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        <title>Archiv für öffentliches Recht. Band 41</title>
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            <forname>Robert</forname>
            <surname>Piloty</surname>
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            <idno>archiv_oeff_recht_band_41</idno>
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        Arehiv des öffentlichen Rechts 
Begründet von Paul Laband und Felix Stoerk 
  
  
Herausgegeben 
Robert Piloty 
in Würzburg 
Albrecht Mendelssohn Bartholdy 
in Hamburg 
Heinrich Triepel 
ın Berlin 
Otto Koelireutter 
in Jena 
  
41. Band. 
  
Der neuen Folge 
2. Band, 
  
Tübingen 
Verlag von J. C.B. Mohr (Paul Siebeck) 
1921
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        Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen 
behält sich die Verlagsbuchhandlung vor. 
  
Druck von H. Laupp jr in Tübingen,
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        Inhalts - Verzeichnis. 
I. Abhandlungen. 
MEUSCHEL, Die Regierungsbildung im Deutschen Reich ünd seinen 
Ländern nach denVorschriften der gegenwärtiggültigenVerfassungen 
DoERR, Allgemeine Lehren der Gerichtsverfassung . 
KRETSCHMANN, Der Ausgang der mecklenburg- ‚strelitzschen Dynastie . 
Ianen, Die Enteignung von Grundeigentum in Preußen vor und in der 
Kriegszeit. Aenderung des Enteignungsverfahrens . 
SCHACK, Zur richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze und 
Verordnungen im neuen Reichs- und preußischen Recht . 
MeERKL, Hans Kelsens System einer reinen Rechtstheorie . 
SCHELCHER, Das parlamentarische System 
  
II. Aus der Praxis des Staatsrechts. 
MENDELSSOHN BARTHOLDY, Die neue Regierungsform im englischen 
Weltreich 
PıLorty, Das Dienstverhältnis der weltlichen Kirchenbeamten. Ein 
Gutachten . . 
KAISENBERG, Die Reichsgerichtsentscheidung über das Verehelichungs- 
recht der Beamtin . . 
BarTsca, Die Polizeireform in Sachsen 
III. Literatur. 
Binping, Zum Werden und Leben der Staaten, Zehn staatsrechtliche 
Abhandlungen. Referent: Koellreutter . 
TRIEPEL, Die Reichsaufsicht. Referent: Wittmayer . .. 
Handbuch des kommunalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts in 
Preußen. Unter Mitwirkung zahlreicher Verfasser herausgegeben 
und mitbearbeitet von Professor Dr. STIER-SOMLO. Referent: Fried- 
rich Giese . 
SASSEN, Die Untersuchung von Seeunfällen nach deutschen und aus- 
ländischem Recht. Referent: Leopold Perels . 
Seite 
583 
129 
151 
163 
171 
257 
87 
202 
216 
364 
105 
107 
112 
120
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        —_ VW —_ 
GRABOWSKY, Die Grundprobleme des Völkerbundes. Referent: Dr. 
Tecklenburg . . 
STURM, Irrtum und Rechtsschmerz. Referent: Caro 
Kann, „Conventions“ of Politicke Stelregels, onderzock naar de moge- 
lijkheid en de Gewenschtheid van hum inlijoing binnen het rechts- 
gebied. Referent: A.M.B. 
BRUNNER-HEYMANN, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Auf 
lage. Referent: Karl Strupp . 
Die Volkshochschule. "Herausgegeben von Dr. ROBERT Pızorz. 1 1: Das 
Volk und seine Diplomaten. Von Professor Dr. A. Mendelssohn 
Bartholdy. II2: Die Emser Depesche. Von Professor Dr. Friedrich 
Oetker. Referent: Karl Strupp 
Deutscher Geschichtskalender. Die Deutsche Reichsrerfassung, Referent: 
Karl Strupp 
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Textaus- 
gabe mit einer Einleitung, Anmerkungen und ausführlichem Sachre- 
gister herausgegeben von CONRAD BORNHAR. Referent: A.M. B. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Ein syste- 
matischer Ueberblick von Professor Dr. FRITZ STIER-SOMLO. Refe- 
rent: A.M.B. , 
Wichtiges Schrifttum zur neuen Reichsverfas: sung. Referent: Karl Strupp 
SARTER, Die Reichseisenbahnen. Referent: Karl Strupp 
Pızory, Die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern. Referent: 
Karl Strupp .. nn 
SPIEGEL, Republikanisches Staatsrecht IL. "Referent: A.M.B .. 
SCHULZE-BERGE, Die Schutzhaft, ihr Begriff und ihre rechtlichen Grund- 
lagen. Referent: Otto Mayer . 
FUSSHÖLLER, Die militärische und staatliche Versorgung der Kriegsteil- 
nehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen in Oesterreich. 
Referent: Caro 
WARSCHAUER, Zur Militärgerichtsverfassung ; in 1 Kriegszeiten, Referent: 
Caro . . 
GOLDSCHMIDT, Geschichte und Wirkungskreis der Organe der Militär- 
gerichtsbarkeit vom Ende des Mittelalters bis nach der deutschen 
Revolution im November 1918. Referent: Caro . 
BASTGEN, Die römische Frage. Dokumente und Stimmen I. Ba. Refe- 
rent: Karl Strupp . . 
Publications de 1’Institut Nobel Norvegien. tome IV: Ch. L. LANGE, 
Histoire de l’internationalisme. I. Referent: Karl Strupp 
Zeitschriften . a ER 
STAMMLER, Recht und Kirche; Betrachtungen zur Lehre von der Ge- 
meinschaft und der Möglichkeit eines Kirchenrechts. Referent: 
Otto Mayer 2 2 2 ne 
Seite 
125 
232 
234 
236 
236 
236 
237 
243 
215 
246 
246 
247 
247 
247 
249 
251 
254 
377
        <pb n="5" />
        _ vv — 
Dırtz, Ergänzungsbestimmungen zur Disziplinarstrafordnung für die 
Reichswehr vom 31. März 1919. Referent: Caro . 
JupeT, Le Secret de la Suisse. Le breviaire de la neutralite s suisse. 
Deux opuscules par PıCTET DE ROOHEMENT. Referent: Karl Strupp 
SCHLIMPERT, Die Neutralität Belgiens. Referent: Karl Strupp . 
WEHBERG, The problems of an international court of justice. Referent: 
Karl Strupp 
WEHBERG, Die Pariser Völkerbundakte nebst den Urkunden über die 
Pariser Verhandlungen, den Haager Schiedsgerichtsabkommen usw. 
Zweite Auflage der „Abkommen der Haager Friedenskonferenz“. 
Referent: A. M.B. .. . 
Rheinurkunden. I/U. Teil. Referent: Karl Strupp . 
HEILBERG, Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensvertrage. 
Systematische Darstellung für das deutsche Zivilrecht. Referent: 
A.M. B. . en 
Seite 
380 
381 
382 
382 
382 
383 
383
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        — vI- 
Verzeichnis der Mitarbeiter. 
  
BARTSCH, Dr. Geh. Regierungsrat in Dresden 364. 
Caro, Dr. FRIEDRICH, Gerichtsassessor in Berlin 232, 247, 380. 
DoERR, Dr. FRIEDRICH, Oberlandesgerichtsrat, Universitätsprofessor in 
München 53. 
GIESE, Dr. FRIEDRICH, Universitätsprofessor in Frankfurt a. M. 112. 
IHnen, Dr. GARRELT, Geh. Regierungsrat, Vortr, Rat beim Rechnungshof 
des Deutschen Reichs in Potsdam 151. 
KAISENBERG, Dr., Ministerialrat im Reichsministerium des Innern in Berlin 216. 
KOELLREUTTER, Dr. OTTO, Oberverwaltungsgerichtsrat, Universitätsprofessor 
in Jena 86, 105. 
KRETSCHMANN, ÖOberlandesgerichtsrat in Rostock 129. 
MAYER, Dr. OTTO, Geh. Rat, Universitätsprofessor in Heidelberg 246, 377. 
MENDELSSOHN BARTHOLDY, Dr. ALBRECHT, Geh. Hofrat, Universitäts- 
professor in Hamburg 87, 233, 236, 246, 383. 
MERKL, Dr. ADOLF, Universitätsprofessor in Wien 171. 
MEUSCHEL, Dr. ADELHEID in Dresden |. 
PERELS, Dr. LEOPOLD, Universitätsprofessor in Heidelberg 120. 
PILoTY, Dr, ROBERT, Geh. Hofrat, Universitätsprofessor in Würzburg 202. 
SCHACK, Dr. FRIEDRICH in Bonn (Frankfurt) 163. 
SCHELCHER, Dr. WALTER, Wirkl. Geh. Rat in Dresden 257. 
STRUPP, Dr. KArı in Frankfurt a. M. 233, 234, 236, 237, 243, 245, 249, 
251, 381, 382, 383. 
TECKLENBURG, Dr. AnoLF, Privatdozent in Charlottenburg 125. 
WITTMAYXER, Dr. LEo, Ministerialrat, Universitätsprofessor in Wien 107.
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        <pb n="9" />
        Arehiv des öllentliehen Rechts 
Begründet von Paul Laband und Felix Stoerk 
  
  
Herausgegeben 
von 
Robert Piloty 
in Würzburg 
Albrecht Mendelssohn Bartholdy 
in Hamburg 
Heinrich Triepel 
in Berlin 
Otto Koellreutter 
in Jena 
  
41. Band. ı. Heft 
  
  
Tübingen 
Verlag von J.C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1921 
Mit einer Beilage der Verlagsbuchhandlung über „Adolf Weber, Kampf zwischen Kapital und Arbeit“
        <pb n="10" />
        INHALT DES 1. HEFTES 
  
I. Abhandlungen. s 
eite 
MEUSCHEL, Die Regierungsbildung im Deutschen Reich und seinen 
Ländern nach den Vorschriften der gegenwärtig gültigen Verfassungen 1 
DoERR, Allgemeine Lehren der Gerichtsverfassung 53 
II. Aus der Praxis des Staatsrechts. 
MENDELSSOHN BARTHOLDY, Die neue Regierungsform im englischen 
Weltreich 87 
III. Literatur. 
BinDInG, Zum Werden und Leben der Staaten. Referent: Koellreutter 105 
TRIEPEL, Die Reichsaufsicht. Referent: Wittmayer 107 
Handbuch des kommunalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts in 
Preußen. Unter Mitwirkung zahlreicher Verfasser herausgegeben 
und mitbearbeitet von Professor Dr. STIER-SOMLO. Referent: Fried- 
rich Giese 112 
SASSEN, Die Untersuchung von Seeunfällen nach deutschem und aus- 
ländischem Recht. Referent: Leopold Perels 120 
GRABOWSKY, Die Grundprobleme des Völkerbundes. Referent: Dr. 
Tecklenburg. 125 
  
  
Verlag von 3.C.B. MOHR (Paul Siebe) in Tübingen 
Arthur B. Schmidt 
Der Berfaffungsneubau 
der evangelilchen Kirche Württembergs 
8 1919. M. 1—. 
  
  
  
Kirchengemeinde und Didzefanverband 
Wiünfche und Zorfchläge für eine firchengefegliche 
Neuregelung in Württemberg. 
8 1921. M. 2.—. 
  
Ab 1. Oktober 1921 werden bi3 auf weiteres folgende Verlagd-Teuerungss- 
zufehläge berechnet: auf die im Sahre 1921 erfchienenen Werke, forwie auf 
alle mit * bezeichneten Preije Fein Zufchlag, auf die im Sahre 1920 er- 
fchienenen Werfe 100%, auf alle bis zum 31. Dezember 1919 erfchienenen 
Merle 200%).
        <pb n="11" />
        I. 
Abhandlungen. 
Die - Regierungsbildung im Deutschen Reich 
und seinen Ländern nach den Vorschriften 
der gegenwärtig gültigen Verfassungen. 
Von 
Dr. ADELHEID MEUSCHEL, Dresden. 
  
Vorwort. 
Die nachfolgenden Betrachtungen sind einer größeren Ab- 
handlung entnommen, die sich mit der Regierungsbildung in 
England, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in Frank- 
reich, in der Schweiz und im Deutschen Reich und seinen Ländern 
beschäftigt. Wegen Raummangels konnte nur der Teil der Ab- 
handlung, der sich mit den deutschen Verhältnissen befaßt, hier 
Aufnahme finden. Damit mußte ein Wesentliches der ganzen 
Betrachtung, die vergleichenden Momente bei den verschiedenen 
Systemen, von vornherein in Wegfall kommen; um jedoch zu 
verbindern, daß die vergleichenden Gesichtspunkte ganz außerhalb 
des Rahmens des nachfolgenden Ausschnitts bleiben, sei es mir 
vergönnt, das Wesen des Systems der Regierungsbildung in den 
in Betracht kommenden außerdeutschen Ländern hier ganz kurz 
zu skizzieren. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 1
        <pb n="12" />
        —_—ıı —_ 
Der Vorgang der Regierungsbildung bietet in jedem Staat 
ein völlig anderes Bild; nach den Grundprinzipien, die dabei zu- 
tage treten, kann man vier Haupttypen bzw. vier Hauptsysteme 
unterscheiden. 
Der „echte“ Parlamentarismus. 
Das parlamentarische System in seiner echten Form, das drei 
Faktoren, Staatsoberhaupt, Volksvertretung und Volk, an der 
Regierungsbildung beteiligt, sehen wir in England verwirklicht. 
Der Grundgedanke des Systems ist der, daß zwischen Regierung 
und Parlament ein Gleichgewichtszustand bestehen soll. Die 
Regierungsbildung ist in diesem System der Regulator, durch den 
das Gleichgewichtsverhältnis immer wieder hergestellt wird. Das 
Staatsoberhaupt hat die Funktion, diese Maschine in Gang zu 
setzen, die Volksvertretung weist den Weg, der dabei einzuschlagen 
ist; das Volk selbst ist oberstes Kontrollorgan, seiner Entschei- 
dung müssen sich die beiden anderen Faktoren fügen. Dieses 
System hat sich in England in jahrhundertelanger Entwicklung 
herausgebildet, es ist noch nicht lückenlos verwirklicht, die Kritik 
findet manchen Angriffspunkt unter den heutigen Verhältnissen, 
aber die grundsätzlichen Vorbedingungen für die Verwirklichung 
dieses Systems in seiner reinen Form sind in England zweifellos 
gegeben. 
Der „unechte“ Parlamentarismus. 
Ein anderes System sehen wir gegenwärtig in der französi- 
schen Republik verwirklicht. Hier wollte man das englische 
System nachahmen, aber dieser Versuch scheiterte zum Teil an 
der geschichtlichen Entwicklung, andernteils an der, von der eng- 
lischen völlig abweichenden, psychologischen Beschaffenheit des 
französischen Volkscharakters. Die Verfassung wollte auch hier 
die drei oben erwähnten Faktoren an der Regierungsbildung be- 
teiligen, aber die Verteilung der Funktionen wurde im Laufe der 
Entwicklung eine ganz andere wie in England. Die Volksver-
        <pb n="13" />
        3 — 
tretung gibt in Frankreich den Impuls zu dem ganzen Vorgang, 
sie übt den entscheidenden Einfluß aus, das Volk beteiligt sich 
nur indirekt, indem es periodisch durch die Wahlen dem Parla- 
ment die Handlungsvollmacht erneuert. Das Staatsoberhaupt 
aber ist zu der Rolle eines Automaten verurteilt, der den Willen 
der Volksvertretung registriert und ausführt. Diese Lage der 
Dinge hat dem französischen System den Namen „unechter Parla- 
mentarismus“ eingetragen. 
Das System der Gewaltenteilung. 
Einen von Grund aus anderen Typus sehen wir in dem 
System der Vereinigten Staaten von Amerika verkörpert. Ist das 
parlamentarische System von dem Grundsatz des Gleichgewichts 
durch die Bindung der Gewalten beherrscht, so steht hier der 
Grundsatz der Gewaltenteilung obenan. Staatsoberhaupt und 
Regierung bilden eine Einheit. Das Staatsoberhaupt geht aus 
Volkswahlen hervor; es verkörpert also den Volkswillen so gut 
wie die Volksvertretung, die Wahl seiner Berater steht ihm frei, 
das Bestätigungsrecht des einen Zweiges der Legislative ist dabei 
zu einer bloßen Formalität herabgesunken. 
Das Direktorialsystem. 
Den diametralen Gegensatz des eben geschilderten Systems 
sehen wir in der Schweiz verwirklicht. Das oberste Prinzip ist 
hier die Einheit der Gewalten. Volksvertretung und Regierung 
sind hier im Grunde eine Einheit; wird auch äußerlich das Band 
zerschnitten mit dem Augenblick, in dem die Regierung ins Leben 
tritt, der organische Zusammenhang zwischen den beiden Gewalten 
bleibt trotzdem bestehen. Ist in den Vereinigten Staaten das 
Volk bzw. die Wählerschaft der einzige Faktor der Regierungs- 
bildung, so ist es in der Schweiz die Volksvertretung, die ihre 
Autorität allerdings aus der Volkswahl herleitet, die jedoch die 
Regierungsbildung selbständig vornimmt, ohne daß dem Volke 
die Möglichkeit einer direkten Einflußnahme offen stünde. 
1*
        <pb n="14" />
        — 4 — 
Das Deutsche Reich sah sich nach der Revolution des Jahres 
1918 genötigt, sich für ein neues System der Regierungsbildung 
zu entscheiden; vor die gleiche Frage sahen sich die Bundes- 
staaten gestellt. Vier verschiedene Systeme hatte man seit Jahren 
in außerdeutschen Staaten in Wirksamkeit gesehen, nun sollte 
man sich für den eigenen Staat für eine dieser Formen entscheiden. 
In welcher Weise diese Frage gelöst wurde, das zu zeigen, ist 
die Aufgabe der nachstehenden Betrachtung. 
Das Deutsche Reich. 
Einleitung. 
Eine Betrachtung, die sich mit der Regierungsbildung im 
Deutschen Reich, wie sie sich nach den Vorschriften der Ver- 
fassung vom 11. August 1919 vollziehen soll, beschäftigt, steht 
einem schwierigen Problem gegenüber. Die neue Verfassung ist 
noch zu jung, als daß man ein endgültiges Urteil über die darin 
enthaltenen Vorschriften fällen könnte. Es fehlt die Praxis, es 
fehlen die Traditionen, die das Rahmenwerk ergänzen; das ganze 
Werk ist noch zu kurz in Tätigkeit um beurteilen zu können, 
wie es sich noch ausgestalten wird. Die wichtigsten Vorschriften 
sind noch nicht in den Einzelheiten ausgebaut, zum großen Teil 
noch gar nicht zur Anwendung gekommen. Es kann sich infolge- 
dessen bei der folgenden Betrachtung im Wesentlichen nur um 
ein Aufdecken der Grundprinzipien und um eine Beobachtung des 
Entstehens der Vorschriften über die Regierungsbildung handeln. 
Das Problem des parlamentarischen Systems 
inder Republik. 
Die Schöpfer der Verfassung von 1919 haben sich an das 
gleiehe Problem herangewagt, an dessen Lösung Frankreich ge- 
scheitert ist: die Verbindung der republikanischen Verfassungs- 
form mit dem parlamentarischen System. Frankreich ist bei diesem 
Versuch zu einem unechten Parlamentarismus gelangt, weil die
        <pb n="15" />
        —— 5 ———— 
Voraussetzung für das parlamentarische System, der Gleichgewichts- 
zustand zwischen vollziehender und gesetzgebender Gewalt, durch 
die Verfassung nicht gewährleistet war. Die Frage ist nun, hat 
man in Deutschland diesen Fehler zu vermeiden gewußt; gewähr- 
leisten die Vorschriften der Verfassung, daß das System sich in 
seiner echten Form, die wir in England verwirklicht sahen, auch 
in dem republikanischen Deutschland verwirklichen wird? Die 
Praxis kann auf diese Frage noch keine Antwort geben, die 
Theorie kann nur feststellen, ob die notwendigen Voraussetzungen 
für die Verwirklichung des echten Parlamentarismus vorhanden 
sind. Für diese Feststellung ist es von Vorteil, die Entstehung 
der einschlägigen Verfassungsvorschriften zu verfolgen. 
Die Entstehung der Reichsverfassung. 
Eine Schilderung der Vorgänge im November 1918 geht über 
den Rahmen dieser Betrachtung hinaus. Die Ereignisse sind für 
uns erst von Interesse mit dem Augenblick, als die Revolution 
sich zu legalisieren beginnt, d. h. mit dem Zusammentritt der 
Nationalversammlung in Weimar am 6. Februar 1919. Damit 
war der Weg beschritten, auf dem man wieder zu legalen Zu- 
ständen gelangen konnte!. 
Das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt. 
In der 3. Sitzung der Nationalversammlung am 8. Februar 
1919 trat man sofort in die Beratung des Gesetzentwurfs über 
die vorläufige Reichsgewalt ein. Dieses Gesetz stellte eine Art 
Notverfassung für das Deutsche Reich dar und bedeutet ein 
Zwischenstadium in der Entwicklung, das hier eines Blicks ge- 
würdigt werden muß °. 
1 An diesem Tage erklärte der Volksbeauftragte Ebert: „die provi- 
sorische Regierung verdankt ihr Mandat der Revolution, sie wird es in 
die Hände der Nationalversammlung zurücklegen“ und weiter: „die Reichs- 
regierung begrüßt in dieser Nationalversammlung den höchsten und einzigen 
Souverän in Deutschland.“ 
2 Der Gesetzentwurf datierte vom 1. Februar 1919 und bestimmte über 
die Gestaltung der vollziehenden Gewalt folgendes:
        <pb n="16" />
        — 6 — 
Dieser Gesetzentwurf wurde mit geringen Aenderungen am 
10. Februar 1919 angenommen, vom Präsidenten der National- 
versammlung unterzeichnet und trat mit dem Zeitpunkt der An- 
nahme durch die Nationalversammlung in Kraft. Ein Antrag 
der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei auf Abänderung 
des $ 6 des Gesetzes, dahin lautend, daß die Geschäftsführung 
der deutschen Republik einem aus 5 Personen bestehenden Präsi- 
dium der Republik mit einem Präsidenten, den es selbst aus seiner 
Mitte wählen solle, übertragen werde, wurde abgelehnt. Damit 
hatte man sich von Anfang an gegen eine kollegiale Ausge- 
staltung der Exekutive nach dem Vorbild der Schweiz erklärt. 
An der Spitze des Reichs sollte ein Reichspräsident stehen, der 
von der Nationalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit ge- 
wählt werden sollte. Es war als ein demokratischer Fortschritt 
zu bezeichnen, daß das Gesetz absolute Stimmenmehrheit zur Wahl 
des Reichspräsidenten forderte; denn bei der Zusammensetzung 
der Nationalversammlung war es nun ausgeschlossen, daß ein 
Parteiangehöriger nur mit Stimmen seiner eigenen Partei gewählt 
wurde. Für das parlamentarische System hatte man sich in dem 
Gesetz insofern entschieden, als man die Forderung aufstellte, daß 
die Reichsminister zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der 
$ 6. Die Geschäfte des Reichs werden von einem Reichspräsidenten 
geführt. 
$ 7. Der Reichspräsident wird von der Nationalversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gewählt. Sein Amt dauert bis zum Amtsantritt 
des neuen Reichspräsidenten, der auf Grund der künftigen Reichsverfassung 
gewählt wird. 
$ 8 Der Reichspräsident beruft für die Führung der Reichsregierung 
ein Reichsministerium, dem sämtliche Reichsbehörden und die oberste 
Heeresleitung unterstellt sind. Die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts- 
fübrung des Vertrauens der Nationalversammlung. 
$ 9. Alle zivilen und militärischen Anordnungen des Reichspräsidenten 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Reichs- 
minister. Die Reichsminister sind für die Führung ihrer Geschäfte der 
Nationalversammlung verantwortlich.
        <pb n="17" />
        _ 17 — 
Nationalversammlung bedürfen und derselben politisch verant- 
lich sind. Damit war hinsichtlich der Regierungsbildung, die dem 
Reichspräsidenten obliegen sollte, die Notwendigkeit gegeben, die 
Reichsminister der Mehrheit der Nationalversammlung zu ent- 
nehmen. 
Unechter Parlamentarismus. 
Die Situation, die durch dieses Gesetz geschaffen wurde, 
gleicht der Frankreichs nach der Verfassung von 1875 und der 
Englands nach der Reform von 1832. Die Ansätze zum parla- 
mentarischen System sind vorhanden, aber das System funktioniert 
noch nicht in seiner echten Form. Die Faktoren der Regierungs- 
bildung sind Staatsoberhaupt und Volksvertretung, wobei der 
Volksvertretung der bestimmende Einfluß zukommt. Infolge der 
Parteizersplitterung bietet die Regierungsbildung nach den Vor- 
schriften des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt ein Bild, 
das am meisten der Situation ım modernen Frankreich ähn- 
lich ist. 
Die erste Reichsregierung und der erste Reichs- 
präsident. 
Sofort nach der Annahme des Gesetzes legte der Volks- 
beauftragte Scheidemann namens der Regierung, die Macht der- 
selben in die Hände der Nationalversammlung; auf Wunsch des 
Hauses erklärte er sich bereit, die Geschäfte bis zur Bildung 
einer neuen Regierung weiterzuführen. In der Sitzung vom 
11. Februar 1919 wählte die Nationalversammlung mit 277 von 
328 Stimmen den Volksbeauftragten Ebert zum Reichspräsidenten. 
Ebert legte darauf sofort sein Mandat als Abgeordneter der 
Nationalversammlung nieder. Im Einvernehmen mit den Frak- 
tionen der Nationalversammlung wurde die neue Regierung ge- 
bildet. Da keine der großen Parteien die absolute Mehrheit in 
der Nationalversammlung hatte, war die Bildung einer Koalitions-
        <pb n="18" />
        8 — 
regierung eine Notwendigkeit. Das Reichsministerium setzte sich 
demgemäß aus Vertretern der Mehrheitssozialisten, des Zentrums 
und der Demokraten zusammen und konnte infolgedessen bei einer 
Gesamtmitgliederzahl von 421 Abgeordneten auf eine Mehrheit 
von 326 Mitgliedern für die Regierung rechnen. Bei der Zu- 
sammensetzung der Regierung hatte man der zahlenmäßigen Stärke 
der Parteien in der Nationalversammlung Rechnung getragen, 
dem Reichsministerium gehörten an: 7 Mitglieder der mehrheits- 
sozialistischen Partei (163 Abgeordnete), 3 Mitglieder des Zentrums 
(89 Abgeordnete), 3 Mitglieder der deutschen demokratischen 
Partei (74 Abgeordnete), der Minister des Aeußern Graf Brock- 
dorff Rantzau gehörte keiner Partei an. Der Umstand, daß 
bürgerliche und sozialistische Mitglieder in gleicher Zahl der 
Reichsregierung angehörten, wurde als besonders günstig betont, 
da infolgedessen eine Majorisierung innerhalb der Koalition un- 
möglich war. 
Der PREUSSsche Verfassungsentwurf. 
Nachdem so eine legale Regierung für die junge Republik 
geschaffen war, konnte man an den endgültigen Ausbau der Ver- 
fassung herantreten. Schon am 20. Januar 1919 hatte der Staats- 
sekretär Dr. Preuß einen Verfassungsentwurf mit einer Denk- 
schrift veröffentlicht. 
Reichspräsident nicht Regierungskollegium. 
In seiner Denkschrift führte PREUSS ungefähr folgendes aus: 
Das Schweizer Kollegialsystem sei für das Deutsche Reich selbst 
nicht empfehlenswert, um so mehr dagegen für die Länder. Ein 
Großstaat brauche eine politisch homogene, tatkräftige Regierung, 
er brauche einen Repräsentanten der staatlichen Einheit besonders 
dem Ausland gegenüber. Außerdem seien in Deutschland bei 
Bildung eines Regierungskollegiums durch parlamentarische Wahlen 
zu viele Umstände zu berücksichtigen: Zugehörigkeit zu den 
Einzelstaaaten, Parteizugehörigkeit, konfessionelle Unterschiede.
        <pb n="19" />
        9 _ 
Diese Gegensätze seien im weiten Deutschen Reich bedeutend 
schärfer als in der kleinen Schweiz. Außerdem sei bei den zahl- 
und umfangreichen Ressorts die persönliche Eignung nicht außer 
Acht zu lassen. Ganz abgesehen von allen diesen Punkten sei 
die Verkörperung der staatlichen Einheit in einer Person, dem 
Staatsoberhaupte, für das deutsche Volk auch nach innen eine 
Notwendigkeit, da der Uebergang von der Monarchie zur Republik 
noch zu neu sei, als daß das Volksempfinden sich daran hätte 
gewöhnen können, den Staat in einem Kollegium verkörpert zu 
sehen. Auch sei bei den scharfen Parteigegensätzen und dem 
schwankenden Stärkeverhältnis der Parteien an keine Stabilität 
der Regierung zu denken, die auch nur im Entferntesten der 
Schweiz gleichkommen könne. Die Verhältnisse in Deutschland 
sind von Grund aus andere als in der Schweiz. Das Schweizer 
Kollegialsystem wurde in der Tat, wie oben erwähnt, schon bei 
der Beratung des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt von 
der Nationalversammlung abgelehnt. 
Die Wahldes Reichspräsidenten. 
Man hatte sich schon in diesem Gesetz dafür entschieden, 
daß an der Spitze des Deutschen Reiches ein Reichspräsident 
stehen solle. Da dieses Gesetz aber nur ein Provisorium ge- 
schaffen hatte, stand die Frage noch zur Diskussion, wie der 
Reichspräsident gewählt werden solle. Das Ausland bot in Frank- 
reich und den Vereinigten Staaten zwei Vorbilder, die grundver- 
schiedene Möglichkeiten darstellten. Gegen das System der Ver- 
einigten Staaten sprachen zwei Gründe: einmal, daß dieses System 
mit seinen zahlreichen Mißständen in den Vereinigten Staaten 
selbst sich mehr und mehr als unzulänglich erweist, außerdem 
aber auch, daß dieses System eine Rückkehr zu den früheren 
Verhältnissen im Deutschen Reich, nur in der Form der Republik 
an Stelle der Monarchie, gleichgekommen wäre. PREUSS lehnt aus 
diesen Gründen das amerikanische System für Deutschland ab.
        <pb n="20" />
        — 10 — 
Ebenso wendet er sich aber in seiner Denkschrift gegen das fran- 
zösische System, den unechten Parlamentarismus, und empfiehlt die 
direkte Volkswahl für den Präsidenten der Republik, weil allein 
auf diesem Wege der Präsident der Republik eine der Volks- 
vertretung ebenbürtige Stellung erhalten könne, wie sie in der 
parlamentarischen Monarchie der König inne habe. PREUSS tritt 
also in seiner Denkschrift klar und deutlich für die Nachahmung 
des englischen Systems in der Verfassungsform der Republik ein ’°. 
Der Reichspräsident soll demgemäß vom ganzen deutschen Volke 
mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Für den Fall, daß keiner 
der Bewerber eine absolute Stimmenmehrheit erringt, soll Stich- 
wahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmen- 
zahl stattfinden. Bei Stimmengleichheit soll das Los entscheiden. 
Zum Reichspräsidenten sollte wählbar sein, wer das 35. Lebens- 
jahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren Deutscher ist. 
Das Amt des Reichspräsidenten sollte 7 Jahre dauern, Wieder- 
wahl war zugelassen. Auf Antrag des Reichstags sollte der Reichs- 
präsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden können. Zu 
einem derartigen Beschluß des Reichstags sollten wie bei Ver- 
fassungsänderungen mindestens ?/s der gesetzlichen Mitgliederzahl 
anwesend sein und mindestens °/; der Anwesenden dem Antrag 
zustimmen, wenn es zu einer Volksabstimmung über die Absetzung 
des Reichspräsidenten kommen sollte. Die Ablehnung der Ab- 
setzung durch die Volksabstimmung sollte als Wiederwahl gelten, 
d. h. von dieser Volksabstimmung an gerechnet, beginnt eine 
neue 7 jährige Amtsperiode. 
Kritik. 
An dieser Stelle hätte notwendigerweise betont werden müssen, 
daß der Reichspräsident für den Fall, daß die Volksabstimmung 
zu seinen Gunsten ausfällt, den Reichstag auflösen muß; denn 
® Die Bestimmungen über den Reichspräsidenten und die Reichsregie- 
rung finden sich im IV. Abschnitt des Entwurfes in den $$ 58—73.
        <pb n="21" />
        — 1 -- 
damit ist doch erwiesen, daß die Volksvertretung nicht dem Willen 
des Volkes entsprechend gehandelt hat; das Volk hat in seinem 
Schiedsspruch gegen den Reichstag entschieden, der Reichstag 
würde in dieser Zusammensetzung an Autorität hinter dem neu 
im Amt bestätigten Reichspräsidenten weit zurückstehen, eine 
empfindliche Störung des Gleichgewichtszustandes, die nur durch 
Auflösung und Neuwahl des Reichstags zu beheben ist. Daß die 
Amtsperiode des Reichspräsidenten (7 Jahre) mit der Legislatur- 
periode (3 Jahre) in dem Entwurf in keinem zeitlichen Zusammen- 
hang stand, ist nach den Erfahrungen, die man in anderen Staaten 
gemacht hat, als ein Fehler zu bezeichnen. Die Konfliktsmöglich- 
keiten zwischen den beiden Gewalten mehren sich, wenn sie zu 
verschiedenen Zeiten aus verschiedenen Stimmungen des Volkes 
hervorgegangen sind. Auch unterließ es der Entwurf, die In- 
kompatibilität der Stellung des Reichspräsidenten mit den Funk- 
tionen eines Reichstagsabgeordneten festzulegen, eine Unterlassungs- 
sünde, deren sich auch die französische Verfassung von 1875 
schuldig gemacht hat. Trotzdem hat der Präsident der Republik 
immer sein Abgeordnetenmandat niedergelegt und der erste deutsche 
Reichspräsident tat nach seiner Wahl das gleiche. Doch ist der 
Grundsatz wichtig genug um in der Verfassung verankert zu 
werden. Eigentümlich war die Vorschrift über die Vertretung 
des Reichspräsidenten im Entwurf. Diese sollte dem Präsidenten 
des Staatenhauses obliegen. Bei dieser Vorschrift war wohl das 
amerikanische Vorbild maßgebend, wo der Vizepräsident, dem die 
Vertretung des Präsidenten obliegt, für gewöhnlich Präsident des 
Senates ist. Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten wird aber 
im gleichen Wahlgange mit dem Präsidenten gewählt, während 
der Präsident des Staatenhauses Abgeordneter eines Landes ge- 
wesen wäre. Die Vertretung sollte allerdings höchstens 3 Monate 
dauern können, dann sollte gesetzliche Regelung eingreifen; im- 
merhin hätte eine Regierungskrisis innerhalb dieser 3 Monate 
sonderbare Situationen schaffen können.
        <pb n="22" />
        - 2 — 
Die Kabinettsbildung im Entwurf. 
Dem Reichspräsidenten sollte die Ernennung der Reichsminister 
obliegen, die zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags 
(Volkshauses) bedürfen und demzufolge der Mehrheit dieses Hauses 
entnommen werden müssen. Die Vorschriften des Entwurfs über 
die Regierungsbildung folgen dem englischen Vorbild. Der Reichs- 
präsident soll den Reichskanzler berufen und auf dessen Vor- 
schlag die Reichsminister ernennen. Der Reichspräsident kann den 
Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß. 
Der Reichspräsident kann also in einem Konflikt zwischen Regie- 
rung und Volksvertretung das Volk zum Schiedsrichter aufrufen. 
Die Hindernisse, die einer Kammerauflösung durch den Präsidenten 
der Republik in Frankreich entgegenstehen, sind in diesem Ent- 
wurf nicht begründet. Durch die direkte Volkswahl ist die Au- 
torität des Präsidenten, der des Volkshauses ebenbürtig ; das Volks- 
haus kann wohl eine Volksabstimmung über die Absetzung des 
Präsidenten veranlassen, kann aber die Absetzung selbst nicht 
beschließen. Der Reichspräsident ist bei der Auflösung des Volks- 
hauses nicht an die Zustimmung eines Zweiges der Legislative 
gebunden, wie dies in Frankreich der Fall ist; der Akt bedarf 
nur der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler .oder einen 
Reichsminister, die damit die Verautwortung übernehmen. 
Stellung des Reichspräsidenten. 
Die Stellung des Reichspräsidenten ist in dem Entwurf nach 
Möglichkeit der des englischen Königs nachgebildet. Eine ge- 
wisse Minderung der Autorität ist bei dem gewählten Staatsober- 
haupt einer Republik einem angestammten Könige gegenüber nicht 
zu vermeiden. Die Möglichkeit der Absetzung des Präsidenten 
durch Volksabstimmung und der Stellung unter Staatsanklage 
wegen Verfassungsverletzung sind bei einem König ausgeschlossen, 
bei dem gewählten Staatsoberhaupt einer Republik dagegen eine 
Notwendigkeit. Die Frage ist nur, ob die Minderung der Autori-
        <pb n="23" />
        —_- 3 — 
tät durch diese Eventualitäten so stark ist, daß sie von vornherein 
das Gleichgewicht zwischen den beiden Gewalten für immer zer- 
stört. Diese Frage muß verneint werden, denn die Stellung unter 
Staatsanklage ist wohl eine Möglichkeit, die die Verfassung vor- 
sehen muß, die aber kaum verwirklicht werden wird; der Mög- 
lichkeit der Absetzung des Reichspräsidenten durch Volksabstim- 
mung steht die Möglichkeit der Auflösung des Reichstags durch 
den Reichspräsidenten als Aequivalent gegenüber. Der PREUSS- 
sche Entwurf enthielt demnach die notwendigen Voraussetzungen 
für das parlamentarische System in seiner echten Form. In der 
Tat erfuhr auch der Teil des Entwurfs, der vom Reichspräsidenten 
und der Reichsregierung handelte, die geringste Kritik. Geheim- 
rat ANSCHÜTZ, der sich vor Erscheinen des Entwurfs * entschieden 
für die Wahl des Reichspräsidenten durch den Reichstag ausge- 
sprochen hatte, erklärte®, daß er von der PREUSSschen Beweis- 
führung überzeugt sei und für die plebiszitäre Präsidentschaft 
stimme. Dagegen trat er lebhaft dafür ein, daß man den Reichs- 
präsidenten, wenn es sich um Auflösung des Reichstags handle, 
von der Gegenzeichnungspflicht befreien müsse, da voraussichtlich 
das Ministerium auf seiten des Reichstags stehen werde, aus dem 
es hervorgegangen ist. Dieser Einwand ist auf den ersten Blick 
sehr einleuchtend, hält aber einer näheren Betrachtung nicht 
stand. Kein Minister wird durch die Weigerung die Gegenzeich- 
nung vorzunehmen, die Auflösung des Reichstags verhindern 
können, wenn dieselbe dem Geiste der Verfassung entsprechend 
stattfinden muß; entspricht aber die Auflösung in diesem Augen- 
bliek nicht dem Geist der Verfassung, so ist die Gegenzeichnung 
als Hemmnis nur von Segen. ‚Besteht der Reichspräsident darauf, 
gegen den Rat des Ministeriums die Auflösung vorzunehmen, so 
* In einem Aufsatz über „die kommende Reichsverfassung“ (Deutsche 
Juristenzeitung, Februarheft 1919). 
5 In seinem Aufsatz „Der Aufbau der obersten Gewalten im Entwurf 
der deutschen Reichsverfassung“ (Deutsche Juristenzeitung, Märzheft 1919).
        <pb n="24" />
        —_ 14 — 
kann der Minister die Gegenzeiehnung nicht verweigern, da der 
Reichspräsident in Ausübung einer verfassungsmäßigen Befugnis 
handelt, das Volk entscheidet dann bei den Wahlen darüber, ob die 
Auflösung zu Recht geschehen ist. Entweder der neue Reichstag 
wird das alte Ministerium unterstützen, dann muß der Reichspräsident 
seine Politik ändern oder riskieren, daß der Reichstag eine Volks- 
abstimmung über seine Absetzung beantragt, oder der neue Reichs- 
tag kann das Ministerium stürzen und damit dem Reichspräsiden- 
ten, der auf der Auflösung bestand, rechtgeben. Bei dieser 
Lage der Dinge kann ein Ministerium die Gegenzeichnung der 
Auflösung nicht verweigern, weil die Auflösung seinen politischen 
Anschauungen nicht entspricht; ein gewisser Druck auf den Reichs- 
präsidenten wäre höchstens durch die Demission möglich. In der 
Praxis wird der Reichspräsident kaum die Auflösung gegen Mini- 
sterium und Reichstag benützen, sondern der modernen englischen 
Praxis entsprechend, lediglich als Appell an das Volk als Schieds- 
richter zwischen Reichsregierung und Reichstag. 
Der Regierungsentwurf. 
Der PREUSSsche Verfassungsentwurf lag dem Entwurf zu- 
grunde, der mit Zustimmung des Staatenausschusses am 21. Febr. 
1919 der Nationalversammlung zur Beratung von der Regierung 
vorgelegt wurde. Die Grundprinzipien der Vorschriften über 
Reichsregierung und Reichspräsident waren dieselben geblieben 
wie im PREUSsschen Entwurfe: verschiedene Einzelheiten hatte 
man allerdings abgeändert. Der Reichsminister des Innern 
Dr. PREUSS gab in der Sitzung vom 24. Februar 1919 der Natio- 
nalversammlung eine mündliche Begründung des Regierungs- 
entwurfes. Wie in der Denkschrift zu seinem Entwurfe® lehnte 
er das System der Schweiz sowohl wie das der Vereinigten Staaten 
von Amerika für Deutschland ab und trat für den direkt vom 
Volk gewählten Reichspräsidenten ein. Er führte aus, daß man 
° Reichsanzeiger vom 20. Januar 1919.
        <pb n="25" />
        davon abgesehen habe, einen Vizepräsidenten dem Reichspräsi- 
denten zur Seite zu stellen, da es bedenklich schien, „in dem Amt 
eines Vizepräsidenten sozusagen einen republikanischen Kron- 
prinzen zu schaffen, einen hohen Funktionär, der aber eigentlich 
nichts zu tun hat, sondern nur darauf wartet, seinerseits an die 
Stelle des Präsidenten zu treten.“ Die Vertretung des Reichs- 
präsidenten sollte gegebenenfalls dem Reichskanzler obliegen. Die 
Inkompatibilität der Stellung des Reichspräsidenten mit 
den Funktionen eines Abgeordneten im Reichstag war in dem 
Regierungsentwurf festgelegt, ebenso die Auflösung des Reichs- 
tags für den Fall, daß die Volksabstimmung gegen die Absetzung 
des Reichspräsidenten entschieden hatte. Die Gegenzeichnungs- 
pflicht für alle zivilen und militärischen Anordnungen und Ver- 
fügungen des Reichspräsidenten war aufrechterhalten. 
Schicksaldes Regierungsentwurfs. 
Die erste Beratung des Regierungsentwurfes in der National- 
versammlung endete am 4. März 1919 mit der Ueberweisung des- 
selben an den Verfassungsausschuß (8. Ausschuß) der National- 
versammlung. Dieser Ausschuß ließ den umgearbeiteten Entwurf 
am 18. Juni 1919 der Nationalversammlung zugehen und einen 
mündlichen Bericht dazu erstatten. Die Nationalversammlung 
trat am 2. Juli 1919 in die zweite Beratung des Entwurfes ein. 
Die dritte Beratung fand am 29. und 31. Juli statt. Am 31. Juli 
wurde die Verfassung mit 262 gegen 76 Stimmen angenommen. 
Die Grundprinzipien der Ausgestaltung der Regierung waren un- 
verändert geblieben, dagegen hatte man zahlreiche Einzelheiten 
geändert. 
Der Reichspräsident. 
Abgeordneter Hausmann berichtete, daß auch Mitglieder 
des 8. Ausschusses für eine kollegiale Ausgestaltung der Exekutive 
eingetreten seien, die Mehrzahl der Ausschußmitglieder war aber
        <pb n="26" />
        — 16 — 
gegen diese Ausgestaltung und der Ausschuß nahm den Regie- 
rungsentwurf in dieser Hinsicht an. Auch in den Beratungen 
der Nationalversammlung wurde nie etwas an der Bestimmung ge- 
ändert, daß ein Reichspräsident an der Spitze des Deutschen 
Reiches stehen sollte, trotz verschiedener Anträge der Unabhängigen 
Sozialdemokraten, die für eine Art Direktorialsystem nach dem 
Vorbild der Schweiz eintraten. Nach der endgültigen Fassung 
des Art. 41 der Reichsverfassung wird der Reichspräsident vom 
ganzen deutschen Volke gewählt. Diese Bestimmung blieb durch 
alle Phasen des Entwurfes unverändert. Die Parteien waren im 
allgemeinen einmütig der Ansicht, daß die Wahl des Präsidenten 
durch das Parlament abzulehnen sei, weil der Präsident durch 
diese Art der Wahl zum Werkzeug des Parlamentes herabsinkt, 
wofür das Beispiel des heutigen Frankreich der beste Beweis ist. 
Nur in der dritten Beratung des Entwurfs wandte sich ein sozial- 
demokratischer Abgeordneter (Katzenstein) zum Erstaunen der 
übrigen Parteien gegen die plebiszitäre Präsidentschaft und schlug 
vor, man solle den Präsidenten durch den vereinigten Reichstag 
und Reichsrat wählen lassen. Zu einem Abänderungsantrag in 
diesem Sinne kam es nicht. Die Parteien waren im großen ganzen 
übereinstimmend der Ansicht, daß der volksgewählte Präsident 
das notwendige Gegengewicht gegen die Vorherrschaft des Parla- 
ments bilden müsse. Das Für und Wider der plebiszitären Präsi- 
dentschaft wurde wohl erwogen, ehe man sich dafür entschied. 
Die Gefahr eines Mißbrauchs der Autorität, die eine plebiszitäre 
Wahl verleiht, schien durch die in der Verfassung dagegen be- 
stehenden Kautelen hinreichend eingedämmt. Die Möglichkeit 
eines Staatsstreiches liegt bei der psychologischen Beschaffenheit 
des deutschen Volkes an und für sich schon nicht so nahe, wie 
im Frankreich des vorigen Jahrhunderts. Die Vorteile der plebis- 
zitären Präsidentschaft: das Gegengewicht gegen die Suprematie 
des Parlaments einerseits, die Garantie für die Verwirklichung 
des parlamentarischen Systems in seiner echten Form, die nur
        <pb n="27" />
        — 17 — 
durch das Vorhandensein eines volksgewählten Präsidenten in 
einer Republik gegeben ist, andrerseits, ließen alle Bedenken, die 
gegen die allgemeine, direkte Wahl des Präsidenten bestanden, 
überwinden. Die Amtsdauer des Präsidenten wurde nach dem 
Vorbild Frankreichs auf 7 Jahre bemessen; von der 4jährigen 
Amtsdauer, nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten, sah man 
ab, weil man dem Volke die allzuhäufige Aufregung einer Präsi- 
dentenwahl ersparen wollte. Es muß als ungünstig bezeichnet 
werden, daß die Legislaturperiode zeitlich in keinem Zusammen- 
hang mit der Amtsperiode des Präsidenten steht. Die Legislatur- 
periode für den Reichstag beträgt” 4 Jahre. Hätte man nun un- 
abhängig vom Vorbild des Auslandes die Amtsdauer des Reichs- 
tagspräsidenten auf 8 Jahre festgesetzt, so würde dieses eine Jahr 
Verlängerung der Amtsdauer die Stellung des Präsidenten kaum 
monarchischer gestaltet haben. Dagegen wären, nach je 8 Jahren, 
Reichstag und Reichspräsident aus derselben Stimmung des Volkes 
heraus gewählt worden und damit hätte man manche Konflikts- 
möglichkeit zwischen den beiden Organen vermeiden können. Nach 
der nunmehr geltenden Ordnung der Dinge wird eine politische 
Uebereinstimmung zwischen Reichstag und Reichspräsident, die 
aus zeitlich zusammenfallender Wahl herrührt, nur im Falle der 
Anwendung des Art. 43? der Reichsverfassung praktisch werden. 
Hat nämlich der Reichstag eine Volksabstimmung über die Ab- 
setzung des Reichspräsidenten beantragt und hat die Volksabstim- 
mung zugunsten des Reichspräsidenten entschieden, so gilt dieser 
als neu gewählt (auf 7 Jahre), der Reichstag wird aufgelöst und 
ebenfalls neu gewählt (auf 4 Jahre). In der Zusammensetzung 
des neuen Reichstags wird dann die gleiche Volksstimmung zum 
Ausdruck kommen, die sich bei der Volksabstimmung über den 
Reichspräsidenten kundgetan hat. 
? Nach Art. 23 RV. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XUI. 1. 2
        <pb n="28" />
        — 138 — 
Wiederwahl. 
Die Wiederwahl des Reichspräsidenten ist unbeschränkt zu- 
gelassen ®. Man hat gegen diese Bestimmung teilweise Bedenken 
geäußert und ein monarchisches Element darin gesehen. Der Ge- 
danke an eine schrittweise Wiedereinführung der Monarchie im 
Wege der Wiederwahl war aber bei der Aufnahme dieser Be- 
stimmung in die Reichsverfassung sicher nicht maßgebend. Die 
Möglichkeit der Wiederwahl steht auch durchaus nicht in Wider- 
spruch mit den demokratischen Prinzipien. Die Wiederwahl des 
Präsidenten ist in den Vereinigten Staaten zugelassen, nur einer 
langjährigen Tradition zufolge kanditiert ein Präsident nie zum 
dritten Male, rechtlich würde einer dritten Kandidatur kein Hinder- 
nis entgegenstehen. Die französische Verfassung läßt die Wieder- 
wahl des Präsidenten ausdrücklich und unbeschränkt zu und das 
demokratischste aller Staatswesen, die Schweiz, wählt bewährte 
Mitglieder des Bundesrates stets wieder. Der Wiederwahl des 
Bundespräsidenten sind allerdings gewisse zeitliche Schranken ge- 
setzt, doch hat dies nicht hindern können, daß ein und dieselbe 
Person diesen Posten bis zu sechsmal bekleidet hat. Die große 
Stabilität der Exekutive in der Schweiz wurde immer als Vorzug 
gepriesen und es wäre ein Fehler gewesen, hätte man durch das 
‘Verbot der Wiederwahl Deutschland der Möglichkeit beraubt, 
einen bewährten Führer wieder an die Spitze des Staatswesens 
zu stellen. In einem demokratischen Staatswesen muß dem Volke 
die Entscheidung über die Wahl seiner Führer nach Möglichkeit 
unbeschränkt zustehen. Eine Permanenz der Stellung des Präsi- 
denten gegen den Willen des Volkes ist zudem nicht zu be- 
fürchten, da die Vorschriften der Verfassung hinreichenden Schutz 
gegen ein derart verfassungswidriges Vorgehen gewähren. 
Das passive Wahlrechtzum Präsidentenposten. 
Eine lebhafte Diskussion beschäftigte sich in der National- 
versammlung mit den Bestimmungen über das passive Wahlrecht 
8 Art. 43'RV
        <pb n="29" />
        —- 19 — 
zum Präsidentenamt. Das Mindestalter war von Anfang an 
nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten auf 35 Jahre fest- 
gesetzt; an dieser Bestimmung des Entwurfes wurde nichts ge- 
ändert. Dagegen war die Bestimmung, daß nur Personen, die 
seit mindestens 10 Jahren im Besitze der deutschen Staatsangehörig- 
keit sind, zum Reichspräsidenten gewählt werden können, lebhaft 
umstritten. Der PREUSSsche Entwurf hatte diese Bestimmung 
bereits enthalten und der Regierungsentwurf enthielt sie auch 
nach der Beratung im 8. Ausschuß unverändert. Bei der zweiten 
Lesung des Entwurfs in der Nationalversammlung kritisierten die 
Rechtsparteien diese Bestimmung als zu weit gefaßt. Von dieser 
Seite wurde die Forderung aufgestellt, daß nur geborene Deutsche 
zum Amt des Reichspräsidenten wählbar sein sollten. Man wies 
dabei auf die Verfassung der Vereinigten Staaten hin, die nur 
eingeborene Bürger der Vereinigten Staaten, die seit mindestens 
14 Jahren ihren Wohnsitz im Staatsgebiet haben, zum passiven 
Wahlrecht zuläßt. Abgeordnete der demokratischen Partei wandten 
gegen die von den Rechtsparteien vorgeschlagene Fassung ein, 
daß sie, infolge der eigentümlichen gegenwärtigen Lage des 
Deutschen Reiches, ungerechtfertigte Härten mit sich bringen 
würde. Beispielsweise sind Kinder deutscher Eltern, die in den 
abgetretenen Gebietsteilen nach deren Abtretung geboren sind, 
keine geborenen Deutschen. Solche Personen wären vom passiven 
Wahlrecht ein für allemal ausgeschlossen, auch wenn sie die 
deutsche Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. Die Ver- 
treter der demokratischen Partei beanstandeten sogar die Fassung 
des Entwurfs als zu eng und führten als Beweis dafür an: Be- 
wohner der abgetretenen Gebietsteile, die nach 2 Jahren für das 
Deutsche Reich optieren können, wären durch die 2 jährige Unter- 
brechung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der nächsten 
10 Jahre vom passiven Wahlrecht zum Präsidentenamt ausge- 
schlossen, trotzdem sie ihre vaterländische Gesinnung durch die 
Option tatkräftig bewiesen haben. Dieser Einwurf trifft nicht zu, 
2%
        <pb n="30" />
        — 20  — 
da die Staatsangehörigkeit als nicht unterbrochen angesehen wird. 
Außerdem wurde gegen die Fassung „jeder geborene Deutsche“ 
eingewandt, daß damit auch geborene Deutsche, die ihre deutsche 
Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, zum Reichspräsidenten 
wählbar seien. Die Fassung der diesbezüglichen Bestimmung, 
für die die Abgeordneten der demokratischen Partei eingetreten 
waren, wurde angenommen: „wählbar ist jeder Deutsche, der das 
35. Lebensjahr vollendet hat.“ Auch der naturalisierte Deutsche 
ist demnach zum passiven Wahlrecht für das Amt des Reichs- 
präsidenten zugelassen, ohne daß nach dem Naturalisationsakt 
erst eine Karenzzeit verstreichen müßte. In den Vereinigten 
Staaten ist die Grenze, wie schon erwähnt wurde, beträchtlich 
enger gezogen; in Frankreich und in der Schweiz ist das Mindest- 
alter niedriger, der Kreis der zum passiven Wahlrecht für das 
Präsidentenamt zugelassenen Personen ebensoweit als im Deut- 
schen Reich. Liegt in den beiden letztgenannten Staatswesen in 
der Wahl der Exekutive durch das Parlament eine gewisse Ga- 
rantie dafür, daß die weite Grenzziehung nicht zu Mißbräuchen 
führt, so muß man in Deutschland den Parteileitungen, denen die 
Kandidatenaufstellung für die Präsidentenwahl obliegen wird und 
falls diese in dieser Beziehung versagen, dem Volke selbst genug 
gesundes Urteil zutrauen um die richtige Wahl zu treffen. Das 
Vorbild Frankreichs hatte den Verfassungsausschuß veranlaßt, 
dem Regierungsentwurf unter der Abteilung Uebergangsbestin- 
mungen in Artikel 164 eine Einschränkung hinsichtlich des zum 
Amt des Reichspräsidenten wählbaren Personenkreises einzufügen. 
Es hieß darin: „In den nächsten 15 Jahren können Mitglieder 
der Familien der Landesherren, dıe im Jahre 1918 in einem der 
zum Deutschen Reich gehörigen Länder regiert haben, nicht zum 
Reichspräsidenten gewählt werden.“ Dieser Artikel wurde bei 
der zweiten Beratung des Verfassungsentwurfes in der National- 
versammlung auf Antrag der Linksradikalen dahin erweitert, daß 
kein Mitglied der Familien von Landesherren, die in einem der
        <pb n="31" />
        zum Deutschen Reich gehörigen Länder regiert haben zum Reichs- 
präsidenten wählbar sein sollte. Dieser Artikel war offensichtlich 
von der Furcht vor einer monarchistischen Reaktion diktiert. 
Frankreich hat sich durch eine ähnliche Vorschrift vor einem 
Staatsstreich zu schützen gesucht und die junge deutschöster- 
reichische Republik verfuhr ebenso; in beiden Ländern handelt 
es sich aber um einen verhältnismäßig sehr kleinen Kreis von 
Personen, die auf diese Weise vom höchsten Ehrenamt der Re- 
publik ausgeschlossen sind. Dagegen hätte der Artikel 164 schon 
in der ersten Fassung einen beträchtlichen Kreis von Personen 
betroffen, nämlich die Familien der 22 ehemaligen Bundesfürsten 
mit ihren sämtlichen Nebenlinien. Die spätere Fassung des Art. 164 
ging aber noch bedeutend weiter, indem er einmal für alle Zeiten, 
nicht nur für 15 Jahre, gelten sollte und außerdem auch die An- 
gehörigen von Familien vom passiven Wahlrecht ausschloß, deren 
Länder schon im Jahre 1805 mediatisiert worden waren. Die 
Annahme des Art. 164 in dieser Fassung mußte lediglich als ein 
Spiel des Zufalls angesehen werden. Eine Maßregel von derartiger 
Tragweite war durch die Ereignisse nicht zu rechtfertigen. Die 
Verhältnisse im Deutschen Reich sind auch mit denen Frank- 
reichs nicht zu vergleichen. Frankreich hat einen monarchistischen 
Staatsstreich mit weittragenden Folgen erleben müssen, die Kandi- 
datur eines Angehörigen der in Betracht kommenden Familien 
müßte dort als der sichere Vorbote eines Staatsstreiches angesehen 
werden; in Deutschland ist das keineswegs der Fall. Mit Recht 
wurde in der Nationalversammlung darauf hingewiesen, daß eine 
derartige Vorschrift eine Bevormundung des Volkswillens dar- 
stelle, die sich mit dem Wesen der Demokratie nicht vereinbaren 
lasse. In der dritten Beratung der Verfassung wurde der Art. 164 
tollständig gestrichen. Die endgültigen Bestimmungen der Reichs- 
verfassung über die Wählbarkeit zum Amt des Reichspräsidenten 
sind demnach mit der Forderung des Besitzes der deutschen Staats- 
angehörigkeit und der Vollendung des 35. Lebensjahres erschöpft.
        <pb n="32" />
        — 1 — 
Art. 44 der Reichsverfassung statuiert die Inkompatibilität der 
Stellung des Reichspräsidenten mit den Funktionen eines Reichs- 
tagsabgeordneten, eine Selbstverständlichkeit, die keiner näheren 
Erläuterung bedarf. Die Frage, ob auch eine Frau zum Amt des 
Reichspräsidenten wählbar ist, wird durch die Verfassung nicht 
ausdrücklich beantwortet, sie ist auch kaum von praktischer Be- 
deutung. Dem Wortlaut der Verfassung nach zu schließen, wähl- 
bar ist jeder Deutsche, sind nur deutsche Staatsangehörige männ- 
lichen Geschlechts zum Reichspräsidenten wählbar. 
Das Wahlverfahren. 
Die Regelung des Wahlverfahrens bei der Präsidentenwahl 
ist durch die Verfassung ausdrücklich einem eigenen Reichsge- 
setz überlassen, das vorläufig noch aussteht. Die Debatten in 
der Nationalversammlung hatten bewiesen, daß über diese Frage 
eine Einigung nicht so leicht erzielt werden könne. Nicht ein- 
mal die Frage, ob absolute oder relative Stimmenmehrheit zur 
Wahl erforderlich sei, wurde beantwortet. Man war teilweise der 
Ansicht, eine detaillierte Regelung der Wahl gehöre nicht in 
einen Verfassungstext, auch sei es nicht geraten, sich verfassungs- 
mäßig festzulegen, ehe man die nötigen Erfahrungen gesammelt 
habe. Die angeführten Gründe waren einleuchtend genug. Das 
betreffende Reichsgesetz ist aber noch nicht zustande gekom- 
men. Der auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsge- 
walt von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident ist 
noch ım Amt und wird dasselbe? weiterführen, bis das Gesetz 
über die Präsidentenwahl erlassen und ein neuer Reichspräsident 
gewählt ist. Ueber die Vorgänge vor und während der Präsiden- 
tenwahl läßt sich infolgedessen noch nichts sagen. Die Kandi- 
datenaufstellung wird in den Händen der Parteileitungen liegen. 
Das aktive Wahlrecht. 
Da der Präsident vom ganzen deutschen Volke gewählt 
werden soll, wird das aktive Wahlrecht, wie bei den Wahlen zur 
9» Gemäß Art. 180 RV.
        <pb n="33" />
        — 3 — 
Nationalversammlung, allen Männern und Frauen zustehen, die 
im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sind, das 20. Lebens- 
jahr vollendet haben und weder unter Vormundschaft stehen, noch 
der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden sind. 
Absolute Mehrheit für die Wahl des Reichs- 
präsidenten. 
Von dem Reichsgesetz, das die Wahl des Reichspräsidenten 
regeln soll, ist außerdem vor Allem zu verlangen; daß die abso- 
lute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl des Reichs- 
präsidenten erforderlich ist. Sowohl der PREUSSsche Verfassungs- 
entwurf wie der Regierungsentwurf enthielten diese Forderung; 
der Verfassungsausschuß wollte dem Volke die Aufregungen einer 
Stichwahl, wenn irgend möglich, ersparen und änderte die Be- 
stimmung des Entwurfs dahin ab, daß relative Stimmenmehrheit 
zur Wahl des Reichspräsidenten genügen sollte. Die National- 
versammlung konnte zu keinem Entschluß kommen und überließ 
deshalb die Regelung der Angelegenheit einem Reichsgesetz. Die 
Notwendigkeit, daß die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men hinter dem Reichspräsidenten steht, kann aber nicht genug 
betont werden. Diese Notwendigkeit ist einmal nur der demo- 
kratischen Prinzipien willen gegeben. Bei der Wahl einer Einzel- 
person kann der Wille der Minorität nicht berücksichtigt werden, 
der Reichspräsident soll aber dann wenigstens der Erwählte der 
Mehrheit des ganzen Volkes sein. Aber auch zur Verwirklichung 
des parlamentarischen Systems in seiner echten Form ist es not- 
wendig, daß die Mehrheit des Volkes hinter dem Reichspräsidenten 
steht, denn nur in diesem Fall wird er die nötige Autorität be- 
sitzen um seine Funktionen in diesem System erfüllen zu können. 
Ein Reichspräsident, der von einer relativen Stimmenmehrheit ge- 
wählt worden ist, würde im Falle einer durch den Reichstag 
über seine Absetzung beantragten Volksabstimmung aller Voraus- 
sicht nach eine Niederlage erleiden. Die Folge dieser Lage wäre,
        <pb n="34" />
        — 4 — 
daß der Reichspräsident, um einen derartigen Antrag zu verhin- 
dern, sich dem Willen des Reichstags fügen würde. Die Absicht, 
in dem volksgewählten Präsidenten ein Gegengewicht gegen die 
Vorberrschaft des Parlamentes zu schaffen, wäre da.nit durch- 
kreuzt, die Verwirklichung des parlamentarischen Systems in 
seiner echten Form in Frage gestellt. Die Forderung, daß der 
Präsident einer absoluten Stimmenmehrheit zur Wahl bedarf, ge- 
währt auch eine gewisse Garantie dafür, daß die Parteien nicht 
bloße Parteipolitiker als Kandidaten aufstellen. Bei der in 
Deutschland herrschenden Parteizersplitterung wird nur ein Mann, 
dessen Bedeutung über die Parteipolitik hinausgeht, Aussicht 
haben, eine absolute Stimmenmehrheit zu erringen und die Par- 
teien werden auf diese Tatsache bei der Kandidatenaufstellung 
Rücksicht nehmen müssen. Man hat ausdrücklich weder einen 
reinen Parteimann noch eine reine Schachfigur auf dem Posten 
des Reichspräsidenten sehen wollen, sondern eine überragende 
Persönlichkeit. Der Abgeordnete Delbrück betonte in seinem 
Referat in der Nationalversammlung als Berichterstatter des 
8. Ausschusses ausdrücklich: „Die Machtbefugnisse des Präsiden- 
ten sind gering. Sein Einfluß wird im wesentlichen nicht von 
seinen Kompetenzen abhängen, sondern von dem persönlichen 
Einfluß, den eine überragende Persönlichkeit, ja allen Kompetenz- 
bestimmungen zum Trotz auf die Minister, die er ernennt und 
beruft und auf den Gang der Regierungsgeschäfte auszuüben in 
der Lage ist.“ Die Stellung des Reichspräsidenten ist hier mit 
Worten umschrieben, die man unverändert auf die Stellung des 
englischen Königs anwenden könnte. Eine derartige Stellung, 
die ihn befähigt, im parlamentarischen System die Rolle zu spielen, 
die man ihm zugedacht hat, wird der Reichspräsident nur inne 
haben, wenn die absolute Mehrheit des Volkes ihn gewählt hat. 
Die Reichsregierung. 
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den
        <pb n="35" />
        — 2) — 
Reichsministern 1%. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die 
Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und ent- 
lassen !, 
Aufgabe des Reichspräsidenten bei der Regie- 
rungsbildung. 
Die Wahl des Reichskanzlers ist eine der wichtigsten Be- 
fugnisse des Reichspräsidenten. Aehnlich wie der Präsident der 
französischen Republik genießt er hier mehr Handlungsfreiheit 
wie der englische König, da kaum ein anerkannter Führer der 
Opposition vorhanden sein wird, dem die Bildung des neuen 
Ministeriums übertragen werden muß, wie dies in England der 
Fall ist. Bei der großen Parteizersplitterung in Deutschland wird 
immer die Bildung einer Koalitionsregierung notwendig sein. Es 
ist die schwierige Aufgabe des Reichspräsidenten im Einvernehmen 
mit den Fraktionen des Reichstags den Führer zu wählen, der 
eine regierungsfähige Mehrheit bilden kann. Mit der Wahl des 
Reichskanzlers ist die Aufgabe des Reichspräsidenten bei der 
Bildung des Reichskabinettes in der Tat erledigt. Die Ernen- 
nung der Minister, die ihm die Verfassung überträgt, ist eine 
reine Formsache. Die Zusammenstellung der Ministerliste ist 
Sache des Reichskanzlers. 
Zahlder Minister. 
Die Zahl der Minister ist nicht festgestellt, sondern dem Be- 
darf überlassen. Durchschnittlich gehören etwa 12 Personen dem 
Kabinett an. Die verschiedenen Ressorts sind sämtlich im Kabi- 
nett vertreten und zwar das Reichsfinanzministerium, das Reichs- 
ministerium des Auswärtigen, das Reichsministerium des Innern, 
das Reichsarbeitsministerium, das Reichswirtschaftsministerium, 
das Reichsernährungsministerium, das Reichsjustizministerium, das 
Reichswehrministerium, das Reichspostministerium, das Reichsschatz- 
1 Art, 52 RV. 
ı! Art, 53 RV.
        <pb n="36" />
        ministerium. Außer der Besetzung dieser Ministerien besteht noch 
die Möglichkeit, Minister ohne Portefeuille ins Reichskabinett zu 
berufen. Diese Möglichkeit wird benützt um bewährte Partei- 
führer, die ein Ressort nicht übernehmen wollen, ins Kabinett zu 
ziehen und außerdem um die Parteistärken in der Zusammen- 
setzung des Kabinetts möglichst auch zahlenmäßig zu berück- 
sichtigen. 
Die Ministerliste. 
Bei der Zusammenstellung der Ministerliste hat der Reichs- 
kanzler wenig Handlungsfreiheit. Zwar ist er rechtlich auf keinen 
bestimmten Personenkreis in seiner Wahl beschränkt. Die Minister 
müssen nicht Mitglieder des Reichstags sein, das geht schon da- 
raus hervor, daß Art. 33? der Reichsverfassung ausdrücklich be- 
stimmt, daß der Reichskanzler und die Reichsminister zu den 
Sitzungen des Reichstags Zutritt haben. Diese Bestimmung wäre 
natürlich überflüssig, wenn die Mitglieder der Regierung dem 
Reichstag entnommen werden müßten. Der Reichskanzler muß 
aus politischen Gründen wohl immer dem Reichstag entnommen 
werden, denn nur ein Mitglied des Hauses besitzt die notwendige 
Vertrautheit mit den Verhältnissen um die politischen Richtlinien 
aufstellen zu können, die dem Hause genehm sind und um die 
Verhandlungen mit den Fraktionen über die Zusammensetzung 
des Kabinetts führen zu können. Wieweit die BRessortminister 
aus den Reihen der Abgeordneten entnommen werden, hängt im 
wesentlichen von den Wünschen der Fraktionen ab. Es besteht 
auf jeden Fall die Möglichkeit der Berufung von Fachministern, 
die nicht dem Reichstage angehören. Der bestimmende Einfluß 
der Fraktionen des Reichstags auf die Regierungsbildung machte 
sich bei der Bildung der Ministerien Scheidemann, Bauer und 
Müller besonders bemerkbar; an den Verhandlungen über die 
Regierungsbildung beteiligten sich beim Ministerium Müller auch 
Berufsvertretungen und zwar traten dieselben mit ganz kate- 
gorischen Forderungen auf, denen unter dem Druck der politischen
        <pb n="37" />
        — 92937 — 
Lage zum großen Teil entsprochen wurde. Dieses Vorgehen 
wurde heftig kritisiert, da es dem Geist der Domokratie wider- 
spreche, wenn einer gewissen Berufsvertretung ein Einfluß auf 
die Regierungsbildung zugestanden werde, hinter dem die übrigen 
Volksteile zurückstehen müssen. Dieser Einwand ist durchaus 
berechtigt. Die Bildung der drei Ministerien, die in der deutschen 
Republik stattgefunden hat, zur Zeit der verfassunggebenden 
Nationalversammlung, vollzog sich auch noch keineswegs im Geiste 
der Verfassungsvorschriften. Das parlamentarische System konnte 
sich in dem Uebergangsstadium, in dem sich das Deutsche Reich 
noch befand, nicht voll auswirken. Der bestimmende Einfluß auf 
die Regierungsbildung gebührt beim parlamentarischen System 
dem Volke. Deshalb geht in England seit den 60er Jahren des 
vorigen Jahrhundert ein Regierungswechsel immer mit der Parla- 
mentsauflösung und Neuwahlen Hand in Hand. Das ist bei der 
Regierungsbildung in Deutschland bis dahin nicht der Fall ge- 
wesen. Einerseits war weder der volksgewählte Präsident noch 
der auf Grund der neuen Verfassung gewählte Reichstag ins 
Leben getreten; die verfassunggebende Nationalversammlung aber 
besaß eine größere Autorität, als sie vermutlich dem Reichstag 
eigen sein wird, die Autorität des von der Nationalversammlung 
gewählten Präsidenten ist kleiner, als die des volksgewählten 
Präsidenten sein wird; naturgemäß war infolgedessen der Einfluß 
der Fraktionen auf die Regierungsbildung größer, der des Reichs- 
präsidenten und des Reichskanzlers kleiner als dies künftig der 
Fall sein wird. Die Unmöglichkeit der Auflösung der verfassung- 
gebenden Nationalversammlung durch den von ihr gewählten 
Reichspräsidenten, also die Unmöglichkeit, das Volk über die 
Regierungsbildung entscheiden zu lassen, verschärfte diese Unter- 
schiede noch. Sind erst die Voraussetzungen vorhanden, die die 
Verfassung vorsieht, so wird auch der Vorgang der Kabinetts- 
bildung ein anderes Bild bieten. Der Einfluß des Reichspräsi- 
denten wird insoferne größer sein, als ihm die Aufgabe obliegt,
        <pb n="38" />
        _— HB — 
den Schiedsspruch des Volkes im Falle des Konflikts zwischen 
Regierung und Reichstag anzurufen; das Parlament wird infolge- 
dessen den Willen des Volkes bei der Regierungsbildung genau 
berücksichtigen müssen. Unterhandlungen des Reichskanzlers mit 
den Fraktionen werden bei der Kabinettsbildung immer notwendig 
sein, dagegen wird in normalen Zeiten die Beeinflussung durch 
berufsständische Vertretungen wegfallen, da der reguläre Weg 
der Beeinflussung bei den Wahlen offen steht. Die Vorgänge 
werden in manchem von den Vorgängen bei der Regierungsbil- 
dung in England abweichen. Das ist auf der einen Seite durch 
die vollständig anderen Parteiverhältnisse bedingt, auf der anderen 
Seite durch die Einführung des Verhältniswahlrechts in Deutsch- 
land. Der Reichstag wird innerhalb der Legislaturperiode in 
seiner Zusammensetzung nicht wechseln, wie dies in England 
durch die Ersatzwahlen möglich ist. Ist nun der Reichspräsident 
überzeugt, daß der Reichstag in dieser Zusammensetzung nicht 
mehr dem Willen des Volkes entspricht und eine Regierung am 
Ruder erhält, bei der das Gleiche der Fall ist, so besteht die 
Möglichkeit der Auflösung des Reichstags. Allerdings stellt diese 
Auflösung ein Risiko für den Präsidenten dar, das sie wohl nicht 
praktisch werden läßt; die Auflösung zugunsten der Regierung 
besitzt mehr Aussicht auf praktische Verwirklichung. Es läßt 
sich natürlich noch nicht mit Gewißheit voraussagen, wie sich 
die Vorgänge in der Regel abspielen werden. Es hängt viel davon 
ab, in welcher Weise man bei der Bildung der ersten Ministerien 
verfahren wird, da die Vorschriften der Verfassung nur die Grund- 
züge des Verfahrens bestimmen, über die Einzelheiten entscheidet 
meist das Herkommen. Inwieweit ein ungünstiger Präzedenz- 
fall das ganze System beeinflussen kann, beweist am besten das 
Beispiel Frankreichs. Es wird viel davon abhängen, ob der 
Reichspräsident und der Reichskanzler den Geist der verfassungs- 
mäßigen Vorschriften erfassen und ihre Rechte bei der Regierungs- 
bildung zu wahren wissen. Die Stellung des Reiehskanzlers ent-
        <pb n="39" />
        —_ 9 — 
spricht derjenigen des englischen Premierministers; aber seine 
Aufgabe bei der Kabinettsbildung ist erschwert durch die herrschende 
Parteizersplitterung. Die Schwierigkeit der Kabinettsbildung 
trat in der Regierungskrise nach der Wahl des Reichstags am 
6. Juni 1920 deutlich zutage. Das Wahlergebnis batte der 
alten Koalition keine Mehrheit gebracht. Die Regierung trat in- 
folgedessen dem Reichtag gar nicht mehr gegenüber, sondern 
fügte sich dem Urteil der Wähler und demissionierte Eine Er- 
weiterung der Koalition nach rechts scheiterte am Widerstand 
der Parteien; ebensowenig Erfolg hatte die Linksorientierung. 
Nach nahezu drei Wochen langen Versuchen kam eine Regierung 
der Mitte zustande, die sich aus Vertretern des Zentrums, der 
deutschen demokratischen Partei und der deutschen Volkspartei 
zusammensetzte. Diese Parteien konnten jedoch zusammen nur 
auf die sichere Unterstützung von 176 Mitgliedern des 460 Mit- 
gliedern zählenden Reichstags rechnen. Im übrigen war sie auf 
das Wohlwollen der anderen Parteien angewiesen, dessen sie sich 
durch Verhandlungen von Fraktion zu Fraktion schon vor ihrem 
Zusammentritt zu versichern gesucht hatte. In der Tat bewährte 
sich diese Taktik, denn das am 3. Juli 1920 von der unabhängigen 
sozialdemokratischen Partei eingebrachte Mißtrauensvotum wurde 
mit 313 gegen 64 Stimmen, also mit überwältigender Mehrheit, 
abgelehnt. Man darf somit diese Minderheitsregierung als einen 
für die deutschen Parteiverhältnisse charakteristischen Fall be- 
trachten, mit dem man auch in Zukunft des öfteren rechnen müs- 
sen wird. Eine solche Minderheitsregierung wird naturgemäß nie 
sehr stark sein, sie wird immer mit den starken Parteien außer- 
halb des Kabinetts Kompromisse schließen müssen, wenn sie Be- 
stand haben soll. Es wird Sache des Reichspräsidenten sein, den 
richtigen Augenblick zu erfassen in dem die Stimmung des Volkes 
soweit nach der einen oder andern Seite neigt, daß eine Neuwahl 
eine Mehrheitsregierung bringen kann.
        <pb n="40" />
        — 30 — 
Die Parteien und die Kabinettsbildung. 
Infolge der Parteiverhältnisse ist auch der direkte Einfluß 
der Parteien des Reichstags auf die Bildung der Regierung 
größer als dies in England der Fall ist. Es ist hier vielmehr 
eine gewisse Aehnlichkeit mit französischen Verhältnissen gegeben. 
Da an die Stelle eines gestürzten Ministeriums nicht sofort ein 
Ministerium der Opposition treten kann, sondern, da es sich immer 
um die Bildung einer Koalitionsregierung handelt, ist naturgemäß 
der Einfluß der Fraktionen größer, da man ihrer Mitarbeit zur 
Bildung einer Mehrheit im Reichstag bedarf. In England weiß 
die Opposition, die die Regierung stürzt, daß sie die Regierung 
übernehmen muß. In Deutschland werden in der Regel die Par- 
teien, die die gestürzte Regierung gestellt haben, auch an der 
neuen Regierung wieder teilnehmen müssen. Ein Kabinettswechsel 
bedeutet hier nicht immer einen völligen Wechsel der Personen. 
Es demissionieren wohl sämtliche Minister gleichzeitig, aber sie 
können an der neuen Regierung trotzdem wieder beteiligt sein; 
inwieweit dies möglich ist, hängt von der konkreten politischen 
Lage ab. Der Reichskanzler der gestürzten Regierung wird je- 
doch kaum je der neuen Regierung angehören können, da ge- 
wöhnlich die Mißbilligung der politischen Richtlinien, für die er 
verantwortlich ist, den Sturz einer Regierung veranlassen wird. 
Persönliche Voraussetzungen für einen 
Ministerposten? 
Die Verfassung enthält keinerlei Vorschriften, die bei der 
Wahl der Minister auf einen bestimmten Personenkreis beschränken. 
Die Minister brauchen nicht Mitglieder des Reichstags zu sein, 
es ıst auch nicht gefordert, daß sie zum Reichstag wählbar sein 
müssen; die Schweiz verlangt, daß die Mitglieder des Bundesrates 
den Wählbarkeitsbedingungen zum Nationalrat genügen. Eine 
ähnliche Bedingung würde für das Deutsche Reich allerdings wenig 
Wert haben, da die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Reichs-
        <pb n="41" />
        — 31 — 
tag derart weite sind, daß man kaum eine Persönlichkeit auf einen 
Ministerposten berufen wird, die diesen Bedingungen nicht genügt. 
Nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes, auf Grund dessen 
die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung sich 
vollzogen, ist zum Reichstag wählbar jeder Wahlberechtigte, der 
am Wahltage seit mindestens einem Jahre Deutscher ist. Wahl- 
berechtigt ıst jeder Deutsche, der das 20. Lebensjahr vollendet 
hat und weder entmündigt noch unter vorläufiger Vormundschaft 
oder der bürgerlichen Ehrenrechte beraubt ist. In der Praxis 
wird man wohl immer bei der Wahl der Minister eine bedeutend 
engere Grenze ziehen, als durch diese Vorschriften gegeben wäre. 
Praktisch weit wichtiger wäre die Nachahmung einer andern Vor- 
schrift der Schweiz, daß nämlich die Mitglieder der Regierung 
kein anderes Amt, keinen andern Beruf oder Gewerbe gleichzeitig 
bekleiden dürfen. Gerade bei den schwankenden politischen Ver- 
hältnissen des Deutschen Reiches liegt die Gefahr nahe, daß der 
Minister, der seiner Stellung nie sicher ist, neben seinem Minister- 
posten ein Amt oder einen Beruf hat, der ihn für den Fall seiner 
Demission sicherstellt. Das bedeutet aber eine Schwächung der 
Arbeitskraft für den Ministerposten, der die Kraft eines Menschen 
völlig in Anspruch nimmt, außerdem liegt die Gefahr der Korrup- 
tion des öffentlichen Lebens damit nahe. Die Verfassungen der 
Länder des Deutschen Reiches sind dem Vorbild der Schweiz fast 
sämtlich gefolgt und untersagen den Mitgliedern der Regierung 
jeden Nebenberuf, eine Vorschrift gleichen Inhalts wäre auch für 
das Reich erstrebenswert. Die Reichsverfassung enthält vorläufig 
keine Bestimmungen über die persönliche Qualifikation der Re- 
gierungsmitglieder; Art. 54 der Reichsverfassung stellt nur den 
ersten Grundsatz der parlamentarischen Regierung auf, daß die 
Minister zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages 
bedürfen. Die Einzelheiten sind völlig der Praxis überlassen. So 
lange jegliche Praxis noch fehlt, ist es schwerlich möglich, zu 
einem abschließenden Urteil zu gelangen.
        <pb n="42" />
        _ 2 — 
Das parlamentarische System verfassungs- 
gemäß möglich. 
Ob die Verwirklichung des parlamentarischen Systems in seiner 
echten Form in Deutschland unter der neuen Verfassung zur Tat- 
sache werden wird, muß der Entwicklung überlassen bleiben. Die 
Betrachtung der einschlägigen Verfassungsvorschriften zeigt nur, 
daß der Verwirklichung des Systems durch die Verfassung selbst 
kein Hindernis in den Weg gelegt ist. Der Gleichgewichtszustand 
zwischen gesetzgebender und vollziehender Gewalt, die Möglich- 
keit, daß das Staatsoberhaupt das Volk zum Schiedsrichter zwi- 
schen den streitenden Gewalten anruft, ist gewährleistet. Es wird 
zum großen Teil von den leitenden Persönlichkeiten, die in den 
Anfangsstadien der Entwicklung das Schiff steuern, abhängen, ob 
die Entwicklung den Weg beschreitet, der ihr durch die Verfas- 
sung freigegeben ist. 
Die Regierungsbildung in den Ländern des Deutschen Reiches 
nach den bisher erschienenen freistaatlichen Verfassungen. 
Die ehemaligen Bundesstaaten des Deutschen Reiches sahen 
sich nach der Revolution vom November 1918 ebenfalls vor die 
Aufgabe gestellt, sich eine neue Verfassung zu geben. Bei dieser 
Aufgabe durften sie jedoch nicht nach eigenem Belieben vorgehen. 
Der Artikel 17 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 stellte 
bestimmte Normativbestimmungen auf, denen die Verfassungen der 
Länder genügen mußten. Unter diesen Bestimmungen findet sich 
die Forderung, daß die Landesregierung des Vertrauens der Volks- 
vertretung bedarf, der oberste Grundsatz des parlamentarischen 
Systems. Außerdem wurde den Ländern von seiten des Reichs 
nahegelegt, sie sollten auf die Wahl eines Präsidenten verzichten 
und es sei für sie zweckmäßig, sich bei der Ausgestaltung der 
Exekutive an das Vorbild der Schweiz zu halten. Es handelte 
sich also um die Lösung eines neuen Problems, um die Synthese 
des parlamentarischen Systems mit einer Art Direktorialsystem.
        <pb n="43" />
        —_ 33 — 
Die Frage ist nun, ob eine Verschmelzung dieser beiden Systeme 
möglich ist, ohne daß eines der beiden Systeme seine Eigenart 
einbüßt. Diese Frage kann am besten gelöst werden, wenn man 
die Lösungsversuche betrachtet, die in Gestalt der freistaatlichen 
Verfassungen der verschiedenen Länder existieren. 
Die Regierungsbildung in Bayern nach den Vorschriften der 
Verfassung vom 14. August 1919. 
Die beiden Staatsgrundgesetze. 
In Bayern erließ die revolutionäre Regierung acht Tage vor 
den Wahlen zum verfassunggebenden Landtag, am 4. Januar 1919, 
ein Staatsgrundgesetz, das dem Landtag bei seiner verfassung- 
gebenden Tätigkeit als Richtschnur dienen sollte. Ueber die Re- 
gierungsbildung enthielt dieses Gesetz keine Vorschriften. Im Falle 
eines Konfliktes zwischen Landtag und Regierung sollte das Volk 
entscheiden. In welcher Absicht diese Bestimmung getroffen wurde, 
läßt sich schwer sagen, vermutlich in der Hoffnung, am Volk eine 
Stütze gegen den Landtag zu haben. Es kam nicht zur Probe 
auf dieses Exempel. Die erste Sitzung des Landtages am 21. Fe- 
bruar wurde durch äußere Ereignisse unterbrochen. Als der Land- 
tag im März 1919 neuerdings zusammentrat, wurde diesmal auf 
Grund Landtagsbeschlusses ein Staatsgrundgesetz mit dem Datum 
vom 17. März 1919 erlassen. Dieses Gesetz bestimmte in $ 8, 
daß die oberste, vollziehende Gewalt vom Gesamtministerium aus- 
geübt werde. Der Vorsitzende des Gesamtministeriums wird vom 
Landtag mit Stimmenmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder 
gewählt. Die übrigen Minister werden von ihm berufen. Da die 
Minister zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags be- 
dürfen, ergibt sich für den Vorsitzenden des Ministeriums die 
Notwendigkeit, die Wahl seiner Kollegen im Einvernehmen mit 
den Parteien des Landtags vorzunehmen. Einzig und allein die 
Parteien des Landtags übten damit den bestimmenden Einfluß auf 
die Regierungsbildung aus. Die letzte Entscheidung über die 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 3
        <pb n="44" />
        —_ 4 — 
Regierungsbildung legte man in die Hände der Wählerschaft, in- 
dem man in $ 7 des vorläufigen Staatsgrundgesetzes dem Gesamt- 
ministerium das Recht einräumte, über Beschlüsse des Landtags, 
die in Widerspruch zu dem Staatsgrundgesetz standen, eine Volks- 
abstimmung entscheiden zu lassen. Diese Volksabstimmung ent- 
schied dann zugleich über die Existenz des Ministeriums. Mit 
dieser Bestimmung war aber der Gleichgewichtszustand zwischen 
Volksvertretung und Regierung nicht gesichert. Denn die Ent- 
scheidung des Volkes konnte von der Regierung nur in einem 
ganz bestimmten Fall angerufen werden, wenn nämlich ein Land- 
tagsbeschluß in Widerspruch zu dem Staatsgrundgesetz stand. 
Die Existenz der Regierung hing sonst immer vom Willen des 
Landtags ab, aus dem sie hervorgegangen war und der sie durch 
ein Mißtrauensvotum stürzen konnte, ohne daß ihr dagegen eine 
Waffe zu Gebote stand. Das vorläufige Staatsgrundgesetz hatte 
somit das parlamentarische System noch nicht in seiner echten 
Form verwirklicht. Der Verfassung blieb die Lösung dieses Pro- 
blems noch vorbehalten. 
Die Entstehung der Verfassung. 
Der Entwurf zu der endgültigen Verfassung wurde dem Land- 
tag von der Regierung am 28. Mai 1919 vorgelegt. Er wurde 
alsbald einem Ausschuß überwiesen, der zahlreiche Einzelheiten 
änderte, die Grundzüge des Entwurfs jedoch bestehen ließ. Der 
Entwurf wurde nach der Bearbeitung durch den Auschuß vom 
Landtag unverändert angenommen und trat am 14. August 1919, 
drei Tage nach der neuen Reichsverfassung, in Kraft. 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die bayrische Verfassung enthält die Bestimmungen über die 
Regierungsbildung in den $$ 58 ff. Das Gesamtministerium wird 
vom Landtag bestellt, es leitet seine Macht von der Bestellung 
durch die Volksvertretung ab. Der Ministerpräsident wird vom 
Landtag mit Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl ge-
        <pb n="45" />
        5 —_ 
wählt. Durch diese Art der Wahl ist er in seiner Stellung etwas 
über seine Kollegen erhoben, doch tut dies der kollegialen Ge- 
staltung der Regierung keinen Abbruch. Für die übrigen Mini- 
sterien unterbreitet der Miristerpräsident dem Landtag eine Vor- 
schlagsliste und besetzt sie im Einverständnis mit dem Landtag. 
Diese Vorgänge, die sich den Vorschriften der Verfassung gemäß 
im Landtag abspielen, sind in der Regel reine Formsache. 
Parteien und Regierungsbildung. 
Im Falle einer Regierungskrise finden zwischen den Fraktionen 
des Landtages Besprechungen statt. Diese Besprechungen haben 
in erster Linie das Ziel festzustellen, welche Parteien sich an der 
Mehrheitsbildung beteiligen; denn auch hier handelt es sich bei 
der herrschenden Parteizersplitterung um die Bildung einer Koa- 
litionsregierung. Zwischen den Parteien, die die Regierung stel- 
len, finden dann Besprechungen über die Wahl der Persönlich- 
keiten statt. Man muß sich in erster Linie darüber einigen, welche 
Partei den Ministerpräsidenten stellt. In der Regel wird die 
stärkste der Mehrheitsparteien diesen Posten beanspruchen. Die 
übrigen Ressortminister stellen die Parteien meist unter zahlen- 
mäßiger Berücksichtigung der Parteistärke. Tritt dann der Land- 
tag zusammen, um die Wahl des Ministerpräsidenten vorzunehmen, 
so ist’ die Mehrheit für eine bestimmte Persönlichkeit schon durch 
die interfraktionellen Besprechungen gesichert und die Minister- 
liste, die der neugewählte Ministerpräsident dem Landtag vorlegt, 
steht bereits fest und ist der Genehmigung sicher. 
Zahl der Minister. 
Die Zahl der Ministerien ist in der Verfassung nicht festge- 
legt. Zurzeit sind acht Ressorts zu besetzen: Inneres, Kultus, 
Justiz, Handel, Finanzen, soziale Fürsorge, Landwirtschaft, Ver- 
kehr. Das letztere wird wohl bald in Wegfall kommen. Auch 
der Ministerpräsident übernimmt ein Ressort, doch ist ihm weder 
durch die Verfassung, noch durch die Tradition ein besonderes 
3%
        <pb n="46" />
        —_ 36 — 
Ressort zugewiesen. Neben den Ministern können Staatssekretäre 
als ständige politische Stellvertretung der Minister im Einverständ- 
nis mit dem Landtag ernannt werden. 
Ernennung, Stellung, persönliche Qualifi- 
kation der Minister. 
Ihre Ernennung und Entlassung erfolgt nach den gleichen 
Regeln, wie die der Minister. Ihre Stellung entspricht etwa der 
Stellung eines parlamentarischen Unterstaatssekretärs in England. 
Hinsichtlich der persönlichen Qualifikation der Minister kommt 
nur die Verfassungsvorschrift des $ 68 in Betracht, daß zu einem 
öffentlichen Amt nur berufen werden kann, wer seit mindestens 
5 Jahren die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. Ausnahmen 
sind nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtministeriums zu- 
lässig. Bei der Wahl der Minister ist man sonst durch keine 
Verfassungsvorschrift auf einen bestimmten Personenkreis be- 
schränkt. Die Minister müssen nicht dem Landtag entnommen 
werden; deshalb ist ihnen in $&amp; 65 ausdrücklich das Recht einge- 
räumt, jederzeit im Landtag zu erscheinen. Es wird die Zusam- 
menarbeit von Landtag und Regierung erleichtern, wenn die Re- 
gierung wenigstens zum größten Teil dem Landtag entnommen 
ist, rechtlich besteht eine solche Notwendigkeit nicht einmal für 
die Person des Ministerpräsidenten. Nach dem Vorbild der Schweiz 
untersagt $ 59 III den Ministern und Staatssekretären die Aus- 
übung eines anderen besoldeten Amtes, Berufs oder Gewerbes. 
Das Volk und die Regierungsbildung. 
Der Einfluß der Wählerschaft auf die Regierungsbildung kommt 
in der Regel alle 4 Jahre durch das Ergebnis der Landtagswahlen 
zur Auswirkung. Es ist damit nicht gesagt, daß jede Landtags- 
wahl einen Regierungswechsel mit sich bringen muß. Weist der 
neue Landtag eine Zusammensetzung auf, die das Ministerium im 
Amt hält, so hat das Volk durch die Landtagswahl die Regierung 
im Amte bestätigt. Daß der Landtag das Recht der Selbstauf-
        <pb n="47" />
        —_ 37 — 
lösung nach $ 31 benützt, um in einem Konflikt mit der Regie- 
rung an das Volk zu appellieren, ist wenig wahrscheinlich, da er 
ja genügend Autorität und das ausdrückliche Recht besitzt, eine 
Regierung, die ihm nicht genehm ist, durch eine andere zu er- 
setzen. 
Resultat der Betrachtung. 
Der Regierung hat die Verfassung das Recht nicht einge- 
räumt, im Falle eines Konfliktes mit dem Landtag an das Volk 
zu appellieren. Der Verfassungsentwurf hatte in $ 40 der Regie- 
rung die Möglichkeit gegeben, eine Volksabstimmung über die 
Auflösung des Landtags herbeizuführen. Damit wäre auch der 
Regierung eine Waffe gegen den Landtag in die Hand gegeben 
worden. Die endgültige Verfassung hat dieses Recht der Regie- 
rung genommen. Innerhalb der Legislaturperiode kann der Land- 
tag sich nur selbst auflösen!? oder ein Fünftel der stimmberech- 
tigten Staatsbürger kann eine Volksabstimmung über die Auf- 
lösung des Landtages beantragen. An dieser Volksabstimmung 
müssen sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Staats- 
bürger beteiligen und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel 
der abgegebenen Stimmen muß sich für die Auflösung des Land- 
tags ausgesprochen haben, wenn sie zustande kommen soll. Das 
Instrument, das man hier dem Volk in die Hand gegeben hat, 
funktioniert sehr schwerfällig und wer soll diese Maschine in Gang 
setzen? Das können nur die Parteien. Die Parteien, die die 
Mehrheit im Landtag besitzen, haben kein Interesse daran und die 
Minderheitsparteien werden sich nur dazu verstehen, wenn sich 
seit den letzten Landtagswahlen ein ungeheurer Meinungsumschwung 
ım Volk gezeigt hat, denn nur dann besteht die Aussicht, daß 
die Volksabstimmung gegen den Landtag entscheiden wird. Die 
Aussichten für einen derartigen Stimmungswechsel innerhalb der 
Legislaturperiode sind verschwindend gering. Das Recht der Ini- 
2 &amp; 31 Verfassung.
        <pb n="48" />
        8 — 
tiative zur Auflösung des Landtags wird kaum je betätigt werden. 
Die Regierung hat keine Waffe, um ihre Existenz zu verteidigen, 
sie kann den Schiedsspruch des Volkes nicht anrufen. Im Falle 
eines Konfliktes mit dem Landtag bleibt ihr nur die Möglichkeit 
zu demissionieren oder ihren Willen unter den des Landtags zu 
beugen. Die endgültige bayrische Verfassung hat das parlamen- 
tarische System in seiner echten Form nicht verwirklicht. Das 
Volk als Faktor der Regierungsbildung spielt eine Rolle zweiten 
Ranges, der bestimmende Faktor ist der Landtag. Die Regierungs- 
bildung bietet ein Schauspiel, das an die Vorgänge bei der Ka- 
binettsbildung in Frankreich erinnert, wir haben das parlamenta- 
rische System in seiner unechten Form vor uns in Verbindung 
mit dem Direktorialsystem der Schweiz. 
Die Regierungsbildung in Württemberg nach den Vorschriften 
der Verfassung vom 25. September 1919. 
Entstehung der Verfassung. 
Bereits am 26. April 1919 hatte die von der revolutionären 
Regierung berufene, am 12. Januar gewählte, verfassunggebende 
Landesversammlung eine freistaatliche Verfassung für Württem- 
berg beschlossen. Weniger glücklich wie in Bayern, machte das 
Erscheinen der Reichsverfassung am 11. August 1919 umfang- 
reiche Aenderungen der Landesverfassung notwendig. Die frei- 
staatliche Verfassung wurde in der veränderten Form am 25. Sep- 
tember 1919 beschlossen. 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die Bestimmungen der Verfassung über die Regierungs- 
bildung finden sich in den $$ 26 ff. Im wesentlichen‘ gleichen 
die Vorschriften denen der bayrischen Verfassung, nur die Be- 
zeichnungen sind teilweise verändert. Der Ministerpräsident, bier 
Staatspräsident genannt, wird vom Landtag gewählt. Der Staats- 
präsident beruft und entläßt die übrigen Minister und bestellt
        <pb n="49" />
        — 39 — 
unter ihnen seinen Vertreter; in Bayern bestellt das Gesamt- 
ministerium den Vertreter des Ministerpräsidenten !'?, man betont 
also in Bayern in diesem Falle das kollegiale Prinzip mehr als 
in Württemberg. Das von dem Staatspräsidenten gebildete Mini- 
sterium bedarf des Vertrauens des Landtags. Demgemäß voll- 
zieht sich in der Praxis die Regierungsbildung in Württemberg 
in den gleichen Formen wie in Bayern. Die Parteien, die im 
Landtag die Mehrheit bilden, wählen aus ihren Reihen den Staats- 
präsidenten und die übrigen Minister des Staatsministeriums. 
Zahlder Ressorts. 
Es handelt sich zur Zeit um die Besetzung von 7 Ressorts: 
Auswärtige Angelegenheiten und Verkehrsanstalten, Justiz, Inneres, 
Arbeit, Ernährung, Finanz, Kirchen- und Schulwesen. Der Staats- 
präsident übernimmt eines der Ressorts, gleichgültig welches der- 
selben. Die Zahl der Ressorts zu bestimmen ist von der Ver- 
fassung der gesetzlichen Regelung überlassen. 
Persönliche Voraussetzungen. 
Bei der Wahl der Minister ist man durch keine Verfassungs- 
vorschrift auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die 
Minister müssen nicht dem Landtag entnommen werden, doch 
werden in der Praxis meist in erster Linie Landtagsabgeordnete 
in Betracht kommen. $ 34 der Verfassung enthält die Bestimmung, 
daß die Minister kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und 
kein Gewerbe ausüben dürfen. 
Wahlder Minister. 
Die Wahl des Staatspräsidenten durch den Landtag, die Be- 
rufung der Minister durch ihn, das Vertrauen, das der Landtag 
dem neuen Ministerium ausspricht, sind nach den vorhergegangenen 
Besprechungen unter den Parteien lediglich Formsache. Daß der 
Staatspräsident mit absoluter Stimmenmehrheit vom Landtag ge- 
8 58 IV. bayr. Verf.
        <pb n="50" />
        — 4 ° — 
wählt werden muß, wird als selbstverständlich betrachtet. Die 
Verfassung enthält gar keine Bestimmung darüber, doch ist es 
ja klar, daß ein Staatspräsident, der nicht mit absoluter Stimmen- 
mehrheit gewählt ist, sich gar nieht im Amte halten könnte. 
VolkundRegierungsbildung. 
Die Verfassung bestimmt in $ 27° ausdrücklich, daß nach 
jeder Neuwahl des Landtags eine Neubildung der Regierung statt- 
finden muß. Diese Bestimmung soll augenscheinlich den Einfluß 
des Volkes auf die Regierungsbildung sicher stellen. In der 
Praxis ist diese Bestimmung durehaus überflüssig. Ergeben die 
Landtagswahlen eine veränderte Parteikonstellation im neuen Land- 
tag, so wird das Ministerium, das zu seiner Amtsführung des 
Vertrauens des Landtags bedarf, ohnehin zurücktreten müssen. 
Kehrt die gleiche Mehrheitsbildung in den neuen Landtag zurück, 
so wird eine Neubildung des Ministeriums, die die Verfassung 
fordert, die bewährten Minister im Amt bestätigen. Die Neu- 
bildung ist also in diesem Fall nur eine Formsache. Das Er- 
gebnis ist in der Praxis in Bayern, wo die Verfassung eine Neu- 
bildung des Ministeriums nach Ablauf der Legislaturperiode nicht 
verlangt, das Gleiche wie in Württemberg. 
Der Appellandas Volk. 
Eine Auflösung des Landtags, Neuwahl desselben und Neu- 
bildung der Regierung sind auch innerhalb der Legislaturperiode 
möglich. Nach $ 16 kann einmal auf Beschluß des Staatsmini- 
steriums hin, eine Volksabstimmung über die Auflösung des Land- 
tags stattfinden. Man hat hier der Regierung das Recht einge- 
räumt, das man ihr in Bayern verweigert hat. Die Regierung 
kann in Württemberg im Falle eines Konflikts mit dem Landtag, 
das Volk zum Schiedsrichter anrufen. Sie wird sich nur schwer 
zu diesem Schritt entschließen, denn selbst angenommen, daß sie 
den Stand der öffentlichen Meinung richtig eingeschätzt hat und 
die Volksabstimmung entscheidet sich für Auflösung des Land-
        <pb n="51" />
        — 41 — 
tages, so bringen die Neuwahlen eine Mehrheit in den Landtag, 
die von der des Landtags, der die Regierung ans Ruder gebracht 
hat, auf jeden Fall abweicht. Die Neubildung der Regierung, 
die die Verfassung fordert, wird aller Voraussicht nach wenigstens 
einen Teil der Minister ihr Amt kosten. Der sicherere Weg sich 
im Amt zu behaupten, ist für die Regierung auf jeden Fall die 
Unterordnung ihres Willens unter den ihres Schöpfers. Die Mög- 
lichkeit, daß die Initiative zur Volksabstimmung über die Auf- 
lösung des Landtags von einem Fünftel der Stimmberechtigten 
ausgeht, ist auch in der württembergischen Verfassung gegeben. 
Diese Waffe gegen den Landtag und die von ihm gestützte Regie- 
rung in der Hand der Oppositionsparteien ist in der Verfassung 
Württembergs handlicher gestaltet als in Bayern. Zur Stellung 
des Antrags ist hier wie dort die Zustimmung von einem Fünftel 
der stimmberechtigten Staatsbürger notwendig, aber bei der Volks- 
abstimmung genügt die Zustimmung der absoluten Mehrheit der 
Abstimmenden, um die Auflösung des Landtags in die Tat um- 
zusetzen. 
Resultat. 
Man hat dem Volke die Einflußnahme auf die Regierungs- 
bildung innerhalb der Legislaturperiode in Württemberg wesent- 
lich leichter gemacht als in Bayern. Man ist auch einer Gleich- 
gewichtslage der beiden Gewalten in etwas näher gekommen, 
indem man wenigsten verfassungsmäßig der Regierung eine Waffe 
gegen den Landtag in die Hand gab. Der Autoritätsunterschied, 
der in der Volkswahl des Landtags einerseits, in der Parlaments- 
wahl der Regierung andrerseits begründet liegt, ist wohl kaum 
völlig auszugleichen. Die Schiedsrichterrolle, zu der das Volk in 
eigener Initiative sich innerhalb der Legislaturperiode aufruft, 
wird schon deshalb kaum betätigt werden, weil die Kompetenzen 
der Länder zu gering sind, als daß sich darüber ein solcher Um- 
schwung der politischen Meinung innerhalb einer Legislaturperiode 
vollziehen könnte Die Entscheidung hierüber muß der Entwick-
        <pb n="52" />
        — 9 — 
lung überlassen bleiben. Immerhin die überwiegende Autorität 
des Landtages gegenüber der Regierung, läßt auch hier die An- 
sicht begründet erscheinen, daß die Entwicklung ihr Ziel in der 
Verwirklichung des unechten Parlamentarismus finden wird, trotz 
des ehrlichen Strebens nach der Verwirklichung des echten Parla- 
mentarismus, das sich rein äußerlich darin kundgibt, daß die Ver- 
fassung Neuwahl des Landtags und Neubildung der Regierung 
zusammen fordert. Die Umkehrung dieser Forderung, daß einer 
Neubildung der Regierung die Auflösung und Neuwahl des Land- 
tags folgen muß, wie dies in England verwirklicht ist, wird durch 
die Verfassung in dieser Form kaum durchzusetzen sein, schon 
weil eine Umgruppierung der Parteien sie begründen kann, die 
in England wegfällt. 
Die Regierungsbildung in Baden nach den Vorschriften der 
Verfassung vom 21. März 1919. 
Entstehung der Verfassung. 
Baden war derjenige Bundesstaat, in dem sich die Um- 
wälzungen im November 1918 verhältnismäßig am ruhigsten voll- 
zogen; die Rückkehr zu legalen Zuständen stieß hier auf die 
geringsten Widerstände. Die Nationalversammlung trat zur Be- 
ratung einer freistaatlichen Verfassung im Januar 1919 zusammen. 
Der Entwurf wurde im März angenommen, am 13. April von der 
Volksabstimmung genehmigt und daraufhin vom Staatsministerium 
verkündigt. 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die Vorschriften der badischen Verfassung über die Regie- 
rungsbildung $$ 52 ff. unterscheiden sich wesentlich von den Ver- 
fassungsvorschriften Bayerns und Württembergs. Die Vorschriften 
der badischen Verfassung über die Regierungsbildung suchen 
bewußte Anlehnung an die diesbezüglichen Vorschriften der Ver- 
fassung der Schweiz und tragen dem parlamentarischen System
        <pb n="53" />
        — 43 — 
nur soweit Rechnung, daß den Forderungen des Artikel 17 der 
Reichsverfassung Genüge getan ist. Das Staatsministerium ist 
eine kollegiale Behörde. 
Zahl der Minister. 
Die Zahl der Ministerien ist durch Gesetz vom 2. April 1919 
auf sieben festgesetzt und zwar: Auswärtige Angelegenheiten, 
Finanzen und Verkehr, Inneres, Justiz, Kultus und Unterricht, 
Militärische Angelegenheiten, Soziale Fürsorge und öffentliche 
Arbeiten. 
Wahlder Minister. 
Die Minister werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung 
unter namentlicher Bezeichnung des betreffenden Ressorts ge- 
wählt !%, 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind nur Staatsbürger, die zum Landtag wählbar 
sind. Zum Landtag wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 
25. Lebensjahr vollendet haben!®. Wahlberechtigt sind! alle 
badischen Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts, die das 
20. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten 
ihren Wohnsitz im Lande haben, der Wohnsitz im Lande zur Zeit 
der Wahl genügt, wenn sie das badische Staatsbürgerrecht seit 
mehr als sechs Monaten besitzen. Beamte und Arbeiter in Staast- 
betrieben, die ıhren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Badens 
haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes sind stimm- 
berechtigt, wenn sie im übrigen den Bestimmungen des Gesetzes 
genügen. Das Wahlrecht ruht im Falle der Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte durch rechtskräftiges strafgerichtliches 
Urteil, außerdem im Falle der Entmündigung oder vorläufigen 
Vormundschaft. Bei der Wahl der Minister ıst der Landtag 
11 8 52 der badischen Verfassung. 
15 8 34 bad. Verf. 
18 Nach 8 31 bad. Verf.
        <pb n="54" />
        — 4 — 
demzufolge auf den Kreis der wahlberechtigten, über 25 Jahre 
alten, badischen Staatsbürger beschränkt. Diese Grenzziehung 
ist nach dem Vorbild der Schweiz vorgenommen und um ein Be- 
trächtliches enger als in den übrigen Ländern und im Reich. 
Auf den Kreis der Landtagsabgeordneten ist man bei der Wahl 
der Minister nicht beschränkt, das beweist wiederum die Vor- 
schrift des $ 50 bad. Verf., die den Ministern jederzeit den Zu- 
tritt zu den Sitzungen des Landtags gewährt. Es besteht aber 
auch keine Inkompatibilität zwischen der Stellung eines Ministers 
und eines Abgeordneten. Die Wahl der Minister durch den Land- 
tag wird es mit sich bringen, daß in der Regel Abgeordnete 
gewählt werden, diese müssen ihr Mandat nicht niederlegen, wie 
dies in der Schweiz der Fall ist. Wie in der Schweiz ist jedoch 
auch in Baden das Amt eines Ministers unvereinbar mit einer 
anderen festbesoldeten Stelle oder der Ausübung eines besonderen 
Berufes oder Gewerbes. Wie in der Schweiz wählt der Landtag 
alljährlich aus dem Kreis der Minister den Staatspräsidenten und 
dessen Stellvertreter. Im Gegensatz zur Schweiz ist jedoch die 
sofortige Wiederwahl sowohl für den Staatspräsidenten wie für 
seinen Stellvertreter unbeschränkt zugelassen. Außer den Ministern 
können dem Staatsministerium noch Staatsräte, Minister ohne 
Portefeuille, angehören. Ihre Zahl darf die der Ressortminister, 
also zur Zeit sieben, nicht übersteigen. Sie werden vom Landtag 
gewählt wie die Ressortminister. 
Amtsdauer. 
Nach jeder Neuwahl des Landtages, also mindestens alle vier 
Jahre !? findet auch eine Neuwahl des Staatsministeriums statt 18, 
Die Wiederwahl der bewährten Mitglieder des Ministeriums ist 
unbeschränkt zulässig. 
ı 8 26 bad. Verf. 
ıs 8 39 bad. Verf.
        <pb n="55" />
        — 45 — 
Abberufung. 
Durch $ 53 der badischen Verfassung ist dem Landtag das 
Recht eingeräumt, durch Mehrheitsbeschluß das Gesamtministerium 
oder einzelne Mitglieder desselben abzuberufen. An Stelle der 
Forderung, daß die Minister auf ein Mißtrauensvotum des Land- 
tags hin zurücktreten müssen, hat man hier dem Landtag ein 
regelrechtes Abberufungsrecht eingeräumt. Ein Unterschied ist 
hier lediglieh der äußeren Form nach vorhanden, ein Ministerium, 
das das Vertrauen des Landtags nicht mehr besitzt, wird abge- 
rufen, anstatt daß ihm ein Mißtrauensvotum erteilt wird, das es 
zum Rücktritt zwingt. Die Folge dieses Abberufungsrechtes ist, 
daß die Minister der Mehrheit des Landtags entnommen werden 
müssen, wenn sie sich im Amt halten sollen. 
Parteien und Regierungsbildung. 
Eine genaue Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit der 
Minister im Gegensatz zur Schweiz, ergibt sich schon an und für 
sich aus der schärferen Ausprägung der Parteigegensätze. Zwi- 
schen den Parteien, die die Mehrheit im Landtag bilden, finden 
schon vor der öffentlichen Sitzung, in der die Wablhandlung vor- 
genommen wird, Besprechungen über die Verteilung der Minister- 
posten statt. Die Wahl von Staatsräten erleichtert die zahlen- 
mäßige Berücksichtigung der Parteistärken bei der Zusammen- 
setzung des Ministeriums. Das erste Ministerium, das am 2. April 
1919 nach den Vorschriften der neuen Verfassung vom Landtag 
gewählt wurde, liefert den Beweis dafür. Der Landtag setzte sich 
zusammen aus: 39 Abgeordneten des Zentrums, 36 Abgeordneten 
der Mehrheitssozialdemokratie, 25 Abgeordneten der deutschen 
Demokraten, 7 Abgeordneten der deutschnationalen: Volkspartei. 
An der Mehrheitsbildung beteiligten sich Zentrum, Mehrheits- 
sozialdemokratie und deutsche Demokraten. Das Ministerium 
bestand aus 5 Vertretern des Zentrums (3 Staatsräte), 5 Ver- 
tretern der Mehrheitssozialisten (2 Staatsräte) und 3 Vertretern
        <pb n="56" />
        — 46 — 
der deutschen demokratischen Partei (1 Staatsrat); den Staats- 
präsidenten stellte die Mehrheitssozialdemokratie, seinen Stell- 
vertreter das Zentrum. 
Volkund Regierungsbildung. 
Die Beeinflussung der Regierungsbildung durch die Wähler- 
schaft ist außer bei den regulären Landtagswahlen, die alle 4 Jahre 
stattfinden, auch innerhalb der Legislaturperiode vorgesehen. 
Stellen 80 000 stimmberechtigte Staatsbürger den Antrag, daß 
über die Auflösung des Landtags eine Volksabstimmung statt- 
finden soll, so ist diese Volksabstimmung binnen einem Monat 
vorzunehmen und falls sich die Mehrheit der stimmberechtigten 
Staatsbürger für die Auflösung ausspricht, hat das Staatsministerium 
den Landtag aufzulösen ”. Die Waffe der Initiative gegen den 
Landtag in der Hand der Oppositionsparteien ist nach der badi- 
schen Verfassung leichter zu handhaben als nach der Verfassung 
Bayerns und auch Württembergs.. Während die beiden letzt- 
genannten Verfassungsurkunden die Unterstützung des betreffenden 
Antrags durch mindestens !/,; der stimmberechtigten Staatsbürger 
fordern, stellen die 80 000 Staatsbürger, die in Baden den Antrag 
unterstützen müssen, nur ungefähr !/ıs der Stimmberechtigten dar 
und dieser Bruchteil wird sich aller Voraussicht nach ım Lauf 
der Entwicklung noch vermindern, wenn die Zahl der Stimm- 
berechtigten wächst. Eine Aussicht auf Betätigung dieses Rechts 
besteht natürlich nur, wenn eine der großen Parteien aus der 
Regierung ausscheidet und in der Ueberzeugung, daß der Landtag 
in seiner Zusammensetzung dem Willen des Volkes nicht mehr 
entspricht, die Initiative betreibt. Die Möglichkeit, daß derart 
heftige politische Differenzen innerhalb der Legislaturperiode auf- 
treten, daß ein solches Vorgehen gerechtfertigt erscheint, ist, wie 
schon verschiedentlich erwähnt wurde, gering. Das Recht des 
Landtags, sich selbst aufzulösen, war in dem Verfassungsentwurf 
ı9 8 46 bad. Verf.
        <pb n="57" />
        — 47 — 
vorgesehen, wurde aber von der Kommission der verfassung- 
gebenden Nationalversammlung gestrichen. Dieses Recht wäre 
vielleicht, ja sogar voraussichtlich, nie verwirklicht worden; es 
wäre aber damit wenigstens die Möglichkeit gegeben gewesen, daß 
der Landtag die Regierungsbildung der Entscheidung des Volkes 
unterworfen hätte. Der Gedanke, dem Staatsministerium das 
Recht zur Landtagsauflösung zu geben, wurde in der Kommission 
abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht angemessen, dem 
Staatsministerium dieses Recht einzuräumen, da es vom Landtag 
gewählt sei und unter ihm stehe. 
Resultat. 
Diese Begründung faßt das Endergebnis unserer Betrachtung 
der badischen Verfassung zusammen. Der Landtag wählt das 
Staatsministerium, er ist der bestimmende Faktor bei der Regie- 
rungsbildung; das Volk als Faktor der Regierungsbildung kommt 
nur insoweit in Betracht, als es nach Ablauf der Legislatur- 
periode den Landtag wählt. Von einem Gleichgewicht zwischen 
gesetzgebender und vollziehender Gewalt ist nicht die Rede. Man 
hat in der Verfassung bewußt die Regierung der Volksvertretung 
untergeordnet. Wie schon eingangs erwähnt wurde, hat diebadische 
Verfassung von dem parlamentarischen System nur die Grund- 
sätze aufgenommen, die unumgänglich notwendig waren um nicht 
in Widerspruch mit der Reichsverfassung zu stehen. Das Wesent- 
liche des parlamentarischen Systems ist in der badischen Ver- 
fassung nieht enthalten. 
Die Regierungsbildung in Sachsen-Weimar-Eisenach nach 
den Vorschriften der Verfassung vom 19. Mai 1919. 
Geschichte der Verfassung. 
Der verfassunggebende Landtag für Sachsen-Weimar-Eisenach 
trat am 2. Februar 1919 zusammen. Am 19. Mai 1919 trat die 
von ihm beschlossene, neue, freistaatliche Verfassung in Kraft.
        <pb n="58" />
        — 48 — 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die Vorschriften über die Regierungsbildung finden sich in 
den $$ 30 ff. Die Staatsregierung besteht aus 2 Ministern, die 
jeder mindestens einer Abteilung des Staatsministeriums vorstehen, 
und aus mindestens 3 Staatsräten. Die Zahl der Staatsräte setzt 
der Landtag fest. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung werden 
vom Landtag gewählt und bedürfen zu ihrer Amtsführung des 
Vertrauens des Landtags. Sie müssen also der Mehrheit des Land- 
tags entnommen werden; doch müssen sie nicht Mitglieder des 
Landtags sein, denn $ 16° Verf. räumt ihnen ausdrücklich das 
Recht ein, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Bei der 
Wahl der Regierungsmitglieder ist der Landtag durch keine Vor- 
schrift der Verfassung auf einen bestimmten Personenkreis be- 
schränkt. Die Ernennung der Minister wird durch den Präsidenten 
des Landtags unterzeichnet °. Die Staatsräte müssen nach jeder 
Neuwahl des Landtages, also mindestens alle 3 Jahre?! neu ge- 
wählt werden ?*. Eine Neuwahl der beiden Minister nach jeder 
Landtagswahl ist in der Verfassung nicht vorgeschrieben. Die 
Wiederwahl der Staatsräte ist unbeschränkt zulässig. Staatsräte 
und Minister müssen vom Amt zurücktreten, wenn ihnen der Land- 
tag das Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht *, 
Trotz eines solehen Mißtrauensvotums kann die Staatsregierung 
bzw. die betreffenden Mitglieder derselben im Amt bleiben, wenn 
sie eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags her- 
beiführt®. Sie wird sich zu diesem Vorgehen natürlich nur ent- 
schließen, wenn sie der Ueberzeugung ist, daß der Wille des 
Landtags nicht mehr dem Volkswillen entspricht. 
20 8 32? Verf. 
2185 Verf. 
22 6 343 Verf. 
:3 8 36 Verf. 
21 68 36?, 26? Verf.
        <pb n="59" />
        — 49 — 
Volk und Regierungsbildung. 
Die Entscheidung über die Gestaltung der Regierung ist in 
diesem Fall direkt in die Hände des Volkes gelegt. Entscheidet 
die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit für die Auflösung 
des Landtags, so wird der neugewählte Landtag die Regierung im 
Amt bestätigen, fällt die Volksentscheidung gegen die Regierung 
aus, so muß sie zurücktreten. 
Resultat. 
Die Frage ist nur, ob die Regierung, bei dem durch die Parla- 
mentswahl bedingten Unterschied der Autorität, dem Landtag 
gegenüber zu diesem Mittel greifen wird. Es wird viel davon 
abhängen, wenn dieses Mittel angewandt wird, wie der Erfolg 
beim ersten Male ausfällt. Wieviel von einem solchen Präzedenz- 
fall abhängen kann, beweist der mißglückte Versuch des Präsidenten 
Mac Mahon, die Abgeordnetenkammer aufzulösen! Diesem Ver- 
such folgte in Frankreich nie ein zweiter. — Der Landtag seiner- 
seits hat die Möglichkeit, über eine Umbildung der Regierung die 
Volksabstimmung entscheiden zu lassen”. Da jedoch kein Zwang 
dazu besteht, wird er diese Möglichkeit kaum je verwirklichen, 
um so mehr, da dieses Vorgehen für den Landtag eine freiwillige 
Einbuße an seiner Vormachtstellung bedeuten würde. Abschließend 
kann man hinsichtlich der Verfassung von Sachsen - Weimar- 
Eisenach bemerken, daß sie die Störung des Gleichgewichts zwi- 
schen gesetzgebender und vollziehender Gewalt, die in der Wahl 
der letzteren durch die erstere und den daraus bedingten Autori- 
tätsunterschied begründet liegt, so gut es möglich ist, ausgeglichen 
hat. Die Regierung besitzt in dem Recht, eine Volksabstimmung 
anzuberaumen, eine Waffe gegenüber dem Landtag. Ob diese 
Waffe trotz des Autoritätsunterschiedes erfolgreich angewandt 
wird, ob dem Volke ein tätiges Mitbestimmungsrecht bei der 
  
  
&amp;gt; 8 27 Verf. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 4
        <pb n="60" />
        — 50 — 
Regierungsbildung auch innerhalb der Legislaturperiode verbleibt, 
mit einem Wort, ob das parlamentarische System in seiner echten 
Form, sich hier in Verbindung mit dem Direktorialsystem ver- 
wirklichen wird, muß der Entwicklung überlassen bleiben. Die 
Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Synthese ist hier vor- 
handen. Erweist sich jedoch die Autorität des Landtages als so 
überragend, daß die Regierung nicht in der Praxis zu der 
Waffe greifen kann, die ihr die Verfassung bietet, so wird auch 
hier der Landtag der bestimmende Faktor der Regierungsbildung 
bleiben, das Volk wird nur nach Ablauf der Legislaturperiode 
seinen Willen zur Geltung bringen können und der unechte Parla- 
mentarismus wird auch hier triumphieren. 
Schluß. 
Wie schon eingangs gesagt, die neuen Verfassungsbestim- 
mungen sind im Deutschen Reich und in seinen Ländern noch 
allzu kurz in Wirksamkeit, als daß man ein abschließendes Ur- 
teil darüber fällen könnte, ob sich das neue System bewährt oder 
nicht. Man kann ja nicht einmal nach Betrachtung der vier ein- 
gangs skizzierten Grundsysteme sagen, dieses System ist das 
beste, jenes das schlechteste. Das Studium der einzelnen Systeme 
in der Praxis zeigt gerade, daß jedes dieser Systeme seine Vor- 
züge und seine Nachteile hat. Der Vorgang der Regierungsbil- 
dung unterliegt in jedem Staatswesen schärfster Kritik und diese 
Kritik hat überall ausreichende Angriffspunkte gefunden. Man 
kann demnach nicht einmal sagen, dieses System, das man als 
das schlechthin Vollkommenste erkannt hat, wird auch im Deut- 
schen Reich seine Vorzüge bewähren. Die Einführung eines 
Systems, das sich in einem anderen Staatswesen bewährt hat, 
bietet noch keine Garantie dafür, daß sich in einem anderen 
Staatswesen die gleichen Vorteile dabei zeigen. Handelt es sich 
um die Wahl eines neuen Systems für ein Staatswesen, so muß
        <pb n="61" />
        — 531 — 
die erste Frage die nach dem obersten Prinzip dieses Systems 
sein. 
Mit dem siegreichen Vordringen der demokratischen Anschau- 
ungen in der ganzen Kulturwelt (Demokratie ist hier nicht als 
Parteidoktrin, sondern als das Ideal der Gleichberechtigung aller 
Menschen gefaßt) wurde das Prinzip der Volkssouveränität für 
jedes demokratische Staatswesen als oberster Grundsatz anerkannt. 
Die Frage ist nun, welches System läßt die Souveränität des 
Volkes bei der Regierungsbildung am unmittelbarsten zum Aus- 
druck kommen? Sowohl das französische wie das Schweizer System 
scheiden hier aus. Die Volkssouveränität wird bei beiden wohl aner- 
kannt, das Volk kann aber die Regierungsbildung nur indirekt, 
auf dem Umweg über die Volksvertretung beeinflussen. Anders 
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, hier bestimmt der 
Volkswille die Regierungsbildung auf direktem Wege; aber das 
amerikanische System der Gewaltenteilung erweist sich im übrigen 
in der Praxis mehr und mehr als völlig ungeeignet für ein mo- 
dernes Staatswesen. Dagegen entspricht das parlamentarische 
System in seiner echten Form nicht nur den Ansprüchen der 
Zweckmäßigkeit, der Wille des souveränen Volkes kommt hier 
auch bei der Regierungsbildung direkt zu Worte. Dieser Umstand 
hat dem parlamentarischen System zu seinem Siegeszug verholfen 
und durch diesen Umstand sah man sich auch veranlaßt, sich 
bei der neuen Verfassung für das Deutsche Reich für dieses 
System zu entscheiden. Diese Entscheidung bietet noch keine 
Gewähr dafür, daß das System hier ebenso segensreich wirkt wie 
in anderen Staaten; das hängt von so zahlreichen Faktoren ab» 
daß es vielleicht erst nach Jahrzehnten möglich ist, ein endgültiges 
Urteil darüber abzugeben. Aehnlich ist die Lage in den Ländern 
des Deutschen Reiches; die Synthese vom Parlamentarismus und 
Direktorialsystem wird hier voraussichtlich zu einem unechten 
Parlamentarismus führen, aber auch hier wäre ein abschließendes 
4 A
        <pb n="62" />
        Urteil noch verfrüht, die Entwicklung kann unter Umständen 
einen anderen Weg einschlagen. 
Nur soweit kann ein Urteil schon jetzt gefällt werden: für 
ein demokratisches Staatswesen, dessen oberster Grundsatz die 
Souveränität des Volkes ist, mußte das System des echten Parla- 
mentarismus als das Gegebene angesehen werden, weil bei diesem 
System der Wille des Volkes auf direktem Wege die Regierungs- 
bildung zu bestimmen vermag.
        <pb n="63" />
        Allgemeine Lehren der Gerichtsverfassung. 
Von 
Prof. Dr. FRIEDRICH DOERR, München. 
  
Inhaltsübersicht: Einleitung. 1. Abschnitt: Begriff, Wesen und 
Aufgabe der Gerichte. 2. Abschnitt: Verschiedene Arten der Gerichts- 
besetzung (Einzelrichter, Gerichtskollegien und zusammengesetzte Gerichte; 
Berufsjuristen, Laien, gemischte Gerichte; Gerichte erster und höherer 
Instanz; ordentl. und besondere Gerichte). 3. Abschnitt: Rechtl. Stellung 
der Gerichte und der Berufsrichter (Staatlichkeit, Ständigkeit, Zuständig. 
keit, Unabhängigkeit). 
Einleitung. 
Es ist heutzutage üblich geworden, den Prozeß einschließlich 
der Gerichtsverfassung nicht einheitlich zu regeln und zu lehren, 
sondern getrennt je nach seiner Anwendung auf Zivil-, Straf- oder 
Verwaltungsstreitsachen. Das hat seine inneren und äußerlichen 
Gründe, und zwar zunächst in der Verschiedenheit der Ausbildung 
und Ausgestaltung und der Zwecke der einzelnen Prozeßzweige, 
sodann in der modernen scharfen Grenzziehung zwischen Zivil-, 
Straf- und Staatsrecht, die auch das zur Durchführung des materiellen 
Rechts geschaffene formelle oder Prozeßrecht scheidet. Die ver- 
schiedenen Verfahrensarten sind aber alle einem Stamme ent- 
wachsen; es gab eine Zeit, der die heutige Spaltung des Rechts- 
gangs in Zivil-, Straf-, Verwaltungsprozeß und Verfahren der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd war. Trotz dieser im Laufe 
der geschichtlichen Entwicklung entstandenen Spaltung und der 
schon betonten Verschiedenheit der Prozeßzwecke im einzelnen,
        <pb n="64" />
        — 4 — 
stimmen sämtliche Prozeßarten ihrem Wesen nach darin überein, 
daß sie einen Rechtsgang verwirklichen wollen, der aus dem je- 
weiligen gesetzlichen Normenbestand unter den Garantien unpar- 
teiischer Prüfung, freier und wirksamer Rechtsverfolgung und 
Rechtsverteidigung die Ausgleichung und Ordnung des Streites 
kollidierender Lebensinteressen entwickelt. Dieser gemeinsamen 
Abstammung und inneren Wesensverwandtschaft entspricht es, daß 
alle Erscheinungsformen der Rechtspflege, obschon die Wege zur 
Erkenntnis dessen, was Rechtens ist, heute je nach dem Gegen- 
stande verschieden sind, sich in den Grundlagen und Grundgedanken 
berühren. Wir haben einen eisernen Bestand von Rechtssätzen, die 
allen Verfahrensarten gemeinsam sind und die Ausgestaltung 
l. der Gerichtsverfassung, 2. der Parteistellung 
und 3. des eigentlichen Verfahrens betreffen; hierin liegt zu- 
gleich ihre Einteilung. Auf allen Verfahrensgebieten kehren die 
gleichen Probleme wieder, die nur durch zusammenfassende Be- 
handlung nach einheitlichen Gesiehtspunkten, nicht in der Isolierung 
auf das eine oder andere Gebiet gelöst werden können. Nur eine 
allgemeine Verfahrenswissenschaft oder Prozeßlehre gibt den Zweig- 
lehren der verschiedenen Arten von Rechtspflege eine fruchtbringende 
Entwicklung. Ihr ist insbesondere die 1913 gegründete, infolge 
der Kriegsverhältnisse aber seit längerer Zeit nicht mehr erschienene 
Zeitschrift „Der Rechtsgang“ gewidmet. Einige Anregung wollen 
ihr auch die folgenden Zeilen bieten. Sie befassen sich mit dem 
ersten Teil einer allgemeinen Prozeßlehre, der Gerichtsorganisation. 
Hierbei handelt es sich üblicherweise im wesentlichen nur um 
die Einrichtung, die Besetzung, die Stellung und den Geschäfts- 
kreis der verschiedenartigen Gerichtsbehörden, nicht um den Gang 
des Verfahrens vor ihnen. 
1. Abschnitt. 
Begriff, Wesen und Aufgabe der Gerichte. 
Das Wort „Gericht*, bei dem man gewöhnlich nur an die 
ordentlichen (regelmäßigen oder gewöhnlichen) Zivil- und Straf-
        <pb n="65" />
        55 —_ 
gerichte denkt, bedeutet überall, also auch außerhalb der ordent- 
lichen Gerichtsbarkeit, ein Doppeltes: 
1. Gericht im staats- und verwaltungsrechtlichen 
Sinne, d. h. einen Bestandteil des staatlichen Behördensystems, 
einen Verwaltungskörper oder Verwaltungsapparat, der je nach 
dem wechselnden Bedürfnis und der örtlich verschiedenen Ge- 
schäftslast aus einer größeren oder geringeren Anzahl von Richtern 
(von denen einem, dem Vorstand oder Präsidenten, die „Dienst- 
aufsicht* übertragen ist) und anderen Personen bestehen und 
behufs Verteilung der Geschäfte in Abteilungen (Kammern, Senate) 
zerfallen kann und — obschon zu Zwecken der Rechtspflege ge- 
schaffen und dieser Bestimmung gemäß eingerichtet — doch als 
Ganzes im konkreten Falle keine prozessualen Funktionen ausübt, 
insbesondere mit der Verhandlung und Entscheidung der einzelnen 
Sache nichts zu tun hat}; 
2. Gericht im prozessualen Sinn, also einen Recht- 
sprechungskörper oder eine Spruchbehörde, die Rechtssachen, 
Prozesse usw. bestimmter Art entscheidet, aus einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Anzahl von Richtern besteht und nur einen (oft 
kleinen) Teil des Verwaltungsapparates eines Gerichts im obigen 
Sinne bildet. 
Die Gerichtsverfassung bildet also einerseits ein Stück der 
Staatsverfassung überhaupt, andererseits aber die Grundlage und 
Vorbedingung für die Tätigkeit der Gerichte, den Prozeß, und 
insoweit den ersten Teil des Prozeßrechts, Je nach der staats- 
oder prozeßrechtlichen Betrachtungsweise finden sich demgemäß 
zusammenhängende Abschnitte über Gerichtsverfassung sowohl in 
den Lehr- und Handbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts 
wie in denen des Prozeßrechts. Eine den verstreuten Stoff (auch 
der zahlreichen Reformschriften) zusammenfassende, gut orien- 
  
! Auch bei sog. Plenarbeschlüssen wirken stets nur die Richterpersonen 
mit und hier nicht immer alle; Plenarentscheidungen des Reichsgerichts 
sind beispielsweise erforderlich nach GVG. 88 128 f., 131, 141.
        <pb n="66" />
        — 56 — 
tierende, gemeinverständliche, dogmatisch -kritische Darstellung 
mit geschichtlichen Rückblicken bietet W. KıscH, Unsere Gerichte 
und ihre Reform, Leipzig 1908, unter Beschränkung auf die Zivil- 
und Strafgerichtsverfassung. 
Alle (nicht bloß die ordentlichen) Gerichte sind Organe der 
Rechtspflege oder Justiz i. w. S.?, einer der Hauptaufgaben des 
modernen Staates. Ihre wichtigste und vornehmste Tätigkeit ist 
die Rechtsprechung in streitigen Sachen, die in einem mehr oder 
minder ausführlich geregelten, Prozeß genannten Verfahren er- 
folgt. Außerhalb der Rechtspflege stehen die anderen Staatsauf- 
gaben: Gesetzgebung (allgemeine Rechtssetzung) und Verwaltung; 
insbesondere ist die Justizverwaltung, die die äußeren Bedingungen 
und Grundlagen zur ordnungsmäßigen Funktion der Rechtspflege 
schafft, für die Aufrechterhaltung eines geregelten und ungestörten 
Geschäftsganges sorgt, an sich nicht notwendig Sache der Gerichte, 
aber aus Zweckmäßigkeitsgründen ihnen oder ihren Vorständen, 
sowie den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten in gewissem 
Umfang übertragen, soweit sie nicht der Zentralverwaltung (Mini- 
sterium) vorbehalten ist. Gerichten irgendwelcher Art über- 
tragene Angelegenheiten, darunter vor allem die Rechtsprechungs- 
geschäfte heißen Gerichts-, gerichtliche oder gerichtsbar6 Sachen, 
ihre Gesamtheit Gerichtsbarkeit im objektiven Sinn und 
das Recht und die Pflicht zur rechtswirksamen Erledigung dieser 
Geschäfte Gerichtsbarkeit im subjektiven Sinn oder richterliche 
Gewalt. Unterarten oder Teile dieser Gerichtsbarkeit sind: Zivil- 
und Strafgerichtsbarkeit, streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit, 
ordentliche und Sondergerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Den Gegensatz hierzu bilden die Verwaltungs- oder Admini- 
strativsachen, für die die Verwaltungsbehörden mit Ausnahme 
der Verwaltungsgerichte zuständig sind und der Rechtsweg (Ge- 
richtsweg) ausgeschlossen ıst. Damit im Widerspruch steht der 
? Justiz i. w. 8. umfaßt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Justiz 
1. e. S. schließt sie aus.
        <pb n="67" />
        —_ 57 — 
geschichtlich zu erklärende Sprachgebrauch, die Bezeichnungen 
„Justiz“ und „Rechtsweg“ nicht auf die Verwaltungs-Gerichts- 
barkeit mitzubeziehen, wie man überhaupt vielfach die Verwal- 
tungsgerichte nur für gerichtsähnliche, justizförmig oder den Ge- 
richten ähnlich gestaltete Verwaltungsbehörden ansieht und von 
den Justizbehörden unterscheidet. 
2. Abschnitt. 
Versehiedene Arten der Gerichtsbesetzung. 
I. 
Als Spruchbehörden sind die Gerichte nicht gleichmäßig und 
nach demselben Prinzip gebildet, sondern je nach der Art, der 
Bedeutung und der Instanz des Prozesses ganz verschiedenartig 
besetzt — teils mit einem Einzelrichter (monokratische Ge- 
richte, z. B. Amtsgerichte, Untersuchungsrichter, Bezirksämter als, 
untere Verwaltungsgerichte in Bayern), teils mit einem Richter- 
kollegium (Kollegialgerichte), und zwar regelmäßig mit un- 
gerader Richterzahl, die den Fall der Stimmengleichheit ausschließt. 
Jedes Gerichtskollegium hat einen Vorsitzenden; dieser hat 
eine dreifache Stellung: 
1. Er ist Mitglied des Kollegiums, primus inter pares und 
hat bei den Entscheidungen mit den anderen Mitgliedern gleiches 
Stimmrecht; er ist innerhalb des Prozesses nicht ihr Vorgesetzter, 
verteilt aber die Geschäfte unter sie (GVG. 88 68, 121, 133) und 
bestimmt insbesondere den Berichterstatter oder Referenten. 
2. Er ist der Mund des Kollegiums oder das Organ, durch 
das das Gericht als Ganzes mit den Parteien, dem Publikum oder 
anderen Gerichten und Behörden verkehrt; er eröffnet, leitet und 
schließt die Gerichtssitzung, befragt die Parteien, Zeugen und Sach- 
verständigen, erteilt das Wort, verkündet die Entscheidungen usw. 
Seine leitende Stellung teilt er regelmäßig mit niemand; nur der 
» Vorsitzende“ in der MStGO. ist wenig mehr als Sitzungspolizei-
        <pb n="68" />
        — 58 — 
organ, während sachlich die vom Vorsitz abgezweigte Funktion 
des „Verhandlungsführers* überwiegt. 
3. Nur gewisse äußerlich-formelle (wie Terminsbestimmung) 
oder besonders dringliche Geschäfte sind dem Vorsitzenden allein 
übertragen. 
Jede der beiden Arten der Gerichtsbesetzung hat ihre Vor- 
züge und Schwächen: Dem Vorteil energischerer, rascherer, 
einfacherer, billigerer, auch in der gütlichen Beilegung von Streitig- 
keiten erfolgreicherer Arbeit des bei seinem naturgemäß kleineren 
Wirkungskreise mit den Verhältnissen seines (örtlichen, sachlichen 
oder persönlichen) Bezirks vertrauteren Einzelrichters steht, 
da dieser auf sich angewiesen der Kontrolle und Belehrung der 
Amtsgenossen entbehrt, trotz erhöhten persönlichen Verantwort- 
lichkeitsgefühls die Gefahr einseitiger, willkürlicher Sachbehand- 
lung und leichteren (tatsächlichen oder rechtlichen) Irrtums, Miß- 
verständnisses und Mißgriffs gegenüber. Bei der Möglichkeit ge- 
meinsamer Aussprache und Beratung, gegenseitiger Berichtigung, 
Belehrung und Unterstützung, wechselseitiger Ergänzung und Aus- 
gleichung im Kollegium?, das auch gegenüber äußeren Beeinflus- 
sungen widerstandsfähiger ist als der einzelne, ist diese Gefahr 
sowie die Schädlichkeit eines zu seinem Amte weniger Tauglichen 
geringer, die Gewähr für eine vorurteilsfreie, unparteiische Be- 
handlung, eine allseitige, sachliche und erschöpfende Würdigung, 
eine ruhige, gründliche Erwägung aller in Betracht kommenden 
Verhältnisse, eine objektive und gerechte Entscheidung und eine 
stetige, gleichmäßige Rechtsprechung — vorausgesetzt, daß 
alle Mitglieder des Kollegiums ihre Pflicht tun und dies nicht dem 
Referenten allein überlassen * — sowie das auf einem zutreffen- 
den Instinkt beruhende Vertrauen des Volkes und die Autorität 
des Gerichts und seiner Entscheidung unter gewöhnlichen Um- 
$ Vgl. KıscH, Unsere Gerichte usw. S. 18, 134. 
* Dann bedarf es auch nicht der von Kısca a. a. O, S. 137 für alle 
Zivilsachen vorgeschlagenen Aufstellung von 2 Berichterstattern.
        <pb n="69" />
        ständen größer als bei der subjektiven Meinung und dem Urteil 
eines einzelnen, das Verfahren dafür aber langsamer, schwer- 
fälliger, umständlicher und kostspieliger. Deshalb werden Sachen 
von erheblicherer Bedeutung (z. B. regelmäßig Strafsachen) oder in 
der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich Kollegien übertragen, während 
das Kollegialsystem nicht am Platz ist, wo es auf rasche Ent- 
schließung und schnelles Eingreifen ankommt oder die Einfach- 
heit und Geringfügigkeit einer Sache den Aufwand eines kompli- 
zierten Apparats nicht rechtfertigt. Der Gedanke, daß ein Kol- 
legium mehr sieht, mehr weiß und besser urteilt als ein einzelner. 
darf jedoch nicht dazu führen, die Zahl der Richter zu über- 
schätzen und zu sehr anwachsen zu lassen, wenn der Apparat 
nicht zu schwerfällig, das Gericht nicht zum Parlament wer- 
den soll. 
Von den Kollegialgerichten sind die zusammengesetz- 
ten Gerichte zu unterscheiden; diese setzen sich nicht aus 
mehreren Mitgliedern, die wie beim Kollegialgericht die Aufgaben 
der Rechtspflege gemeinschaftlich erledigen, sondern aus mehreren 
Bestandteilen zusammen, die selbst wieder kollegial besetzt sein 
können und von denen jeder ein besonderes Stück der richterlichen 
Aufgabe selbständig erledigt, obwohl diese ihrer Natur nach doch 
einheitlich und unteilbar ist”. Den Hauptfall dieser Art bildet 
das Schwurgericht, bei dem die Geschworenenbank im wesent- 
lichen die (vom Richter gestellte) Schuldfrage, die Richterbank 
die Straffrage entscheidet. Diese Verteilung der Urteilsfindung 
auf zwei verschiedene Organe enthält einen der schwersten Mängel 
dieser Gerichtsart. 
Il. 
Nach der Art der Besetzung, und zwar im Hinblick auf die 
Qualität der einzelnen Richterpersonen, unterscheidet man ferner 
© Uebereinstimmend BınDıng, Strafrechtl. u, strafprozessuale Abhand- 
lungen 1915 II 8. 67 ff., bes. S. 86 ff.
        <pb n="70" />
        — 60 — 
1. Juristen- oder Gelehrtengerichte: Sie sind mit Berufs- 
richtern besetzt, die die Ausübung der Rechtspflege zu ihrem 
Lebensberufe gemacht, hierzu einen vorgeschriebenen juristischen 
Studiengang zurückgelegt haben und bei uns grundsätzlich zum 
Staat in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnisse stehen, 
so daß man insoweit — die Begriffe decken sich also nicht völlig 
— auch von Beamtengerichten sprechen kann; 
2. Laiengerichte: Sie werden nicht mit rechtskundigen Be- 
amten, sondern mit sog. „Volksrichtern* oder „Männern aus dem 
Volke“ besetzt, die in einem mehr oder minder umständlichen 
Verfahren ausgewählt oder ausgelost werden, keine rechtswissen- 
schaftliche Vorbildung genossen haben müssen, gewöhnlich auch 
keine genossen haben®, den verschiedensten Berufen angehören 
können und — abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Laien 
beamtete oder ständige Richter sein können ’, — nur gelegentlich 
kraft besonderer Berufung, nicht regelmäßig kraft ständigen 
Beamtenverhältnisses, zur gerichtlichen Tätigkeit herangezogen 
werden; 
3. gemischte Gerichte, in denen beide Arten von Richtern 
entweder 
a) miteinander in einem einheitlichen Kollegium die RKecht- 
sprechung im ganzen ausüben: Schöffengerichtsprinzip, wobei 
unter „Schöffen“ freilich nur die unbeamteten Mitglieder der 
Schöffengerichte zu verstehen sind, mögen sie Laien oder aus- 
nahmsweise Juristen sein, oder 
e Da Rechtskenntnis die sog. Laienrichter zu ihrem Amte nicht un- 
fähig macht, handelt es sich hier — rein theoretisch — nicht wesentlich 
um Laiengerichte. 
? So die Handelsrichter (im Nebenamt oder Nebenberuf), in den bis- 
herigen deutschen Kolonien die nichtetatmäßigen Richter, in der Schweiz 
(vgl. H. ReıcHeı, Bestellung und Stellung der Richter in der Schweiz und 
im künftigen Deutschland, Tübingen 1919) und früher in Hamburg — eine 
Einrichtung, die teile dem Mangel an Juristen, teils dem Mißtrauen gegen 
sie entspringt.
        <pb n="71" />
        — 6 — 
b) nebeneinander wirken, wobei die zu 1 und 2 genamnten Per- 
sonen je für sich eine besondere Richterbank bilden und je nur 
einen Teil der Prozeßaufgaben getrennt erledigen: Schwurgerichts- 
prinzip, wobei wiederum auch Rechtsgelehrte, nicht aber richter- 
liche Beamte ® Geschworene sein können. 
Die Frage, ob zur Ausübung der Rechtspflege ausschließlich 
beamtete oder nicht beamtete Juristen oder auch Laien zugezogen 
werden sollen, ist eine der wichtigsten und umstrittensten der 
ganzen Gerichtsverfassung ; nicht einmal die Fachjuristen sind 
über diese Grundfrage unseres Rechtslebens einig. 
Zugunsten der Zuziehung von Laien oder Per- 
sonen ohne Rücksicht auf etwaige juristische Kenntnisse wird 
geltend gemacht, daß der einzelne Staatsbürger am Rechtsleben 
unmittelbar beteiligt sei und an der Rechtsanwendung um so mehr 
Anteil verdiene, als er auch sonst die Gesetze kennen müsse, um 
sein eigenes Verhalten darnach einzurichten (ignorantia iuris nocet), 
und dem demokratischen Zuge der Zeit entsprechend Männer und 
Frauen der verschiedensten Berufsklassen in den Volksvertretungen das 
anzuwendende Recht selbst schaffen helfen. Der lebhafteren Beteili- 
gung der Laien oder richtiger der Nichtbeamten an der staatlichen 
Tätigkeit überhaupt entspricht die Forderung, ibnen auch an der 
Rechtsprechung den gebührenden Anteil einzuräumen; in welchem 
Maß, ist nach Ort und Zeit verschieden. Keinesfalls darf der 
Staat das Verlangen weiter Volkskreise nach Nichtbeamten- oder 
Laiengerichten unbeachtet lassen; denn es kann ein Zeichen der 
Unzufriedenheit des Volkes mit den vorhandenen Juristen- oder 
Beamtengerichten sein. Der seit etwa einem Jahrhundert zu einem 
politischen Schlagworte gewordene Ruf nach Laien in der Rechts- 
pflege hat weniger den Wunsch nach Nichtjuristen zum Inhalt; 
er richtet sich vielmehr gegen das staatliche Richterbeamtentum, 
gegen das man vielfach dasselbe Mißtrauen hegt wie gegen das 
von oben, d. h. von der jeweiligen Regierung und ihrer Politik 
® GVG. 88 345, 85 enthält allerdings nur eine Sollvorschrift.
        <pb n="72" />
        — 9 — 
mehr oder minder abhängige Staatsbeamtentum überhaupt. Die 
Zuziehung nichtbeamteter, von der Staatsgewalt völlig unabhängiger 
Richter oder (was hier gleichbedeutend ist, da rechtsgelehrte Nicht- 
beamte bei uns nicht in hierfür genügender Zahl vorhanden sind) 
Laien popularisiert die Rechtspflege, deren Volkstümlichkeit eines 
der höchsten rechtspolitischen Ziele bedeutet; sie wirkt nicht nur 
erzieherisch auf die Laienriehter selbst, die ihren juristischen und 
staatsbürgerlichen Gesichtskreis erweitern und die erworbenen Kennt- 
nisse ın ihren Kreisen verbreiten, sondern sichert und mehrt vor 
allem das Vertrauen des Volkes zu den staatlichen Gerichten und 
bietet eine gewisse Sicherheit gegen oberflächliches oder schablonen- 
haftes Verhandeln und gegen Entscheidungen, die dem Empfinden 
der Allgemeinheit widerstreiten und zur Entfremdung zwischen 
Volk und Gericht beitragen; namentlich bei Strafurteilen, die 
jedem klar Denkenden und gesund Empfindenden faßbar sein sollten, 
kommt es weniger auf ihre Richtigkeit nach den Regeln juristisch- 
wissenschaftlicher Auslegung als darauf an, daß sie im Einklang 
mit dem von offiziellen Anschauungen und doktrinären Gesichtspunk- 
ten nicht beeinflußten Rechtsbewußtsein und Taturteil des Volkes 
stehen und dem gesunden Laienverstand als richtig einleuchten. 
In vielen Fällen mag auch ein Nichtjurist mit nüchternem, ge- 
sundem Verstand, ruhigem Blick, praktischem Sinn und hin- 
reichender Lebenserfahrung in der Beurteilung von Tatsachen und 
einfachen Rechtsfragen durch seine natürlichere und frischere Auf- 
fassung eines Lebensvorganges eher das Richtige finden als ein 
junger, unerfahrener Anfänger im Richteramt oder ein einseitiger, 
verknöcherter, durch den amtlichen Betrieb abgestumpfter Akten- 
Jurist und Bureaukrat, der nichts kennt als seine toten Paragraphen, 
seine Formulare und die vorgeschriebene oder traditionell gewor- 
dene formelle Aktenbehandlung. In manchen Fällen haben Laien 
auf Grund ihres besonderen Berufs eine brauchbare praktische 
Erfahrung in geschäftlichen Dingen und Gebräuchen, m. a. W. 
eine fachmännische Sachkenntnis, die der Richter, um sie für die
        <pb n="73" />
        —- 65 — 
Rechtsprechung nutzbar zu machen, sonst nur mit Hilfe von Sach- 
verständigen sich aneignen kann; hier spricht man von „qualifi- 
zierten Laien“. Deren Zuziehung ist aber heute Seltenheit? oder 
Zufall; denn regelmäßig erfolgt die Zuziehung nicht nach sach- 
liehen Gesichtspunkten, sondern unterschiedslos ohne Gewähr für 
Brauchbarkeit oder Erprobung der Fähigkeit und ohne Rücksicht 
auf eine etwaige besondere Sachkunde des Laien für den Fall, 
den er mitaburteilen soll. Insbesondere gilt dies für den wich- 
tigsten Teil unserer Justiz, "die ordentliche Strafgerichtsbarkeit. 
Zugunsten der reinen Juristengerichte wird 
vorgebracht: Gesetze anwenden kann nur, wer sie kennt. In ein- 
fachen, unentwickelten Verhältnissen, in Zeiten und Ländern ein- 
facheren Lebens und Verkehrs, ist das Recht nicht kompliziert 
und seine Kenntnis Gemeingut weiterer Volkskreise; hier ist es 
nicht auffallend, wenn Männer aus dem Volk ohne besondere Vor- 
bildung richten. Je vielgestaltiger das Leben, je stärker der Ver- 
kehr, je verschiedenartiger und vielseitiger die Beziehungen der 
Menschen und Völker, um so zahlreicher und verwickelter werden 
die Gesetze, um so schwieriger der Ueberblick über das Recht. 
Dessen Kenntnis und Beherrschung wird zu einer Wissenschaft; 
sie ist nicht mehr Gemeingut der Volksmasse oder auch nur der 
Gebildeten, sondern erst in gründlichen Spezialstudien zu erlernen. 
Wie jeder Beruf bloß von Personen ordentlich ausgeübt wird, 
welche die hierzu erforderliche Ausbildung besitzen, so gilt Glei- 
ches für den richterlichen Beruf, für den Dilettantismus und 
Pfuscherei mindestens ebenso schädlich ist wie anderwärts. Rechts- 
.— [0 000. 
° Bei den sog. Fach- oder Sachverständigengerichten: Handelsrichter 
in den Kammern für Handelssachen, Offiziere in den Militärgerichten und 
allenfalls Beisitzer der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte und einiger Ver- 
waltungsgerichte, obschon Gewerbe- und Kaufmannsgerichte wesentlich 
sozialpolitisch gedachte Klassengerichte sind, bei denen nur der von den 
widerstreitenden Interessen unabhängige Vorsitzende als ausgleichender 
Faktor erscheint (daher auch der Rechtsmittelzug an die landgerichtliche 
Zivilkammer),
        <pb n="74" />
        anwendung ohne Rechtskenntnis ist ein Widerspruch in sich; 
der Laie, der sich wegen seiner Rechtsunkenntnis bei eigenen An- 
gelegenheiten an Rechtskundige wenden muß, soll ohne weiteres 
befähigt sein, über Rechtsstreitigkeiten seiner Mitbürger als Richter 
zu urteilen. Der Richter muß aber nicht nur ein Rechtskenner 
sein, sondern ein geübter Rechtskenner mit geübtem Blicke, die 
Rechtsbegriffe zu erkennen. Mit nackten oder reinen Tatsachen 
kann ein Gericht wenig anfangen; sie müssen immer mit dem 
Rechte in Beziehung gesetzt werden. Nur wer die Gesetze be- 
herrscht, ist hierzu fähig und imstande, wesentliche und unwesent- 
liche Tatsachen streng auseinanderzuhalten und die leitenden Ge- 
sichtspunkte für die Ordnung und Verarbeitung des Prozeßstoffes 
sicher im Auge zu behalten. Die Tatsachenfeststellung ist nicht 
minder wichtig als die Rechtsanwendung und will wie diese eben- 
falls gelernt und geübt sein. Zu allem gehört eine praktische 
Erfahrung, wie sie der Berufsrichter in jahrelanger Tätigkeit er- 
werben, der Laie oder gelegentliche Eintagsrichter aber bei aller 
Erfahrung in seinem eigenen Berufe niemals besitzen kann. Außer- 
dem fehlt ihm vollständig eine der für die Rechtssicherheit be- 
deutsamsten Eigenschaften eines Richters, nämlich die in fort- 
gesetzter Berufsausübung und strenger Selbstzucht anerzogene 
Disziplin, das Bewußtsein unbedingter Unterordnung unter das 
Gesetz!%, sowie die für die Rechtsfindung notwendige Unbefangen- 
10 Dieser Mangel wird bisweilen sogar als ein besonderer Vorzug der 
Laienrichter hervorgehoben, so von W. HEınz in A. Bozı und H. Hkiıne- 
MANN, Recht, Verwaltung und Politik im Neuen Deutschland, Stuttgart 1916 
S. 54 fi., 63 f, mit seltener Lobpreisung des sich an das Gesetz nicht 
kehrenden laienrichterlichen Absolutismus: „. .sich über das Gesetz zu 
erheben, ... . ist ihr eigentümliches Recht (!) .. .. Laienrichter, die nicht 
wagten, einmal das geschriebene Recht auch zu „beugen“, ... wären keine 
Volksrichter, sondern halbe verkrüppelte Juristen.“ S. 66 (unten) nennt er 
des Schöffen „Freiheit dem Gesetze gegenüber“ den „besten Teil seiner 
Unabhängigkeit“. Wenn das richtig und die gelegentliche Rechtsbeugung 
erwünscht wäre, so brauchte man ja nur diese anarchische Art freier 
Rechtsfindung allgemein, auch für die Berufsrichter, einzuführen, anstatt
        <pb n="75" />
        — 5 — 
heit, Ruhe und Objektivität, die Unbeeinflußbarkeit durch die 
Stimmung oder Strömung des Augenblicks oder durch unkontrol- 
lierbare persönliche Empfindungen, Gefühle und Strebungen, Un- 
abhängigkeit von sozialen und politischen Riehtungen, Strömungen, 
Parteiprogrammen und nicht zuletzt die Freiheit von all den 
gröberen und feineren, nicht leicht abstreifbaren Abhängigkeiten 
des vorübergehend mit dem Richterstuhl vertauschten Erwerbs- 
lebens. Laien ermangeln (abgesehen von der körperlichen Aus- 
dauer) der auch bei längeren Verhandlungen anhaltenden geistigen 
Frische und Aufnahmefähigkeit. Sie geben sich in rechtlichen 
oder ihnen ungeläufigen Dingen über die Gründe ihrer Meinung 
nicht genügende Rechenschaft; an Stelle scharfen Nachdenkens, 
strengen Beweises und gewissenhafter Entscheidung nach Ver- 
nunftgründen tritt eine mehr oder minder unklare Empfindung 
und eine ganz unzuverlässige Gefühlsrechtsprechung. Das sub- 
jektive Gefühl, das anstatt des ungekannten oder unverstandenen 
Gesetzes die „Rechtsquelle“* der Laiengerichte bedeutet, ist besten- 
falls ein augenblickliehes Billigkeitsgefühl, das der unbedingten 
Rücksicht auf den einzelnen Fall die im Interesse des Ganzen 
notwendige Ordnung, das Wesen des Rechts, opfert; oft ver- 
stecken sich aber hinter diesem unbestimmten und unkontrollier- 
baren Gefühle bloße Willkür, rohe oder unreine Leidenschaften 
und Instinkte sowie Vorurteile und Unwissenheit aller Art. 
die Gerichte bedingungslos dem Gesetze zu unterwerfen (GVG. 8 1, RV. 
Art. 102). Auch sonst bietet HEINEs Aufsatz so viel Ungereimtes und 
Falsches, daß man sich über seine Aufnahme in ein Sammelwerk wundern 
muß, das ernst genommen sein will. So die Zumutung an den Leser, die 
allgemeinen Behauptungen zu glauben, daß zu Geschworenen „so gut wie 
ausschließlich Mitglieder der sog. höheren Stände“ berufen werden (S. 67, 
oder daß sich die Geschworenengerichte besser als die Schöffengerichte 
und diese besser als die Strafkammern bewährt haben, daß die Heran- 
ziehung des Laienelements zur Strafrechtspflege notwendig sei und einen 
Fortschritt bedeute (S. 70), daß den Schwurgerichten die Aburteilung aller (!) 
Handlungen gegen die Staatssicherheit und öffentliche Ordnung, aller An- 
klagen wegen Majestäts- und Beamtenbeleidigung zugewiesen werden 
müsse (S. 71). 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 5
        <pb n="76" />
        — 66 — 
Alle diese Bedenken bestehen in erster Linie gegen reine 
Laiengerichte, die dem anzuwendenden Rechte gegenüber völlig 
rat- und hilflos sind; wenn aueh sonst — was bei der mensch- 
lichen Unvollkommenheit nur natürlich — Mißgriffe vorkommen, 
so sollten sie doch tunlichst herabgemindert werden, und hierfür 
fehlt bei dieser Art von Gerichten jede Gewähr. Von den ge- 
mischten Gerichten hat die Schöffengerichtsform den Vorzug, daß 
Richter und Laien sich gegenseitig ergänzen können; dafür er- 
möglicht sie dem geschulten Juristen ein solches Uebergewicht 
über die rechtsunkundigen Beisitzer, daß im Ergebnisse häufig 
der Berufsrichter allein entscheidet und die Laienrichter, selbst wenn 
sie in der Mehrheit sind, zur reinen Dekoration oder Staffage, 
zu bloßen Statisten und Jasagern oder Figuranten herabsinken, 
die (ob männlich oder weiblich, ist dann nur eine Geschmacksfrage) 
kaum die Kosten wert sind, welche der Staat für sie aufwendet!!. 
Die Schwurgerichtsform wahrt zwar mehr die Selbständigkeit und 
Unabhängigkeit des Laienelements, bietet aber gegen seine Rechts- 
unkenntnis — wie allgemein anerkannt — so gut wie keine Ga- 
rantie. Die Nichtbegründung des einem Orakel vergleichbaren 
Wahrspruchs der Geschworenen, die in ihrer Unbeholfenheit wie 
Kinder bloß nach Ja oder Nein gefragt werden müssen, hat nur 
darin ihren tieferen Grund, daß sie hierzu im allgemeinen gar 
nicht imstande wären. Jeder Versuch aber, die „auf der nieder- 
sten Stufe prozessualer Organisation“ stehenden !? Schwurgerichte 
zu verbessern, ist nichts anderes als eine Preisgabe ihres Wesens 
zugunsten der Schöffengerichtsform, die der Schwurgerichtsform 
unbedingt vorzuziehen ist. 
Zusammenfassend läßt sich darnach die Rechtsprechung der 
Berufsjuristen gegenüber der der Laienrichter unbestreitbar als 
ı1 GVG. $ 55a, Ges., betr. die Entschädigung der Schöffen und Ge- 
schworenen, v. 29. Juli 13, Reichsk.-Bek., betr. die Tagegelder und Reise- 
kosten der Schöffen und Geschworenen, v. 2. August 13. 
12 BINDING, Strafrechtl. und strafproz. Abhandlungen II 8. 113.
        <pb n="77" />
        — 67 — 
qualitativ besser, die Rechtsprechung beamteter Richter gegenüber 
derjenigen Nichtbeamter, die „schutzlos Wind und Wetter der 
öffentlichen Mißbilligung und ihren Folgen ausgesetzt“ sind!?, als 
relativ selbständiger, unabhängiger und unbeeirflußter bezeichnen. 
Die Mitwirkung von Nichtbeamten oder Laien kann aber, obschon 
sie keine sachliche Besserung, auch keine Verbilligung der Justiz 
bedeutet, das Vertrauen des Volkes zur Rechtspflege heben — 
ein Gewinn, der je nach den Zeitverhältnissen um den Preis einer 
mäßigen Qualitätsverschlechterung nicht zu teuer erkauft wird. 
Nur muß sich die Laienzuziehung in mäßigen Grenzen halten, 
da sonst keine genügende Zahl unbeamteter Laienrichter zur Ver- 
fügung steht und der Gerichtsdienst zu sehr als unnötige, drückende 
Last empfunden wird. Denn das Amt eines Laienrichters kann der 
einzelne grundsätzlich nicht nach Belieben annehmen oder aus- 
schlagen. Es besteht vielmehr eine allgemeine Gerichtspflicht, d. h. 
eine allgemeine Staatsbürgerpflicht zum Gerichtsdienst, vergleich- 
bar der militärischen Dienstpflicht auf Grund allgemeiner Wehr- 
pflicht; ihr ist jeder Taugliche unterworfen, der berufen wird. 
Ungehorsam zieht Strafe und Kostenersatzpflicht nach sich. Nur 
bestimmte Personenklassen haben ein (befristetes: GVG. $&amp; 53) 
Ablehnungsrecht (GVG. $ 35). 
Nach geltendem deutschem Rechte finden wir eine Beteili- 
gung des Laienelements meist in der Schöffengerichtsform auf 
allen Rechtspflegegebieten, von den ordentlichen Zivilgerichten in 
Deutschland freilich nur in den fakultativen Kammern für Handels- 
sachen, in der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit bei den Schöffen- 
und Schwurgerichten, dagegen bei fast allen besonderen Zivil- 
und Strafgerichten, den reichsrechtlich zugelassenen sowohl wie 
den bestellten (Gewerbe- 1%, Kaufmannsgerichten, Militärgerichten), 
bei sämtlichen bisherigen Konsular- und Kolonialgerichten infolge 
des dort herrschenden Juristenmangels, in der Verwaltungsgerichts- 
13 BINDING a. a. O. S. 64. 
14 Hier braucht nicht einmal der Vorsitzende Jurist zu sein. 
5%
        <pb n="78" />
        barkeit bei den als Verwaltungsgerichte wirkenden Selbstverwal- 
tungskörperschaften, wie überhaupt in großem Umfang bei den 
preußischen, badischen und hessischen (nicht den bayerischen, 
sächsischen und württembergischen) Verwaltungsgerichten oder als 
solche fungierenden Verwaltungsbehörden. Aehnlich wie in Deutsch- 
land liegen die Verhältnisse im Ausland; nur wenige Staaten, wie 
z. B. die Niederlande, haben keine Laienrichter. 
Verhältnismäßig die besten Laienrichter, die wir haben, sind 
unstreitig die Handelsrichter in den Kammern für Handelssachen. 
Die Art ihrer Berufung gibt die größtmögliche Gewähr für ihre 
kaufmännische Erfahrung und die Unabhängigkeit ihrer Gesin- 
nung; sie sind namentlich nicht wie die Beisitzer der Gewerbe- 
und Kaufmannsgerichte durch einen manchmal recht wüsten Wahl- 
kampf hindurchgegangen. Durch jahrelange Richtertätigkeit ge- 
winnen sie zu ihrer kaufmännischen Erfahrung praktische Rechts- 
kenntnisse selbst auf prozessualem Gebiet, und mit der ständigen 
Uebung steigert sich ihre Fähigkeit, der Verhandlung mit Ver- 
ständnis zu folgen, das tatsächlich und rechtlich Wichtige vom 
Nebensächlichen zu unterscheiden. 
IM. 
Wie die Einrichtung des Richterkollegiums, so will auch die 
Instanzenmehrheit, die dem germanischen und dem früheren 
römischen Rechte (bis zur Kaiserzeit) fremd war, der Gefahr vor- 
beugen, daß in der Rechtspflege etwa zu krasse Subjektivität oder 
individuelle Eigentümlichkeit des einzelnen Richters zum Aus- 
drucke gelange. Infolgedessen unterscheidet man Gerichte 
a) erster Instanz, die eine Rechtssache erstmalig entscheiden, und 
b) höherer (zweiter und dritter) Instanz, die mit einem zu- 
lässigen Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision oder Rechts- 
rüge) angefochtene Entscheidungen unterer Gerichte nachprüfen 
und deshalb grundsätzlich nach Zahl und Beschaffenheit des Per- 
sonals besser als diese und nur ausnahmsweise (Kammern für
        <pb n="79" />
        — 69 — 
Handelssachen, Militärgerichte, Verwaltungsgerichte im Reich und 
in Preußen, z. T. sogar in oberster Instanz) auch mit Laien be- 
setzt sind. Eine Mehrheit von Instanzen ist namentlich für wich- 
tigere Sachen behufs möglichster Hintanhaltung unrichtiger Ent- 
scheidungen nötig; ein Uebermaß von Instanzen dagegen schädigt 
die richterliche Autorität?5, verlängert und verteuert die Prozesse 
ungebührlich und verstößt gegen das Gesetz über die Anpassung 
der Mittel an den Erfolg, weshalb für dringliche oder geringwertige 
Sachen eine einzige Instanz genügen sollte — eine prozeßökono- 
mische Forderung, der heutzutage bei dem weitverbreiteten fran- 
zösischen System der 3 Instanzen nur ausnahmsweise Rechnung 
getragen wird. 
Die erstinstanziellen Gerichte sind nicht immer Gerichte 
gleicher Art oder gleicher Ordnung. In der ordentlichen Zivil- 
und Strafgerichtsbarkeit sind die erstinstanzlichen Sachen auf die 
Amts- (bzw. Schöffen-) und die Land- (bzw. Schwur-)Gerichte 
verteilt; im Zuge der Zeit liegt eine fortgesetzte Abwanderung 
der Sachen nach unten und damit regelmäßig eine Verschlech- 
terung der 1. Instanz. Die Amtsgerichte sind nicht nur die unter- 
sten Gerichte, sondern die Amtsrichter sind auch die untersten 
Richter, also Anfänger in Durehgangsposten ; unvermeidliche Folge 
dieser unglücklichen bureaukratischen Wertung ihres Dienstes ist 
eine Herabdrückung ihrer Tätigkeit in den Augen des Publikums 
wie der Richter selbst"#. 
IV. 
Je nach dem (allgemeinen oder besonderen) Geltungsbereich 
oder Geschäftskreis unterscheidet man ordentliche und be- 
sondere Gerichte. Ordentliche (= regelmäßige) Gerichte 
sind diejenigen, welche grundsätzlich über Personen und Sachen 
  
15 ADICKES, Grundlinien durchgreifender Justizreform, Berl, 1906, 
S. 100 ff. 
1% ADICKES, Zur Verständigung über die Justizreform, Berl. 1907, 
8. 66 f.
        <pb n="80" />
        — 0% — 
aller Art entscheiden, soweit sie ihnen nicht ausdrücklich entzogen 
sind (Amts-, Land-, Oberlandesgerichte, Reichsgericht und baye- 
risches Oberstes Landesgericht: GVG. 88 12£., EG. z. GVG. 88 8 
bis 10). Die Sondergerichte hingegen haben einen besonderen 
Wirkungskreis, eine auf. einen bestimmten Kreis von Personen 
und Angelegenheiten beschränkte Zuständigkeit. Sie sind größten- 
teils Standes- oder Berufsgerichte für Angehörige bestimmter 
Stände und regelmäßig mit Vertretern des betreffenden Standes, 
also mit Laien, besetzt (Gewerbe-, Kaufmanns-, Militärgerichte usw.). 
Die Unterscheidung hat auch für die Verwaltungsgerichts- 
barkeit Bedeutung. Falls man nicht alle Verwaltungsgerichte 
schlechthin als Sondergerichte ansprechen will, sind es doch sicher- 
lich die reichsrechtlichen Verwaltungsgerichte, wie die Versiche- 
rungsämter (RVO. 8$ 35 ff.), die Schiedsgerichte für die Ange- 
stelltenversicherung (Angest.Vers.G. 88 122 fi., 156 ff.), das Auf- 
sichtsamt für Privatversicherung (Priv.Vers.G. $$ 70 ff.), das Bun- 
desamt für das Heimatwesen (UWG. 85 36 ff.), die Reichs-Rayon- 
kommission (Ray.G. 85 29 ff.), das Patentamt (PatG. $$ 13 ff.), die 
Militärversorgungsgerichte, Finanzgerichte einschließl. Reichsfinanz- 
hof usw. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen ist 
von Reichs wegen noch nicht geschaffen (vgl. RV. Art. 107; 
Verh. d. 30. dtsch. Juristentags 1910 I, S. 51 ff., 489 ££.). 
Während die Sondergerichte im Gebiete der Verwaltungs- 
rechtspflege nur den notwendigen vorläufigen Abschluß einer erst 
in den Anfängen befindlichen geschichtlichen Entwicklung dar- 
stellen, entsprechen die besonderen Zivil- und Strafgerichte einem 
tief wurzelnden partikularistischen Zuge der Deutschen. Daher haben 
in Deutschland früher — besonders am Ausgange des Mittelalters 
—- zahlreiche Spezialgerichte bestanden: für städtische Bürger 
und für Bewohner des platten Landes, für Geistliche und Laien, 
Christen und Juden, für höfische Ritter, Lehnsmannen und Kriegs- 
leute, für akademische Bürger, für die Bauern bestimmter Grund- 
herren, für Angehörige adeliger Stifter usw. Die verschiedenen
        <pb n="81" />
        — 1 — 
Zünfte übernahmen die Gerichtsbarkeit je über ihre Angehörigen; 
für gewisse Angelegenheiten entbehrten sogar die einzelnen Ge- 
werbe einer und derselben Stadt des einheitlichen Gerichts. Nimmt 
man noch die territoriale Zersplitterung hinzu, so begreift man 
die Klagen jener Zeit wegen der Ueberfülle der Gerichtsbehörden 
und das Sehnen nach übersichtlich geordneten, gemeinsamen, ein- 
heitlichen Gerichten, das sich im wesentlichen erst mit der Ent- 
wicklung des modernen Staates erfüllt hat. Die gründliche Be- 
seitigung jeder Sondergerichtsbarkeit bis auf die wenigen unge- 
fährlichen Reste im $ 14 GVG. erschien als eine wertvolle Er- 
rungenschaft der Reichsjustizgesetze; man hatte in einer einheit- 
lichen Gerichtsverfassung einen der festesten Grundpfeiler für die 
deutsche Rechtseinheit erkannt und war sich darüber klar gewor- 
den, daß nur sie jene Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung ge- 
währleisten könne, aus der dem Volke das Gefühl der Rechts- 
sicherheit erwachsen sollte. In den letzten Jahren aber macht 
sich “insofern eine rückläufige Bewegung bemerkbar, als große, 
einflußreiche Erwerbskreise für ihre beruflichen Streitigkeiten be- 
sondere Gerichte erstreben, z. T. auch schon (wie die gewerblichen 
Arbeiter und Handelsangestellten die Gewerbe- und Kaufmanns- 
gerichte) erlangt haben. 
Sondergerichte haben ihre Vorzüge: Sie genießen in den 
beteiligten Kreisen mehr Vertrauen als die gewöhnlichen Gerichte, 
zumal wenn sie mit Angehörigen dieser Kreise besetzt sind. Sie 
bekommen durch die stete Beschäftigung mit der gleichen Art 
von Personen und Sachen eine besondere Erfahrung, Uebung und 
Geschicklichkeit in der Erledigung ihrer Geschäfte. Auch das 
Verfahren ist einfacher und billiger gestaltet. Wegen besonderer 
Verhältnisse, namentlich im Interesse einheitlicher, straffer Organi- 
sation und ungeschwächter Disziplin, war bisher der militärische 
Stand in Strafsachen den allgemeinen Gerichten entzogen und 
einer besonderen Standesgerichtsbarkeit unterworfen (s. aber RV. 
Art. 106, Ges., betr. die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, 
v. 17. Aug. 1920).
        <pb n="82" />
        _ m — 
Sondergerichte haben aber auch erhebliche Nachteile: 
Sie zerstören die Einfachheit und Uebersichtlichkeit der Gerichts- 
verfassung; sie gefährden die Rechtssicherheit zumal hinsichtlich 
der Frage der Zuständigkeit in Grenzfällen. Sie zerreißen die 
Einheitlichkeit der Rechtsprechung; sie fördern eine Ungleich- 
mäßigkeit der Behandlung verschiedener Volkskreise, eine Ent- 
fremdung der einzelnen Berufszweige und damit die soziale Zer- 
klüftung. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor einem Ge- 
richte streiten, das in gleicher Zahl Standesgenossen beider Par- 
teien aufweist, so wird dadureh oft ein Gefühl der Gegnerschaft 
und Feindschaft erweckt und genährt. Die im Gerichte sitzenden 
Standesgenossen fühlen sich leicht als Vertreter einer bestimmten 
Klasse und verlieren hierdurch die nötige Unbefangenheit!”. Der 
beschränkte und gleichbleibende Gegenstand der Geschäfte be- 
wirkt eine gewisse Enge des Gesichtskreises und Einseitigkeit der 
Auffassung. 
Alle diese Nachteile wachsen mit der Zahl der Sondergerichte. 
Wo aber soll die Spezialisierung aufhören? Was für einzelne 
Berufsstände recht ist, ist für die zahlreichen anderen billig; in 
der Ausstattung der einen mit Sondergerichten liegt eine Unbillig- 
keit gegen die übrigen, ein Keim zur Unzufriedenheit. Es gibt 
auf dieser Bahn nicht leicht ein Halten; darum sollte sie niemals 
ohne triftigste Gründe betreten werden. Ist dies aber, wie bei 
den Gewerbe und Kaufmannsgeriehten, geschehen, so kann vor- 
läufig nur noch ihre — vielfach verlangte — Angliederung an die 
Amtsgerichte (so daß die Amtsrichter kraft Gesetzes Vorsitzende 
würden) und ihre organische Verbindung mit den ordentlichen 
Gerichten weiterem Schaden einigermaßen begegnen, bis diese, im 
Kampf ums Dasein verjüngt und ihrer ungeeigneten Ausrüstung 
entledigt, die ihnen zugunsten der Sondergerichte genommene 
Jurisdiktion wieder ganz an sich ziehen können. 
— 
17 8, neuerdings E. WARSCHAUER, DRichterZtg. 1916 Sp. 440 ff,, bes. 
442 f. und die dort Zit.
        <pb n="83" />
        — 713 — 
3. Abschnitt. 
Rechtliche Stellung der Gerichte und der Berufsrichter. 
Für alle Gerichte gelten trotz Verschiedenheit ihrer Einrich- 
tung, Besetzung und Zuständigkeit gemeinsame Grundsätze, die 
vor allem ihre Autorität, Unabhängigkeit und Objektivität sichern 
wollen und sowohl die Gerichte als Behörden, wie die einzelnen 
Richterbeamten betreffen. 
I. 
Alle Gerichte sind staatlich, obwohl dies in GVG.$S 151 
bloß für die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte ausdrücklich 
bestimmt ist; sie leiten ausnahmslos ihre Gewalt nur vom Staat 
ab, der in seiner modernen Entwicklung die Aufgabe der Rechts- 
pflege allein in die Hand genommen hat. Das gilt auch für die 
sogenannten Gemeinde-, Gewerbe-, Kaufmannsgerichte, die von den 
Gemeinden eingerichtet und unterhalten werden. Die nicht staat- 
liche, von sonstigen Körperschaften eingesetzte oder Privatge- 
richtsbarkeit, die in Deutschland lange in Blüte stand, die frühere 
besondere Gerichtsbarkeit der Kirche namentlich in Ehe und Ver- 
löbnissachen, der Städte, Standesherren, Grundherren, adeligen 
und kirchlichen Stifter, Universitäten über ihre Angehörigen ist 
aufgehoben; die Präsentationsrechte, stellenweise bis tief ins 
19. Jahrhundert vorhandene Ueberreste jenes Zustandes, wonach 
Städte, Universitäten, Standes- und Grundherren dem Landesfürsten 
für die Besetzung der Richterstellen rechtlich beachtliche Vor- 
schläge machen durfien, sind beseitigt (GVG. $ 15 IL, ID. 
Das Deutsche Reich ist aber kein Einheits-, sondern ein 
mehrere Gliedstaaten oder Länder zu einer höheren staatlichen 
Einheit verbindender Bundesstaat. Darnach könnte die Gerichts- 
barkeit ebensogut dem Reich als Ganzem wie den Einzelstaaten 
zustehen. In Wirklichkeit haben diese ihre Gerichtsbarkeit, die 
sie vor der Reichsgründung besaßen, nach der Vereinigung im 
Reiche behalten, also zunächst die Justizverwaltung: Sie errichten
        <pb n="84" />
        74 — 
die Gerichte, grenzen deren Sprengel ab; die Landesregierung er- 
nennt die Richter; der Justizminister des Einzelstaats übt die 
Justizaufsicht aus usw. Damit erklärt es sich, daß deutsche Ein- 
zelstaaten jetzt noch Verträge (Konventionen) über die Einsetzung 
gemeinschaftlicher Gerichte miteinander abschließen können. So 
sind gemeinschaftliche Oberlandesgerichte für die thüringischen 
Staaten in Jena, für die beiden Mecklenburg in Rostock, für die 
Hansestädte in Hamburg, gemeinsame Landgerichte in Rudolstadt. 
Meiningen errichtet; es kann selbst ein Staat die Ausübung seiner 
Gerichtsbarkeit in gewissen Beziehungen einem anderen über- 
tragen, wie es Waldeck gegenüber Preußen getan hat. Aber auch 
die Rechtsprechung, die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, ist 
Sache der Einzelstaaten; die deutschen Gerichte sprechen regel- 
mäßig nicht im Namen des Reichs, sondern im Namen des Landes 
(der freien Stadt) Recht. Dagegen hat das Reich — abgesehen 
von den früher erwähnten besonderen Reichsverwaltungsgerichten 
— sich in den wichtigsten Rechtssachen die Gerichtsbarkeit ober- 
ster Instanz und damit im Interesse der Rechtseinheit die Mög- 
liehkeit vorbehalten, die in den Einzelstaaten erlassenen Urteile 
zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Deshalb ist das 
höchste deutsche Gericht, wie schon sein Name sagt, ein „Reichs- 
gericht“. 
I. 
Die Gerichte sind in der Regel ständig, also dauernde 
Einrichtungen zur Erledigung von Rechtssachen bestimmter Art; 
sie werden nicht für den Einzelfall besonders eingesetzt, wodurch 
die Staatsgewalt dessen Entscheidung mittelbar beeinflussen könnte. 
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft* (GVG. $ 16, Satz 1, RV. 
Art. 105, S. 1). Vielmehr sind die Gerichte ohne Rücksicht auf 
Person und Gegenstand des einzelnen Prozesses in gleichmäßiger, 
von vornherein bestimmter Weise besetzt. Wer nach den all- 
gemeinen Regeln der Zuständigkeit vor ein bestimmtes Gericht 
gehört, darf nicht einem anderen vorhandenen oder gar eigens
        <pb n="85" />
        gebildeten oder zusammengesetzten Gericht überwiesen werden: 
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ 
(GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105, 8. 2). 
Nicht nur die Gerichte, sondern auch ihre einzelnen 
Abteilungen werden im voraus mit einem bestimmten Per- 
sonal und Geschäftskreise versehen. Die Personal- und Sachver- 
teilung ist, soweit das Gesetz sie nicht selbst vornimmt, Sache 
der (Justiz-)Verwaltung. Sie erfolgt bei den Kollegialgerichten. 
den Land-, Oberlandesgerichten, dem Reichsgericht und Obersten 
Landesgerichte, regelmäßig im Wege der Selbstverwaltung durch 
das Präsidium !°, das den Präsidenten des Gerichts, die Abteilungs- 
vorstände (Kammerdirektoren oder Senatspräsidenten) und eine 
bestimmte Zahl der übrigen dienstältesten Geriehtsmitglieder (beim 
Landgericht 1, beim Oberlandesgericht 2, beim Reichsgericht 4) 
umfaßt, vor Beginn jedes Geschäfts-(Kalender-)jahres für dessen 
ganze Dauer. Es wird also im voraus festgelegt, welche Richter 
und welche Geschäfte zu den einzelnen Kammern oder Senaten 
gehören. Die Sachverteilung geschieht, um Willkür auszuschließen, 
nach äußeren Merkmalen: nach der Art der Sachen oder nach 
örtlichen Bezirken oder nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers 
oder Beklagten oder Beschuldigten. An dieser Verteilung soll 
während des ganzen Geschäftsjahrs grundsätzlich nichts geändert 
werden "°, 
18 Ausnahmen: Die Untersuchungsrichter bei den Landgerichten bestellt 
die Landesjustizverwaltung (GVG. $ 60), den Vorsitzenden des Schwur- 
gerichts ernennt der Oberlandesgerichtspräsident, den Stellvertreter des 
Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts 
bestimmt der Landgerichtspräsident (GVG. $ 83 I, ID. Es besteht kein 
Grund, weshalb für diese wichtigen Stellungen weniger Unabhängigkeits- 
gewähr verlangt wird als für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den 
Kammern und Senaten (GVG. $$ 61 ff., 121, 133, EG. z. GVG.$ 10). 
1% Ueber Einzelheiten vgl. H. TopHoFF, Die Stellvertretung in den 
Kollegialgerichten nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze, Hann. 
1914 [kritische Darstellung mit Gesetzgebungsvorschlägen]; dazu Rhein.2. IX 
1917 S. 167 £., DRZ. 1919 S. 326.
        <pb n="86" />
        —_ 7 — 
Für die mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte fehlen 
derartige reichsgesetzliche Vorschriften; hier ist infolgedessen die 
Geschäftsverteiluong nach Maßgabe etwaiger landesrechtlicher Be- 
stimmungen in das Belieben der Landesjustizverwaltung gestellt. 
Die bisherigen deutschen Militärgerichte dagegen sind — ab- 
gesehen vom Reichsmilitärgerichte — nicht in diesem Maße ständig. 
Das zeigt sowohl ihre Tätigkeit, indem sie nicht dauernd und von 
selbst funktionieren, sondern nur für den einzelnen Strafprozeß 
auf Betreiben des Gerichtsherrn zusammentreten, als ihre Zu- 
sammensetzung: Beim Standgericht und Oberkriegsgericht wer- 
den zwar die Gerichtsoffiziere nicht für die besondere Sache, son- 
dern im voraus bestimmt, aber nur für ein Geschäftsjahr; beim 
Kriegsgericht dagegen werden die Offizierrichter für jeden einzelnen 
Fall besonders bezeichnet und hierzu einer für das ganze Jahr im 
voraus festgestellten Richterliste entnommen, deren Reihenfolge 
nicht ohne wichtigen Grund durchbrochen werden soll. Für an- 
geklagte Generale wird das Gericht immer eigens zusammen- 
gesetzt. 
Keine ständigen Behörden sind ferner die in 816 GVG. und 
Art. 105 RV. vorbehaltenen außerordentlichen Kriegs- und Stand- 
gerichte, die nur bei Verhängung des Kriegs- oder Belagerungs- 
zustandes oder des Standrechts (bei inneren Unruhen) in Wirk- 
samkeit treten, sowie die Prisengerichte, die im Fall eines Kriegs 
oder einer Blockade zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit 
der gemachten Prisen gebildet werden (RG. über die Prisen- 
gerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884) ®°, 
II. 
Jedes Gericht hat 
1. einen bestimmten Geschäftskreis, der seine sachliche 
Zuständigkeit bildet und sich regelmäßig nach der Art und 
Bedeutung der Sache, dem (zivilprozessualen) Streitwert oder der 
Schwere der Straftat richtet, und 
»0 Näheres s. bei Pour, Deutsche Prisengerichtsbarkeit, Tübingen 1911.
        <pb n="87" />
        — 17 — 
2. einen räumlich abgegrenzten Sprengel oder Bezirk, in dem 
es unter den Gerichten gleicher Ordnung, d. h. mit gleicher sach- 
licher Kompetenz, allein örtlich zuständig ist. Die sach- 
liche Zuständickeit verweist auf eine Kategorie oder Art von 
Gerichten, die örtliche setzt die sachliche voraus und bezeichnet 
eines oder wahlweise mehrere unter gleichartigen Gerichten; jene 
eehört zur Gerichtsverfassung, diese in das Gebiet des Gerichts- 
verfalırens. 
Niemand darf seinem gesetzlichen, d. h. gesetzlich zustän- 
digen, Richter entzogen werden (GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105, 
S. 2). Damit dieser Grundsatz nicht umgangen werde, ist jedes 
Gericht gehalten, seine Zuständigkeit zu prüfen und, wenn es sie 
feststellt, auch auszuüben; sein Recht zu richterlicher Tätigkeit 
ist zugleich Pflicht. Nur in gewissen, vom Gesetz aus besonderen 
Gründen zugelassenen Ausnahmefällen darf es andere Gerichte 
oder sonstige Behörden um Mitwirkung angehen. Vermöge seiner 
örtlichen Zuständigkeit darf nämlich jedes Gericht grundsätzlich 
nur in seinem Sprengel tätig werden. Wird eine richterliche 
Handlung (Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung usw.) in 
einem anderen Gerichtsbezirke nötig, so kann das mit der Sache 
befaßte ordentliche Gericht im fremden Bezirke regelmäßig nur 
mit Zustimmung des dortigen Amtsgerichts amtieren, oder — was 
häufiger ist — es muß dieses Amtsgericht um Vornahme der 
Handlung, also um Rechtshilfe, ersuchen. Zu dieser sind auch 
die Geriehte verschiedener deutscher Länder untereinander ver- 
pflichtet; sie werden insofern wie Gerichte eines Einheitsstaats 
behandelt?!. Die Frage, ob auch ausländische Behörden den 
?1! Im einzelnen gelten für die Rechtshilfe zwischen 
a) ordentl. deutschen Gerichten: GVG. 88 157 ff, KonsGG. $ 18, 
SchutzgebG. 8 2, 
b) ordentl. Gerichten und Militärgerichten: EG. z. MStGO. 88 11—13, 
c) ordentl. Gerichten und anderen Sondergerichten oder Verwaltungs- 
behörden, 
«. wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaat 
angehören, das Landesrecht,
        <pb n="88" />
        deutschen Gerichten und diese jenen (internationale) Rechtshilfe 
zu leisten haben, ist nicht einheitlich geregelt; hierüber ent- 
scheiden die Gesetze des ersuchten Staates und etwaige inter- 
nationale Verträge. 
Der Berechtigung eines Gerichts zur Erledigung einer Sache 
entspricht die Verpflichtung der Parteien, sich der Gerichtsbarkeit 
des Gerichts zu unterwerfen. Wie jene Berechtigung aber zu- 
gleich Verpflichtung des Gerichts ist (Gerichtszwang), so ist auch 
die Verpflichtung zugleich Berechtigung der Partei, namentlich 
des Beklagten oder Angeschuldigten (Gerichtsstand). Niemand 
braucht sich einem unzuständigen Gerichte zu unterwerfen (GVG. 
$ 16, Satz 2, RV. Art. 105, S. 2). Oft kann er auf die Berech- 
tigung nicht einmal wirksam verzichten, sobald die Zuständigkeit 
eines Gerichts eine sachlich oder örtlich ausschließliche ist, d. h. 
die Zuständigkeit anderer Gerichte unbedingt (ohne Rücksicht auf 
den Willen der Parteien) ausschließt; dies ist im Zivilprozeß 
immer der Fall, wenn der Rechtsstreit einen nicht vermögens- 
rechtlichen Anspruch betrifft, bei vermögensrechtlichen Ansprüchen 
nur, wenn das Gesetz eine Zuständigkeit ausdrücklich für aus- 
schließlich erklärt (vgl. z. B. ZPO. 88 24, 40, Abs. 2, 802). 
Außer den Fällen ausschließlicher Zuständigkeit wird, wenn der 
Zivilrechtsstreit also nur vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, 
ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht erster In- 
stanz durch Prorogation, d. h. ausdrückliche oder (in der münd- 
lichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache ohne Geltend- 
machung der Unzuständigkeit enthaltene) stillschweigende Verein- 
barung der Parteien zuständig (ZPO. $$ 38—40, 274, 504; vgl. 
auch $ 528). 
ß. wenn sie verschiedenen deutschen Einzelstaaten angehören: 
RechtshilfeG. v. 21. Juni 69, G. v. 9. Juni 95 über den Beistand 
bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens- 
strafen.
        <pb n="89" />
        —_— 19 —_ 
IV. 
Um den Prozeßstoff objektiv und unbefangen beurteilen zu 
können, müssen die Gerichtsbehörden und Richter unabhängig 
sein: nach oben und unten, nach innen wie nach außen. Be- 
sondere Rechtssätze und gesetzliche Garantien wollen die richter- 
liche Unabhängigkeit nach jeder Richtung sicherstellen. 
1. Zunächst denkt man mit GVG. $ 1 und RV. Art. 102 an 
die Unabhängigkeit nach oben. Sie besteht darin, daß die 
Richter in ihrer rein richterlichen, rechtsprechenden Tätigkeit, bei 
gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber bei (Justiz-)Verwaltungs- 
geschäften (EG. z. GVG. $ 4), nicht an Befehle, Weisungen oder 
Belehrungen eines Vorgesetzten gebunden sind, sondern sich nur 
nach dem Gesetz und ihrem Gewissen zu richten haben; alle 
Kabinettsjustiz oder Beeinflussung der Rechtsprechung dureh die 
Regierung und alles, was darauf unmittelbar oder mittelbar hin- 
ausläuft, ist grundsätzlich verboten (GVG. $ 1). 
Was dagegen das Verhältnis des Richters (auch des Laienrich- 
ters)?° zum Gesetz anlangt, so ist er diesem bedingungslos „unter- 
worfen“. Er muß es ohne Rücksicht darauf anwenden, ob es ihm 
billig erscheint und seinem Gerechtigkeitsgefühl entspricht; er 
darf es nicht umgehen oder verbessern wollen, sich dem Gesetz- 
  
  
22 Näheres s. bei DoERR, Begriff und Grenzen der richterl. Unab- 
hängigkeit, Rhein. Zeitschr. f. Zivil- und Prozeßrecht III S. 425 ff. mit ein- 
gehenden Literaturnachweisen. Vgl. ferner das neben den deutschen auch 
die österreichischen Verhältnisse berücksichtigende Buch von MAX BURCK- 
HARD, Der Richter, Berl. 1909 [Das Recht, hrsgeg. v. Fr. KOBLER, Bd. IV], 
S. 23 ff, sowie den Aufsatz von WıLH. Marx, Richter und Justizver- 
waltung, bei Bozi und Heinemann, Recht, Verwaltung und Politik im 
Neuen Deutschland, Stuttgart 1916, S. 33 f., bes. 8. 37 fl. — Gegen die 
neuerdings von RG. i. Ziv. Bd. 89 Nr. 3 angenommene Zulässigkeit zeug- 
schaftlicher Vernehmung eines Richters über den Hergang bei der geheimen 
Beratung und Abstimmung mit Recht Marsson, DJZ. 1918 Sp. 152 f£. 
?: Es gibt kein vom Gesetz entbundenes Volksrichteramt, Ein Wider- 
spruch liegt freilich darin, daß das geltende Recht die Laienrichter Ge- 
setzen „unterwirft“, die sie gar nicht kennen, auch nicht zu kennen brauchen.
        <pb n="90" />
        —- 909 — 
geber nicht gleichberechtigt zur Seite stellen, wie es Laien- 
richter gerne tun, sondern muß dessen Diener und Vollstrecker 
sein. Ohne die Beachtung des Gesetzes könnte keine gleichheit- 
liche Behandlung gleichgearteter Fälle, also keine Ordnung, her- 
gestellt werden. Nur wenn die Gesetze unabhängig von den per- 
sönlichen Empfindungen des einzelnen Richters vollzogen werden, 
ist eine Gewähr für die Rechtssicherheit und gegen Willkür ge- 
gehen. Darum soll seine unbedingte Unterordnung unter das 
Gesetz oder — anders ausgedrückt — seine Gesetzestreue ** der 
Jeitende Gesichtspunkt für jede richterliche Tätigkeit sein; hierin 
liegt zugleich ein starker Schutz seiner Unabhängigkeit. Bei der 
Gesetzesauslegung, die kein bloß logisches, sondern häufig genug 
ein teleologisches Vorgehen bedeutet, ist freilich das Kleben am 
Buchstaben ebenso zu überwinden, wie es sonst bei der Auslegung 
von Willenserklärungen längst überwunden ist (BGB. $ 133). 
Andererseits ist auch der Gesetzgeber auf die Mitwirkung des 
Richters angewiesen; Gesetze sind wertlos, wenn sie in der Praxis 
nicht durchgeführt, nicht in Wirklichkeit umgesetzt werden. Sie 
können, um allen Fällen gerecht zu werden, bloß allgemeine 
Regeln aufstellen; ob und inwieweit sie im einzelnen Fall an- 
wendbar sind, kann nur durch Prüfung dieses Falles und seiner 
besonderen Verhältnisse festgestellt werden. Auch müssen sie 
sich vielfach auf die Bestimmung eines allgemeinen Maßstabs 
oder die Bezeichnung eines oft weit gesteckten Rahmens be- 
schränken, innerhalb dessen der Richter im Einzelfall das jeweils 
Richtige zu finden, das zutreffende Maß oder den gerechten Be- 
trag ziffernmäßig zu ermitteln hat („Strafrahmen“, oder wenn das 
bürgerliche Recht es auf „Treu und Glauben mit Rücksicht auf 
die Verkehrssitte“* oder auf die „Billigkeit“ abstellt, die „guten 
Sitten“ oder den „wichtigen Grund“ ‚berücksichtigt, angemessene 
?* F, Rıss in Bozi und Heinemann, Recht, Verwaltung und Politik im 
Neuen Deutschland, Stuttgart 1916, S. 86. — Vgl. noch v. D. PFORDTEN, 
Gesetz und Richter, BayZfR. 1918 S. 297 ft.
        <pb n="91" />
        —_ 8 — 
Entschädigung nach billigem Ermessen, Herausgabe der Bereiche- 
rung, Gewährung des standesmäßigen Unterhalts anordnet, freies 
Ermessen bei einstweiligen Verfügungen nach ZPO. $ 938 usw.); 
dadurch erfüllt sich zugleich das häufige Verlangen nach freierer 
Stellung des Richters gegenüber dem Gesetz. Der Richter ist es 
also, der dem Gesetze die praktische Wirksamkeit verleiht, zur 
Tätigkeit des Gesetzgebers die notwendige Ergänzung liefert, die 
an sich farblosen und toten Vorschriften zu frischem Leben er- 
weckt. Damit ist den Gerichten eine bedeutende Macht gegeben; 
sie kann, nach Zeit und Umständen sogar die des Gesetzgebers 
in den Hintergrund drängen. Solange das Recht nicht in Ge- 
setzbüchern niedergelegt ist, sondern sich durch Tradition gewohn- 
heitsmäßig entwickelt, sind die Gerichte die hauptsächlichen Träger 
dieser Entwicklung. Auch auf höheren Kulturstufen kann die 
Gesetzgebung unzulänglich sein; halten sich dann die Gerichte 
nicht mehr an die unzeitgemäßen Gesetze, so verlieren diese durch 
Nichtanwendung ihre tatsächliche Geltung, und an ihre Stelle 
treten durch ständige Rechtsprechung Gerichtsgebräuche und Ge- 
wohnheitsrecht. In einem wohlgeordneten Staatswesen darf sich 
freilich der Gesetzgeber durch die Entwicklung der Dinge nicht 
derart überholen lassen, daß seine Aufgabe der Richter übernimmt. 
2. Die Unabhängigkeit unbeamteter Richter ruht vornehmlich 
in der Freiheit von dauernden Dienstverhältnissen. Die Gerichte 
sind aber größtenteils mit Berufsrichtern besetzt. Diese 
sind das Rückgrat der Justiz, die eigentlichen Richter; sie müssen 
eine gründliche Vorbildung und eine sichere, unabhängige 
Stellung besitzen, um eine zuverlässige und unabhängige Recht- 
sprechung zu gewährleisten. 
Ihre allgemeine und rechtswissenschaftliche Bildung ist die 
Voraussetzung ihrer inneren Unabhängigkeit von rohen Leiden- 
schaften und Instinkten, von Vorurteilen und Unwissenheit aller 
Art. GVG. $ 2 fordert zur Ausbildung mindestens ein 3 jähriges 
akademisches Studium der Rechtswissenschaft (davon mindestens 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 6
        <pb n="92" />
        892 — 
drei Semester auf einer deutschen, d. h. in Deutschland gelegenen, 
Universität, was wieder das Reifezeugnis einer 9 klassigen Mittel- 
schule voraussetzt) und eine 3 jährige Vorbereitungspraxis ”°. 
Jeder der beiden Zeitabsehnitte endet mit einer Prüfung und kann 
dureh die Einzelstaaten, denen die nähere Regelung überlassen ist, 
verlängert, nicht abgekürzt, auch eine Zwischen- oder Vorprüfung 
eingeschoben werden *. Die Freizügigkeit, d. h. ein Wechsel 
zwischen mehreren Bundesstaaten hinsichtlich der Ablegung der 
Prüfungen und der Vorbereitungszeit, ist nicht ausgeschlossen ; sie 
steht im Ermessen der einzelstaatlichen Regierung (GVG. $ 3). 
Wer die vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erlangt damit die 
„Fähigkeit zum Richteramte“* (GVG. $ 2), aber keinen Anspruch 
auf Anstellung (auch nicht in seinem Heimatstaate); diese hängt 
vielmehr vom Ermessen der Regierung des Staates ab, in dem sie 
angestrebt wird. Nach allgemeinem deutschem Staatsrecht be- 
gründet auch sonst die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen 
zur Bekleidung eines Amtes noch nicht den Anspruch, ein solches 
übertragen zu erhalten. Ohne den geschilderten Bildungsgang 
sind nur ordentliche öffentliche Rechtslehrer an inländischen Uni- 
versitäten zum Richteramte fähig (GVG. $4). Der zum Richter- 
amte Befähigte kann, ohne daß er eine weitere Prüfung ablegen 
müßte, grundsätzlich zu jedem (auch dem höchsten) Richteramt 
in ganz Deutschland berufen werden (GVG. $ 5, KolBG. 8 49); 
ein Mindestalter von 35 Jahren wird für Mitglieder des Reichs- 
gerichts erfordert (GVG. $ 127 I). 
Die Berufsrichter werden von der Staatsregierung ernannt; 
ein anderer Weg, namentlich ihre Wahl durch das Volk, ist im 
Interesse ihrer Stellung, insbesondere ihrer Unabhängigkeit nach 
unten, nicht gangbar ?”. Soweit sie Landesbeamte sind, ernennt 
— 
25 Nur Kriegsteilnehmer genießen Vergünstigungen: Ges. über die Aus- 
bildung von Kriegsteilnehmern zum Richteramt v. 19. April 19 (RGBl. 
S. 403). 
2° Die bayr. Zwischenprüfung ist wieder abgeschafft. 
27 Vgl. BURCKHARD a. a. 0.8.16 ff., ReıcHer, Bestellung und Stellung
        <pb n="93" />
        88 — 
sie die Landesregierung. Präsentations- oder Vorschlagsrechte 
zugunsten von Einzelpersonen oder Körperschaften, die durch den 
Vorschlag die Dankbarkeit des Richters gewinnen könnten, gibt 
es nicht mehr (GVG. $ 15). 
Regel ist, daß der Ernannte vor seinem Amtsantritt einen 
Diensteid zu leisten hat. 
3. Der Berufsrichter ist zwar kraft geschichtlicher Notwendig- 
keit Beamter geworden ®®. Aber seine amtliche Stellung ist vor 
der anderer öffentlicher Beamten den Erfordernissen seines Amtes 
entsprechend mehrfach ausgezeiehnet und mit verfassungsrecht- 
lichen Garantien der Unabhängigkeit umgeben: Dem Richter der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zunächst zum Schutze seiner Un- 
abhängigkeit nach oben das verliehene Amt sichergestellt. 
Er wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, sondern 
auf Lebenszeit ernannt (GVG. 8 6, RV. Art. 1041). Er kann 
gegen seinen Willen nicht beliebig, sondern nur auf Grund richter- 
licher Entscheidung in den reichs- oder landesgesetzlich vorge- 
sehenen Formen und Fällen dauernd oder zeitweise seines Amtes 
enthoben, versetzt oder pensioniert werden (GVG. $ 8, RV.a.a.0.). 
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Unabhängigkeits- 
garantien am stärksten ausgebildet bei den durchweg auch organi- 
satorisch von der (reinen) Verwaltung getrennten obersten In- 
stanzen, deren Mitglieder meist im Hauptamt auf Lebenszeit an- 
gestellt sind und das volle Maß richterlicher Unabhängigkeit 
genießen, während die Verwaltungsrichter der Unterinstanzen 
nicht richterliche Beamte sind ®. Diese „Inamovibilität* muß 
natürlich da aufhören, wo Alter oder Gebrechen eine weitere 
sachgemäße Amtsausübung unmöglich machen; sie soll die Regie- 
der Richter in der Schweiz und im künftigen Deutschland, Tübingen 1919, 
v. Lewisskı, DJZ. 1919 Sp. 146 fi. 
22 F. STEIN, Zur Justizreform, Tübingen 1907, S. 63 £. 
2° Doch steht z. B. den beamteten Mitgliedern der preuß. Bezirksaus- 
schüsse (mit Ausnahme des vorsitzenden Regierungspräsidenten) das Privileg 
der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit wie den ordentl. Richtern zu. 
6*
        <pb n="94" />
        —_ 4 — 
rung nur verhindern, ihr mißliebig gewordene Richter durch 
Zwangsversetzung zu kränken, zu schikanieren, zu schädigen oder 
aus dem Amte zu drängen. Die in verschiedenen Staaten ge- 
troffene Anordnung, daß die Richter wie andere Beamte u. U. mit 
Erreichung eines bestimmten Alters aus dem Amte scheiden und 
in den Ruhestand treten, steht damit nicht im Widerspruch und 
ist überdies jetzt in der RV. a. a. O. ausdrücklich zugelassen ; 
eine solche allgemeine Vorschrift kann nicht gegen den einzelnen 
Richter mißbraucht werden ®. Nachoben undunten wirkt 
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Richterbeamten, die ver- 
mögensrechtlich sichergestellt, nicht mehr, wie es früher zum 
Schaden ihres Ansehens häufig der Fall war, auf Sporteln und 
Gebühren der Parteien und ihrer Vertreter angewiesen sind, son- 
dern festes, im ordentlichen Rechtswege klagbares Gehalt vom 
Staate beziehen (GVG. 85 7, 9). 
Im übrigen sind sie an die gleichen Schranken gebunden wie 
die anderen öffentlichen Beamten und können sich, wie diese, 
durch Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinaren Folgen aus- 
setzen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter, also auch des Richteramts, 
verlieren. Die nähere Regelung der Rechtsverhältnisse der einzel- 
staatlichen Richter ist den Landesgesetzgebungen überlassen; das 
Reichsrecht enthält nur Vorschriften für Reichsbeamte, so GV@. 
SS 128—131 für die Mitglieder des Reichsgerichts. Es wird 
Sache der Reform sein, die Riehterbeamten noch mehr aus dem 
allgemeinen Beamtenstand und ihrer allzu bescheidenen Stellung 
im Beamtenorganismus herauszuheben, sie tunlichst behufs Hint- 
anhaltung übel angebrachter Streberei einander an Rang und Ge- 
halt gleichzustellen, nicht wieder wie jetzt in den unten breiten 
und nach oben spitz verlaufenden Kegel der Beamtenhierarchie 
einzuzwängen und die Garantien für ihre persönliche Unabhängig- 
keit zu vermehren und auszugestalten, damit der an die Spitze 
s° Ebenso KıscH, Unsere Gerichte usw. S. 48.
        <pb n="95" />
        des GVG. gestellte und jetzt auch in die RV. aufgenommene 
Fundamentalsatz von der Unabhängigkeit aller Richter kein bloßes 
Programm oder gar nur Schein ist, sondern zu einer in und von 
der breiten Oeffentlichkeit anerkannten Tatsache wird. 
4. Der richterlichen Unparteilichkeit und Unbefangenheit im 
einzelnen Falle dienen die für alle Prozeßarten im wesentlichen 
übereinstimmenden Vorschriften über Ausschließung und 
Ablehnung von Gerichtspersonen. Richteramt und Partei- 
stellung schließen sich gegenseitig aus; Partei und Richter sind 
unvereinbare Gegensätze, niemand kann Richter in eigener Sache 
sein. Das Verbot gilt auch, soweit es nicht ausdrücklich aus- 
gesprochen ist. Während ZPO. 8 41 ganz allgemein einen Richter 
von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausschließt, in denen 
er selbst Partei ist, erklärt StPO. 8 22 einen Richter dann für 
ausgeschlossen, wenn er durch die strafbare Handlung verletzt ist, 
ohne den Fall zu erwähnen, daß er selbst Beschuldigter ist. Die 
StPO. folgt hier Vorgängerinnen, die eine Parteistellung des Be- 
schuldigten nicht kannten und ihn nur als (Untersuchungs-)Objekt 
betrachteten. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu den Par- 
teien wirken als Ausschließungs- und Ablehnungsgründe. 
Die Kehrseite ist die Forderung wechselseitigen Ge- 
hörs, die schon vollständig in das Verfahren einschlägt, nicht 
mehr zur Gerichtsverfassung gehört: Eines Mannes Red’ ist keine 
Red’, der Richter soll die Deele hören beed’; audiatur et altera 
pars. Die Partei als Richter in eigener Sache würde immer nur 
sich selbst hören. Der über die Parteien gestellte Richter muß 
seine Unparteilichkeit, den gleichmäßigen Abstand von beiden 
Parteien, vor allem dadurch beweisen, daß er ihnen gleiches Gehör 
gibt und auch sonst die Gleichheit ihrer Rechte achtet. Auf ein- 
seitiges Vorbringen einer Partei wird grundsätzlich kein Urteil 
zuungunsten der anderen erlassen, sondern erst, nachdem diese 
Gelegenheit zur Verteidigung hatte. Nur minder wichtige oder 
dringliche Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen, dürfen 
ohne vorgängiges Gehör des Gegners ergehen.
        <pb n="96" />
        Nachruf. 
Kurt Wolzendorff +. 
Im März d. J. entriß ein unerwartet schneller Tod KURT 
WOLZENDORFF seinem rastlosen Planen und Schaffen. Berufenere 
haben anläßlich seines Hinscheidens seine Persönlichkeit ge- 
schildert. Aber auch wer wie ich als sein letzter Fachkollege 
in Halle ıhm nur noch kurze Zeit nahetreten durfte, war über- 
rascht durch die Fülle von Anregungen, die von ihm ausgingen 
und denen er in der ihm eigenen künstlerischen Form Ausdruck gab. 
Aus dieser Fülle seines künstlerischen Wesen heraus, gepaart mit 
feinstem juristischem Verständnis hat nun WOLZENDORFF die 
Wissenschaft des öffentlichen Rechts reich befruchtet. Ausgehend 
von der Erforschung des Polizeirechts ist er ideengeschichtlich 
neue Bahnen gegangen. Besonders die Herausarbeitung der genossen- 
schaftlichen Staatsidee durchzieht sein gesamtes Schaffen, das in 
letzter Zeit vor allem auch das Völkerrecht und die Probleme der 
Allgemeinen Staatslehre umfaßte. Besonders wertvoll erscheint 
mir dabei an seinen Schriften, daß sie sich niemals auf einen 
Parteistandpunkt festlegen, sondern stets auf der Höhe wissen- 
schaftlichen Erkennens bleiben. Dadurch hat er auch denen viel 
zu geben vermocht, die sonst seinen Standpunkt nicht in allem 
teilen konnten. 
Auch das Archiv des öffentlichen Rechts verdankt ihm eine 
Reihe wertvoller Beiträge, besonders auch geistvolle Besprechungen. 
Ein reicher Geist, dem die Wissenschaft viel verdankt, und 
von dem sie noch mehr zu erhoffen hatte, ist mit ihm dahin- 
gegangen. 
Otto Koellreutter.
        <pb n="97" />
        Il. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
——e 
Die neue Regierungsform im englischen 
Weltreich. 
Von 
A. MENDELSSOHN BARTHOLDY. 
In dem kleinen, kurz vor dem Krieg erschienenen Handbuch von 
RıcHARD JeBB! über die „britannische Frage“ ist die Entwicklung der 
Regierung im britischen Weltreich auf einem angehängten Blatt (nach 
Morning Post vom 4. Juli 1907) in vier Diagrammen anschaulich ge- 
macht. Das erste zeigt den Stand der „kolonialen Abhängigkeit“, in 
dem der Engländer von „seinen Kolonien“ sprach, durch einen oberen 
großen Kreis, dessen Mitte (die Spinne im Netz) das Parlament des 
Vereinigten Königreichs unter der Krone bildet, mit dem Organ des 
Kolonialamts. Darunter hängen, in gleichem Abstand von dieser Zen- 
trale, sieben kleine Kreise, nach der Rasse vier weiße: Südafrika, 
Australien, Neuseeland, Kanada, und drei schwarze: Indien, Kron- 
kolonien, andere Dependenzen; in weiterem Abstand unter Australien 
und Neuseeland noch die kleinsten Kreise Papua und pazifische Inseln. 
Das zweite Diagramm zeigt den Stand der „britannischen Allianz“ mit 
dem Schlagwort der „fünf freien Nationen“. Hier steht über der Krone, 
die allein an ihrem Platz geblieben ist, sozusagen in der Luft das neue 
  
! RICHARD JEBB, The Britannic Question (Longmans, Green and Co., 
1913). Desselben Verfassers großes Werk über die erste Reichskonferenz 
(The Imperial Conference, a History and a Study) ist im gleichen Verlag 
erschienen,
        <pb n="98" />
        8 — 
Gebilde der Reichskonferenz, bestehend aus den Vertretern der fünf 
Regierungen in London; darunter sind in einem Halbkreis, gleichen 
Abstand von Krone und Konferenz haltend, die fünf Nationen des 
neuen Reichs: Südafrika, Australien, Großbritannien, Neuseeland und 
Kanada angeordnet, und wie Australien Papua, wie Neuseeland die 
pazifischen Inseln unter sich hat, so hängen unter Großbritannien hier 
die drei andern schwarzen Kreise: Indien, Kronkolonien, Dependenzen. 
Das dritte und vierte Bild weisen in die Zukunft; sie stellen das Im- 
perium als Bundesstaat dar. Die Krone ist geblieben; wo im ersten 
Bild Großbritannien, im zweiten die Reichskonferenz stand, steht jetzt 
eine Bundesregierung?, von der die fünf weißen Nationen gleichen 
Abstand haben, während in weiterem Abstand, aber auch unmittelbar 
von der Bundesregierung abhängend, nur zwei schwarze Kreise, Indien 
und die übrigen Dependenzen darstellend, angebracht sind. Davon 
unterscheidet sich das letzte Bild noch dadurch, daß in ihm die Gleich- 
stellung der Rassen durchgeführt ist: der Kreis der Bundesregierung 
ist nicht mehr weiß, sondern weiß und schwarz gestrichelt, ebenso der 
Kreis Südafrikas, und um die Bundesregierung stellen sich nun in 
völlig gleichem Abstand die sieben Länder und Ländergruppen: 
Kanada, Neuseeland, Indien, Großbritannien, Andere Staaten, Austra- 
lien, Südafrika — schwarz, weiß und gemischt auf gleicher Stufe der 
Souveränität. 
Diese Prophezeiung von 1907 ist lehrreich im Richtigen wie im 
Unrichtigen ihrer Voraussicht: sie zeigt vor allen Dingen, daß wir 
geneigt sind, die Bedeutung des Weltkriegs für die englische Reichs- 
verfassung durchaus sentimental zu überschätzen. Obgleich der Krieg 
in die damalige Rechnung nicht eingestellt ist und nicht eingestellt 
werden konnte, ist die Entwicklung in allem Wesentlichen so angezeigt, 
wie sie, scheinbar unter dem Antrieb des Kriegs, gegangen ist; es ist 
auch zu beachten, daß in der Verwirklichung der Krieg kein schnelleres 
Zeitmaß gebracht hat. Verwirklicht ist auch heute nur das zweite 
Diagramm mit einem Einschlag vom vierten; der Plan einer Bundes- 
regierung mit einem Reichsparlament ist sogar heute erheblich weiter 
von seiner Verwirklichung entfernt als er es 1907 scheinen konnte; die 
„fünf freien Nationen“ (Neufundland ist dabei immer zu Kanada ge- 
rechnet) lehnen es gleichmäßig ab, über ihre eigenen Parlamente einen 
® Mit einem Bundesparlament. Das ist der wesentliche Unterschied 
gegenüber: der Reichskonferenz, die nur ein Bundesrat im Sinne unserer 
früheren Verfassung, ohne Reichstag, war.
        <pb n="99" />
        -— 89 — 
Reichstag, sei es auch nur für Reichsangelegenheiten in strengster 
Scheidung von den Angelegenheiten der Länder, treten zu lassen; sie 
wollen durch die von ihnen gewählten Regierungen, durch die ihnen 
verantwortlichen Premierminister in der Reichskonferenz die Regierung 
des Weltreichs gemeinsam führen. Der stärkste Unterschied gegen 1907 
ist die Heranziehung Indiens zur Teilnahme an dieser Konferenz mit 
der bestimmten Aussicht darauf, daß mit weiterer staatlicher Aus- 
bildung Indiens zur parlamentarischen Regierungsform diese jetzt noch 
mehr beratende (und dekorative) als beschließende Teilnahme Indiens 
zu voller (tleichberechtigung auf den nächsten Konferenzen erweitert 
wird. Auch dies ist nicht Folge des Kriegs, dessen Ausgang der Türkei 
gegenüber im Gegenteil hemmend auf die Teilnahme Indiens einwirkt. 
Die Hebung Indiens zur politischen Selbstherrschaft stand schon vor 
dem Krieg auf dem Programm der Pioniere des neuen englischen Im- 
perialismus®, der Führer des Round Table-Verbandes, und war durch 
die Morley-Minto-Reformen viel näher an die Verwirklichung gebracht, 
als ihre englischen Befürworter selbst angenommen hatten. 
Die Berechnung von 1907 ist also durch den Krieg nicht unrichtig 
geworden, was gewiß ein gutes Zeugnis für ihre innere Kraft ist. Ihr 
Irrtum liegt vielmehr darin, daß sie die irische Frage außer acht läßt, 
was wahrscheinlich mehr ein Irrtum des Willens als des Verstandes 
ist. Die Annahme, daß das „Vereinigte Königreich“ — so wird Groß- 
britannien in den Diagrammen geführt — in seinem Bestand, wenn auch 
nicht in seiner äußeren Vormachtstellung unverändert bleiben werde, 
kann heute schon als falsch bezeichnet werden. Der „dominion status“ 
ist Irland in naher Zukunft — ob mit oder ohne Dragonaden — sicher, 
und dann wird sich sofort die Frage erheben, ob England, Schottland 
und Wales mit einer einzigen Stimme auf der Reichskonferenz zufrieden 
sein können. Denn auch wenn sich der wesentliche Sinn der Kon- 
ferenzregierung (Government by Conference ist heute schon land- 
läufiger Ausdruck der englischen Staatssprache) durchsetzt und die 
Beschlüsse der Reichsregierung nie mit Mehrheit, sondern einstimmig 
gefaßt werden, behält die Frage der Stimmenzahl ihre Bedeutung; 
da unter Umständen die selbständigen Vertreter von Schottland und 
Wales gerade als Dissentierende die Fassung eines Beschlusses hindern 
  
  
3 Vgl. hierüber den Artikel von $. FosRSTER, in dem demnächst er- 
scheinenden 5. Band des Handbuchs der Politik, sowie meinen Aufsatz ım 
Neuen Merkur April 1921, V 5 £.
        <pb n="100" />
        — 90 — 
könnten, dem der englische Vertreter mit den übrigen Ländern zu- 
neigte; man darf hier wohl ein wenig Völkerpsychologie treiben und 
sagen, daß der Engländer, nach alter Ueberlieferung und nach mancher 
bitteren Erfahrung seiner politischen Kinderjahre, viel leichter mit den 
andern Staaten und Völkern des Reichs zusammenarbeitet und viel 
mehr zum Zurückstellen einer vereinzelten Ansicht hinter den Wunsch 
aller andern Teilnehmer geneigt sein wird als der Schotte, der Walliser 
oder der Ire. 
Ebenfalls im Jahr 1907 nicht in die Rechnung eingestellt ist der 
Völkerbund. Seine Errichtung in der vorläufigen Paris-Genfer Fassung 
hat für die englische Reichsverfassung ja insofern große äußere Be- 
deutung gewonnen, als den „fünf freien Nationen“ im Statut des 
Völkerbundes die souveräne Stellung zuerkannt worden ist, mit dem 
Recht selbständiger Instruktion an ihre Delegationen zur Völkerbund- 
versammlung und zu den Ausschüssen und mit eigenem Stimmrecht 
in der Versammlung, während allerdings Großbritannien allein im Rat 
der fünf Großmächte sitzt‘. Das Verlangen nach selbständiger Füh- 
rung der auswärtigen Politik war bis dahin nur in Kanada ernstlich 
erhoben worden, wo man, im Sinn des panamerikanischen Gedankens 
und um anzudeuten, daß in einem Konflikt zwischen den Vereinigten 
Staaten und einem englischen Bundesgenossen Kanada sich jedenfalls 
nicht gegen die Vereinigten Staaten entscheiden werde, die selbständige 
diplomatische Vertretung in Washington (und umgekehrt) immer als 
Forderung festgehalten hatte. Auf der Pariser Konferenz hat dann 
bekanntlich Smuts, in Durchführung seiner Vorschläge zur Völkerbund- 
verfassung’, die Aufnahme der vier andern Nationen neben Groß- 
* Man beachtet, so viel ich sehe, die neue Schwierigkeit sehr wenig, 
die sich für diese Vorzugsstellung Englands aus der Neuregelung des 
irischen nationalen status ergeben wird. Schon daß Großbritannien allein, 
obgleich die militärische Macht der übrigen Reichsteile den Krieg mit 
entscheiden half, die Frucht dieser Herrschaftstellung im „Rat“ einheimste 
konnte unbillig erscheinen. Ist aber dieses Großbritannien in England, 
Irland, Schottland und Wales zerfallen, so kann England schwer für sich 
allein den Sitz im Rat beanspruchen, während die drei andern nur gewöhn- 
liche Mitgliedschaft hätten. Den Sitz im Rate müßte dann das englische 
Reich insgesamt haben — aber damit verlöre die Teilhaberschaft der einzelnen 
Nationen des Weltreichs ibren Grund. 
5 The League of Nations, a practical suggestion. London, Hodder &amp; 
Stoughton 1918.
        <pb n="101" />
        —_- 91 — 
britannien und damit die Anerkennung ihrer Souveränität in der Welt- 
politik durchgesetzt. Das hat insofern eine starke Rückwirkung gehabt, 
als nach den Erfahrungen auf der ersten Völkerbundversammlung in 
(Genf, bei welcher Kanada und Australien mehrfach — übrigens in 
entgegengesetztem Sinn — dissentierten, die großbritannische Regie- 
rung es für um so nötiger halten mußte, in der Reichskonferenz eine 
einheitliche Außenpolitik des Weltreichs festzustellen. 
Am 17. November 1920 hat Bonar Law im Unterhaus auf eine 
Anfrage erklärt, die für den Juni 1921 einberufene Konferenz sei eine 
Zusammenkunft „on the lines of the Imperial war Oabinet meetings 
which took place in 1917 and 1918, to deal with the many urgent pro- 
blems of common interest which call for the co-ordination of policy 
and action by the different Governments of the Empire“; die Kon- 
ferenz werde dagegen nicht eine Verfassungskonferenz im Sinn der 
Resolution IX der Reichskriegskonferenz 1917 sein. Damit war das 
Schlagwort für die Konferenz gegeben: sie werde, als Nachfolgerin 
des Imperial War Oabinet, ein Imperial Peace Cabinet sein, 
wie es der frühere Premierminister von Kanada, Sir Robert Borden 
und General Smuts schon früher gefordert hatten (Times vom 18. XI. 
1920). Sir Robert Borden hatte dafür die Wendung gebraucht, dieses 
Reichsfriedenskabinett werde, wie sein Vorgänger, ein „Oabinet of Gov- 
ernments“ sein, ein Kabinett, in dem die Teilnehmer nicht einzelne 
Fachminister unter einem Premier, sondern die Regierungen der Na- 
tionen selbst wären, ohne andere als eine äußerlich-technische Leitung 
durch den englischen Premier. — Damit war auch die Teilnahme In- 
diens angezeigt, da esja im Reichkriegskabinett 1918 durch Lord Sinha 
und in Paris durch den Staatssekretär für Indien, Montagu, durch 
den Maharadscha von Bikanir und Lord Sinha vertreten war. 
Südafrika wie Kanada betonten sogleich ihre Gegnerschaft gegen 
ein ständiges Kabinett, das etwa aus der Konferenz erwachsen könnte. 
Sie glauben, wie Smuts in einer Unterredung mit Dr. Miller, dem 
Rektor eines Universitäts-College in Ontario, Ende November 1920 
betonte, daß die „self-governing Dominions* künftig das Recht hätten, 
sich in Konflikten der auswärtigen Politik, die vom Mutterland oder 
einem von ihnen selbst ausgingen, frei über die Teilnahme oder Ent- 
haltung zu entscheiden haben würden; zur Wahrung der Einheitlich- 
keit genügten jährliche Zusammenkünfte von nicht allzulanger Dauer 
(Toronto Mail and Empire vom 30. Nov. 1920; dazu die übrige kana- 
dische Presse der nächsten Tage). Von England aus wurde in den
        <pb n="102" />
        nächsten Monaten die kanadische Empfindlichkeit besonders sorgfältig 
geschont; außer den früher an dieser Stelle erwähnten Höflichkeiten 
(vgl. Arch £. öff. R. 40, 93) schickte man den Sprecher Lowther mit 
einer Nachahmung des Präsidentenstuhls von Westminster nach Kanada, 
um ihn dem Haus der Gemeinen in'Ottawa als Geschenk und Symbol 
gleichen Parlamentsrechtes zu überreichen und ähnliches mehr. Die 
Stellung der kanadischen Führer wurde dadurch aber nicht beeinflußt. 
Der Premier Meighen wie der Führer der oppositionellen Farmerpartei, 
Crerar, betonten bei aller Reichstreue der Dominion, daß sie eine freie 
Nation sei und für jeden Kanadier „Canada first“, auch vor Groß- 
britannien, der Wahlspruch sein müsse; man sprach von einer Sucht 
der Zentralisierung in London® nicht viel anders, als man im deut- 
schen Süden von Berlin zu sprechen pflegt. Zu gleicher Zeit wurde 
in England selbst aus einem persönlichen Anlaß, wie er so häufig ge- 
rade in London entscheidend ist, die Reichsregierung kritisch behandelt: 
der bevorstehende Rücktritt Milners vom Kolonialamt führte zur Er- 
wägung der Frage, ob nicht aus dem Bereich dieses Amtes die Do- 
minionfragen nun ausgeschieden und, wie zum Beispiel der Abgeordnete 
Ormsby-Gore in einem Brief an die Times vom 8. Januar 1921 vor- 
schlägt, unmittelbar dem Premierminister oder dem Privy Couneil über- 
tragen werden sollten; dem Kolonialamt verblieben die Kolonien und 
Dependenzen, wozu jetzt auch noch die überaus wichtigen Angelegen- 
heiten der englischen Mandate vom Völkerbund (Palästina, Arabien» 
Mesopotamien, Ostafrika, Nauru) kommen’. In der Tat steht es mit 
dem Verfassungsrecht von heute nicht mehr in Einklang, daß der 
Staatssekretär des Kolonialamts als verantwortlicher Minister dem 
König die Ernennung der Generalgouverneure für die Dominions vor- 
zuschlagen hat, während die Premierminister dieser Dominions die Pairs 
des englischen Premiers sind. Die Ordnung schien zum Teil deshalb 
dringlich, weil als designierter Nachfolger Milners Winston Churchill 
galt, von dessen Ehrgeiz eher zu erwarten war, daß er den Kreis 
seines neuen Amts erweitern, als daß er sich eine Beschränkung ge- 
fallen lassen werde. Winston Churchill hat deshalb auch die erste 
Gelegenheit ergriffen — bei einem Festessen der English-speaking Union 
für den neuen Vizekönig von Indien, Lord Reading —, um sich zu 
einem sehr vorsichtigen Reichsverfassungsprogramm zu bekennen. 
6 Kanadische Adreßdebatte im Februar 1921. 
’ Vgl. M. ScHhoca, Völkerbundmandate und Kolonialpolitik im Hand- 
buch der Politik Band 5.
        <pb n="103" />
        98 _ 
„So far as the Dominions of the British Empire were concerned, 
the new principle which seemed to be developing was that of common 
consultation among the members of the British Empire in regard to 
the difficulties of any one of them, although technically, no doubt, as 
Lord Rosebery said, and said so well many years ago — „the title 
deeds of the British Empire are in these islands“. After what we had 
been through together in the war® it would not be right for any Im- 
perial decision, especially one which concerned the status of any nation 
with in the British Empire, to be taken in a final way, as if it were 
only a British affair, without the consultation of the Cabinet with the 
whole body of the British Empire. It was only the application of what 
the French called „a council of the family“, at which, instead of indi- 
viduals, powerful States would appear, like Canada, Australia, New 
Zealand, and South Africa, and would share with the mother Country 
the responsibility for dealing with great and dominant questions, the 
decision of which affected the common fortunes of the whole body — 
woran sich dann noch der Wunsch und die Hoffnung schließen, daß 
die Schwierigkeiten Irlands und Aegypten mit so gutem Erfolg für 
das Reich gelöst werden möchten wie vor 15 Jahren die Schwierigkeit 
in Südafrika. 
Man sieht, daß Churchill vieles aus den vorher erwähnten Pro- 
grammen der Dominion-Premiers übernimmt; er unterläßt aber doch 
nicht, durch die Erinnerung an den Imperialismus der vorigen Gene- 
ration in der Aeußerung Roseberys darauf hinzuweisen, daß alles Recht 
der Tochterstaaten vom Mutterland kommt, und daß sie, wenn sie in 
der Welt nach außen, etwa im Verkehr mit Japan oder den Vereinigten 
Staaten, ihre Souveränität geltend machen wollen, sie das immer nur 
durch die Berufung auf die mütterliche Souveränität Großbritanniens 
tun können, so wie nach englischem Recht der Grundstückseigentümer 
-— —_ 
  
® Diese Lesart ist persönliche Politik Churchills, der ja in seinen 
Aeußerungen immer durch die Ereignisse bestimmt wird, an denen er selbst 
mitgewirkt, und seiner Meinung nach erfolgreich mitgewirkt hat. Er hatte 
kurz vorher davon gesprochen, daß gerade an dem Tag, an dem er zuletzt 
auf einer Veranstaltung der English-Speaking Union eine Rede gehalten 
hat, am 4. Juli 1918, die britischen, australischen und amerikanischen 
Truppen vereint gegen den furchtbaren deutschen Feind zum Sieg vorge- 
gangen seien. 
° Times 14. Febr. 1921. Vgl. auch Churchills Rede am Anzac-Tag, 
Times vom 26. April 1921.
        <pb n="104" />
        4 — 
immer auf die ursprünglichen Eigentumstitel zurückgehen muß, um 
über sein Recht verfügen zu können. Aus eigenem Recht haben die 
Dominions nach dieser Auffassung keinen status in der Welt. 
Stärker als diese Rede Ohurchills hat dann eine Aeußerung Lloyd 
Georges in der englischen Adreßdebatte die Dominionpolitiker beun- 
ruhigt, in der er bemerkte, die Verteidigung des Reichs sei eine gemein- 
same Reichssache und es sei zu viel von den kleinen britischen Inseln 
verlangt, daß sie die Verteidigung des Reichs auf allen Weltmeeren 
übernehmen sollten. Dagegen wurde gleichmäßig von Südafrika, Au- 
stralien und Kanada Verwahrung eingelegt; nur von Neuseeland kam, 
wahrscheinlich ohne Verabredung mit dem britischen Kabinett, der Plan 
einer zentralisierten Reichsregierung (Premierminister Massey), der so- 
fort in Australien entschieden abgelehnt wurde, nicht ohne Hinweis 
darauf, daß Neuseeland früher australische Vorschläge zu engerer-Ver- 
bindung mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Wasserweg 
zwischen ihren Territorien sei zu weit: der Wasserweg nach Groß- 
britannien, Kanada und Südafrika ist allerdings noch weiter. Auch 
Massey lehnt übrigens ein Reichsparlament ab. 
Als Beispiel für die Stellung der Dominionparlamente zu der 
Reichskonferenz ist die Debatte im australischen Unterhaus (House of 
Representatives) in Melbourne vom 17.—21. April 1921 zu erwähnen. 
Die Regierung erbat sich in einer von ihr vorgeschlagenen Resolution 
Vollmacht für den Premierminister Hughes zur Verhandlung über die 
auf dem Programm der Konferenz stehenden Fragen, besonders des 
englisch-japanischen Bündnisses, der Reichsverteidigung und der Wan- 
derung zwischen den Reichsteilen. Die Arbeiterpartei wollte in einem 
Amendement die Zustimmung zu dem Bündnis mit Japan, das Austra- 
lien möglicherweise in einen Krieg mit den Vereinigten Staaten ver- 
wickeln könne, von einem Referendum abhängig sein lassen; das Amen- 
dement wurde abgelehnt". 
  
  
10 Vgl. über Verhandlungen im kanadischen Parlament Times vom 
27. April 1921 und folgende Tage und den kanadischen Preßbericht, Times 
vom 9. Mai, 12. Mai. Meighen wandte sich hier gegen Churchills Aeußerung, 
die Konferenz sei eine Fortsetzung des Kriegskabinetts, ein wirkliches 
Kabinett, und betonte, sie sei vielmehr eine reine Konferenz der Premier- 
minister. Ein Amendement, das ausdrücklich jede Aenderung in den Be- 
ziehungen Kanadas zu den „andern Teilen des Reichs“ ausschließen sollte, 
fiel mit 64 gegen 96 Stimmen, nachdem der Premier erklärt hatte, das 
Amendement werde das Gegenteil seiner Absicht erreichen: die Konferenz
        <pb n="105" />
        Zur Konferenz wurde von Australien der Premierminister Hughes, 
von Kanada, Neuseeland und Neufundland ebenfalls die Premierminister 
Meighen, Massey und Squires!!, von Südafrika außer dem Premierminister 
Smuts Sir Thomas Smartt, Ackerbauminister und Oberst Mentz, Landes- 
verteidigungsminister (als Vertreter der regierungstreuen Parteien des 
Parlaments und der südafrikanischen Stämme), von Indien, kraft Be- 
stimmung der englischen Regierung der Staatssekretär Montagu, der 
Maharadschah von Cutch und Mr. Srinavasa Sastri entsandt, die beiden 
letzteren als Repräsentanten der indischen Fürsten und der einfluß- 
reichen Servants of India Society, des Verbandes der auf praktische 
Zusammenarbeit mit England gerichteten indischen Reformer. Als die 
Dominionvertreter schon unterwegs waren und ihre Parlamente längst 
zur Konferenz Stellung genommen hatten, begann auch in England 
selbst eine kleine Gruppe rühriger Parlamentsmitglieder, noch eine 
Vorerörterung des Konferenzprogramms im englischen Unterhaus zu 
verlangen: Brief an die Times, unterzeichnet von Davidson, Betterton, 
Hills, Hoare, Guinness, Ormsby-Gore und Winterton. Diesem Ver- 
langen ist aber bezeichnenderweise nicht nachgegeben worden; das 
englische Kabinett faßt ja seine Stellung von alters her so auf, daß 
dem Unterhaus das nachträgliche Mißtrauensvotum zusteht, dem das 
Kabinett weichen muß, wenn es nicht zu Neuwahlen greifen will; da- 
gegen steht dem Parlament kein Anspruch darauf zu, daß es über 
schwebende Verhandlungen unterrichtet oder daß für sie etwa gar In- 
struktionen eingeholt werden müßten. Hierin sind die Tochterstaaten 
parlamentsrechtlich vom Mutterland deutlich geschieden. 
An Stelle der Parlamentsverhandlung über die kommende Kon- 
ferenz steht dann eine bemerkenswerte Verhandlung im Royal Colonial 
Institute vom 7. Juni, mit Sir ‚John Findlay, dem früheren Justiz- 
  
  
von 1921 solle nur konsultativ sein und eine spätere Verfassungskonferenz 
vorbereiten ; beschlösse man also, daß die Konferenz bestimmt bezeichnete 
Beschlüsse nicht fassen dürfe, so spreche man ihr damit immerhin mehr 
Aktion zu als sie selbst sich vorgesetzt habe. Die Verhandlung in Süd- 
afrika fand vom 20./25. Mai statt. Smuts kündigte dabei an, daß er zur 
nächstjährigen Verfassungskonferenz auch Vertreter der Opposition mit- 
nehmen wolle, 
ı! Der dann allerdings am Kommen verhindert war. Neufundland 
blieb unvertreten. Großbritannien ist durch die vier führenden Kabinetts- 
mitglieder Lloyd George, Chamberlain, Balfour und Churchill bei der Er- 
öffnung vertreten gewesen, zu denen später Curzon kam. Eine besondere 
Vertretung Schottlands und Irlands fehlt also ganz.
        <pb n="106" />
        — 96 — 
minister von Neuseeland, als Referenten. Findlay nimmt seine frühere 
Ansicht, daß sich das Reichsbündnis eine festere Verfassung geben 
müsse, zurück und stimmt Smuts darin bei, daß die einzige jetzt tun- 
liche Form der Reichsregierung regelmäßige Konferenzen seien. „Com- 
plete autonomy with Britain primus inter pares“ ist ihm das Ziel. 
Dazu sollen nicht nur die Vollkonferenzen dienen, sondern auch Zwischen- 
versammlungen, zu denen die Premierminister nicht bemüht zu werden 
brauchen; auch sollte sich jeder Gliedstaat einen eigenen Minister für 
Reichsangelegenheiten bestellen, der diese Zwischenkonferenzen besuchen 
müßte!2), — Auch die Ansprachen, die bei der Oxforder Rhodes- 
Gedächtnisfeier am 11. Juni von Milner, Massey und Smuts gehalten 
wurden, gehören in diesen Stoffkreis; Smuts hat den Mut gehabt, 
darauf hinzuweisen, daß Rhodes’ Ziel, das eines großen Staatsmannes, 
über das britische Weltreich hinaus gesteckt war, die Jugend der Ver- 
einigten Staaten, ja die aller teutonischen Völker, auch der deutschen 
zu einem Bund gegenseitigen Verstehens zusammenzubringen, der auf 
Höheres als auf Staats- oder Rassengemeinschaft gegründet wäre. 
  
  
12 Vgl. auch die Artikelserie von DuncAn HALL, dem Verfasser der 
„British Commonwealth of Nations“ (australischer Standpunkt), unter dem 
Titel Horizons of Empire in der Times vom 10. 11., 14., 16. 21. Juni er- 
schienen. HALL verlangt u. a. volle Oeffentlichkeit der Konferenzverhand- 
lungen; er fordert, daß Großbritannien sich entschlossen und innerlich 
mit dem gleichen Status der Dominions im Reich abfinde und sich die 
unverhohlene Ablehnung aller Eingriffe von London her, die bei der Er- 
nennung Churchills zum Kolonialminister von allen Dominions kam, zur 
Warnung dienen lasse; er glaubt, daß die Reichseinheit bei voller Freiheit 
der Gliedstaaten sich wahren lasse, wenn man, der beliebten Unterschei- 
dung des englischen Staatsrechts zwischen legal right und constitutional 
right folgend, eine allgemeine Deklaration über die konstitutionellen Frei- 
heiten der Dominions und ihre „absolute equality of nationhood“ erlasse, 
die dann die gesetzlichen Befugnisse des Vereinigten Königreichs über die 
Dominions in Wirklichkeit völlig ausschaltete, der Form nach aber als 
„legal unity“ bestehen ließ. Er weist auf den sich einbürgernden Unter- 
schied zwischen „group questions“ und „national questions“ hin: die 
ersteren gehen alle Reichsglieder an (Beispiel der Friedensschluß) und zu 
ihrer Behandlung bedarf die Krone des Rates (advice im verfassungsrecht- 
lichen Sinn der Ministerverantwortlichkeit) aller Gliedstaatenregierungen ; 
national questions gehen nur einen Gliedstaat an (z. B. Ernennung des 
Generalgouverneurs für ihn; seine auswärtige Vertretung); hier berät seine 
Regierung den König allein.
        <pb n="107" />
        Als dann, am Vorabend der längst fertig vorbereiteten Konferenz, 
am 17. Juni noch eine Scheinverhandlung im Unterhaus stattfand, legte 
Chamberlain, der für die englische Regierung sprach, noch allen Nach- 
druck darauf, daß er dem Haus „als verantwortlicher Minister“ nicht 
sagen könne, was er oder seine Kollegen auf der Konferenz vorbringen 
würden, und daß insbesondere die Beratungen über Fragen der aus- 
wärtigen Politik jeden Wert verlieren würden, wenn sie öffentlich vor 
sich gingen. Am sorgfältigsten sei von der englischen Regierung alles 
vorbereitet, was sich auf die Verteidigung des Reiches beziehe; hier 
zollte Chamberlain dem Vorsitzenden des Committee of Imperial de- 
fence, A. J. Balfour, als dem Vater der ersten wirksamen militärischen 
Gesamtorganisation des Reichs besonderes Lob. (Im Oberhaus hatte 
einige Wochen vorher Haldane die Einrichtung eines ständigen 
Reichsmarinegeneralstabs gefordert, ohne von der Regierung eine bin- 
dende Zusage zu erhalten.) In den Reden der Abgeordneten tauchte 
die für das Reich so über alles andere wichtige Frage der Rassen- 
gleichheit, der „Colour“ wohl auf (Abg. Davidson, Spoor, und dagegen 
sehr charakteristisch Sir J. Rees!?); der Minister überging sie aber. 
Im Leitartikel des Temps vom 19. Juni wird, im Anschluß an einen 
Observer-Artikel, ganz richtig hervorgehoben, daß England wohl von 
der Konferenz und überhaupt von den Dominions nichts weiter erwarte 
als die militärische Unterstützung, morgen wie gestern. Aber kann 
man diese eine Frage herausnehmen ? „Peut-on traiter des questions 
navales, militaires ou diplomatiques qui interessent l’empire sans parler 
des relations politiques qui existent entre la möre patrie et les Dominions ? 
Autrement dit, peut-on discuter la defense de l’empire sans discuter sa 
  
13 „We agree with our Colonial comrades of the Dominions that all 
this unity is worth concerted effort, even if that effort at the outset costs 
us something. The federation of free Commonwealths ıs worth making 
some sacrifice for. One never knows when its strength will be essential 
to the great cause of human freedom, and that is priceless“. Wir beachten 
bei der Erforschung der Kriegsursachen die Einflüsse von Südafrika her 
nicht genug. Im Round Table-Verband, bei den Vorkämpfern des Common- 
wealth-Plans, die ja von Südafrika ausgingen, ist in derselben Weise wie 
hier von Lloyd George der im Krieg dann nur ausgenützte, nicht erst er- 
fundene Gegensatz zwischen den freien oder demokratischen Staaten und 
den Autokratien, besonders Deutschland immer betont worden; der „gemein- 
same Feind“ wurde als Kitt des neuen Gemeinwesens gebraucht. Vgl. 
meine Anmerkungen im Neuen Merkur 5 S, 9, 10; auch die südafrikani- 
schen Novellen von Hans Grimm geben hier viel Aufklärung. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. ı. T
        <pb n="108" />
        8 — 
constitütion?“ Und ist nicht eben diese Verfassungsfrage so schwierig 
wegen des alten Erfahrungssatzes, daß „Ost und West niemals zu- 
sammenkommen können“, daß die Orientalen in Indien, Afghanistan, 
Vorderasien, Aegypten sich mit den Weißen der andern Reichsteile 
nicht zu einem Ganzen verbinden lassen ? 
Lloyd George hat in seiner Ansprache an die Konferenz die Ant- 
wort darauf bei aller Zurückhaltung schon zu geben versucht. Er hat, 
nach einem Rückblick auf den Krieg und die bisherige Liquidation 
und einer kurzen diplomatischen Betrachtung des Verhältnisses zu Japan 
und den Vereinigten Staaten sich den Konferenzaufgaben selbst zu- 
gewandt: 
„Ich habe nicht vor, heute die Beratungsgegenstände dieser Kon- 
ferenz irgend im einzelnen zu erörtern. Wir tischen Ihnen keine fer- 
tige Speisenordnung dafür auf; wir wollen unter uns selbst besprechen, 
was wir haben wollen. Die britische Regierung steht mancherorts im 
Verdacht, gegen den Konferenzcharakter dieser Zusammenkunft böse 
Anschläge vorzubereiten. Man behauptet, wir seien unzufrieden mit 
dem gegenwärtigen Stand des Reiches und wünschten seine Organisation 
auf irgendwelche revolutionäre Art zu ändern. Meine Herren, wir sind 
durchaus nicht unzufrieden. Das Britische Reich entwickelt sich sehr 
befriedigend, in der Verfassung sowohl wie anderwärts. Die unmittel- 
bare Verbindung zwischen den Premierministern, die während des 
Krieges eingerichtet wurde, hat sich, meine ich, bewährt und wir haben 
versucht, Sie über alle wichtigen Vorgänge in den auswärtigen An- 
gelegenheiten durch wöchentliche oder nach den Umständen auch noch 
häufigere Botschaften vollkommen auf dem laufenden zu halten. Ja, 
bei jeder wichtigen Konferenz, ob hier oder auf dem Festland, habe 
ich es für eine meiner ersten Pflichten gehalten, eine so vollständige 
und genaue Rechenschaft als irgend möglich war, zu geben, nicht nur 
über die Beschlüsse, die gefaßt wurden, sondern auch über die Stim- 
mung, die so sehr wichtig ist. Ich habe unablässig nach meinem besten 
Können Berichte geschickt, manche von allervertraulichster Art, die 
den Dominions sogar unsere bloßen Eindrücke mitteilten und Ihnen 
Nachrichten weit über das hinaus gaben, was wir denkbarerweise der 
Presse hätten mitteilen können. 
Ein anderer Wechsel seit dem Krieg ist der Entschluß der kana- 
dischen Regierung, einen eigenen Gesandten in Washington zu halten 
— eine sehr wichtige Entwicklung. Wir haben dabei willig mitgewirkt 
und wir werden einen kanadischen Kollegen in Washington, sobald
        <pb n="109" />
        —- 9 —_ 
seine Ernennung erfolgt ist, willkommen heißen. Wir werden uns 
freuen, Vorschläge von Ihnen über die Methoden zu bekommen, nach 
denen die durch unsere Hände gehenden Angelegenheiten der Domi- 
nions in London würdiger und wirksamer als bisher behandelt würden; 
Sie werden indessen alle, denke ich, mir darin zustimmen, daß das 
Reich den Lords Milner und Long für ihre Dienste im Kolonialamt 
während einer Zeit großer Schwierigkeiten und Anstrengungen großen 
Dank schuldet. Wir heißen auch jeden Vorschlag willkommen, den 
Sie etwa für Ihre engere Teilnahme an der Führung der auswärtigen 
Angelegenheiten zu machen haben werden. Jede Anregung auf diesem 
Gebiet werden wir mit Wonne anhören und durchsprechen. Es gab 
eine Zeit, wo Downing-Street das Reich beherrschte; heute hat das 
Reich Downing-Street auf sich genommen. 
Ueber alle gemeinsamen Anliegen wünschen wir Ihre Ansicht zu 
kennen und, Ihnen die unsere mitzuteilen. Ich will Ihnen sagen, was 
meine allgemeine Vorstellung von den Wechselbeziehungen ist, unter 
denen wir uns begegnen. Die britischen Dominions und das Indische 
Reich haben, einer wie der andere, eine große Rolle in dem Krieg für 
die Freiheit gespielt — wahrscheinlich eine wichtigere Rolle als irgend- 
eine andere Nation mit Ausnahme der allergrößten Mächte. Wenn 
die Geschichte dieses Kampfes geschrieben werden wird, dann werden 
Ihre Leistungen, Seite an Seite mit der unsern, ein Zeugnis für die 
britischen Institutionen bilden, wie kein anderes Reich in der Welt- 
geschichte es gleich oder ähnlich aufweisen kann. 
In Anerkennung ihrer Dienste und Leistungen im Krieg sind die 
britischen Dominions jetzt voll in die Komität der Nationen in der 
ganzen Welt aufgenommen worden. Sie sind Unterzeichner des Ver- 
sailler Vertrags und aller andern Friedensverträge; sie sind Mitglieder 
des Völkerbundes und ihre Vertreter haben schon den Versammlungen 
des Bundes angewohnt, mit andern Worten, sie haben den vollen Stand 
einer Nation erreicht und sie stehen jetzt neben dem Vereinigten König- 
reich als gleiche Teilhaber an den Würden und Verantwortlichkeiten 
des britischen Gemeinwesens. Wenn es Mittel gibt, um diesen Stand 
Ihren eigenen Völkern und der Welt draußen noch klarer darzustellen, 
so werden wir uns freuen, sie auf dieser Konferenz gezeigt zu be- 
kommen. 
Indiens Leistungen waren auch sehr groß. Seine Soldaten liegen 
mit unsern auf allen Kriegsschauplätzen und kein Brite kann jemals 
die Tapferkeit und Bereitwilligkeit vergessen, mit der sie zu des 
7*
        <pb n="110" />
        — 10 — 
König-Kaisers Dienst eilten, als der Krieg erklärt wurde. Das ist 
kein geringer Ruhm sowohl für Indien als für das Reich, an dem 
Indien ein Teil ist. Die Ursachen des Krieges waren Indien unbe- 
kannt, sein Schauplatz entlegen und doch stand Indien zu seinem Treu- 
verhältnis mit Herz und Hand, vom ersten Ruf zu den Waffen an, 
und ein Teil seiner Soldaten dient heute noch fern von ihrer Heimat 
und von den Ihren der gemeinsamen Sache. Indiens Loyalität in dieser 
großen Krisis spricht beredt zu mir vom Erfolg des Reichs im Brücken- 
schlagen zwischen Ost und Westen, in der Versöhnung tiefer Gegen- 
sätze der Geschichte, der Ueberlieferung und Abstammung und in der 
Kraft, den Geist und Genius eines großen asiatischen Volkes in willige 
Arbeitsgemeinschaft mit unserem eigenen Geist zu bringen. Wichtige 
Veränderungen sind in diesem Jahr in Indien ausgeführt worden; 
Indien nähert sich mit raschen Schritten der Herrschaft über seine 
eigenen Angelegenheiten. Indien hat sein Recht auf einen neuen Stand 
in unserm Rat bewiesen; es hat diesen Stand im Krieg gewonnen und 
im Frieden erhalten; ich begrüße die Vertreter Indiens in unserem 
großen Rat des Reichs, den wir heute halten; wir werden, das bin ich 
sicher, viel dadurch gewinnen, daß seine Gefühle und seine Interessen 
uns hier durch seine eigenen Vertreter dargelegt werden.“ 
Lloyd George hat dann noch einmal gesagt, die Dominions und 
Indien hätten durch ihre Waffenhilfe die Welt — „Frankreich, Bri- 
tannien und die Zivilisation“ — vor der Katastrophe der preußischen 
Herrschaft gerettet; er hat an seine eigenen Worte auf der Reichs- 
konferenz von 1907 erihnert, auf der von den jetzigen Teilnehmern 
noch Sir Thomas Smartt und Winston Churchill saßen: daß die neue 
Einheit des Reichs auch schwere Opfer des Anfangs lohnen werde; man 
könne nicht wissen, wenn man seine ganze Kraft für die große Sache 
der menschlichen Freiheit werde brauchen können !*. Er schließt dann: 
Das Britische Reich ist ein Rettungsplatz in einer sehr verelendeten 
Welt. Es ist der hoffnungsreichste Versuch in menschlichem Zusammen- 
schluß, den die Welt bisher gesehen hat. Das Große daran ist nicht 
so sehr, daß es Menschen vieler Stämme, Sprachen, Ueberlieferungen 
und Religionen zu einer Regierungsform vereinigt. Das haben andere 
Reiche auch getan, aber das Britische Reich unterscheidet sich von 
ihnen allen in einem wesentlichen Stück. Es ist nicht gegründet auf 
Gewalt, sondern auf guten Willen und ein gemeinsames Verstehen. 
  
  
ı4 Times, 21. Juni 1921, Seite 12.
        <pb n="111" />
        — 101 — 
Freiheit ist seine Verbindung. Wo sie bisher noch nicht galt, wird sie 
allmählich in die Struktur eingeführt. 
Diese Verbindung vieler Nationen und Völker aus freiem Willen 
repräsentiert unsere Konferenz. Ueberlegen Sie, wofür wir in diesem 
Raum heute stehen. Zuallererst die lange politische Entwicklung der 
britischen Inseln, mit all ihrem Glanz und all ihren Nöten. Der 
Schmelzofen, aus dem das Gerüst des ganzen Aufbaus hervorgegangen 
ist: Kanada, britisch und französisch; Südafrika, britisch und hollän- 
disch — beide jetzt große Dominions, deren Einheit der freien und 
willigen Verbindung zweier stolzer Stämme zu einer einzigen Natio- 
nalität zu verdanken ist. Australien und Neuseeland, britische Zivili- 
sationen beide, aber gepflanzt und entwickelt mit einem Genius eigener 
Art durch die Unternehmungslust und harte Ausdauer ihrer Bevölke- 
rung in den fernsten Antipoden. Indien, eine mächtige Kultur, deren 
Herrscher durch die ganze westliche Welt bekannt und geachtet waren, 
ehe der erste englische Mast auf indischem Boden errichtet wurde. 
Seite an Seite mit ihnen die wunderbar verschiedenartigen Kolonien 
und Protektorate auf ihren verschiedenen Stufen der Entwicklung, die 
hier vom Staatssekretär der Kolonien vertreten werden. In all der 
wundervollen Vollendung unserer Völker, die von dieser Versammlung 
gespiegelt wird, macht mir den tiefsten Eindruck diese Vermischung 
von Ost- und Westindien mit seiner altabgestammten Kultur und seinen 
äußerst verschiedenen Menschentypen, die so ganz anders sind als wir, 
in diesem Raum mit uns, um eine gemeinsame Weltpolitik zu verein- 
baren und, wie wir hoffen, immer noch mehr seine Zivilisation und 
die unsere in Harmonie zu bringen. 
Es ist unsere Pflicht, hier die Ideale dieser großen Völkervereini- 
gung in williger Loyalität gegenüber dem einen Souverän zum Aus- 
druck zu bringen, Rat zu halten über den Fortschritt und die Wohl- 
fahrt aller und unsere Stärke, die sittliche wie die materielle, aufrecht 
zu erhalten als eine geeinte Kraft zu Gerechtigkeit, Freiheit und 
Frieden“ 15, 
In den ersten Erwiderungen der Delegierten ist Lloyd Georges 
Hauptgedanke von Smuts aufgenommen worden, der ebenfalls glaubt, 
daß die große Frage des Verhältnisses von Osten und Westen jetzt 
  
  
ı5 Vielleicht haben deshalb Hughes und Massey sogleich erklärt, sie 
seien vor allem dafür, daß die Frage der Reichsverfassung jetzt zur Ruhe 
käme und nächstes Jahr seien sie durch Wahlen abgehalten an einer 
Konferenz teilzunehmen.
        <pb n="112" />
        — 102 — 
zum Austrag kommen muß, und der Vertreter Indiens hat sogleich 
das praktische Beispiel dazu gegeben, indem er — selbst ein Hindu — 
die Solidarität Indiens mit der mohammedanischen Welt betonte und 
für die Indier, die in den Dominions wohnen, gleiches Bürgerrecht 
mit den Weißen forderte. Ich hoffe über die Ergebnisse der Konferenz, 
an diesen Erwartungen gemessen, im nächsten Hefte berichten zu können. 
Anhang: Die neue indische Verfassung in der 
Praxis. 
Ein Urteil über die Bewährung der Duarchie wäre verfrüht, aber 
eine Reihe wichtiger Daten liegen doch schon vor. 
Das System der zweigeteilten Regierung (Transferred services 
unter einem dem Provinzparlament verantwortlichen Kabinett, reserved 
services unter dem Gouverneur als Vertreter der englischen Herrschaft), 
wie es die Government of India Act 1919 nach dem Curtisschen 
Plan zunächst für die politisch entwickelten Teile Indiens vorsieht, ist 
in acht Provinzen in Kraft getreten, nämlich in Bengalen, Madras, 
den „Vereinigten Provinzen“, dem Punjab, den Zentralprovinzen, Bihar 
und Orissa und Assam. In diesen acht Provinzen haben im November 
und Dezember 1920 die Wahlen zu den Parlamenten stattgefunden, 
wobei in den United Provinces mit einer Wählerschaft von 1347 922 
Köpfen etwas mehr als 25 % gewählt haben sollen; teils ist die geringe 
Beteiligung aus der passiven Resistenzparole Gandhis, teils aus der 
großen Zahl unbestrittener Kandidaturen zu erklären (keine Verhältnis- 
wahl). In England erklärt man sich mit der Wahlbeteiligung zufrieden. 
In allen acht Provinzen sind auch die Präsidenten der gesetzgebenden 
Körperschaften ernannt (in Bengal, Madras und den Zentralprovinzen 
Indier, in den anderen Provinzen Engländer) und die Minister von den 
Gouverneuren aus der Zahl der Gewählten auserlesen worden. Diese 
Minister, für die größeren Provinzen drei, sonst zwei, sind durchweg 
Indier, darunter Surendraneth Bannerji, der bekannte Führer der ge- 
mäßigten Reformer in Bengalen, Chintamani, der Herausgeber des 
Allahabad Leader in den Vereinigten Provinzen und Lala Harkinshen 
Lal in Punjab. Wo sich Parteien für die Wahl gebildet hatten, wie 
z. B. in Madras (Brahminenpartei, Gerechtigkeitspartei der Nicht- 
brabminen), entnehmen die Gouverneure die Minister der Mehrheits- 
partei allein, entgegen den Erwartungen in Indien, die offenbar auf 
die Bildung von Ministerien der Tüchtigsten gerichtet waren. 
Ebenso ist das indische Gesamtparlament in Tätigkeit getreten
        <pb n="113" />
        — 13 — 
(Präsident des Oberhauses, Council of State, A. P. Muoldiman, des 
Unterhauses, Legislative assembly, Whyte) und durch Proklamation 
des Königs die „Kammer der Fürsten“ als ständiger Beirat des Vize- 
königs für die Regierung der unter erblichen Herrschern stehenden 
Teile Indiens (etwa ein Fünftel der Bevölkerung) einberufen worden 
(9. und 8. Februar 1921). Im Oberhaus galt die erste Beratung einem 
Antrag Sastri (des indischen Delegierten zur Reichskonferenz) auf Ab- 
schaffung der Ausnahmegesetze zur Unterdrückung Indiens, den die 
Regierung sogleich annahm. 
Von großer Bedeutung wurde dann eine Anfrage von Sir W. Davi- 
son und Viscount Ourzon (Sohn des Earl Howe, nicht mit dem Minister 
Curzon of Kedleston verwandt) im Unterhaus vom 23. Februar 1921 
über die Ernennung von L. H. Lal zum Minister in Punjab, in deren 
Begründung darauf hingewiesen war, daß Lal wegen Hochverrats zu 
lebenslänglicher Deportation verurteilt und dann begnadigt war. Diese 
Anfrage veranlaßte nämlich den Sprecher zum Eingreifen. Er erklärte 
sogleich und wiederholte das am folgenden Tage ausdrücklich, daß die 
Ernennung der Minister für die Duarchieprovinzen im englischen Par- 
lament nicht kritisiert werden sollte. Sir Henry Oraik suchte zu er- 
widern, daß die Kritik ja nicht dem Minister, sondern dem Gouverneur 
gelte, der ihn ernannt hat, der dabei dem Staatssekretär für Indien 
und durch diesen dem Haus verantwortlich sei. Der Sprecher lehnte 
aber diese Auffassung nachdrücklich ab. (It would be extremely un- 
desirable that this House should attempt to undertake the function 
of controlling or criticizing Ministers who are reponsible to legislative 
bodies. After all, the Ministers, however chosen, however selected, are 
the Ministers of these legislative bodies. They are paid by them — 
their salaries are voted by them. It seems to me that dyarchy would 
indeed be dyarchy if we were to govern these Ministers and the Legis- 
lative Councils were also to be responsible for them). Dieser staats- 
rechtlichen Regel liegt der Wille der englischen Politik zugrunde, 
überall wo es möglich ist, die Oppositionsführer, auch die Rebellen 
unter ihnen, zum Staatsdienst in den höchsten Aemtern heranzuziehen 
(der bekannte Ausspruch eines Amerikaners: The English do not care 
who works for them). Um der Regierung diese Möglichkeit zu er- 
halten, verzichtet das Unterhaus auf seine Aufsichtsrechte gegenüber 
der indischen Regierung in den Duarchieprovinzen. Der Sprecher hat 
am 1. März noch einmal den Fall behandelt und dabei erklärt, das 
Parlament habe durch die Government of India act den Duarchie-
        <pb n="114" />
        — 14 — 
provinzen für die ihnen überlassenen Departements volle Herrschaft 
verliehen und es verstoße gegen dieses Gesetz, wenn die Gouverneure 
wegen einer Regierungshandlung, die sich auf diese Departements be- 
zieht, im Unterhaus kritisiert würden. Nur für diese Departements 
ist aber die Ernennung der Minister erfolgt. Sie ist also nicht zu 
besprechen. Eine Kritik an den Handlungen des Gouverneurs ist nur 
zulässig, soweit sie ein der englischen Herrschaft vorbehaltenes Departe- 
ment betreffen. 
Die Scheidung zwischen transferred und reserved services ist im 
allgemeinen für die acht Provinzen gleich erfolgt. Zu den ersteren 
gehört vor allem die lokale Selbstverwaltung, das Gesundheitswesen, 
die öffentlichen Bauten, Museen, Kleineisenbahnen; Ackerbau, Fischerei, 
in Bombay auch Forstwesen ; die Erziehung, mit Ausnahme der Schulen 
für Europäer und Anglo-Indier, ein Teil der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit; die Aufsicht über Stiftungen ; das Genossenschaftswesen. 
Ueber die Ausdehnung des Duarchiesystems auf Burma soll hier 
nächstens berichtet werden.
        <pb n="115" />
        — 105 — 
IN. 
Literatur. 
  
Karl Binding. Zum Werden und Leben der Staaten, zehn staatsrechtliche 
Abhandlungen, Duncker und Humblot, 1920, 409 S., geh. 20 M. 
Durch diese Heinkich TRIEPEL gewidmete Sammlung von Abhand- 
lungen möchte der verstorbene Verfasser, wie er im Vorwort ausführt, be- 
weisen, daß er doch „kein einseitiger Kriminalist“ gewesen. Das ist ihm 
voll gelungen. Denn alle Abhandlungen zeigen das feine Verständnis des 
verstorbenen Altmeisters für die Probleme unserer Wissenschaft und sind 
mit der dem Verfasser eigenen Lebendigkeit geschrieben. 
FRITZ SANDER hat allerneuestens! BinDInGs Betrachtungsweise als das 
Prototyp einer unwissenschaftlichen, rein politisch orientierten Staatslehre 
gekennzeichnet. Auf SAnDeERs Stellungnahme, die für die neuösterreichi- 
sche Schule bezeichnend ist, wird an anderer Stelle prinzipiell einzugehen 
sein. Vor allem wird da nachzuweisen sein, daß auch die österreichische 
Schule von politischer Orientierung nicht frei ist, wie übrigens jede Wissen- 
schaft, die sich mit dem Staate beschäftigt, mehr oder weniger stark ein 
politisches Element enthalten wird. So hat sich auch das Haupt der öster- 
reichischen Schule, KELSEN in der Vorrede seiner „Hauptprobleme der 
Staatsrechtslehre“ durchaus nicht dagegen verwahrt, daß seine Ansichten 
„als Symptom eines Neoliberalismus“ angesehen würden. So läuft denn 
auch der ganze Angriff SAnDERs letzten Eindes wieder auf einen Methoden- 
streit heraus. Und da soll zugegeben werden, daß man sich gerade im 
öffentlichen Recht der verschiedenen Methoden oft nicht bewußt geworden 
ist. Auch die Abhandlungen BINDINGs sprengen sehr oft den Rahmen der 
rein formalen Rechtsbetrachtung und sind erfüllt von politischen Wert- 
urteilen. Nicht zu ihrem Schaden, nur wäre es besser gewesen, das in der 
Bezeichnung als „staatsrechtliche und politische“ Abhandlungen auch zum 
Ausdruck zu bringen. 
  
  
i FRITZ SANDER, Alte und neue Staatsrechtslehre. Kritische Bemer- 
kungen zu KArı Bınpıinas „Zum Werden und Leben der Staaten“, Zeit- 
schrift für Öff. Recht, II, Band, S. 176 ff.
        <pb n="116" />
        — 106 — 
Die Abhandlungen gruppieren in sich 4 Abschnitte: Zum Werden der 
Staaten, der Kaiser, Parlament und Volksversammlung, die staatsrechtliche 
Verantwortlichkeit. Die beiden ersten Gruppen der Abhandlungen behandeln 
Gewesenes und sind im Wesentlichen nur noch von historischem Interesse. 
Besonders schön gelungen ist unter ihnen meines Erachtens der erste Auf- 
satz über „den Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche®, in 
dessen feiner warmherziger Beurteilung der damaligen Vorgänge man das 
lebendige Interesse des Verfassers durchfühlt. 
Von großem theoretischen Interesse ist dann die 5. Abhandlung über 
die „Vereinbarung“, wichtig vor allem auch deshalb, weil die herrschende 
Lehre in diesem Begriffe den Rechtsgrund des Völkerrechts sieht. Dieser, 
meines Erachtens von BINDING stark überschätzte Rechtsbegriff ist eben 
doch nicht imstande, faktische Vorgänge rechtlich zu erklären. BINDING sagt 
S. 235/236: „Diese Vorstellung von der bindenden Kraft der Vereinbarung ist 
sehr eigenartig: sie scheint nicht ganz frei von einem mystischen Element. Sie 
geht dahin: durch die Verabredung eines gemeinsamen Wollens oder eines ge- 
meinsamen Handelns entsteht eine Willensmacht über den Verabredenden, 
der alle Teilnehmer an der Verabredung zu entsprechen haben. Die Verein- 
barung wirkt also nicht eine einfache Addition von zwei oder drei inhaltlich 
gleichen Willen, sondern sie schafft einen Willen über zweien oder dreien oder 
Tausenden, dem sie alle Nachachtung schulden.“ „Damit deckt aber BInDInu 
selbst mit aller Offenheit den „mystischen* Charakter und damit den 
schwachen Punkt des ganzen Begriffs auf. Und gerade dieser mystische 
Charakter der Vereinbarung hat auf die Erkenntnis des Wesens des Völker- 
rechts nicht günstig gewirkt. So einfach, wie sich Bınnına das denkt, 
(S. 242/243) läßt sich die Auffassung des Völkerrechts als „Aeußeres Staats- 
recht* nicht widerlegen. Zuzugeben ist, daß bei letzterer Annahme die 
Bindung der völkerrechtlichen Regeln dann nur solange besteht, als sich 
der betr. Staat daran gebunden fühlt. Aber solange keine überstaatliche 
Organisation vorhanden ist, läßt sieh diese Konsequenz nicht aus der Welt 
schaffen. Sie entspricht jedenfalls mehr dem tatsächlichen Zustande, als 
der Mystizismus der Vereinbarungslehre. 
Die Abhandlungen der beiden letzten Abschnitte behandeln Probleme, 
die noch jetzt im Vordergrunde des Interesses stehen. So schneidet Bın- 
DING in der 8. Abhandlung „Das Problem der Bildung der Parlamente und 
der Volksversammlung des Freistaats“ auch die Frage der berufständischen 
Vertretung an. Er geht dabei von der Tatsache aus, daß das Repräsen- 
tationsprinzip seine Quelle im Naturrecht habe und dadurch individualistisch 
orientiert sei, während in dem Zusammenschluß zu berufständischen Ver- 
bänden das kollektivistische Element vorherrsche. Und wenn BInDInG 
(8. 308) von der berufständischen Gliederung sagt: „wir stehen hier am 
Anfange einer großen Entwicklung, deren Ende sich noch nicht entfernt 
absehen läßt“, so berührt er hiermit ein Hauptproblem der jüngsten Gegen-
        <pb n="117" />
        — 17 — 
wart. Und auch ibn beschäftigt die heute so brennende Frage: wie grenzt 
man die Befugnisse des berufständischen und des politischen Parlaments 
gegeneinander ab und sind beide überhaupt nebeneinander lebensfähig? 
Alle diese Fragen sind ja heute durch die Revolution und das Aufsteigen 
des vierten Standes zum Anteil an der politischen Macht nur noch ver- 
wickelter geworden. 
Der letzte Aufsatz „Die Gegenzeichnung und ihre Folgen“ behandelt 
diese Frage für die Staatsform des Konstitutionalismus. Aber diese grund- 
sätzlichen Erörterungen sind natürlich auch für die parlamentarische Re- 
gierungsform von größter Bedeutung. So vertritt z. B. BınDInG (S. 403) 
die Ansicht, der neuernannte Minister dürfe seine Ernennung selbst kontra- 
signieren. Aber diese Gegenzeichnung sei nichtig, wenn der Minister ver- 
fassungsmäßig zum Minister nicht ernannt werden dürfte. Nach der neuen 
Reichsverfassung fließt nun aber beides ineinander. Nach Art. 50, 53 be- 
darf die Ernennung der Reichsminister durch den Reichspräsidenten der 
Gegenzeichnung. Man wird nun zunächst zweifelhaft sein können, ob diese 
Gegenzeichnung durch den Neuernannten selbst geschehen kann, falls sich 
etwa der ınit der Reichstagsmehrheit gehende bisherige Reichskanzler 
weigern sollte die Gegenzeichnung zu vollziehen. Aber gibt man das auch 
zu, so wäre auch nach BINDInGs Ansicht diese Gegenzeichnung nichtig, 
falls der Reichspräsident einen Minister ernennen will, von dem er weiß, 
daß er nicht das nach Art. 54 RV. zu seiner Amtsführung erforderliche 
Vertrauen des Reichstags hat. Daß dadurch das Auflösungsrecht des Reichs- 
präsidenten illusorisch wird, ist nur die notwendige Konsequenz der Tat- 
sache, daß man den Reichspräsidenten für diesen Fall nicht von der Gegen- 
zeichnungspflicht befreit hat. 
So führen viele Brücken von den Ausführungen BINDINGs zu den heute 
besonders brennenden Problemen. 
Und gerade diese Zwischenstellung gibt dem Buche seinen Wert. So 
erscheint es besonders geeignet, die akademische Jugend in die Probleme 
staatsrechtlichen Denkens einzuführen. 
Koellreutter. 
Heinrich Triepel, Die Reichsaufsicht. Untersuchungen zum Staatsrecht 
des Deutschen Reiches. Berlin 1917, XX + 734 8. 
Der Berichterstatter hat die Besprechung in einem so vorgerückten 
Zeitpunkte übernommen, daß eine Gedenkfeier eher am Platze wäre als 
eine eingehende Auseinandersetzung mit dem großangelegten Werke 
TRIEPELs, das heute keiner Einführung mehr bedarf und seinen Weg längst 
von selbst genommen hat. Die beste Würdigung, die dem Buche heute 
gezollt werden kann, scheint mir ein Rückblick auf diesen Weg und den 
unverkennbaren Erfolg, den TRIEPEL seither zu verzeichnen hatte, obwohl
        <pb n="118" />
        — 18 — 
seine Untersuchung, die bekanntlich zu einem „Deutschen Reichsstaats- 
recht sub specie der Reichsaufsicht“ ausgewachsen war, dem damaligen 
Reichsstaatsrecht allerdings, soweit die positivrechtlichen Grundlagen in 
Betracht kommen, also de lege lata durch die Ereignisse z. T. überholt 
scheint! 
Wie sich aber jetzt am stillen, jedoch intensiven Einflusse des Buches 
nachweisen läßt, war gerade das Positivrechtliche nicht die Hauptsache 
von TRIEPELs Untersuchung und konnte es gar nicht sein, da die Behand- 
lung der Reichsaufsicht in der Bismarckschen Verfassung schon quantitativ 
und qualitativ viel zu wenig befriedigend war, um ein Lebenswerk von so 
beträchtlichem Umfange zu alimentieren. Daß die Vitalität des Buches 
der staatsrechtlichen und politischen Sintflut entgangen ist, hat es 
methodisch dem zielbewußten rationellen Bruch mit der sog. „Konstruktions- 
jJurisprudenz“, die hier zum größten Teile versagen mußte, zu danken, in- 
haltlich der kritischen Problemeinstellung de lege ferenda, die sich an 
Hand von Erfahrungsschätzen Konflikten und Konfliktsmöglichkeiten zu- 
wendet, die auch unter veränderten Verhältnissen wiederkehren müssen 
oder wiederkehren können. Nicht zuletzt ging auch die Klassifizierung der 
verschiedenen Arten von Aufsicht, für die erst eine mehr oder weniger 
ansprechende Nomenklatur geschaffen werden mußte, über den zufälligen 
engeren Rahmen der alten Reichsverfassung hinaus. 
TRIEPELs Einwirkung läßt sich schon und gerade am äußeren Erfolge 
der von ihm vorgeschlagenen Terminologie verfolgen, die sich in der Vor- 
bereitung der neuen Reichsverfassung spiegelt und in der Glosse der ver- 
schiedenen gangbarsten Kommentare von ANnscHÜTZ, GIESE, von POETSCH 
und anderen ihre Fortsetzung findet. Es haben sich in dieser Hinsicht 
auch Ausdrücke durchgesetzt, welche auf den ersten Blick nicht ganz ein- 
leuchten mochten. So ist seither die Unterscheidung zwischen „selbständiger“ 
und „abhängiger“ Reichsaufsicht, je nachdem das Aufsichtsrecht unmittel- 
bar aus der Verfassung fließt und auf den der Reichsgesetzgebung zugäng- 
lichen, aber noch nicht durch Reichsgesetze angebauten Gebieten aus- 
geübt wird (S. 370) oder aber das Vorhandensein besonderer reichsrecht- 
licher Normen voraussetzt, . gang und gäbe geworden !, obzwar TRIEPEL 
selbst (451 ff.) zum Ergebnis gelangt, daß auch die selbständige Reichs- 
aufsicht bei Lichte besehen nichts anderes ist als ein kleiner Ausschnitt 
aus dem großen Kreise der abhängigen Aufsicht, zumal die selbständige 
Aufsicht, — wenngleich sie sich niemals auf die „Handhabung“ von Reichs- 
gesetzen oder auf die Erfüllung von einzelnen, auf Grund der Verfassung 
erlassenen Reichsgesetzen bezieht —,‚letzten Endes auf die Erfüllung der 
Reichsverfassung selbst (namentlich vom Standpunkt des Reichsinteresses) 
gerichtet ist. 
1 Vgl. dazu auch AnscHürz, Die Verfassung des Deutschen Reichs 
v. 11. Aug. 1919, 1921 S. 50.
        <pb n="119" />
        — 109 — 
Allein die Anbahnung einer einheitlichen Terminologie, so wichtig sie 
auch sein mag, bleibt doch nur äußeres Symptom für die fortdauernde 
Aktualität von TRIEPELs Lebenswerk, die auch darin zutage treten muß, 
daß die heutige Regelung der Reichsaufsicht vielfach mit Grundanschauungen 
TRIEPELS übereinstimmt, der das Problem in Mode gebracht hat. Gewiß 
ist auch die Weimarer Verfassung weit davon, dem Ausbau der Reichs- 
aufsicht jene vertiefte Sorgfalt zuzukehren, die der Einschätzung TRIEPELS 
halbwegs entsprechen würde. Allerdings, die Zeitverhältnisse waren nicht 
darnach und vieles hatte sich an sich — wohl im Sinne TRIEPELSs (707 £.!) — 
dadurch vereinfacht, daß heute der vereinheitlichten Reichsregierung die 
Aufsicht in den Angelegenheiten übertragen ist, in denen dem Reiche das 
Recht der Gesetzgebung übertragen ist. Dafür hat ja schon die Geschichte 
gesorgt. Immerhin läßt schon das Wenige, was die neue Reichsverfassung 
in ihrer Sparsamkeit über die Reichsaufsicht enthält, eine Reihe bemerkens- 
werter Parallelen erkennen, aber auch den nie ganz versöhnlichen Zwie- 
spalt von Theorie und Wirklichkeit, dem zu folgen nicht ohne Interesse 
sein dürfte. 
In der geltenden Verfassung ist jetzt ausdrücklich, allgemein und 
unterschiedslos bestimmt, daß sich die Aufsicht auf die Angelegenheiten 
erstreckt, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht, also 
ohne Rest eines Zweifels (vgl. TRIEPEL a. a. O. 416 ff.) auch auf den 
reichsgesetzlich noch nicht geregelten Gebieten. (Protokoll des Verfassungs- 
ausschusses S. 80 ff... Maßgebend ist somit schlechthin, „ob sich das Ver- 
halten der Einzelstaaten im Einklange befindet „mit den ihnen durch das 
Reichsrecht aufgebürdeten Pflichten“ (453), was natürlich bei der unge- 
heuern Ausdehnung der legislativen Zuständigkeiten des Reichs sehr viel 
zu sagen hätte, wenn sich das auch im Leben in volle Münze umsetzen 
lassen sollte. 
Es bedeutet ferner einen dem Buche kongenialen Fortschritt, daß die 
Reichsregierung heute ermächtigt ist, zur Ueberwachung der Ausführung 
der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zu- 
stimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden. TRIFPEL 
hatte (S. 690) darüber geklagt, daß die Notwendigkeit, sich auf den Ver- 
kehr mit den Landesregierungen zu beschränken, das Aufsichtsverfahren 
umständlich mache. Es habe sich unerfreulich genug gezeigt, daß einzelne 
Reichsgesetze ihr Ziel nur unvollkommen erreichten, weil die Organe der 
Reichsaufsicht mit den Mittel- und Unterbehörden der Einzelstaaten außer 
Fühlung standen. Nun eröffnet zwar die Reichsverfassung den Weg. Er 
ist aber noch immer eingeplankt, so daß z. B. AnscHÜTZz (a. a. O. S. 52) 
in diesem zaudernden Zugeständnis „keine Durchbrechung, sondern vielmehr 
eine Bestätigung und Bekräftigung der Regel“ erblicken will, die Länder 
stets als solche, als geschlossene Einheiten und somit immer.nur die Regie- 
rung, nicht aber die ihr unterstellten Landesbehörden unmittelbar der
        <pb n="120" />
        —- 10 — 
Aufsichtsgewalt des Reichs zu unterwerfen. Daß aber doch etwas mehr, 
als ein Druck ohne rechten Nachdruck gemeint sein dürfte, unterstützt 
der weitere auch von AnscaUTz als wirkliche Ausnahme anerkannte Fall, 
(Art. 15, Absatz 2,.erster Satz) daß die Reichsregierung, soweit die Reichs- 
gesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, allgemeine Anweisungen 
erlassen kann, die nach AnSCHÜTZ „unterschiedslos an die „Landesbehörden“, 
also nicht nur an die Landesregierungen bzw. Zentralbehörden, sondern 
auch — unmittelbar — an die ihnen nachgeordneten Stellen, die unteren 
Behörden, gerichtet werden können“. Auch dadurch muß ein engeres Band 
zu den nachgeordneten Behörden geschaffen und der Boden für die Er- 
wirkung der „ominösen“ Zustimmung einigermaßen vorbereitet werden. 
Wenn nicht heute, dann morgen, wenn man sich auf Kausalität und Kräfte- 
spiel des Dienstbetriebes verlassen darf. 
Im Sinne TrRIEPELs, der sich hier an die Paulskirche hielt, liegt es 
endlich vollends, daß jetzt — man kann sich seiner eigenen Worte be- 
dienen — „die Mängelabhilfe im Gebiete der abhängigen Reichsaufsicht 
in die Hand eines Staatsgerichtshofes zu legen“ (S. 705), bekanntlich nicht 
versäumt wurde. Gegen alle Bedenken, die „übergeordnete“ Reichs- mit 
der „untergeordneten“ Landesgewalt sich über die Handhabung der Auf- 
sichtsrechte vor einem Richter auseinandersetzen zu lassen, nimmt schon 
TRIEPEL (S. 706) mit guten Gründen Stellung. Art. 13, Absatz 2 der neuen 
Verfassung übergibt zwar — darin mit TRIEPEL übereinstimmend — die 
Entscheidung von Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob 
eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, einem 
obersten Gerichtshof des Reichs, als welchen das prinzipiell so überaus 
anregende Ges. v. 8. April 1920 das Reichsgericht bestimmt hat. Nur hat 
es dabei nicht sein Bewenden. Nicht genug daran, daß — wie auch in 
der neuen Bundesverfassung Oesterreichs v. 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 450 
(Art. 140) nur unter abweichenden Voraussetzungen — der Gerichtshof 
auch umgekehrt von der Landesregierung angerufen werden kann, begnügt 
sich die Reichsverfassung auch nicht mit der gerichtlichen Ueberprüfung 
bloßer Rechtsfragen. Art. 15, letzter Satz eröffnet bei Meinungsverschieden- 
heiten über Mängel bei der Ausführung der Reichsgesetze beiden Teilen 
den Weg zum Staatsgerichtshof, der somit hier über Verwaltungsmaß- 
nahmen zu entscheiden haben soll. Daß sich diese Judikatur auf die ab- 
hängige Reichsaufsicht beschränkt, müßte noch in den Augen TRIEPELs 
einen Milderungsgrund bilden. Da indessen auch in solchen Aufsichts- 
fragen „in beträchtlichem Umfang Erwägungen des Nützlichen und Not- 
wendigen vorkommen, hielt TRIEPEL seinen Staatsgerichtshof für ein offen- 
bar höchst ungeeignetes Organ, das er gerne durch ein nicht mehr vor- 
handenes und darin heute unersetzbares politisches Organ des Reichs er- 
setzt hätte. Warum die neue Reichsverfassung einen anderen Weg ein- 
schlagen mußte, hoffe ich in absehbarer Zeit in einer Darstellung des
        <pb n="121" />
        — 11 — 
neuen Reichsstaatsrechts auszuführen. Dann auch Näheres darüber, wie 
sehr wieder Art. 19 im Grunde dem entspricht, was TRIEPEL für seine 
„unparteiische Reichsaufsicht (S. 453 mit 471) im ominösen $ 19 seines 
Werkes verlangte. 
Daß so viele Berührungspunkte zwischen dem Buche und der heutigen 
Rechtslage überhaupt möglich sind, liegt nicht zuletzt an dem, daß das 
Reich in der Hauptsache noch immer einen großen Teil seiner Geschäfte 
durch die Landesbehörden vollziehen läßt und daß sich die bereits er- 
wähnte „Geschlossenheit“ der Organisation der Landesbehörden dem Reiche 
gegenüber im Großen und Ganzen nicht geändert hat. Darum erscheinen 
auch manche Anregungen, die TRIEPEL mit so viel Erfahrung, Literatur 
Material und Vergleichsmöglichkeiten auszustatten weiß, mit ihrer Nicht 
berücksichtigung in der Verfassung noch lange nicht erledigt. Sie stützen 
nach wie vor nicht bloß die praktische Handhabung der Reichsaufsicht 
und jede Fortbildung derselben, die ohne TRIEPELS grundlegende Leistung 
schwer gedacht werden könnte, sondern schärfen auch die Kritik am neuen 
positiven Rechte, die manches unverwertet Gebliebene vermissen muß. So 
ist z. B. das, was die neue Reichsverfassung im Art. 48, Absatz 1 über die 
Reichsexekution bringt, die ausschließliche Erwähnung der „Hilfe der 
bewaffneten Macht“, in der äußeren Form ein Rückfall in Ton und Schreib- 
weise der norddeutschen Bundesverfassung (Art. 19), die den Bundesfeld- 
herrn mit der Vollziehung der Exekution betraute. Höflich war das nicht 
und man versteht, warum die alte Reichsverfassung das bracchium militare 
unterdrückte, ohne aber den Standpunkt als solchen aufzugeben, an den 
sich die alte Streitfrage knüpfte, ob die kriegsmäßige Exekution das einzige 
Zwangsmittel des Reiches sei (bei TRIEPEL a. a. O. S. 672 fi. und 676 ff.) 
oder nicht. Diese Frage ist im Texte wenigstens wieder offen geblieben- 
da sich die neue Reichsverfassung darauf beschränkt, nach dem Vorbild 
von 1867 wieder einmal die Fäuste zu ballen. Daß daneben auch noch 
andere Mittel der Reichsexekution in Betracht kommen, wie HÄNELs 
„bürgerliche Vollstreckungsmaßregeln“ oder die von TRIEPEL und ANSCHÜTZ 
sog. Ersatzvornahme (bei TRIEPEL S. 677 ff.), daran hält z. B. AnscHÜUTz 
(a. a. ©. S. 107) — wohl mit Fug — noch heute fest. Es beruht aber 
lediglich auf einem Schluß a majori ad minus, wie ihn für das frühere 
Recht schon TRIEPEL (S. 679) ausdrücklich zieht. Sieht aber auch die 
politische Empfindlichkeit der Länder die Ersatzvornahme als das kleinere 
Uebel, als „schwächeres Zwangsmittel“ an? Hier liegt vermutlich der 
Hund begraben und mit ihm vielleicht auch der Grund, warum es zur ver- 
fassungsmäßigen Festlegung dieses erweiterten Grundsatzes nie kommen 
will. Nach den „Gesetzen“ der politischen Optik müßte vielleicht gerade 
das handliche, angemessene, im täglichen Leben verwendbare nüchterne 
und darum allein praktische Mittel der Ersatzvornahme als Eingriff in die 
eigene, wirkliche oder vermeintliche Staatlichkeit, als zugemutete Gleich-
        <pb n="122" />
        — 12 — 
stellung mit gewöhnlichen Selbstverwaltungskörpern ernster genommen und 
mehr gefürchtet werden denn das außer Schußweite befindliche Fern- 
geschütz der bewaffneten Reichsexekution. Diese irreale Exekution kann 
und mußte man für außerordentliche Fälle zugestehen. Im gewöhnlichen 
Leben aber rechnet man nicht damit. Darum erscheint auch die Annahme 
TRIEPELS, daß schon die alte Drohung mit der bewaffneten Macht selbst 
vor unbedeutenden Rechtsverletzungen abschrecken wird (S. 677) ausnahms- 
weise über das Ziel hinauszugehen, Vielleicht heute mehr als zuvor. 
Wittmayer (Wien). 
Handbuch des kommunalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts in 
Preußen. Unter Mitwirkung zahlreicher Verfasser 
herausgegeben und mitbearbeitet von Professor 
Dr. Stier-Somlo, bisher Abteilungsdirektor der Hochschule für 
kommunale und soziale Verwaltung, jetzt ordentlicher Frofessor des 
öffentlichen Rechts und der Politik an der Universität in Cöln am Rhein. 
Erster Band: Das kommunale Verfassungsrecht in Preußen. Be- 
arbeitet von } Dr. FRIEDRICH, Professor des öffentlichen Rechts an der 
Hochschule für kommunale und soziale Verwaltung in Cöln, und Professor 
Dr. STIER-SOMLO daselbst. Erschienen 1919. XVI und 751 Seiten. Geb. 
37.20 M. 
Zweiter Band: Das kommunale Verwaltungsrecht in Preußen. 
I. Hauptteil: Das Recht der inneren Verwaltung. Bearbeitet von 
BAATH, Geh. Reg.-Rat, Mitglied des Bundesamtes für das Heimatswesen, 
Berlin; f Dr. FRIEDRICH, Professor an der Hochschule für kommunale 
und soziale Verwaltung, Cöln; Dr. FRIEDRICHS, Justizrat, Rechtsanwalt 
beim Oberlandesgericht Düsseldorf; Hanow, Geheimer Regierungsrat, Mit- 
glied der Eisenbahndirektion Danzig; } LANDSBERG, Amtsgerichtsrat, 
Jugendrichter, Lennep (Rhld.); Dr. Lorz, Professor, Oberverwaltungsgerichts- 
rat, Berlin; Dr. PETERS, Oberregierungsrat, Direktor des Provinzialschulkolle- 
giums, Münster i. W.; Dr. Sarıan, Stadtrat, Frankfurt a. M.; Dr. SCHMIDT- 
ERNSTHAUSEN, Rechtsanwalt, Düsseldorf; Dr. STIER-SoMLo, Professor in 
Cöln a. Rh. Erschienen 1916. XVI und 664 Seiten. Geb. 31.20 M. 
I. Hauptteil: Das Recht der kommunalen Finanzverwaltung. Be- 
arbeitet von Buck, Regierungsrat, Vors. der Einkommensteuer-Veran- 
lagungskommission in Düsseldorf; Dr. MoLL, Regierungsrat, Düsseldorf; 
Dr. Schwarz, Wirkl. Geh. Oberfinanzrat, Vortr. Rat im Finanzministerium, 
Berlin; SEMBRITZKI, Stadtsyndikus, Charlottenburg; Dr. Spızss, Oberver- 
waltungsgerichtsrat, Berlin; Dr. Strurz, Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, 
Senatspräsident des Oberverwaltungsgerichts in Berlin. Erschienen 1917. 
XVI und 656 Seiten. Geb. 31.20 M.
        <pb n="123" />
        — 13 — 
Preis des Gesamtwerkes: In 13 Lieferungen je 6 M., in 3 Bänden zu- 
sammen 109.60 M. 
Druck und Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr., 1916—1919. 
STIER-SOMLO’s Handbuch des Kommunalrechts ist nach Anlage und 
Durchführung ein hervorragendes Monumentalwerk deutscher Arbeit. 
Um mit dem Aeußeren zu beginnen, so gebührt der Verlagsbuchhand- 
lung Gerhard Stalling in Oldenburg Dank und Anerkennung für das 
technische Zustandekommen des Unternehmens, dessen vornehme und ge- 
diegene Ausstattung von den unsagbaren äußeren Schwierigkeiten 
nichts ahnen läßt, sondern uns in die besten Zeiten buchtechnischen 
Könnens vor dem Kriege zurückversetzt. 
Die geistige Schöpfung des Werkes ist das bleibende Ver- 
dienst eines der gründlichsten Kenner des staatlichen und kommunalen 
Verwaltungsrechts, des bisherigen Abteilungsdirektors der Cölner Hoch- 
schule für kommunale und soziale Verwaltung, jetzigen ordentlichen Pro- 
fessors des Öffentlichen Rechts und der Politik an der neuen Cölner Uni- 
versität, Professor Dr. FRITZ STIER-SOMLO. Mit sachkundig-weitschauendem 
Blick erkannte er, daß der deutschen Rechtswissenschaft ein großes kom- 
munalrechtliches Gesamtwerk fehle, daß Wissenschaft und Praxis speziell 
in Preußen dringend nach einem solchen Werke verlangten. Aus dieser 
Erkenntnis erwuchs sein Plan, das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der 
preußischen Gemeinden und Gemeindeverbände in handbuchartiger, aber 
wissenschaftlich gesicherter Form für Theorie und Praxis darzustellen. 
Kin solches Unternehmen bedarf keiner besonderen Begründung und Recht- 
fertigung; die unendliche Fülle des teilweise in das 18. Jahrhundert zurück- 
reichenden Rechtsstoffes, die zahlreichen und wertvollen, in diesem Stoffe 
enthaltenen theoretischen Rechtsgedanken, vor allem aber die hohe prak- 
tische Bedeutung, die mit der wirtschaftlichen und politischen auch die 
rechtliche Entwicklung der Kommunalverwaltung in Deutschland überhaupt 
und in Preußen insbesondere gewonnen hat, sind Tatsachen, die jeder 
kennt. Diese Tatsachen wogen umso schwerer, als die bisherige wissen- 
schaftliche Durchdringung des Kommunalrechts durchaus nicht auf der 
Höhe stand. Kaum eine Rechtsdisziplin ist bis auf die letzten Jahre so 
bedauerlich vernachlässigt worden, wie das Recht der Selbstverwaltungs- 
körper, vor allem der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die einzige 
gute wissenschaftliche Gesamtdarstellung von ScHorn (Das Recht der 
Kommunalverbände in Preußen, historisch und dogmatisch dargestellt, 
Leipzig 1897) ist zu erheblichen Teilen durch die Entwicklung der beiden 
letzten Jahrzehnte überholt und daher praktisch nur noch mit größter 
Vorsicht brauchbar. Die Kommentare behandeln jeweils nur provinziell 
begrenzte Teile des preußischen Kommunalrechts und sind ebenfalls großen- 
teils veraltet. Ueber die Grundbegriffe und Grundsätze des Kommunal- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 8
        <pb n="124" />
        — 114 — 
rechts besitzen wir manche wertvollen wissenschaftlichen Untersuchungen, 
die aber noch weit entfernt sind, allseitig abgeklärte und ganz ausgereifte 
Ergebnisse gezeitigt zu haben. Vollends entbehrt noch das Recht der 
einzelnen kommunalen Verwaltungszweige und Verwaltungsaufgaben fast 
jeder rechtswissenschaftlichen Vertiefung, zum Teil sogar überhaupt der 
systematischen Darstellung. Hieraus ergaben sich für die Durchführung 
des STIER-SoMLOschen Plans ganz außerordentliche Schwierigkeiten. Selbst 
wenn die Teile eines großen Werkes monographisch erforscht sind, bleibt 
immer noch die Leistung übrig, diese Teile zu einem geschlossenen Gesamt- 
bau zusammenzufügen. Erst recht aber, wenn diese Monographien selbst 
als Voraussetzung und Grundlage des Ganzen erst geschaffen werden 
müssen. Diese Vorarbeit selbst zu leisten, ist natürlich für einen einzelnen 
Bearbeiter schlechterdings unmöglich. So mußte denn STIER-SOMLO sich 
zunächst eine Reihe tüchtiger Sachkenner und kommunalrechtlicher Spezia- 
listen anwerben, um jene Vorarbeit zu sichern. Er selbst ist in die Reihe 
dieser Einzelbearbeiter eingetreten und hat die monographische Darstellung 
vor allem des Kernstückes des Kommunalrechts, nämlich des Städtever- 
fassungsrechts, übernommen. Es darf wohl, ohne das Verdienst der anderen 
Mitarbeiter dadurch zu verkleinern, behauptet werden, daß dieser Abschnitt 
auch hinsichtlich des wissenschaftlichen Gehaltes und Wertes der Haupt- 
abschnitt des ganzen Buches ist. Die wichtigste Aufgabe STIER-SOMLOSs 
aber blieb die des Herausgebers, nämlich die glückliche Auswahl eines 
geschickten Stabes hervorragender theoretischer und namentlich auch prak- 
tischer Sachkenner der verschiedenen Materien, die Ausarbeitung des Ge- 
samtplanes des Werkes, die Vorzeichnung der Grundlinien für die Bear- 
beitung der einzelnen Teilabschnitte, die geistig-wissenschaftliche Ober- 
leitung bei der Bereitstellung der einzelnen Bausteine und schließlich 
deren Zusammenfügung zu einem einheitlichen, harmonisch geschlossenen 
Ganzen. Mit Bewunderung müssen wir feststellen, daß dem Herausgeber 
diese schwierige und stellenweise gewiß recht dornenvolle Aufgabe wohl 
gelungen und daß unter seiner tatkräftigen und geschickten Regie ein 
Werk wie aus einem Guß erstanden ist. 
Ueber die Art der Darstellung gibt uns STIER-SOMLO selbst in 
der Einleitung seines Städteverfassungsrechts näheren Aufschluß. Seine 
Arbeitsmethode mußte natürlich für die übrigen Mitarbeiter vorbildlich 
sein und ist auch von ihnen zugrunde gelegt und folgerichtig durchgeführt 
worden. In erster Linie sollte die Darstellung keinen historisch-politischen, 
sondern einen streng rechtsdogmatischen Charakter erhalten. So reizvoll 
und fruchtbringend es gewesen wäre, die geschichtlichen Entwicklungs- 
linien bei den einzelnen Monographien vom Mittelalter durch die beginnende 
Neuzeit hindurch bis zur Gegenwart zu ziehen — ganz besonders angesichts 
des Stoff- und Gedankenreichtums der preußischen Rechtsentwicklung —, 
um die geltenden Rethtssätze nicht als gegebene, sondern als gewordene
        <pb n="125" />
        — 15 — 
Normen zu erweisen, so hätte dies doch die räumlichen Grenzen des Buches 
überschritten und namentlich seinem praktischen Verwendungszweck Ab- 
bruch getan, der die möglichst greifbare Herausarbeitung des in lebendiger 
Anwendung stehenden Rechtes verlangte. So sind historische Erörterungen 
zwar nicht völlig vermieden, aber entsprechend dem Ziele eines der un- 
mittelbaren Belehrung und Rechtsanwendung gewidmeten Handbuches auf 
das allernotwendigste Maß beschränkt worden. Auch jeder politische Ein- 
schlag war zu vermeiden; er war mit dem Zweck des ganzen Unternehmens 
unvereinbar und barg die große Gefahr der Nichtobjektivität, der Einseitig- 
keit durch die untrennbar damit verknüpfte politische Färbung in sich. 
Ferner sollte die Darstellung keine staatsrechtliche i. e. S., auch keine 
rechtsvergleichende sein. Keineswegs verkennt der Herausgeber die großen 
Vorzüge beider Methoden für eine noch vollkommenere Klärung des Rechts- 
stoffes. Sowohl die Herausarbeitung der juristischen Hauptprobleme, der 
rechtlichen Kerngedanken, die in den zahlreichen Einzelregelungen Gestalt 
und Ausprägung gefunden haben, als auch die Erforschung der den Kom- 
munalrechten aller deutschen, vielleicht auch ausländischen Staaten gemein- 
sam zugrunde liegenden, aber hier so und dort anders verwirklichten 
Rechtsideen würde zweifellos der wissenschaftlichen Erkenntnis reichen 
Nutzen bringen und die Grundlagen vertiefen, von denen aus „eine grund- 
satztreue und doch wirklichkeitsnahe Bemühung das Geschaffene hinauf- 
entwickeln und erweitern könnte“. Jedoch erschienen beide Methoden für 
die Zwecke des Handbuches ungeeignet, jene (die staatsrechtliche), weil 
sie die Menge des positivrechtlichen Stoffes nur belegweise verwertet, 
also zersplittert und keineswegs gebührend zur Geltung gebracht, diese 
(die rechtsvergleichende), weil sie die festen Umrisse des konkreten preußi- 
schen Kommunalrechtes verwischt und nur die verschwommenen Linien 
einer annähernd hier wie dort wirksamen Rechtsidee gezogen hätte. Viel- 
mehr sollte der Stoff ausgesprochen rechtsdogmatisch behandelt, losgelöst 
von geschichtlichen Wandlungen und politischen Gedankengängen so dar- 
gestellt werden, wie er heute gestaltet ist und wirklich gilt. Historische 
Betrachtungen finden sich daher nur vereinzelt und bescheiden, wo sie 
unabweisbar und für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig 
sind. Ebenso durften rechtspolitische Erwägungen dort nicht fehlen, wo 
sie bei der Lückenhaftigkeit oder Unsicherheit der positiven Bestimmungen 
zur Feststellung dessen, was als anzuwendende Norm anzusehen sei, er- 
forderlich waren. 
Liegt diese Arbeitsmethode allen Einzeldarstellungen des Werkes zu- 
grunde, so geht beim kommunalen Verfassungsrecht, dem 
der I. Band gewidmet ist, die Angleichung der Unterabschnitte noch weiter; 
sie erstreckt sich hier auch auf die äußere Gliederung des Stoffes, über 
die sich die Bearbeiter offenbar vorher geeinigt haben. Dieses überein- 
stimmende System ist sehr zu begrüßen, denn es erleichtert die Uebersicht, 
gr
        <pb n="126" />
        — 116 — 
das Auffinden und die Vergleichung. Die Disposition ist klar, einfach und 
sachgemäß. An eine kurze geschichtliche und sodann quellenmäßige Ein- 
leitung schließen sich die Ausführungen über die rechtliche Stellung der 
Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes (Wesen, Begriff und rechtliche 
Natur; Rechts-, Willens-, Handlungs-, Delikts- und Parteifähigkeit; Haftung 
für die Organe), über das Gemeindegebiet, über die Gemeindebevölkerung, 
über die gemeindlichen Verwaltungsorgane (Gemeindevertretung, Gemeinde- 
vorstand) und über die Staatsaufsicht. In dieser Anordnung des Stoffes 
behandelt STIER-SOMLO das Städterecht (S. 1—399), FRIEDRICH das Land- 
gemeinderecht (S. 400 ff.), die selbständigen Gutsbezirke (S. 561 ff.), die 
Samtgemeinden und Zweckverbände (8. 577 ff.), die Kreisverbände (8. 628 ff.) 
die Provinzialverbände (S. 683 ff... Die umfangreichste und gehaltvollste, 
wissenschaftlich bedeutende und auch praktisch hochwillkommene Leistung 
ist STIER-SOMLO’s Städteverfassungsrecht. Es beginnt mit grundlegenden 
theoretischen Betrachtungen über die Idee der Selbstverwaltung und ihre 
geschichtliche Ausgestaltung, den rechtlichen und politischen Begriff der 
Selbstverwaltung, das Recht der Gemeinden auf selbständiges Dasein und 
den Begriff der Gemeindeangelegenheiten. Alles, was auch der Praktiker 
über diese theoretischen Grundlagen, insbesondere über Kern und Wesen 
der Selbstverwaltung, wissen muß, findet er hier erschöpfend, verständlich 
und doch wissenschaftlich zusammengestellt. Dieser Abschnitt enthebt ihn 
des Studiums von Spezialliteratur und unterrichtet ihn doch schnell und zu- 
verlässig über alle grundlegenden Fragen, die er kennen muß, will er seine 
Tätigkeit nicht bloß handwerksmäßig erfüllen, sondern von einem höheren 
Standpunkt aus erfassen lernen. Auch für den 'Theoretiker bringt dieser 
Abschnitt, wenn auch inhaltlich nicht viel Neues, so doch eine sorgfältig ge- 
arbeitete, rasche und gut orientierende Uebersicht über alle einschlägigen 
wissenschaftlichen Fragen. Reichlich kurz, eigentlich nur ein Quellenver- 
zeichnis, ist der Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung des 
preußischen Städterechts. Aus der Darstellung des geltenden Rechts 
möchte ich besonders die Ausführungen über die städtischen Satzungen 
(Statuten), über die Haftung der Gemeinden für ihre Organe und über das 
Eingemeindungsrecht rühmend hervorheben. Es handelt sich hier um be- 
sonders schwierige Fragenkomplexe. Der Verf. hat es nicht nur verstanden, 
das hierüber geltende Recht anschaulich zu machen, sondern die tief- 
gehende monographische Durcharbeitung gerade dieser Gegenstände bietet 
viel mehr, als man in einem zusammenfassenden Handbuch vermuten sollte. 
Daß andrerseits das praktische Ziel niemals aus den Augen gelassen wird 
beweist z. B. die mühsam erarbeitete Uebersicht über die Einzelvorschriften 
des Reichs- und Landesrechts, die die Ermächtigung zum Erlaß statutari- 
scher Vorschriften bieten. Bei der theoretisch schwierigen und praktisch 
ungemein wichtigen Frage der Haftpflicht der Stadtgemeinde ist zu unter- 
scheiden die Haftung für eigenes Verschulden der Stadt — einerseits für
        <pb n="127" />
        — 17 — 
Handlungen ihrer Organe in Ausübung der ihnen in privatrechtlichen Ver- 
richtungen gegebenen Zuständigkeit, anderseits für Amtsverletzungen ihrer 
Organe (Beamten) bei Ausübung der öffentlichen Gewalt — und die Haftung 
der Stadt für fremdes Verschulden und ohne Verschulden; dazu trıtt die 
persönliche Haftung der städtischen Beamten selbst. Beim Eingemeindungs- 
recht erörtert der Verfasser den Begriff und die rechtliche Natur der Ein- 
gemeindung als eines organisatorischen, mit Grenzveränderung verbundenen 
staatshoheitlichen Verwaltungsaktes, den Zeitpunkt der Eingemeindung 
und die Eingemeindungsverträge, endlich besonders gründlich die Rechts- 
wirkungen, welche die Eingemeindung auf den verschiedenen Gebieten der 
Staats- und Gemeindeverwaltung hervorruft. Die ganze Darstellung des 
Städterechts zeugt nicht nur von einem bewundernswerten Fleiß, der z.B. 
in der umfassenden Auswertung der selbständigen und Zeitschriften-Literatur 
sowie der gesamten einschlägigen Rechtsprechung, vor allem des Oberver- 
waltungsgerichts, besonders deutlich wird, sondern auch von einer absoluten 
und souveränen Beherrschung des Stoffes und von einem hohen Geschick 
klarer systematischer Darstellungsweise. Alle früheren Bearbeitungen des 
preußischen Städterechts sind durch die vorliegende vollkommen überholt 
worden. Ruht das Schwergewicht dieses Bandes also nach Gegenstand 
und Umfang auf dem Städterecht, so treten insofern FRIEDRICHS Dar- 
stellungen des Rechtes der Landgemeinden, der Gutsbezirke und der höheren 
Gemeindeverbände etwas in den Hintergrund. Aber nur insofern; denn 
auch diese Abschnitte sind mit ungeheurem Fleiß, liebevoller Sorgfalt und 
treffllichem Geschick angefaßt und ausgeführt worden. Auch hier bewun- 
dern wir wieder die Bewältigung und Nutzbarmachung eines überaus 
reichhaltigen und wertvollen literarischen und judiziellen Materials. Auch 
hier darf mit aller Bestimmtheit behauptet werden, daß die früheren 
Gesamtdarstellungen des Stoffes gegenstandslos geworden sind. Mit großem 
Bedauern sei an dieser Stelle vermerkt, daß der vielversprechende Ver- 
fasser, der neben STIER-SOMLO als Vertreter des öffentlichen Rechts an 
der Cölner Hochschule gewirkt hat, kurz nach Vollendung dieser seiner 
wertvollen Beiträge verstorben ist. 
Das den II. Band (Doppelband) füllend kommunale Verwal- 
tungsrecht ist in das Recht der inneren Verwaltung (1. Hauptteil) und 
das Recht der kommunalen Finanzverwaltung (2. Hauptteil) gegliedert. 
Bekanntlich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht nur 
eigene, sondern in großem Ausmaße auch vom Staate übertragene Ver- 
waltungsaufgaben zu erfüllen. Man unterscheidet danach den eigenen 
undübertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. Außerdem 
gibt es staatliche Verwaltungsaufgaben, die nicht von den 
Gemeinden als solchen, sondern von bestimmten Gemeindeorganen, die der 
Staat hierbei in seinen staatlichen Verwaltungsdienst einstellt, verrichtet 
werden (Beispiel: die bürgermeisterliche Polizeiverwaltung). Letzteres ist
        <pb n="128" />
        — 118 — 
keine eıgentliche Kommunalverwaltung mehr. Gleichwohl sind diese Ver- 
waltungsformen und -aufgaben in den Bereich der Darstellung des II. Ban- 
des einbezogen worden, insofern mit Recht, als ihre Ausscheidung den 
Stoff zerrissen und das gesamte Tätigkeitsbild der Gemeinden unvollständig 
gemacht hätte. Der II. Band umfaßt also, genau gesprochen, die gesamte 
öffentliche Verwaltung, die innerhalb der Gemeinden und Gemeindever- 
bände geführt wird, mag sie nun als eigene oder übertragene kommunale 
Verwaltung von den Kommunen’ als solchen durch ihre Organe wahrge- 
nommen oder mag sie als staatliche Verwaltung vom Staate innerhalb des 
Bezirks der Gemeinden durch deren Organe verrichtet werden. So erklärt 
sich die Einbeziehung vor allem des Polizeiwesens, des Volksschulwesens 
und des Staatssteuerwesens. Dargestellt wird in diesem Band, entsprechend 
der Methode des I. Bandes, das kommunale (und staatliche) Verwaltungs- 
recht, d. h. die Summe derjenigen Rechtsvorschriften, Rechtsnormen 
und Rechtsgrundsätze, die für die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden 
bzw. innerhalb der Gemeinden in dem angegebenen Sinne in Betracht 
kommen. Auszuscheiden war daher die volks- und privatwirtschaftliche 
Seite und die technische Seite der Verwaltung. Allerdings nicht mit dok- 
trinärer Ausnahmslosigkeit; soweit bei einzelnen Gebieten, wie namentlich 
im Etats-, Kassen- und Rechnungs-, überhaupt im Finanzwesen, die richtige 
juristische Erfassung des Stoffes ohne die Mitberücksichtigung der volks- 
und privatwirtschaftlichen Zusammenhänge nicht möglich ist, haben auch 
letztere bei der rechtlichen Erörterung die ihnen gebührende Behandlung 
erfahren. Das gleiche gilt für technische Fragen, die z.B. bei Gemeinde- 
anstalten, Straßenbahnen, Begräbnisplätzen, Städtebau- und Fluchtlinien- 
wesen eine große Rolle spielen. Ausgeschlossen ist dagegen die rechts- 
politische Betrachtung. 
Der 1. Hauptteil des Il. Baudes hat das Recht der inneren 
Verwaltung zum Gegenstande. Jeder Unterabschnitt ist hier einem 
besonders sachkundigen Fachmann anvertraut worden. Die wichtigste 
Materie ist das Polizeirecht. Die Polizei ist in Preußen eine rein staat- 
liche Funktion, aber organisch und auch funktionell mit der Kommunal- 
verwaltung verknüpft und daher aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte 
in die Darstellung einzubeziehen. Der Bearbeiter, FRIEDRICHS, wendet sich 
nach Klarstellung der Grundbegriffe gleich den einzelnen Zweigen der 
Polizei zu, nämlich der Sicherheitspolizei (Auflauf, Aufruhr, Belagerungs- 
zustand, Waffentragen; Paß- und Meldewesen, Aufenthaltsrecht, Auswei- 
sung und Auslieferung; Polizei und Literatur; Polizei und Kunst; Polizei 
und Religion; Vereins- und Versammlungspolizei, Koalitionsrecht), der Feuer- 
polizei, Vermögenspolizei, Verkehrspolizei, Sittenpolizei, Gewerbepolizei, 
Marktpolizei, Gesundheits- und Veterinärpolizei, Baurecht und Baupolizei, 
Jagdpolizei, Fischereipolizei, Wasserpolizei. Daran schließt sich eine Dar- 
stellung von SCHMIDT-ERNSTHAUSEN über Kriminalpolizei, von } FRIEDRICH
        <pb n="129" />
        — 119 — 
(besonders eingehend und wertvoll) über Polizeiverordnungen und Polizei- 
verfügungen, über polizeiliche Strafverfügungen, Polizeilasten und Polizei- 
kosten. Kein Feld polizeilichen Wirkens ist den gründlichen Bearbeitern 
entgangen; überall wird natürlich das besondere Augenmerk auf die Be- 
ziehungen der polizeilichen Tätigkeit zur Gemeindeverwaltung gelenkt. 
In den folgenden Abschnitten behandeln FRIEDRICHS, SARAN und HANnOw 
das Wege-, Straßen- und Baufluchtlinienrecht, BAATH das Armenrecht, 
LANDSBERG die Fürsorgeerziehung und Jugendfürsorge, PETERS die nie- 
deren und höheren Schulen, STIER-SOMLO die Hochschulen, hochschul- 
mäßigen Einrichtungen und kommunalen Verwaltungsschulen. Besondere 
Hervorhebung verdient das von LorTz vortrefflich bearbeitete wichtige 
Kommunalbeamtenrecht, Endlich gedenkt STIER-SOMLO noch der beson- 
deren Beziehungen zwischen der sozialen Versicherung und der Gemeinde- 
verwaltung. Wir sehen, wie das Handbuch hier gleichzeitig ein solches 
der inneren Staatsverwaltung wird und seine Bedeutung daher weit über 
das den Ausgangspunkt bildende Kommunalrecht hinauswächst. 
Der ganze 2. Hauptteil des II. Bandes ist dem Recht der kom- 
munalen Finanzverwaltung vorbehalten. Auch hier sind die 
Berührungspunkte mit dem staatlichen Recht zahlreich, dazu treten insbe- 
sondere noch diejenigen mit der Technik und der Wirtschaft. So gleich 
in der Darstellung von Buck über Etat-, Kassen- und Zahlungs-, Rechnungs- 
und Revisionswesen, über das kommunale Vermögen, über das kommunale 
Schulden- und Anleihewesen, über die Gemeindeanstalten und gewerblichen 
Unternehmungen: Gas- und Elektrizitätswerke, Wasserwerke und Kanali- 
sationsanlagen, Verkehrsanstalten, Schlachthöfe und Abdeckereien, Kredit- 
anstalten, Kunst- und Bildungsanstalten, Badeanstalten, Markthallen, Rechts- 
auskunftsstellen und Arbeitsnachweise, Müllabfuhr, Anschlagwesen, Heil- 
anstalten, Pflegeanstalten und Armenhäuser, Friedhöfe und Begräbniswesen. 
Es folgt eine ebenso eingehende Darstellung des Rechts der Kommunal- 
abgaben in Stadt- und Landgemeinden, in Kreis- und Provinzialverbänden, 
einschl. der staatlichen Einkommen- und Ergänzungssteuer, auf die insoweit 
Rücksicht genommen wird, als die kommunale Verwaltung sich auch damit 
zu beschäftigen hat. Hauptbearbeiter dieses Teiles ist die bekannte 
Autorität in Abgaben- und Steuersachen, Senatspräsident STRUTZ, Neben 
ihm erörtern SEMBRITZKI die Grund- und Gebäudesteuern, SPIESS die 
Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer, die Wander- 
gewerbe- und Wanderlagersteuer, SCHWARZ die Warenhaussteuer und die 
indirekten Steuern, MOLL die Gebühren und die Beiträge. Noch mehr als 
im 1. werden in diesem 2. Halbband bei vielen der behandelten, stellen- 
weise recht spröden Materien auf dem Boden praktischer Erfahrung mit 
rechtswissenschaftlichen Mitteln erstmalig zusammenfassende systematische 
Erörterungen geboten, die bislang gänzlich fehlten. 
Nur ein großes Bedenken knüpft sich an das ausgezeichnete Werk an.
        <pb n="130" />
        — 120 — 
Wird nicht die politische Umwälzung auch ihm Abbruch tun, hat sich 
nicht schon vieles seit dem Umsturz geändert, wird nicht noch vieles 
andere durch den neuen, völlig veränderten Aufbau unseres Staatswesens 
zum alten Eisen werden? Es läßt sich nicht verhehlen, daß dieses Be- 
denken an manchen Stellen begründet ist. Die Gesetze und Verordnungen 
der Jahre 1918/19 haben auf dem Gebiete des kommunalen Verfassungs- 
rechts manchen” alten Zopf abgeschnitten, verschiedenes vereinfacht und 
modernisiert, vor allem das Gemeindewahlrecht durch das neue Reichs- 
wahlrecht ersetzt. Ebenso hat das kommunale Verwaltungsrecht, wenn 
auch keine grundstürzenden, so doch zahlreiche Aenderungen im einzelnen 
und im kleinen erfahren. Gleichwohl darf die Gefahr, daß hierdurch der 
Wert des Handbuches beeinträchtigt worden sei, nicht überschätzt werden. 
Freilich, wer das Buch als Nachschlagewerk betrachtet und seinen Inhalt 
in einem praktischen Falle unmittelbar anwenden will, tut gut, sich erst 
aus der Preußischen Gesetzsammlung rasch zu vergewissern, ob und welche 
neuen Vorschriften in der konkreten Frage etwa erlassen sind. Wer sich 
aber mit den Grundeinrichtungen unseres kommunalen Verfassungs- und 
Verwaltungslebens vertraut machen, wer die wissenschaftlichen Prinzipien 
und Leitsätze der Materie kennen lernen will, der greife getrost jetzt und 
auch in Zukunft in allererster Linie nach dem STIER-SOMLOschen Hand- 
buch als dem besten Ratgeber. Die Fundamente und Kerngedanken unseres 
gemeindlichen Verfassungs- und Verwaltungsrechts wurzeln tief und fest in 
der Vergangenheit, sind durchaus gesund und nicht verbesserungsbedürftig. 
Im einzelnen und äußerlich mag manches ausgebaut werden: der Bau 
selbst aber, an dem mehr denn fünf Generationen im preußischen Staate 
gearbeitet haben, kann und wird nicht ganz eingerissen und braucht nicht 
von Grund auf neu errichtet zu werden. Infolgedessen wird STIER-SOMLOSs 
Werk dauernd seinen Wert behalten. Es wird nach wie vor den Bedürf- 
nissen der täglichen Praxis, welcher wissenschaftliche Begründung und 
theoretische Erkenntnis nicht fremd sein dürfen, unentbehrlich sein, es 
wird werdenden und schon im Amte stehenden kommunalen und staatlichen 
Verwaltungsbeamten ein nieversagender Wegweiser bleiben, es wird der 
Rechtsanwendung und Rechtsprechung brauchbare Dienste leisten und 
nicht zum letzten für die akademisch-wissenschaftliche Lehre und For- 
schung seinen einzigartigen Platz behaupten. Vor allem aber wird dieses 
Meisterwerk deutscher Geistesarbeit noch bei späteren Generationen ein 
beredtes Zeugnis dafür ablegen, auf welcher Höhe die deutsche Wissen- 
schaft in der dunkeln Zeit tiefsten äußeren Niederganges Deutschlands 
gestanden hat. 
Frankfurt a. M. Friedrich Giese., 
Dr. jur. Franz Josef Sassen, Gerichtsassessor, Privatdozent für Staats- 
und Verwaltungsrecht an der Universität Bonn, f. Die Unter-
        <pb n="131" />
        — 121 — 
suchung vonSeeunfällennach deutschem und aus- 
ländischem Recht = Abhandlungen aus dem Staats- und Ver- 
waltungsrecht hersg. von DDr. Siegfried Brie und Dr. Max 
Fleischmann. Breslau 1914. XXII und 481 Seiten 8°. 
Seit langer Zeit ist das deutsche Recht der Seeunfalluntersuchung nicht 
mehr systematisch dargestellt worden. Die es berührenden Arbeiten der 
letzten Jahrzehnte waren nur Erläuterungswerke oder zielten auf eine Ver- 
besserung des geltenden Rechtes ab. Damit ist eine empfindliche Lücke 
bezeichnet, nicht allein für die Wissenschaft, sondern auch für die Praxis, 
der beständig so viel Muße zu vergönnen ist, daß sie ab und zu einmal 
den Kommentar und die Vorentscheidungen aus der Hand legen und sich 
am System den Ueberblick über die größeren Zusammenhänge sichern 
kann. Diese Lücke wird durch SAssens Buch, eine erweiterte Habilitations- 
schrift, in dankenswerter Weise ausgefüllt. 
Auf eine Einleitung, die vom Schrifttum des deutschen öffentlichen 
Seerechts im allgemeinen und vom Zweck der vorliegenden Untersuchung 
im besonderen handelt, folgen fünf Hauptabschnitte: 
Der erste gibt, mit der britischen Kauffahrtei-Akte von 1854 beginnend, 
die Vorgeschichte unseres geltenden Reichsgesetzes, betr. die Untersuchung 
von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877. Er wird durch spätere historische 
Ausführungen noch ergänzt (S. 2832—292). 
Ein zweiter, rechtsvergleichender Abschnitt behandelt „die Seeunfall- 
untersuchung in der Gesetzgebung ausländischer Staaten®, unter denen 
Großbritannien, die skandinavischen Reiche, die Niederlande, Frankreich, 
Oesterreich und Rußland näher betrachtet, Argentinien, Belgien, Chile, 
Columbien, Finnland, Italien und Japan beiläufig berührt werden. Beson- 
ders zu begrüßen ist die Verwertung des niederländischen Gesetzes von 
1909, da dieses, als im gleichen Jahre der amtliche deutsche Vorentwurf 
für ein neues Seeunfallgesetz veröffentlicht wurde, offenbar noch nicht 
hatte benutzt werden können und doch beim Fortschreiten unserer Gesetzes- 
arbeiten Beachtung erfordert. Ein wichtiges Ergebnis der angestellten 
Rechtsvergleichung ist dies: In allen fremden Staaten, deren einschlägige 
Vorschriften wiedergegeben wurden, kann die gewerberechtliche Befugnis 
zur Schiffsführung auch dann aberkannt werden, wenn deren Inhaber zwar 
einen Seeunfall nicht verursacht, sich jedoch anderweit unwürdig oder un- 
fähig gezeigt hat. So selbstverständlich eine derartige gesetzliche Regelung 
an sich erscheinen mag, fehlt sie gleichwohl im deutschen Rechte der 
Gegenwart. Dieses Recht kommt in zwei weiteren Hauptabschnitten zur 
Darstellung. M 
Hierbei werden erstlich gewisse Grunülbegriffe untersucht, wie z. B. 
See, Seeunfall, Kauffahrteischiff. Daran schließt sich eine eingehende 
Schilderung der Verfassung und Zuständigkeit der Untersuchungsbehörden 
sowie des Untersuchungsverfahrens vor Seeamt und Oberseeamt. Soll aber
        <pb n="132" />
        nach SASSEN (S. 237) das Oberseeamt die Sache stets an das Seeamt 
zurückverweisen, wenn dessen Spruch „einen direkten Verstoß gegen das 
Seeunfallgesetz enthält“, so ist das gewiß zu viel gesagt; man wird der 
höheren Instanz, wie im Straf- und Zivilprozeß, so auch schon im heutigen 
Seeunfallverfahren etwas mehr Spielraum für die Art ihrer Entschließung 
belassen müssen; ebenso geschieht es im Vorentwurf, $ 45. Den Schluß 
der dogmatischen Bearbeitung des Gegenwartsrechtes bildet eine Kenn- 
zeichnung der „rechtlichen Natur des Seeunfalluntersuchungsverfahrens“. 
Zutreffend wird immer wieder betont, daß eigentlich zwei verschiedene 
Verfahrensarten, obwohl miteinander verquickt, dennoch zu unterscheiden 
sind: ein objektives, gerichtet auf Ermittlung der Ursachen des Seeunfalles, 
und ein subjektives, worin über die Frage der Entziehung des Schiffer-, 
Steuermanns- oder Maschinistenpatents befunden wird. Im ersten Falle ist 
das Seeamt Verwaltungsbehörde und gibt als solche einen Spruch ab, 
dessen Inhalt ein „begutachtendes Tatsachenurteil“ ist. Im andern Falle 
wird das Seeamt als Verwaltungsgericht tätig und „entscheidet“ in einem 
formenstrengen Streitverfahren, das weder Straf- noch Disziplinarverfahren 
ist, über den etwaigen Antrag des Reichskommissars auf Entziehung der 
Gewerbebefugnis. Nur gegenüber dem Streitverfahren ‚steht ein Rechts- 
mittel offen, die Beschwerde an das Oberseeamt. Dessen Tätigkeit ist 
dann also die eines Reichsverwaltungsgerichtes. Der in beiden Instanzen 
zur Mitwirkung berufene Reichskommissar, dem Staatsanwalt vergleichbar, 
ist „ein der Seeverwaltungsrechtspflege dienendes Organ der Reichsver- 
waltung; seine sämtlichen Befugnisse sind nicht Funktionen der Reichs- 
aufsicht, sondern der eigenen und unmittelbaren Reichsverwaltung in der 
besonderen Gestalt der Verwaltungsrechtspflege“ (S. 269). Gedankengänge 
dieser Art, wie sie mittlerweile in anderm Zusammenhange auch bei TRIEPEL 
(Die Reichsaufsicht, 1917) Zustimmung gefunden haben, werden trotz der 
neuen Reichsverfassung ihre Bedeutung nicht einbüßen. 
Der fünfte, weit über hundert Seiten umfassende Hauptabschnitt ist 
gesetzesbeurteilender Natur. Er schildert die Bestrebungen zur Verbesserung 
des Gesetzes von 1877 und stellt sodann den erwähnten, annoch schweben- 
den Vorentwurf des Reichsamts des Innern von 1909 in den Mittelpunkt 
der Betrachtung. Dabei nimmt er negativ und positiv Stellung zu dem 
Entwurfe, desgleichen zu der umfangreichen Kritik, die dieser, entsprechend 
der Wichtigkeit des Gegenstandes, in nautischen und juristischen Kreisen 
hervorgerufen hat. Darüber hinaus ließe sich aus verstreuten Aeußerungen 
der Fachkörperschaften, wie z. B. des Vereins Hamburger Reeder oder der 
Vorsteher der Kaufmannschaft zu Stettin, noch mancherlei Anregung ent- 
nehmen und wird hoffentlich von den künftigen Gesetzesarbeitern ent- 
nommen werden. Da nun zu den früheren Kritikern des Vorentwurfs 
auch der Unterzeichnete gehört, versteht es sich, daß SASsENs Ansichten und 
die seinigen vielfach übereinstimmen. Namentlich gilt dies für die oben
        <pb n="133" />
        — 13 — 
bereits gestreifte Kernfrage der ganzen Reform: Wir brauchen die Mög- 
lichkeit einer Patententziehung auch unabhängig von dem Geschehnis 
eines Seeunfalles. Bis auf weiteres kann ja nach deutschem Verwaltungs- 
recht ein notorisch Geisteskranker, kann ein entmündigter Trunkenbold 
unbeanstandet Schiffe und Schiffsmaschinen leiten. Und wer wegen noch 
so schwerer Verbrechen im Zuchthaus gesessen, auch die bürgerlichen 
Ehrenrechte verloren hat, behält demungeachtet das Recht, deutsche 
Schiffe zu führen und deutsche Schiffsjungen auszubilden (L. PERELS, Zum 
Vorentwurf eines Seeunfallgesetzes, 1909, S. 12). Eine Patententziehung 
würde unzulässig sein, solange er keinen „Seeunfall verschuldet hat“. Bei 
solchem Gesetzeszustand möchte man fragen: ist denn das noch Seerecht 
oder ist es nicht vielmehr Seeunrecht? Gibt es denn ernstliche Gründe 
für die Beibehaltung dieses Zustandes? Vor langen Jahrzehnten verschob 
man seine Abänderung, deren Notwendigkeit nicht geleugnet wurde, bis 
auf eine entsprechende Durchsicht der Gewerbeordnung. Die Gewerbe- 
ordnung ist inzwischen, wer weiß wie oft, abgeändert worden, nur nicht 
darin. In neuerer Zeit sind zugunsten des bestehenden Rechtes anstatt 
gesetzgebungstechnischer Gründe schließlich gar sachliche angeführt worden ! 
Es heißt nämlich, durch die vorgeschlagene Aenderung würde ungezählten 
Denunziationen Tür und Tor geöffnet werden. Diese abgebrauchte Rede- 
wendung beweist indessen kaum etwas. Sie paßt überall dahin, wo ein 
Straf- oder ähnliches Gesetz geplant wird, und ergibt doch nichts gegen 
dessen Vernünftigkeit. Wie anderwärts gezeigt (a. a. O.), fehlt es weder 
an gemeinrechtlichen noch an besonderen seerechtlichen Vorschriften, die 
geeignet sind, unbegründeten Strafanzeigen vorzubeugen. Schon heutzu- 
tage sind überdies ehrenkränkende Anzeigen der Schiffsmannschaft gegen 
ihre Kapitäne und Schiffsoffiziere dermaßen häufig, daß eine Statistik 
darüber wohl manchen überraschen würde, wenn es sich überhaupt lohnte, 
eine aufzustellen. In der Praxis werden solche Beschuldigungen großen- 
teils durch Nichtbeachtung erledigt, und das ist auch bisweilen die beste 
Antwort. Es kommt wenig darauf an, ob demnächst infolge eines neuen 
Gesetzes noch ein paar Dutzend oder ein paar Hundert ähnliche Eingänge 
alljährlich von den Behörden zu den Akten geschrieben werden, nötigen- 
falls nach Bescheidung oder Zurechtweisung oder Bestrafung des Anzeigen- 
den. Wenn hingegen die Anzeige begründet ist und zur Patententziehung 
führt, dann hat sich unter Umständen der Anzeigende, er sei gut oder 
böse, um das Gemeinwohl durchaus verdient gemacht. Man wende ja nicht 
ein: die Reeder werden schon selber und im eigenen Interesse dafür Sorge 
tragen, daß sie ihr Schiff keiner ungeeigneten Persönlichkeit anvertrauen. 
Wer so spricht, der denkt wohl an eine Anzahl vortrefflich geleiteter 
Reedereibetriebe, kennt aber nicht die weniger vortrefflichen mit ihren 
höchst eigenartigen Schattenseiten, würdigt insbesondere nicht hinreichend 
die wirtschaftliche Stellung des Schiffer-Reeders und des Schiffer-Mitreeders,
        <pb n="134" />
        — 1214 — 
auch nicht die Schwierigkeit, Erkundigungen über das Vorleben von See- 
leuten einzuziehen, und gar nicht den erzieherischen Wert eines guten und 
Unwert eines schlechten (Gesetzes. 
Wird nach alledem ein selbständiges, d. h. von einem Seeunfall unab- 
hängiges, Patententziehungsverfahren künftig in das Gesetz mit aufge- 
nommen, so braucht man deshalb aber nicht, wie SAssEen nahelegt, die 
Ueberschrift „Seeunfallgesetz“ zu verlängern in „Gesetz, betr. die Unter- 
suchung von Seeunfällen und die Entziehung der Gewerbebefugnis von 
Seeschiffern, Seesteuerleuten usw.“ Denn die Hauptsache bleibt doch die 
Untersuchung und beim Erlaubnisentziehungsverfahren die Verhütung von 
„Seeunfällen“, so richtig es übrigens ist, daß auch andere Gesetze sich 
mit Seeunfällen, mit deren Untersuchung und Verhütung befassen. Daß 
etwa das ganze Gesetz als ein für sich bestehendes wegfallen sollte infolge 
der Errichtung des allgemeinen Reichsverwaltungsgerichtes, ist einstweilen 
nicht anzunehmen. Die Frage der Eingliederung des Oberseeamts in ein 
solches Gericht war auf dem Untergrunde der früheren Reichsverfassung 
mehrfach und in verschiedenem Sinne erörtert worden (so von ANSCHÜTZ 
und THoMA in den Gutachten zum 30. Juristentage, 1910, I 101 £., 111, 510). 
Der ablehnende Standpunkt dürfte dem grundlegenden Artikel 107 der 
neuen Verfassung und nicht minder den gegenwärtigen Bedürfnissen der 
Zweckmäßigkeit entsprechen. 
Den Abschluß des Buches machen vier Anhänge. Nämlich: 
I. Der Wortlaut des herrschenden Seeunfallgesetzes nebst Ausführungs- 
bestimmungen. Unter diesen letzteren wird der Reichskanzler-Erlaß an 
die Konsulate vom 23. November 1877 aufgeführt. Er ist, wie man (auch 
im Hinblick auf S. 161, 164) berücksichtigen wolle, durch einen Erlaß vom 
26. Juni 1912 geändert worden, der den behördlichen Geschäftsgang 
wesentlich vereinfacht. 
II, Der Wortlaut des Vorentwurfs von 1909. 
III. Wichtige Entscheidungen des Oberseeamts, die aus der amtlichen 
Sammlung ausgezogen sind, Darf man bei dieser Gelegenheit eine Bitte 
an die Herausgeber der Sammlung knüpfen, so geht sie dahin, das nächste 
Hauptregister, das wohl nach Abschluß des 24. Bandes zu erwarten ist, 
nicht, wie das vorige, einseitig unter seemännischen und maschinen- 
technischen Gesichtspunkten, sondern zugleich unter juristischen durch 
eine wohlgeschulte Juristenhand abfassen zu lassen. Se, wie jetzt die 
teuren Entscheidungsbände dastehen, findet man die behandelten Gesetzes- 
stellen nirgends zusammengefaßt, sondern lediglich in den Einzelbänden 
verzeichnet und auch da lückenhaft. Die Folge davon ist, daß ein reicher 
Besitz an Rechtsgedanken, den die seeamtlichen Urteilssprüche neben 
allerlei bedeutsamen Rechtstatsachen enthalten, fast nach Art einer 
Geheimwissenschaft verborgen bleibt. 
IV. Seeunfallstatistik nach amtlichen Zusammenstellungen. Für die
        <pb n="135" />
        Ursachen der Schiffsunfälle wird hierbei eine Dreiteilung vor- 
genommen: menschliches Verschulden, unverschuldete Fügung, nicht näher 
ermittelte Ursachen. Es würde vielleicht ersprießlich sein, wenn jemand 
eine weitere Statistik daneben setzen wollte, die nicht bloß zeigt, ob und 
wessen Verschulden jeweilig in Frage kommt, sondern auch, worin es be- 
steht. Wie oft müssen die Seeämter feststellen, daß dem Schadenstifter 
die einfachsten Berufskenntnisse abgehen! Würde man dergleichen Vor- 
gänge ziffernmäßig belegen und zweckdienlich verarbeiten, so könnte 
daraus manche gute Lehre entnommen werden und obendrein eine Warnung 
zur Unnachsichtlichkeit an alle, die mit Abhaltung der Steuermanns-, 
Schiffer- und Maschinistenprüfungen befaßt sind; einige Prüfer gefallen 
sich, scheint es, in einem freundlichen Wohlwollen gegen den Prüfling, 
das aber nachwirkt wie ein Uebelwollen gegen die Allgemeinheit. Ferner 
würde eine besondere, wiederum auf Zahlen gegründete Erforschung der 
Zusammenhänge von Trunkenheit und Seeunfällen — erstere bald als 
sichere, bald als mutmaßliche Ursache der letzteren vorkommend, bald nur 
in mittelbarer Beziehung zu ihnen stehend — zu Ergebnissen führen, aus 
denen sich allerhand heilsame Maßnahmen herleiten ließen. Die Bedeutung 
dieser Dinge kann nicht leicht überschätzt werden; man greife sich doch 
beispielsweise den 17. Band der Seeamtsentscheidungen heraus und durch- 
blättere ihn (8. 29, 113, 167, 299, 328, 416, 427, 473) für das Thema 
„Alkohol und Schiffsunfälle“, ein Thema, das neben dem oft behandelten 
„Alkohol und Verbrechen“ nicht ganz außer Acht zu bleiben verdient. 
Die vorstehende Besprechung kommt infolge der Kriegsumstände etwas 
spät. Sie wird aber jedenfalls insofern nicht zu spät kommen, als sie 
ihrerseits den Hinweis auf Sassens inhaltreiche, vertiefende Vorarbeit 
zum Zukunftsrechte bringt. Dessen Ausbau zu erleben, ist dem Verfasser 
nicht mehr beschieden. Im Juli 1914 hat er sein Vorwort abgeschlossen, 
schon im nächstfolgenden Monat ist er gefallen auf dem Felde der Ehre. 
Einen eindrucksvollen Nachruf hat ihm FRIEDRICH GIESE gewidmet (im 
Preußischen Verwaltungsblatt XXXVI 17). Er selbst aber hat sich durch 
sein Werk ein dauerndes wissenschaftliches Denkmal gesetzt. 
Heidelberg. Leopold Perels. 
Dr. Adolf Grabowsky, Die Grundprobleme des Völkerbundes. 
Berlin (Carl Heymanns Verlag) 1919. 75 8. 
War es sowohl Wilsons als der allgemeine Gedanke gewesen, daß vom 
Völkerbund alle Kulturnationen umfaßt würden, so überraschte es, daß der 
Pariser Entwurf sich zunächst allein auf die auf der Ententeseite krieg- 
führenden Nationen beschränkte. Ein Völkerbund aber, der nicht alle 
Nationen umfaßt, bietet keine Gewähr der Dauer. Wenn daher die Schrift 
GRABOWSKYS zwar vor der Veröffentlichung des Völkerbundvertrages ab-
        <pb n="136" />
        — 126 — 
geschlossen ist (Mai 1919) und noch auf seine Gestaltung einwirken wollte 
so bewahrt sie auch nach der Veröffentlichung volles Interesse; ja sogar 
die endgültige allseitige Annahme von seiten aller gründenden Staaten 
wird hieran nichts ändern. Denn bei seinen Untersuchungen stellt der 
Verf. die Frage der künftigen Stellung Deutschlands im Bunde in den 
Mittelpunkt, und es ist vorerst noch von ihm ausgeschlossen. Erst recht 
aber bleibt die Bedeutung der Arbeit unberührt von dem Fortgang der 
Ereignisse, insoweit sie eine Exegese grundlegender Bestimmungen des 
Vertrages enthält. 
Die Organisation des Völkerbundes weist die bescheidene Stelle an, 
zu welcher das Deutsche Reich im Falle seiner Aufnahme mitbestimmenden 
Einfluß erhalten kann, nicht im vollziehenden Rat, der den Vertretern der 
amerikanischen Union, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Japans 
vorbehalten ist, nicht ım Sekretariat, da dessen Chef vom Rat ernannt 
wird, sondern allein in der Delegiertenversammlung. 
Wenn so Deutschland vorerst völlig und auch auf absehbare Zeit von 
einem erfolgreichen Einfluß auf die Verwaltung des Völkerbundes ausge- 
schlossen ist, soll es drum grollend abseits bleiben? Keineswegs! Abge- 
sehen von dem äußeren Grunde des Art. 16, der die außerhalb stehenden 
Mächte bei einem Streitfall dennoch den Bestimmungen des Völkerbund- 
vertrages unterwirft, besonders darum nicht, weil Deutschland am besten 
auf die Idee des Völkerbundes vorbereitet ist, die Verwirklichung der Frei- 
heit und Gerechtigkeit, Abschleifung der Härten des Kapitalismus im 
inneren Staatsleben, des Imperialismus nach außen vermögen einen „Welt- 
solidarismus“ herbeizuführen. Keine Nivellierung des Privatlebens, keine 
Entnationalisierung zu einem „Völkermischmasch‘, sondern gemäß dem 
deutschen Genossenschaftsbegriff Einheit auf dem Grunde der Vielheit und 
Mannigfaltigkeit. 
So wenig aussichtsvoll nach den formalen Vertragsbestimmungen selbst 
Deutschlands erst dereinstige Stellung im Völkerbunde erscheint, so sehr 
verändert sich das Bild bei Betrachtung der konkreten Weltlage. 
Wie einst in der französischen Revolution treten heute eine politische 
und eine soziale Reformidee auf und zueinander in Gegensatz, und zwar 
die letztere diesmal in ganz anderem Grade, als dereinst. Im Osten hat 
sie ihr eigenes Territorium gefunden, aber auch innerhalb aller übrigen 
Staaten bis zum äußersten Westen ist sie nicht ohne Anhang. Der kom- 
munistische Bolschewismus sieht in den Weststaaten nur eine Formaldemo- 
kratie verwirklicht und in dem Völkerbund nur eine kapitalistisch- 
imperialistische Staatenzusammenfassung. Durch eine Diktatur des Prole- 
tariats im Rätesytem soll erst die Bahn zu einer späteren wahren Gleich- 
heit erschlossen werden. Der Verf. hebt den organischen Charakter der 
Räteorganisation gegenüber dem atomistischen der parlamentarischen Demo- 
kratie hervor und verkennt sowenig ihre Bedeutung als er sie überschätzt.
        <pb n="137" />
        — 127 — 
Er stellt einen Wilsonschen und einen Leninschen Völkerbund einander 
gegenüber. Da mag dann Deutschland die Rolle zufallen, das Zünglein an 
der Wage zu bilden und zu einem „Wilsonschen Bund mit stark sozialisti- 
schem Einschlag® zu führen. Und hat nicht inzwischen schon nach dem 
Erscheinen dieser Schrift für seinen inneren Aufbau das Deutsche Reich 
diesen Weg betreten in dem Art. 165 seiner Verfassung vom 11. August 
1919, welcher dem Reichswirtschaftsrat nicht nur ein parlamentarisches 
Initiativrecht, sondern auch ein Mitwirkungsrecht bei der Beratung im 
Reichstag verleiht? 
Eine mannigfaltige Reihe von Problemen läßt der Verf. an unserem 
Auge vorüberziehen, das Wesen des Völkerbundes als eines Staatenver- 
bandes, der aber dennoch jenen Namen verdient, da jeder Staat auf sein 
freiheitlich organisiertes Volk sich gründet, das Verhältnis des Bundes zu 
den Staaten und die Einschränkung ihrer Souveränität, das Selbstbe- 
stimmungsrecht der Völker in der Grenze, daß ein Volk seine wahre Selbst- 
bestimmung nur im Rahmen größerer Zusammenfassung findet und sich 
mit einer bloß „kulturellen Autonomie“ begnügen muß, die ihm erlaubt, 
seine besonderen Gaben und Fähigkeiten frei zu entwickeln (S. 21, 33), 
Bundesschiedsgerichtsbarkeit und Bundesexekution, Rüstungsbeschränkung, 
Meeres- und Verkehrsfreiheit, der Grundsatz der offenen Tür, das Kolonial- 
problem, schließlich das internationale Arbeiterrecht. Ueberall vermag GR. 
als Politiker den abstrakten Normen zeitgeschichtlichen Inhalt zu geben, 
in einem weiten allgemeinen und vorausschauend intuitiven Zusammen- 
hang. 
Aus solchem Grunde brauchte schließlich, als kurz vor Abschluß seiner 
Arbeit der amtliche deutsche Entwurf unterm 24. April 1919 den 
neuen Gedanken eines Weltparlamentes darbrachte, und SCHÜCKING dieses 
Weltparlament zu einem Zweikammersystem ausgestaltete, der Verf. die 
Betrachtung dieser Vorschläge nicht in einen Anhang zu verweisen; viel- 
mehr schließen sie harmonisch seine weitausblickend politischen Gedanken 
ab. Das Problem der Willensbildung von Gesamtheiten tritt auf. Der 
Verf. weist darauf hin, daß er für die deutsche Republik das Zweikammer- 
system gefordert habe mit einem Oberhaus, das aus der wirtschaftlichen 
Struktur des Volkes in Anlehnung an das Rätesystem hervorgehe, ein 
kommendes Ding an Stelle deı Halbheit des 8 165 der Reichsverfassung! 
So gilt denn heute noch mehr als bei Abfassung seiner Schrift die Ver- 
weisung des Ausbaus des Zweikammersystems vorerst in das Innere des 
Staats. Das Zweikammersystem in internationalen Dingen heißt „das Dach 
des Gebäudes vor dem Erdgeschoß erbauen“. Wenn es vielleicht nicht 
geraten schien, solch weitgehendsten Forderungen bei Ausbau des Völker- 
bundes nachzugeben, so ist er doch allzusehr in den Kinderschuhen stecken- 
geblieben. Das deutet der Verf. an, indem er den Bund wegen der über-
        <pb n="138" />
        — 12383 — 
wiegenden Bedeutung des Rates als eine Staatenaristokratie (S. 72) be- 
zeichnet. 
Was der praktische Fall in seinem Verhältnis zu den abstrakten Ge- 
setzesnormen ist, das erscheint GR.s Schrift gegenüber der im Werden be- 
griffenen Völkerbundsatzung. Nach eindringender Erörterung des Inhalts 
der Normen wird ihnen durch ihre Nutzanwendung auf Deutschland sprühen- 
des Leben eingehaucht. Darum bleiben die Richtlinien, die seine Schrift 
gibt, dauernd von Bedeutung für das Verhalten Deutschlands unter dem 
Vertrag, sowie für die Erwägung von Aenderungen, zumal nicht nur die 
Neuheit der Einrichtung, sqndern noch vielmehr der Widerspruch mit der 
allgemeinen Anschauung, da der Bund ein Torso geblieben ist, kaum er- 
warten lassen, daß in dem ersten Versuch schon eine Dauer versprechende 
Lösung der Weltorganisation gefunden ist. 
Privatdozent Dr. Tecklenburg.
        <pb n="139" />
        Arehiv des öffentliehen Rechts 
Begründet von Paul Laband und Felix Stoerk 
  
  
Herausgegeben 
von 
Robert Piloty 
in Würzburg 
Albrecht Mendelssohn Bartholdy 
in Hamburg 
Heinrich Triepel 
in Berlin 
Otto Koellreutter 
in Jena 
  
ar. Band. 2. Heft 
  
  
Tübingen 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1921
        <pb n="140" />
        INHALT DES 2, HEFTES 
I. Abhandlungen. 
KRETZSCHMANN, Der Ausgang der mecklenburg-strelitzschen Dynastie 
IAnen, Die Enteignung von Grundeigentum in Preußen vor und in der 
Kriegszeit. Aenderung des Enteignungsverfahrens 
SOHACK, Zur richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze und 
Verordnungen im neuen Reichs- und preußischen Recht 
MeErKL, Hans Kelsens System einer reinen Rechtstheorie 
II. Aus der Praxis des Staatsrechts. . 
PıLoty, Das Dienstverhältnis der weltlichen Kirchenbeamten. Ein 
Gutachten. 
KAISENBERG, Die Reichsgerichtsentscheidung ü über das Verehelichungs- 
recht der Beamtin 0. en .. 
III. Literatur. 
STURM, Irrtum und Rechtsschmerz. Referent: Caro 
KAHN, „Conventions“ of Politicke Stelregels, onderzock naar de moge- 
lijkheid en de Gewenschtheid van hum inlijoing binnen het rechts- 
gebied. Referent: A.M.B. . . ., 
BRUNNER-HEYMANN, Grundzüge der deutschen Rechtegeschichte, 7. Auf- 
lage. Referent: Karl Strupp 
Die Volkshochschule. Herausgegeben von Dr. RoBERT Pruorz. 11: Das 
Volk und seine Diplomaten. Von Professor Dr. A. Mendelssohn 
Bartholdy. II2: Die Emser Depesche. Von Professor Dr. Friedrich 
Oetker. Referent: Karl Strupp . 
Deutscher Geschichtskalender. Die Deutsche Reichsverfassung. Referent: 
Karl Strupp . 
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Textaus- 
gabe mit einer Einleitung, Anmerkungen und ausführlichem Sachre- 
gister herausgegeben von CONRAD BORNHAK. Referent: A. M, B. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Ein syste- 
matischer Ueberblick von Professor Dr. FRITZ STIER-SOMLO. Refe- 
rent: A.M.B. . 
Wichtiges Schrifttum zur neuen  Reichsverfassung. Referent: Karl Strupp 
SARTER, Die Reichseisenbahnen. Referent: Karl Strupp . 
PıLory, Die Yerfassungsurkunde des Freistaates Bayern. Referent: 
Karl Strupp . . 
SPIEGEL, Republikanisches Staatsrecht IL. Referent: A. M. B, 
SCHULZE-BERGE, Die Schutzhaft, ihr Begriff und ihre rechtlichen Grund- 
lagen. Referent: O.M.. ... 
FUSSHÖLLER, Die militärische und staatliche Versorgung der Kriegsteil- 
nehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen in Oesterreich . 
WARSCHAUER, Zur Militärgerichtsverfassung in Kriegszeiten 
GOLDSCHMIDT, Geschichte und Wirkungskreis der Organe der Militär- 
gerichtsbarkeit vom Ende des Mittelalters bis nach der deutschen 
Revolution im November 1918. Referent: Caro 
BASTGEN, Die römische Frage. Dokumente und Stimmen L Ba. Refe- 
rent: Karl Strupp. 
Publications de I’Institut Nobel "Norvögien tome IV. Ch. L. LANGE, 
Histoire de l'internationalisme, I. Referent: Karl Strupp . 
Zeitschriften 
Seite 
129 
151 
163 
171 
202 
216 
232 
233 
233 
234 
236 
236 
236 
237 
243 
245 
246 
246 
247 
247 
247 
249 
251 
254
        <pb n="141" />
        — 129 — 
l. 
Abhandlungen. 
Der Ausgang der mecklenburg-strelitzschen 
Dynastie. 
Von 
Oberlandesgerichtsrat KRETSCHMANN in Rostock. 
  
Am 23. Februar 1918 starb unerwartet der Großherzog Adolf 
Friedrich VI. von Mecklenburg-Strelitz. Die Regierungsnachfolge 
war noch nicht geregelt, als der Umsturz im November 1918 die 
deutschen Bundesstaaten in Republiken verwandelte. So entbehren 
die aufgetauchten Rechtsfragen zur Zeit der tatsächlichen Be- 
deutung in staatsrechtlicher Beziehung, während ihre vermögens- 
rechtliche Wirkung nur für das Land selbst von Belang ist. 
Immerhin dürfte ihre Erörterung vom wissenschaftlichen Stand- 
punkt aus einigen Wert haben. Eine geschichtliche Darlegung 
ist dabei voranzuschicken !. 
Als im Jahre 1697 die Linie Mecklenburg-Güstrow ausstarb, 
meinte der regierende Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklen- 
! Aus dem Schrifttum kommen neben den allbekannten staatsrecht- 
lichen Werken besonders die Einzeldarstellungen von von FRiScCH und 
ABRAHAM über den Thronverzicht in Betracht. TrRıEPEL und Pırory haben 
dem Strelitzer Staatsministerium eingehende Gutachten über die Stellung 
und die Ansprüche des Herzogs Karl Michael erstattet; daneben verdanke 
ich privatbrieflichen Aeußerungen der beiden Gelehrten wertvolle An- 
regungen. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 9
        <pb n="142" />
        — 130 — 
burg-Schwerin als nächster Agnat, primogenitus lineae primo- 
genitae, zur Nachfolge berufen zu sein und erhielt in der Tat 
die kaiserliche Belehnunrg. Sein Oheim Adolf Friedrich bean- 
spruchte als dem Grade nach näherer Verwandter das Land für 
sich und der Streit wurde im Jahre 1701 durch den auch vom 
Kaiser Leopold I. genehmigten Hamburger Vergleich erledigt, 
durch welchen für Adolf Friedrich (Il.) aus einigen Landesteilen 
ein neues kleineres Herzogtum Mecklenburg - Strelitz geschaffen 
wurde. Zugleich wurde bestimmt, daß nach dem Abgange der 
einen oder anderen Linie die ganze Masse des Herzogtums Mecklen- 
burg völlig zusammenfallen und das konsolidierte Land in der 
überlebenden Linie nach Erstgeburtsrecht sich vererben sollte. — 
Der 1860 verstorbene Großherzog Georg von Mecklenburg-Strelitz 
hinterließ zwei Söhne, Großherzog Friedrich Wilhelm, mit dessen 
Enkel Adolf Friedrich VI. 1914 seine Linie ausstarb, und Herzog 
Georg, von welchem 1914 ein Sohn, Herzog Karl Michael, lebte. 
Weitere männliche Mitglieder des Hauser Mecklenburg - Strelitz 
waren nicht vorhanden. Der unvermählte Herzog Karl Michael, 
der in Rußland lebte, dort von seiner Mutter ererbte Begüterungen 
besaß und ın russischen Heeresdiensten stand, hatte im Juni 1914, 
nach dem Tode Adolf Friedrich V., dem Großherzoge Adolf 
Friedrich VI. den Wunsch ausgedrückt, die mecklenburgische 
Staatsangehörigkeit aufzugeben, die russische zu erwerben und 
auf die Thronfolge zu verzichten. Der Großherzog hatte ihm 
geraten, sich auf den Wechsel der Staatsangehörigkeit zu be- 
schränken und die Erklärung des Thronverzichtes sich bis auf 
den etwaigen Eintritt des Thronanfalles vorzubehalten. Der Herzog 
hatte demgemäß getan. — Großherzog Adolf Friedrich VI. hatte 
in seinem Testament den Wunsch ausgesprochen, daß der Herzog 
Christian Ludwig, der zweite Sohn des Schweriner Großherzogs 
Friedrich Franz IV., sein Nachfolger werde und ihm für diesen 
Fall den größten Teil seines privaten Vermögens zugewandt. 
Daß diese testamentarische Bestimmung staatsrechtlich wir-
        <pb n="143" />
        — 131 — 
kungslos war, darüber bestand kein Zweifel. Dagegen war es 
fraglich, ob der Herzog Karl Michael deshalb, weil er während 
des Krieges in russischen Diensten geblieben war, sein Thron- 
folgerecht verloren hatte oder ob er in irgendwelcher Form von 
der Nachfolge ausgeschlossen werden konnte. Wenn aber auch 
diese Frage zu verneinen war, so durfte man doch auf seinen 
Verzicht rechnen und in diesem Fall war die Vereinigung mit 
Schwerin zu erwarten. Das aber wünschten etwa 99 % der Stre- 
litzer Bevölkerung nicht, weil die finanzielle Lage von Strelitz 
weit günstiger war als die von Schwerin und offenbar die finan- 
zielle Trennung beider Teile bei politischer Vereinigung auf die 
Dauer nicht zu halten war. 
Nach dem Hamburger Vergleich war es nämlich ausge- 
schlossen, daß nach dem Wegfall des letzten Strelitzer Agnaten 
zwischen den beiden Mecklenburg eine bloße Personalunion be- 
standen hätte. Denn wenn auch beide Länder unter verschiedenen 
Fürsten standen, so war ihnen doch der Landtag gemeinsam; die 
Stände, welche ihn bildeten, Ritterschaft und Landschaft, d. h. die 
Besitzer der Rittergüter und die Magistrate der Städte, waren 
seit Jahrhunderten durch eine Union verbunden und diese Union 
war ihnen wiederholt durch den Hamburger Vergleich und den 
Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755, die Grundlage der 
altmecklenburgischen Verfassung, bestätigt. Es bestand daher be- 
reits zwischen beiden Mecklenburg eine Realunion.. Wenn nun 
die vorgedachte Bestimmung des Hamburger Vergleichs in Wirk- 
samkeit trat, so mußten beide Länder völlig vereinigt werden. 
Sollte hernach Christian Ludwig Herrscher von Mecklenburg- 
Strelitz werden, so wäre dazu eine neue Landesteilung nötig ge- 
wesen, welche der Hamburger Vergleich untersagt hatte. Die 
Aufrechterhaltung der Selbständigkeit von Mecklenburg - Strelitz 
war dagegen in der Weise möglich, daß der Herzog Karl Michael 
zunächst die Regierung von Mecklenburg-Strelitz antrat und dann 
als Großherzog mit dem Schweriner Großherzog einen Vertrag 
9%
        <pb n="144" />
        — 132 — 
schloß, durch welehen der Hamburger Vergleich aufgehoben und 
die Berufung der Schweriner Sekundogenitur auf den Strelitzer 
Thron festgelegt wurde; einer alsbald sich anschließenden Ab- 
dankung des Großherzogs Karl Michael hätte dann dem Herzog 
Christian Ludwig den Weg auf den Thron eröffnet (den ihm aller- 
dings der Gang der Ereignisse bald wieder genommen hätte). 
Eine Zustimmung der Agnaten zu einem derartigen Vertrage war 
nicht erforderlich, wie sie auch beim Hamburger Vergleich nicht 
für nötig gehalten ist. Auch eine Zuziehung der Stände war 
nicht nötig, wie sie selbst zugaben. 
Herzog Karl Michael selbst weilte noch in Rußland, sein 
Aufenthaltsort war zunächst unbekannt, so daß ihm Nachricht 
von dem Geschehenen nicht zugehen konnte. Großherzog Fried- 
rich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin übernahm als Landes- 
verweser die Regentschaft von Mecklenburg-Strelitz. Daß ihm 
als nächstem Agnaten diese zustand, kann nach allgemeinen 
staatsrechtlichen Grundsätzen keinem Zweifel unterliegen. In Stre- 
litz bestanden abweichende Rechtssätze nicht. Nach $ 4 des 
Schweriner Hausgesetzes sollten allerdings, wenn beim Tode des 
Landesherrn der Nachfolger abwesend war, die Staatsministerien 
die Regierung unter gemeinschaftlicher Unterschrift und Verant- 
wortlichkeit bis zum Eingang von Nachrichten vom neuen Groß- 
herzog fortsetzen. Dies Hausgesetz galt aber nur für Schwerin, 
nicht für Strelitz, also auch nicht für den Fall, daß der Schwe- 
riner Großherzog in Strelitz die Regentschaft als nächster Agnat 
der dortigen Dynastie übernehmen wollte. 
Die außerdeutsche Staatsangehörigkeit des Herzogs Karl 
Michael nahm ihm nicht das Recht zur Regierungsnachfolge; 
weder nach mecklenburgischem Landes-, noch nach deutschem 
Reiehs- und Staatsrecht ergab sich aus solchem Grunde sein Aus- 
schluß. Daß der Herzog während des Krieges im russischen 
Heeresdienste geblieben war, stand fest; ob er sich auch persön- 
lich am Kriege gegen das Deutsche Reich beteiligt hatte, war
        <pb n="145" />
        — 13 — 
ungewiß. Eine positive Feststellung, daß er es getan habe, ist 
nicht getroffen worden; während des Jahres 1918 nahm man all- 
gemein im Lande an, daß es nicht geschehen sei, daß der Herzog 
sich vielmehr in ein innerrussisches Gouvernement auf einen Ver- 
waltungsposten habe versetzen lassen. Erst im Jahre 1920 ver- 
lautete, daß der Herzog die russische Artillerie an der Dünafront 
befehligt habe. Zur Zeit der Thronerledigung war übrigens mit 
Rußland der Friede von Brest-Litowsk bereits geschlossen. Daß 
der Herzog, der in Rußland aufgewachsen war und dort von 
Jugend auf in Militärdienst gestanden hatte, während des Krieges 
dort verblieben ıst, kann man ıhm nicht allzu sehr verdenken. 
Wohl aber hätte man von ihm erwarten sollen und fordern dürfen, 
daß er sich vom persönlichen Kampfe gegen sein Vaterland fern- 
hielt. Der Eintritt von Mitgliedern regierender Fürstenhäuser in 
fremde Kriegsdienste hat in früheren Zeiten keinen Anstoß erregt, 
wenn der fremde Staat mit dem Heimatstaate in Frieden lebte; 
entstanden dann kriegerische Zwistigkeiten, so scheint die Auf- 
fassung bestanden zu haben, daß das Verbleiben in dem Heere, 
in welchem der Prinz sich zu Diensten verpflichtet hatte, ihm 
nicht zur Unehre oder zum Nachteile gereichte. So ist Prinz 
Eugen von Savoyen ÖOesterreichs Feldherr auch zu den Zeiten 
geblieben, wo Savoyen sich dessen Gegnern anschloß. Und noch 
1866 hat Prinz August von Württemberg das preußische Garde- 
korps geführt, obwohl Württemberg auf Oesterreichs Seite stand. 
(Beide Prinzen kamen freilich für die Thronfolge nicht in Betracht.) 
Nun aber war das Nationalgefühl in Deutschland während der 
letzten Jahrzehnte ein strengeres geworden; Beteiligung an einem 
Kriege gegen das Deutsche Reich und Thronfolge in einem Bundes- 
staat erschienen während des Weltkrieges unvereinbar. Indes darf 
nicht übersehen werden, daß diese Hochspannung des National- 
gefühls nicht eine dauernde Erscheinung war, und daß sie wahr- 
scheinlich auch bei anderem Ausgange des Krieges nachgelassen 
haben würde, jedenfalls aber eine mildere Auffassung gegen die
        <pb n="146" />
        — 14 — 
einstigen Feinde Platz gegriffen haben würde. Sittlich steht der 
Herzog Karl Michael, der der übernommenen Dienstpflicht dem 
russischen Staate meinte treu bleiben zu müssen, doch weit höher 
als etwa der Kaiser Karl von Oesterreich. 
Indes, wie man moralisch das Verhalten des Herzogs auch 
bewerten mag, so ist nicht zu verkennen, daß es möglich gewesen 
wäre, vor dem Thronanfall ihn durch Gesetz — sei es ein Haus- 
gesetz oder Staatsgesetz — von der Thronfolge auszuschließen. 
Das war aber nieht geschehen, er wurde also ipso jure Groß- 
herzog und es kam daher nur noch seine Absetzung in Frage. 
Das monarchische Staatsrecht kannte aber ein Recht der Unter- 
tanen auf Entfernung eines Monarchen überhaupt nicht. Ein Ent- 
setzungsrecht der Agnaten, wie es ZÖPFL (Staatsrecht I $ 279) 
annimmt, wird von anderen Staatsrechtslehrern (ZACHARIAE, Staats- 
recht I &amp; 84 der 2. Aufl., MEYER-ANSCHÜTZ, Staatsrecht I 8 91 
der 7. Aufl.) bestritten und läßt sich aus den von ZÖPFL an- 
geführten Beispielen nicht herleiten. Die Bestimmungen Ludwigs 
des Frommen galten nur für sein Haus, Rudolf II. war geistes- 
krank und im Falle des Herzogs Karl von Braunschweig war die 
juristische Begründung für die politisch notwendige Entfernung 
sehr schwach. Sieht man die Unwürdigkeit des Herrschers als 
einen Fall der Unfähigkeit an, so läßt sich nur die Einsetzung 
einer Regentschaft rechtfertigen, wie sie auch im obengenannten 
Braunschweiger Falle gefordert wurde (s. SCHULZE, Staatsrecht I 
$ 116); denn auch bei Unfähigkeit des Herrschers erscheint nach 
neuerer Rechtsentwickelung nur eine Regentschaft geboten. Frei- 
lich kann bei dauernder Regierungsunfähigkeit auch ein Thron- 
wechsel vorgenommen werden, wie zuletzt in Bayern geschehen 
ist; aber dann ist ein besonderes Gesetz erforderlich. Hiernach 
läßt sich nicht bestreiten, daß durch Mecklenburg-Strelitzsches 
Landesgesetz der Großherzog Karl Michael während der Regent- 
schaft des Schweriner Großherzogs hätte entsetzt werden können, 
oder auch — wie SCHULZE a. a. O. 8. 277 ausführt — daß es
        <pb n="147" />
        — 135 — 
durch Zusammenwirken von Agnaten, Staatsministerium und Land- 
'ständen hätte geschehen können; eine solche Maßnahme ist aber 
nicht versucht. Auch ein Eingreifen des Reiches ist zwar in 
Erwägung gezogen worden, aber nicht unternommen, der Artikel 19 
der alten Reichsverfassung kam hierbei nicht in Frage; doch 
konnte durch verfassungsänderndes Reichsgesetz (MEYER-ANSCHÜTZ 
a. a.0. Note 2a) ein Weg geschaffen werden. In dem einzigen 
bisher vorgekommenen Falle, in welchem die Verhältnisse wenig- 
stens einigermaßen zur Vergleichung sich eignen, dem des Herzogs 
von Cumberland als braunschweigischen Thronfolgers, hatte das 
Eingreifen des Reiches sich auf die Einsetzung einer Regentschaft 
beschränkt, und eine gleiche Maßnahme hätte auch für Strelitz 
nahe gelegen. Die braunschweigische Regentschaft bezeichnete 
KULEMANN (in diesem Archiv Bd. 16 S. 485 ff.) mit Recht als 
eine staatsrechtliche Neubildung. Bei wiederholtem Vorkommen 
würde die Staatsrechtslehre, die früher zwischen ordentlicher und 
außerordentlicher Regentschaft unterschied, vielleicht drei Arten 
der Regentschaft aufgestellt haben: für den Fürsten (im Falle 
der Minderjährigkeit, Geisteskrankheit usw.), ohne Fürsten (bei 
Erwartung eines nachgeborenen Thronerben usw.), gegen den 
Fürsten (zum Ersatz eines gegen seinen Willen von der Ausübung 
der Regierung ferngehaltenen Fürsten). In Mecklenburg-Strelitz 
ist die Regentschaft des Schweriner Großherzogs tatsächlich, so- 
lange sie bestand, nicht geführt worden, weil Karl Michael von 
der Regierungsausübung ferngehalten wurde, sondern weil er ab- 
wesend war. Allerdings vollzog der Landesverweser die Regie- 
rungsakte nicht ausdrücklich im Namen des Großherzogs Karl 
Michael. Daß der Regent seine Verfügungen im Namen des 
Landesherren zu erlassen habe, war zwar in einigen Verfassungen 
vorgeschrieben, nicht aber in Mecklenburg, und ist kein Satz des 
allgemeinen Staatsrechts. 
Die Möglichkeit, gegen den Herzog Karl Michael einzu- 
schreiten, ist jedenfalls während des Bestehens der Monarchie
        <pb n="148" />
        — 136 — 
nicht benützt worden. Es erhebt sich dagegen die Frage, ob er 
etwa durch sein Verhalten während des Krieges stillschweigend 
auf die Thronfolge verzichtet hat. Daß im öffentlichen Recht 
ebenso wie im privaten Willenserklärungen durch schlüssige Hand- 
lungen abgegeben werden können, ist im allgemeinen nicht be- 
stritten (s. u. a. KORMANN, System der rechtsgeschäftlichen Staats- 
akte $ 22, II, S. 75); und so wird auch die Möglichkeit eines 
stillschweigenden Thronverzichtes von der überwiegenden Mehr- 
heit der Staatsrechtslehrer anerkannt. Auch dem positiven Recht 
ist dieser Gedanke nicht fremd. Das frühere Koburg-Gothaische 
Staatsgrundgesetz bestimmte, daß von einem Herzog, der einen 
außerdeutschen Thron besteige, angenommen werde, er habe auf 
die Regierung über die Herzogtümer verzichtet. Auch die fran- 
zösische Verfassung von 1791 knüpfte an gewisse Handlungen 
des Königs und des Thronfolgers die Folge, daß sie als ver- 
zichtend gelten sollten; hier war auch gerade die Bekämpfung 
des Vaterlandes mit fremden Truppen genannt. Auch andere 
Verfassungen enthielten bzw. enthalten solche Bestimmungen. Die 
Rechtswissenschaft (vgl. v. FRISCH, Thronverzicht, S. 84—95 und 
ÄABRAHAM, Thronverzieht nach deutschem Staatsrecht S. 63—78) 
nahm auch in einer Reihe anderer Fälle ohne Vorliegen positiver 
Bestimmungen stillschweigenden Thronverzicht vor. Durchweg 
handelte es sich darum, daß aus dem Umstande, daß ein Fürst 
die ihm seinem Lande gegenüber obliegenden Pfliehten nicht er- 
füllt, der Wille, nicht mehr Herrscher zu sein, entnommen wer- 
den sollte. Jedoch besteht über diese Fälle kein Einverständnis 
in der Wissenschaft, und die Zweifel, die schon obwalten, wenn 
die betreffenden Herrscherpflichten in der Verfassung genannt 
sind, verstärken sieh erheblich, wenn es sich richt um ausdrück- 
lich festgelegte Pfliehten handelt. Jedenfalls müßte erfordert 
werden, daß die betreffende Handlung keine andere Auslegung 
zulasse, als daß die Persönlichkeit die Absicht hat, zu verzichten 
(v. FRISCH a. a. O. S. 8 und S. 95). Insbesondere kommt noch
        <pb n="149" />
        — 137 — 
in Frage, ob vor dem Thronanfall ein Verzicht auf die Nach- 
folge durch schlüssige Handlungen erfolgen kann. Daß ein sog. 
Thronanwartschaftsverzicht überhaupt möglich ist, wird von der 
herrschenden Meinung angenommen (gegen BINDING, Thronfolge 
der Kognaten in Luxenburg S. 20); aber auch von diesem Stand- 
punkt aus verneint ABRAHAM a. a. OÖ. S. 104 den stillschweigen- 
den Thronanwartschaftsverzicht, weil der Thronfolger keine 
Pflichten gegen sein Vaterland habe. Diese Art der Begründung 
ist jedenfalls verfehlt; denn die Pflicht, sein Vaterland nicht mit 
einem feindlichen Heere zu bekämpfen, hat sicherlich auch der 
Thronfolger. Aber daß der Verziehtswille aus solcher Handlung 
bei einem Thronfolger zu entnehmen sei, kann allerdings nicht 
allgemein gesagt werden, da der Thron ja gerade der erstrebte 
Siegespreis sein kann (TRIEPEL). — Diese theoretischen Unter- 
suchungen können freilich nur dann Wert gewinnen, wenn ver- 
fassungsmäßig eine Stelle vorhanden ist, die darüber zu entschei- 
den hat, ob in bestimmten Tatsachen ein stillschweigender Ver- 
zicht zu finden ist. Eine solche Stelle hat aber meistens gefehlt. 
In der Tat liegt jedoch in allen den Fällen, in welchen von 
einem stillschweigend erklärten Thronverzicht gesprochen wird, 
dem Wesen der Sache nach gar nicht ein auf dem Willen des 
Berechtigten beruhender Erfolg vor, sondern ein von Rechts wegen 
als Folge einer bestimmten Handlung ohne Rücksicht auf den 
wirklichen Willen des Handelnden eintretender Rechtsverlust, eine 
Reehtsverwirkung; dies wird besonders von ABRAHAM a. a. 0. 
dargelegt. Die Regierung in Koburg-Gotha sollte offenbar dem 
Herzog bei Erlangung eines auswärtigen Thrones verlustig gehen, 
mochte er wollen oder nicht. Entsprechendes gilt für die anderen 
Fälle des sog. stillschweigenden Thronverzichtes, sowohl die gesetz- 
lich festgelegten wie die von der Rechtswissenschaft aufgestellten. 
Dem monarchischen Staatsrecht erschien der Gedanke schwer 
faßbar, daß ein Fürst durch eine Pflichtwidrigkeit gegen sein 
Land den Thron verwirken könne. Da aber dieser Grundsatz sich
        <pb n="150" />
        — 13 — 
in der Geschichte nicht als haltbar erwies, suchte man einen Aus- 
gleich dadurch, daß man von einem durch schlüssige Handlungen 
betätigten Verzicht sprach. Als der letzte merowingische Franken- 
könig Childerich III. durch Pippin ersetzt wurde, erklärten die 
Franken und Papst Zacharias, daß der erstere durch Nichtbe- 
sorgung der Regierungsgeschäfte auf die Regierung verzichtet 
habe. Als Wilhelm III. nach England gekommen war und 
Jakob II. das Land verlassen hatte, sprach das englische Parla- 
ment in der Bill of Rights aus, daß der letztere die Regierung 
niedergelegt habe. 
Bezüglich des Herzogs Karl Michael konnte allerdings nach 
seinem früheren Verzichtsangebot die Annahme vertreten werden, 
daß er durch seine persönliche Teilnahme am Kriege den Verzicht 
auf die Thronfolge habe betätigen wollen. Andererseits aber 
hatte er den Verzicht vor dem Kriege bereits aufgegeben und 
sich die Entscheidung bis zum etwaigen Thronanfall vorbehalten. 
Von einem wirklichen inneren Willen, zu verzichten, kann also 
nicht die Rede sein. Es kommt aber nach dem Gesagten hierauf 
auch nicht an. Es fragt sich vielmehr, ob die Tatsache, daß 
ein Prinz aus einem deutschen Herrscherhause sich an einem 
Kriege gegen das Deutsche Reich persönlich beteiligt hat, von 
Rechts wegen seinen Ausschluß von der Thronfolge herbeigeführt 
hat, oder — wenn man die Redewendung vom Verzicht beibe- 
halten will — ob in einem solchen Falle der Prinz von Rechts 
wegen als auf die Thronfolge verziehtend angesehen werden muß. 
Eine ausdrückliche positive Vorsehrift hierüber bestand in Mecklen- 
burg und überhaupt in Deutschland nicht. Ob der Ausschluß 
von der Thronfolge im gedachten Falle einen selbstverständlichen 
Teil jedes Staatsrechtes bildet, darüber gehen die Ansichten aus- 
einander; PILOTY bejaht die Frage, TRIEPEL verneint sie (in den 
Gutachten). Eine allgemeine Rechtsüberzeugung für die Bejahung 
besteht also nicht, als selbstverständlich kann sie nicht gelten. 
In Ermangelung einer positiven Rechtssetzung, einer allgemeinen
        <pb n="151" />
        — 139 — 
Rechtsüberzeugung und eines Vorganges in der Staatsrechts- 
geschichte läßt sich schwerlich ein Rechtssatz des gedachten In- 
halts behaupten. Ein stillschweigender Verzicht des Herzogs 
Karl Michael oder ein sonstwie von Rechts wegen eingetretener 
Rechtsverlust kann also nicht angenommen werden. 
Wenn man es aber auch für möglich hält, daß Herzog Karl 
Michael durch sein Verhalten den Verzicht auf die Thronfolge 
betätigt hat bzw. das Thronfolgerecht von Rechts wegen verwirkt 
hat, so ist doch dies Ergebnis mindestens zweifelhaft und es hätte 
daher von irgendeiner berufenen Seite ein maßgebender Aus- 
spruch erfolgen müssen, daß jener Fall eingetreten sei. Wer 
dazu während Bestehens der Monarchie berufen gewesen wäre, 
braueht nicht geprüft zu werden; denn tatsächlich ist weder vom 
Reiche noch von irgend einer im Lande bestehenden Gewalt ein 
derartiger Ausspruch erfolgt. Mag man damals auch von einer 
persönlichen Beteiligung des Herzogs am Kriege noch nichts 
gewußt haben und mag daher auch eine Anerkennung, daß in 
einer solehen ein Thronverzicht oder ähnliches zu finden sei, in 
dem Unterbleiben einer gegenteiligen Entscheidung nicht liegen, 
so bleibt doch immer die Tatsache, daß zur Zeit der Monarchie 
von keiner zuständigen Seite ausgesprochen worden ist, der Herzog 
habe durch sein Verhalten auf die Thronfolge verzichtet (bzw. sie 
verwirkt). 
Wenn Großherzog Friedrich Franz IV. sich zu der Erklärung 
entschlossen hätte, daß Karl Michael, nachdem er schon früher 
den Willen, nicht Großherzog zu werden, bekundet habe, nun- 
mehr durch sein Verhalten im Kriege diesen Willen betätigt und 
damit verzichtet habe, so kann man sicher sein, daß damit über 
alle Theorie hinweg die Thronfolgefrage im praktischen Ergebnis 
ohne beachtlichen Widerspruch gelöst gewesen wäre. Er hat es 
aber vorgezogen, dem Herzog ein Schreiben zu übersenden, in 
welchem er nach Darlegung der Sachlage anfragt, ob jener den 
Entschluß, zu verzichten, aufrecht erhalte. Dabei hat er ihm
        <pb n="152" />
        — 10 — 
den Wunsch des verstorbenen Großherzogs mitgeteilt mit dem 
Bemerken, daß zu dessen Erfüllung eine neue Landesteilung nötig 
sei, und ihn aufgefordert, im Falle eines Verzichtes sich alle ihm 
als Agnaten des Strelitzer Hauses zustehenden persönlichen und 
Vermögensrechte vorzubehalten, soweit er nicht darüber eine andere 
Vereinbarung mit dem Briefschreiber treffen werde. Den Herzog 
Karl Michael erreichte der Brief im Kaukasus und er verfaßte 
unter dem 10. August 1918 (28. Juli a. St.) ein Antwortschreiben, 
ın welchem er erklärte, er verzichte für sich und seine aus einer 
ebenbürtigen Ehe möglichen Nachkommen auf alle Thronfolge- 
rechte und die Ausübung einer Regentschaft sowohl im Großherzog- 
tum Mecklenburg-Strelitz als auch überhaupt im Mecklenburger 
Lande, er behalte sich aber, abgesehen von dem Rechte auf die 
Regierung und die Ausübung einer Regentschaft, alle ihm als 
Agnaten des Strelitzer Hauses zustehenden persönlichen und Ver- 
mögensrechte vor. Dies Schreiben ist dem Großherzog Friedrich 
Franz IV. erst Ende Dezember 1918 oder Anfang Januar 1919 
zugegangen. 
Inzwischen war bereits der Umsturz in Deutschland erfolet. 
Großherzog Friedrich Franz IV. hatte zunächst in beiden Mecklen- 
burg neue Ministerien gebildet und unter dem Druck des Schweriner 
demokratisch-sozialistisehen Ministeriums erklärt, daß er seinem 
Sohne Christian Ludwig die Annahme der Nachfolge in Strelitz 
untersage. Darauf erst ist er von demselben Ministerium ge- 
zwungen worden, auf den Thron in Mecklenburg-Schwerin zu ver- 
zichten, und er hat damit auch seine Landesverweserschaft für 
Mecklenburg-Strelitz für erloschen erklärt. Das Strelitzer Staats- 
ministerium hat dann unter dem 16. November 1918 die volle 
Regierungsgewalt bis zur Entscheidung der verfassunggebenden 
Versammlung übernommen; letztere hat diesen Akt unter dem 
22. Dezember 1918 bestätigt. Sie hat ferner einstimmig die frei- 
staatliche Verfassung des Landes beschlossen, das sie festlegende 
Landesgrundgesetz vom 29. Januar 1919 ist am 1. Februar 1919
        <pb n="153" />
        — 141 — 
in Kraft getreten. In dessen $ 4 ist bestimmt, daß die dynasti- 
schen und sonstigen agnatischen Rechte des Herzogs Karl Michael 
erloschen seien, und ebenso seine vermögensrechtlichen Ansprüche, 
soweit sie sich auf seine Zugehörigkeit zu dem bisherigen mecklen- 
burgischen Fürstenhause gründeten. Noch vor Inkrafttreten des 
Landesgrundgesetzes ging dem Strelitzer Staatsministerium aus 
dem Kabinett Großherzog Friedrich Franz IV. die Mitteilung von 
dem Verzicht des Herzogs Karl Michael zu; dazu war erkenn- 
bar gemacht, daß der Schweriner Großherzog Ansprüche wegen 
des Domaniums usw. durch den Wegfall des Herzogs erlangt zu 
haben glaube. Das Strelitzer Staatsministerium erklärte darauf u.a. 
dem Herzog sei eine unrichtige Darstellung der Sachlage gegeben, 
auch könne der Verzicht erst vom Tage des Einganges an wirken, 
damals sei bereits die staatsrechtliche Veränderung vorgegangen, 
die ihm die Bedeutung nehme. — Der Herzog hat dann später 
von Kopenhagen aus Verhandlungen mit dem Strelitzer Staats- 
ministerrum angeknüpft, welche zu einem Vergleiche geführt 
haben; demnach erhält der Herzog eine bestimmte Summe, wo- 
gegen er auf seine Ansprüche an den Staat verzichtet bzw. sie 
ihm abtritt und ferner ein außerhalb des Landes an dessen Grenze 
gelegenes Waldgut ihm überträgt. Die auf den Herzog bezüg- 
lichen Bestimmungen des Landesgrundgesetzes sind daraufhin im 
Wege der Gesetzgebung wieder aufgehoben worden. 
Eine Revolution ist ihrem Wesen nach immer Rechtsbruch 
und kann daher nach strenger Auffassung bestehendes Recht über- 
haupt nicht ändern. Aber es ist unmöglich, diese starre Theorie 
zu verwirklichen, deshalb werden die Handlungen der tatsächlich 
bestehenden Staatsgewalt auch vom Rechte als gültige anerkannt. 
Die Revolution bringt ihr Recht aus sich hervor, indem sie die neue, 
Rechte setzende Staatsgewalt schafft (PILOTY). Zum mindesten ist 
die Legitimation der Illegitimen vollzogen, wenn sich an Stelle des 
bisherigen eine neue Ordnung gebildet hat, und wenn diese in ihrer 
Geltung die Anerkennung der größeren Schichten der Bevölkerung
        <pb n="154" />
        — 142 — 
gefunden hat, die Legitimation ist jedenfalls dann vollendet, wenn 
die Feststellung einer neuen Verfassung von einer aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangenen Konstituante beschlossen ist; dieser 
Legitimation ist auch rückwirkende Kraft beizulegen (TRIEPEL). 
Hiernach muß nicht nur die Rechtsverbindlichkeit der freistaat- 
lichen Verfassung vom 1. Februar 1919 an anerkannt werden, son- 
dern da die Uebernahme und Führung der vollen Regierungsge- 
walt durch das Staatsministerium offenbar nieht für einen Monar- 
chen erfolgen sollte, war die Monarchie in Mecklenburg-Strelitz 
seit dem 16. November 1918 beseitigt. Mit diesem Tage hat auch 
die großherzogliche Stellung Karl Michaels geendet. Dagegen 
ist die Republik nicht in der Lage, auszusprechen, daß er infolge 
seines Verhaltens im Kriege sein Thronfolgerecht verloren habe, 
das Staatsministerium hat auch bei Einbringung der Verfassungs- 
vorlage ausdrücklich erklärt, daß es aus jener Veranlassung über 
ihn nicht zu Gericht sitzen will, allerdings hat es dabei bemerkt, 
daß eine persönliche Beteiligung am Kriege nach ihrer Kenntnis 
nicht vorliege. Wenn nun auch festgestellt werden sollte, daß 
diese doch erfolgt sei, so würde doch niemand da sein, der die 
Entscheidung fällen könnte, der Herzog habe dadurch auf sein 
Thronfolgerecht verzichtet oder es verwirkt; schon deshalb müßte 
er als Großherzog für die Zeit bis zum 16. November 1918 an- 
gesehen werden. Wenn aber überhaupt irgendeine Stelle zu jener 
Entscheidung zuständig sein sollte, so können es nur Staatsmini- 
sterium und Landtag von Mecklenburg-Strelitz sein. Diese aber 
haben mit dem Herzog verhandelt, als sie die Nachricht erhalten 
hatten, &amp;gt;. habe die russische Artillerie an der Dünafront gegen 
die Deutschen befehligt, sie haben hieraus nicht den Schluß ge- 
zogen, daß er sein Thronfolgerecht verloren habe, sie haben ihn 
in dem geschlossenen Vergleich als einen Prinzen behandelt, auf 
den die Rechte des Großherzogs übergegangen waren, und ihn 
dadurch als solchen anerkannt, und schließlich das Landesgrund- 
gesetz in den ihn betreffenden Sätzen aufgehoben. Diese Aen-
        <pb n="155" />
        — 1435 — 
derung der Gesetzgebung hat natürlich nicht die Bedeutung, daß 
Karl Michael jetzt Großherzog wird; denn die freistaatliche Ver- 
fassung selbst ist geblieben. Es ist nur anerkannt, daß dem 
Herzog diejenigen Rechte verblieben sind, die ihm, abgesehen 
von denjenigen auf die Regierung, zugefallen waren. Ob in- 
sofern, insbesondere auf vermögensrechtlichem Gebiete die ur- 
sprünglich im Landesgrundgesetz ausgesprochene Beseitigung die- 
ser Rechte gültig war, ist bestritten worden. Die Artikel 109 
und 153 der Reichsverfassung stehen aber nicht entgegen, da die 
Reichsverfassung zur Zeit des Inkrafttretens des Landesgrund- 
gesetzes noch nicht vorhanden war. Nach früherem Rechte aber 
konnten private Rechte allerdings nicht durch Verwaltungsakt 
ohne Entschädigung beseitigt werden, wohl aber konnte der Ge- 
setzgeber alle Rechte ohne Entschädigung aufheben; so hat das 
Reichsgericht in verschiedenen Fällen — vgl. RGZ. Bd. 12 Nr.1, 
Bd. 41 Nr. 38 und Nr. 52 erkannt. Die Frage ist bezüglich des 
Herzogs Karl Michael nunmehr gegenstandslos. 
Es ist noch zu untersuchen, welche Wirkung der nach dem 
Umsturz eingegangene Verzicht des Herzogs Karl Michael gehabt 
hat. Die Krone war mit dem Tode Adolf Friedrich VI. auf ihn 
übergegangen, ohne daß es einer Erklärung des Regierungsantrittes 
oder auch nur seiner Kenntnis von dem Anfalle bedurft hätte. 
Sein Verzicht konnte nun zweierlei Sinn haben. Er konnte einer- 
seits bedeuten, daß er die kraft Gesetzes auf ihn übergegangene 
Herrschaft niederlege, daß er abdanke; dann ist er bis zu dem 
Zeitpunkt der Abdankung Herrscher gewesen. Sie konnte aber 
auch bedeuten, daß er die ihm angefallene Herrschaft ausschlage, 
daß er es so angesehen wissen wolle, als sei er niemals auf den 
Thron berufen gewesen; in diesem Falle wirkt der Verzicht auf 
den Zeitpunkt des Todes des Vorgängers zurück. Im vorliegenden 
Falle hat bei der Länge der verflossenen Zeit die zweite Aus- 
legung etwas Mißliches; dieser zufällige Umstand würde aber 
keine Bedeutung haben, wenn aus der Erklärung selbst sich an-
        <pb n="156" />
        — 14 — 
deres ergeben würde. Deren Wortlaut spricht im übrigen für die 
Ausschlagung, doch ist der Vorbehalt aller dem Herzog als Ag- 
naten des Strelitzer Hauses zustehenden Rechte nicht ohne Be- 
deutung. Strenggenommen ist der gemachte Zusatz unrichtig oder 
doch ungenau, da, wie PILOTY (Gutachten) richtig darlegt, das 
letzte männliche Mitglied des Strelitzer Hauses nach seinem Ver- 
zicht nicht mehr Agnat dieses dadurch erloschenen Hauses sein 
konnte, und da er, wenn er Großherzog geworden ist, während 
dieser Zeit auch nicht Agnat war. Daraus könnte gefolgert wer- 
den, daß er auch nur diejenigen Rechte sich vorbehalten hat, die 
er besessen hat, solange Adolf Friedrich VI. lebte. Dieserhalb 
bedurfte es aber keines Vorbehaltes. Offenbar war die Absicht 
des Herzogs und dessen, der diese Form vorgeschlagen hat, darauf 
gerichtet, daß jener mehr Rechte behalten sollte, als ihm bis zum 
Tode seines Vorgängers zugestanden hatten, daß er alle Rechte 
sich wahren sollte, die ihm durch den Thronanfall zugekommen 
waren mit Ausnahme der Regierung selber. In Betracht kommt 
hier namentlich das von Großherzog Friedrich Wilhelm gestiftete 
Familienfideikommiß mit dem Namen „der blinde Hausschatz“. 
Inhaber soll der regierende Großherzog und das jedesmalige Ober- 
haupt des Strelitzer Hauses sein, nach Erlöschen dieser Linie 
soll es auf die von dem Stifter abstammenden weiblichen Erben 
des letzten Großherzogs übergehen. Wäre nun Karl Michael nicht 
Großherzog geworden, so würde er zweifellos keine Rechte an 
dem blinden Hausschatz erlangt haben, an seiner Statt wäre die 
älteste Schwester des Großherzogs Adolf Friedrich VI., Herzogin 
Marie, Gemahlin des Prinzen Julius Ernst zur Lippe, Inhaberin 
geworden. Nur wenn Karl Michael wenigstens zeitweise Groß- 
herzog war, konnte er Rechte erlangen und darüber mit dem 
Schweriner Großherzog etwas vereinbaren; und wenn auch zweifel- 
haft war, ob er sie bei späterer Abdankung behalten würde, so 
konnte der Vorbehalt doch als ein geeignetes Mittel zu ihrer 
Wahrung erscheinen. Da nun das Streben nach Aufrechterhal-
        <pb n="157" />
        — 15 — 
tung der Rechte am blinden Hausschatz und ebenso auch an dem 
mit einem Fideikommiß zugunsten des jedesmaligen Regierungs- 
nachfolgers aus dem Strelitzer Hause bedingten Familienschmuck 
nur bei einer — wenn auch nur vorübergehenden — Thronfolge 
des Herzogs Karl Michael die Möglichkeit der Verwirklichung 
hatte, so ist anzunehmen, daß seine Erklärung‘ dem Sinne einer 
Abdankung mit Wirkung ex nune, nicht den einer Ausschlagung 
mit Wirkung ex tunc hatte. 
Mag nun der Verzicht die Bedeutung einer Abdankung oder 
einer Ausschlagung gehabt haben, in jedem Falle erlangt er Wirk- 
samkeit erst in dem Augenblick, in welchem er dem Vertreter 
des Staates zuging. Alle öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen 
sind im Zweifel empfangsbedürftig, und so muß auch die Erklä- 
rung des Thronverzichtes demjenigen zugehen, der den Staat in 
dieser Angelegenheit vertritt. Hierüber sind alle namhaften Staats- 
rechtslehrer einig; TRIEPEL und PILOTY geben. in ihren Gut- 
achten eingehende und überzeugende Begründungen. Es ist indes 
nicht nötig, an dieser Stelle darauf einzugehen, da für die ent- 
gegengesetzte Ansicht nirgends etwas Beachtliches vorgebracht ist. 
Das Selbstgespräch eines Fürsten ist ohne staatsrechtliche Be- 
deutung. Auch eine schriftliche Verzichtserklärung kann vernichtet 
werden, ehe sie in die Außenwelt dringt. Und ebenso, wie der 
Fürst bei Aenderung seines Willens die unterschriebene Abdan- 
kung vor der Aushändigung vernichten kann, so kann er auch 
die unterwegs befindliche zurückfordern. 
Der Ueberbringer des Schreibens des Großherzogs Friedrich 
Franz IV. war zweifellos nicht bevollmächtigt, in dessen Namen 
oder in dem des Staates Mecklenburg-Strelitz in Empfang zu 
nehmen, er war lediglich Bote. Großherzog Friedrich Franz IV. 
aber war, als das Schreiben in seine Hände gelangte, nicht mehr 
zur Vertretung des Staates Mecklenburg-Strelitz befugt, er hat es 
deshalb dem dortigen Staatsministerium mitgeteilt. Als dies ge- 
schah, hatte aber Herzog Karl Michael den Thron bereits aus einem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 10
        <pb n="158" />
        — 146 — 
anderen Grunde, nämlich durch die siegreiche Revolution verloren. 
Hieraus hat das damalige Strelitzer Staatsministerium sofort den 
Schluß gezogen, daß der Verzicht keine Bedeutung mehr habe; 
dieser Ansicht hat sich TRIEPEL in seinem Gutachten und in den 
späteren Verhandlungen mit dem Freistaate der Herzog selbst 
nebst seinen Rechtsbeiständen angeschlossen. Wenn das Strelitzer 
Staatsministerrium im Januar 1919 noch darauf hingewiesen hat, 
daß dem Herzog die Rechtslage unrichtig dargestellt sei, so hat 
dieser Umstand wohl mehr moralische als juristische Bedeutung 
gehabt und ist jetzt deshalb rechtlich bedeutungslos, weil der Herzog 
selbst sich nicht darauf beruft, daß er getäuscht worden sei. Das 
jetzige Staatsministerium hat dagegen für die Aufhebung der den 
Herzog betreffenden landesgrundgesetzlichen Bestimmungen ange- 
führt, daß die Erklärung des Erlöschens seiner Ansprüche unver- 
einbar mit der Zurückweisung seines Verzichtes sei. Diese Be- 
weisführung ist nicht richtig. Die Tatsache, daß der Verzicht im 
Januar 1919 für unwirksam erklärt ist, ıst für sich ohne rechts- 
ändernde Bedeutung, sie würde einen an sich wirksamen Verzicht 
nicht zu einem unwirksamen machen. Der eine Grund aber, aus 
welchem der Verzicht für unwirksam erklärt ist, ist zutreffend, 
und aus diesem Grunde, weil der Thron, auf welchen verzichtet 
wurde, nicht mehr bestand, ist der Verzicht unwirksam. Reeht- 
liche Wirkungen des Verzichtes konnten damals nicht mehr in 
Betracht kommen. Soweit dem Herzog aber noch Rechte zustan- 
den, auf die er noch hätte verzichten können, z. B. Apanage usw., 
so hat er gerade auf sie nicht verzichtet, sondern sie sich vor- 
behalten. 
Selbst wenn aber der Verzicht noch wirksam gewesen sein 
sollte und wenn er als Ausschlagung mit rückwirkender Kraft auf 
den Zeitpunkt des Thronanfalles aufzufassen wäre, so würde doch nie- 
mals der Schluß möglich sein, daß Großherzog Friedrich Franz IV. 
nunmehr vom Tode Adolf Friedrich VI. als Landesherr von 
Mecklenburg-Strelitz anzusehen sei oder daß beide Mecklenburg
        <pb n="159" />
        — 1417 — 
von da an als vereinigt auf Grund des Hamburger Vergleiches zu 
gelten hätten. Friedrich Franz IV. hat nun als Landesverweser 
die Regentschaft in Mecklenburg-Strelitz geführt und sich nie- 
mals als etwas anderes bezeichnet. Mit Recht sagt PILOTY, der 
den Verzicht an sich als wirksam behandelt, in seinem Gutachten: 
„Seine Regentschaft hinterher in eine großherzogliche Regierung 
umzudeuten, würde eine Ueberfiktion von geradezu grotesker Art 
sein. Dies um so mehr, als die Umdeutung nur möglich wäre 
von einem Zeitpunkte an, an dem er weder Großherzog noch Lan- 
desverweser mehr sein konnte. Die Fiktion, daß man nicht Herr- 
scher war in einer Zeit, in der man es nach der Art der bezeich- 
neten Staatsform hätte sein können, ist erträglich und vernünftig, 
die Fiktion aber, daß man Herrscher gewesen sei, ist an sich 
unvernünftig und ganz unerträglich, wenn man in derselben Zeit 
Landesverweser war, und vollends unsinnig, wenn die Fiktion 
erst eintreten soll zu einer Zeit, in der es weder Herrscher noch Lan- 
desverweser mehr gab, weil die monarchische Staatsform inzwischen 
zu bestehen aufgehört hat.“ Die Vereinigung beider Mecklenburg 
auf Grund des Hamburger Vergleiches ist also nicht erfolgt, und 
da jetzt beide Länder eigene Verfassungen und getrennte Land- 
tage haben, ist nunmehr auch die frühere Realunion aufgehoben. 
Für die letzte Zeit der Monarchie aber hätte, wenn nicht Karl 
Michael als Fürst des Landes angesehen werden könne, das da- 
malige Staatsrecht das Vorhandensein eines Interregnums an- 
nehmen müssen. Richtiger aber ist nach den vorgehenden Aus- 
führungen anzuerkennen, daß Karl Michael vom 23. Februar 
bis 16. November 1918 Großherzog von Mecklenburg- 
Strelitz gewesen ist. 
Aus diesem Satze ergeben sich freilich zur Zeit keine poli- 
tischen Folgen mehr. Wohl aber hat er für die finanzielle Aus- 
einandersetzung zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Strelitz und 
dem Fürstenhause Wiehtigkeit. In Mecklenburg hat eine Aus- 
einandersetzung des Staates und des Fürstenhauses über das Do- 
10*
        <pb n="160" />
        — 1483 — 
manialvermögen vor der Revolution noch nicht stattgehabt. Ob 
Domanialvermögen an sich Staatsgut oder Privateigentum des 
Landesherrn bzw. der landesherrlichen Familie gewesen ist, ist 
streitig. In Mecklenburg ist es früher vielfach als Staatsgut an- 
gesehen worden, wie aus einer 1800 erschienenen Schrift des 
mecklenburgischen Juristen v. KAMPTZ (Erörterung der Verbind- 
lichkeiten eines weltlichen Reichsfürsten aus den Handlungen 
seiner Vorfahren) und dem Testament des Großherzogs Karl (gest. 
1816) hervorgeht. In neuerer Zeit hat es auch hier als persön- 
liches Eigentum des Landesherrn gegolten. Doch ist anerkannt, 
daß auf dem Domanium die Verpflichtung ruht, daß aus seinen 
Erträgen neben den Kosten der Hofhaltung diejenigen der ge- 
samten Regierung zu tragen sind. Es ist — wie ZACHARIÄ, 
Staatsrecht (2) Bd. 2 $ 207 sich ausdrückt — zu einem Annexum 
der Landesherrschaft geworden und als solches aus dem rein pri- 
vatrechtlichen Boden auf das Gebiet des öffentlicheu Rechts ge- 
treten. Hiernach müssen die Domanialgüter unter allen Umstän- 
den beim Lande bleiben und zur sog. Staatsverlassenschaft ge- 
rechnet werden (MOSER, Staatsrecht Bd. 25, Kap. 139, 8 45, 4; 
ZACHARIÄ a. a. OÖ. $ 209); zum mindesten sind sie auf Karl Mi- 
chael als Regierungsnachfolger übergegangen (ZACHARIÄ Bd. 1875) 
und, nachdem dieser dem Staate seinen Verzicht auf alle aus der 
Nachfolge entstandenen Rechte erklärt hat, sind sie hierdurch auf 
den Staat übergegangen. Auch die Güter des sog. Kabinetts- 
amts haben die Großherzöge Karl und Georg dem Domanium 
gleichgestellt und zu Staatseigentum gemacht; etwaige abwei- 
chende Verfügungen eines Nachfolgers sind in Ermangelung stän- 
discher Zustimmung nichtig (ZACHARIÄ a. a. O. 88 207, 209, 213). 
Es ist also entweder an sich Staatseigentum oder an Herzog 
Karl Michael gefallen, und dieser hat seine Ansprüche darauf an 
den Staat abgetreten. Letzteres hat er auch wegen seiner An- 
sprüche an den blinden Hausschatz und den Familienschmuck usw. 
getan. Schließlich ist noch ein großes Kapitalvermögen vorhan-
        <pb n="161" />
        — 149 — 
den, welches unter dem durch seine außerordentliche Sparsamkeit 
bekannten Großherzog Friedrich Wilhelm angesammelt worden 
ist. Zu einem wesentlichen Teil haben hierzu die Ueberschüsse 
aus der Domanialverwaltung beigetragen, und es ist anerkannt, 
daß der Landesherr befugt war, diese auch zur Vergrößerung 
seines Privatvermögens zu verwenden (ZACHARIÄ a. a. O. 88 209, 
210, MosER a. a. O. 8 48 Abs. 3; BÖHLAU Fiskus S. 53). Dies 
gilt indes nur für Ueberschüsse einer ordnungsmäßigen Verwal- 
tung; in Mecklenburg-Strelitz dagegen ist das Kapitalvermögen 
nur dadurch geschaffen worden, daß die Verwaltung, namentlich 
des Bauwesens, in unentschuldvarer Weise vernachlässigt worden 
ist. Wenn die Versäumnisse nachgeholt und die Bauten auch nur 
einigermaßen in Stand gesetzt werden sollen, so sind — nament- 
lich bei der jetzigen Teuerung — große Summen erforderlich, 
die die dem Lande zu Unrecht entzogenen Beträge weit überstei- 
gen. Daß so ungemeine Verwaltungsrückstände vorhanden sind, 
ist durch die Baubeamten des Landes festgestellt, und daß die 
zivilrechtlichen Erben Großherzogs Adolf Friedrich VI. zum Er- 
satz verpflichtet sind, ist anerkannten Rechts, s. MOSER a. a. O. 
$ 48 Abs. 8. Auf den hohen Wert der Jahrzehnte lang geschon- 
ten Forsten können die Erben den Staat nicht verweisen, s. MOSER 
a. a. OÖ. $ 74, um so weniger als die früheren Landesherren aus 
ihrem Privatvermögen nichts hineingesteckt haben. Wenn daher 
auch das angesammelte Kapitalvermögen ganz oder zum größten 
Teil an sich dem Privatnachlaß zuzurechnen und den zivilrecht- 
lichen Erben des letzten Großherzogs zugefallen sein sollte, so 
sind doch die Gegenansprüche des Landes sehr erheblich. Uebri- 
gens ist schon längst, noch während der Regierung des Groß- 
herzogs Adolf Friedrich V., die Berechtigung der Forderung, 
daß die Ueberschüsse früherer Jahre zur Deckung der höheren 
Verwaltungskosten späterer Zeiträume verwendet werden, dadurch 
anerkannt worden, daß die Zinsbeträge eines größeren landes- 
herrlichen Kapitals dem Lande überwiesen würden. Für ein Ein-
        <pb n="162" />
        — 10° — 
gehen auf die weiteren höchst verwickelten Rechtsfragen fehlt 
hier der Raum. Eine juristische zweifelsfreie Beantwortung ist 
auch als unmöglich anzusehen, so daß die gütliche Vereinbarung 
der einzig richtige Weg zur Erledigung ist. Notfalls kann aber 
auch durch die staatliche Gesetzgebung die Auseinandersetzung 
herbeigeführt werden, s. MEYER-ANSCHÜTZ, Staatsrecht 8 94 
S. 322.
        <pb n="163" />
        — 151 — 
Die Enteignung vonGrundeigentuminPreußen 
vor und in der Kriegszeit. Aenderung des 
Einteignungsverfahrens. 
Von 
GARRELT IHNEN, Geh. Reg.-Rat und Vortr. Rat beim Rechnungs- 
hof des Deutschen Reichs ın Potsdam. 
  
Als das preußische Enteignungsgesetz nach jahrelangen Wehen 
endlich im Jahre 1874 zur Entstehung gebracht war, bekannten 
sich seine Väter nicht freudig zu ihrem Geisteskinde. Sie hatten 
das im Landtag offen ausgesprochene Gefühl, etwas Unvollkommenes 
zustandegebracht zu haben, ohne in der Lage zu sein, zur Zeit 
etwas besseres an seine Stelle zu setzen. Sie trösteten sich aber 
mit der Erwägung, daß jederzeit die bessernde Hand angelegt 
werden könne, wenn genügende, aus der Anwendung des Gesetzes 
gewonnene Erfahrungen vorliegen würden. 
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes tauchten auch bald 
Klagen sowohl über seine materiellrechtlichen Bestimmungen als 
über die Verfahrensvorschriften auf. In ersterer Beziehung mehrten 
sie sich, als die Praxis der obersten Gerichte, insbesondere auch 
des Reichsgerichts, in vielen zweifelhaften Fragen ungewöhnlich 
stark schwankte, so daß eine empfindliche Rechtsunsicherheit zu 
spüren war. Zahlreiche Stimmen im Parlament und außerhalb 
wurden laut, die nach neuen Einzelbestimmungen oder amtlicher 
Auslegung der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes riefen. Die
        <pb n="164" />
        — 152 — 
Staatsregierung trat auch in eingehende Beratung über ein ent- 
sprechendes gesetzgeberisches Vorgehen ein, ohne zu einem greif- 
baren Ergebnis zu gelangen. Inzwischen begann aber die Gerichts- 
praxis Stetigkeit anzunehmen, in vielen Fragen glichen sich die 
zuerst zahlreichen Meinungsverschiedenheiten der Kommentatoren 
aus und es griff mehr und mehr Vertrauen zu dem materiell- 
rechtlichen Teile des Gesetzes bei den von seiner Anwendung Be- 
troffenen Platz. 
Ueberblickt man heute rückschauend die Entwickelung seiner 
Auslegung und deren Ergebnis, so wird man erkennen, daß einer- 
seits der schwer zu behandelnde neue Stoff Mißgriffe nicht ver- 
meiden ließ, andererseits der Gesetzgeber weise handelte, wenn 
er sich bei der Regelung der Entschädigungsfragen nicht in Einzel- 
heiten erging, die doch nicht erschöpfend hätten sein können, 
sondern sich auf die Festlegung einiger klar, knapp und scharf 
gefaßter allgemeiner Grundsätze beschränkte. Der Rechtszustand 
ist infolgedessen heute der, daß das Gesetz in Verbindung mit 
der umfassenden Auslegung des Reichsgerichts einen Schlüssel 
bietet, der alle Tore der Erkenntnis des gesetzgeberischen Willens 
in bezug auf das materielle Enteignungsrecht erschließt. 
Dagegen war der Stein des Anstoßes, den man in den Vor- 
schriften über das Verfahren fand, bis zu Beginn des Welt- 
krieges nicht aus dem Wege geräumt. Von Anfang an waren 
lebhaft bemängelt die Umständlichkeit und die Langwierigkeit 
der Durchführung der Enteignung, deren Grund einmal in der 
Verteilung des Verfahrens auf vier in sich geschlossene Ab- 
schnitte — vorläufige Planfeststellung, endgültige Planfeststellung, 
Entschädigungsfeststellung und Vollziehung der Enteignung —, 
andererseits in der wechselnden Zuständigkeit zweier Behörden 
— Regierungspräsident und Bezirksausschu&amp; — gefunden wurde. 
Die erwähnte Gliederung des Verfahrens hielten die Gesetz- 
geber für notwendig, um bei dem schwerwiegenden Eingriffe in 
das Privateigentum den Interessen des Grundbesitzers und der
        <pb n="165" />
        — 153 — 
Realberechtigten nach allen Seiten hin einen möglichst umfassen- 
den Schutz zuteil werden zu lassen. Diese Absicht ist zwar durch 
das Gesetz verwirklicht, darüber hinaus aber den Betroffenen in 
mehrfacher Hinsicht die Möglichkeit gegeben, das ohnehin schwer- 
fällige Verfahren in Verfolgung eigennütziger Interessen weiter 
in die Länge zu ziehen. Denn abgesehen von der Vollziehung 
der Enteignung stehen den Beteiligten gegen jede .der einen Ab- 
schnitt absehließenden Entscheidungen Rechtsmittel zur Ver- 
fügung, und es kann, mit Ausnahme der Enteignung im Dring- 
lichkeitsfalle, mit dem folgenden Teile des Verfahrens nicht eher 
begonnen werden, als bis der voraufgegangene rechtskräftig ab- 
geschlossen ist. Nach $ 1 des Gesetzes erfolgt aber die Ent- 
eignung „nur aus Gründen des öffentlichen Wohls“, denen das 
Privatinteresse nachsteht. Das öffentliche Wohl, zu dessen Ver- 
wirklichung jeweils das Enteignungsrecht verliehen ist, erfordert, 
daß das in das Unternehmen gesteckte Kapital möglichst bald im 
Interesse der Allgemeinheit nutzbar gemacht wird. Die hierauf 
hinzielenden Bestrebungen des Unternehmers können die Eigen- 
tümer und die Realberechtigten aber erheblich erschweren oder 
vereiteln, wenn sie in jedem Stadium des Verfahrens von den 
ihnen durch das Gesetz gebotenen Rechtsmitteln Gebrauch machen, 
um den Unternehmer zur Nachgiebigkeit gegen ihre übermäßigen 
Forderungen unter Verzieht auf die Enteignung zu zwingen. Der 
Erkenntnis, daß auf diese Weise vom Gesetzgeber das öffentliche 
Wohl zugunsten der Einzelinteressen zurückgestellt worden ist, 
hat sich die Staatsregierung nicht verschlossen, bis zu Beginn 
des Weltkrieges aber nicht den Weg zur Abhilfe gefunden. 
Ebensowenig hatte sie sich trotz besserer Einsicht und ent- 
sprechender eingehender Beratung entschließen können, die oben 
erwähnte geteilte Zuständigkeit von Regierungspräsident und 
Bezirksausschuß zu beseitigen. Diese Teilung kannte das Ent- 
eignungsgesetz ursprünglich nicht, vielmehr war das ganze Ver- 
fahren den damaligen Bezirksregierungen überwiesen. Erst bei
        <pb n="166" />
        — 154 — 
der Neuordnung der Landesverwaltung im Jahre 1883 sind die 
zwischen Regierungspräsident und Bezirksausschuß geteilten Zu- 
ständigkeiten durch $ 150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 
1883 eingeführt worden, und zwar durch einen von der Staats- 
regierung bekämpften Mehrheitsbeschluß des Abgeordnetenhauses, 
der für die Behandlung der fraglichen Fälle die Selbstverwaltungs- 
organe berufener glaubte. als eine Regiminalbehörde. 
Die Erfahrungen der Zwischenzeit haben gezeigt, daß die 
dem Abgeordnetenhause entgegengesetzte Stellungnahme der Staats- 
regierung vollauf begründet war. Die Bezirksausschüsse vermögen 
der Eilbedürftigkeit der Enteignung schon deshalb keine Rechnung 
zu tragen, weil sie aus praktischen Rücksichten nur periodisch, 
oft erst in größeren Zeiträumen, zusammentreten können. Die 
Sitzungen sind stets mit umfangreichen Tagesordnungen belastet, 
in denen die Verhandlungssachen in der Regel den ersten und 
breitesten Raum einnehmen. Wenn die Beschlußsachen an die 
Reihe kommen, hat die Spannkraft der Mitglieder meist nachge- 
lassen, so daß sie es dankbar empfinden, wenn der Referent die 
Enteignungssachen, in die er allein eingedrungen ist, möglichst 
summarisch vorträgt. Insofern kommt es auf dasselbe hinaus, 
ob der abzufassende Beschluß vom Regierungspräsidenten als 
solchem oder vom Vorsitzenden des Bezirksausschusses als Ver- 
treter des Regierungspräsidenten unterschrieben wird. Aber der 
Regierungspräsident hat durch seinen Kommissar das dem Be- 
schluß zugrunde liegende gesamte Verfahren betrieben, der Kom- 
missar hat die Oertlichkeit kennengelernt, mit den Parteien ver- 
handelt, lebendige Eindrücke gewonnen, mit den Sachverständigen 
die Gutachten besprochen, die Anträge der Parteien zu diesen 
und darüber gegebenenfalls wieder die Sachverständigen gehört, 
während der Bezirksausschuß auf das tote Aktenmaterial ange- 
wiesen ist und seine Mitwirkung in der Regel nur zur Verzöge- 
rung des Verfahrens um Wochen, manchmal — wenn Rückfragen 
und wiederholte Erörterungen erforderlich waren — um Monate
        <pb n="167" />
        — 15 — 
führt. So sieht in der Wirklichkeit die Beteiligung des Bezirks- 
ausschusses an dem Verfahren und seine Beschlußfassung „nach 
freier Ueberzeugung“ ($ 40 Ent.Ges.) aus. 
Als nun zu Beginn des Weltkrieges der Eintritt umfang- 
reicher Arbeitslosigkeit vermutet wurde und die unerwartet große 
Zahl von Kriegsgefangenen die alsbaldige Einleitung von Not- 
standsarbeiten zu erfordern schien, entfielen mit einem Schlage 
alle Bedenken, die bisher dem Eingriffe in das Gesetz mit dem 
Ziele der Beschleunigung und sonstigen Verbesserung des Ver- 
fahrens entgegengestanden hatten. Die Notstandsarbeiten er- 
forderten die alsbaldige Bereitstellung des dafür nötigen Grund 
und Bodens und deshalb die schleunige Durchführung der Ent- 
eignung da, wo der freihändige Erwerb nicht zu erzielen war. 
Die Staatsregierung erließ deshalb am 11. September 1914 die 
„Verordnung betr. ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur 
Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und’ zur Beschäftigung von 
Kriegsgefangenen* (GS. S. 159), die sog. Enteignungsnotver- 
ordnung, die nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums 
vom 9. November 1914 (GS. S. 174) inzwischen die verfassungs- 
mäßige Genehmigung beider Häuser des Landtages erhalten hatte. 
Obgleich sich bald das Gegenteil der Voraussetzungen der 
Verordnung herausstellte, nämlich eine Fülle von Arbeitsgelegen- 
heit sowohl für die einheimischen Kräfte wie für die Kriegs- 
gefangenen, wurde die Verordnung dennoch in zahlreichen Fällen 
auf Unternehmungen angewandt, die mit dem Enteignungsrecht 
ausgestattet waren und die Durchführung der Enteignung er- 
forderten, weil die Langwierigkeit des gesetzlichen Verfahrens 
mit den durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Verhält- 
nissen vollends unvereinbar war. Mit Rücksicht darauf wurde 
die ursprünglich bis zum 15. März bestimmte Geltungsdauer der 
Verordnung ($ 10 a. a. O.) zunächst bis Ende September 1915 
(Verord. v. 27. März 1915 GS. S. 57) und dann bis nach Ablauf 
von 6 Monaten nach Kriegsende verlängert (Verord. v. 25. Sep- 
tember 1915 GS. 8. 141).
        <pb n="168" />
        — 156 — 
Die Verordnung schaltet den Bezirksausschuß vollständig aus 
und setzt überall an seine Stelle den Reg:erungspräsidenten, in 
dessen Hand somit das Verfahren von Anfang bis zu Einde ver- 
einigt ist. Die vorläufige Planfeststellung ist beseitigt und die 
— nach dem Gesetz endgültige — Planfeststellung mit der Ent- 
schädigungsfeststellung und der Vollziehung der Enteignung ver- 
bunden. Ferner ist dem Regierungspräsidenten die Befugnis über- 
tragen, den Unternehmer jederzeit, auch schon vor Einleitung des 
Enteignungsverfahrens und unabhängig von diesem, vorläufig ın 
den Besitz des erforderlichen Geländes einzuweisen. Durch die 
vorerwähnte Ergänzungsverordnung vom 27. März 1915 ist der 
Regierungspräsident ferner ermächtigt, einem vom Verfahren be- 
troffenen Kriegsteilnehhmer, der ohne Vertreter ist, jederzeit einen 
solchen zur Wahrnehmung der Interessen des Kriegsteilnehmers 
zu bestellen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat auf 
Grund der ihm durch die Verordnung erteilten Ermächtigung 
unter dem 21. September 1914 Ausführungsbestimmungen er- 
lassen, die die Verordnung in zweckmäßiger Weise ergänzen. 
Soweit bekannt, hat sich das neue Verfahren nach überein- 
stimmender Ansicht aller an seiner Durchführung beteiligten Be- 
hörden, sowohl der Regierungspräsidenten als der mit dem Ent- 
eignungsrechte ausgestatteten Verwaltungen, durchaus bewährt. 
Darauf weist auch der Umstand hin, daß das Anwendungsgebiet 
der Verordnung durch spätere gesetzliche Bestimmungen erheb- 
lich erweitert worden ist. So bestimmt das preußische Wohnungs- 
gesetz vom 28. März 1918 (GS. S. 23) im Art. 2, daß die Ent- 
eignung des für Mittel- und Kleinwohnungen erforderlichen Ge- 
ländes nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erfolgen hat. 
Das Verfahren ist ferner durch die Verordnung vom 10. April 
1918 (GS. S. 41) auf bergrechtliche Enteignungen erstreckt. Ebenso 
findet es nach der Verordnung vom 11. Dezember 1918 (GS. S. 197) 
‚auf die von dem Demobilmachungskommissar zum Zwecke der 
Ausführung von Notstandsarbeiten angeordneten Enteignungen
        <pb n="169" />
        — 157 — 
Anwendung. Sie hat auch Geltung bei der Regelung des gesetz- 
lichen Vorkaufsrechtes des Staates an land- und forstwirtschaft- 
lichen Besitzungen nach $ 6 der Verordnung vom 23. Dezember 
1918 (GS. S. 3), und kann ebenso nach $$ 3 und 15 der Reichs- 
verordnung vom 29. Januar 1919 (RGBl. S. 115) bei der Ent- 
eignung zur Beschaffung von Siedlungsland angewendet werden. 
Aus allem ergibt sich, daß der Krieg, wie in so manche 
andere Rechtseinrichtungen, auch in das Verfahren des Preuß. 
Einteignungsgesetzes so empfindlich eingegriffen hat, daß es mehr 
als brüchig geworden und sein Ersatz durch das neue Verfahren 
angezeigt ist. Die Annahme geht deshalb wohl nicht fehl, daß 
— sofern nicht das Enteignungsrecht durch das Reich einheitlich 
geregelt werden sollte — das Preuß. Enteignungsgesetz in naher 
Zeit in einer der Enteignungsnotverordnung entsprechenden Weise 
abgeändert werden wird. Dabei wird folgendes in Betracht 
kommen. 
Der Entwurf jedes größeren, mit dem Enteignungsrechte aus- 
gestatteten Unternehmens bedarf mit Rücksicht auf seinen Ein- 
griff in irgendwelche öffentlichen Interessen — Wege-, Vorflut-, 
Eisenbahn-, Gas-, Wasserleitung-, Telegraphen-, Starkstrom- 
u. dgl. Anlagen stets der Prüfung der Landespolizeibehörde, also 
des Regierungspräsidenten. Mit Rücksicht auf die Ueberein- 
stimmung des Zweckes und wesentlichsten Gegenstandes dieser 
Prüfung wurde sie bisher auf Antrag des Unternehmers stets mit 
der vorläufigen Planfeststellung verbunden, in Anbetracht der 
SS 14 und 15 des Enteignungsgesetzes aber auf die zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke erforderlichen Anlagen ausgedehnt. 
Aus diesen oder ähnlichen Erwägungen hat wohl auch die oben 
erwähnte Verordnung vom 11. Dezember 1918 (GS. S. 197) in 
Ziffer 2c die vorläufige Planfeststellung wieder eingeführt. 
Soll diese Prüfung des Bauentwurfes durch den Regierungs- 
präsidenten ihrem Zwecke vollständig genügen, so macht sie bei 
größeren Unternehmungen stets die Auslegung des Planes, öffent-
        <pb n="170" />
        — 158 — 
liche Ladung aller Beteiligten und Verhandlung mit ihnen über 
ihre etwaigen Einwendungen notwendig. Erschöpft diese Ver- 
handlung ihren Gegenstand, so bildet die nunmehr die landes- 
polizeiliche Entscheidung und die Planfeststellung umfassende, 
mit der Aufsichtsbeschwerde anfechtbare Anordnung des Regie- 
rungspräsidenten eine derartige Grundlage für die Durchführung 
der Enteignung, daß es bezüglich der Hauptanlage — insbe- 
sondere ihrer Linienführung — und der Nebenanlagen einer aber- 
maligen umfassenden Prüfung und Feststellung des Planes nicht 
bedarf. Es genügt, wenn bei der erforderlich werdenden Durch- 
führung der Enteignung die nunmehr nur noch verbliebene Fest- 
stellung des einzelnen Gegenstandes nach Größe, Begrenzung, Art 
und Umfang der Realberechtigung oder Beschränkung in Ver- 
bindung mit der Entschädigungsfeststellung erfolgt, dem Regie- 
rungspräsidenten aber die Befugnis gegeben wird, in geeigneten 
Fällen auf Antrag eines Beteiligten diese besondere Planfest- 
stellung der Entschädigungsfeststellung voraufgehen zu lassen, 
in allen Fällen aber je einen getrennten Beschluß über diese 
Planfeststellung und über die Entschädigungsfeststellung zu fassen. 
Das letztere wird sich meistens schon deshalb empfehlen, weil 
gegen die Entscheidung über die Planfeststellung das Rechts- 
mittel der Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten, 
gegen die Entschädigungsfeststellung der Rechtsweg gegeben ist, 
und der Beschwerdebescheid des Ministers den Plan in einer die 
Eintschädigungsfeststellung beeinflussenden Weise ändern kann. 
Diese Trennung ist übrigens bereits in den oben erwähnten Aus- 
führungsbestimmungen zur Enteignungsnotverordnung insofern 
vorgesehen, als bei zeitraubender Ermittelung der Fntschädigung 
der Plan auf Antrag des Unternehmers vorab festzustellen ist 
und die Entschädigungsfeststellung durch einen besonderen Beschluß 
zu erfolgen hat. 
Nach dem Obigen würde also an Stelle der bisherigen vor- 
läufigen Planfeststellung eine „allgemeine Planfeststellung“
        <pb n="171" />
        — 159 — 
(oder „Feststellung des Gesamtplanes“) treten und 
die jetzige endgültige Planfeststellung durch die lediglich mit 
dem aus dem allgemeinen Plane zu entnehmenden Enteignungs- 
gegenstande befaßte „besondere Planfeststellung“ („Fest- 
stellung desEnteignungsplanes“ oder „des Gegen- 
standes der Enteignung“) ersetzt und diese mit der Ent- 
schädigungsfeststellung — vorbehaltlich des Erlasses getrennter 
Beschlüsse — verbunden werden. Die erwähnte gesonderte Durch- 
führung der besonderen Planfeststellung und der Entschädigungs- 
ermittelung für umständlichere Fälle wäre daneben beizubehalten. 
Ob die allgemeine Feststellung der Eisenbahnpläne bei dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten zu verbleiben hat (Eisenbahn- 
gesetz vom 3. Nov. 1838 GS. S. 507), mag hier dahingestellt 
sein. Bei der Fluchtlinienfestsetzung durch die Gemeindebehörden 
(Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 GS. S. 561) wird es auf alle 
Fälle zu bewenden haben. 
Streng genommen, kommt die Planfeststellung, die einen 
Bestandteil des Enteignungsverfahrens bildet, dann nicht in Frage, 
wenn der Grund und Boden für das Unternehmen bereits ganz 
erworben ist oder wenn feststeht, daß er im Wege der Einigung 
erworben werden wird. Gleichwohl empfiehlt sich für alle Fälle 
eine allgemeine Planfeststellung und ihre Verbindung mit der 
landespolizeilichen Prüfung, weil die Rechtsentwicklung dahin 
geführt hat, gegenüber einem mit dem Enteignungsrechte ausge- 
statteten Unternehmen auch den Schutz der Privatinteressen, wie 
sie im $ 14 des Enteignungsgesetzes bezeichnet sind, der Landes- 
polizeibehörde anzuvertrauen. 
Eine wertvolle Verbesserung des Gesetzes stellt der $ 8 der 
Verordnung in der Ermächtigung des Regierungspräsidenten zur 
vorläufigen Einweisung des Unternehmers in den Besitz eines 
Grundstücks dar, dessen der Unternehmer für den Beginn oder 
die Fortsetzung des Baues dringend bedarf. Der Mangel an einer 
entsprechenden Bestimmung in dem Enteignungsgesetze hat viel-
        <pb n="172" />
        — 160 — 
fach zu erheblicher Schädigung der Unternehmungen geführt, die 
die Erlangung der Bauerlaubnis von dem Grundbesitzer oft nur 
mit unangemessenen Aufwendungen erwirken konnten. Die Ver- 
ordnung nebst den Ausführungsbestimmungen hat diese Befugnis 
des Regierungspräsidenten mit solchen Sicherungen umgeben, daß 
sie zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Grundbesitzers um 
so weniger führen kann, als es sich nicht um einen unbedingten 
Anspruch des Unternehmers auf die Besitzeinweisung, sondern um 
einen von dem pflichtmäßigen Ermessen des Regierungspräsidenten 
abhängigen Rechtsbehelf handelt. Der Regierungspräsident ist 
daher in der Lage, die Besitzeinweisung von Bedingungen ab- 
hängig zu machen, die den Interessen des Besitzers in jedem 
Falle gerecht werden. Insbesondere kann er von dem Unter- 
nehmer Sicherheitsleistung zugunsten des Besitzers fordern und ihm 
eine Frist setzen, innerhalb deren der Unternehmer den Antrag auf 
die Durchführung des Enteignungsverfahrens einzureichen hat. Ein 
für beide Parteien wertvolles Moment der behördlichen Besitz- 
einweisung liegt auch darin, daß in der betreffenden örtlichen 
Verhandlung (Ausf.Best. zu $ 8) infolge der unparteiischen Mit- 
wirkung des Vertreters des Regierungspräsidenten und des oder 
der Sachverständigen häufig noch die dem Unternehmer bisher 
nicht möglich gewesene Verständigung mit dem Eigentümer zu- 
stande kommt, und zwar nicht bloß über die Besitzeinräumung, 
sondern häufig auch über die Eigentumsabtretung und ihre Ent- 
schädigung. 
Nach der Verordnung kann der Unternehmer die Besitzein- 
weisung jederzeit, also auch schon vor der Einleitung des Ent- 
eignungsverfahrens, beantragen. Wird nach dem oben Gesagten 
mit der landespolizeilichen Prüfung eine allgemeine Planfest- 
stellung verbunden, so wird die Einräumung des Besitzes zweck- 
mäßig erst von dem Zeitpunkte der allgemeinen Planfeststellung 
ab gewährt, weil aus ihr der Bedarf des Grundstücks für das 
Unternehmen ohne weiteres herzuleiten ist.
        <pb n="173" />
        — 161 — 
Da die Abänderung des Beschlusses über die besondere Plan- 
feststellung in der Beschwerdeinstanz den Beschluß über die Ent- 
schädigung beeinflussen kann, muß dem Regierungspräsidenten das 
Recht zur entsprechenden Aenderung oder Ergänzung der Ent- 
schädigungsfeststellung vorbehalten werden. Die Frist für die 
Beschreitung des Rechtsweges läuft dann vom Tage der Zu- 
stellung des betreffenden Beschlusses ab. 
Der Regierungspräsident muß die Plan- und Entschädigungs- 
feststellungsbeschlüsse auch dann entsprechend zu ändern befugt 
sein, wenn — wie häufig der Fall ist — die in ihnen ange- 
gebenen Grenzen und Größen der Grundstücke sich bei der Schluß- 
vermessung als unzutreffend erwiesen haben; gegen diese Be- 
richtigungsbeschlüsse haben dieselben Rechtsmittel wie gegen die 
Hauptbeschlüsse zu gelten. 
Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens diente die durch 
die oben erwähnte Ergänzungsverordnung vom 27. März 1915 
(GS. S. 57) dem Regierungspräsidenten übertragene Bestellung 
eines Vertreters für abwesende Kriegsteilnehmer. Sie wird des- 
halb mit der Maßgabe beizubehalten sein, daß abwesenden oder 
sonst an der Wahrnehmung ihrer Interessen behinderten Be- 
teiligten jederzeit im Bedarfsfalle ein Vertreter bestellt werden 
kann. 
Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß’ die 
jetzt auch zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehörende 
Gestattung von Vorarbeiten ($ 5 Ent.Ges.) keinesfalls in den Ge- 
schäftskreis dieser Behörde paßt, weil es sich hierbei um eine 
Angelegenheit rein verwaltungstechnischer und landespolizeilicher 
Natur handelt, der Bezirksausschuß deshalb in der Regel auf das 
Gutachten des Regierungspräsidenten angewiesen ist. 
Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Ver- 
fahren des Enteignungsgesetzes als die Regel beizubehalten und 
daneben die Notverordnung in Fällen des dringenden Bedarfs 
anzuwenden wäre. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. il
        <pb n="174" />
        — 12 — 
sein dürfte, hat sich aber die Unvereinbarkeit des Verfahrens des 
Enteignungsgesetzes mit den Bedürfnissen des wirtschaftlichen 
Lebens so unzweideutig ergeben, daß die Durchführung des be- 
währten neuen Verfahrens jetzt die Regel bildet. Nachdem ferner 
die ursprüngliche Voraussetzung für seine Anwendung — die 
Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und die Durchführung von 
Notstandsarbeiten — zur Fiktion geworden ist, erscheint es nicht 
angebracht, ihr zuliebe veraltete und als unzweckmäßig erkannte 
gesetzliche Bestimmungen aufrecht zu erhalten.
        <pb n="175" />
        — 198 — 
Zur richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit 
der Gesetze und Verordnungen im neuen 
Reichs- und preußischen Recht. 
Von 
Dr. jur. et rer. pol. FRIEDRICH SCHACK in Frankfurt a. M. 
Von verschiedenen Seiten wurde der Wunsch ausgesprochen, 
daß ich meine Untersuchungen über die Frage der „Prüfung der 
Rechtmäßigkeit von Gesetz und Verordnung“, die ich in meiner 
gleichnamigen Schrift (1918) veröffentlicht hatte, mit Rücksicht 
darauf, daß die positivrechtlichen Ausführungen bald nach ihrem 
Erscheinen infolge der vollständigen Aenderung des Reichs- und 
preußischen Verfassungsrechts veraltet seien, für das neue Recht 
fortsetzen möge. Dieser Wunsch kreuzt sich mit dem meinigen. 
Ich hatte bereits jene Untersuchungen für die Zeit der Revolution 
bis zur Nationalversammlung fortgeführt * und dabei zum Schluß 
anmerkungsweise bemerkt: „Inzwischen ist die RV. vom 11. August 
1919 in Kraft getreten. Sie ist dem Vorschlag des Vereins für 
Recht und Wirtschaft nicht gefolgt und enthält nichts über die 
Prüfung der Gesetze. Jedoch hat die RV. das Institut der „Aus- 
fertigung“ (in Art. 70) übernommen, um welches sich gerade 
hinsichtlich der Frage der Prüfung der Gesetze im alten Recht 
ein ausgedehnter Streit erhoben hatte. (S. meine Schrift.) Es 
wird davon noch zu reden sein.“ — Dieser letzte Satz gilt nun 
ı In Annalen des Dtsch. Reichs 1919 S. 285 f. 
1i*
        <pb n="176" />
        — 14 — 
nicht bloß vom Reichsrecht, sondern ebenso vom preußischen Recht. 
Es muß die Frage sogar behandelt werden, da ihr eine eminent 
praktische Bedeutung innewohnt?. Es wird dies schon 
erkennbar an einigen Gerichtsentscheidungen, welche es während 
der Revolutionszeit mit der Frage der richterliehen Prüfung zu 
tun hatten?. Hatten dort mehrere dieser Geriehte sich für be- 
fugt gehalten, die von der „provisorischen Regierung“ erlassenen 
Gesetze, Verordnungen usw. für ungültig zu erklären und nicht 
anzuwenden, so erhellt daraus schon die Macht der Gerichte, 
welche besteht, wenn sie die Akte der höchsten Gewalt im Staate 
auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen und für ungültig erklären 
können. Hätten noch mehr Gerichte, als es tatsächlich geschehen 
war, diese Befugnis für sich in Anspruch genommen, so wäre u. U. 
die Gesetzgebungs- und Verordnungstätigkeit der damaligen Regie- 
rung vielfach illusorisch gemacht worden‘. Was aber von dieser 
Revolutionszeit gilt, gilt überhaupt: die Befugnis zur Prüfung 
der Gesetze verleiht den Behörden eine außerordentliche Position, 
koordiniert sie letzten Endes der gesetzgebenden Gewalt ’, woraus 
sich weittragende praktische und auch politische Folgen ergeben. 
Auf diese große Bedeutung des Prüfungsrechts ist früher oft in 
der sehr umfangreichen Literatur zu dieser Frage ® hingewiesen 
worden. Es wäre eine dankbare Aufgabe, die Befugnis oder 
Nichtbefugnis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze 
? Rechtswidrige Akte der Staatsgewalt, auch verfassungswidrige Gesetze, 
hat es immer gegeben und werden immer vorkommen. (Ein Beispiel aus 
der letzten Zeit vor der Revolution gewährt das Sachs. Meining. Kirchen- 
besoldungsgesetz, s. m. Art. in DJZ. 1918 S. 698). TRıEPEL i. ArchÖffR. 
Bd. 39 S. 534 spricht dann auch mit Bezug auf die Prüfung von der „un- 
geheuren Tragweite“ der Angelegenheit. 
3 S. die in der DJZ. 1919 8. 175, 187, 254 mitgeteilten Entscheidungen. 
* Weil schließlich die Meinungen über die Nichtbefugnisse der Revo- 
lutionsregierung sehr weit gehen konnten — und auch gegangen sind. 
(Vgl. meinen o. zit. Aufsatz.) 
5 Vgl. m. Aufsatz S. 296 und die d. zit. Stellen. 
° S, sie in m. 0. genannten Buche.
        <pb n="177" />
        rechtsphilosophisch zu werten. Eine Verschiebung der 
Staatsgewalten und somit der Struktur des Staates überhaupt, ein 
Einfluß letzten Endes auf das ganze Staatsleben ? würde sich mit 
Sicherheit dabei nachweisen lassen. Die Eigenart des nord- 
amerikanischen Verfassungslebens erklärt sich nicht zum wenigsten 
durch das dort den Gerichten verfassungsrechtlich zustehende ® 
Prüfungsrecht der Gesetze. 
Obwohl nun der große Streit in der Literatur (Staatsrechts-, 
aber auch sonstige Literatur) über die Frage der Prüfung der 
Gesetze und Verordnungen ausreichend bekannt sein dürfte (die 
Literatur ist uferlos), obwohl auch vielerorts die Ueberzeugung 
herrscht, daß theoretisch die Frage (hinsichtlich der Gesetze) gar 
nicht lösbar sei? und obwohl die große praktische Bedeutung auf 
der Hand liegt, enthält doch die neue Reichsverfassung (ebenso 
wie die frühere)!", sowie die neue preußische Verfassung (im 
Gegensatz zu der früheren) nichts über die Prüfung der 
Gesetze und Verordnungen. Eine Bestimmung über die Prüfung 
der Verordnungen erübrigt sich allerdings, da dem Streit 
früherer Zeiten später keine wirkliche Bedeutung mehr zukam 
und überhaupt für das moderne Recht die Zulässigkeit der Prü- 
fung undiskutierbar ist!!Y. Anders die Prüfung der Gesetze. 
” Vgl. z. B. die Ausführungen in dem Aufsatz der Frkf. Ztg. 1. Morgenbl. 
v. 2. April 1919: „Amerikanische Demokratie und ihre Lehren“. 
® 8. m. Buch 8. 115 ff., 122, 139, 143. 
%° Es ist das in versch. Rezensionen m. Buches zum Ausdruck ge- 
kommen. M. E. ist eine theoretische Lösung schließlich möglich, aber sie 
ist praktisch wenig brauchbar. 
10 Ueber die „Ausfertigung“ u. 
11 8. m, Schrift 8. 107 ff., 232 rY — Die alte RV. enthielt darüber keine 
Bestimmung, wohl aber die alte preußische, welche in Art. 106 die Prüfung 
gehörig verkündigter königlicher Verordnungen verbot, ein nach vielen 
Stimmen absolutistischer Rest, welche heute natürlich überhaupt jedes 
Grundes entbehrt. 
1? Einige neuere Beispiele für Prüfung von Verordnungen: der ober- 
schlesische Juristenstreik, der auf die Prüfungsbefugnis gegenüber den Ver- 
ordnungen sich gründete; ferner die Wuchergerichtsverordnung, wo mit
        <pb n="178" />
        — 166 — 
Eine positivrechtliche Regelung ist hier un- 
umgänglich notwendig, sollen nicht schon auf Grund der 
Rechtsanschauung einzelner Gerichte, sei es für oder sei es gegen 
die Prüfungsbefugnis, sich u. U. weittragende Folgen ergeben. 
Dem Reichsgesetzgeber war die Bedeutung der Frage wohlbe- 
kannt, es ist im Verfassungsausschuß darüber des langen und 
breiten verhandelt worden '’, das Resultat war aber — ein Nichts. 
Denn ein Nichts, oder vielmehr mehr wie das, einen Schaden, 
bedeutet bei der Zerrissenheit der Literatur jenes Schweigen der 
Reichsverfassung, der nun in diesem Punkte auch die neue preu- 
Gische Verfassung gefolgt ist. 
Da also die jetzigen Verfassungen des Reichs und Preußens 
keine Regelung der Prüfung der Gesetze enthalten, treten 
die allgemeinrechtlich gültigen Sätze ein, welche je nach dem 
eingenommenen Standpunkte in der Theorie äußerst verschieden 
sind. Es ist hier nicht Raum genug, sie auch nur aufzuzählen, 
geschweige denn ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu entscheiden. 
Es erübrigt sich das auch, weil eine genaue systematische Zu- 
sammenstellung und Kritik in meiner Schrift erfolgt ist, in welcher 
auch die allgemeinrechtlichen Sätze genau ausgeführt sind. Diese 
ist daher nicht eigentlich veraltet. Soweit sie Erörterungen über 
das positive Recht des Reichs und Preußens enthält, sind diese 
einfach in den historischen Teil zu verweisen, für das jetzt gel- 
tende Recht sind dann die — die Hauptsache ausmachenden — 
allgemeinrechtlichen-dogmatischen Ausführungen 
heranzuziehen. Aus ihnen ergibt sich — mangels jeglicher positiv- 
rechtlicher Bestimmungen — ohne weiteres die Entscheidung, wie 
Rücksicht auf Art. 105 RV. Bedenken entstanden sind. Das RG. hat aus- 
drücklich hierbei in seiner E. v. 9. März 1920 (W. 111/20) seine Prüfungs- 
befugnis festgestellt; ferner zahlreiche Beispiele ungültiger Verordnungen 
(mangels richtiger Delegation) bei JAKOBI im ArchÖfR. 39 S. 273 £t. (wozu 
ARNDT in Lpz. Z. 1920 8. 617). 
ı3 S, die Verhandlungen des Verfassungsausschusses v. 31. Mai und 
6. Juni 1919. Protok. der 39. Sitzung 8. 61 ff.
        <pb n="179" />
        — 17 — 
m. E. die Frage der Prüfung der Gesetze nach dem jetzigen 
Recht zu beantworten ist. Die Prüfungsbefugnis ist danach 
grundsätzlich zu verneinen"* doch besteht — abgesehen von 
der nicht bastrittenen Prüfung der sog. äußeren Formalien wie 
Publikation, Gegenzeichnung usw. — die Prüfung, ob überhaupt ein 
wirklicher gesetzgeberischer Akt, wie er allein nach der Ver- 
fassung seine Existenz hat, vorliegt. Die Frage erfährt dadurch, 
daß nunmehr Gesetzgeber im Reich fast immer allein der Reichs- 
tag, in Preußen fast immer allein der Landtag ist, eine Verein- 
fachung gegenüber dem früheren Recht, andererseits aber durch 
die nicht einfache Ausgestaltung des Wegs der Gesetzgebung "° 
eine Erschwerung, wenn auch für die Frage, wann überhaupt ein 
Gesetzgebungsakt ‘vorliegt, alle die Momente ausscheiden, deren 
Fehlen oder Unrichtigkeit lediglich Ungültigkeit nach sich ziehen 
würde!®. So bleibt hier von den komplizierenden Momenten 
eigentlich nur die Frage der Prüfung des Vorliegens des Volks- 
entscheids, und dies auch nur für die Fälle, in denen unmittelbar das 
Volk wirklicher Gesetzgeber ist 71819, — Es ist zu erwarten, 
1% Anders bejaht TRIRPEL (im ArchÜffR. 39 S. 534 ff.) die grundsätz- 
liche Befugnis zur Prüfung der Gesetze im neuen Reichsrecht. 
15 S. hierüber bes. TRIEPEL a. a. O. 456 ff. 
16 S. meine Schrift. 
17 Das ist nicht in allen Fällen des Volksentscheids in der RV. der 
Fall. (8. TRIEPEL a. a. O. 499/500.) 
18 Zu den Gültigkeitsbedingungen (welche nicht nachzuprüfen sind) 
gehört insbesonders die Zustimmung des Reichsrats im Reich und des 
Staatsrats in Preußen. Deren Stellung ist nicht zu vergleichen mit der 
zustimmenden Mitwirkung der Volksvertretung im Staate des monarchischen 
Prinzips. In der konstitutionellen Monarchie ist die Mitwirkung der Volks- 
vertretung bei Erlaß von Gesetzen im allgemeinen conditio sine qua non 
für die Existenz, es gibt überhaupt ohne sie kein „Gesetz“. Es folgt das 
aus dem Begriff des Konstitutionalismus. (S. meine Schrift.) Dagegen ist 
die Mitwirkung des Reichsrats und des Staatsrats ganz anderer Natur: 
19 In dieser Prüfungsbefugnis, ob tatsächlich ein Gesetz vorliegt, liegt 
der Unterschied zu ARNDT, welcher sonst auch grundsätzlich die Prüfung 
verneint. (Neuerdings wieder im Recht 1920 S. 106. Wenn er dort nur 
von materieller Prüfung spricht, so genügt das nicht, mit der formellen ist 
es ebenso.)
        <pb n="180" />
        — 168 — 
daß sich genau wie bei der alten RV. Stimmen erheben werden, 
welche im Anschluß an LABAND 2° die Prüfung der Gesetze in- 
folge der Bestimmung des Art. 70 über die „Ausfertigung“ der 
Gesetze (sie stand früher. dem Kaiser zu und ist jetzt Sache des 
Reichspräsidenten) dem Richter versagen werden. (In der Pr. VU. 
steht nichts von einer „Ausfertigung“, doch ist eine solche mit 
jedem gesetzgeberischen Akt verbunden, auch wenn sie als solche 
nicht besonders nach außen hervortritt 2%.) Diese Ansicht, .die in der 
Tat jetzt wieder von ANSCHÜTZ, Reichsverfassung Anm. zu Art. 70, 
vertreten wird, ist aber so verkehrt wie nur möglich. Eine einfache 
Ueberlegung zeigt das schon. An und für sich bedeutet (und hat 
immer bedeutet) die „Ausfertigung“ weiter nichts als „urkundliche 
Vollziehung*. Mag man nun mit LABAND so weit gehen und sagen, 
daß hierin auch die autoritativeFeststellung liege, daß die verfassungs- 
mäßigen Vorbedingungen des Gesetzgebungswillens erfüllt seien 2, 
so muß doch eben die betreffende ausfertigende Stelle in dieser 
Beziehung der anderen gegenüber „autoritativ“ sein, um sie binden 
zu können. Kann man schon zunächst Zweifel hegen, ob der Reichs- 
präsident (früher der Kaiser), welcher nicht der Gesetzgeber ist, 
den Untertan an eine gesetzwidrige Bestimmung binden kann *®, 
so ergibt sich diese Unmöglichkeit dem Richter gegenüber schon 
augenscheinlich ohne weiteres. Denn dieser ist nur dem Gesetze 
unterworfen, keinesfalls aber der vollziehenden Gewalt (auch deren 
Spitze nicht), es müßte denn sein, daß eben gerade das Gesetz 
die Befugnis zu binden der vollziehenden Stelle ausdrücklich 
übertragen hat. Das ist aber mit der bloßen Verleihung der 
„Ausfertigung“ nicht geschehen, denn selbst autoritative Kon- 
statierung besagt doch eben weiter nichts als bindende Feststel- 
2° So wieder ANSCHÜTZ bei G. MEYER-AnSCHÜUTZ (7) S. 736 ff. 
21 S. m. „Prüfung d. Rechtmäßigkeit“ 178 ff., 271 ff. 
?2 Ws ist dies nach der neuen RV. wegen des Wortlauts des Art. 70 
auch so anzunehmen. S. TRIEPEL a. a. O. 
22 Denn dem Gesetzgeber ist schließlich eher zu gehorchen, als dem 
bloßen Vollziehungsorgan.
        <pb n="181" />
        — 169 — 
lung dem gegenüber, über den die bekundende Stelle Autorität ist, 
und nach der ganzen Struktur des modernen Staats ist die Voll- 
ziehung der Justiz nicht übergeordnet *. — Vielleicht werden sich 
auch einige finden, welche, wie im früheren Recht, die „Gegen- 
zeichnung“ und die „Verkündigung“ als entscheidende Kriterien 
gegen die Befugnis zur Prüfung der Gesetze betrachten, vielleicht 
auch sogar einige, welche entsprechend den in jenem Sinne heran- 
gezogenen Artikeln 17 und 19 der alten RV. („Ueberwachung der 
Reichsgesetze“ und „Anhaltung der Bundesglieder zur Erfüllung 
ihrer vertragsmäßigen Bundespflichten*) und Art. 106 der alten 
Pr. VU. („Verbindlichkeit“) in der neuen RV. oder Pr. V. Vor- 
schriften entdecken werden, welche sie für bzw. gegen die Prüfung 
der Gesetze ausbeuten werden. Allen derartigen Versuchen kann 
schon von vornherein entgegengetreten werden: wie in der alten 
RV., so gibt es auch in der neuen keinen Artikel, welcher eine 
Bestimmung für oder wider die Prüfung enthielte. Dasselbe gilt 
auch von der neuen preußischen Verfassung ?5 2% 27 28, 
  
  
®* Weitere Gründe s. in m. Buche 8. 178 ff. — S. gegen diese Wirkung 
der Ausfertigung neuerdings wieder auch ARrnDT i. Recht 1920 8. 107; 
RV. S. 165; TrırpeL a. a. O. 533 ff. 
?5 Es kann auf die Ausführungen in meiner Schrift zum alten Recht 
verwiesen werden (S. 239 ff... — Für die neue RV. ergibt sich das auch 
schon ohne weiteres aus den Ausschußverhandlungen. 
26 Die Fassung des Art. 61 PrVU.: „Ein Gesetz ist verbindlich, wenn 
es verfassungsmäßig zustandegekommen und vom Staatsministerium in der 
vorgeschriebenen Form verkündet worden ist“, erscheint ungeschickt. In 
Art. 60 heißt es: „Das Staatsministerium verkündet... die verfassungs- 
mäßig zustandegekommenen Gesetze ..*. Also nur die von ihm auf die 
Verfassungsmäßigkeit hin geprüften. Von der Verkündigung hängt nun 
in allen Verfassungen die Verbindlichkeit ab (d. h. jene ist eine deren 
Voraussetzungen, s. meine Schrift 202 ff.). Nun statuiert eben Art. 61 als 
weitere Voraussetzung — wenigstens dem Texte nach — das „verfassungs- 
mäßig Zustandegekommensein“. Wörtlich genommen könnte es nun den 
Anschein haben, als ob Art. 61 die Behörden nicht nur erst nach der 
Publikation, sondern auch noch erst nach der Feststellung der Verfassungs- 
mäßigkeit binden wollte, ihnen mithin das Prüfungsrecht überträgt. M. E. 
ergibt sich aber die Unzulässigkeit dieser Folgerung aus Art. 60, wonach
        <pb n="182" />
        — 170 — 
schon das Staatsministerium prüft. Die Worte „verfassungsmäßig zustande- 
gekommen“ in Art. 61 sind zu streichen. (Daß übrigens weder die Prüfung 
des publizierenden Organs [hier des Staatsministeriums], noch die Publi- 
kation selber an und für sich die richterliche Prüfung ausschließt, s. m. 
Schrift 202 ff., 172 ff.) 
27 Beispiele aus gegenwärtiger Zeit, wo die Prüfung der Gesetze eintreten 
könnte, falls man sie [unrichtigerweise] bejaht: Prüfung der Frage, ob die 
Gesetze und Beschlüsse der Nationalversammlung unzulässigerweise in das Zu- 
ständigkeitsgebiet der einzelnen Freistaaten eingegriffen haben; Prüfung 
der Rechtmäßigkeit des $ 46 des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung 
(vgl. hierzu KAUFMANN in JW. 1919 S. 901 ff. (welcher bei diesem Anlasse 
die Prüfung bejaht) und TrıEPEL a. a. O. 465); Prüfung der Rechtmäßig- 
keit des Art. 18 RV. (seine Rechtmäßigkeit wird z. B. von NAWIASKY in 
AnnDR. 1919 S. 23 ff. verneint). Weitere Beispiele bei ARNDT a. a. O. 106 
und TRIEPEL a. a. O. Nach unserer Ansicht wäre lediglich zu prüfen, ob 
tatsächlich der richtige Gesetzgeber die Bestimmungen erlassen hat. Wenn 
dies der Fall ist, wären sie ohne weiteres anzuwenden. Wie ungeheuer 
groß die Aufgabe des Richters bei der Befugnis (und Pflicht), die Gültig- 
keitsmomente zu prüfen, gegebenenfalls wäre, läßt sich schon aus dem 
o. zit. Aufsatz TRIEPELs nur über den Weg der Gesetzgebung erkennen. 
23 GOHN im Gruchot 1919 S. 510 ff. hat mir gegenüber eingewandt, 
daß ich den Begriff des Rechts verkenne. Allein Recht für den Richter 
wie für jeden Untertan ist nur, was die oberste Gewalt im Staate als 
„Recht“ statuieıt hat. Man müßte sonst ein Naturrecht annehmen, das 
aber selbst nach der Meinung der neuesten Naturrechtler kein positives, 
d.i. für den Richter geltendes Recht darstellt. Ferner ist in den deutschen 
Staaten die oberste Gewalt der einfache Gesetzgeber, auch im neuen 
Recht (nicht wie z. B. in Nordamerika ein besonderer Verfassungsgesetz- 
geber), seine Anordnungen sind daher unbedingt zu befolgen, auch wenn 
sie verfassungswidrig sind. Es folgt das nicht aus bloßen „Begriffen“ wie 
CoHNn meint, sondern aus dem Rechtssatz des Unterworfenseins unter das 
Gesetz. Ganz richtig macht Somuö, Jur. Grundlehre (1917) 166 ff. darauf 
aufmerksam, daß auch widerrechtlich entstandene Normen „Rechtsnormen“ 
sein können. Vgl. ferner Tezwe&amp;k in GrünhZ. 42 (1916) S. 557 sowie 
JELLINEK, A.Stl. (3) 473/74, 538. — (Des weiteren wirft Conn eine Ver- 
kennung der Tatsache vor, daß im vorrevolutionären deutschen Staat 
das Gesetz ein Befehl des Monarchen sei. Allein wie aus dem historischen 
Teil hervorgeht, habe ich das niemals verkannt. Ich habe mich nur 
gegen eine Unterschätzung der Stellung der Volksvertretung gewandt (vgl. o. 
die Anm. 18). $. hierzu auch neuerdings SOML6 a. a. O. 349 Anm. 3 und 
TRIEPEL a. a. OÖ. 473).
        <pb n="183" />
        — 1/71 — 
Hans Kelsens System einer reinen Rechts- 
theorie. 
Von 
Dr. ApoLr MERKL, Professor an der Universität in Wien. 
  
I. 
HANS KELSEN hat seinem rechtstheoretischen Lebenswerke, 
das er mit den grundlegenden „Hauptproblemen der Staatsrechts- 
lehre“ eröffnet, in mehreren, trotz der Einstellung auf juristische 
Spezialprobleme für die Hauptprobleme der Jurisprudenz außer- 
ordentlich beziehungs- und aufschlußreichen Monographien ? fort- 
geführt hat, nunmehr in dem neuesten Werke über „Das Pro- 
blem der Souveränität und die Theorie des 
Völkerrechtes, Beitrag zu einer reinen Rechtstheorie °, einen 
  
! Tübingen. Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1911. 
2 An rechtstheoretischen Schriften KELSEns sind außer den 
beiden in Rede stehenden Hauptwerken namentlich hervorzuheben: 
Zur Lehre vom öffentlichenRechtsgeschäft: Archiv des öffent- 
lichen Rechts, 31. Ba., Heft 2/3. — Ueber Staatsunrecht: Grün- 
hutsche Zeitschrift, 40. Bd., Wien, 1913. — Zur Theorie der juristi- 
schen Fiktionen. Mit besonderer Berücksichtigung von Vaihingers 
Philosophie des Als ob: Annalen der Philosophie, Leipzig 1919. 
An Schriften zur politischen Theorie aus der Feder unseres 
Autors seien genannt: Politische Weltanschauung und Erziehung: 
Annalen für soziale Politik und Gesetzgebung 1912. — Vom Wesen und 
Wert der Demokratie: Verlag J. C. B. Mohr, Tübingen 1920. — 
Sozialismus und Staat. Eine Untersuchung der politischen Theorie 
des Marxismus: Verlag C. L. Hirschfeld, Leipzig 1920. 
® Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1920, 320 X.
        <pb n="184" />
        — 12 — 
gewissen Abschluß gegeben. Von einem endgültigen Abschlusse 
kann man angesichts des unerschöpflichen Schaffens dieses 
erst auf der Höhe seiner Schaffenskraft stehenden Forschers frei- 
lich nur insoferne sprechen, als mit KELSENs jüngstem Werke 
ein bestimmtes Ziel seiner Rechtstheorie, die auf die Ergründung 
eines — wenn dieser dem heutigen Juristen allerdings noch nicht 
evidente Pleonasmus gestattet ist — „einheitlichen“ und. 
„reinen“ Rechtssystems hinausläuft, erreicht ist: Nach 
der nunmehr vollzogenen actio finium regundorum des Rechts- 
phänomens kann nämlich KELSENs weitere Rechtsforschung nur 
gewissermaßen einer Intensivierung der Rechtstheorie, einer tiefer 
und in die Tiefe greifenden Durchhellung des bisher schon in 
seinen Umrissen geklärten, in seiner „Einheit und Reinheit“ fest- 
stehenden Rechtssystemes dienen. 
KeELSENs „Hauptprobleme“* haben, geleitet von dem 
Drange nach Reinheit der Rechtstheorie, zugleich mit deren Rei- 
nigung von den überwuchernden metajuristischen Elementen, zu 
einer ungeahnten Verengung des Gebietes des Rechtlichen, zu 
einer verhältnismäßig weit getriebenen Isolierung der rechtlichen 
Erscheinungen geführt. Das „Souveränitätsproblem“ stellt 
erstmals den Einheitsbezug zwischen diesen isolierten 
Rechtserscheinungen her. Haben die „Hauptprobleme“ 
in dem Drange, Rechtsfremdes aus dem Rechtsbereiche zu elimi- 
nieren, insoferne übers Ziel geschossen, als sie z. B. sogar der 
Gesetzgebung die Qualität einer Staats- und somit Rechtsfunktion 
bestritten, so wird im „Souveränitätsproblem“ nicht nur die recht- 
liche Relevanz aller staatsrechtlichen Erscheinungen hinauf bis 
zur Verfassung anerkannt, sondern die Reihe der Rechtserschei- 
nungen durch Einbeziehung des Völkerrechtes in das zugleich 
vielgestaltige und einheitliche Rechtssystem nach obenhin erweitert. 
Erst diese Erweiterung läßt das Rechtsgebäude KELSENs, das in- 
folge der ursprünglichen Verengung des Rechtlichen den Anschein 
einer gewissen Primitivität angenommen hatte, im Lichte einer
        <pb n="185" />
        — 173 — 
nicht nur kühnen, sondern auch kunstvollen weitläufigen Kon- 
struktion erscheinen. 
KELSENs neuestes Werk behandelt, durch eine deutliche Zäsur 
getrennt, zwei Probleme, die bereits im Doppeltitel des Buches 
angedeutet sind. Das „Problem der Souveränität“ gilt in der 
gegenwärtigen Rechtslehre als mehr oder weniger rein staats- 
rechtliches Problem. KELSEN stellt es zunächst auch als 
solches, weist aber im zweiten größeren Teile seines Werkes nach, 
daß es auch ein Problem des Völkerrechtes ist, das freilich 
die herrschende „Theorie des Völkerrechtes“ bisher ın ıhm noch 
kaum gesucht hat. Geht die Darstellung von diesen den beiden 
rechtswissenschaftlichen Disziplinen gemeinsamen Problemen aus, 
so mündet sie in die Erkenntnis einer Gemeinsamkeit des Gegen- 
standes beider Disziplinen — eben des Staats- und Völkerrechtes —, 
in die Erkenntnis einer Staats- und Völkerrecht umschließenden 
Systemeinheit. 
* * 
* 
1. Der erste kleinere Teil des Werkes setzt sich mit der staats- 
rechtlichen Souveränitätstheorie auseinander. Diese 
eine Theorie konstituiert sich aus einer Fülle widersprechender 
Auffassungen der Souveränität, was eine ungewöhnlich starke Os- 
zillation dieses Grundbegriffes bedingt (S. 1). KELSEN läßt die 
markantesten Lehrmeinungen über die Souveränität Revue pas- 
sieren, wobei wir von den naivsten und primitivsten Auffassungen 
der Souveränität als Seinstatsache bis zur sehr verfeinerten Deutung 
der Souveränität als einer Eigenschaft rechtlichen Sollens geführt 
werden. KELSEN identifiziert sich mit keiner dieser Lehr- 
meinungen, von denen die eine oder andere, namentlich die von 
KRABBE in seinem Werke über „Die moderne Staatsidee“ ent- 
wickelte, der unseres Autors schon sehr nahekommt, sondern er- 
richtet — man kann nicht einmal sagen: aus dem Schutt der 
durch seine Kritik verschütteten Konstruktionen — von Grund 
auf eine neue Konstruktion. Es kommt unserem Autor gar nicht
        <pb n="186" />
        — 114 — 
„auf eine historische Legitimierung des heute in Verwendung 
stehenden Souveränitätsbegriffs an. Für eine notwendige Vor- 
stellung... soll ein Ausdruck gefunden werden; die hergebrachte 
Terminologie bietet einen, der im allgemeinen Sprachgebrauch 
ungefähr jene Bedeutung hat, die richtiger Erkenntnis nach be- 
nötigt wird“ (S. 3). KELSENs Souveränitätslehre hat mit den bis- 
herigen Theorien der Souveränität den Terminus, aber nicht 
den Begriff gemeinsam. 
Wenn man von älteren und überholten Versuchen, den Sou- 
veränitätsbegriff zu bestimmen, absieht, so darf man im Sinne 
der herrschenden Staatsrechtslehre die Souveränität als 
Eigenschaft des Staates, genauer: der „Staatsperson als eines der 
Rechtsordnung unterworfenen Subjektes“ ansehen. „Die allge- 
meine Zuerkennung der Souveränitätsqualität an den Staat und 
die Ablehnung jedes anderen Souveränitätssubjekts durch die 
neuere Theorie .“ erachtet KELSEN treffend als „ein Symptom 
für die richtige Tendenz, in der sich der Staatsbegriff neuestens 
dem Rechtsbegriff zu nähern und mit ihm zu verschmelzen sucht“ 
(S. 16). Freilich ist diese zum Attribute des Staates gestempelte 
Souveränität zugleich auch noch Gradmesser des metajuristischen 
Einschlages, der politischen Desorientierung des geläufigen Staats- 
begriffes. Denn die Souveränität begegnet uns nur zu häufig als 
Eigenschaft der Staatsgewalt, des Staates als Gewaltfaktor, als 
eines Stückes der kausal bestimmten sozialen Wirklichkeit, also 
einer metarechtlichen Erscheinung, die merkwürdigerweise noch 
immer neben der rechtlichen „Seite“ des Staatsphänomens zum 
Gegenstand vermeintlich juristischer Betrachtung gemacht wird. 
Es kann im Rahmen dieser den positiven Ergebnissen des KELSEN- 
schen Werkes gewidmeten Darstellung die fesselnde Auseinander- 
setzung mit den verschiedenen Auffassungen der staatlichen 
Souveränität, namentlich mit ihrer Deutung als Macht 
über die Rechtsordnung, als Rechtsfolge und als 
subjektives Recht, als ausschließliche Fähigkeit
        <pb n="187" />
        — 15 — 
rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbin- 
dung, als Kompetenzhoheit, als nicht weiter ab- 
leitbare Herrschergewalt, als Herrschergewalt 
aus eigener Macht, und welche einander widersprechende 
und meist auch in sich widerspruchsvolle Aufstellungen sonst 
noch versucht wurden, nicht im einzelnen vorgeführt werden, da 
KELSEN alle diese Standpunkte ablehnt. Aber auch bei der jüng- 
sten Wendung der Souveränitätstheorie, die dem Staate die 
Souveränität abspricht, um sie dem Rechte zuzusprechen, weil 
sie bei ibrer unklaren Beurteilung des Verhältnisses vom Staat 
und Recht die gleichzeitige Souveränität der beiden Phänomene 
für unvereinbar hält: bei dieser vom Holländer KRABBE* vor- 
getragenen Lehre der Rechtssouveränität und bei der 
neuesten Variation dieser Lehre durch den Magyaren SoMLö5 mit 
seiner Auffassung von der Souveränität als Rechtsmacht 
können diese Ausführungen nicht verweilen, obwohl die letzt- 
erwähnten Auffassungen, wenn auch KELSEN ihren Standpunkt 
nicht teilt, seinem Standpunkte doch dadurch näherkommen, daß 
nach diesen Lehren die Souveränität als ein Attribut von Recht- 
lichem erscheint. 
Für KELSEN ist die Souveränität keine kausalerfaß- 
bare Eigenschaft des Rechtes oder des Staates, keine 
irgendwie nachweisbare in den Dingen liegende Erscheinung, 
sondern eine Eigenschaft, die der Betrachter willkürlich — 
wenn auch freilich durch bestimmte Erwägungen determiniert — 
mit einem Normenkomplex, der übrigens erst durch seine Sou- 
veränsetzung als Komplex bestimmter Normen charakterisiert 
und individualisiert wird, verbindet; für unsern Autor ist Sou- 
veränität die vorjuristisch Annabme oder Voraus- 
setzung, daßeine bestimmte Ordnung die höchste, 
  
  
* Die Lehre der Rechtssouveränität, 1906 und „Die moderne Staatsidee‘, 
1919. 
5 Juristische Grundlehre, FELIX MEINER, Leipzig 1917.
        <pb n="188" />
        — 116 — 
oberste sei. „Eine Ordnung kann als Rechts- oder Staats- 
ordnung nur dann gelten, sofern ich, der Betrachter, diese Ord- 
nung alshöchste, nicht weiter ableitbare — das 
und nichts anderes heißt aber souverän — voraussetze 
(S. 14). Souveränität ist kein staatsrechtliches Faktum, son- 
dern — im wörtlichen wie im übertragenen Sinne — die Vor- 
aussetzung von Staat und Recht. Von einer Souveränität 
des Staates sprechen (es kann, wie wir hören werden, auch von 
einem anderen Subjekte der Souveränität die Rede sein), bedeutet, 
eine bestimmte Staatsrechtsordnung oder richtiger die Staats- 
rechtsordnung schlechthin (denn von diesem Standpunkte aus gibt 
es, wie wir sehen werden, nur eine einzige Staatsrechtsordnung) 
als oberste, nicht weiter ableitbare hinstellen. 
In diesem Zusammenhang begegnet uns übrigens eine weitere 
wichtige These von KELSENs „reiner Rechtstheorie*. Ist die 
Staatssouveränität die Eigenschaft eines Normensystems, und zwar 
der sogenannten Staatsrechtsordnung, so erweist sich der Staat 
selbst als eine Norm oder Ordnung, die im Grunde mit der so- 
genannten Staatsrechtsordnung identisch ist. KELSEN meint, daß 
die Antwort auf die Frage, in welchem Verhältnis die als Staat 
zu bezeichnende „ideelle Ordnung“ zu der Rechtsordnung stehe, 
unbeabsichtigt eigentlich schon von der herrschenden Lehre nahe- 
gelegt sei, „wenn man bedenkt, daß von der Verlegenheitsformel.... 
Staat und Recht seien zwei Seiten desselben Dinges.. nur 
ein kleiner Schritt zu der Erkenntnis ist, daß Staat und Recht 
eben dasselbe Ding seien“ (S. 11). Gerade für eine Rechts- 
lehre, die den Staat begreifen will und insofern sie ihn begreifen 
will — was ja bekanntlich auch die Absicht der herrschenden 
Jurisprudenz ist, die andererseits unbedenklich eine teilweise Tran- 
szendenz des Staates gegenüber dem Rechte annimmt, — ist, wie 
KELSEN überzeugend dartut, jene Identifizierung von Staat 
und Recht geradezu zwingend, „weil eben »rechtlich« nichts 
anderes begriffen werden kann als das Recht, und den Staat
        <pb n="189" />
        — 17 — 
rechtlich begreifen... nichts anderes heißen kann, als den Staat 
als Recht begreifen“ (S. 12). Weiter unten führt KELSEN diesen 
Gedanken dahin aus: „Sonderlich in der Bedeutung des Wortes 
»Staat«, in der diesem Souveränität zugesprochen wird, kann er 
— kann diese souveräne Ordnung nicht anders als mit der Rechts- 
ordnung in ihrer Totalität identisch sein..... vor allem deshalb, 
weil die Staatsordnung, wenn sie nur eine Teilrechtsordnung wäre, 
zur Gesamtrechtsordnung ... im Verhältnis des Niederen zum 
Höheren stände, also nieht als höchste gelten könnte (S. 13) — 
was eben gegen die vorerwähnte, im Souveränitätsbegriffe liegende 
Voraussetzung verstoßen würde. Damit ist vom Souveränitäts- 
problem zum Staatsrechtsproblem die gedankliche Brücke gelegt. 
Unser Gedankengang kehrt nunmehr von diesem von unserem 
Autor hier nur skizzierten ® Probleme zu jenem Hauptprobleme 
des Werkes zurück und wir wenden uns einer weiteren Identi- 
fizierung zweier Rechtsbegrifie zu, deren Zusammenhang gegen- 
wärtig gleichfalls dunkel geahnt, aber in der Hauptsache ver- 
kannt wird. Die herrschende Lehre pflegt vom Staate Sou- 
veränität und vom Rechte Positivıtät auszusagen. 
Mit dem Ausdrucke von der Souveränität des Staates wie mit dem 
von der Positivität des Rechtes wird von einer halbwegs ge- 
läuterten Rechtswissenschaft die Vorstellung eines Absolutismus, 
einer Selbständigkeit, wenn auch freilich nach verschiedenen Rich- 
tungen, verbunden. Unter Souveränität des Staates 
denkt man sich eher die Unabhängigkeit des Staates von „Seines- 
gleichen“, von anderen Staaten oder von der Völkerrechtsgemein- 
schaft; und wit der Positivität des Rechtes pflegt man 
seine Unabhängigkeit von anderen Normsystemen wie Religion 
und Moral, Vernunft oder Natur, pflegt man namentlich den 
° DTeber das Verhältnis zwischen Staat und Recht sowie zwischen 
juristischem und soziologischem Staatsbegriff wird ex professo ein in Bälde 
erscheinendes weiteres Werk KELSENs handeln, dessen grundsätzliche Er- 
gebnisse hiemit schon andeutungsweise vorgezeichnet sind. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 12
        <pb n="190" />
        — 178 — 
Gegensatz zum Naturrecht auszudrücken ’. Eine solche Unter- 
scheidung zwischen den Beziehungen der Unabhängigkeit von 
Recht und Staat ist aber rechtswissenschaftlich unwesentlich. 
Souveränität und Positivität sind zwei Ausdrücke für einen 
Begriff, bezeichnen eine allseitige, unbedingte Unabhängig- 
keit. Wie Recht und Staat, so sind auch Souveränität und Posi- 
tivität von Staat und Recht identische Begriffe (S. 86). 
Im Rahmen des ersten Hauptteils seines Werkes untersucht 
unser Autor noch die Zusammenhänge zwischen Positivität 
und Faktizıtät, Positivität und Gesatztheit, Fak- 
tizität und Normativität des Rechtes. Die Positivität des 
Rechtes wird bekanntlich vielfach als Faktizität verstanden oder, 
wie KELSEN dartut, mißverstanden, wobei das Mißverständnis das 
gleiche ist, ob man nun das die Positivität ausmachende Faktum 
in der Satzung des Rechtes durch den Gesetzgeber, in seiner 
Vollziehung durch den Rechtsanwender oder in der Befolgung 
durch den Rechtsunterworfenen erkennen möchte. Ist das Recht 
ein Normensystem, so kann von ihm unmöglich eine Eigenschaft 
ausgesagt werden, die in einem Geschehen besteht. Ungeachtet 
der normativen Kraft des Faktischen ist Faktizität keine 
Eigenschaft der Rechtsnorm. — Auch die Gesatztheit ist 
keine notwendige Eigenschaft des Rechtes und mit Positivität 
keineswegs gleichzusetzen. „Positiv, d. h. wörtlich »gesetzt« ist 
die einzelne Rechtsnorm, soferne sie in dem auf der juristischen 
Hypothese der Ursprungsnorm einheitlich gegründeten System 
einer bestimmten Rechtsordnung gesetzt ist, innerhalb dieses so 
konstituierten Systems ihren Platz findet“ (S. 93). „Die positive 
Rechtsnorm hat grundsätzlich zwei mögliche Erscheinungsformen : 
die Satzung und die Gewohnheit. Diese ruhen aber auf der Ver- 
fassung im rechtslogischen Sinne, der Ursprungsnorm, der letzten 
Quelle des Rechtssystems“ (S. 94). Endlich darf die Wirkung 
? Vgl. das immer noch aktuelle und in seinem Problemkreis unüber- 
troffene Werk BERGBOHMs „Jurisprudenz und Rechtsphilosophie“, 1892.
        <pb n="191" />
        — 179 — 
einer Rechtsnorm nieht mit ihrer Geltung verwechselt werden. 
Allerdings kann KELSEN auch für das Bereich der normativen 
Betrachtung oder der Wertung im allgemeinen und der juristischen 
Betrachtung oder des Rechtswertes im besonderen die Tendenz 
feststellen, „mit der aus der gewählten Voraussetzung deduzierten 
Ordnung als Bewertungsmaßstab möglichst viel Tatbestände als 
normentsprechend, somit als (relativ) wertvoll“ zu erkennen; 
und KELSEN läßt nicht nur keinen Zweifel daran, sondern nimmt 
daran selbstverständlich auch keinen Anstoß, daß ein derartiges 
wertökonomisches Prinzip, ein Prinzip der erkenntnismäßigen 
Erzielung eines Wertmaximums, bei der Fixierung der recht- 
lichen Ursprungshypothese, der Verfassung im rechtslogischen Sinn, 
bestimmend ist, die mithin stark in der Richtung des Faktischen, 
im Hinblick auf die Wirklichkeit, orientiert seın wird. Im Rahmen 
der so gewonnenen Ursprungshypothese wäre aber eine weitere 
Determinierung der — eigentlich erst nach diesem Punkte ein- 
setzenden — juristischen Erkenntnis eine unzulässige Desorien- 
tierung. Der in der Ursprungsnorm begründeten oder aus ihr 
ableitbaren Rechtserscheinung ist unbekümmert um ihre Wirkung 
— selbst mangelnde Wirkung — ausschließlich um ihrer Basie- 
rung in der Ursprungshypothese willen rechtliche Geltung zu- 
zusprechen. Das Versagen des Rechtes in der Wirklichkeit tut 
seiner Souveränität und Positivität keinen Eintrag. Dies gilt 
selbst für den Grenzfall einer siegreichen Revolution. Vom Stand- 
punkt der staatlichen Souveränität bleibt die Revolution immer 
im Unrecht — Recht erhält sie nur vom Standpunkt einer 
höheren Ordnung, namentlich unter der Voraussetzung der Sou- 
veränität des Völkerrechtes. 
2. Im zweiten umfangreicheren Teile seines Werkes stellt unser 
Autor das Problem der Souveränität des Völkerrechtes. Damit ist 
die Frage nach dem Verhältnisse der Souveränität des Völker- 
rechtes zu der des Staatsrechtes gegeben. KELSEN beantwortet 
diese Frage auf Grund einer eingehenden Untersuchung über das 
12*
        <pb n="192" />
        — 180 — 
gegenseitige Verhältnis zweier Normsysteme. Mir scheinen diese 
grundsätzlichen normentheoretischen Ausführungen als der wissen- 
schaftlich wertvollste Teil des Werkes, von dem reiches, uner- 
wartet aufklärendes Licht auf unser bisher noch besonders dunkles 
Problem fällt. „Mit den naiven Augen der Durchschnittsvorstel- 
lung gesehen, scheinen sich auf den ersten Blick drei Grundmög- 
lichkeiten zu bieten. Entweder die beiden Normsysteme (deren 
gegenseitiges Verhältnis in Frage steht) sind voneinander gänz- 
lich verschieden und unabhängig; sie stehen in keiner auf 
irgendeine Einheit zielenden Beziehung — und jede „Beziehung“ 
ist eben ein Einheitsbezug. Oder aber es besteht eine solche 
Beziehung, und diese ist dann das Verhältnis der Ueber- und 
Unterordnung zwischen beiden Systemen; oder das der Koor- 
dination, hergestellt durch eine gemeinsam über den beiden koor- 
dinierten Ordnungen aufgebaute, beide als Teilordnungen gleicher- 
maßen umfassende höhere Ordnung“ (S. 104). Es ist kaum anzu- 
nehmen, daß KELSEN mit seiner einleitenden These, die immerhin 
leicht mißverstanden werden kann, die Möglichkeit bestreiten wollte, 
mit verschiedenen voneinander unabhängigen, zueinander beziehungs- 
losen, von ihrem Standpunkt aus höchsten und selbständigen Norm- 
systemen zu operieren. Vom Standpunkt einer allgemeinen N or- 
mentheorie läßt sich ein solcher Geltungsanspruch verschie- 
dener Normsysteme wohl vereinbaren. Nur das einzelne 
Normsystem kann nicht ein anderes als von ihm selbständig 
und doch verbindlich, als weder von ihm abgeleitet noch für sich 
selbst bedingend, sondern als vermeintlich gleichgeordnet aner- 
kennen. Wenn dies und allein dies mit KELSENs These zum 
Ausdruck kommen sollte, und wenn es KELSENs alleiniges Ver- 
dienst wäre, diese unhaltbare Vorstellung vernichtet zu haben, so 
wäre dank diesem negativen Erfolge das, wie wir sehen werden, 
übrigens auch positiv aufbauende Werk für das umstrittene Problem 
des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Staatsrecht fruchtbar 
wie nicht bald ein zweites. Man braucht sich nur die — in ver-
        <pb n="193" />
        — 131 — 
schiedenen, nicht allzustark abweichenden Variationen überlieferte 
— Vorstellung zu vergegenwärtigen, daß das Völkerrecht und das 
staatliche Recht, beide als höchste Ordnungen, unabhängig und 
selbständig nebeneinander stünden, trotzdem daß sie in immer 
steigendem Maße voneinander Notiz, aufeinander Bezug nehmen ; 
und man vergegenwärtige sich den alogischen Versuch einer ein- 
heitlichen Rechtswissenschaft von dieser dualistischen Rechtswelt! 
Neben diesen Ungedanken der Koordination von Völkerrecht und 
Staatsrecht, (die aber doch keiner dritten höheren Ordnung sub- 
ordiniert seien — eben weil sie selbst als höchste und gleich- 
wertig gedacht werden), tritt die (von KELSEN treffend ins Licht 
gerückte) weitere Unstimmigkeit zurück, daß nur der einen 
dieser beiden vermeintlich höchsten Ordnungen das Attribut des 
Zuhöchstseins, eben die Souveränität zugesprochen zu werden 
pflegt, und daß diese Souveränität gerade dem Staatsrecht und 
nicht dem Völkerrechte zukommen soll (S. 102). Freilich wird 
diese unbewußte Einsicht, die in dieser Beschränkung des Attri- 
buts der Souveränität auf die eine der beiden Ordnungen zum 
Ausdruck kommt, durch die Tatsache verdunkelt, daß die Be- 
griffsmerkmale der Souveränität doch in der Regel wieder 
beiden Ordnungen zugebilligt werden, so daß der terminologischen 
Einsicht ein logisches Verkennen gegenübersteht. 
Es wird in diesem Zusammenhange offenbar, daß und inwie- 
fern die Klärung des Souveränitätsbegriffes Voraussetzung für die 
Klärung des Verhältnisses zwischen Staats- und Völkerrecht ist; 
warum ein Werk wie das vorliegende, das auf eine systematische 
Vereinigung von Staats- und Völkerrecht hinausläuft, in seinem 
überwiegenden Teil zu einer Kritik der herrschenden Souveräni- 
tätstheorie werden mußte. Betrachtet man die Souveränität als 
irgendeine kausal erfaßbare Eigenschaft von Normsystemen, dann 
ist nicht einzusehen, warum nicht zwei oder mehrere solche 
gleicherweise souveräne Normsysteme in eine höhere Einheit sollten 
münden können, also z. B. (dem Begriffe, wenn auch nicht
        <pb n="194" />
        — 12 °— 
immer dem Worte nach) gleicherweise souveränes Staats- und 
Völkerrecht in der Einheit einer gemeinsamen Rechtswissenschaft 
zusammengefaßt werden könnten. Erst KELSENs Umdeutung der 
Souveränität aus einem Zuhöchstsein zu einem obersten 
unabgeleiteten Gelten schließt eine so bequeme Verein- 
heitlichung aus und fordert eine neue Konstruktion des Verhält- 
nisses von Staat und Recht. Bedeutet Souveränität die Annahme 
einer Ordnung als unableitbarer, höchster, so kann ich nicht von 
diesem einmal eingenommenen Standpunkt aus einer anderen Ord- 
nung ebenfalls Souveränität zusprechen, d. h. sie gleichfalls als 
höchste anerkennen, ohne die andere sozusagen in einem Atem zu 
verleugnen. Jede Inthronisation eines Normsystemes ist die Ne- 
gation eines jeden andern. Es gilt, wie KELSEN tiefsinnig fest- 
stellt, von jedem Normsystem wie von dem der Religion der Grund- 
satz der Ausschließlichkeit, das Gebot: „Du sollst keinen Gott 
haben außer mir“ ®. Wenn hier dieser bildhafte Ausdruck gestattet 
8 Die Verwandtschaft zwischen dem Gottes- und Staatsbegriff 
wie überhaupt die "Tatsache der vielen Berührungspunkte zwischen 
Theologie und Jurisprudenz hat KELSEN bereits wiederholt, nament- 
lich in seiner vor 8 Jahren erschienenen Abhandlung über „Staatsunrecht“ 
aufgezeigt. Bezeichnend sind namentlich folgende Ausführungen: „Schon 
einmal habe ich mich jener nur scheinbar paradoxen Analogie bedient, 
die für eine tiefer dringende, die Spuren der Begriffstechnik und Denk- 
ökonomie verfolgende Untersuchung zwischen dem Staats- und dem Gottes- 
begriffe besteht. Als Personifikation logisch geschlossener, innerlich wider- 
spruchsloser Normsysteme haben sich beide Begriffe erwiesen, wobei die 
Problemstellung ihren Ausgangspunkt von der Rechtsordnung, respektive 
der Universalordnung nahm. .. Wie Staatsperson oder Staatswille 
als gemeinsamer Zurechnungsendpunkt aller Staatsfunktionen erscheint, so 
ist der Wille Gottes, die Person der Gottheit als eine durch die normative 
Weltbetrachtung postulierte Konstruktion, als der Zurechnungsendpunkt 
für den Gesamttatbestand des Seins anzusehen, das ein metaphysisches 
Bedürfnis letzliich auf dem Soll eines transzendentalen Werdegebotes 
gründet.“ (Sonderabdruck aus der Grünhutschen Zeitschrift, Wien, Hölder 
1913, S. 17). — Neuerdings hat FRITZ SANDER in seinen Schriften (vgl. 
Anmerkung 15) eine geistvolle Parallele zwischen dem Gottes- und Staats- 
begriff gezogen.
        <pb n="195" />
        — 1835 — 
ist, könnte man sagen: Jedes Normsystem tritt (begriffsnotwendig) 
mit dem Anspruch des Katholizismus (in des Wortes ursprüng- 
licher Bedeutung) auf. „Die Annahme zweier Normsysteme, 
sofern ihre Geltung in Frage kommt, ist also nur im Sinne 
einer Alternative denkbar; entweder das eine oder das an- 
dere Normsystem kann als gültig vorausgesetzt werden. Nicht 
aber beide zugleich. Denn das Postulat der Einheit der Er- 
kenntnis gilt unbeschränkt auch für die normative Ebene und 
findet hier seinen Ausdruck in der Einheit und Ausschließlichkeit 
des als gültig vorausgesetzten Normsystems, was gleichbedeutend 
mit der notwendigen Einheit des Betrachtungs-, Bewertungs- oder 
Deutungsstandpunktes ist“ (S. 105). 
Diese grundsätzlichen Feststellungen bezüglich des logischen 
Verhältnisses zweier Normsysteme ergeben nun für das problema- 
tische Verhältnis zwischen Staats- und Völkerrecht folgendes Bild: 
Es können nicht Staats- und Völkerrecht zugleich, und zwar 
jedes der Normsysteme vom Standpunkt des andern aus als sou- 
verän anerkannt werden. Das Unmögliche einer solchen Vorstel- 
lung wird besonders klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die 
Vielzahl der Staaten, deren jeder für sich Souveränität in An- 
spruch nimmt, aber auch dem anderen zubilligt, eine Vielzahl von 
ungeteilten Souveränitäten bedingen würde, die alle untereinander 
und mit dem gleichfalls souveränen Völkerrechte konkurrieren 
würden. Im Bilde gesprochen, ist für eine solche Fülle von Kon- 
kurrenten nicht in Gleichordnung, sondern nur in Ueber- und 
Unterordnung Raum. Es kann nur immer einer Staatsrechts- 
ordnung oder der einen Völkerrechtsordnung Souveränität zu- 
gesprochen werden — ein Urteil, das die Souveränität einer jeden 
anderen Ordnung ausschließt. Der Systemzusammenhang, in den 
Staatsrecht und Völkerrecht von einer reinen Rechtstheorie ge- 
stellt werden, ist nicht mehr als Gleichordnung, sondern nur als 
Ueber- und Unterordnung zu charakterisieren. Einerseits ist das 
Völkerrecht vom Standpunkt der Souveränität des Staats-
        <pb n="196" />
        — 14 — 
rechtes nur als dem Staatsrechte untergeordnet oder 
eingeordnet, mit einem anderen Worte als Teilordnung 
der Staatsrechtsordnung zu erfassen, wenn es überhaupt 
als Recht soll erkannt werden können. Und andererseits müssen 
die Staatsrechtsordnungen, sollen sie vom Standpunkte 
des Völkerrechtes mit ihrem Prätexte rechtlicher Geltung über- 
haupt bestehen können, als Teilordnungen der sie alle um- 
fassenden Völkerrechtsordnung konstruiert werden 
können. Die gleichzeitige Erfassung von Staats- und Völker- 
recht ineinem geschlossenen Rechtssysteme setzt also 
gewissermaßen ihre Denaturierung von ihrem eigenen Standpunkte 
aus voraus. Die Preisgabe des Anspruches auf selbständige — 
formelle — Geltung ist für Völkerrechts- oder Staatsrechts- 
ordnung der Preis für die Anerkennung materieller Geltung 
vom Standpunkt der anderen Ordnung aus. 
Das rechtskonstruktivre Mittel dieser Unterordnung des 
einen Normensystems unter das andere, dieser Einordnung im 
ursprünglichen wie im übertragenen Sinne des Wortes ist die 
Verweisung oder Delegation. Es ist dies bekanntlich 
ein Mittel, mit dem namentlich die Rechtsordnungen unausgesetzt 
ım größten Maßstab operieren. KELSEN verweist insbesondere auf 
das Beispiel der Beziehung von Gesetzes- und Verordnungsrecht 
(S. 112). Dank der verfassungsmäßigen Delegation der Verord- 
nungsinstanz erscheinen die Emanationen dieser Instanz, die in 
Form der Verordnung ergehen, als letzten Endes aus derselben 
Quelle fließend, als von derselben Art wie das Gesetzesrecht. Nur 
nebenbei sei erwähnt, daß die Annahme eines selbständigen Ver- 
ordnungsrechtes, — was nichts anderes als die Negierung des an- 
gedeuteten Systemzusammenhanges bedeutet, — von der herr- 
schenden Lehre bereits als systemwidrig abgelehnt wird. Derselbe 
technische Kunstgriff liegt im Grunde auch der Erscheinung einer 
Rechtsrezeption zugrunde; sie ist nichts als ein Spezial- 
fall der Delegation, eine Delegation in größten Dimensionen, wo-
        <pb n="197" />
        bei es selbstverständlich keinen Wesensunterschied ausmacht, daß 
hier ein fertig geformtes, inhaltlich reich erfülltes Normensystem 
vorliegt, das sich ein fremdes Normprinzip sozusagen mit einem 
Griff zu eigen macht, während in den ständig gebräuchlichen 
Fällen der Delegation erst eine in Entstehung begriffene Normen- 
gruppe, z. B. die künftig erlassenen gesetzmäßigen Verordnungen 
als dem delegierenden Normprinzipe zugehörig, aus dieser Quelle 
fließend qualifiziert wird. Berühmt ist die Verweisung der christ- 
lichen Moral auf das Gebot der legitimen weltlichen Obrigkeit. 
(„Du sollst dem Kaiser geben, was des Kaisers ist.*) Auf diesem 
Wege geht die Fülle der Staatsrechtsordnungen als delegierter 
und selbstverständlich denaturierter, ihres Rechtscharakters ent- 
kleideter Teilordnungen in ein kirchliches Moralsystem ein. Die 
gleiche Bezugnahme, das gleiche Aufeinanderbezogensein kann ja 
meist nun auch zwischen Völkerrechtsordaung und Staatsrechts- 
ordnung obwalten, wenn man beide als zugleich und gleicherweise 
als rechtsverbindlich erkennen können soll. Und in der Tat bietet 
das positive Recht, und zwar Staatsrecht und Völkerrecht, genü- 
gend Anhaltspunkte für eine solche Beziehung und damit für 
einen der Schablone: Ueberordnung — Unterördnung entsprechen- 
den Systemzusammenhang der a priori beziehungslos erscheinenden 
Normsysteme. Das Völkerrecht verweist z. B. auf die staatlichen 
Organisationsvorschriften, nach denen etwa zu beurteilen ist, wer 
-— auch von Völkerrechts wegen — zum Abschluß eines Staats- 
vertrages legitimiert ist; das Völkerrecht enthält ferner Normen 
über die Anerkennung von Staaten: das bedeutet zugleich eine 
völkerrechtliche Autorisation oder Delegation des betreffenden 
Staatsrechtes in einem bestimmten Geltungsbereich. Und umge- 
kehrt gilt z.B. nach alter anglo-amerikanischer Rechtsvorstellung das 
ganze Völkerrecht als Bestandteil des Staatsrechtes — gewisser- 
maßen als staatliches Gewohnheitsrecht. Im Rechtsbereiche des 
deutschen Volkes hat neuerdings der Wunsch, sich mit dem Völ- 
kerrechte zu identifizieren, zur verfassungsmäßigen Rezeption des
        <pb n="198" />
        — 156 — 
Völkerrechtes für das Bereich des Staatsrechtes geführt, die nur 
gemäß der — das geschriebene Recht bevorzugenden — Tradition 
der deutschen Rechtsgeschichte in Form eines geschriebenen Ver- 
fassungsrechtssatzes auftritt. Artikel 4 der deutschen Reichsver- 
fassung hat bekanntlich „die allgemein anerkannten Regeln des 
Völkerrechts als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts“ 
erklärt, und nach diesem Vorbild hat auch Artikel 9 der Bundes- 
verfassung der deutschösterreichischen Republik „die allgemein 
anerkannten Regeln des Völkerrechtes zu Bestandteilen des Bundes- 
rechtes“ gemacht. All diese Bezugnahmen der Völkerrechts- 
auf die Staatsrechtsordnung, der Staatsrechts- auf die Völker- 
rechtsordnung sind Ausdruck einer Einbeziehung, einer 
Einordnung oder Unterordnung. Die delegierte Ordnung 
‘wird — materiell im wesentlichen unverändert — formell ein Teil 
der delegierenden Ordnung, assimiliert sich ihr, ja wird von ihr 
völlig absorbiert. Das völkerrechtlich rezipierte Staatsrecht geht 
im Völkerrechte völlig unter, das staatsrechtlich rezipierte Völker- 
recht geht im Staatsrecht völlig auf, die beiderseitige spezifische 
Rechtsqualität geht in diesem Delegationsprozesse restlos verloren. 
„Im Falle eine Unter- und Ueberordnung zwischen zwei Normen- 
systemen angenommen wird, — was nur die bildliche Darstellung 
des Verhältnisses der logischen Ableitung ist* (S. 113) — kann 
im Grunde gar nicht mehr von zwei verschiedenen Ordnungen ge- 
sprochen werden. Denn die niedere muß als in der höheren ent- 
halten, muß als deren Bestandteil gedacht werden. „Die Vor- 
stellung von zwei Ordnungen kann keine endgültige sein.* „Es 
ist nur ein einziges Normensystem gegeben“ (S. 112). Das hat 
bezüglich des Objektes der Rechtswissenschaft die radikale Kon- 
sequenz, daß sie es nur entweder mit einem Staatsrecht oder 
mit dem Völkerrecht, niemals mit beiden Systemen in — sei es 
nun beziehungsloser oder beziehungsvoller — Vereinzelung zu tun 
haben kann. Mit welchem — das ist ein metajuristisches Problem, 
dem im folgenden an der Hand von KELSENs Ausführungen nach-
        <pb n="199" />
        — 197 — 
gegangen werden soll. Diese Beschränkung der Rechtswissenschaft 
auf eine einzige Rechtsordnung bedeutet nun allerdings keineswegs, 
daß der Rechtsstoff des Völkerrechtes oder des Staatsrechtes für 
die Rechtserkenntnis verloren gehen müsse, bedeutet vielmehr die 
Aufgabe, die fremde, in Koordination nicht erfaßbare Ordnung 
in Subordination zu erfassen. Für eine vom Standpunkt des Völ- 
kerrechtes ausgehende Rechtswissenschaft erscheint unser heutiges 
Staatsrecht als Völkerrecht, für eine vom Standpunkt des Staats- 
rechtes ausgehende Rechtswissenschaft das heute sogenannte 
Völkerrecht als Staatsrecht. In neuer Form unter ungewohntem 
Titel begegnet uns in beiden Fällen vertrauter Inhalt. 
Die Aufdeekung der Delegationsbeziehung zwischen Staats- 
und Völkerrecht, die — je nach dem Betrachtungsstandpunkt — 
die eine oder andere Ordnung als untergeordnete Stufe der zum 
Ausgangspunkt genommenen höheren und zugleich höchsten Ord- 
nung erscheinen läßt, weitet den Blick für den Delegationsmecha- 
nismus, als der sich im Grunde genommen die gesamte Rechts- 
ordnung darstellt. Durch die angedeutete Einbeziehung des Staats- 
rechtes in das Völkerrecht wird der durch eine Reihe von Dele- 
gationsakten charakterisierte Stufenbau des Rechtes um eine wei- 
tere Stufe erhöht. Die von KELSEN in einem trefflichen Bilde 
sogenannte „Normpyramide* der Rechtsordnung (S. 119) hebt, 
von unten betrachtet, mit den konkreten Rechtsanwendungsakten 
und den Erscheinungen der sogenannten Privatautonomie, dem 
privaten Rechtsgeschäft, an und steigt über die Verordnung zur 
Gesetzgebung, zur Staatsverfassung und zur Völkerrechtsordnung 
empor. Im Vergleich mit der außerordentlich restriktiven Rechts- 
konstruktion, die KELSEN in den „Hauptproblemen der Staats- 
rechtslehre“ geboten hatte, wonach die Gesetzgebung — als außer- 
halb der Rechtsebene liegend — nicht mehr als Rechts- und Staats- 
funktion anzusehen war, bedeutet die von KELSEN nunmehr versuchte 
Einbeziehung des Völkerrechtes in das Rechtssystem als höchste 
Stufe der Rochtshierarchie eine unverhältnismäßige Er weite-
        <pb n="200" />
        — 18 — 
rung des — in der gegenwärtigen Konstruktion ungeahnt weit- 
läufigen — Rechtsgepäudes; nimmt ja doch in diesem Ge- 
bäude z. B. die Gesetzgebung, die heute als die höchste Staats- 
funktion gilt, bei weitem noch nicht das höchste Stockwerk ein! 
Es ist mir eine besondere Genugtuung, daß unser Autor dieser 
seiner Rechtskonstruktion unter andern auch meine Vorarbeiten 
über den Stufenbau des Rechtes? zugrundegelegt hat, wobei jedoch 
seine Konstruktion durch das Hinausschreiten ausder Enge 
der Staatsrechtsordnung,durch das Fortschreiten ins 
Bereich des Völkerrechtes — ein weiterer Schritt, den ich 
noch nicht versucht, ja dessen Möglichkeit ich noch nicht einge- 
sehen hatte, — den wesentlichen Fortschritt bedeutet 1%. — 
KELSENs Rechtskonstruktion bringt aber nicht bloß anscheinend 
so heterogene Rechtselemente wie Völkerrechtssätze 
auf der einen Seite, Akte der behördlichen Zwangsvollstreekung 
oder „private“ Rechtsgeschäfte auf der anderen Seite in einen 
Systemzusammenhang, und weist ihnen in dem umschriebenen, 
weitläufigen, dabei aber in sich geschlossenen Rechtsgebäude ihre 
bestimmten Plätze an, er stellt auch einen im Wesen ähnlichen 
Systemzusammenhang zwischen den zeitlich auseinander- 
liegenden, inhaltlich einander widersprechenden Rechts- 
® Vgl. die Artikelreihe: „Das Recht im Lichte seiner Anwendung“, 
Deutsche Richterzeitung, 1917—1919. — „Das doppelte Rechtsantlitz“, Jurist. 
Blätter, Wien, 1918. 
10 FRITZ SANDER macht mir in seiner vortrefflichen Abhandlung über 
„Das Faktum der Revolution und die Kontinuität der Rechtsordnung“, 
(Zeitschrift für Öffentl. Recht, Wien 1919, Separatabdruck S. 10) mit vollem 
Recht zum Vorwurf, daß ich in meinen Arbeiten über den Stufenbau, 
des Rechtes (das Recht im Lichte seiner Anwendung, Deutsche Richter- 
zeitung 1917—1919, Das doppelte Rechtsantlitz, Juristische Blätter, Wien 
1918) den Rückgriff auf das Völkerrecht als höchste Stufe der Rechts- 
ordnung überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Mit derselben Ent- 
schiedenheit aber, mit der ich nunmehr dank den aufhellenden einschlägigen 
Schriften KELSENS, SANDERS, VERDROSSENS die Möglichkeit dieses Rück- 
griffes betone, muß ich nach wie vor seine behauptete Notwendigkeit 
in Abrede stellen.
        <pb n="201" />
        — 1899 — 
erscheinungen her. „Indem man erkennt, daß es das Ver- 
hältnis der höheren zu der aus ihr abgeleiteten niederen Ordnung 
ist, das in der Beziehung einer abänderbaren Ordnung (einer Ord- 
nung mit variablem Norminhalt) zu den neuen hinzutretenden 
Normen vorliegt, vollzieht sich auch die Ueberwindung jenes dy- 
namischen Elementes, das in der Vorstellung der Normänderung 
gelegen ist. Denn jede Aenderung muß — um von der statisch- 
normlogischen Betrachtung überhaupt erfaßt werden zu können 
— auf eine Bestimmung der ersten Ordnung des ursprünglichen 
Normenkomplexes zurückgeführt, von dieser delegiert und so gleich- 
sam in null schon vorweggenommen vorgestellt werden. Jede 
Ordnung, die sich dadurch als „abänderbar“ deklariert, daß die 
Bedingungen dafür statuiert, wann und wie der Inhalt einer ihrer 
Normen als geändert anerkannt werden kann, enthält alle mög- 
lichen Aenderungen schon in dem Blankett der diese Bedinsungen 
statuierenden Norm; sie birgt alledenkbaren Variationen ihres Norm- 
inhalts potentiell in sich. In diesem Sinne ist sie sich stets gleich, 
ist in ihrer Identität stets unveränderbar. Und diese — allgemein 
anerkannte — formelle Identität einer Ordnung trotz ihres wan- 
delnden Inhalts ist die gleiche normlogische Tatsache wie die 
Einheit der ‚höheren‘ und der aus ihr abgeleiteten ‚niederen‘ Ord- 
nung“ (S. 120). Ich darf erwähnen, daß unser Autor auch bei 
dieser Beurteilung der Normänderung auf verwandte, in der 
Formulierung des Tatbestandes allerdings nicht annähernd so voll- 
endete Ausführungen verweisen kann, die ich in dieser Zeitschrift 
im Rahmen meiner Abhandlung über die „Rechtseinheit“ vorge- 
bracht habe!!. 
3. Nachdem KELSEN mit den schon vorweggenommenen Argu- 
menten die Unmöglichkeit einer dualistischen, Staats- 
recht und Völkerrecht mit ihrem unverkürzten Geltungsanspruch 
inNebenordhung vereinigenden Rechtskonstruktion dargetan 
ıı Vgl. Archiv des öffentl. Rechts, Bd. 37, Heft 1.
        <pb n="202" />
        — 1% — 
hat, wendet er sich den beiden Möglichkeiten einer monisti- 
schen, das Völkerrecht und Staatsrecht in gegenseitiger Ueber- 
und Unterordnung verschmelzenden Rechtskonstruktion zu. 
Zwei Hypothesen stehen hier zur Wahl, die gleicherweise zu einem 
monistischen System, d. h. aber — der Ausdruck ist nämlich 
pleonastisch, da jedes wirkliche System in einem gewissen Sinn 
monistisch ist, — überhaupt zu einem System führen: Der Primat 
des Staatsrechtes oder der des Völkerrechtes. 
Der dieser Abhandlung zur Verfügung stehende Raum ver- 
bietet es, der Auseinandersetzung im einzelnen zu folgen, die KEL- 
SEN zunächst mit den einen Primat des Staates voraussetzen- 
den Theorien sucht. Die radıkalste Konsequenz aus dieser Ge- 
dankenrichtung, die sich nicht ganz mit Unrecht auf die — die 
Autorität des Staates auf die Spitze treibenden — Autorität HE- 
GELs berufen kann, ist bekanntlich die einfache Leugnung des 
Völkerrechtes, die namentlich FRICKER und LASSON, neuerdings 
SOMLO ausgesprochen haben. Eine solche negative Stellungnahme 
ist konstruktiv selbstverständlich völlig unfruchtbar; damit ist das 
Problem einer befriedigenden systematischen Konstruktion des er- 
fahrungsmäßig gegebenen Rechtsnormenmateriales selbstverständ- 
lich nicht gelöst, sondern, sei es auch unbewußt, unterschlagen. 
Von der Grundposition des Staatsrechtes aus das Völkerrecht 
formell als Staatsrecht nachzuweisen und ihm einen systematischen 
Ort im Staatsrechtssysteme anzuweisen: Darum handelt es sich 
für eine Theorie, die den Primat des Staatsrechts behauptet. Die 
logische Bedingung einer solchen Konstruktion hat KELSEN treffend 
folgendermaßen formuliert: „Nur wenn und insoweit die staatliche 
Rechtsordnung im Wege einer Delegation Völkerrechtsnormen zu 
ihren eigenen macht, können diese als für die Staatsperson ebenso 
verbindlich erkannt werden wie andere Normen des staatlichen 
Rechts“ (S. 139). Es ist also der Staatsrechtstheörie die Aufgabe 
gestellt, eine derartige Delegation des Völkerrechtes zu finden, 
und ihr nicht gestattet, von vornherein auf die staatsrecht- 
liche Konstruktion des Völkerrechtes zu verzichten.
        <pb n="203" />
        — 11 — 
Der bekannteste Konstruktionsversuch dieser Art ist wohl die 
von ALBERT und PHILIPP ZORN vorgenommene Deutung des 
Völkerrechtesals ‚„äußeres Staatsreeht“ Hienach 
gilt das Völkerrecht nur kraft staatlicher Anerkennung, deren 
typischer Weg der Staatsvertrag ist. „Die den Primat der staat- 
lichen Rechtsordnung und damit die Souveränität des Staates be- 
gründende (oder voraussetzende) Anerkennungstheorie ist wesens- 
verwandt — wenn nicht identisch — mit der in der deutschen 
Staatsrechtslehre viel verbreiteten Anschauung, die die Geltung 
des Völkerrechts auf die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates 
zurückführt“ (S. 169). Die Auseinandersetzung mit dieser Selbst- 
verpflichtungstheorie, die in BERGBOHM, JELLINEK, LISZT und 
anderen ihre bedeutendsten Vertreter hat, veranlaßt unseren Autor, 
in einem Exkurse das Problem der staatsrechtlichen und völker- 
rechtlichen Gültigkeit von Staatsverträgen aufzurollen, 
ferner wird die dem in Rede stehenden Theorienkreise angehörige 
Auffassung des Völkerrechtes als gemeinsames Rechtan 
der Hand der einschlägigen Ausführungen SCHOENs einer Kritik 
unterzogen. Die radikalste und, wie auch KELSEN anerkennt, 
konsequenteste Durchführung einer den Primat des Staatsrechtes 
voraussetzenden, also staatsrechtlichen Konstruktion des Völker- 
rechtes verdanken wir VERDROSS!?, einem rechtstheoretisch sehr 
scharfsinnig urteilenden Autor, der allerdings neuerdings dem 
Primate des Völkerrechtes zuneigt '?. 
Der Hypothese vom Primat der Staatsrechtsordnung erwächst 
außer der an sich schon nicht leichten Aufgabe, die sog. „über- 
staatliche“ Völkerrechtsordnung staatsreehtlich zu konstruieren, 
das gewiß noch schwierigere Problem, auch die übrigen mit 
dem Anspruche der Souveränität auftretenden Staatsrechts- 
12 Zur Konstruktion des Völkerrechts. Zeitschrift für Völkerrecht, 1914, 
S. 329 £. 
18 Grundlagen und Grundlegungen des Völkerrechts, Zeitschrift für 
Internat. Recht, Bd. 29, S. 65 fi.
        <pb n="204" />
        — 12 — 
ordnungen, sei es nun zufolge unmittelbarer Delegation der 
vorausgesetzten Staatsrechtsordnung, sei es auf dem Um- 
wege der staatlich delegierten Völkerrechtsordnung als Teil- 
ordnungen der zum Ausgangspunkt genommenen Staats- 
rechtsordnung zu begreifen. Man kann sich darüber keiner 
Täuschung hingeben, daß diese mannigfaltige (scheinbare) Rechts- 
erfahrung infolge der zahllosen inhaltlichen Widersprüche zwi- 
schen den einzelnen Rechtsordnungen nicht reibungslos und aus- 
nahmslos in das System eines beliebigen Staatsrechtes eingehen 
werden, doch braucht diese — von KELSEN übrigens nicht weiter 
verfolgte — Erwägung kein Hindernis zu sein, die Vorstellung 
des Primates einer bestimmten Staatsrechtsordnung zu vollziehen 
und darauf ein (doch immerhin den Großteil der a priori außer- 
staatlichen und fremdstaatlichen Rechtserfahrung in sich schlie- 
ßendes) Staatsrechtssystem zu gründen. „Die aller Erkenntnis und 
so auch der juristischen innewohnende Tendenz zur Einheit über- 
windet in der Hypothese, die als der Primat der einzelstaatlichen 
Rechtsordnung bezeichnet wurde, die — vorerst gegebene — Viel- 
heit der Rechtsordnungen oder Staaten in der Weise, daß sie die 
eigene staatliche Rechtsordnung über die andere ausdeht, und so 
— formell, wenn auch nicht materiell — zu einer Universal- 
ordnung gestaltet. Das ist unzweifelhaft der letzte Sinn jeder 
juristischen Erkenntnis, jeder diese Erkenntnis begründenden, 
ermöglichenden Hypothese. Und darum muß auch die 
Konstruktion des Primates staatlicher Rechts- 
ordnung als eine echte juristische Hypothese 
gelten“. (8. 188) Umso eher gilt dies aber für KELSEN 
von der Konstruktion des völkerrechtlichen Primates. 
Nach allgemein anerkannter Auffassung gehört zum Wesen 
und Begriff des Völkerrechtes, daß es eine Gemeinschaft gleich- 
berechtigter Staaten konstituere. „Die Vorstellung der 
Koexistenz einer Vielheit von Gemeinwesen, die trotz der tatsäch- 
14 Von mir gesperrt.
        <pb n="205" />
        — 193 — 
lichen Verschiedenheit ihrer Größe, Volkszahl und effektiven Macht- 
mittel rechtlich gleichwertig sind... ist nur möglich mit 
Hilfe einer juristischen Hypothese: daß über den als Staaten 
angesehenen Gemeinwesen eine Rechtsordnung steht, die die 
Geltungsbereiche der Einzelstaaten gegenseitig abgrenzt, ... . die, 
als eine Universalordnung, die zu besonderen Rechtssubjekten per- 
sonifizierten einzelstaatlichen Rechtsordnungen aus ihrer Isoliert- 
heit (und damit aus ihrer Höchstwertigkeit oder Souveränität) 
heraushebt, und sie — nunmehr als Teilordnungen — zu einem 
Ganzen, zu einer „Gemeinschaft“ verbindet.“ (S. 204/5). Damit 
ist die Rechtskonstruktion auf Basis des Primates des Völker- 
rechtes skizziert. 
Eine solche Konstruktion wird zunächst durch die Vorstel- 
lung von der „Objektivität“ des Völkerrechtes (S. 206) 
nahegelegt, eine Vorstellung, die trotz Anerkennungstheerie und 
sonstiger nur mit dem Primat des Staatsrechtes zu vereinbarender 
Gedankengänge besteht. Auch die von KELSEN eingehend unter- 
suchte Lehre von den „Grundrechten des Völkerrechtes* deutet 
auf einen mehr oder minder großen Rest von völkerrechtlichen 
Bestimmungen hin, die sich nach herrschender Auffassung in ihrer 
spezifisch völkerrechtlichen Geltung jeder staatlichen Rezeption 
und damit einer staatsrechtlichen Konstruktion entziehen. Aber 
gar die unbestrittene Völkerrechtsbestimmung, wonach neu ent- 
standene Staaten von der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen 
sind, kann schlechterdings nicht hinwiederum in ihrer Geltung 
auf eine staatliche Geltung — etwa gar des anzuerkennenden 
Neustaates zurückgeführt werden und scheint somit jedem Ver- 
such einer staatsrechtlichen Konstruktion des Völkerrechtes zu 
spotten. 
Nur nebenbei sei erwähnt, daß KELSEN in diesem Zusammen- 
hange das durch die revolutionäre Umgestaltung Mitteleuropas 
gerade derzeit zu besonderer Aktualität gelangte Problem der 
Staatsentstehung stellt (S. 235 ff.) und zu dem Ergebnis 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 13
        <pb n="206" />
        — 14 — 
gelangt, daß auch für die juristische Konstruierbarkeit dieser 
Erscheinung die Annahme des Primates der Völkerrechtsordnung 
bedingend sei. Im Normenschatz des Völkerrechtes und nur in 
diesem findet sich die „Erzeugungsregel“ für das Werden eines 
Staates, die somit auch revolutionäres Geschehen unter gewissen 
Voraussetzungen — im Falle des Sieges der Revolution — als 
Rechtsfunktion (freilich nur des Völkerrechtes) zu erkennen er- 
laubt und damit die rechtliche Idealität der kausalen Realität — 
gemäß der vorhin festgestellten Grundtendenz der Norm, der 
Werterkenntnis, nach möglichster Annäherung an die Wirklichkeit 
— um einen großen Schritt näher bringt. Freilich braucht — 
wohl auch im Sinne KELSENs — diese „Erzeugungsregel“ nicht 
notwendig einen formellen Anerkennungsakt als Bedingung der 
Staatsentstehung zu setzen, wie es neuestens SANDER in seiner im 
übrigen glänzenden Abhandlung über „Das Faktum der Revolution 
und die Kontinuität der Rechtsordnung“ !? ausdrücklich fordert. 
Auch die Ergebnisse der Revolution an sich können völkerrecht- 
lich als Entstehungsgrund eines neuen Staates oder, anders aus- 
gedrückt, als Bedingung für eine neue völkerrechtliche Teil- 
ordnung gestaltet sein!®. — Das letzterwähnte Problem leitet un- 
mittelbar zu dem womöglich noch aktuelleren Probleme der 
Kontinuität revolutionär geschiedener Staatsrechtsordnungen 
über (8. 235 ff.), wozu nur in Kürze erwähnt sei, daß die Her- 
stellung einer solchen Kontinuität selbstverständlich nur auf dem 
Umwege des Völkerrechtes, unter der Voraussetzung des völker- 
rechtlichen Primates möglich ist. 
Man muß auf den Philosophen CHRISTIAN WOLFF zurück- 
greifen, um aufein annähernd reines, auf den Primat des Völkerrechts 
gegründetes, die einzelnen Staaten umfassendes Völkerrechts- 
system zu treffen. KALTENBORN, der WOLFFs Lehre sozusagen 
15 Vgl. Anmerkung 9. 
ı6 Nähere Ausführungen zu diesem Thema hoffe ich demnächst abge- 
sondert veröffentlichen zu können.
        <pb n="207" />
        — 195 — 
entdeckt und fortgeführt hat, fehlte zwar nieht die Einsicht, wohl 
aber der Mut der Konsequenz, und so ist diese Fortführung zu- 
gleich eine durch die Autoritätsvorstellung vom Staate bewirkte 
Abschwächung und Trübung der WOLFFschen Gedankengänge. 
Erst KELSEN als dem Wiederentdecker von WOLFFs Konstruktion 
der „cıvitas maxıma“* blieb es vorbehalten, das Völkerrechts- 
system als ein alle Staatsrechtsordnungen der Welt sich einver- 
leibendes Weltrechtssystem, als einen die Einzelstaaten 
ihrer Souveränität entkleidenden W eltstaat hinzustellen. Mit 
diesen Konsequenzen aus dem Prinzipe des völkerrechtlichen Pri- 
mates steht und fällt überhaupt die Annahme eines selb- 
ständigen Völkerrechtes — und wer dieses in seiner 
selbständigen Existenz nieht aufgeben, wer es nicht zur Kreatur 
der Staaten erniedrigen will, muß es in der beschriebenen 
Weise erhöhen — ungeachtet der Folge, daß hiemit die Einzel- 
staaten Geschöpfe und Abhängige eines Weltstaates werden. 
Dieser Staatscharakter der Völkerrechtsordnung leidet, wie 
unser Autor überzeugend beweist, infolge der mangelnden oder 
mangelhaften Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft nicht 
den mindesten Abbruch. Der Unterschied zwischen der sogenanten 
organisierten und nichtorganisierten Gemeinschaft (S. 257) legt 
bei der besonderen Bedeutung, die man dem Worte Organisation 
und ÖOrganisiertheit zuzuschreiben gewohnt ist, nicht an der 
Grenze zwischen Staat und Nichtstaat, sondern durchaus inn er- 
halb einer staatlichen Ordnung. Uebrigens ist die Völkerrechts- 
gemeinschaft durchaus nicht ohne Organisation, sondern läßt nur 
den hergebrachten Typus der Organisation, namentlich den 
modernen staatlichen Behördenapparat vermissen. Die Völker- 
rechtsgemeinschaft ist einfach ein Staat auf primitiver Stufe der 
Organisation. — Selbst der Krieg, die Rechtserscheinung des 
Krieges, (die sub specie der Völkerrechtsordnung einem rechtlich 
zugelassenen Zweikampf gleicht), läßt sich, wiewohl der Krieg dem 
Gedanken einer Staatengemeinschaft auf den ersten Blick am 
13*
        <pb n="208" />
        — 19 — 
meisten zu widerstreben scheint, auch dann, ja gerade dann juri- 
stisch unschwer konstruieren, wenn er sich nicht zwischen sou- 
veränen Staaten abspielt. KELSENs Konstruktionsversuch des 
Krieges als völkerrechtlieche Exekution fordert aller- 
dings die billige Frage heraus, welche der kriegführenden Parteien 
denn eigentlich die Rolle des Delinquenten und welche die des 
Exekutors spielt, was man im Grunde erst am Ergebnisse des 
Krieges erkennen könnte, falls man sich nicht mit dem Gedanken 
befreunden möchte, daß unter Umständen von Rechts wegen der 
Exekutor ausgeplündert werden und der Delinquent triumphieren 
könnte; freilich ist die von KELSEN versuchte Deutung des Krieges 
nicht unausweichlich. — Auch die beliebte Unterscheidung zwischen 
Korporation und Sozietät kann gegen den Staatscharakter 
der Völkerrechtsordnung keinerlei Beweis bilden. KELSEN weist 
schlagend nach, daß dieser Unterschied nicht objektiv sondern 
nur subjektiv besteht. Wenn man allein mit dem Begriffe der 
Korporation die Vorstellung der Personqualität verbindet, so wird 
man eben die übliche Auffassung der Völkerrechtsgemeinschaft 
mit deren Hypostasierung zur Staatsperson der Völkerrechts- 
gemeinschaft revidieren und in der Völkerrechtsgemeinschaft eine 
Korporation erblicken müssen. 
In diesem Zusammenhange unternimmt KELSEN einen ein- 
gehenden Exkurs in die naheliegende Theorie der Staaten- 
verbindungen. Die nähere Auseinandersetzung mit diesem 
von unserem eigentlichen Thema etwas abliegenden Problem und 
der von unserem Autor gefundenen Lösung muß hier ausgeschaltet 
bleiben, um an gelegenerem Orte nachgetragen zu werden. Nur 
so viel sei angedeutet, daß unter KELSENs vernichtender Kritik 
die hergebrachten Unterscheidungen zwischen sozietären und 
korporativen Staatenverbindungen, zwischen Staa- 
tenbundund Bundesstaat, zwischen zusammengesetz- 
tem Staat und Einheitsstaat aufgehoben werden. Der Bun- 
desstaat vor allem, diese für den Deutschen bedeutsamste
        <pb n="209" />
        — 197 — 
Staatsform, erscheint als nichts anderes denn ein dezentrali- 
sierter Einheitsstaat. 
Abschließend betrachtet KELSEN die Ergebnisse seines Werkes 
sub specie der großen Weltanschauungsgegensätze (S. 314 ff.). 
Die Theorie vom Primat des Staates ist verhältnismäßig 
individualistisch-subjektivistisch — und sie ist 
der wissenschaftliche Mantel des Imperialismus. Die Theorie 
vom Primat der Völkerrechtsordnung entspringt 
kollektivistischem, objektivistischem Denken und sie 
ist die rechtstheoretische Grundlage des Kulturideals des Pazi- 
fismus. Das Werk läßt erkenntnismäßig die Wahl 
zwischen den beiden grundsätzlichen rechtstheoretischen Positionen 
offen, willensmäßig ergreift aber unser Autor sehr entschie- 
den Partei: Das hinreißend geschriebene tiefe Werk klingt in 
eine schwungvolle ethische Apotheose des Primates der 
Völkerrechtsordnung aus. 
* * 
* 
KELSEN spricht in seinem großen Werke gelegentlich das 
große Wort aus, „daß die Jurisprudenz in demselben Maße Wissen- 
schaft wird, als sie dem Postulate der Einheit ihrer Erkenntnis 
genügt, als es ihr gelingt, alles Recht als ein einheitliches System 
zu begreifen“ (S. 152). Stellt man tatsächlich an die Rechts- 
wissenschaft diese am philosophischen Systemgedanken orientierte, 
im Sinne einer Wissenschaftslehre selbstverständliche Forderung, 
dann darf man die Behauptung wagen, daß die Jurisprudenz, 
deren seit Jahrzehnten und namentlich in den letzten Jahren in- 
tensivierte Tendenz zur Selbstkritik und Einkehr, zum Anschluß 
an die Wissenschaftsgemeinschaft nicht zu verkennen ist, erst 
mit dem Werke, das jene große Einsicht ausspricht, den 
Grad von Wissenschaftlichkeit erreicht habe, der den 
Ehrentitel Rechtswissenschaft verdient. Jedenfalls kann 
erst im Stadium eines solchen, am Systemgedanken orien- 
tierten Wissenschaftsbetriebes von einer „reinen Rechts- 
wissenschaft“ die Rede sein.
        <pb n="210" />
        — 1% — 
Diese reine Rechtswissenschaft ist aber meines Erachtens 
doch nicht notwendig nur eine. Die Forderung der Einheit- 
lichkeit deckt sich nicht mit der der Einzigkeit, und ich 
würde es für ein Mißverständnis halten, diese beiden Vorstellungen 
zu konfundieren. Nur eine dualistische oder pluralisti- 
sche Konstruktion im Sinne des selbständigen Nebenein- 
anderbestehens von unabhängigen Ordnungen in einem System ist 
unvollziehbar, möglich bleibt ein Dualismus oder Pluralis- 
mus von Konstruktionen". Konkret gesprochen: Die 
Rechtswissenschaft ist gewiß ein Ungedanke, die Völkerrecht und 
Staatsrecht unabhängig voneinander, aber gleichzeitig nebenein- 
ander, in gleichwertiger Geltung stehend behauptet. Aber es läßt 
sich meines Erachtens ohne weiteres die Vorstellung einer Mehr- 
heit von Theorien vollziehen, von denen die eine den Primat 
des Völkerrechtes, die andere den Primat des Staatsrechtes oder 
genauer eines bestimmten Staatsrechtes zur Hypothese hat. Ob 
diese beiden voneinander unabhängigen, gleicherweise möglichen 
Systeme gleicherweise als Rechtssystem anzusprechen seien, 
— woran KELSEN allerdings entschieden Anstoß nimmt — er- 
scheint mir als eine untergeordnete terminologische Frage. 
Wenn man sich nur dessen bewußt bleibt, mit demselben Aus- 
druck grundlegend Verschiedenes zu bezeichnen, wenn man sich 
den Terminus in den verschiedenen Bedeutungen, in denen er ver- 
wendet wird, mit verschiedenen Vorzeichen vorstellt, dann hat die 
Gemeinsamkeit des Ausdruckes, die bei der beschränkten Aus- 
drucksfähigkeit der Sprache schwer vermeidbar ist, nichts Be- 
denkliches gegen sich. Man muß sich also vor Augen halten, 
daß das Wort Völkerrecht unter der Voraussetzung des Primates 
17 So auch KELSEN S. 150 — im Ausdruck vielleicht nicht ganz deut- 
lich —: „Eine dualistische Konstruktion des Verhältnisses zwischen Völker- 
recht und staatlichem Recht ist zwar logisch nicht unmöglich, aber die 
völkerrechtliche Theorie hat diese Konstruktion nicht folgerichtig 
durchgeführt.“
        <pb n="211" />
        — 19 — 
des Völkerrechtes einen ganz anderen „Rechtswert“, ja überhaupt 
eine andere Wertkategorie zum Ausdruck bringt, als es dasselbe 
Wort in dem Falle tut, daß der Primat des Staatsrechtes voraus- 
gesetzt wird, — eine Voraussetzung, die das Völkerrecht als in- 
haltlich qualifizierten Teil des Staatsrechtes erscheinen läßt. Vice 
versa hat man zwei grundverschiedene Bedeutungen des Wortes 
„Staatsrecht“ zu unterscheiden. Man scheut sich ja z. B. auch 
nicht, verschiedene, sozusagen durch eine Welt geschiedene M o- 
ralsysteme anzunehmen — woran höchstens auch wieder der 
gemeinsame Ausdruck auszusetzen ist. 
Die Ausführungen unseres Autors können, wie ich glaube, 
dahin gedeutet werden, daß er nicht den Dualismus der Systeme, 
sondern bloß den Dualismus im Systeme überwinden wollte Er 
bekämpft grundsätzlich nur eine Rechtswissenschaft mit der Hypo- 
these des Primates von Völkerrecht und Staatsrecht — ähnlich 
wie er bereits in den „Hauptproblemen der Staatsrechtslehre“ aus 
demselben, allerdings noch unausgesprochenen und wohl noch un- 
bewußten Systemgedanken heraus die Annahme von gesetztem 
und Gewohnheitsrecht als zugleich oberster Rechtsquellen be- 
kämpft hat, — sieht aber wohl die Hypothese vom Primat des 
Staatsrechtes ebensogut wie die vom Primat des Völkerrechtes 
für logisch möglich an. Wenigstens verrät sich die Wahl für 
den Primat des Völkerrechtes, die KELSEN am Schlusse des 
Werkes trifft, als durchaus — in einem unbetonten Sinn des 
Wortes. — willkürlich und wird so zur Bestätigung der 
logischen Möglichkeit der anderen Position. Diese Bestäti- 
gung erfolgt aber auch ausdrücklich — sogar im Zusammenhange 
mit der Bezweiflung der Zweckmäßigkeit der fraglichen Konstruk- 
tion. „Soll ihre Leistungsfähigkeit beurteilt werden, so ist vor- 
weg anzuerkennen, daß sie ihr Erkenntnisziel zu erreichen wohl 
imstande ist: Die Einheit der Rechtsordnung ist hergestellt. Frag- 
lich bleibt nur, ob der Weg, auf dem das Ziel erreicht wird, 
nicht zum Verzicht auf wichtige, vielleicht die wichtigsten Werte
        <pb n="212" />
        — 200 — 
zwingt“ (S. 190). Wären unter diesen Werten Rechtswerte zu 
verstehen, so würde dies die Position des Staatsrechtsprimates 
problematisch machen; es handelt sich aber „nur“ um den Ver- 
zicht auf die „Idee einer Gesellschaft gleichberechtigter Gemein- 
wesen“, also einen sozialethischen oder kulturpolitischen Wert, 
dessen Unrealisiertbleiben logisch der Annahme des Staatsrechts- 
primates nichts anhaben könnte. 
Diese Feststellungen sind an dieser Stelle dadurch veranlaßt, 
daß neuestens FRITZ SANDER, von KELSENs Lehre zwar ausgehend, 
aber weit über sie hinausgehend, die Möglichkeit eines Stehen- 
bleibens der Rechtskonstruktion bei der einzelnen Staats- 
rechtsordnung negiert und den Rückgriff zur Völ- 
kerrechtsordnung postuliert hat. An Stelle einer Fülle geist- 
voller von SANDER ausgesprochener Formulierungen des Gedankens 
vom Völkerrechtsprimat sei nur folgende vollendetste zitiert: „Der 
letzte empirische Maßstab, der im Gebiete des reinen Willens 
gegeben ist, sind die Verfahren des Völkerrechtes, die frei- 
lich selbst wieder in mehreren Stufen sich vollziehen. Die Ver- 
fahren des Völkerrechtes sind daher die empirische Er- 
füllung des Postulates des Staates. Die Verfahren des Völker- 
rechtes sind der Weltstaat“1®, SANDER hält demnach nur ein 
Völkerrechtssystem für möglich, weil nur in diesem 
Systeme die gesamte Rechtserfahrung beschlossen sei. Was 
nötigt aber denn, so muß ich einwenden, den Theoretiker, die 
Erscheinungen des Völkerrechtes ebenso wie die einer bestimm- 
ten Staatsrechtsordnung zur Rechtserfahrung, zum Recht der 
gleichen Kategorie zu rechnen? Der Erkenntnisdrang, der sich 
als Vereinheitlichungsbestreben äußert, tendiert ja wohl dahin, 
ı8 „Die transzendentale Methode der Rechtsphilosophie und der Begriff 
des Rechtsverfahrens.*“ Zeitschrift für Öffentl. Recht, Wien, Verlag Deuticke, 
Jahrgang 1919, S. 488. — Erwähnt sei noch die neueste Schrift SANDERSs 
über „Alte und neue Staatsrechtslehre, Zeitschrift für öffentl. Recht, 1920, 
ferner nochmals auf die in Anm. 9 zitierte Schrift hingewiesen.
        <pb n="213" />
        — 201 — 
die gesamte Erfahrung normativer Erscheinungen in ein System 
zu bringen. Demnach müßte, ja könnte nicht einmal SANDERSs 
Standpunkt ein notwendiger Ruhepunkt sein. Aber eben- 
sowohl, wie ein scheinbar umfassenderer Systemzusammenhang 
als der von SANDER vollzogene vollziehbar ist, erscheint mir auch 
ein scheinbar engerer als möglich. Als dieses engere System er- 
scheint die Staatsrechtsordnung, die ja freilich, genau besehen, 
ebenso universal und unendlich ist wie jedes andere System. 
SANDER setzt meiner Meinung nach, den Systemgedanken über- 
spannend, sein System, das tatsächlich nur ein System, eines 
der verschiedenen möglichen Systeme ist, irrtümlich mit dem 
Systeme gleich. 
Ich möchte mir mit KELSEN die Wahlmöglichkeit 
zwischen Völkerrecehts- und Staatsrechtsordnung wahren und glaube, 
daß hiedurch die Rechtstheorie an Systematik nichts verliert, an 
innerem Reichtum aber gewinnt.
        <pb n="214" />
        — 202 — 
II. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
— 
Das Dienstverhältnis 
der weltlichen Kirchenbeamten. 
Ein Gutachten 
von 
RoBERT PILoTY. 
Durch den Reichsverband deutscher Kirchenbeamten, Zentrale 
München sind mir mit Schreiben vom 22. Juli und 5. August 1921 
folgende Fragen zur rechtlichen Beurteilung in Gestalt eines Gutachtens 
vorgelegt worden: 
1. Istder Dienst der deutschen Kirchenbeamten, Kirchenangestellten, 
sowie dies in einem vorgelegten Schreiben des bayer. Staatsministeriums 
für Unterricht und Kultus an den Reichsarbeitsminister vom 26. Oktober 
1920 zum Ausdruck gebracht ist, ein öffentlich-rechtliches? 
2. Kann der Staat zur Zuschußleistung veranlaßt werden? 
3. Kann der Landtag als solcher zu diesem Fragenkomplex der 
Kirchenangestellten als Angestellter öffentlich-rechtlicher Körperschaften 
entscheidend Stellung nehmen? 
4. Ist der Kirchendienst, wenn er als öffentlich-rechtlicher erklärt 
wird, ein Privatdienst, läßt sich daraus ein privatrechtliches Verhältnis 
ableiten ? 
5. Kann bei festgestellter öffentlich-rechtlicher Eigenschaft des 
Dienstes ein Tarifvertrag abgeschlossen werden, oder scheidet dies 
unter der Voraussetzung dieser Eigenschaft aus? 
6. Kann auch für die Kirchenangestellten, soweit Voll- oder Haupt-
        <pb n="215" />
        — 203 — 
beschäftigung in Frage kommt, dieselbe Art der Besoldung wie bei 
den Angestellten der Krankenkassen usw., die angewiesen sind, nach 
der Beamtenbesoldung zu bezahlen, verlangt werden? 
7. Könnte das Verhältnis der Kirchenbeamten etwa auch analog 
der Regelung des Verhältnisses der Gemeindebeamten geregelt werden? 
Beantwortung. 
I. 
Der Personenkreis, um dessen dienstrechtliche und namentlich 
besoldungsrechtliche Verhältnisse es sich handelt, umfaßt jene Bedien- 
steten anerkannter Glaubensgesellschaften, welche das Kirchenrecht als 
weltliche und niedere Kirchendiener zu bezeichnen pflegt. Es scheiden 
aus die Geistlichen, die in weiterem Sinne ja auch Kirchenbeamte 
sind, es scheiden ferner aus die höheren weltlichen Kirchenbeamten, 
welche Inhaber von Stellen der Kirchenbehörden, wie Ordinariate, Kon- 
sistorien usw. sind. In erster Linie sollen die Verhältnisse derjenigen 
Religionsgesellschaften berücksichtigt werden, welche die rechtliche 
Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne der Reichs- 
verfassung Art. 137 haben und es sollen vorwiegend die bayerischen 
Verhältnisse in dieser gutachtlichen Aeußerung gewürdigt werden. Das 
Gutachten wird sich also vor allem mit den weltlichen und niederen 
Kirchendienern der zur Zeit in Bayern als Religionsgesellschaften mit 
der Rechtsstellung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannter 
Kirchen zu befassen haben. 
Die formelle, rechtliche Würdigung der Verhältnisse dieser Kir- 
chendiener kann an der Tatsache nicht vorübergehen, daß die Besol- 
dungsverhältnisse dieses Personenkreises materiell unzureichend sind. 
Wie verschiedenartig auch die Einkünfte der weltlichen und niederen 
Kirchendiener in Deutschland überhaupt, in Bayern insbesondere und 
innerhalb der verschiedenen Bekenntnisse sein mögen, wie auch zuge- 
geben werden mag, daß in seltenen einzelnen Ausnahmefällen dieser 
Kirchendienst ein auskömmlicher sein mag, so steht doch fest, daß im 
allgemeinen Durchschnitt diese Verhältnisse schon ehedem recht kärg- 
liche gewesen und daß sie durch den Tiefstand der allgemeinen wirt- 
schaft.ichen Verhältnisse unerträgliche geworden sind. Daran trägt 
nicht zum Geringsten der Umstand mit die Schuld, daß eben die recht- 
lichen Grundlagen des Dienstverhältnisses dieser Personen zum Teil 
überlebt, zum Teil nicht hinreichend geklärt sind. 
Der patriarchalische Grundzug, der heute noch die kirchenrechtlichen
        <pb n="216" />
        — 204 — 
Dienstverhältnisse überhaupt und namentlich in den alten großen Kirchen 
beherrscht, ist auch für die dienstliche Stellung der weltlichen Kir- 
chendiener bisher bestimmend geblieben. Ihre Zusammenschließung 
im Reichsverband beweist für sich allein schon, daß auch in diesem 
Kreise das Verständnis für den im Zug der Zeit liegenden Koalitions- 
gedanken, d.h. den Gedanken der berufsmäßig geschlossenen Selbst- 
hilfe erwacht ist. Die Ringbildung der Berufsverbände konnte und 
durfte vor den Kirchendienern nicht haltmachen. Ohne Zweifel 
aber bestehen für das Vorgehen eines solchen Reichsverbandes Schwie- 
rigkeiten und Rücksichten besonderer Art, deren sachgemäße Ueber- 
windung und Würdigung nur möglich ist, wenn der rechtlichen beson- 
deren Natur und der etwaigen Neugestaltung des zugrunde liegenden 
Dienstverhältnisses die entsprechende Aufmerksamkeit von allen betei- 
ligten Kreisen zugewendet wird. 
In den mir vorgelegten Fragen sind die wesentlichen in Betracht 
kommenden Gesichtspunkte berührt. Voran steht die Frage nach der 
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur des Dienstverhält- 
nisses. Mit ihr hängen alle anderen Fragen mittelbar oder unmittelbar 
zusammen. Es soll deshalb die rechtliche Natur des Dienstverhält- 
nisses zunächst untersucht werden. 
Il. 
Jedes berufsmäßige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zu- 
nächst dadurch bestimmt, daß die Gestaltung des Dienstverhältnisses 
nach Inhalt und Form wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend 
einseitig durch die über die öffentliche Gewalt verfügenden Dienst- 
herrn geschieht. Der Dienstherr stellt die Regeln des Dienstes auf, 
stellt den Diener an, versetzt, befördert, entläßt ihn, verfügt über die 
Dienst- und Disziplinargewalt und ordnet einseitig die Bezüge. Das 
Vorbild des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist der Staats- 
dienst. Durch gesetzgebenden Akt der Staatsgewalt wird das Dienst- 
verhältnis nach allen Seiten geregelt. Das Beamtengesetz mit der ihm 
zugehörenden Besoldungsordnung ist die lex contractus, an der durch 
Uebereinkommen nichts, oder nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen 
Nebensächliches geändert werden kann. Dienstherr ist der Herrscher 
oder sein verfassungsmäßig berufener Vertreter, in der Monarchie der 
König, in der Republik der Träger der .vollziehenden Gewalt, also je 
nach positiver Verfassungsanordnung der Präsident, die Regierung, 
das Gesamtministerium oder Einzelministerium. Ihm steht zu das 
Anstellungsrecht, die Handhabung der Dienst- und Disziplinargewalt,
        <pb n="217" />
        — 205 — 
nach Maßgabe des Gesetzes, er weist die Gehälter, Pensionen usw. zu 
nach Maßgabe der Besoldungs- und Pensionsordnung. 
Nach dem Vorbild der staatlichen gestaltet sich auch das Dienst- 
recht derjenigen Körperschaften, denen das Gesetz die Rechtsstellung 
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften einräumt. Doch findet hier 
das staatliche Dienstrecht nicht unmittelbar Anwendung. Jede beson- 
dere Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft hat auch ihr besonderes 
Dienstrecht. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz von allgemeiner Gültig- 
keit, wonach etwa ein gemeinsames oder auch nur gleichartiges und 
und dem öffentlichen Staatsdienst nachgebildetes Korporationsdienst- 
recht bestehen müsse und ohne weiteres für alle Körperschaften des 
öffentlichen Rechtes gelte. Das Deutsche Recht ist in dieser Hinsicht 
noch in der Entwicklung begriffen. Es fehlen ihm selbst noch die 
allgemeinsten einheitlichen Rechtsgrundsätze, so daß bisher das Recht 
jeder einzelnen Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft in den für sie 
maßgebenden besonderen Quellen des Reichs- oder Landesrechts zu 
suchen ist. So finden sich Sonderbestimmungen für die reichsrechtlich 
geregelten Korporationen der Arbeiterversicherung für Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, in der Reichsver- 
sicherungsordnung, während das Dienstrecht der Gemeinden in den 
landesrechtlichen Gemeindeordnungen und Gemeindebeamtengesetzen 
zu finden sind. Die Lücken in der einheitlichen Rechtsgestaltung hat 
die Reichsverfassung durch eine sehr bezeichnende Zuständigkeitsvor- 
schrift wenigstens andeutungsweise auszufüllen gesucht, indem Art. 
10 Ziff. 3 RV. dem Reich das Recht gibt, Grundsätze aufzustellen 
für... 3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften. 
Es ist von dieser allgemein gehaltenen Zuständigkeit des Reiches noch 
kein Gebrauch gemacht worden. 
Nur der allgemeine Satz kann als geltendes Recht heute schon 
festgestellt werden: Indem das Recht, sei es die Verfassung oder ein 
Gesetz, einer Körperschaft die Rechtsstellung der Körperschaft des 
öffentlichen Rechts verleiht, gibt es dieser Körperschaft die Befugnis, 
im Rahmen der bestehenden Staatsgesetze (Reichs- und Landesgesetze) 
ihr öffentliches Dienstrecht durch Körperschaftsstatut zu regeln. Mit 
diesem Satzungsrecht ist es in die grundsätzlich freie Entschließung 
dieser Körperschaften gelegt, ob sie überhaupt, dann in welchen Grenzen 
und in welcher Art sie das Dienstverhältnis ihrer Angestellten nach 
dem Vorbilde des Staatsdienstes also als öffentlich-rechtliches regeln 
und gestalten wollen. Sie brauchen, wenn sie nicht wollen, von dieser
        <pb n="218" />
        — 206 — 
Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Ebenso wie der Staat selbst 
neben seinem öffentlichen Dienstrecht auch private Dienstverhältnisse 
nach bürgerlichem Rechte in großer Zahl begründet, können auch 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes verfahren. Sie können ihren 
ganzen Dienst so oder so gestalten, wie sie es wollen, soweit nicht 
etwa Staatsgesetze dafür bindende Vorschriften geben. Dies letztere 
ist allerdings in weitgehendem Maße bei all denjenigen öffentlich-recht- 
lichen Körperschaften geschehen, welche wie die Gemeinden und die 
Körperschaften der Arbeiterversicherung Aufgaben zu besorgen haben, 
die ihnen vom Reich oder Staat durch Gesetz aufgetragen sind. Auf 
die Religionsgesellschaften, denen die Rechte öffentlich-rechtlicher Kör- 
perschaften verliehen sind, und für die neben den Landesverfassungen 
jetzt die Vorschriften der Reichsverfassung, insb. Art. 137 ff. in Betracht 
kommen, finden diese Grundsätze durchaus Anwendung. Die Reichs- 
verfassung garantiert ihnen vor allem das Selbstverwaltungsrecht in 
ihren Angelegenheiten und das Recht der selbständigen Aemter- 
besetzung. Ihr Satzungsrecht auch hinsichtlich des öffentlichen Dienstes 
besteht unzweifelhaft zu Recht. Doch bestehen hier Besonderheiten, 
die landesrechtlich sehr mannigfaltig ausgestaltet sind und auch nicht 
allen öffentlichen Religionsgesellschaften gegenüber im gleichen 
Lande die gleichen sind. Die hauptsächlichste Besonderheit, worin sie 
sich von den politischen Gemeinden und den Körperschaften der So- 
zialversicherung sehr wesentlich unterscheiden, besteht darin, daß ihr 
Aufgabenkreis ein fast durchweg selbstbestimmter ist. Mochte darüber 
ehemals Meinungsverschiedenheit bestehen; der Satz der Reichsver- 
fassung, wonach keine Staatskirche besteht (Art. 137 Abs. I), bringt 
den Rechtsgedanken allgemein und klar zum Ausdruck, daß ihre Reli- 
gionspflege und alle darauf bezügliche Verwaltung ausschließlich Sache 
der Religionsgesellschaft und nicht des Staates ist. In dieser Hinsicht 
ist also die Trennung von Staat und Kirche bereits vollzogener Rechts- 
satz. Eine weitere Besonderheit aber ist die, daß der Staat schon 
frühe durch besondere Rechtssätze in einzelnen Beziehungen des Kir- 
chendienstes eingegriffen hat. 
So hat der bayerische Gesetzgeber schon durch VO. v. 30. De- 
zember 1810 für den niederen Kirchendienst der katholischen Kirche 
und damals auch der protestantischen Kirche, für diese aber später 
im Protestantenedikt 1818 $ 11 Anstellungsgrundsätze aufgestellt, 
worüber bei Car. Meurer, Bayerisches Pründerecht 1901 S. 167 fi. 
das Nähere zu finden ist. In der Praxis der bayerischen Aufsichts-
        <pb n="219" />
        — 207 — 
führung wurde dieser Dienst stets als ein öffentlicher behandelt. Auf 
diesem Standpunkt steht auch das vorgelegte Schreiben des bayer. 
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Oktober 1920. 
Ein positiv gesetzlicher Niederschlag dieser Auffassung wird auch in 
den beiden Zuständigkeitsvorschriften des Art. 8 Ziff. 39 und Art. 10 
Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes vom 8. August 1878 ge- 
funden, 
Für die Frage, ob der niedere Kirchendienst in Bayern öffent- 
licher Dienst sei oder nicht, sind diese doch immerhin nur symptoma«-. 
tischen und auf einzelne Seiten des Dienstes bezüglichen, staatlichen 
Vorschriften weit überschätzt worden. Das, worauf es ankommt, sind 
nicht diese vereinzelten Bestimmungen des bayer. Staatskirchenrechtes, 
sondern das ist die Regelung, welche dieser Dienst durch die Glau- 
bensgesellschaften selbst gefunden hat. Und hier ist die Auskunft 
der Quellen eine recht unzulängliche. Eine allgemeine und umfassende 
Regelung fehlt in jeder der christlichen öffentlichen Glaubensgesell- 
schaften. Man hat diese Angelegenheit als nebensächlich mehr der 
Tradition und Praxis überlassen und es im allgemeinen jeder örtlichen 
Kirchenstiftung oder an Kollegialstiftungen, Domkapitel usw. anheim- 
gegeben, diese Dinge örtlich zu regeln. Eingehendere Bestimmungen 
finden sich für die protestantische Kirche beider Landesteile hin- 
sichtlich der Anstellung und der Dienstinstruktion in den einschlä- 
gigen Konsistorialverordnungen usw. Vgl. Meurer a.a. O. 8. 186 f. 
Dazu kommt noch die autonome, einseitige, nicht vertragsmäßige 
Regelung des Hauptteiles der Einkünfte, die Stol- und sonstige Ge- 
bührenordnung. Es ist nicht viel, was sich aus alledem an Sicherem 
ergibt, aber das wenige Greifbare deutet darauf hin, daß man den 
niederen Kirchendienst in den öffentlichen Religionsgesellschaften im 
wesentlichen als öffentlichen Dienst angesehen und behandelt hat. Dies 
gilt wenigstens zweifellos vom Mesnerdienst und vom Kantor und 
Organistendienst als Regel. Bei anderen Dienstarten wird von Fall 
zu Fall zu prüfen sein. Zahlreiche kleine oder nur gelegentliche 
Dienstleistungen sind stets auch in anderer, privatrechtlicher Weise, 
d.h. durch bürgerlich-rechtliche Dienstmieteverträge begründet und 
bestritten worden. 
Das Ergebnis ist, daß die Religionsgesellschaften wohl berechtigt 
sind, den niederen Kirchendienst als öffentlichen zu regeln, daß sie 
das aber bisher in einer nur ungenügenden und nicht ausnahmslosen 
Weise getan haben.
        <pb n="220" />
        — 208 — 
In der bayer. Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 hat 
der Staatsgesetzgeber einen kräftigen Anlauf genommen, um die 
Kirchengemeinden nach Art der politischen Gemeinden mit staatlichen 
Aufträgen im Bereich der kirchlichen Angelegenheiten zu belasten. 
Dies geschah insbesondere in dem Art. 38 der diess. emeindeord- 
nung nachgebildeten Art. 12 KGO., wo erklärt ist, was Ortskirchen- 
bedürfnis sei. Hier findet sich auch das Diensteinkommen der welt- 
lichen Kirchendiener aufgeführt, und ist sogar der für die Träger 
dieser Last beherzigenswerte Grundsatz ausgesprochen, daß dieses 
Einkommen „angemessen“ sein soll. Der weltliche Arm holt hier in 
einer Anwandlung sozialen Empfindens weit aus, um sich aber dann 
im Art. 74 Abs. VI vor dem geistlichen Schwert sogleich wieder ge- 
ziemend zu neigen, indem hier der Staatsaufsicht die Schärfe des 
Nachdrucks gegenüber der kirchlichen Oberbehörde entzogen ist. 
„Die Erhöhung des Diensteinkommens eines weltlichen Kirchendieners 
(Art. 12 Abs. I Ziff. 3) kann durch staatsaufsichtliche Einschreitung 
nicht erzwungen werden, wenn die kirchliche Oberbehörde dem ableh- 
nenden Beschlusse beigetreten ist.“ 
Diese Sätze des bayerischen Staatskirchenrechts ändern nichts an 
dem oben festgestellten Ergebnis, nur daß, allerdings ohne Nachdruck, 
den Glaubensgesellschaften nahegelegt ist, ihren weltlichen Kirchen- 
dienst so zu regeln, daß dabei das Diensteinkommen ein angemessenes 
wird. 
Das Interesse, welches der Staat dabei verfolgt, ist ein drei- 
faches, vor allem sein eigenes, weil ihm an gut bedienten öffentlichen 
Glaubensgesellschaften liegt, sodann dasjenige der Glaubensgesellschaften, 
welche den in der staatlichen Aufsicht geborgenen Schutz zu würdigen 
haben werden, und endlich dasjenige der weltlichen Kirchendiener, die 
als Staatsbürger in dem von ihnen aufgenommenen, immerhin öffent- 
lichen Dienst ihr Auskommen und Zufriedenheit finden sollen. 
Frage I ist hienach wie folgt zu beantworten: Ob der Dienst der 
weltlichen Kirchendiener der öffentl. Religionsgesellschaften in Bayern 
als ein Öffentlicher, ihr Dienstverhältnis als ein öffentlichrechtliches 
anzusehen ist, das hängt von der Art der Regelung dieses Dienstes 
durch die Glaubensgesellschaften selbst ab. Hinsichtlich des Mesner-, 
Kantor- und Organistendienstes ist die bisherige Regelung in den 
bayerischen öffentl. Religionsgesellschaften zwar eine unvollkommene, 
immerhin aber öffentlich-rechtliche. Die staatsgesetzlichen einschlägigen 
Normen stehen dem nicht entgegen, ebensowenig die Aufsichtspraxis.
        <pb n="221" />
        — 209 — 
Beide hindern aber diese Religionsgesellschaften nicht, fernerhin ihr 
Satzungsrecht zu gebrauchen, wie sie es für gut befinden. Sie können 
auch in Zukunft, diese und andere Dienstarten als öffentlich-rechtliche 
gestalten, werden aber in diesem Falle genötigt sein, ihr Dienstrecht 
auf breiterer Grundlage und vollständiger auszubauen. Sie können 
auch, vom Standpunkt des Staatsrechtes aus gesehen, das gesamte 
Dienstrecht der weltlichen Kirchendiener in rein bürgerlich-rechtliche 
Formen kleiden, haben indes dabei zu beachten, daß angemessene 
Besoldung der Kirchendiener und Aufbringung dieses Einkommens 
durch die Kirchengemeinden für sie eine dem Staate gegenüber be- 
stehende Pflicht ist. 
III. 
Die Fragen 2 und 3 werden zweckmäßig gemeinsam behandelt, 
Zuschüsse kann der Staat leisten, wozu er will, soweit seine Mittel 
reichen. Der Landtag kann in allen Sachen der Gesetzgebung und 
des Haushaltes durch seine Beschlüsse entscheidend Stellung nehmen. 
Ueber diese grundsätzlichen Befugnisse lassen Reichs- und Landes- 
verfassung keinen Zweifel. 
Soll es sich etwa darum handeln, daß der Staat veranlaßt werden 
sollte, im Interesse der weltlichen Kirchendiener und zur Hebung ihrer 
durchschnittlich dürftigen Lage und unangemessenen Einkünfte tätig 
zu werden, so könnte dies zunächst in der zweifachen Form der Ge- 
setzgebung und der Bewilligung von Zuschüssen geschehen. Auch die 
dritte Form der Einflußnahme, die Verwaltungskontrolle gegenüber 
der Regierung könnte in Betracht kommen, indem der Landtag darüber 
zu wachen hat, daß durch die Regierung die Staatsgesetze ausgeführt 
werden. Für die Fürsorge der Regierung für angemessenes Dienst- 
einkommen der weltlichen Kirchendiener hat der Staat durch Art, 12 
Abs. I, Ziff. 3 der Kirchengemeindeordnung immerhin einen Rechts- 
titel geschaffen. Das Kontrollrecht des Landtages auch in diesem 
Gegenstand steht außer Zweifel. 
Es könnte also der Landtag angegangen werden: 
1. Zum Erlaß eines Staatsgesetzes, durch welches die Dienstver- 
hältnisse der weltlichen Kirchendiener entweder überhaupt oder wenig- 
stens hinsichtlich ihrer Besoldung zu regeln wären. Für dieses 
Recht staatsgesetzlicher Regelung bestehen allerdings in Art. 137, 
Abs. III und Art. 10, Ziff. 3 der Reichsverfassung bedeutsame Ein- 
schränkungen. Dort ist das Selbstverwaltungs- und Satzungsrecht der 
Religionsgesellschaften, hier das Recht des Reichs zur grundsätzlichen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 14
        <pb n="222" />
        — 210 — 
Regelung des Rechtes der Beamten öffentlicher Körperschaften gewähr- 
leistet. Die letztere Schranke ist vorläufig unpraktisch, da das Reich 
bisher von dieser Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, 
die Länder also einstweilen freie Hand haben. Die erstere Schranke 
aber hemmt die Hand des Gesetzgebers und zwar nicht nur in den 
Ländern sondern auch im Reich. Diese Hemmung ist indes keine 
absolute. Eine Regelung des Dienstes der Kirchenbeamten, in dem 
Sinne, daß ihnen vom Staat ihre kirchlichen Obliegenheiten und Rechte 
vorgeschrieben würden, ist ausgeschlossen ; denn dies betrachten die 
Glaubensgesellschaften mit Recht als ihre Angelegenheit. Es könnte 
nur eine staatliche Regelung in dem Sinne in Betracht kommen, daß 
dem Staat das Recht nicht bestritten werden kann, Bestimmungen 
über die Verwendung derjenigen Mittel zu treffen, die er selbst in 
Form von Zuschüssen oder ähnlichen Titeln aus seinem Haushalte auf- 
bringt und zur Verfügung stellt. Insoweit ist seine Hand als Gesetz- 
geber frei. Dagegen würde es nicht angehen, die Parallele mit dem 
Dienstrechte der politischen Gemeinden oder der Körperschaften der 
Arbeiterversicherung zu ziehen, da die Gemeinden und Gemeindever- 
bände und die Körperschaften der Arbeiterversicherung staatliche Auf- 
gaben zu erfüllen haben und deshalb in den staatlichen Organismus ein- 
gegliedert sind und von ihm auch zum großen Teil die gesetzliche 
Regelung ihres öffentlichen Dienstrechtes empfangen haben. Es würde 
dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche durchaus wider- 
sprechen, wollte diese Trennung etwa nur einseitig verstanden werden 
und der Kirche die Einmischung in die staatlichen Angelegenheiten 
verboten, dem Staat aber die Einmischung in die kirchlichen Ange- 
legenheiten erlaubt sein. Daß dies nicht die Rechtslage sein soll, 
stellt eben Art. 137 der Reichsverfassung hinreichend klar. 
2. Für die Bewilligung von Zuschüssen des Staates aus seinen 
Mitteln, sofern solche im ausreichenden Maße vorhanden sind, gibt es 
an sich keine Rechtsschranken. Die Tatsache, daß der Staat den Geist- 
lichen weit über seine Rechtspflicht hinaus Zuschüsse zu ihren dienst- 
lichen Bezügen gewährt, legt es nahe, an solche Zuschüsse auch für 
den weltlichen Kirchendienst zu denken. Doch ist hier der Weg ab- 
schüssig. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung solcher Zuschüsse be- 
steht weder für den Geistlichen noch für den weltlichen Kirchendiener 
und auch nicht für die Glaubensgesellschaften, denen beide angehören. 
Der Staat handelt hier aus voller Freiwilligkeit, soweit nicht ausnahms- 
weise besondere gesetzliche Titel bestehen. Es bleibe dahingestellt,
        <pb n="223" />
        — 2ll — 
und ist eine reine Frage politischen Ermessens, ob in dem Falle, daß 
eine Glaubensgesellschaft nicht in der Lage ist, ihre höheren oder 
niederen Diener angemessen zu besolden und der Staat zu Zuschüssen 
aus allgemein politischen Gründen sich bereit findet, die Geistlichen 
einen höheren politischen Anspruch auf Bedachtwerden haben als die 
niederen Kirchendiener. Besteht schon einmal, wie z. Z. das System 
der Zuschüsse und die Praxis solche zu gewähren, so erschiene es als 
das sachgemäßeste, daß diese Zuschüsse den Glaubensgesellschaften 
selbst und nicht ihren einzelnen Dienern oder Dienerklassen gegeben 
würden. Dann hätte der Staat die Möglichkeit, nach Bekenntnissen 
das Bedürfnis abzuwägen und die Glaubensgesellschaften hätten selbst 
freie Hand über die Zuwendungen innerhalb ihrer Kreise das Nötige 
anzuordnen. Dies entspräche dann auch dem Grundsatz des &amp; 17, 
Abs. IV der bayer. Verfassung hinsichtlich der Aufbringung der zur 
Deckung dieser freiwilligen Staatszuschüsse aufzubringenden Steuern 
und Umlagen innerhalb der einzelnen Glaubensgesellschaften. 
3. Soll endlich die Regierung zur Rechenschaft gezogen werden, 
weil sie etwa nach der Auffassung des Landtages die in ihrer Hand 
liegenden aufsichtlichen Mittel zur Durchsetzung der „angemessenen“ 
Besoldung der weltlichen Kirchendiener nicht pflichtgemäß zur An- 
wendung gebracht hat, so könnte dies nur auf Grund konkreter Tat- 
bestände, dann aber in allen Formen parlamentarischer Geltendmachung 
der Ministerialverantwortlichkeit geschehen. 
IV. 
Ist im bisherigen der eine Weg, auf welchem eine allgemeine 
Besserung der Besoldungsverhältnisse der Kirchendiener öffentlicher 
Religionsgesellschaften herbeigeführt werden könnte, nämlich der Weg 
der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstverhältnisses, als ein gang- 
barer gezeigt worden, so hat sich doch bei dieser Betrachtung auch 
eine Fülle von Schwierigkeiten ergeben, deren Ueberwindung ohne 
tiefgreifende Akte der Gesetzgebung und eine entschlossene Initiative 
der Glaubensgesellschaften nicht zum Ziele führen kann. 
Was diesen Weg den Kirchendienern trotz der bezeichneten 
Schwierigkeiten empfiehlt, ist vor allem zweierlei. Einmal bewahren 
sie sich durch ihre Stellung als öffentliche Diener, die für sie nicht 
ohne gesellschaftliche Bedeutung ist. Sodann bleiben sie auf diesem 
Wege der Leitung ihrer Glaubensgesellschaften und deren örtlichen 
Vollzugsorganen nahe. Die Kluft zwischen höherem und unterem 
14*
        <pb n="224" />
        — 212 — 
Kirchendienst wird eher vermindert als vergrößert. Die Aufgabe des 
Reichsverbandes erschöpft sich aber auf diesem Wege in einer großen 
Anzahl mannigfaltiger Anregungen, die an die Gesetzgebung und die 
Organe der Gesellschaftssatzungsgewalt zu richten sind. Unmittelbare 
Erfolge bleiben dem Reichsverbande versagt. Es frägt sich, ob es 
noch einen anderen Weg zum gleichen Ziele gibt. Einen solchen deuten 
die Fragen 4 und 5 an, die wiederum gemeinsam behandelt werden 
sollen. 
Dieser andere Weg ist der Aufbau des Dienstverhältnisses auf der 
allgemeinen Rechtsgrundlage des bürgerlichen Rechts und des Tarifs- 
vertrages. 
Die neue allgemeine Rechtsgrundlage für dieses Recht und seine 
mannigfaltigen Auswirkungen bildet Art. 159 der Reichsverfassung 
welcher bestimmt: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förde- 
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und 
für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche 
diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechts- 
widrig.“ 
Art. 159 RV. Satz 2 wird in seinen Wirkungen durch $ 134 des 
BGB. ergänzt. Das BGB. knüpft an solch rechtswidrige „Abreden 
und Maßnahmen“ die Folge der Nichtigkeit. 
Es ist hier nicht veranlaßt, die rechtliche Bedeutung dieser das 
allgemeine Koalitionsrecht begründenden Norm nach allen Seiten hin 
zu würdigen. Nur insoweit dieses Recht auch die weltlichen Kirchen- 
diener berührt, ist es zu betrachten. Zunächst steht fest, daß, was für 
„jedermann“ gilt, auch für Beamte gilt. Das Koalitionsrecht des 
Art. 159 RV. steht auch den Öffentlichen Beamten zu und zwar sowohl 
denjenigen des Reichs und der Länder, als auch denjenigen der Körper- 
schaften des Öffentlichen Rechtes, den Gemeindebeamten, Beamten der 
Körperschaften der Arbeiterversicherung und den Kirchenbeamten. 
Darin ist den Ausführungen des Schreibens des bayer. Staatsministe- 
riums für Unterricht und Kultus vom 26. Oktober 1920 zuzustimmen. 
Eine andere Frage aber ist die nach dem Inhalt und Umfang 
dieses Rechtes. Daß Art. 159 RV. keine Rechtsgrundlage für ein 
Streikrecht jedermanns schaffen wollte, ist im Verfassungsausschuß 
ausdrücklich gesagt worden. 
7a untersuchen bleibt, ob mit der in Art. 159 festgesetzten und 
als Grundrecht gewährleisteten „Vereinigungsfreiheit“ auch eine all- 
gemeine Verleihung des Tarifvertragsrechtes verbunden sei. Dies nimmt
        <pb n="225" />
        — 213 — 
das Ministerialschreiben vom 26. Oktober 1920 m. E. zu Unrecht 
in solcher Allgemeinheit an. Das Recht des Tarifvertrages umfaßt 
wohl alle Kreise von Arbeitgebern also auch Reich, Staaten, Gemeinden 
und alle andern öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es umfaßt auch 
alle Angestellten dieser und andrer Verbände, aber es umfaßt Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer nur hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Ab- 
machungen. Das Tarifrecht ist der sozialrechtliche Ausbau der bürger- 
lichrechtlichen Rechtsfähigkeit und hat grundsätzlich nichts zu tun mit 
den Pflicht- und Rechtsverhältnissen, die sich aus öffentlichrechtlich 
d. i. gesetz- oder satzungsmäßig geregelten Dienstverhältnissen ergeben. 
Daß Reichswehrangehörige, Schöffen, Geschworene, Staatsbeamte im 
Sinne der Beamtengesetze, Gemeindebeamte im Sinne der Gemeinde- 
ordnung mit ihren Dienstherrn Reich, Ländern, Gemeinden usw. keine 
Tarifverträge abschließen können, dürfte doch wohl als selbstverständlich 
gelten. Es geht nicht an, daß diese Berufskreise ihren Dienstherrn 
durch Kollektivverträge abdingen dürfen, was für sie nach gesetzlicher 
Ordnung, sei es unmittelbar oder kraft persönlich abgeschlossenen 
Dienstvertrages festgesetzt ist. Es bedeutete die vollkommenste Auf- 
lösung jeder öffentlichrechtlichen Dienstordnung, wollte man auf solche 
Weise das im öffentlichen Interesse durch öffentliche Rechtsnorm 
geregelte Verhältnis hinterher wieder der höheren Wirksamkeit privat- 
rechtlicher Abmachung unterwerfen. Die öffentliche Rechtsnorm würde 
dadurch durchweg zu einer nur dispositiven und subsidiären Geltung 
verurteilt, eine Wirkung, die Niemand beabsichtigt hat und die als un- 
sinnig zu bezeichnen ist. Wie sinnlos solche Konstruktion wäre, er- 
hellt aus dem einen Beispiel, wenn etwa die sämtlichen Minister des 
Reichs und aller Länder einen Tarifvertrag mit ihren vereinigten 
Arbeitgebern, Reich und Ländern, abschließen wollten. Die ungeheuer- 
liche Entgleisung des Staatsministeriums erklärt sich zum Teil wohl 
aus der sehr verbreiteten aber durchaus irrigen Auffassung, daß es 
sich bei Tarifverträgen ausschließlich um Lohnabmachungen handle, 
während doch der Tarifvertrag das ganze Arbeitsverhältnis zum Gegen- 
stand haben, also auch die dienstlichen Obliegenheiten regeln kann. 
Ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aber entzieht sich eben durch 
seine Rechtsnatur solcher Abmachung. Wo aber das Dienstverhältnis 
im ganzen nicht verabredbar ist, da sind auch die aus dem Dienst- 
verhältnis entspringenden Einkünfte dem Vertrag entzogen. Die früher 
von manchen vertretene Auffassung, als sei das öffentliche Dienst- 
verhältnis nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der Pflichten öffentlich-
        <pb n="226" />
        —_— 214 — 
rechtlich, zum andern Teil aber, nämlich hinsichtlich der Rechte 
privatrechtlich, ist als irrig für den Staatsdienst längst widerlegt und 
aufgegeben. Sie läßt sich auch für das Dienstrecht der öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften nicht halten. Ihre Unhaltbarkeit würde sich, 
wenn sie nicht schon aus der notwendig einheitlichen Natur jedes 
Dienstverhältnisses sich ergäbe, vollends aus der neueren Entwicklung 
des Tarifvertragsrechtes ergeben. Eine Uebertragung der in der 
Verordnung des Reichs über Tarifverträge, Arbeiter, und Angestellten- 
ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 
1918 vorgesehenen Allgemeingültigkeitserklärung von Tarifverträgen 
durch den Reichsarbeitsminister auf Dienstverhältnisse des öffentlichen 
Rechtes würde zu geradezu grotesken Ergebnissen führen. Durch sie 
würde der gesamte öffentliche Dienst in heillose Verwirrung geraten 
und der Reichsarbeitsminister würde mittelbar der Vorgesetzte aller 
andern Ressorts und aller öffentlichen Körperschaftsvorstände. 
Auf diesem Wege kann also die Lösung nicht gefunden werden. 
Das Tarifrecht steht nur zur Verfügung, wo freies privatrechtliches 
Dienstverhältnis besteht. Die Angestellten nicht öffentlicher Religions- 
gesellschaften mögen sich zu Tarifgemeinschaften verbinden, die An- 
gestellten öffentlicher Religionsgesellschaften können das gleiche Ziel 
nur dann erreichen, wenn sie mit den Arbeitgebern, d. i. den Kirchen- 
verwaltungen der Ortskirchenstiftungen und den ihnen gleichgestellten 
Verwaltungen dahin übereinkommen, das Dienstverhältnis künftig nicht 
mehr auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Dienstes, sondern 
privatrechtlich aufzubauen. Eine solche Uebereinkunft ist möglich, 
sie hat allerdings als Vereinbarung unmittelbar keine rechtlich ver- 
bindende Kraft. Das Anordnungsrecht der verfassungsmäßigen Organe 
der Glaubensgesellschaft kann durch solches Abkommen nicht beseitigt 
werden. Aber wie soll eine öffentliche Glaubensgesellschaft künftig 
ihren niederen Kirchendienst versehen, wenn sie keine Diener findet, 
die sich freiwillig in das öffentlichrechtliche Verhältnis begeben wollen ? 
Ein Zwang ist nicht möglich. Es bleibt also in solchem Falle nur 
übrig, daß die Glaubensgesellschaft von der öffentlichrechtlichen Regelung 
absteht, ihre Stol- und sonstigen Dienstgebührenordnungen, Satzungen 
über Reichnisse u. dgl. aufhebt oder außer Funktion setzt und sich, 
mit den Anzustellenden auf den Boden privatrechtlicher Vereinbarung 
stellt. Diese Art der Vereinbarung muß aber dann auch das ganze 
Dienstverhältnis umfassen und muß eine förmliche vereinbarte Arbeits- 
ordnung bilden.
        <pb n="227" />
        Auf diesem Wege also ist die Lösung möglich. Vor dem anderen 
öffentlichrechtlichen Wege hat dieser einige Vorzüge. Ein gemeinsames 
Vorgehen der Kirchendiener aller Konfessionen und Länder und nicht 
nur der öffentlichen, sondern auch der nichtöffentlichen Religions- 
gesellschaften, wie es dem Grundgedanken eines Reichsverbandes ent- 
spricht, ist alsdann möglich und nötigt die mannigfaltigen Arbeit- 
geber der anderen Seite ebenfalls zur Gemeinschaft. Eine Berück- 
sichtigung der Verschiedenartigkeit der örtlichen und konfessionellen 
Verhältnisse bleibt freilich unerläßlich und wird nicht unerheblichen 
Schwierigkeiten begegnen. Für Tarifverträge ist die Bahn frei. 
Etwaige Tarifverhandlungen werden zwischen der Arbeitnehmer- 
gruppe einerseits und dem entsprechenden Verbande der kirchlichen 
Arbeitgeber andererseits zu pflegen sein. Eine Mitwirkung der Staats- 
aufsicht kann nach Beseitigung der Staatskuratel und, da ein Ge- 
nehmigungsrecht der Aufsicht nicht besteht, nur im Sinne einer auf- 
sichtlichen Beratung beider Teile in Frage kommen. Die Aufsicht 
wird entlastet, denn die Sorge für die „Angemessenheit“ der Einkünfte 
wird jetzt dem Arbeitnehmer und seiner Gemeinschaftsform obliegen. 
Der Reichsarbeitsminister funktioniert nach der Verordnung vom 
23. Dezember 1918. Die Angestelltenausschüsse und das Schlichtungs- 
wesen können sich entwickeln. Auf Staatszuschüsse wird bei dieser 
Lösung kaum zu rechnen sein. Der Staat hat keinen Anlaß zum Ein- 
greifen als Gesetzgeber. Auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit und 
Leistungswilligkeit ihrer Vertragsgegner werden freilich auch die orga- 
nisierten Kirchendiener nicht rechnen können. 
V. 
Ob nun von den beiden als rechtlich möglich erwiesenen Wegen der 
Lösung der Ausbau der bestehenden öffentlichrechtlichen Ordnung oder das 
Betreten des neuen privatrechtlichen Weges mit Tarifvertrag vorzu- 
ziehen sei, ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, über die zu entscheiden 
ich mich nicht berufen fühle, zumal mir in mancher Hinsicht der Ein- 
blick in die tatsächlichen Verhältnisse fehlt. 
Es sind noch zwei andere Wege in Frage gestellt worden, nämlich 
die Regelung nach Art der Krankenkassen oder nach Art der Gemeinde- 
beamten. Beide Wege laufen auf das Gleiche hinaus, nämlich auf 
Herstellung einer Uebereinstimmung in den Besoldungsverhältnissen 
der Kirchendiener mit denjenigen der Staatsbeamten. Beide Lösungen 
würden einen Verzicht auf den Tarifvertrag bedeuten und der ersten,
        <pb n="228" />
        — 216 — 
öffentlichrechtlichen Lösung nahekommen, ja im wesentlichen wohl mit 
ihr zusammentreffen. Wohl sind die Verhältnisse des weltlichen 
Kirchendienstes von denjenigen der Krankenkassen und des Gemeinde- 
dienstes recht verschieden. Die Frage der Angleichung wird großen 
Schwierigkeiten begegnen, zum Teil überhaupt kaum möglich sein. 
Jedenfalls bedürfte es gründlicher Erhebungen und genauer statistischer 
Feststellungen, um nur überhaupt erst die nötigen Grundlagen für 
solche Angleichungen zu finden. 
Staatsrechtlich ist indes vor allem von Belang, daß ein staat- 
licher Zwang, eine solche Angleichung vorzunehmen, auf die Glaubens- 
gesellschaften nicht ausgeübt werden kann. Ein rechtlicher Anspruch, 
ein Verlangen im Rechtssinne, kann also von seiten der Kirchendiener 
nicht erhoben werden. 
Der Staat als Gesetzgeber hätte auch in diesem Falle das Recht 
zu bindenden Anordnungen nur insoweit es sich um die Verwendung 
der von ihm etwa erbetenen und bewilligten Zuschüsse handelt. 
In diesen Grenzen besteht also auch die rechtliche Möglichkeit 
der in Frage 6 und 7 angedeuteten Wege. 
Die Reichsgerichtsentscheidung über das 
Verehelichungsrecht der Beamtin. 
Von 
Dr. KAISENBERG, Ministerialrat im Reichsministerium des Innern, 
Berlin. 
  
Das bayer. Volksschullehrergesetz vom 14. August 1919, das in 
Nr. 55 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Bayern vom 2. Sep- 
tember 1919 veröffentlicht und am 1. Januar 1920 in Kraft getreten 
ist, enthält in Ahschnitt V „Besondere Vorschriften für die Volks- 
schullehrerinnen“, die auf dem im Art. 151 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 
ausgesprochenen Grundsatz beruhen, daß das Dienstverhältnis der Volks- 
schullehrerinnen mit der Eheschließung erlischt. Ausgehend von diesem, 
aus der älteren PraXis übernommenen Grundsatz werden in den fol- 
genden Artikeln die hieraus sich ergebenden Rechtsverhältnisse näher 
geregelt. Hiernach verliert die sich verheiratende Volksschullehrerin 
mit der Eheschließung den Anspruch auf das Diensteinkommen und 
auf die Standesbezeichnung sowie den Anspruch oder die Aussicht auf
        <pb n="229" />
        — 217 — 
Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Auf Antrag erhält sie 
als einmalige Abfindung den fünffachen Betrag des Ruhegehalts, den 
sie erhalten hätte, oder hätte erhalten können, wenn sie im Zeitpunkt 
des Ausscheidens aus dem Volksschuldienst in den Ruhestand versetzt 
worden wäre. Heiratet die Volksschullehrerin im Ruhestand, so kann 
sie nach Art. 153 Abs. 1 des Gesetzes auf die Dauer der Ehe im 
öffentlichen Volksschuldienst nicht wieder angestellt werden. Art. 156 
endlich bestimmt: „Für die Volksschulfachlehrerinnen und die israeli- 
tischen Volksschullehrerinnen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes 
entsprechend.“ 
Die Reichsregierung hatte wiederholt Anlaß genommen, den Stand- 
punkt zu vertreten, daß die Vorschriften des bayer. Volksschullehrer- 
gesetzes über das Eheverbot der Volksschullehrerinnen gegen den im 
Art. 128 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 
1919 niedergelegten Grundsatz verstoßen, wonach alle Ausnahmebe- 
stimmungen gegen weibliche Beamte beseitigt werden. 
Am 8. Oktober 1919 hatten die bayerischen Mitglieder der sozial- 
demokratischen Fraktion und der Fraktion der unabhängigen Sozialdemo- 
kraten der Nationalversammlung unter Führung der Abg. Frau Pfülf 
folgende Anfrage (Anfrage Nr. 398, Drucksache der Nationalversamm- 
lung Nr. 1126) gestellt: 
„Der bayerische Landtag hat am 14. August d.J. ein neues 
Schulgesetz verabschiedet, in dem an der alten Verordnung fest- 
gehalten wird, daß Lehrerinnen mit ihrer Verehelichung aus dem 
Schuldienst auszuscheiden haben, 
Dieses Gesetz steht in offenkundigem Widerspruch zum Art. 128 
Abs. 2 der Verfassung, der alle Ausnahmebestimmungen gegen 
weibliche Beamte aufhebt, 
Was gedenkt die Reichsregierung zu tun zur Wahrung der 
verfassungsmäßigen Rechte der Lehrerinnen?“ 
Diese Anfrage ließ die Reichsregierung in der Sitzung der Na- 
tionalversammlung vom 17. Oktober 1919 (Sten. Ber. S. 3199) wie folgt 
beantworten: 
„Nach Art. 151 des Volksschullehrergesetzes des Freistaates 
Bayern vom 14. August 1919 erlischt das Dienstverhältnis der Volks- 
schullehrerin mit der Eheschließung. Da Art. 128 Abs. 2 der Ver- 
fassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bestimmt, daß 
alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte beseitigt werden, 
steht die Vorschrift des bayer. Volksschullehrergesetzes nach Ansicht
        <pb n="230" />
        — 218 — 
der Reichsregierung mit der Reichsverfässung im Widerspruch. Die 
Reichsregierung wird bei der Regierung des Freistaates Bayern ent- 
sprechende Anregung geben.“ 
Auch gelegentlich der im Herbst 1919 gepflogenen Vorbespre- 
chungen zur Reichsschulkonferenz hat die Reichsregierung ihre Auf- 
fassung dahin kundgegeben, daß Art. 128 Abs. 2 RV. als zwingender 
Rechtssatz zu erachten und demgemäß den Volksschullehrerinnen die 
Eheschließung unter Fortdauer des Dienstverhältnisses freizugeben sei. 
Unter dem 23. Dezember 1919 hat die damalige bayer. Staats- 
regierung (Regierung Hoffmann) dem bayer. Landtag den Ent- 
wurf eines Gesetzes über die Aenderung des Volksschullehrergesetzes 
vom 14. August 1919 vorgelegt, in dem u.a. auch die Beseitigung 
der das Eheverbot der Lehrerinnen behandelnden Gesetzesvorschriften 
vorgesehen war. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist ausgeführt, 
daß nach der Auslegung, die dem Art. 128 Abs. 2 RV. von der Reichs- 
regierung gegeben wurde, die bayer. Gesetzesbestimmung im Wider- 
spruch mit der RV. stehe, und daß daher eine entsprechende Aen- 
derung des Volksschullehrergesetzes nicht gut zu umgehen sei. 
Die Mehrheit des bayer. Landtags hat sich der Auffassung der 
bayer. Staatsregierung nicht angeschlossen und dem Gesetzentwurf, 
soweit er den Volksschullehrerinnen die Eheschließung unter Fortdauer 
des Dienstverhältnisses freigeben wollte, die Zustimmung versagt (Sten. 
Ber. über die Verhandlungen des bayer. Landtags, 53. Sitzung vom 
24. März 1920 S. 636—642 und 8. 653 und Beilage 1189 zu den Ver- 
handlungen des bayer. Landtags, Tagung 1919/20). 
Des weiteren hat der bayer. Landtag einen Antrag der Abg. 
HOoFFMANN und Genossen, es sei die Staatsregierung zu beauftragen, 
die Frage des Rechtes der Lehrerinnen auf Verheiratung nach Art. 19 
der Verfassung des Deutschen Reichs dem Staatsgerichtshof für das 
Deutsche Reich zur Entscheidung vorzulegen, in der 62. Sitzung vom 
6. Mai 1920 abgelehnt (Sten. Ber. über die Verhandlungen des bayer. 
Landtags, 62. Sitzung S. 114—116). 
Während in allen anderen Ländern im Gesetz- oder Verordnungs- 
wege die Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte, namentlich 
Lehrerinnen mit Rücksicht auf Art. 128 Abs. 2 RV. beseitigt wurden, 
gab das Fortbestehen der Artikel 151/156 des bayer. Volksschullehrer- 
gesetzes andauernd zu Beschwerden und Mißhelligkeiten Anlaß. Der 
Reichsminister des Innern hat daher am 26. Oktober 1920 gemäß 
Art. 13 Abs. 2 RV. in Verbindung mit $$ 1 und 2 des Gesetzes vom
        <pb n="231" />
        — 219 — 
8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) die Entscheidung des Reichs- 
gerichts angerufen mit dem Antrage, Entscheidung dahin zu treffen, 
daß die Art. 151 Abs. 1 Satz 1, Art. 153 Abs. 1 und Art. 156 des 
bayer. Volksschullehrergesetzes mit Art. 128 Abs. 2 RV. nicht ver- 
einbar seien, davon ausgehend, daß damit die anderen Vorschriften des 
Abschnittes V des bayer. Volksschullehrergesetzes ohne weiteres gegen- 
standslos werden, soweit sie auf der Vorschrift aufgebaut sind, daß 
das Dienstverhältnis der Volksschullehrerinnen mit der Eheschließung 
erlischt. 
Der Reichsminister des Innern begründete seinen Antrag damit, 
daß Art. 123 Abs. 2 RV., wenn nicht ausschließlich, so doch in erster 
Linie zum Zweck habe, die Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze 
außer Wirksamkeit zu setzen, wonach die Beamtin im Falle der Ver- 
heiratung aus dem Dienste auszuscheiden habe. Daß die Bestimmungen 
namentlich auch für die Volksschullehrerinnen gelten, ginge aus den 
Gesetzgebungsverhandlungen klar hervor (Sten. Ber. der Nationalver- 
sammlung S. 1636 ff). Wenn auch der Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 
RV. nicht die Bedeutung zukomme, daß sie die zur Zeit des Inkraft- 
tretens der RV. bestehenden Ausnahmebestimmungen gegen weibliche 
Beamte mit unmittelbarer Wirkung beseitigt hätte, vielmehr nur eine 
Richtschnur für die Gesetzgebung enthalte, so brächte Art. 128 Abs. 2 
unzweifelhaft das Verbot, künftige Ausnahmebestimmungen dieser Art 
zu erlassen. Das bayer. Gesetz sei aber erst nach dem Inkrafttreten 
der RV. ergangen. 
Die bayer. Staatsregierung bestritt, daß ein Widerspruch mit der 
RV, vorliege. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte ergeben 
sich aus der unten wiedergegebenen Begründung des reichsgerichtlichen 
Beschlusses. 
Das Reichsgericht, III. Zivilsenat, hat am 10. Mai 1921 dahin 
entschieden, daß die Art. 151 Abs. 1 Satz 1 und 153 Abs. 1 des 
bayer. Volksschullehrergesetzes vom 14. August 1919 mit dem Art. 
123 Abs. 2 der RV. nicht vereinbar seien. Der reichsgerichtliche 
Beschluß ist von der Reichsregierung im Reichs-Gesetzbl. 1921 S. 735 
veröffentlicht. 
Die Begründung des reichsgerichtlichen Beschlusses ist für die 
Auslegung der RV., für die Ausgestaltung des deutschen Beamtenrechts, 
namentlich für die Regelung des Rechtsverhältnisses der weiblichen 
Beamten von grundlegender Bedeutung. Mit Rücksicht hierauf seien 
die Gründe im Wortlaut hier mitgeteilt:
        <pb n="232" />
        — 20 — 
„Der Standpunkt der Reichsregierung ist begründet. Der zweite Haupt- 
teil der RV, mit der Ueberschrift „Grundrechte und Grundpflichten der 
Deutschen“, in dessen zweiten Abschnitt „Das Gemeinschaftsleben® der 
Art. 128 steht, enthält Bestimmungen der verschiedensten Art: allgemeine 
Programmsätze ohne unmittelbare rechtliche Wirksamkeit, rechtlich bin- 
dende Richtlinien für die Gesetzgebung, insbesondere der Länder, und mit 
sofortiger Geltung in das bestehende Recht eingreifende Einzelvorschriften. 
Welche Bedeutung einer Bestimmung beizumessen ist, muß nach ihrem 
Wortlaut, Inhalt und Zweck, wie auch nach ihrem Zusammenhang mit 
anderen Bestimmungen beurteilt werden. Danach kann der Vorschrift des 
Art. 128 Abs. 2 der RV. die sofortige unmittelbare rechtliche Wirksamkeit 
nicht abgesprochen werden. Es handelt sich nicht um einen allgemeinen 
Programmsatz von der Art, daß es erst einer Ausführung durch Reichs- 
oder Landesgesetze bedürfte, um der Vorschrift rechtliche Wirksamkeit zu 
verschaffen. Das ergibt sich schon aus ihrer bestimmten Fassung. Es heißt 
von den Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte zwar nicht „sind 
beseitigt“, aber auch nicht „sind zu beseitigen“, sondern „werden beseitigt“. 
Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß solche Ausnahmebestimmungen 
kraft der RV. ausgeschlossen sein sollen, und daß es nicht erst einer künf- 
tigen Gesetzgebung vorbehalten bleibt, welche Folgerungen aus dem auf- 
gestellten Grundsatze zu ziehen sind. Aus einzelnen Aeußerungen in der 
Nationalversammlung, wie z. B.,, daß die Grundrechte die Grundlinien für 
die Ausgestaltung der späteren Gesetzgebung geben, oder daß die Aus- 
nahmebestimmungen gegen weibliche Beamte beseitigt werden müssen oder 
sollen (Sten. Ber. S. 1636 ff.), lassen sich zuverlässige Anhaltspunkte für 
die Bedeutung des Art. 123 Abs. 2 nicht gewinnen. Der offenbare Zweck 
der Vorschrift, die als unbillig empfundene Ungleichheit in der beamten- 
rechtlichen Behandlung der beiden Geschlechter für die Zukunft auszu- 
schließen, spricht notwendig für ihre sofortige Geltung und der Zusammen- 
hang mit anderen Bestimmungen, wie insbesondere die Stellung des Abs. 2 
zwischen Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 128, steht nicht entgegen. Nach Abs. 1 
sind alle Staatsbürger ohne Unterschied nach Maßgabe der Gesetze und 
entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen 
Aemtern zuzulassen. Diese Bestimmung bedarf schon nach ihrem Wort- 
laut und ebenso nach ihrem Inhalt einer Ausführung durch besondere Vor- 
schriften. Die Anwendung des Abs. 2 dagegen verlangt immer nur die 
Prüfung, ob eine Vorschrift als Ausnahmebestimmung gegen weibliche 
Beamte zu erachten ist. Und wenn nach Absatz 3 die Grundlagen des 
Beamtenverhältnisses durch ein erst künftig zu erlassendes Reichsgesetz 
zu regeln sind, so schließt das nicht aus, daß die RV. eine einzelne be- 
sonders wichtige Frage heraushebt und sie von sich aus selbst schon ab- 
schließend regelt (vgl. zu Art. 129 Abs. 4 RGZ.Bd.99 S. 261). Nach diesem 
allem ist im Art. 128 Abs. 2 der klare und bestimmte Ausdruck des Willens
        <pb n="233" />
        — 21 — 
zu finden, daß Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte unzulässig 
sein sollen. Damit ergibt sich als Inhalt des Art. 128 Abs. 2 das sofort 
wirksame Verbot der Erlassung solcher Ausnahmebestimmungen. Landes- 
rechtliche Vorschriften, die diesem Verbot zuwider nach dem Inkraftreten 
der RV. erlassen werden, sind unwirksam. Das bayer. Volksschullehrer- 
gesetz ist nun nach dem Inkrafttreten der RV erlassen. Die RV. vom 
11. Aug. 1919 ist in der am 14. Aug. 1919 ausgegebenen Nr. 152 des Reichs- 
Gesetzblattes verkündet worden, nach ihrem Art. 181 also mit diesem Tage 
in Kraft getreten. Das bayer. Gesetz aber ist erst am 14. Aug. 1919 be- 
schlossen und in Nr. 55 des bayer. Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
2. Sept. 1919 verkündet worden. Wenn die bayer. Regierung geltend macht, 
der entscheidende staatsrechtliche Akt, — nämlich der Beschluß des Land- 
tags vom 14. Aug. 1919, — ausgefertigt vom Gesamtministerium noch am 
gleichen Tage, liege nicht nach dem Inkraftreten der RV., so ist das aus 
einem doppelten Grunde nicht zutreffend. Erstens kommt es für das zeit- 
liche Verhältnis mehrerer Gesetze nicht auf den Zeitpunkt der Beschluß- 
fassung, sondern darauf an, wann sie formell nach außen wirksam gewor- 
den sind. Diese formelle Gesetzeskraft setzt aber nach allgemeinen, auch 
in Bayern anerkannnten staatsrechtlichen Grundsätzen die Verkündung der 
Gesetze voraus. Wenn es im vorläufigen Staatsgrundgesetz für den Frei- 
staat Bayern vom 17. März 1919, auf das sich die bayer. Regierung beruft 
in &amp; 6 hieß: „Die gesetzgebende Gewalt wird vom Landtag ausgeübt. Zum 
Zustandekommen eines Gesetzes ist die Zustimmung der einfachen Mehr- 
heit der anwesenden Landtagsmitglieder erforderlich“ —, so war damit 
nur gesagt, daß andere gesetzgebende Faktoren nicht mehr in Betracht 
kommen sollten. Die Notwendigkeit einer Verkündung der Gesetze ver- 
stand sich von selbst und brauchte in dem nur die Hauptgrundsätze einer 
neuen Verfassung aufstellenden vorläufigen Gesetze nicht besonders her- 
vorgehoben zu werden. Das bayer. Volksschullehrergesetz ist aber erst am 
2. Sept. 1919, alsonach der RV. verkündet worden. Zweitens würde, auch 
wenn man mit der bayer. Regierung den Zeitpunkt der Beschlußfassung 
maßgebend sein lassen wollte, die Anwendung des Art. 128 Abs. 2 nicht 
ausgeschlossen sein. Die RV. ist, wie erwähnt, mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung, also mit dem 14. Aug. 1919, in Kraft getreten. Ihren Bestim- 
mungen unterlag daher jeder an diesem Tage vorgenommene Akt der Landes- 
gesetzgebung, also auch der an diesem Tage gefaßte Beschluß des bayer. 
Landtags. Wenn die bayer. Regierung gegen die Anwendung des Art. 128 
Abs. 2 der RV. ferner vorbringt, Art. 151 des bayer. Volksschullehrergesetzes 
habe keinen neuen Rechtszustand geschaffen, sondern nur eine frühere 
Regelung unter Neugewährung einer besonderen Vergünstigung (Abfindung) 
an die heiratenden Lehrerinnen übernommen, so ist das zunächst, wie ihre 
eigenen Ausführungen erkennen lassen, nicht völlig zutreffend. Der frühere 
Rechtszustand in bezug auf eine Eheschließung von Volksschullehrerinnen
        <pb n="234" />
        _ 2 — 
in Bayern war nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt, beruhte viel- 
mehr auf der Verwaltungspraxis, die, einer Entschließung des Staatsmini- 
steriums für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 29. Oktober 1875 
folgend, den weiblichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen die Erlaubnis 
zur Eheschließung grundsätzlich verweigerte, einer Praxis, die, wenngleich 
tatsächlich ausnahmslos durchgeführt, doch, wenigstens theoretisch, die 
Möglichkeit einer Ausnahme offen ließ. Nach Art. 151 des bayer. Volks- 
schullehrerges. dagegen erlischt das Dienstverhältnis ausnahmslos und kraft 
Gesetzes mit der Eheschließung. Es kommt indessen auf diese Unterschiede 
nicht an. Für die hier zu entscheidende Frage ist vielmehr maßgebend, 
daß es sich um ein unter der Herrschaft der RV. erlassenes Gesetz handelt, 
das infolgedessen auch mit deren Bestimmungen im Einklang stehen muß. 
Die Entscheidung hängt demnach nur noch davon ab, ob die von der Reichs- 
regierung beanstandeten Vorschriften im Sinne des Art. 128 Abs. 2 der 
RV. Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte sind. Die Frage ist 
zu bejahen. Lehrer an öffentlichen Schulen haben nach Art. 143 Abs. 3 
der RV. die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und nach Art. 1 Abs. 3 
des bayer. Volksschullehrergesetzes sind die Volksschullehrer, einschließ- 
lichder Lehrerinnen, Beamte des Staates. Die bayerischen Volks- 
schullehrerinnen sind daher weibliche Beamte. Es handelt sich aber auch 
um Ausnahmebestimmungen gegen solche Beamte. Der im Art. 128 Abs. 2 
der RV. ausgesprochene Grundsatz soll ersichtlich dem auch sonst hervor- 
tretenden Gedanken der Gleichberechtigung von Mann und Frau Geltung 
auf dem Gebiete des Beamtenrechtes verschaffen. Wie nach Art. 109 Abs. 2 
der RV. Männer und Frauen dieselben staatsbürgerlichen Rechte haben, 
so sollen sie auch als Beamte grundsätzlich gleichberechtigt sein. Das 
kann freilich nıcht den Sinn haben, daß fortan ein Unterschied zwischen 
männlichen und weiblichen Beamten in Recht und Verwaltung überhaupt 
nicht mehr vorkommen dürfe. Der natürliche Unterschied der Geschlechter 
und seine Einwirkung auf die Ausübung amtlicher Tätigkeit verlangt weit- 
gehende Berücksichtigung. Sonderbestimmungen zur Regelung des Dienst- 
verhältnisses weiblicher Beamten, die diesem Unterschiede Rechnung tragen, 
sind daher nicht zu vermeiden und trotz Art. 128 Abs. 2 der RV. zulässig. 
Dies darf jedoch nicht zu grundlegenden Verschiedenheiten in der Behand- 
lung von Mann und Frau in ihrer Eigenschaft als Beamte führen. Eine 
für das persönliche Leben einschneidendere Verschiedenheit läßt sich aber 
kaum denken als die, daß der Mann völlig unbeschadet seiner amtlichen 
Stellung eine Ehe schließen darf, während die Frau, wenn sie verheiratet 
ist, zum Amte nicht zugelassen und, wenn sie als Beamte eine Ehe schließt, 
mit dem Verluste des Amtes belegt wird. Eine solche Regelung, wie sie 
auch in den beanstandeten Bestimmungen der Art. 151 Abs. 1 Satz 1 und 
153 Abs. 1 des bayer. Volksschullehrergesetzes zum Ausdruck kommt, ist 
im hervorragenden Sinn als Ausnahmebestimmung gegen weibliche Beamte
        <pb n="235" />
        _— 23 — 
anzusehen. Ihre Zulässigkeit läßt sich auch nicht aus Art. 128 Abs. 1 
der RV. ableiten, wo eine Zulassung der Staatsbürger zu den öffentlichen 
Aemtern nur entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen vorge- 
sehen ist. Daß durch die die Frau stärker beeinflussenden Wirkungen der 
Ehe ihre Befähigung, woruuter neben der geistigen auch die körperliche 
zu verstehen ist, und ihre Leistungen beeinträchtigt werden können und, 
falls aus der Ehe ihrem natürlichen und ‚sittlichen Zwecke entsprechend 
Kinder hervorgehen, wenigstens vorübergehend sogar beeinträchtigt werden 
müssen, kann es, insbesondere auch nur in Beschränkung auf den Beruf 
der Volksschullehrerin, nicht rechtfertigen, mit der Eheschließung 
an sich schon einen Mangel an Befähigung und an Leistungen als 
gegeben anzusehen und deshalb eine Vereinigung von Ehe und Lehrtätig- 
keit in der Person der Frau von vorneherein als ausgeschlo:sen zu erklären. 
Die weiteren Ausführungen der bayer. Regierung, in denen sie aus Gründen 
des Beamtenrechts, des finanziellen Staatsinteresses sowie der Bevölkerungs- 
und Sozialpolitik eine Einschränkung der Verehelichungsfreiheit der weıb- 
lichen Beamten im allgemeinen für unentbehrlich und die Tätigkeit einer 
Hausfrau und Mutter im besonderen für mit der Tätigkeit einer Lehrerin 
in der Schule unvereinbar erklärt, sind an sich durchaus beachtenswert, 
können aber gegenüber dem nun einmal in Art. 128 Abs. 2 zum Gesetz 
gewordenen Verbot von Ausnahmebestimmungen nicht entscheidend sein 
und nicht zu dessen Beseitigung führen. Besondere Beachtung verdienen 
die Bedenken, die sich aus der Verwendung verheirateter Volksschullehre- 
rinnen im Falle werdender Mutterschaft ergeben können. Es läßt sich 
schlechterdings nicht verkennen, daß die Einwirkungen, die der Zustand 
der Mutterschaft auf die Person der Lehrerin ausübt, nicht nur ihre Leistungs- 
fähigkeit beeinträchtigen, sondern soweit sie in der äußeren Erscheinung 
augenfällig hervortreten, bei den Schulkindern Gedanken und Vorstellungen 
erwecken können, die im Interesse der Erziehung besser vermieden werden 
sollten. Die Interessen, die danach als bedroht erscheinen, sind aber auch 
vom Standpunkte der Reichsverfassung keineswegs schutzlos. Es ist viel- 
mehr durchaus zulässig, ihnen auch bei grundsätzlicher Zulassung einer 
Verwendung verheirateter Lehrerinnen durch entsprechende Sonderbestim- 
mungen Rechnung zu tragen. So würde es mit den Rechtsgrundsätzen der 
RV. völlig vereinbar sein, wenn die dazu berufene Behörde der verheirate- 
ten, im Zustande werdender Mutterschaft befindlichen Lehrerin mit Rück- 
sicht auf die erwähnten Bedenken die Ausübung der Lehrtätigkeit in der 
Schule von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zu einem bestimmten Zeit- 
punkte nach der Geburt nicht mehr gestatten würde. Auch würde vom 
Standpunkte der RV. aus nichts dem entgegenstehen, wenn mit Rücksicht 
auf den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit, wonach gleichen 
Pflichten gleiche Rechte entsprechen sollen, ungleiche Pflichten aber nicht 
gleiche Rechte begründen, eine Gehaltsregelung zuungunsten der durch
        <pb n="236" />
        — 24 — 
solche Zustände an der Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten zeitweise ver- 
hinderten Lehrerin für diese Zeit stattfände. Verhinderung durch Krank- 
heit erfolgt ohne und gegen den Willen des Beamten. Die Lehrerin aber, 
die eine Ehe schließt, versetzt sich dadurch bewußt und gewollt in eine 
Lage, die nach dem sittlichen Zwecke der Ehe und nach dem gewöhnlichen 
Verlaufe der Natur voraussichtlich bei ihr zu Zuständen führen muß, die 
sie zeitweilig zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig machen. Dieser 
Gesichtspunkt ist von dem bayer. Finanzminister mit Recht hervorgehoben 
worden. Auf einem ganz anderen Gebiete, als dem der ausgleichenden 
Gerechtigkeit, liegt selbstverständlich die Frage, ob nicht aus sozialen 
und sozialpvlitischen Gründen (Verhinderung der Kinderlosigkeit und der 
eschränkung der Kinderzahl, Interesse an der Gesundheit von Mutter und 
Kind usw.) von solcher Gehaltsregelung zuungunsten der Lehrerin abzu- 
sehen ist. 
Das so aus dem Gesetze selbst gewonnene Ergebuis steht, wie neben- 
bei bemerkt werden mag, in Uebereinstimmung mit dem, was sich aus 
den Verhandlungen der Nationalversammlung (Sten. Ber. S. 1636 ff.) über 
die Absichten der Antragsteller entnehmen läßt. Die Beseitigung des Ehe- 
verbotes, und zwar gerade für Lehrerinnen, war danach der ausgesprochene 
Zweck, der mit der Aufstellung des jetzt im Art. 128 Abs. 2 enthaltenen 
Grundsatzes erreicht werden sollte, und der offenbar auch von der Mehr- 
heit der Nationalversammlung, die dem Antrag zugestimmt hat, gebilligt 
worden ist. 
Nicht vereinbar mit Art. 128 Abs. 2 der RV. sind demnach die grund- 
sätzlichen Bestimmungen der Art. 151 Abs, 1 Satz 1 und 153 Abs. 1 des 
bayer. Volksschullehrergesetzes. Mit dieser Feststellung werden, wie die 
Reichsregierung mit Recht annimmt, die anderen in den Art. 151 bis 155 
enthaltenen Vorschriften insoweit gegenstandslos, als sie auf der Bestim- 
mung aufgebaut sind, daß das Dienstverhältnis der Volksschullehrerin mit 
der Eheschließung erlischt. Der Art. 156, den die Reichsregierung eben- 
falls in ihren Antrag aufgenommen hat, kommt für einen Widerpruch 
bei der RV. nur insofern in Betracht, als unter den Vorschriften des 
V. Abschnitts, die für die Volksschulfachlehrerinnen und die israelitischen 
Volksschullehrerinnen entsprechend gelten sollen, auch die beanstandeten 
Art. 151 Abs. 1 Satz 1 und 153 Abs. 1 sich befinden. Indem diese als mit 
Art. 128 Abs. 2 der RV. nicht vereinbar erklärt und so ihrer Wirksam- 
keit entkleidet werden, entfällt ohne weiteres der nur mittelbar im Art. 
156 des bayer. Gesetzes liegende Widerspruch. Es besteht daher kein 
Anlaß, die Feststellung der Unvereinbarkeit auf den im übrigen unbedenk- 
lichen Art. 156 zu erstrecken.“ 
Die Entscheidung des Reichsgerichts wird der bisher in der Praxis 
zum Ausdruck gekommenen Auslegung des Art. 128 Abs. 2 der
        <pb n="237" />
        —_— 225 — 
Reichsverfassung gerechte. Der preuß. Minister für Wissenschaft, 
Kunst und Volksbildung hat bereits unter Würdigung der Bestimmungen 
des Art. 128 Abs. 2 durch Erlaß vom 8. März 1920 angeordnet, 
daß „fortan in den Berufsurkunden der Lehrerinnen kein Vorbehalt 
mehr aufgenommen werden darf, daß im Falle ihrer Verheiratung ihre 
Anstellungsfähigkeit erlischt“ (Deutsches Beamtenarchiv 1921 8. 435 £.). 
Nur Anscuürz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Anm. 4 zu 
Art. 128 hat angenommen, Abs. 2 des Art. 128 sei nur Richtlinie für 
den Gesetzgeber, kein aktuelles Recht. 
Nach der reichsgerichtlichen Entscheidung kommt dem Art. 128 
Abs. 2 die Bedeutung zu, daß Ausnahmebestimmungen gegen weib- 
liche Beamte kraft der Reichsverfassung ausgeschlossen sein sollen, 
und daß es nicht erst einer künftigen Gesetzgebung vorbehalten bleibt, 
welche Folgerungen aus dem aufgestellten Grundsatz zu ziehen sind. 
Ist dies aber der Fall, so hätte es einer Untersuchung, ob das bayer. 
Volksschullehrergesetz vor oder nach dem Inkrafttreten der Reichs- 
verfassung erlassen worden ist, überhaupt nicht bedurft. Denn wenn 
Ausnahmebestimmungen schon kraft der Reichsverfassung ausgeschlossen 
sind, so wäre es nicht nur verboten, künftige Ausnahmebestim- 
mungen dieser Art zu erlassen, sondern es wären auch, um die erfor- 
derliche Uebereinstimmung des Landesrechts mit dem ihm vorgehenden 
Reichsrecht zu erreichen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Reichs- 
verfassung bestehenden Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte 
im Wege neuer Rechtssetzung zu beseitigen. 
Hiernach wäre es auf die Feststellung, wann das bayer, Volks- 
schullehrergesetz in Kraft getreten ist, gar nicht angekommen. Mag 
es vor oder nach dem Inkrafttreten der Reichsverfassung wirksam 
geworden sein, in jedem Falle wären seine auf des Eheverbot der 
Lehrerinnen sich beziehenden Bestimmungen mit Art. 128 Abs. 2RV. 
nicht vereinbar und daher zu beseitigen gewesen. 
Was das Inkrafttreten des bayer. Volksschullehrergesetzes anlangt, 
so ist die reichsgerichtliche Auffassung, daß es für die Frage des Zu- 
standekommens und damit für das Wirksamwerden eines Gesetzes nicht 
auf den Gesetzesbeschluß, sondern auf die Verkündung ankommt, allge- 
mein anerkannter Staatsrechtsgrundsatz. Auch die weitere Darlegung, 
daß, nachdem die Reichsverfassung am 14. Aug. 1919 in Kraft getreten 
ist, jeder an diesem Tage vorgenommene Akt der Landesgesetzgebung 
von den Bestimmungen der neuen Reichsverfassung betroffen würde, 
entspricht dem allgemein in der Praxis angewandten Grundsatz. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 15
        <pb n="238" />
        _— 26 — 
Allerdings ist in der Theorie früher zum Teil ein anderer Stand- 
punkt vertreten worden. LABAnD hat in der Monatsschrift für Handels- 
recht und Bankwesen 1905 S. 89 ff. die Frage erörtert, ob ein Gesetz, 
das mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft tritt, auf alle von ihm 
betroffenen Tatbestände, die während des ganzen Tages der Verkün- 
dung eingetreten sind, Anwendung findet oder ob davon diejenigen 
ausgenommen sind, die an diesem Tage vor erfolgter Ausgabe des 
Gesetzblatts sich verwirklicht haben. Er führte aus, daß ein Gesetz 
nicht schon vor seiner Verkündung Geltung beanspruchen könne. Der 
Gesetzgeber würde damit etwas Widersinniges, Unmögliches anordnen; 
er würde damit vorschreiben, daß etwas, was noch gar. nicht existiert, 
also ein Nichts, Rechtswirkung haben soll. Lapann kam daher zu 
dem Ergebnis, daß aus der Vorschrift, daß ein Gesetz „mit dem Tage 
der Verkündung in Kraft tritt“, nicht geschlossen werden könne, daß 
es Rückwirkung haben solle auf Rechtsakte, die vor der Gesetzes- 
verkündung, wenngleich an demselben Tage vorgenommen worden 
sind (vgl. auch Lasanv, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs 5. Aufl. 
Bd. II S. 84, Fußnote 1). Heınırz in der Deutschen Juristenzeitung 
1905 S. 636 ff. ist noch weiter gegangen. Nach ihm könne die Frage 
nur dahin formuliert werden, ob, wenn ein Gesetz mit dem Tage der 
Verkündung in Kraft tritt, der für die Wirksamkeit des Gesetzes maß- 
gebende Zeitpunkt der Beginn oder der Ablauf dieses Tages ist. In 
entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des $ 187 Abs. 1 BGB. 
sowie mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Tag als eine Zeitein- 
heit anzusehen sei, müsse die Schlußfolgerung gezogen werden, daß, 
wenn das Inkraftreten eines Gesetzes durch den Tag seiner Verkün- 
dung bestimmt wird, als der maßgebende Zeitpunkt nicht der Beginn, 
sondern der Ablauf dieses Tages anzusehen sei. Hrınırtz schlug daher 
auch zur Vermeidung von Zweifeln vor, es möge in Fällen, in denen 
ein Gesetz sofort mit seiner Wirkung in Kraft treten soll, bestimmt 
werden, daß das Gesetz „mit Ablauf des Tages, an dem es verkündet 
wird“ oder „mit dem Beginn des auf die Verkündung folgenden Tages“ 
in Kraft tritt. Zu der Auffassung von Hrınırz, daß in dem von ihm 
besprochenen Falle des Inkrafttretens des Gesetzes, betr. Aenderungen 
der Zivilprozeßordnung vom 5. Juni 1905 als maßgebender Zeitpunkt 
für das Inkraftreten der Ablauf des 5. Juni 1905 anzusehen sei, hat 
Eıckuorr (Deutsche Juristenzeitung 1905 .S. 688) m. E. zutreffend 
entgegnet, daß das fragliche Gesetz selbst den Verkündungstag als 
einen Zeitpunkt erklärt hat, und daß daher von einem Beginn und 
Ablauf eines Zeitpunkts nicht gesprochen werden könne.
        <pb n="239" />
        — 227 — 
Die Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 15 S. 200 
scheint übrigens von der Voraussetzung ausgegangen zu sein, daß als 
maßgebender Zeitpunkt bei Inkraftreten eines Gesetzes der Ablauf des 
Verkündungstages anzusehen sei. Doch ist diese Frage dort nicht 
näher untersucht worden. 
Die Entwicklung der Gesetzgebungspraxis ist über die Einwände 
von LapAnp und Heınıtz hinweggegangen. Vor dem Weltkrieg ist 
ein Gesetz nur in ganz besonderen Ausnahmefällen mit dem Tage seiner 
Verkündung in Kraft gesetzt worden. Die militärischen und wirt- 
schaftlichen Zwangsverhältnisse des Krieges haben es mit sich gebracht, 
fast alle Gesetzgebungsakte während des Krieges sofort mit ihrer Ver- 
kündung in Kraft treten zu lassen. Die Bedürfnisse der Praxis und 
der Zwang der Verhältnisse haben eine Untersuchung darüber gar nicht 
zugelassen, ob ein Rechtsakt an dem Verkündungstage etwa vor der 
tatsächlichen Ausgabe des Gesetzblatts oder erst nachher vorgenommen 
worden ist. So hat sich kraft Rechtsentwicklung ganz allgemein der 
Grundsatz ausgebildet, daß alle an einem Tage vorgenommenen Rechts- 
akte von einem an diesem Tage in Kraft gesetzten Gesetze ohne weiteres 
erfaßt werden. Es mag zugegeben werden, daß sich hieraus unter 
Umständen Unzuträglichkeiten und Unbilligkeiten ergeben hönnen. 
Allein diese müssen gegenüber den Forderungen und den Interessen 
der Allgemeinheit, dievielfach ein sofortiges Inkrafttreten von Gesetzen 
erheischen, zurücktreten. 
Nach Art. 71 der RV. treten Reichsgesetze, soweit sie nichts 
anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, 
an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben 
worden ist. Der Ausdruck „mit dem 14. Tage“ bezeichnet den Beginn 
des 14. Tages (Gıese, Die Verfassung des Deutschen Reichs 1919, 
Anm. 3 zu Art. 71) und nicht den Ablauf des 14. Tages. Was aber 
für den 14. Tag nach Ablauf des Ausgabetages gilt, muß gleichmäßig 
gelten für den Tag der Verkündung, wenn dieser kraft Gesetzes als 
der Zeitpunkt erklärt ist, von dem ab das Gesetz gelten soll. Bei 
der Gleichheit der Ausdrucksweise kann nicht in dem einen Fall der 
Beginn, in dem anderen Fall das Ende des Tages als maßgebender 
Zeitpunkt angesehen werden. Es wird daher auch in der Gesetzgebungs- 
praxis wohl unterschieden, ob ein Gesetz, das sofort in Kraft treten 
soll, mit dem Tage der Verkündung, also mit dem Beginn des Ver- 
kündungstages, oder erst mit dem Ablauf des Verkündungstages in 
Kraft treten soll. Ist letzteres beabsichtigt, so wird herkömmlich die 
15 *
        <pb n="240" />
        — 283 — 
Formel gebraucht, daß das Gesetz mit dem auf die Verkündung folgen- 
den Tage in Kraft tritt, z. B. Gesetz zur Abänderung der Gesetze 
über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse 
vom 6. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 838) und Gesetz, betreftend die 
Metallreserven der Privatnotenbanken vom 13. Juli 1921 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 937). 
Zweckmäßig wäre aber, jeweils genau zu bestimmen, mit welchem 
Tage ein Gesetz in Kraft tritt. Die sich hie und da noch findende 
Formel, daß ein Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt, z. B. 
Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung, betref- 
fend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle usw. 
vom 16. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 945), ist ungenau. Gremeint 
ist offenbar, daß die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft treten soll. Denn der nähere Zeitpunkt des Verkündens 
selbst, zu welcher Tagesstunde die betreffende Nummer des Reichs- 
Gesetzblatts aus der Reichsdruckerei an das Postzeitungsamt zur Aus- 
gabe gegeben ist, läßt sich später mit Sicherheit kaum mehr feststellen. 
Was den materiellen Teil der reichsgerichtlichen Entscheidung 
anlangt, so läßt das Reichsgericht Sonderbestimmungen zur Regelung 
des Dienstverhältnisses weiblicher Beamten, die dem natürlichen Unter- 
schied der Geschlechter und seine Einwirkung auf die Ausübung amt- 
licher Tätigkeit Rechnung tragen, wohl zu. Nur dürfen diese Sonder- 
bestimmungen nicht zu grundlegenden Verschiedenheiten in der Be- 
handlung von Mann und Frau in ihrer Eigenschaft als Beamte führen, 
weil Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte ausgeschlossen 
sind. Damit bestätigt das Reichsgericht die von der Reichsregierung 
von jeher vertretene Auffassung, daß Bestimmungen, wonach Beamtin- 
nen mit ihrer Verheiratung aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden 
haben, als Ausnahmebestimmungen zu gelten haben und daher unzu- 
lässig sind. Bleibt dagegen eine Beamtin nach ihrer Verheiratung im 
Beamtenverhältnis, so ergeben sich aus ihrem Doppelberuf als Beamtin 
und als Ehefrau eine Reihe von Pflichtenwidersprüchen. Das Reichs- 
gericht gibt in seiner Entscheidung wertvolle Winke, wie diese Pflichten- 
widersprüche auszugleichen sind. Das Reichsgericht läßt es insbeson- 
dere auch zu, daß bei Dienstverhinderung infolge Schwangerschaft und 
Niederkunft eine Sondergehaltsregelung zuungunsten der durch solche 
Umstände an der Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten zeitweise ver- 
hinderten Beamtin eintritt. Das Reichsgericht billigt damit mittelbar 
die von der Reichsregierung bereits im Sommer 1920. aufgestellten
        <pb n="241" />
        — 29 — 
Richtlinien für die rechtliche Stellung der verheirateten Beamtin. Nach 
diesen Richtlinien sind Pflichtenwidersprüche wie folgt zu behandeln: 
„1: Wohnort. 
Die Verwaltung kann gegenüber dem Rechte des Ehemannes ($ 1354 
BGB.) den Wohnort seiner Frau zu bestimmen, nicht auf ihr Recht, den 
Dienstort der verheirateten Beamtin anzuweisen, verzichten. Auf die 
Wünsche der verheirateten Beamtin soll insofern Rücksicht genommen 
werden, als ihrem Antrag auf Versetzung an den Wohnort ihres Ehe- 
mannes vor anderen Anträgen tunlichst der Vorzug gegeben, und daß 
von Versetzungen verheirateter Beamtinnen gegen ihren Willen tunlichst 
Abstand genommen wird. 
Sofern allgemeine Anordnungen bestehen, daß Versetzungen auf Wunsch 
nur bei Verzicht auf Umzugskosten ausgesprochen werden, gelten diese 
auch für verheiratete Beamtinnen. 
Gegen eine Anordnung, daß bei Versetzung eines Beamten und seiner 
beaniteten Ehefrau die Umzugskosten nur einmal gewährt werden, wenn 
nur ein Umzug notwendig war, sind keine Bedenken zu erheben. 
2. Wohnung. 
a) Die verheiratete Beamtin ist zur Annahme einer mit ihrer Dienst- 
stelle verbundenen Dienstwohnung verpflichtet und muß sie, wenn die 
Verwaltung es aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, bewohnen. 
b) Die verheiratete Beamtin hat grundsätzlich das Recht, ihren Ehe- 
mann und ihre Kinder in die ihr zugewiesene Dienstwohnung aufzunehmen; 
nur aus zwingenden sachlichen Gründen kann ihr die Aufnahme unter- 
sagt werden. 
c) Sofern es nicht aus sachlichen Gründen geboten ist, daß eine ver- 
heiratete Beamtin die ihr zugewiesene Dienstwohnung bewohnt, hat sie 
das Recht, auf die Dienstwohnung zu verzichten. Tut sie dies, so gelten 
hinsichtlich der Schadloshaltung die allgemeinen Bestimmungen für Ver- 
zicht auf Dienstwohnungen. 
d) Die Verwaltungen sind gehalten, für Beamtinnen in gleichem 
Maße wie für Beamte Verheirateten- und Unverheiratetenwohnungen bereit 
zu stellen. 
3. Niederkunft. 
Im Falle der Niederkunft sind folgende Diensterleichterungen zu 
gewähren: 
a) Die verheiratete Beamtin darf 2 Wochen vor und 4 Wochen nach 
der Niederkunft dienstlich nicht beschäftigt werden, auf Verlangen ist 
sie bereits 4 Wochen vor der Niederkunft vom Dienste zu befreien, ohne 
daß es des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit bedarf. Auf Verlangen 
kann sie bereits vor Ablauf von 4 Wochen nach derNiederkunft wieder 
beschäftigt werden, sofern sie durch ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähig- 
keit nachweist.
        <pb n="242" />
        — 230° — 
b) Vom Nachtdienst ist die verheiratete Beamtin 3 Monate vor und 
6 Wochen nach der Niederkunft zu befreien; Nachtdienst ist der Dienst 
zwischen 10 Uhr abends und 7 Uhr morgens. 
c) Bei Regelung des Dienstes soll nach Möglichkeit darauf Rücksicht 
genommen werden, daß die verheiratete Beamtin ihr Kind stillen kann 
(z. B. durch Teilung der Arbeitszeit, Kürzung der Arbeitszeit, Schaffung 
von Stillstuben usw.). 
d) Während der aus Anlaß der Niederkunft gewährten Dienstbefrei- 
ung soll die Beamtin auf die Dauer von 10 Wochen das volle Dienst- 
einkommen, für etwaige weitere 7 Wochen das halbe Diensteinkommen 
erhalten. Darüber hinaus steht ihr ein Anspruch auf Diensteinkommen 
nicht zu. 
Bestimmungen über die Gewährung des Diensteinkommens in Krank- 
heitsfällen bleiben unberührt. 
Vertretungskosten dürfen der Beamtin während der aus Anlaß der 
Niederkunft ihr gewährten Dienstbefreiung nicht zur Last gelegt werden. 
e) Ist die verheiratete Beamtin aus Anlaß der Niederkunft 8 Wochen 
oder weniger vom Dienste befreit gewesen, so wird ihr Anspruch auf 
den jährlichen Erholungsurlaub hierdurch nicht berührt. Bei längerer 
als achtwöchiger Dienstbefreiungkann die Verwaltung die über 8 Wochen 
hinausgehende Zeit auf den Erholungsurlaub anrechnen.“ 
Die reichsgerichtliche Entscheidung hat mit ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt Gesetzeskraft erlangt und zwar vom 1. Juli 1921 
an ($ 3 Abs. 2, 3 des Gesetzes vom 8. April 1920 — RGBI. 8. 510 
— und Art.71RV.). Die Entscheidung hat Rückwirkung (vgl. LassAar 
im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 40 8. 109). Die Entscheidung 
stellt die Unvereinbarkeit der Bestimmungen des bayer. Volksschul- 
lehrergesetzes mit der Reichsverfassung nicht nur für die Zukunft, 
sondern auch die Vergangenheit fest. Daraus folgt, daß diejenigen 
Lehrerinnen, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Reichs- 
verfassung und dem 1. Juli 1921 auf Grund der bisherigen bayer. 
Bestimmungen aus dem Dienst ausscheiden mußten, auf Antrag so zu 
behandeln sind, als wenn sie nicht ausgeschieden wären. Diese Folge- 
rung hat auch die bayer. Staatsregierung gezogen. In einer an die 
Regierungen, Kammern des Innern, ergangenen Entschließung des 
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juli 1921 (Bayer. 
Staatsanzeiger vom 29. Juli 1921 Nr. 174) wurde denjenigen Volks- 
schullehrerinnen, die vom Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung 
bis zum 1. Juli 1921 durch ihre Verheiratung aus dem Volksschuldienst 
ausgeschieden sind, die Möglichkeit der Wiederanstellung unter folgen- 
den Voraussetzungen eröffnet:
        <pb n="243" />
        —_ 231 — 
1. Das Gesuch um Wiederanstellung ist bei der Regierung, Kammer 
des Innern, in deren Kreis die Volksschullehrerin zuletzt angestellt war, 
spätestens bis zum 1. Oktober 1921 einzureichen. 
2. Die Wiederanstellung erfolgt in der Reihenfolge des früheren 
Dienstalters nach Maßgabe der offenen Stellen. Ein Anspruch darauf, 
am Wohnsitz des Ehemannes oder am früheren Dienstsitz angestellt zu 
werden, besteht nicht. 
3. Der Volksschullehrerin, die sich zur Wiederanstellung meldet, wird 
die vor der Eheschließung zurückgelegte Dienstzeit sowohl für die Ge- 
währung der Gehaltsvorrückungen als auch bei der Feststellung der 
Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts angerechnet. 
4. Die Wiederanstellung erfolgt unter der Voraussetzung, daß die 
Volksschullehrerin auf ihren Anspruch auf Abfindung verzichtet oder 
daß sie die erhaltene Abfindung erstattet, soweit sie den Betrag des 
Ruhegehalts übersteigt, der sich für die Volksschullehrerin für die Zeit 
von der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Wiederanstellung 
berechnet hätte. Entsprechende Erklärung ist indem Gesuch um Wieder- 
anstellung abzugeben. 
d. Die zurückbezahlten Abfindungen sind zur Staatskasse, oder 
soweit sie aus Kreismitteln geflossen sind, zur Kreiskasse zurückzuver- 
einnahmen und an den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahrs für Ver- 
sorgungsbezüge der Volksschullehrer zu kürzen.
        <pb n="244" />
        II. 
Literatur. 
  
August Sturm. Irrtum und Rechtsschmerz. Eine rechtspsycho- 
logische Abhandlung. Wendt &amp; Klauwell, Langensalza. 1920. 
Sturm will zeigen, daß das Recht von den Intellektualisten zu Unrecht 
auf Kategorien des Verstandes gegründet werde und daß es in Wahr- 
heit in einer letzten Gefühlstiefe wurzle Er weist darauf hin, daß 
eine Verletzung des Rechts nicht hloß eine intellektuelle Verwunderung 
sondern ein Gefühl des Gekränktseins, den Rechtsschmerz auslöse, 
während Täuschungen auf intellektuellem Gebiet lediglich Verwunderung zur 
Folge hätten, ohne das Gefühl in Anspruch zu nehmen. Leider bleibt es 
bei diesem flüchtigen Hinweis, der weitere Inhalt der Schrift dient nicht 
der Vertiefung oder Klärung dieses Gedankens. Sturm spricht von indischer 
Weltverneinung und psychophysischem Parallelismus, von prästabilierter 
Harmonie und Nietzsches Willen zur Macht, von Goethes „Müttern“ 
und Stammlers ‚richtigem Recht“, vom Daimonion in uns und von 
Vaihingers „Als ob“, von Kants Schematismus und dem Erdgeruch des 
Rechts, von Heraklits Weltanschauung und dem „Einzelling* Kaspar 
Hauser, von der Harfe des Auges und dem Herz des Juristen, von 
der Weltliebe und vom fingierten Wahnsinn, ohne daß wir auf diese Weise 
etwas Wesentliches über die eigentümliche Struktur des Rechtsgefühls er- 
führen. Er verliert sich in einer Fülle von „Fiktionen“ des geltenden und 
römischen Rechts, er unterscheidet in wenig zureichender Weise echte und 
unechte Fiktionen, Fiktionen, Abstraktionen und Ideen, ohne den Nachweis zu er- 
bringen, daß diese Ausführungen mit seiner These in innerem Zusammenhang 
stehen, ja,erbehauptet— inanscheinendem oder wirklichem Gegensatz zu dieser 
These —, der Intellekt habe die 5 von ihm aufgestellten Rechtsreak- 
tionen hinter die Rechtsverletzung gesetzt, und damit der Wille neben dem 
Gefühl und Intellekt nicht zu kurz kommt, erklärt er, das Recht sei zuerst 
— Wille. Nicht mit einer klaren psychologischen Analyse haben wir es 
hier zu tun, sondern mit einem Gedankenkaleidoskop, das an gewisse futu- 
ristische Werke der bildenden Kunst erinnert, Caro.
        <pb n="245" />
        2383 — 
Bernard Arnold Kahn, „Conventions“ of Politicke Stelregels, 
onderzock naar de mogelijkheiden de Gewenscht- 
heid van hum inlijoing binnen hetrechtsgebied. 
A. H. Kruyt, Amsterdam 1919. 299 S. 
Eine außergewöhnlich reife Dissertation, die besonders zur Kenntnis 
des englischen politischen Wesens in ihrer Begriffsbestimmung der „Con- 
vention‘“ (S. 54 f., 118 f.) sehr viel beiträgt, aber auch für die wissenschaft- 
lichen Abgrenzungen von Recht im engern Sinn, Gesellschaftslehre und 
Politik ganz neuer Stoff und zum Teil auch gute Lösungen bringt (z. B. 
S. 250, 267 f., 288 zu Leroy und Barthilung). Sehr fein sind auch die An- 
merkungen über die verschiedene Betrachtungsweise und Rechtsbildungs- 
methode des europäischen Festlands gegenüber der englischen S.59f., 65; 
wir freuen uns hier der Uebereinstimmung holländischer und deutscher 
Rechtsbegriffe (S. 71). KAHN nennt deshalb auch die Konventionalregeln, 
die er für das festländische Recht untersucht, mit dem gebräuchlichen 
holländischen Ausdruck stelregels: das sind Verhaltensregeln, „die le mit 
op een wettelijk voorschrift berusten. 2e met groote regelmatigheid worden 
opgevolgd. 3e in hun feitelijk gezag zoover zijn aanvaard, dat elta afwij- 
king van hun inhoud in het staatsleven opvalt als iets, dat een verklaring 
behoeft. 4e tsch nog gedrags regels, geen berechtingsnormen, zijn en als 
zoodanig op grond van hun feitelijk gezag opgevolgt worden“. — Die 
Bemerkung über die Konvention in der englischen Weltreichsverfassung 
S. 269, 270 ist inzwischen durch die Ereignisse merkwürdig illustriert 
worden. A.M.B. 
  
  
Brunner - Heymann, Grundzüge der deutschen Rechtsge- 
schichte, 7. Aufl.; Dunker u. Humblot, München und Leipzig, 1919, 
Ueber den didaktisch-wissenschaftlichen Wert des „kleinen“ BRUNNER, 
wie ihn der Studentenmund ja schon lange nennt, ein Wort zu verlieren, 
hieße Eulen nach Athen tragen. Wohl aber ist eine Anzeige um dessent- 
willen am Platze, weil als verantwortlicher Herausgeber des Buches nun- 
mehr ein anderer Gelehrter zeichnet als der, nach dem es bisher benannt 
war, Ernst HeyMAnN hat sich der Aufgabe unterzogen, die Neuauflage zu 
besorgen. In pietätsvoller Rücksicht auf die Wege und Ziele des Verfassers 
hat er die unendlich entsagungsvolle und schwierige Arbeit auf sich ge- 
nommen, die umfangreiche, seit 1913 erschienene Literatur einzuarbeiten 
und im Texte selbst das Buch auf den Stand der neuesten Forschung zu 
bringen. Hierüber gibt er uns selbst in seiner schlicht bescheidenen, für 
den Forscher wie den Rechtebeflissenen keinesfalls zu umgehenden Vorrede 
des Näheren Aufschluß. Mit HEYMAnN ist zu hoffen, daß „BRUNNERs klas- 
sisches Buch“, nunmehr BRUNNER-HEYMANN genannt, „den Deutschen und 
besonders der deutschen Jugend helfen mag, sich auf sich selbst zu be- 
sinnen und aufrichtigen Herzens am Vaterlande mitzubauen‘“. 
Dr. Karl Strupp (Frankfurt a/M.).
        <pb n="246" />
        — 234 — 
Die Volkshochschule. Herausgegeben von Dr. Robert Piloty. 
11: Das Volk und seine Diplomaten. Wie sie zueinander standen und 
künftig stehen sollten. Von Dr. A.MENDELSSOHN-BARTHOLDY, Professor 
an der Universität Würzburg. Il2: Die Emser Depesche. Ihre Vor- 
geschichte und ihre rechtlich politische Bedeutung. Von Professor 
Dr. FRIEDR. OETKER, Würzburg. Verlag von Kabitzsch u. Mönnich, 
Würzburg, 1920. 
„Heute ist es fraglich geworden, ob wir Deutsche noch ein freies Volk 
seien. An Macht und wirtschaftlichen Gütern sind wir es nicht mehr. Es 
ist nur ein einziges verheißungsvolles Zeichen am Himmel unserer Zukunft 
zu finden. Dieses Zeichen ist das wahre, tiefempfundene Bildungsbedürfnis 
unseres Volkes.“...... 
Diese Worte stehen im Mittelpunkte der Einleitung, die ROBERT PILOTY 
dem ersten Bändchen der Sammlung „Volkshochschule“ vorausschickt. In 
ihnen liegt der Grund für die Notwendigkeit einer Volkshochschule im 
Sinne einer „Gemeinschaft der führenden Geister und der bildungsbedürf- 
tigen und horchenden Seelen im Volke®. Aber diese können nicht alle an 
Vorlesungen und Vorträgen teilnehmen; ihnen deren Inhalt, wenn damit 
auch die viva vox nicht ersetzt werden kann, auf dem Wege der Schrift 
zu übermitteln, ist der Zweck der höchst dankenswerten Sammlung, die 
gemeinverständliche Darstellungen aus allen Gebieten der Wissenschaft, 
der Geistes- wie der Naturwissenschaften, enthalten soll. Hier interessieren 
zunächst die bisher erschienenen Bändchen MENDELSSOHNS und ÖFTKER®. 
Von diesen beiden ist das erstere wohl das im besten Sinne populärere. 
Nicht nur wegen des Themas, in dem ja zudem das Volk sozusagen direkt 
apostrophiert wird, sondern vor allem wegen der Art der Darstellung. 
Denn die ausgezeichnete Schrift OETKERS ist doch mehr als eine urbi et 
orbi adressierte Darstellung der Vorgeschichte des Krieges 1870/71, sie ist 
eine, die Literatur erschöpfende und jede Streitfrage prüfende, mit reichem 
wissenschaftlichen Fußnotenballast ausgestattete wissenschaftliche Erörte- 
rung des Problems der Emser Depesche, besonders reizvoll deshalb, weil 
es diesmal von einem Juristen und nicht von einem Historiker betrachtet 
wird. Ich selbst habe vor ca. 15 Jahren im historischen Seminar von 
Erıcn MARrcKs, der damals noch in Heidelberg lehrte, gerade die Gesamt- 
heit der Fragen, die sich an jenes Problem knüpften, mitzubehandeln Ge- 
legenheit gehabt. Und es lag vielleicht der Hauptreiz der Uebung darin, 
daß schon dort die Emser Depesche nicht nur historisch-politisch, sondern 
auch rechtlich gewertet wurde. Das tut nun OETKER besonders vertieft. Ich 
kann auf Einzelheiten nicht eingehen; in der Kardinalfrage, ob die Depesche 
eine Verfälschung der tatsächlichen Ereignisse darstelle, bekenne ich mich 
restlos zu der Auffassung des Verfassers, der jene Theorie scharfsinnig 
widerlegt: In der Tat bedeutete die Kundgebung Bismarcks nichts anderes 
als eine meisterhafte, das Wesentliche der Vorgänge plastisch-scharf zu-
        <pb n="247" />
        —_— 25 — 
sammendrängende Widergabe der wirklichen Geschehnisse. Wohl aber war 
der Krieg 1870 ein Präventivkrieg. Und wenn ÖOETKER dies leugnet, so 
sieht er sich in gewissem Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, daß 
unser größter Staatsmann wenigstens den Eventualdolus gehabt habe: In 
der Tat hat Bismarck losschlagen wollen, ehe die Tripelallianz Frankreich, 
Oesterreich, Italien zustandekam. 
Was nun MENDELSSOHN-BARTHOLDYs temperamentvolle Schrift anlangt, 
so ist sie eine längst geboten gewesene Rechtfertigung unserer Diplomatie. 
Gewiß saßen vor Kriegsausbruch an einigen wichtigen Plätzen Diplo- 
maten, deren Fähigkeiten in umgekehrtem Verhältnisse zu dem hohen Amt 
standen, das sie bekleideten. Aber — und das hebt MENDELSSOHN-BAR- 
'THOLDY scharf hervor — man darf doch nicht generell die Diplomaten 
büßen lassen für falsche Weisungen oder Unschlüssigkeit der Staatskanzlei. 
Seitdem der Verfasser dies niederschrieb, ist noch ein besseres Beispiel 
dafür beizubringen als die Warnungen TScHIRSCHKys aus Wien: Vielleicht 
kein Buch belegt die Richtigkeit des M.schen Satzes besser als ein Studium 
unserer Beziehungen zu Amerika an der Hand der ausgezeichneten Aus- 
führungen des Grafen BERNSTORFF!, der, auf schwerstem Außenposten, bis 
zuletzt den Zusammenprall Deutschlands mit dem stärksten Neutralen und 
damit unsere Niederlage zu verhindern suchte, aber von Berlin nicht gehört 
wurde. Wie denn auch unsere Vertreter in Wien und Rom in gewissem 
Sinne bei den wichtigen Verhandlungen über die Stellung Italiens bei 
Ausbruch des Weltkrieges im Dunkeln getastet haben, weil sie den damals 
noch geheimen (ach, allzu geheimen!) Dreibundvertrag noch nicht kannten!! 
Auch die andere Feststellung, daß Berufsdiplomatie weder unbedingt 
zu preisen noch unbedingt zu verwerfen sei, ist zutreffend — wie denn 
Diplomaten mit wie ohne Fachbildung Hervorragendes geleistet haben (wo- 
bei mir freilich prinzipiell doch ein Mehr für berufsmäßige Diplomaten 
zu sprechen scheint und erst recht dafür, nur fachlich geschulte Persönlich- 
keiten zur Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zu berufen. Vestigia 
— seit der Revolution! — terrent!\.. Für die Außendiplomaten aber ist 
jedenfalls das Wichtigste, daß der Vertreter einen bestimmten festen Kurs 
hat und nicht Anweisungen erhält, die morgen widerrufen, was ihm heute 
aufgetragen wurde. Wo aber das Volk seine Geschicke selbst (durch die 
öffentliche Meinung oder gar durch den Parlamentarismus) in der Hand hat, 
da tadle es sich selbst, wenn es sich einen unfähigen Leiter der auswärtigen 
Politik gewählt hat — „es sei denn ein grausames und feiges Volk, ein 
Volk, das zur Entschuldigung seiner eigenen Fehler nur den Sündenbock 
schlachten möchte, den es sich zuerst zum Gärtner gesetzt hatte“. Und: 
„Die Berichte der Gesandten richtig zu hören, ihnen klar und stetig Rich- 
tung zu geben, aber dann auch die Stange zu halten....., das ist Sache 
des leitenden Staatsmannes. Den rechten Mann an die Spitze zu stellen, 
ı Deutschland und Amerika, Berlin, Ullstein &amp; Co., 1920.
        <pb n="248" />
        — 2336 — 
der die Weltpolitik richtet und ihn darin durch gesunden Heimatssinn, 
durch strenge Verpönung aller schielenden Liebäugelei mit dem Ausland, 
durch ebenso strenge Unterdrückung alles blinden Neides und Hasses gegen 
das Ausland zu stützen, das ist Sache des Volkes.“ 
Dr. Karl Strupp. 
  
  
Deutscher Geschichtskalender Die Deutsche Reichs- 
verfassung. Verlag Felix Meiner in Leipzig. Brosch. 11, gebd. 
13 Mk. 
In dankenswerter Weise hat der rührige Verlag, der trotz der zahl- 
reichen Schwierigkeiten, die sich in den letzten Jahren aufgetürmt haben 
den Europäischen Geschichtskalender bis auf die Gegenwart in gleicher 
Sorgfältigkeit und Güte über die Klippen hinweggesteuert hat, soeben ein 
umfangreiches, 366 Seiten umfassendes Heft herausgebracht, das der neuen 
Reichsverfassung vom 11. VIII. 1919 gewidmet ist. Es enthält den PREUSS- 
schen Entwurf mit Denkschrift und, was besonders wertvoll ist, zahlreiche 
kritische Aeußerungen dazu, die Regierungsvorlage und Kommissionsbe- 
schlüsse, den endgültigen Text und dazu die Beratungen im Plenum und 
im Verfassungsausschuß. Den Schluß des Bandes bildet eine Uebersicht 
über die Entstehung der Deutschen Reichsverfassung und ein sorgfältiges 
Stichwortverzeichnis. Gleich der anderen Magna Charta, dem Versailler 
Frieden, [deren Ausgabe (in deutscher Uebersetzung) kostet nur 3 Mk.!] 
kann diese mustergültige, dazu relativ billige Veröffentlichung nur wärmstens 
empfohlen werden. Dr. Karl Strupp. 
Die Verfassung desDeutschen Reichs vom ll. August 1919. 
Textausgabe mit einer Einleitung, Anmerkungen und ausführlichem 
Sachregister herausgegeben von Conrad Bornhak (Schweitzers Text- 
ausgaben) 1919!. 122 S. Gebd. Grundpreis M. 2.30. 
Die Anmerkungen geben meist nur den Inhalt der Gesetzesbestimmung 
in anderen Worten wieder. Die Entstehungsgeschichte ist nicht berück- 
sichtigt, die Literatur nirgends erwähnt. In der Einleitung findet man 
nur einige Hauptwerke zum früheren deutschen Staatsrecht angeführt. 
Der Nachteil bei solchen möglichst schnell herausgebrachten Gesetzaus- 
gaben ist, daß sie noch schneller veralten als sie gekommen sind. 
A.M.B. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. Aug. 1919. 
Ein systematischer Ueberblick von Dr. Fritz Stier-Somlo, ord. Pro- 
fessor d. öffentlichen Rechts u. d. Politik a. d. Universität Cöln. 
Bonn 1919, A. Marcus &amp; E. Webers Verlag (Dr. jur. Albert Ahn). 
Preis kart. M. 6.—. 160 S. 
ı 2. durchgesehene Auflage, 1921.
        <pb n="249" />
        — 2397 — 
Man kann von der Darstellung des neuen Verfassungsrechts dasselbe 
sagen, was STIER-SOMLO in seinem Schlußwort mit gutem Recht von der 
Verfassung selbst gesagt hat: „Die Fülle des in Deutschland Unerprobten, 
wie die Ausgestaltung der Reichspräsidentenstellung, des Parlamentarismus, 
der Ministerverantwortlichkeit, des Gesetzgebungsweges, des Volksent- 
scheids und Volksbegehrens sowie des Rätesystems wird gerade wegen 
ihrer Neuheit eher das Lob der Kühnheit und des Mutes, als den Tadel 
des Sprunges ins Dunkle ernten müssen.“ Zumal die unparteiische Dar- 
stellung, die es den mächtig bewegenden Kräften von rechts und links 
doch nicht recht machen kann, verdient dafür den um so lebhafteren Dank 
der Wissenschaft. STIER-SOMLOs Schrift wird von den Studierenden der 
Geisteswissenschaften mit großem Nutzen gelesen werden; ich empfehle 
besonders ihren erfreulich klar und großzügig gegebenen geschichtlichen 
Teil und die Erörterung des Verhältnisses von Reich und Ländern (S. 39 f., 
84—103). Dagegen ist zu bedauern, daß Volksentscheid und Volksbegehren 
auf einer knappen Seite behandelt sind und auch sonst die Staatsfunktionen 
zu kurz kommen. Hier kann hoffentlich bald eine Neuauflage bessern. 
A.M.B. 
Wichtiges Schrifttum zur neuen Reichsverfassung. 
Am 11. August 1919 ist die Weimarer Reichsverfassung in Kraft ge- 
treten. Seitdem hat sich eine Flut von Druckerschwärze über sie ergossen, 
die den, der sich wissenschaftlich mit dem Verfassungswerke zu beschäf- 
tigen hat, zu ersticken droht. Fast möchte man es bei diesem Anblick be- 
dauern, daß das in der Zeit größter Papiernot zuweilen geforderte Sperr- 
gesetz gegen die wahllose Veröffentlichung wertloser Publikationen nicht 
zur Tatsache geworden ist. Denn der Mehrzahl der Bearbeitungen, die die 
Reichsverfassung bisher erfahren, kann irgendein wissenschaftlicher oder 
auch nur praktischer Wert keineswegs zugebilligt werden und nur wenige, 
ach, gar zu wenige Inseln ragen aus der trüben Flut. Wenn im folgenden 
nun einige wirklich wertvolle Bearbeitungen von wissenschaftlichem Werte 
betrachtet werden sollen, so muß doch von vornherein aufs nachdrücklichste 
die vielleicht naheliegende Auffassung abgewehrt werden, als solle über 
alle hier nicht besprochenen der Stab gebrochen werden. Das ist bestimmt 
nicht die Absicht. Wohl aber sollen — nicht mehr und nicht weniger — 
nur die besten bisher mir zugänglich gewordenen Bearbeitungen Berück- 
sichtigung finden. 
Von systematischen Darstellungen gehören hierher NawıAskys Buch: 
„Die Grundgedanken der Reichsverfassung“ (Duncker u. Humblot, München 
1920), des unermüdlichen STIER-SOMLO „Reichsverfassung“ (A. Marcus u.E. 
Webers Verlag, Bonn, 1919), Walter JELLINEKs Bearbeitung im Jahrbuch 
des öffentlichen Rechts IX (1920). Dazu kommt der Kommentar zur Reichs- 
verfassung von GIESE (Carl Heymanns Verlag, 1. Aufl. 1919, 2. Aufl. 1920).
        <pb n="250" />
        — 233 — 
Zu ihnen tritt dann ohne wissenschaftliche Prätentionen und an die Adresse 
aller Gebildeten gerichtet, die zusammenhängende, gute Erläuterung Mzıs- 
NERS „Die Reichsverfassung“ (Reimar Hobbing, Berlin, 1919). 
Wenn NAwIASsKY, dessen kristallklare, sprachlich wie sachlich gleich 
erfreuliche und den Stoff in souveräner Beherrschung meisternde Schrift 
einen ganz besonderen Genuß bereitet, in seiner Vorrede ausdrücklich be- 
tont, daß er das Politische in der Reichsverfassung auf Kosten des Juristi- 
schen in den Vordergrund gerückt habe, so ist das, so wie er es ge- 
macht, kaum erkennbar. Denn wenn er auch die politische Tragweite 
der einzelnen in der Verfassung niedergelegten Normen und Komplexe 
solcher in den Vordergrund seiner Betrachtungen stellt, was namentlich da 
in die Erscheinung tritt, wo er Vorschriften nach ihrer rechtlichen wie 
politischen Seite betrachtet und hier nicht selten zu verschiedenen Ergeb- 
nissen gelangt, so beleuchtet er doch die RV. bis in ihre fernsten Winkel 
in einer Weise, die für die rechtliche Erfassung von allergrößter Bedeutung 
ist. Vorzüge des neuen Werkes werden anerkannt, die — recht zahlrei- 
chen! — Mängel in scharfsinniger, häufig durch Ironie gewürzter Kritik 
aufgedeckt und gerügt. Diese Kritik, wie die erschöpfende Durchdringung 
des — gerade NAwIAsKYs Buch zeigt das so deutlich — spröden und emi- 
nent schwierigen Werkes von Weimar ist es, was einem die Publikation 
immer wieder in die Hand zwingt. 
Mit einer Kritik setzt die Broschüre schon ein: mit der Feststellung, 
daß niemand eine rechte Freude an dem Werke von Weimar habe, mag 
man sie vom politischen, wirtschaftlichen, sozialen, nationalen, juristischen, 
ästhetischen Standpunkte aus betrachten: Entstanden nicht wie Bismarcks 
Magna Charta in einem Augenblicke größter nationaler Erhebung, im Au- 
genblicke des nach langer Not wiedererstandenen deutschen Kaiserreichs, 
sondern in einer Zeit tiefster vaterländischer Schmach unter den Bedrohun- 
gen des äußeren wie inneren Feindes hat dieses Sorgenkind unter den hef- 
tigsten Wehen der gesetzgebenden Faktoren das Licht der Welt erblickt 
— ein goldenes Rechtsbuch des Volkes ebensowenig wie die Verfassung 
vom 16. April 1871!. War aber jene ein geschlossenes Ganze, so gilt das 
gleiche nicht für ihre Rechtsnachfolgerin, bei der — das zeigt der Ver- 
fasser namentlich an Art. 2, 3, 61 — Wollen und Können mehr als einmal 
in schroffem Kontraste stehen. War das Werk Bismarcks, eben weil das 
Geistesprodukt eines Einzigen (in doppelter Hinsicht Einzigen!), die — 
häufig starre — Ausprägung bestimmter, als leitend erkannter Prinzipien, 
so sind, das zeigt sich besonders deutlich bei den in beinahe epischer 
Breite in der Verfassung niedergelegten Grundrechten, die Bestimmungen 
ı Verlangt NawIAskY nicht doch zuviel, wenn er die Verfassung an 
das Volk adressiert gerichtet wissen will? Ist das wirklich ein erstrebtes 
Ziel einer Magna Charta in abstracto oder der vom 11. VIII. 19 in concreto?
        <pb n="251" />
        — 239 — 
der Verfassung von 1919 doch sehr häufig das unerfreuliche Produkt von 
Kompromissen, durch die bestehende Diskrepanzen mehr oder weniger 
geschickte Verkleisterung erfahren haben. Die Aufnahme der Grund- 
rechte in die Verfassung, an sich eine Konzession teils an geschicht- 
liche Reminiszenzen aus den Tagen der Paulskirche, teils an neue, in der 
Revolution von 1918 bis zur Bewußtlosigkeit wiederholte Schlagworte, gibt 
NAWIASKY eingangs und dann wieder in einem besonderen, den Grund- 
rechten und -pflichten gewidmeten Abschnitt, Anlaß zu manch treffender 
Bemerkung über den häufigen Widerspruch zwischen einer volltönend pro- 
klamierten Idee und ihrer praktischen Durchführbarkeit. Mit Recht weist 
er — wie z.B. auch LENEL in einer sehr feinen und lesenswerten Schrift? 
— auf die Schwierigkeit hin, im Einzelfall zu erkennen, ob ein bindender 
Rechtssatz oder nur ein politisches Programm als Richtschnur für den zu- 
künftigen Gesetzgeber im Einzelfall geschaffen worden ist. Und mit feinem 
Spott zeigt er, wie der Gesetzgeber häufig gerade im Rahmen der Grund- 
rechte selbst durch Ausnahmebestimmungen oder einschränkende Normen 
das Prinzip zur Ausnahme, die Ausnahme zur Regel erhebt (vgl. bes. 8.14). 
Wenn NAwIaskKY-(S. 17) auf eine Reihe formeller Mängel aufmerksam 
macht, so wäre ihnen — nicht als einziger! — noch ein sehr bedenklicher 
hinzuzufügen: Es ist Artikel 17, Abs. 1. Denn hier heißt es von der Volks- 
vertretung der Einzelstaaten, daß sie „von allen reichsdeutschen Männern 
und Frauen gewählt werde“. Mit dieser übrigens auch materiell durchaus 
unglücklichen Bestimmung? soll ja nur gesagt werden, daß jeder Deutsche 
in jedem Bundesstaate auch zu dessen Parlament wahlberechtigt sei. 
Erscheint die neue Verfassung NAwIASKY als nicht das goldene Rechtsbuch 
des deutschen Volkes, vielmehr als ein Werk „voller Widersprüche im Wollen, 
und Können, im Wollen und Wollen, im Wollen und Wissen, so erkennt 
? über die Reichsverfassung. Freiburg i. Br. Freiburger Wissenschaft- 
liche Gesellschaft. 1920. 
8 Vgl. LENEL a. a.0. 27: „nicht einmal ein längerer Wohnsitz im Lande 
ist gefordert, so daß sehr wohl eine Partei ein paar Tausend Wähler z.B. 
von Württemberg nach Baden kommandieren könnte, um hier irgendwo 
die Wahlen zu entscheiden“. 
* Wenn Nawıasky 19 übrigens von Ansätzen zu Bekenntnissen na- 
tionalen Stolzes, gemischt mit Verbeugungen vor den tönenden, schein- 
heiligen Phrasen unserer Feinde spricht und dabei auf Art. 4, der ledig- 
lich Zweckmäßigkeitserwägungen sein Dasein verdankt und den lästigen 
Umguß von Völkerrecht in Landesrecht bei Universal völkerrechtssätzen 
vermeiden will, auf die „Völkerversöhnung“ in Art. 148 (noch schärfer 
LENEL 5) und die Berücksichtigung der fremdsprachigen Volksteile ver- 
weist, so führt dies m. E. doch zu weit. Eine Völkerversöhnung ist trotz 
des Versailler Friedens unbedingt anzustreben, freilich nicht durch Gewinsel 
und feiges Schuldbekenntnis, sondern durch nationalen Internationalismus,.
        <pb n="252" />
        — 240° — 
er doch die in seiner Abfassung überhaupt liegende nationale Tat an. Und 
fürwahr: Es ist, man mag sich politisch zu dem, was man in Weimar auf- 
gerichtet hat, stellen, wie man will, doch eine stolze Leistung für die Spann- 
kraft deutschen Geistes, daß man überhaupt schon ein Dreivierteljahr nach 
den schwarzen Novembertagen des Jahres 1918, nach all dem Furchtbaren, 
was der Winter und das Frühjahr gebracht, an den Bau eines neuen Hau- 
ses, mochte dieses auch nur ein Notbau sein, gegangen war und es unbe- 
irrt durch die dauernden Erschütterungen im Innern und die furchtbare 
Bedrohung durch Fochs Kanonen unter Dach und Fach gebracht hat. 
Der „Struktur des Reiches“ ist der erste Hauptabschnitt der Schrift ge- 
widmet. Mit Recht unterscheidet hier NAWIASKY, schärfer als die meisten, 
die sich die Frage nach der Rechtsnatur des Reiches vorgelegt, zwischen 
der politischen und rechtlichen Bewertung der Neuorganisation: Ihm ist 
das Reich politisch zwar Einheitsstaat geworden, rechtlich aber Bundes- 
staat geblieben. Und dem ist zuzustimmen. Denn in der Tat besitzen, 
trotz der großen Einbußen, die sie — durch Art. 17, 18, die „Verreich- 
lichung“ von Eisenbahn, Post, Finanzen usw. — erlitten, die Gliedstaaten 
noch eigenes Staatsgebiet, eigene Staatsgewalt, eigenes Staatsvolk (übrigens 
beachte man, daß auch schon die alte Reichsverfassung dem Reiche die 
Möglichkeit gab, in Ausübung seiner Kompetenz-Kompetenz Staaten zu 
absorbieren). 
Von besonderem Werte und von leuchtender Klarheit sind NAwIASKYs 
Ausführungen über „Reich und Länder“. Hier werden zunächst die Auf- 
gabenverteilung im alten Reich unter Hervorkehrung der zahlreichen, den 
Gliedstaaten verbliebenen Rechte, sodann im neuen Reich mit seiner Ten- 
denz der Aufgabenabsorption durch jenes dargestellt. Gerade diese ver- 
anlaßt den Verfasser zu der Feststellung, daß die (rechtlich) Gliedstaaten 
politisch nicht mehr Staaten sind. Die Betrachtung der inneren Or- 
ganisation nach den Verfassungen von 1871 und 1919 führt zu einer Er- 
örterung der Rechtsstellung von Kaiser, Reichstag, Bundesrat, Kanzler im 
alten, des Präsidenten, des Reichstags, Reichsrats, Kanzlers und des Volkes 
im neuen Reich, Hier wird nachdrücklichst die — obwohl das Volk formell 
das oberste Organ ist (vgl. S. 67) — präponderierende Stellung des heuti- 
gen Reichstags gegenüber dem alten, die gewaltige Zurückdrängung des 
föderalistischen Elements der alten Reichsverfassung, des Bundesrats, im 
Hinblick auf die sekundäre Stellung des Reichsrats festgestellt® und die 
Rechtsstellung des Reichspräsidenten untersucht. Mehr als Dekorations- 
stück, ist dieser doch durch die Pflicht, ein das Vertrauen der Reichstags- 
mehrheit genießendes Kabinett besitzen zu müssen, dessen Gegenzeichnung 
5 Vermißt habe ich ein Eingehen auf die Frage, ob und inwieweit Ein- 
oder Zweikammersysteme vorzuziehen seien. Darüber gut Leneu 14 ff. Dort 
auch treffliche rechtsvergleichende Bemerkungen.
        <pb n="253" />
        — 241 — 
er (vgl. Art. 50) bei allen Staatsakten nicht entraten kann, selbst dort 
materiell gebunden, wo er — das plebiszitäre und deshalb scheinbar dem 
Reichstag gegenüber unabhängig gestellte Staatshaupt — Waffen von der 
Art des Vetos und der Reichstagsauflösung besitzt (vgl. S. 78 ff., aber 
auch 82, 83). 
Sehr wertvoll durch ihre sorgfältige Analyse und Erörterungen aller 
möglichen Eventualitäten sind die Ausführungen NAwIASKYs über Volks- 
begehr und Volksentscheid (S. 96 ff.), über die Stellung desReichskanzlers und 
der Reichsminister (S. 90 ff.), und schließlich die eingehende Erörterung der 
Grundrechte (S. 126 ff... Vermißt habe ich in der vorzüglichen Darstellung 
NaAwıasKys eine Vergleichung mit den Verfassungen namentlich Amerikas, 
der Schweiz, Frankreichs und der Republiken Belgien und England. Da- 
gegen entspricht es durchaus der Anlage des Buches, wenn ihr eine histo- 
rische Einleitung vollkommen abgeht. 
Solche sind sowohl STIER-SOMLOs und JELLINEKs systematischen Dar- 
stellungen wie GIEsEs Kommentar vorausgeschickt. 
Die JELLINEKsche Darstellung setzt mit dem 9. November ein. Was 
sie auszeichnet, ist weniger die Geschichte der Revolution von jenem Un- 
glückstag bis zur Verkündung der neuen Magna Charta, als die gediegene 
Sorgfalt, mit der die einzelnen irgendwie bedeutsamen Gesetze und Ver- 
ordnungen der revolutionären und dann der provisorischen Staatsgewalt 
vorgeführt werden. Weiter holen STIER-SOMLO und GIESE aus: sie knüpfen 
an die Reformgesetzgebung der kaiserlichen Regierung von 1918 an. Dabei 
wird die rechtliche Natur der revolutionären Regierung erörtert, wobei 
beide Autoren zu dem Ergebnis kommen, daß das alte Reich im November 
untergegangen war, ein neues sich gebildet hat (vgl. STIER-SOMLO 17, aber 
auch 58, 59, Gıese 11). Eingehend behandelt STIER-SoMLo das Gesetz über 
die vorläufige Reichsgewalt, die Verfassungsentwürfe (hier ist die Kritik 
des Entwurfes Preuß S. 39 mit der berechtigten Abwehr ihrer preußen- 
feindlichen Tendenz und das berechtigte Eintreten für das Zweikammer- 
system besonders hervorzuheben), das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919. 
das die Legalisierung des vor- und nachrevolutionären Rechts beinhaltet». 
Hier wird — im Anschluß an verschiedene Gerichtsentscheidungen — das 
Problem erörtert, ob die Volksbeauftragten und später die Reichsregierung 
bis zum 10. Februar 1919 die Befugnis zum Erlaß von Rechtsnormen be- 
saßen, eine Frage, die von STIER-SOMLO im Hinblick auf die tatsächliche 
Macht der Revolutionsregierung bejaht wird. Was nun die systematische 
Darstellung der neuen Verfassung selbst anlangt, so ist es doch wohl etwas 
® Merkwürdigerweise findet sich nirgends ein Hinweis auf die eminent 
große völkerrechtliche Bedeutung dieser Frage: zwar: Forma regiminis mu- 
tata non mutatur civitas ipsa — aber hier war mehr als ein bloßer 
Wechsel der Staatsform erfolgt! 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 16
        <pb n="254" />
        — 242 — 
zu bescheiden, wenn STIER-SOMLO, der im übrigen eine größere Arbeit in 
Aussicht stellt, im Vorwort seine vorliegende Darstellung nur als einen 
Ueberblick gewertet wissen will. Das widerlegt nicht nur seine rechts- 
geschichtliche Einleitung, das zeigt auch der zweite Teil „Das Recht der 
Verfassungsurkunde“. Hier wird zunächst festgestellt, daß das Verfassungs- 
recht nicht abschließend in der Reichsverfassung enthalten ist, sondern nur 
das Grundsätzliche. Das ist von besonderer Wichtigkeit im Hinblick auf 
die zahlreichen Vorbehalte in der Urkunde selbst, ‘deren Erledigung erst eine 
verhältnismäßig erschöpfende endgültige Verfassungsgestalt wiedergeben 
wird. 
Prägnant wird das Reich definiert als ein auf Volkssouveränität be- 
ruhender republikanischer Bundesstaat auf der Grundlage der Demokratie 
und der parlamentarischen Regierungsweise. In der Begriffsbestimmung ist 
vor allem die Anerkennung der Bundesstaatsnatur von großer Bedeutung. 
Sie deckt sich mit der Auffassung JELLINERs’, steht aber im Kontrast zu 
der Meinung GIESEs, der (S. 63) namentlich aus Art. 17, 18, 76, 5 ableiten 
will, daß das Reich ein dezentralisierter Einheitsstaat geworden sei. Seine 
Argumentation erscheint mir nicht überzeugend. Mag auch der Kreis, inner- 
halb dessen die Gliedstaaten Hoheitsrechte auszuüben berechtigt sind, sich 
gegenüber der Reichsverfassung von 1871 wesentlich verringert haben, so 
sind sie doch noch so lange Staaten, als die drei Elemente des Staatsbe- 
griffs, wie wir oben bei der Betrachtung des NawıAsKkyschen Buches be- 
tont haben, vorhanden sind. Daran vermag auch die ohne tiefere juristische 
Absichten gewählte Bezeichnung als Länder® nichts zu ändern, wie denn 
sogar verschiedene südamerikanische Bundesstaaten ihre Glieder ausdrück- 
lich als Provinzen bezeichnen, ohne sie deshalb aber rechtlich zu solchen 
degradieren zu wollen (vgl. auch STIER-SOMLO 79, JELLINEK 69 ff., bes. 80). 
Sehr wichtig und wertvoll ist derjenige Abschnitt in STIER-SOMLOs Buch, 
der sich mit dem geltenden Verfassungsrecht über das Verhältnis des Reichs 
zu den Ländern beschäftigt. Hier wird zunächst das unitarische Element 
in den drei Staatsfunktionen und der Reichsaufsicht, sodann das föderative 
ausgemittelt und dargestellt (S. 90-103). Daran schließen sich Ausfüh- 
rungen über Gebiet und Staatsangehörige, wobei — ein neuer Beweis, daß 
das Buch in der Tat mehr ist als ein „Ueberblick“! — auch die Frage er- 
örtert wird, ob in Zukunft irgendwelche Staatenverbindungen im Reiche 
” Sie ist übrigens herrschende Meinung. Vgl. noch MEISSNER a. a. O. 26, 
ZWEIGERT, Verfassung des Deutschen Reiches, 1919, S. 12; ARNDT, Reichs- 
verfassung, 1919, S. 232, BORNHAK, Verfassung des Deutschen Reiches, 
1919, S. 2 (zweifelnd), PoETzZscH, Handausgabe der Reichsverfassung, 1919, 
S. 28 (zweifelnd). 
® Uebrigens ist der Name „Staat“ im Gegensatz zu „Reich“ an zahl- 
reichen Stellen der Reichsverfassung gewählt: so richtig STIER-SOMLO 81.
        <pb n="255" />
        — 243 — 
noch möglich seien. Aus dem sonstigen Inhalte der Schrift seien noch 
hervorgehoben die Ausführungen über den Reichspräsidenten (besonders 
S. 133, wo auch mit Recht die Beamtenqualität des Reichsoberhauptes ab- 
gelehut wird, 137: Verhältnis zur Reichsregierung), die Reichsregierung 
(hier wird — S. 140 — das Verhältnis zwischen Reichskanzler und Reichs- 
ministern zutreffend auf den Gegensatz gouverner und administrer ge- 
bracht). Etwas mehr hätte man über Volksbegehr und Volksentscheid ge- 
wünscht: man darf hoffen, daß STIER-SOMLO das in der zweiten Auflage 
nachholt, die man seinem trefflichen Buche in Bälde wünscht. 
Und nun zu GIEsEs Kommentar. Auch hıer hat sich der Verfasser nur 
beschränkte Ziele gesteckt: „Nicht der tiefer dringenden theoretischen For- 
schung, sondern der Belehrung aller gebildeten Kreise des deutschen Volkes, 
insbesondere der akademischen Jugend aller Fakultäten“ soll sein „Büch- 
lein“ (das sich in dem stattlichen Umfang von 480 Seiten präsentiert!) ge- 
widmet sein. Diesem Zwecke zunächst ist er in hervorragender Weise ge- 
recht geworden: Wie er die einzelnen Abschnitte, denen er stets zusam- 
menfassende Vorbemerkungen und jeden Artikel erläutert, ist namentlich 
in pädagogischer Hinsicht mustergültig. Mag dem Kenner des Staatsrechts 
manches beinahe zuviel erscheinen, im Hinblick auf den verfolgten Zweck 
ist nichts von all dem überflüssig. Denn darf ein guter akademischer 
Lehrer schon bei seinen Hörern nicht viel voraussetzen, so erst recht nicht 
in einem Buche, wie dem vorliegenden, wo die Ergänzung durch die viva 
vox fehlt. Aber das Buch ist nicht nur von größtem Werte für den an- 
gehenden Juristen und den Laien, auch wer die Reichsverfassung kennt, 
wird Belehrung und mannigfache Anregung aus ihm empfangen. Nur 
exemplifikativ möchte ich in erster Hinsicht auf die Ausführungen über den 
Begriff Volk, Staatsform, Reichsorgane, Präsident, Reichsregierung, Sank- 
tion, Referendum, Etat (vorzüglich!), S. 58, 65, 74, 155, 210, 217, 247), in 
letzterer auf die Erläuterungen zu Art. 18 (8. 107 ff.), 53 (8. 182). 63 (S. 199 
— aber u. E. unrichtig), Vorbemerkung zum 5. Abschnitt (S. 206 f.), 76 
(S. 222), 137 (S. 350 ff.) verweisen. Ohne eine systematische Bearbeitung 
des Weimarer Werkes entbehrlich zu machen, wird doch „der Giese* (wie 
er schon heute allgemein heißt) von keinem gemißt werden können, der 
sich mit dem geltenden deutschen Verfassungsrecht zu beschäftigen hat. 
Dr. Karl Strupp. 
Sarter, Die Reichseisenbahnen. Dargestellt auf Grund der Be- 
stimmungen der Reichsverfassung und des Gesetzes betr. den Staats- 
vertrag über den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich. 
Schriftenreihe der Verwaltungsakademie Berlin, herausgegeben von 
Heilfron und Jöklinger, Nr. 2. Mannheim, Berlin, Leipzig, J. Bens- 
heimer, 1920. 
Nach den Erfahrungen bei der Veröffentlichung der Reichsverfassung 
16*
        <pb n="256" />
        — 244 — 
auf die sich sofort ein Schwarm von Bearbeitern gestürzt hatte, deren Pro- 
dukten man die Hast, nur möglichst bald etwas herauszubringen, häufig 
an allen Ecken anmerkt, hatte mich die Ankündigung des Erscheinens einer 
größeren Darstellung des neuen Reichseisenbahnenrechtes mit geringer 
Freude erfüllt. 
Um so angenehmer ist es mir, sagen zn können, daß die vorliegende 
Schrift SARTERs allen Anforderungen entspricht, die man an eine gute 
Darstellung der — komplizierten — Materie stellen darf. Der Verfasser, 
der seine Vorträge vor Eisenbahnbeamten an der Verwaltungsakademie 
Berlin dem Buche zugrunde gelegt, hat in der Darstellung die Grundri&amp;- 
form gewählt, die, ohne daß er etwa sich auf ein Gerippe beschränkt hätte 
(wir finden durchgehends zusammenhängende, geschlossene Ausführungen), 
den Vorzug ins Auge springender, klarer Disponierung bietet. Schon die 
historische Einleitung (die Entwicklung des Reichseisenbahngedankens 
bis zur Beendigung des Weltkrieges) in ihrer knappen und doch erschöp- 
fenden Darstellung (man vergleiche nur, was er — S. 2 — über List und 
— 8.3 — über die Bestimmungen der Reichsverfassung von 1849, über 
Bismarck und den Reichseisenbahngedanken [S. 4—6] sagt), zeigt das päd- 
agogische Geschick SARTERs. Eingehender wird die „Verreichlichung“ (wie 
das schauderhafte, leider in der Rechtssprache eingebürgerte Wort heißt) 
der deutschen Bahnen dargestellt, instruktiv erläutert durch tabellarische 
und graphische Anlagen und unter sorgfältiger Angabe des reichs- und 
einzelstaatlichen Materials. Dabei macht SARTER auf die im Staatsvertrag, 
der von der Nationalversammlung in Landesrecht (= Reichsrecht) umgegossen 
worden ist, selbst zutreffende Doppelrechtsnatur als Vertrag und als Gesetz 
aufmerksam. Den Hauptteil seiner Ausführung bildet die rechtliche Er- 
läuterung des Staatsvertrages, die, soviel ich sehe, erschöpfend ist. Ich 
verweise hier namentlich auf die sorgfältigen Erläuterungen über den Um- 
fang der Vereinheitlichung (S. 34 ff.), die Abfindung und finanzielle Siche- 
rung der Länder (S. 37ff.), die Rechsstellung der Reichseisenbahnen (S. 45 ff.), 
die Organisation der Reichseisenbahnverwaltung (S. 5lff.; hier wertvolle 
Tabellen; besonders gute und klare Darstellung), die Personalfragen und 
Personalpolitik (S. 96 ff... Aufmerksam gemacht sei noch besonders auf 
den dritten Abschnitt, der „die Bedeutung der Vereinheitlichung, Licht- 
und Schattenseiten des Vertrags“ behandelt. Mit Recht bezeichnet er ihn 
als nationalen Gewinn. Die Mängel erblickt er vor allem in den finan- 
ziellen Bedenken (Neubelastung des Reiches mit seinem mit Verlusten ar- 
beitenden Unternehmen und einer Zinslast von über zwei Milliarden!) und 
in der Bindung des Reiches hinsichtlich der zukünftigen Organisation seiner 
Eisenhahnverwaltung. Und schließlich sei noch hingewiesen auf den — 
erschütternden — Abschnitt über die Finanzpolitik und die Wirtschafts- 
führung der Reichseisenbahnen, dem noch eine Tabelle über die Renten 
europäischer Bahnen von 1908—1912 und über die Wirkung des Krieges
        <pb n="257" />
        — 2145 — 
und der Revolution auf die Eisenbahnfinanzen beigegeben sind. Den Schluß 
des trefflichen Buches bildet der Text der Reichsverfassung, soweit er ein- 
schlägig ist, sowie der Staatsvertrag des Reiches mit den Bundesstaaten 
Dr. Karl Strupp. 
Piloty, Die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern. 
Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und ausführlichem Sach- 
register. 1919. München, Berlin, Leipzig, J. Schweitzer Verlag. 
Es ist ein besonderer Vorzug des vorliegenden, sorgfältigen Kommen- 
tars zur bayrischen Verfassungs-Urkunde (um einen solchen, nicht bloß 
um eine „Textausgabe mit Anmerkungen“, wie der Titel so bescheiden 
ankündigt, handelt es sich), daß sein Verfasser nicht nur einer der be- 
deutendsten deutschen Staatsrechtslehrer und gründlichsten Kenner des 
bayrischen Verfassungsrechtes überhaupt, sondern’ zugleich einer der Redak- 
toren des bayrischen Grundgesetzes ist. Wer, gleich dem Berichterstatter, 
zu wissenschaftlichen Arbeiten die Akten des (verfassungsgebenden) bayr. 
Landtags ! durchzuarbeiten in die Lage kommt, der erkennt auf Schritt 
und Tritt, wie viel Bayern, dessen Magna Charta juristisch besonders 
gut gelungen ist, gerade PıLOTY zu danken hat. Sein überragendes Können 
und Wissen hat denn auch vielfach (in Weimar war es leider häufig anders!) 
rechtliche Entgleisungen, die bei der damaligen parteipolitischen 
Zusammensetzung des Landtages oft genug drohten, zu verhüten gewußt. 
Eben wegen dieser seiner intensiven Mitwirkung an dem Bau der Ver- 
fassungs-Urkunde ist es so überaus bedeutungsvoll, daß der Kommentar 
zu ihr gerade von PıLoTY herrührt. So bekommt man nicht nur eine streng 
wissenschaftliche, die neuesten Forschungsergebnisse berücksichtigende Er- 
läuterung der einzelnen Bestimmungen, sondern, indem PıLory auf jede 
im Schoße des verfassungsgebenden Landtags aufgetauchte Zweifelsfrage 
eingeht, auch einen für die Interpretation so überaus wichtigen Abriß der 
Entstehungsgeschichte jedes Artikels. Es würde zu weit führen, wollte ich 
das ausgezeichnete Büchlein, dem als — besonders begrüßenswerter — An- 
hang vor allem die Geschäftsordnung des bayrischen Landtages, das vor- 
läufige Staatsgrundgesetz vom 17. III. 19, die Reichsverfassung vom 11. VIIL 19, 
die Vereinbarung der Bundesstaaten über Gestaltung der künftigen deut- 
schen Heeresmacht, sowie die sehr wertvolle Denkschrift der Staatsregie- 
rung über Volksabstimmung und Volksantrag beigegeben sind, eingehender 
besprechen. Nur auf eine Unrichtigkeit möchte ich aufmerksam machen: 
$8 der Verfassungs-Urkunde bestimmt: „Jeder Staatsbürger hat das Recht, 
an den durch diese Verfassung vorgeschriebenen Abstimmungen und Wahlen 
teilzunehmen, wenn er seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz in 
— 
ı Verhandlungen des bayr. Landtags 1919, Beilage 324, Verhandlungen 
des II. (Verfassungs)Ausschusses über den Entwurf einer Verfassungsurkunde 
für den Freistaat Bayern.
        <pb n="258" />
        — 246 — 
Bayern hat.“ Wenn Pıuortr? S. 54 Nr. 5 hierzu meint: „Der Grundsatz 
der Reichsverf. Art. 109 (soll heißen 110!) Abs. II, wonach jeder Deutsche 
in jedem Lande des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie der An- 
gehörige des Landes selber hat, bewirkt für Angehörige anderer deutscher 
Staaten gar nicht den Besitz des bayrischen Staatsbürgerrechts, wohl aber 
haben sie die im bayrischen Staatsbürgerrecht enthaltenen Rechte, wenn 
sie die Voraussetzung der $ 8, 9, 11, 12 (s. bayr. VU.) erfüllen“, so ist dies 
unrichtig. Reichsrecht bricht Landesrecht (RV. Art. 13), und solauge nun 
einmal die — insoweit — unglückseligen Normen der Art. 17 I und 11011 
RV. bestehen, ist die sinnlose Konsequenz Rechtens, daß Nichtangehörige 
eines Bundesstaates, sofern sie nur Deutsche sind, in jedem anderen ohne 
jegliche Einschränkung wählen dürfen ! Dr. Karl Strupp. 
Dr. Ludwig Spiegel, Republikanisches Staatsrechtll. Der 
Entwurf einer Wahlordnung für die tschechosl. Nationalversammlung. 
Zugleich ein Beitrag zur Lehre und zum Verständnis des Verhältnis- 
wahlrechts. 1919 Prag. 47 S. Preis geh. 5 tsch. Kr. 
Die Schrift hat dadurch, daß an die Stelle des Entwurfs das Wahl- 
gesetz getreten und die erste Nationalversammlung schon gewählt worden 
ist, nichts von ihrem Wert verloren. Er liegt in der Darstellung der Ver- 
hältniswahl mit ibren besondern Wirkungen in dem Staat gemischter 
Völker einerseits, in der kritischen Beprechung der Wahlbehörden-Ein- 
richtung (Kreiswahlkommission, Reklamationskommission) andererseits. Wie 
überall, so ruft auch in der Tschechoslovakei die uneingeschränkte Herr- 
schaft der Parteivorstäinde über die Zusammensetzung des Parlaments im 
Verhältniswahlsystem schwere Bedenken hervor. Die „Wahl“ wird Be- 
kenntnis einer Parteizugehörigkeit, die Abgeordneten ernennt die Partei- 
leitung. Irgendwie wird die Rückkehr zur unmittelbaren Berührung von 
Wählerschaft und Abgeordneten gefunden werden müssen. 
A.M.B. 
— 
Dr. jur. Franz Schulze-Berge: Die Schutzhaft, ihr Begriff und 
ihre rechtlichen Grundlagen. Berlin, Puttkammer und 
Mühlbrecht 1918, VII und 89 S. — Pr. Mk. 3. 
Die Schrift beschränkt sich nicht auf das, was der Titel allein nur zu 
versprechen scheint. Sie gibt auch eine ausführliche Darstellung des Ver- 
fahrens bei Anordnung der Schutzhaft (S. 27 ff.), des Beschwerderechts des 
Verhafteten und seiner Geltendmachung (8. 48 ff.), des Entschädigungsan- 
spruchs (S. 69 ff... Anderseits würde die ausschließliche Betonung von 
„Begriff und rechtlichen Grundlagen“ auf eine streng rechtswissenschaftliche 
Bearbeitung des Gegenstandes gespannt machen. Aber auch darin würde man 
sich täuschen. In einem Schlußwort über die bisherige Literatur (S. 88) 
2 Aehnlich der Regierungsvertreter Dr. GRASSMANN, s. Beilage 324 1122.
        <pb n="259" />
        — 247 — 
wird gesagt: „So beschränken sich die Aufsätze über Schutzhaft auf Ueber- 
sichten des Inhalts des Gesetzes und Auslegung (?) einzelner Zweifel, zu 
denen der Wortlaut des Gesetzes Anlaß gibt.“ Um mehr handelt es sich 
hier auch nicht, und im ganzen ist das nicht einmal besonders geschickt 
durchgeführt, 0. M. 
Fußhöller, C., Die militärische und staatliche Versorgung 
der Kriegsteilnehmer,ihrer Angehörigen und Hin- 
terbliebenen in Oesterreich (Sammlung militärrechtlicher 
Abhandlungen und Studien, begründet und herausgegeben von Hein- 
rich Dietz, Bd. III, Heft 2), Rastatt. K. und H. Greiser, 0.J.. 438. 
Dr. Warschauer: Zur MilitärgerichtsverfassunginKriegs- 
zeiten (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen usw. Bd. II 
Heft 3), Rastatt. K. und H. Greiser, 1918. 36 S. 
Dr. E. F. Goldschmidt: Geschichte und Wirkungskreis der 
Organe der Militärgerichtsbarkeit vom Ende des 
Mittelalters bis nach der deutschen Revolution 
im November 1913 (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen 
usw. Bd. III Heft 4), Rastatt. K. und H, Greiser, 1919. 144 S. 
1. Die Schrift von FUSSHÖLLER gibt eine knappe und übersichtliche 
Darstellung des österreichischen Militärversorgungsrechts. Sie umfaßt die 
Familienunterstützung während der Zeit der Einberufung, die Versorgung 
invalider Mannschaften und ihrer Angehörigen, die Versorgung von Hinter- 
bliebenen von Mannschaften und die besonderen gesetzlichen Fürsorge- 
bestimmungen. Die Schrift hat lediglich praktische Bedeutung, sie will 
demjenigen, der Österreichischen Staatsangehörigen auf dem fragiichen 
Gebiete Rat erteilen will, die Uebersicht über die einschlägigen Bestim- 
mungen erleichtern. Diesem Zweck würde die Abhandlung genügen, wenn 
dafür gesorgt werden würde, daß der Leser dauernd durch Deckblätter 
über die Aenderungen der maßgebenden Gesetze und Verordnungen auf 
dem Laufenden erhalten wird. Wissenschaftlich will die Arbeit nichts be- 
deuten und bedeutet sie auch nichts. 
2. Die Schrift von WARSCHAUER behandelt in drei Aufsätzen drei Spe- 
zialfragen aus dem Gebiet der Militärgerichtsverfassung des Krieges: 
1. Welcher mobile Befehlshaber ist Gerichtsherr der Berufungsinstanz und 
zur Bestätigung im ordentlichen Verfahren zuständig? 2. Weiche Gerichts- 
herren der Kriegsgliederung üben im Feldverfahren Gerichtsbarkeit erster 
Instanz aus, nimmt in dieser Hinsicht der kommandierende General eines 
mobilen Armeekorps eine Sonderstellung ein? 3. Wie verhalten sich die 
„normale“ Gerichtsbarkeit des Befehlsbereichs und die für Kriegsverhält- 
nisse geschaffene territoriale Gerichtsbarkeit des Ortsbereichs zueinander, 
steht letztere — wie $ 30 MStGO. — außerhalb des „eigentlichen“ Systems
        <pb n="260" />
        —_ 248 — 
der militärgerichtlichen Zuständigkeiten, oder fügt sie sich als ebenbürtiges 
Glied in dieses System ein? WARSCHAUER kommt im wesentlichen zu 
folgenden Ergebnissen: 1. Soweit ein Bedürfnis zur Bildung von Ober- 
kriegsgerichten bei andern mobilen Stellen als bei den Generalkommandos her- 
vortritt, muß der Kontingentsherr durch Erlaß entsprechender Verordnungen 
Abhilfe schaffen; ebenso erfolgt die Uebertragung des Bestätigungsrechts 
durch den Kontingentsherrn. 2. Sämtliche Gerichtsherren der Kriegsglie- 
derung, einschließlich des kommandierenden Generals, üben im Feldver- 
fahren Gerichtsbarkeit erster Instanz aus. 3. Der territoriale Gerichtsstand 
des Krieges ist als ein echter örtlicher Gerichtsstand in das System der 
Gerichtsbarkeit des Befehlsbereichs organisch eingegliedert. — Die Erörte- 
rungen über die drei Fragen, insbesondere über die letzte, sind durchaus 
beachtenswert, wenn sie auch hie und da Bedenken wachrufen mögen, wie 
z. B. die Ausführungen, die die Möglichkeit analoger Gesetzesanwendung 
auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung betreffen. Der Weg, auf dem die 
Beantwortung der Fragen gesucht wird, ist insofern von allgemeinerem 
Interesse, als WARSCHAUER sich bemüht, Lösungen zu finden, die den in 
ständigem Fluß befindlichen Kriegsverhältnissen in ihrer kaum umgreifbaren 
Vielgestaltigkeit gerecht werden. Er verfällt hierbei nicht in den Fehler 
— und das ist das Beachtenswerte an seinen Ausführungen —, aus den 
tatsächlichen Kriegsverhältnissen selbst juristische Lösungen hervorzuzau- 
bern, sondern er sucht zu zeigen, in welchem Sinne die in den para- 
graphierten Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung und der sie er- 
gänzenden Verordnungen enthaltenen Hinweisungen auf jene schwierigen 
Kriegsverhältnisse zu verstehen sind, wie ihr wahrer Sinn sich gerade durch 
einen Zusammenhalt mit diesen tatsächlichen Verhältnissen, in denen sie 
ihre „Erfüllung“ finden sollen, aufs deutlichste erschließt. Praktische Be- 
deutung wird diese Untersuchung mit Rücksicht auf den Umbau des Heeres 
und dem Umbau der Militärgerichtsverfassung nicht mehr haben; es soll 
daher hier von einer kritischen Stellungnahme zu den einzelnen Ergeb- 
nissen der Arbeit Abstand genommen werden. 
8. Die Schrift von GOLDSCHMIDT enthält nicht das, was ihr Titel ver- 
spricht. Die „Geschichte“ der Organe der Militärgerichtsbarkeit vom Ende 
des Mittelalters bis zum 18. Jahrhundert (ausschließlich) ist auf noch nicht 
drei Seiten (!) dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, welchen wissenschaft- 
lichen Wert eine derartige „Geschichtsschreibung“ haben soll. Den Haupt- 
inhalt der Schrift bildet eine Wiedergabe derjenigen Bestimmungen der 
Militärstrafgerichtsordnung und der sie ergänzenden Verordnungen, die 
einen mehr oder weniger nahen Bezug zu den Organen der Militärgerichts- 
barkeit haben. Auch hier vermißt man durchaus eine wissenschaftliche 
Durchdringung des Stoffes, nicht einmal der Versuch einer solchen ist er- 
kennbar, jedem wirklichen juristischen Problem geht der Verfasser absicht- 
lich aus dem Wege. Wenn diese im wesentlichen rein kompilatorische
        <pb n="261" />
        — 249 — 
Arbeit überhaupt einen Wert haben sollte, so ist er von höchst vergäng- 
licher Natur; keinesfalls kann er die Geltungszeit der zum Tode verurteil- 
ten Militärstrafgerichtsordnung überdauern. Der Verfasser glaubt allerdings 
dadurch, daß er den „Entwicklungsgang der Organe der Militärstrafgerichts- 
barkeit im Zusammenhang vom Ende des Mittelalters bis zur Neuzeit“ nieder- 
gelegt hat (! ?), die weitere Entwicklung voraussehen und fördern zu können. 
Wir können diesen Glauben nicht teilen. Caro. 
Bastgen, Die römische Frage. Dokumente und Stimmen. I. Bd. 
1914, XIII 4 467; II. Bd. 1918, XXVI-- 864, III. Bd. 1919, XII + 2568. 
Freiburg i. B., Herdersche Verlagsbuchhandlung. 
Einer dankenswerten Anregung ERZBERGERS folgend, hat BASTGEN die 
ungeheure Aufgabe übernommen, in verhältnismäßig kurzer Zeit die wich- 
tigsten Dokumente und Stimmen zur römischen Frage von den Zeiten der 
Longobarden über die donatio Pippini bis zum Weltkriege in drei umfang- 
reichen Bänden zusammenzustellen. Damit ist zum ersten Male all denen, 
die das so überdus bedeutsame Problem historisch wie juristisch erschöp- 
fend behandeln wollen, das Material in umfassender Weise zur Verfügung 
gestellt. Der Verfasser, der übrigens den einzelnen Zeitabschnitten, in die 
er seine Publikation einteilt, jeweils eine trefllich orientierende sorgfältige 
historische Einleitung vorausschickt und eingehende Quellen- und Literatur- 
nachweise folgen läßt, gibt, soweit das irgend möglich, den Originaltext 
der Dokumente, soweit es sich um andere Sprachen als englisch oder fran- 
zösisch handelt, begleitet von einer mustergültigen Uebersetzung. Er selbst 
beklagt es, daß vielfach, so dort, wo die Archives diplomatiques als Quellen 
gedient haben, ihm selbst nur Uebersetzungen zugänglich gewesen sind. 
So sehr das vom wissenschaftlichen Standpunkt aus zu bedauern ist, so 
sehr dient es doch als Entlastung des Herausgebers. Bedauerlich bleibt, 
daß viele Urkunden Tageszeitungen entnommen sind, in denen ja im all- 
gemeinen auf diplomatisch getreue Wiedergabe kein Gewicht gelegt zu 
werden pflegt. Es wäre dringend zu wünschen, daß BASTGEn, nachdem 
nun die durch den Krieg gesperrte Einreise nach Italien wieder möglich ist, 
in den Archiven Roms diejenigen Staatsurkunden in ihrem Wortlaute fest- 
zustellen suchte, die nur mittelbaren Quellen entnommen sind, um sie dann 
in einem Nachtrage oder auch nur in einer Fachzeitschrift zu publizieren. — 
Uebrigens beschränkt sich der Verfasser, wie sich ja schon aus dem 
Untertitel ergibt, keineswegs auf Staatsdokumente. Vielmehr werden nicht 
nur Stellen aus historischen Schriftstellern (so namentlich für die ältere Zeit), 
Parlamentsberichte, Zeitungsnachrichten, sondern, was besonders wichtig ist, 
auch die Aeußerungen der Völkerrechtsliteratur der meisten Kulturstaaten 
zur römischen Frage in ihrem Wortlaute mitgeteilt. Hier wäre freilich viel 
zu ergänzen — namentlich die italienische Fachwissenschaft ist nicht ge-
        <pb n="262" />
        — 2350 — 
nügend berücksichtigt. Auch Nys, OPPENHEIM, HERSHEY, PRADIER-FODERE£, 
CAuvo, der Spanier OLIVART, der besonders sorgfältige Studien zu dem 
Probleın gemacht hat, dürften nicht fehlen. Aber vielleicht holt das BAST- 
GEN in einer Ergänzung nach, in die ich auch Urkunden über die inter- 
essanten Versuche aus der Zeit des Weltkrieges, für den Papst einen neuen 
Kirchenstaat zu schaffen (darüber berichtet eingehend ERZBERGER in seinen 
auch für die Zeitgeschichte wertvollen Memoiren), aufgenommen wissen 
möchte. 
Aus den 758 Dokumenten, die in dem Riesenwerk niedergelegt sind, 
hebe ich hervor: Aus der Zeit von den Anfängen des Patrimoniums Petri 
bis zu seiner ersten Säkularisation 1797: das Privileg Ludwigs des From- 
men von 847 (IS. 26), den Frieden von Tolentino; aus der Zeit Napoleons 1. 
die gegen die Neutralität des Papstes in Frankreichs Kampf gegen England 
gerichteten Maßnahmen des Kaisers bis zur Aufhebung des Kirchenstaates 
nebst der Begründung dazu (I S. 50-65); das erzwungene Konkordat von 
1813 (1 S. 68); aus der Zeit bis zur Errichtung der römischen Republik 
und der Zurückführung des Papstes (1815—1849): den hochinteressanten 
Brief MAanzınıs an den Papst, in dem dieser zur Vereinigung Italiens auf- 
gefordert wird (I S. 94), die englischen Noten von Januar—März 1849 
(I 8. 143—147), die Verhandlungen mit Frankreich und in Frankreich 
(1 S. 153—212). Besonders wichtig sind die Dokumente von 1849 bis zur 
Annexion des Kirchenstaates durch Italien. Hier interessiert zunächst 
Cavouzs, dem Pariser Friedenskongreß (1856) überreichte Verbalnote, die 
auf Säkularisierung der Provinzen des Kirchenstaates zwischen Po, Adria 
und Apenninen abzielte, die unter einem päpstlichen Vikar (gedacht war 
als solcher der König von Sardinien) stehen sollten. Weiter interessieren 
besonders SALVAGNOLIs Denkschrift vom November 1858 (I S. 265), das 
Turiner Staatenbundsprojekt von 1859 (I S. 269), der Briefwechsel Pius IX. 
mit Viktor Emanuel (I S. 299 ff.), die auf dessen Einfall in den Kirchen- 
staat bezüglichen Urkunden (I S. 311 ff.), der Bann des Königs durch den 
Papst (18.319), die französische Thronrede (1 S.333) und Pressestimmen dazu 
(1 S.370 £.), die Diskussion über die berühmte Schrift DE GUERONNIERES 
(18.431 fi.), die diplomatischen Versuche, zu einer Einigung zwischen Rom 
und Piemont zu kommen (II S.7 ff.); die Septemberkonvention von 1864: 
Verpflichtung Italiens, das gegenwärtige päpstliche Territorium nicht an- 
zugreifen, allmählicher Abzug der Franzosen (II S. 316 ff... Im Schwerpunkt 
des Interesses in der Folgezeit steht die römische Frage nach Ausbruch des 
deutsch-französischen Krieges. Aus dieser Periode verdienen Hervorhebung 
die Urkunden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung und Ein- 
verleibung Roms (II S. 648 ff.), besonders die Kapitulation vom 20. September 
(IL S.650), Protest Pius’ IX, (IIS.657), vor allem aber das Garantiegesetz mit 
den dazu gehörigen italienischen Kammerdebatten (II S. 697 ff.), die Stellung- 
nahme der Mächte dazu; Frankreich (IIS.778 ff.), Oesterreich (II S.788 ff.),
        <pb n="263" />
        _— 231 — 
Deutschland (II 8.800 ff.), England (II S.811 ff.), Rußland (ILS.817 ff), Spanien 
(II 8.817), Belgien (II 8.820 ff), die Pressestimmen (II 8.827 —840): eine 
wahre Fundgrube für Geschichte und völkerrechtliche Auslegung! Band II 
behandelt die römische Politik unter Leo XIII (II 1. Teil 9 ff.), die Stellung 
des Papstes zum Frieden (III S.145 f.), seine völkerrechtliche Stellung (III 
S.150—189; unzureichend, s.o!), Papsttum und Weltkrieg (von 1914—1917 
111?8.1—158). Den Schluß des hochbedeutsamen Werkes bilden Vorschläge 
zur Lösung der römischen Frage, die allerdings die von ERZBERGER er- 
wähnten (s. 0.) noch nicht berücksichtigen. Dr. Karl Strupp. 
Publications de lInstitut Nobel Norvegien. tome IV: Ch. 
L. Lange: Histoire de l’internationalisme. I. Kristiania 
1919, H. Aschehoug u. Co.; München u. Leipzig, Duncker u, Humblot, 
XV u. 517 Seiten. 
In der bekannten vornehmen Ausstattung, die alle seine Publikationen 
auszeichnet, legt uns das norwegische Nobelinstitut soeben den vierten 
Band seiner Veröffentlichungen vor. Er enthält auf nicht weniger als 500 
Seiten den ersten Band der auf drei berechneten Geschichte des Inter- 
nationalismus aus der Feder des fleikigen Generalsekretärs der Union 
Interparlamentaire, Dr. Cr. L. Lange. Es ist erstaunlich, zu sehen, wie 
dieser hochverdiente Mann neben seinen zahlreichen beruflichen Arbeiten 
noch die Zeit für die Herstellung dieses Werkes gefunden hat. In der — 
wenn man eben LAn@es sonstige Tätigkeit berücksichtigt — relativ kurzen 
Zeit von zehn Jahren hergestellt, behandelt die Publikation die Zeit vom 
Altertum bis zum westfälischen Frieden. Vergleicht man die Darstellung 
des entsprechenden Zeitabschnittes in den bisher einschlägigen wertvollen 
Schriften, namentlich denen SCHÜCKINGs, REDSLOBS, TER MEULENS unddes der 
Völkerrechtswissenschaft zu früh entrissenen Nys, so wird erst klar, welche 
eminente Schürfarbeit LAnGE geleistet hat. Denn er begnügt sich nicht 
damit, in — übrigens auch sprachlich glänzenden — allgemeinen Ueber- 
sichten die Stellung der jeweiligen Zeitperioden zum Internationalismus 
aufzuzeigen, wobei er jeweils die, wenn man so sagen darf, amtliche staat- 
liche Auffassung neben der der Literatur, mag diese nun theologischer, 
philosophischer, staats- oder völkerrechtlicher, ja selbst literarischer Art 
sein, behandelt, sondern er analysiert auch jeweils — und zwar in 
dieser Hinsicht ohne Vorgänger — alle einzelnen z. T. bisher unbe- 
kannten oder in dieser Richtung noch nicht betrachteten Schriften, so- 
weit sie für das Problem von Interesse sind. Dabei trifft er nicht nur äußerst 
wertvolle Feststellungen für das Thema selbst, sondern auch für dessen 
Zusammenhang mit der allgemeinen Geschichte und den jeweilig herrschen- 
den Geistesrichtungen. Daß er, soweit er die Schriften einzelner Personen 
auf die Frage des Internationalismus hin untersucht, auch in ihrer Kürze
        <pb n="264" />
        — 22 — 
erschöpfende, häufig selbst kritische, bisher bestehende Auffassungen meist 
mit guten Gründen bekämpfende Angaben biographischer Art macht, ver- 
dient besondere Hervorhebung. 
War dem Altertum als solchem mit seinen Weltstaaten zwar nicht die 
internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wohl aber naturnotwendig die Inter- 
nationalität fremd, da eben die ihnen vereinigten Staaten nur als Staats- 
teile erschienen, so ist doch der philosophischen Literatur jener Zeit der 
Begriff ebenso geläufig, wie sie sich mit der Frage der Notwendigkeit der 
Erlaubtheit der Kriege beschäftigt. Das zeigt vor allem das Studium der 
Stoiker, wie Zenos, Ciceros und des von LAnGE besonders sorgfältig analy- 
sierten Seneca, 
Dem Christentum in seinen Anfängen war, entsprechend den Vor- 
schriften der Bibel, der Krieg durchaus zuwider: Die Anschauung, alle 
Menschen sind Brüder, also Einheit des Menschengeschlechts, wird durch 
die bewußte und gewollte Zurückweisung jeder Gewalt, selbst in der Form 
des Widerstandes gegen das Uebel, verworfen. LANGE zeigt die Schwierig- 
keiten auf, die sich der Durchführung dieses Satzes in der Praxis entgegen- 
stellen, Schwierigkeiten, die man aber wieder unter Berufung auf Bibel- 
stellen zu lösen gewußt hat, ohne freilich den Gegensatz bis in die Gegen- 
wart wirklich theoretisch gelöst zu haben. Schon damals taucht der Satz, 
daß nur bella justa zulässig seien, ein Satz, der im Mittelalter die Gemüter 
bewegt hat, in der neuesten Zeit wieder (so von STRISOWER) diskutiert und 
im Versailler Frieden furchtbare Verankerung gefunden hat, in voller Schärfe 
auf, besonders eingehend behandelt vom heiligen Augustin. Ueber den 
Antimilitarismus der Sekten, namentlich der — bei LANGE besonders ein- 
gehend zu Werte kommenden — Waldenser, Wyclif und die Lollards wer. 
den wir zu Kaisertum und Papsttum geführt. Ihnen beiden war gemein- 
sam die Universaltendenz, worin, wie bei den Weltstaaten der Antike, im- 
plieite ihre Abgewandtheit gegenüber allem Internationalismus enthalten 
war. Auch hier ist die Theorie weiter gegangen — DAnTE, dessen Anti- 
pazifismus im übrigen wohlbekannt ist, hat bereits die Idee eines Welt- 
staatenbundes gehabt. Die praktische Aenderung brachte der Sturz des 
Kaisertums mit dem Untergang der Hohenstaufen, die Niederlage des Papstes 
in Avignon durch Philipp den Schönen: Die Bildung unabhängiger Na- 
tionalstaaten hat der Idee des Internationalismus den Weg geebnet. In 
wundervollen, eingehenden Darlegungen immer an der Hand der Quellen 
selbst und diese selber sprechen lassend, zeigt ihn der Verfasser: PIERRE 
Dusois, der vielzitierte, GEORG PODIEBRAD von Böhmen, dessen bekanntes 
Projekt LANGE auf einen französischen Großkaufmann Antonius Marini zu- 
rücktührt, ziehen an uns vorüber, die Internationalismus und Pazifismus 
feindliche italienische Renaissance, die die Gewalt bewundert, ohne nach 
ihren Gründen zu fragen, wie andererseits der Humanismus „internationaliste 
pour ainsi dire par definition“ wird besonders im Anschluß an ERASMUS
        <pb n="265" />
        — 33 — 
v. ROTTERDAM (diesem allein widmet L. 30 Seiten), Sir THOMAS MORE, VIves, 
CLICHTHOVE, FRANCK, RABELAIS, MONTAIGNE, dargestellt, der Kontrast auf- 
gezeigt zwischen auf der einen Seite dem von den Fürsten begünstigten be- 
wußt-egoistischen Internationalismus der Kaufmannschaft und dem auf 
eigene Vergrößerung gerichteten, rein nationalen Streben der Herrscher, 
deren Unabhängigkeit voneinander aber doch wieder die Voraussetzung 
für Staatenbundideen überhaupt bildete. Von den offiziellen Kirchen hat 
keine den Pazifismus verteidigt: Sie waren autoritär und bedurften der 
ultima ratio. „Comme toute realisation, la Reforme — que ce soit celle 
de Luther, celle de Calvin celle de l’Anglicanisme. — est reduite &amp; l’oppor- 
tunisme: elle doit se contenter de compromis, de solutions interme- 
diaires“. Anders die Sekten, wenngleich deren Protest gegen die Kriege 
die Geister erst in zweiter Linie beschäftigte — das gilt für die Wieder- 
täufer, wie die Mennoniten und Quäker (über die, deren segensreiches Wir- 
ken wir eben dankbar bewundern, der Verfasser auch geschichtlich interes- 
sante Einzelheiten gibt: vgl. 247—261). Besondere Hervorhebung verdient 
das hervorragende 8. Kapitel: la science de droit international, in dem, 
nach einer ausgezeichneten Uebersicht, warum gerade im 15, und 16. Jahr- 
hundert die Völkerrechtswissenschaft aufkommen konnte (eine Entwicklung, 
die. Hand in Hand ging mit dem Erstarken der Staatsgewalt und der da- 
durch unter ihrem Schutz ermöglichten neuen Blüte des Handels, die ihrer- 
seits Anknüpfung internationaler Beziehungen von Staat zu Staat gebie- 
terisch forderte), die Schriften erst der Theologen FRANCISCUS A VICTORIA, 
FRANCISCUS SUAREZ, dann der Juristen ALBERICUS GENTILIS und HuUGo GRO- 
TIUS eingehend analysiert werden. (Dabei stimme ich LAnGz vollkommen zu, 
wenn erzugunsten GENTILIS, dem eine Höherbewertung, vielleicht sogar Gleich- 
bewertung mit GRoTIUS m. E. gebührt, eine Lanze bricht). Eine eigentliche 
pazifistische Literatur läßt der Verfasser im 17. Jahrhundert aufkommen — 
als Reaktion gegen die Religionskriege, gegen namentlich den dreißigjäh- 
rigen Krieg. Und er behandelt nacheinander in drei Gruppen Autoren, 
deren Schriften durch die französischen Religionskriege, aus einem un- 
klaren Humanitätsgefühl und aus den Schrecken des dreißigjährigen Krie- 
ges entstanden sind. Vielleicht in keinem anderen Abschnitt des Buches 
zeigt sich so sehr, welches riesige Material der Verfasser für seine Arbeit 
durchforscht hat als gerade hier, wo wir neben einer unbekannten Schrift 
eines Zeitgenossen MICHEL DE MONTAIGNEs unbekannte Publikationen deut- 
scher Autoren liebevoll behandelt finden. Begegnet uns GRIMMELSHAUSEN, 
so nicht weniger SAVINIEN DE ÜYRANO BERGERAC, der meist nur als Rauf- 
bold bekannte Held des Rostandschen Stückes, der neben seiner kriegeri- 
schen Seele auch — wie LAngE aufzeigt — recht pazifistische Adern be- 
saß. Die Idee der Zusammenschweißung der Christenheit in einer Welt- 
monarchie oder einem Staatenbund, vornehmlich mit der Spitze gegen die 
Ungläubigen, begegnet uns bei POSTEL, CAMPANELLA, EM£ERIC CRUCE und
        <pb n="266" />
        — 254 — 
SULLY, von denen die drei letzteren ja auch schon in der pazifistischen 
Literatur vor LAngE eine wichtige Rolle gespielt haben. CoMENIUS’ reli- 
giös-sentimentale Humanität bildet die letzte Darstellung des vorliegenden 
Buches, das in einer Betrachtung des Westfälischen Friedens ausklingt. 
Der Verfasser verspricht in seinem Vorwort, daß dem ersten Band in 
weniger langem Abstand ein zweiter folgen soll, der die Zeit von 1648 bis 
1815 zum Gegenstand haben wird. Der Schlußband soll dann von 1815 
bis zur Gegenwart reichen. Man muß im Interesse der Wissenschaft von 
ganzem Herzen wünschen, daß uns LANGE diese besonders wichtigen Teile 
seines standard works recht bald vorlegen möge ! Dr. Karl Strupp. 
Zeitschriften: 
Zeitschrift für öffentliches Recht, herausgegeben v. EDMUND BERNATZIKT, 
MAx HUSSAREK, Hans KELSEN, HEINRICH LAMMASCH }, ADOLF MENZEL, 
1919, Franz Deutike, Wien und Leipzig. 
Diese Zeitschrift bildet die Fortsetzung der nach Abschluß des 3. Ban- 
des infolge des staatlichen Umsturzes in der alten Form eingegangenen 
„österreichischen Zeitschrift für Öffentliches Recht“. Neben der Bearbei- 
tung des engeren deutschösterreichischen Rechts soll dem öffentlichen 
Recht der süddeutschen Gliedstaaten, vor allem auch dem des Deutschen 
Reiches erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet werden. Auch die Verbin- 
dung mit dem Öffentlichen Recht der neuen auf dem Boden der alten 
Monarchie entstandenen Staaten will die Zeitschrift pflegen. 
Band 1, enthält außer einem Vorwort „zum Geleite“ und einem Nachruf 
auf EDMUND BERNATZIK u. HEINRICH LAMMASCH folgende Abhandlungen: 
Heft 1 und 2: MERKL, Die Organisation der Gesetzgebung in 
der deutsch-österreichischen Republik; NAWIASKY, Der Aufbau der Regierungs- 
und Vollzugsgewalt Deutschösterreichs nach der Gesetzgebung der provisori- 
schen Nationalversammlung; KELSEN, Die Organisation der vollziehenden Ge- 
walt Deutschösterreichs nach der Gesetzgebung der konstituierenden National- 
versammlung; WITTMAYER, Zu den Voraussetzungen und Grundproblemen 
der provisorischen Verfassung von Deutschösterreich; KuLsEn, Die Stellung 
der Länder in der künftigen Verfassung Deutschösterreichs; MANNLICHER, 
Die Stellung der Gemeinde im künftigen Aufbau der Verwaltung; SANDER, 
Das Faktum der Revolution und die Kontinuität der Rechtsordnung. 
Heft 3 und 4: PRIBRAM, Erkenntniskritische Betrachtungen zum Streit 
über die Länderautonomie in Oesterreich ; TECKLENBURG, Die Staats- 
willensbildung; SCHILDER, Die Zollvereinigungen und das Völkerrecht. 
Heft 5 und 6: BrıIcHTA, Aufgaben und Wege einer Verwaltungs- 
reform; FROEHLICH, Die Wirkungen des Staatsvertrags von St. Germain 
auf unsere Verfassung; NEUMANN-ETTENREICH, Landesgesetz oder Land- 
tagsbeschluß?; Txsar, Die Dienstpragmatik in der Judikatur des Verfas-
        <pb n="267" />
        sungsgerichtshofs; MERKL, Zum Problem der Rechtskraft in Justiz und 
Verwaltung; SANDER, Die transzendentale Methode der Rechtsphilosophie 
und der Begriff des Rechtsverfahrens; WOoLFF, Rechtslogik; MEnzEı, Kaiser 
Josef II. und das Naturrecht. 
2. Band, Heft 1 und 2: Weyr, Das Verfassungsrecht der Tschecho- 
slowakischen Republik; Kunz, Das internationale Arbeitsrecht der Pariser 
Friedensverträge; SCHRANIL, Das neue Zollrecht; RAUSCHENBERGER, Die 
staatsrechtliche Bedeutung von Staatsstreich und Revolution; HENRICH, 
Das Sollen als Grundlage der Rechtswissenschaft; SANDER, Alte und neue 
Staatsrechtslehre. 
Heft 3 und 4: STRISOwWER, Die Reparationskommission im Ver- 
hältnis zu Oesterreich; KÖSTLER, Die religionspolitischen Bestimmungen 
des Friedensvertrages; MERKL, Zum rechtstechnischen Problem der bundes- 
staatlichen Kompentenzverteilung; EnGEL-JAnosıI, Die Theorie vom Staat 
im deutschen Oesterreich 1815— 1848; MENZEL, Ueber Spencers Staatslehre; 
Konr, Die neue Verfassung der polnischen Republik vom 17. März 1921. 
Verwaltungsarchiv: Band 28, Heft4: SCHELCHER, Zum Begriff 
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 
JOSEF, Erschlichene und irrtümlich festgestellte Hilfsbedürftigkeit; neue 
Hilfsbedürftigkeit als Folge der Erstattungspflicht des Unterstützten; Un- 
anwendbarkeit des $ 1613 B.G.B. auf die Ansprüche des Armenverbandes; 
BocHALLI, Die Wassergenossenschaften nach dem Wassergesetze. 
FISCHERsS Zeitschrift für Praxisund Gesetzgebung der 
Verwaltung: Band 52, Heft 1/4: SCHELCHER, Die Haftung des Staats 
für Eingriffe in Privatrechte. 
Heft 5/6: WAHLE, Das Finanzwesen in der Verfassung des Frei- 
staates Sachsen; GoRN, Soziale Wohlfahrtspflege. 
Zeitschrift für Verwaltung, begründet vom Landespräsiden- 
ten Dr. KARL JAEGER, unter der Mitwirkung der Professoren BROCKHAUSEN, 
MENZEL und TEZNER, herausgegeben von Professor Dr. ADOLF MERKL, 
Verlag Moritz Perels, Wien. 
Diese vom Landespräsidenten JAEGER gegründete und 53 Jahre von 
ihm herausgegebene Zeitschrift erscheint jetzt mit dem 54. Jahrgang, der neuen 
Folge 1. Jahrgang, in erweitertem Umfange und unter neuer Redaktion. 
54. Jahrgang, Heft 1: KeLsen, Demokratisierung der Verwaltung; GRÜN- 
WALD, Das bundesstaatliche Finanzproblem. 
Heft 2: GrünwALDp, Das Finanzproblem im Bundesstaat (Schluß); 
BROCKHAUSEN, Die Regierungsvorlage für das Bezirksverwaltungsgesetz. 
Heft 3: NEUMAnN-ETTENREICH, Der Verwaltungs- und der Verfassungs- 
gerichtshof nach dem Bundesverfassungsgesetze, FROEHLICH; Staatsrechtliche 
Eigentümlichkeiten der österreichischen Bundesverfassung; WEINBERGER, 
Guthaben alter Kronenrechnung.
        <pb n="268" />
        — 256 — 
Heft 4: BURKART, Die Dispensehe; MERKL, Die Weisung in der Ver- 
waltung. 
Heft 5/6: FROEHLICH, Der Landeshauptmann als Organ der Bundes- 
verwaltung; STEPANSCHITZ, Die Wahlen in den österreichischen Bundesrat; 
SCHALL-KASSOWITZ, Gesetzgebung und Verwaltung im Dienste der Alkohol- 
bekämpfung; MERKL: Die Universitätsgesetzgebung; Bundesrat und Im- 
munität; „Das kommt von der Föderativverfassung‘; Kompetenzwidrige 
Landesgesetzgebung.
        <pb n="269" />
        Arehiv des öffentlichen Rechts 
Begründet von Paul Laband und Felix Stoerk 
  
  
Herausgegeben 
von 
Robert Piloty 
in Würzburg 
Albrecht Mendelssohn Bartholdy 
in Hamburg 
Heinrich Triepel 
in Berlin 
Otto Koellreutter 
in Jena 
  
aı. Band. 3. Heft 
  
  
Tübingen 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1921 
Mit einer Beilage der Verlagsbuchhandlung: „Neuigkeiten“, 1921, Nr. 1.
        <pb n="270" />
        INHALT DES 3. HEFTES 
  
Seite 
I. Abhandlungen. 
SCHELCHER, Das parlamentarische System 257 
II. Aus der Praxis des Staatsrechts. 
BARTSCH, Die Polizeireform in Sachsen 364 
III. Literatur. 
STAMMLER,. Recht und Kirche; Betrachtungen zur Lehre von der Ge- 
meinschaft und der Möglichkeit eines Kirchenrechts. Referent: 
Otto Mayer 377 
Dietz, Ergänzungsbestimmungen zur "Dieziplinarstrafordnung für die 
Reichswehr vom 31. 3. 1919. Keterent: Caro. 380 
JUDET, Le Secret de la Suisse. Le breviaire de la neutralit6 suisse. 
Referent: Karl Strupp . . 381 
SCHLIMPERT, Die Neutralität Belgiens. Referent: Karl Strupp 382 
WEHBERG, The problems of an international court of justice. Referent: 
Karl Strupp 382 
WEHBERG, Die Pariser Völkerbundakte nebst den Urkunden über die 
Pariser Verhandlungen, den Haager Schiedsgerichtsabkommen usw. 
Referent: A.M.B. 382 
Rheinurkunden. Referent: Karl Strupp 383 
HEILBERG, Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensvertrags. 
Referent: A. M. B. 383 
Register für Band 40 u. al 385 
Titelbogen zum 41. Band. 
  
  
Verlag von 9.&amp;.B. MOHR (Paul Siebe) in Tübingen. 
Mar von Rümelin 
Die Billigkeit im Redit 
Rede, 
gehalten bei der akademijchen Preisverteilung 
am 7. November 1921. 
8 1921. M. 18.-. 
Rudolf will 
Die schwebenden Schulden 
der europäischen Großstaaten 
Groß 8. 1921. M. 30.—. 
  
Verlags- Teuerungszuschlag ab 1. Oktober 1921 bei Werken 
mit Jahreszahl bis 1919: 200%,, mit Jahreszahl 1920: 100%,,, 
mit Jahreszahl 1921 und mit Preisen mit * kein Teuerungszuschlag.
        <pb n="271" />
        — 237 — 
1. 
Abhandlungen. 
Das parlamentarische System. 
Von 
Wirkl. Geheimen Rat Dr. WALTER SCHELCHER in Dresden. 
I. Das Wesen der parlamentarischen Regierung. 
$1. DasSystem derparlamentarischen Regierung, 
kurz parlamentarisches System oder Parlamentarismus 
genannt, ist keine besondere Staatsform, sondern eine Regie- 
rungsform, die, wenn auch ursprünglich im monarchischen 
Staate entstanden, doch ebenso in der Republik wie in der Mon- 
archie verwirklicht sein kann und tatsächlich zur Erscheinung 
kommt. 
Die Bezeichnungen „Staatsform “ und „ Regierungsform“ werden 
oft miteinander verwechselt, sogar in Verfassungsurkunden, so wird 
z. B. in $ 3 der früheren sächsischen Verfassung von 1831 das Wort 
„ Regierungsform * für „Staatsform “ gebraucht. Der Ausdruck „Regie- 
rung“ (im materiellen, objektiven Sinne) ', hat allerdings eine weitere 
  
ı „Regierung“ im subjektiven, formellen Sinne bedeutet die Gesamtheit 
der die Regierungsgeschäfte besorgenden Staatsorgane, im 
Gegensatze zur Volksvertretung. In diesem Sinne wird das Wort zumeist 
in den Verfassungen gebraucht. So auch in der neuen Reichsverfassung 
vom 11. Aug. 1919 Art. 52 ff., 64 fl., 68 f. (Reichsregierung) und in der sächs. 
Landesverfassung vom 1. November 1920 Art.17,18, 19,23. Doch erscheint 
Archiv des Öffentlichen Rechts. XLI. 3. 17
        <pb n="272" />
        —_— 238 — 
und eine engere Bedeutung. Im ersteren Sinne versteht man darunter 
die gesamte leitende, richtunggebende Tätigkeit 
für die politischen Geschicke des Staates und die Kulturentwick- 
lung im Innern, im andern Sinne nur die Ausführung des 
Willens des über dem Regierenden stehenden Trägers der staat- 
lichen Souveränität, d.h. die vollziehende Gewaltim wei- 
teren Sinne (Justiz und Verwaltung, im Gegensatz zur Gesetz- 
gebung) ?. Aber auch im weitesten Sinne aufgefaßt, erscheintdas Wort 
„Regierungsform“ nicht so geeignet zur rechtlichen Charakterisie- 
rung der Staaten im allgemeinen, wie der Ausdruck „Staatsform“. 
Der Unterschied zwischen beiden Begriffen trıtt deutlich hervor, 
wenn man unter Staatsform mit HERRNRITT (die Staatsform als 
Gegenstand der Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsänderung, 
1901 8. 24) „die typische Erscheinung eines Staates, die durch 
die verfassungsmäßig bestimmte Stellung seiner obersten Organe 
gegeben ist“, und unter Regierungsform mit PILOTY (Autorität 
und Staatsgewalt S. 21) „die Art der Ausübung des durch die 
Staatsform bestimmten Herrscherwillens“ versteht ®. Unter diese 
letztere Kategorie fällt aber das parlamentarische Regie- 
rungssystem. Um das Wesen dieser Einrichtung zu erkennen 
und festzustellen, muß man auf das Wesen und die Zweckbestim- 
mung der Parlamente selbst zurückgehen. 
Das Wort „Parlament“ — englisch „Parliament *, — französisch 
„Parlement“ — kommt von parlare, parler, reden. Sein ursprüng- 
hier im Il. Abschnitte das Wort auch in seiner objektiven Bedeutung, So 
in Art.25: Die Regierung wird vom Gesamtministerium, der obersten Staats- 
behörde, geführt. 
2 S. G. JELLINEK, Allg. Stäatslehre, 2. Aufl. S.603f.;, Orro MAYER, 
Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. 1. Bd. S. 3.! 
3 Ich folge demnach auch nicht der Aufstellung von RICHARD SCHMIDT, 
Allg. Staatslehre 1. Bd. 8.263, der als die Frage des Problems der Staats- 
form nur die Frage ansieht, ob eine absolute oder eine verfassungs- 
mäßig beschränkte Regierung besteht, und als hinter dieser stehend 
die Frage nach der Regierungsform, als diejenige, ob das regierende 
Organ ein monarchisches, aristokratisches oder demokratisches ist.
        <pb n="273" />
        — 259 ı— 
licher Sinn ist ein „Gespräch“. Im 13. Jahrhundert bezeichnete 
man damit feierliche Konferenzen, wie z. B. 1245 zwischen dem 
Könige von Frankreich und dem Papste. Das Wort faßte sodann 
Wurzel in England und wurde dort regelmäßig für die Versamm- 
lungen der Großen angewendet, welche die Könige von Zeit zu 
Zieit einberiefen. Zunächst bedeutete es nur das Gespräch selbst, 
nicht die Personen, die es hielten, später aber den Inbegriff der 
Personen, die zu dem Gespräch zusammenkamen * Schließlich 
wurden in England, der Heimat des Parlamentes, darunter die 
beiden „Häuser“, Oberhaus und Unterhaus, verstanden, d. h. die 
Ratsversammlungen, die im Laufe der Jahrhunderte „die königliche 
Macht beschränkt und die Untertanen zu Bürgern des vereinigten 
Königreichs gemacht haben“ (v. BLUME im Handb. der Politik, 
3. Aufl. 1. Bd, 8. 336). Hier hat sich also das Parlament aus 
Einrichtungen der ständischen Monarchie in allmählicher Fort- und 
Umbildung, wenn auch unter mancherlei Kämpfen, zu seiner heu- 
tigen Stellung im Staatswesen entwickelt. Dagegen sind in den 
Staaten des europäischen Festlandes die Parlamente selbständig, 
ganz und gar als „Geschöpfe des zielbewußten Wollens der 
Nationen“, zunächst in Frankreich aus dem Gedanken der V olks- 
souveränität heraus als die Vertretungen des Volkes gegen- 
über den historisch begründeten Herrschermächten entstanden’. 
Sie stellten sich den Regierungen von Anfang an, wenn nicht 
gerade feindlich, doch mit immer wachsenden Ansprüchen auf 
*S, V. ZENKER, Der Parlamentarismus, sein Wesen und seine Ent- 
wickelung (1914) S. 67 Anm. *). 
5 BInpinG in „Werden und Leben der Staaten“ S. 301 will unter Par- 
lament nicht „Volksvertretung‘, sondern verkleinerte „Volksversammlung“ 
verstanden sehen. Nach ihm ist Parlament „das Volk eines Staates, 
als Rechtssubjekt im Gegensatze zum Verwalter der Staatsge- 
walt zur Teilnahme am Staatsleben organisiert“. 9. dagegen 
v. BLUME 2.2.0.8. 337: „Fast überall, wo Parlamente geschaffen wurden, 
verknüpfte sich mit ihrer Begründung der Gedanke der ‚Repräsentation‘; 
heißen doch die Abgeordneten der Vereinigten Staaten von Amerika gerade- 
zu ‚Representatives‘, die Belgiens ‚Representants‘.“ 
17 *
        <pb n="274" />
        — 260 — 
Mitwirkung bei den staatlichen Funktionen und Kontrolle derselben, 
mithin Beschränkung der gesamten Regierungstätigkeit gegenüber, 
während die Regierungen ihre Machtvollkommenheit möglichst zu 
behaupten suchten und sich nur Schritt für Schritt zu Konzessionen 
bereit finden ließen. Zunächst führte diese Bewegung zu den Ver- 
fassungen der konstitutionell-monarchischen Staaten Europas, in 
denen den Parlamenten nur Mitwirkungsrechte bei der Gesetz- 
gebung und Haushaltsführung sowie Antrags- und Beschwerderechte 
in bezug auf die Verwaltung eingeräumt wurden. In Deutschland 
gingen zu dieser Staatsform zuerst in den Jahren 1817, 1818 über 
Weimar, Baden, Bayern, Hessen und Württemberg, dann folgte 
unter dem Einflusse der französischen Julirevolution 1830 eine 
Reihe von mitteldeutschen und norddeutschen Staaten, darunter 
Sachsen, Hannover und Braunschweig, zuletzt erst erhielten infolge 
der Februarrevolution von 1848 die beiden Großmächte Oesterreich 
und Preußen konstitutionelle Verfassungen. Uebrig blieben schließ- 
lich nur noch die beiden Mecklenburg. Dieses politische System, 
als dessen Hauptvertreter und theoretischer Begründer der Staats- 
rechtslehrer JULIUS STAHL anzusehen ist, hat seitdem das deutsche 
Staatsleben bis zur Revolution des Jahres 1918 beherrscht. Sein 
Wesen bestand darin, daß der Herrscher „nicht willenloses Werkzeug 
'er parlamentarischen Majorität war, nicht Minister eines Regie- 
rungssystems annehmen mußte, das diese vorschrieo. sondern inner- 
halb der gesetzlichen Schranken nach eigenem Gewissen und Urteil 
regierte.“ Es sollte einen Zustand innerpe!t"ischen @leichgewichtes 
zwischen der Macht des Herrschers und wer Macht des Parlamentes 
herstellen, bei dem nach außen hin immer noch der Monarch als 
der eigentliche Träger der Staatsgewalt zur Erscheinung kam. 
Dieses System hat auch als Staatsform des früheren Deutschen 
Reiches mit seinem Souverän, der Gesamtheit der verbündeten 
Regierungen, bestanden. Aber bereits Bismarck mußte im Jahre 
1890 erkennen, daß er auf die Dauer nicht gegen die Mehrheit 
des Parlamentes regieren konnte und mit der durch die damaligen
        <pb n="275" />
        — 261 — 
Wahlen eingetretenen neuen Parteikonstellation arbeiten mußte. 
Darin lag die erste Verschiebung des Gleichgewichtes zugunsten 
der Volksvertretung, der auch die späteren Reichskanzler Rech- 
nung tragen mußten. Immerhin änßerte sich damals die Macht 
der Volksvertretung nur erst innegativer Richtung, d.h. sie 
konnte verhindern, daß gewisse Maßnahmen getroffen wurden, aber 
sie hatte noch keinen selbstschöpferischen Charakter, kein positives 
Bestimmen der Richtung der Staatspolitik (BERGSTRÄSSER im 
Handbuch der Politik, 3. Aufl., 1. Bd. S. 334). Das Wesen des 
Parlamentarismus besteht aber in positiver Macht- 
auswirkung, in der maßgebenden Bestimmung des ganzen Ganges 
der Regierung nach innen und außen. Hier will das Parlament 
nicht bloß Mitwirkungsrechte bei Gesetzgebung und Haushalts- 
führung und eine Kontrolle der Staatsverwaltung ausüben, sondern 
es will regieren und dies dadurch betätigen, daß es Programme 
für die Regierung aufstellt und Männer, die sich auf diese Pro- 
gramme verpflichten, zur Leitung des Staates bestimmt. dergestalt, 
daß ein Ministerium, welches in einer wichtigen Frage die Mehr- 
heit des Parlamentes nicht auf seiner Scite findet, zurücktreten 
muß, um einem andern Ministerium, wılches das Vertrauen der 
Mehrheit besitzt, den Platz zu räumen (PıtLoTy, Das parlamen- 
tarische System, im Arch. für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 
Bd.11 S. 70.). Daraus folgt, daß die leitenden Minister nicht nach 
ihrer besonderen fachlichen Tüchtigkeit und Befähigung, sondern 
nach ihrer Zugehörigkeit zur herrschenden Partei des Parlamentes 
und nach der Stellung, die sie in dieser einnehmen, ernannt werden. 
LUKAS, Die organisatorischen Grundlagen der neuen Reichs- 
verfassung, S. 26, kennzeichnet das Wesen des parlamentarischen 
Regierungssystems dahin: 
„Auch beim parlamentarischen Regierungssystem besteht staatsrecht- 
lich ein Dualismus von Parlament und Regierung, indem die Regierung 
staatercchtlich in den Händen des Staatshauptes (Monarch oder republi- 
kanischer Präsident) bzw. des von ihm zu berufenden Kabinettes sich 
befindet. Das Charakteristische des Systems besteht; nun darin, daß eine
        <pb n="276" />
        — 262 — 
enge Beziehung der Regierung zum Parlament hergestellt ist, einerseits 
durch die Tendenz, nur Mitglieder der Parlamentsmehrheit zu Kabinetts- 
mitgliedern zu machen, andrerseits durch die dauernde Abhängigkeit 
des Kabinetts vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit bzw. der Mehrheit 
des Volkshauses, so daß ein Mißtrauensvotum des Volkshauses entweder 
das Kabinett zur Demission oder das Staatshaupt zur Anrufung des Volks- 
entscheids mittels Auflösung des Parlamentes und Anordnung von Neu- 
wahlen zwingt“ 
Besonders treffend wird von MAX V. SEYDEL in den staats- 
rechtl. und politischen Abhandlungen (1893, S. 123 ff.) der Unter- 
schied zwischen konstitutioneller und parlamentarischer Regierung 
dargestellt: 
„Bei der konstitutionell-monarchischen Regierungsform ruht die Sou- 
veränität, die Herrschergewalt in den Händen des Königs, bei der parla- 
mentarischen Regierungsform ruht sie in den Händen des Parlamentes, 
bzw. in den Händen seiner Wähler. Die konstitutionelle Monarchie ist 
eine Erscheinungsform der Monarchie, die parlamentarische sog. Mon- 
archie ist eine Erscheinungsform der Republik... ® 
„Im konstitutionell-monarchischen Staat ist der König beim Erlasse 
der Gesetze an die Zustimmung, bei Regelung des Staatshaushalts an die 
Mitwirkung des Parlamentes gebunden. Nicht alles, was der König will, 
ist Recht — und darum ist er kein absoluter Monarch; aber nichts, 
was der König nicht will, wird Recht — und darum ist er Monarch. 
Die Verwaltung des Staates führt er durch Vermittelung der Minister, die 
er sich wählt, frei. Solange sich diese Verwaltung in den Schranken 
der Gesetze und in den Grenzen des Budgets hält, kann ihr von Rechts 
wegen kein Parlament etwas anhaben. So ist der König in der Tat Herr- 
scher. Es gibt keine Macht im Staate, die ihn zwingen kann. Nur dem 
Zwange der Notwendigkeit, die in den Dingen selbst liegt, ist er unter- 
worfen, gleich allen seinen Mitmenschen. Aber der König, der aus freier 
Entschließung seine Minister und Regierungsgrundsätze wechselt, indem 
  
  
6 Dieser Gedanke sei in der französischen Staatsrechtswissenschaft auch 
geradezu ausgesprochen. So sage BATHIE, traite theorique et pratique de 
droit public et administratif. 2 ed. Paris 1885 VII p. 354: „Le roi consti- 
tutionel n’etait qu’un president hereditaıre, et le president de la Republique 
est un roi constitutionel temporaire.“ S. auch PıLoTY a. a. 0. S. 69: „Die 
parlamentarische Regierung ist dasjenige System der repräsentativen Re- 
publik, wonach das Parlament durch sein Kabinett und nach seinem Pro- 
gramm regiert, die formelle Bildung des Kabinetts aber dem König über- 
lassen bleibt.“
        <pb n="277" />
        —_— 263 — 
er erklärt, er wolle Frieden mit seinem Volke haben, hat als Herrscher 
gesprochen, und zwar selbst dann, wenn in jenem Worte ein Opfer an 
persönlichen Meinungen und Wünschen zum Ausdrucke kommt. 
Der König dagegen, welcher Minister und Regierungsgrundsätze wech- 
selt, weil er sie wechseln muß, der hundert und hundert Mal seine Unter- 
schrift herzuleihen hat, um das wieder zu zerstören, was er vielleicht 
wenige Jahre zuvor mit ebenso vielen Unterschriften geschaffen hat — 
dieser Mann ist kein Herrscher. In solcher Lage ist der König eines 
parlamentarisch regierten Staates. Die parlamentarische Staatsform bringt 
es mit sich, daß der Wille der Parlamentsmehrheit nicht bloß bei Gesetz- 
gebung und Staatshaushalt eintritt, sondern daß er über alles entscheidet, 
daß er insbesondere den Gang der Regierung, der laufenden Staatsver- 
waltung maßgebend bestimmt”?. So versieht denn der Träger der Kröne 
im parlamentarisch regierten Staate das entsagungsvollste Amt, das sich 
denken läßt. Unter den Teilnehmern an der Ausübung der Öffentlichen 
Gewalt ist er der einzige, der in seiner Stellung nicht das Recht der 
eigenen Ueberzeugunz hat.“ 
$ 2. Es läßt sich denken, daß eine solche Regierungsform 
von Anfang ‘an viele und mächtige Gegner finden mußte, nicht 
nur in den alteingesessenen Dynastien und ihren Stützen, der 
Aristokratie und der Staatsbeamtenschaft, sondern auch ın dem 
überwiegend gut monarchisch gesinnten Bürgertum; deswegen hat 
sieh auch die rein konstitutionelle Regierung so lange in Deutsch- 
land erhalten. Um so schneller aber hat sich das parlamentarische 
System unter dem Einflusse der immer weiter um sich greifenden 
demokratischen Tendenzen in den meisten anderen Staaten des 
europäischen Festlandes durchgesetzt, nicht sowohl durch Auf- 
nahme in die geschriebenen Verfassungen, als vielmehr durch 
tatsächliche Zugeständnisse der Regierungen an die Parlamente 
und gewohnheitsrechtliche Entwickelung®. Erst unter dem Drucke 
- 
  
  
° 8. auch BATBIE a.a.O. III S. 127: „La plenitude du pouvoir reside 
dans les chambres“, im direkten Gegensatze zur Charte constitutionelle 
Ludwigs XVII. v. 1814 (Einleitung): „L’autorite tout entiere reside dans la 
personne du roi*. 
°s8. G. JELLINER a. a. O. S. 686: „Die in England ausgebildete 
Monarchie mit parlamentarischer Regierung ist auch in eine Zahl kontinen- 
taler Staaten eingedrungen, jedoch nirgends für eine verfassungsmäßige 
Institution erklärt worden... Nicht einmal in der heutigen französischen
        <pb n="278" />
        — 264 — 
der Verhältnisse angesichts der drohenden Niederlage Deutschlands 
im Weltkriege wurden im Oktober 1918 auch im Deutschen 
Reiche®?, wie im Königreiche Sachsen 1° Anordnungen getroffen, 
die einen vollständigen Uebergang zum parlamentarischen Regie- 
rungssystem anbahnten und zum Teil schon in sich schlossen. 
Doch war damit der unterdessen von der radikalen Sozialdemo- 
kratie vorbereitete gänzliche Umsturz der Verfassungen des Reiches 
und seiner Einzelstaaten und deren Umgestaltung zu Republiken 
nicht mehr aufzuhalten. In dem neuen Deutschen Reiche und 
allen seinen Ländern ist aber nunmehr das parlamentarische 
Regierungssystem in scharfer Ausprägung verfassungsmäßig 
eingeführt worden. Es kommt zunächst in der neuen deutschen 
Reichsverfassung vom 11. August 1919 zum Ausdruck, für das 
Reich in Art. 54: 
Republik hat man, trotz der Absicht, die parlamentarische Regierungsform 
zur dauernden Institution zu erheben, ihr verfassungsgesetzlichen Ausdruck 
zu geben unternommen, indem man einsah, daß damit die äußerste Schwäch- 
ung, ja Lähmung der Regierung verbunden sein könnte. Sogar in Belgien 
hat der König verfassungsmäßig die freie Wahl der Minister außerhalb der 
Kammern (S. 686 Anm. 2).“ Tatsächlich herrscht aber das parlamentarische 
System auch in der französischen Republik ebenso wie iu Belgien. Ver- 
fassungsmäßig festgelegt wurde die parlamentarische Regierung nur in eini- 
gen englischen Kolonien“ (S. 687 Anm. 2). 
® Das Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 
1918 sprach aus, daß „der Reichskanzler zu seiner Amtsführung des Ver- 
trauens des Reichstags bedarf“ und machte ihn und seine Stellvertreter dem 
Bundesrateund dem Reichstaggegenüber verantwortlich für ihre Amtsführung 
und alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Aus- 
übung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vor- 
nimmt. 
1° Die Verordnung über den Staatsrat vom 29. Oktober 1918 stellte 
dem König im Staatsrate eine beratende Instanz, gebildet aus den Ministern, 
Parlamentariern und anderen geeigneten Persönlichkeiten, zur Seite, das 
Gesetz über eine veränderte Zusammensetzung des Gesamtministeriums vom 
1. November 1918 bewirkte die Schaffung von Staatsministern „ohne De- 
partement* d. h. ohne Portefeuille und dadurch die Ernennung von Land- 
tagsmitgliedern zu diensttuenden Staatsministern.
        <pb n="279" />
        — 265 — 
„Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts- 
führung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurück- 
treten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Ver- 
trauen entzieht.“ 
Sodann für die Länder in Art 17, Abs. 1: 
„Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben... Die Lan- 
desvertretung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.“ 
Dementsprechend lautet Art. 27 der Sächsischen Verfassung 
vom 1. November 1920: 
„Die Mitglieder des Gesamtministeriums bedürfen für ihre Amtsfüh- 
rung des Vertrauens des Landtags. Jeder Minister muß zurücktreten, 
wenn der Landtag durch ausdrücklichen Beschluß, den die Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Abgeordneten faßt, ihm das Vertrauen entzieht oder 
seinen Rücktritt fordert.“ 
Das beweist, daß das parlamentarische System keineswegs, 
wie einige meinen, den konstitutionell-monarchischen Staat zur 
Voraussetzung hat!! und nur in diesem seinen Zweck erfüllen 
und zur vollen Auswirkung gelangen könnte. Allerdings ist es 
seiner ursprünglichen Bestimmung nach gedacht und angewendet 
als Beschränkung der Monarchie, und so hat es sich 
in England entwickelt und in Frankreich in der Konstitution von 
1791 seinen ersten Ausdruck gefunden. Diesem seinem Ursprunge 
nach ist es dualistisch: das Parlament bildet im Staate das 
Gegengewicht zur Monarchie, beide sollen sich die Wage halten. 
So sagt der französische Staatsrechtslehrer DUGUIT in seinem 
„TraiteE de droit constitutional* (1911, Bd. I, S. 411), daß das 
parlamentarische System „repnse essentiellement sur l’egalite 
des deux organes de l’Rtat, le parlement et Ile gouvernenent“, 
und „la premiere condition pour qu’n rigime parlementaire 
puissse Ooreilon.er none kann“, West u“ le „arlemient et le 
gouvernement scieni egauı en prestige et en influence 
und er bezeichnet uieseiı Aastand «Is einen solclien des wleich- 
gewichts („Equilibre*). TInd so stellt auch REDSTL.OB (Die parlamen- 
Pr 
12 So z. B. PıLoTy im Arch. f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 
Bd. 9, S. 69.
        <pb n="280" />
        — 266 — 
tarısche Regierung in ihrer wahren und in ihrer unechten Form, 
1918) den wahren Parlamentarismus als ein System des Gleich- 
sewichts zwischen Legislative und Exekutive hin. Einem 
solchen System aber setzt die schon an sich mit der Tendenz zu 
einseitiger Herrschaft auftretende, also monistisch orien- 
tierte Republik einen starken Widerstand entgegen !?*. Und es fragt 
sich auch sehr, ob der Ausgangspunkt REDSLOBS, der Parlamen- 
tarısmus Englands, überhaupt richtig aufgefaßt ist, ob hier tat- 
sächlich das behauptete Gleichgewicht zwischen Parlament und 
Regierung immer bestanden hat und noch besteht '3 und ob nicht 
vielmehr der Parlamentarismus seinem ganzen Wesen nach :not- 
wendigerweise und folgerichtig entwickelt auf eine überragende 
Stellung des Parlamentes im Staatsorganismus hindrängt und 
hindrängen muß. Was REDSLOB unter „wahrem“ Parlamen- 
tarısmus versteht, ist mehr die Form, in der er in einem 
gesunden Staatswesen bestehen sollte, nicht die Form, in der 
er in den meisten parlamentarisch regierten Staaten tatsäch- 
lich zur Erschemung kommt“, 1, Und zu dieser Form, näm- 
  
  
12 S. Näheres hierüber bei W. SCHELCHER, Parlamentarismus und Demo- 
kratie in Fischers Zeitschr. Bd. 49, S. 27 ff. 
12a REDSLOB a. a. O. S. 183 ff. wirft deshalb die Frage auf, ob der 
wahre Parlamentarismus überhaupt mit der Rechtsform der Republik 
vereinbar sei. S. hierzu auch OTTO KOELLREUTTER, Das parlamentarische 
System in den deutschen Landesverfassungen, (1920) S. 4. 
13 Nach OTTO KOELLREUTTER, Parlamentarismus und berufsständische 
Idee, im „Tag“ vom 20. Januar 1921 besteht heute in England „eine ledig- 
lich auf die Gunst der Masse gestellte Kabinettsregierung, die prinzipiell 
verschieden ist von dem alten klassischen Parlamentarismus“. 
14 So sagt Duauvıt a. a. O. S. 421, 422, in Frankreich befinde sich 
der Präsident in einer „situation inferieure*, vor allen Dingen, weil er von 
der Kammer gewählt werde; er sei nichts Anderes, als „un simple com- 
mis du parlement“. „Le droit de dissolution, le droit de veto sont devenus 
lettre morte et depuis 1877 pas un president de la republique n’a ose par- 
ler d’exercer ces droits.“ S. hierzu auch Erıch KAUFMANN, Grundfragen 
der künftigen Reichsverfassung S. 20. 
15 Auch die Denkschrift über die neue deutsche Reichsverfassung be- 
zeichnet das französische System alsun echten Parlamentarismus und sagt:
        <pb n="281" />
        — 267 — 
lich der überragenden einseitigen Parlamentsberrschaft, muß er 
sich mit einer gewissen innern Notwendigkeit gerade in der 
Republik entwiekeln, da hier von Haus aus ein Gegengewicht 
in der Gestalt eines vom Parlamente unabhängigen, kraft ur- 
sprünglichen eigenen Rechtes herrschenden, wenn auch in seiner 
„der echte Parlamentarismus setzt zwei einander wesentlich ebenbürtige 
höchste Staatsorgane voraus, unterscheidet sich jedoch vom Dualismus da- 
durch, daß sie nicht in unverbundener Gegensätzlichkeit nebeneinander 
dastehen, sondern daß die parlamentarische Regierung das bewegliche 
Bindeglied zwischen ihnen bildet“. Es handelt sich hier wohl mehr um 
einen Streit über Worte. In der Sache selbst besteht jedenfalls Einver- 
ständnis darüber, wie der Parlamentarismus beschaffen sein sollte, um 
nicht schädlich zu wirken. Diesen Parlamentarismus mag man immer- 
hin als den wahren, echten und den andern als entarteten, un- 
echten Parlamentarismus bezeichnen. Zu bedenken bleibt freilich, daß 
ein Zustand des Gleichgewichtes zweier an sich gleich starker und eben- 
bürtiger Kräfte, dieısich mehr oder weniger feindlich gegenüberstehen, nie- 
mals ein Dauerzustand, sondern immer nur ein Durchgangsstadium sein 
kann, aus welchem schließlich die eine der beiden Kräfte als die über- 
wiegende hervorgeht. Deshalb wird der wahre Parlamentarismus im REDS- 
LOBschen Sinne immer nur ein schwer erreichbares Ideal, und wenn er ein- 
mal verwirklicht wird, dann nur von vorübergehender Dauer sein (s. auch 
BERGSTRÄSSER im Handbuch der Politik I. Bd. S. 332). Nicht mit Unrecht 
lehnen deshalb auch R. ThomA im Arch. des öffentl. Rechts Bd. 40 S. 236 
und ADOLF MENZEL in der Zeitschr. f. öffentl. Recht Bd. 2 S. 441 die 
REDSLOBsche Unterscheidung ab: „Es hat keinen Sinn, eine dieser Ge- 
staltungen als den echten Parlamentarismus zu bezeichnen, weil er, vom 
Standpunkte des Verfassers betrachtet, erfreulichere Ergebnisse zeitigt, alle 
anderen als den unechten, wie dies REpsLoB tut“ (THoMmA), und: „Es geht 
nicht an, eine bestimmte politische Gestaltung nur deshalb ungünstig zu 
beurteilen, weil sie einem Typus nicht entspricht, der Jemandem als Ideal 
vorschwebt“ (MENnZEL). So sagt auch G. JELLINEK, Allg. Staatslehre 
S. 688: „In dem Verhältnisse der beiden Organe (Monarch und Parlament) 
zueinander sind a priori drei politische Möglichkeiten gegeben: Vorherr- 
schaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlamentes, Gleichgewicht 
beider. Der letzte Fall ist der politisch unwahrscheinlichste, weil die 
sozialen Machtverhältnisse, welche die Grundlage der politischen bilden, 
sehr selten und dann sicherlich höchstens vorübergehend so liegen, 
daß ein völliges Gleichgewicht zweier konstanter politischer Machtfaktoren 
möglich ist.“
        <pb n="282" />
        — 268 — 
Machtvollkommenheit noch so beschränkten Staatsoberhauptes 
überhaupt nicht vorhanden ist, vielmehr die nötigen Gegen- 
gewichte erst künstlich geschaffen werden müssen. Man könnte 
einwenden: wir haben ja hier das souveräne Volk, von dem alle 
Staatsgewalt ausgeht! Dieses Volk kommt aber nur zum Worte 
in längeren Zeitabständen bei den Wahlen, wenn es nicht aus- 
nahmsweise auch einmal in der Zwischenzeit um seine Willens- 
meinung befragt wird; im übrigen aber ist es zur Tatlosigkeit 
verurteilt. 
$ 3. Nach der Meinung WILHELM v. BLUMEs (Wesen und 
Aufgaben der Parlamente, im Handbuch der Politik, 3. Aufl., 
Bd. 1, S. 337 £.), liegt den verschiedenen Formen, in denen die 
Teilnahme des Volkes an den Staatsgeschäften verwirklicht wird, 
ein einheitlicher Gedanke zugrunde, den er als „parlamentarische 
Idee* Lezsichnet. Es ist der Gedanke, einen Ausschng der Bürger- 
schaft beschließend an den Geschäften der zentralen Staatsleiturg 
teilnehmen zu iassen: Beteiligung der Regierten an der Regie- 
rung; neben den Monarchen als alleinigen Willensbildner für den 
an sich willensunfähigen Staat tritt als neuer Willensbildner das 
Parlament. Unbestreitbar hat dieser Gedanke einen Siegeszug 
über die ganze Erde angetreten, nicht bloß über die europäischen 
Staaten, sondern auch über die anderen Erdteile, insbesondere 
Amerika und asiatische Länder (Japan, Türkei, Persien), sowie 
die englischen, mit Selbstverwaltung ausgestatteten, Kolonien. 
Dieselben Kräfte aber, aus denen er entsprungen ist, drängen 
darauf hin, den Parlamenten die Alleinherrschaft ım Staate zu 
verschaffen. Aus dem Siegeszuge der parlamentarischen Idee wird 
ein soleher des parlamentarischen Systems. Eine Ausnahme- 
stellung nehmen hier nur vermöge ihrer eigenartigen Verfassungen 
die Schweizer Eidgenossenschaft mit ihren einzelnen Kantonen 
und die Vereinigten Staaten von Nordamerika ein. 
Ganz richtig bemerkt v. BLUME a. a. O.S. 343, daß das Vor- 
dringen des Parlamentarismus mit dem Vordringen des demo-
        <pb n="283" />
        — 269 — 
kratischen Staatsgedankens zusammenhänge, obwohl Parlamentaris- 
mus und Demokratie keineswegs dasselbe seien (s. hierüber unten 
S. 290 ff.). Deshalb sei die Entwickelung des Parlamentarismus noch 
nicht abgeschlossen. Wie aber das Vordringen des demokratischen 
Gedankens zunächst zu einer Ausbildung des Parlamentarismus 
führe, so müsse es im weiteren Verlaufe seine Schwächung, wenn 
nicht seinen Untergang mit sich bringen. Die ersten Zeichen 
dafür, daß der parlamentarische Gedanke im Begriff sei, seinen 
Höhepunkt zu überschreiten, seien bereits vorhanden. Näheres 
hierüber soll später gesagt werden. Jetzt handelt es sich noch 
um den Begriff der parlamentarischen Regierung, der in der 
Wissenschaft verschieden aufgefaßt wird. 
WILHELM HASBACH, der in seinem 1919 erschienenen Buche 
„Die parlamentarische Kabinettsregierung“* unsern Gegenstand 
am eingehendsten behandelt hat, sagt S. 19: 
„Parlamentarische Regierung ist die unrichtige, aber allgemein ge- 
brauchte Bezeichnung für eine Regierungsform, welche grundsätzlich und 
regelmäßig alle Ministerstellen mit Abgeordneten, meistens mit parla- 
mentarischen Führern besetzt. Sie charakterisiert sich folglich durch die 
enge persönliche Beziebnung der Leiter der gesetzgebenden und ver- 
waltenden Körper zum Unterschiede von den auf der Gewaltentrennung 
beruhenden Systemen, die grundsätzlich und regelmäßig Parlamente und 
Ministerien aus verschiedenen Personen bestehen lassen.* 
Die Folge des parlamentarischen Systems ist, daß das nominelle 
Staatsoberhaupt — der Monarch, bzw. der Staatspräsident — zu Mi- 
nistern entweder nur hervorragende Parlamentarier oder wenigstens 
nur solche Personen ernennen kann, die der Mehrheit des Parlamentes 
genehm sind, bzw. ihm von dieser präsentiert werden, und wo kein 
vom ganzen Volke, sondern nur ein vom Parlamente gewählter Präsi- 
dent — Ministerpräsident — an der Spitze der Regierung steht, 
auch dieser sich in vollständiger Abhängigkeit vom Parlamente 
befindet. Das Kabinett — Ministerium — ist demnach nichts 
anderes als ein Vollzugsausschuß des Parlamentes, richtiger der-
        <pb n="284" />
        —_— 270 — 
jenigen Partei, welche im Parlamente den Ausschlag gibt!®. In 
dem maßgebenden Einflusse auf die Bildung der obersten Regie- 
rungsorgane d.i. des Kabinetts — also der Regierung im subjek- 
tiven Sinne —, nicht in der Ausübung der Regierung in objektiver 
Bedeutung (s. oben Anm. 1), besteht nun nach der Ansicht HASBACHS 
das Wesen des parlamentarischen Systems. Da wo sich das Par- 
lament der Regierung d. i. der gesamten Staatsverwaltung selbst 
bemächtigt oder in diese unmittelbar eingreift, liege ein Mißbrauch 
seiner Macht vor. Deshalb sei an Stelle des bekannteren und 
allgemein üblichen Wortes „parlamentarische Regierung“ besser 
„parlamentarische Kabinettsregierung“ zu setzen. Eine wirklichepar- 
lamentarische Regierung sei nur da vorhanden, wo das Parlament die 
Verwaltungsgeschäfte durch verschiedene Ausschüsse führe und ein 
einziges, alle Aufgaben der Exekutive zusammenfassendes Kabinett 
nicht bestehe. Eine solche Art parlamentarischer Regierung habe 
es zeitweilig in England gegeben; sie habe sich im Geheimen 
auch in den Vereinigten Staaten entwickelt und bestehe heute in 
besonders eigenartiger Form in der Schweizer Eidgenossenschaft 
(a. a. O. 8. 30 £.). 
Zunächst bedeutet aber in dem Ausdrucke „parlamen- 
tarische Regierung* das Wort Regierung nicht Regierung in 
dem oben angegebenen objektiven Sinne, nämlich als Ober- 
leitung des gesamten Staates, sondern Regierung in subjektiver 
Beziehung, als Gesamtheit der die staatliche Herrschaft ausübenden 
Organe. Das Parlament „regiert“ oder soll wenigstens regieren 
nur in dem Sinne, daß es die „Regierung“ einsetzt oder stürzt 
(R. THOMA im Arch. d. öff. Rechts, Bd. 40, 8. 236)”. Wenn sich 
16 Im Verfassungsausschussezur Beratung der neuen sächsischen Landes- 
verfassung ist dies auch unverhohlen ausgesprochen worden, s. Ber. der 
Volkskammer a. a. O. 834 8. 9, 41. 
17 Deshalb spricht sich R. TaomA auch sehr energisch gegen die 
HaspacHasche Bezeichnung aus. Der Ausdruck „Kabinettsregierung“ sei 
schon deshalb ganz ungeeignet zur Bezeichnung des Wesentlichen, worauf 
es hier ankomme, weil eine reine Kabinettsregierung sich überall auch da 
auswirken könne, wo ein Monarch oder eine Volkswahl ein regierendes 
Ministerium einsetzt und dann frei gewähren läßt.
        <pb n="285" />
        — 271 — 
aber schließlich der maßgebende Einfluß der Volksvertretung auf 
die Bildung der obersten Regierungsorgane zur vollen Parlaments- 
herrschaft über den Staat ausweitet, so gehört dies nicht zum 
Wesen der parlamentarisehen Regierung im wahren Sirine, sondern 
ist eine, wenn auch schwer abzuwendende Entartung des par- 
lamentarischen Systems, gegen welche nach entsprechenden Heil- 
mitteln oder Gegengewichten gesucht werden muß. Wir kommen 
hiermit zur Frage nach den Wirkungen des Parlamentarismus. 
II. Die Wirkungen des parlamentarischen Systems. 
$ 4. Die „parlamentarische Idee“, der Gedanke der Teilnahme 
der Regierten an der Regierung (s. oben S. 268), ist demokratischen 
Ursprungs: das Staatsvolk will, da, wo es nicht selbst unmittelbar 
die Herrschaft ausübt, nicht bloß Gegenstand der Regierung sein, 
sondern wenigstens einen gewissen Einfluß haben auf die Art, in 
der, und die Normen, nach denen es beherrscht wird; es will 
mitwirken an der obersten Leitung des Staates, bei dieser vertreten 
sein. „Dieser Gedanke ist so alt wie die europäische Kultur, und 
wird sich behaupten, solange diese besteht* (v. BLUME a. a. 0. 
S. 339). Er verwirklicht sich nicht bloß im staatlichen Leben, 
sondern auch in den Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen 
Körperschaften, er bricht sich Bahn auch in den genossenschaft- 
lichen und privaten Einzelunternehmungen mit zahlreichen Beamten 
und Arbeitern (Betriebsräte). Die Frage ist nur, wieweit diese 
Mitwirkung der „Regierten“ gehen darf, welche Rechte man ihnen 
einräumen kann, ohne den Bestand und Auntwickelung des Ganzen 
zu schädigen und zu gefährden. 
Zunächst ist es klar, daß in allen größeren Staaten regel- 
mäßig nicht das Volk in seiner Gesamtheit an der Regierung mit- 
wirken kann. Nur ausnahmsweise und über ganz besonders wich- 
tige Fragen kann man ihm seinen Willen durch Urabstimmung 
kund geben lassen. Zur Teilnahme an der laufenden Staatsleitung 
muß es sich eine Vertretung schaffen, das Parlament. Die dem
        <pb n="286" />
        —_— 272 — 
Wesen dieser Einrichtung entsprechende allgemeine Aufgabe 
des Parlamentes besteht in Wahrnehmung der Interessen 
des Volkes gegenüber der Regierung. Daraus 
ergibt sich "eine doppelte Funktion. 
a) Die erste besteht in der Mitwirkung an der Rechtssetzung, 
der Gesetzgebung. Die das Leben der Gesamtheit und ihrer 
Glieder beherrschenden Rechtsnormen, die Gesetze, sollen nicht 
ohne Prüfung und Zustimmung der Volksvertretung aufgestellt 
und mit verbindlicher Kraft erlassen werden. Dazu gehört auch 
die Heranziehung der Staatsbürger zu den Staatslasten durch Steuern 
und Abgaben und die meistens in Form des Gesetzes erfolgende 
Feststellung des Staatshaushaltes.. Hierbei stehen sich im kon- 
stitutionellen Staate Regierung und Parlament im allgemeinen 
gleichberechtigt gegenüber; kein Gesetz kann ohne Zustimmung 
des Parlamentes erlassen werden, es kann aber auch kein vom 
Parlamente beschlossenes Gesetz ohne Sanktion des Staatsober- 
hauptes verbindliche Kraft erlangen. Die Gesetzesinitiative, das 
Recht, Gesetzentwürfe zur Beratung vorzulegen, hat in der Regel 
nur die Regierung, nicht das Parlament!1, Außerdem hat die 
Regierung für dringende Fälle in beschränkter Weise das Not- 
verordnungsrecht ‚d. h. das Recht, vorbehältlich späterer Zustim- 
mung des Parlamentes einen an sich der Gesetzgebung unter- 
liegenden Gegenstand einstweilig durch Verordnung zu regeln !?; 
ferner kann sie, wenn über Staatshaushaltplan und Finanzgesetz 
keine Einigung mit dem Parlamente erzielt wird, das, was sonst 
ordentlicher Weise in Form des Finanzgesetzes zu geschehen hätte, 
im Wege der Verordnung auf beschränkte Zeit bewirken, mithin 
auch die erforderlichen Steuern in der bisherigen Weise fort- 
erheben. Hierin liegt ein gewisses Uebergewicht der Regierung, 
  
  
‚8 Eine Ausnahme machte das Königreich Sachsen in der Verf.-Urk. 
4. September 1831 $ 85. Bei Verfassungsänderungen war die Initiative der 
Kammern durch $ 152 etwas beschränkt. 
18 Sächs. Verf. v. 1831 8 88. 
s° Sächs. Verf. v. 1831 88 103, 103 a.
        <pb n="287" />
        _— 113 — 
das jedoch in der Natur der Verhältnisse selbst begründet ist. 
Anders im parlamentarisch regierten Staate.e Hier liegt 
der Schwerpunkt der Gesetzgebung bei der Vertretung des sou- 
veränen Volkes, dem Parlament, die deshalb auch als Legislative 
bezeichnet wird, im Gegensatze zur Regierung, der Exekutive 
Der eigentliche Gesetzgeber ist hier das Parlameut. Das Staat-- 
oberhaupt — Monarch oder Präsident — istnicht mehr wesentlich mit- 
bestimmender Faktor der Gesetzgebung. sondern nur noch aus- 
führendes Organ. Es besitzt auch kein absolutes, sondern nur 
noch ein suspensives Veto, das zur nochmaligen Beschlußfassung 
des Parlamentes oder auch zur Abstimmung des Volkes hierübe: 
führen, nicht aber den schließlichen Erlaß des Gesetzes hindern 
kann: das Gesetz kommt zustande durch den Beschluß des 
Parlameutes oder den Volksentscheid, je nach der Stellung, di. 
das Staatsoberhaupt dazu eingenommen hat. Die spätere 
Verkündung des Öesetzes durch das Staatsoberhaupt hat niei ! 
konstitutive sondern nur deklurative Bedeutung. 
b) Die andere wichtige Funktion des Parlamentes ist die Kon- 
tr-lle der Regierung hinsichtlich der Ausübung ihrer vollziehenden 
Gewalt. Das Volk wili wissen und hat ein Recht darauf, daß ge- 
prüft und festgestellt werde, ob die Regierung ihre Machtbefug- 
nisse ım Einklange mit der Verfassung und den Landesgesetzen 
und auch sonst in maßvoller, gerechter Weise gebraucht. Dieses 
Kontrollrecht kann das Volk nicht ın seiner Gesamtheit selbst, 
sondern nur durch sein von ihm gewähltes Organ, das Parlament, 
ausüben. Hierauf beruht das Petitions-. das Beschwerde- und 
das Interpellationsrecht des Parlamentes, das Recht zu parlamen- 
tarischer Kritik aller Regierungshandlungen und des Verhaltens 
der Staatsbeamten, das Recht zur Untersuchung (.Enquete*) von 
angezeigten Mißständen, ferner die Pflicht der llegierung zur 
Rechnungslegung über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben, 
endlich aber auch das Institut der Ministerverantwortlichkeit, das 
zum Ausdruck kommt in dem Erfordernisse der Gegenzeichnung 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIT. 18
        <pb n="288" />
        —_— 274 — 
aller vom Staatsoberhaupte ausgehenden Verfügungen in Re- 
gierungsangelegenheiten zur Bestätigung ihrer „Zweckmäßigkeit 
und Uebereinstimmung mit den Gesetzen und der Verfassung des 
Landes“ (Sächs. Verf.Urk. von 1831 $ 43), und die Ministeran- 
klage vor dem Staatsgerichtshofe wegen Verfassungsverletzung 
(Sächs. Verf. v. 1831 88 140f..). 
Im übrigen besteht im parlamentarisch gebundenen, aber nicht 
parlamentarisch regierten Staate der Grundsatz der Trennung 
der Gewalten. Die den Staat leitende und höchste Gewalt hat 
der erbliche Monarch oder ein vom ganzen Volke gewählter Prä- 
sident, unter seiner obersten Führung aber wirken voneinander 
getrennt und selbständig die gesetzgebende und die vollziehende 
Gewalt — Legislative und Exekutive ?! — in harmonischer, sich 
gegenseitig ergänzender Betätigung ihrer Funktionen. 
Anders im parlamentarisch regierten Staate, dessen 
Wesen bereits oben gekennzeichnet wurde. In diesem, gleichviel 
ob Monarchie oder Republik, beherrscht in Wahrheit das Parla- 
ment alle Kräfte des Staates. Auch da, wo nach der Meinung 
REDSLOBS die echte parlamentarische Regierung als ein System des 
Gleichgewichtes zwischen der exekutiven und der legislativen Ge- 
walt besteht, ist der nominielle Träger der Staatsgewalt, der König 
nder der Präsident, nur scheinbar die den Staat leitende schöpfe- 
rische Kraft, da er in seinen wichtigsten Entschließungen und 
-Handlungen, in der Wahl seiner Minister, nieht frei, sondern an 
die Vorschläge oder wenigstens überwiegende Willensrichtung des 
Parlamentes gebunden ist. Und wenn der König oder Präsident 
in dieser Weise ein lebensfähiges Ministerium gefunden hat, so 
beherrscht auch dann, solange dieses Ministerium sich im Ein- 
klange mit der Kammermehrheit befindet, nicht er, sondern das 
Ministerium, sobald letzteres aber nicht mehr vom Vertrauen des 
21 Zur vollziehenden Gewalt im weiteren Sinne ist auch die Rechts- 
sprechung zu rechnen, s. W. SCHELCHER, Parlamentarismus und Demo- 
kratie S. 25, in Fischers 3. Bd. 49 8. 361.
        <pb n="289" />
        — 275 — 
Parlamentes getragen ist, wiederum das Parlament die ganze Si- 
tuation. Freilich können und werden, wie die Geschichte zeigt, 
auch hier starke Monarchen oder Präsidenten von hervorragender 
geistiger Bedeutung immer noch einen erheblichen Einfluß auf die 
gesamte Staatsleitung ausüben *”. Doch sind dies nur seltene Aus- 
nahmefälle, die nur in besonders kraftvollen Einzelpersönlichkeiten 
und unter außergewöhnlichen Verhältnissen, wie z. B. im letzten 
Weltkriege, zur Erscheinung kamen, im Systeme selbst aber nicht 
begründet liegen. Gleichwohl hat keine Regierungsform sich so 
schnell und durchgreifend fast über den ganzen Erdkreis verbrei- 
tet und so viele Anhänger gefunden ??, als das parlamentarische 
  
22 Das liegt daran, daß Staatsgewalt und Autorität sich nicht immer 
decken. S. hierüber besonders die Ausführungen PıLory’s in dessen Schrift 
„Autorität und Staatsgewalt“ (1905) und die dafür beigebrachten geschicht- 
lichen Belege, ferner auch dessen Bemerkungen in der Abhandlung „Das 
parlamentarische System“ im Arch. f. Rechts- u, Wirtschaftsphilosophie Bd. 
11, 1917/18, S. 72: „Wie es vorkommen kann, daß in einer konstitutionellen 
Monarchie weder der König noch der Minister, sondern irgend eine Partei 
oder Parteigröße oder auch eine Persönlichkeit des Hofes, ein General oder 
ein Kirchendiener die höchste Autorität im Staate besitzt, so kann es auch 
vorkommen, daß in einem demokratischen Gemeinwesen eine einzige Partei, 
jaeine Einzelperson die Autorität besitzt, die der Volksversammlung kraft 
ihrer legitimen Gewalt zukommt, und so kann auch der parlamentarische 
König in der 'lat trotz Mangels legitimer Gewalt die höchste Autorität in 
sich vereinigen“ ... „Daß es Beispiele von wirksamen parlamentarischen 
Königen gibt, ist ebenso wahr, wie die Tatsache, daß nicht jedem konsti- 
tutionellen Könige die Gabe und das Gut persönlicher Wirksamkeit ver- 
liehen sind“ „Entscheidend für die Natur einer Regierungsform ist aber 
nicht das, was der Einzelne nach seinen besonderen Gaben und nach den 
Umständen und Verhältnissen etwa aus seiner Stellung macht, sondern was 
sie dem Rechte nach ist, und dann ist das konstitutionelle Königtum eine 
Regierungsform der Monarchie, dasparlamentarische aber der Repu- 
blik“ (eine „Spielart der Republik“, S. 75). So auch v. SEYDELin den staats- 
rechtl. und politischen Abhandlungen S. 123. 
23 Als besonders hervorragende Vorkämpfer für das parlamentarische 
System sind aufgetreten der Staatsminister a. D. Dr. DERNBURG und der 
Staatsminister Dr. PREUSS (s. hierüber HAsBAca, Die parlamentarische 
Kabinettsregierung, S. 301 ff.). Ferner ist als solcher zu nennen Professor 
Max WEBER in verchiedenen im Frübjahre 1917 erschienenen Artikeln der 
18*
        <pb n="290" />
        — 276 — 
System. Welches sind nun die Vorzüge und welches sind die 
Nachteile dieser Einrichtung? 
$ 5. Nicht bloß im politischen Leben, auch in der Rechts- 
wissenschaft ist die Frage nach dem Werte des parlamentarischen 
Systems vielfach erörtert worden. Seine ersten energischen Ver- 
fechter hat es in ROBERT V. MOHL gefunden, der bereits im Jahre 
1852 in einer Abhandlung „Das Repräsentativsystem, seine 
Mängel und Heilmittel“ (Deutsche Vierteljahrsehr., Heft 3, S. 145 ff.) 
und sodann in seinem „Staatsrecht“, 1860, für diese Regierungs- 
weise nach dem Vorbilde Englands mit beredten Worten eintrat. 
Aber weder das Deutsche Reich noch die deutschen Einzelre- 
gierungen bekannten sich zu der Lehre MOHLS, die nur vorüber- 
gehend in der Reichsverfassung von 1849 zum Ausdruck kam und 
in den „Märzministerien* einiger deutscher Staaten sowie in der 
Paulskirche verwirklicht wurde. Und als in den 80er Jahren die 
Fortschrittspartei das parlamentarische System auf ihr Programm 
setzte, nahmen 1884 die Bundesregierungen unter der Leitung 
Bismarcks in einem Bundesratsbeschlusse grundsätzlich Stellung 
gegen diese Regierungsform. Als ihr bedeutendster wissenschaft- 
licher Gegner ist sodann MAX V. SEYDEL in seiner bereits oben er- 
wähnten Abhandlung „Konstitutionelle und parlamentarische Re- 
gierungsform“, 1887 aufgetreten. Seitdem ist das parlamentarische 
System in den verschiedenen Lehrbüchern des deutschen Staats- 
rechts zwar als eine besondere Erscheinung des politischen Lebens 
erwähnt und charakterisiert**, nirgends aber in Bezug auf seine 
Wirkungen und seinen Wert eingehender untersucht worden. Erst 
in neuester Zeit haben sich einige Staatsrechtslehrer ausführlicher 
hiermit befaßt, so namentlich FELIX MOREAU in dem Werke 
Frankfurter Zeitung „Der Deutsche Parlamentarismus in Vergangenheit und 
Zukunft“, an welche PıLoTY in seiner Abhandlung im Arch. f. Rechts- und 
Wirtschaftsphilosophie anknüptt. 
* RrHM, Allg. Staatslehre S. 346; G. JELLINEK, Allg. Staatslehre, 
2. Aufl. S. 685 ff.; G. MEYER-AnscHÜrtz, Deutsches Staatsrecht 7. Aufl. 
S. 147, 335.
        <pb n="291" />
        — 27 — 
„Pour le regime parlementaire, 1903, ferner PILOTY in der oben- 
genannten Abhandlung im Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilo- 
sophie, sodann REDSLOB in seinem Buche über „Die parlamen- 
tarische Regierung in ihrer wahren und in ihrer unechten Form“, 
Tübingen 1913, und HASBACH in dem Werke „Die parlamentarische 
Kabinettsregierung“, Stuttgart 1919. Weniger bekannt, aber sehr 
bemerkenswert, ıst sonst das im Jahre 1914 erschienene Buch eines 
österreichischen Parlamentariers VIKTOR ZENKER „Der Parlamen- 
tarismus, sein Wesen und seine Entwickelung“, das eine sehr 
scharfe, aus dem praktischen Staatsleben in Oesterreich-Ungarn 
geschöpfte Kritik dieses Systems liefert. 
v. MoHL, der selbst parlamentarischer Reichsminister in 
Frankfurt war, begründete seine Theorie damit, daß der konsti- 
tutionelle Staat, wie er in Deutschland bisher bestanden habe, 
dualistischer Natur sei und daß die beiden Grundfaktoren des 
Staatslebens, Regierung und Volksvertretung, nur durch das par- 
lamentarische System versöhnt werden könnten. Dieses System 
sei dem monarchischen Prinzip nicht nur nicht entgegengesetzt, son- 
dern sogar dienlich (!?). Näheres über die Beweisführungv. MOHLS 
bei HASBACH, Die parlamentarische Kabinettsregierung S. 282 ff. 
MOREAU bezeichnet die parlamentarische Regierung als die 
vollkommenste Erscheinungsform des Repräsentativsystems. 
„Es sei dessen natürlichste Form: die Parteien bildeten sich auf 
natürliche Weise, ihr Ziel sei die Durchführung ihrer Forderungen, und 
die parlamentarische Regierung gebe der Mehrheitspartei die Herrschaft 
nicht nur über die gesetzgebende, sondern auch über die ausführende 
Gewalt; es sei auch natürlich, daß die Männer, die nach ihren "Talenten 
zur Regierung berufen seien, ihre Ziele vollständig zu erreichen suchten, 
dies ermögliche ihnen nur die parlamentarische Regierung. Die dem- 
entsprechend gewählten Minister müßten aber auch das Vertrauen des 
Volkes haben, das von den Abgeordneten vertreten werde. Verschwinde 
die Uebereinstimmung von Wählern und Gewählten, so sei dem Volke 
durch Auflösung und Neuwahl des Parlaments die Möglichkeit gegeben, 
sich hierüber zu äußern, woran es in dem amerikanischen System der 
Gewaltentrennung fehle. Die parlamentarische Regierung sei ferner die 
bequemste Form des repräsentativen Systems: wenn eine sichere Mehr.
        <pb n="292" />
        — 278 — 
heit bestehe, „le reste vient tout seul“: „die Kammern beaufsichtigen die 
Minister* und bewahren ihnen ihr Vertrauen, solange sie ihre Aemter 
gut (was heißt hier aber „gut“ ?, doch nur was der Meinung der Parla- 
mentsmehrheit entspricht) verwalten. Andernfalls träten die Minister 
zurück, oder es erfolge die Auflösung des Parlamentes, wenn die Minister 
glaubten, das Urteil des ihr Verhalten ebenfalls beobachtenden Volkes 
weiche von dem der Abgeordneten ab. Endlich sei die parlamentarische 
Regierung die klügste Form des repräsentativen Systems: sie erfordere 
weder ein besonders unterrichtetes und kluges Volk noch besonders tüch- 
tige Minister, noch besonders hochstehende Kammern. Denn die Mensch- 
heit setze sich aus mittelmäßigen Menschen zusammen, und die Regie- 
rungsformen, die zu ihrem Bestehen überlegene Köpfe erfordern, seien 
der Gefahr ausgesetzt, unter ihrer Seltenheit zu leiden. Die parlamen- 
tarische Regierung eigne sich deshalb besonders für die Demokratien, die 
der Entfaltung des großen politischen Genius nicht günstig, vielmehr aus 
Eifersucht oder Klugheit geneigt seien, solchem den Zugang zur Macht 
zu versperren“ ?**?, 
MOREAU erwähnt weiter die Anpassungsfähigkeit der parlamen- 
tarischen Kabinette an dieverschiedensten gesellschaftlichen und staat- 
lichen Zustände und bespricht dann die verschiedensten Einwände, die 
gegen das System erhoben worden sind. Näheres hierüber ist 
bei HASBACH a.a. 0.8. 288ff. zu ersehen. Wir begnügen uns 
mit den angeführten Beweisgründen, die einer besonderen Wider- 
legung kaum bedürfen. Denn sie sprechen sämtlich weit mehr 
gegen als für das parlamentarische System. 
8 6. In sehr lebendiger und anschaulicher Weise erörtert 
PILOTY die Nachteile und die Vorzüge der konstitutionellen und der 
parlamentarischen Regierung — in Rede und Gegenrede je eines 
Republikaners und eines Monarchisten — und erklärt sich schließlich 
242 5. auch Graf KEYSERLING, Reisetagebuch eines Philosophen 3. Aufl. 
1920. 2. Bd. S. 498: „Eine Herrschaft der Besten führt die Republik nicht 
herbei, weil der Ungebildete niemals geneigt ist, Jemand als über sich 
stehend anzuerkennen. Er wählt am liebsten den zum Regenten, dem er 
sich gleichdünkt; wie denn die Amerikaner, mit erfrischender Aufrichtig- 
keit, offen zugeben, daß sie keine hervorragenden Vertreter in ihren Kon- 
gressen wünschen, weil solche das Volk nicht repräsentieren würden. — 
Ueberlegenheit und Unabhängigkeit sind, solange die Menschen bleiben, 
was sie heute sind, in Republken nicht dauernd lebensfähig.“ 
+
        <pb n="293" />
        — 279 — 
auch selbst für Einführung des parlamentarischen Systems in 
Deutschland, a. a. 0. S.122ff., während HasBacH S. 259 fd. 
als überzeugter Anhänger der konstitutionellen Monarchie den 
entgegengesetzten Standpunkt einnimmt. 
Nach PILOTY a. a. O. S. 101 hat das parlamentarische System 
folgende Vorzüge: 
1. Es besteht in der vollkommensten Uebereinstimmung zwi- 
schen dem Willen des Volkes, wie er sich in dem Parlamente 
durch die Parteien kundgibt, und der Regierung des Landes. 
2. Es bringt die besten Kräfte des Volkes, die staatsmän- 
nischen Talente, in den Vordergrund, erzieht sie zur Leitung und 
erhebt sie zu Führern des Staates (s. auch a. a. O. 8. 92). 
3. Es erhebt das Königtum über die Stufe formaler Gewalt 
zur Höhe einer unvergleichlichen politisch-sittlichen Macht. 
Sind diese Annahmen begründet? 
Zu 1. müssen wir zunächst fragen : worauf beruht der Gegensatz 
zwischen Regierung und Volksvertretung? v. BLUME im Handbuch 
der Politik 2. Aufl. S. 337 will staatsrechtlich einen solchen Ge- 
gensatz überhaupt nicht gelten lassen, da das im Parlament or- 
ganisierte Volk im Grunde nichts anderes sei, als der Staat selbst, 
und der Monarch und die Regierung ”?% ebenfalls nur den Staat 
vertreten. Und doch lebe ein solcher Gegensatz im Volksbewußt- 
sein. „Nur handele es sich hierbei nicht um die 'staatsrechtliche 
Stellung, sondern um die Bestellung des Parlamentes. Ueberall 
gehe dieses, ganz oder wenigstens zum Teil, aus Wahlen hervor, 
durch die das Volk, bzw. dessen wahlberechtigter Teil, seinen 
5 PıLoTy läßt in seiner Schrift für beide Systeme zwei Verteidiger 
aufreten, von denen wohl keiner ganz objektiv spricht. Er selbst ist in 
seinem Urteile etwas zurückhaltender, stellt sich aber doch unverkennbar 
auf die Seite des Republikaners. Das war allerdings zu einer Zeit, wo über 
das parlamentarische System noch wenig geschrieben war. PıLoTyY wollte 
wohl den Auftakt zur Diskusion darüber geben. 
2° „Regierung* ist hier im subjektiven Sinne verstanden (s. oben 
S. 257 Anm. 1).
        <pb n="294" />
        — 280 — 
Willen zum Ausdruck bringe. Die Zusammensetzung des Parla- 
mentes sei also Ausdruck des „Volkswillens“, richtiger des Wil- 
lens der Wählerschaft, so wie er sich in einem bestimmten Zeit- 
punkte gestaltet hat, und in dieser Hinsicht unterscheide sich das 
Parlament allerdings scharf von jeder Regierung, die nicht aus 
Volkswahlen hervorgeht, möge sie nun Monarchie oder was immer 
sonst sein. Dieser Gegensatz müßte nun eigentlich da wegfallen, 
wo das Staatsoberhaupt, wie in den Vereinigten Staaten und jetzt 
auch im Deutschen Reiche, gleichfalls durch das Volk oder, wie 
in den deutschen Ländern, durch die Volksvertretung selbst ge- 
wählt wird. Gleichwohl treten auch hier Regierung und Parla- 
ment als Organe ftir verschiedene staatsıechtliche Aufgaben ein- 
ander gegenüber und können auch hier in Widerstreit geraten. 
Jener Gegensatz und dieser Widerstreit werden nun im parlamen- 
tarisch regierten Staate dadurch aufgehoben und gelöst, daß unter 
allen Umständen der Wille des Parlamentes die Oberhand behält, 
daß die Regierung entweder dem Parlamente nachgeben oder gänz- 
lich weichen muß, um einer anderen, dem Parlamente genehmen 
Regierung Platz zu machen. Erst dann wird wieder Harmonie 
zwischen beiden bestehen, aber nur so lange, als die Regierung 
sich dem Parlamente fügt. Kann man aber einen solchen Zustand 
erzwungener Uebereinstimmung wirklich noch Harmonie nennen? 
MAx V. SEYDEL verneint das mit Recht. Und läßt sich ernstlich 
behaupten, daß in allen Fällen, wo ein Ministerium durch die herr- 
schende Partei des Parlamentes gestürzt wird, sich hierin immer 
auch wirklich der Wille des Volkes kundgebe? Auch dies ist zu 
verneinen. Denn die Annahme, daß das Parlament, die Volks- 
vertretung, das Volk "d. h. die Gesamtheit der Untertanen selbst 
darstelle, beruht lediglich auf einer gesetzlichen Fiktion *". die 
— 
2? S, hierzu RIEKER, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertre- 
tung, 1883, S. 58, 54: „Diese Fiktion ist nur ein schwacher Nachklang jener 
andern, bei der der Widerspruch mit der Wirklichkeit noch viel handgreif- 
licher ist, nämlich der Theorie vom „Contrat social“.
        <pb n="295" />
        — 281 — 
jederzeit durch Anrufung des Volksentscheides umgestoßen werden 
kann und nur so lange gelten kann, als die Beschlüsse des Parlamentes 
tatsächlich der allgemeinen Volksmeinung entsprechen. Haltbar 
wäre jene Annahme nur dann, wenn die vom Volke gewählten 
Abgeordneten ein imperatives Mandat ausübten d. h. sich le- 
diglich nach den Weisungen zu richten hätten, die ihnen von der 
Wählerschaft erteilt werden. Gerade dies aber soll bei der mo- 
dernen Volksvertretung ausgeschlossen sein: das Parlament.soll 
nicht den Willen der verschiedenen Wähler, sondern den Staats- 
willen durch seine Beschlüsse zum Ausdruck bringen”. Der 
Abgeordnete ist nicht gebundener Delegierter seiner Wählerschaft, 
sondern freier Repräsentant des ganzen Volkes oder soll es we- 
nigstens sein °® (s. hierzu aber unten S. 299). 
Zu 2. Ein sehr beliebtes Argument, welches zugunsten des 
Parlamentarismus gebraucht wird, ist, daß nur dieses System die 
besten Kräfte der Nation an den Tag bringe und dem Staate die 
wahren Führer liefere. So sagt v. BLUME im Handbuch der 
Politik 8. 346: 
„Die Beamtenlaufbahn mit ihren Prüfungen, ihren Dienstaltersstufen 
und ihren Führungslisten vermag dem Staate tüchtige Diener zu liefern 
— eine Schule für Staatsmänner ist sie nicht, Denn der Staatsnıann be- 
darf des Mutes der e;.grnen Verantwortung und der Fihigkeit, seinen 
Willen gegen ernste Wilerstünde zur (teltung zu bringen Eigenschaften, 
die im Untergebenenverhältnis, aiso im Benmtenverhältnis,nur unter be- 
sonders günstigen Umständen gedeihen. Sie konnen aber zur Entwick- 
Inng in der Selbstverwaltung nnd .n parlamentarıscher Täligkeit. Ferner: 
ein guter Monarch wird seine kähigkeit, zu regieren, gerade durch die 
Auswahl seiner Berater bewähren. Aber nicht jeder Monarch besitzt diese 
Fähigkeit; die Gefahr, daß er starke Persönlichkeiten ablehnt, ist bei 
einem schwachen Monarchen überaus groß; die parlamentarische Auslese 
dagegen bringt mit Notwendigkeit gerade die Führernaturen an die Spitze.“ 
TEE 
?® „Les membres de l’assemblee nationale sontrepresentants de la France 
entiere* heißt es in Art. 834 der französischen Verfassung von 1848 und „die 
Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes“ in Art. 21 der deutschen 
Reichsverfassung von 1919. 
9 S. HaseacH a. a. 0, S. 260.
        <pb n="296" />
        — 22 — 
Noch weit schärfer drückt sich der Republikaner PILOTY'sa.a.O. 
8.92 aus. Er meint, daß das konstitutionelle Königtum es geradezu 
verhindere, daß die jeweils besten Kräfte, die wahrhaft staats- 
männischen Talente, an die höchsten Stellen gelangen. 
„Sei der König berechtigt, völlig frei zu wählen, so sei er doch selbst 
beim besten Willen und bei Zurückstellung aller persönlichen Neigungen 
gar nicht im Stande, die erreichbar besten Kräfte zu finden, da das kon- 
stitutionelle System solche gar nicht aufkommen lasse. Hier ski neben 
ein starkes Beamtentum ein schwaches Parlament gesetzt. Naturgemäk 
würden damit die besseren Kräfte mehr vom Beamtentum als vom Parla- 
ment angezogen. Jenes verbrauche sie aber für den täglichen Dienst 
das bildet sie nicht heran zur Staatsleitung.* 
Das wird nun des Näheren ausgeführt und zu begründen gesucht. 
Auch F. LUSENSKY, Der neue Staat (1920) S. 84 meint, daß 
nur das parlamentarische System dem Politiker die Möglichkeit 
eröffne, zu den höchsten Staatsstellen aufzusteigen, daß es für 
die Leitung der Staatsgeschäfte geeignete Persönlichkeiten in weit 
größerem Maße ans Tageslicht fördere und für die leitenden Stellen 
besser vorbilde, als ein System, das bei der Besetzung dieser 
Stellen ganz überwiegend auf die Kreise der Bureaukratie ange- 
wiesen sei. Eibenso rühmt H. KELSEN, Wesen und Wert der 
Demokratie 1920, der Demokratie nach, Jaß sie die beste Führeraus- 
lese garantiere, einmal, weil sie den Kampf um die Führerschaft 
auf die breiteste Grundlage stelle, die Führerschaft in den öffent- 
lichen Wettbewerb setze, sodann aber weil nur wirkliche Führer- 
qualitäten in diesem Kampf Aussicht auf den Sieg hätten ®. 
Entsprechen diese Behauptungen aber der Wirklichkeit? 
— ————— nn 
  
s Freilich nicht ohne zuzugeben, daß dieser Vorzug der Demokratie 
in einem Widerspruch zu ihren Ideen stehe; denn die Demokratie sei das 
Ideal der Führerlosigkeit (!). Ueber diesen innern Widerspruch sucht sich 
aber KELSEN mit dem Satze hinwegzuhelfen: „Allein man muß sich in 
politischen Dingen gewöhnen, zwischen Realität und Ideologie zu unter- 
scheiden.“ Wenn aber ein so scharfer Denker wie H. KELSEN zu solchen 
Argumenten greifen muß, so kann es mit seiner Sache doch nicht so gut 
bestellt sein.
        <pb n="297" />
        —_— 2833 — 
Zunächst lassen sie sich schwer in Einklang bringen mit der 
oben angegebenen, freilich sehr fragwürdigen Ansicht MOREAUS, 
daß das parlamentarische System zu einer Durchführung über- 
haupt nicht überlegene Geister, also die besten Kräfte der Nation, 
sondern nur mittelmäßige Menschen erfordere (s. auch unten 
Anm. 24°). Danach bedürfte es ja gar nicht jener hervorragenden 
Talente, die lediglich durch diese Regierungsform an den Tag 
gebracht und emporgehoben werden sollev. Was v. BLUME und 
PILOTY anführen, ist aber überhaupt nicht richtig und fast in 
jedem Punkte zu bestreiten. 
Haben wir nicht in den meisten deutschen Einzelstaaten seit 
nunmehr fast 100 Jahren, in Preußen seit 70 Jahren, Volksver- 
tretungen ynd im Deutschen Reiche seit mehr als 50 Jahren einen 
aus freiester allgemeiner Wahl des ganzen Volkes hervorgegangenen 
Reichstag gehabt, in dem doch alle wirklichen staatsmännischen 
Talente hervortreten konnten und tatsächlich auch zur Erscheinung 
und Geltung gekommen sind? Die Namen solcher hervorragender 
Parlamentarier sind bekannt genug, es sind ihrer auch zu viele, 
als daß sie hier sämtlich aufgeführt werden könnten. Wie kann 
man da behaupten, daß die besten Kräfte des Volkes vom Beamten- 
tum in Anspruch genommen worden seien? Haben nicht ferner 
auch -die höheren Staatsbeamten im parlamentarischen Leben aus- 
giebige Gelegenheit gefunden, sich als Politiker auszubilden, staats- 
männische Eigenschaften zu entwickeln und zu betätigen? und 
sind nicht die Monarchen gerade hierdurch in die Lage gekommen, 
sich die geeignetsten Persönlichkeiten zu ihren Ratgebern auszu- 
wählen? Dennoch haben sie sich bei dieser Wahl nicht aus- 
schließlich auf den Beamtenstand beschränkt, sondern auch her- 
vorragende Männer aus den Kreisen der Abgeordneten herange- 
zogen. Zu alldem bedurfte es aber doch nicht des parlamenta- 
rischen Systems, welches ihnen die freie Wahl entzog und ledig- 
lich Parteihäupter als Minister oktroyierte. Gerade dieses System 
hätte sie der Füglichkeit beraubt, die besten Kräfte zur Leitung
        <pb n="298" />
        — 284 — 
des Staates_zu .bestimmen®!. Hätten wir wirklich hervorragende 
„u u hen nm. 
führende Geister der Nation gehabt, so hätten sie doch nach Ein- 
führung des parlamentarischen Systems hervortreten und zur Leitung 
des Staats berufen werden müssen. Betrachten wir aber die 
Männer, die heute vermöge dieses Systems an die Spitze des 
Reiches und seiner Gliedstaaten gestellt worden sind! Sind diese 
alle wirklich die nach jeder Richtung hin berufenen, auserlesenen 
Führer der ‚Nation? Sicherlich nicht, schon deshalb nicht, weil 
sie nicht nach ihrer staatsmännischen Bedeutung im allgemeinen 
und nach ihrer besonderen Eignung für den einzelnen Minister- 
posten, sondern lediglich als, wenn auch hervorragende Träger und 
Vertreter parteipolitischer Interessen emporgehoben und an die 
Spitze des Staates gestellt worden sind ”. Die wahren Führer 
3 5, hierzu auch HasBAcH a. a. O. S. 290: „MOoREAUD hegt die Auf- 
fassung, daß nur die parlamentarische Regierung große Führer hervorbringe. 
aber auch in seinem Werke fehlt der zwingende psychologische Beweis für 
den notwendigen Zusammenhang zwischen Parlamentarismus und Führer- 
tum. Wer ihn nicht liefern kann, sollte wenigstens einen empirischen 
geschichtlichen Nachweis erbringen. Anstatt dessen stellt er eine andere 
unbewiesene Behauptung auf, daß nämlich die Minister parlamentarisch 
regierter Staaten ein höheres Vertrauen genössen, weil sie indirekt vom 
Volke gewählt würden. Mit größter Zuversicht darf man behaupten, daß 
die deutschen Minister in Deutschland angesehener waren, als die franzö- 
sischen in Frankreich.“ 
#2, Dies muß auch LUSENSKY, sonst ein lebhafter Verteidiger des par- 
lamentarischen Systems, zugeben, wenn er im „Neuen Staat“ S. 84 sagt: 
„Die Ministerposten sind mit Personen besetzt worden, die sich um ihre 
Parteien gewiß verdient gemacht haben mögen, aber mit wenigen Ausnahmen 
weder die Kenntnisse norlı die persönlichen Kigenschaften besitzen, die sie 
zur Leitung eines großen Staatswesens und zur Führung der Reichstags- 
mehrheit befäbigen.“ Da solche aber unter den Mitgliedern der National- 
versammlung überhaupt nur sehr spärlich vorhanden seien, so hätte man 
auch auf‘ Personen »„urückgreifen sollen, die nicht dem Parlamente 
angehörten. „Das Wesen des parlamentarischen Systems bestehe nicht 
darin, daß die Minister ausschließlich aus den Reihen der Parlamentsmit- 
glieder entnommen werden und für die Parteien die Möglichkeit geschaffen 
werde, verdiente Parteileute, darunter auch solche zweiter und dritter 
Ordnung, mit Ministersesseln zu belohnen. Sollte die parlamentarische
        <pb n="299" />
        — 285 — 
der Nation und großen Staatsmänner werden aber nicht erst von 
den Parlamenten und ihren Parteien geschaffen und ans Licht ge- 
bracht; sie sind geboren und brechen sich Bahn, wo immer sit 
Gelegenheit finden, sich am politischen Leben zu betätigen, gleieh- 
tel ob im konstitutionellen oder im parlamentarischen Staate. 
Zu 3. Wie steht es nun mit der dritten Behauptung, daß das 
parlamentarische System das Königtum nicht erniedrige, sondern 
über die Stufe formaler Gewalt zu einer wahrhaft sittlichen 
Macht erhebe? Der Republikaner PıLoTy’s meint S. 99, es sei 
der schwächste Vorwurf gegen das System, daß es innerlich un- 
wahr sei, weil es ein Königtum vorspiegle, das in Wirklichkeit 
nicht existiere. Er sagt: 
„Unser (d. h. das parlamentatische) Königtum existiert in Wirklich- 
keit und zwar in der höchsten Bedeutung, welche dem Königtume nach 
unserer Auffassung zukommen kann, nämlich als das Element der Ehre 
im Staat, ja als das Symbol der Sittlichkeit. Es steht, hoch über dem 
Kampfe der Parteien, so dal es von den häßlichen Anwürfen dieses 
Kampfes nie berührt und beschmutzt wird, der edlen Seite des Kampfes 
aber, nämlich der in ihm sich vollendenden Auswahl des Guten und Besten, 
innerlichst zugewendet bleibt. So ist das Königtum bei uns zwar nicht 
im Vollbesitze der Staatsgewalt, aber im Besitze von etwas Anderem, 
was weit höher steht, als alle technische Befehlsgewalt, nämlich einer 
einzigartigen Kraft der Beseelung.“ 
Das sind sehr schöne, klangvolle Worte, aber doch nur leere 
Behauptungen und Illusionen, die vor der Wirklichkeit der Dinge 
keinesfalls standhalten können. Ich erinnere hier nur an die oben 
S. 262 wiedergegebene treffende Kennzeichnung des Monarchen im 
parlamentarisch regierten Staate durch MAx v. SEYDEL: „Der 
m m nn 
Staatsform das Ansehen gewinnen, das für ihre erfolgreiche Durchführung 
geboten sei, so komme es vor allem darauf an, das Kabinett aus Männern 
zu bilden, die mit einem klaren Verständnisse für die Bedürfnisse des 
Staates und genauer Kenntnis des staatlichen Organismus in allen seinen 
Zweigen Tatkraft un Initiative verbinden.“ Das alles ist gewiß ebenso 
richtig una vdeachtenswert wie es andrerseits, wenigstens bei der Art des 
Parlamentarismus, wie er sich in Deutschland entwickelt hat, schwerlich 
je erreicht werden wird.
        <pb n="300" />
        — 26 — 
König, welcher seine Minister und Regierungsgrundsätze nicht aus 
freier Entschließung wechselt, sondern nur weil er sich nach dem 
Willen des Parlamentes wechseln muß — dieser Mann ıst kein 
Herrscher“. Er ist nur noch ein Scheinkönig, wenn auch äußer- 
lich umgeben mit den Attributen und dem Glanze der Krone. Ein 
solches Königtum ist innerlich unwahr, mag man ihm noch soviel 
sittliche Macht zusprechen. So sagt auch HEINRICH Vv. TREITSCHKE 
in seiner Politik 2. Aufl. 2. Bd. S. 161: 
„Es handelt sich hier um das Dasein der Monarchie selber. Wenn 
es ihr Wesen ausmacht, daß ‚alle Staatsgewalt in dem Monarchen ver- 
einigt ist, so ist deutlich, daß ihr Wesen verloren geht, sobald der König 
in die Zwangslage gebracht werden kann, seine Räte nach dem Willen 
des Parlamentes zu wählen. Die Behauptung, der letzte Zweck der 
konstitutionellen Monarchie sei der reine Parlamentarismus nach eng- 
lischem Vorbild, eine Parteiregierung der augenblicklichen Mehrheit des 
neuen Hauses‘, diese Behauptung widerspricht also dem Begriffe des 
monarchischen Staates. 
Wir können indessen diese ganze Frage jetzt dahingestellt 
sein lassen, da wir es heute in Deutschland nicht mehr mit der 
monarchischen Staatsform, sondern nur noch mit der Republik zu 
tun haben. Aber auch in dieser bleibt von besonderer Bedeutung 
die Frage nach der Stellung des Parlamentes zur Regierung. 
8 7. Stellung der Regierung. In der konstitutionellen 
Monarchie und der rein repräsentativen Republik steht die „Re- 
gierung“, als Gesamtheit der vollziehenden und verwaltenden Staats- 
organe, der Volksvertretung, selbständig und mit eigenen Macht- 
befugnissen gegenüber. Das Parlament kann auf die Ausübung 
dieser Rechtsmacht keinen unmittelbaren Einfluß nehmen, es hat 
nur das Recht der Kontrolle (s. oben 8.'273). Es gilt der Grund- 
satz der Trennung der Gewalten: strenge Scheidung der gesetz- 
gebenden Gewalt von der Rechtssprechung und der Verwaltung, 
Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Monarchen oder Staats- 
präsidenten in der Wahl seiner Minister, keine Beschränkung seiner 
Regierungsgewalt und ihrer Ausübung durch Beschlüsse des Parla- 
mentes, es sei denn, daß das Staatshaupt solchen aus eigner freier
        <pb n="301" />
        — 2397 — 
Entschließung nachkommen will. So insbesondere in der nord- 
amerikanischen Union ®. In der parlamentarischen Monarchie 
und in der parlamentarischen Republik dagegen ist die Regierung 
kein selbständiger Faktor des Staatslebens mehr, sondern nur noch 
das Geschöpf und mehr oder weniger willenlose Werkzeug des 
Parlamentes. So bezeichnet der Bericht des Ausschusses über 
den Entwurf der neuen sächsischen Verfassung ganz unverholen 
den Landtag als den „Schöpfer“ des Gesamtministertums und er- 
blickt in diesem lediglich seinen „Vertrauens- oder Vollzugsaus- 
schuß“. Ein solches Verhältnis ist in besonders scharfer Aus- 
prägung in der parlamentarischen Republik dann gegeben, wenn, 
wie in den deutschen Ländern das Staatsoberhaupt — Staatsprä- 
sident oder Ministerpräsident —, zum Teil sogar auch die Minister, 
nicht wie im Reiche der Reichspräsident, vom ganzen Volke, son- 
dern vom Landtage gewählt werden®®. Immerhin nimmt auch 
3? Ueber die eigenartige Stellung des nordamerikanischen Präsidenten 
s. Näheres bei G. JELLINEK a.a. O. 8. 715ff. Seine Macht ist mehr durch 
den Senat, als durch das Repräsentantenhaus, die eigentliche Volksvertre- 
tung, beschränkt. Der Senat hat auch ein Bestätigungsrecht für die 
Ernennung der höchsten Bundesbeamten, macht aber davon gewohnheits- 
mäßig keinen Gebrauch. 
s* So namentlich in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, 
Hessen. In Bayern (Art. 58) wird „das Gesamtministerium durch den Land- 
tag bestellt; der Landtag wählt den Ministerpräsidenten; dieser besetzt 
die übrigen Ministerien auf Grund einer dem Landtag unterbreiteten Vor- 
schlagsliste im Einverständnisse mit dem Landtage.“ In Baden ($ 52) 
„werden die Minister unter Bezeichnung der von ihnen zu verwaltenden 
Ministerien vom Landtage gewählt. Aus den Ministern ernennt der Land- 
tag alljährlich den Präsidenten — Staatspräsidenten — und seinen Stell- 
vertreter.* In Württemberg ($ 27) und Sachsen ($ 26) wird nur der Staats- 
präsident bzw. Ministerpräsident durch den Landtag gewählt, und dieser 
ernennt und entläßt die übrigen Minister und bestellt unter ihnen seinen 
Vertreter. Er ist aber auch hier an die Vorschläge bzw. das Einver- 
ständnis der Landtagsmehrheit gebunden, da die sämtlichen Minister „des 
Vertrauens des Landtags bedürfen“. Im übrigen ist nach jeder Neuwahl 
des Landtags das Gesamtministerium neu zu bilden. Aehnlich in Preußen 
(Art. 45, 57).
        <pb n="302" />
        _ 133 — 
dann die Regierung eine besonderr Orgarstellung mit allerdings 
»ehr beschränktem Machtkreise gegenüber dem Parlamente ein. 
Es besteht auch in der parlamentarischen Republik staatsrechtlich 
«in Dualismus von Parlament und Regierung (LUKAS, Die organi- 
satorischen Grundlagen der neuen Reichsverfassüng S. 26). Deshalb 
sind auch in den neuen republikanischen Verfassungen derdeutschen 
Einzelstaaten überall die Kompetenzen und Befugnisse der Regierung, 
Verwaltung, besonders bestimmt und geordnet. 
Im Interesse einer gesunden Entwickelung des Staatslebens 
hatte das sächsische Gesamtministerium versucht, ım Entwurfe der 
neuen Verfassung die Stellung der Regierung gegenüber der 
Uebermacht des Parlamentes wenigstens etwas zu stärken und jener 
ein gewisses Gegengewicht zu geben. Das sollte besonders 
geschehen durch das Recht des Gesamtministeriums, den Landtag 
aufzulösen (Art. 9 des Entwurfs) und die Bestimmung in Art. 38 
Abs. 4 des Entw. „der Landtag kann im Entwurfe des Haus- 
haltplanes ohne Zustimmung des Staatsministeriums Ausgaben 
nicht erhöhen oder neu einsetzen“. In der Begründung der Vor- 
lage war hierzu bemerkt: 
„Oberster Grundsatz eines demokratischen Staates ist die Abhängig- 
keit der Regierung vom Vertrauen des Landtags. Im einzelnen muß 
die Ausgestaltung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Parla- 
ment und Regierung aufs sorgfältigste abgewogen werden, wenn die 
Verfassung eine stete, gleichmäßige Fortentwicklung des Staatswesens 
gewährleisten soll. Wenn auch die Regierung das Vertrauen der Volks- 
vertretung besitzen muß, so darf sie doch nicht zu einer bloßen Voll- 
streckerin fremden Willens herabgedrückt werden. Sie muß von dem 
Gefühle eigener Verantwortlichkeit getragen sein, denn auch sie übt, wie 
der Landtag, die ihr anvertraute Staatsgewalt im Namen des Volkes aus. 
Jede Regierung bedarf bestimmter Vollmachten, um ihre Aufgaben er- 
füllen, den Staatsnotwendigkeiten gerecht werden zu können. Die Ver- 
fassung kann ihr diese Vollmachten ohne Verkümmerung demokratischer 
Grundsätze geben, da der Landtag sofort jede Regierung beseitigen kann, 
die nach seiner Auffassung die Vollmachten mißbraucht.“ 
Beide Bestimmungen sind aber bei der Beratung der Vorlage 
als’ „unvereinbar mit dem demokratischen Gedanken und dem
        <pb n="303" />
        — 2839 — 
parlamentarischen System“ abgelehnt worden (s. hiezu WOELKER, 
Die Verfassung des Freistaates Sachsen S.58 ff... Der Landtag 
kann nur nach Art. 9 dufch Beschluß in Anwesenheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sich selbst auf- 
lösen und sonst nur auf Volksbegehren oder auf Antrag des 
Gesamtministeriums durch Volksentscheid aufgelöst werden. Ge- 
blieben ist aber das Recht des Gesamtministeriums in Art. 36 des 
Entw. (Art. 35 der Verf.), ein vom Landtage beschlossenes Gesetz 
demselben zur nochmaligen Beschlußfassung zurückzugeben und 
dann, wenn der Landtag bei dem Gesetze beharrt, den Volksent- 
scheid darüber herbeizuführen. Ferner ist neu aufgenommen in 
die sächsische Verfassung auf Antrag des Ausschusses „als Aus- 
fluß der reinen, unmittelbaren Demokratie“, nach dem Vorbilde 
des „demokratisch gesinnten Süddeutschlands“, als ein nicht von 
der Regierung verlangtes, aber vom Landtage zugestandenes 
„Sicherheit wvert'! (Ber. 8.6) das Volksbegehren — Volks- 
Initiative —. Dieses kann außer auf Auflösung des Landtages 
(s. oben) im allgemeinen auf Gesetze jeder Art, auch Verfassungs- 
änderungen, gerichtet werden und ist nur ausgeschlossen für den 
Staatshaushalteplan. Abgaber'geseize und Bescldungsordnungen 
(Verf. Art. 36, 37). Außerdem ist vom Gesamtministerium ein 
Volksentscheid über ein Gesetz oder die Auflösung des Landtags 
immer dann herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberech- 
tigten der letzten Landtagswahl dies begehrt (Verf. Art. 36 Abs. 1). 
Das Verfahren über Volksentscheid und Volksbegehren wird durch 
ein besonderes Gesetz geregelt (Art. 38 Abs. 3). 
Man sieht, welchen Einfluß hier hinsichtlich der Stellung der 
Volksvertretung zur Regierung in der parlamentarischen Republik 
überall vermeintliche Grundsätze der Demokratie ausgeübt haben. 
Entspricht aber das parlamentarische System in seinem Wesen 
und Wirkungen wirklich den Grundsätzen der wahren Demokratie? 
Dies ist noch zu prüfen. 
Archiv des öffentlichen Rechts, XLI. 3. 19
        <pb n="304" />
        — 290 — 
Parlamentarismus und Demokratie. 
$ 8 Demokratie ist Herrschaft des ganzen Volkes über das 
ganze Volk, nach ABRAHAM LiNncoLn: Volksregierung durch das 
Volk für das Volk. Das Volk kann aber in seiner Gesamtheit 
nicht selbst als Träger der höchsten Gewalt handelnd auftreten. 
Denn es hat als solches keinen Willen. Dieser Wille muß erst 
juristisch gebildet werden ®”. Das geschieht entweder durch Ver- 
sammlung und Beschlußfassung des ganzen Volkes — unmittel- 
bare Demokratie — oder durch allgemeine Wahl von Vertretern, 
deren Willensäußerungen als solche des ganzen Volkes gelten 
sollen — repräsentative Demokratie. Die beliebte Formel: „alle 
Staatsgewalt ruht beim Volke“ ist sonach nur insoweit von 
materieller Bedeutung, als das Volk selbst durch Abstimmung 
oder Wahlen seine Herrschergewalt ausübt. In der repräsentativen 
Republik aber gibt es seine Macht an die von ihm gewählten 
Vertreter ab und ist solange zur Tatlosigkeit verurteilt, als nicht 
nach der Verfassung seine Entscheidung selbst wieder anzurufen 
ist, Schon hierin liegt bei dieser Staatsform im allgemeinen 
3 S, hierzu RiEKER, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertre- 
tung S. 50: „Vom juristischen Standpunkte hat es keinen Sinn, von einem 
Volkswillen zu reden, zwar nicht deshalb, wie HEGEL (Grundlinien 
der Philosophie .des Rechts S. 301) meint, weil Volk denjenigen Teil der Mit- 
glieder des Staates bezeichnet, der nicht weiß, was er will, sondern weil 
das Volk keine Rechtsperson ist und deshalb auch nicht einen Willen 
im Rechtssinne haben kann“. 
3° So hat schon ROUSSEAU für England den berühmten Ausspruch ge- 
tan: „Das Volk glaubt souverän zu sein, esirrt sich sehr, esist nur souverän 
während der Wahl zum Parlament“ (Gontrat social, Livra III Chap. XIV). — 
Wenn OTTO KOELLKEUTTER, das parlamentarische System in den deutschen 
Landesverfassungen S. 12, die wahre Bedeutung des Satzes, die Staatsgewalt 
geht vom Volke aus, darin erblickt, daß das Volk auf die Zusammen- 
setzung seiner Regierung bestimmten Einfluß habe, so ist dies zwar richtig 
in der Theorie, in der Wirklichkeit aber gibt es in den parlamentarischen 
Republiken dieses Bestimmungsrecht ausschließlich an das Parlament ab, 
solange es sich nicht selbst eine neue Vertretung schafft (s. auch 
Anm. 37 a, E.).
        <pb n="305" />
        — 291 — 
eine gewisse Gefahr einseitiger Herrschaft eines herausgehobenen 
Teiles des Volkes, nämlich des Parlamentes, also die Gefahr der 
Aristokratie. Diese Gefahr wird aber aufs höchste gesteigert in 
der parlamentarischen Republik, welche entsprechend ihrem Wesen 
und ihren Wirkungen zur vollständigen Diktatur nicht sowohl 
des Parlamentes als solchen, als vielmehr der dieses beherrschenden 
Parteien und ikrer Häupter d. h. zur Oligarchie?” führen muß. 
Denn auf dem Mehrheitsprinzip ist der ganze Parlamentarismus 
aufgebaut. So sagt auch HELLMUT V. GERLACH (Das Parlament, 
Frankfurt a. M. 1908 S. 54): 
„Das Parlament ist der fleischgewordene Ausdruck des Grundsatzes, 
daß die Mehrheit herrschen soll. Das Parlament soll den Willen der 
Mehrheit des Volkes repräsentieren, und im Parlamente selbst soll natür- 
lich die Mehrheit entscheiden. Nur so ist zu erreichen, daß die Gesetze 
der Ausdruck des Mehrheitswillens der Bevölkerung sind, für die sie gelten. 
#7 S, auch RIEKER a. a. O.S. 48; HaspgacH a.a. O.S. 134: „Die par- 
lamentarische Kabinettsregierung ist die aristokratische Form der 
Parteiregierung; Repräsentanten der Wähler schaffen Verfassungen 
und Gesetze nach dem Willen der Mehrheitspartei. In der Demokratie 
wird der Wille der Mehrheitspartei durch das Volk selbst verwirklicht, 
unmittelbar wie in den Länderkantonen der Schweiz, mittelbar durch eine 
Ergänzung (Volksinitiative) oder Nachprüfung (Referendum) der Tätigkeit 
der Delegierten. Damit ist klar, daß die sog. repräsentative und parlamen- 
tarische Demokratie Mischformen darstellen, die auf den Namen Demokratie 
keinen Anspruch haben. Sie entfalten nur demokratische Elemente, inso- 
fern die Repräsentanten von der großen Zahl der Wähler abhängig und 
damit delegiert werden.“ Ferner derselbe a. a. O.S. 264: „Die aristo- 
telische Dreiteilung ist auch jetzt noch berechtigt. Es gibt auch jetzt noch 
aristokratische bzw. oligarchische Staatsformen: 1. die repräsentative Re- 
publik, 2, die parlamentarische Republik und Monarchie; in ihnen herrscheu 
Parteioligarchie und Parteigruppen.* — NAWwIASKY a. a. O. S. 67, sagt: 
„Das Volk ist politisch betrachtet, eine gestaltlose Masse, hat keinen poli- 
tischen Willen, keine Handlungsfähigkeit. Zu einem politischen Faktor 
wird es erst durch Organisation. Diese kann nur erfolgen durch die ein- 
zelnen Führer, welche sich hierzu des Instrumentes der Parteien bedienen. 
Hieraus ergibt sich, daß der Schwerpunkt der politischen Entscheidungen 
nicht beim Volke, sondern bei seinen Führern, nicht bei der Abstimmung 
der Masse, sondern beiden Beratungen ihrer Vertreter, m. a. W. beim Parla- 
ment gelegen ist.“ 
19*
        <pb n="306" />
        — 292 — 
Die Minderheit hat sich zu fügen. Sie hat nur das Recht zu debattieren 
und zu versuchen, später selbst die Mehrheit zu werden. Solange sie 
aber die Minderheit ist, gebührt ihr Unterwerfung unter den Mehrheits- 
willen.“ 
Sehr richtig bemerkt hierzu VIKTOR ZENKER a. a. O. S. 26 ff., 
daß die Annahme, die Mehrheitsbeschlüsse des Parlamentes ent- 
sprächen dem Mehrheitswillen des Volkes, doch immer nur eine 
Reebtsfiktion seı und daß eine solche sich nur dann halten lasse, 
wenn das Verhältnis der Parteien im Parlamente ganz genau dem 
Verhältnis der Parteien im Volke entspräche. Selbst wenn dem 
so wäre, sei es doch sehr fraglich, ob wirklich das Wesen der 
Demokratie in der unbedingten Anerkennung des Majoritätsprinzips, 
also darın bestehe, daß die Mehrheit die Minderheit einfach 
beherrscht. Denn in der Demokratie soll nicht das Mehrheits- 
interesse, sondern das Gesamtinteresse entscheiden. Die bloße 
numerische Stärke einer bestimmten Interessengruppe gebe aber 
noch lange kein Bild von der Bertrntung und Wertung eines be- 
stimmten Interesses für die Gesanitkeit. Und wenn es — theo- 
retisch betrachtet — wohl möglich sei, daß sechs Millionen der 
einen Berufsklasse für die Gesamtheit eine viel größere Bedeutung 
haben, als dreizehn Millionen einer andern Berufsklasse, liege es 
dann im Interesse der Allgemeinheit, die sechs Millionen einfach 
durch die dreizehn Millionen beherrschen zu lassen? Ein so 
hrutales Prinzip solle das Wesen der Demokratie ausmachen, die 
ja doch in dem Selbstbestimmungsrechte des ganzen Volkes als 
einer lebendigen Einheit und sonach auch jedes einzelnen sozialen 
Kreises im Volke bestehen solle? Wollte man die Einen durch 
die Anderen beherrschen lassen, so brauchte man keine Demokratie 
und noch weniger den umständlichen Apparat des Parlamentaris- 
mus. In der Deiokratie solle aber niemand „herrschen“. 
Nun ist aber in der Demokratie, wo zwar alle Bürger das 
gleiche Recht auf Beteiligung am Staatsleben haben, aber doch nicht 
eines Sinnes sein können, die rein niechanische Bildung des Volks- 
willens aus der Mehrzahl gar nicht zu entbehren. Es entscheidet
        <pb n="307" />
        — 293 — 
also auch in der unmittelbaren Demokratie immer nur die Mehr- 
heit, und sie entscheidet mit brutaler Gewalt?®. Um so bedenk- 
licher und undemokratischer wirkt das Mehrheitsprinzip in der 
repräsentativen Republik, besonders bei denjenigen Parlamenten, 
in denen die Regierung nur über eine ganz geringe und nicht 
einmal sichere Mehrheit verfügt. Mit wenigen Ausnahmen, wo 
für die Verhandlung des Gegenstandes verfassungsmäßig eine 
qualifizierte Präsenzziffer verlangt ist, entscheidet dann bei Be- 
schlußfähigkeit des Hauses einfach die Mehrheit der zufällig An- 
wesenden, und diese relative Mehrheit ist sehr oft die Minderheit 
des Hauses. Jedenfalls bedeutet die Mehrheit der Abstimmenden 
keineswegs immer die Mehrheit der Abgeordneten, und oft genug 
wird hinter der Minderheit des Parlamentes in Wirklichkeit die 
Mehrheit des Volkes stehen. Damit aber wird der Rechtsfiktion, 
daß die Mehrheitsbeschlüsse des Parlamentes dem Mehrheitswillen 
des Volkes entsprechen °, der Boden entzogen ®®.. HASBACH a. a. O. 
S. 265 sagt sehr treffend: 
  
38 Die Herrschaft der Mehrheit findet nicht, wie BERNSTEIN annimmt, 
seine Grenze in der mit der Demokratie gegebenen Gleichberechtigung, 
sondern das Verhältnis ist umgekehrt: die (leichberechtiguns findet prak- 
tisch sehr enge Grenzen an der Herrschaft der Mehrheit. Und die Möglich- 
keit, daß die Mehrheit von heute die Minderheit von morgen sein kann, 
hindert sie wahrhaftig nicht, ihren Vorteil einzuheimsen (OTro Lang in 
der „Neuen Zeit“, 1399 II „Der Klassenkampf in der Demokratie“). 
3? RIEKER a. a. O. S. 53 bezeichnet die Volksvertretung im monarchi- 
schen Staate als ein auf besondere Weise aus den Untertanen gebildetes 
Kollegium, das kraft gesetzlicher Fiktion das ganze Volk, die Ge- 
samtheit der Untertanen ıst. Fibenso ZÖPFEL, Grundsätze des gemeinen 
deutschen Staatsrechts 5. Aufl. Bd. II S. 254: „Die Ständeversammlung ist 
eine wahre Volksvertretung (Repräsentation) des gesamten Volkes in bezug 
auf dessen allgemeine Interessen, und zwar in der Art, daß kraft geactz- 
lieher Bestimmung. «lvo kraft einer Rechtsfiktion, al!es, was diese 
Körperschaft innerhalb des Kreises ihrer gesetzlich bestimmten Befugnisse 
und in der gesetzlich bestimmten Form beschließt, als Meinungs- und Wil- 
lenserscheinung sämtlicher Staatsangehöriger gelten muß und für sie ver- 
pflichtend ist, sobald die Zustimmung des Souveräns hinzugekommen ist.“ 
S. auch HERMANN SCHULZE, Preuß. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I. S. 565
        <pb n="308" />
        — 294 — 
„Die Behauptung, daß die parlamentarische Parteiregierung einen 
demokratischen Charakter habe, verwerdet zwei falsche Gleichungen und 
zwei falsche Auffassungen. Erstens wird die Mehrheit des Parlamentes 
dem Parlamente gleichgesetzt, mit anderen Worten, es wird der Partei- 
charakter der Kabinettsregierung verschleiert. Eine Widerlegung des 
Irrtums, daß das Parlament seiner Mehrheit gleich sei, ist überflüssig. 
Zweitens wird das Parlament dem Volke gleichgesetzt. Aber die Be- 
schlüsse eines Parlamentes sind kein treuer Ausdruck der Volksseele, 
ganz abgesehen davon, daß die meisten Beschlüsse Mehrheitsentschei- 
dungen sind.“ 
Die Fiktion, daß die jeweilige Mehrheit des Parlamentes 
den wahren und richtigen Volkswillen zum Ausdruck bringe, ist 
um so gefährlicher, als bekanntermaßen der größere Verstand 
und die größere staatsmännische Einsicht keineswegs immer bei 
der Mehrheit zu finden ist. „Mehrheit ist der Unsinn“, sagt 
Schiller, „Verstand ist stets bei Wen’gen nur gewesen“ (De- 
metrius 1. Akt). Zudem gibt es Eintscheidungen, bei denen von 
einer Kompetenz der Mehrheit gar nicht die Rede sein kann. So 
in allen wissenschaftlichen und religiösen Fragen. „Ein Mehr- 
heitsbeschluß hat nur da einen vernünftigen Sinn, wo es sich 
  
  
„Was die Volksvertretung innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse in ver- 
fassungsmäßiger Form beschließt, gilt als Willensausdruck der 
Nation.“ Alles das muß entsprechend auch für die Parlamente der re- 
präsentativen Republik gelten. — v. BLUME im Handb. der Politik 2. Aufl, 
S. 339 verneintauch, daß in der Wahl zum Parlamente immer der Wille 
der Wählerschaft zum richtigen Ausdruck komme. Denn der Wille 
der Wählerschaft werde nicht erzeugt durch Austausch der Gedanken unter 
denen, die an der Willensbildung teilnehmen, sondern in Wählergruppen. 
Es fehle dieser Willensbildung ganz und gar die Einheitlichkeit, die bei 
der Urabstimmung in der Volksversammlung eines kleinen Staates durch 
die Einheit der Handlung gewährleistet sei. Man komme mithin, wenn man 
in der Wahl des Parlamentes eine Willenskundgebung der Wählerschaft 
sehen wolle, ohne Fiktion nicht aus. 
es Ich kann deshalb auch nicht der Meinung von Dr. ADELHEID 
MEUSCHEL im Arch. d. öff. Rechts Bd. 41 S. 27 beipflichten, daß „beim 
parlamentarischen System der bestimmte Einfluß auf die Regierungsbildung 
dem Volke gebühre“, noch weniger der Bemerkung ebenda 8. 52, daß 
„bei diesem System der Wille des Volkes auf direktem Wege die 
Regierungsbildung zu bestimmen vermöge.“
        <pb n="309" />
        — 295 — 
handelt um die Entfaltung einer realen Macht, eines Willens. * 
Allerdings kann in der Demokratie, wo alle Obrigkeit nur vom 
Volke übertragen ist, auch nur der Wille des Volkes entscheiden 
und dieser Wille nur durch den Beschluß der Mehrheit gefunden 
werden. Diese Herrschaft der Mehrheit, die ın der Demokratie 
bestehen muß, um den Staat überhaupt vorwärts zu bringen, ist 
aber immer Gewaltherrschaft und „ganz gewiß keine sichere 
Bürgschaft für die politische Freiheit“ (v. TREITSCHKE, Politik, 
2. Aufl., 2. Bd., S. 253 ff). Um so schlimmer wirkt die Partei- 
diktatur in den parlamentarisch regierten Staaten. 
Das Parlament, als wahrhaft demokratische Einrichtung ge- 
dacht, soll überhaupt nicht „herrschen“; es soll maßgebend mit- 
wirken an der Gestaltung der staatlichen Verfassung und Rechts- 
ordnung, sowie an der Beschaffung des Staatsbedarfes, es soll die 
Staatsverwaltung kontrollieren in der verfassungs- und rechtmäßigen 
sowie zweckentsprechenden Ausübung ihrer Tätigkeit, es soll bei 
alledem die gemeinsamen Interessen aller Staatsbürger zur Geltung 
und zum Ausgleich bringen. Es soll getragen sein von dem 
Pflichtbewußtsein und dem Verantwortungsgefühl seiner Mitglieder, 
und solange diese, nicht Eigensucht und Machtbegierde, die 
Volksboten beherrschen, wird das Repräsentativsystem heilsam und 
nutzbringend im Staatsleben wirken. Sobald aber die Vertreter 
des Volkes aufhören, lediglich um des Volkes willen zu wirken, 
sobald sie Herren anstatt Diener des Volkes sein wollen, muß 
das System zum Unheil des Volksganzen ausschlagen (Fick, 
Deutsehe Demokratie S. 20). Das parlamentarische System mag 
vielleicht von seinen Erfindern als ein Instrument des Selbst- 
bestimmungsrechtes des ganzen Volkes gedacht sein. In seiner 
tatsächlichen Wirkung ist es lediglich zum Werkzeug der Herr- 
schaft einzelner Parteien und deren Führer, also zu einer Oli- 
garchie, dem Gegenteil dar Demokratie, geworden. „Parlamen- 
tarisches Majoritätsrecht ist und bleibt immer nur Herrenrecht 
und kann nie Volksrecht werden. Das Parlament soll aber nicht
        <pb n="310" />
        — 296 — 
ein Werkzeug der Volksbedrückung, sondern ein Werkzeug des 
Volkswillens sein; es soll das Selbstbestimmungsrecht des Volkes 
verwirklichen und nicht der Herrschaft einer Partei, sondern dem 
Wohle des ganzen Volkes dienen“ (V. ZENKER in der Zeitschr. 
„Demokratie“, 1. Jahrg. 1920, S. 13 und im „Parlamentarismus“ 
S. 70). 
OTTO KOELLREUTTER sagt in seiner Rede über das parla- 
mentarische System in den deutschen Landesverfassungen (1920) 
S. 12 ganz mit Recht, 
„die parlamentarische Regierung müsse die Geschäfte im Einvernehmen 
mit dem Parlament führen, weil sie,nach dem demokratischen Prinzip, 
dem Volke verantwortlich sei. Das Parlament als Repräsentant der 
Volksgesamtheit bilde hierfür aber nur die Brücke, die Vermittelung 
zwischen Regierung und Volk. Eine notwendige und unabweisbare 
Folgerung der Demokratie sei die parlamentarische Verantwortlichkeit 
der Regierung. Darin, daß das Volk auf die Zusammensetzung der 
Regierung, die seine Geschicke leiten soll, bestimmten Einfluß habe, liege 
die Bedeutung des Satzes, die Staatsgewalt geht vom Volke aus und der 
Sinn des Volksstaates (s. hierzu jedoch oben Anm. 36). Aber gerade 
weil diese Verantwortlichkeit der Staateleitung gegenüber dem Volke 
der eigentliche Kern der demokratischen Staatsform sei, desbalb sei der 
Parlamentsahsolutisnus, wie ihn Badleu in krasser Form, die Mehrzahl 
der deutschen lLandesverfassungen in verhüllter Form durchgeführt 
haben, im tiefsten Sinn undemokratisch. 
So muß auch LUSENSKY im „Neuen Staat“ S. 158 zugeben, 
daß das Ziel der neuen deutschen Republik, „das durch Selbst- 
zucht geläuterte Volk zu einem wahren Volksstaat zu erziehen, 
in dem unbeschadet der dem Einzelnen gewährten Sicherheit freier 
Entwickelung seiner Persönlichkeit, die staatlichen Aufgaben nach 
dem Willen der Volksmehrheit erfüllt werden“, durch das par- 
lamentarische System nur erreicht werden könne, wenn dieses 
völlig verstanden und richtig gehandhabt werde. 
„Trotz der Machtstellung, die bei diesem System der Volksvertretung 
zufällt, und gerade wegen dieser Machtstellung erwächst die Gefahr, daß 
dag Parlament eine Gewalt erringt, unter der dem Volkswillen nicht 
die gebührende Berücksichtigung zuteil wird. In der mit dem Parla- 
ment unabweisbar verbundenen Parteiherrschaft. Parteitaktik und Partei-
        <pb n="311" />
        —_— 297 — 
politik liegen Hemmnisse, die eserschweren, den wirklichen Volkswillen 
zu ergründen und zur Durchführung zu bringen, insbesondere, wenn die 
Führung der Geschäfte nur durch eine Koalition mehrerer Parteien mög- 
lich ist. Obschon daher die Regierung Parteiregierung ist und sein muß, 
darf sie sich nicht damit zufrieden geben, es der Partei recht zu machen, 
sondern sie muß die treibenden Kräfte im Volke fortgesetzt beobachten 
und berücksichtigen. Die verfassungsmäßige Notwendigkeit, im Besitze 
des Vertrauens der Parlamentsmehrheit zu sein, darf nicht zu einer Ab- 
hängigkeit der Regierung führen, die sie ausschließlich zum ausführenden 
Organe dieser Mehrheit macht. Mit wahrer Demokratie, die der Volks- 
mehrheit den entscheidenden Einfluß im Staate zuweist, kann eine schran- 
kenlose Parlamentsherrschaft nicht minder in Widerspruch geraten, als 
eine Staatsform, in der dem Herrscher der bestimmende Einfluß ein- 
geräumt ist.“ 
Nun sagt man: in der Reichsverfassung Art. 26 und in den 
meisten konstitutionellen und republikanischen Verfassungen steht 
aber doch: „Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht 
gebunden“, So sagt auch KARL BINDING im „Werden und 
Leben der Staaten“ S. 302: 
„Fast energischer noch als der Vertretergedanke für die Parlamente 
als Ganzes zurückzuweisen ist (s. oben S. 259 Anm. 5), ist er abzulehnen in 
Anwendung auf die einzelnen Parlamentsmitglieder. Diese haben gar nichts 
zu vertreten, als das allgemeine Beste; nicht die Interessen ihrer Wähler 
oder der Stände, denen sie angehören, oder gar der Krone, die sie 
ernannt hat.“ 
Wie verhält es sich aber hiermit in Wirklichkeit? Ich will 
nicht bestreiten, daß mancher Abgeordnete den redlichen Willen 
hat und seinen hohen Beruf darın erblickt, die Interessen des 
gesamten: Volkes, das allgemeine Beste, zu vertreten. In erster 
Linie aber fühlt er sich doch immer nur als Vertreter der Inter- 
essen seines Wahlkreises, also der Majorität, die ihn gewählt hat. 
40 So schon in der Constitution francaise vom 3./14. September 179] 
Tit. II Chap. 1 Sect. III Art. 7: „les reprösentants nommes dans les departe- 
ments ne seront pas representants d’un departement particulier, mais de 
la nation entiere, et il ne pourra leur ötre donn&amp; aucun mandat.“ S. ferner 
Bayern Art. 35 Abs. 1, Sachsen Art. 4 Abs. 2, Württemberg $ 22, 
Baden $ 40 u. a. m.
        <pb n="312" />
        — 2% — 
Und hierin braucht man auch nicht unlautere Motive zu suchen, 
etwa den Wunsch, später wieder zum Volksvertreter gewählt zu 
werden. Es ist etwas ganz Natürliches und Selbstverständliches, 
daß gerade die durch Wahl in die Volksvertretung Berufenen 
auf die Interessen, Wünsche, Stimmungen der Mehrheit der 
Wähler ihres Bezirks Rücksicht nehmen; jeder betrachtet die 
Wahl, die auf ihn gefallen ist, als einen Beweis des Vertrauens 
seiner Mitbürger und will diesem Vertrauen durch Rücksichtnahme 
auf ihre Wünsche, Neigungen und Abneigungen bei seinen Ab- 
stimmungen entsprechen. Sicher ist auch, daß, wenn ein Reichs- 
tags- oder Landtagskandidat in einer Versammlung seinen Wäh- 
lern erklärt hätte, er werde, wenn er durch das Vertrauen seiner 
Mitbürger in das Parlament entsandt würde, sich nur als Vertreter 
(des ganzen Volkes, nicht lediglich seines Wahlkreises ansehen 
und sich durch Instruktionen und Aufträge seiner Wähler nicht 
binden lassen, er dann bei der Wahl durchgefallen wäre. Die 
meisten Abgeordneten treten sonach in die Verhandlungen des 
Landtags oder Reichstags mit gebundener Marschroute ein; sie 
haben sich vor ihrer Wahl ihren Wählern gegenüber durch das 
Programm, das sie vor ihnen entwickelt, durch die Zusagen, die 
sie ihnen gegeben, durch die Weisungen, die sie von ihnen ange- 
nommen haben, derart verpflichtet und gebunden, daß jene Ver- 
fassungsbestimmung ganz illusorisch ist und nach der Natur der 
Dinge auch immer bleiben wird (s. RIEKER a. a. O. S. 56)“. So 
* Die Schuld an dieser Erscheinung weist RIEKER nicht den Volks- 
vertretern, sondern den Wählern zu. „Jede Wahl ist ein Wahlkampf, 
in welchem die verschiedenen sozialen Elemente, die Interessen des 
großen und kleinen Grundbesitzes, die Interessen des Handels und .der In- 
dustrie, die Interessen der Handwerker und des Mittelstandes, die Interessen 
der Arbeiter oder des vierten Standes miteinander um die Oberhand ringen... 
Die Wähler sind nicht farblose Individuen, sie stehen alle mitten in der 
Gesellschaft, sie haben eine bestimmte soziale Stellung, und diese ist ihnen 
so wichtig und fühlbar, daß sie, wenn sie zur Teilnahme am Staatsleben 
übergehen und an die Wahlurne treten, ihre sozialen Ansichten, Hoffnungen 
und Forderungen mit in das Staatsleben hineinbringen und demjenigen
        <pb n="313" />
        — 299 — 
sagt auch KAUTSKY (Parlamentarismus und Demokratie, 2. Aufl. 
S. 115): 
„Der sozialdemokratische Abgeordnete ist als solcher kein freier 
Mann, sondern bloß der Beauftragte seiner Partei; treten seine Anschau- 
ungen in Widerspruch zu den ihren, dann muß er aufhören, ihr Vertreter 
zu sein.“ 
Dasselbe gilt aber in gleichem Maße von allen von einer 
bestimmten Partei aufgestellten und gewählten Abgeordneten, 
besonders bei dem heute herrschenden System der Verhältniswahl, 
welches die Parteien zu wesentlich bestimmenden Faktoren des 
Staatslebens erhebt. Damit hat aber das Volk seine Herrschaft 
tatsächlich an die das Parlament beherrschenden Parteien 
abgegeben. Das ist nicht mehr Demokratie, sondern Oligarchie. 
„Der einzelne Abgeordnete ist in Wahrheit kein Volksvertreter 
d. h. Vertreter des gesamten Volkes, sondern Vertreter einzelner 
bestimmter Interessen und Elemente des Volkes; darnach ist die 
sog. Volksvertretung auch nicht die Repräsentation des Volkes 
in seiner politischen Einheit, sondern vielmehr nach seinen ver- 
schiedenen Elementen, eine soziale Interessenvertretung“ (RIEKER 
a. 2.0.8. 57). Bezeiehnend ist auch, wenn ein Verfechter der 
Demokratie, wie H. KELSEN „Vom Wesen und Wert der Demo- 
kratie* S. 67 aussprechen muß: 
„Immer mehr tritt hervor in den breiten Volksmassen die Neigung 
zum imperativen Mandat, als der dırekten Konsequenz der un- 
veräußerlichen Volkssouveränität. Praktisch hatte sich das freie Mandat 
ohnehin niemals durchzusetzen vermocht. Innerhalb der großen Fiktion 
des Repräsentativsystems war das freie Mandat längst die Fiktion einer 
Fiktion.“ 
89. Obstruktion. Jede brutale Anwendung des Mehr- 
heitsprinzips gegenüber der Minderheit des Parlamentes ist Ge- 
waltherrschaft und Verletzung des demokratischen Gedankens der 
  
  
Kandidaten ihre Stimme geben, der ihnen zur Vertretung und Geltend- 
machung ihrer gesellschaftlichen Sonderinteressen der Geeignetste zu sein 
scheint ... Und da mutet die Verfassung dem Abgeordneten zu, sie sollen 
sich als Vertreter der Gesamtheit der Staatsbürger betrachten !*
        <pb n="314" />
        — 300 — 
Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit aller Lebensinteressen der 
modernen Gesellschaft, die ebenso von der Minderheit wie von der 
Mehrheit des Parlamentes vertreten werden. Die Unterordnung der 
Minderheit unter den Willen der Mehrheit beruht aber, wie 
VIKTOR ZENKER a. a. 0. 8. 36 zutreffend bemerkt, nicht auf dem 
Gehorsam des Knechtes, sondern auf einem stillen Kompromiß, 
wonach sich die Minderheit freiwillig den Beschlüssen der Mehr- 
heit unterwirft, und dieses Kompromiß wieder beruht auf dem. 
Vertrauen, daß die Mehrheit keinen Mißbrauch mit ihrer Macht 
treiben werde. Und es liegt im eigentlichen Interesse der Mehr- 
heit selbst, daß sie nicht die Rechte der Minderheit kränke, da die 
die Rollen jederzeit wieder wechseln können und die heutige 
Mehrheit dann die der Minderheit übernehmen muß. Das ist 
freilich nur das Ideal*!e. „Aber“, sagt ZENKER weiter: 
„Der Parlamentarismus muß sich (oder sollte sich wenigstens) immer 
auf dem Wege nach dieser Richtung befinden. Er soll den Uebergang 
von der rein herrschaftlich organisierten zu einer auf Vertrauen, Solidarität 
und Selbstbestimmung ruhenden Gesellschaft bilden. Er muß unter allen 
Umständen die Ueberwindung der nackten Gewalt bedeuten. Er ist im 
Kampfe gegen die Gewalt entstanden und schließt sie aus. Appelliert 
ein Parlament gleichwohl an die Gewalt, so hebt es sich selbst auf, wie 
sich der französische Konvent selbst aufgehoben hat.“ 
Wird nun jenes Vertrauen der Minorität in eine maßvolle 
Handhabung der Macht der Majorität getäuscht, so greift dann 
die unterdrückte Minorität zur Selbsthilfe mit demjenigen Mittel, 
das von ihr, wenn sie nur einigermaßen stark war, besonders in 
England und Oesterreich, wiederholt mit Erfolg angewendet worden 
“ıa Als solches muß auch die Lösung des in dem Mehrheitsprinzipe 
liegenden Widerspruches mit dem Wesen der Demokratie bei H. KELSEN 
a. &amp;. O. S. 36 betrachtet werden, wenn er dort sagt: „Die für die Demo- 
kratie so charakteristische Herrschaft der Majorität unterscheidet sich von 
jeder andern Herrschaft dadurch, daß sie eine Opposition — die Minorität — 
ihreminnersten Wesen nach nicht nur begrifflich voraussetzt, sondern auch 
politisch anerkennt und in den Grund- und Freiheitsrechten, im Prinzipe 
der Proportionalität schützt. Je stärker aber die Minorität, desto mehr 
wird die Politik der Demokratie eine Politik des Kompromisses.“
        <pb n="315" />
        — 301 — 
ist, nämlich der Lahmlegung des Parlamentes durch Obstruk- 
tion, entweder mit Hilfe der Geschäftsordnung oder schließlich 
auch, indem sie der Gewalt wieder Gewalt entgegensetzt. Damit 
führt sie das Majoritätsprinzip ab! absurdum, indem sie beweist, 
daß gegen brutale Majorisierung auch die Minorität der Majorität 
ihren Willen aufzuzwiugen oder doch deren Willen zu vereiteln 
vermap. „Ein Haus aber“ sagt ZENKER 8. 98 weiter“ „welches ein- 
mal die Obstruktion so gründlich ausgekostet hat, wie das eng- 
lische oder österreichische, wird sich für alle Zukunft hüten, seine 
Minoritäten je wieder aufs Aeußerste zu treiben.* 
In diesem Mittel der Obstruktion liegt nun allerdings ein 
gewisses Korrektiv gegen mißbräuchliche und brutale Mehrheits- 
herrschaft in den Parlamenten. Dieses Mittel an sich ist aber 
kein ordnungsmäßiges, mag sich vielleicht sein Gebrauch auch in 
den formalen Grenzen der Geschäftsordnung halten, jedenfalls ist 
es selbst sehr leicht dem Mißbrauche ausgesetzt. Die Minderheiten 
in den Parlamenten bedürfen deshalb noch eines besonderen 
Schutzes, der um so gerechtfertigter erscheint, als meist auch 
die Minderheiten über hervorragende Persönlichkeiten mit viel- 
leicht höherer, staatsmännischer Weisheit verfügen *°. 
$ 10. Parteiregierung. Das parlamentarische System 
macht den Staat zum Spielball der Parteien, die Herrschaft über 
den Staat zum Kampfpreis im gegenseitigen Ringen widerstreitender 
Kräfte und sozialer Interessen. Diesen Kampf wird es immer 
geben: llölepnos narip ravrwv. „Sein Ende wäre der Tod, in der 
#2 Einen verfassungsmäßigen Schutz der Minderheit gegen Ueberei- 
lungen der Mehrheit bezweckt z. B. Art. 72 der neuen Reichsverfassung, 
wonach die Verkündung eines Reichsgesetzes zwei Monate auszusetzen ist, 
wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Freilich besteht dieser 
Schutz nur darin, daß der Dringlichkeitsbeschluß des Reichstages, 
wodurch sich dieser über das Minderheitsverlangen hinaussetzen kann (Art. 72 
S. 2), der Zustimmung des Reichsrates bedarf und auch wenn diese erfolgt, 
dann den Reichspräsidenten noch nicht zur sofortigen Verkündung des 
Gesetzes zwingt. Dieser kann dann ungeachtet des Dringlichkeits- 
beschlusses das Gesetz nach Art. 74 zunächst zum Volksentscheide bringen.
        <pb n="316" />
        — 302 — 
Gesellschaft wie in der Natur“ (ZENKER a.a. O. S. 53). Welche 
Partei in dem Kampfe der Parteien um die Besetzung der ober- 
sten Staatsämter obsiegt, beherrscht, solange sie die Oberhand 
behält, tatsächlich den Staat, gleichviel ob daneben ein erblicher 
Monarch oder ein vom Volke gewählter Präsident als nominelles 
Staatshaupt steht. Damit bestimmt sich die Richtung der Regie- 
rung je nach den wechselnden Mehrheiten des Parlamentes, und 
je schneller und häufiger dieser Wechel eintritt, um so weniger 
ist die im Interesse einer gedeihlichen Entwickelung des Ganzen 
erforderliche Ruhe und Stetigkeit in der äußeren und inneren 
Politik des Staates gewährleistet. Denn die Parteien, die einander 
im Besitze der Staatsgewalt ablösen, fühlen sich regelmäßig nicht 
als Rechtsnachfolger, sondern als neue Erwerber (v. SEYDEL 
a.a. 0. 8. 126). Sie wollen das’Staatswesen lediglich nach ihren 
Anschauungen und Grundsätzen lenken und einrichten und stürzen 
ohne Bedenken um, was die Vorgänger geschaffen haben. Dies 
ist namentlich dann zu befürchten und auch tatsächlich eingetreten 
wenn Parteien von grundsätzlicher Gegnerschaft in der Regierung 
abwechseln. Solches Niederreißen und Wiederaufbauen führt aber 
zu einer großen Vergeudung wertvoller Staatskräfte, zur fort- 
schreitenden Vermehrung der Beamten, zu allerlei neuen Ein- 
richtungen und Experimenten, die immer wieder neue Geldmittel 
erfordern, ohne daß auf bleibende Wirkungen gerechnet werden 
kann, da man nicht weiß, wie lange sie bestehen werden. Dies 
Alles haben wir im neuen Deutschen Reiche und in seinen einzel- 
nen Gliedstaaten seit der Revolution zur Genüge erlebt. Daß 
hierbei ein wirklich gesundes und ersprießliches Staatsleben sich 
nicht entwickeln kann, liegt auf der Hand. „Eine mittelmäßige, 
aber stetige Verwaltung arbeitet immer besser als eine solche, 
die von einem Aeußersten zum andern springt“ sagt sehr treffend 
MAx v. SEYDEL (a. a. O. S. 127). Extreme Wechsel in den 
leitenden Regierungsgrundsätzen mögen hier und daerwünscht sein, 
‚an sich bedeuten sie jedenfalls keinen Vorteil für das Gedeihen 
des Staatsganzen.
        <pb n="317" />
        — 3500 — 
$ 11. Einfluß aufdieGesetzgebung. Der Gedanke 
und die Forderung, daß das Volk durch seine Vertretung maß- 
gebend mitwirke an der Aufstellung der Rechtsordnung, unter der 
es leben soll, also an der Gesetzgebung, sind von Alters 
her in England und seit der ersten französischen Revolution in 
allen Kulturstaaten so fest eingewurzelt und so tief in das all- 
gemeine Bewußtsein eingedrungen, daß sich daraus ein unumstöß- 
licher staatsrechtlicher Grundsatz gebildet hat, der in jedem Staats- 
wesen, gleichviel ob Monarchie oder Republik, in mehr oder 
weniger scharf ausgeprägter Weise zur Geltung kommt. Das hat 
dazu geführt, daß unter dem Einflusse der MONTESQUIEUschen 
Lehre von der Teilung der Gewalten bereits in der französischen 
Verfassung von 1791 die Assemblee nationale geradezu „Corps 
legislatif* genannt wird und auch später die Parlamente der 
meisten anderen Staaten dementsprechend bezeichnet undals „Legis- 
lative“ der Regierung als der „Exekutive“ gegenübergestellt wor- 
den sind, obwohl die Tätigkeit der Parlamente sich keineswegs 
nur auf die Gesetzgebung beschränkt. 
Die Art und der Umfang der Beteiligung der Volksvertretung 
an der Gesetzgebung sind aber sehr verschieden im rein konsti- 
tutionellen Staate und im parlamentarisch regierten Staate, sie 
sind auch nicht gleich in der parlamentarischen Monarchie und 
in der parlamentarischen Republik. Im allgemeinen läßt sich 
sagen, daß in der konstitutionellen Monarchie und der rein reprä- 
sentativen Republik das Parlament, wenn auch als wesentlich 
bestimmender Faktor nur mitwirkt an der Gesetzgebung und 
der andere mitbestimmende Faktor und formale Träger der Gesetz- 
gebung das Staatsoberhaupt — Monarch oder Präsident — bleibt, 
während in der parlamentarischen Monarchie oder Republik das 
Parlament selbst der eigentliche Gesetzgeber und das nominelle 
Staatshaupt nur das ausführende Organ ist. 
Der Weg der Gesetzgebung im Reiche ist in Art. 68 bis
        <pb n="318" />
        — 304 — 
77 der neuen Verfassung geordnet®®. DerSchöpferder Gesetze 
ist der Reichstag — Art. 68 Abs.2: „Die Reichsgesetze werden vom 
Reichstage beschlossen*; — der Reichspräsident ist nur 
das ausführende, nicht mitschaffende Organ — Art. 70: „Der 
Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen 
Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichsgesetzblatt 
zu verkünden“ *. Er hat innerhalb eines Monats nur das Recht, 
ein vom Reichstage beschlossenes Gesetz zum Volksentscheid zu 
bringen (Art. 73 Abs. 1). Sonst aber steht nach Art. 74 dem 
Reichsrat innerhalb bestimmter Frist der Einspruch gegen 
die vom Reichstage beschlossenen Gesetze zu*°. Dieser Einspruch 
wirkt als suspensives Veto und hat, wenn bei nochmaliger Beschluß- 
fassung des Reichstags, die unter allen Umständen herbeizuführen 
ist, keine Uebereinstimmung zwischen diesem und dem Beichsrat 
erzielt wird, dieFolge, daß entweder nach Bestimmung des Reichs- 
  
  
“3 Ueber die verschiedenen Zweifelsfragen, die sich an diese Bestim- 
mungen knüpfen, vgl. die eingehenden Untersuchungen von TRIEPEL im 
Arch. des öff. Rechts 39. Bd. S. 456 ff. 
#4 Zustandegekommen ist das Gesetz mit dem Tag der Schlußabstim- 
mung im Reichstage oder dem Tag des Volksentscheides. Die Ausferti- 
gung bedeutet die Ausstellung der Gesetzesurkunde. Darin liegt 
die urkundliche Feststellung, daß das Gesetz verfassungsmäßig zustande 
gekommen ist, sowohl nach Form wie nach Inhalt. Die Verkündigung 
verleiht dem Gesetze die formelle Rechtskraft. Ueber das richterliche 
Prüfungsrecht in beiderlei Hinsicht, s. TRIEPEL a. a. O. S. 534 ff. 
#5 Der Reichsrat hat nicht, wie der ehemalige Bundesrat, einen Anteil 
am Gesetzesbeschlusse, er ist nicht gesetzgebender Faktor, 
hat daher auch nicht ein Recht der Zustimmung zum Erlasse von 
Reichsgesetzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles von Art. 85 Abs. 4 (Er- 
höhung und Neueinführung von Ausgaben im Haushaltungsplan) oder wenn 
ein vom Reichstage beschlossenes Gesetz vor Ablauf der Einspruchsfrist 
des Reichsrates verkündet werden soll. Immerhin ist das Einspruchsrecht 
von erheblicher praktischer Bedeutung. Es kann unter Umständen sogar 
als absolutes Veto wirken. $. hierzu und über andere Wirkungen 
des Einspruchs die interessanten Darlegungen von TRIEPEL a. a. O. S. 512 ff. 
$. im übrigen über die Rechtsstellung des Reichsrates auch NAWIASKY 
2. &amp; OÖ. 8. 5öfl.
        <pb n="319" />
        — 305° — 
präsidenten der Volksentscheid angerufen wird oder, wenn der 
Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, das Gesetz 
als nicht zustandegekommen gilt, wenn aber der Reichstag mit 
Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruche beschlossen hat, es 
binnen drei Monaten entweder in der vom Reichstage beschlossenen 
Fassung zu verkünden oder dem Volksentscheide zu unterstellen 
ist (Art. 74 Abs. 3). Die Wirkung des Einspruches des Reichs- 
rates ist wesentlich verstärkt, wenn es sich um ein ver- 
fassungsänderndes Gesetz handelt. Hat der Reichstag 
entgegen dem Einspruche des Reichrates eine Verfassungsänderung 
beschlossen, so darf der Reichspräsident das Gesetz nicht verkün- 
den, wenn der Reichrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid 
verlangt. In-diesem Falle hat also der Reichsrat das Recht, selbst 
den Volksentscheid anzurufen (Art. 76 Abs. 2). Die Gesetzes- 
ıinitiative, das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen, 
haben die Reichsregierung “% und die Mitglieder des Reichstags *’ in 
gleichem Maße (Art. 68 Abs. 1). Die Reichsregierung bedarf 
hierzu nach Art. 69 Abs. 1 grundsätzlich der Zustimmung des 
Reichsrates, sie kann aber ihre Vorlagen, auch wenn sie diese 
Zustimmung nicht erhält, trotzdem beim Reichstage einbringen 
und ist dann nur verpflichtet, die abweichende Auffassung des 
Reichsrates darzulegen. Der Reichsrat selbst hat gegenüber dem 
Reichstage keine unmittelbare Gesetzesinitiative. Seine abweichende 
+ Nicht der Reichspräsident. Dieser hat nur in Konfliktsfällen be- 
deutsame Rechte eigner Entschließung nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 
Abs. 3. S. im übrigen über die Zuständigkeit zum Einbringen der Vorlagen 
TRIEPEL a. a. O. S. 481 ft. 
47 Von einer Initiative des Reichtstags als solchen kann man im Gegen- 
satze zu Art. 23 der alten Reichsverfassung nicht mehr sprechen, denn der 
Reichstag schlägt nıcht den aus seiner Initiative hervorgehenden Gesetz- 
entwurf einem andern gleichberechtigten Organe vor, sondern be- 
schließt darüber allein. Deshalb sagt auch Art. 68 Abs. 2 der neuen Reichs- 
verf.: „Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregiernng oder aus 
der Mitte des Reichtstags eingebracht.“ S. hierzu TRIEPEL a. a. O. 
S, 478 und POETZSCH, Reichsverf. 2. Aufl. S. 123. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XULI. 20
        <pb n="320" />
        — 306 — 
Anschauung über eine Gesetzesvorlage der Regierung kann sich 
aber zu einem Gegenentwurfe verdichten; ‘er kann auch selbständig 
eine Gesetzesvorlage über einen von der "Reichsregierung noch 
nicht behandelten Gegenstand beschließen, und in beiden Fällen 
hat die Reichsregierung die Vorlage des Reichsrates unter Dar- 
legung ihres Standpunktes beim Reichstage einzubringen (Art. 69 
Abs. 2). Als weiteres Organ mittelbarer Initiative tritt nach 
Art. 165 Abs. 4 für sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetz- 
entwürfe von grundlegender Bedeutung der Reichswirtschafts- 
rat hinzu 2. Diesem soll die Reiehsregierung solche Entwürfe vor 
ihrer Einbringung vorlegen ‘*. Der Reichswirtschaftsrat hat das 
Recht, solche Gesetzesvorlagen auch selbst zu beantragen. Stimmt 
die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage 
unter Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstage einzubringen. 
Außerdem besteht im Reiche nach Art. 73 Abs. 3 die Volks- 
initiative: auf Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten 
nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes ist ein Volksentscheid her- 
beizuführen. Diesem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Ge- 
setzentwurf zugrunde liegen, der von der Regierung unter Darlegung 
ihrer Stellungnahme dem Reichstage zu unterbreiten ist. Wird der 
begehrte Gesetzentwurf vom Reichstage unverändert angenommen, so 
erledigt sich der Volksentscheid“ °®. Man sieht, daß hier gegenüber 
der gesetzgebenden Gewalt des Volksparlamentes doch einige recht 
bedeutsame Gegengewichte geschaffen worden sind, wenn auch 
deren Wirkung durch das parlamentarische System selbst wieder 
stark beeinträchtigt wird. Denn von der Befugnis, ein vom Reichs- 
  
“ Zunächst ist durch Ver. vom 4. Mai 1920 ein vorläufiger Reichs- 
wirtschaftsrat gebildet worden. 
49 Veber die Bedeutung dieser Sollvorschrift s. TRIEPEL a. a. O. 
S. 487. 
6° Es gibt demnach im Reich ein fünffaches Initiativrecht: ein un- 
mittelbares der Reichsregierung und der Mitglieder des Reichstags, ein mittel- 
bares des Reichsrates, des Reichswirtschaftsrates und des ganzen Volkes, 
s. hierüber TRIEPEL a. a. O. S. 477 ff.
        <pb n="321" />
        — 307 — 
tage beschlossenes Gesetz zum Volksentscheide zu bringen (Art. 73 
Abs. 1), kann der Reichspräsident nur mit dem vom Vertrauen 
des Reichstags abhängigen Reichsministerium Gebrauch machen ®t. 
‘An denerforderlichen Gegengewichten fehlt es aber in den deutschen 
Ländern, insbesondere im Freistaate Sachsen, fast gänzlich. 
Nach der neuen sächsischen Verfassung vom 1. November 1920 
ist die sachliche Mitwirkung der Regierung an der Gesetzgebung 
im wesentlichen auf die Gesetzesinitiative beschränkt. Die Einzel- 
ministerien arbeiten die Gesetzentwürfe aus und haben sie dem 
Gesamtministerium zur Beschlußfassung vorzulegen (Art. 30 Abs. 2). 
Dieses bringt die Entwürfe bei dem Landtag ein. Die gleiche 
Initiative hat auch der Landtag. Er kann dem Gesamtministerium 
Gesetzentwürfe "überweisen. Solche hat dieses zu prüfen und 
unverändert oder abgeändert dem Landtage zur endgültigen Be- 
schlußfassung wieder vorzulegen (Art. 34). Die vom Landtage 
verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze bedürfen nicht der aus- 
drücklichen Zustimmung der Regierung. Das Gesamtministerium 
hat sie auszufertigen und binnen Monatsfrist im Sächsischen 
Gesetzblatte zu verkünden, wenn nicht der Landtag die sofortige 
Verkündung beschließt (Art. 39 Abs. 1). Nur wenn das Gesamt- 
ministerium hiergegen Bedenken hat, kann es ein solehes Gesetz 
— 
531 Ob der Reichspräsident andrerseits in bezug auf sein negatives 
Verhalten in den Fällen des Art. 72 (Unterlassung der sofortigen Ver- 
kündung eines vom Reichstag und Reichsrat für dringlich erklärten Gesetzes) 
und des Art. 74,3 (s. oben im Texte) volle Freiheit der Entschließung hat, 
ist bestritten. Die Frage wird bejaht von NawIasky a.a. O0. S. 87, für Art. 
74,3, verneint von BORNHAK, Reichsverf. 2. Aufl. S.467 (es sei durch das 
parlamentarische System ausgeschlossen, daß der Präsident von der Befug- 
nis, die Meinungsverschiedenheit zwischen Reichstag und Reichsrat einem 
Volksentscheide zu unterbreiten und damit der Ansicht des Reichstages zum 
Siege zu verhelfen, keinen Gebrauch mache). Ich möchte mich der Meinung 
Nawıaskys anschließen: nach Art. 50 bedarf der Reichspräsident der 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des zuständigen Reichsministers nur 
für „Anordnungen und Verfügungen‘, also für positive Regierungs- 
handlungen, nicht für Entschließungen, die auf Unterlassung solcher Hand“ 
lungen gehen. 
20 *
        <pb n="322" />
        — 308 — 
dem Landtage binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe zur 
nochmaligen Beschlußfassung zurückgeben und wenn dann der 
Landtag auf dem Gesetze beharrt, den Volksentscheid darüber 
herbeiführen (Art. 35). Die Regierung hat hiernach zwar ein 
suspensives Veto, dessen Gebrauch und der Appell an das Volk 
sind aber sehr problematische Rechtsbehelfe. Ist auch an den 
gegen die Regierung ausfallenden Volksentscheid verfassungsmäßig 
nicht der Rücktritt des Gesamtministeriums als notwendig ein- 
tretende Rechtsfolge geknüpft, so wird er doch in diesem Falle 
in der Regel unvermeidlich sein, da sich eine Regierung, die bei 
einer Vorlage von besonderer Bedeutung — und nur um solche 
wird es sich hier handeln können — mit dem Landtage und dem all- 
gemeinen Volkswillen nicht übereinstimmt, sich nicht mehr als 
im Besitze des nötigen Vertrauens befindlich ansehen kann und 
die entsprechenden Folgerungen ohne weiteres wird ziehen müssen. 
Außerdem wird sie nur unter seltenen, besonders gelagerten Um- 
ständen darauf rechnen können, daß die Abstimmung des Volkes 
anders ausfalle, als die Abstimmung der doch meist von denselben 
Bürgern gewählten gesetzgebenden Versammlung. Der eigentliche 
Gesetzgeber ist und bleibt sonach der Landtag. Die Regierung 
ist kein selbständiger gesetzgeberischer Faktor mehr, sondern nur 
noch die folgsame Dienerin des Parlamentes. Es fehlt auch an 
einem dem Reichsrate entsprechenden Organe — Staatsrat — zur 
Mitwirkung an der Gesetzgebung mit eigenen Prüfungs- und Ein- 
spruchsrechten. Auch die verfassungsmäßige Schaffung einer 
besonderen berufskundigen Vertretung zur Prüfung von Fragen 
und Gesetzentwürfen von hervorragender volkswirtschaftlicher Be- 
deutung in Gestalt eines Landeswirtschaftsrates nach dem Vorbilde 
des Reichswirtschaftsrates ist abgelehnt worden 52. Ebenso steht 
mn a 
5 Angenommen ist nur ein Antrag auf Vorlegung eines be- 
sonderen Gesetzes, nach welchem ein Landeswirtschaftsrat zu bilden 
sei, der in Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik gutachtlich und be- 
ratend gehört werden und das Recht haben solle, von sich aus Anträge
        <pb n="323" />
        — 309 — 
es ın den meisten anderen deutschen Ländern, insbesondere ın 
Bayern, Württemberg und Baden. Nur die neue preußische Ver- 
fassung vom 30. November 1920 stellt neben die allgemeine Volks- 
vertretung einen aus Vertretern der Provinzen gebildeten Staats- 
rat als besonderes Organ zur Mitwirkung bei der Getzgebung und 
Verwaltung des Staates mit ähnlichen Befugnissen wie denen des 
Reichsrates. 
Sehr richtig sagt KARL BINDING (Das Problem der Bildung 
des Parlamentes und der Volksversammlung des Freistaates, im 
„Werden und Leben der Staaten“ 1920 S. 317): 
„Im konstitutionellen Staate, selbst wenn sein Volk nach 
dem Einkammersystem organisiert ist, gelangt jede Gesetzgebungsfrage 
zu einer doppelten Erwägung. Von zwei vollständig verschiedenen Stand- 
punkten aus wird die vorgeschlagene Lösung beurteilt: von dem Volke 
und von der für dessen Wohl verantwortlichen Regierung, die jeden 
Augenblick die von dem Parlament gebilligte Lösung verwerfen kann, 
In dem Freistaat aber liegt die ganze Gesetzgebung allein bei der 
Volksversammlung, deren Vollzugsorgan nur das gewählte Oberhaupt 
ist. Jeder, der nicht fanatischer Dilettant ist, weiß nun, welchen Vorzug 
es für die Lösung jeder gesetzgeberischen Frage bedeutet, ihre scharfe 
gewissenhafte Beleuchtung durch an Sachkenntnris und Augenmaß mög- 
lichst verschiedene Intelligenzen zu gewinnen. Das will sagen: das 
Volk desFreistaatesbedarfderVolksversammlungin 
zwei Häusern noch vieldringenderalsdas Parlament 
des konstitutionellen Staates.“ 
Wie steht es aber überhaupt mit der Befähigung unserer 
Parlamente zu gesetzgeberischer Arbeit? FRIEDRICH v. SAVIGNY, 
der vor hundert Jahren — und es waren damals unter absoluten 
Herrschern doch recht bedeutende Gesetzeswerke geschaffen wor- 
den, das allgemeine preußische Landrecht, der Code eivil, das 
österreichische bürgerliche Gesetzbuch — seiner Zeit den Beruf 
und Gesetzesverschläge-dem Landtage oder der Regierung zu unterbreiten 
Damit ist aber noch keinerlei Sicherheit gegeben, ob und wann bzw. in 
welcher Form ein solches Gesetz von einer dazu vielleicht gar nicht geneig- 
ten Regierung dereinst vorgelegt und vom Landtage auch angenommen 
wird.
        <pb n="324" />
        — 310 — 
zur Gesetzgebung überhaupt absprach, würde über die gesetz- 
geberischen Leistungen der heutigen Zeit wahrscheinlich ein sehr 
vernichtendes Urteil fällen. Die Berechtigung zu solchem Urteile 
läge aber nicht in mangelhafter Befähigung der Regierungsbeamten, 
welche die Gesetze entwerfen, sondern in der Einwirkung des 
Parlamentarismus auf die Ausgestaltung der Gesetze und die ge- 
samte Gesetzgebungstätigkeit überhaupt. 
„Um ein gutes Gesetz zu machen‘, 
sagt der Landgerichtsdirektor DE NIEM in der Deutschen Juristen- 
zeitung von 1909 8. 33, 
„dazu gehört mehr, als einen guten gesetzgeberischen Gedanken haben. 
Es gehört dazu die Fähigkeit, ihn nach seinen Wirkungen, nach allen 
Richtungen hin zu überblicken, seine Folgen vorauszusehen, nicht gewollte 
Wirkungen zu beseitigen oder doch abzuschwächen, den Einfluß des Grund- 
gedankens auf fernliegende oder anscheinend gar nicht berührte Gebiete 
zu prüfen und zu berücksichtigen, vor allem aber die Gesetzestechnik 
d. h. die Kunst, das Erkannte und Gewollte in die richtige Fassung zu 
bringen, eihe Fähigkeit, die eine ganz besondere, selten genug anzutreffende 
Begabung voraussetzt, und eine Tätigkeit, deren Schwierigkeit nur der 
voll zu würdigen versteht, der sich in ihr praktisch versucht hat.“ 
Sind schon solche Talente in den Ministerien nicht immer 
zu finden, um wieviel seltener zeigen sie sich in den Parlamenten, 
deren Mitglieder doch meistens nicht nach ihrer Tüchtigkeit, sicher 
aber nicht nach ihrer Befähigung zur Gesetzgebung, sondern immer 
nur nach anderen persönlichen Eigenschaften, zunächst aber nach 
der Zugehörigkeit zu der oder jener Partei gewählt werden! Sagt 
doch selbst ein erfahrener Parlamentarier wie VIKTOR ZENKER 
a. a. OÖ. 8. 134: 
„Es ist ein gefährlicher Irrtum, was man oft zu hören bekommt: das 
Volk lasse sich durch seine besten und erfahrensten Männer im Parlamente 
vertreten. Die Urteile des Volkes als Masse 'gründen sich nicht auf Er- 
kenntnisse, sondern auf Bedürfnisse und Empfindungen, Stimmungen und 
Leidenschaften. Je demokratischer das Wahlrecht ist, desto weniger 
stehen die Wahlen unter dem Zeichen der Vernunft und des ruhigen 
Urteils. Es entscheidet dabei nicht die Fähigkeit des Kandidaten, sondern 
die Gunst der Wähler, und diese wird errungen nicht durch Argumente, 
sondern durch die Gabe, die Empfindungen des Volkes zu wecken und 
ihm alles das zu versprechen, was es gern haben möchte,“
        <pb n="325" />
        — 3511 — 
Ferner DE NIEM a. a. O.: 
„Ein jeder dieser so gewählten Abgeordneten fühlt aber sofort den 
Beruf zum Gesetzgeber in sich und stimmt mit derselben Seelenruhe ab 
über ein Viehseuchengesetz wie über eine Zivilprozeßordnung, über Hand- 
werkskammern wie über eine Neuordnung der Erbfolge.“ 
Und nicht bloß das, er hält sich auch für berufen, Gesetzes- 
vorlagen zu verbessern und sie durch eigene Anträge entsprechend 
dem von ihm vertretenen Interessenstandpunkt umzugestalten oder 
zu ergänzen oder auch selbständig neue Gesetze in Vorschlag zu 
bringen. Es ist aber oft ebenso schwer, ein fertiges Gesetz zu 
„verbessern“, als ein neues zu schaffen, und es ist viel leichter, 
gesetzgeberische Gedanken zu haben, als solche in die Tat ümzu- 
setzen und ihnen die hierzu geeignete Form zu geben. Das weiß 
jeder, der, wie der Verfasser, längere Zeit selbst im parlamenta- 
rischen Leben gestanden hat und dabei mehrere größere Gesetz- 
'entwürfe in zwei Kammern zu vertreten und mit diesen zu beraten 
hatte. Er weiß auch, welche Gefahr für den ganzen geschlossenen 
Aufbau und innern Zusammenhang eines Gesetzes oft anscheinend 
unerhebliche, lediglich von Parteiinteressen diktierte Anträge mit 
sich bringen und mit welcher Vorsicht man verfahren muß, wenn 
man solchen Anträgen, lediglich aus Gründen der Politik, um 
nicht das Gesetz scheitern, zu lassen, zu entsprechen genötigt ist. 
Und wenn hierbei schließlich weder in formaljuristischer noch in 
materieller Hinsicht etwas allseitig Befriedigendes herauskommt. 
so ist ein solches Ergebnis gewiß nicht der Arbeit der Regierung, 
sondern nur der parlamentarischen Behandlung zuzuschreiben. 
Man sehe sich z. B. die Reichsgewerbeordnung an. Welches 
unübersichtliche und planlose Monstrum von Gesetz ist daraus 
durch die zahllosen, nachträglich auf Verlangen des Reichstags 
eingefügten Bestimmungen geworden, so daß es ohne Kommentar 
kaum noch richtig verstanden werden kann! 
Alle solche Uebelstände werden um so fühlbarer beim parla- 
mentarischen System, wo der wesentlich bestimmende Faktor der 
Gesetzgebung nicht die Regierung, sondern das Parlament ist.
        <pb n="326" />
        — 32 — 
$ 12. Einfluß auf die Regierungstätigkeit. 
Die zweite wichtige Aufgabe der Parlamente besteht, wie bereits 
oben dargelegt worden ist, inder Kontrolleder Regierung. 
VIKTOR ZENKER (a. a. O. S. 54) erblickt in dieser kontrollieren- 
den Tätigkeit, „der wachsamen Aufsicht über die strenge Ein- 
haltung der verfassungsmäßigen Freiheiten“ überhaupt die weit- 
aus wichtigste Funktion eines modernen Parlamentes, die auch 
nie beschränkt werden dürfe. Das ist zuzugeben. Das Parlament 
„soll darüber wachen, daß die Gesetze des Landes wirklich und 
im Geiste des Gesetzgebers zur Ausführung gelangen, daß die 
Wirtschaft des Staates in verfassungsmäßiger Weise betrieben 
werde und daß die Rechte der Staatsbürger geachtet; und aufrecht- 
erhalten werden“ (a. a. O. S. 139). Dieses Recht des Parlamentes 
soll aber immer eben nur ein Anfsichtsrecht bleiben und nur mit 
den verfassungsmäßigen Mitteln — Kritik der Regierungshand- 
lungen, Interpellationen, Anträgen an die Regierung, Inanspruch- 
nahme der Ministerverantwortlichkeit — ausgeübt werden, nicht 
aber zur Einmischung und zu Uebergriffen in die vollziehende 
Staatsgewalt — sei es Rechtsprechung oder Verwaltung — führen. 
Dies geschieht aber, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar, 
ınd um so intensiver bei dem parlamentarischen Regierungs- 
system. 
Zum Wesen dieses Systems gehört — gleichviel ob in der 
konstitutionellen Monarchie oder in der repräsentativen Republik —, 
daß die Minister das Vertrauen der Volksvertretung oder vielmehr 
ihrer Mehrheit besitzen müssen. Es können daher nur solche 
Persönlichkeiten zu Ministern berufen werden, die entweder dieser 
Mehrheit angehören oder wenigstens ihr genehm sind, und sie 
können ihre Stellung nur solange einnehmen, als dieses Verhäit- 
nis besteht. Entzieht ihnen das Parlament sein Vertrauen, sei 
es durch ausdrücklichen Beschluß (R.Verf. Art. 54; Sächs. Verf. 
Art. 27 Abs. 2) oder durch Ablehnung einer Vorlage von politi-
        <pb n="327" />
        — 313 — 
scher Bedeutung °?, so müssen sie zurücktreten und einen andern, 
dem Parlamente genehmen Ministerium Platz machen. Nach 
Art. 27 Abs. 2 der Sächs. Verfassung kann der Landtag auch 
unmittelbar den Rücktritt jedes Ministers fordern. Demnach 
regiert hier das Parlament durch sein Kabinett und nach 
seinem Programm. Daraus ergibt sich ganz von selbst eine 
Abhängigkeit der Regierung$von dem Parlamente, die notwendiger- 
weise ihren Einfluß auch in der gesamten Staatsverwaltung äußern 
und zur Beherrschung der Exekutive durch die Legislative führen 
muß. Denn die Minister stehen tatsächlich unter der Leitung 
des Parlamentes. 
„Sie erhalten zwar keine wirklichen Befehle, aber sie wissen, daß, 
wenn das Parlament ihre Haltung mißbilligt, es ihre Gewalt zerbrechen 
wird und daß ihnen hiergegen kein Rekurs an einen Schiedsrichter offen- 
steht. So sehen sie sich in die Notwendigkeit versetzt, zu gehorchen 
oder zu weichen... Nichts hindert die Legislative, auf das Gebiet der 
Exekutive überzugreifen und sich in reine Verwaltungshandlungen, in dte 
Einzelheiten der Regierung einzumischen* (REDSLOB a. a. O. 8. 112). 
Damit ist der Grundsatz der Teilung der Gewalten im Staate, 
der als ein Axiom des heutigen Rechts- und Verfassungsstaates 
und ebenso für die konstitutionelle Monarchie wie für die reprä- 
sentative Republik gelten muß, durchbrochen’. So sagt auch 
W. v. BLUME im Handbuch der Politik Bd. 1, S. 342: 
„Wie immer das parlamentarische System ausgestattet sein mag — 
in einer Hinsicht gleicht es dem der absoluten Monarchie: hier wie dort 
beherrscht ein Staatsorgan den Staat; es herrschen also diejenigen 
®® Ob die Ablehnung einer Gesetzesvorlage die Versagung des Ver- 
trauens enthält, richtet sich immer nur nach den besonderen Umständen 
des einzelnen Falles. Die rechtliche Notwendigkeit des Rücktritts bedeutet 
sie niemals (PoETzscH, Reichsverf. 2. Aufl. S. 106 Anm. 2% WOorLKER Sächs, 
Verf. S. 119 Anm. 5). 
se S. W. SCHELOHER, Parlamentarismus und Demokratie S. 24f. — 
S. auch TRIEPEL im Arch. des Öff. Rechts Bd. 39 8. 537: „Indem die parla- 
mentarische Regierungsweise die Exekutive in vollkommene Abhängigkeit 
von der Volksvertretung bringt, bricht sie aus dem System des Gleich- 
gewichts der Gewalten, das unzweifelhaft die beste Sicherung für die Frei- 
heit des Staatsbürgers darstellt, einen wichtigen Pfeiler heraus.“
        <pb n="328" />
        — 34 — 
Menschen, die an diesem Staatsorgan Anteil haben, ohne daß ein Gegen- 
gewicht gegen diese Herrschaft in der Verfassung angebracht wäre. 
Da das Parlament die Regierung beherrscht, herrscht es durch die Regie- 
rung,oder richtiger: es herrscht diejenige Partei, die im Parlamente die 
Mehrheit hat, und in seinem Namen herrschen die Parteiführer, die das 
Ministerium bilden. Da aber in solcher Weise das Parlament mit der 
Regierung verwächst,hörtes auf, ein Kontrollorgan zu 
sein; die Gefahren des Dualismus sind beseitigt; die Gefahr des Mißbrauchs 
der einheitlichen Staatsgewalt ist an ihre Stelle getreten.“ 
Und auch ein Parlamentarier, wie V. ZENKER im „Parlamen- 
tarısmus“ S. 71, scheut sich nicht, offen auszusprechen, daß die 
Parlamente fast aller Staaten trotz ihrer Demokratisierung eigent- 
lich gefährlichere und mächtigere Organe der Herrschaft geworden 
seien, als es der absolute parlemenidräfhe Staat nur je zu sein 
gewagt habe. 
„Es sind heute allerdings nicht mehr die Dynastien, die Adelsfamilien, 
die Bureaukratie und die Kirche allein, die über das Volk herrschen, es 
sind zu den alten Herren neue getreten, die politischen Parteien, die sich 
als letzter Selbstzweck setzen und trotz ihres oft sehr demokratischen 
Getues doch nur die Diktatur einiger Weniger über die Vielen, im besten 
Falle die Herrschaft eines Klasseninteresses über alle übrigen Interessen 
mit Hilfe der parlamentarischen Fiktion errichten wollen. So lange die 
Parteien statt des allgemeinen Volkswohles auch nur das Wohl jenes 
Bruchteils der Bevölkerung besorgen, den sie repräsentieren, wäre noch 
immer kein Grund zu ernster Klage, weil ja durch die unvermeidlichen 
parlamentarischen Kompromisse ein Ausgleich unter den Interessen statt- 
findet. Die Partei ist aber nicht, was sie sein sollte — die Gesamtheit 
der Wähler und ihrer Mandatsträger, sondern eine kleine Gruppe von 
Führern, Abgeordneten und Vertrauenspersonen, welche an ihren Mandaten 
hängen, an der damit verbundenen Macht und nicht zuletzt an dem mit 
dieser Macht verbundenen Geschäfte. Das Interesse dieser Gruppen ist 
es zumeist, was man Parteiinteresse nennt, und diesem Interesse wird 
rücksichtglos das Interesse des Volkes geopfert. Hinter der parlamen- 
tarischen Technik steht das Verlangen, eine Oligarchie im Besitze der 
sehr realen Genüsse einer demokratischen Fiktion zu erhalten.* 
Das alles ist nach REDSLOB zwar unechter Parlamentaris- 
müs, nicht der wahre Parlamentarismus, wie er sein sollte; es 
ist aber wirklicher Parlamentarismus, wie er tatsächlich besteht 
und seine Wirkungen äußert.
        <pb n="329" />
        InderneuendeutschenWReichsverfassung komnt 
der Grundsatz der Trennung der Gewalten zwar äußerlich dadurch 
zum Ausdruck, daß hier für die Reichsgesetzgebung, die Reichs- 
verwaltung und die Rechtspflege besondere Abschnitte (5, 6 und 7) 
gebildet sind, folgerichtig und erschöpfend durchgeführt ist diese 
Teilung aber nicht. Zunächst sind die Bestimmungen über die 
Zuständigkeit der Reichsverwaltung, ebenso auch über ihre Formen 
ın der ganzen Verfassungsurkunde zerstreut; es finden sich Vor- 
schriften über de Verwaltung auch inden Abschnitten „Reich 
und Länder“ (Art. 14—16), „Reichspräsident und Reichsregierung“ 
(Art. 45—48, 50), „Reichsrat“ (Art. 69), „Reichsgesetzgebung“* 
(Art. 77), „Rechtspflege“ (Art. 107), ferner sind eine Anzahl sehr 
gewichtiger Bestimmungen auch im zweiten Hauptteile über die 
Grundrechte und Grundpflichten enthalten, welche auch der Ver- 
waltung sowohl des Reiches, wie der Länder und Gemeinden 
bestimmte Tätigkeiten auferlegen oder Schranken setzen (Art. 109 
bis 115, 118—130, 132—134, 135—149, 150, 151—153, 158, 
160—165). Für den eigenen Abschnitt „Reichsverwaltung“ bleiben 
nur noch wenige, inhaltlich nicht sehr bedeutungsvolle Einzelheiten 
übrig. Der große Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
(Gebundenheit der Verwaltung an das Gesetz, keine Verwaltung 
ohne gesetzliche Grundlage) ist nirgends ausgesprochen. Bestimmt 
ist nur im Abschnitt über die Rechtspflege Art. 107, daß im 
Reiche und in den Ländern Verwaltungsgerichte zum Schutze der 
Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden besteben müssen. Es fehlt auch an einer Bestimmung 
über das Verordnungsrecht im allgemeinen. Nur für einzelne 
bestimmte Fälle (für das Post- und Telegraphenwesen, Art. 88? 
und für das Eisenbahnwesen, Art. 92) ist der Verwaltung aus- 
drücklich ein Verordnungsrecht zugesprochen worden. Endlich ist 
auch der zweite große, den Rechststaat beherrschende Grund- 
satz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Ueber- 
tragung der Zivil- und Strafrechtspflege einerseits und der Ver-
        <pb n="330" />
        — 316 — 
wirklichung der sonstigen Staatsinteressen andrerseits®° an ver- 
schiedene, voneinander unabhängige Behörden) in der Reichs- 
verfassung nicht zum Ausdruck gekommen. Was die Rechts- 
pflege anlangt, so sind zwar in dem Art. 102—106 eine Reihe 
wiehtiger Grundsätze für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aus- 
gesprochen (Unabhängigkeit und Sicherstellung der Richter in 
sachlicher und persönlicher Hinsicht, Unzulässigkeit von Ausnahme- 
gerichten, Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit), diese Bestim- 
mungen sind aber nicht erschöpfend. In der Verfassung hätten 
auch die grundlegenden Normen über das gerichtliche Verfahren 
(Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Anklageverfahren, Legalitätsprinzip 
usw.) mitaufgenommen werden sollen °®. Sehr unergiebig ist auch 
die Vorschrift des Art. 107 über die Einrichtung von Verwaltungs- 
gerichten. Es fehlt hier an allen leitenden Gesichtspunkten für 
deren Zuständigkeit, Aufbau und Verfahren, insbesondere ob die 
Reichsverwaltungsgerichte auch zur Entscheidung über Landes- 
verwaltungsrecht und umgekehrt die Landesverwaltungsgerichte 
zur Entscheidung über Reichsverwaltungsrecht — wie bisher — 
berufen sein sollen”). Ein Mangel liegt endlich auch darin, daß 
der Schutz des Art. 104 nur den Richtern der ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit, nicht auch den Richtern bei den Verwaltungs- 
gerichten gegeben worden ist (s. unten S. 353). 
Auf den Mangel scharfer Trennung der Gewalten und die 
hieraus sich ergebenden Nachteile ist auch bei der Beratung der 
  
»5 Ueber den Begrifi der Verwaltung im Gegensatze zur Justiz s.W. 
SCHELCHER, Justiz und Verwaltung, Erg.Heft zu FiscoHner's Zeitschrift 
Bd. 50 8. 27. 
5° Die wichtigen, leider duch den Friedensvertrag durchbrochenen 
Grundsätze des Art. 112°: „Kein Deutscher darf einer ausländischen Regie- 
rung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden“ und des Art. 116: 
„Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Straf- 
barkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde“, 
hätten in den Abschnitt „Rechtspflege* und nicht in den Teil „Grundrechte® 
gehört. 
8. zu alledem A, Nawıasky a. a. O. S. 104 fl.
        <pb n="331" />
        — 317 — 
neuen sächsischen Verfassung in der sächsischen Volkskammer 
am 26. Oktober 1920 von verschiedenen Seiten hingewiesen wor- 
den, besonders treffend und eindringlich vom Abgeordneten BLÜHER, 
der im wesentlichen Folgendes ausführte: 
„Das Prinzip derTrennung der dreiGewalten, nach dem alle modernen 
Staaten aufgebaut sind, ist von unserer Verfassung nicht beachtet worden, 
vielmehr setzt sich der Entwurf damit in Widerspruch. — Das Parlament 
ist mit einer Allmacht umkleidet worden, die nicht ohne bedenkliche 
Folgen bleiben wird. Es wirdimmer viel von Volkssouveränität gesprochen, 
aber die Konsequenzen, die hieraus gezogen werden, sind nicht die Sou- 
veränität des Volkes, sondern die Souveränität des Parlamentes oder 
richtiger, der Parlamentsmehrheit... Das Parlament ist der einzige Fak- 
tor, derüber die Gesetze zu befinden hat’®®. Das Parlament hat aber tat- 
sächlich auch den Eingriff in die Exekutive, obwohl dies formal nicht 
in der Verfassung zum Ausdruck gekommen ist. Wir werden daher keine 
starke Regierung mehr haben .. Es hätte aber gerade heute, wo man immer 
über den Mangel an Exekutive klagt, die Aufgabe sein müssen, die Be- 
fugnisse der Regierung in der Verfassung so herauszuarbeiten, daß sie 
innere und äußere Stärke besitzt. Für die schwache Stellung, die heute 
die Minister haben, werden sich nicht leicht diejenigen Männer finden, die 
man im Interesse des Staatswohles an der Spitze der Regierung braucht. 
Dazu kommt, daß die sog. Demokratisierung der Verwaltung angestrebt 
wird, d. h. Beförderung und Einstellung von Beamten nicht nach ihrer 
fachlichen Tüchtigkeit, sondern nach ihrer parteipolitischen Richtung“. 
8 13. Stimmen gegen den Parlamentarismus. 
Das parlamentarische System ist entstanden aus dem Prinzipe der 
Volkssouveränität. Mit dem allgemeinen Vordringen dieses demo- 
kratischen Gedankens hat es seinen Siegeszug über die ganze 
Erde angetreten und sich immer weiter ausgebreitet. Es befindet 
sich jetzt auf der Höhe seiner Entwicklung. Je mehr aber andrer- 
seits erkannt wird, daß dieselben Kräfte, die den Parlamentaris- 
mus hervorriefen, schließlich dahin führen, dem nach freier Selbst- 
bestimmung ringenden Volke nur einen andern absoluten Herrscher, 
das Parlament oder vielmehr dessen Mehrheit, zu geben, und daß 
5 Das dem Gesamtministerium eingeräumte suspensive Veto ist bedeu- 
tungslos und wenn es schließlich einmal zum Volksentscheid über ein Ge- 
setz führt, von sehr problematischer Wirkung, s. oben $, 307.
        <pb n="332" />
        — 318 — 
dies mit wahrer Demokratie nichts mehr zu tun hat, um so zahl- 
reicher erheben sich sowohl ın der Rechtswissenschaft wie im 
praktischen Staatsleben die Gegner des parlamentarischen Systems, 
und um so größer wird die Unzufriedenheit mit den Parlamenten 
und das Mißtrauen in ihre Tätigkeit auch in der öffentlichen 
Meinung. v. BLUME im Handbuch der Politik S. 343 findet die 
Ursachen für dieses Sinken des Ansehens der Parlamente, abge- 
sehen von der allgemeinen Erkenntnis, daß die Leistungsfähigkeit 
des Parlamentarismus überhaupt ihre Grenzen hat, in verschiedenen 
Umständen. 
Zunächst in dem Aufschwunge des Zeitungswesens. Früher 
sei das Parlament die Stelle gewesen, an der „die öffentliche Meinung“ 
sich Geltung verschafft habe oder auch erzeugt worden sei. Mehr und 
mehr habe diese Aufgabe heute die Zeitung übernommen. Diese sei zum 
eigentlichen Sprachrohr für Publikum, Regierung und Parteien geworden; 
auch die im Parlament gehaltenen Reden wirkten nur durch die Zeitung 
und so, wie sie die Zeitung bringe. Die Zeitungskonzentration schaffe 
eine geistige Macht, die mit Regierung und Parlament in Wettbewerb 
trete und zu einer Nebenregierung der Zeitungsbeherrscher führen könne 
(man denke an die Northcliff-Presse!). 
Eine weitere Gefahr drohe dem Parlament aus dem Parteiwesen. 
Da die Partei durch ihre Führer regiere, so verschiebe sich der Schwer- 
punkt der Macht aus dem Parlamente heraus in die Parteiorganisation ; 
die maßgebenden Beratungen und Abstimmungen finden nicht mehr im- 
Parlamente, sondern in der Partei oder in den Verhandlungen verbün- 
deter Parteien statt. „Das Parlament wird Fassade“, seine Redeschlachten 
werden „Theater“ und in ihrer wahren Bedeutung schließlich auch von 
der Menge erkannt. Die Einführung der Verhältniswahl habe die Macht 
der „Parteimaschine“ noch weiter gesteigert und das Interesse der Wähler- 
schaft an den Persönlichkeiten und damit am Parlamente selber abge- 
stumpft. Das Parlament sei „denaturiert“, und das Volk sei parlaments- 
müde geworden. . 
Die dritte und größte Gefahr für den Parlamentarismus ergebe sich 
endlich aus der „Verstaatlichung“ des sozialen Lebens und dem 
daraus folgenden Wachstum der Staatstätigkeit. Dies bedeute eine Vermeh- 
rung und Steigerung der Aufgaben des Staates und somit auch der Parlamente, 
denen diese nicht mehr gewachsen seien, besonders nicht in Hinsicht 
auf die Gesetzgebung, die je länger je mehr verwaltungstechnisches, volks- 
wirtschaftliches und juristisches Wissen und Können erfordere. Je breiter 
aber die Volksschichten seien, aus denen das Parlament entnommen wird,
        <pb n="333" />
        — 319 — 
desto geringer werde die Zahl der zu gesetzgeberischer Tätigkeit Befähig- 
ten. Das sich entwickelnde Berufs-Parlamentariertum könne zwar etwas 
die Arbeitsfähigkeit der Parlamente, nicht aber deren Ansehen im Volke 
erhöhen. 
Vielleicht geht v. BLUME mit‘ allen diesen Ansichten etwas 
zu weit, manches Wahre liegt jedenfalls darin. Wir lassen als 
Kronzeugen auch hier den erfahrenen Parlamentarier VIKTOR 
ZENKER reden, der a. a. O. S. 72 (s. oben S. 312) fortfährt: 
„Es ist: kein wunderbarer Zufall und keine unerklärliche Erscheinung, 
daß sich — worüber die Berufspolitiker so bewegend klagen — die öffent- 
liche Meinung sichtlich von den Vorgängen in den Parlamenten abkehrt 
und daß in der großen Masse des Volkes die vollständige Gleichgültig- 
keit gegen die angeblich weltbewegenden Schicksale des Parlamentes 
um sich greift. In den an sozialer Entwicklung lebhaft beteiligten und 
unmittelbaren interessierten Kreisen macht sich aber eine scharfe Ver- 
stimmung gegen das ganze System, eine ausgesprochen antiparlamenta- 
rische Gesinnung fühlbar, die täglich neue Kreise erfaßt und keineswegs 
mehr aufeinzelne Länder beschränkt ist. Wir begegnen dieser antiparla- 
mentarischen Stimmung ebenso in Oesterreich und Deutschland wie in 
Frankreich, wo sie bereits ein ernster Faktor im öffentlichen Leben geworden 
ist. Gerade die im sozialen Kampfe stehenden Klassen, die dereinst ihr 
Blut für parlamentarische Einrichtungen vergossen haben, gerade die 
ehrlichen Freunde der Freiheit und des Fortschritts fühlen sich durch 
die Rückständigkeit und Unfruchtbarkeit der Parlamente, durch die Kor- 
ruption und Volksverräterei des neuen Standes der Berufspolitiker, in 
tiefster Seele enttäuscht und angewidert.* 
Und das sind Worte eines überzeugten Demokraten! Ebenso 
scharf drückt sich OTTO KOELLREUTTER in einem Aufsatze 
„Parlamentarismus und berufsständische Idee“ im „Tag“ vom 
20. Januar 1921 aus. Auch er stellt als unzweifelhafte Tatsache fest, 
daß nicht‘ nur weite Volkskreise sich überraschend schnell von 
der „formalen Demokratie in ihrer jetzigen Ausprägung“ d. i. 
dem parlamentarischen System abgewandt haben, sondern daß 
auch bis weit in die Reihen der Demokratie selbst hinein das 
Unzulängliche dieser Regierungsform anerkannt werde. Den Grund 
erblickt er darin, daß man kritiklos jenes System adoptiert habe, 
in der Meinung, damit den alten „klassischen“ Parlamentarismus. 
Englands zu übernehmen. Dessen Grundlage bilde aber das Zwei-
        <pb n="334" />
        — 320° — 
parteiensystem, und diese sei heute auch in England nicht mehr 
vorhanden, sondern auch hier sei man notgedrungen auf das Koalı- 
tionssystem gekommen. Das letztere beruhe aber auf einer ganz 
andern sozialen Schichtung des Parlamentes. Dieses bilde keine 
homogene Masse mehr, sondern werde wesentlich beherrscht durch 
die wirtschaftlichen Gegensätze der einzelnen Klassen, seitdem die 
Arbeiterklasse sich eine eigene Vertretung geschaffen habe und 
nach der Erringung der politischen Macht strebe. So habe man 
heute in England eine auf der Gunst der Masse gestellte Kabinetts- 
regierung, die prinzipiell verschieden sei von dem alten klassischen 
Parlamentarismus. Ebenso stehe es in Deutschland: 
„Herrschende Regierungsform ist hier die Kabinettsregierung in einer 
durch unsere Verhältnisse noch verzerrten Form, bei der die Regierungs- 
bildung sehr oft auf die größten Schwierigkeiten stößt, wenn nicht un- 
möglich ist. Wir haben eine Regierung, deren Maßnahmen nicht durch 
eine sachliche Kritik des Parlaments, sondern durch Wahldemagogie und 
der Angst vor der Straße beherrscht werden. Wir haben in stärkster 
Masse „dilettantische“ Minister, bei denen nicht nur die Fähigkeit zur 
Leitung ihres Ressorts in Frage steht, sondern die es nicht einmal ver- 
stehen, wenigstens das fachliche Beamtentum aus der Politik herauszu- 
halten... Und wir haben einen Reichstag, der bei der heutigen Gesetzes- 
macherei gar nicht mehr im Stande ist, die Geschäfte zu übersehen, der 
infolgedessen vom Kabinett immer mehr als quantits negligeable behan- 
delt wird und zu einer Schwatzbude ohne positive Leistungen herab- 
sinkt. Kein Wunder, daß dieses System zum Teil sogar seinen früheren 
Verehrern nicht mehr gefallen will, zumal es sehr viel teurer ist, als das 
alte „verruchte“. So stehen wir vor der Tatsache, daß weiteste Kreise 
des Volkes dieser „formalen Demokratie“ müde sind, die nichts vermocht 
hat, als alte überlebte Formen auf neue Wirklichkeiten zu pressen, für 
die sie nicht mehr passen. Und so sehen wir überall ein Suchen nach 
neuen Formen.“ 
Und um schließlich noch einmal VIKTOR ZENKER anzuführen 
der am Schlusse seines Buches S. 189 sagt: 
„Der Bankrott des Parlamentarismus, der sich heute in allen Staaten, 
selbst in der Heimat dieser Institution, in England, kaum mehr weg- 
leugnen läßt, ist nicht bloß der Bankrott einer bestimmten sozialen 
Form, sondern der Zusammenbruch der gesellschaftlichen Ordnung selbst. 
Der demokratische Mantel, der um eine brutale Klassenoligarchie geschla- 
gen wird, um dieser eine höhere Legitimation zu geben, fällt von den
        <pb n="335" />
        — 3221 — 
Schultern der Demagogen. Der Parlamentarismus, wie er jetzt ist, kann 
der Herrschaft der Klassen und Parteien, aber nicht dem Selbstbestim- 
mungsrechte des Volkes dienen .. Die Sozialdemokratie ist ein ab- 
schreckender Beweis dafür. Sie ist gegen ihre ursprüngliche Ueber- 
zeugung in die Parlamente gegangen °, um mit deren Hilfe die Gesell- 
schaft zu reformieren, und sie ıst in den Parlamenten eine Partei wie 
alle anderen, ein Stück dieser parlamentarischen Oligarchie geworden. 
Die Partei, die nur ein Mittel zum Zweck sein sollte, ist Selbstzweck 
geworden; das Parteiinteresse hat alle Rücksicht auf die großen Mensch- 
heitsinteressen überwuchert, die Taktik hat sich an die Stelle der Grund- 
sätze gedrängt. Die Sozialdemokratie wandelt heute genau auf derselben 
Straße, auf der einst der von ihr so heftig bekämpfte Liberalismus und 
die von ihr so verhöhnte bürgerliche Demokratie gegangen ist. Das ist 
die Wirkung der heutigen Organisation des Parlamentarismus.* 
Die „parlamentarische Idee“ ist nun aber einmal da und als 
solche historisch und sozialpolitisch begründet. Sie ist fest im allge- 
meinen Volksempfinden eingewurzelt und nicht wieder zu ver- 
drängen. Mag daher auch der heutige Parlamentarismus noch so 
große Mängel zeigen und nachteilige Wirkungen hervorbringen, 
wir dürfen uns nicht auf seine bloße Negation beschränken, son- 
dern müssen nach Mitteln suchen, ihn zu dem zu machen, was er 
wirklich sein soll, zu einem Organe wahrer Demokratie, nicht bloß 
der freien Selbstbestimmung, sondern auch der Selbstbeherrschung 
des Volkes um des Volkes willen. Damit kommen wir auf den 
dritten Teil unserer Untersuchung. 
III. Die Reform des Parlamentarismus. 
5 14. Allgemeine Erfordernisse. Das parlamen- 
tarısche System hat seinen Ursprung und Entstehungsgrund in 
der konstitutionellen Monarchie gefunden, als Beschränkung des 
Monarchen in der Wahl der leitenden Staatsminister und Mit- 
regierung durch die Volksvertretung. In der repräsentativen Re- 
publik bedarf es dieser Einrichtung an sich nicht, denn hier geht 
die Staatsgewalt von dem gesamten Volke aus und wird durch die 
® 3. hierzu KAutsky, Parlamentarismus und Demokratie 2. Aufl. 
S. 110 ff. 
Archiv des öffentlichen Bechts. XUI. 3. 21
        <pb n="336" />
        _ 32 — 
von ihm gewählten Organe — zunächst das Parlament, ferner je 
nach der Verfassung ein Regierungskollegium oder einen Staats- 
präsidenten mit seinen‘ Ministern — ausgeübt. Aber auch hier 
steht dem Parlamente mit größererer oder geringerer Selbständig- 
keit eine Regierung gegenüber, auf deren Bestellung und 
politisches Verhalten das Parlament fortdauernd maßgebenden 
Einfluß haben will. In diesem Sinne ist das parlamentarische 
System auch auf die repräsentative Republik übertragen worden: 
die leitenden Minister bedürfen auch bier des fortdauernden Ver- 
trauens des Parlamentes, und daraus ergibt sich die tatsächliche 
Herrschaft der Parlamentsmehrheit über den Staat. 
Bei der Untersuchung, wie den nachteiligen Folgen dieser 
Regierungsweise zu begegnen sei, lassen wir die konstitutionelle Mon- 
archie außer Betracht. Wir rechnen vielmehr mit der vollzogenen 
Tatsache der allgemeinen Aufhebung dieser Staatsform im Deut- 
schen Reiche und allen seinen Gliedstaaten und deren Umwand- 
lung in Republiken. Nicht angängig oder doch nicht ratsam 
erscheint auch, wenigstens bis auf weiteres, der Versuch, für 
das Deutsche Reich und seine Gliedstaaten wesentlich andere repu- 
blikanische Regierungsformen, als die jetzt verfassungsmäßig be- 
gründete parlamentarische, etwa für das Reich das Regierungs- 
system der nordamerikanischen Union oder für die Länder die 
schweizerische unmittelbare Demokratie, trotz mancher unzweifel- 
hafter Vorzüge dieser Systeme ‘° einzuführen. Wir stellen uns 
  
  
e0 Die Denkschrift zum 1. Entwurfe der neuen deutschen Reichsver- 
fassung verhält sich gegen beide Formen ablehnend. Das System der Un- 
abhängigkeit und des Gleichgewichts der Gewalten in den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika habe seine Stärke, aber auch große Schwächen 
und Schäden gezeigt. Es führe zu einer geistigen Verarmung und politi- 
schen Verödung der Volksvertretungen, auf der andern Seite zum Beute- 
system in der Besetzung der Verwaltungsämter als kaum unvermeidbare 
Folge der übergroßen Verwaltungemacht in der Hand des plebiszitären Präsi- 
denten und des Wechsels dieser Macht je nach dem Wahlsieg der Parteien. 
Dagegen habe das System der schweizerischen Eidgenossenschaft — unmittel- 
bare Bestellung des leitenden Regierungskollegiums durch Wahl der Volks-
        <pb n="337" />
        —_— 323 — 
sonach durchaus auf den Boden der repräsentativen parlamenta- 
rischen Republik, wie sie nun einmal die herrschende Staatsform 
in Deutschland geworden ist, und suchen lediglich diejenigen 
Mittel und Wege zu finden, die notwendig sind und geeignet er- 
scheinen, um das parlamentarische System zu verbessern und mit 
den Anforderungen an ein gesundes und dem wahren Volkswohle 
dienendes Staatswesen wenigstens einigermaßen in Einklang zu 
bringen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Milde- 
rung der mit dem Repräsentativsystem nun einmal unvermeidlich 
verbundenen Herschaft der Mehrheit. Die entsprechenden Ko- 
rektive lassen sich nur schaffen 
1. durch veränderte Zusammensetzung des Parlamentes, 
2. durch Stärkung der Stellung des Staatsoberhauptes gegen- 
über dem Parlamente, 
3. durch Aenderung der Art der formalen Gesetzgebung, 
4. durch strenge Trennung der gesetzgebenden von der voll- 
zıehenden Gewalt und Befreiung der Exekutive von der Einwir- 
kung der Legislative. 
1. Das Parlament. 
8 15. Einkammer-undZweikammersystem. Die 
in allen modernen Staaten durchgeführte einheitliche „parlamentari- 
sche Idee“ (s. oben S.268) verlangt die Teilnahme der Regierten an der 
vertretung auf verhältnismäßig kurze Amtsperioden mit vorgeschriebenem 
politischen Programm und vollständiger Gebundenheit an den Willen der 
Auftraggeber — manches Angenehme für das demokratische Empfinden. 
Es vermeide auch die einseitige Parteiherrschaft mit ihren Härten und Wech- 
selfällen, weil das Regierungskollegium durch Kompromiß zwischen den 
maßgebenden Parteien nach deren Stärkeverhältnis zu bilden sei. Es eigne 
sich aber nicht für die Verhältnisse eines Großstaates, der eine durch poli- 
tische Homogenität in sich geschlossene, also tatkräftigere Regierung brauche. 
Der abfälligen Beurteilung des nordamerikanischen Systems tritt auch Luras 
2. a. O. 8. 256 bei. Ebenso Erıchn KAUFMANN, Grundfragen der künftigen 
Reichsverf. 1919, S. 18f. Auf nähere Erörterung dieser Frage muß hier 
verzichtet werden. 
21*
        <pb n="338" />
        — 324 — 
Regierung, und zwar soweit sie nieht durch unmittelbare Willens- 
kundgebung in Volksversammlungen und Volksabstimmungen er- 
folgen kann, durch vom Volke gewählte oder sonst aus seiner 
Mitte berufene Vertreter, die in ihrer Gesamtheit das Parlament 
darstellen. Wie dieses Parlament zu bilden sei, ob lediglich aus 
gewählten Vertrauensmännern des ganzen Volkes oder auch aus 
Vertretern der verschiedenen Verbände und Berufsstände, ist die 
für die Reform des Parlamentarismus zunächst wichtigste Frage. 
Dabei stoßen wir aber sofort auf ein politisches Noli me tangere, 
nämlich den sowohl in der neuen Reichsverfassung wie in den 
Verfassungen der einzelnen Länder festgelegten Grundsatz des 
allgemeinen gleichen Wahlrechtes aller über zwanzig Jahre alten 
reichsdeutschen Männer und Frauen für eine reine Volksvertretung 
(Reichstag bzw. Landtage), die nur aus so gewählten Abgeordneten 
bestehen darf (Reichsverf. Art. 17 Ab. 1, 22 Abs. 1, Sächs. Verf. 
Art. 3 Abs. 2). Dieser Grundsatz mag innerlich noch so wenig be- 
rechtigt sein, es läßt sich heute ebensowenig daran rütteln, wie an 
dem ebenfalls sehr anfechtbaren demokratischen Prinzipe der staats- 
rechtlichen Gleichheit aller Bürger überhaupt. Demnach scheidet 
die Möglichkeit, den Reichstag oder die Landtage aus zwei Grup- 
pen von Abgeordneten, von Vertrauensmännern des ganzen Volkes 
und von Beauftragten der Verbände und Berufsstände zusammen- 
zusetzen, von vornherein aus, nicht aber die Bildung eines aus 
zwei Häusern bestehenden Parlamentes. Und solcher steht 
für die, deutschen Einzelstaaten auch der Art. 17 der Reichsverf. 
nicht entgegen. Denn in diesem wird zwar für jedes Land eine 
aus allgemeiner direkter Wahl hervorgegangene Volksvertretung 
verlangt, nicht aber die Schaffung eines zweiten, anders gebildeten 
Hauses zur Miterzeugung des Staatswillens ausgeschlossen. Wir 
treten damit vor die große Frage des Zweikammersystems. 
Im neuen Deutschen Reiche steht dem Reichstage ein mit be- 
sonderen Befugnissen in bezug auf die Gesetzgebung und Ver- 
waltung ausgestatteter Reichsrat zur Vertretung der deutschen
        <pb n="339" />
        —_— 33 — 
Länder gegenüber (Reichsverf. Art. 60), und außerdem ist in dem 
Reichswirtschaftsrate (Reichsverf. Art. 165 Abs. 3, 4) ein aus 
Vertretern aller wichtigen Berufsgruppen gebildetes Organ zur 
Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf sozial- und wirtschaftspoli- 
tischem Gebiete geschaffen worden. Das sind zwar noch keine 
gleichberechtigten gesetzgebenden Faktoren, immerhin sind dadurch 
der Uebermacht des Reichstags wenigstens einige Schranken ge- 
zogen. An solchen fehlt es aber — abgesehen allein von der 
neuen Verfassung für Preußen 6 — in den Verfassungen aller 
deutschen Einzelstaaten, gänzlich, und gerade für diese, wenigstens 
für die größeren von ihnen, erheben sich sehr gewichtige Stimmen 
zugunsten einer besonderen berufsständischen Ver- 
tretung. So sagt ÜONRAD BORNHAK in der Deutschen Revue 
der Gegenwart 1919, 8. 293: 
„Die unumschränkte Herrschaftder Demokratie wird gesteigert durch 
das parlamentarische Systen..“ „Es wäre zu Ende mit der politischen 
Freiheit“, ruft MONTESQUIEU aus, „wenn ein Ausschuß der Legislatur — 
und das sind heute die parlamentarischen Minister — die Exekutive 
handhabte.* „Es muß noch ein Organ außerhalb jenes Stromes der öffent- 
lichen Meinung geben, die ihren Niederschlag in der Wahlkammer und 
deren parlamentarischem Ministerium findet. Dieses Organ muß in sich 
et Der preuß. Staatsrat ist das Analogon des Reichsrates. Wie 
dieser zur Vertretung der deutschen Länder, so ist jener zur Vertretung 
der preußischen Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des 
Staates bestimmt. Die Vertreter werden von den Provinziallandtagen, in 
der Stadt Berlin, welche ebenfalls als Provinz gilt, von der Stadtverordneten- 
versammlung gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Landtagsabgeordnete 
sein. Der Staatsrat ist, wie im Reiche der Reichsrat, über die Führung 
der Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu erhalten und vor Erlaß von 
Ausführungs- und allgemeinen Verwaltungsordnungen sowie vor Einbringung 
von Gesetzesvorlagen zu hören. Er kann auch selbst Gesetzentwürfe durch 
das Staatsministerium an den Landtag bringen. Gegen vom Landtage be- 
schlossene Gesetze hat er das Recht des Einspruches. Dieser Einspruch 
hat nur aufschiebende Wirkung. Kin absolutes Veto hat der Staatsrat nur 
gegenüber Ausgaben, die der Landtag über den vom Staatsministerium 
vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinaus beschlossen hat. — PILoTY 
im Arch. des öffentl. Rechts Bd. 70, S. 92 sieht in dem Staatsrate bereits 
„die Grundmauern zu einem Öberhaus“.
        <pb n="340" />
        — 326 — 
die Kraft haben, ein Gegengewicht gegen die herrschende Strömung zu 
bilden — ... Ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Wirk- 
samkeit bestand bisher in der fortlaufenden Kontrolle der Regierung 
und Verwaltung durch die Volksvertretung. Diese Kontrolle muß auf- 
hören, wenn die Regierung nichts Anderes mehr bildet als einen Aus- 
schuß der Mehrheitsparteien ... Auch nach dieser Richtung bedarf es 
eines Organs, das außerhalb der herrschenden Strömung steht und in 
der Lage ist, die Regierung seine Macht fühlen zu lassen. Damit ergibt 
sich die Notwendigkeit einer Ersten Kammer gerade unter einem demo- 
kratischen Regiment im Interesse der Sicherung der persönlichen Frei- 
heit, wenn nicht alles einem schrankenlosen Despotismus unterliegen soll.“ 
Ferner RICHARD SCHMIDT in den „Grundlinien des deutschen 
Staatswesens“, Leipzig 1919, S. 214 ff: 
„Die Landesverfassung (gemeint ist zunächst Baden, dasselbe gilt 
aber auch für die. übrigen deutschen Länder) zeigt den Drang zur parla- 
mentarischen Gewalten-Einheit und das geringe Verständnis für die 
wahre „Verfassungsmäßigkeit“ einer Staatsorganisation noch deutlicher 
als die Reichsverfassung. 
Angesichts dieser Sachlage werden die Erfahrungen schwerlich lange 
auf sich warten lassen, die auf die Schaffung stärkerer Stützpunkte für 
die jeder Willkür der Parteihäupter preisgegebene Regierung und zugleich 
auf die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Rekrutierung der 
Ministerkandidaten gebieterisch hinweisen. Schon jetzt ist fast unbegreif- 
lich, daß man sich die Aufnahme einer republikanisch umgeformten 
„Ersten Kammer“ entgehen läßt. Ja, man kann sagen, daß eine Erste 
Kammer, die nicht als „Ständekammer“, sondern als andere „Volkskammer“ 
teils aus Abgeordneten der Kommunalverbände teils der Berufskörper- 
schaften (Landwirtschafts-, Handels-, Handwerker-, Arbeiterkammern, Kir- 
chen, Universitäten usw.) zusammengesetzt würde, erst die volle Homo- 
genität im Aufbau der staatlichen Gewalten in Reich und Staat bedeuten 
würde. Würde sie doch den Gedanken, den das Staatenhaus oder der 
Reichsrat im Reiche verkörpert, in entsprechender Weise nach unten in 
den Einzelstaaten fortsetzen,“ 
Endlich KARL BINDINne in der Abhandlung über „das Problem 
der Bildung der Parlamente und der Volksversammlung des Frei- 
staates“ im „Werden und Leben der Staaten‘, 1920, S. 306 £.: 
„Die Hauptaufgabe der Parlamentsbildung bleibt doch die Gewähr- 
leistung der Fähigkeit des Parlaments zur Lösung seiner eminent ver- 
antwortlichen Aufgaben. Bei unserer mechanischen Art der Parlaments- 
bildung spielt der Zufall eine außerordentlich große Rolle für die Bestim-
        <pb n="341" />
        — 3217 — 
mung der Leistungsfähigkeit der Parlamente. Neben wenig ausgezeich- 
neten Mitgliedern viel mittelmäßige, auch eine Reihe von Nullen, viel- 
leicht sogar von negativen Größen, während möglicherweise eine Anzahl 
bisher bewährter Parlamentarier im leidenschaftlich geführten Wahlkampfe 
durchgefallen ist. Das Volk gliedert sich aber in Verbände und 
Berufsstände. Diese schirmen ihre gemeinsamen Interessen und 
streben danach, sie auch im Parlament wahren zu können. Je mehr sich 
diese Berufsstände rechtlich organisieren, um so mehr kommen sie für 
die Parlamentsbildung in Betracht. Soll das Parlament das treue, un- 
verblümte Abbild des Volkes im großen sein, so muß die Gliederung des 
Volkes in die mannigfachsten Verbände auch im Parlament zum Ausdruck 
kommen. Neben diegewählten Vertrauensmännerder 
Wahlkreise müssen daher Vertrauensmänner der Ver- 
bändetreten®“. 
Aus den vorstehenden Aussprüchen ergibt sich zur Genüge das 
Bedürfnis, neben die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen 
Volkshäuser noch besondere Vertretungen der politischen und 
wirtschaftlichen Verbände, namentlich der politischen Gemeinden, 
Religionsgesellschaften und anderen öffentlichrechtlichen Genossen- 
schaften, sowie ferner der verschiedenen Berufsstände, insbesondere 
°# BINDING kommt dann mit der oben S. 326 angegebenen Begründung 
besonders für den Freistaat, zu der Forderung einer aus zweiHäusern 
bestehenden Volksvertretung und er stellt diese Forderung mit Nachdruck 
auch für das Reich auf: „Der Reichsrat der neuen Verfassung sei in gar 
keiner Weise ein Teil der deutschen Volksversammlung, welcher der Name 
Reichstag erhalten worden sei. Zwar gebe Artikel 7:1° der Verfassung dem 
Reiche ‚die Gesetzgebung über die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das 
Reichsgebiet‘, es fehle aber jede Andeutung, daß diese Berufsvertretungen 
mit dem Reichstage in Zusammenhang gebracht werden. So sei also die 
ganze Leistungsfähigkeit des Reichstags rein auf den Zufall gestellt. Es 
fehle jede Vorsorge, daß in ihm die Männer vorhanden seien, die als 
Sachverständige die Bedürfnisse der verschiedenen Lebenskreise des deutschen 
Volkes genau kennen und zu beurteilen vermögen, wie sie am besten Be- 
friedigung fänden.“ Bei diesem ziemlich harten Urteil scheint mir doch 
nicht genügend Rücksicht auf die Einrichtung des Reichswirtschaftsrates 
in Art. 165 der Verf. genommen zu sein. Und was den Reichsrat betrifft, 
so ist dieser allerdings nur geschaffen zur „Vertretung der Länder“ d. h. 
der Landesregierungen, nicht der verschiedenen Verbände und 
Berufsstände, immerhin aber ein wichtiges, bei der Gesetzgebung und Ver- 
waltung des Reiches mitwirkendes Organ.
        <pb n="342" />
        — 3238 — 
der drei großen Gruppen Landwirtschaft, Handel und Industrie, 
ebenso aber auch der wissenschaftlichen und technischen Berufe, 
sowie des Kleingewerbes und des Arbeiterstandes, in Gestalt eines 
Staatsrates, Landesrates oder wie man sie sonst nennen will, zu 
stellen und sie mit entsprechenden Befugnissen zur Mitwirkung 
an der Gesetzgebung und Verwaltung des Landes sowie Kontrolle 
der Regierung auszustatten. Zudem bricht sich immer mehr die 
Erkenntnis Bahn, daß die heutigen Volksparlamente allein den 
großen, sich immer steigernden und neue schwierige Probleme 
bringenden Aufgaben des Wirtschaftslebens nicht mehr gewachsen 
sind (s. auch V. BLUME im Handbuch der Politik S. 345 und 
KOELLREUTTER im „Tag“ vom 20. Januar 1921). Bezeichnend ist 
auch, daß jezt bereits von demokratischer Seite (Antrag SCHIFFER 
und Gen.) Reformen der Arbeitsweise des Reichstages angeregt 
werden, die u. a. dahin gehen sollen, daß unter gewissen Voraus- 
setzungen Gesetze auch voneinem Ausschusse des Reichs- 
tages beschlossen werden können‘®®. Ob das freilich ein geeigneter 
Weg zur Verbesserung der Reichsgesetzgebung sein würde, muß 
doch sehr bezweifelt werden, ganz abgesehen von den hiergegen 
bestehenden, sehr erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ®%., 
Denn was nottut, ist nicht die Erweiterung der gesetzgebenden 
Gewalt des Reichstages, sondern vielmehr ihre Beschränkung durch 
63 Dies soll geschehen bezüglich aller Reichsgesetze, die nicht ledig- 
lich oder hauptsächlich leitende Grundsätze enthalten und auch nicht aus 
anderen Gründen von besonderer Bedeutung sind. Ob ein Gesetz vom 
Reichstag oder von einem Ausschusse zu beschließen ist, solle der Aeltesten- 
rat entscheiden. Der Aeltestenrat solle auch einen Gesetzentwurf dergestalt 
teilen können, daß der eine Teil dem Reichstage, der andere einem Aus- 
schusse zur Beschlußfassung überwiesen wird. Ein von einem Ausschusse 
beschlossenes Reiohsgesetz sei unverzüglich dem Reichstage vorzulegen und 
auf sein Verlangen aufzuheben. 
“ 8. hierüber besonders KOELLREUTTER im Arch. des öff. Rechts 
Bd. 40, 8. 219 ff.;, ferner PoETZscH, ebenda S. 156 ff. und Dove in der 
Deutschen Jur.-Zeitg. 1921, Sp. 226 ff.
        <pb n="343" />
        — 32 — 
andere daran teilnehmende Organe. Das Gleiche gilt für die 
Landesparlamente. 
8 16. DasProblemderberufsständischen Ver- 
tretung. Nach alledem handelt es sich um das große Problem 
der berufsständischen Vertretung sowohl im Reiche wie auch in den 
Einzelstaaten. Es bildet den Gegenstand eines kürzlich erschie- 
nenen umfassenden Werkes von HEINRICH HERRFAHRDT*®, Daraus 
ergibt sich Folgendes: 
Der Gedanke, das Wahlrecht zur Volksvertretung auf der 
natürlichen Gliederung des Volkes in Berufsstände aufzubauen, ist 
so alt, wie die „parlamentarische Idee* überhaupt. Er ist seit 
der französischen Revolution nicht nur fortgesetzt von Staatsrechts- 
lehrern und Politikern erörtert, sondern bis in die neueste Zeit 
hinein auch im praktischen Staatsleben auf verschiedene Weise 
verwirklicht worden. 
Die ersten Träger des Gedankens waren SIEYES und MIRA- 
BEAU. SIEYES forderte 1788 in seiner Schrift: Qu’est ce que le 
tiers Etat? die Gliederung der Volksvertretung in die drei Stände 
der Geistlichkeit, des Adels und des Bürgertums und sodann 1795 
auf Grund der Revolutionserfahrungen, daß in der Vulksvertretung 
die drei großen Kräfte, auf denen Leben und Bewegung eines 
gesunden Gemeinwesens beruhen, die Landwirtschaft (industrie 
rurale), die städtische Industrie (industrie eitadine) und das Bil- 
dungswesen (culture d’homme) zur Geltung kommen müßten, während 
MIRABEAU 1789 diese Forderung aus dem Begriffe der Equite 
begründete, den er dahin auslegte, daß jeder für das Staatsleben 
bedeutungsvolle Stand ebenso stark vertreten sein müsse, wie 
jeder andere Stand von derselben Bedeutung. 
In Frankreich kam es nicht zur Wiederbelebung der durch 
die Revolution beseitigten Stände. Dagegen fand das berufsstän- 
e6 „Das Problem der berufsständischen Vertretung von der französi. 
schen Revolution bis zur Gegenwart.“ Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 
und Berlin 1921.
        <pb n="344" />
        — 330° — 
dische Prinzip seit 1815 vielfach seinen Ausdruck in der Ver- 
fassungsgestzgebung der deutschen Staaten, indem diese, wie z. B. 
die Verfassung des Königreichs Sachsen von 1831, dem Wahlrechte 
zu den Landtagen die alte ständische Gliederung zugrunde legten. 
Dies änderte sich durch die Ereignisse des Jahres 1848, welche, 
zunächst allerdings nur vorübergehend, in fast allen deutschen 
Staaten zur Verdrängung der ständisch gegliederten Parlamente 
durch das allgemeine gleiche Wahlrecht führten. - Sodann kam 
eine Periode, in der das alte ständische Wahlrecht zeitweilig wieder 
auflebte, bis wichtige neue Umstände dessen endgültige Beseitigung 
zur Folge hatten. Diese lagen in dem Anwachsen der Groß- 
industrie und dem damit verbundenen Auftreten der Arbeiterklasse 
als neuer, vierter Stand. Außerdem wirkten beständig fort die 
nicht mehr an den Rahmen eines Standes gebundenen großen 
leitenden Ideen, die mit dem Jahre 1848 in das politische Denken 
eingedrungen waren, die Gedanken des Liberalismus und der natio- 
nalen Einigung. Auch die Regierungen konnten sich diesen nicht 
entziehen. So kam es zur Einführung des allgemeinen gleichen 
Wahlrechtes in den Verfassungen des Norddeutschen Bundes und 
des Deutschen Reiches und zur Aufhebung der ständischen Gliede- 
rung der Volksvertretung in den Einzelstaaten, so 1868 im König- 
reiche Sachsen und 1872 im Großherzogtume Hessen. Schwache 
Ueberreste hievon erhielten sich darnach nur noch in Württem- 
berg und in einigen Kleinstaaten. Sonst waren an der Stelle des 
ständischen Wahlrechtes überall andere Systeme, zumeist Wahlen 
nach Klassen und Zensus, angenommen worden. 
Das allgemeine gleiche Wahlrecht im Reiche entsprach in 
seinen Wirkungen nicht den Erwartungen seines Schöpfers, Bis- 
marck. 
„Zwei Dinge hatte er vor allem vom Reichstage gehofft: daß er ein 
Hort und Sinnbild der Einigkeit des deutschen Volkes sein und daß er 
der Regierung die Möglichkeit geben würde, mit den Wünschen und 
Bedürfnissen aller Volkskreise in lebendiger Fühlung zu bleiben. Statt 
dessen mußte er erkennen, daß sich im Reichstage ein Kampf der Frak-
        <pb n="345" />
        — 331 — 
tionen um die Macht abspielte, in denen der Gedanke der Einigkeit mehr 
und mehr verblaßte und die Parteien die Fühlung mit den wirklichen 
Volksinteressen verloren. Die Schwierigkeiten, mit denen er im Reichs- 
tage zu kämpfen hatte, entsprangen nicht der gesunden Opposition natür- 
licher Volksinteressen, sondern dem Streben der Parteiführer, die Regie- 
rung von sich abhängig zu machen“ (HERRFAHRDT S. 61). 
Dies führte Bismarek im Jahre 1881 zu dem Versuche, sich 
zur Unterstützung der Regierung in wirtschaftlichen Fragen 
neben dem Parlamente ein besonderes Organ, den Volks- 
wirtschaftsrat, nach dem Vorbilde des im November 1880 
gebildeten preußischen Volkswirtschaftsrates zu schaffen, da ein 
Ersatz des Reichstagswahlrechtes durch eine allgemeine berufs- 
ständische Vertretung bis auf weiteres als ausgeschlossen erscheinen 
mußte. Dieser Plan scheiterte an der Besorgnis des Reichstages, 
daß der Volkswirtschaftsrat als ein der Regierung gefügiges Neben- 
parlament zur Ausschaltung der Volksvertretung benutzt werden 
könnte. Und hierbei ist es geblieben bis zur Auflösung des alten 
Reiches im November 1918. Erst heute ist auf Grund von $ 165 
der neuen Reichsverfassung neben den Reichstag eine besondere 
berufsständische Vertretung der sozialpolitischen und wirtschafts- 
politischen Interessen in Gestalt des Reichswirtschafts- 
rates als eines im wesentlichen nur beratenden und begutachten- 
den Organes gesetzt worden. In den deutschen Ländern fehlt es 
bis jetzt an einer solchen Einrichtung. Sie ist aber auch hier 
ein dringendes politisches Erfordernis. Dies wird von HERRFAHRDT 
a. a. OÖ. S. 152 mit folgenden treffenden Worten begründet: 
„Die gegenwärtige Lage können wir kennzeichnen als ein Mißverhält- 
nis zwischen Staatsform und Bau des Volkskörpers. Die lebendigen 
Volkskräfte finden in der Verfassung keinen Platz, sich geltend zu machen, 
und werden dazu gedrängt, ihre Macht gegen den Staat auszuwirken, 
statt in ihm mitzuarbeiten. Um dies Mißverhältnis zu überwinden, sind 
zwei Wege denkbar. Der eine, vollkommenere Weg wäre der, daß es 
wieder gelänge, große politische Ideale lebendig zu machen und mit deren 
Hilfe Angehörige aller Klassen über die wirtschaftlichen Gegensätze hin- 
weg zu einer geschlossenen Macht zu vereinigen, auf die sich eine Regie- 
rung stützen kann Der gegenwärtige seelische Zustand des deutschen
        <pb n="346" />
        — 332 — 
Volkes ist jedenfalls in dieser Hinsicht se ungünstig, daß wir nicht ohne 
weiteres auf ein baldiges Wiedererwachen des Idealismus in den breiten 
Massen hoffen können, solange die schwerste wirtschaftliche Notlage 
nicht überwunden ist. Es handelt sich daher nur um den andern mög- 
lichen Weg, der darin besteht, die wirtschaftlichen Berufs-, Klassen- und 
Interessenverbände, in denen heute die lebendige Kraft des Volkes zum 
Ausdruck kommt, durch Eingliederung in die Verfassung zur Mitarbeit 
am Staatsleben zu veranlassen. Gelingt es uns, auf diesem Wege, zu- 
nächst das Wirtschaftsleben wieder aufzurichten, so sind damit auch 
günstigere Bedingungen für das Neuauftreten des politischen Idealismus 
gegeben.“ 
Sehr nachdrücklich tritt neuerdings auch FRIED. V. OPPELLN- 
BRONIKOWSKI in der Deutschen Rundschau 46. Jahrg. 8. 334 ff. 
für die berufsständische Vertretung ein: 
„Der vorläufige Reichswirtschaftsrat, der Vielen als Errungenschaft 
der Revolution erscheine, sei nichts als ein Zurückgreifen auf Bismarckische 
und Steinsche Gedanken. Jeder Anhänger des organischen Staatsprinzips 
müsse dies Anknüpfen an frühere Entwickelungsphasen gutheißen, sei 
es nach Bismarcks Vorbild oder aus praktischen Notwendigkeiten: aus 
dem gewaltigen Anschwellen der wirtschaftlichen und berulsständischen 
Organisationen, aus den bitteren Erfahrungen mit der dilettantischen, 
parteipolitischen Lösung aller wirtschaftlichen Lebensfragen durch poli- 
tische Parlamentsmehrheiten oder schließlich aus der furchtbaren wiıt- 
schaftlichen Not der Zeit, die die Wirtschaftsfragen mehr denn je zu 
Schicksalsfragen der Nation mache und alle Mißgriffe und Experimente 
auf diesem Gebiete zu Katastrophen werden lasse. Jedenfalls sei das 
genossenschaftliche Prinzip uraltes germanisches Erbgut, und Anbänger 
des berufsständischen Gedankens finden sich heute in allen politischen 
Lagern bis zu den Sozialdemokraten beider Richtungen . Diese Fak- 
toren und die tiefe Parteimüdigkeıt von heute seien so machtvoll, daß 
der berufsständige Gedanke sich Geltung verschaffen werde, trotz aller 
Kinwendungen dagegen und Mißerfolge, die ihm Parteibeschränktheit 
bereitet habe unl noch bereite.“ 
$ 17. Zu lösen bleibt noch die Frage, in welcher Form und 
mit welchen Befugnissen eine berufständische Vertretung *° neben 
das allgemeine Volksparlament zu stellen ist, ob, wie jetzt der 
Reichswirtschaftsrat, nur als beratendes, gutachtliches und an- 
6° Unter „berufsständischer“ Vertretung wird im Folgenden immer 
zugleich auch eine Vertretung der öffentlichrechtlichen Ver- 
bände verstanden.
        <pb n="347" />
        — 339 — 
regendes Organ oder, wie die wirtschaftlichen Organisationen for- 
dern, als ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten allein ent- 
scheidendes Wirtschaftsparlament oder eine Kammer der Arbeit, 
deren Zustimmung bei allen Gesetzen erforderlich wäre, also als 
zweiter gesetzgebender Faktor. Gegen die letzteren beiden Modalı- 
täten ergeben sich nach der Ansicht HERRFAHRDTs schwere Be- 
denken aus der dann nicht zu vermeidenden Anwendung des Mehr- 
heitsprinzipes in einer solchen aus verschiedenen gleichberechtigten 
Gruppen zusammengesetzten Körperschaft. „Es komme hier weniger 
darauf an, welche Stellung der Wirtschaftsvertretung im ganzen 
verliehen werde, als vielmehr darauf, welchen Einfluß die Ver- 
tretungen der einzelnen Gruppenerhalten. Es werde sich 
also im wesentlichen darum handeln, neue Mittel zu finden, um 
den einzelnen Wirtschaftsvertretungen, trotz Beibehaltung der rein 
beratenden Stellung, durch Art und Umfang der Beratung einen 
möglichst großen Einfluß zu sichern, jeder Berufsgruppe ein Feld 
zu bieten, auf dem ihr möglichst freie Hand zu schöpferischer 
Auswirkung gelassen wird.“ 
Andrerseits kann man aber auch von den Berufsständen nicht 
erwarten, daß sie nicht bloß ihre Interessen, sondern nur die 
Interessen der Allgemeinheit wahrnehmen und vertreten. Eine 
berufsständische Vertretung wird daher nie geeignet sein, unmittel- 
bar den höchsten Staatszwecken zu dienen und ein aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangenes Volksparlament zu ersetzen, ebenso- 
wenig wie letzteres das Verlangen der einzelnen Volksklassen nach 
Vertretung ihrer Sonderinteressen wird befriedigen können. Auch 
der mehrfach angeregte Gedanke, die berufsständigen Vertreter 
mit allgemeinen Volksabgeordneten in einer Kammer zu ver- 
einigen ©”, hat sich bisher noch nicht als praktisch ausführbar 
7 Dahin ging der Vorschlag der sächsischen Regierung in der Denkschrift 
von 1904 über das Wahlrecht zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung 
(Dekret 24 an die Stände. Landt.-Akten 1903/04 Bl. III Nr. 24). Im wissen- 
schaftlichen Schrifttum wurde der Gedanke zuerst angeregt von LEVITA in
        <pb n="348" />
        — I — 
erwiesen. Diesem stehen jetzt auch die Bestimmmungen in Art.17 
und 22 der Reichsverf. entgegen. Man wird daher den Berufs- 
und Klasseninteressen, die :gebieterisch ihre Berücksichtigung im 
Staatsleben fordern, eine besondere Vertretung neben dem all- 
gemeinen Volksparlamente auch in den deutschen Einzelstaaten 
geben müssen. In welcher Foım und mit welcher Machtbefugnis, 
ob als mitentscheidendes oder nur als beraten des Organ, 
ist die große Frage der Zukunft. Bis auf weiteres wird man 
sich aber wohl mit der Einführung eines beratenden Landeswirt- 
schaftsrates nach dem Vorbilde des Reichswirtschaftsrates begnügen 
und abwarten müssen, ob dieser sich unter der Macht der Ver- 
hältnisse zu einem wirklichen Wirtschaftsparlamente oder Staats- 
rate als mitentscheidendes gesetzgebendes Organ entwickelt ®, 
„Wir dürfen aber“, sagt HERRFAHRDT in sehr beachtlicher Weise 
am Schlusse seines Werkes, „in dem berufsständischen Problem 
nicht lediglich eine Machtfrage sehen*: 
„Ueber alle Partei- und Klassengegensätze hinweg ringt heute im 
deutschen Volke ein großer Gedanke um seine Verwirklichung, der Ge- 
danke, die bloß formale Beteiligung des Staatsbürgers am Staate, wie sie 
seinem Buche „Die Volksvertretung in ihrer organischen Zusammensetzung 
im repräsentativen Staateder Gegenwart, 1850; ferner vertreten von SCHÄFFLE 
in den „Deutschen Kern- und Zeitfragen“ I. Bd. (1894) S. 120 ff. und Neue 
Folge (1895) S. 54 ff., neuerdings wieder von Alfred FrıiTErs, Räte, Selbst- 
organisation und Reichsverfassung 1919, und Fritz RATHENAU, Parlament 
und Räte, 1919. 
es Nicht mit Unrecht sagt H. HERRFAHRDT a. a. O. 8. 68: „Nachdem 
das Volk selbst seine Macht in die Hände der Parteien gelegt hat, kann 
nicht der Staatsmann, der die Fehler des Parteiwesens erkennt, auf dem 
Wege der Gesetzgebung einen besseren künstlichen Organismus an die 
Stelle der Parteien setzen. Der Staat, der eine Stütze im Volksbewußtsein 
braucht, muß sich mit denjenigen Organen abfinden, die das Volk als Ver- 
körperung seines Willens ansieht. Erst wenn im Volke selbst die Erkennt- 
nis reift, daß seine Wahl in den Händen der Parteien nicht gut aufgehoben 
ist und es sich aus dieser Erkenntnis selbst zu neuen Gruppen zusammen- 
schließt, ist für den Staatsmann die Stunde gekommen, diesen neuen orga- 
nischen. Gebilden einen Platz im Staatsleben anzuweisen und sie in ihrem 
Ringen mit den Parteien zu untertsützen.*
        <pb n="349" />
        — 3355 0 — 
der Parlamentarismus in der Form des Stimmzettels gebracht hatte, durch 
die unmittelbare tätige Mitarbeit jedes Einzelnen am Staatsleben zu ver- 
drängen. Der Einzelne soll den Staat als sein en Staat empfinden lernen; 
er soll unmittelbar fühlen, wie seine Interessen im Staate zur Geltung 
kommen, wie ihnen in immer fortschreitender Vollkommenheit entsprochen 
wird und wie seine Sonderwünsche eingeschränkt werden müssen, wo 
wesentliche Interessen der Gesamtheit in Frage stehen. Die berufsstän- 
dische Vertretung bildet nur ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles; ein 
anderes Mittel, dessen Tragweite sich heute noch nicht übersehen läßt, 
ist der stufenförmige Aufbau der Volksvertretung auf den Gemeinden. 
Beruf und Gemeinde sind die beiden Stätten, an denen sich das tägliche 
Leben des Einzelnen mit denen der Gesamtheit am engsten berührt. In 
diesen beiden müssen wir die Kräfte suchen, die Staat und Volksseele 
miteinander verknüpfen.“ 
Von dieser Vereinigung von Volksempfinden und Staatsbewußt- 
sein sind wir freilich auch heute noch weit entfernt. Sie ist und 
bleibt ein hohes Ideal, dessen Verwirklichung das oberste Ziel der 
Staatspolitik jederzeit wird bilden müssen. Erreicht werden kann 
dieses nur durch Heranziehung der lebendigen Kräfte des Volkes 
für die Zwecke der Allgemeinheit, nicht aber durch die jetzige 
Regierungsform, bei der nur Parteiinteressen den Ausschlag für 
alle wichtigen Entscheidungen im Staatsleben geben °°. 
2. Das Staatsoberhaupt. 
818. a) Schon aus der Vorstellung des Staates als eines Organis- 
mus, aus seinem Wesen als eines einheitlich organisierten Ver- 
bandes folgt die Notwendigkeit des Daseins von Staatsorga- 
nen. „Ein Staat ohne Organe ist eine unvollziehbare Vorstel- 
lung, gleichbedeutend mit der Anarchie, daher eine contradictio 
in adiecto.* „Jeder Staat bedarf aber eines höchsten Orga- 
nes, welches den Staat in Tätigkeit setzt und erhält und die 
oberste Entscheidungsgewalt besitzt“ (G. JELLINEK Allg. Staats- 
6? So hat schon Bismarck am 12. Juni 1882 ausgesprochen: „Wenn 
man einen Entschluß faßt, so fragt man nur noch: was hat die Fraktion 
davon? und nicht, was hat das Reich davon?“, und am 9. Mai 1884: „Die 
politischen Parteien sind der Verderb unserer Verfassung und der Verderb 
unserer Zukunft“ (Bismarck, Polit. Reden Bd. IX S. 3861 und Bd. X S, 130).
        <pb n="350" />
        — 336 — 
lehre 2. Aufl. S. 530, 540). Zu seinem Wesen gehört, daß es 
niemals der Befeblsgewalt eines andern höheren Organes unter- 
stellt ist. In der Monarchie ist dieses höchste Organ in der Per- 
son des Monarchen ohne weiteres gegeben. In der Republik, wo 
alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, ist das höchste Organ das 
souveräne Volk selbst. Es kann aber seine Macht nur durch 
Wahlen oder Urabstimmung unmittelbar ausüben ”°, und auch dies 
geschieht und kann, besonders in größeren Staaten, nur ausnahnıs- 
weise geschehen. Für die regelmäßige Aeußerung seines Willens 
muß sich das Volk eine Vertretung in der Gestalt des Parlamentes 
schaffen. Damit überträgt es aber seine Souveränität noch nicht 
auf dieses Parlament; aus der Souveränität des Volkes folgt noch 
nicht ohne weiteres die Souveränität des Parlamentes als Vertreter 
des Volkswillens. Vielmehr geht die Machtbefugnis des Parla- 
mentes nur soweit, als es in den Zwecken dieses Staatsorganes — 
Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung — liegt. Außer und 
neben dem Parlamente will aber das Volk ein nominelles Ober- 
haupt haben, das den Staat nach außen vertritt und nach innen 
” Auf unmittelbare Demokratie deutet auch Art. 1 Abs. 2 der neuen 
deutschen Reichsverfassung hin: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, 
wie die Einleitung: „das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen usw. hat 
sich diese Verfassung gegeben‘. Dem entspricht aber nicht die Ver- 
fassung im übrigen; denn ihr Schluß (Art. 181) lautet: „Das deutsche 
Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung be- 
schlossen und verabschiedet.“ Dazu sagt NawıAskYa, a. O. S.33: „Es ist 
gewiß ein Zufall, aber doch bezeichnend, daß die Einleitung, die sog. 
Präambel, keinen Teil des Gesetztextes bildet, während der Schluß in einem 
eigenen Artikel steht, also in das Gesetz aufgenommen ist.“ Dementsprechend 
habe auch die Verfassung nicht ihre letzte Weihe durch die Volksabstim- 
mung erhalten. Charakteristisch sei auch, daß unter den in der Verfassung 
in besonderen Abschnitten herausgehobenen Reichsorganen (Reichstag, Reichs- 
präsident und Reichsregierung, Reichsrat) und Reichsfunktionen (Gesetz- 
gebung, Verwaltung, Rechtspflege) das Volk keine Erwähnung findet. 
„Offenbar sei ihm eine ausschlaggebende beherrschende Rolle in dem Auf- 
bau des ganzen politischen Systems nicht zugedacht, sondern nur die Auf- 
gabe der Mitwirkung, der Remedur, des Ventiles eingeräumt“ (S. 34).
        <pb n="351" />
        — 337 — 
einheitlich leitet. Wie dieses Oberhaupt zu gestalten, ob als 
Kollegium (Direktorialverfassung) oder als Einzelperson (Präsident), 
wie es zu wählen und mit welchen Befugnissen es auszustatten 
sei, sind für die repräsentative Republik besonders wichtige Fragen. 
Bezüglich der Wahl sind zwei Modalitäten gegeben: entweder 
Wahl des Oberhauptes durch das ganze Volk auf dem Wege der 
allgemeinen direkten oder indirekten Volksabstimmung oder dessen 
Ernennung durch das Parlament. Dem demokratischen Empfinden 
entspricht die Wahl des Oberhauptes durch das ganze Volk, dem 
parlamentarischen Herrschaftsprinzipe seine Ernennung durch das 
Parlament. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika herrscht 
das erste System (Wahl eines mit sehr weitgehender Macht aus- 
gestatteten Präsidenten auf die Dauer von je 4 Jahren durch von 
den einzelnen Staaten ernannte Wahlmänner, also durch das ganze 
Volk) ?%, in Frankreich sind beide Systeme erprobt und mit mancher- 
lei Gründen verteidigt und angefochten worden. Die Verfassung 
des Jahres III der ersten Republik (vom 25. Aug. 1795, Art. 132) 
gab die Wahl des Staatsoberhauptes (direetoire executif de cinq 
membres) dem Parlamente, die konstituierende Versammlung vom 
4. November, Art. 43, 46, legte die Wahl (eines Präsidenten) in 
die Hand der Nation, die Verfassung der dritten Republik. vom 
16. Juli 1875 Art. 3 übertrug sie den beiden zur Nationalver- 
sammlung vereinigten Kammern. In der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft besteht unitarische Direktorialverfassung: das 
Staatsoberhaupt bildet der aus sieben Mitgliedern bestehende 
Bundesrat, der alle drei Jahre durch die Bundesversammlung 
(Nationalrat und Ständerat vereinigt) gewählt wird. Er ist die 
„oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft“. 
Der ebenfalls von der Bundesversammlung auf die Dauer je eines 
  
  
0a Der Präsident der Vereinigten Staaten wird, trotz der indirekten 
Wahl, tatsächlich vom Volke unmittelbar gewählt; denn die Wahl- 
männer müssen sich vor ihrer Aufstellung zur Wahl eines bestimmten 
Kandidaten fest verpflichten. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 3. 23
        <pb n="352" />
        — 333 — 
Jahres zu wählende Bundespräsident ist lediglich der Vorsitzende 
im Bundesrat (Schweizerische Bundesverf. vom 29. Mai 1874 
Art. 95—104). 
b) Die neue Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 bringt 
zum ersten Male eine Kombination beider Systeme: unmittelbare 
Wahl eines nicht vom Vertrauen der Volksvertretung abhängigen, 
politisch unverantwortlichen Präsidenten durch Urabstimmung des 
ganzen Volkes auf die Dauer von je 7 Jahren (Reichsverf. Art. 41, 
43) aber unter gleichzeitiger Beschränkung desselben in der Er- 
nennung des Reichskanzlers und der Reichsminister auf solche 
Persörfimeieistiifen, die das Vertrauen des Reichstages haben (Art. 53, 
54). Und hierin liegt der wunde Punkt: der Reichspräsident 
hat zwar nach Art. 45—49, 24, 25, 53, 70, 73 Abs. 1 eine 
ganze Reihe von wichtigen hoheitlichen Befugnissen und ist 
insofern nicht bloßes Dekorationsstück, er ist aber nicht die Regie- 
rung, Exekutive im eigentlichen Sinne, sondern diese besteht nach 
Art. 52 aus dem Reichskanzler und den Reichsministern, und 
dieses Kabinett ist in der Verfassung (Art. 122, 151,2, 18°,*, 56, 
S. 1, 2, Art. 66, 631, 692, 73®, 77, 88°, 91, 165%, 179?) mit 
z&amp;hlreichen, sehr bedeutsamen Befugnissen ausgestattet, in deren 
Ausübung die Minister gegenüber dem Reichspräsidenten durchaus 
selbständig sind und staatsrechtlich 'keiner Einwirkung von dessen 
Seite unterliegen. Da aber das Reichskabinett numwvom fortdauern- 
den Vertrauen des Reichstages getragen sein muß, so folgt hieraus 
zugleich die Abhängigkeit der Exekutive von der Legislative und 
damit die Suprematie des Parlamentes auch im Reiche”!. 
?ı Besonders treffend und anschaulich wird die Stellung des Reichs- 
kabinetts neben das Staatshaupt mit ihren Konsequenzen dargelegt von 
LuKaAs in den „Grundlagen der neuen Reichsverfassung® S. 36 ff. S. auch 
LUSENSKY, Der neue Staat (1920) S. 76 ff. und NawıAsky a. a. O. S, 71ff.: 
„Wir sehen beim Reichspräsidenten eine Fülle von Macht. Wäre er in 
allen diesen Punkten selbständig, so würde er ein vollkommenes Gegen- 
gewicht gegen den Reichstag darstellen, seine Position entspräche durch- 
aus der des amerikanischen Präsidenten (S. 72). Nun ist er aber in der
        <pb n="353" />
        — 339 — 
In den republikanischen Verfassungen der deutschen Einzel- 
staaten. insbesondere der sächsischen, ist nun aber das parlamenta- 
rische-Bsenzin.auch rücksichtlich des Staatspräsidenten oder Minister- 
präsidenten restlos durchgeführt: er wird nicht vom ganzen Volke, 
sondern lediglich vom Landtage ernannt und ist in seiner Stellung, 
wie jeder andere Minister, durchaus abhängig vom Vertrauen 
dieser Körperschaft. Dieses System bedeutet die vollständige 
Unterordnung des nominellen Staatshauptes unter die Botmäßig- 
keit des Parlamentes. Schon seine Ernennung durch den Landtag 
ist nur eine leere Formalität. In Wahrheit bestimmt und gewählt 
ist der Ministerpräsident schon vorher durch die Designation der den 
Landtag beherrschenden Partei oder Parteiverbindung. Er verdankt 
seine Stellung nur dem souveränen Willen und Gefallen dieser Mehr- 
heit, die jederzeit wieder seinen Rücktritt fordern oder diesen durch 
Ablehnung einer wichtigen Vorlage oder Erteilung eines Mißtrauens- 
votums herbeiführen kann. Auch sonst ist er unfrei und gebunden 
nach allen Seiten hin: beschränkt in der Ernennung der Minister 
auf solche Personen, die der Mehrheit des Parlamentes angehören 
oder wenigstens dieser genehm sind, verpflichtet zu ihrer Ent- 
lassung, wenn der Landtag ihnen das Vertrauen entzieht oder 
Ausübung seiner Rechte wesentlich Beschränkt durch den Art. 50 der Verf.: 
„Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche 
auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. 
Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.“ Sonach 
ist der Reichspräsident in seiner Amtstätigkeit von der Reichsregierung, 
den Vertrauenspersonen des Reichstags, und damit von diesem abhängig. 
Dieses Verhältnis ist ein klaffender Widerspruch mit der gleichen Grund- 
lage der beiderseitigen Stellung. Wenigstens in zwei Punkten sollte der 
Reichspräsident von der Reichsregierung unabhängig sein, nämlich dann, 
wenn ihn die Verfassung dazu beruft, „gegen den Reichstag aufzutreten 
und das Volk als Schiedsrichter in Aktion zu setzen, nämlich in den Fällen 
der Auflösung des Reickstags und des Vetos gegen Gesetzesbeschlüsse. 
Sonst ist ihm ja nur ein Schwert ohne Klinge in die Hand gegeben“ (8.73). 
S. auch im übrigen über die Stellung des Reichspräsidenten und der Reichs- 
regierung die interessanten Ausführungen a. a. O. S. 76. und 87#. 
22”
        <pb n="354" />
        — 340 ° — 
ihrer Rücktritt fordert (Sächs. Verf. Art. 27 Abs. 2), infolgedessen 
auch in der Handhabung seiner vollziehenden Gewalt nicht bloß 
unter der schärfsten Kontrolle des Landtages, sondern auch 'dessen 
unmittelbarem Einflusse jederzeit ausgesetzt. Seine Amtsführung 
ist wie die aller übrigen Minister auf die Wahlperiode oder die 
Dauer eines jeden Landtages beschränkt; denn nach jeder Neu- 
wahl des ‘Landtages ist das Gesamtministerium neu zu bilden 
(Sächs. Verf. Art. 26 Abs. 3). So ist der Staatspräsident oder 
finisterpräsident in den deutschen Einzelstaaten lediglich das 
ausführende Organ des Landtages, „simple commis du parlement“ 
wie DUGUIT den französichen Präsidenten bezeichnet hat (s. oben 
S. 266 Anm. 14). Auch die ihm zustehende Bestimmung der „Richt - 
linien der Politik* ist ohne jede praktische Bedeutung. Denn 
diese Richtlinien werden ihm von der Parlamentsmehrheit, deren 
Geschöpf erist, bindend vorgezeichnet”? (s. auch unten Seite 353). 
Das ist kein Zustand, der zu einer ruhigen und stetigen Entwick- 
lung des Staatswesens führen kann, besonders nicht bei schwan- 
kenden und unsicheren Parlamentsmehrheiten, die, wie z. B. jetzt 
in Sachsen, der Regierung keine feste Stütze bieten. Gerade unter 
solchen Verhältnissen bedarf es eines vom ganzen Volke gewählten, 
von keiner Partei abhängigen Staatspräsidenten, als des „ruhenden 
Poles in der Erscheinungen Flucht*, der, wenn auch in der 
Berufung und Entlassung seiner Minister beschränkt durch das 
parlamentarische System, doch sonst sein Amt unentwegt und 
lediglich durch die Rücksichten auf das allgemeine Staatswohl 
bestimmt ausüben kann. Und dieser Präsident dürfte auch vor 
Ablauf seiner Amtsperiode nur so, wie er gewählt worden ist, 
nämlich durch Volksabstimmung, wieder abberufen werden, die 
entweder auf Grund Volksbegehrens oder sei es auch, wie nach 
der Reichsverfassung Art. 43 Abs. 2, auf einen entsprechenden 
"2 So sagt auch BORNHAK in seinem Kommentar der deutschen Reichs- 
verfassung 2. Aufl. S. 55 vom Reichskanzler: „Soweit die deutsche Partei- 
zersetzung einheitliche Richtlinien überhaupt gestattet, können sie nur auf 
Vereinbarungen der Parteien beruhen.“
        <pb n="355" />
        — 341 — 
Beschluß des Parlamentes herbeizuführen wäre. Er müßte außer- 
dem gleich dem Reichspräsidenten nach Art. 25 der Reichsver- 
fasssung bezüglich des Reichstages, das Recht haben, den Land- 
tag, wie es im Entwurfe der sächsischen Verfassung Art. 9 
vorgesehen war, aufzulösen und damit in Konflikstfällen die 
Entscheidung des Volkes anzurufen”. Nur durch solche Vor- 
kehrungen gegen die Uebermacht des Parlamentes wird dasjenige 
Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive hergestellt, das 
in jedem geordneten Staatswesen vorhanden sein muß, um eine 
ruhige und stetige Entwicklung zu sichern. 
Dem Widerspruche der Gegner einer solchen Einrichtung, 
wie er sich besonders auch im Verfassungsausschusse der säch- 
sischen Volkskammer gezeigt hat, liegt zunächst die falsche Vor- 
stellung zugrunde, „es werde damit die demokratische @rund- 
lage der Verfassung verwischt“, „der Staatspräsident sei Königtum 
in veränderter Form* (wie im März 1919 bei der Beratung des 
vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen besonders 
73 Freilich ist der Reichspräsident auch in diesem Rechte infolge des 
Erfordernisses der Gegenzeichnung des Auflösungsdekretes durch den vom 
Vertrauen des Reichstags abhängigen Reichskanzler (Art.50) nichtunbeschränkt 
(s. oben S. 338 Anm. 71) G. ANnSCHÜTZ in der D. Jur.Zeitg. 1919, 204. 
R. THomA in d. Annalen f. soz. Politik Bd. VI, S. 430 und E. KAUFMANN, 
Grundfragen S. 22 verlangen deshalb, daß für die Anordnung der 
Auflösung des Reichstages der Reichspräsident von dem Erfordernisse 
ministerieller Gegenzeichnung zu entbinden sei. Dagegen meint LUKAS, die 
organisator. Grundl. S. 33, Anm. 98, es komme praktisch auf dasselbe 
hinaus, ob im Falle eines Konfliktes des Präsidenten mit Reichstag und 
Kabinett die Auflösungsverfügung der Gegenzeichnung bedürfe oder nicht. 
S. hierzu auch O. KOELLREUTTER, Das parlamentarische System S. 6: „Der 
Reichspräsident ist an die Reichsregierung gekettet und nach Art. 54 RV. 
verfassungsmäßig verpflichtet, nur eine Regierung zu berufen, die das Ver- 
trauen der Mehrheit des Reichstags genießt. Er kann nicht wie der eng- 
lische König die Reichsregierung entlassen und mit einer Minderheits- 
regierung die Auflösung des Reichstags durchführen. Dadurch ist aber 
auch in der deutschen Reichsverfassung die unechte Form des Parlamentaris- 
mus im REDSLOBschen Sinne zur Durchführung gelangt.“ Weiteres hierüber 
2. 2&amp;. OÖ. in Anm. 1.
        <pb n="356" />
        — 342 7° — 
von sozialdemokratischer Seite geltend gemacht wurde”*. Vor 
allem aber steht dahinter die dem Parlamentarismus von Haus 
aus innewohnende Tendenz, den Staat allein zu beherrschen, kein 
wirkliches Staatsoberhaupt neben sich zu dulden, sondern darin 
nur ein gefügiges Werkzeug zur Erreichung parteipolitischer Ziele 
zu haben. Jene Befürchtung ist aber ebenso grundlos, wie die 
Herrschsucht des Parlamentes undemokratisch ist. Dervom ganzen 
Volke auf bestimmte Zeit gewählte republikanische Präsident ist, 
selbst wenn er, wie der Präsident der Vereinigten Staaten, mit 
fast königlicher Macht ausgestattet wäre, doch nie die „den Staat 
in Bewegung setzende und erhaltende höchste Gewalt“, also nie 
ein Monarch. Denn über ihm steht als höchstes Staatsorgan 
innmer das souveräne Volk, das ihn zur Verantwortung ziehen und 
gegebenenfalls ebenso wieder abberufen kann, wie es ihn zu seiner 
Stellung erhoben hat. Und gerade hierin liegt wahre Demokratie, 
nicht aber in der oligarchischen Beherrschung des Staates durch 
”4* So wird auch im Berichte des Ausschusses der sächsischen Volks- 
kammer über den Entwurf der neuen sächs. Verfassung an vielen Stellen 
mit „demokratischen Grundsätzen“ operiert, wo solche gar nicht in Frage 
kommen, insbesondere hinsichtlich der im Regierungsentwurfe in Anspruch 
genommenen Auflösung des Landtages durch das Gesamtministerium als 
oberste Staatsbehörde: „Es widerspreche demokratischen Grundsätzen, wenn 
das Gesamtministerium, das der Landtag gewissermaßen als seinen Vertrauens- 
ausschuß erst geschaffen habe, nunmehr den Landtag, seinen Schöpfer, nach 
Hause schicken dürfe“, heißt es im Berichte S. 9. Das hat aber mit Demo- 
kratie gar nichts zu tun, sondern ist nur eine Frage der richtigen Macht- 
verteilung zwischen Regierung und Parlament. Um so weniger könnte das 
Auflösungsrecht einem Staatspräsidenten vorenthalten werden, dem sein 
Amt nicht vom Parlamente, sondern unmittelbar vom Volke übertragen 
worden ist. — Mit besonderer Energie tritt O. KOELLREUTTER a. a. 0. 8.13 
für das selbständige Auflösungsrecht des Staatspräsidenten ein: „Die Regie- 
rung im demokratischen Staat muß die Möglichkeit haben, bei Konflikten 
mit dem Parlament ihre eigene Meinung selbständig dem Volke zur Ent- 
scheidung unterbreiten zu können. Hat die Regierung diese Möglichkeit 
nicht, muß sie bei jedem Konflikt mit dem Parlamente ohne weiteres zurück- 
weichen, so setzt sich das Parlament an die Stelle des Volkes, ohne daß 
die Möglichkeit der Nachprüfung besteht, ob der Wille des Parlamentes 
nun auch wirklich den Willen des Volkes widerspiegelt.“
        <pb n="357" />
        — 343 — 
eine Parlamentsmehrheit, die mit dem von ihr gewählten Staats- 
haupte nur ihre parteipolitischen Zwecke, nicht aber die allgemeinen 
Interessen des Volkes, die es an sich doch vertreten sollte, zu 
verfolgen sucht. 
So sagt auch ERICH KAUFMANN a. a. O. S. 20 mit Recht 
vom französischen Präsidenten, daß er als Geschöpf des Parlamen- 
tes nicht aus derselben reinsten und unmittelbarsten Quelle, dem 
Volke, stamme, wie die Volksvertretung ; er habe daher nicht die 
Möglichkeit, die für das parlamentarische System unbedingt not- 
wendige Funktion zu erfüllen, für einen dauernden Ausgleich, für 
eine dauernde Verbindung zwischen Wählern und Gewählten 
zu sorgen. Der Präsident habe nicht die Autorität, um tatsächlich 
von der ihm nach dem geschriebenen Rechte zustehenden Befug- 
nis der Auflösung der Deputiertenkammer Gebrauch zu machen °°. 
„Dadurch wird die Macht des Parlaments in unzulässiger Weise ge- 
steigert, und eserhält eine ungesundeundundemokratischeUnab- 
hängigkeit von seinen Wählern, eine zu große Sicherheit, bis zum 
Ablaufe der Wahlperiode in seiner Tätigkeit nicht gestört zu werden, 
sich nicht jeden Augenblick vor dem Volke verantworten zu müssen. — 
Dadurch ist der französische Parlamentarismus in ungesunder Weise zur 
sog. Deputewirtschaft erstarrt und entartet; es fehlt ihm das nötige 
Korrektiv des vom Parlament nicht völlig abhängigen politischen 
Faktors, wie es in England der König darstellt.“ 
Und wenn KAUFMANN hieraus die Folgerung zieht, daß der 
deutsche Reichspräsident aus unmittelbaren Volkswahlen hervor- 
gehen und daß er die nötigen Machtbefugnisse erhalten müsse, 
die ihm ermöglichen, das demokratische Leben flüssig zu erhalten, 
d. h. das Volkshaus aufzulösen und gegebenenfalls eine un- 
mittelbare Volksabstimmung herbeizuführen, so gilt dies alles in 
gleichem Maße von den Staatspräsidenten der einzelnen deutschen 
Länder. Auch hier muß der Staatspräsident „befähigt sein, die 
  
  
75 Nur einmal, 1877 unter Mac Mahon, ist in Frankreich die Auflösung 
der Deputiertenkammer erfolgt, aber unter solchen Schwierigkeiten und 
mit so üblen Folgen, daß der Versuch seitdem nie wieder unternommen 
worden ist.
        <pb n="358" />
        —_— 344 — 
demokratische Bewegung dauernd in Fluß zu halten, dafür zu sorgen, 
daß das Parlament nicht verknöchere, daß die Tendenz auf die un- 
mittelbare Demokratie, die für den englischen Parlamentarismus cha- 
rakteristisch und zum Wesen eines fruchtbaren und beweglichen Parla- 
mentarismus notwendig ist, zu ihrem Rechte kommt.“ Und denken 
wir schließlich an die Leitung und Verwaltung unserer städtischen 
und ländlichen Gemeinwesen, die doch alle mehr oder weniger 
auch republikanisch organisiert sind. Hier erträgt man doch ohne 
Bedenken ein von den jeweils in ihrer Zusammensetzung wechseln- 
den Gemeindevertretungen unabhängiges Oberhaupt, dem nach vor- 
läufiger Wahl auf 6 oder 12 Jahre sein Amt sogar auf Lebens- 
zeit übertragen wird. Weshalb sollte da nicht auch für kleinere 
und kleinste Staaten ein vom Parlamente unabhängiges Oberhaupt 
das vom ganzen Volke nur auf eine bestimmte Zeit gewählt wird, 
zu dulden sein’? 
3. Die Gesetzgebung. 
8 19. In der konstitutionellen Monarchie wird die gesetz- 
gebende Gewalt gemeinschaftlich durch den Monarchen und die 
(aus einer oder zwei Kammern bestehende) Volksvertretung aus- 
geübt. Diese bilden die gesetzgebenden Faktoren, ohne deren 
übereinstimmendes Zusammenwirken kein Gesetz mit verbindlicher 
Kraft zustande kommen kann. Erst die Sanktion des Monarchen 
erhebt den von den Kammern gebilligten Entwurf zum allgemein- 
gültigen Staatsgesetze’®, Seine Wirksamkeit scheitert an dem 
Veto des Herrschers. 
In der unmittelbaren demokratischen Republik ist der Gesetz- 
geber das in Versammlung oder sonst durch Urabstimmung be- 
schließende Volk. In der rein repräsentativen Republik (Typus: 
Vereinigte Staaten von Nordamerika) wird der vom Parlamente 
7% Auf die Streitfrage über den Begriff und die Wirkung der Sanktion 
im Gegensatze zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ist hier nicht 
einzugehen. S. darüber TRIEPEL a. a. O, S. 473.
        <pb n="359" />
        — 345 — 
(Repräsentantenhaus und Senat) verabschiedete Gesetzesvorschlag 
zum Gesetz durch Gegenzeichnung des Präsidenten und wenn 
diese verweigert wird und das Parlament nach anderweiter Bera- 
tung bei seinem Beschlusse stehen bleibt, auch ohne diese Gegen- 
zeichnung’”. In der parlamentarischen Republik „beschließt“ die 
Gesetze das Parlament — im Deutschen Reiche der Reichstag 
(Reichsverf. Art. 68 Abs. 2), im Freistaate Sachsen der Landtag 
(Sächs. Verf. Art. 5). Der Präsident bzw. das Gesamtministerium 
hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszu- 
fertigen und binnen bestimmter Frist im Gesetzblatte zu verkünden 
(Reichsverf. Art. 70; Sächs. Verf. Art. 39), soweit nieht er (oder 
im Reiche der Reichsrat, Reichsverf. Art. 74) von dem ihm ge- 
gebenen Rechte der Zurückverweisung zur nochmaligen Beschluß- 
fassung (Sächs. Verf. Art. 35) Gebrauch macht oder darüber den 
Volksentscheid herbeiführt (Reichsverf. Art. 73 Abs. 1; Sächs. 
Verf. Art. 35 Abs. 2). Der wirkliche Gesetzgeber ist hier also 
das Parlament und nur im Falle des Volksentscheides das ganze 
Volk "®. Die oberste Staatsbehörde ist nur ausführendes Organ. 
Wie wenig sich aus allgemeinen Volkswahlen hervorgegangene 
” Dasselbe gilt in Nordamerika, wenn ein dem Präsidenten vorgelegter 
Gesetzesvorschlag nicht innerhalb zehn Tagen zurückgegeben wird. 
?8 „Das Volk als unmittelbarer Gesetzgeber steht erst in zweiter Linie. 
Denn ein obligatorisches Referendum im Sinne des schweizerischen Staats- 
rechts, d. h. ein Referendum, das bei allen Gesetzen oder bei Gesetzen be- 
stimmten Inhalts stattfinden muß, hat die Reichsverfassung nicht eingeführt 
(auch die Landesverfassungen nicht, d. V.) Sie nennt die Volksabstimmung 
ganz zutreffend „Volksentscheid“ In der Tat wird das Volk zur 
Abstimmung über ein Gesetz immer nur dann aufgerufen, wenn es sich 
darum handelt, zwischen zwei Anderen, die sich über ein Gesetz nicht einig 
werden können, die Entscheidung abzugeben. (Dies ist für fünf Fälle vor- 
gesehen: nach Art. 73 Abs. 1; Art. 74 Abs. 3; Art. 76 Abs. 2; Art. 85 
Abs. 5; Art. 73 Abs. 3; Art. 73 Abs. 2). .. Die Stellung des Volkes 
ist bei der Fällung des Volksentscheides aber nicht überall dieselbe. Gesetz- 
geber d. h. Erklärer des Gesetzesbeschlusses, ist das Volk nur dann, wenn 
es sich auf Volksbegehren für einen vom Reichstag abgelehnten oder ab- 
geänderten Gesetzentwurf entscheidet (Art. 73 Abs. 3), oder wenn es auf 
Einspruch des Reichsrates ein Gesetz in einer vom Reichsrate verlangten
        <pb n="360" />
        — 346 — 
Parlamente zur Gesetzgebung eignen, nicht bloß in formeller, 
sondern auch in materieller Hinsicht, ist bereits oben dargelegt 
worden und wohl auch allseitig anerkannt. Die Ausübung der 
gesetzgebenden Gewalt durch die Volksvertretung gehört aber zu 
den unumstößlichen Grundsätzen des heutigen Staats- und Ver- 
fassungslebens und muß als solche aufrecht erhalten bleiben. Es 
kann sich nur darum handeln, diese Machtbefugnis so zu umgrenzen 
und in solche Bahnen zu lenken, daß sie nicht unheilvoll für das 
Staatsganze wirkt. In dieser Richtung sind von verschiedener 
Seite Vorschläge gemacht worden. 
Der schon mehrfach genannte VIKTOR ZENKER ist ein abge- 
sagter Feind der Gesetzesmacherei. Er meint in seinem Buche 
über den Parlamentarismus 8. 124 ff.: 
„Dieser kranke an dem Wahn, daß eine wirkliche und wirksame 
Beeinflussung des politischen Lebens nur durch eine gehörige Anzahl all- 
gemeiner Rechtsregeln und Rechtsnormen stattfinden könne. Die Gesell- 
schaft lebekaber nicht in ihren Gesetzen, sondern in ihren Einrichtungen, 
und es gebpkein ungeeigneteres Mittel, soziale Einrichtungen zu schaffen, 
als Gesetze. Alle wirklich zweckmäßigen Einrichtungen der Gesellschaft 
seien fertig dagewesen, geschaffen durch unbewußte Autonomie, ehe sie 
vom Gesetz angeordnet oder vielleicht sehr wider Willen des Gesetzgebers 
anerkannt worden seien. Alle sozialen Formen seien das Werk einer 
Eintwickelung, Gesetze seien aber eigentlich der Gegensatz der Entwicke- 
lung; sie legen ein bestimmtes Stadium der Entwickelung als feststehend, 
als allein und absolut richtig fest. Es liege nicht im Wesen der Gesetz- 
gebung, schöpferisch zu wirken; denn dazu bedürfte es einer Voraussicht, 
die weder ein Einzelner noch eine Körperschaft besitzen könne. Ihre 
Aufgabe sei es vielmehr, Hindernisse, die der Entwickelung aus bestehen- 
den alten Gesetzen erwuchsen, wegzuräumen. Mit Recht sage LOTHAR 
Bucher: ‚Das Parlament war nie größer, als wenn es abschaffte, wenn 
es wegfegte, was sich auf das lebendige Recht gelagert hatte‘. Auch 
in Bezug auf die Gesetze als Rechtsregeln könne der Parlamentarismus 
keine von dem Selbstbestimmungsrechte des Volkes unabhängige, keine 
vom Reichstage abgelehnten Fassung annimmt (Art.74 Abs. 3). Hier beruht 
das Gesetz auf Volksbeschluß. Aber auch nur hier. In den anderen Fällen 
bleibt der Reichstag der Inhaber des „Sanktionsrechts“. Er wird 
nicht als Gesetzgeber vom Volke verdrängt.“ S. hierüber Näheres bei 
TRIEPEL a. a. O. S. 499 fg.
        <pb n="361" />
        — 347 — 
über dem natürlichen Rechtsgefühl stehende Gabe der Rechtsfindung be- 
anspruchen. Im Rechtsstaate und in der Demokratie dürfe ein Unter- 
schied zwischen dem Gesetzesrecht und der Rechtsüberzeugung des Volkes 
nicht bestehen, weil sonst das Gesetz nur durch Zwang, aber nicht durch 
die freie Zustimmung des Volkes, nicht als Recht gelte. Der Gesetzgeber 
müsse seinen Beruf als einen bloß deklarativen und nicht als einen kon- 
stitutiven auffassen. Und hinter diesem scheinbar rein theoretischen 
Unterschied stehe, wie DR. OFNER, ein ehrlicher Demokrat, in seiner 
Studie über „die Gefahr des Parlamentarismus für das Recht“ (im Arch, 
d. öff. Rechts 1903) nachgewiesen habe, praktisch der Unterschied zwischen 
Herrenrecht und Volksrecht. Das Herrenrecht werde durch Machtgebot 
geschaffen, während das Volksrecht sich langsam aus dem Leben heraus 
entwickle. Beruf des Parlamentes sei, diesem Volksrechte, der vorhandenen 
Volksüberzeugung Ausdruck zu geben. Tatsächlich stelle aber das von 
der parlamentarischen Gesetzgebung in allen Ländern geschaffene Recht 
nicht solches Volksrecht, sondern „Herrenrecht“ der Mehrheitsparteien 
dar, und dies widerspreche ganz dem Wesen des Parlamentes als einer 
demokratischen Institution.“ 
Hiernach will V. ZENKER der gesetzgebenden Gewalt des 
Parlamentes bestimmte Grenzen gezogen sehen. Seiner Kompetenz 
sollen im wesentlichen nur vorbehalten bleiben: alle Verfassungs- 
gesetze, alle organisatorischen Verwaltungs- und Rechtspflege- 
gesetze, die Strafgesetze, das bürgerliche Recht, die Ordnung des 
Verkehrs-, Bildungs-, öffentlichen Gesundheits- und Fürsorgewesens, 
alle Finanzgesetze im engern und weitern Sinne, die internatio- 
nalen, politischen und wirtschaftlichen Abmachungen. Dieser 
Wirkungskreis wäre durch eine ins Einzelne gehende klare Enum- 
meration aller darunter fallenden Gegenstände scharf abzugrenzen 
(S. 164, 165). Alle übrigen Verhältnisse würden demnach ledig- 
lich im Verordnungswege zu regeln sein. 
Dieser Vorschlag ZENKERs unterliegt sowohl in praktischer 
wie in theoretischer Hinsicht sehr erheblichen Bedenken. 
Zunächst wird dabei das bisherige Gebiet der parlamentari- 
schen Gesetzgebung in seinem Umfange nur wenig verringert. 
Was davon dem Verordnungsrechte zugewiesen wird, sind nur 
ganz vereinzelte Gegenstände von geringer Bedeutung, deren 
Regelung im einzelnen Falle aber immer Anlaß zu rechtlichen
        <pb n="362" />
        — 318 — 
Zweifeln und Schwierigkeiten, besonders bei der richterlichen Prüfung 
der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung geben wird. Die von 
ZENKER und OFNER gegen die Art der parlamentarischen Rechts- 
setzung an sich erhobenen Einwände aber werden durch den Vor- 
schlag überhaupt nicht getroffen, demnach auch nicht beseitigt. 
Undihnen läßt sich auch, selbst wenn man sie allenthalben als sachlich 
berechtigt anerkennen wollte, durch irgendeine Verfassungsbestim- 
mung gar nicht beikommen. Denn so wenig wie man dem Ge- 
setzgeber dahin vinkulieren kann, daß er in seiner Omnipotenz 
nie das Gebot der Gerechtigkeit verletze, ebensowenig kann man 
einem Parlamente mit verbindlicher Kraft vorschreiben, daß es bei 
Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt immer nur einer bereits 
vorhandenen Volksüberzeugung Ausdruck gebe, nicht selbständig 
neues Recht schaffe, nur „Volksrecht“, nicht „Herrenrecht“ be- 
gründe ’®*. Im übrigen aber läßt sich auch eine sachliche Beschrän- 
kung des Gebietes der Gesetzgebung auf bestimmte Gegenstände 
weder theoretisch rechtfertigen noch praktisch wirksam durchführen. 
Denn dem allgemeinen Verfassungsgrundsatze, daß kein Gesetz 
ohne Zustimmung der Volksvertretung gegeben werden kann, liegt 
ein allgemeiner materieller Gesetzesbegriff zugrunde, der sich 
nicht nach rein äußerlichen Merkmalen, sondern nur nach seinem 
innern Wesen bestimmen läßt. Dieses Wesen des Gesetzes besteht 
”s@ Diese Frage fällt zusammen mit der Frage nach dem Verhältnis 
des Staates zum Rechte, auf die hier nicht näher eingegangen werden 
kann. S. darüber W. SCHELCHER a. a. O. S. 20 flg. ZENKER folgt der 
Anschauung HERBERT SPENCERs, daß das Recht das prius sei; der Staat 
sei weder der Schöpfer der Rechtsordnung noch der subjektiven Rechte der 
Staatsbürger, es könne sich hierbei nur darum handeln, daß die Rechte 
formuliert und Maßregeln zu ihrem Schutze geschaffen werden. S8. hier- 
gegen ApDoLF MENZEL in der Zeitschr. für Öffentl. Recht 2. Bd. S. 414, 
ferner RUDOLF IHERING, Zweck im Recht 2. Bd. S. 320: „Der Staat ist die 
alleinige Quelle des Rechts“, andrerseits aber GIERKE, Grundbegriffe des 
Staatsrechts (1915) S. 108: „Recht und Staat bedingen sich gegenseitig; 
beide sind sich ebenbürtig, das Recht ist so wenig vom Staate wie der 
Staat vom Rechte gezeugt.“
        <pb n="363" />
        — 5349 — 
aber in seiner Eigenschaft als Reehtsnorm, es ist unabhängig 
von dem Gegenstande, den es betrifft. Grundsätzlich sind daher alle 
Rechtsnormen im Wege der Gesetzgebung und auf einem andern 
Wege, dem der Verordnung, nur mit gesetzlicher Ermächtigung 
zu erlassen. Nun sind ja solche Ermächtigungen nicht bloß für 
bestimmte einzelne Fälle, sondern vielfach auch allgemein für 
größere Sachgebiete gegeben, so z. B. bei dem in Sachsen auf 
Gewohnheit beruhenden Polizeiverordnungsrechte (Sächs. Verf.Urk. 
Art. 32 Abs. 2; WOELKER S. 132 ff.), man kann aber nicht das 
Gebiet der Gesetzgebung auf bestimmte Gegenstände beschränken 
und alles Uebrige dem Verordnungsrechte überlassen, sondern muß 
umgekehrt immer davon ausgehen, daß die Gesetzgebung sich 
grundsätzlich auf die Schaffung aller Rechtsnormen erstreckt 
und die Rechtssetzung durch Verordnung hiervon nur die Aus- 
nahme bildet ”°. 
Einen andern Vorschlag macht H. HERRFAHRDT in seinem 
Werke über die berufsständische Vertretung S. 184ff. Er hält 
eine organische Verbindung zwischen Parlament und 
Interessenvertretung zu gemeinsamer Arbeit für erforderlich, da 
in dem bloßen Nebeneinanderstehen beider der nötige Einfluß 
der wirtschaftlichen Interessen auf die Erzeuger des Staatswillens 
auch dann nicht zu erreichen sei, wenn sich der beratende Wirt- 
schaftsrat zum Wirtschaftsparlament entwickle. Die Gesetzgebung 
sei deshalb an bevollmächtigte Ausschüsse zu über- 
tragen, die aus beschließenden und beratenden Mit- 
— 
7% A. M. ist E. KAUFMANN in v. STENGEL-FLEISCHMANNs Wörterbuch 
des deutschen Staats- und Verw.Rechts 2. Aufl. Bd. 3, 8. 695: „Es gibt 
keinen empirischen materiellen Gesetzesbegriff, keinen „an sich“ der Ge- 
setzgebung vorbehaltenen Inhalt, sondern nur durch das positive Recht 
zugewiesene.* Wie soll man aber nach dieser Auffassung dann, wenn 
das positive Recht keine Norm gibt, entscheiden, ob eine Rechtsverordnung 
verfassungsmäßig erlassen ist oder nicht? — S. hierzu auch die sehr 
beachtlichen Ausführungen von POETSCH „Verfassungsmäßigkeit der ver- 
einfachten Gesetzgebung“ im Arch. des Öff. Rechts Bd. 40, S. 156 ff., 
besonders S. 161 ff.
        <pb n="364" />
        — 30 — 
gliedern bestünden. Die beschließenden Mitglieder — mindestens 
&amp;gt; an der Zahl — seien vom Reichstage nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl zu bestimmen; sie brauchten nicht dem Reichs- 
tage anzugehören und dürften nicht an Aufträge gebunden sein. 
Als beratende Mitglieder seien von den beschließenden Mitgliedern 
des Ausschusses auf deren Verlangen oder Verlangen der Reichs- 
regierung oder des Reichswirtschaftsrates aus den Kreisen außer- 
halb des Reichstages Vertreter aller wesentlichen von dem Gesetz- 
entwurfe betroffenen Interessen sowie etwa erforderliche Sach- 
verständige zu berufen. Der Beschluß des Ausschusses solle als 
Gesetzesbeschluß des Reichstages gelten, wenn dieser nicht binnen 
14 Tagen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder dagegen 
Einspruch erhebe. 
Dieser Vorschlag enthält eine wesentliche Erweiterung des 
bereits oben S. 329 erwähnten Antrages der demokratischen Partei, 
für bestimmte Arten von Gesetzen die Beschlußfassung nicht dem 
ganzen Reichstage, sondern einem Ausschusse desselben zu übertra- 
gen. Dabei wird aber der Weg der Gesetzgebung jedenfalls nicht 
vereinfacht; man hätte, abgesehen vom Reichsrate und dem Reichs- 
wirtschaftsrate, neben dem Reichstage noch einen weiteren Faktor der 
Gesetzgebung geschaffen, der in seiner Zusammensetzung zwar manche 
Gewähr für eine sachlich bessere Gesetzesarbeit bieten, aber doch in 
allen wichtigen sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen keinen ent- 
scheidenden Einfluß ausüben würde. Denn die maßgebende Bestim- 
mung würde nach wie vor immer noch bei dem lediglich von Partei- 
interessen beherrschten Reichstage liegen, und manche vielleicht gute 
Arbeit des Ausschusses würde dort wieder all den Fährlichkeiten aus- 
gesetzt sein, denen jetzt jeder andere noch so sorgfältig vorbereitete 
Gesetzentwurf dort unterliegt. Ich glaube deshalb, daß die beste 
Lösung der Frage der Gesetzgebung sowohl für das Reich wie 
für die Einzelstaaten in der Prüfung und Durchberatung aller 
Gesetze durch zwei voneinander unabhängige, aus verschiedenen 
Elementen zusammengesetzte politische Körperschaften, ein aus
        <pb n="365" />
        — 31 — 
allgemeinen Wahlen hervorgegangenes Volksparlament und eine 
aus Vertretern der Öffentlichen und privatwirtschaftlichen Ver- 
bände und Berufsstände gebildete Berufs- und Wirtschaftskammer 
liegen wird, deren übereinstimmender Beschluß zu allen Gesetzen 
zu erfordern ist. Dabei wäre, falls ein solcher Beschluß nicht 
zu erreichen wäre, der Regierung die Berufung auf den Volks- 
entscheid offen zu lassen. 
Hiermit kommen wir zur Frage der unmittelbaren Be- 
teiligung des Volkesan der Gesetzgebung. 
Eignet sich schon ein vielköpfiges Parlament nur sehr 
wenig zur Aufstellung und Abfassung von Gesetzen, so gilt dies 
um so mehr vom ganzen Volke. Hier kann es sich nur um die 
Billigung oder Ablehnung eines allgemeinen gesetzgeberischen 
Gredankens oder eines bereits fertig formulierten Gesetzes handeln. 
Ein Volksentscheid über ein Gesetz setzt daherimmer eine auf ein 
Gesetz im Ganzen gestellte Frage voraus, die entweder mit „Ja“ oder 
„Nein* zu beantworten ist (Reichsges. über den Volksentscheid 
vom 27. Juni 1921, $ 15; Sächs. Verf. Art. 33 Abs. 1). 
Eine solche Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung war 
bisher in der Form des Referendums und der Initiative nur in 
der Schweiz und einzelnen ihrer Kantonen sowie in einigen Glied- 
staaten der nordamerikanischen Union erprobt worden. Beide 
Einrichtungen sind früher auch in der Schweiz bekämpft worden. 
Man befürchtete für die ruhige Weiterentwicklung der Eidgenossen- 
schaft, als in den neunziger Jahren zahlreiche Initiativen einge- 
bracht wurden. Heute sind die gegnerischen Stimmen verstummt. 
Man hat die vorherrschend konservative Wirkung der Volksent- 
scheide erkannt und gesehen, daß das schweizerische Volk das 
ihm gegebene Recht maßvoll ausgeübt und nicht durch all- 
zuhäufigen und leichtfertigen Gebrauch entwertet hat. Jetzt wird 
dort von keiner politischen Partei mehr die Beseitigung dieser 
Rechte gewünscht; im Gegenteil, man versucht, die Initiative auch
        <pb n="366" />
        — 352 — 
noch in die Bundesverfassung einzuführen ®°. Das Alles beweist 
freilich noch nicht, wie sich Volksentscheid und Volksbegehren 
in den größeren Verhältnissen des Deutschen Reiches und seiner 
Gliedstaaten bewähren werden, das bleibt noch abzuwarten. 
Beide Einrichtungen sind aber dazu bestimmt und auch nötig, 
um der Uebermacht des verfassungsmäßig begründeten Parlamen- 
tarismus gewisse Grenzen zu setzen. Sie bedeuten im Gegensatze 
zu der Pseudodemokratie dieses Regierungssystems die Rückkehr 
zur wahren, unmittelbaren Demokratie, die dauernde Stellung des 
Parlamentes unter die Kontrolle des Volkes und damit erst die 
Verwirklichung des demokratischen Staatsgedankens®!. Ob und 
in welchem Maße das deutsche Volk hierzu schon politisch reif 
ist, wird sich zunächst allerdings noch zeigen müssen. Ein wich- 
tiges Mittel zu seiner politischen Erziehung, zur Erweckung des 
allgemeinen Interesses für die großen Fragen des Staatslebens 
80 S, die Literatur hierzu bei WOELKER, Sächs. Verf. S. 81.— Bezeichnend 
ist, daß selbst ein schweizerischer Demokrat, CURTI, einer der eifrigsten 
Verfechter des Referendums, in seiner Schrift „Die Resultate des schweize- 
rischen Referendums“ (1911) S. 71 ausspricht: „Ich bin überzeugt, daß 
dasReferendum nur wenig Gutes, was wir wollen, gehindert, wohl aber schon 
dadurch, daß es warnend vor uns stand, manches Böse verhütet hat. Ich 
möchte sagen, daß es die Demokratie trotz möglicher rückläufiger Bewe- 
gung nicht zum Stillstand verurteile, sondern dem Fortschritt selbst 
Stetigkeit gebe.“ 
si S. auch TRIEPEL a. a. O, 8. 500: „Die Verfassung macht das Volk 
zum Kontrollorgane gegenüber dem Reichstage. Das Referendum und die 
Volksinitiative sind die von der Verfassung geschaffenen Gegengewichte 
gegen die sonst erdrückende Machtstellung des Parlamentes. Daß eine 
konstituierende, mit Allgewalt ausgestattete Nationalversammlung, deren 
Majoritätsparteien während der ganzen Dauer der Verhandlungen nichts 
mehr als die dauernde Festlegung des parlamentarischen Regierungssystems 
am Herzen lag, gleichwohl jenes Gegengewicht gegen den Parlamentaris- 
mus in der Verfassung angebracht hat, ist interessant ünd könnte zu aller- 
hand politischen und psychologischen Betrachtungen Anlaß bieten.“ Es 
ist m. E. aber doch nichts Anderes, als der Ausdruck eines durchaus be- 
rechtigten Mißtrauens gegen die in der Verfassung begründete Parlaments- 
herrschaft und eines richtigen demokratischen Empfindens, das deren Ein- 
schränkung zugunsten der Rechte des Volkes unbedingt erfordert.
        <pb n="367" />
        — 3593 — 
ıst mit der Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung jedenfalls 
gegeben. Um so weniger darf hierauf verzichtet werden, mag 
auch der Weg der Gesetzgebung bei seiner Anwendung im ein- 
zelnen Falle sich etwas verwickelter und kostspieliger ge- 
stalten ®, 
4. Die vollziehende Staatsgewalt. 
$ 20. Der auch für den republikanischen Staat geltende Grund- 
satz der Teilung der Gewalten bedeutet nicht die Zer- 
reißung der an sich einheitlichen Staatsgewalt in drei selbständige, 
voneinander unabhängige, gleichsam gegeneinander streitende Ge- 
walten, sondern nur Zerlegung und getrennte Ausübung ihrer 
drei großen Funktionen, Gesetzgebung, Rechtssprechung und Ver- 
waltung, durch besondere, voneinander unabhängige Organe, deren 
Aufgaben und Befugnisse durch die Verfassung geregelt und be- 
stimmt werden. „Unteilbarkeit der Staatsgewalt ist nicht 
Uneinteilbarkeit“ sagt ANSCHÜTZ in der Systemat. Rechtswissen- 
schaft 2. Aufl. S. 372, „d. h. die Einheit der Staatsgewalt schließt 
es nicht aus, daß man die mannigfachen Richtungen und Formen, 
in denen diese Gewalt tätig wird, gruppenweise ordnet“. 
Die Vereinigung und ungetrennte Ausübung der Staatsgewalt ın 
einer Hand führt zur Willkürherrschaft und widerstreitet dem 
Wesen des Rechtsstaates, während andrerseits ihre Zerlegung in 
die drei Funktionen das große Prinzip die Arbeitsteilung auf die 
Staatstätigkeit überträgt und für den organisatorischen Aufbau 
des Staatswesens die beste Grundlage bilde. Denn nur ım har- 
monischen, gegenseitigen Zusammenwirken und im Gleichgewichte 
82 Jm Reiche und in den größeren deutschen Einzelstaaten wird aller- 
dings die Volksinitiative nur verhältnismäßig selten zur Anwendung kom- 
men. Denn sie erfordert nach Art. 73 Abs. 3 der Reichsverf. das Begehren 
von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten, außerdem die Vor- 
legung eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes (sog. formulierte Initiative). 
Immerhin können Fälle eintreten; besonders bei großen, das ganze Volk 
bewegenden Fragen, wo auch diese Voraussetzungen erfüllt sein werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XULI. 3. 33
        <pb n="368" />
        — 354 — 
der den Staat erhaltenden und bewegenden Kräfte kann der Orga- 
nismus Staat sich gedeihlich entwickeln und dauernd bestehen ®°? 
Auch im parlamentarisch regierten Freistaate ist heute glück- 
licherweise noch die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der 
Rechtspflege gesichert, und zwar durch Art. 102 der Reichs- 
verfassung: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze 
unterworfen“ für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Diese 
Bestimmung muß nach ihrem Wortlaute, sowohl für die Richter an den 
Zivil- und Strafgerichten, wie für diejenigen an den Verwaltungs- 
gerichten gelten. Auffallenderweise aber beziehen sich die weiteren 
Bestimmungen der Reichsverfassung in Art. 104 über die Ernennung, 
Amtsenthebung und Versetzung der Richter nur auf die Richter 
der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht auch auf die Richter an. 
den Verwaltungsgerichten. Es läßt sich kein Grund finden, warum 
—— f 
s3 Wenn v. GERBER noch 1880 in der 3. Aufl. der Grundzüge des deutschen 
Staatsrechts S. 22, Anm.2 erklärt: „Es bedarf keiner erneuten Widerlegung 
des wenigstens wissenschaftlich längst überwundenen Prinzips der Teilung 
der Gewalten“, so geht er damit zwar überein mit H. v. TREITSCHKE, 
Politik, 2. Aufl. Bd. 2, S. 1ff., der diese Theorie vornehmlich vom Standpunkte 
der Monarchie aus bekämpft („alle Staatsgewalt sei im König vereinigt“. 
„Das Wesen des Staates liege gerade in seiner Einheit, und am besten 
werde der Staat organisiert sein, indem die Gewalten in einer höheren 
und selbständigen Hand vereinigt seien“). Diese Meinung hat sich heute 
aber durch eine richtige Auffassung der Gewaltentrennungslehre wesentlich 
geändert, und gerade im republikanischen Staate mit parlamentarischer 
Regierung ist die Teilung der Gewalten besonders wichtig und nötig, um 
der überragenden Parlamentsherrschaft vorzubeugen. Sie entspricht auch 
dem Gedanken zweckmäßiger Arbeitsteilung, indem sie einerseits die Beteili- 
gung des Volkes bzw. seiner Vertretung an der Gesetzgebung, andrer- 
seits die Unabhängigkeit der Justiz und AR Gesetzmäßigkeit der Verwal- 
tung gewährleistet. „Wer die Gewaltenteilung in diesem Sinne für unver- 
einbar hält mit der Einheit und Unteilbarkeit der Staatsgswalt“ sagt An- 
SCHÜTZ in v. HOLTZENDORFF-KOHLERS Enzyklopädie derRechtswissenschaft 
6. Aufl. 4. Bd., S. 467, „der müßte befürchten, daß diese Einheit nur dann 
gewahrt sei, wenn alle Funktionen der Staatsgewalt in einem Universal- 
organ konzentriert sind®. S. auch G. JELLINEK, Gesetz und Verordnung 
S. 222 und HAENEL, Staatsrecht 1. Bd. S. 93. — Ueber die Gewaltentren- 
nung in der neuen deutschen Reichsverfassung s. oben S. 322 Anm. 60.
        <pb n="369" />
        nicht den letzteren der gleiche verfassungsmäßige Schutz zuteil 
werden sollte. Vielmehr ist solcher gerade auch bei diesen be- 
sonders nötig und wichtig. Denn die Gesetzmäßigkeit der Ver- 
waltung gehört zu den Grundforderungen des heutigen Rechts- 
und Verfassungsstaates, und um sie zu sichern, besteht bereits jetzt 
ın den meisten deutschen Ländern eine wohlorganisierte Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit, wie denn auch Art. 107 der Reichsverfassung 
ausdrücklich vorschreibt, daß im Reiche und in den Ländern Ver- 
waltungsgerichte zunı Schutze der Einzelnen gegen Anordnungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen sollen. Für 
die Mitglieder dieser Gerichte bedarf es offenbar des gleichen 
Schutzes, wie bezüglich der Richter überhaupt. Wenn solchen 
aber nicht die Reichsverfassung gewährt, so müßte er wenigstens 
durch die Landesverfassungen geschaffen werden. 
Erscheint nun aber die Rechtsprechung gegen Eingriffe so- 
wohl der Legislative wie der Exekutive, vollziehenden Gewalt im 
engern Sinne, wenigstens im allgemeinen gesichert, so ist bei dem 
parlamentarischen Regierungssysteme, wie bereits oben dargelegt 
worden ist, um so größer die Gefahr der unmittelbaren Beherr- 
schung der gesamten Staatsverwaltung durch das Parlament, nicht 
bloß in Hinsicht auf die leitenden Grundsätze, sondern auch in ihrer 
Betätigung im einzelnen. Auf die praktische Unwirksamkeit des in 
den meisten Verfassungen sich findenden Satzes: „Der Minister- 
präsident bestimmt die Richtlinien der Politik“ ist bereits oben 
hingewiesen worden. Ebenso bedeutungslos ist in der parlamen- 
tarıschen Republik die hergebrachte Formel: „Alle Staatsgewalt 
ruht beim Volke.* Tatsächlich wird die Staatsgewalt, wenn man 
von der richterlichen absieht, nicht vom Volke, sondern von dem 
Parlamente ausgeübt, und in Wahrheit bestimmt nicht der vom 
Landtage gewählte Ministerpräsident, sondern sein Schöpfer, die 
den Landtag beherrschende Mehrheit die allgemeine Richtung der 
Staatspolitik, dieihm als feste Marschroute vorgezeichnet worden ist. 
Eine weitere Gefahr, die der ungezügelte Parlamentarismus 
23*
        <pb n="370" />
        — 36 — 
für das Staatsleben mit’ sich bringt, liegt in dem Hineintragen 
der Parteipolitik in den Staatsdienst und der Besetzung der Be- 
amtenstellen nicht nach der fachlichen Befähigung, sondern nach 
der politischen Richtung der Anwärter — heute ist dafür das 
Schlagwort: Demokratisierung der Verwaltung geprägt worden *. 
Damit wird aber eine der Grundsäulen unseres bisherigen Staats- 
wesens wesentlich erschüttert; denn nicht bloß die Richter, son- 
dern die Staatsbeamten überhaupt bedürfen eines verfassungs- 
mäßigen Schutzes in ihrer Amtsausübung und ihren vermögens- 
rechtlichen Ansprüchen. Die Ausführung der Staatsverwaltung 
in ihren weitverzweigten Funktionen erfordert die Mitwirkung 
zahlreicher menschlicher Kräfte, die sich an der Erfüllung der 
mannigfachen Staatsaufgaben beteiligen. Das planmäßige Zu- 
sammenwirken dieser Kräfte bildet eine der notwendigsten Vor- 
aussetzungen geordneter Ausübung der Staatsgewalt und einen 
bedeutenden Teil der gesamten Kulturarbeit des Volkes. In ihrer 
Organisation mit ihren verschiedenen kontrollierenden Instanzen 
liegt eine der wichtigsten Bürgschaften für die Zuverlässigkeit und 
Rechtmäßigkeit staatlichen Wirkens (v. GERBER, Grundzüge des 
--— — u... 
% Der Inhalt dieses Schlagwortes geht noch erheblich weiter: es be- 
deutet nicht bloß die Demokratisierung der in der Verwaltung verwendeten 
Beamtenschaft in ihrem ganzen Denken und Handeln, sondern auch 
die Uebertragung des demokratischen Prinzips der Gesetzgebung, der allei- 
nigen Herrschaft des Volkswillens, auf die gesamte Verwaltung in sach- 
licher Beziehung. Dies führt schließlich zur schrankenlosen Frei- 
heit der Verwaltung, während doch die Gebundenheit der Verwal- 
tung an das Gesetz zu den obersten Grundsätzen des Rechtsstaates 
gehört. Und hieran muß auch im republikanischen Staate festgehalten 
werden. Auch hier muß die Verwaltung immer treue Dienerin des Gesetzes 
sein, und auch, soweit sie bei ihrer Tätigkeit volle Freiheit des Ermessens 
hat, handelt sie lediglich in Anwendung des Gesetzes und innerhalb des 
ihr dabei gelassenen Spielraumes. Eine wirklich demokratische Verwaltung 
bedeutet einen Widerspruch in sich selbst oder wenigstens einen Wider- 
spruch zum Rechtsstaate, da sie zur Willkürherrschaft führt. 8. hierzu 
MERKEL, Die gedanklichen Grundlagen zur Förderung einer demokratischen 
Verwaltung, in HırrTHas Annalen 1920, S. 523 ff.
        <pb n="371" />
        — 37 — 
eu£schen Staatsrechts 3. Aufl. S. 112). Deshalb ist eine ver- 
fassungs- und gesetzmäßige Ordnung der rechtlichen Stellung der 
Staatsbeamten, welche sie willkürlicher Bestimmung entzieht, von 
großer Bedeutung für das ganze Staatsleben. Damit wird zugleich 
die erforderliche Ruhe und Stetigkeit der Staatsverwaltung ver- 
bürgt, und dies ist gerade im republikanischen Staate mit parlamen- 
tarischem Regierungssystem um so dringender nötig, je mehr bei 
diesem die obersten Staatsämter einem häufigen Wechsel ihrer 
Inhaber unterliegen. So ist das Problem der Verbindung der parla- 
mentarischen Regierung mit einer kraftvollen starken Zentralgewalt 
in der innern Verwaltung in glänzender Weise auch in England gelöst 
worden durch Schaffung eines permanenten Staatsbeamtentums, wel- 
ches sich ruhig und sicher seinen Aufgaben unterziehen kann, unbeirrt 
durch die jeweilige Parlamentsmajorität. 
RICHARD SCHMIDT erblickt in den „Grundlinien des deutschen 
Staatswesens® 8. 226 ff. im Anschluß an die beiden ersten Haupt- 
probleme, die Frage der Gliederung der staatlichen Verbände 
und die Frage der obersten Gewalten im Reich und Glied- 
staaten, die dritte Grundfrage des künftigen Staatslebens in der 
Zukunft der Behördenorganisation: 
„Die Bureaukratie, das leistungsfähige fachkundige Be- 
rufsbeamtentumimReich und Staat wie in den Gemeinden, in der 
Rechtspflege wie in allen Verwaltungszweigen istdas dritte wertvolle Haupt- 
stück der alten deutschen Verfassung gewesen. Nur dann wird sich auch 
die neue Verfassung als wertvoll erweisen, wenn es ihr gelingt, dieses 
Glied der staatlichen Organisation, das bisher in der Monarchie und dem 
monarchischen Ministerium seine Stütze hatte, auch unter der Parteiherr- 
schaft der Republik fruchtbar zu erhalten. Gerade hierfür aber droht 
die Verwirruug der Begriffe, die durch die Revolution hervorgerufen worden 
besonders gefährlich zu werden. Das üblich gewordene Schlagwort, es 
sei die Leistung der Revolution, den Obrigkeitsstaat oder Beam- 
tenstaat in den Volksstaat zu verwandeln, ist ein ganz schiefes, 
irreführendes Schlagwort. „Obrigkeiten“, „Beamte“ kann kein Staat, 
auch die am meisten gleichheitliche Demokratie nicht, entbehren, und 
so sicher dies ist, so sicher ist auch das Andere, daß nicht jeder aus dem 
„Volke“ ohne entsprechende Fachbildung zum Beamten werden kann. Man 
möge sich damit abfinden, daß die leitenden Minister statt wie bisher
        <pb n="372" />
        — 358 — 
aus dem oberen Beamtentum, vielmehr aus den Parteiführern der Parla- 
mente entnommen werden, aber es ist für deutsche Verhältnisse schlecht- 
hin undenkbar, auch das Gros des Beamtentums aus Parteipolitikern zu 
bilden“ 85, 
Nun hat zwar die Reichsverfassung von 1919 einige wichtige 
Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten- 
standes von dem Wechsel in den obersten Regierungsämtern ge- 
troffen, insbesondere, daß alle Staatsbürger ohne Unterschied nur 
nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung 
und ihren Leistungen zu den öffentlichen Aemtern zuzulassen sind 
(Art. 128), daß die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit zu 
erfolgen hat, soweit nicht durch Gesetz etwas Anderes bestimmt 
ist, daß ihre wohlerworbenen Rechte unverletzlich sind, daß sie 
nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen 
ihres Amtes vorläufig enthoben, einstweilen oder endgültig in den 
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt ver- 
85 So wendet sich auch der frühere Staatsminister Dr. FRIEDBERG in 
der deutschen Jur.Zeitg, 1919, S. 193 gegen den in der Denkschrift des 
Staatssekretärs Dr. PREUSS aufgestellten Gegensatz von Obrigkeitsstaat und 
Volksstaat mit folgendentreffenden Worten: „Die ganze Gegenüberstellung be- 
ruht auf-dem Unterschiede, ob die Obrigkeit von einem Herrscher aus eigenem 
Recht oder ob sie durch den Willen des Volkes d.h. durch Volks- 
wahl geschaffen wird. Deshalb bleibt aber die Obrigkeit „Obrigkeit“, 
und es macht für den Staatsbürger keinen Unterschied, ob er Befehle 
erhält von einer Behörde, die ihre Entstehung dem Willen eines Herrschers 
oder dem Volkswillen verdankt ... Maßgebend für das Regierungssystem 
ist vielmehr die Art und Weise, wie das Beamtentum organisiert ist.“ S. auch 
STIER-SOMLO, Reichsverf. 2. Aufl, S. 43 Anm. 1, ferner OTTO KOELLREUTTER 
a. a. O. S. 13: „Man hat den Volksstaat in Gegensatz zum Obrigkeitsstaat 
gestellt und hat dabei diesen Gegensatz teilweise mißverstanden. Denn 
Volksstaat bedeutet eben nicht, daß in ihm nun überhaupt keine Autorität 
und Obrigkert mehr vonnöten sei. Dieser Exponenten der Staatsgewalt 
bedarf jeder Staat, der überhaupt noch auf diesen Namen Anspruch erheben 
will. Eine Volksherrschaft ohne tatsächliche Ausübung der Regierungs- 
gewalt besteht nur im Reiche der Theorie. Auch in der. Demokratie wird 
die Regierung immer insofern eine Obligarchie sein müssen, als die Leitung 
des Staates immer nur in der Hand weniger Führer liegen kann.“ Ueber- 
einstimmend .RicHArRD THOMA im Arch. d. öff. Rechts Bd. 40 S. 234 unten.
        <pb n="373" />
        — 359 — 
setzt werden können (Art. 129), daß sie Diener der Gesamtheit, 
nicht einer Partei sind und daß allen Beamten die Freiheit ihrer 
politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet 
ist (Art. 130). Und alle diese Bestimmungen gelten nicht bloß 
für die Reiehsbeamten, sondern auch für die Beamten der Einzel- 
staaten und ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände. Die gleichen 
Grundsätze müssen aber im Hinblick auf etwa mögliche Aende- 
rungen der Reichsverfassung auch in den Verfassungen der einzelnen 
Länder festgelegt werden, was bisher freilich nur in Preußen und 
Bayern geschehen ist. Vor allem kommt es nicht bloß darauf 
an, daß solche Grundsätze verfassungsmäßig aufgestellt werden, 
sondern auch darauf, daß sie wirklich durchgeführt und streng 
eingehalten werden. Und daß dies bisher bezüglich der Besetzung 
aller Beamtenstellen, besonders der höheren leitenden Verwaltungs- 
ämter, immer geschehen sei, kann leider ebensowenig behauptet 
werden, wie daß man ihren Inhabern volle Freiheit der politischen 
Gesinnung gewährt habe °®®. 
Wenn irgendeine Staatseinrichtung unter der Herrschaft der 
konstitutionellen Monarchie in Deutschland ihrer Aufgabe in vol- 
lem Maße gerecht geworden ist, so ist es das Beamtentum gewesen. 
So sagt schon GERBER a. a. OÖ. S. 112 Anm. 3: 
„Es ist ein Akt der Gerechtigkeit, zu konstatieren, daß die unermeß- 
liche Entwickelung der Kultur des deutschen Volkes in ökonomischer 
und politischer Hinsicht seit den letzten 50 Jahren zum großen Teil auf 
der Arbeit des Staatsdienstes beruht“. 
Und was ein pflichttreuer, von politischen Strömungen unab- 
hängiger Beamtenstand, dessen eingedenk, daß er mit seiner ganzen 
Persönlichkeit nur dem Staate zu dienen hat, bedeutet, das hat 
sich erst unlängst wieder bei der großen Staatsumwälzung im 
8° Der von PorTzscH, Reichsverf. 2. Aufl. S. 185 ausgesprochenen 
Meinung, daß das Versprechen des Art. 130 Abs. 2 der Reichsverf. sich prak- 
tisch als uneinlösbar gezeigt habe, und daß die Einheitlichkeit der politi- 
schen Leitung unter Umständen Ausnahmen für die obersten Beamten verlange, 
kann grundsätzlich nicht beigetreten werden.
        <pb n="374" />
        — 360 — 
November 1918 gezeigt. Willig und unentwegt haben hier auch 
die in ihrer Mehrheit monarchisch gesinnten Staatsbeamten, so 
schwer es auch manchen von ihnen geworden sein mag, ihren 
Dienst dem Vaterland auch unter den neuen Gewalthabern weiter 
geleistet und so bis zur Schaffung neuer verfassungsmäßiger Zu- 
stände den Staat vor dem gänzlichen Zusammenbruche bewahrt. 
$ 21. Schlußwort. Nach den vorstehenden Ausführungen 
vermag ich den schrankenlosen Parlamentarismus, wie er jetzt in 
den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten, glücklicherweise 
noch nicht in vollem Maße im Deutschen Reiche verwirklicht er- 
scheint, nicht als diejenige Regierungsform anzusehen, unter der 
das deutsche Volk auch mit seiner jetzigen republikanischen Ver- 
fassung sich wieder erheben und zu innerer Kraft und äußerer 
Stärke gelangen kann und wird. Denn hierzu fehlt es zunächst 
an der einen, bedeutendsten Voraussetzung, an den zwei großen 
Parteien, die miteinander um die Herrschaft ringen und von denen 
jede in sich stark und gefestigt genug sein muß, um, wenn sie 
durch die Wahl des Volkes die Oberhand erlangt hat, eine nach 
innen und außen kraftvolle Regierung zu bilden. Dies war der 
Fall, jahrhundertelang, im Lande des klassischen Parlamentaris- 
mus, in England. Heute, wo dort eine dritte Partei, die Arbeiter- 
partei auf den Plan getreten ist, beginnt der Parlamentarismus 
auch in England sich anders auszuwirken, nämlich zum Koalitions- 
system zu führen. Koalitionsregierungen können aber nie so stark 
und unerschütterlich dastehen, wie Kabinette, die sich auf eine 
große Partei stützen und von dieser getragen werden. Dies sehen 
wir heute sowohl im Reiche, wiein den meisten deutschen Ländern, 
Fast überall haben wir Koalitionskabinette, die keine festen Mehr- 
heiten im Parlamente hinter sich haben und mit jeder wichtigen 
Frage stehen und fallen können. Das alles aber liegt nur an 
der unseligen Zersplitterung in zahlreiche größere und kleinere 
Parteien, an der das deutsche Volk von jeher gelitten hat und
        <pb n="375" />
        — 361 — 
noch immer leidet®”. Es ist der große Mangel an einheitlichem 
nationalem Empfinden, das nur in ganz seltenen Fällen, wo große 
Fragen und Ereignisse, wie zuletzt der Ausbruch des Welt- 
krieges, das ganze Volk ergreifen und erschüttern, einmal her- 
vortritt, sonst aber in Hinsicht auf innere und äußere Politik 
fast immer zu vermissen ist. Solange das aber so ist und bleibt, 
ist das deutsche Volk noch nicht reif für das parlamentarische 
Regierungssystem, ja noch nicht reif zur Demokratie. Denn es 
vermag noch nicht sich selbst zu beherrschen und aus sich selbst 
heraus seine wahren und starken Führer zu finden. Solcher Führer 
bedarf es aber jetzt dringender als je. Wir haben im letzten 
Weltkriege große Heerführer, wir haben aber keine großen Regen- 
ten und leitenden Staatsmänner gehabt, und nur daran sind wir 
zugrunde gegangen, nicht an der monarchischen Staatsform als 
solcher, unter der wir groß geworden waren, nicht an der Ueber- 
macht unserer äußeren Feinde, denn ihr war unser Heer gewachsen, 
auch nicht an der Lockerung und Unterwühlung der festen Orga- 
nisation dieses Heeres und dem Umsturze unserer Staatsordnung 
durch aufrührerische Elemente, denn erst die Schwäche der Regie- 
rung hatte diese emporkommen lassen. Auch in diesem schwersten 
aller Kriege sind wir schließlich nur durch uns selbst geschlagen 
worden und haben damit wieder das alte Wort des Tacitus wahr 
gemacht: Germanen können nur durch Germanen besiegt werden. 
Die Erkenntnis der Notwendigkeit einer starken Regierung durch- 
dringt aber auch heute je länger je mehr alle Schichten des Vol- 
kes. Dieses Verlangen nach fester, geschlossener Führung macht 
sich geltend auch in jenen Kreisen, die seinerzeit den Umsturz 
und den Uebergang zur republikanischen Staatsform begrüßt haben 
mögen. Durch das parlamentarische System allein aber wird es 
—— 
8° 5, hierzu auch BORNHAK, Reichsverf. 2. Aufl. S. 54: „Da bei der 
deutschen Parteizersplitterung keine Partei für sich die Mehrheit besitzt, 
ist das parlamentarische System in Deutschland auf Parteiverbindungen 
angewiesen.*
        <pb n="376" />
        — 362 — 
bei der politischen Unreife®® und der Parteizersplitterung des 
deutschen Volkes nie erfüllt werden, sondern nur durch eine 
Regierungsform, bei der die wirklichen, lebendigen Kräfte des 
Volkes im Staatsleben wirksam werden und als Arıstokratie im 
wahren Sinne des Wortes zur Erscheinung kommen können °®”. 
Nur die „Wägsten und Besten“, wie ein alter deutscher Ausdruck 
lautet, sind berufen, das Volk zu vertreten und den Staat zu 
regieren, das ist der ursprüngliche Gedanke der wahren Aristo- 
kratie, zugleich aber auch die Verwirklichung echter Demokratie. 
Denn das ganze Volk als solches kann nicht über das ganze Volk 
herrschen, darin liegt ein innerer Widerspruch. Es kann und 
soll aber regiert werden durch auserlesene, sittlich und geistig 
hochstehende und einsichtige Führer und Vertreter seiner gesamten 
Interessen, die nicht um ihrer selbst willen, sondern nur herrschen, 
um dem ganzen Volke zu dienen °. Solche wahrhaft berufene 
Staatslenker zu finden, ist das große Problem, um das es sich hier 
88 Aur den Mangel an politischer Begabung weist auch NAWIASKY 
a. a. OÖ. S. 35 hin. „Habe doch das deutsche Volk erst seit anderthalb 
Geschlechtern seine politische Organisation gefunden. Allerdings sei schwer 
zu sagen, wo Ursache, wo Wirkung liege. Ob es so spät seine politische 
Organisation gefunden habe, weil ihm der Mangel an politischer Befähigung 
anhafte, oder sich dieser Mangel daraus erkläre, daß es so spät seine poli- 
tische Organisation gefunden habe.* Mir scheint, Ursache und Wirkung 
fallen hier zusammen. 
s® Die Notwendigkeit einer starken Regierung erkennt auch LUSENSKY 
a. a. OÖ. S. 159 unumwunden an. Er int sich aber, wenn er glaubt solche 
gerade mit dem parlamentarischen System erreichen zu können, daß es ein 
nicht zu bestreitender Vorzug dieses Systems sei, daß sich die Regierung 
auf eine Parlamentsmehrheit stütze, auf deren grundsätzliche Zustimmung 
zu ihrer Geschäftsführung sie im allgemeinen rechnen könne; „gerade in 
dieser Sicherung der Untersützung durch eine geschlossene Mehrheit in der 
Volksvertretung liege eine starke Kraftquelle, die der Regierung ein ent- 
schiedenes, tatkräftiges Vorgehen ermögliche.* Dies mag in den Zeiten 
des klassischen englischen Parlamentarismus in England der Fall gewesen 
sein, für die heutigen Verhältnisse in Deutschland trifft es aus den oben- 
genannten Gründen jedenfalls nicht zu. 
» S, hierzu auch Fick, Deutsche Demokratie S. 8.
        <pb n="377" />
        — 3695 — 
handelt. Seine Lösung ist aber nicht eine Frage der Staatsform, 
sondern der Organisation der Regierung. Denn die echte Aristo- 
kratie kann ebenso in der Monarchie wie in der Republik zur 
Erscheinung kommen. Ihre Verwirklichung ist ein Ideal, das wohl 
nie ganz erreicht werden, dem nachzustreben aber die hohe Auf- 
gabe aller Völker und Zeiten bleiben wird.
        <pb n="378" />
        — 364 — 
II. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
Die Polizeireform in Sachsen. 
Von 
Geh. Regierungsrat Dr. BARTSCH (Dresden). 
  
Das am Schlusse. dieses Aufsatzes abgedruckte sächsische (fesetz 
vom 27. Juni 1921 über „Aenderungen im Polizeiwesen® (GBl. S. 199) 
regelt die Frage des Ueberganges der Polizei in die Hände des Staates. 
Im Gegensatz’ z. B. zu Preußen, wo die Verwaltung der Polizei in 
einer größeren Anzahl von Städten in den Händen staatlicher Polizei- 
behörden liegt, üben in Sachsen schon seit Jahren in den Städten mit 
revid. Städteordnung unter Aufsicht der Staatsregierung die Stadt- 
räte die Polizeigewalt aus, wobei die Verwaltung der Sicherheits- 
polizei unter persönlicher Leitung und Verantwortung des Bürger- 
meisters zu erfolgen hat, soweit nicht mit staatlicher Genehmigung, 
wie z.B. in den großen Städten des Landes, für die sicherheitspolizei- 
lichen Geschäfte besondere, von Polizeidirektoren geleitete Polizeiämter 
errichtet worden sind. Lediglich in der Landeshauptstadt Dresden 
ruht seit 1853 die sicherheitspolizeiliche Gewalt bei einer staatlichen 
Polizeibehörde, einem Polizeipräsidium. Auch auf dem platten Lande 
und in denjenigen kleinen Städten, deren Verhältnisse sich nach einer 
besonderen Städteordnung regeln, und die im Gegensatze zu den rev, 
Städten meist nicht durch einen Juristen mit Richterqualität geleitet 
werden, verwaltet der staatliche Amtshauptmann in gewissem Umfange 
die Polizei. Dieser Rechtszustand soll jetzt eine Aenderung erfahren. 
Es müssen schwerwiegende Gründe gewesen sein, die in der gegen- 
wärtigen, gerade in Sachsen auf einen weiteren Ausbau der Selbst-
        <pb n="379" />
        — 365 — 
verwaltung hinstrebenden Zeit Regierung und Landtag zu einer Aende- 
rung veranlaßt haben, die mit dem Gedanken der lokalen Selbstver- 
waltung in einem gewissen Widerspruche steht. Die Tatsache, dab 
auch in mehreren anderen großen Gliedstaaten des Reiches ähnliche 
Verstaatlichungsgedanken zutage getreten sind, zum Teil sich schon 
zu (sesetzesvorlagen verdichtet haben, läßt darauf schließen, daß die 
gemeinsame Veranlassung hierzu in Erscheinungen und Vorgängen zu 
suchen ist, die das ganze Reich betreffen. Es trifft dies in der Tat 
zu: Es ist vor allem der im Landessteuergesetze vom 30. März 1920 
geforderte Polizeilastenausgleich, der in Sachsen den äußeren 
Anlaß zur Aufrollung der ganzen Verstaatlichungsfrage gegeben hat. 
Es ist allgemein bekannt, daß die Aufwendungen für die Polizei 
in den letzten Jahren außerordentlich in die Höhe geschnellt sind und 
ein Vielfaches des Standes vor 1914 betragen; das gilt natürlich auch 
für die Städte und ganz besonders für die großen Städte, die sich 
leider immer mehr zu einem Sammelpunkt unlauterer, verbrecherischer 
Elemente entwickelt und die Stadiverwaltungen zu einer starken Ver- 
mehrung ihrer Schutzkräfte gezwungen haben, um die Sicherheit nur einiger- 
maßen gewährleisten zu können. Diese Steigerung der Aufwendungen für 
polizeiliche Zwecke ist für viele Gemeinden auf die Dauer um so unerträg- 
licher geworden, als ihrnichteinegleichen Schritt haltende Steigerung ihrer 
Steuereinnahmen gegenübersteht. So betrugen z.B. in der zur Zeit größten 
Stadt Sachsens, in Leipzig, die Aufwendungen für die Sicherheitspolizei in 
den ‚Jahren 1917 und 1918 noch rund 3°/ı bzw. 41/3 Millionen Mark, 
im Jahre 1919 schon 12°/, Millionen Mark, 1920 bereits 25 Millionen 
Mark und für 1921 ist mit 281/s Millionen Mark zu rechnen, wobei 
noch gar nicht der Mehraufwand berücksichtigt ist, den die neueren 
Teuerungszuschläge verursachen werden, über die jetzt verhandelt wird. 
Demgegenüber hat als Ausfluß der eingangs erwähnten im Jahre 1853 
erfolgten Verstaatlichung ihrer Sicherheitspolizei die Stadtgemeinde 
Dresden nach einem noch mehrere Jahre laufenden Vertrage einen 
jährlichen Polizeikostenbeitrag von nur 1.50 Mark für den Kopf der 
Bevölkerung an den Staat zu leisten; Leipzig, welches nur etwas größer 
ist, hat im Jahre 1919 durchschnittlich pro Kopf 16.87 Mark aufwenden 
müssen, die anderen größeren Städte 14 Mark bis 9.50 Mark. Diese 
Kopfdurchschnittszahlen haben sich in den großen Städten für das 
Jahr 1920 bereits verdoppelt und werden im Jahre1921 vermutlich das 
Dreifache erreichen. Es drängen daher die Verhältnisse von selbst zu 
einem Ausgleiche der Polizeilasten innerhalb des T,andes, insbesondere
        <pb n="380" />
        — 366 — 
angesichts der geringen Aufwendungen der kleineren Städte und der 
ländlichen Gemeinden, die im entsprechenden Jahre pro Kopf nur 
3.87 Mark durchschnittlich betrugen. Dieser niedrige Satz erklärt sich 
daraus, daß auf dem Lande der Staat durch seine Landgendarmerie, 
die er aus Staatsmitteln ausschließlich unterhält, bereits sicherheits- 
polizeilichen Schutz stellt und damit die Gemeinden fühlbar entlastet. 
Es erinnerten sich daher aus diesem Anlasse Gemeinden daran, daß 
die Ausübung des Polizeischutzes mehr der Ausfluß der Delegation 
von Staatsaufgaben auf die Gemeindeverwaltung ist, als eine Aufgabe 
der Selbstverwaltung, zumal da vermöge der dem Stadtoberhaupte 
oder kommunalen Polizeidirektor gesetzlich auferlegten, oben erwähnten 
persönlichen Verantwortlichkeit für die Verwaltung der Sicherheits- 
polizei der Gemeindevertretung ein rechtlicher Einfluß auf die Leitung 
der Polizeigeschäfte fehlt. Damit kam die Frage von selbst ins Rollen, 
ob nicht die Gemeinden die Polizei wieder in die Hände des Staates 
zurückgeben sollten. 
Der Lastenausgleich hätte sich aber auch ohne eine \Verstaatlich- 
ung der Polizei ausführen lassen. Es kommen andere Momente hinzu, 
die die Regierung zu einer weiteren Verfolgung des Verstaatlichungs- 
gedankens nötigten: die Forderungen der Entente, die auf 
eine örtliche Bindung der Schutzpolizei (der sog. grünen 
Polizei) hinausliefen. 
Wenn die Entente fordert, daß über die Verwendung der grünen 
Polizei nur der örtliche Polizeiverwalter zu befinden haben soll, so 
kann es dem Staate, der, wenn auch vom Reiche finanziell unterstützt, 
die Kosten für die Unterhaltung dieser Polizei zu tragen hat, nicht 
verdacht werden, wenn er sich auch den maßgebenden Einfluß auf ihre 
Verwendung im einzelnen sichern will. Diesen Zustand kann aber 
der Staat nur dadurch voll erreichen, daß er die Verwaltung der Poli- 
zei selbst in seine Hand nimmt. Denn nur dann kann er seine Ver- 
waltungsgrundsätze auf dem Gebiete des Polizeiwesens voll durchsetzen, 
wenn er die Leitung der Polizeibehörden in Händen von Beamten 
weiß, die dem staatlichen Beamtenkörper angehören und mit den Ab- 
sichten der Regierung eng vertraut, auch im einzelnen an ihre Weisungen 
gebunden sind. Hierdurch ergibt sich von selbst eine gewisse natür- 
liche Grenze für die Verstaatlichung der Polizei, wenigstens unter dem 
Gesichtspunkte der Erfüllung der Ententeforderungen: denn der Staat 
hat an der Verstaatlichung zunächst nur in denjenigen Gemeinden ein 
Interesse, die mit Schutzpolizei belegt sind. Es ergibt sich aber auch
        <pb n="381" />
        — 3 — 
sofort eine zweite Grenze: Es bedarf nicht der Verstaatlichung der 
Verwaltungspolizei oder, wie sie in Sachsen genannt wird, der Wohl- 
fahrtspolizei (Gewerbe-, Gesundheits-, Baupolizei usw.). Sie befindet 
sich in Sachsen, auch in Dresden, ausschließlich in den Händen der 
Gemeinden, die ihre Wegnahme am empfindlichsten verspürt hätten. 
Ihre Aufgaben liegen aber auf wesentlich anderem Gebiete, als die 
Zweckbestimmung der Schutzpolizei. 
Es handelte sich daher zunächst nur darum, den Uebergang der 
Sicherheitspolizei und der von ihr praktisch nicht zu trennenden Ver- 
kehrspolizei in die Hände des Staates dort sicherzustellen, wo es galt, 
die Befehlsverhältnisse über die Schutzpolizei zu regeln. Wenn das 
Gesetz — im Gegensatze zu den Entwürfen anderer Länder — nicht 
schon diejenigen Städte mit Namen bezeichnet, deren Sicherheits- und 
Verkehrspolizei staatlich werden soll, so hängt dies damit zusammen, 
daß die Belegung seinerzeit nach Maßgabe des Freistehens von Kaser- 
nen erfolgte und es sich bei der Einbringung der Gesetzesvorlage noch 
nicht übersehen ließ, ob jede einzelne auch dauernd Standort bleiben, 
ob nicht noch eine weitere Zergliederung der Schutzpolizeikräfte not- 
wendig werden würde. 
Es wurde deshalb zu dem Auswege gegriffen, im $ 2 Absatz 1 
des Gesetzes die Zulässigkeit der Verstaatlichung nur grundsätz- 
lich festzulegen und einzelne besonders wichtige Folgen gesetzgebe- 
risch festzusetzen, die sich für die von der Verstaatlichung betroffenen 
Gemeiden ergeben, die Entschließung aber, in welchen Gemeinden 
die Sicherheits- und Verkehrspolizei auf den Staat übernommen werden 
solle, der Beschlußfassung des Landtages im Zusammenhange mit den 
Beratungen des Haushaltplanes vorzubehalten, der dann die Namen 
der Städte enthalten muß ($ 2 Abs. 2), in denen künftighin diese 
Polizeizweige von staatlichen Organen verwaltet werden sollen. Wenn 
sich im kommenden Landtage dann die nötige Mehrheit (Unabhängige 
und Kommunisten nahmen bisher eine ablehnende Stellung ein) dafür 
gefunden haben wird, daß für bestimmte Gemeinden in den Haushalt- 
plan die nötigen Mittel zur Uebernahme der Polizei eingestellt werden, 
kann, so sieht es das Gesetz in $ 2 Abs. 1 vor, das Gesamtministe- 
rium die Verstaatlichung dieser beiden Polizeizweige in den betr. Städten 
förmlich aussprechen und den Tag des Uebergangs der Polizei auf den 
Staat festsetzen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge kann 
wohl erwartet werden, daß zu dem Polizeipräsidium Dresden noch 
Polizeipräsidien in Leipzig und Chemnitz und eine Anzahl Polizeiämter 
hinzukommen.
        <pb n="382" />
        — 3685 — 
Da, wie schon erwähnt, die Belegung einzelner Orte lediglich nach 
Maßgabe des freistehenden Kasernenraumes erfolgen mußte, wird öfters 
der Fall eintreten, daß in einzelnen Städten über das Bedürfnis hinaus 
Polizeikräfte vorhanden sind; die heutige Finanznot gebietet aber, je- 
den Mann voll auszunutzen, und der Mann andererseits hat Anspruch 
auf eine entsprechende praktische Ausbildung, sonst kommt er im Be- 
rufe nicht vorwärts. Die Regierung hat sich deshalb zur Ermöglichung 
einer planmäßig angemessenen Verwendung der Polizeikräfte in $ 4 
für das Ministerium des Innern die Vollmacht geben lassen, anzuordnen, 
daß „die staatliche Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig 
Wachen unterhält oder Streifen unternimmt“. Das Ministerium wird 
natürlich eine solche Anordnung nur mit Zustimmung der betreffenden 
örtlichen Polizeiverwaltung treffen, ist aber nach $ 4 Abs. 2 befugt, 
dies im Notfalle (d.h. „wenn es dringende staatliche Interessen 
erfordern“), auch gegen deren Willen zu tun. Durch diese Einrichtung 
kann Gemeinden, ohne ihnen das Recht der eigenen Polizeiverwaltung 
im übrigen zu verkürzen, ein gewisser, den örtlichen Verhältnissen an- 
gepaßter Polizeischutz gegeben werden, dessen sie vielfach bedürfen, 
da der städtische Einfluß auch über das Weichbild der Stadt hinaus in 
wirtschaftlicher, kriminalistischer und sicherheitspolizeilicher Beziehung 
auf die Umgebung ausstrahlt. Die zu diesem Zwecke abgeordneten 
Vollzugsbeamten — es wird sich dabei immer nur um eine geringe 
Zahl handeln — ordnen sich dann in den Polizeidienst dieser Gemeinden 
mit ein und unterstützen und verstärken ihn damit. Die Gemeinden 
werden sich diese Verstärkung gern gefallen lassen,, die ihnen kei- 
nerlei Einbuße an ihrer Polizeigewalt bringt, und für die Allgemein- 
heit ergibt sich der Gewinn, daß ein gewisser abgerundeter Komplex 
unter starkem polizeilichem Schutze steht. 
Daß im Notfalle die Polizeikräfte von der Regierung auch außer- 
halb der örtlichen Bindung verwendet werden können, steht im Ein- 
klange mit den Forderungen der Entente. Dementsprechend räumt 
S 5 des Gesetzes dem Ministerium des Innern die Befugnis ein, „im 
Falle von Unruhen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Ord- 
nung anordnen zu können, daß die Vollzugsbeamten einer staatlichen 
Polizeibehörde vorübergehend in anderen Landesteilen verwendet werden 
dürfen“, indem dabei weiter vorgesehen wird, daß das Ministerium „in 
solchen Fällen die Unterstellung der Beamten unter die zuständige 
Verwaltungsbehörde regelt“. $5 deckt einmal den normalen Fall, daß 
der Polizeiverwalter einer derart gefährdeten Stadt um polizeiliche Hilfe
        <pb n="383" />
        — 369 — 
nachsucht, als auch den selteneren, aber denkbaren Fall, daß er in ge- 
spannten Zeiten unter dem Drucke irgendwelcher politischer Strömungen 
in der Einwohnerschaft oder auch in Verkennung der gefährlichen Lage 
nicht für den nötigen polizeilichen Schutz sorgt. Das staatliche Inter- 
esse gebietet dann ein Eingreifen von außen her: Der Staat wird in 
seinen Grundfesten destoweniger erschüttert werden können, je gesicher- 
ter seine einzelnen Teile sind. Man denke z.B. an den Fall, daß ein 
in einer rev. Stadt gelegenes Elektrizitätswerk, welches weite Länder- 
strecken mit Licht und Kraft versorgt, durch aufständische Elemente 
gefährdet ist, und der örtliche Polizeiverwalter, unter örtlichem 
Drucke stehend, auswärtige Hilfe nicht erbittet. In solchen Fällen 
erschwerte es die rev. Städteordnung, ungebetene Hilfe zu bringen. 
Hier schafft das Gesetz erwünschte Abhilfe. 
Sowohl bei den Besprechungen, die die Regierung vor Einbringung 
ihrer Gesetzesvorlage mit den Vertretern der staatlichen und gemeind- 
lichen Polizeibehörden der Städte und Landgemeinden abhielt, als auch 
bei den Verhandlungen im Landtage herrschte allgemein Einverständ- 
nis darüber, daß ein Polizeizweig, der mit der grünen Polizei und den 
Ententeforderungen in keinem Zusammenhange steht: die Kriminal- 
polizei,im ganzen Lande verstaatlicht werden sollte. Die Gemeinden 
erkannten ohne weiteres an, daß die Kriminalpolizei nicht vorwiegend 
die Interessen der örtlichen Selbstverwaltungen berührt, vielmehr 
dem Schutze der Gesamtheit der Bewohner des ganzen Landes 
dient, und überzeugten sich gern davon, daß die Kriminalpolizei zur 
Bekämpfung des berufsmäßigen und reisenden Verbrechertums erst 
recht befähigt wird, wenn man ihr neben einer guten einheitlichen Aus- 
bildung, einem intensiven gegenseitigen Nachrichtenaustausch, einem 
planmäßig durchgeführten Erkennungsdienst die Beweglichkeit im ganzen 
Lande sichert. Auf der anderen Seite heben die großen Stätte hervor, 
daß gerade ihre Aufwendungen für kriminalpolizeiliche Zwecke recht 
erhebliche seien, wenn sie ihre Kriminalabteilungen in der techni- 
schen Ausstattung auf der erforderlichen Höhe erhalten wollten, und 
sie betonen mit Recht, daß gerade hier ein Lastenausgleich am be- 
gründetsten sei, denn die großstädtischen Kriminalabteilungen müßten 
für ganze Landesteile polizeilich wirksam werden, weil die Ver- 
brecher mit Vorliebe in den Großsstadtbetrieb untertauchten. Der 
Landtag beschloß daher für das ganze Land die Uebernahme der Krimi- 
nalpolizei auf den Staat ($ 1) und überließ es dem Gesamtministerium 
($ 8), den Tag zu bestimmen, mit dem diese Verstaatlichung ins Leben 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 3. 24
        <pb n="384" />
        — 30 — 
treten soll. Im Interesse einer glatten Geschäftsführung wird selbst- 
verständlich dieser Tag mit dem Tag zusammenfallen müssen, an dem 
sich im übrigen der Verstaatlichungsprozeß vollzieht. Finanztechnische 
Gründe sprechen dafür, den Verstaatlichungstag mit dem Beginn des neuen 
Haushaltplanjahres d. i. dem 1. April 1922 zusammenfallen zu lassen. 
Wie sich im einzelnen die Kriminalpolizeibehörden aufbauen werden, 
wie sich ihr Geschäftskreis gegenüber den staatlichen und gemeindlichen 
Sicherheitspolizeibehörden abgrenzen wird, unterliegt noch der Erör- 
terung, bei der auf den gegenwärtig zur Vorberatung stehenden (fesetz- 
entwurf über die Reichskriminalpolizei Rücksicht wird genommen werden 
müssen. Diese Fragen sollen, ebenso wie die Zuständigkeit der staat- 
lichen Sicherheitspolizei und andere Fragen der Durchführung des 
Gesetzes vom 27. Juni im Wege der Ausführungsverordnung 
geregelt werden (8 8). Das Gesetz selbst gibt nur insoweit eine zwin- 
gende Richtschnur, als es im 8 1 Abs. 2 vorschreibt, „daß die Krimi- 
nalpolizeibehörden, soweit möglich, in die staatlichen Polizeibehörden 
eingegliedert werden“. Das wird zur Folge haben, daß die Kriminal- 
polizeibehörden an den Orten, in denen staatliche Polizeibehörden, wie 
in Dresden, bereits bestehen oder in Zukunft auf Grund des Gesetzes 
vom 27. Juni errichtet werden, mit diesen in organische Verbindung 
zu bringen sind. 
Der Aufbau der Kriminalpolizeibehörden wird voraussichtlich in 
der Weise erfolgen, daß an jedem Landgerichtssitze ein Kriminalamt 
errichtet wird, dessen (eschäftskreis sich über den ganzen Landgerichts- 
bezirk erstreckt und welches an einzelnen wichtigen auswärtigen Orten 
dieses Bezirks kleine Abteilungen oder Posten, die sämtlich mit mehreren 
Beamten besetzt sein sollen, unterhält. Auf dem platten Lande wird 
der Kriminalpolizeidienst nach wie vor durch die Landgendarmerie 
versehen, sofern nicht einzelne Landgemeinden in kriminalpolizeilicher 
Hinsicht der nächsten Kriminalabteilung oder dem nächsten Kriminal- 
posten zugeschlagen werden. Die bereits vorhandene Zentralleitung 
in Dresden, von der noch später zu reden sein wird, wird zu einem 
Landeskriminalamt ausgebaut werden und sich damit der vom Reiche 
geplanten Reichskriminalpolizei zwanglos eingliedern können. 
Es muß dabei auf die Vorteile kurz hingewiesen werden, die die 
Verstaatlichung der Kriminalpolizei im ganzen Lande für die Allgemein- 
heit bringen wird. Mit Ausnahme der Stadt Dresden und des platten 
Landes, wo die kriminalpolizeilichen Geschäfte von staatlichen Beamten 
wahrgenommen werden, ruht im übrigen Lande die kriminalpolizeiliche
        <pb n="385" />
        — 9371 — 
Tätigkeit in den Händen der Städte. Es liegt in der Natur der Sache, 
daß nur die großen Städte eigene Kriminalabteilungen mit geschulten 
Kräften unterhalten können ; in den übrigen Städten werden die Kriminal- 
geschäfte — nicht immer zum Besten der Sache — von der Schutzmann- 
schaft neben dem übrigen Straßen- und Wohlfahrtspolizeidienst mit er- 
ledigt. Es fehlt infolgedessen vielfach die Kenntnis der Methoden und 
Praktiken, die zur Ermittlung und Ueberführung der Täter dienen. Ein 
gewisser Ausgleich ıst in Sachsen durch die Errichtung der sog. flie- 
genden Kriminalbrigaden geschaffen. Es sind dies vom Staate unter- 
haltene kleinere Kommandos von ausgewählten Kriminalbeamten, die 
an den Landgerichtsorten stationiert sind und — unter allgemeiner 
Leitung einer Zentralstelle in Dresden — nach unmittelbarer Anweisung 
der Staatsanwälte arbeiten, z. B. bei Mord, Brandstiftung, Sittlichkeits- 
verbrechen, Falschmünzerei und ähnlichen, durch ihre Schwere her- 
vortretenden oder sich über ein größeres Gebiet erstreckenden Straf- 
taten. Es mangelt aber — was sich insbesondere für die Taten des 
gewerbsmäßigen, reisenden Verbrechertums bemerkbar macht — an 
dem erforderlichen Nachrichtenaustausche der Kriminalpolizeidienst- 
stellen untereinander. Wenn nicht zufälligerweise bei der Staatsanwalt- 
schaft die Fäden zusammenlaufen — was aber auch nur möglich ist, 
wenn die Tatorte in demselben Landgerichtsbezirke liegen — kann es 
vorkommen, daß in benachbarten Städten gleichartige Delikte begangen 
werden, ohne daß die beteiligten Kriminalstellen davon gegenseitig 
etwas erfahren und sich das zur Ermittlung des Täters Geeignete 
gegenseitig mitteilen, ihre Wahrnehmungen austauschen können, was 
vor allen Dingen für den ersten kriminalpolizeilichen Angriff recht 
notwendig ist. Hier macht sich ganz besonders eine Abhilfe erforder- 
lich, und dazu wird in hervorragendem Maße die Verstaatlichung der 
Kriminalpolizei beitragen können. Es wird Aufgabe der Zentral- 
leitung in Dresden sein müssen (ein Ansatz hierzu ist bereits in der 
soeben erwähnten Zentralleitung der fliegenden Brigaden in Dresden 
vorhanden), neben einer guten kriminalistischen Ausbildung der Krimi- 
nalbeamten und einer zweckentsprechenden Verteilung über das ganze 
Land einen beschleunigten Nachrichtenaustausch herzustellen, das 
Fahndungswesen einheitlich auszubauen und die Früchte des Erken- 
nungsdienstes — es ist vor allem an das Fingerabdruckverfahren zu 
denken — dem ganzen Lande intensiv nutzbar zu machen. Als ein 
weiterer Fortschritt muß es bezeichnet werden, daß künftig der Krimi- 
nalbeamte nicht mehr durch die Gemeindegrenze gehindert ist, seiner 
24 *
        <pb n="386" />
        — 372 — 
Tätigkeit nachzugehen, sondern ohne weitere aufhaltende Formalitäten 
die Spuren der Tat dorthin verfolgen kann, wohin sie gerade führen. 
AlsFolgeder Verstaatlichungder Polizei bestätigt dasGe- 
setz in 8 3 die Befugnis der staatlichen Polizeibehörde, „für ihren Bezirk 
allgemeine Polizeiverordnungen, die straßen- und verkehrs- 
polizeiliche Angelegenheiten betreffen, . zu erlassen“ ; es knüpft aber 
daran zur Schonung des Selbstverwaltungsgedankens die Verpflichtung, 
daß solche Verordnungen „außer bei Gefahr im Verzuge nur im 
Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung“ erlassen werden dürfen. 
Da aber der Erlaß einer vom staatlichen Polizeischef für notwendig 
befundenen Verordnung dieser Art nicht am unbegründeten Widerstand 
einer Gremeinde scheitern darf, sieht das Gesetz in $ 3 noch vor, daß, 
„falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, der Kreishauptmann 
über den Erlaß der Verordnung entscheidet“. 
Als weitere Folge der Verstaatlichung stellt das Gesetz im $ 6 
und 7 die Verpflichtung der Gemeinde fest, „gegen angemessene Ent- 
schädigung®, deren Höhe im Mangel einer Einigung von einem Schieds- 
gericht festgesetzt wird, „auf Verlangen des Staates die für die Zwecke 
der Polizei verwendeten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Aus- 
rüstungsstücke usw. ganz oder teilweise zu Eigentum oder zum Ge- 
brauche dem Staate zu überlassen“, ebenso die Verpflichtung, 
der staatlichen Polizeibehörde „gegen Erstattung der Mehrkosten die 
Mitbenutzung der Einrichtungen zu gestatten, die bisher für poli- 
zeiliche und gemeindliche Zwecke gemeinsam benutzt worden sind und 
vom Staate nicht übernommen werden“, wie denn auch der Staat um- 
gekehrt der Gemeinde die gleiche Mitbenutzungsbefugnis „hinsichtlich 
derjenigen Einrichtungen gleicher Art zugesteht, welche vom Staate 
übernommen werden“. Bei diesen letzteren Bestimmungen ist vor 
allem an das Polizei-Meldeamt zu denken, welches allerwärts für gemeind- 
liche Zwecke in erheblichem Umfange mitbenutzt werden muß, es sei 
nur an die Anlegung von Wählerlisten und die Bearbeitung von Staats- 
angehörigkeits- und Unterstützungswohnsitzsachen, an die Anlegung 
von Listen der steuer-, schul- und impfpflichtigen Personen erinnert, 
ferner an Gefängniszellen, Fernsprecheinrichtungen und ähnliches. Ge- 
rade die Frage der Mitbenutzung mußte im Gesetze eine Regelung 
finden, denn es werden in Zukunft manchenorts staatliche und kom- 
munale Verwaltung unter einem Dache arbeiten müssen, und es erscheint 
im wohlverstandenen Interesse der beiderseitigen Finanzen erwünscht, 
an dem bisherigen Zustande der gemeinsamen Benutzung möglichst
        <pb n="387" />
        — 393 — 
nichts zu ändern. Auch hier sieht das Gesetz ($ 7) ‚für den Fall, 
daß über die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Benutzung“ — wozu 
auch die Berechnung der Mehrkosten gehören wird — „eine Verein- 
barung nicht zustande kommt oder über die Auslegung der Verein- 
barung später Meinungsverschiedenheiten entstehen“, die gleiche schieds- 
gerichtliche Entscheidung vor. Das Gesetz wollte mit der Einführung 
eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Gesetz näher gere- 
gelt wird ($ 6 Abs. 2), eine Stelle schaffen, die mit Fachkenntnis aus- 
gestattet, unparteiisch und gerecht das Für und Wider abwägt und 
der sich beide Teile vertrauensvoll unterwerfen. 
Daß die Gemeinde, die mit der Entscheidung des Schiedsgerichts 
nicht einverstanden ist, den Rechtsweg beschreiten kann, ist selbst- 
verständlich, ist auch im Gesetz unter Festsetzung einer Ausschlußfrist 
von einem Monate ausdrücklich ausgesprochen. 
Das Gesetz enthält über den Weg, der bei der Herbeiführung des 
Lasten’iausgleichs gegangen werden soll, noch nichts; im Zeit- 
punkte der Einbringung der Gesetzesvorlage (Ende Januar 1921) waren 
die Verhältnisse noch nicht so geklärt, daß man bereits bestimmte 
Vorschläge hätte machen können, wie dies z. B. die im Juni eingebrachte 
württembergische Gesetzesvorlage über die Polizeiverstaatlichung tut. 
Man ist sich aber bei den Landtagsberatungen im Plenum und im 
Ausschusse darüber klar gewesen, daß der Staat die ihm zufallenden 
neuen Lasten nicht aus seinem eigenen Steueranteil an den Reichs- 
einkommensteuern und seinen sonstigen Einnahmen endgültig decken 
kann, sondern daß er einen Rückgriff auf die Gemeinden ausüben muß. 
Wie sich im einzelnen dieser Rückgriff vollziehen wird, unterliegt zur 
Zeit noch der Verhandlung zwischen den beteiligten Ressorts und den 
Vertretungen der Gemeinden, und es läßt sich noch nicht sagen, wie 
der Weg gehen wird. Geregelt wird diese Frage im Zusammenhange 
mit dem nächsten Staatshaushaltplane, auf dessen Einnahmeseite dann 
beim Polizeikapitel — so will es wenigstens ein bei der Schlußberatung 
des Gesetzes im Landtage angenommener Antrag — dasjenige zu er- 
scheinen haben wird, was die &amp;emeinden, denen jetzt die Polizeilasten 
gänzlich abgenommen werden sollen, an den Staat abzuführen haben, 
Soweitallen sächsischen Gemeinden Polizeilasten abgenommen werden 
— und dies ist der Fall hinsichtlich der Kriminalpolizei, die im ganzen 
Lande verstaatlicht wird, — wird man wohl den Ausgleich darin finden 
müssen, daß der Steueranteil, den die Gemeinden von den Erträgnissen 
der Reichseinkommensteuer erhalten sollen, im sächsischen Vollzugs-
        <pb n="388" />
        —_— 374 — 
gesetz zum Landessteuergesetz entsprechend bemessen d. h. verringert 
wird. 
Das Gesetz erfüllt nicht in vollem Umfange die Wünsche der 
sächsischen Polizeibeamtengewerkschaft, die eine Verstaatlichung der 
gesamten Vollzugsbeamtenschaft Sachsens — einschließlich der Ver- 
waltungspolizei und in allen, auch den kleinsten Gemeinden — erstrebt, 
um den Gedanken der Vereinheitlichung der Polizei und der finanziellen 
Unabhängigkeit der Polizeibeamten von den Gemeinden verwirklicht zu 
sehen. Die Gewerkschaft verspricht sich u. a. davon eine gründlichere 
und einheitlichere Ausbildung, eine bessere Ausnützung der vorhande- 
nen Kräfte, weil dann im ganzen Lande, unbekümmert um örtliche 
Rücksichten, der rechte Mann an den rechten Ort gestellt werden 
könnte; sie hofft, daß dann in der Ausübung des Polizeidienstes die 
Unabhängigkeit des einzelnen Mannes erst richtig gesichert würde, 
während er sich jetzt aus Rüchsicht auf sich und seine Familie und 
sein weiteres Fortkommen, vor allem in kleineren Gemeinden, bei seinem 
Einschreiten bisweilen größere Zurückhaltung auferlegen müsse, als es 
im Interesse des Dienstes liege. Die Gründe, die diese Wünsche als 
unerfüllbar erscheinen ließen, sind bereits eingangs erwähnt worden 
und beruhen auf der notwendigen Rücksichtnahme auf die Selbstver- 
waltung der Gemeinden. Immerhin führt die bevorstehende Verstaat- 
lichungsaktion zu einem gemeinsamen Arbeiten der sächsischen Schutz- 
polizei (in der gegenwärtigen Soll-Stärke von rund 6100 Köpfen) und 
des größeren Teiles (etwa 2200 Köpfen) der uniformierten alten (blauen) 
Polizei Sachsens unter der einheitlichen Leitung der staatlichen Polizei- 
präsidenten und -direktoren und bringt damit den Beamten der grünen 
Polizei die von ihnen gewünschte Eingliederung in den interessanteren 
Dienst der blauen Polizei. Da der junge Beamte der grünen Polizei 
seine praktische Tätigkeit erst nach einer gründlichen, schulmäßigen 
Ausbildung aufnehmen und in Zukunft sich aus der grünen Polizei 
die gesamte blaue Polizei, staatliche wie kommunale, sowie auch die 
Landgendarmerie rekrutieren wird, wird sich mit der Zeit das Wissen 
und Können der Polizeibeamtenschaft im ganzen Lande heben. Bei 
der großen Zahl der dann dem Staate zur Besetzung offenstehen- 
den Stellen der blauen Polizei, der Kriminalpolizei und der Land- 
gendarmerie (im ganzen etwa 3700 Vollzugsbeamtenstellen bis in die 
Besoldungsgruppen IX hinauf) wird für den strebsamen und geschickten 
Polizeibeamten immer die Möglichkeit gegeben sein, im staatlichen 
Polizeidienste vorwärts zu kommen und irgendwo im Lande einen seinen
        <pb n="389" />
        — 375 — 
Fähigkeiten entsprechenden Platz zu finden. Das wird auch die Beamten- 
organisation als bemerkenswerten Fortschritt der Polizeiverstaatlichung 
anerkennen müssen. 
Wenn das Ziel der Regierung, wie oben ausgeführt, auch zunächst 
nur dahin geht, die Polizeigewalt in den Gemeinden in ihre Hand zu 
bekommen, in denen sie daran wegen der Schutzpolizei ein Interesse 
hat, so ist die Fassung des $ 2 doch so allgemein gehalten, daß sie 
es der Gesamtregierung ermöglicht, in Zukunft allerorts auf die Sicher- 
heits- und Verkehrspolizei die Hand zu legen, sobald der Landtag 
durch Bewilligung der entsprechenden Mittel seine Zustimmung gibt. 
Diese Mitwirkung des Landtages bedeutet auf der einen Seite einen 
starken Schutz der Selbstverwaltung, auf der anderen Seite aber auch 
einen wirksamen Schutz der Finanzen des Staates, denn wegen der 
finanziellen Auswirkungen wird der Landtag jedesmal erst eingehend 
prüfen, ob er das Angebot einer Gemeinde, ihre Polizeigewalt dem 
Staate zu übertragen, annehmen soll oder nicht. Jedenfalls aber öffnet 
das neue (kesetz den Weg zu einem neuen Aufbau des sächsischen 
Polizeiwesens und bildet deshalb einen Markstein in der Geschichte 
der sächsischen Polizei. 
Gesetz über Aenderungen im Polizeiwesen Vom 
27. Juni 1921. 
(Sächsisches Gesetzblatt 1921, S. 199). 
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 
8 1. Die Kriminalpolizei ist für das ganze Gebiet des Freistaates Sachsen 
Angelegenheit des Staates. 
Die Kriminalpolizeibehörden werden, soweit möglich, in die staatlichen 
Polizeibehörden eingegliedert. 
82. Das Gesamtministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltplanes 
anordnen, daß in einzelnen Gemeinden die Sicherheitspolizei einschließlich der 
Verkehrspolizei ganz oder teilweise auf staatliche Polizeibehörden übergeht. 
Im Staatshaushaltplan sind die Gemeinden, in denen der Staat die 
Sicherheitspolizei übernehmen will, einzeln anzugeben. 
83. Diestaatliche Polizeibehörde kann für ihren Bezirk allgemeine Polizei- 
verordnungen, die straßen- und verkehrspolizeiliche Angelegenheiten be- 
treffen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur im Einvernehmen mit der Ge- 
meindeverwaltung erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so 
entscheidet der Kreishauptmann über den Erlaß der Verordnung. 
8 4. Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die staatliche 
Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig Wachen unterhält oder 
Streifen unternimmt.
        <pb n="390" />
        — 3%6 — 
Gegen den Willen der Polizeibehörden für diese Gemeinden kann das 
Ministerium des Innern eine solche Anordnung nur treffen, wenn es dringende 
staatliche Interessen fordern. 
85. Das Ministerium des Innern kann im Falle von Unruhen oder erheb- 
lichen Gefahren für die öffentliche Ordnung anordnen, daß die Vollzugs- 
beamten einer staatlichen Polizeibehörde vorübergehend in anderen Landes- 
teilen verwendet werden. Es regelt in solchen Fällen die Unterstellung 
der Beamten unter die zuständige Verwaltungsbehörde, 
86. Die Gemeinden, deren Polizei auf den Staat übernommen wird, sind 
auf Verlangen des Staates verpflichtet, gegen angemessene Entschädigung die 
für die Zwecke der Polizei verwendeten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungs- 
und Ausrüstungsstücke ganz oder teilweise zu Eigentum oder zum Gebrauch 
dem Staate zu überlassen. 
Wenn über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande 
kommt, entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem die Landesregierung und 
die Gemeindeverwaltung einen Schiedsrichter entsenden. Der Obmann der 
Schiedsgerichte wird, falls sich nicht die Schiedsrichter auf einen solchen 
einigen können, vom Präsidenten des Landgerichts ernannt, in dessen 
Bezirk sich die betreffenden Gegenstände befinden. Der Schiedsspruch 
kann im Falle der Enteignung im ordentlichen Rechtsweg durch Klage 
binnen einer Frist von einem Monate, von Zustellung des Schiedsspruches 
ab, angefochten werden. 
$ 7. Die Gemeinden, deren Polizei auf den Staat übernommen wird, sind 
verpflichtet, der staatlichen Polizeibehörde auf Verlangen die Mitbenutzung 
der Einrichtungen zu gestatten, die bisher für polizeiliche und gemeindliche 
Zwecke gemeinsam benutzt worden sind und vom Staate nicht übernommen 
werden. Mehrkosten, die durch die Mitbenutzung entstehen, sind zu erstatten. 
Das gleiche Recht steht den Gemeinden hinsichtlich derjenigen Ein- 
richtungen gleicher Art zu, welche vom Staate übernommen werden. 
Kommt eine Vereinbarung über die Einzelheiten der gemeinschaftlichen 
Benutzung nicht zustande oder entstehen später Meinungsverschiedenheiten 
über die Auslegung der Vereinbarung, so entscheidet ein Schiedsgericht 
nach Maßgabe des $ 6. 
8 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft, $ 1 jedoch erst 
an einem späteren Tag, den das Gesamtministerium bestimmt. 
Das Ministerium des Innern trifft bei der Ausführung des Gesetzes die 
erforderlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit, den Geschäftskreis 
der Sicherheits- und Kriminal-Polizeibehörden, über ihr Verhältnis zuein- 
ander und zu den übrigen staatlichen und zu den gemeindlichen Polizei- 
behörden und über die Aufsichtsführung. 
Dresden, den 27. Juni 1921. 
Gesamtministerium. 
Lipinski, Stellvertreter des Ministerpräsidenten.
        <pb n="391" />
        — 37 — 
II. 
Literatur. 
  
D. Dr. Rudolf Stammiler, Professor an der Universität Berlin: Recht und 
Kirche; Betrachtungen zur Lehre von der Gemeinschaft und der 
Möglichkeit eines Kirchenrechts. Berlin und Leipzig 1919. Ver- 
einigung wissenschaftlicher Verleger Walter de Gruyter &amp; Co. 120 S. 
M. 3.50. 
Es ist keine gewöhnliche Juristenabhandlung, die wir da vor uns 
haben. Ein hervorragender Rechtsphilosoph spricht zu uns. Und soweit 
das mit der philosophischen Tiefe vereinbar ist, tut er es im leichten 
Plaudertone eines Abendvortrages. Der gewählte Gegenstand aber ist ge- 
eignet, weite Ausblicke zu eröffnen auf Dinge, die uns gerade in dieser 
Zeit lebhaft beschäftigen müssen. 
Was ist das Recht? Es setzt voraus „das Wollen eines Menschen, 
betrachtet in seinen Beziehungen zum Wollen anderer“ (S. 7). Daraus er- 
gibt sich eine eigne Art des Wollens: „das verbindende Wollen“, 
das über den Einzelnen gedacht „den Gedanken des Zusammenwirkens, 
des wechselseitigen Helfens und gemeinsamen Arbeitens“ mit sich bringt 
(S. 11). Das zu erstrebende Ziel ist „ein Wollen, das von den Besonder- 
heiten gerade dieses begehrenden Menschen frei ist“ gemäß der Idee der 
„Willensreinheit“ (S. 22f.). Das so bestimmte verbindende Wollen 
ist das „richtige Recht“ (S. 25). „Die Hingebung an das Richtige zu 
wecken, zu fördern und zu stärken“ wird dann zum Berufe der Religion 
(S. 28), Das drängt aber zu einem „Verein mitGleichgesinnten“. 
„Das Verständnis der von Gott gesetzten Aufgabe, die Ueberlieferung 
der ererbten Lehren usw. ist ohne ein Verbinden des religiösen 
Fühlens und ohne die darauf gebauten Anstalten nicht möglich* (8. 72 f.) 
Dieses Verbinden muß „ein Verbinden im rechtlichen Sinne sein“. 
Recht bedeutet aber ein „unverletzbar selbstherrlich verbindendes Wollen“ 
(S. 69, 71) im Gegensatz zu bloßen „‚Konventionalregeln‘“, von 
denen man sich zweckwidriger Weise immer wieder lossagen könnte. 
Hier ergibt sich nun manche Anknüpfung an Kant, aber auch ein
        <pb n="392" />
        —_ 378 0 — 
scharfer Gegensatz zu SoHMm: man kann geradezu den Eindruck bekommen 
daß das Hauptanliegen der ganzen Schrift darauf gerichtet ist, dessen be- 
kanntes Wort von dem Widerspruch des Kirchenrechts mit 
dem Wesen der Kirche wieder einmal zu widerlegen (S. 58 ff.). 
Diese Widerlegung ist ja auch sehr einfach und macht sich ganz von 
selbst durch den Hinweis auf die klaren Tatsachen: Werden ja „Steuern 
auferlegt, Rechte und Pflichten bezüglich der äußeren Güter der Kirche 
zugewiesen, kirchliche Aemter mit rechtlicher Eigenart ausgebildet und 
das Verhältnis der Kirche zum Staate im Rechtssinn geregelt“ (S. 71, 72). 
Es scheint mir aber hiemit SoHMm doch nur in der üblichen Weise mißverstanden 
zu werden. „Das Wesen der Kirche ist geistlich“, so erläutert er seinen 
Satz (Kirchenrecht I S. 1): die „Ekklesia“ bedeutet eine Versammlung, in 
der Christus wirksam gegenwärtig seim soll; darum bekennen wir sie jetzt 
noch als „heilige“ Kirche (S. 15 f.). Und eben darum widersteht ihr Wesen 
dem Rechte, das nun einmal weltlicher Art ist und bleibt; nur für mehr 
äußerliche Dinge mäg es Platz greifen, als etwas „zur Wahl Gestelltes, 
für das geistliche Wesen der Kirche Gleichgültiges‘“ 
(S. 2). Im Laufe der Geschiehte freilich hat sich die Kraft der ursprüng- 
lichen Idee gemindert und die Schranken, die sie dem Rechte setzte, 
hörten auf, ihre volle Fühlbarkeit zu bewahren. Frühzeitig schon führte 
die altkatholische Kirche darüber hinweg durch das klug erdachte kanonische 
Recht, das jus divinum, dem ja begriffsmäßig auch das Heilige sich 
unterordnen mußte. Wenn der nach jus divinum dazu berufene Bischof 
in gehöriger Form die Priesterweihe erteilt, so steigt mit rechtssatzmäßiger 
Sicherheit der Heilige Geist auf den Ordinierten herab und erfüllt ihn mit 
seiner Gabe, dem priesterlichen Charisma, der facultas spiritualis. Daß 
solches SOHM gegen das unvergängliche Wesen der Ekklesia geht, sollte 
leicht zu begreifen sein. Gegen diesen juristischen Kunstgriff ist seine 
These in erster Linie gerichtet. Leichter noch hatte es der Protestantis- 
mus jener Schranke gegenüber: seine Völker hatten kein so ausgeprägtes 
Bedürfnis nach festen Rechtsformen und für das Heilige, das auch in 
seiner Ekklesia wirksam werden soll, fehlt in weitem Maße das rechte 
Verständnis. Selbst Luther wußte ja mit der großen Verheißung Matth. 18, 20 
nicht viel anzufangen. Dieses Wunderbare verschwand dem deutschen 
Professor allzusehr hinter der Kraft der Lehre und Wortverkündung, die 
dem Lesekundigen auch ohne Versammlung zuteil werden könnte. So 
ist denn auch bei STAMMLER die kirchliche Gemeinschaft wesentlich nur 
zu dem Zwecke geschlossen, daß die Leute etwas „von Religion wissen“ 
und über ihr Woher und Wohin sich „auskennen“ (S. 61, 62). Für die 
Anstalten, mit welchen diese Bildung gefördert wird, gäbe gerade der 
„selbstherrlich verbindende Wille“ der Rechtsordnung allein die nötige 
Festigkeit und Dauer. SoHM, meint STAMMLER ($. 73), wolle nur eine
        <pb n="393" />
        — 379 — 
Kirche unter unzureichenden „Konventionalregeln‘. In Wahrheit würde 
dieser für das geistliche Wesen der Kirche auch derlei lockere Regeln 
nicht gelten lassen und, soweit solches nicht berührt wird, gibt er alle 
Rechtsordnung frei. In der Festschrift zu Sonms Doktorjubiläum 1914 hat, 
NIEDNER dessen Stellung zum Kirchenrecht unter ganz ähnlichen Gesichts- 
punkten verworfen. In der Kirche, heißt es dort, erscheint eben, wie beim 
Menschentum überhaupt, körperliches und geistiges (= geistliches!) Wesen 
verbunden, also verhält sich das Recht zur Religion nicht anders als zur 
Moral und kann ohne Widerspruch auf die dazu gehörigen Lebensbe- 
tätigungen hinüberwirken. Darauf habe ich im Theologischen Literatur- 
blatt Jahrg. XXXVII S. 45 ff. entgegnet, daß man SOHM auf diese Weise 
nicht gerecht werde. Er habe es gewagt, „das große Wunder des Christen- 
tums, daß Gott zu den Menschen kommt und Wohnung bei ihnen nimmt, 
als Grundlage zu nehmen für die Würdigung des Kirchenrechts“. Das sei 
das heilige, das geistliche (uicht dal geistige) Reich Gottes bei 
den Menschen, das als solches der Rechtsordnung nicht unterstebe. SOHM 
schrieb mir damals von seinem letzten Krankenlager aus einen rührenden 
Brief: er sei noch nie so völlig verstanden: worden. Es handelte sich bei 
ihm in erster Linie um ein Stück seines Glaubens; seine Rechtsanschauung 
war nur eine Folge davon. Man darf nicht über diese absprechen, ohne 
jenen zu würdigen. Vielleicht ist er im Sinne unserer Kirche doch der 
richtige. Das gilt STAMMLER geradeso wie NIEDNER gegenüber. Die 
Grundauffassung und namentlich das Zusammenwerfen von Geistigem und 
Geistlichem ist beiden gemeinsam. — 
STAMMLER hat seine Ausführungen in sehr ansprechender Weise belebt 
durch allerlei Fälle aus der Praxis unserer Gerichte, bei denen sich Recht 
und Religion berühren. Aus der S. 33 ff. gegebenen Reihe sei nur der 
letzte hervorgehoben. Kranke „Künstlerinnen“ waren unter den Einfluß 
zweier Szientistinnen gekommen, welche sie „durch das vollendete Empfin- 
den von Gottes Allgegenwart und Liebe“ zu heilen suchten. Die Kranken 
starben gleichwohl und die Szientistinnen wurden unter Bestätigung des 
Reichsgerichts wegen fahrlässiger Tötung zu je 6 Monaten Gefängnis ver- 
urteilt: sie hätten zum mindesten, „als sie angesichts der auffallenden 
Verschlimmerung sich über die Aussichtslosigkeit ihres Heilverfahrens 
klar wurden, ihren Platz am Krankenlager räumen und die Behandlung 
einstellen müssen“ (S. 51). Der Verfasser stimmt zu. Der Name „Szientis- 
mus“ verdunkelt allerdings die Sachlage. Es ist gewiß richtig, daß es sich 
hier um eine „Wissenschaft“ im Sinne unserer Gesetze nicht handelt. 
Der Verfasser ist der Meinung, daß auch richtig verstandene Religion hier 
nicht in Frage sei. Denn Religion bedeute die „göttlich gesetzte Aufgabe, 
die Welt zuerkennen und zu vervollkommnen‘“ (S 55 — ganz 
im Sinne der oben gekennzeichneten Auffassung). Der barmherzige Sa- 
mariter wird als Zeuge angerufen, weil er „äußere Mittel nicht mißachtete*,
        <pb n="394" />
        » 
— 30 — 
sondern Oel und Wein in die Wunden goß. Die Hauptsache ist die damit 
bekundete ‚tätige Liebe“. Sollte aber die nicht auch bei den Szienti- 
stinnen vorgelegen haben? Vor dem Reichsgericht wäre jedenfalls auch 
der gute Samariter mit seiner eigenartigen Wundbehandlung keineswegs 
sicher gewesen. Otto Mayer. 
nt 
Heinrich Dietz, Ergänzungsbestimmungen zur Disziplinar- 
strafordnung für die Reichswehr vom 31. 3. 1919 (AVBl. 
S. 275) mit Aenderungen gültig auch für das Heer nach VO. vom 
19. 4. 1919 (AVBI. S. 356) nebst Anhang (Urlaubsordnung, Vorge- 
setztenverhältnis, Ergänzungsgesetze zum MStGB. und zur MStGO.) 
(Nachtrag zu Dietz, Disziplinarstrafordnung f. d. Heer, Erläuterungen, 
2.—4. Aufl. Rastatt 1917/18, K. u. H. Greiser).. Gedruckt beim Land- 
wehrkorps, Graudenz, Juni 1919. 31 S. 
Durch die Ergänzungsbestimmungen zur Disziplinarstrafordnung ist 
diese in ihrer Geltung für die Reichswehr in wesentlichen Punkten abge- 
ändert worden. Weitverbreiteten Forderungen ist Rechnung getragen. 
worden. So ist jedem zu Bestrafenden vor Verhängung der Strafe Gele- 
genheit zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise zu geben; die soge- 
nannten Vertrauensleute sind vor Festsetzung des Strafmaßes anzuhören; 
die Strafe darf erst nach Ablauf einer Nacht seit der Bekanntgabe der 
Strafe vollstreckt werden; die Anwendbarkeit des strengen Arrests ist ein- 
geschränkt (Höchststrafe 5 Tage); der Bestrafte hat bereits vor Strafantritt 
das Recht der Beschwerde; die Beschwerde hat suspensive Wirkung (nicht 
jedoch die Berufung gegen die Ablehnung der Beschwerde) ; Bestrafungen 
von Offizieren und Unteroffizieren wegen Handlungen, die gegen Mann- 
schaften und Unteroffiziere gerichtet waren oder in deren Gegenwart er- 
folgten, sowie Strafen, die auf Veranlassung von Mannschaften, Unteroffi- 
zieren oder Vertrauensleuten verhängt wurden, sind den Vertrauensleuten 
bekanntzugeben. Ferner ist die Strafe der Einstellung in eine Arbeiterab- 
teilung in Wegfall gekommen, der Verweis gegen Mannschaften ist einge- 
führt worden, als neue Strafarten Geldstrafe und Urlaubsverkürzung. Eine 
weitere Neuerung ergibt sich aus der VO. vom 5. 12. 18 (RGBl. S. 1422), 
Zu den neuen Bestimmungen gibt Dietz in übersichtlicher Darstellung 
klare, auch dem juristisch nicht vorgebildeten Disziplinarvorgesetzten leicht 
verständliche Erläuterungen, denen man auch sachlich im wesentlichen zu- 
stimmen darf. Beizupflichten ist insbesondere seiner Bemerkung, daß auch 
eine nach Strafantritt eingelegte Beschwerde — hinsichtlich der weiteren 
Vollstreckung — aufschiebende Wirkung habe (S. 18), ebenso der ausdeh- 
nenden Interpretation der Bestimmung über Bekanntgabe von Bestrafungen 
der Offiziere und Unteroffiziere, wonach nicht nur die Bestrafung, sondern 
auch die Unterlassung einer solchen in den fraglichen Fällen bekannt-
        <pb n="395" />
        — 331 — 
zugeben ist (S. 20). Abzulehnen ist dagegen m. E. die Auffassung, daß 
bei Bildung von Gesamtstrafen für Disziplinarvergehen und der hierbei er- 
forderlichen Umwandlung der Einzelstrafen (z. B. des gelinden in strengen 
Arrest) sogar die Einzelstrafe 5 Tage strengen Arrest überschreiten dürfe; 
es muß als ausgeschlossen angesehen werden, daß für ein Delikt, für das 
an sich überhaupt kein strenger Arrest angedroht ist, im Falle der Um- 
wandlung eine über die Höchstgrenze des strengen Arrests hinausgehende 
Strafe eingesetzt wird (8. 15). Recht zweifelhaft ist auch, ob nicht ent- 
gegen der Annahme von Dietz die Anhörung der Vertrauensleute auch bei 
Bestrafung von Offizieren und Militärbeamten zu erfolgen hat, wie dies dem 
Wortlaut der Bestimmung zweifellos entspricht; die Vertrauensleute mögen 
zwar in erster Linie als Vertreter der Unteroffiziere und Mannschaften ge- 
dacht sein, das hindert jedoch nicht, daß sie nach dem Sinn der Bestim- 
mung auch bei Bestrafung von Offizieren und Militärbeamten angehört 
werden müssen, insbesondere wenn es sich um Delikte handelt, die gegen 
Unteroffiziere oder Mannschaften gerichtet waren (S. 9 f) — Hinzuweisen 
ist noch auf die Erlasse des Kriegsministeriums vom 30. 6. und 11. 8. 19 
(AVBI. S. 589 und 708). Caro. 
Le Secret dela Suisse par Ernest Judet. Le breviaire de la neu- 
tralite suisse. Deux opuscules par Pictet de Rochemont. Rascher &amp; Co., 
Editeurs, Zürich 1919. 
Es entbehrt nicht des Reizes, daß gerade ein Franzose, freilich der 
objektive, seinem pays entöte auch in der Einleitung zu diesem Buche un- 
angenehme Wahrheiten freimütig sagende ERNEST JUDET, zwei Schriften 
PICTETS DE ROCHEMONT veröffentlicht, die, einmal, weil sie von dem Manne 
herrühren, der seine Schweizer Heimat auf dem Wiener Kongreß so erfolg- 
reich vertreten hat, zum anderen, weil sie wirklich das Brevier der eid- 
genössischen Neutralität sind, besondere Beachtung verdienen. Es sind die 
beiden Schriften: „de l’Europe“ und „observations d’un Suisse“. Gerichtet 
gegen die Drohung mit einer Neutralitätsverletzung, die General Sebastiani 
im Jahre 1820 offen in der französischen Deputiertenkammer ausgesprochen, 
erörtern sie die geschichtliche und rechtliche Stellung der Schweiz. Dabei 
verdient Hervorhebung, daß Pıcrter ps ROCHEMONT der äußerst strengen 
Auffassung ist, daß die Schweiz in ihrer Neutralität so weit gehen müsse, 
sich im Falle einer Neutralitätsverletzung durch den Staat A nicht nur 
gegen diesen, sondern auch gegen den Staat B zu wenden, der sich durch 
jene bedroht fühle und ihr deshalb zu Hilfe komme. Aus dem sehr be- 
achtlichen Vorwort JUDETs, das eine Teilnahme der Schweiz am Völker- 
bund für eine Preisgabe seiner Neutralität erklärt, ist auch noch die inter- 
essante, von J. referierend wiedergegebene Behauptung hervorzuheben, 
die kein amtliches Dementi erfahren hat, daß 1917 zwischen dem franzö-
        <pb n="396" />
        — 382 — 
sischen und dem Schweizer Generalstab Abmachungen militärischer Art 
für den Fall der Verletzung des eidgenössischen Gebietes durch Deutsch- 
land getroffen worden seien. Dr. Karl Strupp. 
Schlimpert, Die Neutralität Belgiens, Meißen, Schlimpert, 1919. 
Die vorliegende Schrift enthält eine fleißige, erschöpfende (wenn auch 
die Literatur nicht völlig übersehende) Zusammenstellung der zahlreichen, 
mit der Neutralität Belgiens zusammenhängende Fragen. Auf Kritik der 
verschiedenen Auffassungen oder festen Stellungnahme zu den Problemen 
hat der Verfasser durchgehends verzichtet. Das gilt nicht nur von der 
Frage der Recht- oder Unrechtmäßigkeit unseres Einmarsches, das gilt auch 
von der (sehr vorsichtig umgangenen) Klippe, wie die Verhandlungen 1906 
und 1912 rechtlich zu bewerten seien. Dr. Karl Strupp. 
Wehberg, The problems of an international ceourt of 
Justice. Oxford, Clarendon Press, 1918. 
Die vorstehende Schrift ist die wortgetreue (von Prof. FEnRICK besorgte) 
Uebersetzung des trefflichen WEHBERGschen Buches: „Das Problem eines 
internationalen Staatengerichtshofs“, das ich in Bd. XXX dieser Zeitschrift 
S. 591 ff. besprochen habe. In einer Zeit, in der der internationale Gerichts- 
hof im Haag endlich Wirklichkeit zu werden scheint, beansprucht die Be- 
arbeitung des verdienten nunmehrigen Leiters der völkerrechtlichen Ab- 
teilung der Deutschen Liga für Völkerbund ganz besondere Beachtung. 
Dr. Karl Strupp. 
Dr. Hans Wehberg, Die Pariser Völkerbundakte nebstden 
Urkunden über die Pariser Verhandlungen, den 
Haager Schiedsgerichtsabkommen usw. Zweite Auf- 
lage der „Abkommen der Haager Friedenskonferenz®. Berlin und 
Leipzig. Vereinigung wissenschaftlicher Verleger 1919. Preis geh. 
Mk. 7.—. 
Die Schrift ist nicht nur wegen der guten Zusammenstellung wichtig- 
ster Urkunden, sondern auch wegen der Einleitung des Verfassers dringend 
zum Studium zu empfehlen. Daß W. das Hauptgewicht auf die Rolle der 
Schiedsverträge und des ständigen Schiedsgerichts in der Entwicklung des 
Völkerbundgedankens legt, gibt seinen Ausführungen gegenwärtig be- 
sondern Wert, da ja die Stellung der Vereinigten Staaten zum Pariser 
Völkerbundpakt und seiner Genfer Verwirklichung im wesentlichen darauf 
beruht, daß man dort jede über den Schiedsvertrag hinausgehende Bindung 
als unverträglich mit der vollen Souveränität ansieht. W.’s Gegnerschaft 
zur deutschen Vorkriegspolitik ist bekannt; seine Darstellung verdient aber
        <pb n="397" />
        —_— 3893 — 
auch durch ihre Mäßigung und durch das Beiseitelassen der „j'accuse“- 
Manier größte Anerkennung. Die bevorstehende Aktenveröffentlichung 
des Auswärtigen Amts zur Politik des Wilhelminischen Zeitalters wird 
auch über die Haager Konferenzen einige neue Aufschlüsse bringen, die 
im Gesamtergebnis zugunsten der deutschen Haltung sprechen. Es wäre. 
sehr zu wünschen, daß W. demnächst in einer Neuauflage die weitere Ent- 
wicklung der Völkerbundorganisation, besonders auf der ersten Genfer 
Tagung und in der panamerikanischen Politik, deren Kenner er ist, mit 
berücksichtigen könnte. A.M.B. 
ren nn ne 
Rheinurkunden. Sammlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, 
landesrechtlicher Ausführungsverordnungen und sonstiger wichtiger Ur- 
kunden über die Rheinschiffahrt seit 1803, veranstaltet von der Zentral- 
kommission für die Rheinschiffahrt mit Zustimmung der Regierungen 
von Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Hessen, Niederland und Preußen. 
T. Teil (1803—1860) Nr. 1—-300, U. Teil (1860—1918) Nr. 301—670. 
s’Gravenhaage, Martinus Nijhoff, München, Dunker u. Humblot, 1918 
(in zwei Sprachen: deutsch und holländisch). 
Es ist ein ebenso glücklicher wie dankenswerter Gedanke, daß sich die 
Zentralkommission für die Rheinschiffart entschlossen, in zwei (sehr gut 
ausgestatteten) Bänden von 672 bzw. 654 Seiten nicht nur das wichtigste 
Völker- und Landesrecht des Rheins, das bisher in Urkundensammlungen 
zerstreut und zudem recht unvollständig war, sondern auch Protokolle der 
Kommission selbst wie auch Urteile (insbesondere das des Oberappellations- 
gerichts Celle von 1860 i. S. Frankfurt a/M- contra Rheinuferstaaten) in absolut 
zuverlässiger Weise amtlich zum Abdruck zu bringen. Was STOURDZA in 
seiner Privatarbeit für die Donau geleistet, ist hier für den Rhein geschehen. 
Die Veröffentlichung reicht bis 1918. Seitdem hat das Rheinrecht durch 
den Versailler Frieden wichtige Modifikationen erfahren. Es wäre sehr zu 
wünschen, wenn die vorliegende, für das Studium des Rheinrechts absolut 
unentbehrliche Sammlung durch Ergänzungshefte in dieser Hinsicht vor 
dem Veralten bewahrt würde. Dr. Karl Strupp. 
Dr. Adolf Heilberg, Die privatrechtlichen Bestimmungen 
des Friedensvertrags. Systematische Darstellung für das 
deutsche Zivilrecht. Berlin und Leipzig 1919. Vereinigung wissen- 
schaftlicher Verleger. 126 S. Preis geh. M. 8.—. 
Eine gute Zusammenstellung, in der auf die schwierige Terminologie 
des Versailler Vertrags besondere Sorgfalt verwendet wird und die deshalb 
ihren Wert auch für künftige Untersuchungen auf Grund breiteren Materials 
behalten wird. Erwünscht wäre es, ‚wenn die englische, französische und
        <pb n="398" />
        —_— 34 — 
italienische Praxis der Auslegung des Vertrags in Deutschland rascher 
verarbeitet werden könnte; aber dem steht einstweilen die Notlage unserer 
Bibliotheken und die Schwerfälligkeit der zuständigen Stellen im Aus- 
wärtigen Amt hindernd entgegen. Für die Fragen der HEILBERGschen 
Schrift ist z. B. die Treaty of Peace Order 1919, die ihm offenbar nicht zu- 
gänglich war, von größter Bedeutung. — Zu der jetzt sehr brennenden 
Frage der Ausnahmen, die von den feindlichen Staaten gegen die Regel 
der allgemeinen Vertragsauflösung erklärt werden können, nimmt H. keine 
klare Stellung ein (S. 58, 59). A,M.B,.
        <pb n="399" />
        385 
Register. 
  
Die Zahlen, vor denen ein 1I steht, sind im 41. Band zu suchen. 
Abdeckereigerechtigkeit 273. 
Abgabenrecht 130, 138. 
Absetzung des Reichspräsidenten II 12. 
Absicht 14.' 
Absolute Mehrheit II 23. 
Abstimmung 201. 
Abtrennung 180. 
Abwesende Kriegsteilnehmer II 161. 
Adel Frankreichs 18. 
Adelslexikon 28, 
Adhesions 63. 
Adickes II 69. 
Adolf Friedrich II II 130. 
, „ . VvII10. 
, „VIII 1M. 
Aegidi, K. L. 42, 
Aegypten 83, 97. 
Aemterverfassung 5, 11. 
Aeußeres Staatsrecht II 191. 
Aktives Wahlrecht II 22. 
Alabamafall 41. 
Alleineigentum 289. 
Allenstein 181. 
Allgemeine deutsche Biographie 35. 
Allmende 317. 
Allodialeigen 12. 
Altenberg, Oskar 173. 
Altersgrenze 349, 353. 
Amerika 27, 256, II 337. 
Amerikanische Friedensverträge 71. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XUI, 3. 
  
Amtleute 8. 
Amtsenthebung 355. 
„ gericht II 69. 
„ periode II 10, II 17, II 44. 
„ verpflichtung 351. 
Anerkennungstheorie II 191. 
Angehörige II 47, 
Anklage 13. 
Annexe 61, 
Anschütz, Gerhard 118 f., 1113, II 168, 
II 225, II 341, Il 353. 
Ansicht 14. 
Apotheker 150. 
Appell an das Volk II 40. 
Appendices 37. 
Aprise 13. 
Arabien 82. 
Archiv des öffentlichen Reehts 45. 
Archives diplomatiques 39. 
Arndt 162, II 242. 
Arzt 135. 
Attorney-General 96. 
Aubert 12. 
Auflassung 299. 
Auflösung eines Landes 210. 
August, Prinz v. Württemberg II 133. 
Auseinandersetzung 209. 
Ausgleich 320. 
Außerdienststellung 310. 
Außerordentliche Gerichte II 76. 
25
        <pb n="400" />
        Austrägalverfahren 56. 
Austräge 10. 
Authentische Interpretation 110, 
Automatenverkauf 334. 
Avignon 80. 
Bailley, H. 24. 
Baillis 11. 
Balfour, A. J. 11 97. 
Banderole 149. 
Bartsch II 364. 
Bastgen II 249. 
Bathie II 262. 
Bauer II 26, 
Baufluchtengesetz v. 1875 II 159. 
Baumgarten, Arthur 378. 
Bautzen 202. 
Bayern 88, 174 f., II 287, II 309. 
Bayr. Staatsgrundgesetze II 33. 
„ Verfassung v. 14. 8. 19 II 33, 
II 245. 
Bayreuth 19. 
Beaumanoir 17. 
Beer 75. 
Behördenorganisation II 357. 
Bekenntnisschule 100. 
ur freie Schule 100. 
v. Below 2, 
Bergbohm I 191. 
Bergeigentum 273. 
Bergschmidt 144. 
Bernstorff, Graf II 235. 
Berlin 50. 
Berliner Hegemonie 88. 
Bernatzik 113. 
‘ Berufsgericht 70. 
richter II 72, II 81. 
stände, 
— ständige Vertretung II 325 f. 
Berufungsinstanz 10. 
Beschlußausschüsse 221. 
Beschwerde II 68. 
  
386 — 
Besitzeinweisung II 160. 
Besitzer 285. 
Besoldungssperrgesetz 105. 
Besondere Gerichte II 69. 
Besteuerungsrecht 140. 
Betriebsräte II 271. 
Bevollmächtigte Ausschüsse II 349, 
Bewegliche Sache 327. 
Beweiswürdigung, richterliche 14. 
Bilanz 18. 
Billigkeit 8. 
Binder 75. 
Binding, Karl II 59 £., 1I 105, IL 297, 
II 309 f. 
Bismarck II 260, II 331 £. 
Bittner, L. 53 £. 
Blinder Hausschatz II 144. 
Blüher II 317. 
v. Blume II 259 f. 
Blutrache 78, 
Boethke 144. 
Böhlau II 149. 
Bonar Law II 91. 
Bordellhypothek 135, 152. 
» miete 135, 152 
„ wirt 152. 
Borden, Sir Robert 95, II 91. 
Bornhak, Konrad 190, 350, II 236 ff. 
Bourbonischer Familienpakt 25. 
Brasilien 47, 69. 
Braunschweig 47. 
Brester Friede von 1918 83. 
Britannische Frage II 87. 
Brockdorff Rantzau, Graf II 8. 
Brodnitz, Georg 254. 
Brüsseler Bureau für Zolltarife 52. 
„ Kollektivvertrag 68. 
Bryan 71. 
Bulgarien 64. 
Bundesstaat 1, 128, 178, II 196, II 240. 
Bürgerliches Eigentum 283. 
„ Recht 347.
        <pb n="401" />
        Bürgerliches Sachenrecht 257. 
Burckhard 70, 104, II 79. 
Burnham, Lord 9. 
Buße 15. 
Buxton Lord 9%. 
Cabotage 61. 
Calvo II 250. 
Capelle, Leon 52. 
Caro II 232, II 249. 
Cas privilegies 17. 
Cas royaux 15, 17. 
Cave, Lord 96. 
Chamberlain II 97. 
au Chätelet 14. 
Chemnitz 202, II 367, 
Childerich III II 138. 
Churchill II 93. 
Civitas, maxima Il 195. 
Clauses compomissoires 6l. 
Glichthove II 253. 
Codex iuris gentium 29. 
Cohn Il 170. 
Contradictio in adiecto II 325. 
Conventions II 233. 
Coulin 14. 
Coutume de Beauvoisis 17. 
Coutumes 20. 
Crerar II 92. 
Cuba 60. 
Curzon, Viscount II 103. 
Cypern 83. 
Cyrenaika 83. 
Dänemark 69, 
Davidson, Sir W. II 97, II 103. 
Dawburn 98. 
Delbrück 98, II 24. 
Delits politiques 61. 
Demokraten II 8, II 45. 
Demokratische Fraktion 172. 
„ Staatsform 88. 
  
337° — 
Demokratisierung der Verwaltung 
II 356. 
Dernburg 142, II 275. 
Descartes 260. 
Deutscher Bund 88. 
n Staat im Mittelalter 2. 
Deutsches Recht 11 4. 
„ Reich 50, 72, 87. 
Deutschland 1, 64, 94. 
Deutschnationale 87, II 45. 
Deutschösterreich 94. 
Dezentralisation 19. 
Dezentralisierter Einheitsstaat II 197. 
Diäten 47. 
Diarıio official de Brazil 60. 
Dieb 150. 
Dienstaufsicht II 55. 
Dienstbarkeiten 331. 
Diensteid 9. 
Dienststunde 13. 
Dienstunfähigkeit 351. 
Ding 260. 
Dingliche Lasten 317. 
„ Rechte 318. 
Dinglichkeit 341. 
Diplomaten 28. 
Direkte Steuern 149. 
Dirne 131 £. 
Discours preliminaire 26. 
Duell 78. 
Duguit 116, II 265, II 340. 
v. Dungern 6. 
Ebbecke 98. 
Ebert II 5£. 
Echter Parlamentarismus II 2, 
Echte subjektive Rechte 369. 
Ehescheidung 47. 
„ schließung 47. 
Eickhoff II 226. 
Eid 14. 
Eigenjagd 290, 
Eigentümer 285.
        <pb n="402" />
        — 388 
Eigentum 283, 315. 
„ inhalt 286. 
n verlust 296. 
Eigenverwaltung 11. 
Einmalige Leistungen 335. 
Eintragung 299. 
Einziehung 334. 
Einzigkeit II 19. 
Eisenbahnverträge 54. 
Elsaß-Lothringen 128. 
Emanation II 184. 
Emser Depesche II 234. 
England 50 £., II 1, II 36, II 265, IL 300. 
Englische Reichsverfassung 93. 
Englisch-Westafrika 97. 
Enquöte II 273. 
n d’office 13. 
n loial 13. 
Entente 73, 80, II 366. 
Entfernung aus dem Amte 243. 
Entlassung aus dem Dienst 243. 
Entstehung der Lasten 334. 
„ der Verfassung II 34 f. 
Erbbegräbnisse 831. 
Erdkugel 264. 
Erfindung 272. 
Erhitzung 298. 
Erstinstanzliche Zuständigkeit 10. 
Erzberger II 249. 
Examen 71. 
Expansion 19. 
Expatriation 69. 
Fachgerichte II 63. 
Fähigkeit zum Richteramt II 82. 
Fahrende Gesellen 17. 
Farmers Party 96. 
Fata Morgana 92. 
Fauchille, Paul 53. 
Fehr 16. 
Feldherrnstab 21. 
Feudalität 4 ff. 
Fick II 362. 
  
Ficker 6. 
Figge, G. F. 24. 
Finanzrat 91. 
Fleischmann 30, 35, 46, 62, 258. 
Flurbereinigung 188. 
Foerster, S. II 89. 
Forderungsentstehung 322. 
„ übertragung 322. 
Formalismus 14. 
Franklin 3, 9. 
Frankreich 1ff., 3, 25, 50, 79, II1, 
II 265, II 337. 
Französisches Königtum 4. 
Fremdherrschaft 20. 
Frensdorff, Fr. 35. 
Freund, Unterstaatssekretär 174. 
Friedrichs 283. 
Friters, Alfred 11 334. 
Früchte 303, 
Fuchs, Eugen 258, 277, 301, 384, 342. 
Fuisting 132. 
Fußvolk 5. 
Gegenzeichnung 11 13 £. 
Geheimnis 272. 
Gelehrtengerichte II 60. 
(Gemeindeaufsichtsbehörde 312. 
Gemeingebrauch 309, 317, 328 f. 
Gemeinverbrauch 334. 
Gemischte Gerichte II 60. 
Gentilis Alberikus II 253. 
‚| Gericht II 54. 
Gerichtsbarkeit II 56. 
» besetzung II 57. 
» organisation II 54. 
» Pflicht II 67. 
„ stand II 78, 
» zwang II 78. 
Gesamteigentum 278, 290. 
n gemeinde 380. 
Gesetztheit II 178. 
Gesetzgebung II 272, Il 303, II 344. 
Geschichtskalender, deutscher II 236,
        <pb n="403" />
        Geschworenenbank II 59. 
Gesetzesinitiative II 305. 
Gesetzesmacherei II 346. 
Gewaltenteilung II 3, II 51. 
» trennung II 286. 
Gewerbegerichte II 63. 
Gierke II 348. 
Gleichgewichtszustand 1I 11. 
Grabowsky, Adolf II 125. 
Graßmann II 246. 
Grimmelshausen II 253. 
Grotius, Hugo II 253. 
Grüne Polizei II 366. 
Grundfesten des Staates 5. 
Grundschule 99. 
Grundstücksübertragung 143. 
Guilhiermoz 14. 
Haager Friedenskonferenz 58, 66. 
„ Konventionen 67. 
„ Schiedshof 53. 
n Staatenverband 60. 
Haiti 47. 
Hamburg 103. 
Hardt 19. 
Hartung 9. 
Hashagen 17. 
Hatschek 222 f., 258 £. 
Haushaltungsplan 91, 218, 227. 
Hausmann II 15. 
Hausvermögen 533. 
Heerbann 5. 
Hegel 137. 
Hebler 151. 
Heinfall 7. 
Heine 184, II 64. 
Heinitz 141, II 226. 
Herb 98. 
Herrenhaus 89, 
Herrenlose Pflanzen 302. 
„ Sachen 301, 325. 
Herrenstand im Mittelalter 6. 
  
3839 ° — 
Herrmann 75. 
Herrnritt II 258. 
Hertzog, General 97. 
Heymann, Ernst 258, II 233. 
Hildesheim 79. 
Hilty 70. 
Hochschullehrer 349, 373. 
Hofgericht 11 f. 
Hofmann 358. 
Holländische Kolonien 85. 
Holtzmann 11f. | 
v. Holzendorff 35. 
Hopf, Julius 41. 
Hübner 2. 
Hugelmann 16. 
Hughes 95, II 94. 
Hwraith, Sir M. Mc. 97. 
Jakob II II 138. 
Jahrbücher 58. 
Japan II 268. 
Ideale im Recht 129. 
Jebb, Richard II 87. 
Jellinek 74, 126, 285, 368, II 241, 
II 263, II 335, II 354. 
Jhering, Rudolf Il 348. 
Ihnen, Garrelt II 151. 
Immaterialrechte 31%. 
Imperatives Mandat II 287, II 299. 
Imperialistische Kaiserpolitik 6. 
Inbegriff 276. 
Indische Verfassung II 102. 
Initiative 196, IT 38. 
Institut de Droit international 50. 
„ Nobel Norvegien II 251. 
Intellekt II 232, 
Interregnum 6. 
Interesse 272, 
Interessen des Volkes. 
Investigation 71. 
Johann ohne Land 11. 
Jotzow 133.
        <pb n="404" />
        Irland 94. 
Irrtum und Rechtsschmerz II 232. 
Isolierte Rechtserscheinungen II 172. 
Italien 50, 68, 83. 
Jura quaesita. 359. 
Jurisdiktionsvorträge 64. 
Jurisprudence internationale 54 f. 
Juristengerichte II 60 f, 
„  mangel II 67. 
Justiz 11 57. 
Kabinett II 360. 
» bildung II 12, II 30. 
» regierung 228, 237, 11 270, 
II 320. 
» wechsel II 30. 
Kahn, Bernhard Arnold II 233. 
Kaisenberg 103, II 216. 
Kaltenborn II 194. 
v. Kampfz II 148. 
Kanada 9. 
Kant 85 f. 288. 
Kantor II 207. 
Kapitalrente 136. 
Karl der Große 5. 
„ von Mecklenburg Il 148, 
„ Kaiser von Oesterreich II 134. 
„ Michael II 134. 
„ von Braunschweig II 134. 
Karolinger 11. 
Karolingische Monarchie 4. 
Katzenstein II 16. 
Kaufmannsgerichte 11 63. 
Kelsen, Hans II 171, II 282, II 299. 
Kern- und Zeitfragen II 334. 
Keutgen 2, 6. 
Keyserling, Graf II 278. 
Kirchenbeamte II 202. 
» diener II 203. 
»„ dienst II 202. 
» gemeindeordnung II 208. 
Kirchliche Gerichtsbarkeit II 72. 
Kisch, W. II 56. 
390 
  
Klassengerichte II 63. 
Klauhold, A. 42. 
Klüber 79. 
Koalitionsregierung II 8, II 30. 
Kollegialsystem II 9. 
Kolonialgerichte II 67. 
Kompetenzhoheit II 175. 
„ kompetenz 183. 
Königsbote 5. 
» gericht 8 £. 
„ haus und Stämme 7. 
Kontinuität II 194. 
Konventionen 29. 
Konventionen von Quatemala 71. 
Kosciusko 75. 
Kristiania 71, 
Kritik II 10. 
Krückmann 258. 
Kurhessen 39. 
Labrador 97. 
Laband 56, 114f,, 168£., II 168, II 
226. 
Lachenal 52. 
Laiengerichte II 60f. 
Laienzuziehung JI 67. 
Lake Superior 95. 
Landgendarmerie II 366. 
Länder 178. 
Landgericht II 70. 
Landleihe 5. 
Landwehr 5. 
Landsberg, E. 24 f., 32. 
Landtag 90f., II 40. 
Lassar 98, 259, 311, 382. 
Lasson II 190. 
Lasten 317, 329. 
Lauge, Chr. 71. 
Legist 14. 
Lehensfürsten 11, 15. 
» herr 1l. 
»  hierarchie 12. 
„ recht 6,
        <pb n="405" />
        . 
Lehensstaat 9. 
„ verband 5. 
„ wesen 4f. 
Lehngraf 15. 
Leihezwang 7. 
Leipzig 202 f., II 367. 
Leopold I II 130. 
Lexis, W. 24. 
Lincoln, Abraham II 290. 
Link of Empire 96. 
Lion 144. 
Lipinsky II 376. 
Lippe-Detmold 56. 
v. Liszt 83, II 191. 
Litauen 81. 
Literatur 228. 
Löwe 53. 
Logische Kategorie 2. 
Longobarden II 249. 
Loomann 258. 
Lüneviller Friede 55. 
Lurje 132. 
Lusensky II 282f., II 338. 
Machtbefugnis II 24. 
Machtverschiebung 186. 
Malpeque-Austern 9. 
Malta 80. 
Mangis 12. 
Mannfall 7. 
Maple-Syrup 9%. 
"Marcks, Erich II 234. 
v. Martens 22£., 31£. 
v. Martitz, F. 22 ff., 82. 
Marx, Wilhelm II 79. 
Materielle Wahrheitserforschung 14. 
Mayer, Otto 119, 243 f., 286, 324, 382. 
Mecklenburg 179, 210. 
Mehrheit 232, II 29. 
Mendelssohn Bartholdy 93, II 87. 
Menzel II 267, II 348. 
Merk 39. 
Merkel, Adolf II 171. 
391 
  
Merkl II 356. 
Meßnerdienst II 207. 
Meurer 83, IT 206. 
Mexiko 67. 
Meyer-Anschütz II 150. 
» Georg 118£., 303. 
Minderheit 232, TI 29. 
Mineralbaurecht 272, 
Minister II 25f£. 
„ anklage 90, II 274. 
» präsident 90. 
» verantwortlichkeit II 273. 
Miteigentum 289, 342: 
Mitteis, Heinrich 1, 17. 
Mitteleuropäische Handelsverträge 54. 
Mönchskutte 17. 
Mönckeberg 103. 
v. Mohl, Robert Il 276. 
Monako 47. 
Monarchie II 265, II 286, II 344. 
Moralsystem II 191. 
Moreau, Felix II 276. 
Moresnet 55. 
Münchner Hegemonie 88. 
Muoldiman, A. P. II 103. 
Nacherbe 342, 
Nationale Bewegung in Deutschland 
378. 
Nationalversammlung in Weimar II5, 
11 336. 
Naturalisation 69. 
Natur des Staates 2. 
Nauru 9. 
Nawiasky II 170, II 237, II 291, 11 307, 
II 336 f. 
Negatorische Eigentumsklage 306. 
Neubildung der Regierung II 40. 
Neuer Staat II 296. 
Neufundland 97. ‘ 
Neugliederung Deutschlands 182, 215. 
Neuwiem, Erhard 379. 
Nicaragua 64,
        <pb n="406" />
        Niederlande 55, 69, II 68. 
Niedersachsen 199. 
Nigeria 97. 
Nivellierende Tendenz 4. 
Nordamerika 89, Il 287. 
Normandie 11. 
Normativbestimmungen II 34. 
Normentheorie II 180. 
Northeliffes, Lord 9. 
Notverfassung II 5. 
Notverordnungsrecht 90, 157, 171. 
Nouveau Recueil 23, 33, 38. 
Nouvelle Serie 23, 36. 
November 1918 II 5. 
Nulle terre saus seigneur 12. 
Nys I 250. 
Oberhaus 92, II 259. 
Oberhessen 202. 
Oberhof 11, 18. 
Oberlandesgericht II 70. 
Oberschlesien 211. 
Oberste Gewalt II 357. 
Oberstein-Birkenfeld 208. 
Oberstes Landesgericht II 70. 
Obertribunal 132. 
Oberverwaltungsgericht 132, 137. 
Objektivität des Völkerrechts II 193. 
Obstruktion II 299. 
Oetker II 234. 
Oeffentlich dingliche Rechte 321. 
Oeffentliche Aufsicht 327. 
Oefientlichrechtlich 330 f. 
Oeffentliche Lasten 338. 
Oeffentlicher Strom 306. 
Oeffentliches Eigentum 307. 
Offizierrichter Il 76. 
Ofner II 347. 
Ohnmacht, politische 19. 
Okkupationsmanifeste 74. 
Oblivart II 250. 
Oligarchie II 29. 
Omnipotente Staatsgewalt 169. 
  
32 — 
Ontario 96. 
Oppenheim 74, 83, II 250. 
Oppenhoff 133. 
Ordentliche Gerichte II 69. 
Ordonnance contre les duels 14. 
n sur la procedure 14. 
Organismus 278. 
Organistendienst II 207. 
Ormsby-Gore II 92, 
Ostfriesland 79. 
Ottawa 95. 
Pacte de la Societe des Nations 71. 
Pairs de France 6. 
Panama 47 
„ kanal 64. 
n zölle 64. 
Panuamerikanische Konferenzen 67. 
Parlament 1I 323. ' 
Parlamentarisches System 114, 11 32 
II 257. 
Parlement de Parıs 11f, 
Parteien II 30£. 
Parteiregierung II 291, II 301, 237. 
Parteistellung II 54. 
Pazifismus II 197. 
Perels, Leopold II 125. 
Perrot 15. 
Persönliche Lasten 318. 
Persönlichkeitslehre 113. 
Personenrecht 113. 
Pfandrecht 323. 
Pfülf 11 217. 
Philipp August 12. 
Pillet, A. 24. 
Piloty, Robert 87, II 138£., II 207, 
II 245, II 262, II 275£., II 325. 
Pippin II 138. 
Plan 1I 158. 
Plenum 224. 
Poetsch 110, 156, 225, II 242. 
Politis 56. 
Polizeiamt 11 364.
        <pb n="407" />
        Polizeigewalt 310. 
„  imeldeamt II 372. 
„ recht II 86. 
„  verordnung II 372. 
„ wesen II 372. 
Popitz, Johannes 129. 
Positivität des Rechts II 177. 
Praxis des Staatsrechts 349, 87. 
Pretoria 97. 
Preußisches Wegerecht 382. 
Prisenhof, internationaler 66. 
Privy Council 96. 
Prodromus 57. 
Proudhon 74 £. 
Provinz 202. 
Provinzenvertretung 91. 
Publication des Traites entre Etats 52. 
Qualifikation der Minister II 36£. 
Quatemala 71. 
Quebec 96. 
Rätehaus 89. 
Räteutopie 88. 
Rapports 71. 
Rapsardi-Mirabelli, Andrea 83. 
Rat des Königs 13. 
Rechtsentwicklung 6. 
Rechtspflege in Deutschland und 
Frankreich 1. 
Rechtspflegeordnung 17. 
Rechtsunsicherheit 3. 
Rechtszug 14. 
Reichsaufsicht 10. 
» fürstenstand 5f. 
» gericht 9, II 70. 
„ hofgericht 3, 9. 
„  hofrichter 9. 
„  kammergericht 9f. 
»„ klerus 5. 
„  reformen 9. 
„ ’stände 10. 
„ unmittelbare 10. 
Archiv des öffentlichen Rechts, XULI. 3. 
393 
  
— 
Reisige 15. 
Reiterdienst 5. 
Religionsparteien 10. 
Republikanische Staatsform 88. 
Rio 67. 
Rıß, F. TI 80, 
Römischer Kulturboden 4. 
Roi d’Ivetöt 12. 
Rom 11, 62. 
Rosenstock 7. 
Roth 39. 
Rousseau, A. 53. 
Rousset 26. 
Rußland 47, 74, 94. 
Sachsen 76, 82. 
Sänger 194. 
Saisina clericatus 18. 
Sanitätsübereinkunft, Pariser 63. 
Sarazene D. 
Savigny-Stiftung 2. 
Schattenkönigtum 11. 
Schätzel, Walter 73. 
Schaumburg-Lippe 56. 
Schelcher, H. 258. 
Schiedsvereinbarung 10. 
Schiffahrtskanalverträge 54. 
Schleswig-Holsteinsche Frage 38. 
Schmidt, Richard 13. 
Sehwabenspiegel 17. 
Schweizerischer Bundesrat 52. 
Schwer, Karl 40. 
Schwertertheorie 16, 
Schwurgericht 8. 
Secrets of Crewe House 93. 
Seerechtsdeklaration, Pariser 61, 
Serbien 47. 
Sierra Leone 97. 
Sigismund 18. 
Sippe 13. 
Sitzungstag 13. 
Smend 10. 
Societe de legislation comparee 47,
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        Societe des Nations 57. 
Spanien 25. 
Spiegler 17. 
Staatanwalt 13. 
Staatsauffassung 16. 
Staatsentwicklung in Deutschland und 
Frankreich 1. 
Staatsgerichtshof 90. ° 
Staatspräsident 89. 
Staatsrat 87 f. 91. 
Staatsrecht und Naturrecht 36. 
Staatsverträge 25. 
Ständige Gerichte 10. 
Ständige Schiedsverträge 69. 
Stammeseigentümlichkeiten 4. 
Staufer 5. 
Staufische Kaiserwahlen 16. 
Stoerk, Felix 40 f. 
Strieder 36. 
Strupp, H. 46, 62, 77, 83. 
Stuart, Sir C. 98, 95. 
Südafrika 96. 
Südafrikanische Union 94. 
Summarisches Inventar 18. 
Supplement 23f. 
Table generale 37, 42. 
Tacitus II 360. 
Tagesströmung 21. 
Tanon 15. 
Tardesillas 26, 32. 
Tardıf 13f£. 
Tarifabreden 258. 
Tatsachendarstellung 4. 
Territorialheer 5. 
Territorialmacht 7. 
Thomer, Richard 242, II 267 f. 
Thüringen 186. 
v. Thur 259f., 346. 
Tilsiter Frieden 75. 
Times 219. 
Todesstrafe 17. 
Tonsur 17. 
  
34. — 
Tornister 21. 
Toronto 96, 
von Treitschke, H. II 286, II 295, II 
394. 
Triepel, Charlotte 49. 
Triepe), H. 10, 22f., 49 f.. 70. 1 
137 £. 
Tripolis 83. 
Tübingen 50. 
Unabhängige 87, 159, II 6, II 16. 
Unmoralische Klugheitslehre 85. 
Untergang 73. 
Unterschriftensammlung 197. 
Untersuchungskommission 70 f. 
Unzulänglichkeit der Reichsjustiz 10. 
Urkundenbuch 26. 
Urteilerbank 9. 
Urteilfinder 14. 
Urteilsfindung II 59. 
Vassalität 5. 
Venezuela 47. 
v. Verduynen, Michiels 53. 
Vereinigter Landtag der Provinzial- 
stände 9. 
Vereinigte Staaten von Amerika 67, 
II 337. 
Verfassung Bayerns II 245. 
Verfassung des Deutschen Reiches 
II 236. 
Verfassungsgeschichte, deutsche 7 f, 
Verfassungsgeschichte, französische 
I11£. 
Verfassungsmäßigkeit der vereinfach- 
ten Gesetzgebung II 349. 
Versagen der staatlichen Ordnung 3. 
Versailler Vertrag 57, 71, 76. 
Verselbständigung des Gerichts 9. 
Verstaatlichung des sozialen Lebens 
II 318. 
Vertragssammlungen 23 f.
        <pb n="409" />
        Vertretung der Berufsstände II 329. 
Vertretung der Länder II 327. 
Verwaltungsrat des Schiedshof im 
Haag 70. 
Veto 92, II 304. 
Viollet 13f. 
Völkerbund 72. 
Völkerrecht II 171.. 
Völkerrechtsquellen 46. 
“ politik 71. 
i wissenschaft 22. 
Volk 90. 
Volksabstimmung II 336. 
„ begehren 91, 194, II 289. 
» empfinden II 336. 
„ entscheid 91. 
haus 89. 
hochschule II 234. 
„ kammer II 326. 
initiative II 291. 
„ schullehrergesetz II 216. 
schulwesen 99. 
staat II 296. 
.„ verfahren 14. 
wille II 290. 
wirtschaftsrat II 331. 
Vollziehende Gewalt II 353. 
Volume supplementaire 35. 
Vorparlament 39. 
Voyageurs de commerce 6]. 
r 
Wägsten und Besten II 362. 
Wagener, H. 36. 
Warenumsatzsteuer 149. 
Warschauer 247. 
Washington 67, 95. 
Wasserrecht 314. 
Wechselstrenge 7. 
Wechselwirkung 1f. 
Wehberg 78. 
Weibliche Beamte II 217£. 
Weiher, Th. 22. 
\Veimar 19. 
395 
| Weißbuch, Deutsches 66. 
| Weißrußland 81. 
een Lehen 11. 
Weltbau der Wissenschaft 28. 
| . frieden 72, 
krieg 19, II 155. 
ı  „ postverein 62. 
| . rechtssystem II 195. 
' „staat II 195. 
| universität 29. 
| Wenk, F. A. 251. 
Werden und Leben der 
| 309. 
| Werminghoff 6. 
| Wertmaximum II 179. 
| Werturteil 4. 
: Westfalen 26. 
| Westlake 795. 
| Wiedergutmachung 73. 
| Wien 44, 85. 
ı Wiener Kongreß 76 f. 
ı Wille der Wählerschaft II 294. 
' Willkürherrschaft II 356. 
ı Wilson 71£. 
Wittenberg 19. 
Woelker II 289, 
Wohnort II 229. 
Wohnung II 229. 
Wolft, Christian II 194. 
Wolzendorff 36. 
Wormser Konkordat 5. 
Württemberg 88, II 38f., II 287£. 
Staaten 
Zeitgräber 331. 
Zentralgewalt 4, 16, II 357. 
Zentralisation 19. 
Zentrum II 8, II 45. 
Zenker, S. V. II 2:9, II 292 £. 
Zerfall der Reichseinheit 6. 
Zersetzungsprozeß 9. 
Zivilprozeßgesetzgebung 3. 
Zollgesetze 47. 
Zolltarıf von 1890 50.
        <pb n="410" />
        — 396 — 
Zorn 258, II 191. Zwangsverwaltung 282. 
Zubehörrecht 271 ff. Zweikammersystem II 323. 
Zucker 13. Zweikampf 14. 
Zukunftsaufgaben 21. Zwergstaaten 200. 
Zwangsversteigerung 282.
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  </text>
</TEI>
