8 10. Berhältniß der Einzel-(Bundes-)Staaten zum Deuntschen Reiche. 45 Gesetz, insbesondere auch nicht die Reichsverfassung, den Erlaß eines solchen Gesetzes verbietet, und die Einzelstaaten alle Rechte bewahrt haben, die ihnen durch die Reichsverfassung nicht ausdrücklich entzogen worden sind. Zweifellos wird ein solches Gesetz schwerlich zu Stande kommen, da das Staatsoberhaupt in seiner Befugniß, die Bundesrathsmitglieder zu instruiren, sich nicht beschränken lassen, ein solches Gesetz also nicht sanctioniren wird. An sich aber bleibt es ein Internum jedes einzelnen Bundesstaates, wie er seine Mitgliedschaftsrechte an der Reichsgewalt ausüben, namentlich wie er seine Abstimmungen im Bundesrath vornehmen will, oh mit oder ohne Zustimmung seiner Landesvertretung. (Anderer Ansicht v. Seydel, Commentar, 2. Aufl., S. 133, Hänel, Vertragsmäßige Elemente, I. S. 219, G. Meyer, § 123, S. 378 u. A. m., der gleichen Ansicht u. A. Laband, Reichsstaatsrecht, I. S. 215.)