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        <title>Archiv für öffentliches Recht. Band 34</title>
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            <surname>Laband</surname>
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        Archiv des öffentlichen Rechts. 
XXXIV. Band.
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        ARCHIV 
DES 
ÖFFENTLICHEN RECHTS. 
m 
HERAUSGEGEBEN 
voN 
Dr. PAUL LABAND Dr. OTTO MAYER 
PROFESSOR DER BECHTE IN STRASSBURG I. E. PROFESSOR DER RECHTE IN LEIPZIG 
UND 
Dr. ROBERT PILOTY 
PROFESSOR DER RECHTE IN WÜRZBURG 
VIERUNDDREISSIGSTER BAND. 
  
TÜBINGEN 
VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) 
1915.
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        Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen 
behält sich die Verlagsbuchhandlung vor. 
  
Druck von H. Laupp jr in Tübingen.
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        Inhalts -Verzeichnis. 
Seite 
I. Aufsätze. 
ROBERT PıLoTy, Bismarck. Gedenkrede zur Hundertjahrfeier von Bis- 
marcks Geburtstag zum 1. April 1915. . .» . . 1 
FRIEDRICH OETKER, Gedanken über die künftige Gestaltung der deutsch- 
österreichischen Beziehungen . . . ee. 016 
COESTER, Die deutsche Seekriegsgebietserklärung .. 220...86 
A. AFFOLTER, Zur Lehre vom Staatenbunde und Bundesstaate 0.0.5 
WALTHER ÖPPERMANN, Friedrich Julius Stahl . . . . 80 
BOVENSIEPEN, Die Kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 95 
ALEXANDER LIFSCHÖTZ, Fragen zum Völkerrecht . . . . .. . . 18 
Rupour LAvn, Kategorische und disjunktive Normen . . . 162 
Huao MOLITOR, Zur juristischen Natur des Verfahrens bei Prüfung 
parlamentarischer Mandate. Ein Beitrag und eine Entgegnung. . 245 
CONRAD BORNHAK, Beiträge zur deutschen Hausgesetzgebung . . . 287 
EUGEN JoSErF, Der fehlerhafte Staatsakt in der freiwiligen Gerichts- 
barkeit . . .. . 324 
BRUNO BEYER, Zum Begriff des Staatsorgans und. seiner Tätigkeit . 865 
Aroys VOGELS, Die Verpflichtung zur Uebernahme von Nebenämtern 
nach preußischem und Reichsrecht . . . . 880 
WÜSTENDÖRFER, Die beiden ersten deutschen Soziologentage und die 
Rechtswissenschaft.. . . . . . nee. 899 
HOFFMANN, Die Angestellten der Krankenkassen en 431 
HELLMUTH, Der öffentliche Wohlfahrtszweck der Staatspost. Ihr Recht 
auf gesetzlichen Schutz gegenüber den privaten Beförderungsan- 
stalten . oo 2 oo onen. 460
        <pb n="6" />
        —_ VI 
II. Literatur. 
Einzel-Verzeichnis 
der besprochenen Werke mit Angabe des Namens der Referenten. 
Ernst Freiherr von MAYER, Die völkerrechtliche Stellung Aegyptens, 
(Laband). . 
HEINRICH POHL, Deutsches Seekriegsrecht (L ab an 1d) . 
A. HEILBERG und H. ScHÄFFER, Reichsgesetz über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 mit Einleitung, Kommentar und Anlagen. 
(Laband). .. . 
REINH. BEZZENRERGER, Ueber die Verleihun g und Entziehung von 
Orden und Ehrentiteln durch den König von Preußen (Laband). 
HERBERT Kraus, Die Monroedoktrin in ihren Beziehungen zur ameri- 
kanischen Diplomatie und zum Völkerrecht (Christian Meurer) 
RAFAEL ERICH, Probleme der internationalen Organisation (Christian 
Meurer) 
K.G. Inoman, Le Traite de Garantie en ı droit international (C hristian 
Meurer) 
Das öffentliche Recht, der Gegenwart, (Frie e ai ric ch Gi ies se) 
GERHARD ANScHÜTZ, Die- ‚\ orfassungsurkunde für den preußischen 
Staat (Friedrich Giese). 
ALFONS INGELMANN, Ständische Elemente in der Volksvertretung nach 
den deutschen Verfassungsurkunden der Jahre 1806 bis 1819 
(Kurt Wolzendorff) . .. 
ARTHUR BAUMGARTEN, Der Aufbau der Verbrechenslehre {ri er din inan q 
Stauffer). . 
CARL WILHELM LÜTKEMANN, Justianotariat oder Urkund- und Friedens- 
ämter (Ferdinand Stauffer) . 
L. EBERMAYER, Der Entwurf eines deutschen Strafgesetabuchen (Fe er di- 
nand Stauffer) . . . .. 
FRITZ GLASER, Das Verhältnis der Presse zur Justiz unter besonderer 
Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer 
gesetzlichen Verantwortlichkeit (Ferdinand Stauffer) 
K. MARBE, Grundzüge der forensischen „ayehologie R erdinand 
Stauffer) .. .. 
GIUNIO SABBATINI, Commento alle leggi sulle espropriazioni per pu- 
blica utilit&amp; (Paul Marx) . 
SILVESTRO GRAZIANO, 11 sindacato costituzionale (Paul Marx). 
ALFRED MANICK, Sarigny und der Modernismus im Recht (Jaques 
Stern). 
WLADIMIR ORLOFF, Le vice e fondamental de la Jlasstfication dominante 
des etats (E. Radnitzky) . 
Seito 
172 
172 
173 
173 
175 
183 
185 
186 
198 
201 
208 
212 
214 
214 
217 
218 
220 
222 
223
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        —_ VI — 
L. Mıcnoun, Etude sur le pouvoir discretionaire de l’administration 
(E. Radnitzky) .. 
Jahrbuch des Völkerrechts (W, g cho oen bo or n). . 
RAYMUND GAUDU, Essai sur la legitimite des gouvernements dans. ses 
rapports avec les gouvernements de fait (Redslob) . . 
A. v. VERDROSS, Zur Konstruktion des Völkerrechts (Franz Weyn) 
RUDOLF SOHM, Die litis contestatio in ihrer Entwicklung vom frühen 
Mittelalter bis zur Gegenwart (Mendelssohn Bartholdy) . 
Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für D. KArL BINDING zum 
7. August 1913 (A. Mendelssohn Bartholdy). 
Festschrift für HEINRICH BRUNNER, zum öÜjährigen Doktorjubiläum 
am 8. April 1914 überreicht von der Juristenfakultät der Univer- 
sität Berlin (A. Mendelssohn Bartholdy) . 
Festgabe für RUDOLPH SOHM, dargebracht zum goldenen Doktorjubi- 
läum von Freunden, Schülern und Verehrern (A. Mendelssohn 
Bartholdy) . 
Staatstheoretische Formen für politische Ideen (w 0 1 zen a or 1 N. 
WILHELM Haupy, Die Wohnungsfrage der Prostituierten (Wolzen- 
dorff). .. 
Lupwıa BEennıx, Das Problem der Rechtssicherheit (Wolzendorf f) 
Anzeigen (Franz Dochow) . . . . 2 2 2 nn nn. 243, 
Verzeichnis der Mitarbeiter. 
AFFOLTER, Dr. A. in Lausanne 55. 
BEYER, Dr. BRUNO, Rechtsanwalt und Notar in Pr. Eylau 365. 
BORNHAK, Dr. CONRAD, Universitätsprofessor in Berlin 287. 
BOVENSIEPEN, Dr. iur. et phil., Landrichter in Kiel 95. 
COESTER, Marineoberkriegsgerichtsrat an Bord $. M. S. Westfalen 36. 
DocHow, Dr., Privatdozent in Heidelberg 243, 244, 49. 
Seite 
224 
225 
232 
236 
468 
470 
472 
474 
477 
490 
494 
495 
GIESE, Dr. FRIEDRICH, Universitätsprofessor in Frankfurt a. M. 186, 198. 
HELLMUTH, Dr., Assessor in Speyer a. Rh. 460.
        <pb n="8" />
        — VII — 
HOFFMANN, Dr., Wirklicher Geheimer ÖOberregierungsrat in Berlin-Grune- 
wald 431. 
JoSEF, Dr. EUGEN, Rechtsanwalt und Notar in Freiburg i. B. 324. 
LABAND, Dr. PAur, Wirklicher Geh. Rat, Universitätsprofessor in Straß- 
burg i. E. 172, 173. 
LAun, Dr. RUDOLF, Universitätsprofessor in Wien 162. 
LIFSCHÜTZ, Dr. ALEx, Referendar in Bremen 138. 
Marx, Dr. PAuL in New York 218, 220. 
MENDELSSOHN BARTHOLDY, Dr. ALBRECHT, Universitätsprofessor in Würz- 
burg 468, 470, 472, 474. 
MEURER, Dr. CHur., Geh. Hofrat, Universitätsprofessor in Würzburg 175, 
183, 185. 
MOLITOR, Dr. h. c. Huco, Oberlandesgerichtspräsident in Colmar 245. 
OETKER, Dr. FRIEDRICH, Universitätsprofessor in Würzburg 16. 
OÖPPERMANN, Dr. WALTHER in Dresden 80. 
PıLoTy, Dr. ROBERT, Universitätsprofessor in Würzburg 1. 
RADNITZKY, Dr. E. in Wien 223, 224. 
REDSLOB, Professor Dr. in Rostock 232. 
SCHOENBORN, Dr. W., Professor in Tübingen 225. 
STAUFFER, Dr. FERDINAND, Amtsanwalt in Bamberg 208, 212, 214, 217. 
STERN, Dr. JAQUEs, Amtsrichter in Berlin 222. 
VoseELs, Dr. ALoYSs, Regierungsassessor in Gumbinnen 380. 
WeYR, Dr. Franz in Brünn 236. 
WOLZENDORFF, Dr. KURT, Privatdozent in Marburg 201, 477, 490, 494. 
WÜSTENDÖRFER, Dr., Professor in Rostock 399. 
Berichtigungen. 
S, 44 2. 1@ev. o. lies: seines statt ihres 
Ss. 47 2. 6 v. o. lies: der, statt das 
S. 47 Z. 12/13 v. o. lies: hat, und jedenfalls stets 
S. 48 4. 7 v. o. lies: berühren. 
Ss. 48 2. 9 v. o. lies: PO. 33 c d, wenuü 
Ss. 52 2. 6 v. u. lies: c) Es ist 
S. 53 Z. 12 v. o. lies: führe, statt fuhr.
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        ARCHIV 
DES 
ÖFFENTLICHEN RECHTN, 
HERAUSGEGEBEN 
VON 
Dr. PAUL LABAND- Dr. OTTO MAYER 
PROFESSOR DER RECHTE IN STRASSBURG I. E, PROFESSOR DER RECHTE IN LEIPZIG 
UND 
Dr. ROBERT PILOTY 
PROFESSOR DER RECHTE IN WÜRZBURG 
VIERUNDDREISSIGSTER BAND. 
ERSTES UND ZWEITES HEFT 
  
TÜBINGEN 
VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) 
1913. 
Mit einer Prospektbeilage der G. J. Göschenschen Verlagsbuchhandlung G. m. b. H. Berlin 
und der Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
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        hedaktionsnotiz. 
Es wird hierdurch auf den S. 16 ff. abgedruckten Aufsatz: 
„Gedanken über die künftige Gestaltung der deutsch-öster- 
reichischen Beziehungen‘ besonders hingewiesen. Der Aufsatz 
ist im April eingegangen und gesetzt worden. Das Eingreifen 
Italiens in den Krieg konnte deshalb in diesem Aufsatz nicht mehr 
berücksichtigt werden. 
  
INHALT DES HEFTES 1 UND 2. 
Aufsätze. 
RoBeErT Pıtory, Bismarck. Gedenkrede zur Hunderkjahrfeer von Bis- 
marcks Geburtstag zum 1. April 1915 . .. en 
FRIEDRICH ÖETKER, Gedanken über die künftige Gestaltung der deutsch- 
österreichischen Beziehungen 0 
COESTER, Die deutsche Seekriegsgebietserklärung . 
A. AFFOLTER, Zur Lehre vom Staatenbunde und Bundesstaate 
WALTHER OPPERMANN, Friedrich Julius Stahl &amp;gt;. . 
BOVENSIEPEN, Die Kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 
ALEXANDER LIFSCHÜTZ, Fragen zum Völkerrecht 
Rupour LAun, Kategorische und disjunktive Normen . 
Literatur. 
ErnsT Freiherr von MAyEr, Die völkerrechtliche Stellung Aegyptens. 
Referent: Exzellenz LABAND on . 
HEINRICH POHL, Deutsches Seekriegsrecht. Referent: Exzellenz LABAND 
A. HEILBERG und H. SCHÄFFER, Reichsgesetz über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 mit Einleitung, Kommentar und Anlagen. 
Referent: Exzellenz LABAND . . . nn 
REINH. BEZZENRERGER, Ueber die Verleihung und Eintziehung von Orden 
und Ehrentiteln durch den König von Preußen. Referent: Exzellenz 
LABAND on en 
HERBERT Kravs, Die Monroedoktrin in ihren Beziehungen zur ameri- 
kanischen Diplomatie und zum Völkerrecht. Referent: CHRISTIAN 
MEURER rn oo. 
RAFAEL ERICH, Probleme der internationalen Organisation. Referent: 
CHRISTIAN MEURER . ur .. . . 
K. G. InmAn, Le Traite de Garantie en droit international. Referent: 
ÜHRISTIAN MEURER . 
Seite 
16 
36 
59 
80 
95 
138 
162 
172 
172 
173 
173 
175 
183 
185
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        Aufsätze. 
Bismarck. 
Gedenkrede zur Hundertjahrfeier von Bismarcks Geburtstag 
zum 1. April 1915. 
Gehalten am 31. März im liberalen Verein zu Aschaffenburg 
von 
Professor Dr. ROBERT PILOTY. 
Zurückzuschauen in einer Zeit, in der alle Umstände den 
Geist und die Seele zwingen, das Gegenwärtige festzuhalten, um 
es sicher in die Zukunft zu tragen, erfordert starken Grund und 
starken Sinn. 
Und doch bedarf es dieses Sinnes gerade in solcher Zeit wie 
es die gegenwärtige ist. Wie könnte unser Volk und Reich die 
große Lebensprobe, die ihm auferlegt ist, zu bestehen hoffen, 
wüßten wir nicht, daß wir auf festem Grunde stehen, daß es un- 
serer Väter Werk ist, das wir heute in blutigem Ringen gegen 
eine Welt von Feinden verteidigen, und leuchteten uns nicht wie 
Sterne der Ewigkeit die Geister der Besten unseres Volkes, um 
uns die Wege zu erhellen, auf denen wir in das Dunkel der Zu- 
kunft festen Schrittes gehen. 
Unter diesen Besten der nahen Vergangenheit des deutschen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 1
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        _ı3 — 
Volkes aber ist keiner, dessen Geist so hell in die Stürme der 
Gegenwart leuchtet, dessen Blick so gebieterisch uns alle bannt, 
und dessen Hand uns so treu und fest führt als Bismarck, 
der große erste Kanzler des neuen Deutschen Reiches. 
Wie eine Vorbereitung der Gemüter auf den bevorstehenden 
Krieg wirkte die große Jahrhundertfeier, welche während des 
Jahres 1913 die deutschen Gaue durchbrauste und am 18. Oktober 
mit der Enthüllung des Völkerschlachtdenkmals ihren glänzenden 
Abschluß fand. 
Das deutsche Volk hat im Jahre 1913 eine Heerschau seines 
politischen Gewissens abgehalten. Zwei große Erlebnisse hat es 
dabei gehabt. Neuerwacht ist die Erinnerung an die Heldentaten 
der Väter, welche uns von der Fremdherrschaft befreiten, und 
neu erstarkt ist das Bewußtsein der politischen Einigkeit. 
Wohl in keinem früheren Jahre ist uns die Bedeutung des 
im Jahre 1813 begonnenen und im Jahre 1870 vollendeten Wer- 
kes der politischen Einigung des deutschen Volkes so klar vor die 
Seele getreten wie in diesem großen Gedenkjahre. In Wort und 
Bild, in Denkmälern und Festen haben wir alles Erdenkliche ge- 
tan, um besonders der Jugend die Größe und Bedeutung des Be- 
freiungsjahres für Geschichte und Zukunft unseres Volkes recht 
nachdrücklich ins Herz zu prägen. 
Dies geschah in gewitterschwüler Gesamtstimmung, denn wir 
wußten alle, wie die Wolken zu deuten seien, die seit den Tagen 
von Agadir am Horizonte sich geballt hatten und immer enger 
über uns sich zusammenzogen. 
Wir feierten damals den Frühling deutscher Freiheit und 
Einigung und wußten zugleich, daß früher oder später die große 
Entscheidung fallen werde, um welche jetzt unsere deutschen 
Heere im Westen und Osten kämpfen. Da gab es kein Zagen 
und kein Bangen;; eine wundervolle Bereitschaft kündete sich an, 
die der Worte nicht bedurfte, die nur auf Taten harrte. 
Die zunehmende Bedrohlichkeit der Hetzpresse des Dreiver-
        <pb n="13" />
        3 _ 
bandes und seiner Pestblätter ließ uns trotz aller Bemühungen 
unsererseits um Verständigung nicht mehr auf den Gedanken kom- 
men, daß etwa der deutschen Feier von Leipzig ein Gedenkfest 
der Verbrüderung zum Tage von Waterloo folgen werde. Unsere 
Freunde von damals waren andere Wege gegangen, sie hatten 
unter gleisnerischen Heuchelkünsten den Angriff im Schilde, 
sie waren unsere Feinde geworden. Rußland und England hatten 
den Bund geschlossen mit dem Rachegeist der Franzosen. Unser 
friedliches, arbeitsames, blühendes Vaterland zu überfallen, das 
Werk Bismarcks und Kaiser Wilhelms zu zerschlagen, das war 
und ist ihr Plan. 
1815 — Jahr der Aufriehtung, 
1915 — Jahr der Entscheidung! 
Die gewaltigste Drehung der politischen Weltachse, die je 
stattgefunden hat! In Schimpf und Schande wären heute die 
Erinnerungen an Waterloo versunken, wäre nicht dem 18. Juni, 
an welchem Tage jener Sieg über den Tyrannen Europas durch 
Blüchers feurige Kriegskunst erkämpft wurde, ein Tag vorausge- 
gangen, an welchem uns die Vorsehung den Keim einer anderen, 
größeren deutschen Hoffnung gepflanzt hat mit der Geburt des 
gewaltigen Schmiedes des Deutschen Reiches — unseres Bis- 
marck. 
Diesen Tag sind wir uns in unseren Erinnerungen an die 
Befreiungszeit noch schuldig geblieben und wir sind gewillt, diese 
Schuld nicht stillschweigend zu übergehen oder zu stunden. Wir 
wollen sie tilgen am Tage ihrer Fälligkeit im flammenden Gefühl 
der Liebe und des Dankes. 
Es ist, als hätte die Vorsehung für diesen Gewaltigen einen 
anderen Ton gewollt, als den der Friedensglocken von 1913. Unter 
dem Donner der Geschütze und mit Blut und Eisen bezeichnen 
heute unsere kämpfenden Heere jenseits des Schlachtfeldes von 
Waterloo andere, weitere Grenzen für den Bereich deutscher Macht 
1 x
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        — A — 
als die Pfähle angeben, in deren Marken das Reich Bismarcks 
eingeschlossen ist. 
Unter dem Donner der Geschütze weht seit 8 vollen Kriegs- 
monaten der Geist Bismarcks durch die Welt, steht täglich sein 
lebendiges Bild vor allen deutschen Seelen und klingt heute sein 
Wort und sein Name in jedem deutschen Herzen. Geist, Bild 
und Wort Bismarcks sind blutige Tat geworden. 
Das deutsche Volk steht in den Waffen, die er geschmiedet 
hat, jenseits der Grenzen, um sein Reich und seine heiligsten 
Güter zu schirmen gegen einen ruchlosen Ansturm erbitterter 
Feinde, und der Kaiser, dem er die alte, durch eine tausendjährige 
Geschichte geweihte Krone neu geschmiedet hat, nachdem der 
fremde Tyrann sie vor hundert Jahren in den Boden getreten 
hatte, unser Kaiser, der Enkel des allgeliebten Heldenkaisers, steht 
als Feldherr vor dem Feind. 
So feiern wir heute den hundertjährigen Gedenktag von Bis- 
marks Geburtstag im Kriege, und wissen und fühlen, daß es 
für diesen Gedenktag keine passendere Zeit geben könnte, als den 
Kriegs, nicht etwa weil Bismarck für uns nichts anderes bedeutet 
als Krieg, passend vielmehr deshalb, weil dieser Krieg, den wir 
bis zum Siege zu führen entschlossen sind, die einzig wahre 
Probe auf das Werk Bismarcks ist. Führen wir diesen Krieg 
doch nicht als die Herausforderer, nicht als die mutwilligen Er- 
oberer um eine phantastische oder räuberische Weltherrschaft, 
sondern als die Verteidiger von Gebiet und geschichtlich gewor- 
dener Herrschaft, und als die treuen Kinder unseres in seinem 
Dasein bedrohten, heißgeliebten Vaterlandes. 
Bismarcks Geist. der uns heute auch hier vereinigt und be- 
seelt, er ist ja nichts anderes als der Geist der guten Sache. 
Reiner und stärker als je sind wir gegenwärtig imstande, die 
echten Wurzeln dieses Geistes zu erkennen, denn was in Friedens- 
zeiten nur als billige Selbstverherrlichung oder kindliche Freude 
an unserer eigenen Art erscheinen könnte, das gewinnt jetzt durch
        <pb n="15" />
        5 _ 
den Haß und schnöden Ueberfall der Feinde erst recht seine wahre 
und ernste geschichtliche Kraft und Bedeutung. 
Wir sollen nicht Vergleiche anstellen zwischen Bismarcks 
Meisterschaft der Staatskunst und der Führung unserer Politik 
seit seinem Tode. Mit Recht hat Friedrich Naumann uns diese 
Mahnung zugerufen. Es genügt uns, zu erleben, daß auch heute 
kraftvolle Hände das Ruder halten. 
Aber ein Anderes sei uns gestattet. Unsere Feinde drängen 
uns ja die Porträts ihrer führenden Männer mit lauten Empfeh- 
lungen auf. Wir suchen unter ihnen vergeblich nach einem ein- 
drucksvollen Genius. Beiseite stellen stellen wir die nichtssagen- 
den Oberhäupter der feindlichen Mächte, die George und Niko- 
lasse, von denen es so schwer zu sagen ist, welcher der eine und 
welcher der andere ist. 
Nur den geistigen Führer des Dreiverbandes, Herrn Edward 
Grey könnte man etwa als eine Ziffer ansprechen und ich glaube, 
es gäbe für einen neuen Plutarch keine lohnendere Aufgabe, als 
etwa die (tegenüberstellung Edward Greys und unseres Bismarck. 
Man wird nicht einwenden dürfen, daß es nicht gestattet 
sei, dem lebenden Leiter der englischen Politik den längst zu 
den Vätern heimgegangenen Altreichskanzler und Gründer des 
Deutschen Reiches gegenüberzustellen. Ich meine, das ist sehr 
wohl erlaubt und sogar aus mehr als einem Grunde geboten, 
hat doch Grey erst jüngst in seiner denkwürdigen Unterhaus- 
rede selbst Bismarcks Geist heraufbesehworen, indem er da- 
von fabelte, daß dieser Krieg in einem Menschenalter bereits der 
vierte Krieg sei, den Europa dem preußischen, das ist Bismarckschen 
Militarismus verdanke. Wir danken Herrn Grey aufrichtigen 
Herzens für diesen historischen Aphorismus. Wäre das Gesicht 
der Zeit nicht zu ernst, es müßte die Bewohner des Erdballes 
gelüsten, über diese Rede Greys ein Gelächter anzustimmen, wel- 
ches das Dröhnen des Kanonendonners übertönen sollte. 
Sagen wir es kurz: Im Vergleiche zu E. Greys Charakter-
        <pb n="16" />
        — 6 — 
typ, aus dessen düsteren Falschmünzerzügen alles Krumme und 
Schlechte, was ein Shakespeare oder Diekens in eine menschliche 
Verbrecherseele hineinzusinnen vermochte, wie in Stahl geschnitten 
herausspricht — im Vergleiche zu einem solchen Zerrbilde eines 
Menschengesichtes ohne Seele und Körper tritt uns in der ge- 
raden, hellen, kerngesunden und gewaltigen Reckengestalt unseres 
Bismarck ein menschliches Wesen entgegen, dem ein ehrliches, 
arbeitsames, von reinen Idealen erfülltes Volk, wie es das deutsche 
ist, sein ganzes Vertrauen schenken durfte, und vor dem eine 
Welt von Heuchlern sieh in die verborgensten Piratenschlupf- 
winkel der entlegensten Inseln des stillen Ozeans zu verkriechen 
hätte. 
Wir danken Herrn Grey, daß er sich zu allem anderen auch 
noch als den geschichtlichen Richter über Bismarcks Kriege auf- 
gespielt hat. Aber wir Deutschen wissen die geschichtlichen Not- 
wendigkeiten, aus welchen der dänische, der deutsche und der 
deutsch-französische Krieg entsprangen, besser zu schätzen. Wir 
wissen sehr gut, daß Preußen diese Kriege weder gescheut noch 
gesucht hat, und daß Bismarek uns durch diese Kriege den Staat 
und damit die Möglichkeit des politischen Atmens und Lebens 
erst gegeben hat, und wir wissen auch besser als Grey, daß Bis- 
marck durch diese Taten Deutschland erst in den Sattel gehoben 
hat, in welchem es gegenwärtig recht gut zu reiten versteht und 
seinen Ritt gerade dahin zu lenken gewillt ist, wo es Herrn Grey 
am wenigsten lieb ist, nämlich in der Richtung auf Calais. Wenn 
Grey im englischen Unterhause ausspricht, er wolle Sorge tragen, 
daß dieser Krieg, der vierte in einem Menschenalter, welchen 
Europa dem preußischen Militarismus verdanke, der letzte sei, so 
ist diese offene Enthüllung des englischen Planes vom Stand- 
punkte des Oberhauses deutscher Politik und Geschichtsforschung 
nur zu begrüßen. Denn er zeigt mit wünschenswerter Deutlich- 
keit das Ziel des Feindes. Es ist die Zerstörung von Bismarcks 
Werk, die Vernichtung des Deutschen Reiches, der Untergang
        <pb n="17" />
        — 1 —_ 
deutscher Kultur, deutscher Freiheit, deutscher Bildung und Sitte 
und als Ersatz dafür die Ausdehnung der englischen Weltherr- 
schaft auf das europäische Festland, wie sie sich ja in Gibraltar, 
Calaıs, Lemnos und den Dardanellen so bescheiden anbietet. 
Das Wort preußischer, Bismarckscher Militarismus in Greys 
Mund ist nichts anderes, als ein Schimpfwort für unsere gesunde, 
deutsche Volkswehrkraft, für die Grundlage unserer starken und 
freien Verfassung, für Kaisertum und Heer und vor allem für das, 
was diese Macht zu schützen hat, für unser arbeitsames, in Wohl- 
stand aufsteigendes Volk. Es ist mit einem Wort ein Schimpf- 
wort auf die Politik Bismarcks. 
Da wir aber längst wissen, daß Englands Politik nichts weiter 
erstrebt, als einen ehrlichen Konkurrenten mit dem Schwerte tot- 
zuschlagen, so ist diese Beschimpfung im Grunde ein Hymnus 
auf Bismarck aus Feindesmund. 
Aber man achte wohl auf die Hinterlist, mit welcher der 
Feind die Welt zu täuschen sucht, indem er unsere Reichsordnung 
nur als eine preußische Sache hinzustellen sucht. Es heißt vor 
allem, Deutschlands Daseinsberechtigung in Abrede stellen, wenn 
man Bismarcks Kriege und unsere Volkswehr und diesen „vierten und 
letzten“ als eine preußische Angelegenheit kennzuzeichnen 
sucht, just so, als hätte auch Deutschland diesem raub- und hab- 
gierigen Preußen zu lieb, sich hinopfern, all seine Freiheiten und 
geschichtlichen Werte ausliefern müssen, und als sei Europa in 
Gefahr, von dieser ländergierigen Markgrafschaft Brandenburg 
verschlungen zu werden. Es ist ja nicht schwer, die Absicht zu 
durchschauen und zu erkennen, wie unser Feind sich eigentlich 
Deutschlands wahre Daseinbedingungen und Deutschlands recht- 
mäßige Grenzen der Macht denkt. Er sieht eine bedeutungslose 
Fläche Land etwa vom Rhein bis zur Elbe, aber ohne Küsten, be- 
völkert mit Vandalen, Herulern und Rugiern, zahlreichen tabakqual- 
menden Philistern und einigen schnurrigen Dichtern und Denkern, 
darunter auch einige Dutzend bedeutungslose, unter sich in
        <pb n="18" />
        Ss — 
Zwist und Eifersucht dahinlebende Fürstenhöfe. Das wäre 
so das Deutschland nach dem Sinne Greys gewesen, wenn es so 
geblieben wäre, wie es ja ungefähr war, ehe Preußen eingriff und 
Bismarck seine Kriege um ein größeres, politisches Deutschland 
führte. Daß Bismarck den Staat Friedrichs des Großen in den 
Mittelpunkt dieses deutschen Gemeinwesens gesetzt, daß er die 
geschichtlichen Grenzen richtig gestellt hat, die Auseinandersetz- 
ung mit Oesterreich erst mit Waffen und dann auch mit Ver- 
trägen bewirkte und den eifersüchtigen Angreifer Frankreich, der 
uns zum zweiten Male napoleonisieren wollte, mit sachtem Ruck 
etwas abseits vom Rheine hinter die alten deutschen Stammlande 
zurückgeschoben hat, das ist jener preußische Militarismus, in dem 
Grey die Gefahr Europas erblickt. 
Ich glaube, der Star, den Bismarck uns Deutschen gestochen 
hat, indem er Deutschland mündig machte, wird uns die politische 
Linse nicht mehr so trüben, daß wir einer englischen Grey-Brille 
bedürften, um unsere deutschen Angelegenheiten richtig sehen zu 
lernen. Ich glaube, wir Deutsche sehen, dank der Schule Bis- 
marcks, tiefer und besser ın die Seele und die wahren Absichten 
der englischen Politik, als gegenwärtig Englands Freunde, Frank- 
reich und Rußland, die es gar nicht zu merken scheinen, wie tief 
der englische Dieb seine schmalen Hände bereits in ihre Taschen 
gegraben hat, indem er in seiner antimilitaristischen Gaukelkunst 
mit der einen Hand den Franzosen Calais schon weggenommen, 
mit der anderen aber die Finger bereits nach Konstantinopel 
hinzugestreckt hat. Gottlob, daß wir nicht mehr solche Träumer 
sind, wie es gegenwärtig die Herren Poincare-Nikolaijewitsch 
sind, die in ihrer eitlen Verblendung auf Englands rote Tücher, 
den preußischen Militarismus und die Brutalisierung Belgiens, so 
tief hereingefallen sind, daß sie vor lauter Rot die wahre Farbe 
Albions nicht mehr erkennen. 
Es ist ja tiefbetrübend und doch unendlich erhebend, daß 
wir durch die flammenden Zeichen der Zeit genötigt sind, Bis-
        <pb n="19" />
        9 —_ 
marcks Geburtstagstisch mit solchen von Gift und 
Blut triefenden Geschenken unserer Nachbarn belegt zu sehen. 
Was hälfe es uns, wenn wir auch nur eine Stunde lang den 
Tatsachen uns verschließen wollten? 
Wir sind entschlossen, diesen Tisch, der für uns gleichbe- 
deutend ist mit dem heiligen Altar des Vaterlandes, von allem 
Unrat zu reinigen, welchen uns die Mordgesellen von Serajewo 
ins Haus geworfen haben. Wir geloben es angesichts unseres 
großen Kanzlers auf unseren Fahneneid und auf alle heiligen, 
göttlichen und irdischen Gelübde an diesem hohen Gedenktage 
aufs neue, daß der Geist Greys und seiner Genossen in deutschen 
Landen nicht Fuß fassen wird weder heute, noch in fernen Jahr- 
hunderten, und wir sind entschlossen, wie gegenwärtig, so in alle 
Zukunft diesen Geist eben mit dem Geiste Bismarcks zu bannen, 
mıt demselben Blut und demselben Eisen, womit Bismarck unser 
Reich geschmiedet hat. 
Daß dieser Geist England fatal geworden und noch fataler 
werden wird, das haben wir begriffen und wollen es hoffen. 
Was ist denn unser vielbeschimpfter deutscher Militarismus 
anders als die bewafinete und zum Tode entschlossene Liebe zum 
Vaterlande? 
Und warum will England wohl die französische und russische 
allgemeine Wehrpflicht als berechtigte Staatsgrundsätze aner- 
kennen, nicht aber die deutsche ? 
Haben wir denn die Ruhe Europas je gestört? War es 
denn nicht Frankreich, welches zwei Jahrzehnte lang seine Re- 
volutionsheere sengend und brennend durch alle Länder Europas 
gewälzt hat? Ist es nicht Rußland, welches den Despotismus 
als Maxime des politischen Lebens erhält und Deutschland und 
Europa knechten will? 
Und haben deutsche Heere und Diplomaten sich je ange- 
maßt, in die inneren Angelegenheiten Englands sich einzumischen ? 
Haben wir uns darum bekümmeırt, als das englische Parlament
        <pb n="20" />
        - 20 — 
nach heuchlerischem Prozeß seinen König aufs Schaffot führte ? 
Nur zu spät haben wir es begriffen, wie England seine Raub- 
züge gegen die edlen Völker Indiens und gegen die friedlichen 
Reiche der Mohammedaner eröffnete und jene Seeräuber-Felsen- 
nester anlegte, die über Gibraltar, Malta, Cypern nach Aegypten 
und dem Orient führen und den Italienern ihre berechtigte Stel- 
lung im Mittelmeer vorenthielten. 
Wir haben bisher mit unserem verschrieenen Militarismus 
nichts weiter getan, als uns in letzter Stunde feindlicher Er- 
oberung und Knechtung erwehrt, unsere inneren Angelegenheiten 
geordnet, unsere Grenzen verteidigt und wiedergewonnen. Bis- 
marck hat nicht mehr Eisen in unsere Politik geschmiedet, als 
nötig war, um der Welt zu zeigen, daß das deutsche Volk, das 
Volk, an dessen Kraft einst das verdorbene Römerreich zerbrach 
und in dessen Herzen die echte Blume des Christentums aufge- 
blüht ist, auch heute noch ein mannhaftes Volk ist, welches sich 
selbst achtet und die Werke seines Fleißes und seines Geistes in 
der Welt für die ganze Menschheit nutzbar zu machen weiß. 
Nicht Ueberhebung soll unser gerechter Stolz sein. Wir 
haben das Gute an Englands früheren Leistungen für Kultur und 
Handel stets gerne und nur zu demütig, wie ehemals französische 
Kultur, anerkannt. An allen deutschen Hochschulen finden wir 
Lehrsitze für Englisch und Romanisch, und englische Handels- 
und Schiffahrtskunst haben unsere Kaufleute zu lernen ver- 
standen. 
Aber wir haben es nicht nötig gehabt, uns als Affen in 
Englands politischen Tiergarten einsperren zu lassen, und wir 
haben unseren politischen Geist aus unserer eigenen zweitausend- 
jährigen Geschichte herauszubilden verstanden. Wie wir England 
durch höhere Bildung längst überflügelt haben, so gilt es jetzt, 
es mit den Waffen zu überwinden. Eine Bemerkung nebenbei: 
die lächerliche Meinung einzelner preußischer Uhauvinisten, als 
habe die deutsche Geschichte ihren Anfang mit Preußens großem
        <pb n="21" />
        — 1 — 
Kurfürsten genommen, ist nicht die deutsche Weltanschauung. 
Groß stehen heute in uns allen die Helden der preußischen Ge- 
schichte da, aber wir wissen auch den älteren Ruhm, auch die 
Großtaten unserer deutschen Kaiser, von Karl dem Großen ange- 
fangen, und die Kulturtaten der katholischen Kirche in den Früh- 
zeiten deutscher Geschichte, wie auch die Kultur unserer deut- 
schen Städte und Länder voll zu schätzen. Um Kleindeutschland, 
das kernvolle Deutschtum des Norddeutschen Bundes, ist längst 
der Ring eines Großdeutschland gebildet, dem auch die nordischen 
Stämme nahestehen und dem Oesterreich durch Bismarcks große 
Politik zu dauerndem Bunde angeschlossen ist. Das eben ist die 
Größe Bismarcks gewesen, daß er Wunden, in die er als Arzt 
einzugreifen verstanden hatte, auch zu heilen wußte. 
Fassen wir das Bild von Bismarcks Wirken zusammen. Bis- 
marck hat uns von den Stachelzäunen und Drahtgittern des deut- 
schen Partikularismus befreit und hat uns gelehrt, über die Kirch- 
türme der kleinen Sonderinteressen hinaus in die Weite einer 
großen deutschen Zukunft zu schauen; Bismarck hat uns in der 
deutschen Reichsverfassung eine Form gegeben, die nicht nur 
für alle deutschen Stämme als wohnliches Haus sich bewährt hat, 
sondern auch die Wege zeigt, auf welchen alle tiefsten Gegen- 
sätze politischer Anschauung, konfessioneller Ueberlieferungen, 
wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse für immer durch Mittel 
des Rechts einen Ausgleich finden können, Bismarck hat in seiner 
auswärtigen Politik an die Stelle der alten macchiavellistischen 
Lügenkunst und der höfischen Intriguen die Kunst der offenen 
Interessenpolitik gesetzt. Ihm verdanken wir auch die große Lehre, 
daß Kriege nicht leichtsinnig und nicht in der Absicht der Er- 
oberung zu führen sind. Er hat durch die Fortbildung der allge- 
meinen Wehrpflicht und durch das ergänzende allgemeine Wahl- 
recht die Grundlagen unserer politischen Bürgerschule ge- 
schaffen. 
So hat er dem deutschen Volke und seinen Regierungen nach
        <pb n="22" />
        - 92 — 
allen Richtungen hin die Wege einer gesunden Entwicklung im 
freien Wettbewerbe mit allen Völkern der Erde gewiesen. 
Mit einem Worte: Bismarck hat dem deutschen Volke den 
Staat gebaut, den die Sieger von 1813 und die Freiheitskämpfer 
von 1848 ersehnten. Er hat uns durch diesen Staat eine ein- 
heitliche Quelle des Rechtes eröffnet, und er hat uns zu einer 
Macht erhoben, die Achtung gebietend in die Weltpolitik ein- 
greifen konnte und mußte. 
Den Begriff der Macht hat er uns Deutschen erst gelehrt, 
und seme Lehre läßt sich dahin zusammenfassen: 
Macht darf nie das Ziel, sie muß der Lohn, das göttliche 
Geschenk für ehrlichen Kampf und das Mittel sein, um die höheren 
Lebenswerte eines Volkes zum Gemeingut der Menschheit zu er- 
heben. 
Aber Bismarck ist uns heute mehr als der Mann der großen 
Einigungstat, mehr sogar noch als das vornehme Beispiel von 
Treue und Pflichtgefühl. Aus seinem Geist ist uns ein Ver- 
mächtnis entsprungen, welches für alle Zeiten bindet. Die 
strenge Zucht, in die er uns als politisches Volk genommen hat, 
muß in uns lebendig bleiben, und die Aufgabe, welche er uns 
für unser weltpolitisches und inneres Leben gesetzt hat, sie bleibe 
mit feuriger Schrift in unsere Seelen gebrannt. Wohin auch 
unsere Interessen und Ideale uns führen mögen in Krieg und 
Frieden, in guten und schweren Tagen, die Aufgabe, die Pflege 
der deutschen Sache in der Welt, muß stets die höchste bleiben. 
Früher hörten wir oftmals die Klage: „Ohne Bismarck geht 
es eben nicht voran mit uns Deutschen.“ Das wäre ein trauriges, 
kleinmütiges Bekenntnis der Schwäche unserer Art. Dagegen 
hören wir ihn selbst 1885 sagen: „Was mich ermutigt, das sind 
die Zeichen an unserer heranwachsenden Generation. In unserer 
Jugend ist ein ganz anderer nationaler Schwung und eine gruß- 
artigere Auffassung des politischen Lebens, als in allen meinen 
Altersgenossen. Lassen Sie uns mal erst alle sterben, dann
        <pb n="23" />
        _- 13 — 
sollen Sie sehen, wie Deutschland in Flor kommen wird.“ 
Sind solehe Worte nicht geeignet, uns zu mahnen. daß wir 
vom Bismarckschen Geist bei uns selbst so viel zu bergen suchen 
sollten, daß es auch ohne den lebenden Bismarck mit Deutsch- 
lands Weltfahrt gut voran gehen müßte? Unsere Tage sind im 
höchsten Maße dazu angetan, uns darüber zu belehren. Freilich 
gilt es da, mit anderem Sinn einzudringen in die Wirklichkeit 
der öffentlichen Verhältnisse, als es heute noch vielfach ge- 
schieht. 
Für die auswärtige, die soziale und die Wehrpolitik werden 
uns noch für lauge Zeit Bismarcks Taten und Worte voranzuleuch- 
ten haben. 
Wir erinnern an die denkwürdigen Worte, die er 1882 im 
Reichstag sprach, als er sich zum Verdienste anrechnet: „die 
Verhinderung irgend einer übermächtigen Koalition gegen Deutsch- 
land seit 1871.* 
Und im selben Reichstag sprach er zur sozialen Lage: „Wir 
werden den Bedürfnissen auf dem Gebiete des Sozialismus refor- 
mierend entgegenkommen müssen“ und: „Sie werden genötigt sein, 
dem Staate ein paar Tropfen sozialen Oels im Rezepte beizu- 
setzen“. 
Wie Sterne leuchten die Gedanken des großen Mannes in 
unsere Zeit herein, als Vermächtnisse des Geistes Bismarcks be- 
gleiten sie jede politische Tat. Aber am gewaltigsten klang doch 
immer seine Stimme, und wie blanker Stahl traf sein Wort, wenn 
er dnG@edanken der Einigkeit uns ans Herz legte, denn 
in der Zanksucht, dem Gotte Loki der Sage, erblickte er das 
Erbübel des deutschen Volkes, und in jeder Art politischer Zer- 
splitterung sah er den Grund jahrhundertelanger Ohnmacht: 
„Diese Einigkeit ist die Vorbedingung unserer nationalen 
Unabhängigkeit. Deshalb hüten Sie sich vor der Zerfahrenheit, 
der unser Parteileben bei der unglücklichen Zanksucht der Deut- 
schen und der Fureht vor der öffentlichen Meinung, bei der
        <pb n="24" />
        _ 14 — 
byzantinischen Dienerei der Popularität, wie sie bei uns einge- 
rissen ist, ausgesetzt ist.“ 
Und sein Glaube an die Einigkeit auch in der Zukunft gipfelt 
in dem geschichtlich denkwürdigen Worte, 
„daß in der Mitte von Europa eine große, feste, erhaltende 
Gewalt sein wird“, und daß Deutschland diese erhaltende Ge- 
walt sein muß. 
So ist unser Bismarck für alle Zeit die lebendige Mahnung 
an diese Aufgabe, an deren Erfüllung jeder Deutsche zu seinem 
Teile mitzuwirken hat. Als das Palladium aber unserer Einig- 
keit und Unabhängigkeit hat Bismarck neben der Monarchie 
stets die Armee als das Mark des deutschen Staates gekenn- 
zeichnet: 
„Also an der Armee, meine Herren, rühren Sıe nicht! Da 
sage ich Ihnen auch nicht bloß meine Meinung, sondern die 
Meinung der Majorität der Nation, da hört die Gemütlichkeit 
auf.“ — — — 
Große Ereignisse, m. H., bilden den männlichen Sinn für 
die Tat, nützliche Einrichtungen sichern Gut und Leben, aber der 
Klang der Seelen wird zum einmütigen Gefühl der Liebe zum 
Vaterlande doch nur gestimmt durch die persönlich zwingende 
Gewalt edelmütiger, kraftvoller Menschentugend großer Führer. 
Bismarcks zu gedenken, heißt für jeden Deutschen jetzt und 
immerdar, ein guter Deutscher sein zu wollen, nicht mit der 
Phrase und nicht nur im Augenblick der Begeisterung, sondern 
stets und überall durch stille treue Arbeit, und durch Mut, Pflicht 
und Opfersinn. Bismarcks zu gedenken heißt, das Deutsche Reich 
zu wollen, die mit heißen Mühen und mit Opfern an Gut und 
Blut erkämpfte Einheit als heiligstes Gut bewahren und den 
deutschen Namen in der Welt durch Leistung und Ehrenhaftig- 
keit in immer wachsendes Ansehen bringen; das gilt für jeden 
nach seinen Kräften und nach seinem Berufe. 
Es entzünden sich nur tapfere Seelen an Bismarcks Wesen,
        <pb n="25" />
        — 1; — 
und so erwacht immer neu vor seinem Bilde das erhabene Volks- 
bewußtsein, welches, durch die Jahrtausende zurückschauend, die 
Geschicke des Vaterlandes wägt und in alle Zukunft Mut, Wahr- 
heit, Recht und Freiheit pflanzt als unverlierbare Güter unseres 
Volkes. 
Im reichgegliederten, vielgestaltigen Tempel des Deutschen 
Reiches schlummere nie und wache stets der Gedanke an Bis- 
marck, und mit ıhm der Gedanke an unseres Volkes Kraft und 
Einheit und an unseres Reiches Stärke und Wohlfahrt. 
Das Gelöbnis dieser heiligen Pflicht ist das Geschenk, wel- 
ches heute jeder Deutsche an die Wiege trägt, in welcher vor 
100 Jahren Otto von Bismarck zuerst das Licht dieser Welt des 
Kampfes erblickt hat, und aus welcher er erwuchs als der stärkste 
Kämpfer für Deutschlands Einigung. 
Und wenn uns, wie wir alle hoffen und vertrauen, aus den 
großen Opfern dieses Krieges der endgültige Sieg und ein grö- 
ßeres und stärkeres Deutschland beschieden sein soll. so wissen 
wir Deutsche, daß wir es zu danken haben nächst Gott und 
unseren Führern und braven Soldaten dem Geist und der Tat 
Bismarcks. 
Wir treten deshalb heute an seine Wiege, wie wir es zu 
seinen Lebzeiten dankbaren Sinnes getan haben, und fühlen einen 
Hauch von seinem Geiste. Herrlich ist dieser Hauch aus dem 
Sachsenwalde angewachsen zum Sturm, der da braust über die 
Küsten des deutschen Meeres hinaus und hinüber über die Joche 
und Kämme der Vogesen, der Alpen und der Karpathen. Möchte 
er fortbrausen zu Deutschlands Ehren und Gedeihen, zu des deut- 
schen Volkes Kraft und Ansehen und zum Siege der großen 
deutschen Sache in der Welt.
        <pb n="26" />
        Gedanken über die künftige Gestaltung der 
deutsch-österreichischen Beziehungen. 
Von 
Professor Dr. FRIEDRICH ÖETKER- Würzburg. 
Zu dem gewaltigsten Kriege der Weltgeschichte, den Deutsch- 
land in echter Bundestreue mit Oesterreich-Ungarn vereint jetzt 
durchkämpft — in der sicheren Hoffnung vollen Sieges —, haben 
nicht nur der Buchstabe des Vertrags und Gemeinschaft der 
Interessen uns verbunden. Die Streitgenossenschaft zieht aus 
wahrer Freundschaft der Völker, aus der Blutsverwandtschaft, 
die große Teile Oesterreichs mit Deutschland verbindet, aus der 
einstigen Gemeinschaft im alten Reiche und im Deutschen Bunde, 
aus großen geschichtlichen Erinnerungen ihre besten Kräfte. 
Bindemittel, die einen unzerstörbaren Zusammenhang ergeben. 
nachdem sie im Feuer der Schlachten gehärtet sind und edelstes 
Blut, so reichlich geopfert, festen Kitt geliefert hat. Diese Vor- 
aussetzungen und Elemente eines engern Zusammenschlusses bei- 
der Reiche werden die politische Entwickelung Europas auf lange 
Zeit hinaus bestimmen. Deutschland und Oesterreich-Ungarn 
— mit ihren Bundesgenossen — haben trotz gesonderter staat- 
licher Existenz fortan den Beruf, in den großen weltbewegenden 
Gegensätzen zusammen die europäische Zentralmacht zu bilden. 
In dieser neuen Gruppierung der Kräfte wird, das dürfen wir
        <pb n="27" />
        — 17 — 
zuversichtlich hoffen, die deutsche Kultur zur höchsten Blüte 
sich entfalten und zum Segen für die Menschheit werden. 
Es ziemt sich nicht, noch mitten in schweren Kämpfen von 
der ersehnten und vollverdienten Erweiterung deutscher Macht 
und deutschen Einflusses wie von sicherem Gewinn zu sprechen. 
Erst der Sieger stellt seme Forderungen. Nur der erstrittene 
Neu-Besitz gibt uns den Beruf und die Pflicht, die politischen 
und staatsrechtlichen Folgerungen zu ziehen, die aus diesem Zu- 
wachse sich ergeben. 
Ein Ziel aber ist schon jetzt gewiß, trägt und erhebt uns 
in den Kämpfen und Sorgen der Gegenwart: die gefestigte, ver- 
tiefte, dauernde Verbindung Deutschlands und Oesterreichs.. Wir 
können nicht frühe genug damit beginnen, über die Art dieser 
Vereinigung uns klar zu werden. Es bieten sich für einen solchen 
Bund die allerverschiedensten Rechtsformen. Und es gilt, in 
staatsmännischer Besonnenheit, Uebermaß fernhaltend, das Wün- 
schenswerte und Erreichbare fest ergreifend die Bahnen zu be- 
stimmen, in denen die neue gemeinsame Entwickelung zum Segen 
der verbundenen Völker sich zu bewegen berufen ist. Es ist 
dringend zu wünschen, daß über diese bedeutsamste Frage unserer 
Zukunft bald viele Stimmen sich vernehmen lassen, damit im 
Kampfe der Meinungen das Richtige sich durchringe und für 
eine weise bemessene Verbindung die zutreffenden Rechtsformen 
gefunden werden. Das Reichsproblem hat 1870, als der Krieg 
noch in vollem Gange war, bereits ausgiebige Erörterung ge- 
funden. Nicht anders ist die deutsch-österreichische Frage zu 
behandeln. Wir dürfen nicht ihre Lösung diplomatischer Im- 
provisation überlassen. Es bedarf gründlicher Vorbereitung durch 
politische und staatsrechtliche Diskussion, die noch länger hinaus- 
zuschieben durch nichts gerechtfertigt wäre. 
Den engen Bund mit Oesterreich, ein „Vermächtnis der 
deutschen Geschichte“ (Thronrede Kaiser Wilhelms II vom 25. Juni 
1888), fordert die deutsche Nation, fordern nicht nur die Deut- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. &amp;gt;
        <pb n="28" />
        - 18 — 
schen im Reiche. Alle Deutschen in beiden Ländergebieten haben 
jetzt ganz erkannt, daß sie Brüder sind, und werden es nicht 
wieder vergessen. Ein solches starkes nach Vereinigung drängen- 
des Volksempfinden ist, wie die ganze neuere Geschichte gelehrt 
hat, eine politische Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung, 
eine gestaltende Triebkraft, die sich allen Hemmnissen zum Trotze 
durchsetzt. Weise Staatskunst wirkt in der Richtung dieses 
Strebens, nicht ihm entgegen. Uebertreibungen und Ueberstür- 
zungen fern haltend und die jeweilig erreichbaren Ziele fest im 
Auge bewährt sie sich als die leitende und regulierende Macht. 
Auf Vereinigung nur mit dem Deutschtum in Oesterreich, 
also auf Zerteilung dieser Monarchie zu drängen, das wäre viel 
zu viel und zugleich viel zu wenig verlangt. Wir müssen auch 
in Zukunft das ganze ÖOesterreich-Ungarn zum Bundesgenossen 
nehmen. Wie könnte dieses Reich einen Bund eingehen, mit dem 
sein Zerfall besiegelt, der Bürgerkrieg in ihm entfesselt wäre? 
Einer solchen rein deutschen Vereinigung in extremer Durch- 
führung des Nationalitätsprinzips erwüchsen ja sofort in den 
bundesfrei belassenen nichtdeutschen Provinzen Oesterreichs neue 
Gegner im Anschluß an die mächtigen Feindschaften, mit denen 
wir ohnehin auf lange hinaus zu rechnen haben. Es erübrigt 
sich, die starke nationale Mischung in weiten Gebieten Oester- 
reichs und die unübersteiglichen Schwierigkeiten, die das be- 
stehende Staatsrecht Oesterreich-Ungarns dem Teilbündnis in den 
Weg legen würde, noch besonders zu betonen. Das Wesen unserer 
Allianz ist nicht Zusammenschluß einer in zwei Staaten gespal- 
tenen Nation, sondern die Verbindung eines Nationalstaats und 
eines Nationalitätenstaats. 
Der österreichischen Politik ist die wahrlich nicht leichte 
Aufgabe gestellt, den Gegensatz der Nationalitäten nach Möglich- 
keit ausgleichend zu überwinden und übertriebenem Selbständig- 
keitsstreben der Teile gegenüber die Einheit des Ganzen zu be- 
haupten. Mit einer Parteinahme der Regierung im deutschen,
        <pb n="29" />
        —- 19 — 
magyarischen usw. Sinne wäre den auflösenden Tendenzen die 
Bahn frei gegeben. Der besonnene Politiker, mag auch das 
deutsche Bewußtsein in ihm noch so mächtig sein, kann nimmer- 
mehr der österreichischen Staatsleitung eine solche Haltung zu- 
muten. Die denkbar stärkste und eine in den Konsequenzen für 
die Monarchie selbstmörderische Begünstigung ihrer deutschen 
Bestandteile aber läge in dem Abschluß eines auf sie beschränkten 
Bündnisses mit dem Deutschen Reiche. 
Die Waffenbrüderschaft im Weltkriege muß bei unsern öster- 
reichischen Freunden den letzten Rest bitterer Empfindungen ge- 
tilgt haben, der im Hinblick auf Königgrätz, auf die kriegerische 
Lösung des einstigen Zusammenhangs, vielleicht noch — halb 
unbewußt — sich erhalten hatte. Eine der härtesten unter den 
harten Tatsachen der Geschichte ist es, daß ein Bruderkrieg not- 
wendig werden kann zur Ueberwindung unhaltbar gewordener 
staatlicher Zustände. Nur als eine schmerzlich-heilsame Kur, die 
dem unerträglich gewordenen, jede gesunde Weiterentwickelung 
hemmenden Dualismus ım Bunde ein Ende machte, nicht mit 
dem Ziele, den Gegner zu schädigen, ihm Land und Leute abzu- 
gewinnen, hat Bismarck die kriegerische Auseinandersetzung von 
1866 sich vollziehen lassen. Die Frucht des Kampfes war, daß 
an Stelle des ohnmächtigen, in die beiden Großmächte und zahl- 
reiche Mittel- und Kleinstaaten gespaltenen deutschen Bundes 
zwei kraftvolle Reiche erwachsen konnten, jedes nach eigenem 
Gesetz sich entwickelnd und zugleieh durch Tradition und die 
Gestaltung der europäischen Gegensätze und Machtverhältnisse 
berufen, der beste Freund des andern zu sein. „Die Streitfrage 
ist entschieden, jetzt gilt es die alte Freundschaft mit Oesterreich 
wieder zu gewinnen“: mit dieser Empfindung und diesem Vorsatz 
hat Bismarck, weit entfernt von Siegesüberhebung, in bewunde- 
rungswürdiger Mäßigung und Einsicht den Ausgang von König- 
grätz begrüßt. 
Nur äußerliche Betrachtung kann in dem Ausscheiden Oester- 
2*
        <pb n="30" />
        reichs aus dem Bunde der deutschen Staaten einen Bruch mit 
seiner Vergangenheit, wie sie seit 1800, ja im Grunde noch viel 
weiter zurückreichend sich gestaltet hatte, erblicken. Es war nur 
die Sanktion einer längst begründeten, unaufhaltsam gewordenen 
Entwickelung, daß Oesterreich nun ganz auf die eigenen Füße 
gestellt wurde. Das eigenste Wesen dieses Reiches als eines 
nationalgemischten, nicht eines auch nur zur einen Hälfte rein- 
deutschen Staatsgebildes trat offen zutage. Verständige, durch 
Gefühlserwägungen nicht irregeführte Realpolitik muß diese Tat- 
sache zur Grundlage nehmen. Es wäre ein verhängnisvoller Irr- 
tum, Oesterreich wegen seines deutschen Herrscherhauses und 
weil lange Zeit hindurch das deutsche Element den bestimmenden 
Einfluß hatte, noch als deutschen Staat anzusehen. Wir können 
ein Bündnis mit Oesterreich nur so haben, wie dieses Staatswesen 
wirklich ist, nur mit dem ungeteilten, weit überwiegend von 
Slawen, Magyaren bewohnten Oesterreich. Die magyarische, kroa- 
tische, tschechische usw. Bevölkerung Oesterreich-Ungarns gehört 
genau so wie die deutsche, zu dem Ganzen, mit dem das Band 
fester Allianz uns vereinigen soll. Ein engerer Anschluß an das 
Deutsche Reich wird ganz von selbst die hochwichtigen Folgen 
haben, dem befreundeten Staatswesen unter Zurückdrängung zentri- 
fugaler Bestrebungen ein festeres Gefüge und dem Deutschtum 
in Oesterreich gegenüber den andern Nationalitäten einen starken 
Rückhalt zu geben. Versuche unserer Politik, Einfluß zu üben 
zugunsten des deutsch-österreichischen Elements, einzugreifen in 
den Streit der Nationalitäten, der nur im Wege gegenseitigen 
Verstehens und der Einordnung aller Teile unter die großen 
Gesamtinteressen der Monarchie zu schlichten ist, würden schlimme 
Verwirrung anrichten und müßten zur Sprengung des beiden 
Reichen unentbehrlichen Bündnisses führen. Sicher, daß der 
Gegensatz der Völker und Sprachen in Oesterreich der Staats- 
leitung Schwierigkeiten bereitet, wie sie nirgends sonst in glei- 
chem Maße bestehen, aber andere Haltung unsererseits als strengste
        <pb n="31" />
        — 1 — 
Neutralität wäre Eingriff in die Souveränetät des Nachbarstaats 
und nur geeignet den Hader zu nähren und schwerste Mißstim- 
mung zu erzeugen. Es braucht nur an die eine Tatsache erinnert 
zu werden, daß die Magyaren den Reichsdeutschen keineswegs 
abgeneigt sind — und die nun bewiesene treue Waffenhilfe dürfte 
das Verhältnis aufrichtiger Sympathie ergeben haben —, während 
ihre Beziehung zu den Deutschen in Oesterreich bisher nicht die 
beste gewesen ist: würde nun unsere Politik den Magyaren gegen- 
über die Partei der deutschen Landsleute nehmen, so erzielten 
wir nur eine Verschärfung des bedauerlichen Gegensatzes, dessen 
allmähliche Vermittelung doch dringend anzustreben ist, und 
würden die eigene gute Beziehung zu den Magyaren verderben. 
Unser Bündnis mit Oesterreich kann sich nicht verdichten zu 
einem beide Reiche vereinigenden Gemeinwesen, möchte dabei an 
einen Bundesstaat oder an die losere Form eines Staatenbundes 
mit völkerrechtlicher Persönlichkeit gedacht werden. Wer ein 
solehes Ziel in absehbarer Zeit für erreichbar erachtete, bewiese, 
daß an ihm die Lehren der Geschichte spurlos vorbeigegangen 
wären. Denn gerade der Dualismus zweier Großstaaten war es, 
der den alten Bund unheilbar belastet hat und bei Steigerung 
zum Bundesstaate vollends beide Teile um ihre gesunde Fortent- 
wickelung und ihre Bewegungsfreiheit bringen müßte. Ein Wagen 
vorn und hinten bespannt bleibt stehen oder kommt doch nur 
ruckweise, bald vorwärts, bald rückwärts unter Vergeudung der 
Zugkräfte und unter ärgerlichstem Streite der Lenker von der 
Stelle. Frommen kann allein ein völkerrechtliches Bündnis, 
das den gemeinsamen Interessen ein Zusammenwirken mit vollster 
Kraft gewährleistet, im übrigen aber jedem Teile seine Freiheit 
beläßt. Das so gesteckte Ziel schließt nicht aus, fordert sogar, 
daß beide Staaten im Einvernehmen miteinander die Einrichtungen 
durchführen, die zum vollwirksamen Schutze der gemeinsamen 
Interessen nötig oder doch nützlich sind. 
Es ist bekannt, daß Bismarck (Gedanken und Erinnerungen II
        <pb n="32" />
        _ 29 — 
249 fg.) erwogen hat, dem völkerrechtlichen Bündnis zugleich 
eine staatsrechtliche Stütze zu geben, indem die Zustimmung der 
Volksvertretungen beider Reiche eingeholt würde. Auch für den 
Rücktritt eines der Kontrahenten vom Vertrage wäre dann ein 
Akt deutscher, österreichischer Gesetzgebung die Voraussetzung. 
Eine Nötigung, diesen Weg zu betreten, bestand und besteht 
nach deutschem und österreichisch-ungarischem Staatsrecht nicht, 
während seinerzeit die Schutz- und Trutzverträge Badens, Würt- 
tembergs mit dem Norddeutschen Bunde allerdings der Annahme 
durch ihre Parlamente bedurften. 
Daß in beiden Reichen die Parlamente zustimmen würden, 
ist bei den gewaltigen, dauernden Eindrücken der Kriegsge- 
meinschaft nicht zu bezweifeln und als Bekräftigung durch die 
Volksstimme wäre ein solches Votum gewiß von Wert. Nicht 
so sicher aber ist, ob auch Ergänzungen, Erweiterungen des 
Vertragsverhältnisses immer auf die gleiche günstige Aufnahme 
zu rechnen hätten. Es kann daher parlamentarische Verabschie- 
dung des Vertrags nur unter der Voraussetzung als wünschens- 
wert erachtet werden, daß dabei lediglich die dauernde völker- 
rechtliche Allianz der Reiche zur Abwehr bestimmt zu bezeichnen- 
der gemeinsamer Gefahren zum Ausdruck kommt, während der 
Ausbau des Vertragsverhältnisses durch übereinstimmende Ein- 
richtungen in beiden Reichen auf militärischem Gebiet, zur För- 
derung von Handel und Verkehr usw. der Vereinbarung der 
Regierungen überlassen bleibt und nur insofern die Zuziehung der 
Parlamente eintritt, als es nach dem Verfassungsrecht der ver- 
bündeten Staaten erforderlich ist. Es würden also — was dem 
Bedürfnis allmählicher organischer Fortentwickelung des Bundes 
durchaus entspricht — einem staatsrechtlich gestützten Grund- 
vertrag erweiternde Abmachungen in freier Verständigung der 
Regierungen zur Seite treten. 
Für die Gestaltung des Bundesverhältnisses muß bestimmend 
sein das Bedürfnis, gegen die uns umgebenden mächtigen Wider-
        <pb n="33" />
        _— 93 — 
sacher einen starken gemeinsamen Schutzwall zu errichten, 
und das in der Freundschaft der Herrscher und Völker wurzelnde 
Bestreben, den Verkehr zwischen beiden Staatswesen so frei zu 
gestalten, als es mit ihren Lebensverhältnissen sich verträgt, und 
vereint zu arbeiten an der Pflege der Kulturgüter. Diese Leit- 
gedanken ergeben die Eigenart der Vereinigung; es verschlägt 
nichts, wenn sie sich nicht rein einordnen läßt in das Schema 
der Staatenverbindungen. Zwischen den Assoziationsformen, wie 
die staatsrechtliche Theorie sie herausgearbeitet hat, sind mannig- 
fache Uebergänge und Vermittelungen möglich; ein Gebilde ist 
nicht zu tadeln, weıl es mit der einen sein Wesen bestimmenden 
Verbindungsart Elemente eines andern Typus vereinigt hat, wenn 
zureichende materielle Gründe diese Entlehnung stützen. Es wäre 
gewiß ganz verkehrt, eine konkrete Staatenassoziation zur Hälfte 
als bloße völkerrechtliche Allianz, zur Hälfte als ein die ver- 
bundenen Staaten umschließendes eigenes Gemeinwesen oder zu- 
gleich als Staatenbund und Bundesstaat, als Realunion und Ge- 
samtstaat zu charakterisieren. Denn begrifflich geschiedene Typen 
können nicht zugleich gegeben sein. Aber die Annahme einer 
Grundform zwingt nicht auch alle ihre Konsequenzen zu ziehen; 
nach dem Zwecke der Vereinigung kann ein Ab- und Zutun, 
eine Herübernahme von Bestimmungen und Einrichtungen aus 
einem andern Rechtskreise geboten sein. Das Deutsche Reich 
ist Bundesstaat, aber in der preußischen Spitze, dem Ausschluß 
einer Verfassungsänderung gegen den Willen Preußens usw., und 
in der Rechtsstellung des Kaisers, die an monarchische Gewalt 
mehrfach anklingt, liegen unverkennbare Abweichungen von diesem 
Typus. Oesterreich-Ungarn ist eine Realunion, in der eine Ge- 
meinschaft wichtiger Staatsaufgaben und Gemeinsamkeit ihrer 
Durchführung besteht und die so einem Bundesstaate sich an- 
nähert. Ja auch die Organisation der beiden Hälften, der im 
Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder und der Länder 
der Stefanskrone, weicht in der weitgehenden Berechtigung der
        <pb n="34" />
        Teilgebiete, insbesondere in der Anteilnahme der Einzellandtage 
an der Gesetzgebung für ihre Länder, von dem herkömmlichen 
Bilde eines Einheitsstaats ab. Aber ist nicht in weiser Begren- 
zung eine solche Dezentralisation für ein großes Staatswesen nur 
zu billigen und wäre nicht dem größten deutschen Einzelstaate 
eine ähnliche autonomieartige Befugnis der Provinziallandtage 
(soweit es sich um Interessen nur der Provinzen handelt, z. B. 
ein Wegegesetz nur für eine Provinz zu erlassen ist) zu wün- 
schen ? 
Daher ist nieht der geringste Grund abzusehen, weßhalb 
nicht die Allianz mit Oesterreich-Ungarn unbeschadet ihres Wesens 
als völkerrechtliche Verbindung in gleichartigen Einrichtungen 
und in gemeinsamen Organen zur Durchführung gemeinsamer 
Aufgaben und zur Befriedigung übereinstimmender Interessen 
einen den nahen Beziehungen der Völker entsprechenden Zusatz 
erhalten sollte. 
Ein neues festeres Bündnis mit Oesterreich-Ungarn, das sich 
weitere Ziele setzt als das bisherige, ist durch die Weltlage, die 
gemeinsame Gegnerschaft dreier Großmächte, zwingend geboten. 
So lange nicht neue politische Konstellationen, andere Interessen- 
gemeinschaften sich ergeben, der Gegensatz zu außereuropäischen 
Mächten die Völker Europas eigenen Streit vergessen läßt usw., 
muß mit einer Erneuerung des jetzt ruchlos auf uns heraufbe- 
schworenen Weltkriegs ernsthaft gerechnet werden. Diese Gefahr 
läßt sich, wenn überhaupt, nur durch die Stärke der vereinten 
deutsch-österreichischen Wehrkraft bannen. Die deutsche Fried- 
fertigkeit hat nun zur Genüge erfahren, wie ihr redliches Be- 
mühen um Verständigung gelohnt worden ist. Wir haben so 
viele tatsächliche Proben friedlicher Gesinnung gegeben und sol- 
chen Dank dafür geerntet, daß wir allen Grund haben, in Zukunft 
nur der eigenen Kraft zu trauen und abzuwarten, ob man unsere 
Freundschaft suchen wird. Wir schließen den Bund in der Hoff- 
nung, daß aus ihm die „überragende Macht“ sich entwickele, die
        <pb n="35" />
        — 
in Europa „im abwehrenden willkürhemmenden Sinne* zu ge- 
bieten hat. 
Der neue Vertrag muß den verbündeten Reichen festes Zu- 
sammenstehen verbürgen gegen die drei europäischen Groß- 
mächte, mit denen wir jetzt im Kampfe stehen, samt wie sonders. 
Die gesamte Macht der Verbündeten hat gegen sich, wer einen 
von ihnen bekriegt, mag England, Rußland, Frankreich, mögen 
sie vereint oder einzeln den Frieden brechen. Das Verhältnis zu 
Italien bedarf erst der Klärung, ehe neue vertragsmäßige Ab- 
machungen mit diesem Staate erwogen werden können. Wie 
immer unsere und die österreichischen Beziehungen zu andern 
Ländern, der Türkei, Italien, sich gestalten mögen, ein Allianz- 
vertrag speziell zwischen Oesterreich und dem Reiche ist durch 
die nahe und noch inniger zu gestaltende Freundschaft beider 
Länder erfordert. 
Der geltende, seinerzeit durch die Bemühungen Andrassys 
und Bismarcks erzielte Vertrag knüpft die Beistandspflicht an 
den „Angriff“ Rußlands auf einen der Kontrahenten; wird eine 
der Mächte von anderer Seite angegriffen, so werden die Ver- 
bündeten gegen einander wohlwollende Neutralität beobachten; 
tritt aber Rußland auf die Seite des Angreifers (sei es in Form 
einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maßnahmen 
irgendwelcher Art), dann Pflicht gegenseitigen Beistands. Mit 
Recht konnte Bismarck Rußland gegenüber darauf hinweisen, daß 
ein solches Bundesverhältnis Jahrhunderte lang bestanden habe 
und nur 1866 vorübergehend unterbrochen worden sei. Eine 
bedeutsame Erweiterung erfuhr das Bündnis durch den Vertrag 
beider Reiche mit Italien, den „Dreibund“: die Kontrahenten ver- 
bürgen sich ihren europäischen Besitzstand, sonach ist, um von 
Italien abzusehen, in den Grenzen des Vertrags Deutschland in 
Elsaß-Lothringen durch Oesterreich ebenso mitgeschützt, wie die- 
1 Treffend betont das Bedürfnis einer solchen führenden Macht Ro. 
PıLoTy, Ursachen und Aussichten des Krieges 8. 13.
        <pb n="36" />
        ses deutscherseits in Bosnien usw. Der sog. Rückversicherungs- 
vertrag Deutschlands mit Rußland, der als ein Meisterstück Bis- 
marckscher Diplomatie bezeichnet worden ist, verpfliehtete beide 
Mächte gegenseitig zu wohlwollender Neutralität, falls eine von 
ihnen von einer dritten Macht angegriffen würde. So lange die- 
ser Vertrag bestand, war allerdings Rußland rechtlich gehindert, 
für den Fall französischen, englischen Angriffs auf Deutschland 
gegen dieses Beistand zu leisten, aber natürlich nicht, selbst den 
Angreifer zu spielen, wobei dann Frankreich, England auf seine 
Seite treten konnten. Zuzugeben ist, daß, zumal bei der Dehn- 
barkeit des Begriffes „Angriffskrieg“, durch das Nebeneinander 
der Verträge mit Oesterreich und Rußland eine schwierige Lage 
entstehen konnte, der nur ein genialer Staatsmann gewachsen 
war. Immerhin war der Vertrag für die Erhaltung guter Be- 
ziehungen zwischen Rußland und Deutschland und als Hemmnis 
französisch-russischen Bündnisses, einer durch das Fehlen wider- 
streitender eigener Interessen nahegelegten Verbindung, mit der 
Bismarck stets gerechnet hat, von erheblichem Wert. Aber es 
darf bezweifelt werden, ob angesichts der orientalischen Wirren 
und bei dem immer stärkeren Anschwellen des Panslawismus 
auch der geschicktesten Diplomatie eine Erneuerung des Vertrags 
auf die Dauer gelungen wäre. Der schwere Waffengang, zu dem 
jetzt Rußland mit seinen Bundesgenossen uns genötigt hat, kann, 
so sehr auch zunächst mit einer Revancheneigung des Gegners 
gerechnet werden muß, doch in seinen weitern Wirkungen zu 
einer Besserung der deutsch-russischen Beziehungen führen. Jeden- 
falls wird unsere Diplomatie bei aller gebotenen Zurückhaltung 
und unbeirrt in dem Streben, starke Schutzwehren gegen die Ge- 
fahr eines neuen russischen Angriffs zu errichten, dieses Ziel nicht 
aus dem Auge verlieren dürfen. 
Ein Allianzvertrag läßt niemals eine so unzweideutige Fassung 
zu, daß nicht der Gegner durch die Art, wie er es zum Kriegs- 
ausbruch bringt, den Anschein erwecken könnte, als sei der
        <pb n="37" />
        7 — 
Bündnisfall nicht gegeben. Ein Beginnen, das freilich an bereiter 
Bundestreue scheitern müßte. Immerhin empfiehlt es sich, zumal 
im Hinbliek auf die Auffassung und Stellungnahme schwankender 
Neutraler und auf etwaige Verträge der Verbündeten mit Dritten, 
Wendungen zu vermeiden, die derartigen Ränken eine Handhabe 
bieten. Dahin gehört besonders der herkömmliche Ausdruck 
„Angriff“. Wie nahe liegt es, dem die Rolle des Angreifers zu- 
zuschieben, der gegenüber bedrohlichen Rüstungen des Gegners 
schließlich keine andere Wahl hatte, als unbedingt oder bedingt 
— falls nicht binnen kurzer Frist beruhigende Zusicherungen 
gegeben, die kriegerischen Vorbereitungen eingestellt würden — 
den Krieg zu erklären. Nicht mit Unrecht ist bei Beratung des 
Art. 11 der Reichsverfassung gesagt worden, die Diplomatie könne 
die Dinge immer so gestalten, daß jeder Krieg den Anschein 
eines Verteidigungskriegs habe. Wer materiell der Angreifer ge- 
wesen ist, das werden Nichteingeweihte öfters erst nach geraumer 
Zeit an der Hand der geschichtlichen Dokumente feststellen können. 
Wie bereits der unmittelbar drohende, nicht erst der schon be- 
gonnene Angriff den einzelnen zur Notwehr berechtigt, so ist es 
auch im Verhältnis der Staaten zu einander. Ja es bleibt im 
Grunde auch dann Verteidigungskrieg, wenn der Bedrohte bei 
Gewißheit des Kriegsausbruchs in absehbarer Zeit nicht geduldig 
wartet, bis der Gegner seine Rüstungen vollendet hat und den 
günstigsten Moment zum Kriegsbeginn abpaßt, vielmehr seiner- 
seits losschlägt, bevor noch von alsbald zu erwartendem An- 
griff gesprochen werden kann. Bleibt der Vertrag auf den „An- 
griffs*-Fall beschränkt, so kann sich daraus unter Umständen 
dem Gegner gegenüber eine schädliche Lähmung der Bewegungs- 
freiheit ergeben: man glaubt ihm die Initiative überlassen zu 
müssen, weil sonst die formelle Voraussetzung für die Beistands- 
pflicht des Bundesgenossen vermißt werden könnte. Es sollte 
daher im Vertrage die Hilfepflicht bestehen, wenn einer der ver- 
bündeten Staaten „durch feindliches Verhalten Englands, Frank-
        <pb n="38" />
        _ BB — 
reichs, Rußlands zum Kriege genötigt wird“. Ob diese Voraus- 
setzung gegeben ist, steht zur gewissenhaften Prüfung des Bun- 
desgenossen. Eine Instanz, die einen Zweifel, Streit darüber ent- 
scheiden könnte, gibt es nicht, denn die beteiligten Mächte haben 
als gleichberechtigte Subjekte des Völkerrechts nicht einen Rich- 
ter über sich. 
Ein wahrer Angriffskrieg eines Bundesgenossen, d. h. ein 
Krieg unternommen obne Nötigung durch sicher, wenn auch nicht 
alsbald zu erwartenden Angriff des Gegners, würde nicht in den 
Rahmen des Vertrags fallen. 
Beizubehalten ist die gegenseitige Pflicht wohlwollender Neu- 
tralität, falls eine der Mächte von anderer Seite — was nunmehr 
den Gegensatz zu England, Frankreich und Rußland bedeutet — 
„angegriffen“ (zum Kriege genötigt usw. wird); die praktische 
Bedeutung dieser Bestimmung ist durch die Erweiterung der Bei- 
standspflicht einem Angreifer gegenüber zwar erheblich beschränkt, 
aber doch nicht beseitigt (man denke etwa an das Verhältnis 
Deutschlands zu Japan usw.). Beitritt Englands, Frankreichs, 
Rußlands zu solchem Kriege gegen eine der Vertragsmächte schafft 
wieder die volle Kriegsgemeinschaft der Verbündeten. 
Jedes der beiden Reiche kann als selbständiges völkerrecht- 
liches Subjekt Krieg erklären, jedem der Krieg erklärt werden; 
dem Bundesgenossen ist dann, soweit der Vertrag reicht, das Ver- 
halten bestimmt, im übrigen freigestellt. 
Friedensschluß im gemeinsamen Kriege kann nur gemeinsam 
sein. Daß Waffenstillstand auch nur auf einem Kriegsschauplatz 
oder auch nur für den Teil eines solchen oder nur im Verhältnis 
zu einem Gegner der Mitwirkung beider Bundesgenossen bedarf, 
ist dann selbstverständlich, wenn Truppen beider an den Opera- 
tionen beteiligt waren. Aber auch ohne diese Voraussetzung gilt 
gleiches wegen der Rückwirkung eines Teil-Waffenstillstandes auf 
den im ganzen gemeinsamen Krieg. Anders als allgemeiner oder 
örtlich usw. begrenzter Waffenstillstand ist Vereinbarung einer
        <pb n="39" />
        — 9 — 
bloßen Waffenruhe auf kurze Zeit und für kleinere Teile des 
Kriegsschauplatzes (zur Beerdigung Gefallener usw.) nicht gemein- 
same Staatsaktion, sondern Sache der beteiligten militärischen Be- 
fehlshaber. 
Die Vertragsgründe, das Bedürfnis festen Zusammenhaltens 
gegen mächtige Widersacher, das nach menschlichem Ermessen 
auf lange Zeit hinaus bestehen wird, und die nahe Freundschaft 
der Vertragschließenden, führen, zumal die letztere Beziehung, zu 
dauerndem Vertrage. Mit einem Vertrage auf bestimmte Jahre, 
möchte er auch langfristig sein, mit kündbarem Vertrage usw. 
wäre nicht gedient. Nicht nur auf Jahre und nicht auf Kündi- 
gung schließen sich die beiden Völker zusammen. „Ewig“ aber 
braucht der Bund nicht zu heißen, den Gang der Weltgeschichte 
hält kein Vertrag auf. 
Um die Gefahr eines neuen Weltkrieges — in leieht noch 
gewaltigeren Dimensionen — womöglich zu beschwören und wenn 
sie sich unvermeidlich erweisen sollte, den Krieg siegreich Schulter 
an Schulter durchzukämpfen, müssen beide Bundesgenossen ihre 
volle militärische Leistungsfähigkeit aufbieten. Es genügt nicht 
die bloße Vereinbarung der Kriegshilfe. Auch für gleichmäßiges 
Zusammenwirken zum gemeinsamen Ziele muß gesorgt sein. Wie 
jeder Teil durch seine Kriegsmacht zugleich den andern. schützt, 
so hat er von diesem das gleiche Maß der Leistungen zu erwarten. 
Erst mit Gleichheit der Heereseinrichtungen in beiden Reichen 
und mit Steigerung ihrer militärischen Kraft auf das gleiche 
Höchstmaß ist der Vertragszweck voll erreicht. 
Eine bestehende Verschiedenheit in dem militärischen Kräfte- 
aufwand beider Teile kann — das ergibt schon der Ernst der 
politischen Lage —, soweit nicht sichere Erfahrung eine Erleich- 
terung unbedenklich macht, nur im Sinne des Mehr, nicht des 
Minder ausgeglichen werden. Die Opfer, die im Weltkriege 
schon gebracht worden sind und die uns noch bevorstehen, sind 
zu schwer, als daß der Sieg, den wir zuversichtlich erhoffen, uns
        <pb n="40" />
        — 30 — 
in falsche Sicherheit einwiegen könnte. Werden die überwun- 
denen Gegner sich bescheiden, wird England seinen Anspruch auf 
die beherrschende Rolle im Welthandel aufgeben, Frankreich seine 
Revancheidee fahren lassen, der panslawistische Ansturm auf das 
Germanentum aufhören? Der Menschenfreund mag auf lange 
friedliche Entwickelung hoffen, aber besonnene Staatsleitung muß 
eine Erneuerung des Weltkrieges unter bedeutend gesteigertem 
Kräfteaufwand der Gegner ins Auge fassen. Sicherheit können 
die beiden Verbündeten nur finden in voller Anspannung ihrer 
militärischen Kräfte. Die politische Entwickelung Europas, durch 
Konkurrenzneid entfesselte mächtige Feindschaft hat uns in ein 
ehernes Zeitalter gestellt. Die Hoffnung, daß es sich als Durch- 
gangspunkt zu einem goldenen erweise, bleibt unverwehrt. 
Eine vergleichende Würdigung der deutschen und der öster- 
reichisch-ungarischen Heereseinrichtungen wäre jetzt, wo wir noch 
mitten im Kampfe stehen, nicht am Platze. Darüber aber kann 
kein Zweifel sein, daß überall, wo — hier oder dort — ein Ver- 
besserungsbedürfnis bestehen sollte, unter Verwertung der ge- 
machten Kriegserfahrungen in dem neuen Bundesverhältnisse 
Wandel geschafft werden muß zu Nutz und Frommen beider Ver- 
bündeten. Doch nicht Sache des Grundvertrags, wenn ein solcher 
als Gegenstand parlamentarischer Beschlußfassung ausgeschieden 
wird, wohl der ihn ergänzenden Abmachungen der Regierungen 
wird es sein, die nötige Uebereinstimmung und Verbesserung zu 
erzielen. 
Es genügt nicht, die Wehrpflicht in beiden Reichen gleich 
zu bemessen, es ist auch Einheit anzustreben in der Organisation 
und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung 
der Mannschaften, sowie in der Qualıfikation der Offiziere In 
welchem Maße hierbei das deutsche, in welchem das österreichische 
Muster den Vorzug verdient, in welchen Beziehungen selbständige 
Verbesserungen anzustreben sind, wird demnächst den Gegenstand 
eingehender fachmännischer Erwägung zu bilden haben. Erst auf
        <pb n="41" />
        —_ 31 — 
der so gewonnenen Grundlage ist einheitliche Durchführung der 
Operationen gesichert, gegenseitige Aushilfe in Bedarfsfällen mit 
Geschützen, Gewehren, Munition, durch Abgabe von Kavallerie, 
technischen Truppen usw. wesentlich erleichtert und für Verbände 
aus Truppenteilen beider Heere, wie sie öfters durch die Kriegs- 
lage erforderlich werden, die volle Leistungsfähigkeit gewonnen. 
Auch findet schon die enge Waffenbrüderschaft, die unentbehr- 
lich ist für die Erreichung des gemeinsamen Kriegsziels, in Gleich- 
heit der Bewaffnung und Ausbildung wertvollste Stützen. Gleich- 
heit der Uniformierung hingegen wäre weder notwendig, noch 
wünschenswert; der kriegerische Wetteifer beider Heere darf nicht 
erlahmen, die Kampfgenossen sollen nicht aufhören, sich als 
deutsche, als österreichische Krieger zu fühlen und den Ansporn 
behalten, ihrem besonderen Soldatenkleide und der ruhmreichen 
Geschichte, die es ihnen verkörpert, Ehre zu machen. 
Um die gebotene stete Verständigung in den militärischen 
Fragen zu erleichtern, dürfte eine deutsch-österreichische Militär- 
kommission als beratende Stelle und vermittelndes Organ zwischen 
den beiderseitigen Generalstäben und Kriegsministerien sich emp- 
fehlen. Auch auf das Bestehen eines den militärischen Rücksichten 
voll genügenden Eisenbahnnetzes würde diese Kommission ihr 
Augenmerk zu richten haben. Gerade für einen Krieg mit zwei 
Fronten ist ja die Eisenbahnfrage von ganz besonderer Bedeutung. 
Es soll hier nicht untersucht werden, inwieweit nach deut- 
schem, österreichisch-ungarischem Staatsrechte die zur Herbei- 
führung der nötigen Uebereinstimmung in den Heereseinrichtungen 
erforderlichen Maßnahmen der Kommandogewalt anheimfallen 
würden, inwieweit der Weg der Gesetzgebung, in Oesterreich- 
Ungarn identischer Gesetze beider Reichshälften zu beschreiten 
wäre. Ist man über das Ziel einig, so müssen und werden auch 
die Mittel dazu gefunden werden. 
Zu einer ın Wahrheit einheitlichen Kriegführung, wie sie 
gleichmäßig im Interesse der beiden verbündeten Mächte liegt,
        <pb n="42" />
        gehört aber neben der Gleichheit der Organisation ganz beson- 
ders die Einheit des Oberbefehls. Gewiß, die Forderung kann 
nicht lediglich begründet werden mit den Mängeln geteilter Lei- 
tung, wie sie in Koalitionskriegen so oft hervorgetreten sind, 
schon deshalb nicht, weil diese Mißstände auch bei unsern Gegnern 
bestehen würden. Aber angesichts der schweren Gefahren, von 
denen die Machtstellung Deutschlands und Oesterreichs bedroht 
ist, darf keiner der Vorteile aufgegeben werden, die den beiden 
europäischen Zentralmächten durch einheitliche Zusammenfassung 
ihrer Wehrmittel erreichbar sind. Eine Verständigung über ein- 
heitliehen Oberbefehl, nieht erst im Laufe des Krieges, sondern 
mit Wirksamkeit gleich vom Kriegsausbruche an, ist dringend 
wünschenswert. 
So geeint werden die Streitkräfte beider Länder die eherne 
Mauer bilden, an der alle gegnerischen Angriffe zerschellen. Bis- 
marck (Gedanken u. Erinnerungen II 248) hat dem gleichzeitigen 
Angriff unserer beiden großen Nachbarreiche — und man darf 
auch England noch hinzufügen — die Lebensgefährlichkeit abge- 
sprochen, „wenn die geeinte österreichisch-deutsche Macht in der 
Festigkeit ihres Zusammenhanges und in der Einheitlichkeit ihrer 
Führung ebenso gesichert ist, wie die russische und die franzö- 
sische, jede für sieh betrachtet, es sind“. Sorgen wir dafür, daß 
diese Voraussetzung zur vollen Wahrheit wird. 
Aber nicht nur auf Verbindung zu kriegerischen, sondern 
auch zu friedlichen Zwecken geht das Hoffen und Sehnen der 
Völker, weist uns die gemeinsame Geschichte und unser Gemein- 
besitz an Kulturgütern. Wenn wir in fruchtbringendem Austausch 
geistiger Werte vereint arbeiten auf allen Gebieten der Wissen- 
schaft, Kunst und Technik, so wird diese ideelle Einheit auch 
darin ihren Segen bewähren, daß sie das politische Band der 
Völker festigt und unzerreißbar macht. Aber vertragsmäßiger 
Festsetzung entzieht sich ein Zusammenwirken, zu dem die Schaf- 
fenden beider Länder sich aus eigener Wahl und nach dem Vor-
        <pb n="43" />
        — 3 — 
bild ihrer führenden Geister zusammenfinden. Immerhin wird auf 
zwei bedeutsamen Kulturgebieten auch der Vertrag — bei Aus- 
scheidung eines Grundvertrags besondere neben ihm hergehende 
Abmachung — berufen sein, die Gemeinschaft der Interessen und 
das Bedürfnis übereinstimmender Entwickelung wenigstens pro- 
grammatisch zum Ausdruck zu bringen. Förderung der Handels- 
und Verkehrsbeziehungen zwischen den Völkern, ein Ziel, das nur 
unter Beachtung, nicht auf Kosten bestehender wirtschaftlicher 
Verschiedenheiten erreichbar ist, und materielle Rechtseinheit, so- 
weit die Voraussetzungen der Rechtsgestaltung sich decken, sind 
fortgesetzt anzustreben. Der gemeinsamen Kommission in Militär- 
sachen müssen solche für Handel und Verkehr und für Aufgaben 
der Gesetzgebung zur Seite treten. 
Der Gedanke liegt nahe, im Dienste der gemeinsam zu ver- 
folgenden Zwecke nach Art des einstigen Zollparlaments oder 
etwa der Delegationen der beiden österreichischen Reichshälften 
usw. eine deutsch-österreichische parlamentarische Körperschaft 
zu schaffen. Die bestehenden staatsrechtlichen Schwierigkeiten 
wären nicht unüberwindlich. Aber der Nationalitäten-Gegensatz 
in Oesterreich, der fortgesetzt zu den bedauerlichsten parlamen- 
tarischen Exzessen geführt hat, ergibt ein sehr schwerwiegendes 
politisches Bedenken. Wenn dieser Streit in ein gemeinsames 
deutsch-österreichisches Parlament hinübergetragen würde — und 
wie sollte sich das zurzeit verhüten lassen? —, so wäre das Er- 
gebnis statt einer Festigung die Zerklüftung des Bündnisses. 
Oesterreich muß den Entwickelungsprozeß zu fester Geschlossen- 
heit trotz starker nationaler Mischung in sich durchmachen und 
die beste äußere Gewähr eines gedeihlichen Verlaufs ist gerade 
das ungetrübte Bundesverhältnis zum Deutschen Reiche. Man 
greife nicht dem Gange der Geschichte vor und hüte sich, in dem 
an sich sehr berechtigten Streben nach engerem Zusammenschluß 
durch — gutgemeinte — Uebertreibungen dem Bunde ernste Ge- 
fahren zu bereiten. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 3
        <pb n="44" />
        In beiden Reichen sind zurzeit, um auf ein besonders wich- 
tiges gemeinsames Gesetzgebungsinteresse hinzuweisen, die Vor- 
arbeiten für die Reform des Strafrechts in vollem Gange. Da 
liegt es wahrlich nahe, Uebereinstimmung in der Sache, wie in der 
Form anzustreben, soweit nicht Rechtsverschiedenheiten außerhalb 
des Strafrechts oder nationale Besonderheiten entgegenstehen. 
Die Schwierigkeiten der Aufgabe dürften materiell kaum größer 
sein, als sie es waren bei Herstellung eines gemeinsamen Straf- 
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, das Reich und sicher 
geringer als die Mühen, die angesichts der bunten Mannigfaltig- 
keit des früheren deutschen Zivilrechts von den Verfassern des 
deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs überwunden worden sind. Frei- 
lieh wird die Arbeit formell durch die Mehrheit der Gesetzgebungs- 
akte erheblich erschwert. Entwürfe von der gemeinsamen Ge- 
setzgebungs-Kommission, soweit angängig, übereinstimmend ge- 
fertigt, würden der Beschlußfassung der beiderseitigen Parlamente 
unterliegen, wobei die Einheitlichkeit wieder verloren gehen könnte. 
Indessen, durch fortgesetzte Verständigungen zwischen den parla- 
mentarischen Kommissionen beider Reiche wird doch in allen 
Hauptpunkten die Gemeinsamkeit zu erhalten sein, vorausgesetzt, 
daß man bei den entscheidenden Plenarberatungen auf Aenderun- 
gen möglichst ganz verzichtet, was in der Tat:nach allen gemachten 
Erfahrungen bei großen, kodifizierenden Gesetzgebungswerken nur 
dringend zu empfehlen ist. Für die beiden Parlamente des Nach- 
barlandes, den österreichischen Reichsrat und den ungarischen 
Reichstag, bedeutet ohnehin eine identische Gesetzgebung (in ge- 
meinsamen Angelegenheiten) nichts Neues. Immerhin wird bereit- 
willig zugegeben, daß mit dem Streben nach Gemeinsamkeit die 
Mühen: der Gesetzgebungsarbeit sich steigern. Aber der Wert 
des Zieles rechtfertigt die größere Anstrengung. Und ebenso den 
größeren Zeitaufwand. Verzögerung der Rechtsreform um ein, 
mehrere Jahre hat nichts zu bedeuten gegenüber dem Gewinn der 
Rechtsgleichheit.
        <pb n="45" />
        5 —_ 
Im Handels- und Wechselrecht haben Deutsch-Oosterreich 
und das Reich heute noch einen nahen Rechtszusammenhang aus 
den Zeiten des Deutschen Bundes her. Sorgen wir. daß der neue 
Bund mit Oesterreich starke Bande der Rechtsgemeinschaft um 
beide Länder schlinge. Dann wird das Bewußtsein der Zusammen- 
gehörigkeit der Völker zu dauerndem Verein einen innern Halt 
empfangen, wie er wirksamer nicht geschaffen werden kann. Der 
Zukunft bleibe überlassen, ob sich aus der so gefestigten Ver- 
bindung weitere politische Konsequenzen ergeben. 
5*
        <pb n="46" />
        Die deutsche Seekriegsgebietserklärung. 
Von 
Marine-Oberkriegsgerichtsrat COESTER. 
  
Durch Bekanntmachung des deutschen Admiralstabs vom 14. II. 
15sind dieGewässer rings um Großbritannien und Irland einschließlich 
des gesamten Englischen Kanals als Kriegsgebiet erklärt, wieEngland 
das Gleiche bereits Anfang November 1914 hinsichtlich der ganzen 
Nordsee ohne Einschränkung getan hatte. In der deutschen Be- 
kanntmachung vom 4. II. ist weiter gesagt, daß vom 18. II. ab 
jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauf- 
fahrteischiff zerstört werden würde, ohne daß es immer möglich 
sein würde, die dabei Besatzung oder Passagieren drohenden Ge- 
fahren abzuwenden, ferner, daß von jenem Tage ab auch neutrale 
Handelsschiffe in diesem Kriegsgebiet Gefahr liefen, da angesichts 
des von der britischen Regierung unter dem 31. I. angeordneten 
Mißbrauchs neutraler Flaggen und angesichts der Zufälligkeiten 
des Seekrieges es nicht immer vermieden werden könnte, daß die 
auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe 
träfen. Hierauf wurden englischerseits alle englischen Häfen zu 
Kriegshäfen erklärt, gleichzeitig wurde englischerseits amtlich auf- 
recht erhalten, daß nach englischem Recht englische Schiffe be- 
rechtigt wären, eine neutrale Flagge zu setzen, wenn es geschähe, 
um einem feindlichen Angriffe zu entgehen. Als außerdem be- 
kannt wurde, daß eine große Anzahl englischer Handelsschiffe auf 
ı Erstmalig hinsichtlich des Dampfers Lusitania.
        <pb n="47" />
        — 37 — 
Rat der Admiralität bewaffnet würde, um angreifende deutsche U- 
Boote beschießen zu können, und daß den englischen Handels- 
schiffen amtlich empfohlen wäre, der Gefahr eines U-Bootsangriffes 
auch durch Rammen zu begegnen, wurde deutscherseits darauf 
hingewiesen, daß bewaffnete Handelsschiffe den Charakter von 
Handelsschiffen verloren hätten und Kriegs-Fahrzeuge geworden 
wären, und daß man nunmehr sich genötigt sähe, alle neutralen 
Schiffe vom 18. II. ab vor den Gefahren der englischen Küsten- 
gewässer” dringend zu warnen, denn von diesem Zeitpunkt an 
würde dort der Kampf gegen die englischen Kriegshäfen, die eng- 
lische Kriegs- und Handelsflotte mit allen Mitteln geführt werden. 
Die Bekanntgabe des Admiralstabs vom 4. II. wurde den 
neutralen Regierungen mit einer die Notwendigkeit der deutsehen 
Maßnahme erklärenden Denkschrift besonders übermittelt. Darauf- 
hin richtete die amerikanische Regierung eine Note an Deutsch- 
land, in der sie Vorstellungen gegen den deutscherseits ange- 
kündigten Schritt erhob. 
Sie stellt sich in dieser Note auf folgenden Standpunkt: 
1. Einer kriegführenden Nation stehe in bezug auf neutrale 
Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der Durchsuchung 
zu, es sei denn, daß eine Blokadeerklärung ergangen sei und 
die Blokade auch effektiv aufreckt erhalten werde. 
2. Sie nehme aber an, daß eine Blockade nicht beabsich- 
tigt sei. 
3. Eine Erklärung oder Ausübung des Rechts, jedes 
Schiff anzugreifen oder zu zerstören, das ein näher umschrie- 
benes Gebiet auf offener See befahre, ohne daß zuvor festge- 
stellt werde, ob es einer kriegführenden Nation gehöre oder ob 
seine Ladung Konterbande sei, sei eine mit allen Präzedenzen 
der Seekriegführung in Widerspruch stehende Handlungsweise. 
2 Darunter sind nicht bloß die englischen Hoheitsgewässer zu ver- 
stehen, sondern auch die Gewässer um die Küsten in gewissem weiteren 
Umkreise ohne eine ganz bestimmte Abgrenzung.
        <pb n="48" />
        38 — 
4. Sıe werde daher, falls die Kommandanten deutscher 
Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Ver- 
einigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt würde, auf 
hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben eines ame- 
rikanischen Staatsangehörigen vernichten würden, schwerlich 
darin etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler 
Rechte erblicken können, und sieh genötigt sehen, die deutsche 
Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng 
verantwortlich zu machen, und alle Schritte zu tun, die zum 
Schutze amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Siche- 
rung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher 
See für die Amerikaner erforderlich seien. 
Hiernach nimmt die amerikanische Regierung eine vollkom- 
mene Freiheit des Meeres, der hohen See, für den Verkehr neu- 
traler Schiffe in Anspruch mit allein den zwei Einschränkungen, 
die sich aus der Zulässigkeit einer wirksamen Blockade und der 
Zulässigkeit der Durehsuchung eines neutralen Schiffes auf hoher 
See seitens eines Kriegführenden ergeben. Der deutscherseits be- 
absichtigte Schritt sei in der bisherigen Seekriegsführung nicht 
anerkannt, ohne jeden Vorgang, und somit unzulässig. 
Dazu ist folgendes zu sagen: 
1. Es scheint, daß die amerikanische Regierung Deutschland 
nicht das Recht bestreiten will, innerhalb der englischen Hoheits- 
heitsgewässer, also innerhalb der 3-Seemeilen- (1 sm = 1852 m) 
Zone so zu verfahren, wie deutscherseits angekündigt ist. Denn 
sie wendet sich nur gegen ein solches Verfahren auf hoher 
See®. Unter hoher See versteht man allgemein in der Regel 
das eigentliche Meer außerhalb der Hoheitsgrenzen. Die amerika- 
nische Regierung scheint also damit anzuerkennen, daß sie gegen 
Geschehnisse innerhalb der 3-Seemeilen-Zone kein Recht hat, 
etwas einzuwenden. Vermutlich geht sie davon aus, daß sie ohne 
® Einmal ist auch von offener See die Rede; es ist aber nicht erkenn- 
bar, daß ein Gegensatz zwischen offener und hoher See beabsichtigt sei.
        <pb n="49" />
        — 39 — 
Eingriff in die englischen Hoheitsrechte gegen Vorkommnisse 
innerhalb dieser Zone keinen Einspruch erheben kann, und außer- 
dem sieht sie wohl diese Zone, weil noch der britischen Hoheit 
unterstehend als eigentlichen unbezweifelbaren 
Kriegsschauplatz an, den der Verständige meiden muß, 
will er sieh nicht selbst unliebsamen Zufällen aussetzen. 
Praktische Folgen werden sich aber aus einer solchen Be- 
schränkung des amerikanischen Protestes wohl nur ausnahmsweise 
zıehen lassen, da ein U-Boot in solcher Nähe der Küste meistens 
nicht wird angreifen können, sei es, weil es sonst zu sehr der 
Beschießung durch Küstenbatterien oder feindliche Schiffe ausge- 
setzt ist, sei es, weil in solcher Nähe der Küsten eine genügende 
Tiefe zum Tauchen meist nicht vorhanden ist oder weil eine solche 
Annäherung an die feindliche Küste wegen der Gefahr, auf eine 
Mine, eine Netz- oder sonstige Sperre zu geraten, regelmäßig 
nicht ratsam sein wird‘. 
2. Die Annahme der amerikanischen Regierung, daß eine 
Blockade im technischen Sinne nicht beabsichtigt ist, trifft zu. 
Die Regeln über Blockade sind daher nicht anwendbar. 
3. Wie aber steht es mit der angeblichen anerkannten Frei- 
heit des Meeres für den Verkehr neutraler Schiffe? 
Es ist noch gar nicht so lange her, daß eine Freiheit des 
Meeres für die Neutralen, wenn sie auch theoretisch schon länger, 
so von GRoTIUS (1609: mare liberum) verfochten wurde, eine ge- 
wisse Anerkennung wirklich gefunden hat. Lange vorher aber, 
insbesondere lange, bevor überhaupt der Rechtsbegriff der Neu- 
tralität sich hatte herausbilden können, bestand tatsächlich eine 
andere Freiheit, die der später entstandenen, den Neutralen ein- 
geräumten, auch jetzt noch in der Hauptsache vorgeht, das ist 
* Es ist daher auch nicht anzunehmen, daß der Ausdruck Küsten- 
gewässer in dem oben erwähnten deutschen Hinweis gleichbedeutend 
mit Hoheitsgewässer gebraucht ist, daß mit ihm also das Kriegs- 
gebiet zur See nachträglich auf die englischen Hoheitsgewässer habe ein- 
geschränkt werden sollen.
        <pb n="50" />
        — 40 — 
die Freiheit des Meeres zur Kriegführung, die 
stets beansprucht und bisher von keiner Seite ernstlich bestritten 
ist. Die hohe See steht anerkanntermaßen überall auf der ganzen 
Erde den Kriegführenden frei zur Verfügung. Freiheit des Meeres 
zum Handel wurde dagegen anfangs überhaupt nicht zugestanden. 
Der Seeverkehr der ältesten Zeit war durchaus rechtlos und wie im 
Frieden so im Kriege willkürlichen Störungen und Unterdrückungen 
ausgesetzt (siehe SCHRAMM, Prisenrecht $ 2 S. 12). Verschie- 
dentlich wurde sogar eine unumschränkte Herrschaft über größere 
Meeresgebiete beansprucht (Spanien, Venedig, England). Erst all- 
mählich gelang es dem neutralen Handel auf der Grundlage des 
langsam sich Anerkennung erringenden Satzes von der Gleich- 
berechtigung aller Kulturvölker in Verbindung mit der Entwicke- 
lung des Begriffes der Neutralität, sich eine gewisse Freiheit des 
Meeres auch den Kriegführenden gegenüber zu erringen, die aber 
von allgemeiner Anerkennung noch weit entfernt war. Eine solche 
schien sich jedoch anzubahnen, als die auf Veranlassung von Eng- 
land 1909 in London zusammengetretene Seekriegsrechtskonferenz 
in der sog. Londoner Erklärung Regeln über das Verhältnis der 
Kriegführenden zu dem neutralen Handel aufgestellt hatte, mit 
denen sie glaubte, „die Rechte der Kriegführenden und die des 
neutralen Handels in billiger und praktischer Weise ausgeglichen* 
zu haben, wie es in dem Generalbericht des Redaktionsausschusses 
der Londoner Seekriegsrechtskonferenz heißt. Die Londoner Er- 
klärung ist aber bekanntlich von keiner Macht ratifiziert worden. 
Gleichwohl hat zwar Deutschland sie uneingeschränkt seiner Prisen- 
ordnung vom 30. IX. 1909 zugrunde gelegt, während England 
gleich zu Beginn des Krieges und auch später noch ausdrücklich 
zu erkennen gab, daß es in mehrfachen wesentlichen Beziehungen 
die Londoner Erklärung nicht zur Richtschnur seines Verhaltens 
machen würde. Jedenfalls ist aber eine Beschränkung der Rechte 
** Sie ist inzwischen durch Kais. Ver. v. 18. 4. 15 RGBl. S. 240 in 
Vergeltung gegen England erheblich abgeändert.
        <pb n="51" />
        — 4 — 
der Kriegführenden auf die Freiheit des Meeres bei der Aus- 
nutzung eines eigentlichen Kampfmittels zugunsten des neu- 
tralen Handels bisher niemals, weder in der Londoner Erklärung noch 
sonst, am wenigsten jedenfalls von englischer oder amerikanischer 
Kriegführung zugestanden worden. Das Recht der Kriegführung 
auf die Freiheit des Meeres ist das ältere und durch das jüngere 
die Freiheit des Meeres für den neutralen Handel erstrebende 
nur soweit eingeschränkt, ais dies zugestanden oder allgemein 
anerkannt ist. Man kann aber nicht umgekehrt, wie Amerika tut, 
behaupten, das Meer sei grundsätzlich frei für den Handel, soweit 
eine Beschränkung zugunsten der Kriegführung nicht ausdrücklich 
anerkannt sei. Das, was Amerika als anerkannt hinstellt, ist tat- 
sächlich bisher noch nie anerkannt worden. Denn es handelt sich 
dabei um nichts mehr und nichts weniger, als der Kriegführung selbst 
in den Arm zu fallen, sie in einem wesentlichen Punkte zu lähmen. 
Geht man von Vorstehendem aus, so ıst es klar, daß man das 
Recht der deutschen Regierung, die Gewässer um Großbritannien 
und Irland herum auch über die 3-Seemeilen-Zone hinaus als 
Kriegsgebiet zu erklären, nicht beanstanden kann. Was bedeutet 
denn diese Erklärung überhaupt? Sie sagt, wie auch in dem oben 
erwähnten späteren Hinweis deutscherseits bereits zum Ausdruck ge- 
bracht ist, nichts weiter zunächst, als daß sich vom 18. II. ab vorzugs- 
weise in jenen Gewässern der Kampf zur See gegen England mit 
allen Mitteln moderner Kriegführung z. B. Minen, Unterseebooten, 
abspielen wird. Den Krieg da so zu führen, ist unbestreitbares 
deutsches Recht. Aus der Tatsache, daß der Krieg in jenen 
Gewässern so geführt werden soll, in Verbindung mit der Tat- 
sache, daß dies auch Jedem bekannt gemacht ist, ergeben sich 
allerdings Folgen, die aber nicht anders sind, als die Folgen, 
welche sich aus der tatsächlichen Benutzung einer bestimmten 
Gegend an Land zum Kriegsschauplatz ergeben. Der 
einzige Unterschied ist der: Die Benutzung einer bestimmten 
Gegend an Land zum Kriegsschauplatz ist für Jedermann regel-
        <pb n="52" />
        2 — 
mäßig ohne weiteres tatsächlich erkennbar. Die Benutzung eines 
bestimmten Gebiets auf See jedoch nicht immer ohne weiteres. 
Sie ist zwar erkennbar bei offenem Kampf zwischen Kriegsschiffen 
über Wasser, nicht aber beim Kampf mit den neuzeitlichen Mit- 
teln der Minen und namentlich dem allerneuesten Mittel des 
Unterseebootes. Deshalb bedarf es hier allerdings, wenn 
außerhalb der feindlichen Hoheitsgewässer ° mit solchen Mitteln 
gekämpft werden soll und das sonst nicht ohne weiteres er- 
kennbar ist, der Ankündigung°® mit dem alleinigen 
Zweck, den neutralen Handel und die neutrale Schiffahrt zu 
unterrichten, damit sie gewarnt vor den hier ihnen drohenden und 
nicht zu vermeidenden Gefahren solche Gebiete des Kriegsschau- 
platzes meiden, oder wenn sie das nicht tun wollen, wissen, daß 
sie solehe Gebiete nur auf ihre eigene Rechnung und Gefahr be- 
fahren, wie jeder, der an Land einen Kriegsschauplatz betritt, 
ebenfalls auf eigene Rechnung und Gefahr handelt. 
4. Die Ankündigung der deutschen Regierung, daß vom 18.11. 
ab die Gewässer um Großbritannien und Irland herum Kriegsgebiet 
seien, ist also nicht nur durchaus berechtigt, sie würde auch aus- 
reichend gewesen sein, jeden vor dem Befahren jener Gewässer 
zu warnen und die deutsche Regierung der Verantwortung für 
Zufälligkeiten, die einem Neutralen zustoßen, der sich trotzdem in 
jene Gewässer wagt, zu entheben. Die deutsche Regierung hat aber 
5 Diese selbst haben die Vermutung, Seekriegsschauplatz 
ohne weiteres zu sein, gegen sich, so daß die neutrale Schiffahrt vor ihrem 
Befahren nicht gewarnt zu werden braucht, und z. B. Minen auch ohne 
Ankündigung in ihnen gelegt werden dürfen. Siehe auch hierzu das Ab- 
kommen VIII der II. Haager Konferenz v. 1907, insbes. Art. 2 und den 
deutschen Vorbehalt dazu. Das Abkommen ist übrigens in diesem Kriege 
nicht anwendbar zufolge Art. 7. 
° England hat in der Nordsee auf hoher See Minen gelegt, indem es 
die Berechtigung hierzu vermutlich daraus herleitet, daß es Anfang No- 
vember 1914 die ganze Nordsee zum Kriegsgebiet erklärte. Die Erklärung 
eines derartig ausgedehnten Gebiets zur See als Kriegsschauplatz dürfte 
jedoch aus den verschiedensten Gründen auf Widerspruch der Neutralen 
stoßen.
        <pb n="53" />
        — 43 — 
geglaubt, ein Uebriges tun zu sollen, und merkwürdigerweise anschei- 
nend gerade damit den amerikanischen wie auch die Proteste anderer 
neutraler Länder, auf die aber hier nicht weiter eingegangen wer- 
den soll, ausgelöst. Daß sie den Krieg auch gegen die feindliche 
Schiffahrt führen will ihrer Erklärung nach, ist ihr gutes unbe- 
zweifelbares Recht, wobei darauf hingewiesen werden muß, daß 
die deutsche Regierung erklärt hat, daß alle feindlichen 
Handelsschiffe zerstört werden sollen, nicht aber, wie die amerika- 
nische Note sonderbarerweise annımmt, alle Handelsschiffe, also 
auch neutrale. Deutschland hat die Neutralen und, wen es 
sonst angeht’, noch besonders auf die Gefahren hingewiesen, die 
sie beim Betreten jenes Kriegsschauplatzes zur See laufen. Wie 
gesagt, eigentlich nicht einmal nötig, aber doch bezeichnend für 
den guten Willen der deutschen Regierung, die am Kriege an 
sich Unbeteiligten vor Schaden nach Möglichkeit zu bewahren. 
Sie hat keinen Dank dafür geerntet. Denn heutzutage scheinen 
Viele das Recht zu beanspruchen, sich auf alle mögliche Weise 
in den Existenzkampf zweier Völker einmischen zu dürfen, um 
ihrem gierig lediglich auf Geldgewinn gerichteten Handelsbestre- 
ben nachgehen zu können, ohne aber die notwendigerweise damit 
verbundenen Gefahren tragen zu wollen. Das Extrem der früheren 
unbeschränkten Freiheit des Meeres zur Kriegführung soll 
abgelöst werden durch das andere Extrem unbeschränkter 
Freiheit des Meeres zu händlerischer Betätigung ohne Rücksicht auf 
den Existenzkampf anderer. Alles natürlich unter dem Deck- 
mantel angeblichen Kulturfortschritts, höchster Moral und anderer 
Redensarten. Mag der andere zugrunde gehen, wenn ich nur mein 
Geschäft (business) machen kann. Darum geht es in Wirklichkeit. 
a) Die deutsche Regierung hat angekündigt, daß bei der Zer- 
störung eines feindlichen Handelsschiffes vom 18. Il. ab es nicht 
immer möglich sein würde, die dabei Besatzung oder Passagieren 
drohenden Gefahren abzuwenden. 
  
° Die angeblich Neutralen.
        <pb n="54" />
        Nach unserer Prisenordnung 10 und 17 unterliegen feind- 
liche Handelsschiffe ohne weiteres der Aufbringung und Einziehung. 
Sie können an sich auch vernichtet werden, doch sollen zufolge 
PO. 112 die Kommandanten unserer Kriegsschiffe das nur tun, 
wenn die Einbringung ihnen unzweckmäßig oder unsicher erscheint. 
Das wird für den Kommandanten eines U-Bootes fast stets der 
Fall sein, so daß die Vernichtung des feindlichen Handelsschiffes 
regelmäßig statthaft sein wird. Soweit die Vernichtung das 
Schiff selbst, also nicht die Ladung, Besatzung oder Passagiere 
betrifft, steht einer fremden Regierung ohne Frage keinerlei Ein- 
spruchsrecht zu. Was die Ladung ° betrifft, wird zunächst zu unter- 
scheiden sein zwischen feindlicher und neutraler Ladung. Die Eigen- 
schaft des auf einem feindlichen Schiffe betroffenen Gutes als 
feindlichen oder neutralen bestimmt sich regelmäßig, von besonderen 
Fällen abgesehen, zufolge (Londoner Erklärung von 1909, Art. 58) 
unserer Prisen-Ordnung Ziff. 20b nach der Staatsangehörigkeit ihres 
Eigentümers. Gut, das hiernach feindliches ist, kann, wenn es auf 
feindlichem Schiffe verfrachtet ist, der Kommandant eines Kriegs- 
schiffes ebenfalls vernichten, ohne daß einer fremden Regierung hier- 
gegen ein Einspruchsrecht gegeben wäre. Hat das feindliche Schiff 
aber neutrale Ladung, so ist diese an sich regelmäßig frei, PO.18, 
unterliegt also nicht der Beschlagnahme, Einziehung und Vernich- 
tung, außer es handelt sich um Konterbande, die für den Feind be- 
stimmt ist, was anzunehmen ist: bei Gegenständen der absoluten 
Konterbande, wenn sie für das feindliche oder vom Feinde be- 
setzte Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind, 
(L. E. 30, PO. 29), bei Gegenständen der relativen Konterbande 
(L. E. 33, PO. 32), wenn sie für den Gebrauch der Streitmacht 
oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staats bestimmt sind, 
es sei denn, daß sie im letzteren Falle für den Krieg nicht benutzt 
werden können. Bei Gegenständen der relativen Konterbande ist 
® Die amerikanische Note betrifft auch die Behandlung der Ladung, 
so daß auch deren Schicksal hier erörtert werden muß.
        <pb n="55" />
        —_ 45 — 
weiter Voraussetzung der Beschlagnahme, daß sie auf einem Schiff 
verladen sind, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder 
vom Feinde besetzten Gebiete oder zur feindlichen Streitmacht be- 
findet, und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Zwi- 
schenhafen ausladen soll, d. h. in einem Hafen, den das Schiff 
vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat® (L. E. Art. 35, 
PO. 35), unter der Voraussetzung, daß das feindliche Land eine 
Seegrenze hat (1. E. Art. 36, PO. 38), sonst genügt die Erfüllung 
einer der unter PO. 32 oben genannten Bedingungen. Das Schick- 
sal der Konterbande teilen regelmäßig auch die ihrem Eigen- 
tümer gehörenden mitverfrachteten Waren. PO. 18e. 
Vorstehendes gilt entsprechend auch für die nach den Be- 
stimmungen der PO. als feindliche zu behandelnden Schiffe 
und die auf ihnen verfrachteten feindlichen oder neutralen Güter. 
Nach der PO. sind als feindliche Schiffe zu behandeln: 
&amp;. Schiffe, welehe nach Beginn der Feindseligkeiten oder inner- 
halb von 30 Tagen vor dem Ausbruch der Feindseligkeiten von 
der feindlichen zur neutralen Flagge übergegangen sind, oder 
deren Uebergang zur neutralen Flagge früher als 30 Tage vor 
dem Ausbruch der Feindseligkeiten erfolgt ist: 
beim Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Voraus- 
setzungen, PO. 12—14, 
ß. Schiffe, welche eine Schiffahrt betreiben, die ihnen von 
der feindlichen Staatsgewalt erst nach Ausbruch des Krieges oder 
innerhalb zweier Monate vorher gestattet ist, PO. 16a, 
Y. Schiffe, welche sich den Maßnahmen des Prisenrechts ge- 
waltsam widersetzen; in diesem Falle sind auch die dem Kapi- 
tän und dem Eigentümer des Schiffes gehörenden mitverfrachteten 
°* Zufolge der inzwischen geschehenen Aenderung der PO. durch Ver. 
v. 18. 4. 15 findet jedoch diese letztere Einschränkung hinsichtlich Aus- 
ladung in einem neutralen Zwischenhafen unter bestimmten Voraussetzungen 
keine Anwendung mehr.
        <pb n="56" />
        Waren der Einziehung und gegebenenfalls der Vernichtung ver- 
fallen, PO. 16b, 18%. 
ö. Schiffe, welche sich der neutralitätswidrigen Unterstützung 
des Feindes in schwerer Weise schuldig machen, PO. 55, 56, 
L. E. Art. 46, nämlich: 
1. wenn sie an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnahmen 
oder 
2. wenn sie den Befehlen oder der Kontrolle eines seitens 
der feindlichen Regierung an Bord .eingesetzten Agenten unter- 
stehen, oder 
3. wenn sie gegenwärtig und ausschließlich zur Beförderung 
feindlicher Truppen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse 
des Feindes bestimmt sind. 
In diesen 3 Fällen unterliegen auch die dem Eigentümer 
des Schiffes gehörenden Waren der Einziehung und ge- 
gebenenfalls der Vernichtung. 
Man wird wohl nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß die 
Bekanntmachung vom 4. 11. 15 sich auch auf solche als feind- 
liche zu behandelude Handelsschiffe bezieht, deren feindlicher 
Charakter entsprechend der PO. erkannt ist. 
Nach dem Gesagten würde an sich vor der Versenkung auch 
eines feindlichen oder eines als feindlich zu behandelnden Handels- 
schiffes eine Prüfung seiner Ladung stattzufinden haben darauf- 
hin, ob sie einziehbar ist und mitversenkt werden darf, oder ob 
das, weil sie neutral und keine Konterbande ist, auch sonst nicht 
der Einziehung unterliegt, nicht geschehen darf. Es leuchtet ein, 
daß eine solche Prüfung, die so schon unter einfacheren Verhält- 
nissen auf See sehr mühevoll und zeitraubend ist, für ein Unter- 
seeboot ganz besonders schwierig ist, daß sie aber jetzt, nachdem 
England seine Handelsschiffe bewaffnet, ihnen auch Anweisung 
gegeben hat, feindliche U-Boote zu rammen, durch ein U-Boot 
überhaupt ausgeschlossen ist. Denn das U-Boot wäre, wollte es 
sich auf eine solche Prüfung einlassen, der Vernichtung ausgesetzt.
        <pb n="57" />
        — 47 — 
Man kann ihm deshalb aber nicht zumuten, nun auf die Vernich- 
tung des feindliehen oder als feindlich zu behandelnden Schiffes 
und seiner einziehbaren Ladung zu verzichten. Einmal geht der 
Kriegszweck vor. Heutzutage handelt es sich um die Existenz 
der Kriegführenden. Deshalb kann das Recht eines Neutralen, 
das Ware auf solchem Schiffe verfrachtet hat, zum Handel nicht 
stärker sein als das Recht des Kriegführenden, sich den zur 
Erhaltung der nationalen Existenz erforderlichen Sieg zu ver- 
schaffen. Und außerdem ist es ja nicht Schuld unsrer U-Boote, 
daß sie keine Untersuchung der Ladung des Schiffes mehr vor- 
nehmen können, sondern Schuld des betr. Schiffes selbst, wenn 
es bewaffnet ist oder zu rammen versucht hat und jedenfalls und 
stets allgemein Schuld Englands. Daher kann man auch dem 
Eigentümer oder Verfrachter einer neutralen, auf feindlichem oder 
ihm gleichstehenden Schiff verladenen Ware, selbst wenn sie keine 
Konterbande ist, keinen Entschädigungsanspruch gegen die deutsche 
Regierung zugestehen, wenn seine Ware mit einem solchen Schiffe 
mitversenkt wird, weil ihre Ausscheidung nieht möglich ist. Er 
mag sich an die Dampferlinie oder an die englische Regierung 
halten, denn sie haben die Sehuld. 
Uebrigens gilt auch hier das oben bereits Gesagte: der neutrale 
Handel hat den Kriegsschauplatz zu Lande wie den zur See und 
hier jedenfalls auch den erklärten zu meiden. Wer dem zu- 
widerhandelt, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Ware 
auf dem Kriegsschauplatz infolge eines kriegerischen Ereignisses 
zugrunde geht. Ein Gebiet zur See sollte aber zum Kriegsschau- 
platz nur erklärt werden, wenn es auch tatsächlich dazu dienen 
soll und dazu dient. 
Davon abgesehen wird man heutzutage, wo England auch 
den Krieg auf wirtschaftlichem Gebiete als ein wesentliches Mittel 
zum endlichen Siege betrachtet und demgemäß ungefähr alles als 
Konterbande erklärt hat, annehmen dürfen, daß die jetzt noch 
trotz ..deutscher Warnung auf englischen Schiffen nach englischen
        <pb n="58" />
        Häfen verladenen Waren sämtlich Gegenstände der absoluten oder 
relativen Konterbande mindestens im englischen Sinne sind. Der 
Beweis für die die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung 
zulassende feindliche Bestimmung ist, soweit absolute Konterbande 
in Frage kommt, gemäß L. E. Art. 30; PO. 29 ohne weiteres als 
geführt anzusehen, weil sie auf einem Schiff sich befinden, das 
einen feindlichen, einen englischen Hafen mindestens brühren soll, 
und soweit es sich um Gegenstände der relativen Konterbande 
handelt, nach L. E. Art. 34, PO. 33 ce d wenn sie nicht gerade nach 
ausdrücklich als befestigt erklärten englischen Plätzen gerichtet 
sind, regelmäßig schon dann, wenn sie überhaupt nach englischen 
Häfen gerichtet sind. Denn England hat seine sämtlichen 
Häfen jetzt als Kriegshäfen erklärt, so daß sie sämtlich als 
befestigte Plätze oder als Operations- oder Versorgungsbasen an- 
zusehen sind. Allerdings haben nachträglich die englischen Blätter 
bestritten, daß eine solche Erklärung ergangen sei, vermutlich, 
um solche Folgerungen, wie sie oben aus jener Erklärung ge- 
zogen sind, abzuwenden. Ein amtliches Bestreiten ist aber nicht 
erfolgt. Man wird daher ruhig annehmen können, daß eine solche 
Erklärung doch erlassen ist, auch deshalb, weil ohne Frage jetzt 
in allen englischen Häfen Geschütze aufgestellt sein werden, um 
zum Schutze der Handelsschiffahrt deutsche U-Boote beschießen 
zu können. Hierdurch haben alle diese Häfen den Charakter be- 
festigter Plätze im Sinne PO. 33c bekommen. Ferner werden 
auch jetzt alle englischen Häfen mehr oder weniger als Versor- 
gungs- oder Operationsbasen für die englische Landungsarmee auf 
dem Kontinent oder für die englische Seemacht dienen, PO. 33d ®. 
Man wird daher für alle jetzt nach englischen Häfen gehenden 
Gegenstände relativer Konterbande den Beweis für die feindliche Be- 
stimmung gemäß PO. 33 regelmäßig als geführt anzusehen haben ?. 
8b jetzt ebenfalls PO. 33 c. 
® Der Beweis für die feindliche Bestimmung ist durch die (während 
des Druckes) inzwischen erfolgte Abänderung der PO. (l. Allerh. Ver-
        <pb n="59" />
        — 4 — 
Was nun die Besatzungen und Passagiere feindlicher 
Schiffe in solchem Falle betrifft, so sollen allerdings die Kom- 
mandanten der Kriegsschiffe im Fall der Zerstörung eines Handels- 
schiffes gemäß L. E. Art. 50, PO. 116, die wohl auch auf den 
Fall der Zerstörung eines feindlichen oder eines gleich zu 
behandelnden Handelsschiffes an sich anzuwenden sind, vorher 
alle an Bord befindliehen Personen möglichst mit ihrem Hab 
und Gut in Sicherheit bringen. Das wird sich aber in Zukunft 
aus den gleichen Gründen ebensowenig wie eine Prüfung der 
Ware auf Konterbandeverdacht hin ausführen lassen ohne größte 
Gefährdung des U-Bootes selbst. Auch hier folgt aber daraus 
keineswegs, daß das U-Boot deshalb von der Versenkung ab- 
sehen müßte. Krieg ist ein ganz besonderer Ausnahmezustand 
und bedeutet die Vernichtung und Zerstörung alles dessen, was 
ihm hindernd in den Weg tritt. Das ist freilich hart, aber be- 
kannt und nicht zu ändern. Die Unmöglichkeit, die Besatzung 
und Passagiere zu versenkender feindlicher oder gleich zu be- 
handelnder Schiffe retten zu können, steht der Versen- 
kung nicht im Wege. Einmal ist es auch hier nicht 
Schuld des U-Bootes, daß es dem an sich grundsätzlich anzuer- 
kennenden Gebote der Menschlichkeit, die an Bord der Handels- 
schiffe befindlichen Personen zu retten, nicht nachkommen kann, 
sondern Schuld der Schiffslinien und der englischen Regierung, 
wie oben bereits ausgeführt. Außerdem kann und muß sich 
jeder, wer als Passagier oder zur Besatzung gehörig auf einem 
englischen Sehiff jetzt noch nach England fährt, selbst sagen, 
daß er die angegebene große Gefahr für Leib und Leben läuft. 
Er ist sogar durch die deutsche Erklärung vor solcher nicht zu 
v. 18. 4. 15, RGBl. S. 230) ganz erheblich erleichtert, indem nach der 
jetzigen Fassung der PO. 33b die feindliche Bestimmung der Ziff. 32 PO., 
sofern die Umstände dem nicht widersprechen, schon anzunehmen ist, 
wenn die Sendung an Order oder an einen aus den Schiffspapieren nicht 
ersichtlichen Empfänger oder an eine Person, die sich im feindlichen 
oder vom Feinde besetzten Gebiet aufhält, gerichtet ist, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 4
        <pb n="60" />
        — 50 — 
vermeidender Gefahr ausdrücklich gewarnt. Wer trotzdem sich 
auf einem englischen Schiff auf den bezeichneten Kriegsschauplatz 
begibt, hat selbst die Schuld, wenn er dabei infolge eines krie- 
gerischen Ereignisses Schaden nimmt oder umkommt. Er kann 
in solchem Falle auch als Neutraler keine bevorzugte Behandlung 
verlangen, beanspruchen, daß seinetwegen der Krieg andere Bahnen 
gehe. Er muß damit rechnen, daß der Krieg wahllos, wie sonst, 
dann auch ihn vernichtet. Wer sich dem nicht aussetzen will, 
muß den Kriegsschauplatz meiden. Es zwingt ihn niemand hin- 
zugehen. Niemand denkt im Landkriege daran, eine feindliche 
Batterie oder ein vom Feind oder von Franktireuren besetztes 
Haus nicht zu beschießen, weil ın der Nähe der Batterie oder 
des Hauses eine Person sich aufhält, die einer neutralen Nation 
angehören und durch das Schießen verletzt oder getötet werden 
könnte, und niemand denkt daran, dem Kriegführenden am Lande 
daraus einen Vorwurf zu machen, daß bei solcher Gelegenheit 
ein Neutraler getötet wurde. Weshalb ging er hin? Seine 
Schuld. Weshalb soll das im Seekriege anders sein als im Land- 
kriege ? 
b) Die deutsche Regierung hat darauf hingewiesen, daß vom 
18. II. ab auch neutrale Schiffe in jenem Kriegsgebiet Gefahr 
liefen, da angesichts des von der britischen Regierung angeordneten 
Mißbrauchs neutraler Flaggen und angesichts der Zufälligkeiten 
des Seekrieges es nicht immer vermieden werden könne, daß die 
auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale 
Schiffe träfen. Was bedeutet das? Eigentlich nichts besonderes, 
sondern nur eine nach Lage der Verhältnisse ganz selbstverständ- 
liche Sache. Es bedeutet zunächst gar nicht, daß die Absicht 
bestände, neutrale insbesondere amerikanische Schiffe, vielleicht 
wegen des Verdachts von Konterbande, zu versenken, obwohl man 
den neutralen Charakter erkannt hätte. Keineswegs! Es 
soll nach wie vor die sorgfältigste Prüfung der Nationalität 
erfolgen und ein Schiff nur dann versenkt werden, wenn der
        <pb n="61" />
        — 51 — 
Kommandant des deutschen U-Boots die sichere Ueberzeugung 
gewonnen hat, daß das Schiff ein englisches ist. Aber die Mög- 
lichkeit soleher Prüfung ist durch das bereits oben angegebene 
englische Verhalten ganz außerordentlich erschwert. An Bord 
der Handelsschiffe selbst die Prüfung vornehmen zu lassen ist 
wegen der damit jetzt für das U-Boot und seine Besatzung ver- 
bundenen Gefahr ausgeschlossen. Flagge, Aussehen und Anstrich 
sind kein sicheres Kennzeichen mehr. Es sind deshalb Irrtümer 
möglich trotz sorgfältigster den Umständen nach möglicher 
Prüfung. Kommt daher trotz solcher Prüfung ein Irrtum vor, den 
wir alle sicher aufs Tiefste bedauern würden, so müssen wir doch 
mit aller Entschiedenheit betonen, daß nıcht uns dann die 
Schuld trifft, sondern England, das durch sein täuschendes 
Verhalten die Ursache des Irrtums geschaffen und ein zuver- 
lässiges Erkennen unmöglich gemacht hat. Das ist so klar, daß 
es unverständlich ist, wie die amerikanische Regierung erklären 
kann, daß sie dann eine unentschuldbare Verletzung neu- 
traler Rechte durch uns annehmen würde. Die unentschuldbare 
Verletzung neutraler Rechte als Ursache des Irrtums und seiner 
Folgen liegt doch dann unzweifelhaft nur auf englischer 
Seite. An England müßte sich also Amerika in solchem Falle 
halten und es zur allerstrengsten Verantwortung ziehen, 
nicht aber uns. Will oder kann es das nicht, so ist das seine 
Sache. Es ist aber nicht berechtigt, sich dann statt an England 
an uns zu halten oder uns den wirksamen Gebrauch eines z u- 
lässigen, neuen Kriegsmittels, des U-Bootes, unmöglich zu 
machen. Die Kriegführung ist durch das Auftreten des U-Bootes 
in vieler Beziehung anders als bisher, eigenartig und neu gewor- 
den. Dem muß sich auch der neutrale Handel anpassen und den 
Kriegsschauplatz, auf dem mit solcher Waffe gekämpft wird, erst 
recht meiden und ganz besonders dann, wenn das Verhalten eines 
Kriegführenden ihn in Gefahr bringt, für nicht neutral gehalten zu 
werden. Wer aber dennoch unter solchen Umständen als Neu- 
4*
        <pb n="62" />
        - 2 — 
traler sein Schiff auf solchen Kriegsschauplatz schickt, oder auf 
einem neutralen Schiff, das den Kriegsschauplatz befahren soll, 
Waren verläd, oder auf ihm als Passagier oder Angehöriger der 
Besatzung fährt, nimmt bewußt die vorhandenen Gefahren in 
Kauf und mag sich ebenfalls an den eigentlichen Schuldigen 
halten, wenn er Schaden nimmt. Wir können und müssen jeden- 
falls jede Schuld ablehnen. 
Davon abgesehen besteht aber der begründete Verdacht, daß 
jedes neutrale Schiff, das trotz jener großen jetzt bestehenden 
Gefahren noch nach England fährt, mindestens in englischem 
Sinne Konterbande hat mit feindlicher Bestimmung (siehe das zu a 
in dieser Hinsicht Ausgeführte) und zwar sicher auch mehr als 
die Hälfte seiner ganzen Ladung nach Wert, Umfang, Gewicht 
oder Frachtgebühren. Das würde zur Folge haben, daß gemäß 
L. E. Art. 39, 40, 43 PO. 41, 42 das Schiff selbst mit dieser 
Konterbandeladung und mit der dem Eigentümer des Schiffes ge- 
hörigen Ladung der Beschlagnahme, Einziehung und Vernich- 
tung verfallen gewesen wäre und zwar ohne jeden Entschädigungs- 
anspruch gemäß L. E. Art. 49, 54, PO. 113, 121, da eine Ein- 
bringung des Schiffes durch ein U-Boot diesem nicht zugemutet 
werden kann. 
Uebrigens besteht auch die Gefahr, daß ein vom U-Boot auf 
ein feindliehes Kriegsschiff abgeschossener Torpedo sein Ziel ver- 
fehlt und unbeabsichtigt ein neutrales Schiff trifft oder daß ein 
solches gegen einen umhertreibenden Torpedo anrennt. Auch 
auf diese Gefahren hat die deutsche Regierung aufmerksam machen 
wollen. 
Es ist mit Recht deutscherseits darauf hingewiesen worden, 
daß die zum Schutz gegen U-Boote (Kriegsschiffe) bewaffneten 
Handelsschiffe den Charakter von Handelsschiffen verloren haben. 
Dann bleibt nur übrig, sie wie Kriegsschiffe zu behandeln. Dar- 
aus ergibt sich mit Notwendigkeit: 
1. Die Vernichtung (Versenkung) kann ohne Rücksicht auf
        <pb n="63" />
        8 — 
die auf ihnen befindlichen Personen (Besatzung, Passagiere) und 
Güter in Angriff genommen werden, womit natürlich nicht gesagt 
werden soll, daß die nach Lage der besonderen Umstände mög- 
lichen Rettungsmaßnahmen unterbleiben dürften: Sie haben, so- 
weit ohne Gefährdung des U-Bootes und seiner Besatzung möglich, 
zu geschehen. 
2. Wer auf einem solchen bewaffneten Handelsschiffe fährt 
(als Passagier oder Angehöriger der Besatzung) oder Güter auf 
ihm verladen hat, kann, wenn er irgendwelchen Schaden durch 
den Angriff eines deutschen U-Bootes nimmt, keinerlei Entschä- 
digungsanspruch gegen die deutsche Regierung oder ihre Kom- 
mandanten haben. Denn er ist so anzusehen, als fuhr er auf 
einem feindlichen Kriegsschiff oder hätte auf ihm Güter verladen. 
Für Beschädigung feindlicher Kriegsschiffe oder der auf ihnen 
befindlichen Personen oder Waren wird aber grundsätzlich keine 
Entschädigungspflicht anerkannt. Das Gesagte gilt ohne Rück- 
sicht darauf, ob er Kenntnis der Bewaffnung hatte oder nicht, 
denn die Tatsache der Bewaffnung entscheidet. Hatte er von ihr 
Kenntnis, so ist er übrigens selbst nicht ohne Schuld, wenn er 
trotzdem mit dem Schiff gefahren ist, oder Waren auf ihm ver- 
laden hat. Hatte er keine Kenntnis, mag er sich um so mehr an 
den Kapitän oder den Reeder halten, welche ihm die Bewaffnung 
verheimlicht haben, und an die englische Regierung, welche die 
Bewaffnung gefordert hat. 
Zum Schluß sei noch folgendes gesagt: Wer als Neutraler 
eine Freiheit des Meeres zum Handel in Anspruch nimmt, hat 
auch die Verpfliehtung wirklich neutral zu sein, nicht bloß 
in seinen Worten, Behauptungen, Ansprüchen. Den Rechten ent- 
sprechen auch Pfliehten. Hat nicht jede Regierung, wenn 
sie die Rechte der Neutralität für ihre handeltreibenden Ange- 
hörigen in Anspruch nimmt, auch die Verpflichtung, jeden der 
Unterstützung eines Kriegführenden dienenden Handel ihrer An- 
gehörigen zu verbieten? Also allermindest den mit absoluter
        <pb n="64" />
        4 — 
Konterbande: Waffen, Geschützen, Munition usw.? Ist es nicht 
Heuchelei, wenn sie wissend, daß ein erheblicher Teil ihres Handels 
unneutral ist, dennoch für ihren Handel als einen neutralen die 
Rechte der Neutralität in Anspruch nimmt? Ist das auch wirk- 
lich wahre Neutralität? Nimmermehr! Herunter also mit der 
neutralen Maske! Es ist hohe Zeit auch, daß die Redensart von 
der Freiheit des Meeres für den neutralen Handel auf das richtige, 
erträgliche Maß zurückgeführt wird. Vielleicht wird man später 
unter neutralem Handel nur noch den Handel der Neutralen 
untereinander, d.h. der Angehörigen neutraler Staaten mit 
den Angehörigen anderer neutraler Staaten, also den beider- 
seits neutralen verstehen. Denn nur er ist eigentlich wirklich 
neutral, nichi aber der nur einseitig neutrale Handel, da er 
mehr oder weniger auf eine Unterstützung der Kriegführenden 
hinaus kommt und deshalb mitverantwortlich ist für die Ver- 
längerung des Krieges und die Vergrößerung seiner Leiden. Der 
jetzige Krieg, der schon in vieler Beziehung neugestaltend und 
umwertend gewirkt hat, wird hoffentlich auch die Fortbildung des 
Begriffes der Neutralität in der gedachten Richtung günstig be- 
einflussen. Unter den durch ihn bewirkten Wandlungen wird man 
jetzt schon die Anzeichen einer von ganz besonders weittragender 
Bedeutung erkennen können: Der früher viel gerühmte Vorteil 
der insularen Lage Englands fängt an, sich in das Gegenteil 
zu verkehren.
        <pb n="65" />
        Zur Lehre vom Staatenbunde und Bundes- 
staate. 
Von 
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne. 
  
I. 
In seinem Aufsatze „Republikanischer und monarchischer 
Bundesstaat“ hat O. MAYER! einen prinzipiellen Gegensatz zwi- 
schen diesen beiden Gebilden betont. Das Deutsche Reich stehe 
in der großen Gesellschaft der Bundesstaaten einsam und allein 
als Vertreter eines ausgeprägten Staatsgedankens da, in scharfem 
Gegensatz zu allen bundesstaatlichen Gebilden. 
Ist diese Auffassung richtig, so müßte auch der Deutsche 
Bund bei der rechtsvergleichenden Betrachtung der Staatenbünde 
ausscheiden. Meiner Ansicht nach zwingen jedoch die allerdings 
bedeutsamen Unterschiede zwischen monarchischer und republika- 
nischer Organisation nieht zur völlig gesonderten Betrachtung 
des deutschen Staatenbundes und Bundesstaates. Dieser Stand- 
punkt wird denn auch, soweit ich sehe, ausnahmslos in der juristi- 
schen Literatur eingenommen. Die rechtsvergleichende Betrach- 
tung der historisch gegebenen Staatenbünde und Bundesstaaten 
kann ja nur eine formale sein; sie läßt die Eigenart der durch 
den monarchischen Gedanken beherrschten Staatsorganisation, die 
nationalen Gefühle und Anschauungen völlig unberührt. 
ı Archiv für öffentliches Recht Bd. 18 S. 337 ff.
        <pb n="66" />
        Eine Untersuchung über das Wesen des Staatenbundes und 
Bundesstaates erfordert vorgängig die Stellungnahme zu einigen 
Fragen allgemeiner Natur. 
Der Staat besteht aus drei Momenten: einem Volke, einem 
Gebiete und einer über dieses Volk und auf diesem Gebiete 
herrschenden höchsten Gewalt. Diese Gewalt, die souveräne oder 
Staatsgewalt bewirkt die Organisation des Volkes zu einem Ver- 
bande. Das Gebiet grenzt die der Staatsgewalt unterworfene Be- 
völkerung ab, bedeutet die räumliche Ausdehnung des Verbandes. 
Die höchste Gewalt zeigt sich andern Staatsgewalten gegenüber 
als ebenbürtig, auf gleichem Fuße stehend. Das Merkmal der 
höchsten Gewalt ist ein inneres, staatsrechtliches; das Merkmal 
der Gleichstellung mit andern Staatsgewalten ist ein äußeres, 
völkerrechtliches. Man spricht deshalb von innerer und äußerer 
Souveränität; die eine bedingt jedoch die andere. Der staatliche 
Verband in seiner äußern Geschlossenheit ist konkret-wirkliches 
Subjekt; er hat völkerrechtliche Persönlichkeit. 
Indem der Staat als Verband alle drei Momente, das Volk, 
die Staatsgewalt und das Gebiet in sich vereinigt, kann er nicht 
wieder in seiner Totalität dem Volke und dem Gebiete gegenüber- 
stehen. Um dies zu ermöglichen, muß man den Begriff Staat 
enger fassen und das eigentlich Belebende, die Staatsgewalt her- 
ausgreifen. Letztere ist so Staat im engern Sinne. Dieser Staat 
tritt der Bevölkerung herrschend gegenüber und hält das Gebiet 
als Wirkungsfeld inne ?. 
2 GIERKE, Wesen der menschlichen Verbände, 1902 S. 24ff. und in 
früheren Schriften sieht den Staat in der Lebenseinheit, die den staatlichen 
Verband durchzieht und in der Vielheit der Glieder sich bewegt. Diese 
Einheit definiert er nicht näher, er bezeichnet sie als etwas Mystisches, 
das nur verdeutlicht werden könne durch die Einreihung des Staates unter 
die Organismen. Allein man kann ohne Zuhilfenahme von Mystik und 
Organik die Lebenseinheit des staatlichen Verbandes in der Staatsgewalt 
finden. — Die herrschende Auffassung sieht im gebietenden Staate eine 
Fiktion, die die Vorstellungen sämtlicher drei Momente, Volk, Gebiet und 
Staatsgewalt enthält. Aber gerade der Umstand, daß der Staat nur der
        <pb n="67" />
        57 — 
Die Staatsgewalt ist vermögender Wille. Staatsgewalt und 
Staatswille sind verschieden nur nach dem Standpunkte der Be- 
trachtung. Der Wille ist der Ausgangspunkt der Gewalt und 
die letztere ist die Begleiterscheinung des erstern. Wenn wir 
also von Staatsgewalt sprechen, so ist damit zugleich der Staats- 
wille gemeint und umgekehrt. 
Die Staatsgewalt, bzw. der Staatswille ist Abstraktion und 
Zusammenfassung. Den Begriff erhalten wir dadurch, daß wir 
den machtvollen Willen von den faktisch herrschenden Menschen 
abziehen und vereinheitlichen. Man denkt also die Befehlenden 
weg und behält nur den Willen und die Gewalt als Gesamter- 
scheinung. Die Staatsgewalt ist aber, obwohl Abstraktion, doch 
Wirklichkeit; sie wirkt. Der Staat im Sinne von Staatsgewalt 
und Staatswille ist Subjekt mit juristischer Persönlichkeit nach 
Völkerrecht. 
Volk und Gebiet sind natürliche Notwendigkeiten für die 
Staatsgewalt, sie sind Besitzobjekte, die dureh völkerrechtliche 
Anerkennung rechtliche Objekte werden ®. Das Völkerrecht er- 
Bevölkerung und dem Gebiete, nicht aber der Staatsgewalt gegenüberge- 
stellt wird, beweist, daß er im engern Sinne ausschließlich aus letzterer 
besteht. Auch der Staatszweck kann nur Zweck der Staatsgewalt, nicht 
Zweck des Volk, Gebiet und Gewalt umfassenden Ganzen sein. Der Staat 
im Sinne von Staatsverband hat keine ihm von Menschen gesetzte Zwecke. 
® Es hat vielleicht etwas Stoßendes, Menschen als Objekte hinzustellen. 
Allein es ist nicht möglich, den Zustand der Beherrschung anders zu be- 
zeichnen. Die Eigenschaft, der Staatsgewalt unterworfen, Objekt derselben 
zu sein, ist eine völkerrechtliche. Sie ist geknüpft an das Sichaufhalten 
auf dem Gebiete und begründet die Pflicht, sich den Anordnungen der 
Staatsgewalt zu fügen (Gehorsamspflicht). Die Staatsgewalt erhält aber 
vom Völkerrechte nicht bloß Rechte, sondern auch Pflichten. Diesen Pflich- 
ten gegenüber wird der Aufenthalter zum berechtigten Subjekte. So hat 
der Staatsfremde gegenüber der Staatsgewalt das Recht auf Schutz usw., 
insbesondere das Recht auf Befreitsein von Militärlasten. Wenn also auch 
das Völkerrecht grundsätzlich nur mit den Staaten sich beschäftigt, be- 
gründet es doch auch für den einzelnen Menschen Rechte und Pflichten. 
(Wir stehen also in dieser Beziehung auf dem Boden von FIORE, HEFFTER 
BonFILs u. a.)
        <pb n="68" />
        — 58 — 
teilt der Staatsgewalt die Gebietshoheit. Diese ist das Recht, 
auf dem völkerrechtlich anerkannten Gebiete über die Bevölkerung 
zu herrschen, dieses Gebiet ausschließlich als Wirkungsfeld an- 
zusprechen *. Die Gebietshoheit enthält somit zwei Seiten, eine 
positive, Herrschaft über Menschen, und eine negative, Ablehnung 
äußerer Einwirkungen auf das Gebiet. Die positive Seite besteht 
nicht in der Herrschaft über ein Gebiet, sondern in der Herr- 
schaft über Menschen auf einem Gebiete. Sie hat, um mich 
dieser Ausdrücke zu bedienen, keine Sach-, sondern nur Raum- 
funktion °. Die negative Seite berührt; dagegen direkt das Gebiet; 
aus ihr fließt die Dispositionsbefugnis über das Gebiet, die Mög- 
lichkeit der Abtretung von Gebiet an eine andere Macht‘. 
Man bedient sich bald des weitern bald des engern Begriffes 
des Staats. Gewöhnlich denkt man sich unter Staat die Staats- 
gewalt. Man spricht von den Mächten, die Verträge abschließen ”. 
* Der Staatswille ist auf Innehabung eines Gebietes als Wirkungsfeld 
gerichtet. Das Völkerrecht erteilt diesem Willen, sofern er sich zu be- 
haupten vermag, die entsprechende Berechtigung. Das Völkerrecht kennt 
in dieser Beziehung keine Legitimität; das Recht am Gebiete wird ge- 
knüpft an die Macht über das Gebiet. Ebensowenig kennt das Völkerrecht 
eine Legitimität in bezug auf die Inhaber der Macht. Wer die Staatsge- 
walt auszuüben vermag, wem der Gehorsamswille der Bevölkerung gefestigt 
sich zuwendet, ist völkerrechtlich als Träger derselben legitimiert. Die An- 
erkennung durch die übrigen Mächte hat nur deklarative nicht konstitutive 
Bedeutung. Die Gebietshoheit enthält namentlich das Recht zur Gesetz- 
gebung. Wenn man unter der Souveränität die höchste gesetzgebende Ge- 
walt versteht, so kann man sagen, das Völkerrecht stemple die tatsächliche 
Souveränität zur Rechtssouveränität. Die Anordnungen über den Modus 
der Gesetzgebung und über die Ausübung der übrigen staatlichen Funk- 
tionen sind nieht mehr völkerrechtlicher sondern staatsrechtlicher Natur. 
5 JABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches 5. Aufl. I. S. 192 nimmt 
an, daß die positive Seite der Gebietshoheit staatsrechtlicher und nicht 
völkerrechtlicher Natur sei. Siehe dagegen Rosın, Recht der öffentlichen 
Genossenschaft S. 46. 
6 Gleich wie die privatrechtliche Dispositionsbefugnis über eine Sache 
Ausfluß der negativen Seite des Eigentums ist, so ist auch die Dispositions- 
befugnis über das Gebiet Ausfluß der negativen Seite der Gebietshoheit. 
’ In der Lehre vom Staatsvertrage ist der doppelte Staatsbegriff aus-
        <pb n="69" />
        — 59 — 
Und da nur die Staatsgewalt nicht aber der staatliche Verband 
dem einzelnen als befehlendes Subjekt gegenüber zu stehen ver- 
mag, so ist es immer der Staat im Sinne von Staatsgewalt, an 
den man bei Betrachtung der öffentlichen Verhältnisse denkt. 
Sofern man sich diese Zwiespältigkeit des Staatsbegriffes vor 
Augen hält, können Verwirrungen vermieden werden. Wenn 
man z. B. das Gebiet als Moment im Wesen des Staates be- 
zeichnet, so ist hier unter Staat der staatliche Verband zu ver- 
stehen, der durch das Gebiet seine örtliche Ausprägung erhält ®. 
Wenn man vom Gebiete als Objekt des Staates spricht, so hat 
man unter Staat die Staatsgewalt zu denken, die das Gebiet 
innehält und darüber zu verfügen vermag”. Dagegen geht es 
nicht an, das Gebiet als Moment im Wesen des Staates und zu- 
gleich als Objekt des Staates zu bezeichnen. 
Wir können sogar noch auf einen dritten Begriff des Staats 
hinweisen, nämlich auf den Begriff der Nation. Diese ist ein 
einanderzuhalten. Nehmen wir an, daß der Staat im engeren Sinne den Ver- 
trag abschließt, so bedarf es zur Durchführung gegenüber den Gewaltunter- 
worfenen eines staatsrechtlichen Erlasses, der den Inhalt des Vertrages als 
Gesetz in Kraft setzt. Der sog. Ratifikationsakt ist dann teils völkerrecht- 
liche Genehmigungserklärung, teils staatsrechtliche Anordnung. Nimmt 
man dagegen an, der Staatsverband habe den Vertrag abgeschlossen, so 
verpflichtet dieser nicht nur den Verband als solchen, sondern auch seine 
Organe und Glieder. Der Ratifikationsakt wäre dann nur völkerrechtliche 
Erklärung; der Inhalt des Vertrages gälte im Staatsverbande schon völker- 
rechtlich, nicht erst infolge staatsrechtlicher Anordnung; die Verpflichtun- 
gen der Organe und Glieder gemäß Vertragsinhalt wären völkerrechtlicher 
Natur. Vgl. auch meine Ausführungen im Arch. für öffentl. Recht Bd. 23 
S. 384—389. 
8 FRICKER, Gebiet und Gebietshoheit 1901 geht ausschließlich vom Be- 
griffe des Staates als territorialen Verbandes aus. 
® Die Lehre LABANDs, Staatsrecht I S. 190 ff. vom Gebiete als Objekt 
des Staates geht von einem Begriffe des Staates aus, der sich sowohl dem 
Volke als dem Gebiete gegenüberstellt. Doch faßt LABAND auch den Staats- 
verband ins Auge, wenn er S. 192 ausführt, daß das Gebiet das dauernde, 
sich gleichbleibende, die staatliche Individualisation bestimmende Moment 
sei und die räumliche Einheit begründe.
        <pb n="70" />
        —- 690 — 
Verband, der sich mit dem territorialen Staatsverbande nicht ganz 
deckt. Die beiden Verbände bilden exzentrische Kreise. Der 
nationale Verband nimmt keine Rücksicht auf das Territorium ; 
man kann deshalb sagen, zum Begriffe der Nation an sich gehöre 
ein Territorium nicht. Nach heutiger völkerrechtlieher Anschauung 
kommt aber als Nation nur derjenige Verband in Betracht, dessen 
Verbandsgewalt Staatsgewalt ist, d. h. auf einem festbegrenzten 
Gebiete herrscht. Die Angehörigkeit zur Nation beruht auf dem 
Willen der Staatsgewalt, die betreffenden Menschen als Mitglieder 
des Verbandes haben zu wollen. Indem das Völkerrecht diesen 
Willen anerkennt, entsteht für die Staatsgewalt ein (völkerrecht- 
liches) Recht, die betreffenden Menschen als Mitglieder zu be- 
handeln !°; für diese Menschen entsteht ein (völkerrechtliches) 
Recht auf Anerkennung der Mitgliedschaft, Staatsbürgerrecht '"!. 
Die sich ergebenden Konflikte zu lösen, ist Aufgabe des Völker- 
rechts. Eine Einbürgerung sollte nicht gegen den Willen des 
bisherigen nationalen Verbandes !? und des Einzubürgernden ge- 
schehen "®,. Anderseits sollte zur Vermeidung von Heimatlosig- 
10 Diesem Rechte entspricht die völkerrechtliche Gehorsamspflicht, ins- 
besondere auch die Pflicht, militärischen Aufforderungen zu gehorchen. 
ıı Das Staatsbürgerrecht ist also ein Recht (bzw. Status) nach Völker- 
recht nicht nach Staatsrecht. Dagegen sind die Rechte und Pflichten, 
welche an das Staatsbürgerrecht geknüpft werden, staatsrechtlicher Natur. 
Als Angehörige eines Staates kommen nicht nur natürliche, sondern auch 
juristische Personen in Betracht. 
ı2 Die Einwilligung des bisberigen nationalen Verbandes liegt in der 
Regel von vornherein vor, durch Aufstellung des Rechtssatzes, daß jeder 
auf seine Angehörigkeit verzichten könne, sofern er ein neues Staatsbürger- 
recht erwirbt und eine Verletzung militärischer Pflichten nicht begeht. 
Verschiedene Völkerrechtslehrer (FIORE u. a.) nehmen sogar ein völker- 
rechtliches Individualrecht an, auf die angestammte Staatsangehörigkeit zu 
verzichten. 
ı3 Bine eigentliche Zwangseinbürgerung ist also völkerrechtlich unzu- 
lässig. Es kann zwar der Wohnsitzstaat dem Ausländer alle Rechte ge- 
währen, die er seinen eigenen Bürgern gewährt, also auch die politischen 
Rechte, dagegen darf er sie nicht zu Militärlasten heranziehen. Wo ein
        <pb n="71" />
        keit eine Entlassung, ohne daß gleichzeitig eine andere Nationali- 
tät erworben wird, nicht stattfinden '%. 
II. 
Wir können bei der Staatsgewalt eine Gliederung wahrnehmen. 
Die Staatsgewalt verzweigt sich in einzelne Gliedgewalten, die 
wir als Amtsgewalten bezeichnen. Inhaber oder Träger dieser 
Amtsgewalten und der damit verbundenen Rechte und Pflichten 
sind die Organe. 
Wo sich die Staatsgewalt nach einheitlichen Regeln gliedert 
und die Bevölkerung auf dem Gebiete gleichmäßig behandelt, 
können wir von einem Einheitsstaate sprechen. In Wirklichkeit 
kam und kommt aber der Einheitsstaat in seiner reinen Aus- 
prägung nicht vor. Ueberall treffen wir die Einrichtung an, daß 
untern Verbänden im Staate eine Gewalt zur Ausübung über- 
lassen wird, die ihrer Natur nach der Staatsgewalt angehört. 
Solche Verbände (öffentliche Korporationen) sind namentlich Pro- 
vinzen und Gemeinden. 
Materiell betrachtet ist die öffentliche Korporation ein staat- 
liches Organ. Während die gewöhnlichen staatlichen Organe 
eine genau umschriebene Zuständigkeit haben, ist Verbänden, die 
Organe sind, eine gewisse Freiheit in der Behandlung der öffent- 
lichen Angelegenheiten eingeräumt, die man als Autonomie oder 
Selbstverwaltung bezeichnen kann. Neben dieser innern Funk- 
tion können die öffentlichen Verbände noch die äußere Funktion 
als Wahlorgane haben, indem sie Abgeordnete in höhere staat- 
liche Organe, z. B. in die erste Kammer entsenden. Sie haben 
zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigenes Vermögen und dem- 
jus soli im Gegensatze zum jus sanguinis besteht, wird es in der Regel 
gemildert durch Einräumung des Optionsrechts. 
4 Allerdings ist dieses völkerrechtliche Postulat noch nicht vollkom- 
men erreicht. Vgl. u. a. die 8$ 26—29 des deutschen Reichs- und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.
        <pb n="72" />
        - 9 — 
gemäß privatrechtliche Persönlichkeit. Die Verbandsgewalt der 
öffentlichen Korporation ist aber keine für sich bestehende Ge- 
walt, sondern eine Fortsetzung der Staatsgewalt. Die letztere ist 
einheitlich und unteilbar. Auf demselben Territorium und in der- 
selben Bevölkerung können nicht zwei Öffentliche Gewalten 
materiell getrennt bestehen. Die öffentlichen Gewalten besitzen 
Attraktivkraft; sie schmiegen sich nicht bloß äußerlich einander 
an, sondern gehen auch innerlich ineinander über. Weil die 
Staatsgewalt nicht teilbar ist, so ist auch ihr Merkmal, die Sou- 
veränität, nicht teilbar. Es können deshalb neben der souveränen 
Gewalt, der Staatsgewalt, nicht noch andere, beschränkt oder 
teilweise souveräne Gewalten bestehen. Auch die Souveränität 
im völkerrechtlichen Sinne, die Gleichheit, ist materiell nicht teil- 
bar. Wenn auch die Staatsgewalt Verbänden die Kompetenz 
einräumt, mit ausländischen Staaten über bestimmte Materien 
Verträge abzuschließen, so stellen diese Verbände sich doch nicht, 
auch nicht bloß beschränkt, den andern Staaten gleich. Sie 
handeln vielmehr völkerrechtlich als Organe des Staates, wobei 
die abgeschlossenen Verträge nur für das Gebiet des Verbandes 
gelten. 
Man kann aber neben dem materiellen auch einen rein for- 
mellen Standpunkt der Betrachtung einnehmen. Dann ist die 
Staatsgewalt (formell) teilbar. Der öffentliche Verband ist eigenes 
staatsrechtliches Subjekt, mit eigener Gewalt und mit eigenen 
Rechten und Pflichten. Die Verbandsgewalt als besondere Gewalt 
ist der übrigen Staatsgewalt untergeordnet und erhält, obgleich 
historisch vielleicht früher vorhanden, ihre Daseinsberechtigung 
von letzterer. Immerhin ergibt sich aus dem von der Staats- 
gewalt anerkannten Dasein, daß die Ausflüsse der Verbandsge- 
walt ihre rechtlichen Wirkungen so gut haben wie diejenigen der 
Staatsgewalt. 
Es frägt sich, ob die Staatsgewalt in der Weise formell 
teilbar sei, daß auf die getrennten Teile auch ein verhältnis-
        <pb n="73" />
        8 — 
mäßiger Anteil der innern Souveränität übergehe. Die ältere 
Theorie (TOCQUEVILLE, WAITZ) hat das Vorhandensein einer ge- 
teilten oder beschränkten Souveränität angenommen, während die 
neuere Theorie eine Teilung der Souveränität als logisch unmög- 
lich erklärt. SEYDEL (Abhandlungen I, S. 6 und 19), sich auf 
den materiellen Standpunkt stützend, betrachtet die Souveränität 
schon deshalb als nicht teilbar, weil die Staatsgewalt nicht teil- 
bar sei, während andere Schriftsteller zwar die Möglichkeit einer 
(formellen) Teilung der Staatsgewalt, nicht aber der Souveränität 
zugeben. OÖ. MEYER, Einleitung 2. Aufl. S. 25 sagt, gestützt 
auf frühere Ausführungen von LABAND und JELLINEK, zusammen- 
fassend: „Souveränität ist ihrer Natur nach nicht teilbar; denn 
die oberste Gewalt kann nur Eine sein. Staatsgewalt hingegen 
ist teilbar, indem die souveräne Staatsgewalt sich selbst be- 
schränkend der nicht souveränen autonome Bewegung einräumen 
kann“. Es scheint, daß die ältere Lehre von einem andern Be- 
griffe der Souveränität ausgeht als die neuere. Und in der Tat 
sind zwei Auffassungen der höchsten Gewalt möglich, je nach- 
dem man vom Verhältnisse zu den übrigen nicht öffentlichen 
Gewalten oder zu den übrigen öffentlichen Gewalten ausgeht. 
Die öffentliche Gewalt ist gegenüber allen andern Gewalten 
die höchste. Darin besteht eben das Merkmal der öffentlichen 
Gewalt, daß sie eine absolut zwingende ist, daß sie auf den von 
ihr ergriffenen sachlichen Gebieten einzig, mit Ausschluß aller 
anderen Einflüsse wirkt. Die öffentliche Gewalt zeigt so ihre 
Eigenschaft als höchste Gewalt den Bürgern gegenüber. Sie ist 
in ihrer gesamten Ausdehnung die höchste und wenn sie nach 
sachlichen Gesichtspunkten (formell) geteilt wird, so ist jeder Teil 
auf dem ihm zugewiesenen Gebiete die höchste Gewalt. Diese 
(formell) geteilte oder beschränkte Souveränität besteht zwar nur 
infolge Duldung der übrigen Staatsgewalt, allein solange sie be- 
steht wirkt sie gegenüber den Gewaltunterworfenen als höchste 
Gewalt.
        <pb n="74" />
        — 4 — 
Vergleicht man die öffentlichen Gewalten untereinander, so 
ist nur diejenige die höchste, die von einer andern keine Befehle 
erhält. Souveränität in diesem Sinne ist unteilbar. Wenn sich 
deshalb die Staatsgewalt (formell) teilt, so verbleibt die Sou- 
veränität bei demjenigen Teile, dem die Kompetenz zusteht, so- 
wohl die eigene Kompetenz, als auch diejenige der abgetrennten 
Teile zu bestimmen. M. a. W. die interne Souveränität besteht 
in der höchsten gesetzgebenden Gewalt auf einem Territorium, 
in der sog. Kompetenz-Kompetenz. Nur ein Teil der Staatsgewalt 
kann diese Kompetenz haben; die andern Teile haben bloß die 
Kompetenzen, die ihnen jener einräumt. 
Die äußere Souveränität oder Ebenbürtigkeit läßt sich formell 
teilen. Es ist möglich, daß eine öffentliche Gewalt von der ihr 
übergeordneten Gewalt die Kompetenz erhält, in einem gewissen 
Umfange mit ausländischen Staaten zu verkehren und insoweit 
sich diesen ebenbürtig beizugesellen. Nicht jeder öffentliche Ver- 
band hat mit der Kompetenz, gewisse Materien frei zu ordnen, 
auch die Kompetenz, sich hierüber mit ausländischen Gewalten zu 
verständigen. Es braucht hiezu einer ausdrücklichen Ermächtigung 
seitens der übergeordneten Gewalt. Infolge einer solchen Er- 
mächtigung erhält der Verband (formell) eine beschränkte völker- 
rechtliche Souveränität und beschränkt völkerrechtliche Persön- 
lichkeit. Der Verband hat dann auch eine beschränkte völker- 
rechtliche Gebietshoheit, nämlich insoweit, als es sich um die 
Durchführung abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge auf dem 
Territorium handelt. 
Am Ausgeprägtesten zeigt sich die Einrichtung, wonach Auf- 
gaben der Staatsgewalt durch Verbände innerhalb des Staatsver- 
bandes erfüllt werden bei zwei historisch gegebenen Kategorien 
von staatlichen Verbänden, beim sog. Staatenbunde und Bundes- 
staate. Als Staatenbünde bezeiehnet man u. a. die amerikanische 
Konföderation 1778—1789, den Deutschen Bund 1815—1866 und 
die Schweiz 1815—1848. Als Bundesstaaten werden bezeichnet
        <pb n="75" />
        — 65 — 
die Nordamerikanische Union, die Schweiz seit 1848, der Nord- 
deutsche Bund und das Deutsche Reich. In der Tat weist jede 
der beiden Gruppen gemeinsame ceharakteristische Eigentümlich- 
keiten auf, so daß wir vom rechtsvergleichenden Standpunkte aus 
von Typen sprechen können. 
III. 
Beim Staatenbunde geht die grundlegende Frage dahin: ist 
der Bund nur ein Vertragsverhältnis!° oder haben wir es mit 
einer korporativen Vereinigung zu tun !f. Ich möchte mich für 
die letztere Ansicht aussprechen. Sie allein ermöglicht eine Er- 
klärung dafür, daß der Bund völkerrechtliche Verträge mit Wir- 
kung für die Einzelstaaten abschließen kann und daß eine Zentral- 
gewalt besteht, die für die einzelstaatlichen Gewalten bindende 
Vorsehriften aufzustellen vermag "". 
Betrachtet man den Staatenbund als Korporation und nicht 
als Vertragsverhältnis, so kann seine Gründung nicht eine ver- 
tragsmäßige sondern nur eine verfassungsgesetzliche sein. Der 
15 So LABAND, Staatsrecht I S. 56 und die dort angeführte Literatur. 
18 Diese Ansicht vertreten u. a. BRıE, Theorie der Staatenverbindungen 
1886 S. 83ff. und G. MEYER-AnScHüTz, Staatsrecht S. 40f. Vgl. auch 
KLöPpEL, Dreißig Jahre deutsche Verfassungsgeschichte 1900 8.3 fl. und 8.49. 
Art. 2 der Wiener Schlußakte spricht zwar von Vertragsrechten und Vertrags- 
obliegenheiten der Mitgliedstaaten unter sich, aber anderseits doch auch 
von einem Vereine mit politischer Einheit und Gesamtmacht. Eine spezielle 
Monographie über den Staatenbund mit eingehenden literarhistorischen 
Ausführungen bietet G. J. EBErRs, Die Lehre vom Staatenbunde 1910. 
17 Der Unterschied des Staatenbundes von bloßen vertragsmäßigen Ver- 
einigungen von Staaten liegt darin, daß bei ersterem eine Gewalt besteht, 
der sich die Gewalten der Staaten im Rahmen der Verfassung zu fügen 
haben, während bei bloßen Staatenvereinigungen zur Verfolgung eines be- 
stimmten Zweckes, das zentrale Amt oder Kollegium keine Machtvollkon- 
menheiten gegenüber den einzelnen Staatsgewalten besitzt. Beispiele solcher 
Aemter oder Kollegien sind die internationalen Flußkommissionen, das 
Zentralamt für den nationalen Eisenbahnverkehr, die internationalen Bureaus 
überhaupt, die internationalen Schuldenkommissionen usw. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 5
        <pb n="76" />
        — 6 — 
Staatenbund stützt sich auf ein Verfassungsgesetz, nicht auf einen 
Vertrag. Die Verfassung kommt zustande dadurch, daß sich 
jeder dem Bunde beitretende Staat dem durchberatenen und im 
gegenseitigen Einverständnisse aufgestellten Verfassungsentwurfe 
unterzieht. Die Unterwerfungserklärung ist eine völkerrechtliche. 
Sie ist einseitiger Natur, wenn auch mit dem ausdrücklichen oder 
stillschweigenden Vorbehalte abgegeben, daß auch die übrigen 
in dem Verfassungsentwurfe als beitretend vorgesehenen Staaten 
beitreten. Die Unterwerfungserklärungen werden entgegenge- 
nommen von dem provisorischen Zentralorgane. Sind sämtliche 
vorgesehenen Erklärungen erfolgt, so wird der Verfassungsent- 
wurf zum Verfassungsgesetze und der Staatenbund ist damit per- 
fekt !°. Ein Vertrag zwischen den Staaten spielt also bei der 
Gründung des Staatenbundes keine Rolle. Unter Bund ist die 
Zusammenfassung durch eine übergeordnete Rechtsnorm und eine 
höhere Gewalt, nicht eine bloße Bindung untereinander zu ver- 
stehen. Das Verhältnis der Einzelstaaten unter sich wird be- 
herrscht nicht durch einen Vertrag, auch nicht durch das Völker- 
recht, sondern ausschließlich durch die Bundesverfassung und die 
Bundesgesetzgebung. Zwischen den Einzelstaaten sind völker- 
18 Der Gründung gehen allerdings Verhandlungen zwischen den Staaten 
voraus, die zur Aufstellung eines bereinigten Verfassungsentwurfes führen. 
Es kann auch ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, wonach 
sich die Staaten zur gemeinsamen Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes 
verpflichten. Allein das sind bloß präparatorische Schritte. — Die Abgabe 
der Unterwerfungserklärung und die Entgegenahme derselben durch das 
provisorische Zentralorgan bilden einen Konsens und damit einen vertrags- 
ähnlichen Vorgang. Man kann aber nicht von einem eigentlichen Vertrage 
sprechen; denn dieser setzt voraus, daß die Parteien auf gleichem Fuße 
miteinander verkehren, während es sich bei der Gründung des Bundes um 
eine Unterziehung des einen Teiles unter den Willen des andern handelt. 
Es entsteht so nicht ein Vertrags-, sondern ein Unterwerfungs- und Ge- 
waltverhältnis, das die Mitgliedschaft oder Angehörigkeit bewirkt. Ein all- 
fälliger gewaltsamer Rücktritt eines Staates ist nicht Vertragsbruch, son- 
dern Bruch eines völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses,
        <pb n="77" />
        67 — 
rechtliehe Verträge nicht möglich, hier gibt es nur Verträge nach 
staatenbundlichem Zentralrechte. 
Die weitere Frage geht dahin: ist der Staatenbund ein staat- 
licher Verband, ein Staat, oder ist er ein völkerrechtliches Ge- 
bilde eigener Art. Bei Beantwortung dieser Frage ist der Staaten- 
bund als Ganzes, mit Einschluß der einzelnen Staaten und deren 
innerer Organisation zu nehmen. Man kann zwar die zentrale 
Seite des Staatenbundes, die die einzelnen Staaten verbindende 
Organisation besonders betrachten. Allein der Staatenbund exi- 
stiert in Wirklichkeit doch nur mit und durch die Organisation 
der Einzelstaaten. 
Der Staatenbund hat ein zentrales Organ, bestehend aus den 
Abgeordneten der Einzelstaaten. Formell sind Mitglieder des 
Staatenbundes nur die Einzelstaaten, nicht deren Bürger. Des- 
halb ist eine Volksvertretung als Zentralorgan nicht wohl denk- 
bar!®, Formell können wir auch die Zentralgewalt und die einzel- 
staatlichen Gewalten voneinander unterscheiden. Die Zentral- 
gewalt richtet sich grundsätzlich nicht gegen die Bürger sondern 
nur gegen die Staaten ?. Die verfassungsmäßigen Anordnungen 
der Zentralgewalt verpflichten aber die Gewalten der Einzelstaaten 
ohne weiteres; die von der Zentralgewalt abgeschlossenen völker- 
rechtlichen Verträge brauchen nicht erst noch von den Einzel- 
staaten ratifiziert zu werden, die Erlasse der Zentralgewalt be- 
1% BRIE a. a. O. 8. 93. 
2 Als Ausnahmen führt Brıs a. a. OÖ. S. 90 an: das individuelle Recht, 
eine direkte Beschwerde beim Zentralorgane zu führen; militärische Lei- 
tung der Kontingente; Bezug von Eingangszöllen. Als eigentliche Aus- 
nahme scheint mir nur die militärische Leitung in Betracht zu kommen. 
WESTERKAMP, Staatenbund und Bundesstaat 1892 S. 476 glaubt, daß aus 
verschiedenen Erscheinungen des deutschen und schweizerischen Staaten- 
bundes auf eine unmittelbare Herrschaft über einzelne geschlossen werden 
könne. Ganz genau wird sich der Grundsatz, daß die Zentralgewalt sich 
nur an die einzelstaatlichen Gewalten wendet, wohl kaum haben durch- 
führen lassen ; allein dies berechtigt doch nicht, das (formelle) Hauptmerk- 
mal des Staatenbundes fallen zu lassen. 
5*
        <pb n="78" />
        — 8 — 
dürfen nicht der gesetzgeberischen Einführung in den Einzel- 
staaten °!. Die Zentralgewalt hat die Kompetenz, ihre eigenen 
und die Kompetenzen der Einzelstaaten zu bestimmen, Kompetenz- 
Kompetenz oder Souveränität im Sinne der relativ höchsten öffent- 
lieben Gewalt. Nur ist zur Ausübung dieser Kompetenz ein ein- 
stimmiger Beschluß des Zentralorganes notwendig”. Nimmt 
man an, daß die staatsrechtliche Souveränität in der Kompetenz- 
Kompetenz bestehe, so ist den Einzelstaaten des Staatenbundes 
der souveräne Charakter staatsrechtlich zu versagen. Geht man 
davon aus, daß die staatsrechtliche Souveränität in der absoluten 
Superiorität über jede andere, nicht öffentliche Gewalt besteht, 
so kann man die Einzelstaaten als beschränkt souverän betrach- 
ten ?°. Völkerrechtlich erscheinen die Einzelstaaten formell, so- 
?1 BRIE a. a. OÖ. S. 85f. und 90. Wenn es also auch keine unmittel- 
bar für die Bürger der Einzelstaaten verbindliche Bundesgesetze gab, so 
lag es doch nicht etwa im Belieben des Einzelstaates, die abgeschlossenen 
völkerrechtlichen Verträge und die Zentralerlasse durchzuführen. Der 
Einzelstaat hatte vielmehr hiezu eine Verpflichtung, der er sich nicht ent- 
ziehen konnte; zur Durchführung bedurfte es nicht eines Landesgesetzes, 
eine Publikation genügte. Eine Reihe deutscher Staaten sahen nur diese 
Publikation vor. . 
2? Nach Art. 7 der Deutschen Bundesakte und Art. 13 der Wiener 
Schlußakte war für Abänderungen der Grundgesetze Einstimmigkeit ver- 
langt. Der schweizerische Bundesvertrag vom 7. August 1815 sprach sich 
über die Frage der Abänderung nicht aus. Es ist aber anzunehmen, daß 
der gleiche Grundsatz auch für den schweizerischen Staatenbund galt, BRIE 
a. a. O. S. 89 Anm. 2. Die Staatsgewalt dieser beiden Staatenbünde hatte 
also die Kompetenz, die Kompetenz auf Kosten der Einzelstaaten zu er- 
weitern; nur war diese Erweiterung erschwert durch die Notwendigkeit 
eines einstimmigen Beschlusses. Dieser einstimmige Beschluß des Zentral- 
organes ist aber kein Vertrag der Einzelstaaten unter sich, sondern ein 
verfassungsgesetzgeberischer Akt. — Die Auflösung des Staatenbundes er- 
folgt legitim durch einstimmigen Beschluß des Zentralorganes dahingehend, 
die Verfassung aufzuheben und so die Einzelstaaten aus ihrer völkerrecht- 
lichen Unterwerfung zu entlassen. 
?® Die Souveränität verneint G. MEYER, Staatsrecht $ 13 Note 7. Vgl. 
auch KLöppeun a. a. O. S. 5ftf. Die herrschende Ansicht geht dahin, daß 
die Einzelstaaten des Staatenbundes ihre Souveränität bewahrt haben, s.
        <pb n="79" />
        — 9 — 
weit sie auf bestimmten Gebieten Verträge mit ausländischen 
Staaten abschließen dürfen, diesen gleichgestellt, mit beschränkter 
völkerrechtlicher Souveränität und Persönlichkeit ausgestattet. 
Indem die Zentralgewalt dadurch, daß sie auf die formell 
für sich bestehende Gewalt der Einzelstaaten wirkt, indirekt auch 
den einzelnen berührt, werden die Bürger der Einzelstaaten mittel- 
bar zu Bürgern des Gesamtstaates. Daß beim Staatenbunde ein 
Bürgerrecht des Gesamtverbandes bestehe, ist mit Unrecht be- 
stritten. Unter dem Deutschen Bunde war der Preuße, der Oester- 
reicher usw. gewiß auch Deutscher; unter dem schweizerischen 
Bundesvertrage von 1815 der Zürcher, Genfer usw. gewiß auch 
Schweizer **. Das Bürgerrecht des Gesamtverbandes setzt aller- 
dings das Bürgerrecht des Einzelstaates voraus; für das Bundes- 
und Völkerrecht ist die Zugehörigkeit zum Einzelstaate Grund 
der Zugehörigkeit zum Gesamtstaate. 
Dadurch, daß formell die Zentralgewalt vermittelst der einzel- 
staatlichen Gewalt eine Herrschaft auf dem Gebiete ausübt, wer- 
den die Territorien der Einzelstaaten zum mittelbaren Gebiete 
des Gesamtstaates.. Soweit die Einzelstaaten behufs Abschluß 
von Verträgen den ausländischen Staaten gleichgestellt sind, haben 
sie auch eine entsprechende völkerrechtliche Gebietshoheit über 
ihre Territorien. Uebergriffe des einen Einzelstaates auf das 
Gebiet des andern sind bundesrechtliche, nicht völkerrechtliche 
Verletzungen. 
Materiell betrachtet widerspricht aber ein getrenntes Neben- 
einanderbestehen zweier Gewalten in demselben Volke und auf 
demselben Gebiete, jede mit staatlichen Aufgaben ausgerüstet, 
LABAND, Staatsrecht I S. 58. Diese letztere Auffassung ist logisch konse- 
quent, wenn man den Staatenbund als bloßes Vertragsverhältnis ansieht. 
Eine eingeschränkte Souveränität der Einzelstaaten nimmt an BRIE a.a. 0. 
S. 91. 
&amp;gt;: Ein schweiz. Tagsatzungsbeschluß vom 13. Juli 1819 bestimmte: um 
als Schweizer anerkannt zu sein, muß man Bürger oder Angehöriger eines 
Kantons sein.
        <pb n="80" />
        —_ 00 — 
dem Begriffe der Staatsgewalt als einer Einheitlichkeit. Wir müssen 
deshalb Zentralgewalt und einzelstaatliche Gewalten materiell als 
verbundene und einheitliche Erscheinung auffassen, als Eine Staats- 
gewalt.e Wir können Richtungen oder Verzweigungen einer ein- 
heitlichen Gewalt, nicht aber getrennte Gewalten hervorheben. 
Es erübrigt sich deshalb hier die Frage, ob die zentrale Gewalt 
gegenüber den einzelstaatlichen Gewalten die höhere sei, da wir 
es mit einer Gesamterscheinung zu tun haben. Von diesem ma- 
teriellen Gesichtspunkte aus ist die Gewalt der Einzelstaaten nicht 
mehr selbständige oder Staatsgewalt, nieht mehr souveräne Ge- 
walt. Sie ist einverleibt in eine Gewalt, die den ganzen Bund 
durchzieht und einzig souverän ist. Selbstverständlich ist auch 
die Zentralgewalt materiell keine eigene Staatsgewalt oder sou- 
veräne Gewalt, weil sie keine gesonderte Existenz führt und nur 
in Verbindung mit den Gewalten der Einzelstaaten funktioniert. 
Auch völkerrechtlich erscheint materiell nur die Gesamtgewalt, 
bestehend aus der Zentralgewalt und den einzelstaatlichen Ge- 
walten als handelnd. Völkerrechtliche Verträge zwischen einem 
Einzelstaate und dem Staatenbunde sind, weil hier nur Zweige 
einer und derselben Gewalt vorliegen, nicht denkbar. Wenn der 
Einzelstaat mit einem ausländischen Staate einen Vertrag ab- 
schließt, so bedeutet dies materiell, daß der Staatswille des 
Staatenbundes in seiner Totalität durch die hiefür zuständigen 
Organe des Einzelstaates auf örtlich und sachlich begrenztem Ge- 
biete handelt °”. Deshalb darf auch die Gesamtgewalt nachträg- 
lich keine Verfügungen treffen, die diesem Vertrage widerstreben, 
sonst beginge sie einen völkerrechtlichen Vertragsbruch. Ueber- 
schreitet bei Abschluß von Staatsverträgen das Zentralorgan die 
verfassungsmäßige Kompetenz, so werden die Gewalten der Einzel- 
staaten nicht berührt und zwar aus dem Grunde nicht, weil der 
Vertrag völkerrechtlich sich als nichtig erwiese; das Völkerrecht 
25 Art. 11 Abs. 3 der Deutschen Bundesakte erteilte eine ausgedehnte 
Kompetenz, ebenso $ 8 des schweiz. Bundesvertrages.
        <pb n="81" />
        _ 1 — 
stellt in bezug auf die Vollmacht der Staatsorgane zum Abschlusse 
von Verträgen auf das innere Verfassungsrecht ab. 
Da vom materiellen Standpunkte aus betrachtet, die Zentral- 
gewalt mit den einzelstaatlichen Gewalten als einheitliche Staats- 
gewalt erscheint, so sind die Bürger der Einzelstaaten, weil sie 
unmittelbar der einen Staatsgewalt unterstehen, auch unmittel- 
bare Angehörige des Gesamtverbandes. Das gesamte Territorium 
ist so auch unmittelbares, einheitliches Gebiet. Eingriffe von 
außen sind völkerrechtliche Verletzungen des Gesamtgebietes, 
nicht des einzelstaatlichen Gebietes. Die Gebietshoheit des Einzel- 
staates ıst ausschließlich staatsrechtlicher Natur, d. h. solche nach 
staatenbundlichem Zentralrechte. 
Es ist deshalb die aufgeworfene Frage, ob der Staatenbund 
ein Staat sei, zu bejahen. Nach der formellen Betrachtung haben 
wir eine zentrale Gewalt, welche in Verbindung mit den einzel- 
staatlichen Gewalten die Bedeutung einer vollen, souveränen Ge- 
walt hat; diese aus verschiedenen Gewalten harmonisch zusammen- 
gesetzte Gewalt herrscht über eine Bevölkerung auf einem Ge- 
biete und zeigt sich nach außen als völlig ebenbürtige Gewalt. 
Gemäß der materiellen Betrachtung haben wir eine einheitliche 
Staatsgewalt, eine einheitliche Bevölkerung und ein einheitliches 
Gebiet. 
Eine Vergleichung des Staatenbundes mit dem Einheitsstaate 
geht deshalb nicht an, weil ein solcher in seiner Reinheit nicht 
existiert. Wir finden überall in dem sog. Einheitsstaate auch 
öffentliche Korporationen, denen staatliche Aufgaben übertragen 
sind. Es ist deshalb nur möglich, eine Vergleichung des Einzel- 
staates eines Staatenbundes mit einer öffentlichen Korporation, 
wie z. B. einer Gemeinde durchzuführen. Und hier sehen wir 
den staatsrechtlichen Unterschied darın, daß die Einzelstaaten 
alles an Öffentlicher Gewalt haben, was sie nicht abgetreten 
haben und was ihnen infolge der Kompetenz-Kompetenz der 
Zentralgewalt nieht genommen wurde, während die Gemeinde an
        <pb n="82" />
        _ m — 
Kompetenzen nur besitzt, was ihr die Staatsgewalt speziell ein- 
geräumt hat. Völkerrechtlich besteht der Unterschied vom for- 
mellen Standpunkte aus darin, daß die Einzelstaaten beschränkte 
völkerrechtliche Persönlichkeit, Souveränität und Gebietshoheit 
aufweisen, beschränkte Staaten im völkerrechtlichen Sinne sind, 
während die Gemeinden diese Eigenschaften entbehren. Materiell 
reduziert sich der Unterschied darauf, daß die Einzelstaaten 
völkerrechtliche Organe des Staates sind, während die Gemeinden 
eine bezügliche staatsrechtliche Kompetenz und völkerrechtliche 
Legitimation nicht haben. 
IV. 
Der Bundesstaat, falls er sich nicht wie in Nordamerika 
und in der Schweiz?” aus dem Staatenbunde entwickelt, zeigt den 
nämlichen Gründungsvorgang wie der Staatenbund °. Die Staaten 
26 
?® Vgl. hierüber HÄneı, Studien zum deutschen Staatsrecht I S. 1ff. 
WESTERKAMP, Staatenbund und Bundesstaat S. 77 ff. 
?” Das Zentralorgan des schweizerischen Staatenbundes hat nach vor- 
gängiger Konsultierung der Bevölkerung am 12. September 1848 mehrheit- 
lich, nicht einstimmig, eine neue Verfassung beschlossen und in Kraft er- 
klärt, welche die bundesstaatliche Organisation einführte..e. Man konnte die 
Legitimität dieses Aktes bezweifeln, jedenfalls hat man sich rasch mit 
diesem fait accompli abgefunden. 
®® Originär ist die Entstehung des Norddeutschen Bundes. Die Einzel- 
staaten hatten sich hier vertraglich dahin geeinigt (18. August 1866), die 
Aufstellung eines bundesstaatlichen Verfassungsentwurfes unter Mitwirkung 
von Abgeordeten des Volkes zu ermöglichen. Sie hatten in diesem Ver- 
trage auch die Geneigtheit ausgesprochen, sich alsdann dem so ausge- 
arbeiteten Verfassungsentwurfe zu unterziehen. Derselbe kam am 16. Au- 
gust 1867 zustande. Damit war der Vertrag vom 18. August 1866 in seinem 
verbindlichen Teile erfüllt. Es erfolgten nun die in Verfassungsgesetzes- 
form gefaßten Beschlüsse der einzelnen Staaten, daß die neue Verfassung 
am 1. Juli 1867 in Kraft treten solle Diese Beschlüsse sind einseitige 
völkerrechtliche Unterwerfungserklärungen unter den Verfassungsentwurf. 
Diese Erklärungen waren gerichtet an den König von Preußen als dem 
provisorischen Organe des zu bildenden Bundesstaates. Natürlich gab der 
einzelne Staat diese Erklärung nur unter der Voraussetzung ab, daß die 
übrigen im Verfassungsentwurfe als Mitglieder vorgesehenen Staaten eben-
        <pb n="83" />
        _ 3 — 
erklären einzeln völkerrechtlich ihre Unterwerfung unter einen 
vorher festgesetzten Verfassungsentwurf. Mit Entgegennahme 
dieser Erklärungen durch die provisorische Zentralbehörde wird 
der Verfassungsentwurf zur Verfassung ”°. Ein Vertrag zwischen 
falls beitreten. Der einzelne Staat war aber gegenüber den andern aus 
dem Vertrage vom 18. August 1866 nicht verpflichtet, sich der durchbe- 
ratenen Verfassung zu unterziehen, LABAND, Staatsrecht I S. 27. Mit dem 
Eintreffen sämtlicher Unterwerfungserklärungen beim König von Preußen 
wurde der Verfassungsentwurf zur perfekten Verfassung und damit trat 
auch ohne weiteres alles widersprechende Landesrecht außer Kraft. Wir 
können bei diesem Gründungsvorgang einen Konsens hervorheben, gebildet 
einerseits durch die Unterwerfung, anderseits durch die Annahme dieser 
Unterwerfung seitens des provisorischen Organes der zukünftigen Zentral- 
gewalt. Allein dieser Konsens bildet nicht einen Vertrag, sondern ein 
(völkerrechtliches) Abhängigkeitsverhältnis. — Die Gründung des Deutschen 
Reichs erfolgte durch Unterziehungserklärungen der süddeutschen Staaten 
unter die Verfassung des Norddeutschen Bundes und Annahme der Unter- 
ziehungserklärungen seitens der Organe des Norddeutschen Bundes mit 
gleichzeitiger Aenderung der Verfassung zur Reichsverfassung. Zur Unter- 
werfungserklärung hatten sich die süddeutschen Staaten dem Norddeutschen 
Bunde vertraglich (völkerrechtlich) verpflichtet unter der Bedingung, daß 
in der neuen Reichsverfassung bestimmten Postulaten Rechnung getragen 
werde. Diese Verträge haben mit dem Eintritte in den Bund ihre Erfül- 
lung und damit Erledigung gefunden. Sie haben nur noch historische Be- 
deutung, HÄner, Studien I S. 87f. 
22 Während bei der Gründung des Staatenbundes der Einzelstaat sich 
grundsätzlich nur als solcher unterwirft, dehnt er bei der Gründung des 
Bundesstaates die Unterwerfung zugleich auch nach bestimmten Richtungen 
hin auf seine Mitglieder aus. Es entseht so ein völkerrechtliches Unter- 
werfungsverhältnis unter die Zentralgewalt, für die Einzelstaaten unmittel- 
bar und für die Bürger derselben teils mittel- teils unmittelbar. Das völker- 
rechtliche Unterwerfungsverhältnis begründet für die Zentralgewalt ein 
(völkerrechtliches) Recht auf Beherrschung und für die Einzelstaaten und 
deren Glieder die völkerrechtliche Pflicht des Gehorsams. Die Zugehörig- 
keit (Mitgliedschaft) des Einzelstaates und des einzelnen Bürgers zum Bun- 
desstaate ist, wie die Zugehörigkeit zum Staate überhaupt, völkerrechtlicher 
Natur. — Denkbar wäre die Entstehung des Bundesstaates auch so, daß 
ein zentralisierter Staat durch Verfassungsänderung eigentliche Gliedstaaten 
mit dem nämlichen juristischen Charakter wie derjenige der Glieder in den 
historisch gegebenen Bundesstaaten einführte. Man weist auf Brasilien und 
Australien hin. Allein es ist sehr fraglich, ob wir es hier mit eigentlichen
        <pb n="84" />
        —_ au — 
den einzelnen Staaten liegt der Bildung des Bundes nicht zu- 
grunde°®. Das Verhältnis zwischen den Staaten wird nach allen 
Seiten vom Bundesrechte beherrscht ®. Zwischen den Einzel- 
staaten gibt es nur Verträge nach Bundes-, nicht nach Völker- 
recht. 
Unter Bundesstaat verstehen wir in folgendem den Verband 
in seiner Totalität, also einschließlich der Organisationen der 
Einzelstaaten ®, Wir haben den Bundesstaat ebenfalls vom for- 
mellen und materiellen Standpunkte aus zu betrachten. 
Formell unterscheiden wir die Zentralgewalt und die einzel- 
staatlichen Gewalten. Die Einzelstaaten erscheinen als staats- 
rechtliche Subjekte, welche von der Zentralgewalt Rechte und 
Bundesstaaten zu tun haben. Die Verhältnisse liegen uns für eine Prüfung 
zu ferne. Vgl. auch MEYER-AnsScHÜTZ, Staatsrecht 8. 44 Anm. 3, 
3% Auch die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nicht durch Vertrag 
mit den bisherigen Mitgliedern, sondern durch Unterwerfungserklärung des 
Neuaufzunehmenden und Annahme der Erklärung seitens der Organe des 
Bundesstaates. Sind die Mitglieder in der Verfassung namentlich aufge- 
zählt, wie in der deutschen Reichs- und schweizerischen Bundesverfassung, 
so ist zugleich auch eine formelle Verfassungsänderung notwendig. Art. 79 
Abs. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sah vor, daß der Eintritt 
süddeutscher Staaten auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der 
Bundesgesetzgebung erfolgen könne. 
°ı Bundesverfassung und Bundesgesetze weisen in der Regelung der 
Beziehungen zwischen den Gliedstaaten, in der Festsetzung der gegensei- 
tigen Rechte und Verpflichtungen, sowie in der Abgrenzung der einzel- 
staatlichen Gewalten oft Lücken auf, die nicht immer durch Verträge zwi- 
schen den Gliedstaaten ausgefüllt sind. Der konkrete Konfliktsfall erheischt 
aber doch Erledigung. Es sind dann völkerrechtliche Normen heranzu- 
ziehen, die aber als rezipierte, d. h. als bundesrechtliche Normen gelten. 
Anderer Ansicht TrIEPEL, Völkerrecht und Landesrecht S. 198 ff. 
32 Unter Bundesstaat versteht man gewöhnlich nur die zentrale Orga- 
nisation mit Ausschluß der speziellen Organisation der Einzelstaaten. Man 
spricht dann von einem Gesamtstaate oder Zentralstaate im Gegensatze 
zum Einzelstaate, vgl. HÄner, Studien I S. 66, LaBanD 1 S. 82, JELLINEK, 
Staatenverbindungen S. 273 und Allgemeine Staatslehre S. 773. In seiner 
Totalität als zentrale und einzelstaatliche Organisation umschließend, faßt 
den Begriff HÄneu a. a. O. S. 63.
        <pb n="85" />
        _ 5 — 
Pflichten erhalten. Die Kompetenz-Kompetenz liegt bei der Zen- 
tralgewalt. Diese allein ist also souverän im Sinne der höchsten 
aller öffentlichen Gewalten. Die Kompetenz-Kompetenz ist hier 
nicht an erschwerende Vorschriften gebunden; Majoritätsbeschlüsse 
der zentralen Organe genügen °®. Die Zentralgewalt richtet sich 
beim Bundesstaate direkt nicht bloß gegen die Einzelstaaten son- 
dern auch gegen die Bürger. Politische Rechte stehen deshalb 
auch den Bürgern zu und es ist neben dem Staatenhause ®* eine 
Volksvertretung vorhanden ®’. Es ist auch ein unmittelbares 
Bürgerrecht möglich. Das Territorium der Einzelstaaten ist für 
die Zentralgewalt nicht bloß mittelbares, sondern nach einzelnen 
Richtungen hin auch unmittelbares Gebiet. Völkerrechtlich er- 
scheint die Zentralgewalt als legitimiert, Verträge mit Verbind- 
lichkeit für die Einzelstaaten einzugehen. Die Gebiete der Einzel- 
staaten gelten völkerrechtlich im Prinzipe als Gebiet des Bun- 
desstaates. Nur insoweit als dem Einzelstaate auch die Kompe- 
tenz eingeräumt ist, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, an- 
erkennt das Völkerrecht eine gewisse formelle Gebietshoheit. 
Materiell erscheinen die Zentralgewalt und die einzelstaat- 
lichen Gewalten vereinigt zu einer einheitlichen, souveränen Ge- 
walt, zu einer Staatsgewalt °*. Die Einzelstaaten sind bloß Organe 
33 Immerhin ist zur Aufhebung von Reservatrechten die Zustimmung 
der Abgeordneten des betr. Gliedstaates im Staatenhause notwendig. 
*: Im Deutschen Reiche besorgt die Funktion des Staatenhauses der 
Bundesrat, nur hat letzterer noch weitergehende Kompetenzen. LABAND, 
Staatsrecht I S. 236 gibt nur zu, daß es nicht ausgeschlossen sei, daß der 
Bundesrat tatsächlich in einzelnen Richtungen ähnliche Dienste wohl zu 
leisten vermöge, wie sie von einem Staatenhause geleistet werden. 
85 Vgl. die Ausführungen JELLINEKs, Staatenverbindungen 8. 283 f. 
86 Materiell betrachtet ist die einzelstaatliche Gewalt so gut Bestand- 
teil der einen Staatsgewalt wie die Zentralgewalt. Die Rechte der erstern 
sind nicht etwa in Rechte der letztern umgewandelt, sie sind Rechte der 
einheitlichen souveränen Staatsgewalt wie diejenigen der Zentralgewalt. 
Keine der beiden Gewalten beruht auf einer Einräumung durch die andere, 
sie sind eins.
        <pb n="86" />
        6 — 
mit gewissen Freiheiten. Bevölkerung und Gebiet sind einheitlich. 
Auch völkerrechtlich erscheint die Vereinigung der Zentralgewalt 
mit den einzelstaatlichen Gewalten als die Eine Staatsgewalt. 
Das Territorium ist ausschließlich Bundesgebiet, die Bevölkerung 
ausschließlich solche des Gesamtverbandes. Die Kompetenz der 
Einzelstaaten, mit dem Auslande Verträge abzuschließen, er- 
scheint als Kompetenz eines Organes der Gesamtgewalt, in sach- 
lich und örtlich beschränktem Umfange für den Gesamtverband 
Verträge abzuschließen. Deshalb hat auch die Zentralgewalt 
solche Verträge zu respektieren °. Völkerrechtliche Verträge 
zwischen dem Einzelstaate und dem Bundesstaate sind nicht denk- 
bar °®, 
Der Unterschied zwischen dem Staatenbunde und dem Bun- 
desstaate besteht vom formellen Standpunkte aus darin, daß die 
Zentralgewalt beim erstern sich prinzipiell nur gegen die Einzel- 
staaten, beim letztern auch gegen die Bürger richtet. Die poli- 
tischen Rechte stehen deshalb beim erstern nur den Einzelstaaten, 
beim letztern den Einzelstaaten und den Bürgern zu®”. Es kann 
deshalb mit Umgehung der Einbürgerung in die Einzelstaaten 
auch eine unmittelbare Naturalisation stattfinden *. Vom ma- 
teriellen Standpunkte aus verschwindet der Unterschied zwischen 
dem Staatenbunde und Bundesstaate bis auf den Punkt, daß 
3” Vgl. MEYER-AnSCHÜTZ, Staatsrecht S. 236. 
38 TRIEPEL, Völkerrecht und Landesrecht S. 187. 
39 LABAND I S. 97 nimmt für das Deutsche Reich an, daß die Reichs- 
gewalt und -souveränität von den Einzelstaaten als den eigentlichen Mit- 
gliedern des Verbandes gemeinsam, mit Ausschluß der Bürger getragen 
werde. Träger der Reichsgewalt sind aber m. E. alle Reichsorgane. Träger 
der Reichssouveränität im Sinne der höchsten Gesetzgebungsgewalt sind 
Bundesrat und Reichstag. Die politischen Rechte liegen zur Hälfte bei den 
Einzelstaaten, zur Hälfte bei den Wählern. 
4° In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist die Naturalisation 
eine unmittelbare. Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 
vom 22, Juli 1913 anerkennt, $$ 33—35, ausnahmsweise eine unmittelbare 
Reichsangehörigkeit. Der schweizerischen Gesetzgebung ist die unmittel- 
bare Angehörigkeit zum Bundesstaate bisher noch unbekannt.
        <pb n="87" />
        _ 717 — 
ersterer nur ein Staatenhaus, letzterer nebstdem noch ein Reprä- 
sentantenhaus aufweist. 
Wenn wir schon den Staatenbund als Staat betrachten, so 
ist dies natürlich noch in weitaus höherem Maße beim Bundes- 
staate der Fall*!. Besäßen wir einen festen Typus des Einheits- 
staates, so könnte man sagen, Staatenbund und Bundesstaat bil- 
den neben dem Einheitsstaate Arten des Oberbegriffes Staat. 
Der Unterschied zwischen dem Einzelstaate eines Bundes- 
staates und einer Gemeinde kann nicht etwa darin gefunden wer- 
den, daß der Einzelstaat eine ursprüngliche Gewalt habe, während 
der öffentliche Verband seine Gewalt von der Staatsgewalt ab- 
leite; denn auch die Gewalt der Gemeinde kann historisch vor 
derjenigen des Staates bestanden haben. Die Gewalt der Ge- 
meinde ist so gut ein Stück der Staatsgewalt, wie die Gewalt des 
Einzelstaates *, Man kann sowohl die Gewalt des Einzelstaates 
“1 Vgl. HÄne, Studien I 8. 63ff. Dagegen LABAnND, Staatsrecht I 
S. 82. 
42 LJABAND, Staatsrecht I S. 68 nimmt an, daß der Einzelstaat eine 
Staatsgewalt besitze, die Gemeinde nicht. Staatsgewalt ist nach LABAND 
teilbar, dagegen nicht die Souveränität; die Einzelstaaten sind Staaten 
ohne Souveränität. Allein auch die Gemeindegewalt ist ein Teil der Staats- 
gewalt. Nach LaBAnD besteht ein Unterschied darin, daß die einzelstaat- 
liche Gewalt Herrschaftsrechte habe, d. h. Rechte, freien Menschen zwin- 
gend zu befehlen, die Gemeindegewalt dagegen nicht. Allein auch die Ge- 
meindegewalt hat mancherorts auf einzelnen Gebieten, namentlich auf dem 
Gebiete des Polizeiwesens die Macht, freien Menschen mit zwingender 
Macht zu befehlen. Dueviıt, Trait&amp; du droit constitutionel I S. 124 macht 
darauf aufmerksam, daß die französischen Gemeinden früher Gesetzgebung, 
Rechtsprechung und Verwaltung hatten; heute noch hätten sie einen ge- 
wissen pouvoir constituant: sie organisieren ihre Polizei, wenn sie weniger 
als 40000 Einwohner haben; sie haben die gesetzgebende Gewalt, indem 
sie Polizeireglemente erlassen können, welche die Kraft von eigentlichen 
Gesetzen haben. Die Gemeindegewalt hat allerdings nur Verordnungsge- 
walt, das Recht, Anordnungen intra leges zu treffen. Allein auch die einzel- 
staatliche Gewalt besitzt im Verhältnisse zur Zentralgswalt nur Verord- 
nungsgewalt, Recht zu Anordnungen intra Bundesgesetzgebung. — Die 
Annahme einer Staatsgewalt ohne Souveränität widerspricht auch der bis-
        <pb n="88" />
        _ RB — 
wie diejenige des Öffentlichen Verbandes als Autonomie bezeichnen. 
Ein Unterschied liegt auch nicht darin, daß der Einzelstaat be- 
stimmte staatliche Aufgaben in ihrer gesamten Ausdehnung er- 
füllt, während die Gewalt der Gemeinde regelmäßig auf Details 
der Verwaltung sich beschränkt; denn hier handelt es sich nur 
um ein Mehr oder Weniger. Auch daß die Einzelstaaten Wahl- 
organe für die Besetzung eines zentralen Organes (Senat, Bun- 
desrat, Ständerat) sind und auch sonst Anteil an der Ausübung 
der Zentralgewalt nehmen, ist nicht etwas ganz Eigenartiges; es 
gibt öffentliche Korporationen, die ebenfalls das Recht von Ab- 
ordnungen z. B. in die Erste Kammer haben °°. 
Den staatsrechtlichen Unterschied kann man darin finden, 
daß der Einzelstaat alles an öffentlicher Gewalt hat, was bei der 
Gründung des Bundes nicht abgetreten und was ihm in der Folge 
von der Zentralgewalt nicht genommen wurde, während die Ge- 
meinde nur diejenige Gewalt hat, die ihr die Staatsgewalt aus- 
drücklich eingeräumt. Allerdings kann man sagen, daß auch so 
der Einzelstaat nur an Rechten hat, was ihm die Zentralgewalt 
herigen Lehre von der Staatsgewalt. Vgl. ZoRNn, Annalen des Deutschen 
Reichs 1884 S. 458 und 481; BoreL, Etude sur la souverainete et l’Etat 
federatif 1886 S. 177 ff. (dazu jedoch die Bemerkung bei LABAnD IS. 61 
Anm.). — Die ältere Annahme, daß der Einzelstaat beschränkte Souveräni- 
tät habe, ist dann begründet, wenn man unter Souveränität die höchste Ge- 
walt gegenüber den nicht öffentlichen Gewalten versteht; dann muß man 
aber auch die Gemeinden als beschränkt souverän ansehen. 
33 Auf den Anteil der Einzelstaaten an dem Zustandekommen und der 
Betätigung des Gesamtwillens legt LABann IS. 60 ein großes Gewicht. 
„Der Bundesstaat wird geradezu durch eine gewisse Form der Organisa- 
tion, nämlich durch die Beteiligung der Einzelstaaten an der Herstellung 
des Gesamtwillens begrifflich bestimmt.“ ZoRN, Annalen 1884 S. 461 findet 
den prinzipiellen Unterschied zwischen Bundesstaat und Einheitsstaat darin, 
daß beim erstern die Einzelstaaten Anteil an der Zentralregierung haben, 
während beim letztern eine ähnliche Organisation nicht bestehe. Die Ver- 
gleichung mit dem Einheitsstaate wird aber dadurch schwierig, weil es, wie 
schon hervorgehoben, keinen festen Typus desselben gibt. Vgl. auch 
JELLINEK, Staatenverbindungen S. 284 ff.
        <pb n="89" />
        —_ 9 — 
beläßt, im weitern Sinne des Wortes einräumt. Allein die Ein- 
räumung ist hier eine allgemeine, negativ begrenzte, während die 
Einräumung an die Gemeinde eine spezifizierte oder detaillierte, 
positiv bestimmte ist. Dieser Unterschied hat eine rechtliche 
Tragweite. Treten infolge der Kulturentwicklung neue Aufgaben 
an den Staat heran, so erscheint die einzelstaatliche Gewalt, so- 
lange die Zentralgewalt sich nieht der Materie bemächtigt, ohne 
weiteres als kompetent, Anordnungen zu treffen; die Gemeinde 
bedürfte hiezu, wenigstens in der Regel, einer ausdrücklichen 
staatlichen Ermächtigung. Man kann sagen, die Rechtsvermutung 
spreche im Bundesstaate für die Kompetenz der Einzelstaaten 
gegen diejenige der Zentralgewalt, im Staate gegen die Gemeinde- 
gewalt für die Staatsgewalt. 
Völkerrechtlich liegt der Unterschied zwischen dem Einzel- 
staate des Bundesstaates und einer Gemeinde darin, daß ersterer 
materiell betrachtet, als Organ des Staates die staatsrechtliehe 
Kompetenz und die völkerrechtliche Legitimation zum Abschlusse 
von Staatsverträgen in beschränktem Umfange hat, die Gemeinde 
nicht. Formell betrachtet erscheint der Einzelstaat sogar als be- 
schränkter Staat *, d. h. als Staat mit beschränkter Unabhängig- 
keit und Gebietshoheit *°, was die Gemeinde nicht ıst. 
4 Vgl. STÖBER, Archiv für öffentl. Recht I 8.638 ff. und REHM, Allge- 
meine Staatslehre 8. 38.f. 
#5 Die beschränkte Gebietshoheit zeigt sich sowohl nach der positiven 
wie nach der negativen Seite hin. Positiv besteht sie in dem Rechte, alles 
Erforderliche zur Durchführung der abgeschlossenen Verträge auf dem Ge- 
biete vorzunehmen. Negativ zeigt sie sich in dem Anspruche gegen aus- 
ländische Staaten, Einwirkungen auf das Gebiet zu unterlassen, welche die 
Durchführung der Verträge hindern könnten, Eine Grenzverletzung des 
bundesstaatlichen Gebietes ist insoweit zugleich auch eine völkerrechtliche 
Verletzung des einzelstaatlichen Gebietes, als dadurch die Freiheit in der 
Durchführung übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen verletzt wird. 
Die völkerrechtliche Gebietshoheit ist also formell einer Teilung fähig, es 
werden die einzelnen Befugnisse, aus welchen das Recht besteht, ausein- 
andergehalten.
        <pb n="90" />
        Friedrich Julius Stahl. 
Von 
Dr. jur. WALTHER ÖPPERMANN in Dresden. 
Wer die Geschichte der nationalen Idee bis an ihre Wurzel 
verfolgt, der wird zurückgeführt bis in die Tage der Revolution 
von 1789, in denen der Gedanke der Souveränität der Nation 
emporkam, d. h. der Staatsnation, die ihre politischen Geschicke 
selber zu leiten unternimmt. Da ist ein erstes Aufleuchten des 
nationalen Selbstbewußtseins, das RENAN m die Worte kleidet: 
„Lexistence d’une nation est un plebiscite de tous les jours* .. 
Nation ist, was eine Nation sein will. Und bemerkenswerter 
Weise finden wir in Deutschland die erste Spur des National- 
staatsgedankens gerade in einem Ideenkreise, von dem der erfolg- 
reichste Widerstand gegen das von der Revolution emporgetragene 
französische Imperium ausging: JOHANN GOTTLIEB FICHTE schrieb 
schon 1807 in einem Aufsatz über Macchiavell die bedeutungs- 
vollen Worte: „Ueberdies will jede Nation das ihr eigentümliche 
Gute soweit verbreiten, als sie irgend kann und soviel an ihr 
liegt, das ganze Menschengeschlecht sich einverleiben, zufolge 
eines von Gott den Menschen eingepflanzten Triebes, auf welchem 
die Gemeinschaft der Völker, ihre gegenseitige Reibung anein- 
ander und ihre Fortbildung beruht.“ Das ist noch der Gedanke 
der Menschheitsnation, wie SCHILLER ihn gefaßt hatte: das deutsche 
Volk als reinste Geistes- und Kulturnation muß den ersten Platz
        <pb n="91" />
        — 831 — 
in der Welt gewinnen. Zugleich aber treten schon die nationalen 
Volkstriebe der neuen Zeit hervor. Regt sich hier das Bewußt- 
sein der geistigen Einheit, so finden wir schon wenige ‚Jahre 
später, in WILHELM V. HUMBOLDTs Denkschrift an Stein, vom 
Dezember 1813, den Wunsch nach politischem Ausdruck der 
deutschen Nationalität: „Deutschland muß frei und stark sein 
nicht bloß, damit es sich gegen diesen oder jenen Nachbarn oder 
überhaupt gegen jeden Feind verteidigen könne, sondern deswegen, 
weil nur eine auch nach außen hin starke Nation den Geist in 
sich bewahrt, aus dem auch alle Segnungen im Innern strömen; 
es muß frei und stark sein, um das, auch wenn es nie einer 
Prüfung ausgesetzt würde, notwendige Selbstgefühl zu nähren, 
seiner Nationalentwicklung ruhig und ungestört nachzugehen und 
die wohltätige Stelle, die es in der Mitte der europäischen Na- 
tionen für dieselben einnimmt, dauernd behaupten zu können.“ 
Der Verwirklichung dieser Gedanken waren freilich noch Hemm- 
nisse und Wirrungen beschieden. Nicht auf dem Boden der 
deutschen Nation waren die Grundlagen zu einem modernen Na- 
tionalstaate zu finden, sondern auf dem Boden des preußischen 
Einzelstaates.. Und dem preußischen Staate wiederum erwuchsen 
aus der Rivalität Oesterreichs und aus der Frage der Teilung der 
deutschen Vormachtstellung zwischen beiden schwierige Probleme. 
Noch in der erwähnten Denkschrift HUMBOLDTs wird „die feste, 
durchgängige, nie unterbrochene Uebereinstimmung und Freund- 
schaft Oesterreichs und Preußens“ als der Schlußstein des ganzen 
Gebäudes bezeichnet, und ın der Denkschrift über den deutschen 
Bund, vom 30. September 1816, heißt es: „Das Wahre und 
Eigentliche wäre, daß Preußen und Oesterreich gemeinschaftlich 
den Bund leiteten.“ 
Indem nun in jenen Gedanken FICHTES noch die welt- 
bürgerlichen Ideale des 18. Jahrhunderts wirksam waren, 
wurden von anderer Seite her die Einflüsse der erwachenden 
Romantik auf die Entwicklung der nationalen Idee lebendig. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 6
        <pb n="92" />
        89 — 
Sie verknüpften sich mit der altständischen Staatsauffassung 
HALLERs, der den Patrimonialstaat neu zu beleben suchte, und 
zugleich mit religiös-ethischen Ideen, unter deren Leitung das 
Leben des Staates gestellt werden sollte. Diese romantisch- 
nationalistischen Ideale beherrschten vornehmlich den Freundes- 
kreis Friedrich Wilhelms IV., und hier liegen die Quellen der 
Mißerfolge des Königs in seiner deutschen Politik. Die christlich- 
germanische Staatsidee dieses Kreises bedurfte der Umbildung 
und Auflösung durch die Aufnahme nationalstaatlicher Elemente, 
und diese vollzog sich durch FRIEDRICH JULIUS STAHL !. 
Als Sohn eines jüdischen Händlers zu Würzburg am 16. Januar 
1802 geboren, empfing STAHL im Knabenalter die gewaltigen 
Eindrücke der deutschen Erhebung. In einer Rede vor der Preußi- 
schen Ersten Kammer (am 14. März 1849) hat er diesen Jugend- 
eindrücken begeisterte Worte geliehen: „Meine Herren, als vor 
mehr als dreißig Jahren das deutsche Volk in wahrhaft freier 
und reiner nationaler Erhebung aufstand, um die fremde Herr- 
schaft abzuwerfen, da leuchtete Preußen nicht bloß mit den Waffen 
voran, sondern auch mit deutscher Gesinnung und deutschem 
Wesen... Deutsche Begeisterung schlug hier ihre Adlers- 
schwingen, und Alles, was ein Herz und eine Seele hatte in 
Deutschland, folgte ihrem Zuge. Ich war damals ein Knabe im 
Süden Deutschlands, noch unfähig der Waffen, aber ein Strahl 
jener Begeisterung fiel in meine Seele und in den Jugendkreis, 
dem ich angehörte, und ich habe ihn bewahrt mit als das Beste, 
was ich besaß.* (Siebzehn parlamentarische Reden, S. 131 £.). 
In streng jüdischem Glauben auferzogen, wandte sich der 
Jüngling beim Beginne seiner Studienzeit aus innerster Ueber- 
zeugung dem protestantischen Bekenntnisse zu, an dem er zeit- 
lebens mit Inbrunst festgehalten hat, an dem er auch den Aus- 
gangs- und Angelpunkt fand für seine wissenschaftliche Ausein- 
! Ich entnehme die vorstehend angedeuteten Zusammenhänge im we- 
sentlichen dem Buche MEINECKEs: Weltbürgertum und Nationalstaat.
        <pb n="93" />
        88 — 
andersetzung mit dem Rationalismus und der Philosophie HEGELs. 
Er studierte von Herbst 1819 his Ostern 1821 in Würzburg, 
von Ostern 1821 bis Herbst 1822 in Heidelberg, endlich von da 
bis Ostern 1824 in Erlangen die Rechtswissenschaft. Von An- 
fang an ein eifriges Mitglied der Burschenschaft, erwarb er in 
deren Kreise durch eine feine, bescheidene liebenswürdigkeit rasch 
allgemeine Beliebtheit und durch seine ungewöhnliche Redegabe 
ein hervorragendes Ansehen. Auf dem Burschentage zu Streit- 
berg vertrat er die Heidelberger Burschenschaft und erregte dort 
Aufsehen durch die Gewalt seiner Rede. Dort begegnete er auch 
dem Leipziger Studenten KARL HASE, und es hat sieh aus dieser 
Nüchtigen Berührung ein Verhältnis freundlicher Achtung zwi- 
schen beiden entwickelt, aus dem es nach HASEs Zeugnis (Ideale 
und Irrtümer 8. 72 £f.) sich ergab, daß beide, die Jugenderinnerung 
ehrend, allezeit vermieden haben, in der allgemeinen Geisterschlacht 
unmittelbar aufeinander zu treffen. Eine tiefe Freundschaft ver- 
band den jungen Studenten mit dem Freiherrn HERMAN VON 
ROTENHAN, mit dem er auch in den Mannesjahren in dauernder 
lebhafter Beziehung geblieben: ist ?. 
Wegen der Teilnahme am Streitberger Burschentage wurde 
STAHL im April 1824 von der Universität Erlangen auf zwei 
Jahre relegiert. Er wandte sich nach Würzburg, wo er 1826 
die Erlaubnis zur Fortsetzung seiner Studien erhielt, und erwarb 
noch im gleichen Jahre dort die juristische Doktorwürde. Er 
hat sich dann 1827 mit einer wissenschaftlich nicht bedeutenden 
Abhandlung „Ueber das ältere und neuere römische Klagrecht“ 
an der Universität München habilitiert. Hier in seinen Münchener 
Privatdozentenjahren ist es gewesen, daß die Philosophie SCHEL- 
LINGs entscheidenden Einfluß auf ihn gewann. Er hat sich über 
sein Verhältnis zu SCHELLING eingehend ausgesprochen in der 
2 Ueber die eigenartigen Umstände, unter denen der Freundschaitsbund 
zwischen den beiden Jünglingen geschlossen wurde, s. die anziehende Er- 
zählung von SALZER, Stahl und Rotenhan, Histor. V.Jahrschr. 14, 199£. 
6*
        <pb n="94" />
        — 4 — 
Vorrede zum zweiten Bande seiner Philosophie des Rechts (Bd. 111, 
S. XIII ff., auch Bd. I, 3. Aufl., 8. XV ff); dort bekennt er vor 
allem, daß er von SCHELLING den Mut erhalten habe, „von Ueber- 
zeugungen, die man als in ein eignes Gebiet gehörig im Innersten 
zu verschließen und nur gegen feindliche Angriffe zu schützen 
pflegt, auch positiv den vollständigsten wissenschaftlichen Ge- 
brauch zu machen“ (Phil. des Rechts Bd. I, 3. Aufl., S. XIV). 
In den Münchner Jahren ist auch der erste Teil seines wissen- 
schaftlichen Hauptwerks entstanden:. im Jahre 1830 erschien der 
erste Band seiner „Philosophie des Rechts nach geschichtlicher 
Ansicht.“ Dieser Band ist ausschließlich der polemischen Aus- 
einandersetzung mit dem Rationalismus und der Philosophie HEGELs 
gewidmet. STAHL hat selbst einmal die Ueberwindung des Ra- 
tionalismus in der Philosophie und im gesamten Leben als das 
Grundthema seiner Philosophie bezeichnet. Der Rationalismus 
löst die konkrete Wirklichkeit in abstrakte Begriffe auf; seine 
Erkenntnisse können daher nur „negative“ sein: denn logische 
Notwendigkeit ist immer nur Undenkbarkeit des Gegenteils.. Nur 
in einer theistischen Weltanschauung ist die Lösung der Er- 
kenntnisprobleme möglich, die der Rationalismus nieht zu leisten 
vermag; nur wenn ein persönliches schöpferisches Wesen das 
höchste Prinzip der Welt ist, läßt sich die konkrete Lebendig- 
keit und unendliche Mannigfaltigkeit der Dinge aus ihm begrei- 
fen. Die theistische Philosophie erweist sich namentlich frucht- 
bar auf dem sittlichen Gebiet: „die Sitte besteht nirgends bloß 
als Gesetz und erfüllender Einzelner, sie besteht überall als be- 
wußte gemeinsame Anforderung und Fügung nach einem gemein- 
samen Ziel, sie besteht überall als Reich“. So ersetzt STAHL 
das abstrakte Pflichtgesetz der rationalistischen Ethik durch das 
Gebot des persönlichen Gottes. Damit lehnt er zugleich die 
3 Eine klare Uebersicht über den Inhalt der „Philosophie des Rechts“ 
gibt Erich KAUFMANN, Studien zur Staatslehre des monarchischen Prinzips 
(1906), S. 53 £.
        <pb n="95" />
        — 5 — 
naturrechtliche Staatskonstruktionund den pantheistischen 
Staatsbegriff HEGELs ab. Der Staat ist nicht ein Organismus, 
er ist nur als ein sittliches Reich möglich. So erwächst die 
herrschende Obrigkeit nicht aus dem Volk und seinem Geiste, 
sondern sie ist für das Volk schlechthin gegeben, eine vor und 
über ıhm stehende Macht. „Du sollst Pietät haben vor dem, 
was durch Gottes Fügung oder Zulassung geworden ist... ., du 
sollst nicht nur der Obrigkeit gehorchen, wo solche besteht, son- 
dern du sollst der in der Geschichte wurzelnden Dynastie 
Treue und Anhänglichkeit zollen.“ 
Für den modernen Juristen ist STAHL insofern besonders 
interessant, als er zwar an der historischen Rechtsschule zuerst 
sich orientiert hat, dann aber einen bedeutsamen Schritt über sie 
hinausgeht. Die Funktion des Göttlichen in der Geschichte ist 
nach ihm nicht nur die Legitimierung des Gewordenen, sondern 
es ist auch Ziel und Richtmaß des Werdenden. Es gibt kein 
„Naturrecht oder Vernunftrecht“, aber es steht doch dem bloß 
„positiven Recht ein Gottgebotenes, Gerechtes, Vernünftiges“ 
gegenüber. Das Maß, an dem das Recht gemessen und gerichtet 
wird, findet STAHL, seiner theistischen Staatsauffassung entspre- 
chend, in den Gedanken und Geboten der Weltordnung Gottes; 
sie sind Prinzipien und Richtmaß für die Gesetze, aber nicht 
selbst Gesetze. Das geltende positive Recht hat ein doppeltes 
Moment: die bloß positiven Normen und das „Richtige“ in ihnen 
— so kann man in Anknüpfung an STAMMLER sagen. — 
Im Sommer 1832 wurde STAHL zum außerordentlichen Pro- 
fessor in Erlangen ernannt, erhielt aber, noch bevor er dort eine 
Vorlesung gehalten hatte, eine ordentliche Professur des römischen 
Rechts an der Universität Würzburg, — freilich noch mit so be- 
scheidenem Gehalt, daß ROTENHAN ihn wiederholt, wie SALZER 
a. a. O. Seite 231 berichtet, mit kleinen Darlehen unterstützen 
mußte. Zwei Jahre darauf, im September 1834, wurde er als 
ordentlicher Professor für Staats- und Kirchenrecht wieder nach
        <pb n="96" />
        8 — 
Erlangen berufen, wo er bis 1840 gewirkt hat. Hier schloß er 
1835 die Ehe mit JULIE KINDLER, der Tochter eines Handsehuh- 
fabrıkanten. Von ihrer älteren, früh verstorbenen Schwester 
schildert KARL HASE (Id. u. Irrt. S. 74), „die zarte Gestalt, das 
holde Gesicht mit den frommen Augen“. Sie selbst war nur von 
bescheidener Bildung und wurde überdies, in den engen Verhält- 
nissen der kleinen Universitätsstadt, nicht als „ebenbürtig* ange- 
sehen. STAHL selber ging über die gesellschaftlichen Sehwierig- 
keiten, die daraus erwuchsen, mit ruhiger Freundlichkeit hin- 
weg *. 
In diese Erlanger Jahre fällt auch die erste parlamentarische 
Betätigung STAHLs. Am 13. Dezember 1836 wurde er als Ab- 
geordneter der Universität in die Ständeversammlung gewählt. 
Schon hier gewann er als Redner wie als Mitarbeiter im Aus- 
schuß für Gesetzgebung eine hervorragende Stellung. Er zeigte 
sich als besonnener und gemäßigter Politiker, mehr den prakti- 
schen Fragen zuneigend als den großen Prinzipien, vor allem aber 
als entschiedenen Vorkämpfer für die verfassungsmäßigen Rechte 
der Stände. In dieser Hinsicht ist er namentlich, an der Seite 
seines Freundes ROTENHAN, für die Rechte der Kammer auf Prü- 
fung des Budgets nachdrücklich eingetreten, so nachdrücklich, 
daß das Ministerium ABEL ihn deshalb maßregeln zu dürfen 
glaubte. Er war vor allem für eine reichere Dotierung der Uni- 
versitäten eingetreten und hatte sich scharf gegen die königliche 
Prachtliebe bei öffentlichen Bauten, gegen die „prachtvollen Be- 
hälter“ gewandt. Der Minister entzog ihm darauf die staats- 
rechtliche Professur und übertrug ihm eine solche für Zivil- 
prozeß. Man darf in diesem Vorgang nicht allein den Ueber- 
griff eines Bureaukraten erblicken, sondern man muß sich ver- 
gegenwärtigen, daß in jenen Anfangsjahren des deutschen Ver- 
fassungslebens fast überall ein tiefes Mißtrauen zwischen Regie- 
rung und Parlament bestand, das noch in der alten ständischen, 
* Vgl. REUTER, Die Erlanger Burschenschaft, S. 357.
        <pb n="97" />
        — 87 — 
dualistischen Staatsidee wurzeln mochte: Regierung und Landtag 
erscheinen noch als zwei streitende Parteien, wobei die Kammern 
von der Regierung als Hemmungen ihrer Absichten angesehen 
werden und jede Opposition als staatsfeindlich gilt °. 
Zu Ende des Jahres 1840 trat eine entscheidende Wendung 
in STAHLS Leben ein mit seiner Berufung an die Universität 
Berlin. Hier hatte sich im gleichen Jahre in den Geschicken 
Preußens eine tiefgehende Wandlung vollzogen durch die Thron- 
besteigung Friedrich Wilhelms IV. „Wie weit erschien jetzt 
wieder der Abstand zwischen alter und neuer Zeit: dort der un- 
scheinbare nüchterne König, der trotz seiner innigen Frömmig- 
keit doch mit seiner ganzen Weltanschauung in der Verstandes- 
aufklärung des alten Jahrhunderts wurzelte, hier sprühend von 
Geist und Witz der enthusiastische Jünger der Romantik“ °®. Die 
glänzenden Hoffnungen, welche die deutschen Patrioten an die 
Thronbesteigung des jungen Königs knüpften, sollten sich nicht 
erfüllen; aber die Erneuerung unseres staatlichen Daseins wurde 
gerade durch den Denker vorbereitet, der nicht ohne persönliche 
Mitwirkung des Königs jetzt nach Berlin berufen wurde, der es 
unternahm, das Ideengewirr zu lösen, das den Freundeskreis 
Friedrich Wilhelms beherrschte, und anstelle verschwommener 
christlich-germanischer und altständisch-romantischer Staatsideale 
den preußischen Nationalstaatsgedanken zu setzen, 
den dann ein Größerer aufgriff und zur Grundlage unseres heu- 
tigen politischen Daseins gestaltete. STAHL wagte es, „den Staat 
auf den Boden eines wahrhaft öffentliehen Rechts zurückzuführen 
und als Gemeinwesen aufzufassen, die Staatsidee wieder über die 
private Rechtssphäre des Fürsten zu stellen“ ”. 
„Eihrgeizig, aber vorsichtig und verschlossen“, wandte sich 
5 Vgl. JELLINEK, Regierung und Parlament in Deutschland (1909), 
S. 9£. 
6 v, TREITSCHKE, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, Bd. III S. 118. 
? MEINECKE, Weltbürgertum und Nationalstaat, S. 230 f.
        <pb n="98" />
        8 — 
STAHL mehr und mehr den öffentlichen Verhältnissen in Staat 
und Kirche zu. Vorerst wirkte er nur als politischer Schrift- 
steller, seit 1848 namentlich als Mitarbeiter der Kreuzzeitung. 
Erst mit seinem Eintritt in die Preußische Erste Kam- 
mer° im Frühjahr 1849 eröffnete sich seiner Begabung das 
eigentliche Entwicklungsfeld. Hier gewann er alsbald die Führung 
der konservativen Partei Preußens, deren Programm er entwickelte, 
wie es noch heute besteht. In zwei großen Lebensfragen Deutsch- 
lands und Preußens hat er vornehmlich sich betätigt: im preußi- 
schen Verfassungsstreit und in der deutschen Frage. 
Die Grundzüge seines verfassungsrechtlichen Bekenntnisses 
sind in den klaren Sätzen seiner Abhandlung „über das monarchische 
Prinzip“ (1845) niedergelegt. Auf Grund eindringender Kenntnis 
des englischen Verfassungslebens stellt er hier das Wesen des 
parlamentarischen und des monarchischen Systems einander gegen- 
über, und er hat seine entschiedene Ueberzeugung für die Rechte 
der Krone wiederholt auch in seinem parlamentarischen Auftreten 
verfochten. „Nicht das ist konstitutionell, daß das Volk über 
dem König sei, sondern das ist konstitutionell, daß der Staat über 
König uud Volk sei als eine höhere Ordnung und Notwendig- 
keit, an der sie Beide gebunden sind.“ So heißt es in einer Rede 
über das Steuerverweigerungsrecht vom 16. Okt. 1849, Siebzehn 
parlam. Reden S. 10, und in demselben Zusammenhang sagt er: 
„Freie Begeisterung erhob sich in den Jahren 1813 bis 1815. 
Bewahren Sie dieses edle Band geistig sittlicher Abhängigkeit 
vom Volke, in welchem Preußens Könige immer gestanden haben 
und immer stehen sollen; wandeln Sie es nieht um in das niedrige 
Band einer finanziellen Abhängigkeit“ (ebenda S. 16). Auf der 
andern Seite tritt er entschlossen für die Rechte der Stände im 
konstitutionellen Sinne ein: „Der Absolutismus ist nieht das Ziel 
8 Auf Grund von Art. 65 der Preuß. Verfassung vom 5. Dezember 1848: 
aufgehoben durch Ges. vom 7. Mai 1853, wurden 120 Mitglieder des Herren- 
hauses gewählt.
        <pb n="99" />
        _ 89 —_ 
der Gesellschaft, er ist nur der Bankerutt der Gesellschaft.“ 
(Siebzehn Reden, S. 26). „Wenn man die Kammern aufhebt, ist 
damit auch die Macht des öffentlichen Urteils aufgehoben? Wird 
nicht vielmehr diese Macht dann allein der Tagespresse und dem 
Wirtshausgespräche verbleiben? Sind aber die Kammern nicht 
ein viel zuverlässigeres und ein viel würdigeres Organ als jene?“ 
(24. Febr. 1853, S. 33). Bemerkenswert sind besonders seine 
Gedanken über das Wahlrecht, die freilich von seinen heutigen 
Parteigenossen nicht mehr geteilt werden: „Wenn wir eine solche 
Gruppierung der Sozietät nach Interessen hätten, dann wäre es 
unsere unabweisbare Aufgabe, die zweite Kammer auf sie zu 
gründen und jenem gedankenlosen und bürgschaftslosen Systeme 
der drei Vermögensklassen ein Ende zu machen“ (22. Nov. 1849, 
8. 54.£.). 
In dieser Mittelstellung, diesem entschlossenen Konstitu- 
tionalismus bei strenger Wahrung der königlichen Rechte’, ruht 
STAHLs Bedeutung als Parteipolitiker. Den einzigen großen poli- 
tischen Kopf unter allen Denkern jüdischen Blutes nennt ihn 
TREITSCHKE (Bd. V, S. 415). Seinen näheren politischen Freun- 
den freilich galt er nicht immer als zuverlässig, und namentlich 
den Brüdern GERLACH erschien er als „zu konstitutionell“. Ihre 
Staatsanschauung wurzelte freilich noch in der altständischen 
Staatslehre HALLERs, die STAHL von vornherein bekämpfte, ‘und 
die Gemeinsamkeit ihrer Anschauungen gründete sich wohl mehr 
auf den positiven christlichen Glauben !°. Dann aber fanden sie 
sich auch wiederum zusammen in der gemeinsamen entschiedenen 
Gegnerschaft gegen den Liberalismus. Für STAHL war Liberalis- 
® „Ich bin ein Anhänger der konstitutionellen Monarchie so gut als 
Einer, im Sinne eines eingeschränkten Königtums, im Sinne einer unver- 
brüchlichen öffentlichen Rechtsordnung und einer geregelten Verwaltung, 
gestützt durch die Volksvertretung, im Sinne eines wahrhaften Zusammen- 
wirkens des persönlichen selbständigen Willens des Königs und des Volks- 
willens.“ (Die Deutsche Reichsverfassung, 1849, 8. 9.) 
10 Vgl. SALZER a. a. O., 8. 206 ff.
        <pb n="100" />
        — 90 — 
mus zugleich religiöse Verirrung, Abfall von Gott. „Ich fürchte 
nicht die akute Krankheit der Demokratie“, sagte er in seiner 
berühmten Rede im Erfurter Parlament über den Antrag des 
Abgeordneten v. Bismarck, das Fürstenkollegium fallen zu lassen 
und statt dessen den König von Preußen als konstitutionellen 
König im Bundesstaate einzusetzen, — „ihr zu widerstehen ist 
der Organismus des Staatskörpers in Deutschland noch stark 
genug, ich fürchte die ehronische Krankheit des Liberalismus ... 
Wie können die Anhänger jenes Systems mit solcher Zuversicht 
jetzt vor uns hintreten, nach den Erfahrungen des Jahres 1848? 
Standen sie da der entfesselten Bewegung nicht ebenso gegenüber, 
wie jener Zauberlehrling den Gewässern, welche er heraufbe- 
schworen hatte und nicht mehr zu bannen vermochte? Sie hatten 
den Spruch vergessen, sie zu bannen, oder vielmehr dieser Spruch 
stand nicht in ihrem Lexikon, denn dieser Spruch heißt Autori- 
tät. Da wollten sie die Gewässer besprechen mit dem Zauber- 
spruche ihres Systems: „Majorität! Majorität!“ Aber statt 
sich zu legen, wuchsen sie empor und schwollen immer höher 
und gingen nun schon bis an die Kehle, als endlich in Wien und 
Berlin der rechte Spruch der Autorität getan wurde, da verflog 
der Spuk in einem Nu.“ (15. April 1850, Siebzehn Reden 
S. 162). 
Weit stärker noch und nachhaltiger wirkte die Lehre STAHLSs 
in der deutschen Frage. Mit der ganzen Hingabe an die 
großen vaterländischen Ziele, welche die Gelehrten seiner Zeit 
auszeichnet, hat er ihr gedient. Gleichwie DAHLMANN in seinen 
beiden „Revolutionen* den Zeitgenossen auf jedem Blatte das 
porro unum est necessarium, die Notwendigkeit des Uebergangs 
zum Konstitutionalismus, eindringlich predigte, wie noch schärfer 
J. G. DROYSEN in der Geschichte der Freiheitskriege das Pro- 
gramm des gemäßigten Liberalismus verfocht !, so setzte der 
  
  
11! v, TREITSCHKE, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, Bd. V, 
S. 409 f.
        <pb n="101" />
        —_ 91 — 
tapfere STAHL sich ein für die Lösung der deutschen Frage auf 
dem Boden des preußischen Einzelstaats und der Wahrung der 
überlieferten königlichen Macht. „Der Gedanke der deutschen 
Einheit ist ein wahrer und erhebender, und wir sind nicht der 
deutschen Sache, sondern nur der revolutionären Sache gram.“ 
(Die deutsche Reichsverfassung, S. 10). Freilich müsse, so sagt 
STAHL weiter, die Einigung auch die echten ruhmvollen Charakter- 
züge deutscher Nation aufrechterhalten, die erworbenen Rechte 
achten, die Bande der Treue zwischen Fürsten und Völkern er- 
halten und den christlichen Glauben bewahren. Hier taucht die 
historisch-romantische Idee des Volksgeistes auf, die STAHL mit 
SAVIGNY verbindet. Die Klärung des Verhältnisses zwischen 
Preußen und Oesterreich ist ihm freilich nicht gelungen. Nament- 
lich in der Schrift über die deutsche Reichsverfassung kommt 
seine unklare, schwankende Stellung zu diesem Problem zum Aus- 
druck. „Ein solches Voraus eines Staates,* sagt er zu der be- 
schlossenen Reichsvorstandschaft Preußens, „ist nicht das, was 
man als Ideal und als harmonischen Zustand der ganzen deut- 
schen Nation gerade wünschen wird.“ Wohl könnten die Fürsten 
auf Preußens Oberhauptswürde beharren; aber „wenn Oesterreich 
sich bereit erklärt, alle Verpflichtungen des neuen Bundesstaates 
zu erfüllen, so dürfte man ihm den Eintritt nicht verweigern;“ 
und man müßte ihm wohl zum Ausgleich gewisse Vorrechte, etwa 
das Mitbesatzungsrecht der süddeutschen Festungen, einräumen. 
So spielen hier immer wieder universalistische Ideen herein und 
trüben den Blick für die Realitäten der Macht, — das Verhäng- 
nis der deutschen Politik Friedrich Wilhelm IV! Und doch 
tritt an anderen Stellen derselben Schrift wieder klar die Er- 
kenntnis zutage, daß die deutsche Frage nur unter Preußens 
Führung gelöst werden könne: „Oesterreich hat . . durch seine 
Verbindung mit nichtdeutschen Stämmen, die selbst die deutsche 
Bevölkerung an Zahl überwiegen, ein Interesse, das dem der rein- 
ı2 Vgl. MEINECKE, Weltbürgertum und Nationalstaat, S. 257.
        <pb n="102" />
        —- 92 — 
deutschen Staaten nicht gleichartig ist; während dagegen Preußen 
als eine reindeutsche Macht mit allen seinen Interessen und Auf- 
gaben in Deutschland steht und durchaus dem übrigen Deutsch- 
land homogen ist. Darum wenn Deutschland einen starken Mittel- 
punkt sucht, um als deutsche Nation in Europa dazustehn und 
seine rein deutschen Interessen zu verfolgen, so kann es nicht 
anders als ihn in Preußen finden“ (8. 86 f.). Und diesen Stand- 
punkt hat STAHL auch wiederholt auf der Parlamentstribüne ver- 
treten. „Die Selbständigkeit Preußens gegen Oesterreich und der 
selbständige Beruf Preußens in Deutschland“, sagte er am 13. Mai 
1859, „ist eine preußische und eine wohlbegründete Tradition. * 
(Siebz. Reden S. 226). Sein Kampf galt hier vor allem den 
unitarischen Tendenzen der Liberalen, die „Preußen in Deutsch- 
land aufgehen lassen“ wollten: „Darum ist unsere Losung nicht: 
Bundesstaat um jeden Preis, sondern Unversehrtheit der preußi- 
schen Krone um jeden Preis“. (12. April 1849, Siebzehn Reden 
S. 154). So beherrscht ihn doch wieder der preußische 
Nationalstaatsgedanke und die Ueberzeugung, daß 
Deutschland nur groß werden könne durch ein starkes Preußen. 
Das Problem des preußisch-österreichischen Dualismus konnte er 
nicht lösen, weil er es nicht als Staatsmann ansah, sondern als 
Jurist; er stellte nur die Frage, ob Oesterreich berechtigt 
sei, dem Bunde beizutreten, und es entging ihm, daß dies eine 
reine Machtfrage war, die nur durch Blut und Eisen gelöst wer- 
den konnte °*. 
So führen auch in der deutschen Frage die Gedanken STAHLs 
!3 Unter den Fachgelehrten ist die Deutung der Schrift „Ueber die 
deutsche Reichsverfassung“ und die Stellung StTauıs zum Dualismus der 
beiden Großmächte bestritten. Während MEINEcKE a. a. OÖ. S. 255 ff. die 
Unsicherheit und schwankende Beurteilung des Dualismusproblems hervor- 
hebt, betont SALZER, Histor. V.Jahrschr. 14, 218 ff. die Hinweise auf die 
Hegemonie Preußens, die in derselben Schrift sich finden. Vielleicht ist 
es gestattet, zwischen den beiden Auffassungen in der im Text angedeu- 
teten Weise zu vermitteln.
        <pb n="103" />
        98 — 
bis unmittelbar zu BISMARCK. Und wie wunderbar prophetisch 
klingt uns heute das Wort, das STAHL im Jahre 1845 schrieb: 
„Ichrühme mich nicht, der rechte Steuermann 
zu sein, der Staat und Kirche durch die Klippen und Stürme 
dieser Zeit sicher hindurchzuführen vermöchte, aber ich glaube, 
daß mein Kompaß der rechteist, unddaßichin 
derRichtung segle, nach der hin dasLand liegt.“ 
(Philosophie des Rechts II 2, 3. Auflage, S. XXXIH, Vorrede.) — 
Weit weniger glücklich ist das Wirken STAHLs auf kirchen- 
politischem Gebiete gewesen. Hier hat er namentlich 
durch die bekannte „Toleranzrede“, die er am 29. März 
1855 im Evangelischen Verein zu Berlin hielt, auch manchen 
Näherstehenden abgestoßen. Der engherzige Konfessionalismus, 
zu dem er sich hier bekannte, hat wesentlich dazu beigetragen, 
seine Stellung im Oberkirchenrat, dem er seit 1852 angehörte, zu 
erschüttern. Dem Widerspruche der Öffentlichen Meinung gab 
BUNSEN ım zweiten Teile seiner „Zeichen der Zeit“ beredten 
Ausdruck, worauf STAHL in der glänzend geschriebenen Streit- 
schrift „Wider Bunsen“ nochmals seinen Standpunkt darlegte. 
Allein schon waren seine Sterne im Sinken. Der Beginn der 
„Neuen Aera“ in Preußen setzte seinem politischen Einfluß ein 
Ziel; im gleichen Jahr 1858 schied er auch aus dem Oberkirchen- 
rat. An seinen Anschauungen hat er unbeirrt festgehalten bis 
zu seinem Ende. Den Abschluß der „neuen Aera“ freilich und 
das Ministerium Bismarck sollte er nicht mehr erleben: zu 
Brückenau in Unterfranken ist er am 10. August 1861 ge- 
storben. — 
Mit ihm ging der geistig weitaus bedeutendste Führer der 
preußischen Konservativen dahin. Der kleine, feine Jude, stets 
schlicht und sauber gekleidet, bescheiden, liebenswürdig und un- 
endlich fleißig, an der Spitze eines Häufleins anspruchsvoller 
Gutsbesitzer und Edelleute — in der Tat eine „weltgeschichtliche 
Ironie.“ Der Glut seiner Beredsamkeit kounten auch die Gegner
        <pb n="104" />
        — 94 — 
sich nicht entziehen; „es ist doch, als säße man bei einem Gast- 
mahl und nähme ein Glas süßen Weins nach dem andern“, soll 
einer gesagt haben !*. Ein echter Burschenschafter der Frühzeit, 
gläubig, sittenstreng und von tiefer wissenschaftlicher Bildung, 
— und zugleich den deutschen Gedanken hegend bis ans Ende, 
in ehrlicher konstitutioneller Gesinnung und im starken preußischen 
Staatsgefühl ein Vorläufer Bismarcks. 
— 
14 GERLACH, Gedächtnisrede auf STAHL, Evang. Kirchen-Ztg. 1862, 651.
        <pb n="105" />
        Die Kurhessische Verfassungsurkunde vom 
5. Januar 18312). 
Von 
Landrichter Dr. jur. et phil. BOVENSIEPEN in Kiel. 
Ebenso wie in den anderen deutschen Territorien bestand auch 
in der früheren Landgrafschaft Hessen eine landständische Ver- 
fassung. Schon im Beginn des 13. Jahrhunderts entfalten die 
hessischen Landstände, die Vertreter der privilegierten Stände, 
der Geistlichkeit, der Ritterschaft und auch der Städte, auf allen 
Gebieten des öffentlichen Wesens einen weittragenden Einfluß 
und behalten ihn auch das ganze Mittelalter hindurch bis zum 
Aufkommen des absoluten Landesfürstentums. Seitdem nimmt 
ihre Macht immer mehr und mehr ab, ohne daß sie jedoch wie 
in anderen deutschen Territorien völlig in Vergessenheit gerieten, 
vielmehr fanden bis zur Einverleibung der Landgrafschaft in das 
Königreich Westphalen im Jahr 1806 von Zeit zu Zeit regel- 
mäßig ihre Zusammenkünfte statt. — Alsbald nach seiner end- 
gültigen Rückkehr stellte Kurfürst Wilhelm I. die alte Verfassung 
des Landes her und räumte durch Verordnung vom 27. Dezember 
! Literatur: GRÄFE, Die Verfassungsurkunde des Kurfürstentums 
Cassel (Cassel 1848), FRIEDRICH MURHARD, Die kurhessische Verfassungs- 
urkunde (Cassel 1834/35 2 Bände), SYLVESTER JORDAN, Cassel in Rotteck- 
Welker, Staatslexikon, 1. Aufl. 1836 Band III S. 286 ff, WIPPERMANN, 
Hessen-Cassel, ebenda 3. Aufl. 1863 Band 8 S. 32/126.
        <pb n="106" />
        — 9 — 
1814 den Bauern das Recht ein, zu dem auf den 1. März 1815 
einberufenen Landtag fünf Deputierte nach den fünf Strombezir- 
ken des Landes: Fulda, Werra, Edder, Diemel und Schwalm ab- 
zuordnen. Zwistigkeiten zwischen der Landesregierung jedoch und 
den alten bevorrechtigten Ständen, namentlich der Ritterschaft, 
die unter dem Widerspruch der Regierung eine Wiederherstellung 
ihrer alten Standesrechte, namentlich der Patrimonialgerichtsbar- 
keit verlangten und sich gegen die Zulassung der Bauerschaft 
auf den Landtagen aussprachen, führten bald, am 2. Juli 1815, 
die Vertagung der Landstände herbei. Die Mißhelligkeiten dauer- 
ten auch beim Wiederzusammentritt der Landstände im Februar 
1816 fort und hinderten eine Einigung über den von der Staats- 
regierung den Ständen vorgelegten Verfassungsentwurf, der nach 
wie vor auch der Bauernschaft die Landstandschaft einräumen 
wollte. Am 10. Mai 1816 kam es zur endgültigen Auflösung der 
Landstände. 
Seitdem blieben diese fast 15 Jahre hindurch uneinberufen. 
Erst zur Beilegung der in Cassel anfangs September 1830 aus- 
gebrochenen Unruhen sah sich Kurfürst Wilhelm II. durch Ver- 
ordnung vom 19. September 1830 zur Einberufung der alten 
Landstände auf den 18. Oktober 1830 in Cassel veranlaßt. Ende 
Dezember des Jahres war das Verfassungswerk abgeschlossen, 
am 5. Januar 1831 wurde die Verfassungsurkunde vom Landes- 
herrn unterzeichnet und am 9. Januar von den Staatsministern 
und den Landständen feierlich beschworen. Danach bearbeitete 
der Landtag noch das mit der Verfassung im engsten Zusammen- 
hang stehende und durch sie selbst für einen integrierenden Be- 
standteil von ihr erklärte Wahlgesetz vom 16. Februar 1831, die 
landständische Geschäftsordnung, die Gesetze über den Haus- und 
Staatsschatz, sowie über mehrere indirekte Abgaben, sowie das 
Staatsdienstgesetz. Das Wahlgesetz stand bis zum Jahre 1849 
in Kraft, um in diesem Jahre durch ein anderes vom 5. April er- 
setzt zu werden.
        <pb n="107" />
        —- 97 —_ 
Schon fast unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten entspannen 
sich um Inhalt und Auslegung der Verfassungsurkunde die hef- 
tigsten politischen Kämpfe, das ganze innere Leben des Kurfür- 
stentums war auf den Kampf um seine Verfassung von vornherein 
förmlich abgestellt und von ihm ausgefüllt, fast alle öffentlichen 
Kräfte wurden durch ihn mehr oder weniger in Mitleidenschaft 
gezogen. Auf diese schweren inneren Wirren, die erst am Ende 
des Kurstaates überhaupt einer gewissen Stabilisierung weichen, 
näher einzugehen, ist hier nicht der Ort, nicht eine politische 
Abhandlung wollen wir schreiben, sondern in durchaus objektiver, 
nüchterner, rein rechtlicher Betrachtung einen kurzen Abriß der 
wichtigsten Verfassungsbestimmungen darbieten. Nicht immer 
freilich wird sich eine staatspolitische Kritik völlig vermeiden 
lassen und soll auch gar nicht vermieden werden. Unerläßlich 
ist freilich ein ganz kurzer geschichtlicher Ueberblick über die 
Geschicke und die Wandelungen der Verfassungsurkunde Nach 
der Wiederherstellung des deutschen Bundes im Jahr 1850 und 
der Beilegung der Wirren im Inneren des Landes zufolge 
der Politik des Ministerpräsidenten Hans Daniel Hassenpflug 
erklärte ein Bundesbeschluß vom 27. März 1852 die Verfas- 
sung und das Wahlgesetz vom 5. April 1849 ihrem wesent- 
lichen Inhalte nach für bundeswidrig und ordnete ihre Aufhebung 
an. Gleichzeitig forderte der Bundestag die kurhessische Regie- 
rung auf, ihrem Lande eine andere Verfassung zu geben. In 
Ausführung dieses Beschlusses erließ denn auch Kurfürst Friedrich 
Wilhelm I. unter Gegenzeiehnung des gesamten Staatsministeriums 
am 13. April 1852 eine Verfassungsurkunde, ein Wahlgesetz und 
eine Geschäftsordnung für die Landstände (Gesetzsammlung für 
Kurhessen 1852 Nr. II S. 3/33). Auf ihren Inhalt hier einzu- 
gehen, liegt für uns kein Anlaß vor, nur das sei im Vorüber- 
gehen erwähnt, daß sie in durchaus reaktionärem Geiste gehalten 
die Stellung des Landesfürstentums ganz wesentlich stärkte, die 
Bedeutung der Landstände in jeder Weise herabdrückte und unter 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 7
        <pb n="108" />
        — 8 — 
dem Sehein eines konstitutionellen Systems einen verschleierten 
Halbabsolutismus wieder einführte. Jahrelang dauerten nun die 
Kämpfe der Staatsregierung mit den auf Grund des neuen Wahl- 
gesetzes einberufenen Landtagen über die Annahme der neuen 
Verfassung, eine Einigung ließ sich nicht erzielen. Auch der 
Deutsche Bund lehnte es endgültig ab, die neue Verfassung unter 
seinen Schutz zu stellen und die Garantie für sie zu übernehmen, 
selbst ihm mochte sie wohl als allzu reaktionär erscheinen. So 
verlieh denn schließlich der Kurfürst am 30. Mai 1860 aus eigener 
Machtvollkommenheit eine neue Verfassung. Die Landstände er- 
kannten diese jedoch nicht an, da sie sich nicht als rechtmäßige 
Landesvertretung betrachten könnten und verlangten mit allem 
Nachdruck die Wiederherstellung der alten, dem Land an das 
Herz gewachsenen Verfassung vom 5. Januar 1831. Endlich ord- 
nete auf energisches Betreiben Preußens unter dem Einfluß Bis- 
marcks, der hierdurch in Deutschland für Preußen moralische 
Eroberungen zu machen gedachte, der Bundesbeschluß vom 24. Mai 
1862 die Wiederherstellung der alten Verfassung an. Die bundes- 
rechtlich verbürgten Standschaftsrechte der Mediatisierten und der 
Reichsritterschaft sollten freilich hierbei berücksichtigt werden 
und ebenso „auf verfassungsmäßigem Wege die Abänderungen (der 
alten Verfassung) vereinbart werden, welche zur Herstellung der 
Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen erforderlich sind.“ 
Durch landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862 (Kurh. 
Ges. S. 1862 Nr. VII S. 13/15) wurde dann unter Suspension der 
angeblich bundeswidrigen Bestimmungen der $$ 60 und 61 die 
Verfassungurkunde vom 5. Januar 1831 wiederhergestellt, ebenso 
das Gesetz vom 25. November 1831 betreffend die Legitimation 
der Landstände und das Gesetz vom 26. Oktober 1848 die freie 
Wahl der Staatsdiener zu Landtagsabgeordneten betreffend. Hier- 
mit trat denn auch wieder das freiheitliche Wahlgesetz vom 
5. April 1849 in Kraft, doch wurde die durch dieses Gesetz auf- 
gehobene Landstandschaft der Standesherrn und der Reichsritter-
        <pb n="109" />
        — 9 — 
schaft durch Gesetz vom 9. Mai 1863 wiederhergsstelit. Ueber 
die Abänderung der $$ 60 und 61 ließ sich dagegen auf verfas- 
sungsmäßigem Wege eine Einigung zwischen Regierung und den 
Ständen nicht erzielen. Seitdem lenkte das politische Leben des 
Kurstaates in ruhigere geordnete Bahnen ein, eine Aera der Re- 
formen begann und ein friedlicheres Verhältnis zwischen Staats- 
regierung und den Landständen kehrt ein, bis die Annexion des 
Landes durch Preußen im Herbst 1866 dieser entschiedenen Fort- 
schrittsperiode ein Ende bereitete. 
Daß die Kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 
1831 kein ganz erdgeborenes und bodenständiges Gewächs sein 
konnte, ergibt schon die Kleinheit des Landes. Ganz naturgemäß 
waren die früher entstandenen Verfassungen der mittleren deut- 
schen Staaten, insbesondere von Bayern, Baden, Württemberg und 
Hessen-Darmstadt auf den Inhalt der Verfassung von Einfluß. 
Bemerkenswert erscheint die Verfassungsurkunde, um dies Ergeb- 
nis unserer Betrachtungen vorwegzunehmen vornehmlich deshalb, 
weil in ihr, weit mehr als in allen anderen deutschen Verfas- 
sungsurkunden, der Geist der liberalen parlamentarisch-konstitu- 
tionellen Staatsrechtslehre der damaligen Zeit, wie er kurz durch 
die Namen ROTTECK und WELCKER verkörpert wird, zum Aus- 
druck gelangt. Ihren Schüler und begeisterten Anhänger SYL- 
VESTER JORDAN, Professor des Staatsrechts an der hessischen 
Landesuniversität Marburg, kann man getrost als den geistigen 
Vater der Kurhessischen Verfassungsurkunde ansprechen. Frei- 
lich ist sein Einfluß auf sie oft ganz erheblich überschätzt wor- 
den, der von ihm als Vertreter der Prälatenkurie des landständi- 
schen Ausschusses im Jahre 1830 ausgearbeitete Entwurf der Ver- 
fassung wurde in zahlreichen grundlegenden Bestimmungen, so 
namentlich über die Wahlen zum Landtag zufolge Widerspruchs 
der Staatsregierung gänzlich umgearbeitet, so daß von den JOR- 
DANschen Vorschlägen nicht ein Stein auf dem anderen blieb. 
JORDAN selbst stimmte auch keineswegs in „die Lobeserhebungen, 
7*
        <pb n="110" />
        — 10 — 
welche der churhessischen Verfassungsurkunde sogleich nach ihrem 
Erscheinen in so großem Maße zu theil geworden sind“ ein, sie 
„ist weit hinter dem zurück, was man unter einem vollkom- 
men durchgeführten Repräsentativsystem zu verstehen hat“. (JoR- 
DAN in ROTTECK-WELCKER: Staatslexikon, 1. Auflage, Band III, 
S. 296 oben.) Ueber die von ihm als Vorstand und Referent des 
landständischen zur Prüfung des landesherrlichen Verfassungsent- 
wurfs niedergesetzten Ausschusses bei der Beratung der Verfas- 
sung beobachteten leitenden Erwägungen gibt guten Aufschluß 
die JORDANsche Abhandlung: „Ueber die Grundsätze, von welchen 
bei der Abfassung der churhessischen Verfassungsurkunde ausge- 
gangen ward* (PÖLITZ, Jahrbücher der Geschichte und Staats- 
kunst, 1832, 1. Band S. 193—220). Ungemein wenig von den 
darin enthaltenen Gedanken ist ausschließliches geistiges Eigen- 
tum ihres Verfassers, das allermeiste ist Gemeingut der damaligen 
liberalen Staatsrechtslehre und von dem wenigen Originellen JoR- 
DANs ist wiederum nur wenig in der Verfassungurkunde verwirk- 
licht worden. Es kann natürlich in Anbetracht des zur Verfügung 
stehenden Raumes nicht unsere Aufgabe sein, eine erschöpfende 
kritische Erläuterung der 160 Paragraphen der Kurhessischen 
Verfassungsurkunde zu geben, dazu wäre ein Buch nötig, es kann 
sich vielmehr nur darum handeln, die wichtigsten und grund- 
legendsten Bestimmungen, sowie in unmittelbarem Zusammenhange 
mit ibnen stehende und mit ihr eine organische Einheit bilden- 
den Staatsgesetze kurz zu besprechen, auf ihre Uebereinstimmung 
mit und ihre Abweichung von den anderen deutschen Verfassun- 
gen der damaligen Zeit hinzuweisen, um am Schluß ein knappes 
kritisches Gesamturteil abzugeben. 
Die Verfassung handelt in 11 ungleichen Abschnitten 1. von 
dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsnachfolge und 
Regentschaft (88 1—9). 2. Von dem Landesfürsten und den Glie- 
dern des Fürstenhauses ($$ 10—18). 3. Von den allgemeinen 
Rechten und Pflichten der Untertanen ($$ 19—41). 4. Von den
        <pb n="111" />
        — 101 — 
Gemeinden und Bezirksräten ($$ 42—48). 5. Von den Standes- 
herren und den ritterschaftlichen Körperschaften (88 49—50). 
6. Von den Staatsdienern ($$ 51—62). 7. Von den Landständen 
(85 63—105). 8. Von den obersten Staatsbehörden ($$ 106—111). 
9. Von der Rechtspflege ($$ 112—131). 10. Von den Kirchen, 
den Unterrichtsanstalten und den milden Stiftungen ($$ 132—138) 
und 11. von dem Staatshaushalt ($$ 139—152). Der zwölfte und 
letzte Absehnitt ($ 153—160) enthielt vorübergehende und allge- 
meine Bestimmungen. 
$ 1 der Verfassung enthielt den wohl allen deutschen Ver- 
fassungen gemeinsamen Grundsatz der Unteilbarkeit des Staats- 
gebietes. „Sämmtliche kurhessischen Lande (folgt die Aufzählung) 
era bilden für immer ein unteilbares und unveräußerliches, 
in einer Verfassung vereinigtes Ganzes und einen Bestandteil des 
Deutschen Bundes. Nur gegen einen vollständigen Ersatz an 
Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vorteilen, 
kann die Vertauschung einzelner Teile mit Zustimmung der Land- 
stände Statt finden.“ Nach $ 2 blieb die Regierungsform so wie 
bisher monarchisch „und es bestehet dabei eine landständische 
Verfassung“. So erhielt der Kurstaat das rechtliche Gepräge einer 
konstitutionellen Monarchie. 
Die Regierung des Staates mit dessen sämtlichen gegenwär- 
tigen und künftigen Bestandteilen und Zubehörungen war erblich 
„vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der 
Linealfolge mit dem Rechte der Erstgeburt unter Ausschluß der 
Prinzessinnen“ ($ 3). In Uebereinstimmung mit der großen Mehr- 
zahl der deutschen Verfassungsurkunden, namentlich der preußi- 
schen, befolgte also die kurhessische Verfassungsurkunde im Ge- 
gensatz zur bayrischen und sächsischen Verfassung auf das strengste 
den Grundsatz der lex salica. 
Beim Aussterben des landesherrlichen Hauses sowohl wie der 
erbverbrüderten Hohenzollern und Wettiner sollte nach $ 4 ein 
zeitig von dem Landesherrn unter Zustimmung der Landstände
        <pb n="112" />
        -- 102 — 
zu erlassendes Grundgesetz über die Thronfolge Sorge tragen. 
In Uebereinstimmung mit den meisten deutschen Verfassungen (so 
namentlich der preußischen Art. 54, Bayr. Titel II $ 7, der säch- 
sischen $ 8 und der württembergischen $ 8) wurde der Landes- 
fürst nach Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Bei seinem 
Regierungsantritt hatte der Regierungsnachfolger zu geloben „die 
Staatsverfassung aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit derselben 
sowie der Gesetze zu regieren. Er stellt darüber eine (im land- 
ständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die 
Huldigung und zwar zuerst von den versammelten Landständen 
erfolgt.* Zu Unrecht zogen hieraus die Landstände und MUR- 
HARD a. a. O. S. 162f. bei Gelegenheit des Regierungsantritts 
des Kurprinzen Friedrich Wilhelm als „Mitregent“ im Jahre 1831 
den Schluß, daß rechtlich die Ausübung der landesherrlichen Be- 
fugnisse durch das eidliche Angelöbnis der Verfassung bedingt 
werde. Eine ausdrückliche Vorschrift des Inhalts, daß vor der 
eidlichen Angelobung der Verfassungsurkunde der Regierungs- 
nachfolger keinerlei Regierungshandlungen vornehmen dürfe, findet 
sieh in der Verfassungsurkunde nicht. Der Uebergang der Staats- 
gewalt findet eben ipso jure statt, es folgt aus dem inneren We- 
sen des Staates, daß er in keinem Augenblick eines Trägers der 
obersten Gewalt entbehren kann. Nur dann also, wenn die Ver- 
fassungsurkunde für den Fall der Weigerung des eidlichen Ange- 
löbnisses durch den Thronfolger für die Ausübung der Herrscher- 
rechte anderweitig vorgesorgt hätte, wäre die Auffassung der 
Landstände begründet gewesen. Die heutige Staatsrechtswissen- 
schaft gibt hier der Auffassung der damaligen kurhessischen 
Staatsregierung durchaus Recht, vgl. statt aller anderen MEYER, 
Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 4. Auflage 1895 $ 91 S. 239 
unten „Auch die dem antretenden Monarchen auferlegte Pflicht, 
die Beobachtung der Staatsverfassung eidlich oder bei fürstlichem 
Wort anzugeloben, ist kein notwendiges Erfordernis für die recht- 
liche Ausübung der Regierungsrechte, soweit nicht die Verfassung
        <pb n="113" />
        — 18 — 
des Landes das Gegenteil vorschreibt.“ Die $$ 7—9 trafen Vor- 
sorge für eine Regentschaft: „Ist entweder der Regierungsnach- 
folger minderjährig oder der Landesherr an der Ausübung der 
Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst 
oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung 
deshalb errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge ge- 
troffen hat oder hat treffen können, so tritt für die Dauer der 
Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regent- 
schaft ein.* In erster Linie konnte also der Landesherr selbst 
freilich mit Zustimmung des Landtags über die Regentschaft und 
die Person des Regenten Entscheidung treffen. Es ist anzuneh- 
men, daß diese Bestimmung der Kurh. Verfassungsurkunde für 
die inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Sätze des Oldenburgi- 
schen Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 Art. 21 und 
22, des Sachsen-Koburgisch-Gothaischen Grundgesetzes vom 3. Mai 
1852 85 13 u. 17, sowie der Braunschweigischen Neuen Land- 
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 $ 17 vorbildlich gewesen 
ist. Bei Minderjährigkeit des Landesfürsten gebührte die Re- 
gentschaft zunächst dessen leiblicher Mutter, solange sie sich 
nicht anderweitig verheiratete (ebenso Sachsen-Altenburgisches 
Grundgesetz $ 16, S.K.-G. 8.G.G. $ 13, Reuß ält. L. Verf. $ 7). 
Bei ihrem Fehlen oder ihrer Unfähigkeit zur Regierung, sowie 
bei ihrer Wiedervermählung trat an ihre Stelle der nächste re- 
gierungsfähige Agnat. Im Fall der Verhinderung des nichtmin- 
derjährigen Landesherrn an der Regierung für längere Zeit war 
zur Regentschaft dessen Gemahlin dann berufen, wenn aus der 
Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch minder- 
jähriger Prinz vorhanden war, sonst aber der zur Regierung 
fähige nächste Agnat. Auffallen muß es, daß bei einer geistigen 
oder schweren körperlichen Erkrankung oder Gebrechen (etwa 
völlige Erblindung), die dem Thronfolger „wahrscheinlich für 
immer es unmöglich machen würde, die Regierung des Landes 
selbst zu führen“ nach $ 7 nicht von selbst kraft der Verfassungs-
        <pb n="114" />
        "14 — 
urkunde eine Regentschaft eintreten sollte. Hier bestimmte viel- 
mehr der $ 9, daß „über den künftigen Eintritt der Regentschaft 
durch ein Gesetz zeitig zu verfügen“ sei. In allen Fällen hatte nach 
88 demRegenten ein Rat von vier Mitgliedern als „Regentschaftsrat* 
zur Seite zu stehen. Die Hälfte von ihnen war mit Zustimmung der 
Landstände zu wählen, sie konnten zugleich Minister oder Geheim- 
räte sein. „Ohne ihre Zustimmung kann keine dem Landesherrn aus- 
schließlich zustehende Regierungshandlung gültig ausgeübt wer- 
den“. Der Regent wie der Regentschaftsrat hatten die Aufrecht- 
erhaltung der Verfassung ebenso anzugeloben wie der Thronfol- 
ger. Hier ist offensichtlieh Titel II $ 20 der Bayr. Verf.Urkunde 
vorbildlich gewesen. Die Einleitung zur Regentschaft lag dem 
Gesamtstaatsministerrum ob und zwar alsbald im Fall eines land- 
ständischen Antrags. 
Nach $ 10 war der Kurfürst „das Oberhaupt des Staates, 
er vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie auf 
verfassungsmäßige Weise aus. Seine Person ist heilig und un- 
verletzlich.“ Dieser Paragraph bildet den Angelpunkt für das 
Verständnis und die richtige Auslegung der ganzen kurhessischen 
Verfassungsurkunde. Er proklamiert entsprechend den Artikeln 
57 und 58 der Wiener Schlußakte den Grundsatz der Souveräni- 
tät des Landesherrn, in Uebereinstimmung mit den Verfassungen 
aller anderen deutschen Bundesstaaten (vgl. Bayr. Verf.Urkunde 
Titel I $ 1), Württemb. Verf.Urkunde $ 4, Sächs. Verf.Urkunde 
8 4), sprach demnach auch in Kurhessen die Vermutung für die 
Berechtigung und Machtvollkommenheit des Landesherrn, er be- 
saß alle diejenigen Befugnisse zu eigenem Recht, die ihm nicht 
die Verfassungsurkunde ausdrücklich entzogen hatte. 
Der weitere Verlauf unserer Darstellung wird uns Gelegen- 
heit zur Nachprüfung geben, ob dieser oberste Grundgedanke und 
Leitstern des konstitutionellen-monarchischen Staatsrechts allent- 
halben von der Verfassungs-Urkunde streng beobachtet wurde. 
Nach $ 11 durfte der Sitz der Regierung nicht außer Landes
        <pb n="115" />
        — 15° — 
verlegt werden, ebenso $ 4 des Hannöverschen Grundgesetzes von 
1833 mit dem Zusatz: dringende Notfälle ausgenommen. Da- 
gegen verhinderte die kurhessische Verfassung nicht, daß der 
Kurfürst gleichzeitig Landesherr eines anderen Staates wurde. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses durfte sich ohne 
Einwilligung des Landesherrn vermählen, ebensowenig durfte ein 
Prinz aus der wirklich regierenden Linie oder der vermutliche 
Thronfolger aus einer Seitenlinie ohne vorherige Zustimmung des 
Landesherrn in auswärtige Dienste treten ($$ 12 u. 13). Alle 
festgesetzten Apanagen waren stets regelmäßig auszuzahlen, die 
künftig nötigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unver- 
mählte Prinzessinnen der regierenden Linie sollten in Geldrenten 
unter Zustimmung der Landstände festgesetzt werden. Das gleiche 
galt für die Festsetzung der nötig werdenden Wittümer ($5 14 
bis 16). Ueber das den Prinzen als Apanage eingeräumte Grund- 
eigentum oder ihre ererbten Stammgüter konnten sie in keiner 
Weise ohne Genehmigung des Landesherrn und, bei Apanage- 
gütern ohne Zustimmung der Landstände, gültig verfügen mit 
Ausnahme der Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung 
von Grenz- und anderen Rechtsstreitigkeiten sowie Ablösung von 
Reallasten. So hatten die Prinzen in Wahrheit nur ein weit- 
gehendes vererbliches Nutzungsrecht an ihren Gütern, die Apanage- 
güter (Paragien) waren in Wahrheit Staatseigentum. Unter Auf- 
hebung der kisherigen besonderen „Prinzessinnensteuern“ sollten 
in Zukunft die Aussteuer der Prinzessinnen in den herkömmlichen 
Beträgen aus der Staatskasse bestritten werden ($ 18). 
Der dritte Abschnitt: „von den allgemeinen Rechten und 
Pfliehten der Untertanen“ faßte wie in den meisten deutschen 
Verfassungsurkunden (vgl. Titel II der Preuß. VU. vom 31. 1. 
1850) die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Untertanen 
zusammen, freilich wurden gerade hier vielfach erst Forderungen 
und Aufgaben an den Gesetzgeber der Zukunft gestellt, unerläß- 
lich ist es daher, an dieser Stelle auf die zur Ausführung der Ver-
        <pb n="116" />
        — 106 — 
heißungen der Verfassung erlassenen Gesetze des besseren Ver- 
ständnisses wegen ganz kurz einzugehen. 
$ 19 stellte den uns ganz selbstverständlich erscheinenden 
Satz an die Spitze: „Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des 
Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze und begründet 
dagegen den gesetzlichen Schutz.* Die Staatsangehörigkeit (In- 
digenat) wurde durch Geburt oder ausdrückliche wie stillschwei- 
gende Aufnahme erworben und berechtigte allein zum Genuß der 
Ortsbürgerrechte ($ 20). 
Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hatte im acht- 
zehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, „mittelst dessen 
er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande Beobachtung 
der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt“ ($ 21). Ein 
jeder Staatsangehörige (Inländer) war der Regel nach zugleich 
Staatsbürger, somit zur Erlangung aller öffentlichen Aemter und 
zur Teilnahme an der Volksvertretung befähigt. Der Deutlichkeit 
halber sprach 8 26 nochmals den Grundsatz der Gleichheit aller 
Staatsbürger vor dem Gesetze ausdrücklich aus, nur sollten die durch 
die Verfassung selbst oder die Gesetze begründeten Ausnahmen hier- 
durch nieht berührt werden. 8 27 gewährleistete die freie Be- 
rufswahl und die Erlernung eines Gewerbes für Jedermann. 
„Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungsanstalten 
des In- und Auslandes, selbst zum Zweck der Bewerbung um 
einen Staatsdienst benutzen, ohne einer besonderen Erlaubnis der 
Staatsregierung hierzu zu bedürfen.“ An der völligen Gleichheit 
vor dem Gesetze nahmen nach $ 29 der Verfassung auch die 
Israeliten insofern teil, als die ihnen bereits früher gewährten 
politischen Rechte durch ihn unter den Schutz der Verfassung 
gestellt wurden. $ 30 gewährte jedem Einwohner „vollkommene 
Freiheit des Gewissens und der Religionsübung‘. „Jedoch darf die 
Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgendeiner 
gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen. “ 
Kein Inländer konnte wegen seiner Geburt von irgendeinem
        <pb n="117" />
        — 17 — 
öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. „Auch giebt dieselbe 
kein Vorzugsrecht zu irgendeinem Staatsamte* ($ 28). Dieser 
Grundsatz der völligen Gleichheit vor dem Gesetze wurde nur — 
wie nicht nur in Kurhessen, sondern ın allen deutschen Bundes- 
staaten — durchbrochen zugunsten der Standesherrn und ihrer 
Familien. Des besseren Zusammenhangs empfiehlt es sich daher 
schon an dieser Stelle auf die Bestimmungen des fünften Ab- 
schnitts „von den Standesherrn und den ritterschaftlichen Körper- 
schaften“ kurz einzugehen. Danach sollten die besonderen Rechts- 
verhältnisse der Standesherrschaften und des vormals reichsun- 
mittelbaren Adels in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestim- 
mungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staats- 
regierung mit den betreffenden Standesherrn und Reichsrittern 
durch ein Edikt geordnet werden, das nach Prüfung der Ver- 
fassungsmäßigkeit ihres Inhalts durch die Landstände unter den 
Schutz der Verfassung gestellt werden sollte. Nach vorheriger 
Verständigung mit den Standesherrn — es waren der Graf von 
Solms-Rödelheim wegen des Amtes Praunheim, die Fürsten Isen- 
burg-Birstein und Isenburg-Büdingen, der Graf Isenburg Meer- 
holz und der Graf Isenburg-Wächtersbach — wurde das durch 
den $&amp; 49 vorgesehene landesherrliche Edikt unter dem 29. Mai 
1833 (vgl. Ges.S. S. 1833 Nr. X) verkündet. Da es jedoch nicht 
die Zustimmung der Landstände fand, wurde es des Schutzes der 
Verfassung nicht teilhaftig. In dem mit ihnen abgeschlossenen 
Vertrage hatten die Standesherrn außerordentlich weitreichende 
Zugeständnisse gemacht und die weitaus wichtigsten der ihnen 
dureh Artikel 14 der Deutschen Bundesakte vorbehaltenen Regie- 
rungsakterechte an den Staat abgetreten. Hierzu gehörten na- 
mentlich: die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit in allen 
Instanzen, die Forstgerichtsbarkeit, die Polizeiverwaltung in all 
ihren einzelnen Ausflüssen und Gestaltungen, namentlich auch hin- 
sichtlich der Gemeindeangelegenheiten und des Rechts zur Ertei- 
lung von Erwerbskonzessionen, endlich die Aufsicht in Kirchen-
        <pb n="118" />
        — 108 — 
und Schulsachen, sowie über milde Stiftungen. Nur folgende 
Befugnisse hatten sie sich bei Abtretung ihrer Regierungsrechte 
vorbehalten: das Recht zur Präsentation der Justizbeamten und 
der Aktuare bei den Untergerichten, den „Justizämtern“ (den 
heutigen Amtsgerichten vergleichbar), der Bezirksverwaltungsbe- 
amten (der Landräte) ihrer Standesherrschaften, der Physikatsärzte 
und der Pfarrer innerhalb ihrer Gebiete, das Kirchenpatronat, die 
niedere Polizei in den von ihnen bewohnten Schlössern mit den 
dazu gehörigen Gebäuden und Höfen wie Gärten, sowie endlich 
einige andere unbedeutendere Gerechtsame. Berücksichtigt man 
noch, daß die Standesherrn für den Verzicht auf alle ihre Regie- 
rungsrechte nur eine ganz geringfügige außer allem Werte zu 
den aufgegebenen Rechten stehende Geldrente empfingen, daß sie 
ferner von ihrem standesherrlichen Grundbesitz die halbe Grund- 
steuer zu entrichten hatten, so kann man die vertraglichen Zu- 
geständnisse der Standesherren an den Staat nicht anders als un- 
gemein weittragend bezeichnen. Die ihnen für immer zugesicherte 
Freiheit von Personal- und direkten Steuern aller Art kam kaum 
in Betracht, denn Kurhessen war ein so reicher Staat, daß fast 
alle Ausgaben aus den Einkünften des sehr großen Staatsver- 
mögens gedeckt werden konnten. So durfte Kurhessen — neben 
Baden und Württemberg — wohl den Ruhm für sich in Anspruch 
nehmen, als erster deutscher Staat seine Hoheit und Souveränität 
gleichmäßig allen seinen Staatsbürgern gegenüber durchgeführt 
zu haben. Nur doktrinäre Engherzigkeit und Prinzipienreiterei 
war es daher, wenn die Landstände wegen der geringfügigen den 
Standesherrn verbliebenen Vorrechte das Edikt nicht anerkannten. 
Zu einer eingehenderen Regelung der Rechte der Reichsritterschaft, 
die namentlich in der Provinz Hanau und in den Kreisen Hünfeld 
und Fulda stark vertreten war — hier blühten namentlich die ver- 
schiedenen Linien der Reichsfreiherrlichen Familie von der Tann 
— ist es dagegen ebensowenig gekommen, wie zum Erlaß der 
durch $ 50 verhießenen Statuten der althessischen — aus 77
        <pb n="119" />
        — 109 — 
Familien mit nachweisbarem Adel vor dem Jahre 1527, be- 
stehenden — Ritterschaft und des schaumburgischen ritterschaft- 
lichen Adels. Die ehemalige Reichsritterschaft genoß daher bis 
zum Ende des Kurstaates die ihr durch Art. 15 der Deutschen 
Bundesakte gewährleisteten Vorrechte, privatrechtliche Vorzüge 
standen der althessischen und schaumburgischen Ritterschaft kaum 
zu, nur besaßen ihre öffentlich-rechtlichen Korporationen bis zum 
Jabre 1849 das Recht aus ıhrer Mitte Deputierte zu den Land- 
ständen zu entsenden. 
Wir kehren zur Betrachtung der weiteren „Grundrechte“ des 
kurhessischen Volkes zurück. Nach $ 31 unterlag die Freiheit 
der Person und des Eigentums keinen anderen Beschränkungen, 
als „welche das Recht und die Gesetze bestimmen“. Nur in den 
durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und zwar gegen 
volle Entschädigung durften das Eigentum oder sonstige Rechte 
und Gerechtsame für Zwecke des Staates in Anspruch genommen 
werden. Zur Förderung des Ackerbaues sollten gemäß der $$ 33 
und 34: 1. die Jagd-Waldkultur- und Teichdienste nebst Wildpret- 
und Fischfuhren oder dergleichen Traggänge zur Frohne auf Ko- 
sten des Staates aufgehoben, 2. die ungemessenen Frohnden in 
gemessene umgewandelt und 3. alle gemessenen Frohnen sowie 
alle Grundzinsen, Zehnten, und übrigen gutsherrlichen Natural- 
und Geldleistungen ablösbar sein. Sehr bald nach dem Inkraft- 
treten der Verfassung wurden auch durch besondere Gesetze die 
gegebenen Versprechungen eingelöst. Diese Auflösung des guts- 
herrlich-bäuerlichen Verhältnisses — die persönliche Unfreiheit 
der Bauern war faktisch schon lange vor dem Inkrafttreten der 
Verfassung beseitigt, formell schaffte sie nochmals der Vorsicht 
halber deren $ 25 ab — gehört zu den größten Wohltaten der 
ganzen Verfassung, die Lage der Landwirtschaft hob sich seitdem 
ganz merkbar, der Wohlstand der ländlichen Bevölkerung wuchs 
beträchtlich. Das Gesetz vom 23. Juni 1832 (Ges.S. S. 149 f.) 
erklärte alle Grundzinsen, Zehnten, Dienste und andere Reallasten
        <pb n="120" />
        — 109 — 
gegen ein Kapital in Höhe des Zwanzigfachen des Jahreswerts 
für ablösbar. In Ausführung der Verheißung des $ 33 der Verf., 
der dem Landmann die Beihilfe des reichen Staates zur Bewerk- 
stelligung der Ablösung in Aussicht stellte, erging gleichfalls 
unter dem 23. Juni 1832 das äußerst wichtige Gesetz über die 
Errichtung einer Landeskreditkasse. Sie war in 1. Linie dazu 
bestimmt, die zur Ablösung erforderlichen, naturgemäß sehr er- 
heblichen Kapitalien dem belasteten Landmann vorzuschießen, 
ferner gewährte sie und gewährt auch heute noch — das ist heute 
naturgemäß nach der schon lange fast restlos vollzogenen voll- 
ständigen Ablösung ihre Hauptaufgabe — gegen hypothekarische 
Sicherheit Darlehen bis zu sehr kleinen Beträgen für mäßige 
Zinsen und mit einem jährlichen Kapitalsabtrag von 1—1!/, Pro- 
zent. Bis auf den heutigen Tag hat die Anstalt in Kurhessen 
eine ungemein segensreiche Tätigkeit entfaltet. Jedoch räumte 
die Verfassung nicht restlos mit dem mittelalterlichen feudalen 
Agrarrechte auf, bestehen blieb der Lehnsrerband und das Jagd- 
recht der Gutsherrschaft auf fremdem Grund und Boden ihrer 
vormaligen Hintersaßen. Erst das Jahr‘’1848 brachte auch in 
Kurhessen hier gründlichen Wandel. Durch Gesetz vom 1. Juli 
1848 wurde — und zwar im Gegensatz zu allen anderen deutschen 
Staaten gegen volle Entschädigung — die Jagdfölge aufgehoben, 
den Lehensverband beseitigte unter Verzicht des Staates auf irgend 
eine Entschädigung das Gesetz vom 26. August 1848. 
Der hochwichtige $ 35 gewährleistete jedem Staatsbürger das 
Recht „über das sein Interesse benachteiligende verfassungs-, ge- 
setz-, oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffent- 
lichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde 
zu erheben und solche nötigenfalls bis zur höchsten Behörde zu 
verfolgen“. Ihre Ablehnung durfte nur unter Mitteilung der 
Gründe erfolgen. „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo jemand 
sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage 
offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die
        <pb n="121" />
        — 11 — 
Verwendung der Landstände anzusprechen‘. Von großem Inter- 
esse ist die Vorschrift des Abs. 3 dieses Paragraphen „überhaupt 
ist den einzelnen Untertanen, sowie ganzen Gemeinden und Körper- 
sehaften freigelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem 
Wege zu berathen und vorzubringen“. Damit war in Kurhessen 
zuerst von allen deutschen Bundesstaaten, wenn auch nicht die 
Vereins- so doch die Versammlungsfreiheit gesetzlich anerkannt. 
Von gar nicht hoch genug zu schätzender Bedeutung war die 
Vorschrift, daß gegen alle Anordnungen der Verwaltungsbehörden 
wegen „Rechtsverletzung“ die Klage vor den ordentlichen Ge- 
richten zulässig war. Damit war die Souveränität der Gerichte 
und ihre Ueberordnung über der Verwaltung offen proklamiert, 
Kurhessen war — wie wir dies bereits eingehend in unserer Ab- 
handlung „Die Behördenorganisation in Kurhessen“ S. 47/81 dieser 
Zeitschrift Jahrgang 1914 erörterten — der Justizstaat kat ex- 
ochen. 
$ 36 verbot für die Zukunft die Erteilung ausschließlicher 
Handels- und Gewerbepririlegien ohne Zustimmung der Land- 
stände, ferner verhieß er die Aufhebung der bestehenden Mono- 
pole, sowie der Zwangs- und Bannrechte durch ein besonderes 
Gesetz. Patente für Erfindungen sollten von der Regierung nur 
auf höchstens 10 Jahre erteilt werden. „Diejenigen Gewerbe, 
für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirtschaftlichen 
Gründen eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich be- 
stimmt werden.“ Jedoch gingen die schönen Versprechungen 
dieses Paragraphen nur sehr unvollständig in Erfüllung. Ledig- 
lich der Mühlenbann wurde durch den von 1837—1839 tagenden 
Landtag aufgehoben, alle anderen in Aussicht gestellten Gesetze 
sind bis zum Ende des Kurstaates trotz des immer wieder von 
neuem sehr energisch betonten Verlangens der Landstände nicht 
erschienen, vor allem blieb es hinsichtlich des gänzlich veralteten 
Zunftwesens fast ganz beim alten ?. 
? Vgl. hierüber BovENSIEPEN, Die Kurhessische Zunftpolitik und die
        <pb n="122" />
        — 12 — 
$ 37 sprach in vollem Umfang die Freiheit der Presse und 
des Buchhandels aus. Zu Unrecht erging man sich aber im In- 
wie Auslande in Lobpreisungen über diese nach den damaligen 
Verfassungen in Deutschland unerhörte liberale Bestimmung. 
Was nämlich Satz 1 des $S 37 mit vollen Händen gewährte, das 
nahm der Satz 2 wieder mit seiner Bestimmung: „Es soll jedoch 
zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen 
werden.“ Da nun dieses verhießene Gesetz bis zum Ende des 
Kurstaates niemals erschienen ist, so stand die unbeschränkte 
Preßfreiheit lediglich als schöne Versprechung auf dem Papiere. 
Die Zensur war aber nur in den durch die Bundesgesetze be- 
stimmten Fällen zulässig. 
Das Briefgeheimnis war „auch künftig unverletzt zu halten. 
Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung des- 
selben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden“ ($ 38). 
Eine Halbheit, denn durch diese im Gegensatz zu der Vorlage 
beschlossene Einschränkung wurde ein Schutz gegen unbefugte 
Verletzung des Briefgeheimnisses durch Polizeibehörden nicht ge- 
währt. Wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen durfte 
niemand zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Ver- 
gehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen (8 39). Jedem 
Einwohner stand das Recht der freien Auswanderung unter Beob- 
achtung der gesetzlichen Bestimmungen zu ($ 41). $ 40 der 
VerfU. gab die Grundzüge für ein zu erlassendes Rekrutierungs- 
gesetz an, danach war jeder Waffenfähige bis zum vollendeten 
50. Lebensjahr im Fall der Not zur Verteidigung des Vaterlands 
verpflichtet. Das zur Ausführung erlassene Rekrutierungsgesetz 
vom 10. Juli 1832 GesS. 8. 183 f.) führte eine fünfjährige Dienst- 
zeit ein unter Statthaftigkeit der Stellvertretung. Ferner sank- 
tionierte der $ 40 das Institut der Bürgerbewaffnung als eine 
bleibende Einrichtung. Das über die Bürgerbewaffnung unter 
wirtschaftliche Lage des kurhessischen Handwerks von 1816—1867, Mar- 
burg 1909.
        <pb n="123" />
        — 13 — 
dem 23. Juni 1832 (GesS. 8. 121 f.) erlassene Gesetz, das sogen. 
„Bürgergardengesetz“ bezeichnete als Zweck der Bürgergarde: 
die Erhaltung oder Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung, 
sie war verpflichtet allen Behörden, denen die Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung anvertraut war, auf Ersuchen die erforder- 
liche Unterstützung zu gewähren. Ein Gesetz vom 29. September 
1848 führte die Verpflichtung zum Kriegsdienst unter Beseitigung 
des Loses für alle Staatsangehörige ein, jedoch blieb die Mög- 
lichkeit der bezahlten Stellvertretung bei Ableistung der Wehr- 
pflicht bis zum Ende des Staates bestehen. 
Der vierte Abschnitt deutet die Hauptgrundsätze einer 
Gemeindeordnung an, ihr sollte die „freie Wahl ihrer Vorstände 
und Vertreter, die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens 
und der örtlichen Einrichtungen ... . zugrunde gelegt auch die 
Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt 
werden“ ($ 42). Insbesondere durfte keine Gemeinde mit solchen 
Leistungen, deren Erfüllung allgemeine Verbindlichkeiten des 
Landes oder einzelner Teile desselben erheischen, belastet, auch 
das Vermögen oder Einkommen einer Gemeinde nie mit dem 
Staatsvermögen oder dem Staatseinkommen vereinigt werden 
($5 44 u. 45). Sämtliche Gemeindebeamten waren gleich den 
Staatsdienern auf Festhaltung der Verfassung und insbesondere 
auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden 
eidlich zu verpflichten ($ 46). In Erfüllung dieser Versprechungen 
erging unter dem 23. Oktober 1834 (GesS. S. 181 f.) die vortreff- 
liche, auf freiheitlichen Grundsätzen beruhende Gemeindeordnung, 
die zur allgemeinsten Zufriedenheit des ganzen Landes bis zu 
ihrer von der hessischen Bevölkerung mit schmerzlichstem Be- 
dauern aufgenommenen Ersetzung durch die Städteordnung vom 
4. August 1897 für die Provinz Hessen-Nassau und der Land- 
gemeindeordnung vom gleichen Tage in Kraft stand. 
Auf sie, die ganz auf dem Standpunkt des Grundsatzes des 
Ortsbürgerrechts sich aufbaute, kann hier nicht näher eingegangen 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 1/2. 8
        <pb n="124" />
        — 114 — 
werden. Das durch $ 48 verhießene und in seinen Grundzügen 
kurz angedeutete Institut der „ Bezirksräte“ eine etwa dem heutigen 
Kreistag entsprechende Mitwirkung von Laien bei der Kreisver- 
waltung trat erst zufolge des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 ins 
Leben. Nach Beseitigung der alten Verfassung im Jahre 1851 
wurde durch provisorischen Erlaß des Ministerpräsidenten Hassen- 
pflug vom 7. Juli 1851 der Bezirksrat durch Beschränkung seiner 
Befugnisse insonderheit durch Herabdrückung seiner bisher be- 
schließenden Stimme zu einer bloß beratenden zu einer fast ganz 
bedeutungslosen Einrichtung. 
Die Staatsdiener, wozu nach dem klaren Wortlaute der ein- 
schlägigen Verfassungsbestimmungen auch die Offiziere und 
Pfarrer gehörten, ernannte oder bestätigte der Landesherr, sofern 
nicht den Behörden die Bestellung überlassen war ($ 51). Jeder 
Ernennung oder Beförderung eines Staatsbeamten mußte der Vor- 
schlag der vorgesetzten Dienstbehörde vorausgehen ($ 53). Selbst- 
verständlich war der Landesherr an diese den erfolgten Vorschlag 
in keiner Weise gebunden. In Uebereinstimmung mit einer gan- 
zen Reihe anderer Verfassungen (so namentlich $ 44 der Würt- 
tembergischen VerfÜU., die vorbildlich gewesen sein dürfte, Art. 36 
der Großherzoglich-Hessischen und der Sachsen-Koburgischen 
von 1821) ordnete der $ 52 ausdrücklich an, daß ein Staatsamt 
nur demjenigen übertragen werden durfte, „welcher vorher gesetz- 
mäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt 
worden ist.“ Zur Erlangung eines Staatsamts mit akademischer 
Vorbildung war jedoch nach den früheren durch die Verfassung 
ausdrücklich aufrecht erhaltenen Landesgesetzen der Besuch der 
Landesuniversität Marburg unerläßlich. Die Erteilung von An- 
wartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen erklärte $ 54 für 
völlig unstatthaft „gleichwohl kann den Gehilfen, welche alters- 
schwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung verhinderten 
Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbständige 
Anstellung nach Maßgabe ihrer bewährten Tätigkeit zugesichert
        <pb n="125" />
        werden.“ Diese Bestimmung ging fast wörtlich in den $ 160 
des Hannöverschen Grundgesetzes vom Jahre 1833 über. 
Eine ganz außerordentliche Sicherung der Staatsbeamten 
— zu denen, wie nochmals scharf hervorgehoben werden soll, 
auch alle Offiziere gehörten — brachte der $ 56 mit sich: „ohne 
Urteil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt oder wider 
seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Dienst- 
einkommen vermindert oder entzogen werden.“ Nur „diejenigen 
geringeren Diener, welche von den Behörden ohne ein durch den 
Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder 
Bestätigungsreskript angenommen worden sind, können wegen 
Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben 
Behörden wieder entlassen werden“ aber erst nach Genehmigung 
durch die vorgesetzte höhere Behörde. In geradezu idealer und 
vorbildlicher Weise war hier der Staatsbeamte, einerlei ob Rich- 
ter, Verwaltungsbeamter oder Offizier gegen ungerechtfertigte 
Entlassungen und willkürliche Schmälerungen seines Dienstein- 
kommens geschützt, selbst unter Beibehaltung seines vollen Dienst- 
einkommens konnte er gegen seinen Willen nicht entlassen oder 
— selbst als politischer Beamter einstweilen in den Ruhestand 
versetzt werden. Man wird die Frage, ob nicht die Regierung 
hinsichtlich der Verwendbarkeit ihrer politischen Beamten im 
engeren Sinne durch diese Bestimmung nicht allzusehr beschränkt 
wurde, doch wohl nicht verneinen dürfen, ein gewisser Spielraum 
und ein gewisses diskretionäres Ermessen in der Besetzung poli- 
tisch wichtiger Beamtenstellen muß schließlich stets der Regie- 
rung eingeräumt bleiben. Von diesem Bedenken abgesehen wird 
man aber die Regelung des $ 56, auch für unsere heutigen Ver- 
hältnisse als in jeder Weise vorbildlich bezeichnen müssen. Dies 
um so mehr als besondere Disziplinargerichte in Kurhessen bis 
zum Umsturz der Verfassung durch Hassenpflug im Jahre 1852 
nicht existierten, die ordentlichen Gerichte also, die sich voll- 
g*
        <pb n="126" />
        — 116 — 
ständiger Unabhängigkeit zu erfreuen hatten, über die Dienstent- 
lassung zu befinden hatten. 
Es hat niemals in Deutschland eine Verfassung oder ein 
Staatsdienergesetz gegeben und gibt es auch heute nicht, die 
den Staatsbeamten — und zwar allen gleichmäßig, nicht nur den 
Richtern — einen solchen weittragenden Schutz gewährte als 
dieser in jeder Hinsicht höchst bemerkenswerte $ 56 der Kurh. VU. 
Nur hinsichtlich der Staatsminister gewährte der $ 28 des Staats- 
dienergesetzes dem Landesherrn ein freies Ernennungs- und Ent- 
lassungsrecht nach eigener Entschließung. 
Jedoch waren auch hier die entlassenen Minister oder Mini- 
sterialvorstände insofern vor pekuniären Nachteilen weitgehend 
geschützt, als sie stets dann, wenn sie ohne rechtliches Erkenntnis 
der ordentlichen Gerichte vom Kurfürsten entlassen waren, einen 
Rechtsanspruch darauf besaßen, eine andere ihrem früheren 
Dienstverhältnis entsprechende Stelle mit einer seinem früheren 
Diensteinkommen gleichen Besoldung zu erhalten. Er trat also 
ganz in die frühere Stellung zurück, die er vor seiner Ernennung 
zum Minister besaß. Auch diese Bestimmung dürfte im deutschen 
Verfassungs- und Beamtenrecht einzigartig dastehen! Sehr prekär 
war freilich die rechtliche Stellung aller unteren Beamten, irgend- 
welche Sicherheit gegen willkürliche Dienstentlassungen oder Ge- 
haltsschmälerungen waren ihnen nicht gegeben. In einem merk- 
würdigen Gegensatz zu den Bestimmungen des $ 56 steht nun 
die Vorschrift des folgenden $ 57 „Jeder Staatsdiener (also auch 
der Richter) muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten 
oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren 
Rücksichten des Staates, ohne Verlust an Rang und Gehalt ge- 
fallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Ver- 
schulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs 
eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die 
Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Ver- 
gütung dafür zuteil geworden ist.“ Durch die Mögliebkeiten
        <pb n="127" />
        — 17 — 
dieser Versetzungen ohne jedes vorherige geordnete Verfahren 
hatte der Kurfürst und seine Minister ein ungemein wichtiges 
und äußerst bedenkliches Mittel, einen gewissen Druck auf sämt- 
liche Behörden nicht nur die der Verwaltung sondern auch auf 
die Gerichte auszuüben. Zwar war es an sich nach $ 113 „Nie- 
mand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges 
vor den Landesgerichten gehindert werden“, dem versetzten Be- 
amten unbenommen, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden, 
aber wie BAEHR, selber jahrelanges Mitglied des Casseler Ober- 
appellationsgerichts in seinem Geschichtsbild „Das frühere Kur- 
hessen“ 2. Auflage, Cassel 1895 8.45 ausdrücklich bezeugt, „er- 
kannten die Gerichte die Freiheit der Verwaltung in allen Ver- 
waltungsfragen in vollem Maße an. Nie würde es z. B. einem 
Gericht eingefallen sein, einen Staatsdiener gegen eine Versetzung 
zu schützen, weil dieser bestritten hätte, daß dieselbe aus „höheren 
Rücksichten des Staates“ erfolgt sei. Nur wo die Verwaltungs- 
behörden in Privatrechte unter Verletzung eines nach Rechts- 
regeln erkennbaren Rechtsgrundsatzes eingriffen, gewährten die 
Gerichte dagegen Schutz.“ Die Lage der Beamten, auch der 
Richter, war daher im Grunde genommen trotz der pompösen 
Zusagen des $ 56 mißlich und die heutige Regelung des Beamten- 
rechts in ihrer Gesamtheit wenigstens soweit die Richter in Frage 
kommen, vorzuziehen. 
8 58 in Verbindung mit $ 30 des Staatsdienergesetzes vom 
8. März 1832 gab denjenigen Staatsdienern, „die wegen Alters- 
schwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufsobliegenheiten nicht 
mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt wer- 
den“, einen Anspruch auf eine angemessene Pension. Keinem 
Staatsdiener durfte die nachgesuchte Entlassung verweigert wer- 
den ($ 59). 
Von ganz besonderer grundlegender Bedeutung waren die 
Vorschriften der $$ 60 und 61 der Verf.Urk. Sie spielten in 
den fast fortwährenden Kämpfen der Landstände mit der kur-
        <pb n="128" />
        — 18 — 
fürstlichen Regierung insbesondere mit Hassenpflug in den 
Jahren 1834—1836 und 1850—1860 die Hauptrolle und gerade 
sie boten in Verbindung mit dem $ 107 Verf.Urk. dem reakti- 
vierten deutschen Bundestage Gelegenheit zum Eingreifen des 
Bundes in die im Jahre 1850 trostlos verworrenen Verhältnisse. 
Nach $ 60 war die Verpflichtung zur Beobachtung und Auf- 
rechterhaltung der Landesverfassung in den Diensteid eines jeden 
Staatsdieners mit aufzunehmen. Irgend ein Unterschied zwischen 
Zivil- und Militärstand wurde also nicht gemacht, alle Zivil- 
beamte wie auch sämtliche Offiziere waren auf die Verfassung 
zu vereidigen. In dieser Hinsicht steht die kurh. Verf. wohl 
einzig in ganz Deutschland da, nirgend sonst als in Kurhessen 
war eine Vereidigung der Offiziere auf die Verfassung vorgesehen. 
Auch diese Bestimmung sicherte die Aufrechterhaltung und 
gewissenhafte Beachtung der Verfassung in hohem Maße. Be- 
kannt ist die mutige und unerschrockene Haltung des kurhessischen 
Offizierskorps, von dessen 251 Mitgliedern bei den Verfassungs- 
kämpfen mit Hassenpflug im Jahre 1850 nicht weniger als 241 
ihres Eides auf die Verfassung eingedenk ihren Abschied nahmen, 
nur 10, meistens Gardeoffiziere, stellten nach wie vor ihre Dienste 
dem Kurfürsten und der Staatsregierung zur Verfügung. Ob 
übrigens der $ 60 auch eine Verpflichtung zur Vereidigung des 
gesamten Heeres auf die Verfassung enthielt, muß zum 
mindesten als äußerst zweifelhaft bezeichnet, richtiger wohl aber 
verneint werden, denn es muß als gekünstelt bezeichnet werden, 
den Soldaten, der nur in Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht 
unter die Fahne trat, als „Staatsdiener*, der in ein besonderes 
grundsätzlich lebenslängliches Unterordnungs- und Treuverhältnis 
öffentlichen Rechtens eintritt, zu bezeichnen. Tatsächlich wurde 
freilich im Jahre 1831 kurz nach ihrem Erlaß auch das gesamte 
Heer feierlich auf die Verfassung vereidigt, ebenso wie die schon 
oben erwähnte „Bürgergarde“. Keine Dienstanweisung durfte 
irgend etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider war.
        <pb n="129" />
        — 119 — 
Sämtliche Staatsdiener — also auch die Offiziere — blieben 
hinsichtlich ihrer Amtsverriehtungen verantwortlich. „Derjenige, 
welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich 
auch durch Vollziehung einer nicht in der verfassungsmäßigen 
Form ergangenen Verfügung einer höchsten Staatsbehörde ($ 108), 
einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung 
schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröb- 
lich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch 
von den Landständen oder deren Ausschuß bei der zuständigen 
Gerichtsbehörde angeklagt werden.“ Die Sache war alsdann auf 
dem gesetzlichen Wege schleunig zu untersuchen, von dem Er- 
gebnisse der Anklage war den Landständen oder ihrem Ausschusse 
Nachricht zu geben. Gewiß war diese Bestimmung insofern un- 
gemein heilsam, als sie den Grundsatz der Verantwortlichkeit 
eines jeden Beamten für sein amtliches Verhalten, für die Gesetz- 
und Rechtmäßigkeit seines Tuns, aussprach, aber schwere Be- 
denken muß ihre weite, allzuweite Fassung erregen, wonach die 
Landstände oder ihr Ausschuß einen jeden Staatsdiener „wegen 
gröblicher Hintansetzung seiner Berufspflichten oder Mißbrauchs 
der Amtsgewalt* bei den ordentlichen Gerichten in Anklagezu- 
stand versetzen konnten. Hier war tatsächlich der Grundgedanke 
des monarchisch-konstitutionellen Staatsrechts, daß alle Staats- 
gewalt sich im Monarchen vereinige, durchbrochen, den Land- 
ständen, der Volksvertretung, wurde ein Einfluß auf die allge- 
meine Führung der Dienstgeschäfte durch die Staatsbehörden ein- 
geräumt, der mit einer geordneten Verwaltung überhaupt kaum 
noch vereinbar ist, an Stelle der obersten Dienstvorgesetzten der 
Beamten, der Staatsminister, traten als bewachende Organe die 
Landstände ein. Faktisch räumte dieser Paragraph der Volks- 
vertretung hiermit ein weitgehendes Ueberwachungs- und eine 
Art Dienstaufsichtsrecht über die Beamten ein, eine stete Ver- 
suchung zur inneren Einmischung in den Geschäftsgang der Be- 
hörden war so gegeben. Durch diese verhängnisvolle Vermengung
        <pb n="130" />
        — 120 — 
der staatsrechtlichen Kompetenzen wurde eine in politisch beweg- 
ten Zeiten nur zu leicht fließende Quelle von Konflikten der Land- 
stände und der Staatsbehörden, namentlich der obersten, der 
Staatsministerien, die sich natürlich ihren Einfluß auf den Gang 
der Geschäfte bei den nachgeordneten Behörden nicht nehmen 
lassen wollten und konnten, eröffnet. Man wird daher aner- 
kennen müssen, daß in der Tat insoweit der $ 61 der VerfU. 
gegen das Bundesrecht insbesondere die Art. 54, 57 und 58 der 
Wiener Schlußakte verstieß. Zweifelhafter dagegen und richtiger 
wohl zu verneinen ist dagegen die staatsrechtliceh hochbedeutsame 
Frage, ob auch die Vereidigung der Offiziere auf die Verfassung 
mit einem durch den Deutschen Bund gewährleisteten Charakter 
aller deutschen Verfassungen als monarchisch-konstitutioneller, 
mit dem Grundsatz der Vereinigung aller Staatsgewalt in der 
Person des Monarchen im Widerspruch steht. Gewiß verknüpfte 
den kurhessischen Offizier damals wie heute jeden preußischen, 
bayrischen, sächsischen Offizier ein besonders enges und weit- 
reichendes Band der Treue und der Unterordnung mit dem 
Landesherrn als obersten militärischen Befehlshaber seines Heeres, 
aber natürlich konnte und kann dieses Treu- und Unter- 
ordnungsverhältnis nicht soweit führen, daß es im Widerspruch 
zu den Geboten des obersten Staatsgrundgesetzes des Landes, der 
Verfassung, führen könne. Nur in seiner Eigenschaft als ver- 
fassungsmäßig regierender Monarch, als Organ des Staates, führte 
der Kurfürst — ebenso wie die deutschen Landesherrn über- 
haupt — den Oberbefehl über das Heer, kein höchst persönliches 
Recht, gänzlich losgelöst von seiner staatlichen Organschaft übte 
er im Oberbefehl aus, auch hier handelte er als staatlicher Funk- 
tionär. Das moderne konstitutionelle Staatsrecht kennt keine 
eigenen Rechte des Monarchen, die im Widerspruch zur Verfassung 
ausgeübt werden könnten und dürften. Daß ein Monarch die 
Bestimmungen der Verfassung seines Staates stets treu und 
gewissenhaft beobachten werde, muß als selbstverständlich ange-
        <pb n="131" />
        — 1211 — 
nommen werden, es ist daher nicht einzusehen, warum die Ver- 
eidigung der Offiziere auf eben diese Verfassung, die auch für 
den Monarchen ein ebenso unverbrüchliches Grundgesetz bedeutet 
wie für den geringsten seiner Untertanen, eine Verletzung des 
monarchischen Prinzips bedeuten sollte? Jedenfalls erfuhr auch 
durch diese Bestimmung die Kurh. VerfU. einen äußerst weit- 
reichenden Schutz gegen alle Verletzungen. 
Die Kurhessische Verfassung huldigte im Gegensatz zu allen 
anderen deutschen Mittelstaaten — Bayern, Hannover, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt — dem Einkammersystem 
und hinsichtlich der Zusammensetzung der Ständeversammlung 
bis 1849 dem historischen altständischen Prinzip unter Hinzu- 
ziehung der neuen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft. Nach 
3 63 wurde die Ständeversammlung gebildet teils aus Mitgliedern 
mit erblicher Berechtigung teils aus gewählten Mitgliedern. 
Jedoch überwogen diese jene bei weitem. Im einzelnen 
setzte sie sich wie folgt zusammen: aus einem Prinzen des kur- 
fürstlichen Hauses für eine jede apanagierte Linie, aus den fünf kur- 
hessischen Standesherrn, nämlich: dem Fürsten Isenburg-Birstein, 
dem Grafen Isenburg-Wächtersbach, dem Grafen Isenburg-Meer- 
holz, dem Grafen (heutigen Fürsten) Isenburg-Büdingen und dem 
Grafen von Solms-Rödelheim „mit Gestattung der Stellvertretung 
durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder und in deren Er- 
mangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten 
Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist“, dem Senior 
oder dem sonst mit dem Erbmarschallamte beliehene Mitglied der 
Familie der Freiherrn v. Riedesel, (im Großherzogtum Hessen- 
Darmstadt war und ist übrigens heute noch der Senior dieser 
Familie eben wegen des ihr seit Jahrhunderten zukommenden 
Erbmarschallamtes erbliches Mitglied der ersten Kammer), einem 
der ritterschaftlichen Obervorsteher der adligen Stifter Kaufungen 
(bei Cassel) und Wetter (bei Marburg), einem Abgeordneten der 
Landesuniversität Marburg, einem Abgeordneten der althessischen
        <pb n="132" />
        — 12 — 
Ritterschaft von jedem der fünf Strombezirke, der Diemel, Fulda, 
Schwalm, Werra und Lahn (im ganzen bei Einführung der 
Verf. 77 Familien mit zusammen 135 Stimmen), einem Abge- 
ordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen 
Fulda und Hünfeld, einem Abgeordneten aus dem ehemals reichs- 
unmittelbaren und sonst stark begüterten Adel der Provinz Hanau 
(nach dem Landtagsabschied vom 2. März 1831 8 16 nur 5 Fa- 
milien, darunter die freiherrliche von Savigny), 16 Abgeordneten 
der Städte (darunter je zwei von Cassel und Hanau) und 16 von 
den Landbezirken. Insgesamt ergaben sich so — da bei Erlaß 
der Verfassung das Kurhaus 5 Linien zählte — 53 Abgeord- 
nete, davon nicht weniger als 21 ständisch-feudale, in Anbe- 
trachtt der noch nicht 650000 Einwohner, die der Kur- 
staat im Jahre 1831 zählte, eine recht stattliche Anzahl. Ganz 
im Gegensatz zu den Vorschlägen SYLVESTER JORDANs?, der für 
alle selbständigen Staatsbürger, d. h. alle solchen, die nicht im 
Dienst eines anderen stünden, und irgendwie Steuern zahlten, ein 
gleiches aktives und passives Wahlrecht verlangte (und zwar 
mit Ausführungen, die selbst heute noch recht beachtenswert er- 
scheinen) mußte ($ 64 und 65) die Hälfte der städtischen und 
ländlichen Abgeordneten den besonders begüterten Volksschichten 
angehören. Acht von den städtischen Abgeordneten mußten näm- 
lich das für die damaligen Verhältnisse nicht unerhebliche Ver- 
mögen von mindestens 6000 Talern oder ein sicheres und stän- 
diges Einkommen von mindestens 400 Talern besitzen oder monat- 
lich einen Taler 12 Groschen öffentliche Abgaben entrichten. 
Nur für Magistratsmitglieder oder bereits zum zweiten Male ge- 
wählte Mitglieder von Bürgerausschüssen (den heutigen Stadtver- 
ordnetenversammlungen vergleichbar) konnte von diesem Erforder- 
3 Vgl. Versuche über allgemeines Staatsrecht 1828 IX $ 20 8. 469 f., 
sowie „Ueber die Grundsätze, von welchen bei der Abfassung der chur- 
hessischen Verfassungsurkunde ausgegangen ward“. PÖLITz, Jahrbücher 
der Geschichte und der Staatskunst 1832 Band I 8. 193/221.
        <pb n="133" />
        — 123 — 
nisse abgesehen werden. Ebenso mußten 8 ländliche Abgeordnete 
entweder jährlich an eigentlicher Grundsteuer mindestens 24 Taler 
entrichten oder mindestens ein Vermögen von 5000 Talern be- 
sitzen und zugleich die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle 
treiben. Die Wahl der übrigen Abgeordneten konnte ohne Unter- 
schied auf jeden fallen, der überhaupt wählbar war, nur mußte 
er bei den ländlichen Abgeordneten in dem betreffenden Bezirk, 
der ihn wählte, seinen Wohnsitz haben. Zur Vermeidung einer 
jeden unzulässigen Beeinflussung und Sicherung einer völlig freien 
Wahl durften aber — eine auch für unsere heutigen Verhältnisse 
sehr heilsame und vorbildliche Bestimmung — die „unteren lan- 
desfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-, Justiz-, Ver- 
waltungs- und Finanzbeamten“ nur außer dem Wahlbezirk gewählt 
werden, worin sie ihren amtlichen Wohnsitz hatten. Weder zur 
Wahl berechtigt noch wählbar waren diejenigen, welche 1) wegen 
solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung 
oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten waren 
(worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die 
Ständeversammlung zu entscheiden hatte), vor Gericht gestanden 
hatten, ohne von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu 
sein, 2) noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet hatten, 3) unter 
Kuratel standen und 4) über deren Vermögen ein gerichtliches 
Konkursverfahren eröffnet war, bis zur völligen Befriedigung der 
Gläubiger. Die gleichen Gründe schlossen auch die Landstände 
mit erblicher Berechtigung von der Landstandschaft aus. Weitere 
sehr weitgehende Einschränkungen des Wahlrechts enthielten 
außerdem noch die Vorschriften der $$ 11 und $ 45 des laut $ 72 
der Verf. einen organischen Bestandteil der Verfassungsurkunde 
selbst bildenden Wahlgesetzes vom 8. Februar 1831. Danach 
nahmen an den Wahlen der Wahlmänner der städtischen Abge- 
ordneten nicht teil alle diejenigen Personen, die „zur Klasse der 
Gesellen und Tagelöhner gehören“ sowie diejenigen „die in Kost 
und Lohn eines anderen stehen. $ 45 aber verlangte für Aus-
        <pb n="134" />
        — 14 — 
übung des Wahlrechts bei Wahl der ländlichen Abgeordneten 
selbständigen Betrieb eines Handwerks oder des Ackerbaues oder 
Besitz eines Wohnhauses in dem betr. Landbezirk. Somit war 
die ganze zahlreiche Schicht der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen 
und Handlungsgehilfen sowie der ländlichen Arbeiter, also viel- 
leicht wohl gerade die große Maße des Volkes von der Wahl- 
berechtigung vollständig ausgeschlossen, nur den besitzenden und 
zahlenden Volksschichten stand die Teilnahme an der Bildung 
des Volkswillens zu. Ein ungemein engherziges und jedes Libe- 
ralismus bares System! Eigenartig ist die Bestimmung des $ 68, 
daß bei der Wahl eines jeden landständischen Abgeordneten zu 
gleicher Zeit mit ihm ein Stellvertreter gewählt wurde. Auf 
diesen gingen im Fall des Todes, der eintretenden Unfähigkeit 
oder einer längeren Verhinderung die landständischen Rechte und 
Pflichten des Abgeordneten während des begonnenen Landtags 
bis zu dessen Schluß über. So erübrigte sich alle und jede 
Ersatzwahl während der Legislaturperiode. Die — sehr eingehen- 
den — Bestimmungen über die Vornahme der landständischen 
Wahlen brachte das bereits erwähnte Gesetz vom 16. Februar 
1831. Danach wurden die Abgeordneten der Städte durch eine 
doppelte Wahl gewählt, die erste Wahl bestimmte die Wahl- 
männer, die zweite die Abgeordneten selber und ihre Stellver- 
treter. Die Wahl der Abgeordneten der Landbezirke war sogar 
eine dreifache, die Urwähler wählten hier zunächst die Gemeinde- 
bevollmächtigten, diese hatten die Wahlmänner zu wählen und 
die Wahlmänner endlich wählten erst ihrerseits die Abgeordneten 
und ihre Stellvertreter. Gekünstelter und denaturierter konnte 
wohl kaum der eigentliche Volkswillen zur Geltung kommen! 
Ungemein wichtige Neuerungen brachte das Wahlgesetz vom 
5. April 1849. Es beseitigte die Landstandschaft der privilegier- 
ten Stände also namentlich der Standesherrn der althessischen 
und der Reichsritterschaft vollständig und ersetzte das Privilegium 
der Geburt durch ein solches des Besitzes. Danach bestand der
        <pb n="135" />
        — 1353 — 
Landtag aus je sechszehn Abgeordneten der Städte, der Land- 
bezirke und der höchst besteuerten Grundbesitzer und Gewerbe- 
treibenden. Gleichzeitig wurde das sehr komplizierte und ge- 
künstelte indirekte Wahlsystem durch direkte Wahlen ersetzt ($ 8). 
Stichwahlen gab es nicht. Als gewählt galt derjenige, der die 
meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hatte ($S 27). Die 
Wahlgeschäfte hatte in jeder Gemeinde eine Wahlkommission zu 
besorgen, sie bestand in den Städten aus dem amtsführenden 
Bürgermeister, vier von ihm zu wählenden Mitgliedern des Stadt- 
rats und dem Stadtschreiber als Protokollführer, in den Land- 
gemeinden aus dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die 
bereits oben erörterten plutokratischen Beschränkungen des Wahl- 
rechts erlitten insofern eine kleine Abschwächung, als jetzt auch 
alle diejenigen als „selbständig“ im Sinn des Gesetzes und damit 
des aktiven Wahlrechts als teilhaftig angesehen wurden, die „seit 
Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres eine 
direkte Staatssteuer entrichtet haben“ ($ 4). Die Wahlen selbst 
hatten für das ganze Land an einem Tag im Monat Juli statt- 
zufinden. Das an die Stelle der 88 63, 66, 67 und 68 der VerfÜ. 
unter Aufhebung des alten Wahlgesetzes vom 16. Februar 1831 
tretende neue Wahlgesetz zeichnete sich ganz im Gegensatz zu 
seinem Vorgänger durch große Klarheit und Uebersichtlichkeit 
aus und bedeutete in jeder Hinsicht einen wesentlichen Fort- 
schritt. Durch landesherrliche Verordnung vom 13. April 1852 
gleichzeitig mit der Verfassung selbst aufgehoben trat das neue 
Wahlgesetz zufolge Bundesbeschlusses dureh die landesherrliche 
Verkündigung vom 21. Juni 1862 wieder in Kraft, um fortan 
bis zum Ende des Kurstaates fortzugelten. Die in der Verkün- 
digung in Aussicht gestellte Wiederherstellung der Landstand- 
schaft der Standesherrn und der ehemaligen Reichsritterschaft 
sowie der apanagierten Linien des Kurhauses gewährte der nach 
dem neuen Wahlgesetz von 1849 einberufene Landtag im Jahr 
1863 bald nach seiner Einberufung durch Gesetz vom 9. Mai
        <pb n="136" />
        — 16 — 
1863. Bei Nichtannahme der Wahl durch den Gewählten hatten 
die Wahlmänner zu einer Neuwahl zu schreiten ($ 69). Jeder 
Staatsdiener, geistlichen oder weltlichen Standes — auch die 
Pfarrer galten also in Kurhessen als Staatsbeamte — bedurfte 
zur Annahme seiner Wahl nach $ 71 der Genehmigung der vor- 
gesetzten Dienstbehörde, jedoch durfte diese nicht „ohne erheb- 
liche der Ständeversammlung mitzuteilende Ursache versagt wer- 
den.“ Während seiner politischen Kämpfe mit den Landständen 
machte Hassenpflug von dieser Befugnis in der rigorosesten, ja ge- 
häßigsten Weise Gebrauch, bekannt ist der Konflikt der Regie- 
rung mit SYLVESTER JORDAN, als dieser im Jahre 1831 zum Depu- 
tierten der Landesuniversität gewählt wurde. Um alle diese un- 
liebsamen Vorkommnisse für die Zukunft unmöglich zu machen, 
hob das Gesetz vom 26. Oktober 1848 die Genehmigung der vor- 
gesetzten Dienstbehörde für die Wahl der Staatsbeamten zu den 
Landständen völlig auf. Auch dieses Gesetz, das die landesherr- 
liche Verordnung vom 13. April 1852 aufgehoben hatte, trat 
durch die landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862 wie- 
der in Kraft. Die Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellver- 
treter erfolgte auf 3 Jahre, in jedem dritten Jahr erfolgte die 
völlige Erneuerung der Landstände durch Neuwahlen, das System 
der Partialerneuerung der Landstände, wie es zahlreiche andere 
Verfassungen der deutschen Mittel- und Kleinstaaten enthalten, 
war Kurhessen unbekannt. Die Abgeordneteneigenschaft erlosch 
schon früher, wenn sie nach Maßgabe des (oben besprochenen) 
8 67, zur landständischen Vertretung unfähig wurden, oder wenn 
sie zu einem Staatsdienst ernannt oder in einem solchen befördert 
wurden ($ 70) oder endlich wenn der Landesherr die Landstände 
auflöste ($ 79). Entsprechend dem in allen deutschen Verfassungen 
anerkannten Grundsatz, daß die Abgeordneten Vertreter des ganzen 
Volkes seien, erklärte sie $ 73 an Vorschriften eines Auftrags 
nicht gebunden, „sondern sie geben ihre Abstimmungen gemäß 
den Pflichten gegen ihren Landesherrn und ihre Mitbürger über-
        <pb n="137" />
        — 17 — 
haupt, nach ihrer eigenen Ueberzeugung, wie sie es vor Gott 
und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken.* Jede Stellver- 
tretung bei der Abstimmung durch einen anderen Deputierten 
war ausgeschlossen. Die Zusammenberufung der ordentlichen 
Landtage durch den Landesherrn mußte wenigstens alle drei Jahre 
einmal geschehen und zwar regelmäßig zu Anfang November ($ 80). 
Die Eröffnung und Entlassung der Landstände erfolgte nach $ 84 
entweder durch den Landesherrn in eigener Person oder einen 
dazu bevollmächtigten Minister oder Kommissar. Die Landtage 
durften der Regel nach nicht über drei Monate dauern, mit den 
wichtigsten Geschäften mußte begonnen werden ($ 85). Der 
Landesherr durfte die Landstände vertagen und auch auflösen. 
Die Vertagung durfte jedoch nie über drei Monate dauern, im 
Fall der Auflösung mußte zugleich die Wahl neuer Stände aus- 
geschrieben werden und deren Einberufung innerhalb der nächsten 
6 Monate erfolgen ($ 83). Im Falle eines Regierungsweehsels 
mußten die Landstände und zwar ohne besondere Einberufung 
am 14. Tage nach der Regierungsveränderung zu einer außer- 
ordentlichen Versammlung zusammentreten ($ 82). Jedes Mit- 
glied der Ständeversammlung hatte nach deren Eröffnung einen 
Eid dahin zu leisten, die Verfassung heilig zu halten und in der 
Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten 
und des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach seiner eigenen 
Ueberzeugung bei seinen Anträgen und Abstimmungen zu be- 
achten ($ 74). Zur gültigen Beschlußfassung war die Anwesen- 
heit von wenigstens zwei Dritteln aller Abgeordneten und absolute 
Mehrheit erforderlich ($ 75). Die Verhandlungen der Landstände 
erfolgten in der Regel öffentlich, für die weitere Geschäftsbe- 
handlung galt ursprünglich die Geschäftsordnung vom 16. Februar 
1831 (GesS. S. 45 £.), an ihre Stelle trat die eine größere Selb- 
ständigkeit der Landbestände enthaltende Geschäftsordnung vom 
20. Juli 1848. Die persönliche Stellung der Landtagsabgeordneten 
und der Kreis der den Landständen zustehenden politischen staats-
        <pb n="138" />
        — 123 — 
rechtlichen Befugnisse war im wesentlichen in Uebereinstimmung 
mit den Grundsätzen des allgemeinen deutschen monarchisch- 
konstitutionellen Staatsrechts geregelt. Die Mitglieder der Stände- 
versammlung konnten während der Dauer des Landtages sowie 
sechs Wochen vorher und nachher außer der Ergreifung auf 
frischer verbrecherischer Tat nur mit Zustimmung der Landstände 
oder des landständischen Ausschusses verhaftet werden. Die 
parlamentarische Redefreiheit war aber insofern beschränkt, als 
die Abgeordneten im Fall der beleidigten Privatehre für ihre 
Meinungsäußerungen in der Kammer zur Verantwortung gezogen 
werden konnten. Weiter wies der $ 87 insofern noch eine empfind- 
liche Lücke auf, als die Ständeversammlung nicht, wie die Volks- 
vertretung in fast allen anderen deutschen Verfassungen, befugt 
war, die Freilassung eines verhafteten Abgeordneten für die Dauer 
der Sitzungsperiode zu beanspruchen. Die Landstände waren im 
allgemeinen berufen, die verfassungsmäßigen Rechte des Landes 
geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des 
Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an 
die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern ($ 89). 
Die Landstände hatten namentlich dafür zu sorgen, daß der Thron- 
folger bei seinem Regierungsantritt den Eid auf die Verfassung 
leistete ($ 90). Die Ständeversammlung war befugt, über alle 
Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl 
wesentlichen Einfluß hatten, die zweckdienliche Aufklärung von 
den landesherrlichen Kommissarien zu verlangen, „auch werden 
in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial- 
departementes persönlich der Ständeversammlung die gewünschte 
Auskunft erteilen“ ($ 92). Abgesehen von diesem parlamentari- 
schen Interpellationsrecht gewährte $ 93 ein weitgehendes parla- 
mentarisches Enquetenrecht. Danach konnte ein jeder land- 
ständischer Ausschuß „zur Erlangung von Aufschlüssen über die 
ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags- 
kommission sich benehmen oder schriftliche Mitteilungen von den
        <pb n="139" />
        — 129 — 
einschlägigen Behörden und zwar hinsichtlich des Staatsbudgets 
unmittelbar, einziehen“. Die Zustimmung der Landstände war 
erforderlich zur Abtretung von Staatsgebiet und zur finanziellen 
Belastung des Staates oder einzelnen Teile und zum Erlaß von 
Gesetzen aller Art. „Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz 
gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert wer- 
den“ ($ 95). Der Erlaß von Ausführungsverordnungen dagegen 
stand der Staatsregierung zu eigenem Rechte zu, zum Erlaß von 
Notstandsverordnungen dagegen bedurfte das gesamte Staats- 
ministerrium — nicht der Landesherr, wie in den meisten deutschen 
Verfassungen, war hierfür zuständig — der Zuziehung des land- 
ständischen Ausschusses. Die Einhaltung der Vorschriften der 
Verfassung bildete dagegen inhaltlich keine Schranke für die Not- 
verordnung. $ 97 legte den Landständen das Recht zu Gesetzes- 
vorschlägen bei und $ 98 das der Steuerverwilligung nach Maß- 
gabe der $ 143 f. der Verf. Nach dem klaren Wortlaut des $ 143 
kam den Landständen aber auch das Recht der Steuerverweigerung 
zu. „Ohne landständische Verwilligung kann, vom Jahre 1831 
an, weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder 
indirekte Steuer, so wenig als eine sonstige Landesabgabe, sie 
habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben 
werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer 
Landeseinkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der im 
&amp; 160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung. Da durch das Finanz- 
gesetz vom 31. Oktober 1833 definitiv gewisse Steuern und Ab- 
gaben zur Deckung des Staatsbedarfes endgültig dem Finanz- 
ministerium überwiesen wurden, so verlor $ 160 bald seine prak- 
tische Bedeutung. Eine Schranke für die Ausübung dieses un- 
gemein weitgehenden Steuerverweigerungsrechts bildete natür- 
lich die Bestimmung des Art. 58 der Wiener Schlußakte. „Die 
im Bunde vereinten deutschen Fürsten dürfen durch keine land- 
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver- 
pflichtungen gehindert oder beschränkt werden.“ Eine weitere 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1f2. 9
        <pb n="140" />
        — 130° — 
große Beschränkung wenn nicht gar praktisch eine völlige Auf- 
hebung des Steuerverweigerungsrechts bedeutete aber der erste 
Satz desselben Paragraphen 143 „Die Stände haben für Auf- 
bringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, 
soweit die übrigen Hilfsmittel zu dessen Deckung nicht hin- 
reichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen.“ Was Satz 2 
den Landständen scheinbar ohne jede Schranke gab, nahm ihnen 
dieser unmittelbar vorausgehende Satz, der in sieh widerspruchs- 
volle Paragraph bildete während der Verfassungskämpfe des Lan- 
des eine stete Quelle von Streitigkeiten und Erbitterung. Die 
Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgte in der Regel 
auf drei Jahre ($ 144). In den Ausschreiben und Verordnungen, 
die Steuern und andere Abgaben betrafen, mußte die landstän- 
dische Verwilligung stets besonders erwähnt werden, ohne sie 
waren weder die Erheber zur Einforderung berechtigt noch die 
Pflichtigen zur Entrichtung schuldig ($ 146). Auch bei einge- 
tretener Steuerverweigerung durften „die Auflagen für den ordent- 
lichen Staatsbedarf nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs 
Monate forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der 
Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die 
Ständeversammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu- 
stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nötige Beschluß- 
nahme der Landstände sich verzögert“ ($ 147). 
$ 99 der Verf. räumte den Landständen das unbeschränkte 
Recht ein „über die in der Landesverwaltung oder in der Rechts- 
pflege wahrgenommenen Mißbräuche Beschwerde zu führen, worauf, 
wenn diese begründet gefunden wird, die Abstellung derselben 
ohne Verzug erfolgen soll.“ $&amp; 100 erklärte die Landstände für 
befugt aber auch für verpflichtet „diejenigen Vorstände der Mini- 
sterien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der 
Verfassung schuldig gemacht haben würden, vor dem Oberappel- 
lationsgericht anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Unter- 
suchung einzuleiten, selbst zu führen und nach deren Beendigung
        <pb n="141" />
        — 131 — 
in voller Versammlung (in pleno) zu entscheiden hat“. Ein 
Schuldigspruch zog die Entfernung vom Ministeramt nach sich. 
Durch Auflösung oder Schließung der Landstände verstand es die 
Regierung diesem Institut der Ministeranklage jede praktische 
Bedeutung zu nehmen, denn das Oberappellationsgericht wies in 
ständiger Rechtsprechung die Anklage des landständischen Aus- 
schusses ($ 102 Verf.) wegen Fehlens der Aktivlegitimation mit 
Recht zurück. Nach $ 88 erhielten die Mitglieder der Stände- 
versammlung mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses sowie der 
Standesherrn angemessene Tage- und Reisegelder (zuletzt 4 Taler). 
Die Ständeversammlung war insofern permanent als sie nach $ 102 
das Recht und die Pflicht hatte, für die Zwischenzeit von einem 
Landtag zum anderen sowie im Fall der Vertagung oder Schlie- 
ßung einen bleibenden landständischen Ausschuß aus 3—5 Mit- 
gliedern zu ernennen. Er hatte über die Vollziehung der Land- 
tagsabschiede bis zum nächsten Landtage zu wachen und auch 
sonst die landständischen Interessen wahrzunehmen. Aehnliche 
Bestimmungen finden sich in zahlreichen anderen Verfassungen 
deutscher Mittel- und Kleinstaaten, vorbildlich für sie waren die 
SS 187—192 der Württembergischen VerfU. vom 15. IX. 1819. 
In Uebereinstimmung mit den Verfassungen der meisten deutschen 
Mittel- und Kleinstaaten waren die Landstände nach $ 103 be- 
fugt, einen Landsyndikus als ständigen Sekretär auf Lebenszeit 
anzustellen. „Dieser muß ein Rechtsgelehrter von bewährter 
wissenschaftlicher Tüchtigkeit und erprobter moralischer Würdig- 
keit, auch wenigstens 30 Jahre alt sein“. Seine Wahl unterlag 
der Bestätigung durch den Landesherrn. Mit seinem Amte war 
jeder andere Staatsdienst sowie jeder andere Erwerbsberuf un- 
vereinbar. Seine Obliegenheiten bildete die Protokollführung in 
der Ständeversammlung, Erstattung von Gutachten, Erteilung von 
Rechtsrat und Auskunft sowie Beaufsichtigung des landständischen 
Archivs. 
Die Organisation der obersten Staatsbehörden (Abschnitt 8 
g*
        <pb n="142" />
        — 132 — 
der Verf.) sowie das grundlegende Verhältnis von Justiz und 
Verwaltung im Kurstaate haben wir bereits in unserer Abhand- 
lung über die kurhessische Behördenorganisation (Jahrgang 1914 
S. 37—81 dieser Zeitschrift) einer eingehenden Erörterung unter- 
zogen, so daß über Inhalt und Bedeutung dieses Abschnitts sowie 
des Abschnitts 9 „von der Rechtspflege“ nur noch wenige Bemer- 
kungen nachzutragen sind. 
Nach $ 114 durfte niemand seinem gesetzlichen Richter ent- 
zogen werden, niemand durfte anders als in den durch die Ge- 
setze bestimmten Fällen und Formen zur gerichtlichen Unter- 
suchung gezogen, zu gerichtlicher Haft gebracht, darin zurück- 
gehalten oder gestraft werden. Es folgen weitere grundlegende 
strafprozessuale Vorschriften. Jeder Angeschuldigte war, wofern 
nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens 
gegen ihn vorlagen, der Regel nach gegen Stellung einer ange- 
messenen durch das Gericht zu bestimmenden Kaution aus seiner 
Haft ohne Verzug zu entlassen. Höchst interessant ist die Vor- 
schrift des $ 116 Abs. 2, daß alle Urteile über politische und 
Preßvergehen mit den Entscheidungsgründen Öffentlich bekannt 
werden mußten. Haussuchungen waren nur auf Anordnung des 
zuständigen Gerichts oder der Ortsobrigkeit statthaft ($ 117), 
keinem Angeschuldigten durfte das Recht der Beschwerdeführung 
während der Untersuchung, das Recht der Verteidigung oder der 
verlangte Urteilsspruch versagt werden ($ 118). Auf diese Weise 
war eine Niederschlagung des Strafverfahrens (Abolition) gegen 
den Willen des Angeschuldigten ausgeschlossen. Zur Sicherung 
„einer unparteiischen, tüchtigen und unverzögerten Rechtshilfe*“ 
war die Zahl der Mitglieder der Gerichte gesetzlich zu bestimmen 
‘und jedes Gericht vollständig zu besetzen ($ 120). Zur Beklei- 
dung des Richteramtes war ein Alter von 24 Jahren, zur Er- 
langung der Stelle eines Oberappellationsgerichtsrats ein solches 
von 30 Jahren erforderlich ($ 122). Gemeinden und Körper- 
schaften bedurften zur Klagerhebung gegen den Staatsanwalt als
        <pb n="143" />
        — 13 — 
Vertreter des Staates und der Landesherrschaft in den streitigen 
Rechtssachen nicht der Ermächtigung irgend einer Verwaltungs- 
behörde ($ 124). Dem Landesherrn stand das Recht der Be- 
gnadigung und Strafmilderung zu, „derselbe wird bei der Aus- 
übung der Begnadigung oder Abolition darauf Rücksicht nehmen, 
daß dem wirksamen Ansehen der Strafgesetze nicht zu nahe ge- 
treten werde“ ($ 126 Abs. 2). Sehr weitgehende Einschränkungen 
des Begnadigungsrechts enthielten die beiden folgenden Absätze 
desselben Paragraphen, wonach gerichtliche Untersuchungen wegen 
Verfassungsverletzung oder wegen Dienstvergehungen von Beamten 
niemals niedergeschlagen werden durften. Vorbildlich für diese 
Bestimmungen war offensichtlich Art. 50 der Hessen-Darmstädti- 
schen VerfU. vom 17. Dezember 1820. $ 128 verbot die allge- 
meine Vermögenskonfiskation und $ 129 die Erteilung von Mora- 
torien. Die im $ 130 verheißene Aufhebung der privilegierten 
persönlichen Gerichtsstände wurde erst durch die Justizgesetz- 
gebung im Jahre 1863 verwirklicht. Zu der im $ 131 verspro- 
chenen Einrichtung von Familienräten zur Erledigung der „wich- 
tigeren Angelegenheiten der Vormundschaften‘® ist es dagegen nie 
gekommen. 
Der 10. Abschnitt „Von den Kirchen, den Unterrichtsanstalten 
und den milden Stiftungen“ räumte dem Staate hinsichtlich der 
katholischen Kirche ein weitgehendes Aufsichts- und Bewachungs- 
recht ein. Danach ($ 135) bedurften alle von dem Bischof (in 
Fulda) und den übrigen katholischen Kirchenbehörden ausgehen- 
den allgemeinen Anordnungen und Erlasse, „welche nicht reine 
Glaubens- und kirchliche Lehrsachen betreffen oder durch welche 
dieselben (d. h. die Geistliehen oder Diözesanen) zu etwas ver- 
bunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigentümlichen 
Wirkungskreise der Kirche liegt, der Genehmigung des Staates 
und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung 
gebracht werden.“ Aber selbst solche Erlasse der Kirchenbe- 
hörden, die rein geistliche Gegenstände betrafen, mußten der
        <pb n="144" />
        — 14 — 
Staatsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden „und diese wird die 
Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachteil 
dem Staat bringen würde“ $ 135e gewährte den katholischen 
Geistlichen wie auch Diözesanen in weitestem Umfang den recursus 
ab abusu und Ziffer d unterwarf grundsätzlich von wenigen Aus- 
nahmen abgesehen alle bischöflichen Mitteilungen an den päpst- 
lichen Stuhl der Einsichtnahme durch den landesherrlichen Be- 
vollmächtigten beim Bistum. Also absolute Ueberordnung des 
Staates über die katholische Kirche, irgendwelche Eingriffe der 
Kirche in das staatliche Leben waren so gänzlich ausgeschlossen. 
Politischen Einfluß in Kurhessen erlangte der Bischof von Fulda 
niemals. Alle im Staate anerkannten Kirchen genossen den glei- 
chen staatlichen Schutz. „Ihren verfassungsmäßigen Beschlüssen 
bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie vorbe- 
halten“ ($ 132). Die unmittelbare und mittelbare Ausübung 
der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien ver- 
blieb wie früher in vollem Umfang dem Landesherrn. Nur sollte 
in ihren liturgischen Sachen ohne Zustimmung einer zu dem Zweck 
einzuberufenden Synode keinerlei Neuerung stattfinden ($ 134). 
Die Geistlichen der christlichen Kirchen hatten jede zur Erfüllung 
ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstützung und 
Schutz in ihrer Amtswürde vom Staate zu beanspruchen, waren 
aber hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse 
der weltlichen Obrigkeit unterworfen. „Für den öffentlichen 
Unterricht, sonach für die Erhaltung und Vervollkommnung der 
niederen und höheren Bildungsanstalten und namentlich der Lan- 
desuniversität sowie der Schullehrerseminare ist zu allen Zeiten 
nach Kräften zu sorgen“ ($ 137). 
$ 138 stellte alle Stiftungen ohne Ausnahme unter den be- 
sonderen Schutz des Staates. „Ihr Vermögen oder Einkommen 
darf unter keinem Vorwand zum Staatsvermögen eingezogen oder 
für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“ 
Hinsichtlich des Staatshaushalts war das Staatsvermögen von dem
        <pb n="145" />
        — 15 — 
Familienfideikommiß des Herrscherhauses durch besondere geheime 
Vereinbarungen zwischen Landständen und Landesherrn, die nun 
unter den Schutz der Verfassung gestellt wurden, sorgfältig ge- 
trennt. 
S$ 139 erklärte näher als Staatsvermögen „vornehmlich die 
bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten... 
Gebäude, Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-, 
Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbare Regalien und 
Rechte, Kapitalien und sonstige Gegenstände, welche ihrer Natur 
und Bestimmung nach als Staatsgut zu betrachten sind oder aus 
Mitteln des Staates oder zum Staatsvermögen erworben sein wer- 
den.“ Zu irgendwelchen Streitigkeiten zwischen den Landständen 
und der landesherrlichen Familie über Zugehörigkeit von Gütern 
oder Werten zum Staats- oder fürstlichen Hausvermögen ist es 
vermöge der klaren Abgrenzung von beiden nie gekommen. 
Die nach den erwähnten Vereinbarungen festgesetzten Hof- 
dotationen blieben auf diejenigen Domänen und Gefälle, welche 
nach denselben für diese vorbehalten waren, dauernd radiziert 
($ 141). Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes er- 
folgte nach einem von der Staatsregierung der Ständeversamm- 
lung vorzulegenden Voranschlag, der zugleich die Notwendigkeit 
oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben sowie das Be- 
dürfnis der vorgeschlagenen Abgaben zeigen mußte, in der Regel 
auf drei Jahre. Im übrigen haben bereits die hierher gehörigen 
Vorschriften bei Besprechung der Befugnisse der Landstände ihre 
Erörterung gefunden. Erwähnt sei nur noch, daß $ 149 grund- 
sätzlich den Gütern der Kirche und Pfarreien, der öffentlichen 
Unterriehtsanstalten und der milden Stiftungen Steuerfreiheit ge- 
währte. Für die Grundstücke der landesherrlichen Familie erklärte 
8 150 die bisherigen Steuerverbindlichkeiten für maßgebend. Zur 
Aenderung der Verfassung verlangte $ 153 entweder volle Stimmen- 
einheit der Landstände oder eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln 
auf zwei nach einander folgenden Landtagen. Das im $ 154 bei
        <pb n="146" />
        — 136 — 
Meinungsverschiedenheiten über den Sinn der Verfassung zwischen 
Regierung und Landständen vorgesehene Kompromißgericht ist 
trotz der fast ununterbroehenen Verfassungskämpfe im Lande 
niemals ins Leben getreten. Die weiteren Vorschriften entbehren 
des allgemeinen Interesses. 
Wir sind am Ende unserer Betrachtungen angelangt. Die 
Kurhessische Verfassung begeistert gelobt und viel geschmäht, 
trägt ein eigenartiges Gepräge, sie zeigt einen Januskopf. Manche 
ihrer Bestimmungen muten durchaus mittelalterlich an, z. B. die 
Erbhuldigung aller Untertanen beim Regierungswechsel und die 
Schutzlosigkeit aller Staatsbeamten aller Art auch der Richter gegen 
willkürliche Versetzungen volle Entschädigung in Geld ausgesetzt. 
Im allgemeinen überwiegen aber die wahrhaft fortschrittlichen Vor- 
schriften bei weitem, der Glanzpunkt wohl der ganzen Verfassung 
war die volle Unabhängigkeit der Rechtspflege, die schrankenlose 
Zulassung des ordentlichen Rechtswegs für alle Ansprüche der 
Staatsbürger unter Ausschluß eines jeden Konflikts oder Kompe- 
tenzkonflikts, höchst modern mutet ferner an die Bestimmung, 
daß alle Beamten mit Ausnahme der unteren nur durch Spruch 
der ordentlichen Gerichte ihres Amtes enthoben werden konnten, 
die weitgehenden Einschränkungen des landesherrlichen Abolitions- 
rechts, das Steuerverweigerungsrecht der Landstände und endlich 
auch die Vereidigung aller Offiziere auf die Verfassung. Höchst 
rückständig war freilich das Wahlrecht zu den Landständen ge- 
regelt, eine sehr zahlreiche Bevölkerungsschicht, alle Abhängigen 
im Gewerbe und in der Landwirtschaft waren bis zum Wahlge- 
setz vom 5. April 1849 des Wahlrechts gänzlich beraubt und 
auch nach ihm war die Zahlung von Staatssteuern unerläßliche 
Voraussetzung, nicht weniger als '/s ferner der von da ab 48 Ab- 
geordneten wurden von den Höchstbesteuerten des Landes ge- 
wählt. Gewiß verlieh die Verfassung den Landständen weit- 
gehende Rechte, die zum Teil die ın anderen deutschen Staaten 
den Landtagen eingeräumten Befugnisse entschieden überragten,
        <pb n="147" />
        — 137° — 
hier auf diesem Gebiete zeigen sich wohl Ansätze, die Exekutive 
von der Volksvertretung in Abhängigkeit zu bringen, so räumte, 
wie wir schon oben sahen, der $ 61 den Landständen durch die 
Möglichkeit gegen grob pflichtvergessene Beamte die Anklage zu 
erheben, ein Recht der Oberaufsicht, ja eine gewisse disziplinäre 
Gewalt ein, aber die Grundlagen des monarchisch-konstitutionellen 
Prinzips tastete doch auch sie nicht an, ebensowenig wie alle 
die anderen früher oder später erlassenen deutschen Verfassungen.
        <pb n="148" />
        — 1383 — 
Fragen zum Völkerrecht. 
Von 
Dr. jur. ALEXANDER LiIFscHÜTz, Referendar in Bremen. 
A. Zum Wesen des Völkerrechts. 
Eine rechtsphilosophische Studie. 
Selten ist über eine Rechtsmaterie soviel Hohn geschüttet 
worden wie in dem tobenden Weltkriege über das Völkerrecht, 
das Stiefkind aller Rechtsgebiete. Selten werden Stiefeltern mit 
soviel Schadenfreude im Stillen über das Schicksal dieses Kindes 
haben lächeln können, wie hier diejenigen, die an sein Recht nie 
geglaubt haben. Nun, werden sie frohlocken, liege ja der Beweis 
offen vor aller Welt, daß die gepriesenen Regeln des Völkerrechts 
nichts weiter seien als Seifenblasen, die beim ersten politischen 
Windhauch in ein Nichts zergehen. Allein — jene Erscheinungen, 
die dem Völkerrecht zu spotten scheinen, sind Tatsachen, die 
nichts mit der Rechtsnatur jener Sätze zu schaffen haben, die 
den Staatenverkehr beherrschen, Tatsachen, die noch dazu einer 
Sphäre entstammen, der es von vorneherein an jeglicher strengen 
Objektivität mangelt, der Politik. Wie könnten diese also einer 
rechtlichen und wissenschaftlichen Betrachtung Hindernisse bieten, 
die losgelöst von jeder engherzigen, egoistischen, politischen Ten- 
denz allein die Ursachen für jene rechtsverneinenden Erscheinungen
        <pb n="149" />
        — 139 — 
der Außenwelt zu erforschen sucht und die zu dem Ergebnis ge- 
langen muß, daß allen äußeren Erscheinungen zum Trotz die 
Grundpfeiler des Völkerrechts so starke sind, daß an ihnen auch 
die tückischen Wogen unredlichen Gebarens im Kriege zer- 
schellen. Grade jene Verletzungen, die fast den Wert des Völker- 
rechts in Zweifel ziehen könnten, rief erst der Krieg hervor. 
Eins aber ist sicher: der Krieg ist nicht die Regel, sondern die 
Ausnahme, mag er auch dazu berufen sein, die Erfüllung von 
Naturgesetzen durchzusetzen. Sollte nicht schon diese Eigen- 
schaft des Krieges als Anomalie dartun, daß ein solcher vorüber- 
gehender Zustand nicht imstande sein könne, das Wesen und den 
Wert jener Grundsätze zu beeinträchtigen, die den normalen Ver- 
kehr der Staaten untereinander beherrschen, die ihre Entstehung 
unabweislichen Bedürfnissen und der Ueberzeugung von ihrer Not- 
wendigkeit verdanken? Zwar auch für die anormalen Zustände 
hat man im Haag und in London für den Land- und den Seekrieg 
Regeln gebildet. Daß diese unzulänglich oder gar nicht beachtet 
sind, spricht aber höchstens dafür, daß man hier noch nicht all- 
gemein zur Klarheit gelangte, daß man den nationalen Egoismus 
noch nicht genügend zurückgedrängt hat, um die Notwendigkeit 
der Ausschaltung einer bestimmten Handlungsweise zu erkennen 
und daran festzuhalten. Hier freilich kommt den tatsächlichen 
Erscheinungen ihre Bedeutung zu: das wiederholte Auftreten un- 
billigen oder gar verwerflichen Handelns — auch im Kriege — 
wird die Entwicklung in der angedeuteten Richtung weiter treiben, 
nicht aber wird hierdurch an dem Wesen insbesondere des größten 
Teils jener Sätze etwas geändert, die für den normalen friedlichen 
Verkehr unter den Staaten geschaffen sind. 
Für alles Recht, für das nationale wie für das Völkerrecht, 
bildet die Grundlage die von der Natur selbst hervorgerufene Not- 
wendigkeit.
        <pb n="150" />
        — 1409 ° — 
I. 
Das Zusammenleben der Menschen wird beherrscht von dem 
Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme. Ethische wie wirtschaft- 
liche Güter, ıdeelle wie materielle Interessen erscheinen schutz- 
bedürftig gegenüber den Auswüchsen egoistischer Triebe des ein- 
zelnen. Wesentlich in der Anerkennung dieser Schutznotwendig- 
keit äußert sich das Steigen der Zivilisation. Umgekehrt: je 
niedriger das Niveau eines Volkes, desto weniger erwächst dem 
einzelnen ein stärkerer Schutz als die eigne Faust. Wandernde 
Stämme sind sicherlich hierauf allein angewiesen: hier ist wohl 
der Schutz des einzelnen am primitivsten, höchstens wird er durch 
das verwandtschaftliche oder freundschaftliche Band gestärkt. 
Solehe Urzustände lassen eben den natürlichen egoistischen Trie- 
ben des einzelnen freien Lauf. Erst die Seßhaftigkeit und damit 
zusarmmmenhängend das Entstehen des Staatsgebildes schaffen über- 
haupt die Grundlagen für die Erhaltung und das Wohl des ein- 
zelnen und dessen, was sein ist. Im Interesse des einzelnen wird 
das Handeln der anderen beschränkt, der Verkehr zwischen ihnen 
in bestimmte Bahnen gelenkt, so in sittlicher wie in wirtschaft- 
licher Beziehung. Der Egoismus, die natürlichste Triebfeder allen 
Tuns bricht sich an der starren Macht des Staats, ihren Geboten 
und Verboten. Erst mit dem Entstehen des Staatsbegriffs tritt 
das Moment des Gebundenseins des einzelnen auf. Solange der 
Staat noch nicht vorhanden ist, ist der Schwächere das Werk- 
zeug des Stärkeren, fällt er dessen Macht oder Gnade anheim. 
Mit dem Augenblick des Entstehens des Staates muß diese Er- 
scheinung zu schwinden beginnen: die einzelnen im Staate er- 
scheinen unter sich gleich, noch mehr — der Schwächere sogar 
als der Schutzbedürftigere. 
So entstehen alle jene Sätze, die man unter dem Begriff des 
objektiven Rechts zusammenfaßt. Objektives Recht, dessen Normen 
— wie man wohl zu sagen pflegt — bestimmt sind, die mensch- 
lichen Machtbefugnisse in bindender Weise zu begrenzen. Vor-
        <pb n="151" />
        — 141 — 
nehmlich erfüllen diesen Zweck die Vorschriften des Privat- und 
Strafrechts, beide Materien im weitesten Sinne gedacht. Aber 
selbst dort, wo der Bewegungsfreiheit des einzelnen noch der 
weiteste Spielraum bleibt, gibt es Prinzipien, die dem mensch- 
lichen Tun bestimmte Bahnen weisen und Ueberschreitungen jeden 
Rechtserfolg versagen. So wird auch das Schuldrecht — und dies 
sei nur ein Beispiel — von allgemeinen Sätzen beherrscht wie 
der Rücksicht auf Treu und Glauben, dem Verbot der Sehikane, 
des sittwidrigen oder ausbeuterischen Verhaltens usf. 
Ihre Entstehung verdanken aber die Normen des objektiven 
Rechts natürlichen Bedürfnissen und der Erkenntnis ihrer Not- 
wendigkeit, gleichviel ob sie feste Form sofort im gesetzten Recht 
erhalten oder zunächst nur als Gewohnheitsrecht erscheinen oder 
ob sie sich endlich erst gar durch weiterstrebende Auslegung be- 
reits bestehenden Rechts durch die Gerichte bilden. 
Das Kriterium des objektiven Rechts als solchen bleibt seine 
bindende Kraft, die Ursache seiner Entstehung aber die Erkennt- 
nis der Notwendigkeit, einem bestimmten Tatbestand bestimmte 
rechtliche Folgen anhaften zu lassen; gleichgültig auf welchem 
Gebiet, ob auf dem des Straf- oder Privatrechts: der widerrecht- 
liehen Fortnahme einer Sache muß zum Schutze des Eigentums 
ebenso die Strafe folgen wie dem Verkauf einer Sache die Eigen- 
tumsübertragung bzw. Zahlung des Kaufpreises usf. Immer aber 
fordert das Leben selbst die Regelung bestimmter Tatbestände, 
fordert es die Aufstellung von Normen für die Wiederkehr glei- 
cher oder ähnlicher Erscheinungen. Man wird diesen Entwick- 
lungsprozeß vielleicht am besten bei der Entstehung des Gewohn- 
heitsrechts beobachten können, der Urform und Urstufe allen 
objektiven Rechts: auf beschränktem Gebiete macht sieh die Not- 
wendigkeit geltend, bestimmte Erscheinungen des Lebens nach 
besonderen Grundsätzen zu beurteilen, bis sich schließlich der 
Anwendungskreis dieser Regeln immer mehr erweitert und nie- 
mand mehr zu zweifeln wagt, daß das, was hier angewandt wird,
        <pb n="152" />
        — 142 — 
bindendes Recht ist. Hier zeigt sich am deutlichsten, daß 
zum Wesen des Rechts als solchen durchaus nicht der Zwang 
gehört. Dieser mag an sich ein unentbehrliches Mittel für die 
Realisierbarkeit subjektiver Rechte sein; aber das objektive Recht 
selbst bedarf seiner nicht, um den Erfolg des Gebundenseins zu 
erreichen. Dieser ist ihm sicher, weil und solange die Rechts- 
genossen seine Notwendigkeit anerkennen und danach handeln. 
Der Zwang, den auch die staatliche Macht sanktioniert und in 
festumgrenzter Form dem Recht angehängt hat, mag nebenher 
durch seine generalprävenierende Kraft zur Stärkung des objek- 
tiven Rechts beitragen — er erscheint ja selbst stets in Form 
eines Rechtssatzes —, in erster Linie, seiner ursprünglichsten 
Zweckbestimmung nach, ist er jedoch nichts weiter als ein Hilfs- 
mittel, Rechtsbrecher zur Anerkennung und Befolgung ihrer 
Rechtspflichten zu bringen, mithin die Erfüllung subjektiver 
Rechte zu sichern. Auch hierfür ist es gleichgültig, welchem 
Gebiet man sich zuwendet: ob der verurteilte Verbrecher zur 
Verbüßung seiner Strafe oder der verurteilte Schuldner zur Zah- 
lung der geschuldeten Summe herangezogen wird. Zieht jeder 
von ihnen freiwillig die Konsequenzen seines Tuns, die das 
Recht ihnen aufbürdet (und das ist wohl die Norm), 
dann entfällt jegliche Notwendigkeit eines Zwanges. Dieser selbst 
hat auch auf dem einen oder anderen Gebiete keine weitere Auf- 
gabe als die der Ausführung subjektiver Rechte, sei es im 
Privatrecht eines dem objektiven Recht entstammenden und fest- 
gestellten Anspruchs, sei es im Strafrecht des staatlichen Straf- 
anspruchs. Mag also der Zwang um deswillen noch so weit- 
tragende rechtspolitische Bedeutung haben, dem objektiven Recht 
selbst ist er nicht eigentümlich. Dies besteht vielmehr, weil es 
bestehen muß, und schöpft seine bindende Kraft daraus, daß die 
überwiegende Mehrzahl der Rechtsgenossen seine Notwendigkeit, 
erkannten. Man mag demgegenüber freilich wohl daran denken, 
daß die Gesetze — sie enthalten ja vor allem objektives Recht —
        <pb n="153" />
        — 143 — 
aus einem anderen Grunde rechtsverbindlich seien, und zwar um 
deswillen, weil sie ordnungsmäßig zustandegekommen, mithin vor 
allem von dem Träger der Staatsgewalt als dem hierzu berufenen 
Organ mit dem Gesetzesbefehl ausgestattet sind. 
Für unsere Betrachtung müssen indessen alle staatsrechtlichen 
Gesichtspunkte ausscheiden. Die reehtsphilosophische Betrach- 
tungsweise, die hier allein in Frage kommt, ist völlig von der 
juristisch-konstruktiven zu trennen; ihr kommt es nicht so sehr 
darauf an, woher die Sätze des objektiven Rechts ihre recht- 
lich verbindliche Kraft schöpfen, als vielmehr darauf, worauf 
tatsächlich ihre bindende Gewalt beruht. Ueberdies ist jener 
staatsrechtliche Gesichtspunkt ein rein formalistischer und schon 
deshalb hier gar nicht verwertbar: gesetzt alle BRechtsgenossen 
oder ein großer Teil derselben kümmerte sich weder um die ver- 
bindliche Kraft der Gesetze noch auch um den Gesetzesbefehl, 
gesetzt auch die Anwendung jedes Mittels zur Durchführung des- 
selben würde mit roher Gewalt vereitelt — dann wäre freilich 
ein rechtloser Zustand geschaffen, aber die auf den Gesetzesbefehl 
gegründete bindende Kraft der Gesetze bliebe dennoch unter 
solchen Umständen nur ein Phantom. Die philosophische Betrach- 
tungsweise muß auch das Auftreten solcher Probleme wie der 
eben angedeuteten berücksichtigen, während die staatsrechtliche 
Untersuchung bereits an einem früheren Punkt Halt machen und 
sich damit begnügen muß, vom Boden des Rechts, vornehmlich 
des bestehenden, die Begründung für die einzelnen Erscheinungen 
desselben zu geben. 
Il. 
Wie nun einerseits erst der Staat zu demjenigen Faktor wird, 
der allein ımstande ist, in umfassender Weise die menschlichen 
Machtbefugnisse untereinander bindend zu begrenzen, so 
wird doch andrerseits bereits mit dem Entstehen des Staatsge- 
bildes eine Begrenzung der Machtsphären zwischen diesem und
        <pb n="154" />
        — 14 — 
den auf seinem Territorium Befindlichen bzw. seinen Untertanen 
erforderlich. Auch hier stellt demgemäß der Staat Gesetze auf, 
ordnet er die Rechte und Pflichten des einzelnen und der All- 
gemeinheit im Verhältnis zu seinem eignen Lebensgebiet in ebenso 
bindender Weise. Hier konımen alle jene Normen in Betracht, 
die man unter dem Begriff des öffentlichen Rechts zusammenfaßt, 
vornehmlich die des Staats- und Verwaltungsrechts. Voraus aber 
ist eine Feststellung zu treffen und im Auge zu behalten: die 
Subjekte, die sich hier gegenüberstehen, sind keineswegs gleiche, 
der Untertan ist vielmehr der Gewalt des Staates unbedingt unter- 
worfen, gleichviel in weleher Form uns dieser entgegentritt. Es 
kann sich also bei Schaffung der hier fraglichen Normen nicht 
um einen Ausgleich rechtlich gleichwertiger Interessen handeln, 
vielmehr werden diejenigen des Staates, die der Allgemeinheit 
zugute kommen, stets überwiegen. Im Verhältnis von Mensch zu 
Mensch sind für die rechtliche Betrachtung die ethischen und 
wirtschaftlichen Interessen von gleicher Intensität und Bedeutung: 
der wirtschaftlieh Stärkere hat an sich keine weitergehende Rechts- 
macht als der Arme, im Gegenteil: dieser erscheint sogar als der 
Schutzbedürftigere. Grade diese Tendenz tritt in der Gesetz- 
gebung immer mehr hervor: zeigt sich die Gleichstellung beider 
schon im Strafrecht, das die Rechtsgüter des Reichen wie des 
Armen völlig gleichmäßig vor Gefährdungen oder Verletzungen 
schützt, so ist der dem wirtschaftlich weniger Begünstigten ge- 
währte Schutz ein erhöhter. Man denke nur an die zwingenden 
Normen über das Dienstverhältnis, an die Regelung der Arbeiter- 
versicherung usf. 
Ganz anders gestaltet sich das Verhältnis des einzelnen zum 
Staate: dessen Macht dominiert, der einzelne aber hat nur soviele 
Rechte, wie ihm die Staatsgewalt einräumt. Wie steht es nun 
hier mit der Erzwingbarkeit einerseits und mit der Gebundenheit 
andrerseits ? 
Die Rechte, die die Staatsgewalt vergeben hat, sind entweder
        <pb n="155" />
        — 15 — 
subjektiv-öffentliche oder solche, die der Allgemeinheit als solchen 
meist aus Zweckmäßigkeitserwägungen oder aus politischer Not- 
wendigkeit eingeräumt sind und deren Reflexwirkungen vielfach 
auch dem einzelnen zugute kommen. Jene — die subjektiv- 
öffentlichen Rechte — geben dem einzelnen Subjekt gegenüber 
dem Staat für bestimmte Fälle eine festumgrenzte Rechtsmacht, 
bieten ihm eine rechtlich geschützte Möglichkeit, vom Staat zu 
verlangen, daß dieser bzw. die ihn vertretenden Organe die in 
ihren Händen ruhende Gewalt ihm gegenüber nur in ganz be- 
stimmter Weise anwenden. Man denke an das Recht jedes Deut- 
schen auf Aufnahme in einen jeden Bundesstaat, an das Recht 
der Beamten auf ihr Gehalt usf. — Ohne Zweifel fühlt sich die 
Staatsgewalt an diese Normen, die sie beschränken, gebunden, 
und dennoch fehlt es an jeglichem in der Rechtsordnung selbst 
begründetem Zwang zur Realisierung solcher Rechte. Was die 
Gesetze in dieser Beziehung gewähren, ist jedenfalls unzulänglich: 
gesetzt, die Staatsgewalt, bis zu den höchsten maßgeblichen In- 
stanzen, sträubte sich gegen die Aufnahme eines Deutschen — was 
wäre rechtlich die Folge? Ohne Zweifel läge ein Rechtsbruch 
vor; aber doch ein solcher, der mit rechtlichen Mitteln nicht ge- 
sühnt werden könnte. 
Noch deutlicher zeigt sich dies bei Betrachtung der der All- 
gemeinheit gewährten Rechte: hier besteht ja nicht einmal die 
Möglichkeit, höhere Instanzen anzurufen. Das Recht auf Zutritt 
zu den Gerichtsverhandlungen, auf Wahl zum Schöffen oder Ge- 
schworenen, zum Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft, auf 
Ausübung des aktiven Wahlrechts usf. All diese Rechte bestehen 
zugunsten der Allgemeinheit und werden von der Staatsgewalt 
respektiert. Allein — irgend eine Möglichkeit, sie auf recht- 
licher Grundlage zu erzwingen, fehlt vollständig. Würde sich der 
Staat einmal über sie hinwegsetzen, so würde letzten Endes ein 
— womöglich bis zu den höchsten Instanzen — gebilligter Rechts- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 10
        <pb n="156" />
        — 146 — 
bruch vorliegen. Und wieder würde jede Rechtsmacht fehlen, 
das Unrecht zu sühnen. 
Dennoch hält sich die Staatsgewalt an alle jene Regeln, sei 
es, daß sie dem einzelnen oder der Allgemeinheit Rechte ge- 
währen. Sie begeht keinen Rechtsbruch, sie betrachtet die ge- 
gebenen Normen für sich als bindend, wiewohl sie nicht nur tat- 
sächlich, sondern auch rechtlich die stärkere Macht ın Händen 
hat, oder vielmehr besser gesagt: die Macht. Wenn man nach 
dem Grunde hierfür forscht, so lautet die einzig mögliche Ant- 
wort hierauf: weil die Staatsgewalt im Interesse des einzelnen 
wie der Allgemeinheit ihre eigne Beschränkung und die Begren- 
zung ihrer Machtsphäre für notwendig erkannte. Wiederum 
aber nicht, weil diese Rechte auf Normen beruhen, die mit einem 
(esetzesbefehl ausgestattet erlassen sind. Dies ist, wie schon 
oben angedeutet, nichts anderes als die Form! Was aber würde 
die Staatsgewalt hindern, sich darüber hinwegzusetzen, selbst auf 
die Gefahr hin, daß ihr dies den Vorwurf eines Rechtsbruchs 
eintragen oder gar noch andere politische Folgen haben könnte! 
Und auch für die Erteilung des Gesetzesbefehls seitens des maß- 
geblichen Organs, die äußere staatsrechtliche Form, bildet doch 
Inhalt und Motiv, daß das, was Recht sein soll, notwendig oder 
doch wenigstens zweckmäßig ist und deshalb binden muß! 
Hieraus allein folgt auch für diese letzterwähnten Regeln 
ihr Rechtscharakter, wiewohl von einer Erzwingbarkeit derselben 
nicht die Rede sein kann. Man wird freilich einwenden: der 
Allgemeinheit wenigstens sei doch die Möglichkeit gegeben, die 
ihr gewährten Rechte zu ertrotzen; Verfassungsbrüche könnten 
zu einem Aufstand oder gar zu einer Revolution führen! Allein — 
damit würde man ja nur zugeben, daß man sich erst vom Boden 
des Rechts entfernen muß, um einen Weg für die Realisierung 
jener Ansprüche zu finden. Denn das, was sich dann bietet, ist 
keine rechtlich begründete, vielmehr rein tatsächliche Gewalt. 
Hiermit aber läßt sich weder das Gebundensein des Staats an
        <pb n="157" />
        — 147 — 
diese Regeln noch auch deren Rechtscharakter dartun. Diese 
Art des Zwanges ist nichts weiter als die Anwendung rechtlich 
nicht sanktionierter Gewalt zur Erreichung bestimmter Ziele, der 
mit Gewalt geführte Kampf einer Macht gegen die andere, der 
Allgemeinheit gegen die Staatsgewalt.e. Ob man dies hier Revo- 
lution nennt, im Verhältnis von Staat zu Staat aber Krieg, ist 
ganz gleichgültig '. 
IH. 
Wir kommen zur Betrachtung des Völkerrechts, jener Normen, 
die den Verkehr der Staaten untereinander beherrschen. Dieser 
mußte schon früh entstehen und sich immer weiter entwickeln. 
Gemeinsame oder entgegenstehende Interessen, gleichviel in welcher 
Beziehung, sind nicht nur imstande, Menschen zusammenzuführen, 
sondern auch die Staaten. Diese sind freilich allein Subjekte 
des völkerrechtlichen Verkehrs. Aber man darf doch andrerseits 
auch den Einfluß nicht zu gering bewerten, den die Untertanen 
der verschiedenen Staaten auf die Entstehung und Entwicklung 
völkerrechtlicher Grundsätze ausüben. Man braucht nur an die 
weitverzweigten Handelsbeziehungen, an den Aufenthalt einzelner 
Personen in fremden Staaten usw. zu erinnern, um große Gebiete 
des Völkerrechts herauszuheben, die ihre Entstehung den Be- 
ziehungen zwischen Menschen verschiedener Staaten verdanken. 
Die Staatsgewalt des einzelnen Staats findet freilich grundsätzlich 
an seinen territorialen Grenzen ihr Ende, nicht aber der Verkehr 
der Menschen und der Staaten untereinander, nicht auch ferner 
die hieraus entspringenden Konsequenzen. 
Als Quellen des Völkerrechts pflegt man das Gewohnheits- 
recht und den Staatsvertrag zu bezeichnen, als Grundlage beider 
die gemeinsame Rechtsüberzeugung aller Kulturstaaten. Hierin 
1 LirschüTz „Der öffentl. Frieden in beiderlei Gestalt“ in der Zeitschr. 
f. d. ges. Strafrechtswiss. 1915 Bd. 36 S. 356 ff. 
10*
        <pb n="158" />
        — 1483 — 
liegt der Kern der ganzen Frage: was verleiht dem Völkerrecht 
den Rechtscharakter ? 
Man muß zurückgreifen: wie entstehen denn überhaupt die 
Sätze des Völkerrechts? Zunächst: Handhabung bestimmter Tat- 
bestände nach bestimmter Richtung unter Beobachtung des Gegen- 
seitigkeitsprinzips. "Nie wird schließlich zur Gewohnheit. Die 
Staaten gewinnen die Ueberzeugung: so muß es sein! Was wir 
tun, ist unser Recht und zugleich unsere Pflicht! Damit sind 
schon die sämtlichen Voraussetzungen für ein Gewohnheitsrecht 
gegeben. Häufig mag die Anerkennung solcher Grundsätze noch 
besonders im Wege allgemeiner Staatsverträge niedergelegt wer- 
den, häufig mögen bestimmte Grundsätze sofort in solchen Ver- 
trägen feste Form gewinnen. Immer aber ist der Boden, dem 
die Saat entspringt, die gemeinsame Rechtsüberzeugung der 
Staaten! 
Trotzdem hat man die Rechtsnatur des Völkerrechts ge- 
leugnet und zwar deshalb, weil es keine Macht gebe, die über 
den Staaten stehe, und aus diesem Grunde jeder Zwang zur 
Realisierung der völkerrechtlichen Grundsätze fehle. Diese Irr- 
lehre ist treffend bereits mit dem Hinweis darauf widerlegt, daß 
das Zwangsmoment kein notwendiges Requisit des objektiven 
Rechts ist. Es kommt nun hinzu, einmal daß ein Zwang, wie 
er sich im Rahmen des Völkerrechts findet, also die Selbsthilfe 
in ihren verschiedenen Erscheinungsformen, ebenso im nationalen 
Recht, sowohl im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, vorhan- 
den ist, und ferner vor allem, daß auch dort der seitens der 
übergeordneten Macht, der Staatsgewalt, bereitgestellte Zwang 
niemals zur Realisierung des objektiven Rechts dient, vielmehr 
lediglich zur Durchsetzung subjektiver Rechte, die auf Grund 
des objektiven Rechts dem einzelnen Subjekt erwachsen; so vor 
allem im Privatrecht wie auch im Strafrecht. Hierüber ist oben 
bereits gehandelt worden. 
Mit alledem ist naturgemäß noch nicht bewiesen, daß das
        <pb n="159" />
        — 19 — 
Völkerrecht auch wirklich objektives Recht ist. Daß der Zwang 
kein integrierender Bestandteil des objektiven Rechts ist, be- 
rechtigt an sich nur zu der Schlußfolgerung, daß dem Völker- 
recht um deswillen der Rechtscharakter nicht abgesprochen wer- 
den dürfe, weil es einen Zwang in der im nationalen Recht be- 
stehenden Form nicht kennt. Damit ist aber ein positiver Nach- 
weis für die Rechtsnatur des Völkerrechts noch nicht erbracht. 
Ist dies nun überhaupt möglich?, Alles objektive Recht wird 
charakterisiert durch das bindende Moment seiner Sätze. Dies 
äußert sich nun nicht in dem dahinterstehenden Zwange, der 
etwaigen Widerstand brechen und die Durchführung subjektiver 
Rechte ermöglichen soll. Dies wäre ohne Zweifel etwas Sekun- 
däres, etwas von dem objektives Recht enthaltenden Satz Losge- 
löstes, nichts weiter als ein Appendix. Das bindende Moment 
des Rechts ruht vielmehr in ihm selbst: es besteht in der Aner- 
kennung durch die Beteiligten und die Betroffenen, in dem Ge- 
fühl und der Ueberzeugung, daß es so sein muß, daß ein be- 
stimmter Tatbestand bestimmte Beurteilung verlangt, bestimmte 
Erscheinungen bestimmte Folgen bedingen. Nicht anders also, 
wie wir es oben für das nationale — das private wie das öffent- 
liche — Recht nachzuweisen suchten, liegt es im Völkerrecht. 
Allein die Erkenntnis der unbedingten Notwendigkeit, die 
auch etwaige Zweckmäßigkeitserwägungen umfaßt, ruft das 
bindende Moment und damit den Rechtscharakter aller Normen 
hervor. Den Staat im internationalen Verkehr kann freilich keine 
Macht zur Befolgung völkerreehtlicher Grundsätze zwingen, jeden- 
falls ebensowenig mit rechtliehen Mitteln wie die Unter- 
tanen die ihnen gewährten Rechte vom Staate ertrotzen könnten. 
Solange aber die Staaten im Völkerrecht die Notwendigkeit des- 
selben erkennen, halten sie sich hieran gebunden. Hiervon alleın 
hängt auch die Geltung der Sätze des nationalen Staatsrechts ab; 
eine längere Dauer braucht ihnen an sich nicht beschieden zu 
sein. Führte hier ein Aufgeben der Gebundenheit auf der anderen
        <pb n="160" />
        — 150 — 
Seite zur Anwendung von Zwangsmitteln etwa in Form eines 
Aufstandes, so wird es dort eben zu einer entsprechenden Selbst- 
hilfeerscheinung kommen, letzten Endes also zum Kriege. Beide 
aber — Aufstand wie Krieg — liegen außerhalb des Rahmens 
des Rechts. Dies setzt vielmehr stets als normalen Zustand den 
des Friedens voraus. Ohne ihn kann keine Rechtsordnung be- 
stehen. Wie der Aufstand aller innerstaatlichen Ordnung Hohn 
spricht, so der Krieg dem Völkerrecht: mag man hier auch selbst 
für solche Fälle Normen gebildet haben, so befassen sich diese 
doch allein mitder Art und den Formen der Kriegführung, 
keineswegs aber schuf man damit ein Rechtsmittel für die 
Durchführung irgendwelcher Ansprüche. 
All dies hat jedoch nichts mit dem Charakter jener Sätze 
selbst zu tun, die einen Staat, sei es gegenüber seinen Unter- 
tanen, sei es gegenüber anderen Staaten binden sollen. Diese 
sind und bleiben Rechtssätze, weil und solange die Beteiligten 
das bindende Moment derselben anerkennen und anerkennen 
müssen. Eine Notwendigkeit? Weil immer wieder die Natur 
selbst ein geordnetes Verhältnis zwischen Staat und Untertan, 
gleichviel in welcher Form, verlangt, soll nicht das ganze Staats- 
gebilde ins Wanken kommen; weil auch im Verkehr der Staaten 
untereinander einer auf den anderen angewiesen ist, weil dieser 
unmöglich für alle Zukunft ausgeschaltet werden kann und er in 
gleicher Weise von dem Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme 
beherrscht wird wie der Verkehr unter den Menschen. Deshalb 
wird es ein Völkerrecht geben müssen, solange es einen Verkehr 
zwischen den Staaten gibt, und diese werden die Sätze, die sich 
für ihre gegenseitigen Beziehungen herausbilden, befolgen, weil 
sie dieselben als notwendig erkennen. Besteht doch selbst für 
die anormalen Zeiten des Krieges das Bedürfnis, feste Normen 
für bestimmte Tatbestände zu besitzen: auch Feinde werden sich 
bisweilen etwas zu sagen haben. Weshalb, darf man fragen, 
gehen denn überhaupt die Wogen der Erregung so hoch, wenn
        <pb n="161" />
        — 151 — 
im Kriege die eine oder andere der kriegführenden Mächte die 
früheren Vereinbarungen oder anerkannten Gewohnheiten nicht 
achtet? Doch nur, wird die Antwort lauten müssen, weil das 
Gefühl der Gebundenheit an jene Sätze in allen zivilisierten 
Staaten so groß ist — obwohl keine Macht über ihnen steht 
und kein Zwang sie hierzu treibt —, daß man ihre Durchbrechung 
für ein Unrecht hält, weil man also das Festhalten an jenen 
Sätzen für notwendig erkannt hat und für nichts weiter als 
Recht hält! 
Vielleicht wird man einwenden: ein schwaches Recht, das 
allein von der Anerkennung der Beteiligten lebt! Indessen — 
der Vorwurf, den man nicht einmal dem Völkerrecht alleın 
machen: sollte, ist ganz und gar unberechtigt: befreit man sich 
nur für einen Augenblick von den Banden staatsrechtlicher Kon- 
struktion, die an ihrem Platz vollauf begründet ist, für die rechts- 
philosophische Betrachtung aber nur das Bild verschleiern könnte, 
so zeigt sich deutlich genug, daß alles Recht, auch das nationale 
— das private wie das öffentliche — keine andere Grundlage für 
seine bindende Kraft hat als die Anerkennung seiner Notwendig- 
keit durch die überwiegende Zahl der Beteiligten. Sie allein ist 
die Ursache für die Entstehung allen Rechts, sie bleibt auch die 
Grundlage hierfür! Dies suchten wir in unseren Betrachtungen 
darzulegen und wir glauben hinzufügen zu dürfen: ein festeres 
Fundament wird es niemals geben! 
B. Der Zwang im Völkerrecht. 
Eine dogmatische Studie. 
Der einzige Zwang, den das Völkerrecht kennt, ist der der 
Selbsthilfe, und zwar einer Selbsthilfe, die nicht einmal wie jene 
des nationalen Rechts auf fester Rechtsgrundlage beruht, sondern 
lediglich als tatsächlicher Zwang ohne jede Rechtssanktion geübt 
wird. Auch der Umstand, daß man über eine bestimmte Art
        <pb n="162" />
        — 152 — 
des völkerrechtlichen Zwanges, die des Krieges, Vorschriften ge- 
troffen hat, ist nicht imstande, diesem Zwangsmittel als Rechts- 
grundlage zu dienen. Denn die hier fraglichen Bestimmungen 
regeln keineswegs die Voraussetzungen für die An- 
wendbarkeit des genannten Zwangsmittels, sondern einzig 
und allein die Formen und Arten seiner Verwendung. 
Klingt uns auch aus ihnen freilich der Wunsch entgegen, die 
Inanspruchnahme eines solchen Zwangsmittels für die Zukunft 
nach Möglichkeit ausgeschaltet zu sehen, so erkannte man doch 
andrerseits von vorneherein die Unmöglichkeit der Erfüllung 
dieses Wunsches und begnügte sich demgemäß vorerst damit, 
wenigstens die Formen für die Anwendung dieses Mittels einge- 
denk des Wunsches auf „ewigen Frieden“ möglichst menschlich 
zu gestalten. Weiter enthalten diese Normen nichts: vor allem 
schaffen sie auch für das Zwangsmittel des Krieges keine Rechts- 
grundlage. Worauf dieser Mangel beruht, wurde bereits darge- 
legt — das Fehlen einer über den Staaten stehenden Gewalt führt 
zu dieser Erscheinung. Daß dies andrerseits den Rechtscharakter 
der völkerrechtlichen Normen nicht zu berühren imstande ist, 
wurde gleichfalls oben nachzuweisen gesucht. 
Haftet nun dem Völkerrechtszwang schon der Mangel jeder 
Rechtsgrundlage an, so unterscheidet er sich auch im übrigen 
nach mancher Richtung wesentlich von dem Zwange, den wir im 
nationalen Recht kennen. Zunächst liegt bereits: allgemein in 
der Natur des völkerrechtlichen Zwanges eine gewisse Unvoll- 
kommenheit: jener Zwang, den die Vollstreckungsorgane im ver- 
waltungsrechtlichen Verfahren gegenüber den im Staate befind- 
lichen Personen oder im Zivil- bzw. Strafprozeß gegenüber den 
Verurteilten zur Anwendung bringen, ist stets ein unmittelbarer: 
er bricht den Widerstand stets ohne weiteres. Anders im Völker- 
recht; zwar sucht auch hier der eine Staat den anderen zum 
Nachgeben zu zwingen. Aber dieser Zweck kann hier keines- 
falls unmittelbar durch Inanspruchnahme des betreffenden Zwangs-
        <pb n="163" />
        — 153 — 
mittels erreicht werden oder er braucht es doch jedenfalls nicht. 
Es hängt stets vom Ermessen des anderen Staates ab, demgegen- 
über der Zwang zur Anwendung gelangt, ob er nachgeben will 
oder nicht, ob er die von ihm begangene Unbill bzw. unrecht- 
mäßige Handlung wieder gutmachen oder aber die ihm ange- 
drohten bzw. zuteil gewordenen Nachteile tragen will. Auch 
diese Unvollkommenheit des Völkerrechtszwanges beruht auf der 
Gleichberechtigung der Staaten, der völkerrechtlichen Rechts- 
subjekte. 
Die Eigenart des Völkerrechtszwanges mag im einzelnen 
später beleuchtet werden; vorerst sollen hier die verschiedenen 
Zwangsmittel als solche und ihr Verhältnis zu dem im nationalen 
Recht vorhandenen Zwange betrachtet werden. 
I 
Drei Arten der Selbsthilfe kennt das Völkerrecht: die Re- 
torsion, die Repressalie und den Krieg. Alle drei sind Mittel zur 
Erreichung irgend eines politischen Zweekes, und zwar Zwangs- 
mittel, d. h. Anwendung von physischer und psychischer Gewalt. 
Die Retorsion zunächst bedeutet die Anwendung einer Zwangs- 
maßregel seitens eines Staates, der sich dureh einen anderen un- 
billig behandelt fühlt. Sie besteht in der Ausführung der der 
widerfahrenen Unbill voll entsprechenden Maßnahme: der Inter- 
nierung der in England aufhaltsamen Deutschen folgte als Gegen- 
maßregel die Unterbringung sämtlicher im Deutschen Reich be- 
findlichen Engländer in Ruhleben. — Demgegenüber bedeutet die 
Repressalie die Erwiderung eines Unrechts mit irgend einer 
schädigenden oder gewaltsamen Handlung. Während also die Re- 
torsion das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht verlangt, 
ist dies unbedingte Voraussetzung für die Verwendung von Re- 
pressalien. Und wenn auch beiden gemeinsam ist, den Staat, der 
zuerst unbillig bzw. widerrechtlich handelte, zur Aufgabe seiner 
Haltung bzw. zum Ausgleich des von ihm verursachten Schadens
        <pb n="164" />
        — 154 — 
zu zwingen, so erwidert doch die Retorsion die interessenver- 
letzende, unbillige Maßregel eines Staats stets nur in der gleichen 
Weise, während die Repressalie unmittelbar Gewalt antut oder 
Schaden zufügt, ohne in der Auswahl der erforderlichen Mittel 
nach irgend einer Richtung beschränkt zu sein. — Die weitest- 
gehende Art der Selbsthilfe endlich, der Krieg, ist der mit Waffen- 
gewalt geführte Kampf mehrerer Staaten gegeneinander. 
Besteht nun, so wird man zunächst fragen dürfen, irgend eine 
allgemeine Bindung der Staaten bezüglich der Reihenfolge, in der 
die drei genannten Zwangsmittel zur Anwendung gelangen dür- 
fen? Eine dahingehende Beschränkung wäre doch zum minde- 
sten denkbar. In ähnlicher Richtung bewegt sich ja beispiels- 
weise die sog. kompromissarische Klausel, d. h. die Vereinbarung, 
gewisse, aus Verträgen resultierende Streitigkeiten nicht mit 
Waffengewalt erledigen, sondern der Entscheidung eines unpar- 
teiischen Schiedsgerichts überlassen zu wollen. Noch mehr gehört 
ferner hierher die Vereinbarung der sog. Ehrenklausel, durch die 
sich die Staaten vielfach verpflichten, sämtliche zwischen ihnen 
entstehende Streitigkeiten, soweit diese auf Verträgen beruhen 
und nicht etwa die Ehre bzw. wesentliche Lebensinteressen be- 
rühren, durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Diese 
letztgenannte Vereinbarung bezweckt sogar noch mehr als die von 
uns gestellte Frage enthält: sie läuft geradezu auf eine fast 
völlige Ausschaltung eines der erwähnten Zwangsmittel, noch 
dazu des stärksten, hinaus. Um wieviel mehr wäre also eine Ab- 
rede denkbar, die lediglich die Verwendungsmöglichkeit und die 
Reihenfolge für die Anwendung der sämtlichen völkerrechtlichen 
Zwangsmittel normierte! Wieweit eine solche Vereinbarung Be- 
achtung fände bzw. ihre Befolgung erzwungen werden könnte, 
ist eine Frage, die nicht hierher gehört. Es genügt, daß sie 
überhaupt möglich wäre! Allein — von vorneherein ist festzu- 
stellen, daß eine Bindung bezüglich der Anwendung des Völker- 
rechtszwanges in dem angedeuteten Sinne für die Staaten weder
        <pb n="165" />
        — 15 — 
im allgemeinen noch auch für einzelne von ihnen besteht. 
Wohl kennt ihn das nationale Recht: die Mittel des Ver- 
waltungszwanges (Ersatzvornahme, Exekutivstrafe, Gewaltanwen- 
dung), die zur Anwendung kommen, soweit andere als Geldlei- 
stungen erzwungen werden sollen, unterliegen bestimmten Be- 
schränkungen bezüglich ihrer Verwendung im einzelnen Fall. 
Aber nicht nur ihrer Unterschiede wegen ist die vergleichsweise 
Heranziehung dieser Zwangsarten bei Betrachtung des Völker- 
rechtszwanges von Interesse; eine wesentliche Eigenschaft ist 
ihnen beiden auch gemeinsam: ihrem inneren Stärkegrade nach 
stehen die einzelnen Zwangsmittel beiderseits nicht auf gleicher 
Stufe, sondern staffeln sich korrespondierend in derjenigen Reihen- 
folge, wie wir sie oben aufführten. 
Mögen nun auch im Völkerrecht keinerlei Vorschriften dar- 
über bestehen, wann das eine oder das andere Zwangsmittel an- 
zuwenden ist, so werden doch politische Erwägungen stets dazu 
führen, zunächst von dem schwächeren Mittel Gebrauch zu machen, 
wenn man glauben darf, damit auszukommen. Denn gerade das 
Fehlen jeder allgemeinen Norm über die Verwendung jener Selbst- 
hilfemittel hat — besonders wenn man die spezifisch völkerrecht- 
liche Gleichstellung aller beteiligten Subjekte nicht aus den Augen 
läßt — wie jede Medaille auch ihre Kehrseite: die Benutzung 
des stärkeren Zwangsmittels wird auf der anderen Seite zur Er- 
greifung gleicher, wenn nicht gar noch stärkerer Maßnahmen An- 
laß geben. Nicht so im Verwaltungszwang: hier verwendet der 
Staat die ihm zu Gebote stehenden Zwangsmittel gegenüber Sub- 
jekten, die ihm nicht nur nicht gleichgestellt, sondern sogar unter- 
geordnet sind; von ihnen hat er rechtlich erlaubte Gegenmaß- 
regeln nicht zu befürchten. 
II. 
Besteht nun nicht wenigstens, wird man weiter fragen dür- 
fen, für den speziellen Fall des Krieges irgend eine Beschrän-
        <pb n="166" />
        — 156 — 
kung, die eine kumulative Verwendung der weiteren Zwangsmittel 
verbietet? Ergibt nicht vielleicht die Natur des Krieges als des 
stärksten Zwangsmittels oder etwa allgemeine Sätze hierüber eine 
Beschränkung in der angedeuteten Richtung? Konsumiert nicht 
gar das stärkere Mittel das minder starke, so zwar, daß die Er- 
greifung einer Retorsionsmaßregel oder die Verwendung von Re- 
pressalien unmöglich erscheint, sobald zwischen den betreffenden 
Staaten bereits der Kriegszustand herrscht? 
Von alledem aber kann nicht die Rede sein! Weder existiert 
nach dieser Richtung irgend ein Gewohnheitsrecht, noch auch 
enthält das bestehende Kriegsrecht für diese Materie einschlägige 
Bestimmungen. Dies befaßt sich ja auch, wie erwähnt, ausschließ- 
lich mit den Arten und Formen der Kriegsführung, sucht unnö- 
tige Grausamkeiten und Unehrenhaftigkeiten derselben zu besei- 
tigen, getragen von dem utopistischen Gedanken, daß vielleicht 
sogar die völlige Eliminierung der Erscheinung des Krieges mög- 
lich wäre, keineswegs aber regelt es die Voraussetzungen für die 
Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Zwangsmittel, nicht einmal 
für die des Krieges — abgesehen von einigen Formalitäten, wie 
etwa der Kriegserklärung oder der Stellung eines Ultimatums. 
Im übrigen aber findet es sich mit der Anwendung des Krieges 
als Zwangsmaßregel wie mit einem unabänderlichen Faktum ab; 
seine Bestimmungen gewinnen erst Leben mit dem Augenblick, 
in dem der beschlossene Krieg seinen Anfang nimmt. 
Ebensowenig ergibt sich aus der Natur des Krieges eine Be- 
schränkung für die gleichzeitige Anwendbarkeit der anderen 
Zwangsmittel. Staffeln sich auch die Arten völkerrechtlicher 
Selbsthilfe ihrer Intensität nach so untereinander, daß als 
schwächstes die Retorsion erscheint, als stärkstes der Krieg und 
in der Mitte die Repressalie steht, so stellt doch andrerseits jedes 
für sich eine völlig selbständige, in sich geschlossene Rechtsfigur 
dar, die sich gegenseitig ihrer rechtlichen Natur nach 
keineswegs ausschließen. Im Gegenteil: oft genug wird sich zei-
        <pb n="167" />
        — 157 — 
gen, daß neben dem verwendeten stärksten Zwangsmittel, dem 
Kriege, nieht nur genügend Raum für die Anwendung der an- 
deren Selbsthilfearten besteht, sondern sogar eine gewisse N ot- 
wendigkeit. Der gegenwärtige Weltkrieg gibt selbst hierfür 
die besten Beispiele: 
1. Wie hätte das Deutsche Reich die Internierung seiner in 
England befindlichen Staatsangehörigen beantworten sollen ? Diese 
Handlungsweise Englands hatte an sich nichts damit zu tun, daß 
zwischen diesen beiden Staaten der Kriegszustand herrschte. Mag 
er auch wohl der äußere Anlaß für das englische Vorgehen 
gewesen sein, so stellte diese Maßnahme doch keineswegs ein 
Kriegsmittel zur Erreichung irgend eines Kriegszweckes auf eng- 
lischer Seite dar. Im übrigen war der bestehende Kriegszustand 
auch nicht einmal dienotwendige Ursache für die englischer- 
seits ergriffene Maßregel; sie hätte ebensogut in Friedenszeiten 
erfolgen und selbst dann keinesfalls als Rechtsverletzung gelten 
können: kein Staat hat die Pflicht, fremde Staatsangehörige bei 
sich aufzunehmen oder zu dulden. Braucht er dies aber nicht, 
kann er die Fremden vielmehr möglicherweise ausweisen, so wird 
man ihm erst recht zubilligen müssen, jenen Personen gegenüber 
weniger schwere Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, also 
etwa sie einer Paß- oder Meldepflicht oder gar Aufentbaltsbe- 
schränkungen zu untwerfen, oder endlich sie auch zeitweise ge- 
sondert zu halten. Freilieh wird dies im Frieden aus Zweck- 
mäßigkeitserwägungen nicht geschehen. Es wäre aber auch dann 
ebenso wie im Kriege lediglich eine Interessenverletzung. In 
jedem Fall besteht die einzig denkbare Antwort in der Ergreifung 
derselben Maßregel seitens des verletzten Staats. Was hätte das 
Deutsche Reich sonst tun sollen? Es mußte Retorsion üben! 
Mit irgend einem spezifisch kriegsreehtlichen Mittel konnte es 
doeh nicht wirksam oder auch nur wenigstens mit der Aussicht 
auf Wirksamkeit einer Erscheinung begegnen, der es sich neben
        <pb n="168" />
        — 158 — 
dem zwischen ihm und England bestehenden Kriegszustande gegen- 
übersah ! 
Man sieht: der Krieg als solcher schaltet weder die Möglich- 
keit noch auch vor allem die Notwendigkeit von Retorsionsmaß- 
regeln aus! 
2. Aehnliches muß für das Verhältnis von Krieg und Re- 
pressalie gelten. Ist nun freilich diese die Erwiderung auf eine 
Rechtsverletzung, so findet sich doch andrerseits in den Be- 
stimmungen über das Kriegsrecht nicht eine einzige Vorschrift, 
die der Verwendung von Repressalien im Kriegsfalle entgegen- 
stünde Man könnte ja allerdings auch hier meinen: besteht 
schon einmal zwischen den Staaten ein Krieg, dann kann jedes 
Unrecht, das der eine begeht, nur mit einem speziellen Kriegs- 
mittel gesühnt werden. Aber einmal war es gar nicht die Ab- 
sicht der hier in Frage kommenden Bestimmungen, eine auch nur 
annähernd erschöpfende Aufzählung der Kriegsmittel zu geben, 
vielmehr wollte man lediglich bezeichnen, was als unerlaubtes* 
Mittel anzusehen sei. Und weiter wird man vor allen Dingen 
unterscheiden müssen: steht das seitens des einen Staates be- 
gangene Unrecht innerlich in gar keinem Zusammenhange mit 
dem zwischen den Staaten herrschenden Kriegszustande, dann steht 
auch der Verwendung selbständiger Repressalien nebenher 
nichts im Wege. Hat die widerrechtliche Maßregel des einen 
Staats für sich betrachtet nichts mit dem Kriege als solchem zu 
tun, dann wird es auch hier — ebenso wie wir es oben bei der 
Retorsion sahen — überhaupt kein adäquates, speziell kriegs- 
rechtliches Mittel geben, das als Gegenmaßregel das Unrecht der 
ersten Maßregel zu sühnen imstande wäre! 
Anders freilich, wenn das seitens eines Staats begangene Un- 
recht in dem bestehenden Kriege selbst wurzelt: in diesem Fall 
werden als Gegenmittel auch nur solche benutzt werden dürfen, 
die man wohl als spezifische Kriegsmittel bezeichnen kann. Hier 
ist also die Möglichkeit gar nicht ausgeschlossen, daß das be-
        <pb n="169" />
        — 159 — 
gangene Unrecht weder eine entsprechende Sühne findet noch der 
verletzende Staat auch nur mittelbar zur Ausgleichung der von 
ihm begangenen Rechtsverletzung gebracht wird, dann nämlich, 
wenn der verletzte Staat es unter seiner Würde hält, die gleiche 
Schuld und den Vorwurf der gleichen Rechtsverletzung auf sich 
zu laden. Für beide Fälle bietet der jetzige Krieg gleichfalls 
Beispiele: verwandten die Franzosen entgegen den Bestimmungen 
des Hager Abkommens Kirchen zu kriegerischen Operationen, so 
war gewiß ein erlaubtes Kriegsmittel vorhanden, eine solche rechts- 
verletzende Verwendung von Kriegsmitteln mit einem entsprechen- 
den Gegenmittel zu beantworten; die hier fragliche völkerrecht- 
liche Bestimmung kam gar nicht mehr in Betracht, weil die den 
Schutz der Kirchen bedingenden Voraussetzungen nicht vorhanden 
waren: wurden solche Gebäude zu Kriegszwecken benutzt, dann 
entfiel schon von selbst ein Anspruch derselben auf Schonung; 
im Gegenteil: die Benutzung derselben unter den vereinbarten 
Schutzzeichen war sogar eine unehrenhafte Irreführung des Geg- 
ners und als solche die Verwendung eines unerlaubten Hilfs- 
mittels. 
Hier also war das Deutsche Reich in der Lage, das von 
Frankreich begangene Unrecht im Wege der Repressalie mit einem 
erlaubten Kriegsmittel sühnend zu beantworten. Nicht so bei der 
gleich viel besprochenen Verwendung von Dumdumgeschossen 
durch unsere Feinde: hatten sich diese freilich ebenso wie das 
Deutsche Reich verpflichtet, solche Geschosse nicht zu benutzen, 
stellte deren Verwendung also eine bewußte Rechtsverletzung dar, 
so gab es doch kein einziges Kriegsmittel erlaubter Art, 
mit dem das Deutsche Reich das von den Feinden begangene Un- 
recht hätte sühnen können. Höchstens hätte es mit der gleichen 
Rechtsverletzung als Repressalie antworten können. Eine 
solche aber ist, wie schon oben angedeutet, gegenüber der Ver- 
wendung unerlaubter Kriegsmittel, also gegenüber einer spezifi- 
schen Kriegsreehtsverletzung rechtlich kaum zu begründen, sie
        <pb n="170" />
        — 160 — 
wäre jedoch auch politisch von sehr fragwürdiger Bedeutung ge- 
wesen. Denn ob die Ergreifung derselben unerlaubten Kriegs- 
maßregel seitens des Deutschen Reichs die Feinde überhaupt zur 
Aufgabe ihres widerrechtlichen Verhaltens veranlaßt hätte, mag 
zum mindesten dahingestellt bleiben. Eher wird man glauben 
dürfen, daß durch eine solche Beantwortung deutscherseits eine 
Verwendung unerlaubter Kriegsmittel in noch weiterem Umfange 
herbeigeführt worden wäre. Und das war für jeden Fall allein 
im Hinblick auf die jahrelangen Mühen, mit denen man eine 
menschlichere Art der Kriegführung durchzusetzen bestrebt war, 
zu vermeiden! 
Die Rechtsverletzung selbst aber wäre damit noch nicht ein- 
mal gesühnt worden: ein Unrecht wird nicht durch die Begehung 
eines gleichen seitens des Verletzten beseitigt. Die gleiche Er- 
scheinung begegnet uns im nationalen Recht: ein Ehebruch, eine 
Körperverletzung, eine Bedrohung usf. rechtfertigt noch nicht die 
Begehung desselben Delikts auf der anderen Seite. Solchenfalls 
würde beide schließlich der gleiche Vorwurf treffen. Dies muß 
auch hier als Rechtsgrund dafür dienen, daß eine spezifisch kriegs- 
rechtliche Rechtsverletzung nur mit einem erlaubten Kriegsmittel, 
nicht aber im Wege der Repressalie mit der gleichen Rechtsver- 
letzung erwidert werden darf. So blieb als einzige Antwort nur 
die möglichst einwandfreie Feststellung des feindlicherseits be- 
gangenen Unrechts. Daß die Feinde sich wirklich als Barbaren 
zeigten, durfte für das Deutsche Reich noch kein Grund sein, sich 
ebenso zu benehmen. Es hielt sich vielmehr streng an jene kriegs- 
rechtlichen Verbotssätze, die es stets als Recht betrachtet hatte, 
und vermied es, sich für jetzt oder die Zukunft den gleichen Vor- 
wurf einer Rechtsverletzung zuzuziehen. Damit hätte es sich nicht 
nur ebenso vom Boden des bestehenden Rechts entfernt, sondern 
auch praktisch wohl kaum etwas erreicht.
        <pb n="171" />
        — 161 — 
II. 
Den Unvollkommenheiten der völkerrechtlichen Zwangsmittel, 
die sowohl aus der Selbsthilfenatur derselben, wie aus dem Fehlen 
jeden rechtlichen Fundaments folgen, ist auf der anderen Seite die 
Feststellung gegenüberzustellen, daß für ihre — selbst kumula- 
tive — Verwendung irgend eine Beschränkung in der Hauptsache 
nieht besteht und insbesondere auch nicht aus ihrer Natur selbst 
zu entnehmen ist. Höchstens könnten tatsächliche politische Er- 
wägungen hierzu führen. Prinzipiell dürfte aber eine Beschrän- 
kung gar nicht einmal am Platze sein: in einzelnen Fällen wird 
sich sogar die Notwendigkeit zeigen, das eine Mittel neben dem 
anderen zur Anwendung zu bringen. Die Unvollkommenheit der 
Natur des Völkerrechtszwangs verlangt eben irgend einen Aus- 
gleich. Als solcher wird die Möglichkeit unbeschränkter Ver- 
wendung der Zwangsmittel anzusehen sein. Dieser Zustand muß 
auch als erwünscht gelten, solange die Staaten in ihrer Allge- 
meinheit sich nicht entschließen können, für alle Zukunft auf 
jedwede zwangsweise Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten 
und hieran festzuhalten. Aber dies wird wohl immer eine Utopie 
bleiben! 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. ı1fa. 11
        <pb n="172" />
        — 12 — 
Kategorische und disjunktive Normen. 
Von 
Dr. RuDoLF LAUN, a. o. Universitätsprofessor in Wien. 
Herkömmlicherweise teilt man in der Logik die Urteile nach 
der „Relation“ zwischen Subjekt und Prädikat in kategorische, 
hypothetische und disjunktive ein. Diese Einteilung hat in der philo- 
sophischen Literatur namentlich seit KANT vielfach eine Bedeutung 
gewonnen, welche über die eines formalen Einteilungsprinzips für 
die Klassifizierung von Urteilen im logischen oder von Aussage- 
sätzen im grammatikalischen Sinn weit hinausreichtt. Nun mag 
man sich zu den von KANT aufgeworfenen Problemen wie immer 
stellen, man wird jedenfalls mit der Erfahrungstatsache zu rechnen 
haben, daß alle normal denkenden Menschen ihre Urteile, ihre 
Aussagen über die Welt des Seienden außer in der kategorischen 
auch in der disjunktiven, in der hypothetischen und, wie wir hin- 
zufügen wollen, in der gleichzeitig disjunktiven und hypotheti- 
schen Form abgeben und diese Formen gar nicht entbehren 
können. Urteile oder Aussagen über Seiendes können folgende 
Formen aufweisen: 
1. S ist P (kategorisches Urteil im Sinne des herrschenden 
Sprachgebrauchs): 
2. Wenn B ist, so ist S P (hypothetisches Urteil) ; 
3. S ist entweder P oder P, (oder P,..... ) (disjunktives 
Urteil);
        <pb n="173" />
        — 1635 — 
4. Wenn B ist, so ist S entweder P oder P, (oderP, ...) 
(hypothetisch-disjunktives Urteil). 
Wählt man diese Vierteilung an Stelle der üblichen Drei- 
teilung, so wird es klar, daß wir es nieht mit einem konträren 
Gegensatz dreier Glieder, sondern mit zwei einander durchkreu- 
zenden Paaren kontradiktorischer Gegensätze zu tun haben. Ur- 
teile sind unter einem Gesichtspunkt „unbedingt“, wie wir sagen 
wollen, oder bedingt, unter einem anderen „kategorisch“ oder dis- 
junktiv. Damit entfällt für uns die Notwendigkeit, zu unter- 
suchen, ob die übliche Dreiteilung der Urteile nach der Relation 
erschöpfend sei oder nicht. Einer der vielen Gegensätze, in denen 
das menschliche Denken sich bewegt, ist jedenfalls jener von ka- 
tegorischen und disjunktiven Urteilen, wobei wir den Begriff „ka- 
tegorisch“ fortan als kontradiktorischen Gegensatz zu „disjunktiv“ 
und ohne Beziehung auf den Begriff des Hypothetischen verstehen 
wollen. Wie sich damit andere Unterschiede unserer Denkformen 
kombinieren, kann hier außer Betracht bleiben. 
Dieselben Gegensätze sind nun auch in der Welt der Nor- 
men von Bedeutung. Es kann hier ganz davon abgesehen wer- 
den, in welchen Beziehungen sonst im Reich des Gesollten Nor- 
men, Befehle, das Gegenstück zu den Urteilen im Reich des Seien- 
den bilden. Die besprochenen Einteilungen nach der Relation 
finden jedenfalls, wie uns die Erfahrung lehrt, auch auf das Den- 
ken von Normen, von Befehlen, Anwendung. Man kann auch 
hier, parallel zu den früheren, die folgenden Formen unterschei- 
den: 
1. S soll P tun oder sein; 
2. Wenn B ist, so soll S P tun oder sein; 
3. S soll entweder P oder P, (oder P,....) tun oder sein; 
4. Wenn B ist, so soll S entweder P oder P, (oder P,....) 
tun oder sein. 
Auch hier durchkreuzen einander zwei kontradiktorische Ge- 
gensätze, von denen jeder gesondert untersucht werden kann. Wir 
11*
        <pb n="174" />
        — 164 — 
wollen jenen von bedingten und unbedingten Befehlen hier nicht 
weiter behandeln, sondern uns auf jenen von kategorischen und 
disjunktiven beschränken. Auch soll nicht von allen möglichen 
Normen, sondern nur von Rechtsnormen die Rede sein. Der 
Gegensatz, mit dem wir es zu tun haben, läßt sich demnach, auf 
die einfachste Form zurückgeführt, durch folgendes Schema dar- 
stellen: 
1. Kategorische Norm: S soll P tun oder sein; 
2. Disjunktive Norm: S soll P oder P, tun oder sein; S soll 
P oder P, oder P,... . oder Pn tun oder sein; S soll P oder 
P, oder P,.... oder P. tun oder sein. 
Eine der möglichen Arten der disjunktiven Norm: „S soll 
P oder non P tun oder sein“, kann sprachlich auch so formuliert 
werden, daß der disjunktive Charakter im Satzgefüge nicht zutage 
tritt: „S kann (darf) P tun oder sein“. 
Eines ist bei der gemachten Unterscheidung zwischen dis- 
junktiven und kategorischen Normen zu beachten. Bekanntlich 
kann ein Rechtssatz in einem einzigen Imperativ Verschiedenes 
gleichzeitig regeln. Eine Norm beispielsweise, welche eine Lei- 
stung des B an den A vorschreibt, berechtigt den A, verpflichtet 
den B, bindet alle Dritten, welche mit dem Rechte des A oder 
der Pflicht des B in Kollision geraten könnten, und beauftragt 
überdies noch behördliche Organe, das Recht des A zu schützen 
und nötigenfalls die Leistung von B zu erzwingen. Es ist nun 
sehr leicht denkbar, daß eine Norm, welche in soleher Weise 
mehrseitig wirkt, nach einer Seite hin kategorisch, nach einer an- 
dern disjunktiv formuliert ist. Zum Beispiel steht der etwaigen Be- 
rechtigung des B, nach seiner Wahl seine Schuld an A in dieser 
oder in jener Form abzutragen, die kategorische Gebundenheit des 
A gegenüber, jede dieser Formen als Zahlung gegen sich gelten 
zu lassen. Der behördlichen Ermächtigung, diese oder jene Ver- 
fügung zu treffen, entspricht die kategorische Verpflichtung des 
Publikums, sich jeder dieser Verfügungen zu unterwerfen.
        <pb n="175" />
        — 165 — 
Ob zwei, oder mehrere, oder unendlich viele Glieder ın der 
disjunktiven Norm einander gleichgestellt werden, macht für eine 
Betrachtung der menschlichen Denkoperationen keinen wesent- 
lichen Unterschied aus. Wohl aber besteht ein für unser Denken 
nicht zu umgehender prinzipieller Gegensatz zwischen der Ein- 
gliedrigkeit des kategorischen und der Mehrgliedrigkeit des dis- 
junktiven Befehles. Die kategorische Norm stellt an das Subjekt 
S die Anforderung, alles das und nichts anderes zu tun, als was 
zur Verwirklichung des Prädikates erforderlich ist. Hier gibt es 
für denjenigen, welcher sich der Autorität der Norm beugt, keine 
Wahl bei der Beobachtung seines gesetzlichen Verhaltens. Nur 
was von der Norm nicht getroffen und darum nach jeder Rich- 
tung rechtlich irrelevant, weder normgemäß noch normwidrig ist, 
bleibt seinem Belieben überlassen (z. B. rechtlich gleichgültige 
Nebenumstände). Die disjunktive Norm dagegen räumt dem Sub- 
jekt S eine Wahl zwischen mehreren Alternativen ein, die als 
vom Standpunkt der normsetzenden Autorität vollkommen gleich- 
wertig hingestellt werden. Jede der mehreren gestatteten Arten 
des Verhaltens ist normgemäß, von der normsetzenden Autorität 
gewollt, und trotzdem ist es rechtlich irrelevant und bleibt dem 
Belieben des Subjektes überlassen, welchen der mehreren freige- 
gebenen Wege es einschlagen will. Ueberdies ist auch hier, 
wie bei der kategorischen Norm, alles von der Norm nicht Ge- 
troffene und darum nach allen Richtungen hin rechtlich Irrele- 
vante dem Belieben des Subjektes anheimgestellt. 
Die Unterscheidung zwischen kategorischen und disjunktiven 
Normen hängt daher aufs innigste mit jener zwischen rechtlich 
Relevantem und rechtlich Irrelevantem zusammen. Die katego- 
rische Norm gewährt keine Freiheit. Frei läßt diese Norm nur 
dasjenige, was sie nicht regelt, also das Gebiet des rechtlich Ir- 
relevanten, der „rechtsfreien“ Sphäre. Gäbe es nur kategorische 
Normen, so wäre der Satz richtig, daß die Freiheit im Rechts- 
sinne gleichbedeutend sei mit der Freiheit von Rechtsnormen.
        <pb n="176" />
        — 16 — 
Die disjunktive Norm dagegen gewährt eine Freiheit der Wahl 
zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten, welche alle rechtlich 
gleichwertig sind, also keinen rechtlich relevanten Unterschied 
aufweisen, und gleichzeitig alle normgemäß sind. Es ist recht- 
lich irrelevant, welche Alternative gewählt worden ist, und doch 
rechtlich relevant, daß eine von ihnen verwirklicht ist. 
Es böte nun ein großes Interesse, die verschiedenen Arten 
rechtlicher Relevanz unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, wie sich 
hier die von disjunktiven Normen gewährte Freiheit zu der Frei- 
heit des rechtlich Ungeregelten, der „rechtsfreien Sphäre“ ver- 
hält. Allein eine solche Erörterung setzte eine systematische 
Untersuchung aller möglichen Arten rechtlicher Relevanz voraus. 
Eine so weitausgreifende Arbeit hat sich der vorliegende kleine 
Aufsatz nicht zum Ziel gesetzt. Ich schreibe diese Zeilen, nach- 
dem ich seit Beginn des großen Krieges, fast sieben Monate, im 
Feld gestanden bin, während einiger Tage, während welcher die 
Geschütze meiner Batterie den dringend notwendig gewordenen 
Ausbesserungen unterzogen werden, und muß alle näheren Aus- 
führungen des hier ausgesprochenen Gedankens für den Fall 
meiner glücklichen Rückkehr einer späteren Arbeit vorbehalten. 
Nur auf einen ganz besonders wichtigen Anwendungsfall der Un- 
terscheidung von kategorischen und disjunktiven Normen sei es 
gestattet hier hinzuweisen. 
Es handelt sich um jene Rechtsbeziehungen, welche man 
unter den Namen der Stellvertretung und der ÖOrganschaft zu- 
sammenfaßt. Es finden sich sehr häufig Normen, welche dem 
Stellvertreter oder Organ nicht ein bestimmtes Verhalten zur 
Pflicht machen, sondern ihm die Wahl zwischen zwei oder meh- 
reren Arten des Verhaltens freistellen, mit der Wirkung, daß er, 
welche Alternative er immer wählt, nicht sich, sondern dem Ver- 
tretenen (der Organisation) rechtliche Vorteile erwirbt oder Nach- 
teile zuzieht. Klar und deutlich unterscheidet sich hier für eine 
theoretische Betrachtung logischer Denkformen die vom Gesetz
        <pb n="177" />
        — 167 — 
(oder gesetzmäßigen Vertrag usw.) gewährte Freiheit von der 
Freiheit des rechtlich Ungeregelten und daher nach jeder Rich- 
tung Irrelevanten. Der Stellvertreter, welcher unter bestimmten 
Voraussetzungen bevollmächtigt, aber nicht verpflichtet ist, die 
Ware seines Mandanten zu veräußern, die Behörde, welche unter 
bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, aber nicht verpflichtet 
ist, eine Eisenbahnkonzession zu erteilen, repräsentieren in ganz 
gleicher Weise den Vertretenen, beziehungsweise den Staat, ob 
sie von ihrer Vollmacht einen positiven oder einen negativen Ge- 
brauch machen — solange sie nicht anderweitige Normen, zum 
Beispiel solche des Strafgesetzes, verletzen. Man kann hier ge- 
wıß von einer „Freiheit“ des Stellvertreters oder behördlichen 
Organs bei der Setzung des Rechtsaktes sprechen, und doch ist 
diese Freiheit wesentlich verschieden von der Freiheit, etwa wäh- 
rend der BRechtshandlung eine blaue oder eine rote Krawatte zu 
tragen. Auch in dem Augenblick, in welchem der Minister oder 
sonst nach dem jeweiligen positiven Recht zur Konzessionsertei- 
lung Kompetente die Konzessionsurkunde unterzeichnet, trägt er 
seine blaue oder rote Krawatte doch nur als Privatmann. Erst 
wo anderweitige Normen einsetzen, zum Beispiel solche, die ein 
Amtskleid vorschreiben, hört das rechtlich Irrelevante und damit, 
soweit nicht disjunktive Rechtssätze vorliegen, auch die rechtliche 
„Freiheit“ auf. 
Ich muß es mir aus dem oben angeführten Grunde auch an 
dieser Stelle versagen, das Gesagte systematisch weiter auszu- 
bauen und mich mit einem kurzen Hinweis auf jene Rechtssätze 
begnügen, welche den für das moderne öffentliche Recht wichtig- 
sten Anwendungsfall der disjunktiven Norm bilden. Es sind jene, 
welche einem öffentlichen Organ ein sogenanntes freies Ermessen 
(pouvoir disceretionnaire) einräumen. Grundsätzlich wäre es denk- 
bar, daß den öffentlichen Organen ihre Aufgaben durch lauter 
kategorische Normen vorgezeichnet sind. Dies war wohl schwer- 
lich jemals verwirklicht, die Form des disjunktiven Norm erweist
        <pb n="178" />
        — 168 — 
sich hier vom legislatorisch-technischen Standpunkt als völlig un- 
entbehrlich. Aber noch nicht jede Norm, welche einem öffent- 
liehen Organ sprachlich die Wahl zwischen mehreren Arten des 
äußeren Verhaltens gewährt, kann als disjunktive Norm in dem 
bisher erörterten Sinn betrachtet werden. In meiner Arbeit „Das 
freie Ermessen und seine Grenzen“ 1910, und in dem Aufsatz 
„Zum Problem des freien Ermessens* in der Festschrift für Zitel- 
mann 1913, habe ich zu zeigen versucht, daß das Gesetz dort, 
wo es scheinbar eine Freiheit der Wahl zwischen rechtlich gleich- 
wertigen Alternativen einräumt, in Wahrheit die Unterordnung unter 
einen bestimmten Zweck vorschreiben kann. Dann sind die 
mehreren Alternativen rechtlich nicht gleichwertig, diejenige, 
welche der Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes am besten 
dient, ist die einzig rechtsgemäße. Die Norm läßt sich 
dann auf eine kategorische Form zurückführen. Wo 
dagegen Freiheit der Wahl zwischen rechtlich gleichwer- 
tigen Alternativen gewährt ist, das heißt, wo die Freiheit der 
Wahl sıch nicht nur auf das äußere Verhalten, sondern auch auf 
die Zwecke dieses Verhaltens erstreckt, dort ist die Grund- 
form des Rechtssatzes die disjunktive. Schwierigkeiten 
der Interpretation lassen uns allerdings häufig im unklaren dar- 
über, ob die Rechtsordnung freie Zweckwahl gewähren oder Ge- 
bundenheit an einen vorgezeichneten und eindeutig bestimmbaren 
Zweck vorschreiben wollte. So erklärt sich die bisher herrschende 
und auch noch von einigen Kritikern meiner Theorie zäh festge- 
haltene Anschauung, daß es keinen scharfen Gegensatz zwischen 
gesetzlicher Gebundenheit und dem sogenannten freien Ermessen 
gebe, sondern daß hier ein allmählicher Uebergang zu konstatieren 
sei, der keinen Anlaß zu einer Unterscheidung biete. Wer dieser 
letzteren Auffassung beipflichtet, wer den Gegensatz zwischen 
rechtlich freier Zweckwahl und rechtlicher Gebundenheit im Sinne 
meiner Ausführungen leugnet, der leugnet die Bedeu- 
tung des Gegensatzes zwischen disjunktiven
        <pb n="179" />
        — 169 — 
und kategorischen Normen und verzichtet da- 
mit bei der Behandlung des Rechtes auf die 
Verwertung einer der Grundformen des logi- 
schen Denkens. 
Nun ist allerdings ein Uebergang von der kategorischen zur 
disjunktiven Norm und daher auch von der rechtlichen Gebun- 
denheit des öffentlichen Organs zur freien Zweckwahl denkbar. 
Das menschliche Denken, welches mit seinen logischen Formen 
Grenzen und Unterscheidungen aufgestellt hat, um mit ihrer Hilfe 
das sonst unentwirrbare Chaos der Erscheinungswelt zu meistern, 
hat auch selbst die Mittel gefunden, mit denen es diese Grenzen 
und Unterscheidungen wieder überbrücken kann. Selbst in der 
Mathematik verschwinden alle scharfen Grenzen, sobald wir zwi- 
schen die deutlich unterschiedenen erfaßbaren Größen unfaßbar 
kleine, „unendlich kleine* Größen eingeschoben denken. Der- 
selbe Denkprozeß ist auch hier anwendbar. Man braucht in dem 
Urteil „S ist P oder P, (oder P,. ..)* oder in der Norm „S 
soll P oder P, (oder P,.. .) tun“ nur P, P, P, usw. einander 
immer ähnlicher werden zu lassen, bis der Unterschied unendlich 
klein ist. Dann geht die disjunktive Form an dem Punkt, an 
welchem der Unterschied zwischen den Prädikaten für den jeweils 
verfolgten Zweck aufhört, beachtenswert zu sein, in die katego- 
rische über. Darum aber den Unterschied zwi- 
schen der kategorischen und der disjunktiven 
Form und daher auch jenen zwischen rechtlicher 
Gebundenheit und freier Zweckwahl zu leugnen, 
wäre ebenso, wie wenn jemand wegen des Begriffs 
der unendlich kleinen Größe alle Größenunter- 
schiede in der Mathematik und damit alle Mathe- 
matik selbst negieren wollte. 
Mit diesen Erkenntnissen gewinnen wir auch Lieht über die 
Frage, aus welcher „Rechtsquelle“ theoretische Erörterungen über 
rechtliche Gebundenheit und rechtliche Freiheit, über die Zweck-
        <pb n="180" />
        — 10 — 
wahl, über „gebundenes“ und „freies Ermessen“ und über die 
Möglichkeit, dem freien Ermessen durch Beschränkung der zu- 
lässigen Zwecke Schranken zu ziehen, schöpfen. Es handelt 
siehum verschiedene logische Formen, um den 
Gegensatz der kategorischen und der disjunktiven Form bei der 
Schaffung beziehungsweise Interpretation von Rechtssätzen und 
um Kombinationen beider Formen in einem und demselben Rechts- 
satz. Ich habe in meinen zitierten Arbeiten, vielleicht nicht 
glücklich im Ausdruck, zu dem mich eine Terminologie OTTO 
MAYERs verleitete, von „natürlichen“ Rechtssätzen gesprochen. 
Ich dachte an die „natürliche“ Begabung aller Menschen, nach 
gleichen logischen Gesetzen zu denken, und daher selbst an ganz 
verschiedene Rechtsstoffe immer wieder mit denselben Begriffen 
heranzutreten, um so mehr aber bei gleichen oder ähnlichen Ver- 
fassungen, gleichen oder ähnlichen Behördenorganisationen usw. 
zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen über die meist nicht 
näher geregelten von mir behandelten Fragen zu gelangen. Wie 
sehr sich nun auch einige Kritiker bemüht haben, meinen Stand- 
punkt als „naturrechtlich“* oder „naiv“ hinzustellen, sie können 
doch an der Tatsache nichts ändern, daß das Recht nicht nur 
aus den gegebenen „positiven“ Befehlen der rechtssetzenden Auto- 
rität geschöpft wird, sondern auch aus dem Verstand aller jener 
Menschen, an welche sich diese Befehle richten. Wenn mir erst 
neuestens wieder ein Rezensent (BÜHLER im Archiv für Rechts- 
und Wirtschaftsphilosophie, VIII, 1914 S. 148) vorwirft, ich lasse 
den Leser im unklaren, für welche Rechte meine Aufstellungen 
gelten sollen, so kommt mir seine Einwendung geradeso vor, als 
wenn er einen Mathematiker fragen wollte, für welche Länder 
dessen Lehrsätze gelten. Ein anderer junger Autor (VERDROSS 
in der Oesterr. Zeitschrift für öffentliches Recht, I, 1914,S. 622), 
hält mir vor, ein Staatsorgan könne keine Ermächtigung aus der 
Natur der Sache oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen, sondern 
nur aus der Rechtsordnung ableiten, denn eine andere als eine
        <pb n="181" />
        — 171 — 
„gesetzmäßige Staatsverwaltung“ sei „im Rechtsstaate eine 
rechtslogische Unmöglichkeit“. Bei dieser Einwendung wird ganz 
übersehen, daß ich ja gerade die Frage aufgeworfen habe, wann 
die Staatsverwaltung im „Rechtsstaat“ noch als eine „gesetz- 
mäßige“ betrachtet werden muß, wenn das Gesetz, wie dies bei 
den Ermessensvollmachten die Regel ist, unklar ist oder es zweifel- 
haft ist, wie sein Schweigen zu deuten sei. Ich behandelte nun 
die bei der Beantwortung dieser Frage nach jedem einzelnen „po- 
sitiren* Recht unentbehrlichen allgemeinen Begriffe, wie Gebun- 
denheit, Freiheit, öffentliches Interesse, Zweckwahl, aber nicht 
nach einer besonderen „Rechtslogik“, sondern nach der allge- 
meinen Logik. Es gibt eben keine besondere juristische, mathe- 
matische usw., ebensowenig eine königlich preußische oder eine 
„K. k.“ österreichische usw., sondern nur eine einzige, 
„natürliche“ Logik, und diese führt unabweislich zu dem 
kristallklaren Gegensatz des Kategorischen und Disjunktiven.
        <pb n="182" />
        — 12 — 
Literatur. 
Dr. Ernst Frhr. von Mayer, Die völkerrechtl.Stellung Aegyp- 
tens. (Völkerrechtl. Monographien, herausgegeben von Schücking 
und Wehberg. Heft 3.) 168 S. Breslau 1914. 
Der Verfasser hat seine Arbeit vor dem Ausbruch des Krieges abge- 
schlossen; die Veränderungen in dem staatsrechtlichen Verhältnis Aegyptens 
zu England, welche während des Krieges eingetreten sind, konnten von 
dem Verf. nicht berücksichtigt werden, da er im Felde steht; auch hängt 
ja das weitere Schicksal Aegyptens vom Ausgang des Krieges und dem 
Grade der Energie, mit welcher er von der Türkei geführt wird, ab. Die 
Abhandlung beginnt mit einer übersichtlichen Geschichte Aegyptens seit 
dem Beginn des 19. Jahrh., namentlich seit Mehemet Ali, in welche der 
Wortlaut der wichtigen Staatsverträge und der Firmane aufgenommen 
worden ist. Auf Grundlage dieses historischen Berichts folgt dann der 
dogmatische Teil. Der Verf. eröffnet denselben mit einer Erörterung des 
Begriffs der „halbsouveränen“, d. h. nicht souveränen Staaten, welche zu 
den in der deutschen staatsrechtlichen Literatur gegenwärtig herrschenden 
Ansichten gelangt. Das Resultat seiner Untersuchungen ist dahin zu- 
sammenzufassen, daß Aegypten bis 1873 eine türkische Provinz mit einzelnen 
Sonderrechten war, durch den Firman vom 8. Juni 1873 ein halbsouveräner 
Staat geworden ist und seit 1882 mehr und mehr der Türkei entfremdet 
und unter scheinbarer Aufrechterhaltung einer formellen Selbständigkeit 
unter englische Herrschaft gekommen ist. Diese Resultate können freilich 
auf Neuheit keinen Anspruch machen, sind aber gut und sorgfältig be- 
gründet. Laband. 
Dr. Heinrich Pohl, Professor, Deutsches Seekriegsrecht. Berl. 
1915, 188 8. (2 M.) und Deutsches Landkriegsrecht. Berl. 
1915, 109 8. (1.50 M.). 
Die beiden Hefte sind Quellensammlungen mit Sachregistern, ohne 
Kommentar, jedoch mit kurzen Literaturangaben. Es bedarf keiner Aus-
        <pb n="183" />
        — 13 — 
führung, daß in der jetzigen Zeit des Weltkrieges diese vollständige Zu- 
sammenstellung der in Betracht kommenden völkerrechtlichen Verträge 
und Reichsgesetze in bequemer und handlicher Form einem verbreiteten 
Bedürfnis entspricht. Die beiden Sammlungen gewähren nicht nur einen 
Ueberblick über die völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche gelten sollen, 
sondern auch über die zahlreichen Verletzungen derselben seitens der zur 
Bekämpfung Deutschlands verbündeten Staaten. 
Laband. 
A. Heilberg und H. Schäffer, Rechtsanwälte am Oberlandesgericht Bres- 
lau, ReichsgesetzüberdieKriegsleistungen v. 13. Juni 
1873 mit Einleitung, Kommentar und Anlagen. Berlia 1915 (Gutten- 
tagsche Sammlung) 208 S. 
Das Kriegsleistungsgesetz hat in den langen Friedensjahren keine 
praktische Bedeutung gehabt und daher auch wenig Beachtung gefunden. 
Jetzt hat sich dies vollkommen geändert; dem Gesetz kommt jetzt in 
hervorragendem Maße praktische Anwendung und Wichtigkeit zu; das 
vorliegende Buch, welches in bequemem handlichen Format den Text des 
Gesetzes, der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen nebst Anlagen 
und der Pferdeaushebungsvorschrift nebst Anlagen enthält, kommt daher 
zu gelegener Zeit. Dem Gesetz und der Ausf.Verordn. sind zahlreiche 
Erläuterungen in der üblichen Form der Kommentare beigegeben, welche 
teils Worterklärungen enthalten, teils kasuistische Fragen oder das von 
den Behörden einzuhaltende Verfahren betreffen, teils auf die in Betracht 
kommenden Vorschriften anderer Gesetze hinweisen. Sie werden die Hand- 
habung des Gesetzes den damit betrauten Behörden erleichtern. Hervor- 
zuheben ist eine dem Kommentar des Gesetzes beigegebene, treffliche Ab- 
handlung über den „Rechtsweg und die Geltendmachung der Ansprüche“ 
(S. 145—157), in welcher namentlich das preuß. Recht berücksichtigt ist. 
Laband. 
Bezzenberger, Reinh, VUeberdie Verleihung undEntziehung 
von Orden und Ehrentiteln durch den König von 
Preußen. 110 S. 1914. (Breslauer Dissert.) 
Zu den zahlreichen Erörterungen der Frage, ob und unter welchen 
Voraussetzungen Orden und Ehrentitel wieder entzogen werden können, 
fügt der Verf. eine neue Theorie hinzu, deren wesentlicher Inhalt in 
folgenden Erwägungen besteht. Der Verf. glaubt, daß bei einer Klar- 
stellung der rechtlichen Natur des Verleihungsaktes von den zur Begrün- 
dung eines Staatsdienerverhältnisses erforderlichen rechtlichen Voraus- 
setzungen „vergleichsweise“ ausgegangen werden kann; er geht aber sofort 
über einen bloßen Vergleich, der wohl viel mehr Unterschiede als Aehn-
        <pb n="184" />
        — 174 — 
lichkeiten ergeben würde, weit hinaus und behauptet ohne nähere Be- 
gründung (S. 21 u. a.), daß bei der Titelverleihung das Amt, bei den 
Ordensverleihungen die amtliche Tätigkeit fingiert werde. Diese Fik- 
tion ist die Grundlage seiner Ausführungen. „Die Verpflichtung sich eines 
seiner Auszeichnung würdigen Verhaltens zu befleißigen, folgt wie bei dem 
Beamten aus seiner amtlichen Stellung, so bei dem Dekorierten daraus, 
daß mit der Verleihung eines Ordens auch die Tätigkeit als Staatsorgan 
fingiert wird“ (S. 60). Aus dieser Fiktion einer Quasibeamteneigenschaft 
zieht der Verf. etwas leichtfertig den Schluß, daß der Ausgezeichnete in 
seiner Stellung „als gedachtes Staatsorgan“ verbunden ist, an seinem Teil 
das staatliche Ansehen, das er selber mit repräsentiert, zu wahren. Daraus 
ergebe sich das Recht und die Pflicht des Staats, die Führung des Deko- 
rierten zu überwachen und gegebenen Falls Fehltritte zu sühnen, um da- 
durch sein eigenes verletztes Ansehen zu rehabilitieren. Insoweit also be- 
gründet die Verleihung einer Auszeichnung auch ein besonderes Gewalt- 
verhältnis (!) des Staats über den Ausgezeichneten, als dessen Ausfluß die 
Disziplinarstrafgewalt (in Preußen des Art. 17 der Ordenserweiterungs- 
urkunde v. 1810) sich darstellt. Da die Ausübung öffentlicher Funktionen 
bei dem Ordensinhaber und dem mit einem Ehrentitel Ausgezeichneten 
fingiert würde, so sei er auch zu einem entsprechenden Verhalten ver- 
pflichtet und es erscheine durchaus gerechtfertigt, ihn in dieser Hinsicht 
der Disziplinargewalt des Staats zu unterwerfen. Abgesehen von dem 
Falle, daß die Erteilung einer Ehrenauszeichnung auf Irrtum oder Betrug 
(Erschleichung) beruht und aus diesem Grunde für nichtig erklärt wird, 
stelle sich die Entziehung von Orden und Ehrentiteln als Verhängung einer 
Disziplinarstrafe dar S. 64. Die preuß. OEU. v. 1810, welche der 
Verf. als ein heut noch in voller Geltung stehendes Gesetz ansieht, bezieht 
sich allerdings nur auf Orden und Ehrenzeichen ; da der Verf. ihnen aber 
Ehrentitel völlig gleichstellt, so ist nicht abzusehen, warum die vom Verf. 
entwickelte Theorie von der Disziplinarstrafe nicht auch auf Ehrentitel 
Anwendung finden soll. Der Fall, welcher den Ausgang der ganzen Literatur 
über die in der vorliegenden Dissertation behandelte Materie bildet, be- 
traf ja grade eine Titelentziehung seitens des Herzogs von Anhalt. 
Die vom Verf. entwickelte Theorie ist unhaltbar. Sehr viele Ehren- 
titel und Orden, vielleicht die Mehrzahl, werden bei gewissen Gelegen- 
heiten Beamten verliehen. Diese stehen bereits in einem Gewaltver- 
hältnis zum Staat, in einem Öffentlichen Dienst, sind zu einem achtungs- 
würdigen Verhalten auch außerhalb des Dienstes gesetzlich verpflichtet 
und einer Disziplinargewalt unterworfen. Hier kann also die vom Verf. 
zugrunde gelegte Fiktion, daß durch Erteilung eines Ehrentitels oder 
Ordens eine Quasibeamtenstellung begründet werde, überhaupt nicht Platz 
greifen. Der zum Geh. Justizrat oder Geh. Regierungsrat ernannte oder mit 
einem Orden dekorierte Beamte kann doch nicht neben seiner wirklichen,
        <pb n="185" />
        — 175 — 
rechtlich und faktisch bestehenden Beamtenstellung noch eine zweite durch 
die Ehrenauszeichnung begründete, fiktive Quasibeamtenstellung erlangen. 
Ebensowenig paßt diese Fiktion auf die zahlreichen Ausländer, welche 
Orden und öfters auch Titel erhalten. Wie kann man annehmen, daß ein 
Minister oder ein Eisenbahnpräsident und andere Beamte, die oft von sehr 
zahlreichen ausländischen Fürsten hohe Orden erhalten, zu allen diesen 
Fürsten in ein Quasibeamtenverhältnis treten und ihrer Disziplinargewalt 
unterworfen seien. Die vom Verf. zugrunde gelegte Fiktion ist also für 
sehr zahlreiche Fälle ganz unmöglich und kann daher niemals zur Lösung 
der Frage führen. Aber auch in denjenigen Fällen, in denen sie möglich 
wäre, widerspricht sie zu sehr den Tatsachen und dem allgemeinen Emp- 
finden, als daß sie aufrecht erhalten werde könnte. Ein Künstler erhält 
für seine Teilnahme an einem Hofkonzert einen Orden; ein Kaufmann 
wird für eine Spende zu einem wohltätigen oder kirchlichen Zweck zum 
Kommerzienrat ernannt; ein Arzt erhält nach 25jähriger Praxis den Titel 
Sanitätsrat; glaubt der Verf., daß die genannten Personen sich von diesem 
Zeitpunkt an mehr als vorher verpflichtet fühlen, ehrlose Handlungen zu 
unterlassen und daß sie selbst sich als Staatsorgane und Quasibeamte und 
einer staatlichen Beaufsichtigung und Disziplinargewalt unterworfen an- 
sehen? Auch bei diesen Personen müßte in dem Falle, daß sie von 
mehreren Staaten Orden oder Ehrentitel erhalten, ein verwirrtes Netz von 
Quasibeamtenstellungen und Disziplinargewalten angenommen werden. 
Da sie keine Beamtenfunktionen ausüben und keine Beamtenrechte 
ihnen zustehen, so können sie auch nicht kraft einer Fiktion als Quasi- 
beamte und einer Disziplinargewalt unterworfen angesehen werden. Wäre 
die Entziehung eines Titels oder Ordens eine Disziplinarstrafe, so müßte 
sie auch an ein geordnetes und kontradiktorisches Verfahren gebunden 
sein, was bekanntlich nicht der Fall ıst. Der Versuch des Verfassers, das 
Problem der Titel- und Ordensfrage zu lösen, muß daher als völlig miß- 
lungen erachtet werden. Laband. 
Die Monroedoktrin in ihren Beziehungen zur amerikanischen Diplo- 
matie und zum Völkerrecht von Dr. iur. Herbert Kraus. Berlin 
1913. J. Guttentag, Verlagshandlung. 
Fürwahr kein abstrakt-rationalistisches Buch aus der Schule der Kon- 
struktionsjurisprudenz! Der Verfasser hat mit keckem empirischen Griff 
eine Welt von diplomatischen Geschehnissen vor uns ausgebreitet und ge- 
zeigt, wie hier als führendes politisches Prinzip mehr oder weniger immer 
die Grundanschauung gewirkt hat, die in der Botschaft des Präsidenten 
Monroe vom 2. Dezember 1823 mit einem gewissen Wortschwall entwickelt 
worden ist. Eine solch straffe wissenschaftliche Zusammenfassung haben 
die durch die Monroedoktrin ausgelösten politischen Bestrebungen der nord- 
amerikanischen Union noch nicht erfahren. Wir sehen den Anlaß der
        <pb n="186" />
        — 176 — 
Entstehung, wir verfolgen die Fortbildung der Doktrin im Öffentlichen 
Leben Amerikas; die ganze Politik der Vereinigten Staaten erscheint ver- 
ankert in der Monroedoktrin. Die Geschichte der Monroedoktrin ist die 
Geschichte der amerikanischen Diplomatie. 
Der erste Abschnitt (S. 37—74) handelt über die Entstehung 
unddenursprünglichen Inhalt der Monroedoktrin. 
Die Monroedoktrin hat ihre Wurzeln im amerikanischen Isolations- 
prinzip, das schon Washington proklamierte! und das von Anfang an der 
politische Leitsatz der Vereinigten Staaten war. Man sagte sich: Nur keine 
politischen Bündnisse mit Europa, das ganz andere Interessen hat; vielmehr 
Isolierung Amerikas zum Schutz gegen fremde Einflüsse und die Gefahren 
des europäischen Systems! Der ganze Staat muß Schaden leiden, wenn er 
in die in Europa üblichen Verbindungen und Zusammenstöße von Freund- 
schaften und Feindschaften hineingezogen wird. Neutralität gegenüber den 
europäischen Kriegen und den Plackereien europäischen Ehrgeizes, vor 
allem Absage vom Legitimitätsprinzip! Schon der Uebergang amerikani- 
schen Landes von einer europäischen Macht in den Besitz einer anderen, 
kann für die Union politische Verwickelungen auslösen und ist daher zu 
bekämpfen (Madisondoktrin 1811). Der Präsident Jefferson (1801—1809) 
wünschte sogar ein Feuermeer zwischen den beiden Welten mit ihren 
grundverschiedenen Regierungssystemen. 
Die Botschaft des Präsidenten Monroe von 1823 ist ein umfangreiches 
Aktenstück, das sich nur zum Teil mit der später sog. Monroedoktrin be- 
schäftigt (Abs. 7, 48, 49). Für die Verkündung der Monroedoktrin lagen 
zwei Anlässe vor, über welche die Botschaft selbst berichtet: 
1. Der Abs. 7 wendet sich an die Adresse von Rußland und war ver- 
anlaßt durch russische Territorialansprüche auf südlich vom 55° liegendes 
amerikanisches Land. In diesem Streit, der übrigens 1824 durch eine Ver- 
einbarung aus der Welt geschafft wurde, ergingen im Sommer 1823 In- 
struktionen und Erklärungen, die dann in der Dezemberbotschaft des Prä- 
sidenten noch einmal dahin zusammengefaßt wurden, 
„daß die amerikanischen Kontinente zufolge der freien und unabhängi- 
gen Stellung, die sie sich errungen haben und behaupten, fürderhin 
nicht mehr als Gegenstände für zukünftige Kolonisation 
durch irgendwelche europäischen Mächte anzusehen sind“. 
2. Der Abs. 48 und 49 war veranlaßt durch die heilige Allianz und den 
Kongreß von Verona. Die Union fürchtete, daß die heilige Allianz zum 
Schutze des von ihr hochgehaltenen Legitimitätsprinzips auch in den Frei- 
! White, der die Union auf der ersten Haager Friedenskonferenz ver- 
trat, erklärte daher damals in einem Artikel in der Times die Monroe- 
doktrin als ein heiliges Vermächtnis Washingtons (vgl. H. PoHL, Der Monroe- 
vorbehalt. Festschrift für Krüger 1911 S. 456).
        <pb n="187" />
        — 17 — 
heitskampf der Kolonien Spaniens in Amerika eingreifen werde, die sich 
seit 1810 von Spanien losgerissen und zum Teil bereits die Anerkennung 
der Union als selbständige Staaten erhalten hatten. 
Der Absatz 48 wendet sich deshalb gegen jede Ausdehnung des euro- 
päischen Systems auf irgend einen Teil Amerikas. Die Union hat sich in 
die bestehenden Kolonien und Dependenzen irgend einer europäischen 
Macht niemals eingemischt, noch wird sie sich einmischen; ebensowenig 
kannsieaber auch dulden, daß amerikanische Regie- 
rungen, dieselbständig geworden und von uns anerkannt 
worden sind, voneinereuropäischen Macht unterdrückt 
werden oder daß von dorther ihr Schicksal bestimmt 
wird. 
Der Abs. 49 ]Jegt noch einmal besonders die amerikanische Politik be- 
züglich Europas fest, „nämlich nichtin dieinneren Angelegen- 
heitenirgendeinerihrer Mächteeinzugreifen‘“. 
Die Monroedoktrin enthält somit zwei vom Verf. sogenannte „Unter- 
prinzipien“. Das erste richtet sich gegen gewisse Handlungen europäischer 
Mächte in Amerika und verbietet einmal die europäischenKolo- 
nisationenin Amerika (Abs.7) und weiterhin die Ausdehnung 
deseuropäischen Gleichgewichts- undKontrollsystems, 
das in der monarchischen Staatsform seinen Grund haben soll, auf Ame- 
rika. Es richtet sich gegen jede gewaltsame Einengung der politischen 
Freiheit amerikanischer Staaten und gegen jede europäische Inter- 
vention in amerikanischen Angelegenheiten (Abs. 48). 
Nur der Gerechtigkeit wegen, um auch die Gegenleistung Amerikas er- 
kennen zu lassen, wird das zweite Unterprinzip aufgestellt, wonach sich die 
Union auch ähnlicher Handlungen gegen Europa enthält, sich also auch 
nicht in die alten Kolonien der europäischen Staatenin 
Amerika einmischt (Abs. 48) und sich hütet, in die inneren 
Angelegenheiten der europäischen Politik einzugrei- 
fen (Abs. 48, 49). 
Im zweiten Abschnitt (S. 75—350) handelt der Verfasser über die 
Monroedoktrin von der Monroebotschaft bis zur Ge- 
genwart. Hier haben wir den bedeutsamsten Teil des Buches. 
I. Der Schwerpunkt der Monroedoktrin liegt in dem ersten Unter- 
prinzip, das sich gegen die Versuche der europäischen Mächte richtet, durch 
gewaltsame Einengung der politischen Freiheit amerikanischer Staaten oder 
durch koloniale Neugründungen auf amerikanischem Boden ihre politische 
Macht in Amerika zu vermehren (8. 73). Dieser Teil der Botschaft ist 
durch das Gefühl der Besorgnis für den ungestörten Bestand der Vereinig- 
ten Staaten diktiert. Der Verf. zeigt, wie sich dieses Prinzip in der ame- 
rikanischen Politik durchgesetzt und dabei fortgebildet hat. Die spätere 
Politik will nicht bloß den Fortbestand, sondern auch die Fortentwickelung 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 19
        <pb n="188" />
        _ 18 — 
sichern und verbietet jeden Gebietserwerb der Europäer in Amerika, nicht 
bloß den gewaltsamen, und mithin auch den Erwerb auf dem Wege des 
Vertrags und durch bloßes Vorrücken der Grenze, sowie schließlich jede 
Ausdehnung der politischen Herrschaft, jede dauernde Besetzung und Kon- 
trolle in Amerika. Auch die Uebertragung der europäischen Kolonien in 
Amerika an eine andere europäische Macht fällt unter das Verbot der 
Monroedoktrin: Bei einem Herrschaftswechsel müssen diese Gebiete ent- 
weder frei werden oder an die Vereinigten Staaten fallen. Für die Frage, 
ob eine Handlung die Monroedoktrin verletzt, wird es bedeutungslos, mit 
welchen Mitteln sie ausgeführt wird; es kommt vielmehr lediglich darauf 
an, zu welchem Ziele zu führen sie geeignet scheint (S. 216). Die Monroe- 
doktrin richtet sich schließlich aber auch nicht bloß gegen die Versuche 
unmittelbarer Machtvermehrung, sondern auch schon gegen solche Hand- 
lungen, die sich als geeignete Vorbereitungshandlungen für den Erwerb 
weiteren politischen Einflusses nichtamerikanischer Mächte in Amerika dar- 
stellen (8.216); und das Verbot von Kolonisation trifft auch die Maßnahmen 
von Korporationen und einzelnen Untertanen europäischer Staaten. Denn 
man sagte sich: „der dünne Schleier einer Korporation berührt die Natur 
der Handlung nicht“ (S. 235, 217). Kein nichtamerikanischer 
Staatsollin Amerika politische Macht erlangen oder 
vermehren; die politische Betätigungsfreiheit der 
nichtamerikanischen Staaten wird für Amerika — und 
zwarnichtbloß für Nordamerika — einfach vernichtet. 
Das ist der Schluß der Monroedoktrin. 
Trotz der Hartnäckigkeit, mit der die Union die Monroedoktrin im 
politischen Leben zur Geltung bringt, hat der Verf. doch auch einige Zu- 
widerhandlungen feststellen können (S. 287 ff.). Die bedeutendste ist der 
Clayton-Bulwer-Vertrag von 1850 (S. 289, 183), welcher für den Bau des 
Panamakanals freien Wettbewerb zuließ und den letzteren unter die ge- 
meinsame Protektion, Kontrolle und Neutralitätsgarantie der Union und 
Englands stellte, wobei alle Staaten zum Abschluß ähnlicher Abkommen 
eingeladen wurden. Seit 1869 aber arbeitete die amerikanische Politik 
daran, aus den Fesseln dieses Vertrags wieder herauszukommen, was ihr 
denn auch zu der Zeit, als England von den südafrikanischen Wirren 
bedrängt war, gelang. Nach dem Hay-Pauncefote-Vertrag vom 18. November 
1901 bestimmt die Union allein, wer den Panamakanal bauen soll; nur sie 
übt die Kontrolle und sichert die Neutralität, wie sie auch durch die Frei- 
heit, die Kanalzone zu erwerben, der Einmischung anderer Staaten einen 
Riegel vorschiebt. „England war vor der amerikanischen Diplomatie zurück- 
gewichen‘“ (S. 269). Der siegreiche Abschluß der amerikanischen Kanal- 
politik war dann der Hay-Varilla-Vertrag vom 18. November 1903. 
Eins aber muß scharf unterstrichen werden: Auf die Selbsthilfe- 
handlungen nichtamerikanischer Staaten gegenüber amerikanischen
        <pb n="189" />
        — 179 — 
hat die Monroedoktrin niemals Anwendung gefunden. Friedensblockade, 
Embargo, Repressalien und andere Gewaltmittel zur Erlangung von Ge- 
nugtuung oder zur Beitreibung von rechtsgeschäftlichen und deliktischen 
Forderungen fallen nicht in das Anwendungsgebiet der Monroedoktrin ; 
insbesondere hat es die Union auch abgelehnt, die Monroe- und die Drago- 
doktrin zusammenzukoppeln °. Wie der Präsident Roosvelt 1901 erklärte, 
leistet die Union „keinem Staat wegen Bestrafung Garantie, falls er sich 
schlecht führt, vorausgesetzt, daß die Bestrafung nicht die Form des Land- 
erwerbs durch eine nichtamerikanische Macht annimmt“. Auch der Krieg- 
führung eines nichtamerikanischen mit einem amerikanischen Staat steht 
in dieser Beschränkung die Monroedoktrin nicht entgegen, wie das der 
frühere Präsident Taft auch jetzt wieder im Hinblick auf Kanada als Kriegs- 
partei festgestellt hat. Der Verf. hat S. 245 ff. einige dieser Selbsthilfe- 
fälle von 1833 an zusammengestellt. Auch gegen eine europäische Schieds- 
gerichtsbarkeit in Amerika hat die Union niemals Einwendungen er- 
hoben, ja sogar schon ihre eigenen Streitigkeiten mit amerikanischen 
Staaten durch europäische Schiedsrichter ausgetragen (S. 268). Der durch 
den Art. 27 resp. jetzt 43 des friedensrechtlichen Abkommens von 1899 
resp. 1907 veranlaßte Vorbehalt der Vereinigten Staaten, der freilich das 
ganze Abkommen erfaßt, will nur einer Ausdehnung und Richtung der 
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit begegnen, die der Monroedoktrin 
widerstreitet. Das kann aber schon bei amerikanischen Grenzstreitigkeiten 
der Fall sein, bei welchen ein nichtamerikanischer Staat beteiligt ist. 
II. Das zweite Unterprinzip der Monroedoktrin hat die Beschränkung 
der politischen Betätigungsfreiheit der Vereinigten Staaten in Europa zum 
Inhalt. Es tritt von Anfang an gegenüber dem ersten Unterprinzip an 
Bedeutung erheblich zurück und wird meistens bei der Geltendmachung 
des letzteren in der Form zum Ausdruck gebracht, daß europäische Inter- 
ventionenin Amerika mit der Begründung abgelehnt wurden: die Vereinigten 
Staaten haben sich auch niemals in die Angelegenheiten Europas eingemischt. 
Dieses Prinzip hat natürlich die Union niemals gehindert, ihren Untertanen 
im Ausland Schutz zu gewähren und zugunsten deren Forderungen und 
Handelsinteressen kräftig zu intervenieren. Die Uebernahme der Schieds- 
richterrolle bei Streitigkeiten europäischer Staaten hat aber die Union 
wiederholt abgelehnt; doch gibt es hiervon auch Ausnahmen (8. 313 f.). 
Die Union hat weiter auf beiderseitige Neigung streitender Staaten wieder- 
holt und gern vermittelt und so ist den Vereinigten Staaten ja auch die 
Beendigung des russisch-japanischen Krieges 1905 zu danken. Für aufgenö- 
tigte Einmischungen aber waren die Vereinigten Staaten niemals zu haben. 
? Vgl. darüber auch meine Abhandlung über „die Klagen von Privat- 
personen gegen auswärtige Staaten“ 8. 5. 
12*
        <pb n="190" />
        — 10 — 
Die Union bietet ihre guten Dienste nicht an, bevor sie überzeugt ist, daß 
dies den Kriegführenden willkommen ist. 
Bei früheren Konferenzen über rein europäische resp. nichtamerikanische 
Angelegenheiten (z. B. über den Rhein, die Donau, den Balkan, den Suez- 
kanal) haben die Vereinigten Staaten nicht mitgetan, während die Sanktion 
der Kongoakte von 1885 unterblieb und zur Brüsseler Antisklavereiakte 
von 1890 wie zur Algeciras-Akte von 1906 ein Vorbehalt gemacht wurde 
(S. 341). Andernteils steht fest, daß die Union mit Berufung auf die 
„Menschlichkeit“ und zugunsten der Juden oft interveniert hat; insbeson-- 
dere hat das Auftreten für Kossuth und Kreta nichts an Bestimmtheit zu 
wünschen übrig gelassen. Der Verf. erwähnt S. 315 auch die Beileids- 
kundgebung des Repräsentantenhauses von 1884 aus Anlaß des Todes von 
Lasker, die eine Kritik der deutschen Regierungspolitik war und deshalb 
von Bismarck zurückgewiesen wurde. Daß freilich Lasker hier vom Verf. 
als „Sozialistenführer“ bezeichnet wird, hat dieser nicht verdient. Gar das 
Verhalten der Union gegenüber Spanien in der Cubanischen Augelegenheit 
und das Vorgeben gegen die Philippinen (1898) war, wie der Verf. S. 338f. 
mit Recht betont, eine überaus drastische und anschauliche Nichtbefolgung 
des zweiten Unterprinzips der Monroedoktrin von nicht zu überbietender 
Schärfe. Seit dem siegreichen Krieg mit Spanien ist die amerikanische Politik 
in dasFahrwasser desImperialismus geraten, und dieser beansprucht, wie LisZT 
sagt, „die Wahrung der Weltmachtstellung der Vereinigten Staaten in den 
Welthändeln“®, Man wird dem Verf. zustimmen können, „daß das zweite, 
die Vereinigten Staaten beschränkende Unterprinzip der Monroedoktrin 
sich erledigt habe“ (S. 345). Dieses war auch nie ernstlich gemeint und 
nur die Schutzmarke des ersten. 
Der dritte Abschnitt (S. 351—400) ist überschrieben: „Monroe- 
doktrin und Völkerrecht. Der Gedankengang des Verf. ist fol- 
gender: Die Monroedoktrin sei ein politischer Grundsatz, dessen Verwirk- 
lichung an sich nicht völkerrechtswidrig sei. Denn das Streben nach dem 
Ausschalten fremden politischen Einflusses sei erlaubt. Aber Verbote und 
Androhungen seien eine Verletzung der Souveränität und mithin verbotene 
Mittel. Die wissenschaftlichen Versuche, diese Verbotswidrigkeit wieder 
als behoben erscheinen zu lassen, seien mißlungen und dabei führt der Verf. 
insbesondere folgendes aus: Die Monroedoktrin ist vor allem kein völ- 
kerrechtlicher Sonderrechtssatz. Die gegenteilige Kund- 
gebung des Präsidenten Cleveland vom Jahr 1895 war vereinzelt und kann 
nicht als richtig angesehen werden. Kein Staat hat die Monroedoktrin 
anerkannt und Lord Salisbury hat ihren Rechtscharakter durch Note vom 
26. November 1895 ausdrücklich bestritten (S. 361). Auch die insbesondere 
von Alvarez vertretene Idee eines amerikanischen Völkerrechts ist, selbst 
s Völkerrecht 9. A. S. 68.
        <pb n="191" />
        — 131 — 
wenn man die Möglichkeit eines solchen überhaupt anerkennt, mangels der 
Zustimmung der übrigen amerikanischen Staaten unhaltbar‘. 
Unter der Aufschrift „Monroedoktrin und Intervention“ untersucht der 
Verf. nunmehr, ob die Monroedoktrin nicht vielleicht in allgemeinen Prin- 
zipien des Völkerrechts ihre Grundlage habe und kommt zu folgendem Er- 
gebnis: 
1. Die Monroedoktrin ist nicht „einfach nur ein Ausfluß des 
Selbsterhaltungsrechts“. Sie geht vielmehr weit über die Ab- 
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für den unverletzten Bestand hinaus. 
2. Man hat auch einen Zusammenhang mit dem Prinzip 
des politischen Gleichgewichts hergestellt: was das letztere 
für Europa, das sei die Monroedoktrin für Amerika. Nach OPPENHEIM be- 
zweckt die Monroedoktrin die Aufrechterhaltung der Kräfte der Welt. Aber 
auch dieser Rechtfertigungsversuch ist gescheitert, abgesehen davon, daß 
die Idee des politischen Gleichgewichts selbst wiederum nur ein dem steten 
Mißbrauch ausgesetztes politisches Prinzip, aber kein Recht darstellt. 
3. Dasselbe gilt von der Zurückführung der Monroedoktrin auf die 
Ahndung eines Völkerrechtsdelikts. Es liegen nicht immer 
Völkerrechtsverletzungen vor, auch ist das Eingreifen der Union nicht ab- 
hängig gemacht von einem Ersuchen der amerikanischen Staaten. 
4. Die Suprematie der Union über die andern amerikanischen 
Staaten ist nur tatsächlicher Art und kann daher keinen Rechtfertigungs- 
grund für die Monroedoktrin abgeben. 
Und so kommt der Verf. zu dem Schluß (8. 399): 
„Soweit die von der Monroedoktrin in Aussicht gestellten Handlungen 
hiernach keine völkerrechtliche Rechtfertigung gefunden haben, sind sie 
als unbefugte Angriffe der Vereinigten Staaten auf fremde sou- 
veräne Staatswesen und deren Beziehungen zu anderen Mächten völker- 
rechtswidrig und mit ibnen zugleich auch die Monroedoktrin, die sie an- 
kündigt.‘ 
Die Monroedoktrin ist in der Tat nur eine einseitige Erklärung der nord- 
amerikanischen Regierung, die für andere Staaten keinerlei Pflichten er- 
zeugen kann. Sie ist nur der Ausdruck des tatsächlichen UVebergewichts 
der Union im amerikanischen Kontinent. 
Ich stimme daher dem Verf. darin vollkommen bei, daß die Monroe- 
doktrin lediglich ein „politisches Maxime der Union, aber kein Rechtssatz 
des Völkerrechts ist“5. Daß sie aber völkerrechtswidrig sei, hat der 
+ Ebenso ME&amp;RIGNHAC, La conference intern. de la paix p. 381, IDMAn, 
Le traite de garantie p. 116. Anderer Meinung: HEInRıch PonHL, Der 
Monroe-Vorbehalt S. 464 und der dort zitierte M. HUBEr. 
5 Daß die Vorbehalte zu den friedensrechtlichen Abkommen von 1899 
und 1907 sowie der Algeciras-Akte von den Mächten stillschweigend zur
        <pb n="192" />
        — 182 — 
Verf. nicht bewiesen, ja nicht einmal zu beweisen versucht. Denn mit 
seiner Behauptung, Verbote und Androhungen seien eine Verletzung der 
Souveränität, ist die Frage nicht erledigt. Lehnt man aber auch das in 
der Völkerrechtswidrigkeit der Monroedoktrin gipfelnde Endergebnis des 
Verf. ab, so muß doch der hohe wissenschaftliche Wert der Untersuchungen 
im ganzen anerkannt werden. 
Neuestens hat die Monroedoktrin durch das Vorgehen der Japaner in 
der mexikanischen Schildkrötenbucht einen heftigen Stoß erlitten. 
Der Verf. hat es vermieden, eine politische Ansicht über die Monroe- 
doktrin zu äußern. Die Verquickung von Recht und Politik in einer juri- 
stischen Untersuchung ist freilich von Uebel. Das hätte aber natürlich den 
Verf. nicht gehindert, der juristischen Untersuchung eine politische Wür- 
digung folgen zu lassen. 
Das politische Urteil kann nicht zweifelhaft sein. Die Monroedoktrin 
ist längst ein Götze geworden, vor dem alle Amerikaner auf den Knien 
liegen. Die Vertretung der amerikanischen Union im Haag 1899 hatte bei 
der Anmeldung ihres Vorbehalts zum friedensrechtlichen Abkommen aber 
auch ein schlechtes Gewissen; und als die amerikanische Klausel anstands- 
los zu Protokoll genommen war, hatte der Bevollmächtigte White, wie er 
selbst später versicherte, das Gefühl einer großen Erleichterung‘. 
Für die Politik der Vereinigten Staaten bedeutet sie die Gefalır einer 
schulmeisterlichen Verknöcherung. Die Würdigung der konkreten Bedürf- 
nisse tritt hier leicht hinter der formelgerechten Prüfung zurück, ob die 
Monroedoktrin verletzt ist. Dabei leidet die Monroedoktrin in ihrer Fas- 
sung von 1823 an einer unjuristischen Redseligkeit und auffallenden Un- 
bestimmtheit, welche der Deckmantel für die ehrgeizigsten Forderungen 
werden konnte. Die Monroedoktrin entsprang dem begreiflichen Wunsch 
eines jungen Staates, sich Verwicklungen vom Leib zu halten und ein un- 
gestörtes Innenleben zu führen. Wenn man aber von der Berührung mit 
Europa geradezu eine politische Infektion befürchtete und zwischen der 
alten und der neuen Welt ein Feuermeer wünschte, so muß bemerkt wer- 
den, daß einesteils — und zwar unter dem bestimmenden Einfluß der 
Monroedoktrin selbst — auch in Europa die Interventionspolitik mitsamt 
den legitimistischen Ideen abgetan sind, aber andernteils auch die ame- 
rikanische Selbstgenügsamkeit ein Phantom geworden ist. Die Meere 
Kenntnisnahme genommen wurden, bedeutet keine Anerkennung. (A. M. 
Max HUBER, „Gemeinschafts- und Sonderrecht unter den Staaten“: Fest- 
schrift für O. GIERKE, S. 381, und HEıinkıcH POHL, „Der Monroevorbehalt“ 
Festschrift für KRÜGER S.463£.) Die völkerrechtlichen Vorbehalte gehören 
zu den nichtannahmebedürftigen Erklärungen. 
° Vgl. H. Pour, Der Monroe-Vorbehalt in der Festschrift für KRÜGER, 
S. 455.
        <pb n="193" />
        — 153 — 
sollen und können nicht der Scheidung sondern nur der Verbindung der 
Staaten dienen; und gar trennende Feuer meere kennt nur die märchen- 
hafte Phantasie. In ihrer heutigen maßlosen Erweiterung aber ist die 
Monroedoktrin der Ausdruck einer erstaunlichen Selbstüberhebung gegen- 
über den nichtamerikanischen Staaten. Die letzteren kämpfen indes ver- 
nünftigerweise nicht gegen bloße Doktrinen und so wird man abwarten 
müssen, ob und wie die Union im gegebenen Fall ihr nach außen gerich- 
tetes politisches Programm durchführen kann. Ueber die Mittel, mit welchen 
sich die Monroedoktrin behaupten will, enthält diese selbst nichts: Erst 
durch die Art, wie sie sich durchsetzt, muß es sich zeigen, ob sie auch 
den Makel der Rechtswidrigkeit auf sich laden will. 
Noch bedenklicher ist die Stellung der amerikanischen Staaten, welche 
unter dem durch die Monrovedoktrin aufgenötigten und des Anspruchscha- 
rakters entbehrenden? Schutz der Union ihre Selbständigkeit verloren haben 
und unter die Vormundschaft des Kabinetts von Washington geraten sind. Aber 
schon hat sich Mexiko emanzipiert; und die Union, welcher die Herstellung 
der Ordnung dortselbst nicht gelang, nahm die Vermittelung der ABC- 
Republiken (Argentinien, Brasilien, Chile) an, die damit dem Bann der 
Monroedoktrin entrückt wurden. Der Präsident Wilson suchte die auf 
Suprematie gerichtete Monroedoktrin daher wieder etwas einzuengen, in- 
dem er Eingriffe in die Autonomie der amerikanischen Staaten ablehnte 
und die Hilfeleistung der Union davon abhängig machte, daß ein allge- 
meines Interesse bestehe und den Forderungen des Rechts und der Ord- 
nung nachgeholfen werden solle. Aber dem Polizeisystem der heutigen 
Monroedoktrin wird der Giftzahn auch durch diese idealistische Umbildung 
nicht ausgebrochen. Die Monroedoktrin ist für Amerika heute das was die 
von ihr bekämpfte heilige Allianz für alle anderen Staaten gewesen ist: 
Kronos, der seine Kinder verschlingt. 
Würzburg. Christian Meurer. 
Probleme der internationalen Organisation von Dr. Ra- 
fael Erich, Professor der Rechte in Helsingfors. Heft 1 der völker- 
rechtlichen Monographien, herausgegeben von SCHÜCKING und WEH- 
BERG, Breslau, J. U. Kerns Verlag 1914. 
Die Schrift besteht aus sieben Aufsätzen, von welchen die drei letzten 
schon 1913 in der Ztschr. für Völkerrecht Bd. VII 308f., 452 ff., 570 ff. 
erschienen sind. 
I. Aus dem ersten Aufsatz interessieren insbesondere die Aus- 
führungen, daß der dem staatlichen Prozeßrecht geläufige Unterschied zwi- 
” Das ist auch hier nur die Folge von dem Einseitigkeitscharakter der 
Monroeerklärung.
        <pb n="194" />
        — 154 — 
schen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit für das Völ- 
kerrecht belanglos ist und es sich hier lediglich um eine terminologische 
Frage handelt (S. 10—18). 
IL. Auch politischeStreitigkeiten können der schiedsgericht- 
lichen Entscheidung unterworfen werden; das Obligatorium ohne 
Klauseln ist das wahrscheinlich noch sehr entfernte Endziel (S. 19—31). 
II. Die Schiedsgerichtsverträge sind keine bloßen pacta 
de contrahendo, die (uneigentlichen) Kompromisse, die der Verf. mit 
SCHÜCKING „Schiedsvergleiche“ nennt, gehören zur Vertragserfüllung. Der 
Art. 52 bezieht sich auch auf das eigentliche Kompromiß oder den kasuel- 
len Schiedsvertrag (S. 32—44). 
Hier möchte ich indes gleich einwenden, Jaß es aber doch auch Schieds- 
abkommen für bereits entstandene Streitverhältnisse gibt und jene (Art. 39) 
vom Kompromiß (Art. 52) unterschieden wurden. 
IV. Eine Revision mit einem Instanzenzug würde dem Wesen der 
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nicht widersprechen. Hier handelt 
es sich um eine einfache Zweckmäßigkeitsfrage; prinzipielle Bedenken 
stehen nicht entgegen und mit der Einführung würde auch die Frage nach 
der Anerkennung bestimmter Nichtigkeitsgründe ihre Lösung finden (S. 45 
bis 53). Die gleiche Forderung habe auch ich erhoben. 
V. Das Problem einerinternationalen Polizeimacht 
wird unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung der Schiedssprüche 
erörtert. Der Verf. spricht der Ausbildung eines Interventionsinstituts und 
zwar der Kollektivintervention das Wort: die Nichterfüllung eines Schieds- 
spruchs sei übrigens nicht das einzige zwischenstaatliche Unrecht und eine 
wahrhaft gemeinsame internationale Polizei im Interesse der Staatengesell- 
schaft empfohlen. Durch die Bundesexekution widerfahre dem Staat nur das 
was er selbst gewollt habe, soweit er sich vertragsmäßig von vornherein für 
die Fälle des Ungehorsams solcher Exekution unterworfen habe. Diese Voll- 
zugsgewalt denkt sich der Verf. zunächst mit van VOLLENHOVEN als inter- 
nationale Flotte, die später durch eine internationale Exekutionsarmee ver- 
vollständigt werden könne. Die auf jedem Staat ruhende Last soll aber 
nicht in einer einfachen Obligation, beim Bedarf so und so viel Militär 
und Kriegsschiffe zur Verfügung zu stellen, bestehen, „sondern es müßte 
wenigstens eine bestimmte Quote der von jedem Beteiligten zu leistenden 
Streitkräfte der Verwendung der betreffenden Staatsgewalt gänzlich ent- 
zogen und ohne besondere Regquisition für die internationale Exekution 
verwendbar sein“ (8. 68). Am besten würde sich hierzu ein völkerrecht- 
liches „Neuland“ eigen, das bis jetzt noch kein handlungsfähiges Subjekt 
des Völkerrechts gewesen sei (S. 69), Nur einem unbedeutenden Land oder 
Ort solle die Rolle eines „Mandatars der Staatengesellschaft“ (8.70) zuge- 
wiesen werden (8. 54—72). 
VL Die völkerrechtliche Garantie hält der Verf. für ein
        <pb n="195" />
        — 15 — 
wenig bestimmtes und kein besonders zuverlässiges Sicherungsmittel völker- 
rechtlicher Verhältnisse, wenn auch bei der kollektiven Garantie die Sache 
im allgemeinen wesentlich besser liege. Aber auch die Weltgarantie leidet 
an „Hohlheit und Unbeständigkeit“ (S. 81f.); „anders verhalte es sich mit 
der Neutralitätsgarantie“, die ihre große Bedeutung habe. Garan- 
tiert werde hier nicht nur ein Besitzstand, sondern die eigenartige inter- 
nationale Struktur, welche gewissen Staaten beigelegt wird (S. 87). Hier 
handele es sich um einen dauernden Bestandteil der internationalen Ord- 
nung, um ein Institut des Völkerrechts, das durch eine Weltkonvention 
ausgebaut werden müßte. Die Idee des Weltfriedens würde dadurch ihrer 
Verwirklichung ein gutes Stück näher gebracht werden (8. 72—96). 
VII Der letzte Aufsatz (S. 97—130) handelt über „Grenzgebiete des 
Staats- und des Völkerrechts — verschiedene Fragen, das internationale 
Rechtsleben betreffend“. Der Verfasser führt unter anderem aus: Nur die 
Staaten, nicht auch die Nationen sind Subjekte des Völkerrechts. Aber 
das Völkerrecht muß seinen Indifferentismus zum Nationalitätsproblem auf- 
geben. Die internationalen Beziehungen sind nicht an so scharfe Grenzen 
und starre Formen gebunden, daß sie von den entsprechenden staatsrecht- 
lichen Verhältnissen bestimmt geschieden werden können. Die Volksindi- 
viduen als die natürliche Grundlage der Internationalität können und 
müssen eine erhöhte, der Natur der Dinge und der Völkermoral besser 
entsprechende Bedeutung für das Völkerrecht erlangen. Zum Schluß emp- 
fiehlt der Verf. das schon von v. Bar vertretene System der Begutachtung 
in völkerrechtlichen und quasivölkerrechtlichen Differenzen. 
Die Aufsätze sind alle anregend, die Polemik ist vornehm. Aber das 
Problem der internationalen Polizeimacht ist nicht gelöst; es ist wohl auch 
nicht zu lösen. Die Neutralitätsverträge sind nur eine besondere Erschei- 
nung der Garantieverträge, die Friedrich der Große nicht mit Unrecht 
„ouvrages de filigrane“ nannte. Ihr Wert ist beschränkt. Auch vom Be- 
gutachtungswesen erwarte ich nicht viel. 
Würzburg. Christian Meurer. 
Le Traite de Garantie en droit international par K. G. Idman, 
Helsingfors 1913. Societe d’Imprimerie Littera. 
Eine gute Helsingforser Doktordissertation aus der Schule von RAFAEL 
ErıcH. Der Verfasser behandelt in 8 Kapiteln: Geschichte, Rechtsnatur, 
Entstehungsgrund, Gegner, Gegenstand, Pflichten, Erfüllung und Erlöschen 
des Garantievertrags. Durch ein reiches Vertragsmaterial werden die Aus- 
führungen anschaulich gemacht. 
Würzburg. Christian Meurer.
        <pb n="196" />
        — 16 — 
Unter dem Titel „Das Öffentliche Recht der Gegenwart“ ist 
vor einigen Jahren von berufenen Vertretern der publizistischen BRechts- 
wissenschaft im Verlage von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen ein 
geistvoll ersonnenes und großzügig angelegtes wissenschaftliches Unter- 
nehmen ins Leben gerufen worden, das sich die Aufgabe gestellt hat, eine 
vollständige und übersichtliche Darstellung des gesamten Öffentlichen Rechtes 
der Gegenwart in Monografien der besten Gelehrten aller Länder der Erde 
in einem einheitlichen Werke zu geben. Diesem Zwecke hatte früher das 
von dem Staatsrechtler und Politiker v. MARQUARDSEN in den achtziger 
Jahren des vorigen Jahrhunderts begründete und herausgegebene, später 
von V. SEYDEL fortgeführte „Handbuch des öffentlichen Rechtes“ gedient. 
Dieses Handbuch ist nicht ganz beendet worden, doch fehlt nur weniges. 
Der Gedanke einer Ergänzung bzw. Neubearbeitung lag daher nahe, doch 
bot seine Ausführung eine Fülle von Schwierigkeiten. Es galt einerseits, 
den wertvollen Grundgedanken des v. MARQUARDSEN-SEYDELschen Werkes 
beizubehalten und den Ausbau im selben Geiste zu vollenden, andrerseits 
mußte der Tatsache des raschen Fortschreitens von Gesetzgebung und Lite- 
ratur Rechnung getragen, mußten geeignete Maßnahmen getroffen werden, 
um der Gefahr eines alsbaldigen Wiederveraltens des Neugeschaffenen mög- 
lichst wirksam zu begegnen. Es ist das Verdienst der Staatsrechtslehrer 
JELLINEK, LABAND und PILOTY, die bezeichnete große und schwierige Auf- 
gabe in die Hand genommen und mit erfreulichem Geschick gelöst zu 
haben. An Stelle des im Jahre 1910 dahingeschiedenen GEORG JELLINEK, 
dessen Wirken für das Unternehmen LABAND im 5. Bande (1911) des J.d. 
ö. R.d.G. (S.1£f.) in einem warm empfundenen Nachruf würdigt, ist HUBER 
in die Redaktion des Werkes eingetreten. Die Herausgeber haben es ver- 
standen, in einer neuen Form die bewährte und lebensfähige Grundidee 
des „Handbuches des öffentlichen Rechtes“ zu frischem Leben zu erwecken. 
Sie haben zu diesem Zwecke das Gesamtunternehmen in einen systemati- 
schen Teil (Handbuch) und einen periodischen Teil (Jahrbuch) gegliedert. 
Der systematische Teil des ö. R. d. G. entspricht dem alten 
v. MARQUARDSENschen Handbuche, dessen Grundgedanke hier auch in der 
Form vollständig übernommen worden ist. Dieser Teil enthält die mono- 
grafische Darstellung der Staatsrechte der einzelnen deutschen, europäischen 
und außereuropäischen Länder, sowie der allgemeinen Lehren der Staats- 
rechtswissenschaft. Eine Reihe stattlicher und wertvoller Bände liegt be- 
reits vor. 
Dagegen ist der periodische Teildes ö.R.d. G. — das Jahr- 
buch — ganz neu. Es besteht in einer fortlaufend, jährlich einmal und 
in einem Bande erscheinenden Zeitschrift. Es verfolgt den Zweck, den 
systematischen Teil zu ergänzen, d. h. die einzelnen Verfassungs- und Ver- 
waltungsrechte von Jahr zu Jahr oder in größeren Zeitabständen durch 
Nachträge wieder auf den Stand der neuesten Rechtsentwicklung und Rechts-
        <pb n="197" />
        — 17 — 
forschung zu bringen und so vor dem Veralten zu bewahren. Es soll dies 
möglichst die Aufgabe derjenigen Autoren sein, welche auch die entspre- 
chenden systematischen Darstellungen bearbeiten oder schon vollendet haben. 
In einer doppelten Form wird dieses Ziel erreicht, einmal durch übersicht- 
liche Berichte über die fortschreitende Rechtsgestaltung, namentlich die 
neuere Gesetzgebung des betreffenden Landes, sodann durch monografische 
Sonderabhandlungen über einzelne besonders wichtig erscheinende Materien, 
wie neue Gesetze und andere Zeit- und Tagesfragen. Sowohl die Referate 
als auch die Abhandlungen sind fast ausnahmslos in deutscher Sprache 
verfaßt. 
So besteht zwischen beiden Teilen des Werkes ein inniger Zu- 
sammenhang, der, wenngleich nicht immer und überall gleichmäßig 
durchführbar, doch im ganzen eine vortreffliche gegenseitige Ergänzung 
bewirkt. 
Die folgenden Zeilen sollen einer Erörterung der Frage gewidmet sein, 
in welcher Weise der periodische Teil des „öffentlichen Rechts der 
Gegenwart“ bisher seiner Aufgabe gerecht geworden ist. Bis jetzt liegen 
8 große Bände des Jahrbuches vor. Sie umfassen die Jahre 1907 bis 1914. 
Ihr Inhalt erstreckt sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts: Allge- 
meine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, sowie Kirchen- 
recht. Neben den im Vordergrund stehenden aktuellen und konkreten 
Fragen des Staatsrechts der verschiedenen Länder der Erde werden auch 
allgemeine, an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Staat nicht 
gebundene Probleme des öffentlichen Rechts behandelt. 
Betrachten wir zunächst die größeren wissenschaftlichen Ab- 
handlungen aus den bezeichneten Rechtsdisziplinen. 
Eine wichtige Rolle spielen die Fragen aus der allgemeinen 
Staats- und Rechtslehre. Fast jeder Band liefert dazu einen be- 
achtenswerten Beitrag. Gleich im I. Bande finden wir eine interessante 
Ausführung von ERNST FREUND über Jurisprudenz und Gesetzgebung (I, 
137—152) und deren Beziehungen zueinander. (In verbesserter Ueber- 
setzung ist die Abhandlung noch einmal in Band II, 651—664, abgedruckt 
worden.) — JuLıus HATSCHEK erläutert in Bd. II (1—67) die Konventional- 
regeln oder die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung im 
öffentlichen Recht. Seine Untersuchung ist dem Nachweise gewidmet, daß 
es sich bei den Normen, welche die Verfassung mitunter gegen ihren aus- 
drücklichen Wortlaut ändern. nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um 
Normen, welche kraft empirischer Faktizität gelten, welche nicht bloß das 
Verfassungsrecht umspinnen, sondern das gesamte öffentliche Recht, welche 
im Prozeß der Rechtsbildung ein Vorstadium des Rechts darstellen, noch 
nicht durch die offiziellen Rechtsquellen gegangen sind, aber unter der 
Decke der Rechtsordnung sich ausbilden, sie teils ergänzend, teils auf ihren 
Untergang lauernd. Als Formen dieser sog. Konventionalregeln bezeichnet
        <pb n="198" />
        — 18 — 
HATSCcHEK die Rechtsetzungsanmaßung oberster Staatsorgane, die Allonomie, 
die Rechtsspaltung, den Organisationsparallelismus, die Formentartung, den 
Interpretationswandel, die Hypotaxe und Parataxe von Rechtssätzen und 
Konventionalregeln. Er stellt sodann den Unterschied dieser Regeln von 
den wirklichen Rechtsnormen dar und erörtert endlich die Grenzen der 
„naturwissenschaftlichen“ Begriffsbildung im öffentlichen Recht, hier im 
einzelnen die Entstehung dieser Begriffsbildung, die dagegen gerichtete 
Opposition, Wurzeln und Systemvinkulierung des Positivismus, die Oppo- 
sition hiergegen und die Notwendigkeit historischer Begriffsbildung. — 
Ueber „Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft“ lautete die 
Antrittsrede von RICHARD THOMA an der Universität Tübingen (III, 196 
bis 218). Durch eine Betrachtung der Elemente und der Auswirkung der 
formal-juristischen Rechtsstaatsidee im positiven deutschen Verwaltungs- 
recht einerseits, der Aufgaben der Verwaltungsrechtswissenschaft ander- 
seits erbringt THomA den Nachweis, daß die deutsche Verwaltungsrechts- 
wissenschaft notwendig auf die zielbewußte und vertiefte Erforschung und 
Fortbildung jener Elemente hingewiesen ist; es ist dies keine politische 
und darum unjuristische, sondern eine durchaus jJuristisch-wissenschaftliche 
Aufgabe. — Die Stellung des „Staates als Kontrahenten“ erörtert G. GROSCH 
für das Gebiet des Privatrechts — unter Ablehnung der Scheidung in den 
eigentlichen Staat und den Fiskus —, des öffentlichen Rechts — unter be- 
sonderer Betrachtung des öffentlich-rechtlichen Subjektionsvertrages — und 
des Völkerrechts — unter Gliederung der völkerrechtlichen Verträge in 
völkerrechtliche Vereinbarungen und Staatenverträge — (V, 267—284). — 
An der Grenze der Rechtswissenschaft bewegt sich die anregend geschrie- 
bene geschichtsfillosofische Arbeit von FRANZ ÖPPENHEIMER über die 
Grundlegung einer einheitlich soziologischen Auffassung von Staat und Ge- 
sellschaft (VI, 128—160); sie behandelt die Zwischenziele der geschicht- 
lichen Massenbewegung und die staats- und wirtschaftsfilosofische Nutz- 
anwendung. — Der jüngst auf dem Felde der Ehre gefallene Berliner 
Privatdozent KARL KORMANN ist vertreten mit einer wertvollen Studie über 
die „Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung“ (VII, 1—-19). Justiz 
und Verwaltung sind rein formale Begriffe. Ein materielles Unterschei- 
dungsmerkmal zwischen beiden aufzurichten ist unmöglich. Alle derartigen 
Versuche sind gescheitert. Unrichtig ist es insbesondere, bei dem wichti- 
gen Bindungsproblem das Schwergewicht auf das auch sonst oft überschätzte 
Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu legen. — Ueber „die parla- 
mentarische Beschlußfassung“* verbreitet sich ADoLF TECKLENBURG in hi- 
storischer und rechtsdogmatischer Betrachtung (VIII, 75—99), in welcher 
er die Beschlußfassung hinsichtlich einer einzigen, einheitlichen Frage und 
über eine zusammengesetzte Vorlage unterscheidet. 
Nicht sonderlich zahlreich sind die über den Rahmen eines Berichtes 
hinausgehenden Abhandlungen über das Staats- und Verwaltungs-
        <pb n="199" />
        — 189 — 
recht des Deutschen Reiches und der deutschen Gliedstaaten. 
Eröffnet wird das Unternehmen mit einem Ueberblick PAUL LABANnDs über 
die geschichtliche Entwicklung der Reichsverfassung seit der Reichsgrün- 
dung (I, 1—46) und einem solchen von PHILIPP ZORN über die Entwicklung 
der Staatsrechtswissenschaft seit 1866 (I, 47—81). — LABAND will nur eine 
übersichtliche Zusammenfassung, keine umfangreiche Monografie geben. 
Er scheidet darum die Stellungnahme zu den zahlreichen Einzelheiten und 
Streitfragen des Reichsstaatsrechts, die Polemik gegen die auf diesem Ge- 
biet üppig wuchernden Irrlehren, die zahlreichen gescheiterten Versuche 
zur Fortbildung der Reichsverfassung, sowie die kritische Beurteilung der 
Wirksamkeit einzelner Staatsmänner, Reichstagsmitglieder oder der Par- 
teien und Fraktionen aus seiner Darstellung aus. Ihr Gegenstand ist die 
Fortbildung und Veränderung, welche das Verfassungsrecht des Reichs 
im eigentlichen Sinne erfahren hat. Letzteres ist nicht gleichbedeutend 
mit den Abänderungen der Verfassungsurkunde. Einige Artikel der RV. 
sind stillschweigend verändert oder außer Kraft gesetzt oder durch Aus- 
nahmen modifiziert; einzelne Uebergangsbestimmungen sind gegenstandslos 
geworden; andere Veränderungen haben sich durch die politische und staats- 
rechtliche Bedeutung vollzogen, welche die Verfassungseinrichtungen des 
Reichs selbst erlangt haben; andere wieder liegen auf einem Gebiet, das 
die RV. unberührt gelassen hat. Im einzelnen betreffen die Aenderungen 
das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten, das Bundesgebiet, die 
Reichsangehörigen, Kaiser, Bundesrat, Reichstag, die Reichsbehörden, die 
inneren Angelegenheiten, die Rechtspflege, die bewaffnete Macht, das Fi- 
nanzwesen. — ZORN geht in seiner Uebersicht aus von den Zusammen- 
hängen des heutigen Reichsstaatsrechtes mit dem alten Recht und mit 
Preußen; er schildert den Zustand des deutschen Staatsrechts vor 1866 und 
würdigt weiterhin die literarische Tätigkeit von GERBER, MEJER, GNEIST, 
die Bedeutung des Jahres 1866 für das deutsche Staatsrecht und seine 
Wissenschaft, die Werke von SEYDEL, HAENEL, LABAND, die Bearbeitungen 
des Reichsstaatsrechts nach LABAND. Eine Schlußbetrachtung berührt kurz 
die Entwicklung des allgemeinen Staatsrechts, des Verwaltungsrechts und 
des Völkerrechts. „Ein reiches wissenschaftliches Leben hat sich im Rah- 
men unseres neuen Reiches auf allen Gebieten des öffentlichen Rechtes ent- 
faltet und wir brauchen keinen Zweifel zu hegen, daß diese wissenschaft- 
liche Arbeit sich in der Zukunft noch reicher und stärker entwickeln wird.‘ 
— Die Abhandlungen zum deutschen Landesrecht stellen sich fast alle als 
erweiterte Spezialberichte über wichtige neue Gesetze dar und werden da- 
her an späterer Stelle zu verzeichnen sein. In diesem Zusammenhange sei 
noch auf die Aufsätze von KArı HArF über den Stand des Grundent- 
lastungsrechtes in Bayern nebst geschichtlichem Ueberblick (Il, 68—85) 
und von WILH. VAN CALKER über die Entwicklung der hessischen Ver- 
waltungsorganisation im 19. Jahrhundert (I, 125—131) hingewiesen.
        <pb n="200" />
        — 1% — 
Auf den Inhalt der einzelnen Abhandlungen zum Staats- und Ver- 
waltungsrecht der ausländischen Staaten näher einzugehen, er- 
scheint im Rahmen dieser Besprechung des Gesamtwerkes unausführbar. 
Es genüge darum ein kurzer Ueberblick. Oesterreichisches und un- 
garisches Recht behandeln: Jos#F Luxas, Territorialitäts- und Persona- 
litätsprinzip im Österreichischen Nationalitätenrecht (II, 333—405), eine be- 
sonders wertvolle und förderliche Arbeit; E. MiSCHLER, Der Haushalt der 
österreichischen Landschaften (III, 579—601); FRIEDRICH TFEZNER, Das de- 
tournement de pouvoir und die deutsche Rechtsbeschwerde (unter beson- 
derer Berücksichtigung des österreichischen Rechtes; V, 67—135); Hass v. 
FrıscH, Das österreichische Staatsbürgerrecht (VII, 49-70); GUSTAV STEIN- 
BACH, Gesetzliche und parlamentarische Regierung in Ungarn (I, 169—182); 
NasY von EÖTTEVENY, Ueber das staatsrechtliche Verhältnis Kroatiens zu 
Ungarn (III, 396—414). — Ueber die bemerkenswertesten Wandlungen und 
Ereignisse des Verfassungsrechtslebens in Italien in den letzten 15 Jahren 
(1893—1907) berichtet MANFREDI SIOTTO-PINTOR (1, 259— 284). — Die Dar- 
stellung von A. MENDELSSOHN-BARTHOLDY über Justizreform geht von den 
Rechtsverhältnissen in Frankreich und England aus — Frankreich 
allein betreffen die Aufsätze von A. EsMEIN über la question de la juri- 
dietion administratire devant l’Assemblee Constituante (V, 3—42; in fran- 
zösischer Sprache) und von L. WITTMAYER über Bedeutung und Entwicke- 
lung der „sekundären“ Gesetzgebung in Frankreich, ein Beitrag zur Be- 
handlung der Verordnungsgewalt des Präsidenten der französischen Re- 
publik (VII, 71—111), England allein diejenigen von A. MENDELSSOHN- 
BARTHOLDY über die Reform des Oberhauses (zur Geschichte und Psycho- 
logie einer politischen Bewegung im 20. Jahrhundert) (III, 139—218) und 
vom EARL OF HALSBURY und anderen Juristen über die Gesetze Englands 
(V, 43—48). — Die amerikanische Präsidentenwahl erörtert Joun W. 
Burßess in Bd. I, 183—193. 
Von hervorragender Wichtigkeit sind die Darstellungen über Fragen 
des Völkerrechts. Veraltet, aber gleichwohl noch in hohem Grade be- 
achtenswert sind die Ausführungen des verstorbenen Völkerrechtsgelehrten 
EMANUEL v. ULLMANN über die Haager Konferenz von 1899 und die Weiter- 
bildung des Völkerrechts; sie behandeln das rechtliche Verfahren in Völker- 
streitigkeiten, die Freiheit des Privateigentums im Seekrieg, die Normie- 
rung des Kriegsbeginns und die Revision der Genfer Konvention (I, 82—136). 
— Wohl als die beste Monografie im ganzen Werke darf man die ebenso 
umfangreiche wie tiefgründige Arbeit von Max HUBER über die Fortbil- 
dung des Völkerrechts auf dem Gebiete des Prozeß- und Landkriegsrechts 
durch die II. internationale Friedenskonferenz im Haag 1907 bezeichnen 
(Il, 470—649), obwohl sie sich bescheiden nur eine vorläufig orientierende 
Uebersicht nennt. Die auf den Originalakten beruhende Darstellung be- 
richtet über die Resultate und wichtigsten Beratungen der Konferenz auf
        <pb n="201" />
        — 191 — 
dem Gebiete des Friedens- und Landkriegsrechtes. Die Einleitung ver- 
breitet sich über Wesen und Aufgaben der Konferenz und über die Quellen 
(Schlußakte und Konventionen). Der Abschnitt über das Prozeßrecht schil- 
dert die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten außerhalb des 
Rechtsweges, sodann den Rechtsweg selbst: die Begründung internationaler 
Gerichtsbarkeit, das materielle Recht unter internationaler Gerichtsbarkeit, 
die internationalen Gerichte und die mit ihnen zusammenhängenden Insti- 
tutionen, Voraussetzungen und Umfang der Zuständigkeit internationaler 
Gerichte, Parteien und Parteivertreter, Verfahren, Kosten der Rechtspflege, 
Rechtskraft der Urteile. Der Abschnitt über das Landkriegsrecht behandelt 
die Kriegführung (Verhältnisse der kriegführenden Staaten zueinander, Be- 
ziehungen zwischen den kriegführenden Armeen, Beziehungen zwischen 
diesen und der Bevölkerung) und die Neutralität (Wesen, Beginn, terri- 
toriale und extraterritoriale Neutralität). Den Schluß der ausgezeichneten 
Abhandlung bildet der Abdruck der Akten der 2. Konferenz nach der zur 
Zeit vorliegenden offiziellen Textausgabe letzter Hand und unter Berück- 
sichtigung der in der Plenarversammlung vom 16. und 17. Oktober 1907 
beschlossenen endgültigen Konventionstexte.. — Aus der Feder HUBERS 
stammen auch die im IV. Bande, S. 56—134, mitgeteilten Beiträge zur 
Kenntnis der soziologischen Grundlagen des Völkerrechts und der Staaten- 
gesellschaft, in denen der Verfasser von dem Problem der Internationalität, 
soziologischer und juristischer Betrachtungsweise, Entwicklungsformen und 
-phasen des Völkerrechts, dem gemeinen Recht und der Staatengesellschaft 
und der Intergration der letzteren spricht. — Eine vortreffliche Ergänzung 
zur erstgenannten Abhandlung HuBers bildet diejenige von v. ULLMANN 
über die Fortbildung des Seekriegsrechts durch die Londoner Deklaration 
vom 26. Februar 1909 (IV, 1—55). Der Aufsatz behandelt die Blockade in 
Kriegszeiten, Kriegskonterbande, neutralitätswidrige Unterstützung, Zer- 
störung neutraler Prisen, Flaggenwechsel, feindliche Eigenschaft, Geleit, 
Widerstand gegen die Durchsuchung, endlich die Frage des Schadens- 
ersatzes. Vorauf geht eine geschichtliche Einleitung. — Einzelfragen aus 
dem neueren Völkerrecht erörtern OTFRIED NıproLp, Vorfragen des Völ- 
kerrechts (VII, 20—48); DERS., Das Problem der obligatorischen Schieds- 
gerichtsbarkeit (VIII, 1-55); LAMMAScH, Ueber isolierte und institutionelle 
Schiedsgerichte (VI, 76—127); Ernst RADNITZKY, Ueber den Anteil des 
Parlamentes an Staatsgesetz und Staatsvertrag (V, 49—66); Ernst Isay, 
Entwurf eines internationalen Gesellschaftsstatuts (VIII, 56—74). — Zur 
Spezialfrage der Gerichtsbarkeit über fremde Staaten nehmen das Wort 
COnRAD BORNHAK, Die inländische Gerichtsbarkeit über ausländische 
Staaten, Gutachten in der Sache Hellfeld, mit Abdruck des Urteils des 
kgl. preuß. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 
25. Juli 1910 (V, 230—266) und H. WıTrTmAAcK, Nordamerikanische Recht-
        <pb n="202" />
        sprechung über die Frage, ob fremde Staaten der inländischen Jurisdiktion 
unterliegen (VII, 112—121). 
Das Kirchenrecht ist bis jetzt nur ganz vereinzelt vertreten. 
Eine historische Untersuchung von eigenartigem Reiz widmet Landgerichts- 
rat KEETMAN den römischen Katakomben (V, 332—359). Der Verf. prüft 
die Anwendbarkeit des römischen Begräbnisrechts auf die Katakomben, 
erörtert die rechtliche Natur der Katakomben, das Eigentum an ihnen, die 
materiellrechtlichen und prozessualen Grundlagen des Christenprozesses, 
die Aufschlüsse, welche die Katakomben über die Anwendung der Christen- 
gesetze geben, die Aehnlichkeit der Christengemeinde mit heidnischen 
Organisationen, die collegia funeralicia und die Rechtsordnung, die An- 
wendbarkeit der römischen Vereinsgesetze auf die Kirche; er erklärt 
schließlich den Widerspruch zwischen gesetzlichem Verbot und tatsäch- 
licher Duldung der christlichen Religion. — Eine sehr eingehende Dar- 
stellung der Trennung von Staat und Kirche in Frankreich, mit umfassen- 
den Literaturangaben, aus der Feder von GEORGES FARDIS und JoH. PRoST 
findet sich in Bd. II (178—249). Die Verfasser berichten über die Rechts- 
stellung der Kirchen in Frankreich vor dem Trennungsgesetz und über 
den Inhalt dieses Gesetzes vom 9. Dezember 1905 (Aufhebung des Kultus- 
etats und der öffentlichen Kultusanstalten, rechtliche Stellung der Kultus- 
gebäude, Ernennung der Geistlichen, Ordnung des Kultus), sowie des Ge- 
setzes vom 2. Januar 1907. Der bibliografische Anhang umfaßt 11 Seiten 
Kleindruck. — Die im Verhältnis von Staat und Kirche in der neueren 
Zeit eingetretenen Wandlungen zeigt KARL ROTHENBÜCHER auf (III, 336— 395). 
Die Skizze ist dazu bestimmt, einen einheitlichen Standpunkt für die Er- 
klärung des Problems und seiner neuesten Entwicklung zu gewinnen und 
auf die Veränderungen aufmerksam zu machen, die etwa in den letzten 
30 Jahren in dem Verhältnis von Staat und Kirche nach dem Rechte der 
einzelnen Länder eingetreten sind. Die näheren Einzelheiten über die 
Rechtsverhältnisse in den Ländern, wo die Trennung durchgeführt ist, 
finden sich in des Verfassers bekanntem Werke über die Trennung von 
Staat und Kirche (1908). 
Dieser flüchtige Ueberblick zeigt uns, daß eine Fülle wertvoller mono- 
grafischerArbeiten im Jahrbuche enthalten ist. Alle Zweige des 
öffentlichen Rechtes mit Ausnahme leider des Kolonialrechts haben eine 
angemessene Berücksichtigung erfahren. Aus dem Gebiete des Kirchen- 
rechts wäre vielleicht ein Referat über die Reformgesetze des Papstes 
Pius X., die doch ınanche Berührungspunkte mit dem Staatskirchenrecht 
aufweisen, erwünscht gewesen. Besonders erfreulich ist die eingehende 
Behandlung völkerrechtlicher Probleme und Zeitfragen. Möge es auch 
nach Beendigung des großen Weltkrieges so bleiben, wenn die schwere 
Aufgabe, ein neues Völkerrecht aufzubauen, an unsern Staat herantritt. 
Natürlich darf das Staats- und Verwaltungsrecht nicht darunter leiden.
        <pb n="203" />
        — 19% — 
Auch hier wird es in nächster Zeit, namentlich z. B. im Reichsfinanzwesen 
wichtige Aufgaben zu erfüllen geben, zu denen vom Standpunkt der 
Wissenschaft des öffentlichen Rechts Stellung genommen werden muß. 
Aber auch das zweite Ziel des Jahrbuches, die Berichterstattung 
über die fortschreitende Gesetzgebung und Rechtsent- 
wicklung, hat die Redaktion stets mit Eifer verfolgt. Wir können hier 
zwischen den allgemeinen Jahresreferaten und den Sonderreferaten über 
einzelne besonders wichtige Akte der Gesetzgebung, wie z. B. die Reichs- 
versicherungsordnung, das preußische Schulunterhaltungsgesetz, das baye- 
rische Landtagswahlgesetz, das sächsische Wassergesetz usw. unterscheiden. 
Berichte letzterer Art nehmen auch insofern eine Sonderstellung ein, als 
der Bericht sich in der Regel der Form eines Aufsatzes nähert. 
Die allgemeinen Jahresberichte über die wesentlichen Er- 
gebnisse der Gesetzgebung und überhaupt der Rechtsentwicklung im ab- 
gelaufenen Berichtjahre sollten bei allen größeren Staaten alljährlich 
wiederkehren. Andrerseits kann selbstverständlich nicht über jeden der 
kleineren Gliedstaaten jedes Jahr berichtet werden; hier sowohl wie bei 
den entlegeneren ausländischen Staaten genügt es vollkommen, daß in 
größeren zeitlichen Zwischenräumen ein mehrere Jahre umfassender Bericht 
über die Wandlungen, welche das öffentliche Recht des Landes mittler- 
weile erfahren hat, erstattet wird. Mit Recht hat das Jahrbuch diesen 
Weg auch eingeschlagen. Besondere Berichte über einzelne her- 
vorragende Akte der Gesetzgebung sind nach Bedarf in reicher Auswahl 
aufgenommen worden. Daß in solchem Falle der allgemeine Bericht sich 
auf eine Verweisung beschränkt, ist durchaus gerechtfertigt. Nur ist als- 
dann zu wünschen, daß der Sonderbericht möglichst noch im gleichen 
Bande des Jahrbuches erstattet werde. 
Ueber die Entwicklung des öffentl. Rechts im Deutschen Reiche 
finden wir alljährlich einen eingehenden Bericht. Verfaßt ist er für das 
Jahr 1907 von LaBanD (I, 1—12), für 1908 von LaBAnD (III, 415—430) 
und DocHnow (Staatsverträge; III, 431—434), für 1909 von ENDRES (IV, 
220—240), für 1910 von TaoMA (V, 360—406), für 1911 von Ruck (V], 
161—199) und ScHNwEIDER (VI, 200—221), für 1912 und 1913 von EDLER 
v. Horrmann (VII, 122—180; VIII, 100—110). Ergänzende Sonderberichte 
bzw. Aufsätze bearbeiteten FRANZ SCHNEIDER: Die Finanzreform 1908—1909 
(IV, 241—267); Lupwıs Lass: Die Staatsverträge auf dem Gebiete der 
sozialen Versicherung (IV, 268—298); H. Rosın: Die neue Reichsversiche- 
rungsordnung in ihren Grundzügen (VI, 1—75); WALTER SCHOENBORN: 
Die elsaß-lothringische Verfassungsreform vom 31. Mai 1911 (VI, 222—266); 
FRANZ SCHNEIDER: Die Finanzgesetzgebung im Jahre 1913 (VIII, 111—127); 
FıscasacH: Die Entwicklung des els.-lothr. öffentl. Rechts in den Jahren 
1911—1913 (VII, 128—166). Für das Reich ist also von dem Grundsatz, 
daß der Bearbeiter des Reichsstaatsrechts im systematischen Teile auch 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. ıf2. 13
        <pb n="204" />
        — 194 — 
über die Fortschritte der Rechtsentwicklung referieren soll, abgegangen 
‘worden. 
Der Bericht über die Entwicklung in Preußen ist zunächst von 
GERHARD ANSCHÜTZ (I, 194—241; III, 435— 471), später von FRAnz DocHow 
(II, 13—37), WALTER SCHOENBORN (IV, 294—330), FRANZ SCHNEIDER (V, 
407—443) erstattet worden. In Bd. VI fehlt ein Bericht. Von Bd. VII ab 
ist die Abfassung des Berichtes mir als dem Bearbeiter des preußischen 
Verfassungsrechts übertragen worden (VII, 131—163; VII, 167—187). 
Wertvolle Ergänzungen bieten die Spezialarbeiten von EDGAR LOENING, 
der in Bd. III, 69—138 die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen und 
die Schulverbände nach dem Schulunterhaltungsgesetz von 1906 (im ein- 
zelnen die Geschichte des preußischen Volksschulrechtes, die Stellung der 
Schulverbände, ihre Organisation, die Errichtung und Einrichtung der 
Volksschulen, die Aufbringung der Schullasten sowie die Verwaltung der 
Schulverbände und der Volksschulen) behandelt, und von ROBERT ÜOESTER 
über die Haftung des Staates für Amtsdelikte bei Ausübung der öffent- 
lichen Gewalt nach preußischem Recht, insbesondere nach dem Staats- 
haftungsgesetz von 1909 (V, 285—331). — Für Bayern liegen bis 1912 
nur Sonderberichte bzw. Aufsätze vor, nämlich von GRASSMANN über das 
Landtagswahlgesetz 1906 (I, 242—253) und über Aenderungen in der Be- 
hördenorganisation (Il, 33—42), ferner von NÄGELE: Das Wassergesetz 1907 
(II, 43—68), Pınoryr: Das Recht des Staatsdienstes in Bayern nach dem 
neuen Beamtengesetz vom 16. Aug. 1908 und den einschlägigen sonstigen 
Gesetzen (III, 219—335), PıLoTyY: Die Gemeinderechtsreform (III, 472—483), 
GRASSMANN: Die Verwaltungsgesetzgebung 1908 (III, 484—492), BRACKER: 
Die Reform der direkten Steuern in Bayern (V, 444—515); den ersten Ge- 
samtbericht erstattete PıLoTY für 1913 (VIIL, 188—196). — Weitere Referate 
sind gewidmet der Rechtsentwicklung in Sachsen (SCHELCHER, OPPE, 
KoRMAnN), Württemberg (fortlaufende mehrjährige Berichte von 
v. Göz), Baden (Warz), Hessen (VAN CALKER, DocHow), Mecklen- 
burg (BRÜCKner, Sachsen-Weimar (HATscHhek), Oldenburg 
(SCHUCKING), Braunschweig (RHAMM, FRANKENBERG), diethüringi- 
schen Staaten (öTrupp), und die Hansestädte (SEWELOH), insbe- 
sondere Hamburg (SEELIG, SEWELOH). 
In ähnlicher Weise verfolgt das Jahrbuch die Entwicklung des öffent- 
lichen Rechtes in den wichtigsten außerdeutschen, ja sogar außer- 
europäischen Staaten. Auch hier wechseln Generalberichte mit Einzel- 
referaten. Von den europäischen Ländern sind bis jetzt berücksichtigt 
worden: ODesterreich-Ungarn — Berichte von ULBRICH über die 
Reichsratswahlreform (II, 285—297) über die Neuordnung der wirtschaft- 
lichen Beziehungen zwischen Oe. und U. (II, 297—317), von STEINBACH 
über staatsrechtliche Wandlungen in Ungarn (Il, 317—333), von LUKAS 
über Territorialitäts- und Personalitätsprinzip im österreichischen Nationali-
        <pb n="205" />
        — 15 — 
tätenrecht (II, 333—405), von KArL NEMETHY von UJFALN über die un- 
garische parlamentarische Reform (IV, 135—195), von GUSTAV STEINBACH 
über die neue bosnische Verfassung (IV, 479—496), von KARL LAMP über 
die Verfassung von Bosnien und der Herzegowina vom 17. Febr. 1910 
(V, 137—229), sowie Uebersichten über die neuere Entwicklung des öffent- 
lichen Rechts von Haukz (VI, 461—480), v. Laun (VII, 406—485), NA- 
wIASKY (VIII, 383—420) und Nagy von EörtrTeväny (VII, 421-453). — 
Die Schweiz: FLEINER über die Fortbildung der Bundesverfassung seit 
1874 (I, 392—413) und über die Partialrevisionen der Bundesverfassung von 
1906—1913 (VII, 461—469). — Italien: MANFREDI SIoTTo-PINTor über 
Verfassungsrechtsleben 1907—1909 (IV, 537—555) und 1910—1912 (VII, 
373—405). — Monaco: Frhr. v. DUNGErRN über die Verfassung vom 
9. Januar 1911 (VI, 441—452). — Spanien: PosADA, über das Staats- 
und Verwaltungsrecht 1906 (I, 414—426), die politische Reform (II, 444—469) 
und die Entwicklung 1907—1912 (VII, 472—488). — Portugal: STRUPP 
über die Verfassung von 1911 (VII, 436—449). — Frankreich: Jkze, 
Berichte über die Gesetzgebung und Jurisprudenz im öffentl. Recht in den 
einzelnen Jahrgängen (IV. 497—530; V, 579—639; VI, 348—403 ; VII, 301—332, 
VII, 246—282). — Belgien: Berichte von ERRERA in jedem Bande. — 
Holland: Uebersicht von RoMEISN über das öffentl. Recht 1908—1913 
(VIII, 3832—372). — England: SussmAnn über England unter dem 
liberalen Regime (III, 527—569), MENDELSSOHN über die Parlamentsbill 
(VI, 404—440), SUSSMANN über die Entwicklung 1909—1912 (VII, 333—372) 
und 1913 (VII, 316-331. — Dänemark: Berichte von Hansen (I, 
383—387; IL, 170—177; VIIL 238—245) sowie von MORGENSTIERNE über 
die dänisch-isländische Staatsverbindung nach dem Kommissionsentwurf 
1908 (III, 520—526). — Norwegen: fortlaufende Berichte von MORGEN- 
STIERNE (Bd. II, IV, VL, VID. — Schweden: Berichte von REUTER- 
SKIÖOLD (V, 648—656; VII, 465—471). — Rußland und Finnland: 
Uebersichten von SCHLESINGER (II, 406—430), Erıck (Il, 431—443), GRI- 
BOwSKI (III, 602—605; IV, 561—565; V, 643—647; VII, 450—464; VII, 
454—460). — Griechenland: Bericht von SArIPoLoS (Il, 250—258). — 
Türkei: ALBRECHT über das neue Reformwerk, seine Vorgeschichte und 
seine Aussichten auf Bestand (III, 606—636) und über die neueste Ent- 
wicklung (VI, 481—489). — Aegypten: Frhr. v. DUNGERN, Die Staats- 
grundgesetze vom 1. Juli 1913 (VIII, 492—512). — China: Bericht von 
FRANKE (VI, 503—529) und Aufsätze von JÄGER und N.N. über die 
chinesische Verfassung (VII, 489—499; VII, 513—521). — Japan: SHIN 
Uyesucı über die öffentlich-rechtliche Gesetzgebung (IV, 531—536; V, 
640—642; VI, 500—502). — Die Vereinigten Staaten: Berichte von 
FREUND (III, 509—513; VI, 490—502); VIII, 470—491). — Ein Verzeichnis 
derjenigen auf der II. Friedenskonferenz vertretenen Staaten, welche die 
13*
        <pb n="206" />
        — 1% — 
Konventionen, die Deklarationen und die Schlußakte unterzeichnet haben, 
findet sich in Bd. III (637 —640). 
Ohne den hohen wissenschaftlichen Wert der „Abhandlungen“ im 
geringsten verkennen oder verkleinern zu wollen, möchte ich behaupten, 
daß in den „Berichten“ der eigentliche Zweck des Jahr- 
buches am besten verwirklicht wird und seine charakteristische Eigen- 
art am klarsten zum Ausdruck gelangt. Es ist ihnen darum eine ganz 
hervorragende Bedeutung beizumessen, deren Schwerpunkt allerdings nicht 
so sehr in der unmittelbaren Förderung der Wissenschaft zu erblicken ist, 
als vielmehr in der Bereitstellung neuen wissenschaftlichen Rechtsstoffes, 
der sonst nur schwer oder garnicht zu beschaffen wäre. Durchaus gerecht- 
fertigt ist aus dieser Erwägung heraus die als eine Besonderheit des Jahr- 
buches zu bezeichnende wörtliche Wiedergabe von Gesetzen und andern 
Rechtsquellen. Ihr Abdruck ist in den Berichten über die außerdeutsche 
Rechtsentwicklung von unschätzbarem Werte, während freilich bei den 
deutschen Berichten — ausgenommen vielleicht die Kleinstaaten — wegen 
der leichteren Möglichkeit der Beschaffung des Materials diese Form 
weniger notwendig, bei Staaten wie Preußen und dem Reich sogar geradezu 
überflüssig erscheint. Es ist ein außerordentliches Verdienst der Schrift- 
leitung, daß sie in dieser Weise für die Bereitstellung eines reichen und 
wertvollen Stoffes Sorge trägt, dessen übersichtliche Wiedergabe uns eine 
dankenswerte Kenntnis des Öffentlichen Rechts jener Staaten verschafft 
und eine ausgezeichnete Grundlage für rechtsvergleichende Arbeiten bietet. 
Auch die Heraushebung und gesonderte, gründlichere Betrachtung wich- 
tigerer Gesetzgebungsakte ist durchaus zu billigen. Da jedoch hier die 
Grenze gegenüber den „Abhandlungen“ nicht immer leicht zu ziehen sein 
wird, wäre vielleicht eine Dreiteilung des Inhaltes in Abhandlungen, allge- 
meine Berichte (Jahresübersichten) und Sonderberichte empfehlenswert. 
Daß alle Berichte in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist auf das leb- 
hafteste zu begrüßen. Dieses Prinzip sollte auch’ bei den Abhandlungen 
ausnahmslos durchgeführt werden, wobei selbstverständlich auf die Qualität 
der Uebersetzung größter Wert gelegt werden muß. 
Nicht alle Pläne der Redaktion haben verwirklicht werden können. 
So ist ihre Absicht, in jedem Bande regelmäßige Literaturberichte 
erscheinen zu lassen, leider unausgeführt geblieben. Allerdings ließen es 
die Herausgeber selbst in der Vorrede zum I. Bande einstweilen noch dahin- 
gestellt, ob sich die in Aussicht genommene Erstattung solcher Literatur- 
übersichten werde bewerkstelligen lassen. Gerade in der jetzigen Zeit 
möchte ich einem solchen Wunsche aufs nachdrücklichste Ausdruck geben. 
Die unheilvollen Folgen des Weltkrieges werden auch für das Jahrbuch 
nicht so rasch vorübergehen. Die Erstattung regelmäßiger Berichte über 
die Entwicklung der ausländischen Gesetzgebung und namentlich unserer 
Gegnerstaaten wird erst nach Jahren wieder auf der Höhe stehen, die vor
        <pb n="207" />
        — 197 — 
dem Kriege erreicht war. Manche Berichte werden daher leider in Zukunft 
fortfallen. So tief beklagenswert diese Tatsache ist, so ernsthaft dürfte 
das Bestreben der Schriftleitung darauf zu richten sein, diese Lücke ander- 
weitig auszufüllen. Nicht nur die vermehrte Einschaltung größerer Ab- 
handlungen, sondern namentlich auch die Aufnahme von ständig wieder- 
kehrenden Literaturberichten möchte ich hier aufs wärmste empfehlen. 
Auf alle Gebiete des öffentlichen Rechtes, die bisher im Jahrbuch vertreten 
gewesen sind, müßte sich diese Berichterstattung erstrecken. Nicht um- 
fangreiche Rezensionen, sondern kurze, objektiv gehaltene Referate dürften 
angemessen sein. Noch ein zweiter Umstand läßt die hier vorgeschlagene 
Ergänzung wünschenswert erscheinen: Das von STIER-SOMLO herausge- 
gebene Jahrbuch des Verwaltungsrechts, welches über alle auch hier in 
Betracht kommenden Neuerscheinungen des Staats-, Verwaltungs-, Völker- 
und Staatskirchenrechts alljährlich eingehend berichtete, hat sein Er- 
scheinen mit der Ausgabe des 8., die Literatur des Jahres 1912 betreffen- 
den Bandes eingestellt. Es kann und wird nicht die Aufgabe des Jahr- 
buches d. ö.R. d. G. sein, das Erbe des STIER-SomLoschen Unternehmens 
anzutreten. Vor allem ist nicht daran zu denken, über die Neuerschei- 
nungen des Verwaltungsrechts so ausführlich zu berichten, wie es das 
„Jahrbuch des Verwaltungsrechts“ getan hat. Aber die wichtigsten selb- 
ständig veröffentlichten Monografien der genannten Zweige des öffentlichen 
Rechtes werden in Zukunft im Rahmen des Jahrbuches vermerkt werden 
können, ohne daß sein Umfang zu stark wächst. 
Wenn wir zum Schluß das „Jahrbuch“ des öffentlichen Rech- 
tes der Gegenwart als Gesamtwerk würdigen, so dürfen wir dem Unter- 
nehmen den Preis einer hervorragenden Förderung des öffentlichen Rechte 
zuerkennen, Seine tiefgründigen Monografien bereichern unmittelbar die 
zum Öffentlichen Rechte gehörigen Zweige der Rechtswissenschaft, seine 
sorgfältig abgefaßten Berichte fördern sie zum mindesten mittelbar, indem 
sie ein wertvolles Material bereitstellen. Wieweit im einzelnen noch Aus- 
gestaltungen vorgenommen werden können, ist bereits im vorigen hier 
und dort angemerkt worden. Hinzugefügt sei noch der Wunsch nach 
einer Verbesserung des sehr bedenklich knappen und dürftigen Sachregi- 
sters.. Und in der Inhaltsübersicht dürfen Schönheitsfehler wie z. B. die 
Verlegung des Haager Schiedsgerichtshofes nach — Wien (Bd. VI, Seite V) 
nicht vorkommen. Doch lassen wir uns durch solche Rleinigkeiten den 
Genuß am Ganzen nicht verkümmern. Das Jahrbuch ist eine Zierde der 
deutschen Rechtswissenschaft, ein unentbehrliches Werk, das sofort ge- 
schaffen werden müßte, wenn es noch nicht bestände, ein Buch, das einzig 
in seiner Art dasteht und dessen eigenartige Bedeutung durch ähnliche 
neuere Unternehmungen wie z. B. das Jahrbuch des Völkerrechts, die Zeit. 
schrift für Politik, das Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie vor- 
trefflich ergänzt, aber niemals ersetzt wird. Daß das Jahrbuch aus allen
        <pb n="208" />
        — 18% — 
Gefahren, die auch ihm aus dem Weltbrande drohen, unversehrt hervor- 
gehen und dauernd fortbestehen möge, ist der aufrichtige Wunsch aller 
Publizisten. 
"Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
Gerhard Anschütz, Die Verfassungs- Urkunde für den Preußi- 
schen Staat. Vom 31. Januar 1850. Ein Kommentar für Wissen- 
schaft und Praxis. Erster Band: Einleitung; die Titel Vom Staats- 
gebiete und Von den Rechten der Preußen. Berlin 1912. Verlag von 
O. Häring. XX und 643 Seiten. 
Schon lange erfreuen sich die grundlegenden Gesetze derjenigen Rechts- 
disziplinen, die man unter den Namen des materiellen und formellen „Ju- 
stizrechts“ zusammenfassen kann, einer gründlichen kommentatorischen Be- 
arbeitung. Allgemein bekannt und geschätzt, wissenschaftlich förderlich 
und praktisch unentbehrlich sind die großen, den Rechtsstoff nach der 
Legalfolge der Paragraphen erläuternden Werke zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch, zum Handelsgesetzbuch, zur Grundbuchordnung, zum Strafgesetz- 
buch, zur Zivilprozeß-, Konkurs- und Strafprozeßordnung. Ueber Gebühr 
vernachlässigt geblieben sind im Gegensatz dazu die Fundamentalgesetze 
des Staats- und Verwaltungsrechts, darunter vor allem die Verfassungs- 
urkunden. Wohl bestehen wertvolle Bearbeitungen der Reichsverfassung, 
doch reichen die Kommentare z. B. von V. SEYDEL, DAMBITSCH, ARNDT hin- 
sichtlich sowohl der erschöpfenden Behandlung wie der wissenschaftlichen 
Vertiefung des Stoffes nicht entfernt an die Werke von STAUDINGER, STAUB, 
GÜTHE, GAUPP-STEIN, FRANK usw. heran. Der Kommentar zur Reichs- 
verfassung muß noch erst geschrieben werden. Wohl hat auch die Preu- 
ßische Verfassungsurkunde namentlich in SCHWARTZ (1898) und ARNDT 
(1911) tüchtige Kommentatoren gefunden, ohne daß diese jedoch den Gegen- 
stand in einer seiner Bedeutung angemessenen Weise erschöpft haben bzw. 
erschöpfen wollten. 
Die Grundlage zu einer umfassenden, lückenlosen und tiefgreifenden 
Darstellung des preußischen Staats- und Verwaltungsrechts, soweit es in 
der Verfassungsurkunde Ausdruck gefunden hat, in der Form der erschöp- 
fenden Erläuterung der einzelnen Artikel der VU. ist nunmehr gelegt wor- 
den durch einen ausgezeichneten Kenner der Materie, den Berliner Staats- 
rechtslehrer GERHARD ANSCHÜTZ. Der erste Band seines groß angelegten, 
auf zwei Bände berechneten Kommentarwerkes, das sich den oben ge- 
dachten Bearbeitungen der Justizgesetze nach Umfang und Inhalt eben- 
bürtig anreihen soll, liegt bereits vor. Schon hier sei nachdrücklich dem 
Wunsche Ausdruck gegeben, daß der ausstehende 2. Band recht bald nach- 
folgen möchte. Vielleicht entschließt sich aber AnSCHÜTZ zur Herausgabe 
noch eines dritten Bandes, wozu der noch zu erledigende Stoff (Artikel
        <pb n="209" />
        — 19 — 
43—119) wegen seiner besonderen Wichtigkeit m. E. geradezu zwingt. 
Denn über Fragen wie königliche Rechte, Thronfolge, Landtag, Wahlrecht, 
Gesetzgebung, Staatshaushalt und vieles andere mehr läßt sich mindestens 
soviel sagen wie über die im 1. Band außer dem Staatsgebiet behandelten 
sog. „Grundrechte“. 
Der erste Band beginnt mit einer 60 Seiten umfassenden historischen 
Einleitung, die den Uebergang Preußens zur konstitutionellen Staatsform 
darlegt. Wir hören hier nicht nur, wie man vielleicht meinen könnte, be- 
kannte Dinge, sondern auch manches Neue. Diese Ausführungen beruhen 
auf eigenen Aktenstudien, denen AnSCHÜTZ eigens zu diesem Zwecke im 
Geheimen Staatsarchiv und im Königlichen Hausarchiv sowie in den Re- 
gistraturen des Staatsministeriums und mehrerer Ressortministerien obge- 
legen hat. Neues konnte er auf diese Weise vor allem für die Entstehungs- 
geschichte des ersten veröffentlichten Entwurfs der Verfassungsurkunde 
und für den Werdegang des Oktroyierungsgedankens beibringen. Der Ver- 
fasser unterscheidet die Vorgeschichte und die eigentliche Entstehungs- 
geschichte der preußischen Verfassungsurkunde. Im ersten Unterabschnitt 
betrachtet er im einzelnen: die Anfänge konstitutioneller Staatsgedanken 
in Preußen, die Behandlung der deutschen und preußischen Verfassungs- 
frage auf dem Wiener Kongreß, die Entwickelung der letzteren Frage in 
der Zeit von 1815 bis 1821, die Epoche der Provinzialstände, der vereinig- 
ten ständischen Ausschüsse und des Vereinigten Landtages; im zweiten 
Unterabschnitt berichtet er über die Märzereignisse und Märzverheißungen 
von 1848, die Entstehung der ersten Entwürfe (des Urentwurfs vom 15. Mai 
und der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848), die Nationalversammlung, 
die oktroyierte Verfassung, endlich die Revision dieser Verfassung. Die 
staatsrechtliche und besonders die historische Literatur ist sorgfältig be- 
rücksichtigt worden. 
Die eigentlichen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verfas- 
sungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 beschäftigen sich zunächst mit deren 
Eingangsworten, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Auslegung. Auch 
bei der Kommentierung der einzelnen in diesem Bande bearbeiteten Artikel 
1—42 (Titel IundII) der VU, wird allemal zuerst die Entstehungsgeschichte 
des Artikels dargelegt und hieran die Interpretation des Inhaltes ange- 
schlossen. Eigenartig, aber durchaus zu billigen ist die Form der Kom- 
mentierung. Sie erfolgt nicht, wie sonst meist üblich, in fortlaufenden 
Noten zu den einzelnen Worten des Gesetzestextes — dies erschien wegen 
der Fülle des in jedem Artikel enthaltenen Stoffes nicht zweckmäßig — 
sondern so, daß jedesmal der gesamte Rechtsinhalt des Verfassungsartikels 
zum Gegenstand einer umfassenden monografischen Studie der betreffenden 
Materie in systematischem Aufbau zur Darstellung gebracht wird. Mit 
einer bewundernswerten Gründlichkeit werden die Einzelfragen, die aus 
den Sätzen des Verfassungstextes sich ergeben, aufgeworfen und in je nach
        <pb n="210" />
        — 200 — 
ihrer Bedeutung oder Schwierigkeit kürzerer oder längerer Abhandlung unter 
Verwertung auch ungedruckter Quellen, namentlich der die Verfassung 
betreffenden Akten des Justizministeriums und des Kultusministeriums, so- 
wie unter sorgfältiger Würdigung des parlamentarischen Materials, der 
wissenschaftlichen Forschung und der Rechtsprechung klar und entschieden 
beantwortet. 
Es ist wohl kaum eine Frage, die auch nur mittelbar in die an 
einen Verfassungsartikel sich anknüpfende Gedankenreihe hineingehört, 
unbeachtet gelassen worden. Insbesondere ist auf die Stellungnahme zu 
aktuellen Streitfragen in erfreulicher Weise Wert gelegt worden, getreu der 
Verheißung des Titelblattes, nicht nur der Wissenschaft, sondern auch der 
Praxis ein wirklich brauchbares Nachschlagewerk zu liefern. Wenn wir 
aus der gewaltigen Fülle des Stoffes einen kleineren Abschnitt heraus- 
greifen und uns z. B. in die vom Kirchen- und Schulwesen handelnden Aus- 
führungen vertiefen, so können wir feststellen, daß sie geradezu eine voll- 
ständige Darstellung des preußischen Staatskirchenrechts und des Rechtes 
der preußischen Unterrichtsverwaltung bilden. Gerade diese beiden Ab- 
schnitte des Buches möchte ich als seine Glanzpunkte bezeichnen. Aber 
auch die übrigen sog. Grundrechte, über deren Wesen eine besondere Be- 
trachtung vorausgeschickt wird, boten Anlaß zu wertvollen Erörterungen 
über wichtigste Zweige des preußischen Verwaltungsrechts. Auch die äußere 
Form der Darstellung ist dazu angetan, die Lektüre des Buches zu einem 
literarischen Genuß zu machen. Der Stil ist, wie immer bei ANSCHÜTZ, 
lebhaft und anregend; die Polemik ist frisch und entschieden, aber sach- 
lich. Die Darstellung zeichnet sich auch durch Objektivität in politischer 
Beziehung aus. Rein politische Erörterungen mußten selbstverständlich 
ausgeschaltet bleiben. Stellenweise aber war dir Stellungnahme auch zu 
politischen Fragen nicht zu umgehen, soweit nämlich „die Betrachtung der 
gegebenen Rechtslage oder Verwaltungspraxis den Ausspruch eines Wert- 
urteils geradezu herausforderte“. Und wie die ideale Forderung einer po- 
litisch völlig unbeeinflußten Bearbeitung staatsrechtlichen Stoffes in Wirk- 
lichkeit kaum vollauf zu erfüllen ist, jeder Schriftsteller vielmehr bewußt 
oder unbewußt bei der Entscheidung politisch wichtiger staatsrechtlicher 
Fragen sich von seiner politischen Ueberzeugung unwillkürlich wird be- 
einflussen lassen, so ist es auch hier geschehen, nur mit dem Unterschiede, 
daß die meisten Schriftsteller es niemals ausdrücklich zugestehen, während 
ANSCHUTZ es offen und ehrlich gleich in der Vorrede bekennt. Er weist 
darauf hin, daß die politischen Anschauungen, die er der Abgabe von Wert- 
urteilen, wo solche ihm angebracht schienen, zugrunde legt, wesentlich ab- 
weichen von dem stark unterstrichenen Konservatismus der meisten neueren 
Darstellungen des preußischen Staatsrechts, so derjenigen von ARNDT, 
BORNHAK, HUBRIOH, vV. RORNNE-ZORN. Es verdient jedoch hervorgehoben 
zu werden, daß die Wissenschaftlichkeit des Buches durch die liberale
        <pb n="211" />
        — 201 — 
Grundauffassung seines Verfassers an keiner Stelle zu Schaden gekommen 
ist. Von besonderem Interesse wird es allerdings sein, im zweiten Bande 
des Werkes festzustellen, wieweit sich AnSCHÜTZ bei seinen hier zu er- 
wartenden Ausführungen über Rechte des Königs, Thronfolge, Wahlrecht 
u. a. von der hier besonders naheliegenden Beeinflussung durch seine po- 
litischen Anschauungen freizuhalten gewußt hat. 
Im Anhang des Buches wird der im Königlichen Hausarchiv befindliche, 
dem König vom Staatsministerium mit Bericht vom 15. Mai 1848 vorge- 
legte erste Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde nebst 
den hochinteressanten eigenhändigen Randbemerkungen König Friedrich 
Wilhelms IV. mitgeteilt; ferner finden wir hier die Texte der Regierungs- 
vorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissionsentwurfs der Nationalversamm- 
lung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850. 
Das Buch ist eine wissenschaftliche Leistung ersten Ranges, außer- 
ordentlich verdienstvoll für die Wissenschaft, unentbehrlich für die Praxis 
des preußischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Der Verfasser hat 
wirklich mit dieser glänzenden Arbeit eine Schuld gezahlt, „mit der die 
Wissenschaft des preußischen Staatsrechts bei dem Fachpublikum und der 
weiteren Oeffentlichkeit zu Buche stand“ — sobald er sein großes Werk 
vollendet haben wird. 
Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
Ingelmann, Alfons, Ständische Elemente in der Volksver- 
tretung nach den deutschen Verfassungsurkunden der Jahre 1806 
bis 1819. (Abhandlungen a. d. Staats- und Verwaltungsrecht her. 
v. S. Bkie und M. FLEISCHMANN, Heft 33.) 1914. Breslau, M, u. H. 
Marcus, XI und 176 8. 
Wenn unsere Staatsrechtswissenschaft der Frage nach der Bedeutung 
der ständischen Elemente in den im 19. Jahrhundert entstandenen Ver- 
fassungen bis heute noch keine prinzipielle Erörterung gewidmet hat — auch 
die vorliegende Arbeit stammt nicht von einem Staatsrechtler —, so darf 
daraus durchaus noch nicht geschlossen werden, daß diese Frage für das 
Verständnis des deutschen Verfassungslebens heute bedeutungslos sei. Ihre 
Nichtbeachtung ist vielmehr zunächst nur als eine charakteristische Be- 
gleiterscheinung der Entwicklungsgeschichte unserer Wissenschaft im ver- 
gangenen Jahrhundert anzusehen. In dessen erster Hälfte war die staats- 
rechtliche Betrachtung des Verfassungsrechts — von den rein beschreiben- 
den Lehrbüchern abgesehen — wesentlich politisch orientiert nach jenen 
beiden, damals um ihren Ausgleich ringenden, auf beiden Seiten doktrinär 
zugespitzten politischen Theorien, die man wohl am richtigsten als die 
konstitutionelle Theorie des vormärzlichen Liberalismus und das monarchi-
        <pb n="212" />
        — 20202 — 
sche Prinzip im Sinne der Restauration bezeichnen kann. Die Orientierung 
nach diesen beiden Gegensätzen ließ die Frage nach der Fortwirkung von 
Verfassungsgedanken des älteren deutschen Staatsrechts wohl besonders 
deshalb übersehen, weil diejenigen, die sich mit jenen beschäftigten, und 
zwar nicht nur die ausgesprochen reaktionären unter ihnen, darin spezifisch 
deutsche Rechtsgedanken erblickten, infolgedessen den Gegensatz zu dem 
„welschen“ Gedanken des Konstitutionalismus stark betonten und dadurch 
die ganz außerhalb der Antagonie: monarchisches Prinzip — konstitutio- 
nelle Theorie liegende selbständige Bedeutung ihrer Forschungen nicht 
hervortreten ließen. Die folgende Periode der Staatsrechtswissenschaft 
war vollständig erfüllt mit der Aufgabe der Darlegung des neu entstandenen 
Verfassungsrechts in den Einzelstaaten und im Reich. Ansätze zu be- 
wußter Herausarbeitung der für das Verständnis des heutigen Rechts wich- 
tigen historischen Zusammenhänge konnten nicht zu voller Wirkung ge- 
langen, weil inzwischen die Staatsrechtslehre die juristisch-dogmatische 
Sichtung des bis dahin wesentlich nur gesammelten neuen Rechtsstoffes als 
ihre dringendste Aufgabe anzusehen gelernt hatte. Eine ganz natürliche 
Folge dieser Entwicklung ist es, daß in der Frage des Nachwirkens älterer 
deutscher Verfassungsgedanken die Versäumnis der ersten Jahrzehnte des 
vorigen Jahrhunderts bisher nicht nachgeholt wurde. 
Aus diesen methodengeschichtlichen Erwägungen ergibt sich für die 
Bedeutung des von INGELMANN behandelten Themas negativ, daß sie nicht 
auf Grund der fast völligen Nichtbeachtung des Themas in dem bisherigen 
staatsrechtlichen Schrifttum ohne weiteres als gering eingeschätzt werden 
darf. Für eine positive Beurteilung dieser Bedeutung — sie wird m. E. 
überraschend groß erscheinen — fehlen bisher die Grundlagen. Wichtige 
Teile dieser Grundlagen liefert INGELMANN, aber doch nur Teile, denn er 
beschränkt seine Arbeit auf die bis 1819 entstandenen Verfassungen. Er 
gibt also nur einen kleinen Ausschnitt aus der Entwicklungsgeschichte des 
modernen deutschen Verfassungsrechts. Immerhin bietet nicht nur dieser 
Ausschnitt an sich schon eine Bereicherung der staatsrechtlichen Erkennt- 
nis, sondern vor allem — das ist ja der Hauptwert jedes ersten Ver- 
suches — sind ihm wichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, in wel- 
cher Richtung eine ausgedehntere Forschung zu suchen haben wird. 
Ein Ueberblick über den „Kampf zwischen Altem und Neuem auf ver- 
fassungsrechtlichem Gebiet zu Beginn des 19. Jahrhunderts*, wie ihn Verf. 
in seiner Einleitung geben will, hätte die Rolle nicht übersehen dürfen, 
die das Vorbild der englischen Verfassung in dem deutschen politischen 
Denken jener Zeit spielte. Denn die englische Verfassung dürfte wegen 
ihrer ununterbrochenen Entwicklung aus einer altständischen zu einermodern- 
repräsentativen gerade für die Frage der ständischen Elemente in den konsti- 
tutionellen Verfassungen von größter Bedeutung sein. Das Interesse für 
sie ist dem deutschen politischen Denken nicht nur durch MONTESQUIEU
        <pb n="213" />
        — 208 — 
vermittelt. Man braucht z.B. nur an die hannöversche Landesuniversität und 
ihre Bedeutung für die deutsche Staatsrechtslehre zu denken. Verf. selbst 
weist auf die Darstellung von ACHENWALL hin. Die englische Verfassung ist 
auch gelegentlich erwähnt: in dem 1. Abschnitt über „altständisch und reprä- 
sentativ‘; da ist sie aber ebensowenig am Platze wie die ebenfalls dort be- 
handelten französischen Verfassungen bis 1815. Sie ist vielleicht ein wich- 
tiges Mittelglied — für Nassau z. B. spricht die Darstellung des Verf. sehr 
dafür —, jedenfalls aber mußte sie sowohl von den modernen konstitutio- 
nellen Verfassungen als besonders von den altständischen deutschen und 
den französischen Verfassungen scharf geschieden werden. Unter diesen 
wiederum bedurften natürlich auch diejenigen der Revolution einer absoluten 
Trennung von den napoleonischen. Ueberhaupt ist leider dieser ganze 
Abschnitt, der als Grundlage der späteren Untersuchung des eigentlichen 
Themas angelegt ist, sowohl in dieser Anlage als in seinem Inhalt trotz 
der anerkennenswerten Sauberkeit der Arbeit (hierhin rechne ich besonders 
den ebrlichen, ausdrücklichen Verzicht des Verf. auf den Anspruch origi- 
naler Forschung) ziemlich mißglückt. In der Anlage fehlt die Verbindung 
zwischen den einzelnen Ergebnissen dieses ersten Teils und denjenigen 
des zweiten. Im Inhalt ist nicht nur die Vermengung der Institutionen 
der altständischen Verfassung mit denjenigen der englischen und der 
französischen seit der Revolution, besonders der republikanischen, gänzlich 
verfehlt, sondern auch die Schilderung der Institutionen der ständischen 
Verfassung selbst durfte unter keinen Umständen unterschiedslos auf Dar- 
stellungen der eigentlichen ständischen Verfassung (14.—17. Jahrhundert) 
und solche des Staatsrechts aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts 
aufgebaut werden. So hat Verf. nur das von den neueren Historikern 
und Rechtshistorikern (BELOW, SPANGENBER@ und vor allem GIERKE und 
RACHFAHL) klar herausgearbeitete Bild der eigentlichen ständischen Ver- 
fassung verwischt, und für die ständischen Einrichtungen im Staatsrecht 
des 18. Jahrhunderts hat er ebenfalls eine klare zusammenfassende Ueber- 
sicht, die wir wohl brauchen könnten, trotz der sorgsamen Exzerpierung 
MosERs nicht zu geben vermocht. Uebrigens ist gerade MOSER gegenüber, 
von dessen zahlreichen Werken noch manche andere außer „v. d. Teutschen 
Reichs-Stände Landen“ heranzuziehen wären, besondere Vorsicht geboten: 
wir kennen die programmatischen Auffassungen Mosers über den Wert 
der ständischen Mitregierungsrechte, die ihn häufig allgemeine Sätze auf- 
stellen lassen mit dem nachträglichen Vermerk, daß diese zu seiner Zeit 
fast nirgends positive Geltung haben. 
Für die Betrachtung der einzelnen Verfassungen, denen Verf. den 
zweiten Abschnitt widmet, scheint mir besonders die klarere Herausarbei- 
tung der rechtlichen Begriffe wünschenswert; doch soll ohne weiteres zu- 
gestanden werden, daß die zu geringe Beteiligung der Staatsrechtslehre 
an der Bearbeitung der Materie die nicht ganz befriedigenden juristischen
        <pb n="214" />
        — 204 — 
Unterscheidungen des Historikers entschuldigt. Bedenklich erscheint mir 
besonders das bei den Historikern sehr beliebte Schlagwort von der „privat- 
rechtlichen Stellung der Landstände.* Es gibt ein schlechterdings falsches 
Bild von der Stellung der Landstände. Diese war zu allen Zeiten eine 
öffentlich-rechtliche: die Zuständigkeit zur Mitwirkung an der Ausübung 
staatlicher Hoheitsrechte ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsstellung. Daß 
die Grundlagen der Landstandschaft zum Teil auf privatrechtliche Quali- 
fikationen zurückgingen, ist für das öffentlich-rechtliche Wesen der Land- 
schaft ebenso unerheblich wie für das der heutigen ersten Kammern die 
Landstandschaft der Inhaber des qualifizierten Großgrundbesitzes. Richtig 
ist nur, daß die Stellung der Landstände nicht wie die der modernen Volks- 
vertretung nur die staatsrechtliche Kompetenz eines Staatsorgans, sondern 
gleichzeitig das subjektive Recht einer Körperschaft war, und daß dieses 
subjektive Recht zu Zeiten überwiegend privatrechtlich aufgefaßt wurde. 
Aber auch diese privatrechtliche Auffassung ist so wenig wesentlich 
für die eigentliche Rechtsstellung der Landstände, daß sie, wie GIERKE 
dargetan hat, lediglich eine Begleiterscheinung des Verfalls dieser ist. 
Andererseits geht ja auch gerade das Wiederaufleben des ständischen Ge- 
dankens Ende des 18. Jahrhunderts (besonders bei MosErR) aus der Er- 
kenntnis ihres staatsrechtlichen Wesens hervor. Jedenfalls beruht die Be- 
zeichnung des dualistischen Charakters des ständischen Staates als eines 
privatrechtlichen auf der Gleichsetzung Staat = moderner Staat, die nicht 
allein begrifflich sondern auch nach dem Sprachgebrauch unserer Staats- 
lehre willkürlich wäre und nur zu Schwierigkeiten führen könnte, Ebenso 
ist die Gleichsetzung des Verfassers: Korporation = privatrechtlich nach der 
juristischen Begriffslehre unhaltbar und m. E. nur eine Folge der soeben 
erwähnten unklaren Auffassung. — In anderer Beziehung scheint mir Verf, 
in der logischen Folgeziehung aus den rechtsbegrifflichen Unterscheidungen 
zu weit zu gehen, wenn er nämlich die ständische Gliederung des Wahl- 
rechts als etwas der altständischen Verfassung durchaus Fremdes ansehen 
will. Gewiß ist diese Gliederung eine völlig andere als diejenige der poli- 
tischen Berechtigung im ständischen Staate ; aber einerseits läßt sich die Schei- 
dung zwischen berufsatändischer und geburtsständischer Gliederung — worauf 
RACHFAHL hingewiesen hat — zum mindesten dem Ursprung nach nicht 
immer ‘scharf durchführen und lassen sich Verwandtschaften zwischen den 
auf diesen Gliederungen beruhenden Einrichtungen der modernen und der 
altständischen Verfassungen nicht leugnen; andererseits bliebe, wenn man 
nur das allein Wesentliche der landständischen Verfassung berücksichtigen 
wollte, nur dasjenige ihrer Elemente übrig, was eben in der modernen Ver- 
fassung nicht mehr vorhanden ist: ihr dualistischer Charakter. Wenn man 
also die ständischen Elemente in den modernen Verfassungen aufsuchen 
will, muß man schon alle diejenigen heranziehen, die für das ständische 
Staatswesen typisch sind. Und dazu gehört zweifellos die ständische Glie-
        <pb n="215" />
        — 205 — 
derung des Volks hinsichtlich der politischen Berechtigung im weitesten 
Sinne. (Man denke nur an GNEISTs Schrift über „Die nationale Rechtsidee 
von den Ständen und das preußische Dreiklassenwahlsystem“ 1894.) Das 
entspricht auch tatsächlich der politischen Auffassung gerade der Zeit, 
von der InGELMANN handelt. Man vergleiche nur die mystische Vor- 
stellung von der Bedeutung der bestehenden politischen Machtverhältnisse 
bei L. v. HALLER und das geradezu eine staatsrechtliche Prädestinations- 
lehre enthaltende Werk von Car. F. ScHLoOSSeER „Ständische Verfassung, 
ihr Begriff, ihre Bedingung“ 1817 („Die Kraft kann nur in dem wohnen, der 
sie besitzt, die Einsicht nur in dem, der für sie gebildet ist“), wo der Vor- 
zug der älteren Verfassung lediglich in der Tatsache des Bestehens einer 
ständischen Gliederung gesehen wird. 
Auf die Einzelheiten der reichen Ergebnisse dieses zweiten Teiles der 
Arbeit INGELMANNs einzugehen, ist hier leider nicht der Platz, denn es ist 
nichts von ihnen uninteressant und bedeutungslos, sei es das vollständige 
Weiterleben altständischer Einrichtungen (z. B. bedingte Huldigung in Wald- 
eck; die vielfach begegnenden Landräte und Syndici; der klare Dualismus in 
der Finanzgewalt in Sachsen-Hildburghausen, wo auch die ausdrückliche Be- 
tonung der Pflichten der Landstände charakteristisch für deren Auffassung 
als Rechtssubjekt ist), sei es ihre Vermischung mit modern-konstitutionellen 
Einrichtungen, die besonders stark in Bayern ins Auge fällt. 
Wichtige Einzelfragen bleiben freilich noch ununtersucht, vor allem 
denke ich da an die Frage: wie verhält sich die Freiheits- und Eigentums- 
klausel, die sich auch in den altständisch gefärbten Verfassungen findet, 
zu den Grundgedanken der altständischen Verfassung? Ist sie willkürlich 
in jene hineingeworfen, oder fanden sich vielleicht doch im älteren Staats- 
recht wenigstens Anknüpfungspunkte für sie? 
Außer manchen Einzelfragen bleibt aber auch diejenige Frage ungelöst, 
die m. E. die wichtigste ist: welches ist denn nun eigentlich die Bedeutung 
dieser landständischen Elemente in der Entwicklungsgeschichte des deut- 
schen Verfassungsrechts? Sind sie rein zufällig in die Verfassungen des 
19. Jahrhunderts mit übernommen worden, weil man noch kein Verständnis 
für den wesentlichen Gegensatz zwischen altständisch und modern-repräsen- 
tativ hatte, oder hatte man dieses und hat gerade deshalb altständische 
Elemente erhalten? Wenn aber letzteres der Fall war, welches war die 
Absicht dabei? Diese Frage führt uns notwendig auf W.S.A. art.57. Tatsäch- 
lich wird sie ohne Untersuchung dieses Artikels und seiner Wirkungen (der 
unmittelbaren oder mittelbaren) für die spätere Entwicklung des einzelstaat- 
lichen Verfassungsrechts nicht zu lösen sein. (Vgl. zu diesem Artikel H. O. 
MEISNER „Das monarchische Prinzip 1913, S. 160—214.) Denn, daß auch in den 
nach 1819 entstandenen Verfassungen Elemente des ständischen Staatsrechts 
viel bedeutsamer sind, als bisher allgemein angenommen wurde, ist m. E. nicht 
zu bezweifeln; für Braunschweig hat die Darstellung von RHAMM dies aus-
        <pb n="216" />
        — 206 — 
führlich dargetan; als Elemente des ständischen Staatsrechts im weiteren 
Sinne wären aber m. E. neben den ständischen Reminiszenzen in der 
Bildung und Zusammensetzung der Volksvertretungen auch andere Reste 
des älteren Staatsrechts mit heranzuziehen, wie z. B. für Hessen ich sie an 
dieser Stelle (Bd. 33 S. 314) aufzuzeigen versucht habe. Dabei käme es aber 
immer vor allem auf die Gründe der Beibehaltung jener Elemente des 
älteren Staatsrechts an. Diese sind jedoch nicht zu ermitteln, ohne daß 
man genauer — in Ermangelung der ja meist nicht zur Verfügung stehen- 
den Motive — auf die allgemeinen politischen und staatsrechtlichen Ideen 
der Zeit eingeht. Es bedarf also einer gründlichen, prinzipiellen Berück- 
sichtigung des zeitgenössischen Schrifttums. Ihre Unterlassung (übrigens 
auch z. T. eine Folge der die Arbeit einem Historiker überlassenden Ver- 
säumnis der Staatsrechtslehre) bedeutet die wichtigste Lücke in der For- 
schung des Verfassers. Denn sie würde nicht nur zur Klärung der Gründe 
für die Hinübernahme der ständischen Elemente, über die mangels positiver 
Feststellung jede Kombination müßig ist, wesentlich beigetragen sondern 
vermutlich auch für die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts das Vor- 
handensein einer allgemeinen staatsrechtlichen und politischen Auffassung 
vom Wesen der Landstände gezeigt haben, die für jene Uebernahme einen 
günstigen Boden bildete und daher sie vielleicht z. T. mit erklären kann: 
eine Auffassung, die nicht, wie die spätere, das Wesen des Ständischen in 
dem Gegensatz zum Modern-Repräsentativen sah, sondern in derZweckgemein- 
schaft beider als Beschränkungen der Herrschergewalt in der Monarchie 
durch eine Beteiligung des Volkes an den wichtigsten Regierungshandlungen. 
Man denke nur daran, was z. B. noch in den vierziger Jahren UNGER in 
der Einleitung seiner Geschichte der Landstände „Von dem Rubme ge- 
mischter oder gemäßigter Verfassungen“ sagt, oder an die Verherrlichung, 
die ein Vertreter des klassischen deutschen Liberalismus, wie UHLAND, 
dem „guten alten Recht“ hat zuteil werden lassen. Daß vielleicht bei 
dieser, die Gegensätze zwischen der ständischen und konstitutionellen Ver- 
fassung nach unserer juristischen Anschauung unterschätzenden, Auffassung 
die Geistesrichtung der Romantik einen Einfluß gehabt hat, wäre für die 
Tatsache ihres Vorhandenseins gleichgültig, für ihre.Erklärung und die 
Geschichte des staatsrechtlichen Denkens sehr interessant. 
Ganz allgemein wäre endlich von Bedeutung, daß die zuletzt erwähnte 
Auffassung, gleichgültig ob sie in jener Zeit, wie ich vermute, geherrscht 
hat oder nicht, sehr viel Richtiges hat und heute zu unrecht ganz in den 
Hintergrund tritt. Dies Zurücktreten ist vielleicht auch nur historisch zu 
erklären dadurch, daß in den meisten deutschen Staaten die Entwicklung 
entweder nicht unmittelbar von der ständischen Verfassung oder nur 
von ihrer Entartung zur konstitutionellen führte Denn es läßt sich 
doch nicht leugnen, daß beide Verfassungen nur in dem Angelpunkt 
(Dualismus — einheitliche Staatsgewalt) prinzipiell anseinandergehen,
        <pb n="217" />
        — 207 — 
in ihren Bestandteilen aber weitgehend übereinstimmen. Dabei wird 
auch hier nicht zu vergessen sein, daß das Recht nur die begriff- 
lichen Formen zur Verwertung der Gedanken politischer und staat- 
licher Gerechtigkeit gibt. Diese erhalten in den rechtlichen Formen nur 
das Maß ihrer Bedeutung, ihr materiell rechtsgedanklicher Gehalt besteht 
unabhängig von den Formen. Hält man an der Verschiedenheit dieser 
beiden Dinge fest, so wird die Bedeutung der Elemente des ständischen 
Staatsrechts für das heutige noch viel weiter zu erstrecken sein. Nur 
durch geringe juridische Verschiebungen veränderte Rechtsformen verwirk- 
lichen heute vielfach dieselben materiellen Gedanken staatlicher Gerechtig- 
keit wie im ständischen Staat: Mitwirkung der Volksvertretung bei Gesetz- 
gebung, Finanzverwaltung, Gebietsabtretungen u. dergl.; die Verantwort- 
lichkeit der Berater der Krone gegenüber der Volksvertretung war dem 
ständischen Staate keineswegs unbekannt; der politische und materielle 
Rechtsgedanke, der die alten Staatsrechtslehrer in der ständischen Ver- 
fassung die segensreiche Mischung von Monarchie, Aristokratie und Demo- 
kratie sehen ließ, ist doch kein anderer als der in der Zusammensetzung der 
Parlamente der wichtigsten deutschen Staaten heute verwirklichte, der neben 
das in dem Monarchen verkörperte unmittelbare Macht- und Selbstbe- 
hauptungsinteresse des Staates das die Interessen der breiten Volksmasse 
demokratisch repräsentierende Unterhaus und das „retardierende“ (wirt- 
schaftlich, geistig und geburtsständig) aristokratische Element der ersten 
Kammer setzt, woran die juristische Fiktion der „Vertretung des ganzen 
Volkes“ (die ja übrigens nach der herrschenden Meinung auch keine recht- 
liche Bedeutung hat) nichts ändern kann. Und gerade die Tatsache, daß 
unsere Staatsrechtswissenschaft in ihrer herrschenden Meinung der wichtig- 
sten Erscheinung des konstitutionellen Staatsleben, der Vertretung des 
Volkes, einen rechtlichen Gehalt absprechen zu müssen glaubt wesentlich 
nur aus der Furcht vor einem Rückfall in die dualistischen Gedankengänge 
des ständischen Staates, gibt m. E. genügend Anlaß zu dem Bedenken, ob 
nicht die Auffassung von dem Gegensatz zwischen ständischer und kon- 
stitutioneller Verfassung unsere Betrachtungsweise einseitig gemacht und 
uns so an einem vollen Ueberblick über das Wesen unseres Verfassungs- 
lebens und dessen geschichtliche Grundlagen gehindert hat. Vom Stand- 
punkte jener Antithese ist es z. B. das Denken des ständischen, nicht des 
konstitutionellen Staates, wenn ein neuerer Staatsrechtslehrer aus der Be- 
trachtung der Wirklichkeit des Staatslebens zu der Feststellung gelangt, 
das preußische Parlament sei nicht nur ein „Organ der gesetzgebenden 
Gewalt“, sondern auch „der berufene Hüter der Freiheits- und Bürger- 
rechte, also Vertreter der Untertanen gegenüber der gesetzgebenden Ge- 
walt“ (BREDT, Die Verfassungsänderung in Preußen 1913 8. 35). Aber wird 
diese Feststellung — so wenig sie, was hier nicht zu erörtern ist, im ein- 
zelnen einwandsfrei sein mag — nicht den rechtsgedanklichen Gehalt un-
        <pb n="218" />
        — 208 — 
serer staatlichen Organisation immerhin noch eher gerecht, als jene Auf- 
fassung, die rechtlich gar keine Beziehung zwischen Volk und Volksver- 
tretung kennt? Mir scheint, wir können zu einer umfassenden rechtlichen 
Würdigung des Wesens unseres Verfassungslebens erst gelangen, wenn wir 
die Erkenntnis des Gegensatzes zwischen ständischer und konstitutioneller 
Verfassung verbinden mit dem GNEISTschen Gedanken, daß zwischen bei- 
den eine unmittelbare innere Verbindungslinie läuft in einem Grundgedan- 
ken deutschen Rechts- und Staatsempfindens (GnEIsT a. a. O. 178 ff.). Der 
logische Schluß geht nun einmal über die Antithese zur Synthese: R. v. MoRL 
und BLUNTSCHLI mußten das Schwergewicht auf den Gegensatz zwischen der 
ständischen und der konstitutionellen Verfassung legen, denn ohne dessen 
Erkenntnis hätten wir die letztere nicht verstehen können. Nun aber die 
Antithese feststeht, sind wir zu der Synthese reif, die den logischen Schluß 
erst vollendet. Für die allgemeine Staatslehre hat G. JELLINEK (Allg. 
Staatslehre 1. Aufl. S. 301) diese Folgerung schon längst gezogen, es gilt 
nun, sie auf die Beurteilung des positiven Staatsrechts zu übertragen. 
INGELMANN hat durch seine Studie — die m. E. bestehenden Mängel 
des allgemeinen Teils seiner Arbeit sind hierfür ganz unerheblich — sich 
ein außerordentliches Verdienst um die Staatsrechtslehre erworben, für das 
billigerweise der größte Dank BERNHEIM zukommen muß, der die An- 
regung zu der Arbeit gegeben hat. Aus den oben angegebenen Gründen 
glaube ich es dem Verf. der sich nun einmal so in die Materie einge- 
arbeitet hat, nahelegen zu sollen, die Untersuchung in Hinblick auf sämtliche 
deutsche Verfassungen, wenigstens aus der ersten Hälfte des 19. Jahr- 
hunderts, noch einmal auf breiterer Grundlage aufzubauen. Zweckmäßig 
wäre es dann wohl, wenn er nicht, wie in dieser ersten Studie, dem Leser 
seine ganze Arbeitsleistung vorführte (wie er sich erst in die Grundzüge 
der altständischen Verfassung, dann die einzelnen neueren Landesver- 
fassungen eingearbeitet hat), sondern gleich die Ergebnisse: in Gruppen 
zusammengefaßt die einzelnen bedeutsamen Elemente des älteren Rechts 
mit ihren Wirkungen in den neueren Verfassungen und deren Gründe. 
Der Wunsch, mit diesen Zeilen der Erforschung der für unsere Wissen- 
schaft nach meiner Auffassung sehr wichtigen Frage nach der Bedeutung 
der Elemente des ständischen Staatsrechts in unserem heutigen eine kleine 
Hilfe zu leisten, möge die Ausdehnung dieser Besprechung entschuldigen. 
Wolzendorff. 
Dr. Arthur Baumgarten, a.o. Professor an der Universität Genf. Der 
Aufbau der Verbrechenslehre. Zugleich ein Beitrag zur 
Lehre vom Strafrechtsverhältnis. Tübingen 1913. Verlag von J. C. B. 
Mohr (Paul Siebeck). XVI und 274 Seiten. 
Das Buch bringt nach jeder These in origineller und scharfsinniger 
Weise die Bedenken, die gegen sie geltend gemacht wurden oder gegen
        <pb n="219" />
        — 209 — 
sie geltend gemacht werden könnten, und wiederum die Bedenken, die 
gegen diese Bedenken bestehen. Es ist ein äußerst gewissenhaftes, grund- 
ehrliches Werk, das wie wenige neuere strafrechtliche Werke zum Nach- 
prüfen des Bestehenden und Aufsuchen von Neuem anregt. 
Diesen großen Vorzügen steht der Nachteil gegenüber, daß sich aus 
der Menge des Gebotenen die Ansichten des Verfassers nicht zu einem 
genügend deutlichen und geschlossenen Bilde hervorheben. Der Leser 
muß dieses Bild erst mit einem Aufwand an Zeit und Mühe gewinnen, der 
ihm hätte erspart werden können. BAUMGARTEN bekämpft mit dankens- 
werter Schärfe einen bei theoretischen Erörterungen oft begangenen Fehler: 
das ungenügende Eindenken in die Gedankengänge und die Ausdrucks- 
weise anderer. Bei der Menge des Lesestofles aber, dessen Bewältigung 
unser heutiger wissenschaftlicher Betrieb von dem einzelnen verlangt, 
steht dieser Forderung die nicht minder gebieterische Pflicht des Schrift- 
stellers gegenüber, seinen Lesern das geforderte Eindenken durch die Art 
seiner Darstellung nach Kräften zu erleichtern. 
Das Buch stellt sich als Hauptaufgabe eine systematische. Es soll ein 
formeller Verbrechensbegriff gefunden werden, mittels dessen das allen 
Verbrechen Gemeinsame übersichtlich dargestellt werden kann. Diesem 
Zweck dient nach BAUMGARTEN am besten folgender Verbrechensbegriff: 
„Verbrechen ist eines zurechnungsfähigen Menschen Willensakt, der 
sich vorsätzlich auf einen Tatbestand richtet, diesen Tatbestand verwirk- 
licht und unter den erforderlichen objektiven Voraussetzungen der Straf- 
barkeit erfolgt.“ 
Dabei ist Tatbestand die Summe der Verbrechensmerkmale, auf die 
sich der Vorsatz bezieht. 
Auf dem Wege zu diesem Ziele gibt BAUMGARTEN bei der Festlegung 
des Gegenstandes der Strafrechtswissenschaft eine eigenartige Bestimmung 
des’Strafrechtsverhältnisses und setzt sich über eine große Zahl strafrecht- 
licher Grundfragen mit dem Schrifttum auseinander. 
Der erste Abschnitt der Schrift behandelt das Strafrechtsverhältnis als 
Gegenstand der Lehre vom materiellen Strafrecht, der zweite begrenzt den 
Stoff der Quellenlehre, der dritte bespricht Inhalt und Aufbau der Lehre 
von den Voraussetzungen der Entstehung des Strafrechtsverhältnisses, der 
vierte endlich entwickelt zunächst die Verbrechensformel in eigener Dar- 
stellung, sodann befestigend und verteidigend gegenüber den Anschauungen 
anderer Schriftsteller. 
Aus dem ersten Abschnitt sei, als für das öffentliche Recht im allge- 
meinen interessierend, folgendes hervorgehoben: 
Das Strafrecht ist ein in seiner Eigenart durch den Vergeltungsge- 
danken bestimmtes Rechtsschutzrecht. (Dabei dürfen dem Rechtsschutz- 
recht nicht mit GoLDSOHMIDT die Vorschriften gegenübergestellt werden, 
durch welche die einzelnen angehalten werden sollen, die das Wohl der 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 14
        <pb n="220" />
        — 210 — 
Gesamtheit fördernde Staatsverwaltung zu unterstützen. Man würde sonst 
die zahlreichen Vorschriften der Polizei zum Schutze des Eigentums und 
der persönlichen Sicherheit dem Verwaltungsrecht entziehen.) Es ist ferner 
ein Teil des Justizrechtes, insoweit als es den Inhalt der Feststellungs- 
und der Vollstreckungstätigkeit der Behörden bestimmt. Gleichwohl läßt 
sich bei der Bestimmung des Strafrechtes und des Strafrechtsverhältnisses 
die Beziehung auf die Strafjustiz und ihre Verurteilungs- und Vollstreckungs- 
tätigkeit vermeiden. 
Die Wissenschaft vom Strafrecht hat die Aufgabe, festzustellen, unter 
welchen Voraussetzungen Strafe einzutreten hat und wie jeweils die Strafe 
beschaffen sein muß. 
Die systematische Darstellung muß nun zwar zunächst zeigen, was 
Verbrechen und Strafe nach der Strafrechtsauffassung des Gesetzgebers 
inhaltlich sein sollen; sonst ist weder die richtige Auslegung des Gesetzes 
noch die Vermeidung dogmatischer Irrtümer des Gesetzgebers in der 
wissenschaftlichen systematischen Darstellung möglich. Dann aber kann 
sie sich darauf beschränken, das Verbrechen formell als den Inbegriff der 
Voraussetzungen des Strafrechtsverhältnisses zu bestimmen. Dabei bildet 
jedenfalls für die Gewinnung des Stoffes der Wissenschaft vom 
materiellen positiven Strafrecht die Strafbarkeit den Ausgangspunkt. Sie 
auch für die Darstellung zum Ausgangspunkt zu nehmen, dafür spricht, 
daß wir nur auf dem Wege über die positive Strafbarkeit feststellen 
können, welche Vorgänge Verbrechen sind, während sich mittels der all- 
gemeinen Begriffsbestimmungen von Verbrechen und Strafe unmittelbar 
aus dem Gesetze entnehmen läßt, welche Maßregeln nach dem positiven 
Recht als Strafe anzusehen sind. 
Der größte T'eil des ersten Abschnittes beschäftigt sich mit der kon- 
struktiven Erfassung der materiellen Strafgesetze. Sein Kern ist: 
Mit der Erfüllung des strafgesetzlichen Tatbestandes entsteht eine 
Rechtsbeziehung zwischen Verbrecher und Staat, kraft deren der Ver- 
brecher die Bestrafung von seiten des Staates mit dem Grade von Wahr- 
scheinlichkeit, der der Durchführung von Rechtsvorschriften eigen ist, zu 
erwarten hat. Man könnte vielleicht ein subjektives Strafrecht des Staates 
damit als entstanden annehmen, und zwar ein subjektives Recht nach der 
Auffassung WINDSCHEIDs, d. h. der Willensmacht über das Rechtsver- 
hältnis. Zuvor müßte aber das Bedenken beseitigt werden, ob der Staat 
überhaupt Inhaber eines subjektiven Rechtes sein kann, wiewohl er als 
Quelle aller Rechtsbefehle über diese nach Gutdünken verfügen kann. 
Ohne die angeschnittene Frage nach einem solchen subjektiven Strafrecht 
des Staates zu lösen, beschränkt sich BAUMGARTEN auf die Anerkennung 
eines subjektiven Strafrechtes des Staates im weiteren Sinne. Hierunter 
versteht er das Rechtsverhältnis, betrachtet von der Seite des Vorteils- 
trägers aus. Er zieht jedoch den unparteiischen Ausdruck „Strafrechts-
        <pb n="221" />
        — 2ll — 
verhältnis dem Ausdruck „subjektives Strafrecht im weiteren Sinne“ vor. 
Nun versteht aber BAUMGARTEN unter Rechtsverhältnis etwas von dem 
herkömmlichen Begriff weit Abweichendes. 
Das Recht ist die Macht, welche das gesellschaftliche Leben in ähn- 
licher Weise beherrscht, wie das Naturgesetz die physische Welt. Mit 
dem Begriffe der Macht ist der der Kausalität aufs engste verknüpft. 
Zwar wirkt das Recht nicht mit der Notwendigkeit des Naturgesetzes. 
Nichtsdestoweniger läßt sich für das Recht der Gesichtspunkt der regel- 
mäßigen Aufeinanderfolge der Ereignisse in der Zeit in Ermanglung eines 
den naturgesetzlichen und den sozialgesetzlichen Zusammenhang um- 
fassenden Ausdruckes als der des Kausalzusammenhanges bezeichnen. In 
diesem Sinne ist das Strafrechtsverhältnis ein „soziales Kausalverhältnis“. 
Der BAUMGARTENsche Satz, daß die Strafgesetze Voraussetzungen für die 
Strafrechtsverhältnisse aufstellen, bedeutet also, daß sie Voraussetzungen 
dafür aufstellen, „daß eine Person die Kräfte gegen sich entfesselt, die 
nach dem Kausalgesetz in dem eben bezeichneten Sinne eine Strafe über 
sie bringen‘. 
Das Strafrechtsverhältnis macht einen Prozeß zunehmender Konkreti- 
sierung durch. Von diesem betrachtet und benennt die Wissenschaft nur 
einzelne, sie interessierende Stadien. „In einer näher präzisierten Formel 
darüber Auskunft zu geben, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen 
Stadien im Konkretisierungsprozeß des Rechtsverhältnisses von der Wissen- 
schaft beachtet und besonders benannt werden”, bezeichnet BAUMGARTEN 
als „vielleicht nicht möglich“. Jedenfalls bietet hinsichtlich des Straf- 
rechtsverhältnisses die Lage, bei der nur ein materielles Strafgesetz vor- 
liegt, als etwas Unfertiges der Wissenschaft noch kein solches Interesse. 
Die Frage, ob mit dem alleinigen Vorliegen eines materiellen Strafgesetzes 
schon ein Strafrechtsverhältnis bestände, braucht aber auch gar nicht ge- 
löst zu werden, um abzugrenzen, welche Voraussetzungen des Strafrechts- 
verhältnisses der Lehre vom materiellen Strafrecht zuzuweisen sind. 
Denn die Grenze liegt darin, daß das materielle Strafrecht allein die Vor- 
aussetzungen des konkreten Strafrechtsverhältnisses in seinen einzelnen 
Bestimmungen festlegt. Es liefert, will man einen Ausdruck aus der Kau- 
salitätslehre entlehnen, die neu auftretenden Bedingungen, während 
die übrigen Gesetze, wie z. B. das Gerichtsverfassungsgesetz, nur die 
ruhenden Bedingungen für das konkrete Strafrechtsverhältnis ab- 
geben. 
Widerlegen läßt sich BAUMGARTEN in seiner Entwicklung des Begriffes 
des jRechtsverhältnisses, insbesondere des Strafrechtsverhältnisses, nicht. 
Sein Begriff des Strafrechtsverhältnisses ist auch ohne Zweifel geeignet, 
die Grundlage für eine systematische Darstellung des Strafrechtes abzugeben, 
Ich glaube aber nicht, daß sie die bestehende Terminologie verdrängen 
14*
        <pb n="222" />
        — 212 — 
wird. Ihre Berechtigung liegt vielmehr darin, daß sie dem Verfasser Anlaß 
und Mittel zu einer scharfsinnigen und fruchtbaren Kritik der bestehenden 
Begriffe bietet. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Carl Wilhelm Lütkemann, Notar in Hannover. Justiznotariat 
oderUrkund- und Friedensämter. Eine prozeßvorbeugende 
Schrift mit zahlreichen römisch- und deutsch-rechtlichen Quellen- 
stellen, auch einem Blick auf das Ausland für Juristen, Schieds- 
männer und Laien. Hannover 1913. Helwingsche Verlagsbuchhand- 
lung. VIII und 185 S. Broschiert Mk. 4.50. 
An die Spitze seiner Schrift stellt LUETKEMANN den Satz der Preußi- 
schen Allgemeinen Gerichtsordnung Friedrich Wilhelms II: 
„Auch bei der zweckmäßigsten Behandlung bleiben Prozesse wegen 
des nachteiligen Einflusses, welchen sie nicht nur auf die Glücksumstände, 
sondern auch auf den sittlichen Charakter der Parteien haben können, 
stets ein in der bürgerlichen Gesellschaft möglichst zu vermeidendes 
Uebel.“ 
Den Mitteln, das Uebel des Prozesses durch friedliche Beilegung des 
Rechtsstreites zu ersetzen, sind seine Ausführungen gewidmet. Sie ver- 
folgen das gerichtliche und das außergerichtliche Güteverfahren durch das 
römische und das deutsche Recht von den ältesten Zeiten bis zur Gegen- 
wart, schildern dann das Güteverfahren in Deutschland nach geltendem 
Reichs- ‘und Landesrecht, geben das Wissenswerteste aus dem Gütever- 
fahren Oesterreichs, Italiens, der Schweiz, Frankreichs und Dänemarks 
und enden mit einer Besprechung der Mängel unserer heutigen deutschen 
Einrichtungen und Vorschlägen für ihre Beseitigung. Der Vorschlag, dem 
die Schrift den Namen verdankt, ist: Ein selbständiges Notariat zu schaffen 
und diesem unter anderm auch das Güteverfahren zuzuweisen unter Bei- 
behaltung einer beschränkten Zuständigkeit der Schiedsmänner, deren Ver 
fahren neu zu regeln ist. 
LUETKEMANN erbringt den Beweis, daß die möglichste Förderung des 
Güteverfahrens ein vor allem im deutschen Recht von jeher lebendiger 
Gedanke war und daß sich dieser Gedanke leicht mit außerordentlichem 
Erfolge in die Tat umsetzen läßt und zwar mit weit besserem, als ihn die 
bestehenden deutschen Einrichtungen erzielen. Insbesondere wird zahlen- 
mäßig dargetan, daß die Schiedsmannsordnung so gut wie völlig versagt 
hat. LUETKEMANN zählt ungefähr ein Dutzend Mängel der Schiedsmanns- 
ordnung auf. Wenn er als Hauptgrund des Versagens der Schiedsmänner 
deren Befugnis verantwortlich macht, die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, 
wenn ihnen die Sache zu weitläufig oder zu schwierig dünkt, so gebe ich 
ihm zwar darin recht, daß dies mit ihrer regelmäßig vorliegenden Rechts-
        <pb n="223" />
        — 213 — 
unkenntnis zusammenhängt. Ich glaube aber nicht, daß es die Scheu vor 
einer solchen Ablehnung ist, die das Publikum von ihnen fernhält. LUETKE- 
MANN gibt ja selbst zu, daß einem großen Teil des Publikums und sogar 
einem Teil der Schiedsmänner selbst die Befugnis, überhaupt privat- 
rechtliche Streitigkeiten zu vermitteln, unbekannt ist. Der Grund dieser 
Scheu dürfte ein anderer sein. Das große Publikum sieht es zwar gern, 
wenn über Rechtsangelegenheiten Laien mit entscheiden. Denn es bringt 
aus hier nicht zu erörternden Gründen den Begriffen und Schlußfolgerungen 
des Berufsjuristen ein gewisses Mißtrauen entgegen und hofft im Innersten, 
der Laie werde sich durch diese Begriffe und Schlußfolgerungen nicht un- 
bedingt bestimmen lassen. Umgekehrt liegt die Sache beim Güteverfahren. 
Wer sich vergleichen soll, will zuerst wissen, was er nach der Rechtslage 
fordern kann, also durch eine gerichtliche Entscheidung wahrscheinlich 
zugesprochen erhalten würde. Das Gefühl, das den Laien als Richter er- 
wünscht macht, macht ihn als Berater unerwünscht: Gerade weıl der Laie 
die Gedankengänge des Berufsjuristen nicht mitdenkt, kann er auch nicht 
voraussehen, was das aus Berufsjuristen gebildete Gericht zubilligen oder 
versagen würde. 
Eben deshalb halte ich aber den Vorschlag des Verfassers für richtig, 
die Leitung des Güteverfahrens einem im Solde keiner Partei stehenden, 
mit keinem Entscheidungsrecht ausgestatteten rechtskundigen Beamten zu 
übertragen. Dadurch würde neben dem Vertrauen des Publikums die mög- 
lichst weite Verbreitung von Rechtskenntnissen, die ihrerseits wieder pro- 
zeßvorbeugend wirken würde, gewonnen. Denn der Rechtskundige würde 
die Parteien unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten zur Einigung 
bringen. 
Ueber die Geschäfte, deren Erledigung neben dem Güteverfahren dem 
rechtskundigen Justiznotar noch zustehen sollen, bringt der Verfasser ins 
Einzelne gehende Vorschläge. Der Notar soll insbesondere die Auflassung 
von Grundbesitz bekunden. Um dem — nach den Erfahrungen in Bayern 
nicht begründeten — Einwand zu begegnen, das Grundbuch könne dadurch 
leicht mit den wirklichen Besitzverhältnissen in Widerspruch geraten, soll 
der Notar eine Abschrift des Grundbuches erhalten, von allen Eintragungen 
Mitteilung bekommen und es nach diesen Mitteilungen auf dem Laufenden 
halten. 
M. E. würde dieses Verfahren zunächst eine große Belastung des Grund- 
buchamtes mit Schreibwerk herbeiführen. Völlig würde das vom Notar 
geführte Grundbuch nur dann der in Grundbuchsachen nötigen peinlichen 
Genauigkeit genügen, wenn alle Einträge in dem gerichtlichen Grundbuch 
dem Notar wörtlich mitgeteilt und von ihm wörtlich übertragen würden 
Das wäre vielleicht möglich, wenn jedem Notar nach dem Vorschlage des 
Verfassers ein Grundbuchbezirk in ausschließlicher Zuständigkeit überwiesen 
würde. Die Durchführung dieses Vorschlages würde aber auf den lebhaf-
        <pb n="224" />
        — 214 — 
testen Widerspruch der Beteiligten stoßen. Nach seiner gesetzlichen Stel- 
lung, an der der Verfasser insoweit nichts ändern will, ist der Notar nicht 
nur Urkundsperson, sondern auch Berater für die von ihm zu beurkunden- 
den Rechtsgeschäfte. Daher ist es begreiflich, wenn die Beteiligten in 
einer Stadt möglichst auch nur einen Notar als ständige Vertrauensperson 
für ihre Geschäfte in Anspruch zu nehmen wünschen. Damit wird aber 
für größere Städte die Einrichtung von Bezirksnotaren mit ausschließlicher 
Zuständigkeit praktisch unmöglich. Jeder Notar müßte dann eine Abschrift 
der sämtlichen Grundbücher zum mindesten des Stadtbezirkes haben und 
die nötigen Mitteilungen bekommen, es auf dem Laufenden zu erhalten. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Dr. L. Ebermayer, Reichsgerichtsrat, stellvertr. Vorsitzender der Straf- 
rechtskommission. Der Entwurf eines Deutschen Straf- 
gesetzbuches. Nach den Beschlüssen der Strafrechtskommission 
systematisch bearbeitet. Berlin 1914. Verlag von Otto Liebmann. 
VII und 104 S. Broschiert 3.— Mk. 
EBERMAYERS Zusammenstellung ist jedem, der sich für die Strafrechts- 
reform interessiert, geradezu unentbehrlich. Sie gibt, wie im Vorwort ver- 
sprochen, eine kurze zusammenfassende Darstellung der Kommissionsbe- 
schlüsse, wie sie zu den Paragraphen des Vorentwurfes in den verschie- 
denen Lesungen gefaßt wurden. Sie folgt der Stoffanordnung des Vorent- 
wurfes. Daher kann unter seiner Beiziehung schnell und sicher ersehen 
werden, was in beiden Lesungen zu den einzelnen Bestimmungen beschlossen 
und was schließlich als Endergebnis festgestellt wurde. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Dr. Fritz Glaser, Rechtsanwalt in Dresden, Das Verhältnis der 
Presse zur Justiz unter besonderer Berücksichtigung der Be- 
richterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwort- 
lichkeit. Berlin 1914. Carl Heymanns Verlag. VIII und 143 Seiten. 
Broschiert 3.— Mk. 
GLASER behandelt das in letzter Zeit oft besprochene Thema in seiner 
vom Verein Recht und Wirtschaft preisgekrönten Schrift mit unerschrockener 
Unparteilichkeit, übersichtlicher Knappheit trotz Vollständigkeit und dem 
nachahmenswerten Bestreben, nur zu tadeln, um zu bessern. 
Für ihn muß eine Rechtsprechung, um ideal zu sein, durchaus eins sein 
mit dem Volksbewußtsein. Da auch die eigene Meinung der Presse von 
den augenblicklich im Volke treibenden Kräften bedingt ist, kann die 
öffentliche Meinung auch insoweit Einfluß auf die Rechtsprechung ver- 
langen, als sie sich der Presse als Sprachrohres bedient.
        <pb n="225" />
        — 2l5 — 
Beachtung kann aber nur die Presse fordern, die den zu beurteilenden 
Tatbestand und das anzuwendende Recht genau kennt und genau wieder- 
gibt. An beiden Voraussetzungen fehlt es noch bedeutend. 
Die Presse beschäftigt sich mit der Rechtspflege in der Hauptsache 
entweder durch Berichterstattung oder durch Kritik. Auch die Bericht- 
erstattung zur Befriedigung der Neugier und des Bedürfnisses nach Unter- 
haltung ist nicht zu verwerfen. Besonders wichtig ist die Berichterstattung 
zur Belehrung des Publikums über Rechtsfragen. Grundsätzlich, wenn auch 
nicht praktisch, am wichtigsten ist aber die Berichterstattung zur Kontrolle 
der Rechtspflege. Sonst könnte diese bei der beschränkten Zahl derer, die 
tatsächlich einer Verhandlung beiwohnen können, überhaupt nicht ausge- 
übt werden. Die Kritik hält den Richter mit dem Denken und Fühlen der 
Allgemeinheit in Verbindung, weitet seinen Blick und gibt ihm Folgewir- 
kungen und Beziehungen des Urteiles über den einzelnen Fall hinaus zu 
erkennen, die ihm sonst vielleicht verborgen blieben. 
Diese Ziele können in einwandfreier Weise aber nur erreicht werden, 
wenn Berichterstattung und Kritik nur durch entsprechend vorgebildete 
Berichterstatter erfolgen, wenn diese Berichterstatter bei der Erfüllung 
ihrer Aufgaben von den Behörden selbst unterstützt werden und wenn 
schließlich die dem wahrheitsgetreuen Berichte, der die Interessen der All- 
gemeinheit wahrzunehmen bestimmt ist, noch vielfach entgegenstehenden 
gesetzlichen Schranken durch die vom Verfasser vorgeschlagenen oder ähn- 
liche Gesetzesänderungen beseitigt werden. 
Dann wird Presse und Justiz in gegenseitigem Vertrauen dem kulturel- 
len Fortschritt dienen. 
So sehr ich mit dem Verfasser das Ziel einer Veredelung der Presse- 
berichterstattung und der Pressekritik als erstrebenswert empfinde, so kann 
ich doch einzelne Bedenken gegen seine Ausführungen nicht unterdrücken. 
Zwar ist es nicht zu widerlegen, wenn GLASER das Verlangen, es solle 
auch die Rechtsprechung der öffentlichen Kritik unterworfen sein, mit den 
Gründen stützt: 
Die Eignung zum Richterberufe, dem mächtigsten und verantwortungs- 
reichsten aller Berufe, sei gegenwärtig an nichts anderes geknüpft, als an 
ein eng begrenztes rein fachliches Wissen und Können, das an sich keinen 
höheren und, sittlichen Wert habe, als das für viele andere Berufe nötige. 
Dem Häuflein dieser Richter gegenüber könnten die Millionen der übrigen 
Menschen nicht einfach kritiklos sein. 
Man könnte freilich hinzufügen, daß die übrigen Millionen sich bei 
den Richtern über die schwersten Strafsachen mit noch viel weniger be- 
gnügen, indem sie beim Geschworenen auch auf das eng begrenzte Fach- 
wissen sowie auf jede Prüfung seines sonstigen Wissens verzichten und die 
Gründe seiner Entscheidung jeder Nachprüfung entziehen. 
Nun schildert aber GLASER den idealen Berichterstatter wie folgt:
        <pb n="226" />
        — 216 — 
„Nicht wissenschaftliche Durchdringung, Beherrschung, Meisterung des 
Rechtsstoffes kann das Ziel seines Studiums sein. Er hat nur die herr- 
schende Rechtsordnung als etwas Gegebenes und braucht von den haupt- 
sächlichsten Zweifelsfragen und Problemen nur ihr bloßes Vorhandensein 
zu kennen. Eine eigene Fähigkeit zur Lösung juristischer Probleme ist 
für ihn nur in beschränktem Maße nötig. Das Maß der für den künftigen 
Richter nötigen Schulung braucht er selbstverständlich nicht zu erreichen.“ 
Sollte dieser Berichterstatter wirklich imstande sein, in einigermaßen 
schwierigen Fällen die vom Verfasser gewünschte Kontrolle darüber aus- 
zuüben, „was nach den Bestimmungen des Gesetzes geschehen müßte 
oder nicht geschehen dürfte?“ Sollte er imstande sein, den die 
Rechtsbelehrung gebenden Oberlandesgerichtsrat im Schwurgericht gemäß 
dem Wunsche GLASERsS zu überwachen, daß er sich nicht unter dem durch 
S 300 Abs. II RStPO. gegebenen Schutze der Kritikentrücktheit vom Recht 
entferne ? 
Ich meine, eine wirklich wertvolle Kritik, die es verdiente, unter die 
große Menge der fachwissenschaftlich Ungebildeten, also einer Gegenkritik 
nicht Fähigen, durch die Presse verbreitet zu werden, könnte nur der Be- 
richterstatter geben, der in Kenntnis der Akten, des Rechtsstoffes, der Ver- 
fahrenstechnik und an Erfahrung dem Vorsitzenden mindestens ebenbürtig 
wäre. 
Kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt wäre es endlich, wenn man 
GLASERs Forderung unbedingt erfüllen wollte: „Ja, vor die Frage gestellt, 
ob die Justiz mehr Gewähr bieten müsse für absolute Richtigkeit als da- 
für, daß die Allgemeinheit ihr bedingungslos vertraue, würde der Gesetz- 
geber sich für die zweite Alternative entscheiden müssen.“ 
Der Richter muß auch als Erzieher wirken. In der Bekämpfung ge- 
sellschaftlicher Krankheitserscheinungen, wie es ein großer Teil der Ver- 
brechen ist, darf er sich ebensowenig von der durch die Presse so leicht 
mit wechselnden Ansichten erfüllbaren Oeffentlichkeit, d. h. praktisch einer 
Mehrheit von Volksgenossen, leiten lassen, wie es der Arzt in der Aus- 
übung seines Berufes darf. 
Die Oeffentlichkeit war ganz damit einverstanden, daß Sokrates den 
Giftbecher trank. Sie hatte nichts dagegen einzuwenden, daß der nicht 
ausreichende Beweis durch Folterung des Beschuldigten ergänzt wurde, 
sie umstand mit gaffendem Einverständnis den Scheiterhaufen, auf dem die 
Hexe brannte, sie widersetzte sich nicht der Behandlung unglücklicher 
Geisteskranker gleich Verbrechern. Aber sie war es nicht, die die Folter- 
werkzeuge zerschlug, die Scheiterhaufen löschte, die Irren aus den Ketten 
löste. Einzelne haben es gegen die Ansichten der Allgemeinheit erreicht. 
Sie beugten sich nicht der Allgemeinheit, sondern sie hoben sie empor. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer.
        <pb n="227" />
        — 2l1 — 
Dr. K. Marbe, o. ö. Professor und Vorstand des psychologischen Instituts 
der Universität Würzburg. Grundzüge der forensischen 
Psychologie. Vorlesungen, gehalten im Auftrag des K.b. Staats- 
ministeriums der Justiz, während des ersten bayerischen Fortbil- 
dungskurses für höhere Justizbeamte zu München im Mai 1913. Mit 
8 Textabbildungen und einem Vierfarbendruck. München 1913. 
C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck. 120 S. 
Das kleine Werk ist klar, übersichtlich und gedrängt geschrieben. Im 
Interesse der Strafrechtspflege ist ihm die weiteste Verbreitung zu wünschen. 
MARBE will einen Ueberblick über die gesamte Psychologie geben, so- 
weit sie für das Gerichtswesen im weistesten Sinne von Bedeutung ist. 
Unter Psychologie versteht er dabei die wissenschaftliche, ihre Erkennt- 
nisse auf Experiment und Statistik, nicht allein auf die Erfahrung des Le- 
bens stützende Psychologie. 
Einleitend beschreibt er die Entwicklung dieser Wissenschaft und er- 
örtert ihre wichtigsten Begriffe. Hierauf folgt eine Darstellung, wie ver- 
schiedene Umstände auf die verbrecherische Willenshandlung einwirken, 
so Jahreszeit, Aufenthalt in der Stadt oder auf dem Lande, Beruf, Alkohol, 
Lebensalter, Geschlecht, Familienstand. Sie hebt am Schlusse mit Recht 
hervor, daß nur der das Verbrechen wirksam bekämpfen könne, der die 
Bedingungen seines Zustandekommens kennt. Die Kapitel über die Psy- 
chologie der Zeugenaussage und die Gleichförmigkeit des seelischen Ge- 
schehens legen überzeugend dar, wie derjenige zu den verhängnisvollsten 
Irrtümern gelangen kann, der nur mit der ihm zufällig zu Gebote stehen- 
den Erfahrung, d.h. dem berühmten gesunden Menschenverstand, arbeiten 
will. Der Abschnitt über das Testsystem eröffnet die erfreuliche Aussicht, 
daß wir früher oder später objektive Maßstäbe für die Schätzung der In- 
telligenz namentlich unerwachsener Personen, finden werden. 
Was MARBE über die Willenshandlung ausführt, wird ihm wobl von 
mancher Seite Widerspruch eintragen. Nach MARBE gilt auch für geistige 
Vorgänge das sogenannte „korrigierte Kausalgesetz“: alle Vorgänge und 
Zustände sind Funktionen anderer sie unmittelbar bedingender Vorgänge 
und Zustände, so zwar, daß gleichen unmittelbaren Bedingungen gleiche Vor- 
gänge und Zustände entsprechen. MARBE ist also Determinist. Demgegenüber 
vergleiche man KOHLERs apodiktische Sätze: „Der Angestiftete kann den 
in ihm erregten Sturm von Motiven zurückweisen: tut er es nicht, so wird 
er dem Sturm unterliegen; tut er es, so wird der Sturm siegreich zurück- 
getrieben. Das eine oder das andere zu tun, das ist sein freier Wille, und 
darin waltet er; der Mensch ist daher im Verschulden, wenn er den Sturm 
der Motive nicht ableitet; leitet er ihn nicht ab, dann waltet dieser Sturm 
nach dem Gesetz der Kausalität! Wenn der Kranke blutet und der Arzt 
das Blut nicht stillt, so ist der Arzt als dominus causae kausal, obgleich
        <pb n="228" />
        — 218 — 
der Blutstrom von anderwärts hervorgetrieben wird“ (Archiv für Strafrecht 
und Strafprozeß Bd. 61 S. 399). 
Den Anschluß an das herrschende Rechtsgefühl sucht MARBE durch 
den Satz: „Und in Uebereinstimmung mit dem Leben machen wir den 
Menschen auch strafrechtlich insoweit verantwortlich, als seine Handlungen 
Funktionen seiner normalen Persönlichkeit sind. In Uebereinstimmung mit 
dem sogenannten Rechtsgefühl in der gegenwärtigen Phase seiner Entwick- 
lung halten wir den Menschen, sofern wir seine Handlungen als Funktionen 
einer abnormen Persönlichkeit ansehen, für seine Handlungen nicht ver- 
antwortlich' und auch nicht für strafbar, wir wenden jedoch sichernde 
Maßnahmen gegen ihn an“ (S. 109). 
Gegen die Vorstellungstheorie des Vorsatzes wendet MARBE ein, die 
Vorstellungen der Erfolge könnten doch auch andere Bewußtseinsvorgänge. 
wie Bewußtseinslagen und Worte, vertreten sein. Hier scheint mir ein 
Mißverständnis vorzuliegen. Auch die Vorstellungstheorie verlangt keine 
„ Vorstellung‘ des Erfolges im Sinne der wissenschaftlichen Psychologie. 
Mit der richtig verstandenen Vorstellungstheorie steht MARBEs Satz: „Es 
genügt vielmehr, wenn irgend ein Erfolg gewollt ist, mit dem ein straf- 
barer Erfolg notwendig verknüpft ist, und wenn der Täter von dieser kau- 
salen Verknüpfung Kenntnis hatte“ (S. 99), nicht in Widerspruch. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Giunio Sabbatini, Commentoalleleggisulle espropriazioni 
perpublica utilitä. 1. Band. 3. Aufl. Turin 1913. 858 S. 
Wenn man heute angesichts der herrschenden Anschauungen über die 
rechtswissenschaftlichen Methoden die Existenzberechtigung von Kommen- 
taren in Zweifel ziehen kann, so ist demgegenüber doch zu sagen, daß eine 
Exegese, welche nicht bloß in einer Wiedergabe oder Veranschaulichung 
des Gesetzestextes besteht, sondern in einer lebendigen Durchdringung der 
Gedanken des Gesetzgebers in ihrer Genesis und positiven Anwendung, der 
Wissenschaft sehr förderlich ist. Daß die Kunst der Auslegung ein nicht 
zu verachtender Weg zur Systematik ist, beweist SABBATINI in diesem 
Werk, dessen Bedeutung in dem Vorwort dazu SCIALOJA auseinandersetzt. 
Die Enteignung im öffentlichen Interesse ist eine Materie, die Elemente 
verschiedener Natur enthält und wo der Jurist sein Augenmerk richten 
muß sowohl auf den ganzen Komplex der Rechtsbeziehungen, als auch auf 
deren einzelne Bestandteile, welche dem Ganzen Leben geben. Die Rechts- 
wissenschaft hat mit Bezug auf die Expropriation zwischen zwei Haupt- 
auffassungen geschwankt, welche beide über das Ziel hinausgeschossen haben 
und als Produkte einer willkürlichen und abstrakten Erfassung dieses Rechts- 
institutes zu bezeichnen sind. Die rein privatrechtliche Auffassung der 
Enteignung als Zwangskauf ist ebenso unannehmbar wie die Meinung, welche
        <pb n="229" />
        — 219 — 
diese Rechtsfigur ganz in die Herrschaftsphäre des öffentlichen, d. h. des 
Verfassungs- und Verwaltungsrechts stellen will. Vorliegendes Werk um- 
geht diese Klippen geschickt und läßt jedem der beiden Rechtsgebiete was 
ihm zukommt. 
Das italienische Expropriationsgesetz kann, wie Gesetze gleichen In- 
haltes, in einigen anderen Ländern auf ein halbes Jahrhundert der Geltung 
zurückblicken. Es datiert vom 25. Juni 1868 und hat mit Ausnahme der 
Novelle vom 18. Dezember 1879 bis heute keine Aenderungen erfahren. 
Seit dem Erlaß des Gesetzes zur Sanierung der Stadt Neapel im Jahre 1885, 
das die Entschädigung in einer für den Exproprianten günstigeren Weise 
ordnete, hat sich die Reformbedürftigkeit der italienischen Expropriations- 
gesetzgebung stark geltend gemacht. Dies um so mehr, als die Bestimmun- 
gen des letztgenannten Gesetzes als auf Enteignungen anwendbar erklärt 
wurden, die ganz andere ökonomische und soziale Zwecke haben (z. B. 
Expropiation von ländlichen Grundstücken!). Sowohl SABBATINI als sein 
Mitarbeiter BIAMmoNTI sind sich dieser Schwächen der italienischen Ent- 
eignungsgesetzgebung wohl bewußt und halten mit der Kritik nicht zurück. 
Der derzeitige Rechtszustand ist namentlich einer Reform bedürftig hin- 
sichtlich der Bestimmungen über das Objekt der Enteignung, ferner über 
die für die Zuerkennung der Entschädigung zuständigen Organe, und den 
Umfang und die Berechnung des Ersatzes. 
Ein endgültiges kritisches Urteil über das Werk zu fällen, das wie aus 
einer beiläufigen Note zu ersehen ist, auf drei Bände berechnet ist, wäre 
verfrübt. Es sei deshalb hier nur kurz angezeigt, was im ersten Band zu 
finden ist. Der Kommentar reicht bis und mit Art. 46 des Gesetzes. Er 
umfaßt die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsakte, welche der Er- 
klärung der Enteignung als im Öffentlichen Nutzen liegend vorausgehen 
müssen, über diese Feststellung selber, über die Bestimmung der zu ent- 
eignenden Güter und Entschädigung und deren Festsetzung. Eine hübsche 
in knapper, aber klarer Form abgefaßte Einleitung orientiert gut über die 
Grundprinzipien der Expropriation und gibt auch das Wissenswerte über 
die Geschichte des Institutes. Mit einer Charakterisierung des Privateigen- 
tums und dessen Beschränkungen im privaten Interesse wird begonnen. Dies 
führt dann über zu den Eingriffen im öffentlichen Interesse, deren stärkster 
die Enteignung darstellt. Hierauf folgt eine Darstellung der wichtigsten 
Elemente der Expropriation und der Theorien, welche die Wissenschaft über 
die Rechtsnatur derselben hervorgebracht hat. Die geschichtlichen Erörte- 
rungen können selbstverständlich nur den Zweck haben, eine Uebersicht 
zu geben über die Expropriationsgesetzgebung verschiedener Staaten und 
manches dem Gedächtnis Entschwundene wieder in Erinnerung zu bringen. 
Das römische und das ihm nachfolgende italienische Recht wird dabei etwas 
eingehender berücksichtigt. Was die äußerliche Anordnung des Kommen- 
tars anbetrifft, so ist zu sagen, daß dabei nichts außer Acht gelassen wor-
        <pb n="230" />
        — 220 — 
den ist, um die Uebersichtlichkeit und die systematische Zusammenfassung 
des Stoffes in jeder Hinsicht zu fördern. 
Man kann sich gewiß den Worten SCIALOJAs anschließen, wenn er 
sagt, daß in diesem Buche der Theoretiker eine vorsichtige, aber auch 
scharfsinnige Untersuchung und Konstruktion der rechtlichen Grundlagen 
der Enteignung findet. Der Praktiker entnimmt dem Werke die Lösung 
der meisten streitigen Spezialfragen und ein reiches Material, um fähig zu 
sein, Probleme, welche künftig auf diesem Gebiete auftauchen können, zu 
lösen. Und nicht zuletzt wird auch der italienische Gesetzgeber bei Vor- 
bereitung einer Revision des geltenden Enteignungsrechts eine Fundgrube 
von Anregungen und Vorschlägen in diesem Kommentar erblicken. 
PaulMarx. 
Silvestro Graziano, Il sindacato costituzionale. Rom 1914 
102 Seiten. 
Diese Schrift ist eine Separatausgabe eines Kapitels eines großen Wer- 
kes, betitelt: „Teoria generale dei rapporti giuridici penali“, dessen bal- 
diges Erscheinen der Verfasser im Vorwort ankündigt. Unter dem „sinda- 
cato costituzionale* ist zu verstehen die Kompetenz der Gerichte, Gesetze 
forınell und materiell auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist dies 
ein Problem des öffentlichen Rechts, dessen Wichtigkeit durchaus nicht 
unterschätzt werden darf. Mit Ausnahme der deutschen Wissenschaft wurde 
aber dieser Frage bisher wenig Beachtung geschenkt und die Gerichtspraxis 
hat nur sehr selten damit zu tun gehabt, was aber durchaus kein Argu- 
ment gegen die Relevanz des Themas bilden kann. 
Die richterliche Kompetenz in bezug auf die Verfassungsmäßigkeit eines 
Gesetzes kann sich auf zwei verschiedene Punkte erstrecken. Entweder 
steht in Frage die materielle Uebereinstimmung der gewöhnlichen Gesetze 
mit der Verfassung (costituzionalitä intrinseca), oder es handelt sich darum 
zu prüfen, ob ein Gesetz gemäß der in der Verfassung enthaltenen Be- 
stimmungen betreffend das Zustandekommen von Gesetzen erlassen worden 
ist (costituzionalitä estrinseca). Letztere Frage ist leichter zu lösen als 
die erstere. Es steht außer Zweifel, daß der Richter die Anwendung eines 
Gesetzes verweigern kann und muß, wenn er erkennt, daß eines der for- 
mell für die verfassungsmäßige Entstehung des Gesetzes notwendigen Er- 
fordernisse nicht erfüllt ist. Die Inkonstitutionalität ist dann gleichbedeutend 
mit Nichtexistenz des Gesetzes. Die Promulgation eines Gesetzes kann nicht 
die Bedeutung einer absoluten Präsumtion für die Existenz und Gültigkeit 
desselben haben. 
Zu Beginn seiner Untersuchungen über Kompetenz der Gerichte zur 
materiellen Prüfung eines Gesetzes auf seine Uebereinstimmung mit der 
Verfassung führt GRAZIANO drei Gruppen von Staaten auf. In den einen
        <pb n="231" />
        — 21 — 
wird diese Kompetenz entweder bejaht auf Grund allgemeiner Rechtsgrund- 
sätze, als logisches und natürliches Attribut der richterlichen Zuständig- 
keiten (U. 8. A., England); in den andern, weil die Verfassung dies aus- 
drücklich vorsieht (Mexiko, Argentinien, Brasilien und andere zentral- und 
südamerikanische Republiken, Portugal). Belgien, Frankreich und die 
Schweiz verweigern durch ausdrückliche Bestimmungen den Gerichten dies- 
bezügliche Kompetenzen. In Italien, dessen Verfassung über diese Frage 
keine Auskunft gibt, ist die Doktrin ziemlich einig, daß den Gerichten das 
Recht der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu- 
kommt, währenddem die Mehrheit der Rechtsgelehrten für Verneinung der 
materiellen Kompetenz der Gerichte in dieser Sache ist. Und zwar wird 
als Hauptargument immer noch ins Treffen geführt der Grundsatz von der 
Gewaltentrennung, was GRAZIANO aber für theoretisch unrichtig hält. Nach 
seiner Meinung handelt es sich hier überhaupt nicht um einen Konflikt 
zwischen gesetzgebender und richterlicher Gewalt, sondern zwischen ver- 
schiedenen Arten von Gesetzen. Ferner kommt die Erklärung eines Ge- 
setzes als verfassungswidrig, dessen Nichtanwendung, auch nicht der Ab- 
rogation desselben gleich. Wenn der Richter einem verfassungswidrigen 
Gesetz nicht Rechnung trägt und ein subjektives von der Verfassung 
garantiertes Recht durch dasselbe als verletzt erklärt, so bleibt er dabei 
doch noch innerhalb der Grenzen, die von der gesetzgebenden Gewalt der 
Justiz gesteckt sind. Das Recht des Bürgers auf Rechtsschutz bildet für 
die rechtsprechende Gewalt die juristische Basis für das „sindicato costi- 
tuzionale“, als natürliche Attribution ihrer Funktion. Neben diesem Rechts- 
schutz des Bürgers bildet dieses Rechtsinstitut anderseits eine gesunde 
Zensur der Tätigkeit des Parlaments, ohne aber dadurch in die Befugnisse 
des letzteren einzugreifen. Die Anwendung des objektiven Rechts, welche 
Aufgabe und Zweck der Rechtsprechung ist, hat aber als Hauptvoraus- 
setzung die Kognition des Rechts, welche ihrerseits voraussetzt eine historisch- 
kritische Tätigkeit, d. h. die Feststellung der rechtsproduktiven Tatsachen, 
und eine juristische Kritik, d. h. Prüfung der formellen Merkmale, wo diese 
Tatsachen verkleidet sind. Die gesetzgebende Gewalt wird ihrer Funktion 
der Aufstellung der Gesetze und der Aenderung derselben durch das „sin- 
dacato costituzionale“ nicht beraubt. Im Gegenteil wird dadurch die Selbst- 
kontrolle des Parlaments ergänzt. Die Gewaltentrennung ist ja überhaupt 
nicht wörtlich zu nehmen, sondern bedeutet Differenziation der Funktionen 
und funktionelle Autonomie der Staatsorgane, schließt also ein gegensei- 
tiges Mitarbeiten nicht aus. 
Da das Institut des „sindacato costituzionale“ wie jedes andere des 
öffentlichen Rechts mit dem Zentralproblem in Berührung steht, in welchem 
gewissermaßen die ganze historische Evolution der Bechtsfunktion des 
Staates sich widerspiegelt, nämlich dem Gleichgewicht zwischen Individual- 
und Sozialprinzip, den beiden „sozialen Elementarkräften‘*, bringt GRAZIANO
        <pb n="232" />
        —_ 2 — 
zum Schluß noch einige Ausführungen über die Rechtsstellung des Staates 
im allgemeinen und versucht die Natur und Funktion der objektiven Rechts- 
normen zu definieren. Als Resultat ergibt sich für ihn: Die Begriffe des 
Staates und des Rechtes sind identisch mit demjenigen der Harmonie, und 
durch diese Auffassung des Staates bekommt auch die legislative und juris- 
diktionelle Gewalt einen objektiven Charakter, PaulMarx. 
Dr. Alfred Manigk, ord. Professor der Rechte an der Universität Königs- 
berg. Savignyundder Modernismusim Recht. Berlin 
1914. Verlag vou Franz Vahlen. 247 S. gr. 8°. 
Das Buch ist eine weitere Ausführung der Erwiderung des Verfassers 
auf die heftigen Angriffe, die KAntorowıcz im Jahre 1912 unter dem Titel 
„Was ist uns Savigny?“ gegen den Begründer der historischen Rechts- 
schule gerichtet hat. (Vgl. Zeitschrift „Recht und Wirtschaft“, 1. Jahrgang, 
S. 47ff., 76 ff. von KAnToROwIcz und S. 174 ff., 199 ff. von MANIGK),. 
An sich ist es schon ein Verdienst, in dem Streite der Gegenwärt um 
die Grundfragen der Rechtswissenschaft zurückzublicken auf Savignys jetzt 
hundertjährige Lehre als den ruhenden Pol in der Erscheinungen Flucht 
und diese Lehre als Maßstab an die modernen noch im Flusse befindlichen 
Gedanken anzulegen. Der Verfasser hat aber mehr erreicht und die im 
Vorwort gekennzeichnete Aufgabe seines Buches in vollem Umfange erfüllt. 
Denn es ist ihm gelungen zu zeigen, „wie starke Fäden jene vor einem 
Säkulum von Savigny verkündeten Gedanken gerade mit einem wohlver- 
standenen Modernismus unseres Rechts verknüpfen, und wieviel der Mo- 
dernismus aus den Kämpfen jener Tage zu lernen hat“. 
Das Buch zerfällt in acht Abschnitte, deren Ueberschriften ein unge- 
fähres Bild seines reichen Inhalts geben: Die historische und die unhisto- 
rische Rechtsauffassung, Entwickelung und Bedeutung von Savignys Rechts- 
lehre, Kritisches und Versuch eigenen Aufbaus. Der Verfasser zeigt hier 
die Zusammenhänge zwischen der Lehre der Freirechtsschule und Savignys 
Schulprinzip, sowie den modernen Geist in dessen Methodik der Rechts- 
anwendung. Auf besondere Beachtung können im folgenden Abschnitt 
„Savignys Rechtsanwendungslehre“ die Ausführungen über Savignys Auf- 
fassung der Stellung des Richters zum Gesetz Anspruch machen, wobei 
daran erinnert sein mag, daß u. a. schon sein Vorläufer Hugo für die rich- 
terliche Bewegungsfreiheit eingetreten war. Bereits bei Savigny findet sich 
in Verfolg seines Gedankenganges die Forderung eines Rechtshofes für 
Gesetzesauslegung und -ergänzung. Die vier letzten Abschnitte des MANIGK- 
schen Buches behandeln Savigny und die sogenannte Begriffsjurisprudenz, 
Einzelne Beschuldigungen gegen die historische Schule, wobei ihre Stellung 
zur Praxis erörtert wird, Neuere Theorien des Richterrechts, endlich die 
soziologische Jurisprudenz.
        <pb n="233" />
        — 23 — 
Dadurch, daß der Verfasser bestrebt gewesen ist, die überreiche, zum 
Teil in Zeitschriften verstreute Literatur zu dem behandelten Gegenstande, 
soweit sie nur irgendwie der Erwähnung wert erscheint, heranzuziehen, hat 
er seinem Buche noch einen besonderen geschichtlichen Wert gegeben. 
Daß auch manche Ausführungen des Verfassers Widerspruch finden werden, 
liegt schon in der Natur des Themas, das er sich gestellt hat. Und die 
bekannte Streitfrage, ob Savigny in seiner Schrift „Vom Beruf unsrer Zeit 
für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ nur für seine Zeit oder allgemein 
für alle Zeiten die Fähigkeit zur Kodifikation des bürgerlichen Rechts ver- 
neint hat, muß m. E. abweichend von MANIGK, S. 44 in letzterem Sinne 
beantwortet werden. (Vgl. mein Buch „Thibaut und Savigny“, Berlin 1914, 
S. 19 ff.) 
Berlin. Amtsrichter Dr. Jacques Stern. 
Wladimir Orloff, Le vice fondamental de la classification dominante des 
etats. Paris Jouve &amp; Cie. Editeurs S. 48. 
Der Hauptfehler bei der herrschenden Einteilung der Staaten — ge- 
meint ist die in Monarchien und Republiken — besteht dem Verfasser zu- 
folge darin, daß als Einteilungsgrund die Zahl der Herrschenden, also ein 
rein äußerliches Moment genommen wird. Der Verfasser sucht diese Art 
der Klassifikation durch den Hinweis auf verschiedene mehr oder minder 
bekannte Fälle eines Doppelkönigtums (Wilhelm III. und Marie usw.) ad 
absurdum zu führen. Er erwähnt ferner die Ansicht BERNATZIKS, wonach 
das Wesen der Monarchie in dem eigenen unabgeleiteten Rechte des Herr- 
schers bestehen soll und bemerkt dem gegenüber, daß auch die Nation in 
der Republik ein solches Recht habe. Seine eigenen Aufstellungen gehen 
davon aus, daß der Staat eine Persönlichkeit und als solche mit Intellekt 
und Willen begabt sei. Der Intellekt des Staates soll aber nichts anderes 
als die Gesetzgebung, sein Wille nichts anderes als die Staatsgewalt sein. 
Es liegt aber doch gewiß viel näher und ist schon wiederholt gesagt wor- 
den, daß die Gesetzgebung nicht dem Intellekt, sondern dem Charakter des 
einzelnen Menschen als dem Inbegriff der Grundsätze seines Handelns ent- 
spricht. Der Verfasser häuft aber einen unhaltbaren Gedanken auf den 
andern, indem er erklärt, daß entweder der Intellekt unmittelbar vom Staat 
ausgehe (&amp;mane), während der Wille nur durch das Medium des Intellekts 
von ihm ausgeht, oder daß das Umgekehrte der Fall sei oder daß endlich 
Intellekt und Wille gleichzeitig und unabhängig voneinander vom Staate 
ausgehen. Jede dieser drei Emanationsformen soll eine besondere Staats- 
form konstituieren und zwar die erste die Republik, die zweite die abso- 
lute Monarchie, die dritte die konstitutionelle Monarchie. Ihren Gipfel 
erreichen wohl die Verirrungen des Autors in der Behauptung, daß der 
absolute Monarch für den Staat nicht nur will, sondern auch denkt, wäh-
        <pb n="234" />
        —_— 24 — 
rend der konstitutionelle für ihn nur wollen aber nicht denken kann! Es 
ist mir nicht möglich, der Schrift auch nur den Wert einer interessanten 
Entgleisung beizulegen. E. Radnitzky. 
L. Michoud, Etude sur le pouvoir discretionnaire de l’administration. Paris 
Librairie generale de droit et de jurisprudence. S. 118. 
Der Verfasser führt in der Einleitung u. a. aus, daß es keinen acte 
diseretionnaire, sondern nur ein pouvoir discretionnaire gibt, das bei allen 
Verwaltungsakten ohne Ausnahme im Spiele sei (S. 18); denn auch bei 
strengster gesetzlicher Bindung babe die Verwaltung wenigstens die Freiheit, 
den Zeitpunkt ihres Handelns zu wählen. Wir erfahren sodann, daß nach heu- 
tigem Recht durch den Rekurs wegen exc&amp;s de pouvoir, von dem der Rekurs 
wegen detournement d.h. wegen Mißbrauches des pouvoir discretionnaire 
einen speziellen Fall bildet, schon das bloße Interesse des Einzelnen geschützt 
wird, soferne es zu jenen Interessen gehört, deren Schutz durch die verletzte 
Rechtsvorschrift bezweckt wird (S. 46 u. S. 78 Note 1). Die Grenze des pouvoir 
discretionnaire an der Hand eines einzigen Kriteriums zu bestimmen, hält der 
Verfasser für unmöglich, es sei vielmehr bei jeder einzelnen Angelegenheit 
zu fragen, ob es im allgemeinen Interesse liege, ihre endgültige Entschei- 
dung einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu überweisen (S. 53). 
Letzteres werde aber besonders dann zutreffen, wenn sich das amtliche Er- 
messen auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit bezieht oder wenn 
die Tatsachen, welche die Voraussetzung eines Verwaltungsaktes bilden 
sollen, zu zahlreich, zu verschiedenartig oder zu wenig vorhersehbar sind, 
um sie im voraus juristisch bestimmen zu können (S. 69). Ex professo 
vom detournement sprechend, betont der Verfasser im Gegensatz zu man- 
chen andern Schriftstellern, daß es sich dabei stets um eine Frage des 
Rechtes und nicht um eine solche der Verwaltungsmoral handelt (S. 85) 
und stellt diese Unrechtsform in eine Linie mit der privatrechtlichen Schi- 
kane (S. 87). Als Beispiele eines detournement führt er den Machtgebrauch 
aus persönlichen oder politischen Gründen, den Gebrauch der polizeilichen 
Macht im fiskalischen Interesse, den Machtgebrauch zu anderen Zwecken 
als zu dem die Macht der Behörde verliehen wurde, endlich den Macht- 
gebrauch zum Zwecke eines verhüllten Eingriffes in eine fremde Zuständig- 
keitssphäre oder zur Vereitlung einer gesetzlichen Bestimmung an. Von 
besonderer Bedeutung ist es, daß es der Verfasser als einen Irrtum be- 
zeichnet, wenn man glaubt, der Staatsrat suche den ganzen Prozeß der 
behördlichen Willensbildung zu erforschen, um unerlaubten Motiven des 
Verwaltungsaktes auf die Spur zu kommen; in Wahrheit schöpte der Staats- 
rat die Elemente seiner Entscheidung ausschließlich aus den Akten und den 
äußeren Umständen des Falles. Und ebenso irrig ist nach MiıcHouD 
die Ansicht, daß die Existenz eines solchen unerlaubten Motives der we-
        <pb n="235" />
        —_— 235 — 
sentliche Punkt in der Lehre vom detournement sei; die Feststellung eines 
unerlaubten Motives ist vielmehr unserem Verfasser zufolge nur ein Mittel, 
um zu beweisen, daß esan dem gesetzlichen Motiv fehle. Die Theorie 
vom detournement sei eben bei weitem objektiver als sie auf den 
ersten Blick erscheint. Der regelmäßige Fall eines detournement sei der, 
daß die Verwaltungsbehörde in ihren Akten ein unerlaubtes Motiv angibt, 
und daß der Staatsrat hieraus auf das Fehlen eines gesetzlichen Motivs 
schließt, weil die höchste Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Behörde 
nicht ein unerlaubtes Motiv angeben würde, wenn sie sich auf’ ein erlaubtes 
berufen könnte. Um auf direktem Wege festzustellen, daß ein gesetzliches 
Motiv nicht existiert, müßte sich der Staatsrat in das ganze Detail der Tatum- 
stände einlassen. Dies tut er aber nur in jenen Ausnahmefällen, wo esevident 
ist, daß es ein erlaubtes Motiv gar nicht geben kann. Erscheint ihm ein 
erlaubtes Motiv a priori auch nur möglich, so annulliert er nur dann, 
wenn sich das unerlaubte Motiv aus den Akten selbst ergibt (S. 95—98). 
Mit dieser großen Reserve, die sich der Staatsrat in der Erforschung der 
Motive auferlegt, wird es vom Verfasser begründet, daß er nur äußerst 
selten ein aus persönlicher oder politischer Animosität erfolgtes detourne- 
ment, so häufig auch gerade ein solches vorkommt, annulliert (S. 90). Man 
gewinnt hieraus wohl den Eindruck, daß das fragliche Rechtsmittel nicht 
nur „objektiver“, sondern auch viel weniger einschneidend ist, als von 
mancher Seite angenommen wird. Wie überall, so werden auch in Frank- 
reich nur die kleinen detournements gehängt, während man die großen 
laufen läßt. 
Die Schrift zeichnet sich durch große Klarheit aus und verrät eine ge- 
naue Kenntnis der deutschen und besonders der deutsch-Öösterreichischen 
Literatur, mit deren Vertretern BERNATZIK, TEZNER, VON LAUN, WiITT- 
MAYER sich der Verfasser in eingehenden Erörterungen auseinandersetzt. 
E. Radnitzky. 
‘Jahrbuch des Völkerrechts. In Verbindung mit Asser, v. BAR, BARRIOS, 
IrıBER£ DA CUXHA, FIORE, FLEISCHMANN, HAGERUP, HUBER, KOHLER, 
v. Korrr, LAMMASscH, V. LiszT, v. MARTITZ, MEURER, Nys, OkXA- 
MATSU, DE OLIVART, OPPENHEIM, RENAULT, SA VIANNA, SCHÜCKING, 
v. STREIT, WILSON, ZORN herausgegeben von Th. Niemeyer und 
K. Strupp. I. Band 1913. Verlag Duncker &amp; Humblot, München 
und Leipzig. VIII und 1556 Seiten. Geh. Mk. 38.—, geb. Mk. 41.—. 
ı Der Abdruck der folgenden Besprechung wurde durch den Kriegs- 
ausbruch verzögert, sie ist vor dem Krieg geschrieben; vielleicht aber 
gibt ihr gerade dieser Umstand heute stellenweise ein eigenartiges Inter- 
esse, weshalb von nachträglichen Aenderungen Umgang genommen wurde. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 15
        <pb n="236" />
        — 226 — 
(Für Abonnenten der „Ztschr. f. Internationales Recht“ geh. Mk. 32.—, 
geb. Mk. 35.—.) 
Das „Jahrbuch des Völkerrechts‘, dessen I. Band 1913 erschienen ist, 
darf unbedenklich als ein Unternehmen von außerordentlicher 
Bedeutung für die Theorie und Praxis des Völkerrechts bezeichnet werden. 
Wer unbefangen den mächtigen vorliegenden Band auch nur durchblättert — 
zum wirklichen Durchlesen dürfte er ziemlich viel Zeit von Nöten haben —, 
wird erfüllt sein von dem Gefühl aufrichtigen Dankes gegen die Heraus- 
geber und — als Deutscher — frohen Stolzes auf diese Leistung deutscher 
Wissenschaft; denn in so großer Zahl und mit so wertvollen Beiträgen 
sich auch ausländische Gelehrte beteiligt haben, das Hauptverdienst am 
Zustandekommen des Werkes gebührt doch ohne Zweifel den Heraus- 
gebern. 
Es ist schwierig, im Rahmen einer kurzen Besprechung von dem in 
der Tat bewundernswert reichen Inhalt eine genügende Vorstellung zu 
geben, und ausgeschlossen, auf die Leistungen der einzelnen Mitarbeiter 
in der Weise einzugehen, wie sie es verdient hätten. Das Werk gliedert 
sich in fünf Teile, zu denen dann noch ein „Anhang“ (Bericht von WENDEL- 
MUTH über „Veränderungen im diplomatischen Dienst und im Personen- 
bestand der Konsulargerichtsbarkeit“ S. 1519—1538) und ein gutgearbeitetes 
Sachregister von LEHMANN S. 1539—1556 hinzutreten. 
Sehr wertvoll ist gleich der I. Teil „Urkunden“ (S. 1—372). In neun 
Unterabteilungen sind hier für das „Berichtsjahr“ d. h. die Zeit vom 
1. September 1911 bis 31. August 1912? zusammengestellt: Politische Ur- 
kunden, die im einzelnen Marokkofrage (hier u. a. Abdruck wichtiger 
Stücke aus dem (VI.) französischen Gelbbuch über die marokkanischen 
Angelegenheiten!), Tripoliskrieg, persische Wirren, Spitzbergenfrage, eine 
persisch-türkische Grenzstreitigkeit und britisch-portugiesische Grenzregu- 
lierungen betreffen (S. 1—163); Urkunden betr. internationales Schiffahrts- 
wesen (S. 164—190), unter denen die Dokumente über den Panamakanal 
(das amerikanische Panamakanalgesetz vom 24. August 1912, Tafts Memo- 
randum vom gleichen Datum und die britischen Protesterklärungen) her- 
vorzuheben sind; Urkunden betr. sonstiges Verkehrswesen (S. 191—198) ; 
Urkunden betr. Handels-, Zoll-, Niederlassungs-, Konsularwesen (8. 199 — 242); 
Urkunden betr. zwischenstaatliche Rechtspflege (S. 243—292), darunter 
die Haager Wechselrechtskodifikation vom 15. Juni 1912; Urkunden betr. 
soziale Fürsorge (S. 293—300); Urkunden betr. internationale Polizei 
(S. 301—311), darunter die Opiumkonvention vom 23. Januar 1912; Ur- 
?® Diese Zeitgrenzen sind indessen nicht pedantisch festgehalten; es 
finden sich auch einige ältere Stücke, sowie Urkunden aus den letzten 
Monaten des Jahres 1912, ja sogar der Spruch des Haager Schiedsgerichts 
in den Fällen Carthage und Manouba vom 6. Mai 1913.
        <pb n="237" />
        — 27 — 
kunden betr. Schiedsgerichtswesen (S. 312—333); endlich Urkunden betr. 
Kriegsrecht (S. 334--344), welche hier die englische Naval Prize Bill und 
ein italienisches Gesetz über die Küstengewässer vom 16. Juni 1912 um- 
fassen. Dazu kommen noch in einem Anhang (S. 345— 372) Urkunden 
verschiedenartigen Inhalts, u. a. die Haager Schiedssprüche vom 6. Mai 
1913. Wie z. T. schon aus dieser Uebersicht hervorgeht, enthält demnach 
der Urkundenteil nicht etwa bloß Verträge, sondern auch diplomatische 
Noten, Schiedssprüche, Gesetze einzelner Staaten von besonderer inter- 
nationaler Wichtigkeit usw. Viele dieser Urkunden sind schwer zugänglich, 
manche hier, soweit ich sehe, zum ersten Mal der breiten Oeffentlichkeit 
vorgelegt. Aber ich möchte keine von ihnen missen, und schätze die An- 
nehmlichkeit, die wichtigsten international bedeutsamen Urkunden eines 
Jahres an einer Stelle beisammen zu finden, so hoch, daß ich der von 
anderer Seite gegebenen ? und mit an sich beachtlichen Gründen gestützten 
Anregung einer künftigen Kürzung des Urkundenteils (prinzipiell nur eine 
Liste der Urkunden — anstatt des vollen Textes — zu geben mit Bei- 
fügung des Fundortes!) entschieden entgegentreten möchte. Beim heutigen 
Zustande des deutschen Bibliothekswesens ist es z. B. an kleineren Uni- 
versitäten oft nur mit Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich, selbst 
wichtige im Auslande erscheinende Zeitschriften oder ausländische Gesetz- 
blätter sich zu verschaffen; gerade für deutsche Leser dürfte möglichste 
Vollständigkeit des Urkundenteils darum von besonderem Werte sein. 
Daß die Urkunden möglichst im Original-Wortlaut, nicht in Uebersetzung 
mitgeteilt sind, ist sehr zu begrüßen; kurze deutsche Inhaltsbezeichnungen 
am Rande erleichtern die Benutzung. Für die späteren Jahrgänge wäre 
ein — vielleicht vom allgemeinen Inhaltsverzeichnis zu trennendes — der 
Einteilung des Jahrbuchs selbst folgendes systematisches Verzeichnis 
der einzelnen abgedruckten Urkunden zu empfehlen; man wird nicht selten 
zweifeln können, in welche der Rubriken eine bestimmte Urkunde einzu- 
ordnen ist. Einen gewissen Ersatz bietet das Urkundenregister nach der 
Zeitfolge, welches als 2. Teil des alphabetischen Inhaltsverzeichnisses am 
Schlusse des vorliegenden Bandes beigefügt ist; ein Hinweis auf dieses 
letztere im allgemeinen Inhaltsverzeichnis würde mir nicht als überflüssig 
erscheinen. 
Der zweite (umfangreichste) Teil des Jahrbuchs enthält „Abhandlungen 
und Berichte“ (8. 373—1322), und zwar zunächst in Abteilung A „Abhand- 
lungen über die wichtigsten Vorgänge und Fragen des Jahres“ ($. 373—885). 
Bei solchen Fragen, bei denen mehrere Staaten in gegensätzlicher Weise 
interessiert sind, und damit eine gewisse Gefahr einseitiger Beurteilung 
nahegelegt schien, sind grundsätzlich Abhandlungen von Sachverständigen 
® Vgl. OPPENHEIM in der Zeitschr. f. Völkerrecht Bd. VIII S. 98 f. 
15*
        <pb n="238" />
        —_— 23 — 
jedes der beteiligten Länder gebracht worden‘ Im einzelnen erörtern 
hier: DE JONG VAN BEEK EN Donk die Fortbildung der Schiedsgerichts- 
barkeit5 im Berichtsjahre; BurTrE und BATy die Frage der Panamakanal- 
abgaben ; WITTMAACK die völkerrechtliche Bedeutung des deutschen Schiff- 
fahrtsabgabengesetzes; dann von völkerrechtlichen Fragen des Tripolis- 
krieges (im ganzen S. 496—741!): BARCLAY und RAPISARDI-MIRABELLI 
den italienisch-türkischen Krieg mehr im allgemeinen, FIORE und SCELLE 
den Fall „Manouba“, bzw. auch die Fälle „Carthage“ und „Tavigliano*, 
FIORE und TAMBARO die italienische „Annexion“ von Tripolis und Cyre- 
naica, BATY die Schließung der Dardanellen, FiORE den Frieden von Lau- 
sanne, PERRET die Stellung Aegyptens während des Tripoliskrieges, 
KEBEDGY die Rechtslage der von den Italienern besetzten Inseln, TAMBARO 
auch die rechtliche Stellung der Italiener in der Türkei während des Tripolis- 
krieges. Ferner behandeln: BASDEVANT und NIEMEYER die Marokkofrage; 
Wang die chinesische Revolution; v. DUNGERN die Balkanereignisse; 
BENTwIcH die persischen Wirren, und weiter die Seeprisenbill vor dem 
englischen Parlament; v. Bar die Verhandlungen des Institut de droit 
international. — Ohne Zweifel bringen diese Abhandlungen im einzelnen 
sehr viele wertvolle und gediegene Ausführungen und eine Fülle von An- 
regungen. Dennoch scheint mir gerade dieser Abschnitt des Jahrbuchs 
am meisten Anlaß zur Kritik zu bieten; und zwar nicht nur in Detail- 
fragen — daß man in diesen öfters abweichender Meinung sein kann, ist 
selbstverständlich —, sondern auch in grundsätzlicher Hinsicht. Zunächst 
erscheint die ganze Abteilung A als zu lang, und im einzelnen dann 
wiederum die Erörterung der Fragen des Tripoliskrieges als verhältnis- 
mäßig zu ausführlich geraten (246 Seiten von 512); wenn im ganzen zu- 
künftig aus praktischen Gründen (vgl. unten!) wohl eine Verringerung des 
Umfangs des Jahrbuchs gewünscht werden muß, so kann an den Abhand- 
lungen am unbedenklichsten gekürzt werden; OPPENHEIMs Anzeige des 
Jahrbuchs in der Zeitschrift für Völkerrecht ® enthält darüber sehr beacht- 
liche Bemerkungen und Vorschläge. Es kommt hinzu, daß die Abhand- 
lungen untereinander doch nicht als wissenschaftlich ganz gleichwertig 
zu bezeichnen sind. Während einige von ihnen, wie namentlich auch die 
von NIEMEYER selbst herrührende?, von musterhafter Objektivität sind, 
machen andere, wie z.B. die von BuTTE, beim Lesen doch eigentlich eher 
* Vgl. hierüber im einzelnen die Bemerkungen von NIEMEYER NS. 803 
Anm. *. 
5 Die Bezeichnungen der einzelnen Abschnitte im Inhaltsverzeichnis 
stimmen nicht immer genau mit jenen im Text selbst überein. 
° Bd. VIII, hier S. 99. 
?” Vebrigens ist auch gegen die Objektivität der Behandlung des glei- 
chen Stoffs durch BAsSDEVANT nichts einzuwenden.
        <pb n="239" />
        — 29 — 
den Eindruck des temperamentvollen (und interessanten) Plädoyers eines 
Verteidigers als einer streng wissenschaftlichen Untersuchung ®; jedenfalls 
erhält man mehrfach den Eindruck, daß — unbewußt — der nationale 
Standpunkt den wissenschaftlichen allzu stark beeinflußt habe. Ferner 
finden sich gelegentlich störende Wiederholungen, wie z. B. in dem Berichte 
TAMRAROs über die italienische Annexionserklärung die Argumente aus 
dem vorhergehenden Aufsatz FıoRzs !° teilweise, unter Berufung auf FIORE- 
nochmals vorgetragen werden. Schließlich sei noch ein äußerlicher Punkt 
erwähnt. Die Abhandlungen, wie übrigens auch die Berichte der Abtei- 
lungen B und C des II, Teils, sind nicht durchweg in deutscher Sprache 
veröffentlicht, sondern „gegebenenfalls“ in englischer oder französischer, 
während die italienisch, spanisch usw. geschriebenen Aufsätze und Berichte 
Jeweils übersetzt sind; das erscheint mir hier — im Gegensatz zum Ur- 
kundenteil — nicht durchaus empfehlenswert. Es widerspricht der Ge- 
pflogenheit der meisten ausländischen Zeitschriften, die gewöhnlich Berichte 
und Aufsätze nur in der Landessprache veröffentlichen, und erschwert 
sicher manchen deutschen Lesern die Benutzung des Jahrbuchs. Wenig- 
stens sollten, wie es m. W. nicht selten ın naturwissenschaftlichen Zeit- 
schriften geschieht, den fremdsprachigen Aufsätzen tunlichst kurze deutsche 
Inhaltszusammenfassungen beigegeben werden. 
An die Abhandlungen schließen sich dann als Abteilung B des II. Teils 
„Berichte über die einzelnen Staaten“ (S. 885—1217); und zwar berichten 
v. Könıe über das Deutsche Reich, v. DuUn@GERN über Oesterreich-Ungarn, 
HuBer über die Schweiz, BENTwIcH über England mit Nebenländern, und 
später über Aegypten gesondert, BASDEVANT über Frankreich, v. KoRFF 
über Rußland, TAMBARO über die völkerrechtliche Literatur Italiens im 
Berichtsjahr, REINSCH über die Vereinigten Staaten, SAX VıannAa über 
Mittelamerika und über Südamerika, ITIBERK DA CUNHA über Brasilien 
8 Sehr bedenklich erscheint u. a. in BurrTes Begründung für seine Ab- 
lehnung einer schiedsgerichtlichen Austragung des Panamakanalabgaben- 
Streites das Argument, es werde den Schiedsrichtern an der objektiven 
Unparteilichkeit fehlen, weil jede Nation im Besitz einer Kriegs- oder 
Handelsflotte bei der Frage interessiert sei, somit die Schiedsrichter in 
eigener Sache Richter sein müßten (S. 409)! Sollte es wirklich unmöglich 
sein, Richter zu finden, die sich durch ökonomische Interessen ihres 
Heimatstaates in ihrer Entscheidung nicht beeinflussen ließen? Das 
würde für die Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit eine schlimme 
Prognose bedeuten! 
® Vgl. auch STIER-SOMLO in „Die Geisteswissenschaften“, Heft 10, 
S. 275. 
10 Derselbe scheint eine Denkschrift darzustellen, die vorher in italieni- 
scher Sprache veröffentlicht worden war, vgl. S. 588 Anm. 2.
        <pb n="240" />
        — 230 — 
DE OLIVART über Spanien, GOnGALvES über Portugal, EricH über die 
nordischen Staaten, DE LOUTER im allgemeinen über die Niederlande, 
VAN DER MANDERE speziell über deren völkerrechtliche Literatur, DE 
STAEL-HOLSTEIN über Belgien, v. DUNGERN auch über die Balkanhalbinsel, 
OKAMATSU über Japan, Wang über China, PERITCH über Serbien. In der 
folgenden Abteilung C („Berichte über Kongresse und Konferenzen‘, 
S. 1218—1322 1!) berichten weiter (zunächst über Staatenkonferenzen): 
JIiTTA über die Haager Wechsel- und Scheckkonferenzen; HAGERUP über 
den Vorentwurf einer internationalen Konvention betr. Spitzbergen, VAN 
DER MANDERE über die Opiumkonferenz im Haag und die Opiumkonvention 
vom 23. Januar 1912, Strupr über die Pariser Sanitätskonferenz vom 
7. November 1911 bis 17. Januar 1912, ferner über das Protokoll über die 
Verlängerung der Zuckerkonvention vom 17. März 1912 und die Kündigung 
Englands und Italiens, BEnTtwicH über die Londoner Radiotelegraphen- 
konvention von 1912, HUBER über die I. internationale wasserwirtschaft- 
liche Konferenz und ITIBERE DA CUNHA und SA VIANNA über die Kon- 
ferenz des Comite juridique panamericain (allerdings letztere bereits in 
ihren Berichten über die einzelnen Staaten); hiernach (über Kongresse 
gelehrter und andrer Gesellschaften) berichten: NIEMEYER über die Inter- 
national Law Association, SCOTT über die American Society of International 
Law und über die American Society for judicial settlement of international 
disputes, FINKE über das Comite maritime international, EICKHOFF über 
die interparlamentarische Union, FRrıED über die Friedensbewegung im 
Berichtsjahre, PıLoTY über den Verband für internationale Verständigung, 
DE NEUFVILLE über die 18. Schiedsgerichtskonferenz am Lake Mohonk. 
Erstaunlich ist die Menge des in diesen Berichten verarbeiteten Stoffes 
und wirklich bewunderungswürdig die Tätigkeit der Herausgeber, denen 
es gelungen ist, für die Berichte meist Gelehrte des behandelten oder be- 
sonders interessierten Staates, immer aber gute (oft hervorragende) Sach- 
kenner zu gewinnen. Erwähnt sei namentlich auch die starke Berück- 
sichtigung der wissenschaftlichen Pflege des Völkerrechts (Literatur, z. T. 
auch akademischer Unterricht) in den Berichten über die einzelnen Staaten. 
Im ganzen werden m. E. die Abteilungen B und C des II. Teils den 
Zwecken eines Jahrbuches des Völkerrechts wieder in ganz vorzüglicher 
Weise gerecht. 
Das Gleiche möchte ich von dem Ill. Teil (S. 1323—1360) sagen, der 
Angaben über die Unterzeichnung, Ratifikation, Kündigung und das Er- 
löschen von Staatsverträgen sowie über Beitrittserklärungen bringt, z. T. 
in Form praktischer Tabellen. Berücksichtigt sind 29 wichtige Kollektiv- 
  
  
ıı Die geringere Seitenzahl der Abteilung C gegenüber der Abteilung B 
entspricht m. E. der Wichtigkeit der betreffenden Materien, wird übrigens 
teilweise durch den kleineren Druck in Abteilung C wieder ausgeglichen.
        <pb n="241" />
        — 33 — 
Konventionen !? der neueren Zeit. Wer schon einmal Zeit mit der Fest- 
stellung versäumt hat, ob ein bestimmter Signatarstaat einer Konvention 
dieselbe auch ratifiziert hat, wird diesen Teil ganz besonders zu schätzen 
wissen, zumal die Angaben auf Mitteilungen — nichtdeutscher — Dienst- 
stellen beruhen. Glücklicherweise sind auch die Vorbehaltserklärungen 
einzelner Staaten erwähnt. 
Auch Teil IV („Vermischtes®, 8. 1361—1452) bietet viel des Interes- 
santen. Es beriehten: BısscHoP über die Haager Völkerrechtsakademie, 
Scort über das American Institute of International Law, dann auch über 
die Carnegie-Stiftung für internationalen Frieden, POLANO und WEHBERG 
über die Vorbereitung der Ill. Haager Friedenskonferenz, v. KönIG über 
die Konsulargerichtsbarkeit im Berichtsjahre, ROSENTHAL über inter- 
nationale Eisenbahnverträge, FRIED über die panamerikanische Bewegung, 
DE STAEL-HOLSTEIN über die Union des Associations Internationales, OSTER- 
RIETH über die Fortbildung des Urheberrechts und des gewerblichen 
Rechtsschutzes, SILBERNAGEL über die internationale Organisation der 
Jugendfürsorge, endlich MEYER über die Entwicklung des Luftrechts. 
Keiner dieser Berichte erscheint mir wertlos oder im Sinne des Jahrbuchs 
entbehrlich, viele sind vortrefflich, indes würde vielleicht bei einzelnen 
— keineswegs bei allen! — eine Kürzung ohne Beeinträchtigung der Ziele 
des ganzen Unternehmens möglich gewesen sein. 
Dagegen trifft letzteres sicherlich nicht zu bezüglich des V. Teils 
(S. 1453—1518), der eine höchst dankenswerte umfassende, systematisch in 
69 Paragraphen geordnete Bibliographie enthält. Dieselbe berücksichtigt 
auch in erheblichem Umfang wichtigere Zeitungsartikel und bringt öfter 
knappe Inhaltsangaben der aufgeführten Arbeiten, manchmal auch kurze 
kritische Bemerkungen. Unwillkürlich regt sich der Wunsch nach der- 
artigen kritischen Inhaltsangaben für die gesamte verzeichnete Literatur, 
doch würde seine Verwirklichung wohl allzugroße Anforderungen an die 
Herausgeber stellen. Dagegen könnte vielleicht auch hier ein Verzeichnis 
der der Einteilung zugrunde gelegten Einzelmaterien nach der Paragraphen- 
folge die Benutzung noch erleichtern. 
„Anhang“ und Sachregister wurden bereits oben erwähnt. 
Diese kurze Uebersicht muß hier leider genügen, obwohl sie nur einen 
entfernten Eindruck von dem Inhaltsreichtum des vorliegenden Bandes zu 
vermitteln vermag. Man kann dem großen Unternehmen wohl nichts 
Besseres wünschen als eine dem so vielverheißenden Anhang entsprechende 
Fortentwicklung. Nur als Beitrag zur Förderung dieser Weiterentwicklung 
12 Die einzelnen Konventionen jeder der beiden Haager Akten sind 
dabei jeweils als eine einzige Nummer gezählt. — Ein besonderes Ver- 
zeichnis der Konventionen, etwa zu Beginn des Ill. Teils, würde die Be- 
nützung noch erleichtern.
        <pb n="242" />
        — 2332 — 
wollen auch die gelegentlichen kritischen Bemerkungen und Vorschläge 
im vorstehenden verstanden werden. Insbesondere gilt dies von den An- 
regungen hinsichtlich künftiger Kürzungen (die ich meinerseits, um es 
nochmals ausdrücklich hervorzuheben, im wesentlichen auf Teil II Abtei- 
lung A und eventuell auf Teil IV beschränkt sehen möchte); denn eines 
ist ja mit Recht schon von andrer Seite betont worden ’?: in seiner gegen- 
wärtigen Gestalt ist das Werk zu umfangreich '* und, zwar gewiß nicht 
im Verhältnis zu dem Gebotenen, wohl aber absolut genommen, im Interesse 
seiner Verbreitung, zu teuer. (Ein früher versandter Prospekt hatte auch 
einen beträchtlich niedrigeren Preis in Aussicht gestellt.) In dieser Hin- 
sicht möchte auch ich deshalb Aenderungen empfehlen, — gerade weil es 
mein aufrichtiger. Wunsch ist, daß das Jahrbuch des Völkerrechts für 
„jedermann, dem daran liegen muß, mit wissenschaftlicher Verläßlichkeit 
über die Zeitereignisse völkerrechtlich unterrichtet zu werden“, nicht nur 
zu einem unentbehrlichen und hochgeschätzten Hilfsmittel, sondern auch 
zu einem regelmäßigen Bestandteil seiner Bibliothek wird. 
Heidelberg. W.Schoenborn. 
Raymond Gaudu, Avocat ä la cour d’appel, docteur en droit, Essai sur 
la legitimite des gouvernements dans ses rap- 
portsaveclesgouvernements de fait. Paris. Librairie 
Felix Alcan. 1914. 
Das Werk von GAUDU ist eine tiefgründige und geistreiche Studie über 
die Legitimität der Herrschergewalt. Welches ist das Fundament staat- 
licher Macht; wie leitet sich der Anspruch her, über ein Volk zu gebieten ? 
Dieses Problem, das die Monarchomachen und die Naturrechtslehrer jahr- 
bundertelang gefesselt hat, steht im Mittelpunkt der Arbeit. 
Nun aber konzentriert sich das Interesse des Verfassers auf die Legiti- 
mität einer Herrschergewalt bestimmter Art, nämlich derjenigen Herrscher- 
gewalt, die ohne Verfassung regiert — faktische im Gegensatz zu 
rechtlicher Gewalt — gouvernement de fait; gouvernement de droit! 
Zwar, das Problem der Legitimität, so wird ausgeführt, entsteht bei 
jeder Herrschergewalt?. Aber wo eine Verfassung fehlt, da bietet das 
13 OPPENHEIM Zeitschr. f. Völkerrecht Bd. VIII S. 98 ff. 
14 Die Seitenzahl allein gibt von dem Umfang keine genügende Vor- 
stellung, da mit Ausnahme von Teil Il A und B durchgehends Kleindruck 
angewendet ist. 
1 pn. 2. „le gouvernement de fait s’oppose au gouvernement de droit, 
c’est-ä-dire au gouvernement regulier qui vit sous l’empire d’une constitu- 
tion contumiedre ou &amp;crite r&amp;glant son organisation et son fonctionnement“. 
22.7.
        <pb n="243" />
        —_— 2393 — 
Problem ein ganz besonderes Interesse. Denn die Herrschergewalten, die 
einer Verfassung entbehren, sind regelmäßig diejenigen, welche in einem 
anormalen Verlauf der Ereignisse an die Stelle einer früheren Herrscher- 
gewalt getreten sind, mögen sie nun das vorangegangene Regime gestürzt 
oder eine Vakanz ausgefüllt haben. Solche Gewalten sind aber durch die 
Umstände gezwungen, sich mit dem Problem der Legitimität auseinander- 
zusetzen und einen Titel ihres Rechtes aufzustellen, Sie können nicht, wie 
mit Verfassung begabte und daher gewöhnlich seit längerer Zeit bestehende 
Gewalten das Problem meiden und sich auf die Heiligkeit des Hergebrachten 
berufen. Die Frage der Legimität ist bei ihnen sehr aktuell 2. 
Die Arbeit zerfällt nun in zwei große Teile. Der erste behandelt die 
Geschichte der Doktrinen über die Legitimität der Herrschergewalt vom 
Mittelalter bis auf den heutigen Tag. Das letzte Kapitel enthält die Theo- 
rien von SAINT SIMON, AUGUSTE COMTE, SAVIGNY, BLUNTSCHLI, JHERING, 
PROUDHON, TAINE, COURCELLE-SENEUIL, dE VAREILLES-SOMMIERES, DUGUIT 
und berichtet auch über die Auffassungen der Päpste des 19. Jahrhunderts. 
Der zweite Teil verfolgt die politischen Umwälzungen, die in Frankreich 
von 1789 bis 1871 stattgefunden haben und prüft eine jede neue Regierung 
daraufhin, ob sie faktischer Natur ist und auf welchen Titel sie in solchem 
Falle ihre Legitimität gründet. 
Die historische Untersuchung über die Doktrinen bringt folgendes Er- 
gebnis: Es gibt eine erste Kategorie von Systemen, welche die Legitimität 
der Herrschaft aus der Souveränität des Volkes herleiten und diese Souverä- 
nität ihrerseits auf das natürliche Recht der Freiheit gründen. Es gibt eine 
„weite Kategorie von Systemen, welche die Herrschaft aus der Notwendig- 
keit des staatlichen Lebens rechtfertigen. Und endlich eine dritte Kate- 
gorie, welche Gedanken der ersten und der zweiten Art miteinander ver- 
bindet. 
Es ist mir nicht möglich, in dem Rahmen, der zur Verfügung steht, 
nur annähernd den Inhalt der reichhaltigen und überaus interessanten 
Studien von GAUDU wiederzugeben. Ich glaube, ich werde den Charakter 
seiner wissenschaftlichen Arbeit am besten kennzeichnen, wenn ich einige 
® So wenigstens verstehe und ergänze ich den Verfasser. „le gou- 
vernement de fait nait dans des circonstances telles que l’on peut discuter 
ses droits non seulement dans les rapports entre gouvernants et gouvernes, 
mais encore dans ses rapports avec le gouvernement precedent. Si le 
gouvernement de fait est ce qu’il est, si aucune loi ne le r&amp;glemente, c’est 
qu'il a renverse un autre gouvernement ou du moins s’est substitue &amp; lui 
en dehors des voies reguliöres et pr&amp;vues, le cas etant tr&amp;s exceptionnel 
d’un gouvernement qui, n&amp; sans le concours de son predecesseur, possede 
une constitution toute pr&amp;te &amp; fonctionner d&amp;s le premier instant de son 
existence,*
        <pb n="244" />
        — 234 — 
Kapitel seiner Betrachtungen über die politische Geschichte Frankreichs 
mit dem Leser durchwandre. 
Frankreich bricht mit dem alten Regime in dem Augenblick, als die 
Vertreter des dritten Standes sich unter dem Einfluß der Doktrin von 
ROUSSEAU zur Nationalversammlung erklären — 17. Juni 1789 —. Es ent- 
steht eine neue Gewalt, die mit der früheren in keinem konstitutionellen 
Zusammenhang steht. Kein Gesetz, kein Verfassungsakt hat sie ins Leben 
gerufen. Sie ist faktischer Natur. Sie kann sich deshalb nicht auf die 
Legitimität des alten Regime berufen. Sie muß sich auf einen eigenen 
Titel gründen. Und diesen Titel bietet ihr das Dogma von der Souveränität 
des Volkes. 
Steht die Macht des Königs noch aufrecht und wird sie von der Na- 
tionalversammlung anerkannt, so ändert sich das mit der Flucht des Mon- 
archen. Die Nationalversammlung vereinigt jetzt alle Macht in ihrer Hand. 
Es entsteht eine neue Herrschaft von faktischer Natur und sie beruft sich 
wiederum auf die Volkssouveränität. 
Am 14. September 1791 nimmt der König die Verfassung an, welche 
die Nationalversammlung ihm vorlegt. Damit löst eine rechtliche Herr- 
schaft die faktische wiederum ab. 
Ein neuer Staatsstreich am 10. August 1792. Die legislative Versamm- 
lung, die auf Grund der Verfassung von 1791 funktioniert, entsetzt den 
Monarchen vorläufig seiner Machtbefugnisse und fordert das Volk auf, eine 
Nationalkonvention zu wählen, die dem Land eine freie Verfassung geben 
soll. Ein Bruch des bestehenden Rechtes auf der ganzen Linie. Und eine 
Tat, die nicht einmal mit dem spekulativen Prinzip der Volkssouveränität 
gerechtfertigt werden kann. Denn, hält es schon schwer, die frühere 
Nationalversammlung mit dem Volk zu identifizieren, ihren Willen darzu- 
stellen als das Spiegelbild des seinen, so ist es ganz unmöglich einem ge- 
setzgebenden Parlament, einem Träger beschränkter Gewalt, die Initiative 
der Verfassungsänderung zuzusprechen. 
Die Konvention, welche am 21. September 1792 zusammentritt, den 
König absetzt und am nächsten Tag die Republik proklamiert, bildet ein 
neues Regime von faktischer Natur. Sie kann sich mit mehr Recht als die 
früheren Versammlungen auf den Volkswillen berufen; ist sie doch auf 
Grund eines viel allgemeineren Wahlrechts entstanden. Eine rechtliche 
Herrschaft bildet sich erst, wenn auch in rudimentärer Form, mit dem 
Dekret vom 14. Frimaire des Jahres II, welches dann am 4, Brumaire des 
Jahres IV durch die von der Konvention beschlossene Direktorialverfassung 
abgelöst wird. 
Mit dem Konsulat tritt die Revolution in einen neuen staatstheoretischen 
Ideenkreis. Wird auch der Gedanke der Volkssouveränität nicht ganz ver- 
drängt, so tritt doch ein anderer Gedanke in den Vordergrund: die staat- 
liche Notwendigkeit, die Selbsterhaltung.
        <pb n="245" />
        —_— 235 ° — 
Der Staatsstreich vom 18. Brumaire X ist von dem Bestreben geleitet, 
die Formen nach Möglichkeit zu wahren und den Umsturz als eine regu- 
läre Verfassungsänderung erscheinen zu lassen. Die Aktion wird dadurch 
vorbereitet, daß der Rat der Alten, was ihm nach der Verfassung zusteht, 
am 18. Brumaire das gesetzgebende Parlament von Paris nach Saint-Cloud 
versetzt. Aber in seinem Dekret ergreift der Rat noch eine andere Maß- 
regel, deren Irregularität nicht angezweifelt werden kann: er ernennt den 
General Bonaparte zum Befehlshaber der in Paris und der Umgebung 
stationierten Truppen und beraubt dadurch das Direktorium eines konsti- 
tutionellen Rechts. Die beiden Kammern treten in Saint-Cloud zusammen. 
Sie beraten über eine Aenderung der Verfassung. Als im Rat der Fünf- 
hundert eine bewaffnete Schar von Jakobinern die Majorität terrorisiert, 
löst Bonaparte durch militärische Gewalt die Versammlung auf. Inzwi- 
schen entwirft der Rat der Alten das Projekt der Konsularregierung. Es 
gelingt Lucien Bonaparte, einen Teil der Fünfhundert wieder’ zusammen- 
zubringen, der dem General gefügig ist. Und noch in der Nacht des 19. 
beschließen beide Kammern die provisorische Einrichtung des Konsulats. 
Nur der Schein legaler Verfassungsrevision ist hier gewahrt. Denn die 
Verfassung des Jahres III fordert für eine Revision einen dreifachen nach 
je drei Jahren wiederholten Beschluß der beiden Kammern und daraufhin 
die Einberufung einer Konvention, um das neue Verfassungswerk herzustellen. 
Die Legitimität des neuen Zustandes kann also nicht aus der Legitimität des 
früheren deduziert werden. Sie muß auf eigenem Boden stehen. Wie ver- 
sucht man die Tat vom 18. Brumaire zu rechtfertigen? Man kann es nicht, 
indem man sich auf den Volkswillen beruft. Denn man hat ja gerade die 
Repräsentanten des Volkswillens vergewaltigt. Der 18. Brumaire ist eine 
Reaktion gegen die Souveränität der Nation, ein Bruch mit dem Willen 
des Volkes, der sich fortan einer höheren Souveränität neigen muß, der 
Didaktur desjenigen, der den Staat aus seiner Notlage zu retten vermag*. 
Trotzdem ist der Grundgedanke der Revolution noch lebendig: Nach- 
dem die legislativen Kommissionen der beiden Kammern die definitive Ver- 
* „C’&amp;tait bien une reaction contre la souverainete pratique presque 
immediate du peuple, contre la souverainete de sa volonte, en faveur de 
la souverainete de ses inter&amp;ts primordiaux proteges par les plus aptes. — 
La veritable legitimation r6sidait, &amp; n’en pas donter, pour Bonaparte et 
ses acolytes, dans le profond besoin, sinon dans la necessite, d’une rege- 
neration de l’autorite en france, et d’un nettoyage Energique des spheres 
gouvernementales pourries. Proceder &amp; cette operation vigoureuse, c’etait, 
pour employer le langage du Moniteur, „appeler la force au secours de 
la sagesse“: la necessit&amp;E reconnue par cette sagesse, tel etait le motif 
justifiant linsurrection, telle etait la base de la legitimite du gouvernement 
nouveau.
        <pb n="246" />
        — 236 — 
fassungsform des zehnjährigen Konsulats beschlossen haben, wird sie dem 
Volk zur Genehmigung vorgelegt. Als nach dem Frieden von Amiens der 
Senat die Verlängerung des Konsulats auf weitere 10 Jahre beschließt, 
bringt der Staatsrat, obwohl dazu völlig inkompetent, die Frage des lebens- 
länglichen Konsulates vor das Volk. Das alte Dogma wird neu belebt, um 
dem Ehrgeiz des ersten Konsuln zu dienen. Das Volk wird befragt, weil 
es günstiger denkt als der Senat. Aber auch als der Senat am 18. Mai 
1804 dem ersten Konsul die Kaiserkrone anbietet, macht Napoleon die An- 
nahme der Krone von der Genehmigung des Volkes abhängig. Mag auch 
Napoleon Frankreich aus eigener Macht beherrschen, mag er auch den 
Senat auf seiner Seite haben, er empfindet immer noch die Notwendigkeit, 
seine Herrschaft mit der heiligsten Lehre der Revolution zu versöhnen. 
So der Gedankengang des Verfassers. 
Diese Skizze wird wohl einen allgemeinen Eindruck von seiner wissen- 
schaftlichen Arbeit geben. Die fesselnde Kraft des Werkes liegt darin, 
daß sie den Zusammenstoß der Staatstheorie mit der Wirklichkeit beschreibt, 
daß sie die gewaltige Gedankenmasse von Jahrhunderten aufstapelt, um 
dann zu zeigen, wie sie das wechselvolle, unglückliche, leidenschaftliche, 
und oft geniale politische Leben der französischen Nation durchdringt. 
Es gibt kein Stück der kontinentalen Verfassungsgeschichte, so lehrreich, 
wie die Epoche, die Frankreich von 1789 bis 1871 durchlebte. Es ist die 
erhabene Tragödie des spekulativen Denkens in der Politik. 
Das Buch von GAUDU gehört zu den wichtigsten Erscheinungen der 
neueren Staatsrechtsliteratur. Redslob. 
Zur Konstruktion des Völkerrechts. 
Unter diesem Titel hat Dr. A. v. Verdreß in der „Zeitschrift 
für Völkerrecht“ (Band VIII, S. 329—359) einen sehr interessanten 
Aufsatz publiziert. Derselbe stellt sich als ein Versuch dar, die Lehren 
der KeLsenschen Rechtstheorie auf ein spezielles Rechtsgebiet — das 
Völkerrecht — zu applizieren. Dieser Versuch ist deshalb interessant zu 
nennen, weil er als ein Dokument in dem Streite um die Wertlosigkeit 
resp. Fruchtbarkeit jener Rechtstheorie angesehen werden kann, welcher 
m. E. jedenfalls sehr zugunsten derselben ausgefallen ist. Nach den bis- 
herigen literarischen Erörterungen zu schließen, scheinen die wenigsten 
Autoren KELSEN und sein Werk gründlich verstanden zu haben. Von 
speziellen Untersuchungen wie der von VERDROSS ist für die Klärung der 
Ansichten viel zu erwarten und daher nur zu wünschen, daß diesem Ver- 
suche bald andere folgen. 
Die vorliegenden Bemerkungen haben den Zweck, die Resultate des 
VERDROSSschen Aufsatzes vom Standpunkte der KeLsenschen Lehre aus,
        <pb n="247" />
        —_— 2397 0 — 
zu deren Anhängern auch der Verfasser gehört!, zu ergänzen resp. teil- 
weise zu korrigieren. 
Vorweg muß dem Autor die Richtigkeit seines Ausgangspunktes zuge- 
standen werden. Bei seiner Konstruktion des Völkerrechtes handelt es sich 
ihm nämlich darum, dasselbe einerseits als wirkliches „Recht“ im formalen 
Sinne begreifen zu können, andererseits aber die Souveränität (d. h. Selb- 
ständigkeit) der einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnungen zu wahren. 
Auf den ersten Blick scheint dies eine unmögliche Aufgabe zu sein. Ge- 
wiß ist auch, daß sie die bisherige Theorie des Völkerrechtes nur unter 
Preisgabe rechtslogisch notwendiger Prinzipien zu lösen versucht hat. Denn 
sie arbeitet, wie VERDROSS richtig hervorhebt, entweder bewußt oder un- 
bewußt mit einer doppelten Sollebene — d.h. mit einer selbstän- 
digen innerstaatlichen Rechtsordnung und einer äußeren Völkerrechtsord- 
nung, denen sie den Staat gleichzeitig rechtlich unterworfen sein läßt, 
obwohl dies mit Rücksicht darauf, daß beide Rechtsordnungen — wie übri- 
gens jede Mehrzahl von selbständigen Normensystemen — gegebenenfalls 
inhaltlich in Widerspruch sein können, d. h. dem Staate entgegengesetzte 
Pflichten auferlegen können (S. 336), rechtslogisch unmöglich ist, geradeso 
wie es unmöglich ist, sich den Menschen von einem einheitlichen 
normativen Beobachtungsstandpunkte gleichzeitig zwei verschiedenen 
Normsystemen — etwa dem moralischen und rechtlichen — unterworfen zu 
denken. „Denn für jedes Normsystem gilt der Satz des Dekaloges: Du 
sollst keinen Gott haben außer mir*?. 
Für die positivistische Rechtsbetrachtung gilt nun der weiter nicht be- 
weisbare Satz, daß nur diejenigen und zugleich alle diejenigen Normen als 
Rechtsnormen zu betrachten sind, als deren Träger resp. Erzeuger der 
Staat auf Grund einer in dessen Verfassung enthaltenen Zurechnungsregel 
anzusehen ist. Beweisbar ist dieser Satz deshalb nicht, weil es sich um 
eine terminologische Frage, d.h. um die Benennung einzelner Normen- 
systeme handelt. Denn ich kann selbstverständlich nicht beweisen, warum 
ich gewisse Normen Moralnormen, andere religiöse, und wieder an- 
dere rechtliche nenne. Ich muß aber, wenn ich mich auf den norma- 
tiven Standpunkt versetze und von ihm aus Normen erkennen will, unbe- 
dingt diesen Standpunkt präzisieren, d. h. ihn einheitlich machen, m. a. W. 
jenes Kriterium feststellen, wodurch der Ausdruck eines Sollens zum Ge- 
genstand meiner speziellen d. h. juristischen, moralischen, religiösen usw. 
Erkenntnis d.h. zu einer Norm wird. Denn nur auf diese Weise wird eine 
Mehrzahl von Normen zu einem einheitlichen, widerspruchslosen Norm- 
ı Vgl. z. B. meinen Aufsatz: „Ueber zwei Hauptpunkte der KELSEN- 
schen Staatsrechtslehre* in Grünhuts Zeitschrift XL. Bd. 
2 Vgl. VkRDROSS in der Oesterr. Zeitschrift für öffentliches Recht, I. Bd. 
S. 233.
        <pb n="248" />
        — 233 — 
systeme. Dieses Kriterium kann nun grundsätzlich ein doppeltes sein: ent- 
weder ist es ein materielles, d.h. in mein Normensystem fallen dann 
alle Normen, die, wie z. B. die sog. moralischen, inhaltlich einem gewissen 
Prinzipe entsprechen — z. B. neminem laede, imo omnes quantum potes 
iuva —-, oder aber ein formales, d. h. der Erkenntnisgrund, daß ein 
Ausdruck eines Sollens für mich eine Norm ist, liegt nicht in ihrem In- 
halte, sondern in dem Umstande, daß ich ihn auf Grund einer Regel 
einem bestimmten Normsubjekte als Träger dieser Norm (z. B. Gott, dem 
Staate usw.) zurechne. Normen, die dem Staate als Träger zugerechnet 
werden, werden allgemein Rechtsnormen, ihre Gesamtheit Rechts- 
ordnung genannt. Wenn diese Rechtsordnung ein einheitliches Norm- 
system darstellen soll, so darf allerdings keine Norm, die diesem formalen 
Prinzipe nicht entspricht, als Rechtsnorm gelten. Wenn wir also inter- 
nationale Normen als Rechtsnormen begreifen wollen, müssen dieselben 
dieser Anforderung entsprechen. Aber ähnlich wie es verschiedene Moral- 
systeme gibt gibt es auch verschiedene Rechtssysteme. Die Natur des 
vereinheitlichenden Prinzips — hier das formale, dort das materielle — 
muß zwar dieselbe sein, trotzdem ist aber eine Mehrheit von selbständigen 
Systemen derselben Gruppe und deren isolierte Betrachtung möglich, ja 
notwendig: so haben wir die österreichische, deutsche, französische usw. 
Rechtsordnung, deren jede selbständig, d. h. mit andern Worten souverän 
ist. Das normative Erfassen internationaler Normen als Rechtsnormen 
scheint aber geradezu diese Souveränität zu gefährden, denn sie sollen 
einerseits einer Mehrzahl von selbständigen Normsystemen gemeinsam sein 
und andererseits die Träger dieser Systeme — die einzelnen Staaten — recht- 
lich binden, d. h. eine Aenderung der einzelnen internationalen Normen 
nicht mehr im Belieben der souveränen Rechtsordnungen gelegen sein, 
womit mit a. W. ihre Souveränität begrifflich aufgehoben erstheint. 
Um nun dieser Konsequenz zu entgehen — über die in der Theorie 
des Völkerrechts üblichen abweichenden Versuche vgl. die Abhandlung von 
VERDROSS — konstruiert der Verfasser die internationalen Normen als 
staatliche Normen kraft Verweisung. „Das Gesetz macht eben kraft. 
Verweisung die näher auf internationalem Wege zu bestimmenden Normen 
zu den seinigen. Denn das Gesetz braucht ja niemals alles selbst auszu- 
sprechen, sondern kann jederzeit andere Normen zu den seinigen erheben. 
Nur die gesetzliche Ermächtigung muß vorliegen. Dies ist aber bei den 
materiellinhaltlichen Völkerrechtsnormen der Fall, so daß die formale Re- 
lation zur Rechtsordnung gegeben ist“ (S. 341). Diese Verweisung, die 
sich also offenbar als ein Blankettrechtssatz darstellt, findet der Autor in 
den Bestimmungen der einzelnen Verfassungen, wonach „das Staatsober- 
haupt Staatsverträge schließen darf“. „Das Völkerrecht wird so zu einem 
integrierenden Bestandteile der Rechtsordnungen aller jener Staaten, deren 
Verfassungen den Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten zulassen,
        <pb n="249" />
        — 239 — 
und deren zuständige Organe auf Grund dieser Ermächtigung auch Staats- 
verträge schließen. Da aber alle zivilisierten Staaten dies tun, so gehören 
alle diese der großen Völkerrechtsgemeinschaft an. — Erst so wird 
das Völkerrecht als ein zweien, mehreren oder allen Staaten gemeinsames 
Recht aufgezeigt“ (S. 341, 342). 
Durch diese Konstruktion gelangt dann der Verfasser zu einer ohne 
Widerspruch normativ begreifbaren Bindung der Exekutive und Legislative 
durch Staatsverträge; auch ist dadurch der — seiner Meinung nach — 
„bisher bloß naturrechtlich behauptete Satz: pacta sunt servanda zu einem 
logischen Prinzipe des positiven Rechts erhoben“ (S. 347), 
Es fragt sich nun, ob diese Konstruktion des Völkerrechts die einzig 
mögliche ist resp. ob sie sich tatsächlich als Konsequenz der KELSENschen 
Rechtslehre darstellt, als deren Vertreter v. VERDROSS dem ganzen Inhalte 
seiner Abhandlung nach angesehen werden muß. Um diese Frage zu be- 
antworten, müssen wir vor allem den Begriff der „Rechtsordnung“ näher 
umgrenzen. Die Rechtsordnung ist offenbar nichts anderes als die Summe 
aller Rechtssätze eines Staates, und der Begriff des Rechtssatzes ist iden- 
tisch mit dem Begriff der Rechtsnorm als dem Ausdrucke eines rechtlichen 
Sollens.. Nach KzELsen ist nun „das Gesetz die notwendige Form des Rechts- 
satzes“ (Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, S. 541). Der Begriff des Ge- 
setzes ist aber nichts anderes als eine bestimmte Form, in der eine Norm 
erscheint. Diese Form besteht nach konstitutionellem Prinzipe in folgen- 
den Momenten: Parlamentsbeschluß (übereinstimmende Beschlüsse beider 
Häuser), Sanktion des Monarchen, Promulgation und Publikation 
(Hauptprobleme, S. 542). Aus dem Gesagten folgt nun, daß alle anderen 
Ausdrücke eines Sollens, die nicht in staatlichen Gesetzen enthalten sind, 
nicht unmittelbar als Rechtssätze konstruiert werden können. Eine Rela- 
tion zum Rechte erhalten sie nur dadurch, daß ein Gesetz auf sie verweist. 
Als der bekannteste Typus dieser Art wären z. B. die Verordnungen der 
exekutiven Gewalt zu bezeichnen, deren in einem Sollen bestehender In- 
halt die rechtliche Qualifikation lediglich durch ein auf sie verweisendes 
Gesetz erhalten kann. Nicht anders kann es sich aber mit Normen ver- 
halten, als deren Träger andere Subjekte als der Staat erscheinen, wie 
2. B. Gemeinden, Vereine und ähnliche Verbände mit ihren „Statuten“ 
Ordnungen usw. Gegenüber der eigentlichen, d. h. aus Gesetzen bestehen- 
den Rechtsordnung ist also das Vorhandensein solcher in Normenform er- 
scheinenden Funktionen nicht anders, als ein Teileines Tatbestandes 
zu betrachten, an den der in den Gesetzen enthaltene bedingte Staatswille 
geknüpft ist. Sie sind zwar Ausdruck eines Sollens im allgemeinen Sinne 
— vgl. z. B. die Vereinsstatuten —, ihre rechtliche Qualität erhalten 
sie jedoch nur vermöge der Rechtsordnung, d, h. der in Gesetzesform er- 
scheinenden Normen. Ganz dasselbe muß auch bezüglich gewisser Tatbe- 
stände gelten, welche nach der üblichen Terminologie als „Rechtsge-
        <pb n="250" />
        — 240 — 
schäfte“ bezeichnet werden. Auch diese Rechtsgeschäfte können als 
solche keine Pflichten und Rechte begründen (vgl. KELsen, Hauptpro- 
bleme, S. 550), wobei es gleichgültig bleibt, wer solche Rechtsgeschäfte 
eingeht, ob Privatpersonen oder der Staat selbst (als Rechtsperson;; a contr. 
Träger der Rechtsordnung). Gleichgültig ist ferner, ob sie juristisch per- 
fekt werden durch den consensus der beteiligten Personen oder ob die 
Rechtsordnung in gewissen Fällen schon an die einseitige Statuierung eines 
solchen Rechtsgeschäftes rechtliche Folgen (d. h. Pflichten und Rechte) 
knüpft. Als Beispiel dieses letzteren Falles kann der sog. „Verwaltungs- 
akt“ gelten, der in der neueren Theorie ganz zutreffend als eine species 
des genus „Rechtsgeschäft“ angesehen wird, den jedoch die noch tief im 
polizeistaatlichen Gesichtskreise befangene deutsche Verwaltungsrechts- 
wissenschaft noch immer als selbständige Rechtsquelle betrachtet. Verträge 
unter Privaten haben bekanntlich sehr oft ganz die äußere Form von 
Rechtssätzen (Gesetzen) — ein in Paragraphe gegliederter Inhalt usw. —, 
trotzdem wird man jedoch gewiß nicht alle Kauf-, Pacht-, Miet- und son- 
stigen Verträge resp. deren Inhalt als Bestandteile der Rechts- 
ordnung ansehen; dasselbe gilt von Verwaltungsakten, die in der Form 
von Konzessionen, Lizenzen usw. erscheinen. 
Bezüglich der in Rede stehenden Frage ergeben sich nun die Konse- 
quenzen der KrLsenschen Rechtslehre von selbst. Man muß sagen: Nur 
dann, wenn internationale Verträge in Gesetzesform 
erscheinen, sind sie als Bestandteile der Rechtsord- 
nungen,d.h.alsRechtsnormen der beteiligten Staaten 
anzusehen. Nur dann kann man in formaljuristischem Sinne von einer 
Völkerrechtsordnung sprechen. Wenn diese formale Bedingung 
nicht gegeben ist, dann sind diese Verträge ganz ebenso wie alle anderen 
Rechtsgeschäfte in Relation zur Rechtsordnung lediglich rechtlich re- 
levante Tatbestände. Und nur im ersten Falle erscheint der den 
internationalen Vertrag schließende Staat als Träger (d. h. Quelle) der 
durch ihn statuierten Normen, während er im zweiten Falle als eine seiner 
Rechtsordnung unterworfene Rechtsperson zu gelten hat, welche, wie jede 
andere, Verträge schließen kann. Beide Konstruktionen schließen sich 
® Es ist von großer Wichtigkeit und nur konsequent, dies auch bezüg- 
lich der sog. „delegierten Verordnung“ nicht zu tun, und man muß daher 
mit dem Gedanken KELSENs, wonach „der Sıtz aller Rechtssätze, die ma- 
teriell ihren Inhalt von der delegierten Verordnung erhalten, formell in das 
ermächtigende Gesetz zu verlegen“ ist (Hauptprobleme, S. 557), sehr vor- 
sichtig umgehen, da eine derartige „Verlegung“ ebenso gut in anderen 
Fällen denkbar ist, z. B. bei einer von einem Gewerbetreibenden in seiner 
Fabrik zu verlautbarenden Arbeitsordnung ($ 88a der österr. Gewerbe- 
ordnung), bei jedem Testamente und zweiseitigem Vertrage usw.
        <pb n="251" />
        — 241 — 
gegenseitig aus — welche ist also zu wählen? Bei der Entscheidung dieser 
Frage fällt es mir natürlich nicht ein, auf das zufällige (äußere) Moment 
zu rekurrieren, daß die die internationalen Beziehungen regelnde Tätigkeit 
der Staaten in der Regel als „Verträge“ bezeichnet wird. Man muß 
vielmehr vor allem die Verfassungen der betreffenden Staaten in Betracht 
ziehen. Und hier kann es — wenigstens bezüglich des österreichischen und 
deutschen Staatsrechtes — gar keinem Zweifel unterliegen, daß die 
internationalen Verträge keine Gesetze in formal- 
technischem Sinne sind, sondern Rechtsgeschäfte, welche der 
Monarch auf Grund der in der Verfassung enthaltenen Ermächtigung als 
Vertreter, d. h. im Namen des Staates (als Rechtsperson) schließt. 
Wenn dem so ist, dann kann der Komplex dessen, was man „Völkerrecht“ 
nennt, nicht ein Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sein, wie v. VER- 
DROSS annimmt. Auch kann seiner Behauptung, daß durch seine Kon- 
struktion der bisher bloß naturrechtlich behauptete Satz: pacta sunt ser- 
vanda zu einem logischen Prinzipe des positiven Rechts erhoben 
ist (S. 347), nicht beigepflichtet werden. Dieser Satz ist — als offenbarer 
Ausdruck eines Sollens — nicht ein logisches Prinzip (wie etwa die Regel 
lex posterior derogat priori), sondern eine Norm, die eine Rechtsnorm wer- 
den kann, wenn sie in einer Rechtsordnung enthalten ist. 
Aber angenommen, die Verfassung eines Staates würde vorschreiben, 
daß ein gültiger internationaler Vertrag resp. dessen Auflösung nur auf 
dem Wege und in der Form eines konstitutionellen Gesetzes zustande 
kommen kann, wobei hier — im Gegensatze zu gewöhnlichen Gesetzen — 
zur Perfektionierung noch die Zustimmung eines zweiten Staates notwendig 
wäre, so kann trotzdem nicht von einer Bindung der Legislativen der be- 
teiligten Staaten im Sinne v. VERDROSS gesprochen, d. h. behauptet wer- 
den, daß die Auflösung (= Zerstörung geltenden Rechtes) seitens eines 
Staates nur mit Zustimmung des anderen in verfassungsmäßiger, also ju- 
ristisch relevanter Weise geschehen kann. Denn dies würde in der Tat die 
Souveränität der betreffenden Rechtsordnungen vernichten. Vielmehr muß 
formaljuristisch angenommen werden, daß der betreffende Vertrag auch 
ohne Zustimmung des zweiten Staates dann aufgelöst werden kann, wenn 
nur das betreffende Gesetz auf dieselbe Weise entstanden ist (also ?/s, ®/4 
usw. Majorität des Parlaments), wie diejenige Norm, welche zur Lösung 
von internationalen Verträgen die Zustimmung der beteiligten Staaten er- 
fordert. Denn dies ist die Konsequenz des unabhängig von jedem positiven 
+ Vgl. das österr. Staatsgrundgesetz über die Regierungs- und Voll- 
zugsgewalt vom 21. Dezember 1867, Art. 6: „Der Kaiser schließt die Staats- 
verträge ab“ und insbesondere Art. 11 der deutschen Verfassung: „Der 
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten und Frieden 
zu schließen und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen“. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 16
        <pb n="252" />
        — 242 — 
Rechte geltenden logischen Prinzipes: lex posterior derogat priori. Man 
ist aber durchaus nicht gezwungen, gleichzeitig damit die Außerkraftset- 
zung der allgemeinen Norm von der notwendigen Zustimmung des zweiten 
Staates zu postulieren (ähnlich wie in Oesterreich ein Reichsgesetz, welches 
seinem Inhalte nach gleich am Tage seiner Publizierung im Reichsgesetz- 
blatte in Kraft treten soll, zwar in Kraft tritt, aber trotzdem die allge- 
meine Regel, wonach Reichsgesetze erst 45 Tage nach der Publizierung in 
Kraft treten, in Geltung läßt). 
Es könnte scheinen, daß die ganze hier aufgeworfene Frage nur eine 
» Wortklauberei“ bedeutet. Demgegenüber muß darauf hingewiesen werden, 
daß es von großer methodologischer Wichtigkeit ist, den Begriff der 
„Rechtsordnung“ genau zu umgrenzen, damit es nicht vorkommen kann, 
daß bloße in der äußeren Form von Normen auftretende „Tatbestände“ 
(wie Verträge, Statuten usw.) als Bestandteile der Rechtsordnung ange- 
sehen werden. Andererseits braucht man vor den Konsequenzen der hier 
entwickelten Anschauungen, wonach die internationalen Verträge nicht der 
Staat als Träger des Rechts, sondern als eine der Rechtsordnung unter- 
worfene Rechtsperson schließt und löst, nicht allzusehr zurückzuschrecken. 
Nach unserer Konstruktion ist allerdings das „Völkerrecht“ — unter den 
oben erwähnten, die Form seines Inhaltes betreffenden Voraussetzungen — 
nicht eine Summe von Rechtsnormen, also kein Bestandteil der innerstaat- 
lichen Rechtsordnung, die Staatsverträge haben nicht, wie LAMMAScCH kon- 
struiert, „volle Gesetzeskraft“ (Die Rechtskraft internationaler Schiedssprüche, 
S. 113), — allein sie bleiben geltendes Recht, wenn auch nur in dem Sinne, 
als ein gültiger Vertrag zwischen Rechtspersonen, ein gültiges Vereins- 
statut usw. „geltendes Recht“ ist. Und ebenso wie man gewöhnt ist, von 
einem „Vertragsrecht“ zwischen Parteien, von einem Vereinsrecht usw. zu 
sprechen, unterliegt es keinem methodologischen Anstande, auch vom Stand- 
punkte unserer Konstruktion von einem „Völkerrechte“ oder „internationa- 
lem Rechte“ zu sprechen. 
Es seien mir noch zum Schlusse einige allgemeine Bemerkungen ge- 
stattet: Die Erkenntnis, daß jegliche juristische Konstruktion von einem 
unbewiesenen und unbeweisbaren Punkte ihren Ausgangspunkt zu nehmen 
hat, ist eine der wichtigsten, die sich aus KeLsens Rechtslehre ergeben. 
Dieser Ausgangspunkt ist gleichbedeutend mit dem letzten Erkenntnisgrund 
für die juristische Qualität von Normen. Die Freiheit, diesen Ausgangs- 
5 Als eine Folge dieser nicht genügend scharfen begrifflichen Umgren- 
zung stellt sich z. B. das von W. JELLINEK in seinem Buche „Gesetz, Ge- 
setzanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung® aufgestellte System von 
rechtlich relevanten „Tatsachen“ dar, die nach ihm als „rechtsbildende 
Faktoren“ anzusehen sind. Vgl. hiezu die ausgezeichnete Rezension von 
VERDROSS in der österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, I, S. 228—238.
        <pb n="253" />
        — 243 — 
punkt ohne Beweis zu fixieren, erlischt aber auch nicht innerhalb be- 
stehender einheitlicher Rechtsordnungen, d. h. selbständiger Staatsrechte. 
Eine Verschiebung bis zur möglichen äußersten Grenze bedeutet es daher 
nur, wenn man den Staat als Träger des Rechtes d. h. seine Normen 
als Rechtsnormen ansieht, denen gegenüber alles andere, gegebenenfalls 
in Normenform Erscheinende nur „Tatsache“ oder „Tatbestand“ ist. Man 
kann aber nun auch seinen Ausgangspunkt von dieser äußersten Grenze 
verschieben und dadurch die Möglichkeit einer isolierten normativen Be- 
trachtung jener Tatsachen gewinnen, wodurch dieselben zu selbständig 
geltenden Normen werden. So kann ich ein Vereinsstatut oder einen Pacht 
vertrag isoliert betrachten, d. h. alles in ihm Enthaltene ohne weiteres als 
geltend annehmen. Halte ich dabei gleichzeitig an dem Begriffe einer ein- 
heitlichen staatlichen Rechtsordnung fest, so zerfällt mir dieselbe in eine 
Menge von selbständig erscheinenden Normenkomplexen; ihre Selb- 
ständigkeit ist dadurch bedingt, daß ich — vermöge der Heterogeneität des 
Rechts — für sie selbständige Träger (Erzeuger) konstruieren muß. Bei 
einer solchen ideellen Zerlegung der Rechtsordnung in selbständige Normen- 
komplexe erscheinen daher auch andere Faktoren als der Staat in dessen 
Doppelrolle: als Träger der Normen und als eine denselben unterworfene 
Person (Zurechnungspunkt). Im Vertrage z. B. werden die ihn schließen- 
den Kontrahenten einerseits als „Normsubjekte“ (nicht im Sinne der KEL- 
senschen Rechtslehre, der darunter Pflichtsubjekte versteht), andererseits 
als Zurechnungspunkte, d. h. als Personen, die den Vertragsnormen unter- 
worfen sind, resp. sich ihnen selbst unterworfen haben, erscheinen. Das- 
selbe gilt, wenn als Kontrahenten Staaten auftreten. Die faktische Viel- 
heit derselben geht dabei allerdings, soweit sie als Normsubjekte betrachtet 
werden, notwendigerweise verloren. Durch eine solche isolierte Betrachtung 
geht aber des weiteren noch die Möglichkeit verloren, die einzelnen Nor- 
menkomplexe untereinander in irgendeine normative Verbindung zu setzen, 
m. &amp; W. sie als zusammengehörige Teile eines größeren Ganzen aufzu- 
fassen. Das einigende Band kann hier nur durch eine Verschiebung des 
erwähnten Ausgangspunktes zu seiner Grenze hin gefunden werden, d.h. 
durch eine souveräne, über denselben stehende Rechtsordnung, vermöge 
deren sie erst normative Geltungskraft erhalten. Mit diesem Momente aber 
werden sie selbst wieder zu bloßen „Tatbeständen‘. Franz Weyr., 
  
  
Anzeigen. 
Sammlung von Entscheidungen des Reichsversiche- 
rungsamts, desLandesversicherungsamtes und der 
Oberversicherungsämter. Herausgeber: Breithaupt. Berlin- 
Wilmersdorf 1912/13, Heft 12. Neue Verlagsanstalt G. m.b.H. 
16*
        <pb n="254" />
        — UM — 
Emil Worunsky, Oesterreichische Reichs- und Rechtsge- 
richte. Wien 1912, Manz. 
Die vorliegende 7. Lieferung umfaßt den Schluß der Verfassungs- und 
Verwaltungsgeschichte der gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiska und 
den Anfang der Geschichte Tirols. 
Sammlung der Erkenntnisse desk.k. Reichsgerichts be- 
gründet von FREIH. V. GLUNEK, fortgesetzt von HUGELMANN. Wien 
1913, K. K. Hof- und Staatsdruckerei. XIV. Teil, 4. Hett. 
Dieses Heft enthält ein Verzeichnis der in der Judikatur des Reichs- 
gerichts von 1869 bis 1909 zum Ausdruck gelangten Rechtssätze mit einem 
Anhang über die Rechtssätze aus der Judikatur von 1880 bis 1910 des 
Kompetenzkonfliktssenates zwischen Reichsgericht und Verwaltungsge- 
richtshof. 
  
Anträge der Kommission zur Förderung der Verwal- 
tungsreform betreffend die Vorbereitung und die Prüfung für 
den juristischen Konzeptsdienst der politischen und der Finanzver- 
waltung. Wien 1913, F. Tempsky. 
Die Kommission hat ihre Vorschläge in zwei Entwürfen zusammenge- 
faßt, die darauf abzielen, eine bessere Ausbildung während der Vorberei- 
tungszeit zu ermöglichen. Es wird angeregt, daß die Praktikanten nicht 
nur das Bureaupersonal entlasten sollen, sondern daß ihre theoretische 
und praktische Ausbildung vom Beginn der Vorbereitungszeit an bis zum 
Examen planmäßig geleitet wird. Es soll auch nach der Anstellung für 
den Besuch von Fortbildungskursen gesorgt werden, es sollen zum Zweck 
der Weiterbildung Beurlaubungen erfolgen können. Die Beamten, die fach- 
wissenschaftliche Arbeiten zu verfassen beabsichtigen, sollen darin bestärkt 
und wohlwollend gefördert werden. 
F. Olof, Eine neue Form des Wahlrechts auf Grund des allge- 
meinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts. Ein Kaiser- 
Jubiläums-Aufruf. Berlin 1913, Puttkammer u. Mühlbrecht. 
Inhalt: Das neue Reichstagswahlrecht. — Sozialdemokratie und Groß- 
kapitalismus. — Reichsfinanzreform und Erbanfallsteuer. — Krieg oder 
Frieden ? — Die Presse. 
Karl Geyer, Der Entwurf eines neuen Gebäudebrandver- 
sicherungsgesetzes für das Königreich Württemberg. Stutt- 
gart 1913, W. Kohlhammer. 
Kritische Betrachtungen und Abänderungsvorschläge des Verf., der Di- 
rektor im Finanzministerium und Vorstand der Württ. Feuerversicherungs- 
A.-G. in Stuttgart ist. Dochow.
        <pb n="255" />
        INHALT (Fortsetzung). 
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Referent: FRIEDRICH GIESE . 
GERHARD ANSCHÜTZ, Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Referent: FRIEDRICH GIESE . .. en 
ALFONS INGELMANN, Ständische Elemente in der Völkervertretung nach 
den deutschen Verfassungsurkunden der Jahre 1806 bis 1819. 
Referent: KURT WOLZENDORFF . en 
ARTHUR BAUMGARTEN, Der Aufbau der Verbrechenslehre. Referent: 
FERDINAND STAUFFER . 0 oo. ren 
CARL WILHELM LUTKEMANN, Justiznotariat oder Urkund- und Friedens- 
ämter. Referent: FERDINAND STAUFFER 
L. EBERMAYER, Der Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches. Referent: 
FERDINAND STAUFFER . en 
FRITZ GLASER, Das Verhältnis der 1 Presse zur Justiz unter besonderer 
Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer 
gesetzlichen Verantwortlichkeit. Referent: FERDINAND STAUFFER 
K. MARBE, Grundzüge der forensischen Psychologie. Referent: FERDI- 
NAND STAUFFER . en 
GIUNIO SABBATINI, Commento alle leggi sulle espropriazioni per pu- 
bliea utilitä. Referent: PAuL MARX en . 
SILYESTRO GRAZIANO, Il sindacato costituzionale. Referent: Paun! MARX 
ALFRED MANIGK, Savigny und der Modernismus im Recht. Referent: 
JAQUES STERN . rn . 
WLADIMIR ÖRLOFF, Le vice fondamentäal de la classification dominante 
des etats. Referent: E. RADNTtTzKy . . 
L. Mıcuoup, Etude sur le pouvoir discretionaire de l’administration. 
Referent: E. RADNITZKY en 
Jahrbuch des Völkerrechts. Referent: W. SCHOENBORN . . 
RAYMUND GAUDU, Essai sur le legitimite des gouvernements dans ses 
rapports avec les gouvernements de fait. Referent: REDSLOB 
A. v. VERDROSS, Zur Konstruktion des Völkerrechts. Referent: FRANZ 
WEYR en 
Anzeigen. Von Fr. DocHow 
Seite 
186 
198 
201 
208 
212 
214 
214 
217 
218 
220 
222 
232 
236 
243 
  
Verlag von 3. ©. B. Mohr (Paul Siebek) in Tübingen. 
Der Lusitania-Fall. 
Eine völkerrechtliche Studie. 
Von 
Dr. Christian Meurer, 
Geh. Hofrat, Professor der Rechte an der Universität Würzburg. 
Unter der Presse,
        <pb n="256" />
        ARCHIV 
DES 
ÖFFENTLICHEN RECHTS, 
HERAUSGEGEBEN 
VON 
Dr. PAUL LABAND Dr. OTTO MAYER 
‚PROFESSOR DER RECHTE IN STRASSBURG I. E, PROFESSOR DER RECHTE IN LEIPZIG 
UND 
Dr. ROBERT PILOTY 
PROFESSOR DER RECHTE IN WÜRZBURG 
VIERUNDDREISSIGSTER BAND. 
DRITTES UND VIERTES HEFT 
  
TÜBINGEN 
VERLAG VON J. ©. B. MOHR (PAUL SIEBECK) 
1915.
        <pb n="257" />
        INHALT DES HEFTES 3 UND 4. 
  
  
  
Aufsätze. Seite 
Huco MoLIToR, Zur juristischen Natur des Verfahrens bei Prüfung 
parlamentarischer Mandate. Ein Beitrag und eine Entgegnung 245 
CONRAD BORNHAR, Beiträge zur deutschen Hausgesetzgebung . 287 
EUGEN JOSER, Der fehlerhafte Staaisakt in der freiwilligen Gerichtsbarkeit 324 
BRUNO BEYER, Zum Begriff des Staatsorgans und seiner Tätigkeit 365 
ALoYs VOGEus, Die Verpflichtung zur Uebernahme von Nebenämtern 
nach preußischem und Reichsrecht oo... .2...880 
WÜSTENDÖRFER, Die beiden ersten deutschen Soziologentage und die 
Rechtswissenschaft 399 
HOFFMANN, Die Angestellten der Krankenkassen . een. 4 
HELLMUTH, Der öffentliche Wohlfahrtszweck der Staatspost. Ihr Recht 
auf gesetzlichen Schutz gegenüber den privaten Beförderungsanstalten 460 
Literatur. 
RuDoLF SOHM, Die lıtis contestatio in ihrer Entwicklung vom frühen 
Mittelalter bis zur Gegenwart, Referent: MENDELSSOHN BARTHOLDY 468 
Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für D. Karı BINDING zum 
7. August 1913, Referent: A. MENDELSSOHN BARTHOLDY . . 470 
Festschrift für HEINRICH BRUNNER, zum ößjährigen Doktorjubiläum 
am 8. April 1914 überreicht von der Juristenfakultät der Universität 
Berlin, Referent: A. MENDELSSOHN BARTHOLDY 472 
Festgabe für RuDoLPH SoHMm, dargebracht zum goldenen Doktorjubiläum 
von Freunden, Schülern und Verehrern, Referent: A. MENDELSSOHN 
BARTHOLDY . en + 474 
Staatstheoretische Formen für politische Ideen. Referent: WOLZENDORFF 477 
WıLHeLm Hauoy, Die Wohnungsfrage der Prostituierten, Referent: 
WOLZENDORFF . en . . 490 
Lupwiı@ BENDIX, Das Problem der Rechtssicherheit, Ret. WOLZENDORFF 494 
Anzeigen. Von Franz DocHnow . 495 
Register . 497 
Titelbogen. 
VERLAG Von J. C. B. MoHr (PAUL SIEBECK) IN TÜBINGEN. 
Urfachen und Ausfichten des Krieges. 
on 
Dr. Robert Piloty, 
Univerfitätsprofeffor 
3. öt. Zazaretttommandant in Bad Kiffingen. 
s. 1915. MM. —75.
        <pb n="258" />
        — 245 — 
Aufsätze. 
Zur juristischen Natur des Verfahrens bei 
Prüfung parlamentarischer Mandate. 
Ein Beitrag und eine Entgegnung 
von 
Dr. h. c. Huso MoLITOR, Präsident des Oberlandesgerichts 
in Colmar. 
Die Entscheidungen, welche das Oberlandesgericht in Colmar 
auf Grund der neuen Verfassung für Elsaß-Lothringen im Winter 
1911/12 über die Gültigkeit von Wahlen zum Landtag zu fällen 
hatte, erregten damals in erster Linie das Interesse an ihrem 
materiellen Inhalt: an den vom Gericht aufgestellten und be- 
folgten Grundsätzen über die Anerkennung der Gültigkeit und die 
Erklärung der Ungültigkeit einer vorgenommenen Wahl. Auf der 
einen Seite begrüßte man es lebhaft, daß die Entscheidungen über 
die Anfechtung parlamentarischer Wahlen hier der Parteipolitik 
entrückt und einem unabhängigen Gerichtshof übertragen waren, 
man fand in den Entscheidungen selbst die Richtigkeit der neuen 
Einriehtung bestätigt, und die bis dahin nur verstreut aufgetre- 
tenen Bestrebungen nach Uebertragung der Wahlprüfungen an 
einen Gerichtshof führten zu einem entsprechenden Antrag im 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 17
        <pb n="259" />
        — 246 — 
deutschen Reichstag. Vgl. sten. RTBer. 1913 8. 4489 ff. Auf 
der anderen Seite erstanden lebhafte Gegner, die zwar den vom 
Oberlandesgericht in Colmar ausgesprochenen und angewandten 
materiellen Rechtsgrundsätzen nichts stichhaltiges entgegenzusetzen 
wußten, die aber mit den Entscheidungen unzufrieden waren. Auch 
da, wo diese Unzufriedenheit sich nicht, wie in einem Teile der 
elsaß-lothringischen Presse, in wüsten Beschimpfungen des Gerichts 
und Entstellungen äußerte, die auch in der zweiten Kammer des 
Landtags eine Fortsetzung erfuhren!, verrieten doch die Leidenschaft- 
lichkeit der Bekämpfung ebenso wie die geltend gemachten Gesichts- 
punkte — so z. B., wenn auf die mangelnde parlamentarische Erfah- 
rung der Richter hingewiesen wurde in einer Angelegenheit, die ge- 
rade vom Macht- und Parteigewicht der Politik losgelöst und auf 
den Boden des Rechts gestellt werden sollte! —, daß hier der 
Parteigeist das Wort führte. In die solcher Gestalt gefülırte 
Diskussion einzugreifen, mußte der Richter selbst sich naturge- 
mäß versagen. Fernhalten von Parteipolitik ist, auch wenn man 
nicht schon allgemein für die Richter eine solche Zurückhaltung 
am Platze halten wili, jedenfalls dann geboten, wenn der Richter 
berufen ist, unabhängig und unvoreingenommen politische Wahlen 
zum Gegenstand seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. 
Es stand deshalb, wie ich schon an anderer Stelle ausgesprochen 
habe, auch mir als Vorsitzendem des Senats, der die Entschei- 
  
  
ı Eine interessante Beleuchtung erfuhren die damaligen Angriffe durch 
die dankenswerte und lehrreiche Abhandlung „Richter und Parla- 
ment“, welche im Bd. 29 dieser Zeitschrift S. 283 ff. Prof. Dr. A. MEn- 
DELSSOHN BARTHOLDY über englische Verhältnisse gebracht hat. Wir 
Deutschen haben wahrhaftig keine Ursache, englische Usancen zu be- 
staunen, und manch Einem, der es in den letzten Jahren liebte, uns eng- 
lische Einrichtungen und Sitten als vorbildlich vor Augen zu halten, wer- 
den inzwischen die eigenen Augen aufgegangen sein. Aber um so be- 
schämender ist es, zu sehen, wie in England, wenigstens im Parlament, 
die Ehre der Gerichte geschützt wird (vgl. insbes. S. 305 ff., 330 ff. der an- 
gef. Abhandlung). Daß auch in dieser Hinsicht Ehren-Churchill seine 
eigenen Pfade wandelte (S. 314 ff.), verdient heute besonderes Interesse.
        <pb n="260" />
        — 247 — 
dungen zu treffen hatte, nicht an, mich in die Polemik einzu- 
mengen, auch wo die Gelegenheit unmittelbar nahe gerückt war. 
Das Schelten gerichtlicher Urteile wird vielerseits für ein unver- 
äußerliches Menschenrecht gehalten, und jeder mag es mit sich 
abmachen, Umfang und Form zu finden, in denen er es mit sei- 
nem Gewissen in Einklang zu setzen vermag. Als Recht und 
Pflieht nahm ich nur in Anspruch, tatsächlich falsche Unterstel- 
lungen, die dem Gerichte gemacht wurden, abzuweisen. In dieser 
Hinsieht darf ich auf eme in der Deutschen Juristenzeitung 
1913 8. 684 veröffentlichte Erklärung (s. eine Gegenerklärung 
darauf ebenda S. 793) verweisen, und im übrigen kann ich mich 
auf die Erklärung beziehen, die ich in der Ersten Kammer des 
elsaß-lothringischen Landtags am 16. April 1912 abgegeben habe, 
und die des Zusammenhangs wegen hier folgen mag: 
„Meine Herren! Sie werden nicht erwarten und es mit Recht 
für ausgeschlossen halten, daß ich auf die Entscheidungen des 
Öberlandesgerichts selbst und ihre politische und publizistische 
Aufnabme eingehe. Das würde mir schon mein richterliches Amt 
verbieten. Diese Entscheidungen sind veröffentlicht und bieten 
jeder zuständigen, d. h. wissenschaftlich geschulten, von gewissen- 
hafter Kenntnis ihres Inhalts und von unvoreingenommenem Sinn 
getragenen Kritik sich dar. Aber der Richter darf seine Ent- 
scheidungen nicht auf den politischen Markt tragen und dort be- 
werten und besprechen. Zum zweiten verbietet es mir meine 
Stellung als Mitglied dieses hohen Hauses und die Rücksicht auf 
die verfassungsmäßige Stellung dieses hohen Hauses. Denn nach 
den geltenden Reichs- und Staatsgrundgesetzen, nach dem Ge- 
richtsverfassungsgesetz und den die Pfeiler unseres öffentlichen 
Landesrechts bildenden gesetzlichen Grundsätzen von der Tren- 
nung der Gewalten, der separation des pouvoirs, bietet das Par- 
lament zur Kritik gerichtlicher Entscheidungen keinen Raum. Der 
pouvoir parlementaire und der pouvoir judiciaire sind, wie in 
allen modernen Kulturstaaten, nicht unter- und über-, ‘sondern, 
17*
        <pb n="261" />
        — 243 — 
unabhängig von einander, nebeneinander geordnet, und sie dürfen 
sich nicht gegenseitig einmengen in ihren Bereich. Diese Grund- 
sätze können zu Zeiten einer ein Staatswesen befallenden Schwäche 
eine Trübung erfahren, aber sie bestehen zu Recht, und die Gren- 
zen der Gewalten werden nicht dadurch verrückt oder aufgehoben, 
daß irgendwo einmal das Gegenteil gesagt, zugelassen oder ge- 
übt wird. 
„Aber etwas anderes muß ich sagen: daß ich es bedauere, 
daß das Oberlandesgericht überhaupt mit den Wahlprüfungen be- 
faßt worden ist — durch das Reichsgesetz befaßt werden mußte, 
da ein Verwaltungsgerichtshof in Elsaß-Lothringen nicht besteht. 
Ich bedauere das, weil es den Aufgaben der Gerichte nicht ent- 
spricht, wenn sie mit politischen Angelegenheiten befaßt werden, 
die ihnen fremd zu bleiben haben, weil es den Interessen der 
Rechtspflege nieht entspricht und ihnen nicht dient, wenn die 
Gerichte und insbesondere der höchste Gerichtshof, die ihr hohes 
Amt fern von allem politischen Lärm und Hader auszuüben be- 
rufen sind, unvermeidlich in den Streit der Parteien gezogen und 
zum Gegenstande der Befehdung durch politische Eiferer gemacht 
werden. Es ist klar, meine Herren, in Zeiten, wo der Parteigeist 
im Siedepunkt der politischen Leidenschaftlichkeit steht, wird er, 
wenn er sich angetastet glaubt, werden die Massen, die durch die 
Wahlagitation beeinflußt sind, den gerichtlichen Entscheidungen 
auf diesem Gebiete verständnislos gegenüberstehen. Indem ich 
das sage, möchte ich zwei Vorbehalte beifügen. Zunächst: Es 
ist nicht bloß meine persönliche Meinung, die ich vortrage, es 
ist die Meinung des ganzen Senats, der mit den Wahlprüfungen 
befaßt worden ist, die er von Anfang an gehabt hat, es ist aber 
auch darüber hinaus die Auffassung des gesamten Oberlandes- 
gerichts, die von Anfang an bei ihm bestand. Nichts, was sich 
nachher ereignet, hat zu dieser Auffassung des Gerichtshofs ge- 
führt, sondern sie bestand, wie gesagt, von Anfang an. Ein 
Zweites möchte ich hinzusetzen: ich bin ebenso der Meinung und
        <pb n="262" />
        — 249 — 
befinde mich auch hier wohl in Uebereinstimmung mit dem Ober- 
landesgericht, wenn ich sage, die Entscheidung des Gerichts bietet 
zweifellos mehr Gewähr für die Richtigkeit, als wenn etwa das 
Parlament die Entscheidung zu fällen hätte, und nichts hat sich 
zugetragen, was mich oder meine Kollegen von dieser Meinung 
hätte abbringen können. Allein das Interesse, die Stellung des 
Gerichtshofs fern vom Lärm politischer Parteitätigkeit zu halten 
und ihm das Vertrauen der Bevölkerung ungeschmälert zu er- 
halten, überwiegt das Interesse an dem besten Wege, auf dem die 
Wahlprüfungen zu lösen seien. Uebrigens bietet sich hierfür der 
Verwaltungsgerichtshof dar, der in Elsaß-Lothringen noch fehlt, 
dessen Begründung aber anzustreben wäre. Seine Aufgaben be- 
rühren sich mit politischen Angelegenheiten mehr als die der 
ordentlichen Gerichte.* (Verhandl. I. K. 1911/12 S. 245 ff.) 
Auch auf den folgenden Blättern soll von der materiellen 
Wahlprüfung nicht die Rede sein. Aber das prozessuale 
Verfahren, das das Oberlandesgericht dabei befolgte, wurde 
kritisiert und beanstandet. Hier spricht der Jurist, und da ist es 
auch dem beteiligten Richter verstattet, mitzureden. Indessen 
würde die Abwehr des dem Oberlandesgericht gemachten Vor- 
wurfs einer verfehlten juristischen Auffassung es vielleicht nicht 
lohnen, den Gegenstand in der Oeffentlichkeit zu besprechen. Bei 
der fortdauernden Bewegung jedoch, die sich für ein gerichtliches 
Wahlprüfungsverfahren zeigt, und bei den eigentümlichen Irr- 
gängen, die man stets beobachten kann, wenn es sich irgendwo 
um das Grenzgebiet zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht, 
um den Grenzbereich zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und 
Rechtspflege der bürgerlichen Gerichte handelt, wozu hier noch als 
drittes Element die Uebung parlamentarischer Körperschaften tritt, 
mag die Erörterung auch wohl allgemeinen Interessen begegnen. 
I. 
Während im allgemeinen, in Deutschland ausnahmslos, die 
Prüfung der Legitimation der Parlamentsmitglieder und die Ent-
        <pb n="263" />
        — 250° — 
scheidung über die Gültigkeit angefochtener Wahlen durch die 
Parlamente selbst erfolgt, hat die dem Reichsland Elsaß-Lothrin- 
gen vom Reiche gegebene Verfassung die Prüfung der Mandate 
zum wichtigsten Teile dem Verwaltungsgerichtshof und, solange 
dieser in Elsaß-Lothringen nicht errichtet ist, einem Senat des 
Öberlandesgerichts übertragen. Nicht ganz. Denn die Prüfung 
der Legitimation der Mitglieder, der gesetzlichen Voraussetzungen 
der Mitgliedschaft, der Rechtmäßigkeit der Wahlen, liegt, solange 
nicht Zweifel an der Legitimation erboben sind und gerichtliche 
Entscheidung darüber verlangt wird, oder gegen eine Wahl Ein- 
spruch erhoben ist, jeder Kammer hinsichtlich ihrer Mitglieder ob. 
Die Beschlüsse werden durch die Geschäftsordnungskommission 
vorbereitet und auf deren Bericht im Plenum gefaßt. Zu vgl. in 
dieser Hinsicht Verhandl. der Ersten Kammer, 1911—13 Drucks. 
S. 122, sten. Ber. S. 575, der Zweiten Kammer Drucks. 8. 831, 
sten. Ber. S. 2559. 
Dagegen entscheidet das Gericht 
1. im Falle des Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Wahl 
($ 9 Abs. 1 und 2 Verf.), 
2. wenn in der Kammer hinsichtlich eines Mitglieds Zweifel 
darüber entstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mit- 
gliedschaft vorhanden sind, und die Kammer die gerichtliche Ent- 
scheidung verlangt ($ 9 Abs. 4 Verf.). 
Das Oberlandesgericht in Colmar hat in beiden Fällen auf 
Grund landesgesetzlicher Weisung auf das Verfahren die allge- 
meinen Vorschriften (also diejenigen des I. Abschnitts) des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit entsprechend angewendet. Das maßgebende Landesgesetz 
ist der $ 13 Abs. 1 des elsaß-lothringischen AG. z. FGG., wel- 
cher lautet: 
Ist die Mitwirkung der Gerichte in einer nicht- 
streitigen Angelegenheit des Öffentlichen Rech- 
tes vorgeschrieben, so finden die Vorschriften
        <pb n="264" />
        — 35 — 
des ersten Abschnitts des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
mit Ausnahme des $28 Abs. 2 und 3, sowie die Vor- 
schriften der $$ 2 bıs 12 dieses Gesetzes insoweit 
entsprechende Anwendung, als nicht das Gesetz, 
welches die Mitwirkung des Gerichts vorschreibt, 
besondere Vorschriften über das Verfahren ent- 
hält. 
Daß das Oberlandesgericht so verfuhr, scheint hier und da 
nicht recht verstanden worden zu sein. Nach der Wahlschlacht, 
wo Wahrheit, guter Ruf und Ehre des Nächsten erbarmungslos 
auf der Strecke blieben, die Ausläufer des wilden Kampfes in die 
sanften Bahnen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geleitet! — das 
erregte, wie es scheint, hier oder da Verwunderung. Es scheinen 
dabei in der Vorstellung Waisenkinder, geschiedene Ehegatten, 
„zärtliche Verwandte* aller Art und selbstlose Erben aufgetaucht 
zu sein. Aber das wäre doch eine sehr oberflächliche, am — 
überdies falsch verstandenen — Worte hängende Betrachtungs- 
weise. Denn die Vorschriften des I. Abschnitts des RFGG. (und 
ebenso die gleichfalls entsprechend anwendbaren allgemeinen 
Vorschriften des Landesausführungsgesetzes dazu) begründen eine 
Ordnung des Rechtsgangs, den jede Rechtssache mit Ehren gehen 
könnte — vielleicht kommen wir noch einmal in weiterem Rah- 
men zu etwas dergleichen. — Was bieten jene Vorschriften denn 
zu entsprechender Anwendung im gerichtlichen Mandatsprüfungs- 
verfahren? Im wesentlichen: Bestimmungen über Ausschließung 
der Richter wegen Beteiligung oder Befangenheit, Gerichtssprache, 
Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung, Rechtshilfe, Proto- 
kollierung von Anträgen und Erklärungen durch den Gerichts- 
schreiber, Erscheinen der Beteiligten mit Beiständen, ihre Ver- 
tretung durch Bevollmächtigte, Aufnahme des Zeugenbeweises 
(mit fakultativer Beeidigung), alles nach Maßgabe der Vorschrif- 
ten des @VG. und der ZPO., ferner (landesgesetzlich) die Rege-
        <pb n="265" />
        - 232 — 
lung der Kostentragung. Aber eines enthalten sie, was das strei- 
tige Gerichtsverfahren nicht bieten würde, und was gerade für 
die Entscheidung über die Gültigkeit angefochtener Wahlen und 
über das bezweifelte Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzun- 
gen der Mitgliedschaft ganz besonders unentbehrlich ist: im 
Mittelpunkt des Verfahrens steht beherrschend 
das Offizialprinzip (RFGG. $ 12): Recht und Pflicht des 
Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. 
Die entsprechende Anwendung der bezeichneten Vorschriften 
wird besonders von Dr. JULIUS HATSCHEK, Universitätsprofessor 
in Göttingen, in einem im Auftrag des deutschen Reichstags her- 
ausgegebenen umfangreichen Werke „Das Parlamentsrecht des 
Deutschen Reiches“ I. Teil (Berlin und Leipzig 1915) lebhaft be- 
kämpft (S. 498 f.). Dabei wendet sich HATSCHEK gegen „die 
Meinung des Oberlandesgerichts Colmar“. Die dieser „Mei- 
nung“ zugrunde liegende Vorschrift des $ 13 AG.RFGG. erwähnt 
er zwar als im Gedankengange des Oberlandesgerichts figurierend, 
im übrigen ignoriert er sie; er hält sie anscheinend für nicht am 
Platze, weil es sich eben hier nicht um eine nichtstreitige An- 
gelegenheit des öffentlichen Rechts handele, sondern um eine 
streitige. 
Doch bevor wir des Näheren auf die Sache eingehen, sei 
zweierlei bemerkt: 
1. Wenn HATSCHEK (S. 499) dem Öberlandesgericht den 
„unrichtigen Gedanken“ zuschreibt, „als ob es sich hier um frei- 
willige Gerichtsbarkeit handeln würde“, so ist darauf zu ent- 
gegnen, daß das Öberlandesgericht diesen Gedanken nirgends 
ausgesprochen, auch wohl keiner der mitwirkenden Richter ihn 
gehabt hat. Es kommt zwar nieht allzuviel darauf an, inso- 
fern man „freiwillige Gerichtsbarkeit“ etwa gleichsetzt der „nicht- 
streitigen Rechtspflege“, wie es bei den Vorarbeiten zum RFGG. 
mitunter geschehen ist. Aber wer diese Vorarbeiten kennt, der 
weiß, daß man sich doch auch bewußt war, daß die Begriffe
        <pb n="266" />
        — 2593 — 
„freiwillige* und „nichtstreitige* Gerichtbarkeit sich nicht voll- 
ständig decken, und jedenfalls ist heute Niemand im Zweifel, daß 
man unter Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur 
Angelegenheiten des Privatrechts begreift. Das schließt natür- 
lich nicht aus, daß allgemeine Vorschriften, die für solche 
Angelegenheiten gelten, auf eine nichtstreitige Angelegenheit des 
öffentlichen Rechtes, um die allein es sich hier handelt, ent- 
sprechend angewendet werden. Das und nur das hat das 
Öberlandesgericht in Colmar getan und mußte es tun auf Grund 
landesgesetzlicher Vorschrift. Ich möchte aber mit meiner per- 
sönlichen Meinung nicht zurückhalten, daß das Gericht wohl 
ebenso verfahren wäre, wenn jene bindende Vorschrift des Landes- 
rechts nicht bestünde, — weil etwas anderes vernünftigerweise 
gar nicht möglich ist. 
2. Die Meinung, daß „das Verfahren über Wahleinsprüche 
nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschie- 
den (!) werden soll“ [soll heißen: daß die Verfahrensvorschriften, 
welche der nichtstreitigen Angelegenheit entsprechen, anzu- 
wenden seien], ist nicht, wie HATSCHEK S. 498 sagt, erst „neuer- 
dings vom Oberlandesgericht in Colmar vertreten“ worden. Diese 
Meinung hat im Grunde schon vor Jahr und Tag das Oberlandes- 
gericht in Naumburg ausgesprochen in einem Beschluß vom 30. No- 
vember 1900, der u. a. in den stenogr. Berichten des Reichstags 
1900—1902 Anl. S. 1103 abgedruckt ist, woraus merkwürdiger- 
weise HATSCHEK selbst ıhn entnimmt, um ihn S. 537 zu zitieren. 
Es handelte sich um die bekannte Frage, ob die Amtsgerichte 
gehalten seien, auf das ihnen übermittelte Ersuchen des Reichs- 
tags Zeugen eidlich zu vernehmen. Das Amtsgericht hatte abge- - 
lehnt; das Oberlandesgericht in Naumburg führt aus: 
„Die vom Regierungspräsidenten eingelegte Beschwerde ist 
nach Art. 130 No. XI des preußischen Freiwilligen-Gerichts- 
barkeitsgesetzes ($ 87 Abs. 2 AG. z. GVG.) zulässig. Sie ist 
auch begründet. Allerdings sind die Vorschriften des GVG.
        <pb n="267" />
        — 254 — 
über Rechtshülfe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, 
da es sich nicht um einenFall der streitigen Ge- 
richtsbarkeit handelt.“ 
Man sollte meinen, der Beschluß sei in Preußen, zumal für 
den, der ihn zitiert und der gegen die mitihm übereinstimmende 
Entscheidung eines anderen Gerichtshofs polemisiert, auch in- 
haltlieh bekamnt. 
I. 
Das Wahlprüfungsrecht des Reichstags ist begründet in der 
Vorschrift des Art. 27 der Reichsverfassung: 
„Der Reichstag prüft die Legitimation seiner 
Mitglieder und entscheidet darüber.“ 
Alle Welt, die sich um solche Dinge kümmert, ist darüber 
einig, und der Reichstag sieht es offenbar als selbstverständlich 
an, daß er bei semer Prüfungstätigkeit — prozessual ge- 
sprochen — nach der Offizialmaxime verfährt und an keine An- 
träge oder „Prozeßdispositionen“ der Beteiligten oder Parteien 
— wie man sie nennen will — gebunden ist. Auch HATSCHEK ver- 
kennt dies grundsätzlich nicht (S. 531), baut aber seine Ansicht, 
daß das Wahlprüfungsverfahren, und zwar auch das und gerade 
das des Reichstags, ein „richtiges, öffentlich-rechtliches Streit- 
verfahren“ sei, wie wir noch näher sehen werden, auf der Be- 
hauptung auf, daß es in diesem Verfahren „richtige Parteien 
gebe“ und daß das Verfahren „sich unter Mitwirkung von Par- 
teien vollziehe“. Als „Parteien“ könnten, um das gleich hier zu 
bemerken, für den Reichstag nur in Betracht kommen: einer- 
seits ein die Wahl anfechtender Wahlberechtigter oder ein Ein- 
sprache erhebendes Mitglied des Reichstags (Gesch.Ordn. $ 4; 
R.T.-Beschl. vom 18. März 1893, Sten. Ber. S. 4841 B), anderer- 
seits der zum Abgeordneten Gewählte und etwa noch ein (dritter) 
Gegenprotesterheber. Welch dürftigen Inhalts die „Parteirolle‘, 
auf die HATSCHEK so großes Gewicht legt, nach Reichstags- 
recht in der Tat ist, werden wir später sehen.
        <pb n="268" />
        — 259 — 
Auch wo ein Verwaltungsgericht über die Gültigkeit der 
Wahlen zu entscheiden hätte, würde nach den im allgemeinen 
für das Verfahren der Verwaltungsgerichte geltenden Grundsätzen 
sein Verfahren regelmäßig — mehr oder weniger rein — von 
dem Offizialprinzip beherrscht sein. Wo aber dieses Prinzip maß- 
gebend ist, und da in Fragen der Gültigkeit eines parlamentari- 
schen Mandats auch Richtung und Umfang der Rechtskraft der 
Entscheidung keine Schwierigkeit machen, ist es an sich eine 
ziemlich müßige Sache, darüber zu streiten, ob das Verfahren 
sachlich ein Streitverfahren, d. h. ein Verfahren streitender 
Parteien vor einer entscheidenden Instanz, oder ob es ein Ver- 
fahren der berufenen Instanz gegenüber den zwar vorhandenen, aber 
nicht kontradiktorisch über den Streitstoff disponierenden Parteien, 
d. h. ein nichtstreitiges ist. Hinsichtlich des Reichstags liegt die 
Gleichgültigkeit des Wortstreits — um etwas anderes kann es sich 
hier kaum handeln — ganz besonders auf der Hand. Denn wie und 
zu welchem Zwecke will man dessen parlamentarisches Wahlprü- 
fungsverfahren in die Arten: streitiges, — nicht streitiges Verfahren 
einreihen ? Anders liegt die Sache aber, wenn die Untersuchung und 
Entscheidung, wie in Elsaß-Lothringen, einem ordentlichen Gericht 
übertragen ist. Denn im Verfahren der ordentlichen Gerichte gilt 
eben das Offizialprinzip nicht von vorneherein, sondern seine Gel- 
tung hängt gerade davon ab, ob das Gericht im konkreten Fall 
streitige oder nicht streitige Gerichtsbarkeit ausübt. Darüber 
muß es sich also vor allen Dingen im klaren sein. Die Beant- 
wortung ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzen, wenn die Ge- 
richte sich in dem ihnen von Hause aus zukommenden Bereich 
der bürgerlichen Rechtspflege bewegen. Es kann ihnen aber auch 
die Gerichtsbarkeit in Ööffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über- 
tragen sein, durch Reichsgesetz ohne weiteres, durch Landesgesetz 
auf Grund EG. 2. GVG. 5 4. Ist eine solche ihnen übertragene 
Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine streitige, so 
wird das Verfahren, zumal es sich durchweg um streitige Ver-
        <pb n="269" />
        — 236 — 
mögenssachen handeln wird, in Ermangelung etwaiger besonderer 
gesetzlicher Regelung, sich von selbst nach den Vorschriften der 
ZPO. richten *. Ist dagegen die einem ordentlichen Gericht über- 
tragene Angelegenheit des öffentlichen Rechtes eine nicht- 
streitige, so wird es sich bei der mannigfachen Art, von der 
diese Sachen sein können ?, im allgemeinen nur um eine An- 
lehnung an die Vorschriften über freiwillige Gerichtsbarkeit, 
d. h. um die entsprechende Anwendung der allgemeinen 
Bestimmungen handeln können. Hier setzt der $ 13 des els.-lothr. 
AG. z. RFGG. ein, dessen Abs. 1 oben abgedruckt ist. Wenn 
diese Vorschrift in der Polemik gegen das Oberlandesgericht in 
Colmar einfach ignoriert oder ihre Anwendbarkeit von den — bis 
jetzt gerade außerhalb Elsaß-Lothringens erstandenen Gegnern — 
geleugnet wird, so ist es vielleicht auch einem elsaß-lothringischen 
Juristen gestattet, eine Meinung darüber zu äußern, zumal er der 
Verfasser, wie des Entwurfs zum Landesgesetz über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit überhaupt, so jenes $ 13 ist, der unverändert Ge- 
setz geworden ist. Mag damit für die Erfassung und Wieder- 
gabe dessen, „was der Gesetzgeber gewollt hat“, für mich auch 
nicht mehr gewonnen sein, wie für jeden andern, so darf ich 
doch für mich in Anspruch nehmen, daß ich auf dem Wege vom 
Entwurfe zum Gesetz den Gedanken des nach der damaligen Ver- 
? Das ist besonders in Elsaß-Lothringen der Fall, da hier die Zulässig- 
keit des ordentlichen Rechtswegs sich überhaupt nicht nach der inneren 
Natur der Sachen bestimmt, sondern nach einem aus den noch gültigen 
französisch-rechtlichen Grundsätzen über die Trennung der Gewalten sich 
ergebenden formalen Merkmal, ob nämlich durch den Rechtsgang ein Akt 
der Verwaltung (acte oder contrat administratif) angetastet wird oder nicht. 
Wer sich für diese, im vorliegenden Falle nicht in Frage kommende Re- 
gelung interessiert, sei auf MOLITOR-STIEVE, Els.-lothr. AG. z. BGB. 2. Aufl. 
S. XXIXff. verwiesen. 
° In Elsaß-Lothringen kommen 2. B. noch Entscheidungen der Land- 
gerichte über Anträge auf Entlassung aus der Irrenanstalt, gerichtliche 
Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste nach Vorent- 
scheidung eines Gemeindekollegiums u. a. in Betracht.
        <pb n="270" />
        — 257 — 
fassungsordnung in Elsaß-Lothringen neben der kaiserlichen Sank- 
tion in den Gestalten des Bundesrats und des Landesausschusses 
wandelnden Gesetzgebers einigermaßen nahe gekommen bin. Mit 
dem Begriffe der „nichtstreitigen Angelegenheit des öffentlichen 
Rechtes“ im Sinne jener Vorschrift verhält es sich, worüber 
übrigens wohl kein Kundiger im Zweifel sein kann, folgender- 
maßen: 
Nicht zu denken ist selbstverständlich an den Begriff der 
Verwaltungsstreitsache, und es kann nicht etwa der Be- 
griff der nichtstreitigen Angelegenheit des öÖffent- 
lichen Rechtes aus dem Gegensatze zur Verwaltungs- 
streitsache gewonnen werden. Und doch scheint gerade hier, 
wenn die Berufung auf Lehre oder Praxis des Verwaltungsrechts, 
wie sie sich bei HATSCHEK u. a. findet, überhaupt einen Sinn 
haben soll, die seltsame Verwirrung begründet zu sein, mit der 
er gegen das Oberlandesgericht ankämpft. Der Begriff der Ver- 
waltungsstreitsache wird überhaupt nicht aus der inneren Natur 
der Sache gebildet, sondern er ergibt sich aus dem formalen Um- 
stand, daß die Sache in der Form der Verwaltungsrechtspflege, 
also durch die Verwaltungsgerichte, zu entscheiden ist, 
und nicht im einfachen Beschwerdeverfahren durch die Verwal- 
tungsbehörden. So ist es wohl allgemein*, und so ist es auch 
in Elsaß-Lothringen. Nach dem hier grundsätzlich noch gelten- 
den französischen öffentlichen Rechte werden diesem Gegensatz 
entsprechend unterschieden: die jurisdietion contentieuse im ge- 
ordneten Verfahren der Verwaltungsrechtspflege und die 
jurisdietion gracieuse im freieren Verfahren der Verwaltungs b e- 
hörden. Dabei ist es allgemein bekannt, daß zu den Sachen, 
welche ihren Verlauf vor den Verwaltungsgerichten nehmen, so- 
* Zu vgl. z. Be Otto MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. I 
S. 154: „Die Verhältnisse, welche in Form der Verwaltungsrechtspflege 
obrigkeitlich zu behandeln sind, nennen wir Verwaltungsstreit- 
sachen“.
        <pb n="271" />
        — 2355 — 
wohl solche gehören, die allein als wirkliche Parteistreitsachen 
angesprochen werden können, in denen nämlich gegenüberstehende 
Parteien über eine zwischen ihnen bestehende Streitsache kontra- 
diktorisch verhandeln, und solche, in denen etwa die Verfügung 
einer Verwaltungsbehörde angefochten, Einwendungen gegen eine 
Wählerliste erhoben werden, und dergl. Daß es auch in Sachen 
der letzteren Art eine Partei gibt, vielleicht auch mehrere, womit 
HATSCHEK die ganze Frage für entschieden hält, ist klar und 
eine Binsenwahrheit; es fragt sich nur, welcher Art die Partei- 
rolle ist. 
Aber dieser ganze Begriff der Verwaltungsstreitsache 
entfällt natürlich, da er seinen Namen lediglich von dem Forum 
entnimmt, vor dem die Sache abgehandelt wird, in dem Augen- 
blick, wo die Sache diesem Forum, dem Verwaltungsgericht, 
entzogen und einem ordentlichen Gericht übertragen wird. Dann 
liegt eben keine Verwaltungsstreitsache mehr vor. Wenn nun 
aber die Sache nieht in der Luft hängen bleiben, sondern der 
Entscheidung zugeführt werden soll, so muß, weil der Rechts- 
gang vor den Gerichten, je nachdem es sich um eine streitige 
oder nichtstreitige Rechtssache handelt, ein verschiedener ist, ge- 
prüft und bestimmt werden, welcher Art die dem Gericht über- 
wiesene Öffentlich-rechtliche Sache ist. Die Antwort hierauf kann 
selbstverständlich der Gesetzgeber kasuistisch für jeden einzelnen 
Fall geben oder zu geben versuchen. Er kann es aber auch dem 
Reehtsverständnis der Gerichte überlassen, welche Sachen der 
einen oder der anderen Gruppe zuzurechnen sind. Das letztere 
ist, wie mir scheint, das zweckmäßigere, wie ja auch das RFGG. 
den Begriff der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
nicht ausdrücklich näher umschrieben hat. So ist auch der elsaß- 
lothringische Gesetzgeber in dem mehrerwähnten $ 13 verfahren. 
Da nun die Entscheidung im Falle der Anfechtung von Wahlen 
zum Landtag sowie die Entscheidung über das bezweifelte Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die Landtagsmit-
        <pb n="272" />
        — 239 — 
gliedschaft einem Gericht übertragen ist, so ist nach der Wesens- 
art dieser Angelegenheit zu fragen: ist sie eine streitige? ist sie 
eine nichtstreitige® Für die Beantwortung kann nur maßgebend 
sein die innere Natur der Angelegenheit und das Ver- 
hältnis, in dem diese Natur zu den der gerichtlichen Proze- 
dur eigentümlichen Grundsätzen und Normen steht. 
Denn man kann nicht die Art des gerichtlichen Verfahrens 
nach den für die Verwaltungsrechtspflege geltenden Normen 
bestimmen, man kann also namentlich, wo, wie hier, die Natur 
der das Öffentliche Interesse mehr wie die Beteiligten-Interessen 
berührenden Angelegenheit die Herrschaft des Offizialprinzips ver- 
langt, die Sache vor Gericht nicht als streitige behandeln in 
dem beruhigenden Gedanken, daß ja vor den Verwaltungs- 
gerichten für Verwaltungsstreitsachen dieses Prinzip in An- 
wendung kommt. Das ist klar. Dabei möchte ich — über- 
flüssigerweise zwar, aber um jedes Mißverständnis auszuräumen — 
nicht unterlassen, zu bemerken, daß die Geltung des Offizial- 
prinzips — der selbständigen Erforschung des Sachverhalts durch 
das Gericht — dadurch nicht Einbuße erleidet, daß der Anstoß 
zum Verfahren (also hier der Wahleinspruch, die Erhebung des 
Zweifels an der Mitgliedschaft) von außen kommt, und daß in 
gewissen Fällen und in gewissem Umfang der den Anstoß geben- 
den „Partei“ eine Begründung ihres Vorbringens obliegt (so nach 
der Praxis des Reichstags; nach $ 9 der els.-lothr. Verf. die 
Rechtfertigung des Einspruchs in bestimmter Frist). Das ist 
ebenso klar. 
Die Frage, ob streitige? ob nichtstreitige Rechtssache? kann 
einzig und allein auf dem Boden der Grundprinzipien des Gerichts- 
5 Die im Verfahren des OLGs. in Colmar geübte Zulassung speziali- 
sierender Ausführungen zu einem in der Frist geltend gemachten Anfech- 
tungsgrund hat — wie HATSCHEK S. 515 Anm. 2 unter Bezugnahme auf die 
Samml. der Wahl-Entsch. 8. 162 dies meint — mit der Anwendung „der 
Prozeßgesetze per analogiam* und insbesondere mit der Eventualmaxime 
nicht das mindeste zu tun.
        <pb n="273" />
        — 260 — 
verfassungsgesetzes und der Verfahrensgesetze so gestellt werden: 
Handelt es sich hier um eine zwar öffentlich-rechtliche Ange- 
legenheit, in der aber Parteien in einem zwischen 
ihnen bestehenden Streit unter freier Disposition 
über den Proze&amp;stoff und über den Wahrheitswert 
der gegenseitigen Behauptungen sowie mit 
eigener Verantwortlichkeit für die Geltend- 
machung ihrer Parteirechte vor dem Gericht ihre 
Sache zu führen haben, oder — handelt es sich um die 
selbständige Ermittelung eines unmittelbar die All- 
gemeinheit berührenden Sachverhalts durch das Ge- 
richt, zwar mit den Mitteln des Prozesses, unter 
geeigneter Zuziehung der Beteiligten und unter Be- 
nützung und Bewertung ihrer Behauptungen aber 
unter Ausschluß ihrer freien Prozeßdisposition? 
Ich meine, die Antwort im zweiten Sinne ist nicht zweifelhaft. 
Dann aber ist die Sache für das Gericht eine „nichtstreitige*. 
Wenn die Entwiekelung der Dinge sich so gestaltet, daß für 
Elsaß-Lothringen ein Verwaltungsgerichtshof errichtet wird, so 
wird die ihm zugewiesene Entscheidung über Wahleinsprüche 
mit demselben Rechte, mit dem es sich für das ordentliche Gericht 
um eine nichtstreitige Angelegenheit des öffentlichen Rechtes 
handelt, für ihn nach herkömmlicher Bezeichnungsweise eine Ver- 
waltungsstreitsache sein. Aber diese Terminologie entscheidet 
die Sache nicht, sie kann sie namentlich nicht entscheiden, 
wenn Verfahren und Entscheidung einem ordentlichen Gericht 
überwiesen sind. Es fällt also, so viel richtiges und falsches 
vom Standpunkt des Verwaltungsrechts und — wie wir noch 
sehen werden — vom angeblichen Standpunkt des Reichstags- 
rechts aus über das Verfahren bei Wahlprüfungen gegenüber dem 
Oberlandesgerieht in Colmar von HATSCHEK gesagt worden ist, 
alles am Kernpunkte vorbei — ins Leere. 
Das Oberlandesgericht in Colmar hat für die Prüfung der
        <pb n="274" />
        — 261 — 
elsaß-lothr. Landtagsmandate — ebenso wie schon friiher das 
Oberlandesgericht in Naumburg hinsichtlich des Reiehstags — 
eine nichtstreitige Angelegenheit in dem für die Gerichte maß- 
gebenden Sinne angenommen. Man versteht nach der Natur der 
Angelegenheit nieht, wo Irrtum oder Unrecht des Gerichts liegen 
sollen. 
Die Einwendungen sollen im folgenden untersucht werden. 
III. 
HATSCHEK stellt den Satz auf, die „Wahlprüfung im engeren 
Sinne“, d. h. die Prüfung der mit Anfechtung oder Ein- 
spruch bekämpften Wahlen — im Gegensatze zur mehr 
formalen Prüfung der Legitimation — habe die Natur eines Streit- 
verfahrens (S. 497 ff., auch S. 481). Er gründet seine Auffassung 
darauf, daß die Wahlprüfung „sich unter Mitwirkung von Par- 
teien vollzieht“, daß gerade „diese Mitwirkung der Parteien der 
Wahlprüfung die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481) 
und er führt die Meinung derer, welche ein streitiges Verfahren 
nicht annehmen, auf einen „älteren“, „unhaltbaren Parteibegriff“ 
zurück. Er verficht mit Lebhaftigkeit seine Meinung, von der er 
allerdings in späteren Ausführungen seines Buches das schnur- 
gerade Gegenteil sagt. Er unterscheidet drei Meinungen. Zu- 
nächst wendet er sich gegen „die Meinung, deren Führer SEYDEL 
ist“, der dem Wahlprüfungsverfahren des Reichstags die Natur 
eines Streitverfahrens abspricht (Annalen des Deutschen Reichs 
1880 S. 386)°. „Dem Abgeordneten, dessen Wahl untersucht 
wird, steht (nach SEYDEL) keine Partei gegenüber, und auch er 
selbst hat nicht die Rolle einer Partei. Es gibt keine Klage auf 
Ungültigkeit einer Reichstagswahl. Weahlanfechtungen, welche 
® Ganz ähnlich spricht sich SEYDEL aus in seinem Bayerischen 
Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I— nicht, wie HATSCHER zitiert, Bd. III — 
S. 436 f., und nicht wie HATSCHEK meint, hinsichtlich des Reichstags, son- 
dern hinsichtlich der bayerischen Kammer der Abgeordneten. Vom Reichs- 
tagsrecht spricht er kurz in Bd. IS. 489f. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 18
        <pb n="275" />
        — 262 — 
etwa an den Reichstag gelangen, sind nur Stoff für die Legiti- 
mationsprüfung. Die Urheber der bezüglichen Schriftstücke er- 
halten keinen Bescheid“. Obwohl diese Meinung sich mit der- 
jenigen, welche das Oberlandesgericht in Colmar ausgesprochen 
hat, durchaus nicht ganz deckt, sich mit den Grundsätzen eines 
gerichtlichen Verfahrens auch nicht decken konnte (vgl. SEY- 
DEL, Ann. 1889 S. 292), bekämpft HATSCHEK, wie er ausdrück- 
lich hervorhebt (S. 498), beide als unhaltbar mit der gleichen 
Argumentation, indem er sieh ihnen gegenüber auf den richtigen 
„modernen Parteibegriff“ beruft. Dem Oberlandesgericht 
in Colmar wirft er insbesondere eine Fiktion, ein Operieren mit 
dem falschen Parteibegriff vor. Man muß, was er gegenüber den 
bekämpften Meinungen sagt, im Wortlaut lesen (S. 497): 
„Das von dieser Meinung vorgebrachte Argument, daß bei der Wahl- 
prüfung keine Parteien gegeben seien, ist auch vom Standpunkte des mo- 
dernen Parteibegriffes unhaltbar (siehe über diesen FISCHER in der „Zeit- 
schrift für Zivilprozeß* Bd. X S. 34; Herıwie, Lehrbuch IS. 155; GAUPT- 
STEIN, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 8. und 9. Auflage, S. 139 ff.; 
für das Öffentliche Recht SCHULZENSTEIN im Verwaltungsarchiv Bd. 12 
Ss. 112 ff). Danach ist die Parteifähigkeit nicht mehr an die Tatsache ge- 
knüpft, daß man in dem betreffenden Prozeß sein eigenes Recht verteidigt, 
sondern es gibt auch Parteien, denen die Parteistellung vom Staat ent- 
weder kraft ihres Amtes oder durch Gesetz zugewiesen wird. Man kann 
Parteirolle haben, auch wenn man nicht derjenige ist, cuius res in iudiciun» 
deducitur, sondern wenn man bloß derjenige ist, qui rem in iudicium de- 
ducit. Demnach wird auch der einfache Wähler, der eine Wahl aus dem 
Grunde anficht, weil sie nichtig sei, zweifellos Partei, da er doch den An- 
stoß zur Wahlprüfung gibt. Diese Parteirolle sichert ihm auch $ 5 der 
GO. des Reichstags. Die Wahlprüfungskommission muß die angefochtene 
Wahl zur Entscheidung vorbereiten, die Abteilung muß die Wahlanfech- 
tung der Wahlprüfungskommission übermitteln, wenn ein Wähler einen 
Wahlprotest eingelegt hat.“ 
HATSCHEK ruft also den „Parteibegriff“ an, nicht etwa um 
daran Bedeutung und Stellung der Parteien im Verfahren, Maß 
und Umfang der Parteirechte zu messen, was bei der Erörterung 
der vorliegenden Frage allein einen Sinn hätte, sondern er will 
aus dem modernen Parteibegriff die Existenz von Parteien
        <pb n="276" />
        — 2693 — 
im Wahlprüfungsverfabren nachweisen. Was HATSCHEK unter 
seinem Parteibegriff versteht, ist mir nicht recht klar geworden, 
und noch weniger, wie er ihn für die Frage nach der juristischen 
Natur des Wahlprüfungsverfahrens verwerten will. Schlägt man 
die für die außerordentlich einfache Sache von ıhm angeführten 
Lehrbücher, Kommentare und Zeitschriften nach, so stößt man 
bei STEIN auf die Untersuchung der Parteifähigkeit, ins- 
besondere der Gesellschaften und Vereine, und auf die Ablehnung 
der Parteifäbigkeit der Firmen der Einzelkaufleute und gewisser 
Sondervermögen. — Bei HELLWIG findet man an der angeführten 
Stelle dagegen die Behandlung des Prozeßführungsrechts 
im Sinne der Berechtigung zur gerichtlichen Verfolgung 
eines konkreten Rechts als solcher (nicht als Ausfluß der Sach- 
legitimation); die davon sehr verschiedene Parteifähigkeit be- 
handelt HELLWIG an anderer Stelle (S. 151). Ich wüßte nicht, 
inwiefern diese sehr lehrreichen Ausführungen mit unserer Frage 
oder auch mit den entferntesten Grundlagen für ihre Beurteilung 
irgend etwas zu tun haben könnten. — Die Abhandlung von 
FISCHER ist an der angeführten Stelle überhaupt nicht zu finden. 
Ich ließ mit Hilfe der Einzel- und Generalregister der Zeitschrift 
nach dieser HATSCHEKschen Quelle suchen, und es gelang mit 
einiger Mühe, in Band X S. 406 zu finden — was? Eine Be- 
sprechung von WAcHs Handbuch des Zivilprozesses durch 
Prof. O. FiscHErR (1885), in der er am Schlusse (8. 435 f.) kurz 
und rein referierend mitteilt, was WACH in dem Absehnitt über 
die Parteien von dem Parteibegriff in Ansehung der Haupt- 
partei und des Nebenintervenienten, und von der Parteifähigkeit 
in Ansehung des Konkursverwalters sagt, und worin im Anschluß 
daran FISCHER noch das Problem der prozessualischen Stellung 
des von einem Schiffsgläubiger belangten Schiffers nach Art. 764 
des (alten) HGB. andeutet. — SCHULTZENSTEIN erörtert a. a. O. 
(1903) in sehr eindringlicher und interessanter Weise „Parteien, 
Parteifähigkeit und Parteibegriff im Verwaltungsverfahren nach 
18 *
        <pb n="277" />
        — 244 — 
dem Landesverwaltungsgesetze“. HATSCHEK mag etwa an einiges 
aus den Abschnitten X und XIII gedacht haben. Aber für unsere 
Frage hat SCHULTZENSTEIN nicht das geringste beigetragen oder 
beitragen wollen. 
Also eine „wissenschaftliche* Aufmachung mit guten 
Namen, die, wenn man sie aufbricht, sich für die von HATSCHEK 
aufgeworfene Frage als vollständig und in jeder Beziehung in- 
haltslos erweist! Nun ist der ganze Aufwand von gelehrtem 
Schein aber auch vollkommen überflüssig und ohne jeden ver- 
ständigen Zweck. Wer „Partei“ ist, d.h. zunächst, wer zur An- 
fechtung der Wahl berechtigt ist — vom „Gegner“ wird später 
zu reden sein — das wird nicht aus einern theoretischen Partei- 
begriff ergründet, sondern das ist das elementarste, was positive 
Satzung ausdrücklich zu sagen hat, und es wird wohl niemals 
aus anderen, als dem öffentlichen Interesse entsprechenden Zweck- 
mäßigkeitsgründen und aus Billigkeitsrücksichten bestimmt. Der 
Reichstag hat Bestimmung darüber autonom in seiner Geschäfts- 
ordnung getroffen: er erkennt die Berechtigung zur Einsprache 
gegen eine Wahl jedem Reichstagsmitglied und die Berechtigung 
zur Anfechtung einer Wahl jedem Wahlberechtigten zu. Die 
Verfassung für Elsaß-Lothringen ($ 9) hat das Recht des Ein- 
spruchs jedem Wahlberechtigten gegeben, der an der betreffen- 
den Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur II. Kammer auch 
jedem Wählbaren, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt 
hat. Es kann sich also nur darum handeln, welche Parteı- 
rechte die „Partei“ im Wahlprüfungsverfahren hat. Das hängt 
aber in erster Linie davon ab, ob das Parlament, ob ein Verwal- 
tungsgericht oder ob ein ordentliches Gericht zu entscheiden hat, 
und sodann nach welcher Ordnung das Verfahren seinen Gang 
nimmt. Nicht aber bestimmt sich umgekehrt die Natur des Ver- 
fahrens nach den „Parteien“, weder nach ihrem Vorhandensein, 
noch nach der bloßen Tatsache ihrer Mitwirkung. Selbstver- 
ständlich wird „der einfache Wähler, der eine Wahl anficht“,
        <pb n="278" />
        — 265 — 
„zweifellos Partei* — wenn man das so nennen will —, aber es 
ist eine schiefe Auffassung, wenn HATSCHEK sagt, daß ihm „auch 
der $ 5 der Gesch.Ord. des Reichstags diese Parteirolle sichert“. 
Die Geschäftsordnung, die die Anfechtungsberechtigung regelt, 
ermöglicht vielmehr dem Wähler erst, „den Anstoß zur Wahl- 
prüfung zu geben“, also die Rolle eines — zunächst formal — 
Beteiligten anzutreten. Welche sachliche und inhaltliche 
Bedeutung dann seine „Partei*-Stellung hat, folgt nicht aus irgend 
einem Parteibegriff, sondern aus den Normen, die für das Ver- 
fahren gelten, auf Grund des Gesetzes oder — beim Reichstag — 
auf Grund seiner Geschäftsordnung und Uebung. Ebenso ist es 
nicht richtig, wenn HATSCHEK aus der Partei-Eigenschaft des 
Anfechtenden die Pflicht der Organe des Reichstags folgert, die 
Wahlprüfung vorzunehmen: Der Reichstag „muß“ keineswegs 
die angefochtene Wahl prüfen der Existenz der „Partei“ wegen, 
die „ja doch den Anstoß zur Wahlprüfung gibt“, sondern 
er muß sie prüfen, weil ihm Art. 27 der Beichsverfassung, 
der nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ausspricht, 
dies auflegt, also auch für ihn die Offizialmaxime statuiert. Die 
Pflicht besteht aber nur, sofern die Gültigkeit einer Wahl nicht 
bloß angefochten, sondern die Anfechtung auch begründet (sub- 
stanziiert) ist, die Wahl also tatsächlich ins Wanken gekommen 
ist. Zur „Partei“ macht den Anfechtenden schon der bloße Akt 
der Anfechtung auch ohne Begründung. Das zeigt sich deutlich 
jedenfalls im gerichtlichen Verfahren, wo ein solcher Anfechter 
zurückgewiesen wird und die Kosten zu tragen hat, aber eine 
Prüfungspflicht hinsichtlich der Wahl begründet diese Partei- 
stellung nicht. Die Einflußlosigkeit der Parteirolle überhaupt auf 
die Prüfungspflicht zeigt sich auch darin, daß der Tod des An- 
fechters das Verfahren nicht beendet oder, wie im Zivilprozeß, 
unterbricht, und daß nach HATSCHEKs eigenen, hier einmal 
richtigen Worten die Zurücknahme des Wahlprotestes, ebenfalls 
anders wie im Zivilprozeß, bedeutungslos ist, da „man nur das
        <pb n="279" />
        — 2665 — 
zurücknehmen kann und darauf verzichten kann, was einem ge- 
hört“; „auf die die Allgemeinheit berührende Nichtig- 
keit der Wahl kann er (der Wähler) nicht verzichten“ (HAT- 
SCHEK 8. 521). 
Warum HATSCHEK sich bemüht, sich aber auch damit be- 
gnügt, zur Stütze seiner Ansicht über die Natur des Wahlprüfungs- 
verfahrens als eines streitigen das Vorhandensein von 
Parteien — mit allerdings seltsamer Argumentation — nach- 
zuweisen, hellt sich erst auf durch seine den obigen unmittelbar 
folgenden Worte (S. 497): 
„Die Organe des Reichstags sind nicht in der Lage, wie der Staats- 
anwalt eine Denunziation, so auch den Wahlprotest in den Papierkorb zu 
werfen. Die Parteistellung des die Wahl anfechtenden Wählers ist also 
zweifellos. Deshalb steht auch die Praxis des Reichstags auf dem Stand- 
punkt, anzuerkennen, daß es im Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien 
gebe“, 
HATSCHEK stellt also die Alternative: Entweder Streit- 
verfahren, worunter, wenn seine jedes andere Verfahren glatt- 
weg ablehnende Unterscheidung und seine Polemik einen Sinn 
haben soll, nur ein prozessual-technisch kontradiktorisches Ver- 
fahren verstanden sein kann, oder — Willkür unter dem 
Zeichen des Papierkorbs. Dabei werden ganz beson- 
ders die Staatsanwälte erstaunt sein über die höchst einfache und 
geniale Weise, in der sie sich mit ihrer Amtspflicht, ihren Akten 
und — dem Legalitätsprinzip abfinden können. Der Staatsanwalt 
darf ja eine Anzeige, die ihm nicht paßt, „in den Papierkorb 
werfen“. Und welche Arbeitsentbürdung eröffnet sich für den 
außerhalb des zivilprozessualen Streitverfahrens stehenden Vor- 
mundschafts- und Nachlaßrichter und die Behörden der Dienst- 
aufsicht über sie’. Sie haben ja alle die Freiheit des Papier- 
” Eine eigentümliche Entlastungstendenz für die Gerichte scheint über- 
haupt in überraschender Weise hervorzutreten. Das zeigte sich auch ge- 
legentlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Colmar über die 
Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Landtagsmitgliedschaft 
des bekannten Redakteurs und Priesters Wetterle vorhanden sind. Das
        <pb n="280" />
        — 267 — 
korbs, nur „die Organe des Reichstags sind nieht in der Lage“! 
Aber es gibt doch zwischen den Endpolen: Partei-Streitverfahren 
und Willkür noch mancherlei. Steht nicht zwischen ihnen, nament- 
lich wenn die Entscheidung einem ordentlichen Gericht über- 
tragen ist, das von dem Offizialprinzip beherrschte, juristisch als 
nichtstreitiges Verfahren zu bezeichnende Verfahren 
gemäß den hier entsprechend anzuwendenden allgemeinen 
Vorschriften des RFGG.? 
Das Oberlandesgericht in Colmar sagt in der ersten der von 
ihm in Wahlsachen getroffenen Entscheidungen °: „die Beteiligten 
verhandeln hier, wie auch schon der kaiserliche Rat mehrfach 
ausgesprochen hat (vgl. Entsch. vom 3. Juni 1899 Nr. 223 und 
vom 12. Oktober 1908 Nr. 503), nicht als gegenüber- 
stehende Parteien kontradiktorisch, sondern ihre Anr- 
hörung dient zur Aufklärung der Sache durch das Gericht“, was 
dann HATSCHEK „Fiktion“, „Öperieren mit dem unhaltbaren, 
älteren Parteibegriff* nennt. Was HATSCHEK in Kenntnis der 
Entscheidungen des Oberlandesgerichts hier sagt (die Sammlung 
lag ihm ja vor — er zitiert sie wenigstens —), ist schlechthin 
unverständlich. Die Entscheidungen besagen das genaue Gegen- 
teil von dem, was HATSCHEK an Verkennung des Parteibegriffs 
und an Ignorierung des Vorhandenseins von „Parteien“ in ihnen 
gefunden haben will. Er brauchte die zitierte Sammlung nur mit 
dem denkbar geringsten Maße von Sorgfalt, das man, wenn man 
Gericht hat die Frage verneint und es hat dies tatsächlich und rechtlich 
begründet (Jur. Zeitschr. für Els.-Lothr. 1915 S. 136). Man war bisher der 
Meinung, das sei selbstverständlich. Es ist aber die Ansicht aufgetreten, 
damit sei dem Wetterle zu viel Ehre angetan. Wie einfach hätten es da- 
nach künftig die Strafgerichte, wenn sie die Gentlemen, mit denen sie sich 
zu befassen haben, ins Zuchthaus schicken. Sie sagen: So ist’s. Gründe? 
— Man wird doch dem Manne nicht die Ehre antun. 
8 Eintscheidungen des Oberlandesgerichts in Colmar über die Einsprüche 
gegen die Gültigkeit der Wahlen zum els.-lothr. Landtag, Straßburg 1912, 
S. 7 — nicht, wie HATSCHERK zitiert, S. 12 —. Vgl. auch Els.-lothr. Z. 1912 
Anhang S. 71.
        <pb n="281" />
        — 268 — 
gegen einen Gerichtshof öffentlich polemisiert, aufzuwenden die 
Pflicht hat, durehzusehen, dann wäre ihm schon auf S. 1 der 
folgende Satz entgegengetreten: 
„Zu Beginn der ersten Sitzung, in welcher Wahleinsprüche 
verhandelt wurden, gab der vorsitzende Oberlandesgerichtspräsident 
in einigen einleitenden Bemerkungen die Normen des Verfahrens 
kund. Er sprach dabei u. a. aus, daß die im $ 13 AGFGG. vor- 
gezeichnete entsprechende Anwendung der allgemeinen Vor- 
schriften des FGG. die Deffentliehkeit der Verhandlungen 
gestatte, und daß die Natur der zu verhandelnden Angelegenheiten 
sie gebiete; das Gericht habe deshalb die öffentliche Verhand- 
lung, nach Abschluß der unter Anwesenheit der Be- 
teiligten gepflogenen Erhebungen beschlossen“ ?. 
Wie dann die Verhandlung sich gestaltete, und daß dabei 
kein Beteiligter zu kurz kam, hätte HATSCHEK Blatt für Blatt 
nachlesen können und, ehe er darüber schrieb, auch wohl müssen, 
so z. B. S. 4, 5: „In dieser Verhandlung führte Just.Rat.... 
als Vertreter der Einspruchskläger aus: ... Just.Rat.... er- 
klärte als Vertreter des Gewählten ... . . Aehnlieh 8. 10, 20, 40 
usf. Zu allen Verhandlungen waren die Beteiligten geladen; die 
Entscheidung wurde verkündet und ihnen durch Zustellung bekannt 
gemacht. Aber — sie werden nicht „Parteien“, sondern „Be- 
teiligte“* genannt! Das entspricht der Ausdrucksweise der allge- 
meinen Vorschriften des FGG. ebenso wie der Natur des Ver- 
fahrens und ändert an dem Wesen der Sache keinen Deut. 
Man kann also sehr wohl den Fall kontradiktorischer 
Verhandlung gegenüberstehenderParteienüber 
einen zwischen ihnen bestehenden Streit verneinen 
und doch die Pflicht aufklärender Anhörung der Beteiligten be- 
jahen und dabei völlig auf dem Boden des Rechtes stehen — 
weitab vom Papierkorb! 
° Das in dieser Erklärung hier gesperrt Gedruckte ist auch in der ver- 
öffentlichten Sammlung gesperrt gedruckt.
        <pb n="282" />
        — 269 — 
Die Verkennung des „Parteibegriffs* ist nicht das einzige, 
was HATSCHEK dem Öberlandesgericht in Colmar vorzuwerfen 
hat. Er läßt es auch mit seiner eigenen Ansicht „ins Gedränge 
kommen“. Das behauptet er in so klassischer Weise, daß auch 
diese Ausführungen (S. 498 f.) hier wörtlich folgen mögen: 
Zudem kommt es [das ObLG.] aber mit seiner Ansicht dann ins Ge- 
dränge, wenn, wie dies auch gelegentlich vorgekommen ist, eine Partei nach 
einem vorgenommenen Rechtsspruch nun eine Abänderung desselben, gestützt 
auf$ 18 FGG., in Anregung bringt. Im Verfahren über FGG. ist nämlich eine 
solche Abänderung prinzipiell nicht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht 
zieht aber nicht diesenotwendige Folgerung, denn „nach den gesetzgeberischen 
Verhandlungen kann ein Zweifel daran nicht bestehen, daß die vom Ober- 
landesgericht über Wahleinsprüche getroffenen Entscheidungen endgültige 
und unabänderliche sein sollten (vgl. insbesondere Begründung zu $ 9 des 
Verfassungsgesetzes). Auch die Natur der Sache verlangt dies“. Die „Na- 
tur der Sache“, zu der das Oberlandesgericht seine Zuflucht nimmt, ver- 
langt aber noch weit mehr, nämlich das Aufgeben des unrichtigen Gedan- 
kens, als ob es sich hier um freiwillige Gerichtsbarkeit handeln würde, 
die nicht die im Wahlprüfungsverfahren zweifellos zur Geltung kommende 
Rechtskraft der entschiedenen Sache erklären kann. 
Es sind also nach HATSCHEK, wenn die Vorschriften des ein- 
leitenden Abschnitts eines Reichsgesetzes (hier des FGG.) auf ein 
von diesem Gesetz nicht betroffenes Verfahren nach Bestimmung 
eines Landesgesetzes entspreehend anzuwenden sind, die be- 
zogenen Vorschriften unbesehen samt und sonders anzuwenden. 
Das sei eine „notwendige Folgerung“. Leider ist nur das 
eine „notwendige Folgerung“ aus dem HATSCHEKschen Buche, 
daß man genötigt ist, über derlei selbstverständliche Unrichtig- 
keiten Worte zu machen. Der Unterschied zwischen unmittel- 
barer „Anwendbarkeit“ und „entsprechender Anwendbarkeit“ 
gesetzlicher Vorschriften auf einen bestimmten Fall ist jedem 
Juristen klar oder sollte es doch sein. Die sprachliche Korrekt- 
heit unserer neueren Gesetze unterscheidet peinlich und für jeden 
Sachkundigen erkennbar. Wer für diese einfache und klare Sache 
etwa den Beleg durch ein Reichsgerichtsurteil braucht, findet auch 
dieses in Bd. VII S. 384 der Entscheidungen. Dort sagt das
        <pb n="283" />
        — 270 — 
Reichsgericht, daß der Ausdruck „entsprechende Anwendung“ 
„regelmäßig da gebraucht wird, wo eine in Bezug genommene 
Gesetzesvorschrift auf einen von ihr unmittelbar nicht getroffenen 
Fallunter den Abweichungen zur ÄAnwendunggebracht 
werden soll, welehe sich nach Ansıcht des Richters 
aus der Verschiedenheit beider in Betracht kommen- 
den Fälle ergeben“. Was hier von der bloß entsprechend an- 
zuwendenden „Gesetzesvorschrift“ gesagt ist, gilt natürlich, und erst 
recht, wenn die Vorschriften fast eines ganzen Gesetzesabschnitts 
entsprechend angewendet werden sollen. Auch hierfür findet, 
wer das nötig hat, die Belege in den Materialien der großen um die 
Jahrhundertwende in Kraft getretenen Justizgesetze. Dem hatte 
das Oberlandesgericht zu folgen, und es hat den $ 18 (Aende- 
rungsbefugnis des Gerichts) unter die „Abweichungen“ gestellt, 
ihn nicht angewendet, weil die Natur der Sache, die eine end- 
gültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl verlangt, 
und der $ 9 der Verfassung diese „Abweichung“ gebieten. Was 
macht nun HATSCHEK aus dieser einfachen und unverfänglichen 
Erwägung? Er biegt den Hinweis auf die Natur der Sache, 
(nämlich auf die die Endgültigkeit der Entscheidung verlangende 
Natur der Wahlsache), „zu der das Oberlandesgericht seine Zu- 
flucht nimmt“, um, indem er ihn auf die Natur des (streitigen? 
oder nichtstreitigen?) Verfahrens bezieht, beide Gedanken zu- 
sammenwirft und so den einen Gedanken des „ins Gedränge 
gekommenen“ Gerichts mit dem anderen totschlagen zu können 
glaubt. Daraus schleift er denn auch eine ironische Pointe, die 
auf den oberflächlichen Leser einen gewissen Eindruck machen 
wird, aber — der Schliff ist nicht gar reinlich. Und dabei 
gibt auch die Natur des Verfahrens seiner Auffassung, wie 
wir gesehen haben, nicht einmal recht.
        <pb n="284" />
        — 71 — 
IV. 
Wenn das Verfahren eines Gerichtshofs als unjuristisch, un- 
haltbar und auf einer Fiktion beruhend bekämpft wird, so sollte 
man erwarten, daß man etwas darüber erfährt, wie denn das Ge- 
richt es hätte machen sollen. HATSCHEK sagt darüber kein Wort. 
Nun ist das Oberlandesgericht weder ein Verwaltungsgerichtshof, 
für den das Verfahren in den Gesetzen über die Verwaltungsge- 
richtsbarkeit vorgezeichnet ist; es ist auch kein Parlament, das 
sein Verfahren durch Geschäftsordnung beliebig regeln kann. Es 
ist als Gericht an das für die Gerichte gesetzlich vorgeschriebene 
Verfahren gebunden: handelt es sich um ein nichtstreitiges Ver- 
fahren, an den oben wiedergegebenen $ 13 AG. z. FGG., handelt 
es sich um ein streitiges Verfahren, an die wenigstens entsprechend 
anzuwendenden Vorschriften der ZPO. Wenn nun auch, wie wir 
soeben gesehen haben, bei der entsprechenden Anwendung von 
Vorschriften manche Abweichungen gestattet und selbstverständ- 
lich sind, so geht das doch nicht so weit, daß das entsprechend 
zu beachtende Vorbild vollständig auf den Kopf gestellt wird, 
so daß es gar nieht mehr wieder zu erkennen ist. Die Grund- 
prinzipien dürfen also nicht ausgeschaltet werden. Dazu gehört 
aber, wie oben (Il.) schon ausgeführt, im Verfahren nach 
der Zivilprozeßordnung die freie Verhandlungs- und Dis- 
positionsmaxime der Parteien, die die ZPO. nur in ganz verein- 
zelten, hier auch nicht analog in Frage kommenden Fällen aus- 
schließt oder beschränkt, und man wird auch für das Auftreten 
vor dem Öberlandesgericht den Anwaltszwang dazu zu rechnen 
haben. Wer also, wie HATSCHEK, dafür eintritt, das Wahlprü- 
fungsverfahren sei eine streitige Angelegenheit und bleibe 
dies auch, wenn die Prüfung einem Gerichte übertragen ist, der 
muß, wenn er sich überhaupt einen Gedanken darüber macht, not- 
wendig dazu gelangen, diese Grundprinzipien der Zivilprozeßord- 
nung auch im Wahlprüfungsverfahren gelten zu lassen. Und nun
        <pb n="285" />
        — 272 — 
denke man sich ein solches streitiges Wahlprüfungsverfahren ein- 
mal aus mit Bestreitungen, Anerkenntnissen, Versäumnisfolgen 
und dem ganzen Uebelstand der Vertagungen, kurz nach einem 
System, das, wie unsere Zivilprozeßordnung, entgegen anderen 
Zweigen und Disziplinen staatlich geordneter Tätigkeit, noch tief 
in dem im vorigen Jahrhundert in Blüte gestandenen lebenver- 
gessenen Manchestertum steckt! — HATSCHEK scheint vor dieser 
Konsequenz in der Tat nicht zurückzuschrecken, wenn anders er 
dem auf S. 538 ausgesprochenen Satz: Das Beweisaufnahmever- 
fahren des auf Ansuchen des Reichstags handelnden Amtsgerichts 
„regelt sich nach den Grundsätzen der Zivil- 
prozeßordnung, dadas Wahlprüfungsverfahren 
ein dem Verwaltungsstreitverfahren nachge- 
bildetes Verfahren ist“, einen Sinn zuerkennt. Daß der 
Satz in mehrfacher Hinsicht unrichtig ist, hat einesteils schon das 
ÖOberlandesgerieht in Naumburg an der Hand preußischer Gesetz- 
gebung bezeugt, und haben wir andernteils unter Il. oben ge- 
sehen. Wo denn in aller Welt und durch welches Gesetz das 
Wahlprüfungsverfahren dem Verwaltungsstreitverfahren nachge- 
bildet ist, und, wenn dem so wäre, wie so dann das auf Grund 
dieser nachgebildeten Schöpfung zu handhabende Verfahren „nach 
den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung sich regeln“ soll, darüber 
hat sich HATSCHEK begreiflicherweise nicht ausgesprochen. 
Dazu kommt folgendes: 
Bisher wurde nur von dem Verfahren im Falle des Einspruchs 
gegen die Gültigkeit einer Wahl gehandelt. Das ist aber nicht 
der einzige Fall. Nach $ 9 Abs. 4 der Verfassung von Elsaß- 
Lothringen hat, wie oben schon hervorgehoben, das Ober- 
landesgerieht auch dann zu entscheiden, wenn eine Kammer des 
Landtags über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Mitgliedschaft im Zweifel ist und darüber die Entschei- 
dung des Gerichts verlangt. Wie denkt sich der Verteidiger des 
streitigen Verfahrens hier die Parteirollen? In dem einzigen Falle,
        <pb n="286" />
        — 273 — 
der bisher die Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderte 
(dem Fall Wetterle), hat die Kammer nicht gesagt (und sie wird 
dies auch in anderen Fällen vermutlich nicht tun, braucht es auch 
nicht zu tun), wer die „Zweifler“ sind, und wie sie sich nach 
Personen oder politischen Parteien verteilen, die ja vielleicht recht 
heftig und hitzig gestritten haben mögen. Soll nun etwa das 
Gericht, um die für das Verfahren notwendigen „richtigen Par- 
teien“ feststellen zu können, die Kammer vorladen und vor Ge- 
richt einen „Hammelsprung“ vollführen lassen? oder sollen er- 
mächtigte Rechtsanwälte diesen Sprung — der hier ein Sprung 
ins Lächerliche wäre — für die Kammermitglieder nach dem Vor- 
bild fürstlicher Eheschließungen per procurationem exekutieren ? 
— oder endlich, will man für den einen Fall streitiges, für den 
anderen nichtstreitiges Verfahren annehmen und das Gericht da- 
nach prozedieren lassen, damit ständig illustriert werde, daß es 
zwar ein sehr praktisches, vernünftiges und zweckmäßiges Ver- 
fahren gibt, daß man aber doch in 98 von 100 Fällen das sehr 
unpraktische, unvernünftige und zweckwidrige Verfahren anwendet 
— um des „Parteibegriffs“ willen? 
V. 
Bei seinen Erörterungen über die juristische Natur des Wahl- 
prüfungsverfahrens bewegt sich HATSCHEK zunächst im $ 49 
(S. 481) in einem allgemeinen Rahmen — „nach den Grundsätzen 
des allgemeinen Staatsrechts* — und in einem engeren — den 
„gesetzgebungspolitischen Resultaten für die Wahlprüfung des 
deutschen Reichstags“. — Der eigentliche Sitz seiner Ausführungen 
ist der VI. Abschnitt seines Buches (S. 491 ff.): „das Wahl- 
prüfungsrecht des deutschen Reichstags“. Hier 
bringt er auch seine Polemik gegen das Öberlandesgericht in 
Colmar unter, obwohl dieses selbstverständlich niemals einen An- 
laß gehabt oder genommen hat, sich mit dem Wahlprüfungsrecht 
des deutschen Reichstags oder der juristischen Natur dieses Rechtes
        <pb n="287" />
        — 274 — 
zu befassen. Aber von dieser Systemwidrigkeit mag abgesehen 
werden. 
Im unmittelbaren Anschluß an seine oben (S. 266) wiederge- 
gebenen Sätze, die damit schließen, daß „auch die Praxis des 
Reichstags auf dem Standpunkte steht, anzuerkennen, daß es im 
Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, fährt HATSCHEK 
fort, wie man annehmen muß, um damit das eben über die 
Praxis des Reichstags Gesagte zu bestätigen : „Zutreffend führte 
das der Abg. Gröber in der Sitzung vom 28. März [gemeint ist 
der 18. März] 1892 (S. 4835) aus“. Es folgt dann ein Zitat aus 
einer Rede des genannten Abgeordneten, auf das es hier wenig 
ankommt, weil es das, was der Redner sagte und der Reichstag 
wollte, nur sehr ungenau wiedergibt, und weil — das ist das 
interessanteste bei der Sache — der Reichstag den Antrag Gröber, 
zu dem er die von HATSCHEK herangezogene Rede hielt, — ab- 
gelehnt hat (Sten. Ber. S. 4841 A)! Um was handelte es 
sich? Der Geschäftsordnungskommission war die Frage vorge- 
legt worden, wer zur „Erhebung einer Wahlanfechtung“ befugt 
sel. Die Kommission antwortete in ihrem Bericht: „Jeder zur 
Reichstagswahl Berechtigte“ (Drucks. Nr. 652, Anl. 
zu den sten. Ber. S. 3688). Demgegenüber beantragten im Plenum 
die Abg. Gröber, Spahn, Krebs, der RT. wolle erklären: „Zur 
Erhebung einer Wahlanfechtung ist jeder Deut- 
sche berechtigt“ (Drucks. Nr. 708). Diesen Antrag begründete 
der Abg. GRÖBER. In einem Streitverfahren, „welches man sich 
doch auch bezüglich dieser Rechtsverhältnisse als möglich denken 
müsse“, sei, je nach Verschiedenheit der Fälle, Beklagter: 
wenn es sich um Verletzung eines Wahlrechts, der individuellen 
Befugnis eines Wahlberechtigten, handele, eineBehördeoder 
vielleieht auch eine Privatperson; wenn es sich 
dagegen um Recht und Pflicht des Abgeordneten handele, sei 
Beklagter stets der Abgeordnete. Wer sei nun 
Kläger? Natürlich der Verletzte. Wer sei aber verletzt? Ver-
        <pb n="288" />
        — 275 — 
letzt sei, wenn es sich um die Befugnis des Wählers handele, 
der Wahlberechtigte, wenn es sich aber um das wirkliche oder 
vermeintliche Recht auf Ausübung des Abgeordneten-Mandats 
handele, so sei „der in allererster Linie zunächst und hauptsäch- 
lich Verletzte der unterlegene Gegenkandidat“. Das ist im wesent- 
lichen die GRÖBERsche Argumentation, welche die Anfechtungs- 
berechtigung in möglichst weitem Rahmen erzielen wollte. Man 
sieht, sie steht mit der Frage nach der Natur des Wahl- 
prüfungsverfahrens nur in sehr losem Zusammenhang. 
Für die Meinung des Reichstags kann sie nach der Ab- 
lehnung überhaupt nicht verwertet werden. Aber ein gewisses 
Interesse hat das Zitat, wie es HATSCHEK wiedergibt, doch. 
Die Worte GRÖBERs, daß in gewissen Fällen der Beklagte 
stets der Abgeordnete sei, gibt HATSCHEK, wie hier, 
in Sperrdruck wieder. Er tut es, um auch dadurch zum Aus- 
druck zu bringen, wieviel Gewicht der Reichstag darauf lege, 
daß „es im Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, daß 
also nicht nur „der einfache Wähler, der eine Wahl anfıcht, 
„zweifellos Partei“, sondern auch der Abgeordnete, dessen Wahl 
angefochten wird, „Beklagter“ sei. 
Und nun, nach alledem, was grundsätzlich über die bedeut- 
same Stellung der Parteien, deren Mitwirkung gerade der Wahl- 
prüfung die Natur der Rechtsprechung verleihen (S. 481) und die 
Natur des Verfahrens als einer streitigen begründen soll (S. 497 £.), 
von HATSCHEK gesagt worden ist, lese man die unmittelbar an- 
schließenden Ausführungen über das Verfahren im Reichstag im 
einzelnen. 
In ausführlicher Breite handelt $ 51 (S. 510—522) vom 
Wahlprotest. Es werden besprochen 1. die Aktivlegitimation, 
Il. Form und Frist zur Einbringung des Protestes, III. die Sub- 
stantiierung des Wahlprotestes und die Nachsehiebung der Nova, 
V. der Untergang des im Wahlprotest geltend gemachten Klage-
        <pb n="289" />
        — 276 — 
rechts. $ 52 behandelt auf S. 522—545 das Wahlprüfungs- 
verfahren. Man erfährt dabei 
1. was die „Partei“-Stellung des Anfechtenden (des 
„Klägers*) anlangt (S. 510 ff., 521): wer nach der Geschäfts- 
ordnung des Reichstags zur Anfechtung berechtigt ist, daß 
der Protest (die Anfechtung) nicht einmal „der formellen Er- 
klärung, daß man die Wahl anfechte“, bedarf, es vielmehr genügt, 
daß die Absicht der Anfechtung „aus den Begleitumständen zu 
erkennen“ ist, daß Wahlproteste nicht in deutscher Sprache ab- 
gefaßt zu sein brauchen, daß sie nicht anonym sein dürfen, 
aber, wenn sie es sind, doch adminikulierende Bedeutung haben, 
daß der Wahlprotest substantiiert sein muß, daß der Wahlprotest, 
das „Klagerecht“, durch Tod des Protesterhebers oder durch 
Verzicht auf seinen Protest (wie wir oben schon gesehen haben) 
nicht untergeht. 
2. Was den Gegner (den „Beklagten“) angeht, erfahren wir 
auf S. 519 ff., daß die Frage, ob Tod oder Mandatsniederlegung 
des Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, das Verfahren 
beendige, im Reichstag nicht ganz gleichmäßig behandelt worden 
ist und auch von HATSCHEK verschieden beantwortet wird, je 
nachdem es sich ausschließlich um die Gültigkeit oder Ungültig- 
keit der Wahl oder um die Verkürzung eines subjektiven Wahl- 
rechts handelt. In den von HATSCHEK wiedergegebenen Reichs- 
tagsverhandlungen wurde bei verschiedenen Anlässen einesteils 
die Ansicht vertreten, der Reichstag dürfe trotz der Mandats- 
niederlegung des Gewählten, „sich sein Urteil nicht 
aus der Hand nehmen lassen“, der Reichstag habe auch so „ein 
Interesse daran, behauptete Verstöße gegen die gesetzlichen Be- 
stimmungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl aufzuklären 
und zur Sühne zu bringen“; „damit, daß der Abgeordnete aus 
dem Reichstag ausscheide, seien die bei seiner Wahl passierten 
Ungesetzlichkeiten oder Vergewaltigungen der Minorität der 
Wähler noch nicht ungeschehen gemacht, und der Reichstag
        <pb n="290" />
        — 27 — 
müsse im gegebenen Falle das Recht und die Möglichkeit haben, 
die Angelegenheit vor sein Forum zu ziehen“. — Andernteils 
wurde, dem entgegengesetzt, ausgeführt, „daß dem Reichstag nach 
Art. 27 der Reichsverfassung nur die Prüfung der Legitimation 
seiner Mitglieder zustehe, so daß mit der Ausscheidung eines 
Abgeordneten aus dem Reichstage die Wahlprüfungskommission 
kein Interesse und auch kein Recht habe, sich mit den Vorgängen 
bei der Wahl zu beschäftigen“. 
Man sieht, die Partei, der Parteibegriff spielt bei 
allen diesen Fragen und Erwägungen nicht die geringste Rolle. 
Von dem Gewählten (dem „Beklagten“), der nach Gesch.Ord. $ 8 
lediglich alle ihm nötig scheinenden Aufklärungen geben kann, 
hören wir weiter überhaupt nichts, als daß er bei der Entschei- 
dung im Plenum (wenn auch gegen das Herkommen, sten. Ber. 
1890 S. 774£.), wie jeder andere Abgeordnete, zur Debatte, zu 
Anträgen und mit Stimmenthaltungskarte auch zur namentlichen 
Abstimmung zugelassen wird (S. 543). Vollends verläßt HATSCHEK 
das Fundament, das er sich auf dem Flugsande seines Partei- 
begriffs gezimmert hat, 
auf S. 518: „DerGegenprotest hat in der Proze&amp;- 
ordnung des Wahlprüfungsverfahrens (!) nicht 
die Bedeutung einerParteisehrift, sondern bloß 
die einer Information“ Also eine wirksame Information 
ohne Wissen und Gehör der angeblichen Streitparteien. Wenn es 
möglich ist, noch deutlicher, als es hier geschieht, das Gegenteil 
von dem zu sagen, was HATSCHEK vorher als leitenden Grundsatz 
über das Parteistreitverfahren im Reichstag verkündete, so ge- 
schieht es 
auf S. 519, wo wir lesen: daß „der Gegenprotest 
eben nichtAusfluß selbständiger Parteistellung 
ist und den Charakter einer Information hat, 
deren sich derReichstag nach Belieben bedienen 
kann, seieszur Erschütterung, seies zur Stär- 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 3/4. 19
        <pb n="291" />
        _ 278 — 
kung der Position des Abgeordneten, zu dessen 
Gunsten der Gegenprotesterhoben wurde“. 
Ungefähr sagt das Prof. v. SEYDEL auch, nur mit ein bischen 
anderen Worten. 
Und ferner auf S. 534, wo wir ohne alle Umschweife er- 
fahren: 
daß „es eine private Gegenpartei im Wahl- 
prüfungsverfahren nicht gibt, und auch der Er- 
heber desGegenprotestes keine offizielle Partei- 
stellung in der Praxis des Reichstags besitzt“. 
3. Auf S. 541 erscheinen die Inhaber der „Partei- 
rollen“ schon gar nicht mehr als Streitparteien, sie — „der 
Protesterheber“, wie „der Protestgegner* — werden, ganz nicht- 
streitiger Gerichtsbarkeit gemäß und ganz wie vom Oberlandes- 
gericht in Colmar, nur noch als „die Beteiligten“ klassifiziert. 
Aber sehr im Unterschied von dem Verfahren vor diesem Gericht, 
in dem die Zuziehung der Beteiligten zu der Beweiserhebung wie 
zu der öffentlichen Schlußverhandlung als ganz selbstverständlich 
angesehen wird, und in dem sie ausgiebig zu Worte kommen, 
betrachtet HATSCHEK auf der Basis seines „Parteibegriffs“ das 
Parteirecht auf Anwesenheit und Gehör bei der Beweiserhebung 
recht skeptisch. Die Frage, „inwiefern die Beteiligten zur Beweis- 
erhebung als Zuhörer [als Zuhörer!] zuzulassen sind*, beantwortet 
er dahin: „die Praxis scheint dies zu gestatten“. Er enthält sich 
näherer Nachweise, fügt aber bei: „siehe darüber DELIUS a. a. O., 
LIDTKE, Jur. Wochenschr. 1909 S. 42%. Der „angeführte Ort“, 
an dem DELIUS sich äußern soll, ist das Preußische Verwaltungs- 
blatt Bd. 30 S. 349 ff. Er sagt dort über die angebliche Praxis 
nichts, als daß LIDTKE (S. 42) mitteile, die Amtsgerichte im 
Oberlandesgerichtsbezirk Cassel hätten „die Protesterheber bald 
zugelassen, bald nicht“. Dagegen sagt DELIUS, der sich für die 
Zulassung ausspricht, folgendes, was für unsere Frage nicht un- 
interessant ist: „Da Parteien hier nicht vorhanden
        <pb n="292" />
        — 279 — 
sind, so wird man an deren Stelle „die Beteiligten“ setzen 
müssen“. Ich schlage noch nach „DELIUS, Handbuch des Rechts- 
hilfeverfahrens im Deutschen Reiche‘. Auf. 73 findet sich auch 
die Beistandsleistung der Amtsgerichte für den Reichstag behan- 
delt, aber über das Recht auf Anwesenheit oder gar auf Mitwir- 
kung der Parteien wird hier nichts gesagt. 
Ebensowenig kann ich für die Meinung HATSCHEKs bei dem 
angerufenen Gewährsmann LIDTKE weiteres finden. Dieser sagt im 
Gegenteil (S. 40): „Weder scheint es den Parlamenten bisher klar 
gewesen zu sein, nach welchen Vorschriften sich das Beweiser- 
hebungsverfahren abspielt, noch scheinen bisher die Be- 
teiligten wie dieProtesterheber trotz dergroßen 
Wiehtigkeitetwa dem Verfahren beigewohnt zu 
haben, etwa um, wie bei anderen Verfahrens- 
arten, durch Fragen den oft durch die Länge der 
Zeit verwischten Sachverhalt aufzuklären‘. 
Nicht uninteressant ist aber, daß LIDTKE (a. a. O. S. 41) an 
der Partei-, sogar an der „Beteiligten“-Rolle des Wahlanfechten- 
den Zweifel hegt. Gans zaghaft sagt er: „Als Beteiligter dürfte 
aber der Protesterheber anzusehen sein, zumal er das Recht zu 
Nachträgen nach den Beschlüssen des Reichstags hat, besonders, 
wenn sie vorbehalten sind. Hinsichtlich des Abgeordneten und 
Gegenprotesterhebers ist dies schon zweifelhafter“ (S. 42; ähn- 
lich S. 41). — Hier hätten wır also, von der Theorie HATSCHEKs 
aus gesehen, zwei weitere Gegenmeinungen. Es ist kein Grund 
einzusehen, warum er nieht auch sie von der Höhe seines Partei- 
begriffs aus zurechtweist, anstatt ihre Vertreter — allerdings mit 
wenig Glück — zu zitieren. 
Daß übrigens nach LIDTKE für die Beweiserhebung im Wahl- 
prüfungsverfahren „bei einer analogen Anwendung die Vorschriften 
über die freiwillige Gerichtsbarkeit natürlich ausgeschlossen sind“, 
und eher „die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren* (?), 
die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung in 
19*
        <pb n="293" />
        — 230 0 — 
Betracht kämen (S. 41), sei bei dieser Gelegenheit gewissenhaft 
referiert. 
Schließlich bekennt HATSCHEK selbst, der die im Mittel- 
punkte des Verfahrens stehende Beweiserhebung nach der Zivil- 
prozeßordnung behandelt wissen will (S. 538): „Und wollte man 
das Verfahren für freiwillige Gerichtsbarkeit nach Art des Ober- 
landesgerichts in Colmar als dasjenige Verfahren ansehen, welches 
am ehesten für Wahlprüfungssaehen angemessen erscheint [soll 
heißen: wollte man die Vorschriften des 1. Abschnitts 
des RFGG. entsprechend anwenden], so kämen ebenfalls 
die Gesetze (?) der Zivilprozeßordnung in Betracht, da das RFGG. 
die Vorschriften der ZPO. als ergänzende Vorschriften [soll 
heißen: mit gewisser ausdrücklicher Abweichung als entsprechend 
anwendbare Vorschriften — RFGG. $ 15 —] betrachtet“. 
Daß endlich auch im Wahlprüfungsverfahren des Reichstags 
bezüglich der Beweiserhebung „neben dem durch Parteivorbringen 
angebotenen Beweis“ die Offizialmaxime gilt, wird von 
HATSCHEK, wie oben schon erwähnt, wenigstens „sofern das 
öffentliche Interesse mitberührt ist“, nicht bezweifelt; ingleichen 
nieht, daß „in jedem auf der Offizialmaxime aufgebauten Streit- 
verfahren die Frage der Beweislast naturgemäß keine erhebliche 
Rolle spielen kann“ (S. 531, 533). 
Und nun fragt man sich: Wo bleibt das in so nachdrück- 
lichen Gegensatz zu Prof. v. SEYDEL und zum Oberlandes- 
gerichtin Colmar gestellte Partei-Streitverfahren 
des Reichstags, dessen Wahlprüfung „gerade die Mitwirkung der 
Parteien die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481)? Selbst- 
verständlich soll hier das Verfahren des Reichstags nicht im 
geringsten und in keinem Punkte kritisiert werden. Ein Parla- 
ment kann sich gar nicht in wesentlich anderen Verfahrens- 
formen bewegen, als der Reichstag es tut. Es kann doch nicht 
eine Art von Zivilprozeß vor sich abspielen lassen. Aber der 
Erklärer des Reichstagsrechts darf dann auch nicht "mit ganz
        <pb n="294" />
        — 2831 — 
unverständlicher Argumentation eine Polemik führen, die alles auf 
den Kopf stellt, — rechter Hand, linker Hand alles vertauscht. 
Was bleibt in der Tat übrig? 
Wenn das Wort nicht so entsetzlich abgedroschen wäre, hier 
wäre es am Platze: Difficile est ete. 
v1. 
Nachdem HATSCHEK von drei von ihm erwähnten Meinungen 
„die eine, deren Führer SEYDEL ist“, in der Weise, wie wir es 
gesehen haben, widerlegt und sodann mit den gleichen Gründen 
„die zweite neuerdings vom Öberlandesgericht in Colmar ver- 
tretene® Meinung als unhaltbare Fiktion abgetan hat, hält er 
diesen Irrgängern den Spiegel der Wahrheit vor in der „dritten 
führenden Lehrmeinung“, die „mit Recht auf dem Standpunkt 
steht, daß die Wahlprüfung ein richtiges öffentlich-rechtliches 
Streitverfahren darstellt“ (S. 499). Er nennt als Vertreter dieser 
Meinung JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 
2. Aufl. S. 168 f. und LABAND, Deutsches Staatsrecht, 5. Aufl. 1 
S. 337 ff. und fügt bei: „Auf, demselben Standpunkt befindet sich 
auch stets die Reichstagspraxis.* Wie es sich mit der Reichs- 
tagspraxis verhält, haben wir aus HATSCHEKs eigenen Worten 
soeben erfahren. Aber JELLINEK und LABAND, zwei glanzvolle 
Namen, die den Vertretern der bekämpften Meinungen zu denken 
geben mögen — —. 
Es erweist sich immer lehrreich, mitunter ergötzlich (chole- 
rische Naturen mögen sagen : empörend), wenn man den in manchen 
wissenschaftlichen Werken zitierten Belegstellen nachgeht. Wer 
einen ungetrübten Genuß in dieser Hinsicht haben will, lese nach, 
was der Geh. Justizrat H. MEYER in Breslau in der Zeitschrift 
für Deutschen Zivilprozeß£ Bd. 35 S. 234 einmal darüber er- 
zählt hat. 
Also zunächst JELLINEK, 2. Aufl. S. 168 ff. Ich schlage 
nach und — traue meinen Augen nicht. JELLINEK spricht von
        <pb n="295" />
        —_— 22 0 — 
der doppelten Richtung der Wahlprüfungen: nach der Seite der 
vom objektiven Rechte geforderten Ordnungsmäßigkeit der Wahl, 
und nach der Seite des (subjektiven) Rechtes des Gewählten in 
seiner Eigenschaft als Kammermitglied. In den meisten Staaten 
entscheide die Kammer; wo Wahlgerichtshöfe eingeführt seien, 
denen JELLINEK den Vorzug gibt (S. 167), habe über das sub- 
jektive Recht des Gewählten der Gerichtshof zu entscheiden. Und 
dann heißt es wörtlich: „Ein Parteiverfahren jedoch 
ist für die Urteilsfällung eines Wahlgerichts- 
hofs nicht unbedingte Voraussetzung. Auf An- 
zeige in Form der Wahlproteste wird er (der 
Wahlgerichtshof) von Amts wegen den Tatbe- 
stand zuerforschenhaben, wasnatürlichkeines- 
wegs die Rechtsprechung über subjektive An- 
sprüche ausschließt... .“ ($. 168). 
Gehen wir zu LABAND. Was sollte ıhn veranlaßt haben, 
bei seiner Darstellung des Wahlprüfungsrechts des Reichstags 
in eine Erörterung über die Natur des Verfahrens als eines 
streitigen oder nicht streitigen einzutreten? Und in der Tat: 
in seinen Erörterungen über die Wahlprüfung, deren Aufgabe 
und Begrenzung, und bei der Darstellung des in der Geschäfts- 
ordnung geregelten Verfahrens, findet sich über die Natur des 
Verfahrens, über die Mitwirkung der Parteien, darüber, daß es 
sich um ein „richtiges öffentlich-rechtliches“, oder überhaupt um 
welcherlei juristisch-technisches Verfahren es sich handele, kein 
Wort, nicht die leiseste Andeutung. Auch was HATSCHEK 
hierüber sagt, ist — es ist mir leid, aber es ist nicht anders 
zu nennen — einfach leichtfertig in den Wind geschrieben. 
LABAND sagt wörtlich (S. 337): „Daß die Entscheidung 
materiellden Charakter eines Urteils hat, also 
nach Grundsätzen desRechts und derBilligkeit, 
nicht nach dem politischen Parteiinteresse er- 
folgen sollte, bedarf keiner Ausführung‘. —
        <pb n="296" />
        — 283 — 
Sollte vielleicht HATSCHEK etwa aus der Anwendung des Wor- 
tes „Urteil“ folgern wollen, daß LABAND dabei an ein kontra- 
diktorisches Partei-Verfahren denke, weil in Zivilprozessen das 
Urteil in der Regel der Abschluß eines Partei-Streitverfahrens 
ist? Aber LABAND spricht ja ausdrücklich von dem materiellen 
Charakter der Entscheidung und erläutert, was er unter dem Ur- 
teil versteht: eine Entscheidung nach den Grund- 
sätzen des Rechts und der Billigkeit. Genau das- 
selbe Postulat hat LABAND schon im Jahre 1886 mit vollem 
Recht aufgestellt, da er im Bd. 1 des Arch. £. öff. Recht S. 2265 
bei einer Besprechung zweier Werke von JELLINEK und von 
JAQUES über Wahlprüfung und Wahlprüfungsgerichtshof für den 
von den Genannten ausgesprochenen „unumstößlichen Satz“ ein- 
trat, „daß die Entscheidung, ob eine konkrete Wahl nach Maß- 
gabe der positiven Gesetze gültig oder ungültig ist, ihrem 
materiellen Inhalte nach ein richterliches Urteil ist“. Von 
den Verfahrensformen, in denen die Untersuchung sich zu be- 
wegen hat, hat auch damals LABAND nicht gesprochen und es 
bestand auch kein Anlaß dazu. Wenn HATSCHEK etwa aus 
dem von LABAND sehr richtig gebrauchten Worte „Urteil“ für 
seine irrige Behauptung etwas folgern will, so wäre dies um so 
grundloser, als gerade er mit der Verwendung der Bezeichnung 
„Urteil“ für Erklärungen und Entscheidungen, die weder prozessual 
noch materiell Urteile sind, und denen er an anderen Stellen 
seines Buches die Urteilseigenschaft ausdrücklich ab- 
spricht, außergewöhnlich — nennen wir es: — weitherzig ist. 
Bekanntlich haben die Reichstags-Abteilungen die 
formale Legitimation der Abgeordneten zu prüfen. Ihre Tätig- 
keit „ist kein richterliches Geschäft“ (HATSCHEK S. 526), „auch 
nicht eine Vorbereitung richterlicher Tätigkeit, wie die Tätigkeit 
der Wahlprüfungskommission“ (ebenda), die Abteilung „übt Legiti- 
mationsprüfung, nicht Wahlprüfung aus, einen Beurkundungsakt, 
keine richterliche Tätigkeit“ (S. 526/7). Ihre Tätigkeit der for-
        <pb n="297" />
        — 2834 — 
malen Prüfung der Wahlvollmachten wird von HATSCHEK auf 
S. 481 eindringlich gerade in Gegensatz gestellt zur Wahlprüfung 
im engeren Sinne, die „die Natur der Rechtsprechung“ hat und 
„mit einem Urteil endet“; ihre Urkundenprüfung „ist eben nicht 
Rechtsprechung, sondern Beurkundung“ (S. 482). Und trotz 
alledem — auf S. 497 erscheint, wie die selbstverständlichste 
Sache von der Welt, das Ergebnis der Legitimationsprüfung durch 
die Abteilung als „Urteil“! — Weiter: Auf S. 508 bezeichnet 
HATSCHEK den Ausspruch dee Wahlprüfungskommis- 
sion als „Urteil“, obwohl die Wahlprüfungskommission „nur 
die endgültige Entscheidung im Plenum vorbereitet“ (S. 528), 
sie also überhaupt keinerlei Entscheidung zu treffen, sondern be- 
kanntlieh einen Bericht zu erstatten hat, der „entweder mit dem 
Antrag auf Gültigkeit oder Ungültigkeit [soll wohl heißen: auf 
Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit] oder mit dem 
Antrag auf Aussetzung der Gültigkeitserklärung |? — soll wohl 
heißen: auf Aussetzung der Entscheidung] schließt“ (HATSCHER 
S. 530). Daß auch der mehrerwähnte Beschluß des Oberlandes- 
gerichts in Naumburg über die von den Amtsgerichten dem Reichs- 
tag zu leistende Beistandschaft als „ Urteil“ bezeichnet wird (S. 537), 
mag eine der zahllosen Flüchtigkeiten und Stilwidrigkeiten des 
Buches sein, verdient aber in diesem Zusammenhange Erwähnung. 
Ich war bei der vorstehenden Abwehr des Angriffs gegen die 
Rechtsübung des Oberlandesgerichts in Colmar als zur Entscheidung 
über den Bestand parlamentarischer Mandate berufenen Gerichtshofs 
wiederholt, und noch zuletzt genötigt — es ist wahrlich keine 
angenehme Aufgabe — die groteske Unstimmigkeit der von Prof. 
HATSCHEK angeführten Zitate nachzuweisen. Dabei habe ich 
nur erwähnt, was sich von selbst aufdrängte. Dem ganzen Zitaten- 
schatze nachzugehen, habe ich mir begreiflicherweise versagt. Aber 
was er hier mit den Namen JELLINEK und LABAND zur Kon-
        <pb n="298" />
        struktion einer führenden „Lehrmeinung“ bietet, das geht über 
jeden Spaß! — Es sei mir in diesem Zusammenhang eine ganz 
allgemeine Bemerkung gestattet, die keinen Einzelnen treffen soll: 
Der Ueberschwang und die Unzuverlässigkeit im Zitieren von 
Belegstellen ist 
Jetzt, da jeglicher lies’t und viele Leser das Buch nur 
Ungeduldig durchblättern und, selbst die Feder ergreifend, 
Auf das Büchlein ein Buch mit seltener Fertigkeit pfropfen, 
Daß auch andere wieder darüber meinen und immer 
So in’s unendliche fort die schwankende Woge sich wälze, — 
wie ich schon oben angedeutet habe, leider nichts so ganz sel- 
tenes. Es gibt Autoren, die wie der gravitätisch durch den Hof 
schreitende Pfau jeweils nach einigen Schritten mit den eigenen 
Federn es tut, nach fast jedem Satze, der oft genug nur ein Ge- 
meinplatz ist, mit dem aus fremden Federn gewonnenen Schmuck 
von Belegstellen ein Rad schlagen, — nur ist der verehrte Leser 
dabei stillschweigend gebeten, nicht etwa aus Neugierde nachzu- 
schlagen. Die Uebung findet immer mehr Eingang; sie ist 
verwandt mit ungezügelter Präjudiziensucht: Wie den Ver- 
fasser sein Schatten, so begleitet jede ausgesprochene Selbst- 
verständlichkeit die Angabe eines anderen Fundortes. Kein Ver- 
ständiger wird die Literaturangaben ernster wissenschaftlicher 
Arbeiten missen wollen, die, sei es zur Darstellung einer geschicht- 
lichen Entwickelung, sei es zur Kennzeichnung verschiedener An- 
sichten und zur Erhärtung der einen oder zur Widerlegung einer 
anderen oder aus sonstigen wissenschaftlichen Gründen gemacht 
werden und gemacht werden müssen. Davon ist selbstverständ- 
lich hier nicht die Rede. Gemeint sind die Erzeugnisse, die von 
dem anderen, nicht minder wahren Goetheworte getroffen werden: 
„Gewisse Bücher scheinen geschrieben zu sein, nicht damit man dar- 
aus lerne, sondern damit man wisse, daß der Verfasser etwas ge- 
wußt hat“. Ist das, was der Verfasser da aus zweiter oder so und
        <pb n="299" />
        — 286 — 
so vielter Hand offenbart, wenigstens richtig und wertvoll, dann 
mag der Ballast ja noch hingehen, aber es gibt mehr und mehr 
Produkte des schreibenden Eifers und des Buchhandels, in denen 
die Belegstellen wie Wildbäche sich tummeln. Mit diesen haben 
sie aber oft nur die Wildheit und den Schaum gemein, nicht die 
kristallene Klarheit und Wahrheit. Prof. An. HARNACK hat eine 
lesenswerte und lehrreiche Abhandlung geschrieben, „Ueber An- 
merkungen in Büchern“. Wann wird uns der Humorist er- 
stehen, der uns über die Zitate ın Büchern erzählt? 
Denn einer humoristischen Ader wird sich, wer ungesunden Aerger 
vermeiden will, versehen müssen, wenn er das Labyrinth von Irr- 
und Wirrsalen betritt, das sich ihm hier mannigfach auftut !°. 
1% Dabei darf die sehr ernste Seite der Sache nicht außer Acht gelassen 
werden, wenn man bedenkt, wie unter Umständen ein falsches Zitat fort- 
zeugend zu einer unbegründet herrschenden Lehre, ein unrichtig ange- 
wandtes oder verallgemeinertes Präjudiz lebendige Interessen von Parteien 
opfern kann. Wie dergleichen zu einer ruinösen Mißgestaltung des Völker- 
rechts führen konnte, hat letzthin Prof. MENDELSSOHN BARTHOLDY in DJZ. 
1915 S. 663 ff. mit erschreckender Deutlichkeit aufgezeigt.
        <pb n="300" />
        — 23970 — 
Beiträge zur deutschen Hausgesetzgebung. 
Von 
CONRAD BORNHARK. 
I. Die Bedeutung der Constitutio Achilles von 1473. IL. Die Formen 
des Erlasses von Hausgesetzen. III. Die Verbindlichkeit von Hausgesetzen 
für souveräne Nebenlinien, 
1. 
Die Bedeutung der Constitutio Achillea von 
1473. 
Darüber, daß die sogenannte Constitutio oder Dispositio 
Achilles vom 24. Februar 1473 ein dauerndes, für alle künftigen 
Geschlechter der fränkischen Hohenzollern bestimmtes Hausgesetz 
gewesen war und noch ist, herrschte bisher eigentlich unter Hi- 
storikern und Juristen volles Einverständnis. Dafür nur zwei Bei- 
spiele statt vieler. DROYSENs Urteil ist: „Mit dieser gepriesenen 
Dispositio Achillea war das Haus vor allen jenen Erb- und Tei- 
lungshändeln sicher gestellt, die so viele Fürstenhäuser zerrüttet 
haben und noch zerrütten sollten. Das Haus Brandenburg war 
das erste im Reich, das von seinen Gliedern forderte, sich hin- 
fort nicht mehr als Privatpersonen fürstlichen Standes anzusehen*!. 
  
  
ı DROYSEN, Geschichte der preußischen Politik, 2. Teil, 1. Abteilung 
S. 477.
        <pb n="301" />
        — 288 — 
Und HERMANN SCHULZE, seinerzeit der beste Kenner des deut- 
schen Privatfürstenrechtes nach geschichtlicher Entwicklung und 
gegenwärtiger Bedeutung, sagt: „Der von dem Historiker oft 
wenig beachtete Akt, wodurch die Unteilbarkeit des Staates grund- 
gesetzlich festgestellt wurde, erscheint als der größte Wendepunkt 
in der Geschichte eines deutschen Territoriums. Keine Schlacht 
Friedrichs des Großen ist wichtiger für Preußens gegenwärtige 
Größe als der Akt staatsmännischer Weisheit, wodurch Albrecht 
Achilles die Unteilbarkeit der märkischen Lande für immer fest- 
setzte“ ?. 
Diese bisher herrschende Auffassung wird vollständig über 
den Haufen geworden von KOSER?. Sein Urteil lautet: „Von 
dieser Grundanschauung aus und mit Berufung auf das Beispiel 
des Vaters bestimmte Albrecht in seiner Dispositio Achillea von 
1473, daß so lange zwei seiner Söhne am Leben sein würden, die 
Mark und die fränkischen Lande voneinander getrennt bleiben 
sollten. Für den zunächst gegebenen Fall, nur für seine Erben, 
verfügte Albrecht weiter, daß die Mark ungeteilt dem ältesten 
Sohne, der fränkische Besitz dem zweiten und dem dritten Sohne 
zufallen sollte, und daß der vierte Sohn und etwa noch zu er- 
wartende Söhne ohne Landausstattung bleiben würden.“ Die Be- 
deutung der Achillea soll eben nur darin bestehen, daß man sich, 
vor die Wahl gestellt zwischen Territorialseparation und Kollek- 
tivsukzession, für die Landesteilung entscheidet, während man sich 
zum Grundsatze der Primogenitur, einer monarchischen Nach- 
folge unter Ausschluß aller jüngeren Söhne und ihrer Nachkom- 
menschaft, nicht zu erheben wagt. Bei dieser Auffassung er- 
scheint die von Joachim I. verfügte und mit seinem Tode 1535 
  
2 HERMANN SCHULZE, Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürsten- 
häusern, Leipzig 1851, S. VI, wiederholt im Preußischen Staatsrecht, 2. Aufl., 
Leipzig 1888, Bd. 1, S. 32. 
® Koser, Geschichte der br. pr. Politik, Bd. 1, Stuttgart und Berlin 
1913, 8. 172.
        <pb n="302" />
        — 289 — 
eingetretene Landesteilung unter seinen beiden Söhnen Joachim II. 
und Hans von Küstrin auch nieht als Verletzung der Achillea, 
die sich gar nicht auf diesen Fall bezog‘. Und endlich das Te- 
stament Johann Georgs von 1596 mit der darin erneut verfügten 
Landesteilung war nicht eine Verletzung der Achillea, sondern 
von denselben Beweggründen geleitet wie diese, nämlich Streit 
unter den Nachgeborenen zu verhüten?. Wie dann der neue Kur- 
fürst das väterliche, vom Kaiser bestätigte Testament einfach auf- 
heben konnte, bleibt allerdings einigermaßen dunkel. Der Geraer 
Hausvertrag von 1603, der entgegen dem Testamente Johann 
Georgs die Unteilbarkeit Brandenburgs aufrecht erhielt, bedeutet 
demgemäß nicht etwa eine Bestätigung der Achillea, sondern eine 
„Absage an den Geist der Vergangenheit“®. 
Angesichts dieser sich vollständig widersprechenden Urteile 
über Geist und Sinn der Achillea bedarf es einer erneuten Prü- 
fung, worin ihre Bedeutung eigentlich bestanden hat. 
Die goldene Bulle von 1356 hatte c. 7 bestimmt, daß beim 
Tode eines weltlichen Kurfürsten sein Recht (ius, vox et potestas 
eligendi) sich innerhalb seines Hauses ungeteilt nach den Grund- 
sätzen der Primogenitur vererben solle. Das bezog sich an sich 
nur auf das persönliche Wahlrecht bei Erledigung des deutschen 
Thrones, das also nicht mehr von mehreren gemeinsam ausgeübt 
werden konnte, gar nicht auf das Land. Doch jede Kurwürde 
hatte eine territoriale Grundlage. Welches aber die Grenzen der 
Kurlande waren, das hatte die goldene Bulle gar nicht bestimmt. 
Sie setzte nur voraus, daß jeder Kurfürst als der älteste des Ge- 
schlechts auch mit Land und Leuten ausgestattet sein würde. 
Böhmen selbst als Königreich galt allerdings als unteilbar, 
nur die Nebenländer konnten abgetrennt werden. Aber die Pfälzer 
teilten unausgesetzt. In Sachsen galt nur der eigentliche Kur- 
oder Wittenberger Kreis als Grundlage der Kurwürde. Und in 
Brandenburg war nicht einmal das Gebiet, mit dem Friedrich 1. 
“A. a. 0.8. 229. 5A. a. 0. S. 323. ° A. a. 0. 8. 307.
        <pb n="303" />
        — 290 — 
1415 als Kurfürst belehnt worden war, unteilbar. Denn mit Zu- 
stimmung seiner Söhne hatte er eine Teilung veranstaltet, wo- 
nach der älteste Johann Franken über dem Gebirge, der zweite 
Friedrich Brandenburg rechts der Elbe mit der Kurwürde, Albrecht 
Achill das fränkische Unterland und endlich der jüngste Friedrich 
der Fette die Altmark erhielt. Und selbst wenn man den Erwerb 
des ersten Kurfürsten als Grundlage der Kurwürde hätte anneh- 
men wollen, so gehörten jedenfalls die späteren Erwerbungen, 
namentlich die Neumark und die böhmischen Lehen nicht zu den 
Kurlanden. Reichsrechtlich war also eine weitgehende Abteilung 
der jüngeren Söhne auch für Brandenburg nicht verhindert, das 
konnte nur kraft Landesrechtes geschehen — entweder für den 
einzelnen Fall oder ein für allemal. 
Einer solchen landesrechtlichen Regelung stand nun aber das 
Hindernis entgegen, daß nach dem Staatsrechte des alten Reiches, 
an dem man bis zu seinem Untergange streng festhielt, nicht nur 
der Landesherr, sondern auch alle Mitglieder des landesherrliehen 
Hauses reichsunmittelbar waren. Der Landesherr hatte gegen- 
über den Mitgliedern seines Hauses gar keine obrigkeitliche Ge- 
walt, sondern nur die privatreehtlichen Befugnisse eines Familien- 
vaters. 
Wenn man trotzdem von Hausgesetzen spricht, so schiebt 
man dabei die Gedanken einer späteren Zeit unter. Von Gesetzen 
des Landesherrn konnte mangels einer gesetzgebenden Gewalt 
gegenüber den Mitgliedern des Hauses gar keine Rede sein. Wie 
man Land und Leute überhaupt als ererhtes Familiengut betrach- 
tete, so waren auch die sogenannten Hausgesetze an sich nichts 
anderes als privatrechtliche Verträge über die Erbfolge in Land 
und Leute. 
Ein solches Abkommen war einmal möglich als letztwillige 
Verfügung des Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung 
oder unter gleichgeordneten Geschlechtsgenossen. Das Abkommen 
konnte sich auf einen einzigen, gerade vorliegenden Erbfall be-
        <pb n="304" />
        ziehen. Es konnte aber auch alle künftigen Erbfälle ins Auge 
fassen und damit eine dauernde Erbfolgeordnung festsetzen. Letz- 
teres war möglich, weil nur der nächste Erbe gegen eine ihn 
benachteiligende Regelung ein Widerspruchsrecht hatte, und dieses 
Widerspruchsrecht des nächsten Erben durch seine Zustimmung 
beseitigt war. 
Wenn nun ein solcher Hausvertrag vom Kaiser bestätigt 
wurde, womöglich unter Zustimmung der Reichsstände, dann er- 
hob er sich von der Stufe des bloßen Rechtsgeschäftes zu der 
eines Reichsgesetzes. Dieses band dann die künftigen Geschlechter 
des Hauses und entzog sich ihrer Abänderung ohne Zustimmung 
von Kaiser und Reich. 
Damit boten sich für eine hausrechtliche Regelung wie die 
Achilles unbegrenzte Möglichkeiten. 
Nach der formellen Seite bestehen keinerlei Zweifel. 
Die Achillea ist eine letztwillige Verfügung des Kurfürsten 
Albrecht Achill, aber erlassen mit Zustimmung seiner ältesten 
Söhne Johann und Friedrich. Gemahlin und großjährige Söhne 
des Kurfürsten stimmen gleichzeitig zu für die noch minderjäh- 
rigen Söhne Siegmund und Georg, für die Söhne, die etwa noch 
geboren werden, und für alle ihre Nachkommen. Das Rechts- 
geschäft einschließlich der Vertretung der minderjährigen Erben 
ist also vollständig in Ordnung. 
Die Achillea hat ferner auf dem Reichstage zu Augsburg 
am 24. Mai 1473 die Bestätigung Kaiser Friedrichs Ill. gefunden 
und zwar „mit wohlbedachtem mute und gutem Rate unser und 
des heiligen Reichs Curfürsten, fürsten, grafen, edeln und ge- 
treuen“ ist sie „bestettigt, bevestigt und confirmirt“. Damit hat 
sie auch den Charakter eines Reichsgesetzes gewonnen. 
Inhaltlich konnte die Achillea entweder nur Verfügungen 
treffen für den Erbfall des Kurfürsten Albrecht Achill oder auch 
für alle künftigen Zeiten. Was hat sie nun getan? 
Wenn der Kurfürst Albrecht Achill sich auf das Vorbild
        <pb n="305" />
        —_— 22 — 
seines Vaters beruft, der Land und Leute unter seine Söhne ge- 
teilt und damit ein gutes Einvernehmen unter den Brüdern her- 
gestellt habe, wie es bei einem Gesamtbesitze vielleicht nicht 
möglich gewesen wäre, beweist das nichts nach der einen oder 
der anderen Richtung. Daß die Achillea nicht unbedingt im 
Bannkreise des Teilungswesens liegt, zeigt schon der Umstand, 
daß sie trotz der vier Söhne nur drei Teile macht. 
Die drei Teile werden allerdings für die mit Namen genannten 
drei ältesten Söhne bestimmt, für den ältesten Johann Branden- 
burg mit der Kurwürde, für die beiden anderen Franken oberhalb 
und unterhalb des Gebirges. Indem man von dem einzelnen Falle 
ausging, sollte aber damit keineswegs gesagt sein, daß sich die 
Teilung und die damit festgesetzte Erbfolge nur auf diesen ein- 
zelnen Fall beziehen solle. 
Genau das Gegenteil steht zunächst in der Urkunde selbst. 
„Und sol damit fur und fur gehalten werden, von einem unserm 
Sone, uff den anderen, doch das nicht mer dann drey die eltsten 
unnser Söne, der obgenanten dreyer land, werntlich regirend 
fursten sind, und Ir iglichs und seiner erben halben gehalten wer- 
den, wie obbegriffen ist.“ Ebenso wird die Unveräußerlichkeit 
von Land und Leuten für alle künftigen Geschlechter festgesetzt: 
„Wir orden, maynen, setzen und wöllen auch, daß keiner unnser 
Söne, noch ir keins erben von den obgenanten unnsern landen, 
leuten, Slossen, Staten oder Iren zugehörungen, noch anderm, das 
sie von uns ererben, nichts, noch keinerley vergeben, oder uff 
felle noch zu urtet versetzen oder verkauffen sollen, bey den ob- 
gedachten pflichten. Sie sollen des auch weder semptlich oder 
sonderlich kein macht haben zuthunde in kein weis. Was sie aber 
zu den landen bringen, oder das In von angefallen zustünde, mit 
demselben mögen sie handeln, nach alter loblieher Gewohnheit. “ 
Des weiteren ist fortgesetzt die Rede von „unnsern sönen und Ir 
erben‘. Sollte das bloß den Fall betreffen, wenn einer der Söhne 
vor dem Kurfürsten sterben würde, so hätte es geheißen: unsere
        <pb n="306" />
        — 293 — 
Söhne und, ob des einer vor uns, was Gott gnädiglich verhüte, 
mit Tode abginge, seine Erben. Indem ohne jede Beschränkung 
von den Söhnen und ihren Erben gesprochen wird, erfolgt eine 
Festsetzung für alle künftigen Geschlechter. 
Noch unzweideutiger spricht sich die kaiserliche Bestätigungs- 
urkunde aus. Da ist die Rede von „solcher einung, teilung, ord- 
nung, sazung und vertrag mit allen ihren stucken, puncten, ar- 
tikeln und begreiffungn, wie der obgemelt brief das alles und 
yeglichs innhelt und außweiset, und auch alles das das hernach 
volget nemlichn solcher eynung teylung ordnung und sazung, die 
der genant unser oheim und Curfurste Marggrave Albrecht, hie- 
bey seinem leben oder nach seinem tode, den gott gnediglich 
enthalin wolle, seine sone, oder ire menlich erben des geslechts, 
fur und fur tun werden“. Die kaiserliche Bestätigungsurkunde 
pflegte sich genau an das zu halten, was die Beteiligten selbst 
beantragt hatten, konnte jedenfalls nicht darüber hinausgehen. 
Der Kaiser bestätigt aber die letztwillige Verfügung Albrecht 
Achills nicht bloß für den einen Erbfall, sondern „für die Söhne 
des Kurfürsten und ihre männlichen Erben des Geschlechts, für 
und für“. 
So führt zunächst schon die reine Wortauslegung der Achillea 
selbst wie der kaiserlichen Bestätigung zu dem Ergebnisse, daß 
es sich um eine Bestimmung handelt, die gelten soll für alle künf- 
tigen Geschlechter. 
Vor allem mußten doch aber nach dem Hinscheiden der Söhne 
Albrecht Achills deren weitere Nachkommen eine bestimmte Rechts- 
überzeugung davon haben, welche Bewandtnis es nach der Ueber- 
lieferung des Hauses mit der Achillea hatte. War sie wirklich 
nur für den einen Fall der Verlassenschaft Albrecht Achills be- 
stimmt gewesen, so war sie mit dieser einen Anwendung erledigt 
und konnte der Vergessenheit anheim fallen. Doch genau das 
Gegenteil ist der Fall. 
Gewiß ist die Achillea durch die Landesteilung von 1535 ver- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. AN)
        <pb n="307" />
        — 294 — 
letzt worden. Aber das war nur möglich, weil Kurfürst Joachim II. 
es sich gefallen ließ. Der Geraer Hausvertrag gibt dafür die 
sehr einleuchtende Erklärung: „Dann es ist Ihr g. unnd Ld. bee- 
derseits geschehene unnd vorgenommene Verenderung mit guetem 
wissenn und willenn der Söhne, wie erwehnt, zuegegangenn, Unnd 
weil es in derselbenn willenn unnd wilkühr gestandenn, unnd son- 
stenn von niemandts widersprochenn, oder gefochtenn wordenn, 
so hat zwahr solche wilkührliche Verwilligung, illis consentienti- 
bus, sed non posteritati können praejudicieren, daß sie darwieder 
nieht habenn handelnn mögen.“ Im übrigen erwies sich diese 
Verletzung der Achillea als eine höchst unglückselige Maßregel, 
die gerade nicht zur Eintracht des brandenburgischen Hauses bei- 
trug. Markgraf Hans von Küstrin erwarb sich daher das einzige 
Verdienst, das unter diesen Umständen möglich war — nämlich 
ohne Hinterlassung von Söhnen zu sterben, womit die Neumark 
wieder an die Kurlinie fiel. Mit Recht hat man daher neuerdings 
dem Markgrafen Hans in Küstrin ein Denkmal errichtet. Dem 
Verfasser des Geraer Hausvertrages erscheint dieser Wiederanfall 
als eine Bestätigung der Achillea, die Neumark habe „priorem 
et pristinam naturam, ex consuetudine longissima et dispositione 
Alberti, lege publica confirmata, aequisitam, wiederumb erlangett, 
daß in derselbenn Marke, als in einem pertinentzstückh der Chur, 
und derselbenn Landenn, auch nuhr der Primogenitus soll und 
müeße secundum praescriptum modum et formam succedendi ab 
Alberto, succediren‘“. 
Wenn nach glücklicher Ueberwindung der ersten Landestei- 
lung Johann Georg gleichwohl eine solche von neuem vornehmen 
wollte, so handelte er nach den patrimonialen Vorstellungen der 
Zeit, wonach Land und Leute nur ein ererbtes Familiengut waren, 
und die jüngeren Söhne nicht ganz leer ausgehen durften. Aber 
er verletzte die auch ihn bindende Achillea. 
Das war ihm auch selbst bewußt. Denn sonst bleibt es un- 
verständlich, wie nicht nur er selbst, sondern auch die anderen
        <pb n="308" />
        — 29 — 
Nächstbeteiligten den Kurprinzen Joachim Friedrich fast bis zum 
letzten Augenblicke des Lebens seines Vorgängers bestürmen 
konnten, das väterliche Testament anzuerkennen’. An sich hätte 
Johann Georg nach den Auffassungen der Zeit über Land und 
Leute auch ohne Zustimmung seines ältesten Sohnes verfügen 
können, zumal diesem mit der Kurmark die Grundlage blieb, auf 
der auch schon sein Großvater Joachim II. die kurfürstliche Würde 
behauptet hatte. Aber angesichts der noch bindenden Achillea 
war das Testament nach dem Vorgange von 1535 ohne Zustim- 
mung der Beteiligten nichtig. 
Daran konnte auch die kaiserliche Bestätigung nichts ändern. 
Gewiß wäre dem Kaiser eine Zertrümmerung der brandenburgi- 
schen Macht dureh Teilung höchst erwünscht gewesen. Aber der 
Kaiser selbst mußte nachträglich anerkennen, daß er das Testa- 
ment, das ihm verschlossen eingehändigt worden sei, nicht seinem 
Inhalte nach und vorbehaltlich der Rechte Dritter bestätigt habe °. 
Durch eine solche Bestätigung konnte natürlich die der Achillea, 
die offen auf dem Reichstage unter Zustimmung der Reichsstände 
erfolgt war und damit dem Hausvertrage den Charakter eines 
Reichsgesetzes gegeben hatte, nicht durchbrochen werden. 
Nur bei dieser Rechtslage war es endlich möglich, daß der 
neue Kurfürst Joachim Friedrich ein vom Kaiser bestätigtes 
Testament einfach umstieß. Er hätte an sich dazu keinerlei Recht 
gehabt. Und seine jüngeren Brüder hätten durch Klage bei den 
Reichsgerichten ihren Teilungsanspruch durchsetzen können. Sie 
unterließen es wohlweislich. Und der Kaiser selbst ließ der 
Kurfürstin-Witwe sagen, er sei wegen des Testamentes jetzt an- 
derer Meinung. 
Immerhin war es wegen der zu befürchtenden politischen 
Verwicklung wünschenswert, den Teilungsanspruch durch Ver- 
gleich aus der Welt zu schaffen. Dies geschah durch den Geraer 
  
  
’ Vgl. Droxysen a a. O,., 2. Teil, 2. Abteilung, 8. 529. 
s A. a. O. S. 592. 
20*
        <pb n="309" />
        — 296 — 
Hausvertrag von 1603, der die jüngeren Brüder des Kurfürsten 
gegen Verzicht auf ihre vermeintlichen Ansprüche aus dem väter- 
lichen Testamente mit den gerade durch Aussterben frei werden- 
den fränkischen Landen entschädigte. 
Der Geraer Hausvertrag ist daher auch weit entfernt von 
jedem Bewußtsein, eine Absage an den Geist der Vergangenheit 
zu enthalten. Im Gegenteile, dieser Geist wird gerade angerufen. 
Es wird bestimmt, „wie es vonn nuhn an, zue Ewigenn Zeitten in 
Unserm Hochlöbliehenn Churhause solle gehaltenn werdenn, .... 
uff Churfürst Alberti Achillis Hochlöblicher gedechtniis disposition 
alleß gegründett, ... also gewandtt, dass sie auf Churfürst 
Alberti Disposition, wie angezogenn, fundiret“. Es geschieht das 
aus dem Grunde, „daß nicht alleinn bey ezlichenn anderen Vor- 
nehmenn Häusern unnd geschlechternn, sondern auch in unserm 
Chur: unnd Fürstlichem Hausse durch unsern Uhranherrn Chur- 
fürst Albertum Achillem Germanicum, Löblicher Christsehliger 
gedechtniis alß einzigenn Regentenn unnd Herrscher aller, deß 
Chur: unnd Fürstlichenn Haußes Brandenburck Lanndt und Leutte, 
Pacta, Sazung unnd vereinigung, vor alterß zue dem Ende hoch- 
vernunfftigk ufgericht, damit die geschlechtt und Heusser in 
beßerm wohlstandt erhalten, unnd allem abfall unnd Verringerung, 
wie oben erwehnett, vorgebauett werden möchte“. Und dabei ist 
man sich auch endlich vollbewußt des Rechtsgrundes der Geltung 
jener Verordnung, „welche auch Keyser Fridrich der Driette aufm 
Reichstage in aller Stende versamblung mit derselben Vorwissenn, 
bewilligung unnd volwordt confirmiret hatt, wie im gleichenn mit 
vorbewust consenss unnd Vollwortt Ihr: G. Söhne, gemacht ist, 
von unns unnd unsern nachkommenn, von nuhn ahn zue Ewigenn 
Zeitenn zu haltenn, wie dann dieselbe pro Pacto, pro statuto 
familia, quod transit in formam contraetus, ja weil dieselbe der- 
gestaltt, wie angezogenn, confirmiret, pro pragmatica sanctione 
et lege publica zu achtenn‘“. 
Klarer und bestimmter kann man sich nicht ausdrücken. Es
        <pb n="310" />
        — 297 — 
war nicht der Geist der Zeit, der sich damit Geltung verschaffte. 
Denn dieser war noch lange für das Teilungswesen. Es war 
aber auch nicht ein neuer Geist. Es war die Anerkennung und 
Wiederholung dessen, was bereits seit den Zeiten Albrecht Achills 
in Brandenburg Rechtens war. Und deshalb erklären die Ver- 
tragschließenden, wie „sie semptlich ihres Elternn unnd Uhrahn- 
herrn, Churfürst Alberti Achillis germaniei, offtberürtn Verord- 
nung hiemiett nochmahlm erneuernn, erkleren, bestetigenn und 
confirmiren wollenn“. 
Hatte sich einmal der Zeitgeist bei der Teilung von 1535 
stärker erwiesen als der ihm vorauseilende politische Sinn Albrecht 
Achills, so war der zweite Versuch der Versündigung gegen die 
Achilles gerade unter Berufung auf ihre fortdauernde Geltung 
vereitelt worden. Seitdem ist nie wieder der Versuch gemacht 
worden, das grundlegende Hausgesetz zu verletzen. 
Dagegen spricht auch nicht das Testament des großen Kur- 
fürsten, das noch einmal in das alte Teilungswesen zurückzufallen 
schien °. 
Albrecht Achill hatte in seiner Verfügung die Unteilbarkeit 
des Gebietes, vorbehaltlich der fränkischen Sekundo- und Tertio- 
genitur auf das Erbe der Vorfahren beschränkt, aber seinen Erben 
nachgelassen, was sie selbst zu den Landen bringen, oder das 
ihnen von Angefällen zustünde, mit demselben mögen sie handeln 
nach alter löblicher Gewohnheit. Diese alte löbliche Gewohnheit 
war eben leider das Teilungswesen. Ueber Gebiet, das ein Lan- 
desherr selbst neu hinzu erworben, konnte er also auch durch 
Teilungen verfügen. 
Wenn der große Kurfürst für seine jüngeren Söhne Aus- 
stattungen an Land und Leuten aus den von ihm selbst neu er- 
  
  
® Vgl. DRoysEn, Das Testament des großen Kurfürsten in den Abhand- 
lungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Leipzig 
1866; ERDMANNSDÖRFER, Das Testament des großen Kurfürsten in den 
Preuß. Jahrbüchern Bd. 18, 8. 429 ff.
        <pb n="311" />
        — 293 — 
worbenen Gebieten vorsah, so wurde dadurch die durch den 
Geraer Hausvertrag bestätigte Achillea nicht verletzt. Ob die 
angeordnete Abteilung der jüngeren Söhne nicht gegen den seit 
Jahrhunderten im brandenburgischen Hause herrschenden Geist 
war, ist freilich eine andere Frage. Freilich schon nach dem 
ersten Testamente von 1664, wonach Markgraf Friedrich, der 
nachmalige erste König Halberstadt und das Amt Egeln, Mark- 
graf Ludwig Lauenburg und Bütow erhalten sollte, war dem 
künftigen Kurfürsten in der Sekundo- und Tertiogenitur die mili- 
tärische und diplomatische Führung vorbehalten. Das Testament 
von 1680 behält auch die Vertretung auf Reichs- und Kreistagen 
den kurfürstlichen Gesandten vor. Und endlich das letzte Testa- 
ment von 1686 macht selbst die Annahme und Entlassung von 
Beamten von Wissen und Willen des Kurfürsten abhängig. Es 
handelte sich also um kaum mehr als um Erbstatthalterschaften, 
‚um den Bestand mehrerer Linien zu sichern und ein Aussterben 
des Hauses zu verhüten. Anders als das Testament Johann Georgs 
mußten daher die Testamente des großen Kurfürsten als voll 
gültig betrachtet werden, zumal das letzte auch die kaiserliche 
Bestätigung erhalten hatte. Der Regierungsnachfolger glaubte 
dieser Folge nur durch den bekannten Schwiebuser Handel ent- 
gehen zu können, wodurch der Kaiser von vornherein seiner Be- 
stätigung die Wirksamkeit entzog. 
Jedenfalls hatten die Testamente des großen Kurfürsten eine 
Lücke und eine Hintertür gezeigt, wodurch die Achilles ohne 
jede Verletzung umgangen werden konnte. Auch dieser Ausweg 
mußte versperrt, und damit die Achillea zum weiteren Abschlusse 
gebracht werden. 
Das war die Aufgabe des Edikts Königs Friedrich Wilhelm ]. 
vom 13. August 1713 von der Inalienabilität deren alten und 
neuen Domänengüter — äußerlich bemerkenswert schon deshalb, 
weil es das erste und einzige Hausgesetz aus der Zeit des alten 
Reiches ist, das in Form eines landesherrlichen Ediktes erging,
        <pb n="312" />
        — 299 — 
wo also der Landesherr bereits, entgegen den Satzungen des 
Reiches, eine obrigkeitliche Gewalt gegenüber den Mitgliedern 
seines Hauses in Anspruch nimmt. Gegenstand der Verfügung 
sind nicht bloß die Domänen, wie die Ueberschrift vermuten lassen 
könnte, sondern alle dem Hause und damit dem regierenden 
Herren zustehenden Fürstentümer, Graf- und Herrschaften. 
Zweierlei wird dabei als geltendes Recht festgestellt. Nie- 
mand von den regierenden Herren und Mitgliedern des Hauses 
darf die von seinen Vorfahren ererbten Lande, Leute, Städte, 
Schlösser und andere Zubehörungen zu des Hauses Nachteil völlig 
alienieren oder auf andere transferieren (als auf den regierenden 
Herren bzw. dessen Nachfolger). Dagegen kann der Landesherr 
nach den Verfassungen und Grundgesetzen dieses königlichen, 
kur- und fürstlichen Hauses von solchen ihren neuerworbenen 
Landen und Gütern nach dero freiem Gefallen in faveur anderer 
disponieren. Das war das anerkannte Reckt der Achillea, wovon 
noch der große Kurfürst Gebrauch gemacht hatte. 
Nun aber kommt die Aenderung. Schon Friedrich I. hatte 
in einer Disposition von 1710 erklärt, daß er hinsichtlich seiner 
Neuerwerbungen von seinem Verfügungsrechte keinen Gebrauch 
machen wolle, sie vielmehr mit einem ewigen Fideikommiß belegt 
zugunsten des Regierungsnachfolgerss.. Das war nur eine Be- 
stimmung für diesen einzelnen Fall. Das Edikt Friedrich Wil- 
helms I. wiederholt das nieht nur und dehnt es auf die von die- 
sem Könige selbst gemachten Erwerbungen aus, sondern erklärt 
dies auch „für uns und unsere Nachkommen an der Regierung 
als ein immerwährendes und unverbrüchliches Gesetz stabiliret 
und festgesetzet“. 
Auch hier ıst die Ansicht vertreten worden, das Edikt ent- 
behre der allgemeineren Bedeutung, weil es nur von den Fürsten- 
tümern, Graf- und Herrschaften, einzelnen Gütern und Revenuen 
spricht, „so wir währender Unserer Regierung durch Gottes Gnade 
erwerben und an Uns bringen werden“. Wäre das nur der Sinn
        <pb n="313" />
        — 300° — 
gewesen, so hätte es gar keiner besonderen Bestimmung bedurft. 
Denn worüber an neuen Erwerbungen der König nicht verfügte, 
das blieb von selbst bei der Krone. Unter „Uns“ ist der jetzige 
und jeder künftige König von Preußen in dem Sinne, daß der 
König nieht stirbt, zu verstehen. Nur damit rechtfertigt sich die 
Aufforderung: „Wir wollen auch Unsere in der Regierung ha- 
bende Nachfolger und Successoren ausdrücklich hiermit verbunden 
haben, über diese Unsere zu des Hauses Conservation und Wohl- 
fahrt angesehene Verordnung kräfftig und unverbrüchlich zu halten, 
auch nie das geringste, so derselben zuwider, vorgehen zu lassen.“ 
Damit war die Lücke der Achillea geschlossen. Auch über 
' eigene Erwerbungen an Land und Leuten durfte der Landesherr 
nicht mehr nach eigenem Ermessen verfügen, sie galten ohne 
weiteres als für den Staat und für den Regierungsnachfolger ge- 
macht. 
Aber indem das Edikt sich nicht auf Land und Leute, son- 
dern auch auf Güter und Revenuen bezog, ging es über das staat- 
liche Bedürfnis hinaus. Das A. LR. II, 14 $S$ 14, 15 hat daher we- 
nigstens insofern das Recht der Achillea wiederhergestellt, als 
auf privatem Wege erworbene Güter des Landesherren als dessen 
Privateigentum gelten und nur dann als den Domänen einverleibt 
gelten, wenn er darüber weder unter Lebenden noch von Todes- 
wegen verfügt. Von neuen Erwerbungen an Land und Leuten 
wird nichts gesagt. Ueber sie kann der Landesherr also nicht 
zum Nachteile des Regierungsnachfolgers verfügen — ein weiterer 
Beweis dafür, daß das Edikt von 1713 sich nicht bloß auf die 
neuen JErwerbungen Friedrich Wilhelms I. bezog, sondern eine 
dauernde Bedeutung beanspruchte. 
Die Lücke der Achillea war seit 1713 geschlossen. Es blieb 
nur noch zur Durchführung ihres politischen Grundgedankens die 
Beseitigung der äußeren Inkonsequenz, der Sekundo- und Tertio- 
genitur in Franken. Einst hatte das bevorstehende Aussterben 
der von Albrecht Achill begründeten jüngeren Linien in Franken
        <pb n="314" />
        — 301 — 
Gelegenheit gegeben, gegenüber dem Testamente Johann Georgs 
im Geraer Hausvertrage die Achilles als dauerndes Hausgesetz 
zu bestätigen. Das von neuem bevorstehende Aussterben der 
fränkischen Linien gab die Gelegenheit, die letzten politischen 
Folgen der Achilles zu ziehen in der absoluten Unteilbarkeit des 
Staatsgebietes und der Beseitigung der fränkischen Sekundo- und 
Tertiogenitur. Dies war die Aufgabe der „Erneuerung der Pac- 
torum Domus des Königl. Chur- und Fürstlichen Gesambt-Hauses 
Preußen und Brandenburg“ vom 24. Juni/11. 14. Juli 1752, des 
sogenannten Pactum Fridericianum. 
Wieder erscheint, entgegen dem einseitigen Edikte von 1713, 
die alte vertraute Form des Familienvertrages, äußerlich schon 
durch den Umstand geboten, daß gegenüber den regierenden 
Herren von Ansbach und Baireuth nicht einmal der souveräne 
König eine obrigkeitliche Gewalt der Gesetzgebung für sich ın 
Anspruch nehmen konnte. 
Von der Auffassung des Hauses über die Achillea gibt wie- 
der der Eingang ein Weistum ab: „Allermaßen in der Achillae- 
ischen Disposition klar versehen ist, daß nun zwey Haupt-Linien, 
nemlich die Chur-Linie und die Linie derer Marggraffen in Francken, 
allein die Regierung der respective Chur und dazu gehörigen 
Lande und des Marggraffthumbs, Ober- und Unterhalb Gebürgs, 
haben und führen, folglich nicht mehr als drey Regierende Für- 
sten seyn sollten.“ Also auch in der Mitte des 18. Jahrhunderts 
besteht dieselbe Rechtsüberzeugung fort wie um die Wende des 
16. und 17. Die Achillea ist nicht nur für den einzelnen Fall 
bestimmt gewesen. Sie war von Anfang an gedacht als dauern- 
des Hausgesetz und ist auch von allen kommenden Geschlechtern 
so aufgefaßt worden. 
Der Grundgedanke der Achillea wird aber jetzt weiterge- 
führt. Falls eine der beiden fränkischen Linien ausstirbt und von 
der anderen beerbt wird, soll keine neue Landesteilung erfolgen. 
Vielmehr wird für diesen Fall, der 1761 durch Aussterben der
        <pb n="315" />
        — 3502 — 
Bayreuther Linie eintrat, in Franken die Primogenitur eingeführt. 
Sterben aber beide fränkischen Linien aus, so fallen dıe Lande 
nicht nur selbstverständlich nach dem klaren Inhalte der Achillea 
an die Kurlinie zurück, sondern sie werden auch „mit der Crohn 
und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt, daß 
hinfüro in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu Bran- 
denburg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu 
treffen und die Fränkische Lande des Hauses Brandenburg gantz 
oder zum Theil, etwa in favorem der Nachgebohrnen Königl. 
Printzen, von der Crohn und Chur hinwiederum zu trennen.“ 
Damit war für die Zukunft die vollständige Unteilbarkeit alles 
Gebietes des brandenburgischen Hauses unter der Primogenitur 
vorgesehen. 
Freilich war noch ein Hindernis. Die Achillea war nicht 
bloß ein Hausvertrag, der unter Zustimmung der Agnaten durch 
einen neuen Hausvertrag ergänzt werden konnte, sie hatte durch 
die unter Zustimmung der Reichsstände erfolgte kaiserliche Be- 
stätigung auch den Charakter eines Reichsgesetzes angenommen. 
Und das Reichsgesetz konnte nicht durch Familienvertrag durch- 
brochen werden. Für das Haus Oesterreich, das eben erst Schle- 
sien an den König von Preußen verloren hatte, mußte aber schon 
der Gedanke unerträglich erscheinen, daß Böhmen nun auch auf 
der anderen Seite von preußischem Staatsgebiete umfaßt werden 
sollte. Schon bei den Hubertusburger Friedensverhandlungen 
hatte Oesterreich von Friedrich dem Großen eine Zusicherung ver- 
langt, die fränkischen Lande beim Aussterben der Nebenlinie 
nicht mit dem preußischen Staate zu vereinigen, sondern als Se- 
kundogenitur wieder herauszugeben. Das war zwar entschieden 
abgelehnt worden. Aber von Reichs wegen war die Angelegen- 
heit noch nieht erledigt. Erst der Teschener Friede von 1779 
erkannte das Recht des Königs von Preußen an, die fränkischen 
Lande nach Aussterben der dortigen Nebenlinie mit der Primo- 
genitur zu vereinigen. Da der Teschener Friede als Reichsgrund-
        <pb n="316" />
        — 305 — 
gesetz unter Gewähr Frankreichs und Rußlands galt, war hier- 
mit die Aenderung der Achillea durch das Pactum Fridericianum 
auch von Reichs wegen anerkannt. 
Man könnte ja meinen, das Pactum Friedericianum habe als 
Ergänzung der Achillea nur noch eine geschichtliche Bedeutung, 
da nach dem Verzichte des letzten Markgrafen Karl Alexander 
1792 Ansbach und Bayreuth zwar mit der Primogenitur vereinigt 
wurden, aber 1806 und 1807 endgültig verloren gingen. Die 
dauernde Bedeutung liegt aber in der nunmehr haus- und reichs- 
rechtlich anerkannten absoluten Unteilbarkeit. Auch der Ersatz, 
den Preußen auf dem Wiener Kongresse für Ansbach und Bay- 
reuth erhielt, unterliegt nieht mehr der Abschiehtung durch Se- 
kundo- und Tertiogenitur. 
So dreht sich denn beinahe die ganze preußische Hausgesetz- 
gebung um die Achillea als Angelpunkt, sie bestätigend oder ihre 
Grundgedanken ergänzend und weiter führend bis zu den letzten 
Folgerungen. Und dabei herrscht immer der Gedanke unter den 
späteren Geschlechtern vor, daß man in der Achillea das grund- 
legende und für alle Zeiten maßgebende Hausgesetz vor sich hat. 
Die ältere in Geschiehte und Staatsrecht gleichmäßig ver- 
tretene Auffassung von der dauernden Bedeutung der Achillea 
erscheint daher wohlbegründet. Sie war nicht eine Gelegenheits- 
verfügung für den einzelnen Erbfall in Land und Leute wie so 
manche andere, sie war ein Hausgesetz von bahnbrechender Be- 
deutung nicht nur für das brandenburgische Haus, sondern in der 
Entwicklung der deutschen Landeshoheit überhaupt. 
Gewiß braucht man bei der Achillea noch nicht an eine be- 
wußte Ausprägung des modernen Staatsgedankens zu denken. Was 
der alte JOHANN JAKOB MOSER noch im 18. Jahrhundert von den 
Hausgesetzen sagt, sie hätten alle einen einzigen finem, die Er- 
haltung des Lustres der landesherrlichen Familie, das gilt natür- 
lich für das 15. Jahrhundert erst recht. Der Grundgedanke war 
noch nicht ausgeprägt der politische der Erhaltung der Staats-
        <pb n="317" />
        — 304 — 
einheit, sondern der soziale der Erhaltung des Familienglanzes 
durch Verhütung der Zersplitterung des Familiengutes. Deshalb 
drückte man wohl auch zu Verletzungen des Grundsatzes der Un- 
teilbarkeit ein Auge zu, solange das soziale Ziel nicht beeinträch- 
tigt wurde. Aber der Erfolg war doch letzten Endes von her- 
vorragender politischer Bedeutung und diente der Idee des mo- 
dernen Staates. 
II. 
Die Formen des Erlasses von Hausgesetzen. 
Ursprünglicher Zweck der Hausgesetze war, gegenüber dem 
Teilungswesen, das mit dem Verschwinden des Amtscharakters 
der deutschen Landeshoheit seit dem 13. Jahrhundert eingerissen 
war, Land und Leute in einer Hand zu halten. Zu diesem Zwecke 
bedurfte es Bestimmungen über Voraussetzungen und Art der 
Regierungsnachfolge, Entschädigung der Nachgeborenen usw., also 
über wesentliche Teile des Familien- und Familiengüterrechtes. 
Der ursprüngliche Zweck der Hausgesetze einschließlich der sie 
ergänzenden Hausobservanz ist heute gegenstandslos geworden. 
Denn die deutschen Einzelstaaten sind verfassungsmäßig unteilbar. 
Aber der römische Satz: „Cessante ratione legis, cessat lex ipsa“ 
hat nur einen sehr bedingten Anspruch auf Geltung. Denn der 
Inhalt der Hausgesetze besteht trotz Fortfalls des ursprünglichen 
Zweckes fort und unterliegt weiterer Fortbildung. 
Da zur Zeit des alten Reiches nicht nur der: Landesherr, son- 
dern auch alle Mitglieder der landesherrlichen Familie reichsun- 
mittelbar waren, konnte der Landesherr für seine Familienmit- 
glieder, die gar nicht seine Untertanen waren, auch keine Gesetze 
erlassen. Die Hausgesetze waren vielmehr Rechtsgeschäfte des 
Landesherren und seiner Agnaten, entweder Verfügungen des 
Vaters unter seinen Söhnen mit deren Zustimmung oder Verträge 
unter gleichgeordneten Geschlechtsgenossen. Nur wenn der Kaiser
        <pb n="318" />
        — 305 — 
ein solches Hausgesetz bestätigte, womöglich auf dem Reichstage 
unter dessen Zustimmung, wurde das Rechtsgeschäft objektive 
Rechtsordnung und zwar als Reichsgesetz. 
In Preußen war der Reichsverband bereits im 18. Jahr- 
hundert derart gelockert, daß der König seine Familienmitglieder 
als seine Untertanen betrachten konnte. So erließ Friedrich 
Wilhelm I. das Edikt vom 13. August 1713 von der Inalienabili- 
tät deren alten und neuen Domänengüter als einseitige landes- 
herrliche Verordnung — derselbe König, der, als Kaiser Karl VI. 
den Desertionsprozeß des Kronprinzen Friedrich als eines Reichs- 
unmittelbaren vor sein Gericht ziehen wollte, dem Kaiser erklären 
ließ, dann werde er den Kronprinzen in Preußen (d. h. Ost- 
preußen) verurteilen lassen, wo er, der König, souverän sei. Es 
ist das einzige Beispiel eines im Wege landesherrlicher Verord- 
nung erlassenen Hausgesetzes aus der Zeit des alten Reiches. 
Erst nach dem Untergange des alten Reiches wurden allgemein 
die Mitglieder des landesherrlichen Hauses Untertanen des Landes- 
herren, so daß er für sie Verordnungen erlassen konnte. So er- 
ließ Max Joseph von Bayern am 28. Juli 1808 ohne Zustimmung 
der Agnaten ein Hausgesetz, in dem er betonte, er halte sich 
dazu für befugt „als erstes souveränes königliches Haupt“ seiner 
Familie. 
Wie der Rechtsgrund für die Notwendigkeit agnatischer Zu- 
stimmung zu einem Hausgesetze nur in der Reichsunmittelbar- 
keit der Familienmitglieder lag, so fällt die Notwendigkeit dieser 
Zustimmung fort, seit die Reichsunmittelbarkeit aufgehört hat. 
Grundsätzlich unterliegt das Hausrecht seitdem der Regelung im 
Wege landesherrlicher Verordnung. 
Doch erleidet das gewisse Einsehränkungen. 
Einiges, was früher durch Hausrecht, sei es Hausgesetz oder 
Hausobservanz, geregelt war, unterliegt jetzt der verfassungs- 
mäßigen Regelung. Damit ist für diese Gegenstände das Haus- 
recht durch Verfassungsrecht ersetzt, und das Gebiet des Haus-
        <pb n="319" />
        — 306 — 
rechtes verengert. Hierher gehören z. B. die Bestimmungen über 
die Regentschaft in Preußen. 
Andere hausrechtliche Bestimmungen sind durch Bezugnahme 
der Verfassungsurkunde auf sie in die Verfassungsurkunde über- 
nommen und damit formelles Verfassungsrecht geworden, unter- 
liegen also einer Aenderung nur noch im Wege der Verfassungs- 
änderung. Wenn z. B. nach Art. 53 der preußischen Verfassungs- 
urkunde die Krone den königlichen Hausgesetzen gemäß für erb- 
lich erklärt wird im Mannsstamme des königlichen Hauses, so 
sind damit alle hausrechtlichen Bestimmungen, die Voraussetzungen 
des Thronfolgerechtes bilden, z. B. über die Ebenbürtigkeit, 
formelles Verfassungsrecht geworden und können nur durch Ver- 
fassungsänderung geändert werden. 
Einer Zustimmung der Agnaten bedarf es dazu nicht. Denn 
weder beruht die Thronfolge auf einem überirdischen göttlichen 
Rechte", noch sind Land und Leute ein ererbtes Familiengut 
wıe ım Patrimonialstaate, so daß man von einer überstaatlichen 
Stellung der deutschen Dynastien sprechen könnte !'!, noch ver- 
bietet das Wesen der Thronfolge als eines Organisationsprinzips 
die Aenderung der Thronfolge . Gegenüber dem Staate als 
einer Quelle des Rechtes gibt es kein wohlerworbenes Recht aus 
einem vorstaatlichen oder überstaatlichen Rechte. Man hat daher 
auch kein Bedenken getragen, im Jahre 1896 in Sachsen-Mei- 
ningen bestrittenes Thronfolgerecht, veranlaßt durch den lippe- 
schen Thronfolgestreit, ohne Zustimmung der Agnaten gesetzlich 
10 Staat, Philosophie des Rechtes, 5. Aufl., Tübingen und Leipzig 1878, 
Bd. 2, Abt. 2, S. 238 ff. 
11 Vgl. Arnpt, Können Rechte der Agnaten auf die Thronfolge nur 
durch Staatsgesetz geändert werden? Berlin 1900; REHM, Modernes Fürsten- 
recht, München 1904; REHM, Die überstaatliche Stellung der deutschen 
Dynastien, Gießen 1907. Gegen ARNDT, SCHÜCKING, Der Staat und die 
Agnaten, Jena 1902. Vgl. auch FrıEse, Thronfolge und Agnatenrecht, 
Berlin 1906. 
2? KOHLER, Rechtliche Erörterungen zur lippeschen Thronfolgefrage 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. 18, S. 434 ff.
        <pb n="320" />
        — 307 — 
festzulegen. In Lippe wurde 1897 wenigstens ein Versuch dazu 
gemacht. 
Das umgekehrte Verhältnis wie bei einer Uebernahme von 
hausrechtliehen Bestimmungen in das formelle Verfassungsrecht 
liegt vor, wenn die Verfassungsurkunde wegen der Voraussetzungen 
des Thronfolgerechtes, die sie nicht selbst regelt, auf Hausrecht 
verweist. So überläßt es Art. 29 $ 1 des oldenburgischen Staats- 
grundgesetzes dem Großherzoge „im übrigen die Verhältnisse 
des großherzoglichen Hauses hausgesetzlich“ zu bestimmen. Hier 
wird der Erlaß gewisser Rechtsnormen, welche auch rechtliche 
Voraussetzungen des Thronfolgerechtes wie z. B. die Ebenbürtig- 
keit regeln können, der Hausgesetzgebung delegiert. Die Aende- 
rung dieser Rechtsnormen kann daher ohne Verfassungsänderung 
im Wege der Hausgesetzgebung erfolgen. 
Andere ursprünglich rein hausgesetzliche Bestimmungen sind 
in die gewöhnliche Gesetzgebung übergegangen. So wird in 
Preußen die Unveräußerlichkeit der Domänen in $ 16 II, 14 A. LR. 
wiederholt. Die auf die Achillea von 1473 zurückgehende Be- 
stimmung, daß Grundeigentum des Landesherren, über das er 
nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, mit seinem 
Tode den Domänen des Staates einverleibt wird, findet sich wie- 
der in $ 15 II, 14 A. LR. 
Solche Bestimmungen, die Gegenstand der Gesetzgebung ge- 
worden sind, können natürlich nur durch Gesetz geändert werden. 
Einer Zustimmung der Agnaten bedarf es dazu ebensowenig wie 
zu Verfassungsänderungen. Denn jedes Gesetz kann durch ein 
neues Gesetz geändert werden, ohne daß dafür andere Erforder- 
nisse beständen als das verfassungsmäßige Zusammenwirken des 
Landesherren mit der Volksvertretung. Wenn in Preußen das 
Edikt und Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 über die Ver- 
äußerlichkeit der Domänen wieder mit Zustimmung der Agnaten 
erlassen wurde — in derselben Zeit, in der Max Joseph von 
Bayern als erster Souverän der Mitwirkung der Agnaten ent-
        <pb n="321" />
        — 308 — 
behren zu können glaubte — so lagen dafür nicht Gründe des 
Staatsrechtes, sondern des Staatskredits vor. Ebenso wie durch 
die gleichfalls staatsrechtlich überflüssige Zustimmung der alten 
Stände wollte man die Domänenkäufer gegen alle künftigen An- 
fechtungen sicher stellen. Deshalb war insbesondere noch für 
jeden einzelnen Domänenverkauf die Zustimmung des Kronprinzen 
und des ältesten Prinzen des Hauses vorgesehen °°. 
Soweit dagegen hausreehtliche Normen weder in das formelle 
Verfassungsrecht noch in die gewöhnliche Gesetzgebung überge- 
gangen sind, ist es dabei verblieben, daß sie auch auf dem Wege 
der Hausgesetzgebung geändert werden können, insbesondere so- 
weit das Reichsrecht wie in Art. 57, 58 EG. zum BGB. Vor- 
behalte zugunsten der Hausverfassungen und der Landesgesetze 
macht. 
Für solche Aenderungen des Hausrechtes macht sich nun die 
scharfe Scheidelinie geltend, die das Jahr 1806 mitten durch den 
hohen Adel des alten Reiches gezogen hat, indem es ihn in 
mediatisierte und landesherrliche Familien trennte. 
In den mediatisierten Familien sind die übrigen Familienmit- 
glieder nicht Untertanen des Familienhauptes geworden, im Gegen- 
teile das Familienhaupt hat seine Landeshoheit verloren. Unter 
diesen Umständen kann das Familienhaupt gegenüber seinen 
Familienangehörigen keine Gesetzgebungs- oder Verordnungsge- 
walt in Anspruch nehmen. Vielmehr bleibt es bei dem älteren 
Reehtszustande, daß das Hausrecht sich durch Verträge fortent- 
wickelt, soweit nicht ein einzelnes Hausrecht einseitige Verfügungen 
des Familienhauptes anerkennt. Nach Art. 14 der deutschen 
Bundesakte sollten jedoch solche Verfügungen der mediatisierten 
Häuser dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landes- 
stellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht wer- 
18 Vgl. BORNHAK, Mitwirkung des Kronprinzen und des ältesten Prinzen 
des Hauses bei Domänenveräußerungen in Preußen im Verwaltungsarchive 
Ba. 13, S. 303 ft.
        <pb n="322" />
        — 309 — 
den. Partikularrechtlich wie in Preußen ist sogar königliche Ge- 
nehmigung für neue hausgesetzliche Bestimmungen vorgesehen. 
Für die mediatisierten Familien ist es hiernach im wesentlichen 
bei den Zuständen des alten Reiches verblieben — nur daß an 
die Stelle der Reichsgewalt der Landesherr getreten ist, der durch 
seine Verkündigung oder Genehmigung das Rechtsgeschäft zur 
objektiven Rechtsordnung erhebt. 
In den landesherrlichen Häusern war dagegen der Landes- 
herr mit dem Fortfalle der Reichsstaatsgewalt zum absoluten 
Gesetzgeber auch gegenüber den Mitgliedern seines Hauses ge- 
worden, soweit ihn ständische Befugnisse nicht einschränkten. 
Und das war bei der Hausgesetzgebung nie der Fall gewesen. 
Soweit nicht einzelne Gegenstände des früheren Hausrechtes 
durch das formelle Verfassungsrecht oder durch die staatliche 
Gesetzgebung in Anspruch genommen sind, besteht das Hausrecht 
auch heute noch kraft der Autonomie des landesherrlichen Hauses 
fort und unterliegt nicht der Regelung durch die gewöhnliche 
Landesgesetzgebung. 
Das ergibt sich einmal aus der staatsrechtlichen Stellung des 
deutschen Landesherren im allgemeinen. Er vereinigt in sich alle 
Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den verfassungsmäßigen 
Beschränkungen aus. Die Vermutung spricht also für das freie 
monarchische Recht, die Beschränkung bedarf der besonderen 
Rechtsgrundlage. Insbesondere reicht das Gebiet der Gesetz- 
gebung, bei deren Ausübung der Landesherr an die Zustimmung 
der Volksvertretung gebunden ist, nur so weit, als Verfassungs- 
urkunde oder besondere Gesetze einzelne Gegenstände der Gesetz- 
gebung überweisen. Dazu hat das Hausrecht im ganzen nie ge- 
hört — höchstens einzelnes, was früher hausrechtlich geregelt 
war, ist in die Gesetzgebung übergegangen. 
Aber selbst wenn man mit einer weit verbreiteten Ansicht 
annimmt, daß im Anschlusse an die Lehre von der Teilung der 
Gewalten die Verfassungsurkunden den Erlaß aller Rechtssätze 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 91
        <pb n="323" />
        — 310 — 
der formellen Gesetzgebung überwiesen hätten, so wären doch 
kraft eines feststehenden Gewohnheitsrechtes Rechtssätze, die aus 
der Autonomie hervorgehen, ausdrücklich ausgenommen. Denn 
es ist gerade das Wesen der Autonomie, daß ihre Rechtssätze 
nicht auf der staatlichen Gesetzgebung beruhen. 
Träger dieser Hausgesetzgebung wurde mit dem Untergange 
des alten Reiches, der den Mitgliedern des landesherrlichen Hauses 
die Reichsunmittelbarkeit entzog, der Landesherr. 
Der entscheidende Gesichtspunkt war dabei allerdings, daß 
die Mitglieder des landesherrlichen Hauses mediatisiert, d. h. 
Untertanen des Landesherren wurden. Für seine Untertanen konnte 
aber der Landesherr Verordnungen erlassen, soweit er durch 
ständische Mitwirkung nicht gebunden war. 
Aber auch soweit einzelne Mitglieder des landesherrlichen 
Hauses sich der Staatsangehörigkeit ihres Landesherren entzogen 
hätten, blieben sie doch seiner Hausgewalt unterworfen. Und 
die Hausgesetzgebung ist nicht nur Ausfluß der Staatsgewalt, 
sondern auch der allerdings mit der Staatsgewalt untrennbar ver- 
bundenen Hausgewalt. Ist die Hausgesetzgebung einmal auf den 
Landesherren übergegangen, so gilt sie auch für die Mitglieder 
seines Hauses, die nicht seine Untertanen sind, soweit sie sich 
nicht durch Entsippung überhaupt aus der Hausgemeinschaft ge- 
schieden haben. 
Es ist nun begreiflich, daß ein neuer, aus den veränderten 
Rechtsverhältnissen erwachsener Rechtsgrundsatz sich nicht ohne 
weiteres glatt durchsetzt, sondern mit den älteren Rechtsan- 
schauungen zu kämpfen hat. So ist es auch der landesherrlichen 
Hausgesetzgebung gegenüber dem von den Agnaten seit alters 
beanspruchten Zustimmungsrechte ergangen. 
Zur Verdunkelung des neuen Rechtsgrundsatzes trug es 
wesentlich bei, daß tatsächlich vielfach die Zustimmung der 
Agnaten eingeholt wurde, obgleich es rechtlich gar nicht nötig 
gewesen wäre. Der Grund lag teils in einem Entgegenkommen
        <pb n="324" />
        — 311 — 
des Landesherren gegenüber seinen Agnaten, teils in dem Wunsche, 
das Hausgesetz gegen alle künftigen Anfechtungen zu sichern. 
Ein Beispiel dafür ist namentlich das vorerwähnte preußische 
Hausgesetz von 1808. Ein Gewohnheitsrecht läßt sich aber aus 
solehen einzelnen Vorgängen um so weniger ableiten, als da- 
zwischen immer wieder einzelne Hausgesetze ohne Zustimmung 
der Agnaten oder bloß nach ihrer Anhörung ergingen '*. 
Selbstverständlich bleibt es dem einzelnen Hausgesetze einer 
landesherrlichen Familie unbenommen, sämtliche oder einzelne 
Aenderungen in der Hausgesetzgebung von der Zustimmung sämt- 
licher Agnaten abhängig zu machen. Dann kann selbstverständ- 
lich eine Aenderung ohne ihre Zustimmung nicht erfolgen, es sei 
denn, die Bestimmung, welche ihre Zustimmung erfordert, wäre 
vorher mit ihrer Zustimmung aufgehoben. Bemerkenswerterweise 
enthalten aber eine solche ausdrückliche Vorschrift nur drei Haus- 
gesetze, das hannöversche vom 19. November 1836, soweit es 
sich um Bestimmungen über die Thronfolge handelt, und das 
sachsen-koburg-gothaische vom 1. März 1855, sowie das olden- 
burgische vom 1. September 1872 ganz allgemein. Aus diesen 
vereinzelten Erscheinungen läßt sich gewiß kein allgemeines Ge- 
wohnheitsrecht ableiten. 
Völlig jeder Begründung entbehrt die Auffassung, als habe 
sich mit dem Uebergange zum konstitutionellen Staate eine neue 
Form der Hausgesetzgebung entwickelt, zur Zeit des alten Reiches 
habe es sich um Verträge gehandelt, mit dessen Auflösung habe 
durch Eintritt in eine absolutistische Periode der Hausgesetz- 
gebung der Landesherr das Hausrecht durch einseitige Verord- 
nungen geregelt, und nunmehr sei, unter Ueberwindung der alten 
rechtsgesehäftlichen Form, das unter Zustimmung der Agnaten 
zu erlassende Hausgesetz an die Stelle getreten, so daß der Lan- 
desherr durch die notwendige Mitwirkung der Agnaten gewisser- 
14 Beispiele bei Ream, Modernes Fürstenrecht, München 1904, 8. 109. 
21*
        <pb n="325" />
        — 3512 — 
maßen konstitutionell beschränkt sei !”. Woher sollte diese kon- 
stitutionelle Einschränkung des Monarchen gekommen sein? Bei 
der Staatsgesetzgebung liegt sie fest verankert in den Verfassungs- 
urkunden, die, feierlich erlassen, mit allen möglichen Gewähren 
für die dauernde Beschränkung des Monarchen versehen sind. 
Bei der Hausgesetzgebung ist nichts derartiges geschehen. Von 
selbst kann diese grundsätzliche Veränderung nicht gekommen 
sein. Es bleibt also nur die Erklärung aus einem allgemeinen 
Gewohnheitsrechte.. Von einem solchen kann aber schon aus dem 
Grunde keine Rede sein, weil die Uebung, die Agnaten vor Erlaß 
eines Hausgesetzes anzuhören, immer wieder durch entgegenge- 
setzte Tatsachen durchbrochen wird. Die Notwendigkeit der 
agnatischen Zustimmung stellen nur drei Hausgesetze fest, davon 
eins nur für gewisse Fälle. Aus diesen vereinzelten Erscheinungen 
läßt sich aber kein allgemeines Gewohnheitsrecht ableiten. 
Es bleibt also bei dem, was sich nach Auflösung des alten 
Reiches als Ergebnis des neuen Rechtszustandes herausstellte: 
Neue Hausgesetze auf den der Autonomie des landesherrlichen 
Hauses vorbehaltenen Gebieten ergehen im Wege der landesherr- 
lichen Verordnung, soweit das Recht des einzelnen Hauses eine 
Zustimmung der Agnaten nicht ausdrücklich vorsieht. 
Insbesondere ist im Hause Lippe, wo bei der weiten Ver- 
zweigung eine agnatische Zustimmung schwer, wenn nicht über- 
haupt nicht zu erreichen sein würde, dieses Zustimmungsrecht 
weder durch Hausgesetz noch durch Hausobservanz eingebürgert 
worden. Im Gegenteile läßt sich das einseitige Verordnungsrecht 
des Landesherren nachweisen. 
Die Deklaration vom 10. Mai 1853, welehe die dem gemeinen 
Rechte fremde Notwendigkeit des fürstlichen Konsenses zu Ehe- 
schließungen seiner Familienmitglieder einführte, ergeht seitens 
des Fürsten „vermöge des Uns als regierenden Familien- und 
15 So REHM a. a. O. S. 109.
        <pb n="326" />
        — 513 — 
Stammhaupte zustehenden Autonomierechtes®. Dieser einseitigen 
landesherrlichen Verordnung haben sich bisher alle Mitglieder 
des Hauses einschließlich der gräflichen Nebenlinien, soweit sie 
überhaupt auf den Familienzusammenhang Gewicht legten, gefügt. 
Und gerade im Lippeschen Thronfolgestreite hat die Frage des 
Konsenses zu den einzelnen nach 1853 geschlossenen Ehen die 
größte Rolle gespielt. Diese Deklaration dient übrigens auch als 
Beweis, daß die Hausgesetzgebung des Landesherren auch die 
Mitglieder des Hauses ergreift, die nicht Untertanen sind. Denn 
sie ist gerade mit Rücksicht auf die außerhalb Lippes lebenden 
Mitglieder der gräflichen Linien erlassen. 
Was der Fürst aber 1853 tun konnte, kann er auch heute. 
Denn in der Zwischenzeit ist keine gesetzliche oder gewohnheits- 
rechtliche Aenderung eingetreten. 
Nur eine Grenze bleibt bestehen. Die Hausgesetzgebung 
kann sich nicht erstrecken über die Mitglieder eines anderen lan- 
desherrlichen Hauses, selbst wenn dieses als Nebenlinie in Betracht 
kommen sollte So ist z. B. das rumänische Königshaus, so sind 
die regierenden Häuser Koburg im Auslande, aber auch inner- 
halb Deutschlands andere selbständig gewordene landesherrliche 
oder ehemals landesherrliche Häuser der einseitigen Hausgesetz- 
gebung des Landesherren des Stammhauses entrückt. Wenn und 
soweit diese selbständigen Häuser von der Hausgesetzgebung des 
Stammhauses mit ergriffen werden sollen, bleibt nur der Weg 
der Vereinbarung mit dem selbständigen Hause. Aber anderer- 
seits hindert auch das Bestehen solcher selbständigen Nebenlinien 
nicht die Hausgesetzgebung des Landesherren über diejenigen, 
die seiner Hausgewalt unterworfen sind.
        <pb n="327" />
        — 3lda — 
Ill. 
Die Verbindlichkeit von Hausgesetzen für sou- 
veräne Nebenlinien. 
Daß mehrere Linien desselben Hauses in den Besitz von 
Landeshoheit gelangten, war in den Zeiten des alten Reiches 
hauptsächlich die Folge von Teilungen. Doch war die Erwer- 
bung einer Landeshoheit auch ohne Teilung durch ein Mitglied 
des Hauses auf Grund besonderen Rechtstitels nicht ausgeschlossen. 
Ein Beispiel im Kleinen bietet dafür der Erwerb der halben Graf- 
schaft Schaumburg im Jahre 1640 durch den Grafen Philipp zur 
Lippe, der in seinem Stammlande die Paragien Alverdissen und 
Lipperode besaß. Aber vom Ausgange des Mittelalters bis in die 
neueste Zeit bestiegen Mitglieder deutscher Fürstenhäuser auch 
fremde Throne in den skandinavischen Staaten, England, Ruß- 
land, Belgien, Portugal und den Balkanstaaten. In früherer Zeit 
war es vielfach der Landesherr selbst, der den ausländischen Thron 
erwarb und damit die fremde Krone in Personalunion mit der 
deutschen Landeshoheit verband. In neuerer Zeit haben diese 
Verbindungen eines deutschen Landes mit einem fremden aufge- 
hört. Aber immerhin haben noch mannigfach nachgeborene Mit- 
glieder eines deutschen landesherrlichen Hauses anderweit einen 
souveränen Thron innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reiches 
inne. 
Wie früher der Erwerb eines Paragiums in Kammergütern 
oder einer Apanage in Geldrente, die sich als Ersatz des ursprüng- 
lichen Teilungsanspruches in Land und Leute im Mannsstamme 
forterbten, so begründet in noch viel höherem Maße der Erwerb 
einer eigenen Krone für den ersten Erwerber und seine Nach- 
kommen eine selbständige Nebenlinie. 
Daß eine Nebenlinie ihre besonderen Verhältnisse innerhalb 
des Rahmens des allgemeinen Hausrechtes durch eigene hausge-
        <pb n="328" />
        — 315 — 
setzliche Bestimmungen regeln könne, war von jeher anerkannten 
Rechtens. Ein Beispiel bietet im Lippeschen Hause der Brüder- 
vergleich der Stifter der erbherrlichen Linie von 1749, wodurch 
für den Erwerb der an Stelle der Apanage getretenen Lippeschen 
Rente die Freiinnenobservanz als Grundsatz der Ebenbürtigkeit 
aufgestellt wurde. 
Die Form des Erlasses hausgesetzlicher Bestimmungen für 
Nebenlinien mußte je nach der rechtlichen Stellung der Nachge- 
borenen verschieden sein. Für nicht regierende Herren ist vor 
wie nach Untergang des alten Reiches nur die Form eines auch 
die Nachkommen bindenden Vertrages möglich. Ein souveräner 
Herrscher eines fremden Reiches konnte aber, zumal als absoluter 
Monarch, hausgesetzliche Bestimmungen im Wege der Verordnung 
erlassen, so noch aus den Zeiten des alten Reiches das Hausgesetz 
des Kaisers Paul von Rußland von 1797 1%. 
Voraussetzung der fortdauernden Zugehörigkeit der Neben- 
linie zum Gesamthause ist freilich, daß ihr Sonderrecht sıeh inner- 
halb des Rahmens des Gesamtrechtes des Hauses hält, oder daß 
wenigstens die tatsächliche Uebung das Recht des Gesamthauses 
nieht verletzt. Ein solcher Widerspruch mit dem Rechte des Ge- 
samthauses kann nicht nur durch besondere Satzungen der Neben- 
linie, sondern auch durch das für sie maßgebende ausländische 
Recht entstehen. So kann eine Nebenlinie höhere Anforderungen 
für die Ebenbürtigkeit stellen als das Gesamthaus, wie es in dem 
Lippeschen Brüdervergleiche von 1749 geschehen ist, mit der 
Wirkung, daß die Verletzung dieser besonderen Erfordernisse von 
den Vermögensrechten der Nebenlinie ausschließt, aber die Zu- 
gehörigkeit zum Gesamthause unberührt läßt. Umgekehrt konnten 
englische Prinzen aus dem welfischen und koburgischen Hause 
zwar mit Genehmigung des Königs heiraten, wen sie wollten, doch 
schloß eine unebenbürtige Ehe ihre Nachkommenschaft zwar nicht 
ı6 Vgl. EICHELMAnNN, Das kaiserliche russische Thronfolge- und Haus- 
gesetz im Archiv für öffentliches Recht Bd. 3 (1888), S. 87 ff.
        <pb n="329" />
        — 316 — 
aus dem englischen Königshause, aber aus dem deutschen Hause 
der Welfen oder Wettiner aus. Der gegenwärtige englische König 
selbst ist in dieser Lage, wenn seine koburgischen Agnaten nicht 
seine unebenkürtige Ehe durch agnatischen Konsens heilen '”. 
Daraus ergibt sich umgekehrt, daß das Recht des Gesamt- 
hauses auch die Nebenlinien bindet, daß ein Zuwiderhandeln gegen 
das Recht des Gesamthauses seitens der Nebenlinie für sie unter 
Umständen den Verlust der Zugehörigkeit zum Gesamthause be- 
wirkt. Dieser Verlüst läßt freilich die ebenbürtige Stellung der 
Nebenlinie dann unberührt, wenn sie anderweitig ein souveränes 
Haus ist, da sie darin einen von der Zugehörigkeit zum Gesamt- 
hause unabhängigen Rechtstitel ihrer Ebenbürtigkeit besitzt. Da- 
gegen würde eine aus dem Gesamthause ausscheidende Nebenlinie, 
die nicht anderweit einen erblichen Thron inne hat oder inne 
gehabt hat, in den Kreis des niederen Adels herabsinken. 
Das alles betrifft aber nur das bestehende Hausrecht. Eine 
ganz andere Frage ist es, inwiefern neue hausgesetzliche Bestim- 
mungen souveräne Nebenlinien binden. 
In den Zeiten des alten Reiches konnte diese Frage gar nicht 
auftauchen. Denn da der Landesherr bei der Reichsunmittelbar- 
keit aller Mitglieder seines Hauses über sie keinerlei Gesetzge- 
bungs- oder Verordnungsgewalt hatte, konnten neue hausrecht- 
liche Bestimmungen nicht im Wege der Rechtssatzung, sondern 
nur des Rechtsgeschäftes, des Familienvertrages, zustande kommen. 
Die Agnaten und ihre Nachkommen waren an eine neue haus- 
gesetzliche Bestimmung gebunden, soweit sie ihr zugestimmt 
hatten. Es war daher ganz gleichgültig, ob der Nachgeborene 
als Prinz am Hofe des Landesherrn und Familienhauptes lebte 
oder selbst; Landeshoheit oder gar einen auswärtigen souveränen 
Thron besaß. 
Das änderte sich erst mit dem Untergange des alten Reiches. 
7? Vgl. BORNHAK, Zwei Fragen des herzoglich sächsischen Thron folge- 
rechts in Hırras Annalen 1904, S. 141 ff.
        <pb n="330" />
        — 317 — 
Denn dadurch verloren die Nachgeborenen ihre Reichsunmittel- 
barkeit und wurden, auch soweit sie ausnahmsweise nicht Unter- 
tanen ihres Familienhauptes wurden, doch seiner ausschließlichen 
Familiengewalt und seiner Hausgesetzgebung unterworfen. 
Diese gesetzgebende Familiengewalt des Landesherrn mußte 
freilich Halt machen vor anderen Souveränen und ihren Familien- 
mitgliedern nach dem alten Grundsatze: Par in parem non habet 
imperium. 
Das französische Recht, für die Entwicklung des deutschen 
Privatfürstenrechtes von mannigfacnen Einflüssen, schwankt zwi- 
schen zwei Gegensätzen. 
Als Philipp V., der Enkel Ludwigs XIV., durch den Utrech- 
ter Frieden von 1713 endgültig den spanischen Thron gewann, 
mußte er sich und seinen Zweig von dem königlichen Stamme 
von Frankreich absondern, auf ihn und seine Nachkommen sollte 
künftig bei der Thronfolge in Frankreich so wenig Rücksicht ge- 
nommen werden, als seien sie nie geboren®. Damit vollzog Phi- 
lipp V. für sich und seine Nachkommen, die spanischen Bour- 
bonen, den Austritt aus dem Hause Frankreich. Die französı- 
schen und die spanischen Bourbonen waren nur noch durch na- 
türliche Blutsverwandtschaft miteinander verbunden, aber jedes 
rechtliche Band, namentlich das wechselseitige Thronfolgerecht, 
war abgeschnitten. 
Genau den entgegengesetzten Standpunkt nimmt das Familien- 
statut Napoleons I. vom 30. März 1806 ein, das mit seiner schar- 
fen Ausprägung der Familiengewalt des Staatsoberhauptes, ins- 
besondere seinem Konsensrechte für Ehen der Familienmitglieder 
in Deutschland eine geradezu bahnbrechende Bedeutung gewonnen 
hat. Die Familiengewalt des Kaisers erstreckte sich danach über 
alle seine Geschwister und seine und seiner Geschwister Nach- 
kommen einschließlich der adoptierten, auch auf seine Schwestern 
18 RANKE, Französische Geschichte Bd. 4, S. 279.
        <pb n="331" />
        — 318 — 
selbst nach ihrer Verheiratung, sogar auf deren Ehegatten und 
die eheliche Abkommenschaft bis zum fünften Grade. Daß ein 
Bruder oder Schwager Napoleons einen auswärtigen Thron be- 
stieg, änderte nichts an ihrer fortdauernden Unterwerfung unter 
die kaiserliche Familiengewalt, wie sie auch Großwürdenträger 
des Reiches blieben, und das Thronfolgerecht der kaiserlichen 
Brüder in Frankreich keine Veränderung erfuhr. Kraft seiner 
Familiengewalt würde der Kaiser unter Umständen den Regenten 
des betreffenden auswärtigen Staates zu bestimmen gehabt haben. 
Ja, es war sogar vorgesehen, daß sämtliche Prinzen des kaiser- 
liehen Hauses vom 7. bis 16. Lebensjahre gemeinsam erzogen 
werden sollten, selbst wenn der Vater einen ausländischen Thron 
bestiegen hatte. 
Diese weite und strenge Durchführung der Familiengewalt 
war nur möglich, weil die Staatswesen, zu deren Leitung die Brü- 
der und Schwäger Napoleons berufen waren, tatsächlich jeglicher 
Unabhängigkeit entbehrten und bloße Vasallenstaaten waren. Wo 
diese Voraussetzungen fehlten, mußte die Familiengewalt mit ihrem 
wichtigsten Ausflusse, der Hausgesetzgebung, eine wesentlich an- 
dere Gestalt annehmen. 
Das deutsche Recht verbindet mit dem Erwerbe eines frem- 
den Thrones seitens eines Nachgeborenen nicht den Verlust des 
Thronfolgerechtes in dem Stammlande für ihn und seine Nach- 
kommen, es sei denn, der Verzicht sei ausdrücklich ausgesprochen 
wie seitens des Erzherzogs Maximilian bei Erwerb der mexika- 
nischen Kaiserkrone. Gewöhnlich werden aber, um die Verbin- 
dung der fremden mit der deutschen Krone zu verhindern, be- 
sondere Abkommen getroffen, so in dem Verhältnisse von Eng- 
land und Sachsen-Koburg-Gotha durch die Erklärung vom 25. Mai 
1863, wodurch der englische König und der voraussichtliche Thron- 
folger von der Nachfolge in Sachsen-Koburg-Gotha ausgeschlos- 
sen sind. 
Andererseits ist die Familiengewalt der Napoleonischen Ge-
        <pb n="332" />
        — 319 — 
setzgebung, wenn auch in beschränkterem Umfange, in das deutsche 
Privatfürstenrecht übergegangen. Abgesehen davon, daß sie sich 
selbstverständlich nicht auf Prinzessinnen bezieht, die in ein an- 
deres Haus hineingeheiratet haben, geschweige denn auf deren 
Ehegatten und Nachkommen, umfaßt sie auch nicht notwendig 
alle Thronfolgeberechtigten. Der Kreis der Thronfolgeberechtig- 
ten kann vielmehr weiter sein als der durch die Familiengewalt 
des Staatsoberhauptes verbundenen Familienmitglieder. Ebenso 
ist aber das umgekehrte Verhältnis möglich !%. Insbesondere sind 
die Mitglieder souveräner Nebenlinien der Familiengewalt und 
Hausgesetzgebung des Hauptes der Stammlinie nicht unter- 
worfen. 
Ein souveränes Haus kann kein anderes Familienhaupt haben 
als den eigenen Souverän. Nur eine scheinbare Ausnahme macht 
das oldenburgische Hausgesetz von 1872, nach dem Oberhaupt 
des großherzoglichen Hauses der regierende Großherzog, dagegen 
höchster Chef der Kaiser von Rußland als Oberhaupt der herzog- 
lich Gottorpschen Hauptlinie ist. Denn tatsächlich werden aus 
dieser Chefstellung des Kaisers von Rußland keine weiteren Fol- 
gerungen gezogen, das Hausgesetz gibt ihm keinerlei Befugnisse 
der Familiengewalt über die Mitglieder des großherzoglichen 
Hauses, geschweige denn über den Großherzog selbst. Es 
handelt sich vielmehr um eine bloße Ehrenstellung ohne Rechts- 
inhalt 2°, 
Die souveräne Nebenlinie bleibt dem Hausrechte unterworfen, 
wie es zur Zeit der Trennung von der Hanuptlinie galt. Nur die 
mit der souveränen Stellung der Nebenlinie unvereinbare Fami- 
liengewalt des Chefs der Hauptlinie hört auf. Das Recht des 
19 Von dem Gesamthause Hohenzollern unter der Familiengewalt des 
Königs von Preußen ist die fürstliche Linie in Preußen nicht thronfolge- 
berechtigt. 
20 UJebereinstimmend REHMm, Das landesherrliche Haus, Erlangen und 
Leipzig 1901, 8. 28.
        <pb n="333" />
        — 320 — 
Ehekonsenses bildet aber, wo es bereits zur Zeit der Trennung 
bestand, keinen Ausfluß der Familiengewalt. So wurde bisher 
in den Häusern Braunschweig und Saechsen-Koburg-Gotha selbst 
von den Souveränen zu Eheschließungen die nach der Royal 
Marriage Act von 1772 erforderliche Genehmigung des englischen 
Königs zu Eheschließungen nachgesucht. Denn dadurch allein 
erhielten sie ihren Nachkommen das Thronfolgerecht in England 
und die Stellung englischer Prinzen mit dem sonst in Herzogs- 
häusern ungebräuchlichen Prädikate „Königliche Hoheit“, das übri- 
gens von den Nachkommen der Herzöge von Sachsen-Koburg- 
Gotha und Braunschweig nicht mehr geführt wird. Umge- 
kehrt würde für englische Prinzen die Genehmigung des Herzogs 
von Sachsen-Koburg-Gotha zur Erhaltung des Thronfolgerechtes 
in diesem deutschen Staate erforderlich sein. Jede Verletzung 
des bei der Trennung bestehenden Hausrechtes, insbesondere hin- 
sichtlich der Ebenbürtigkeitsgrundsätze, würde den Verlust der 
Mitgliedschaft des Gesamthauses nach sich ziehen. So scheidet, 
wenn nicht agnatischer Konsens den Mangel heilen sollte, die 
Nachkommenschaft des englischen Königs aus der Ehe mit der 
Prinzessin von Teck, wie die des Prinzen Arthur aus der Ehe mit 
der Prinzessin von Fife aus dem Hause Sachsen-Koburg-Gotha 
wegen Unebenbürtigkeit der Ehen aus. Daran, daß diese gleiche 
Nachkommenschaft als Glieder des englischen Königshauses allen 
anderen souveränen Häusern ebenbürtig bleibt, wird dadurch nichts 
geändert. 
Aber Aenderungen des bestehenden Hausrechtes durch neues 
Hausgesetz der Stammlinie ist gegenüber der souveränen Neben- 
linie unmöglich. Soweit die Nebenlinie durch das Hausgesetz 
mittelbar oder unmittelbar betroffen werden soll, muß sie zu- 
stimmen. Nebenlinie ist dabei, ohne Rücksicht auf das Alter, 
die andere. 
Diese Zustimmung ist eine verschiedene Nimnt das Haupt 
der souveränen anderen Linie gegenüber den Mitgliedern seines
        <pb n="334" />
        — 321 — 
Hauses ein absolutes Recht der Hausgesetzgebung in Anspruch, 
so genügt seine Zustimmung allen. So ist schon nach dem 
Hausgesetze des Kaisers Paul der russische Kaiser für die Mit- 
glieder des russischen Kaiserhauses absoluter Gesetzgeber. So 
wurde denn auch das oldenburgische Hausgesetz nur dem Kaiser 
von Rußland als höchstem Chef des großherzoglichen Hauses zur 
Genehmigung unterbreitet. Mit Erteilung dieser Genehmigung 
mußten es auch sämtliche Großfürsten anerkennen. Wo dagegen 
das Haupt der anderen Linie ein absolutes Recht der Hausgesetz- 
gebung nicht beansprucht, oder wo es sich um mehrere souveräne 
Nebenlinien handelt, bleibt nur der Weg der Vereinbarung. So 
ist das sachsen-koburg-gothaische Hausgesetz von 1855, das mit 
Agnaten der Königshäuser von England, Belgien und Portugal 
rechnen mußte, auf Grund einer mit den Mitgliedern des Hauses 
getroffenen Vereinbarung ergangen. 
Nur die Zustimmung der souveränen Nebenlinien läßt das 
Hausgesetz auch für sie verpflichtend erscheinen. Das Hausgesetz 
kann in diesem Falle sogar den Mitgliedern der Nebenlinien Ver- 
bindlichkeiten gegenüber der Familiengewalt des Chefs der Haupt- 
linie auferlegen, die sonst der souveränen Stellung der Neben- 
linie widersprechen. So nimmt das sachsen-koburg-gothaische 
Hausgesetz von der Unterordnung unter die Familienaufsicht des 
Landesherren nur diejenigen Mitglieder des herzoglichen Hauses 
aus, welche einen auswärtigen Thron eingenommen haben, und 
deren Gemahlinnen (Art. 85). Dagegen sollen die Nachkommen 
solcher Inhaber fremder Throne, welche zugleich Abkömmlinge 
des regierenden Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha sind, seiner 
Gewalt in vollem Umfange unterworfen bleiben. Die übrigen 
Nachkommen solcher Träger fremder Souveränetät sollen der 
herzoglichen Gewalt lediglich während ihres Aufenthaltes im 
Herzogtume unterliegen (a. a. O.). Hier erstreckt sich also die 
Familiengewalt eines deutschen Landesherren unter Umständen 
auf ausländische Prinzen und Prinzessinnen. Von der Notwendig-
        <pb n="335" />
        — 32 — 
keit der Ehegenehmigung war schon in anderem Zusammenhange 
die Rede. Dieser Uebergriff in den Rechtskreis souveräner Neben- 
linien wird nur dadurch gerechtfertigt, daß sie zugestimmt haben. 
Der Hauptlinie bleibt es unbenommen, ihre Rechtsverhält- 
nisse durch autonome Satzung — sei es landesherrliche Verord- 
nung, sei es Familienvertrag — neu zu ordnen, ohne die Zustimmung 
der Nebenlinie einzuholen. 
Dann dürfen aber auch die Rechtsverhältnisse der souveränen 
Nebenlinie nicht berührt werden. 
Daß an ihrem Thronfolgerechte nichts geändert wird, ist 
selbstverständlich. Es kann hier von der bestrittenen Frage, ob 
Thronfolgerechte der Agnaten ohne ihre Zustimmung geändert 
werden können, abgesehen werden. Selbst wenn man die Frage 
bejaht, würde ein Eingriff in agnatisches Recht immer nur im 
Wege der Verfassungsgesetzgebung vor sich gehen können. Ein 
Hausgesetz als Rechtsquelle niederen Ranges kann in die ver- 
fassungsmäßige Thronfolge nicht eingreifen. 
Aber auch sonst bleibt nach dem allgemeinen Grundsatze, 
daß das ältere Recht nur insoweit aufgehoben wird, als ihm das 
neuere widerspricht, die Rechtsstellung der souveränen Nebenlinie 
und ihrer Mitglieder durch das neue Hausgesetz, dem die Neben- 
linie nicht zugestimmt hat, unberührt. 
Insbesondere kann der Chef der Hauptlinie gegenüber der 
Nebenlinie keinerlei Familiengewalt beanspruchen oder sich in 
dem neuen Hausgesetze beilegen. Das gilt sogar von dem Ehe- 
konsensrechte, obgleich dieses von der Familiengewalt verhältnis- 
mäßig unabhängig ist. In Lippe würde z. B. der Fürst niemals 
gegenüber den Mitgliedern des Hauses Schaumburg-Lippe die 
Genehmigung zur Eheschließung beanspruchen können, da der 
Fürst sich dieses Recht erst durch Deklaration vom 10. Mai 1853 
beigelegt hat, als die Nebenlinie Schaumburg längst ein souveränes 
Haus geworden war. 
Wie die Nebenlinie ihre Rechtsverhältnisse im Wege der
        <pb n="336" />
        — 323 — 
Hausgesetzgebung regeln kann, unbeschadet des Rechtes des Ge- 
samthauses, so steht umgekehrt die gleiche Befugnis auch der 
Hauptlinie zu. Ihrer eigenen Hausgesetzgebung steht nichts im 
Wege auch ohne Zustimmung der Nebenlinie.e Aber diese wird 
durch dieses Hausgesetz auch nicht verpflichtet, und ihre gesamte 
Rechtsstellung innerhalb des Gesamthauses bleibt unberührt.
        <pb n="337" />
        Der fehlerhafte Staatsakt in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. EUGEN JOSEF in Freiburg i. Br. 
  
Behördliehe Anordnungen, denen das Gesetz eine bestimmte 
Wirksamkeit beilegt, sind von der Behörde vorzunehmen, wenn 
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit gegeben sind, und so aus- 
zuführen, wie es das Gesetz vorschreibt. Mangelten jene Vor- 
aussetzungen oder erfolgte die Ausführung nicht in der gesetzlich 
vorgeschriebenen Weise, so liegt ein „fehlerhafter Staatsakt“ vor. 
Einheitliche Grundsätze über die Folgen der Fehlerhaftigkeit des 
Staatsakts lassen sich nicht aufstellen; das zeigt sich an den be- 
kannten Schulbeispielen: Die Sitzung, die ein pensionierter Amts- 
richter abhält, ist samt dem gefällten Urteil nichtig; das gleiche 
gilt, wenn ein Landgerichtsrat ohne gesetzliche Ermächtigung ein 
amtsgerichtliches Urteil fällt. Dagegen ist bei Gutgläubigkeit 
der Verlobten die Ehe gültig, auch wenn als Standesbeamter eine 
Person mitgewirkt hat, die, ohne Standesbeamter zu sein, dies 
Amt öffentlich ausübt ($ 1319). Auch Amtshandlungen eines 
beurlaubten Beamten sind gültig; nimmt der beurlaubte Nachlaß- 
richter die Erklärung über die Erbschaftsausschlagung entgegen, 
so ist schon mit diesem Augenblick die Ausschlagung gültig er- 
folgt, mag auch das Schriftstück erst einige Tage später im 
Amtszimmer des Stellvertreters abgegeben und die Ausschlagungs-
        <pb n="338" />
        — 35 — 
frist inzwischen abgelaufen sein. Dagegen sind wieder Anord- 
nungen betreffs der Polizeistunde, die ein sinnlos betrunkener 
Sicherheitsbeamter trifft, nichtig; und ich kann ungestraft Wider- 
stand leisten, wenn der Beamte, der mich verhaften will, sinnlos 
betrunken ist. 
Ganz besonders schwierig ist die Findung eines einheitlichen 
Grundsatzes in dieser Frage auf dem Rechtsgebiet der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit; sie wird hier erschwert durch die bunte Mannig- 
faltigkeit der Angelegenheiten, die man als solche der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bezeichnet. Bald hat das Gericht nur eine Ver- 
ständigung unter den Beteiligten zustande zu bringen, wie bei 
den Nachlaß- und Teilungssachen ($ 86 FGG.) und bei der 
Dispache ($ 155), schließt dann aber das Verfahren mit einem 
nach den Vorschriften der ZPO. vollstreckbaren Bescheid ab 
(5 98, 158). Bald beginnt es im Zwangsverfahren mit einer 
Ördnungsstrafe, der es dann nur im Fall eines Einspruchs weitere 
Ermittelungen folgen zu lassen hat ($ 132). Dann wieder kann 
bei ihm das „Verfahren“ auf den Erlaß einer einzigen Verfügung 
zusammenschrumpfen, z. B. nach $ 1666, oder (landesgesetzlich) 
auf bloße Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus der 
Kirche, oder, um ein außerhalb des FGG., nämlich durch $ 132 BGB. 
geordnetes Beispiel zu nennen, auf Bewilligung der Zustellung einer 
Erklärung, wozu im Gegensatz weitaussehende Verwaltungen, wie in 
Vormundschaftssachen oder (landesgesetzlich) in Fideikommißsachen, 
dem Gericht anvertraut werden. Neben den Bestimmungen über 
die Aufnahme von Verträgen stehen solche über eine wirkliche 
riehterliche Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten, z. B. 
aus dem Eltern- und Eherechte, daneben auch von Streitigkeiten, 
die mehr dem öffentlichen Recht angehören, wie z. B. das (nicht 
reichsgesetzlich, sondern landesgesetzlich geordnete) Zwangser- 
ziehungsverfahren, bei dem die Aehnlichkeit mit einem Straf- 
prozeß größer ist als die mit einem Zivilprozeß, an den das 
FGG. doch sonst sich anlehnt. — Erschwerend für die Her- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 39
        <pb n="339" />
        — 326° — 
ausfindung einheitlicher Grundsätze kommt aber noch ein an- 
derer Umstand hinzu: Das Verhältnis des FGG. zum Bür- 
gerlichen@G@esetzbuch und zum Handelsgesetzbuch 
ist so gedacht, daß das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handels- 
gesetzbuch das materielle Recht, das FGG. dagegen das Verfahren 
regeln soll. Allein die Unterscheidung ist nicht vollkommen 
durchgeführt. So ist z. B. für den Erbschein das ganze Ver- 
fahren bereits im BGB. ($$ 2353 ff.) geregelt mit alleiniger Aus- 
nahme der gerichtlichen Zuständigkeit, die — nebst einigen Nach- 
trägen zum Verfahren — im FGG. geordnet ist ($$ 72 f., 84, 85). 
Gerade umgekehrt liegt es beim Vereins- und Güterrechtsregister. 
Hier regelt das FGG. ($$ 159 ff.) das Verfahren, aber mit Aus- 
nahme der Zuständigkeit, die — neben einigen das Verfahren be- 
treffenden Punkten — im BGB. ($$ 55 £., 1558 ff.) geregelt ist. 
Endlich gibt es Prozeduren namentlich im Vormundschaftsrecht, 
bei denen das BGB. den einzigen prozessualen Satz in sich auf- 
genommen hat, daß vor der Entscheidung gewisse Beteiligte an- 
zuhören sind (z. B. 88 1826, 1827, 1847, 1862). So kommen also 
bei unserer Frage nicht nur Vorschriften des Verfahrensgesetzes, 
also des FGG. zur Anwendung, sondern auch solche des BGB. 
Im folgenden sollen die wichtigsten Fragen, die sich über 
den „fehlerhaften Staatsakt“ im Verfahren der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit ergeben, besprochen werden. 
I. 
Der fehlerhafte Staatsakt vor dem Beschwerde- 
gericht. 
Der staatliche Akt ist nur dann eine vollkommene staatliche 
Machtäußerung, wenn er alle Erfordernisse erfüllt, die die Rechts- 
ordnung von ihm verlangt. Damit ist aber noch nicht gesagt, 
daß die Wirksamkeit des Staatsakts von seiner Vollkommenheit 
! Vgl. hierzu JOsEF im Recht 03, 514—517.
        <pb n="340" />
        — 327 — 
abhängt, daß er seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn er „das 
Idealbild eines staatlichen Hoheitsaktes“ darstellt. Danach ent- 
scheidet sich auch die Frage, ob das Rechtsmittelgericht die an- 
gefochtene Entscheidung aufzuheben hat. Wenn z. B. der Vor- 
mundschaftsrichter bei Entscheidung einer Streitigkeit zwischen 
Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern (88 1379, 1612) 
den Vorschriften der $$ 394, 395 ZPO. verb. mit $ 12 FGG. 
entgegen Zeugen gleichzeitig oder lediglich zur Sache, also nicht 
einzeln und nieht über ihren Namen, Alter und Bekenntnis ver- 
nommen hat, so rechtfertigt dieser Verstoß gegen das Verfahren 
sicher nicht die Aufhebung seiner Entscheidung, falls diese durch 
Beschwerde angefochten, aber in der Sache begründet ist. Wenn- 
gleich ferner nach $ 87 FGG. im Auseinandersetzungsantrag die 
Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden sollen, das 
Nachlaßgericht also einen diesen Anforderungen nicht entsprechen- 
den Antrag zurückzuweisen hat, so ist doch die von einem Erben 
gegen die Bestätigungsverfügung erhobene Beschwerde ($ 96) 
zurückzuweisen, wenn sie darauf gegründet wird, daß der Antrag 
jenen Anforderungen nicht entsprochen hat. Und obwohl weiter 
nach $8 16, 90 die Ladung zum Auseinandersetzungstermin durch 
Zustellung unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist erfolgen 
muß, so ist doch die vom Erben gegen den Bestätigungsbeschluß 
erhobene Beschwerde zurückzuweisen, wenn er mit kürzerer Frist 
oder durch Einschreibebrief geladen, aber im Termin erschienen 
war. In diesen und ähnlichen Fällen ist die Verletzung der Ver- 
fahrensvorschriften unbeachtlich, da sicher feststeht, daß ıhre 
Nichtbefolgung auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt hat; 
das Beschwerdegericht prüft hier also unter allen Umständen, 
ob die Entscheidung in der Sache selbst begründet ist und ver- 
wirft im Bejahungsfall die Beschwerde, obwohl im Verfahren vor 
dem Amtsgericht Verfahrensvorschriften verletzt sind. Hat ferner 
das Amtsgericht die Vorschrift des $ 12 FGG. verletzt, wonach 
es von Amts wegen den Sachverhalt (also unabhängig von An- 
22 *
        <pb n="341" />
        — 3233 — 
trägen der Beteiligten) zu ermitteln hat, so wird das Beschwerde- 
gericht, selbst wenn der Beschwerdeführer dies rügt, die Ver- 
letzung jener Vorschrift nur berücksichtigen, wenn er zugleich 
weitere Ermittelungen vorschlägt; andernfalls ist anzunehmen, 
daß auch eine etwaige Aufforderung des Amtsrichters ergebnis- 
los, ihre Unterlassung also für die Entscheidung einflußlos ge- 
wesen ist. 
Anders wenn in den vorgedachten Fällen der Verletzung der 
88 16, 90 FGG. der Erbe im Termin ausgeblieben, seine 
Zustimmung zur Auseinandersetzung im Versäumnisverfahren 
(85 91 Abs. 3, 93 Abs. 2) ersetzt ist und die Auseinandersetzung be- 
stätigt ist. Erhebt hier der ausgebliebene Erbe Beschwerde 
gegen die Bestätigungsverfügung und ersieht das Beschwerde- 
gericht einen Mangel der vorbezeichneten Art, so hat es die Be- 
stätigungsverfügung aufzuheben, selbst wenn der Beschwerde- 
führer den Mangel nicht ausdrücklich gerügt und jene im übrigen 
sachlich begründet ist; denn das Nachlaßgericht durfte die Ver- 
säumnisfolgen mangels ordnungsmäßiger Ladung keinesfalls aus- 
sprechen. — In den Fällen, wo das Gericht der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit vor Erlaß einer Entscheidung die Beteiligten oder 
Auskunftspersonen hören soll (z. B. 88 1673, 1847 BGB.; $$ 146 
Abs. 1; 165 Abs. 3; 166 Abs. 2 FGG.) wird eine unter Ver- 
letzung dieser Vorschriften ergangene Entscheidung grundsätz- 
lich aufzuheben sein, weil das Gericht ein vom Gesetz vorge- 
sehriebenes Mittel zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts 
unbeachtet gelassen hat; denn die Abhörung hätte möglichenfalls 
zu einer anderen Entscheidung geführt. — 
Endlich: wie das Gericht der weiteren Beschwerde die Be- 
schwerdeentscheidung sehlechthin als auf Verletzung des Gesetzes 
beruhend aufzuheben hat, wenn eine der in $ 551 ZPO. aufge- 
führten Gesetzesverletzungen vorliegt ($ 27 FGG.), so hat in glei- 
cher Weise auch das Beschwerdegericht gegenüber dem Amts- 
gericht zu verfahren, so z. B. wenn ein Beteiligter im Verfahren
        <pb n="342" />
        —_— 329 — 
nieht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war ($ 551 2.5 
ZPO.). Ist z. B. die minderjährige Frau mit Ermächtigung ihres 
Vormundes ein Dienstverhältnis eingegangen, und verlangt der 
Mann vom Vormundschaftsgericht die Ermächtigung zur Auf- 
kündigung, so findet das Verfahren statt gegen die Frau, nicht 
gegen den Vormund; denn nach $ 113 ist sie über die sich „aus 
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen* voll ge- 
schäftsfähig (JOSEF im ZBIfFG. 10, 372). Ist eine Frau Mitglied 
einer aufgelösten Handelsgesellschaft, so kann der Mann, obwohl 
ıhm die Verwaltung des Eingebrachten zusteht, die Ernennung 
von Liquidatoren ($ 145 FGG. mit $ 146 Abs. 2 HGB.) nur unter 
Zustimmung der Frau beantragen, und es ist ein solcher Antrag 
von dem Mitgesellschafter gegen beide Eheleute zu richten. Denn 
der Liquidator erhält die Verfügung über das Gesellschafts- 
vermögen, und so wenig der Mann selbständig über das Einge- 
brachte verfügen kann, ebensowenig kann auf seinen alleinigen 
Antrag das Registergericht einem Dritten diese Verfügungsmacht 
übertragen; noch weniger kann in einem allein gegen die Frau 
gerichteten Verfahren eine solche Verfügung erlassen werden ?. 
Ersieht nun das Beschwerdegericht, daß das Verfahren des Amts- 
gerichts im ersteren Fall gegen den Vormund, im zweiten Fall 
auf alleinigen Antrag des Mannes (oder allein gegen den Mann) 
stattgefunden habe, so hat es die angefochtene Verfügung, mag 
sie auch sachlich begründet sein, aufzuheben. 
II. 
Die Nichtigkeit des Staatsakts in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit wegen Ueberschreitung der Be- 
fugnis des Richters. 
Die bisherigen Erörterungen betrafen die Frage, wie eine 
dem Untergericht zur Last fallende Verletzung der Verfahrens- 
? Vgl. Joser in SeuffBbl. 75, 670 und Joser in DNotV. 6, 49—62 „Die 
Frau in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
        <pb n="343" />
        — 30° — 
vorschriften auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein- 
wirkt. Eine solche Verletzung kann aber in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit auch die gänzliche Nichtigkeit des Staatsakts 
— also der Entscheidung — zur Folge haben. 
Die Gerichtsgewalt der ordentlichen Gerichte zur Entschei- 
dung von Rechtsstreitigkeiten ist an sich eine unbeschränkte, 
während die Gerichtsgewalt der besonderen Gerichte und der Be- 
hörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine beschränkte ist ($S 12, 
13 GVG.). Ferner aber kennt das Prozeßrecht keine Urteile, die 
an sich nichtig, also als nicht vorhanden anzusehen wären. 
Das Gegenteil ergibt sich aus den $$ 579, 580 ZPO., wonach 
eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 
unter gewissen Voraussetzungen stattfindet; unter diese fällt aber 
die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht. Z. B. die Zustimmung 
der Frau zur Verfügung über ihr Eingebrachtes ist vom Vor- 
mundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
zu ersetzen ($ 1379): hat dem zuwider das Prozeßgericht die 
Zustimmung durch Urteil ersetzt, so kann dies Urteil in Rechts- 
kraft erwachsen, und es ist bindend für alle Behörden. 
Anders in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; hier ist die Ge- 
richtsgewalt eine beschränkte. Schon der Entwurf eines Gesetzes 
über das Verfahren in Vormundschaftssachen von 1880 bestimmte 
in $ 39 Nr. 1, daß eine Verfügung nichtig ist, wenn sie Gegen- 
stände betrifft, die überhaupt nicht zur Zuständigkeit der Vor- 
mundschaftsbehörden gehören; in der Begründung 84 bemerkt 
PLANCK: hier müsse im Gegensatze zu den oben dargelegten 
Grundsätzen der streitigen Gerichtsbarkeit die absolute Nichtig- 
keit eintreten, weil die Wirkung der Verfügungen des Vormund- 
schaftsgerichts sich häufig gar nicht auf die zunächst Beteiligten 
beschränke, sondern sich auf die Rechtsverhältnisse Dritter er- 
strecke. Auf dem gleichen Standpunkte steht auch der Vorent- 
wurf von 1888, wie die Begründung PLAncks 10 und 17 ergibt, 
ebenso aber auch das geltende Gesetz. Denn der $ 32 FGG.,
        <pb n="344" />
        — 331 — 
der der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, wonach 
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verfügung als 
allgemein wirksam zu behandeln ist, solange sie nicht im Ver- 
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben ist, macht aus- 
drücklich eine Ausnahme für den Fall, wo „die Verfügung wegen 
Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam 
ist“. In diesem letzteren Falle ist also die Verfügung schlechthin 
als nichtig zu behandeln °. 
Des näheren ist hierüber folgendes zu bemerken *: 
A. Die Tätigkeit des Richters der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit besteht, wie die Tätigkeit aller Gerichte, in der Ausübung 
von Befugnissen der Staatsgewalt. Seine Berechtigung hierzu 
beruht auf der ihm von der Staatsgewalt hierzu gesetzlich er- 
teilten Ermächtigung und besteht nur innerhalb der für diese 
von der Staatsgewalt gezogenen Grenzen. Außerhalb dieser Gren- 
zen würde der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Be- 
rechtigung und nicht mit mehr Rechtswirkung handeln, als ein 
Privatmann, der sich die Ausübung staatlicher Befugnisse anmaßt. 
Solche Grenzen sind durch die Rechtsordnung nach verschiedenen 
Richtungen gesetzt; eine Verfügung der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit ist danach unwirksam: 
1. Wenn sie sich als Ausübung einer vermeintlichen Befug- 
nis darstellt, die der Staat sich selbst nicht beigelegt hat; z. B. 
der Richter ernennt Vorstandsmitglieder für einen nicht einge- 
tragenen Verein auf Grund des $ 29 BGB.; oder er trägt in 
öffentliche Bücher oder Register Rechte oder Tatbestände ein, 
zu deren Aufnahme jene gar nicht oder wenigstens nicht in der 
vom Richter angeordneten Weise bestimmt sind; oder er bewirkt 
die Eintragung auf Grund der Anmeldung jemandes, der zur An- 
meldung gar nicht befugt ist; oder er ersetzt die Einwilligung 
einer Person oder zu einer Rechtshandlung, wo das Gesetz die 
3 Vgl. näheres bei JosErF in ZZP. 43, 386 ff. 
* Vgl. zum folgenden JoSEF in Leipz. Z. 7, 595—603.
        <pb n="345" />
        — 332 — 
Ersetzung der Einwilligung nicht gestattet; oder er leitet eine 
Pflegschaft aus einem Grunde ein, der kein gesetzlicher ist; oder 
er ändert eine Verfügung ab, deren Abänderung das Gesetz ver- 
bietet. 
2. Wenn sie einer anderen Behördenart oder Behördenstufe 
zusteht, z. B. der Nachlaßrichter entscheidet Streitigkeiten der 
bei der Auseinandersetzung Beteiligten, handelt also der Vor- 
schrift des $ 95 FGG. zuwider; oder das Amtsgericht bestellt 
den unbekannten Fideikommißanwärtern einen Pfleger, während 
hierzu nach Landesrecht nur das OLG. zuständig ist. 
3. Wenn für den Erlaß der Verfügung gesetzliche Voraus- 
setzungen vorgeschrieben sind, die so wesentlich sind, daß nach 
der erkennbaren Absicht des Gesetzes beim Fehlen dieser Voraus- 
setzungen der Amtshandlung des Richters die Eigenschaft und 
Rechtswirkung der Ausübung staatlicher Befugnisse versagt sein 
soll; z. B. der Richter bestellt einem Volljährigen, dessen Ent- 
mündigung nicht beantragt, auch nicht erfolgt ist, einen Vor- 
mund oder er leitet ein Verfahren, das nur auf Antrag erfolgen 
darf, ohne Antrag ein. 
B. Aber die eben hervorgehobene Absicht des Gesetzes muß 
erkennbar hervortreten. Denn grundsätzlich und in der Regel 
gilt das Gegenteil: das Gesetz läßt im Interesse der Rechtssicher- 
heit über die Frage, ob die Sach- und Rechtslage, bei deren Vor- 
handensein es dem Richter eine gewisse Handlung befiehlt oder 
erlaubt, im Einzelfall gegeben sei, das Ergebnis der Ermittlungs- 
und Erwägungstätigkeit des Richters als maßgebend gelten, d. h. 
die Verfügung ist rechtswirksam, auch wenn die Voraussetzungen, 
an deren Vorhandensein das Gesetz die Befugnis des Richters 
zum Erlaß der Verfügung knüpft, in Wahrheit nicht vorhanden 
waren. Also die Rechtmäßigkeit der Verfügung unterliegt zwar 
der Nachprüfung anderer Behörden; aber nichtig ist die Ver- 
fügung nur in den oben A 1—3 aufgeführten Fällen. In allen 
anderen Fällen ist die Verfügung für andere Behörden rechts-
        <pb n="346" />
        — 333 — 
wirksam und bindend, mag der Richter auch bei ihrem Erlaß 
von unrichtigen Voraussetzungen und Erwägungen geleitet wor- 
den sein. 
Ill. 
Die Nichtigkeit des Staatsakts bei Beurkun- 
dungen. 
1. Ueber die Bedeutung der Form bei Rechtsgeschäften 
äußert sich JHERING, Geist des röm. Recht 2, 475: „Gleichgültig 
für den Begriff des formellen Geschäfts ist der gesetzgeberische 
Grund der Form. Der Zweck, den das Gesetz im Auge hatte, 
kann ein mannigfaltiger sen... .... Ob dieser Zweck durch 
die Form wirklich erreicht wird, ob er auch auf andere Weise 
erreichbar ist, und ob die Partei ihn auf andere Weise wirklich 
erreicht hat, releviert nichts; der Gesetzgeber hat einmal die 
Sorge für die Erreichung dieses Zwecks nicht der Einsicht und 
dem freien Entschluß der Partei überlassen wollen, sondern er 
hat die Sache selber in die Hand genommen und den ihm gut 
scheinenden Weg zur Erreichung desselben zum ausschließlichen, 
notwendigen gemacht.* Unrichtig ist danach die Ansicht, die 
z. B. noch neuerdings in DJZ. 09, 283 von DANZ vertreten wird; 
dieser führt aus: Testamente mit Formfehlern seien aufrecht zu 
halten für den Fall, daß die Schrifturkunde wirklich den letzten 
Willen des Erblassers enthält. Mit Recht bemerkt HELLWIG eb. 
426 und BOZoKY im Recht 09, 592: die Ansicht von DANZ ver- 
stoße gegen $ 125 BGB. 
Jener JHERINGsche Grundsatz muß vielmehr ganz besonders 
für die förmlichen Beurkundungen, die im Gebiet der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vorkommen, zur Anwendung kommen. Er gilt 
aber nicht minder für die sonstigen hier vorkommenden Ver- 
fahrenshandlungen. So können z. B. die positiv geregelten Förm- 
lichkeiten der Rechtsmittel nicht durch andere Förmlichkeiten 
ersetzt werden, die ihnen gleichwertig sind; wo das Gesetz einer
        <pb n="347" />
        — 3554 — 
Amtsstelle ihre Zuständigkeit angewiesen hat, dürfen nicht andere, 
wenn auch besser befähigte Amtsstellen eingreifen; überhaupt ist 
der gesetzgeberische Grund der Form gleichgültig und ihre Ein- 
haltung bei Vermeidung der Nichtigkeit der Rechtshandlung auch 
dann geboten, wenn der Zweck der Form auch auf andere Weise 
erreicht werden kann. Die Einlegung der weiteren Beschwerde 
zu Protokoll des Amtsrichters ersetzt daher nicht die vorge- 
schriebene Form der Einlegung zum Protokoll des Gerichtsschrei- 
bers ($ 29 Abs. 1, 4 mit $ 21 Abs. 2 FGG.) °. 
2. Daß eine gefälschte öffentliche Urkunde nichtig ist, 
ist selbstverständlich; aber dieser Grundsatz kann durch das Ein- 
greifen anderer, dem materiellen Recht angehöriger Rechtssätze 
entkräftet werden. Ein Beispiel hierfür bietet das Urteil des 
Reichsgerichts vom 13. Mai 1914 (RG. 85, 58; J. W. 14, 930; 
Recht 14 N. 2272), dem, soweit es hier in Betracht kommt, folgen- 
der Sachverhalt zugrunde liegt: Der Kläger hatte seinen Hypo- 
thekenbrief zwecks Einwirkung der Eintragung einer Fälligkeits- 
änderung und Entpfändung dem Notar X. übergeben; dieser legte 
den Hypothekenbrief dem A. vor sowie ferner Ausfertigung einer 
Erklärung, durch die Kläger die Hypothek vor diesem Notar 
dem B. abgetreten hatte, und eine Generalvollmacht, die der Er- 
werber B. dem Notar X. erteilt hatte. Auf Grund dieser Urkunden 
trat der Notar X. unter Uebergabe des Hypothekenbriefs die Hy- 
pothek dem A. ab, der sie in gleicher Weise wieder dem Be- 
klagten abtrat. In Wahrheit hatte aber der Kläger die Hypo- 
thek gar nicht dem B. abgetreten; der Notar hatte vielmehr die 
von ihm dem Erwerber A. vorgelegte Ausfertigung der angeb- 
lichen Abtretungsurkunde fälschlich hergestellt. Kläger beantragte 
die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Hypotheken- 
briefs, das Reichsgericht erachtete diesen Anspruch für unbe- 
gründet mit der Ausführung: für den gutgläubigen Erwerb des 
5 Vgl. Joser im ZbIFG. 11, 611.
        <pb n="348" />
        — 335 — 
A. und des Beklagten genüge der durch öffentliche Abtretungs- 
urkunde vermittelte Schein des Gläubigerrechts des ersten Zeden- 
ten (also des fälschenden Notars). Dieser Schein werde durch 
die notarielle Ausfertigung um so mehr erbracht, als die Urschrif- 
ten dem Verkehr nicht zugänglich sind; die Ausfertigungen seien 
öffentlich beglaubigte Urkunden, so daß zugunsten des Beklagten 
als gutgläubigen Erwerbers die $$ 1155, 892 BGB. zur Anwen- 
dung kämen. 
Dieser Entscheidung ist durchaus beizustimmen. Nach $ 1154 
genügt zwar zur Abtretung der Hypothek die Uebergabe des 
Hypothekenbriefs nebst privatschriftlicher Abtretungserklärung; 
das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklä- 
rungen ist aber in $ 1155 aufgestellt, um eine erhöhte Gewähr 
dafür zu schaffen, daß wirklich eine gültige Abtretung stattge- 
funden habe, also um die Gefahr einer Fälschung der Abtretungs- 
erklärung zu verringern (Prot. 3, 657, 651). Man hat also bei 
Schaffung der Vorschrift des $ 1155 an die Möglichkeit, daß die 
das Gläubigerrecht begründenden Abtretungserklärungen gefälscht 
sein könnten, gedacht und war sich darüber einig, daß auch hier 
der gute Glaube des Erwerbers den Ausschlag geben solle. 
IV. 
Fehlerhaftigkeit des Staatsakts bei Eintragungen 
in öffentliche Bücher und Register. 
A. Nach $ 892 BGB. gilt zugunsten redlicher Dritter der 
Inhalt des Grundbuchs, d. h. das im Grundbuch Eingetragene, als 
richtig. Darüber aber, wie das Grundbuchamt zu verfahren hat, 
um eine Eintragung äußerlich als solche herzustellen, hat das 
Verfahrensgesetz — die Grundbuchordnung — nur die Vorschrift 
des $ 45: 
„Jede Eintragung soll den Tag, an dem sie erfolgt ist, 
angeben und mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten ver- 
sehen werden.“
        <pb n="349" />
        — 3356 — 
Und in Uebereinstimmung mit den meisten Landesgesetzen be- 
stimmt Art. 6 Preuß. AGGBO.: 
„Die Eintragungen sollen von dem Richter mit Angabe des 
Wortlauts verfügt, von dem Gerichtsschreiber ausgeführt und 
von beiden unterschrieben werden.“ 
Die Fassung als bloße Sollvorschrift rechtfertigt den Schluß, daß 
eine Eintragung auch dann rechtswirksam erfolgt ist, wenn der 
Richter selbst (etwa im Interesse der Beschleunigung) sie aus- 
führt oder wenn er den Eintragungsvermerk nicht niederschreibt, 
sondern ihn dem Gerichtsschreiber ın die Feder diktiert, oder wenn 
die vom Richter angeordnete Eintragung nicht vom Gerichts- 
schreiber, sondern etwa von einem Lohnschreiber unbefugt aus- 
geführt wird. Fehler dieser Art berechtigen also den Eigentümer, 
der die Eintragung der Hypothek bewilligt hat, nicht zu dem 
Verlangen der Löschung oder der Eintragung eines Widerspruchs 
($ 71 Abs. 2 GBO.). Für die Entstehung des dinglichen Rechts 
und für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs stellt also das 
Gesetz wohl die Tatsache der erfolgten „Eintragung“ auf, nicht 
aber auch, daß die richterliehe Anordnung gerade zu Papier ge- 
bracht sein müsse oder daß die mechanische Tätigkeit des Ein- 
schreibens gerade durch den Gerichtsschreiber erfolgt sein müsse; 
dies ist vielmehr nur durch landesgesetzliche Ördnungsvorschriften 
bestimmt. 
Nun setze man dagegen den Fall: der Gerichtsschreiber hat 
in dem irrigen Glauben, daß der Richter die Eintragungsverfügung 
„erlassen“, d. h. unterschrieben und sie dem Gerichtsschreiber zur 
Ausführung übergeben habe®, die Eintragung bewirkt; oder er 
hat behufs der gebotenen Beschleunigung auf eigne Verantwor- 
tung eine Eintragung bewirkt, in der sicheren Erwartung, der 
Richter werde sie genehmigen. Oder es hat der Gerichts- 
schreiber oder gar ein Lohnschreiber ohne jede richterliche An- 
® Vgl. Joser im ZbIFG. 11, 597.
        <pb n="350" />
        — 337 — 
ordnung eine Eintragung fälschlich bewirkt. Vielfach wird hier 
gefolgert: auch eine so von einem Unbefugten vorgenommene, 
gefälschte Eintragung sei Inhalt des Grundbuchs i. S. des $ 892; 
ein gutgläubiger Dritter könne der Eintragung äußerlich die ihrer 
Entstehung innerlich anhaftenden Mängel nicht ansehen und die 
Verletzung einer Form beeinträchtige nicht ihre materielle Rechts- 
wirkung ’. PREDARI läßt (GBO. 176) diese Folgerung nur gelten 
für Eintragungen, die von den mit der Führung des Grundbuchs 
befaßten Beamten, also vom Richter oder Gerichtsschreiber, her- 
rühren, mag auch der Gerichtsschreiber eigenmächtig, d. h. ohne 
richterliche Anordnung die Eintragung bewirkt haben; dagegen 
soll nach PREDARI eine Eintragung, die ein beliebiger Dritter 
(etwa ein Lohnschreiber) bewirkt hat, der Echtheit entbehren. 
Entgegengesetzt führen andere® — jedoch ohne nähere Begrün- 
dung — aus: eine rechtswirksame Eintragung erfordere eine An- 
ordnung des Richters; habe irgend ein Dritter, z. B. der Grund- 
buchführer, eigenmächtig eine Einschreibung vorgenommen, so 
stelle dies, wenn sie nicht nachträglich vom Richter genehmigt 
oder unterschrieben ist, ebensowenig eine Eintragung des Grund- 
buchamts dar, als wenn die Unterschreibung eigenmächtig von 
einem Dritten vorgenommen ist; solche Einschreibungen könnten 
auch durch redlichen Glauben nicht wirksam werden. — Dieser 
letzteren Ansicht ist beizustimmen; sie bedarf aber näherer Be- 
gründung dahin: Wenn bei einer Behörde mehrere Beamte ob- 
walten, so ist aus der Verfassung der Behörde zu entnehmen, 
wem von ihnen die Vertretung der Behörde obliegt. Die Ver- 
tretung des Grundbuchamts liegt nach den in den meisten Bundes- 
staaten bestehenden Einriehtungen dem Amtsrichter ob, der folg- 
lich allein zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen soll. 
Folglich hat das Gesetz, wenn es von Eintragungen im Grund- 
” So FÖRSTER in ZZP. 32, 331; JOSEF, ArchzivPr. 96, 215; ENDEMANN, 
Bürg.R. 8 62. 
s 7.B. TURNAU-FÖRSTER Anm,B, FuUcHS-ARNHEIM Anm, 6 zu$45 GBO.
        <pb n="351" />
        — 33583 — 
buch spricht und diese als Grundbuchsinhalt bezeichnet, nur Ein- 
tragungen im Auge, die der Richter angeordnet hat. Das 
muß angenommen werden, so lange sich nicht aus dem Gesetz 
zwingend die entgegengesetzte Folgerung rechtfertigt. Und daraus 
folgt wieder: die $$ 873, 892 setzen voraus eine Eintragung, die 
auf Anordnung des Amtsrichters erfolgt ist. Liegt eine solche 
vor und bewirkt der Gerichtsschreiber die Eintragung versehent- 
lich abweichend von der Anordnung, so liegt immerhin eine Ein- 
tragung i. S. des Gesetzes vor, die am öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs teilnimmt und teilnehmen muß, wenn schwere Schä- 
digungen des Verkehrs vermieden werden sollen. Dagegen 
ist eine Einschreibung, die der Gerichtsschreiber (oder gar ein 
sonst unbefugter Dritter) vornimmt, ohne daß überhaupt eine 
Anordnung des Richters vorliegt oder die er in bewußter Ab- 
weichung von der Anordnung, also vorsätzlich fälschlich bewirkt, 
keine Eintragung i. S. des $ 873 und nicht Grundbuchinhalt ı. 
S. des &amp; 892. Auf die Möglichkeit, daß der redliche Verkehr 
durch derartige — ganz fern liegende — Eigenmächtigkeiten des 
Gerichtsschreibers oder gar anderer Unbefugter Schaden erleiden 
könnte, hat das Gesetz keine Rücksicht genommen. Einen ge- 
wissen Schutz gewährt hiergegen schon der oben angezogene 
8 45 GBO.°, der obwohl bloße Ordnungsvorschrift doch tatsäch- 
lich stets befolgt wird: hat der Gerichtsschreiber die Eintragung 
bewirkt in dem irrigen Glauben, sie sei vom Richter angeordnet 
und unterschreibt der Richter die Eintragung, so hat dies die 
Folge, als ob er die Eintragung angeordnet hätte (hierüber be- 
steht Uebereinstimmung). Im anderen Fall werden regelmäßig 
noch Vorkehrungen möglich sein, um eine Schädigung Dritter 
zu verhüten. Es wäre eine Ueberspannung der Grundsätze des 
bürgerlichen Rechts vom Erwerb dinglicher Rechte und von der 
Wirkung des guten Glaubens, wenn man annehmen wollte, das 
® Vgl. hierüber unten C.
        <pb n="352" />
        — 339 — 
(tesetz habe mit Rücksicht auf solche Fälle, wie sie tatsächlich 
gar nicht vorkommen und vom Gesetzgeber daher auch gar nicht 
in Erwägung gezogen sind, die Handlungen Unbefugter mit Rechts- 
wirksamkeit bekleiden wollen. 
Was hier vom Grundbuch gesagt ist, gilt ebenso für Ein- 
tragungen von Schiffspfandrechten, da das Verfahren bei diesen 
dem bei grundbücherlichen Eintragungen geltenden angepaßt ist 
(85 100—124 FGG.; Art. 29 Abs. 2, 3 Preuß. FGG.). 
B. Während nun das grundbücherliche Recht (und ebenso 
das Schiffspfandrecht, 8 1260) durch die Eintragung entsteht und 
den Schutz gutgläubigen Erwerbes genießt (35 873, 892), die Ein- 
tragungen also rechtsbegründend wirken, haben die Ein- 
tragungen in öffentliche Register, z. B. in das Handels-, Genossen- 
schafts-, Güterrechts- und Vereinsregister — wenigstens grund- 
sätzlich * — in Verbindung mit der vorgeschriebenen Veröffent- 
lichung oder auch ohne solche nur beurkundende (kundmachende) 
Wirkung: sie dienen dazu, gewisse verkehrserhebliche Tatsachen 
oder Rechtsverhältnisse festzustellen und zur öffentlichen Kennt- 
nis zu bringen; die Eintragung schafft, wenn das beurkundete 
Rechtsverhältnis der Wirklichkeit nicht entspricht, kein Recht, 
mag auch der Beteiligte im guten Glauben gewesen sein. So wird 
z. B. mit der rechtlichen Wirksamkeit der offenen Handelsgesell- 
schaft im Verhältnisse zu Dritten durch deren Eintragung für 
den gutgläubigen Dritten die Rechtsbeständigkeit der Firma nicht 
gesichert. Die Eintragung der Firma hat eben nicht konstitutive 
Wirkung, und wenn dem Erwerber einer abgeleiteten Firma das 
Recht zu ihrer Führung streitig gemacht wird, so kann er dieses 
nicht auf den gutgläubigen Erwerb von einem Dritten stützen, 
wenn dieser selbst kein Recht auf die Firma hatte (Urt. d. Reichs- 
gerichts im RheinArch. 100, 1903, 41). 
10 Ausnahmen z. B. in $$ 2; 3 Abs. 2; 200; 277 Abs. 3 HGB.;, $ 21 
BGB. mit RG. 81, 206. — Vgl. wegen der verschiedenen Arten der Ein- 
tragungen besonders KGJ. 30, 113.
        <pb n="353" />
        — 3540 ° — 
Die Bedeutung jener Eintragungen ergibt sich aus Vor- 
schriften, wie 8$ 15 HGB., $$ 68, 1435 BGB., $ 29 Genossd., 
wonach jeder Beteiligte die in die Register eingetragenen Tat- 
sachen grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß; der Tatbe- 
stand erfolgter Eintragung (und Veröffentlichung) reieht aus, um 
das Rechtsverhältnis Dritten gegenüber als verbindlich bestehend 
erscheinen zu lassen. Nun gelten die oben mitgeteilten Vor- 
schriften des $ 45 GBO. und des Art. 6 Preuß. AGGBO. auch 
für die hier besprochenen Register?!!; und wie das Grundbuchamt 
so werden auch diese Registerbehörden vertreten durch den Richter, 
der ausschließlich zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen 
soll. Danach ist zu unterscheiden: a) Eintragungen, die rechts- 
begründend wirken, so die Eintragung des Vereins in das 
Vereinsregister und die Fälle des HGB. oben in Anm. 10. Hier 
kann aus den oben zu A dargelegten Gründen das Gesetz, wenn 
es von Eintragungen in diese Register spricht, nur solche Ein- 
tragungen im Auge haben, die der Richter angeordnet hat. 
b) Soweit dagegen die Eintragungen nur den Zweck haben, Dritten 
die Kenntnis von einem Sachverhalt beizubringen oder den dem 
Beteiligten obliegenden Nachweis einer solchen Kenntnis zu er- 
setzen, so genügt die bloße Tatsache der erfolgten Eintragung, 
mag sie auch ohne Anordnung des Richters bewirkt sein. Ent- 
spricht die Eintragung dem materiellen Recht, liegt also ihr die 
vorgeschriebene Anmeldung zugrunde ($ 12 HGB.) und ist die 
die etwa vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt, so hat sie die 
oben beschriebene Wirkung, auch wenn sie ohne richterliche Ar 
ordnung erfolgt ist. Entspricht dagegen eine Eintragung dem 
materiellen Recht nicht, liegt z. B. die vorgeschriebene Anmel- 
dung nicht vor, so ist die Eintragung wirkungslos, mag sie nun 
auf richterliche Anordnung erfolgt sein oder nicht; und das gleiche 
ıı 88 130, 147, 159, 161 FGG.; $ 2 Bek. d. RKanzl. betr. Genoss. Reg.- 
Führung vom 1. Juli 1899 sowie die Ausführungsverordnungen der Bundes- 
staaten.
        <pb n="354" />
        — 341 — 
gilt, wenn die beurkundete und veröffentlichte Tatsache unrichtig 
ist, z. B. der die Firma Anmeldende ein Handelsgewerbe über- 
haupt nicht betreibt. 
C. Nach den oben angezogenen $S 45 GBO. 113, 130, 147, 
159, 161 FGG. und den landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften 
soll jede Eintragung im Grundbuch sowie in den vorerwähnten 
Registern den Tag'”, an dem sie erfolgt ist, angeben und mit der 
Unterschrift des Richters und des Gerichtsschreibers versehen wer- 
den. Da es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, so ist 
auch die nicht unterschriebene Eintragung wirksam und ein zu 
beachtender Grundbuchinhalt, wenn feststeht, daß die Grundbuch- 
beamten die Sache für erledigt gehalten haben; das von 
ihnen durch Nichtbeobachtung der Formvorschrift begangene Ver- 
sehen soll unschädlich sein. Hierüber besteht Uebereinstimmung. 
Aber dieser Fall kommt kaum vor; regelmäßig ist die nicht unter- 
schriebene Eintragung ein bloßer noch der Nachprüfung vorbe- 
haltener Entwurf, d. h. die Eintragung war nach der Absicht der 
Grundbuchbeamten noch nicht fertig, noch nicht abgeschlossen. 
Da der Riehter nicht immer sofort zu der Zeit unterschreiben 
kann, in der der Gerichtsschreiber die Eintragung ausgeführt hat, 
so entsteht eine Zwischenzeit, in der die Eintragung zwar im 
Grundbuch besteht, aber noch nicht unterschrieben ist. Nun setze 
man den Fall: ich habe gegen den Eigentümer am 1. Mai Zwangs- 
vollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek bean- 
tragt ($ 866 ZPO.); diese ist am 2. Mai eingetragen; am 4. Mai 
unterschreiben der Richter und der Gerichtsschreiber den Ein- 
tragungsvermerk; inzwischen war aber am 3. Mai über das Ver- 
mögen des Eigentümers der Konkurs eröffnet. Nach $ 14 KO. 
finden während der Dauer des Konkursverfahrens Zwangsvoll- 
streckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht statt; 
sonach fragt es sich, ob trotz der fehlenden Unterschrift die Ein- 
12 Auf die betreffis der Tagesangabe bestehenden Streitfragen braucht 
für die Zwecke dieser Abhandlung nicht eingegangen zu werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 23
        <pb n="355" />
        — 342 — 
tragung bereits am 2. Mai erfolgt war; andernfalls stände der 
$ 14 KO. dem Erwerb einer wirksamen Hypothek entgegen '®. 
— Oder mit X, der Vorsteher eines eingetragenen Vereins ist, 
habe ich ein Rechtsgeschäft abgeschlossen am 1. Mai und ver- 
lange vom Verein die Erfüllung. Der Verein beruft sich darauf, 
daß am 1. Mai bereits Y als Vorstand im Vereinsregister einge- 
tragen war, so daß meinem Anspruch der $ 68 Satz 1 BGB. ent- 
gegenstehe; ich weise hingegen darauf hin, daß am 1. Mai die 
Eintragung zwar schon vom Gerichtsschreiber bewirkt, aber erst 
am 2. Mai von den Beamten unterschrieben wurde. 
Man wird annehmen müssen, daß auch hier — also in Fällen, 
wo nach der Absicht der Beamten die Eintragung noch nicht 
fertig war, danach ein bloßer Entwurf vorlag — die Rechtswirk- 
samkeit der Eintragung durch das Fehlen der Unterschrift nicht 
berührt wird; denn es muß auch hier der Charakter jener Vor- 
schriften, die die Unterschrift als bloße Ordnungsvorschrift ver- 
langen, den Ausschlag geben. Ein rechtsähnlicher Fall ist folgen- 
der: der Erblasser genehmigt das ihm vorgelesene Testament und 
verlangt, daß der Notar es ihm zur Durchsicht vorlege; der Notar 
lehnt dies ab, worauf der Erblasser und die Mitwirkenden das 
Protokoll unterschreiben. Nunmehr erinnert sich der Notar, daß 
jenes Verlangen des Erblassers nach der Ordnungsvorschrift des 
5 2242 Abs. 1 Satz 3 berechtigt sei; er will das Protokoll also 
noch jetzt dem Erblasser zur Durchsicht vorlegen und diesen 
Sachverhalt gleichfalls ordnungsmäßig zu Protokoll bringen; dies 
ist aber unmöglich, weil der Erblasser inzwischen gestorben ist. 
Daher ist auch unausführbar die Befolgung der Ordnungsvorschrift 
des$2246, wonach das Testament in Gegenwart des Erblas- 
sers mit dem Amtssiegel verschlossen werden soll; hier wird 
der Notar also ohne Beisein des Erblassers die Verschließung be- 
wirken. Man denke auch an den Fall, daß das Protokoll form- 
3 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs kommt mir hier nicht zu 
statten, da mein Erwerb nicht auf Rechtsgeschäft beruht; $ 892.
        <pb n="356" />
        — 343 — 
gerecht aufgenommen ist, die Befolgung der Ordnungsvorschrift 
des $ 2246 aber unterbleibt, weil der Notar sofort nach Abschluß 
des Testamentsprotokolls stirbt. In solchen Fällen war nach der 
Ansicht der Mitwirkenden die Amtshandlung noch gar nicht ab- 
geschlossen, so besonders im ersten Fall, wo der Satz 3 Abs. 1 
des &amp; 2242 verletzt war; aber dessen ungeachtet liegt doch eine 
rechtswirksame Beurkundung vor, da die verletzte Vorschrift eben 
nur eine Ordnungsvorschrift ist. — Die entgegengesetzte Ansicht 
von FÖRSTER in ZZP. 32, 316 und PREDARI, Anm. 2 a. E. zu 
$ 45 ist nicht überzeugend. 
V. 
Fehlerhafte Bekanntmachung des Staatsakts. 
1. Dem Urteil des Reichsgerichts vom 29. Oktober 1903 
(Gruchot Beitr. 48, 108) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das 
Vormundschaftsgericht hatte einen Einjährig-Freiwilligen, dessen 
Entmündigung wegen Verschwendung beantragt war, unter vor- 
läufige Vormundschaft gestellt ($ 1906); die Verfügung war dem 
zu Entmündigenden persönlich, nicht seinem Eskadronchef ($ 172 
ZPO. mit $ 16 FGG.) am 24. September 1900 bekannt gemacht. 
Der zu Entmündigende hatte hiergegen, ohne diesen Mangel der 
Zustellung zu rügen, sofortige Beschwerde ($ 60 Z. 5) erhoben, 
die durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 7. November 1900 
„wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist“ (also weil die 
Beschwerde nicht in zwei Wochen vom 24. September ab gerech- 
net eingelegt war) als unzulässig verworfen wurde. Das Be- 
schwerdegericht hatte also die an den zu Entmündigenden persön- 
lich bewirkte Zustellung vom 24. September für ausreichend er- 
achtet; der zu Entmündigende hatte sich bei diesem Beschluß des 
Beschwerdegerichts beruhigt. Inzwischen — am 10. Oktober 1900 
— hatte er eine Ehe in England geschlossen; diese wurde dem- 
nächst von seiner ihm als Vormünderin bestellten Mutter als 
seiner Vertreterin angefochten ($ 1331), weil er, als damals be- 
25 *
        <pb n="357" />
        — 344 — 
reits unter Vormundschaft gestellt, in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt war ($ 52 FGG. $$ 114, 106 BGB.). In diesem Anfech- 
tungsprozeß bemängelte die beklagte Ehefrau die an den Kläger 
erfolgte Zustellung als rechtsunwirksam; und für das Prozeßgericht 
fragte es sich danach also, ob die am 24. September geschehene 
Bekanntmachung der Verfügung, durch die der damals seiner 
Militärpflicht Genügende unter vorläufige Vormundschaft gestellt 
war, rechtliche Wirkung hatte, obwohl sie an ihn persönlich und 
nicht an seinen Eskadronchef erfolgt war. Das Reichsgericht be- 
jaht dies mit der Ausführung: Der $ 295 ZPO. (Heilung durch 
unterlassene Rüge) finde zwar im Verfahren des Vormundschafts- 
gerichts, also der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht Anwendung. 
Da aber das Beschwerdegericht die an den zu Entmündigenden 
(jetzigen Kläger) selbst bewirkte Zustellung für ausreichend er- 
achtet und der jetzige Kläger jene Form der Zustellung nicht be- 
anstandet, auch den Beschluß des Beschwerdegerichts unangefochten 
gelassen hatte, so bleibe dem Prozeßgericht im Ehescheidungs- 
verfahren, wo die Beklagte die an den Kläger erfolgte Zu- 
stellung bemängelte, auch nichts anderes übrig, als die Wirksam- 
keit der dem Kläger zugestellten Verfügung des Vormundschafts- 
gerichts schon vom 24. September zu rechnen. Von diesem Tage 
an sei der Kläger mithin bereits geschäftsbeschränkt und somit 
außerstande gewesen, am 10. Oktober ohne Einwilligung seiner 
Vormünderin eine Ehe zu schließen. 
Diese Entscheidung erscheint schon beim ersten Anblicke sehr 
bedenklich. Denn das Prozeßgericht hat die Frage, ob jemand zu 
einer bestimmten Zeit geschäftsbeschränkt war, selbständig zu 
entscheiden. Diese Entscheidung mußte hier verneinend ausfallen, 
da der die vorläufige Vormundschaft anordnende Beschluß "nicht 
vorschriftsmäßig zugestellt war. Danach hätte das dem Vormund- 
schaftsgericht übergeordnete Beschwerdegericht, da die Einlegung 
der sofortigen Beschwerde auch vor der Zustellung zulässig 
ist, in der Sache selbst entscheiden müssen. Die Entscheidung
        <pb n="358" />
        — 345 — 
des Beschwerdegerichts erging aber nicht in einer dieser beiden 
Richtungen. Vielmehr erachtete es die an den zu Entmündigenden 
persönlich erfolgte Zustellung für rechtswirksam und verwarf die 
Beschwerde als verspätet. Das Beschwerdegericht hatte also — 
mittelbar — ausgesprochen, daß der Kläger seit dem 24. Septem- 
ber unter vorläufiger Vormundschaft stehe ; diesen Ausspruch hatte 
der Kläger nicht angefochten, sondern in Rechtskraft übergehen 
lassen. Daraus kann man aber nicht mit dem Reichsgericht 
folgern, daß die Verfügung des Beschwerdegerichts, also im End- 
ergebnis, daß die an sich unrichtige, einer Verfügung des Gerichts 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegende Rechtsansicht 
für das Prozeßgericht bindend sei. Vielmehr hat das Proze&amp;- 
gericht selbständig zu prüfen, ob eine in der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verfü- 
gung wirksam geworden ist, d.h, ob sie ord- 
nungsmäßig bekanntgewordenist, und die Wirk- 
samkeit der Verfügung zu verneinen, wenn die Be- 
kanntmachung nicht ordnungsmäßig erfolgt ist. Die 
Entscheidung des Reichsgerichts befriedigt also das Rechtsgefühl, 
da sie die schädlichen Folgen eines vom Gerichte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit begangenen Versehens für das Verfahren der 
streitigen Gerichtsbarkeit beseitigt; aber rechtsgrundsätzliche Be- 
deutung kann diesem Urteile nicht beigelegt werden; es stellt sich 
als eine mehr prätorische iuris civilis corrigendi gratia ergangene 
Entscheidung dar, die in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte 
von jeher nicht gerade für unzulässig galt. Vgl. Josef in ZZP. 
35, 989 f. 
2. Die gleiche Frage nach der Einwirkung des $ 172 ZPO. 
entsteht, wenn Zustellungen an Kriegsteilnehmer in Frage 
kommen. Da die Einberufung zur Fahne nur selten die Auflösung 
des bisherigen Hausstandes oder die Beendigung des bisherigen 
Gewerbebetriebs zur Folge hat, so liegt es nahe, die Zustellung 
z. B. an den Vormund als Ersatzzustellung gemäß $$ 181, 183 ZPO.
        <pb n="359" />
        — 346 — 
an einen Hausgenossen oder Gewerbegehilfen des einberufenen 
Vormundes zu bewirken, und dem steht in der Tat nichts entgegen, 
soweit der zur Fahne einberufene Vormund Offizier ist. Ist 
eine solche Ersatzzustellung aber auch zulässig, wenn der Vormund 
ein Unteroffizier oder Gemeiner ist? In diesem Falle er- 
folgt nämlich nach $ 172 ZPO. die Zustellung an den Chef der 
zunächst vorgesetzten Kommandobehörde und eine neuerdings er- 
gangene Verfügung des Preuß. Justizministers vom 2. September 
1914 (JMBl. 207) bestimmt: 
„Ersatzzustellungen an Unteroffiziere und Gemeine sind nur 
zulässig an einen im Geschäftslokal der Kommandobehörde An- 
wesenden, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der 
Kompagnie, Eskadron, Batterie. Jede andere Art der Ersatz- 
zustellung (Zustellung an Gewerbegehilfen, an Gehilfen oder 
Schreiber von Rechtsanwälten, Notaren oder Gerichtsvollziehern, 
an Familienangehörige, Dienstboten, Hauswirt oder Vermieter, 
Zustellung durch Niederlegung bei einer Behörde) ist unzulässig.“ 
Gegen die Richtigkeit dieser ministeriellen Rechtsansicht 
sprechen erhebliche Bedenken. Die Motive zu 8 172 ($ 151 Entw. ]) 
begründen die Notwendigkeit einer solchen Vorschrift durch Hin- 
weis auf die Unzuträglichkeiten, zu denen die Bewirkung von Zu- 
stellungen in Kasernements führen kann, und in der Kom- 
mission bemerkte der Regierungsvertreter: der Chef der Kommando- 
behörde nehme die Zustellung gewissermaßen als Zustellungsbe- 
vollmächtigter in Empfang (HAHN, Mater. 2, 1, 604). Da der 
$ 172 auch nicht als Mu ß vorschrift gefaßt ist, so ist anzunehmen, 
daß wenn der dem aktiven Heer angehörige oder in Friedenszeiten 
zu einer militärischen Uebung einberufene Unteroffizier oder Ge- 
meine einen Hausstand (oder Gewerbebetrieb) hat, die Zustellung 
als Ersatzzustellung an seine Hausgenossen rechtsgültig vorgenom- 
men werden können. Indes bedarf die Frage hier keiner Ent- 
scheidung. Denn die Bekanntmachungen des Vormundschaftsgerichts 
erfolgen nach $ 16 Abs. 2 FGG. gemäß $5 209 ff. ZPO., d. h.
        <pb n="360" />
        —_— 31 — 
der Gerichtsschreiber hat für sie Sorge zu tragen und für diesen 
ist die Ministerialverfügung schlechthin verbindlich, so daß er also 
die Ersatzzustellung an die Hausgenossen des Vormundes abzu- 
lehnen und die Zustellung der Enntsetzungsverfügung an den vor- 
gesetzten Hauptmann oder Rittmeister des Vormundes im Felde 
zu bewirken hat. — Praktisch hat die Erledigung wohl dahin zu 
erfolgen, daß da der Vormund zu einem im Ausland befindlichen 
oder wenigstens mobilen Truppenteil gehört, das Gericht nach 
8S 201, 202 ZPO. die vorgesetzte Kommandobehörde um die Zu- 
stellung des Beschlusses an den Vormund ersucht. Vergl. Josef 
im ZBIFG. 14, 453 ft. 
3. KGJ. 46, 94, Recht 14 N. 2689. Hat eine Ehefrau be- 
antragt, ihren Ehemann wegen Trunksucht zu entmündigen, so 
kann die im Anschluß daran nach $ 1906 BGB. ergangene An- 
ordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die ihr Mann unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt wird, nicht an die Ehefrau im 
Wege der Ersatzzustellung (ZPO. $$ 208, 181) zugestellt werden. 
$ 185 ZPO. findet entsprechende Anwendung. 
Der Grund, der zu dem Erlasse der Vorschrift des 8 185 ZPO. 
geführt hat, nämlich zu verhindern, daß die betreibende Partei 
die Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Emp- 
fänger vereitelt, trifft auch hier zu. Die Ehefrau nimmt in dem 
Verfahren eine Stellung ein, die der formalen Parteistellung einer 
am Verfahren beteiligten Person ähnelt, nicht nur im Entmündi- 
gungsverfahren, sondern auch im Verfahren der vorläufigen Vor- 
mundschaft, denn auch hier ist nach $ 1906 BGB. die Tatsache, 
daß die Ehefrau den Entmündigungsantrag gestellt hat, die for- 
melle Voraussetzung der Einleitung der vorläufigen Vormundschaft. 
Da nach $ 60 Ziff. 5 FGG. gegen eine Verfügung, durch die ein 
Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird, nur 
die sofortige Beschwerde stattfindet, andrerseits nach $ 52 FGG. 
die Verfügung, wenn die Entmündigung wegen Trunksucht bean- 
tragt ist, mit der Bekanntmachung an den zu Entmündigenden in
        <pb n="361" />
        — 348 — 
Wirksamkeit tritt, so hat derjenige, gegen den die Verfügung sich 
richtet, ein dringendes Interesse daran, daß die Anordnung der 
vorläufigen Vormundschaft nicht dem eigentlichen Zustellungs- 
empfänger vorenthalten und ihm die Möglichkeit genommen werde, 
gegen die eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit bedeutende 
Anordnung (vgl. BGB. $ 114) rechtzeitig und sobald als möglich 
sofortige Beschwerde einzulegen. Eine dem zuwider an die Frau 
erfolgte Zustellung setzt also nicht die Frist zur sofortigen Be- 
schwerde in Lauf. 
VI. 
Fehlerhaftigkeit des Staatsakts wegen Verlet- 
zung der Vorschriften deszwischenstaatlichen 
Privatrechts. 
Dem Beschluß des Kammergerichts vom 11. Januar 1906 
(KGJ. 31, 45; ZJPr. 16, 304; Recht 06, 445 N. 1092) liegt fol- 
gender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1903 im Inlande ver- 
storbene Mündelvater war Österreichischer Staatsangehöriger; nach 
seinem Tode hatte das deutsche Vormundschaftsgericht über seine 
Kinder die Vormundschaft angeordnet, ohne festzustellen, daß der 
österreichische Staat die Fürsorge nicht übernehme und daß ihrer 
die Kinder nach österreichischem Recht überhaupt bedurften. 
Später erließ das Vormundschaftsgericht eine Anordnung über die 
religiöse Erziehung dieser Mündel. Auf die gegen diese Anord- 
nung erhobene weitere Beschwerde gelangte die Sache an das 
Kammergericht, das jene aufhob mit folgender Begründung: die 
Vormundschaft sei vom inländischen Gericht der Vorschrift des 
Art. 23 EGBGB. zuwider, also zu Unrecht angeordnet; zwar 
bestehe sie mangels einer erfolgten Anfechtung formell noch zu 
Recht; sie sei aber nichtsdestoweniger als nichtbestehend zu er- 
achten, weil die zwischenstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht, 
wie die Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeit des 
einzelnen Vormundschaftsgerichts bloße Ordnungsvorschriften ($ 7
        <pb n="362" />
        — 349 — 
FGG.) seien, sondern materiellrechtliche Bestimmungen zwingen- 
der Natur, die grundsätzlich eine ihnen zuwiderlaufende Tätigkeit 
des inländischen Vormundschaftsgerichts nicht gestatten. Danach 
fehle der zu Unrecht angeordneten Vormundschaft jeder Rechts- 
boden; eine rechtsgültige Vormundschaft bestehe gar nicht; daher 
sei das Vormundschaftsgericht auch nicht zuständig, eine Anord- 
nung betrefis der religiösen Erziehung der Mündel zu erlassen %. 
Einen anderen Standpunkt teilt in dieser Frage ein Urteil 
des V. Strafsenats des Reichsgerichts vom 19. De- 
zember 1911 (RGStr. 45 N. 73 8. 309), dem folgender Sach- 
verhalt zugrunde liegt: 
Ein im Jahre 1899 von einer unverheirateten Niederländerin 
in Cöln geborener Knabe war bald nach der Geburt zu den An- 
geklagten, einem kinderlosen Ehepaar in H. bei Düsseldorf, ge- 
bracht und von diesem seither wie ein eigenes Kind aufgezogen 
worden. Im Jahre 1909 beantragte das Waisenamt in H. bei dem 
für H. zuständigen Vormundschaftsgericht in Düsseldorf-Gerres- 
heim die Anordnung der anderweitigen Unterbringung des Knaben, 
weil er bei den Pflegeeltern schlecht aufgehoben sei. Da eine 
Vormundschaft nicht bestand und das Gericht den Knaben für 
einen Deutschen hielt, bestellte es einen Vormund. Dieser brachte 
den Knaben anderweit zur Erziehung unter, ohne daß die Pflege- 
eltern dieser Maßregel zunächst Widerstand geleistet hätten. 
Nachher aber bemächtigten sich die Angeklagten des Knaben 
wider den Willen des Vormundes und hielten ihn längere Zeit vor 
12 Genau entgegengesetzt hatte in einem ganz gleich liegenden Fall 
der Feriensenat des Kammergerichts im Beschluß vom 26. Juli 1904 (ZJPr. 
05, 328) entschieden, daß eine Vormundschaft über einen Ausländer, auch 
wenn sie unter Verletzung des Art. 23 EGBGB. eingeleitet ist, so lange 
rechtswirksam besteht, bis sie aufgehoben ist, so daß also auch hier das 
deutsche Vormundschaftsgericht eine Anordnung, die innerhalb einer be- 
stehenden Vormundschaft erforderlich wird, wie die betreffs der religiösen 
Erziehung der Mündel, erlassen könne. — Diese Rechtsanschauung des 
Feriensenats hat der erste Zivilsenat des Kammergerichts in dem eingangs 
erwähnten Beschluß ausdrücklich aufgegeben.
        <pb n="363" />
        — 3550 ° — 
dem Vormund und den Behörden verborgen, bis er entdeckt, ihnen 
abgenommen und in die Erziehungsanstalt gebracht wurde. Wegen 
dieses Vergehens waren die Angeklagten auf Grund von $ 235 
StGB. zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die verurteilte Ehefrau hatte 
Revision eingelegt. Sie machte geltend, daß dem Knaben, da er 
durch Abstammung Niederländer, nicht Deutscher sei, vom deut- 
schen Gericht ein Vormund nicht habe bestellt werden dürfen und 
daß die daraus folgende Nichtigkeit der Anordnung der Vormund- 
schaft die Anwendung von $ 235 StGB. ausschließe. 
In Uebereinstimmung mit der Strafkammer erachtete das 
Reichsgericht diesen Einwand der Angeklagten für unbegründet. 
indem es ausführt: Selbst wenn sich das Amtsgericht bei der Be- 
stellung des Vormundes über die Staatsangehörigkeit des Kindes 
im Irrtum befunden, der Mündel also Niederländer sein sollte, so 
sei die Vormundschaft keineswegs nichtig, sondern rechtswirksam 
angeordnet. Das BGB. und das FGG. enthielten weder einen all- 
gemeinen Satz, daß eine einmal angeordnete Vormundschaft, auch 
wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorlagen, 
rechtswirksam sei, noch einen allgemeinen Satz dahin, daß sie un- 
wirksam, als nicht vorhanden anzusehen sei. Das FGG. setze nur 
in $ 7 die Wirksamkeit der vom örtlich unzuständigen Gericht 
angeordneten Vormundschaft und in $ 32 die Unwirksamkeit der 
Bestellung des Vormundes wegen Mangels der sachlichen Zustän- 
digkeit fest; ferner spreche $ 1780 die Nichtigkeit der Bestellung 
eines Geschäftsunfähigen zum Vormund aus. Soweit derartige be- 
sondere Vorschriften nicht vorliegen, sei die Frage, welchen Ein- 
fluß der Mangel einer Voraussetzung bei der Bestellung eines 
Vormundes auf die Wirksamkeit der Anordnung habe, aus allge- 
meinen Erwägungen für den Einzelfall zu entscheiden. Nun ver- 
biete der Art. 23 EGBGB. allerdings dem deutschen Gericht 
die Bestellung eines Vormundes für den Ausländer; daraus sei 
aber die Nichtigkeit der Bestellung nicht zu folgern: eine solche 
Folgerung sei durch die Grundsätze des zwischenstaatlichen Ver-
        <pb n="364" />
        — 3551 — 
kehrs und des Völkerrechts nicht erfordert und durch das Haager 
Abkommen nicht bedingt, und sie würde auch zu unangemessenen 
Ergebnissen führen. So müßte das deutsche Gericht den Vormund 
auf die Nichtigkeit seiner Bestallung hinweisen, an die Stelle der 
Vormundschaft eine ihr sachlich möglichst gleichkommende vor- 
läufige Anordnung setzen, mit dem Auslandsstaat über die Ueber- 
nahme der Fürsorge verhandeln und nach Ablehnung der Fürsorge 
wiederum die Vormundschaft anordnen, also den Vormund neu 
bestellen. Das hätte die Folge, daß der Vormund in der Zwischen- 
zeit gar nicht als Vormund zu gelten hätte; eine solche Regelung 
führe nur zu Umständlichkeiten und laufe dem Schutzzweck der 
Vormundschaft zuwider. 
Die diesen Ausführungen durchaus entgegenstehende Recht- 
sprechung des Kammergerichts war dem Strafsenat, da er sie gar 
nicht erwähnt, offenbar unbekannt. Der Ansicht des Strafsenats 
ist nicht beizustimmen: er übersieht, daß, wie oben im Anschluß 
an das Kammergericht ausgeführt, die zwischenstaatlichen Zu- 
ständigkeitsvorschriften materiellrechtlich und zwingend deshalb 
sein müssen, weil jede Zuwiderhandlung gegen sie einen Ein- 
griff in die Gerichtshoheit des anderen Staats enthält, 
folglich staats- und völkerrechtlich untersagt und wirkungslos sein 
muß. Indem der Strafsenat diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt 
läßt, drückt er jene Vorschriften herab auf die Bedeutung bloßer 
Ordnungsvorschriften, deren Verletzung ebenso gleichgültig 
wäre, wie die der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrif- 
ten gemäß $ 7 FGG. — Daß die hier vertretene Ansicht zu Um- 
ständlichkeiten und Schwierigkeiten führt, ist dem Strafsenat zu- 
zugeben; diese Erwägung hätte vielleicht dem Gesetzgeber Anlaß 
bieten können, durch eine ausdrückliche Vorschrift die Rechts- 
wirksamkeit der zuwider den Vorschriften des zwischenstaatlichen 
Rechts angeordneten Vormundschaft auszusprechen. Aber dies ist 
doch nicht geschehen. Daher sind auch die Rechtshandlungen des 
so bestellten Vormundes unwirksam und es findet auf sie der
        <pb n="365" />
        —_ 32 — 
&amp; 32 FGG. nicht Anwendung, weil im gedachten Fall dem deut- 
schen Vormundschaftsgericht die sachliche Zuständigkeit zur An- 
ordnung der Vormundschaft abging. Dieser Grundsatz gilt über- 
all, wo die Vormundschaft über den Ausländer objektiv zu Unrecht 
angeordnet war, also auch, wenn das deutsche Gericht irrtümlich 
annahm, daß der Auslandsstaat die Fürsorge nicht übernehme. 
Vgl. näheres bei Josef in ZblVormwesen 4, 231. 
VII. 
Geschäftsunfähigkeit des Richters und mangelnde 
Befähigung zum Richteramt als Ursache der Fehler- 
haftigkeit des Staatsakts. 
A. Aeußerst bestritten ist die Frage, ob die Geschäftsfähig- 
keit des Staatsorgans zu den unbedingt notwendigen Voraus- 
setzungen eines wirksamen Staatsakts gehört. Ihre Entscheidung 
ist natürlich nicht unmittelbar zu entnehmen aus $ 104 BGB,, 
der nur von privatrechtlichen Willenserklärungen handelt und 
solehe eines Geisteskranken als nichtig bezeichnet. Die Frage 
ist vielmehr lediglich zu entscheiden aus den allgemeinen Grund- 
sätzen, die über den „fehlerhaften Staatsakt“, über die „rechts- 
geschäftlichen Staatsakte“ gelten. JELLINEK'® verneint die auf- 
geworfene Frage, einmal weil kein Gesetz solches vorschreibe, also 
die Nichtigkeit eines Staatsakts festsetze, wenn ein geistesge- 
störter Beamter ihn ausführt. So sei z. B. das Urteil nicht des- 
halb nichtig, weil ein Geschworener mitgewirkt hat, der geistes- 
krank war, wofern er nur nicht wegen Geisteskrankheit entmün- 
digt war, und ein Beamter verliere nicht schon kraft Gesetzes 
dureh die erfolgte Entmündigung die rechtliche Macht, Amtshand- 
lungen vorzunehmen; dieser Zustand sei vielmehr nur ein Grund, 
ihn zur Ruhe zu setzen. Die privatrechtliche Analogie sei hier 
15 WALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen. 
Tübingen 1908. Vgl. auch KorMAnN, System der rechtsgesehäftlichen 
Staatsakte, Berlin 1910 und JosEr im Recht 13, 731.
        <pb n="366" />
        — 353 — 
gar nicht am Platze; denn das Privatrecht erkläre alle Rechts- 
geschäfte geistig kranker Menschen als nichtig, weil unmöglich 
nachgeprüft werden kann, ob der einzelne Mensch wohl auch bei 
klarem Bewußtsein das gleiche Rechtsgeschäft vorgenommen oder 
unterlassen hätte. Anders lägen die Verhältnisse im öffentlichen 
Recht: der einzelne Beamte wahre hier nur das Staatsinteresse ; 
der Staat müsse dafür sorgen, daß Amtshandlungen Geisteskran- 
ker unmöglich sind; aber die Gültigkeit der staatlichen Macht- 
äußerung brauche nicht unter der Krankheit ihres Subjekts zu 
leiden. 
Soweit ersichtlich, ist aber die herrschende Meinung eine der 
JELLINEKs entgegengesetzte. So OETKER!?: wenn der geistes- 
kranke Amtsrichter X zu Y ein Urteil erlassen hat, so habe nicht 
das Amtsgericht zu Y gesprochen; ferner werde durch geistige 
Gebrechen des Geschworenen, auch wenn dieser nicht entmündigt 
ist (vgl. $ 31 Ziff. 3 G@VG.), die Nichtigkeit des Urteils herbei- 
geführt. Ebenso BENNECKE-BELING!’, und ganz besonders KoR- 
MANN a. a. O. 291ff.: Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähig- 
keit seien keine privatrechtliehe, sondern allgemein juristische Be- 
griffe, darum gebe es auch öffentlich-rechtliche Geschäftsunfähig- 
keit. Daher seien sowohl die „publizistischen Rechtsgeschäfte‘ 
der Staatsangehörigen gegenüber der Behörde (z. B. der Antrag 
auf Entlassung aus dem Staatsverband, die kirchliche Austritts- 
erklärung) als auch die amtlichen publizistischen Willenserklä- 
rungen, die Handlungen des Beamten, bei Geschäftsunfähigkeit 
des Handelnden nichtig. Ebenso auch RGZ. 69, 391 und RG. im 
ZulFG. 13, 804: Nicht bloß auf dem Gebiet des Privatrechts, 
sondern auch auf dem des öffentlichen Rechts sind die Erklärun- 
gen des Willensunfähigen nichtig, so z. B. das Entlassungsgesuch 
des Beamten, die Erklärung der Amtsniederlegung seitens des 
16 Konkursrechtliche Erörterungen I, 48, ferner in GoldtArch. Bd. 49 
S. 98. 
17 Deutsches Strafprozeßrecht 284, 294.
        <pb n="367" />
        — 354 — 
Geistlichen. Ferner RG. 83, 429: Ein Verwaltungsakt, durch den 
die Anstellung eines Beamten im Staats- oder Gemeindedienst 
verfügt wird, kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung an- 
gefochten werden; es sind also betreffs der Wirkung von Willens- 
mängeln die auf dem insoweit rechtsähnlichen Gebiete des bürger- 
lichen Vertragsrechts bestehenden Bestimmungen anzuwenden, also 
sinngemäß, entsprechend zur Anwendung zu bringen !*. Die Rechts- 
einwirkung der Analogie hat, wie in Rechtsprechung und Rechts- 
lehre anerkannt, gerade in Ergänzung des mehr oder minder 
lückenhaften öffentlichen Rechts durch hilfsweise Anwendung der 
auf dem Gebiet des Privatrechts ausgebildeten Rechtsbegriffe und 
Normen eine der wichtigsten Aufgaben. 
Die Frage nach der Gültigkeit der Amtshandlungen eines 
geisteskranken Beamten hat für die freiwillige Gerichtsbarkeit aber 
ganz besondere Bedeutung. Denn während das Prozeßurteil nur 
das zwischen den Parteien bereits bestehende Rechtsverhältnis zum 
Ausdruck bringt, schafft die freiwillige Gerichtsbarkeit neue Rechts- 
lagen zwecks Fortentwickelung des Verkehrs und daher wirken 
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Staatsakte (Ver- 
fügungen) weit über die Rechtslage der zunächst Beteiligten hin- 
aus. Das gilt nicht bloß für die bereits oben besprochenen Ein- 
tragungen und Beurkundungen, sondern z. B. auch für die Be- 
stellung des Vormundes, desLiquidators, des Testamentsvollstreckers, 
für die Erteilung des Erbscheins und die Volljährigkeitserklärung, 
alles Staatsakte, die recht eigentlich der Fortentwickelung des 
Verkehrs dienen und für dessen Sicherheit von größter Bedeutung 
sind. Auch wenn der Richter bei Erlaß dieser Verfügungen bereits 
erweislich geisteskrank war, wird man sich im Gegensatz zur 
herrschenden Meinung für deren Gültigkeit aussprechen müssen 
aus Erwägungen, die in den bisherigen Erörterungen nicht ge- 
nügend berücksichtigt sind. Ausgegangen sei dabei vom Urteil 
18 Vgl. aber gegen diese Ansicht auch HARTMANN in JW. 15, 120.
        <pb n="368" />
        —-— 359 — 
des RG. vom 7. Januar 1898 (RGSt. Bd. 30 S. 399): Der Ange- 
klagte stützte die Revision darauf, daß einer der Geschworenen 
der deutschen Sprache nicht mächtig sei; das RG. verwarf die 
Revision: jener Geschworene sei unter Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften zum Geschworenen berufen; eine Anfechtung 
des Spruchs aus dem Grunde, weil der gesetzmäßig berufene Ge- 
schworene wegen Mangels der erforderlichen Fähigkeiten zur pflicht- 
mäßigen Mitwirkung bei Abgabe des Spruchs nicht imstande ge- 
wesen sei, lasse das Gesetz nicht zu; der Gesetzgeber gehe offen- 
bar davon aus, daß durch die Bestimmungen über die Auswahl 
der zu Geschworenen geeigneten Personen genügende Vorkehrun- 
gen gegen derartige Vorkommnisse getroffen seien. 
Dieselben Erwägungen kommen auch für unsere Frage in 
Betracht. Der Staat, der die Amtshandlungen vorschreibt, hat 
Beamte zu bestellen, die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ent- 
sprechen, also sie vom Amt entfernen, wenn sie dieser Voraus- 
setzung nicht mehr genügen. Daher die übereinstimmenden Vor- 
schriften aller Amtszuchtgesetze, daß bei nachgewiesener Dienst- 
unfähigkeit des Beamten er seines Amtes zu entsetzen ist. In allen 
diesen Gesetzen !? ist nun aber das Verfahren, das behufs Ent- 
fernung des Beamten in solchen Fällen zu beobachten ist, aus- 
führlich geregelt, dies stets in der ausgesprochenen Absicht, jede 
Willkür gegen den Beamten zu verhüten und eine gesicherte Fest- 
stellung der Dienstunfähigkeit zu erreichen: durch richterliches 
Urteil soll unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft festgestellt 
werden, ob wirklich Dienstunfähigkeit wegen geistiger Gebrechen 
und hiermit ein Anlaß im öffentlichen Interesse einzuschreiten 
vorliegt. Zu diesem Behuf muß unter Umständen dem Beamten 
ein Pfleger bestellt werden, der in geeigneter Weise bei dieser 
Feststellung mitzuwirken hat (KG. in RJA. Bd. 6 S.2 = „Recht“ 
1905 S. 479 Nr. 1905). Sonach muß es als ausgeschlossen gelten, 
daß der Gesetzgeber, der die vorgesetzte Dienstbehörde verpflichtet, 
19 Vgl. z. B. $ 61 RBeamtG., $ 88 Pr.DisziplinarG. vom 21. Juli 1852.
        <pb n="369" />
        — 356 — 
im öffentlichen Interesse behufs Entfernung des geisteskranken 
Beamten mittels eines genau geregelten Verfahrens einzuschreiten, 
es zulassen will, daß jede Prozeßpartei durch die bloße Behaup- 
tung der Geisteskrankheit des Beamten in einem beliebigen Rechts- 
streit jene Frage als bloße Zwischenfrage zur Entscheidung bringe, 
zu dem Zweck, um sich einer Verpflichtung zu entziehen. Viel- 
mehr muß man annehmen: solange die Staatsbehörde keinen An- 
laß nahm, im Öffentlichen Interesse die Dienstunfähigkeit des Be- 
amten festzustellen und ihm die Amtstätigkeit zu untersagen, 
solange ist jener in der Lage, rechtswirksame Amtshandlungen zu 
bewirken. Der Gesetzgeber konnte eben davon ausgehen, daß 
durch die Vorschriften des Amtszuchtverfahrens genügend vorge- 
sorgt ist gegen die Möglichkeit, daß ein Beamter, der in Wahrheit 
geisteskrank ist, sein Amt versieht. Die hier bekämpfte Ansicht 
hätte die unannehmbare Folge, daß behufs Entkräftung der nota- 
riellen Urkunde oder z. B. des Erbscheins der Nachweis wirklich 
vorhandener Geisteskrankbeit des Notars oder Richters auch dann 
noch im Zivilprozeß geführt werden kann, wenn die Dienstbehörde 
zwar die Entfernung des Beamten in Aussicht genommen hatte, 
sie aber unterließ, weil sie sich von der bestehenden Dienstfähig- 
keit des Beamten überzeugte. Und schließlich würde auch die 
Sicherheit des Rechtsverkehrs, dem, wie oben erwähnt, die frei- 
willige Geriehtsbarkeit ganz besonders dienen soll, durch die Zu- 
lassung solcher Beweise gefährdet. Aus den oben erwähnten 
Vorsehriften der Amtszuchtgesetze, wonach der geisteskranke Be- 
amte zur Ruhe gesetzt werden soll, ergibt sich, daß die bloße 
Tatsache der Geisteskrankheit noch nicht den Verlust des Amts 
zur Folge hat, der Beamte also nach wie vor rechtswirksam Amts- 
handlungen vornehmen kann. 
Nicht beizustimmen ist sonach dem Urteil des OLG. Frank- 
furt a. M. vom 29. April 1907, Recht 07 S. 1270 N. 3190. Hier 
ist die Frage bejaht, also angenommen, der Umstand, daß ein 
(Richter oder) Notar bei der Beurkundung eines Vertrages geistes-
        <pb n="370" />
        — 3597 — 
krank war, mache die Urkunde zu einer nicht öffentlichen; die 
Gründe lauten wörtlich dahin: 
„Allerdings ist weder im RFGG. noch im PrFGG. eine Be- 
stimmung enthalten, daß ein geisteskranker Notar bei einer Be- 
urkundung nicht mitwirken dürfe. Eine solche Bestimmung war 
überhaupt nicht erforderlich. Für die Ausschließung des Notars 
gelten der Natur der Sache entsprechend ganz ähnliche Bestim- 
mungen, wie sie in $ 41 ZPO. für die Ausschließung des Rich- 
ters von der Ausübung des Richteramts gegeben sind (vgl. $$ 170, 
171 FGG). In diesen Gesetzesstellen werden aber nur die sog. 
relativen Hinderungsgründe, die sich aus den Beziehungen des 
Richters oder Notars zu einer der Parteien oder sonst zu einem 
konkreten Rechtsstreit ergeben, aufgezählt. Absolute Hinderungs- 
gründe, die stets eintreten, in welcher Sache es auch sei, und 
weil bei deren Vorlegen die Ausschließung des Richters von jeder 
Amtstätigkeit selbstverständlich ist, sind im Gesetz nieht zum be- 
sonderen Ausdruck gebracht (RGZ. Bd. 44 S. 394). Zu solchen 
absoluten Hinderungsgründen zählt das RG. in erster Linie die 
Geisteskrankheit. Wenn die Geisteskrankheit schon auf privat- 
reehtlichem Gebiete völlige Geschäftsunfähigkeit nach sich zieht 
($ 104 BGB.), so muß dies um so mehr auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechts der Fall sein, weil hier weit höhere Interessen 
in Frage stehen. Diese Ansicht wird auch in der Literatur ver- 
treten. Aber nur so weit kann der Geisteskrankheit des Notars, 
im Gegensatz zu der des Spruchrichters, dessen Entscheidung ab- 
solut nichtig ist, Bedeutung beigemessen werden, als er in seiner 
Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson zur Mitwirkung be- 
rufen ist. Die Beurkundung kann dann nicht als den Vorschriften 
der notariellen Beurkundung entsprechend angesehen werden, d.h. 
die Urkunde ist keine öffentliche; sie bleibt dagegen eine Privat- 
urkunde.* 
Dieses Urteil läßt die oben als ausschlaggebend nachgewie- 
senen Erwägungen völlig unbeachtet und das angezogene Urteil 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 24
        <pb n="371" />
        — 398 — 
des Reichsgerichts hat mit der hier vorliegenden Frage nichts zu 
tun. Dagegen ist natürlich der Tatsache vorhandener Geistes- 
krankheit des Urkundsbeamten erhebliche Bedeutung beizulegen, 
wenn der Beteiligte einwendet, seine Erklärung sei unrichtig be- 
urkundet. 
B. Im Zusammenhang hiermit steht die Frage, welche Wir- 
kung es hat, wenn die Verfügung in der freiwilligen Gerichts- 
barkeit erlassen ist von einer Person, der die Vertretung des 
Amtsgerichts gar nicht zusteht, so z. B. wenn ein Re- 
ferendar, der noch nicht zwei Jahre im Vorbereitungsdienst be- 
schäftigt ist ($ 2 Preuß. AGGVG.), sie erlassen hat, oder in dem 
schon oben IV A. erwähnten Fall, wo eine Verfügung vom Gerichts- 
schreiber entworfen und in dem irrigen Glauben, daß sie vom 
Richter unterzeichnet sei, bekannt gemacht und ausgeführt ist. 
Wird gegen eine solche Verfügung Beschwerde eingelegt, so muß 
das Beschwerdegericht sie zurückweisen, da ja eine „Verfügung 
des Gerichts erster Instanz“, eine „Entscheidung des Grundbuch- 
amts“ ($ 19 FGG., $ 71 GBO.) gar nicht vorliegt, sondern nur 
der Anschein einer solchen. Das Beschwerdegericht kann also 
nicht die Scheinverfügung ihrer Richtigkeit nach prüfen und so 
in’der Sache selbst entscheiden ?°; es wird aber, um eine Zurück- 
weisung der Beschwerde zu vermeiden, das Amtsgericht anregen, 
die Scheinverfügung aufzuheben. Lehnt der Amtsrichter dies ab, 
so steht dem nichts im Wege, daß das Beschwerdegericht nun- 
mehr jene erste angefochtene Verfügung als solche des Amts- 
gerichts ansieht und auf ihre Richtigkeit prüft. Kommt die Rechts- 
wirksamkeit der Verfügung vor einem anderen Gericht in Frage, 
so hat dieses sie nach dem oben IIA Dargelegten als nichtig zu 
behandeln, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim Amtsrichter die 
Aufhebung der Scheinverfügung zu beantragen. 
20 So mit Recht Unger in ZZP. 36, 72. Die entgegengesetzte Ansicht 
von JoSEF im Recht 03, 516, der auch SCHLEGELBERGER (Anm. 20 zu $ 19) 
und GÜTHE (Anm. 16 zu $ 71 GBO.) beigetreten sind, kann nicht aufrecht 
erhalten werden.
        <pb n="372" />
        359 — 
C. Zu besprechen bleibt schließlich der (allerdings kaum 
praktische) Fall, daß die Verfügung im Verfahren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit erlassen ist von einem als Richter angestellten 
Beamten, dem die Befähigung zum Richteramt abgeht. 
Hat ein solcher Richter mitgewirkt bei Erlaß der Beschwerde- 
entscheidung, so ist diese stets als auf Verletzung des Gesetzes 
beruhend aufzuheben, $ 27 FGG. mit $ 551 Z. 1 ZPO. Anderer 
Meinung hierüber ist PLANCK, Lehrbuch d. Zivilprozeßrechts $ 29 
Anm. 12, der lehrt: die in der Ernennung enthaltene, wenn auch 
irrige Entscheidung der dafür zuständigen Justizverwaltung über 
das Dasein der Voraussetzung der Ernennung sei von den Ge- 
richten ebenso anzuerkennen, wie die Entscheidung der Gerichte 
von der Justizverwaltung; die Ernennung eines Unfähigen mache 
diesen gleichwohl zum Richter. — Dem ist nicht beizutreten: 
vielmehr ist hier die Aufhebung der Entscheidung an einen Fehler 
geknüpft, der nicht im Verhalten des Gerichts selbst liegt, ohne 
Unterscheidung, wer sonst die Vorschriftswidrigkeit begangen hat; 
und auch die innere Bedeutung, die den gleichen Bildungszustand 
der deutschen Richter gewährleistenden Vorschriften der $$ 2. 
GVG. zukommt, läßt niemanden als Träger der Richtergewalt 
erscheinen, der nicht die „Fähigkeit zum Richteramt erlangt“ hat 
(UNGER, ZZP. 42, 146). Der „absolute Aufhebungsgrund“ des 
8 551 Z. 1 muß auch in dem hier besprochenen Fall zur An- 
wendung kommen: ist eine Person als Richter angestellt, die die 
Befähigung zum Richteramt nicht erlangt hat und erteilt diese 
den Erbschein oder bestellt sie den Vormund, so ist jene Person 
zwar Vertreter des Amtsgerichts, es liegt also zwar (im Gegen- 
satz zu dem oben zu B besprochenen Fall) eine beschwerdefähige 
Verfügung vor; aber die Verfügung ist von anderen Gerichten 
als nichtig zu behandeln und auf Beschwerde aufzuheben.
        <pb n="373" />
        — 860 — 
VII. 
Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung sind hier- 
nach: 
1. Wird gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Beschwerde 
eingelegt und ersieht das Landgericht, daß bei Erlaß dieser Ver- 
fügung Verfahrensvorschriften verletzt sind, so ist diese Ver- 
letzung nur dann unbeachtlich, wenn feststeht, daß sie auf die 
Entscheidung einen Einfluß nicht gehabt haben kann; in diesem 
Fall ist also die „Fehlerhaftigkeit des Staatsakts“ der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einflußlos. Aeußert sich dagegen die Fehlerhaf- 
tigkeit darin, daß das Verfahren des Amtsgerichts an einem der 
ın &amp; 551 ZPO. verbunden mit $ 27 FGG. bezeichneten unheil- 
baren Mängel leidet, so ist die angefochtene Verfügung ohne 
Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben. 
2. In der streitigen Gerichtsbarkeit gibt es keine Urteile, die 
nichtig derart wären, daß sie als nicht vorhanden anzusehen sind; 
insbesondere erwächst eine Entscheidung, die das Prozeßgericht 
erlassen hat, während die Angelegenheit zur Zuständigkeit des 
Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, in Rechtskraft. 
Dagegen ergibt der $ 32 FGG., daß eine Verfügung in der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, die vom sachlieh unzuständigen Gericht 
erlassen ist, als unwirksam, als nicht vorhanden anzusehen ist. 
Diese Regelung” rechtfertigt sich dadurch, daß die Gerichtsgewalt 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit — im Gegensatze zu der der strei- 
tigen — eine beschränkte ist, die Wirkung der hier erlassenen 
Entscheidungen zudem sich nicht nur auf die zunächst Beteiligten 
beschränkt, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse Dritter sieh 
erstreckt. 
3. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Gerichts der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit unterliegt zwar der Nachprüfung anderer 
Behörden, insbesondere des Prozeßgerichts. Die Verfügung ist 
nichtig, aber nur, wenn sie sich entweder darstellt als Ausübung
        <pb n="374" />
        — 361 — 
einer vermeintlichen Befugnis, die der Staat sich selbst nicht bei- 
legt (z. B. Bestellung eines Vorstehers für die offene Handels- 
gesellschaft, Festsetzung der Vergütung der Liquidatoren, Ent- 
scheidung einer Meinungsverschiedenheit unter ihnen), oder wenn 
für den Erlaß der Verfügung gesetzliche Voraussetzungen vorge- 
schrieben sind, die so wesentlich sind, daß nach der erkennbaren 
Absicht des Gesetzes bei ihrem Fehlen der Verfügung die Rechts- 
wirkung versagt sein soll (z. B. Bestellung von Liquidatoren ohne 
Antrag) oder wenn die Verfügung erlassen ist von einem sach- 
lich unzuständigen Gericht. In allen anderen Fällen ist die Recht- 
mäßigkeit der ın der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Ver- 
fügung der Nachprüfung anderer Behörden entzogen, also für diese 
bindend, mag der Richter auch bei ihrem Erlaß von unrichtigen 
Voraussetzungen und Erwägungen geleitet sein. 
4. Ob eine Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, hat allein 
der Richter als der alleinige Vertreter des Grundbuchamts zu be- 
stimmen; folglich hat das Gesetz, wenn es von Eintragungen im 
Grundbuch spricht und diese als Grundbuchsinhalt bezeichnet, nur 
Eintragungen im Auge, die der Richter als der gesetzliche Ver- 
treter der Grundbuchbehörde angeordnet hat. Das muß ange- 
nommen werden, solange sich richt aus dem Gesetz zwingend 
die entgegengesetzte Folgerung rechtfertigt; daraus folgt, daß die 
s5 873 f., 892 ff. eine Eintragung voraussetzen, die auf Anord- 
nung des Richters erfolgt ist. Liegt eine solche Anordnung vor 
und bewirkt der Gerichtsschreiber die Eintragung versehent- 
lich abweichend von der Anordnung, so liegt immerhin eine Ein- 
tragung ı. S. des Gesetzes vor, die am öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs teilnimmt. Dagegen ist eine Einschreibung, die der 
Gerichtsschreiber (oder gar sonst ein unbefugter Dritter) vor- 
nimmt, ohne daß überhaupt eine Anordnung des Amtsrichters vor- 
liegt oder die er in bewußter Abweichung von der Anordnung, 
also vorsätzlich fälschlich bewirkt, keine Eintragung i. 8. 
des $ 873 und nicht Inhalt des Grundbuchs ı. S. des $ 892.
        <pb n="375" />
        — 362 — 
5. a) Während grundbücherliche Eintragungen rechtsbegrün- 
dend sind, indem sie das dingliche Recht zur Entstehung bringen 
($ 873), der Inhalt des Grundbuchs auch den Schutz des öffent- 
lichen Glaubens genießt ($ 892), haben die Eintragungen in: das 
Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister — 
wenigstens grundsätzlich — lediglich kundmachende Wirkung; 
sie dienen dazu, gewisse verkehrserhebliche Rechtsverhältnisse 
kundzumachen und sind wirkungslos, wenn das beurkundete Rechts- 
verhältnis in Wahrheit nicht besteht. Bei diesem Zweck der Ein- 
tragungen, Dritten die Kenntnis von einem Sachverhalt beizu- 
bringen, genügt die bloße Tatsache der erfolgten Eintragung, mag 
sie auch ohne Anordnung des Registerrichters erfolgt sein. 
b) Soweit dagegen Eintragungen in diese Register rechts- 
erzeugend wirken, hat, wie aus den oben zu 4 angegebenen Grün- 
den anzunehmen, wie bei grundbücherlichen Eintragungen das 
Gesetz die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Eintra- 
gung vorhanden sind, ausschließlich in die Hand des Richters 
legen wollen, so daß eine Eintragung, die ohne Anordnung des 
Richters erfolgt ist, nicht rechtserzeugend wirken kann. 
6. Hat der Gerichtsschreiber eine Eintragung im Grundbuch 
oder in öffentliche Register zwar schon bewirkt, ist sie aber von 
ıhm und dem Richter noch nicht unterschrieben, so ist sıe den- 
noch rechtswirksam erfolgt, dies selbst dann, wenn nach der Ab- 
sicht die Eintragung noch nicht erledigt sein, die Unterschrift 
vielmehr nachgeholt werden sollte, also ein bloßer der Nachprü- 
fung vorbehaltener Entwurf vorliegt. Dies folgt aus der Fassung 
des &amp; 45 GBO. sowie der $$ 113, 130, 147, 159, 161 FGG. als 
bloßer Ordnungsvorschriften. Daher ist die Anwendung der $$ 68 
Satz 1 und 1435 BGB. schon dann geboten, wenn der vom Ge- 
richtsschreiber im Vereins- oder Güterrechtsregister eingetragene 
Vermerk von ihm und vom Richter noch nicht unterschrieben, die 
Unterschriften nach der Absicht der Beamten vielmehr noch er- 
folgen sollten.
        <pb n="376" />
        — 363 — 
‘. Die Vorschriften der Amtszuchtgesetze, wonach ein gei- 
steskranker Beamter zur Ruhe gesetzt werden soll und die 
Feststellung dieses Zustandes nur in einem genau geregelten förm- 
lichen Verfahren erfolgen darf, rechtfertigt den Schluß, daß die 
bloße Tatsache eingetretener Geisteskrankheit den Verlust des 
Amtes, also der Zuständigheit zu Amtshandlungen, nicht zur Folge 
hat. Die Rechtsgültigkeit der Amtshandlungen wird danach nicht 
dadurch berührt, daß der Beamte tatsächlich geisteskrank war, 
und die Prozeßpartei kann folglich zu einem Nachweis in dieser 
Riehtung nicht zugelassen werden. Der Gesetzgeber ging von der 
Ansicht aus, daß die Befugnisse der Dienstaufsichtsbehörden und 
die Vorschriften der Amtszuchtgesetze ausreichen, um Amtshand- 
lungen eines Beamten, der geisteskrank ist, zu verhindern. Da- 
nach ist eine Eintragung, eine Beurkundung, die Erteilung des 
Erbscheins, die Bestellung des Vormundes, des Liquidators oder 
Testamentsvollstreckers rechtswirksam, auch wenn der Richter bei 
Erlaß dieser Verfügungen erweislich geisteskrank war. 
8. Ersieht das Beschwerdegericht, daß die Verfügung, gegen 
die die Beschwerde eingelegt ist, gar nicht von einem zur Ver- 
tretung des Amtsgerichts Befähigten erlassen ist (so z. B. weil 
der Gerichtsschreiber eine Verfügung ausgeführt hat in der irri- 
gen Annahme, der Richter habe sie erlassen), so liegt keine Ver- 
fügung des Gerichts erster Instanz ($ 19 FGG.) vor. Das Be- 
schwerdegericht kann folglich die Richtigkeit dieser Scheinver- 
fügung nicht prüfen, sie auch nicht aufheben, sondern es muß die 
Beschwerde zurückweisen, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim 
Amtsrichter die Beseitigung der Scheinverfügung anzuregen. Lehnt 
der Amtsrichter diese ab, so hat das Beschwerdegericht seine erste 
angefochtene Verfügung als solche des Amtsgerichts anzusehen. 
9. Hat bei der Beschwerdeentscheidung ein Richter mitge- 
wirkt, der zwar als solcher angestellt ist, aber die Befähigung 
zum Richteramt nicht erlangt hat, so liegt der absolute Auf- 
hebungsgrund des $ 551 2. 1 ZPO. mit $ 27 FGG. vor. Zwar
        <pb n="377" />
        — 954 — 
hat die Justizverwaltung über das Vorhandensein der Voraus- 
setzungen der Ernennung entschieden; aber ihre irrige Entschei- 
dung bindet das Gericht nicht und das Gesetz unterscheidet nicht, 
wer die Vorschriftswidrigkeit begangen hat. Ein so zum Richter- 
amt nicht Befähigter vertritt zwar als Amtsrichter das Amtsge- 
richt, als dessen Vertreter er bestellt ist, so daß seine Verfügungen 
beschwerdefähige Verfügungen des Gerichts erster Instanz ($ 19 
FGG.) sind; doch sind sie ohne Prüfung ihrer Richtigkeit vom 
Beschwerdegericht aufzuheben, weil der in $ 551 2.1 ZPO. und 
S 27 FGG. enthaltene Rechtsgedanke auch hier durchgreift.
        <pb n="378" />
        Zum Begriff des Staatsorgans und seiner 
Tätigkeit. 
Von 
Rechtsanwalt und Notar Dr. BRUNO BEYER in Pr.-Eylau. 
1. Die besondere Tätigkeit individuell bestimmter 
Personen namens und im Auftrage des Staates. 
Gewisse Rechtspflichten legt die Rechtsgemeinschaft individuell 
bestimmten Personen auf, welche für ihre Erfüllung besonders 
geeignet sind. Es handelt sich hierbei um Rechtspflichten, deren 
Erfüllung nicht allgemein bestimmten Personen aufgetragen wer- 
den kann, sondern die wegen ihrer Natur oder Wichtigkeit nur 
individuell bestimmten Personen nach Prüfung ihrer Fähigkeiten 
zu ihrer Erfüllung aufgetragen werden können. Wenn diese 
individuell bestimmten Personen bei Erfüllung dieser Pflichten 
namens der Rechtsautorität handeln sollen, kann man, eine Ana- 
logie aus natürlichen Vorgängen gebrauchend, von Organen 
der Rechtsgemeinschaft sprechen. 
Die Grenzen, welche die privaten Rechtspflichten von den 
Pflichten zu Handlungen namens der Rechtsgemeinschaftsautorität 
trennen, sind allerdings flüssig, wie die Grenzen der Autorität 
es sind, in deren Namen die letztgenannten Pflichten der Staats- 
organe ausgeübt werden sollen: Dies sei an folgenden Beispielen 
des preußisch-deutschen Rechts gezeigt. Fischereiaufseher privater
        <pb n="379" />
        — 366 — 
Fischereigenossenschaften können z. B. amtlich auf die Erfüllung 
ihrer Dienstpflichten verpflichtet werden. Trotz dieser Zuweisung 
eines Pflichtenkreises an eine individuelle Person handelt es sich 
hier doch nicht um die Bestimmung eines Staatsorgans, weil die 
Interessen der Gemeinschaft, die diese Person wahrzunehmen hat, 
die Gesamtinteressen der von der Autorität umfaßten Rechts- 
gemeinschaft noch nicht in einem Grade berühren, daß man von 
dieser Person behaupten könnte, sie nehme Interessen des Staates 
wahr. Zweifelhafter wird dies schon bei den Wald- und Forst- 
hütern, die auch bei Privatforsten unter Bestätigung der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde bestellt werden, Dienstabzeichen tragen, 
als Beamte vereidigt, mit festem Gehalt lebenslänglich angestellt 
werden, zum Waffengebrauch berechtigt sind und allgemein als Be- 
amte gelten. Hier ist der einer individuellen Person zugewiesene 
Pflichtenkreis ein solcher, daß sie, obwohl sie unmittelbar die Inter- 
essen einer Privatperson wahrninimt, doch als Staatsorgan anzusehen 
ist, welches zur allgemeinen Wahrnelimung staatlicher Aufgaben 
im Namen der staatlichen Autorität individuell bestimmt ist. Die 
Mitglieder des Arbeitsausschusses in Bergwerken, welche zur 
Förderung des Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern ernannt werden, und die Sicherheitsmänner, die von jeder 
Steigerabteilung eines Bergwerks gewählt werden, mindestens 
zweimal im Monat in Begleitung des Aufsichtsbeamten das Werk 
befahren, darüber berichten und an den Untersuchungen über Un- 
fälle teilnehmen müssen, sind trotz der Wichtigkeit der ihnen 
auferlegten Pflichten für das Gemeinwohl nicht als Staatsorgane 
aufzufassen, weil sie ihre Funktionen nicht im Namen der Staats- 
gewalt ausüben. Dagegen sind dies z. B. die Reichsbankorgane, 
obgleich die Reichsbank eine wenn auch unter Aufsicht, Leitung 
und Beteiligung des Reiches stehende Aktiengesellschaft ist, weil 
diese Beamten ihre Pfliehten im Namen der Autorität des Deut- 
schen Reiches ausüben. 
Der moderne Staat bedient sich zur Erfüllung neuer an ihn
        <pb n="380" />
        — 367 — 
herantretender Aufgaben in weitem Umfange der in ihm wirk- 
samen Kräfte seiner Glieder, ohne diese durch individuelle Be- 
stimmung zur Wahrnehmung bestimmter Geschäfte namens und 
in seinem Auftrage zu seinen Organen zu machen. Dies tut er 
hauptsächlich durch die Uebertragung von Leistungen an Private 
auf deren Anerbieten hin, wofür diese einen gewissen Entgelt 
durch Staatsorgane erhalten. Mitunter werden einer solchen 
individuellen Privatperson auch dauernde Leistungen übertragen, 
ohne daß sie aber, mangels der Kompetenz zum Handeln namens 
des Staates, als Staatsorgan aufzufassen ist. So ermächtigt das 
Gesetz, betreffend die Postdampfschiffsverbindungen mit über- 
seeischen Ländern, vom 10. Juni 1914 den deutschen Reichs- 
kanzler, vom 1. Oktober 1914 ab die Einrichtung und Unter- 
haltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen 
Östasien, Australien und den Schutzgebieten in der Südsee auf 
eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen 
Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden 
Vertrag eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von 1300000 Mark 
aus Reichsmitteln zu bewilligen. Wenngleich dieser Unternehmer 
für längere Zeit im Auftrage des Reiches Leistungen bewirken 
wird, welche im inländischen Reichsbetriebe durch Staatsorgane 
vorgenommen werden, obgleich er ferner individuell zur Aus- 
führung dieser Leistungen bestellt wird, ist er doch nicht als 
Staatsorgan aufzufassen, weil er nicht im Namen des Reiches 
handelt. 
In anderen Fällen, in denen der Zusammenschluß der Interes- 
sen eines größeren Menschenkreises für deren Förderung notwendig 
ist, wendet der Staat zur Erreichung dieses Zweckes häufig auch 
das Mittel der Bildung von Zwangsgenossenschaften an, durch 
welche gewisse Pflichten der Mitglieder solcher Genossenschaften 
ohne Rücksicht auf ihren Willen entstehen. Indem bestimmte 
Personen besondere Aufgaben dieser Genossenschaft wahrzunehmen 
haben, bei deren Bestellung der Staat evtl. ınitwirkt oder deren
        <pb n="381" />
        — 3685 — 
Tätigkeit er beaufsiehtigt, wird durch die Bildung solcher Ge- 
nossenschaften ein ähnlicher Erfolg wie durch die Bestellung be- 
sonderer Staatsorgane erreicht. 
Zwangsgenossenschaften sind z. B. nötig zum rationellen Be- 
trieb der Jagd und Fischerei, zur Errichtung und Erhaltung von 
Deichen, zur Bewirtschaftung von Forsten, die im geteilten Eigen- 
tum mehrerer stehen, zum Ausbau, zur Unterhaltung und Rein- 
haltung der Wasserläufe, zur Ent- und Bewässerung, zur Herstel- 
lung der Schiff- und Flößbarkeit, für Stauanlagen, Talsperren und 
Wasserversorgungsanstalten usw., Erwerbsquellen, deren rationelle 
Ausbeute für das Gesamtwohl von besonderer Bedeutung ist. 
Das bei der Bildung von Zwangsgenossenschaften maßgebende 
Prinzip ist das, daß zu ihrer Entstehung ein Mehrheitsbeschluß 
der Beteiligten nötig ist. So wird verhindert, daß das, was meh- 
reren nützt, durch den Eigenwillen eines Einzelnen vereitelt wird. 
Doch können nach preußischem Recht z. B. zur Unterhaltung 
von Wasserläufen zweiter Ordnung, zur notwendigen Beseitigung 
von Hindernissen des Hochwasserabflusses und zur dringenden 
Reinhaltung der Gewässer auch ohne Zustimmung der Beteiligten 
Genossenschaften gebildet werden. Zwangsgenossenschaften, die 
unter staatlicher Mitwirkung auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen 
zustande kommen, sind z. B. die Innungen von Handwerksmeistern, 
welche die Errichtung von Fachschulen, von Kranken-, Sterbe- 
und Unterstützungskassen, das Herbergswesen, die Abhaltung von 
Schiedsgerichten, von Meister- und Gesellenprüfungen betreiben, 
auch gemeinschaftliche Betriebe einrichten. Standesvertretungen 
für größere Bezirke sind die Handelskammern, die Handwerks- 
kammern, die Landwirtschaftskammern. Sie fördern hauptsäch- 
lich die Fachausbildung und stellen Anträge an Behörden zur 
Förderung der Standesinteressen. Die wichtigste Pflicht, welche 
den Mitgliedern dieser Berufsstände durch die Bildung solcher 
Zwangsvereinigungen auferlegt wird, ist die Pflicht zur Zahlung 
gewisser Beiträge für die Aufgaben der Standesvertretung. Die
        <pb n="382" />
        — 369 — 
Tätigkeit dieser Standesvertretungen, bei deren Bestellung der 
Staat durch seine Organe mitwirkt, entspricht zwar den Interessen 
des Staates, sie ist aber nicht Staatstätigkeit, weil sie nicht na- 
mens des Staates betrieben wird. 
In diesen Fällen stellt der Staat nür Vorschriften über ge- 
wisse Modalitäten der Erledigung der Angelegenheiten jener In- 
teressenvertretungen und die Bestimmung der Personen, die sie zu 
erledigen haben, auf. Je weiter der so festgelegte Geschäftskreis 
solcher Personen geht, desto größere Aehnlichkeit hat er mit 
einer staatlichen Kompetenz. Wenn z. B. die Vorstände der An- 
waltskammern, der Aerzte-, Tierärzte-, Apothekerkammern Strafen 
gegen die Mitglieder der Kammern verhängen dürfen, wenn die 
Ehrengerichte an den Börsen Börsenbesucher, welche im Zusam- 
menhang mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich unehrenhaft ge- 
zeigt oder des kaufmännischen Vertrauens unwürdig erwiesen 
haben, zur Verantwortung ziehen dürfen, so sind das Tätigkeiten, 
welche der moderne Staat im allgemeinen in seinen Zuständig- 
keitsbereich gezogen hat. 
Auch wenn nach deutschem Reichsrecht an den Börsen be- 
sondere Vertreter des Handels und der Landwirtschaft zur Ver- 
bandlung und Entscheidung über Ordnungsstrafen für verbotene 
Börsentermingeschäfte in Getreide oder Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei durch die Landesregierung gebildet werden, so 
werden dadurch zwar individuelle Personen mit der 
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut, sie 
können aber nicht als Staatsorgan gelten, da sie nieht namens des 
Staates handeln. 
Wesentlich für die Eigenschaft des Staatsorgans ist es, daß 
es namens des Staates gewisse Handlungen zu vollziehen hat, daß 
es z. B. nicht nur Organ einer privaten Gemeinschaft innerhalb 
des Staates ist, dessen Autorität die Aufgaben der Gemeinschaft 
nicht zu eigenen Aufgaben gemacht hat, sondern nur die Aufsicht 
über jene Interessenwahrnehmung ausübt.
        <pb n="383" />
        — 370 — 
Bei der Abgrenzung der Tätigkeit staatlicher Organe von 
der der Privatpersonen handelt es sich lediglich um eine juristische 
Definition, die deßhalb zweckmäßig ist, weil diese Tätigkeits- 
arten trotz vieler Analogieen doch erfahrungsgemäß nach ver- 
schiedenen Grundsätzen geregelt sind. 
Die Organe anderer, weniger einheitlich organisierter Rechts- 
gemeinschaften als der Staaten sind naturgemäß viel weniger 
scharf von den anderen Gliedern der Gemeinschaft abzugrenzen 
wie die Staatsorgane von den privaten Staatsgliedern. 
Die Bestimmung einer Person zum Staatsorgan erfolgt mei- 
stens durch andere Staatsorgane, mitunter aber auch durch allge- 
mein bestimmte Privatpersonen (z. B. bei der Wahl durch solche 
Personen). 
2. Amtliches und privates Handeln in Erfüllung der 
Rechtspflichten. 
a. Allgemeines. 
In die Systeme der allgemeinen Staatslehre pflegen nur be- 
stimmte Grundsätze, nach denen die Pflichten der Staatsuntertanen 
im allgemeinen geregelt werden, aufgenommen zu werden. Wenn 
aber das allgemeine Staatsrecht die Aufgabe hat, die rechtliche 
Stellung zu erläutern, welche die der Staatsherrschaft unterwor- 
fenen Personen dem Staate gegenüber einnehmen (GEORG MEYER- 
Anscaütz, Lehrb. des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl., S. 60), 
so ist es immer mehr oder weniger willkürlich, wenn man ein- 
zelne Rechtspflichten (z. B. die durch das Vereinsrecht nor- 
mierten Beschränkungen) herausnimmt, die als „staatsrechtliche* 
Pflichten der Bürger bezeichnet werden. Zu den Aufgaben der 
Staatslehre gehört es vielmehr, die Grundsätze festzustellen, nach 
denen alle von Staaten im allgemeinen erlassenen Rechtsnormen 
sich richten. 
Das öffentliche Recht kann vom privaten nicht, wie es viel- 
fach geschieht, nach dem größeren oder geringeren Interesse, das
        <pb n="384" />
        — 3571 — 
die Gesamtheit an der Erfüllung gewisser Rechtspflichten hat, ge- 
schieden werden. Denn diese Scheidung gibt keine scharfe 
Grenze, und andererseits kann man von jeder Rechtspflicht, wenn 
sie auch anscheinend lediglich dem Privatinteresse eines anderen 
dient, behaupten, daß ihre Erfüllung auch dem öffentlichen Inter- 
esse dient. Die Scheidung ist vielmehr in der Weise zu voll- 
ziehen, daß zunächst allgemeine Pflichten der Staatsuntertanen als 
privates Recht und dann die besonderen Pflichten der Staatsorgane 
als öffentliches Recht geschieden werden. Wie es Staatsorgane 
gibt, die in weitestem Maße auf Befehle von Vorgesetzten zu ge- 
horchen haben und auch nur auf solche Befehle hin tätig werden, 
so gibt es auch privatrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, bei 
denen der eine Teil den Weisungen des andern in weitestem Maße 
zu gehorchen verpflichtet ist, seine Rechtspflichten gegenüber denı 
anderen im wesentlichen dadurch erfüllt, daß er nicht allgemein 
übernommene Vertragsverpflichtungen erfüllt, sondern fortdauernd 
ihm erteilte Spezialbefehle des anderen ausführt. Dies gilt z. B. 
von den Rechtspflichten der Kinder gegenüber den Eltern, zum 
Teil auch für die Pflichten des Gesindes gegenüber der Herrschaft. 
Man spricht hier von Vereinigungen kraft Herrschaftsrechts im 
Gegensatze zu den Vereinigungen auf genossenschaftlicher Grund- 
lage. Für die tatsächliche Abhängigkeit des einen Menschen vom 
anderen und den Umfang seiner Freiheitsbeschränkungen ist es 
freilich weniger von Bedeutung, ob die Handlungen, die er zu- 
gunsten jenes zu vollziehen rechtlich verpflichtet ist, auf besondere 
Befehle jenes ausführt, als der, wie weit diese Handlungen gehen, 
ob sie seine Tätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch 
nehmen. Die Abhängigkeit des modernen industriellen Arbeiters, 
die durch privaten Vertrag entsteht, vom Unternehmer ist keine 
geringere als die in jenen herrschaftlich organisierten Verbänden 
des alten Rechts, obwohl der industrielle Arbeiter in der Haupt- 
sache kraft des eingegangenen Vertrages seine Verbindlichkeiten 
erfüllt, ohne ständig auf Spezialbefehle des Unternehmers warten
        <pb n="385" />
        — 372 — 
zu müssen. Alle solche Sonderbefehle sind übrigens nichts An- 
deres als Ersuchen um die Erfüllung von Privatrechtspflichten, die 
im besonderen Interesse des Ersuchenden liegen. Solche Ersuchen 
können naturgemäß auch von dem wirtschaftlich schwächeren Teile 
ausgehen. Diejenigen Ersuchen des Unternehmers an seinen 
Lohnangestellten, welche sich auf die Erfüllung bestehender Ver- 
tragspflichten dieses beziehen, sind juristisch dasselbe wie z. B. 
das Ersuchen dieses Lohnangestellten um Auszahlung seines Lohnes 
durch den Unternehmer. Wo aber durch Ersuchen des Unter- 
nehmers die Pflichten des Angestellten erst entstehen, indem die 
Pflicht des Angestellten darauf geht, das zu tun, was ihm vom 
Unternehmer auf gewissen Gebieten geboten wird, handelt es sich 
um etwas von jenen Ersuchen Verschiedenes. Doch gibt es auch 
diesen analoge Pflichten des Unternehmers. So wird z. B. eine 
Unternehmerpflicht dadurch geschaffen, daß der Handlungsgehilfe 
seinen Prinzipal ersucht, ihm bei Beendigung des Dienstes ein 
Zeugnis über seine Leistungen und seine Führung auszustellen, 
Ebenso gibt es im Gebiete des öffentlichen Rechts Pflichten, die 
erst durch das Ersuchen eines vorgesetzten Organs entstehen; 
insbesondere liegen den „Exekutivbeamten“ zahlreiche solcher 
Pfichten ob. Die Bezeichnung „Exekutive“ für gewisse Zweige 
der Staatstätigkeit hat übrigens einen gegensätzlichen Sinn, indem 
gerade diese Staatstätigkeit dem handelnden Staatsorgan in weitem 
Umfange eigene Zweckmäßigkeitserwägungen zur Pflicht macht. 
Andere Staatstätigkeiten sind in engstem Anschlusse an die Nor- 
men zu vollziehen. Der Kaufmann erteilt seinem Angestellten 
auch Befehle zu Handlungen, die dieser auch ohne diese Befehle 
vorzunehmen verpflichtet wäre, er rügt die Nichtbefolgung von 
Rechtspflichten, läßt die Folgen, die sich an die Befolgung oder 
Nichtbefolgung der dem Angestellten ihm gegenüber obliegenden 
privaten Pflichten knüpfen, eintreten. Er lohnt also und straft 
in gewissem Sinne. Aber diese seine Feststellungen über die be- 
stehenden Pflichten seiner Angestellten sind im Recht der moder-
        <pb n="386" />
        — 373 — 
nen Staaten nicht autorativ, sie sind nicht maßgebend für die 
staatliche Autorität, deren Organe allein verbindliche Ent- 
scheidungen über die bestehenden Rechtspflichten, über ihre Be- 
folgung oder Nichtbefolgung durch die Verpflichteten und über 
die sich hieraus ergebenden Folgen treffen. Selbst wenn durch 
einen privaten Schiedsvertrag die verbindliche Feststellung 
bestehender privatrechtlicher Verpflichtungen einem Privatmann 
übertragen wird, übt der Staat eine kontrollierende Tätigkeit aus, 
indem er zur Vollstreckung dieses schiedsrichterlichen Urteils ein 
durch die Staatsorgane zu erlassendes Vollstreckungsurteil für er- 
forderlich erklärt, und indem in dem diesem vorausgehenden Ver- 
fahren die Beobachtung gewisser für die schiedsrichterliche Ent- 
scheidung maßgebender Vorschriften nachgeprüft wird. Der Staat 
hat also auf dem Gebiete der autorativen Feststellung bestehender 
Pflichten, ihrer Erfüllung und Nichterfüllung und der sich hieraus 
ergebenden Folgen sich eine fast ausschließliche Zuständigkeit 
vorbehalten. Aehnliches gilt in den modernen Staaten für die 
Gewaltanwenduug gegenüber anderen Personen, wenngleich z. B. 
die erziehende Tätigkeit der Eltern, früher auch die der Herr- 
schaft gegenüber dem Gesinde, gewisse private Gewalthandlungen 
gegenüber den zu Erziehenden gebietet. 
In größeren Privatbetrieben gibt es sogar eine Staffelung der 
Stellungen, die ein Analogon zu der Staffelung der Staatsorgane 
ist. Der Rechtsanwalt hat als seinen Vertreter im Bureau den 
Bureauvorsteher, der im privatrechtlichen Sinne Vorgesetzter der 
Bureaugehilfen und -lehrlinge ist. Selbst der Beamtendisziplin 
analoge Bestimmungen werden durch private Verträge vereinbart, 
und auch private Auszeichnungen für treue Dienste, z. B. das Auf- 
rücken in eine höhere Stellung, sind Erscheinungen des privat- 
rechtlichen Verkehrs, die durchaus den entsprechenden Vorgängen 
des öffentlichen Rechtslebens vergleichbar sind. 
Alles dieses ist deshalb selbstverständlich, weil die B e- 
sonderheit des öffentlichen Rechts eben im wesentlichen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 95
        <pb n="387" />
        — 374 — 
in der Bestimmung individueller Personen zur Vornahme 
bestimmter Handlungen namens der Rechtsgemeinschaft ist. 
Nur soweit der Staat sich die ausschließliche Zuständigkeit 
für gewisse Handlungen vorbehalten hat, können in der Tätigkeit 
der dazu zuständigen Organe Besonderheiten gegenüber den pri- 
vaten Rechtspflichten festgestellt werden. Die Pflichten, welche 
gewissen Personen im allgemeinen auferlegt werden, sind nicht 
nur in bezug auf ihre Wichtigkeit, sondern auch in bezug auf 
die Formen, in welchen sie erfüllt werden müssen, den öffentlich- 
rechtlichen Pflichten der Organe der Gemeinschaft ähnlich. Ein 
typisches Beispiel hierfür ist der Seeschiffer, der, mit der Leitung 
bestimmter Angelegenheiten betraut und lange Zeiten hindurch 
von der tatsächlichen Macht der Staatsorgane getrennt, eine Fülle 
privatrechtlicher Pflichten zu erfüllen hat, die sonst nur von 
Staatsorganen als Öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt werden. 
Insbesondere hat der Schiffsführer eine gewisse Strafgewalt gegen- 
über renitenten Schiffsleuten. Nach Artikel 7 des internationalen 
Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel v. 
14. 3. 1884 sollen die Eigentümer von Schiffen oder Fahrzeugen, 
welche zu beweisen vermögen, daß sie, um einem unterseeischen 
Kabel keinen Schaden zuzufügen, einen Anker, ein Netz oder ein 
sonstiges Fischereigerät geopfert haben, von dem Eigentümer des 
Kabels schadlos gehalten werden. Um den Anspruch auf solche 
Schadloshaltung zu erlangen, muß, soweit möglich, sogleich nach 
dem Vorfall, um denselben festzustellen, von dem Schiffsführer 
ein auf die Aussagen der Mannschaften des Fahrzeuges gestütztes 
Protokoll aufgenommen werden. Die staatliche Tätigkeit tritt 
erst nach der Ankunft des Schiffers im Hafen ein. Er muß binnen 
24 Stunden nach seiner Ankunft in dem ersten Hafen, nach wel- 
chem er zurückkehrt, oder in welchem er Zuflucht sucht, vor den 
zuständigen Behörden seine Erklärung abgeben.
        <pb n="388" />
        — 375 — 
b) Unterschiede. 
Die privaten Rechtspflichten, welche jemandem im besonderen 
Interesse eines anderen obliegen, ergeben sich häufig — ähnlich 
den meisten Öffentlich-rechtlichen Pflichten der Staatsorgane — 
aus einer dauernden Rechtsbeziehung und nehmen die Tätigkeit 
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch. 
Sie werden häufig durch eine allgemeine Bestimmung, wenigstens 
nach gewissen Richtungen hin, für eine längere Zeit festgelegt, 
so die Tätigkeit des industriellen Arbeiters, des Angestellten im 
Handelsgewerbe usw.; sie bringen ferner eine besondere Treuepflicht 
des Verpflichteten mit sich, deren Inhalt sich nicht von vornherein 
festlegen läßt, weil er von den jeweiligen, sich ändernden Um- 
ständen abhängig ist; so hat das Gesinde, wenngleich die Rechts- 
ordnung auch Spezialpflichten, die sich aus dem Gesindevertrage 
ergeben, normiert, nach manchen Gesindeordnungen daneben all- 
gemein „das Beste der Herrschaft zu fördern“. So haben die In- 
haber der elterlichen Gewalt je nach Anlagen und Eigenschaften 
ihrer Kinder zu einem für sie passenden Lebensberufe vorzubereiten. 
Für andere Beziehungen wird allgemein die Verpflichtung zu den 
Handlungen bestimmt, die der Berechtigte verlangt. Mitunter 
wird sogar die Aufstellung von bestimmten Normen in bezug auf 
die dem Verpflichteten obliegende Tätigkeit dem andern Teile 
übertragen. So hat der Inhaber einer größeren Fabrik durch eine 
Arbeitsordnung .den Betrieb innerhalb der Fabrik mit verpflich- 
tender Wirkung zu regeln, ohne daß in dem Arbeitsvertrage an 
die sich hieraus ergebenden Pflichten der Arbeiter gedacht zu sein 
braucht. Die Uniform der Beamten findet ihr Gegenstück in der 
Uniform mancher Angestellten in Privatbetrieben, der Livree der 
Dienerschaft usw. Auch eine eidliche Bekräftigung der übernom- 
menen Privatrechtspflichten kommt — z. B. im mittelalterlich- 
deutschen Gesinderecht — als ein Analogon zu dem Beamteneide 
vor. Die allgemeinen Weisungen des Dienstherrn gegenüber dem 
25*
        <pb n="389" />
        — 376 — 
Dienstverpflichteten sind vergleichbar den allgemeinen Dienst- 
instruktionen, die der Vorgesetzte den untergebenen Beamten zu 
erteilen zuständig ist. Die besonderen Weisungen, welche der die 
Dienste entgegennehmende Privatmann seinem Privatangestellten 
zu geben befugt ist, sind vergleichbar den Spezialbefehlen der 
Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen. Das Ungenügende 
der bisherigen Scheidung zwischen privatem und öffentlichem 
Recht ergibt sich aus der Tatsache, daß gewisse, den Staatsglie- 
dern im allgemeinen obliegende Pflichten (z. B. die zur Steuer- 
zahlung) mit der Begründung als Pflichten des öffentlichen Rechts 
bezeichnet wurden, daß sie im öffentlichen Interesse lägen, wäh- 
rend die privaten Rechtspflichten nur dem privaten Interesse be- 
stimmter Personen dienten. Wie unzulänglich dieses Merkmal 
zur begrifflichen Scheidung ist, ergibt sich daraus, daß gewisse, 
allgemein als private Rechtspflichten bezeichnete (z. B. die der 
Eitern zur Erziehung ihrer Kinder) ‚sicher in weit höherem Maße 
den Interessen der Gesamtheit dienen wie andere unbedeutende 
„öffentlich-rechtliche* Pflichten. Die Scheidung ist dadurch zu 
vollziehen, daß man diejenigen Pflichten, welche individuell be- 
stimmten Organen namens der Rechtsgemeinschaft obliegen, als be- 
sondere Pflichten unter den allgemeinen hervorhebt. Dadurch 
wird man auch der Mißlichkeit enthoben, in gewissen Fällen 
(z. B. hinsichtlich des Gehaltsanspruchs der Beamten) ein aus 
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementen gemischtes 
undefinierbares Etwas anzunehmen. 
Innerhalb der privaten wie der Öffentlichen Rechtspflichten 
gibt der Rechtsnormenbegriff das grundlegende Unterscheidungs- 
merkmal. Die von äußeren Autoritäten erlassenen Normen be- 
zwecken die Hemmung in der Interessenverfolgung der Einzelnen 
zum Zwecke der Interessenausgleichung innerhalb der Gemein- 
schaft und die Stimulierung der Interessenbetätigung zum Zwecke 
der Förderung der Gesamtinteressen. Beide Arten von Rechts- 
normen finden sich in denen des privaten wie des öffentlichen
        <pb n="390" />
        — 37 — 
Rechts wieder, wenngleich viele von ihnen mittelbar dem einen 
und unmittelbar dem anderen Zwecke dienen. Daneben wird aber 
eine besondere Systematisierung der öffentlichen Rechtspflichten 
aus den Gesichtspunkten nötig, die auf dem Gebiete des privaten 
Rechts keine Analogieen finden, weil sie Handlungen betreffen, die 
nach staatlichem Recht nur von Staatsorganen vorgenommen 
werden dürfen. 
Ein grundlegender Unterschied in den Rechtspflichten wird 
dadurch herbeigeführt, daß derjenige, in dessen besonderem Inter- 
esse sie bestehen, auf ihre Erfüllung verzichten kann. Man un- 
terscheidet demgemäß die „im öffentlichen Interesse“ und die 
lediglich „im privaten Interesse“ bestehenden Rechtspflichten und 
rechnet zu den ersteren diejenigen, auf welche derjenige, zu dessen 
besonderen Gunsten sie bestehen, nicht verzichten kann, zu den 
letzteren die übrigen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß auch die 
verzichtbaren Pflichten im öffentlichen Interesse bestehen, d.h. im 
Interesse der Rechtsgemeinschaft, wie jede Rechtspflicht, und daß 
die Wirksamkeit eines Verzichts auf sie durch denjenigen, dem 
sie zu besonderem Nutzen gereichen, nur deshalb gegeben ist, 
weil dieser Verzicht eine Ausnahme sein wird, welche der die 
Pflichten anordnenden Norm keinen wesentlichen Abbruch tut. 
Andererseits sind andere Rechtspflichten, die auch die übliche 
Systematisierung unzweifelhaft zu den privaten rechnet, unverzicht- 
bar, z. B. gewisse Pflichten des einen Ehegatten gegenüber dem 
anderen usw. Unverzichtbar pflegen aber die Pflichten der Staats- 
organe auch seitens derjenigen zu sein, denen sie zu besonderem Nutzen 
gereichen. Denn ihre Handlungen gründen sich in besonderem 
Grade auf die Rechtsordnung und die Autorität, von der diese 
ausgeht. Durch die Berufung einer individuellen Person zu Hand- 
lungen namens der Rechtsgemeinschaft wird diese Person in bezug 
auf ihre amtliche Tätigkeit dem privaten Verkehr der Menschen 
in einer Weise gegenübergestellt, daß diese nicht in derselben 
Weise über diese Tätigkeit disponieren können wie über die von
        <pb n="391" />
        —_— 378 — 
Privatleuten. Das dem Verzicht für den privaten Rechtsverkehr 
Entsprechende ist hier in den Fällen, in denen die Amtshandlungen 
von Anträgen Interessierter abhängig sind, die Unterlassung eines 
solchen Antrags bzw. das Fallenlassen desselben (z. B. im Zivil- 
prozeß, wo mit dem Klageverzicht die Pflicht des Richters zu 
weiterer Tätigkeit im Interesse des Klägers aufhört). Es sind 
daher diese „subjektiv-öffentlichen Rechte“, als welche die herr- 
schende Theorie sie bezeichnet, unverzichtbar. Das gleiche gilt 
aber auch von denjenigen „subjektiv-öffentlichen Rechten‘, die in 
der rechtlichen Fähigkeit zu Wahlen von Staatsorganen usw. be- 
stehen. Wenn die Rechtsordnung die Bildung von Organen von 
der Bestimmung durch Privatpersonen abhängig macht, so ist da- 
bei der Gedanke maßgebend, daß irgendwelche Personen an der 
Bestimmung der individuellen Person, welche im Namen der Rechts- 
gemeinschaft tätig werden soll, so interessiert sein werden, daß 
sie diese Bestimmung vornehmen werden, und dieses Interesse ist 
von der Art, daß nicht irgend jemand ein rechtlich zu berück- 
sichtigendes Interesse daran haben kann, daß es nicht betätigt 
werde. Denn der Sinn der bezüglichen Rechtsbestimmungen ist 
eben der, daß gerade die zur Bestimmung des Staatsorgans recht- 
lich fähigen Personen diese Bestimmung vornehmen dürfen. 
Eine weitere Frage ist die, inwieweit jemand, dessen Macht- 
umfang mit bestimmten Pflichten verbunden ist, auf diesen Macht- 
umfang, d. h. die ihm entsprechenden Pflichten Dritter, verzichten 
kann, indem er dabei gleichzeitig der damit verbundenen Rechts- 
pflichten entledigt wird. Grundsätzlich muß die Rechtsordnung 
dies für unzulässig erklären, da sich auch die Tragweite der klein- 
sten, mit großen Rechten verbundenen Pflichten nicht von vorn- 
herein so weit übersehen läßt, daß dem Verpflichteten die Mög- 
lichkeit gegeben werden kann, sich von ihnen ohne Kontrolle irgend 
eines Organs oder einer Person, der die Pflichterfüllung zu be- 
sonderem Nutzen gereicht, zu befreien. Das gleiche gilt von den 
Amtskompetenzen, soweit sie mit großer rechtlicher Macht ver-
        <pb n="392" />
        — 379 — 
knüpft sind. Soweit die Erteilung einer amtlichen Kompetenz an 
die Zustimmung der zum Staatsorgan zu ernennenden Person ge- 
knüpft ist, ist die Möglichkeit der Vermeidung von Amtspflichten 
gegeben. Wenn aber eine Amtskompetenz übernommen oder ohne 
Berücksichtigung des Willens der Person übertragen ist, pflegt 
die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verzichts auf das Amt nicht 
gegeben zu sein.
        <pb n="393" />
        — 380 ° — 
Die Verpflichtung zur Uebernahme von 
Nebenämtern nach preußischem und Reichs- 
recht. 
Von 
Gerichtsassessor Dr. ALOYS VOGELS, Düsseldorf. 
  
Das Staatsrecht hat zahlreiche kleinere Kompetenzkreise ge- 
schaffen, deren Verwaltung die Zeit und Kraft eines Berufsbeamten 
allein nicht auszufüllen vermag. Dafür, daß sie als selbständige 
Kompetenzkreise, als Aemter organisiert sind und nicht anderen 
Kompetenzkreisen derart einverleibt sind, daß sie ununter- 
schieden von den sonstigen Funktionen des Amtes in diesem auf- 
gehen, können im einzelnen Falle Erwägungen verschiedener Art 
maßgebend sein, wie beispielsweise, es zu ermöglichen, daß dem 
Beamten ohne Endigung seiner sonstigen amtlichen Stellung ein 
bestimmter Kompetenzkreis entzogen wird, oder daß der Beamte 
hinsichtlich eines bestimmten Kompetenzkreises einer anderen vor- 
gesetzten oder Aufsichtsbehörde unterstellt wird als hinsichtlich 
seiner sonstigen amtlichen Funktionen. Das staatliche Bedürfnis 
der Besetzung derartiger „Nebenämter“ kann nun in verschie- 
dener Weise befriedigt werden, entweder auf tatsächlichem Wege, 
wenn sich eine genügende Zahl von Beamten findet, die das 
Nebenamt freiwillig auf sich nehmen, oder auf rechtlichem Wege, 
indem der Staat Rechtsvorschriften erläßt, die das Zustande- 
kommen der im staatlichen Interesse zu erfordernden Aemter-
        <pb n="394" />
        — 331 — 
kumulationen bewirken. Diese Rechtsvorschriften können von 
dreifach verschiedenem Inhalte sein. 
In seiner ersten Bedeutung begründet das Gebot einer Aemter- 
kumulation eine Verpflichtung des Beamten zur Uebernahme ge- 
wisser Aemter außer seinem Hauptamte. Der Beamte erscheint 
dienstlich verpflichtet, gewisse Nebenämter zu übernehmen; kommt 
er der Verpflichtung nicht nach, so setzt er sich disziplinarischer 
Bestrafung aus. Diese Fälle liegen parallel den von mir an an- 
derer Stelle * behandelten Fällen einer verbotenen amtlichen 
oder nichtamtlichen Nebenbeschäftigung, in denen eine Rechts- 
wirkung in erster Linie für das’ Verhältnis des Beamten zu seiner 
vorgesetzten Behörde festgesetzt ist. 
In seiner zweiten Bedeutung enthält das Gebot einer Aemter- 
kumulation einen Befehl an die zur Uebertragung eines Amtes 
zuständige Behörde des Inhalts, daß diese Behörde das Anıt nur 
dem Träger eines anderen Amtes zur Verwaltung neben diesem 
übertragen darf?, Diese Art des Gebotes einer Aemterkumulation 
hat die Wirkung, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie das Amt 
an jemanden überträgt, der ein anderes Amt nicht bekleidet, eine 
Pflichtwidrigkeit begeht und sich dienstlicher Ahndung aussetzt. 
Ist aber die Uebertragung an jemanden, der ein anderes Amt 
nicht bekleidet, einmal erfolgt, so bleibt sie gültig und kann nicht 
aus dem Grunde, weil die Uebertragung des Amtes nur an den 
Inhaber eines anderen Amtes erfolgen sollte, als unwirksam be- 
handelt werden. 
1 Arch. d. öff. Rechts Bd. 29, S. 501. 
2 Beispiel: Das Amt des Direktors und des zweiten Mitglieds einer 
Rentenbank ($$ 1, 5 des Ges. über die Errichtung von Rentenbanken, vom 
3. März 1850, GS. 8. 112). Durch den Allerh. Erlaß vom 24. Juni 1850 
(GS. S. 341) wurden Sitz und örtliche Kompetenz der einzelnen Renten- 
banken bestimmt. Zugleich wurde (Ziff. 3) bestimmt: „Die Stellen des Di- 
rektors und des zweiten Mitglieds sind ... in der Regel nur als Neben- 
ämter nach Maßgabe der Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 (GS. 8. 225) zu 
verleihen.“
        <pb n="395" />
        —_— 332 0 — 
In seiner dritten Bedeutung begründet das Gebot der Aemter- 
kumulation eine Verfügungsbeschränkung der zur Ver- 
leihung des Amtes berufenen Behörde von dem Inhalte, daß die 
Behörde das Amt nur kumuliert mit einem anderen Amt über- 
tragen kann. Handelt die Behörde einem Verbote dieser Gattung 
zuwider, so liegt nicht lediglich eine Pflichtverletzung von Seiten 
der Behörde, nicht nur der Tatbestand eines disziplinarrechtlichen 
Verhältnisses zwischen der das Amt übertragenden und der ihr 
vorgesetzten Behörde vor, sondern die Uebertragung ist nichtig. 
Das Verbot wirkt, um einen Ausdruck des Zivilrechts zu ge- 
brauchen, dinglich. 
Je nachdem bei den hier in Betracht kommenden Vorschriften 
das Amt, mit dem ein gewisses anderes Amt verbunden sein muß, 
mehr oder weniger genau bestimmt ist, tritt eine Verschiedenheit 
des rechtlichen Inhaltes jener Vorschriften hervor, die einer beson- 
deren Hervorhebung bedarf. 
Es kommen zunächst solche Vorschriften vor, durch die ledig- 
lich bestimmt ist, daß ein gewisses Amt dem Inhaber eines anderen 
Amtes übertragen werden muß, ohne daß das letztere auch nur 
der Gattung nach näher bestimmt wäre?. Der rechtliche Inhalt 
derartiger Vorschriften besteht zunächst darin, daß ein bestimmtes 
Anıt nicht zustande kommen kann, wenn es nicht an den Inhaber 
eines anderen Amtes zur gleichzeitigen Verwaltung neben dem 
letzteren übertragen wird. Wird das Amt an jemanden übertragen, 
der ein anderes Amt nicht bekleidet, so ist die Uebertragung 
nichtig. Eine weitere Wirkung haben diese Vorschriften insofern, 
als auch der Fortbestand des Amtes davon abhängt, daß das an- 
dere Amt, mit dem zusammen es versehen werden soll, fort- 
besteht. Endigt das andere Amt, so kann das eine nicht länger 
fortbestehen. 
® Beispiel: Das früher bestehende Amt des Vorsitzenden eines Schieds- 
gerichts für Arbeiterversicherung. $ 104 Abs. 2 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes bestimmte lediglich, daß der Vorsitzende „aus der Zahl der öffent- 
lichen Beamten“ zu ernennen sei.
        <pb n="396" />
        — 393 — 
Eine andere Reihe von Vorschriften bestimmt das Amt, mit 
dem ein anderes Amt verbunden sein soll, insofern genauer, als 
es die Gattung von Aemtern, zu der jenes Amt gehören soll, 
bezeichnet. Der rechtliche Inhalt dieser Vorschriften ist der 
gleiche wie derjenige der vorhin angeführten Vorschriften, nur mit 
der Modifikation, daß hier der Beginn und Fortbestand des Amtes 
davon abhängt, daß der Amtsträger ein anderes Amt der be- 
stimmten Gattung bekleidet. Ist eine Behörde kollegialisch orga- 
nisiert, so kommen einerseits Fälle vor, in denen das Amt der 
sämtlichen Mitglieder der Behörde in dieser Weise mit einer an- 
deren Amtsgattung kumuliert ist*, anderseits solche Fälle, in 
denen die Mitgliedschaft nur einzelner Mitglieder mit einer 
bestimmten Amtsgattung oder die Mitgliedschaft der einen Mit- 
glieder mit dieser Amtsgattung, die Mitgliedschaft der anderen 
Mitglieder mit jener Amtsgattung verbunden ist. Dieser Um- 
stand begründet keine Verschiedenheit des rechtlichen Inhaltes der 
die Aemterkumulation anordnenden Vorschriften. Ist vorgeschrieben, 
daß die sämtlichen Mitglieder einer kollegialen Behörde ein 
anderes Amt von einer bestimmten Gattung bekleiden müssen, so 
hängt die Rechtswirkung der Uebertragung der Mitgliedschaft in 
der Behörde ebenso wie die Rechtswirksamkeit der Entstehung 
der Behörde als Ganzer davon ab, daß jedes einzelne Mitglied ein 
anderes Amt der bestimmten Gattung bekleidet. In gleicher 
Weise hängt dann, wenn nur für einen Teil der Mitgliederstellen 
die Kumulation mit einer anderen Amtsgattung oder für den 
einen Teil die Kumulation mit dieser, für den anderen Teil 
die Kumulation mit jener Amtsgattung vorgeschrieben ist, die 
  
  
* Beispiel: Das Amt eines Mitglieds des Geheimen Justizrats. Sämt- 
liche Mitglieder des Geheimen Justizrats müssen Mitglieder des Kammer- 
gerichts sein (Art. III des Ges. vom 26. April 1851, GS. 8. 181). 
5 Beispiel für Ersteres: Das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofes zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Wenigstens sechs der Mitglieder 
des Gerichtshofs müssen dem Oberlandesgericht in Berlin angehören ($ 2 
Abs. 1 Satz 1 der Kgl. Verordn. vom 1. August 1879, GS. 8. 573).
        <pb n="397" />
        — 34 — 
Rechtswirksamkeit der Bestellung des einzelnen Mitgliedes der 
Behörde ebenso wie die Rechtswirksamkeit der Entstehung der 
Behörde als Ganzer davon ab, daß die gesetzmäßige Zahl der aus 
den Trägern der bestimmten Amtsgattungen zu berufenden Mit- 
glieder der Behörde erreicht bzw. nicht überschritten wird. 
Endlich ist es möglich, daß sich nach dem Inhalte der die 
Aemterkumulation anordnenden Vorschrift das Amt, mit dem ein 
bestimmtes anderes Amt verbunden sein soll, individuell be- 
stimmen läßt®, In diesen Fällen hängt der Erwerb eines be- 
stimmten Amtes davon ab, daß der in Aussicht genommene Träger 
desselben ein individuell bestimmtes Amt bekleidet. In gleicher 
Weise hängt der Fortbestand des Amtes davon ab, daß der Träger 
des Amtes jenes andere individuell bestimmte Amt bekleidet. 
Endigt letzteres Amt, so muß jenes Amt gleichfalls endigen. Eine 
Besonderheit weist diese Art der Aemterkumulation gegenüber den 
vorhin behandelten beiden Arten der Aemterkumulation insofern 
auf, als keines der beiden verbundenen Aemter endigen kann, ohne 
daß das andere Amt, mit dem es verbunden ist, endigt. 
Nachfolgend sollen die Grundsätze über die Verpflich- 
tung der Beamten zur Uebernahme gewisser Aemter außer dem 
Hauptamte dargestellt werden. 
° Beispiele: Das Amt des Gemeindevorstehers als des Jagdvorstehers 
($ 16 Abs. 2 Satz 2 der Jagdordnung). Das Amt der Oberpräsidenten von 
Westpreußen und Posen als Mitglieder der Ansiedelungskommission für 
Westpreußen und Posen ($ 1 der Verordn. vom 21. Juni 1886, GS. S. 159). 
Ferner das Amt der vom Könige von Preußen ernannten Mitglieder der 
Oberrechnungskammer als Mitglieder des Rechnungshofes für das Deutsche 
Reich. Das Gesetz betr. die Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 
1867—1869 vom 4. Juli 1868 (BGBl. S. 433) schrieb zwar vor, daß die Ober- 
rechnungskammer zum Zweck der Kontrolle des Bundeshaushalts usw. durch 
eine Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfnis verstärkt werden solle. 
Diese neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt. Je- 
doch läßt der Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel, daß auch die übrigen, 
nicht vom Bundespräsidium angestellten Mitglieder dem Rechnungshofe 
angehören. So zutreffend ZOoRN, Staatsr. Bd. 1, 8.472, anders ARNDT, 
Staater. S. 417.
        <pb n="398" />
        — 385 — 
Die Grundsätze des preußisch-deutschen Beamtenrechts über 
die Verpflichtung des Berufsbeamten zur Ausführung besonderer 
Aufträge sind nicht lediglich das Ergebnis einer positiven Gesetz- 
gebung der neuesten Zeit. Ebenso wie die Grundsätze über das 
Verbot der Nebenbeschäftigung der Beamten sind sie in lang- 
samer historischer Entwickelung entstanden und zwar wie jene in 
engstem Zusammenhang mit der Entwickelung der Idee des Be- 
rufsbeamtentums selbst. Wie jene haben auch diese ihre Wurzeln 
im kanonischen Recht. 
Eine Konstitution Innocenz III?” entschied auf die Anfrage 
eines Bischofs, daß ein Delegat des Papstes, der den erteilten 
Auftrag einem anderen Kleriker subdelegiert habe, das Recht habe, 
den Kleriker zur Uebernahme und Durchführung des Auftrages 
zu zwingen. Doch sollte die Uebertragung des Auftrages nicht 
nur zur Entlastung der Delegaten vorgenommen werden®. Auch 
sollte bei der Delegation darauf Obacht genommen werden, daß 
das übertragene Geschäft mit der Stellung der Subdelegaten und 
seinen persönlichen Verhältnissen vereinbar sei. 
Diese Vorschrift muß als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips 
angesehen werden, demzufolge der Kleriker verpflichtet ist, be- 
sondere Aufträge, die ihm von seinen Vorgesetzten erteilt werden, 
auszuführen, vorausgesetzt, daß dieselben der Würde und den 
persönlichen Verhältnissen des Klerikers entsprechen. Die Be- 
gründung dieses Satzes ergibt sich aus dem Inhalte der Willens- 
erklärung, die der Kleriker durch den Eintritt in den geistlichen 
Stand vollzieht. Der Kleriker schließt bei seinem Eintritt in den 
geistlichen Stand nicht einen Vertrag ab, bei dem ein Interessen- 
austausch zwischen zwei einander gegenüberstehenden Rechtssub- 
jekten stattfindet. Er widmet sich dem Dienste der Kirche im 
allgemeinen und übernimmt damit die Pflicht, sich in demselben 
verwenden zu lassen. „Dadurch, daß er ein bestimmtes Amt oder 
°C. 28 X. de off. iud. deleg. I 29. 
8 „... dummodo ipse exonerare se ipsum malitiose non quaerat.“
        <pb n="399" />
        — 336 — 
bestimmte Amtsfunktionen übertragen erhält und die ihm dadurch 
auferlegten Geschäfte ausübt, erfüllt er zwar diese Pflicht, aber 
ihre Erfüllung ist damit nicht vollkommen erschöpft. Kraft der- 
selben hat er auch in den Fällen, wo der für die Verwirklichung 
der kirchlichen Zwecke bestehende Aemterorganismus nicht aus- 
reicht, oder wo es gerechtfertigt erscheint, eine Tätigkeit durch 
einen andern als den in erster Linie dazu berufenen Amtsträger 
wahrnehmen zu lassen, aushilfsweise einzutreten“®. Er ist daher 
verpflichtet, jedweden Auftrag, vorausgesetzt immer nur. daß er 
seiner persönlichen und amtlichen Stellung entsprechend ist, zu 
übernehmen. Auch solche Aufträge sind nicht ausgenommen, 
deren Erledigung nicht nur vorübergehend die Zeit und Kraft des 
Klerikers in Anspruch nimmt !". 
Diese ideale kirchenrechtliche Auffassung vom Dienstverhält- 
nis des Berufsbeamten fand bei der Heranbildung des staatlichen 
Amtsrechts nicht ungehinderten Eingang. Im Gegensatze zum 
geistlichen Amt wurde das weltliche Amt zunächst als privat- 
rechtlicher Vertrag, als Dienstmietvertrag aufgefaßt. Diese Auf- 
fassung bedingte es, die Pflichten des Beamten danach zu be- 
stimmen, was Inhalt der bei Begründung des Beamtenverhältnisses 
getroffenen Vereinbarung ist, dem Beamten demgemäß statt un- 
gemessener gemessene Pflichten aufzuerlegen. 
Auch die GÖNNERsche Schrift über den Staatsdienst brachte 
den durch die historische Entwickelung angezeigten Rechtsgedanken 
®° HınscHkivus, Kirchenr. Bd. 3, S. 215. 
1% Die entgegenstehende Auffassung von HınscHIus a. a. O. verkennt 
die Grundidee des Klerikertums, die von HınscHıus selbst als Grundlage 
für die Annahme einer Pflicht zur Uebernahme vorübergehender Geschäfte 
angeführt wird. HınscHius begründet seine Auffassung damit, daß es wi- 
dersinnig sei, die Erfüllung dauernder Verpflichtungen von Jemandem, der 
sie nicht habe übernehmen wollen, zu verlangen und ihn für die Vernach- 
lässigung einer ihm aufgezwungenen Stellung verantwortlich zu machen. 
In seiner folgerichtigen Durchführung würde dieser Grundsatz dazu führen, 
auch für vorübergehende Aufträge eine Uebernahmepflicht des Kle- 
rikers zu verneinen.
        <pb n="400" />
        —_— 33970 — 
nicht voll zur Entfaltung. Mit der Theorie von dem privatrecht- 
lichen Kontraktsverhältnis zwischen dem Staatsdiener und dem 
Staate räumte sie auf. An Stelle der aus einer locatio conductio 
operarum folgenden setzte sie die auf der Staatsverfas- 
sung und dem Gesetz beruhende staatsbürgerliche, durch ein- 
seitigen Akt der zuständigen Behörde übertragenen Pflicht zur 
Verwaltung der amtlichen Funktionen. Da Staatsdienste für alle 
Staaten und alle Zweige der Staatsverwaltung ein unentbehrliches 
Bedürfnis sind, so hat der Regent ein Recht, dieses Staatsbedürf- 
nis zu bestreiten, ein Recht, dem eine aus dem „Staatenverein“ 
unmittelbar hervorgehende Staatsverbindlichkeit der 
Untertanen entspricht!!. Dieses Prinzip führt GÖNNER mit 
rückhaltloser Konsequenz durch. Dem Staatsdiener steht nach 
GÖNNER eine Kognition darüber, ob ein Auftrag in seinen Amts- 
kreis einschlage, nicht zu, „noch ist er befugt, dem Auftrag sich 
zu entziehen, wenn auch nach der Organisation der Behörden ein 
Geschäft offenbar zu einem anderen Amte ressortierte, z. B. 
wenn dem Landrichter ein Geschäft aufgetragen würde, das unbe- 
zweifelt zum Rentamte gehört“ 1°. Dabei betonte GÖNNER aber 
zu sehr die sachliche Seite der Staatsdienerpflicht. GÖNNER 
atomisiert die Staatsdienerpflicht. Staatsdienerpflicht ist bei GÖNNER 
die Verpflichtung zur Vornahme der einzelnen Staatsdienste, auf 
die sich das „Staatsbedürfnis“ bezieht. Die gesamten dem Staats- 
diener obliegenden Verpflichtungen lassen sich in eine Reihe von 
Teilverpflichtungen zerlegen. Durch die Summe der einzelnen 
Funktionen, die dem Staatsdiener übertragen sind und deren jeder 
eine Teilverpflichtung desselben entspricht, ist die Pflicht des 
Staatsdieners erschöpft. Da der auf die Uebernahme des Amtes 
gerichteten Erklärung des demnächstigen Staatsdieners eine juri- 
stische Bedeutung nicht beigemessen wird, findet der in dieser 
Erklärung möglicherweise zu findende Rechtsgedanke einer per- 
11 GÖNNER, Der Staatsdienst S. 56. 
12 GÖNNER a. a. O. S. 199 f.
        <pb n="401" />
        _— 33 — 
sönlichen Hingabe des Staatsdieners für den Staatsdienst keine 
ausreichende Berücksichtigung. Dazu kamen die eigentümlichen 
naturrechtlich-nationalökonomischen Anschauungen GÖNNERs über 
die Natur der Besoldung. „Da die rechtliche Gleichheit unter 
den Bürgern zunächst darin besteht, daß jeder nach dem Verhält- 
nisse seiner Kräfte zu den sämtlichen neben ihm vereinigten 
Kräften beitrage, so muß derjenige für dasjenige, was er über 
Grenze beiträgt, entschädigt werden '*. Besoldung ist ihm hier- 
nach nicht bloße Alimentation %. Nur die gemeinen Dienste 
werden mit Recht nur durch eine auf bloßen Lebensunter- 
halt beschränkte Summe vergolten, „weil auch die gemeine Ar- 
beit der Regel nach nur eine dem Lebensunterbalt gleichkommende 
Rente abwirft“*. Besoldung ist Ersatz, demjenigen gewährt, „der 
fürs Ganze eine seinen gewöhnlichen Anteil übersteigende Staats- 
last trägt“ 5. Höhere Dienste, solche, die eine technische Vor- 
bildung, ein „Industriekapital“ voraussetzen, begründen daher einen 
Anspruch auf eine diesem Kapital entsprechende, über den 
bloßen Lebensunterhalt hinausgehende Rente !%. Je mehr der Be- 
amte durch einen größeren Geschäftskreis der Möglichkeit ent- 
zogen wird, sich anderen Erwerbszweigen zuzuwenden, desto größer 
muß seine Besoldung sein '”. 
Diese beiden Grundansehauungen der GÖNNERsehen Staats- 
diensttheorie, die Auflösung der Verpflichtungen des Staatsdieners 
in eine Reihe von gesetzlichen Teilverpflichtungen einerseits und 
die Charakterisierung der Besoldung als eines Ersatzes für die dem 
Staatsdiener entzogene Möglichkeit, seine Arbeitskraft anderen 
Erwerbszweigen zuzuwenden, anderseits treten da in Wechsel- 
wirkung, wo die Frage zur Entscheidung steht, ob der Beamte 
neben seinem Amte — ohne besondere Vergütung — besondere 
Aufträge anzunehmen verpflichtet ist. Hat der Beamte infolge 
18 GÖNNER S. 101, 14 HÖNNER S. 107. 
15 GÖNNER S. 102, 16 GÖNNER S. 105. 
17 GÖNNER S. 109.
        <pb n="402" />
        — 389 0 — 
Auftrags seiner Vorgesetzten eine außerhalb der Sphäre seines 
Amtes liegende Tätigkeit entfaltet, so hat er damit nicht eine 
Verpflichtung zur vollständigen Aufopferung seiner persönlichen 
Kräfte für den Staatsdienst, sondern eine größere Menge von 
gesetzlichen Teilverpflichtungen erfüllt, ein Umstand, der in- 
folge des größeren Umfangs der dem Beamten entzogenen Mög- 
lichkeit zu anderweitiger Ausbeutung seiner Arbeitskraft eine höhere 
Besoldung rechtfertigt. 
Eine brauchbare Grundlage für die Annahme einer Verpflich- 
tung des Staatsdieners zu unentgeltlicher Uebernahme von Neben- 
ämtern liefern erst die neueren Anschauungen über den Berufs- 
staatsdienst, nach denen einerseits der Beamte seine ganze Zeit 
und Kraft im Staatsdienste aufzuwenden hat und anderseits die 
dem Beamten gezahlte Vergütung nicht mehr unter dem Gesichts- 
punkte der Gegenleistung, sondern unter dem Gesichtspunkte des 
Lebensunterhaltes betrachtet wird. 
Bei dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bildet den 
Gegenstand der Dienstverpflichtung der dienenden Partei ein Kreis 
von Dienstleistungen, der sich seiner Art und seinem Umfange 
nach aus den bei Begründung des Dienstverhältnisses getroffenen 
Verabredungen bestimmen läßt. Leistungen, welche nach Art oder 
Umfang nicht in diesen Kreis hineinfallen, können nur auf 
Grund weiterer Parteivereinbarung. von dem dienstpflichtigen Teile 
verlangt werden. 
Anders beim Staatsdienstverhältnis. Auch hier 
läßt sich freilich der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses 
des Staatsdieners unter den Staat aus der Willenserklärung des 
Staatsdieners bei Begründung des Staatsdienerverhältnisses ent- 
nehmen. Aber der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses, 
das der Staatsdiener eingeht, ist ein anderer als der Gegenstand 
privatrechtlicher Verpflichtungen aus einem Dienstvertrage. Er 
erschöpft sich nicht in einzelnen bestimmten Leistungen des Staats- 
dieners. Die Dienste desselben empfangen vielmehr „nach Inhalt 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 26
        <pb n="403" />
        — 8390 — 
und Umfang ihre Regelung durch das Interesse und durch die 
Rechtsordnung des Staates, nicht durch kontraktmäßige Fixierung * "®, 
Die Dienstpflicht des Beamten ist eine unbestimmte, ungemessene, 
seine ganze Persönlichkeit erfassende. 
Weiten Kreisen nicht nur der Laienbevölkerung sondern auch 
der Beamtenschaft selbst ist allerdings diese Idealisierung des 
Beamtenverhältnisses fremd. Auch heute noch herrscht in großem 
Umfange ein Zustand, wie ihn eine Kabinettsordre vom 26. Juli 
1800 !? dahin schilderte: „Fast allgemein werden die Stellen als 
Pfründen betrachtet, deren Inhaber gerade nur so viel tun, als er- 
forderlich, um den Gehalt zu erheben und mit möglichster Be- 
quemlichkeit zu genießen.“ Gerade heute ist es daher erforder- 
lich, erneut auf die ethische Bedeutung, die das geltende Recht 
der Amtsübernahmeerklärung des Beamten zuweist, aufmerksam 
zu machen. Auch heute noch gilt das schöne Wort PERTHES ®: 
„Das Recht muß voraussetzen, daß die Beamten nicht allein des 
ehrenvollen Unterhaltes wegen sich zu dem Staatsdienste gedrängt 
haben, sondern daß es Liebe zum Staate sei, welche sie bewogen, 
ihre Lebenstätigkeit zu seinem Besten aufzuwenden‘“. 
Den primären Gegenstand des Dienstverhältnisses des 
Staatsdieners bilden zwar einzelne bestimmte Leistungen: In erster 
Linie erscheint der Beamte verpflichtet, das Amt im engeren Sinne, 
einen bestimmten Komplex von staatlichen Geschäften zu verwalten. 
Einen sekundären Gegenstand des Staatsdienerverhältnisses 
bildet die durch die Amtsübernahmeerklärung hervorgerufene per- 
sönliche Hingabe des Beamten an den Staat., Diese persönliche 
Hingabe bildet nicht den Gegenstand einer obligatorischen Ver- 
pflichtung des Beamten, sie ist vielmehr Gegenstand einer Art 
familienrechtlicher Verfügungsgewalt des Staates über die Person 
des Beamten. Dadurch, daß der Staat diese persönliche Hin- 
18 LABAND, Staater., 5. Aufl., Bd. 1, S. 442 (8 44). 
1% Bei PERTHES, Staatsdienst in Preußen $. 86. 
20 Staatsdienst in Preußen S. 86.
        <pb n="404" />
        — 391 — 
gabe des Beamten geltend macht, entstehen einzelne bestimmte 
Verpflichtungen des Beamten außer den von ihm zunächst über- 
nommenen Pflichten seines Amtes. Eine Geltendmachung jener 
persönlichen Hingabe kann vorzugsweise dadurch erfolgen, daß 
dem Beamten besondere Nebenaufträge und Nebenämter neben 
dem zunächst verwalteten Amte übertragen werden ®!, 
Hiernach ergiebt sich von selbst, daß die Versehung von 
Nebenämtern einen Anspruch auf besondere Remuneration nicht 
begründet. Der Beamte, der ein Nebenamt übernimmt, tritt nicht 
zu dem Staate in ein Kontraktsverhältris; er handelt in Erfüllung 
der Pflichten, die ihm seine Stellung als Berufsbeamter auferlegt. 
Da aber der Staat ihm in dieser Stellung nicht etwa eine Gegen- 
leistung für seine Dienste, sondern den Lebensunterhalt 
gewährt, so kann keine Rede davon sein, daß die Gegenleis- 
tung des Staates für die vom Beamten im Nebenamte geleisteten 
21 Zustimmend H. SCHULZE, Deutsch. Staatsr. Bd. 1, S. 328, BRAND, 
RBeamtG., Anm. 4c zu $ 10. In der Literatur findet sich die Frage vom 
grundsätzlichen Standpunkte kaum erörtert. In der Behandlung einer 
Spezialfrage zeigt sich, daß die Meinungen in diesem Punkte noch 
sehr geteilt sind. Es handelt sich um die Frage, ob ein Reichsbeamter 
verpflichtet ist, das Amt eines Mitglieds einer Disziplinarkammer oder des 
Disziplinarhofs ($ 95 RBeamtG.) anzunehmen. Der Vertreter des Bundes- 
rats hat bei Beratung des Reichsbeamtengesetzes im Reichstage diese Frage 
bejaht (Sten. Ber. 1872, S. 711). THaUDICHUM, Reichsbeamtenr., Anm. 2 zu 
$ 93 RBeamtG., bejaht die Frage mit der zutreffenden Begründung, „weil 
jeder Beamte verbunden ist, außerordentliche Aufträge zu besorgen und 
Nebenämter, die seinem Berufe nicht fernstehen, zu versehen.“ Aehn- 
lich SCHULZE, RBeamtG., Anm. 1 zu $ 95. Dagegen verkennt PıEPER, 
RBeamtG., Anm. 2 zu $ 93, der die Reichsbeamten für verpflichtet erklärt, 
die Wahl zum Mitglied des Disziplinargerichts anzunehmen, weil in der 
Uebertragung der disziplinarrechtlichen Funktionen eine Erweiterung ihrer 
reichsamtlichen Pflichten liege, die sich jeder Beamte gefallen lassen müsse, 
die rechtliche Natur der Funktionen eines Mitglieds des Disziplinargerichts 
als eines besonderen Amtes. Die gleiche Begründung wie PIEPER gibt 
BRAND, RBeamtG., Anm. 4 zu $ 93. KANNGIEsSSsER, R. der RBeamt., Bem. 
3 zu &amp; 86, verneint das Bestehen einer Pflicht der Reichsbeamten zur Ueber- 
nahme des Amtes eines Mitglieds eines Disziplinargerichts. 
26*
        <pb n="405" />
        — 32 — 
Dienste erhöht werden müsse. Im Grunde genommen ist ja die 
Leistung der Beamten keine außergewöhnliche, da er in jedem 
Falle, sowohl dann, wenn ihm ein Nebenamt übertragen ist, als 
auch, wenn dies nicht. geschehen ist, seine gesamten Kräfte 
im Staatsdienste aufzuwenden hat. 
Wesentlich ist, wie wir schon früher sahen, dem Berufsbe- 
amtenverhältnis eine derartige persönliche Hingabe des Beamten 
an den Staat nicht; zu der Zeit, als man das Staatsdienerverhält- 
nis als privatrechtliches Kontraktverhältnis faßte, erschöpfte sich 
der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses des Staatsdieners 
in einzelnen bestimmten Leistungen. Aus dieser Anschauungs- 
weise erklärt es sich, daß die ältere preußische Gesetzgebung ?°? 
eine Pflicht des Beamten zur unentgeltlichen Uebernahme von 
Nebenaufträgen ausdrücklich konstatiert. Die Beamtengesetzgebung 
des Reiches kennt eine derartige ausdrückliche Vorschrift nicht. 
Dieser Umstand hindert aber nicht, für das Reichsrecht im we- 
sentlichen die gleichen Grundsätze hinsichtlich der Verpflichtung 
des Beamten zur Uebernahme von Nebenämtern anzuerkennen wie 
für das preußische Recht. Für das Reichsrecht ergeben dieselben 
sich aus den oben angegebenen prinzipiellen Gesichtspunkten. 
Den Gegenstand der hier zu erörternden Verpflichtung des 
Beamten bildet ein ihm von der zuständigen Behörde zur Ver- 
waltung neben seinem Hauptamte übertragener Kreis von Ge- 
schäften amtlicher Art, die mit den Geschäften, die der Beamte 
schon zufolge seines Hauptamtes zu besorgen hat, inhaltlich 
verwandt sind. Unter amtlichen Geschäften in dem hierher 
gehörigen Sinne ist nur eine Tätigkeit im Dienste des Staates, 
dem der Beamte schon im Hauptamte Dienste schuldet, zu ver- 
stehen. Daraus ergibt sich einmal, daß der Beamte keine Neben- 
beschäftigung zu übernehmen braucht, die lediglich den Privat- 
22 Vgl. 88 1, 4, 5 der Verordn. wegen Vergütigung der Diäten und 
Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegen- 
heiten, vom 28. Juni 1825 (GS. S. 163).
        <pb n="406" />
        — 393 — 
zwecken seiner vorgesetzten Behörde zu dienen bestimmt ist. 
„Dasselbe Individuum, das als Organperson einer anderen Organ- 
person subordiniert ist, steht als Gliedperson eben jenem anderen 
Individuum unabhängig gegenüber; daher gibt es keine Gehorsams- 
pflicht des Beamten für Befehle, die über die Organsphäre hinaus 
in die gliedschaftliche hinübergreifen, die den Inhalt seines indi- 
viduellen Willens bestimmen oder ihn dem individuellen Willen 
des Vorgesetzten dienstbar machen würden“ ®®, Des Weiteren er- 
gibt sich daraus, daß der Beamte nie zur Uebernahme eines 
Nebenamtes oder Nebenauftrages für einen anderen Staat, als dem 
er im Hauptamte dient, verpflichtet ist. Die nicht selten vor- 
kommende Uebertragung von Reichsämtern an preußische Landes- 
beamte ?* kann daher nie zufolge einer entsprechenden Verpflich- 
tung des preußischen Beamten zustande gekommen sein ®’. Den 
Grundsatz, wonach die amtliche Tätigkeit, die den Gegenstand des 
Nebenauftrages oder Nebenamtes bildet, der ım Hauptamte ge- 
übten Tätigkeit artverwandt sein muß, wird man eng auszu- 
legen haben. Nur dann, wenn die amtliche Tätigkeit im Neben- 
amte völlig anders geartet ist als diejenige des Hauptamtes, be- 
steht keine Pflicht zur Uebernahme des Nebenamtes. Wann dies 
der Fall ist, läßt sich fast immer nur nach den Umständen des 
  
  
23 Preuss, Städt. Amtsr. S. 302. S. auch LABAND, Staatsr., 5. Aufl, 
Ba. 1, S. 460 ($ 47 IL 2). 
2* 7.B. die Besetzung der mit Richtern zu besetzenden Stellen der 
Mitglieder der in Preußen belegenen Disziplinarkammern mit in der Lan- 
desjustiz tätigen Richtern. 
25 In dieser Beziehung ist von Interesse die badische Verordnung vom 
10. Juli 1909, den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, die in $ 34 
litt, b vorschreibt: „Die Beamten können die Uebernahme von Neben- 
ämtern und Nebenbeschäftigungen im staatlichen Dienste, die ihrer Vor- 
bildung und dienstlichen Stellung entsprechen, nicht verweigern, oder von 
der Zuweisung einer Vergütung dafür abhängig machen; das Gleiche gilt 
für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, deren Uebernahme für die 
Reichsverwaltung dem Beamten durch die zuständige Staatsstelle auf- 
getragen wird.“
        <pb n="407" />
        — 894 — 
Einzelfalles beurteilen. Jedoch läge zwischen der amtlichen Tätig- 
keit des Nebenamtes und derjenigen des Hauptamtes ein derar- 
tiges Mißverhältnis, das den Beamten zur Verweigerung der 
Uebernahme des Nebenamtes berechtigen würde, z. B. immer 
dann vor, wenn einem höheren Beamten ein Amt, welches die 
Verrichtung von Subalterngeschäften zum Gegenstande hat, zuge- 
mutet werden sollte‘. Auch besteht dann keine Pflicht des Be- 
amten zur Uebernahme des Nebenamtes, wenn die nebenamtliche 
Tätigkeit der Vorbildung und Befähigung des Beamten in keiner 
Weise entspricht oder der sonstigen amtlichen Tätigkeit oder der 
Würde des Amtes erheblichen Eintrag tun würde °. 
Gegenstand der Verpflichtung des Beamten ist die Uebernahme 
des Nebenamtes nicht in dem Sinne, daß für den Beamten zu- 
nächst nur eine Verpflichtung bestände, eine Willenserklärung 
des Inhaltes abzugeben, daß er die mit dem Amte verbundenen 
Pflichten übernehme. Vielmehr ist Gegenstand der Verpflichtung 
des Beamten unmittelbar die Versehung der Amtsfunktionen, die 
den Gegenstand des Nebenamtes bilden. Die Erklärung der kom- 
petenten Behörde, daß der Beamte das Nebenamt zu übernehmen 
habe, hat zur unmittelbaren Folge, daß in dem Augenblicke, wel- 
chen die kompetente Behörde als den Beginn des Nebenamtes 
bezeichnet hat, die mit dem Nebenamte verbundenen Pflichten in 
der Person des Beamten, der zur Uebernahme des Amtes aufge- 
fordert ist, zur Entstehung gelangen. Die Uebernahme auf Grund 
einer Willenserklärung des mit dem Amte Betrauten bildet kein 
Begriffsmerkmal des Amtes. Nicht jedes Amt wird nur auf Grund 
einer freien Willensentschließung des zukünftigen Amtsträgers zur 
Entstehung gebracht. Allerdings entstehen grundsätzlich 
  
  
26 7. B. besteht keine Pflicht eines Oberförsters zur Uebernahme eines 
Amtes als Amtsvorsteher. In der Praxis kommt eine Verbindung dieser 
beiden Aemter nicht selten vor. Vgl. die Verf. d. Finanzmin. vom 20. März 
1874 (MinBl. d. i. V. S. 136). 
?” H. SCHULZE, Deutsch. Staatsr. Bd. 1, S. 328, BRAND, RBeantG., 
Anm. 4c zu $ 10.
        <pb n="408" />
        — 395 — 
Aemter nur zufolge einer Willenserklärung des mit dem Amte zu 
Betrauenden. Dies ist aber nur eine Folge des Grundsatzes, wo- 
nach im allgemeinen niemandem ein Amt wider seinen 
Willen übertragen werden kann. Wo aber das Gesetz bestimmt, 
daß jemand sich ein Amt auferlegen lassen muß, da entstehen 
grundsätzlich sogleich mit der Erklärung des zuständigen Organs, 
daß der Verpflichtete das Amt versehen solle, die mit dem Amte 
verbundenen Pflichten. 
Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Nebenämtern in dem 
dargelegten Umfange liegt nur dem Berufsbeamten ob. Der In- 
haber eines Ehrenamtes kann ebenso wie eine Privatperson nur 
bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, die dies 
anordnet, zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenaufträgen 
für verpflichtet erachtet werden. Der Inhaber eines Ehrenamtes, 
hat nicht seine ganze Zeit und Kraft dem Staate zur Verfügung 
gestellt, eine Hingabe der Person für die Zwecke des Staates 
liegt bei ihm ebensowenig vor wie bei einer Privatperson. Der 
Umfang der zu dem Ehrenamte als objektiver Institution gehören- 
den Funktionen kann zwar auch wider den Willen des Amts- 
inhabers erweitert werden: Die Kompetenz des als Ehrenamt 
verwalteten Amtes kann in örtlicher und sachlicher Beziehung 
vergrößert werden. Dagegen kann eine nicht zu dem Anıte ge- 
hörende Tätigkeit dem Inhaber des Ehrenamtes nicht in der Form 
wider seinen Willen übertragen werden, daß die Tätigkeit nicht 
gleichzeitig Gegenstand des bisher verwalteten Amtes wird, sondern 
ein besonderer Auftrag, ein besonderes Amt bleibt. Jene Erwei- 
terung des Kompetenzkreises in örtlicher oder sachlicher Beziehung 
hat eine ganz andere rechtliche Bedeutung als die Uebertragung 
eines Nebenamtes. Jene ist Gegenstand des Behördenrechts, 
während die Rechtsgrundsätze über die Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Nebenämtern Bestandteil des Amtsrechts im subjek- 
tirem Sinne, des Beamtenrechts sind. Bei der Erweiterung des 
Kompetenzkreises werden — zutreffendenfalls — zwei Aemter als
        <pb n="409" />
        — 39 — 
objektive Institutionen miteinander in der Weise vereinigt, daß 
das eine in dem anderen aufgeht, — die unio per confusionem des 
kanonischen Rechts. Es findet demnach nicht eine Vereinigung 
von zwei Aemtern in der Person eines Inhabers statt; das ın 
dem anderen Amte konfundierte Amt hat in dem Augenblicke 
der Konfusion seine Selbständigkeit verloren; werden nach Vollzug 
der Konfusion seine Funktionen an einen Amtsträger übertragen, 
so bestehen dieselben von Anfang an nicht als besonderes Amt, 
sondern nur als Teil des anderen Amtes in der Person des In- 
habers. Uebernimmt dagegen der Beamte kraft seiner Amtspflichten 
ein Nebenamt, so bleibt jedes Amt — als objektiver und subjek- 
tiver Kompetenzkreis gedacht — für sich als besonderes Ganzes 
bestehen. 
Die Berufsbeamten werden von der Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Nebenämtern ausnahmslos betroffen, ohne Unter- 
schied namentlich, ob sie besoldet oder unbesoldet sind. Für 
Gemeindebeamte gilt die Verpflichtung in gleichem Umfange wie 
für unmittelbare Staatsbeamte. 
Ergibt sich hiernach, daß nach positivem Recht der Berufs- 
beamte in weitem Umfange zur Uebernahme von Nebenämtern 
verpflichtet ist, so müßte dies für die Staatspraxis die Konsequenz 
haben, neue Nebenämter grundsätzlich als unbezahlte zu errichten. 
Dieser Grundsatz würde zugleich einem politischen Postulat ent- 
sprechen. Denn einerseits wird die Schaffung möglichst vieler 
unbesoldeter Nebenämter dazu beitragen, die Anschauung, daß das 
Beamtenverhältnis auch einen ethischen Inhalt habe, praktisch 
durchzuführen. Die sittliche Qualität des Beamten, dem ein 
Nebenamt zur unentgeltlichen Verwaltung übertragen ist, wird 
dadurch, daß die vorgesetzte Behörde ein derartiges Vertrauen 
in seine Gewissenhaftigkeit gesetzt hat, gehoben werden. Die 
mit der Uebertragung des Amtes verbundene Ehre wird das Pflicht- 
gefühl des Beamten zu heben geeignet sein. Zugleich werden 
seine Mitbeamten, wenn ihnen das Beispiel einer besonderen
        <pb n="410" />
        — 397 0 — 
Arbeitsleistung, einer besonderen Pflichttreue jenes Beamten 
vor Augen steht, bestrebt sein, ihre eigene Tätigkeit, die ihnen 
einen größeren Teil ihrer Arbeitskraft zu ihrer Verfügung beläßt, 
besonders sorgfältig zu verrichten. Auf der anderen Seite muß 
die Tatsache, daß zahlreiche entlohnte Aemter bestehen, die An- 
schauung fördern, daß das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges 
Vertragsverhältnis sei, bei dem Leistung um Gegenleistung ge- 
messen werde, daß der Beamte lediglich zu Diensten verpflichtet 
sei, die der ihm gewährten Entschädigung entsprechen, und daß 
demgemäß Quantität und Qualität der Dienste je nach der dem 
Beamten gewährten Besoldung hinauf- oder herabgesetzt werden 
dürfe. Außerdem ist nicht zu verkennen, daß die Tatsache, daß 
nur einzelne Amtsinhaber Nebenämter bekleiden können, einen 
Wettlauf der Beamten nach solchen Stellen zur Folge hat, der 
seinerseits das Strebertum befördert, der das gegenseitige Ver- 
hältnis der Beamten desselben Ressorts zu beeinträchtigen und das 
Zusammenwirken derselben zu gefährden geeignet ist. 
Jene Konsequenz, daß die unbesoldeten Nebenämter die Regel, 
die besoldeten Nebenämter aber die Ausnahme darstellen sollten, 
hat die Staatspraxis bisher nicht gezogen. Vielmehr erscheint 
gerade umgekehrt das entlohnte Nebenamt als die Regel, während 
das nicht entlohnte die Ausnahme bildet. Diese Tatsache beweist, 
daß auf einem der wichtigsten Gebiete des Beamtenrechtes die in 
der Theorie herangebildeten Grundanschauungen über das Berufs- 
beamtenverhältnis praktisch noch nicht durchgeführt sind, und es 
muß der Zukunft überlassen bleiben, die Ueberbleibsel einer veral- 
teten Theorie auch in der Praxis zu beseitigen °®. 
  
  
28 Diese Beibehaltung des älteren Rechtszustandes mag dadurch be- 
günstigt worden sein, daß in den Staats- und Reichshaushaltsetats bei den 
Positionen, welche die Remunerationen für Nebenämter enthalten, zunächst 
nicht genügend hervortritt, daß es sich um Nebenämter handelt, und des 
weiteren, von welchen Beamten dieselben bekleidet werden. Meist werden 
die nebenamtlichen Bezüge unter der Bezeichnung „Remunerationen“ auf- 
geführt. Sie erscheinen aber dann häufig mit Remunerationen für kommis-
        <pb n="411" />
        — 393 — 
sarisch, gegebenenfalls also im Hauptamte beschäftigte Beamte unter einer 
Position. Die Tatsache, daß an der Stelle, an welcher die eigentliche Be- 
willigung der Vergütung erfolgt, garnicht hervortritt, von welchen Beamten 
die betr. Aemter verwaltet werden, macht die Prüfung unmöglich, ob nicht 
eine Pflicht des einzelnen Beamten zur unentgeltlichen Veber- 
nahme des Amtes besteht.
        <pb n="412" />
        — 399 — 
Die beiden ersten deutschen Soziologentage 
und die Rechtswissenschaft‘. 
Von 
Prof. Dr. WÜSTENDÖRFER, Rostock. 
  
Wer die berechtigte Vorliebe deutscher Juristen für begrifflich 
scharfe Erfassung der Rechtsprobleme kennt, den kann es nicht 
wunder nehmen, wenn viele unter ihnen, und namentlich Vertreter 
des Privatrechtes, auch heute noch den Kopf schütteln, sobald die 
Worte „Soziologie“ und „soziologisch* ihr Ohr treffen. „Denn 
eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich 
ein*... In der Tat muß dies geheimnisvolle Etwas, das sich 
seit AUGUSTE COMTE „Soziologie“ nennt, den Vorwurf auf sich 
nehmen, daß annoch selbst in den Kreisen der Fachgenossen 
Unklarheit herrscht über Wesen, Gegenstand und Methode. Während 
SIMMEL von einer Sonderwissenschaft der sozialen Formen spricht, 
erklärten andere die Soziologie in Anlehnung an COMTE, SPENCER, 
SCHÄFFLE für die allgemeine Wissenschaft von der Gesellschaft, 
die sich den bisherigen gesellschaftlichen Einzelwissenschaften wie: 
Volkswirtschaftslehre, Rechtslehre, Religionswissenschaft, als etwas 
selbständiges hinzugeselle. Leider aber gaben uns die Vertreter 
  
  
ı Verhandlungen des ersten deutschen Soziologentages 1910, Frank- 
furt a. M. (Tübingen, Mohr, 1911, XII. u. 335 S.) und des zweiten, 1912, 
Berlin (Tübingen, Mohr, 1913, VIII und 192 8.). Die Ausführungen im Text 
des obigen Aufsatzes wollen zugleich eine Besprechung dieser „Verhandlun- 
gen“ sein.
        <pb n="413" />
        — 40 ° — 
dieser Anschauung bisher keine befriedigende Antwort auf die 
weitere Frage, ob denn jene im Geist erschaute allgemeine Wissen- 
schaft von der Gesellschaft nur eine synthetische Prinzipienlehre 
der Einzelwissenschaften, ein allgemeiner Teil der konkreten Ge- 
sellschaftswissenschaften ist, oder ob sie einen eigenen Gegenstand 
hat. Auch zeigten die bisherigen Versuche, den Problemen der 
neuen Wissenschaft praktisch näher zu kommen, in ihrer Methode 
ein gar buntscheckiges Bild. Da gibt es eine biologisch-organische 
Methode, deren Vater AUGUSTE COMTE war, und die in Deutsch- 
land namentlich von SCHÄFFLE gepflegt wurde. Da gibt es weiter 
eine rassentheoretische Richtung, die mit der Zauberformel der 
vererblichen Rassenanlage die Welt und ihr menschliches Geschehen 
erklären möchte. GOBINEAU, HOUSTON STEWART CHANBERLAIN, 
WOLTMANN sind ihre bekanntesten Vertreter. Da gibt es ferner 
eine psychologische Methode, den deutschen Juristen nahegerückt 
durch des Staatsmannes G. RÜMELIN Kanzlerrede „Ueber den Be- 
griff der Gesellschaft“ (zuletzt Tübingen 1907). Da gibt es end- 
lich — um aus dem vielen nur noch eines herauszugreifen — eine 
rationalistische Richtung, vertreten — jeweils in besonderer Eigen- 
art — durch STAMMLER, OTHMAR SPANN und andere. 
Man kann es begreifen und entschuldigen, wenn dieser Fülle 
der Gesichte gegenüber mancher Jurist den Eindruck einer gewissen 
Unklarheit empfing und vorläufig von der Soziologie nichts wissen 
will. Ist ihm doch dieses Schlagwort noch obendrein dadurch un- 
sympathisch geworden, daß es neuerdings in enger Verbindung 
mit der „Freirechtslehre*“ auftrat. 
Und dennoch: Auch die Soziologie vermag, bei unparteiischer 
Prüfung ihrer Legimationspapiere, über Name, Art und Inhalt sich 
so gut auszuweisen, daß selbst der begriffsstrengste Jurist ihr den 
Einlaß in die Privatrechtswissenschaft nicht länger verwehren sollte, 
ja daß ihr die Tore des öffentlichen Rechts schon jetzt weit offen 
stehen. Wenn der gärende Most sich noch nicht zum reinen Wein 
der Erkenntnis abgeklärt hat, so berechtigt das keineswegs dazu,
        <pb n="414" />
        — 401 — 
die Soziologie in Bausch und Bogen zu verdammen. Haben doch 
alle neuaufkommenden Wissenschaften in ihrer Jugendzeit ähn- 
liches erfahren! Schwankend waren zunächst auch Umrisse und 
Inhalt der Statistik als eines neuen Wissenszweiges, schwankend 
ist heute noch das Bild der Privatwirtschaftslehre im Kampf um 
ihre Lostrennung von der Volkswirtschaftslehre. Das sind Kinder- 
krankheiten, die überwunden werden, und die es nicht ausschließen, 
daß in der Einzelforschung bereits bleibende Erkenntniswerte ge- 
schaffen werden. Auch wird ein abfälliges Urteil über die Soziologie 
nicht durch die Beobachtung gerechtfertigt, daß bisher tatsächlich 
sehr verschiedenartige Gegenstände unter diesen Begriff gezogen 
worden sind. Es gibt eben vielerlei Problemgebiete, für welche 
diese Bezeichnung — in Ermanglung einer besseren — mehr oder 
weniger angemessen erscheinen mag, und es bleibt abzuwarten, 
auf welches dieser Problemgebiete in Zukunft durch Uebung und 
herrschende Richtung der technische Ausdruck „Soziologie“ vorzugs- 
weise abgestellt sein wird. Wie aber auch dieser Wortstreit enden 
mag, auf alle Fälle gibt es eine Auffassung vom Wesen der 
Soziologie, die schon heute die wichtigsten Erkenntniswerte gerade 
auf juristischem Gebiete zu erschließen vermag, und die daher die 
ernsteste Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft verdient: das ist 
die Soziologie, als ein heuristisches Prinzip erfaßt. 
Wenn nämlich die sozialen Einzelwissenschaften sich auf die ver- 
schiedenen funktionellen Seiten des Ganzen der menschlichen Ge- 
sellschaft beziehen, dann muß es auch möglich und nützlich sein, 
die Wechselbeziehungen dieser verschiedenen 
Seiten zu einander wissenschaftlich zu behandeln. Denn 
das In- und Durcheinandergreifen dieser verwickelten Wechsel- 
beziehungen ist es recht eigentlich, was die jeweilige Struktur der 
„Gesellschaft“ bestimmt, ja mehr noch, es ist das, was erst das 
Dasein der Gesellschaft im Sinne geistiger Verbundenheit schaft. 
Die Betrachtung solcher Wechselbeziehungen ist also recht eigent- 
lich eine gesellschaftswissenschaftliche, eine soziologische Be-
        <pb n="415" />
        — 402 °— 
trachtung, aber sie ist soziologische Betrachtung im 
Rahmen der Einzelwissenschaften, als eine Sonder- 
methode, nicht als eine Sonderwissenschaft. Wie es also 
eine soziologische Religionsforschung gibt, welche einerseits die 
Einwirkungen von Wirtschaft und Kultur, Stammes- und Staaten- 
bildung, Sitte und Recht, individuellem und gesellschaftlichem 
Seelenleben auf Gestaltung und Lebensäußerung der Religion er- 
forscht, anderseits die Rückwirkungen der Religionstatsachen auf 
diese anderen Seiten des gesellschaftlichen Lebens zum Gegenstand 
hat, so gibt es eine soziologische Rechtsforschung, welche die 
Wechselwirkungen zwischen Recht und Privatwirtschaft, Verkehrs- 
technik, Volkswirtschaft, Sitte, Ethos, Religion aufzudecken trachtet. 
Beides also, die gesellschaftlichen Bedingtheiten (Ursachen) und 
die gesellschaftlichen Leistungen (Wirkungen) der Religion, oder 
des Rechts, oder irgend einer anderen Erscheinungsart sozialen 
Lebens, sind an und für sich Gegenstand der Forschung. Je nach- 
dem man sich auf den Standpunkt der Ursachen oder den der 
Wirkungen als’ festgegebenen Ausgangspunkt stellt, wird also das- 
selbe Problem Gegenstand der Behandlung in zwei verschiedenen 
Einzelwissenschaften sein können, z. B. die Einwirkung der Volks- 
wirtschaft auf das Recht Gegenstand der Volkswirtschaftslehre 
(vom Blickpunkt der Ursachen aus) und Gegenstand der Rechts- 
wissenschaft (vom Blickpunkt der Wirkungen aus), und ebenso 
umgekehrt die Einwirkung des Rechts auf die Volkswirtschaft. 
Für den Juristen indessen wird in der Praxis oft der Zwang zu 
arbeitsteiligem Wissenschaftsbetrieb und der praktische, den Auf- 
gaben der Rechtsprechung zugewandte Zweck seiner Forschungen 
es angezeigt erscheinen lassen, daß er vorzugsweise den gesell- 
schaftlichen Bedingtheiten des Rechts nachgeht und die 
Ermittlung der gesellschaftlichen Leistungen des Rechts über- 
wiegend anderen Spezialwissenschaften überläßt. Ueberwiegend, 
nicht ganz und gar. Denn auch die Ermittlung der gesellschaft- 
lichen Wirkungen der Rechtsnormen gehört, wie wir noch
        <pb n="416" />
        — 4093 — 
sehen werden, in gewisser Beziehung zum eigentlichen Arbeits- 
gebiet des Rechtssoziologen. Liegt doch der Schwerpunkt der 
Rechtsentwicklung, wie EHRLICH im Vorwort zu seiner bedeut- 
samen Grundlegung der Soziologie des Rechts betont, in der Ge- 
sellschaft selbst. 
Es ist das große Verdienst der im Jahre 1909 gegründeten 
„Deutschen Gesellschaft für Soziologie“, in bisher zwei Tagungen, 
denen hoffentlich nach Beendigung des Weltkrieges noch viele 
andere folgen werden, eine Reihe von grundlegenden soziologischen 
Problemen zur öffentlichen Erörterung gebracht zu haben, Pro- 
blemen, die zum Teil auch uns Juristen unmittelbar angehen. Viel- 
seitig war das Programm des ersten Soziologentages. Außer einer 
geistvollen Begrüßungsansprache von SIMMEL über die Soziologie 
der Geselligkeit und einer programmatischen Eröffnungsrede von 
TÖNNIES über Wege und Ziele der Soziologie enthält der statt- 
liche Band Vorträge über Technik und Kultur von SOMBART, 
über die Rasse von ALFRED PLÖTZ, über die Panik von GOTHEIN, 
sowie drei Vorträge, die der Rechtswissenschaft besonders nahe- 
liegen: über das stoisch-christliche Naturrecht und das moderne 
profane Naturrecht von TRÖLTSCH, über Wirtschaft und Recht 
von ANDREAS VOIGT, über Rechtswissenschaft und Soziologie von 
KANTOROWICZ. Wissenschaftlich förderliche Streitreden schließen 
sich der Mehrzahl dieser Vorträge an. Das Arbeitsprogramm des 
zweiten Soziologentages war weniger vielseitig. Im Brennpunkt 
der Erörterung stand hier — nächst ALFRED WEBERs Begrüßungs- 
ansprache über den soziologischen Kulturbegriff — die soziologische 
Bedeutung der „Nation“. Der zusammenfassenden Darstellung, 
welche PAUL BARTH gibt, folgen Vorträge über einzelne damit 
zusammenhängende Probleme, so von FERDINAND SCHMID über 
das Recht der Nationalitäten, L. M. HARTMANN über die Nation 
als politischen Faktor, FRANZ ÖOPPENHEIMER über die rassen- 
theoretische Geschichtsphilosophie, ROBERT MICHELS über die 
historische Entwicklung des Vaterlandsgedankens.
        <pb n="417" />
        — 404 — 
Verschiedenartig wie der Inhalt dieser Vorträge, ist die in 
ihnen niedergelegte Auffassung vom Wesen der Soziologie und 
von der Methode soziologischer Betrachtung. Mit Recht bemerkte 
KANTOROWICZ (Verh. I 277), die berüchtigte Frage nach dem Be- 
griff der Soziologie sei „unbeantwortbar“; es gebe mehrere Gegen- 
stände, die würdig seien, als „Soziologie“ bezeichnet zu werden. 
Auch TÖNNIES’ programmatische Eröffnungsrede (Verh. I 17 ff.) för- 
dert nicht wesentlich unsere Einsicht in das Verhältnis der Soziologie 
zu den sozialen Einzelwissenschaften. Und die übrigen Einzel- 
vorträge halten uns ein Kaleidoskop der buntesten Methodenvielheit 
vors Auge. Was SIMMEL über die Geselligkeit ausführt (Verh. I, 
1ff.), GOTHEIN über die Panik (I, 216 #.), MICHELS über die historische 
Entwicklung des Vaterlandsgedankens (II, 140 ff.), das enthält über- 
wiegend Sozialpsychologie.e Auch TRÖLTSCH religionsgeschicht- 
licher Vortrag (I, 166) ist von psychologischen Gesichtspunkten 
beherrscht. Dagegen folgt BARTH in seinen Darlegungen über 
die Nationalität (II, 21 ff.) einer philologisch-ethisierenden Methode, 
und VOIGT bewegt sich in den Ausführungen über Wirtschaft und 
Recht (I, 249 ff.) mehr auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft 
als auf dem soziologischen Grenzland der Wechselbeziehungen 
zwischen Recht und Wirtschaft. KANTOROWICZ wiederum (I, 275 ff.) 
bekundet eine Auffassung, die sich mit dem oben erörterten heu- 
ristischen Prinzip im ganzen deckt, und von dem Boden derselben 
Grundauffassung aus bespricht SOMBART die Wechselwirkungen 
zwischen Technik und Kultur (I, 69 £.). 
Je weitherziger und großzügiger hier also allen möglichen 
Methoden soziologischer Betrachtung Raum gegeben wurde, um 
so begreiflicher ist es, daß man nach einer anderen Richtung hin 
strenge Selbstbeherrschung zu üben versucht hat: Ein scharf ge- 
schliffenes Damoklesschwert schwebte über den Häuptern aller 
Vortragenden. Werturteile waren verpönt. Nach $ 1 der Satzungen 
lehnt die Gesellschaft für Soziologie „die Vertretung irgendwelcher 
praktischen (ethischen, religiösen, politischen, ästhetischen usw.)
        <pb n="418" />
        Ziele ab“. Danach sind also teleologische Werturteile nicht zu- 
gelassen. Zu dieser Umfriedigung des eigenen Arbeitsgebietes 
zwang schon die Notwendigkeit einer Grenzziehung gegenüber der 
Schwestergesellschaft, dem „Verein für Sozialpolitik“. Sachliche 
Vorzüge kamen hinzu. In seiner Programmrede spricht TÖNNIES 
davon, man wolle sich beschäftigen mit dem, was ist, nicht mit 
dem, was sein soll (I, 23), dadurch befreie man sich „von 
der lähmenden Last der Werturteile* (I, 37). Die Wissenschaft 
könne um so kräftiger und reiner sich entfalten, je mehr sie sich 
ablöse von allen unmittelbaren und mittelbaren Einflüssen von 
Willenstendenzen, praktischen Interessen, Zweckvorstellungen. Darin 
liegt gewiß viel richtiges. Man schaltet so die Metaphysik des 
Wünschenswerten aus, verzichtet damit freilich auch auf die Pflege 
und Förderung praktischer Ziele. Aber die Verhandlungen der 
Soziologentage lassen es nur allzu deutlich durchblicken, wie leicht 
man alsdann der Gefahr erliegt, den Bogen der „wertfreien“ Rede 
zu überspannen. Es darf schon bezweifelt werden, ob es überhaupt 
möglich ist, teleologisch-normative Werturteile dann ganz aus 
dem Unterbewußtsein auszuschalten, wenn soziale Erscheinungen 
erörtert werden. Denn im Mittelpunkt dieser Erscheinungen steht 
stets der Mensch, und wenn wir vom Menschen reden, mischen 
sich in unsere Vorstellungen allzu leicht unbewußte Wertungen, 
die in Abstammung, Erziehuug, Umwelt, Weltanschauung wurzeln, 
metaphysische Werturteile über Würde, Ziel und Sinn des Menschen- 
lebens. Darauf ist schon von anderer Seite hingewiesen worden. 
In dem Bestreben nun, solchen Unterströmungen durch die Art 
der Verhandlungsleitung einen festen Schutzdamm entgegenzustellen, 
ist man sich dessen anscheinend nicht immer bewußt geblieben, 
daß es sich sinngemäß und satzungsgemäß nur um den Ausschluß 
teleologischer Werturteile handeln kann, daß es aber daneben 
noch eine zweite und unentbehrliche Art von Urteilen gibt, die 
man auch als „Werturteile“ bezeichnen kann: kausal-historische 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 27
        <pb n="419" />
        — 406 — 
Wertungen. Ohne das Salzkorn dieser Erkenntnisurteile gibt es 
keine Geschichtswissenschaft! 
Wenn man die Frage aufwirft: Was hat Alexander der 
Große für die Hellenisierung der östlichen Mittelmeerländer be- 
deutet?, so liegt schon in der Problemstellung ein Werturteil 
über die Würde des Problems, über den kausalen Erkenntnis- 
wert, den seine Lösung schaffen würde. Und wenn man die 
Geschichte einer bedeutenden Persönlichkeit darzustellen unter- 
nimmt, so scheidet man zuvor aus der Fülle des Stoffes dasjenige 
aus, was für Lebenswerk und Charakterbild des Betreffenden un- 
wesentlich erscheint. Diese Sichtung vollzieht sich nach einem 
Werturteil über das kausal Wissenswerte. Jedes Streben ferner 
nach kausaler Erklärung bedingt ein abschätzendes Werturteil 
über die geringere oder größere oder ausschließliche ursächliche 
Bedeutung ermittelter Tatsachenreihen, und je verwickelter ein ge- 
schichtliches Problem ıst, desto mehr bedarf es solcher wertenden 
Entwirrung vielfach sich kreuzender Ursachenketten. Auch ist die 
Beurteilung geschichtlicher Ursachenverknüpfungen nicht möglich 
ohne gleichzeitige wertende Stellungnahme zu gewissen grund- 
legenden Axiomen der Geschichtsbetrachtung, wie z. B. zur soge- 
nannten materialistischen Geschichtstheorie oder zur rassentheo- 
retischen Geschichtsphilosophie, und solche Werturteile sind denn 
auch gerade von den eifrigsten Hütern wertfreier Erörterung, von 
Tönnıes (I, 192) wie von MAx WEBER (I, 196, 266, und dazu 
PoHLE S. 272) in den Meinungsstreit geworfen worden. Und wie 
bei der Ursachenforschung, bedarf man der wertenden Betrachtung 
auch, wenn es gilt, die geschichtlichen Wirkungen feststehender 
Tatsachen zu ermitteln, namentlich dann, wenn diese Tatsachen 
sich darstellen als ein zweckbewußtes, zielstrebiges Handeln, z.B. 
als die Normsetzung von seiten eines Gesetzgebers. Ohne ein Ur- 
teil, ob die Norm ein geeignetes Mittel für die Erreichung der 
dem Gesetzgeber vorschwebenden Zwecke war, ob man mit ıhr 
diese Ziele erreicht hat oder nicht, welche anderweitigen Wir-
        <pb n="420" />
        — 47 — 
kungen sie erzeugt haben mag — ohne Urteil über alles dies ist 
gerade eine soziologische Betrachtung der Rechtsgeschichte un- 
möglich. GOTHEIN betont das mit: Recht (Verh. I, 323). Wenn 
es sich vollends darum handelt, aus gegenwärtigen Tatsachen eine 
Prognose zu entwickeln über das, was als deren Wirkung in Zu- 
kunft wahrscheinlich eintreten wird, und solche Prognosen schließt 
selbst das wertfreie Programm der soziologischen Gesellschaft nicht 
aus, so heißt das nichts anderes als: kausale Werturteile prägen. 
Hätte die Verhandlungsleitung der beiden Soziologentage solche 
kausalen Werturteile als erlaubt von teleologischen Werturteilen als 
verboten klar geschieden, statt nur die Parole auszugeben: keine 
Werturteile! — so wäre der wissenschaftliche Ertrag vielleicht 
noch größer gewesen. So aber wurde einerseits manche nützliche 
Erörterung stark eingeschnürt, anderseits wiederum manches rein 
teleologische Werturteil unbeanstandet durchgelassen. HARTMANNSs 
Ausführungen über die „Aufgaben“ nationaler Politik (II, 89 ff.) 
z.B. verkündeten Sein-Sollendes. KANTOROWICZ Vortrag bezeichnete 
sich selber ganz offen als ein Werturteil (I, 278 £.), und zwar ent- 
hielt er ein teleologisches Werturteil des Inhalts: Fort mit der 
formalistischen Rechtssprechung! Ersetzt sie durch die soziologische 
Methode der Rechtsfindung! Es könnte, fürchte ich, für die Zu- 
kunft der soziologischen Gesellschaft von Nachteil sein, wenn sie 
es unterläßt, den nötigen scharfen Schnitt zu tun zwischen kau- 
salen und teleologischen, erlaubten und verbotenen Werturteilen. — 
I. 
Wenn der Jurist nun in den Verhandlungen nach einem 
Reingewinn für die Rechtswissenschaft forscht, so wird er das 
Ergebnis der beiden Soziologentage verschieden bewerten müssen. 
Das im zweiten Band behandelte Problem der Rasse, der Nation 
und Nationalität berührt das Interessengebiet des öffentlichen 
Rechts; am meisten in F. SCHMIDs Vortrag über das Recht der 
Nationalitäten. Leider haben, soweit ich sehe, Juristen an dieser 
27 *
        <pb n="421" />
        — 408 — 
Tagung nicht teilgenommen, es fehlt daher der juristische Ein- 
schlag in den Faden der Debatten, und damit auch in das Gesant- 
gewebe. Der Gewinn ist für die Rechtswissenschaft verhältnis- 
mäßig bescheiden. Anders steht es mit dem ersten Bande. Die 
Probleme haben hier zum Teil einen starken juristischen Einschlag. 
Namentlich KANTOROWICZ legt mit seinem Vortrag den Finger 
in die Wunde, von der die deutsche Privatrechtslehre auch heute 
noch nicht ganz genesen ist. Sein temperamentvoller Angriff auf 
die formalistische Art der Rechtsprechung mußte deshalb auch 
außerhalb der soziologischen Gesellschaft ein lebhaftes Echo wecken. 
Denn es gilt hier nicht nur die Reform der praktischen Rechts- 
pflege anzubahnen, auch wissenschaftliches Neuland taucht vor 
unsern Augen auf. 
Mit Bedauern muß der Vertreter soziologischer Dogmatik 
feststellen, daß die Lehre vom öffentlichen Recht bereits seit ge- 
raumer Frist eine methodologische Einsicht verwertet hat, welche 
der heutigen deutschen Privatrechts-Dogmatik noch nicht geläufig 
ist. Auf dem Gebiet des Strafrechts blüht die soziologische Schule, 
von LISZT in Deutschland, von FERRI in Italien gepflegt. Indem 
sie das Verbrechen als soziales Phänomen durchforschte, schuf sie 
den neuen Wissenszweig der Kriminalistik, gelangte so zu bahn- 
brechenden Erkenntnissen, und vermag die Reform der deutschen 
Strafgesetzgebung nachhaltig zu fördern. Und was das Staatsrecht 
anlangt, so hat hier JELLINEK bekanntlich das Recht als Norm 
und das Recht als soziale Tatsache, den Staat als Idealtypus und 
den Staat als empirischen Typus zu scheiden gelehrt. Im Gegen- 
satz zur formalisierenden Betrachtung des Staatsrechtes gibt es 
heute eine soziologische Staatsrechtslehre, welche den tieferen Zu- 
sammenhängen der Staatsverfassung mit allen übrigen Erscheinungen 
menschlicher Vergesellschaftung nachforscht. 
Sollte zu diesen tieferen Zusammenhängen nicht auch die 
Tatsache gehören, daß es bestimmte, vererbliche Rasseneigenschaften 
gibt, die den Ablauf der Weltgeschichte ursächlich beeinflussen ?
        <pb n="422" />
        — 409 — 
Sollte nicht z. B. die deutsche Verfassungsgeschichte von Taeitus’ 
Germania bis auf Deutschlands heutige Reichsverfassung ursäch- 
lich eng verknüpft sein mit gewissen Eigenschaften des deutschen 
Charakters? Bekanntlich haben die Rassentheoretiker ähnliches 
behauptet. Sie wollen den Ablauf der Weltgeschichte in ihren 
Hauptzügen aus Rasseeigenschaften der Völker und der sozialen 
Gruppen innerhalb desselben Volkes erklären. Gegen die unwissen- 
schaftliche Entartung dieses Grundgedankens zu einer Rassenideologie 
wendet sich OPPENHEIMERs Vortrag (II, 98 ff.) in schneidiger Reiter- 
attacke. ÖOPPENHEIMER tritt. den leidenschaftlichen Rassentheoretikern 
als ein ebenso leidenschaftlicher Milieutheoretiker entgegen. Vor- 
zugsweise aus den Einwirkungen der Umwelt, nur nebenbei aus 
dem mitwirkenden Faktor der Rassenbegabung, will er die Tat- 
sachen der Entwicklung erklären. Aber mag man auch CHAMBER- 
LAINs Germanomanie als unwissenschaftlich verdammen und in 
seiner Konstruktion einer einheitlichen kelto-germano-slawischen 
Rasse ein Trugbild der Phantasie erkennen, die Tatsache, daß es 
im Völkerleben kausale Rasseeigenschaften gibt, spricht doch ge- 
rade jetzt mit zu elementarer Gewalt zu uns, als daß wir sie nur 
deshalb leugnen dürften, weil sie sich bisher der genauen wissen- 
schaftlichen Feststellung entzog. Tausendfältig lehrt uns der Welt- 
krieg ihre Wahrheit. Oder wäre sein Ausbruch zu verstehen ohne 
den kalt berechnenden, erbarmungslos brutalen Handelsgeist der 
Briten, ohne die revanche-lüsterne Eitelkeit und Ruhmsucht der 
Franzosen, ohne den finstern Größenwahn der Panslawisten, ohne 
die phantasieberauschte Selbstgefälligkeit und skrupellose Hinter- 
haltigkeit als italienische Nationaltugenden ? 
Aber wichtiger noch als das Problem der Rasse scheint mir 
für den soziologischen Publizisten dasjenige der Nation. Die 
Klärung des Begriffes „Nation“ ist die Voraussetzung für den Auf- 
bau eines „Rechtes der Nationalitäten“. Um es vorweg zu nehmen: 
Die Verhandlungen des zweiten Soziologentages haben in dieser 
Hinsicht kaum einen wesentlichen Fortschritt der Erkenntnis ge-
        <pb n="423" />
        — 40 — 
bracht. BARTHs philologisch gerichteter Vortrag berührt diese 
grundlegende soziologische Frage kaum; er enttäuscht durch die 
rechtsgeschichtlich kaum haltbare Rolle, die er der Gesetzgebung 
zuweist (II, 24 ff.). Ueberall, so führt er aus, werde die bisherige 
Sippenverfassung aufgelöst und umgebildet durch die „Gesetz- 
gebung“. Sie bedeute den Uebergang von der Sippenverfassung 
zur ständischen Verfassung. Der — sehon vorhandene — Staat 
wirke jetzt, nach der Gesetzgebung, auch nach innen, z. B. durch 
Abschaffung der Blutrache. Aber die Gesetzgebung pflegt zunächst 
nur das schon vorhandene Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen. Nicht 
sie ist es, welche die ständische Gliederung des Volkes bewirkt, 
sondern ganz andere gesellschaftliche Faktoren tun das, wie: 
Grundbesitzverteilung, Unfreiheit und allmähliche berufliche Arbeits- 
teilung, zusamenhängend mit politischer Machtübung (Verknech- 
tung und Besitzenteignung unterworfener Völkerschaften, Verge- 
waltigung der Schwachen durch die Großen, Bildung eines Be- 
amtentums), ferner mit Lebenssitte und Charakterveranlagung 
(Intensivierung des Ackerbaues bei zunehmender Volksdichtigkeit, 
veränderte Kriegstechnik des Reiterheers, Vasallität). Auch hat 
nicht die Gesetzgebung die Blutrache abgeschafft (vgl. die ger- 
manischen Volksrechte), sondern die allmähliche Erstarkung der 
Gerichts- und Vollstreckungsgewalt des Staates, die er dem Aus- 
bau seines Beamtenkörpers verdankt (Graf und Schultheiß). 
BARTHs Ausführungen können daher vom soziologischen Stand- 
punkt aus nicht befriedigen, sie klären nicht das Wesen der 
Nation. 
Von Seiten der Juristen ist oft, wie F. SCHMID erwähnt (II, 
67), das äußere Moment der Sprache, als begrifflich für die Na- 
tionalität entscheidend, betont worden. Nicht ohne Widerspruch 
zu finden. Man hat auf innere Momente hingewiesen; BERNATZIK 
z. B. will das in eine Öffentliche Matrikel einzutragende Selbst- 
bekenntnis des Individuums für dessen Nationalität ausschlaggebend 
sein lassen. Es ist bezeichnend, daß solche Vorschläge vielfach
        <pb n="424" />
        — 41 — 
aus Oesterreich zu uns herüberschallen. Oesterreich als das klas- 
sische Land des Nationalitätenhaders gab immer wieder Anregung 
und Beobachtungsstoff zur soziologischen Behandlung des Problems. 
Dort hatte man vor allem jene beiden Spielarten des Nationalitäts- 
begriffs vor Augen, die HARTMANN — auch ein Oesterreicher — 
in seinem Vortrage (II, 804.) mit der bekannten Antithese der 
»„Kulturnation“* und„Staatsnation“ einander gegenüber 
stellt. Auch HARTMANN geht von inneren Momenten der Begriffs- 
bestimmung aus. Ihm ist Nation „die Gesamtheit der durch ge- 
meinsames Schicksal und gemeinsamen Verkehr, dessen Vermittlerin 
die gemeinsame Sprache ist, zu einer Kulturgemeinschaft 
verbundenen Menschen“. „Kulturnation“* und „Staatsnation“* seien 
nicht gleichberechtigte, nebeneinander stehende Begriffe, sondern 
nur verschiedene Entwicklungsstufen desselben Organismus. Wenn 
ein Volk zur Sprach- und Verkehrseinheit geworden sei, verlange 
es als natürliche Ergänzung die Rechtseinheit des Staates, der 
nationale Staat erscheine als die höchste Stufe der Entwicklung. 
Diese Begriffsbestimmung, die an MEINECKESs „ Weltbürgertum und 
Nationalstaat“ erinnert, wurde von MAX WEBER nach einer Rich- 
tung hin nicht ohne Grund angegriffen (II, 72). Sie läßt die Frage 
offen, was eine „Kulturgemeinschaft“ ist, und darüber sind die 
Meinungen denn freilich stark subjektiv. WEBER deutet treffend 
auf die Punkte hin, welche ihm „kausale Komponenten“ für die 
„gefühlsmäßige Gemeinschaft“ der Nation zu sein scheinen (II, 
50 ff.): Die Gleichheit des religiösen Glaubens (vgl. die Türkei), 
die Gemeinsamkeit politischer Schicksale (vgl. die französischen 
Gefühle gewisser Elsässer deutschen Namens), die bestehende, be- 
sonders geartete staatliche Organisation (vgl. die Schweiz und 
das Aufflammen des österreichischen Vaterlandsgefühls im Welt- 
kriege), die Rasse und die Sprache. Das sind freilich „sehr 
heterogen geartete und verursachte“ Gemeinschaftsgefühle. Das 
sachlich sie Verbindende, begrifflich Gemeinsame dieser Gefühle 
findet WEBER, ähnlich wie HARTMANN darin, daß „ihr adäquater
        <pb n="425" />
        — 412 — 
Ausdruck“ ein eigner Staat wäre, daß daher jene gefühlsmäßige 
Gemeinschaft normalerweise die Tendenz hat, einen solchen aus 
„sich herauszutreiben“ (IL, 50). 
Daß solches Gemeinschaftsgefühl als Vaterlandsgefühl ver- 
hältnismäßig sehr jungen Ursprungs sei, behauptet MICHELS 
in ausführlicher, genetischer Betrachtung (II, 140 ff). Das 
Mittelalter kannte nach ihm nur Vasallentum und städtisches 
Heimatsgefühl als die Keimzellen des modernen Vaterlandsgefühls. 
Die Richtigkeit dieser Ansicht ist bereits von anderer Seite an- 
gefochten worden”. Auch möchte ich bezweifeln, daß die Be- 
geisterung des preußischen Volkes 1813 eine „ganz überwiegend 
preußische“ gewesen sein soll (II, 160). Die Reden FICHTEs an 
die deutsche Nation, die Vaterlandsdichtungen eines KLEIST, 
KÖRNER, SCHENKENDORF, ERNST MORITZ ARNDT und RÜCKERT, 
die Gründung der deutschen Burschenschaft, und manche andere 
Tatsachen mehr waren doch wohl Symptome eines gesamt-deut- 
schen Begeisterungsschwungs.. Und wenn MICHELS auf eine 
vaterlandsfeindliche, internationale Arbeitersolidarität als ein Hemm- 
nis des Vaterlandsgedankens hinweist (II, 170 ff.), so deckt doch 
auch er schon die psychologischen Momente auf, die am Werke 
sind, die Arbeiterschaft aller Länder allmählich für den Vater- 
landsgedanken zurückzugewinnen. Schneller, als man es ahnen 
konnte, haben die erschütternd großen Ereignisse des Weltkrieges 
uns Deutsche in dieser Hinsicht um eine unvergeßliche Erfahrung 
bereichert. 
Wenn der Begriff der Nation auf so schwankendem, soziolo- 
gischen Untergrund sich aufbaut, so subjektiv-gefühlsmäßig ge- 
staltet ist, wie es nach dem Ergebnis des zweiten Soziologentages 
scheint, dann begreift man es, warum die Disziplinen des öffent- 
lichen Rechts bisher ein „Recht der Nationalität“ als 
feststehende Kategorie noch nicht allgemein anerkannt haben. 
  
  
2 Vgl. Spann bei FRISCHEISEN-KÖHLER, Jahrbücher der Philosophie, 
2. Jahrgang (1914) S. 148.
        <pb n="426" />
        — 43 — 
Oesterreichische Publizisten wie BERNATZIK, sind uns mit der Er- 
örterung dieses Problems voraus. F. SCHMID hat nun in seinem 
Vortrag versucht, Umriß und Inhalt eines solchen Rechtes der 
Nationalität aufzuzeigen. 
Das gesellschaftliche Problem der Auseinandersetzung der 
Nationalitäten innerhalb desselben Staates, so führt er aus (II, 
55 ff.), kann nur auf dem Boden des Rechts gelöst werden. Die 
Entstehung eines besonderen Nationalitätenrechts hat eine doppelte 
Voraussetzung: Es muß das Bewußtsein der Nation 
bei den Massen der betreffenden Nationsgenossen sich entwickelt 
haben, und es muß ferner die betreffende Nation eine ausreichende 
Macht im Staate besitzen, um sich durchzusetzen. Die 
dann entstehenden Normen des Nationalitätenrechts gehören nach 
der bisherigen Uebung der Juristen dem Staats- oder Verwaltungs- 
recht an. SCHMID erhebt hiergegen den Vorwurf, das sei zu eng, 
die Bechtswissenschaft habe dieses weite und wichtige Gebiet 
bisher nicht genügend erfaßt (II, 62). Als Beispiele hierher ge- 
höriger Normen zählt er auf: solche über die Verhandlungssprache 
in den Parlamenten, über die Sprache der Gesetzsammlungen, die 
innere und äußere Amtssprache der Gerichts- und Verwaltungs- 
behörden, die Sprachverhältnisse der Verkehrsverwaltung (Eisen- 
bahn, Post, Telegraph), das Schulrecht, das nationale Vereins- 
und Genossenschaftswesen, den nationalen Boykott, die nationale 
Autonomie. Im Hinblick auf diese vielfachen gesellschaftlichen 
Beziehungen gehöre das Nationalitätenrecht, so meint SCHMID, in 
ein „Recht der allgemeinen gesellschaftlichen 
Verwaltung“, das die bisherige Rechtswissenschaft leider 
noch nicht kenne. Dann könne das Nationalitätenrecht von einem 
zusammenfassenden Grundgedanken aus— dem der Nation — gelehrt 
werden, man brauche es nicht, wie bisher, nach den Objekten 
der Verwaltung (Landwirtschaft, Gewerbe usw.) auseinanderzu- 
reißen. 
Es ist bedauerlich, daß infolge Abwesenheit der Juristen diese
        <pb n="427" />
        — 44 — 
Anregungen auf dem zweiten Soziologentage keinen Widerhall 
fanden. So seien sie hier noch einmal nachträglich zur Erörte- 
rung gestellt, für die ich selber freilich nicht zuständig bin. Nur 
eines möchte ich bemerken: das Beispiel von Oesterreich-Ungarn 
zeigt, daß man bei völkisch gemischten Staaten vielleicht auch 
vom Standpunkt des Rechts zwei Arten von Nationalitäten unter- 
scheiden muß: solche, die den Schwerpunkt ihres völkischen Seins 
ganz oder überwiegend innerhalb des betreffenden Staates finden, 
wie z. B. die Tschechen, und solche, die den Schwerpunkt ihres 
völkischen Seins in einem selbständigen Staatswesen außerhalb 
der Grenzen jenes Staates finden, wie z.B. die Italiener, die Ru- 
mänen. SCHMID läßt es in seinem Vortrag unbeachtet, daß das 
Recht der Nationalität dort mehr die Tendenz haben wird, ein 
Recht des nationalenGleichgewichts zu sein, hier 
dagegen dazu neigt, seinen Inhalt unter dem mehr oder weniger 
verhüllten Gesichtspunkt eines Rechts der nationalen 
Vereinigung zu gestalten. SCHMID verweist ja selber (II, 59) auf 
den Ausspruch MANZINIs, jede Nation habe das natürliche Recht, 
alle ihre Angehörigen durch das Band des Staates zu vereinigen, 
und er fügt hinzu, daß diese Vorstellung nicht nur in den Be- 
strebungen der italienischen Irredenta nachwirke, sondern auch im 
Staatsrecht Italiens einen Niederschlag finde, insofern dieses außer 
der eigentlichen italienischen Staatsangehörigkeit noch eine solche 
im weiteren Sinne kenne, die auch den Bewohnern italienischer 
Nationalität in den angrenzenden österreichischen Provinzen zu- 
gesprochen werde. Das wäre dann freilich, im Lichte der Mai- 
ereignisse 1915 geschaut, eine Art theoretischer Vorbereitung auf 
Treubruch und Verrat! 
II. 
Während die Erörterungen über Rasse, Nation und Nationa- 
lität die Rechtswissenschaft nur an einzelnen Stellen leicht be- 
rühren, wühlen die Verhandlungen des ersten Soziologentages die
        <pb n="428" />
        — 45 — 
Tiefen der Privatrechtslehre auf. Es ist der Kampf um die Me- 
thode der Privatrechtswissenschaft, die Methode der bürgerlichen 
Rechtsprechung, der dort entbrannte. TRÖLTSCH und ANDREAS 
VoIGT freilich geben mit ihren Vorträgen nur ein friedfertiges 
Präludium dazu und brauchen uns daher nicht lange zu beschäf- 
tigen. In psychologischer Analyse legt TRÖLTSCH dar (I, 166 ff.), 
wie das christliche Sozialideal der Kirchen, der Sekten und der 
Mystik sich schlecht und recht auseinandergesetzt hat mit den 
harten Tatsachen des Lebens: Mit Hilfe eines christlichen Natur- 
rechts, anknüpfend an das sittliche Naturgesetz der Stoiker, hat 
man diesen Gegensatz zu überbrücken versucht. Nur kurz ge- 
streift wird von TRÖLTSCH das Naturrecht des HUGO GROTIUS 
und der Aufklärungszeit und die Kontinuität der Entwicklung, 
durch die es mit dem christlich-kirchlichen Naturrecht verbunden 
ist. Ganz unerwähnt bleibt die Tatsache, daß ın der Rechtslehre 
der Gegenwart der Gedanke eines „Naturrechts mit wechselndem 
Inhalt“ von verschiedenen Seiten wieder aufgenommen wurde, von 
STAMMLER aufrationalistisch-kantianischer Grundlage, von BEROLZ- 
HEIMER in Anlehnung an HEGELsche Spekulation, und von man- 
chen Vertretern der sog. Freirechtslehre auf soziologischer Basis. 
Daß gewisse geistige Zusammenhänge bestehen ® zwischen der 
Forderung soziologischer Rechtsprechung und den Naturrechts- 
bestrebungen vergangener Zeiten, ist unverkennbar. Immer noch, 
wo es galt, einen neuen Lebensinhalt in rechtliche Formen umzu- 
setzen, hat das „von Natur“ gegebene Recht oder die „Natur der 
Sache“ die Brücke gebildet, die von eifrigen Pionieren geschlagen 
wurde. Aber es ist doch zu beachten, daß das angebliche Natur- 
recht der soziologischen Rechtsprechung vom spekulativen Natur- 
recht der Aufklärungszeit: nach Inhalt und Auffindungsmeth.ode 
  
3 Vgl. über sie KANTOROWICZ im Juliheft 1914 der Zeitschrift „Die Tat“ 
S. 345 ff.; meine Ausführungen im Arch. f. d. ziv. Praxis 110 S. 303 ff. und 
in Zeitschrift für Handelsrecht 77 S. 258. Vgl. auch MAnNIGK, Savigny und 
der Modernismus im Recht (1914), passim, namentlich 8. 132 ff.
        <pb n="429" />
        — 46 — 
durch einen tiefen Schnitt getrennt bleibt. Es handelt sich ın 
Wahrheit um einen alten Namen für eine in ihrem Wesen neue 
Sache. Ich habe das in anderem Zusammenhang näher dargelegt. 
VoI@Ts Vortrag findet seinen Schwerpunkt in einer Begriffs- 
bestimmung der „Wirtschaft“. Unter Ablehnung von STAMMLERSs 
Formulierung, Wirtschaft sei alles gesellschaftlich geregelte Han- 
deln zum Zwecke der Befriedigung irgend eines Bedürfnisses 
(II, 251), sieht er das entscheidende Moment in der Beziehung 
zwischen Zweck, Mittel und Motiv der Wirtschaft: Wirtschaften 
heiße nach dem wirtschaftlichen Prinzip über Mittel verfügen, 
d. h. gegebene Bedürfnisse mit möglichst wenig Mitteln befriedigen. 
Inhalt des Rechts sei demgegenüber (II, 259) die Beschränkung 
der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Mittel, 
die zur Verfügung stehen, durch den Willen der Gesamtheit. 
Gegen beide Ausführungen lassen sich Einwendungen erheben. Ist 
gegen jene Begriffsbestimmung der Wirtschaft in der Debatte 
geltend gemacht worden, sie trage unzulässigerweise ein Wert- 
urteil hinein, das Moment der besten Befriedigung der Bedürf- 
nisse, so steht und fällt diese Realdefinition des Rechts mit der 
manchesterlich-individualistischen Rechtsauffassung. Die Ansicht, 
alle Rechtsauffassung gehe von dem Grundsatz aus, daß jedermann 
nach Belieben handeln könne, sofern nicht die Rücksichtnahme 
auf Rechte anderer eine Beschränkung nötig mache, ist rechtsge- 
schichtlich unhaltbar. Das primitive Recht geht nicht von der 
individuellen Handlungsfreiheit des einzelnen aus, sondern umge- 
kehrt von seiner Bindung an soziale Abhängigkeitsverhältnisse 
aller Art. Erst ganz allmählich, für Deutschland zuerst im 
städtischen Recht gegen Ausgang des Mittelalters, setzt sich der 
Gedanke individueller Freiheit und Rechtsgleichheit durch, und 
heute ist die Entwicklungstendenz wiederum die, das Maß indivi- 
dueller Freiheit einzuschränken zugunsten sozialer Gebundenheit 
nach manchen Richtungen hin. 
In KANTOROwIcCZ’ Vortrag rückt die Rechtssoziologie endlich
        <pb n="430" />
        — 417 — 
in den Mittelpunkt. KANTOROWICZ versteht darunter im Sinne 
des oben befürworteten heuristischen Prinzips die Untersuchung 
des sozialen Lebens auf seine Beziehungen zu den Rechtsnormen 
hin (276). Es handelt sich also un die Wechselbeziehungen von 
Wirtschaft, Technik, Sitte, Kunst, Religion einerseits und dem 
Recht anderseits. Und zwar faßt er besonders die Rechtsprech- 
ung aus dem Gesetz ins Auge. Wenngleich seine Darstellung 
sich nicht grundsätzlich auf die bürgerliche Rechtsprechung be- 
schränkt, sondern gelegentlich auch strafrechtliche Beispiele bringt, 
liegt der Schwerpunkt doch in der privatrechtlichen Dogmatik. 
Hier wirken die Bleigewichte alter Ueberlieferung, ererbter An- 
schauung und Methode noch besonders hemmend auf den Fort- 
schritt der Erkenntnis ein. Zwar hatte schon JHERING in „Scherz 
und Ernst“ den lebensfremden historischen Quietismus und die 
konstruktionistische Begriffsjurisprudenz seiner eigenen damals 
schulgemäßen Dogmatik mit selbstzerfleischendem Spotte gegeißelt, 
und mit dem Hinweise auf das „Interesse“ als Kern des 
subjektiven Rechtes und auf den „Zweck“ als Kern des ob- 
jektiven Rechts eine soziologische Rechts-Teleologie gepredigt, 
die den Grundsatz der soziologischen Betrachtung in die Dogmatik 
einzuführen schien. Aber lange, viel zu lange dauerte es, bis 
diese neue Art zu schauen, unter der Einwirkung der Erfahrungen 
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ihr Haupt erhob und den Gold- 
flitter des formalistischen Begriffskultus abstreifte, mit dem 
selbst ein JHERING geschmückt blieb. Hatte JHERING doch auch 
in den späteren Auflagen seinen „Geist des Römischen Rechts“ 
an der angeblich „höheren Jurisprudenz“ der Ableitung neuer 
Rechtssätze aus dem System der Rechtsbegriffe festgehalten. Und 
durchgesetzt hat die soziologische Rechtsauffassung sich auch 
heute noch nicht in der Dogmatik. Sie eroberte bisher, was das 
Privatrecht anlangt, lediglich die rechtsgeschichtliche Forschung, 
dank der neueren Germanistik unter BRUNNERs und GIERKESs 
Führung, dank auch der Vertiefung der romanistischen Studien
        <pb n="431" />
        — 48 — 
durch die Papyrologie. In der Dogmatik herrscht dagegen noch 
heute der Methodenkampf. 
Freilich sind die Schwächen der altüberlieferten Hermeneutik 
so offensichtlich und so oft dargelegt, daß diese in der Theorie 
kaum noch uneingeschränkte Verteidigung findet. Aber in der 
Praxis der Rechtsprechung folgt man ihr doch noch vielfach un- 
bewußt bis in ihre Irrtümer hinein. Anderseits ist es noch immer 
nicht Gemeingut soziologischer Erkenntnis geworden, daß zwischen 
den gesellschaftlichen Lebenstatsachen und der Norm des Gesetzes 
als verbindendes Glied der Zweck und die Wirkung des Gesetzes 
stehen, gleichwie zwischen rechtsgeschäftlicher Erklärung und 
vesellschaftlichem Leben der Interessenzweck der Partei als ver- 
bindendes Glied steht. KANTOROWICZ kritisiert demgemäß die 
formalistische Subsumtionstheorie der alten Hermeneutik und 
will sie ersetzen durch eine Rechtsprechung nach dem Zweck des 
Gesetzes. Also sei Zweckforschung ein soziologisches Lebensbe- 
dürfnis für die Rechtsprechung (Il, 281). 
Ueberblickt man heute, nach reichlich vier Jahren, KANTO- 
ROWICZ Gedankengänge, so darf man wohl feststellen, daß wir 
inzwischen in der Erkenntnis und in der Formulierung weiterge- 
konımen sind. Klärend wirkten vor allem — wenn ich von mei- 
ner Abhandlung im Archiv für die Zivil. Praxis Bd. 110 S. 219 ff. 
absehe — EHRLICHs Grundlegung der Soziologie des Rechts (1913) 
und HECKs Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz (1914). 
KANTOROWICZ’ Vortrag beschränkt sich im wesentlichen noch da- 
rauf, Umrisse und Andeutungen zu geben, die von Unklarheiten, 
ja von offenbaren Irrtümern nicht ganz frei sind, und die noch 
manche einschlägige Frage unbeantwortet lassen. Auch ist für 
seine Redeweise noch derselbe Kampfeston kennzeichnend, der 
seine flammende Agitationsschrift von 1906 (GNAEUS FLAVIUS, 
der Kampf um die Rechtswissenschaft) berühmt gemacht hat. 
Man darf ihm daraus m. E. keinen Vorwurf machen. In einer 
Uebergangszeit, in der das Neue heftig befehdet oder kühl abgelehnt
        <pb n="432" />
        — 49 — 
wird und auch von gegnerischer Seite der Uebertreibungen viele 
mit unterlaufen — man lese nur DÜRINGERs wenig liebenswürdige 
Bemerkungen über ERNST FUCHS nach * —, da ist es begreiflich 
und psychologisch fast eine Notwendigkeit, daß die ruhige Rede 
gelegentlich von schmetternder Angriffsfanfare übertönt wird. 
Auch der Schreiber dieses weiß sich von dieser Schwäche nicht 
frei. Kommt man später dann in ein ruhigeres Marschtempo, 
wird auch die Sprache alsbald gelassener. 
Schwerer als solche Stilmängel eines überschäumenden Tem- 
peraments wiegen gewisse sachliche Unzulänglichkeiten, vor allem 
KANTOROWICZ’ seltsamer Mißgriff in der Beurteilung der Interessen- 
wägung. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Jede echte Ge- 
setzesnorm, die nicht eine bloße Definition oder bloße Gebots- 
elemente enthält, sondern ein fertiges Gebot oder Verbot oder 
Gewährenlassen, kann man in drei Elemente zerlegen: 1. den 
hypothetischen Tatbestand, in welchem sich eine bestimmte 
soziale Interessenlage, im Sinne STAMMLERs die „Voraussetzung“, 
widerspiegelt, 2. die daran angeknüpfte Norm, die sich ihrem 
Wesen nach als eine Interessenwägung, als die Schlichtung eines 
Interessenkonfliktes darstellt — bei STAMMLER als „Folge“ bezeich- 
net —, und endlich 3. eine dahinterstehende Zweckvorstel- 
lung, die sich des Gebotes als eines Mittels für die Erreichung 
ihrer gesellschaftlichen Ziele bedient. Aeußerlich betrachtet nun, 
vollzieht sich die Rechtsfindung aus dem Gesetz in Gestalt des 
bekannten logischen Schlußverfahrens, für welches STAMMLER die 
Formel prägt °: 
  
  
* DORINGER, Richter und Rechtsprechung (1909), wo der höchst ver- 
dienstvolle Vorkämpfer der Rechtssoziologie als „Karlsruher Freirechts- 
pfäffllein®, als „Hans Wurst aller modernen Ideen‘, als „schlauer Fuchs“, 
der „den Enten predigt“ usw. gebrandmarkt wird und sogar antisemitische 
Seitensprünge nicht fehlen. 
5 Theorie der Rechtswissenschaft S. 664.
        <pb n="433" />
        — 420 ° — 
Wenn V (Voraussetzung), so F (Folge) 
A ist ein V 
für A gilt F 
Tatsächlich aber handelt es sich hierbei, das ist heute bereits 
Gemeingut der Erkenntnis, nicht um ein mit absoluter Zielsicher- 
heit wirkendes Schlußverfahren. In die geistige Tätigkeit des 
Begreifens und des Schließens mischt sich vielmehr ein Wert- 
urteil und eine Willensentscheidung des Richters. Dieses Wert- 
urteil und diese Willensentscheidung hat zum Inhalt eine zwei- 
fache Abwägung streitender Interessen gegen- 
einander, eine abstrakte und eine konkrete ®. Schon bei der Fest- 
stellung des Obersatzes: Wenn V, so F, kommt es zu einer 
richterlichen Interessenwägung in abstracto in Gestalt der Ge- 
setzesauslegung. Denn jener Obersatz besagt nichts anderes als: 
Wenn die soziale Interessenlage V gegeben ist, so soll die nor- 
  
mative Interessenwägung F eintreten, und welchen Inhaltes V 
und F sind, darüber gibt das Gesetz dem Richter in der großen 
Mehrheit der Fälle keine eindeutig sichere Aufklärung, es stellt 
ihn statt dessen vor die Aufgabe, seinerseits die Zweifel der 
Mehrdeutigkeit zu lösen durch Auslegung. Der Schwerpunkt 
dieser richterlichen Interessenwägung durch Auslegung des Gesetzes 
kann in der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes liegen (V), 
wenn nämlich der Inhalt der Norm (F) von vornherein feststeht, 
er kann anderseits in der Auslegung der inhaltlich zweifelhaften 
Norm (F) liegen, wenn nämlich der gesetzliche Tatbestand von 
vornherein feststeht, er kann sich endlich auf beides zugleich 
verteilen, wenn nämlich sowohl der Tatbestand wie die Norm in- 
haltlich zweifelhaft sind. Schreitet nun im Anschluß hieran der 
Richter zur Bildung des Untersatzes: A ist ein V, so besagt das: 
Er vergleicht das Typische der konkreten Interessenlage des Pro- 
zeßfalles mit den typischen Interessenlagen der verschiedenen ge- 
setzlichen Tatbestände und findet es, auswählend, kongruent mit 
° Vgl. hierzu Archiv f. d. ziv. Praxis 110 S. 282f.
        <pb n="434" />
        — 421 — 
der typischen Interessenlage einer hestimmten Gesetzesvorschrift, 
eben der des Obersatzes. Alsdann kommt es zur Schlußfolgerung: 
für A gilt F, und wiederum liegt darin eine von einem Werturteil 
geleitete *, durch eine Willensentschließung vollzogene richter- 
liche Interessenwägung, diesmal nicht in abstracto, wie bei der 
Auslegung des Gesetzes zwecks Bildung des Obersatzes, sondern 
in concreto, im Hinblick auf den gegebenen Prozeßtatbestand, den 
Interessenkonflikt der Parteien. Heck trifft daher den Kern der 
Sache, wenn er die bürgerliche Rechtsprechung und die dazu er- 
forderliche Gesetzesauslegung als „Interessenjurisprudenz® be- 
zeichnet. 
Diese Interessenjurisprudenz zerfällt nun, auf ihre Wissen- 
schaftlichkeit hin geprüft, in zwei verschiedenartige Geistestätig- 
keiten, nämlich ene vorbereitende soziologische 
Tatsachenerforschung. die ein Akt empirischer Erkennt- 
nis ist, und zwei anschließende richterliche Interessenwägungen, 
die, weil auf Werturteil und Willensentschließung aufgebaut, mit 
wissenschaftlicher Erkenntnis unmittelbar nichts zu tun haben, 
vielmehr ein Akt der richterlichen Kunst sind. Jene vorbereitende 
Tatsachenforschung setzt ein, nachdem der Prozeßtatbestand mit 
seiner konkreten Interessenlage ermittelt und in vorläufiger Orien- 
tierung eine Gesetzesvorschrift ausfindig gemacht ist, deren Tatbestand 
sich prima facie, d. h. grammatisch, systemlogisch, entstehungs- 
geschichtlich in vorläufigem Ueberblick betrachtet, mit dem kon- 
kreten Tatbestand des Prozeßfalles deckt. Aufgabe jener sozio- 
logischen Tatsachenforschung ist es alsdann, wenn möglich, zu 
ermitteln: 1. die geschichtlich feststellbare Vorstellung des 
sog. Gesetzgebers von der sozialen Interessenlage jener 
Gesetzesvorschrift, seine Zweckvorstellung und das Wert- 
’ Daß die Notwendigkeit eines Werturteils eine gesteigerte ist, wenn 
der gesetzliche Tatbestand seinerseits auf ein Werturteil des Richters die 
Tatfrage abstellt, z. B. darauf, ob „grober Undank“ des Beschenkten vor- 
liegt, braucht als bekannt hier nicht weiter erörtert zu werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 28
        <pb n="435" />
        —_ 412 — 
urteil seiner Interessenwägung, im Anschluß daran 2. die wirk- 
liche — vielleicht abweichende — geschichtliche Interessenlage 
bei Erlaß des Gesetzes und 3. die hiervon wiederum vielleicht ab- 
weichende heutige soziale Interessenlage, 4. die tatsächlichen 
gesellschaftlichen Wirkungen der Gesetzesvorschrift, und end- 
lich 5. die Tatsachen wie die Ursachen einer etwa heute bestehenden 
Rechtswirklichkeit in Ergänzung oder in Abweichung von 
jener Gesetzesvorschrift, als: typische Vertragsschlüsse, Handels- 
bräucheund Verkehrssitten, neues Gewohnheitsrecht. Alle diese für die 
Interessenwägung vorbereitende Forschungstätigkeit ist — man 
beachte das wohl — rein wissenschaftlich, ein Akt em- 
pirischer Erkenntnis, und zugleich ist sie echt soziologisch 
im Sinne unseres heuristischen Prinzips, denn 
sie ist nicht möglich ohne die sorgfältige Betrachtung einerseits 
der Einwirkungen von Wirtschaft, Technik, Sitte, Kultur usw., 
auf die drei Gebotselemente des Tatbestandes, der Norm und des 
Zweckes, nicht möglich andrerseits ohne Betrachtung der Rück- 
wirkung der fraglichen Gesetzesvorschrift auf jene anderen gesell- 
schaftlichen Momente. 
Damit ist dann eine wissenschaftlich feste Grundlage geschaffen 
für die kritische Nachprüfung der prima facie ins Auge gefaßten 
Gesetzesvorschrift im Hinblick auf ihren Gegenwartswert, d. h. 
die inhaltliche Anpassung ihrer Interessenwägung und ihres sozi- 
alen Zweckes an die heutige soziale Interessenlage, das heutige 
Werturteil der führenden Kulturschicht des Volkes. Der Willens- 
akt richterlicher Normfindung, dem diese Aufgabe alsdann zufällt, 
darf auch seinerseits soziologisch genannt werden. Denn er ist 
beherrscht von einer Vorstellung über den gesellschaft- 
lichen Zweck und die gesellschaftliche Wirkung 
der betreffenden Norm, und diese Vorstellung hat m. E. nicht 
dahin zu gehen, daß ein angeblich individuelles Zweckbe- 
bewußtsein und ein angeblich individuelles Werturteil eines als 
Einzelwesen gedachten verstorbenen Gesetzgebers ausschlaggebend
        <pb n="436" />
        — 43 — 
für den Norminhalt ist, sondern dahin, daß ein brauchbarer 
Gegenwartszweck der Norm, das einer geistigen Verbundenheit 
entsprossene gesellschaftlich-kollektive Wertur- 
teil der heutigen führenden Kulturschicht des Volkes, den Norm- 
inhalt maßgebend beeinflußt. Jede wahre Interessen- 
Jurisprudenzistalso zugleich und ganz wesent- 
lich soziologische Rechtsfindung. 
Bei KANTOROWICZ sind diese Zusammenhänge noch nicht 
recht gewürdigt; soweit er sie aber berührt, trübt ihm der oben 
schon angedeutete Irrtum den Blick®. KANTOROWICZ meint (II, 
291 f.), die Interessenwägung gehöre nicht zur Rechtsfrage, son- 
dern lediglich zur Tatfrage. Vielleicht haben hier spezifisch 
strafrechtliche Vorstellungen auf KANTOROWICZ eingewirkt. Für 
das Zivilrecht liegt die Sache jedenfalls anders. Die Interessen- 
wägung ist das entscheidende Moment der Normfindung in ab- 
stracto (Gesetzesauslegung) und der Normfindung in concreto 
(Fallentscheidung), also der Rechtsfrage. Da es aber die eigen- 
tümliche Technik unserer Gesetze ist, eine Norm an einen ge- 
dachten Tatbestand anzuknüpfen, so kann — bei feststehendem 
Inhalt der gesetzlichen Norm — die Interessenwägung durch den 
Richter sich, wie ich darlegte, äußerlich betrachtet, auch so 
vollziehen, daß der Tatbestand des Gesetzes so oder so, enger 
oder weiter verstanden, „ausgelegt“ wird. Mit diesem Verfahren 
werden dann für den konkreten Prozeßtatbestand neue Subsumtions- 
möglichkeiten geschaffen. Aber damit ist die Interessenwägung 
in Wahrheit noch nicht zu einer Tatfrage gemacht, sie bleibt ein 
Akt der Normfindung, denn die durch Auslegung erzielte Einengung 
oder Erweiterung des gesetzlichen Tatbestandbegriffes wirkt 
natürlich zurück auf die angeknüpfte Norm: Sie ändert den 
Umfang ihres Herrschaftsbereiches, führt zur Anwendung oder aber 
  
  
8 Vgl. bereits Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung 8. 32 Anm.], 
und meine Ausführungen im Arch f. die ziv. Praxis 110 S. 283. 
28 *
        <pb n="437" />
        — 44 — 
zur Ausschaltung der Norm im konkreten Full, und eben hierin 
liegt die entscheidende konkrete Interessenwägung. 
Was aber ist der Maßstab des Werturteils, von dem der 
Richter seine Willensentscheidung, seine Normfindung abhängig 
macht? Das ist das Problem, um dessen Lösung wir heute noch 
ringen. HECK vertritt die Bindung des Richters an das gesetz- 
liche historische Werturteil, während ich, wie oben schon erwähnt, 
in Verfolg des gesellschaftlichen Grundgedankens 
jeder Rechtsprechung für die Bindung an das gegenwärtige Wert- 
urteil der führenden Kulturschicht des Volkes eingetreten bin’. 
KANTOROWICZ’ Ansicht bleibt zweifelhaft !. Die Andeutungen, 
die er gibt, sind reichlich unbestimmt und müssen auf einen 
Einwand gefaßt sein. Was soll damit gesagt sein, daß die „vom 
Gesetz verfolgten Zwecke“ unweigerlich vom Richter zu verwirk- 
lichen seien (II, 287), daß dem Richter die Ziele seiner Rechts- 
findung „in den Zwecken der Rechtsordnung autoritativ und unan- 
tastbar* gegeben seien, daß der Kulturwert, an dem die Dogma- 
tik orientiert sei, in der „Gesamtheit der von einer bestimmten 
Rechtsordnung verfolgten Zwecke“ liege (II, 295). die In- 
teressenwägung sich daher darstelle als eine „Beurteilung der 
Interessen darauf hin, inwieweit die Förderung des einen oder des 
anderen den Zwecken der Rechtsordnung gemäß sei* (II, 295)? 
Das klingt ganz, als ob KANTOROWICZ an das Vorhandensein von 
Zwecken glaubt, die, losgelöst vom Bewußtsein bestimmter Indi- 
viduen oder bestimmter menschlicher Gruppen, z. B. des Gesetz- 
gebers, in den Tiefen des Gesetzes ihr Eigenleben führen, dort 
gleichsam versachlicht, objektiviert sind. Das wäre dann freilich 
ein ähnlicher Irrtum der Abstraktion, wie der, dem SCHOPEN- 
HAUER erlag, als er die Welt als „Wille“ ohne Beziehung auf 
® Arch. f. die zıv. Praxis 110 S. 323 ff., 348 ff. 
ı Vgl. einerseits seine im Text wiedergegebenen Aeußerungen, ander- 
seits den Satz (II, 288), bei der Findung von Lückenrecht habe sich der Richter 
„womöglich an die jeweilig im Volke herrschenden Werturteile zu halten‘.
        <pb n="438" />
        — 425 — 
ein individuell bestimmtes wollendes Subjekt zu erklären unter- 
nahm. Auch SAVIGNYs Hermeneutik unterlag dem gleichen irrigen 
Begriffsrealismus, wenn sie dem „Grunde des Gesetzes“ eine „ob- 
jektive, aus dem Denken des Gesetzgebers heraustretende Natur“ 
zuwies !. „Zwecke des Gesetzes“ sind, darüber kann seit KANT 
kein Zweifel obwalten, allemal Bewußtseinsinhalte, Vorstellungen 
eines als erstrebenswert empfundenen Zieles, zu dessen Erreichung 
die Gesetzesvorschrift als ein geeignetes Mittel gedacht wird, 
Zwecke des Gesetzes sind also nicht denkbar ohne die Be- 
ziehung auf ein Subjekt, das diesen Bewußtseinsinhalt 
hat. Dieses Subjekt kann der Gesetzgeber sein, richtiger: die am 
Gesetzgebungsakt beteiligt gewesenen Menschen, oder auch eine 
damals vorhanden gewesene sozial verbundene Gruppe von Men- 
schen, etwa: die damals führende Kulturschicht des Volkes, und 
dann ist es dieses historische Zweckbewußtsein, das dem Richter 
das für seine Normfindung nötige Werturteil liefert. Oder aber 
das Subjekt der maßgeblichen Zweckvorstellungen ist anderswo 
zu suchen, vielleicht im Richter selber, dessen eigenes Zweckbe- 
wußtsein entscheidet, vielleicht in gewissen Volksgruppen, z. B. 
der jetzigen führenden Kulturschicht des Volkes, deren gegen- 
wärtige Zweckvorstellungen dem Richter Wegweiser sind. ' Diese 
psychologische Seite der Sache scheint KANTOROWICZ zu über- 
sehen, er schürft hier noch nicht tief genug. 
Mehr Beifall wird er finden mit seinen Ausführungen über 
das Verhältnis der Rechtssoziologie zur Rechtsdogmatik (II, 295 ff.). 
Es ist ein Grundirrtum, dem leider auch manche sonst verdienst- 
vollen Förderer der Rechtssoziologie erlegen sind, zu glauben, die 
Jurisprudenz könne je durch die Soziologie ersetzt werden. Mit 
Recht weist KANTOROWICZ diese Ansicht zurück. Die Soziologie 
leistet im wesentlichen nur vorbereitende Arbeit. Der Dogmatik 
verbleibt als notwendige Ergänzung und spezifisch juristische Tä- 
tigkeit die Festlegung der Norminhalte und ihre Anwendung in 
1! System des heutigen röm. Rechts I, S. 220.
        <pb n="439" />
        —_ 126 — 
Gestalt der Tatbestandskonstruktion, sowie die systematisierende 
Verarbeitung der gewonnenen Einzelergebnisse in Gestalt von be- 
grifflicher Rechtssatzkonstruktion und Prinzipienkonstruktion "°. 
Das hat KANTOROWICZ erkannt. Aber wenn er die unheilvolle 
Vermengung von Rechtssoziologie und Dogmatik bekämpft, so 
scheint er doch anderseits zu übersehen, daß es sich nicht um 
eine reinliche Scheidung zwischen zwei verschiedenen Zweigen der 
Rechtswissenschaft handeln kann. Denn die Rechtssoziologie lei- 
stet nicht nur vorbereitende Arbeit empirischer Tatsachenerkenntnis, 
se durchdringt und beeinflußt zugleich auch 
den Inhalt der Dogmatik selber. Die soziologischen 
Ermittlungen entwickeln einen richtunggebenden Einfluß auch auf 
die Gesetzesauslegung in Verbindung mit der konkreten Tatbe- 
standskonstruktion (abstrakte und konkrete Interessenwägung), 
sie bewirken ferner, daß auch der Erkenntnisinhalt und die For- 
mulierungsprobleme der Dogmatik sich ändern: Neue Tatbestands- 
begriffe, neue Normbegriffe tauchen auf und harren der konstruk- 
tiven Einordnung in das gedankliche System der Rechtsordnung. 
Ja vielleicht wird dieses System selber im Laufe der Zeit sich von 
Grund aus ändern und von soziologischen Funktionsbegriffen, als 
den maßgeblichen Rechtsbegriffen beherrscht sein. Auch schärft 
erst die soziologische Betrachtung den Blick dafür, daß und in 
welchem Grade die ausschließlich logisch orientierte Prinzipien- 
konstruktion der nun glücklich überwundenen „höheren Jurispru- 
denz“ durch die Aufstellung soziologischer „Sonderprinzipien* und 
„Gemeinprinzipien* zu ersetzen ist, z. B. des Prinzips, daß, wer 
einen Verkehrsweg eröffnet, für die Sicherheit dieses Verkehrs zu 
haften hat. Rechtssoziologie und Dogmatik durchdringen 
sich also gegenseitig auf dasinnigste, es gibt eine spezi- 
fisch soziologische Dogmatik, welche, wie ich glaube, 
ı2 Vgl. darüber meine Ausführungen im Arch. f. die ziv. Praxis 110 
S. 371 ff.
        <pb n="440" />
        — 427 — 
berufen ist, die Erbschaft der rein formalistischen Dogmatik an- 
zutreten. 
Daneben findet sich allerdings auch eine reine Rechtsso- 
ziologie, die von der Dogmatik des positiven Rechts unab- 
hängig ist. Ihre Aufgabe bestimmt EHRLICH" dahin, das Ge- 
meinsame der Rechtsverhältnisse in allen Ländern und Zeiten ohne 
Rücksicht auf die positiven Rechte, die für sie gelten, zusammen- 
zufassen und die Verschiedenheiten nach ihren gesellschaftlichen 
Ursachen und Wirkungen zu erforschen. In diesem Sinne gibt es 
z. B. eine Soziologie des Eigentumsrechts. Dieser Zweig der 
Rechtswissenschaft kann die rechtsvergleichende und rechtsge- 
schichtliche Erfahrung nicht entbehren. Er entsprießt — ein 
neues, noch kaum erblühtes Reis — dem alten Baum der rechts- 
geschichtlichen Forschung, sofern diese sich der soziologischen 
Methode bedient. Und da ist denn die Uebereinstimmung erfreu- 
lich, mit der in den Verhandlungen des ersten Soziologentages 
die Bedeutung der soziologischen Methode für die rechtsgeschicht- 
liche Forschung betont worden ist (Il, 304 ff.). Es sind nament- 
lich zwei verhängnisvolle Fehler, denen die rechtsgeschichtliche 
Betrachtung früher in Deutschland oft erlag. Der eine ist die, 
von KANTOROWICZ so genannte „isolierende“* Betrachtung: Sie 
will alle Veränderungen der Rechtsnormen immer nur aus voran- 
gegangenen rechtlichen Erscheinungen erklären, läßt damit aber 
unser Kausalbedürfnis unbefriedigt, vernachlässigt namentlich die 
Einwirkung der Wirtschaftsverhältnisse auf die Rechtsumbildung. 
Der andere Fehler ist die konstruktive Behandlung nicht mehr 
geltender Normen, das Bestreben, sie zu einem lückenlosen System 
auszubauen. KANTOROWICZ trifft das Richtige, wenn er darauf 
hinweist, das vergangene Recht könne nur als Tatsache, nicht als 
Norm behandelt werden. „Es gibt“, sagt JELLINEK, „kein Sein- 
Sollendes nach rückwärts“. Allerdings erleidet diese Wahrheit 
eine Einschränkung, auf die MAx WEBER in der Debatte hinge- 
13 Grundlegung der Soziologie des Rechts S. 386.
        <pb n="441" />
        — 4128 — 
wiesen hat (II, 328). Es ist möglich und unter Umständen zweck- 
mäßig, auch einen Rechtssatz der Vergangenheit zuerst normativ 
zu betrachten, unter dem Gesichtswinkel der Frage: Was sollte 
er damals wohl bedeuten? was hat er bezweckt? und dann erst 
als Faktum, also zur Entscheidung der Frage: Wie hat er tat- 
sächlich gegolten? Wie hat er gewirkt? 
Nicht erwähnt ist von KANTOROWICZ eine Folgeerscheinung 
begrifflich-konstruktiver Betrachtung, die ich ebenfalls bei der 
rechtsgeschichtlichen Forschung für bedenklich halte. Ich meine 
den zuweilen unternommenen Versuch, die Geschichte eines Rechts- 
institutes aufzulösen in die Geschichte seines heutigen Rechtsbe- 
griffes, z. B. die Geschichte des Kommissionsgeschäftes aufzufassen 
und darzustellen als eine Geschichte des aus dem heutigen deut- 
schen Kommissionsgeschäft entnommenen Begriffes: Vornahme 
eines Handelsgeschäftes für fremde Rechnung ım eigenen Namen. 
Diese Methode trägt unzulässigerweise moderne Begriffe in ver- 
gangene Lebensverhältnisse hinein, sie ist ein Ausläufer des Be- 
griffsrealismus, der an das Dasein der Begriffe als selbständiger 
Lebewesen glaubt und nicht beachtet, daß die Begriffe nur das 
Ergebnis eines gedanklichen Abstraktionsprozesses aus der Beob- 
achtung jeweiliger Lebensverhältnisse sind. In den Rechtsbe- 
griffen der heutigen Rechtsordnung spiegeln sich die typischen 
Verkehrserscheinungen des heutigen Lebens wieder. Diese Ver- 
kehrserscheinungen haben sich in ihrer heutigen typischen Ge- 
staltung erst allmählich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung 
herangebildet, sie unterlagen dem Gesetz der zunehmenden Diffe- 
renzierung, indem sie sich mit wachsender Kultur immer mehr 
verzweigten und verfeinerten. Auch die heutigen Rechtsbegriffe 
sind daher ein Ergebnis geschichtlicher Typen-Differenzierung und 
in ihrer heutigen feinverzweigten Besonderung vergangenen Zeiten 
ganz unbekannt. Es bedeutet daher eine unzulässige Einengung 
des geschichtlichen Gesichtsfeldes und zugleich eine Herantragung 
heterogener Begriffe an die geschichtlichen Tatsachen, wenn man
        <pb n="442" />
        — 429 — 
die Geschichte eines heutigen Rechtsbegriffes zu schreiben unter- 
nimmt. Nur als gedanklicher Ausgangspunkt, als Nominaldefini- 
tion, und als bewußter Endpunkt einer geschichtlichen Typen- 
differenzierung ist er brauchbar. 
KANTOROWICZ stellt der „Normengeschichte* die „Sozialge- 
schichte“ des Rechts gegenüber, in der er einen Ausschnitt aus 
der allgemeinen Kulturgeschichte erblickt. Ich halte diese be- 
griffliche Antithese nicht für empfehlenswert. Die Rechtsgeschichte 
ist, wie EUGEN EHRLICH in seiner Grundlegung fein ausführt, 
nicht in erster Linie Dogmen- oder Normengeschichte, sondern 
Geschichte der Kechtseinrichtungen. Auch die Norm wird in ihrer 
Geltung geschichtlich als Tatsache, als vorhanden gewesene Rechts- 
einrichtung gewürdigt, und sie wird in ıhren Ursachen, ihren Wir- 
kungen gesellschaftlich erfaßt, soziologisch betrachtet. Jede me- 
thodisch riehtige Rechtsgeschichte ist deshalb m. E. Sozialgeschichte 
des Rechts, welche eine Aufeinanderfolge von Tatsachen kausal 
zu erklären versucht. Ich vermag STAMMLER nicht beizustimmen, 
wenn er das Wesen der Rechtsgeschichte in einer Folge von 
Zwecksetzungen, einer Kette von Zielen und Mitteln erblickt, und 
daher der kausalen Betrachtung die teleologische Betrachtung 
voranstellen möchte '* M. E. werden auch die Zwecke vergange- 
ner Rechtseinrichtungen, wenn man sie geschichtlich betrachtet, 
kausal gewürdigt, nämlich als verursachte Zweckvorstellungen und 
als ihrerseits verursachende Normschöpfer, sowie ferner im Hin- 
blick auf Zweckverwirklichung und Zweckvereitelung der Norm. 
Allerdings erleidet diese kausale Betrachtung die Einschränkung, 
daß der Jurist den Schwerpunkt seiner Forschung mehr darin 
findet, die Gestaltung der Normen aus der Wirkung bestimmter 
gesellschaftlicher Erscheinungen heraus zu erklären, als umgekehrt 
den Einfluß der Normen auf die geschichtlichen Strukturänderungen 
des gesellschaftlichen Lebens zu verfolgen. Insofern mag man 
14 Theorie der Rechtswissenschaft S. 760 ff.
        <pb n="443" />
        — 430 ° — 
dann „Normgeschichte“ und „Sozialgeschichte“ des Rechts trennen. 
Die neuere Germanistik hat der Papyrologie den Weg gewiesen, 
wie man Rechtsgeschichte soziologisch mit Erfolg betreibt und 
zur Darstellung bringt. Es darf z. B. HÜBNERs „Grundzüge des 
deutschen Privatrechts“ als das zukunftsreiche Muster eines sozio- 
logischen Lehrbuchs der Rechtsgeschichte bezeichnet werden. 
Und so sehen wir insgesamt drei Brücken vor uns liegen, die 
von der Privatrechtswissenschaft in das Neuland der Soziologie 
hinüberführen : die soziologische Dogmatik, die soziologisch orien- 
tierte Rechtsgeschichte und die allgemeine Rechtssoziologie.
        <pb n="444" />
        — 431 — 
Die Angestellten der Krankenkassen. 
Von 
Wirklichem Geheimen ÖOberregierungsrat Dr. HOFFMANN in 
Berlin-Grunewald. 
  
1. Die Reichversicherungsordnung hat im Gegensatze zum 
Krankenversicherungsgesetz der Regelung der Beziehungen zwischen 
Krankenkassen und ihren im Geschäftsbetrieb beschäftigten Per- 
sonen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dieser Vorgang ist 
von augenfälliger Bedeutung, denn er liefert den Beweis, daß von 
der Gesetzgebung der Einfluß, der bei der ehrenamtlichen Ver- 
waltung der Krankenkassen den Angestellten zukommen muß und 
zukommt, zutreffend eingeschätzt worden ist. Er läßt aber auch 
weiter erkennen, daß das Verhältnis der Angestellten zu ihren 
Arbeitgebern, den Vorständen der Krankenkassen, nicht immer so 
gestaltet ist, wie es im Interesse einer sachgemäßen Verwaltung 
der Angelegenheiten der Kasse und auch im Interesse der Ange- 
stellten jetzt unbedingt gefordert werden muß. Hierüber wird 
auch in der Begründung zur Reichsversicherungsordnung (8. 128) 
folgendes bemerkt: 
„Die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Beamten und 
Angestellten sowie deren Rechtsverhältnisse werden jetzt im 
Krankenversicherungsgesetze nur mit wenigen Vorschriften und 
mehr nebenher berührt. Das genannte Gesetz will ersichtlich das 
ganze Schwergewicht der Kassengeschäfte in die ehrenamtliche
        <pb n="445" />
        —_— 412 — 
Verwaltung gelegt wissen. Indessen die natürliche Entwicklung 
hat doch in der Praxis dazu geführt, daß die unter und neben 
den Kassenorganen selbst tätigen Angestellten nach Zahl und Be- 
deutung sehr bemerklich hervortreten. Namentlich die großen 
Kassen können ohne einen ganzen Stab von Angestellten nicht 
mehr auskommen; der Verkehr des Publikums mit der Kasse 
spielt sich zumeist durch ihre Vermittlung ab, und für eine er- 
hebliche Zahl von Angestellten bildet die besoldete Tätigkeit im 
Dienste der Kasse den dauernden Haupt- und Lebensberuf. Der 
fast gänzliche Mangel gesetzlicher Regeln für die Verhältnisse 
dieser großen Personengruppe hat daher bereits seit Jahren Klagen 
und Unzuträglichkeiten veranlaßt. 
Geklagt wird darüber, daß die Stellen der Kassenbeamten 
völlig nach der Willkür der Kassenorgane und demzufolge oft 
auch aus unsachlichen Rücksichten und mit nicht oder wenig ge- 
eigneten Personen besetzt würden. Namentlich taucht ungeachtet 
allen Widerspruchs der beteiligten Kassenverwaltungen immer 
wieder der Vorwurf auf, daß politische Parteien da, wo ihre 
Mitglieder das Uebergewicht in den Organen der Krankenkassen 
erlangt hätten, auf alle Weise die alten, der Partei nicht ange- 
hörenden Kassenbeamten zu verdrängen und durch eigene Anhänger 
zu ersetzen wüßten. Bei deren Auswahl aber soll es dann nur 
auf bewährte Rührigkeit für die Partei, nicht auf die sachliche 
Befähigung für die Stellengeschäfte ankommen. 
Eine zweite Gruppe von Klagen geht von den Kassenange- 
stellten selbst aus. Sie beschweren sich darüber, daß sie in Ihrer 
Stellung nicht gesichert, vielmehr vollkommen dem guten oder 
bösen Willen der Vorstände überliefert seien und sich bedingungs- 
los deren Anforderungen und Ansichten fügen müßten. 
Diese Klagen der einen wie der anderen Art entbehren nicht 
völlig der Begründung. Dafür spricht schon die Tatsache, daß 
der Reichstag, als er die Novelle zum Krankenversicherungsgesetze 
vom Jahre 1903 beriet, in seiner großen Mehrheit es als notwen-
        <pb n="446" />
        — 4393 — 
dig anerkannt hat, die Verhältnisse der Kassenangestellten durch 
den Erlaß von Dienstordnungen zu regeln. Wenn damals auch 
schließlich auf der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in 
die Novelle im Interesse ihres baldigen Zustandekommens nicht 
bestanden wurde, so hat doch der Reichstag gleichzeitig in einer 
Resolution die verbündeten Regierungen aufgefordert, diese Frage 
demnächst zu ordnen. 
Inzwischen hat eine größere Anzahl von Ortskrankenkassen 
auf der Grundlage gemeinsamer Abmachungen Dienstverträge mit 
ihren Angestellten abgeschlossen und deren Besoldungsverhältnisse 
nach bestimmten Gehaltsstufen geregelt. Die Art, wie hierbei 
vorgegangen wurde, gibt aber nach den bekannt gewordenen 
Mustern und Einzelverträgen zu sehr erheblichen Bedenken Anlaß. 
Bei einem großen Teile dieser Verträge gewinnt es nach dem In- 
halt den Anschein, als ob für die Abfassung überwiegend die Ab- 
sicht maßgebend gewesen sei, den Angestellten aus Gründen, die 
mit dem Interesse der Kasse nichts zu tun haben, ihre Stellung 
unter allen Umständen, und zwar auch gegenüber zukünftigen 
Maßnahmen der Gesetzgebung, zu sichern. 
Andere Kassenvorstände sind einer Ordnung durch das Gesetz 
wenig geneigt, weil sie in einer gesicherten Stellung der Kassen- 
beamten und in deren größerer Unabhängigkeit eine Schranke für 
eigene Maclıtbefugnisse erblicken. Das ist erklärlich, wenn auch 
nicht berechtigt. Wer aber behauptet, daß eine solche Ordnung 
der Angestelltenverhältnisse die Selbstverwaltung beeinträchtigt, 
verkennt völlig das Wesen der letzteren, das gewiß nicht in der 
Ungebundenheit nach oben mit gleichzeitigem Fehlen jeder Schranke 
gegen Willkür nach unten besteht. Der Staat selbst stellt seine 
eigenen Beamten sicher und erachtet dies für vereinbar mit seinen 
Hoheitsrechten; die Angestellten der anderen Körperschaften des 
öffentlichen Rechts, namentlich auch auf dem Gebiete der Arbeiter- 
versicherung erfreuen sich regelmäßig einer gleichen oder ähnlichen 
Gewähr ihrer Stellung: es ist kein Grund abzusehen, warum ledig-
        <pb n="447" />
        — 434 — 
lich die Organe der Krankenkassen ein Anrecht darauf haben 
sollten, daß für oder richtiger gegen ihre Angestellten dauernd ein 
Ausnahmezustand aufrecht erhalten werde.* 
Auch bei Beratung des Entwurfs in der Reichstagskommission 
(s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 231 ff. und z. EG. z. RVO. 
Ss. 21 ff.) ist die Notwendigkeit einer eingehenden Regelung der 
Angestelltenfrage bei den Krankenkassen ausführlich erörtert 
worden, dabei hat sich der Reichstag nicht nur auf den Stand- 
punkt der verbündeten Regierungen gestellt, sondern auch nament- 
lich bei den Uebergangsvorschriften des EG. z. RVO. wesentliche 
Verschärfungen vorgenommen. Im allgemeinen erstrecktsich die Ord- 
nung der Beziehungen nur auf die Angestellten der Orts-, Land- und 
Innungskrankenkassen. Die bei den Betriebskrankenkassen 
beschäftigten Angestellten sind in der Regel Angestellte des Un- 
ternehmers, der sie der Kasse zur Verfügung stellt und nach 
$ 362 RVO. für ihre Bezahlung aufkommen muß. Infolgedessen 
ist es als ausreichend angesehen, vorzuschreiben, daß Angestellte 
der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre 
Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung 
mißbrauchen, vom Vorsitzenden des Vorstandes zu verwarnen und 
bei Wiederholung sofort zu entlassen sind ($ 362 Abs. 2). Wird 
die Entlassung nicht herbeigeführt, so kann der Vorsitzende des 
Versicherungsamts den Vorsitzenden des Vorstandes anhalten, daß 
er von seinem Entlassungsrecht Gebrauch macht. Unter Kranken- 
kassen im Sinne der nachstehenden Ausführungen sind also nur die 
Orts-, Land- und Innungskrankenkassen zu verstehen. 
Für alle Krankenkassen gilt aber die Vorschrift des $ 21 
Abs. 4 RVO., wonach besoldete Beamte der Krankenkasse nicht 
Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Zu den Beamten gehören 
hier sowohl die Angestellten als auch die Beamten. 
2. Die Angestellten der Krankenkassen zerfallen in Kassen- 
angestellte und Kassenbeamte. Kassenangestellte sind 
alle im Geschäftsbetriebe der Kassen beschäftigten Personen, denen
        <pb n="448" />
        — 435 — 
nicht die Rechte oder Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
verliehen sind, oder die nicht nach Landesrecht Staats- oder Ge- 
meindebeamte sind. In diese Unterscheidung des Entwurfs der 
Reichsversicherungsordnung ist durch eine vom Reichstage in $ 359 
Abs. 4 RVO. vorgenommene Aenderung Unklarheit gekommen, 
indem nunmehr zu den Kassenbeamten auch Angestellte gerechnet 
werden müssen, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwider- 
ruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne daß 
ihnen die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
übertragen sind. Nach dem Entwurfe mußte die Landesregierung 
diesen Personen, die in $ 359 Abs. 1 RVO. als „Beamte“ bezeichnet 
werden, die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
übertragen. Nach der jetzigen Fassung des $ 359 Abs. 4 RVO. 
kann die Landesregierung diese Uebertragung vornehmen. Durch- 
weg werden die Landesregierungen diese Rechte und Pflichten 
übertragen haben, so daß die Unterscheidung des Entwurfs wieder 
hergestellt ist. Aber nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es 
immerhin Angestellte geben, die als Kassenbeamte angesehen wer- 
den müssen, aber keine eigentlichen Kassenbeamten sind. Soweit 
solche Angestellte noch vorkommen sollten, werden sie mit den 
Kassenangestellten gleich behandelt, sie fallen insbesondere unter 
die Dienstordnung; jedoch erfahren sie bei der Schließung oder 
Auflösung von Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen gegenüber 
den sonstigen Angestellten eine besondere Behandlung. 
Nur die Rechtsverhältnisse der Kassenangestellten einschließ- 
lich der sogenannten Kassenbeamten sind in der Reichsversiche- 
rungsordnung eingehend geregelt, während für die eigentlichen 
Kassenbeamten das Beamtenrecht des betreffenden Bundesstaates 
mit den bei Verleihung der Rechte und Pflichten der Staats- oder 
Gemeindebeamten von der Landesregierung gemachten Ausnahmen 
oder Aenderungen Platz greift. — Für alle Angestellte, die eigent- 
liche Kassenbeamte nicht sind, werden die Beziehungen zwischen ihnen 
und der Kasse im einzelnen durch eine Dienstordnung festgestellt,
        <pb n="449" />
        — 456 — 
die von den Kassenorganen erlassen werden muß. Die Dienst- 
ordnung gilt aber für solche Angestellte, welche nur auf Probe, 
zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäf- 
tigt werden, oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, 
nur dann, wenn sie dies ausdrücklich bestimmt (8 351 Abs. 2RVO). 
Diese werden, selbst wenn einzelne Bestimmungen der Dienstord- 
nung auf sie Anwendung finden, durch Beschluß des Gesamtvor- 
standes angestellt, ohne daß es übereinstimmender Beschlüsse bei- 
der Gruppen im Vorstande bedarf; vgl. Reichsversicherungsamt 
Entscheid. vom 19. Juni 1915 (Amtliche Nachrichten S. 587). 
Bei den eigentlichen Kassenbeamten tritt an die Stelle der Dienst- 
ordnung ein Regulativ, das von der Landesregierung oder von den 
von ihr bezeichneten Behörden erlassen wird und die Rechte und 
Pflichten, die für die Kassenbeamten maßgebend sind, näher regelt. 
Trotz dieser Trennung der Rechtsnormen haben für die eigent- 
lichen Kassenbeamten mittelbar Vorschriften Bedeutung, die in 
erster Linie für die Angestellten vorgesehen sind. Dahin gehören 
vor allen die Vorschriften der 8$ 349, 350 RVO. über die An- 
stellung der Beamten und Angestellten. Denn wenn eine 
Stelle, mit der die Verleihung der Rechte und Pflichten staatlicher 
oder gemeindlicher Beamten verbunden ist, mit einer bisher im 
Kassendienste nicht beschäftigten Person besetzt werden soll, 
so handelt es sich zunächst um die Anstellung eines Angestellten 
oder sogenannten Beamten. 
3. Die genehmigte Dienstordnungist die Zusammenfassung 
der für die Angestellten geltenden Bestimmungen über die Rechts- 
beziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Angestellten. 
Sie enthält zwingendes Recht, das selbst dann maßgebend bleibt, 
wenn im Dienstvertrag Abweichendes vereinbart worden sein sollte 
($ 357 Abs. 3). Ueber Streitfragen, welche die Anwendung und 
Auslegung der Dienstordnung betreffen, entscheidet in letzter In- 
stanz das Reichsversicherungsamt; vgl. Reichsversicherungsamt 
Entscheid. vom 19. Juni 1915 (Amtliche Nachrichten S. 587).
        <pb n="450" />
        — 437 — 
Auch Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses dürfen nicht 
gegen den Inhalt der Dienstordnung verstoßen; tun sie es, so 
hat der Vorsitzende des Vorstandes sie durch Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden ($ 357 Abs. 1 RVO). 
Gerade hierin besteht eine wichtige Abweichung von der Arbeits- 
ordnung in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben ($8 134a ff. 
139 k der Gewerbeordnung), die nach der herrschenden Meinung 
durch Vertrag mit dem einzelnen Beschäftigten abgeändert wer- 
den kann, also nur eine aushelfende Bedeutung besitzt. Die Be- 
stimmungen der Dienstordnung sind auch maßgebend für Ange- 
stellte, die bei ihrem Erlaß einen Anstellungsvertrag mit der Kasse 
abgeschlossen hatten, jedoch mit der Maßgabe, daß die mit den 
Angestellten vor dem 1. Juli 1910 vereinbarten Vertragsbestim- 
mungen über Kündigung und Entlassung aufrechterhalten bleiben, 
sofern sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
zulässig sind (Art. 34 ff. Einf.Ges. z. RVO.). Wenn aber die 
Bezüge dieser früheren angestellten Personen einschließlich der 
Anwartschaft auf Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
die Sätze des Besoldungsplans in der Dienstordnung übersteigen, 
so sind sie nur dann fortzuzahlen, wenn sie vor dem 1. Januar 
1908 oder gemäß einer vor diesem Tage aufgestellten Besoldungs- 
ordnung in dieser Höhe vereinbart worden sind, oder wenn es die 
Dienstordnung bestimmt. Im übrigen kann der Beschlußausschuß 
des Versicherungsamts genehmigen, daß die früheren Bezüge fort- 
gezahlt werden, wenn dies der Kassenvorstand binnen einem Mo- 
nat nach dem Inkrafttreten der Dienstordnung beantragt. Doch 
muß die Genehmigung versagt werden, wenn die Bezüge zu den 
Sätzen des Besoldungsplans in einem auffälligen Mißverhältnisse 
stehen; sie kann versagt werden, soweit der Wert der Bezüge den 
Wert der Bezüge nach dem Besoldungsplan um mehr als den 
vierten Teil übersteigt oder erst nach dem 1. Juli 1910 vereinbart 
worden ist (Art. 35a. a. O.). Können die früheren Bezüge nicht 
weiter gezahlt werden und erklärt sich der Angestellte nicht be- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3a. 29
        <pb n="451" />
        — 433° — 
reit, das Vertragsverhältnis nach dem Tage, zu dem frühestens 
die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden kann, unter 
den Bedingungen des Besoldungsplanes fortzusetzen, so hat der 
Kassenvorstand so zeitig wie möglich von seinem Kündigungs- 
oder Entlassungsrecht Gebrauch zu machen. Unterläßt er dies 
so kann er von dem Vorsitzenden des Versicherungsamts dazu an- 
gehalten werden. Auf Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer 
des Oberversicherungsamtes endgiltig (Art. 36 a. a. O.). 
Jede Krankenkasse muß, sofern sie nicht ausschließlich Per- 
sonen auf Probe, zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur 
Vorbereitung oder unentgeltlich beschäftigt, eine Dienstordnung 
haben ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder; vergl. Erlaß 
des Pr. Handelsministers vom 31. März 1914 (Min.-Bl. der Han- 
dels- und Gewerbeverwaltung S. 171). Auch wenn staatliche oder 
gemeindliche Beamte ausschließlich im Nebenamte die Geschäfte 
führen, muß eine Dienstordnung erlassen werden. Da aber in 
einem solchen Falle die Dienstordnung keinen greifbaren Zweck 
hat, so liegt es nahe, auf ihren Erlaß nicht zu dringen ; vgl. Er- 
laß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl. der 
Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Reicht eine Kranken- 
kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung 
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechts- 
verbindlich fest ($ 356 RVO.). Gegen die Feststellung ist eine 
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt nicht zulässig ; Reichs- 
versicherungsamtl. Entsch. vom 29. August 1914 (Amtl. Nachr. 
S. 769). 
4. Die Dienstordnung muß den vom Gesetze vorgeschrie- 
benen Inhalt haben. Nach $ 352 RVO. regelt sie die Rechts- 
und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere 
den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der 
Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung 
von Strafen. Ferner muß sie einen Besoldungsplan und die Vor- 
aussetzungen für die Beförderungen regeln ($$ 352, 353 RVO.).
        <pb n="452" />
        — 439 — 
Ein Muster für die Dienstordnung haben die obersten Verwaltungs- 
behörden der größeren Bundesstaaten aufgestellt; für Preußen ist 
ein solches durch Erlaß des Handelsministers vom 1. Dezember 1913 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624) mitgeteilt 
worden. In einzelnen Punkten gibt das Gesetz für die Art der 
Regelung bestimmte Anhaltspunkte, deren Beobachtung erforder- 
lich ist. Dazu ist folgendes zu bemerken: 
a) Die fachliche Befähigung muß auch in anderer 
Weise als durch Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungs- 
ganges nachgewiesen werden können. Die Frage, in welcher Weise 
der Prüfungsausschuß zusammengesetzt werden soll, ist Gegen- 
stand lebhafter Meinungsverschiedenheiten gewesen. In der Preuß. 
Musterdienstordnung ist die Zusammensetzung dieses Ausschusses in 
der Weise vorgesehen, daß der Vorsitzende des Versicherungsamts den 
Vorsitzenden des Ausschusses und der Kassenvorstand zwei Bei- 
sitzer, von denen einer aus den Kassenangestellten entnommen 
wird, zu bestellen hat. Hierbei ist die Erwägung maßgebend ge- 
wesen, daß ein ausschließlich von dem Kassenvorstand gebildeter 
Prüfungsausschuß keine genügende Gewähr für ein von dem 
Einflusse der Kassenverwaltung unabhängiges Prüfungsverfahren 
biete. Hinsichtlich der Angestellten, die bei Erlaß der Dienst- 
ordnung schon im Dienste der Kasse stehen, kann der Beschluß- 
ausschuß des Versicherungsamts binnen zwei Jahren nach Inkraft- 
treten der Dienstordnung anordnen, daß ihnen eine andere Stelle 
angewiesen wird, wenn ihre Fachkenntnisse und Leistungen für 
die übertragene Stelle nicht ausreichen. Dies ist aber nur zulässig, 
wenn der Angestellte noch nicht länger als fünf Jahre in seiner 
jetzigen oder in einer ähnlichen Stelle bei der Kasse tätig ist. 
Auch hier darf der Mangel an Fachkenntnissen nicht damit be- 
gründet werden, daß der Angestellte keinen bestimmten Bildungs- 
gang zurückgelegt habe. Vor Erlaß der Anordnung sind der 
Kassenvorstand und der Angestellte zu hören; sie ist beiden zuzu- 
stellen. Auf Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer des 
29*
        <pb n="453" />
        — 40 °— 
Oberversicherungsamts und auf weitere Beschwerde der Beschluß- 
senat des Reichsversicherungsamts. Die Frist für die Beschwerde 
und für die weitere Beschwerde beträgt je einen Monat. Der An- 
gestellte hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung 
der endgültigen Anordnung dem Kassenvorstande zu erklären, ob 
er bereit ist, die Stelle zu übernehmen. Erklärt er sich nicht 
bereit, so hat ihm der Vorstand das Vertragsverhältnis mit einer 
Frist von sechs Monaten zu kündigen. Kann er das Vertragsver- 
hältnis schon zu einem früheren Tage lösen, so hat er von seinem 
Kündigungs- oder Entlassungsrechte so zeitig als möglich Ge- 
brauch zu machen. Macht der Vorsitzende des Vorstandes oder 
der Vorstand von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so kann 
ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts dazu anhalten. Ueber 
die Anordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes oder 
seines Vorsitzenden die Beschlußkammer des Oberversicherungs- 
amts (Art. 37 Einf.Ges. z. RVO.). 
b) Ueber die Art der Anstellung bestimmt $ 349 RVO., 
daß alle aus Mitteln der Kasse bezahlten Stellen nur durch über- 
einstimmenden Beschluß beider Gruppen im Vorstande besetzt 
werden dürfen. Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Be- 
schlußfassung auf einen andern Tag bestimmt. Kommt auch dann 
keine Einigung zustande, so kann die Anstellung beschlossen wer- 
den, wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden, gleichgültig, 
ob es Arbeitgeber oder Versicherte sind, für die Anstellung stim- 
men. Eine solche Anstellung bedarf aber dann der Bestätigung 
durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Sie darf nur auf 
Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, 
daß der Anzustellende der erforderlichen Zuverlässigkeit oder Fähig- 
keiten ermangelt, insbesondere auch für eine unparteiische Wahr- 
nehmuug der Dienstgeschäfte nicht die genügende Gewähr bietet. 
Dabei soll aber die politische oder religiöse Gesinnung oder Be- 
tätigung keinen Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit 
abgeben; zu vgl. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 256. Wird die
        <pb n="454" />
        — 41 — 
Bestätigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes 
der Kasse die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts end- 
gültig. Kommt ein Anstellungsbeschluß nicht zustande oder wird 
die Bestätigung rechtskräftig versagt, so bestellt der Vorsitzende 
des Versicherungsamts auf Kosten der Kasse widerruflich die für 
die Wahrnehmung der Geschäfte der Stelle erforderliche Person. 
In der Auswahl der Personen hat der Vorsitzende des Versicherungs- 
amts freie Hand. Unter Umständen wird es zweckmäßig sein, 
gerade den von einer Gruppe im Vorstand in Aussicht genommenen 
Bewerber zu nehmen, wenn er mit den Kassengeschäften schon 
vertraut ist oder aus anderen Gründen besonders geeignet erscheint. 
Eine völlig unbeteiligte Persönlichkeit heranzuziehen, wie dies in 
einem Schreiben des Reichskanzlers vom 18. Juli 1912 (Min.-Bl. der 
Pr. Handels- und Gewerbeverwaltung S. 456) angeregt wird, 
empfiehlt sich nicht in allen Fällen. Militäranwärter dürfen nicht 
bevorzugt werden; Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 25). Gegen 
die Bestellung ist nach $$ 1792 ff. RVO. die Beschwerde an das 
Öberversicherungsamt und die weitere Beschwerde an das Reichs- 
versicherungsamt zulässig. Beschwerdeberechtigt ist weder der 
Vorsitzende des Ausschusses noch der Ausschuß, sondern nur der 
von der Anordnung betroffene Vorstand als solcher; vgl. Reichs- 
versicherungsamt, Entsch. vom 18. April 1914 (Amtl. Nachr. S. 527). 
Ist die Anordnung befolgt, so itt eine Beschwerde nicht mehr zu- 
lässig; vgl. Reichsversicherungsamt, Entsch. vom 4. Juli 1914 (Amtl. 
Nachr. S.737). Auch die Festsetzung der Besoldung steht ganz in 
dem Ermessen des Vorsitzenden des Versicherungsamts, doch wird er 
sich selbstredend tunlichst an die Sätze der Dienstordnung halten, 
vorausgesetzt, daß nicht besondere Erwägungen eine andere Abmes- 
sung der Dienstbezüge rechtfertigen. Ein Antrag, die Besoldungs- 
sätze der Dienstordnung unbedingt maßgebend sein zu lassen, 
wurde mit dem Hinweise darauf abgelehnt, daß es sich um eine 
vorübergehende Anstellung handle, bei der der Anspruch auf höhere 
Besoldung nicht ungerechtfertigt erscheinen könne; zu vgl. Komm.-
        <pb n="455" />
        — 442 — 
Ber. z. RVO. 2. Teil S. 257. Sollte sich der Vorstand weigern, 
die festgesetzte Besoldung zu zahlen, so kann ihn der Vorsitzende 
des Versicherungsamts dazu durch Zwangsstrafen ($ 31 Abs. 3 RVO.) 
anhalten und wenn auch dieses nicht hilft, auf Grund des $ 379 
Abs. 2 RVO. selbst die Auszahlung der Besoldung übernehmen. 
Hat der Bestellte ein Jahr lang die Geschäfte geführt, so 
kann ihm vom Vorsitzenden des Versicherungsamts mit Genehmi- 
gung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts die Stelle end- 
gültig übertragen werden, sofern nicht inzwischen ein gültiger 
Anstellungsbeschluß zustandegekommen ist ($ 350 RVO.). 
Die Anstellung aller Angestellten, die unter die Dienstordnung 
fallen, geschieht durch schriftlichen Vertrag, den der Vorstand 
oder sein Vorsitzender abschließt ($ 354 Abs. 1 RVO.). In der 
Dienstordnung sind die Stellen zu bezeichnen, deren Inhaber mit 
Anspruch auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt wird. 
Zur Besetzung einer solchen Stelle bedarf es nach $ 359 Abs. 1 
RVO. der Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts. 
Wird die Genehmigung versagt, so hat auf Beschwerde nicht das 
Reichsversicherungsamt zu entscheiden ; vgl. Reichsversicherungs- 
amt, Entsch. vom 17. April 1915 (Amtl. Nachr. S. 589). 
c) Sowohl die Kündigung d. i. die Entlassung auf Grund 
vorheriger Kündigung, als auch die Entlassung, d. i. die so- 
fortige Entlassung von Angestellten, darf, sofern es sich nicht um 
den Mißbrauch des Amtes zu religiösen oder politischen Zwecken 
handelt, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und 
der Versicherten, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande, 
nur auf Beschluß der Mehrheit im Vorstande unter Zustimmung 
des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausgesprochen werden 
($ 354 Abs. 5 RVO.). Die Zustimmung wird nach freiem Er- 
messen erteilt; gegen die Versagung greift die Beschwerde nach 
&amp; 1792 RVO. an das Oberversicherungsamt Platz, während gegen 
die Entscheidung des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde 
an das Reichsversicherungsamt zugelassen ist ($ 1797 RVO.).
        <pb n="456" />
        — 43 — 
‚Die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung oder Entlassung 
zulässig ist, sowie die Kündigungsfristen werden durch die Dienst- 
ordnung geregelt. Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die 
Kündigung nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden. Die 
Regelung des Kündigungsrechts darf den Angestellten nicht schlechter 
stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem 
Recht gestellt sein würde. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
darf die Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Angestellte die 
ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer reli- 
giösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat nach $ 354 
Abs. 6 RVO. der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und 
im Wiederholungsfalle, nachdem ihnen Gelegenheit zur Aeußerung 
gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der 
Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Die 
Genehmigung wird nach freiem Ermessen erteilt. Gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung hat der Kassenvorstand binnen einem 
Monat ($ 128 RVO.) die Beschwerde an das Oberversicherungs- 
amt (8 1792 RVO.) und gegen dessen Entscheidung die weitere 
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt ($ 1797 RVO.) Macht 
der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund 
vorliegt, von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrechte keinen 
Gebrauch, so kann ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts da- 
zu anhalten. Ueber die Anordnung entscheidet die Beschluß- 
kammer des Oberversicherungsamts endgültig ($ 357 Abs. 2 RVO.). 
Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienst- 
geschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechtes dürfen, so- 
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert wer- 
den und gelten an sich nicht als Grund für die Kündigung oder 
Entlassung. Unter dem Vereinigungsrecht ist nicht das Koalitions- 
recht im Sinne der Gewerbeordnung, sondern nur das Recht zu 
verstehen, sich zu Vereinen und Verbänden zusammenzuschließen ; 
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 240. Auch soll in der Mitarbeit 
eines Angestellten an einer sozialpolitischen Zeitschrift außerhalb
        <pb n="457" />
        — 44 — 
der Dienststunden ein Mißbrauch der dienstlichen Stellung nicht 
gefunden werden, vorausgesetzt, daß sich die Kritik in sachlichen 
Grenzen hält; Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 255. 
d) Geldstrafen dürfen bis zum Betrage eines einmonatigen 
Diensteinkommens vorgesehen werden ($ 354 Abs. 5 RVO.). 
e) Im Besoldungsplan muß geregelt werden, wieweit 
bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt 
wird, in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt und unter 
welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge- 
währt werden ($ 353 RVO.). Bei Angestellten, die bei Erlaß der 
Dienstordnung schon im Dienste der Kasse stehen, kann der 
Vorsitzende des Versicherungsamts für den Fall, daß ihre Fach- 
kenntnisse und Leistungen für die übertragene Stelle nicht aus- 
reichen und ihnen deshalb eine andere Stelle übertragen wird, be- 
stimmen, daß ihren die höheren Bezüge belassen werden, soweit 
sie nicht im auffälligen Mißverhältnisse zu den Sätzen stehen, die 
der Besoldungsplan für die neu zugewiesene Stelle vorsieht (Art. 37 
Abs. 2 Einf.-Ges. z. RVO.). 
5. Bei Aufstellung der Dienstordnung ist ein be- 
stimmtes Verfahren zu beachten. Zunächst muß der Kassenvor- 
stand die volljährigen Angestellten, für die die Dienstordnung 
gelten soll, hören. Die Art der Anhörung ist dem Ermessen des 
Vorstandes überlassen, doch müssen die Angestellten so gehört 
werden, daß sie sich über die einzelnen Bestimmungen hinreichend 
unterrichten können. Die Anhörung eines Ausschusses, den die 
Angestellten etwa zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem 
Vorstande der Kasse gebildet haben, reicht nicht aus; zu vgl. 
Erlaß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl. 
der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Alsdann beschließt 
sowohl der Vorstand als auch der Ausschuß über den Entwurf 
getrennt nach Vertretern der Arbeitgeber und der Vertreter der 
Versicherten. Einigen sich die Gruppen nicht, so werden dem 
Oberversicherungsamt die Punkte bezeichnet, über welche sich
        <pb n="458" />
        — 45 — 
die Vertreter nicht haben einigen können. Ueber diese Streit- 
punkte entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bei 
der Genehmigung. Im übrigen darf die Genehmigung der Dienst- 
ordnung nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Als ein solcher ist nach $ 355 Abs. 3 RVO. anzusehen, wenn die 
Zahl oder die Besoldung der Angestellten im auffälligen Mißver- 
hältnis zu ihren Aufgaben steht. Ein wichtiger Grund für die 
Versagung liegt sonst vor, wenn die Angestellten nicht ordnungs- 
mäßig gehört sind oder wenn die getrennte Abstimmung im Vor- 
stand oder im Ausschuß unterblieben ist, oder wenn der Inhalt 
der Dienstordnung gegen das Gesetz verstößt oder nicht alle im 
Gesetze vorgesehenen Bestimmungen enthält. Sonst ist die Frage, 
öb ein wichtiger Grund vorliegt, von Fall zu Fall sorgfältig zu 
prüfen; vgl. Erlaß des Pr. Handelsministeriums vom 1. Dezember 
1913 (Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). 
Soweit der Inhalt der Dienstordnung wegen mangelnder Einigung 
der beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschusse auf einer 
Entscheidung des Oberversicherungsamts beruht, entsteht die Frage, 
ob diese Entscheidung im besonderen Beschwerdeverfahren ange- 
fochten werden kann. Als Beschwerdeinstanz wird in Ermanglung 
einer besonderen Regelung nach $ 1793 RVO. nur das Reichsver- 
sicherungsamt in Frage kommen können. Dieses hat sich aber 
in einer Entscheidung vom 29. August 1914 (Amtl. Nachr. S. 769) 
für nicht zuständig erklärt und zwar aus der Erwägung heraus, 
daß es sich nach der Begründung um Beamtenverhältnisse handle, 
hinsichtlich deren der obersten Verwaltungsbehörde zweckmäßig 
die letzte Entscheidung überlassen bleibe. Würde hier eine Be- 
schwerde beim Reichsversicherungsamt als zulässig angesehen, so 
könne es vorkommen, daß das Reichsversicherungsamt und die 
oberste Verwaltungsbehörde über dieselbe Frage in verschiedenen 
Verfahren zu entscheiden haben würden. Dieser Auffassung des 
Reichsversicherungsamts kann nur zugestimmt werden, wenngleich 
nicht verkannt werden darf, daß die Zuständigkeit der obersten
        <pb n="459" />
        — 46 — 
Verwaltungsbehörde damit nicht begründet ist. Hienach bleibt 
nichts- anderes übrig als ein besonderes Beschwerdeverfahren nicht 
zuzulassen und die Entscheidung als einen Teil des Genehmigungs- 
verfahrens anzusehen. Das hat zur Folge, daß wenn die Entschei- 
dung mit der Genehmigung verbunden wird, eine Beschwerde 
gegen die Entscheidung an die oberste Verwaltungsbehörde nicht 
zulässig ist, weil nach ausdrücklicher Vorschrift des $ 355 Abs. 4 
RVO. die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde nur ge- 
geben ist, wenn die Genehmigung versagt wird. Gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung der Dienstordnung ist eine Beschwerde 
an das Reichsversicherungsamt nieht zulässig. Vgl. Reichsver- 
sicherungsamt, Entsch. vom 19. September 1914 (Amtl. Nachr. 
1915 8. 588). 
Bei der erstmaligen Genehmigung oder Feststellung der Dienst- 
ordnung hat der Vorsitzende des Öberversicherungsamts zu be- 
stimmen, wie und bis wann die Dienstordnung allen Angestellten 
der Kasse bekannt gemacht werden muß. Dabei sind die Ange- 
stellten auf den Einfluß, den die Dienstordnung auf ihre An- 
stellungsverhältnisse ausübt, hinzuweisen und darauf aufmerksam 
zu machen, daß Vertragsbestimmungen, welche vermögensrechtliche 
Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihnen wegen oder aus An- 
laß der Kündigung oder Entlassung den ordentlichen Gerichten 
entziehen, unwirksam sind. Mit dem Ablauf des Monats, in dessen 
Verlauf die Dienstordnung den Angestellten bekannt gemacht 
worden ist, tritt die Dienstordnung in Kraft. Aendert die Kasse 
die Dienstordnung, so hat über die Aenderung gleichfalls eine 
Beschlußfassung im Vorstand und im Ausschuß stattzufinden. 8o- 
weit sich die Gruppen nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende 
des Oberversicherungsamts. Dieser kann auch jederzeit eine Aen- 
derung oder Ergänzung der Dienstordnung anordnen, wenn sich 
herausstellt, daß die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist, 
oder wenn eine Aenderung der Gesetzgebung eine Aenderung oder 
Ergänzung der Dienstordnung notwendig macht. Wird die ange-
        <pb n="460" />
        — 47 — 
ordnete Ergänzung oder Aenderung der Dienstordnung in der ge- 
setzten Frist nicht ordnungsmäßig beschlossen, so stellt der Vor- 
sitzende des Oberversicherungsamts die Aenderung oder Ergänzung 
rechtsverbindlich fest. Dabei gilt für das Verfahren das gleiche 
wie bei Erlaß oder Feststellung der Dienstordnung. 
6. Zu den Angestellten gehören die eigentlichen Kassen- 
beamten nicht; sie werden durch Verleihung der Rechte und 
Pflichten der Staat oder Gemeindebeamten durch die oberste 
Verwaltungsbehörde gemäß $ 359 Abs. 4 RVO. aus der großen 
Menge der Kassenangestellten herausgehoben. Ehe sie aber eigent- 
liche Beamte werden können, müssen sie sogenannte Kassenbeamte 
werden. Dies geschieht dadurch, daß der Vorstand der Kasse mit 
Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts sie auf 
Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht 
auf Ruhegehalt anstellt. Im allgemeinen ist die Entschließung 
hierüber dem Vorstande überlassen, wenn die in der Dienstordnung 
für die Verleihung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 
Gehören aber der Kasse mehr als zehntausend Versicherte an, so 
kann der Vorsitzende des Öberversicherungsamts nach Anhören 
des Kassenvorstandes anordnen, daß mindestens die Geschäftsleiter 
in dieser Weise angestellt werden. Gegen die Anordnung hat der 
Vorstand die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde ($ 359 
Abs. 3 RYO.). In Preußen ist durch Erlaß vom 18. Februar 1914 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 72) allgemein 
bestimmt worden, daß von dieser Befugnis grundsätzlich immer 
Gebrauch gemacht werden soll. Da weiter nach der gleichen An- 
ordnung allen so angestellten Beamten der Kassen die Rechte und 
Pfliehten der gemeindlichen Beamten verliehen werden sollen, so 
gibt es in Preußen keine sogenannten Kassenbeamten mehr sondern 
nur noch Angestellte und eigentliche Kassenbeamte. 
Bei Ermittlung der Mitgliederzahl sind gleichmäßig versiche- 
rungsberechtigte und versicherungspflichtige Mitglieder zu berück- 
sichtigen. Die Anordnung, daß die Geschäftleiter mit Anspruch
        <pb n="461" />
        — 448 — 
auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt werden sollen, ist 
in dem Augenblicke zulässig, wo die Mitgliederzahl der betreffen- 
den Krankenkasse nicht nur vorübergehend auf zehntausend Ver- 
sicherte steigt. Ist das Wachstum auf plötzliche Ereignisse zu- 
rückzuführen, die nur auf kurze Zeit ihre Wirkung äußern können, 
so wird von der Anordnung abzusehen sein. Auf der andern Seite 
tritt aber die Anordnung nicht dadurch außer Kraft, daß die 
Mitgliederzahl später wieder wenn auch dauernd unter zehntansend 
zurückgeht. Geschäftsleiter sind nicht nur die Kassen- und 
Rechnungsführer ($ 42 Abs. 4, 5 Krankenversicherungsgesetzes), 
sondern alle Angestellte, welche innerhalb des Geschäftsbetriebes 
der Kasse eine leitende Stellung einnehmen. Es gehören dazu der 
Bureauvorsteher (Direktor), Registraturvorsteher, Kassenführer, 
Kanzleivorsteher, Botenmeister, Oberkrankenkontrolleur, Vorsteher 
von Zahl- und Meldestellen, Vorsteher der Einzugsstellen für die 
Invaliden- nnd Hinterbliebenenversicherung. Im übrigen hat der 
Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst zu prüfen, welche 
Personen als Geschäftsleiter anzusehen sind. Abgesehen von ganz 
großen Kassen wird in der Regel nur ein Angestellter als Ge- 
schäftsleiter gelten können. Die Bemerkung des Regierungsver- 
treters in der Reichstagskommission gelegentlich der Beratung 
des $ 356 des Entwurfs (8 349 des Gesetzes), daß unter Geschäfts- 
leiter im Sinne des $ 361 RVO. alle Angestellte zu verstehen 
seien, welche im Geschäftsbetriebe der Kasse eine weiterer Nach- 
prüfung nicht unterliegende Anordnung erlassen könnten — vgl. 
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 30 —, ıst schon deshalb nicht 
zutreffend, weil es solche Angestellte überhaupt nicht gibt. Der 
Vorstand bleibt trotz der Anstellung von Geschäftsleitern, denen 
die Erledigung aller oder eines Teils der Geschäfte unter eigener 
Verantwortlichkeit übertragen ist, für den Geschäftsbetrieb unbe- 
dingt verantwortlich; er hat schließlich alle Anordnungen des 
Geschäftsleiters nach außen und innen zu vertreten und muß daher 
sie-auch nachprüfen und abändern können.
        <pb n="462" />
        — 49 — 
Die Frage, ob auch solche Personen, welche von der Kasse 
auf Kündigung mit Anrecht auf Ruhegehalt die Rechte und 
Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten verliehen 
werden können, ist bei Beratung der Reichsversicherungsordnung 
Gegenstand lebhafter Erörterung gewesen. Die Streichung der 
Worte „oder mit Anrecht auf Ruhegehalt“ wurde sowohl in der 
Reichstagskommission als auch im Plenum des Reichstags in der 
Absicht veranlagt, den Kreisder für diese Maßnahme in Frage kommen- 
den Angestellten möglichst einzuengen. In der Reichstagskommission 
widersprach ein Regierungsvertreter diesem Antrage mit folgenden 
Ausführungen: „Der Entwurf setze hier die Anstellung mit An- 
recht auf Ruhegehalt nicht in Gegensatz zu der lebenslänglichen 
oder der unwiderruflichen Anstellung. Die Ausdrucksweise des 
Entwurfs nehme nur darauf Rücksicht, daß in einzelnen Bundes- 
staaten die Anstellung auf Lebenszeit nicht üblich sei; sie werde 
dort durch eine unwiderrufliche Anstellung oder eine Anstellung 
mit Anrecht auf Ruhegehalt ersetzt. Auch bei der lebensläng- 
lichen und der unwiderruflichen Anstellung werde regelmäßig ein 
Ruhegehalt gewährt;* s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 210. 
Als im Plenum auf diese Frage zurückgekommen wurde, äußerte 
sich der Berichterstatter dahin, daß nach Meinung der Kommission 
die Worte mit Rücksicht auf die verschiedenartige Ausdrucksweise 
der Landesgesetze nicht entbehrlich seien. In einem Landesgesetze 
werde Anstellung auf Lebenszeit zugelassen, im anderen werde sie 
unwiderruflich zugelassen, im dritten werde sie als eine Anstellung 
mit Anrecht auf Ruhegehalt bezeichnet. Lediglich mit Rücksicht 
auf die verschiedenartige Ausdrucksweise der Landesgesetze sei die 
Fassung des $ 359 Abs. 1 gewählt worden; vgl. Sten.-Ber. z. RVO. 
S. 6657. Wenn aus diesen Vorgängen die Folgerung gezogen 
wird, daß die Worte „nach Landesrecht“ sich auch auf die Worte 
„oder mit Anrecht auf Ruhegehalt* im $ 359 Abs. 1 RVO. be- 
zögen und daß daher eine Anstellung mit Anrecht auf Ruhegehalt 
nur ın den Staaten zulässig sei, wo es die Anstellung auf Lebens-
        <pb n="463" />
        — 450 — 
zeit oder die unwiderrufliche Anstellung nicht gebe, so steht eine 
solche Auffassung nicht nur mit der durch den Wortlaut gege- 
benen Auslegung des $ 359 Abs. 1 RVO. im Widerspruch, insbe- 
sondere wenn der $ 69 Abs. 3 RVO. zum Vergleich herangezogen 
wird, sondern auch mit der tatsächlichen Gestaltung des Beamten- 
rechtes in den einzelnen Bundesstaaten. Die Anstellung mit An- 
recht auf Ruhegehalt gegen Kündigung kommt neben der An- 
stellung mit Anrecht auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit in allen 
Bundesstaaten vor. Die Anstellung auf Kündigung mit Anrecht 
auf Ruhegehalt ist im weiteren Umfange gerade bei den Gemeinde- 
beamten üblich, deren Rechtsrverhältnisse für die Kassenbeamten 
das gegebene Vorbild sind. Auch in Preußen ist dies der Fall. 
Wenngleich hier für die Kommunalbeamten die Anstellung auf 
Lebenszeit die Regel bildet, vgl. $ 8 Abs. 1 des Gesetzes betr. 
die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 
1899 (Ges.-Samml. S. 141), so werden z. B. doch alle in 
städtischen Betriebsverwaltungen tätigen Beamten auf Kündigung 
angestellt, wenn nicht die Gemeinde anders beschließt. Außerdem 
können nach $ 9 a. a.O. weitere Ausnahmen von dem Grundsatz 
der Anstellung auf Lebenszeit durch Ortsstatut oder in einzelnen 
Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. 
S. a. Sten.-Ber. des Reichstags 1914 S. 7260. 
Die nähere Regelung der Rechte und Pflichten der eigent- 
lichen Kassenbeamten geschieht am zweckmäßigsten in einem Re- 
gulativ, das von der obersten Verwaltungsbehörde oder von der 
durch sie beauftragten Behörde erlassen wird. In Preußen ist die 
Angelegenheit durch die Erlasse vom 18. Februar und 1. April 1914 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 8. 73, 181) ge- 
ordnet; das Regulativ wird vom Öberversicherungsamt erlassen. 
Für die Regelung des Disziplinarverfahrens ist ein besonderes Ge- 
setz in Aussicht genommen, das den entsprechenden gesetzlichen 
Vorschriften für die Gemeindebeamten nachgebildet ist. Die 
Dienstaufsicht führt bei diesen Beamten neben dem Kassenvor-
        <pb n="464" />
        — 451 — 
stand die Kommunalaufsichtsbehörde.. Der $ 354 Abs. 6 RVO., 
wonach sich die Angestellten außerhalb des Dienstes, soweit nicht 
ein Verstoß gegen die Strafgesetze vorliegt, in beliebiger Weise 
religiös oder politisch betätigen können, auch sich vereinigen 
dürfen, gilt für die eigentlichen Kassenbeamten nicht; diese sind 
vielmehr den strengeren Vorschriften der Disziplinargesetze unter- 
worfen, so daß auch ıhr Verhalten außerhalb des Dienstes den 
Anforderungen entsprechen muß, die an das außerdienstliche Verhal- 
ten der Beamten gestellt werden. Die Frage, ob die Kassenbeamten 
durch die Verleihung der Rechte und Pflichten der staatlichen 
oder gemeindlichen Beamten eigentliche Staats- oder Gemeinde- 
beamten werden, hat eigentlich nur wegen der Beschränkung der 
Wählbarkeit zu den Gemeindeorganen praktische Bedeutung. Das 
Reichsgericht — vgl. Entsch. in Zivilsachen vom 10. Juli 1908 
(Bd. 69 S. 183) — hat die Frage hinsichtlich der Beamten der 
Landesversicherungsanstalten, denen auf Grund des $ 98 des In- 
validenversicherungsgesetzes (jetzt $ 13438 RVO.) die Rechte der 
Kommunalbeamten verliehen sind, bejaht, doch dürfte seine Auf- 
fassung nicht zutreffend sein. Im übrigen stehen die Kassenbe- 
amten bei der Gemeindebesteuerung den Staats- oder Gemeinde- 
beamten gleich; insbesondere kommt ihnen das sog. Kommunal- 
steuerprivileg zu; für Preußen Gesetz vom 16. Juni 1909 (Gesetz- 
Samml. S. 489). Beamte im Sinne des $ 359 Strafgesetzbuchs 
sind sie aber nicht, denn durch die Verleihung der Rechte und 
Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten gelten sie nicht als 
im unmittelbaren oder im mittelbaren Dienste eines Bundesstaats 
angestellte Personen, wohl aber wird der $ 66 des Reichsmilitär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45) auf sie Anwendung zu 
finden haben. 
7. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Ange- 
stellten mit der Kasse werden je nachdem es sich um Kassenan- 
gestellte einschließlich der sogenannten Kassenbeamten oder um 
eigentliche Beamte handelt, auf verschiedenem Wege erledigt.
        <pb n="465" />
        — 452 — 
Soweit es sich bei den zuerst bezeichneten Angestellten um ver- 
mögensrechtliche Ansprüche handelt, ist nach $ 358 RVO. der 
Rechtsweg nur im beschränkten Maße zugelassen. Der Klage muß 
die Entscheidung des Oberversicherungsamts, die endgültig ist, 
vorangehen; sie ist nur binnen einem Monat nach Zustellung der 
Entscheidung zulässig. Die ordentlichen Gerichte sind an die 
Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob unter Ein- 
haltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekün- 
digt werden darf, gebunden. Bei den übrigen Streitigkeiten und 
soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist 
der Rechtsweg ausgeschlossen. In erster Instanz entscheidet der 
Beschlußausschuß des Versicherungsamts und auf Beschwerde 
die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts endgültig. Das 
Verfahren bei Entlassung eines Angestellten wegen Vergehens 
gegen die Dienstordnung oder wegen Mißbrauchs der dienstlichen 
Stellung oder der Dienstgeschäfte zur religiösen oder politischen 
Betätigung ist entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes über Anschuldigungsschrift, Zulassung eines Verteidigers, 
Vernehmung des Angeschuldigten, mündliche Verhandlung und 
freie Beweiswürdigung in den $8$ 63 ff. der Verordnung über Ge- 
schäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter, vom 24. De- 
zember 1911 (RGBl.S. 1107) und im $ 43 der Verordnung über 
Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 
24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1095) geregelt. 
Auf die eigentlichen Kassenbeamten finden diese Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung, vielmehr greifen 
die landesrechtlichen Vorschriften über die Erledigung von Strei- 
tigkeiten aus dem Dienstverhältnisse Platz. Für die Verhängung 
von Disziplinarstrafen und für das Verfahren bei Dienstentlassung 
gelten die entsprechenden Vorschriften der für die Staats- und 
Gemeindebeamten maßgebenden Disziplinargesetze, soweit nicht 
Abweichendes durch ein besonderes Disziplinargesetz bestimmt 
wird..e Auch bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur greifen
        <pb n="466" />
        — 459 — 
die für die Staats- und Gemeindebeamten maßgebenden gesetzlichen 
Vorschriften Platz. Für Preußen kommt der $ 7 des Gesetzes 
betr. die Anstellung und Versorgung von Kommunalbeamten vom 
30. Juli 1899 (Gesetz-Samml. S. 141) zur Anwendung. Danach 
beschließt der Bezirksausschuß über streitige vermögensrechtliche 
Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, 
insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Reisekostenentschädi- 
gung, Pension sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen 
des Beamten auf Gnadenbezüge oder Witwen- und Waisengeld. 
Die Beschlußtassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage er- 
streckt, welcher Teil des Diensteinkommens bei Feststellung der 
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den 
Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß gegen 
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfabren. Im 
übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter 
Instanz ergangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs 
Monaten nach der Zustellung die Klage im ordentlichen Rechts- 
wege statt. Bei den Beamten der Landgemeinden, Landbürger- 
meisterei, Aemter, Amtsbezirke und Zweckverbände tritt an die 
Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß. 
Werden den Kassenbeamten die Rechte der staatlichen Beam- 
ten verliehen, so richtet sich die Erledigung der Streitigkeiten aus 
den Dienstverhältnissen nach den für die Staatsbeamten maßgeben- 
ben gesetzlichen Vorschriften. In Preußen würde für die Dienst- 
vergehen das Gesetz betr. die Dienstvergehen der nicht richter- 
lichen Beamten vom 21. Febr. 1852 (Gesetz-Samml. 8. 465) zur 
Anwendung kommen, während sich die Erledigung vermögens- 
rechtlicher Streitigkeiten nach dem Gesetz betr. die Erweiterung 
des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 242) richten 
würde. Die Klage im ordentlichen Rechtswege würde demnach 
nur zulässig sein, wenn der Verwaltungschef zunächst über den 
Anspruch entschieden haben würde; sie muß binnen sechs Mona- 
ten nach Kenntnis der Entscheidung angebracht werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 30
        <pb n="467" />
        — 454 — 
8 Bei der Vereinigung von Krankenkassen 
($5 264, 265, 268, 270, 276 RVO.) werden die Angestellten den 
Kassenbeamten nach $ 290 RVO. gleich behandelt, indem sie von 
der aufnehmenden Kasse zu denselben oder gleichwertigen Bedin- 
gungen, unter denen sie bei der aufgenommenen Kasse gearbeitet 
haben, übernommen werden. Sie müssen eine ähnliche und ihren 
Fähigkeiten entsprechende Stellung bei der aufnehmenden Kasse 
annehmen und sich auch eine andere Beschäftigung im Kassen- 
dienste gefallen lassen, die nicht in auffälligem Mißverhältnis zu 
ihren Fähigkeiten steht. Allerdings kann diese Verpflichtung der 
aufnehmenden Kassen nicht schlechthin bestehen, weil die Inter- 
essen der Kasse immer den Interessen der Angestellten und Be- 
amten vorgehen. Soweit ein Bedarf an Beamten oder Angestellten 
nicht vorliegt, wird von einer Verpflichtung zur Uebernahme nicht 
wohl die Rede sein können. In der Regel wird die aufnehmende 
Kasse immerhin einen entsprechenden Bedarf haben; ist dies aber 
nicht der Fall, so sind zunächst die auf Kündigung angestellten 
Beamten und Angestellten zu kündigen, da alsdann ein wichtiger 
Grund im Sinne des $ 354 RVO. vorliegt; vgl. Komm.-Ber. Einf.Ges. 
z.RVO. 8.26. Im übrigen ist zu beachten, daß die zu übernehmen- 
den Angestellten und Beamten bei der aufnehmenden Kasse, in 
die die aufgenommene Kasse aufgeht — vgl. Begründung zu $ 288 
RVO. S. 188 — neu angestellt werden. Deshalb muß auch die 
Vorschrift des $ 349 Abs. 1 RVO., wonach jede aus Mitteln der 
Kasse bezahlte Stelle nur durch übereinstimmenden Beschluß bei- 
der Gruppen im Vorstande besetzt werden darf, wenn nicht der 
Vorsitzende des Versicherungsamts widerruflich die Anstellung 
verfügt, zur Anwendung kommen. Dadurch kann das Recht der 
Angestellten und Beamten auf Weiterbeschäftigung in der auf- 
nehmenden Kasse hinfällig werden; da aber vor Stellung des An- 
trags auf Vereinigung in allen Fällen schon vorher eine Verstän- 
digung wegen Verbleibs der Beamten und Angestellten zwischen 
den beteiligten Kassen herbeigeführt sein wird, so hat die gesetz-
        <pb n="468" />
        — 45 — 
liche Vorschrift kaum eine praktische Bedeutung. Auf diesem 
Wege wird auch stets dafür gesorgt werden, daß das Gesamt- 
einkommen der betreffenden Beamten oder Angestellten nicht ge- 
schmälert wird. Sind bei der aufnehmenden Kasse keine eigent- 
lichen Beamtenstellen vorgesehen, so muß der Beamte die Stelle 
eines Angestellten übernehmen. Nur in diesem Falle trifft die 
Vorschrift des $ 290 Abs. 2 RVO. zu, daß die Beamten und 
Angestellten unter die Dienstordnung der aufnehmenden Kasse 
fallen. 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anstellungsbedingungen 
gleichwertig sind, ist zu beachten, daß ungünstigere Bedingungen 
z. B. geringere Höhe der Dienstalterszulagen durch günstigere 
z. B. bei der Ruhegehaltsversorgung ausgeglichen werden. Zu 
den gleichwertigen Bedingungen gehört nicht nur die finanzielle 
Seite, also die Höhe des Gehalts, die Zeitabschnitte und die Höhe 
der Zulagen, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenfürsorge, sondern 
auch Kündigungsfristen, Entlassungsmöglichkeiten, Urlaubsverhält- 
nisse, Disziplinarverfahren usw. ; vgl. Begründung z. RVO. S. 88. 
Was für die Vereinigung von Krankenkassen gilt, gilt nach 
8 298 Abs. 2 RVO. auch für die Ausscheidung von Mitglie- 
dern aus einer Krankenkasse. 
Bei Auflösung oder Schließung von Krankenkassen 
werden die Kassenbeamten, also alle Angestellten, die auf Lebenszeit 
oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Rechte staatlicher oder gemeindlicher Beamter ver- 
liehen sind, den anderen Angestellten gegenüber bevorzugt. Reicht 
das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts- oder 
Lan dkrankenkasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu 
befriedigen, so hat der Gemeindeverband nach $ 305 RVO. für 
den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Ver- 
band angebotene angemessene Stellung annehmen. Bei Innungs- 
krankenkassen tritt an Stelle des Gemeindeverbandes die Innung. 
Doch muß der Beamte eine vom Gemeindeverband oder von der 
30 *
        <pb n="469" />
        — 46 — 
Innung angebotene angemessene Stellung annehmen. Daß sich 
die angebotene Stelle beim Gemeindeverband oder bei der Innung 
befindet, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr jede beliebige 
Stelle sein, auf deren Besetzung der Gemeindeverband oder die 
Innung einen maßgebenden Einfluß hat. Jedenfalls muß aber mit 
der Stelle der Anspruch auf Ruhegehalt oder die Anstellung auf 
Lebenszeit verbunden sein. Besitzt der Beamte die Rechte und 
Pflichten eines staatlichen oder gemeindlichen Beamten, so müssen 
ihm in der angebotenen Stelle diese Reehte und Pflichten gleich- 
falls zukommen. Die Frage, ob die Stelle angemessen ist und 
daher von dem Kassenbeamten angenomnien werden muß, kann 
nur entschieden werden, wenn der Beamte die Stelle ablehnt. 
Alsdann kann der Vorstand der geschlossenen Kasse ihm aus 
einem wichtigen Grunde ($ 626 BGB.) ohne Einhaltung der Kün- 
digungsfrist kündigen. An sich hat die Kasse kein Interesse 
daran, daß der Beamte die Stelle beim Gemeindeverband oder bei 
der Innung annimmt; hier ist vielmehr lediglich der Gemeinde- 
verband interessiert, da er für den Fehlbetrag bei der Besoldung 
der Beamten aufkommen muß. Kündigt die Kasse in einem Falle 
nicht, wo der Gemeindeverband oder die Innung die Kündigung 
für notwendig oder angezeigt hält, so kann auf Antrag des Ge- 
meindeverbandes oder der Innung der Vorsitzende des Versiche- 
rungsamts den Kassenvorstand im Aufsichtswege anhalten, die 
Kündigung auszusprechen. Nötigenfalls wird er auf Grund des 
8'379 Abs. 2 RVO. an Stelle des Vorstands die Kündigung selbst vor- 
nehmen. Gehört der Beamte zu den auf Lebenszeit Angestellten, 
so wird bei unbegründeter Weigerung das Verfahren auf Dienst- 
entlassung ($ 358 Abs. 1 RVO.) einzuleiten sein. Handelt es sich 
um Kassenbeamte, denen die Rechte und Pflichten der gemeind- 
lichen Beamten übertragen sind, so ist bei unbegründeter Weige- 
rung das Disziplinarverfahren wegen Entlassung aus dem Amte 
einzuleiten, während vermögensrechtliche Streitigkeiten in Preußen 
nach $ 7 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (Ge-
        <pb n="470" />
        — 457 — 
setz-Samml. S. 141) vom Bezirksausschuß oder Kreisausschuß ent- 
schieden werden. 
Der Fehlbetrag ist ein außergewöhnlicher Kassenbeitrag. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zu seiner Zahlung werden 
nicht nach 8 405 Abs. 2 RVO. entschieden, da hiernach die Ver- 
sicherungsbehörden zur Erledigung nur von solchen Streitigkeiten 
über Beitragsleistung zuständig sind, welche zwischen einem Ar- 
beitgeber oder Versicherten einerseits und der Kasse anderseits 
entstehen. Streitigkeiten zwischen der Kasse und dem Gemeinde- 
verband oder der Innung sind zu den bürgerlichen Streitigkeiten zu 
rechnen, die nach $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die 
ordentlichen Gerichte gehören; vgl. Reichsgericht Entsch. i. Zivils. 
vom 14. Mai 1887 (Bd. 19 S. 67), vom 17. September 1888 
(Bd. 21 S. 100), vom 22. September 1888 (Bd. 22 S. 285) und 
vom 15. März 1894 (Bd. 33 S. 34). Im übrigen muß die Kasse, 
der die Mitglieder der geschlossenen oder aufgelösten Kasse über- 
wiesen werden, die Beamten und Angestellten zu denselben oder 
gleichwertigen Bedingungen übernehmen ($ 305 Abs. 2, $ 290 
Abs. 1 RVO.). Hier ergibt sich dann die gleiche Rechtslage wie 
bei der Vereinigung der Krankenkassen. 
9. Die von einem Versicherungsträger Beschäftigten sind 
nach $ 169 RVO. von der Krankenversicherungs- 
pflicht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein An- 
spruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer 
der Regelleistungen der Krankenkassen oder für die gleiche Zeit 
auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im andert- 
halbfachen Betrage des Krankengeldes gewährleistet ist. Unter 
diesen Voraussetzungen sind also alle Angestellten und Beamten 
der Krankenkassen von der Versicherungspflicht ohne weiteres 
befreit. Sind die Voraussetzungen aber nicht erfüllt, so unterliegen 
sie bei einem Jahresarbeitsverdienst von nicht mehr als zwei- 
tausendfünfhundert Mark der Versicherungspflicht ($ 165 RVO.) 
Tritt die Befreiung erst ein, nachdem die Beamten und Ange-
        <pb n="471" />
        — 458 — 
stellten bereits krankenversicherungspflichtig waren, so steht ihnen 
das Recht auf Weiterversicherung auch in einer niedrigen Lohn- 
klasse nach &amp; 313 RVÜO. zu, denn die Zusicherung der die Be- 
freiung von der Versicherungspflicht begründenden Ansprüche 
bewirkt das Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung; vgl. Reichsversicherungsamt Entsch, vom 14. De- 
zember 1914 und vom 9. Januar 1915 (Amtl. Nachr. 1915, 
S. 353, 447). Das Recht auf Weiterversicherung steht auch 
den Beamten und Angestellten zu, wenn die Versicherungs- 
pflicht wegen Erreichung der versicherungspflichtigen Jahres- 
grenze ihres Jahresarbeitsverdienstes aufhört; vgl. Pr. Öberver- 
waltungsgericht Entsch. vom 7. November 1907 (Bd. 51 S. 354). 
Hört die Versicherungsfreiheit infolge Wegfalls der zugesicherten 
Ansprüche oder wegen Minderung des Jahresarbeitsverdienstes 
unter zweitausendfünfhundert Mark wieder auf, so wird dıe Zeit 
der Versicherungsfreiheit nicht als Zeit, während der die Versiche- 
rung bestanden hat, angesehen, da es an einer dem $&amp; 419 Abs. 2 
RVO. entsprechenden Vorschrift hier fehlt. Dies ist z.B. für den An- 
spruch auf Wochenhilfe, die durchweg erst nach einer bestimmten 
Dauer der Versicherung gewährt wird ($$ 195, 200 RVO.), von 
Wichtigkeit. Scheiden die Beamten und Angestellten aus der 
versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne zu einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung überzugehen, so können sie sich bei der 
sonst zuständigen Krankenkasse im Gegensatze zu den Dienstboten 
und landwirtschaftlichen Arbeitern nicht weiterversichern, weil es 
auch hier an einer dem &amp; 419 Abs. 2 RVO. entsprechenden Vor- 
schrift fehlt. 
Der Unfallversicherung unterliegen Angestellte und 
Beamte der Krankenkassen, von Ausnahmen abgesehen (Fahrstuhl- 
führer, Heizer von Zentralheizungen usw.) nicht, dagegen der 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungs- 
pflicht gemäß $ 1226 RVO., wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 
zweitausend Mark nicht übersteigt. Versicherungsfrei sind Beamte
        <pb n="472" />
        — 459 — 
und Angestellte der Krankenkassen, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist 
($ 1234 RVO.) oder solange sie für ihren Beruf ausgebildet wer- 
den ($ 1235 Nr. 1 RVO.); sie werden auf ihren Antrag durch 
den Beschlußausschuß des VA. befreit, wenn ihnen von dem Reiche, 
cinem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer Gemeinde oder 
einem Versicherungsträger Ruhegeld, Woartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft 
auf Hinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist ($ 1237 RVO.). Die 
Versicherungspflicht nach dm Versicherungsgesetze für 
Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 582) erstreckt 
sich auch auf die Beamten und Angestellten der Krankenkassen. 
S. Anleitung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte, betr. den Kreis der versicherten Personen, vom 
20. Juni 1912 Nr. 13, 14 (Min.-Bl. d. Handels- und Gewerbe- 
verwaltung S. 431). Als gewährleistet kann die Anwartschaft 
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente nach dem Erlasse des 
preuß. Ministers für Handel und Gewerbe vom 2. Juni 1913 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 5. 442) nur bei 
den Angestellten der Krankenkassen angesehen werden, denen 
nach $ 859 Abs. 4 RVO. die Rechte und Pflichten von Beamten 
übertragen werden. Hiernach können nur die eigentlichen Kassen- 
beamten von der Angestelltenversicherung befreit werden. Die 
nähere Eintschließung hierüber ist in Preußen den Regierungs- 
präsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten übertragen.
        <pb n="473" />
        — 460 °— 
Der öffentliche Wohlfahrtszweck der Staats- 
post. Ihr Recht auf gesetzlichen Schutz gegen- 
über den privaten Beförderungsanstalten. 
Von 
Assessor Dr. HELLMUTH, Speyer a. Rh., z. Z. Feldpostmeister 
des II. b. A.K. 
Die Sorge für ein ausgebildetes Verkehrswesen zählt zu den vornehm- 
sten Aufgaben eines modernen Staatswesens. In der gegenwärtig wieder 
lebhaft erörterten Streitfrage, ob die staatliche Post als Gewerbe des Fiskus 
zu erachten, demgemäß nach kaufmännischen Grundsätzen zu betreiben 
sei, oder aber, ob man es bei dem staatlichen Postbetriebe mit einer öffent- 
lich-rechtlichen Anstalt zu tun habe, die in Erfüllung eines selbständigen 
Staatszweckes besteht und verwaltet wird, erscheint mir nur die zuletzt 
genannte Auffassung der in allen Kulturländern herrschenden Wohlfahrts- 
Staatsidee gerecht zu werden. Dank der zwar noch jungen, aber an- 
haltend aufstrebenden Verkehrswissenschaft, deren Hauptzweig die Lehre 
von den öffentlichen Anstalten verkehrsrechtlicher Natur darstellt !;, hat sich 
die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß der moderne Wohlfahrtsstaat sich nicht 
nur auf eing Reglementierung des wirtschaftlich-sozialen Lebens zu be- 
schränken hat, sondern auch durch positive Tätigkeitsich 
ı Vgl. aus der neuesten Zeit: Dr. NawıAsky, Deutsches und Öösterrei- 
chisches Postrecht. Ein Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten. 
Wien 1909, Manz. — Dr. Buseeg, Die rechtliche Stellung der Postanstalt 
nach schweizerischem Recht. Chur 1913. Verlag Bischofberger u. Hotzen- 
köcherle.
        <pb n="474" />
        — 41 — 
anihm beteiligen muß. Es wäre verfehlt, mit dem Betrieb der Post 
einen fiskalischen Erwerbszweck zu verbinden, die Bedeutung 
des Postbetriebes im großen Staatsorganismus nach seinen finanziellen Er- 
gebnissen für den Staat zu bemessen. Eine staatliche Tätigkeit, die auf 
Verwirklichung eines Staatszweckes genannter Art gerichtet ist, schließt 
eine Organisation nach kaufmännischen Grundsätzen aus, die zudem auch 
mit dem Hauptzweck der Staatspost, dem allgemeinen öffentlichen Nutzen 
zu dienen, sich niemals vereinbaren ließe. Dieser Auffassung wurde u. a. 
auch in der bayerischen Kammer der Abgeordneten gelegentlich der Be- 
ratung des Etats der Posten und Telegraphen für die Jahre 1914 und 1915 
(vgl. Bayer. Staatszeitung Nr. 145 vom 25. Juni 1914, Landtagsbericht in 
der Landtagsbeilage Nr. 172) dahin Ausdruck gegeben, daß das staatliche 
Postwesen in erster Linte ein Wohlfahrtsinstitut, nicht aber ein Erwerbs- 
Institut darstelle. 
Gleichwohl kann die Erzielung eines finanziellen Gewinnes im Interesse 
des Staates liegen, nicht aus fiskalischen Zwecken, auch nicht als Gegen- 
stand eines eigentlichen Staatszwecks, wohl aber als wirksames Mittel zur 
Erfüllung eines solchen. Es darf also kein Widerspruch mit der bekannten 
Anschauung darin erblickt werden, daß auch der Wohlfahrtsstaat nicht 
alles finanzielle Interesse an dem staatlichen Postbetriebe verleugnet. Wohl 
bei keinem staatlichen Verwaltungszweig würde es übrigens schmerzliche 
Gefühle auslösen, wenn die Einnahmen vor den Ausgaben etwas voraus 
hätten; bei aller Richtigkeit in der Regel allerdings nur eine theoretische 
Erwägung! Bei dem Wohlfahrtszwecke und dem unendlichen kulturellen 
Nutzen, dem eine weitgehende Organisation des staatlichen Postbetriebes 
dient, liegt es im eigensten Interesse dieses Verwaltungszweiges und der 
daran interessierten Benützer der Postanstalten, den Postbetrieb in der 
Art „rentabel“ zu gestalten, daß die überschießenden Einnahmen dem Aus- 
bau, der Erweiterung und Verbesserung des staatlichen Postwesens nutzbar 
gemacht und auf solche Weise wiederum diesem staatlichen Wohlfahrts- 
zwecke zugeführt werden. Ein praktisches Beispiel liefert die bayerische 
Postverwaltung, welche, beginnend mit der Finanzperiode 1914/15, von den 
Erträgnissen der Posten und Telegraphen einen Ausgleichsfonds 
bildet, aus dem der Fehlbetrag gedeckt werden soll, der nach Bestreitung 
der Gesamtausgaben des ordentlichen Etats, sowie nach Deckung der für 
die Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung an das Reich
        <pb n="475" />
        — 462 — 
(auf Grund des bayerischen Postreservats!) zu zahlenden Ausgleichungs- 
beiträge bei der Etataufstellung oder nach den Rechnungen für eine Fi- 
nanzperiode sich ergeben sollte. 
Um diesen finanziellen Nebenzweck zu erreichen und ihn der unend- 
lich wichtigen kulturellen und volkswirtschaftlichen Mission der staatlichen 
Postanstalt nutzbar zu machen, wurde die Postanstalt vom Gesetzgeber 
unter anderem mit einer Reihe von Vorrechten ausgestattet, von denen 
hier das „Postregal“ und damit zusammenhängend der „Postzwang“ 
erhebliche Bedeutung gewinnen. Das Postregal läßt sich erklären 
als einen Vorbehalt des Staates für die Errichtung und den Betrieb von 
Anstalten zur Vornahme bestimmter Beförderungsleistungen. Dieses staat- 
liche Recht, welches ursprünglich vom Straßenregal und Geleitrecht abge- 
leitet wurde, kann sich seiner geschichtlichen Entwicklung nach nur auf 
Geschäftszweige des Transportwesens erstrecken. Die positive Seite des 
Regals besteht sonach in dem ausschließlichen Rechte des Staates, be- 
stimmte Gegenstände zu befördern, die negative Seite äußert sich in einem 
Verbote für jedermann, Anstalten zur Vornahme bestimmter Beförderungs- 
leistungen zu betreiben, dem Staate die ihm vorbehaltenen Transporte zu 
entziehen; vgl. NawIaskyY a. a. 0. S. 77 fi.; BuUSER a.2.0. 8.5 ff. — Der 
Postzwang als praktische Folge des Postregals besteht in dem gesetz- 
lich festgelegten Gebote an den Einzelnen, sich zur Betätigung der vom 
Staate vorbehaltenen Beförderungsleistungen ausschließlich der staatlichen 
Post zu bedienen; legt man die vom Gesetze gewählte Verbotsform zu- 
grunde, so zeigt sich der Postzwang als ein (unter Strafe gestelltes!) Ver- 
bot an jeden Einzelnen, die genannte Beförderung auf andere Art als durch 
die Post vornehmen zu lassen. 
Der Hauptzweck von Postregal und Postzwang war 
von jeher darauf gerichtet, die Existenzfähigkeitder 
staatlichen Postanstalt durch Fernhaltung der Privat. 
konkurrenz zu sichern; vgl. Buser a. a. O. S. 9. Das Postregal 
erscheint so als ein Ausschlußrecht im öffentlichen Interesse und unter- 
scheidet sich darin volkswirtschaftlich vom eigentlichen Monopol, das ein 
Ausschlußrecht im finanziellen Interesse ist. Weiter tritt das Postregal mit 
dem Postzwange nur gegenständlich beschränkt in die Erscheinung, die 
staatlichen Beförderungsvorrechte erfassen im Deutschen Reiche lediglich 
die verschlossenen Briefe und politischen Zeitungen, die öfters als einmal
        <pb n="476" />
        — 463 — 
wöchentlich erscheinen; vgl. $ 1 des Reichspostgesetzes (= RPostG.) vom 
28. Oktober 1871. Im übrigen erstreckt sich der allgemeine Geschäftskreis 
der Staatspost erheblich über die vom Postzwange betroffenen Gegenstände 
hinaus, so z. B. auf die Beförderung von Paketen, Geschäftspapieren, auf 
die Abwicklung des modernen Zahlungsverkehrs durch Verwendung von 
Postanweisungen, Zahlungsanweisungen, Zahlkarten (Postüberweisungs- und 
Postscheckverkehr) und endlich auf die zur Zeit im Postmotorverkehr als 
bedeutsame Verkehrseinrichtung stetig zunehmende Personenbeförderung. 
Bei diesen zuletzt genannten Dienstzweigen, die dem Postregal und dem 
Postzwang entrückt sind, tritt die staatliche Postanstalt mit den Privat- 
unternehmungen, die ihre Beförderungsgeschäfte mit den gleichen Gegen- 
ständen betreiben, in freie Konkurrenz. Allerdings hängt die Ein- 
führung neuer Dienstzweige ebengenannter Art bei der Staatspost über- 
wiegend davon ab, daß bei diesen im Interesse des allgemeinen öffentlichen 
Nutzens die Mitwirkung des Staates geboten erscheint, m. a. W. daß es sich 
um gemeinnützige Postulate handelt, deren Erfüllung aus verkehrspoliti- 
schen und volkswirtschaftlichen Gründen vom Staate verlangt werden kann. 
Vorherrschend bleibt also stets die Wohlfahrtsidee, das finanzielle Moment 
erscheint lediglich als Nebenzweck zur Stützung und gedeihlichen Entwick- 
lung des betreffenden neuen Verkehrszweiges. 
Die Hauptaufgabe zur Sicherung des Bestandes und der gedeihlichen 
Entwicklung der Staatspost liegt, wie schon gesagt, in der strikten Durch- 
führung des Postregals und des Postzwangs, in der Fernhaltung jedes nicht- 
staatlichen Wettbewerbs zugunsten einer ausschließlichen Beförderungs- 
tätigkeit der staatlichen Postanstalten. Nach der ursprünglichen Fassung 
des RPostG. bezog sich der Postzwang nur auf die verschlossenen Briefe 
(neben den Zeitungen der bereits erwähnten Art) und deren bezahlte Be- 
förderung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer 
Postanstalt, also nur auf den Fernverkehr, nicht aber auf den Ortsverkehr; 
$ 1 RPost@. — Die Freilassung der sog. Orts- oder Stadtbriefe vom Post- 
zwange erwies sich je länger desto fühlbarer als eine Lücke im Postrechte, 
deren Ausfüllung im Interesse des Allgemeinwohles und des gesamten Post- 
verkehrs notwendig wurde; vgl. DAMBACH - von GRIMM, Erläuterungen z. 
RPostG., S. XVII. Diese Lücke wurde dazu benutzt, um Beförderungs- 
unternehmungen privater Natur ins Leben zu rufen. Es bildeten sich sog. 
Privatbriefbeförderungsanstalten, die sich in verschiedenen größeren und
        <pb n="477" />
        — 464 — 
mittleren Städten des Deutschen Reiches des Ortsbriefverkehrs und der Be- 
förderung von offenen Briefsendungen (offene Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen außer den politischen Zeitungen, Warenproben) bemächtigten. Dar- 
aus erwuchsen mannigfache Uebelstände. So ergaben sich Briefverluste in 
großem Maßstabe sowie gröbliche Verletzungen des Briefgeheimnisses. 
Dazu kam als ausschlaggebende Erscheinung eine Beeinträchtigung der 
Verkehrsinteressen der Allgemeinheit. Im Gegensatz zur Staatspost, deren 
Pflichten als öffentlicher Verkehrsanstalt sich allen Bevölkerungskreisen und 
allen, auch den verkehrsschwachen Landesteilen gegenüber als möglichst 
gleichheitliche Notwendigkeiten erwiesen, auch wenn die Einnahmen hinter 
den Betriebskosten erheblich zurückblieben, nützten jene privaten Unter- 
nehmungen den Verkehr lediglich an größeren Orten aus, wo er sich für 
ein Beförderungsunternehmen genannter Art als gewinnbringend erwies. 
Sie bereiteten so der Staatspost zum Schaden der Gesamtheit einen emp- 
findlichen Wettbewerb, da sie an den von ihnen zum Betrieb gewählten 
ergiebigen Plätzen ohne größeres Anlagekapital mit geringeren Geschäfts- 
unkosten als die Staatspost und damit auch zu billigeren Tarifen als die 
Staatspost arbeiten konnten. Es erwuchs der Staatspost aus diesen Privat- 
anstalten ein Wettbewerb, der ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben bedeutend 
erschwerte, Im Falle eines Fortbestehens dieser Verhältnisse war zu be- 
fürchten, daß die Staatspostverwaltung bald außer Stand gesetzt werden 
würde, für die, kleineren Orte und die unlohnenden, verkehrsschwachen Ge- 
genden neue Verkehrserleichterungen und Verkehrsbegünstigungen eintreten 
zu lassen. So erschien es als ein Gebot der Notwendigkeit und der Er- 
haltung des im Postbetriebe liegenden Staatszweckes, entsprechende Schutz- 
vorschriften zu schaffen, die es der Staatspost ermöglichten, an großen und 
verkehrsreichen Plätzen Ueberschüsse an Betriebseinnahmen zu erzielen, 
die zur Deckung und Unterhaltung für andere unlohnende und verlust- 
bringende Einrichtungen verwendet werden konnten und mußten; vgl. die 
eingehenden Darstellungen bei DAMBACH-VON GRIMM a. a. O. S. XVIIL ff., 
ASCHENBORN, Erl. z. RPostG., S. 23 £. 
Wenn diese Vorgänge und Verhältnisse auch bereits geraume Zeit zu- 
rückliegen, so gewinnen sie dennoch im gegenwärtigen Zeitpunkt wieder 
erhebliche Bedeutung; denn sie rücken die Aufgabe der Staatspost als eine 
öffentliche Wohlfahrtsanstalt für alle Teile des Landes ins richtige Licht 
und widerlegen so die Auffassung der Postanstalt als gewinnerstrebenden
        <pb n="478" />
        — 465 ° — 
staatlichen Gewerbebetriebs; zum andern aber geben sie einen Maßstab für 
die Beurteilung der Frage, ob angesichts der gegenwärtigen, von privaten 
Unternehmungen ausgehenden, leider erfolgreichen Versuche einer Um- 
gehung der bestehenden Schutzvorschriften zugunsten des staatlichen Post- 
betriebes nicht eine neue gesetzliche Formulierung jener Schutznormen 
sich als geboten erweist, um der Staatspost die Erfüllung ihres Wohlfahrts- 
zweckes zu erleichtern. Ein entschiedenes Vorgehen des Gesetzgebers wäre 
hier um so mehr zu begrüßen, als gerade jene Privatunternehmungen und 
ihnen nahestehende Kreise immer wieder „die teure Bedienung“ durch die 
Post mit lauter Stimme bemängeln, sich andererseits aber auf den Stand- 
punkt stellen, der Staatspost komme die Aufgabe zu, alle irgendwie von 
ihren Benützern als Verkehrserleichterung erkannten Maßnahmen unge- 
säumt einzuführen, gleichviel welche Mehrkosten und Mehrarbeit daraus 
entstehen. Wer aber einer Staatsanstalt solche Pflichten zuspricht, muß 
ihr auch die zu deren Erfüllung benötigten Schutzrechte zugestehen. 
Hier setzte seinerzeit die Novelle zum RPostG. vom 20. Dezember 1899 
(RGBI. S. 715 ff.) ein, welche dem privaten Wettbewerb der Staatspost 
energisch zu Leibe rückte. Diesem Zweck diente vor allem die durch Ar- 
tikel 2 Absatz I der Postnovelle dem RPostG. als $ 1a einverleibte Be- 
stimmung, nach der der Postzwang auch auf die Beförderung der verschlos- 
senen Briefe im Ortsverkehr ausgedehnt wurde. Damit war schon 
ein großer Schritt vorwärts getan, der Wettbewerb bei der Beförderung 
verschlossener Ortsbriefe, d.h. der Beförderung und Zustellung innerhalb 
der Gemeindegrenzen des Aufgabeorts war damit jenen organisierten ge- 
werbsmäßigen Privatbeförderungsanstalten aus der Hand genommen. Sie 
konnten nur mehr in eigener Angelegenheit verschlossene Orts- 
briefe durch ihre Bediensteten befördern lassen; $ 2a RPostG., eingefügt 
durch Artikel 2 Absatz II der Postnovelle von 1899. — Im übrigen konnte 
man aber diesen privaten Beförderungsanstalten nichts anhaben, soweit 
sich ihr Betrieb auf den Transport von Personen, Paketen, Geschäftspa- 
pieren, Handelsgütern, Geschäftspapieren, Geldsendungen u. dgl. mehr er- 
streckte; denn eine Ausdehnung des Postregals auf solche Geschäfte lag 
außerhalb des Zweckes des Postbetriebes. Nur soweit solche Unterneh- 
mungen auf einen reinen organisierten gewerbsmäßigen Privatpostbetrieb 
abzielten, wurden sie von der Postnovelle schärfer angefaßt. Um eine mög- 
lichst vollständige Beseitigung der letztgenannten Betriebe im Interesse
        <pb n="479" />
        — 466 — 
einer kraftvollen Weiterentwicklung der staatlichen Postanstalt anzustreben, 
brachte der Artikel 3 der Novelle das ausnahmslose Verbot des Be- 
triebes von Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder 
Verteilung auch von unverschlossenen Briefen, dann von Karten, 
Drucksachen und Warenproben, sofern diese Sendungen mit der Aufschrift 
bestimmter Empfänger versehen waren. Zuwiderhandlungen wurden einer 
u. U. empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafe (Haft, Gefängnis bis zu sechs 
Monaten) unterstellt; Artikel 3 a. a. O. Absatz 2. 
Diese Ausdehnung des staatlichen Postregals mit Wirkung für den 
Orts- und Fernverkehr verfehlte ihren Zweck nicht. Im Gegenteil, die Pri- 
vatkonkurrenz in jeder Form und Art, wenn auch von noch so geringer 
Wirkung für den Staatspostbetrieb, wurde nachhaltig bekämpft, und es 
kam häufig so weit, daß selbst an sich einwandfreie Geschäftsunterneh- 
mungen sich eine Bestrafung zuzogen, weil man glaubte, in ihrem Betriebe, 
wenn auch nur in einer Nebenform, in einem der mannigfaltig auftretenden 
Geschäftszweige, einen Verstoß gegen das genannte Verbot des Artikels 3 
a. &amp;. OÖ. erblicken zu müssen. Auf die Vielzahl der hier auftauchenden 
Auslegungen des Gesetzes durch die Interessenten, die Postbehörden und 
obersten Gerichte einzugehen, liegt außerhalb des Zweckes der gegenwär- 
tigen Erörterung. 
Wesentlich höhere Aufmerksamkeit muß einem vor kurzem an einem 
großen, verkehrsreichen Orte stattgehabten Vorgang zugewendet werden, 
der nach sicherer Voraussicht den Auftakt zu einer äußerst empfind- 
lichen Schädigung des Staatspostbetriebes durch private Gewerbeunterneh- 
mungen führen wird, ohne daß die gegenwärtigen gesetzlichen Schutzbe- 
stimmungen eine Handhabe zur Bekämpfung im Interesse der Staatspost- 
anstalt bieten können. 
Bei Schaffung der Postnovelle war es unterlassen worden, die Privat- 
beförderungsanstalten (Gegensatz: die reinen privaten Briefbeförderungs- 
anstalten) ähnlich wie vom Ortsbriefverkehr auch vom Fernbriet- 
verkehr auszuschließen. Aus dem geltenden Rechte des RPostG., nach 
dessen 82 die sonst der Staatspost auf Grund des bestehenden Postzwangs 
vorbehaltene Briefbeförderung von Ort zu Ort (Fernverkehr) auch durch 
sog. expresse Boten oder Fuhren gegen Bezahlung unter Umgehung der 
Staatspost erlaubt ist, allerdings unter der Bedingung, daß der Bote zu 
gleicher Zeit keinen Transportauftrag eines zweiten Absenders ausführen
        <pb n="480" />
        — 47 — 
darf, nach dessen $ 2a sich das Beförderungsverbot für die Privatbeförde- 
rungsanstalten nur auf sog. Ortsbriefe erstreckt, d. i. auf die Entgegen- 
nahme von Briefen, deren Beförderung aus der Hand des Absenders in die 
des Empfängers sich im sog. Ursprungsorte, d. i. innerhalb der Gemeinde- 
grenzen des Absendungsortes, abspielt, schlossen einige findige Privat- 
unternehmer, daß vom gesetzlichen Standpunkte und nach der Fassung des 
RPostG. nichts dagegen einzuwenden sei, wenn die Absender ihre Briefe 
nach anderen Orten brächten und sie dortselbst von angestellten Boten 
einer Privatbeförderungsanstalt unter Beachtung des $ 2 RPostG. zur ex- 
pressen Beförderung nach anderen Orten als dem Orte der Briefübergabe 
übergehen würden. Die Staatspost setzte sich gegen diese künstliche Her- 
stellung eines Fernverkehrs vergebens zur Wehr, das Reichsgericht (vgl. 
2D 206. 1912 
IX. 2551 
barkeit dieses Verfahrens, da kein Verbot bestünde, daß Privatbeförderungs- 
Urt. in Str. vom 7. Oktober 1913. — ) verneinte die Straf- 
anstalten als expresse Boten nach $ 2 RPostG. aufträten und sich zur Aus- 
führung der Beförderungsaufträge ihrer Angestellten bedienten. Wenn hier 
keine gesetzliche Schranke wie in $ 2a RPostG. errichtet wird, tritt in 
größeren Städten mit ihren engbenachbarten Gemeindegrenzen, die eine 
künstliche Umwandlung des verbotenen Orts- in erlaubten Fernverkehr 
leicht ermöglichen, alsbald die gleiche Wirkung wie s. Z. im Ortsverkehr 
vor dem Erlaß der Postnovelle auf: empfindliche Schädigung des in der 
Staatspost verkörperten Wohlfahrtszweckes zum Nutzen privater Speku- 
lation.
        <pb n="481" />
        — 4685 — 
Literatur. 
Dr. Rudolf Sohm, Die litis contestatio in ihrer Entwick- 
lung vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart. 
Duncker &amp; Humblot, München und Leipzig 1914. XVIII u. 238 S. 
Unsere Wissenschaft ehrt unter den jüngsten ihrer Verkünder und 
Führer schon manchen Helden, der für das Vaterland gefallen ist. Ihr An- 
denken fordert von den Zurückgebliebenen erhöhte Arbeitsleistung, engern 
Zusammenschluß der geistigen Gemeinde, aus deren Reihen sie den übrigen 
vorangegangen sind. Aber wenn eine Einzelklage heute erlaubt wäre, 
dann dürfte sie wohl von denen kommen, die das Prozeßrecht in seiner 
Geschichte zum engern Arbeitsgebiete haben. Denn hier sind, kurz nach- 
einander, im Ringen um den gleichen Preis flandrischen Bodens die beiden 
Jungen Rechtslehrer gefallen, auf denen unsere Zukunftsicherheit ruhte, 
ECKARD MEISTER und RUDOLF SOHM. Sie haben auch die Tapferkeit, die 
gute sichere deutsche Art gemeinsam gehabt. Bei beiden zeigen uns die 
nachgelassenen unvollendeten Arbeiten und Entwürfe, daß ihnen der Dienst 
der Wissenschaft ernste Selbstprüfung bedeutete, daß sie nicht auf den 
Erfolg ihrer eigenen Ansichten bedacht, sondern dem Gegenstand in wahrer 
Gelehrtenbescheidenheit hingegeben waren; aber sie waren auch beide 
ganz frei von Zweifelsucht und von der Lust des Besserwissers an zerstö- 
render Kritik. Die allen ihren Freunden in tröstlicher Erinnerung bleibende 
Frische, Geradheit und Zuversicht ihres menschlichen Wesens ist auch in 
ihrem wissenschaftlichen Werk überall zu finden. 
In der Entwicklung der litis contestatio hatte SOHM sich einen Gegen- 
stand gewählt, auf den ein anders veranlagter Gelehrter auch aus reiner 
Freude am Problematischen hätte kommen können. Ist selbst die Ge- 
samterscheinung der Rezeption und die ihr vorangegangene Zeit der Ver- 
dunkelung des römischen Rechts dem Historiker nur im heftigsten Wider- 
streit der Meinungen erkennbar, so bietet gar die Geschichte eines einzelnen 
Rechtsvorgangs, wie der Streitbefestigung, so viel Irrungen und Mißver- 
ständnisse, die den geraden und vernünftigen Lauf der Entwicklung störend
        <pb n="482" />
        — 469 — 
beeinflussen, daß es für einen Skeptiker ein billiges Vergnügen wäre, mit 
solcher Arbeit zum Schluß zu kommen: hier sehe man recht, wie im Ver- 
erben der Rechtseinrichtungen Vernunft Unsinn werde; hier sei das Bei- 
spiel dafür, daß es kein absolutes, kein zum Ideal des richtigen Rechtes 
fortschreitendes Recht gebe, sondern nur ein Labyrinth juristischer Worte 
und Begriffe. Aber zu solehem Spott über das Menschliche, das allem un- 
serm Wissen als unreine Mischung beiwohnt, hat Somm keine Neigung ge- 
habt. Er hat sehr genau gesehen, wie schwer es die frühmittelalterlichen 
Juristen hatten, die bald fremdes Recht in eigene Begriffe bringen, bald 
einheimisches Recht mit fremden Namen bezeichnen mußten. Er hat es, 
mit gebotener Vorsicht, abgelehnt, aus den Urkunden des 11. und 12. Jahr- 
hunderts überall, wo ein contestari oder contestatio vorkommt, ein Zeugnis 
über die sinnvolle Handhabung der römischen Einrichtung zu entnehmen; 
er hat gelegentlich auch, nach meinem persönlichen Urteile zu scharf, den 
„Scholastizismus der Rechtsbildung* für die Verkehrungen des Begriffs der 
Streitbefestigung und für das inhaltlich leere Festhalten unverstandener 
Einrichtungen der Quellen verantwortlich gemacht. Aber zuletzt kommt 
doch aus seiner Darstellung, selbst der dürftigsten Zeiten des gemeinen 
Prozesses und der schwächsten Dogmatiker-Gruppen, die Einsicht und die 
Ueberzeugung heraus, daß nicht Zufälligkeiten des Gelehrtenstreits und 
Mißverständnisse oder Flüchtigkeiten in der Quellenbenützung den Gang 
der Rechtsentwicklung bestimmen, sondern daß auch bei der Gestaltung 
der Einzeleinrichtungen ein starker Wille und lebendige Gesamtvorstellung 
vom Notwendigen und Richtigen im Rechtswesen am Werk sind. Ueber 
die römische litis contestatio selbst ist in der Forschung das letzte Wort 
noch nicht gesprochen; SOHM hat sich hier, in der kurzen Einleitung seiner 
Schrift, der Vertragstheorie angeschlossen und für den nachklassischen 
Prozeß angenommen, daß an Stelle des wirklichen Prozeßvertrags seine 
Fiktion getreten sei, die litis contestatio nur den Zeitpunkt bezeichne, in 
dem diese Fiktion wirksam wird. Wie dem auch sei: der selbständige und 
bleibende Wert der Arbeit liegt in dem Nachweis dafür, daß von der 
frühesten bezeugten mittelalterlichen Praxis bis in die jüngste gemeinrecht- 
liche Theorie und bis in das jetzt noch geltende kanonische Prozeßrecht 
die litis contestatio etwas sein wollte, was für römischrechtlich galt (dies 
das „klassische Ideal“ SoHMs), mit jener Auffassung der klassischen und 
nachklassischen Zeit aber durchaus nicht stimmt. Schon für die YInter- 
pretatio hat SoHmMm in mustergültiger Behandlung der Hauptstellen nach- 
gewiesen, daß die litis contestatio eine solenne Erklärung des Streit- 
willens, zunächst von seiten des Klägers, beim Gericht ist. Von beson- 
derer Bedeutung sind die Nachweise aus den literarischen Bearbeitungen 
des Breviers, zunächst den Epitomen; hier stimme ich SOHM durchaus bei. 
Ebenso scheint mir in der feinsinnigen Auslegung der schwierigen Stelle 
aus der Summa Perusina 3. 9, 1 (S. 84 fg.) die Rechtfertigung der Ver- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 3l
        <pb n="483" />
        — 409 — 
mutung gelungen zu sein, daß die richterlich genehmigte Zustellung der 
Klagschrift als litis contestatio gilt. Daß diese Auffassung der Summa 
auf Kaiserrecht des 4. und beginnenden 5. Jahrhunderts ruhe — dem das 
Zeno-Justinianische Recht dann erst durch Verlegung der litis contestatio 
in die mündliche Verhandlung entgegengetreten wäre, das bleibt Vermu- 
tung. SOHM nimmt es an. Er spricht hier von einer versteinerten nach- 
klassischen litis contestatio, die in der Summa und fortan im gemeinen 
Prozeß in Geltung gewesen sei („die S. Perusina versteht unter litis con- 
testatio darum die Zustellung der Klagschrift, weil die Zustellung ein- 
mal den Augenblick der (nachklassischen) litis contestatio bestimmt hatte, 
und weil nach dem Untergange des Fiktionsgedankens der Name litis 
contestatio an dem äußeren Vorgang der Klagzustellung haften geblieben 
war“, S. 106/7). Ich meine, das läßt sich desbalb nicht mit Sicherheit er- 
kennen, weil ja, wenn die litis contestatio einmal äußerer Vorgang, s0- 
lenne Streitbefestigung — und nicht Vertrag oder Vertragsfiktion — war, 
der Zeitpunkt der Klagerhebung für ein verhältnismäßig unentwickeltes 
Prozeßrecht sich ganz von selbst, auch ohne Vorbild, darbieten mußte; 
erst wenn sich dann die Differenzierung zwischen den Arten der Einlassung 
des Beklagten und dadurch die Verbindung der streitigen Einlassung mit 
der Streitbefestigung einstellt, wird der äußere Vorgang, der als litis con- 
testatio gilt, weiter in den Prozeß hineingerückt. In diesem Zusammen- 
hang sind die Hinweise SoHMs auf Urkunden des 9. und 10. Jahrhunderts 
aus der Romagna (S. 126 fg.) von größtem Wert; hier ist ihm eine von 
den glücklichen Entdeckungen gelungen, die in der Geschichtsforschung 
nicht geringer eingeschätzt werden sollten als ihre äußerlicheren, sinnfäl- 
ligeren Gegenstücke in der Erdkunde. — In Einzelheiten wird auch diese 
Arbeit der stets erneuten Prüfung unserer gewissenhaftesten Wissenschaft 
nicht standhalten; ihr Verfasser selbst hat jede sachliche Berichtigung mit 
wirklicher Freude als einen Gewinn für die Erkenntnis der Wahrheit und 
damit als einen persönlichen Gewinn aufgenommen. (Wenn ich ein Beispiel 
einer meines Erachtens nicht haltbaren Auslegung geben soll, so wäre es 
die Stelle aus den Statuten von Nizza, S.206 Anm. 19, wo ich mit RICHARD 
SCHMIDT tenebo als „ich werde dafür halten“ verstehe; die Auslegung 
SOHMs schiene mir für tenebo lıtis contestationem, nicht aber für tenebo 
litem contestatam richtig.) Aber als Ganzes ist dieses Erstlingswerk ein 
bleibendes Denkmal echter deutscher Wissenschaftlichkeit, ein Zeugnis jener 
sieghaften Kräfte im Volk, gegen die auch der Tod keine Macht hat. 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für D. Karl Bin- 
ding zum 7. August 1913. München und Leipzig, Verlag von 
Duncker &amp; Humblot 1914. 166 S. 
Diese Festgabe nimmt unter ihren Schwestern einen besonderen Rang
        <pb n="484" />
        — 41 — 
ein. Andere sind ihr an Mannigfaltigkeit des Stoffs überlegen und neben 
der dreibändigen Festgabe für WAcH, die wohl den Rekord im Umfang 
erreicht hat, nimmt sie sich klein aus. Aber daß drei Gelehrte von der 
Führerstellung, die WAcH, SOHM und STROHAL im Prozeßrecht, in der 
Kirchenrechtsgeschichte und in der Dogmatik des bürgerlichen Rechts inne 
haben und hatten, sich zu einer Festschrift zusammenfinden, das ist doch 
ein ganz besonderer Fall! 
WAacH geht in seinen Bemerkungen über die Struktur des Strafpro- 
zesses davon aus, daß der Prozeß Mittel zur Bewährung materiellen Rechts 
ist und sich seinem Inhalte in der Gestaltung fügen muß. Deshalb ver- 
wirft er von vornherein die anderwärts versuchte wissenschaftliche Kon- 
struktion eines Prozeßrechts, das beide Arten des Verfahrens umschlösse, 
und warnt vor der Uebertragung strafprozessualer Gedanken auf den Zivil- 
prozeß und umgekehrt. Die angebliche Parteiengleichheit und überhaupt 
das Zweiparteienverhältnis wird für den Strafprozeß in aller Schärfe als 
Phrase abgelehnt, dagegen aber auch mit aller Entschiedenheit dem not- 
wendig-natürlichen Offizialgedanken die Rücksicht auf die Freiheit der 
Person entgegengehalten, die der Rechtsstaat verbürgt; die Bestimmungen 
des geltenden Rechts, die das vernachlässigen, finden ihre Rüge (8. 17, 22, 
25): „Die Maxime für das auf die Ermittelung des Tatbestandes gerichtete 
Verhalten der Staatsorgane muß sein das lautere Suchen nach Wahrheit 
mit sorgfältigem Vermeiden aller unsauberen Mittel des Ueberlistens, des 
Bedrängens, des Zwanges, der Entwafinung: also die Wahrheitsforschung 
nicht um jeden Preis und immer nur im Lichte der Erkenntnis, daß nicht 
jedes Verbrechen bestraft werden muß und kann, und daß der Freispruch 
des nicht genugsam Ueberführten für den Staat nicht nur läßlich, sondern 
gerecht, dagegen der gesetzliche Mißbrauch der Machtmittel zur Ueber- 
führung des Beschuldigten, vielleicht Unschuldigen, eine Todsünde ist.“ 
Die Mahnungen, die WAcH zur Verbesserung der Stellung des Verteidigers 
gibt, werden hoffentlich Gehör finden. Wir haben gerade im Strafprozeß 
unendlich unter dem Laster des Mißtrauens der Berufe gegeneinander 
gelitten; mag es, wenn auch der berufenste Lehrer der Rechtswissenschaft 
das tiefsitzende Uebel nicht mit Worten allein ändern konnte, der Krieg 
bessern! 
Sonms Beitrag ist mehr als eine juristische Abhandlung, er ist eine 
Bekenntnisschrift. Von dem anfänglichen Satz, daß Rechtsordnung nicht 
jede Gemeinschaftsordnung ist, daß nur in der staatlichen Zwangsgemein- 
schaft, an die wir die Forderung gerechter Gemeinschaftsordnung stellen 
dürfen, der Ursprung des Rechtssatzes — im Unterschied zur Konventio- 
nalregel — liegen kann, von diesem Satz schreitet SOHM durch eine kräf- 
tige Antithese katholischer und protestantischer Kirchenauffassuug zu seinem 
Schluß fort: „Alles kanonische Recht ist (als solches) wider das Christentum ... 
Die Idee, daß die sichtbare Christenheit als Kirche (als Trägerin des Lebens 
sl*
        <pb n="485" />
        — 472 — 
der Kirche Christi) Rechtsquelle sei, daß sie „aus ihrem ureigenen Sein 
und Sollen‘, aus dem Wesen des Christentums heraus „Wesensrecht“ her- 
vorbringe (so Tu. KArFTAn, Vier Kapitel S. 61, 62), ist nach dem Urteil der 
lutherischen Reformation ein widerchristlicher Gedanke...“ Das kanonische 
Recht ist, nach Luthers Willen ‚im Feuer der Reformation ganz und gar 
verbrannt .. .. vom kanonischen Recht blieb kein Stein auf dem andern. 
Nicht bloß die Welt des Glaubens, auch die ganze Welt des Rechts war 
eine andere geworden. Es gab kein geistliches Recht mehr, und wie kein 
geistliches Recht, so auch keine geistliche Obrigkeit... .* SoHMs Abhand- 
lung ist eine Kampfschrift im höchsten Sinne; sie ist es, obgleich kein für 
den Andersdenkenden verletzendes Wort in ihr steht, durch die feurige 
Kraft der Rede wie durch die unerbittliche Strenge der Ueberzeugung. 
Die Festgabe weckt freilich in uns Schülern der Leipziger Universität 
des 19. Jahrhunderts auch ein fast wehmütiges Gefühl. Von den vier großen 
alten Herren der Fakultät ist einer geschieden — STROHAL, dessen Abhand- 
lung über Schuldpflicht und Haftung sich würdig den beiden anderen Bei- 
trägen anreiht — und BınDInG, dem sie gewidmet ist, hat sein Lehramt 
niedergelegt. Möchten SoaMm und WAcH noch lange die Leipziger hohe 
Schule der Juristen in ihrer immer jugendfrischen, weil aus dem Innersten 
ihres Wesens kommenden Rechtswissenschaft anführen. 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
  
  
Festschrift für Heinrich Brunner, zum 50jährigen Doktorjubiläum 
am 8. April 1914 überreicht von der Juristenfakultät der Universität 
Berlin. Duncker und Humblot, München und Leipzig 1914. IV und 
594 8. 
Von den sechszehn Beiträgen, mit denen die Dozenten der Berliner 
Fakultät ihren berühmten Germanisten ehrten, gehören sechs dem öffent- 
lichen Recht im engern Sinn an; von ihnen ist der ganz historisch gerich- 
tete Aufsatz von KRAUsL durch ein Spiel des Zufalls heute der aktuellste, 
behandelt er doch in der Petersburger Konvention vom 5./17. Juni 1801 
zwischen Rußland und England einen der wichtigsten Entwicklungspunkte 
des englischen Seekriegsrechts. Mit außerordentlicher Klarheit hat KRAUEL 
die diplomatische Vorgeschichte, den Gang der Verhandlungen, die poli- 
tische Wirkung des Abkommens und seine Bedeutung dargelegt. Was die 
Konvention in der Geschichte des Völkerrechts so bedeutsam macht, das 
ist ihr Verhältnis zu den kurz vorher geschlossenen Verträgen der (zwei- 
ten) Bewaffneten Neutralität, des russisch-skandinavisch-preußischen 
Bündnisses gegen die englische Seeherrschaft (S. 76 fd. in musterhafter 
Vergleichung der Texte); was uns heute daran so lebhaft bewegt, das ist 
die diplomatische Sicherheit, mit der England in der neuen Konvention 
und den Zusatzverhandlungen von Moskau alles erreicht hat, was es wollte. 
(Der Einfluß des eigentlichen Urhebers der englischen Seerechtsprätensionen,
        <pb n="486" />
        — 43 — 
des Admiralitätsrichters Sir WILLIAM ScoTT tritt auch hier hervor; der 
englische Delegierte zu den Verhandlungen mit Rußland war durchaus kein 
überragender Kopf.) Die Kritik KrAuEıs an der kritiklosen Uebernahme 
anglo-amerikanischer Völkerrechtstiraden in französische und deutsche 
Lehrbücher ist durchaus berechtigt; die englische Lehre vom Verbot des 
Handels mit dem Feind bietet in ihrer völkerrechts-wissenschaftlichen 
Entwicklung das genaue Gegenstück zu dem, was hier S. 92 fg. festge- 
stellt ist. 
Auch MarTITZ führt uns in seiner Abhandlung über die Entstehung 
des neuen Gotthardbahnvertrags vom 13. Oktober 1909 auf diplomatische 
Verhandlungen bedeutender Art. Sie liegen uns hundert Jahre näher und 
sind uns doch heute ferner als jener Seerechtsvertrag zwischen England 
und Rußland. Wir sehen mit Bedauern, wie die englische Politik — 
durchaus nicht durch geistige Ueberlegenheit ihrer Führer oder eigentliche 
Geschicklichkeit, sondern durch die Hartnäckigkeit ihrer Willenskraft — 
im Vergleich mit dem deutsch-italienischen Vorgehen gegen die Schweiz 
glänzend besteht. MArrırz hat die Richtigkeit des deutschen Rechts- 
standpunkts gegenüber der Verstaatlichung der Gotthardbahn hier von 
neuem mit den besten Gründen verfochten; er läßt aber auch erkennen, 
daß die Art, iu der die beiden Großstaaten der Schweiz zu Leibe gingen, 
politisch recht bedenklich war. Das gehört aber glücklicherweise in die 
abgeschlossene Geschichte, die nicht mehr in die Gegenwart hineinwirkt. 
Zwei Beiträge behandeln das unerschöpfliche Thema der Grenzen zwi- 
schen öffentlichem und privatem Recht und der daraus entstehenden Kom- 
petenzkonflikte. DIcKEL unterzieht den Rechtsstreit der katholischen 
Kirchengemeinde Grafschaft gegen den preußischen Fiskus wegen der Be- 
stellung eines zweiten Geistlichen und die nachträgliche Erledigung des 
Streits durch eine „im Gnadenweg“ erlassene königliche Verordnung zur 
Remedur des rechtskräftigen Urteils einer Betrachtung, die insbesondere 
sich auch auf die Vorwürfe erstreckt, die dem damaligen Justizminister 
Mühler wegen seines die Autorität der Gerichte erschütternden Vorgehens 
gemacht worden sind. Er kommt zum Ergebnis, daß diese Vorwürfe im 
vorliegenden Fall keinen Anhalt finden, weil das Urteil, gegen das die Ver- 
waltung vorging, gar nicht rechtskräftig gewesen sei, sondern absolut 
nichtig; so sind seine Ausführungen mehr auf die Lehre von der Urteils- 
nichtigkeit als auf die materielle Lage in jenem Kirchenstreit eingestellt. 
Dagegen beschäftigt sich TRIEPEL in seinem Aufsatz über den Konviktorien- 
beitrag der Landschaft Norder-Dithmarschen eingehend mit der Abgrenzung 
zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht (S. 532 fd.), die hier übri- 
gens auch intertemporal sehr kompliziert ist. Ich pflichte TrıEPEL darin 
vollkommen bei, daß nicht die angeblich öffentlich-rechtliche oder privat- 
rechtliche „Natur“ der anzuwendenden Gesetzesvorschriften — diese Natur 
gibt es gar nicht — sondern der Charakter des Lebensverhältnisses ent-
        <pb n="487" />
        —_ 4A — 
scheidend ist, dessen Regelung in Frage steht. Wenn er dann freilich für 
die Unterscheidung darauf abstellen will, ob „die rechtsetzende Gemein- 
schaft“ dieses konkrete Lebensverhältnis für „privat“ oder für „öffentlich“ 
ansieht, oder ob, wie es in anderer Wendung heißt, die Rechtsquelle ein 
Verhältnis als öffentlich oder als privat normiert hat, so wird das dem 
positiven Recht in all den Fällen entsprechen, in denen die rechtsetzende 
Gemeinschaft oder die Rechtsquelle oder sagen wir der Gesetzgeber den 
Unterscheidungswillen selbst gehabt und auch zum Ausdruck gebracht hat. 
Für die anderen Fälle aber kommt dann wieder die alte Frage, ob nach 
der Natur der Dinge und aus Vernunftgründen das Lebensverhältnis dem 
Kreis der öffentlich-rechtlichen oder der privatrechtlichen Beziehungen des 
Rechtssubjekts angehört und ob bei mehreren Subjekten der Gläubiger oder 
der Schuldner, der Kläger oder Beklagte maßgebend ist. 
In einer „Skizze zu einem Vortrag“ über Polizei, Staat und Gemeinde 
in Preußen hat AnscHÜrz den politischsten Beitrag zur Festschrift geliefert. 
Er tritt darin mit großer Entschiedenheit für die Kommunalisierung des 
Polizeiwesens in Preußen ein, wobei ihm der entscheidende Rechtsgrund 
die grundsätzliche Universalität des kommunalen Wirkungskreises ist, und 
die Verkehrtheit der Trennung von kommunaler Wohlfahrtspflege und staat- 
licher Polizeiverwaltung (S. 351, 352) betont wird. — KASKEL handelt in 
seinem Beitrag von der rechtlichen Natur des Arbeiterschutzes von den 
Gruppen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die er sein System des 
sozialen Schutzrechts aufbauen will. (Definition S. 180, System 188—190.) 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
Festgabe für Rudolph Sohm dargebracht zum goldenen Doktorjubiläum 
von Freunden, Schülern und Verehrern. München und Leipzig, Ver- 
lag von Duncker &amp; Humblot 1914. 427 8. 
Die Schrift zeugt von der Verehrung, die Sohms männlich-starke, in 
der Gegenwart besonders ehrwürdige Gelehrtenart genießt, und von der 
Weite der Wirkungen, die von ihm als Forscher und Lehrer ausgegangen 
sind. Den Verfasser des Institutionenlehrbuchs begrüßt OTTo LENEL mit 
einer Abhandlung über die actiones arbitrariae, in der noch der enge Zu- 
sammenhang zwischen der wissenschaftlichen Arbeit deutscher und italien- 
ischer Romanisten sehr deutlich hervortritt; je drei gewichtige Beiträge 
gelten der (Geschichte des Kirchenrechts, des öffentlichen Rechts und des 
Prozesses, sofern man zum letztgenannten Gebiet auch die sehr sauber 
gearbeitete Untersuchung von ROSENSTOCK über das Principium doctoris 
rechnen darf; mitten in das geltende, fließende Recht der Neuzeit führen 
schließlich die Abhandlung SEHLInGs über das Provisorium nach dem 
Kaligesetz vom 25. Mai 1910, in der die Ausführungen über die Abänder- 
lichkeit der provisorischen Quote, gegen die übliche Praxis, sehr bemer- 
kenswert sind (S. 82 fg.), und die Darstellung der Rechtspflege des deut-
        <pb n="488" />
        — 4115 — 
schen Denkmalschutzes von ARTHUR B. ScHMIDT, deren klar einteilende, 
alles wesentliche schön heraushebende Art gerade diesem Stoft sehr not 
tut; bestand doch hier wirklich eine Gefahr des Versickerns einer an sich 
kräftigen Quelle neuen Rechts und somit eine besonders dankbare Aufgabe 
für den, der ihr die richtige Fassung zu geben weiß. 
Unter den kirchenrechtlichen Aufsätzen steht ein kräftig gedrungener 
von KARL RIEKER voran: die Entstehung und geschichtliche Bedeutung 
des Kirchenbegriffs; die Wendung vom urchristlichen Kirchenbegriffe zum 
paulinischen und die Bedeutung gerade der paulinischen Fassung für den 
Katholizismus ist (8. 13 fg.) scharf herausgearbeitet. ALFRED SCHULTZE 
hat in seinem Beitrag „Stadtgemeinde und Kirche im Mittelalter“ den Ein- 
fluß nachgewiesen, den die privatrechtliche Betrauung der Magistrate mit 
der Ausführung der Kirchenstiftungen, des Seelgeräts für die Verwelt- 
lichung der Kirchengemeinde hatte; hier ist nicht nur für den Kirchen- 
historiker, sondern auch für den Zivilisten reiche Anregung zu neuen 
Quellenforschungen gegeben. NIEDNER versucht den Kirchenbegriff, für 
dessen rechtliche Erfassung wir SOHM so viel zu danken haben, im Zu- 
sammenhang mit den jüngsten Methoden juristischer Begriftsbildung und 
Kritik gerade in seinem praktischen Sinn neuerdings klarzulegen; bei der 
an sich leidenschaftlichen Natur des Gegenstandes, der so nahe am Kon- 
flikt zwischen Kirche und Staat liegt, steht dieser Abhandlung die gelehrte 
Ruhe der Philosophie besonders gut an. 
Die Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts im engern Sinne 
eröffnet ERNST MAYER mit einer Untersuchung über die Entstehung der 
Vasallıtät und des Lehenwesens; gegenüber einem in seiner Kürze und 
anscheinenden Zweifellosigkeit vielleicht unrichtig wirkenden Satz aus 
SCHRÖDKRs kleiner Rechtsgeschichte wird eine fast überreiche Fülle von 
Zeugnissen über ligietas und feodum zusammengestellt und erörtert, die 
teils ganz neu sind wie der Hinweis auf den frühesten Beleg (aus dem 
ersten Drittel des 9. Jahrhunderts) und die sich daran anschließende Ver- 
mutung der Herkunft des Worts feodum aus dem Keltischen (fiadh = Ehre; 
honor = Dienstgut), teils Bekanntes in ganz neuem Zusammenhang er- 
scheinen lassen, wie die fränkische Ausstattung der Krieger aus Kirchengut 
oder die Höhe des relevium bei den Inhabern des feudum militis und den 
sokemani (wobei mir allerdings die Gleichsetzung des Wertes von 12 sol. 
und 20 sol. für Waffen ohne Brünne und Pferd S. 56 Anm. 3 nicht unbe- 
denklich scheint). Mit besonderem Nachdrucke werden die Zusammenhänge 
zwischen dem Panzerreiterdienst und der Gestaltung des Lehenwesens be- 
handelt. HERBERT MEYER bewegt sich mit seiner Abhandlung über 
die Anfänge des Familienfideikommisses in Deutschland ebenfalls auf un- 
durchforschtem Gebiet, obgleich er fast tausend Jahre weniger weit zurück- 
zugehen braucht wie der Forscher im Lehenrecht. M&amp;YER hat seine Zu- 
sammenstellung der ältesten deutschen Urkunden mit Recht nicht auf die
        <pb n="489" />
        — 46 — 
Fälle beschränkt, in denen der Stifter das Wort Fideikommiß in der Ur- 
kunde gebraucht; er hat nur diese Fälle in chronologischer Folge vorab 
behandelt und die zum Teil mindestens ebenso wichtigen Fideikommiß- 
testamente ohne den technischen Ausdruck hintangestellt.e Den Schluß des 
Aufsatzes bildet ein Verzeichnis von deutschrechtlichen, später unter den 
rezipierten italienisch-spanischen Begriff gebrachten Ganerbschaften, Erb- 
vereinigungen und Stammgutstiftungen, meist aus Hessen, zum Teil aus 
dem 14. Jahrhundert. Auf das eigenste Arbeitsfeld des Jubilars führt 
FEHRs „Landfolge und Gerichtsfolge im fränkischen Recht“. Ueber die 
Unsicherheit in der Begrenzung des Personenkreises der zur Landfolge 
Verpflichteten, die sich aus der Spärlichkeit der Quellen ergibt, kommt 
auch FEHR nicht ganz hinaus (S. 397). Er tritt aber entschieden der ge- 
wöhnlichen Annahme entgegen, daß die Geistlichen landfolgepflichtig ge- 
wesen seien. Die Gerichtsfolgepflicht faßt FEHR ihrem rechtlichen Grund 
nach ebenfalls als Untertanenpflicht; er muß deshalb einen doppelten 
(engern, eigentlichen und weitern) Untertanenverband annehmen; der letz- 
tere hätte alle Einwohner umfaßt, auch die nicht zum Volksverband ge- 
hörenden, die Unfreien. Der weitere Untertanenverband hätte nur im 
Frieden Bedeutung gehabt und hier eben die Gerichtsfolgepflicht erzeugt, 
sich insofern als Verband zur Wahrung des Öffentlichen Eriedens betätigt. 
Ob die von FEHRrR beabsichtigte Scheidung zwischen den Kreisen der 
Pflichtigen durch die Verwendung des Untertanenbegriffes gewinnt, ist mir 
zweifelhaft. 
Für die Geschichte des Prozeßrechts hat PLANITZ in seiner musterhaft 
genauen Untersuchung der Overhöre des goslarischen Stadtrechts einen 
höchst wertvollen Beitrag geliefert. Die Zusammenhänge dieses eigentüm- 
lichen Ungehorsamsverfahrens mit dem Versäumniswesen im allgemeinen, 
die Verschiedenheit der Stellung des Grundeigentümers und des Nicht- 
ansässigen bei der Dingflucht, die Beziehungen zum Vollstreckungsrecht, 
zur Festnahme und Schuldhaft, zur Verhaftung des Hauses, in dem der 
Overhörige Jahr und Tag nach der Bekreuzigung durch den Büttel ge- 
blieben ist, die Formen des Verfahrens und seine Wirkung auf die Prozeß- 
stellung des Betroffenen werden zunächst sehr vorsichtig und so vielich sehe 
durchaus einwandfrei festgestellt; im zweiten Teil des Aufsatzes wird dann 
die Herkunft aus Fronung und Friedloslegung besprochen, der Unter- 
schied zwischen Overhöre und Verhaftung gekennzeichnet und schließlich 
zur Erklärung der Eigenart des Instituts wieder an den Unterschied des 
Grundbesitzers und des Grundbesitzlosen angeknüpft. Es ist durchaus ein- 
leuchtend, daß dieser Unterschied die doppelte Wurzel der Overhöre ver- 
ursacht hat. Daß die Pfändung ganz selbständig neben die ältere Voll- 
streckungsform tritt, ist ebenfalls sicher richtig. 
Einer der letzten Beiträge ist der dem Empfänger gewiß teuerste: 
sein Sohn, der berufen schien den Namen des Vaters zu neuer wissenschaft-
        <pb n="490" />
        — 417 — 
licher Ehre zu bringen, hat als letzte veröffentlichte Arbeit, ehe er ins 
Feld zog um den Heldentod zu finden, zu der Festgabe für den Vater einen 
Aufsatz beigesteuert, der, ein Ausschnitt aus einem großen Werk über 
mittelalterliches Prozeßrecht, jetzt unser schmerzlichstes Bedauern darüber 
weckt, daß er Bruchstück bleiben mußte. Wir finden in ihm außer der 
vom Verfasser gesuchten Bestätigung der PLAnITzschen Ansicht, die außer- 
gerichtliche Pfändung sei Ausläufer der Fehde, ein sehr anschauliches mit 
neuen Zügen ausgestattetes Bild des nexti-chantigio-Verfahrens, das SOHM 
als Pfändungserlaubnis des thunginus auffaßt, streng zu scheiden von der 
Pfändung selbst. 
So lobt diese Festschrift im Reichtum und der Tüchtigkeit überall den 
Meister, dem sie gewidmet ist. 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
StaatstheoretischeFormen für politische Ideen. Ein Ver- 
such zur allgemeinen Staatslehre im Anschluß an die Abhandlungen 
Heinrich O. Meisner, Die Lehre vom monarchischen Prinzip im 
Zeitalter der Restauration und des deutschen Bundes (Unter- 
suchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, her. v. O. v. 
GIERKE 122. Heft). Breslau, M. u. H. Marcus 1913, VII und 317 8. 
und Hans Maier, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen der kon- 
stitutionellen Theorie. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1914, 
V und 83 8. 
Wie bei dem Bau eines Hauses das Bedürfnis wohnlicher Raumeintei- 
lung für sich allein noch nicht die bauliche Struktur bestimmen kann, 
sondern nur durch das Mittel der Formen architektonischer Technik, so ist 
auch der Ausbau der staatlichen Verfassung abhängig nicht nur von den 
politischen und soziologischen Kräften des Staatslebens, sondern auch von 
den Formen, die die Staatslehre zur staatlich-technischen Verwertung dieser 
Kräfte liefert. Daß man in dem Zeitalter nach der Bildung der modernen 
Verfassungen zunächst die Bedeutung dieser Formen, nachdem sie ihren 
Dienst getan hatten, aus den Augen verlor, ist nicht merkwürdig, denn die 
Politik hatte in jenem Zeitalter genug zu tun an der Aufgabe, sich in dem 
neu errichteten Verfassungsgebäude einzuleben; die Staatsrechtslehre fand, 
der Ruhe nach den politischen Kämpfen um die Verfassungserrichtung sich 
freuend, in der juristischen Durchforschung des neugeschaffenen Rechts 
eine alle Kräfte in Anspruch nehmende Arbeit. Merkwürdig wäre es nur, 
wenn jetzt, nachdem jene ersten Aufgaben gelöst sind, in der Zeit, in der 
die Politik nach wissenschaftlicher Vertiefung und Weiterentwicklung strebt, 
in der die Staatsrechtslehre (GIERKE, JELLINEK, REHM) sich den Sinn für 
den Erkenntniswert geistesgeschichtlicher Entwicklungszusammenhänge ge- 
schärft hat, der wissenschaftliche Blick nicht wieder an der Frage der 
staatstheoretischen Formen für politische Strebungen haften bliebe. Denn
        <pb n="491" />
        — 478 — 
jene Theorien haben für die Staatslehre und ihre Entwicklungsgeschichte 
eine selbständige Bedeutung neben den materiellen politischen Ideen, deren 
Verwertung sie dienen: indem sie für die in der Staatsgeschichte mit und 
gegeneinander wirkenden politischen Triebkräfte staatswissenschaftliche 
Formen auszubilden suchen, ermöglichen sie es erst, diese Kräfte in der 
gedanklichen Struktur der staatlichen Verfassung als feststehende Elemente 
konstruktioneller Berechnung zu verwerten. Ein Beispiel mag erläutern, 
wie ich mir Wesen und Funktion derartiger politischer Formaltheorien 
denke: der Theorie des Staatsvertrages kann nicht die an sich ihr logisch 
scheinbar zugrunde liegende materiell-politische Vorstellung einer politi- 
schen Selbstberechtigung der Volksgesamtheit als wesentlich zugerechnet 
werden, denn sie deckt die politischen Ideen sowohl der radikalen Demo- 
kratie, wie der absoluten Monarchie; für beide gibt sie nur die staats- 
theoretische Form, 
Zwei solcher staatstheoretischen Formen politischer Ideen sind das 
monarchische Prinzip und die konstitutionelle Theorie, die Gegenstand der 
hier zu besprechenden Untersuchungen sind. Bei beiden handelt es sich 
nicht sowohl um unmittelbare politische Ideen, als vielmehr um staats- 
wissenschaftliche Theorien, die nur mittelbar der Verwertung politischer 
Ideen dienen sollen. Ob sie ein taugliches Mittel dazu sind, ist eine andere 
Frage. Die Beurteilung ihrer eigenen Bedeutung ist jedenfalls nur mög- 
lich bei Berücksichtigung dieses, ihres formalen Charakters. Ohne dessen 
Berücksichtigung stellen sich ihrer Erklärung und Würdigung, wie die Er- 
gebnisse sowohl der MEISNERschen als der MAIrRschen Untersuchungen 
beweisen, unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. Im einzelnen kann 
das erst im Laufe der Besprechung gezeigt werden. 
I. MEISneEr beginnt seine wertvolle Darstellung des monarchischen Prin- 
zips e contrario, indem er zunächst die Entwicklung der parlamentarischen Re- 
gierungsweise in England schildert. Dabei bringt er diese in interessanten 
Zusammenhang mit der Geschichte des Kabinetts und dem Bedeutungs- 
wandel dieses Begriffes, ohne jedoch die gerade in der Institution der ver- 
antwortlichen Räte liegenden wichtigen Zusammenhänge mit dem ständi- 
schen Staatswesen zu beachten, auf die SCHVARZ und G. JELLINEK auf- 
merksam gemacht haben. Für die Erkenntnis des Parlamentarismus in 
England liefert das Kapitel nichts so wesentlich neues, daß es zur gegen- 
sätzlichen Erklärung des monarchischen Prinzips unentbehrlich erscheinen 
könnte. 
Der zweite Abschnitt über die Geschichte des monarchischen Prinzips 
in Frankreich bringt eine gründliche Darstellung der betreffenden Bestim- 
mungen der Charte Ludwigs XVIII. und der Verfassung der hundert Tage 
sowie der Entstehungsgeschichte beider unter Hervorhebung der Ideen 
CHATEAUBRIANDs und B. ConSTANTs und deren Bedeutung für jene Ver- 
fassungen. Viele interessante Einzelheiten vereinigen sich hier zu dem
        <pb n="492" />
        — 479 — 
Bilde des monarchischen Prinzips als einer lediglich zur Verwirklichung 
praktisch-politischer Tendenzen aufgestellten Theorie, ohne jedoch diesem 
Bilde wesentlich neue Züge zu geben. Zu beachten aber ist, daß sich das 
monarchische Prinzip hier schon zeigt als die staatstheoretische Form, deren 
sich ganz verschiedene materielle politische Ideen bedienten: sowohl der 
absolutistisch gefärbte Legitimismus der Bourbonen als der napoleonische 
Cäsarismus. 
Der dritte Abschnitt, über die religiösen und patrimonialen Theorien 
in ihrem Verhältnis und ihrer Bedeutung gegenüber der Theorie des mon- 
archischen Prinzips, gibt neben vielen interessanten Einzelheiten, die das 
bekannte Bild nicht wesentlich beeinflussen, den Hinweis auf einige bisher 
unbeachtete Entwicklungsmomente. Die geistvolle Feststellung MEISNERSs, 
daß „Legitimität* in der Restaurationszeit ein unklar verschwommener 
Sammelbegriff war, der in der Politik eine ähnliche Rolle spielte, wie im 
schöngeistigen Leben (M. sagt etwas farblos „in der Literaturgeschichte‘) 
die Bezeichnung „romantisch“, wirft nicht nur ein hübsches Schlaglicht auf 
die psycho-soziologische Bedeutung allgemeiner Phrasen, sondern legt die 
Auffassung nahe, daß in jener Zeit „Legitimität“ auch nur eine staats- 
theoretische Form in dem von uns angenommenen Sinne zur dialektischen 
Verwertung ganz verschiedener materieller politischer Ideen bildete. Ver- 
fasser analysiert sodann sorgsam die Lehren von BONALD, DE MAISTRE, 
MALTE-BRUN und HALLER. wobei er seine Feststellung der historisch- 
ständischen Elemente in der Lehre des letzteren doch wohl nicht mit Recht 
als eine neue Entdeckung ansieht!. Sehr interessant ist dann sein Nach- 
weis, wie der sichere Instinkt der reaktionären Mächte unter der Flagge 
des geschichtlichen Rechtes gerade das wesentlichste Wirkungsmittel einer 
monarchisch-einheitlichen Staatsgewalt, die zentralisierte bürokratische Ver- 
waltung durch Berufsbeamte, bekämpfte Die ganze politische Arbeit 
dieser Legitimisten ist unfruchtbar, wie M. mit Recht konstatiert, weil sie 
ganz den Boden des Verfassungsrechtes verlassen haben, „wie es die Zeit- 
ereignisse geschaffen hatten und auf dem es zu überzeugen galt“. Welche 
Bedeutung freilich alle diese politischen Theorien’ für das monarchische 
Prinzip und im Verhältnis zu ihm im einzelnen gehabt haben, hat Verf. 
leider durchaus nicht herausgearbeitet, immerhin aber ist für den Charakter 
ı Die Widerlegung der BoRNHARschen absolutistischen Umdeutung des 
Wortes Friedrichs d. Gr. vom Fürsten als dem ersten Diener des Staates, 
die Verf. hier unternimmt, hätte erfolgreicher auf die gedanken-geschicht- 
lichen Grundlagen jenes Wortes aufgebaut werden können: das Wort 
wurzelt in der Geschichte des naturrechtlichen Konstitutionalismus, es 
findet sich fast gleichlautend bei dem Monarchomachen und vermutlich 
manchem anderen im 16. Jahrh., sogar schon im Mittelalter bei Johann 
von Salisbury und ähnlich bei Manegold von Lautenbach.
        <pb n="493" />
        — 480 ° — 
des monarchischen Prinzips als einer staatstheoretischen Form mit weder 
ein für allemal bestimmtem noch auch nur bestimmbaren materiellen poli- 
tischen Ideengehalt schon die Tatsache wichtig, daß alle jene verschiedenen 
politischen Ideen: theokratische, legitimistische, absolutistische, altstän- 
dische, Verneinung der modernen technischen Staatsverwaltung, mit ihm 
überhaupt in Beziehung gebracht werden konnten. 
Der vierte Abschnitt, über das monarchische Prinzip in Deutschland, 
behandelt den wichtigsten Teil der Materie. Verf. streift zunächst die mit 
der Auflösung des Deutschen Reichs gegebene Stärkung des Gedankens 
der Fürstensouveränität, besonders in den Rheinbundstaaten, sodann die 
Zusammenhänge zwischen der deutschen Erhebung und dem Rechtsgedanken 
einer Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staatswillens. Die fol- 
gende Darstellung des monarchischen Prinzips im Wirken des Deutschen 
Bundes betont, daß mit der Zusicherung „landständiger Verfassungen‘“ be- 
sonders von Preußen und Oesterreich anfangs nur an eine Repräsentativ- 
vertretung gedacht worden ist. Freilich haben sich dann sehr bald „die 
Freunde des Vergangenen“, an ihrer Spitze METTERNICH und GENTZ an 
den Ausdruck „landständisch* geklammert und eine gegensätzliche Bedeu- 
tung zum modernen Repräsentativgedanken in ihn hineingetragen. An 
diesen Gedankengang knüpft nun in Deutschland das monarchische Prinzip 
gleich bei seinem ersten offiziellen Auftreten in der Karlsbader Epoche an. 
Das monarchische Prinzip bestand damals nach den Darlegungen des Verf. 
„nicht in der Wiederaufrichtung einer unumschränkten Regierungsgewalt 
des Herrschers, überhaupt weniger in einer möglichsten Ausdehnung seiner 
Befugnisse, sondern in der mehr defensiven Behauptung und Abgrenzung 
eines bestimmten sakrosankten Gebiets der Kronrechte gegenüber dem 
Ansturm der Massen“. Dem glaubte man mit Einrichtung einer oligarchi- 
schen Ständeverfassung am besten zu dienen, und so waren mit der alt- 
ständischen ldee von Anfang an reaktionäre materiell-politische Ten- 
denzen in das monarchische Prinzip hineingelegt worden. Freilich sah sich 
die offizielle Theorie doch bald zur Aufgabe ihrer künstlichen Interpreta- 
tion des Begriffes „landständisch* im Gegensatz zu „repräsentativ“ ge- 
zwungen. Eben deshalb sollte aber zur Rettung ihrer materiell politischen 
Tendenzen dieser Begriff nun, wie am 20. September 1869 beschlossen 
wurde, eine besondere Erläuterung erhalten „nach dem Sinne des monar- 
chischen Prinzips und zur Aufrechterhaltung des Bundesvereins“. Diese 
Erläuterung ist in Art.57 WSA. gegeben. Mitihm versuchten die Metter- 
nichschen Kreise, „von ihren Karlsbader Zielen abgedrängt, wenigstens 
noch einen letzten Fallstrick dem deutschen Konstitutionalismus zu legen“. 
Bis hierhin ist die Darstellung des Verf. ganz klar: das monarchische 
Prinzip ist eine staatstheoretische Formel, die das verfassungstechnische 
Mittel bilden sollte, bestimmte materielle politische Ideen in der Konstruk- 
tion des Staatsgebäuder zu verwerten. Nun aber beginnen die Schwierig-
        <pb n="494" />
        — 41 — 
keiten, da er das monarchische Prinzip in seiner formalen Bedeutung nicht 
von den sich seiner bedienenden materiell politischen Ideen zu trennen 
vermag. Er will für ganz andere politische Ideen, die sich später dieser 
staatstheoretischen Form bedienten, diese selbst retten und zwar nicht nur 
als Formel, sondern als materiellpolitische Idee. Damit ist er zu künst- 
lichen Umdeutungen gezwungen, die ihn in unlösbare Schwierigkeiten 
bringen. Er zeigt zunächst den Art. 57 WSA. als das freilich nicht so 
scharf als geplant ausgefallene Produkt reaktionärer politischer Bestrebun- 
gen. In demselben Satze aber, in dem er mit den oben wiedergegebenen 
Worten den Artikel als einen letzten Versuch der Metternichschen Kreise 
zur Bekämpfung des deutschen Konstitutionalismus kennzeichnet, sagt er, 
der Artikel verdanke seinen Ursprung nicht den Metternichschen Kreisen, 
„sondern dem durchaus loyalen Streben eines Vertreters der bayerischen 
Verfassungspartei“, der damit nur „den Charakter der Monarchie* gegen- 
über den den Ständen eingeräumten Rechten habe „schärfer ausdrücken“ 
wollen. Wir hätten also das schier unfaßliche Ergebnis: große politische 
Ideen, mächtige politische Kräfte wirken auf die Ausprägung einer staats- 
theoretischen Formel hin, die ihren Zielen dienen soll; aber, als nun diese 
Ausprägung erfolgt ist, soll im letzten Moment diese ganze Kausalreihe 
plötzlich abgebrochen sein, und das Ergebnis soll nicht herbeigeführt sein 
durch alle jene Strebungen, die lange und systematisch auf sie hingearbeitet 
haben, sondern ausschließlich durch einen zufällig dazwischen tretenden, 
in ganz anderem Sinne gedachten, unscheinbaren dritten Einfluß! Nicht 
klarer wird das Ergebnis dadurch, daß Verf. es endlich damit stützen zu 
können vermeint, der Artikel bedeute — die Ergebnisse der wissenschaft- 
lichen Forschung allerdings recht weit vorausahnend — gar nichts anderes 
als den Ausdruck für die staatsrechtliche Stellung des Monarchen als „höch- 
sten Organs“ des Staates im Sinne der Lehre G. JELLINEKs. Die Lösung 
dieser, wohl wichtigsten Frage der ganzen Untersuchung, ist m. E. durch- 
aus nicht befriedigend, zumal gerade die Darstellung des Verf. weiter zeigt, 
wie die reaktionären Mächte, die zuerst die Theorie des monarchischen 
Prinzips zusammen mit dem Hilfsmittel des Ersatzes der Repräsentativ- 
vertretung durch die ständische zur Verwirklichung ihrer politischen Ideen 
aufgestellt hatten, noch lange Jahre nachher (1823—1834) in diesem selben 
Sinne tätig waren. Tatsächlich aber wird die vom Verfasser versuchte 
Lösung der Widersprüche weder möglich noch nötig sein. Wenn man den 
Charakter des monarchischen Prinzips als lediglich einer staatstheoretischen 
Form für politische Ideen erkennt, so hat die Tatsache, daß ganz ver- 
schiedene politische Ideen in ihr Deckung suchen, gar nichts widerspruchs- 
volles mehr an sich. 
Dieser Charakter des monarchischen Prinzips fällt weiter aber beson- 
ders auf in MEISNERs eingehender Betrachtung der Bedeutung und Her- 
kunft der „Formel“ (wie er sie hier selbst nennt) des monarchischen Prin-
        <pb n="495" />
        — 432 — 
zips in den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten (bes. Württemberg, 
Bayern und Baden). Mit vielen sauber ausgearbeiteten Einzelzügen wird 
hier das Bild des in jene Formel gekleideten politischen Ideengehaltes ge- 
zeigt als etwas nicht von Frankreich Uebernommenes — wenn auch viel- 
fach an die dortigen Ideen anlehnend —, dem „all’ jene legitimistischen, 
patrimonialen und religiösen Folgerungen, die man aus ihm gezogen hat, 
ursprünglich fern lagen‘. Die interessante Darstellung der wichtigsten 
Teile des materiellen Verfassungsrechts der deutschen Einzelstaaten (Zu- 
sammensetzung der Volksvertretung, subjektive öffentliche Rechte, Budget, 
Minister usw.), die Verf. sodann unter dem Gesichtspunkt des monarchi- 
schen Prinzips unternimmt, würde durch mehr juristische Betrachtung an 
Klarheit gewonnen, dann aber auch gezeigt haben, daß das monarchische 
Prinzip mangels eines ein für allemal zu bestimmenden materiell-politischen 
Ideengehalts als Maßstab für die richtige Verwirklichung politischer Prin- 
zipien in den Verfassungen wenig zuverlässig sein kann. Am stärksten 
aber wirkt die Verkennung des formalen Charakters des monarchischen 
Prinzips in den Schlußbetrachtungen des Verf., in denen er die „Richtig- 
keit“ des monarchischen Prinzips untersucht. Die theoretische Bearbei- 
tung des monarchischen Prinzips ist nach seiner Ansicht erst durch J. STAHL 
zur richtigen Fragestellung gekommen: monarchisch konstitutionell oder 
parlamentarisch konstitutionell®? Welches ist nun aber der Maßstab, mit 
dem Verf. die „Richtigkeit“ dieser Fragestellung beweist? Ein juristischer 
kann es nicht sein, denn Verf. verkeunt selbst nicht die Richtigkeit der 
JELLINEKschen Darlegung, daß juristisch auch durch jene Gegenüberstel- 
lung das monarchische Prinzip nicht faßbar wird: die im Sinne des Verf. 
nicht monarchisch-, sondern parlamentarisch-konstitutionelle Verfassung 
Englands ist rechtlich ebenso eine monarchische, wie diejenige Preußens. 
Es bleibt also nur der politische Maßstab. Ueber seine Anwendung ist 
zweierlei zu bemerken. 
1. In den Ausführungen des Verf. kann ich für seine Ansicht, daß der 
von STAHL dem monarchischen Prinzip gegebene Inhalt der richtige sei, 
nicht recht einen andern Grund finden, als daß STaHuıL theoretisch das 
monarchische Prinzip in dem angegebenen Sinne formuliert und Bismarck 
es so mit großem Erfolge gehandhabt hat. Diese Begründung zeugt von 
demselben geringen Bedürfnis nach dogmatischer Klarheit, unter dem die 
ganze Abhandlung leidet. Man kann zweifellos eine politische Idee unter 
dem Gesichtspunkte ihrer praktischen Verwertbarkeit für bestimmte Erfolge 
betrachten. Will man das aber tun, so muß man scharf scheiden zwischen 
dieser Betrachtung und derjenigen aus dem Gesichtspunkte ihrer inneren 
staatswissenschaftlichen Folgerichtigkeit, der im übrigen für den Verf. 
meist allein maßgebend war. Weiter aber kann man in letzterer Betrachtung 
nıcht immer ohne die juristische Erfassung der staatlichen Erscheinun-
        <pb n="496" />
        — 493 — 
gen durchkommen?. Hätte Verf. die juristische Seite der Frage überhaupt 
genauer betrachtet, so würde er andererseits auch zu einer schärferen Aus- 
scheidung der rechtlichen Beurteilungsmomente aus den politischen 
Abwägungen und damit zu der Erkenntnis gelangt sein, daß juridisch das 
monarchische Prinzip im eigentlichen Sinne des Art. 57 WSA. nichts an- 
deres ist als der, wenn auch primitive, Ausdruck für eine staatsrechtliche 
Tatsache: die konstitutionelle Staatsform beruht in Deutschland auf Selbst- 
beschränkung der früher in der Person des Monarchen konzentrierten 
Staatsgewalt. Politisch hingegen ist das monarchische Prinzip in dem von 
STAHL ihm gegebenen materiellen Inhalt eine Vorstellung, deren „Richtig- 
keit“ privatim zwar Sache des Glaubens sein kann, in wissenschaftlicher 
Erörterung aber des Beweises bedarf. Daß sie in Deutschland der rechtsge- 
schichtlichen Entwicklung entspricht, kann vielleicht ihre staatsrechtliche, 
nicht aber ihre politische Richtigkeit beweisen. Daß sie ferner in Deutschland, 
worauf Verf. besonderen Wert legt, eine eigene Entwicklung und daher 
einen eigenen Charakter hat, beweist nicht, daß sie für Deutschland abso- 
lute und dauernde Berechtigung hat. Ich glaube zwar auch, daß sie un- 
serem Volkscharakter, für den seinerseits die geschichtliche Entwicklung 
nicht gleichgültig ist, in besonderem Maße entspricht und habe selbst an 
anderer Stelle (Der Gedanke des Volksheeres im deutschen Staatsrecht 
1914 S. 54f.) auf die Bedeutung der monarchischen Anhänglichkeit für die 
Entwicklung unseres Staats- und Rechtslebens hingewiesen. Nur ist m. E. 
einerseits mit solchem Glauben für die wissenschaftliche Untersuchung 
wenig gewonnen, andererseits ist es die Aufgabe jener, scharf zu scheiden 
zwischen den Einflüssen der oft vom Standpunkte der politischen Ideen 
aus zufälligen historischen Entwicklung und solchen aus der Eigenart 
von Land und Leuten. Ich will diese durchaus nicht in ihrer Bedeutung 
unterschätzen. Will man sie aber wissenschaftlich in Rechnung setzen, so 
muß man ihr Vorhandensein und ihre Wirkungsstärke erst nachweisen. Es 
ist möglich, daß solche antropo-geographischen Elemente soziologisch von 
großer Bedeutung sind für das politische Leben: LOoMBROSO glaubt ja be- 
weisen zu können, daß der Jurakalkboden eine besonders günstige Grund- 
lage für Revolutionen bildet. So lange man aber nicht wissenschaftlich 
solche Zusammenhänge nachweisen kann oder mag, sollte man der „Boden- 
ständigkeit“, der „Günstigkeit des Himmelsstriches“ u. dergl. für die wissen- 
  
2 Wie wenig den Verf. insbesondere die rechtliche Erkenntnis inter- 
essiert, zeigt deutlich seine Verwendung juristischer Begriffe, die stellen- 
weise nur nach dem Wortklang erfolgt zu sein scheint: so, wenn er das 
rechtliche Wesen des Ministeriums im modernen Staatsrecht als „solidarische 
Körperschaft“ bezeichnen zu sollen glaubt, oder wenn er von einem „cha- 
racter indelebilis* der Freiheitsrechte spricht.
        <pb n="497" />
        — 44 — 
schaftliche Bewertung der inneren Folgerichtigkeit politischer Ideen ent- 
scheidende Bedeutung nicht beimessen. 
2. Es mag nun aber einmal die Richtigkeit der von STAHL in das 
monarchische Prinzip hineingelegten politischen Idee unterstellt werden — 
und tatsächlich ist vielleicht seine Antithese heute allein geeignet, der 
Formel des monarchischen Prinzips einen brauchbaren Inhalt zu geben? —, 
ist damit, wie MEISNER glaubt, diese als der allein „richtige“ Inhalt des 
monarchischen Prinzips anzusehen ? Die Antwort ergibt sich aus unseren 
Betrachtungen von selbst. STAHL hat das monarchische Prinzip nicht er- 
funden, es ist älter und hat früher eine andere Bedeutung gehabt: legiti- 
mistische, theokratische, absolutische, altständische Ideen haben sich seiner 
als Form bedient; besonders aber wurde von den Offiziellen des Deutschen 
Bundes in der Zeit von 1815 bis 1334 dem monarchischen Prinzip ein anderer 
Inhalt gegeben, in dem altständische Ideen eine entscheidende Rolle spielten. 
Wenn STARL nun der alten Formel einen neuen Inhalt gibt, der ihr früher 
nicht innegewohnt hat, so kann man das gegenüber dem ursprünglichen 
Sinne der Formel nur als falsch erklären. Aber bei dem Wesen des mon- 
archischen Prinzips darf die Frage nach der Richtigkeit der in die Formel 
gelegten materiellen Idee gar nicht gestellt werden. Alle die Ideen, die 
auf der Gegnerschaft gegen modern-konstitutionelle Einrichtungen beruhen 
und nicht nur diese, sondern auch solche, die sich gegen die Einheitlich- 
keit der Staatsgewalt (Verwaltungszentralisation) richteten, bedienten sich 
jener Form. Der materiellpolitische Ideengehalt ist also überhaupt nicht 
wesentlich für das monarchische Prinzip. Das monarchische Prinzip ist 
nur eine staatstheoretische Form, die es ganz verschiedenen politischen 
Ideen ermöglicht, in dem formalen Ausgleich zwischen Volksrechten und 
Monarchenrechten als im Sinne stärkerer Bewertung letzterer liegend zu 
erscheinen. 
ll. Während MEISNER, vielleicht nicht mit Unrecht, in dem monarchi- 
schen Prinzip im Sinne StAaus ein Produkt spezifisch deutscher Entwick- 
lung und Eigenart sieht, ist MAIER als Verfechter der konstitutionellen 
Theorie auch nicht ohne Grund der Ansicht, die deutsche Theorie vom 
konstitutionell-monarchischen Staate sei eben wegen ihrer Begründung 
durch STAHL, der die positiv-rechtliche Verwirklichung in Preußen erst 
folgte, nicht historischen sondern rein politischen Ursprungs. Er sieht 
gerade darin einen besonderen Grund für die Bedeutung der geistesge- 
schichtlichen Grundlagen der konstitutionellen Theorie, denen seine Ab- 
handlung gewidmet ist. Verwandt sind die beiden Abhandlungen, wie in 
dem Gegenstande, so auch darin, daß MAIER ebenso von der Richtigkeit 
der von ihm behandelten Theorie überzeugt ist, wie MEISNER von der- 
jenigen Stauıs. Ein wesentlicher Gegensatz zwischen beiden Arbeiten 
® Vgl. jedoch unten S. 489.
        <pb n="498" />
        —_— 485 — 
aber liegt in ihrer Methode. MEISNER läßt, wie erwähnt, die Begründung 
politisch-wissenschaftlicher Werturteile gelegentlich vermissen und ersetzt 
diese Begründung durch die lediglich auf seine Ueberzeugung gestützte Be- 
hauptung des historischen oder nationalen Charakters gewisser politischer 
Prinzipien. Auch H. MAIER verzichtet im Einzelfalle gelegentlich auf die 
besondere sachliche Begründung seiner Werturteile und folgt lediglich 
einer in seinem allgemeinen Denken gegründeten Ueberzeugung. Aber er 
bekennt sich offen und deutlich zu diesem Verzicht, er nimmt ehrlich das 
Recht eine: gewissen Einseitigkeit seines Standpunktes in Anspruch, den 
er als dur:h seine Weltanschauung gegeben kennzeichnet. Das bedeutet 
jedenfalls eine Klärung. Freilich ist diese Klärung zunächst nur negativ; 
positiv muß sich Verf. ihre Ergänzung dadurch gefallen lassen, daß nicht 
nur andere Leute andere Weltanschauungen haben, sondern vor allem, daß 
die Weltanschauung höchstens bei der Bewertung politischer Ideen 
mitsprechen darf, die Ermittlung historischer Entwicklung staatlicher Ideen 
aber der exakten Forschung überlassen muß®. 
Im Interesse der Erkenntnis der politischen Ideen und ihrer staat- 
lichen und rechtlichen Bedeutung erscheint es an sich als ein dankens- 
* Daraus ergeben sich Bedenken gegen H. MAıERs Abhandlung. Sie 
ist entstanden aus einer klugen, das Durchschnittsmaß weit übersteigen- 
den Dissertation, die an sich eine erfreuliche Leistung darstellt. Da sie 
sich aber im Vorwort als Einführung einer neuen wissenschaftlichen (der 
von Weltanschauung beeinflußten) Methode gegenüber der bisherigen, für 
unzulänglich erachteten, Arbeitsweise bezeichnet und damit die Erwartung 
auf neue, bahnbrechende Erkenntnisse erweckt, kann die Feststellung nicht 
unterbleiben, daß sie diese Erwartung schlechterdings nicht erfüllt. Die 
Bearbeitung konnte unter zwei Gesichtspunkten geschehen: entweder dem 
einer Kritik und Ergänzung der bisherigen reichen Forschung über dieses 
Kapitel der Geschichte der Staatswissenschaft, oder dem der Verwertung 
der bisherigen wissenschaftsgeschichtlichen Forschung zu einer klareren 
Herausarbeitung der großen Linien der Entwicklung. Indem Verfasser sich 
nicht für den einen oder den anderen dieser Gesichtspunkte entschieden 
hat, ist keiner von ihnen zur Geltung gekommen: weder treten die 
großen Linien der Entwicklung so viel klarer hervor als in den bisherigen 
allgemeinen (MoHL, REHM, JELLINEK usw.) oder monographischen (GIERKE, 
TROELTSCH, REDSLOB usw.) Darstellungen, daß seine Bearbeitung als eine Be- 
reicherung erscheinen könnte, noch hat diese in den Einzelheiten, in denen 
sie meist aus zweiter Hand schöpft, wesentlich neues gebracht; sie hat sogar 
manches bisherige Forschungsergebnis, wie die Besprechung zeigen wird, 
ungenutzt gelassen, — Die umfangreiche und z. T. recht gehaltvolle neuere 
ausländische Literatur (z. B. GoocH, RITCHIE, SCHERGER, DOUMERGUE, 
ATGER) scheint dem Verfasser ganz unbekannt geblieben zu sein. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 39
        <pb n="499" />
        — 46 — 
wertes Beginnen, „aus der Geschichte der Ideen diejenigen herauszugreifen, 
die als Grundlagen der konstitutionellen Idee anzusehen sind“. Was ist 
nun überhaupt die „konstitutionelle Theorie“? Der Begriff bedarf der Be- 
stimmung, denn als technischen Begriff kennt ihn die Geschichte der Staats- 
lehre zunächst in der Bedeutung der naturrechtlichen Lehre von der Be- 
schränkung der Herrschergewalt durch die leges fundamentales.. Darum 
kann es sich hier doch offenbar nicht handeln. Verf. scheint unter konsti- 
tutioneller Theorie die Gesamtheit aller derjenigen politischen Ideen zu 
verstehen 5, die eine Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staats- 
willens erstrebten, also negativ etwa das Gegenteil von dem, was in der 
offiziellen Theorie des deutschen Bundes das monarchische Prinzip be- 
deutete, positiv ungefähr die Staatstheorie des vormärzlichen deutschen 
Liberalismus. Dafür spricht auch, daß er seine Darstellung mit der Schil- 
derung der Ideen von Kant, FICHTE und Frıss schließen läßt, also offen- 
bar davon ausgeht, daß nach dieser Zeit die konstitutionelle Theorie vor- 
handen war, bis dahin also nur ihre Grundlagen reichen. Wenn wir nun 
aber einmal unterstellen, daß der Begriff der konstitutionellen Theorie 
tatsächlich der soeben angedeutete ist, so würde sich daraus ergeben, daß 
die konstitutionelle Theorie ganz ebenso wie das monarchische Prinzip nur 
eine zusammenfassende staatstheoretische Formel für ganz verschiedene 
politische Ideen ist. Die vom Verf. gegebenen Ausschnitte aus der Ge- 
schichte der politischen Ideen sprechen für die Richtigkeit dieses Ergeb- 
nisses. 
Unter der Ueberschrift „Die Quellen der konstitutionellen Theorie* 
schildert Verf. zunächst die geschichtliche Entwicklung der Ideen, die 
später Teile derjenigen politischen Prinzipien wurden, die unter der Formel 
der konstitutionellen Theorie zusammengefaßt wurden. Dabei läßt leider 
seine Einteilung — I. Die Lehre von der Volkssouveränität, II. Die natur- 
rechtliche Lehre, III. Die Vereinigung von Volkssouveränitätslehre und 
Naturrecht — gerade die politischen Ideen nicht klar hervortreten. Volks- 
souveränitäts- und naturrechtliche Lehre sind so gänzlich inkommensurable 
Dinge, daß man sie gar nicht nebeneinanderstellen kann. Erstere 
ist eine schon im Mittelalter, wie Verf. richtig hervorhebt, wirkende poli- 
5 Es ist typisch für die Arbeitsweise des Verf., daß er, ebensowenig 
wie über die für seine Darstellung maßgebenden Gesichtspunkte, über die 
Umgrenzung des Themas selbst sich klar zu werden ein Bedürfnis empfand. 
Wenn er als konstitutionelle Theorie diejenige Auffassung bezeichnet, „die 
auf individualistischer Grundlage beruhend sich im übrigen durch das 
politische Schlagwort „alles für das Volk und alles durch das Volk“ am 
umfassendsten kennzeichnen läßt“, so ist das zwar umfassend, aber nicht 
kennzeichnend. Es paßt rechtlich und politisch-wissenschaftlich auf keine 
monarchische Staatsordnung,
        <pb n="500" />
        — 4397 — 
tische Theorie, die auch von den Monarchomachen — ein bedenkliches 
Kapitel, wenn man ihre Schriften nicht gelesen hat — formal verwertet 
wurde. Das Naturrecht ist weder eine politische Theorie, noch ist eine be- 
sondere politische Theorie ihm wesentlich. So wenig man deshalb Natur- 
recht und Volkssouveränität gegenüberstellen kann, kann man von einer 
späteren Vereinigung der beiden reden, bei der vor allem die vom Verf. 
dem Kalvinismus zugeteilte Rolle ziemlich unklar ist. Wichtig ist hier jeden- 
falls die Bedeutung des Kalvinismus mittelbar für die Entwicklung des Ge- 
dankens von den Freiheitsrechten und unmittelbar desjenigen von der durch 
die Grundgesetze beschränkten Herrschergewalt, die Verf. unbeachtet läßt. 
Zu diesen politischen Ideen: Volkssouveränität und Bindung der Herrscher- 
gewalt an Grundgesetze und Naturrecht, trat dann seit LocKE die der Ge- 
waltenteilung und besonders der unveräußerlichen Menschenrechte®. Wich- 
tige logische Hilfsmittel zur konstruktiven Verwertung dieser Ideen bildeten 
ferner die vom Verf. ganz außer Ansatz gelassenen Theorien vom Staatsver- 
trag und vom Gemeinwillen. Aus diesen Elementen ist dann — was Verf. 
ebenfalls vollständig übergeht — in großartig systematischer Weise auf 
Grund der ausgedehntesten politisch-theoretischen Erörterungen, über die 
uns REDSLOB eine Uebersicht gegeben hat, von der französischen National- 
versammlung in den Jahren 1789 bis 1791 praktisch das konstruiert wor- 
den, was wir hier mit dem Verf. als die konstitutionelle Theorie bezeichnen. 
Daß Verf. die Lehren eines Staatstheoretikers von der Bedeutung CONDOR- 
CETs ganz übersieht, mag ihm nicht zu sehr anzurechnen sein, ist doch 
selbst REDSLOB an diesem vorübergegangen. Aber durch diese völlige 
Nichtbeachtung der geistigen Arbeiten der französischen Revolution fehlen 
dem zweiten Teil seiner Darstellung (I. Die Gewaltenteilungslehre, MONTES- 
QuIEUD, Il. Die radikale Demokratie, ROUSSEAU, III. Die Untergründung der 
konstitutionellen Theorie durch die Staatsphilosophie des deutschen Idealis- 
mus, WOLFF, KANT, FiCHTE, FRIES) wichtige Bindeglieder: einerseits ist 
die Lehre vom Gemeinwillen, die der späteren politischen Logik so viel 
Mühe macht, und diejenige vom Staatsvertrage, der doch noch bei KLÜBER, 
und bei ROTTECK neben ersterer, eine entscheidende Rolle spielt, und damit 
ihre ganze Bedeutung für das politische Denken von Mitte des 18. bis bei- 
nahe Mitte des 19. Jahrhunderts unbeachtet geblieben; anderseits sind die 
Wechselwirkungen zwischen französischer und deutscher Theorie nicht be- 
rücksichtigt worden, weder der durch BARBEYRAC und VATTEL vermittelte 
Einfluß PUFENDORFs und WOLFFs auf Frankreich, noch die ungeheuere Ein- 
wirkung RoussEAUs auf die deutsche Theorie. 
Die geistesgeschichtliche Betrachtung der politischen Ideen, die von 
dem deutschen Liberalismus in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur 
°s Die Unzulänglichkeit der Arbeit in diesem Punkte beruht z. T. auf 
völliger Nichtbeachtung der neueren Spezialliteratur. 
32 *
        <pb n="501" />
        — 488 — 
Theorie des Konstitutionalismus zusammengefaßt wurden, zeigt, — und 
eine erschöpfendere Darstellung würde das noch deutlicher gezeigt haben, — 
daß es ganz verschiedenartige Elemente waren, die der sog. konstitutio- 
nellen Theorie ihren Inhalt gaben: vom Mittelalter her überkommen war 
der Gedanke der Volkssouveränität, mit dem Naturrecht dringt — bis zu 
gewissem Grade durch den Kalvinismus unterstützt — die Vorstellung des 
rechtlichen Wertes des Individuums vor, dem (mehr oder weniger mißver- 
standenen) englischen Recht ist entnommen die Gewaltenteilung. die ganze 
ethische Vorstellungswelt ler Aufklärung kommt hinzu, KAnr und FICHTE 
liefern die philosophischen Grundlagen für das rechtspolitische Ideal der 
Vereinigung des Selbstbestimmungsrechtes der Einzelnen mit seinen Pflich- 
ten gegenüber der Gesamtheit. Als formallogisch staatstheoretische Hilfs- 
mittel gehören zu dem Gedankenkomplex der sog. konstitutionellen Theorie 
die Theorien vom Staatsvertrag und vom Gemeinwillen. Weiter aber sind 
in der konstitutionellen Theorie enthalten wichtige — vom Verf. wie auch 
meist von der sonstigen Literatur übersehene — Elemente aus dem älteren 
Staatsrecht. Dazu gehören die meisten derjenigen Institutionen, die die recht- 
lichen Formen für den Einfluß der Volksvertretung auf die Regierung abgeben; 
sie sind fast alle, wie hier nicht näher erörtert werden kann (vgl. jedoch oben 
S.207), dem positiven Recht des ständischen Staates, z. T. unter (bisher in ihrer 
Bedeutung allgemein unterschätzter) Vermittlung des Naturrechts entnom- 
men: nicht nur die ganz allgemeinen Kompetenzen zur Mitwirkung bei der 
Gesetzgebung und im gesamten Finanzwesen sind hierher zu rechnen, son- 
dern auch der Einfluß auf die Ernennung der maßgebenden (und z. T. schon 
im ständischen Staat verantwortlichen) Berater der Krone, das Zustimmungs- 
recht bei Gebietsabtretung und Entscheidung über Krieg und Frieden u. 
dgl.m. All’ diese politischen Ideen, staatstheoretischen Formeln und recht- 
lichen Institutionen verschiedensten Ursprungs, die in ihrer Summe den In- 
halt der konstitutionellen Theorie in dem hier — mit dem Verf. — ange- 
nommenen Sinne bilden, lassen sich materiell gar nicht zusammenfassen zu 
einer politisch-theoretischen Gedankeneinheit. Jene einzelnen Elemente 
stehen untereinander alle in einem weder für ihr Wesen noch für das des 
Konstitutionalismus bestimmenden Zusammenhang; allein schon ihre Verein- 
barkeit sowohl mit dem dualistischen ständischen Staatswesen wie mit der 
einheitlichen Staatsgewalt des modernen Staates beweist das. Ihrer Zu- 
sammenfassung zu der sogenannten konstitutionellen Theorie kann deshalb 
die Bedeutung der Bildung einer Idee von festem, materiellen politischen 
Gehalt nicht gegeben werden, vielmehr ist diese Zusammenfassung nur zu 
erklären als eine formale Hilfskonstruktion zu dem Zwecke, um die ge- 
samten politischen Postulate und Ideen des vormärzlichen Liberalismus in 
eine für die praktischen politischen Meinungskämpfe handliche Form zu 
bringen. 
Der Inhalt der in der Form der konstitutionellen Theorie zusammen-
        <pb n="502" />
        — 489 — 
gefaßten politischen Ideen ist zwar nach der hier im Anschluß an H. MAIER 
angenommenen Bedeutung ein einigermaßen umgrenzter: bestimmt durch 
die politischen Ideen des vormärzlichen Idealismus. Das kann aber nicht 
darüber hinwegtäuschen, daß dem Begriff der konstitutionellen Theorie an 
sich ein bestimmter Gehalt an materiellen politischen Ideen nicht zuge- 
sprochen werden kann. Es liegt genau wie mit dem monarchischen Prinzip, 
das auch, wenn man ihm mit MEISNER die ihm von STAHL aufgedrückte 
Bedeutung gibt, einen bestimmten politischen Ideengehalt hat. Wir haben 
aber gesehen, daß es angesichts der in der Geschichte entwickelten Bedeu- 
tung des monarchischen Prinzips ganz willkürlich war, ihm jene besondere 
Bedeutung zu geben. Genau so willkürlich aber ist es, der konstitutionellen 
Theorie eine Bedeutung zu geben, die nur aufgebaut ist auf den von 
MAIER geschilderten geistesgeschichtlichen Grundlagen. Es läßt sich be- 
grifflich sehr wohl eine konstitutionelle Theorie denken, die der gedanklichen 
Grundlage der Volkssouveränität oder der Gewaltenteilung entbehrt. Und 
es werden sich zweifellos in der Geschichte der politischen Theorien Auf- 
fassungen vom Wesen des Konstitutionalismus nachweisen lassen, die eines 
dieser Elemente oder der oben erwähnten anderen ganz ausgeschaltet 
haben. H. MAIER ist deshalb vielleicht von einem ganz richtigen Gefühl 
geleitet gewesen, — wenngleich das, wie erwähnt m. E. für die Anlage 
seiner Untersuchung ein Fehler war — als er den eigentlichen politischen 
Ideengehalt der konstitutionellen Theorie nur ganz unbestimmt andeuten 
zu sollen glaubte’; dem Gefühl nämlich, daß hier in der Geschichte der 
Staatsideen etwas besonderes vorliegt, über das man bisher hinweggeglitten 
ist: eine Staatstheorie, die nur zu erklären ist als die Form, deren sich 
politische Ideen verschiedener Art bedienen können, ohne daß diese kon- 
krete Verwendung der Form für ihre eigene staatswissenschaftliche syste- 
matische Bedeutung wesentlich ist, 
Es ist — das muß zur Vermeidung von Mißverständnissen noch be- 
merkt werden — an sich möglich, das monarchische Prinzip sowohl, als 
die konstitutionelle Theorie zu konstruieren als politische Theorien mit 
festem materiellen Gehalt. Etwa so, daß man unter dem monarchischen 
Prinzip die politische Theorie versteht: jede Verfassung eines Staates, der 
rechtlich als Monarchie erscheint, muß dem Fürsten ein Minimum von 
Rechten geben, das diese Theorie dann im einzelnen bestimmen würde. 
und daß dementsprechend die konstitutionelle Theorie diejenige wäre, die 
in gleicher Weise in jedem rechtlich konstitutionellen Staat ein gewisses 
Minimum von Volksrechten forderte Um solche Möglichkeiten wissen- 
schaftlich politischer Konstruktion handelt es sich hier jedoch nicht, son- 
dern um die tatsächliche Bedeutung, die jene beiden Theorien in der Ge- 
schichte der Staatslehre haben. Diese aber ist ihrem materiellen Ideen- 
’ Vgl. oben Anm. 5.
        <pb n="503" />
        — 4% — 
gehalt nach nicht anders zu bestimmen, als daß mit dem Namen des 
monarchischen Prinzips ganz verschiedene und einander wesensfremde 
politische Ideen gedeckt wurden, die nur in ihrem Ziel der möglichsten 
Einschränkung einer Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staats- 
willens übereinstimmten, und unter dem Namen der konstitutionellen Theorie 
ebenso ganz verschiedene Ideen zusammengefaßt wurden, deren Gemeinsamkeit 
nur in dem Ziel einer weitgehenden Beteiligung des Volkes an der Bildung des 
Staatswillens bestand. In der Geschichte der Staatslehre ist also das Wesen 
des monarchischen Prinzips sowohl wie das der konstitutionellen Theorie 
nicht aus ihrem Gehalt an politischen Ideen zu bestimmen, sondern nur 
darin zu suchen, daß sie staatstheoretische Formen bilden, deren gewisse 
praktisch-politische Tendenzen sich bedienen, um politische Ideen ganz ver- 
schiedenen Ursprungs und Inhalts wissenschaftlich für ihre Zwecke in der 
politischen Theorie konstruktiv verwerten zu können. 
Wolzendorff. 
Haldy, Wilhelm, Die Wohnungsfrage der Prostituierten 
(Kuppeleiparagraph und Bordellwirt). Eine juristische Betrachtung. 
Hannover 1914, Hellwing. 178 S., 4 Mk. 
Bei der Staatsanwaltschaft in X. geht gegen Leute, die an Prostituierte 
vermietet haben, eine Kuppeleianzeige ein seitens eines Mannes, der mit 
diesen Prostituierten in (vermutlich Preis-)Streitigkeiten geraten war. 
Ueber die Motive des Mannes ist ein Zweifel nicht möglich. Er schreibt 
selbst mit rührender Offenheit in seiner Anzeige: „Meinen Namen will ich 
nicht darunter setzen, weil ich selbst früher als bei die Mädchen gegangen 
bin, wie meine Frau krank war“. Da er Zeugen benannt hat, muß der 
Staatsanwalt einschreiten gegen einen Tatbestand, der seit Jahren oder 
Jahrzehnten mit Wissen der Behörde besteht; nicht nur das, sondern der 
durchaus den Intentionen der Polizei zur Wahrung der Öffentlichen Ge- 
sundheit, Sicherheit und Ordnung entspricht, da die Polizei das größte 
Interesse daran hat, daß die Prostituierten bei Leuten wohnen, die sich 
in der Fügsamkeit unter die zur Durchführung der gesundheits- und 
kriminalpolizeilichen Aufgaben erforderliche Aufsicht bewährt haben. So 
wird durch eine auf ganz außerrechtlichen Motiven beruhende Aktion eines 
Privatmanns der ganze strafverfolgende Apparat des Staates in Bewegung 
gesetzt mit dem Ziele und Erfolge, einen von der Polizei im wohlverstan- 
denen staatlichen und sozialen Interesse zur Bekämpfung schwerer Gefähr- 
dungen des Volkslebens mühsam geschaffenen Zustand zu beseitigen. Solche 
Fälle, wie dieser aus dienstlicher Erfahrung mir in Erinnerung gebliebene, 
sind typisch für die „herrschenden Zustände“, die Verf. im ersten Abschnitt 
seiner Arbeit schildert und aus denen sich die von ihm behandelten Pro- 
bleme ergeben. Die Schädigung des Ansehens der Polizei, die Verf. mit 
Recht als eine besonders bedenkliche Folge dieser Zustände kennzeichnet,
        <pb n="504" />
        — 41 — 
ist aber noch nicht das schlimmste dabei: das schlimmste ist die von mir 
schon früher (Polizei und Prostitution 1911 S. 73, auch Ztschr. f. d. ges. 
Staatswschft. Bd. 67 8. 254) betonte Gefährdung der Rechtssicherheit. 
Von zwei ganz verschiedenen Seiten wirkt diese Gefährdung: einmal, in- 
dem die von der Polizei ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Geneh- 
migung, wie OÖ. MAYER es schlagend ausdrückt (Wbch. St. u. Verw.R. 2. Aufl., 
Bd. 3 S. 435), ein „falscher Wechsel“ ist; zum andern, indem die Polizei 
mit dieser im wohlverstandenen Staatsinteresse geschebenden Duldung der 
Kuppelei ihre Amtspflicht aus $ 161 StPO. verletzt. 
Die rechtliche und staatliche Unhaltbarkeit des jetzigen Zustandes 
stellen die Rechtswissenschaft vor zwei Fragen: wie ist dieser Zustand ent- 
standen und wie ist er zu beseitigen? Die Untersuchung HALpys nimmt 
daher durchaus richtig ihren Weg, von der Darlegung des jetzigen Zu- 
standes ausgehend, über eine geschichtliche Betrachtung seines Entstehens 
zur Beurteilung seiner Verbesserungsfähigkeit zunächst vom Standpunkt 
des geltenden Rechts, dann von dem des zu erstrebenden Rechts. Der, 
den zweiten Abschnitt ausfüllende, geschichtliche Rückblick beginnt mit 
dem preußischen Allg. Landrecht, das die „Hurenwirtschaft“ von der 
Kuppeleistrafe ausdrücklich ausgenommen hatte. Es wird dann kurz die 
von mir an anderer Stelle (a. a. O. S. 34—43) ausführlicher dargestellte 
Wandelung des preußischen Rechts gezeigt von der nüchternen, nur das 
reale staatliche Interesse berücksichtigenden Auffassung des älteren preußi- 
schen Rechts zu den gegen Mitte des 19. Jahrhunderts unter höfischen und 
priesterlichen Einflüssen ihren Höhepunkt erreichenden, vor allen soziologi- 
schen Wirklichkeiten und staatlichen Gefährdungen blinden sittenrichter- 
lichen Tendenzen. Für die vom Verf. behandelte Materie erscheint dann 
als Ausfluß dieser Entwicklung die die besonderen Verhältnisse der Prosti- 
tution ganz außer Ansatz lassende strafrechtliche Regelung der Kuppelei 
im preußischen Strafgesetzbuch von 1855, wie sie später in das Reichs- 
strafgesetzbuch übergegangen ist. Ob diese Regelung eine unklare Rechts- 
lage schafft, wie Verf. meint, wird gleich zu erörtern sein. Jedenfalls 
geht aus seinen Ausführungen hervor, daß anfangs weder in der Theorie 
noch in der Praxis, besonders der Gerichte, Zweifel darüber bestanden, 
daß die strafgesetzlichen Kuppeleibestimmungen eine Schranke bilden für 
die polizeiliche Regelung des Prostitutionswesens. Von den später in der 
Literatur entstandenen Zweifeln gibt Verf. eine sehr ausführliche Dar- 
stellung, die leider durch den vollständigen Abdruck aller einschlägigen 
Stellen der zahlreichen Autoren etwas unübersichtlich und ermüdend ge- 
worden ist. Das Ergebnis dieser Darstellung, es sei in der Theorie nicht 
„herrschende Ansicht, daß der Beherberger unter den Kuppeleiparagraphen 
fallen muß“, scheint mir aber höchstens bei rein numerischer Bewertung 
der literarischen Aeußerungen gerechtfertigt, denn OPPENHOFF, v. WÄOHTER, 
KOHLER, OLSHAUSEN, BINDING, v. LisZzT, MITTERMAIER, V. BITTER und
        <pb n="505" />
        — 412° — 
neuerdings O. MAYER haben sich alle zu jener Ansicht bekannt. — Eine 
kurze Darstellung der Verwaltungspraxis ergänzt, ohne wesentlich neues 
zu bringen, in anschaulicher Weise das bekannte und vom Verf. bereits 
im ersten Abschnitt aufgezeichnete Bild des herrschenden Zustandes. 
Der dritte Abschnitt gibt eine gründliche, wenn auch m. E. wissen- 
schaftlich recht anfechtbare „Kritik de lege lata“. Durch die polizei- 
liche Genehmigung erachtet Verf. die zum Tatbestande der Kuppelei 
gehörende Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit ausgeschlossen. 
Die Gründe dafür sind, selbst wenn man von der rein strafrechtlichen, 
nicht unbestrittenen Frage der Bedeutung der Rechtswidrigkeit absieht, 
m. E. nicht geeignet, die Ansicht des Verf. zu stützen. Sein erster Grund 
„daß der preußische Gesetzgeber 1851 der Ansicht war, sein Gesetz treffe 
den Beherberger nicht“ ist nicht nur in sich ungefestigt — positiv bringt 
Verf. keinen Beweis für diese „Ansicht“ des Gesetzgebers, negativ spricht 
gegen ihre Annahme außer dem Fortfall der ausdrücklichen Ausnahme 
des Allg. Landrechts die ganze Entwicklungsgeschichte des preußischen 
Rechts von 1857 (vgl. die Ausführungen des Verf. S. 21 ff. und die meinigen 
a. @. OÖ. 37—43) — sondern überhaupt unerheblich, denn nicht die Ansicht 
des Gesetzgebers sondern nur der im Gesetze zum Ausdruck gebrachte 
staatliche Wille hat Gesetzeskraft. Ebensowenig überzeugend ist der zweite 
Grund: „wo das Gesetz selbst einen Zweck anerkennt und durch (soll wohl 
heißen „dem“) Landesrecht oder Verwaltungsakt die Mittel zu seiner Er- 
reichung freigibt, da kann es ihm (wohl „ihn“) nicht an anderer Stelle 
durch eine allgemein gefaßte Bestimmung vereiteln wollen.“ Zunächst 
steht und fällt dieser Grund mit dem unhaltbaren ersten, der Annahme, 
daß das Gesetz die polizeiliche Regelung der Prostitution schlechterdings, 
auch gegenüber den Kuppeleibestimmungen, freigeben wollte. Sodann ist 
er überhaupt nichts anderes als eine petitio principii, entnommen aus der 
Idee eines schlechthin vollkommenen Gesetzgebers. Dieser Idee sucht zwar 
Verf. einen positiv-rechtlichen Gehalt zu geben mit der Formel: „der 
Rechtsstaat kann nicht mit sich selbst in Widerspruch treten.“ Allein 
damit kommt man keinen Schritt weiter. Selbst wenn dieser Satz richtig 
wäre — was m. E. nicht der Fall ist — wenn also jeder Widerspruch 
zwischen zwei Gesetzesnormen nur ein scheinbarer wäre, so beweist das 
noch gar nichts für die Art und Weise der Lösung des Widerspruchs. 
Diese kann nur gefunden werden mit den Grundlehren der Rechtswissen- 
schaft und ergibt sich ‘in der Tat ganz klar aus den elementarsten Grund- 
sätzen des Staatsrechts. Die Polizei kann im Rechtsstaate nie Anordnungen 
contra legem erlassen. Die Polizei könnte also im Prostitutionswesen eine 
Genehmigung, die dem allgemeinen strafgesetzlichen Verbot der Kuppelei 
entgegen wäre, nur erteilen, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt wäre. 
Eine solche Ermächtigung ist aber nirgends erteilt worden. Der $ 360 
Ziff. 6 StGB..gibt überhaupt keine Ermächtigung, sondern verweist nur
        <pb n="506" />
        — 493 — 
auf die landesrechtliche Polizeigewalt (Polizei und Prostitution S. 58). Da 
diese aber ihrem Wesen nach die Beschränkung auf Anordnungen, die 
nicht contra legem sind, enthält, so gilt diese Beschränkung auch für die 
in $ 360 Ziff. 6 StGB. in Bezug genommenen polizeilichen Akte. Polizei- 
liche Genehmigungen der Beherbergung von Prostituierten (in dem vom Verf. 
angenommenen Sinne: Beherbergung = Gestattung des Prostitutionsge- 
werbes) sind daher schlechterdings rechtswidrig. 
Die Vorschläge, die Verf. im vierten Abschnitt als „Kritik de lege 
ferenda“ gibt, stimmen vollständig mit den von mir (a. a. O. S. 74) ge- 
machten überein, wie sie sich ohne weiteres aus der rechtlichen Unbhaltbar- 
keit des jetzigen Zustandes ergeben. Es ist „für das künftige deutsche 
Strafrecht der Tatbestand der Wohnungskuppelei bei Prostituierten, deren 
Wohnungsverhältnisse polizeilich geregelt sind, aus dem allgemeinen Tat- 
bestand der einfachen Kuppelei nicht nur, sondern auch aus dem Tatbe- 
stand der Wohnungskuppelei herauszuheben und allein auf die Polizei- 
widrigkeit abzustellen.“ Die Feststellung des Verf., auf die er besonderen 
Wert legt, daß das im Vorentwurf eines Strafgesetzbuchs vorgesehene 
Tatbestandsmerkmal der „Unverhältnismäßigkeit“ des Gewinns praktisch 
sinnlos ist, stimmt ebenfalls mit meiner bereits 1911 (a. a. O. S. 74 Anm. ]) 
ausgesprochenen Auffassung überein. Ferner scheint auch mir die von 
ihm bekämpfte Idee SCHMÖLDERs, durch Schaffung konzessionierter Ab- 
steigequartiere den Prostituierten ein „reines Lebenszentrum® zu ermög- 
lichen, — so sehr man den aus dieser Idee sprechenden Geist der Humanität 
achten muß — doch eine weltfremde Utopie zu sein. Ich glaube, durchaus 
dem Vorschlag des Verf. beistimmen zu sollen, dem Paragraphen über 
Wohnungskuppelei eine Zusatzbestimmung beizufügen: 
„Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Gewährung der 
Wohnung, sofern nicht der Täter die Unzucht gewinnsüchtig ausbeutet 
oder durch sie Öffentliches Aergernis erregt. Die Vorschrift findet 
ferner keine Anwendung auf die gemäß polizeilicher Regelung erfolgte 
Gewährung der Unterkunft an weibliche Personen, die unter Beob- 
achtung der polizeilichen Vorschriften Gewerbsunzucht treiben.“ 
Wenn auch die Arbeit HALpys in den entscheidenden juridischen Er- 
örterungen m. E. nicht unanfechtbar ist und in der Behandlung der ge- 
schichtlichen Entwicklung und der künftigen Gestaltung des geltenden 
Rechts nichts absolut Neues bringt, so scheint sie mir doch im Interesse 
der Sache ein Gewinn zu sein. Denn sie ist eine streng sachliche Arbeit 
und das ist in einer Frage, deren publizistische Erörterung so oft durch 
rein gefühlsmäßige, wo nicht phantastische, Voreingenommenheit beeinflußt 
wird, schon sehr wertvoll. Daß sie rechtliche Fragen nur mit juristischen 
Mitteln untersucht, staatliche Dinge nur mit dem technisch-staatswissen- 
schaftlichen Maß des interesse status publici mißt, ist ein Verdienst, Das 
muß mit aller Entschiedenheit betont werden gegenüber der die staats-
        <pb n="507" />
        — 44 — 
wissenschaftliche und rechtliche Seite der Frage einfach beiseite schieben- 
den Verurteilung, die ein so hervorragender Kenner des Prostitutions- 
wesens wie BLASCHKO den Ausführungen HAıLpys hat widerfahren lassen 
(Frankfurter Zeitung, Lit.-Bl. v. 19.7. 14). Es handelt sich bier um Dinge, 
die mit einer allgemeinen ethisch-soziologischen Theorie, wie der des 
Abolitionismus, nicht a priori erledigt werden können, sondern die fach- 
wissenschaftlich geprüft werden wollen. Wenn BLASCHKO die gesetzliche 
Festlegung polizeilicher Kompetenzen, wie HALDY sie vorschlägt, mit „un- 
kontrollierbarer Allmacht der Polizei®, Stellung der Polizei „jenseits von 
Gesetz und Recht“ identifiziert und deshalb mit ihr den „Polizeistaat“ auf- 
rechterhalten glaubt, so beweist das eine so vollständige Fremdheit gegen- 
über den Grundzügen der allgemeinen Staatslehre und des modernen Staats- 
und Verwaltungsrechts (Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung, Grenzen 
der Polizeigewalt, Rechtsschutz durch Verwaltungs- und ordentliche Ge- 
richte usw.), daß es im höchsten Grade bedauerlich ist, wenn derartige, 
sachlichen Gehaltes bare aber des populären Effekts sichere, Schlagworte 
mit der Autorität eines wissenschaftlichen Namens in die öffentliche Dis- 
kussion geworfen werden gegen eine staatswissenschaftlich und juristisch 
ernste Arbeit. In solcher Bearbeitung der öffentlichen Meinung über eine 
so wichtige Frage des nationalen Staats- und Rechtslebens liegt aber 
geradezu eine Gefahr für dieses: da praktisch — besonders nach den in- 
zwischen in Belgien gesammelten Erfahrungen — gar nicht daran zu denken 
ist, daß Regierung und Polizei die bisherige Ueberwachung der Prostitution 
aufgeben, so ist, wenn infolge einer Gewinnung der öffentlichen Meinung 
für jene Ansichten der Regierung die Durchsetzung einer gesetzlichen 
Aenderung des geltenden Strafrechts unmöglich wird, der jetzige Zustand 
der Rechtsunsicherheit zu nicht absehbarem Weiterdauern verdammt. 
Wolzendorff. 
Bendix, Ludwig, Das Problem der Rechtssicherheit. Zur 
Einführung des Relativismus in die Rechtsanwendungslehre (Schriften 
des Vereins Recht und Wirtschaft Bd. III Heft 5). Berlin, Carl Hey- 
mann 1914, 46 S., Mk. 1.40. 
Soziologisch interessant ist diese Abhandlung des Berliner Anwalts: 
Verf. beginnt mit einer Kritik an den methodischen Grundauffassungen 
unserer gesamten Rechtslehre und holt zu konstruktiven Erörterungen ganz 
neuer wissenschaftlicher Grundgedanken aus, un dann auf der 25. Seite 
diese abzubrechen und als Ergebnis dieser Neugestaltung der Rechtswissen- 
schaft die bekannten Gravamina der Anwälte gegen unsere Rechtspflege 
und ihre Organisation vorzutragen. Die allgemeinen Betrachtungen ent- 
halten, trotz der Häufung von Paradoxen (wie: die Unparteilichkeit ist auch 
nur ein einseitiger Standpunkt), im einzelnen viele kluge und manche an- 
regende Gedanken, ihr Gesamtergebnis jedoch, daß die Rechtssicherheit
        <pb n="508" />
        nur relativ zu denken sei (daher Forderung möglichsten Ausschlusses der 
Unsicherheitsfaktoren) bedeutet m. E. durchaus keine Umwälzung aller bis- 
herigen Auffassungen, sondern ist nur die selbstverständliche Konsequenz 
aus dem Bewußtsein von der Unvollkommenheit des menschlichen Er- 
kenntnisvermögens. Diese umwälzende Bedeutung seiner Lehre konstruiert 
Verf. tatsächlich nur mit Behauptungen über den Inhalt der herrschenden 
Auffassungen. Statt des Beweises, den man für seine negativen und posi- 
tiven Behauptungen erwartet, gibt er dann, in unvermeidlicher Verbindung 
mit einer Polemik gegen den Richterbund, einen Katalog seiner Reform- 
forderungen, die manches interessante enthalten, für deren Besprechung 
im einzelnen aber hier nicht der Platz ist. Nur zwei Charakteristika 
glaube ich nicht unerwähnt lassen zu dürfen: einmal die bei der Behand- 
lung jener Fragen durch Anwälte so häufig begegnende, eine völlige Ver- 
kennung der Rechtslage darstellende, unausgesprochen überall erkennbare 
Vorstellung, daß die Anwälte die primären Organe und eigentlichen Träger 
der Rechtspflege seien, denen der Richter als mehr oder weniger not- 
wendiges Uebel beigegeben ist; zum anderen eine Art der Beweisführung, 
wie sie z. B. in der vom Verf. gegebenen „Beleuchtung“ der Frage der 
Wahrheitspflicht enthalten ist: da es keine absolute, sondern nur relative 
Wahrheit gibt, so gibt es auch „keine „Schönfärberei“ und „Verdunkelung“ 
des Sachverhalts, sondern immer nur eine in dem dargelegten Sinne 
richtige oder unrichtige, kontrollierbare und allein durch die Kontrolle 
überhaupt dem Rishter verständlich werdende Wiedergabe von Tatsachen‘. 
Das ist doch eine höchst bedenkliche Verschleierung der einfachen Frage: 
Pflicht zu subjektiver Wahrheit oder nicht? Solche Ergebnisse einer 
methodischen Reform der Rechtsanwendungslehre müssen das Urteil über 
den wissenschaftlichen Wert jener beeinflussen. 
Wolzendorff. 
Anzeigen. 
Sammlung der Erkenntnisse des K. K. Reichsgericht.». 
Begründet von Dr. Anton Hye Freiherrn von Glunek, fortgesetzt 
von Dr. Karl Hugelmann, K. K. Hofrate und Präsidialsekretär des 
K. K. Reichsgerichtes. XV. Teil Nr. 1727 bis 1977. Jahrgang 
1910—12. Wien 1913. 1914. Druck und Verlag der K. K. Hof- und 
Staatsdruckerei. 
Jahrbuch des Allgemeinen Verbands der auf Selbst- 
hilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaften e. V. für 1913. XVII. Jahr-
        <pb n="509" />
        — 496 — 
gang. Herausgegeben von Dr. Hans Crüger, Berlin 1914. J. Gutten- 
tag, Verlagsbuchhandlung. 
Die Einleitung bietet ein Bild der Lage des Genossenschaftswesens vor 
Ausbruch des Krieges. Dort finden sich auch Bemerkungen über die För- 
derung des genossenschaftlichen Unterrichts durch die Hochschulen und 
durch die staatswissenschaftlichen Fortbildungskurse. Wertvoll ist die 
Uebersicht über die reichs- und landesrechtliche Gesetzgebung und das 
Genossenschaftswesen. 
Jahrbuch des Strafrechts- und Strafprozesses. Heraus- 
gegeben von Hofrat Dr. Hs. Th. Soergel und Regierungsrat Krause. 
IX. Jahrgang. Rechtsprechung und Literatur 1914. Hannover 1915. 
Helwingsche Verlagsbuchhandlung. 
Da auch die strafrechtlichen Nebengesetze ausführlich berücksichtigt 
sind, die ja ihrem wesentlichen Inhalte nach (Gewerbeordnung, Verkehrs- 
gesetze usw.) Verwaltungsgesetze sind, so enthält das Jahrbuch zugleich 
einen wertvollen Ueberblick über die Rechtsprechung und Literatur ver- 
waltungsrechtlicher Natur. 
Dr. jur. Otto Hirsch, Städt. Rechtsrat in Stuttgart. Das Gesetz über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1373 mit den Ausfüh- 
rungsbestimmungen nach dem neuesten Stand. Stuttgart 1914. Ver- 
lag von J. Heß, 
Der erste Teil enthält nur den Text des Gesetzes (Kommentar als 
zweiter Teil soll später erscheinen) und die wichtigsten reichsrechtlichen 
Ausführungsbestimmungen. 
Militärhinterbliebenengesetz vom 17.Mai 1907 und Be- 
amtenhbinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 nebst 
dazugehöriger Begründung, Ausführungsbestimmungen, Anmerkungen. 
Beispielen und Tabellen über Witwen- und Waisengeld. Stuttgart 
1914. Verlag von J. Heß. 
Dr. jur. Erwin Ruck, Professor der Rechte in Basel, Verwaltungs- 
rechtliche Gesetze Württembergs. Dritter Band: Be- 
zirksordnung. Text mit Anmerkungen. Tübingen 1914. Ver- 
lag von J. B. Mohr (Paul Siebeck). 
Die Bezirksordnung vom 28, Juli 1906 zerfällt in fünf Abschnitte: Be- 
zirkseinteilung, Verwaltung der Oberamtsbezirke, besondere Bestimmungen 
für den Stadtbezirk Stuttgart, Bezirksverbände, Uebergangs- und Schlußbe- 
stimmungen. Die Anmerkungen sind zweckentsprechend. 
Heidelberg. Franz Dochow.
        <pb n="510" />
        497 
Register. 
  
Abolition 132, 133. 
Aegypten, völkerrechtliche Stellung 
172. 
Aemterkumulation 381f. 
Agnaten, Mitwirkung bei Aenderung 
der Hausgesetzgebung 306 ff., 310 ff. 
Allianz Deutschlands und Oesterreichs 
22, 24, 28. 
Allianzvertrag 26. 
Amerikanische Konföderation 64. 
AmerikanischeNote gegen die deutsche 
Seekriegsgebietserklärung 37 ff. 
Amtsgericht, Vertretung durch eine 
nicht berechtigte Person 358, 363. 
Amtsgewalten 61. 
Amtshandlungen eines beurlaubten 
Beamten 324. 
Amtsübernahme, juristische Bedeu- 
tung 387, 390. 
— nach kanonischem Recht 385 f. 
Andrassy 25. 
Angriff 27. 
Angriffskrieg 25, 26, 27, 28. 
Apanagen 105. 
Arbeitsausschüsse und Sicherheits- 
männer 366. 
Assoziationsformen der Staaten 23. 
Attraktivkraft der öff. Gewalten 62. 
Aufbringung und Einziehung feindl. 
Handelsschiffe 44 ff. 
Ausführungsverordnung 129. 
  
Ausländer, Vormundschaft über A. 
348 fl. 
Auswanderungsrecht 112. 
Autonomie 61, 78, 310. 
Beamte, Wahl zur hessischen Stände- 
versammlung 126. 
Befähigung zum Richteramt, Bedeu- 
tung für die Gültigkeit von Akten 
der freiw. Gerichtsbarkeit 359, 363 f. 
Befähigungnachweis der Angestellten 
der Krankenkassen 439 f. 
Befestigte Plätze 48. 
Begnadigung 133. 
Begriffsjurisprudenz 417. 
Berichterstattung der Presse 215. 
Beschwerderecht 110, 130. 
Besoldung, Natur der B. nach Gönner 
388 f. 
— als Lebensunterhalt 389. 
Beurkundungen, Nichtigkeit von B. 
333 ff. 
Beweisaufnahmeverfahren bei Wahl- 
prüfungen 272. 
Bezirksräte 114. 
Bismarck 1ff., 19, 21 £., 25, 32, 93, 98. 
Blankettrechtssätze 238. 
Blockade 38, 39. 
— Effektivität der B. 37, 38. 
Blockadeerklärung 37. 
Bonaparte 235.
        <pb n="511" />
        Briefgeheimnis 112. 
Bündnis, völkerrechtliches Deutsch- 
lands und Oesterreichs 21, 24. 
Bürgerrecht im Bundesstaat 75. 
— im Staatenbund 69. 
Bundesexekution 184. 
Bundesstaat 72 fl. 
— Abweichungen vom Typus des B. 
23. 
— Deutschland und Oesterreich als 
B. 21. 
— Gründung des B. 72 ff. 
— Lehre vom B. und Staatenbund 
55 ff. 
— monarchischer 55. 
— republikanischer 59. 
Constitutio Achillea 287 ff. 
Determinismus 217. 
Detournement de pouvoir 224. 
Deutsche Frage 90 ff. 
Deutschland und Oesterreich, Gestal- 
tung ihrer Beziehungen 16 ff. 
— auf friedliichem Gebiet 32 ff. 
— auf militärischem Gebiet 22 ff. 
Deutscher Bund 55, 64. 
Deutsches Reich 65. 
— Entstehung 73. 
Deutsch-russische Beziehungen 26. 
Dienstaufsichtsrecht der hess, Volks- 
vertretung 119, 137. 
Dienstordnung für Kassenangestellte 
435 fi. 
— Aufstellung der D. 444 ff. 
— Inhalt 438 ff. 
Dienstverhältnis, Gegenstand des Be- 
amten-D. 390 ff. 
Disjunktive Normen 162 ff. 
— D. N. und freies Ermessen 167 £. 
Dispositio Achillea 287. 
Dispositionsmaxime imWahlprüfungs- 
verfahren 271. 
498 
  
Disziplinarstrafe 174. 
Drago-Doktrin 179. 
Dreiseemeilen-Zone 38, 41. 
Dum-Dumgeschosse 159. 
Durchsuchung, Recht der D. 37. 
Ehekonsens nach Privatfürstenrecht 
317, 319£., 322. 
Ehrenamt, Erweiterung des Geschäfts- 
kreises 395 f. 
Ehrenklausel 154. 
Ehrentitel, Verleihung und Entziehung 
173 X. 
Einzelstaat und Gemeinde,Unterschied 
17. 
Elsaß-Lothringen 25. 
— Verfahren bei Wahlprüfungen in 
E.-L. 245 ff. 
England 25, 27, 28, 30, 32, 36, 40, 47, 
48, 5l, 54. 
Englische Verfassung, Bedeutung für 
das deutsche politische Denken 
202 f. 
Enteignung 218 ff. 
EntsprechendeAnwendbarkeit gesetzl. 
Bestimmungen 269 f. 
Exc&amp;s de pouvoir 224. 
Exekutive 372. 
Fahneneid 118. 
Familienfideikommisse, Anfänge, in 
Deutschland 475. 
Familiengewalt des Staatsoberhaupts 
317 f. 
Familienstatut Napoleons I. 317. 
Fischereiaufseher 365 f. 
Form der Rechtsgeschäfte, rechtliche 
Bedeutung 333 f. 
Frankreich 25, 27, 28, 30. 
Freiheit des Meeres für die neutrale 
Schiffahrt 38, 39. 
Freiheit des Meeres zur Kriegführung 
„8.
        <pb n="512" />
        Freirechtsschule 222. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit, fehler- 
hafter Staatsakt in der F. G. 324ff. 
— Verfahren anwendbar bei Wahl- 
prüfungen 250 ff. 
Friedensämter 212f. 
Friedensschluß 28. 
Garantie, völkerrechtliche 184 £. 
Garantievertrag 185. 
Gebietshoheit 58, 71, 72. 
Gehorsamspflicht 57. 
Geisteskrankheit als Grund der Feh- 
lerhaftigkeit eines Staatsaktes 352 ff., 
363. 
Gemeindebeamte, Verpflichtung zur 
Uebernahme von Nebenämtern 396. 
Gemeindegewalt 78. 
Gemeinden 7Lf., 77. 
Gemeindeordnung 113. 
Gemeinwille, Theorie vom G. 487, 
488, 
Geraer Hausvertrag 289, 294, 295 ff., 
298, 301. 
Geschäftsunfähigkeit des 
3852 ff. 
Gesetzesnorm, Elemente der G. 419 ff. 
Gewaltenteilung 221, 487. 
Gewohnheitsrecht, Entstehung 141. 
— und Hausgesetzgebung 312. 
Gönners Staatsdienstlehre 386 ff. 
Goldene Bulle 289 f. 
Grotius 39. 
Grundbuch, Voraussetzungen einer 
gültigen Eintragung 335 fl. 
Grundbucheintragungen ohne Anord- 
nung des Richters 336 ff., 361. 
— versehentliche Abweichung von 
den Anordnungen des Richters 338, 
361. 
Grundbuch- und Registereintragungen 
ohne Unterschrift 341 ff., 362. 
Grundrechte 109. 
Richters 
499 
  
Haager Friedenskonferenz 189f. 
Handelskammern 368. 
Handelsschiffe, feindliche 43, 44, 45. 
— Aufbringung und Einziehung 44 ff. 
— Behandlung der Besatzung und 
Passagiere 49. 
— bewaffnete 52. 
— Vernichtung bewaffneter f. H. 52. 
— neutrale 43, Aufbringung und Ein- 
ziehung 52. 
Handwerkskammern 368. 
Hausgesetze, Formen ihres Erlasses 
304 ff. 
— Erlaß im Wege der Gesetzgebung 
307. 
— E. durch landesherrliche Verord- 
nung 305. 
— E. im Wege der Verfassungsände- 
rung 305 ff. 
— E. bei den landesherrlichen Fami- 
lien 309. 
— E. bei den mediatisierten Familien 
308 f. 
Hausgesetzgebung, deutsche 287 ff. 
— lippesche 312 f. 
— oldenburgische 319, 321. 
— sachsen-koburg-gothaische 321. 
Heereseinrichtungen, Herstellung der 
Gleichmäßigkeit der H. Deutsch- 
lands und Oesterreichs 29, 30. 
Hegel 83, 84, 85. 
— H.s Staatsbegriff 85. 
Heilige Allianz 176, 183. 
Hinderungsgründe für die Mitwirkung 
einer Urkundsperson 357. 
— absolute H. 357. 
— relative H. 357. 
Hoheitsgewässer, englische 38, 39. 
— feindliche 42. 
Hohe See 38, 40. 
Hubertusburger Frieden 302. 
Huldigungseid 106.
        <pb n="513" />
        Japan, Deutschland und J. 28. 
Immunität der hessischen Abgeord- 
neten 127f. 
Indigenat 106. 
Innungen 362. 
Interessenjurisprudenz 421 ff. 
Internationale Aemter und Kollegien 
69. 
Internationale Verträge 240 ff. 
— Lösung 241. 
Internationale Normen 238. 
Internierung Deutscher in England 
157. 
Interpellationsrecht, 
sches 128. 
Intervention 177, 184. 
Joachim Friedrich 295. 
Johann Georg 289, 295, 301. 
Irland 41, 42. 
Irredenta 414. 
Irrtum und arglistige Täuschung im 
öffentlichen Recht 353 f. 
Italien 25. 
Jurisdietion contentieuse 257, 
— gracieuse 257. 
Justiz und Verwaltung 188. 
Justiznotariat 212 fi. 
parlamentari- 
Katakomben 192. 
Kategorische Normen 162 ff. 
Kauffahrteischiff, feindliches 36. 
— neutrales 36. 
Kirchenaufsicht nach hessischem Recht 
133 f. 
Kleriker, 
385 f. 
Koalitionskriege 27. 
Königgrätz 19. 
Kollegialbehörden, Bedeutung einer 
Aemterkumulation bei K. 383 f. 
Kollektiv-Intervention 134. 
Kollektiv-Sukzession 288. 
Kompetenzkompetenz 64, 68, 71, 75. 
Inhalt der Dienstpflicht 
500 
  
Kompromissarische Klausel 154. 
Kompromisse 184. 
Konstitutioneller Staat und Hausge- 
setzgebung 311f. 
Konstitutionelle Theorie, Grundlagen 
477 f., ABA. 
Konterbande 37, 44, 52. 
— absolute 44, 48, 53. 
— relative 44, 48. 
Konventionalregeln 187. 
Korporationen, öffentliche 61 ff., 7L£. 
Krankenkassenangestellte 431 ff. 
— Art der Anstellung 440 f. 
— Befähigungsnachweis 439. 
— Besoldungsplan 444. 
— Geldstrafen 444. 
— Kündigung und Entlassung 442 f. 
— Streitigkeiten aus dem Dienstver- 
hältnis 451f. 
— Versicherungspflicht 457 fl. 
Krankenkassenbeamte 434, 447 ff. 
— Rechte und Pflichten 450 f. 
— Streitigkeiten aus dem Dienstver- 
hältnis 451£. 
Krankenkassengeschäftsleiter 448. 
Krankenkassen, Auflösung undSchlie- 
ßung, Bedeutung für die Ange- 
stellten und Beamten 455 fl. 
— Vereinigung, Bedeutung für die 
Angestellten und B. 455 ff. 
Krieg 153 ff. 
Kriegserklärung 27. 
Kriegshäfen 48. 
Kriegsleistungen 173. 
Kriegsschauplatz zu Lande 41. 
— zur See 43. 
Kriegsteilnehmer, Zustellungen anK. 
345 ff. 
Küstengewässer 37, 39. 
Kuppelei 490 ff. 
KurhessischeVerfassungsurkunde 95 ff. 
— Verhältnis zu den Verfassungen 
der Mittelstäaten 99.
        <pb n="514" />
        Ladung, feindliche 44. 
— neutrale 44. 
— Prüfung der L. durch Kriegsschiffe 
46. 
Landesherrliche Häuser, Formen der 
Hausgesetzgebung 309 f. 
Landfolge und Gerichtsfolge nach 
fränkischem Recht 476. 
Landstände, privatrechtliche Stellung 
der L. 204. 
Landständische Verfassungen 480 £. 
Landwirtschaftskammern 368. 
Landsyndikus 131. 
Legitimität 58, 232 ff., 479. 
Legitimitätsprinzip 176. \ 
Liberalismus 89. 
Lippesche Hausgesetzgebung 312. 
Litis contestatio, Entwickelung vom 
Mittelalter bis zur Gegenwart 468 ft. 
Londoner Erklärung 40, 44, 48, 52. 
LondonerSeekriegsrechtskonferenz 40, 
Madisondoktrin 176. 
Magyaren 20, 21. 
Mediatisierte Familien, Formen der 
Hausgesetzgebung 308 £. 
Militärkommission, deutsch-österrei- 
ebische 31. 
Minen 42. 
Minister 116. 
Ministeranklage nach hess. 
130£. 
Monarchischer Bundesstaat 55. 
Monarchisches Prinzip 88, 477 ff. 
— in Deutschland 480 ff. 
— in Frankreich 478. 
Monroedoktrin 175. 
Moser 203. 
Recht 
Nation 59 ff., 409 ff. 
— Kulturnation und Staatsnation 
411 ff. 
Nationale Idee 80 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 
501 
  
Nationalitätengegensatz in Oester- 
reich 33. 
Nationalitätenrecht 412f£. 
Nationalitätsprinzip 18. 
Nationalstaatsgedanke, 
87, 9. 
Naturrecht 415 £., 486 f. 
Nebenamt, Beginn des N. 394 f. 
Nebenämter, Verpflichtung zur Ueber- 
nahme nach kanonischem Recht 
385 ff. 
— nach preußischem und Reichsrecht 
380 ff. 
— Gegenstand derVerpflichtung392ff. 
— Uebernahme von N.ämtern für 
einen anderen Staat 393. 
Neutrale, Pflichten der N. 531. 
Neutrale Flagge, Mißbrauch 36, 50. 
— Uebergang zur n. F. 45. 
Neutralität 39, 531. 
— wohlwollende 28. 
Neutralitätsgarantie 185. 
Nichtstreitige Angelegenheiten des 
öff. Rechts 257 ff. 
Nichtigkeit eines Vertrages wegen 
Geisteskrankheit der Urkundsper- 
son 356 fl. 
— von Prozeßurteilen 330. 
— von Verfügungen der freiwill. Ge- 
richtsbarkeit 330 ff. 
Nordamerikanische Union 65. 
Norddeutscher Bund 69. 
— Entstehung des N. B. 72f. 
Nordsee, als Kriegsgebiet 42. 
Notstandsverordnungen 129. 
Notwehr im Verhältnis der Staaten 
27. 
Notwendigkeit der Grundlage des 
Völkerrechts 139, 149 £. 
preußischer 
Oberbefehl 52. 
Objekt der Staatsgewalt 57, 59. 
Objektives Recht, Entstehung 140. 
3)
        <pb n="515" />
        Objektives Recht, Grund seiner bin- 
denden Kraft 142f. 
Oeffentliche. Bücher und Register, 
Nichtigkeit von Eintragungen 335 ff. 
Oeffentliches und privates Recht, 
Unterschied 370 f£., 376. 
Oeffentlich-rechtliche Pflichten 370 ff., 
376 f. 
Oesterreich und Deutschland, Gestal- 
tung ihrer Beziehungen zueinander 
16 4. 
Oesterreich-Ungarn als Realunion 23. 
Oesterreich und Preußen 90 ff. 
Offene See 38. 
Offizialprinzip 255, 259, 265, 267, 280. 
Offiziere, Vereidigung auf die Ver- 
fassung 120 f. 
Orden und Ehrentitel, Verleihung und 
Entziehuig 173 ff. 
Organe der Rechtsgemeinschaft 30. 
Overhore des goslarischen Stadtrechts 
476. 
Panamakanal 178, 229. 
Panslavismus 30. 
Paragien 105. 
Parlament, Beschlußfassung 188. 
— Deutsch-österreichisches 33. 
Parlamentarische Mandate, jurist. 
Natur des Prüfungsverfahrens 245 ff. 
Passagiere bewaffneter Handelsschiffe 
49, 53. 
— Entschädigungsansprüche beimAn- 
griff eines U-Boots 53. 
Parteibegriff, moderner 262. 
Parteien beim Wahlprüfungsverfahren 
261 ff. 
Parteistellung im Wahlprüfungsver- 
fahren 276 ff. 
Petersburger Konvention 472 £.. 
Politische Beamte 115. 
Politisches Gleichgewicht 181. 
Polizeimacht, internationale 184. 
502 
  
Post, Wohlfahrtszweck der Staatsp. 
460 ff. 
— Recht auf Schutz gegenüber Pri- 
vatbeförderungsanstalten 463 f, 
Postregal 462 ff. 
Postzwang 462 ff. 
Pouvoir discr6tionnaire 224 f. 
Presse, Verhältnis zur Justiz 214. 
Preßfreiheit 112. 
Preußen und Oesterreich 90 ff. 
Primogenitur 288, 289. 
Prisenordnung, deutsche 44 ff. 
Privatbeförderungsanstalten 463 f. 
— Ausschluß der P. von der Brief- 
beförderung im Ortsverkehr 465 £. 
— Ausschluß im Fernverkehr 466 f. 
Privatrecht und öffentl. Recht, Unter- 
schied 370 ff., 376. 
Prostituierte, Wohnungsfrage 490 ff. 
Provinziallandtag 24. 
Protest im Wahlverfahren 276. 
— Gegenprotest 277. 
Psychologie, forensische 217 £. 
Ratıfikation 67. 
Ratifikationsakt 59. 
Rationalismus 84. 
Realunion 23. 
Recht, objektives, Entstehung 140. 
— Grund seiner bindenden Kraft 142£. 
Rechtsfindung 419 £. 
Rechtsgeschäfte 239 £. 
Rechtsgeschichte, soziologisch orien- 
tierte R. .429 f. 
Rechtshilfepflicht bei Wahlprüfungen 
253 f., 272. 
Rechtsnormen 238. 
Rechtssätze, „natürliche“ 170. 
Rechtssoziologie, Verhältnis z. Rechts- 
dogmatik 425 ff, 
— reine R. 427. 
Rechtsstaatsidee 188. 
Rechtsverhältnis 211. .!
        <pb n="516" />
        Redefreiheit, parlamentarische 128. 
Regentschaft 103. 
Regentschaftsrat 104. 
Register, öffentliche, Bedeutung von 
Eintragungen ohne Anordnung des 
Richters 339 f., 363. 
Reichsbankorgane 366. 
Reichsritterschaft 107 f. 
Reichsverfassung, Entwickelung seit 
Reichsgründung 189. 
Remuneration von Nebenämtern 391 £f., 
397 £. 
Repressalien 153. 
— Verhältnis zum Kriege 158f. 
Republikanischer Bundesstaat 55. 
Retorsion 153. 
— Verhältnis zum Kriege 156. 
Revision 184, 
Richter, Wirkung einer Ueberschrei- 
tung der Befugnisse des Richters 
der freiw. Gerichtsbarkeit 329 ff. 
Richteramt, mangelnde Befähigung 
als Grund der Fehlerhaftigkeit des 
Staatsaktes 352 fl. 
Romantik 81, 206. 
Rückversicherungsvertrag Deutsch- 
lands mit Rußland 26. 
Rußland 25, 27, 28. 
Sachliche Unzuständigkeit des Ge- 
richts, Folgen 331. 
Savigny 222. 
Schiedsgerichtsbarkeit 84. 
Schiedsgerichtsverträge 184. 
Schiedsmannsordnung 212. 
Schiffer, öffentlich-rechtliche Stellung 
374. 
Schiffspfandrechte, Form der Eintra- 
gung 339. 
Schildkrötenbucht 182. 
Schutz- und Trutzvertrag der südd. 
Staaten mit dem nordd. Bund 22. 
Schweiz 64, 6b. 
503 
  
Seekriegsgebietserklärung, deutsche 
836 ff. 
Seekriegsschauplatz 39, 42, 43. 
Selbsterhaltungsrecht 181. 
Selbsthilfe im Völkerrecht 151 f. 
Sekundo- und Tertiogenitur in Ans- 
bach und Bayreuth 288, 300 ff. 
Selbstverwaltung 61. 
Selbstverwaltung, interne 64. 
— äußere 64. 
— Teilbarkeit der S. 62 ff. 
Sindacato costituzionale 220 ff. 
Slaven 20. 
Souveräne Nebenlinien, Verbindlich- 
keit von Hausgesetzen 314 ff. 
— Verbindlichkeit bestehender H. 
3l14f. 
— Verbindlichkeit neuer H. 316f. 
Souveränität 56 ff., 72. 
— des Landesherrn 104. 
— im Staatenbund 68. 
— Rechtss. 58. 
Soziologie 399 ff. 
Soziologische Staatsrechtslehre 408. 
— Strafrechtslehre 408. 
Staat 56. 
Staatenbund 65 ff. 
— Deutschland und Oesterreich als 
St. 21. 
— Lehre vom St. und Bundesstaat 
55 ff. 
— Organe des St. 67. 
— Souveränität im St. 68. 
— als Staat 71. 
Staat und Kirche in Frankreich 192. 
Staatliche Aufgaben, Wahrnehmung 
durch Privatpersonen 365 ff. 
Staatsakt, fehlerhafter, in der freiw. 
Gerichtsbarkeit 324 ff. 
—. vor dem Beschwerdegericht 326 ft. 
— fehlerhafte Bekanntmachung 343 ff. 
— Fehlerhaftigkeit wegen Verletzung 
der Vorschriften des zwischenstaatl.
        <pb n="517" />
        Privatrechts 348 fl. 
Staatsangehörigkeit 106. 
Staatsdiener, hessische 114 ff. 
Staatsdienerpflicht, Inhalt der St. nach 
Gönner 387 f. 
Staatsgebiet 56. 
— Unteilbarkeit 101. 
Staatsgewalt 56 ff. 
Staatsgewalt, Objekt der 57 f. 
Staatsorgane 365 ff. 
Staatsrechtliche Pflichten der Bürger 
370. 
Staatsvermögen, hessisches 135. 
Staatsvertrag, Lehre vom St. 58f., 
487, 488. 
Staatsvolk 56. 
Stahl, Friedrich Julius 80 ff., 482 ff. 
Standesherren (in Kurhessen) 107 ff. 
Steuerbewilligungsrecht der hess. 
Landstände 129£. 
Stiftungen 134 f. 
Strafprozeß, Struktur 471. 
Strafrechtsverhältnis 209 ff. 
Strafrechtswissenschaft, deutsche, seit 
1866 189. 
Subjektiv-öffentliche Rechte 144. 
Subjektives Strafrecht 210. 
Teilung der Gewalten 309. 
Teschener Friede 302. 
Territorialseparation 288. 
Testament des Großen Kurfürsten, 
Bedeutung f. die Hausgesetzgebung 
297, 298. 
— T. Johann Georgs, Bedeutung für 
die Hausgesetzgebung 289, 295, 301. 
Theistische Weltanschauung 84. 
Throneid 102, 128. 
Tocqueville 63. 
Türkei, deutsch-österreichische Be- 
ziehungen zur T. 25. 
U-Boote, deutsche 37, 39, 42, 44, 46, 
504 
  
48, 49, 51, 53. 
Unio per confusionem 396. 
Unterschrift, Bedeutung bei Eintra- 
gungen in Öffentliche Bücher und 
Register 341 ff. 
Unterwerfungserklärung, völkerrecht- 
liche 66, 72, 73. 
Unveräußerlichkeit der Domänen, 
Edikt Friedrich Wilhelms I. 298 f., 
305. 
Urkundämter 212 f. 
Urkunden, Nichtigkeit gefälschter U. 
334 f. 
Vasallität alsLehenswesen, Entstehung 
475. 
Vaterlandsgefühl 411 f. 
Verbandsgewalt 62. 
Verbrechenslehre 208 ff. 
Vereinigungen kraft Herrschaftsrechts 
371. 
— auf genossenschaftlicher Grund- 
lage 371. 
Verfahrensvorschriften der freiwilli- 
gen Gerichtsbarkeit, Bedeutung für 
die Gültigkeit einer Verfügung 325, 
326 ff., 360. 
Verfassungseid 118, 120, 127. 
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, 
Prüfung durch die Gerichte 220 fi. 
Verfassungsurkunde, preußische 198 ff. 
Verfügungen der freiw. Gerichtsbar- 
keit, fehlerhafte 324 ff. 
— Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit 
durch andere Behörden 332 f., 360 f. 
Vergeltungsgedanke 209. 
Verhandlungsmaxime im Weahlprü- 
fungsverfahren 271. 
Verteidigungskrieg 27. 
Verwaltungsakt 240. 
Verwaltungsstreitsache 257 ff. 
Verwaltungszwang 155. 
Völkerrecht, Konstruktion desV. 236 ff.
        <pb n="518" />
        — 505 
Völkerrecht, Quellen 147 ff. 
— Wesen 138 fl. 
— Zwang im V. 151f. 
Völkerrechtliches Bündnis Deutsch- 
lands und Oesterreichs 21. 
Völkerrechtliche Verträge beim Bun- 
desstaat 76. 
— beim Staatenbund 70. 
Völkerrechtsdelikt 181. 
Völkerrechtsordnung 240. 
Volkssouveränetät 234, 486 f. 
Volksvertretung im Bundesstaat 75. 
— Ständische Elemente inderV. 201ff. 
Vorstellungstheorie 218. 
Waßffenbrüderschaft, deutsch-öster- 
reichische 19, 31. 
Waffenruhe 29. 
Waffenstillstand 28. 
  
W. 274 f. 
Wahlgesetz, hessisches von 1849 124 ff. 
Wahlprotest 275 £. 
Wahlprüfungsverfahren 245 ff. 
Waitz 63, 
Wald- und Forsthüter 366. 
Wassergenossenschaft 368. 
Wehrkraft, deutsch-österreichische 24. 
Weltkrieg 19, 29. 
Wirtschaft 416. 
Zentralgewalt im Bundesstaat 74 ff. 
— im Staatenbund 67 fl. 
Zuständigkeit, Bedeutung für die Gül- 
tigkeit einer Verfügung der freiw. 
Gerichtsbarkeit 329 ff., 360. 
Zwang des Rechts 142, 148f. 
Zwangseinbürgerung 60. 
Zwangsgenossenschaften 367 f. 
Wahlanfechtung, Berechtigung zur | Zwecke des Gesetzes 424f. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 8/4.
        <pb n="519" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
