8 5. Bon 1848 bis 1850. 28 hinstellt (§ 80) — allerdings mit nur sogenanntem suspenfiven Veto (§ 196) —, daß sie auch ferner dem Kaiser die vollziehende Gewalt und die Befugniß zum Erlasse von Ausführungsverordnungen beilegt (§ 80), während nach der jetzigen RKeichsverfassung ihm dies nur ausnahmsweise und nur kraft besonderer Vorschrift in Einzelfällen zusteht. Insoweit greift die Verfassung vom 28. März 1848 viel tiefer in die Competenz der Einzelstaaten ein, als fie in ihren der Verfassung ein- verleibten Grundrechten die Befugnisse der Landesregierungen ganz erheblich be- schränkt, serner insoweit sie der Reichsgewalt die Befugniß beilegt, darauf zu halten, daß die Einzelstaaten diese Grundrechte beobachten (§§ 55, 56), endlich insoweit a kn: Vorschriften über Art und Inhalt der Landesverfassungen giebt 6s 186 fl.. Die Kaiserkrone wurde König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen nur zugleich mit der unveränderten Reichsverfassung durch eine von der National= versammlung abgesandte Deputation am 3. April 1849 zur Annahme gestellt. Der König lehnte am 3. April vorläufig und am 28. April definitiv ab. 29 meist kleinere Staaten, insbesondere weder Oesterreich, noch Bayern, Sachsen und Hannover, hatten die Beschlüsse der Nationalversammlung und die Verfassung un- bedingt anerkannt. Darauf publicirte die Nationalversammlung, ohne Hinzutritt des Reichsverwesers, am 28. April die Verfassung im Reichsgesetzblatt als vermeintlich auch ohne Genehmigung der Regierungen gültig. Diese Handlung war ein revolutionärer Act. Denn die Souveränetät stand noch bei den Regierungen, die niemals und in keiner Weise der Nationalversammlung die Befugniß beigelegt hatten, eine Verfassung zu „geben“, auch niemals den Beschluß vom 27. Mai 1848 anerkannt hatten. Sie war ferner ein Fehler, da dieser sog. verfassunggebenden Versamm- lungso wenig die thatsächliche wie die rechtliche Gewalt zur Seite stand 1. Oesterreich, Preußen, Hannover, Bayern, Sachsen u. a. riefen ihre Abgeordneten aus der National- versammlung zurück, der Reichsverweser, Erzherzog Johann, trat ihr feindlich gegen- über, so daß sie sich im Laufe des Monats Mai auflöste, bis auf einen Rest von 105 Mitgliedern, der als sogenanntes Rumpfparlament unter dem Präfidenten Dr. Löwe-Calbe nach Stuttgart überfiedelte, wo er am 18. Juni mit Waffengewalt auseinandergesprengt wurde. Nach Publication der Reichsverfassung, die auch die zweite Kammer in Preußen als ohne Zustimmung der Regierungen gültig erklärt hatte?, entstanden (meist nur vorgeblich) zur Durchführung der Reichsverfassung blutige Volksaufstände, namentlich in Sachsen, am Rhein und in Baden, wo fast das ganze Heer zu den Aufständischen übertrat, welche durch Waffengewalt (und zwar meist durch preußische Truppen, in Baden unter Führung des nachmaligen Königs Wilhelm von Preußen) niedergeworfen wurden. Am 26. Mai 1849 schloß Preußen mit Hannover und Sachsen das sog. Dreikönigsbündniß's unter Anerkennung der Oberleitung Preußens und Einsezung eines sog. Verwaltungsrathes in Berlin und forderte die übrigen deutschen Regierungen außer Oesterreich auf, sich der von diesen drei Staaten vereinbarten Verfassung anzuschließen. Der König von Preußen sollte „Reichs vorstand“ sein und die Regierung in Gemeinschaft mit einem „Fürstenrathe“ führen, in dem er zwar nur eine Stimme, aber das Veto und die Executive haben sollte. Neben dem Reichsvorstande sollten ein Staatenhaus und ein Volkshaus, letzteres aus Wahlen mit einem gewissen Census, bestehen. Nachdem die Mehrzahl der deutschen Fürsten und Städte dem Dreikönigsbündnisse beigetreten waren, fanden auf Grund eines Beschlusses des „Verwaltungsrathes“ am 31. Januar 1850 die Wahlen zu einem Nationalparlamente statt, das am 20. März 1850 in Erfurt zusammentrat (Präsident Dr. Simson, Mitglied der spätere Reichskanzler Fürst Bismarck), die Vorlagen der Regierungen annahm 1 Bereits am 13. December 1848 schrieb gleichen, die sie vergeben werden —.“ König Friedrich Wilhelm lV. an den : Arndt, Preuß. Verf.-Urk., 4. Aufl., S. 19, Göckandien von Bunsen: „Soll die tausend. Anm. 1. lährige Krone deutscher Nation wieder einmal ? Weil, Ouellen und Actenstücke, S. 171 ff. vergeben werden, so bin Ich es und Meines-