8 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. Auch die übrigen deutschen Staaten, mit denen Preußen Krieg führte, insoweit sie nicht in Preußen einverleibt wurden, stimmten der Auflösung des Deutschen Bundes zu, indem sie die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages anerkannten und denselben, soweit fie die Zukunft Deutschlands betrafen, auch ihrerseits bei- traten. Schon vorher waren auf Aufforderung Preußens Oldenburg und Lippe- Detmold am 21., Sachsen-Altenburg am 23., Anhalt, Schwarzburg-Sonders- hausen und Waldeck am 25., Schwarzburg- Ruldolstadt, Schaumburg-Lippe und die Hansestädte am 29. Juni, Coburg = Gotha, Reuß ältere Linie und beide Mecklenburg am 1., Sachsen -Weimar am 5., Sachsen-Meiningen am 26. Juli, Baden am 2., Braunschweig am 4. August aus dem Bunde ausgetreten 1. Am 24. August 1866, also am Tage nach dem Prager Frieden, erkannten unter Oesterreichs Präsidium die am sog. Bundestage in Augsburg noch vertretenen Staaten Bayern, Hannover, Sachsen, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Nassau die Auflösung des Bundes an und schlossen dessen Arbeiten 2. Bei den Friedensschlüssen mit Württemberg am 13.3, Baden am 17.“, Bayern am 22. August und Hessen-Darmstadt am 8. September 1866“" wurde noch (zu- nächst geheim) bestimmt, daß diese Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß mit Preußen eingehen und im Falle eines Krieges ihre Truppen dem Oberbefehle des Königs von Preußen unterstellen sollten. Der König von Holland (auch für Luxemburg-Limburg, das aus dem Bundes- verhältniß entlassen wurde) und sämmtliche europäischen Großmächte erkannten im Londoner Vertrage vom 11. Mai 1867, Art. VI, die Auflösung des Deutschen Lundes- -wie die inzwischen bewirkte, bezw. angebahnte Neugestaltung Deutsch- lands an Außer der Auflösung des Deutschen Bundes ist aus den Friedensschlüssen noch hervorzuheben mit Oesterreich: Art. V des Friedens von Prag, daß der Kaiser von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden vom 80. October 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein mit der Maßgabe dem Könige von Preußen abtritt, „daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn fie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen“" 38, ferner, daß der Großherzog von Hessen-Darmstadt sich in Artikel XIV des Friedensvertrages vom 3. September. 1866 mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen auf der Grundlage der in den preußischen Reformvorschlägen vom 10. Juni 18668 aufgestellten „Grundsätze“ in den Norddeutschen Bund einzutreten sich verpflichtete. 27 § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. Die preußische Regierung forderte am 10. Juni 1866, nachdem durch den Antrag Oesterreichs vom 7. Juni auf Mobilmachung der Bundestruppen gegen Preußen der Krieg und die Auflösung des Deutschen Bundes wahrscheinlich gemacht waren, die deutschen Regierungen auf, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie, falls diese Auflösung einträte, mit ihm und ohne Oesterreich einen neuen Bund schließen würden. Zugleich legte Preußen „Grundzüge für eine zukünftige Verfassung eines Deutschen Bundes“ vorv?. Der Bund sollte das Recht der Gesetzgebung mit der Wirkung haben, daß die ndeägesete den Landesgesehen — — — — s Aus dieser Klausel, die auf Antrag Kaiser O. Mejer, S. 257, An 17; Staats- utu xi 8. 177, 182, 184, , 150. 2 Vgl. O. Meser, S. 2721 Anm. 18. 2 Dr. laser ke 4 Norddeutschen Bundes, B 1. Hest 1, ae S. 49. Ebendort S. 44. * Ebendort S. 61. 1 Ebendort S. 125 f. Napoleon's aufgenommen wurde, hatte Niemand sonst als Oesterreich ein Recht, ihre Ausführung zu fordern. Oesterreich hatte dieses Recht später urch Vertrag v. 11. Oktober 1878 vollständig aufgegeben, 6K poaß die Klausel als aufgehoben “ 4“ i x 6 ch Hah aatsarchiv, XI au ahn, S. 104, 121; S#i ,