  II  17  ALR.  zugleich
mit  dee  Anwendung  auch  seine  Geltung  verloren,  man  habe  die
Polizeigewalt  in  dieser  Entwicklungsperiode  in  weitem  Umfange  auf  das
ökonomische  und  sogar  das  religiöse  und  Moralgebiet  übertragen  und
den  klaren  landrechtlichen  Satz  nur  mehr  als  theoretische  Definition  bewertet.


Eine  eingehende  Erörterung  der  verschiedenen  wissenschaftlichen
Theorien  des  gemeinen  Deutschen  Polizeirechts  (eudämonistische,  Sicherheits-
  und  vermittelnde  Theorien)  und  ihrer  Vertreter  schliesst  sich  an,
wobei  der  Verfasser  wiederum  eine  Reihe  neuer,  von  selbständiger  Beob-
        <pb n="325" />
        —  315  —

achtung  zeugender  Gesichtspunkte  zur  Geltung  bringt.  Aus  der  zweiten
Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  wird  die  nach  der  Reaktionszeit  von  neuem
einsetzende  Aufklärung  und  im  Anschluss  hieran  die  jetzt  mehr
als  25  jährige  Rechtsprechung  des  Preussischen  Oberverwaltungsgerichts
geschildert  und  —  JELLINEK  folgend  —  die  Ansicht  vertreten,  das  vom
Oberverwaltungsgericht  angewendete  Recht  über  den  Umfang  der  Polizeigewalt
  fusse  in  Wahrheit  nicht  mehr  auf  dem  ausser  Kraft  getretenen
  $  10  II  17  ALR.  sondern  lediglich  auf  der  allgemeinen
Rechtsüberzeugung,  die  von  selbst  zu  der  landrechtlichen  Rechtsanschauung
  wieder  zurückgekehrt  sei.  Der  Verfasser  bleibt  uns  bei  dieser
Lehre  freilich  die  Erklärung  schuldig,  wie  es  denn  eigentlich
kommt,  dass  diese  „allgemeine  Rechtsüberzeugung*  genau  den  nämlichen
  Inhalt  hat,  wie  die  landrechtliche  Norm,  und  er  vermag  uns
ganz  folgerichtig  auch  nicht  zu  sagen,  ob  diese  neue  gemein-Deutsche
Rechtsüberzeugung  etwa  plötzlich  (wann?)  oder  erst  nach  und  nach
(in  welchen  Etappen?)  in  Geltung  getreten  ist.  Ausführungen  über  das
Wesen  der  „Polizei“  und  schliesslich  deren  selbständige  genaue  Begriffsbestimmung
  beschliessen  das  in  jeder  Hinsicht  lesenswerte  Buch,  in  dessen
Schlusskapitel  wir  nur  den  Hinweis  vermisst  haben,  dass  wir  im  20.  Jahrhundert
  wieder  mit  vollen  Segeln  dem  Polizeistaate  zutreiben,
indem  ein  grosser  Teil  der  Bevölkerung  auch  heute  wieder  staatlichen
Zwang  zur  eddatnovia  verlangt.
Dr.  Leo  Vossen,
Rechtsanwalt  am  Oberlandesgericht  Düsseldorf.

Renold,  Das  Schweizerische  Bundesverwaltungsstrafrecht.
  Materiellrechtlicher  Teil:  Systematische  Darstellung  der  allgemeinen
  Bestimmungen  und  Uebersicht  der  einzelnen  Bundesverwaltungsvergehen.
  Zürcher  Beiträge  zur  Rechtswissenschaft  VII.  Zürich,  Verlag
  von  Schulthess  &amp;amp;  Co.  1905.  162  S.

Das  Buch  hat  das  eidgenössische  Strafrecht  zum  Gegenstand,  das  derSchweizerische
  Bundesstaat,  im  Gegensatz  zu  dem  von  den  Kantonen  geschaffenen,  erlassen
  hat,  und  zwar  befasst  es  sich  mit  denjenigen  Bundesstrafrechtsnormen,
die  zum  Schutz  der  Bundesverwaltung  im  weitesten  Sinn  bestimmt  sind.  Eine
eigentliche  Darstellung  hat  aber  nur  der  allgemeine  Teil  gefunden,  über  die  einzelnen
  Delikte  ist  lediglich  eine  systematische  Uebersicht  der  Tatbestände
mit  Verweisung  auf  die  betr.  Strafrechtsnormen  gegeben.  Das  sehr  zerstreute
Material  hatte  sich  bisher  noch  keiner  zusammenfassenden  Bearbeitung  zu
erfreuen,  und  es  ist  daher  zu  begrüssen,  dass  RENOLD  es  an  die  Hand  genommen
  hat,  dasselbe  einmal  in  systematischer  Weise  zusammenzustellen
und  zu  verarbeiten.  Unter  den  Begriff  „Bundesverwaltung“  subsumiert
        <pb n="326" />
        —  316  —

der  Verf.  die  gesamte  Tätigkeit  des  Bundes  zur  Vollziehung  und  Wahrung
seiner  Rechtsordnung,  nicht  nur  die  Verwaltung  im  eigentlichen  Sinn,  sondern
  auch  die  Rechtspflege;  er  hält  das  im  vorliegenden  Fall  für  geboten,
weil  nach  Bundesrecht  der  Strafschutz  beider  Gebiete  zum  Teil  identisch  und
jedenfalls  wesentlich  gleichartig  ist.  Dem  Bund  ist  nach  schweizerischem
Staatsrecht  der  Erlass  von  Strafsatzungen  nur  in  beschränktem  Masse  vorbehalten
  worden,  indem  im  übrigen  die  Strafgesetzgebungsgewalt  bis  in  die
neueste  Zeit  Attribut  der  Souveränität  der  Kantone  geblieben  war.  So  hat
denn  der  Bundesgesetzgeber,  wie  RENOLD  ausführt,  Strafbestimmungen  bis
heute  nur  erlassen  einmal  zum  Schutz  seiner  speziellen  bundesstaatlichen
Interessen,  und  dann  als  selbstverständliches,  notwendiges  Accessorium  seiner
allgemeinen  Gesetzgebungsbefugnis  auf  den  ihm  verfassungsmässig
hierzu  angewiesenen  Gebieten.  Im  Mittelpunkt  der  Darstellung  steht  natürlich
  das  Bundesgesetz  über  das  Bundesstrafrecht  der  Schweizer.  Eidgenossenschaft
  vom  4.  Februar  1853.  Ein  Blick  auf  das  Quellenverzeichnis  S.  16  ff.
lehrt  jedoch,  dass  daneben  ein  ungemein  mannigfaltiges  Material  unter  das
von  dem  Verf.  umschriebene  Gebiet  fällt.  O0.  Nippold.

Latraite  negriere  aux  Indes  de  Castille  CGontrats  et
Traites  d’Assiento.  Etude  de  droit  public  et  d’histoire  diplomatique
  puisee  aux  sources  originales  et  accompagnee  de  plusieurs  documents
  inedits,  par  GEORGES  SCELLE.  Preface  de  M.  A.  Pillet.  Paris
1906.  Bd.  I,  XXII  und  845  S.,  Bd.  II,  XXVII  und  715  S.

Dieses  Werk  enthält  bedeutend  mehr,  als  sein  Titel  verspricht.  Es
bedeutet  eine  Bereicherung  nicht  nur  der  Geschichte  im  allgemeinen,  es
bietet  nicht  nur  ein  kulturgeschichtliches  Gemälde  von  höchstem  Interesse,
sondern  es  wirft  auch  auf  Politik,  Diplomatie  und  Handel  der  damaligen
Zeit  so  interessante  Schlaglichter,  und  bringt  auch  rechtsgeschichtlich  so  viel
neues  Material,  dass  man  in  der  Tat  fast  bedauern  muss,  dass  diese  allseitige
Bedeutung  des  Themas  in  dem  Titel  des  Buchs  nicht  genügend  zum  Ausdruck
  kommen  konnte.  Was  wussten  wir  bisher  von  den  Assientoverträgen  ?
PILLET  betont  im  Geleitwort  mit  Recht,  dass  wir  nicht  viel  mehr  als  den
Begriff  und  einige  wenige  historische  Daten  kannten.  Man  wusste,  dass  mit
diesem  Namen  grosse  Lieferungsverträge  bezeichnet  wurden,  die  die  Bevölkerung
  der  spanischen  Besitzungen  in  Amerika  mit  Negern  zum  Gegenstand
hatten.  Man  wusste,  dass  die  Handelsstaaten  sich  um  das  Monopol  zu
diesem  Handel  stritten,  und  dass  schliesslich  England  im  Utrechter  Frieden
das  ausschliessliche  Privileg  erhielt,  Neger  in  die  gedachten  Kolonien  einzuführen.
  Aber  wie  sich  das  alles  im  einzelnen  abspielte,  und  vor  allem,
welche  tief  einschneidende  Bedeutung  die  Frage  der  Assientoverträge  in  der
Politik  der  damaligen  Jahrhunderte  hatte,  wie  sich  um  sie  im  Grunde  eigent-
        <pb n="327" />
        —  317  —

lich  das  ganze  Problem  des  Besitzes  und  der  Herrschaft  in  der  Neuen  Welt
drehte,  das  zeigt  uns  eigentlich  erst  das  Buch  von  GEORGES  SCELLE.

Der  Verfasser,  der  in  den  Archiven  von  Sevilla,  Madrid,  Valladolid,
Lissabon,  London  und  Paris  manches  wertvolle  Dokument  der  Vergessenheit
  entrissen  hat,  betont  denn  auch  in  der  Einleitung,  dass  der  Assiento  in
den  Augen  der  Zeitgenossen  eine  ganz  hervorragende  Wichtigkeit  besessen
habe,  da  er  es  gewesen  sei,  der  dem  europäischen  Handel  eine  ganze  Welt
geöffnet  habe,  deren  Ausbeutung  sich  auf  Grund  des  Rechts  des  Eroberers
eine  einzelne  Nation  reservieren  zu  können  glaubte,  und  das  zu  einer  Zeit,
in  der  die  grossen  seefahrenden  Nationen,  Frankreich,  Holland,  England,
bereits  in  voller  ökonomischer  Entwicklung  begriffen  waren.  Der  Assiento
spielte  bei  allen  diplomatischen  Verhandlungen  der  damaligen  Zeit  eine
Rolle;  das  Studium  des  Assiento  ist  unlösbar  verknüpft  mit  dem  Studium
des  Handels  Amerikas  bis  zum  19.  Jahrhundert,

SCELLE  führt  uns  nun  in  seinem  Buch  die  geschichtliche  Mission  der
Assientoverträge  von  Anbeginn  an,  seit  der  Entdeckung  Amerikas,  vor
Augen.  Namentlich  der  ältere  Teil  dieses  geschichtlichen  Werdeganges
war  bisher  eigentlich  unerforscht,  da  man  bei  den  Assientoverträgen  vornehmlich
  die  Zeit  des  Utrechter  Friedens  vor  Augen  zu  haben  pflegte,
während  SCELLESs  Untersuchung  um  volle  zwei  Jahrhunderte  früher  einsetzt.
Wir  lernen  zunächst  die  Organisation  der  spanischen  Kolonialverwaltung
und  deren  Prinzipien,  sowie  die  Organisation  des  spanischen  Handels  mit
Amerika  im  allgemeinen  kennen.  Wir  sehen,  wie  die  spanische  Regierung
hierbei  insbesondere  den  Handel  mit  den  Schwarzen,  den  unentbehrlichen
Arbeitskräften  in  den  Kolonien,  zu  organisieren  suchte,  und  welche  Wirkungen
  die  Intervention  der  Regierung  hervorbrachte,  welche  fiskalischen
Ressourcen  diese  daraus  zu  ziehen  wusste.  Die  Assientoverträge  —  Assiento
bedeutet  an  sich  schon  so  viel  wie  Vertrag;  etymologisch  ist  das  Wort  so
viel  wie  „chose  reglee,  convenue,  assise‘;  Assiento  war  ursprünglich  der
Ausdruck  für  alle  Verwaltungsverträge  zwischen  Privaten  oder  Gesellschaften
und  dem  spanischen  Staat;  spezieller  bedeutete  es  dann  diejenigen  dieser
Verträge,  in  denen  sich  Private  oder  Gesellschaften  gegen  den  spanischen
Staat  verpflichteten,  ihn  beim  Handel  mit  der  schwarzen  Ware  nach  Amerika
zu  vertreten  —  die  Assientoverträge  hatten  die  Mission,  speziell  diesen
Handelszweig  zu  regeln.  Zunächst  regelmässig  als  einfache  Pachtverträge
erscheinend,  nehmen  sie  die  Form  der  Konzession  eines  fiskalischen  Monopols,
  eines  öffentlichen  Dienstes  an.  Häufig  wurden  die  mit  den  Assientoverträgen
  verknüpften  Befugnisse  im  Submissionswege  vergeben.

SCELLE  zeigt  uns  namentlich  auch,  wie  verhängnisvoll  die  Eroberung  der
Neuen  Welt  für  Spanien  geworden  ist,  wie  die  produktive  Energie  und  die  administrative
  Tätigkeit  des  spanischen  Volks  allmählich  paralysiert  und  bis  zur
Ohnmacht  reduziert  wurden  unter  der  „obligation  6crasante“,  eine  Welt  zu
erhalten  nnd  zu  verteidigen  und  Reichtümer  zu  verwalten,  ohne  dass  man
        <pb n="328" />
        —  318  —

dazu  die  Fähigkeiten  und  die  Mittel  hatte.  Man  schlug  von  Anfang  an
dabei  einen  falschen  Weg  ein,  und  als  man  zurückwollte  —  war  es  zu  spät!

Mit  dieser  Rückkehr,  mit  den  letzten  Assientoverträgen  von  1750—1800,
soll  sich  der  dritte  Band  des  SceLLeschen  Werkes  beschäftigen.  Er  soll
zeigen,  welche  Waffe  Holländer,  Portugiesen,  Franzosen  und  Engländer  aus
dem  Assiento  zu  machen  gewusst  haben,  und  wie  Spanien,  erschreckt,  sich
der  Vorteile  seiner  Kolonien  beraubt  zu  sehen,  sich  schliesslich  entschloss,
zu  seiner  ursprünglichen  Praxis  zurückzukehren,  indem  es  die  letzten
Assientos  wieder  zu  einfachen  Kontrakten  des  internen  Verwaltungsrechts
reduzierte,  und  so  wieder  zu  seinem  Ausgangspunkte  zurückkehrte.

Unser  Ueberblick  dürfte  gezeigt  haben,  dass  das  SCELLEsche  Werk  in  der
Tat  eine  Fundgrube  für  den  Rechtshistoriker  und  Politiker  ist.  So  wie  darin
wichtige  Probleme  des  internen  Verwaltungsrechts  und  des  internationalen
Vertragsrechts  behandelt  werden,  so  bietet  es  nicht  minder  einen  wichtigen
Beitrag  zur  allgemeinen  Geschichte  des  Handels,  der  Kolonien  und  der
Diplomatie.  Man  kann  sich  angesichts  dieser  umfangreichen  Arbeit  des
französischen  Autors  eigentlich  eines  Gefühls  des  Neides  nicht  ganz  erwehren,
  dass  ein  solches  Buch  im  Auslande  möglich  ist,  dass  es  dort  nicht
nur  Bearbeiter  und  anscheinend  ein  Publikum,  sondern  last  not  least  —
auch  einen  Verleger  findet,  was  allesin  Deutschland  wohl  kaum  möglich  wäre,
trotz  der  vielgerühmten  deutschen  Gründlichkeit.  Dieser  Umstand  weist
deutlich  darauf  hin,  wie  jung  verhältnismässig  die  internationale  Position
Deutschlands  im  Grunde  noch  ist.  An  dem  Massstabe  des  Interesses
gemessen,  das  man  internationalen  und  speziell  völkerrechtlichen  Fragen
entgegenbringt,  muss  diese  Position  sogar  als  noch  weit  jüngeren  Datums
erscheinen,  als  es  tatsächlich  der  Fall  ist.  Entsprechend  fangen  ausländische
Autoren  meist  erst  dann  zu  interessieren  an,  wenn  sie  ins  Deutsche  übersetzt
  sind,  wie  man  neuerdings  an  BoNFILS  sehen  kann,  der  übrigens  in
Deutschland  gegenwärtig  wohl  etwas  überschätzt  wird.  Bildet  wirklich  die
Sprachverschiedenheit  ein  Hindernis?  Oder  liegt  ein  Mangel  an  Interesse
zu  Grunde?  In  jedem  Falle  würe  es  bedauerlich,  wenn  diese  Gründe  vom
Studium  eines  Werkes,  wie  dasjenige  von  SCELLE,  ernstlich  abhalten
könnten,  —  "O0.  Nippold.

Cvijie,  J.,  Remarques  sur  l’Ethnographie  de  la  Macedoine  2  me  edit.  Paris
Georges  Roustan  1907  (56  pages).

Diese  kleine  Schrift  bildet  eine  sehr  brauchbare  Vorarbeit  für  die  Betrachtung
  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  in  Macedonien  im  allgemeinen,
sowie  für  die  weitere  Entwicklung  der  Reformarbeit  der  Mächte  in  dieser
türkischen  Provinz  im  besonderen.  Sie  zeichnet  sich  durch  klare  und  gemeinverständliche
  Art  der  Darstellung  aus  und  bietet  neue  Gesichtspunkte
für  die  Betrachtung  der  dortigen  Verhältnisse  von  Land  und  Leuten.  Die
        <pb n="329" />
        —  319  —

Schrift  gliedert  sich  in  4  Abschnitte.  Im  ersten  Abschnitte  wird  an  der
Hand  eines  reichen  Beweismaterials  darzulegen  versucht,  dass  die  slavische
Bevölkerung  Macedoniens  kein  ausgesprochenes  Nationalitätsbewusstsein
habe,  dass  sie  vielmehr,  je  nach  dem  Einflusse  von  aussen,  entweder  der
bulgarischen  oder  der  serbischen  Nationalität  zuneige,  und  dass  sie  daher
ohne  Ausnahme,  mit  Sicherheit,  bereits  in  der  zweiten  Generation,  von  der
einen  oder  der  anderen  Nationalität  völlig  assimiliert  werden  könne.  Auch
ihre  Sprache  ist  durchsetzt  sowohl  von  bulgarischen  als  von  serbischen
Spracheigentümlichkeiten,  so  dass  man  sie  auch  nicht  darnach  zu  dem
einen  oder  anderen  Sprachstamm  gehörig  ansehen  kann.  Auch  die  sog.
historischen  Ansprüche  oder  der  kulturelle  Einfluss  können  nach  Verf.  für
die  Bestimmung  ihrer  Nationalität  nicht  massgebend  sein.  Rein  historisch
betrachtet  folgte  der  griechischen  Herrschaft  über  Macedonien  die  bulgarische
und  dieser  wieder  die  serbische,  die  bis  auf  den  heutigen  Tag  durch  die
türkische  ersetzt  worden  ist,  aber  weder  bulgarische  noch  serbische  Herrschaft
  waren  imstande,  ein  dauerndes  Nationalitätsbewusstsein  bei  den
macedonischen  Slaven  hervorzurufen,  und  je  nach  der  Herrschaft  wechselte
die  Nationalität.

Der  zweite  Abschnitt  behandelt  vom  etymologischen  Standpunkte  die
Bedeutung  des  Wortes  Bulgare  (bougarin  nicht  blgarin)  in  diesen  Gegenden
und  Verf.  kommt  zu  dem  interessanten  Ergebnisse,  dass  das  Wort  Bulgare
daselbst  nicht  bedeute  die  Zugehörigkeit  zur  bulgarischen  Nationalität,  sondern
  zunächst  die  niedere  arbeitende  Bevölkerung  überhaupt,  sodann  aber
im  engeren  Sinne  die  Masse  der  arbeitenden  Bevölkerung  slavischer  Abstammung
  im  Gegensatze  zu  den  Nichtslaven,  den  Griechen  und  Türken,
die  sich  als  „höherstehend“  betrachten.  Bulgare  ist  in  Macedonien  identisch
mit  Slave;  auch  Russen  und  Serben  werden  von  der  dortigen  Bevölkerung
als  Bulgaren  bezeichnet.

Im  dritten  Abschnitte  gibt  Verf.  eine  sehr  wertvolle  erschöpfende  Uebersicht
  der  ethnographischen  Karten  Macedoniens  und  der  vierte  Abschnitt
kritisiert  endlich  in  scharfer  Weise  die  bisherigen  statistischen  Tabellen
über  Macedonien,  und  zeigt,  dass  alle  bisherige  Statistik  gar  keinen  Wert
habe  für  eine  sachliche  Beurteilung  der  dortigen  Verhältnisse,  dass  sie  vielmehr,
  je  nach  ihrem  nationalen  Standpunkte,  zu  ganz  entgegengesetzten
Ergebnissen  führe.  Jeder,  der  sich  für  die  rechtliche  Stellung  Macedoniens
interessiert,  wird  Verfasser  für  die  reiche  und  vielseitige  Belehrung  dankbar
sein  können.  M.  B.

Pont,  Ch.,  capitaine  d’infanterie  brevet6,  docteur  en  droit,  Les  r&amp;amp;quisitions
  militaires  du  temps  de  guerre.  Etude  de  droit  international
  public.  Paris  1905,  Berger-Levrault  &amp;amp;  Cie.  XIII  u.  1648.  4  Fr.

Mit  Fleiss  und  anerkennenswertem  Geschick  hat  der  Verf.  sich  der
        <pb n="330" />
        —  320  —

Aufgabe  unterzogen,  das  schwierige  Gebiet  der  militärischen  Requisitionen
im  Zusammenhange  zur  Darstellung  zu  bringen.  Wer  die  Geschichte  der
ersten  Haager  Konferenz  kennt,  weiss,  dass  bei  den  damaligen  Verhandlungen
  über  die  Kodifikation  des  Kriegsrechtes  nicht  viele  Kapitel  der
alten  Brüsseler  Deklaration  so  viel  Mühe  und  Arbeit  kosteten,  wie  das  über
Requisitionen  und  Kontributionen.  So  lässt  sich  ohne  weiteres  erwarten,
dass  auch  bei  der  theoretischen  Bearbeitung  dieses  Stoffes  Schwierigkeiten
nicht  ausbleiben  werden,  und  die  Gefahr  liegt  nahe  genug,  dass  der  Theoretiker
  gerade  auf  diesem  Gebiete  bei  seiner  Untersuchung  zu  Resultaten
kommt,  die  der  Praktiker  als  für  sich  nicht  verwendbar  ablehnt  und  ablehnen
  muss.  Man  wird  dem  Verf.  die  Anerkennung  immerhin  nicht  versagen
  können,  dass  er  diese  Klippe  im  ganzen  zu  vermeiden  gewusst  hat;
durch  die  Abhandlung  weht  ein  Zug  gesunden  militärischen  Realismus,  der
sich  im  allgemeinen  auch  nicht  darauf  einlässt,  mit  juristischen  Spitzfindigkeiten
  den  Kriegsparteien  ein  Recht  einzuengen,  zu  dessen  weitestgehender
Ausübung  sie  im  Ernstfalle  gezwungen  sind.

Im  ersten  Kapitel  begrenzt  der  Verf.  den  Begriff  der  Requisition  zunächst
ganz  allgemein;  den  weiteren  Inhalt  des  Kapitels  bildet  eine  kurze  historische
Uebersicht  über  die  Entwickelung  der  R.,  an  die  sich  im  zweiten  Kapitel  eine
Erörterung  der  juristischen  Grundlagen  des  Requisitionsrechtes  anschliesst.
Das  nächste  Kapitel  beschäftigt  sich  mit  den  Grenzen  des  Requisitionsrechtes,
  Kapitel  vier  behandelt  die  Durchführung  der  R.,  Kapitel  fünf  die
Entschädigungspflicht.  Im  sechsten  Kapitel  werden  die  Kontributionen  besprochen,
  Kapitel  sieben  enthält  Ausführungen  über  die  Rechtsstellung  von
Eisenbahn,  Post,  Telegraph  und  Telephon,  Kapitel  acht  solche  über  die
Staatsgüter;  das  letzte  Kapitel  geht  kurz  auf  die  Rechtsstellung  der  Beamten
  (fonctionnaires,  agents,  employes)  ein,  die  sich  entschliessen,  unter
der  Herrschaft  des  Feindes  ihre  Tätigkeit  fortzusetzen,

Dem  Begriffe  der  R.  hat  Verf.  nach  dem  Inhalt  seiner  Abhandlung  die
denkbar  weiteste  Ausdehnung  gegeben,  deren  dieses  Rechtsinstitut  fähig  ist;
er  definiert  sie  als  Sach-  oder  Dienstleistung  beliebiger  Art,  die  die  militärische
  Gewalt  von  einem  Nichtkombattanten  gegen  Entschädigung  oder
Empfangsschein  verlangt.  Aus  dieser  Begriffsbestimmung  erklärt  sich  auch  die
eigenartige,  nicht  ganz  einwandfreie  Anordnung  des  Ganzen.  So  gehört,  selbst
wenn  man  den  Begriff  noch  so  weit  fasst,  das  neunte  Kapitel  über  die  Tätigkeit
  der  Beamten  nicht  mehr  zum  Thema;  von  einer  „Requisition“  kann  hier
nicht  die  Rede  sein,  und  diesen  Gedanken  hat  Verf.  seinen  Ausführungen
nach  auch  wohl  kaum  gehabt.  Ferner  kann  man  bei  Staatseigentum  von
einer  R.  streng  genommen  auch  nicht  sprechen;  denn  im  Gegensatze  zum
Privateigentum,  bei  dem  der  in  der  R.  liegende  Eingriff  in  ein  sonst  befriedetes
  Gebiet  eine  durch  besondere  Umstände  bedingte  und  gerechtfertigte
Ausnahme  ist,  ist  die  Wegnahme  oder  sonstige  Verwendung  von  Staatseigentum
  eben  nicht  eine  R.  mit  der  diesem  Rechtsinstitut  eigentümlichen
        <pb n="331" />
        —  321  —

Rechtsfolgen,  sondern  eine  Konsequenz  des  Grundsatzes,  dass  der  Krieg  nur
zwischen  den  Staaten  geführt  wird.

In  die  Definition  hat  Verf,  ferner  auch  das  Moment  der  Entschädigung
mit  aufgenommen.  Das  gehört  an  sich  nicht  hierher,  sondern  ist  erst  ein
Ergebnis  späterer  Weiterentwicklung,  passt  ausserdem  auch  nicht  auf  die
persönlichen  Dienstleistungen,  für  die  eine  Entschädigungspflicht  nicht  anerkannt
  wird  und,  genau  genommen,  auch  undurchführbar  ist.  Von  einem
andern  Gesichtspunkte  aus  erweist  sich  die  Definition  ebenfalls  als  zu  weit.
Verf.  will  darunter  nicht  nur  das  bringen,  was  man  allgemein  unter  R.  versteht,
  nämlich  Zwangsanleihen  an  Gut  und  Leistungen  der  Einwohner  in
Feindesland  im  Kriege,  sondern  auch  Anforderungen  dieser  Art  im  Kriege  in
befreundetem  Gebiet  und  selbst  im  Frieden;  in  diesem  letzten
Falle  kann  es  sich  naturgemäss  nur  um  das  eigene  Staatsgebiet  handeln.

Dieser  überaus  weit  gefassten  Begriffsbestimmung  kann  nicht  beigepflichtet
  werden.  Abgesehen  davon,  dass  Theorie  und  Praxis  des  Völkerrechtes
  in  völliger  Uebereinstimmung  den  Begriff  der  R.  als  einer  von  der
militärischen  Gewalt  im  Kriege  von  den  Einwohnern  des  feindlichen
  Gebietes  geforderten  Zwangsleistung  festgestellt  haben,  ist
die  Vermengung  der  einzelnen  Erscheinungen,  wie  sie  der  Verf.  vornimmt,
schon  deshalb  unmöglich,  weil  Friedensanforderungen  dieser  Art  im  eigenen
Lande,  Kriegsleistungen  in  befreundeten  Staaten  und  schliesslich  R.  in  dem
eben  erwähnten  Umfange  juristisch  auf  ganz  verschiedenen  Grundlagen  ruhen.
So  ist  bei  allen  derartigen  Anforderungen  im  eigenen  Lande,  mögen  sie  in
Kriegs-  oder  Friedenszeiten  gestellt  werden,  der  Rechtstitel  ausschliesslich  das
Staatsgesetz;  das  spricht  auch  für  den  Umfang  der  Anforderung  insofern  in
ganz  erheblicher  Weise  mit,  als  über  die  Leistungen,  die  das  Gesetz  vorsieht,
  von  dem  Fordernden  auch  dann  nicht  hinausgegangen  werden  darf,
wenn  es  die  militärische  Notwendigkeit  im  einzelnen  Falle  einmal  verlangen
sollte  —  abgesehen  selbstverständlich  von  freiwilligen  Leistungen.  Aebnlich
  liegt  die  Sache  für  die  Kriegsleistungen  in  befreundeten  Staaten;  die
Grundlage  bildet  hier  zwar  nicht  der  staatsrechtliche  Rechtstitel  des  Gesetzes,
  sondern  der  völkerrechtliche  des  Staatsvertrages,  für  den  Umfang
der  Leistungen  gilt  aber  auch  hier  genau  das  Gleiche,  wie  für  das  Staatsgebiet:
  die  im  Vertrage  gezogenen  Grenzen  müssen  unbedingt  respektiert
werden.  Im  Gegensatze  zu  der  bisher  besprochenen  Rechtslage  ist  der
Rechtsgrund,  auf  dem  die  R.  im  Kriege  in  Feindesland  ruht,  durchaus  ein  anderer,
  Hier  kommt  weder  Gesetz  noch  Staatsvertrag  in  Frage:  alle  Handlungen
des  Siegers  gegenüber  dem  feindlichen  Staate  ruhen  auf  der  absoluten  militärischen
  Gewalt  als  völkerrechtlicher  Grundlage,  und  nur  auf  dieser.  Das  gilt
auch  für  die  R.  im  eigentlichen  Sinne,  und  hieraus  ergeben  sich  für  die
Begrenzung  dessen,  was  im  Wege  der  R.  gefordert  werden  kann,  ebenfalls
andere  Gesichtspunkte:  die  R.  ist  an  sich  nur  insofern  begrenzt,  als  man
im  einzelnen  Falle  gemäss  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  nicht

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1  u.  2.  21
        <pb n="332" />
        —  32  —

weiter  gehen  darf,  als  es  die  militärische  Notwendigkeit  verlangt.  Diesen
bisher  für  die  Praxis  uneingeschränkt  anerkannten  Rechtssatz  hat  neuerdings
—  worauf  Verf.  auch  mehrfach  eingeht  —  die  Kriegsrechtskonvention  der
Haager  Konferenz  von  1899  (Art.  52)  bekanntlich  durch  die  m.  E.  undurchführbare
  Bestimmung  eingeschränkt,  dass  die  R.  „im  Verhältnisse  zu  den
Hilfsquellen  des  Landes  stehen“  sollen.

So  ist  also  die  Verschiedenheit  der  Grundlagen,  auf  denen  Anforderungen
  dieser  Art  ruhen,  je  nachdem  es  sich  um  eigenes,  befreundetes  oder
feindliches  Gebiet  handelt,  auch  für  die  Praxis  nicht  bedeutungslos;  das
durfte  also  nicht  durcheinandergeworfen  werden.

Verf.  kommt  auch  weiterhin  im  zweiten  Kapitel,  das  die  Rechtsgrundlagen
  der  R.  erörtern  soll,  infolgedessen  zu  keinem  recht  klaren  Resultat;
zwar  erkennt  er  die  „necessite“  als  Grundlage  an,  will  sie  aber  bei  der  umfassenden
  Definition  der  R.,  die  er  seiner  Abhandlung  zu  Grunde  legt,  für
die  verschiedenen  eben  erwähnten  Erscheinungen  in  gleicher  Weise  gelten
lassen.  Das  ist  aber  wieder  nur  zur  Hälfte  richtig,  denn  die  „necessite*,
um  mit  dem  Verf.  zu  sprechen,  ist  wohl  für  alle  drei  Arten  von  Anforderungen
  die  treibende  Kraft  das  Motiv,  nicht  aber  die  Rechtsgrundlage.
Diese  Ungenauigkeit  in  der  Begriffsbestimmung  hat  mehrfach  an  anderen
Stellen  Unklarheiten  zur  Folge.

Das  wäre  gegen  die  Grundlagen  zu  bemerken,  auf  denen  Verf.  seine
Abhandlung  aufbaut.  Auf  Einzelheiten  derselben  kann  ich  hier  nicht  eingehen,
  um  die  Besprechung  nicht  über  Gebühr  auszudehnen.  Trotz  mannigfacher
  Ausstellungen,  die  auch  sonst  an  verschiedenen  Stellen  an  den  Darlegungen
  des  Verf.  zu  machen  wären,  ist  die  Abhandlung  im  ganzen  eine
lesenswerte  Arbeit.

Posen.  Dr.  Albert  Zorn.

Dr.  Arthur  Cohen,  Die  Verschuldung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes
  in  Bayern  von  der  Entstehung  der  Hypothek  bis  zum
Beginn  der  Aufklärungsperiode  (1598—1745).  Mit  einer  Einleitung  über
die  Entwicklung  der  Freiheit  der  Verfügung  über  Grund  und  Boden
unter  Lebenden  im  Mittelalter.  Forschungen  zur  Geschichte  des  Agrarkredits.
  Leipzig  (Duncker  &amp;amp;  Humblot)  1906.

Die  vorliegende  Untersuchung  beruht  auf  eingehenden  archivalischen
Studien,  die  nicht  nur  das  Gebiet  der  staatlichen  Verwaltung  umfassen,
sondern  sich  vor  allem  auch  auf  eine  Fülle  von  Dokumenten  und  Urkunden
des  Kreditverkehrs  und  des  sich  anknüpfenden  Gerichtsverfahrens  erstrecken.
Der  Verf.  gibt  im  Anhang  einige  Muster  dieser  Aktenstücke.

Wenn  auch  die  Einleitung  über  die  Entwicklung  der  Verfügungsfreiheit
  im  Mittelalter  nicht  viel  neues  in  rechtshistorischer  Beziehung
bringt,  so  ist  sie  doch  eine  zweckentsprechende  Einführung  in  die  Erkenntnis
        <pb n="333" />
        —  323  —

der  Agrarverhältnisse  der  folgenden  Periode.  Es  scheint  mir  ein  Vorzug
der  Arbeit  zu  sein,  dass  sie  das  moderne  Agrarproblem  der  Verschuldung
und  Ueberschuldung  einerseits  und  der  Kreditnot  andererseits  durch  die
Aufdeckung  seiner  Anfänge  in  einem  weiteren,  geschichtlichen  Zusammenhange
  erkennen  lässt.

Der  Rechtshistoriker  wird  aus  dem  Werke,  das  sich  auf  die  agrarischen
Verhältnisse  des  alten  Herzogtums  Baiern  beschränkt,  diese  aber  wohl
erschöpfend  behandelt,  manche  wertvolle  Angaben  über  die  Stellung  der
Staatsgewalt  zu  den  wirtschaftlichen  Notständen  des  Landes  entnehmen.
So  über  die  staatliche  Aktion,  die  unabhängig  von  der  teilweisen  Seisachtheia
  des  Reichsschlusses  von  1654  den  infolge  der  allgemeinen  Zerrüttung
der  Finanzverhältnisse  allzu  zahlreich  werdenden  Exekutionen  zu  steuern
suchte.  Man  griff  zu  dem  Mittel  der  Zwangsstundungen,  die  nicht  wie
nach  dem  Reichsschluss  generell  eintraten,  sondern  jeweils  durch  die  Gerichte
  zur  Vermeidung  von  Zwangsvollstreckungen  anzuordnen  waren.

Um  die  Getreidepreise  nicht  über  eine  bestimmte  Höhe  steigen  zu
lassen,  —  man  hielt  mässige  Getreidepreise  für  das  Aufleben  und  Blühen
der  Gewerbe  für  erforderlich  —,  sowie  in  Zeiten  der  Missernte  verfügte  die
Regierung  die  Getreidesperre,  um  die  Ausfuhr  des  Getreides  zu  verhindern,
Baiern  führte  damals  mehr  Getreide  aus,  wie  ein!  Der  Staat  ging  aber
weiter:  Fehlte  es  infolge  von  Missernten  an  Saatgut,  so  schritt  er  zum
Getreideeinkauf  im  Ausland  und  setzte  das  Getreide  im  Inland  ab.  Hiebei
tritt  auch  das  allgemein  staatswirtschaftliche  Interesse  gegenüber  dem
privatwirtschaftlichen  des  landesherrlichen  Fiskus  mehr  in  den  Vordergrund.
Man  verkaufte  das  Getreide  nicht  nur  an  die  Urbarsleute  der  Landesherren,
sondern  auch  an  die  der  Grund-  und  Hofmarksherren,  wie  man  überhaupt
im  staatlichen  Interesse  auch  diese  zu  derartigen  Notstandsaktionen  zu  bewegen
  suchte.

Einen  interessanten  Einblick  in  die  Fähigkeit  und  Tätigkeit  des  bairischen
  Beamtenorganismus  des  17.  Jahrhunderts  gewähren  die  Angaben
über  die  Vorschläge,  die  zur  Beseitigung  der  agrarischen  Schuld-  und
Kreditnot  von  den  verschiedenen  Behörden  gemacht  wurden.  Man  verfolgt,
wie  sich  der  Gedanke  der  öffentlichen  Hypothekenbücher,  sowie  der  Feststellung
  einer  Verschuldungsgrenze  in  dieser  Zeit  bereits  herausbildet,  wie
er  aber  nicht  verwirklicht  wird,  wohl  hauptsächlich  deswegen,  weil  in  dieser
  unruhigen  Zeit  die  Gesetzgebung  sich  der  Durchführung  einer  solchen
Aufgabe,  der  Organisierung  einer  solchen  Institution  durch  das  ganze  Land
noch  nicht  gewachsen  zeigt.

Bemerkenswert  ist  auch,  wie  in  dieser  Uebergangszeit  die  mittelalterlichen
  ständisch-transzendentalen  Motive  mit  den  modernen  staatswirtschaftlich-merkantilistischen
  sich  mischen.  Wenn  auch  der  treibende  Beweggrund
  für  die  staatlichen  Aktionen  das  Interesse  der  Finanzverwaltung
ist,  ohne  die  die  intensive  auswärtige  Politik  des  Fürsten  nicht  getrieben
        <pb n="334" />
        —  324  —

werden  kann,  so  liebt  man  es  doch  noch,  wie  einst  Berthold  von  Regensburg
  von  den  Pflichten  der  Stände,  von  „christlicher  Liebe“  und  „christlicher
  Schuldigkeit*  zu  sprechen.

So  wird  nicht  nur  der  Nationalökonom  dem  Werke  des  Verf.  Interesse
entgegenbringen.

München.  Dr.  jur.  Karl  Rothenbücher.

Eduard  Rosenthal,  ord.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Jena,
Geschichte  des  Gerichtswesensund  der  Verwaltungsorganisation
  Baierns.  Band  II.  Vom  Ende  des  16.  bis  zur
Mitte  des  18.  Jahrhunderts  (1598—1745).  Mit  Unterstützung  der  Savignystiftung
  herausgegeben.  Würzburg,  A.  Stubers  Verlag  (Curt  Kabitzsch)
1906.

Der  Verfasser  führt  in  diesem  Bande  die  Beschreibung  der  bairischen
Gerichts-  und  Verwaltungsorganisation  bis  auf  die  Regierungszeit  Karl
Alberts  fort,  und  beabsichtigt,  in  einem  künftigen  dritten  Bande  mit  einer
Darstellung  der  Zeit  bis  zum  Erlass  der  Verfassung  sein  Werk  abzuschliessen.
  Auch  der  vorliegende  Teil  ist  auf  Grund  eingehender  archivalischer
Studien  bearbeitet,  im  übrigen  sind  ihm  die  Ergebnisse  der  Forschungen
STIEVES,  RIEZLERS  und  DÖBERLs  zu  gute  gekommen.

Die  Grundzüge  der  bairischen  Gerichts-  und  Verwaltungsorganisation
haben  sich  in  der  Zeit  von  1598—1745  gegenüber  der  vorhergehenden
Periode  nicht  geändert.  Die  einmal  vorhandenen  Behördenkörper  werden
weiter  ausgebaut,  erleben  aber  auch  zuweilen  eine  Rückbildung  dadurch.
dass  das  eine  oder  andere  Organ  bevorzugt  wird,  und  die  Geschäfte  eines
andern  übernimmt,  oder  dass  ein  bisher  selbständig  arbeitendes  Organ  der
Aufsicht  eines  andern  unterstellt  wird.  Unter  den  Verwaltungsbehörden
verliert  das  ältere  Zentralorgan,  der  Hofrat,  gegenüber  dem  jüngeren,
in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Herrscher  stehenden  Geheimen
Rate  an  Bedeutung.  Dieser,  aus  dem  Bedürfnisse  hervorgewachsen,  die
wichtigsten,  vor  allem  die  auswärtigen  Angelegenheiten  durch  hervorragend
sachkundige  Männer  im  engsten  Kreise  beraten  zu  lassen,  erweitert  sich
allmählich  zu  dem  wichtigsten  Regierungskollegium.  Hatte  er  ursprünglich
  nur  die  Aufgabe,  den  Fürsten  zu  beraten,  ohne  selbst  zu  beschliessen,
  so  bringt  es  die  Uebertragung  weiterer  Geschäfte  mit  sich,
dass  der  Herrscher  dem  Geheimen  Rat  wieder  eine  Reihe  weniger  bedeutender
  Angelegenheiten  zur  selbständigen  Erledigung  überlässt,  und  dass  auf
diese  Weise  der  Geheime  Rat  zu  einem  selbständigen  Regierungsorgan
wird.  Die  Folge  ist,  dass  aus  dem  Geheimen  Rat  ein  engerer  Kreis  herausgehoben
  wird,  die  „Geheime  Konferenz“  (1726).  Der  Verf.  führt
diesen  neuen  „Ausschuss  des  geheimen  Rats“,  der  ein  Rat  der  Vertrauten
        <pb n="335" />
        —  325  —

des  Herrschers,  ohne  besondere  Verfassung  und  ohne  Kanzlei  ist,  auf  das
Vorbild  der  österreichischen  Konferenz  zurück.  Wie  dem  auch  sein  mag,
zweifellos  führten  die  Verhältnisse  selbst,  wie  in  Frankreich  und  in  anderen
Staaten  zur  Bildung  eines  solchen  „Kabinetts“.  Bemerkenswert  ist,  dass  in
dieser  Geheimen  Konferenz  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen
Mitglieder  nach  dem  Realsystem  erfolgte.

Ausser  der  durch  den  Erwerb  der  Oberpfalz  notwendig  gewordenen
Eingliederung  des  dortigen  Verwaltungskörpers,  hat  lediglich  die  Tätigkeit
der  staatlichen  Verwaltung  auf  dem  Gebiete  der  Volkswirtschaft,  vor  allem
des  Gewerbewesens  zur  Bildung  eines  neuen  Organs,  des  Kommerzkollegiums
  geführt.  In  den  Anfängen  der  Regierungszeit  Maximilians  ].
wurde  neben  dem  Zentralorgan  der  Finanzverwaltung,  der  Hofkammer,
zu  deren  Aufgaben  die  Hebung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Landes
gehörte,  eine  Kommission  gebildet,  zu  deren  Mitgliedern  höhere  Verwaltungsbeamte,
  sowie  Beamte  der  Münchener  Stadtverwaltung,  sämtliche  im
Nebenamte,  berufen  wurden.  Nachdem  diese  Kommission,  deren  Hauptaufgabe,
  Einführung  neuer  Gewerbe,  vor  allem  infolge  fiskalischer  Bedenken
nicht  erreicht  wurde,  während  des  dreissigjährigen  Kriegs  sich  aufgelöst
hatte,  wurde  durch  Max  Emmanuel  ein,  lediglich  aus  Juristen  zusammengesetztes
  Kommerzkolleg  geschaffen,  das  im  ganzen  die  Obliegenheiten
eines  heutigen  Handelsministeriums  zu  erfüllen  hatte.  Auch  die  Tätigkeit
dieser  Behörde  wurde  zu  Beginn  des  18.  Jahrhunderts  unterbrochen  und
erst  unter  Karl  Albert  wieder  aufgenommen.  Der  Verfasser,  der  dankenswert
  bei  den  wichtigeren  Institutionen  die  Verhältnisse  der  andern  deutschen
  Territorien  vergleichend  heranzieht,  weist  darauf  hin,  dass  in  Brandenburg-Preussen
  erst  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  eine  planmässige  Handelsund
  Gewerbepolitik  beginne,  und  dass  erst  unter  Friedrich  dem  Grossen
mit  der  Begründung  des  V.  Departements  im  Generaldirektorium  eine  besondere
  Behörde  für  diesen  Zweig  der  staatlichen  Tätigkeit  geschaffen
worden  ist.

Der  Verf.  begnügt  sich  nicht  damit,  die  Verwaltungsorganisation
selbst  darzustellen,  sondern  bringt  auch  materiell  vielfach  reiche  Angaben
über  den  Geschäftskreis  der  einzelnen  Behörden  und  die  Art  der  Sachbehandlung.
  Vielleicht  möchte  man  hiebei  nur  noch  nähere  Auskunft  über
das  Verhältnis  von  Gericht  und  Verwaltungsbehörden,
wie  über  die  Verwaltungsrechtsgrundsätze  wünschen.

Der  Verf.  kommt  zu  einem  im  ganzen  recht  günstigen  Urteil  über  das
Funktionieren  des  Verwaltungsorganismus  und  über  die  Ausübung  der  Rechtspflege
  —  wenigstens  für  die  Zeit  des  bedeutendsten  und  pflichttreuesten
Fürsten  dieser  Periode,  Maximilians  I.  Er  führt  im  Gegensatz  zu  dem
harten  Urteil,  das  Friedrich  Wilhelm  I.  in  seinem  Testament  an  seinen
Sohn  (1722)  über  sein  Beamtentum  fällt,  Aeusserungen  Maximilians  I,  und
von  Zeitgenossen  an,  aus  denen  eine  hohe  Einschätzung  des  Beamtentums
        <pb n="336" />
        —  326  —

und  eine  günstige  Beurteilung  der  Rechtspflege  in  Bayern  sich  ergeben.
Ob  sich  die  Organisation  und  die  ihr  dienende  Beamtenschaft  wirklich  so
bewährt  habe,  möchte  doch  zweifelhaft  erscheinen.  Die  Aemterorganisation
litt  wie  in  anderen  Ländern,  vor  allem  in  Frankreich,  unter  dem  Feodalisierungsprozess,
  der  sich,  wie  einst  im  Reich,  jetzt  in  den  kleinen  Territorien,
  freilich  ohne  nachhaltige  Wirkung,  wiederholte.  Das  Amt  wurde
zur  Pfründe.  Das  Exspektanzenwesen,  die  Erblichkeit  der  Aemter,  die
Häufung  von  Aemtern  in  der  Person  eines  Beamten  zum  Zweck  der  Gehaltserhöhung
  mussten  der  ordnungsmässigen,  pflichttreuen  Verwaltung  im  höchsten
  Grade  hinderlich  sein.  Es  ıst  bezeichnend  für  den  Stand  dieser  Verwaltung,
  der  die  Kontrolle  der  Oeffentlichkeit  vollkommen  fehlte,
dass  die  Staatsleitung  zu  dem  Mittel  der  heimlichen  Ueberwachung  der
Beamten  durch  Kundschafter,  zum  Teil  durch  ihre  eigenen  Untergebenen
greifen  zu  müssen  glaubte.  Diese  von  Maximilian  I.  eingeführte  Massregel
  —  RIEZLER  glaubt  sie  auf  den  Einfluss  des  jesuitischen  Erziehungssystems
  zurückführen  zu  sollen  —  ist  jener  Zeit  nichts  Fremdes.  Auch  die
Verwaltung  Friedrich  Wilhelms  I  machte  von  ihr  Gebrauch.

Wenn  der  vorliegende  Band  auch  nach  Lage  der  Dinge  nicht  viele
neue  Gesichtspunkte  für  die  Erkenntnis  der  Gesamtentwicklung
bringen  konnte,  so  ist  er  doch  eine  weitere  wertvolle  Bereicherung  der
bairischen  Rechtsgeschichte,  wie  der  Geschichte  von  der  Entstehung  des
modernen  deutschen  Staats  überhaupt.

München.  Dr.  jur.  KarlRothenbücher.
        <pb n="337" />
        ARCHIV

FÜR

ÖFFENTLICHES  RECHT.

HERAUSGEGEBEN
VON
Dr.  PAUL  LABAND  Dr.  OTTO  MAYER
PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  STRASSBURG  1.  F.  PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  LEIPZIG
UND

Dr.  FELIX  STOERK

PROFESSOR  DER  RECHTE  IN  GREIFSWALD.

ZWEIUNDZWANZIGSTER  BAND.

DRITTES  UND  VIERTES  HEFT.

 

TÜBINGEN
VERLAG  VON  J.  ©.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)
190%.

(Ausgegeben  im  Januar  1908.)

Mit  Beilagen  vom  Verlag  der  Arbeiterversorgung  A.  Troschel  in  Gross-Lichterielde  und

von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Tübingen.
        <pb n="338" />
        INHALT.

Aufsätze.

EpuvArnD  HuprıcH,  Die  Entziehung  verliehener  Ehrentitel  in  Preussen
FuLp,  Die  Anbringung  eines  Reklameplakats  und  die  Unterlassungsklage
B.  HıLse,  Zur  Reorganisation  des  Handwerks  .
WARHANEK,  Zur  Frage  der  Wiedererlangung  der  Unbescholtenheit
ERNST  RADNITZKY,  Meeresfreiheit  und  Meeresgemeinschaft
Karı  HUGELMANN,  Das  Alferspluralwallrecht  und  die  österreichische
Wahlreform  .  .
.  H.  P.  InHULsen,  Englands  Stellung.  zum  indischen  Problem
Gosmav  RAUTER,  Aufgaben  und  Stellung  des  Patentanwaltes
RıssoM,  Strafurteil  und  Ehrengericht

Literatur.

Damme,  Das  deutsche  Patentrecht.  Referent:  BoLzE  .
FInGER,  Das  Reichsgesetz  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen  9.  Aufl.

Referent:  BOLZE  ..  ren
Ernst  Isay,  Die  Staatsangehörigkeit  der  juristischen  Personen.  Referent:
PıLory

FRANZ  FLORACK,  Die  Schutzgebiete,  ihre  Organisation  in  Verfassung
und  Verwaltung.  Referent:  EnLer  v.  HOFFMANN  .

EpoMUND  BERNATZIK,  Die  Österreichischen  Verfassungsgesetze.  —  Gu-STAV
  STEINBACH,  Die  ungarischen  Verfassungsgesetze.  Referent:
Dr.  von  HEeRRNRITT  0

Huco.Preuss,  Die  Entwicklung  des  deutschen  Städtewesens.  Erster
Band:  natwick  ungsgeschichte  der  deutschen  Stadtverfassung,  Referent:
  HEUSLER  .  ..

R.  RaynAup,  Droit  international.  ouvrier.  _  Referent:  Docnow

Dr.  Wussow,  Die  Haftpflicht  der  Strassenbahnen  .

Pontus  FAHLBECK,  La  constitution  suedoise  et  le  parlementarisme  ı  moderne.
  Referent:  HoLTEn-BECHTOLSHEIM

M.  SCHLAYER,  Militärstrafrecht.  Referent:  RıssoM

ALBERT  ZORN,  Grundzüge  des  Völkerrechts.  2.  Aufl.  Referent:  STORRK

WARNEYERs  Jahrbuch  der  Entscheidungen

Sachregister

Seite
327
369
382
398
416

448
464
476
515

530

932

994

941

545
549
946

948
599
994
596
597

 

VERLAG  voN  J.  C.  B.  M  OHR  (PAUL  SIRBECK)  IN  TOBINGEN.

Unter  der  Presse:

Völkerrecht.

Von

E.  von  Ullmann,

Professor  in  München.

 

(Das  Oeffentliche  Recht  der  Gegenwart.  Systematischer  Teil.)
        <pb n="339" />
        —  327  —

Aufsätze.

Die  Entziehung  verliehener  Ehrentitel
in  Preussen,

Von

Professor  Dr.  EDUARD  HUBRICH.

Der  Art.  50  preuss.  V.-U.  lautet:  „Dem  Könige  steht  die
Verleihung  von  Orden  und  andern  mit  Vorrechten  nicht  verbundenen
  Auszeichnungen  zu“.  Obwohl  nach  Art.  4  V.  alle
Preussen  vor  dem  (Gesetz  gleich  sind  und  Standesvorrechte  nicht
stattfinden,  erachtete  der  Verfassungsgesetzgeber  es  „der  Würde
der  Nation  für  angemessen,  den  um  sie  verdienten  Männern  die
einzig  entsprechende  Belohnung  der  dankbaren  öffentlichen  Anerkennung
  zu  gewähren  und  sie  zu  eigenem  Vorteil  und  eigener
Ehre  als  Muster  der  Nacheiferung  aufzustellen“.  In  diesem  Sinne
gewährte  daher  Art.  50  dem  alle  Rechte  und  Pflichten  des
Staats  in  seiner  Person  vereinigenden  Staatsoberhaupt  Ssıu
13  ALR.)  die  Befugnis  der  Verleihung  gewisser  „mit  Vorrechten
nicht  verbundener“  Ehrenauszeichnungen.  Ausser  den  namentlich
  aufgeführten  Ordensauszeichnungen  wollte  dabei  der  Verfassungsgesetzgeber
  mit  dem  Art.  50  „nurnoch  das  Recht  des
Königs  zur  Verleihung  von  blossen  Titeln“  und  von

Archiv  für  öffentliches  Recht,  XXIL  3  u.  4.  22
        <pb n="340" />
        —  32383  —

Adelsprädikaten  treffen!.  Es  ist  auch  in  der  Theorie  herrschende
Ansicht,  dass  die  sog.  „Amts-  oder  Diensttitel“  von  dem  Art.
50  V.  nicht  berührt  werden  sollten,  zumal  sie  nach  dem  dem
Art.  47  V.  nicht  zuwiderlaufenden  (Art.  109  V.)  und  als  Teil
des  inneren  Staatsrechts  für  das  ganze  preuss.  Staatsgebiet  geltenden
  $  84  II  10  ALR.  schon  „durch  die  über  die  Berufung  zu
einem  Amte  ausgefertigte  Bestallung“  erworben  werden.  Nur
für  die  „Ehrentitel“,  die  an  sich  unabhängig  von  einer  staatsdienstlichen
  Stellung  des  Inhabers  sind  und  nur  eine  der  Person
des  letzteren  geltende  Auszeichnung  bezwecken,  hat  Art.  50  V.
rechtliche  Bedeutung.

Es  hat  sich  nun  die  Streitfrage  erhoben,  ob  der  König,  wie
er  auf  Grund  von  Art.  50  V.  nach  einseitigem  Ermessen  Ehrentitel
  verleihen,  auch  mit  dem  gleichen  einseitigen  Ermessen  erteilte
  Ehrentitel  wieder  entziehen  darf,  insbesondere  bei  hervortretender
  persönlicher  Unwürdigkeit  des  Beliehenen.  Eine  befriedigende
  Erledigung  der  Kontroverse  ist  nicht  ohne  Eingehen  auf
die  Rechtsgeschichte  möglich.

Schon  das  ALR.  sagte  $  7  II  13:  „Privilegia  als  Ausnahmen
  von  dergleichen  Gesetzen  zu  bewilligen,  Standeserhöhungen,
  Staatsämter  und  Würden  zu  verleihen,  gebührt  nur  dem
Oberhaupt  des  Staates“.  Der  $  7,  welcher  formell  gemeines  jus
scriptum  für  die  gesamte  damalige  Hohenzollernmonarchie  schuf,
traf  mit  dem  Ausdruck  „Würden“  auch  die  sog.  „Ehrentitel“  ?;
doch  stellte  er  damit  nach  seinem  Wortlaut  unmittelbar  zunächst
nur  einen  gesetzlichen  Titel  für  die  Verleihung,  nicht  für  die
Wiederentziehung  eines  Ehrentitels  dar.  Nichtsdestoweniger  war

!  Bericht  des  Zentralausschusses  I  K.  Sten.  B.  S.  1221.

2  Vgl.  J.  J.  Moser,  Von  der  Landeshoheit  in  Gnadensachen  1773  S.  26:
‚Die  Würden...  bestehen  in  einem  bestimmten  Vorzug  welchen  die  damit
Begnadigte  vor  andern  Personen  geniessen  sollen.  Es  giebt  derselbigen  gar
verschiedne  Gattungen:  Einige  bestehen  in  einem  blossen  Titul  und  Rang...
Einige  haben  äusserliche  Merkmale  der  Würde  z.  E.  Ritterorden;  ...  Einige
endlich  seynd  erblich  z.  E.  die  Erb-Hofümter.*
        <pb n="341" />
        —  329  —

auch  nach  Emanation  des  ALR.  die  Wiederentziehung  verliehener
  Ehrentitel  nicht  rechtlich  unmöglich.

(tegen  Ausgang  des  18.  Jahrhunderts  betrachtete  das  gemeine
deutsche  Staatsrecht,  an  dessen  damalige  Grundsätze  die  staatsrechtliche
  Partie  des  ALR.  im  wesentlichen  sich  anschliesst,
die  Führung  von  äusseren  Ehrenzeichen  und  Ehrentiteln  nicht
mehr  als  eine  Sache  „der  natürlichen  Freiheit“  des  Einzelnen.
Der  Fürst  galt  für  den  Umfang  seiner  Herrschaft  als  Quelle
aller  äusseren  rechtlich  zulässigen  Ehren.  MUELLERsS  Promtuarium
  juris  IX.  1788  S.  2336  stellt  den  Satz  auf:  Non  negandum
quidem  Principem  omnis  dignitatis  primarium  fontem  esse,  sed
haec  a  Principe  ex  superioritate  territoriali  concessa  dignitas
territorii  cancellos  non  egreditur.  So  erachtete  man  das  Tragen
von  „Ordenszeichen“  von  einer  vorherigen  Verleihung  des  Fürsten
abhängig  (MUELLER,  Promt.  jur.  VIII  s.  h.  v.),  nicht  minder
aber  auch  den  Gebrauch  blosser  „Ehrentitel“  ®.  Besonders  instruktiv
  für  die  Erkenntnis  der  in  Deutschland  in  der  zweiten
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  herrschenden  Rechtsauffassung  ist
folgende  Stelle  aus  PÜTTERs  Auserlesene  Rechtsfälle  II.  4.
8.  1019  (Responsum  im  Namen  der  Göttingischen  Juristen-Facultät
abgefasset  im  Feb.  1767):

„Dennoch  aber  und  dieweil  1)  nach  der  heutigen  Verfassung  eine  ausgemachte
  Sache  ist,  dass  die  Tragung  solcher  Ehrenzeichen,  die  mit  gewissen
  Ehrenstellen  oder  mit  der  Aufnahme  in  diese  oder  jene  Gesellschaft
verbunden  seyn,  und  als  ein  äusserliches  in  die  Augen  fallendes  Kennzeichen
  eines  darinn  zu  setzenden  Vorzuges  solche  Personen  von  andern  zu
unterscheiden  dienen  sollen,  keineswegs  so  angesehen  wird,  als  ob  sie  in
der  natürlichen  Freyheit  beruhe,  und  von  einer  jeden  Gesellschaft  für  sich
nach  eigner  Willkühr  eingeführet  werden  könne;  vielmehr  2)  nach  eben
den  Grundsätzen,  wie  dasiusmunerum  et  honorum  überhaupt
einRegal  ist,  so  dass  weder  eigentliche  Ehrenstellen,  noch  die  damit
verknüpften  oder  auch  für  sich  zu  gebrauchenden  äusserlichen  Unterscheidungs-Zeichen,
  sobald  nur  im  geringsten  einiger  Vorzug  oder  praeeminentia
ciuilis  darinn  liegt,  von  keiner  Privat-Person  ohne  höhere  Bewilligung  ein-—&amp;lt;—

  00.

®  Vgl.  Ca.  WoLrr,  Jus  naturae  VIII  S.  580,  588.  J.  J.  Moser,  Von
der  Landeshoheit  in  Gnadensachen  S.  22.

22*
        <pb n="342" />
        —  330  —

geführet  werden  können,  so  auch  billig  der  Gebrauch  der  Ordens-Zeichen
dahin  gehöret,  und  ohne  besondere  Verleyhung  von  Rechtswegen  nicht  gestattet
  wird;  wie  dann  3)  noch  ganz  neuerlich  aus  den  öffentlichen  Nachrichten
  zu  erseben  gewesen,  dass  Se.  Königliche  Majestät  in  Preussen  verschiedenen
  in  dero  Landen  befindlichen  Stiftern  die  Tragung  solcher  Ordens-Zeichen,
  nach  deren  zugleich  vorgeschriebener  genauen  Bestimmung,  als
eine  besondere  Gnade  gestattet.“

Den  Umfang  des  dem  Regenten  zugeschriebenen  jus  honorum
  bestimmte  aber  KREITTMAYR  (Staatsrecht  1769  S.  29)  im
einzelnen  wie  folgt:

„Den  Fürsten-,  Grafen-,  Freyherrn-.  Ritter-  und  Adelstand  verleihen
gemeine  Bauerngüter  in  adeliche  Sitze,  Schlösser  und  Herrschaften  verwandeln,
  oder  diese  zu  Fürstenthümern  erheben,  Ritterorden  errichten,  und
die  denselben  anhangende  Ehrenzeichen  oder  Distinctionen  mittheilen,
doctores  comites  palatinos,  notarios,  poetas  laureatos  creiren,  und  andere
hoh  oder  niedere  Dignitäten,  Ehrenstellen,  Titeln  und  Wappen  conferiren,
Rang-,  Ceremoniel-  und  Hofordnungen  machen,  sind  lauter  jura  majestatica
et  regalia,  mittels  welcher  man  Leute,  so  sich  um  das  gemeine  Beste  verdient
  gemacht  haben,  sowohl  selbst  als  an  den  ihrigen  zu  distinguiren,  und
auf  eine  dem  aerario  nicht  zur  Last,  sondern  der  Tax  halber  vielmehr  zum
Nutzen  gereichende  Art  zu  belohnen  sucht,.*“

Indem  aber  das  gemeine  deutsche  Staatsrecht  in  der  zweiten
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  „den  Regenten“*  zum  Träger  eines
besonderen  Ehrenhoheitsrechts  machte,  wurde  doch  nicht  im  Anschluss
  hieran  von  den  Staatsrechtlern  mit  gleicher  Präzision
auch  ausgesprochen,  dass  der  Regent  analog  die  verliehenen
*  Ehren  einseitig  wiederentziehen  dürfe.  Vielmehr  meint  MUELLERS
Promt.  jur.  IX  8.  2335:  Etiam  in  materia  praecedentiae  quilibet
  in  sua  possessione  vel  quasi  manutenendus  venit,  ita,  ut
nec  is,  cui  jura  Principis  competunt,  indiscreto  quodam  arbitrio

*  Auf  die  besondere  Verteilung  der  hier  in  Frage  stehenden  Gerechtsame
  zwischen  dem  Kaiser  und  den  deutschen  Landesherrn  braucht  hier
nicht  näher  eingegangen  zu  werden.  Vgl.  die  nähere  Darstellung  bei
J.  J.  Moser  S.  1  f,  der  zu  KREITTMAYRs  Ausführung  sich  in  gewisser
Hinsicht  skeptisch  verhält  (z.  B.  S.  16  in  Betreff  der  Standeserhöhungen,
S.  29)  und  auch  betont,  wie  sehr  das  praktische  Leben  zwischen  den  von

grösseren  oder  von  kleineren  Landesherrn  erteilten  Ehrenauszeichnungen
unterscheide  8.  2,  28.
        <pb n="343" />
        —  331  —

jus  eius  de  regula  adimere  potest.  Aber  auf  die  hier  in  Rede
stehende  Verleihung  von  „honores“  durch  den  Regenten  wandte
das  gemeine  deutsche  Staatsrecht  jener  Zeit  anstandslos  den
Privilegienbegriff  an’,  und  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass
man  auch  auf  die  Frage  der  Wiederentziehung  verliehener  honores
  die  damals  über  die  Privilegienentziehung  ausgebildeten
allgemeinen  Grundsätze  für  anwendbar  hielt.

Die  gemeinrechtliche  Theorie  unterschied  schon  in  der
zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  zwischen  jus  singulare,
Privileg  im  engeren  (eigentlichen)  Sinn  und  Dispensation,  alle
drei  Begriffe  allerdings  mitunter  der  Gesamtbezeichnung  der
„Privilegien  im  weiteren  Sinne“  eingliedernd.  Jus  singulare  war
das  an  sich  „im  gemeinen  Recht“  gegründete,  für  ganze  Klassen
von  Personen  und  Handlungen  gegebene  Sonderrecht,  das  Privilegi.
  e.  S.  und  die  Dispensation  waren  aber  an  sich  Akte  des  Gesetzgebers,
  welche  für  individuell  bestimmte  Personen  (einschliesslich
der  „moralischen“)  Ausnahmen  von  dem  gemeinen  Recht  machten.
Die  Dispensation  'erschöpfte  dabei  ihre  Wirkung  in  einem  einzelnen
  Fall,  das  Priv.  i.  e.  S.  aber  stellte  in  Ansehung  eines
gewissen  Rechtssubjekts  eine  Ausnahme  vom  gemeinen  Recht
dergestalt  auf,  dass  solche  sich  nicht  bloss  auf  einen  einzelnen
Fall,  sondern  auf  alle  oder  mehrere  zukünftige  Fälle  von  gleicher
Art  erstreckte®.  Dass  ein  Priv.  i.  e.  S.  eine  Rechtsbegünstigung
  gewähre,  galt  nicht  als  begifflich  notwendig,  sondern  nur
tatsächlich  als  Regelfall.  In  den  einzelnen  Reichsterritorien  schrieb
man  die  Erteilung  der  Priv.  i.  e.  S.  jedem  Reichsstand  vermöge
  der  Landeshoheit  zu  und  meinte,  dass  der  Landesherr  dabei
  „ordentlicher  Weise  durch  Concurrenz  der  Landstände  nicht
eingeschränkt  sei,  wenn  nicht  das  Object  des  Privilegiums  so

 

°  J.  J.  Moser  S,  49;  GLück  I  1797  S.  567  II  4;  HABeruın  II  193,  200;
Rernm,  Prüdikat-  und  Titelrecht  1905  S.  250,  355;  v.  GERBER,  Ges.  jur.  Abh.
1872  8.  471,  478.

®  Guöck  1  549,  553,  555,  558;  Leıst  S.  270  £.
        <pb n="344" />
        —  332  —

beschaffen,  dass  dabey  vermöge  der  Landesverfassung  der  ständische
  Oonsens  erfordert  werde“  ?”.  Letzteres  war  aber  der  Fall,
wenn  der  Regent  durch  ein  Privileg  der  Landstände  „eigene
(Grerechtsame  und  Freiheiten“  einschränken  wollte,  z.  B.  sollte,
„wenn  von  seiten  der  Landschaft  eine  gewisse  Summe  bewilligt
ist,  welche  in  die  landschaftliche  Kasse  fliesst,  der  Fürst  für
sich  keine  Befreiung  von  dieser  Steuer  erteilen“®.  Was  das  Erlöschen
  eines  Privilegs  anbetrifit,  so  liess  die  gemeinrechtliche
Theorie  abgesehen  von  den  aus  „der  Beschaffenheit  des  Privilegiums
  selbst“  sich  ergebenden  Verlustursachen  zunächst  die

Verwirkung  durch  —  dolosen  —  Missbrauch  von  seiten  des
Privilegierten  zu:  „nach  gehöriger  Untersuchung  der  Sache“
sollte  hierauf  —  richterlich  —  erkannt  werden,  wenn  der  Missbrauch

  dem  Staate  besonders  nachteilig  war.  Inwiefern  aber
der  Landesherr  als  Gesetzgeber  ein  erteiltes  Priv.,
das  eine  Rechtsbegünstigung  in  sich  schloss  (wohltätiges,  favorables
  Priv.)  einseitig  widerrufen  könne,  war  unter  den  Rechtslehrern
  sehr  streitig!  „Einige  räumten  dem  Landesherrn  hierin
ein  freies  und  unumschränktes  Recht  ein.“  Andere  unterschieden,
  ob  das  Priv.  von  dem  Privilegierten  aus  blosser  Gnade  des
Regenten  oder  vermöge  eines  lästigen  Vertrags  erworben  war.
Die  herrschende  Meinung  nahm  aber  an,  dass  der  Regent  nur
dann,  wenn  er  sich  gleich  bei  der  Privilegienerteilung  durch
ausdrückliche  Klausel  den  Widerruf  vorbehalten  habe  (z.  B.  „auf
Wohlgefallen“  etc.),  das  Priv.  zu  allen  Zeiten  widerrufen  dürfe;
solches  Priv.  nehme  in  der  Tat  die  Natur  eines  Prekariums  an.
Beim  Fehlen  einer  derartigen  Widerrufsklausel  aber  liege  schon
in  der  Erteilung  und  Annehmung  eines  Privilegs  —  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  der  Privilegierte  eine  Gegenleistung  zu
machen  habe  oder  nicht  —  ein  Vertrag,  der  wie  andere  Ver- 



 

°  POTTER  S.  244;  Leist  S.  299;  GLück  II  12.
8  HÄBERLIN  II  188;  PüTTER,  Auserlesene  Rechtsfälle  II  4  S.  1047;
GERBER,  Ges.  jur.  Abh.  S.  472  £.
        <pb n="345" />
        —  3353  —

träge  „dem  Staat  ebensowohl  als  seinen  Bürgern  heilig“  sein
müsse.  Alsdann  dürfe  das  (favorable)  Priv.  nicht  anders
widerrufen  werden,  „als  wenn  überwiegende  Gründe  des  gemeinen
  Wohls  die  Aufhebung  erfordern!“  „Entsteht  darüber
ein  Streit,  ob  ein  solcher  Fall  vorhanden  sei,  so  muss  die  Entscheidung
  dem  kompetenten  Richter  überlassen  werden.  Es  ist
auch  den  Rechten  und  der  Billigkeit  allerdings  gemäss,  dass  ein
solcher  Untertan,  dem  um  des  gemeinen  Besten  willen  sein  Priv.
genommen  wird,  wenn  er  solches  durch  lästigen  Vertrag  erworben
  hat,  hinlänglich  entschädigt  werde“  °.  Eine  derartige  Entziehung
  der  favorablen  Privilegien  aus  „überwiegenden  (sründen
des  gemeinen  Wohls“  war  überhaupt  nur  ein  spezieller  Anwendungsfall
  des  damals  angenommenen  jus  eminens  (imperium  et
dominium  eminens)  des  Regenten,  welches  in  Notfällen  ausnahmsweise
  unter  Durchbrechung  der  gewöhnlichen  Rechtsordnung
  auch  die  Beseitigung  wohlerworbener  Rechte  (jura  quaesita)
gestattete.e.  Andrerseits  erachtete  die  gemeinrechtliche  Theorie
es  auch  für  selbstverständlich,  dass  der  Landesherr  ein  erteiltes
Privileg  widerrufen  dürfe,  wenn  dasselbe  durch  Vorspiegelung
falscher  oder  Unterdrückung  wahrer  Tatsachen  (exceptio  sub-  et
obreptionis)  erschlichen  war  '°,

Nach  diesen  Ausführungen  über  die  Privilegienentziehung
richtete  sich  also  auch  die  Frage,  inwiefern  nach  gemeinem  deutschen
  Staatsrecht  gegen  Ausgang  des  18.  Jahrh.  eine  Wiederentziehung
  verliehener  honores  als  zulässig  galt.  J.  J.  MOSER,
Von  der  Landeshoheit  in  Gnadensachen  8.  5,  meinte  allerdings
noch  persönlich,  dass  bisweilen  eine  „Begnadigung“  die  Bedingung
der  Widerruflichkeit  bei  gewissen  Verhältnissen  „stillschweigend
mit  sich  trage“,  „z.  E.  wann  Jemand  einen  Ritterorden  erhält
und  er  begehet  etwas,  so  ihne  gleichsam  imfamiert,  und  aller

®  GLück  II  32—37;  HÄBERLIN  II  177;  Leist  S.  278;  J.  J.  Moser  S.  48;
S.  auch  ReHm,  in  Annalen  des  D.  Reichs  1884  S.  610  £.
10  GLück  I  543,  548;  HÄBERLIN  II  177.
        <pb n="346" />
        —  3314  —

ehrlichen  Gesellschafft  unwürdig  macht,  oder  er  geräth  in  solche
armselige  Umstände,  dass  er  betteln  muss,  (wie  mir  von  Königlichen
  Ordensrittern  dergleichen  bekannt  ist,)  so  kann  ihme  der
Orden  abgenommen,  oder  doch  von  ihme  zurückgefordert  werden“.
Doch  hob  er  andrerseits  entschieden  hervor:  „Gnadensachen  seynd
dennoch  ordentlicher  Weise  unwiderruflich“  (S.  5),  und  „Wann
auch  ein  Landesherr  seinem  eigenen  Unterthanen  einen  einmal
ertheilten  Titul  und  Rang  ohne  rechtliche  Ursach  wiederum  abnimmt,
  und  ihne  dadurch  offentlich  verschimpft,  halten  die
Reichsgerichte  dafür,  berechtigt  zu  seyn,  dem  Landesherrn  darinn
Einhalt  zu  thun.  In  Sachen:  Zu  Eichstätt  Domcapitul  contra
den  Bischoffen  daselbst,  rescribirte  der  Kayser  Anno  1749.
10  Dec.  dem  Bischoffen  unter  anderem:  Er  befehle  ihme  besonders,
alsofort  den  Capitularischen  Syndicum  Xetter  unverweilt  in  den
vorigen  Stand,  in  Ansehen  des  demselben  verkleinerlich  entzogenen
Hofraths-Rangs  und  Tituls  herzustellen“  (S.  23).

Das  ALR.  findet  in  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  der
gemeinrechtlichen  Theorie  seiner  Zeit  den  Gesetzesbegriff  in  einer
Norm  für  äussere  freie  menschliche  Handlungen,  welche  in  der
Norm  eine  originäre  Ordnung  nach  dem  Gesichtspunkt  der  Einheit
  erhalten.  Dass  die  im  Gesetzesbegriff  enthaltene  Norm  in
dem  Sinne  eine  „allgemeine“  sei,  dass  sie  sich  auf  eine  unbestimmte
  Anzahl  von  Fällen  anwenden  lassen  müsse,  erfordert  der
landrechtliche  Gesetzesbegriff  nicht.  Die  Entwicklung  der  Hohenzollernmonarchie
  zu  Ausgang  des  18.  Jahrh.  kennt  bereits  den
Begriff  des  Individualgesetzes,  welches  einen  einzelnen  Tatbestand
als  besondere  Einheit  für  sich  erfasst  und  selbständig  ordnet!!.

11  Vgl.  einerseits  STÖLZEL,  Suarez  S.  309,  wonach  dem  Grafen  v.  D.
ca.  1790  eine  Ehe  zur  linken  Hand  —  welche  „durch  die  Gesetze  noch  nicht
gestattet  sei“  —  nachgelassen  wurde  und  die  betreffende  Kabinettsordre
aussprach,  dass  dem  Absch.  9.  T.  1.  Entw.  des  G.B.  f.  d.  Pr.  St.  „in  Ansehung
  des  gegenwärtigen  Falles  gesetzliche  Kraft  ausdrücklich  beigelegt“
werde,  andrerseits  die  Erwähnung  der  „von  dem  Landesherrn  in  einzelnen
Fällen  getroffenen  Verordnungen“  in  $  5  Einl.  ALR.
        <pb n="347" />
        --  335  —

Auch  der  $  7  IL  13  AULR.  trifft,  wenn  er  von  dem  Majestätsrecht
  spricht,  „Privilegia  als  Ausnahmen  von  dergleichen
Gesetzen  zu  bewilligen“,  nach  Massgabe  seiner  Entstehungsgeschichte!?
  die  Priv.  i.  e.  S.  und  die  Dispensationen  und  zwar
dabei  wohl  in  einem  den  Begriff  des  Individualgesetzes  überhaupt
miterschöpfenden  Sinne.  Der  Dispensationsbegriff  wurde  damals
jedenfalls  nicht  bloss  bezogen  auf  eine  zukünftige,  in  den  Gesetzen
  verbotene  oder  befohlene  Handlung,  sondern  auch  auf  eine
schon  geschehene  Handlung,  deren  nachteilige  Rechtswirkung  zu
beseitigen  war,  wie  endlich  auch  auf  die  selbständige  Neuordnung
  einer  Einzelhandlung,  für  welche  es  in  der  bestehenden
Rechtsordnung  an  einer  Norm  an  sich  gebrach®®.  Mit  dem
Majestätsrecht  „Privilegia  als  Ausnahmen  von  dergleichen  Gesetzen
  zu  bewilligen“,  stellt  aber  der  Gesetzgeber  in  &amp;amp;  7  II  13
noch  das  Recht,  „Standeserhöhungen,  Staatsämter  und  Würden
zu  verleihen“,  deshalb  ausdrücklich  zusammen!  weil  er  darin
nur  spezielle  Anwendungsfälle  des  Privilegienbegrifis  ı.  e.  8.
sieht.  Was  die  Frage  der  Wiederentziehung  dieser  drei  Gruppen
von  Privilegien  anbetrifft,  so  gab  das  ALR.  darüber  besondere
Vorschriften  in  $$  81  f.  II  9  in  Betreff  des  Verlustes  des  Adels

12  Eine  Separatarbeit  von  mir  bringt  binnen  kurzem  eine  erschöpfende
Beleuchtung  der  rechtsgeschichtlichen  Entwicklung  des  Gesetzesbegriffs
nach  preuss.  Staatsrecht.  Auch  O.  T.  Entsch.  57  S.  132  rechnet  den  Dispensationsbegriff
  unter  die  Privilegia  des  $  7  II  13.

13  Vgl.  GLück  I  555  £.

1%  Ueber  Standeserhöhungen,  welche  die  Hohenzollernregenten  seit  dem
grossen  Kurfürsten  selbständig  aussprachen  vgl.  J.  J.  Moser,  Von  der
Landeshoheit  in  Gnadensachen  S.  20,  „und  (vom  gr.  K.)  hat  man  eine  Verordnung
  von  1686  darinn  es  heisst:  Und  soll  hinkünfftig  Niemand  eines
von  Uns  erlangenden  Ehrentituls,  noch  auch  des  Herrn-  und  Adel-Standes,
in  welchen  er  entweder  von  Uns  selbst  oder  sonst  von  Andern,  erhoben
worden,  sich  anzumassen  haben“  ibid.  Ferner  J.  J.  Moser  8.  15:  „In
Kayser  Friderichs  III.  Freiheitsbrief  (für  die  Erzherzöge  von  Oesterreich)
von  1453  lautet  es:  ..  vergunnen  Wir  Ihn,  dass  sie  Grafen,  Freyen,  Herren,
Ritter,  Knecht  und  Edelleut,  die  ihrer  Würd  nicht  gebrauchen,  als  recht
ist,  davon  entsetzen  von  aller  ihrer  Würd,  auch  den,  die  es  verschulden,
der  Ritterschaft  Zierheit  abnehmen  und  von  ihnen  aufheben  mögen“.
        <pb n="348" />
        —  3356  —

und  in  88  94—103  II  10  in  Betreff  des  Verlustes  der  Staatsämter
  (vgl.  84,  64  f.  Il  10).  Doch  steht  sofort  nichts  der  Annahme
im  Wege,  dass  der  Gesetzgeber  des  ALR.,  wenngleich  er  dem  in
$  7  II  13  ausdrücklich  anerkannten  Recht  des  Staatsoberhaupts,
„Würden“  und  damit  blosse  Ehrentitel  zu  verleihen,  nicht  auch
ausdrücklich  das  Recht  der  Wiederentziehung  anfügte,  nicht  auch
auf  diese  Frage  die  von  ihm  aufgestellten  allgemeinen  Regeln
über  Entziehung  von  favorablen  Privilegien  i.  e.  8.  für  anwendbar
  erachtet  hätte.

In  dieser  Hinsicht  gestatteten  zunächst  der  $  72  Einl.  ALR.
eine  richterliche,  entschädigungslose  Aberkennung,  wenn  der
Privilegierte  „eines  groben  Missbrauchs  seines  Privilegii  zum
Schaden  des  Staats  oder  seiner  Mitbürger  schuldig  befunden“

ward,  und  sodann  die  $8$  70,  71  —  nach  der  authentischen
Interpretation  durch  die  K.O.  v.  4.  XII.  1831  (Ber.  d.  St.  M.
v.  16.  XI.  1831)  —  eine  Entziehung  durch  Verwaltungsakt

  „aus  überwiegenden  Gründen  des  gemeinen  Wohls“
gegen  hinlängliche,  durch  Vertrag  oder  rechtliches  Erkenntnis
festzusetzende  Entschädigung,  ohne  Rücksicht,  ob  das  Privileg
durch  lästigen  Vertrag  erworben  war  oder  nicht!”.  So  wurde
durch  88  70,  71  Einl.  nicht  betroffen  die  Privilegienaufhebung
durch  einen  Gesetzgebungsakt  des  Landesherrn.  Die  88  63—72
Einl.  regelten  überhaupt  nicht  erschöpfend  das  Erlöschen
von  favorablen  Privilegien  i.  e.  S.,  für  welche  sie  allein  gegeben
waren!®.  Indem  die  Einl.  besagte  $  59:  „Gesetze  behalten  so
lange  ihre  Kraft,  bis  sie  von  dem  Gesetzgeber  ausdrücklich  wieder
  aufgehoben  werden“  und  8  62:  „Bei  Aufhebung  besonderer
Statuten,  Provinzialgesetze  und  Privilegien  müssen  diejenigen,
  die  es  zunächst  angeht,  mit  ihrer  Notdurft  gehört  werden“
  —  war  damit  noch  die  besondere  Möglichkeit

»  0,  T.  IS.14  VII  1865;  STRIETHORST,  Arch.  60  $.  112;  Koch  Kom.  1
S.  63;  vgl.  auch  AnscHÜTz,  Verwaltungsarchiv  V  72  f.  114.
ı#  OVG.  IS.  2  VI  1880  Bd.  6  S.  121.
        <pb n="349" />
        —  337  —

einer  Privilegienaufhebung  durch  einen  Gesetzgebungsakt  des
Landesherrn  anerkannt:  ohne  Rücksicht  namentlich  auf  den  Inhalt
  der  8$  70—72  Einl.’%°.  Eine  Entschädigung  erhielt  in  diesem
Falle  der  Privilegierte  nur,  wenn  der  Gesetzgebungsakt  des
Landesherrn  dies  ausdrücklich  vorsah'”.  Nach  $  62  sollte  freilich
  der  Landesherr  dabei  den  Privilegierten,  den  die  Sache  „zunächst
  anging“,  mit  seiner  Notdurft  hören,  ohne  dass  jedoch  über
die  Beobachtung  des  8  62  im  Einzelfall  der  Richter  anzurufen
war!®.  Ganz  unzweifelhaft  durfte  aber  der  Hohenzollernkönig
nach  Emanation  des  ALR.  die  entschädigungslose  Aufhebung  von
Privilegien  i.  e.  S.  in  einem  „allgemeinen“  Gesetz  aussprechen  '”.
Ein  solcher  „allgemeiner“  Gesetzgebungsakt  vollzog  sich  auf
Grund  des  $  6  II  13  ALR.,  welcher  nach  seiner  Entstehungsgeschichte
  die  Betätigung  der  potestas  legislatoria  des  Staatsoberhaupts,
  sofern  sie  in  dem  Erlass  von  Normen  genereller
Natur  („des  gemeinen  Rechts“)  bestand,  betraf.  Daneben  blieb
jedoch  auch  von  Staatsrechtswegen  die  Möglichkeit  bestehen,  ein

168  Gerade  die  aus  $$  59,  62  resultierende  Einschärfung  den  Privilegierten,
  den  „es  zunächst  angeht“,  mit  seiner  Notdurft  zu  hören,  zeigt,  dass
hier  ein  besonderer  Aufhebungsmodus  angeordnet  wird.  Das  ALR.  wendet
zwar  den  Privilegienbegriff  an  den  verschiedenen  Stellen  in  verschiedenem
Sinne  an.  Aber  die  $$  63-72  Einl.  betreffen,  wie  schon  ihr  Wortlaut  ergibt
  (vgl.  $  64  Rechte  und  Priv.  $  65  Ausübung  des  der  Sache  anklebenden
  Rechts.  $  66  Priv.  oder  Recht.  $  72  Missbrauch  seines  Priv.),  nur  die
favorablen  Priv.  i.  e.  S.  Der  Gesetzgeber  schon  des  ALR.  bezog  ihre  Anwendbarkeit
  zunächst  wohl  auf  Spezialakte,  mit  welchen  der  Regent  selbst
ein  favorables  Priv.  i.  e.  S,  verliehen  und  welche  ihrer  Rechtsnatur  nach
Ausflüsse  der  pot.  legislatoria  waren.  Doch  war  die  Anwendung  nicht  auch
da  ausgeschlossen,  wo  der  Regent,  statt  selbst  ein  favorables  Priv.  i.  e.  8.
zu  verleihen,  einen  Beamten  zu  der  Verleihung  eines  solchen  ermächtigt.
Da  der  Beamte  bei  einer  solchen  Privilegerteilung  nur  in  einem  konkreten
Fall  den  in  allgemeinen  Rechtsnormen  bereits  niedergelegten  Willen  des
spezifischen  Gesetzgebers  zum  Ausdruck  brachte,  gestaltete  sich  seine
Privilegerteilung  rechtlich  lediglich  als  Verwaltungsakt.

17  STRIETHORST  60  S.  115,  OVG.  IL  S.  19  I  1880  Bd.  6  S.  40.

18  KocH,  Kom.  I61  N.  5.

"9  STRIETHORST  60  S.  115.
        <pb n="350" />
        —  333  —

einzelnes  favorables  Privileg  durch  ein  anderes,  mit  Bezug  auf  die
Person  des  Erstprivilegierten  erlassenes,  entgegenstehendes  Privileg
des  Gesetzgebers  zu  beseitigen  —  eventuell  ohne  Entschädigung
und  selbst  ohne  spezielle  Anhörung  des  Privilegierten  mit  seiner
Notdurft?°.  Gegebenenfalls  gründete  sich  ein  derartiger  Akt  des
Landesherrn  auf  das  $  7  II  13  anerkannte  Majestätsrecht,  „Privillegia
  als  Ausnahmen  von  dergleichen  Gesetzen
zu  bewilligen“.  Dem  ALR.  ist  auch  sonst  der  Begriff  des  privilegium
  odiosum,  unter  welchen  jener  Akt  des  Landesherrn
rechtlich  eventuell  fiel,  nicht  unbekannt  (vgl.  8  111  II  10),
und  dass  der  $  7  II  13  nur  die  eine  Rechtsbegünstigung  gewährenden
  Privilegien  betroffen  und  den  damals  anerkannten
Begriff  der  privilegia  odiosa?!  absichtlich  nicht  habe  berühren
wollen,  dafür  fehlt  es  an  jedem  rechtfertigenden  Anhalt.  Auch
der  Mitarbeiter  am  ALR.  KLEIN  sagt  in  seinem  Preuss.  Zivilrecht
  1801  S.  21:  „Wird  zwar  eine  ganze  Gattung  von  Handlungen
  ausgenommen,  die  Ausnahme  aber  nur  einzelnen  Subjekten
  bewilligt,  so  ist  ein  Privilegium  vorhanden“  —  ohne  es
als  begriffsnotwendig  hinzustellen,  dass  das  Priv.  an  sich  eine
Rechtsbegünstigung  gewähre.  Es  ist  jedenfalls  eine  Einschränkung
dieser  von  ihm  gegebenen  Definition  des  Privilegienbegriffs  und
eine  Charakteristik  des  Privilegienbegriffs  „im  engsten  Sinne“,
wenn  er  S.  22  hinzufügt:  „Priv.  im  engeren  Sinne  setzen  ein
nach  Art  eines  Eigentums  erworbenes  Vorrecht  voraus“.  Die
Theorie  des  Naturrechts  hatte  freilich  seit  lange  versucht,  der
fürstlichen  Machtfülle  auch  dadurch  eine  Schranke  zu  setzen,
dass  sie  gerade  die  Achtung  gegen  Verträge  als  durch  einen
Satz  des  auch  für  die  Regenten  massgebenden  jus  naturale  geboten
  erklärte,  und  im  Zusammenhange  damit  hatte  gegen  Ausgang
  des  18.  Jahrh.  selbst  die  gemeinrechtliche  Theorie  durch

 

 

2°  S.  auch  LönInG,  Verwaltungsarchiv  II  286.

?!  Darüber  s,  GLÜCK  I  554  („in  mehrern  zukünftigen  Fällen  ihre  verhasste
  Wirkung  äussert*);  Repertoriun  des  gesamten  positiven  Rechts  der
Deutschen  12  Th.  1805  S.  97.
        <pb n="351" />
        —  339  —

Anwendung  des  Vertragsbegriffs  auf  die  favorablen  Priv.  i.  e.S.
eine  Sicherung  der  durch  solche  erlangten  Gerechtsame  selbst
gegen  die  Eigenschaft  der  deutschen  Landesherrn  als  Gesetzgeber
zu  erreichen  erstrebt?”.  Auch  der  Entwurf  eines  allg.  GB.  für
die  preuss.  St.  (1784)  schenkte  diesem  Standpunkt  insofern  Beachtung,
  als  $  57  Einl.  allgemein  den  Satz  formulierte:  „Sowohl
dem  Staat  als  seinen  Bürgern  müssen  die  wechselseitigen  Zusagen
heilig  sein.“  Doch  im  definitiven  ALR.  ist  dieser  $  57  verschwunden
  und  hat  die  Ansicht  gesiegt,  dass  im  preuss.  Staate
nicht  mehr  die  Frage  sei,  „was  für  Befugnisse  und  Obliegenheiten
nach  dem  Naturrecht  stattfinden,  sondern  was  die  Gesetze  des
Staates  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Bürger  bestimmen“°3.
Das  ALR.  kennt  für  den  königlichen  Gesetzgeber  im  Verhältnis
zu  seinen  Untertanen  keine  innerstaatliche  Bindung  durch  den
Vertragsbegriff**.  In  den  $$  6,  7  II  13  ist  die  Anschauung,
dass  dem  Hohenzollernkönig  „als  alleinigem  Gesetzgeber  das
Majestätsrecht,  Gesetze  zu  geben  und  aufzuheben,  uneingeschränkt
  zukommt“®,  zum  formellen  Ausdruck  gekommen.
Nach  8  10  Einl.  ALR.  erhält  freilich  „das  Gesetz  seine  rechtliche
Verbindlichkeit  erst  von  der  Zeit  an,  da  es  gehörig  bekannt  gemacht
  worden“.  Indessen  galt  die  Bestimmung  des  „gehörigen“
Publikationsmodus  in  $  11  Einl.:  „Es  müssen  daher  alle  gesetzlichen
  Verordnungen  ihrem  völligen  Inhalte  nach  an  den  gewöhnlichen
  Orten  öffentlich  angeschlagen,  und  im  Auszuge  in  den
Intelligenzblättern  jeder  Provinz,  für  welche  sie  gegeben
  sind,  bekannt  gemacht  werden“,  mit  Rücksicht  auf
den  Wortlaut  („jede  Prov.,  für  welche  sie  gegeben“,  ist  zu  „alle

22  S.  oben  S.  332;  MÜLLERs  Promt.  jur.  IX  2547:  Princeps  enim  ex  pactis,
a  se  cum  privato  initis,  stringitur  nec  ad  tollendam  obligationem  suam  Jure
uti  potest,  quod  ipsi  qua  Principi  alias  competit.

23  KampTz,  Jahrbücher  41  S.  48*®,

?*  Vol,  auch  OVG.  VI  S.  40  STRIETHORST,  Arch.  60  S.  122.

25  Vgl.  STÖLZEL,  Suarez  S.  364.
        <pb n="352" />
        —  340  —

gesetz.  V.“  zu  ziehen)  und  auf  die  durch  die  Intelligenzblätter
bestätigte  Praxis  nur,  für  solche  Gesetzgebungsakte  des
Landesherrn,  welche  dem  Rechtscharakter  nach  „Provinzial“-oder
  darüber  hinaus  „allgemeine“  Gesetze  waren  (&amp;amp;  21
Einl.)..  Für  die  gehörige  Bekanntmachung  von  Privilegien  —
auch  der  priv.  odiosa  —  genügte  unter  Umständen  die  Bekanntgabe
  an  den  Privilegierten  selbst;  diesem  waren  eventuell  selbst
weitere  Verbreitungshandlungen  überlassen  ?®°.

Hiernach  stellte  sich  nach  Emanation  des  ALR.  in  der
Hohenzollernmonarchie  die  Frage  der  Wiederentziehung  verliehener
  Würden  (einschliesslich  der  Ehrentitel)  folgendermassen
dar.  Abgesehen  namentlich  von  den  $$  70—72  Einl.  AUR.
konnte  der  königliche  Gesetzgeber  auch  durch  Erlass  eines  allgemeinen
  Gesetzes  und  selbst  durch  entgegenstehende  priv.  0odiosa
in  den  Besitz  verliehener  Würden  eingreifen,  je  nach  seinem
Belieben  mit  oder  ohne  Entschädigung.  Für  die  „gehörige“  Puhlikation
  eines  derartigen  priv.  odiosum  genügte  eventuell  Bekanntgabe
  an  den  betroffenen  bisherigen  Privilegierten.  Gemäss
S  62  Einl.  sollte  derselbe  allerdings  vorher  „mit  seiner  Notdurft“
gehört  werden.  Nelbstverständlich  hatte  der  königliche  Gesetzgeber
  besonders  dann  Anlass,  eine  verliehene  Würde  durch  ein
entgegenstehendes  priv.  odiosum  zu  entziehen,  wenn  die  Würde
dolos  erschlichen  war”.

Bereits  in  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  nahm
eine  Anzahl  deutscher  Staaten  das  konstitutionelle  System  an
und  der  Rest  —  mit  Ausnahme  von  Mecklenburg  —  folgte
besonders  seit  1848  diesem  Beispiel.  Die  deutschen  Verfassungsurkunden
  wurden  sämtlich  dem  durch  Art.  57  Wiener  Schlussakte
  und  durch  den  Bundesbeschluss  vom  16.  VIII.  1824  eingeschärften
  „monarchischen  Prinzip“  gerecht,  dass  die  gesamte
Staatsgewalt  in  dem  Oberhaupt  des  Staats  vereinigt  bleiben

2°  Vgl.  GLück  II  2.
2”  Vgl.  ROHG.  III  302;  ReHBEın,  Entsch.  des  Obertribunals  I  26.
        <pb n="353" />
        —  3d4l  —

müsse  und  der  Souverän  durch  eine  landständische  Verfassung
nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die
Mitwirkung  der  Stände  gebunden  werden  könne.  Das  Mass
der  Konkurrenz  jedoch,  welche  die  deutschen  VU.  des  19.
Jahrhunderts  den  neuen  Volksvertretungen  neben  dem  Landesherrn
  bei  der  Ausübung  des  Gesetzgebungsrechts  verbrieften,
war  verschieden  normiert,  und  daher  gestaltete  sich  auch  die
Frage  nicht  überall  gleichmässig,  inwieferne  der  Landesherr  nunmehr
  bei  der  Erteilung  und  bei  dem  Widerruf  von  Privilegien
—  insofern  dies  als  Ausfluss  des  Gesetzgebungsrechts  erschien  —
an  die  Mitbeteiligung  der  Volksvertretung  gebunden  sei.  Es
bedarf  seitdem  für  jeden  deutschen  Staat  einer  speziellen  Untersuchung
  über  die  Frage,  wie  es  sich  daselbst  mit  dem  Anrecht
des  Monarchen  und  der  Volksvertretung  an  der  Handhabung
der  Privilegienhoheit  verhalte.e  Nur  wenige  deutsche  VU.  sprechen
  überhaupt  ausdrücklich  vom  Privilegienbegriffl,  ohne  dabei
die  Materie  vollständig  und  klar  zu  erschöpfen  ®.  In  der
neueren  Staatsrechtsliteratur  ist  sogar  die  Neigung  gewachsen,
den  Dispensationen  und  Privilegien  i.  e.  S.  überhaupt  den  Rechtscharakter
  von  Gesetzgebungsakten  abzusprechen:  man  hat  sie
für  Verwaltungsakte  erklärt,  die  auf  Grund  allgemeinen  Rechtssatzes
  subjektive  Rechtszuständigkeiten  für  einzelne  Individuen
begründeten”.  Dagegen  haben  namhafte  Pandektisten  auch  des
19.  Jahrhunderts  an  der  juristischen  Qualifikation  der  Priv.i.  e.  8.
als  Ausflüsse  der  gesetzgebenden  Gewalt  festgehalten  ?°.  Im  Gegensatz
  indessen  zur  gemeinrechtlichen  Theorie  zu  Ausgang  des
18.  Jahrhunderts  hat  man  geleugnet,  dass  die  Annahme  der

28  Nachweise  s.  bei  ZACHARIÄ  II  S.  691  f.,  GERBER,  Ges.  jur.  Abh.
S.  474,

?®  So  bes.  GERBER  S.  476,  Grundzüge  3.  A,  S.  174;  MEYER-ÄNSCHÜTZ
S.  651  £.

30  REGELSBERGER  I  S.  122  f.,  DERNBURG,  Pandekten  4.  A.  I  199:
ARNDTS  11.  Aufl.  S.  28;  mit  Unterscheidung  WINnDScHEID-Kıpp  I  1906  $S.  686
und  WÄCHTER,  Württ.  Privatrecht  II  131  £.,  10  £.
        <pb n="354" />
        —  342  —

durch  ein  Privileg  gewährten  Rechtsbegünstigung  die  Anwendung
des  Vertragsbegriffs  gestatte.  Eine  einseitige  Kassierung  des
Priv.  von  seiten  des  Verleihers  gestatten  die  Theoretiker  des
Pandektenrechts  auch  im  19.  Jahrhundert  insbesondere  bei  Unrichtigkeit
  und  Unvollständigkeit  der  im  Gesuch  vorgebrachten
Tatsachen,  sei  es  wegen  des  vorwaltenden  öffentlichen  Interesses,
sei  es  auf  Antrag  eines  an  der  Nichtgeltung  des  Privilegs  Interessierten.


Nur  wenige  deutsche  VU.  des  19.  Jahrhunderts  legten  auch
ausdrücklich  dem  Monarchen  das  spezifische  Recht  bei,  Ehrenauszeichnungen
  (Orden,  Ehrentitel  etc.)  zu  verleihen®!.  Doch
hat  für  alle  deutschen  konstitutionellen  Monarchien  die  Theorie
und  Praxis  unbedenklich  an  dem  Satz  festgehalten,  dass  der
Monarch  allein  die  Quelle  aller  staatlich  anzuerkennenden,
„mit  Vorrechten  nicht  verbundenen“,  äusseren  Ehren  sei®?.  Der
„Eihrenhoheit“  des  deutschen  konstitutionellen  Monarchen  schrieb
man  jetzt  sogar  zum  Teil  nicht  mehr  die  Rechtsnatur  eines
Regierungsrechts,  sondern  einer  rein  persönlichen  Befugnis  zu;
man  rubrizierte  sie  mit  unter  den  sonst  bekannten  Begriff  der
„Ehrenrechte“  des  Monarchen.  Gerade  mit  Hilfe  dieser  Charakteristik
  suchte  man  auch  die  Uebung  der  Praxis  zu  rechtfertigen,
  dass  gewöhnlich  die  Verleihungen  der  Ehrenauszeichnungen
  von  seiten  der  deutschen  Landesherrn  nicht  ministeriell
kontrasigniert  wurden.  Andererseits  nahm  selbst  GERBER,  obwohl
er  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen  Ehren  zu  den  Regierungshandlungen
  des  Monarchen  rechnete,  an  dem  Fehlen
der  ministeriellen  Kontrasignatur  keinen  Anstoss,  indem  er  meinte,
dass  nach  deutschem  monarchischem  Staatsrecht  einige  Ausnahmen
  von  dem  Erfordernis  der  Kontrasignatur  anzuerkennen

sı  7.  B.  Hannöv.  L.  v.  6.  VIII.  1840  $  10;  Oldenb.  StGG.  22.  XI.  1852
Art.  9;  Braunsch.  NLO.  12.  X.  1832  $  10.

3:  MAURENBRECHER,  Staatsrecht  1837  S.  322;  KLÜBER,  Oeff.  R.  1840

S,  715;  v.  KIRCHENHEIM,  St.  1887  S.  187;  H.  ScHULZE,  Preuss.  St.  2.  A.  I
S.  165;  RÖNNE-ZoRN  1  S.  212.
        <pb n="355" />
        —  343  —

seien.  In  neuerer  Zeit  hat  jedoch  die  Ansicht,  dass  die  Verleihung
  von  Ehrenauszeichnungen  nicht  als  die  Betätigung  einer
rein  persönlichen  Befugnis  des  Monarchen,  sondern  als  eine
staatliche  Regierungshandlung  aufzufassen  sei,  mehr  und  mehr
Anhänger  gefunden,  die  dann  auch  folgerichtig  mit  Entschiedenheit
  die  Notwendigkeit  der  ministeriellen  Kontrasignatur  für
die  einzelnen  Verleihungsakte  gefordert  haben.  Auf  dem  Boden
der  Qualifizierung  der  „Ehrenhoheit“  der  deutschen  Monarchen
als  eines  rein  persönlichen  Ehrenrechts  derselben  —  dessen  Ausübung
  im  Einzelfall  auch  nicht  die  ministerielle  Kontrasignatur
verlange  —  stehen  in  neuerer  Zeit  vornehmlich  nur  H.  SCHULZE,
Preuss.  St.  1165;  G.  Meyer,  St.  8.  246f.,  GAUPP,  Württ.  St.  1895
S.  61;  WIELANDT,  Bad.  St.  1895  S.  37.  Die  Frage,  ob  man  im
einzelnen  Fall  die  verliehene  Ehrenauszeichnung  rechtlich  als
Privileg  anzusehen  habe,  ist  in  den  neueren  Erörterungen  über
die  hier  in  Rede  stehende  Materie  gewissermassen  in  den  Hintergrund
  getreten.  Doch  fehlt  mitunter  nicht  eine  bejahende  Antwort
  sowohl  von  seiten  solcher,  welche  in  dem  Privileg  einen
Akt  der  gesetzgebenden  Gewalt  sehen  (HINSCHIUS),  wie  von  seiten
solcher,  welche  jetzt  die  Privilegerteilung  für  eine  Verwaltungshandlung
  erklären  (GERBER).  In  neuerer  Zeit  ist  dagegen  mit
besonderer  Lebhaftigkeit  die  Frage  ventiliert,  inwiefern  nach
dem  Uebergang  der  deutschen  Monarchien  zum  konstitutionellen
System  der  Regent  noch  zu  einseitiger  Entziehung  verliehener
Ehrenauszeichnungen  berufen  sei.  Während  man  teils  vom  Boden
der  Auffassung  der  „Ehrenhoheit“  des  Monarchen  als  eines  rein
persönlichen  Ehrenrechts,  teils  unter  Qualifizierung  derselben

3  So  HEFFTER,  Art.  Weltliche  Orden  in  BLUNTSCHLI-BRATERs  Staatswörterbuch
  VII  S.  383,  384;  SeYpEL,  Bayrisches  Staatsrecht  I  357,  581;
JELLINER  S.  145;  BORNHAK,  Preuss.  St.  1  471;  BRIE,  in  v.  STENGELS  Wörterbuch
  II  S.  9,  488;  BRAUN  in  Arch.  f.  öff.  R.  16  S.  530  f.;  vV.  STENGEL,
Preuss.  St.  S.  39,  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  1904
S.  353;  Anscht'rz,  D.  J.-Z.  1899  S.  54;  Staatsrecht  in  KOHLERs  Encykl.  II
367  und  bei  G.  MrYkERr,  Staatsrecht  S.  247.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4.  23
        <pb n="356" />
        _  34  —

als  eines  wahren  Regierungsrechts  (BRAUN)  jedenfalls  bei  hervortretender
  Unwürdigkeit  des  Ausgezeichneten  die  Wiederentziehung
für  zulässig  erachtete,  hat  doch  die  Mehrzahl  der  Staatsrechtstheoretiker
  diese  Möglichkeit  verneint.  So  JELLINEK,  HINSCHIUS,
LABAND,  ARNDT,  Das  Recht  VI  J.  8.  410  f.  Von  den  älteren
Theoretikern  des  19.  Jahrhunderts  streift  nur  HEFFTER  diese
Kontroverse  mit  dem  Satz:  „Das  Recht  auch  der  Ordensverleihung.
  dauert  selbstredend  nur  bis  zum  Tode  oder  bis  zur
statutarischen  Entziehung  des  Ordens“.  Danach  bejahte  HEFFTER
jedenfalls  die  Möglichkeit  der  Wiederentziehung  eines  Ordens
nach  einseitigem  Ermessen  des  Regenten,  wenn  solche  von  vornherein
  im  Ordensstatut  vorgesehen  war.  REHM  °%,  nach  welchen
die  Verleihung  der  Prädikatrechte  seit  1806  an  sich  durch  Verwaltungsakt,
  durch  Einzelvollzugsakt  in  Anwendung  eines
allgemeinen  Rechtsatzes,  erfolgt,  will  eine  einseitige  Zurücknahme
zulassen,  „wenn  eine  Bewahrung  des  öffentlichen  Interesses  notwendig
  ist,  ohne  dass  sie  sich  auf  andere  Weise  als  durch  Eingriff
  in  das  Privatinteresse  durchführen  lässt“.  Dagegen  erklärt
er  die  Zurücknahme  durch  Verwaltungsakt  für  ausgeschlossen,
wo  die  Prädikate  durch  formelles  Gesetz  d.  h.  durch
einen  unter  Mitwirkung  der  Volksvertretung  erlassenen  oder  nur
unter  solcher  Mitwirkung  aufzuhebenden  Rechtssatz,  oder  durch
Vertrag  festgestellt  sind.

Bei  der  Beurteilung  aller  dieser  streitigen  Beziehungen  —
ob  die  „Ehrenhoheit“  des  Monarchen  ein  wahres  Regierungsrecht
ist  oder  nicht,  ob  im  Einzelfall  ministerielle  Kontrasignatur  gefordert
  werden  muss  oder  nicht,  ob  der  einzelne  Verleihungsakt
den  Charakter  eines  Privilegs  bezw.  eines  Aktes  der  (Gesetzgebung
  oder  der  Verwaltung  aufweist,  ob  die  Wiederentziehung
der  verliehenen  Ehrenauszeichnung  nach  einseitigem  Ermessen
des  Regenten  statthaft  ist  —  erscheint  als  der  allein  richtige

8:  Prädikat-  und  Titelrecht  der  deutschen  Standesherrn  1905  S.  201.
        <pb n="357" />
        —  345  —

Standpunkt  der,  dass  darüber  für  jeden  deutschen  Staat  eine
spezielle  Untersuchung  anzustellen  ist.  Hier  handelt  es  sich
zunächst  nur  um  eine  Untersuchung  für  den  preussisehen  Staat.

Aus  der  vorkonstitutionellen  Zeit  des  19.  Jahrhunderts  erscheinen
  in  Preussen  für  die  vorliegende  Untersuchung  noch
zwei  Vorgänge  von  besonderer  Bedeutung.

1.  Die  sog.  Ordenserweiterungsurkunde  vom  18.  I.  1810  (G.  8.
1806—1810  S.  213),  welche  mit  Gesetzeskraft  die  ihr  zuwiderlaufenden
  Bestimmungen  „der  Gesetze“  abänderte,  prägte  „den
Orden  und  Ehrenzeichen  der  preussischen  Monarchie“  den  Charakter
  reiner  zur  Belohnung  „des  Nationalverdienstes“  bestimmter
„öffentlicher  Auszeichnungen“  auf  und  reservierte  die  Entscheidung
  über  Verleihung  und  Entziehung  der  Orden  und  Ehrenzeichen
  als  ausschliessliches  Vorrecht  dem  König.  Es  hiess:

$  15:  „Die  Verleihung  aller  Orden  und  Ehrenzeichen  geschieht  von
Uns  Alterhöchst  nach  der  schon  bestehenden  oder  analogen  Verfassung.“
$  17:  „So  wie  die  Verleihung  Unserer  Orden  und  Ehrenzeichen  von  Uns
Allerhöchstselbst  geschieht,  ebenso  wird  auch  der  Verlust  derselbeu  nur
von  Uns  Allerhöchstselbst  ausgesprochen.  Bevor  dies  nicht  geschehen,  darf
an  dem  Inhaber  derselben  keine  Lebens-  Leibes-  und  Ehrenstrafe  (Festungsarrest
  und  Gefängnis  ausgenommen)  vollzogen  werden.  Mit  dem  Verlust
der  Orden  und  Ehrenzeichen  werden  Wir  Allerhöchstselbst  alle  den  Begriffen
  der  Ehre  zuwiderlaufende  Handlungen  und  vornämlich  solche  bestrafen,
  wodurch  Uns  Unterthanen,  die  in  Unsern  Militair-  und  Civildiensten
stehen,  irgend  einen  Mangel  an  Muth,  an  Pflichttreue  und  an  Unbescholtenheit
  zeigen.  Dieser  Verlust  soll  der  gewöhnlichen  Strafe  des  Gesetzes  hinzutreten,
  und  Wir  behalten  Uns  dagegen  vor,  diese  im  einzelnen  Falle  darnach
  und  den  Umständen  nach  zu  ermässigen.  Sollten  wider  Verhoffen
Inhaber  von  Unsern  Orden  und  Ehrenzeichen  sich  solcher  Handlungen
schuldig  machen,  so  sollen  Uns  davon  die  Landesbehörden  und  Vorgesetzten,
die  Gerichtshöfe  aber  von  ihren  rechtskräftigen  Erkenntnissen  Anzeige
machen;  dagegen  ist  kein  Richter  befugt,  auf  den  Verlust  Unserer  Orden
und  Ehrenzeichen  selbst  zu  erkennen,  vielmehr  heben  Wir  die  Gesetze,
welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen  möchten,  in  soweit  hierdurch  auf.“

Gegenüber  der  im  $  7  IL  13  ALR.  gesetzlich  festgelegten
Zuständigkeit  des  Staatsoberhauptes,  „Würden“  zu  verleihen,  hatte,
soweit  daselbst  der  Ausdruck  „Würden“  auf  Orden  und  Ehren-23*
        <pb n="358" />
        —  346  —

zeichen  beziehbar  war,  die  ÖOrdenserweiterungsurkunde  vom
18.  I.  1810  die  nämliche  Bedeutung,  wie  die  Normen  des  9.  Tit.
II  ALR.in  betreff  des  (auch  durch  landesherrliche  Verleihung  zu
erwerbenden)  Adelsstandes  gegenüber  der  in  8  7  II  13  festgelegten
  königlichen  Zuständigkeit,  „Standeserhöhungen  zu  verleihen“
  und  die  Normen  des  10  Tit.  II  in  betreff  „der  Diener
des  Staates“  gegenüber  der  im  $  7  II  13  ebenfalls  erwähnten
königlichen  Zuständigkeit,  „Staatsämter  zu  verleihen“.  Die
Normen  der  Ordenserweiterungsurkunde,  sowie  des  9  und  10  Tit.
II  ALR.  regulierten  als  allgemeine  Rechtsnormen  im  Detail
Erlass,  Wirkungen  und  Endigung  derjenigen  Spezialakte,  welche
das  preussische  Staatsoberhaupt  gegebenenfalls  gemäss  seiner  Zuständigkeit
  nach  8  7  II  13,  Orden  und  Ehrenzeichen  (-„Würden“),
Erhebung  in  den  Adelstand  (-„Standeserhöhung“)  und  Staatsämter
  zu  verleihen,  vornahm.  Der  Gesichtswinkel,  aus  welchem
der  Gesetzgeber  des  ALR.  grundsätzlich  die  die  Erhebung  in
den  Adelstand  und  die  Verleihung  von  Staatsämtern  verfügenden
königlichen  Spezialakte  ansah,  war  deren  Ableitung  aus  der
potestas  legislatoria  des  Herrschers;  er  hielt  sie  für  aus  dem
Gesetzgebungsbegriff  fliessende  favorable  Privilegien  i.e.S.  An
dieser  Auffassung  konnte  ihn  durchaus  nicht  der  Umstand  hindern,
dass  erim  ALR.  sonst  noch  über  Erlass,  Wirkung  und  Endigung
der  die  Erhebung  in.  den  Adelstand  und  die  Verleihung  von
Staatsämtern  involvierenden  Spezialakte  des  Königs  eine  allgemein
  gesetzliche  detaillierte  Ausprägung  formuliert  hatte.  Denn
es  war  im  Grunde  gleichgültig,  ob  der  König  als  Gesetzgeber
in  jedem  einzelnem  Falle  der  Erhebung  in  den  Adelstand  oder
der  Verleihung  eines  Staatsamts  genaue  Bestimmungen  über
Wirkung  und  Endigung  seines  Aktes  anfügte,  oder  ob  er  in
dieser  Hinsicht  ein  für  allemal  zur  Ergänzung  seiner  Spezialakte
allgemeine  Rechtsregeln  aufgestellt  hatte,  die  dann  Platz  griffen,
wenn  in  einem  speziellen  Fall  der  Erhebung  in  den  Adelstand
oder  der  Verleihung  eines  Staatsamts  vom  König  als  Gesetzgeber
        <pb n="359" />
        —  347  —

nichts  abweichendes  verordnet  war.  Selbstverständlich  zessierten
gegenüber  den  die  Verlustfrage  bei  einem  verliehenen  Adel  bezw.
Staatsamt  genau  regulierenden  $  81  f.  II  9  bezw.  8  94-103  II  10
AULR.  die  sonst  über  die  Erledigung  von  favorablen  Privilegien  aufgestellten
  allgemeinen  Vorschriften  in  den  88  63—72  Einl.  ALR.  Dadurch,
  dass  nun  auch  die  Ordenserweiterungsurkunde  vom  18.  I.  1810
eine  allgemeingesetzliche  detaillierte  Regulierung  über  Erlass,
Wirkung  und  Endigung  derjenigen  Spezialakte  traf,  vermittels
deren  der  König  auf  Grund  seiner  Zuständigkeit  nach  $&amp;amp;  7  II  13
ALR,.,  Würden  zu  verleihen,  Orden  und  Ehrenzeichen  austeilte,
büssten  ebenfalls  diese  königlichen  Spezialakte  den  Charakter
von  aus  der  gesetzgebenden  Gewalt  fliessenden  Privilegien  nichi
ein;  sie  qualifizierten  sich  rechtlich  noch  nicht  als  blosse  Verwaltungsakte.
  Andrerseits  wurden  nach  der  positiven  Regulierung,
welche  die  Ordenserweiterungsurkunde  der  Frage  der  Entziehung
eines  verliehenen  Ordens  und  Ehrenzeichens  gab,  die  sonst  in
der  Einl.  ALR.  88  63--72  über  die  Entziehung  favorabler  Privilegien
  aufgestellten  allgemeinen  Regeln  hier  ebenfalls  unanwendbar.
  Nach  ihrem  Wortlaut  erkennt  die  Ordenserweiterungsurkunde
  an  und  für  sich  als  gesetzlich  nur  an  die
Wiederentziehung  eines  Ordens  oder  Ehrenzeichens  durch  den
König  zur  Strafe  bei  einer  den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufenden
  Handlung.  Der  königliche  Gesetzgeber  konstituierte  in
der  Ordenserweiterungsurkunde  ausnahmsweise  für  sich
eine  persönlich  auszuübende  Strafjustiz,  wie  er  auch  gegenüber
der  von  ihm  persönlich  auszusprechenden  und  „der  gewöhnlichen
Strafe  des  Gesetzes“  hinzutretenden  Strafe  der  Entziehung  des
Ordens  oder  Ehrenzeichens  sich  ausdrücklich  das  Begnadigungsrecht
  reserviert.  Dagegen  beruht  es  auf  einer  Gesetzesverkennung,
wenn  BRAUN  annimmt,  dass  die  Ordenserweiterungsurkunde  dem
Könige  unmittelbar  noch  die  beliebige  einseitige  Entziehung
von  Orden  und  Ehrenzeichen  zugestehe.  Freilich  war  in  der
Zeit  nach  dem  Erlass  der  Ordenserweiterungskunde  der  preuss.
        <pb n="360" />
        —  348  —

König  noch  „absoluter“  Gesetzgeber,  er  konnte  jeden  Augenblick
die  Schranken  der  bestehenden  Rechtsordnung  durchbrechen  und
auch  über  die  in  der  Ordenserweiterungsurkunde  selbst  vorgesehene
  Möglichkeit,  einen  Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  zur
Strafe  zu  entziehen,  hinaus  die  Entziehung  einer  derartigen
öffentlichen  Auszeichnung  aussprechen.  Es  geschah  dann  aber
ein  derartiger  Ausspruch  nur  vermittels  eines  priv.  odiosum  gemäss
  der  Zuständigkeit  nach  $  7  II  13  ALR,.,  „Privilegia  als
Ausnahmen  von  dergleichen  Gesetzen  zu  bewilligen“.  Der  Umstand
  aber,  dass  noch  in  der  vorkonstitutionellen  Zeit  des  19.
Jahrhunderts  neue  Vorschriften  über  die  Gesetzespublikation
ergingen,  hindert  ebenfalls  nicht,  für  diese  vorkonstitutionelle
Epoche  die  königlichen  Spezialakte,  welche  die  Erhebung  in  den
Adelstand  oder  die  Verleihung  eines  Staatsamts  oder  eines  Ordens
oder  Ehrenzeichens  aussprachen,  für  Ausflüsse  der  pot.  legislatoria
zu  erklären.  Denn  auch  in  betreff  der  Frage,  ob  er  einen  dieser
Akte  in  der  neuen  Gesetzsammlung  bezw.  in  den  Amtsblättern
bekanntgeben  wolle,  oder  nicht,  hatte  der  königliche,  noch  immer
„absolute“  Gesetzgeber  an  sich  freie  Hand.

2.  Nach  8  11  IL9  ALR.  kommt  die  vom  Landesherrn  vollzogene
  Adelsverleihung  an  einen  Mann  auch  sowohl  den  später
aus  einer  Ehe  zur  rechten  Hand  geborenen,  wie  den  bereits  bei
der  Verleihung  vorhandenen  Kindern  zu  statten,  insofern  bei
letzteren  nicht  eine  ausdrückliche  Ausnahme  gemacht  worden.
Nichtsdestoweniger  traf  K.  Friedrich  Wilhelm  IV.  1840  folgende
Anordnungen:

a.  Gemäss  einer  Notiz  in  Nr.  257  Preuss.  Staatszeitung  pro  1840  wurden
  bei  der  am  10.  IX.  1840  stattgefundenen  Huldigung  der  Provinzen
Preussen  und  Posen  einer  Anzahl  Personen  die  Prädikate  „Graf“,  „Freiherr“
und  „von“  beigelegt  mit  der  Bestimmung,  dass  diese  Prädikate  nur  auf
denjenigen  unter  den  Deszendenten  übergehn  sollten,  welcher  in  den  alleinigen
  Besitz  des  väterlichen  Grundeigentums  gelangt;  ferner  nur  alsdann,
wenn  dies  ererbte  Grundeigentum  das  gegenwärtige  oder  mindestens  dem
letzteren  an  Umfang  und  Rechten  gleich  und  in  der  Monarchie  belegen  sei;
endlich  auch  nur  für  die  Dauer  dieses  Grundbesitzes,  mit  dessen  Verlust  sie
        <pb n="361" />
        —  5349  —

in  der  Person  des  letzten  Besitzers  erlöschen  sollten.

b.  Aus  Anlass  der  am  15.  Okt.  1840  stattfindenden  Huldigung  der  zum
deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen  machte  der  König  in  der  Preuss.
Staatszeitung  1340  Nr.  287  in  einer  von  ihm  allein  unterzeichneten,
nicht  ministeriell  gegengezeichneten  Frklärung  eine  Anzahl  von
Standeserhöhungen  und  Ordensverleihungen  bekannt  und  äusserte  hierüber
unter  anderem  wörtlich:  „Was  die  Vererbung  der  vorgedachten  Standeserhöhungen
  anlangt,  so  bestimme  Ich:  1)  die  verliehenen  Standes-Erhöhungen
gehen  auf  die  männliche  und  weibliche  Descendenz  ersten  Grades  über,
werden  jedoch  in  den  weiteren  Graden,  nur  insofern  vererbt,  als  die  Söhne
des  Begnadigten  in  den  rittermässigen  Grundbesitz  des  Vaters  wirklich
sukcediren,  oder  selbst  einen  solchen  Grundbesitz  in  Meinen  Landen  erwerben.
  Sie  gehen  bei  der  Descendenz  zweiten  Grades  und  bei  der  folgenden
  mit  denı  Verlust  des  Grundeigenthums  gleichfalls  wieder  verloren;  —
2)  die  verteilte  Grafenwürde  soll  dagegen  nur  auf  denjenigen  unter  den
Descendenten  übergehen,  welcher  in  den  alleinigen  Besitz  des  väterlichen
Grundeigenthums  gelangt,  ferner  nur  alsdann,  wenn  das  ererbte  Grundeigenthum
  das  gegenwärtige,  oder  mindestens  dem  letzteren  an  Umfang  und
Rechten  gleich,  und  in  Meinen  Landen  belegen  ist,  und  sie  gelten  endlich
nur  für  die  Dauer  solchen  Grundbesitzes,  in  der  Person,  dessen  letzten  Besitzers
  sie  erlöschen.  3)  Die  vorherstehenden  Bestimmungen  wegen  der
Vererbung  der  erteilten  Standeserhöhungen  sollen  auf  diejenigen  gleichfalls
Anwendung  finden,  welche  bei  der  Huldigung  in  Königsberg  am  10.  v.  M.
verliehen  worden  sind.

Eine  Wiederholung  dieser  Bestimmungen  in  der  Ges.-Sammlung
  ist  nicht  erfolgt.  Dessen  ungeachtet  kann  ihre  Rechtsgültigkeit
  nicht  beanstandet  werden.

Die  königliche  Erklärung  in  N.  287  Preuss.  Staatszeitung
pro  1840  ist  zunächst  ein  Beweis  dafür,  dass  man  damals  auch
in  Preussen  die  „Ehrenhoheit“  des  Staatsoberhaupts  im  Lichte
eines  besonderen,  rein  persönlichen,  von  den  gewöhnlichen  Regierungsrechten
  sich  abhebenden  Rechts  ansah”®.  Denn  daraus
erklärt  sich  wohl  hier  das  Unterbleiben  der  sonst  in  Preussen
bereits  bekannten  Einrichtung  der  ministeriellen  Gegenzeichnung  °®*.
Andrerseits  schloss  jedenfalls  diese  königliche  Erklärung  einen
die  abstrakten  Normen  des  Tit.  9  T.  II  ALR.  abändernden  Gesetzgebungsakt
  in  sich.  Trotzdem  das  Adelsinstitut  in  Tit.  9

3  Vgl.  auch  BRAUN  Arch.  f.  öff.  R.  16  S.  566,  567.
*  Vgl.  8  28  V.  20.  III.  1817  betr.  die  Einführung  des  Staatsrats,
        <pb n="362" />
        —  350  —

T.  II  ALR.  an  sich  eine  allgemeingesetzliche  detaillierte  Regulierung
  gefunden,  hielt  der  König  sich  damals  für  befugt,  als  er
in  Konsequenz  seiner  Zuständigkeit  nach  $  7  II  13,  „Standeserhöhungen
  zu  verleihen,“  eine  Reihe  konkreter  Adelsverleihungen
verfügte,  zugleich  in  Bezug  auf  diese  durch  spezialgesetzlichen  Akt
auf  Grund  seines  Rechts  nach  8  7  II  13,  „Privilegia  als  Ausnahmen
  von  dergleichen  Gesetzen  zu  bewilligen“,  anzuordnen,
dass  die  fraglichen  Adelsverleihungen  einer  vom  gewöhnlichen
Gesetz  abweichenden  Norm  folgen  sollten.  Der  König  war  in
Tat  als  Gesetzgeber  hiezu  berechtigt,  da  die  Konkurrenz  der  bestehenden
  Provinzialstände  gemäss  dem  Gesetz  vom  5.  VI.  1823
hier  gar  nicht  in  Frage  kam”.  Auch  das  Fehlen  der  Bekanntmachung
  in  der  Gesetz-Sammlung  nahm  der  königlichen  Erklärung
  in  N.  287  Preuss.  Staatszeitung  nicht  die  Kraft  eines
zur  Modifizierung  der  gewöhnlichen  Rechtsregel  geeigneten  Spezialrechtssatzes.
  Der  königliche  Gesetzgeber  war  auch  nach  Einführung
  der  Gesetz-Sammlung  zunächst  befugt,  nach  Belieben
in  jedem  Einzelfall  eine  andere  Publikationsweise  als  in  der
Gesetz-Sammlung  zu  bestimmen  und  auch  sich  von  dem  Erfordernis
  der  ministeriellen  Kontrasignatur  (vgl.  $  28  V.  20.  III.  1817)
zu  entbinden.  Selbst  das  Gesetz  vom  3.  IV.  1846,  dessen  &amp;amp;  1
aussprach:  „Landesherrliche  Erlasse,  welche  Gesetzeskraft  erhalten
sollen,  erlangen  dieselbe  nur  durch  die  Aufnahme  in  die  Gesetz-Sammlung,
  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die  ganze  Monarchie
oder  für  einen  Teil  derselben  bestimmt  sind“,  galt  vorerst  mit
der  stillschweigenden,  für  selbstverständlich  erachteten  Klausel
belastet,  dass  der  königliche  Gesetzgeber  „in  einem  einzelnen
Fall  für  eine  gesetzliche  Bestimmung  und  in  derselben
(also  ohne  vorherige  Benutzung  der  Gesetz-Sammlung  )  eine
andere  Form  der  Publikation  anordnen“  dürfe  °®,

8°  Vgl.  HuBRI0H,  Annalen  1904  S.  841.
88  S.  hierüber  HugricH,  Annalen  1907  S.  83  fg.
        <pb n="363" />
        —  351  —

Durch  die  Verf.  v.  5.  XII.  1848  bezw.  31.  I.  1850  trat
Preussen  in  die  Reihe  der  konstitutionellen  Monarchien.  Die  im
ALR.  in  die  Form  eines  jus  scriptum  gegossenen  und  für  den
ganzen  Staatsverband  gültigen  (HUBRICH,  Deutsches  Fürstentum
S.  148)  Grundprinzipien  der  bisherigen  preuss.  Staatsrechtsordnung
  wurden  durch  die  VU.  insofern  geändert  (Art.  109  rev.  V.),
als  neue  Formen  für  die  Ausübung  der  quoad  jus  voll  und  ganz
dem  König  verbleibenden  preuss.  Staatsgewalt  vorgeschrieben
wurden.  Die  8$  6,  7  II  13  ALR.  blieben  bestehen,  insofern
sie  dem  preuss.  König  das  jus  der  pot.  legislatoria  zueigneten:
aber  für  die  Sphäre  des  exercitium  der  pot.  legislatoria  trat  jetzt
ergänzend  die  Verfassungsbestimmung  (Art.  62)  hinzu:  „Die
gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König
und  durch  zwei  Kammern  ausgeübt.  Die  Uebereinstimmung  des
Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich.“
Bestehen  blieb  ferner  hinsichtlich  des  jus  der  Rechtsprechung
der  8  18  IT  17  ALR.:  „Die  allgemeine  und  höchste  Gerichtsbarkeit
  im  Staat  gebührt  dem  Oberhaupt  desselben  und  ist  als
ein  Hoheitsrecht  unveräusserlich.“  Dagegen  für  die  Sphäre  des
exercitium  der  Rechtsprechung  bestimmte  jetzt  Art.  86  rev.  V.:
„Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige,
  keiner  andern  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene
  Gerichte  ausgeübt.  Die  Urteile  werden  im  Namen  des
Königs  ausgefertigt  und  vollstreckt.“  Bestehen  blieben  endlich
auch  die  8$  2,  3  IT  13  ALR.,  insofern  sich  aus  ihnen  das  jus
der  „Verwaltung“  ergab:  aber  über  die  Sphäre  des  exercitium
der  „Verwaltung“  bestimmte  jetzt  der  S.  1,  Art.  45:  „Dem
Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu“  °®.  Unrichtig
  ist  es  jedenfalls,  die  Befugnisse,  welche  sonst  der  Art.  45
rev.  V.  und  die  diesem  folgenden  Artikel  dem  Könige  zuschreiben,
ausnahmslos  als  Ausflüsse  der  „vollziehenden  Gewalt“  zu  quali- 



3%  Nachgeahmt  nicht  der  belgischen  Konstitution,  sondern  dem  Art.  13
franz.  Charte  v.  4.  VI.  1814:  Au  roi  seul  appartient  la  puissance  executive.
        <pb n="364" />
        —  352  —

fizieren.  Der  8.  1  Art.  45  rev.  V.hatnur  den  Zweck,  eine
Aussage  über,  die  Seite  der  Ausübung  der  „vollziehenden
Gewalt“  unter  der  Herrschaft  der  neuen  Verfassungsform  zu
machen  ?,  und  lässt  an  und  für  sich  die  juristische  Charakteristik
der  sonst  in  Tit.  III  rev.  V.  dem  König  zugewiesenen  Kompetenzen
  unberührt,  namentlich  also  des  in  Art.  45  S.  3  anerkannten
  königlichen  Rechts,  die  zur  Ausführung  der  Gesetze
nötigen  Verordnungen  zu  erlassen.  Uebrigens  stellen  die  im
Art.  62,  45  8.  1,  86  rev.  V.  über  die  „Ausübung“  der  gesetzgebenden,
  vollziehenden  und  richterlichen  Gewalt  enthaltenen
Sätze  nur  Prinzipien  dar,  die  Ausnahmen  an  und  für
sich  vertragen.  Ganz  unzweifelhaft  ist  dies  mit  Rücksicht  auf
die  Entstehungsgeschichte  bei  Art.  621.  Aber  auch  gegenüber
dem  Art.  45  8.  1  statuiert  z.  B.  der  Art.  99  rev.  V.  selbst  insofern
  eine  Ausnahme,  als  er  für  die  Etatsfeststellung,  die  juristisch
  nur  als  ein  Akt  der  Verwaltung,  „der  vollziehenden  Gewalt“
  qualifiziert  werden  kann,  die  Mitwirkung  des  Landtags
heischt.  Eine  gleiche  Behandlung  auch  dem  Art.  86  rev.  V.
angedeihen  zu  lassen,  unterliegt  daher  keinem  Bedenken.  Die
persönliche  Strafjustiz,  welche  die  Ordenserweiterungsurkunde
v.  18.  I.  1810  dem  König  reservierte,  vermag  als  Ausnahmefall
den  Art.86  an  sich  nicht  aufzuheben:  sie  ist  daher  „der  gegenwärtigen
  Verfassung  nicht  zuwiderlaufend“  (Art.  109  V.)  und
durch  letztere  unberührt  geblieben  *”.  Die  Bestimmung  der
Ordenserweiterungsurkunde,  dass  nur  der  König  die  Entziehung
von  Orden  und  Ehrenzeichen  strafweise  aussprechen  dürfe,  wurde
erst  durch  $  12  Strafgesetzbuch  v.  14.  IV.  1851  dahin  abgeändert,
  dass  auch  der  vom  Strafrichter  auszusprechende  „Verlust
der  bürgerlichen  Ehre“  die  „Unfähigkeit,  Orden  und  Ehrenzeichen
zu  führen  und  zu  erlangen“  umfassen  solle.  Damit  war  aber

 

*  Bericht  des  Zentralausschusses  in  Sten.  Ber.  IK.  S.  1214.
*  HUBRICH,  Annalen  1904  S.  847.
ı2  Vgl.  HuBricH,  Annalen  1904  S.  808;  ferner  BRAUN  S.  565.
        <pb n="365" />
        —  5535  —

ebenfalls  an  sich  die  persönliche  Strafjustiz  des  Königs  nach
Massgabe  der  Ordenserweiterungsurkunde  nicht  beseitigt;  sie
bestand  jetzt  nur  neben  der  strafrichterlichen  Kompetenz,
mit  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehre  auch  den  Verlust
der  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  bewirken  **.  Durch  die  in  Art.
62  V.  aufgestellte  Formel  über  die  nunmehrige  Ausübung
der  gesetzgebenden  Gewalt  wurden  aber  an  und  für  sich
alle  in  8  6,  7  II  13  ALR.  aufgeführten  Arten  der  pot.  legislatoria
  betroffen  *.  Dem  König  war  es  nach  dem  Inkrafttreten
der  Verfassung  an  und  für  Sich  untersagt,  einseitig  —  ohne
Zustimmung  des  Landtags  —  Privilegien  und  Dispensationen
(einschliesslich  der  individualgesetzlichen  Akte)  zu  erlassen.  Ein
einseitiger  Erlass  von  Privilegien  und  Dispensationen  ist  seitdem
dem  preuss.  König  nur  gestattet,  wo  gültige  Spezialklauseln,  die
das  Prinzip  des  Art.  62  V.  an  sich  nicht  aufzuheben  vermögen,
eine  derartige  Befugnis  des  Herrschers  für  gewisse  Spezialbeziehungen
  nachlassen  *.

Nach  Art.  44  rev.  V.  bedürfen  „alle  Regierungsakte“  des
Königs  fortan  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.
Es  fragt  sich,  ob  auch  die  „mit  Vorrechten  nicht  verbundenen“
Auszeichnungen,  welche  der  König  gemäss  dem  nunmehr  in
dieser  Hinsicht  dem  $  7  II  13  ALR.  substituierten  Art.  50  V.
verleihen  darf,  insofern  auf  einem  Regierungsakt  des  Herrschers
beruhen,  dass  ihre  Verleihung  beim  Fehlen  der  ministeriellen
Kontrasignatur  nach  Art.  44  V.  „Gültigkeit“  nicht  beanspruchen
kann.  Die  Entstehungsgeschichte  liefert  zur  Lösung  dieser  Frage
einen  wichtigen  Beitrag.  Nachdem  bereits  Art.  48  der  okt.  V.
v.5.  XII.  1848  erklärt:  „Dem  Könige  steht  die  Verleihung

4  GOLTDAMMER,  Materialien  zum  preuss.  Strafgesetzbuch  I  1851
S.  144,  171.

“  HuBRıcH,  Annalen  1904  S.  857.

*  Vgl.  HuBrıcH,  Annalen  1907  S.  82.
        <pb n="366" />
        —  354  —

von  Orden  und  anderen  mit  Vorrechten  nicht  verbundenen  Auszeichnungen
  zu“,  beleuchtet  der  Bericht  des  Zentralausschusses
(St.B.  I.  K.  1849  S.  1221)  das  Schicksal  dieser  Bestimmung
folgendermassen:  „Die  Abteilungen  I,  II,  III  und  V  haben
materielle  Aenderungen  nicht,  die  IV.  Abteilung  aber  hat  mit
einer  Majorität  von  9  Mitgliedern  die  Streichung  der  Worte:
„und  anderer  mit  Vorrechten  nicht  verbundenen  Auszeichnungen“
beantragt,  nachdem  mehrere  andere  Verbesserungsanträge  zu
diesem  Artikel  (a.  zwischen  „Auszeichnungen“  und  „zu“  einzuschalten:
  „als  Regierungsakt“  ;  b.  beizufügen:  „jedoch  fallen  in
Zukunft  alle  Titel  fort,  insoweit  sie  nicht  mit  einem  Amt  ververbunden
  sind“)  verworfen  worden  waren.  Im  Zentralausschuss
hat  sich  jedoch  für  den  Antrag  der  Abteilung  IV.  keine  Stimme
erhoben,  weil  derselbe,  was  die  fernere  Verleihung  des  Adels
angeht,  durch  die  Beschlüsse  des  Zentralausschusses  und  der
Kammer  zu  Art.  4  als  erledigt  und  abgelehnt  zu  erachten,  mithin
hier  nur  noch  das  Recht  des  Königs  zur  Verleihung  von  blossen
Titeln  in  Frage  gestellt  ist,  dessen  Entziehung  oder
Beschränkung  der  Zentralausschuss  nicht  für  angemessen  erachtet.“
  Das  Plenum  der  I.  Kammer  hiess  darauf  den  Standpunkt
des  Zentralausschusses  durch  unveränderte  Annahme  des  Art.  48
okt.  V.  gut  und  auch  die  Il.  Kammer  wusste  daran  nichts  auszusetzen.
  Hiernach  wurde  aus  Anlass  der  Revision  der  okt.  V.
der  positive  Vorschlag  gemacht,  durch  Einschaltung  der  Worte
„als  Regierungsakt“  in  Art.  48  zit.  V.  bezw.  Art.  50  rev.  V.  zu
bewirken,  dass  die  vom  König  auf  Grund  dieser  Verfassungsbestimmung
  vorgenommenen  Verleihungen  den  Rechtscharakter  von
zu  ihrer  Gültigkeit  der  ministeriellen  Gegenzeichnung  bedürfenden
  „Regierungsakten“  (Art.  42  okt.  V.,  44  rev.  V.)  erhalten
sollten.  Die  Ablehnung  dieses  Vorschlags  darauf  zurückzuführen,
  dass  man  diese  rechtliche  Qualifizierung  der  fraglichen
Verleihungen  für  selbstverständlich  erachtet,  ist  nicht  richtig.
Erwägt  man,  dass  bereits  vor  1848  in  Preussen  die  Anschauung,
        <pb n="367" />
        —  3555  —

welche  in  der  Verleihung  öffentlicher  Auszeichnungen  durch
den  König  die  Betätigung  einer  besonderen  rein  persönlichen,
von  den  gewöhnlichen  Regierungsrechten  sich  abhebenden  Befugnis
  des  Herrschers  sah,  nicht  unbekannt  war  *%,  und  dass
der  Zentralausschuss  ausdrücklich  auf  die  Einschaltung  der
Worte“  als  Regierungsakt“  als  auf  eine  nicht  für  angemessen
  befundene  Beschränkung  des  königlichen
Rechts  hindeutet,  so  bleibt  nur  der  Schluss  möglich,  dass  der
Verfassungsgesetzgeber  durch  die  Nichtberücksichtigung  der  vorgeschlagenen
  Einschaltung  gerade  den  auf  Grund  von  Art.  50
V.  vorgenommenen  königlichen  Verleihungen  nicht  den  Rechtscharakter
  von  gewöhnlichen,  zu  ihrer  Gültigkeit  nunmehr  der
ministeriellen  Kontrasignatur  bedürfenden  „Regierungsakten“  des
Staatsoberhaupts  hat  verleihen  wollen.  Freilich  bleibt  es  eine
Wahrheit,  dass  der  König  auch  nach  dem  Erlass  der  rev.  V.
bei  den  Verleihungen  des  Art.  50  als  Staatsorgan  handelt,  eine
staatliche  Funktion  ausübt.  Aber  die  besondere  Entstehungsgeschichte
  des  Art.  50  legt  dar,  dass  der  Verfassungsgesetzgeber
die  nach  diesem  Artikel  vollzogenen  Regierungsakte  von  der
in  Art.  44  aufgestellten  Regel,  dass  „alle  Regierungsakte“  des
Königs  zu  ihrer  Gültigkeit  ‘die  ministerielle  Gegenzeichnung  erfordern,
  hat  eximieren  wollen  *.  Die  im  Art.  50  anerkannte

 

 

#  Vgl.  auch  Minister  des  Innern  EICHMANN  in  Sten.  Ber.  der  preuss.
Nat.V,  II  1854.

47  Die  besondere  Entstehungsgeschichte  verkannte  Abg.  RICHTER  in  der
Reichstagssitzung  v.  5.  III.  1901  (Sten.  Ber.  $S.  1704),  als  er  erklärte:  „Es
gibt  keine  verschiedene  Arten  von  Kronrechten  in  der  preuss.  Verf.  Für
die  Ausübung  jedes  Kronrechts  ist  der  Minister  verantwortlich  und  die
Ausübung  jedes  Kronrechts,  auch  die  Ordensverleihung,  kann  der  parlamentarischen
  Kritik  unterzogen  werden“,  Richtig  Reichskanzler  Graf
BüLow  (S.  1996):  „um  ein  durch  Art.  50  pr.  V.  begründetes  persönliches
Ehrenrecht  der  Krone“  (aus  Anlass  der  Verleihung  des  Schwarzen  Adlerordens
  an  Lord  Roberts).  Allerdings  wird  eine  Auszeichnung  nach  Art.  50  V.
nicht  ungültig,  wenn  der  König  im  Einzelfall  auf  die  Stimme  seiner  Minister
hört  oder  ministerielle  Kontrasignatur  hinzutritt.  Auf  eine  derartige  rein
tatsächliche  Uebung  gehen  allein  die  Worte  Bismarcks  in  Gedanken
        <pb n="368" />
        —  3556  —

„Eihrenhoheit“  des  Königs  ist  insofern  ein  persönliches  Ehrenrecht
desselben,  als  sein  Handeln  im  Namen  des  Staats  hier  nicht
an  die  nach  der  Verfassung  für  ihn  sonst  in  Betracht  kommende
Schranke  der  notwendigen  ministeriellen  Mitwirkung  gebunden  ist.

Der  Ausdruck  „Orden“  muss  im  Art.  50  ım  Hinblick  auf
die  Bemerkung  des  Zentralausschusses,  dass  der  Artikel  abgesehen
  vom  Adel  „nur  noch  das  Recht  des  Königs  zur  Verleihung
  von  blossen  Titeln“  treffe,  jedenfalls  in  einem  weiteren,
die  Ehrenzeichen  mit  umfassenden  Sinne  verstanden  werden.  Die
auf  Art.  50  beruhenden  Auszeichnungen  sind  „mit  Vorrechten
nicht  verbunden“.  Diese  Wendung  soll  nichts  anderes  besagen,
als  dass  mit  der  verliehenen  Auszeichnung  nicht  noch  weitere
  „bürgerliche  oder  politische  Vorrechte“  “*  verknüpft  sein
sollen.  Denn  die  nach  Art.  50  verliehene  Auszeichnung  bedeutet
  selbst  juristisch  schon  ein  „Vorrecht“,  einen  positiven  Zuwachs
  zu  der  persönlichen  Rechtssphäre,  die  an  und  für  sich
jedem  preuss.  „Staatsangehörigen“  nach  Massgabe  der  preuss.
Staatsrechtsordnung  zukommt;  durch  sie  wird  ein  besonderes  subjektives
  Recht  des  Beliehenen  konstituiert  *”.  „Das  Vorrecht“,
die  verliehene  Auszeichnung  zu  führen,  richtet  sich  auch  nicht
nur  gegen  den  Staat  und  seine  Organe  °’,  sondern  auch  gegen
die  Mitbürger.  Im  Art.  50  hat  „der  alte  Satz,  dass  der  Souverän
  der  Ausfluss  aller  Ehren  ist“,  (Abgeordneter  v.  BEr&amp;amp;  St.B.
der  pr.  Nat.V.  III  1895),  gerade  deshalb  Anerkennung  gefunund

  Erinnerungen  II  199  („eine  vom  Staatsministerium  more  solito  kontrasignierte®).
  Vgl.  das.  S.  202:  „Sorge  tragen  zu  wollen,  dass  die  amtliche
Publikation  von  Gruners  Ernennung  doch  in  einer  Form  stattfinde,  aus  der
die  Nichtkontrasignatur  zweifellos  ersichtlich  ist“.  Anders  ANSCHÜTZ
bei  G.  MEYER  S.  247.

#  Vgl.  Abg.  WALDECK  in  den  Motiven  zu  Art.  4  des  Kommissionsentwurfs
  der  Nationalversammlung,  RÖNNE,  Verfassungsurkunde  S.  23.

*°  So  mit  Recht  LABAanD  D.  J.  Z.  1907  8.  203  £.

50  Vgl.  $  360  Z.  8  RStGB.:  nur  der  „Unbefugte“  verfällt  dem  Strafrichter.
        <pb n="369" />
        —  357  —

den,  damit  der  König  durch  öffentliche  Auszeichnung  der  um
die  Nation  verdienten  Männer  den  übrigen  Staatsangehörigen
„ein  Muster  der  Nacheiferung“  aufstelle.  Rechtsschutz  geniesst
die  verliehene  Auszeichnung  gegenüber  jedermann  jedenfalls
schon  durch  das  System  der  Beleidigungsstrafen.  Was  MÜLLER
Promt.  jur.  IX  6897  sagt:  Non  tribuere  nobilibus  titulos  honoris,
  injuriarum  actionem  parit,  gilt  analog  noch  heute.

Ob  nun  aber  die  einzelnen  königlichen  Auszeichnungen  sich
als  Akte  der  gesetzgebenden  oder  der  vollziehenden  Gewalt  darstellen?
  Keineswegs  dürfen  diese  Auszeichnungen  schon  deshalb
als  Akte  der  „vollziehenden  Gewalt“  hingestellt  werden,  weil  sie
„in  Vollziehung“*  des  Art.  50  erfolgen.  Mit  demselben  Recht
könnten  auch  alle  einzelnen,  auf  Grund  von  Art.  62  V.  durch
Zusammenwirken  von  König  und  Volksvertretung  ergehenden
Akte  eigentlich  der  „vollziehenden  Gewalt“  zugerechnet  werden,
weil  sie  „in  Vollziehung“  des  Art.  62  erfolgen.  Doch  ist  folgendes
  zu  beachten.  Der  Art.  50  V.hat  nurim  allgemeinen
über  die  königliche  Zuständigkeit  verfügt,  in  Einzelfällen  Auszeichnungen
  der  fraglichen  Art  zu  verleihen.  Daneben  sind  aber
die  das  Adels-  und  Ordenswesen  näher  regulierenden  Rechtsnormen
  aus  vorkonstitutioneller  Zeit  an  und  für  sich  unberührt
geblieben  (Art.  109  V.),  sofern  sie  jedenfalls  nicht  noch
weitere  „bürgerliche  oder  politische  Vorrechte“  der  Ausgezeichneten
  statuieren  51,  Die  einzelnen  Adels-  und  Ordensverleihungen
  vollziehen  sich  in  konstitutioneller  Zeit  nicht  nur  auf
Grund  von  Art.  50  V.,  sondern  auch  gemäss  jenen  weiteren,
Rechtsbegründung,  Rechtswirkung  und  Rechtsverlust  näher  regulierenden
  Rechtsvorschriften.  Seitdem  Art.  62  V.  den  König
grundsätzlich  bei  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt  —
und  zwar  an  sich  in  allen  ihren  Arten  —  an  den  Konsens  des

 

51  5.  auch  Verhandl.  der  I.  u.  II.  K.  über  das  StGB.  f.  d.  pr.  St.  Berlin
1851  8.  69  Kommissionsbericht  zu  $&amp;amp;  12.
        <pb n="370" />
        —  358  —

Landtags  gebunden  hat,  ist  es  dem  Träger  der  Krone  nicht
mehr  möglich,  diese  weiteren  Rechtsvorschriften  über  die  Adelsund
  Ordensverleihung  einseitig  weder  allgemein,  noch  in  Einzelfällen
  abzuändern.  Der  König  nimmt  jetzt  die  Adels-  bezw.
Ordensverleihung  in  relativ  fest  begrenztem  gesetzlichen  Rahmen
vor,  auch  unter  der  für  ihn  nicht  einseitig  abänderbaren  Einwirkung
  von  Rechtsnormen,  welche  über  Wirkung  und  Endigung
  der  fraglichen  königlichen  Spezialakte  bestimmen.  In  vorkonstitutioneller
  Zeit,  wo  der  König  „absoluter“  Gesetzgeber
war,  mochte  es  für  die  rechtliche  Betrachtung  gleichgültig  sein,
ob  der  König  in  jedem  Einzelfall  einer  Adels-  oder  Ordensverleihung
  rechtsetzend  sich  über  Wirkung  und  Endigung  der  Auszeichnung
  ausliess,  oder  ob  er  in  dieser  Hinsicht  zur  Ergänzung
der  fraglichen  Spezialakte  ein  für  allemal  eine  allgemeine  Rechtsregel
  aufstellte.e  Mit  dem  Inkrafttreten  des  Art.  62  V.  hat  aber
der  König  als  Einzelperson  aufgehört,  sowohl  „absoluter“,
wie  überhaupt  „spezifischer  Gesetzgeber“  des  preuss.  Staats  zu
sein.  Diese  Verschiebung  der  Rechtslage,  wie  nicht  minder  die
jetzige  Bindung  des  Königs  bei  der  Adels-  und  Ordensverleihung
an  die  einmal  bestehenden,  objektiven  Rechtsnormen  machen  es
nunmehr  rechtlich  zur  Unmöglichkeit,  die  königlichen  Spezialakte
  über  eine  Adels-  oder  Ordensverleihung  für  Akte  der  gesetzgebenden
  Gewalt  zu  erklären.  Staatliche  Spezialakte  eines
„Nichtgesetzgebers“,  die  lediglich  in  Anwendung  des  in  allgemeinen
Rechtsnormen  niedergelegten  Willensinhalts  subjektive  Rechtszuständigkeiten
  mit  Bezug  auf  individuell  bestimmte  Personen  konstituieren,
  hat  die  neuere  Theorie  mit  Recht  der  Sphäre  der  „Verwaltung“,
  der  „vollziehenden  Gewalt“  zugewiesen.  Als  „Verwaltungsakte“,
  wenn  auch  nicht  als  ministeriell  kontrasignierungspflichtige
stellen  sich  daher  seit  der  konstitutionellen  Epoche  die  königlichen
Spezialverleihungen  des  Adels  oder  eines  Ordens  dar.  Steht  es  nun
aber  mit  der  Verleihung  blosser  Ehrentitel  anders?  Gewiss
gibt  es  in  Preussen  keine  Rechtsnormen,  welche  mit  Bezug  aut
        <pb n="371" />
        —  359  —

blosse  Ehrentitel  unmittelbar  und  ausdrücklich  sich  so  detailliert
über  Erlass,  Wirkung  und  Endigung  der  sie  verleihenden  Spezialakte
  auslassen,  wie  es  analog  in  Ansehung  des  Adels-  und
Ördenswesens  der  Fall  ist.  Aber  mit  der  Norm  des  Art.  50  V.,
welche  im  allgemeinen  die  Zuständigkeit  des  Königs,  „Ehrentitel“
  zu  verleihen,  festlegt,  verbinden  sich  für  die  rechtliche
Betrachtung  auch  in  konstitutioneller  Zeit  noch  immer  die  objektiven
  Rechtsnormen,  welche  die  Einl.  ALR.  88  63—-72  im  allgemeinen
  über  Dauer  und  Endigung  der  favorablen  Privilegien  i.  e.  S.
enthält,  welche,  von  staatsrechtlicher  Natur,  vermöge  des  Prinzips
  der  Einheit  des  inneren  preuss.  Staatsrechts  im  gesamten
gegenwärtigen  Umfang  der  preuss.  Monarchie  rechtsverbindliche
Kraft  besitzen.  Denn  sowohl  die  $$  63—72  Einl.  ALR,,  wie
der  Art.  50  V.,  soweit  er  die  Eihrentitel-Verleihungen  betrifft,
stimmen  in  ihren  rechtlichen  Voraussetzungen  im  Grunde  über-.
ein;  sie  setzen  nämlich  königliche  Spezialakte  varaus,  welche.  mit,
Bezug  auf  individuell  bestimmte  Personen  subjektive  in,  einer  Reihe.
gleichartiger  Fälle  sich  bewährende  Rechtszuständigkeiten  favorabler-Art
  begründen.  Ein  königlicher,  die  Verleihung  eines  Ehrentitels.
aussprechender  Spezialakt  ergeht  nunmehr  nicht  bloss.  in  Konsequenz
  des  Art.  50  V.,  sondern  auch  nach  Massgabe  der  85  63:
bis  72  Einl.  ALR.;  er  beruht  auf  einer  Reihe  von  Rechtsnormen,,
welche  in  abstracto  detailliert  über  Erlass,  Wirkung  und  Endi-.
gung  von  Spezialakten  der  fraglichen  Art  disponieren..  Aus
solcher  Betrachtung  muss  daher  auch  einem  königlichen,  ım,
konkreten  Fall  einen  Ehrentitel  verleihenden,  Erlass  jetzt  die.
gleiche  Rechtsqualität  wie  den  königlichen  Adels-  und  Ordens--verleihungen
  beigemessen  werden  ;  es  handelt.  sich  auch.  hier-  ju--ristischnur
  um  einen  Verwaltungsakt.  Andererseits,
bedürfen  die  konkreten  Adels-,  Orden-  und  Ehrentitel-Vierrleihungen
  des  Königs  als  blosse  Verwaltungsakte  keiner.  Rublikation
  in  der  Gesetz-Sammlung.  Die  Wirkungen,  die  jetz5  der
Art.  106  V.  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  vom  3,.  IV.  1846  ın

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXIII.  3  u.  4.  24
        <pb n="372" />
        —  360  —

Bezug  auf  rechtsetzende  Erlasse  des  preuss.  Königs  ausübt  ?,
scheiden  hier  ganz  naturgemäss  aus.

Mit  den  beiden  VU.  v.  5.  X1I.  1848  und  31.  I.  1850  ist
ganz  unzweifelhaft  in  Preussen  der  Begriff  des  Rechtsstaats  zur
Herrschaft  gelangt.  Ist  die  Rechtssphäre  der  Einzelnen  auch
den  beliebigen  Eingriffen  der  Gesetzgebung  ausgesetzt  —  die
Rechtsprechung  und  Verwaltung  darf  sich  nur  solche  Einwirkungen
auf  die  Rechtssphäre  der  Einzelnen  gestatten,  welche  in  objektiven
  Rechtsnormen  eine  originäre  Stütze  haben.  Wenn  auch
der  Art.  50  V.  dem  König  die  Befugnis  verleiht,  durch  konkrete
„Verwaltungsakte“  öffentliche  Auszeichnungen  zu  verleihen
und  damit  subjektive  Bechte  der  Einzelnen  zu  begründen,  so  ist
damit  doch  noch  nicht  an  und  für  sich  die  allgemeine  Ermächtigung
des  Staatsoberhaupts  anerkannt,  schlechthin  nach  einseitigen
Belieben  den  durch  seinen  konkreten  Verleihungs-  Ausspruch  einmal
  konstituierten  Rechtserwerb  .des  Einzelnen  in  seinem  weiteren
Rechtsbestande  anzutasten.  Vielmehr  hat  folgende  Rechtslage
Platz  gegriffen.  Zunächst  hat  der  Reichsgesetzgeber  im  8  33
RStGB.  an  die  richterliche  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  den  ipso  jure-Verlust  der  Würden,  Titel,  Orden
und  Ehrenzeichen  geknüpft.  Weiterhin  reguliert  sich  gegenwärtig
in  Preussen  der  Verlust  des  durch  landesherrlichen  Verleihungsakt
  erworbenen  Adels  nur  nach  den  8  81  f.  II  10  ALR,,
sofern  letztere  nicht  durch  spätere  positive  Gesetzgebungsakte
antiquiert  sind,  der  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  aber
nach  der  vermöge  des  Prinzips  der  Einheit  des  preuss.  inneren
Staatsrechts  auch  für  das  ganze  gegenwärtige  Staatsgebiet  verbindlichen
  Ordenserweiterungsurkunde  v.  18.  I.  1810,  da  die  daselbst
  vorgesehene  persönliche  Strafjustiz  des  Königs  weder  durch
das  preuss.  StGB.  v.  1851,  noch  auch  durch  das  —  in  dieser
Hinsicht  auf  den  Schultern  des  preuss.  StGB.  v.  1851  stehende  —

52  Vgl.  HusrıcH,  Annalen  1907  S.  87  f.
        <pb n="373" />
        —  361  —

RStGB.  alteriert  ist  (vgl.  auch  Braun  8.  565)  und  sie
andererseits  im  Sinne  des  $  13  GVG.  sich  als  die  zulässige
Kompetenz  „einer  Verwaltungsbehörde“  zur  Erledigung  einer
bestimmten  Gruppe  von  Strafsachen  darstellt.  Der  Verlust
empfangener  Ehrentitel  richtet  sich  aber  allein  nach  den  hier
ebenfalls  anwendbaren  objektiven  Rechtsnormen  der  $$  63—72
Einl.  ALR.  Die  in  den  8$  59,  62  Einl.  ALR.  ausserdem
vorausgesetzte  Möglichkeit  des  Verlustes  eines  Privilegs  durch
einen  Gesetzgebungsakt  (einschliesslich  eines  entgegenstehenden
priv.  odiosum)  kann  jetzt  nur  beim  Betreten  des  Weges  nach
Art.  62  V.,  also  unter  Mitwirkung  von  König  und  Volksvertretung,
  in  Frage  kommen.  Dagegen  kann  insbesondere  auf
Grund  des  &amp;amp;  72  Einl.  ALR.  der  Zivilrichter‘®  noch  gegenwärtig
  einen  empfangenen  Ehrentitel  aberkennen,  wenn  der  dadurch
  Ausgezeichnete  sich  eines  groben  Missbrauchs  seines  Privilegs
  zum  Schaden  des  Staats  oder  seiner  Mitbürger  schuldig
gemacht  hat.  Zweitens  ist  auch  gesetzlich  möglich  auf  Grund
von  $8  70,  71  Einl.  ALR.  die  Entziehung  eines  empfangenen
Ehrentitels  durch  „Verwaltungsakt“  d.  h.  durch  einseitige  Zurücknahmeerklärung
  selbst  des  Königs  aus  überwiegenden  Gründen  des
gemeinen  Wohls  gegen  hinlängliche,  durch  Vertrag  oder  rechtliches
  Erkenntnis  festzusetzende  Entschädigung.  Die  Möglichkeit
  einer  Entschädigung  wegen  einer  Ehrentitel-Entziehung  lässt
sich  jedenfalls  im  Hinblick  auf  die  damit  verknüpften  geschäftlichen
  Nachteile  nicht  wohl  bestreiten.  Eine  selbstverständliche
Ergänzung  erhalten  freilich  die  positiven  Normen  des  preuss.
Rechts,  welche  gegenwärtig  an  sich  „nur“  über  den  Verlust  von
Adels-,  Ordens-  und  Titelverleihungen  bestimmen,  in  dem  allgemeinen
  für  Verwaltungsakte  geltenden  Rechtsgrundsatz,  dass  die
Instanz,  von  welcher  der  Verwaltungsakt  ausgegangen,  wegen
wesentlichen  Irrtums  oder  Betrugs,  der  dabei  obwaltete,  den

 

5%?  DERNBURG,  Pr.  Privatrecht  IV,  A.  152;  RönNE,  Erg.  6.  A.  163;
FoRsteR-Eccıus  I  5.  A.  S.  76,
24*
        <pb n="374" />
        —  362  —

Verwaltungsakt  wieder  zurücknehmen  kann  ®.  Mit  Recht  lässt
daher  auch  LABAND  die  —  entschädigungslose,  einseitig  vom
Landesherrn  zu  verfügende  —  Rückgängigmachung  von  Titelverleihungen
  zu,  „wenn  sie  aus  Irrtum  z.  B.  infolge  einer
Namensverwechselung  oder  eines  andern  Irrtums  in  der  Person
erfolgt  (sind)  oder  wenn  sie  von  den  durch  die  Verleihung  Ausgezeichneten
  durch  Angabe  falscher  Tatsachen  oder  Verschweigung
  erheblicher  Umstände  erschlichen“  sind.

Die  hier  in  Frage  stehende  Materie  verträgt  aber  noch  eine
weitere  Beleuchtung.  Der  Art.  45  8.  3  V.  gibt  —  an  sich
nicht  als  eine  Konsequenz  der  Exekutive,  sondern  als  eine
begrifilich  der  pot.  legislatoria  inhärierende  Funktion  —  dem
König  die  allgemeine  Ermächtigung  zum  Erlass  von  Ausführungsrechtsverordnungen
  zu  Rechtsnormen,  sei  es  aus  vorkonstitutioneller,
  sei  es  aus  konstitutioneller  Zeit,  welche,  an
sich  von  selbständiger  Natur,  eine  Ausfüllung  der  in  ihnen
enthaltenen  Lücken  zulassen  und  daher  auch  „benötigen“.  In
betreff  der  Ehrentitel  weist  aber  gegenwärtig  das
preuss.  Staatsrecht  nach  seinem  objektiven  Bestand  folgende
Rechtsnormen  von  „selbständiger  Natur“  auf:  a)  die  Norm  des
Art.  50  V.,  soweit  sie  auf  die  Ehrentitel  geht;  b)  aus  der  Einl.
AULR.:

8  67:  „Privilegien,  welche  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  verliehen  worden,
  erlöschen  mit  derselben  Ablauf“;  $  68:  „Ist  das  Privilegium  ausdrücklich
  nur  unter  einer  festgesetzten  Bedingung  verliehen,  so  kann  dasselbe
ohne  Erfüllung  dieser  Bedingung  nicht  ausgeübt  werden“;  8  69:  „Auch
Privilegien,  welche  zu  einem  bestimmten  Endzweck  gegeben  sind,  hören
auf,  wenn  der  Zweck  gar  nicht,  oder  doch  ferner  nicht  mehr,  erreicht  werden
  kann“.

Dieser  Komplex  von  Rechtsnormen,  welcher  als  ein  in  sich
zusammenhängendes  Rechtsganzes  zu  würdigen  ist,  offenbart
unverkennbar  eine  Rechtsgestaltung,  die  einer  Lückenausfüllung

öt  Vgl.  O.  Mayer,  Verwaltungsrecht  I  306,  HUBRICH,  GRUCHOTS  Beiträge
  49.  J.  S.  824.
        <pb n="375" />
        —  363  —

durch  Ausführungsrechtsverordnung  wohl  zugänglich  und  daher
auch  „benötigt“  ist.  Gestützt  auf  die  allgemeine  Delegation  in
Art.  45  S.  3  darf  daher  der  König  noch  gegenwärtig  einseitig
Ausführungsrechtsverordnungen  mit  entsprechendem,  intra  legem
bleibenden  Inhalt  zu  den  sub  a  und  b  aufgeführten  Rechtsnormen
  erlassen.  Er  darf  z.  B.  durch  Ausführungsrechtsverordnung
  aussprechen,  dass  er  für  die  Zukunft  bestimmte
Titel  nur  auf  Zeit  oder  nur  unter  bestimmten  Bedingungen
oder  Voraussetzungen  verleihen  werde,  insbesondere  unter  dem
Vorbehalt  der  Entziehung  nach  eignem  Ermessen,  wenn  der
Ausgezeichnete  „eine  den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufende
Handlung“  begehe  (vgl.  Ordenserweiterungsurkunde  v.  18.  I.
1810).  Eine  derartige  Anordnung  hat  unleugbar  einen  Inhalt,
der  lediglich  intra  legem  d.  h.  innerhalb  des  in  den  Rechtsnormen
  sub  a  und  b  niedergelegten  Willens  des  „Gesetzgebers“
des  preuss.  Staatswesens  bleibt;  in  den  $S  67—69  Einl.  ALR.
ist  ja  die  Privilegienerteilung  auf  Zeit  oder  unter  bestimmten
Bedingungen  oder  Voraussetzungen  ausdrücklich  vorausgesetzt.
Freilich  eine  Anordnung,  welche  mit  Bezug  auf  die  bereits
  einzelnen  Individuen  durch  königliche
Verleihung  zugeeigneten  Ehrentitel  aussprechen
wollte,  dass  die  Verleihung  nur  auf  Zeit  oder  nur  für  so  lange
gelte,  als  der  Ausgezeichnete  sich  nicht  nach  dem  einseitigen
Befinden  des  Landesherrn  einer  den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufenden
  Handlung  schuldig  mache,  welche  also  in  den
bereitsgemachten  Rechtserwerb  einzelnerIndividuen
  einschränkend  eingriffe,  würde  über  das
„intra  legem“  hinausgehen.  Zu  einer  derartigen  rechtsbeschränkenden
  Anordnung  bedürfte  es  einer  Rechtsnorm  von
„selbständiger  Natur“,  also  einer  Rechtssetzung  nach  Art.  62
V.  Eine  solche  Anordnung  würde  sich  als  eine  an  sich  „neues
Recht“  schaffende  authentische  Deklaration  zu  den  bisherigen
Rechtsnormen  über  die  Ehrentitelverleihung  darstellen  und  den
        <pb n="376" />
        —  364  —

Rahmen  der  durch  Art.  45  8.  3  V.  anerkannten  königlichen
Befugnis  durchaus  überschreiten.

Aber  widerspricht  der  hier  gemachte  Vorschlag,  durch  Ausführungsrechtsverordnung
  für  die  Zukunft  zu  bestimmen,
dass  die  Ehrentitel-Verleihung  nur  für  so  lange  gelten  solle,
als  der  Ausgezeichnete  sich  nicht  nach  einseitigem  Befinden  des
Landesherrn  eine  den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufende
Handlung  zu  Schulden  kommen  lasse,  nicht  dem  Art.  8  V.:
„Strafen  können  nur  in  Gemässheit  des  Gesetzes  angedroht  und
verhängt  werden?“  Der  Sinn  des  Art.  8  ist  kein  anderer  als
einzuschärfen,  dass  die  Handhabung  der  Strafgewalt  im  Staate
(Androhung  und  Verhängung  von  Uebeln  mit  dem  Charakter
der  Strafe  d.h.  bebufs  sühnender  Vergeltung  verübten  Unrechts)  sich
im  Einklang  befinden  muss  mit  dem  Willen  des  spezifischen  (Gesetzgebers
  im  preuss.  Staat  d.  h.  der  zur  Schaffung  „selbständiger“
Rechtsnormen  befugten  Potenz.  Dass  der  „Gesetzgeber“  stets
selbst  ausdrücklich  die  Strafen  androhen  oder  unmittelbar  das
zur  Strafverhängung  berufene  Organ  bezeichnen  müsse,  liegt
nichtim  Art.  8  Wenn  der  spezifische  Gesetzgeber  des
preuss.  Staats  einer  andern  Instanz  die  Delegation  erteilt,  einen
bestimmten  Kreis  von  Beziehungen  rechtsetzend  zu  ordnen,  ohne
nähere  materielle  Anweisungen  hinzuzufügen,  so  wird  man  der
delegierten  Instanz  bei  der  Ordnung  der  fraglichen  Beziehungen
durch  Rechtssetzung  ohne  weiteres  auch  ‘die  Verwendung  des
Strafmittels  gestatten  müssen,  sofern  diese  Verwendung  sich
innerhalb  des  Kreises  der  fraglichen  Beziehungen  hält,  ohne
andere  bereits  erworbene  Rechtsgüter  der  Individuen  zu  berühren,
z.  B.  es  wird  zur  Strafe  lediglich  die  Entziehung  von  Rechten
angedroht,  deren  Erwerb  erst  die  Anordnung  der  delegierten
Instanz  ermöglicht.  Auch  eine  derartige  Handhabung  der  Strafgewalt
  geschieht  „nur  in  Gemässheit  des  Gesetzes“  und  ist  aufzufassen
  als  eine  statthafte  Verlängerung  des  Willens  des
spezifischen  Gesetzgebers  des  preussischen  Staats.  Das  dem
        <pb n="377" />
        —  3565  °  —

König  im  Art.  45  S.  3  V.  durch  den  spezifischen  Gesetzgeber
des  preuss.  Staats  verliehene  Recht,  Ausführungsrechtsverordnungen
  zu  erlassen,  schliesst  aber  nach  einem  treffenden  Wort
von  Rosın  (Polizeiverordnungsrecht  8.  35)  die  Ermächtigung
in  sich,  die  einer  Lückenausfüllung  bedürftige  Rechtsnorm  auch
zu  ergänzen  „nach  der  Seite  der  zur  Durchführung  des  Gesetzes
(der  Rechtsnorm)  erforderlichen  Mittel“.  Sofern  als  ein  derartiges
  Mittel  nach  Lage  der  Sache  die  „Strafe“  d.  h.  ein  zur
Vergeltung  verübten  Unrechts  bestimmtes  Uebel  erscheint,  ist
im  Art.  45  S.  3  für  den  König  auch  die  Ermächtigung  enthalten,
  sich  ihrer  beim  Erlass  einer  Ausführungsrechtsverordnung
zu  bedienen.  Bedingung  dabei  ist  nur,  dass  das  Strafübel  nicht
aus  dem  Rahmen  der  Ausführungsrechtsverordnung  hinausfällt,
nicht  andere  bereits  erworbene  Rechtsgüter  der  Individuen  berührt,
  zu  deren  Antastung  es  einer  Rechtsnorm  von  selbständiger
Natur  bedarf.  Eine  Anordnung,  dass  der  König  in  Zukunft
Ehrentitel  nur  für  solange  verleihen  werde,  als  der  Ausgezeichnete
  sich  nicht  nach  dem  einseitigen  Befinden  -des  Königs  einer
den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufende  Handlung  schuldig
mache,  enthält  allerdings  eine  Strafandrohung,  aber  ohne  dass
diese  bereits  erworbene  Rechtsgüter  der  Individuen  antastete.
Die  Verwendung  des  Mittels  der  Strafe  in  der  vorgeschlagenen
Anordnung  erfolgt  also  in  einer  Weise,  die  nicht  den  Erlass
einer  Rechtsnorm  von  selbständiger  Natur  bedingt:  sie  hält  sich
lediglich  intra  legem  und  erfolgt,  um  mit  Art.  8  V.  zu  sprechen,
„nur  in  Gemässheit  des  Gesetzes“,  weil  sie  sich  bloss  innerhalb
des  Kreises  derjenigen  Beziehungen  hält,  zu  deren  Ordnung  der
König  hier  vom  spezifischen  Gesetzgeber  des  preuss.  Staats  delegiert
  ist,  ohne  andere  bereits  erworbene  Rechtsgüter  der  Individuen
  anzutasten.  Selbstverständlich  würde  die  hier  in  Vorschlag
gebrachte  Ausführungsrechtsverordnung  über  die  Art,  wie  in
Zukunft  die  Verleihung  von  Ehrentiteln  durch  den  König
erfolgen  werde,  der  Publikation  in  der  Ges.-Sammlung  bedürfen.
        <pb n="378" />
        —  366  —

Vereinbar  wäre  aber  für  die  Zukunft  der  Vorbehalt  einer  einseitigen
  Entziehung  eines  Ehrentitels  durch  den  Landesherrn
bei  einer  den  Begriffen  der  Ehre  zuwiderlaufenden  Handlung
des  Ausgezeichneten  mit  Art.  86  V.,  weil  dieser  nur  ein  Prinzip
normiert,  mit  $  1  und  $  13  GVG.,  weil  es  sich  insofern  um
die  zulässige  Kompetenz  „einer  Verwaltungsbehörde“  zur  Erledigung
  einer  gewissen  Klasse  von  Strafsachen  handelte.
Abgesehen  von  den  in  der  Ordenserweiterungsurkunde  Y.
18.  I.  1810  erwähnten  Orden  und  Ehrenzeichen  sind  auch  nach
dem  Inkrafttreten  der  Verfassung  in  der  Gesetzsammlung  —
ohne  Mitwirkung  der  Volksvertretung  —  vom  König  vollzogene
und  ministeriell  kontrasignierte  „Statuten“  über
eine  Anzahl  neuer  Orden  und  Ehrenzeichen  bekannt  gemacht,
in  welchen  es  übereinstimmend  heisst,  dass  „die  für  den  Verlust
von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen“  auch
für  die  neu  gestiftete  Auszeichnung  gelten  sollen5°.  Diese
„Statuten“  sind  durchaus  rechtsgültig.  Juristisch  sind  sie  nichts
anderes  als  Ausführungsrechtsverordnungen,  die  der  König  auf
Grund  von  Art.  45  8.  3  V.  zu  Art.  50  V.,  sofern  dieser  die
Ordensmaterie  betrifft,  erlassen  hat.  Weil  der  König  dabei  eine
Befugnis  ausübte,  die  sich  nicht  allein  auf  Art.  50  V.  gründete,
sondern  auch  auf  Art.  45  S.  3,  sind  die  fraglichen  Statuten
auch  formgerecht  mit  der  ministeriellen  Kontrasignatur  ausgestattet.
  Nur  für  die  Spezialverleihungen  besteht  nach  Art.  50
V.  für  den  König  eine  Freiheit  von  der  ministeriellen  Gegenzeichnung.
  Der  Passus  der  fraglichen  Statuten,  dass  für  die
neu  gestiftete  Auszeichnung  ebenfalls  „die  für  den  Verlust  von
Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen“  gelten  sollen,

55  2.  B.  Statuten  des  Düppeler  Sturmkreuzes  v.  18.  X.  1864,  der  Kriegsdenkmünze
  für  den  Feldzug  von  1864  v.  10.  XI.  1864,  des  Alsenkreuzes
vom  7.  XII.  1864  G.S.  605,  641,  709;  des  Erinnerungskreuzes  für  den  Feldzug
  1866  vom  20.  IX.  1866  G.S.  556;  der  Erinnerungsmedaille  vom  22.  II.
1897  G.  8.  47.
        <pb n="379" />
        —  367  —

will  auch  hier  die  durch  die  Ordenserweiterungsurkunde  v.  18.  I.
1810  eingeführte  persönliche  Strafjustiz  des  Königs  —  soweit  sie
seit  dem  preuss.  StGB.  v.  1851  und  seit  dem  RStGB.  neben
der  strafrichterlichen  Kompetenz  bestand  —  für  anwendbar
erklären.  Eine  derartige  Strafandrohung  war  aber  im  Wege
der  Ausführungsrechtsverordnung  auch  zulässig,  da  dieselbe  sich
noch  nicht  gegen  bei  ihrem  Erlass  bereits  bestehende  Rechtserwerbungen
  der  Individuen  richtete,  sondern  nur  für  die  Zukunft
  galt.  Der  oben  in  Betreff  der  zukünftigen  Ehrentitelverleihung
  gemachte  Vorschlag  einer  Ausführungsrechtsverordnung
  findet  daher  in  diesen  Statuten  und  ihrem  Inhalt’  eine
unmittelbare  Stütze.  Wie  diese  Statuten,  bedürfte  aber  auch
die  über  die  zukünftige  Ehrentitelverleihung  zu  erlassende  Ausführungsrechtsverordnung
  ausser  der  Publikation  in  der  Gesetzsammlung
  der  ministeriellen  Kontrasignatur,  da  der  König  eben
dabei  eine  Befugnis  auch  nach  Art.  45  S.  3  V.  ausüben  würde.
Ein  weiteres  Analogon  zu  dieser  vorgeschlagenen  Ausführungsrechtsverordnung
  bietet  schliesslich  gewissermassen  noch  die  in
der  GS.  S.  99  publizierte,  ministeriell  kontrasignierte  Verordnung
betr.  die  Führung  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen
Titel,  v.  7.IV.  1897  dar.  Dieser  nicht  zu  beanstandende  Erlass
ist  juristisch  nichts  anderes  als  eine  sich  nach  Art.  45  8.  3  und
Art.  50  V.  rechtfertigende  Ausführungsrechtsverordnung.  Der
König  war  aber  zu  einer  einseitigen  Rechtssetzung,  wie  sie  in
der  V.  v.  7.  IV.  1897  enthalten,  befugt,  weil  er  nicht  in  bereits
erworbene  Rechte  der  Individuen  eingriff,  sondern  lediglich  mit
Bezug  auf  die  Zukunft  bestimmte:  8  4  „Die  vorstehende  Verfügung
  greift  bezüglich  aller  akademischen  Grade  Platz,  welche
nach  dem  15.  April  1897  verliehen  werden.  Für  akademische
Grade,  welche  vor  diesem  Zeitpunkt  verliehen  sind,  bewendet  es
bei  den  bisherigen  Bestimmungen“  5®,

56  Zar  Auslegung  von  Art.  8  V.  vgl.  namentlich  SCHwWARTZ  Kom.  S.  67.
Ueber  den  Begriff  „Verwaltungsbehörde“  nach  $  13  GVG.  s.  Entsch.  des
        <pb n="380" />
        —  368  —

RG.  23  S.  344.  Nach  den  Motiven  verfolgen  die  $$  12,  13  GVü&amp;amp;.  zwar  die
Tendenz  die  Kabinetsjustiz  —  „jedes  selbsttätige  Eingreifen  des  Souveräns
in  die  Rechtspflege“  —  auszuschliessen;  doch  ergibt  die  nähere  Prüfung,
dass  diese  Tendenz  nur  Rechtssachen  gelten  sollte,  in  welchen  nach  herkömmlicher
  Vorstellung  an  sich  „ordentliche“  Gerichte  eine  „streitige“
Gerichtsbarkeit  übten.  Verhältnisse,  die  wesentlich  im  Staatsrecht  wurzelten
und  einer  exzeptionellen  Rechtsprechung  unterstanden,  sollte  das  GVG.
überhaupt  nicht  berühren.  Daher  übergehen  auch  die  Motive  z.  GVG.  ganz
mit  Stillschweigen  die  Funktion  des  preuss.  Königs  nach  der  Ordenserweiterungsurkunde
  vom  18.  1.  1810.  Vgl.  Hann  Mat.  S.  44  f.;  bes.  S.  48:  „Die
Frage,  welche  Sachen  den  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichten
zuzuweisen  sind,  steht  mit  dem  materiellen  Recht  und  dem  inneren  Staatsrecht
  der  einzelnen  Länder  in  unlösbarer  Verbindung  .  ..  Gerichtsverfassungsgesetz,
  welches  in  den  inneren  Staatsorganismus  der  einzelnen
Bundesstaaten  und  in  das  materielle  Recht  nicht  eingreifen  darf“;  S.  56:
„vorweg  wird  darauf  hingewiesen,  dass  das  Gesetz  nur  bestimmt  ist,  die
ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  zu  ordnen,  dass  somit  alle  in  den
Landesgesetzgebungen  zu  den  „besonderen  Gerichten“  gezählten  Behörden,
denen  Angelegenheiten  der  Administrativjustiz  oder  die  Erledigung  von
Kompetenzkonflikten  zugewiesen  sind,  durch  die  ausgesprochene  Aufhebung
der  besonderen  Gerichte  nicht  berührt  werden.  Gleiches  gilt  von  den  zur
Entscheidung  über  Ministeranklagen  berufenen  Gerichtshöfen  und  von
solchen  Gerichten,  denen  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  gegen
Beamte,  Geistliche  u.  s.  w.  obliegt.  Man  hat  erwogen,  ob  nicht  dieser  besonderen
  Gerichte  besonders  zu  erwähnen  sei,  hat  jedoch  hiervon  Abstand
genommen,  da  bei  der  Gerichtsbarkeit  der  Gerichtshöfe  über  Ministeranklagen
  und  der  Disziplinargerichte  lediglich  staatsrechtliche  Verhältnisse
in  Frage  sind,  auf  deren  Regelung  die  Bestimmungen  des  GVG.  sich  selbstverständlich
  nicht  erstrecken.“
        <pb n="381" />
        —  369  —

Die  Anbringung  eines  Reklameplakats  und
die  Unterlassungsklage.

Von

Justizrat  Dr.  FuLD,  Rechtsanwalt  in  Mainz.

Die  Entwicklung  der  grosskapitalistischen  Unternehmungsform
  im  Warenhandel  hat  zu  einem  sehr  scharfen  Kampfe  zwischen
  den  Spezialgeschäften  und  diesen  Grossgeschäften  geführt.
Die  Spezialgeschäfte  haben  die  Bedeutung  des  Eindringens  des
Grosskapitalismus  in  den  Warenhandel  nicht  unterschätzt,  sondern
  richtig  gewürdigt.  In  der  Erkenntnis  der  Tatsache,  dass
durch  die  Ausbreitung  der  Warenhäuser  grossen  und  grössten
Stils  die  Existenz  der  Spezialgeschäfte  zum  Teile  in  ernstester
Weise  gefährdet  werde,  schlossen  sich  die  Inhaber  dieser  nach
verschiedenen  Geschäftszweigen  zusammen,  sie  bildeten  Vereinigungen
  und  Verbände,  die  ihre  Aufgabe  nicht  in  erster  Linie
darin  etwa  erblickten,  die  Gesetzgebung  um  Unterstützung  anzugehen,
  sondern  die  sich  vor  allem  an  die  Mittel  der  Selbsthilfe
erinnerten.  Für  denjenigen,  welcher  den  bezüglichen  wirtschaftlichen
  Kämpfen  fernsteht,  ist  es  von  ganz  besonderem  Interesse,
die  zahlreichen  und  im  einzelnen  wesentlich  von  einander  verschiedenen
  Mittel  unter  dem  wissenschaftlichen  Gesichtspunkte
zu  prüfen,  welche  von  den  Abwehrorganisationen  der  Spezialgeschäfte
  mit  grösserem  oder  geringerem  Erfolg  in  ihrem  Vor-
        <pb n="382" />
        —  3709  °  —

gehen  gegen  die  Warenhäuser  angewendet  worden  sind  und  noch
angewendet  werden,  es  zeigt  sich  hierbei,  dass  man  auch  auf
diesem  Gebiete  wirtschaftlichen  Gegensatzes  und  wirtschaftlichen
Kampfes  von  den  roheren  Kampfesformen  zu  verfeinerten  und
gleichzeitig  wirksameren  überging.  Die  unverhüllte  Boykottierung
ist  mehr  in  den  Hintergrund  getreten;  auf  welche  Ursachen  dies
zurückzuführen  ist  kann  dahingestellt  bleiben.  In  um  so  höherem
Masse  und  in  so  erheblicherem  Umfange  wird  dafür  von  der
verschleierten  Boykottierung  Gebrauch  gemacht,  welche  an  Wirksamkeit
  nicht  nur  hinter  jener  nicht  zurücksteht,  sondern  sie
vielmehr  noch  zum  Teile  übertrifft.

Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  im  einzelnen  auf  die  Phasen  des
Kampfes  zwischen  Spezialgeschäften  und  Warenhäusern  bezw.
Bazaren  des  nähern  einzugehen,  der  seinen  Abschluss  noch  nicht
gefunden  hat,  noch  auch  soll  in  detaillierter  Weise  unter  dem
(Gesichtspunkte  der  juristischen  Betrachtung  zu  den  Abwehrmitteln
  und  Abwehrmassnahmen  dieser  Verbraucherkartelle  im
weitern  Sinne  Stellung  genommen  werden.

Wer  sich  hierfür  näher  interessiert  sei  auf  die  von  dem
Verband  deutscher  Eisenwarenhändler  zur  Feier  des  zehnjährigen
Bestehens  herausgegebene  Festschrift  verwiesen,  welche  in  interessanter
  Weise  die  Entwicklung  einer  Detaillistenorganisation  darlegt
  '.

Hingegen  möchte  Veranlassung  vorhanden  sein,  auf  Grund
eines  bestimmten  Vorkommnisses  zu  zeigen,  dass  sich  durch  die
Tätigkeit  dieser  Organisationen  neue  Rechtsfragen  entwickelt
haben,  denen  gegenüber  die  richtige  Lösung  zu  finden  für  Theorie
und  Praxis  nicht  ganz  leicht  ist.

Als  eines  der  wirksamsten  Mittel,  das  die  Abwehrorganısationen
  anwenden,  hat  sich  die  Einwirkung  auf  die  Fabrikanten
erwiesen;  die  Organisationen  verlangen  von  den  Fabrikanten,

ı  Festschrift  zur  Feier  des  10jährigen  Bestehens  des  Verbandes  deutscher
  Eisenwarenhändler  (Mainz,  Mainzer  Verlagsanstalt).
        <pb n="383" />
        —  371  —

dass  sie  an  die  Warenhäuser  nicht  mehr  diejenigen  Artikel
liefern,  welche  von  den  Spezialgeschäften  geführt  werden.  Liefern
jene  trotzdem  an  die  Warenhäuser,  so  ziehen  die  Mitglieder  der
Abwehrorganisation  hieraus  die  entsprechenden  Folgen,  d.h.  sie
lehnen  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Fabrikanten  ab.  Die
Namen  derjenigen  Fabrikanten,  welche  es  vorziehen,  mit  Warenhäusern
  anstatt  mit  Spezialgeschäften  zu  arbeiten,  erfahren  die
Mitglieder  der  Organisationen  aus  den  roten,  schwarzen  oder
andersfarbigen  Listen,  welche  ihnen  der  Vorstand  periodisch
zugehen  lässt.  Eine  Boykottierung  im  eigentlichen  Sinne  ist  in
diesem  Verfahren  nicht  zu  erblicken,  die  Abwehrorganisation
stellt  die  Fabrikanten  vor  die  Wahl,  ob  sie  mit  den  Warenhäusern
  oder  mit  den  Detailgeschäften  arbeiten  wollen;  dass  die
Organisation  aus  der  Entschliessung  der  Fabrikanten  in  dem
einen  oder  andern  Sinne  die  ihr  notwendig  und  nützlich  erscheinenden
  Folgerungen  zieht,  ist  ihr  gutes  Recht  und  es  lässt
sich  dieserhalb  auch  nicht  behaupten,  dass  das  Verfahren  der
Organisation  insoweit  gegen  die  guten  Sitten  verstosse.  Bekanntlich
  ist  die  heutige  Rechtsüberzeugung  in  Bezug  auf  die  Schranken,
  welche  dem  Boykott  als  Mittel  des  wirtschaftlichen  Kampfes
mit  Rücksicht  auf  die  öffentliche  Ordnung  zu  ziehen  sind,  mit
der  in  früheren  Jahrzehnten  bestehenden  nicht  identisch;  wir
gehen  heute  in  der  Sanktionierung  des  Boykott  weiter  als  dies
vor  einem  Menschenalter  geschah.  Es  steht  heute  fest,  dass  es
weder  einem  Gewerbetreibenden  noch  auch  einem  gewerblichen
Verband  verwehrt  werden  kann,  Dritten  für  die  Eingehung  von
Geschäften  oder  für  die  Aufrechterhaltung  geschäftlicher  Beziehungen
  besondere  Bedingungen  zu  stellen  und  bei  Nichterfüllung
  solcher  die  Lieferung  ihrer  Erzeugnisse  oder  Handelsartikel
  zu  verweigern  ?.

Die  Boykottierung  gilt  der  modernen  Rechtsüberzeugung  an

.-—_

—

®  RG.  in  Zivils.  Bd.  56  S.  275  fgde.  Bd.  57  8.  421.
        <pb n="384" />
        —  32  —

sich  weder  als  rechtswidrig  noch  als  unsittlich®,  sie  kann  aber
allerdings  unter  Umständen  in  dem  einen  oder  andern  Sinne,
bezw.  in  dem  einen  und  andern  Sinne  zu  charakterisieren  sein  ‘.

In  Gemässheit  dieser  grundsätzlichen  Stellungnahme  hat
auch  die  Rechtsprechung  das  erwähnte  Vorgehen  der  Abwehrorganisationen
  als  durchaus  statthaft  bezeichnet.  Die  Inpflichtnahme
  möglichst  vieler  Fabrikanten,  an  Warenhäuser  nicht  zu
liefern,  kann  rechtlich  an  sich  nicht  beanstandet  werden,  eine
moralwidrige  Handlung  ist  darin  um  so  weniger  zu  erblicken,
als  diese  Inpflichtnahme  nicht  durch  Anwendung  sittenwidriger
Mittel  zustande  kommt.  Die  Anwendung  des  moralischen  Drucks,
welchen  die  Organisation  vermöge  ihrer  Bedeutung  ausübt,  bildet
nicht  ein  moralwidriges  Mittel.  Dass  aber  auch  die  durch  das
genannte  Mittel  etwa  bewirkte  Schädigung  des  Absatzes,  sei  es
des  Absatzes  der  an  Warenhäuser  liefernden  Fabrikanten,  sei
es  des  Absatzes  der  Warenhäuser  selbst,  nicht  genügt,  um  seine
Anwendung  unter  den  festgestellten  Umständen  zu  einer  unerlaubten
  Handlung  zu  machen,  geht  daraus  hervor,  dass  niemand
verpflichtet  ist,  sich  einer  Handlung  zu  enthalten,  welche  einen
andern  in  seiner  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit  zu  beschränken
  geeignet  ist  und  welche  dies  bezweckt,  wenn  und  soweit  er
selbst  ein  berechtigtes  Interesse  an  dieser  Handlung  hat,  es  sei
denn,  dass  die  Handlung  ihrer  Art  nach  verboten  ist  oder  gegen
die  guten  Sitten  verstösst  ®.

Durch  die  konsequente  Anwendung  der  erwähnten  Einwirkung
  auf  die  Lieferanten  von  Warenhäusern  hat  man  es  nun
auf  manchen  Gebieten  zu  erreichen  verstanden,  dass  die  Warenhäuser
  die  feineren  und  besseren  Waren,  insbesondere  solche

®  RG.  vom  12.  Juli  1906,  Recht  1906  S.  1003  Nr.  2358,

*  NEUMANN,  Jahrb.  III  1  S.  359,  OERTMANN,  Gutachten  für  den  28.  Deutschen
  Juristentag  in  den  Verhandlungen  des  28.  Deutschen  Juristentags
Ba.  IS.  71,  81.

5  Vgl.  auch  OLG.  Hamburg  in  SEUFFERTs  Archiv  Bd.  60  Nr.  122.
        <pb n="385" />
        —  373  —

von  Fabriken  anerkannten  Rufs  nicht  mehr  erhalten  können.
Da  nun  das  Konsumentenpublikum  namentlich  das  kaufkrältigere
gerade  nach  diesen  Waren  vor  allem  fragt  und,  falls  es  dieselben
  nicht  in  dem  Warenhause  zu  kaufen  imstande  ist,  vielfach
  auch  seine  andern  Bedürfnisse  nicht  daselbst  deckt,  so
haben  die  Warenhäuser  den  Versuch  gemacht,  zum  Teil  auf
Umwegen  und  Schleichwegen  die  betreffenden  Waren  doch  zu
bekommen.  Diese  Versuche  sind  nicht  ohne  Erfolg  geblieben.
Für  die  Fabrik,  welche  grundsätzlich  nicht  an  Warenhäuser
liefert,  welche  auch  eine  Verpflichtung  im  obigen  Sinne  einer
Abwehrorganisation  gegenüber  eingegangen  ist,  ergeben  sich
unter  Umständen  hieraus  recht  unangenehme  Komplikationen
und  die  Rechtsordnung  sieht  sich  vor  die  Frage  gestellt,  welche
Schutzmittel  sie  den  Fabrikanten  dem  Warenhaus  gegenüber
behufs  Verhinderung  der  Verschaffung  von  Waren  auf  Umwegen
zur  Verfügung  stellen  kann?

Besonders  peinlich  ist  es  für  den  Fabrikanten,  der  sich  in
obigem  Sinne  verpflichtet  hat,  wenn  die  von  ihm  hergestellten
und  seinen  Kunden  verabfolgten  Reklameplakate,  worin  gesagt
ist,  dass  seine  Waren  in  dem  betreffenden  Geschäfte  käuflich
zu  erhalten  sind,  in  den  Schaufenstern  eines  Warenhauses  oder
in  dessen  Verkaufsräumen  angebracht  sind;  kann  er  sich  hiergegen
  auf  das  Gesetz  zum  Schutze  gegen  den  unlautern  Wettbewerb
  berufen,  oder  kann  er  nach  $  826  BGB.  Klage  auf
Schadenersatzleistung  oder  doch  auf  Unterlassung,  also  auf  Entfernung
  des  Plakats,  erheben  ?

Die  praktische  Bedeutung  dieser  Frage  ist  für  den  Fabrikanten
  um  so  grösser,  als  er  durch  die  Handlungsweise  des
Warenhauses  Gefahr  läuft,  seine  Kundschaft  unter  den  Spezialgeschäften
  zu  verlieren;  denn  dieselbe  wird  regelmässig  der  Ansicht
  sein,  dass  er  die  der  Abwehrorganisation  gegenüber  übernommene
  Verpflichtung  nicht  genau  beobachtet,  vielleicht  sogar
mittelbar  zu  der  Vereitlung  der  Massnahme  jener  seine  Hand
        <pb n="386" />
        —  374  —

geboten  habe  und  ihm  daher  ihre  Aufträge  entziehen.  Soweit
ersichtlich  hat  die  Rechtsübung  bislang  noch  keinen  Anlass  gehabt
  sich  mit  der  Entscheidung  des  Falles  zu  befassen.  Unter
der  Voraussetzung,  dass  das  Plakat  weder  mit  Wissen  noch  mit
Willen  des  Fabrikanten  in  die  Geschäftsräume  bezw.  in  den
Besitz  des  Warenhauses  gekommen  ist,  bedeutet  die  Benützungdesselben
  in  der  erwähnten  Weise  einen  Akt  des  unlautern
Wettbewerbs,  allerdings  nicht  des  unlautern  Wettbewerbs  im.
engern  sondern  im  weitern  Sinne.  Daraus  folgt  aber  natürlich
noch  nicht,  dass  das  den  unlautern  Wettbewerb  im  engern  Sinne
regelnde  Gesetz,  das  Gesetz  vom  27.  Mai  1896,  auf  diesen  Fall
nicht  anwendbar  ist,  das  Gegenteil  muss  behauptet  werden,  wie
sich  aus  folgendem  ergibt.  Das  Plakat  besagt  einmal,  dass.
Waren  des  betreffenden  Fabrikunternehmens  in  dem  Woarenhause
  käuflich  zu  erhalten  sind;  diese  Angabe  tatsächlichen  Inhaltes
  entspricht  aber  der  Wirklichkeit,  das  Warenhaus  besitzt
die  Waren  und  es  gibt  sie  auch  dem  Kauflustigen  ab.  Der  Inhalt
  des  Plakats  ist  aber  hiermit  noch  nicht  erschöpft,  es  besagt
des  weitern,  dass  das  Warenhaus  mit  dem  betreffenden  Fabrikanten
  in  Geschäftsverbindung  stehe  und  die  Waren  direkt  oder
indirekt  von  ihm  erworben  habe  und  insoweit  ist  die  Angabe
tatsächlich  nicht  wahr.  Trotzdem  kann  $  1  des  Wettbewerbs-.
gesetzes  nicht  auf  den  Fall  angewendet  werden,  weil  die  übrigen
Tatbestandsmerkmale  desselben  sich  nicht  feststellen  lassen,
wenigstens  regelmässig  nicht.  Das  Wettbewerbsgesetz  enthält
nun  aber  eine  Vorschrift  zum  Schutze  gegen  Betriebsschädigung,
denigrement  im  Sinne  des  französischen  Rechts;  lässt  sich  die
Handlungsweise  des  Warenhauses  hierunter  subsumieren  ?

Der  Tatbestand  der  Betriebsschädigung  ist  in  $  6  in  überaus
formalistischer  Weise  geregelt  worden;  es  wird  verlangt,  dass  zu
Zwecken  des  Wettbewerbs  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  andern,
über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über
die  Waren  oder  die  gewerblichen  Leistungen  Behauptungen  tat-
        <pb n="387" />
        —  375  —

sächlicher  Art  aufgestellt  oder  verbreitet  werden,  welche  geeignet
sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  oder  den  Kredit  des  Inhabers  zu
schädigen,  vorausgesetzt,  dass  die  Behauptungen  nicht  erweislich
wahr  sind.  Vor  allem  muss  es  sich  also  um  das  Aufstellen  bezw.
um  das  Verbreiten  von  Behauptungen  tatsächlicher  Art  handeln.
Das  Gesetz  verbindet  mit  diesem  Begriff  eine  weitgehende  Bedeutung;
  nicht  nur  ausdrückliche  Erklärungen  fallen  darunter,
sondern  auch  solche,  die  in  einem  Handeln  bestehen,  das  nach
Lage  des  konkreten  Falles  und  im  Hinblick  auf  die  Auffassungen
des  Publikums  die  Funktion  der  ausdrücklichen  Erklärung  erfüllte;
  mit  andern  Worten,  konkludente  Handlungen  können  auch
im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  Behauptungen  aufgefasst  werden.
Diese  Auslegung  ist  mehrfach  scharf  bekämpft  worden,  man  hat
ihr  insbesondere  den  Vorwurf  gemacht,  dass  sie  das  Gesetz  auf
einen  Tatbestand  ausdehne,  der  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers
von  der  Reprobation,  sowohl  der  zivilrechtlichen  als  auch  der
strafrechtlichen,  ausgeschlossen  bleiben  sollte.  Indessen  ist  diese
Kritik  durchaus  unberechtigt.  Auf  dem  gesamten  Gebiete  des
Rechtslebens  können  konkludente  Handlungen  die  Funktion  eines
Ersatzes  ausdrücklicher  Erklärungen  ausüben  und  üben  dieselbe
häufig  genug  aus.  Der  Vertragsabschluss  kann  durch  konkludente
  Handlungen  nicht  minder  erfolgen  wie  durch  ausdrückliche
Erklärungen  und  das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  des  Vertrags;
  weshalb  sollte  auf  dem  Gebiete  des  Schutzes  gegen  unlautern
  Wettbewerb  eine  Ausnahme  hiervon  zu  machen  sein?
Die  besondern  Verhältnisse,  mit  welchen  es  der  Schutz  gegen
unlautern  Wettbewerb  im  allgemeinen  und  der  Schutz  gegen  die
Antastung  des  Rechtsguts  zu  tun  hat,  das  in  der  englischen
Rechtssprache  nicht  unzutreffend  als  livelihood  bezeichnet  wird,  bedingen
  eine  Abweichung  von  der  erwähnten  Regel  nicht  nur  nicht,
sondern  sie  fordern  geradezu  eine  möglichst  weitgehende  Auf-6

  RG.  in  Zivils.  Bd.  60  S.  190,  191.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4  95
        <pb n="388" />
        —  376  -.

fassung  des  Begriffs  „Behauptung“.  In  der  Anbringung  des
Plakats  ist  nun  aber,  wie  bereits  gesagt  wurde,  nicht  nur  die
Behauptung  zu  erblicken,  dass  das  Warenhaus  die  Fabrikate  des
betreffenden  Unternehmens  tatsächlich  verkaufe,  sondern  auch
die  weitere,  dass  es  mit  demselben  in  geschäftlicher  Verbindung
stehe  und  auf  Grund  dieser  die  Waren  zum  Verkauf  bringen
könne.  Es  ist  bekannt,  dass  die  von  den  Fabriken  mit  zum  Teil
erheblichen  Kosten  hergestellten,  vielfach  künstlerisch  ausgestatteten
  und  ihren  Abnehmern  zur  Verfügung  gestellten  Reklameplakate
  nicht  jedem  Abnehmer  übergeben  werden,  sondern  nur
solchen,  die  in  einer  gewissen  regelmässigen  Geschäftsverbindung
mit  ihnen  stehen.  Auch  die  weitern  Tatbestandsmerkmale  der
in  8  6  reprobierten  Handlung,  Zweck  des  Wettbewerbs,  Geeignetsein,
  das  Unternehmen  zu  schädigen,  lassen  sich  ohne  Schwierigkeit
  feststellen.  Bezüglich  des  erstern  braucht  nichts  weiter  gesagt
  zu  werden;  was  aber  das  letztere  betrifft,  so  ergibt  sich  aus
dem  Verhalten,  welches  die  Spezialgeschäfte  und  die  Mitglieder
der  Abwehrorganisation  infolge  der  Anbringung  des  Reklameplakats
  in  dem  Warenhause  gegen  das  betreffende  Fabrikunternehmen
  beobachten  werden,  ohne  weiteres,  dass  die  Handlung
nicht  nur  objektiv  geeignet  ist,  den  Unternehmer  zu  schädigen,
sondern  dass  sie  ihn  auch  tatsächlich  schädigt.

Hiernach  ist  die  Möglichkeit  der  Anwendung  der  $  6  des
Wettbewerbgesetzes  lediglich  von  der  Feststellung  abhängig,  dass
durch  den  Inhalt  des  Plakats  auf  das  Bestehen  einer  geschäftlichen
  Verbindung  hingewiesen  werde.  Wollte  man  den  Inhalt
des  Plakats  nur  dahin  verstehen,  dass  das  Warenhaus  in  dem
betreffenden  Zeitpunkte  die  Waren  des  in  Betracht  kommenden
Unternehmens  zum  Zwecke  des  Verkaufs  tatsächlich  besitze,  so
würde  hiergegen  nicht  vorgegangen  werden  können.  Allein
wiederholt  muss  bemerkt  werden,  dass  diese  Auffassung  zu  eng
wäre  und  den  tatsächlichen  Verhältnissen  ebensowenig  wie  der
Anschauung  des  Publikums  genügend  Rechnung  tragen  würde.
        <pb n="389" />
        —  3877  —

Wie  gestaltet  sich  nun  die  rechtliche  Beurteilung  nach  Massgabe
  des  $  826  BGB.,  dessen  Funktion  der  Ergänzung  des  Spezialgesetzes
  zum  Schutze  gegen  den  unlautern  Wettbewerb  auch
hierbei  wieder  in  den  Vordergrund  tritt?  In  der  Regel  lässt
sich  auf  Grund  des  $&amp;amp;  826  mit  der  Unterlassungsklage  wie  auch
mit  der  Schadenersatzklage  wirksam  gegen  das  Warenhaus  einschreiten.
  Wie  die  Verhältnisse  sich  entwickelt  haben,  kann  sich
das  Warenhaus  sowohl  Plakate  als  auch  die  Waren  eines  Fabrikunternehmens,
  das  sich  in  dem  mehrfach  erwähnten  Sinne  verpflichtet
  hat,  nur  auf  Umwegen  und  Schleichwegen  verschaffen.
Die  Zahl  dieser  Schleich-  und  Umwege  ist  nicht  klein  und  die  Abwehrorganisationen
  wissen  ganz  genau,  dass  auch  bei  grösster
Anstrengung  und  schärfster  Ueberwachung  es  immer  Mittel  und
Wege  geben  wird,  auf  denen  und  vermittels  welcher  ein  Warenhaus
  die  Fabrikate  eines  in  Pflicht  genommenen  Fabrikanten
dennoch  erhalten  kann.  Für  die  rechtliche  Beurteilung  kann  es
nun  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  das  Verfahren  des  Warenhauses,
  sich  gegen  den  ausdrücklichen  Willen  des  betreffenden
Unternehmens  dessen  Waren  und  Plakat  zu  verschaffen,  einen
sittenwidrigen  Charakter  besitzt.  Man  kann  hiergegen  nicht  einwenden,
  dass  das  Verschaffen  auf  Um-  und  Schleichwegen  nicht  nur
vereinzelt  und  ausnahmsweise,  sondern  häufiger  vorkomme;  selbst
wenn  dies  der  Fall  sein  sollte,  was  aber  keineswegs  zuzugeben
ist,  so  würde  die  Qualifikation  als  moralwidrig  dadurch  nicht  im
geringsten  beeinflusst;  eine  moralwidrige  Handlung  bleibt  moralwidrig,
  auch  wenn  sie  in  einem  gewissen  Kreise  allgemein  vorgenommen
  werden  sollte  und  die  moralwidrige  Anschauung  wird
nicht  dadurch  zu  einer  moralgemässen,  dass  sie  innerhalb  einer
gewissen  Gesellschaftsschicht  die  herrschende  ist”.

Da  nun  nicht  nur  der  sittenwidrige  Charakter  feststeht,
sondern  des  weitern  auch  darüber  nach  dem  oben  Gesagten  nicht

 

”  RG.  in  Zivilsachen  Bd.  55  S.  372.
35*
        <pb n="390" />
        —  378  —

zu  streiten  ist,  dass  mit  dieser  Handlung  eine  Schädigung  des
Fabrikunternehmens  verbunden  ist,  da  endlich  diese  Schädigung
eine  vorsätzliche  ist,  so  sind  alle  Merkmale  des  Tatbestandes
der  unerlaubten  Handlung  im  Sinne  des  $  826  BGB.  vorhanden.
Wollte  das  Warenhaus  sich  darauf  berufen,  dass  es  an  den
Waren  wie  auch  an  dem  Plakat  in  formal  einwandfreier  Weise
das  Eigentum  erworben  habe,  so  würde  darauf  zu  erwidern  sein,
dass  $  826  nicht  seine  geringste  Bedeutung  darin  besitzt,  dass  er
auch  der  Ausübung  eines  formalen  Rechts  gegenüber  zur  Anwendung
  gelangt.  Das  formale  Recht,  das  sich  in  diesem  Falle
einmal  auf  das  Eigentum,  sodann  aber  sogar  auf  die  durch  das
öffentliche  Recht  gewährleistete  Befugnis  der  freien  Ausübung
des  Gewerbebetriebs  stützen  kann,  erleidet  hier,  wie  so  oft,  eine
Einschränkung  durch  die  allgemeine  Vorschrift  über  den  Rechtsmissbrauch;
  die  Moral  bildet,  um  mit  STEINBACH  zu  sprechen,
nicht  nur  eine  Schranke  des  Rechtserwerbs,  sondern  auch  des
Rechtsgebrauchs.

Wie  vorhin  gesagt  worden  ist  liegt  auf  seiten  des  Warenhauses
  in  den  in  Betracht  kommenden  Fällen  fast  ausnahmslos
der  auf  Schädigung  des  Fabrikunternehmers  gerichtete  Vorsatz
vor;  soll  doch  die  Anbringung  des  Plakats  dazu  dienen,  dass  der
Fabrikant  erkennt,  es  sei  für  ihn  vorteilhafter,  mit  Warenhäusern
zu  arbeiten  als  mit  Spezialgeschäften.  Zum  mindesten  handelt
der  Warenhausbesitzer  mit  Eventualvorsatz,  der  für  die  Annahme
der  subjektiven  Voraussetzung  des  $  826  BGB.  aber  vollständig
genügt.  Für  die  Klage  des  Fabrikunternehmens  auf  Ersatz  der
ihm  durch  die  Handlung  des  Warenhauses  entstandenen  Beschädigung
  ist  der  Nachweis  des  Moments  der  subjektiven  Verschuldung
  auf  seiten  des  Schadenstifters  geboten;  was  die  Unterlassungsklage
  hingegen  anlangt,  so  kommt  es  auf  die  subjektive
Verschuldung  überhaupt  nicht  an,  der  widerrechtliche  Eingriff  ın
ein  von  dem  Staat  geschütztes  Recht  genügt  für  die  Geltendinachung
  dieser  Klage,  welche  der  negatorischen  Klage  des  Eigen-
        <pb n="391" />
        —  379  —

tümers  entspricht,  vollständig.  Das  Reichsgericht  hat  an  dieser
Ansicht  erfreulicherweise  ungeachtet  der  gegen  dieselbe  geltend
gemachten  Bedenken  festgehalten  und  man  kann  konstatieren,
dass  auch  die  übrigen  Gerichte  fast  ausnahmslos  sich  der  gleichen
Rechtsauslegung  angeschlossen  haben®.  Die  Klage  auf  Unterlassung
  der  Anbringung  des  Reklameplakats  bezw.  auf  Entfernung
  wird  dieserhalb  in  den  betreffenden  Fällen  gestützt  auf
&amp;amp;  826  BGB.  regelmässig  mit  Erfolg  geltend  gemacht  werden
können.

Die  im  Vorstehenden  behandelte  Frage  steht  mit  dem  sogenannten
  Reversverfahren,  wie  sich  dasselbe  mit  Rücksicht  auf
das  Fernhalten  gewisser  Artikel  aus  Warenhäusern  und  Bazaren,
sowie  das  Verhüten  des  Verkaufs  von  Waren  zu  Schleuderpreisen
in  manchen  Geschäftszweigen  entwickelt  hat,  nur  insofern  in
einem  gewissen  Zusammenhang,  als  die  wirtschaftlichen  Zwecke
in  Betracht  kommen,  in  rechtlicher  Hinsicht  besteht  dagegen  ein
sehr  erheblicher  Unterschied  zwischen  den  Fragen,  die  durch  das
Reversverfahren  hervorgerufen  werden  und  der  obigen.  Im
Rahmen  einer  auf  die  Eingangs  formulierte  Frage  sich  beschränkenden
  Erörterung  war  dieserhalb  kein  Anlass  gegeben,  darauf
einzugehen,  ob  die  dem  Käufer  von  Waren  hinsichtlich  der  Berechtigung
  des  Weiterverkaufs  auferlegten  vertraglichen  Beschränkungen
  nur  eine  obligatorische  oder  auch  eine  dingliche  Wirksamkeit
  haben,  die  bekanntlich  im  allgemeinen  im  Sinne  der
ersten  Alternative  zu  beantworten  ist.

Es  wäre  nun  noch  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende
Revision  des  Wettbewerbsgesetzes  zu  prüfen,  ob  auch  unter  dem
Gesichtspunkte  der  behandelten  Frage  die  Erweiterung  dieses
Gesetzes  zu  befürworten  ist?

Obwohl  nach  Ansicht  des  Verfassers  $  826  BGB.  bei  einer

 

8  RG.  Bd.  60,  S.  6/7.  Furp,  Sächs.  Archiv  f.  bürgerl.  Recht  Bd.  12
S.  260.
        <pb n="392" />
        —  380  —

freien  Auslegung  dem  geschilderten  Verfahren  gegenüber  im  allgemeinen
  nicht  versagen  wird,  so  muss  doch  auch  mit  der  Möglichkeit,
  ja  sogar  der  Wahrscheinlichkeit,  gerechnet  werden,  dass
in  manchen  Fällen,  in  welchen  der  Klage  stattgegeben  werden
sollte,  der  Richter  die  Anwendung  des  Paragraphen  ablehnt.
Dieserhalb  muss  allerdings  dem  Verlangen  nach  Erweiterung  des
Wettbewerbsgesetzes  auch  unter  diesem  Gesichtspunkte  beigepflichtet
  werden.  Durch  eine  formalisiert-kasuistische  Vorschrift
kann  freilich  die  Eigenart  dieses  Falles  nicht  berücksichtigt  werden,
  nur  vermittelst  einer  ganz  allgemein  gefassten  und  jeder  einengenden
  Verklauselierung  entbehrenden  Vorschrift,  welche  die
Schadenersatzpflicht  bezw.  die  Unterlassungspflicht  desjenigen
normiert,  der  unlautern  Wettbewerb  treibt,  ist  es  möglich,  auch
diesen  Spezialfall  in  die  Tragweite  der  Spezialgesetzgebung  einzubeziehen.
  Ob  mit  Rücksicht  auf  die  Eigenart  des  deutschen
Rechtslebens  und  die  Eigentümlichkeit  der  deutschen  Rechtsprechung
  eine  Ergänzung  des  Wettbewerbsgesetzes  in  diesem
Sinne  wünschenswert  ist  und  ob  von  einer  solchen  Ergänzung
ähnliche  Ergebnisse  in  der  Bekämpfung  des  unlautern  Wettbewerbs
  erwartet  werden  können,  wie  sie  in  Frankreich  erzielt
worden  sind,  kann  und  soll  an  dieser  Stelle  nicht  erörtert  werden;
  jedenfalls  ist  es  aber  von  hohem  Interesse,  festzustellen,
dass  der  so  bedeutsame  Kampf  zwischen  dem  Grosskapitalismus
und  dem  Mittelstand  unter  Umständen  Konflikte  hervorruft,  die
eine  befriedigende  Lösung  auf  dem  Boden  des  bürgerlichen
Rechts  nur  dann  finden,  wenn  die  Rechtsauslegung  sich  bewusst
bleibt,  dass  die  Anwendung  des  Gesetzes  nur  unter  der  Voraussetzung
  den  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Verhältnissen
genügt,  dass  der  Richter  niemals  unterlässt,  sich  die  Frage  vorzulegen,
  welchen  Sinn  hätte  der  Gesetzgeber  mit
dervonihm  erlassenen  Vorschrift  verbunden,
wenn  er  dieselbe  indem  Augenblick  erlassen
hätte,  ın  welchem  die  Norm  zur  Anwendung
        <pb n="393" />
        --  381  —

gelangt?  Die  französche  Rechtsprechung  verdankt  ihren  eminent
  praktischen  Charakter  vor  allem  der  Tatsache,  dass  sie
dieses  Satzes  jederzeit  voll  und  ganz  eingedenk  geblieben  ist,
sie  genügt  auch  daher  den  heutigen  Bedürfnissen  des  wirtschaftlichen
  und  gesellschaftlichen  Lebens  in  der  Hauptsache  noch
vollständig  trotz  der  Stagnation,  welche  die  Gesetzgebung  auf
vielen  Gebieten  aufweist.
        <pb n="394" />
        —  3582  0  —

Zur  Reorganisation  des  Handwerks.
Von
Dr.  B.  Hırse  in  Berlin.

Der  Gegensatz  zwischen  der  gesetzgeberischen  Absicht  und
der  praktischen  Wirkung  ist  wohl  nirgends  schroffer  hervorgetreten,
  als  hinsichtlich  des  Beschlusses  des  Reichstages  des  norddeutschen
  Bundes  vom  21.  Oktober  1867,  welcher  von  den  Bundesregierungen
  die  Vorlage  einer,  für  das  ganze  Bundesgebiet  geltenden,
  auf  der  Grundlage  der  Gewerbefreiheit  und  der  Freizügigkeit
aufgebauten  (sewerbeordnung  forderte.  Er  war  aus  der  Erkenntnis
  hervorgegangen,  dass  die  durch  den  Zusammentritt  der  deutschen
  Staaten  geschaffene  Verfassungseinheit  auch  eine  Rechtseinheit
  bedingte,  indem  es  mit  ihr  nicht  vereinbar  sei,  die  bisherigen
  Landesgrenzen  als  Hindernis  für  den  Uebertritt  der
Staatsbürger  aus  dem  einen  in  den  anderen  Bundesstaat  fortbestehen
  und  je  nach  dem  Landesgebiete  unterschiedliche  zum
Teil  sogar  einander  widerstreitende  Rechtsnormen  gelten  zu  lassen.
Der  Anlass  für  das  gesetzgeberische  Vorgehen  nach  dieser  Richtung
  hin  war  also  gegeben.  Ebenso  bedingte  das  reformatorische
Vorgehen  Württembergs  und  Preussens,  von  denen  das  erstere
in  dem  Gesetze  vom  22.  April  1828,  das  letzere  in  der  Gewerbeordnung
  vom  17.  Januar  1845  die  bisher  gegoltenen  persönlichen
und  dinglichen  Gewerbebeschränkungen  aufgehoben  und  jeden
        <pb n="395" />
        —  383  —

zum  selbständigen  Betrieb  desjenigen  Gewerbes,  welches  er  erlernt
unter  der  Voraussetzung  seiner  persönlichen  Zuverlässigkeit  und
nach  erlangter  Ortsangehörigkeit  verstattet  hatte,  auch  in  den
übrigen  Bundesstaaten  die  aus  dem  Mittelalter  herstammenden
zum  Teil  überlebten  (ewerbegebräuche  aufzuheben  und  durch
Einrichtungen  zu  ersetzen,  welche  der  im  Laufe  der  Zeiten  ausgebildeten
  Verkehrssitte  insonderheit  der  auf  dem  fortschreitenden
  Einstellen  der  maschinellen  Kraft  in  den  Dienst  der  Industrie
  beruhenden  veränderten  Herstellungsweise  der  Erzeugnisse
  und  Teilung  der  Arbeit  mehr  entsprechen.  Der  leitende
Grundgedanke  für  den  gefassten  Beschluss  war  mithin  wohl
überlegt  und  reiflich  erwogen,  auch  der  damit  beabsichtigte  Erfolg
  ein  wohlmeinender,  indem  die  Förderung  des  Handwerks
damit  bezweckt  wurde.  Allein  die  Wirkung  der  getroffenen
Massnahmen  entsprach  den  gehegten  Erwartungen  nicht,  indem
bei  der  praktischen  Handhabung  statt  einer  Aufbesserung  ein
Verfall  des  Handwerks  in  seiner  wirtschaftlichen  und  gewerblichen
  Leistungsfähigkeit,  sowie  seiner  gesellschaftlichen  Stellung
sich  entwickelte,  also  sich  bestätigte,  was  GEORG  v.  VINCKE
warnend  vorhergesagt  hatte,  dass  nämlich  das  entfesselte  freie
Spiel  der  Kräfte  zu  einer  wilden  Jagd  nach  der  sich  bietenden
Arbeitsgelegenheit  führen  werde,  in  welcher  durch  Unterbieten
der  Preise  für  die  gewerblichen  Leistungen  jeder  dem  anderen
den  Rang  abzugewinnen  bestrebt  sein  werde,  was  jedoch  nur
durch  ungenügende  Güte  der  Arbeit  oder  durch  Verzicht  auf
Unternehmergewinn  erreichbar  sei,  unter  beiden  Voraussetzungen
aber  zum  Schaden  des  Handwerks  ausfallen  müsse.

Das  Handwerk  wurde  als  Versuchsfeld  für  Verwertung  des
gesetzgeberischen  Gedankens  ausersehen.  Ihm  fiel  das  Lehrgeld
für  diesen  Versuch  zu;  und  dieses  kam  ihm  sehr  teuer  zu  stehen.
Dieser  Erkenntnis  verschlossen  sich  die  gesetzgebenden  Körperschaften
  nicht,  welche  bestrebt  waren,  wieder  bessere  Zustände
für  das  Handwerk  zu  schaffen  und  dasselbe  auf  die  frühere  Stufe
        <pb n="396" />
        —  3534  —

zurückzuversetzen.  Allein  weder  die  Innungsnovelle  v.  18.  Juli
1881,  noch  das  Arbeiterschutzgesetz  v.  1.  Juni  1891,  noch  das
Handwerksorganisationsgesetz  v.  26.  Juli  1897  vermochten  hierin
ausreichend  Abhilfe  zu  bringen,  was  zum  Teil  auch  wohl  darauf
beruhte,  dass  die  mit  der  Ausführung  der  neuen  Rechtseinrichtungen
  betrauten  Verwaltungsbehörden  sich  als  zu  nachsichtig
zeigten  und  die  gebotene  Strenge  nicht  walten  liessen.  Man  entschloss
  sich  deshalb  zu  strengeren  durchgreifenderen  Massnahmen.
Es  ist  eine  jedenfalls  beachtenswerte  Erscheinung,  dass  gerade
in  dem  40.  Jahre  seit  Fassung  des  für  das  Handwerk  so  verhängnisvollen
  Beschlusses  dieser  mehr  rückschrittliche  Weg  betreten
  wurde.  Ob  es  dem  die  Ausübung  des  Baugewerbes  regelhrden
  Gewerbegesetze  v.  7.  Januar  1907  und  der  dem  Reichstage
am  24.  April  1907  zugegangenen  auf  Einführen  des  sogenannten
kleinen  Befähigungsnachweises  gerichteten  Vorlage  gelingen  werde,
die  an  sich  berechtigten  Forderungen  des  Handwerks  zu  befriedigen
  und  den  erhofften  Erfolg  zu  sichern,  erscheint  jedoclı
zweifelhaft,  wenn  nicht  gleichzeitig  auch  die  Anschauungen  der
Verwaltungsbehörden  bei  Auslegung  des  gesetzgeberischen  Willens
nach  dieser  Richtung  hin  dem  Handwerke  sich  geneigter  zeigen.
was  die  preussische  Ausführungsverordnung  der  Minister  für
Handel  etc.,  des  Innern  und  der  öffentlichen  Arbeiten  v.  26.
Februar  1907  jedoch  nicht  erhoffen  lässt.

Aber  auch  das  Handwerk  trägt  einen  grossen  Teil  der
Schuld  an  seinem  Verfalle  und  an  dem  Missglücken  der  auf
Verbesserung  seiner  Lage  gerichteten  gesetzgeberischen  Massnahmen,
  indem  es  sich  der  Einsicht  verschliesst,  dass  die  Möglichkeit
  völlig  ausgeschlossen  ist,  die  wohl  im  Mittelalter  zweckmässigen
  Einrichtungen  in  ein  Zeitalter  hinüberzunehmen,  wo
ganz  andere  Liebensgewohnheiten,  Verkehrverhältnisse,  Produktionsweisen
  und  Gesellschaftsformen  ihre  Berücksichtigung
gebieterisch  fordern.  Was  damals  angänglich  war,  ist  gegenwärtig
  unerreichbar  und  zweckwidrig.  Die  persönlichen  und
        <pb n="397" />
        —  385  —

dinglichen  Gewerbebeschränkungen  lassen  sich  nicht  mehr  aufrecht
  erhalten  in  einem  Zeitalter,  in  welchem  das  Streben  nach
Selbständigkeit  und  Freiheit  erwacht  ist,  welches  zur  Gleichberechtigung
  aller  Staatsbürger  vor  dem  Gesetze,  zur  Anerkennung
des  Rechtes  auf  Arbeit  durch  Verwertung  seiner  Arbeitskraft
nach  Massgabe  der  angeborenen  körperlichen  und  geistigen  Anlagen,
  ihrer  mehr  oder  minder  geförderten  Ausbildung  und  der
dadurch  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  führte,  auch
die  auf  Abkommen  und  Geburt  beruhenden  Standesunterschiede
beseitigte.e  Indem  die  korporativen  Verbände  im  Handwerk,
insonderheit  deren  in  dem  Geist  der  Gesetze  nicht  genügend
eingetretenen  Berichterstatter  auf  den  Handwerkskammertagen
und  den  allgemeinen  Handwerkertagen,  dem  die  gebührende  Beachtung
  versagend  noch  auf  dem  Verlangen  des  obligatorischen
Befähigungsnachweises  zum  selbständigen  Betriebe  jeglichen  Industriezweiges
  beharrend,  übersehen  sie  eben,  dass  die  im  Laufe
der  Zeiten  ausgebildete  Gesellschaftsordnung  und  die  aus  ihr
entwickelten  Gewerbegebräuche  und  Verkehrssitten  nicht  die  veränderte
  Gewerbegesetzgebung  erzeugt  hat,  vielmehr  gerade  diese
einen  zwingenden  ausschlaggebenden  Einfluss  auf  die  gesetzgeberischen
  Massnahmen,  so  auch  auf  den  Reichstagsbeschluss
vom  21.  Oktober  1867  ausübten.  Denn  mit  den  Fortschritten
der  Erfindung  Hand  in  Hand  gehend,  vollzog  sich  auch  eine
Aenderung  in  den  gewerblichen  Handleistungen.  Das  Einstellen
der  Kraftmaschine  bedingte  naturgemäss  eine  Teilung  der  Arbeit,
um  die  schneller  und  präziser  arbeitende  maschinelle  Kraft  auch
gehörig  auszunutzen.  Die  stete  Vervollkommung  der  Maschinen
und  Maschinenteile  machte  wieder  zahlreiche  menschliche  Handleistungen
  entbehrlich;  und  so  kam  es  denn,  dass  auf  manchen
Gebieten  das  Handwerk  dem  Grossbetriebe,  der  Industrie  weichen
musste.  Diesen  unterschiedlichen  Verhältnissen  zwischen  Industrie
  und  Handwerk  darf  die  jetzige  Gewerbegesetzgebung  sich
jedoch  nicht  verschliessen.  Aber  selbst  wo  dieselben  nicht  scheidend
        <pb n="398" />
        —  386  —

vorliegen,  d.  h.  in  reinen  Handwerksbetrieben  hat  sich  unter
dem  Schutze  der  Gewerbefreiheit  eine  Wandlung  vollzogen,
welche  gebieterisch  ihre  Beachtung  fordert.

Hierunter  fällt  das  Baugewerbe.  Während  in  ihn  in  früheren
Zeiten  der  Brauch  bestand,  dass  nur  nach  dem  vorliegenden
Bedürfnis  Bauwerke  und  zwar  für  Rechnung  des  Bauherrn  durch
diejenigen  Bauwerkmeister  errichtet  wurden,  welche  den  bezüglichen
  Bauzweig  vorschriftsmässig  erlernt,  in  ihm  als  Geselle  sich
praktische  Uebung  erworben  und  den  Befähigungsnachweis  darin
geführt  hatten,  muss  sich  dasselbe  jetzt  in  die  gebotene  Arbeitsgelegenheit
  mit  einem  Bauspekulantentum  teilen,  welches  teils
aus  fachlich  ausgebildeten  Bauwerkmeistern,  teils  aus  Personen
sich  zusammensetzt,  die  bisweilen  erst,  nachdem  sie  in  ihrem
bisherigen  Berufe  Schiffbruch  erlitten  hatten,  sich  demselben
zuwendeten,  um  die  günstigen  Konjunkturen  des  Handels  mit
Bauwerken  für  sich  auszunutzen.  Diese  gleichsam  fabrikmässige
Herstellungsweise  einerseits,  andererseits  die  vielfach  betätigte
stark  ausgebildete  Gewinnsucht,  aber  schwachentwickelte  persönlich-technische
  bezw.  persönlich-moralische  Zuverlässigkeit  solcher
Bauspekulanten  erzeugten  die  ungesunden  unter  dem  Begriff
„Bauschwindel“  bezw.  „Schwindelbau“  bekannten  Missstände  im
Baugewerbe,  welche  ihre  Schatten  auch  auf  das  ehrsame  Bauhandwerk
  warfen  und  dieses  in  seiner  wirtschaftlichen  Lage  und
in  seinem  gesellschaftlichen  Ansehen  stark  erschütterten.  Hierin
Abhilfe  zu  schaffen,  ist  das  Gesetz  vom  7.  Januar  1907  auf
öffentlich-rechtlichem  Gebiete  bestimmt,  während  auf  privatrechtlichen
  die  dem  Reichstage  am  11.  November  1906  zugegangene,
wegen  dessen  Auflösung  aber  nicht  verabschiedete,  jedoch  nach
den  Erklärungen  des  Regierungsvertreters  in  der  Reichstagssitzung
  am  20.  April  1907  in  unveränderter  Form  dem  gegenwärtigen
  nach  dessen  Zusammentritt  wieder  zu  unterbreitende
Vorlage  eines  Gesetzes  zur  Sicherung  der  Bauforderungen  dem
gleichen  Ziele  zusteuert.  Gleichsam  beide  zu  ergänzen,  bezw.
        <pb n="399" />
        —  3870  —

die  vorhandene  Lücke  auszufüllen,  soll  als  Aufgabe  dem  Gesetze
betr.  die  Abänderung  der  (sewerbeordnung  zufallen,  dessen  Entwurf
  am  24.  April  1907  dem  Reichstage  zur  Beschlussfassung
zuging  und  einer  besonderen  Reichstagskommission  zur  Durchberatung
  überwiesen  wurde.

Infolge  der  in  der  Reichstagssitzung  am  17.  Dezember  1890
gegebenen  Anregung  zu  einer  Aenderung  einzelner  massgebender
Grundsätze  der  Gewerbeordnung  einigten  in  den  Tagen  vom
15.—17.  Juni  1891  Vertreter  der  Regierung  und  der  gewerblichen
  Interessentenkreise  unter  Vorsitz  des  Unterstaatssekretärs
Dr.  v.  ROTTENBURG  sich  über  die  grundlegenden  Fragen.  Sowohl
  sie,  wie  auch  die  in  den  Tagen  vom  29.  Juli  bis  1.  August
1895  tagende  aus  Vertretern  der  Regierung,  des  Handwerks,
der  Gewerberechtswissenschaft  zusammengesetzten  Versammlung
  zwecks  Prüfung  der  ihr  vorgelegten  Grundzüge  eines  Gesetzes
  betr.  die  Organisation  des  Handwerks  und  die  Regelung
des  Lehrlingswesens  im  Handwerk,  welche  als  vollständiger
Organisationsplan,  als  unterstes  Glied  Innungen,  als  mittleres
Innungsausschüsse,  als  oberstes  Handwerkskammern  vorsahen,
sowie  des  Entwurfs  eines  Gesetzes  betr.  die  Errichtung  von
Handwerkskammern  ohne  Unterbau  waren  einstimmig  in  ihrer
Ueberzeugung,  dass  das  durch  die  ungebundene  Gewerbefreiheit
  entfesselte  freie  Spiel  der  Kräfte  eingeengt  werden  müsse,
um  den  weiteren  Rückgang  des  Handwerks  in  seiner  gewerblichen
und  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  aufzuhalten  bezw.  den
Mittelstand  als  das  sicherste  Bollwerk  zwischen  der  Kapitalmacht
und  der  Arbeitskraft  zu  erhalten.  Als  die  einzigen  geeigneten
Mittel  hierzu  erkannten  sie  die  bessere  technisch-wissenschaftliche
  Ausbildung  des  gewerblichen  Nachwuchses,  die  Aneignung
der  Fertigkeiten  und  Handgriffe  durch  eine  praktische  Gesellentätigkeit,
  den  Schutz  des  Meistertitels,  um  der  Kundenschaft
Anhaltspunkte  dafür  zu  bieten,  wer  sich  über  genügende  Kenntnis
  und  praktische  Uebung  der  in  sein  Berufsfach  fallenden
        <pb n="400" />
        —  38  —

Arbeiten  ausgewiesen  habe.  Das  Handwerksorganisationsgesetz
vom  26.  Juli  1897  verschaffte  den  hier  gefassten  Beschlüssen
aber  nur  teilweise  gesetzgeberische  Anerkennung.  Bei  dessen
praktischer  Durchführung  traten  überdies  noch  Mängel  hervor,
welche  einer  Abstellung  benötigt  erschienen.

Vornehmlich  oder  doch  am  empfindsamsten  machten  sie  sich
bei  den  verschiedenen  Zweigen  des  Baugewerbes  geltend,  insbesondere
  wohl  deshalb,  weil  gerade  hier  solche  zu  den  folgeschwersten
  Schädigungen  sowohl  der  bei  den  Bauausführungen
beschäftigten  Personen,  wie  auch  derer  Anlass  gaben,  welche
die  gegen  die  Regeln  der  Baukunst,  der  Festigkeitslehre,  der
Materialienkunde,  der  Hygiene  verstossenden  Bauwerke  in  Benutzung
  nahmen.  Deshalb  reiht  das  Gesetz  v.  7.  Januar  1907
die  verschiedenen  Zweige  des  Baugewerbes  unter  die  anmeldepflichtigen
  Betriebe  des  &amp;amp;8  35  GO.  ein.  Infolgedessen  fällt  seit
dem  1.  April  d.  J.  den  Verwaltungsbehörden  auf  Grund  Ziff.  60
der  Ausführungsanweisung  v.  1.  Mai  1904  die  Aufgabe  zu,  den
Geschäftsbetrieb  der  Bauunternehmer  jeglicher  Art  zu  überwachen,
  einer  ständigen  Kontrolle  zu  unterwerfen  und  auf  dessen
Einstellung  hinzuwirken,  sobald,  sei  es  persönlich-technische,
sei  es  persönlich-moralische  Unzuverlässigkeit  des  Betriebsinhabers
  oder  Betriebsleiters  Anlass  dazu  bietet.  Persönlichunmoralisch
  ist  nach  dem  in  den  Motiven  zum  Ausdrucke  gebrachten
  gesetzgeberischen  Willen  aber  bereits  schon  der,  welcher
Verbindlichkeiten  einging  in  dem  Bewusstsein,  solche  nicht  erfüllen
  zu  können  oder  doch  nicht  zu  wollen,  also  wer  trotz  vorhandener
  Vermögensunzulänglichkeit,  insonderheit  bereits  abgeleisteten
  Offenbarungseides  sich  hierzu  verpflichtet.  Durch  gewissenhafte
  Handhabung  dieser  ihr  zugefallenen  Aufgabe  ist  die
Verwaltungsbehörde  in  der  Lage,  dem  Schwindelbau  d.  h.  dem
Errichten  bauuntüchtiger  bezw.  ungesunder  Bauwerke  vorzubeugen.
Doch  schränkt  sie  der  $  35a  GO.  denjenigen  Personen  gegenüber
  ein,  welche  einen  Befähigungsnachweis  geführt  haben,  in-
        <pb n="401" />
        —  389  —

dem  bei  ihnen  persönlich-technische  Unzuverlässigkeit  nicht  vermutet
  werden  soll.  Nur  betrefis  solcher  Bauwerke,  für  welche
ein  höherer  Grad  von  Baukenntnis  und  Erfahrung  nötig  erscheint,
können  auf  Grund  $53a  GO.  auch  diese  im  Einzelfalle  von  der
Ausführung  oder  Leitung  ausgeschlossen  werden.  Es  regelt
mithin  8  35  mit  $  35a  GO.  die  generelle,  $53a  GO.  die  spezielle
Ausübung  der  Bautätigkeit.  Formell  ist  auch  der  Verfahrensgang
  unter  beiden  Voraussetzungen  unterschiedlich  geregelt:
Bei  der  generellen  muss  nämlich  die  Behörde  auf  Einstellung
des  Betriebes  klagen,  während  bei  der  speziellen  das  Untersagungsverbot
  wirksam  wird,  wenn  der  davon  Getroffene  es  unterliess,
  die  Rechtsmittel  des  $  54  Abs.  2  GO.  fristgerecht  einzulegen.
  Weil  das  Untersagungsverbot  einen  Einfluss  auf  das
Rücktrittsrecht  des  Bestellers  des  Bauwerks  von  dem  Werkvertrage
  bezw.  des  Werkmeisters  auf  Schadensersatz  aus  8  649  BGB.,
sowie  des  Bauherrn  dem  leitenden  Architekten  gegenüber  aus
8  626  und  $  628  BGB.  in  Verbindung  mit  den  Reichsgerichtsurteilen
  v.  18.  Mai  1906  (RGZ.  63,  313)  und  v.  22.  Januar  1907
(194/06)  auszuüben  vermag,  darf  die  sozialpolitische  Bedeutung
dieses  Gesetzes  nicht  unterschätzt  werden.

Gerade  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  in  $  35a  GO.  ist
es  geboten,  der  Kundschaft  in  zuverlässiger  Weise  Gewissheit  darüber
  zu  verschaffen,  wem  sie  die  Bauausführung  oder  die  Bauleitung
  anvertrauen  darf,  ohne  sich  der  Gefahr  auszusetzen,  durch
ein  Untersagungsverbot  gegen  den  von  ihr  Beauftragten  in  Mitleidenschaft
  gezogen  zu  werden.  Der  $133a  GO.  mit$  148  Zifl.9c  GO.
trägt  deshalb  Rechnung  dem  von  berufener  Seite  aufgestellten
Verlangen,  die  Führung  des  Meistertitels  mit  Hinzufügen  eines
Handwerks  demjenigen  zu  versagen,  welcher  die  vorgeschriebene
Meisterprüfung  nicht  abgelegt  hat.  Für  sämtliche  handwerklichen
Betriebe  übt  er  seine  schützende  Wirkung  auch  aus.  Nur  für
die  verschiedenen  Zweige  des  Baugewerbes  versagt  er,  und  zwar
überwiegend  bloss  infolge  des  preussischen  Ministerialerlasses  vom
        <pb n="402" />
        —  390  —

28.  November  1902,  wonach  der  Meistertitel  den  gesetzlichen
Schutz  nur  dann  geniessen  soll,  wenn  er  in  Verbindung  mit  der
Bezeichnung  eines  bestimmten  einzelnen  Handwerks  gebracht
sei,  jedoch  nicht  in  Verbindung  mit  Bezeichnungen,  unter  denen
der  allgemeine  oder  der  örtliche  Sprachgebrauch  die  Tätigkeit
in  verschiedenen  verwandten  Handwerksarten  zusammenzufassen
pflegt,  was  insbesondere  bei  dm  „Baugewerksmeister“
bezw.  „Baumeister“  der  Fall  sein  soll.  Ein  derartiger  Missstand
  ist  gesetzlich  unhaltbar  und  praktisch  höchst  bedenklich.
Ihm  soll  deshalb  die  Vorlage  v.  24.  April  d.  J.  durch  den  neuen
Abs.  2  des  $  133  GO.  vorbeugen,  welcher  bestimmt,  dass  die
Befugnis  zur  Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  einer
andern  Bezeichnung,  die  auf  eine  Tätigkeit  im  Baugewerhe  hinweist,
  insbesondere  des  Titels  „Baumeister“  und  „Baugewerksmeister“,
  durch  den  Bundesrat  geregelt  wird,  bis  zum  Inkrafttreten
  des  Bundesratsbeschlusses  ein  solcher  Titel  aber  nur  dann
geführt  werden  darf,  wenn  die  Landesregierung  über  die  Befugnis
  zu  seiner  Führung  Vorschriften  erlassen  hat,  und  nur  von
denjenigen  Personen,  welche  diesen  Vorschriften  entsprechen.
Wie  die  Begründung  (S.  13  und  18)  hervorhebt,  soll  auch  die
Bezeichnung  Architekt  hierin  eingeschlossen  sein,  weshalb  mit
Inkrafttreten  der  Rechtsregel  ein  wirksamer  Riegel  dem  vorgeschoben
  wird,  diese  Kollektivbegriffe  im  Baugewerbe  von  jemandem
  führen  zu  lassen,  welcher  für  jeden  einzelnen  darunter
fallenden  Bauzweig  sich  als  Meister  nicht  bezeichnen  darf.  Abschwächend
  ist  nur  die  in  dem  letzten  Absatze  des  $  133  GO.  der
Landeszentralbehörde  zugestandene  Befugnis,  die  Prüfungen  bei
Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten,  oder  bei
Prüfungsbehörden,  welche  vom  Staate  für  einzelne  Gewerbe  oder
zum  Nachweise  der  Befähigung  zur  Anstellung  in  staatlichen
Betrieben  eingesetzt  sind,  der  Meisterprüfung  gleichzustellen.
Denn  damit  wird  der  vergünstigungsweisen  Umgehung  des  Gresetzes
  Tür  und  Tor  geöffnet,  weshalb  der  Reichstag  hier  ver-
        <pb n="403" />
        —  391  —

bessernd  wird  einzutreten  haben.

Während  das  HOG.  vom  26.  Juli  1897  gerade  grossen
Wert  darauf  legte,  dass  zufolge  des  &amp;amp;8  126b  GO.  der  Lehrvertrag
  schriftlich  abgeschlossen,  auch  von  dem  Lehrlinge  mit  vollzogen
  werden  muss,  um  diesem  sowie  dem  Lehrherrn  zum  Bewusstsein
  zu  bringen,  dass  neue  Rechte  und  Pflichten  auf  beiden
Seiten  daraus  entstehen,  wird  für  das  Lehrverhältnis  zwischen
Vater  und  Sohn  dieser  Standpunkt  verlassen,  indem  in  dem
Abs.  3  des  $  126b  GO.  die  Worte  „sowie  auf  Lehrverhältnisse
zwischen  Eltern  und  Kindern“  eingefügt  werden.  Denn  damit
treten  sämtliche  zwingenden  Vorschriften  für  die  Lehrlingsanleitung
  bezüglich  dieser  ausser  Kraft,  was  umso  verhängnisvoller
zu  werden  verspricht,  als  auf  die  Ablegung  der  Gesellenprüfung
durchweg  ein  grösserer  Wert  wie  bislang  gelegt  wird,  indem  sie
die  unabweisbare  Vorbedingung  der  Verstattung  zur  Meisterprüfung
  hinfort  sein  soll.  Weil  das  gemäss  8  127c  GO.  von
dem  Lehrherrn  auszustellende  Lehrzeugnis  dem  Gesuche  um  Zulassung
  zur  Gesellenprüfung  nach  8  13l1ec  GO.  beigefügt  werden
muss,  wird  durch  das  völlig  ungerechtfertigte  Eingehen  der  Vorlage
  auf  die  Wünsche  einiger  heisssporniger  Handwerker  der
höchstbedenkliche  Zustand  geschaffen,  dass  ein  von  seinem  noch
dazu  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Lehrherrn  nicht  genügenden
  Vater  ausgebilder  Lehrling  sowohl  von  der  Gesellenwie
  von  der  Meisterprüfung  ausgeschlossen  werden  kann,  falls
der  Leehrherr  vor  Beendigung  der  Lehre  sterben  oder  seinen
Betrieb  einstellen  sollte,  jedoch  die  Prüfungskommission  streng
an  den  gesetzlichen  Bestimmungen  festhält.

Zwar  soll  es  den  durch  die  Handwerkskammern  ermittelten
Forderungen  des  Handwerks  entsprechen,  wenn  als  zwingende  Vorbedingung
  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  den  bisherigen
  Erfordernissen  des  Lehrherrn  im  $  129  GO.  unter  Ziff.  3
noch  „die  Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  der  Bezeichnung
  eines  Handwerks“  hinzugefügt  wird;  doch  gehen  über

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4.  26
        <pb n="404" />
        —  392  —

den  praktischen  Wert  dessen  die  Ansichten  in  den  beteiligten
Kreisen  sehr  auseinander;  denn  die  einen  erhoffen  eine  zweckdienliche
  und  segensreiche  Verbesserung,  die  anderen  besorgen
dagegen  eine  lästige  und  höchst  überflüssige  Verschlechterung  des
bisherigen  Zustandes,  von  der  Ueberzeugung  ausgehend,  es  werden
nicht  in  genügender  Anzahl  sich  geeignete  Lehrherren  zum  Halten
von  Lehrlingen  bereit  finden  lassen.  Diese  Besorgnis  wird  bestätigt
  durch  die  Erfahrungen,  welche  mit  dem  ausser  Kraft  getretenen
  8  100e  &amp;amp;O.  insonderheit  dessen  durch  das  Gesetz  vom
8.  Dezember  1884  eingefügten  Abs.  3  gemacht  wurden,  welcher  die
Befugnis  der  Lehrlingsanleitung  auf  Innungsmeister  beschränkte.
Denn  damals  zeigte  es  sich,  dass  in  erheblicher  Anzahl  Innungsmeister
  und  gerade  die  Inhaber  grösserer  Betriebe  sich  mit  der
mühevollen  und  undankbaren  Anleitung  von  Lehrlingen  nicht
befassen  wollten,  weshalb  es  den  Innungsvorständen  schwer,
oftmals  sogar  unmöglich  wurde,  die  bei  ungeeigneten  Lehrherren
vorhandenen  Lehrlinge  denselben  abzunehmen  und  bei  anderen
geeigneten  unterzubringen.  Diese  Zustände  haben  inzwischen
sich  aber  nicht  nur  nicht  verbessert,  vielmehr  sogar  verschlechtert
und  drohen  noch  ungünstiger  zu  werden,  seit  die  Organisationen
der  gewerblichen  Arbeiter  sich  mit  der  Organisation  der  Lehrlinge
  befassen,  weil  in  letzeren  der  Lehrling  nicht  zum  Gehorsam,
  vielmehr  zur  Unbotmässigkeit  gegen  den  Lehrherrn  erzogen
  zu  werden  pflegt.  Infolgedessen  spricht  die  Wahrscheinlichkeit
  dafür,  dass  noch  mehr  wie  bisher  die  Betriebsunternehmer
  von  dem  Halten  von  Lehrlingen  sich  fernhalten  werden.
Wer  aber  noch  glaubt,  durch  das  Erfordernis  der  bestandenen
Meisterprüfung  als  Eigenschaft  des  Lehrherrn  eine  weitere  Gewähr
  für  die  bessere  Unterweisung  des  Lehrlings  in  den  Arbeiten
des  Berufsfaches  dem  Zwecke  der  Ausbildung  entsprechend  erblicken
  zu  können,  der  trägt  der  Tatsache  nicht  Rechnung,  dass
zufolge  $  127  GO.  die  Ausbildung  des  Lehrlings  einem  geeigneten
Vertreter  übertragen  werden  darf  und  die  Unterweisung  in  ein-
        <pb n="405" />
        —  393  —

zelnen  technischen  Handgriffen  und  Fertigkeiten  durch  einen
Gesellen  auf  Grund  $  129  Abs.  4  GO.  zulässig  ist.  Mithin  kann
der  beabsichtigten  Neuerung  kein  anderer  Wert  beigelegt  werden,
als  den  geprüften  Handwerksmeistern  ein  Privileg  auf  die  Lehrlingsanleitung
  zu  verleihen,  dessen  Umfang  aber  wieder  durch
die  88  128,  144a  GO.  beeinträchtigt  wird,  welche  der  Lehrlingszüchterei
  vorzubeugen  bestimmt  sind.

Die  Einschränkung  der  Lehrbefugnis  auf  geprüfte  Handwerksmeister
  würde  zur  Folge  haben  müssen,  dass  durch  den
Tod  des  Lehrherrn  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben  gilt,  also  die
Vorschrift  des  127b  Abs.  4  GO.  nicht  mehr  haltbar  wäre.  Um
dem  vorzubeugen  und  die  daraus  dem  Lehrling  drohenden  Nachteile
  von  diesem  abzuwenden,  soll  im  $  129  GO.  als  Abs.  3
eingefügt  werden,  dass  in  Handwerksbetrieben,  welche  nach  dem
Tode  des  Gewerbetreibenden  für  Rechnung  der  Witwe  oder
minderjähriger  Erben  fortgesetzt  werden,  bis  nach  dem  Ablaufe
eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Lehrherrn  als  Vertreter  im
Sinne  des  $  127  Abs.  1  GO.  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
auch  Personen  befugt  sein  sollen,  welche  nur  den  Anforderungen
des  Abs.  1  No.  1  u.  2  —  also  den  bisherigen  —  entsprechen.
Dass  damit  der  beabsichtigte  Zweck  auch  erreicht  werde,  kann
wohl  einem  Bedenken  nicht  unterliegen,  weil  einmal  innerhalb
dieser  Frist  der  gesetzliche  Vertreter  des  Lehrlings  und  dieser
selbst  darüber  sich  schlüssig:  machen  werden,  ob  er  gemäss
$  127b  GO.  die  Aufhebung  des  Lehrvertrages  beanspruchen
will,  sodann  den  Erben  des  verstorbenen  Lehrherrn  es  möglich
sein  wird,  entweder  einen  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  entsprechenden
  Vertreter  zu  beschaffen  oder  durch  Vermittlung  des
Vorstandes  der  Handwerkskammer  bezw.  der  Fachinnung  für  den
Lehrling  einen  anderen  geeigneten  Lehrherrn  zu  besorgen.

Während  insoweit  den  seitens  der  Handwerkskammern  geäusserten
  Wünschen  Rechnung  getragen  wurde,  also  zu  erwarten
steht,  dass  sie  mit  den  geplanten  Neuerungen  sich  einverstanden

26*
        <pb n="406" />
        —  39  —

erklären,  wird  die  beabsichtigte  Aenderung  des  $  129a  GO,
Missbilligung  bei  ihnen  hervorrufen.  Denn  nach  der  heutigen
Fassung  desselben  steht  dem  Inhaber  eines  Betriebes,  in  welchem
mehrere  Gewerbe  vereinigt  sind,  oder  welcher  mehrere  Zweige
eines  (fewerbes  umfasst,  die  Befugnis  zu,  in  allen  diesen  Lehrlinge
  anleiten  zu  dürfen,  sobald  er  in  dem  einen  derselben  den
gesetzlichen  Voraussetzungen  entspricht.  Die  in  Aussicht  genommene
  zukünftige  Fassung  überträgt  der  Verwaltungsbehörde
die  Ermächtigung,  in  derart  gestalteten  Fällen  dem  Betriebsinhaber
  das  Recht  zur  Lehrlingsanleitung  vergünstigungsweise
zu  verleihen.  Mithin  soll  an  die  Stelle  eines  gesetzlichen  Anspruches
  eine  in  das  behördliche  Ermessen  gestellte  Vergünstigung
treten.  Ueberdies  sollen  zu  Arbeiten  in  denjenigen  Gewerben
seines  Betriebes,  für  welche  der  Lehrherr  zur  Anleitung  von
Lehrlingen  nicht  befugt  ist,  die  Lehrlinge  nur  insoweit  herangezogen
  werden  dürfen,  als  es  dem  Zwecke  der  Ausbildung  in
ihrem  Gewerbe  nicht  widerspricht.  Hierdurch  soll  einer  Ausnutzung
  der  Lehrlinge  durch  Uebertragung  von  Arbeiten,  welche
ihnen  später  nicht  zugute  kommen,  vorgebeugt  und  in  weiterem
Masse  als  8  126a  GO.  es  vorsieht,  ihnen  der  Arbeiterschutz
gewährleistet,  aber  auch  die  Lehrlingszüchterei  eingeschränkt
werden.  Zu  besorgen  ist  nur,  dass  hieraus  in  grösserer  Anzahl
wie  bisher  Streitigkeiten  entstehen  und  zum  gerichtlichen  Austrage
  gebracht  werden,  in  welcher  der  Lehrling  mit  der  Behauptung
  auftritt,  es  habe  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen
Verpflichtungen  gegen  ihn  in  einer  seine  Ausbildung  gefährdenden
  Weise  verletzt  und  dadurch  einen  Anlass  zur  Lösung
des  Lehrverhältnisses  gemäss  8  127b  Abs.  3  Ziff.  2  GO.  gegeben.
  Gleichviel,  ob  zu  Gunsten  oder  zu  Ungunsten  des
Lehrherrn  die  Entscheidung  ausfällt  immerhin  wird  dadurch
das  Vertrauen  und  gute  Einvernehmen  erschüttert,  welche  die
Vorbedingungen  für  eine  zweckdienliche  Lehre  bilden.  Andererseits
  ist  daraus  auch  ein  Anlass  zu  entnehmen,  in  noch  weiterem
        <pb n="407" />
        —  395  —

Grade  wie  bisher  vornehmlich  den  besseren  Teil  der  Handwerksmeister
  abzuschrecken,  sich  mit  der  Lehrlingsanleitung  zu  befassen.

Es  sprachen  sowohl  der  Handwerkskammertag  zu  Lübeck
1904  wie  der  Innungsverbandstag  deutscher  Baugewerksmeister  zu
Eisenach  1904  auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  sich  für
die  Notwendigkeit  aus,  den  Gesellentitel  in  gleicher  Weise  wie
den  Meistertitel  in  $  148  Ziff.  9c  GO.  zu  schützen.  Dies  Verlangen
  stützten  sie  darauf,  dass  nur  auf  diesem  Wege  Gewissheit
  darüber  beschafft  werden  könne,  ob  eine  in  Beschäftigung
genommene  Person  den  Voraussetzungen  entspricht,  um  sie  als
Vertreter  zur  Anleitung  der  Lehrlinge  gemäss  $S$  127,  129a  GO.
bestellen  oder  ihr  die  Unterweisung  des  Lehrlings  in  einzelnen
technischen  Handgriffen  und  Fertigkeiten  nach  8  129  Abs.  3  GO.
anvertrauen  zu  können.  Die  Vorlage  an  den  Reichstag  geht
hierauf  nicht  weiter  ein,  als  dass  sie  die  Einfügung  eines
Absatzes  in  8  131  GO.  vorschlägt,  wonach  die  Landeszentralbehörden
  den  Prüfungszeugnissen  von  Lehrwerkstätten,  gewerblichen
  Unterrichtsanstalten  oder  staatlichen  Prüfungsbehörden  die
Wirkungen  der  Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung
beilegen  dürfen.  Damit  ist  den  Interessen  des  Handwerks  aber
wenig  gedient.  Dasselbe  legt  nämlich  einen  grossen  Wert  gerade
auf  die  Lehre  bei  einem  Handwerksmeister  und  zwar  infolge
der  richtigen  Erkenntnis,  dass  nur  durch  den  persönlichen  Umgang
  zwischen  Lehrherrn  und  Lehrling  der  erstere  einen  erzieherischen
  Einfluss  auch  auf  die  Bildung  des  Geistes  und  Gemütes
  des  letzteren  ausüben,  folgeweise  darauf  hinwirken  kann,
dass  sein  Charakter  veredelt,  sein  Pflichtgefühl  befestigt,  sein
Verständnis  für  die  Einrichtungen  der  heutigen  Gesellschaftsordnung
  geklärt  und  er  vor  ungesunden  sozialpolitischen  Ansichten
bewahrt  werde.  Die  geplante  Neuerung  zielt  aber  mehr  darauf
ab,  durch  die  Ausbildung  in  Lehrwerkstätten  und  auf  gewerblichen
  Unterrichtsanstalten  die  Lehre  zu  ersetzen,  ein  Vorgehen,
welches  später  sich  dadurch  rächen  wird,  dass  der  friedfertige
        <pb n="408" />
        —  396  —

Geist,  welcher  jetzt  noch  bei  einem  Teile  der  Gewerbegehilfen
anzutreffen  ist,  zukünftig  schwindet,  und  der  für  das  Wirtschaftsleben
  schädliche  Einfluss  der  Lehren  der  Sozialdemokratie  immer
weitere  Kreise  der  gewerblichen  Arbeiter  nach  sich  zieht.  Aus
welchen  Erwägungsgründen  der  Schutz  des  Gesellentitels  versagt
  bleiben  soll,  darauf  geht  die  Begründung  der  Vorlage  nicht
ein,  vielleicht  weil  an  massgebender  Stelle  erkannt  wurde,  dass
hierbei  man  sich  im  Widerspruch  versetzen  würde  mit  dem
leitenden  Grundgedanken  des  $  131c  GO.,  welcher  der  Innung
und  dem  Lehrherrn  die  Pflicht  auferlegt,  den  Lehrling  anzuhalten,
  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  der  Gesellenprüfung  zu
unterziehen.

Die  Tatsache,  dass  in  den  gewerblichen  Grossbetrieben  fachkundig
  ausgebildete  Arbeiter  gebraucht  werden  und  in  grösserer
Zahl  Verwendung  finden,  also  dieselben  den  Nutzen  aus  denjenigen
  Einrichtungen  ziehen,  welche  die  Innungen  gemäss  $  8lec
Ziff.  1,  bezw.  die  Handwerkskammern  zufolge  8  103e  Abs.  3  GO.
zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen  Ausbildung
  der  Gesellen,  Gehilfen  und  Lehrlinge  getroffen  haben,
war  bestimmend  dafür,  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1887  die
8$S  100  f—100  m  in  die  Gewerbeordnung  einzufügen,  welche
die  Beteiligung  der  ausserhalb  der  Innung  stehenden  Betriebe
am  Aufbringen  der  Kosten  für  derartige  Veranstaltungen  regelten.
Durch  das  HOG.  vom  26.  Juli  1897  sind  diese  Rechtsregeln
in  Wegfall  gekommen  und  zwar  weniger,  weil  die  Erkenntnis
  ihrer  Entbehrlichkeit  sich  Geltung  verschaffte,  als  weil
es  versehentlich  unterlassen  ist,  bei  der  Neuregelung  der  Vorschriften
  über  das  Liehrlingswesen  sie  an  geeigneter  Stelle  unterzubringen.
  Es  entspricht  den  Forderungen  des  Rechtes  und  der
Billigkeit,  gelegentlich  der  jetzigen  Abänderung  bezw.  Ergänzung
der  Gewerbeordnung  das  damals  begangene  Versehen  wieder
gut  zu  machen,  also  neue  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  den
Inhabern  von  gewerblichen  Grossbetrieben  eine  anteilige  Bei-
        <pb n="409" />
        —  397  —

tragspflicht  hierfür  auferlegen,  und  dies  um  so  mehr,  als  solche
von  der  Mitgliedschaft  bei  einer  Innung  (8  87,  100f  GO.)  bezw.
von  der  Zugehörigkeit  zu  einer  Handwerkskammer  befreit  sind
und  deshalb  auch  nicht  zu  Beiträgen  zu  deren  Kosten  ($  89,
1031  GO.)  herangezogen  werden  können,  obschon  sie  aus  den
Veranstaltungen  den  gleichen  Nutzen  ziehen,  wie  die  Handwerker.

Ob  der  seitens  der  Reichsregierung  betretene  Weg,  statt
einer  gänzlichen  Umarbeitung  der  Gewerbeordnung  sich  zu  unterziehen,
  wieder  ein  blosses  Flickwerk  an  derselben  vorzunehmen,
der  empfehlenswerte  sei,  darüber  sind  die  Ansichten  sehr  geteilt.
Gelegentlich  der  Vorarbeiten  für  das  HOG.  vom  26.  Juli  1897
empfahl  bereits  der  neue  Kurs  (1894  8.  89  flg.),  sowie  die  Berliner
  Rundschau  (1895  Bd.  2  S.  357),  den  bisherigen  Kurs  zu
verlassen,  das  Handwerk  als  Versuchsobjekt  für  gesetzgeberische
Pläne  zu  benutzen  vielmehr  sich  dazu  zu  entschliessen  von  Grund
auf  die  Gewerbeordnung  umzuarbeiten,  zumal  durch  das  bisherige
Flickwerk  Bestimmungen  eingefügt  seien,  welche  zum  Teil  sich
widersprächen  und  Anlass  zu  zahlreichen  zeitraubenden,  gemütsaufregenden,
  kostspieligen  Streitigkeiten  böten.  Und  in  der
Tat  wird  dem  nur  beigestimmt  werden  können.  Denn  über
kurz  oder  lang  muss  der  in  dem  Reichstage  wiederholt  gestellten
Forderung  stattgegeben  werden,  das  Koalitionsrecht  (8  152  GO.)
und  den  Koalitionszwang  ($  153  GO.)  den  jetzigen  Zeitverhältnissen
  entsprechend  neu  zu  regeln.  Bis  dahin  die  jetzigen  Abänderungsvorschläge
  aufzuschieben,  würde  weniger  bedenklich
sein,  als  das  Schaffen  neuer  widersprechender  Rechtsregeln.
Wird  an  die  Umgestaltung  herangetreten,  dann  würde  auch  der
Vorschlag  in  Erwägung  zu  ziehen  sein,  einen  Reichsverwaltungsgerichtshof
  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten  aus  dem  Gewerbeverhältnisse
  zu  errichten,  um  die  jetzt  häufigen  sich  widerstreitenden
  Rechtssprüche  zu  beseitigen.
        <pb n="410" />
        —  398  —

Zur  Frage  der  Wiedererlangung  der  Unbescholtenheit.


Von

Landesgerichtsrat  Dr.  WARHANEK,  Linz.

Die  Bestrebungen,  das  materielle  Strafgesetz  im  modernen
Sinne  zu  reformieren,  haben  dazu  geführt,  dass  man  sich  in  den
letzten  Jahren  mehr  und  mehr  mit  der  sogenannten  „Rehabilitation“
  beschäftigt  hat  und  bei  der  Erforschung  dieses  ziemlich
stark  umstrittenen  Institutes  zunächst  zu  ergründen  suchte,  was
in  jenen  Ländern,  welche  sich  dieser  Idee  nicht  verschlossen
haben,  zur  Einführung  einer  Wiederherstellung  der  Unbescholtenheit
  geführt  habe.

Nach  dem  Resultate  dieser  Forschungen  hat  sich  die  Rehabilitation
  schon  zu  einer  Zeit  Bahn  gebrochen,  wo  noch  das  Vergeltungsprinzip
  im  Strafgesetze  vorherrschte;  es  wurde  also  der
grosse  und  wichtige  Schritt  von  der  Ausübung  roher  Strafjustiz
zur  Kriminalpolitik  zu  jener  Zeit  getan,  wo  die  mit  der
Strafgewalt  ausgestatteten  Faktoren  anfıngen,  sich  mit  der  Frage
zu  beschäftigen,  was  mit  denjenigen  zu  geschehen  habe,  welche
die  ihnen  zudiktierte  Vergeltungsstrafe  abgebüsst  haben.

Die  Beobachtung  ihres  Verhaltens  ergab  eine  wesentlich  verschiedene
  Wirkung  selbst  bei  gleicher  Grösse  der  Schuld  und
demzufolge  gleicher  Schärfe  und  Dauer  der  Internierung,  je  nach
dem  Charakter  des  Sträflings.
        <pb n="411" />
        —  399  —

Das  führte  notgedrungen  zu  Unterscheidungen  —  zu  Klassifizierungen
  und  zu  einer  Zeit,  in  welcher  sich  das  Bewusstsein
durchgerungen  hatte,  dass  die  Tätigkeit  der  Strafgewalt  mit  der
Zumessung  und  dem  Vollzuge  der  Strafe  nicht  abgeschlossen
sein  könne,  auch  zu  entsprechenden  Massregeln.

Es  waren  dies  Schutzmassregeln  und  zwar  zunächst  ausschliesslich
  zum  Schutze  der  menschlichen  Gesellschaft  —  nicht
im  Interesse  der  entlassenen  Sträflinge.

Hierher  gehören:

Deportation,  Landesverweisung,  Abschiebung,  Polizeiaufsicht,
Zwangsaufenthalt,  Verlust  oder  Einschränkung  politischer  Rechte,
Ausschluss  von  der  Erlangung  gewisser  Vorzüge,  Führung  der
Strafregister  u.  s.  w.

Allein  man  konnte  nicht  dabei  stehen  bleiben,  Schutzmassregeln
  für  die  Gesellschaft  zu  schaffen.  Sobald  man  erkannte,
dass  die  Strafe  auch  einen  Besserungszweck  in  sich  schliesse,
schritt  man  zu  einer  weiteren  Individualisierung,  man  fand  Unverhesserliche,
  Gewohnheitsverbrecher,  Gelegenheitsverbrecher,  Gleichgültige
  ohne  Ehrgeiz,  aber  auch  Besserungsfähige.  Damit  musste
sich  schon  die  auch  der  Vergeltungstheorie  naheliegende  Erwägung
  Bahn  brechen,  dass  bei  manchen  Individuen  die  erlittene
Strafe,  nach  starren  Rechtsregeln  zugemessen,  über  das  Mass
des  Verschuldens  hinausgegangen  sei,  dass  somit  in  manchen
Fällen  eine  Gutmachung  am  Platze  wäre.  Dies  mag  ursprünglich
  die  Veranlassung  gewesen  sein,  dass  man  sich  entschloss,
auch  Schutzmassregeln  zu  Gunsten  der  Bestraften  zu  schaffen.

Hierher  gehören:

Die  Begnadigung,  bedingte  Verurteilung,  bedingte  Entlassung,
zeitliche  Begrenzung  der  Straffolgen,  Besserungsanstalt,  Zwangserziehung
  und  schliesslich  auch  die  Rehabilitation.

Was  insbesondere  die  letzterwähnte  Massregel  betrifft,  so
verdankt  sie  ihre  Entstehung  gewiss  nicht  allein  der  hier  besprochenen
  Erwägung,  dass  der  die  Strafgewalt  ausübende  Staat
        <pb n="412" />
        —  400  —

bei  Verhängung  einer  geistig  und  körperlich  empfindlichen  Strafe
mit  Rücksicht  auf  die  Charaktereigenschaften  bestimmter  Individuen
  zu  weit  gegangen  sei,  somit  ihnen  gegenüber  etwas  gutzumachen
  habe.  Mit  diesem  Gedanken  sind  die  Motive  zur  Schaffung
dieses  Rechtsinstitutes  keineswegs  erschöpft.  Nicht  das  Wohlwollen
gegenüber  den  Besserungsfähigen  allein  führte  zu  dieser  Schutzmassregel,
  sondern  die  sozial  viel  wichtigere  Wertschätzung  des
Individuums.  Die  Beobachtung,  dass  die  gesellschaftlich  Ausgeschalteten
  meistens  auch  wirtschaftlich  kalt  gestellt  sind,  führte
zur  nationalökonomischen  Ausnützung  der  Besserungsfähigkeit.
  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  dass
in  dieser  Richtung  gerade  jene  Staaten  am  meisten  vorgeschritten
sind,  bei  denen  sich  das  Prinzip  der  Verwertung  der  wirtschaftlichen
  Kraft  des  Individuums  am  ehesten  Bahn  gebrochen  hat.

Es  ist  hier  nicht  am  Platze  die  Richtigkeit  dieser  Behauptung
  durch  eine  Darstellung  der  Entwicklungsgeschichte  der  Rehabilitation
  darzutun,  denn  gerade  dieses  Gebiet  ist  ja  in  der
letzten  Zeit  durch  eingehende  Forschungen  aufgeklärt  worden.
Doch  können  wichtige  Schlüsse  für  die  Zukunft  aus  dem  Resultate
  dieser  Forschungen  abgeleitet  werden.  Die  Wertschätzung
des  Individuums  führt  notgedrungen  auch  auf  strafgesetzlichem
Gebiete  dazu,  dass  man  sich  mehr  mit  der  Individualität  des
Täters  als  mit  der  Straftat  selbst  beschäftige  oder  kurz  gesagt,
zur  intensiveren  Untersuchung  desjenigen,  was  wir  als  den  subjektiven
  Tatbestand  bezeichnen.  Es  war  zweifellos  von
jeher  ein  Mangel  unserer  auf  alten  Traditionen  beruhenden
Strafgesetze,  dass  sie  den  objektiven  Tatbestand  bei  der  Strafbestimmung
  allzusehr  in  den  Vordergrund  stellten.  Es  ist  allerdings
  auch  viel  leichter,  den  Schuldbeweis  von  solchen  Umständen
  abhängig  zu  machen,  welche  sich  als  Folgen  einer  Handlungsweise
  in  ihrer  Wirkung  auf  die  Aussenwelt  wahrnehmbar
machen  und  nach  Massgabe  dieser  Momente  die  Vorkehrungen
zu  bestimmen,  welche  gegen  einen  Schuldigen  zu  treffen  sind.
        <pb n="413" />
        —  401  —

Viel  schwieriger  ist  es,  den  inneren  Vorgang  zu  ergründen,
welcher  denselben  zu  seiner  Handlung  bewogen  hat.  Darauf  ist
es  zurückzuführen,  dass  heute  noch  in  jedem  Strafgesetze  kategorische
  Anordnungen  zu  finden  sind,  welche  mit  der  Feststellung
eines  objektiven  Tatbestandes  verbunden  werden,  selbst  mit  Ausschluss
  jeder  Abstufung  in  den  Motiven.

Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  schon  im  vorigen  Jahrhundert
die  modernere  Auffassung  der  Strafgewalt  das  intensive  Bestreben
zu  Tage  förderte,  in  dieser  Richtung  Abhilfe  zu  schaffen.  Nicht
nur  die  Unterscheidung  zwischen  bösem  Vorsatz  —  Fahrlässigkeit,
  sondern  auch  die  verschiedenen  Abstufungen  der  culpa  und
insbesondere  die  immer  weiter  vordringende  Ausdehnung  des
richterlichen  Strafzumessungsrechtes  sind  Bestrebungen,  die  diesem
  Gedanken  Raum  geben.  Ja  man  wird  nicht  fehl  gehen,  wenn
man  annimmt,  dass  diese  Erkenntnis  wesentlich  dazu  beitrug,
die  Geschworenengerichte  einzuführen.

Man  ging  dabei  von  dem  Gedanken  aus,  dass  gerade  bei
den  wichtigsten  Verbrechen  die  Schuld  des  Angeklagten  von
Richtern  beurteilt  werden  sollte,  welche  zu  einer  viel  freieren
Würdigung  der  Motive  berechtigt  sind,  als  die  Berufsrichter,  die
sich  über  die  in  den  prägnanten  Regeln  unseres  materiellen
Strafrechtes  noch  immer  enthaltenen  Beweisregeln  über  den  subjektiven
  Tatbestand  nicht  hinaussetzen  dürfen.

Daraus  ergibt  sich  aber  auch  die  Folgerung,  dass  bei  den
Strafverhandlungen,  insbesondere  bei  den  Geschwornengerichten
eine  immer  intensivere  Beschäftigung  mit  der  Individualität  des
Beschuldigten  Platz  greift,  welche  sich  nicht  nur  bei  der  Erörterung
  der  Schuldfrage,  sondern  auch  im  Falle  einer  Verurteilung
  bei  der  Strafzumessung  als  wohltätig  herausstellt.

Wenn  aus  diesen  Erscheinungen  eine  Richtschnur  für  die
Zukunft  gezogen  werden  soll,  so  muss  es  die  sein,  dass  der  Individualisierung
  und  Charakterisierung  des  Beschuldigten  im
Strafprozesse  der  Zukunft  eine  immer  grössere  Bedeutung  wird
        <pb n="414" />
        —  402  —

beigelegt  werden  müssen  und  dass  speziell  diese  Untersuchungen
der  Hauptverhandlung,  bei  welcher  der  Angeklagte  mit  seinen
Richtern  in  persönlichen  Kontakt  tritt,  vorbehalten  bleiben  werden,
  während  die  viel  leichtere  Feststellung  des  sogenannten
objektiven  Tatbestandes  im  Vorverfahren  erledigt  werden  kann.

Wenn  es  nun  zum  Grundsatze  wird,  dass  die  Persönlichkeit
des  Angeklagten  bei  der  Verhandlung  und  Verurteilung  einer
solchen  Analyse  unterzogen  werden  muss,  so  wird  sich  daraus
ergeben,  dass  schon  bevor  die  Strafe  verbüsst  oder  auch  nur  angetreten
  ist,  mit  ziemlicher  Wahrscheinlichkeit  auf  den  Erfolg
derselben  geschlossen  werden  kann.  Jene  Spezialisierung  der
Straffälligen  wird  daher  schon  in  einem  viel  früheren  Stadium
vorgenommen  werden  können;  der  Richter  wird  auf  Grund  der
Erfahrungen,  die  er  aus  analogen  Fällen  gesammelt  hat  und  auf
Grund  des  Resultates  der  Verhandlung  sagen  können:  jener
wird  das  Urteil  gleichgültig  hinnehmen  und  damit  seine  Unverbesserlichkeit
  dokumentieren,  dieser  aber  wird  in  der  Erkenntnis
seiner  Schuld  bestrebt  sein,  die  Strafe  so  bald  als  möglich  abzubüssen,
  um  ein  neues  Leben  zu  beginnen.

Darin  liegt  schon  eine  Beurteilung  der  Besserungsfähigkeit,
welche  ja  die  Strafgesetze  schon  derzeit  dadurch  anerkennen,
dass  sie  ein  ausserordentliches  Milderungsrecht  für  den  Fall
einräumen,  als  die  Besserung  mit  Grund  erwartet  werden  kann.
Nun  sollte  man  glauben,  dass  mit  der  Anwendung  dieses  sogenannten
  ausserordentlichen  Milderungsrechtes  ein  Massstab  für
die  wirklich  eingetretenen  Besserungen  gegeben  sei.  Leider  ist
dem  nicht  so.  Die  für  heutige  Verhältnisse  viel  zu  strengen
Strafbestimmungen  veranlassen  die  Richter  zum  Auskunftsmittel
der  ausserordentlichen  Strafmilderung  auch  in  jenen  Fällen  zu
greifen,  wo  die  Ueberzeugung  von  der  Besserungsfähigkeit  nicht
allzu  tief  sitzt.  Anderseits  haben  die  traurigen  Resultate  der
Rückfallstatistik  und  die  Gleichgültigkeit,  mit  welcher  in  vielen
Fällen  die  Verurteilung  aufgenommen  wird,  gerade  in  Richter-
        <pb n="415" />
        —  403  °  —

kreisen  zu  recht  skeptischen  Ansichten  über  den  Besserungserfolg
  unseres  Strafsystems  geführt,  und  darauf  mag  es  auch  zurückzuführen
  sein,  dass  das  Projekt  der  Wiederverleihung  der
Unbescholtenheit  sich  in  Richterkreisen  noch  nicht  viel  Sympathie
  zu  erwerben  gewusst  hat.

Dabei  wird  jedoch  übersehen,  dass  gerade  die  Gewährung
der  Rehabilitation  mit  anderen  Instituten  die  Handhabe  geben
soll,  den  Rückfallzubekämpfen.  Dadurch,  dass  einem
Besserungsfähigen  ein  bisher  nicht  erreichbares  und  jedenfalls
schätzenswertes  Resultat  seines  Wohlverhaltens  in  Aussicht  gestellt
  wird,  erfährt  seine  sittliche  Kraft,  die  ihn  vor  neuerlicher
  Gesetzesverletzung  behüten  soll,  eine  wirksame  moralische
  Stütze.

Mancher  unerklärliche  Rückfall,  der  sich  uns  bisher  nur  wie
eine  traurige  Fortwirkung  des  Determinismus  darstellt,  würde
sich  bei  näherer  Untersuchung  als  die  Verzweiflungstat  eines
Menschen  offenbaren,  der  in  seinem  uns  nicht  erkennbaren  und
oft  nicht  begreiflichen  Ehrgefühle  durch  eine,  wenn  auch  verdiente,
  Bestrafung  empfindlich  getroffen  wurde.

Wenn  man  das  Ergebnis  der  bisherigen  Untersuchung  zusammenfasst,
  so  kann  gesagt  werden,  dass  sich  das  Institut  der
Rehabilitation  vom  Standpunkte  des  materiellen  Strafrechtes
kaum  anfechten  lässt,  es  schafft  vielmehr  zwischen  dem  die
Strafgewalt  ausübenden  Staate  und  dem  Verurteilten  ein  Verhältnis,
  welches  dem  wohlverstandenen  Interesse  beider  Teile
Rechnung  trägt  und  daher  in  beiderseitigem  Wohlgefallen  ausklingen
  sollte.

Wenn  man  aber  trotzdem  konstatieren  muss,  dass  sich  der
Einführung  dieses  Rechtsinstitutes  noch  vielfache  Hindernisse
entgegenstellen,  so  wird  weiter  zu  untersuchen  sein,  auf  welchem
Gebiete  diese  Hemmnisse  zu  finden  sind.

Und  da  ergibt  sich,  dass  man  tatsächlich  in  ganz  anderen
Kreisen  forschen  muss.
        <pb n="416" />
        —  404  —

Der  Staat  als  ausübende  Strafgewalt  und  der  Verurteilte
stehen  sich  nicht  allein  gegenüber.  Jede  Verurteilung  schafft
auch  Beziehungen  zwischen  dem  unmittelbar  Betroffenen  und
seinen  Mitbürgern;  es  ist  nicht  nur  in  den  menschlichen  Verhältnissen
  begründet,  sondern  auch  dem  Wesen  der  Strafjustiz
entsprechend,  dass  jede  Bestrafung  für  den  Verurteilten  eine
Einbusse  an  seiner  Ehre  zur  Folge  hat  und  auch  zur  Foige
haben  soll.  Der  wahrhaft  ideale  Zustand  wäre  allerdings  der,
dass  nicht  erst  die  Verurteilung  und  Bestrafung,  das  ist  die
vom  Gerichte  erfolgte  Deklarierung  einer  Uebeltat,  sondern
diese  selbst,  das  ist  die  Schuld,  die  erwähnte  Folge  herbeiführt.
  Allen  auf  Grund  der  täglichen  Erfahrung  kann
man  eine  Tatsache  feststellen,  deren  Verwertung  sofort  klar
werden  soll.

Speziell  für  die  Wertschätzung  von  seiten  der  Mitbürger
ist  ein  ganz  gewaltiger  Unterschied  darin  gelegen,  ob  jemand
einer  Uebeltat  nur  beschuldigt  oder  ob  er  verurteilt  wurde.
Wir  sehen  also,  dass  die  gerichtliche  Feststellung  einen  wesentlichen
  Einfluss  auf  die  öffentliche  Meinung  ausübt.

Mit  Recht  wird  behauptet,  dass  das  Urteil  dieser  öffentlichen
  Meinung  gerade  in  solchen  Fragen  höchst  inkonsequent
und  trügerischh  daher  manchmal  bewusst  ungerecht  sei.  Wir
können  es  täglich  sehen,  dass  sonst  ganz  billig  denkende  Menschen
  mit  notorisch  anrüchigen  Persönlichkeiten,  wenn  sie  nur
noch  nicht  gerichtlich  bestraft  sind,  ungescheut  verkehren,  und
selbst  den  Leuten,  von  denen  allgemein  bekannt  ist,  dass  sie
z.  B.  vom  Hazardspiel  leben  oder  dass  sie  im  wilden  Konkurrenzkampfe
  viele  Existenzen  vernichtet  oder  im  Duell  ihre  Gegner
  niedergestreckt  haben,  gerne  die  Hand  drücken,  während
sie  einen  grossen  Bogen  machen,  wenn  ihnen  ein  Bekannter
entgegenkommt,  der  vielleicht  wegen  Bankrotts  einige  Wochen
„gesessen“  hat.  Der  Makel  der  Schuld  tritt  hier  völlig  gegen
den  Makel  der  Strafe  zurück.
        <pb n="417" />
        —  405  °  —

Was  aber  für  den  Fall  gilt,  dass  jemandem  durch  gerichtlichen
  Spruch  die  Unbescholtenheit  genommen  wurde,  das  soll
und  muss  auch  für  den  Fall  gelten,  dass  jemandem  durch
gerichtlichen  Spruch  die  Unbescholtenheit  wieder  gegeben  wird.
Denn  die  deklaratorische  Wirkung  muss  in  beiden  Fällen  die
gleiche  sein.  Wenn  in  einem  speziellen  Falle  die  Allgemeinheit
oder  ein  gewisser  Kreis  von  Personen  aus  einer  gerichtlichen
Verurteilung  den  Schluss  zieht,  einen  Mitmenschen  in  der  Wertschätzung
  herabzusetzen,  so  geschieht  dies  aus  Achtung  vor  der
Kraft  des  Richterspruches.  Dieselbe  Achtung  gebietet  aber,
das  volle  Mass  der  Wertschätzung  zurückzugeben,  wenn  durch
gerichtlichen  Spruch  festgesteilt  ist,  dass  zu  einer  Missachtung
gar  kein  Grund  mehr  gegeben  sei.  Die  Konsequenzen,  die  auf
die  Publizität  des  Erkenntnisses  aus  dieser  Betrachtung  gezogen
werden  müssen,  sollen  später  erörtert  werden.

Die  Schwierigkeiten,  welche  sich  der  Einführung  der  Rehabilitation
  —  sagen  wir  es  gleich  —  angeblich  entgegenstellen,
liegen  aber  noch  auf  einem  anderen  Gebiete  und  gerade  dieses
ist  es,  welches  von  den  Gegnern  dieses  Institutes  am  meisten
ausgebeutet  wird:  es  ist  das  des  Zivil-  und  Strafprozesses.

Man  sagt,  die  Löschung  einer  Strafe  kann  nicht  geduldet
werden,  weil  damit  wesentlich  die  Stellung  alteriert  würde,
welche  der  Rehabilitierte  einzunehmen  hat,  wenn  er  abermals,
sei  es  als  Angeklagter,  sei  es  als  Zeuge  vor  Gericht  erscheint.

Die  Situation,  welche  geschaffen  sein  könnte,  ist  etwa  folgende:
  Nehmen  wir  an,  es  hätte  irgend  jemand  irgend  ein  Verbrechen
  begangen,  dabei  ist  natürlich  der  Phantasie  der  weiteste
Spielraum  gelassen,  denn  die  Rehabilitation  hätte  vor  keiner
(ualifikation  des  Täters  oder  der  Tat  Halt  zu  machen;  nehmen
wir  weiter  an,  der  Betreffende  hätte  alle  die  strengen  Bedingungen
  erfüllt,  welche  ihn  würdig  erscheinen  lassen,  die  Unbescholtenheit
  wieder  zu  erlangen,  so  müssten  wir  angeblich  aus
Prozesstechnischen  Gründen  uns  sagen,  es  geht  doch
        <pb n="418" />
        —  406  —

nicht,  denn  es  kann  sich  ereignen,  dass  der  Bestrafte  irgend
einmal  in  einem  Prozesse  als  Kronzeuge  aufgerufen  werde  und
dann  können  wir  dem  Ankläger  oder  seinem  Gegner  nicht  das
Recht  entziehen,  im  geeigneten  Momente  auf  die  Liste  der  „Vorstrafen“
  hinzuweisen,  um  die  Glaubwürdigkeit  seiner  Aussage
zu  erschüttern.

Zweitens  kann  es  aber  vorkommen,  dass  er  sich  doch  wieder
gegen  die  Gesetze  des  Landes  vergehe,  und  da  können  wir
wieder  dem  Ankläger  es  nicht  verwehren,  den  ersten  Fehler  zur
Konstruierung  eines  Rückfalls  oder  als  Vorstrafe  geltend  zu
machen.

Wie  würde  wohl  eine  solche  Belehrung  von  dem  Betreffenden
  aufgenommen  werden?  Könnte  nicht  derselbe  sich  mit
Recht  darüber  aufhalten,  dass  man  ihm,  nachdem  er  seinen
Fehler  gebüsst,  nachdem  er  jahrelang  ein  musterhaftes  Leben
geführt  und  sich  trotz  des  Makels  der  Strafe  unter  schwierigen
Verhältnissen  eine  Position  verschafft  hat,  welche  ihn  zur  Wiederaufnahme
  in  die  menschliche  Gesellschaft  fähig  machen  würde,
von  vornherein  zumutet,  er  werde  als  Zeuge  falsch  oder  minderwertig
  deponieren  ?  Sollte  er  nicht  mit  Recht  darauf  hinweisen
können,  dass  sein  Lebenswandel  auf  Jahre  zurück  eine  Kontrolle
  verträgt,  die  mancher  wirklich  Unbescholtene  nicht  aushalten
  würde?  Sollte  er  sich  nicht  darauf  berufen  können,  dass
er  durch  lange  Jahre  auf  das  Sorgfältigste  bemüht  war,  jede
Kollision  mit  dem  Strafgesetze  zu  vermeiden,  dass  somit  für  den
unwahrscheinlichen  Fall  eines  neuerlichen  Verfehlens  eine  Bezugnahme
  auf  seinen  früheren  Fehltritt  gar  nicht  gerechtfertigt  wäre?

Solchen  Einwendungen  gegenüber  dürften  diejenigen,  die
die  Rehabilitation  aus  Gründen  der  Prozesstechnik  ablehnen,
wohl  in  Verlegenheit  geraten  und  überdies  lehrt  die  Praxis,  dass
die  Verwertung  der  Strafkarte  im  Straf-  und  Zivilverfahren
vielfach  überschätzt  wird.  Die  Fälle,  in  welchen  die  Entscheidung
  über  Tatsachen  von  der  Kenntnis  des  Vorlebens  einer  be-
        <pb n="419" />
        —  407°  —

teiligten  Person  abhängt,  sind  verhältnismässig  sehr  selten  und
der  Schluss,  welcher  nach  Ansicht  desjenigen,  der  sich  auf  eine
Vorstrafe  beruft,  auf  die  Glaubwürdigkeit  der  Aussage  des  Betreffenden
  gezogen  werden  soll,  steht  eigentlich  im  Widerspruche
mit  den  herrschenden  Strafrechtstheorien.  Warum  sollte  derjenige,
  welcher  wegen  falscher  Aussage  vor  Gericht  bestraft
wurde,  sich  nicht  gerade  darauf  berufen  können,  dass  er  die
Folgen,  welche  sich  daran  schliessen,  am  eigenen  Leibe  erfahren
habe  und  gerade  deshalb  besonders  vorsichtig  in  seinem  Zeugnis
  sei?  Diese  Schlussfolgerung  entspräche  jedenfalls  besser
der  Abschreckungs-  oder  auch  der  Besserungstheorie,  als  die
Vermutung  des  Gegenteils.

Und  gerade  so  verhält  es  sich  beim  Rückfall.  Die  Tatsache,
dass  jemand  wegen  des  gleichen  Deliktes  bereits  einmal  vorbestraft
  ist,  wird  doch  für  sich  allein  gewiss  nicht  zur  Ueberweisung
  hinreichen.  Bei  all  diesen  Erwägungen  ist  jedoch  von
vornherein  daran  festzuhalten,  dass  ja  ein  durch  gerichtlichen
Spruch  Rehabilitierter  schon  auf  Grund  dieser  Tatsache  die
(sarantie  zu  bieten  haben  wird,  dass  ein  Rückfall  im  gewöhnlichen
  Sinne  des  Wortes  bei  ihm  als  unwahrscheinlich  zu  betrachten
  sei.

Diese  ausserordentliche  Wohltat  des  Gesetzes  soll  ja  eben
durch  Einführung  dieses  Institutes  nur  solchen  Personen  zuteil
werden,  welche  infolge  ihres  Lebenswandels  den  wirklich  Unbescholtenen
  gleichgestellt  werden  können  und  wenn  die  durch
das  Firkenntnis  aufgestellte  Fiktion  dann  doch  durch  einen
Rückfall  zerstört  wird,  so  lag  eben  bei  Gewährung  dieser  W  ohltat-ein
  Justizirrtum  vor,  welcher  naturgemäss  auch  auf  diesem
(febiete  nicht  völlig  ausgeschlossen,  aber  durch  gewissenhafte
Judikatur  auf  ganz  vereinzelte  Fälle  beschränkt  werden  kann.

Es  muss  jedenfalls  als  eine  auffallende  Erscheinung  bezeichnet
  werden,  dass  der  Begriff  der  Rehabilitation  auch  auf
einem  anderen  Gebiete  erörtert  wurde,  welches  die  moderne

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4.  27
        <pb n="420" />
        —  408  —

Entwicklung  unseres  Strafgesetzes  gerade  in  der  letzten  Zeit
sehr  energisch  kultiviert.  Man  hat  unter  denjenigen  Institutionen,
welche  die  Behandlung  der  sogenannten  —  „Jugendlichen"
regeln  sollen,  der  Rehabilitation  bereitwillig  ihren  Platz  eingeräumt
  und  es  trat  dabei  die  auffallende  Erscheinung  zu  Tage,
dass  selbst  diejenigen,  welche  aus  den  bereits  früher  entwickelten
Bedenken  die  Idee  ablehnen,  gegen  ihre  Anwendung  bei  Jugendlichen
  nichts  einzuwenden  hätten.

Die  Inkonsequenz  ist  hier  klar;  denn  warum  sollte
es  ausgeschlossen  sein,  dass  einem  Jugendlichen  nach  seiner
Rehabilitation  in  derselben  Weise,  sei  es  als  Angeklagtem,  sei
es  als  Zeugen,  sein  Vorleben  vorgehalten  werden  müsste?

Ueberhaupt  begegnet  eine  in  dieser  Richtung  beabsichtigte
Unterscheidung  gerade  auf  dem  für  uns  wichtigen  Gebiete  sehr
grossen  Schwierigkeiten.  Schon  gleich  in  der  Definition  der
sogenannten  Jugendlichkeit.  Sowohl  die  Erörterungen  in  der
Publizistik  als  auch  sonstige  Besprechungen,  insbesondere  die
bei  dem  bekannten  Wiener-Kinderschutzkongresse  haben  ergeben,
dass  man  sich  über  die  massgebenden  Altersgrenzen  nicht  so
leicht  wird  einigen  können  und  doch  beruhen  ja  alle  in  dieser
Beziehung  angeregten  Massregeln,  wie:  Zwangserziehung,  Besserungsanstalt,
  Begnadigung  und  schliesslich  auch  die  Rehabilitation
nur  auf  der  Präsumtion  einer  Besserungsfähigkeit.
Da  muss  nun  die  Frage  entstehen:  Ist  diese  Besserungsfähigkeit
  überhaupt  an  Altersgrenzen  gebunden?  Sind  die  Voraussetzungen
  derselben  nicht  vielmehr  in  Abstammung,  Erziehung,
körperliche  Beschaffenheit,  Nationalität  und  sonstigen  Lebensbedingungen
  gegeben?  Und  lässt  sich  das  Vorhandensein  der
Besserungsfähigkeit  überhaupt  nach  bestimmten  Regeln  beurteilen
  oder  soll  sie  nur  individuell  geprüft  werden?  Da  wird
es  wohl  viel  richtiger  sein,  eine  Altersgrenze  überhaupt  nicht
zu  ziehen,  sondern  anzunehmen,  dass  die  Besserungsfähigkeit
eines  Menschen  prinzipiell  erst  mit  seinem  Tode  aufzuhören  hätte.
        <pb n="421" />
        —  409  —

Die  Reform  unseres  Strafsystems  muss  sich  eben  mit  dem
(Gedanken  befreunden,  dass  die  überaus  betrübenden  Resultate
der  Rückfallstatistik  zum  grossen  Teile  auf  die  Unzulänglichkeit
unserer  Strafmittel  zurückzuführen  sind.

Vor  einigen  Jahren  stand  vor  einem  Berufungsgerichte  ein
Mann  in  vorgerückten  Jahren  als  Angeklagter.  Er  war  von
der  ersten  Instanz  wegen  seiner  Beteiligung  an  einer  Exekutionsvereitlung
  zu  Arrest  verurteilt  worden  und  hatte  Berufung  eingelegt.
  Bei  Erörterung  seines  Lebenslaufes  wurde  an  der  Hand
der  Leumundsnote  konstatiert,  dass  er  ein  sehr  bemakeltes  Vorleben
  hatte.  Schon  früh  dem  Verbrechen  verfallen,  hatte  er
unter  anderem  auch  eine  Brandlegung  begangen  und  dann  in
der  Strafanstalt  einen  Mordversuch  an  einem  Aufseher  verübt.
Die  Folge  davon  war,  dass  er  erst  nach  achtzehnjähriger  schwerer
  Kerkerstrafe  wieder  in  die  Welt  geschickt  wurde.  Inwieferne
  er  damals  gebessert  war,  lässt  sich  nicht  beurteilen,  allein
nach  seiner  eigenen  Darstellung  war  es  der  Einfluss  eines  einfachen
  Weibes  aus  dem  Volke,  welche  ihn  auf  den  rechten
Weg  brachte.  Sie  hatte  ein  kleines  Geschäft  in  der  Vorstadt
und  heiratete  ihn  trotz  seines  ihr  bekannten  Vorlebens.  Seither
hatten  die  beiden  Leute  wieder  durch  eine  lange  Reihe  von
Jahren  in  ihren  bescheidenen  Verhältnissen  ruhig  und  anständig
gelebt,  bis  er  sich  mehr  aus  Gutmütigkeit  und  Mangel  an  Ueberlegung
  in  eine  Exekutionsvereitlung  verwickelt  sah.

Es  war  interessant  zu  beobachten,  mit  welcher  Hartnäckigkeit
  er  sich  gegen  die  Anklage  wehrte.  Er  kämpfte  tatsächlich
für  seine  Unbescholtenheit  mit  mehr  Eifer,  als  mancher  der  auf
diesen  Titel  rechtlichen  Anspruch  hatte  und  seine  Vorstrafen
haben  ihm  nicht  geschadet;  im  Gegenteil  —  die  Milde  des  Urteils
  hat  es  bewiesen.  Als  er  den  Gerichtssaal  verliess,  konnte
man  den  scheuen  Blick  beobachten,  welchen  er  den  wenigen  Zuhörern
  zuwarf,  die  bei  der  Besprechung  seines  Vorlebens  die
Köpfe  zusammengesteckt  hatten.

27  *
        <pb n="422" />
        —  40  —

Wenn  in  dem  Vorhergehenden  der  Versuch  gemacht  wurde,
nachzuweisen,  dass  sich  die  Rehabilitation  einwandfrei  einen
Platz  in  unserem  materiellen  Strafrechte  erobern  kann  und  die
Bedenken,  welche  aus  prozessualen  Gründen  gegen  dieselbe  erhoben
  werden,  nicht  geeignet  sind,  ihr  diesen  Platz  streitig  zu
machen,  so  soll  im  folgenden  versucht  werden  darzutun,  welche
Prinzipien  für  die  Einführung  dieses  Institutes  in  die  Praxis
massgebend  wären  und  wie  sich  dieselben  gesetzlich  feststellen
lassen.

Die  Aufnahme  des  Rechtsinstitutes  der  Rehabilitation  in  die
modernen  Strafsysteme  setzt  die  Regelung  einer  Reihe  von
prozesstechnischen  Problemen  voraus,  welche  naturgemäss  im
Sinne  der  in  den  einzelnen  Ländern  bestehenden  Verfahrensarten
  zu  lösen  sein  werden.

Hierher  gehören  die  Bestimmung  der  Minimalfrist  für  das
Ansuchen,  die  Beteiligung  des  durch  strafbare  Handlungen  Verletzten,
  die  Mitwirkung  des  öffentlichen  Anklägers,  die  Kompetenzbestimmungen,
  die  Regelung  des  Instanzenzuges,  die  Einhebung
  der  Kosten  des  Verfahrens  und  verschiedene  andere.
In  dieser  Beziehung  kann  wohl  nur  die  Wechselwirkung  auf
bereits  bestehendes  Recht  und  vielleicht  auch  erst  die  Erfahrung
das  letzte  Wort  sprechen.

Gelegentlich  einer  auf  dem  Kongresse  der  Delegierten  österreichischer
  Sträflingsfürsorgevereine  im  März  1907  in  Wien
durchgeführten  Diskussion  über  zwei  diesem  Kongresse  vorgelegte
  Gesetzentwürfe  wurden  diese  Detailbestimmungen,  soferne
sie  die  österreichischen  Verhältnisse  betreffen,  in  mehr  oder
weniger  glücklicher  Weise  gelöst.

Hier  sollen  dieselben  nur  in  zweifacher  Richtung,  in  welchen
eine  prinzipielle  Erörterung  wünschenswert  erscheint,  besprochen
werden.

Es  handelt  sich  einerseits  um  .die  Beweismittel  für
das  Erkenntnis,  andererseits  um  die  Publizität  des  Ver-
        <pb n="423" />
        —  411  —

fahrens.  Hier  scheint  es  mir  besonders  notwendig  nach  beiden
  Richtungen  jede  Engherzigkeit  zu  vermeiden.

Das  Gericht  soll  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  jemand
würdig  ist,  die  Unbescholtenheit  wieder  zu  erlangen  von  der
freien  Beweiswürdigung  im  weitesten  Sinne  des  Wortes  Gebrauch
machen  können.

Der  Nachweis,  dass  der  Rehabilitationswerber  in  einem  bestimmten
  Zeitraum  keine  Bestrafung  erlitten  hat,  kann  da  ebensowenig
  genügen,  als  etwa  nach  französischem  Muster  das  Zeugnis
des  (Gremeindevorstehers  oder  die  Aussage  von  Gewährsmännern.
Wenn  wir  darüber  entscheiden  sollen,  ob  jemand  würdig  sei,  in
den  Kreis  der  Unbescholtenen  wieder  aufgenommen  zu  werden,
muss  sein  ganzes  bisheriges  Leben  wie  ein  offenes  Buch  vor  uns
liegen;  insbesondere  aber  muss  es  zu  einer  genauen  und  gründlichen
  Erörterung  aller  jener  Tatsachen  kommen,  welche  dazu
geführt  haben,  dass  der  Betreffende  die  Unbescholtenheit  verloren
  hat.

Es  muss  dann  gewissermassen  zu  einer  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  kommen,  welches  insbesondere  in  jenen  Fällen,  wo
dies  bei  der  Strafuntersuchung  nicht  völlig  gelungen  ist,  die
Motive  des  Täters  auf  das  klarste  aufdeckt,  denn  nur  dann
können  wir  uns  mit  Beruhigung  ein  Urteil  darüber  bilden,  ob
jene  Läuterung  des  Charakters  und  jene  Besserung  in  dem  Verhalten
  des  Inkulpaten  vor  sich  gegangen  ist,  welche  den  Schluss
rechtfertigt,  es  sei  für  die  Zukunft  dessen  Wohlverhalten  zu
erwarten.

Es  genügt  wohl  bei  diesem  Punkte  darauf  hinzuweisen,  dass
die  Erforschung  des  Motives  leider  bei  der  Art  und  Weise  der
gegenwärtigen  Handhabung  der  Justiz  als  ein  notwendiges  Stadium
  des  Verfahrens  nicht  vorgeschrieben,  ja  in  vielen  Fällen
—  man  denke  nur  an  die  Aussprüche  der  Geschwornengerichte  —
formell  sogar  ausgeschlossen  ist.  Hiezu  kommt  noch,  dass
nicht  selten  gerade  das  Verhalten  des  Verurteilten  während
        <pb n="424" />
        —  42  —

der  Strafhaft  dann  nach  seiner  Entlassung  und  bei  seinem
weiteren  Lebenslaufe  geeignet  ist,  uns  über  jene  Motive  Aufklärung
  zu  verschaffen,  welche  seinerzeit  seine  Straffälligkeit
herbeigeführt  haben.  Dass  die  Tatsache,  jemand  habe  durch
eine  Reihe  von  Jahren  jeden  Konflikt  mit  dem  Strafgesetze  vermieden,
  an  sich  nicht  geeignet  ist,  seine  radikale  Besserung  zu
dokumentieren,  liesse  sich  an  einer  ganzen  Reihe  von  Beispielen
dartun.

So  wissen  wir  doch  aus  Erfahrung,  dass  eine  grosse  Anzahl
von  schweren  Verbrechen  dadurch  herbeigeführt  wird,  dass  der
Täter  durch  übermässigen  Alkoholgenuss  seiner  ruhigen  Ueberlegung
  beraubt  und  zur  Betätigung  seiner  Rohheit  hingerissen
wird.  In  diesen  Fällen  wird  es  gewiss  nicht  genügen,  wenn  der
Nachweis  erbracht  wird,  dass  der  Betreffende  durch  so  und  so
viel  Jahre  keiner  neuen  strafbaren  Handlung  überwiesen  wurde,
denn  das  kann  auch  darauf  zurückzuführen  sein,  dass  man  ihm
aus  dem  Wege  gegangen  ist,  dass  von  seiner  Umgebung  in
Kenntnis  der  Reizbarkeit  des  Angetrunkenen  jede  Provokation
vermieden  wurde.

(Ganz  anders  aber  wird  die  Sache  liegen,  wenn  der  Rehabilıtationswerber
  in  überzeugender  Weise  den  Nachweis  liefert,  dass
er  die  moralische  Kraft  sich  angeeignet  hat,  sich  jedes  übermässigen
  Alkoholgenusses  trotz  vorliegender  Gelegenheit  zu  enthalten.


Eine  ähnliche  Beweisführung  ist  denkbar,  wenn  jemand
seinerzeit  durch  Leichtsinn  und  Vergnügungssucht  hingerissen
wurde,  sich  an  fremdem  Gelde  zu  vergreifen  —  auch  hier  wird
es  seine  Sache  sein,  darzutun,  dass  er  nunmehr  endgültig  imstande
  ist,  ähnlichen  Verlockungen  zu  widerstehen.

Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  durch  die  Erörterung  derartiger
  Lebensverhältnisse  und  Seelenzustände  das  Gebiet  der
richterlichen  Judikatur  ausserordentlich  erweitert  wird  gegenüber
der  bisherigen  Tätigkeit,  welche  sich  auf  die  Feststellung  straf-
        <pb n="425" />
        —  43  —

harer  Handlungen  und  deren  Ahndung  beschränkte,  allein  gerade
diese  Ausdehnung  der  Berufssphäre  wird  zweifellos  geeignet  sein,
den  Richter  höher  zu  stellen  und  eine  noch  idealere  Auffassung
der  eigentlichen  Strafjustiz  herbeizuführen.

Was  die  Publizität  des  Verfahrens  betrifft,  muss
zunächst  konstatiert  werden,  dass  die  Meinung  derjenigen,  welche
sich  für  die  Frage  der  Rehabilitation  interessieren,  bisher  der
unbedingten  Geheimhaltung  zuneigt.  Man  verweist  mit  Recht
darauf,  dass  diejenigen,  welche  wieder  in  den  Kreis  der  Unbescholtenen
  aufgenommen  sein  wollen,  das  Bestreben  haben  werden,
  die  dabei  notwendige  Erörterung  ihres  Vorlebens  der  Oeffentlichkeit
  zu  entziehen.  Mir  scheint,  dass  diese  Frage  prinzipiell
nicht  aus  diesem  einzigen  Gesichtspunkte  zu  entscheiden  sein
wird.  Es  muss  da  auf  jene  früher  erörterte  Wechselwirkung
zwischen  einem  gerichtlichen  Erkenntnisse  und  der  öffentlichen
Meinung  zurückgegriffen  werden.  Mit  wenigen  Ausnahmen  wird
jede  Straftat  sofort  nach  ihrer  Aufdeckung  zur  Kenntnis  einer
Anzahl  von  mehr  oder  minder  beteiligten  Personen  kommen  und
durch  ihre  gerichtliche  Behandlung  wird  ihre  Publizität  gemeinhin
  noch  erweitert.  Wenn  durch  Ablauf  eines  gewissen  Zeitraumes
  diese  Notorietät,  insbesondere  wenn  ein  Wechsel  des
Aufenthaltes  hinzutritt,  mehr  und  mehr  in  den  Hintergrund  gedrängt
  wird,  so  ist  dies  nur  der  natürliche  Lauf  der  Dinge.
Immerhin  ist  aber  der  Fall  denkbar,  dass  die  Sensation,  welche
ein  verübtes  Verbrechen  hervorruft,  die  Bewährungsfrist  überdauert
  oder  dass  irgend  welche  Verhältnisse  —  sie  mögen  in
der  Person  des  Täters  gelegen  sein  oder  nicht  —  die  Erinnerung
an  eine  vorgekommene  Verurteilung  wieder  wachrufen.

Man  kann  sich  daher  ganz  gut  den  Fall  denken,  dass
jemand  das  Interesse  empfindet  und  zugleich  die  moralische
Kraft  besitzt,  öffentlich  oder  doch  in  gewissen  Kreisen  zu  dokumentieren,
  dass  der  Makel  jener  Verurteilung  wieder  von  ihm
genommen  sel.
        <pb n="426" />
        —  414  °  —

Der  ideale,  wenn  auch  in  der  Praxis  schwer  zu  erreichende
Zustand  dürfte  eben  der  sein,  dass  die  Rehabilitation  zur  Kenntnis
aller  jener  Personen  gelangt,  welche  von  der  Verurteilung  noch
wissen  und  dieselbe  dem  Verurteilten  bisher  in  ihrer  Meinung
nachgetragen  haben.

Diese  Erwägungen  aber  führen  zur  fakultativen  Publizität,
  beziehungsweise  zu  dem  Grundsatz,  dass  die  Verlautbarung
  der  wiedererlangten  Unbescholtenheit  in  das  Ermessen
  und  Belieben  desjenigen  gestellt  sein  sollte,  dem  es  gelungen
ist,  sie  zu  erreichen.  Für  jene  Fälle,  wo  die  Publizität  eintritt,
fallen  dann  von  selbst  auch  die  Schwierigkeiten  weg,  welche
vom  Standpunkte  prozessualer  Rücksichten  gegen  die  Wiedererlangung
  der  Unbescholtenheit  geltend  gemacht  werden,  denn
wenn  jemand  es  nicht  als  eine  Schande  empfinden  wird,  in  jenen
Fällen,  wo  unbedingt  auf  sein  Vorleben  zurückgegriffen  werden
muss,  offen  darzulegen,  dass  und  warum  er  rehabilitiert  wurde,
so  wird  es  ihm  auch  keine  nennenswerten  Ungelegenheiten  bereiten,
  als  Zeuge  oder  Angeklagter  diese  Tatsache  darzutun.

Die  strengen  Voraussetzungen,  denen  das  ganze  Verfahren
der  Rehabilitation,  wenn  es  seinen  Wert  nicht  einbüssen  soll,
unterliegen  muss,  sollen  eben  eine  Garantie  dafür  bilden,  dass  derjenige,
  welcher  die  Unbescholtenheit  wiedererlangt  hat,  darauf
mit  demselben  Stolze  hinweisen  kann,  wie  jener,  der  sie  nie  verloren
  hatte.  Dieses  Ziel  wird  sich  allerdings  nicht  mit  einem
Schlage  erreichen  lassen.

Es  setzt  voraus,  dass  die  öffentliche  Meinung  durch  gerichtliche
  Erkenntnisse  noch  viel  mehr  beeinflusst  wird,  als  dies  bisher
der  Fall  war,  ja  dass  sie  durch  dieselben  erst  in  die  richtigen
Bahnen  geleitet  werde.  Dies  aber  hängt  wieder  zusammen  mit
dem  unbedingten  Vertrauen  der  Bevölkerung  in  die  deklaratorische
  Kraft  des  Richterspruches,  welches  zu  stärken,  stets  eine
der  erhabensten  Aufgaben  der  Staatsgewalt  sein  wird.

Zum  Schlusse  dieser  Betrachtungen  lässt  sich  feststellen,
        <pb n="427" />
        —  45  —

dass  die  zum  Glück  noch  immer  sehr  imposante  Majorität  der
wirklich  Unbescholtenen  sich  bis  nun  aus  einem  verzeihlichen
Selbstgefühle  dagegen  sträubt,  Leute  in  ihren  Kreis  wieder  aufzunehmen,
  die  bereits  die  strafende  Hand  der  Gerechtigkeit
empfunden  haben  und  dass  derzeit  auch  noch  diejenigen,
welche  beruflich  der  Sache  näher  treten  müssen,  wie  Richter,
Staatsanwälte  und  Verteidiger,  infolge  der  vielen  Enttäuschungen,
die  der  Vollzug  der  Strafen  bisher  mit  sich  brachte,  der  Rehabilitation
  sehr  skeptisch,  ja  manchmal  sogar  schroff  ablehnend
gegenüberstehen.  Bei  beiden  Gruppen  ist  jedoch  ein  Wandel
zu  erwarten  und  wenn  auch  vor  dem  irdischen  Richter  niemals
der  Satz  wird  zur  Geltung  gelangen  können,  dass  ein  reuiger
Sünder  mehr  Gnade  finden  soll  als  neunundneunzig  Gerechte,
so  wird  doch  die  nach  strengen  Grundsätzen  und  gewissenhafter
Prüfung  zu  gewährende  Wiederverleihung  der  Unbescholtenheit
unter  jene  Erscheinungen  zu  rechnen  sein,  welche  eine  Reform
unserer  Strafgesetze  zu  Tage  fördern  wird.

——  ——  -._—
        <pb n="428" />
        —  416  —

Meeresfreiheit  und  Meeresgemeinschaft.
Von

Dr.  ERNST  RADNITZKY  in  Wien.

Der  herkömmliche  Begriff  der  Meeresfreiheit  besteht  in  der
Negation  jeder  Gebietshoheit  auf  hoher  See  und  in  der  Einschränkung
  der  Gebietshoheit  der  Uferstaaten  in  den  Küstengewässern.
  Wir  haben  es  also  im  Sinne  dieser  Ansicht  mit  zwei
korrelativen  und  komplementären  Begriffen  zu  tun.  Während
aber  zur  Zeit,  wo  sich  der  Begriff  der  Meeresfreiheit  in  Theorie
und  Praxis  festgestellt  hat,  die  sachenrechtliche  Auffassung  der
(rebietshoheit  die  unbestritten  herrschende  war,  ist  in  den  letzten
Jahrzehnten  bekanntlich  mehr  und  mehr  eine  andere  Auffassung,
die  auf  FRICKER  zurückgeht  und  als  die  personenrechtliche  bezeichnet
  wird,  an  deren  Stelle  getreten.  Bei  der  innigen  Beziehung,
  die  zwischen  den  erwähnten  Begriffen  besteht,  war  nun
vom  Standpunkt  FRICKERs  und  der  ihm  folgenden  Schriftsteller
die  Frage  geboten,  ob  angesichts  dieser  geänderten  Anschauung
vom  Wesen  der  Gebietshoheit  nicht  auch  die  Auffassung  ihres
begrifflichen  Gegenstückes  einer  Revision  bedürftig  sei.  Ist  es
doch  gewiss  auffallend,  dass  v.  LiszT,  der  sich  in  den  späteren
Auflagen  seines  Völkerrechtes  die  FRICKERsche  Theorie  zu  eigen
gemacht  hat  und  nun  ausdrücklich  erklärt,  dass  das  Objekt  der
Gebietshoheit  nicht  das  Staatsgebiet,  sondern  die  darin  befind-
        <pb n="429" />
        —  47  —

lichen  Menschen  seien,  also  der  Gebietshoheit  den  Charakter
der  Sachherrschaft  und  damit  indirekt  dem  Staatsgebiet  den
Charakter  der  Sache  abspricht,  gleichwohl  den  Gedanken  der
Meeresfreiheit  noch  immer  in  die  Worte  kleidet:  „Der  völkerrechtliche
  Grundsatz  der  Meeresfreiheit  schliesst  jede  staatliche
Herrschaft  über  die  See  aus.  Jeder  ursprüngliche  oder  abgeleitete
  Erwerb  der  Gebietshoheit  über  Teile  des  offenen  Meeres
ist  völkerrechtlich  unmöglich.  Das  Meer  ist  nicht  res  nullius,
sondern  res  communis  omnium  (a.  a.  OÖ.  8.  217).  Man  sieht  deutlich:
  das,  was  hier  der  Meeresfreiheit  gegenüber  gestellt  wird,
der  Begriff,  in  dessen  Negation  ihr  Wesen  bestehen  soll,  ist
noch  immer  die  alte,  als  Sachherrschaft  aufgefasste  Gebietshoheit.
  Nach  der  Lehre  FRICKERs  gibt  es  ja  gar  keine  Herrschaft
  über  das  Staatsgebiet,  sondern  nur  eine  Herrschaft  im
Staatsgebiet!  Und  wenn  im  Sinne  FRICKERs  dem  Staatsgebiete
der  Sachcharakter  abzusprechen  ist,  so  kann  man  doch  wahrlich
diesen  Charakter  noch  viel  weniger  dem  offenen  Meere  beilegen,
wobei  es  zunächst  ganz  gleichgültig  ist,  ob  man  es  als  niemands
Sache  oder  als  die  Sache  aller  bezeichnet.

Was  mich  nun  veranlasst,  in  dieser  Frage  das  Wort  zu  ergreifen,
  ist  der  Umstand,  dass  ich  vor  kurzem  in  dieser  Zeitschrift
  (Jahrgang  1906)  die  rechtliche  Natur  des  Staatsgebietes
einer  eingehenden  Erörterung  unterzogen  habe  und  hiebei  zu
einem  sowohl  von  der  GERBER-LABANDschen,  als  von  der
FRICKErschen  Theorie,  aber  auch  von  allen  diese  Theorie  kombinierenden
  Lehrmeinungen  wesentlich  verschiedenen  Resultate
gelangt  bin.  Es  sei  mir  gestattet,  zunächst  die  negativen,  dann
die  positiven  Ergebnisse  dieser  Abhandlung,  auf  die  ich  hier  im
allgemeinen  verweisen  muss,  im  folgenden  zusammenzufassen.
Die  Eigentumstheorie,  wie  sie  in  neuerer  Zeit  mehr  oder  minder
konsequent  und  bewusst,  von  GERBER,  LABAND,  von  SEYDEL,
BORNHAK,  HEILBORN  und  der  überwiegenden  Mehrzahl  der
Staats-  und  Völkerrechtslehrer  des  Auslandes  vertreten  wird,
        <pb n="430" />
        —  48  —

scheitert  schon  an  dem  Satze  dominium  plurium  in  solidum  esse
non  potest;  denn  sie  ist,  soweit  sie  dem  Staate  ein  dem  Privat-Eigentum
  analoges  Recht  am  Gebiete  zuschreibt,  mit  dem  Grundeigentum
  der  Privaten  unvereinbar;  soweit  sie  aber  ein  besonders
  geartetes  öffentlich-rechtliches  Eigentum  am  Gebiete  annimmt,
widerspricht  sie  mindestens  der  Tatsache,  dass  im  Bundesstaate
sowohl  diesem  als  dem  Einzelstaate  die  Gebietshoheit  zusteht.
Beide  Klippen  vermeidet  sie  nur,  wenn  sie  unter  Eigentum
etwas  anderes  versteht,  als  man  seit  jeher  darunter  verstanden  hat.

Die  Eigentumstheorie  vermag  ferner  die  Gebietshoheit  in
den  Küstengewässern  nur  in  höchst  gezwungener  Weise  zu  erklären
  oder  sie  muss  die  Staatsgewalt  zu  Lande  und  zur  See,
deren  Einheitlichkeit  eine  augenscheinliche  ist,  auf  zwei  verschiedene
  Rechtsgründe  zurückzuführen.

Ihr  Hauptfehler  ist  aber,  dass  sie,  wie  namentlich  FRICKER
betont  hat,  die  Beziehung  des  Staates  zu  seinem  Gebiete  als
eine  viel  zu  äusserliche  auffasst  und  der  Tatsache,  dass  ein  Staat,
der  sein  Gebiet  zur  Gänze  verloren  hat,  damit  zugleich  zu  existieren
  aufhört,  ratlos  gegenübersteht,  weil  es  für  ein  solches
Verhältnis  zwischen  einer  Person  und  einer  Sache  an  jeder  Analogie
  im  Privatrecht  fehlt.

1  Dieses  stärkste  und  durchschlagendste  Argument  gegen  die  Eigentumsthbeorie
  wird  von  AFFOLTER,  der  in  seiner  Abhandlung  „Rechtsbegriffe
und  Wirklichkeit“  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  XXI  diese  Lehrmeinung
neuerlich  verteidigt,  vollkommen  ausser  Acht  gelassen.  Es  ist  übrigens
schwer,  eine  Ansicht  zu  bekämpfen,  deren  Vertreter  es  mit  den  Rechtsbegriffen
  so  wenig  genau  nehmen,  dass  sie  ganz  unbefangen  von  völkerrechtlichem
  Eigentum  oder  Besitz  sprechen!  (a.  a.  0.8.  431).  Wenn  ferner
LABAND  in  derselben  Zeitschrift  XX  S.  579  zur  Rettung  der  Eigentumstheorie
  betont,  dass  man  ja  auch  das  privatrechtliche  Eigentum  an  Grundstücken
  ebensogut  als  eine  Betätigung  der  Herrschaft  des  Eigentümers
innerhalb  der  Grundstücksgrenzen  wie  als  Herrschaft  über  das  Grundstück
auffassen  kann,  so  wird  damit  nicht  nur  keines  der  im  Texte  erwähnten
Argumente  widerlegt,  sondern  auch  die  Einheitlichkeit  des  privatrechtlichen
Eigentums-Begriffes  preisgegeben.  Die  Eigentumstheorie  ist  entstanden,
        <pb n="431" />
        —  419  —

Dem  gegenüber  scheint  nun  allerdings  die  von  FRICKER  erfundene
  Formel,  dass  das  Gebiet  ein  Moment  im  Wesen  des
Staates  sei,  eine  „Verinnerlichung“  der  Gebietstheorie  zu  bedeuten.
  Allein  dieser  Vorzug  ist  teuer  genug  erkauft;  denn
wie  soll  man  sich  die  (rebietszession  (in  deren  plausibler  Erklärung
  die  Stärke  der  Eigentumstheorie  liegt)  juristisch  vorstellen,
  da  doch  ein  Moment  im  Wesen  einer  Persönlichkeit
notwendig  unveräusserlich  ist  ?  FRICKER,  von  INAMA-STERNEGG,
Preuss  und  BaAnsı  suchen  sich  zu  helfen,  indem  sie  diesfalls  von
einer  Verstümmelung  oder  Amputation  sprechen,  wobei  sie  aber
ganz  übersehen,  dass  jeder  Gebietsverlust  auf  der  andern  Seite
ein  Gebietserwerb  ist  und  dass  daher  dieser  Vergleich,  der  eine
Erklärung  ersetzen  soll,  nur  dann  zutreffen  würde,  wenn  das
einem  Menschen  amputierte  Glied  dem  "Körper  eines  andern
zuwüchse.  GERBER,  der  die  sachenrechtliche  Auffassung  des
Staatsgebietes  gerade  in  der  Frage  nicht  verwertet,  wo  dies  am
nächsten  liegen  würde,  unterscheidet  zwischen  unbedeutenden
und  durch  Gegenerwerb  ausgeglichenen  Abtretungen  zum  Zwecke
der  Grenzregulierung  und  allen  übrigen  Abtretungen  und  nimmt
bei  jeder  dieser  letzteren  eine  Auflösung  und  Neubildung  des
abtretenden  Staates  an,  der  auf  diese  Art  sein  eigener  Rechtsnachfolger
  wird.  Die  Unhaltbarkeit  dieser  Fiktion  springt  in
die  Augen.  Auch  entbehrt  die  Unterscheidung  zwischen  „bedeutenden“
  und  „unbedeutenden“,  zwischen  „entgeltlichen*  und  „unentgeltlichen“
  Abtretungen  jeder  juristischen  Präzision.  JELLINEK
erblickt  in  jeder  Gebietszession  eine  Zession  des  Imperiums  —
eine  Ansicht,  die,  wenn  man  unter  Imperium  die  Befehlsgewalt

 

indem  man  die  alte  Lehre  vom  doninium  terrae  der  modernen  Lehre  von
der  Staatspersönlichkeit  anzupassen  suchte.  Wie  früher  der  Landesfürst,
»0  soll  jetzt  der  Staat  Eigentümer  des  Gebietes  sein  —  wobei  aber  ganz
übersehen  wird,  dass  das  Gebiet  wohl  von  der  Person  des  Landesfürsten,
aber  nicht  von  der  des  Staates  losgelöst  werden  kann.  Es  gibt  Könige
ohne  Land,  aber  keine  Staaten  ohne  Land!
        <pb n="432" />
        —  420  7°  —

über  Menschen  versteht,  für  die  Abtretung  unbewohnter  oder
von  der  Bevölkerung  geräumter  Gebietsteile  sicherlich  nicht  zutrifft
  und  in  Fällen,  wo  es  dem  Zessionar  ganz  und  gar  nicht
um  die  Bewohner  des  zedierten  Gebietsteiles,  sondern  um  dessen
Bodenprodukte  oder  befestigte  Plätze  zu  tun  ist,  mindestens  der
Willensmeinung  der  Vertragsparteien  nicht  entspricht.  SEIDLER
endlich,  der  das  Staatsgebiet  als  konstitutives  Element  des
Staates  bezeichnet,  nimmt  an,  dass  jede  Zession  die  Umwandlung
des  abzutretenden  Gebietsteiles  aus  einem  Stück  konstitutiven  Elementes
  in  ein  Objekt  des  um  dieses  Stück  verkleinerten  Staates
zur  Voraussetzung  habe.  Dass  dies  ein  leicht  zu  durchblickendes
  dialektisches  Kunststück  ist,  bedarf  wohl  gleichfalls  keiner
weiteren  Ausführung.  Nach  alledem  scheint  mir  die  Unmöglichkeit,
  vom  Standpunkt  der  Frickerschen  Theorie  die  Gebietszession
  befriedigend  zu  erklären,  völlig  erwiesen,  damit  aber  diese
Theorie  selbst  in  einer  Weise  widerlegt,  dass  ich  darauf  verzichte,
  einige  weitere,  wie  ich  glaube,  keineswegs  unerhebliche
Einwendungen,  die  ich  gegen  sie  vorgebracht  habe,  an  dieser
Stelle  wiederzugeben.  Es  sei  nur  noch  bemerkt,  dass  auch  die
Auffassung  der  Gebietshoheit  einen  überaus  schwachen  Punkt
dieser  Lehre  darstellt.  Die  Mehrzahl  ihrer  Vertreter  identifiziert
  nämlich  die  Grebietshoheit  geradezu  mit  der  gesamten
Staatsgewalt,  soweit  diese  nicht  auf  hoher  See  oder  kraft  völkerrechtlicher
  Konzession  im  Auslande  ausgeübt  wird.  Nun  kann
man  sich  die  Gebietshoheit  des  Staates  allenfalls  als  die  Summe
der  Gebietshoheiten  über  die  einzelnen  —  etwa  räumlich
getrennten  —  Teile  des  Staates  (man  denke  an  Inselreiche,
wie  Japan,  Dänemark  oder  dergl.)  vorstellen,  aber  man  kann
sich  nicht,  wie  dies  nach  jener  Ansicht  notwendig  wäre,  die
Gebietshoheit  als  die  Summe  von  Justiz-,  Militär-,  Kultus-Hoheit
u.  s.  w.  vorstellen,  da  hier  die  Summe  den  Summanden  augenscheinlich
  nicht  gleichartig  wäre.

Dass  endlich  auch  alle  Ansichten,  die  eine  Kombination
        <pb n="433" />
        —  421  —

der  beiden  rivalisierenden  Theorien  darstellen,  unhaltbar  sind,
ergibt  sich  aus  dem  Ausschliessungsverhältnis  zwischen  Eigenschaft
  (Moment  im  Wesen  einer  Person)  und  Eigentum,  zwischen
  der  „Kategorie  des  Seins“  und  der  „Kategorie  des  Habens*‘.

Die  von  mir  entwickelte  Ansicht  besteht  nun  im  wesentlichen
  darin,  dass  Gebietshoheit  nicht  mehr  und  nicht  weniger
als  örtliche  Kompetenz  des  Staates  bedeutet.  Diese  örtliche
Kompetenz  tritt  der  personellen  Kompetenz,  die  mit  der  richtig
verstandenen  Personalhoheit  identisch  ist,  und  der  sachlichen
Kompetenz,  die  in  die  Justiz-Militär-Unterrichtshoheit  u.  s.  w.
zerfällt,  gleichgeordnet  zur  Seite.  Und  wie  der  Staat  die  Rechtsmacht
  über  seine  personelle  und  sachliche  Kompetenz  hat,  indem
  er  die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  und  Verlustes  der
Staatsangehörigkeit  frei  bestimmen  und  den  Kreis  seiner  Aufgaben
  erweitern  oder  einschränken  kann,  so  hat  er  auch  die
Rechtsmacht  über  seine  örtliche  Kompetenz.  Kraft  dieser
Rechtsmacht  kann  er  fremdes  Gebiet  erwerben  und  eigenes  Gebiet
  abtreten,  weshalb  die  Gebietszession  als  eine  vertragsmässige
Verschiebung  in  den  örtlichen  Kompetenzen  der  beteiligten  Staaten
anzusehen  ist?.  Kraft  eben  dieser  Rechtsmacht  kann  der  Staat
aber  auch  an  seinen  Küsten  die  Zone  bestimmen,  innerhalb
welcher  er  die  Justiz-Polizei-Finanzhoheit  u.  s.  w.  ausübt  —  worauf
  wir  noch  später  zurückkommen  werden.  Im  folgenden  soll
nun  gezeigt  werden,  dass  einerseits  die  Auffassung  der  Meeresfreiheit
  als  Negation  jeder  Gebietshoheit  auf  hoher  See  —  die
Staatenlosigkeit  des  Meeres  --  mit  einer  Reihe  der  bekanntesten

?  Diese  Auffassung  der  Gebietsveränderung  findet  sich  auch  bei  CHAL-LANDES,
  Das  völkerrechtliche  Rechtsverhältnis  Archiv  für  öffentliches  Recht  XVI
3.  590  und  592,  entbehrt  hier  jedoch  der  näheren  Begründung,  da  er  nicht
angibt,  was  er  unter  Gebietshoheit  versteht,  das  Gebiet  selbst  aber  zuerst
als  ein  Moment  im  Begriff  des  Staates  und  dann  als  den  materiellen  Rahmen
bezeichnet,  in  dem  der  politische  Organismus  sein  Imperium  ausübt.  Es
fehlt  ihm  also  die  dreifache  Erkenntnis:  1,  Gebietshoheit  =  örtliche  Kompetenz,
  2.  Gebiet  —=  örtliche  Kompetenzsphäre,  3.  Fähigkeit  zur  Gebietsveränderung
  =  örtliche  Kompetenz-Kompetenz.
        <pb n="434" />
        —  42  —

Erscheinungen  des  internationalen  öffentlichen  Seerechtes  im
Widerspruch  steht  und  dass  andererseits  unsere  Auffassung  der
Gebietshoheit  die  Handhabe  bietet,  um  diese  Erscheinungen  in
ungezwungener  Weise  und  ohne  Zuhilfenahme  von  Fiktionen
zu  erklären.

1.  Recht  der  Nacheile.  Nach  internationalem  Brauch
gilt  die  Verfolgung  eines  Schiffes,  dessen  Mannschaft  auf  fremdem
  Land-  oder  Seegebiet  sich  eines  Verbrechens  schuldig  gemacht
  hat,  auch  über  die  Grenze  der  Küstengewässer  hinaus
als  statthaft.  (Recht  der  Nacheile,  droit  de  poursuite).  Während
nun  auf  dem  festen  Lande  die  Nacheile,  d.  i.  die  sicherheitspolizeiliche
  Verfolgung  eines  flüchtigen  Verbrechers  über  die
Staatsgrenze  hinaus  ihren  Rechtsgrund  in  den  diesfalls  abgeschlossenen
  Staatsverträgen  hat,  wäre  es  offenbar  vollkommen
verfehlt,  wenn  man  die  Nacheile  des  internationalen  Seerechtes
auf  ein  stillschweigendes  Uebereinkommen,  auf  eine  gegenseitige
(sewährung  der  seefahrenden  Staaten  zurückführen  wollte.  Es
handelt  sich  vielmehr  um  eine  Befugnis,  die  jeder  solche  Staat
seit  jeher  in  Anspruch  genommen  und  ausgeübt  hat;  die  Staatengemeinschaft
  hat  sie  lediglich  anerkannt  und  nicht  erst  verliehen.
Ist  dem  aber  so,  dann  muss  man  sagen,  dass  sich  jeder  solche
Staat  in  dieser  Hinsicht  auf  hoher  See  eine  originäre  örtliche
Kompetenz  zuschreibt,  dass  er  in  diesem  Punkte  die  hohe  See
wie  einen  Bestandteil  seines  Gebietes  ansieht.

2.  Kriegführung  zur  See.  Wenn  man  davon  ausgeht,
  dass  alle  Staatstätigkeit  in  Rechtsetzung,  Rechtsprechung
und  Verwaltung  zerfällt,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass  die
Kriegführung  unter  den  Begriff  der  Verwaltung  —  und  zwar  der
„freien“,  durch  Rechtssätze  nicht  gebundenen  Verwaltung  —
subsumiert  werden  muss  und  dass  an  diesem  Charakter  auch
jeder  einzelne  Akt  der  Feindseligkeit  teilnimmt  ?*.  Wie  bei  jeden

?*  Vgl.  von  MARTENS,  Völkerrecht  ILS.  448  ff.  477;  dagegen  JELLINEK,
Allgemeine  Staatslehre  2.  Aufl.  S.  595.
        <pb n="435" />
        —  423  —

Verwaltungsakte  findet  daher  auch  hier  der  Begriff  der  Kompetenz
Anwendung.  Wenn  das  Völkerrecht  sagt,  dass  ausser  den
Staatsgebieten  der  Kriegführenden  auch  die  hohe  See  zum
Kriegsschauplatz  gehört,  so  heisst  dies  nichts  anderes,  als  dass
die  Kriegführenden  auch  auf  hoher  See  zur  Vornahme  von
Akten  der  Feindseligkeit  örtlich  kompetent  sind,  dass  also  auch
in  dieser  Hinsicht  die  hohe  See  die  gemeinsame  örtliche  Kompetenzsphäre
  sämtlicher  Staaten  bildet.

3.  Rechte  der  Kriegführenden  im  Falle
der  Kontrebande-Zuleitung  und  des  Blokade-Bruches.
  In  diesem  Punkte  bietet  unsere  Auffassung  die
Lösung  einer  Frage,  die  in  jüngster  Zeit  von  REHM  in  seinem
Aufsatze  „Untertanen  als  Subjekte  völkerrechtlicher  Pflichten‘
in  der  Zeitschrift  für  Völkerrecht  und  Bundesstaatsrecht  I
erörtert  wurde.  Er  bekämpft  nämlich  die  Auffassung,  wonach
die  neutralen  Staaten  die  völkerrechtliche  Pflicht  hätten,  ihren
Angehörigen  jene  Handlungen  zu  verbieten,  wonach  also  die
diesfälligen  Pflichten  der  Angehörigen  dieser  Staaten  nur  gegenüber
  ihren  respektiven  Heimatstaaten  bestehen  sollen.  Er  wendet
demgegenüber  mit  Recht  ein,  dass  die  neutralen  Staaten  lediglich
  verbunden  sind,  derartige  Einwirkungen  (Blokade-  und  Kontrebande-Befehl
  und  Gewalt)  auf  ihre  Untertanen  zu  dulden.
Unterlassen  diese  Staaten,  ihren  Untertanen  Blokade-Bruch  oder
Kontrebande-Zuleitung  zu  verbieten,  so  begehen  sie  kein  Völkerrechtsdelikt.
  Findet  Blokade-Bruch  u.  s.  w.  statt,  so  könne  die
in  ihren  Interessen  verletzte  Macht  sich  lediglich  an  den  Blokade-Brecher
  halten.  Es  sei  daher  durchaus  unrichtig,  mit  Despagnet
  die  Achtung  vor  dem  Blokade-Befehl  der  Kriegführenden
  abzuleiten  aus  der  Verpflichtung  der  neutralen  Staaten,  sich
der  Einmischung  in  die  Feindseligkeiten  zu  enthalten.  Ebensowenig
billigt  aber  Reum  die  Ansicht  JELLINEKs  (System  der  subjektiven
  öffentlichen  Rechte  2.  Aufl.  S.  328)  wonach  der  Kriegführende
kraft  Völkerrechtes  kompetent  erscheint,  sein  Imperium  über  die

Archiv  für  öffentliches  Recht,  XXII.  3.  u.  4.  28
        <pb n="436" />
        —  424  —

fremden  Untertanen  auszudehnen,  jene  Verpflichtung  der  fremden
  Untertanen  also  gegenüber  dem  Kriegführenden  bestehen
soll.  REHM-  macht  gegen  diese  Ansicht  geltend,  dass  die  Herrschaft,
  die  ein  Staat  kraft  WVölkerrechtes  über  Staatsfremde
ausserhalb  seines  Gebietes  ausübt,  keine  staats-,  sondern  eine
völkerrechtliche  sei;  denn  die  durch  Staatsrecht  bestimmte
(sewalt  des  Staates  besitze  ihre  Grenzen  an  seinem  Gebiet  und
seinen  Angehörigen.  Wenn  der  Staat  auf  offener  See  Piratenschiffe
  aufbringt  oder  gegnerische  Kombattanten  vernichtet,  —
fährt  ReHM  fort  —  wenn  er  im  Feindeslande  verteidigte  Städte
und  Dörfer  angreift  und  bombardiert,  so  übt  er  gewiss  völkerrechtliche
  Gewalt.  Warum  sollte  dann  nicht  auch  völkerrechtliches
  Imperium  vorliegen,  wenn  er  ausserhalb  seines  Gebietes
den  Untertanen  dritter  Staaten  gebietet,  für  sein  Heer  Geld-,
Dienst-  oder  andere  Leistungen  zu  machen,  ihnen  verbietet,  einen
blokierten  Hafen  anzulaufen,  dem  Gegner  Kriegskontrebande  zuzuführen?
  Hiemit  glaubt  ReHM  bewiesen  zu  haben,  dass  es  sich
hier  um  Fälle  handelt,  wo  Staatsuntertanen  als  Untertanen  der
völkerrechtlichen  Gemeinschaft,  als  Subjekte  völkerrechtlicher
Pflichten  erscheinen.  Dieser  Beweisführung  liegt  eine  Unklarheit
  über  den  Begriff  „völkerrechtliches  Imperium“  zu  Grunde.
Denn  man  könnte  doch  nur  dann  sagen,  dass  die  neutralen
Untertanen  zur  Befolgung  des  Blokade-  und  Kontrebande-Befehles
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Untertanen  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  verpflichtet  sind,  wenn  der  kriegführende  Staat  bei
Erlassung  dieses  Befehles  als  Organ  oder,  wenn  man  will:  als
ein  mandatarius  in  rem  suam  der  Völkerrechtsgemeinschaft
handeln  würde,  wenn  also  das  völkerrechtliche  Imperium  ein
Imperium  wäre,  das  der  Völkerrechtsgemeinschaft  zusteht  und
von  dieser  dem  kriegführenden  Staate  erst  verliehen  werden
muss?®.  Wann  kann  aber  ein  Staat  weniger  für  ein  Organ  oder

 

®  Wenn  Jemand  dem  Befehle  des  A  nur  deshalb  zu  gehorchen  hat,
weil  dies  der  Wille  des  B  ist,  dann  wurzelt  die  verpflichtende  Kraft  dieses
        <pb n="437" />
        —  425  —

einen  Bevollmächtigten  dieser  Gemeinschaft  gelten,  als  wenn  er
in  seinem  eigenen  Interesse  Krieg  führt?  Und  was  kann  dem
wahren  Sachverhalte  schroffer  widersprechen,  als  wenn  man  die
Handhabung  der  Kriegspolizei  oder  gar  die  Requisitionen  im
Feindesland  und  die  Gewaltanwendung  gegen  feindliche  Städte
und  Dörfer  auf  eine  Ermächtigung  —  nicht  bloss  Anerkennung
und  Duldung  —  der  Völkerrechtsgemeinschaft  zurückführt?  Der
einzige  Ausweg  ist  auch  hier  die  Auffassung  der  Gebietshoheit
als  örtliche  Kompetenz.  Was  nämlich  zunächst  die  von  REHM
herangezogene  Kriegführung  im  Feindeslande  betrifft,  so  ist  es
evident,  dass  keine  der  bisherigen  Gebietstheorien  diesen  Fall
ungezwungen  erklären  kann.  Denn  die  eine  Staatsgewalt  tritt
ja  nur  insoweit  an  die  Stelle  der  andern,  als  dies  für  den  Zweck
der  Kriegführung  erforderlich  ist.  Kann  aber  ein  Gebietsteil
ein  Moment  im  Wesen  zweier  Staaten  bilden  oder  lässt  sich
im  Ernste  ein  Condominium,  also  ein  Gemeinschaftsverhältnis
zwischen  Kriegführenden  behaupten?  Nach  unserer  Auffassung
bedeutet  die  Okkupation  von  feindlichem  Staatsgebiet  einfach,
dass  der  Okkupant  seine  örtliche  Kompetenz  hinsichtlich  eines
gewissen,  durch  den  Kriegszweck  umschriebenen  Teiles  seiner
sachlichen  Kompetenz  zeitweilig  erweitert.  Der  okkupierende
Staat  übt  daher  auf  dem  okkupierten  Gebiet  genau  so  seine
eigene,  ihm  originär  zustehende  Gewalt  aus,  wie  innerhalb  seiner
Grenzen.  Das  Völkerrecht  spielt  hiebei  nur  insoferne  eine  Rolle,
als  es  diese  Kompetenzerweiterung  einerseits  duldet  und  anerkennt,
  andererseits  sachlich  einschränkt.  Wenn  also  die  Bewohner
  des  okkupierten  Gebietes  für  das  fremde  Heer  Geld-,
Dienst-  und  andere  Leistungen  prästieren,  so  gehorchen  sie  da- 



Befehles  in  dem  Willen  des  B,  d.  h.  A  muss  von  B  zur  Erteilung  des  Befehles
  —  mindestens  stillschweigend  —  ermächtigt  worden  sein.  Es  hiesse
aber  das  Wesen  der  Selbsthilfe,  unter  deren  Begriff  Kriegführung  und
Kriegspolizei  fallen,  gründlich  verkennen,  wenn  man  sie  auf  „höhere  Ermächtigung“
  zurückführen  wollte.

28*
        <pb n="438" />
        —  426  —

mit  nicht  einer  „völkerrechtlichen  Gewalt“  sondern  der  Staatsgewalt
  des  Okkupanten.  Und  ganz  analog  ist  die  Frage  nach
dem  Rechtsgrund  des  Blokade-  und  Kontrebande-Befehles  zu
beantworten.  Wir  können  diesen  Rechtsgrund  nur  mit  JELLINEK
in  dem  Imperium  des  Kriegführenden  erblicken.  Allein  die
Einwendung,  die  REHM  gegen  diese  Ansicht  erhebt,  lässt  sich
nur  widerlegen,  wenn  man  mit  uns  davon  ausgeht,  dass  die  holıe
See  den  gemeinsamen  Machtbereich  sämtlicher  Staaten  bildet.
Unter  dieser  Voraussetzung  erscheint  der  Kriegführende  zu
kriegspolizeilichen  Akten  auf  hoher  See  genau  so  kompetent.
wie  innerhalb  seines  eigenen  Gebietes  oder  im  okkupierten  Feindeslande.
  Nebenbei  sei  bemerkt,  dass  die  von  BoNnrFILs  Völkerrecht
S.  322  erwähnte  Durchsuchung  der  Handelsschiffe  durch  die
Kriegsschiffe  des  eigenen  Staates  diese  Kompetenz  gleichfalls
zur  Voraussetzung  hat.

4.  Piraterie.  In  einer  Reihe  von  Fällen  —  es  sei  insbesondere
  an  die  Massregeln  zur  Unterdrückung  des  Sklavenhandels,
  zum  Fischereischutz  in  der  Nordsee,  zur  Unterdrückung
des  Branntweinhandels  in  der  Nordsee  und  zum  Schutze  unterseeischer
  Telegraphenkabel  erinnert,  —  ist  ein  Einschreiten  der
Kriegsschiffe  als  „der  berufenen  Exekutivorgane  der  Staatsgewalten“
  auch  gegen  Schiffe  fremder  Nationalität  durch  besondere
Verträge  für  zulässig  erklärt  worden.  Im  (Gegensatz  zu  diesen
Fällen  entbehrt  das  Einschreiten  gegen  fremde  Piratenschifte
jeder  vertragsmässigen  Grundlage.  Es  beruht  vielmehr  auf  einen
Gewohnheitsrecht,  über  dessen  eigentlichen  Inhalt  jedoch  dic
Meinungen  sehr  auseinandergehen.  Man  streitet  insbesondere
über  das  Verhältnis  des  völkerrechtlichen  Pirateriebegriffes  zu
dem  der  verschiedenen  Landesgesetzgebungen,  dann  über  den
Umfang  des  Rechtes  gegen  fremde  Piraten  (Strafbefugnis  oder
nur  Festnahmebefugnis)  und  über  die  diesem  Rechte  korrespondierenden
  Pflichten  der  einzelnen  Staaten.  Uns  interessiert  an
dem  Gegenstande  nur  die  Art  und  Weise,  wie  man  sich  die
        <pb n="439" />
        —  427  —

Tatsache  zurecht  legt,  dass  völkerrechtlich  jeder  Staat  befugt
ist,  gegen  einen  Piraten  fremder  Nationalität  vorzugehen.  Für
diejenigen,  die  mit  dem  herkömmlichen  Begriff  der  Meeresfreiheit
  operieren,  liegt  hier  natürlich  eine  eklatante  Ausnahmserscheinung
  vor,  die  sie  nicht  umhin  können,  irgendwie  zu  begründen.
  Nach  der  herrschenden  Ansicht  soll  diese  Begründung
darin  liegen,  dass  der  Pirat  für  denationalisiert,  ja  geradezu  für
rechtlos  und  vogelfrei  erklärt  wird.  Es  sollen  alle  Staaten
gegen  ihn  einschreiten  dürfen,  weiler  keinem  Staate  angehört.
Die  Unhaltbarkeit  dieser  Meinung  ist  aber  jüngst  von  A.  ZORN
in  seinem  Aufsatze:  Der  staatliche  Rechtsgüterschutz  auf  hoher
See  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  XXI  in  schlagender  Weise
dargelegt  worden.  Er  weist  darauf  hin,  dass  die  Frage,  auf
welche  Art  und  aus  welchen  Gründen  die  Staatsangehörigkeit
verloren  geht,  nicht  vom  Völkerrecht,  sondern  ausschliesslich
vom  innerstaatlichen  Recht  beantwortet  werden  kann,  und  konstatiert,
  dass  es  im  gesamten  Strafrecht  kein  Delikt  gibt,  das
den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  zur  Folge  hat  (S.  287).
Und  ebensowenig  könne  man  STIEL  beipflichten,  der  in  seiner
Abhandlung:  Der  Tatbestand  der  Piraterie  nach  geltendem
Völkerrecht  die  rechtliche  Denationalisierung  nicht  unmittelbar
als  Folge  des  Deliktes,  sondern  als  Folge  der  vorangehenden
faktischen  Denationalisierung  d.  h.  der  durch  konkludente  Handlungen
  zum  Ausdruck  kommenden  Absicht  des  Piraten,  sich
seinem  Staatsverbande  zu  entziehen,  eintreten  lassen  will;  denn
das  innerstaatliche  Recht  verleihe  dem  Untertanen  nicht  die
Fähigkeit,  beliebig  durch  eigenen  Entschluss  aus  dem  Staatsverbande
  auszuscheiden  (8.  289).  Wenn  nun  aber  ZORN  selbst
weiterhin  (S.  295)  den  Rechtsgrund  der  Festnahmebefugnis  darin
erblickt,  dass  das  Einschreiten  eines  Kriegsschiffes  gegen  Piraten
anderer  Nationalität  auf  hoher  See  gewohnheitsrechtlich  nicht
als  Nichtachtung  der  Souveränetät  des  betreffenden  Staates  und
somit  nicht  als  Verletzung  des  Völkerrechtes  gilt,  so  ist  das
        <pb n="440" />
        —  428  —

Tautologische  dieser  Wendung  wohl  unverkennbar.  Qui  suo  jure
utitur,  neminem  laedit  —  das  ist  selbstverständlich;  aber  der
(‚rund  eines  Rechtes  kann  doch  nicht  darin  bestehen,  dass  durclı
dessen  Ausübung  niemand  verletzt  wird!

Auch  REHM  nimmt  zu  der  Frage  Stellung,  indem  er  ım
Anschluss  an  seine  früher  erwähnten  Ausführungen  die  Pflicht.
Piraterie  zu  unterlassen,  gleichfalls  als  eine  völkerrechtliche  bezeichnet
  und  das  Einschreiten  gegen  fremde  Piraten  ebenso  erklären
  will,  wie  das  gegen  Blokadebrecher  und  Kontrebandeführende.
  Es  ist  nun  ohne  weiteres  zuzugeben,  dass  hier  die
Annahme  einer  völkerrechtlichen  Verpflichtung  von  Untertanen
ungleich  besser  begründet  ist  als  bei  jenen  Akten  der  Kriegspolizei.
  Denn  während  Blokadebruch  und  Kontrebandezuführung
nur  den  Kriegführenden  schädigen,  ist  die  Piraterie  gemeingefährlich,
  weshalb  auch  derjenige,  der  gegen  einen  Piraten  einschreitet,
  weit  eher  für  einen  Bevollmächtigten  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  gelten  kann,  als  der  Kriegführende,  der  gegen  die
Uebertreter  seiner  kriegspolizeilichen  Anordnungen  vorgeht.

(sleichwobhl  ist  diese  Annahme  unzulässig,  da  einerseits  eine
Pflicht  der  einzelnen  Staaten  zur  Festnahme  fremder  Piraten
mindestens  sehr  zweifelhaft  ist,  während  andererseits  die  Befuguw»
zur  Festnahme  den  Staaten  offenbar  in  ebenso  originärer  Weise
zusteht,  wie  z.  B.  das  von  uns  erwähnte  Recht  der  Nacheile.
Wir  werden  vielmehr  sagen  müssen:  das  Motiv,  aus  dem  ein
Staat  gegen  fremde  Piraten  auf  hoher  See  einschreitet,  ist  sein
eigenes  Interesse  und  nicht  das  der  Völkerrechtsgemeinschaft.
Der  Rechtsgrund  dieses  Einschreitens  liegt  aber  darin,  dass  der
Pirat  sich  im  gemeinsamen  Machtbereich  sämtlicher  Staaten  und
daher  auch  in  dem  des  Einschreiters  befindet,  der  somit  hiezu
örtlich  ebenso  kompetent  erscheint,  wie  wenn  es  sich  um  eine
polizeiliche  Massregel  in  seinem  Landgebiete  handeln  würde.

5.  Hoheitsakte  auf  Schiffen.  Das  Dogma  von
der  Staatenlosigkeit  der  hohen  See  in  Verbindung  mit  der  Tat-
        <pb n="441" />
        —  429  —

sache,  dass  auf  den  Schiffen  staatliche  Ordnung  herrscht,  hat
bekanntlich  zu  der  Fiktion  geführt,  dass  die  Schiffe  bewegliche
Bestandteile  ihres  Heimatsterritoriums  sind.  Es  soll  nicht  geleugnet
  werden,  dass  diese  Fiktion  im  grossen  und  ganzen  das
leistet,  was  man  von  einem  solchen  Geschöpf  der  juristischen
Konstruktion  billigerweise  verlangen  kann.  Sie  bietet  einen
kurzen,  anschaulichen,  ja  populär  gewordenen  Ausdruck  für  eine
Reihe  von  Erscheinungen  des  internationalen  Seerechtes.  Aber
gleich  jeder  andern  Fiktion  hat  sie  keinen  Erkenntniswert,  so
sehr  man  auch  geneigt  ist,  ihr  einen  solchen  zuzuschreiben.
Sehr  richtig  bemerkt  diesfalls  ORTOLAN  in  seinen  Rögles  internationales
  et  diplomatie  de  la  mer  I.  8.  178:  „On  exprime
generalement  cette  regle  par  une  metaphore  passee  en  coutume
et  tellement  accreditee,  tellement  traditionnelle,  que  dans  la  plupart
  des  esprits  elle  est  devenue  comme  une  raison  justificative
de  la  proposition,  dont  elle  n’est  veritablement  qu’une  expression
figurde“.  Hier  handelt  es  sich  gerade  darum,  die  wirkliche
ralson  justificative  zu  finden.  Sieht  man  nämlich  von  jeder
Fiktion  ab,  so  kann  man  nur  HARBURGER  Recht  geben,  wenn
er  hinsichtlich  der  auf  Schiffen  vorkommenden  Delikte  sagt:
„Genau  betrachtet,  ist  nicht  das  Fahrzeug  der  wirkliche  Ort
einer  Handlung...  ..  Das  Schiff  ist  nur  das  Gefährte,  auf
welchem  eine  Handlung,  ein  Verbrechen  vor  sich  geht.  Und
so  wenig  man  bei  Verübung  eines  Deliktes  in  einer  Karrosse  oder
in  einem  Eisenbahnzuge  die  Behauptung  aufstellen  wird,  es  sei
jene  oder  dieser  der  Art  der  Tat,  kann  man  ein  gleiches  auch
nicht  rücksichtlich  eines  grösseren  Vehikels,  eines  Schiffes  sagen.
Der  Ort  der  Tat  ist  vielmehr  diejenige  Stelle  der  Erdoberfläche,
jener  Punkt  im  Meere,  an  welchem  sich  das  Fahrzeug  im  Momente
  der  Verübung  der  strafbaren  Handlung  befand.  Wird
nun  das  Schiff  als  Fortsetzung  des  Gebietes  seines  Heimatstaates,
  alle  rechtlich  relevanten  Vorgänge  auf  demselben  als  im
Inlande  eingetreten  angesehen  und  nach  dem  Rechte  des  In-
        <pb n="442" />
        —  430  —

landes  beurteilt,  so  ist  dies  im  letzten  Resultate  weiter  nichts,
als  dass  solchen  Falles  immer  diejenige  Stelle  des  Meeres  als
Inland  behandelt  wird,  an  welcher  sich  das  Schiff  gerade  im
kritischen  Augenblick  befand.“  (Der  strafrechtliche  Begriff  Inland
  S.  110).

Bedenkt  man,  dass  das,  was  hier  von  den  Delikten  gesagt
wird,  ganz  ebenso  von  den  auf  Schiffen  ausgeübten  Hoheitsakten
  gelten  muss,  so  ist  es  klar,  dass  HARBURGER  dem  Gedanken,
  dass  jeder  Staat  an  jedem  Punkte  der  hohen  See  örtlich
  kompetent  ist,  sehr  nahe  kommt.  Allein  er  ist  zu  sehr  in
der  sachenrechtlichen  Auffassung  der  Gebietshoheit  und  der
Meeresfreiheit  befangen,  um  zu  dieser  Erkenntnis  vorzudringen.
Er  glaubt  uns  darüber  beruhigen  zu  müssen,  dass  er  dem  Prinzip
der  Meeresfreiheit  nicht  zu  nahe  trete,  und  will  seine  Theorie,
mit  der  dem  ersten  Anschein  nach  die  Wahrheit  an  die
Stelle  einer  Fiktion  gesetzt  werden  sollte,  selbst  nur  als
Fiktion  verstanden  wissen!  Und  zwar  soll  sich  diese  Fiktion
  nur  auf  jenen  Zeitpunkt  beziehen,  an  welchem  die  jeweils
fragliche  Stelle  der  Meeresfläche  durch  das  Schiff  okkupiert  und
durch  diese  Okkupation  die  Subjizierung  derselben  unter  die
heimische  Staatsgewalt  vermittelt  ist.  Das  bedeute  keinen  Eingriff
  in  die  Souveränität  eines  andern  Staates,  da  sich  nicht  zu
gleicher  Zeit  das  Fahrzeug  eines  andern  Staates  an  derselben
Stelle  befinden  könne.  Deshalb  lasse  sich  kein  vernünftiger
Grund  denken,  aus  welchem  man  es  dem  Heimatstaate  des
Schiffes  verwehren  sollte,  die  durch  jene  vorübergehende  Okkupation
  vermittelten,  vorübergehenden  Herrschaftsrechte  geltend
zu  machen.  So  habe  denn  auch  der  erste  und  grösste  Verteldiger
  der  Meeresfreiheit  HUGO  GROTIUS  (De  jure  belli  et  pacis
cap.  3)  keinen  Anstand  genommen,  sich  in  diesem  Sinne  mit
den  Worten  auszusprechen:  videtur  imperium  in  maris  portionem  ..-acquiri
  .  .  .  .  ratione  personarum,  ut  si  classis,  qui  maritimus
est  exercitus,  aliquo  in  loco  se  habeat  (a.  a.  O.  8.  111).
        <pb n="443" />
        —  431  —

So  grotesk  diese  Okkupationstheorie  erscheinen  mag,  so
lässt  sich  doch  nicht  leugnen,  dass  sie  eine  streng  logische  Folge
der  sachenrechtlichen  Auffassung  der  Gebietshoheit  ist.

Von  einer  andern  Seite  her  wird  die  territoriale  Auffassung
der  Schiffe  durch  HEILBORN  bekämpft.  Er  wendet  sich  nicht
gegen  die  Fiktion  als  solche,  sondern  weil  sie  in  mehreren
Punkten  zu  Widersprüchen  führt.  So  weist  er  darauf  hin,  dass
ein  neutrales  Schiff  dem  neutralen  Gebiete  schon  deshalb  nicht
gleich  stehen  könne,  weil  die  Ware  auf  ihm  nicht  ebenso  wie
auf  diesem  geschützt  ist;  die  (bei  Schiffen  zulässige)  Wegnahme
der  Kontrebande  wäre  im  neutralen  Gebiet  rechtswidrig  (Völkerrecht
  8.  222).  Auch  spreche  die  Zulässigkeit  der  Aufbringung
und  Kondemnierung  neutraler  Schiffe  dagegen,  dass  der  Staat
an  seinen  Schiffen  ein  ebensolches  dingliches  Recht  hat,  wie  es
von  HEILBORN  hinsichtlich  des  Staatsgebietes  behauptet  wird
(a.  a.  O.  S.  223).  Er  macht  endlich  geltend,  dass  die  Gebietshoheit
  über  die  im  Staatsgebiet  befindlichen  Menschen  ganz  unabhängig
  davon  ist,  in  welcher  Eigenschaft  und  zu  welchem
Zwecke  der  einzelne  ins  Land  kommt;  im  Gegensatz  hiezu  werde
der  das  Schiff  betretende  Ausländer  nur  dann  subditus  temporarıus
  des  Flaggenstaates,  wenn  er  sich  zum  Zweck  der  Reise
auf  dasselbe  begeben  hat.  Wenn  zwei  Schiffe  auf  hoher  See
einander  begegnen  und  anlegen  und  Leute  von  dem  einen  auf
das  andere  zu  Besuchs-  oder  Erwerbszwecken  hinübergehen,  wie
dies  bei  den  fahrenden  Branntweinschänken  in  der  Nordsee  der
Fall  ist,  so  betreten  sie  nicht  fremdes  Staatsgebiet,  sondern  ein
fremdes  Haus.  Und  das  nämliche  gelte  von  denjenigen,  welche
ein  fremdes  Kauffahrteischiff  im  Hafen  betreten,  um  es  sich  anzusehen,
  oder  um  Arbeiten  auf  ihm  vorzunehmen,  um  Freunden
das  Geleite  zu  geben,  um  Waren  an  Bord  zu  bringen  u.  s.  w.
Hätte  das  Betreten  des  Schiffes  allein  analoge  Wirkung  wie
das  Betreten  des  Staatsgebietes,  so  müssten  all  die  erwähnten
Personen  dieselbe  Stellung  einnehmen,  wie  der  Reisende.  Dies
        <pb n="444" />
        —  432  —

sei  aber  nicht  der  Fall;  sie  seien  vielmehr  im  Gegensatz  zu  der
Schiffsbesatzung  und  den  Passagieren  Schifisfremde.  Sie  gehören
  nicht  zur  Schiffsgesellschaft,  nicht  zu  dem  „Autoritätsverbande“,
  als  welchen  HEILBORN  diese  Gesellschaft  im  Anschluss
an  eine  gelegentliche  Aeusserung  BERNATZIKs  (Die  juristische
Persönlichkeit  der  Behörden  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  V.
S.  227)  bezeichnet  (a.  a.  O.  S.  236  und  243).

Wie  erklärt  nun  aber  HEILBORN  selbst  die  staatliche  Herrschaft
  auf  dem  Schiffe?  Er  nimmt  Personalhoheit  an  nicht  nur
hinsichtlich  der  dem  Flaggenstaate  angehörigen,  sondern  auch
hinsichtlich  der  ausländischen  Schiffsleute  und  Passagiere.
Bedenkt  man  nun,  dass  das  Wort  „Personalhoheit“  nie  in  einen:
andern  Sinne  gebraucht  wird,  als  zur  Bezeichnung  des  Bandes
zwischen  Staat  und  Untertanen  im  Gegensatze  zu  dem
zwischen  Staat  und  Ausländern,  so  wird  man  zugeben,  dass  eine
Personalhoheit  über  Ausländer  ein  ebensolcher  Widerspruch  ist,
als  wenn  man  von  einer  väterlichen  Gewalt  über  Nichtkinder
sprechen  wollte.  Wir  müssen  daher  auch  diesen  Versuch,  für
die  Territorialitätsfiktion  einen  Ersatz  zu  finden,  als  misslungen
bezeichnen.

Um  zu  einer  richtigen  Lösung  zu  gelangen,  müssen  wir  uns
zunächst  das  Verhältnis  zwischen  einer  Anzahl  von  Behörden
vergegenwärtigen,  die  dasselbe  Amtsgebiet,  dieselbe  örtliche
Kompetenz  haben.  Worauf  beruht  es,  dass  solche  Behörden
neben  einander  funktionieren  können,  ohne  sich  gegenseitig  ins
Gehege  zu  kommen?  In  der  grossen  Mehrzahl  der  Fälle  darauf,
dass  jede  von  ihnen  mit  andern  Angelegenheiten  zu  tun  hat  als
die  andern,  dass  sie  also  verschiedene  sachliche  Kompetenzen
haben;  in  einer  Minderzahl  von  Fällen  darauf,  dass  jede  von
ihnen  mit  andern  Personen  zu  tun  hat,  als  die  andern,  dass
sie  also  verschiedene  personelle  Kompetenzen  haben,  wie  dies
z.  B.  bei  Zivil-  und  Militär-Strafgerichten  mit  gleichem  Amtsgebiete
  zutreffen  würde.  Es  kann  aber  endlich  auch  vorkommen,
        <pb n="445" />
        —  433  —

dass  Behörden  mit  gleichem  Amtsgebiete  konkurrierende
Befugnisse  haben;  in  einem  solchen  Falle  pflegt  es  die  Wahl
der  Parteien  oder  die  Prävention  zu  sein,  wodurch  in  concreto
die  Zuständigkeit  begründet  wird.  Nach  Analogie  dieses  Falles
ist  nun  m.  E.  die  Frage  der  Zuständigkeit  auf  hoher  See  zu
entscheiden.  Wer  als  Schifismann  oder  Reisender  sich  an  Bord
eines  Schiffes  begibt,  der  bezeichnet  damit  den  Flaggenstaat  als
denjenigen,  unter  dessen  Imperium  er  auf  hoher  See  stehen
will.  Er  trifft  damit  unter  sämtlichen  in  abstracto  gleichmässig
kompetenten  Staaten  eine  Wahl,  auf  welche  die  konkrete  Competenz
  des  Flaggenstaates  ganz  ebenso  zurückzuführen  ist,  wie  im
Falle  eines  elektiven  Gerichtsstandes  die  konkrete  Kompetenz
des  von  der  Partei  angerufenen  Gerichtes  auf  deren  Wahl
beruht.

Durch  eine  solche  Wahl  wird  aber  nicht  etwa  innerhalb
oder  neben  der  örtlichen  Kompetenz  eine  besondere  personelle
Kompetenz  begründet;  denn  diese  letztere  könnte  sich  doch  nur
auf  gewisse  Eigenschaften  einer  Person  gründen,  wie  Nationalität,
Rang,  Beruf  u.  s.  w.  mit  denen  jene  Wahl  absolut  nichts  zu
tun  hat.

Es  ist  möglich,  dass  man  uns  einwendet,  unsere  Ansicht
laufe  selbst  wieder  auf  eine  Fiktion  hinaus,  da  weder  der  Schiffsmann
  noch  der  Reisende  sich  das  Schiff  nach  der  Nationalität,
sondern  der  erstere  nach  der  Höhe  der  Entlohnung,  der  letztere
nach  der  Schnelligkeit,  dem  Fahrpreise  u.  dgl.  auszuwählen
pflegt.  Allein  mit  Recht,  wenn  auch  zur  Begründung  einer
irrigen  Ansicht,  weist  HEILBORN  (a.  a.  O.  S.  237)  darauf  hin,
dass  auch  der  Deutsche,  der  nach  Italien  reisen  will,  nicht  überlegt,
  ob  er  die  Route  durch  Oesterreich,  Frankreich  oder  die
Schweiz  einschlagen  soll,  sondern  ob  die  Fahrt  über  den  Brenner,
durch  den  Gotthard  oder  den  Mont  Cenis  ihn  schneller  und
billiger  zum  Ziele  führt.  Und  doch  sei  er  immer  der  Territorialhoheit
  des  Staates  unterworfen,  in  dessen  Gebiet  er  sich  befindet.
        <pb n="446" />
        —  434  —

Nicht  überflüssig  dürfte  es  sein,  zu  einer  Ansicht  Stellung
zu  nehmen,  welche  sowohl  die  Okkupations-  als  die  Territorialitätsfiktion
  verwirft,  es  aber  nicht  nötig  findet,  einen  anderen,
dem  wahren  Sachverhalt  entsprechenderen  Gedanken  an  deren
Stelle  zu  setzen.  In  seiner  Schrift  über  die  Zuständigkeit  der
Staaten  für  die  auf  dem  Meere  begangenen  Delikte  S.  19  bemerkt
  NEGROPONTES:  „Jeder  Staat  übernimmt  die  Garantie  und
den  Schutz  für  seine  Schiffe.  Diese  sind  durch  viele  Beziehungen
an  ihr  Heimatland  geknüpft.  Sie  sind  meistens  Eigentum  von
Inländern  und  gewöhnlich  mit  Inländern  besetzt.  Es  ist  also
natürlich,  dass  der  Staat  die  Schiffe  solange  sie  sich  auf  freiem
Meere  befinden,  als  unter  seiner  Hoheit  stehend  betrachtet,  weil
die  Ordnung  auf  ihnen  ihn  ebenso  betrifft,  wie  die  auf  dem
festen  Lande.  Dieses  Recht  geht  ferner  daraus  hervor,  dass
kein  Staat  über  fremde  Schiffe  auf  offener  See  zu  verfügen  hat.
Auch  ist  klar,  dass  kein  Schiff  ohne  Straf-  oder  Zivilrecht
existieren  kann.  Aus  allen  diesen  Gründen  ergibt  sich,  dass  die
auf  dem  Schiff  im  offenen  Meere  begangene  strafbare  Handlung
unter  die  Jurisdiktion  des  Heimatsstaates  fällt.....  Um  zu
diesem  Resultat  zu  gelangen,  bedarf  man  weder  der  Fiktion,
dass  ein  Schiff  ein  wandelnder  Gebietsteil  sei,  noch  der  Annahme,
dass  eine  Okkupation  solcher  Punkte  des  Meeres,  auf  welchen
sich  das  Schiff  in  jedem  Augenblick  aufhält,  stattfinde“.  Durch
Argumentationen  dieser  Art  wird  aber  doch  nur  bewiesen,  dass
eine  staatliche  Ordnung  auf  den  die  hohe  See  befahrenden
Schiffen  höchst  wünschenswert  und  notwendig  ist.  Aber  so
wenig  sich  bei  einem  staatlichen  Hoheitsakte  die  dem  Staate
diesfalls  mangelnde  sachliche  Kompetenz  durch  irgendwelche
Opportunitätsgründe  ersetzen  lässt,  so  wenig  können  solche  Gründe
die  Stelle  eines  Beweises  für  das  Vorhandensein  der  örtlichen
Kompetenz  vertreten.  Der  fiktive  Rechtsgrund  kann  nur  durch
den  wahren  Rechtsgrund,  aber  nicht  durch  Zweckmässigkeitserwägungen
  oder  naturrechtliche  Postulate  ersetzt  werden.
        <pb n="447" />
        —  45  °  —

Gegen  NEGROPONTES  wendet  sich  BELING:  Die  strafrechtliche
  Bedeutung  der  Exterritorialität  S.  151  Nr.  40,  indem  er
es  als  verfehlt  bezeichnet,  wenn  die  Theorie  bei  Behandlung  des
Problems  der  Zuständigkeit  der  Staaten  zur  Bestrafung  der  auf
dem  Meer  begangenen  Delikte  noch  immer  von  der  Gebietshoheit
  ausgeht;  denn  der  Umstand,  dass  der  Ort  der  Tat  der
einen  oder  andern  oder  gar  keiner  Souveränität  untersteht,  sei
völkerrechtlich  niemals  bestimmend  für  das  anzuwendende  materielle
Recht  und  die  Kompetenz  der  Gerichte  des  einen  oder  anderen
Staates.  BELING  meint  hiemit  offenbar,  dass  jeder  Staat  nach
Belieben  auch  Delikte,  die  ausserhalb  seines  Gebietes  begangen
werden,  mit  Strafe  bedrohen  kann  und  dass  daher  die  Zuständigkeit
  des  Flaggenstaates  für  die  auf  einem  Schiffe  begangenen
Delikte  nicht  auf  die  Inlandsqualität  des  Schiffes  gegründet  zu
werden  braucht.  Dies  ist  ohne  Zweifel  richtig,  ja  man  kann
weiter  gehen  und  sagen,  dass  überhaupt  die  Erklärung  eines
Staates,  Tatsachen,  die  sich  auf  nationalen  Schiffen  ereignen,
  so  anzusehen,  als  ob  sie  sich  innerhalb  seines  Landgebietes
  ereignet  hätten,  gleichmässig  zu  Recht  besteht,  ob  man
nun  ein  solches  Schiff  als  Teil  des  Staatsgebietes  betrachtet  oder
nicht.  Kann  doch  ein  Staat  auch  Tatsachen,  die  sich  im  Landgebiet
  anderer  Staaten  zutragen,  den  analogen  Tatsachen,
  die  sich  auf  seinem  eigenen  Gebiete  zutragen,  in  ihren
Rechtsfolgen  gleichstellen,  ohne  dass  deshalb  das  Gebiet  des  betreffenden
  fremden  Staates  rechtlich  als  Inland  gelten  würde!
Allein,  wie  wir  schon  durch  die  Ueberschrift  dieses  Abschnittes
angedeutet  haben,  handelt  es  sich  für  uns  nicht  um  die  erst  auf
dem  Festlande  eintretenden  Rechtsfolgen  von  Delikten  und  anderen
  Tatsachen,  die  sich  auf  den  Schiffen  ereignen,  sondern
einzig  und  allein  um  die  Hoheitsakte  und  staatlichen  Anordnungen,
  die  auf  den  Schiffen  selbst  stattfinden  und  platzgreifen.
Man  denke  an  die  an  Bord  geltenden  gesundheits-  und  sicherheitspolizeilichen
  Anordnungen,  an  die  Beurkundung  von  Geburts-
        <pb n="448" />
        und  Sterbefällen,  die  sich  an  Bord  ereignen,  an  die  vorläufigen
Massregeln  gegen  Personen,  die  auf  dem  Schiffe  delinquiert
haben,  dann  an  die  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Schiffsunfällen,
  an  die  zum  See-Zeremoniell  gehörigen  Vorschriften  u.  s.  w.
In  diesen  Fällen  liegt  ohne  Zweifel  ein  theoretisches  Bedürfnis
vor,  sich  darüber  klar  zu  werden,  wie  ein  Staat  dazukommt,
ausserhalb  seines  Gebietes,  vielleicht  auf  der  entgegengesetzten
Stelle  des  Erdballs,  ein  Imperium  auszuüben.  Dieses  Bedürfnis
hat  die  von  uns  bekämpften  Theorien  und  unsere  eigene  hervorgerufen.


Wir  glauben  im  obigen  im  Sinne  des  Satzes:  Non  ex  regulis
jus  sumatur,  sed  ex  jure,  quod  est,  regula  fiat  an  der  Hand  des
positiven  Rechtes  gezeigt  zu  haben,  dass  bei  richtiger  Auffassung
der  Gebietshoheit  das  Dogma  von  der  Staatenlosigkeit  der  hohen
See  —  der  Meeresfreiheit  in  diesem  Sinne  —  unhaltbar  ist
und  durch  den  Gedanken  der  Meeresgemeinschaft  *  ersetzt  werden
  muss.  Dass  dieses  Dogma  überhaupt  entstehen  konnte,  ist
nur  durch  die  eigentümliche  Nonchalance  zu  erklären,  mit  der
im  Völkerrecht  die  Begriffe  gehandhabt  werden.  Wenn  z.  B.
RıvieR  Lehrbuch  des  Völkerrechtes  S.  173  sagt,  dass  sich  die
Staatenlosigkeit  des  offenen  Meeres  auch  in  der  jedem  Staate
zustehenden  Kompetenz  zur  Ahndung  des  Seeraubes  äussert,  so
ist  es  klar,  dass  aus  jenem  Begriff,  wenn  man  ihn  ernst  nimmt,
weit  eher  die  Straflosigkeit  des  Seeraubes  gefolgert  werden  müsste.
Staatenlosigkeit  ist  eben  Anarchie.  Viel  verdankt  auch  die
herrschende  Lehre  der  geringen  Prägnanz  des  Ausdruckes
„Recht“.  Man  spricht  von  einem  Recht  der  Nacheile,  von  den
Rechten  der  Kriegführenden  gegen  die  Neutralen,  von  dem
Recht,  gegen  Piraten  einzuschreiten  u.  s.  w.,  wobei  die  Vor- 



*  Dass  diese  Gemeinschaft  prinzipiell  auch  die  Binnenstaaten  umfasst,
beweist  die  schon  wiederholt  in  ein  praktisches  Stadium  getretene  Idee
die  Schweizer  Flagge  zur  See  zu  führen  und  eine  Schweizer  Handelsmarine
zu  gründen.  Vgl.  hierüber  SOHOLLENBERGER,  Politik  S.  188  ff.
        <pb n="449" />
        —  437  °  —

stellung  ganz  verloren  geht,  dass  es  sich  hier  um  staatliche
Hoheitsakte  handelt,  die  als  solche  an  die  Voraussetzung  sachlicher
  und  örtlicher  Kompetenz  gebunden  sind.

Neben  der  als  Gemeinsamkeit  der  örtlichen  Kompetenz  auf
hoher  See  aufzufassenden  Meeresgemeinschaft  behält  natürlich
der  richtig  verstandene  Begriff  der  Meeresfreiheit  seine  volle
Existenzberechtigung.  Dieser  Begriff  besteht  einzig  und  allein
darin,  dass  kein  Staat  den  andern  resp.  dessen  Angehörige  in
der  Schiffabrt  und  der  Gewinnung  der  Meeresprodukte  (sowie  in
der  Legung  unterseeischer  Kabel)  behindern  darf.  Dass  sich
aus  dieser  völkerrechtlichen  Unterlassungspflicht  nicht  ein  subjektives
  Recht  jedes  einzelnen  Staates  und  daher  auch  nicht  eine
(Gemeinschaft  des  Meeres  in  Bezug  auf  Schiffahrt  und  Hochseefischerei
  ableiten  lässt,  hat  besonders  STOERK,  Handbuch  des
Völkerrechts  II  S.  486  betont.  Wie  unsicher  man  aber  noch
immer  in  der  Abgrenzung  des  Freiheits-  und  des  Gemeinschaftsgedankens
  ist,  beweist  die  jüngste  Gesamtdarstellung  des  Völkerrechtes
  von  F.  v.  MARTITZ,  worin  neben  der  Staatenlosigkeit
gerade  die  Gemeinsamkeit  des  Verkehrs  und  der  Nutzungen  als
Inhalt  der  Meeresfreiheit  bezeichnet  wird  (Systematische  Rechtswissenschaft
  S.  443).  Um  das  Verhältnis  zwischen  den  beiden
Rechtsgedanken,  wie  es  sich  nach  unserer  Auffassung  darstellt,
zu  begreifen,  braucht  man  sich  nur  vor  Augen  zu  halten,  dass
ein  Staat  dort,  wo  er  örtlich  kompetent  ist,  wo  er  Gebietshoheit
in  diesem  allein  richtigen  Sinne  hat,  darum  noch  nicht  alles  tun
darf,  was  ihm  beliebt.  So  gut  die  völkerrechtlichen  Pflichten,
die  der  Staat  hinsichtlich  der  Behandlung  der  auf  seinem  Landgebiete
  weilenden  Fremden  hat,  mit  seiner  Gebietshoheit  vereinbar
sind,  so  gut  verträgt  sich  auch  die  völkerrechtliche  Unterlassungspflicht,
  die  den  Inhalt  der  Meeresfreiheit  bildet,  mit  der
Annahme  einer  jedem  Staate  zustehenden  Gebietshoheit  auf
hoher  See,

Man  ist  merkwürdigerweise  noch  heute  über  den  tieferen
        <pb n="450" />
        —  43583  °  —

Grund  der  Meeresfreiheit  nicht  einig?.  Immer  allgemeiner  wird
jedoch  der  Gedanke  verworfen,  als  ob  dieser  Grund  in  der
physischen  Unmöglichkeit  liegen  würde,  fremde  Staaten  von  dem
Befahren  und  Benützen  der  hohen  See  auszuschliessen.  Es
unterliegt  vielmehr  keinem  Zweifel,  dass  heutzutage  eine  solche
Ausschliessung  bezw.  Absperrung  von  manchen  Staaten  u.  z.
auch  für  grössere  Meeresteile  wirksam  durchgeführt  werden  könnte.
Ohne  nun  diese  überwiegend  rechtshistorische  Frage  entscheiden
zu  wollen,  möchte  ich  bemerken,  dass  jener  Grund-insichtlich
der  Hochseefischerei  (und  der  Kabellegung)  in  dem-inexhaustus
usus,  hinsichtlich  der  Schiffahrt  aber  in  der  Erkenntnis  liegen
dürfte,  dass  das  Machtaufgebot,  dessen  es  bedarf,  um  den
fremden  Handel  zur  See  zu  behindern,  ungleich  rationeller
dazu  verwendet  werden  kann,  um  den  eigenen  Handel  positiv
zu  fördern.

Wenn  wir  uns  nun  der  Betrachtung  des  Küstenmeeres  zuwenden,
  so  dürfte  unsere  Auffassung  der  Gebietshoheit  geeignet
sein,  auch  hier  eine  alte  Streitfrage  zur  Entscheidung  zu  bringen.
Die  einander  gegenüberstehenden  Ansichten  sind  in  neuester
Zeit  am  eingehendsten  einerseits  von  SCHÜCKING,  andererseits
von  DE  LAPRADELLE  dargelegt  und  begründet  worden.  In  seiner
trefflichen  Schrift  „Das  Küstenmeer  im  internationalen  Recht“
verficht  der  erstere  die  These,  dass  der  Uferstaat  innerhalb  des
Küstenmeeres  volle  Gebietshoheit  wie  im  Inlande  habe.  Unter
Gebietshoheit  versteht  er  aber  das  (ausschliessliche)  Recht  auf
die  Herrschaftsausübung  innerhalb  eines  örtlichen  Machtbereiches,
wozu  weiter  bemerkt  wird,  dass  die  Gebietshoheit  von  dem  Begriff
  der  Souveränität  nicht  zu  trennen  sei;  denn  sie  sei  nichts
anderes  als  die  Anwendung  der  nach  innen  gerichteten  Souveränität.
  Allerdings  äussere  sich  die  Gebietshoheit  im  Küstenmeer

5  Vgl.  die  Aufzählung  der  Gründe  für  die  Meeresfreiheit  einerseits  und
die  Möglichkeit  einer  Besitznehmung  andererseits  bei  NAU,  Grundsätze  des
Völker-Seerechtes  8.  62  ff.
        <pb n="451" />
        —  439  °  —

schwächer  als  im  Inland;  trotzdem  sei  sie  dieselbe  und  es  sei
grundsätzlich  falsch,  wenn  PERELS  und  HEFFTER-GEFFCKEN  vermeinen,
  die  Rechte  des  Uferstaates  über  das  Küstenmeer  im
einzelnen  erschöpfend  aufzählen  zu  können;  denn  die  Gebietshoheit
  des  Uferstaates  schliesse  das  Recht  in  sich,  erforderlichen
Falles  sich  morgen  auf  eine  andere  Weise  zu  betätigen  wie  heute
(S.  17  u.  19).  Hiegegen  wäre  zunächst  zu  bemerken,  dass  selbst
vom  Standpunkt  der  herrschenden  Auffassung  ein  Rückschluss
von  der  Gebietshoheit  auf  die  Souveränität  oder  gar  die  Bezeichnung
  der  ersteren  als  eine  Aeusserung  oder  Anwendung
der  letzteren  unzulässig  ist,  da  doch  auch  der  nicht  souveräne
Staat  Gebietshoheit  hat.  Sodann  sollte  uns  die  —  wenigstens
in  der  deutschen  Literatur  —  beinahe  zum  Gemeingut  gewordene
Erkenntnis,  dass  Souveränität  weder  ein  einzelnes  Recht  des
Staates  noch  die  gesamte  Staatsgewalt,  sondern  eine  Eigenschaft
dieser  letzteren  ist,  davon  abhalten,  das  Wort  im  französischen
Sinne  zu  gebrauchen,  gleichviel  ob  man  sie  für  das  Küstenmeer
zugeben  will  oder  nicht.  Die  herrschende  Unklarheit  über  das
Wesen  der  Gebietshoheit  verrät  sich  aber  darin,  dass  SCHÜCKING
den  ihm  vorschwebenden  Gedanken:  Das  Küstenmeer  ist  ein
Teil  des  Staatsgebietes  durch  die  Formel  ausdrücken  will:  Der
Uferstaat  hat  volle  Gebietshoheit  im  Küstenmeer  —  womit  es
doch  wohl  im  Widerspruch  steht,  wenn  später  gesagt  wird,  dass
sich  die  Gebietshoheit  hier  schwächer  äussert  als  im  Inlande.
Fasst  man  mit  ScHückInG  die  Gebietshoheit  als  Imperium  auf,
dann  lässt  sich  doch  nicht  leugnen,  dass  im  Küstenmeer  die
Ausübung  einer  ganzen  Anzahl  von  staatlichen  Hoheitsrechten
schon  durch  die  Natur  des  Elementes  unmöglich  ist,  dass  also
das  Imperium  und  die  mit  ihm  identifizierte  Gebietshoheit  im
Küstenmeer  im  Vergleich  zum  Festland  eo  ipso  eingeschränkt
ist  und  daher  nicht  „voll“  sein  kann.  Geht  man  aber  mit  uns
davon  aus,  dass  Gebietshoheit  nichts  anderes  als  örtliche  Kompetenz
  ist,  dann  verliert  überhaupt  die  ganze  Unterscheidung

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII  3  u.  4.  29
        <pb n="452" />
        —  M0  —

zwischen  voller  Gebietshoheit,  wie  sie  von  SCHÜCKING,  und  beschränkter
  Gebietshoheit,  wie  sie  von  VON  LISZT  für  das  Küstenmeer
  behauptet  wird,  ihren  Sinn.  Denken  wir  uns  ein  Gericht,
das  innerhalb  der  nächsten  Umgebung  seines  Sitzes  die  gesamte
Rechtspflege  ausübt,  innerhalb  eines  weiteren  Umkreises  aber
nur  über  gewisse  speziell  bezeichnete  Delikte  und  Rechtsstreitigkeiten
  zu  entscheiden  hat,  so  werden  wir  sagen  können,  dass
die  sachliche  Kompetenz  des  Gerichtes  innerhalb  des  einen
Teiles  seiner  örtlichen  Kompetenzsphäre  beschränkt  und  innerhalb
  des  andern  unbeschränkt  oder  „voll“  ist;  aber  wir  werden
nicht  die  örtliche  Kompetenz  dort  als  beschränkt,  hier  als
„voll“  bezeichnen  können.  Eine  Schranke  der  örtlichen  Kompetenz
  muss  logischerweise  gleichfalls  örtlicher  Natur  sein.  Man
kann  daher  von  beschränkter  und  im  Gegensatz  hiezu  von  voller
Gebietshoheit  nur  insoferne  sprechen,  als  in  einem  Staatsgebiet
fremde  Enklaven  oder  Objekte,  die  eine  reale  Exterritorialität
geniessen,  vorkommen,  beziehungsweise  fehlen.  Kleidet  man
daher  die  Kontroverse  über  die  rechtliche  Natur  des  Küstenmeeres
  in  die  Frage,  ob  dem  Uferstaat  volle  oder  beschränkte
Gebietshoheit  zusteht,  so  wird  sie  zu  einem  Streit  um  des  Kaisers
Bart.  Wie  verfehlt  diese  Frage  ist,  ergibt  sich  auch  daraus,
dass  v.  LiszT  (Völkerrecht  8.  87)  dem  Uferstaat  eine  beschränkte
Gebietshoheit  über  die  Küstengewässer  —  man  beachte  auch
hier  die  sachenrechtliche  Formulierung  —  zuschreibt,  zugleich
aber  erklärt,  dass  die  Küstengewässer  nicht  Staatsgebiet  sind.
Wie  kann  es  eine,  wenn  auch  noch  so  beschränkte  Gebietshoheit
ausserhalb  des  Gebietes  geben,  wenn  jener  Ausdruck  noch
einen  Sinn  haben  soll?  SCHÜCKING  ergänzt  seine  Theorie,  indem
er  eine  öffentlich-rechtliche  Servitut  der  freien  friedlichen  Durchfahrt
  für  Fahrzeuge  jeder  Art  und  aller  Nationen  annimnt.
Diese  Annahme  unterliegt  denselben  Einwendungen,  wie  der
Begriff  der  völkerrechtlichen  Servitut  überhaupt,  der  ja  immer
mehr  aus  der  Literatur  verschwindet  und  insbesondere  von  v.  LISZT
        <pb n="453" />
        —  4Ml  -—-mit

  Lebhaftigkeit  bekämpft  wird.  Wenn  dieser  die  Alternative
aufstellt:  „Entweder  Einschränkung  des  dominium,  dann  entfällt
  die  Anwendung  des  Völkerrechtes;  oder  aber  Einschränkung
des  imperium,  dann  entfällt  der  Begriff  der  Servitut“  —  a.a.  0.819
so  können  wir  von  unserem  Standpunkt  hinzufügen,  dass  noch
viel  weniger  dann  von  einer  Servitut  die  Rede  sein  kann,  wenn
man  sich  gleich  uns  das  Staatsgebiet  nicht  nur  nicht  als  Eigentumsobjekt,
  sondern  überhaupt  nicht  als  Sache  zu  denken  vermag.
  Eine  Servitut  am  Staatsgebiet  ist  nach  unserer  Auffassung
ebenso  unmöglich,  wie  eine  Servitut  am  Sprengel  einer  Behörde,
an  der  Provinz  eines  religiösen  Ordens,  an  dem  Felde  der  Tätigkeit
  eines  gemeinnützigen  Vereines.  Während  aber  bei  SCHÜCKING
die  völkerrechtliche  Servitut  nur  eine  untergeordnete  Rolle  spielt,
bildet  die  Verwertung  dieses  Begriffes  geradezu  den  charakteristischen
  Zug  in  den  Ausführungen  LAPRADELLEs  (Le  droit  de
l’etat  sur  la  mer  territoriale  in  der  Revue  generale  de  droit
public  Tome  LX).  Er  bezeichnet  die  von  ihm  als  juristische
Person  aufgefasste  Staatengesellschaft  als  den  Souverän  des
Meeres  (8.  283  u.  309)  —  eine  Formulierung  des  Gemeinschaftsgedankens,
  deren  Unhaltbarkeit  wohl  eine  offensichtliche  ist.
Daneben  findet  sich  die  wohl  mehr  bildlich  zu  nehmende  Bezeichnung
  der  hohen  See  als  „gemeinsames  Eigentum  der  ganzen
Menschheit“  (S.  274).  An  diesem  Charakter  einer  res  communis
partizipiert  auch  das  Küstenmeer,  das  keine  gesonderte  rechtliche
  Existenz  hat,  sondern  nur  als  räumliche  Grundlage  einer
Anzahl  von  Küstenservituten  in  Betracht  kommt,  die  dem  Uferstaate
  amı  Meere  zustehen  (S.  325).  Diese  Servituten  sind  abgesehen
  von  dem  von  LAPRADELLE  als  zufällig  (aceidentel)  bezeichneten
  Recht  der  Küstenfischerei  die  Servitut  der  Neutralität,
die  der  Zollrevision  und  die  der  Gesundheitspolizei  (neutralite,
visite  douaniere,  interdiction  sanitaire  S.  342).  LAPRADELLE  legt
nun  das  grösste  Gewicht  darauf,  dass  nach  dem  „System  der
Souveränität“  das  Küstenmeer  eine  räumlich  abgegrenzte  Sache
29*
        <pb n="454" />
        —  42  —

(realit&amp;amp;  concrete)  sein  und  daher  eine  einheitliche  Grenze
haben  müsse,  während  nach  dem  System  der  Servituten  nicht
das  geringste  Hindernis  vorliege,  dass  für  jede  dieser  Servituten
eine  verschiedene  Grenze  besteht  (8.  338  u.  339).  Gerade
diese  Verschiedenheit  sei  aber  in  der  Praxis  die  Regel,  und
zwar  so  sehr,  dass  selbst  innerhalb  der  einzelnen  „Servitut“
differenziert  wird  und  z.  B.  die  Grenze  für  den  Vorbehalt  der
Küstenfischerei  eine  andere  sein  kann  als  für  die  Fischereipolizei.
Auch  das  Institut  de  droit  international  habe,  obwohl  offiziell
auf  dem  Standpunkt  der  Souveränität  stehend,  das  Servitutensystem
  insoferne  anerkannt,  als  es  dem  Uferstaat  im  Kriegsfall
das  Recht  beigelegt  wissen  will,  seine  Neutralitätszone  über  die
sonst  geltende  6  Meilen-Grenze  hinaus  bis  auf  Kanonenschussweite
  zu  erstrecken  (8.  341).  Es  ist  klar,  dass  das,  was  wir
gegen  die  Durchfahrtsservitut  SCHÜCKINGsS  gesagt  haben  auch
das  Servitutensystem  LAPRADELLESs  trifft,  da  das  Meer  noch
weniger  Sache  geschweige  denn  Eigentumsobjekt  ist,  als  das
Gebiet  der  Uferstaaten.  „La  servitude,  demembrement  de  la
propriete  suppose,  que  l’objet,  sur  lequel  elle  s’exerce,  est  susceptible
  de  propriete*  wird  auch  von  FAUCHILLE  (Le  domaine
aerien  etc.  S.  56  Anm.)  gegen  LAPRADELLE  bemerkt.  Gleichwohl
  scheint  mir  das  Servitutensystem  der  Wahrheit  näher  zu
kommen  als  das  Souveränitätsystem  und  der  Fehler  LAPRADELLES
mehr  in  seiner  privatrechtlichen  Terminologie  als  in  der  Sache
selbst  zu  liegen.  Unsere  eigene  Auffassung  haben  wir  schon
oben  angedeutet,  indem  wir  die  Rechtsmacht,  kraft  welcher  der
Staat  seine  Küstenzone  absteckt,  als  dieselbe  bezeichneten,  kraft
welcher  er  zu  Lande  sich  fremdes  Gebiet  angliedern  bzw.  staatenloses
  Gebiet  okkupieren,  oder  eigenes  Gebiet  abtreten  kann.
Annexion  (Okkupation)  und  Zession  von  Landgebiet  einerseits
Absteckung  bzw.  Erweiterung  und  Einschränkung  der  Küstenzone
  andererseits  sind  vollkommen  homogene  Akte;  es  sind  Betätigungen
  jener  Kompetenz-Kompetenz,  die  wir  dem  Staate
        <pb n="455" />
        —_  43  —-geradeso

  ın  örtlicher,  wie  in  personeller  und  sachlicher  Beziehung
zuschreiben  müssen.  Auf  diese  Art  erklärt  sich  aber  auch  ganz
ungezwungen  das  Vorkommen  einer  Mehrheit  von  Küstenzonen.
Denn  Eigentum,  Imperium  und  Souveränität  sind  oder  scheinen
doch  Rechte  zu  sein,  die  ein  Staat  nur  zur  Gänze  oder  gar  nicht
haben  kann.  Man  kann  nicht  in  einer  Beziehung  Eigentümer
sein,  in  anderen  nicht,  es  gibt  kein  relatives  Eigentum,  und
ebensowenig  ein  relatives  Imperium  oder  eine  relative  Souveränität
  —  eine  Erkenntnis,  die  eben  zu  dem  Servitutensystem
LAPRADELLEs  geführt  hat.  Aber  von  unserem  Standpunkt  ist
nichts  leichter  verständlich,  als  dass  ein  Uferstaat  von  der  Rechtsmacht
  über  seine  örtliche  Kompetenz  hinsichtlich  seiner  Zollhoheit,
  seiner  Polizeihoheit,  seiner  Militärhoheit  u.  s.  w.  in  verschiedener
  Ausdehnung  Gebrauch  macht.  Relative  örtliche
Kompetenz  ist  ein  Begriff,  der  keinerlei  Denkschwierigkeiten
bereitet.  Dass  übrigens  auch  auf  dem  Festlande  die  Gebietshoheit
  nicht  durchgehends  eine  absolute  sein  d.  h.  dem  Staate
im  gesamten  Umfang  seiner  sachlichen  Kompetenz  zustehen  muss,
beweist  die  wohlbekannte  Erscheinung  der  Zollausschlüsse.  Vielleicht
  lässt  sich  auch  manche  Staatenverbindung,  manches  Abhängigkeitsverhältnis
  eines  Staates  vom  andern  auf  eine  partielle
Annexion,  auf  eine  nur  hinsichtlich  gewisser  sachlicher  Hoheitsrechte,
  z.  B.  des  Rechtes,  Bündnisse  zu  schliessen,  eintretende
Erweiterung  der  Gebietshoheit  des  Oberstaates  zurückführen.
Soweit  also  der  Uferstaat  in  den  Küstengewässern  Finanzund
  Sanitätspolizei  ausübt,  seine  Neutralität  wahrt  u.  s.  w.,  ist
sein  Verhältnis  zu  diesen  Meeresteilen  als  relative  aber  ausschliessliche
  Gebietshoheit  zu  bezeichnen.  Die  herrschende,  z.  B.
von  PERELS,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  S.  13  vertretene
  Ansicht  geht  nun  bekanntlich  dahin,  dass  der  Uferstaat
bei  der  Ausdehnung  seiner  Gebietshoheit  auf  das  Küstenmeer
keinesfalls  die  durch  die  Kanonenschussweite  bestimmte  Linie
überschreiten  darf.  Man  weiss,  wie  sehr  durch  dieses  Postulat
        <pb n="456" />
        —  444  —

die  —  in  ihren  Einzelheiten  für  uns  nicht  weiter  in  Betracht
kommende  —  Frage  der  Ausdehnung  des  Küstenmeers  kompliziert
  wird  und  wie  leicht  es  hiedurch  angesichts  der  Unmöglichkeit,
  die  Ufer  nach  dem  Ausdruck  von  Bars  Theorie  und  Praxis
des  int.  Privatrechtes  II.  S.  612  mit  Kanonen  zu  „bespicken“,
erscheint,  dem  Uferstaat  überhaupt  jedwede  Gebietshoheit  abzusprechen.
  M.  E.  verbirgt  sich  jedoch  hinter  dem  bekannten,
von  BYNKERSHOEK  De  dominio  maris  Kap.  II.  aufgestellten,  von
STOERK  Handbuch  des  Völkerrechtes  II.  S.  478  mit  Recht  als
veraltet  bezeichneten  Grundsatz:  potestas  terrae  finitur,  ubi
finitur  armorum  vis  ein  viel  allgemeinerer  und  rationellerer  Rechtsgedanke,
  der  in  anderen  Partien  des  Völkerrechtes  längst  eine
klare  Formulierung  erhalten  hat.  Es  ist  der  Gedanke,  dass  die
rechtliche  Macht  eines  Staates  nicht  weiter  reichen  soll,  als  seine
tatsächliche  Macht,  es  ist  das  Prinzip  der  Effektivität,
wie  es  für  die  Okkupation  d.  i.  die  Begründung  der  Gebietshoheit
  auf  bisher  staatslosem  oder  von  einem  nicht  zivilisierten
Staate  beherrschten  Gebiet,  sowie  für  die  Blokade  längst  in
Geltung  steht  und  ausdrücklich  ausgesprochen  worden  ist.  Die
Herrschaft  im  Küstenmeer  muss,  um  völkerrechtlich  anerkannt
zu  werden,  eine  effektive  sein,  es  genügt  nicht,  dass  der  Uferstaat
  seinen  Willen  erklärt,  in  dieser  oder  jener  Ausdehnung
Gebietshoheit  auszuüben,  er  muss  auch  die  Macht  haben  und
wirksame  Anstalten  treffen,  um  die  von  ihm  in  Anspruch  genommenen
  Befugnisse  eventuell  zwangsweise  durchzusetzen  und
zugleich  die  mit  dem  Imperium  verbundenen  völkerrechtlichen
Pflichten  zu  erfüllen.  Dazu  ist  nun  die  Aktion  der  Strandbatterien
  teils  nicht  ausreichend,  teils  nicht  notwendig,  denn
einerseits  ist  die  heutige  Kanonenschussweite  eine  so  grosse,  dass
der  Uferstaat  bei  einer  Ausdehnung  der  Küstenpolizei  auf  diese
Entfernung  der  damit  verbundenen  Aufgabe  oft  kaum  gewachsen
sein  würde  (SCHÜCKING  a.  a.  O.  S.  13)  andererseits  ist,  wie
LAPRADELLE  (a.  a.  O.  S.  277)  wohl  mit  Recht  bemerkt,  die  Rolle
        <pb n="457" />
        _  45  —

der  Küstenkanonen  längst  den  Kanonen  der  Kreuzer  zugefallen,
die  der  Uferstaat  den  seiner  Küste  sich  nähernden  Schiffen  beliebig
  weit  entgegensenden  kann.  Und  auch  abgesehen  von  dieser
Möglichkeit,  warum  sollte  es  nicht  zulässig  sein,  auch  ausserhalb
der  Tragweite  der  Strandbatterien  ein  der  Küste  sich  näherndes
Schiff  z.  B.  der  sanitätspolizeilichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,
  da  doch  das  Schiff,  das  sich  dieser  Massregel  entziehen
wollte,  noch  immer  mit  Waffengewalt  an  der  Landung  verhindert
werden  kann?  Selbst  für  die  Absteckung  der  Neutralitätszone,
bei  der  natürlich  die  vis  armorum  die  entscheidendste  Rolle  spielt,
kann  es  nicht  auf  die  Tragweite  der  Strandbatterien  sondern
nur  auf  die  der  Schiffskanonen  der  Kriegführenden  ankommen,
da  diese  Zone  nicht  weiter  reichen  kann,  als  eine  Schädigung
des  Uferstaates  möglich  ist  (LAPRADELLE  a.  a.  O.  8.  343).  Sollte
daher  die  Ausdehnung  des  Küstenmeeres  jemals  eine  internationale
Regelung  erfahren,  so  wird  man  ihr  wohl  kaum  die  These
BYNKERSHOEKs  zu  Grunde  legen.

Wenn  v.  Liszt  das  Küstenmeer,  wie  erwähnt,  nicht  zum
Staatsgebiet  rechnet  und  die  Gebietshoheit  des  Uferstaates  als
eine  beschränkte  bezeichnet,  so  wird  dies  von  ihm  damit  begründet,
  dass  Delikte  und  Geburtsfälle  die  auf  einem  das  Küstenmeer
  passierenden  Kriegs-  oder  Handelsschiff  sich  ereignen,
nicht  als  im  Uferstaate  sondern  als  im  Flaggenstaate  erfolgt  angesehen
  werden.  Dem  gegenüber  können  wir  nur  auf  das  hinweisen,
  was  wir  oben  im  Anschluss  an  BELING  bemerkt  haben:
da  jeder  Staat  auch  im  Ausland  sei  es  auch  von  Ausländern
begangene  Delikte  mit  Strafe  bedrohen  und  überhaupt  im  Ausland
  eingetretene  Tatsachen  den  analogen,  im  Inland  eingetretenen
Tatsachen  in  ihren  Rechtsfolgen  gleichstellen  kann,  so  ist  es  für
die  rechtliche  Natur  des  Küstenmeeres  vollkommen  gleichgültig,
welcher  Staat  jene  Delikte  und  Geburtsfälle  als  innerhalb  seiner
Grenzen  erfolgt  ansieht  und  völkerrechtlich  als  solche  behandeln
darf.  Wir  brauchen  uns  daher  auch  nicht  auf  die  Frage  einzu-
        <pb n="458" />
        —  446  —

lassen,  wie  etwa  die  Kompetenz  hinsichtlich  solcher  Delikte,  die
auf  den  das  Küstenmeer  durchfahrenden  Schiffen  stattfinden,
zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Staaten  zu  verteilen  ist
(SCHÜCKING  a.  a.  O.  S.  87).  Es  ergibt  sich  hieraus  zugleich
unsere  Stellungnahme  zu  der  viel  erörterten  Territorial  Waters
jurisdiction  Act,  hinsichtlich  welcher  m.  E.  TRIEPEL  Völkerrecht
und  Landesrecht  S.  275  N.  1  das  richtige  trifft,  indem  er  scharf
unterscheidet  zwischen  der  Ausdehnung  der  Strafkompetenz
auf  jede  Art  von  Delikten,  die  in  den  Küstengewässern  von  wem
immer  begangen  werden,  und  der  Ausdehnung  der  Kompetenz
zur  Vornahme  von  obrigkeitlichen  Akten,  insbesondere
zur  Festnahme  von  passierenden  Schiffen,  und  die  erstere  für
völkerrechtlich  unanfechtbar  erklärt.  Denn  wenn  der  Staat  nur
dort,  wo  er  hiezu  örtlich  kompetent  ist,  gebieten  und  verbıeten
  kann,  so  hindert  doch  nichts,  dass  er  auch  über  die
Grenzen  seiner  örtlichen  Kompetenzsphäre  hinaus  drohen  und
warnen  könne.

Wir  haben  gesagt,  dass  der  Uferstaat  relative  und  ausschliessliche
  Gebietshoheit  im  Küstenmeer  hat,  dass  also  dieses
in  gewissen  Beziehungen  dem  ausschliesslichen  Gebiet  des  Uferstaates
  kat’exochen  —  dem  Landgebiete  —  gleichsteht.  Daneben
bildet  es  aber  gleich  der  hohen  See  die  gemeinsame  Kompetenzsphäre
  sämtlicher  Staaten,  da  wir  uns  nur  unter  dieser  Voraussetzung
  die  staatliche  Ordnung  auf  den  fremden  das  Küstenmeer  passierenden
  Schiffen  vorstellen  können.  Wenn  demnach  HARBURGER
(a.  a.  OÖ.  S.  26)  das  Küstenmeer  als  eine  Uebergangsstufe  zwischen
  Inland  und  Ausland  bezeichnet,  so  können  wir  diesem
Ausspruch  nicht  beipflichten,  da  wir  eben  gezeigt  zu  haben
glauben,  dass  die  hohe  See  vom  Standpunkt  jedes  einzelnen
Staates  —  selbstverständlich  unbeschadet  des  Sprachgebrauches
seiner  Gesetze  —  als  Inland  anzusehen  ist.  Wohl  aber
werden  wir  das  Küstenmeer  als  Uebergangsstufe
  zwischen  der  gemeinsamen  Kompetenz
        <pb n="459" />
        —  417  7  —

sphäre  sämtlicher  Staaten  und  der  ausschliesslichen
  Kompetenzsphäre  des  Uferstaates  bezeichnen
  können.  Wenn  sich  demnach  das  Prinzip  der
Meeresgemeinschaft  auch  auf  das  Küstenmeer  erstreckt,  so  gilt
dies  nicht  minder  von  dem  Prinzip  der  Meeresfreiheit.e.  Und
wenn  diese  letztere,  wie  besonders  STOERK  betont  hat,  nicht  in
einem  subjektiven  Recht  sämtlicher  Staaten  besteht,  das  Meer
zu  befahren,  sondern  rein  negativer  Natur  ist,  so  gilt  das  gleiche
von  der  friedlichen  Durchfahrt  durch  fremde  Küstenmeere.  Es
liegt  hier  nicht  nur  nicht  eine  Servitut  vor,  wie  wir  schon  gezeigt
  haben,  sondern  überhaupt  kein  subjektives  Recht  der  einzelnen
  Staaten;  das  jus  transitus  innocui  ist  nichts  anderes  als
die  besondere  Gestalt,  die  der  Gedanke  der  Meeresfreiheit  in
seiner  Anwendung  auf  das  Küstenmeer  annimmt.
        <pb n="460" />
        Das  Alterspluralwahlrecht  und  die  österreichische
  Wahlreform.

Von

Hofrat  Dr.  KarLı  HUGELMANN  in  Wien.

Im  Zuge  der  vor  einigen  Monaten  in  Oesterreich  zum  Abschluss
  gelangten  Wahlreform  hat  unter  den  verschiedenen  Vorschlägen,
  die  überkommenen  Sonderwahlrechte  in  veränderter
Form  mit  dem  allgemeinen  Wahlrechte  zu  verknüpfen,  auch  der
Gedanke  des  Alterspluralwahlrechts  greifbare  Gestalt  gewonnen.
In  dem  letzten  Stadium  der  Reformaktion,  als  der  Beschluss
des  Abgeordnetenhauses  der  Beratung  des  Herrenhauses  unterzogen
  wurde,  stand  dieser  Vorschlag  sogar  für  einen  Augenblick
  im  Vordergrunde  des  politischen  Interesses;  die  Herrenhauskommission
  hatte  nämlich  den  Grundsatz  der  Allgemeinheit
des  Wahlrechts  und  der  Beseitigung  der  Wahlrechtskurien  angenommen,
  sich  aber  zugleich  für  eine  Einschränkung  der  dem
Abgeordnetenhause  durch  die  Regierung  abgerungenen  Wahlrechts-Nivellierung
  durch  Einführung  des  Alterspluralwahlrechts
ausgesprochen.

Dieser  Vorschlag  der  Herrenhauskommission  ist  im  Plenum  des
Hauses  bekanntlich  nicht  durchgedrungen;  das  Herrenhaus  hat  die
Kraft  endgültigen  Widerstandes  gegen  die  von  der  Regierung  gewollte
  Reform  nicht  aufgebracht  und  schliesslich,  den  von  der  Kom-
        <pb n="461" />
        —_  MI  —

mission  selbst  fallen  gelassenen  Beschluss  verleugnend,  mit  der  Allgemeinheit
  des  Wahlrechts  auch  das  Prinzip  der  individuellen
Gleichheit  desselben  in  den  Kauf  genommen.  Mögen  die  Beschlüsse
der  Herrenhauskommission  aber  auch  keine  Spur  in  der  Gesetzgebung
  hinterlassen  haben,  so  bleiben  sie  doch  unserer  Meinung
nach  ebensosehr  ein  historisch  bedeutsames  Faktum  zur  Beleuchtung
  der  bei  der  Reform  der  parlamentarischen  Grundlagen
  Oesterreichs  wirksamen  Kräfte  als  auch  ein  interessanter
Beitrag  zu  den  in  der  Geschichte  des  Wahlrechts  bisher  zu
Tage  getretenen  politischen  Meinungen.  Obwohl  in  parlamentarıscher
  Hast  entstanden,  fehlt  es  diesem  legislatorischen  Vorschlag
  nicht  an  der  Originalität  des  Gedankens;  die  Eile  des
Entstehens  hat  es  nur  verschuldet,  dass  die  Eigentümlichkeit
des  geplanten  Rechtsinstituts  in  den  gesetzlichen  Einzelbestimmungen
  nicht  mit  voller  Konsequenz  zur  Geltung  gebracht  wurde
und  dass  das  Wesen  des  Vorschlags  in  dem  Kommissionsberichte
nicht  zur  bündigen  Klarlegung  gelangt  ist.  Wir  wollen  es  daher
versuchen,  im  folgenden  die  legislative  Bedeutung  dieses  Gresetzesvorschlags
  in  kurzen  Zügen  klarzustellen;  wenn  wir  weiter  ausholen,
  so  geschieht  es  nur,  um,  zumal  für  die  nicht-österreichischen
Leser  dieser  Zeitschrift,  die  Rechtslage  zu  beleuchten,  aus
welcher  dieser  Vorschlag  hervorgegangen  ist.

Im  Jahre  1873  wurde  das  Abgeordnetenhaus  des  österreichischen
  Reichsrates,  welches  bis  dahin  in  der  Regel  durch
Wahl  von  und  aus  den  Landtagen  gebildet  worden  war,  auf  die
Basis  der  Wahl  durch  die  Staatsbürger  selbst  gestellt.  War
hiemit  aber  auch  ein  formell  selbständiges  Reichsratswahlrecht
geschaffen,  so  blieb  dies  doch  zunächst  materiell  identisch  mit
dem  im  Jahre  1873  geltenden  Landtagswahlrecht.  Sollte  das
vielfach  anfechtbare  Werk  der  Loslösung  des  Reichsrates  von
den  Landtagen  gelingen,  dann  durfte  dieses  Problem,  und  hierin
pflichten  wir  den  Leitern  der  Wahlreform  von  1873  vollkommen
bei,  nicht  mit  weiteren  Wahlrechtsfragen  verwickelt  werden;  die
        <pb n="462" />
        —  450  7°  —

materielle  Aenderung  des  Reichsratswahlrechts,  und  diese  konnte,
der  geschichtlichen  Entwicklung  entsprechend,  nur  in  einer  Erweiterung
  desselben  bestehen,  blieb  der  Zukunft  überlassen.  Das
Reichsratswahlrecht  gliederte  sich  sonach  vorerst  gleich  dem
Landtagswahlrecht  in  Kurien  (Grossgrundbesitz,  Handels-  und
Gewerbekammern,  Städte,  Landgemeinden)  und  in  jeder  derselben
  spielte  der  Zensus  als  Wahlrechtsgrundlage  eine  hervorragende
  Rolle.

Die  erste  grosse  Veränderung  des  Reichsratswahlrechts  erfolgte
  durch  das  von  dem  Ministerium  Taaffe  dem  Reichsrate
abgewonnene  Gesetz  vom  4.  Oktober  1882.  Die  für  unsere
Frage  entscheidende  Neuerung  dieses  Gesetzes  war  die  Herabsetzung
  des  Zensus  in  Stadt-  und  Landgemeinden  auf  die  Ziffer
von  fünf  Gulden;  mochte  das  Wahlrecht  sonst  in  der  Hauptsache
  und  namentlich  im  Punkte  der  Kuriengliederung  unberührt
  bleiben,  der  Weg  schrittweiser  Erweiterung  des  Wahlrechts
  war  hiemit  gewiesen.

Diese  Bahn  der  Entwicklung  wurde  später  leider  verlassen,
als  das  Ministerium  Taaffe  sich  nach  einem  mehr  als  ein  Jahrzehnt
  langen  Bestande  durch  die  Aufnahme  neuer  Elemente
(STEINBACH)  rekonstruiert  hatte;  im  Jahre  1893  trat  das  Ministerium
  plötzlich  mit  der  Regierungsvorlage  einer  Wahlreform
hervor,  welche  zwar  die  Kuriengliederung  beibehielt,  in  der  Kurie
der  Stadt-  und  Landgemeinden  aber  im  Wesen  den  Schritt  zum
allgemeinen  Wahlrecht  machte.  Dieser  unvorbereitete,  grundstürzende
  Gesetzesvorschlag  musste  natürlich  alle  Mächte  des
Beharrens  zum  Widerstande  wecken,  und  so  vereinigten  sich
Parteien  von  sonst  prinzipiell  entgegengesetzter  Richtung  in  dem
verhängnisvollen  Streben,  bei  der  in  Fluss  gekommenen  Bewegung
  nur  den  eigenen  Besitzstand  zu  sichern.  Statt  an  die
Stelle  der  abgelehnten  radikalen  Reform  eine  Fortentwicklung
des  Wahlrechts  in  den  Bahnen  von  1882  zu  setzen,  waren  die
Gegner  des  Steinbachschen  Entwurfs  nur  darauf  bedacht,  das
        <pb n="463" />
        —  41  —

Ministerium  Taaffe-Steinbach  zu  stürzen,  und  ein  Koalitionsministerium
  leitete  den  unglücklichen  Versuch  ein,  das  allgemeine
  Wahlrecht  mit  dem  bestehenden  Kurienwahlrecht  zu  verkoppeln.


Das  Gesetz  von  1896  schuf  neben  den  schon  bestehenden
Kurien  des  besondren  Wahlrechts  eine  neue  Kurie  des  allgemeinen
  Wahlrechts  und  die  Verjüngung  der  bestehenden  Kurien
beschränkte  sich  im  Wesen  auf  die  Herabsetzung  des  Zensus
von  fünf  Gulden  auf  vier  Gulden  in  den  Kurien  der  Stadt-  und
Landgemeinden;  auf  die  breiten  Volksmassen  der  allgemeinen
Wählerkurie  hatten  72  Mandate  zu  entfallen  und  den  alten
Kurien  des  besonderen  Wahlrechts  blieben  ihre  353  Mandate
gewahrt.

Dass  diese  Wahlreform  eine  geradezu  monströse  war,  bedarf
  wohl  kaum  einer  Erläuterung.  Wir  wollen  gar  nicht  darüber
  rechten,  dass  man,  wenn  das  allgemeine  Wahlrecht  geschaffen
  werden  sollte,  dieses  nicht  durch  eine  Erweiterung  der
bestehenden  Kurien  oder  durch  eine  Angliederung  einer  Kurie
der  bisher  nicht  Wahlberechtigten  erstrebte;  wir  wollen  die
Kurie  des  allgemeinen  Wahlrechts  neben  den  alten  Sonderkurien
  und  damit  das  Pluralwahlrecht  der  letzteren  unangefochten
  lassen.  Dann  durfte  man  aber  wenigstens  jenen  Grundsatz
  nicht  verleugnen,  welcher  den  Aufbau  des  bisherigen  Kuriensystems
  beherrschte,  nämlich  das  Wachsen  der  Mandatezahl  mit
der  Zunahme  der  Wählerzahl  in  den  einzelnen  Kurien.  Wenn
bisher  die  Zahl  der  Städteabgeordneten  jene  der  Grossgrundbesitzabgeordneten,
  die  Zahl  der  Landgemeindeabgeordneten  jene
der  Städteabgeordneten  übertroffen  hatte,  so  musste  die  neue
allgemeine  Kurie  mindestens  so  viele  Abgeordneten  erhalten  als
alle  anderen  zusammen,  und  wenn  dies  aus  technischen  Gründen
nicht  möglich  war,  mindestens  die  stärkste  der  bestehenden
Kurien  an  Zahl  der  Abgeordneten  weit  übertreffen.  Statt  dessen
räumte  man  der  allgemeinen  Kurie  weniger  Mandate  ein  als
        <pb n="464" />
        —  452  7°  —

der  schwächsten  der  Sonderkurien  (Grossgrundbesitz  mit  85  Mandaten),
  man  gab  der  Minorität  der  Bevölkerung  das  Recht,
kampflos  über  die  erdrückende  Mehrheit  des  Abgeordnetenhauses
  (353  Sitze)  zu  verfügen,  und  wies  die  breiten  Volksmassen
an,  um  72  Mandate  mit  den  privilegierten  Wählern  zu  ringen.
Diese  Ordnung  der  Dinge  war  natürlich  unhaltbar,  sie  hatte
aber  auch,  und  dies  fiel  noch  schwerer  ins  Gewicht,  den  Weg
organischer  Weiterentwicklung  ungemein  erschwert.
Ausgeschlossen  war  jedoch  eine  schrittweise  Entwicklung
auch  nach  der  Wahlreform  von  1896  noch  immer  nicht.  Es
war  noch  immer  möglich,  die  Kurien  des  besonderen  Wahlrechts

zu  verjüngen  —  in  Stadt-  und  Landgemeinden  z.  B.  durch
Herabsetzung  des  Zensus  bis  auf  das  Minimum  direkter  Steuerleistung,
  bezw.  auf  das  Niveau  des  Gemeindewahlrechts  —;  nichts

hinderte,  wenn  man,  wie  es  jetzt  geschehen  ist,  eine  grosse  Vermehrung
  der  Abgeordnetenzahl  nicht  scheute,  die  Kurie  des  allgemeinen
  Wahlrechts  durch  eine  Verdopplung  oder  Verdreifachung
  ihrer  Mandate  zu  einem  ernsthaften  Faktor  der  Volksvertretung
  zu  machen;  ja  noch  mehr,  wenn  man  an  die  Kuriengliederung
  zu  rühren  sich  entschloss,  so  konnte  die  Kurie  des
Grossgrundbesitzes  und  vor  allem  jene  der  Handels-  und  Gewerbekammern
  beseitigt  werden,  um  durch  Zuwendung  der  Mandate
derselben  an  die  Kurie  des  allgemeinen  Wahlrechts  diese  der
Zahl  nach  der  Summe  der  rechtlichen  Kurien  gleichzustellen.
In  letzterem  Falle  hätten  sich  auf  dem  Untergrunde  der  allgemeinen
  Wählerkurie  nur  jene  der  Stadt-  und  Landgemeinden
aufgebaut,  und  in  diesen  hätten  die  Träger  des  überkommenen
historischen  Wahlrechts  ihr  Pluralwahlrecht  behauptet,  nicht,  um
das  Wirken  des  allgemeinen  Wahlrechts  illusorisch  zu  machen,
sondern,  um  neben  den  Stimmen  des  allgemeinen  Wahlrechts
ein  gleichgewichtiges  Votum  des  besonderen  Wahlrechts  in  die
Wagschale  zu  werfen.  Als  die  Regierung  sich  im  Jahre  1905
endlich  zu  einer  Wahlreformvorlage  entschloss,  um  den  Ausweg
        <pb n="465" />
        —  453  —

aus  unleidlichen  parlamentarischen  Verhältnissen  zu  finden,  konnte
man  also  noch  immer  hoffen,  dass  sie  von  dem  leitenden  Gedanken
  der  Kontinuität  der  Entwicklung  sich  nicht  werde  abdrängen
  lassen.

Die  Entschliessungen  der  Regierung  sind  gegenteilige  gewesen.
  Wenige  Wochen,  nachdem  die  Regierung  den  im  Abgeordnetenhause
  auf  Einführung  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts
  gestellten  Anträgen  gegenüber  eine  noch  entschieden
ablehnende  Haltung  behauptet  hatte,  brachte  sie  eine  Vorlage
ein,  welche  sich  auf  den  Boden  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts
  wenigstens  insoweit  stellte,  als  sie  die  Kuriengliederung
aufgab  und  auch  von  einem  individuellen  Pluralwahlrecht  absah.
Sache  des  Historikers  wird  es  einst  sein,  die  Einflüsse  klarzustellen,
  welche  die  Regierung  zu  diesem  Gesinnungswechsel  veranlassten;
  dass  aber  das  Abgeordnetenhaus  nur  widerstrebend,
nur  durch  den  vereinten  Druck  der  Regierung  und  der  Massenagitation
  bestimmt,  seine  eigenen  Wahlrechtsgrundlagen  aufgab,
das  liegt  heute  wohl  schon  für  jedermann  klar  zu  Tage.  Das
Ministerium  (GAUTSCH)  stürzte  über  seine  eigene  Vorlage,  denn
die  politische  Inkonsequenz  heischte  ihr  Opfer,  ein  zweites  Ministerium
  (HOHENLOHE)  war  schon  zu  kurzlebig,  um  das  Werk
durch  das  Abgeordnetenhaus  zu  bringen,  und  erst  ein  drittes
(BECK)  gelangte  an  das  Ziel.

Ueberblickt  man  die  parlamentarischen  Kämpfe,  welche  das
Werk  wiederholt  dem  Scheitern  nahe  brachten,  dann  tritt  eine
denkwürdige  Erscheinung  in  den  Vordergrund.  Wie  die  seit  1896
geltende  Allgemeinheit  des  Wahlrechts  von  vorneherein  ausser
Diskussion  stand,  so  bildete  auch  die  Kuriengliederung  nicht
mehr  den  Gegenstand  des  Kampfes.  Dass  die  verschiedenen  Bevölkerungsklassen
  fürderhin  im  einheitlichen  Wahlkampfe  um  die
Mandate  ringen  sollten,  dass  die  Sicherung  besonderer  Mandate  für
bestimmte  soziale  Schichten  nicht  mehr  zu  gelten  hatte,  das  wurde
fast  widerspruchslos  hingenommen.  Man  hielt  offenbar  andere
        <pb n="466" />
        —  454  —

Streitpunkte  für  bedeutsamer  und  diese  waren  vor  allem  die  Verteilung
  der  Mandate  von  Land  zu  Land  und  von  Bezirk  zu  Bezirk.
  Der  Kampf  galt  hier  der  Steigerung  der  in  dieser  Richtung
schon  in  der  Regierungsvorlage  enthaltenen  Ungleichheiten;  auf
diesem  Umwege  sollten  die  verschiedensten  Interessen,  Steuerleistung,
  Kultur,  Traditionen  und  namentlich  der  nationale  Besitzstand
  zur  Geltung  gebracht  werden.  Kam  man  aber  in  dieser
Weise  bei  der  Weahlkreisgliederung  auf  Schritt  und  Tritt  zur
Verleugnung  der  Gleichheit  des  Wahlrechts,  so  lag  nichts  näher
als  der  Versuch,  die  Ungleichheit  des  Wahlrechts  auch  innerhalb
  der  einzelnen  Wahlbezirke  zur  Geltung  zu  bringen.  Zumal
dort,  wo  die  ungleiche  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  mit  Rücksicht
  auf  die  Steuerleistung  erfolgt  war,  musste  die  Frage  sich
aufdrängen,  ob  nicht  innerhalb  des  einzelnen  Wahlbezirkes  auf
die  hervorragenden  Träger  der  Steuerleistung  besondere  Rücksicht
  genommen  werden  sollte.  Aus  diesen  Erwägungen  sind  die
auf  Anerkennung  eines  individuellen  Pluralwahlrechts  gerichteten
Vorschläge  hervorgegangen  und  diese  allein  haben  im  Plenum  des
Abgeordneten-Hauses  zu  einem  bedeutsamen  Kampfe  geführt,  nämlich
  zu  jenem,  welcher  sich  um  den  Antrag  TOLLINGER  entwickelte.

Der  Antrag  TOLLINGER  bezweckte  ein  Pluralwahlrecht  für
drei  Wählerkategorien;  für  35jährige  Ehemänner  oder  Witwer,
welche  eine  selbständige  Wohnung  innehaben,  für  die  Besitzer
der  Mittelschul-  oder  einer  äquivalenten  Schulbildung  und  für
die  Träger  einer  landesfürstlichen  direkten  Steuer  von  mindetens
  25  Kronen  (im  Falle  der  Reduktion  durch  die  Landesgesetzgebung
  von  mindestens  8  Kronen)  von  einer  selbständigen
Unternehmung  oder  Liegenschaft  ;  bei  dem  Zusammentreffen  zweier
dieser  Kriterien  in  einer  Person  sollte  sogar  eine  dritte  Wahlstimme
  zustehen.

TOLLINGERsS  Antrag  mochte  sozialpolitisch  wohl  begründet
sein,  dem  Gedanken  der  Kontinuität  der  Entwicklung  wurde  er
auch  nicht  gerecht.  Im  Zusammenhang  mit  dem  Bestehenden
        <pb n="467" />
        —  455  —

konnte  es  sich  nur  darum  handeln,  das  den  Wählern  der  Sonderkurien
  bisher  eigene  Pluralwahlrecht  in  veränderter  Form  zu  erhalten,
  der  Antrag  TOLLINGER  wollte  aber,  darüber  weit  hinausgehend,
  auch  neue  Pluralwahlrechte  schaffen,  und  zwar  auf  Grund
dem  österreichischen  Verfassungsrechte  bisher  teilweise  ganz  fremder
  Qualifikationsmomente.  Der  Antrag  TOLLINGER  ist  daher
unseres  Erachtens  begreiflicher  Weise  gefallen  und  damit  war  im
Abgeordnetenhause  für  jene  Wählerklassen,  welche  ursprünglich
die  alleinigen  und  seit  1896  die  verwaltenden  Träger  des  Wahlrechts
  gewesen  waren,  Jedes  Vorzugs-  Wahlrecht  negiert.

In  dieser  Form  trat  das  Wahlreformproblem  über  die  Schwelle
ddes  Herrenhauses.  Das  Herrenhaus  ward  hiemit  zu  seiner  Mitwirkung
  bei  der  entscheidenden  Umgestaltung  des  österreichischen
Verfassungsrechts  unter  den  schwierigsten  Umständen  berufen  ;
nur  wenige  Wochen  hatte  die  Legislaturperiode  noch  zu  dauern
und  die  Lösung  der  seit  Jahresfrist  schwebenden  Frage  war  eine
politische  Notwendigkeit.  Wenn  das  Herrenhaus  sich  sonach,  so
weit  als  irgend  möglich,  auf  den  Boden  der  Abgeordnetenhaus-Beschlüsse
  stellte,  so  war  dies  voll  gerechtfertigt  und  nach  der
Lage  der  Dinge  konnte  füglich  nur  das  individuelle  Pluralwahlrecht
  einen  Gegenstand  der  Diskussion  bilden.  Von  diesen  Erwägungen
  geleitet  hat  die  Herrenhauskommission  die  Beschlüsse
des  Abgeordnetenhauses  als  Grundlage  akzeptiert  und  sich  auf
die  Einfügung  eines  individuellen  Alters-Pluralwahlrechts  beschränkt
  !;  es  sollte  lediglich  jedem  Wahlberechtigten,  welcher
das  35.  Lebensjahr  zurückgelegt  hatte,  eine  zweite  Wahlstimme
zuerkannt  werden.  Die  Kommission  hat  also  das  Prinzip  des
allgemeinen  Wahlrechts  entschlossen  bejaht  und  das  Prinzip  des
gleichen  Wahlrechts  ebenso  entschieden  verneint.

 

ı  Der  Bericht  der  Wahlreformkommission  bildet  Nr.  390  der  Beilagen
zu  den  stenographischen  Protoko.len  des  Herrenhauses  der  XVII.  Session.  Er
ist  vom  15.  Dezember  1906  datiert  und  von  (Graf  Franz)  Thun  als  Obmann
von  (Hofrat  Professor  Heinrich)  LAMmMAScH  als  Berichterstatter  gezeichnet.

2  Der  Kommissionsbericht  scheint  dies  allerdings  nicht  zugeben  zu  wol-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4,  30
        <pb n="468" />
        —  456  —

Der  auf  die  Schaffung  eines  Pluralwahlrechts  gerichtete  Beschluss
  der  Herrenhauskommission  war  zunächst  darin  ein  origineller,
  dass  er  das  Pluralwahlrecht  lediglich  auf  ein  Moment
stützte.  Alle  jene  Momente,  welche  der  Antrag  TOLLINGER  im
Abgeordnetenhause  ausser  dem  Alter  heranziehen  wollte,  Familienstand,
  Wohnungsselbständigkeit,  höhere  Schulbildung,  höhere
Steuerleistung,  wurden  fallen  gelassen;  das  Pluralwahlrecht  sollte
nur  auf  das  Alter  gegründet  werden.  Hiezu  kam  dann  noch
ein  zweites;  das  Alterspluralwahlrecht  sollte  in  seiner  Wirkung
ein  beschränktes  sein.  Zum  Unterschiede  von  dem  Antrage  ToL-LINGER
  und  dem  belgischen  Vorbilde  desselben  bestand  die  Steigerung
  des  Wahlrechts  für  die  höheren  Altersklassen  nach  dem
Beschlusse  der  Herrenhauskommission  nur  in  dem  Zugeständnis
einer  zweiten  Wahlstimme,  eine  weitere  Steigerung  war  ausgeschlossen.


Durch  diese  Formulierung  des  Pluralwahlrechtes  sollte  nach
den  Worten  des  Kommissionsberichtes  der  Einfluss  jener  Wähler
gestärkt  werden,  „bei  denen  reifere  Erfahrung  und  Urteilskraft,
grössere  Ruhe  und  Besonnenheit,  geringere  Empfänglichkeit  für
agitatorische  und  verhetzende  Einwirkungen,  stärkere  Bestimmbarkeit
  durch  die  wirklichen  Bedürfnisse  des  Lebens  und  gelen,

  denn  er  führt  aus,  „es  widerspreche  keineswegs  der  Gleichheit  vor  dem
Gesetze,  dass  Personen,  die  zu  einer  Öffentlichen  Funktion  besser  geeignet
erscheinen  als  andere,  zu  eben  dieser  Funktion  mit  erhöhter  Wirksamkeit
herangezogen  werden“.  Dies  ist  gewiss  richtig,  so  wie  es  der  Gleichheit
vor  dem  Gesetze  nicht  widerspricht,  wenn  man  die  zum  Wahlakte  ganz  Ungeeigneten
  —  und  man  hielt  bis  vor  kurzem  breite  Schichten  der  Bevölkerung
  hiefür  —  vom  Wahlrechte  ganz  ausschliesst.  Der  Streitpunkt  ist  aber
in  der  Frage  des  Wahlrechts  ein  anderer.  Hier  handelt  es  sich  darum,  ob
aus  dem  allgemeinen  Wahlrecht,  welches  sich  lediglich  auf  dem  Staatsbürgerrechte
  aufbaut,  auch  das  gleiche  Wahlrecht,  d.  i.  eben  das  Wahlrecht
mit  gleicher  Wirksamkeit  für  alle  Wähler  als  notwendige  Konsequenz  fliesst.
Der  Kommissionsbeschluss  hat  dies  mit  Grund  verneint  und  wir  hätten  nur
gewünscht,  dass  der  Bericht  die  Möglichkeit  einer  solchen  Differenzierung
trotz  der  damit  statuierten  Ungleichheit  mit  aller  Schärfe  aus  dem  geltenden
  Rechtssysteme  abgeleitet  hätte.
        <pb n="469" />
        —  457  —

ringere  Impressionabilität  für  die  Leidenschaft,  aufregende  Schlagworte
  und  Phrasen  wenigstens  in  der  Regel  der  Fälle  vorausgesetzt
  werden  kann“,  und  auf  diesem  indirekten  Wege  sollte
eine  Zusammensetzung  des  Abgordnetenhauses  gesichert  werden,
welche  besser  geeignet  wäre,  „dasselbe  zur  Förderung  der  realen
Interessen  der  ganzen  Bevölkerung  in  geordneter,  zielbewusster
und  kraftvoller  Tätigkeit  zu  einigen,  als  dies  nach  der  Regierungsvorlage
  und  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses  aller
Voraussicht  nach  der  Fall  sein  dürfte“.  Diese  Gestaltung  des
Wahlrechts  sollte  sich,  so  führte  der  Bericht  des  Weiteren  aus,
gegen  keine  der  bestehenden  Parteien  richten,  sondern  nur  in
jeder  derselben  das  Uebergewicht  der  gereifteren  Elemente  verbürgen,
  und  sie  sollte  zugleich  bei  dem  Pluralwahlrechte  den
Charakter  eines  Klassenwahlrechts  ausschliessen.

Diese  allgemeinen  Erwägungen  reichen  natürlich  zur  Beurteilung
  des  Projektes  nicht  aus;  die  praktische  Tragweite  eines
Alterspluralwahlrechts  richtet  sich  nach  der  Fixierung  der  Altersgrenze
  und  die  Beurteilung  des  Entwurfs  muss  daher  die  hier
getroffene  Wahl  des  35.  Lebensjahres  als  den  springenden  Punkt
ins  Auge  fassen.

Dass  die  Kommission  sich  der  Tragweite  dieses  Ziffersatzes
voll  bewusst  gewesen  sei,  ist  aus  dem  Berichte  nicht  klar  zu  ersehen.
  Der  Bericht  geht  davon  aus,  dass  die  Fixierung  einer
solchen  Altersgrenze  notwendig  eine  willkürliche  sei,  und  begnügt
sich  zur  Rechtfertigung  der  getroffenen  Entscheidung  mit  dem
Erfahrungssatz,,  dass  sich  „im  allgemeinen  wohl  die  Mitte  des
vierten  Jahrzehnts  des  menschlichen  Lebens  als  jene  Grenze  bezeichnen
  lasse,  jenseits  deren  grössere  Erfahrung  und  Besonnenheit
  und  geringere  Bestimmbarkeit  durch  Leidenschaften  wirksam
  werde“.  Wie  dem  aber  auch  sei,  mit  oder  ohne  Willen  hat
die  Kommission  durch  diesen  Ziffersatz  dem  ganzen  Gesetzesvorschlage
  ein  eigenartiges  Gepräge  gegeben  und  hierauf  müssen
wir  des  Näheren  eingehen.

30  *
        <pb n="470" />
        —  458  —

Mit  der  Fixierung  der  Ziffer  von  35  Jahren  hat  das  Alterspluralwahlrecht
  eine  Bedeutung  gewonnen,  für  welche  es  in  der
Literatur  und  Gesetzgebung  kaum  ein  Präzedens  gibt.  Wohl  beruft
  sich  der  Kommissionsbericht  auf  JOHN  STUART  MILL  und
die  belgische  Gesetzgebung  von  1893,  diese  Berufung  trifft  aber
nur  teilweise  zu.  Bei  allen  Kämpfen  für  das  Pluralwahlrecht  hatte
man  bisher  den  Schutz  von  Minoritäten  im  Auge;  der  Kommissionsbericht
  wollte  aber,  ohne  es  direkt  auszusprechen,  etwas  ganz
anderes,  nämlich  die  Schaffung  eines  potenzierten  Majoritätswahlrechts.
  Die  Wirkung  der  vorgeschlagenen  Norm  wäre
nach  den  Feststellungen  der  Regierung  gewesen,  dass  etwa  zwei
Millionen  Wähler  mit  einfachem  Wahlrecht  4  Millionen  Wählern
  mit  Doppel-Wahlrecht  gegenübergestanden  hätten,  dass  von
10  Millionen  Wahlstimmen  2  Millionen  auf  die  Altersklassen  unter
und  8  Millionen  auf  die  Altersklassen  über  dem  35.  Lebensjahre
entfallen  wären.  Jenes  Uebergewicht,  welches  den  Altersklassen
über  dem  35.  Lebensjahre  durch  die  Zahl  an  sich  gegeben  ist,
sollte  durch  die  Zusatzstimmen  noch  eine  Verstärkung  erfahren;
es  sollten  (xarantien  geschaffen  werden,  dass  die  natürliche  Majorität
  der  Aelteren  sich  nicht  durch  die  Wirkung  einer  rührigeren
  Jugend-Agitation  in  manchen  Fällen  in  eine  Minorität  verwandle.


Zur  Würdigung  dieses  Gesetzesvorschlages  wurden  die  bekannten
  Argumente,  welche  für  und  gegen  das  Pluralwahlrecht
bisher  allenthalben  gewechselt  wurden,  von  neuem  ins  Feld  geführt.
  Alle  diese  Argumente  verfehlen  hier  aber  das  Ziel,  denn
sie  haben  ein  potenziertes  Minoritätswahlrecht  im  Auge  und  treffen
bei  dem  hier  in  Rede  stehenden  potenzierten  Majoritätswahlrecht
nicht  zu.  Der  Ausgangspunkt  zur  Beurteilung  dieser  neuartigen
Schöpfung  musste  unseres  Erachtens  ein  ganz  anderer  sein.

In  erster  Linie  war  die  Frage  zu  stellen,  ob  auf  diesen
Wege  nur  in  dem  österreichischen  Verfassungsrechte  eingewurzelte
  Pluralwahlrechte  erhalten  oder  neue  Pluralwahlrechte  ge-
        <pb n="471" />
        —  459  —

schaffen  werden  sollen.

In  dieser  Richtung  nun  ist  es  zweifellos,  dass  auch  hier  wie
im  Antrage  TOLLINGER  nicht  die  Erhaltung  alter  Vorrechte  geplant
  war,  sondern,  dass  diese  rücksichtslos  beseitigt  werden
sollten,  um  neuartigen  Vorrechten  Platz  zu  machen;  nur  war
das  Kriterium  der  Bevorrechtung  hier  ein  einfacheres  als  bei  dem
Antrage  TOLLINGER.  Der  Grundsatz,  die  Kontinuität  der  Rechtsentwicklung
  zu  wahren,  war  also  auch  in  der  Herrenhauskommission
  verleugnet  worden,  und  wer  diesem  fundamentalsten  aller
konservativen  Rechtsgrundsätze  huldigte,  konnte  sich  mit  dem
Projekte  natürlich  von  vorneherein  schwer  befreunden;  nur  in
der  Negation  der  Gleichheit  des  Wahlrechts  war  die  Verbindung
mit  den  geltenden  Prinzipien  der  Wahlrechtsgliederung  aufrecht
erhalten.

Sah  man  aber  von  diesem  in  erster  Linie  massgebenden  Gesichtspunkt
  ab,  betrachtete  man  die  Konstruktion  neuer  Vorrechte
  an  Stelle  der  überwundenen  als  diskutabel,  dann  war  in
zweiter  Linie  zu  untersuchen,  ob  das  neue  Prinzip  der  Wählergliederung,
  die  Abstufung  des  politischen  Wahlrechts,  nach  dem
Alter,  materiell  im  bestehenden  Rechtssysteme  einen  Anhaltspunkt
  fand  oder  nicht.

Wir  glauben,  dass  wenige  Worte  genügen,  um  die  bejahende
Antwort  zu  rechtfertigen.

Dass  die  Normen  des  a.  BGB.s  über  die  zivilrechtliche  Handlungsfähigkeit
  von  dem  Prinzip  allmählicher,  schrittweiser  Erlangung
  der  Vollberechtigung  beherrscht  sind,  liegt  auf  der  Hand;
Altersmündigkeit  und  Altersvolljährigkeit  sind  scharf  geschieden,
um  zahlreicher  anderer  Altersabstufungen  nicht  zu  gedenken.

Die  Zivilrechte  anderer  Länder  huldigen,  wenn  auch  hie  und
da  mit  anderen  Ziffersätzen,  dem  gleichen  Grundgedanken;  die
Bestimmung  des  code  civil  über  die  Beschränkung  bei  der  Eheschliessung
  bis  zum  30.  Lebensjahre  trotz  der  schon  mit  dem  21.  Lebensjahre
  erlangten  Volljährigkeit  ist  diesfalls  besonders  interessant.
        <pb n="472" />
        —  460  —

Desgleichen  findet  sich  auf  dem  Gebiete  der  politischen
Rechte  in  Oesterreich  seit  jeher  der  Gedanke  der  Gradation  nach
dem  Alter.  Wohl  knüpfte  das  aktive  Wahlrecht  in  Oesterreich
im  Gegensatz  zu  anderen  Ländern  stets  an  den  normalen  Zeitpunkt
  zivilrechtlicher  Volljährigkeit  an,  dieses  Wahlrecht  war
aber  kein  sofort  volles,  denn  den  aktiv  Wahlberechtigten  blieb
das  passive  Wahlrecht  bis  zum  zurückgelegten  30.  Lebensjahre
benommen.  Mit  diesen  überlieferten  Rechtsgrundlagen  stand  also
der  Gedanke  der  Abstufung  des  aktiven  Wahlrechts  nach  dem
Alter  nicht  im  Widerspruch,  im  Gegenteil,  er  war  nur  die  Ausgestaltung
  eines  allgemeinen  Rechtsprinzips  auf  einem  von  diesem
  bisher  nicht  ergriffenen  Gebiete  der  politischen  Rechte,  und
seine  Vorbilder  reichten  bis  in  die  Zeit  der  Antike  hinauf.  Auf
die  Zeit  völligen  Mangels  politischer  Rechte  sollte  zunächst  eine
Zeit  beschränkter  politischer  Rechte  folgen  und  diese  hatte  den
nur  durch  die  Altersvorrückung  bedingten  Uebergang  zum  Erwerb
  der  vollen  politischen  Berechtigung  zu  bilden.  Eine  Beschränkung
  des  Wahlrechts  der  Jugend  war  also  der  Kern  des
Ganzen  und  diese  Beschränkung  wäre  in  Oesterreich  um  so
leichter  zu  rechtfertigen  gewesen,  als  das  aktive  Wahlrecht  in  Oesterreich
  schon  mit  dem  zurückgelegten  24.  Lebensjahre  beginnt,  also
früher,  als  sogar  in  manchen  Ländern,  welche  die  zivilrechtliche
Volljährigkeit  weit  zeitlicher  beginnen  lassen,  als  das  österr.
a.  BGB.  Im  deutschen  Reiche  beginnt  die  zivilrechtliche  Voll-Jährigkeit
  bekanntlich  mit  dem  zurückgelegten  21.  und  das  Reichstagswahlrecht
  erst  mit  dem  zurückgelegten  25.  Lebensjahre!

Lehnte  sich  sonach  der  Vorschlag  der  Kommission  in  selnem
  Prinzip  an  überlieferte  Vorstellungen  an,  so  handelte  es
sich  bei  der  Durchführung  dieses  Prinzips  vor  allem  um  die
Frage,  ob  das  politische  Vollrecht  einer  Majorität  oder  Minorität
eingeräumt  werden  sollte;  mit  anderen  Worten,  sollte  das  Doppelstimmrecht
  die  Regel  oder  die  Ausnahme  sein?  Mit  dieser
Erwägung  hing  die  ziffermässige  Fixierung  der  Altersgrenze  un-
        <pb n="473" />
        —  41  —

trennbar  zusammen.  Es  ist  daher  eine  unrichtige  Behauptung
des  Kommissionsberichtes,  wenn  er  diese  Fixierung  als  eine  willkürliche
  bezeichnet.  Schon  die  psychologische  Wertung  des  Alters,
welche  der  Bericht  vornimmt,  kann  nicht  willkürlich  an  Lebensstufen
  anknüpfen  und  mehr  als  das  noch  ist  der  Spielraum  für
die  Fixierung  durch  die  Entscheidung  beengt,  ob  ein  Pluralwahlrecht
  der  Majorität  oder  Minorität  geschaffen  werden  soll.  Der
Vorschlag  der  Kommission  lief,  wie  wir  schon  gesehen  haben,
sichtlich  darauf  hinaus,  ein  Majoritäts-Pluralwahlrecht  zu
schaffen;  es  fragt  sich  also,  ob  unter  dieser  Voraussetzung
die  gewählte  Ziffer  von  35  Jahren  die  richtige  war.

Wir  können  hier  ernste  Zweifel  nicht  unterdrücken.

Sollte  das  Altersmoment  lediglich  aus  psychologischen  Rücksichten
  in  Anschlag  kommen  und  sollte  es  zugleich  losgelöst  von
anderen  Momenten  zur  Wirkung  gelangen,  dann  musste  man  von
vorneherein  trachten,  die  Altersgrenze  möglichst  hoch  hinauf  zu
zu  rücken.  Dass  die  Reife  des  Alters,  an  welche  der  Kommissionsbericht
  so  viele  Hoffnungen  knüpfte,  mit  40  oder  45  Jahren
mehr  zur  Entwicklung  gelangt  ist,  als  mit  35  Jahren,  bedarf
wohl  keines  näheren  Nachweises.  Wollte  man  also  lediglich  die
Reife  des  Alters  zur  Geltung  bringen,  dann  musste  man  die  Altersgrenze
  so  hoch  hinaufrücken,  als  dies  nur  immer  möglich  war,
ohne  die  Oberstufe  in  eine  Minorität  zu  verwandeln;  es  wäre
dies  wohl  das  42.  Lebensjahr  gewesen,  welches  die  Wählermassen
in  zwei  fast  gleiche  Hälften  geteilt  hätte.  Wenn  der  Kommissionsentwurf
  das  nicht  getan  hat,  so  lag  der  Grund  hiefür  gewiss
  weniger  darin,  dass  die  Kommission  gerade  die  Mitte  des
vierten  Jahrzehnts  als  den  kritischen  Wendepunkt  im  Leben  des
Mannes  betrachtete,  als  in  dem  Wunsche,  die  Erlangung  der
politischen  Vollberechtigung  so  rasch  als  möglich  erreichbar  zu
machen.  Die  Uebergangszeit  zum  politischen  Vollrechte  sollte
eine  möglichst  kurze  sein,  das  war  offenbar  der  leitende  Gedanke;
  die  Kommission  suchte  nach  einer  möglichst  niedrigen
        <pb n="474" />
        —  462  —

Lebensstufe,  bei  welcher  mit  einer  wenn  noch  so  geringen  Altersstufe
  gerechnet  werden  konnte.

Wir  wollen  mit  dieser  Auffassung  nicht  rechten,  wir  gehen
auf  die  Absicht  der  Kommission,  den  Majoritätskreis  der  Pluralwähler
  zu  einem  möglichst  grossen  zu  machen,  gerne  ein,  allein  wir
meinen,  die  Kommission  hat  diesen  ihren  Gedanken  durch  die  Wahl
einer  unrichtigen  Ziffer  nur  zum  unklaren  Ausdruck  gebracht.

Wenn  die  Kommission  nach  einem  Wegweiser  suchte,  um
die  richtige  Mindestziffer  zu  finden,  dann  durfte  sie  sich  nicht  auf
Allgemeinheiten,  wie  die  Beurteilung  der  Volksseele  in  den  verschiedenen
  Lebensstadien,  allein  stützen,  sondern  musste  vor  allem
den  Anknüpfungspunkt  in  der  geltenden  Rechtsordnung  zu  gewinnen
  trachten.  Tat  sie  das,  so  war  es  unmöglich,  darüber  hinwegzukommen,
  dass  das  passive  Wahlrecht  seit  jeher  mit  dem
30.  Lebensjahre  verbunden  war;  an  diese  Bestimmung  musste
sie  sich  unseres  Erachtens  unweigerlich  anschliessen  und  das  zurückgelegte
  30.  Lebensjahr  auch  zur  Basis  des  Doppelstimmrechts
machen.  Wenn  es  ein  nach  dem  Alter  abgestuftes  Wahlrecht  geben
und  das  volle  Wahlrecht  die  Regel,  das  mindere  die  Ausnahme
bilden  sollte,  dann  war  es  undenkbar,  das  volle  aktivre  Wahlrecht
des  Alters  wegen  demjenigen  zu  versagen,  der  auf@rund
des  Alters  im  Besitz  des  passiven  Wahlrechts  war.  Wir
wiederholen  also:  Wenn  die  Kommission  ein  möglichst  ausgedehntes
Alterspluralwahlrecht  wollte,  dann  musste  sie  das  30.  Lebensjahr
  zur  Altersgrenze  machen;  noch  breitere  Wählermassen  als
nach  dem  Kommissionsbericht,  vielleicht  vier  Fünftel  der  ganzen
Wählerschaft,  wären  auf  diese  Weise  Träger  des  politischen  Vollrechts
  geworden,  nur  etwa  eine  Million  jugendlicher  Wähler  hätte
sich  für  einige  Lebensjahre  mit  dem  beschränkten  Wahlrecht
begnügen  müssen.  Hiezu  ist  die  Herrenhauskommission  bekanntlich
  nicht  gekommen;  sie  hat  die  zuverlässige  Richtschnur,  welche
sich  aus  der  Anknüpfung  an  den  bestehenden  Rechtszustand  ergibt,
  nicht  verfolgt  und  so  ist  sie  in  der  Tat  in  eine  willkürliche
        <pb n="475" />
        —  463  °  —

und  darum  unglückliche  Fixierung  der  Altersgrenze  verfallen.
Das  eigentümliche  Schicksal,  welches  die  Kommissionsbeschlüsse
  des  Herrenhauses  erfahren  haben,  lässt  allerdings  alle
Mängel  des  Entwurfs  als  minder  belangvoll  erscheinen;  die  Kommissionsbeschlüsse
  sind  gewiss  in  erster  Linie  einem  mächtigen
Druck  der  Regierung  zum  Opfer  gefallen,  welcher  in  solcher
Weise  bisher  kaum  je  zu  Tage  getreten  war  und  welcher  unter
allen  Umständen  die  unveränderte  Annahme  der  Abgeordnetenhaus-Beschlüsse
  durchsetzen  wollte.  Immerhin  waren  aber  dem
Druck  von  aussen  die  Wege  um  so  mehr  geebnet,  je  weniger  die
Reformvorschläge  in  den  bestehenden  Einrichtungen  wurzelten  ;
der  Kommissionsentwurf  litt  an  dem  schweren  Fehler  aprioristischer
  Konstruktion  und  dies  musste  seine  Widerstandsfähigkeit
vermindern.  Unser  Urteil  geht  daher  dahin,  der  Misserfolg  des
Vorschlags  der  Herrenhauskommission  ist  begründet  in  äusseren
Schwierigkeiten  und  auch  in  inneren  Gebrechen  ;  für  bedeutungslos
  können  wir  aber  diesen  gesetzgeberischen  Versuch  nicht  halten.
Mag  diese  legistische  Anregung  auch  im  Momente  für  das  Reichsratswahlrecht
  unverwertet  geblieben  sein,  mag  der  politische  Grundgedanke
  sich  in  diesem  Vorschlage  nicht  zu  voller  Klarheit  durchgerungen
  haben  ;  das  Prinzip  der  Gradation  der  politischen  Rechte
nach  dem  Alter  halten  wir  für  ein  lebensvolles,  es  kann  bei  dem
Umsturz  der  politischen  Einrichtungen,  welchem  wir  in  den  verschiedensten
  Ländern  entgegengehen,  noch  vielfache  Verwirklichung
  finden.  Das  Prinzip  des  gleichen  Wahlrechts  ist  durch
die  Alterspluralität  immerhin  negiert  und  damit  ist  der  Ausgangspunkt
  gewahrt  für  einen  künftigen  organischen  Aufbau  des  Wahlrechts,
  welcher  den  mächtigen  gesellschaftlichen  Verschiedenheiten
  innerhalb  der  Bevölkerung  gerecht  zu  werden  die  Absicht
  hätte.  Wer  mit  uns  die  Ausschliessung  terroristischer
Massenherrschaft  als  das  erste  Postulat  des  Freiheitsgedankens
betrachtet,  der  wird  nicht  zögern,  bei  einer  Neugestaltung  des
Wahlrechts  die  Alterspluralität  in  ernste  Erwägung  zu  ziehen.
        <pb n="476" />
        —  464  —

Englands  Stellung  zum  indischen  Problem,
Von

Rechtsanwalt  Dr.  ©.  H.  P.  INHULSEN,
Birkbeck  Bank  Chambers,  Holborn,  London,  W.C.

Die  englischen  Liberalen  pflegen  gern  daran  zu  erinnern,
dass  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Westaustralien  alle  verantwortlichen
  Regierungen  in  den  britischen  Besitzungen  durch  die
liberale  Partei  im  Mutterlande  geschaffen  wurden.  Der  heutigen
liberalen  Regierung  in  England  verdanken  die  Transvaal-Kolonie
und  die  Orange  River-Kolonie  ihre  verantwortlichen  Regierungen
d.  h.  von  der  Volksvertretung  abhängige,  durch  die  richterliche
Gewalt  kontrollierte  Exekutivgewalten.  Eine  Verbindung  einer
Volksvertretung  mit  einer  unabhängigen  Exekutivgewalt  ist  nach
Auffassung  der  englischen  Liberalen  selbst  in  den  Kolonien  ein
Blendwerk  und  eine  Quelle  der  Verwirrung.  Der  englische
Premierminister  sprach  am  24.  Juni  im  Unterhause  von  Staaten,
„deren  System  dem  Wesen  und  der  Grundlage  nach  autokratisch
ist,  wo  jedoch  die  autokratische  Gewalt  sich  mit  einer  Volksvertretung
  als  einer  Ergänzung  schmückt,  welche  nützlich  ist,
um  die  öffentliche  Aufmerksamkeit  zu  beschäftigen  und  legislatorische
  Details  auszuhämmern,  indessen  meistens  ein  Verhältnis
zeigt,  wie  das  der  Küchenmagd  zur  Köchin“.  Diese  Auffassung
behindert  indessen  die  englischen  Liberalen  nicht,  den  Konser-
        <pb n="477" />
        —  465  —

vativen  darin  beizutreten,  dass  unter  Umständen  jede  Volksvertretung
  versagt  werden  muss  „sofern  nämlich  eine  spärliche  weisse
Bevölkerung  in  einem  immensen,  entfernt  liegenden  Territorium
in  Frage  kommt,  eine  Bevölkerung,  welche  sich  noch  im  Uebergange
  von  wilden  zu  geordneten  Verhältnissen  befindet“.  Genau
genommen,  passt  dieser  Satz  nicht  auf  Indien.  Immerhin  ist  man
bisher  in  England  darüber  einverstanden  gewesen,  dass  auch  dem
indischen  Reiche  eine  Volksvertretung  zu  versagen  sei.  Dass  eine
Zeit  kommen  werde,  in  welcher  man  auch  in  Indien  eine  Volksvertretung
  fordern  würde,  sah  MACAULAY  bereits  vor  74  Jahren
voraus.  „Wann  immer  dieser  Tag  kommen  wird,  erklärte  derselbe
  damals  im  Unterhause,  der  Tag  wird  ein  stolzer  Tag  in
der  Geschichte  Englands  sein.“  Nach  Auffassung  der  gebildeten
Kreise  in  Indien  ist  der  Tag  jetzt  gekommen.

Zur  Zeit  fehlt  in  Indien  nicht  nur  die  Volksvertretung,
sondern  auch  das  englische  Prinzip  der  Herrschaft  des  Rechts.
Es  herrscht  die  Verwaltung;  die  richterliche  Gewalt  ist  ohnmächtig.
  Es  wird  genügen,  einen  Fall  anzuführen,  der  sich  vor
etwa  sieben  Jahren  abspielte.e  Wenngleich  in  Indien  die  Zwangsarbeit
  bereits  seit  vielen  Jahren  verboten  ist,  ersuchte  ein  Bezırksamtmann
  —  Namens  TwIDELL  —  die  Polizei,  die  Bewohner
eines  indischen  Dorfes  zu  unentgeltlichen  Reparaturarbeiten  zu
veranlassen.  Ein  Polizeiinspektionsassistent  ÜORBETT  begab  sich
mit  einem  Ingenier  SIMKINS  in  das  Dorf,  traf  dort  einen  wegen
Krankheit  aus  einem  anderen  Bezirke  beurlaubten  Polizisten  —
Namens  NARSINGH  —  und  ersuchte  denselben,  die  Dorfbewohner
zur  Zwangsarbeit  zu  stellen.  NARSINGH  lehnte  das  Ersuchen  ab,
wurde  von  CORBETT  und  SIMKINS  misshandelt  und  mit  den  Dorfbewohnern
  zur  Zwangsarbeit  genötigt,  bis  er  zusammenbrach  und
dem  Krankenhause  überwiesen  werden  musste.  Der  Arzt  beeilte
sich,  seinen  Patienten  dem  CORBETT  zur  Verfügung  zu  stellen.
CORBETT  erschien  im  Krankenhause,  verhaftete  den  NARSINGH
und  führte  denselben  dem  Bezirkspolizeiinspektor  BRADLEY  vor.
        <pb n="478" />
        —  466  —

Es  folgte  eine  Konferenz  zwischen  TWIDELL,  BRADLEY  und  Cor-BETT
  mit  dem  Endresultate,  dass  TwIDELL  eine  Strafverfolgung
des  NARSINGH  wegen  Beamtenbeleidigung  anordnete  und  die
Sache  zur  Aburteilung  an  seinen  eigenen  Vertreter  MOULVIE
verwies.  MOULVIE  konferierte  mit  TwIDELL  und  BRADLEY  und
verurteilte  den  NARSINGH  zu  zwei  Monaten  Gefängnis.  Eine
Klage  des  NARSINGH  gegen  CORBETT  und  SIMKINS  wegen  Misshandlung
  und  Nötigung  zur  Zwangsarbeit  wies  MOULVIE  als  gänzlich
  unbegründet  ab.  NARSINGH  beantragte  die  richterliche  Nachprüfung
  dieser  Verwaltungsurtele.e  Vor  dem  Sessionsrichter
PENNEL  berief  sich  TWIDELL  auf  Weisungen  seines  Vorgesetzten,
welcher  sich  damit  begnügte,  den  Richter  brieflich  zu  ersuchen,
unter  Ausschluss  der  Oeffentlichkeit  zu  verhandeln.  Der  Sessionsrichter
  hob  die  Verwaltungsurteile  auf  und  odnete  eine  neue
unparteiische  Untersuchung  an.  Die  Regierung  antwortete  mit
der  Versetzung  des  Sessionsrichters  in  die  gefährlichste  Fiebergegend.


Bereits  im  verflossenen  Jahre  teilte  der  Staatssekretär  für
Indien  im  englischen  Unterhause  mit,  dass  man  ernstlich  mit
Reformen  beschäftigt  sei.  „Ich  habe  tausend  Mal,  erklärte  derselbe,
  die  Bemerkung  gehört,  Indien  sei  ein  unlösbares  Problem.
Wer  sich  vor  sog.  unlösbaren  Problemen  fürchtet,  ist  auf  politischem
  Gebiete  nicht  zu  gebrauchen.  Ein  scheinbar  unlösbares
Problem  ist  in  der  Regel  nur  ein  unrichtig  formuliertes.  Anzeichen
  einer  Krisis  vermag  ich  nicht  zu  erkennen.  Gewaltsame
oder  überraschende  Neuerungen  verlangt  man  nicht.  Die  allmähliche,
  unvermeidbare  Weiterentwicklung  der  indischen  Politik
ist  indessen  in  ein  Stadium  eingetreten,  in  welchem  es  ratsam
erscheint  und  dem  gewöhnlichen  Verlaufe  entsprechen  würde,
dass  wir  auf  dem  Wege  der  beständigen  und  verständigen  Verbesserung
  des  indischen  Regierungssystems  fest,  mutig  und  unerschrocken
  einige  Schritte  weiter  fortschreiten.  Alle  Welt  teilt
uns  mit,  dass  in  Indien  ein  neuer  Geist  zum  Vorschein  kommt.
        <pb n="479" />
        —  467  —

Dies  ist  für  uns  keine  Ueberraschung.  Wir  haben  seit  Jahren
die  Bewohner  des  Landes  mit  den  Ideen  und  der  Literatur  des
Westens  vertraut  gemacht,  und  wir  haben  ihnen  den  Verkehr
unter  sich  erleichtert.  Man  konnte  schwerlich  annehmen,  dass
dort  alles  weiter  gehen  werde,  wie  zur  Zeit,  als  in  Indien  wenig
höhere  Bildung  existierte  und  die  Landesteile  selten  und  unter
Schwierigkeiten  mit  einander  verkehrten.  Engherzig  unter  den
alten  Beschränkungen  vermögen  wir  allerdings  nicht  weiter  zu
sehen.  Wir  würden  indessen  den  Traditionen  unseres  Parlaments
  und  unserer  liberalen  Parteiführer  untreu  werden,  wollten
wir  uns  scheuen,  dem  neuen  Geist  offen  und  rücksichtsvoll  gegenüber
  zu  treten  und  ihn  anzuerkennen.  Daraus,  dass  man  unzufrieden
  ist,  folgt  noch  nicht,  dass  man  abgefallen  ist.  Auch  unsere
Reformen  in  England  sind  unzufriedenen  Leuten  zu  verdanken,
welche  ebenso  wenig  abgefallen  waren,  wie  wir  selbst.  Durch  Uebertreibung
  der  Gefahr  und  der  Tendenz,  Böses  zu  wittern,  würden  wir
zudem  dem  Abfallen  Vorschub  leisten.  Dass  in  Indien  auch
uns  unangenehme  Tatsachen  vorliegen,  darf  uns  nicht  beunruhigen.
  Auf  politischem  Gebiete  ist  dies  stets  der  Fall.  In
jedem  Staate  mit  politischem  Leben  sind  die  politischen  Empfindungen
  einer  beständigen  Ebbe  und  Flut  unterworfen,  die
uns  unangenehmen  Tatsachen  beweisen  nur,  dass  auch  in  Indien
ein  politisches  Leben  sich  rührt.  Zu  bedauern  ist  freilich,  dass
die  Parteien  in  Indien  sich  gegenseitig  anschuldigen  und  mit
Beiworten  belegen.  Auf  der  einen  Seite  spricht  man  von  durch
die  Sonne  vertrockneten  Büreaukraten,  auf  der  anderen  Seite
von  einer  Agitatorenpest.  Mit  einer  abgeschmackten  Sentimentalität,
  wie  dieselbe  im  Zustande  halber  Trunkenheit  hervortritt,
wird  uns  nicht  gedient;  es  bedarf  eines  männlichen  Wunsches,
diejenigen  zu  verstehen,  deren  Regierung  —  zum  guten  oder  zum
bösen  Ende  -——  wir  übernommen  haben.  Es  ist  nicht  unsere
Schuld,  dass  zwischen  dem  Europäer  und  dem  Eingeborenen  in
Indien  eine  gewaltige  Kluft  liegt.  Wir  müssen  die  nicht  nur  in
        <pb n="480" />
        —  468  —

Humanität,  sondern  auch  in  Staatsweisheit  wurzelnden  Worte  zu
Grunde  legen:  „Hat  nicht  ein  Jude  Augen?  Hat  nicht  ein  Jude
Hände,  Organe,  Dimensionen,  Neigungen  und  Leidenschaften?“
Grosse  Gedanken,  sagt  man,  kommen  aus  dem  Herzen;  sie
müssen  indessen  auf  dem  Umwege  durch  den  Kopf  kommen.  An
eine  Verpflanzung  britischer  Institutionen  nach  Indien  im  ganzen
darf  nicht  gedacht  werden.  Das  würde  ein  phantastischer,  drolliger
  Traum  sein.  Selbst  wenn  es  möglich  wäre,  würde  Indien
damit  nicht  gedient  werden.  Unsere  Institutionen  sind  den  Verhältnissen
  des  Landes  anzupassen,  in  welches  sie  verpflanzt  werden
  sollen.  Wenn  wir  nun  auch  nicht  die  ehrwürdige  Eiche
unserer  Verfassung  körperlich  nach  Indien  verpflanzen  können,
so  vermögen  wir  doch  den  Geist  unserer  Institutionen  nach  Indien
  zu  übertragen:  den  Geist,  den  Charakter,  die  Prinzipien,
und  die  leitenden  Gedanken  der  britischen  Institutionen.  Allgemeines
  Wahlrecht  können  wir  Indien  nicht  geben,  und  wir
können  dasselbe  nicht  unseren  sich  selbst  regierenden  Kolonien
gleichstellen.  GLADSTONE  bemerkte  ferner  1892  mit  vollem  Recht,
dass  alle  Verbesserungsvorschläge  durch  die  indische  Regierung
selbst  auszuführen  seien.  Mit  dem,  was  heute  notwendig  ist,
sympathisiert  die  indische  Regierung  vollständig;  es  besteht  die
ernste  Absicht,  in  der  angedeuteten  Richtung  vorzugehen.  Hoffentlich
  überstürzen  sich  weder  die  Büreaukraten,  noch  die  Agitatoren;
  die  Wirkung  würde  sein,  dass  der  Zeiger  auf  der  Uhr
zurückgeht.  Man  hat  mit  Recht  gerügt,  dass  für  die  Erörterung
der  Finanzvorschläge  in  Kalkutta  eine  sehr  beschränkte  Zeit  zur
Verfügung  gestellt  wird.  Man  wünscht  ferner,  zu  den  Vorschlägen
  des  Generalgouverneurs  und  seiner  Ratgeber  Abänderungsanträge
  stellen  zu  können.  Endlich  fordert  man  eine  Vermehrung
  derjenigen  Mitglieder  des  gesetzgebenden  Rates,  welche
besondere  Interessen  vertreten.  Zur  Prüfung  der  durchführbaren
Reformen  wird  der  Generalgouverneur  aus  den  Mitgliedern  seines
exekutiven  Rates  eine  Kommission  bestellen.  Genau,  wie  unseren
        <pb n="481" />
        —  469  —

eigenen  Landsleuten,  werden  auch  den  fähigen  Eingeborenen  die
höheren  Verwaltungsposten  zu  eröffnen  sein.  Die  Verfügung  der
Krone  von  1858,  welche  diesen  Punkt  behandelt,  ist  bisher  zu
eng  ausgelegt  worden.  Es  ist  mir  nicht  bekannt,  ob  sich  in  der
Geschichte  ein  Fall  autokratischer,  persönlicher  oder  absoluter
Regierung  in  Verbindung  mit  Rede-  und  Versammlungsfreiheit
findet.  Einen  persönlichen  und  absoluten  Charakter  wird  unsere
indische  Regierung  haben  müssen,  soweit  ich  in  die  Zukunft  zu
schauen  vermag.  Das  behindert  uns  indessen  nicht,  den  Nachweis
  zu  versuchen,  dass  sich  eine  starke  und  wirksame  Regierung
mit  Redefreiheit  und  freien  Institutionen  verbinden  lässt  und
gerade  durch  diese  Verbindung  noch  besser  und  wirksamer  wird.
Es  würde  eine  edle,  wenn  auch  höchst  schwierige  Aufgabe  sein.“

Diese  Erklärungen  wurden  am  20.  Juli  1906  abgegeben.
Am  7.  Mai  1907  liess  die  indische  Regierung  zwei  Agitatoren
verhaften  und  in  eine  andere  Provinz  deportieren.  Die  Verhaftung
  erfolgte  auf  Grund  eines  alten  Gesetzes  von  1818,  welches
  mit  den  folgenden  Worten  beginnt:  —

„Staatsgründe,  umfassend  die  gehörige  Aufrechterhaltung
der  britischen  Bündnisse  mit  ausländischen  Mächten,  die  Wahrung
  der  Ruhe  in  den  Gebieten  der  schutzberechtigten,  eingeborenen
  Fürsten,  und  die  Sicherung  des  britischen  Herrschaftsgebietes
  gegen  Feinde  im  Auslande  und  Unruhen  im  Inlande,
machen  es  gelegentlich  notwendig,  die  persönliche  Freiheit  von
Personen  zu  beschränken,  gegen  welche  nicht  genügender  Grund
zur  Einleitung  eines  gerichtlichen  Verfahrens  vorliegt,  oder  falls
dieses  letztere  Verfahren  auf  den  Fall  nicht  passt  oder  aus
anderen  Gründen  nicht  ratsam  oder  unschicklich  ist.“

Die  indische  Regierung  erliess  ferner  auf  Grund  eines  Gesetzes
  von  1861  folgende  Verordnung:  —

1.  Oeffentliche  Versammlungen  zur  Erörterung  öffentlicher
oder  politischer  Angelegenheiten  dürfen  nur  stattfinden,  falls  der
Polizei  7  Tage  zuvor  Anzeige  gemacht  ist.
        <pb n="482" />
        —  40  —

2.  Zum  Zwecke  der  Berichterstattung  über  Reden  darf  die
Polizei  den  Versammlungen  beiwohnen.

3.  Der  Bezirksamtmann  kann  durch  schriftliche  Verfügung
eine  Versammlung  verbieten,  falls  dieselbe  nach  seiner  Ansicht
einen  Aufruhr  oder  eine  öffentliche  Ruhestörung  veranlassen
könnte.

4.  Die  an  der  Einberufung  einer  ohne  Anzeige  abgehaltenen
Versammlung  beteiligten  Personen  sind  mit  6  Monaten  Gefängnis
zu  bestrafen.

5.  Eine  verbotene  Versammlung  ist  als  eine  unerlaubte  Versammlung
  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs  anzusehen.

Die  Rechtfertigung  dieser  Massregeln  im  englischen  Unterhause
  fiel  demselben  Staatssekretär  zu,  welcher  vor  10  Monaten
die  Verbindung  der  Rede-  und  Versammlungsfreiheit  mit  dem
indischen  Regierungssystem  empfohlen  hatte.  Derselbe  teilte  mit,
dass  die  indische  Regierung  Fälle  von  Verhaftungen  auf  Grund
des  (sesetzes  von  1818  alle  6  Monate  von  neuem  prüfe.  Zur
Zeit  kämen  32  Personen  in  Frage,  meistens  politische  „detenus“
und  uur  wenige  britische  Staatsangehörige.  Nur  10  Personen
befänden  sich  im  Gefängnis.  Zur  Sicherung  gegen  Unruhen  im
Inlande  mache  man  von  dem  Gesetz  von  1818  selten  Gebrauch.
An  die  Aufhebung  dieses  Gesetzes  denke  man  nicht.  Man  beabsichtige
  ferner  nicht,  die  beiden  verhafteten  Agitatoren  vor  den
Richter  zu  stellen.  Soweit  das  Gesetz  Anwendung  finde,  sei  die
Habeas  Corpus  Act  suspendiert.  Die  Formulierung  einer  Anklage
  erfordere  das  Gesetz  von  1818  nicht.  Eine  eingehende
Rechtfertigung  erfolgte  am  6.  Juni  1907  in  Verbindung  mit
weiteren  Aufschlüssen  über  die  bevorstehenden  Reformen:  —

„Man  legt  uns  die  Frage  vor,  erklärte  der  Staatssekretär
für  Indien,  weshalb  wir  die  beiden  Agitatoren  nicht  vor  den
Strafrichter  stellen.  Die  Erfahrung  lehrt,  dass  der  Strafprozess
wie  eine  Reklame  wirkt  und  mit  der  Sache  Tausende  bekannt
macht,  welche  bisher  von  derselben  nichts  gehört  hatten.  Leute,
        <pb n="483" />
        —  41  —

welche  sich  als  Märtyrer  ihres  Landes  fühlen,  würden  im  Falle
eines  Strafprozesses  die  öffentliche  Aufmerksamkeit  auf  sich
lenken.  Die  Advokaten-Plaidoyers  richten  schliesslich  noch  mehr
Unheil  an,  als  die  ursprüngliche  Beleidigung.  Auf  das  Urteil
folgen  pathetische  Szenen  im  Sitzungszimmer;  es  erscheinen  Berichte
  über  Szenen  und  Prozessionen  auf  der  Strasse.  Zufälligkeiten
  können  in  Indien  höchst  traurige  Folgen  haben.  Wir
hatten  eine  Waffe  zur  Hand,  eine  Waffe,  welche  uns  das  Gesetz
gab,  nicht  ein  Ausnahmegesetz,  sondern  ein  seit  langer  Zeit
geltendes  Gesetz.  Es  würde  absurd  gewesen  sein,  hätten  wir
trotz  drohenden  Aufruhrs  von  dieser  Waffe  keinen  Gebrauch
gemacht.  Eine  Rechtfertigung  ist  nicht  weiter  erforderlich.  Niemand
  würdigt  mehr,  als  ich,  die  mit  der  sog.  Staatsraison  verbundenen
  Gefahren,  Missstände  und  Unbilligkeiten.  Dieselben
sind  indessen  auch  mit  dem  Aufruhr  verknüpft.  Ich  würde  mich
strafrechtlich  haftbar  gemacht  haben,  hätte  ich  die  Anwendung
des  gedachten  Gesetzes  verhindert.  Man  meint,  ich  hätte  die
Prinzipien  meines  ganzen  Lebens  geschändet.  Den  ungeheuren
Schwierigkeiten  der  Regierung  Indiens  steht  der  britische  Demokratismus
  in  seiner  vollen  Stärke  jetzt  zum  ersten  Male  gegenüber.
  Ich  bemerkte  bereits  im  verflossenen  Jahre,  dass,  soweit
ich  in  die  Zukunft  zu  schauen  vermag,  Indien  auf  lange  Zeit
der  Schauplatz  absoluter  und  persönlicher  Regierung  verbleiben
wird.  Man  hat  dies  bezweifelt.  Ich  selbst  bin  jedenfalls  niemals
der  Meinung  gewesen,  dass  jeder  politische  Grundsatz  sich  ohne
Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  überall  anwenden  lasse.
Die  massgebende  Autorität  meiner  Generation  war  MILL,  ein
Vorkämpfer  für  Regierung  durch  Volksvertretung.  In  seinem
noch  heute  klassischen  Werke  über  die  Materie  sagt  MiLr:
„Eine  Regierung  durch  das  herrschende  Land  ist  ebenso  berechtigt,
  wie  jede  andere  Regierung,  sofern  sie  während  des  vorhandenen
  Kulturzustandes  des  unterworfenen  Volkes  am  meisten
Archiv  für  öffentliches  Recht,  XXII.  3.  u.  4.  3l
        <pb n="484" />
        —  42  —

geeignet  ist,  dessen  Uebergang  zu  unserem  Kulturzustande  zu
erleichtern“,  und  ferner  „das  herrschende  Land  muss  für  seine
Untertanen  alles  das  zu  tun  vermögen,  was  durch  absolute,  auf
einander  folgende  Monarchen  geschehen  kann,  welche  gegenüber
der  Unsicherheit  ihrer  mit  barbarischem  Despotismus  verbundenen
  Herrschaft  durch  eine  unwiderstehliche  Gewalt  geschützt
werden  und  das  Genie  besitzen,  alles  vorauszusehen,  was  weiter
fortgeschrittene  Nationen  durch  Erfahrung  lernten.  Wollten  wir
unterlassen,  die  Verwirklichung  dieses  Ideals  zu  versuchen,  so
würden  wir  uns  der  höchsten  moralischen  Aufgabe  entziehen,
welche  einer  Nation  zufallen  kann.“  Dass  der  Einfluss  der
europäischen  Beamten  auf  die  Bevölkerung  sich  vermindert  hat,
und  dass  zwischen  den  Beamten  und  dem  Volke  sich  eine  Entfremdung,
  eine  Abkühlung  bemerkbar  macht,  gestehen  alle  erfahrenen
  indischen  Beamten  zu.  Die  Sympathien  zwischen  Regierung
  und  Volk  sind  schwächer  geworden.  Man  hat  die  Doktrin
der  Verwaltungstüchtigkeit  zuweit  getrieben  ;  die  Räder  der  gewaltigen
  Maschine  haben  sich  in  den  letzten  Jahren  zu  schnell
bewegt.  Weniger  wirksam  und  mehr  elastisch,  würde  unsere
Verwaltung  bedeutend  populärer  sein.  Man  darf  die  mechanische
Tüchtigkeit  nicht  an  die  Spitze  stellen.  Die  Bezirksbeamten,
welche  für  die  Mehrheit  des  indischen  Volkes  die  britische  Herrschaft
  zum  Ausdruck  bringen,  sind  in  ihren  amtlichen  —  wohl
mehr  unangenehmen,  als  angenehmen  Beziehungen  mit  Arbeiten
überlastet.  Besser  als  das  reguläre  System  der  letzten  Zeit  würde
eine  grössere  Ungebundenheit  es  ermöglichen,  einen  persönlichen
Einfluss  zu  gewinnen  und  zu  bewahren.  Wir  laufen  Gefahr,  dass
wir  einen  reinen  Büreaukratismus  erhalten.  Ehrbar,  treu  und
fleissig  sind  unsere  indischen  Beamten;  dauert  indessen  das
heutige  System  fort,  so  werden  sie  wahrscheinlich  mechanisch
werden  und  Leben  und  Seele  verlieren.  Eine  vollkommen  tüchtige
  Verwaltung  hat  notwendigerweise  die  Tendenz,  eine  übermässige
  Zentralisation  zu  schaffen.  In  Indien  geht  die  Neigung
        <pb n="485" />
        —  43  —

dahin,  die  lokale  Obrigkeit  zu  missachten  und  den  Lauf  der  Verwaltung
  in  amtliche  Rinnen  zu  zwängen.  Ich  möchte  den  eingeborenen
  Regierungen  Unabhängigkeit  in  Verwaltungssachen
geben.  Alles  deutet  indessen  darauf  hin,  dass  die  Verwaltung
immer  unpersönlicher  wird.  Wir  müssen  versuchen,  für  uns  die
Leute  zu  gewinnen,  welche  heute  das  Volk  beeinflussen;  sie
haben  uns  vielleicht  nicht  gern,  sie  wissen  indessen,  dass  alle
ihre  Interessen  mit  der  von  uns  aufrecht  erhaltenen  Ordnung
verknüpft  sind.  Das  Unheil  der  übermässigen  Zentralisation
wird  durch  eine  Kommission  untersucht  werden.  Bereits  zur
Zeit  des  grossen  indischen  Aufstandes  erklärte  JoHNn  BRIGHT
—  und  HENnRy  MAINE  pflichtete  ihm  später  bei  —  dass  die  indische
  Regierung  zu  Folge  ihrer  Zentralisation  eine  Macht  sei,
welcher  niemand  sich  gewachsen  fühle.  Die  Gebildeten  in  Indien
sind  allerdings  numerisch  nur  ein  verschwindender  Bruchteil,  sie
zählen  indessen  und  machen  gerade  die  ganze  Differenz  aus.
Dass  sie  das  britische  Regierungssystem  angreifen  möchten,  ist
längst  bekannt;  sie  fordern  Anteil  am  politischen  Einflusse  und
am  Nutzen  aus  der  Verwaltung;  sie  sehen,  dass  die  britische
Hand  die  Staatsmaschine  sicher  und  ohne  Stockungen  treibt,
und  sie  vermeinen,  dass  ihre  Hände  das  Gleiche  zu  leisten  vermögen.
  Bevor  sie  eine  Woche  getrieben  haben,  würde  die  Maschine
  zusammenbrechen.  Wir  haben  uns  entschlossen,  trotz  der
Unruhen  die  Reformen  in  Angriff  zu  nehmen,  welche  die  im
letzten  Herbst  bestellte  Kommission  vorgeschlagen  hat.  Genehmigt
  wurde  zunächst  die  Errichtung  eines  Council  of  Notables
(Ständerats)  mit  nur  beratenden  Funktionen.  Seine  Aufgabe
wird  eine  doppelte  sein:  unabhängige  Auffassungen  zu  verwerten
und  —  was  das  wichtigste  ist  —  richtige  Mitteilungen  über  Ereignisse
  und  Absichten  der  Regierung  zu  verbreiten.  Es  ist
auffallend,  wie  wenig  die  Regierung  mit  den  Anschauungen  ım
Volke  bekannt  ist,  und  es  ist  bedauerlich,  dass  das  Volk  nur
31*
        <pb n="486" />
        —  44  —

wenig  über  die  Absichten  der  Regierung  unterrichtet  ist.  Es  ist
eine  gewaltige  Kluft  zu  überbrücken.  Ob  sich  dies  überhaupt
durch  politische  Massregeln  erreichen  lässt,  vermag  ich  nicht  zu
sagen.  (senehmigt  wurde  ferner  im  allgemeinen  eine  wesentliche
Erweiterung  der  legislatorischen  Beiräte  —  des  Zentralrats,  wie
der  Provinzialräte,  allerdings  unter  Aufrechterhaltung  der  Regierungsmajorität.
  Drittens  werden  bei  der  Erörterung  der  Finanzvorschläge
  die  Posten  gruppiert  und  getrennt  erläutert  werden,
unter  Gewährung  einer  längeren  Zeit  für  die  Erörterung  der
einzelnen  Punkte  und  für  die  allgemeine  Debatte.  Um  der  Regierung
  Gelegenheit  zu  geben,  die  indischen  Ansichten  zu  hören,
gedenken  wir  endlich  einen  oder  zwei  Posten  im  Zentralrate  mit
Indiern  zu  besetzen.  Es  wäre  Verblendung,  den  wesentlichen
Unterschied  zu  ignorieren,  welcher  zwischen  den  Westeuropäern
und  den  indischen  Asiaten  besteht.  Ebensowenig  darf  indessen
übersehen  werden,  dass  die  letzteren  sehr  empfänglich  sind  und
Traditionen  einer  eigenen  Zivilisation  besitzen.  Wir  müssen  dieselben
  behandeln,  wie  wir  selbst  behandelt  zu  werden  wünschen.
„Um  Leute  zu  regieren,  schrieb  General  GORDON,  gibt  es  nur
einen  Weg,  und  es  ist  eine  ewig  geltende  Wahrheit.  Versetzt
Euch  in  ihre  Häute,  versucht,  ihre  Empfindungen  zu  verstehen.
Das  ist  das  wahre  Regierungsgeheimnis.“  Wie  auch  die  Zukunft
sich  in  Indien  gestalten  mag,  wir  müssen  davon  ausgehen,  dass
die  britische  Herrschaft  fortdauern  wird,  fortdauern  soll,  und
fortdauern  muss.  Den  Millionen,  welche  uns  anvertraut  sind,
müssen  wir  sympathisch,  freundlich,  fest  und  gerecht  gegenüber
treten,  mutig  und  hoffnungsvoll,  mag  das  Wetter  schön  oder
trübe  sein.

Aus  diesen  Erklärungen  lässt  sich  schwerlich  folgern,  dass
MACAULAY’s  „stolzer  Tag  in  der  Geschichte  Englands“  bereits
gekommen  ist.  Das  indische  Problem  verbleibt  wohl  einstweilen
ungelöst.  Die  letzten  Vorgänge  rufen  von  neuem  ins  Gedächtnis,
dass  politisch  Indien  noch  im  Mittelalter  steht,  und  dass  selbst
        <pb n="487" />
        —  45  —

unter  der  britischen  Flagge  ein  grosses  Gebiet  existiert,  in  welchem
  an  Stelle  des  Rechts  die  Verwaltung  herrscht.  RICHELIEU
und  MAZARIN  scheinen  aus  ihren  Gräbern  zu  steigen,  wenn  man
die  Rechtfertigung  der  Anwendung  des  alten  Gesetzes  liest,  welches
  aus  der  Zeit  der  ostindischen  Kompagnie  verblieben  ist.
        <pb n="488" />
        —  476  —

Aufgaben  und  Stellung  des  Patentanwaltes.
Von

Patentanwalt  Dr.  GusTAv  RAUTER  in  Charlottenburg.

Durch  das  Reichsgesetz  vom  21.  Mai  1900  ist  der  Stand  der
Patentanwälte  in  Deutschland  amtlich  anerkannt  und  geordnet.
Bestanden  hat  dieser  Stand  allerdings  schon  viel  länger,  und
zwar  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  ersten  deutschen  Patentgesetzes
  vom  25.  Mai  1877!.  Jedoch  ist  durch  das  ersterwähnte
Gesetz  immerhin  erst  eine  gesicherte  Grundlage  gegeben  worden,
von  der  aus  eine  wirklich  gedeihliche  Entwicklung  der  Dinge
möglich  ist.

Vor  dem  Inkrafttreten  des  ersten  deutschen  Patentgesetzes
war  es  im  wesentlichen  die  Aufgabe  der  deutschen  Patentanwälte,
  den  Erwerb  ausländischer  Patente  zu  vermitteln,
da  die  mangelhaft  ausgebildete  Patentgesetzgebung  der  einzelnen
deutschen  Staaten,  insbesondere  auch  Preussens,  nur  wenig  zur
Nachsuchung  von  Patenten  im  Inlande  Veranlassung  gab.  Der
deutsche  Patentanwalt  war  also  im  wesentlichen  Vermittler
zwischen  den  deutschen  Erfindern  und  dem  ausländischen  Anwalt.
  In  manchen  Fällen,  wie  bei  englischen,  amerikanischen

 

—

!  Schon  zu  den  Vorberatungen  für  dies  Gesetz  hatte  die  Regierung
einen  Patentanwalt  hinzugezogen.  Vgl.  die  Amtlichen  Protokolle  über  die
sog.  „Patentenquäte*,  Berlin  1877.
        <pb n="489" />
        —  41  —

und  kanadischen  Anmeldungen,  für  die  die  Bestellung  eines  Auslandsvertreters
  nicht  erforderlich  war,  arbeitete  er  auch  mit  den
betreffenden  Behörden  unmittelbar.

Da  überdies  früher  weder  für  England,  noch  für  Amerika
erfordert  wurde,  dass  jemand,  der  für  diese  Länder  als  Patentanwalt
  zugelassen  werden  wollte,  Inländer  war,  oder  im  Inlande
wohnte,  so  waren  die  deutschen  Patentanwälte  in  der  Regel  in
Amerika,  vielfach  auch  in  England  als  Anwälte  eingetragen.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  ersten  deutschen  Patentgesetzes
änderte  sich  die  Sachlage  erheblich,  indem  die  Patentanwälte
nunmehr  ihre  Tätigkeit  in  erster  Linie  der  Vertretung  ihrer  Auftraggeber
  gegenüber  dem  Deutschen  Patentamt  zu  widmen
hatten,  dessen  Geschäftstätigkeit  sich  bald  in  nicht  vorhergesehener
  Weise  steigerte.  Es  kam  hinzu,  dass  das  deutsche  Patentgesetz
  für  ausländische  Anmelder  die  Bestellung  im  Inlande
wohnender  Vertreter  verlangte.  Schon  damals  hätten  deshalb
zweckmässig  dem  Gesetze  einige  Bestimmungen  über  die  Vorbildung
  und  Stellung  dieser  Vertreter  eingefügt  werden  müssen.

Das  Fehlen  dieser  Bestimmungen  machte  sich  bald  fühlbar,
da  das  gesteigerte  Bedürfnis  nunmehr  ein  sehr  starkes  Anschwellen
  der  Patentanwaltschaft  zur  Folge  hatte,  wobei  es  naturgemäss
  nicht  ausbleiben  konnte,  dass  sich  vielfach  recht  ungeeignete
  Personen  diesem  Berufe  zuwandten.

Auch  das  neue  Patentgesetz  vom  7.  April  1891  brachte
keine  Abhilfe.  Die  Missstände  wurden  nun  um  so  fühlbarer,
als  gleichzeitig  der  Zuständigkeitskreis  des  Deutschen  Patentamtes
  durch  des  Gebrauchsmusterschutzgesetz  vom  1.  Juil  1891,
und  später  noch  durch  das  Warenzeichengesetz  vom  12.  Mai  1894
erweitert  wurde.

Dagegen  brachte  das  österreichische  Patentgesetz  vom  11.
Januar  18972,  das  im  wesentlichen  dem  deutschen  Gesetz  nach-—_.



 

2  Vgl.  $  43  des  Gesetzes  und  die  dazu  erlassene  Verordnung  der  Ministeriendes
  Handels  und  des  Innern  vom  15.  Sept.  1898,  österr.  ReichsGB.  Nr.  161.
        <pb n="490" />
        —  418  —

gebildet  war,  für  jenen  Staat  auch  eine  Reihe  von  Bestimmungen
über  die  Patentanwälte,  die  wiederum  ihrerseits  als  Vorbild  für
das  auf  wiederholtes  Andrängen  der  beteiligten  Kreise  schliesslich
  erlassene  deutsche  Gesetz  betreffend  die  Patentanwälte  vom
21.  Mai  1900  gedient  haben’.

Allerdings  hat  auch  dies  deutsche  Gesetz  durchaus  nicht
vollständig  mit  allen  Uebelständen  aufgeräumt,  die  sich  mit  der
Zeit  herausgebildet  hatten,  indem  es  zum  Unterschied  von  der
österreichischen,  insbesondere  durch  die  Ministerial-Verordnung
vom  15.  September  1898  festgelegten  Praxis,  neben  den  Patentanwälten
  auch  die  Vertretung  durch  nichteingetragene  Personen
fast  uneingeschränkt  weiter  bestehen  liess,  ein  Uebelstand,  der
durch  die  Handhabung  von  $  17  des  deutschen  Gesetzes  noch
wesentlich  verschärft  wurde.

Das  deutsche  Patentanwaltsgesetz  bestimmt  in  $  1:  „Bei
dem  Kaiserlichen  Patentamte  wird  eine  Liste  der  Patentanwälte
geführt.  In  die  Liste  werden  Personen,  welche  andere  in  Angelegenheiten,
  die  zum  Geschäftskreise  des  Patentamtes  gehören,
vor  demselben  für  eigene  Rechnung  berufmässig  vertreten  wollen,
auf  ihren  Antrag  eingetragen“.

Zu  den  Aufgaben  des  Patentanwaltes  zählt  demgemäss  in
erster  Linie  die  Vertretung  von  Rechtsangelegenheiten  aller  Art
vor  dem  Kaiserlichen  Patentamt.  Wie  die  geschichtliche  Entwicklung
  und  die  tatsächlichen  Verhältnisse  ohne  weiteres  ergeben,
  gehört  aber  auch  dazu  die  Vertretung  von  Auftraggebern
gegenüber  den  ausländischen  Patentämtern,  sei  es,  wie  gewöhnlich,
  durch  Vermittlung  eines  in  dem  betreffenden  Lande  wohnenden
  weiteren  Vertreters,  sei  es,  wie  z.  B.  jetzt  noch  in  Uanada,
unter  Umständen  auch  in  den  Vereinigten  Staaten  möglich,  durch
unmittelbare  Verhandlungen  mit  den  betreffenden  Aemtern.

 

 

8  Der  zuerst  veröffentlichte  Entwurf  findet  sich  „Gewerblicher  Rechtsschutz“
  4,  117,  der  wesentlich  abgeänderte  zweite  Gesetzentwurf  nebst  Begründung
  das.  5,  19.  Die  Reichstagsverhandlungen  siehe  das.  5,  47.
        <pb n="491" />
        —  4719  —

Ob  und  inwiefern  der  Patentanwalt  auch  als  Vertreter  seiner
Partei  vor  dem  Reichsgericht  in  Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeklagen
  tätig  sein  darf,  darüber  sagt  das  Gesetz  nichts.  Es  ergeben
  sich  hier  eigenartige  Verhältnisse,  namentlich  mit  Rücksicht
  darauf,  dass  das  Gesetz  auch  darüber  keine  Bestimmungen
enthält,  inwieweit  der  Patentanwalt  die  Stellung  eines  gesetzlichen
  Vertreters  haben  soll,  wie  er  nach  &amp;amp;  12  des  Patent-Gesetzes
  vom  7.  April  1891,  nach  $  13  des  Gesetzes  betreffend  den
Schutz  der  Gebrauchsmuster  vom  1.  Juni  1891  und  nach  $  13
des  Warenzeichen-Gesetzes  vom  12.  Mai  1894  für  im  Auslande
wohnende  Anmelder  bestellt  werden  muss“.

Ist  demgemäss  der  Patentanwalt  Vertreter  eines  ausländischen
Patentinhabers,  dessen  Rechte  angegriffen  werden,  so  kann  er  —
wie  übrigens  auch  jedermann  sonst  —  vor  dem  Reichsgericht
ohne  weiteres  und  ohne  Zuziehung  eines  beim  Reichsgericht  zugelassenen
  Rechtsanwaltes  die  Sache  seiner  Partei  führen.  Ist
der  Patentanwalt  dies  nicht,  was  insbesondere  dann  immer  der
Fall  ist,  wenn  er  als  Vertreter  des  Klägers  auftritt,  so  liegt  die
Sache  so,  dass  er  nach  &amp;amp;  14  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
6.  Dezember  1891,  betreffend  das  Berufungsverfahren  in  Patentsachen,
  als  technischer  Beistand  der  Partei  auftreten  darf.  Darüber,
  ob  der  Patentanwalt  oder  ein  beliebiger  Rechtsanwalt  die
Sache  der  Partei  vor  dem  Reichsgericht  als  deren  Vertreter
führen  kann,  äussert  sich  die  genannte  Verordnung  nicht,  sodass
von  vornherein  nichts  im  Wege  steht,  dass  der  Patentanwalt
auch  vor  dem  Reichsgericht  als  Parteivertreter  zugelassen  werden
kann.  Jedoch  ist  die  Praxis  hier  anders,  und  es  werden  seitens
des  Reichsgerichtes  nur  beim  Reichsgericht  zugelassene  Rechts-*

  Für  Ungarn  ist  z.  B.  durch  Plenarbeschluss  des  Patentamtes  ausdrücklich
  festgestellt  worden,  dass  der  nach  $  15  des  Patentgesetzes  vom
7.  Juli  1895  erforderliche  inländische  Vertreter  sich  nötigenfalls  seinerseits
durch  einen  Patent-  oder  Rechtsanwalt  vertreten  lassen  muss.  Vgl.  Blatt  f.
PatentMZW.  13,  38.
        <pb n="492" />
        —  4850  7°  —

anwälte  als  Vertreter  inländischer  oder  klägerischer  Parteien
zugelassen.  Diese  Praxis  stützt  sich  auf  die  Bestimmung  in  dem
erwähnten  $  14:  „Die  zur  Praxis  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen
  Rechtsanwälte  sind  befugt,  im  Berufungsverfahren  in
Patentsacheu  die  Vertretung  zu  übernehmen.“  Offenbar  ist  der
Sinn  dieser  Verordnung  nur  der  gewesen,  darauf  hinzuweisen,
dass  hier  8  100  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juni  1878
keine  Anwendung  findet,  insofern  das  Reichsgericht  dann,  wenn
es  über  Patentsachen  verhandelt,  nicht  zu  einem  Patentgerichtshof
  wird,  sondern  immer  Reichsgericht  bleibt.  Eine  Ausschliessung
anderer  Personen  von  der  Vertretung  sollte  hiermit  aber  jedenfalls
  nicht  ausgesprochen  werden.

Ausser  dieser  seiner  eigentlichen  Tätigkeit,  bestehend  in  der
Vertretung  von  fremden  Rechtsangelegenheiten  auf  dem  Gebiete
des  Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesens  in  Deutschand  und  im
Auslande,  gibt  es  für  den  Patentanwalt  noch  eine  Reihe  von
anderen  Aufgaben,  die  damit  unmittelbar  zusammenhängen,  und
die  wir  deshalb  auch  noch  als  zu  seinem  Beruf  gehörig  bezeichnen
  dürfen.

Das  betrifft  zunächst  die  Abgabe  von  Gutachten  aller  Art,
sei  es  über  Gegenstände,  die  sich  ausdrücklich  auf  eines  dieser
(Gebiete  beziehen,  sei  es  mit  Bezug  auf  technische  Fragen,  die
nach  der  besonderen  Art  der  Vorbildung  des  Patentanwaltes
ihm  grade  nahe  liegen.  Denn  da  die  gesetzlichen  Bestimmungen
dahin  gehen,  dass  der  künftige  Patentanwalt  Naturwissenschaft
oder  Technik  studiert,  ein  entsprechendes  Examen  abgelegt  und
schliesslich  noch  eine  gewisse  Zeit  lang  in  praktischer  gewerblicher
  Tätigkeit  gestanden  haben  muss,  so  ergibt  sich  daraus,
dass  der  Patentanwalt,  ehe  er  sich  seinem  eigentlichen  Fache
zuwandte,  Techniker  gewesen  sein  muss,  und  zwar  wird  er  in
der  Regel  Maschineningenieur  oder  Chemiker  gewesen  sein.  Freilich
  wird  sich  eine  von  vornherein  gegebene  Spezialisierung  auf
ein  besonderes  (sebiet  der  Technik  mit  der  Zeit  immer  mehr
        <pb n="493" />
        —  451  —

ausgleichen,  weil  der  Patentanwalt  stets  auch  von  solchen  Schutzsuchenden
  in  Anspruch  genommen  werden  wird,  deren  Vertretung
entweder  andere  technische  Fragen  berührt,  als  es  gerade  seiner
besonderen  Vorbildung  entspricht,  oder  wobei  überhaupt  eigentlich
  technische  Fragen  nicht  in  Betracht  kommen.

Der  Patentanwalt  soll  eben,  wie  seinerzeit  sehr  richtig  gesagt
  worden  ist?,  ein  „allgemeiner  Techniker  (und  ein  spezieller
Jurist)“  sein.  Seine  technische  Vorbildung  soll  ihn  auf  jeden
Fall  befähigen,  jede  Frage  aus  der  Technik  nötigenfalls  verstehen
  zu  können.  Einseitige  Spezialisten  eignen  sich  nur  dann
zu  Patentanwälten,  wenn  sie  später  nur  eine  einzige  Firma  zu
vertreten  haben,  sind  aber  dann  gegenüber  jedem  vielseitiger  vorgebildeten
  Kollegen  im  Nachteil,  dem  Analogien  aus  anderen
(Gebieten  der  Technik  zur  Verfügung  stehen.

Die  Gutachten,  die  der  Patentanwalt  abzugeben  hat,  werden
namentlich  auch  für  die  Vorbereitung  und  Führung  von  Prozessen
  aller  Art  bestimmt  sein,  in  denen  es  sich  um  technische
oder  um  solche  juristische  Fragen  handelt,  die  in  das  Sondergebiet
  des  Patentanwalts  einschlagen,  während  sie  dem  allgemein
vorgebildeten  Juristen  nicht  geläufig  sind.

Da  es  sich  hierbei  stets  um  Prozesse  handelt,  die  infolge
ihres  Streitwertes  über  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  hinausgehen,
  so  wird  der  Patentanwalt  hierbei  immer  mit  Rechtsanwälten
  Hand  in  Hand  zu  arbeiten  haben,  die  seine  Anweisungen
für  die  vorbereitenden  Schriftsätze,  wie  für  die  mündlichen  Verhandlungen
  verwerten.  Dass  hierbei  eine  ausdrückliche  Zulassung
  der  Patentanwälte  als  Rechtsbeistände  der  betretienden
Partei  im  allseitigen  Interesse  wünschenswert  wäre,  möge  nur
nebenbei  bemerkt  sein.  Jedenfalls  wird  es  zur  Aufklärung  der
Sache  viel  mehr  beitragen,  wenn  der  betrefiende  Rechtsanwalt
und  der  ihn  unterstützende  Patentanwalt  nebeneinander  offen
auftreten,  und  wenn  namentlich  auch  der  Patentanwalt  in  der

 

 

s  Mintz,  in  Gewerbl.  Rechtsschutz  6,  342.
        <pb n="494" />
        —  432  —

mündlichen  Verhandlung  Vortrag  halten  und  Fragen  stellen  darf.

Im  Strafprozess  ist  die  Stellung  des  Patentanwaltes  in
gewisser  Beziehung  günstiger,  indem  er  nach  $  138  der  Strafprozessordnung
  als  Verteidiger  seitens  des  Gerichtes  zugelassen
werden  kann.  Allerdings  hängt  diese  Zulassung  ganz  von  dem
freien  Ermessen  des  Gerichtes  ab.

Gerade  hier  aber,  wo  das  Verfahren  kürzer  ist,  als  im  Zivilprozess
  und  demgemäss  grössere  Schlagfertigkeit  und  Bekanntschaft
  des  Verteidigers  mit  dem  Gegenstande  voraussetzt,  ist
eine  Verteidigung  durch  einen  wirklichen  Sachverständigen  besonders
  geboten.  Man  denke  nur  z.  B.  an  den  Fall,  dass  jemand
wegen  angeblicher  Verletzung  eines  Warenzeichens  angeklagt
wird,  und  dass  die  beiden  in  Betracht  kommenden  Zeichen  einander
  so  ähnlich  sehen,  dass  der  Nichtkenner  des  W  arenzeichenwesens
  unbedingt  die  Uebereinstimmung  der  Zeichen  feststellen
würde,  während  in  Wirklichkeit  die  beiden  Zeichen  in  ihren
wesentlichen  Teilen  Freizeichen  sind,  sodass  sich  der  dem  eingetragenen
  Zeichen  gewährte  Schutz  nur  auf  einen  scheinbar
untergeordneten  Bestandteil  erstreckt,  der  gerade  in  dem  andern
Zeichen  nicht  enthalten  ist.

Andere  Tätigkeitsgebiete  liegen  wieder  der  eigentlichen  Aufgabe
  des  Patentanwalts  ferner.  Namentlich  gilt  dies  von  der
Patentverwertung.  Gerade  die  unzulässige  Verquickung  der  Patentnachsuchung
  mit  der  Patentverwertung  bildete  früher  einen
besonders  wichtigen  Punkt  für  die  Klagen  über  bestehende  Missstände.
  Diese  Vermischung  ist  auch  heute  noch  regelmässig
für  den  Betrieb  der  sogenannten  Patentagenten  kennzeichnend,
namentlich  für  diejenigen,  die  auf  Grund  des  $  17  des  Patentanwaltsgesetzes
  von  der  Vertretertätigkeit  ausgeschlossen  sind,  diese
aber  nichtsdestoweniger  unbehindert  fortsetzen.  Inwiefern  letzteres
möglich  ist,  davon  wird  nachher  noch  die  Rede  sein.

Ebensowenig  wie  es  indessen  zu  den  Aufgaben  des:  Notars
gehört,  gewerbsmässig  die  Geschäfte  eines  Hypothekenvermittlers
        <pb n="495" />
        —  483  —

zu  betreiben,  ebensowenig  gehört  es  zu  denjenigen  eines  Patentanwaltes,
  sich  der  gewerbsmässigen  Patentverwertung  zuzuwenden.
Dies  schliesst  natürlich  nicht  aus,  dass  der  Patentanwalt  gegebenenfalls
  bei  dem  Angebot  von  Erfindungen  für  seine  Auftraggeber
als  diejenige  Person  genannt  wird,  bei  der  nähere  Auskunft  über
die  Erfindung  zu  erlangen  ist.  Der  Unterschied  des  Gewerbsmässigen
  und  des  Gelegentlichen  liegt  hier  im  allgemeinen  darin,
dass  der  gewerbsmässige  Verwerter  auf  eigene  Rechnung,  gegen
Provision  vom  Verkaufspreis,  verbunden  mit  der  Zusicherung
einer  Anzahlung  in  gewisser  Höhe,  arbeitet,  während  der  Gelegenheitsvermittler
  sich  darauf  beschränken  wird,  die  aufgewendete
  Arbeit  und  Kosten  in  Rechnung  zu  stellen.

Da  im  allgemeinen  Erfindungen  am  besten  nur  durch  den
Erfinder  selbst  verwertet  werden,  der  sich  unmittelbar  an  die  in
Betracht  kommenden  Kreise  zu  wenden  hat,  so  liegt  für  eine
gewerbsmässige  Verwertung  überhaupt  kaum  ein  wirkliches  Bedürfnis
  vor.

Drittens  wären  hier  diejenigen  Beschäftigungen  des  Patentanwaltes
  zu  nennen,  die  er  zugleich  mit  seinem  Beruf  ausüben
darf,  ohne  dass  sie  sich  als  zu  diesem  zugehörig  kennzeichneten.
Es  wird  hier  dasselbe  gelten,  wie  auch  für  den  Rechtsanwalt,
nämlich  dass  es  dem  Patentanwalt  im  allgemeinen  nicht  untersagt
  ist,  ein  anständiges  Gewerbe  neben  seinem  Beruf  zu  betreiben.
  So  sind  manche  Patentanwälte  ausserdem  noch  Verleger,
  oder  sie  betreiben  ein  Maschinengeschäft  oder  dergleichen.
In  der  Regel  wird  dem  Anwalte  sein  Beruf  aber  hierzu  keine
Zeit  lassen.

Fragen  wir  nach  dem  vorher  Gesagten,  welche  Stellung  der
Patentanwalt  einnimmt,  so  ergibt  sich,  dass  er  einen  freien  Beruf
  ausübt,  ähnlich  demjenigen  des  Rechtsanwaltes  oder  des
Arztes.  Insbesondere  ist  der  Beruf  des  Patentanwaltes  demjenigen
  des  Rechtsanwaltes  nahe  verwandt.  Beide  Tätigkeitsgebiete
  greifen,  wie  bereits  angedeutet,  stark  in  einander  über.
        <pb n="496" />
        —  484  —

Diese  Tatsache  findet  auch  darin  ihren  Ausdruck,  dass  Rechtsanwälte
  ohne  weiteres  vor  dem  Kaiserlichen  Patentamte  auftreten
dürfen,  ohne  dass  für  sie  die  Ausschlussbestimmungen  in  Frage
kommen,  die  für  sonstige  Nichtpatentanwälte  vorgesehen  sind.

Der  Patentanwalt  ist  demgemäss  kein  Gewerbetreibender,
insbesondere  auch  kein  Kaufmann,  und  ist  also  insbesondere  auch
nicht  zur  Führung  einer  Handelsfirma  berechtigt  oder  verpflichtet.
Eine  Firma  wird  er  nur  insofern  führen  dürfen,  als  er  unabhängig
  von  seinem  Beruf  eine  Tätigkeit  ausübt,  die  sich  als
Handelsgewerbe  darstellt  oder  unter  &amp;amp;$  2  des  Handelsgesetzbuches
  fällt.

Insbesondere  ist  der  Patentanwalt  niemals  deswegen  Kaufmann,
  weil  seine  Tätigkeit  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer
  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb  erfordert.  Letzteres
  wird  allerdings  bei  stark  beschäftigten  Anwälten  in  der  Regel
der  Fall  sein,  da  schon  die  Verrechnung  der  an  das  Patentamt
und  an  die  auswärtigen  Patentämter  abzuführenden  Gebühren,
die  sorgfältige  Registrierung  zwecks  Anmahnung  der  fälligen
Jahresgebühren  und  sonstigen  Termine,  dann  die  Abrechnung
mit  den  auswärtigen  Kollegen  u.  s.  w.  einen  ganz  erheblichen
Umfang  an  Buchungstätigkeit  erfordern,  der  in  jeder  Beziehung
einem  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb
entspricht.  Da  jedoch  8  2  des  Handelsgesetzbuches  derartigen
Betrieben  nur  dann  die  Eigenschaft  eines  Handelsgewerbes  zuspricht,
  wenn  sie  sich  überhaupt  als  gewerbliche  Unternehmen
darstellen,  letztere  Voraussetzung  aber  der  Tätigkeit  des  Patentanwaltes
  fehlt,  so  ist  dieser  Paragraph  unanwendbar.

Auf  diesen  Punkt  wird  es  nötig  sein,  umsomehr  hinzuweisen,
als  gerade  hierüber  die  Ansichten  sehr  auseinandergehen,  und
als  insbesondere  auch  der  am  meisten  verbreitete  Kommentar
zum  Patentanwaltsgesetz,  derjenige  von  DAMME®  einen  entgegengesetzten
  Standpunkt  einnimmt.  Auch  der  Verfasser  dieses  Auf-6

  8.  dort  insb.  S.  28  u.  f.,  sowie  S.  50  u.  £.
        <pb n="497" />
        —_—  485  —

satzes  hat  diesen  Standpunkt  früher  geteilt,  muss  aber  gestehen,
dass  er  nach  eingehendem  Studium  aller  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  zu  der  Ansicht  gekommen  ist,  dass  er  sich  doch
als  unhaltbar  darstellt.

Zunächst  muss  der  Grundbegriff  festgestellt  werden:  Was
ist  ein  Gewerbetreibender?  Gewerbetreibender  ist  durchaus  nicht
jedermann,  der  auf  eigene  Rechnung  eine  Tätigkeit  betreibt,  die
dazu  bestimmt  ist,  ihm  seinen  Lebensunterhalt  zu  gewähren.  Der
Betrieb  eines  Gewerbes  liegt  vielmehr  nur  dann  vor,  wenn  bei
dieser  Gelegenheit  das  Geldverdienen  in  erster  Linie  steht,  während
  ein  Gewerbebetrieb  nicht  vorhanden  ist,  wenn  die  betreffende
Tätigkeit  sich  in  erster  Linie  als  eine  Förderung  des  Allgemeinwohls
  durch  Ausübung  eines  wissenschaftlichen,  künstlerischen  oder
ähnlichen  Berufes  darstellt.  Dass  derjenige,  der  einen  solchen
Beruf  ausübt,  auch  davon  leben  muss,  liegt  in  der  Natur  der
Verhältnisse;  immerhin  kommt  dieser  Umstand  hier  erst  in  zweiter
Linie.  Während  es  niemand  einem  Kaufmann  verübelt,  wenn  er
ausdrücklich  erklärt,  dass  er  seine  Waren  nur  verkaufe,  um
Geld  zu  verdienen,  so  gibt  es  andererseits  viele  Leute,  die  es
z.  B.  mit  der  Tätigkeit  eines  Dichters  für  unvereinbar  halten,
wenn  er  für  seine  Gedichte  ein  Honorar  nimmt,  da  es  nicht
passend  für  ihn  sei,  sich  für  seine  Gedanken  bezahlen  zu  lassen,
die  er  als  solche  der  Menschheit  ohne  weiteres  schulde.  In
Frankreich  wird  noch  heute  die  Fiktion  aufrecht  erhalten,  als
ob  der  Rechtsanwalt  kein  Honorar  beanspruchen  dürfe,  und  als
ob  er  seine  Dienste  der  rechtsuchenden  Menschheit  ohne  Entgelt
zu  widmen  habe’.  Ebenso  verhält  es  sich  auch  mit  dem  Patentanwalt,
  dessen  Aufgabe  es  durchaus  nicht  ist,  bei  der  Vermittlung
  zwischen  Erfinder  und  Patentamt  möglichst  viel  für  sich
herauszuschlagen,  sondern  der  dem  rechts-  und  formunkundigen
Erfinder  ein  gewissenhafter  und  unparteiischer  Berater  sein  soll.
Dass  er  sich  natürlich  für  seine  Arbeit  entsprechend  bezahlen

?  Vgl  DJZ.  11,  1170.
        <pb n="498" />
        —  486  —

lässt,  ist  selbstverständlich.  Die  Natur  seiner  Tätigkeit  wird  sich
hier  aber  auch  darin  geltend  machen,  dass  er  unbemittelten  Erfindern
  —  aber  auch  nur  solchen  —  in  seinen  Berechnungen
durch  Preisnachlass  oder  Stundung  entsprechend  entgegenkommt.
Dies  ist  sogar  in  der  österreichischen  Verordnung  vom  15.  Sept.
1898,  8  16,  ausdrücklich  vorgesehen,  wo  ähnlich  so,  wie  bei  gerichtlichen
  Streitigkeiten,  für  Patentsachen  besondere  armenrechtliche
  Bestimmungen  gegeben  sind.

Die  letzt  gemachten  Aeusserungen  schweben  allerdings  für
deutsche  Verhältnisse  vorläufig  in  der  Luft,  da  bei  uns  eine  Gebührenordnung
  für  Patentanwälte  noch  fehlt,  wogegen  eine  solche
für  Oesterreich  durch  eine  Kundmachung  des  Präsidenten  des
K.  K.  Patentamtes  vom  19.  Juli  1902  auf  Grund  des  8  14  der
genannten  Ministerialverfügung  erlassen  worden  ist®.  Infolgedessen
  werden  zur  Zeit  noch  die  Gebühren  von  den  einzelnen
deutschen  Patentanwälten  nach  sehr  verschiedenen  Grundsätzen
berechnet.

Kehren  wir  nun  wieder  zu  dem  Kern  der  Frage  zurück,  so
gilt  auch  für  den  Patentanwalt  unbedingt  das,  was  IHERING  in
seinem  Zweck  im  Recht  sagt?:

„Das  Richtige  ist:  es  gibt  zwei  Gebiete  der  sozialen  Arbeit,
auf  dem  einen  bildet  das  Geld  den  alleinigen  Zweck  und  Hebel
aller  auf  demselben  vorkommenden  Operationen,  auf  dem  andern
hat  das  Individuum  ausser  dem  Gelde  noch  ein  anderes  Ziel
seines  Strebens  im  Auge.  Dem  letzteren  Gebiet  gehören  an  die
Kunst  und  Wissenschaft,  der  Kirchen-  und  Staatsdienst.  Die
Sprache  mit  ihrem  feinen  Treffer  hat  den  Unterschied  beider
Gebiete  richtig  erfasst,  bei  dem  ersten  nennt  sie  den  Lohn  „Arbeitslohn“,
  bei  dem  zweiten  vermeidet  sie  geflissentlich  diesen
Ausdruck  und  ersetzt  ihn  durch  andere.“  ......  „Das  ist  keine
blosse  Courtoisie  des  Ausdrucks,  welche  die  Tatsache  verhüllen

8  Blatt  f.  Patent-,  M.  u.  ZW.  8,  218.
®  Das.  2.  Auflage,  1,  186—187.
        <pb n="499" />
        —  487  —

soll,  dass  der  Empfänger  für  Geld  arbeitet,  und  ebensowenig
zielt  die  Verschiedenheit  der  Bezeichnung  bloss  auf  den  Gegensatz
  der  physischen  und  geistigen  Arbeit,  sondern  es  soll  meines
Erachtens  damit  die  Verschiedenheit  der  Beziehung  des  Lohnes
zur  Arbeit  ausgedrückt  werden,  und  diese  besteht  darin,  dass
der  Lohn  für  den  gewöhnlichen  Arbeiter  das  einzige  Motiv  derselben
  bildet,  während  der  Arzt,  Advokat,  Künstler,  Gelehrte,
Lehrer,  Prediger,  Staatsdiener,  wenn  er  nicht  ein  reiner  Handwerker
  ist,  das  Motiv  seiner  Tätigkeit  und  seine  Befriedigung
keineswegs  ausschliesslich  in  dem  Gelde,  sondern  noch  in  etwas
anderem  sucht.“

Wenn  trotzdem  der  Patentanwalt,  ebenso  wie  der  Arzt,  der
Rechtsanwalt  u.  s.  w.,  gelegentlich  als  Gewerbetreibender  bezeichnet
wird,  so  hat  dies  nur  in  einer  zuweitgehenden  Begrenzung  dieses
Begriffes  seinen  Grund,  die  sich  vielleicht  dann  ergeben  kann,
wenn  man  das  Wort  Gewerbetreibender  im  Sinne  ganz  bestimmter
  einzelner  Gesetze  nimmt,  die  aber  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch
  —  insbesondere  demjenigen  der  Gewerbeordnung  —
durchaus  nicht  entspricht.

So  z.  B.  wenn  das  Reichsgericht,  7.  Zivil-Senat,  am  3.  Juli
1903  entschieden  hat  !',  dass  der  Rechtsanwalt  Gewerbetreibender
sei,  weil  dies  sich  aus  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  betreffend
die  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,  sowie  aus  andern  Gesetzestexten
  ergebe,  so  ist  dies  eine  im  allgemeinen  unzulässige
Gleichstellung  von  gewerblicher  mit  erwerbender  Tätigkeit.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  eines  Urteils  des  Sächsischen
Oberverwaltungsgerichtes,  2.  Senat,  vom  28.  Mai  1906,  dass  die
Ausübung  der  Berufstätigkeit  eines  Rechtsanwaltes  sich  steuerrechtlich
  als  Gewerbebetrieb  kennzeichne!!.

Umgekehrt  hat  das  Preussische  Oberverwaltungsgericht,  6.
Senat,  in  einer  Sitzung  vom  7.  Mai  1903  entschieden  '?,  dass  der
2  Blatt  £.  Patent-,  M.  u.  ZW.  9,  242.

ıı  DJZ.  12,  888.  12  Mitt.  Verb.  Patentanw.  3,  44.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXIL  3  u.  4.  32
        <pb n="500" />
        -—  48  —

Patentanwalt  kein  Gewerbetreibender  sei  und  demgemäss  der  Gewerbesteuer
  nicht  unterliege.

Ein  ausführliches  Gutachten,  das  von  SIMON  für  diesen  Prozess
abgegeben  worden  war!?,  und  das  zu  dem  Schluss  kommt,  „die
Patentanwaltschaft  ist  kein  Gewerbe,  sondern  ein  wissenschaftlicher
  Beruf“,  begründet  die  von  diesem  Gericht  vertretene  Auffassung
  durch  eine  Reihe  gut  ausgewählter  Literaturstellen  und
rechtlicher  Erwägungen.

In  Uebereinstimmung  mit  letzterem  Urteil  befindet  sich  auch
eine  Entscheidung  der  Sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu
Leipzig  vom  17.  Januar  1904,  wonach  ein  Patentanwalt  nicht
auf  Grund  des  sächsischen  Gesetzes  vom  4.  August  1900,  betreffend
  die  Handels-  und  Gewerbekammern,  zu  Beiträgen  für
diese  herangezogen  werden  darf.

Auch  KOHLER  widmet  in  seinem  Handbuch  des  Deutschen
Patentrechtes!®°  der  Tätigkeit  und  Stellung  der  Patentanwälte
einen  längeren  Abschnitt  und  kommt  auf  Grund  ausführlicher
Erwägungen  zu  dem  Erkenntnis,  dass  die  Tätigkeit  der  Patentanwälte
  nicht  zur  Klasse  der  Gewerbe  gehören.

DAMmME  beschäftigt  sich  an  zwei  Stellen  seines  Kommentar
mit  dieser  Frage.  In  dem  Abschnitt  über  den  Beruf  des  Patentanwaltes!®
  stützt  er  sich  im  wesentlichen  auf  die  Motive  des  Gesetzes
  und  auf  in  den  Reichstagsverhandlungen  gefallene  Aeusserungen.
  indessen  ist  zu  bemerken,  dass  die  Frage,  ob  der  Patentanwalt
  Gewerbetreibender  ist  oder  nicht,  eine  Tatfrage  darstellt,
  die  sich  nicht  danach  entscheiden  lässt,  welche  Anschauungen
  gewisse  Redner,  und  selbst  Regierungsvertreter,  hierüber
im  Reichstage  geäussert  haben,  oder  die  sich  dadurch  erledigt,
dass  die  Motive  zum  Gesetz  gelegentlich  den  Patentanwalt  als
Gewerbetreibenden  bezeichnen.

13  Das.  3,  45.  14  Das.  4,  61.
15  KOHLER,  Handbuch,  S.  692  u.  £.
15  DAMME,  insb.  50  u.  f.
        <pb n="501" />
        —  489  °  —

Von  einem  anderen  Gesichtspunkte  aus  behandelt  DAnmME  die
Frage  ın  einem  Abschnitt  über  die  Vorgeschichte  des  Gesetzes  !”.
Hier  führt  er  an,  dass  der  Patentanwalt  deshalb  Gewerbetreibender
  sei,  weil  er  nicht  sowohl  eine  eigene  wissenschaftliche
Tätigkeit  ausübe,  als  vielmehr  aus  der  Weitergabe  von  Ergebnissen
  ein  Gewerbe  mache,  die  innerhalb  seines  Bureaus  von
untergeordneten  Hilfskräften  gewonnen  worden  seien.  Da  nun
derjenige,  der  einen  freien  Beruf  ausübe,  unbedingt  auch  die
betreffende  wissenschaftliche  Tätigkeit  selber  ausüben  müsse,  aber
keineswegs  nur  als  Zwischenhändler,  oder,  wie  DAMME  sagt,  als
geschäftlicher  Unternehmer  auftreten  dürfe,  so  sei  der  Patentanwalt
  nicht  Angehöriger  eines  freien  Berufes.  Auch  diese  Ausführungen
  können  nicht  für  richtig  anerkannt  werden.  Demgemäss
  würde  auch  der  Professor,  der  für  seine  Forschungen  die
Mitarbeit  von  Assistenten  benutzt,  der  Rechtsanwalt,  der  mit
andern  Anwälten  assoziiert  ist,  und  alle  sonstigen  Angehörigen
freier  Berufe  aus  diesen  ausscheiden,  die  sich  in  mehr  oder
weniger  grossem  Umfange  gleichstehender  oder  untergeordneter
Hilfskräfte  bedienen.  Dass  solche  Hilfskräfte  beim  Patentanwalt,
  der  eine  nur  einigermassen  ausgedehnte  Praxis  besitzt,
geradezu  unentbehrlich  sind,  ist  nichts,  was  ihn  anderen,  ähnlichen
  Berufen  gegenüber  zurückzusetzen  geeignet  wäre.  So
arbeitet  z.  B.  auch  jeder  Professor  der  technischen  Wissenschaften
  mit  einem  mehr  oder  weniger  grossen  Stabe  von  Konstrukteuren,
  Zeichnern,  oder  dergleichen.

Man  darf  übrigens  die  Wichtigkeit  der  Hilfskräfte  für  die
Tätigkeit  des  Patentanwaltes  nicht  überschätzen.  Wenn  in  der
Kommission  für  die  Beratung  des  Gesetzes  darauf  hingewiesen
wurde,  dass  es  in  erster  Linie  auf  die  Vertrauenswürdigkeit  des
Bureaus  ankomme,  so  ist  dies  nur  bedingt  richtig.  Allerdings
  besitzen  ältere  Anwälte  noch  jetzt  ein  unverhältnismässig
grosses  Bureau;  jedoch  sind  dies  Verhältnisse,  die  sich  auf  Grund

-

17  Das.,  insbes.  S.  28  u  f.
32*
        <pb n="502" />
        —  490  —

früherer  Zustände  gelegentlich  entwickelt  haben,  und  die  nicht
als  vorbildlich  oder  dauernd  angesehen  werden  können.

Tatsächlich  gehört  der  Patentanwalt  durchaus  zu  denjenigen
  Berufsständen,  bei  deren  Inanspruchnahme  der  Auftraggeber
  erwarten  darf,  dass  die  betreffenden  Arbeiten  von  dem
Beauftragten  persönlich,  oder  doch  nur  insoweit  durch  Hilfskräfte
  ausgeführt  werden,  als  ihre  genaueste  persönliche  Ueberwachung
  noch  möglich  ist.

Alle  diese  Erwägungen  sprechen  dafür,  dass  der  Patentanwalt
  kein  Gewerbetreibender  ist,  wenigstens  nicht  im  eigentlichen
  Sinne  des  Wortes.  Wenn  er  trotzdem  im  Sinne  gewisser
Gesetze  als  Gewerbetreibender  angesprochen  werden  kann,  so
beweist  dies  nur,  dass  die  betreffenden  Gesetze  gelegentlich  unter
einem  „Gewerbetreibender“  jeden  verstehen,  der  auf  eigene  Rechnung
  eine  Tätigkeit  ausübt,  die  ihm  seinen  Lebensunterhalt  abwerfen
  muss.

Da  nun  der  Patentanwalt  kein  Gewerbetreibender  im  eigentlichen
  Sinne  des  Wortes  ist,  so  ergibt  sich  daraus,  dass  er
auch,  wie  bereits  angedeutet,  nicht  berechtigt  ist,  eine  Firma  zu
führen.

Insbesondere  kann  auch  $  21  des  Handelsgesetzbuches,
betreffend  die  Fortführung  der  bisherigen  Firma  bei  Aenderungen
  in  der  Person  des  Inhabers  auf  ihn  keine  Anwendung
finden.

Wäre  der  Patentanwalt  berechtigt,  als  solcher  eine  Firma
zu  führen,  so  müsste  diese  Firma  bei  dem  Tode  des  Anwaltes,
oder  auch  bei  Aufgabe  des  Berufes,  auf  einen  Nichtpatentanwalt
übertragbar  sein  können,  ein  Vorgang,  der  gleichfalls  mit  dem
Wesen  des  Patentanwaltsberufes  nicht  vereinbar  ist.  Der  Patentanwaltstitel
  würde  dann,  ähnlich  wie  der  Hoflieferantentitel,
eine  gewerbliche  Auszeichnung  darstellen,  die  dem  Inhaber  der
Firma,  nicht  aber  der  Firma  als  solcher  zustände,  und  die  in
übrigen  ohne  wirkliche  Bedeutung  für  die  Tätigkeit  der  Firma
        <pb n="503" />
        —  491  —

oder  ihres  Inhabers  sein  würde.

Auch  aus  diesem  Grunde  darf  demgemäss  jeder  Patentanwalt
  nur  unter  seinem  eigenen  Namen  arbeiten,  und  darf  seinem
Namen  keine  Zusätze  hinzufügen,  wie  „Bureau  gegründet  1874“
oder  „Meiers  Nachfolger“  oder  dergleichen.  Wird  ein  Bureau
auf  einen  andern  Anwalt  übertragen,  so  kann  diese  Tatsache
allerdings  durch  Rundschreiben  den  Auftraggebern  und  sonstigen
  in  Betracht  kommenden  Personen  mitgeteilt  werden;  eine
Fortführung  des  Namens  des  früheren  Inhabers  ist  aber  durchaus
  nicht  statthaft.  Ebenso  sind  auch  Zusätze  nicht  gestattet,
wie  „Mitglied  des...  .  Vereins“,  oder  dergleichen,  da  diese  den
Anschein  zu  erwecken  geeignet  sind,  als  bildete  die  Zugehörigkeit
  zu  irgend  einem  Verein  eine  das  Wesen  des  Berufes  betreffende
  Auszeichnung.  Dagegen  wird  es  gestattet  sein,  wenn
der  Anwalt  sich  als  „Maschinen-Ingenieur“,  „Chemiker“  oder
dergleichen  bezeichnet,  insofern  hierdurch  ausgedrückt  werden
soll,  dass  er  sich  vorzugsweise  einem  besonderen  Gebiete  der
Technik  zugewendet  hat.

Viel  umstritten  ist  die  Frage,  ob  der  Patentanwalt  seine
Dienste  der  Allgemeinheit  durch  Zeitungsanzeigen  anbieten  darf.
Ohne  weiteres  scheint  aus  dem  Verhalten  der  übrigen  freien
Berufe  in  dieser  Hinsicht  hervorzugehen,  dass  dies  nicht  gestattet
  ist.  Insbesondere  ist  dies  ja  auch  bei  den  dem  Patentanwalt
  am  nächsten  stehenden  Rechtsanwälten  nicht  der  Fall.
Indessen  ist  zu  berücksichtigen,  dass  der  Patentanwalt  nicht  wie
der  Rechtsanwalt  oder  der  Arzt  im  wesentlichen  nur  oder  überhaupt
  von  solchen  Auftraggebern  aufgesucht  wird,  die  in  seiner
nächsten  Nähe  wohnen.  Während  derjenige,  der  einen  Arzt
braucht,  nur  die  an  der  Strasse  angebrachten  Schilder  zu  lesen
braucht,  auch  derjenige,  der  einen  Rechtsanwalt  sucht,  ohne
weiteres  unter  den  im  allgemeinen  nur  wenigen,  bei  dem  betreffenden
  Gericht  zugelassenen  Anwälten  zu  wählen  hat,  so  ist  der
Erfinder,  der  irgendwo  im  Deutschen  Reich,  oder  gar  im  Aus-
        <pb n="504" />
        —  492  —

lande  wohnt,  ohne  weiteres  nicht  in  der  Lage,  unter  den  hauptsächlichin
  Berlin,  dann  noch  in  den  wichtigsten  grossen  deutschen  Industriestädten
  ansässigen  Anwälten  zu  wählen.  Vielfach  wird
ıhm  sogar  das  Dasein  eines  eigenen  Patentanwaltstandes  im
Gegensatz  zu  den  sogenannten  Patentagenten  unbekannt  sein.

Dies  ist  umso  eher  möglich,  als  es  von  jeher  allgemein  üblich
  gewesen  ist,  das  Bureau  eines  Patentanwaltes  kurz  als  Patentbureau
  zu  bezeichnen.  Die  Führung  der  Bezeichnung  Patentbureau
  durch  einen  Nichtanwalt  ist  daher,  wie  hier  noch  eingeschoben
  sein  mag,  jedenfalls  irreführend.  Jedoch  hat  sich
das  Reichsgericht  in  Uebereinstimmung  mit  den  Motiven  zum
Gesetze  auf  den  Standpunkt  gestellt,  dass  es  jedem  frei  stehe,
sein  Bureau  Patentbureau  zu  nennen  »”.

Uebrigens  hat  auch  die  seitens  des  Patentamtes  gewählte
Bezeichnung  „Patentagent“,  dem  Worte  „Prozessagent“  nachgebildet,
  manches  bedenkliche,  da  z.  B.  in  England  auch  die  eingetragenen
  Anwälte  die  Bezeichnung  „Patent  agent“  führen.  Diese
Bezeichnung  ist  demgemäss  wenigstens  den  ausländischen  Auftraggebern
  gegenüber  immerhin  noch  irreführend.  Dies  stimmt  zu  der
Tatsache,  dass  diese  sogenannten  Patentagenten  namentlich  auch
aus  dem  Auslande  überaus  zahlreiche  Aufträge  erhalten.  Die
vielfach  geäusserten  Klagen  ausländischer  Anmelder  über  schlechte
Behandlung  ihrer  Anmeldungen  durch  das  Deutsche  Patentamt?’
dürften  im  wesentlichen  gerade  hierauf  zurückzuführen  sein.

Unter  diesen  Umständen  liegt  denn  freilich  nichts  näher,
als  dass  die  Patentanwälte  ihre  Namen  durch  Zeitungsanzeigen
dem  in-  und  ausländischen  Publikum  bekannt  geben.  Verschmähen
  ja  auch  die  Aerzte,  die  als  Inhaber  von  Heilanstalten
oder  dergleichen  etwas  besonderes  zu  bieten  haben,  den  Gebrauch
  solcher  Anzeigen  durchaus  nicht.  Auch  findet  man  z.  B.

1%  Entscheidung  des  2.  Zivilsenats  vom  31.  Jan,  1905;  Blatt  f.  Patent-MZW.
  11,  115.
2°  Vgl.  auch  DAmME  in  Gewerbl.  Rechtsschutz  9,  1.
        <pb n="505" />
        —  493  —

in  jeder  Nummer  der  DJZ.  Zeitungsanzeigen  ausländischer
Rechtsanwälte.

Andererseits  besteht  trotzdem  die  auffallende  Tatsache,  dass
die  Patentanwälte,  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen  ,  solche
Anzeigen  durchaus  nicht  mehr  erlassen.  Der  Grund  davon  ist
der,  dass  der  Anwalt,  der  Natur  seines  Berufes  entsprechend,
nur  eine  einfache,  sozusagen  visitkartenähnliche  Anzeige  aufgeben
  darf,  während  die  Patentagenten,  durch  keine  Kontrolle
gehindert,  in  Form  und  Inhalt  ihrer  Anzeige  an  keine  Rücksichten
  gebunden  sind.  Infolgedessen  wurden  die  Anzeigen  der
Patentanwälte  von  denjenigen  der  Patentagenten  geradezu  erdrückt,
  ein  Umstand,  der  jene  bald  den  ungleichen  Kampf  aufgeben
  liess.  Der  kleine  Erfinder,  der  nun  eine  Belehrung  über
die  Adresse  eines  zuverlässigen  Vertreters  in  Patentangelegenheiten
  am  ersten  nötig  hätte,  ist  infolgedessen  umso  eher  den
Patentagenten  jeder  Art  vollständig  ausgeliefert,  als  diese  auch
durch  Zirkulare  mit  dem  unglaublichsten  Inhalt  sich  an  die,
durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  gemachten  Adressen  der  Erfinder
  heranzudrängen  pflegen.

Ueberhaupt  zeigt  das  starke  Anschwellen  der  nichteingetragenen
  Vertreter  gerade  seit  dem  Erlass  des  Patentanwaltsgesetzes
  deutlicher  als  alles  andere,  dass  das  in  erster  Linie  die
Ausschliessung  ungeeigneter  Elemente  bezweckende  Gesetz  hierin
vollständig  versagt  hat.

Eine  Bestimmung  entsprechend  $  12  der  österreichischen
Ministerialverordnung  vom  15.  September  1898  wäre  durchaus
wünschenswert.  Hiernach  wird  derjenige,  der  sich  ohne  Eintragung
  in  das  behördlich  geführte  Register  mit  der  berufsmässigen
  Vertretung  von  Parteien  in  Patentangelegenheiten  befasst,
oder  sich  hierzu  erbietet,  mit  entsprechender  Strafe
bedroht.

Allerdings  wäre  noch  die  Möglichkeit  gegeben,  dass  die  Zeitungsverleger
  in  dem  wohl  verstandenen  Interesse  ihrer  Leser
        <pb n="506" />
        —  494  —

und  auch  ihrer  selbst  die  Inserate  der  Patentagenten  zurückwiesen.
  Leider  ist  dies  aber  durchaus  nicht  der  Fall  und  sogar
angesehene  technische  Zeitschriften  und  Organe  von  Techniker-Verbänden
  wimmeln  von  derartigen  Anzeigen.  Es  ist  vielfach
die  Tatsache  festgestellt  worden,  dass  die  Verleger  selbst  auf
ausdrückliche  Aufforderungen  hin  diese  Inserate  nicht  zurückgewiesen
  haben.  Sogar  die  Aufnahme  von  Aufsätzen  im  redaktionellen
  Teil,  worin  auf  die  Bestimmungen  des  Patentanwaltsgesetzes
  und  auf  den  Unterschied  zwischen  Patentanwälten
und  Nichtpatentanwälten  aufmerksam  gemacht  wird,  wurde  regelmässig
  abgelehnt,  weil  angeblich  nicht  im  öffentlichen  Interesse
liegend.

Einstweilen  gilt  noch  das,  was  ein  ungenannter  Verfasser
ın  No.  19  des  Zeitungsverlages  vom  9.  Mai  1907  unter  dem
Titel  „Schwindel-Inserate,  ein  Schaden  für  Zeitungsverleger“
sagte  °?:

„Ich  bin  überzeugt,  dass  jeder  denkende  Inserent  ebenso
handeln  wird.  Denn  wie  kein  anständiger  Geschäftsmann  in
einer  berüchtigten  Gegend  ein  Geschäftslokal  mietet,  wo  er  unangenehme
  Nachbarschaft  zu  erwarten  hat,  ebensowenig  wird  er
ein  Inserat  in  einer  Zeitung  haben  wollen,  wo  daneben  ein
dunkler  Ehrenmann  seine  Dienste  anpreist.*

Auch  die  Statistik  des  Patentamtes  bezüglich  der  Vertretung
  von  Anmeldern  vor  dem  Kaiserlichen  Patentamte  gibt  nur
scheinbar  ein  dem  Genannten  nicht  entsprechendes  Bild.  Wenn
nach  dieser  Aufstellung  °®  im  Jahre  1904  62,6  %  der  Anmeldungen
durch  Patentanwälte  (einschliesslich  der  Rechtsanwälte)  und  7,2%
durch  sonstige  Vertreter  eingereicht  wurden,  und  wenn  im  Jahre
1906  56,3%  durch  Anwälte  und  4,4%  durch  Nichtanwälte  eingereicht
  wurden,  so  ergibt  dies  allerdings  scheinbar  eine  Ab- 



 

21  Sie  finden  sich  sogar  in  der  „Anzeigenbeilage  zum  (amtlichen)  Patentblatt*®.

22  ZV.  9,  538.  23  Blatt  f.  PatentMZW.  13,  103.
        <pb n="507" />
        —  495  —

nahme  der  letztgenannten  Zahlen  um  2,8%  oder  um  etwa  !/s
ihrer  gesamten  Tätigkeit.  Andererseits  aber  ist  die  Abnahme
der  durch  Anwälte  vertretenen  Sachen  um  6,3%  oder  um  etwa
’/io  der  Gesamttätigkeit  in  jeder  Beziehung  recht  erheblich  zu
nennen.  Nie  beträgt  mehr  als  das  Doppelte  der  für  die  Nichtanwälte
  sich  ergebenden  Abnahme.  Zu  einem  geringen  Teil
mag  diese  Abnahme  auch  von  dem  steigenden  Bestreben  grosser
Firmen  herrühren,  ihre  Anmeldungen  nicht  mehr  durch  Anwälte,
sondern  in  eigenen  Bureaux  ausarbeiten  zu  lassen.  Im  Grossen
und  Ganzen  aber  bedeutet  sie  einen  Verlust  an  die  Patentagenten.
Diese  schlagen  nämlich  immer  mehr  den  Weg  ein,  ihnen  überwiesene
  Anmeldungen  nicht  mehr  im  Namen  des  Anmelders  einzureichen,
  sondern  entweder  die  fertig  ausgearbeiteten  Unterlagen
  dem  Anmelder  zur  Unterzeichnung  vorzulegen,  wonach  sie
dann  ohne  die  Unterschrift  des  Agenten,  in  der  Regel  aber  auf
dessen  Geschäftspapier  und  durch  dessen  Boten  an  das  Patentamt
  weitergegeben  werden.  Die  gesetzliche  Gebühr  wird  hierbei
vielfach  „versehentlich“  nicht  mit  eingezahlt.  Der  andere  Weg
besteht  darin,  dass  die  Agenten  dem  Anmelder  vorstellen,  dass
die  Erfindungen  viel  mehr  Aussicht  haben,  einen  Gewinn  abzuwerfen,
  wenn  sie  nicht  auf  den  Namen  des  unbekannten  Anmelders,
  sondern  auf  denjenigen  des  rühmlichst  bekannten  Bureaus
  genommen  werden,  das  auch  gleich  die  Verwertung  besorgen
  würde.

Ein  Blick  in  die  Veröffentlichungen  im  Reichsanzeiger  ergibt
  dann  auch,  dass  namentlich  die  von  der  Vertretertätigkeit
auf  Grund  des  $  17  des  Patentgesetzes  ausgeschlossenen  Personen
  mit  zahlreichen  Anmeldungen  erscheinen,  die  unter  ihrem
eigenen  Namen  gehen.  Rechnet  man  dazu  noch,  dass  bei  der
wenig  sachgemässen,  oft  geradezu,  wie  vorhin  angedeutet,  nur
auf  Schädigung  des  Auftraggebers  berechneten  Geschäftsführung
dieser  Bureaux  verhältnismässig  nur  sehr  wenige  der  ihnen  anvertrauten
  Anmeldungen  überhaupt  ausgelegt  werden,  und  dass
        <pb n="508" />
        —  41%  —

ferner  die  Hauptstärke  dieser  Bureaux  darin  besteht,  ihre  Auftraggeber
  zu  möglichst  zahlreichen  und  kostspieligen  Auslandsanmeldungen
  anzuregen,  so  ergibt  sich,  welcher  Schaden  durch
ihre  Tätigkeit  verursacht  wird.

leider  muss  man  sagen,  dass  das  Patentamt  hier  viel  zu
wenig  eingreift.  Einmal  ist  der  Gebrauch,  der  von  dem  Ausschliessungsrecht
  auf  Grund  von  $  17  gemacht  wird,  verhältnismässig
  nur  sehr  gering?*.  Andererseits  wird  die  Tragweite,  die
der  Ausschliessung  dem  Sinne  des  Gesetzes  nach  beiwohnen
soll,  dadurch  ausserordentlich  eingeschränkt,  dass  man  dem  Ausgeschlossenen
  jede  andere  Tätigkeit,  als  das  Vertreten  von  Parteien
  unter  Vorlage  einer  Vollmacht  ruhig  weiter  gestattet.  Man
nimmt  demgemäss  nicht  nur  Schriftstücke  an,  die  offensichtlich
von  den  ausgeschlossenen  Personen  aufgesetzt  sind,  und  die  sogar
  deren  Vordrücke  tragen  und  von  deren  Boten  überreicht
werden.  Man  gestattet  auch  den  Ausgeschlossenen,  zwar  nicht
als  „Vertreter“,  so  doch  als  „Beistände“  vor  dem  Patentamte
aufzutreten.

Eine  Rechtfertigung  dieser  Praxis  ist  seinerzeit  von  DAMmME
versucht  worden;  jedoch  kann  der  Verfasser  sich  dessen  Ansicht
  nicht  entschliessen,  muss  vielmehr  betonen,  dass  die  betreffenden
  Bestimmungen  nicht  im  engsten,  sondern  dem  ganzen
Zwecke  des  Gesetzes  nach  durchaus  im  weitesten  Sinne  ausgelegt
werden  müssen.

Die  Tätigkeit  dieser  Bureaux  zeigt  durchaus  einen  Charakter,
wie  ihn  diejenige  des  Patentanwaltes  nicht  aufweisen  darf.
Indem  jene  durchaus  als  Gewerbetreibende,  ja  sogar  —  im
schlimmen  Sinne  des  Wortes  —  gewerbsmässig  vorgehen  und
ihren  obersten  Grundsatz  darin  erblicken,  möglichst  viel  Ware,

 

?*  Zusammen  1901  bis  Ende  Juli  1907  gegenüber  66  Personen;  dabei
gibt  es  schätzungsweise  etwa  300  solcher  Patentagenten  oder  „Patentbureaux®.
  Die  Zahl  der  Patentanwälte  betrug  Ende  1906  243.

25  (jewerbl.  Rechtsschutz,  6,  1—11.
        <pb n="509" />
        —  497°  —

als  die  in  ihre  Tätigkeit  ansehen,  zu  möglichst  hohem  Preise
zu  verkaufen,  handeln  sie  überdies  vielfach  noch  geradezu  unehrlich,
  da  in  vielen  Fällen  Leistungen  nur  insoweit  ausgeführt
werden,  als  der  Auftraggeber  sie  auch  kontrollieren  kann,  oder
zur  Ausführung  drängt.

Wenn  die  Behauptungen,  die  seinerzeit  im  Reichstage  gefallen
  sind,  als  das  Gesetz  beraten  wurde,  für  die  Beurteilung
der  tatsächlichen  Zustände  und  Bedürfnisse  in  dieser  Hinsicht
Beweiskraft  besässen,  so  würde  sich  die  Sache  allerdings  ganz
anders  verhalten,  da  nach  den  Aeusserungen  verschiedener  Redner
neben  dem  gelehrten,  in  erster  Linie  für  den  zahlungskräftigen
Erfinder  arbeitenden  Patentanwalt,  noch  der  ungelehrte,  dem
Mann  aus  dem  Volke  besser  verständliche  Patentagent  vorhanden
  sein  müsse.  Derartige  Aeusserungen  bedeuten  indes,
ebenso  wie  die  bereits  früher  gestreiften  Aeusserungen,  betreffend
die  Eigenschaft  des  Patentanwaltes  als  eines  Gewerbetreibenden,
nichts  weiter,  als  dass  die  Redner  über  die  wirklichen  Verhältnisse
  schlecht  unterrichtet  waren.

Dies  ist  um  so  eher  der  Fall,  als  zu  den  eben  geschilderten
Missständen  noch  die  mangelnde  Vorbildung  hinzu  kommt.
Ebensowenig  wie  man  behaupten  kann,  dass  für  das  Vorhandensein
  von  Prozess-Agenten  neben  den  Rechtsanwälten  ein  Bedürfnis
  deswegen  herzuleiten  sei,  weil  das  rechtsuchende  Publikum
zum  grossen  Teil  gelehrte  Ausführungen  nicht  verstände,  ebenso
  verhält  es  sich  auch  hier.  Ueberdies  ist  der  einzige  Grund,
der  sonst  für  die  Zulassung  von  Agenten  neben  den  Anwälten
spricht,  gerade  hier  nicht  vorhanden,  nämlich  der,  dass  an
manchem  kleinen  Gericht  kein  Rechtsanwalt  ansässig  ist.  Alle
deutschen  Patentanwälte  sind  vielmehr  bei  dem  einen  Deutschen
Patentamt  zugelassen,  sodass  von  einem  Mangel  an  Anwälten
nicht  die  Rede  sein  kann.

Je  weniger  geschickt  sich  überdies  der  Erfinder  auszudrücken
weiss,  desto  mehr  Sachkunde  und  Kenntnisse  muss  der  Patent-
        <pb n="510" />
        —  498  —

anwalt  aufwenden,  um  die  oft  noch  ganz  verworrenen  Vorstellungen
  des  Erfinders  in  eine  patentfähige  Form  zu  bringen,  oder
um  ihn  gegebenen  Falls  von  deren  Undurchführbarkeit  zu  überzeugen.


Ebenso  wie  es  bei  einem  verwickelten  Rechtsfalle,  der  von
ungeschulter  Seite  vorgetragen  wird,  des  ganzen  Scharfsinnes
des  Anwaltes  oder  Richters  bedarf,  um  nur  den  blossen  Tatbestand
  festzustellen,  so  muss  auch  der  Patentanwalt  die  Gedanken
vieler  Erfinder  erst  noch  wesentlich  umordnen  und  ergänzen,  ehe
sie  wirklich  als  eine  Erfindung  angesehen  werden  können.  Gerade
  diese  Mitarbeit  des  Patentanwaltes  an  der  Hervorbringung
der  Erfindung  selber  wird  viel  zu  wenig  beachtet.  Nicht  selten
erlebt  der  Patentanwalt  die  Genugtuung,  dass  schliesslich  von
einer  ganzen  Patentanmeldung  nur  das  patentiert  wird,  was  er
selbst  dem  ursprünglichen  Vorbringen  des  Erfinders  noch  angefügt
  hat.  Es  habe  z.  B.  jemand  eine  vermeintliche  Neuerung
an  Gasmaschinen  erfunden.  Der  Anwalt  bemerkt  bei  Durchsicht
der  Sache,  dass  die  in  Rede  stehende  Konstruktion  für  Kraftmaschinen
  aller  Art  anwendbar  ist  und  veranlasst  demgemäss
den  Erfinder,  einen  weitergehenden  Anspruch  aufzustellen.  Im
Patentamt  entdeckt  man,  dass  die  Sache  gerade  in  Verbindung
mit  Gasmaschinen  nicht  mehr  patentfähig  ist,  während  sie  in
ihrer  Anwendung  auf  anderweitige  Kraftmaschinen  patentfähig
bleibt.  Das  schliesslich  zustande  gekommene  Patent  wäre  also
dem  Erfinder  ohne  Zuhilfenahme  des  Anwalts  niemals  erteilt
worden.  Freilich  ist  der  Erfinder  fast  niemals  geneigt,  dies  Verhältnis
  anzuerkennen,  umsoweniger,  als  natürlich  der  Anwalt
aus  dieser  seiner  Mitarbeit  keinen  Anteil  an  der  Erfindung  selber
für  sich  beanspruchen  darf.

Dies  setzt  freilich  eine  recht  gründliche  und  möglichst  allgemein
  gehaltene  Vorbildung  des  Patentanwalts  voraus,  der,  von
bestimmten  Ausnahmefällen  abgesehen,  in  der  Regel  nicht  auf
ein  einziges  Gebiet  spezialisiert  sein  kann  oder  darf.  Umso-
        <pb n="511" />
        —  499  —

weniger  kann  dies  der  Fall  sein,  als  der  Patentanwalt  die  technischen
  Kenntnisse,  die  er  im  Verkehr  mit  seinen  Auftraggebern
erlangt,  nicht  ebenso  unbedenklich  anderweitig  verwerten  kann,
wie  der  Rechtsanwalt  oder  der  Arzt.  Mancher  Auftraggeber
sieht  es  schon  als  unzulässig  an,  wenn  der  Patentanwalt  ausser
seiner  eigenen  noch  eine  zweite  Unternehmung  des  gleichen  Erwerbszweiges
  vertritt,  selbst  wenn  die  Interessen  im  einzelnen
nicht  unmittelbar  einander  widerstreiten  oder  ineinander  eingreifen.


Wenn  das  Patentanwaltsgesetz  also  bestimmt,  dass  der  zukünftige
  Patentanwalt  nach  Ablegung  einer  staatlichen  oder
akademischen  Fachprüfung  mindestens  ein  Jahr  in  praktischer
gewerblicher  Tätigkeit  gearbeitet  haben  muss,  so  ist  dies  das
allermindeste,  was  verlangt  werden  kann,  und  im  allgemeinen
nicht  als  ausreichend  anzusehen.  Erst  eine  mehrjährige  praktische
Tätigkeit  und  zwar  in  möglichst  verschiedenen  Betrieben  und  in
möglichst  verschiedener  Stellung  wird  dem  künftigen  Patentanwalt
  den  erforderlichen  Ueberblick  über  die  wirklichen  Bedürfnisse
  der  Industrie  geben.  Der  Patentanwalt  muss  in  dieser  Beziehung
  einen  Ausbildungsgang  durchgemacht  haben,  wie  er  eigentlich
  für  jeden  erforderlich  sein  wird,  der  später  eine  selbständige
Stellung  beansprucht.  Während  der  blosse  Konstrukteur  oder
Chemiker  sich  damit  begnügen  kann,  seine  Ausbildung  zu  spezialisieren,
  und  z.  B.  auch  der  künftige  Erfinder  vielfach  gerade
durch  ausschliessliches  Arbeiten  auf  einem  einzigen  Gebiete  dahin
kommt,  dieses  so  gründlich  zu  beherrschen,  dass  er  aus  seinen
Kenntnissen  heraus  Neues  und  Fruchtbares  schaffen  kann,  so
wird  vom  Anwalt  gefordert,  dass  er  in  erster  Linie  die  Schöpfungen
  anderer  zu  beurteilen  imstande  ist.  Dabei  ist  es  dann,
wie  bereits  angedeutet,  nicht  ausgeschlossen,  dass  er,  der  in  jedem
einzelnen  Falle  gegebenen  Anregung  entsprechend,  diese  Schöpfungen
  noch  wesentlich  verbessert,  weil  er  eben  über  die  Schranken
der  einzelnen  Zweige  der  Technik  hinwegsieht.
        <pb n="512" />
        —  500  —

In  dieser  mehrjährigen  praktischen  Tätigkeit  wird  der  Techniker
  auch  am  besten  erkennen  können,  ob  er  sich  zum  späteren
Patentanwalt  eignet,  d.  h.  ob  er  Beobachtungsgabe  genug  besitzt,
um  bei  scheinbar  gleichartigen  Dingen  die  vorhandenen  Unterschiede
  zu  erkennen,  wie  bei  scheinbar  Ungleichartigem  das  Gemeinsame
  aufzufinden,  und  daraus  seine,  den  Zusammenhang  des
Ganzen  klarlegenden  Schlussfolgerungen  zu  ziehen.  Es  wird  in
dieser  Tätigkeit,  die  ihn  ja  auch  mit  dem  praktischen  Leben  in
so  vielfache  weitere  Beziehungen  bringt,  zu  erkennen  imstande
sein,  ob  er  zu  derjenigen  Art  des  Denkens  Befähigung  besitzt,
die  man  mit  „juristischem  Denken“  zu  bezeichnen  pflegt.  Freilich
  sind  die  Vorbedingungen  dafür  nicht  dann  etwa  gegeben,
wenn  man  zu  einer  bureaukratischen  Behandlungsweise  der  Dinge
neigt,  obschon  leider  vielfach  derjenige,  der  nicht  im  guten  Sinne
des  Wortes  juristisch  zu  denken  versteht,  diesen  Mangel  durch
reichliche  Anwendung  bureaukratischer  Schikanen  ersetzen  zu
können  glaubt  °®.

Ist  der  Techniker  nun  über  sich  ım  Klaren,  und  hat  er
namentlich  auch  Gelegenheit  gehabt,  schon  während  seiner  technischen
  Tätigkeit  im  Verkehr  mit  Patentanwälten  einen  näheren
Einblick  in  die  betreffenden  Verhältnisse  tun  zu  können,  so  wird
er  sich  um  eine  Stellung  im  Bureau  eines  Patentanwaltes  bemühen.
  Eine  Tätigkeit  beim  Patentamte  könnte  statt  dessen  auch
eintreten;  jedoch  ist  diejenige  im  Bureau  eines  Anwaltes  schon
um  dessentwillen  vorzuziehen,  weil  nur  hier  auch  im  ausländischen
Patentrecht  die  nötigen  praktischen  Erfahrungen  erworben  werden
können.  Für  diese  Tätigkeit  sieht  das  Gesetz  zwei  Jahre  vor,
einen  Zeitraum,  der  allenfalls  genügen  wird,  wenn  sich  der  Kandidat
  in  dieser  Zeit  auch  ausserhalb  der  ihm  vorgeschriebenen
Arbeitsstunden  eingehend  mit  dem  Studium  der  in  Betracht

 

2°  Umgekehrt  zeigt  es  sich  auch,  dass  mit  fortschreitender  Ausbildung
des  Rechtes  und  demgemäss  mit  sich  stets  verbessernder  juristischer  Schulung
  die  Strenge  der  Formvorschriften  nieht  zu-,  sondern  abnimmt.
        <pb n="513" />
        —  501  —

kommenden  in-  und  ausländischen  Rechtsverhältnisse  befasst.

Beabsichtigt  sich  der  Kandidat  als  Patentanwalt  niederzulassen,
  oder  steht  ihm  eine  Stellung  bei  einem  Patentanwalt  in
Aussicht,  in  der  er  nicht  blosser  Angestellter,  sondern  unter
irgend  einer  Form  Teilhaber  des  Bureaus  wird,  so  kann  er  sich
zur  Rechtsprüfung  melden,  die  beim  Patentamte  vor  einer  aus
Mitgliedern  des  Patentamtes  und  Patentanwälten  zusammengesetzten
  Kommission  abgelegt  wird.  Welche  Anforderungen  in
dieser  Prüfung  zu  stellen  sind,  ist  weder  im  Gesetze,  noch  in  der
auf  Grund  dessen  erlassenen  Prüfungsordnung  vom  25.  Juli  1900  ??
ausgedrückt.  In  der  Tat  sind  die  Anforderungen,  die  kurz  nach
Erlass  des  Gesetzes  noch  ziemlich  mässig  waren,  nach  und  nach
stark  heraufgeschraubt  worden.  Man  verlangt  jetzt  eine  genaue
Kenntnis  desjenigen,  was  man  unter  dem  Ausdrucke  „Gewerblicher
  Rechtsschutz“  zusammenzufassen  pflegt,  also  der  deutschen
Gesetze,  betreffend  den  Schutz  der  Erfindungen,  Muster  und
Zeichen,  ferner  Bekanntschaft  mit  den  einschlägigen  Bestimmungen
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  der  Zivil-  und  Strafprozessordnung
  u.  s.  w.  Neben  der  deutschen  ist  auch  die  ausländische
  Gesetzgebung  der  wichtigsten  Staaten  zu  kennen,  namentlich
  diejenige  Englands,  Nordamerikas,  Frankreichs  und
Oesterreichs,  selbstverständlich  auch  die  verschiedenen  zwischen
Deutschland  und  den  andern  Staaten  geschlossenen  Verträge.
Von  Rechtsgebieten,  die  nicht  unmittelbar  zum  Zuständigkeitskreise
  des  Patentamtes  gehören,  ist  in  erster  Linie  dasjenige  der
Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  zu  berücksichtigen.
Auch  die  Gesetze  zum  Schutze  der  literarischen  und  künstlerischen
  Schöpfungen  werden  hierher  gehören.

Sprachkenntnisse  werden  vom  Patentanwalt  nicht  ausdrücklich
verlangt,  jedoch  ist  es  selbstverständlich,  dass  er  wenigstens  eine
gute  Kenntnis  der  französischen  und  namentlich  eine  solche  der

 

27  Zentralblatt  für  das  DR.  S.  475.
        <pb n="514" />
        —  502  —

englischen  Sprache  besitzt.  Letzteres  ist  um  so  notwendiger,  als
z.  B.  die  amerikanische  Gesetzgebung  verlangt,  dass  der  Erfinder
  die  in  englischer  Sprache  abgefasste  Beschreibung  vor  dem
amerikanischen  Konsul  durch  den  sogenannten  Erfindereid  als
sein  geistiges  Eigentum  anerkennen  muss.  Da  der  Anmelder
hierbei  schwört,  dass  er  bestimmt  glaube,  der  erste  und  wahre
Erfinder  der  betreffenden  Sache  zu  sein?®,  so  ist  es  natürlich
nötig,  dass  auch  der  deutsche  Anwalt,  der  das  Eidformular  aufzusetzen
  hat,  den  Eid  und  die  dazu  gehörigen  Schriftstücke  genau
  versteht  und  seinerseits  damit  dem  Erfinder,  wenn  er  etwa
kein  Englisch  kann,  die  Bürgschaft  bietet,  nichts  unrichtiges  beschworen
  zu  haben.

Wir  sehen  also,  dass  die  Anforderungen,  die  schon  seitens
des  Gesetzes  an  den  Patentanwalt  gestellt  werden,  durchaus  nicht
gering  sind,  und  dass  überdies  diese  Anforderungen  nur  ein
Mindestmass  darstellen,  das  in  der  Praxis  in  der  Regel  erheblich
überschritten  wird.  Es  ist  kein  Zweifel,  dass  auch  bei  der  von
vornherein  schon  für  später  ins  Auge  gefassten  Neuordnung  dieser
Sache  ??  die  gestellten  Anforderungen  noch  verschärft  werden.

Nur  ein  gründlich  vorgebildeter  —  und,  was  nebenbei  bemerkt
  sein  mag,  materiell  günstig  gestellter  —  Patentanwalt  wird
in  der  Lage  sein,  seinen  Auftraggeber  nicht  nur  gut,  sondern
auch  im  besten  Sinne  des  Wortes  unparteiisch  zu  beraten.  Gerade
  die  unparteiische  Beratung  erfordert  hier  einen  erheblichen
Grad  von  Uneigennützigkeit,  da  der  Anwalt  vielfach  in  die  Lage
kommen  wird,  dem  Anmelder  von  der  Einreichung  von  Schutzgesuchen
  überhaupt  oder  wenigstens  im  Auslande  abzuraten.
Gerade  auch  im  Hinblick  auf  diesen  Umstand  ist  der  Ausschluss
aller  Nichtpatentanwälte  von  der  Praxis  um  so  dringender  zu

28  Vgl.  Revised  Statutes  USA.  Sec.  4892.  —  Man  lässt  den  Anmelder
selbstverständlich  nicht  schwören,  dass  er  der  erste  und  wahre  Erfinder  sei,
sondern  nur,  dass  er  es  zu  sein  glaube.  Damit  erledigen  sich  die  von
DERNBURG  DJZ.  12,  4  gemachten  Einwände.

?®  Vgl.  DaAmmE,  Kommentar  S.  IV.
        <pb n="515" />
        —  5053  —

fordern.  Für  das  Verhältnis  zwischen  Anwälten  und  Nichtanwälten
  gilt  in  dieser  Beziehung  durchaus  das,  was  IHERING  in
seinem  Zweck  im  Recht  über  die  Organisation  des  Lohnes  sagt?°:

„Die  üblichen  Preise  sind  das  Erfahrungsprodukt  des  ganzen
Erwerbszweiges,  d.  h.  von  Tausenden  und  Millionen  von  Individuen,
  welche  das  ganze  Rechenexempel  angestellt  haben  und  fortwährend
  anstellen.  Nicht  der  einzelne,  isolierte  Akt  der  Arbeit
ist  es,  den  sie  dabei  in  Anschlag  bringen,  sondern  der  Akt  im
Zusammenhange  des  ganzen  Lebens,  als  aliquoter  Teil  desselben,
also  mit  Rücksicht  auf  die  nötige  Vorbereitung  zu  demselben,
auf  die  durch  das  Geschäft  gebotene  jederzeitige  Bereitschaft  zum
Dienst,  und  die  dadurch  herbeigeführten  unfreiwilligen  Pausen  in
der  Arbeit  u.  s.  w.  Das  Honorar  des  Arztes  und  des  Advokaten
muss  nicht  bloss  das  Rezept  oder  die  Satzschrift,  sondern  auch
die  Studienzeit  bezahlt  machen  ......  Nur  bei  dem  Tagelöhner
fällt  dies  hinweg,  der  „Tagelohn“  ist  für  ihn  sachlich,  was  er
sprachlich  aussagt:  Lohn  des  Tages,  d.  h.  das  Aequivalent  für
den  einzelnen  Zeitteil,  den  er  opfert,  ohne  alle  Beziehung  auf
eine  ausser  ihm  liegende  Vorbereitungs-  oder  Wartezeit  .......  «

„So  lässt  sich  demnach  der  Erwerbszweig  als  der  Regulator
des  Lohnes  bezeichnen.  Der  Lohn,  den  er  feststellt,  ist  im
grossen  ganzen  stets  der  richtige,  d.  h.  ein  der  Leistung  entsprechender
  und  darum  für  beide  Teile  billiger,  gerechter,  und
die  Gesellschaft  hat  das  lebhafteste  Interesse  daran,  dass  er  nicht
unter  dies  Mass  herabgedrückt  werde,  denn  der  rechte  Preis  ist
die  Bedingung  der  rechten  Arbeit;  der  Erwerbszweig  selber  muss
leiden,  wenn  ihm  nicht  sein  Recht  wird.  Daher  ist  derjenige,
welcher  die  Preise  unter  dieses  Mass  herabdrückt,  nicht  ein
Wohltäter,  sondern  ein  Feind  der  Gesellschaft,  denn  er  tastet  die
Grundlage  des  ganzen  Gewerbszweiges  an:  das  erfahrungsmässig
festgestellte  Gleichgewicht  zwischen  der  Arbeit  und  dem  Lohn...“

„Der  Lohn,  den  das  Geschäft  abwirft,  gebührt  demjenigen,

 

30  Zweck  im  Recht  1,  151—53.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXIII.  3  u.  4,  33
        <pb n="516" />
        —  504  —

der  sich  ihm  gewidmet  hat,  denn  der  Lohn  bildet  wie  oben  nachgewiesen
  das  Aequivalent  nicht  für  die  einzelne  Arbeit,  sondern
für  die  ganze  Berufsstellung,  aus  der  sie  hervorgeht,  dafür,  dass
man  sich  auf  sie  vorbereitet,  sich  sachlich  und  persönlich  für  sie
eingerichtet  hat  und  sich  jederzeit  zu  ihr  bereit  hält.  Bei  jedem
Erwerbszweig  hat  sich  auf  dem  Wege  der  Erfahrung  ein  Gleichgewicht
  herausgestellt  zwischen  Lasten  und  Vorteilen,  Pflichten
und  Rechten.  Wer,  ohne  die  Pflichtstellung  des  Berufs  zu  übernehmen,
  bloss  die  Vorteile  desselben  sich  aneignet,  verrückt  dies
Gleichgewicht  und  gefährdet  den  Erwerbszweig;  er  ist  ein  sozialer
Freibeuter,  den  die  Gesellschaft  alle  Ursache  hat,  zu  unterdrücken.“

Haben  wir  so  die  Stellung  des  Patentanwaltes  und  die  an
ihn  zu  stellenden  Anforderungen  kennen  lernen,  so  sollte  sich
eigentlich  die  Frage  ganz  erübrigen,  ob  man  Patentanwälte  gebraucht.
  Trotzdem  wird  diese  Frage  immer  und  immer  wieder
gestellt,  und  namentlich  auch  von  zwei  Seiten,  nämlich  von  gewissen
  grossen  Firmen  und  von  vielen  kleinen  Erfindern  durchaus
verneint.  Die  ersteren  vertrauen  die  Bearbeitung  ihrer  Patentangelegenheiten
  vielfach  irgend  einer  Kraft  in  ihrem  technischen
Bureau  an,  die  allerdings  in  gewissen  Fällen  die  Vorbildung  und
die  Kenntnisse  eines  Patentanwaltes  besitzt.  In  diesem  Falle  ist
die  Frage  durch  die  Praxis  dann  allerdings  nur  scheinbar  verneint,
  da  eben  der  Patentanwalt  hier  ausnahmsweise  einen  gleichwertigen
  Ersatz  gefunden  hat.

Kleinere  Erfinder  —  manchmal  sind  es  auch  Leute,  die
nur  darin  klein  sind,  dass  sie  den  Wert  geistiger  Arbeit,  und
namentlich  auch  den  für  ihre  Bewältigung  erforderlichen  Zeitaufwand
  nicht  zu  schätzen  wissen,  sind  in  der  Regel  der  Ansicht,
  dass  der  Patentanwalt  für  seine  Tätigkeit,  die  ihrer  Meinung
  nach  lediglich  im  Ausfüllen  von  Formularen  besteht,  viel
zu  gut  bezahlt  wird,  und  dass  sie  die  betreffenden  Arbeiten
ebensogut  selber  machen,  oder  durch  irgend  einen  Agenten  erledigen
  lassen  können.  Dass  die  so  eingereichten  Anmeldungen
        <pb n="517" />
        —  505°  —

zurückgewiesen  werden,  oder  nur  in  einer  Formulierung  zur
Patenterteilung  führen,  die  einen  vollständig  wertlosen  Titel  ergibt,
  gibt  dann  nachher  zu  zahlreichen  Klagen  über  das  Patentamt
  und  dessen  mangelnde  Rücksichtnahme  auf  den  Erfinder
Veranlassung,  wobei  dann  nicht  bedacht  wird,  dass  das  Patentamt
  nicht  mehr  patentieren  kann,  als  man  beansprucht  hat,  und
nichts  patentieren  kann,  was  nach  Lage  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  nicht  mehr  als  neu  anzusehen  ist.  Es  kommt  hinzu,
(lass  die  Fähigkeit,  juristisch-logisch  zu  denken,  selbst  unter  sehr
guten  Technikern  oft  in  ganz  erstaunlichem  Masse  mangelt,
sodass  SCHANZE  ®!  nicht  Unrecht  hat,  wenn  er  einem  bekannten
Professor  der  Berliner  Technischen  Hochschule  gegenüber  äussert:

„RIEDLER  hat  viel  zu  wenig  bedacht,  dass  jemand  ein  ausgezeichneter
  Techniker,  ein  hervorragender  Technologe  und  doch
in  patentrechtlichen  Fragen  ein  Laie  sein  kann.  Ein  Laie
aber  ist  überhaupt  nicht  zum  Gutachter  geeignet;  jedenfalls  kann
man  verlangen,  dass  er  seine  Meinung  mit  bescheidener  Vorsicht
äussert.“

Es  verhält  sich  hier  ähnlich  wie  in  der  Medizin,  wo  jeder,
der  einmal  krank  war  und  falsch  behandelt  zu  sein  glaubt,  mit
den  tiefgründigsten  medizinischen  Theorien  bei  der  Hand  ist.
Ebenso  glaubt  auch  jeder  glückliche,  und  namentlich  jeder  unglückliche
  Erfinder  sich  als  eine  patentrechtliche  Autorität  nicht
nur  ansehen,  sondern  auch  drucken  lassen  zu  dürfen.

Einen  bedauerlichen  Beweis  hierfür  liefert  z.  B.  auch  ein
Aufsatz  des  Professors  der  Chemie  Dr.  C.  BüLow  in  Tübingen
über  „Unterricht  in  Theorie  und  Praxis  des  Patentgesetzes  für
Chemiker  und  Ingenieure  auf  Deutschen  Hochschulen  ??!“  Genannter
  spricht  sich  hier  unter  anderem  wie  folgt  aus:

„Die  überwiegende  Mehrheit  der  die  Hochschule  verlassenden,
  und  sich  den  technischen  Berufen  widmenden  jungen  Leute

 

 

31  Das  ScHaLicksche  Patent  S.  128.
32  Zeitschr.  f.  Industrierecht  1,  25—28.
33  *
        <pb n="518" />
        —  506  —

findet  in  ihrem  Geschäfte  kein  Patentbureau  vor,  welches  ihnen
die  Arbeit,  ihre  Erfindung  patentieren  zu  lassen,  abnimmt;  die
Firma  muss  sich  an  Patentanwälte  wenden,  wenn  sie  nicht  durch
eigene  ungeschickte  Vertretung  riskieren  will,  um  den  Erfolg  zu
kommen,  und  da  das  mit  von  vornherein  nicht  genau  zu  übersehenden
  Kosten  verknüpft  ist,  so  wird  manch  einer,  aus  Scheu
vor  dem  Unbekannten,  mit  wichtigen  technischen  Erfindungen
hintanhalten  ®.  Das  wäre  anders,  wenn  die  Betreffenden  zur
rechten  Zeit  geschult  wären  in  solchen  Lagen  den  rechten  Weg
einschlagen  zu  können.  Wo  aber  lernen,  wenn  keine  Lehrer
vorhanden  sind  ?“

Wohl  ist  es  den  an  der  Universität  studierenden  Chemikern
  in  einzelnen,  ganz  wenigen  Fällen  möglich,  in  der  juristischen
  Fakultät  eine  Vorlesung  über  das  Patentgesetz  zu  hören,
für  gewöhnlich  wird  es  dort  aber  nicht  als  eigens  für  sich  angekündigtes
  Üolleg  gelesen,  sondern  im  Verein  mit  Urheberrecht
oder  anderer  noch  abseitsliegenderer  Materie  in  aller  Kürze
abgehandelt.  Das  mag  nun  wohl  genügen  für  einen  jungen  Juristen,
  dem  seiner  ganzen  Vorbildung  nach,  ein  volles  Erfassen
der  Grundgedanken  des  Patentgesetzes  in  ihrer  ganzen  Breite,
aus  Mangel  an  technischem  Wissen,  nicht  zugesprochen  werden
kann.  Ja,  dem  Vortragenden  selbst  dürften  zuweilen  die  nötigen
maschinellen,  physikalischen  oder  chemischen  Kenntnisse  abgehen,
um  den  Begriff  der  Erfindung  durch  komplizierte  Beispiele  in
seiner  Tiefe  und  Breite,  den  Anforderungen  der  verwickelten
Materie  entsprechend  erörtern  zu  können.  Das  ist  auch  von
ihm  nicht  zu  verlangen,  und  der  einsichtige°*  Dozent  gibt
seinen  Wissensmangel  nach  dieser  Richtung  hin  ohne  weiteres
  zu.“

38  Wer  sucht  denn  in  den  von  B.  konstruierten  Fällen  das  Patent  nach”
Der  Angestellte  oder  die,  in  der  Regel  doch  über  entsprechende  Mittel  verfügende
  Firma  ?

%:  Im  Original  gesperrt  gedruckt.
        <pb n="519" />
        —  507  —

Diese  Ausführungen  bedürfen  eigentlich  keines  Kommentars.
Wer  der  Meinung  ist,  Technikern  durch  eine  Vorlesung  über
Patentrecht  die  Befähigung  geben  zu  können,  im  späteren  Leben
einen  Patentanwalt  zu  entbehren,  steht  auf  der  gleichen  Höhe
mit  demjenigen,  der  etwa  meint,  durch  eine  Vorlesung  über  populäre
  Medizin  den  Arzt  entbehrlich  machen  zu  können.

Der  Vortragende  ist  namentlich  in  dem  Hauptirrtum  befangen,
  als  ob  der  Patentanwalt,  oder  wer  sich  dazu  berufen
glaubt,  bloss  Techniker  zu  sein  braucht,  und  als  ob  seine  juristische
  Ausbildung  und  Tätigkeit  nur  nebensächlich  wäre.  Deshalb
  auch  sein  absprechendes  Urteil  über  Juristen  im  allgemeinen.
  (serade  aber  dadurch  werden  die  an  den  Patentanwalt  zu
stellenden  Anforderungen  so  hoch,  dass  von  ihm  eben  eine  Ausbildung
  nach  zwei  Seiten  hin  verlangt  wird.  Dabei  muss  er
gerade  auf  die  juristische  Seite  seines  Könnens  umso  mehr  Wert
legen,  je  mehr  er  über  das  Alltägliche  und  sozusagen  Handwerksmässige
  hinausgehen  und  auch  wissenschaftlich  bedeutende
und  fruchtbare  Leistungen  aufweisen  will.

In  dem  gleichen  Irrtum  sind  auch  gewisse  grössere  Firmen
befangen,  die  nicht,  wie  in  dem  erst  angedeuteten  Falle,  die
Bearbeitung  ihrer  Patentangelegenheiten  einer  tüchtigen  Kraft,
sondern  vielmehr  irgend  einem  untergeordneten  Angestellten  anvertrauen,
  der  sich  meistens  den  stolzen  Titel  „Patentingenieur“
beilegt,  und  der  sich  und  die  Firma  glauben  macht,  dass  es  nicht
schwer  sei,  derartige  Geschäfte  durchzuführen.

Andere  Erfinder  dagegen,  die  nicht  über  genügende  Mittel
verfügen,  und  denen  jeder  bezahlte  Vertreter  ihrer  Interessen  zu
teuer  erscheint,  die  aber  dennoch  einsehen,  dass  sie  sich  selber
nicht  helfen  können,  verlangen  wiederum  vom  Patentamt,
dass  es  ihre  Erfindung  nicht  nur  prüfen  und  erforderlichenfalls
beschränken,  sondern  ihnen  ausserdem  noch  gute  Ratschläge  erteilen
  solle,  wie  sie  ihre  Erfindung  in  eine  patentfähige  Form
zu  bringen  hätten.  Nach  ihnen  soll  gegenüber  dem  Vorprüfer
        <pb n="520" />
        —  508  —

durch  eine  andere  Instanz  im  Patentamt  ein  Gegengewicht  geschaffen
  werden,  bei  der  man  sich  darüber  Rats  erholen  könne,
ob  die  vom  Vorprüfer  gemachten  Einwendungen  gegen  die  Patentfähigkeit
  der  Erfindung  auch  zuträfen.  Kurz  und  gut,  diese
Leute  verlangen  nichts  anderes,  als  das  Wiederaufleben  der
früheren  preussischen  Assistenzräte,  ohne  aus  dem  raschen  Wiederverschwinden
  dieser  kurzlebigen  Einrichtung  die  Lehre  zu
ziehen,  dass  eine  Behörde  nicht  gut  in  ein  und  derselben  Sache
zugleich  richten  und  ausserdem  noch  die  Parteien  vertreten  kann.
Freilich  ist  den  Betreffenden  jene  Einrichtung  an  sich  wohl  unbekannt
  geblieben  ;  interessant  ist  immerhin,  wie  derselbe  verfehlte
Gedanke  später  von  neuem  an  anderem  Orte  und  unter  anderen:
Namen,  aber  in  gleicher  Form  wieder  auftaucht.

Es  ist  übrigens  interessant  zu  sehen,  dass  dieser  Gedanke
zuerst  von  niemand  anderem  als  von  WERNER  SIEMENS  in  Verbindung
  mit  dem  Patentamte  gebracht  worden  ist,  indem  sich
genannter  in  der  sogenannten  Patentenquäte  ®°  folgendermassen
äusserte:

„Beim  Anmeldeverfahren  oder  bei  einer  milden  Vorprüfung
ohne  Aufgebot  würden  wir  mit  einer  Masse  von  wertlosen  Patenten
  überschwemmt  werden,  so  dass  sich  kein  Techniker  in
diesem  Chaos  zurechtfinden  könnte  und  jeder  genötigt  wäre,  de
Rat  eines  Patentagenten  ®°  einzuholen,  wenn  er  etwas  anfangen
wolle.  Eine  solche  Herrschaft  der  Patentagenten  sei  aber  ein
ungesunder  Zustand.  Dem  werde  vorgebeugt  durch  die  von  den:
Patentschutzverein  empfohlene  Vorprüfung.  Die  Patentbehörde
soll  erst  formell  und  dann  sachlich  prüfen  und,  wenn  sie  Gründe
finde,  die  von  vornherein  die  Patentierung  verbieten,  dem  Erfinder
  abraten,  sein  Gesuch  weiter  zu  verfolgen.  Durch  diese
Abmahnung  und  deren  Veröffentlichung,  falls  das  Gesuch  trotz-35

  Amtliche  Protokolle,  Berlin  1877,  S.  44—495.
8  Der  Ausdruck  „Patentagent“  wurde  damals  noch  gleichbedeutend  mit
„Patentanwalt“  gebraucht.
        <pb n="521" />
        —  509  °  —

dem  weiter  betrieben  werde,  erweise  man  dem  Erfinder  und  der
ganzen  Industrie  einen  grossen  Dienst.  Ersterer  werde  von  der
Herrschaft  des  Patentagenten  befreit,  da  er  in  der  Patentbehörde
  einen  viel  zuverlässigeren  und  dabei  auch  billigeren  Ratgeber
  finde.“

Aehnliche  Erwägungen  werden  wohl  auch  die  stets  so  notwendige
  Organisation  des  Deutschen  Patentanwaltsstandes  so
lange  verhindert  haben.  Sie  finden  noch  einen  Nachklang  in  der
von  dem  Präsidenten  des  Patentamtes  von  HUBER  auf  dem  Frankfurter
  Kongress  für  gewerblichen  Rechtsschutz  im  Jahre  1900
gemachten  Aeusserung®”:

„Der  Vorprüfer  soll  den  Anmelder  unterstützen,  um  den
patentfähigen  Kern  einer  Erfindung  herauszuschälen.“

Dieser  Satz  hat  zwar  im  Zusammenhang  einen  andern  Sinn,
indem  er  die  Frage  nicht  berührt,  ob  der  Anmelder  einen  Vertreter
  besitzt  oder  nicht.  Er  wird  aber  dennoch  vielfach  im
Publikum  als  ein  Hinweis  auf  die  Entbehrlichkeit  des  Patentanwalts
  aufgefasst.

Zuständige  Beurteiler  der  Sachlage  sind  allerdings  anderer
Ansicht.  Hier  ist  namentlich  das  amerikanische  Patentamt  zu
nennen,  das  ja  von  allen  Patentämtern  die  weitaus  älteste  Praxis
  in  der  sachlichen  Vorprüfung  von  Erfindungen  besitzt.  In
den  amtlichen  Vorschriften  für  das  amerikanische  Patentamt  °®
wird  in  dieser  Beziehung  unter  No.  17  gesagt:

„Der  Anmelder  oder  sein  Rechtsnachfolger  können  ihre
Sache  selbst  vertreten;  es  wird  ihnen  aber  geraten,  wenn  sie
nicht  mit  solchen  Geschäften  vertraut  sein  sollten,  sich  der
Hilfe  eines  tüchtigen  Anwaltes  zu  bedienen,  da  der  Wert  von
Patenten  durchaus  von  der  geschickten  Abfassung  der  Beschreibung
  und  der  Ansprüche  abhängt.“

Das  amerikanische  Patentamt  gibt  auch  Formulare  für  das

—  nn  nn

37  Verhandlungsberichte,  S.  9.
3  Rules  of  Practice  in  the  US.  Patent  Office,  Revised  February  28,  1905.
        <pb n="522" />
        —  510  —

Nachsuchen  von  Patenten  heraus,  in  die  ohne  weiteres  ein  Abschnitt
  aufgenommen  ist,  wonach  der  Erfinder  eine  darin  namhaft
  zu  machende  Person  zu  seinem  Anwalt  3°  bestellt.

Es  sei  auch  hier  auf  IHERINGS  Zweck  im  Recht  Bezug  genommen,
  der  die  Tatsache,  dass  für  ein  gewisses  Gebiet  menschlicher
  Tätigkeit  ein  besonderer  Berufszweig  besteht,  als  Rechtfertigung
  des  Bedürfnisses  für  einen  solchen  ansieht,  und  der  in
dieser  Hinsicht  folgende  Aeusserungen  tut  *°:

„Wir  sind  im  Bisherigen  von  der  Ansicht  ausgegangen,  dass
die  Bildung  der  verschiedeneu  Erwerbszweige  der  Entwicklung
des  menschlichen  Bedürfnisses  parallel  gehe,  und  sie  wird  durch
die  Erfahrung  bestätigt.  Aber  ein  Grund  dafür,  warum  das  Bedürfnis
  sich  gerade  in  Form  eines  besonderen  Erwerbszweiges
befriedigen  soll,  ist  noch  nicht  angegeben.  Ich  käme  fast  in
Versuchung,  es  überhaupt  zu  unterlassen,  denn  jeder  kennt  diesen
  Grund:  es  ist  die  Teilung  der  Arbeit.  Der  Vorteil,  den
dieselbe  sowohl  für  den  Arbeiter  als  für  die  Gesellschaft  mit
sich  bringt,  ist  ein  so  einleuchtender,  dass  er  dem  Menschen  auf
keiner  noch  so  niedrigen  Stufe  der  Verkehrsentwicklung  hat  entgehen
  können.  Kein  Schneider  wird  so  töricht  sein,  seine  Stiefel,
  kein  Schuster  so  töricht,  seinen  Rock  selber  zu  machen;
jeder  von  beiden  weiss,  dass  er  besser  daran  tut,  sie  zu  kaufen,
und  dass  sie  beide  an  Arbeitskraft  sparen,  indem  sie  dieselbe
ausschliesslich  auf  einen  einzelnen  Arbeitszweig  richten.“

Freilich  soll  damit  keineswegs  einem  Patentanwaltszwange
das  Wort  geredet  werden;  immerhin  wird  derjenige,  der  von
diesem  nun  einmal  vorhandenen  Beruf  gegebenenfalls  keinen  Gebrauch
  zu  machen  geneigt  ist,  sich  die  Folgen  selber  zuzuschreiben
  haben.  Was  zu  fordern  ist,  ist  vielmehr  nur,  wie  bereits  an-®®

  Vorschriften  betr.  die  Befähigung  zum  Patentanwalt,  s.  das.  Rules
17—23.
#0  Zweck  im  Recht,  1.  Bd.,  2.  Aufi.  S.  149-150.
        <pb n="523" />
        —  5ll  —

gedeutet,  die  gänzliche  Ausmerzung  aller  ungeeigneten  Elemente
aus  der  Vertretertätigkeit.

Es  wäre  nun  noch  darüber  zu  sprechen,  wie  sich  der  Patentanwalt
  die  nötige  juristische  Vorbildung  zu  erwerben  hat.
Es  wurde  schon  erwähnt,  dass  hierfür  eine  zweijährige  Beschäftigung
  in  der  Praxis  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  vorgeschrieben
  ist.  Merkwürdigerweise  vermeidet  hier  das  Gesetz  das  Wort
„im  Bureau  eines  Patentanwaltes“,  in  dem  diese  Vorbildung  doch
regelmässig  erfolgen  wird.  Es  wurde  auch  gesagt,  dass  nebenher
  noch  ein  fleissiges  Selbststudium  der  einschlägigen  gesetzlichen
  Bestimmungen  stattfinden  muss.

Der  künftige  Anwalt  ist  in  dieser  Beziehung  also  wesentlich
auf  sich  selber  angewiesen.  Es  ist  demgegenüber  schon  verlangt
worden  *,  und  würde  auch  als  das  Nächstliegende  erscheinen,
hier  entsprechende  akademische  Vorlesungen  eintreten  zu  lassen,
deren  Besuch  vorzuschreiben  wäre.

Indessen  ist  die  Zahl  der  alljährlich  zur  Prüfung  sich  meldenden
  Kandidaten  so  gering,  dass  derartige  Vorlesungen  sich
nicht  lohnen  würden.  So  sind  im  Jahre  1905  nur  11  und  im
Jahre  1906  nur  13  Patentanwälte  neu  eingetragen  worden.  Bei
Einführung  eines  Studienganges  für  Patentanwälte  würden  demgemäss
  auf  allen  deutschen  Hochschulen  zusammen  nur  6  Kandidaten
  in  jedem  Semester  ausgebildet  werden  können.  Es  wäre
daher  mindestens  nötig,  das  Studium  der  künftigen  Patentanwälte
an  eine  einzige  Hochschule  zu  verweisen.  Durch  die  Einrichtung
  eines  besonderen  Studienganges  würden  aber  diesem  Beruf
eine  grosse  Menge  von  Anwärtern  zugeführt  werden,  die  jetzt
nicht  daran  denken,  Patentanwalt  zu  werden,  sodass  selbst  dann,
wenn  das  Patentagenten-Unwesen  beseitigt  wäre,  doch  alsbald
eine  grosse  Ueberfüllung,  und  zwar  mit  solchen  Personen  eintreten
  würde,  die  nur  die  notwendigsten,  eben  nach  dem  Gesetz

 

4  FRHLERT,  Mitt.  Verb.  Patentanw.  4,  21,
        <pb n="524" />
        —  5l2  —

genügenden  Vorkenntnisse  besitzen.  Ueberdies  würden  die  so
geschaffenen  Anwälte  sich  zum  grossen  Teil  für  ihren  Beruf
nicht  besonders  eignen,  weil,  wie  schon  vorhin  bemerkt,  die  Entscheidung
  darüber,  ob  jemand  Patentanwalt  werden  will  oder  nicht,
am  besten  erst  später  getroffen  wird,  wenn  es  sich  in  der  Praxis
gezeigt  hat,  ob  man  die  erforderliche  Vereinigung  technischer
und  juristischer  Befähigung  besitzt.  Nur  dann  werden  dem  Patentanwaltsstande
  dauernd  solche  Elemente  zugeführt  werden,
deren  er  bei  der  Wichtigkeit  seiner  Aufgabe  bedarf.

Man  wird  es  also  hier  im  wesentlichen  bei  den  bisherigen
Zuständen  belassen  müssen  und  sich  gegebenenfalls  den  einzelnen
  Anwalt  auf  seine  mehr  oder  minder  grosse  juristische  Durchbildung
  hin  ansehen  müssen.  Auch  hier  wird  sich,  wie  es  auf
technischem  Gebiete  teilweise  schon  geschehen  ist,  vielleicht  mit
der  Zeit  eine  Spezialisierung  ausbilden,  indem  der  eine  Anwalt
etwa  in  erster  Linie  das  Einreichen  von  Patent-  und  Gebrauchsmusteranmeldungen,
  der  andere  Anwalt  mehr  die  Bearbeitung
von  Streitsachen  auf  dem  Gebiete  des  Patentrechtes,  sowie  von
Warenzeichenangelegenheiten  und  dergleichen  übernehmen  wird.
Letztere  Anwälte  würden  dann  das  Bindeglied  mit  der  Zahl
derjenigen  Rechtsanwälte  darstellen,  die  sich  besonders  der
Prozessführung  in  solchen  Angelegenheiten  gewidmet  haben,  die
in  das  Gebiet  des  sogenannten  gewerblichen  Rechtsschutzes  einschlagen.
  |

Mit  der  Zeit  wird  dann  auch  wohl  teilweise  ein  Hand-  in
Handarbeiten  derart  stattfinden,  dass  sich  Patent-  und  Rechtsanwälte
  miteinander  assossieren,  ein  Verhältnis,  das,  worin  wir
DAMME  *?  durchaus  beistimmen  können,  diesem  „vielleicht  als  das
erstrebenswerteste  Ziel  der  patentanwaltschaftlichen  Praxis“  erscheint.
  Allerdings  sind  von  anderer  Seite“?  Bedenken  gegen
ein  solches  Zusammenwirken  geltend  gemacht  worden,  die  in-#2

  DAMME,  Kommentar,  S.  49.
#3  LESSE,  DJZ.,  1902  Nr.  5.
        <pb n="525" />
        —  513  —

dessen  nicht  als  stichhaltig  angesehen  werden  können,  und  deren
Widerlegung  eine  besondere  kleine  Schrift  von  RICHARD  ALEXAN-DER-KATZ
  **  gewidmet  ist.

Trotzdem  nun  an  den  deutschen  Hochschulen  juristische
Vorlesungen,  die  für  künftige  Patentanwälte  berechnet  wären,
nicht  abgehalten  werden  können,  so  ist  es  doch  immerhin  wünschenswert,
  dass  dem  gewerblichen  Rechtsschutz,  in  erster  Linie
dem  Patentrecht,  ein  breiterer  Raum  gewährt  wird,  als  bisher,
und  dass  er  durch  besondere  Vorlesungen  dem  Verständnis  weiterer
  Kreise  nahe  gebracht  wird.

Diese  Vorlesungen  würden  etwa  das  ganze  Gebiet  des  Urheberrechtes
  einschliesslich  der  verwandten  Rechtsgebiete  umfassen,
  damit  nicht  durch  Beschränkung  auf  ein  zu  enges  Gebiet
beim  Zuhörer  der  Glauben  erweckt  wird,  als  stände  das  Patent-,
Muster-  und  Zeichenrecht  ganz  isoliert  da.  Eine  grosse  Menge
von  dilettantischen  Vorschlägen  und  Schriften  aller  Art  wären
jedenfalls  nicht  an  die  Oeffentlichkeit  gebracht  worden,  wenn  die
betreffenden  Urheber  eine  grössere  Kenntnis  rechtlicher  Verhältnisse
  gehabt  hätten.  Merkwürdigerweise  wird  aber  ein  Wissensmangel
  nach  dieser  Richtung  seitens  der  Techniker  nur  sehr  ungern
  zugegeben.

Die  besagten  Vorlesungen  würden  jedenfalls  grossen  Nutzen
stiften  können,  indem  sie  einmal  den  künftigen  Juristen  mit
einem  Gebiet  näher  vertraut  machten,  das  er  sonst  nur  sehr
oberflächlich  kennen  lernt,  und  indem  sie  weiter  in  dem  künftigen
  Techniker  die  Schwierigkeiten  vor  Augen  führten,  die  sich
der  rechtlichen  Formulierung  einer  oft  scheinbar  ausserordentlich
  einfachen  Sache  in  den  Weg  stellen.  Beide  Klassen  von
Zuhörern  werden  sich  vorkommendenfalls  gern  an  das  erinnern,
was  ihnen  vorgetragen  worden  ist,  und  dann  jedenfalls  nicht
zögern,  technischen  oder  juristischen  Rat  einzuholen,  im  Zwei- 



 

4  Rechtsanwaltschaft  und  Patentanwaltschaft  Berlin,  1902,  bei  LIEB-MANN.
        <pb n="526" />
        —  5l4  —

felsfalle  einen  Patentanwalt  als  Sachverständigen  oder  Vertreter
  zuzuziehen.  Auf  diese  Weise  wird  dem  gerade  hier  noch
so  stark  herrschenden  Dilettantismus  am  besten  entgegengearbeitet
werden.

Fragen  wir  nun,  durch  wen  diese  Vorlesungen  abzuhalten
wären,  so  ergibt  sich  nach  dem  Gesagten  ohne  weiteres,  dass
hier  eigentlich  nur  ein  Patentanwalt  in  Frage  kommen  kann.
Ueberdies  ist  es  ja  auch  an  sich  wünschenswert,  dass  dem  Patentanwaltsstande
  als  akademisch  gebildetem  freien  Berufsstande  Gelegenheit
  gegeben  wird,  die  von  ihm  ausgeübte  Wissenschaft  durch
einen  seiner  Angehörigen  an  einem  Orte  vortragen  zu  sehen,
der,  wie  es  Aufgabe  der  Hochschulen  ist,  jedem  Zweige  der
Wissenschaft  eine  Pflegstätte  bieten  soll.

Sollte  es  sich  unter  gewissen  Umständen  an  irgend  einer
Hochschule  nicht  gut  ermöglichen  lassen,  diese  Vorlesungen  einem
Patentanwalt  zu  übertragen,  so  käme  in  zweiter  Linie  nur  einer
jener  wenigen  Juristen  in  Betracht,  die  sich  besonders  dem  gewerblichen
  Rechtsschutz  gewidmet  haben.
        <pb n="527" />
        —  5l5  —

Strafurteil  und  Ehrengericht.
Von

Kriegsgerichtsrat  Dr.  Rıssom.

Die  Frage  des  Verhältnisses  zwischen  Strafurteil  und  Ehrengericht
  soll  im  Folgenden  hinsichtlich  der  Ehrengerichte  der
Offiziere  des  Heeres  und  der  Marine  erörtert  werden,  vornehmlich
  in  der  Absicht,  die  Ergebnisse,  welche  Theorie  und  Praxis
im  Disziplinarverfahren  gegen  Beamte  gezeitigt  haben,  für  das
engere  Gebiet  der  Ehrengerichte  nutzbar  zu  machen.

1.  Die  Preussische  Allerhöchste  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
  der  Offiziere  datiert  vom  2.  Mai  1874.  Ihr  entsprechen
die  in  den  übrigen  drei  Kontingenten  erlassenen  Verordnungen
sowie  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  26.  Juli  1895  für  die
Marine.

Das  materielle  Ehrenstrafrecht  ist  in  den  Verordnungen
nur  kurz  behandelt  und  mit  Recht:  Es  gibt  —  unbeschadet
der  im  Spruch  zum  Ausdruck  kommenden  Abstufungen  —  nur
ein  einziges  Ehrenvergehen,  nämlich  ein  Verhalten,  welches  mit
der  durch  den  Begriff  der  Ehre  bestimmten  Norm  nicht  in  Einklang
  steht.  Ob  dies  Verhalten  zugleich  unter  einem  anderen
Gesichtspunkt,  nämlich  weil  es  den  gesetzlichen  Tatbestand  einer
vom  Strafgesetz  bedrohten  Handlung  erfüllt,  kriminell  strafbar
ist,  macht  für  die  sachliche  Beurteilung  zunächst  nichts  aus.
        <pb n="528" />
        —  5l6  —

Anders  zum  Teil  die  Disziplinar-Strafordnung  für  das  Heer  vom
31.  Oktober  1872.  Nach  dieser  können  zwar  Vergehen  gegen
die  allgemeinen  Strafgesetze  nebenher  auch  disziplinarisch  geahndet
  werden,  Vergehen  gegen  die  Militärstrafgesetze  nach  ausdrücklicher
  Vorschrift  aber  nicht.  Im  letzteren  Fall  schliessen
also  die  Tatbestände  des  Disziplinar-  und  des  Kriminalvergehens
sich  gegenseitig  aus.  Es  ist  nur  Realkonkurrenz  möglich.  So
auch  das  ehrengerichtliche  Verfahren  nach  8  2  der  Preuss.  Verordnung
  vom  20.  Juli  1843,  ohne  allerdings  den  aufgestellten
Grundsatz  der  reinlichen  Scheidung  vollkommen  durchführen  zu
können.  Diese  war  überhaupt  nur  deshalb  möglich,  weil  das
Militärstrafrecht  militärische  Ehrenstrafen  als  Nebenstrafen  in
weitem  Umfange  zulässt.  Die  jetzt  geltenden  Ehrenverordnungen
haben  jene  Selbstbeschränkung  fallen  gelassen.  Zur  Beurteilung
der  Ehrengerichte  gehören  nach  $  2  das.  „alle“  Handlungen
und  Unterlassungen  von  Offizieren,  welche  dem  richtigen  Ehrgefühl
  und  den  Verhältnissen  des  Öffizierstandes  zuwider  sind.
Es  ist  also  ein  möglicher,  ja  naheliegender  Fall,  dass  eine  Handlung
  gleichzeitig  gesetz-  und  ehrenwidrig  ist:  Idealkonkurrenz
der  Tatbestände.  Für  diesen  Fall  gibt  $  3  der  Verordnungen
einige  prozessuale  Vorschriften.

Zunächst  bestimmt  Absatz  1:

„Ist  eine  zur  Zuständigkeit  der  Ehrengerichte  gehörende
Handlung  oder  Unterlassung  zugleich  in  den  Strafgesetzen  mit
Strafe  bedroht  und  dieserhalb  ein  gerichtliches  Verfahren  eingeleitet,
  so  darf  erst  nach  Beendigung  desselben  ehrengerichtliches
  Einschreiten  erfolgen.“

Es  wird  also  ein  gleichzeitiges  Einschreiten  ausgeschlossen
und  zugleich  dem  strafgerichtlichen  Verfahren,  falls  es  eingeleitet
  ist,  —  eine  Pflicht,  auf  die  Einleitung  hinzuwirken,  wird
hier  nicht  auferlegt  —  der  Vortritt  gelassen.  Der  Zweck  dieser
Vorschrift  ist  offenbar  der,  die  Ergebnisse  des  auf  breiter  Basıs
aufgebauten  und  mit  allen  Hilfsmitteln  ausgerüsteten  Strafver-
        <pb n="529" />
        fahrens  dem  ehrengerichtlichen  Verfahren  zu  gute  kommen  zu
lassen.  Einmal  kann  im  Strafverfahren  auf  eine  Nebenstrafe
erkannt  werden,  welche  das  Ausscheiden  aus  dem  die  Ehrengerichtsbarkeit
  begründenden  Verhältnis  zur  Folge  hat.  Sodann
lässt  sich  das  im  Strafverfahren  gesammelte  und  gesichtete
Material  in  der  Regel  ohne  weiteres  verwerten,  auch  wird  der
Entscheidung  des  Gerichts  eine  gewisse  natürliche  Autorität
innewohnen,  welche  der  unerwünschten  Möglichkeit  entgegengesetzter
  Entscheidungen  entgegenzuwirken  geeignet  ist.  Vielleicht
  erschien  es  auch  billig,  dem  Beschuldigten  nicht  den  gleichzeitigen
  Kampf  auf  zwei  Fronten  zuzumuten.  Aber  alle  diese
Gesichtspunkte  hätten  wohl  kaum  ausgereicht,  die  Vorschrift  des
Ruhenlassens  als  zwingende  aufzustellen,  wenn  nicht  die  weitergehende
  Absicht  vorgewaltet  hätte,  dem  Ausgang  des  Strafverfahrens
  eine  bindende  Bedeutung  für  das  ehrengerichtliche  Verfahren
  zu  geben.  Dies  ergeben  denn  auch  die  beiden  folgenden
Abschnitte  des  8  3:

„In  einem  solchen  Falle  dürfen,  wenn  gerichtlich  auf  Freisprechung
  erkannt  ist,  diejenigen  Tatsachen,  welche  in  dem
gerichtlichen  Verfahren  zur  Erörterung  gekommen  sind,  nur
noch  insoweit  dem  Spruch  eines  Ehrengerichts  unterstellt  werden,
  als  dieselben  an  sich  eine  Verletzung  der  Ehre  des
Offizierstandes  enthalten.

Ist  dagegen  eine  gerichtliche  Verurteilung  erfolgt,  so  bleibt
lediglich  demjenigen  Befehlshaber,  welcher  ein  ehrengerichtliches
  Verfahren  anzuordnen  berechtigt  ist,  überlassen,  darüber
Entscheidung  zu  treffen,  ob  ausserdem  noch  ein  ehrengerichtlicher
  Spruch  zu  fällen  sei.“

Also  das  Strafurteil  soll,  gleichviel  ob  freisprechend  oder
verurteilend,  verbindlich  sein.  Und  zwar  wird  die  bindende
Kraft  in  beiden  Fällen  die  gleiche  sein  müssen.  Nichts  weist
darauf  hin,  dass  man  etwa  die  Freisprechung  gegenüber  der
Verurteilung  begünstigen  wollte.  Die  Verwendung  zweier  ver-
        <pb n="530" />
        —  518  —

schieden  formulierter  Sätze  weist  auch  nicht  auf  das  Gegenteil
hin.  Man  versuche  nur,  den  Gedanken  der  Bindung  in  beiden
Fällen  in  einen  einheitlichen  Satz  zu  fassen!  Andererseits,  wenn
etwa  im  Falle  der  Verurteilung  keine  Bindung  beabsichtigt  wurde,
war  der  ganze  letzte  Satz  überflüssig,  Er  wäre  dann  nicht  nur
sicher  gestrichen,  sondern  voraussichtlich  sogar  durch  eine  ausdrückliche
  Feststellung  des  Gegenteils  ersetzt  worden.

2.  Die  inneren  Gründe  für  die  bindende  Kraft  des  Strafurteils
  sind  unschwer  zu  erkennen.  Das  Strafurteil  ist  ein  Machtspruch
  des  Staates,  der  für  das  Verhältnis  zwischen  Staat  und
Angeklagten  absolut  und  endgültig  feststellt,  ob  letzterer  sich
eines  Delikts  schuldig  gemacht  hat  oder  nicht.  Dies  Prinzip
kommt  z.  B.  in  der  gesetzlichen  Behandlung  des  Rückfalls  in
Frage,  der  nicht  den  nochmaligen  Beweis  der  früher  begangenen
Straftaten  erfordert,  auch  in  den  $8&amp;amp;  190,  191  Str&amp;amp;GB.  hinsichtlich
  des  Wahrheitsbeweises  bei  Beleidigungen,  welche  die  Behauptung
  einer  strafbaren  Handlung  enthalten,  im  letzteren  Fall
also  sogar  mit  Wirkung  gegen  einen  Dritten  —  anders  im  Falle
der  falschen  Anschuldigung,  für  welche  im  $  164  Abs.  2  Str@B.
nur  die  Aussetzung  des  Verfahrens  während  der  Untersuchung
der  angezeigten  Tat  vorgesehen  ist  —.  Was  die  sonstigen  Vorstrafen
  anlangt,  so  können  nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  durch  Verlesung  der  früheren  Urteile  zwar  nicht  die
darin  festgestellten  Tatsachen,  wohl  aber  die  Vorstrafen  bewiesen
werden.  Ob  damit  der  frühere  Schuldspruch  für  das  schwebende
Verfahren  bindend  wird,  darüber  lässt  sich,  ohne  dass  doch  der
(irundsatz  der  freien  Beweiswürdigung  damit  etwas  zu  tun  hätte,
immerhin  streiten.  Vgl.  auch  $&amp;amp;  261  StrPrO.  Dass  der  Zivilprozess
  an  Strafurteile  nicht  gebunden  ist,  erklärt  sich  daraus,
dass  es  sich  hier  um  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
zwischen  zwei  privaten  Parteien,  zudem  auf  der  Grundlage  der
Verhandlungsmaxime,  handelt.  Anders  im  ehrengerichtlichen
Verfahren.  Wenn  es  sich  auch  hier  zunächst  nur  um  ein  Straf-
        <pb n="531" />
        —  519  —

verfahren  im  kleineren  Kreise  handelt,  so  steht  doch  hinter  der
ganzen  Veranstaltung  in  letzter  Linie  der  Staat,  ebenso  wie  im
Strafverfahren.  Auch  die  Struktur  des  Verfahrens  ist  insofern
wenigstens  die  gleiche,  als  in  beiden  Fällen  die  Feststellung  der
objektiren  Wahrheit  die  Richtschnur  bildet.  Es  wäre  auch  ein
unerträglicher  Widerspruch,  namentlich  bei  gerichtlicher  Verurteilung
  wegen  eines  infamierenden  Vergehens,  wenn  zwei  verschieden
  lautende  Sprüche  neben  einander  hergingen.  Damit  ist
natürlich  nicht  gesagt,  dass  der  Disziplinarrichter  unter  Umständen
  gegen  seine  Ueberzeugung  erkennen  müsse,  vielmehr  ist
nur  festgestellt,  was  seiner  Beurteilung  entzogen  ist.  Seine  Lage
entspricht  einigermassen  der  des  Richters  der  höheren  Instanz,
welcher  sich  infolge  Beschränkung  des  Rechtsmittels  auf  die
Straffrage  lediglich  mit  dieser  befasst  sieht.

Für  das  ehrengerichtliche  Verfahren  kommt  als  zweiter
Grund  noch  hinzu,  dass  es  sich  in  seiner  ganzen  Struktur  eng
an  die  bei  seinem  Inkrafttreten  geltende  Preussische  Militärstrafgerichtsordnung
  anschliesst,  die  wesentlich  auch  der  jetzigen
deutschen  MStrGO.  zugrunde  liegt.  In  beiden  Fällen  ist  der
Kommandeur  grundsätzlich  Herr  des  Verfahrens,  in  beiden
Fällen  erlangt  der  Richterspruch  staatsrechtliche  Kraft  und
Wirksamkeit  erst  durch  die  Bestätigung,  welche  dem  Inhaber
der  Kommandogewalt  vorbehalten  ist.  Das  Wort  „Bestätigung“
kommt  noch  in  &amp;amp;  50  der  Preuss.  Ehrengerichtsverordnung  vom
20.  Juli  1843  vor.  Die  abweichende  Fassung  in  8$  51,  59,  60
der  jetzigen  Preuss.  Verordnung  hat  in  der  Sache  selbst  nichts
geändert.  Unter  diesen  Umständen  muss  ein  Widerspruch  der
Entscheidungen  noch  viel  greller  hervortreten.

3.  Was  nun  den  Umfang  der  bindenden  Kraft  des  Strafurteils
  anlangt,  so  kommt  von  vornherein  nur  der  eigentlich
entscheidende  Teil  des  Urteils  in  Betracht,  also  der  abstrakte
Schuldspruch  oder  Freispruch,  welcher  feststellt,  dass  jemand
sich  des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  der  Beleidigung  schuldig

Archiv  für  öffentliches  Recht  XXII.  3.  u.  4.  34
        <pb n="532" />
        —  520  —

oder  keines  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat.  Dieser  entscheidende
  Teil  ist  bindend.  Tatsachen  und  Rechtsauffassungen
des  Gerichts  gehen  nicht  in  Rechtskraft  über.  Man  wird  also
die  den  Gegenstand  der  Aburteilung  bildenden  Tatsachen,  welche
das  Gericht  als  erwiesen  oder  nicht  erwiesen  in  den  Urteilsgründen
  feststellt,  nicht  ohne  weiteres  als  für  das  ehrengerichtliche
  Verfahren  bindend  festgelegt  erachten  dürfen,  es  sei  denn,
dass  eine  logische  Nötigung  dazu  vorläge,  die  nicht  darzutun
ist,  auch  dann  nicht,  wenn  man  berücksichtigt,  dass  man  zur
Feststellung  der  Identität  der  Tat  auf  die  Urteilsgründe
zurückzugreifen  immerhin  genötigt  ist,  oder  wenn  die  Fassung
des  8  3  dazu  nötigte,  auf  die  nunmehr  mit  Unterscheidung  zwischen
  Freisprechung  und  Verurteilung  näher  einzugehen  ist.
Diejenigen  Tatsachen,  welche  im  gerichtlichen  Verfahren  nur
nebenher  erörtert  sind,  scheiden  von  vornherein  aus.

Der  zweite  Absatz  des  8  3,  welcher  von  der  Bedeutung  der  gerichtlichen
  Freisprechung  handelt,  spricht  von  denjenigen  Tatsachen,
welche  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  „zur  Erörterung“  gekommen
sind.  Es  wird  also  keineswegs  auf  die  —  positive  oder  negative  —
„Feststellung‘  von  Tatsachen  Wert  gelegt,  die  doch  auf  alle
Fälle  die  Grundlage  der  Vorschrift  bilden  müsste,  wenn  diese
auf  Bindung  an  Tatsachen  hinausliefe.  Diese  gerichtlich  „erörterten“
  Tatsachen  können  nach  der  Vorschrift  sämtlich  dem
Spruche  des  Ehrengerichts  unterstellt  werden.  Wenn  die  als
widerlegt  oder  unerwiesen  erachteten  Tatsachen  ausscheiden
sollten,  so  wäre  dies  sicher  in  irgend  einer  Form  gesagt,  um  so
mehr  als  das  Gericht  keineswegs  unter  allen  Umständen  genötigt
ist,  die  über  eine  Tatsache  vorhandenen  Beweismittel  zu  erschöpfen.
  Gänzlich  sinnwidrig  wäre  es,  die  vom  Gericht  als
erwiesen  erachteten  Tatsachen  als  bindend  festgestellt  anzusehen,
da  es  nicht  Aufgabe  des  freisprechenden  Urteils  sein  kann,  Tatsachen
  zu  Lasten  des  Freigesprochenen  festzustellen.  Also  der
Umfang  der  dem  Ehrengericht  zu  unterstellenden  Tatsachen  wird
        <pb n="533" />
        —  521  —

nicht  berührt,  nur  der  Art  und  Weise  ihrer  Beurteilung  sind
Schranken  gezogen.  Sie  dürfen  nach  der  Vorschrift  „nur  noch“
insoweit  zum  ehrengerichtlichen  Spruch  verstellt  werden,  als  sie
„an  sich“  eine  Verletzung  der  Ehre  des  Offizierstandes  enthalten.
  Die  Worte  „nur  noch“  zeigen  deutlich,  dass  die  Vorschrift
  etwas  anderes  zum  Ausdruck  bringen  will,  als  lediglich
die  Anerkennung  der  völligen  Selbständigkeit  des  ehrengerichtlichen
  Verfahrens,  dass  vielmehr  vorher  und  nachher  verschiedene
  Arten  der  Beurteilung  Platz  greifen.  (Vgl.  SCHLAYER
Militärstrafrecht  S.  587  und  588.)  Dass  den  Inhalt  des  Spruchs
die  Entscheidung  über  die  Verletzung  der  Offiziersehre  bildet,
versteht  sich  nach  88  1  und  2  der  Verordnung  von  selbst.
Das  Schwergewicht  liegt  auf  dem  Ausdruck  „an  sich“.  Den
Gegensatz  hierzu  bildet  die  Beziehung  der  Tatsachen  zum
Delikt,  von  dem  freigesprochen  ist,  oder  genauer,  da  das
Gericht  den  Tatbestand  unter  jedem  rechtlichen  Gesichtspunkt
  (soweit  seine  Gerichtsbarkeit  reicht!)  zu  prüfen  hat,  zu
jedem  in  Frage  kommenden  Delikt.  Das  Ehrengericht  mag
also  feststellen,  was  es  will.  Es  darf  aber  niemals  die  festgestellten
  Tatsachen  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  mit  einer
Kriminalstrafe  bedrohten  Handlung  werten.  Wenn  also  Freisprechung
  von  der  Anklage  der  Unterschlagung  erfolgt  ist,  so
darf  das  Ehrengericht,  mag  es  nun  die  vom  Gericht  erwiesen
erachteten  Tatsachen  verneinen,  als  unerwiesen  erachtete  Tatsachen
  bejahen,  oder  mag  es  eine  andere  rechtliche  Auffassung
hegen  als  das  Gericht,  dennoch  niemals  die  Tat  unter  dem
ehrenrührigen  Gesichtspunkt  der  Unterschlagung,  auch  nicht
etwa  dem  des  Diebstahls  oder  Betruges  würdigen.  Das  schätzenswerte
  Werk  von  ENDRES,  die  Ehrengerichts-  Verordnungen  für
die  Offiziere  der  Kaiserlichen  Marine,  welches  gerade  die  weniger
klaren  Teile  der  Vorschriften  in  lichtvoller  Weise  behandelt,
nimmt  S.  16  an,  dass  die  negativ  festgestellten  Tatsachen,  nicht
mehr  dem  ehrengerichtlichen  Spruche  unterlegt  werden  dürfen.
34*
        <pb n="534" />
        —  52  —

Damit  ist  allerdings  die  aus  der  hier  vertretenden  Auffassung
sich  ergebende  Möglichkeit  innerer  Konflikte  einigermassen  —
ganz  ist  das  doch  nie  möglich  —  beseitigt.  Aber  dass  diese
Auslegung  innerlich  notwendig  oder  durch  die  Fassung  der  Vorschrift
  geboten  sei,  lässt  sich  nicht  dartun.  Man  muss  schon
wählen  zwischen  dem  Gebundensein  an  den  gesamten  gerichtlichen
  Tatbestand  von  Anfang  bis  zu  Ende  und  dazu  noch  an
die  Rechtsauffassung  des  Strafrichters,  —  das  wird  niemand
wollen  —,  oder  dem  Gebundensein  an  die  abstrakte  Formel  des
Freispruchs.

Ist  „dagegen“  eine  Verurteilung  erfolgt,  so  bleibt  „lediglich“
  dem  zuständigen  Befehlshaber  die  Entscheidung  überlassen,
ob  „ausserdem  noch“  ein  ehrengerichtlicher  Spruch  zu  fällen
sei.  Gewiss  ist  diese  Fassung  der  Anzweifelung  ausgesetzt,  aber
ein  unbefangenes  Durchlesen  derselben  unter  Berücksichtigung
namentlich  der  Worte  „lediglich“  und  „ausserdem  noch“  wird
gewiss  den  Eindruck  erwecken,  dass  hiermit  die  bindende  Kraft
des  richterlichen  Urteils  festgestellt  werden  sollte.  Anderenfalls
wäre  einfach  der  Inhalt  des  Abs.  1  wiederholt.  Auch  als  Betonung
  der  wohl  selbstverständlichen  Pflicht  des  Befehlshabers,
sich  über  den  jetzigen  Stand  der  Sache  vor  der  weiteren  Entscheidung
  zu  informieren,  kann  die  Bestimmung  nicht  aufgefasst
werden,  denn  gerade  davon  steht  nichts  darin.  Es  müssen  also
die  inneren  Gründe,  welche  für  die  bindende  Kraft  des  Strafurteils
  und  für  die  Gleichstellung  von  Freispruch  und  Verurteilung
  sprechen,  voll  zur  Geltung  kommen.  Für  das  Ehrengericht
  steht  dann  unumstösslich  fest,  dass  das  im  Tenor  des
Strafurteils  festgestellte  Delikt  begangen  ist,  mögen  auch  die
einzelnen  Tatsachen  festgestellt  werden,  wie  sie  wollen.  Die
hieraus  unter  Umständen  entstehenden  Inkongruenzen  muss  das
Ehrengericht  in  sich  verarbeiten.  Sind  die  festgestellten  Vergehen
  unter  allen  Umständen  ehrenrührig,  so  kann  die  Entscheidung
  keine  Schwierigkeiten  machen.  Man  findet  diesen  Ge-
        <pb n="535" />
        —  523  —

danken  gelegentlich  auch  in  die  Worte  gekleidet,  schon  die
Tatsache  der  Verurteilung  wegen  eines  solchen  Vergehens  mache
das  Verbleiben  im  Stande  unmöglich.  Das  ist  nicht  ganz  genau.
Nicht  die  blosse  Tatsache  der  Verurteilung,  sondern  die  autoritativ
  festgestellte  Schuld  begründet  in  letzter  Linie  diese  Unmöglichkeit.


4.  Es  sei  gestattet,  einige  ähnliche  Fälle  zum  Vergleich
heranzuziehen.  Nach  $  37  StrGB.  kann  gegen  einen  im  Ausland
  verurteilten  Deutschen  ein  Nachtragsverfahren  eingeleitet
werden  zwecks  Erkennung  der  nach  dem  diesseitigen  Gesetz  notwendigen
  oder  zulässigen  bürgerlichen  Ehrenstrafen  gegen  den
„in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten“.  Es  muss  also
in  eine  erneute  Prüfung  der  Schuldfrage  eingetreten  werden,
was  sich  daraus  erklärt,  dass  die  ausländischen  Urteile  grundsätzlich
  keine  Rechtskraftwirkung  fürs  Inland  besitzen.

Nach  8  42  MStrGB.  treten  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  zu  Zuchthaus  u.  s.  w.  von  den  bürgerlichen  Gerichten
  verurteilt  werden,  die  damit  notwendig  verbundenen
militärischen  Ehrenstrafen  von  Rechtswegen  ein,  während  bei
Verurteilung  wegen  bestimmter  ehrenrühriger  Vergehen,  wie
Diebstahl,  Betrug,  bei  denen  Ehrenstrafen  lediglich  zulässig  sind,
„ein  besonderes  Verfahren  des  Militärgerichts  zur  Entscheidung
darüber  angeordnet  werden“  kann,  „ob  auf  Dienstentlassung
oder  Degradation  zu  erkennen  ist“.  Man  könnte  hier  nach
zivilrechtlichen  Analogien  ($  322  ZPO.)  verlangen,  dass  jeder
Richter,  welcher  eine  Strafe,  wenn  auch  nur  eine  Zusatzstrafe
verhängt,  sich  vorher  über  die  Schuldfrage  durch  eigene  Feststellung
  Gewissheit  verschafft.  Indessen  ist  es  für  das  Strafurteil
  gerade  charakteristisch,  dass  es  die  Entscheidung  über  die
Schuld,  also  zivilrechtlich  gesprochen  über  den  Grund  des  erhobenen
  Anspruchs,  als  wesentlichen  Teil  in  sich  aufnimmt.
Diese  Schuldfrage  wird  naturgemäss  im  Hauptverfahren  massgebend
  entschieden.  Dass  dies  auch  die  Absicht  des  5  42
        <pb n="536" />
        —  5214  —

MStrGB.  ist,  lassen  die  Fassung  der  Vorschrift  wie  auch  die
Gregenüberstellung  mit  den  von  Rechtswegen  eintretenden  Folgen
erkennen.  So  auch  Entsch.  des  RMG.  Bd.  2.  45;  3.  83;  5.  29
und  161.  Nach  der  letztgenannten  Entscheidung  ist  zum  Nachweis,
  dass  der  Fall  milde  liege,  eine  Erörterung  der  „Umstände,
unter  denen  die  Tat  verübt“,  für  zulässig  erklärt.  Damit  ist
das  Gebundensein  an  die  tatsächlichen  Feststellungen  wohl  im
wesentlichen  aufgehoben  und  lediglich  der  abstrakte  Schuldspruch
für  massgebend  erachtet.  Was  nützen  auch  z.  B.  tatsächliche
Feststellungen,  wenn  sie  infolge  irriger  Gesetzesauslegung  unvollständig
  sind!  In  Rechtskraft  erwächst  der  Machtspruch  des
Staates,  nicht  die  falsche  Begründung.  Das  RMG.  verkennt
nicht  die  Konflikte,  welche  aus  der  Behandlung  des  Falls  vor
zwei  Gerichten  entstehen,  falls  das  Urteil  des  ersten  Gerichts
dem  zweiten  nicht  recht  genügen  will,  sucht  sich  aber  darüber
hinwegzuhelfen  durch  die  Bemerkung:  „Hat  das  Militärgericht
irgend  welche  Bedenken,  ob  die  Verurteilung  seitens  des  Zivilgerichts
  gerechtfertigt  erscheint,  so  kann  das  Militärgericht  von
der  Strafe  der  Degradation  absehen,  da  es  demselben  lediglich
anheimgegeben  ist,  auf  diese  Strafe  zu  erkennen.“  Da
fragt  man  allerdings,  wo  denn  das  Gebundensein  bleibt.

Wenn  der  in  erster  Instanz  Verurteilte  das  Urteil  nur  hınsichtlich
  der  Strafzumessung,  nicht  wegen  der  Schuldfrage  durch
Berufung  angreift,  so  wird  damit’  nach  dem  Plenarbeschluss  des
RMG.  Bd.  8  S.  115  die  Entscheidung  hinsichtlich  der  Schuld
rechtskräftig,  was  dem  $  382  MStrGO.  entspricht.  Es  fragt
sich,  ob  damit  die  abstrakte  Schuldfrage  oder  gleichzeitig  ein
bestimmter  Kreis  von  Tatsachen  für  den  oberen  Richter  bindend
festgestellt  ist.  Das  RMG.  Bd.  8  S.  274  nimmt  dies  hinsichtlich
  der  für  den  festgestellten  Tatbestand  wesentlichen  Tatsachen
an.  Woran  soll  aber  erkannt  werden,  was  wesentlich  ist,  z.  Bwenn
  ein  ganz  falsches  Strafgesetz  Anwendung  gefunden  hat?
Früher  hatte  das  RMG.  sich  in  zahlreichen  Entscheidungen  auf
        <pb n="537" />
        —  525  —

den  Standpunkt  gestellt,  dass  der  obere  Richter  den  in  der
unteren  Instanz  ermittelten  Tatbestand  als  feststehend  ansehen,
aber  die  Subsumtion  desselben  unter  das  Gesetz  nachzuprüfen
habe.  Dieser  falsche  Ausgangspunkt  nötigte  weiterhin  dazu,
eine  Ergänzung  des  Tatbestandes  im  Falle  seiner  Mangelhaftigkeit
  zuzulassen.  Vgl.  RMG.  6.  274.  Dazu  bemerkt  der  angeführte
  Plenarbeschluss  S.  120  mit  Recht:  „Hat  das  Berufungsgericht
  im  gegebenen  Falle  überhaupt  das  Recht  zu  einer  selbständigen
  Feststellung  von  Tatsachen,  so  steht  ihm  dies  Recht
auch  ohne  Einschränkung  zu.“  Dieser  Satz  muss  aber  auch
auf  die  neue  Auffassung  des  RMG.  angewendet  werden.  Es
ergibt  sich  also,  dass  bei  Einschränkung  der  Berufung  auf  die
Straffrage  die  Unvollkommenheit  zweier  sich  widersprechender
Tatbestände  in  Kauf  genommen  werden  muss.  Vgl.  hierzu
SCHLAYER  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Strafrechtswiss.  23.  702—745,
BELING  das.  24.  273,  GERLAND  im  Gerichtssaal  79.  339  und
die  RMG.  8.  119  Angeführten.

Der  vorliegende  Fall  des  ehrengerichtlichen  Spruchs  unterscheidet
  sich  von  den  besprochenen  dadurch,  dass  er  die  Handlungen
  nach  einem  anderen  Gesetz,  dem  der  Ehre,  beurteilt.
Im  übrigen  gleicht  er  den  beiden  letztgenannten  Fällen  insofern,
als  der  Freispruch  oder  Schuldspruch  als  solcher  bindend  ist,
nicht  der  —  positiv  oder  negativ  —  festgestellte  Tatbestand.
Nur  wird  hier,  eben  weil  ein  anderes  Gesetz  zur  Anwendung
kommt,  ein  erneuter  Schuldspruch  nicht  überflüssig  gemacht,
vielmehr  bildet  der  richterliche  Spruch  nur  ein  —  allerdings
von  vornherein  sicher  feststehendes  —  Element  des  ehrengerichtlichen
  Schuldspruches.

5.  Die  aus  dem  Wortlaut  der  Verordnung  und  aus  inneren
Gründen  gewonnene  Auslegung  bestätigt  sich  beim  Zurückgreifen
auf  ältere  inhaltsgleiche  Bestimmungen  und  deren  Entwicklungsgeschichte.
  Zwar  lässt  sich  aus  der  alten  Preussischen  Ehrengerichtsverordnung
  von  1843,  welche,  wie  bereits  erwähnt,  auf
        <pb n="538" />
        —  526  —

dem  Grundsatz  der  gegenseitigen  Ausschliessung  von  Kriminalund
  Ehrenvergehen  beruhte,  nichts  entnehmen,  wohl  aber  aus
den  fast  wörtlich  gleichlautenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Disziplinarbestrafung  der  Beamten.  Diese  sind  enthalten  in
$  78  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  (die  Preussische
  Eihrengerichtsverordnung  ist  vom  2.  Mai  1874),  und  in  85
des  Preussischen  Beamtendisziplinargesetzes  vom  21.  Juli  1852
($  4  des  Preuss.  Richterdisziplinargesetzes  vom  7.  Mai  1851).
Aus  der  Entstehungsgeschichte  der  Preussischen  Vorschriften  ist
folgendes  hervorzuheben.  (Vgl.  v.  RHEINBABEN  die  Preussischen
Disziplinargesetze  1904.  S.  1—4,  55—57,  75,  78--87,  358.)
Die  noch  in  Il  20  ALR.  herrschende  Vermengung  der  strafrechtlichen
  und  disziplinaren  Gesichtspunkte  wurde  im  Gesetz
vom  29.  März  1844  verdrängt  durch  die  Aufstellung  eines  scharfen
Gegensatzes  zwischen  Kriminal-  und  Disziplinardelikten,  welche
sich  gegenseitig  ausschlossen.  Dagegen  brachten  die  Vorläufer
der  jetzt  geltenden  Gesetze,  die  Notverordnungen  vom  10.  und
11.  Juli  1849,  das  Prinzip  zur  Geltung:  Dienstvergehen  ist  jede
Verletzung  der  Amtspflicht  einerlei  ob  strafrechtlich  bedroht
oder  nicht.  Als  Folge  dieser  sachlichen  Selbständigkeit  wurde
dann  in  den  88  7  und  8,  und  zwar  theoretisch  ganz  richtig,  die
völlige  Unabhängigkeit  des  Disziplinarverfahrens  vom  Strafurteil
ausdrücklich  ausgesprochen.  Die  zweite  Kammer  griff  indessen
auf  das  im  Gesetz  von  1844  enthaltene  Prinzip  der  gegenseitigen
Ausschliessung  der  Kriminal-  und  Disziplinarvergehen  zurück.
Um  aber  die  offensichtlichsten  Mängel  dieses  Systems  einigermassen
  zu  beseitigen,  wurde  zugelassen,  dass  die  im  Strafprozess
„erörterten“  Tatsachen  insofern  noch  zum  (Gegenstand  eines
Disziplinarverfahrens  gemacht  werden  könnten,  als  sie  „an  sich
und  ohne  Beziehung  zu  dem  Verbrechen  oder  Vergehen,  welches
den  Tatbestand  der  Untersuchung  bildete“  ein  Dienstvergehen
enthielten.  Daneben  sollte  aber  das  Disziplinargericht  befugt
sein,  darüber  zu  befinden,  und  zwar  ohne  weitere  Untersuchung
        <pb n="539" />
        —  527  —

und  ohne  formelles  Verfahren,  ob  eine  vorgefallene  Verurteilung
nicht  den  Verlust  des  Amtes  zur  Folge  haben  müsse,  wobei  die
bindende  Kraft  des  Strafurteils,  da  es  sich  hier  nur  um  ein
Nachtrags-  und  Ergänzungsverfahren  handelte,  von  vornherein
selbstverständlich  war.  Die  Erste  Kammer  dahingegen  kehrte
zum  Prinzip  der  Verordnungen  von  1849  —  Deliktskonkurrenz  —
zurück,  beschränkte  demgemäss  den  ersten  der  neuaufgestellten
Sätze  auf  die  Freisprechung,  während  der  zweite  Satz,  um  das
Disziplinargericht  nicht  dem  Interesse  einer  strengen  Disziplin
zuwider  zu  beschränken,  dahin  geändert  wurde,  dass  derjenigen
Behörde,  welche  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
zu  verfügen  habe,  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten  bleibe,
ob  ausserdem  ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen
  sei.  In  dieser  Form  sind  die  Gesetze  dann  angenommen.


Hieraus  und  aus  der  bei  beiden  Kammern  wiederkehrenden
Bezugnahme  auf  den  Satz  ne  bis  in  idem  ergibt  sich,  dass  die
Absicht  der  Verordnungen  von  1849,  die  völlige  Selbständigkeit
beider  Verfahren  zu  erklären,  als  den  allgemeinen  Rechtsgrundlagen
  widersprechend  angesehen  ist.  Eine  ausdrückliche  Festlegung
  der  bindenden  Kraft  des  Strafurteils  erfolgte  nicht,  weil
eben  die  Kammern  sich  hierüber  einig  waren.  Nur  die  Konsequenzen
  wurden  formuliert,  in  einer  für  Freisprechung  und  Verurteilung
  verschiedenen  Fassung.  Was  insbesondere  die  Verurteilung
  anlangt,  so  kam  es  der  ersten  Kammer  wesentlich  darauf
an,  das  Ergebnis  des  gerichtlichen  Verfahrens  nochmals  unter
einem  anderen  Gesichtspunkt,  dem  disziplinären,  zur  Beurteilung
zu  stellen,  nicht  aber  darauf,  eine  Unterscheidung  hinsichtlich
der  bindenden  Kraft  des  Strafurteils  einzuführen.  (Vgl.  RHEINB.
S.  80,  358,  Verh.  der  Kammern  1850/51,  zweite  K.  Bd.  1  S.  386,
396,  397  Bd.  2  S.  1056,  1168,  Bd.  3  S.  95,  96,  331,  343  Bd.  4
S.  1006,  1016,  1048,  erste  K.  Bd.  2  S.  975,  989.)

Für  die  bindende  Kraft  spricht  doch  auch  sehr  die  Vor-
        <pb n="540" />
        —  52383  —

schrift  des  $  7  Ges.  v.  1852  ($  6  Ges.  v.  1851),  nach  welcher
bestimmte  gerichtliche  Strafen  den  Amtsverlust  von  selbst  nach
sich  ziehen  sollen.  Dass  diese  Vorschrift  bereits  in  den  Verordnungen
  von  1849,  in  welche  sie  keineswegs  hineinpasste,  stand,
nimmt  ihr  nicht  die  Beweiskraft.

Hiernach  ist  anzunehmen,  dass  auch  die  Disziplinargesetze
auf  dem  Standpunkt  der  bindenden  Kraft  des  Strafurteils  stehen,
auch  hinsichtlich  der  Verurteilung.  So  auch  das  Oberverwaltungsgericht
  (z.  B.  1891,  Entsch.  Bd.  22  S.  428)  und  der  Reichsdisziplinarhof
  (RZBl.  1874  S.  143;  D.  J.  Z.  1902  8.  203,  weitere
Erkenntnisse  bei  PERELS  und  SPILLING  Reichsbeamtenges.  2.  Aufl.
1906  S.  169)  in  feststehender  Rechtsprechung.  Diese  Gerichte
erachten  gleichfalls  die  Feststellungen  des  Strafurteils  über  die
den  Gegenstand  der  Aburteilung  bildenden  Tatsachen  als  positiv
oder  negativ  bindend,  eine  Auffassung,  die  namentlich  dann  auf
unüberwindliche  Schwierigkeiten  stösst,  wenn  das  Urteil,  wie  im
schwurgerichtlichen  Verfahren,  gar  keine  derartigen  Feststellungen
enthält.

Dagegen  haben  für  den  Fall  der  Verurteilung  das  Preuss.
Staatsministerium  1891  und  später  (Min.Bl.  ı.  V.  1891  8.  134)
sowie  der  grosse  Disziplinarsenat  des  Kammergerichts  1899
(Arch.  f.  d.  Ziv.  u.  Krim.  R.  d.  Rheinprov.  Bd.  95  II  S.  75)
sich  auf  den  Standpunkt  gestellt,  dass  das  Disziplinargericht
nicht  an  die  tatsächlichen  Feststellungen  des  Strafrichters  gebunden
  sei,  vielmehr  eine  selbständige  Prüfung  und  Erörterung
des  Sachverhalts  vorzunehmen  habe.  Die  Meinung  ist  dabei,
dass  die  Verurteilung  überhaupt  nicht  bindet,  auch  der  Schuldspruch
  als  solcher  nicht.

RHEINBABEN,  der  S.  84  für  den  Fall  der  Verurteilung  gegen
jede  bindende  Wirkung  auftritt,  trennt  hinsichtlich  der  Freisprechung
  Schuld-  und  Tatfrage,  wie  ein  von  ihm  angeführtes
sehr  brauchbares  Beispiel  ergibt.  Hat  der  Strafrichter  aus  Tatgründen,
  nämlich  weil  er  die  zur  Last  gelegte  Aeusserung  nicht
        <pb n="541" />
        —  529  —

als  erwiesen  ansieht,  von  der  Anklage  der  Beleidigung  freigesprochen,
  so  kann  der  Disziplinarrichter  die  Aeusserung  als  erwiesen
  betrachten  und  als  taktlos,  unehrerbietig,  unpassend,  nie
aber  als  beleidigend  werten.  Es  ist  zu  hoffen,  dass  diese  sowohl
dem  Interesse  der  Autorität  des  Strafurteils  als  auch  den  disziplinaren
  Interessen  Rechnung  tragende  Anschauung  durchdringt
und  auch  für  das  Gebiet  der  Verurteilung  zur  Geltung  kommt.
Weitere  Literatur  bei  PERELS  und  SPILLInG  S.  171.

6.  Die  hier  vertretene  Auslegung  des  $  3  der  Ehrengerichts-Verordnungen
  stimmt  also  überein  mit  der  richtigen  Deutung
der  Disziplinargesetze,  wie  sie  aus  deren  Entstehungsgeschichte
zu  erschliessen  ist.  Sie  möge  nochmals  kurz  dahin  zusammengefasst
  werden:

Der  Disziplinarrichter  ist  an  den  entscheidenden  Teil  des
Strafurteils,  also  an  den  abstrakten  Schuld-  oder  Freispruch,
gebunden,  nicht  aber  an  dessen  tatsächliche  und  rechtliche  Begründung.


Im  Falle  des  Freispruchs  kann  er  die  Tatsachen,  welche
Gegenstand  der  Aburteilung  waren,  zwar  frei  feststellen,  aber
nicht  unter  dem  Gesichtspunkt  irgend  einer  strafbaren  Handlung
  werten.

Im  Falle  des  Schuldspruchs  muss  er,  gleichviel  welche  Tatsachen
  er  feststellt,  die  Begehung  des  im  Tenor  des  Strafurteils
bezeichneten  Delikts  als  Element  der  Entscheidung,  ob  eine  Zuwiderhandlung
  gegen  das  Gebot  der  Ehre  vorliegt,  verwerten.
        <pb n="542" />
        —  530  —

Literatur.

Damme,  Das  deutsche  Patentrecht.  Ein  Handbuch  für  Praxis  und  Studium.
Berlin,  O.  Liebmann,  1906  (XIV.  549  S.)  M.  10.—;  geb.  M.  11.—

Der  Verfasser  zeigt  sich  als  geistreichen  Schriftsteller  und  selbständigen
  Denker.  Dass  er  sich  dabei  als  erfahrenes  Mitglied  des  Kaiserlichen
Patentamts  bewährt,  ist  ja  selbstverständlich.  Allbekannte  Wahrheiten  und
neue  wissenschaftliche  Offenbarungen  begnügt  er  sich  nicht  in  systematischem
  Zusammenhange  mit  andern  Lehren  und  dem  Ganzen  des  Patentrechts
  in  lichtvoller  Weise  darzustellen.  Er  schlägt  neue  Wege  ein,  um
dann  die  von  ihm  gewonnenen  Resultate  als  die  Wahrheit  wiederzugeben,
bisweilen  ohne  dabei  in  ausreichender  Weise  auf  das  von  anderer  Seite
Gelehrte  einzugehen.  Das  ist  gefährlich  für  die  Lernenden  und  für  sein
Buch.

Bisher  ist  als  allgemein  gültig  angenommen,  dass  das  Berufungsverfahren
  im  Nichtigkeitsprozesse  nach  der  Offizialmaxime  ergeht,  und  dass
deshalb,  wenn  der  Berufungskläger  in  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  nicht  erscheint,  mit  dem  erschienenen  Berufungsbeklagten  in  der
Sache  verhandelt  wird.  So  wird  auch  bei  dem  Reichsgericht  prozediert.
Unter  Bezugnahme  auf  RGE.  Bd.  50  S.  386  meint  Verf  S.  491,  der  Berufungskläger
  sei  in  diesem  Falle  auf  Antrag  der  Berufung  für  verlustig
zu  erklären.  Dort  ist  aber  gar  nicht  vom  Patentprozess  die  Rede.  KOHLER
Handbuch  $S.  825  und  SELIGSOHN  3.  Aufl.  S.  363  wären  wohl  besser  für  die
richtige  Ansicht  zu  zitieren  gewesen,

Nach  D.s  Annahme  S$.  447  werde  das  Gericht,  wenn  bei  ihm  eine  auf
Grund  des  Bestandes  des  Patents  angestrengte  Klage  anhängig  gemacht
wird,  das  Verfahren  regelmässig  aussetzen,  wenn  ihm  nachgewiesen  wird,
dass  ein  Nichtigkeitsstreit  schwebt  oder  inzwischen  anhängig  gemacht
worden  ist.  Das  Reichsgericht  hält  konsequent  darauf,  dass  regelmässig
entgegengesetzt  zu  verfahren  ist.  —  Vgl.  BoLzE  Praxis  Bd.  2.  1512;
        <pb n="543" />
        —  551  —

5.  1048;  19.  767.  Und  so  wird  auch  bei  den  Oberlandesgerichten  verfahren.
SELIGSOHN  S.  185.

Nach  D.  S.  446  haben  alle  diejenigen,  welche  wegen  Patentverletzung
im  Zivilprozess  vollständig  verurteilt  sind,  Grund  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  zu  betreiben,  wenn  demnächst  die  Nichtigkeitserklärung  erfolgt.
Zitiert  wird  ZPO.  $  580  Nr.  7.  Dort  ist  aber  nur  von  einem  in  derselben
Sache  ergangenen,  früher  rechtskräftig  gewordenen  Urteil  die  Rede.  Vgl.
auch  SELIGSOHN  S,  374.

Es  wird  danach  wohl  ratsam  sein,  in  der  Praxis  wie  bei  dem  Studium
neben  DAMME  immer  einen  der  gangbaren  Kommentare  des  Patentrechts
zu  gebrauchen,  und  bei  Verschiedenheit  der  Ansichten  selbst  zu  prüfen.

Der  Verfasser  hat  seinem  Buche  das  an  sich  ganz  hübsche  Motto  mitgegeben
  „Der  Erfinder  ist  der  Lehrer  der  Nation“.  Nur  darf  man  daraus
nichts  ableiten.  Die  Hauptfrage  bleibt  ja  immer,  was  der  Erfinder  gelehrt
  hat,  d.  h.  was  erfunden  und  patentiert  ist.  Ist  dies  beantwortet,  so
kommt  zur  Beantwortung  irgend  einer  konkreten  Frage  nichts  weiter  darauf
  an,  ob  damit  etwas  gelehrt  ist.

Sonst  kann  man  auf  allen  Gebieten  jeden  bedeutenden  Mann,  der  etwas
zu  Gunsten  der  Nation  getan  hat,  nicht  bloss  als  Wohltäter,  sondern  auch
als  Lehrer  der  Nation  feiern  z.  B.  Bismarck,  Roon,  Moltke.

Für  ganz  verfehlt  halte  ich  die  Ausführung  im  4.  Kapitel  des  Buches
über  den  Begriff  der  Erfindung,  den  der  Verfasser  bestrebt  ist,  aus  dem
Patentgesetze  zu  eliminieren.  Der  Erfindungsbegriff  habe  nur  eine  persönliche
subjektive  Richtung;  er  komme  einem  Ursprungsattest  für  einen  Gedanken  als
der  Phantasie  entsprungenen  gleich  (S.  136).  Es  werde  gut  sein,  dass  die
Praxis  da,  wo  es  auf  die  Beantwortung  dieser  Frage  ankomme,  ob  eine
Erfindung  im  patentrechtlichen  Sinne  vorliegt,  im  Zweifel  eine  Mitwirkung
der  Phantasie  nicht  für  ausgeschlossen  erachtet  (S.  138).  Dabei  wird  vollkommen
  übersehen,  dass  der  Begriff  der  Erfindung  ein  durch  die  Erfahrung
gegebener  ist.  Bevor  man  über  Dinge  des  gemeinen  Lebens  philosophiert,
muss  man  den  Tatbestand  der  Erfahrung  feststellen.  Erfahrungsmässig
werden  aber,  und  sind  von  jeher  von  einzelnen  Menschen  Erfindungen  gemacht,
  welche  die  Menschheit  vorwärts  bringen.  Das,  was  diese  Wirkung
hervorbringt  und  hervorgebracht  hat,  ist  in  die  Erscheinung  getreten  und
kann  jeweilig  reproduziert  werden:  die  Buchstabenschrift,  das  Pulver,  der
Hinterlader,  der  Augenspiegel,  die  Erzeugung  des  Kongorots,  die  Dampfmaschine,
  die  rückläufige  Kanone  u.  s.  w.  Alles  das  nennen  wir  von  Kindesbeinen
  an  Erfindungen,  und  so  wird  das  Ding  in  der  ganzen  Welt  genannt.
Der  Mensch,  welcher  die  Erfindung  gemacht  hat,  heisst  der  Erfinder.  Diesen
Tatbestand  haben  die  Gesetzgebungen  vorgefunden  und  die  Wissenschaft.
Hier  ist  einzusetzen,  und  hier  ist  eingesetzt  worden.  Ob  die  Gesetzgebungen
von  der  Person  des  Erfinders  reden  oder  von  der  Erfindung,  immer  gibt  es  ohne
Erfindung  keinen  Schutz  des  Erfinders.  Auf  welchem  Wege  die  Erfindung  ge-
        <pb n="544" />
        —  532  —

macht  ist,  ob  durch  eine  Kombination  der  Phantasie,  durch  eine  Deduktion  des
Verstandes  aus  bekannten  technischen  Obersätzen,  durch  Wahrnehmung,  durch
Experimente.  —  Alles  das  ist  nicht  entscheidend,  und  deshalb  kann  nicht
die  Phantasie  allein  entscheidend  sein.  Die  Neuheit  allein  sichert  die  Annahme
  einer  Erfindung  auch  nicht.  Freilich  muss  das,  was  erfunden  ist,
neu  sein  gegenüber  dem  Bekannten.  Aber  es  gibt  vieles  Neue,  was  zur  Zeit
der  ersten  Darstellung  noch  nicht  bekannt  war,  und  es  ist  doch  keine  Erfindung.
  Hat  man  zuerst  hölzerne  Rouleauxstäbe  gefertigt,  so  war  der
eiserne  Rouleauxstab,  als  er  zum  ersten  Male  gefertigt  wurde,  neu.  Eine
Erfindung  braucht  deshalb  nicht  angenommen  zu  werden.  Aber  der  eiserne
Ladestock  war  sicher  eine  Erfindung  wegen  des  überraschenden
Erfolges.  Hätte  jemand  zuvor,  hätten  die  früheren  Feldherrn  oder  die
Fabrikanten  daran  gedacht,  dass  auf  diese  Weise  so  viel  schneller  geschossen
  werden  könne,  so  würden  sie  die  Neuerung  eingeführt  haben.

Aber  ausser  dieser  im  Begriff  der  Erfindung  liegenden  Neuheit  muss
eine  zweite  Neuheit,  die  der  Erfindung  (neue  Erfindung),  hinzutreten,  um
die  Patentierung  zu  sichern.  Nicht  allen  Menschen  ist  das  Bekannte  bekannt.
  Es  kann  einen  grossen  Kreis  von  selbst  Sachverständigen  geben,
denen  das,  was  dem  Erfinder  neu  war,  auch  als  neu  gilt,  die  deshalb  auf
den  ersten  Blick  Erfindung  annehmen,  also  prima  facie  etwas  subjektiv
und  objektiv  Neues.  Da  wird  durch  mühsame  Recherchen  festgestellt,  dass
dieselbe  Erfindung  schon  früher  einmal  gemacht  und  offenbar  war,  oder
dass  etwas  bekannt  war,  dem  gegenüber  das  jetzt  zur  Patentierung  Angemeldete
  nicht  mehr  als  Erfindung  anzusprechen  ist.

Diese  ausgelaufenen  Bahnen  sollte  man  nicht  verlassen.  Sonst  kommt
man  in  die  Gefahr,  auf  Irrwegen  zu  wandern.

Dem  Verfasser  gereicht  es  zum  Ruhm,  dass  er  früher  vertretene  Ansichten
  wiederholt  geprüft,  und  wenn  er  sich  von  der  Richtigkeit  der  bekämpften
  Ansichten  überzeugt,  sich  dazu  bekannt  hat.  —  S.  208.  S.  450.
So  müssen  wir  alle  verfahren.  Nonum  prematur  in  annum.

Bolze.

Finger,  Das  Reichsgesetz  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen.  2.  vollständig
  umgearb.  Auflage.  Berlin,  F.  Vahlen,  1906.  (VIII.  606  S.)  M.  13.—;
geb.  M.  15.—.

Das  Buch  ist  mit  vielem  Fleiss  geschrieben.  Sein  Wert  besteht  in  der
Menge  der  Materialien,  wodurch  es  für  die  Praxis  einen  hohen  Grad  der
Brauchbarkeit  hat.  Aber  die  juristische  Beurteilung  ist  nicht  immer  richtig.
Es  ist  nicht  richtig,  dass  die  stille  Gesellschaft  eine  Handelsgesellschaft
  sei,  wie  der  Verfasser  $.  4  anzunehmen  scheint.  Vgl.  die  Ueberschrift
zum  2.  Buch  des  Handelsgesetzbuchs:  Handelsgesellschaft  und  stille  Gesellschaft,
  und  $  835  HGB.  Wer  sich  als  stiller  Gesellschafter  an  dem
        <pb n="545" />
        —  533  —

Handelsgewerbe,  das  ein  Anderer  betreibt,  mit  einer  Vermögenseinlage,
  beteiligt.  Das  Warenzeichen,  dessen  sich  nach  $  1  des
Gesetzes  der  bedienen  will,  welcher  sich  in  seinem  (Geschäftsbetriebe  zur
Unterscheidung  seiner  Waren  bedienen  will,  ist  also  nicht  für  die  stille
Gesellschaft,  sondern  für  den  Geschäftsinhaber  einzutragen.

Ferner  verstehe  ich  die  Unterscheidung  nicht,  welche  der  Verfasser
zwischen  der  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts  $  705  B.G.B.  und  den
Gesellschaftern  macht.  Haben  die  Gesellschafter  zu  ungeteilter  Gemeinschaft
  für  ihren  Geschäftsbetrieb  das  Warenzeichen  eintragen  lassen,  so
haben  sie  es  eben  nicht  zu  Bruchteilen  der  Einzelnen,  sondern  in  ihrer
Vereinigung  zur  Gesellschaft  (es  ist  Gesellschaftsvermögen)  BGB.  $  718,
RGE.  Bd.  54  S.  106;  Bd.  56  Nr.  53.

Für  nicht  völlig  richtig  halte  ich  auch  die  Ausführungen  $S.  30  und
S.  167  über  die  Bedeutung  und  die  Wirkungen  der  Anmeldung  des  Warenzeichens
  unter  der  kaufmännischen  Firma  im  Gegensatz  zum  Eintrag  unter
dem  bürgerlichen  Namen  des  Geschäftsinhabers.  Ist  dieser  ein  Einzelkaufmann,
  soistes  gleichgültig,  ob  er  anmeldet  unter  seinem  bürgerlichen  Namen
oder  unter  seiner  Firma.  Denn  die  Firma  ist  nichts  weiter  als  der  Name,
unter  welchem  der  Kaufmann  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und  die
Unterschrift  abgibt.  Der,  welcher  nach  $  I  des  Gesetzes  in  seinem
Geschäftsbetriebe  zur  Unterscheidung  seiner  Waren  von  den  Waren
Anderer  sich  eines  Warenzeichens  bedienen  will,  und  deshalb  dieses  Zeichen
zur  Eintragung  anmelden  kann,  ist  eine  Person,  hier  die  Person  des  Einzelkaufmanns
  ($  1).  Wenn  die  Zeichenrolle  nach  $  2  den  Namen  des  Zeicheninhabers
  enthalten  soll,  und  sie  gibt  nur  die  Firma  des  Einzelkaufmanns
wieder,  so  ist  damit  gemeint  dieser  Einzelkaufmann,  wenn  auch  die  Bezeichnung
  eine  Unklarheit  übrig  lassen  kann.  Tritt  eine  Aenderung  in  der
Person  ein,  so  ist,  auch  wenn  diese  Aenderung  aus  dem  Eintrag  unter  der
Firma  nicht  erkennbar  ist,  auch  diese  Aenderung  einzutragen,  wennschon
der  Erwerber  des  Geschäfts  und  Rechtsnachfolger  des  Einzelkaufmanns  das
Geschäft  unter  der  alten  Firma  fortführt  und  dazu  nach  den  Abmachungen
mit  seinem  Vorgänger  berechtigt  ist.  Geschieht  das  nicht,  so  kann  trotz
der  Identität  der  Firma  nach  $  7  Abs.  2  der  Rechtsnachfolger  sein  Recht
aus  der  Eintragung  des  Warenzeichens  nicht  geltend  machen;  da  er  nicht
eingetragen  ist,  so  ist  für  ihn,  durch  die  Eintragung  seines  Vorgängers
als  damaligen  Inhabers  der  Firma,  das  ausschliessliche  Recht,  Waren  der
angemeldeten  Art  u,  s.  w.  mit  dem  Warenzeichen  zu  versehen  ($  12),  nicht
begründet.  Ob  die  Einwilligung  des  Berechtigten  zum  Vermerk  des  Rechtsnachfolgers
  (8  7)  schon  darin  allein  zu  erblicken  ist,  dass  er  das  Geschäft
an  den  Rechtsnachfolger  mit  der  Befugnis,  die  Firma  weiterzuführen,  veräussert
  hat,  wird  quaestio  facti  sein;  im  Zweifel  wird  man  das  annehmen
dürfen.  Sie  kann  aber  auch  vorliegen,  wenn  der  frühere  Geschäftsinhaber
das  Zeichen  unter  seinem  Namen  angemeldet  hat.  So  einfach  also  „dass
        <pb n="546" />
        —  5354  —

das  Recht  bei  der  Anmeldung  unter  der  Firma  bei  dieser  bleibt  und  mit
ihr  auch  auf  ihren  Rechtsnachfolger  übergeht,  beim  Erwerb  unter  dem
Namen,  es  bei  diesem  bleibt“,  oder  „dass  es  bei  einem  Wechsel  in  der
Person  des  Firmeninhabers  der  Eintragung  nicht  bedürfe,  wenn  der  Geschäftsbetrieb
  unter  unveränderter  Firma  fortgeführt  wird“;  und  „dass  dann
das  Recht  dem  jeweiligen  Firmeninhaber  zustehe“  oder  „dass  das  Zeichenrecht
  mit  dem  Erlöschen  (nur)  der  Firma  untergehe“,  liegt  doch  wohl  die

Sache  nicht.  Also  Vorsicht!  Bolze,

Ernst  Isay,  Die  Staatsangehörigkeit  der  juristischen
Personen.  Ba.  Iil  Heft  2  der  von  Ph.  Zorn  und  Stier-Somlo
hergg.  Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaitungs-  und  Völkerrecht.
Tübingen.  Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (P,  Siebeck).  8°  224  S.

Genügt  es  zur  Charakteristik  des  rechtlichen  Verhältnisses  zwischen
dem  Staat  und  den  juristischen  Personen  seiner  Machtsphäre,  wie  bisher
geschehen,  inländische  und  ausländische  juristische  Personen  zu  unterscheiden
  oder  ist  Veranlassung  gegeben,  das  Verhältnis  der  inländischen
juristischen  Personen  als  Staatsangehörigkeit  zu  bezeichnen?  Das  ist  die
Frage.  Die  ausländische  Literatur  hat  sich  mit  ihr  schon  sehr  eingehend
beschäftigt.  Die  deutsche  Wissenschaft  ist  bisher  aus  dem  Banne  der
Skepsis  noch  nicht  hervorgetreten.  Zum  erstenmal  hat  IsayY  es  unternommen,
  das  Problem  in  scharfen  Umrissen  hinzustellen  und  zu  lösen.  Es
ist  schon  ein  erhebliches  Verdienst,  dass  IsaY  so  nachdrücklich  auf  die
praktische  Wichtigkeit  der  Sache  hinweist.  Sein  Versuch  der  Lösung  beweist
  tiefen  Einblick  in  die  einschlägigen  tatsächlichen  und  rechtlichen
Verhältnisse  und  erstaunlichen  Scharfsinn.  Eine  mühevolle  und  verdienstliche
  Leistung  ist  schon  die  Zusammenstellung  der  Spezialliteratur  S.  XI  ff.,
welche  I.  nicht  nur  anführt,  sondern  auch  kennt.  Durch  I.  werden  wir
vertraut  mit  einer  Fülle  sehr  beachtenswerter  Monographien,  deren  inneren
Zusammenhang  1.  hell  erleuchtet.  Vor  allem  sind  es  die  Schriften  THALLERS,
gegen  den  er  polemisiert,  MAMELOKS,  LEVENS,  ARMINJONS,  PINEAUS,  BOUL-LAYs,
  mit  denen  er  arbeitet.

Für  seine  Thesis,  dass  die  juristische  Person  einer  echten  Staatsangehörigkeit
  fähig  sei,  wird  I.  durch  seine  Schrift  ohne  Zweifel  auch  in  der
deutschen  Staatsrechtswissenschaft  viele  Anhänger  finden.  Der  entschiedenste
Gegner  dieser  Thesis,  SEYDEL,  wird  für  überwunden  ‘gelten.  Wie  die  französischen
  Juristen  LAURENT,  DE  VAREILLES-SOMMIERES  hat  SEYDEL  in
seinem  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  des  Deutschen  Reichs  (S.  55)
grundsätzlich  und  sehr  entschieden  die  Fähigkeit  der  juristischen  Person
zur  Staatsangehörigkeit  in  Abrede  gestellt  und  zwar  —  um  mit  I.  zu  unterscheiden,
  aus  dem  formellen  Grunde,  weil  sie  nur  eine  Vorstellung  sei  und
        <pb n="547" />
        —  5355  °  —

aus  dem  materiellen  Grunde,  weil  sie  nur  eine  Form  des  vermögensrechtlichen
  Verkehrs  sei.

I.  geht  ungemein  vorsichtig  zu  Werk  und  bedient  sich  einer  Anzahl
prinzipieller  Unterscheidungen.  Ehe  er  die  Behauptung  stellt  und  zu  beweisen
  sucht,  dass  die  juristischen  Personen  nach  dem  positiven  Rechte  der
gegenwärtigen  Staaten  Staatsangehörigkeit  wirklich  besitzen,  untersucht  er
an  der  Hand  völkerrechtlicher  und  international-privatrechtlicher  Rechtssätze
  und  Rechtsbegriffe  die  blosse  Möglichkeit  dieser  Qualifikation
nach  rationeller  Denkmethode.  Er  bereitet  sich  zu  diesem  Zwecke  erst  die
Begriffe  der  Staatsangehörigkeit  und  der  juristischen  Person  vor  und  setzt
sie  alsdann  in  Verbindung.  Das  heisst  also  im  Ergebnis:  Der  Begriff  der
juristischen  Person  und  derjenige  der  Staatsangehörigkeit  sind  nach  I.  solche,
dass  sie  einander  nicht  ausschliessen.  Die  juristische  Person  ist  der  physischen
  im  Wesen,  trotz  sonstiger  Verschiedenheiten,  doch  soweit  gleich,
dass  sie  als  der  Eigenschaft  der  Staatsangehörigkeit  rechtlich  fähig  anzusehen
  sei.

Gegen  diese  Methode  ist  m.  E.  grundsätzlich  nichts  einzuwenden.  Ja
sie  ist  bei  der  Verschwiegenheit,  welche  das  positive  Recht  über  diese
Fragen  behauptet,  als  Methode  um  so  mehr  zu  billigen,  als  die  positive
Gesetzgebung  aller  Staaten  nicht  nur  die  juristischen  Personen  durch  Verleihung
  oder  Anerkennung  ihrer  Rechtsfähigkeit  geschaffen  hat,  sondern
unter  ihnen  überall  auch  den  Unterschied  inländischer  und  ausländischer
Eigenschaft  in  ganz  bestimmten  Regeln  zum  Ausdruck  bringt.  Das  positive
Recht  bestätigt  die  Rechtsfähigkeit  auch  der  ausländischen  juristischen
Personen,  aber  es  setzt  dieselben  in  vielen  öffentlichen  und  privatrechtlichen
Beziehungen  zurück,  es  gibt  ihnen  einen  geminderten,  nicht  den  vollen
Rechtsstatus  der  inländischen  juristischen  Personen.  Ein  Unterschied  besteht
  also  und  es  ist  nur  die  Frage,  ob  die  Parallelität,  welche  zwischen
diesen  Unterschieden  und  denjenigen  der  inländischen  und  ausländischen
physischen  Personen  besteht  eine  so  genaue  ist,  dass  man  berechtigt  ist,
die  Inländereigenschaft  der  physischen  und  der  juristischen  Person  als
identisch  zu  erklären.  I.  anerkennt  wohl,  dass  es  zweierlei  ist,  ob  man
(das  positive  Recht)  die  juristische  Person  nur  wie  einen  Staatsangehörigen
behandelt  oder  ob  man  ihr  selbst  Staatsangehörigkeit  zuerkennt.  Er  behauptet,
  beides  sei  neben  einander  möglich  und  komme  vor.  Nun  aber
frage  ich:  Wenn  das  positive  Recht  diesen  Unterschied  der  echten  und
unechten  Staatsangehörigkeit  j.  Personen  macht,  die  echte  Staatsangehörigkeit
  der  juristischen  Personen  aber  dennoch  nicht  ganz  dasselbe  ist  wie  die
echte  Staatsangehörigkeit  der  pbysischen  Personen,  ist  es  alsdann  vom
Standpunkte  rationell  wissenschaftlicher  Untersuchung  nicht  doch  geboten,
diesen  Unterschied,  ich  meine  gerade  den  Unterschied  zwischen  der  St.A.
der  juristischen  und  der  physischen  Person  vor  allem  zu  betonen?

Dies  will  aber  I.  durchaus  nicht.  Er  betont  mit  Vorliebe  das  Gleich-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXIII.  3  u.  &amp;amp;.  35
        <pb n="548" />
        —  5356  —

artige  und  schwächt  ab  mit  Vorliebe  das  Ungleichartige.  Dass  die  Staatsangehörigkeit
  im  wesentlichen  nichts  andres  als  Mitgliedschaft  sei,  mag
ihm  zugegeben  werden.  Es  ist  aber  doch  sehr  zweierlei,  ob  das  Mitglied
eines  Verbands  physische  oder  juristische  Person  ist.  Beim  Rechtsschutzanspruch,
  den  I.  sehr  in  den  Vordergrund  stellt,  kommt  das  allerdings
nicht  so  sehr  zur  Erscheinung.  Im  Zivilprozess  sehen  physische  und
juristische  Person  sich  allerdings  ungemein  gleich.  Dasselbe  gilt  bis  zu  einem
hohen  Grad  auch  im  bürgerlichen  materiellen  Recht,  doch  scheiden  hier
schon  Familien-  und  aktives  Erbrecht  aus.  Im  Strafrechte  und  im  deliktischen
Obligationenrecht  geniesst  die  juristische  Person  schon  durch  ihre  Schattenhaftigkeit
  gewichtige  Vorzüge.  I.  meint  selbst,  Leibesstrafen  seien  gegen
juristische  Personen  nicht  am  Platze.  Er  lässt  sie  allerdings  stark  durch
ihre  Organe  vertreten  sein.  Weshalb  aber  erklärt  selbst  I.  die  Organe  der
juristischen  Person  doch  nur  der  Geld-  nicht  auch  der  Prügelstrafe  für
fähig?  Vielleicht  hat  SeYDEL  doch  nicht  so  unrecht,  wenn  er  das  Wesen
der.  juristischen  Person  in  einer  Form  des  vermögensrechtlichen  Verkehrs
erblickt!  —  Und  nun  gar  im  Gebiete  des  eigentlichen  Staatsrechtes!  Da
fehlt  es  den  juristischen  Personen  fast  an  allem  und  jedem  Persönlichen.
I.  betont  zwar  den  aktiven  Status  der  juristischen  Personen  auch  hier  nach
Möglichkeit  und  erklärt  sie  selbst  der  Wahlrechte  für  fähig.  Ganz  ausnahmsweise
  kommen  solche  freilich  vor,  aber  doch  nur  im  kommunalen
Leben,  nicht  im  Staate.  Das  allgemeine  Wahlrecht  schliesst  die  juristischen
Personen  von  den  Parlamentswahlen  völlig  aus.  Und  dann  das  Korrelat
des  Wahlrechts,  die  Wehrpflicht?  Davon  wollen  juristische  Personen  so
wenig  wissen,  dass  sie  sich  nicht  einmal  zur  Wehrsteuer  erbieten.
Wendet  l.  dagegen  ein,  dass  auch  Frauen  und  Kinder  Staatsangehörige
sind,  ohne  doch  wahlberechtigt  und  wehrpflichtig  zu  sein  und  dass  die
katholischen  Geistlichen  in  Deutschland  sogar  wahlberechtigt  und  faktisch
nicht  wehrpflichtig  sind,  so  entgegne  ich,  es  kommen  mitunter  Kälber  mit
zwei  Köpfen  zur  Welt  und  dennoch  kann  man  behaupten,  das  Kalb  sei  ein
einköpfiges  Tier.

Das  Wesentliche  ist  eben,  die  Mitgliedschaft  der  physischen  Personen
ist  eine  andre,  weit  intensivere  als  diejenige  der  juristischen  Personen
oder  um  mich  eines  Ausdruckes  Is  zu  bedienen:  die  Substanz  der  Mitgliedschaft
  beider  ist  eine  verschiedene.

Man  kann  auch  nicht  einmal  die  Staatsangehörigkeit  der  Frauen  und
Kinder  einerseits  und  der  juristischen  Personen  andrerseits  in  der  Substanz
einander  gleichsetzen,  denn  die  Kinder  werden,  sofern  sie  männlich  sind
und  das  gehörige  Alter  erreichen,  wehrpflichtig  und  wahlberechtigt  und
die  Frauen  können  solche  Kinder  zur  Welt  bringen,  was  beides  den  juristischen
  Personen  trotz  ihrer  Realität  nie  gelingt.

Ich  gebe  zu,  dass  es  sich  zwischen  I.  und  mir  nur  um  Betonungsunterschiede
  handelt.  I.  gründet  die  Identität  der  „Substanz“  der  Mitgliedschaft
        <pb n="549" />
        —  537  —

vor  allem  auf  die  annähernde  Gleichheit  des  Rechtsschutzanspruchs,  ich
sehe  die  Nichtidentität  vor  allem  in  der  Minderwertigkeit  der  persönlichen
Leistungen  der  juristischen  Personen  gegenüber  dem  Gemeinwesen  Staat.
Wahlrecht  und  Wehrpflicht  erachte  ich  als  mindestens  ebenso  gewichtige
Substanzmerkmale  als  den  Rechtsschutzanspruch.

Die  Wahrheit  der  Charakteristik,  welehe  SEYDEL  den  juristischen  Personen
  gegeben  hat,  liegt  eben  darin,  dass  die  juristische  Person  nur  ein
Rechtsgebilde  ist  und  dass  sie  keine  menschliche  Individualität  besitzt,  die
sich  mit  menschlichem  Leben  fürs  Ganze  einsetzen  kann.  Ihre  Substanz  ist
auch  nicht  wesentlich  diejenige  der  beteiligten  physischen  Personen,  sondern
  das  ist  in  erster  Linie,  wenigstens  bei  den  Erwerbsgesellschaften,  das
Kapital.  I.  hat  Recht,  wenn  er  die  Realität  der  jur.  Personen  behauptet,
aber  diese  Realität  ist  eine  mehr  sachliche  als  persönliche.

Dies  zeigt  sich  denn  auch  ganz  besonders  deutlich  bei  dem,  was  I.  das
Kriterium  der  juristischen  Personen  nennt  und  in  höchst  scharfsinniger
Weise  blosslegt.  Nicht  die  persönlichen  Eigenschaften,  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz  etc.  der  Mitglieder  sondern  die  sachliche  Tatsache  des  faktischen
  Sitzes  ist  für  die  sog.  Staatsangehörigkeit  der  j.  P.  entscheidend.
Ein  Hauptteil  der  Arbeit  I.s  ist  der  Klarlegung  dieses  Kriteriums  gewidmet
und  darin  ist  I.  in  den  meisten  und  wichtigsten  Punkten  Recht  zu  geben.

Wo  das  Kapital  der  j.  P.  hauptsächlich  verwaltet  wird,  wo  ihr  Vorstand
  faktisch  und  regelmässig  sitzt,  dahin  gehört  sie,  da  hat  sie  ihre
Staatsangehörigkeit.  Die  Flüchtigkeit  ihrer  Staatszugehörigkeit  wird  durch
dieses  Verhältnis  ebenso  bestätigt,  wie  die  unpersönliche,  kapitalistische
Natur  ihres  Wesens.

Es  gilt  dies  freilich  nicht  für  alle  juristischen  Persönlichkeiten  in  gleichem
  Sinne.  I.  müsste,  um  seine  Studie  zu  vervollständigen,  noch  hinzufügen,
  dass  ein  wesentlicher  Unterschied  bestehe  zwischen  solchen  j.  P.  die
in  der  Wahl  ihres  Sitzes  frei  sind  und  solchen,  deren  Sitz  an  das  Gebiet
des  Staats  rechtlich  gebunden  ist.  Das  letztere  ist  bei  allen  öffentlichen
Korporationen,  Gemeinden,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  u.  s.  w.
und  zumeist  auch  bei  den  Stiftungen  der  Fall.  Sie  sind  der  Substanz  nach
jedenfalls  in  einer  ganz  andren  Weise  staatsangehörig  als  die  beweglichen
Kapitalgesellschaften,  die  nach  ihrem  Vorteil  jeweils  frei  den  Sitz  wechseln
können,  nicht  gebunden  durch  Schranken  wie  sie  aus  Rücksicht  auf  militärische
  Interessen  des  Heimatstaates  den  physischen  Personen  auferlegt
sind  und  aus  andren  Gründen  für  die  öffentlichen  Korporationen  bestehen.

Will  man  also  die  Thesis  I.s  annehmen  und  den  juristischen  Personen
Staatsmitgliedschaft  allgemein  zusprechen,  so  muss  man  auf  alle  Fälle
unterscheiden  und  verschiedene  Arten  der  Mitgliedschaft  anerkennen.  Ob
es  alsdann  sich  empfehlen  wird,  die  Mitgliedschaft  der  juristischen  Personen
  ebenso  als  Staatsangehörigkeit  zu  bezeichnen  wie  diejenige  der
physischen  Personen,  ist  eine  Frage  minderer  Bedeutung.

35  *
        <pb n="550" />
        —  5353  —

Geht  man,  wie  sich  doch  wohl  rechtfertigen  lässt,  von  den  für  den
Staat  wichtigsten  j.  P.,  den  öffentlichen  Körperschaften,  und  bei  ihnen
wieder  von  den  Gemeinden,  Kreisen,  Provinzen  aus,  so  sträubt  sich  sofort
der  juristische  Sinn  gegen  die  Vorstellung,  dass  ihr  rechtliches  Verhältnis
zum  Staat  als  Staatsangehörigkeit  bezeichnet  werden  soll.  Wie  an  ihnen
die  juristische  Persönlichkeit  das  Nebensächliche,  die  öffentliche  Verbandeigenschaft
  das  Wesentliche  ist,  so  scheint  durch  ihre  Qualifikation  als
Staatsangehörige  kaum  irgend  etwas  gewonnen  zu  sein.  Die  durch  eine
einheitliche  Gebietshoheit  umspannte  Rechtsschutzgemeinschaft,  als  welche
jeder  Staat  sich  darstellt,  erfährt  keine  irgendwie  richtigere  Erklärung,
wenn  festgestellt  wird,  dass  Herr  Müller,  dann  die  von  ihm  gemachte
Kirchenstiftung,  ferner  die  Stadt,  in  der  er  lebt,  die  Bank,  bei  der  er  sein
Depot  hat  und  endlich  die  Provinz,  in  welcher  seine  Stadt  gelegen
ist,  samt  und  sonders  ein  und  denselben  status  der  Staatsangehörigkeit
teilen.

Die  Studie  I.s  hat  denn  auch  in  erster  Linie  die  Vereine  und  die  Erwerbsgesellschaften
  mit  j.  P.  im  Auge  und  für  sie  scheint  es  völlig  zu
genügen,  wenn  feststeht,  dass  sie  der  Staatsgewalt  des  Sitzstaates  unterliegen
  und  dass  sie  im  privaten  Rechtsverkehr  regelmässig,  im  öffentlichen
Rechtsverkehr  aber  in  einzelnen  Beziehungen  behandelt  werden  wie  staatsangehörige
  physische  Personen.  Dass  der  Sitzstaat  eine  Macht  und  Befehlsgewalt
  über  sie  habe,  die  er  ausländischen  Gebilden  dieser  Art  gegenüber
nicht  hat  und  dass  sie  auch  dem  Staat  gegenüber  Rechte  haben  können,
welche  diesen  fehlen,  lässt  sich  auch  anders  als  durch  Annahme  einer  persönlichen
  Mitgliedschaft  nach  Art  der  Staatsangehörigkeit  erklären.

Da  die  Substanz  dieser  Mitgliedschaft  nämlich  in  der  Regel  mehr  eine
materiell  kapitalistische  als  eine  individuell  persönliche  ist,  so  gleichen
diese  Gebilde,  namentlich  die  Erwerbsgesellschaften  mit  j.  P.,  trotz  ihrer
Rechtsfähigkeit,  in  ihrem  status  doch  mehr  den  Sachen  als  den  Personen
und  ähnelt  ihre  Zugehörigkeit  zum  Staate  mehr  derjenigen  der  im  Staat
gelegenen  Grundstücke  oder  betriebenen  Geschäfte  als  derjenigen  der
staatsangehörigen  physischen  Personen.

Eine  graduelle  Abstufung  der  Staatsmitgliedschaft  anerkennt  übrigens
I.  selbst  (S.  46).  Bedeutet  aber,  wie  nach  ihm  der  Fall,  die  Rechtsfähigkeit
  im  Vereine  mit  tatsächlichem  Auftreten  allein  schon  einen  Grad  dieser
Mitgliedschaft,  so  dürfte  es  sich  empfehlen,  bei  den  höheren  Stufen  bis  zur
vollen  Staatsangehörigkeit  Unterscheidungen  nach  der  Substanz  zu  machen,
wobei  die  politischen  Leistungen  des  aktiven  status  Wahlrecht,  Wehrpflicht,
Ehrenamtspflicht,  Vormundschaftspflicht  u.  s.  w.  mehr  zur  Geltung  zu
bringen  wären,  als  es  bei  I.  geschieht.

Trotz  dieser  grundsätzlichen  Gegnerschaft  der  Anschauung  anerkenne
ich  vollkommen  den  wissenschaftlichen  Wert  der  I.schen  Arbeit.  Er  hat
seine  Thesis  mit  ungewöhnlichem  Scharfsinn  verteidigt.  und  im  einzelnen
        <pb n="551" />
        —  559  —

sehr  viel  Richtiges  und  Wertvolles  festgestellt  und  zur  Lehre  des  allgemeinen
  Staatsrechtes  Wichtiges  beigetragen.

Auf  einige  kleinere  Irrtümer  möchte  ich  noch  in  Kürze  hinweisen.
S.  35  ist  der  Unterschied  zwischen  polizeilicher  Ausweisung  und  Verbannung
  als  Strafe  übersehen.  —  S.  37/38  ist  übersehen,  dass  Ausländer
den  Staatsschutz  im  Auslande  nie  ohne  besondren  Rechtsgrund  (Vertrag)
beanspruchen  können.  —  Spricht  man,  wie  I.  S.  49  ff,  tut,  den  juristischen
Personen  Willensfähigkeit  ab,  so  muss  man  ihnen  auch  Rechtsfähigkeit
absprechen,  was  I.  nicht  tut.  —  S.  53  behauptet  I.,  durch  die  Gewährung
der  Rechtsfähigkeit  gewinne  ein  Staat  keine  Macht  über  eine  juristische
Persönlichkeit,  sondern  schränke  er  nur  seine  Macht  zu  ihren  Gunsten  ein.
Ist  es  etwa  keine  Macht  des  Staats,  dass  er  über  das  Vermögen  einer  j.  P.
Beschlagnahme,  Zwangsvollstreckung,  Konkurs  verhängen,  dass  er  sie  besteuern,
  von  ihr  Gebühren,  Militärlasten  in  Anspruch  nehmen  und  gegen
sie  Zwangsenteignung  vornehmen  kann  und  ist  das  alles  nicht  etwa  durch
ihre  Rechtsfähigkeit  bedingt?  —  Es  ist  ferner  nicht  einzusehen,  weshalb
die  gegen  den  Geschäftsbetrieb  einer  Person  gerichteten  Herrscherakte
nicht  als  gegen  die  Person  selbst  gerichtet  aufzufassen  seien  (S.  56/57).  —
Dem  Ort  des  materiellen  Geschäftsbetriebs  ist  S.  124  ff.  wohl  zu  wenig
Bedeutung  für  die  Bestimmung  des  Sitzes  der  j.  P.  beigelegt.  Eine  Aktiengesellschaft,
  deren  Geschäftsbetrieb  ausschliesslich  im  Elsass  stattfindet,
wird  dadurch  noch  nicht  notwendig  eine  französische  A.G.,  dass  der  Vorstand
  Sitzungen  in  Paris  abzuhalten  pflegt  und  zwar  selbst  dann  nicht,
wenn  diese  Gepflogenheit  dem  Statut  nicht  widerspricht.  —  Die  Polemik  I.s
S.  132  ff.  gegen  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  Bd.  VII  S.  68  ff,
welche  sich  mit  dem  Wechsel  der  Nationalität  von  Aktiengesellschaften
durch  Sitzwechsel  beschäftigt,  ist  höchst  beachtenswert.  Nicht  beizupflichten
ist  I.  in  der  Annahme,  dass  der  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  einer  j.  P.,
nicht  auch  zugleich  notwendig  den  Verlust  der  Existenz  bedeute.  Eine
J,  P.  ist  j.  P.  nur  durch  ihre  Rechtsfähigkeit.  Sie  mag  auch  ohne  diese
noch  irgend  etwas  anderes  „Reales“  sein;  juristische  Person  aber  kann  sie
ohne  Rechtsfähigkeit  nicht  sein.  —

Ob  man  den  Satz,  dass  der  Sitz  die  Staatsangehörigkeit  bestimme,
auch  entgegen  der  positiven  Rechtssatzung  eines  bestimmten  Staates,  für
dritte  Staaten  als  zwingend  gelten  lassen  kann,  wie  I.  S.  142  f.  tut,  erscheint
  mindestens  zweifelhaft.  —  Die  Bestimmung  des  bayer.  Vereinsgesetzes
  vom  26.  Febr.  1850  Art.  15,  welche  Frauen  von  der  Mitgliedschaft
bei  politischen  Vereinen  ausschliesst,  gilt  nicht  mehr  so  uneingeschränkt
wie  I.  S.  167  annimmt.  —  Bei  Auslegung  des  Art.”’3  der  RVerf.  stimme
ich  I.  (8.  173)  gegen  SeYDEL  darin  zu,  dass  die  hier  festgelegte  Regel  der
Gleichbehandlung  nicht  nur  physische  sondern  auch  juristische  Personen
treffe.  I.  unterlässt  aber  eine  Untersuchung  darüber,  wie  weit  diese  Regel
wirke,  Soll  z.  B.  eine  bayerische  juristische  Persönlichkeit  in  Preussen
        <pb n="552" />
        —  540  —

Gleichbehandlung  mit  preussischen  physischen  Staatsangehörigen  auch  in
solcher  Beziehung  verlangen  können,  hinsichtlich  derer  sie  die  Gleichbehandlung
  mit  bayerischen  physischen  Personen  in  Bayern  nicht  verlangen
kann?  —  S.  180  ff.  scheint  mir  I.  zu  übersehen,  dass  $  23  des  BGB.s  die
Vereine  im  Auge  habe,  die  ihren  Sitz  in  Elsass-Lothringen  oder  in  den
Schutzgebieten  haben.  —  In  mehreren  Punkten  bedenklich  ist  die  Begründung
  Is  S.  197  ff,  wo  er  den  Nachweis  versucht,  dass  die  deutschen
Staaten  die  Ausländischkeit  einer  juristischen  Person  durchaus  nach  demselben
  Kriterium,  nämlich  nach  demjenigen  des  Sitzes  zu  beurteilen  haben.
Er  könnte  dafür  als  Grund  nur  entweder  den  von  ihm  behaupteten  Völkerrechtssatz
  oder  die  materielle  und  prozessuale  Rechtseinheit  des  Deutschen
Reichs,  soweit  sie  besteht,  anführen.  Allein  er  tut  weder  das  eine  noch
das  andre,  jenes  wohl  deshalb  nicht,  weil  jener  Völkerrechtssatz  die  Legalisierung
  der  positiven  Rechtsnorm  entbehrt,  dies  wohl  deshalb  nicht,  weil
die  deutsche  Rechtseinheit  keine  vollständige  ist.  So  stützt  er  sich  denn
auf  Art.  88  des  EG.  z.  BGB.,  welche  Bestimmung  jedoch  die  Frage  offen
lässt,  sodann  auf  Art.  7  des  preuss.  Ausf.Ges.  zum  BGB.,  welches  jedoch
nur  für  Preussen  gilt,  und  endlich  auf  Art.  3  der  RVerf.,  woraus  indes
höchstens  die  Regel  abzulesen  ist,  dass  alle  deutschen  juristischen  Personen
  in  allen  deutschen  Staaten  gleich  zu  behandeln  sind  und  nicht  auch
die  von  I.  behauptete,  dass  jeder  deutsche  Staat  verpflichtet  sei,  diejenigen
j-  P.  als  inländische  zu  behandeln,  die  nach  dem  Rechte  irgend  eines  deutschen
  Staates  als  solche  zu  behandeln  sind.  Das  letztere  müsste  ja  sonst
auch  in  der  Umkehrung  d.  h.  für  die  ausländischen  gelten,  was  I.  sicher
nicht  billigen  würde  und  der  Verneinung  obigen  Prinzips  gleichkäme.  —
In  der  Frage,  wo  nach  deutschem  Recht  (BGB.  $  24)  der  Sitz  eines  Vereins
anzunehmen  sei,  glaube  ich  I.  (S.  209  fi.)  richtig  dahin  zu  verstehen,  dass
er  so  denke:  Regelmässig  gilt  als  Sitz  der  Verwaltungsmittelpunkt.  Das
Statut  kann  anders  bestimmen.  Bestimmt  aber  das  Statut  bei  inländischem
tatsächlichem  Verwaltungsmittelpunkt  ausländischen  Sitz,  so  entscheidet
über  die  Staatsangehörigkeit  doch  der.inländische  Verwaltungsmittelpunkt.
Dem  würde  ich  zustimmen  und  noch  beifügen:  als  Verwaltungsmittelpunkt
gilt  der  Betriebsmittelpunkt,  solange  nicht  besondere  Gründe  z.-B.  regelmässige
  anderwärtige  Tagung  des  Vorstandes  eine  andre  Annahme  rechtfertigen.

Würzburg.  Piloty.

Franz  Florack,  Die  Schutzgebiete,  ihre  Organisation  in
Verfassung  und  Verwaltung.  (Abhandlungen  aus  dem  Staats-,
Verwaltungs-  und  Völkerrecht,  herausgeg.  von  ZORN  und  STIER-SOMLO
Bd.  I  Heft  4),  Tübingen  1905.  XII  u.  66  S.

Das  vorliegende  Buch  bietet  für  die  Theorie  des  deutschen  Kolonialrechtes
  kaum  etwas  Neues.  Auch  soweit  es  sich  um  die  rein  positive,  durch
        <pb n="553" />
        —  54l  —

das  Thema  bestimmte  Darstellung  handelt,  ist  kein  Fortschritt  zu  verzeichnen.
Verf.  hätte  die  Möglichkeit  gehabt,  in  dieser  Beziehung  seine  Vorgänger  zu
übertreffen,  es  hätte  sich  z.  B.  manches  über  die  Gouvernementsräte  sagen  lassen,
  er  hätte  als  Erster  die  besonderen  für  die  Eingeborenen  bestimmten  Behörden
  darstellen  können.  Solche  Gelegenheiten  hat  er  leider  versäumt.  Es
ist  zwar  anzuerkennen,  dass  er  sich  mit  den  Quellen  des  deutschen  Kolonialrechts
  vertraut  gemacht  hat,  indessen  steht  die  aufgewandte  Mühe  oft
nicht  im  Verhältnisse  zu  den  Ergebnissen;  so  war  es  z.  B,  nicht  nötig  um
zu  beweisen,  dass  der  Reichskanzler  ein  erhebliches  Verordnungsrecht  besitzt,
  als  Beispiel  14  Verordnungen  desselben  zu  zitieren,  wenn  gleich  darauf
der  Umfang  dieses  Verordnungsrechtes  genau  beschrieben  wird  (S.  35  £.).
Edlerv.  Hoffmann.

Die  österreichischen  Verfassungsgesetze,  Herausgegeben
von  Dr.  Edmund  Bernatzik,  Professor  an  der  k.  k.  Universität  in  Wien.
Leipzig,  Hirschfeld,  1906.  —  Die  ungarischen  Verfassungsgesetze.
  Herausgegeben  von  Dr.  Gustav  Steinbach.  Wien,  Manz,  1906.

Die  in  der  von  Professor  ALEXANDER  LÖFFLER  veranstalteten  „Studienausgabe
  der  Österreichischen  Gesetze“  als  III.  Band  von  Professor  EDMUND
BERNATZIK  herausgegebenen  österreichischen  Verfassungsgesetze  bieten  mehr
als  der  Titel  besagt.  Es  handelt  sich  nicht  bloss  um  eine  mustergültige  Zusammenstellung
  des  Textes  der  geltenden  österreichischen  Verfassungsgesetze,
  sondern  vermöge  der  Heranziehung  auch  der  älteren,  die  Grundlage
  des  geltenden  Verfassungsrechtes  bildenden  Normen  und  Verbindung
derselben  durch  einen  knappen  erläuternden  Text  um  einen  für  das
Studium  bestimmten  Leitfaden  des  österreichischen  Verfassungsrechtes.
  Verfasser  weist  mit  Recht  darauf  hin,  dass  die  bestehenden
  Sammlungen  namentlich  für  das  Universitätsstudium  deshalb  unzulänglich
  seien,  weil  sie  sich  bestreben,  nur  das  im  Augenblicke  der  Herausgabe
geltende  Recht  zu  reproduzieren.  Es  ist  aber  im  Verfassungsrechte  noch
weit  mehr  als  in  anderen  Rechtsdisziplinen  unerlässlich,  um  das  geltende
Recht  zu  verstehen,  jenes  zu  kennen,  aus  welchem  es  sich  herausentwickelt  hat.

Der  fortlaufende  Text  beschränkt  sich,  wie  Verfasser  selbst  sagt,  nur
auf  dürftige  Andeutungen.  So  wertvoll,  ja  unentbehrlich  dieselben  bei  der
vorliegenden  Behandlung  des  Stoffes  auch  sind,  hat  diese  Methode  doch  das
Missliche  an  sich,  dass  auch  höchst  schwierige  und  zweifelhafte  Fragen  des
Verfassungsrechtes,  z.  B.  die  rechtliche  Natur  des  Verhältnisses  der  beiden
Staaten  der  Monarchie  zu  einander  mit  wenigen  Worten  abgetan  werden
müssen  und  so  im  Studierenden  die  Vorstellung  erweckt  wird,  dass  die  oft  mit
wenigen,  sehr  bestimmten  Worten  vorgetragene  Auffassung  des  Autors  über
dieselben  unbestritten  dastehe.
        <pb n="554" />
        —  542  —

Die  Tendenz  der  Sammlung,  als  Leitfaden  für  das  akademische  Studium
zu  dienen,  ist  auch  für  die  Anordnung  des  Stoffes  massgebend  gewesen.
  Diese  irt,  abgesehen  von  gewissen  Partien  allgemeinen  Charakters,
als  staatliche  Embleme,  Titel,  Wappen,  Hofstaat  etc.  im  ganzen  chronologisch.
  Es  wird  uns  die  Entwicklung  der  österreichischen  Verfassung,  beginnend
  mit  dem  Jahre  1848  bis  auf  die  jüngste  Zeit  vorgeführt  und  zwar
gruppenweise.  Die  einzelnen  Abschnitte  enthalten  als  Mittelpunkt  die  grundlegende
  Norm,  an  welche  sich  dann  die  mit  dieser  zusammenhängenden  Regelungen
  synchronistisch  anschliessen.  So  enthält  z.B.  Abschn,  IV  „Pillersdorf’sche
  Verfassung“  nebst  der  Verfassungsurkunde  vom  25.  April  1848
selbst  sämtliche  wichtigere  Staatsakte,  welche  die  Bewegung  des  Jahres
1848  hervorgebracht  hat,  besonders  auch  die  Proklamation,  betreffend  die
Wahl  des  konstituierenden  Reichstages  und  den  Kremsierer  Verfassungsentwurf.
  Der  erläuternde  Text  gibt  aber  eine  Uebersicht  der  staatsrechtlich
wichtigen  Ereignisse  dieser  Epoche,  vom  Patente  von  15.  März  1848  betreffend
  die  Erlassung  einer  Konstitution  angefangen  bis  zur  Auflösung  des
Kremsierer  Reichstages  und  Erlassung  der  oktroyierten  Verfassung  vom
21.  März  1849.

Von  besonderem  Interesse  ist  der  Abschnitt  XI,  welcher  das  staatsrechtliche
  Verhältnis  zu  Ungarn  behandelt.  Wir  finden  hier
namentlich  im  Texte  gewisse  Begriffe  erläutert,  welche  im  Laufe  der  langjährigen
  Ausgleichsverhandlungen  zwischen  den  beiden  Reichshälften  zu
Schlagworten  geworden  sind,  die  häufiger  gebraucht  als  verstanden  werden,
wie  „Ueberweisungsverkehr*“,  „Reciprocität“,  „ungarischer  Rentenblock“  etc.
Leider  hat  die  Beschrärktheit  des  Raumes  manche  Partien,  namentlich  die
Landesverfassungsgesetze  etwas  kurz  ausfallen  lassen.  Die
gleiche  Rücksicht  kann  dagegen  für  die  weggebliebene  autonome  Geschäftsordnung
  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  kaum  geltend  gemacht  werden,
deren  Aufnahme  schon  wegen  der  daselbst  vorgezeichneten  Regelung  mancher
  aktueller  Frage,  z.  B.  des  Sprachengebrauches  im  parlamentarischen
Verkehre,  erwünscht  gewesen  wäre.  Wenn  eine  neue  Auflage,  die  wohl  in
Anbetracht  des  neuen  Ausgleiches  mit  Ungarn  nicht  lange  auf  sich  wird
warten  lassen,  auch  ein  etwas  detaillierteres  Sachregister  bringt,  wird  die
Arbeit  BERNATZIKs,  die  sich  schon  in  kurzer  Zeit  mit  Recht  eine  grosse  Popularität
  verschafft  hat,  ihre  Stellung  in  der  österreichischen  Rechtsliteratur
  noch  festigen.  —

Die  im  Manz’schen  Verlage  in  vierter  Auflage  erschienene  Sammlung
  der  ungarischen  Verfassungsgesetze  von  dem  bewährten
Kenner  des  ungarischen  Verfassungsrechtes  Dr.  GuUsTAY  STEINBACH  bringt
insoferne  eine  Bereicherung  gegenüber  den  früheren  Auflagen,  als  mehrere
der  staatsrechtlich  wichtigen  Normen  der  letzten  Jahre  Berücksichtigung  gefunden
  haben,  Es  wurden  neu  aufgenommen:  die  Inartikulierung  der  feierlichen
  Erklärung  des  Erzherzogs  Franz  Ferdinand  betreffend  die
        <pb n="555" />
        —  543  —

staatsrechtlichen  Wirkungen  seiner  Ehe  mit  der  Gräfin  Chotek  (GA.  XXIV
ex  1900),  ferner  das  neue  Inkompatibilitäts  gesetz  vom  Jahre  1901,
die  Einleitung  zum  Gesetz  Artikel  VII  ex  1906,  betreffend  den  Handelsvertrag
  mit  der  Schweiz,  welcher  grundsätzlich  das  selbständige  ungarische
  Zollgebiet  zur  Anerkennung  bringt,  endlich  das  neue  finanzielleUebereinkommen
  zwischen  Ungarn  und  Kroatien,
Wie  zu  ersehen,  hat  Herausgeber  insbesondere  jene  Normen  herausgegriffen,
welche  für  weitere  Kreise  auch  ausserhalb  der  Monarchie  von  Interesse  sind.
Bei  dem  Mangel  an  einer  neueren  systematischen  Bearbeitung  des  ungarischen
  Staatsrechtes  in  einer  anderen  Sprache  als  der  ungarischen  und  bei
dem  wachsenden  Interesse  an  dem  wirtschaftlichen  und  Verfassungsleben
Ungarns  ist  die  vorliegende  Zusammenstellung  ein  notwendiger  Behelf  für
jeden,  der  sich  über  die  neuere  Verfassungsentwicklung  Ungarns  belehren
will.

Wien.  Dr,  von  Herrnritt.

Preuss,  Hugo,  Die  Entwicklung  des  deutschen  Städtewesens.  Erster  Band:
Entwicklungsgeschichte  der  deutschen  Stadtverfassung.  Leipzig.  B.  G.
Teubner,  1906.  (XII  379  S.)  Preis  Mk.  4.80.

Der  Verfasser  stellt  sich  die  Aufgabe  „einer  Betrachtung  des  deutschen
Städtewesens  in  entwicklungsgeschichtlichem  Zusammenhange,  seiner  Organisation
  und  seiner  Funktion.“  Insofern  ist  der  Untertitel  dieses  ersten  Bandes
„Entwicklungsgeschichte  der  Stadtverfassung“  wohl  zu  eng,  und  gerade
  die  Entstehung  der  deutschen  Städte  wird  nach  ihrer  eigentlich  verfassungsrechtlichen
  Seite  nicht  prägnant  genug  ins  gehörige  Licht  gestellt.
Der  Verf.  drückt  sich  um  diese  Frage  auf  S.  13f.  etwas  ausweichend  herum.
Immerhin  soll  das  dem  Buche  nicht  zum  Vorwurfe  gemacht  werden,  da  ein
näheres  Eingehen  auf  diese  bis  heute  viel  umstrittene  Seite  des  Gegenstandes
  eine  nicht  unerhebliche  Erweiterung  des  Planes  und  der  Disposition
des  Buches  zur  Folge  gehabt  hätte.  Der  Verfasser  behandelt  nämlich  das
Mittelalter  und  insonderheit  die  Periode  des  Aufsteigens  der  Städte  verhältnismässig
  kurz,  das  Hauptgewicht  legt  er  auf  die  Darstellung  des  Niedergangs
  der  Städte,  ihre  Kapitulation  vor  dem  fürstlichen  Absolutismus
und  ihre  Wiedererhebung  zu  Selbstverwaltung  insonderheit  durch  die  STEINsche
  Städteordnung.  Da  ruht  auch  das  Buch  auf  gründlicher  Quellenkenntnis
  und  solider  Forschung,  die  man  überall  bemerkt,  obschon  es  den  wissenschaftlichen
  Apparat,  der  ihm  zur  Grundlage  dient,  von  sich  fern  hält.
Eben  darum  liest  es  sich  auch  schön,  die  Seelenspaltung  zwischen  Text
und  Anmerkungen  quält  den  Leser  nicht,  das  Buch  hat  keine  Anmerkungen,
die  Darstellung  fliesst  breit  in  ruhigem  Strom  dahin,  bisweilen  fast  zu  breit
insofern  als  Wiederholungen  gleicher  Gedanken  nicht  vermieden  sind.  Die
        <pb n="556" />
        —  544  —

Schilderung  der  Erstarrung  der  Zunftverfassung  schon  im  15.  Jahrhundert,
der  unglücklichen  Wendung  der  Reformbestrebungen  in  Deutschland  zur
Zeit  der  Reformation,  der  Stärkung  des  Fürstentums  durch  mancherlei  seit
dem  Scheitern  der  Bauernaufstände  zusanımenwirkende  Faktoren,  der  Unterdrückung
  jeder  Selbstverwaltung  durch  den  absolutistischen  Staat  ist  sehr
einlässlich  und  im  ganzen  richtig,  und  gibt  ein  gutes  und  klares  Bild  des
unerquicklichen  Scheinlebens  der  städtischen  Kommunen  im  16.  bis  18.  Jahrhundert.
  Wir  möchten  nur  die  Bemerkung  machen:  eine  gewisse  Einseitigkeit
  des  Standpunktes  des  Verfassers  drängt  sich  stark  hervor,  es  wird  die
Schuld  an  der  Verkümmerung  städtischen  Wesens  in  allzureichem  Masse
auf  die  Schultern  des  fürstlichen  Absolutismus  gelegt.  Die  Hauptschuld
trifft  doch  die  Städte  und  das  Bürgertum  selbst.  Je  mehr  ich  die  städtische
Entwicklung  erwäge,  desto  mehr  kommt  es  mir  vor,  dass  schon  mit  dem
Siege  der  Zünfte  das  politische  Leben  der  Städte  unheilbar  untergraben  war.
So  wenig  wir  die  älteste  Zunftverfassung  für  die  Entwicklung  des  deutschen
Handwerkes  unterschätzen,  so  wenig  können  wir  übersehen,  dass  schon  seit
Anfang  des  14.  Jahrhunderts  die  politische  Bedeutung  und  Leistungsfähigkeit
  der  Städte  rapid  im  Niedergang  ist.  Das  Zunftregiment  hat  sich,  von
seltenen  Ausnahmen  abgesehen,  immer  als  unfähig  zu  politischen  Aktionen
erwiesen,  selbst  der  mit  grossen  Prätentionen  und  hohen  Hoffnungen  auftretende
  schwäbische  Städtebund  hat  sich  in  kleinlichen  Lokalinteressen
erschöpft  und  seine  Kräfte  zersplittert;  wo  sich  diese  Zunftbürgerschaften
im  freien  Felde  blicken  liessen,  sind  sie  geschlagen  worden,  und  innerhalb
ihrer  Mauern,  wo  sie  noch  sicher  waren,  haben  sie  ihren  Sinn  mehr  auf
oligarchische  Privilegierung  als  auf  Stärkung  des  Gemeinsinnes  gerichtet.
So  waren  sie  zu  der  Zeit,  als  die  Fürstenmacht  mit  ihnen  abzurechnen  begann,
  nicht  mehr  imstande,  ein  Prinzip  zu  vertreten,  das  für  das  Land  und
für  die  Fürsten  selbst  brauchbar  war.  Vollends  der  dreissigjährige  Krieg
machte  auch  ihrem  materiellen  Wohlstand  ein  Ende,  jetzt  hatte  jeder  mit
sich  selbst  genug  zu  tun,  an  Öffentliche  Interessen  hatte  man  nicht  Zeit  zu
denken,  eine  politische  Apathie  und  Indolenz  lagerte  sich  über  die  Städte.
Wie  hätten  da  die  Fürsten  auch  beim  besten  Willen  ihren  Städten  eine
Selbstverwaltung  geben  können?  Die  Städte  hätten  sie  ihnen  nicht  abgenommen,
  kam  doch  noch  der  Reform  STEINns  der  Zustand  der  Städte  sehr
schwer  entgegen.  Und  die  Reichsstädte,  die  nicht  unter  dem  Drucke  des
absoluten  Fürstentums  standen,  haben  es  trotzdem  nicht  zu  einer  freien
Entwicklung  städtischer  Verfassung  gebracht.

Mit  besonderer  Wärme  schildert  der  Verfasser  die  Tätigkeit  des  Minister»
STEIN,  sodann  bespricht  er  ausführlich  die  seither  eingetretene  Umarbeitung
  seiner  Städteordnung  und  die  modernen  Gemeindegesetze.  Damit
gelangt  das  Buch  zu  dem  gelungenen  Abschluss  der  historischen  Darstellung.
  Es  ist,  wir  können  es  nur  wiederholen,  eine  tüchtige  und  gut  ge
schriebene  Arbeit,  die  alle  Berücksichtigung  verdient.  Der  zweite  Band  soll
        <pb n="557" />
        —  545  °  —

die  Entwicklung  der  städtischen  Kommunalverwaltung  und  Kommunalpolitik
auf  den  wichtigsten  Gebieten  ihrer  Funktionen  darstellen  und  die  daraus
sich  ergebenden  Probleme  für  die  weitere  Entwicklung  der  städtischen
Organisation  erörtern.

Basel.  A.  Heusler.

B.  Raynaud,  Droit  international  ouvrier.  Paris  1906.  Arthur  Rousseau.

166  S.

Unter  internationalem  Arbeiterrecht  versteht  der  Verfasser  den  Teil
des  internationalen  Rechts,  qui  regle  la  situation  juridique  des  ouvriers
etrangers  au  point  de  vue  des  questions  de  travail,  und  zwar  in  bezug  auf
Arbeiterschutz,  Arbeiterversicherung,  Invalidität,  Alter,  Unfall  und  Arbeitslosigkeit.
  Mindestens  hätte  er  hinzufügen  müssen:  in  Erfüllung  von  Staatsverträgen.
  Denn  internationales  Recht  setzt  internationale  Vereinbarungen
irgend  welcher  Art  voraus.  Der  Staat,  der  nur  durch  den  starken  Zustrom
Arbeitsuchender  aus  dem  Ausland  gezwungen,  sein  Recht  abändert,  schafft
dadurch  kein  internationales  Arbeiterrecht.  Die  Berner  Beschlüsse  des
Jahres  1906,  deren  Inhalt  zunächst  noch  den  wesentlichen  Bestandteil  des
internationalen  Arbeiterrechts  bilden,  bezwecken  auch  nicht  den  Schutz  der
Ausländer.  Sie  verlangen  von  den  Staaten  die  Einführung  eines  bestimmten
Arbeiterschutzes,  der  in  den  Betrieben  dann  allerdings  gleichmässig  zur
Durchfühung  gelangt  und  für  alle  Arbeitenden  obne  Rücksicht  auf  ihre
Nationalität  gilt.  Will  man  die  international  geregelten  Materien  des
Arbeiterrechts  zweckentsprechend  unterbringen,  so  kann  man  m.  E.  unter
internationalem  Arbeiterrecht  nur  das  auf  Grund  von  Verträgen  geschaffene
gleiche  Arbeiterrecht  verstehen.  Einen  Teil  desselben  bildet  dann  die  Gesamtheit
  der  durch  Verträge  zu  gunsten  fremder  Arbeiter  erlassenen  Bestimmungen
  über  Arbeiterschutz  und  -Versicherung,  die  RAYNAUD  auch  zur
Darstellung  bringt.  Da  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  Zweige  des
Verwaltungsrechts  sind,  kann  das  bis  jetzt  geltende  internationale  Arbeiterrecht
  unbedenklich  dem  internationalen  öffentlichen  Recht  zugerechnet
werden.

Der  Titel,  den  der  Verfasser  seiner  Schrift  gegeben  hat,  ist  etwas  zu
anspruchsvoll.  Sie  enthält  nämlich  nur  eine  Sammlung  von  sechs  Vorträgen
und  Abhandlungen,  die  teilweise  schon  veröffentlicht  waren  und  nicht  frei
von  Wiederholungen  sind.  Immerhin  kann  man  sich  aus  ihnen  ein  Bild  von
dem  Entstehen  und  den  bescheidenen  Anfängen  eines.  internationalen  Arbeiterrechts
  machen.  Da  der  Verfasser  nur  die  Vorentwürfe  und  noch  nicht
die  Beschlüsse  der  Berner  Konferenz  des  Jahres  1906  berücksichtigen  konnte,
musste  er  sich  auf  die  Arbeiterversicherungsverträge  Luxemburgs  mit  dem
Deutschen  Reich  und  mit  Belgien  (1905)  und  auf  den  französisch-italienischen
Arbeitsvertrag  (1904)  beschränken.  Letzterer  sieht  auch  ein  gewisses  Mass
        <pb n="558" />
        —  546  —

von  internationalem  Arbeiterschutz  vor.  Beachtenswert  sind  die  Ausführungen
  über  die  Einwirkungen  dieses  Vertrages  auf  das  französische  Verwaltungsrecht
  und  über  die  Stellung  der  Ausländer  gegenüber  den  französischen
  Arbeiterversicherungsgesetzen.  Der  Verfasser  ist  der  Ansicht,  dass
das  gesamte  nationale  Arbeiterrecht  Gegenstand  internationaler  Vereinbarungen
  werden  kann,  und  darin  stimme  ich  ihm  bei;  ob  es  in  grösserem
Umfange  geschehen  wird,  bleibt  abzuwarten.
Heidelberg.  Franz  Dochow.

Dr.  Wussow,  Syndikus  des  Vereins  deutscher  Strassenbahn-  und  Kleinbahn-Verwaltungen.
  Die  Haftpflicht  der  Strassenbahnen,  Berlin  1905.
Schulz  u.  Co.

Die  vorliegende  Schrift  —  ein  der  X.  Vereinsversammlung  zu  Frankfurt
  a.  M.  am  6.  September  1905  erstatteter  Bericht  —  zerfällt  in  zwei
Teile,  in  einen  dogmatischen  und  in  einen  kritischen.  Der  dogmatische
Teil  befasst  sich  vorwiegend  mit  der  Haftung  der  Strassenbahnen  nach
Massgabe  des  Haftpflichtgesetzes  und  gibt  den  gegenwärtigen  Stand  der
Gesetzgebung  und  Judikatur  in  dankenswerter  Uebersichtlichkeit  und  leicht
verständlicher  Fassung  wieder.  Da  insoweit  die  Haftung  der  Strassenbahnen
von  der  der  Eisenbahnen  nicht  abweicht,  erscheint  es  auf  den  ersten  Blick
befremdlich,  dass  sich  die  Darstellung  nicht  gleichmässig  auf  beide  Arten
der  Verkehrsmittel  erstreckt.  Die  Aufklärung  hierfür  gibt  der  zweite,  der
kritische  Teil,  welcher  dem  Nachweis  dient,  dass  der  Gesetzgeber  durch  die
gleiche  Behandlung  der  Strassenbahn  mit  der  Eisenbahn  einen  Missgriff
begangen,  einen  Missgriff,  der  sich  desto  fühlbarer  mache,  je  mehr  in  der
Judikatur  das  Bestreben  hervortrete,  die  ohnehin  übertriebene  Strenge  des
Gesetzes  durch  Richterspruch  zu  verschärfen.  Die  Prämien,  welche  die
Strassenbahnen  für  Unfallversicherungen  zu  zahlen  haben,  seien  darum  im
Laufe  der  Zeit  derart  gestiegen,  dass  dadurch  der  Ausbau  neuer  Linien
gehemmt  und  die  Rentabilität  bestehender  Linien  in  Frage  gestellt  werde.
In  dem  kritischen  Teil  liegt  somit  der  Schwerpunkt  der  Schrift  —  und
darum  soll  auf  ihn  näher  eingegangen  werden.  Unbedenklich  wird  man
dem  Verfasser  zugeben  müssen,  dass  das  Reichshaftpflichtgesetz  den  bedeutsamen
  Unterschied  nicht  gewürdigt  hat,  der  darin  besteht,  dass  der  Bahnverwaltung
  die  Herrschaft  über  den  Bahnkörper  zusteht  und  dass  sie  darum
in  der  Lage  ist,  den  Gefahren,  welche  der  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen
und  Strassen  mit  sich  bringt,  zu  begegnen,  während  die  Strassenbahnen
im  Gegensatz  hierzu  darauf  angewiesen  sind,  sich  inmitten  des  Strassengetümmels
  zu  bewegen  und  darum  ohnmächtig  den  damit  verbundenen  Gefahren
  gegenüberstehen.  —  Gefahren,  welche  mit  dem  steigenden  Verkehr
und  durch  die  Verkehrsmittel,  welche  zur  Zeit  der  Emanation  des  Haftpflichtgesetzes
  noch  unbekannt  waren,  immermehr  gewachsen  sind.  Hierauf
        <pb n="559" />
        —  547  —

und  nicht  auf  die  strengere  Auslegung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  —
das  Reichsgericht  hat  im  wesentlichen  an  den  vom  Reichsoberhandelsgericht
aufgestellten  Grundsätzen  festgehalten  —  möchten  wir  die  Tatsache  zurückführen,
  dass  die  Prämien  für  die  Haftpflichtversicherung  ständig  gestiegen
sind,  ob  zu  der  Höhe,  welche  die  Existenz  der  Strassenbahnen  bedroht,  mag
dabei  dahingestellt  bleiben;  immerhin  wird  man  wegen  des  hervergehobenen
Unterschiedes  die  Gleichstellung  der  Haftung  der  Strassenbahnen  mit  der
der  Eisenbahnen  für  nicht  gerechtfertigt  erachten.  Darum  möchten  wir
indes  nicht  dem  Vorschlag  des  Verfassers,  wonach  die  Strassenbahn  beim
Mangel  eines  Verschuldens  von  ihrer  Haftung  befreit  werden  soll,  das  Wort
reden.  Denn  der  Standpunkt,  welcher  in  den  Motiven  zum  Reichshaftpflichtgesetz
  durchblickt,  wonach  die  Haftung  auf  einem  präsumtiven  Verschulden
  beruhen  sollte,  ist  durch  die  spätere  Rechtsentwickelung  überwunden.
  Um  der  objektiven  Gefährlichkeit  des  Betriebes  willen  erachtet
man  die  strenge  Haftung  als  gegeben.

Dem  würde  es  entsprechen,  den  Ausschluss  der  Haftung  bei  höherer
Gewalt  und  bei  eigenem  Verschulden  auf  die  Fälle  auszudehnen,  in  denen
der  Unfall  seine  Ursache  in  der  Schuld  eines  dem  Beschädigten  nach  allgemeinen
  Rechtsgrundsätzen  zum  Schadensersatz  verpflichteten  Dritten  hat.
Lenkt  der  Wagenführer,  um  mich  durch  ein  Beispiel  klarer  zu  machen,  die
Pferde  so  ungeschickt,  dass  dadurch  eine  Kollision  mit  einem  Wagen  der
Strassenbahn  entsteht,  so  will  es  mir  scheinen,  dass  es  gerechter  wäre,  die
Insassen  mit  ihren  Ansprüchen  an  den  zu  verweisen,  dem  sie  sich  anvertraut,
  anstatt  die  Folgen  des  Unfalls  der  Strassenbahn  aufzubürden  und  sie
mit  ihren  Regressansprüchen  an  den  Schuldigen  zu  verweisen.  Umsomehr
dürften  die  Anregungen  der  Schrift  innerhalb  gewisser  Grenzen  beachtenswert
  sein,  als  die  Einwirkung  des  BGB.  auf  das  Haftpflichtgesetz,  wie  nicht
verkannt  werden  soll,  die  Haftpflicht  der  Strassenbahnen  verschärft  hat;
ist  doch  darnach  bei  Konkurrenz  des  8  1  des  Haftpflichtgesetzes  mit  $  833
BGB.  der  Strassenbahn  der  Regress  gegen  den  Tierhalter  versagt.

Anders  würde  die  Sache  liegen,  wenn  der  Betrieb  einer  Strassenbahn
für  den  Verkehr  nicht  mit  grösseren  Gefahren  verbunden  wäre,  als  der
gewöhnliche  Fuhrwerksverkehr;  denn  dann  läge  allerdings  kein  Grund  vor,
die  ausserkontraktliche  Haftung  der  Strassenbahn  abweichend  von  den  Bestimmungen
  des  BGB.  zu  regeln.  Allein  die  dafür  in  der  Schrift  erbrachte
Statistik  beweist  dies  nicht;  es  ist  dabei  nicht  berücksichtigt,  dass,  wenn
die  Zahl  der  Unglücksfälle,  welche  auf  Rechnung  der  Berliner  Strassenbahn
zu  setzen  sind,  mit  der,  welche  der  gewöhnliche  Fuhrwerksverkehr  in  Berlin
verursacht  hat,  verglichen  wird,  die  Flächen,  auf  denen  sich  die  Unfälle
ereignet  haben,  verschiedene  sind,  indem  in  dem  einen  Falle  die  Fläche,
welche  das  Strassennetz  der  Bahn  einnimmt,  in  dem  anderen  die,  welche
den  Stadtbezirk  Berlin  ausmacht,  in  Betracht  gezogen  wird.

Eine  Reihe  von  Partikularstaaten  ist  bei  der  reichsgesetzlichen  Gleich-
        <pb n="560" />
        —  548  —

steliung  der  Haftung  der  Strassenbahnen  mit  der  der  Eisenbahnen  nicht  stehen
geblieben,  und  hat  vielmehr  —  von  dem  zu  Gunsten  der  Landesgesetzgebung
im  Artikel  105  Einführungsgesetz  zum  BGB.  vorgesehenen  Vorbehalt  Gebrauch
machend  —  die  Gleichstellung  auch  auf  das  Gebiet  der  Sachbeschädigung
ausgedehnt.  Mit  Recht  wendet  sich  der  Verfasser  hiergegen,  wie  denn
schon  die  weitgehende  Ausnahme,  welche  die  Partikulargesetze  —  Anhalt
ausgenommen  —  von  der  Regel  statuieren,  auf  die  Bedenklichkeit  der
Uebertragung  der  Grundsätze  von  einem  Institut,  welches  vorwiegend  der
Transportbeförderung  auf  eigenem  Strassenkörper  dient,  von  einem  Institut,
das  nahezu  ausschliesslich  die  Personenbeförderung  auf  fremden  Strassen
und  Wegen  betreibt,  von  selbst  hindeutet.  Von  der  Haftung  soll  nämlich
die  Strassenbahn,  —  darauf  läuft  die  Ausnahme  im  praktischen  Resultat
hinaus  —  nicht  nur  in  den  Fällen  befreit  sein,  in  welchen  die  Sachbeschädigung
  auf  einem  Verschulden  des  Beschädigten  beruht,  sondern  auch
in  den  Fällen,  in  denen  der  Urheber  des  Schadens  wegen  seines  Verschuldens
  dem  Eigentümer  oder  Besitzer  seinerseits  Schadenersatz  zu  leisten
hätte.  Der  Grund  für  die  Ausnahme  kann  aber  unseres  Erachtens  nicht  in
dem  Unterschied  zwischen  Personen-  und  Güterbeförderung  liegen,  weil
andererseits  die  Ausnahmen  nicht  auf  die  Strassenbahnen,  welche  sich  auch
mit  dem  Transport  von  Gütern  befassen,  anwendbar  wäre,  sodass  nur  übrig
bleibt,  ihn  in  dem  Unterschied  zu  sehen,  der  in  der  Herrschaft  über  den
eigenen  Wegekörper  und  der  Mitbenutzung  eines  fremden  Wegekörpers
besteht.  Ist  dem  aber  so,  so  wird  bei  der  Sachbeschädigung  aus  demselben
Grunde  die  Haftung  der  Strassenbahnen  in  den  Fällen  ausgeschlossen,  in
denen  wir  de  lege  ferenda  den  Ausschluss  auch  beim  Personenschaden
für  angezeigt  erachtet  haben.
Geheimer  Justizrat  Dr.  Cohn  -  Breslau.

Pontus  Fahlbeck,  Professeur  &amp;amp;  l’universite  de  Lund,  La  Constitution  su6-doise
  et  le  Parlementarisme  moderne.  Paris  1905.  Picard  3  Frs.  50.

In  diesem  Werk  vergleichender  Staatsrechtswissenschaft  gibt  der  angesehene
  Verfasser,  Professor  an  der  Universität  Lund,  eine  Darstellung  der
Entstehung  der  schwedischen  Verfassung  und  analysiert  dabei  den  inneren
rechtlichen  Charakter  der  geltenden  Verfassungsbestimmungen  und  ihre
faktische  Anpassung  im  politischen  Leben.

Gegenüber  der  vorherrschenden  Neigung,  die  Rechtsinstitutionen  der
verschiedenen  Völker  unter  traditionelle  Typen  einzuordnen,  gibt  FAHL-BEcKs
  Buch  ein  Bild  individuellen  Gepräges  vom  nordischen  Recht,  insbesondere
  des  schwedischen  Staatsrechts,  von  den  ältesten  Zeiten  durch  die
mittelalterliche  Aristokratie  bis  zum  Wiederaufleben  der  Königsgewalt  und
der  Kodifikation  von  1809,  also  zur  Einleitung  der  jetzigen  konstitutionellen
oder  eher  parlamentarischen  Periode.
        <pb n="561" />
        —  549  —

Durch  die  nähere  Beleuchtung  der  praktischen  Verwendbarkeit  der  verschiedenen
  Verfassungen  —  wohl  das  wissenschaftliche  Hauptinteresse  des
Verfassers  —  zieht  er  überall  namentlich  die  zwei  innerlich  verbundenen
Fragen  hervor:  In  welcher  Weise  ist  die  Machtverteilung  gestaltet,  und
sind  durch  die  getroffene  Einrichtung  die  nötigen  Schranken  für  Regierungsübergriffe
  vorhanden,  während  gleichzeitig  eine  wirksame  Konzentration,
  und  damit  Verantwortung  in  der  Staatsleitung  nach  aussen  und  nach
innen  ermöglicht  wird  ?

Zur  Frage  der  tatsächlichen  Machtverteilung  seit  1809  ist  aus  der  Darstellung
  F.s  folgendes  hervorzuheben.

Während  die  Gesetzgebung  im  ganzen  Zusammenwirken  von  Könige
und  Reichstag  fordert,  ist  innerhalb  der  Grenzen  der  sogenannten  „ökonomischen“
  (administrativen)  Gesetzgebung  der  König  alleinbestimmend;
hierzu  rechnet  man  z.  B.  die  Gebiete  der  Reichsverwaltung,  Gewerbeordnung,
Volksschulen,  Armenpflege.

Der  König  kann  aber  auf  keinem  Gebiet  etwas  ausführen  ohne  Beistand
der  kontrasignierenden  Staatsräte,  die  seine  Vertrauensmänner  sind  und
sein  Konseil  bilden,  aber  durchaus  nicht  als  regierendes  Ministerium  bezeichnet
  werden  können.  Der  König  ist  verpflichtet,  ihren  Rat  zu  hören,
aber  nicht  demselben  zu  folgen.  Alle  Regierungsgeschäfte  müssen  nach
der  Verfassung  durch  den  König  selbst  im  Staatsrat  erledigt  werden.  Die
Staatsräte  sind  aber  dem  Reichstag  gegenüber,  als  Ratgeber  des  unverantwortlichen
  Königs,  verantwortlich.

Eigentümlich  ist  es,  dass  nicht  bloss  der  König,  sondern  auch  der
Reichstag,  dessen  Präsidenten  vom  König  ernannt  werden,  auf  gewissen
Gebieten  sowohl  eine  Exekutivgewalt  wie  auch  eine  selbständige  Gesetzgebung
  ausübt.

Der  Reichstag  hat  eine  besondere  Zuständigkeit  betreffend  die  Finanzen
und  die  Festlegung  des  Budgets,  die  nicht  in  Form  eines  Gesetzes  ausgeübt
  wird,  sondern  in  der  einseitiger  Reichstagsbeschlüsse.  Ursprünglich
hat  der  König  eine  bedeutende  Verfügung  über  die  Ersparungen  im
Ordinarium  des  Budgets  ausgeübt,  wie  er  auch  ein  Veto  gegen  Verminderung
der  ordinären  Ausgaben  und  kinnahmen  haben  sollte.  Allmählich  haben
diese  Rechte  doch  ihre  ursprüngliche  Bedeutung  eingebüsst.

„Das  uralte  Recht  des  schwedischen  Volkes,  sich  selbst  zu  besteuern,
wird  vom  Reichstag  ausgeübt“,  und  des  letzteren  Beschlüsse  betreffend
finanzielle  Bewilligungen  bedürfen  nicht  der  Zustimmung  des  Königs.

Der  Reichstag  kontrolliert  fortwährend  durch  den  „Staatsausschuss“
und  die  Revisoren  die  Finanzen  und  deren  Verwaltung.

Für  den  schwedischen  Dualiemus  sehr  charakteristisch  ist  es,  dass  der
Reichstag  einen  besonderen  „Justitieombudsman“  anstellt  mit  der  Aufgabe,
Aufsicht  zu  führen  über  die  Handhabung  der  Gesetze  seitens  der  Richter
und  Beamten,  —  also  dieselbe  Aufgabe  zu  erfüllen,  die  dem  Justizkanzler
        <pb n="562" />
        —  550  °  —

des  Königs  zur  Pflicht  gemacht  ist.

Der  Reichstag  tritt  periodisch  ohne  Einberufung  seitens  des  Königs
zusammen.

Professor  FAHLBECK  bekämpft,  m.  E.  mit  vollem  Recht  die  namentlich
durch  JELLINEK  („Allgem.  Staatslehre“  !)  vertretene  deutsche  Auffassung
nach  welcher  gar  nicht  davon  die  Rede  sein  könne,  der  schwedischen  Verfassung
  einen  Platz  innerhalb  des  Rahmens  der  modernen  Verfassungen  einzuräumen,
  weil  diese  mit  ihrem  Reichstag  und  ihrer  Exekutivgewalt  als
selbständige  Behörden,  gar  nicht  als  eine  moderne  Staatsverfassung  auf
Grund  der  monarchischen  Staatsidee  bezeichnet  werden  könnte.  Sie  soll  nur
einen  Ueberrest  mittelalterlicher  Zustände,  mit  ihren  Fürsten  und  Ständen
als  vertragsmässigen  Hoheitsträgern  darstellen.  FAHLBECK  behauptet  demgegenüber,
  die  schwedische  Verfassung  habe  sich  freilich  allmählich  aus
dem  Mittelalter  entwickelt,  aber  im  Norden  bezw.  in  Schweden  habe  sich
niemals  die  Trennung  in  Fürst  und  Stände  —  wie  in  Polen  und  Deutschland
  —  vollzogen;  und  es  sei  daher  schon  vor  Jahrhunderten  der  Staat
als  einheitlicher  Organismus  erfasst  worden.

Die  mit  grosser  Sachkenntnis  durchgeführten  Vergleichungen  zwischen
dem  modernen  Parlamentarismus  in  England,  Frankreich,  den  Mittel-  und
Kleinstaaten  geben  dem  Verfasser  Gelegenheit,  in  geistreicher  Weise  zu
beleuchten,  wie  Organe,  die  anscheinend  identischer  Natur  sind,  doch  oft
sehr  verschiedene  Funktionen  erfüllen,  und  wie  die  Wirksamkeit  jedes
einzelnen,  in  die  Maschine  eingefügten  Gliedes  im  höchsten  Grade  von  dem
gegebenen  Milieu  abhängig  wird.  Die  kritischen  und  systematischen  Betrachtungen
  des  Verfassers  sind  vielleicht  nicht  immer  gleich  haltbar,  sie
sind  mitunter  schwer  zu  kontrollieren,  da  Quellen  nur  ausnahmsweise  angeführt
  werden;  immer  aber  bewirkt  die  klare,  unpedantische  Darstellungsweise
  und  die  frische  belebte  Sprache,  dass  die  grossen  Hauptzüge  hell
hervortreten  und  dass  das  ganze  Buch  leicht  zu  verarbeiten  ist.

Der  Verfasser  stellt  scharf  die  Hauptpunkte  der  faktischen  englischen
„einheitlichen  Parlamentsverfassung*  den  schwedischen  Verfassungsverhältnissen
  gegenüber.  In  England  ist  der  König  weder  an  der  Regierung
noch  an  den  Verhandlungen  des  Kabinetts  beteiligt.  Das  Kahinett,  das
„no  recognized  place  in  the  constitution“  inne  hat,  regiert  mit  fester
Autorität  das  Land;  das  Einkammersystem  ist  faktisch  realisiert,  das  Ministerium
  bilden  die  Vertrauensmänner  der  Majorität  und  leitet  die  Arbeiten  des
Parlaments;  es  gibt  keine  Ausschüsse  von  Bedeutung.  Alle  Gesetzesvorlagen
  von  Wichtigkeit  gehen  von  der  Regierung  aus,  das  Kabinett  hat
kein  Protokoll  zum  Nachforschen  und  vollständige  Einheit  herrscht  zwischen
  der  ausführenden  und  der  gesetzgebenden  Gewalt.  Die  Kontrolle

!  In  demselben  Geist  spricht  sich  Professor  HuBER,  Zürich  aus  (in
einer  Besprechung  des  FAnLBecKschen  Buches  in  Zeitschr.  f.  Sozialw.  1905).
        <pb n="563" />
        —  551  —

wird  im  englischen  politischen  Leben  durch  die  wechselnden  Unterhausparteien,
  die  im  Parlament  durch  Männer  aus  derselben  gesellschaftlichen
Lage  vertreten  sind,  und  die  nicht  festen  Scheidelinien  im  Volke  entsprechen,
  geschaffen.  .

In  schroffem  Gegensatz  zu  diesem  englischen  unitarischen  Parlamentarismus
  steht  nach  dem  Verfasser  der  „dualistische  Parlamentarismus“  Nordamerikas
  und  Schwedens.

Viel  ist  gewiss  richtig  beobachtet  in  dieser  neuen  und  im  ersten  Augenblick
  überraschenden,  energischen  Ausführung  des  Gedankens,  dass  die
amerikanische  und  die  schwedische  Verfassung  eigentlich  denselben  Grundplan
  haben.  Für  das  historische  Nachdenken  dürfte  der  Sachverhalt  sich
gewiss  sehr  natürlich  darstellen.

Eine  andere  Frage  ist  nur:  ist  die  so  erkannte  Aehnlichkeit  des  Aufbaues
  imstande,  nicht  bloss  sachverständige  anregende  Ausblicke  darzubieten,
  sondern  auch  einen  reellen  Einfluss  auf  die  Entwicklung  des  schwedischen
  Staates  auszuüben  ?

In  Schweden  wird  seit  den  letzten  Jahren  im  Anschluss  zu  kräftigen,
gesellschaftlichen  und  ökonomischen  Aenderungen  ein  scharfer  politischer
Kampf  geführt.  Die  Zweite  Kammer  tritt  gegen  die  Erste  auf,  und  die
Arbeiterklasse  verlangt,  dass  allgemeines  Stimmrecht  den  jetzigen  Wahlzensus
  ablöse.  FAHLBECK  befürchtet,  dass  die  Entwicklung  --  teilweise
von  unklaren  Vorstellungen  von  Analogie  mit  dem  englischen  unitarischen
Parlamentarismus  beeinflusst  —  dazu  kommen  soll,  den  Mechanismus  der
Verfassung  zu  stören  und  den  Staatswillen  und  die  Staatsgewalt  nach
aussen  und  nach  innen  dadurch  abzuschwächen,  dass  der  eine  nach  der
Verfassung  geplante  Grundpfeiler,  die  Krone,  gebrochen  wird,  ohne  dass
man  andererseits  die  englische  Kabinettsregierung  erhält,  die  den  historischen
  Ueberlieferungen  des  Landes  so  fern  ist.  Ferner  dadurch,  dass
die  Zweite  Kammer  die  Alleinherrschaft  über  die  Regierung  und  diese
wieder  über  dıe  Krone  erringt,  während  die  eigentümliche  Erste  Kammer
zurückgeschoben  wird,  alles,  ohne  dass  man  die  besonderen  Parteivoraussetzungen
  des  englischen  Parlamentarismus  besitzt.  Hierdurch  würde  die
Verantwortung  auf  einen  unbestimmten,  ungreifbaren  Kreis  von  Individuen
  zersplittert  werden.

Der  Verfasser  ruft  da  von  dem  stillen  Obdache  eines  Studierzimners
seinen  streitenden  Landsleuten  zu:  Besinnet  Euch,  von  welchem  Guss  die
Verfassung  ist,  die  Ihr  habt!  Betrachtet  die  grosse  Republik  drüben  und
die  grosse  Macht  des  Staatschefs!  Dort  gibt  es  eine  demokratisch-parlamentarische
  Verfassung,  und  doch  nicht  Kammermajoritätsherrschaft  oder
Missvertrauensvoten;  es  berührt  das  System  gar  nicht,  ob  der  Staatschef
ein  Präsident  oder  ein  König  ist.

Die  Zukunft  wird  sicher  ergeben  —  wie  die  rasche  Entwicklung  es
schon  seit  dem  Erscheinen  des  FantsEokschen  Buches  gezeigt  hat  —

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  3  u.  4.  36
        <pb n="564" />
        —  552  —

dass  die  Mahnworte  des  gelehrten  und  parteilosen  Verfassers  nicht  die  tatsächliche
  Bedeutung  im  Leben  erreichen  werden,  die  er  annimmt  oder
jedenfalls  hofft.  Die  Punkte,  die,  konstruktiv  gesehen  und  bei  der  Frage
von  Stilreinheit,  als  unwesentlich  aussehen  können,  sind  eben  die,  die  jedenfalls
  psychologisch  und  faktisch  ausschlaggebend  sind.  Die  Klasse  der
körperlich  Arbeitenden  wollen  jetzt  vorwärts  und  werden  auch  in  Schweden
  politische  Parteiorganisationen  hervorrufen,  wie  viel  auch  der  Verfasser
  theoretisch  beweisen  mag,  dass  feste  Volksparteien  nach  Schwedens
Verfassung  keine  „Aufgabe“  haben.  Logische  Entgegnung  ist  einem  Erdbeben
  gegenüber  ohne  Erfolg.  Die  öffentliche  Meinung  will  instinktiv
sich  eben  von  ererbter  Autorität  nicht  aufhalten  lassen.  Der  Präsident
in  Nordamerika  holt  seinen  Stärketrunk,  die  Aufgaben  der  Verfassung,
auch  der  Vertretung  gegenüber,  auszuführen,  aus  den  Stimmen  der  Wählermillionen,-die
  eben  auch  durch  die  Präsidentenwahl  und  die  damit  in  Verbindung
  gesetzte  —  sonst  recht  verderbliche  —  „Rotation“  eine  Ablenkung
für  die  politische  Leidenschaft  finden.  Niemand  kommt  durch  die  Brandung
  zum  „Weissen  Hause“,  ohne  einen  grossen  Vorrat  von  Können  und
Wollen,  während  die  zufällig  veranlagten  Persönlichkeiten  der  Monarchie
gelegentlich  in  Schweden  wie  in  England  für  den  Zeitgeist  abbiegen  und
Popularität  für  Macht  erkaufen.

Es  hat  sich  auch  eines  unzweifelhaft  gezeigt:  während  die  Verfassung
Nordamerikas  sich  beinahe  unverändert  erhalten  hat,  wurde  Schwedens
Verfassung  faktisch  seit  1809  hauptsächlich  in  allgemein-europäischen  Richtungslinien
  geändert,  wenn  auch  der  Verfasser  den  meisten  der  geschehenen
Aenderungen  gegenüber  behauptet,  dass  sie  nicht  den  eigentlichen  systematischen
  Grundkern  der  Verfassung  berühren.

Die  unverantwortliche  Königsmacht  hat  nicht  vermocht,  dem  Zeitgeist
gegenüber  die  Lasten,  die  1809  ihr  auferlegt  sind,  zu  tragen.  Die  Hiltsmittel,
  die  der  Verfasser  anweist,  würden  nicht  helfen.  Das  allgemeine
Stimmrecht  wird  angenommen  werden,  und  die  Zweite  Kammer  wird  die
führende  Stellung  erkämpfen.  Welche  Krisen  für  das  Reich  hieraus  entstehen
  werden,  wie  weit  Stärke  und  Begrenzung  bei  den  Staatsfaktoren,  Demokratie
  und  Verantwortlichkeit  hervorgearbeitet  werden  können,  muss  die  Zukunft
  entscheiden.  Die  Verfassung  von  1809,  die  nicht  mit  Parteien,  sondern
mit  der  durch  den  festen  Gefühlsanschluss  starken  Königshand  wirkt,  hat
in  Schweden  sicher  ihre  Rolle  ausgespielt,  wie  gut  das  innere  Gleichgewicht
auch  ausgedacht  sein  mochte.  Soweit  erkennbar,  wird  die  zukünftige
staatsrechtliche  Entwicklung  nicht  weniger  interessant  werden,  wie  die  der
vergangenen  Zeit.  Der  besondere  Typus,  der  den  Grundstein  in  Schweden,
dem  kräftigsten  und  eigenartigsten  der  nordischen  Reiche,  bildet,  wird
jedenfalls  antreiben,  die  dortigen  Erscheinungen  mit  besonderem  Interesse
zu  beobachten.

Kopenhagen,  Rechtsanwalt  Holten-Bechtolsheim.
        <pb n="565" />
        —  5535  —

Dr.  jur.  M.  Schlayer,  Militärstrafrecht,  Berlin,  Springer  1904.  Mk.  14.
3.  Teil,  2.  Band  des  Handbuchs  der  Gesetzgebung  in  Preussen  und  dem
deutschen  Reiche  von  HUE  DE  GRAIS.

SCHLAYER  behandelt  das  materielle  Militärstrafrecht,  das  Verfahren
und  besonders  ausführlich  das  Disziplinarstrafrecht  einschliesslich  des  Beamtendisziplinarrechts
  und  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens.  Er  erweist
sich  überall  als  zuverlässiger  Führer.

SCHLAYER  nimmt  mit  dem  RMG.  an,  dass  der  irrtümlich  eingestellte
Ausländer  nicht  Militärperson  werde,  mithin  sich  weder  der  Fahnenflucht,
welche  eine  gesetzliche  oder  übernommene  Verpflichtung  zum  Dienst  voraussetzt,
  noch  überhaupt  eines  militärischen  Delikts  schuldig  machen  könne.
Dabei  ist  aber  unerörtert  geblieben,  ob  man  nicht,  an  ältere  Anschauungen
sich  annähernd,  doch  den  auf  Grund  gesetzlich  geordneten,  den  Rechtsweg
ausschliessenden  Verfahrens  erlassenen  Entscheidungen  der  zuständigen
Ersatzbehörden  bindende  Kraft  beizumessen  hat.  Die  Einstellung  ist  in  so
hohem  Grade  Machtäusserung  des  Staates  und  der  im  Militärstrafgesetz
liegende  Zwang  zur  Sicherung  der  Erfüllung  des  in  der  Einstellung  enthaltenen
  Befehls  so  unentbehrlich,  dass,  wie  es  scheint,  die  Entscheidung
über  das  Vorhandensein  der  Dienstpflicht  nur  in  einer  Hand  liegen  kann.
Was  nützen  denn  dem  Staat  Soldaten,  die  nicht  zu  gehorchen  brauchen
und  weglaufen  dürfen!  Es  würde  also  der  Begründung  bedürfen,  warum  die
Tätigkeit  der  Ersatzbehörden,  welche  ein  Lebensinteresse  des  Staates  vertreten,
  in  dieser  Weise  lahmgelegt  werden  darf.  Das  Militärstrafgesetzbuch
ist  ja  auch  sonst  in  seiner  Erstreckung  auf  Ausländer  nicht  engherzig.
Nach  der  jetzt  herrschenden  Auffassung  dagegen,  die  sich  auf  $  316  MStr@O.
nicht  berufen  kann,  steht  es  jedem  frei,  den  an  sich  ausgeschlossenen
Rechtsweg  gegen  die  Einstellung  ins  Heer  durch  Begehung  eines  Ungehorsams
  zu  eröffnen.  Die  Praxis  trägt  den  hier  erhobenen  Bedenken  wohl
vielfach  dadurch  Rechnung,  dass  sie,  allerdings  prozessual  unrichtig,  vom
Angeklagten  den  Beweis  der  Ausländereigenschaft,  der  oft  sehr  schwer  zu
erbringen  ist,  fordert  und  sich  im  Zweifel  auf  den  Standpunkt  der  Entscheidung
  der  Ersatzbehörde  stellt.

Nach  8  38  des  Reichsmilitärgesetzes  gehören  die  gewöhnlichen  aktiven
Soldaten  dem  aktiven  Heere  bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  Entlassung  an.
Während  man  nun  aus  der  kriegsministeriellen  Verfügung  vom  7.  Februar
1902  herauslesen  muss  oder  wenigstens  kann,  dass  im  Falle  der  militärischen
Untersuchung  mit  Beendigung  der  militärischen  Dienstzeit  die  Ueberführung
zur  Reserve  ipso  jure  erfolgt,  nimmt  SCHLAYER  zutreffend  an,  dass  es  auch
hier  eines  Entlassungsaktes  bedarf.  So  auch  einzelne  Entscheidungen  des
RMG.  in  nebenher  gefallenen  Aeusserungen,  während  eine  ausdrückliche
Entscheidung  hierüber  noch  fehlt.

Nach  8  76  MStrGB.  verjährt  die  Fahnenflucht  mit  dem  Tage,  an  dem
der  Fahnenflüchtige,  wenn  er  die  Handlung  nicht  begangen  hätte,  seine

36*
        <pb n="566" />
        —  554  —

gesetzliche  oder  von  ihm  übernommene  Verpflichtung  zum  Dienst  erfüllt
haben  würde.  Wenn  man  mit  SCHLAYER  an  der  nicht  unbestritten  gebliebenen
  Ansicht  festhält,  dass  die  Fahnenflucht  ein  Dauerdelikt  sei  —
unter  Voraussetzung  natürlich  des  Fortbestehens  der  Absicht  dauernder
Dienstentziehung  —  so  würde  dies  Dauerdelikt  erst  mit  dem  Ende  der
Zugehörigkeit  zum  aktiven  Heere  zu  verjähren  anfangen  können,  also  unter
Umständen  erst  nach  dem  im  $  76  bezeichneten  Zeitpunkt.  Die  hieraus
sich  ergebenden  Folgerungen  und  Streitfragen,  z.  B.  ob  die  Zugehörigkeit
der  aktiven  Mannschaften  zum  aktiven  Heer  mit  dem  39.  oder  45.  Lebensjahre
  oder  noch  später  endigt,  sind  auch  bei  SCHLAYER  noch  nicht  voll
entwickelt.

Die  Militärgerichtsbarkeit  betrachtet  SCHLAYER,  m.  E.  zutreffend,  als
Ausfluss  der  Kommandogewalt,  nicht  als  Ausübung  der  dem  militärischen
Befehlshaber  delegierten  Justizhoheit  des  Staates.  Dazu  passt  allerdings
nicht,  dass  er  eine  „Zurechtweisung“  des  Gerichtsherrn  durch  die  Militärjustizverwaltung,
  die  ja  keine  Kommandobehörde  ist,  für  zulässig  erklärt.
Hinsichtlich  der  Mitprüfung  der  Verfügungen  des  Gerichtsherrn  unterscheidet
  er  nicht  zwischen  der  rechtlichen  und  tatsächlichen  Seite.  Die
Unterscheidung  ist  in  der  Tat  unzulässig  So  neuerdings  auch  M.  E.
Mayer  in  der  DJZ.  In  der  Hauptverhandlung  handelt  der  Vertreter  der
Anklage  nach  SCHLAYER  selbstständig  nach  pflichtmässigem  Ermessen,
ohne  an  Weisungen  des  Gerichtsherrn  gebunden  zu  sein.  Ob  sich  diese
Bemerkung  nur  auf  die  Beweiswürdigung  oder  auch  auf  die  rechtliche
Beurteilung  beziehen  soll,  ist  leider  nicht  klar  erkennbar  gemacht.  Das
von  SCHLAYER  angenommene  Rügerecht  des  Gerichtsvorsitzenden  gegenüber
  dem  Anklagevertreter  ist  immerhin  zweifelhaft.

Kriegsgerichtsrat  Dr.  Rissom.

Albert  Zorn,  Grundzüge  des  Völkerrechts.  2.  vollst.  neu  bearbeitete
  Aufl.  Mit  Vorwort  von  Dr.  Philipp  Zorn.  Leipzig.  J.J.
Weber.  Klein-8.  315  S.

In  der  Fülle  der  neuen  Produktionen  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts
spiegelt  sich  die  geistige  Disposition  unsrer  Zeit,  die  Entgegengesetztes
mit  gleichem  Eifer  erfasst,  Behauptung  wie  Verneinung  zunächst  als  Befriedigung
  entwickelten  Bildungsbedürfnisses  entgegennimmt  und  damit
zwar  das  Geistesleben  bereichert,  aber  das  Kollektivbewusstsein  verwirrt.
Wer  im  tapfern  Verneinen  nicht  immer  das  Neue  um  des  Neuen  willen
bewundert  und  andererseits  auch  nicht  in  allen  Punkten  auf  die  „herrschende
  Lehre“  eingeschworen  ist,  hat  es  wirklich  nicht  leicht,  seine  Stellungnahme
  der  vorliegenden  neuen  Erscheinung  gegenüber  sich  selber  und
anderen  völlig  klarzulegen.  Denn  das  flott  und  klar  geschriebene  handliche
  Buch  geht  mit  gutem  Verständnis  auf  alle  im  Vordergrunde  des  zeit-
        <pb n="567" />
        —  555  °  —

genössischen  Interesses  stehenden  Fragen  der  genossenschaftlichen  Gestaltung
  des  modernen  Staatenlebens  ein,  es  fasst  auch  herzhaft  mitten
hinein  in  den  stachligen  Umkreis  der  Fragen  vom  Recht  und  vom
„richtigen“  Recht,  seiner  Entstehung  und  materiellen  Schwerkraft:  —  nichts
Humanes  ist  ihm  in  dem  Umkreise  fremd,  und  dennoch  geht  die  Rechnung
am  Ende  nicht  auf,  es  bleibt  uns  überall  ein  ungelöster  Rest  in  Händen.
Es  wäre  verkehrt,  wollte  man  ALBERT  ZORN  mit  bequemer  Anlehnung  an
eine  veraltete  Terminologie  zu  den  trostlosen  „Leugnern“  des  Völkerrechts
zählen:  er  zeigt  in  den  gehaltvollen  Detailschilderungen,  zumal  des  Friedensrechts,
  gestützt  auf  einen  geschickt  und  doch  schmerzlos  eingefügten
literarischen  und  Quellen-Apparat  ganz  klar  erkennbar  das  greifbare  Wirken
und  Schaffen  des  rechtlich  geordneten  und  gesicherten  Zusammenschlusses
der  Staatengenossenschaft.  Er  lässt  deutlich  den  Linienlauf  der  wichtigen
Rechtsgebilde  erkennen  in  der  Lehre  von  den  Rechtssubjekten,  der  völkerrechtlichen
  Magistratur  und  in  den  ausgestalteten  internationalen  Verwaltungsbeziehungen.


In  allen  für  Lehrende  und  Lernende  wichtigeren  Punkten  bietet
ZoRNns  Buch  meist  zutreffende  und  sichere  Information;  das  gründlich
  und  gewissenhaft  angelegte  Register  zeigt  bei  Stichproben,  dass
für  jede  billig  an  ein  Werk  dieses  Umfangs  gestellte  Frage  die  knappe
Antwort  nicht  versagt  wird.  Und  dennoch  bleibt  dem,  der  etwas  tiefer
gräbt,  die  unbefriedigende  Empfindung  nicht  erspart:  Verf.  zeigt  uns  das
Wirken  und  Walten  einer  elementaren  Kraft,  er  zeigt  Resultate  in  Fülle,  —
aber  es  will  ihm  nicht  gelingen,  sich  und  uns  die  causas  movens  klar
zu  machen,  das  geistige  Band,  das  diese  vielen,  grossen  und  kleinen  Stücke
zu  einer  innerlich  sich  doch  ergänzenden  Einheit  verbunden  hält.  Es  wäre
wohl  nutzlos  und  verkehrt,  an  dieser  Stelle  und  angesichts  der  praktischen
Zwecke  des  in  der  Serie  der  Weberschen  Katechismen  nützlich  und  anregend
  wirkenden  Buches  das  ganze  tiefgreifende  Problem  des  Völkerrechtsprinzips
  pedantisch  aufzurollen  und  von  einem  abseits  liegenden  Punkte
aus  die  Grundlehre  des  Verf.  aus  den  Angeln  zu  heben;  erheblichen  praktischen
  Erfolg  kann  ich  mir  für  die  Zwecke  dieser  Publikation  von  einer
solchen  unblutigen  Mensur  nicht  erhoffen.  Da  steht  Ueberzeugung  gegen
Ueberzeugung  und  Schule  gegen  Schule,  selbst  da,  wo  Verf.  ganz  offenmutig
  sich  als  Autodidakt  erweist.  Es  bleibt  somit  als  Antwort  auf  die
Hauptfrage  das  Ergebnis:  ich  würde  das  Buch  jüngeren  Kräften  und  einem
weitern  Leserkreis  trotz  mancher  Vorbehalte  in  Einzelheiten  wärmstens
empfehlen,  jedoch  abraten  dem  Gedankengang  des  Verf.  in  den  grundlegenden
  Einleitungsparagraphen  zu  folgen.  Ich  fürchte,  es  käme  sonst
mühsam  Errungenes  ins  Schwanken,  das  richtunggebend  als  Gemeinbesitz
wirken  könnte.  Es  besteht  kein  Bedürfnis,  gerade  an  dieser  Stelle  die
Zahl  der  Einzelgänger  zu  vermehren  und  es  ist  nicht  ohne  Wert,  wenn  wir
in  solchen  Fragen  dem  Ausland  gegenüber  tamquam  unum  corpus
        <pb n="568" />
        —  556  —

auftreten.  Aus  diesem  Gefühl  der  wissenschaftlichen  Solidarität  nehme  ich
auch  Anlass,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  kleinlicher  Pedanterie  beschuldigt

zu  werden,  —  für  die  nächste  Auflage  um  eine  Verbesserung  des  Zitates
auf  S.  40  zu  bitten.  Der  Ausspruch  —  wenn  ich  nicht  irre:  Gustav
Adolphs  lautet:  Dieuet  mon  &amp;amp;pee.  „le  bon  Epee“  ist  falsch.

Gerade  weil  wir  in  Deutschland  besonders  empfindlich  sind,  wenn  unsre
Sprache  in  den  Büchern  ausländischer  Fachgenossen  achtlos  behandelt
wird,  dürfen  wir  intra  muros  nicht  zögern,  uns  wechselseitig  auf  Fehler
aufmerksam  zu  machen.  Ich  nehme  jeden  solchen  Hinweis  gerne  und
dankbar  an  in  dem  drückenden  Gefühl,  dass  ich  gegen  die  französische
Sprache  einen  mehr  als  dreissigjährigen  Krieg  führe,  ohne  bisher  zu  einem
—  Westfälischen  Frieden  gelangt  zu  sein.
Stoerk.

Warneyers  Jahrbuch  der  Entscheidungen,  A.  Zivil-,  Handels-
  und  Prozessrecht,  unter  Mitwirkung  von  MEvES  und  GUTMANN,
herausgegeben  von  Amtsrichter  Dr.  Otto  Warneyer  8.  XVI  und  482.
Leipzig  1907.  Rossbergsche  Verlagsbuchhandlung.

Der  vorliegende  fünfte  Jahrgang  ist  gleich  den  vorausgehenden  Bänden
ein  zuverlässiger  Führer  durch  die  immer  mehr  anschwellende  Masse  der  gerichtlichen
  Entscheidungen,  über  die  ohne  ein  solches  Hilfsmittel  alle  Uebersicht
  verloren  gehen  würde.  Auch  die  Literatur  des  Berichtsjahres  (1906)  ist
an  den  betreffenden  Stellen  überall  vermerkt.  Alles  in  allem  ein  höchst  verdienstliches
  Unternehmen  und  ein  Werk,  dessen  Anschaffung  jedem  Juristen
um  so  mehr  empfohlen  werden  kann,  als  der  niedrige  Preis  ausser  Verhältnis
  zu  dem  Gebotenen  steht.
        <pb n="569" />
        557

Dachregister.

Achtstundentag  145.

Adelsbehörde  7.

Adelsprädikat,  Führung  des  1.

Adelsrecht  4.

Adelsverlust  36.

Agnaten  201.

Ahnenprobe,  stiftsmässige  244.

Alterspluralwahlrecht  448,

Altersversorgung  124.

Amtstitel  328.

Apanage  226.

Arbeiterrecht,  internationales  5495.

Arbeiterschutzgesetzgebung  117.

Arbeitsbücher  119.

Arbeitshygiene  158.

Arbeitslöhne,  Zahlung  der  121.

Assientoverträge  316.

Auflassung  des  Bergwerkseigentums
172.

Auslandsbegriff,  der  koloniale  307,

Bauforderungen,  Sicherung  der  386.

Baugewerksmeister  390.

Bauschwindel  386.

Beanstandung  der  Adelsführung  56.

Benutzung  des  Eigentums,  polizeiwidrige
  263.

Bergrecht,  belgisches  102.

Bergschaden  169.

 

Bergwerkseigentum  109.
Bergwerksinspektion  119.
Bergwerksrat  105.
Betriebspflicht  162.
Betriebsschädigung  374.
Beurlaubtenstand  522.
Blockaderecht  423,
Bohrungen,  Recht  auf  114.
Boykott  370.
Bundesverwaltung,
315.

schweizerische

Chef  des  Hauses  214.

Diensttitel  328.

Diskontinuität,  Prinzip  der  3ll.

Disziplinargewalt  über  Hausangehörige
  210.

Disziplinarrecht  516.

Doppelwahlen  91.

Dynastenrecht  196.

Ebenbürtigkeit  238.

Ehekonsens  236.

Ehrengericht  515.

Ehrenrechte  226.

Ehrenrechte,  bürgerliche  352.
Ehrenstrafrecht,  materielles  515.
Ehrentitel,  Entziehung  327.
        <pb n="570" />
        Ehrenvergehen  515.

Ehrenzeichen  347.

Eigentumsbeschränkungen  247.

Eigentumstheorie  417.

Eingriff  ins  Privateigentum  246.

Elsass-Lothringen,  Verfassung  von  308.

Enteignung  246.

Entschädigung  257.

Entziehungsverfahren  im  Bergrecht
132.

Erbrecht  im  landesherrlichen  Hause
204.

Erfinderrecht  502.  530.

Ergänzungswahlen  91.

Erneuerung  des  Adels  36.

Ersatzbehörden  5953.

Fahnenflucht  554.

Fahrrinne  183.

Familie,  fürstliche  195.

Familie,  landesherrliche  206.

Familiengewalt  213.  216.

Familiengewalt  im  landesherrlichen
Hause  209.

Firmenrecht  533.

Frauen,  Wahlrecht  der  81.

Führung  streitigen  Adels  13.

Führungszeugnisse  für  Arbeiter  120.

Fünfguldenmänner,  Wahlrecht  der  69.

Fürstenrecht,  modernes  193.

Gebietshoheit  416.
Gebrauchsmuster  479.
Gerichtsbarkeit,  freiwillige  6.
Gerichtswesen  Bayerns  328.
Geschlechtsadel  4.  50.
Gesetz,  formelles  344.
Gewässer,  schiffbare  176.
Gewerhegebräuche  384.
Gewerberecht  8387.
Gnadensachen  39.

Grenze  zwischen  Staaten  176.
Grenzstreitigkeiten  182.

558

 

Grossgrundbesitz,  Wahlrecht  des  69.
Grubenfeld  110.
Grundeigentümer  111.

Haftpflicht  der  Strassenbahn  546.

Haftpflichtgesetz  547.

Handels-  und  Gewerbekammern,  Wahlrecht
  der  69.

Handwerk,  Reorganisation  des  382.

Handwerkertage  385.

Haus,  landesfürstliches  195.

Hausangehörige  208.

Hausgesetze  210.

Heroldsamt,  Zuständigkeit  des  1.

Herrenhaus,  österr.  76.

Indien  464.

Inlandsbegriff,  der  koloniale  307.

Interessenvertretung  59,

Interpellationsrecht  ,
sches  310.

Juristische  Person,  Staatsangehörigkeit
  der  531.

parlamentari-Klassen-Wahlrecht

  62.
Knappschaftswesen  123.
Koalitionsrecht  397.
Koalitionsverbot  129.
König  Schwedens  549.
Kognatenerbfolge  227.
Kolonialrecht  307.
Kommandogewalt  518.
Kondominium  423.
Kontrebande  422.
Konzessionsentziehung  131.
Konzessionsrecht  107.
Kriegsleistungen  320.
Kriegsrecht  320.
Kriminalpolitik  398.
Krone,  Recht  auf  die  199.
Küstengewässer  416.
Küstenservitut  440.
Kurien-Wahlrecht  59.
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        —  6559  —

Landgemeinde-Kurien,  österr.  69.

Landschaftsordnung,  braunschweigische
  307.

Landtage,  Wahlrecht  der  67.

Lehrlingswesen  387.

Lehrlingszüchterei  394.

Madrider  Konferenz  274.

Mandate,  Verteilung  der  79.
Marokko  274.

Mazedonien  318.

Meeresgemeinschaft  416.
Meeresfreiheit  416.

Mediatisierte  196.

Meistbegünstigung  280.

Meistertitel  387.

Militärstand,  Sonderstellung  des  309.
Milıtärstrafrecht  516.  553.
Ministerium  des  Königlichen  Hauses  16.
Minoritäten,  Schutz  der  90,
Minoritätswahlrecht  458.

Nacheile  422.

Namensrecht  533.
Nationalitäten,  Recht  der  80.
Notstandsrecht  259.

Oberflächner,  Gewinnbeteiligung  des
113.
Orden,  Entziehung  327.

Parlamentarismus  548,

Parlamentarismus  in  Oesterreich  65.

Parlawnentsreform,  österreichische  59.

Patentanwälte,  Recht  der  476.

Patentrecht  476.  530.

Patriarchalgewalt  im  landesherrlichen
Hause  236.

Personalhoheit  421.

Personen,  juristische  534.

Pieraterie  426.

Piakatwesen  370.

Pluralwahlrecht  86.  448.

 

Polizeiauflage  256.
Polizeigewalt,  Grenzen  der  314.
Polizeieingriff  261.

Polizeirecht  246.

Polizeiwillkür  259.
Primogenitur  238.

Prinzgemahl  230.
Privatfürstenrecht  193.
Privilegien  330.

Prozessrecht  405.  556.

Rechtmässigkeit  des  Adelsbesitzes  49.
Rechtsweg  in  Adelssachen  10.
Rehabilitation  398.
Reichsrats-Wahlrecht  68.

Reichstag  Schwedens  549.
Reichstagsrecht  310.

Requisitionen  im  Kriege  320.
Rückfall  403.  407.

See,  hohe  416.

Seekrieg  422.

Sippe,  landesherrliche  238.

Sklavenhandel  316.

Sukzessionsrecht  199.

Staatsangehörigkeit  der  juristischen
Person  534.

Staatsbetrieb  von  Bergwerken  1836.

Staatsbürgerrecht  311.

Staatsnotrecht  267.

Staatsrecht,  allgemeines  308.

Staatsverträge  313.

Stadtverfassung  ,
schichte  der  543.

Städtewesen,  deutsches  543.

Stammhaus  211.

Standessachen  16,

Steuerleistung  und  Wahlrecht  61.

Stimmzettel  89.

Strafurteil  515.

Strafurteil  und  Ehrengericht,  Verhältnis
  zwischen  515.

Strassenbahn  546.

Entwicklungsge-
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        Strom  als  Grenze  176.

Schicbtdauer  118.

Schiffahrt  in  Grenzflüssen  180.

Schliessung  des  deutschen  Reichstags
  310.

Schutzgebiete  307.  540.

Schutzgenossen  288.

Schweden,  Verfassung  548.

Talweg  als  Grehzlinie  176.
Thronfolgerecht  199.
Thronrecht,  Entziehung  des  202.
Thronverzicht  301.

Unbescholtenheit  398.
Unfallentschädigung  125.

Unlauterer  Wettbewerb  576.
Unpfändbarkeit  von  Arbeitslohn  122.
Unterlassungsklage  369.

Verfahren,  ehrengerichtliches  517.

Verfahren  in  Patentsachen  478.

Verfassung  Schwedens  550.

Verfassungsgesetze  Oesterreichs  541.

Verkehrssitte  385.

Verleihung  des  Adels  31.

Verlust  des  Adels  36.

Versammlungsfreiheit  77,

Verschuldung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes
  8322.

Vertagung  des  deutschen  Reichstags
310.

Verurteilung,  bedingte  399.

Verwaltungsorganisation  316.

Verwaltungsrecht,  Österr.  313.

660

 

Verwaltungsstrafrecht,  schweizerisches
  315.

Verwaltungssystem  Indiens  464.

Völkerrecht  420.  554.

Volks-Wahlrecht  64.

Vorrechte,  Verleihung  und  Entziehung

der  342,

Wihlbarkeit  81.

Wählerkurien,  Beseitigung  der  59.

Wähblerlisten  87.

Wahlbestechung  9.

Wahlbezirke  60.

Wabhlpflichtgesetz  85.

Wahlrecht  455.

Wahlrecht,  allgemeines  59,

Wahlreform,  österr.  448,

Wahlstimmen  455.

Wahlzwang  85.

Warenhäuser  370.

Warenzeichen  479,  532.

Warenzeichen,  Schutz  der  532.

Warterecht  199.

Weibliche  Linien  216.

Wettbewerb  37.

Wiedererlangung  der  Unbescholtenheit
  398.

Zensuswahlrecht  452.

Zivilrechtsweg  in  Adelssachen  21.

Zugehörigkeit  zum  Adelsstand  32.

Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Adelssachen
  1.

Zwangsvereinigung  der  Unternehmer
159.
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