§5 15. Gebiet des Deutschen Reiches. 75 lichen reichsgesetzlichen Vorschrift verfügen, aus ihrem eigenen Gebiete dagegen stets und ohne Weiteres. 8. Wie andere der Gesammtheit wichtige Interessen ist die Integrität des Deutschen Reiches durch Strafvorschriften geschützt. § 81, Ziff. 3 des Stalgeich. buches bedroht den, der es unternimmt, „das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen“, mit der Strafe des Hochverraths, regelmäßig mit lebensläng- lichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft. Aus dieser Strafvorschrift ergiebt sich weiter nichts, als daß der Gesetzgeber das Deutsche Reich und seine Unversehrtheit als sehr wichtige Interessen auffaßt, keineswegs, „daß er das Bundesgebiet — nicht nur für die bloße Summe der Staatsgebiete“, und vielmehr „für die höhere Einheit“ ansieht, „welche die Staatsgebiete unschließt"!. 1 Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht, I. S. 181 f., Zorn, Reichsstaatsrecht, I. S. 106.